Antrag unserer Stadtratsfraktion - Unabhängige Wähler Schwandorf

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Antrag unserer Stadtratsfraktion - Unabhängige Wähler Schwandorf
Bescheid vom 05.06.15, Aktenzeichen: 611, BG 31-2015
Genehmigung eines Reitplatzes für maximal fünf Pferde, Auslauffläche und
Umnutzung einer Bestandshalle als Pferdeunterstand
Antrag nach § 32 Abs. 2 Geschäftsordnung des Stadtrates der Großen Kreisstadt Schwandorf, aktuelle Stunde
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Feller,
die Fraktion der Unabhängigen Wähler beantragt eine aktuelle Stunde gem. § 32
Abs. 2 Geschäftsordnung des Stadtrates der Großen Kreisstadt Schwandorf zum
Bescheid vom 05.06.15, 611, BG 31-2015
zur Genehmigung einer der Nutzungsänderung eines Gärtnereigeländes mit
Wohnhaus für einen privaten Reitplatz für maximal fünf Pferde, Auslaufflächen
und Umnutzung einer Bestandshalle als Pferdeunterstand auf dem Grundstück
Fl.Nr. 39, Gemarkung Krondorf, Amberger Straße 9 – 9 a, 92421 Schwandorf.
Begründung:
1. Die Große Kreisstadt Schwandorf hat die oben genannte Baugenehmigung im
Verwaltungswege erlassen.
Erst auf Nachfrage seitens des Unterzeichnenden in der Stadtratssitzung vom
15.06.15 wurde das Genehmigungsverfahren im Bauausschuss vom 07.07.15 zur
Kenntnis gegeben.
Auf den Bescheid vom 05.06.15 mit den dortigen Ausführungen nehme ich genauso
vollumfänglich Bezug, wie auf die Sachdarstellung und Begründung in der Beschlussvorlage des Bauausschusses vom 07.07.15.
Die Mittelbayerische Zeitung hat in ihren Ausgaben vom 24.07.15 und 01./02.08.15
umfangreich über die Baugenehmigung berichtet. In der Berichterstattung vom
01./02.08.15 ergeben sich etliche „Ungereimtheiten“ hinsichtlich der Information des
Bauausschusses über das Genehmigungsverfahren und der dort erteilten Begründung.
Aufgrund der zweifachen, jeweils fast einseitigen, Berichterstattung in der Presse hat
die Genehmigung des Reitplatzes allgemeines Interesse und es geht um die rechtliche Gleichbehandlung (s. auch unten).
Der Erlass der Baugenehmigung, die Handhabung der Baugenehmigung in der Verwaltung sowie der Umstand, über diese nicht im Bauausschuss entscheiden zu lassen, betreffen kommunale Angelegenheit.
2. Die Große Kreisstadt ist Genehmigungsbehörde für Bauanträge.
a) Regelmäßig werden dem Bauausschuss Sachverhalte, in denen es um Befreiungen oder Ausnahmen geht, zur Entscheidung vorgelegt. Wir verweisen insoweit auf
den Rückbau einer zu hoch ausgeführten Gartenmauer im Hochrain. Beispielhaft verweisen wir auch noch auf den Tagesordnungspunkt in der letzten Planungsausschusssitzung, in dem es um die Befreiung von der Baulinie im Ortsteil Büchelkühn
ging.
b) Laut § 8 Abs. 2, 3.a. der GO ist der Bauausschuss zuständig
für Angelegenheiten des Baus-, Wohnungs- und Siedlungswesen, des Straßen, Brücken- und Kanalbaus, insbesondere Entscheidungen über alle Bauanträge
(einschließlich Nutzungsänderungen), die bedeutsame Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen betreffen oder städtebaulich bedeutsame Maßnahmen
darstellen sowie gemeindliche Zustimmungs- und Einvernehmensentscheidungen, soweit sie nicht dem Planungs- und Umweltausschuss betreffen.
c) Die Baugenehmigung geht davon aus, dass sich das Anwesen Amberger Straße 9
– 9 a in einem Mischgebiet befindet. Die Ausführungen in der Baugenehmigung dahingehend sind jedoch missverständlich. Zunächst wird ausgeführt, dass der Bauleitplan für den betroffenen Bereich keine eindeutige Gebietsartfestsetzung vorsehe. Es
wird dann weiter ausgeführt, dass er in einem tatsächlichen wohngebietsgeprägten
Bereich liege, der aber als Mischgebiet festgesetzt worden war.
Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben für das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind
1. Wohngebäude
2. Geschäfts- und Bürogebäude
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes
4. Sonstige Gewerbebetriebe
5. Anlage für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
6. Gartenbaubetriebe
7. Tankstellen
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets,
die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.
Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten zugelassen werden.
Nach § 6 BauNVO ist daher eine Pferdekoppel mit einer Großtierhaltung in einem
Mischgebiet nicht zulässig.
Da die Pferdehaltung und Pferdkoppel nicht, auch nicht ausnahmsweise zulässig ist,
hätte der Bauantrag im zuständigen Bauausschuss behandelt werden müssen.
d) Im Artikel der MZ vom 01./02.08.15 wird ausgeführt, dass das Landratsamt
Schwandorf von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehe. Davon geht auch die UWFraktion aus.
Nach § 4 BauNVO dienen Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
3. Anlage für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitlich und sportliche Zwecke
Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
2.
3.
4.
5.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Anlagen für Verwaltungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
D.h. auch im allgemeinen Wohngebiet ist eine Pferdekoppel mit einer Großtierhaltung weder grundsätzlich noch ausnahmsweise zulässig.
e) Die Baugenehmigung führt zu Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht aus. D.h.
die Verwaltung hat die Zulässigkeit einer Pferdekoppel auch nicht als untergeordnete
Nebenanlage gesehen.
Des Weiteren ist diesbezüglich auszuführen, dass eine Pferdekoppel mit Pferdeunterstand für fünf Pferde der Eigenart eines Wohngebiet oder eines Mischgebiets widerspricht. Das Maß der baulichen Nutzung stellt zudem auch keine untergeordnete
Nebeneinrichtung oder Anlage dar.
Bei der Pferdehaltung handelt es sich auch nicht um eine Kleintierhaltung.
In diesem Zusammenhang bitten wir um Mitteilung, ob es zutreffend ist, dass die Verwaltung in Krondorf die Haltung eines Schafes und einer Ziegen (Kleintierhaltung)
untersagt hat.
Es wäre schon verwunderlich, wenn eine im Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung
untersagt würde, gleichzeitig aber eine unzulässige Großtierhaltung für 5 Pferde genehmigt würde!
f) Die Baugenehmigung verweist auf ein Urteil des VG Saarland. Liest man dieses
Urteil kommt man zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Pferdekoppel
nicht genehmigungsfähig ist.
g) Die Ausführungen in der Beschlussvorlage vom 07.07.12
dass es verwaltungsseitig, in ständigem Kontakt mit Herrn Oberbürgermeister,
nicht erkennbar war, welche Bedeutung es für die Gesamtstadt oder die rechtliche Gleichbehandlung in der Gesamtstadt haben soll , ob auf einem ausreichend großen Grundstück privat 5 Pferde gehalten werden dürfen,
gehen an den maßgeblichen Vorschriften der BauNVO als auch der GO vorbei, missachten diese.
Es geht gerade um die Frage der rechtlichen Gleichbehandlung in der Gesamtstadt,
wenn etwas das weder grundsätzlich noch ausnahmsweise in der baulichen Nutzung zulässig ist, im Verwaltungswege genehmigt wird.
Wie verhält sich die Verwaltung, wenn ein erneuter Antrag auf Pferdhaltung in einem
Wohngebiet gestellt wird?
3. Es erschließt sich daher nicht, wieso die Verwaltung zu dem Ergebnis kommt,
dass eine Pferdehaltung für max. fünf Pferde mit einem Pferdeunterstand und einer
Pferdekoppel im Wohngebiet zu genehmigen ist.
Zur Zulässigkeit der Nutzung nach der Baunutzungsverordnung wird in der Baugenehmigung nichts ausgeführt. Die Ausführungen zu Beeinträchtigungen, Rücksichtnahme oder sonstigen wären erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, wenn man dazu
käme, dass evtl. ausnahmsweise eine Pferdehaltung zulässig ist und dann eine Abwägung vorzunehmen ist.
Die Genehmigung stellt eine – gesetzlich nicht vorgesehene – Ausnahme der baulichen Nutzung im Wohngebiet dar. Die Entscheidung darüber hätte der Bauausschuss treffen müssen, wenn nicht die Verwaltung richtiggehend den Antrag schon
selber hätte ablehnen müssen!
Es wurde zunächst der Bauausschuss übergangen und nach der Berichterstattung in
der Mittelbayerischen Zeitung dann auch noch falsch informiert.
4. Der Stadtrat muss sich darauf verlassen können, dass die Verwaltung rechtmäßig
handelt. Dies ist bei der vorliegenden Baugenehmigung fraglich. Es erscheint vielmehr so, dass eine Gefälligkeitsentscheidung getroffen wurde.
Auch die Bürger der Großen Kreisstadt Schwandorf müssen sich jedoch darauf verlassen können, dass Entscheidungen in der Verwaltung gesetzesgemäß, rechtmäßig
erlassen werden. Sowohl Herr Fritsch als auch der OB haben einen Diensteid geleistet.
Herr Fritsch ist der UW-Fraktion als zuverlässiger, erfahrener und kompetenter Beamter bekannt. Es verwundert daher, dass Herr Fritsch in diesem Fall, in ständigem
Kontakt mit dem Oberbürgermeister, im Verwaltungswege die Baugenehmigung
überhaupt sowie ohne Beteiligung des zuständigen Ausschusses erteilt hat.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung weicht zudem erheblich von der sonst
bekannten Qualität anderer Arbeiten, Ausführungen oder rechtlicher Beurteilungen
von Herrn Fritsch ab.
Bei Kleinigkeiten ist die Verwaltung regelmäßig sehr streng. Hier aber war man sehr
großzügig. Welchen Grund gab es dazu?
5. Wir beantragen daher eine aktuelle Stunde zum Erlass des Bescheids vom
05.06.15 zur Genehmigung des privaten Reitplatzes für maximal fünf Pferde,
Auslaufflächen und Umnutzung einer Bestandshalle als Pferdeunterstand auf
dem Grundstück Amberger Straße 9 – 9 a, 92421 Schwandorf.