8.2. Stadtordnung über das Verbot des
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8.2. Stadtordnung über das Verbot des
adtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (StadtO) Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (StadtO) (5-267) Antrag an die Stadtverordnetenversammlung Bernau bei Berlin 5-267 Vorlage Nr.: Version: 1 Eingereicht am: 04.08.2009 Typ: Verwaltungsvorlage Öffentlich: Ja Inhalt und Begründung: Eine generelle Regelung über ein Alkoholverbot in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist verwaltungsrechtlich ausgeschlossen. Die Rechtsprechung vertritt dazu regelmäßig nachfolgende Auffassung, zuletzt im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2009: Zwar kann die Wirkung von Alkohol zu einem Verhalten führen, welches die öffentliche Sicherheit und Ordnung zumindest gefährdet, jedoch ist diese Wirkung nicht bei jedem Menschen gleich und daher eine Einzelfallentscheidung. Durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung kann nur eine Vielzahl von Fällen geregelt werden, mithin, wenn die Gefahr typischerweise von jedem Normadressaten ausgeht. Da die Alkoholwirkung bei jedem Menschen unterschiedlich ist, kann nur mit den Möglichkeiten wie Platzverweis oder Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen den oder die Störer vorgegangen werden. Eine Maßnahme im Vorfeld durch die Gemeinde, welche ein allgemeines Alkoholverbot ausspricht, ist daher rechtswidrig. Weitere Einzelheiten können aus der beigefügten Anlage 2 entnommen werden. Die Stadt Bernau bei Berlin kann nicht willkürlich davon abweichen, sie kann daher nur für Flächen, die in ihrem Eigentum stehen und bei denen sie das Hausrecht ausübt, eine Regelung über die jeweilige Nutzungsvereinbarung oder eine Benutzungssatzung treffen. Da über eine Nutzungsvereinbarung nur der jeweilige Vertragspartner erreicht wird, bedarf es bei frei zugänglichen Objekten einer Benutzungsregelung, um auch Dritte diesbezüglich zu Adressaten eines Alkoholverbotes zu machen. Verwaltungsseitig werden die in der Stadtordnung benannten Plätze und Parkanlagen vorgeschlagen. Hingewiesen wird an dieser Stelle, dass in der örtlichen Ordnungsbehörde kein ordnungsbehördlicher Gefahrentatbestand im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch aufgetreten ist. Die Kommunalaufsicht könnte die Rechtmäßigkeit der Satzung insoweit bezweifeln. Die benannten Plätze und Parkanlagen werden optisch an allen Zugängen als alkoholfreie Zonen gekennzeichnet. Das Verbot soll außerhalb der Behördenzeit von einem Wachdienst und der Polizei durchgesetzt werden. Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei 1 Berlin adtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (StadtO) Dieser kann wie ein Erfüllungsgehilfe Aufenthaltsverbote aussprechen. Durchsetzen kann er sie nur mit Unterstützung der Polizei. Vordringlich soll aber durch gezielte Ermahnungen präventiv auf Einhaltung des Alkoholverbotes hingewirkt werden. Die Erfolgsaussichten eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens werden überwiegend als gering eingeschätzt. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (StadtO). Finanzielle Auswirkungen: Nein Beratungsfolge: Ausschuss/Gremium Hauptausschuss Ortsbeirat Lobetal Ortsbeirat Schönow Ortsbeirat Börnicke Ortsbeirat Ladeburg Hauptausschuss 5. Stadtverordnetenversammlung Termin 17.09.2009 20.10.2009 20.10.2009 21.10.2009 21.10.2009 29.10.2009 05.11.2009 J 10 2 6 3 3 9 18 N 0 0 1 0 1 0 13 E 0 0 1 0 1 2 3 v-6911.html v-6911.html (35,68Â KB) Inhalt und Begründung: 2