8.2. Stadtordnung über das Verbot des

Transcription

8.2. Stadtordnung über das Verbot des
adtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (StadtO)
Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses
auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau
bei Berlin (StadtO) (5-267)
Antrag an die
Stadtverordnetenversammlung
Bernau bei Berlin
5-267
Vorlage Nr.:
Version: 1
Eingereicht am: 04.08.2009
Typ:
Verwaltungsvorlage
Öffentlich:
Ja
Inhalt und Begründung:
Eine generelle Regelung über ein Alkoholverbot in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist verwaltungsrechtlich
ausgeschlossen. Die Rechtsprechung vertritt dazu regelmäßig nachfolgende Auffassung,
zuletzt im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2009:
Zwar kann die Wirkung von Alkohol zu einem Verhalten führen, welches die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zumindest gefährdet, jedoch ist diese Wirkung nicht bei jedem
Menschen gleich und daher eine Einzelfallentscheidung. Durch eine Ordnungsbehördliche
Verordnung kann nur eine Vielzahl von Fällen geregelt werden, mithin, wenn die Gefahr
typischerweise von jedem Normadressaten ausgeht.
Da die Alkoholwirkung bei jedem Menschen unterschiedlich ist, kann nur mit den Möglichkeiten
wie Platzverweis oder Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen den oder die Störer
vorgegangen werden. Eine Maßnahme im Vorfeld durch die Gemeinde, welche ein allgemeines
Alkoholverbot ausspricht, ist daher rechtswidrig.
Weitere Einzelheiten können aus der beigefügten Anlage 2 entnommen werden.
Die Stadt Bernau bei Berlin kann nicht willkürlich davon abweichen, sie kann daher nur für
Flächen, die in ihrem Eigentum stehen und bei denen sie das Hausrecht ausübt, eine Regelung
über die jeweilige Nutzungsvereinbarung oder eine Benutzungssatzung treffen.
Da über eine Nutzungsvereinbarung nur der jeweilige Vertragspartner erreicht wird, bedarf es
bei frei zugänglichen Objekten einer Benutzungsregelung, um auch Dritte diesbezüglich zu
Adressaten eines Alkoholverbotes zu machen. Verwaltungsseitig werden die in der
Stadtordnung benannten Plätze und Parkanlagen vorgeschlagen. Hingewiesen wird an dieser
Stelle, dass in der örtlichen Ordnungsbehörde kein ordnungsbehördlicher Gefahrentatbestand
im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch aufgetreten ist. Die Kommunalaufsicht könnte die
Rechtmäßigkeit der Satzung insoweit bezweifeln.
Die benannten Plätze und Parkanlagen werden optisch an allen Zugängen als alkoholfreie
Zonen gekennzeichnet.
Das Verbot soll außerhalb der Behördenzeit von einem Wachdienst und der Polizei
durchgesetzt werden.
Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei
1 Berlin
adtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (StadtO)
Dieser kann wie ein Erfüllungsgehilfe Aufenthaltsverbote aussprechen. Durchsetzen kann er
sie nur mit Unterstützung der Polizei. Vordringlich soll aber durch gezielte Ermahnungen
präventiv auf Einhaltung des Alkoholverbotes hingewirkt werden. Die Erfolgsaussichten eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens werden überwiegend als gering eingeschätzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Stadtordnung über das Verbot des
Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (StadtO).
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beratungsfolge:
Ausschuss/Gremium
Hauptausschuss
Ortsbeirat Lobetal
Ortsbeirat Schönow
Ortsbeirat Börnicke
Ortsbeirat Ladeburg
Hauptausschuss
5. Stadtverordnetenversammlung
Termin
17.09.2009
20.10.2009
20.10.2009
21.10.2009
21.10.2009
29.10.2009
05.11.2009
J
10
2
6
3
3
9
18
N
0
0
1
0
1
0
13
E
0
0
1
0
1
2
3
v-6911.html
v-6911.html (35,68Â KB)
Inhalt und Begründung:
2