Praxistipps (Schritt für Schritt): Vereinsgründung

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Praxistipps (Schritt für Schritt): Vereinsgründung
Vereinsgründung: Praxistipps
1. Der eingetragene Verein, e.V.
Die folgenden praktischen Anleitungen und Überlegungen beziehen sich auf den Regelfall der
Gründung eines Vereins, als im Sinne Artikel 9 des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches
„auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder zur
Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung“
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mit überwiegend ideeller Ziel- und Zwecksetzung,
der in das Vereinsregister eingetragen werden soll
damit als e.V. und juristische Körperschaft volle Rechtsfähigkeit erlangt (Link zu „Rechtstellung
und Rechtsfähigkeit“)
und schließlich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzielt.
2. Worin liegt der Anreiz, einen Verein zu gründen?
Ungeachtet der eigentlichen ideellen Motive bzw. Vereinszwecke liegen die Vorteile des eingetragenen
Vereins mit voller Rechtsfähigkeit gegenüber dem nicht eingetragenen Verein klar auf der Hand:
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-
durch den Grundsatz der Organhaftung sind viele Haftungsrisiken auf das Vereinsvermögen
beschränkt und für Mitglieder und Vorstände deutlich reduziert oder sogar ausgeschlossen
mit der Rechtsfähigkeit des e.V. entsteht auch die sogenannte Parteifähigkeit, d.h. das Recht
als Körperschaft direkt zu klagen oder auch verklagt zu werden
der eingetragene Verein kann in rechtlichen Auseinandersetzungen Prozesskostenhilfe erhalten
er kann eigenes, den Mitgliedern nicht zugerechnetes Vermögen bilden, für das er etwa im
Falle von Immobilien auch in das Grundbuch eingetragen wird.
nach entsprechend sorgfältiger Vorbereitung der Gründung, vor allem der Ausformulierung der
Satzung lässt sich sehr viel einfacher die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch
Vereinsregister und Finanzbehörden erlangen, d.h. die Befreiung aller Aktivitäten eines Vereins
(in bestimmten Umsatzgrenzen) von der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer;
Verbunden mit weiteren steuerlichen Vorteilen etwa der Abzugsfähigkeit von Spenden (Link
Steuerarten und Besteuerungsregeln)
Fördermittel, Zuschüsse und Zuwendungen aus dem öffentlichen wie privaten Raum werden in
der Regel nur an rechtsfähige Körperschaften vergeben.
für ehrenamtlich Tätige (Mitglieder, Vorstände aber auch Nicht-Mitglieder) existiert ein
weitreichender, ergänzender gesetzlicher Versicherungsschutz, soweit die Aktivitäten im Auftrag
oder Umfeld öffentlicher oder gemeinnütziger Körperschaften erfolgen
die Kosten der Gründung eines eingetragenen Vereins sind vergleichsweise gering
er besitzt eine grundsätzlich demokratische Organisationsstruktur mit gleichen Rechten und
Pflichten für die Mitlieder
schließlich sollte die Zusammenhalt und eine gewisse Disziplin schaffende Binnenwirkung des
Regelungs- und Institutionalisierungsdrucks nicht unterschätzt werden, die die Vereinsgründung
nach den Vorschriften des BGB auslösen kann
Aber! Auch ein nicht eingetragener Verein (eingeschränkte Rechtsfähigkeit) kann nach Vorlage einer
entsprechenden Satzung erfolgreich die Gemeinnützigkeit erlangen. Sein Hauptnachteil liegt in der
individuellen Haftung von Mitgliedern und Vorstand. In seiner Tätigkeit wird er im Regelfall in vielen
Fällen dem e.V. gegenüber gleich gestellt.
Dr. Christoph Hüttig
3. Welches sind die vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer Gründung
Mitglieder
7 Gründungsmitglieder, natürliche
Personen
Mit voller Geschäftsfähigkeit
(volljährig)
(auch juristische Personen, d.h. andere
Körperschaften)
Vereinsrecht
§ 56 BGB
Satzung
(Verfassung des Vereins)
(Link zu Kommentierter Mustersatzung)
Vereinsrechtliche
Anforderungen
Mindestanforderungen
Sollanforderungen
Steuerliche
Mindestanforderungen
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§ 57 BGB
Weitere Bestimmungen über
- Eintritt und Austritt der Mitglieder
- Beitragspflichten der Mitglieder
- Die Bildung eines Vorstands und
seiner Vertretungsbefugnis
- Voraussetzungen (Form, Frist) der
Einberufung von
Mitgliederversammlungen
- Beurkundung (Unterzeichnung)
der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
§ 58 BGB
§§ 38, 39 BGB
(Link zu Steuer-Mustersatzung, Änderung
des Anwendungserlasses zur
Abgabenordnung (AEAO) v. 21.02.2008)
Gemeinnützigkeitsrechtliche
Anforderungen
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Dr. Christoph Hüttig
Name des Vereins
Sitz des Vereins
Zweck des Vereins
Bestimmung der Absicht zur
Eintragung in das Vereinsregister
Ausschließliche und unmittelbare
Verfolgung gemeinnütziger
Zwecke
gemeinnützige Zwecke in der
selbstlosen Förderung der
Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet
Zuordnung zu dem Katalog (25)
anerkannter Zwecke (auch
Mehrfachnennungen möglich)
Mittel und Wege der
Verwirklichung der
Satzungszwecke
§ 26 BGB
§§ 36, 37 BGB
§§, 56, 57 AO
§ 52, Abs. 1 AO
§ 52, Abs. 2 AO
§ 60 AO
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Dr. Christoph Hüttig
Selbstlosigkeit (nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke)
Mittelverwendung nur für
satzungsmäßige Zwecke. Keine
Zuwendungen an Mitglieder
Keine Begünstigung von
Personen für satzungsfremde
Zwecke oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
Zeitnahe Verwendung der Mittel
für satzungsmäßige Zwecke
Gemeinnützige
Vermögensbindung
Bestimmung des
Vermögensanfalls bei Auflösung
oder Wegfall des gemeinnützigen
Zwecks entweder an eine
gemeinnützige Organisation zur
Nutzung für Ihre gemeinnützigen
Zwecke oder für einen
bestimmten gemeinnützigen
Zweck
§ 55 AO
4. Welche Schritte beinhaltet der Gründungsprozess des (Vor)Vereins
a) Initiative, Zusammenschluss und Motiv- und Zweckfindung
Bürgerinnen und Bürger finden sich aus der Initiative Einzelner oder auch von Beginn an aus
gemeinsamer Überzeugung heraus zu gemeinschaftlichem gesellschaftlichen, kulturellem,
ökologischem, sozialen oder sportlichem Engagement zusammen. Nach anfänglich vielleicht noch eher
lockeren und wenig regelbesetzten Gemeinschaftsaktivitäten stellt sich relativ bald die Frage nach
einem gewissen institutionellen Rahmen. Vor allem dann wenn
- Motive, Ziele und Zwecke bindend nach innen und nach außen öffentlichkeitswirksam in
bestimmten regionalen Räumen verfolgt und realisiert,
- Unterstützung durch neue Mitglieder und Interessenten mobilisiert und
- auch finanzielle Ressourcen über den Kreis der Mitglieder hinaus erschlossen werden sollen.
Bereits hier zeigt sich auch schnell die Notwendigkeit, im Sinne einer Selbstvergewisserung und
Stärkung der Bindung von Mitgliedern und Unterstützern Motive und Ziele des gemeinschaftlichen
Engagements in eine relativ klare, verständliche und auch knappe Zweckbindung zu fassen. Darüber
hinaus entwickeln sich meist auch relativ „eigenständig“ Verfahrensregeln der Kommunikation, der
Entscheidung und Beschlussfassung usw. Selbst wenn diese institutionellen Grundlagen dokumentiert
werden, scheuen viele Zusammenschlüsse die weiteren Schritte zur Eintragung des Vereins und zur
vollen Rechtsfähigkeit und verbleiben lange oder auch dauerhaft auf dieser Stufe des nicht
eingetragenen Vereins. Begründet wird dies unter anderem mit
- Scheu vor übertriebenem bürokratischen Aufwand und „typisch deutscher Vereinsmeierei“
- Befürchtungen gegenüber zu starker staatlicher Kontrolle (durch Registergerichte und
Finanzbehörden) oder der Anpassung und Umdeutung der eigenen Ziele und Zwecke durch die
staatliche Gemeinnützigkeitsdefinition
- Manchmal auch nur mit der fehlenden materiellen oder organisatorischen Notwendigkeit zu
weiteren institutionellen Ausbaustufen.
Wenngleich die Risiken von Bürokratisierung und institutioneller Verselbstständigung nicht bestreitbar
sind, beherrschen aber doch auch viele unbegründete Vorurteile die Diskussionen um die formalen
Anforderungen der Vereinsgründung, zumeist auf der Grundlage nicht ausreichender Information.
So gehen dann auch viele (der schätzungsweise über 400 000) nicht eingetragene Vereine im Laufe
ihrer Entwicklung in unterschiedlichen Stadien doch den weiteren Weg der Eintragung in das
Vereinsregister und der Beantragung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
b) Entwurf einer Satzung und weiterer Regelungsrahmen (Geschäfts-, Verfahrensordnungen)
Der vielleicht wichtigste Schritt ist die Ausformulierung einer Satzung, d.h. einer Verfassung oder eines
Grundgesetzes nach den o.a. Grundsätzen und in der Orientierung an der Vielzahl der auffindbaren
Vorlagen (Link zu: Kommentierter Mustersatzung und Mustervorlage, Blick in die Satzungen
existierender Vereine mit vergleichbarer Zweckausrichtung)
Es empfiehlt sich, die Satzung nicht mit Regeldetails zu überfrachten, die bei Änderungen wieder
verfahrens- und kostenaufwändige Änderungsprozeduren der Satzung über das Registergericht nach
sich ziehen. Für solche Regelungsrahmen eignen sich spezielle Geschäfts- und Verfahrensordnungen,
die bei der Satzungsformulierung bedacht, aber teilweise auch erst nach der Gründung und Eintragung
ausgearbeitet werden müssen. Beispiele:
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung des Vorstands
- Schiedsgerichtsordnung
Hinweise zur Unterstützung und Kostenaufwand bei der Satzungsformulierung?
Verbände (Frage der Mitgliedschaft, Pflichten und Kosten ?)
Anwälte und Steuerberater
Andere Beratungsinstitutionen (bdvv, Ifpro, vereinsknowhow, usw.)
Dr. Christoph Hüttig
c) Überprüfung der Satzung in Hinsicht auf die vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlichen
Anforderungen
Es erscheint in jedem Fall empfehlenswert vor dem eigentlichen Gründungsakt des Vereins den ersten
Entwurf der Satzung überprüfen zu lassen. Neben den bereits im vorigen Abschnitt genannten
Personen und Institutionen kommen dabei bereits auch die jeweils zuständigen Registergerichte und
Finanzämter (für Körperschaften) in Betracht. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine solche
Vor-Überprüfung und regional wird sie gelegentlich auch strikt abgelehnt. Andererseits gibt es ebenso
viele positive Erfahrungen mit äußerst hilfsbereiten Rechtspflegern an Registergerichten und
Sachbearbeitern in den Finanzämtern, die im Einzelfall gleichsam über eine solche Vorprüfung dazu
beigetragen haben, alle formalen Fallstricke auch im unscheinbaren Detail auszuräumen. Eine
freundlich-höfliche Anfrage lohnt sich in jedem Fall vor jeder anderen kostenaufwändigen Alternative.
d) Weitere Mitgliederwerbung
Im weiteren Gang des Gründungsverfahrens sollte sichergestellt werden, dass zu der
Gründungsversammlung die notwendige Zahl von 7 oder mehr Gründungsmitgliedern erreicht ist.
e) Gründungsversammlung
Obwohl für die Gründungsversammlung keine förmliche Einladung erforderlich ist, sollte sie durchaus
bereits nach den Satzungsbestimmungen für Mitgliederversammlungen (Einladungsform und -frist,
Versammlungsort, Versammlungsleiter, Protokollführung) vorbereitet werden.
In Ihrem Ablauf der durch den Versammlungsleiter moderiert wird, muss spätestens jetzt ein
Protokollführer für das (beim Amtsgericht vorzulegende) Gründungsprotokoll bestimmt werden. Dann
stehen die eigentliche Gründung und der Entwurf der Satzung (möglichst Abschnitt für Abschnitt),
etwaige Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zur Diskussion und zur Beschlussfassung.
Abschließend wird über die Satzung als Einheit abgestimmt und mindestens 7 Gründungsmitglieder
müssen die beschlossene Originalsatzung unterschreiben (die Unterschriften können bei
Überarbeitungsbedarf des Satzungsentwurfs auch nachträglich geleistet werden).
In einem nächsten Schritt erfolgt die Wahl des Vorstands (nach den Bestimmungen der Satzung z. B.
der Vorsitzende, ein vertretungsberechtigter Stellvertreter, ein Kassenwart). Für die Wahl sollte ein
Wahlleiter bestimmt werden, der die Wahl durchführt, das Ergebnis und nach erfolgter Wahl (und der
Bestätigung der Annahme der Ämter durch die Gewählten) die Versammlungsleitung an den neu
gewählten Vorsitzenden übergibt.
Je nach Satzungsbestimmung wird es sich auch als notwendig erweisen, erste Beschlüsse über die
Finanzierungsbasis des Vereins, Mitgliedsbeiträge und eventuell eine entsprechende Beitragsordnung
herbeizuführen.
Mit einer abschließenden Entscheidung über die Eintragung in das Vereinsregister und die
entsprechende Beauftragung des Vorstands sind die formalen Anforderungen an die
Gründungsversammlung erfüllt. Für die weiteren Schritte müssen folgende Dokumente vorliegen:
- die Satzung mit mindestens 7 Unterschriften
- das Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl)
- eine Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder
- eine Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder
Auch die Gründungsversammlung kann grundsätzlich bereits im Online-Verfahren durchgeführt werden.
Hierzu gibt es noch keine einheitliche Auffassung über die Rechtsicherheit der Verfahren. Die
Grundanforderungen in organisatorischer, technischer und teilweise auch rechtlicher Hinsicht sind im
Kapitel „Die virtuelle Organisation der Vereinsarbeit“ beschrieben
Dr. Christoph Hüttig
5. Welche Schritte beinhaltet das Anmeldeverfahren zur Eintragung in das Vereinsregister und
zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden.
Der gewählte Vorstand ist nunmehr beauftragt und dafür verantwortlich die weiteren Schritte der
formalen Vereinsgründung zu vollziehen.
Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister (und die Erlangung der vollen Rechtsfähigkeit)
muss der (vertretungsberechtigte) Vorstand zunächst für den
- Antrag auf Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregister seine Unterschriften notariell (mit
persönlicher Anwesenheit und Identitätsnachweis) beglaubigen lassen
und in der Regel über den Notar die Anmeldung bei dem Registergericht vornehmen unter Vorlage
folgender weiterer Dokumente
- der Satzung mit mindestens 7 Unterschriften
- dem Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl)
- einer Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder
- eine Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder
Die Beantragung der Gemeinnützigkeit, d.h. der entsprechenden steuerlichen Begünstigung bei dem
zuständigen Finanzamt erfolgt mit diesen Unterlagen
- Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer
- Satzung
- dem Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl)
- Beitragsordnung bzw. Informationen zur Regelung der Mitgliederbeiträge (soweit nicht im
Gründungsprotokoll enthalten)
- Vereinsregisterauszug (oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das
Vereinsregister)
Es ist durchaus empfehlenswert den Antrag zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei dem Finanzamt
vor dem Antrag zur Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregister zu stellen. Kann dem
Registergericht bei der Anmeldung bereits ein vorläufiger Freistellungsbescheid vorgelegt werden,
entfallen in den meisten Bundesländern die Anmeldegebühren. Zum Teil werden sie auch bei
nachträglicher Vorlage eines Freistellungsbescheids innerhalb bestimmter Fristen rückerstattet.
6. Welche Kosten entstehen?
Für die Vereinsgründung muss eine gesamter Kostenrahmen einkalkuliert werden, der je nach
Inanspruchnahme notarieller Unterstützung bei der Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister
und durch entsprechende Unterschiede in den einzelnen Bundesländern zwischen 70 € und 120 €
liegen kann. Im Einzelnen fallen Kosten an durch
- Gebühren des Notars für die Beglaubigung der Unterschriften der Vorstandsmitglieder bei der
Anmeldung (20 € - 30 €)
- Eintragungsgebühr beim zuständigen Amtsgericht (52 € - 60 € bei üblichem Gegenstandswert
von max. 3000 €; diese Gebühr kann bei Vorlage eines Freistellungsbescheids entfallen)
- Die Bekanntmachung der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht (10 € - 30 €)
Soll oder muss allerdings z.B. bei der Formulierung einer Satzung sachkundige Unterstützung und
Beratung eingeholt werden, entstehen entsprechende Mehrkosten.
Dr. Christoph Hüttig
Kommentierte Mustersatzung
Die Mustersatzung soll die Erarbeitung einer eigenen Vereinssatzung unterstützen. Sie muss
entsprechend der Ziele (Zwecke nach § 52 der Abgabenordnung/AO) und den Aufgaben des
zu gründenden Vereins überarbeitet und jeweils angepasst werden. Diese Vorlage berücksichtigt aber auch die gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlichen Anforderungen der Finanzbehörden. Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit empfiehlt es sich, mit dem Finanzamt für Körperschaften den Satzungsentwurf vor der Vereinsgründung abzustimmen.
Satzung des XY e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins
gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
(1) Der Verein trägt den Namen XY
e.V.
Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name
gewählt werden, der bereits von einem anderen
Verein verwendet wird.
Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“
und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“
kann das Registergericht Auflagen machen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Musterstadt
Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an
dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt
auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk)
ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines
Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz
muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der
Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem
der Vorstand lebt.
Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer
genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine
Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich,
schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber
über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins
gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden
§ 2 Vereinszweck
Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung genannten anerkannten Zwecke) ist
von entscheidender Bedeutung für die Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. –befreiungen)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige /
(mildtätige)/(kirchliche) Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Formulierung entspricht den MusterAnforderungen der Finanzverwaltung (nach dem
Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO)
Neben gemeinnützigen Zwecken können auch
mildtätige genannt werden
Zweck des Verein ist… (z.B)
Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(Anregungen zur weiteren Ausformulierung dieses Zwecks
Der Verein versteht sich als ein Forum, in dem aus der Vielfalt von
Sprachen, Arbeitsweisen, Kunst und
Lebenserfahrungen neue Kommunikationsformen entste-hen. Er hat die
Aufgabe
(1) In gleichberechtigter Zusammenarbeit von Menschen aus unterschiedlichen Ländern neue Konzepte
von Arbeit und gesellschaftlichem
Miteinander zu erproben. Diese findet
ihren praktischen Ausdruck schwerpunktmäßig in der Förderung und
dem Aufbau von „Interkulturellen Gärten“
(2) Die Verständigung und den Austausch von Menschen unterschiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft mit dem Ziel der sozialen Integration zu fördern.)
(3)Die Eigeninitiative, die Eigenarbeit
und den Austausch von Wissen und
sozialen Fähigkeiten in „Interkulturellen Gärten“ und darüber hinaus zu
beleben.)
Es können durchaus mehrere Zwecke nebeneinander genannt werden. Sie aber vor allem ihre Verwirklichung müssen sehr genau beschrieben werden. Im Zweifel lieber wenige (max. 2-3) Zwecke
und genaue Beschreibung vor allem ihrer Verwirklichung
Der Verein darf vordergründig keine wirtschaftlichen Zwecke (Priorität einer Finanzierung durch
Umsatzerlöse) verfolgen. Wirtschaftliche Nebenzwecke (z.B. die Selbstversorgung oder andere
Zweckbetriebsmotive) sind erlaubt, sollten aber in
der Satzung nicht erscheinen!
Weiterhin dient er der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler.
die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
(Die ökologische Gartenbewirtschaftung zu fördern)
die Förderung der Volksbildung
2 Die Förderung des ehrenamtlichen,
bürgerschaftlichen Engagements
Dieser Zweck kann immer nur ergänzend, nicht als
alleiniger Zweck stehen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen
Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten,
Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht-Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.
(Beispielsweise)
Die Errichtung und den Betrieb von
„Interkulturellen Gärten“
Die Förderung der vorhandenen
Kompetenzen der Mitglieder durch
fachliche Betreuung und Fortbildungsangebote
Die Entwicklung der „Interkulturellen
Gärten“ zu Begegnungs- Kommunikations- und Produktions-zentren, die
ihren Mitgliedern und Personen in
deren Umfeld die Möglichkeit bieten ,
interkulturelle Kompetenz zu erwerben
Die Entstehung, die Verbreitung und
die Vernetzung von „Interkulturellen
Gärten“ durch Zusammenarbeit mit
Gruppen, Vereinen, Verbänden und
Institutionen in der Öffentlichkeit zu
fördern. Die Gemeinschaftsgärten
sind als konkrete Beispiele einer multikulturellen Welt im Kleinen auf alle
Regionen des Bundesgebietes und
Europas übertragbar, wo der Wunsch
besteht, dass die Völker zusammenwachsen.
Interkulturelle und Ökologische Bildungsangebote für Schulen usw.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im
gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend.
Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der
Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im
Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
„Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch
überprüft wird). Noch einmal der Hinweis, dass solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B.
Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. ) am besten nicht in der Satzung
erscheinen sollten
3 (2) Mittel der Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten
Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung
ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder
„Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der
Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis
zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben
für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen,
die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben
und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt
werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige)
Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die
Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und
üblich sein.
§ 4 Mitglieder
An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf
u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber
nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.
(1) Mitglieder des Vereins können alle
natürlichen Person (ab dem ? Lebensjahr/Kinder?) (und juristische
Personen) werden, die seine Ziele
unterstützen.
Die Zulassung von juristischen Personen (z.B.
öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter
(Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder: (z.B.)
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs)
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit
entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein
Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche
Mitglieder werden mit Vollendung des
18. Lebensjahres zu ordentlichen
Mitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in
den Verein entscheidet der Vorstand.
Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung
über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter
4 Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch
eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die
Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch
den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen
über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist
zum ........ (innerhalb von ….. ) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von ........
Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele
und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit
dem Beitrag für ......... Monate im
Rückstand bleibt, kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des
Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des
Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten.
Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen
Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung
aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von
..................... nach Mitteilung des
Ausschlusses Berufung eingelegt
werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.
§ 5 Beiträge
Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage
einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder
Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der
Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach
Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
der Beitragshöhe und -fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet
werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert
werden.
Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung
geschrieben werden, da jede Änderung auch eine
(aufwändige) Satzungsänderung erforderlich
macht.
5 Die Mitgliederversammlung kann eine
Beitragsordnung verabschieden, die
Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen
oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und
weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung
und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise
wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und
von diesen abgegrenzt) werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details
von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung festgehalten werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist
einmal (x mal) jährlich einzuberufen
Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu
festen Terminen bestimmt werden
.
Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam
als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein.
Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der
Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden
setzen (z.B. 25%)
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn die Einberufung von ......
(Zahl oder Prozentsatz ) der Vereinsmitglieder schriftlich und unter
Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens ........ Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt werden
und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem
Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können.
Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.
(Beschlüsse können auch schriftlich
gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per
Post (per E-Mail)
mit einer Frist von ……. Wochen zur
In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und
großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die
ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich
6 Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist
beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
macht.
(4) Die Mitgliederversammlung als
das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern spezielle
Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer
wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Strategie und Aufgaben des
Vereins
- Beteiligungen
- Aufnahmen von Darlehen
- Beiträge
- Alle Geschäftsordnungen des
Vereins
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Verein
An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse
der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Vereinsmitglieder
Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der
Wahrung der Beschlussfähigkeit.
[Alternative: Jede satzungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x
%) aller Mitglieder anwesend sind.
Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine
zweite Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf muss in der entsprechenden
Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann
der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich
sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.
Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis
sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.
Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht
zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden.
Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier
auch noch präziser beschrieben werden.
7 Einladung hingewiesen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von
Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
Es können aber auch für andere Entscheidungen
als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse
festgelegt werden.
[Mögliche Ergänzungen:
Mitgliederversammlungen sind (nicht)
öffentlich.
(Nichtmitglieder können auf Antrag
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem
Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein
Mitglied darf aber mehr als drei (?)
Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen
können nur einheitlich abgegeben
werden. Die Stimmrechtsübertragung
kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)]
Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für
Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.
Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich
wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus x (3)
Mitgliedern.
[Alternativen:
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf
Mitgliedern.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder
beschließt die Mitgliederversammlung
bei der Wahl des Vorstandes.
Klassisch:
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann
grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch
von dem Vertreter einer juristischen Person) gestellt werden.
Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt
sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.
- Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)
- Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten
viele Vorstandsposten zu besetzen (bei
mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)
- Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden PattSituationen immer vermieden)
8 Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassenwart.]
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert.
Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung
erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation
etwas überholt.
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und
außergerichtlich vertreten
Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ....
Jahren gewählt.
Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich
auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre)
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden
beschränkt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben
so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der
Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht
rechtzeitig stattfinden können
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung
der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die
ihm im Rahmen der Geschäftsführung eigenständig
überlassen bleiben.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit
eine angemessene Vergütung erhalten.
Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur
auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden.
Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich
[Der Vorstand kann für die Geschäfte
der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter
nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.]
Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines
Vereins ein hauptamtliche Geschäftsführung, die
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung
möglich ist.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich
mindestens ...mal statt. Die Einladung
zu Vorstandssitzungen erfolgt durch
den Vorsitzenden. schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens ..... Tagen.
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in
einer Geschäftsordnung geregelt werden, die
- Vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird
(„Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von
der Mitgliederversammlung beschlossen
wird)
- die der Vorstand eigenständig beschließt
(„Der Vorstand kann sich eine Geschäfts-
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ............... (einfacher?)
9 Mehrheit. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn mindestens.......(2?) Mitglieder anwesend
sind.
(6) Beschlüsse des Vorstands können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
(per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder
fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von .... zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.
ordnung geben“)
§ 9 Satzungsänderungen
Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine
(vom Registergericht zu kontrollierende und im
Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel
Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es
könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse
festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des
Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die
besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.
Über Satzungsänderungen kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen
(2) Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden
Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig
Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und
bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt
eine Mitgliederversammlung einberufen werden
muss
10 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und
in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift usw.). Diese Daten
werden im Rahmen der Mitgliedschaft
verarbeitet und gespeichert.
(2) Als Mitglied des Verbandes muss
der Verein die Daten seiner Mitglieder
(Name, Vorname, Anschrift, Funktion
usw. ) an den Verband weitergeben.
Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine
solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte
nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern
auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein
und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch
archiviert werden.
.
Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen
solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.
Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten
nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet
.
Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut
notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.
Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk
angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies
(auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der
Mitgliederversammlung) auch in der Satzung geregelt sein.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der
Verein die Daten seiner Mitglieder
intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten
von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und
Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die
Gründung eine grundlegende Entscheidung, die
vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich
(Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt
(1) Für den Beschluss, den Verein
aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in §
41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der
konkreten Satzung (nach oben, wie nach unten)
abgeändert werden kann)
11 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
a)................... (Bezeichnung einer
konkreten juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)der - die - das - es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat,
oder
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen nach der Abgabenordnung Vereinen (und
anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der
beiden Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des Vermögens für gemeinnützige Zwecke)
vorgeschrieben.
Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet
werden, dass die genannte Körperschaft auch über
die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form
eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die
es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecks nach der
Abgabenordnung) zu verwenden hat.
Ort und Datum
Unterschriften von mindestens 7
Gründungsmitgliedern
12 Anerkannte gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordnung (AO)
§ 51 Allgemeines
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die
folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen.
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der
Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest
abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens,
oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur
klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen
insbesondere:
1.
2.
3.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
die Förderung der Religion;
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des
Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände
der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände
und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,
Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und
Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen
oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für
gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde
im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu
unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen
sind
oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des
Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur
nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu
verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage
geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im
Sinne dieser Vorschrift sind Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. I des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu
den Bezügen zählen nicht
Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an
Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten.
Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.
§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von
Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von
Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten,
ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und
Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen
und Waisen.
Grundlagen und Rahmenbedingungen guten Vereinslebens. Rechtliche
Anforderungen und erstrebenswerte Praxis in der Zusammenarbeit der
Vereinsorgane
Vorstand
Hohe Kommunikationsdichte
(informell, regelmäßige V-Sitzungen
Protokolle/Dokumentation,
Mitgliederinformation usw.)
Vorsitzende(r)
Strategie/Ideen
Projekte
Repräsentation
Außenvertretung (rechtl.)
Mitgliederpflege/-akquis.
Stlvtr. Vorsitzende(r)
Strategie/Ideen Projekte
Öffentlichkeitsarbeit
Außenvertretung (rechtl.)
Mitgliederpflege/-akquis.
Fundraising
Schatzmeister
Beitragseinzug
Mittelverwaltung
Haushaltskontrolle
Mitgliederpflege
Einzelmitglied
Mitarbeiter ?
Projekttätigkeit
Mitarbeiter ?
Projekttätigkeit
Mitgliederversammlung
(oberstes Entscheidungsgremium)
Einzelmitglied
Einzelmitglied
Einzelmitglied
Einzelmitglied
Einzelmitglied
Einzelmitglied
Einzelmitglied
Satzung
Grundgesetz
Zentrale Rechtsgrundlage
(und Prüfstein im Außenverhältnis)
Durchschaubarkeit/Transparenz
(gegenseitig 4 Augen-Prinzip,
gegenüber Mitgliedschaft,
gegenüber Öffentlichkeit)
Rechenschaftslegung/bericht
Demokratische Beteiligung
Mitglieder, Mitarbeiter,
Vertrauensbasis
Gute funktionale Arbeitsteilung
Vernünftige Aufgabenverteilung im
Vorstand und kluge AufgabenDelegation gegenüber Mitarbeitern
und Mitgliedern
Geschäftsordnungen