Praxistipps (Schritt für Schritt): Vereinsgründung
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Praxistipps (Schritt für Schritt): Vereinsgründung
Vereinsgründung: Praxistipps 1. Der eingetragene Verein, e.V. Die folgenden praktischen Anleitungen und Überlegungen beziehen sich auf den Regelfall der Gründung eines Vereins, als im Sinne Artikel 9 des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches „auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung“ - mit überwiegend ideeller Ziel- und Zwecksetzung, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll damit als e.V. und juristische Körperschaft volle Rechtsfähigkeit erlangt (Link zu „Rechtstellung und Rechtsfähigkeit“) und schließlich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzielt. 2. Worin liegt der Anreiz, einen Verein zu gründen? Ungeachtet der eigentlichen ideellen Motive bzw. Vereinszwecke liegen die Vorteile des eingetragenen Vereins mit voller Rechtsfähigkeit gegenüber dem nicht eingetragenen Verein klar auf der Hand: - - durch den Grundsatz der Organhaftung sind viele Haftungsrisiken auf das Vereinsvermögen beschränkt und für Mitglieder und Vorstände deutlich reduziert oder sogar ausgeschlossen mit der Rechtsfähigkeit des e.V. entsteht auch die sogenannte Parteifähigkeit, d.h. das Recht als Körperschaft direkt zu klagen oder auch verklagt zu werden der eingetragene Verein kann in rechtlichen Auseinandersetzungen Prozesskostenhilfe erhalten er kann eigenes, den Mitgliedern nicht zugerechnetes Vermögen bilden, für das er etwa im Falle von Immobilien auch in das Grundbuch eingetragen wird. nach entsprechend sorgfältiger Vorbereitung der Gründung, vor allem der Ausformulierung der Satzung lässt sich sehr viel einfacher die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch Vereinsregister und Finanzbehörden erlangen, d.h. die Befreiung aller Aktivitäten eines Vereins (in bestimmten Umsatzgrenzen) von der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer; Verbunden mit weiteren steuerlichen Vorteilen etwa der Abzugsfähigkeit von Spenden (Link Steuerarten und Besteuerungsregeln) Fördermittel, Zuschüsse und Zuwendungen aus dem öffentlichen wie privaten Raum werden in der Regel nur an rechtsfähige Körperschaften vergeben. für ehrenamtlich Tätige (Mitglieder, Vorstände aber auch Nicht-Mitglieder) existiert ein weitreichender, ergänzender gesetzlicher Versicherungsschutz, soweit die Aktivitäten im Auftrag oder Umfeld öffentlicher oder gemeinnütziger Körperschaften erfolgen die Kosten der Gründung eines eingetragenen Vereins sind vergleichsweise gering er besitzt eine grundsätzlich demokratische Organisationsstruktur mit gleichen Rechten und Pflichten für die Mitlieder schließlich sollte die Zusammenhalt und eine gewisse Disziplin schaffende Binnenwirkung des Regelungs- und Institutionalisierungsdrucks nicht unterschätzt werden, die die Vereinsgründung nach den Vorschriften des BGB auslösen kann Aber! Auch ein nicht eingetragener Verein (eingeschränkte Rechtsfähigkeit) kann nach Vorlage einer entsprechenden Satzung erfolgreich die Gemeinnützigkeit erlangen. Sein Hauptnachteil liegt in der individuellen Haftung von Mitgliedern und Vorstand. In seiner Tätigkeit wird er im Regelfall in vielen Fällen dem e.V. gegenüber gleich gestellt. Dr. Christoph Hüttig 3. Welches sind die vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer Gründung Mitglieder 7 Gründungsmitglieder, natürliche Personen Mit voller Geschäftsfähigkeit (volljährig) (auch juristische Personen, d.h. andere Körperschaften) Vereinsrecht § 56 BGB Satzung (Verfassung des Vereins) (Link zu Kommentierter Mustersatzung) Vereinsrechtliche Anforderungen Mindestanforderungen Sollanforderungen Steuerliche Mindestanforderungen - § 57 BGB Weitere Bestimmungen über - Eintritt und Austritt der Mitglieder - Beitragspflichten der Mitglieder - Die Bildung eines Vorstands und seiner Vertretungsbefugnis - Voraussetzungen (Form, Frist) der Einberufung von Mitgliederversammlungen - Beurkundung (Unterzeichnung) der Beschlüsse der Mitgliederversammlung § 58 BGB §§ 38, 39 BGB (Link zu Steuer-Mustersatzung, Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) v. 21.02.2008) Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen - - Dr. Christoph Hüttig Name des Vereins Sitz des Vereins Zweck des Vereins Bestimmung der Absicht zur Eintragung in das Vereinsregister Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gemeinnützige Zwecke in der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet Zuordnung zu dem Katalog (25) anerkannter Zwecke (auch Mehrfachnennungen möglich) Mittel und Wege der Verwirklichung der Satzungszwecke § 26 BGB §§ 36, 37 BGB §§, 56, 57 AO § 52, Abs. 1 AO § 52, Abs. 2 AO § 60 AO - - Dr. Christoph Hüttig Selbstlosigkeit (nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke) Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke. Keine Zuwendungen an Mitglieder Keine Begünstigung von Personen für satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen Zeitnahe Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke Gemeinnützige Vermögensbindung Bestimmung des Vermögensanfalls bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks entweder an eine gemeinnützige Organisation zur Nutzung für Ihre gemeinnützigen Zwecke oder für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck § 55 AO 4. Welche Schritte beinhaltet der Gründungsprozess des (Vor)Vereins a) Initiative, Zusammenschluss und Motiv- und Zweckfindung Bürgerinnen und Bürger finden sich aus der Initiative Einzelner oder auch von Beginn an aus gemeinsamer Überzeugung heraus zu gemeinschaftlichem gesellschaftlichen, kulturellem, ökologischem, sozialen oder sportlichem Engagement zusammen. Nach anfänglich vielleicht noch eher lockeren und wenig regelbesetzten Gemeinschaftsaktivitäten stellt sich relativ bald die Frage nach einem gewissen institutionellen Rahmen. Vor allem dann wenn - Motive, Ziele und Zwecke bindend nach innen und nach außen öffentlichkeitswirksam in bestimmten regionalen Räumen verfolgt und realisiert, - Unterstützung durch neue Mitglieder und Interessenten mobilisiert und - auch finanzielle Ressourcen über den Kreis der Mitglieder hinaus erschlossen werden sollen. Bereits hier zeigt sich auch schnell die Notwendigkeit, im Sinne einer Selbstvergewisserung und Stärkung der Bindung von Mitgliedern und Unterstützern Motive und Ziele des gemeinschaftlichen Engagements in eine relativ klare, verständliche und auch knappe Zweckbindung zu fassen. Darüber hinaus entwickeln sich meist auch relativ „eigenständig“ Verfahrensregeln der Kommunikation, der Entscheidung und Beschlussfassung usw. Selbst wenn diese institutionellen Grundlagen dokumentiert werden, scheuen viele Zusammenschlüsse die weiteren Schritte zur Eintragung des Vereins und zur vollen Rechtsfähigkeit und verbleiben lange oder auch dauerhaft auf dieser Stufe des nicht eingetragenen Vereins. Begründet wird dies unter anderem mit - Scheu vor übertriebenem bürokratischen Aufwand und „typisch deutscher Vereinsmeierei“ - Befürchtungen gegenüber zu starker staatlicher Kontrolle (durch Registergerichte und Finanzbehörden) oder der Anpassung und Umdeutung der eigenen Ziele und Zwecke durch die staatliche Gemeinnützigkeitsdefinition - Manchmal auch nur mit der fehlenden materiellen oder organisatorischen Notwendigkeit zu weiteren institutionellen Ausbaustufen. Wenngleich die Risiken von Bürokratisierung und institutioneller Verselbstständigung nicht bestreitbar sind, beherrschen aber doch auch viele unbegründete Vorurteile die Diskussionen um die formalen Anforderungen der Vereinsgründung, zumeist auf der Grundlage nicht ausreichender Information. So gehen dann auch viele (der schätzungsweise über 400 000) nicht eingetragene Vereine im Laufe ihrer Entwicklung in unterschiedlichen Stadien doch den weiteren Weg der Eintragung in das Vereinsregister und der Beantragung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit b) Entwurf einer Satzung und weiterer Regelungsrahmen (Geschäfts-, Verfahrensordnungen) Der vielleicht wichtigste Schritt ist die Ausformulierung einer Satzung, d.h. einer Verfassung oder eines Grundgesetzes nach den o.a. Grundsätzen und in der Orientierung an der Vielzahl der auffindbaren Vorlagen (Link zu: Kommentierter Mustersatzung und Mustervorlage, Blick in die Satzungen existierender Vereine mit vergleichbarer Zweckausrichtung) Es empfiehlt sich, die Satzung nicht mit Regeldetails zu überfrachten, die bei Änderungen wieder verfahrens- und kostenaufwändige Änderungsprozeduren der Satzung über das Registergericht nach sich ziehen. Für solche Regelungsrahmen eignen sich spezielle Geschäfts- und Verfahrensordnungen, die bei der Satzungsformulierung bedacht, aber teilweise auch erst nach der Gründung und Eintragung ausgearbeitet werden müssen. Beispiele: - Beitragsordnung - Finanzordnung - Geschäftsordnung des Vorstands - Schiedsgerichtsordnung Hinweise zur Unterstützung und Kostenaufwand bei der Satzungsformulierung? Verbände (Frage der Mitgliedschaft, Pflichten und Kosten ?) Anwälte und Steuerberater Andere Beratungsinstitutionen (bdvv, Ifpro, vereinsknowhow, usw.) Dr. Christoph Hüttig c) Überprüfung der Satzung in Hinsicht auf die vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen Es erscheint in jedem Fall empfehlenswert vor dem eigentlichen Gründungsakt des Vereins den ersten Entwurf der Satzung überprüfen zu lassen. Neben den bereits im vorigen Abschnitt genannten Personen und Institutionen kommen dabei bereits auch die jeweils zuständigen Registergerichte und Finanzämter (für Körperschaften) in Betracht. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine solche Vor-Überprüfung und regional wird sie gelegentlich auch strikt abgelehnt. Andererseits gibt es ebenso viele positive Erfahrungen mit äußerst hilfsbereiten Rechtspflegern an Registergerichten und Sachbearbeitern in den Finanzämtern, die im Einzelfall gleichsam über eine solche Vorprüfung dazu beigetragen haben, alle formalen Fallstricke auch im unscheinbaren Detail auszuräumen. Eine freundlich-höfliche Anfrage lohnt sich in jedem Fall vor jeder anderen kostenaufwändigen Alternative. d) Weitere Mitgliederwerbung Im weiteren Gang des Gründungsverfahrens sollte sichergestellt werden, dass zu der Gründungsversammlung die notwendige Zahl von 7 oder mehr Gründungsmitgliedern erreicht ist. e) Gründungsversammlung Obwohl für die Gründungsversammlung keine förmliche Einladung erforderlich ist, sollte sie durchaus bereits nach den Satzungsbestimmungen für Mitgliederversammlungen (Einladungsform und -frist, Versammlungsort, Versammlungsleiter, Protokollführung) vorbereitet werden. In Ihrem Ablauf der durch den Versammlungsleiter moderiert wird, muss spätestens jetzt ein Protokollführer für das (beim Amtsgericht vorzulegende) Gründungsprotokoll bestimmt werden. Dann stehen die eigentliche Gründung und der Entwurf der Satzung (möglichst Abschnitt für Abschnitt), etwaige Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zur Diskussion und zur Beschlussfassung. Abschließend wird über die Satzung als Einheit abgestimmt und mindestens 7 Gründungsmitglieder müssen die beschlossene Originalsatzung unterschreiben (die Unterschriften können bei Überarbeitungsbedarf des Satzungsentwurfs auch nachträglich geleistet werden). In einem nächsten Schritt erfolgt die Wahl des Vorstands (nach den Bestimmungen der Satzung z. B. der Vorsitzende, ein vertretungsberechtigter Stellvertreter, ein Kassenwart). Für die Wahl sollte ein Wahlleiter bestimmt werden, der die Wahl durchführt, das Ergebnis und nach erfolgter Wahl (und der Bestätigung der Annahme der Ämter durch die Gewählten) die Versammlungsleitung an den neu gewählten Vorsitzenden übergibt. Je nach Satzungsbestimmung wird es sich auch als notwendig erweisen, erste Beschlüsse über die Finanzierungsbasis des Vereins, Mitgliedsbeiträge und eventuell eine entsprechende Beitragsordnung herbeizuführen. Mit einer abschließenden Entscheidung über die Eintragung in das Vereinsregister und die entsprechende Beauftragung des Vorstands sind die formalen Anforderungen an die Gründungsversammlung erfüllt. Für die weiteren Schritte müssen folgende Dokumente vorliegen: - die Satzung mit mindestens 7 Unterschriften - das Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl) - eine Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder - eine Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder Auch die Gründungsversammlung kann grundsätzlich bereits im Online-Verfahren durchgeführt werden. Hierzu gibt es noch keine einheitliche Auffassung über die Rechtsicherheit der Verfahren. Die Grundanforderungen in organisatorischer, technischer und teilweise auch rechtlicher Hinsicht sind im Kapitel „Die virtuelle Organisation der Vereinsarbeit“ beschrieben Dr. Christoph Hüttig 5. Welche Schritte beinhaltet das Anmeldeverfahren zur Eintragung in das Vereinsregister und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden. Der gewählte Vorstand ist nunmehr beauftragt und dafür verantwortlich die weiteren Schritte der formalen Vereinsgründung zu vollziehen. Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister (und die Erlangung der vollen Rechtsfähigkeit) muss der (vertretungsberechtigte) Vorstand zunächst für den - Antrag auf Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregister seine Unterschriften notariell (mit persönlicher Anwesenheit und Identitätsnachweis) beglaubigen lassen und in der Regel über den Notar die Anmeldung bei dem Registergericht vornehmen unter Vorlage folgender weiterer Dokumente - der Satzung mit mindestens 7 Unterschriften - dem Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl) - einer Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder - eine Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder Die Beantragung der Gemeinnützigkeit, d.h. der entsprechenden steuerlichen Begünstigung bei dem zuständigen Finanzamt erfolgt mit diesen Unterlagen - Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer - Satzung - dem Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl) - Beitragsordnung bzw. Informationen zur Regelung der Mitgliederbeiträge (soweit nicht im Gründungsprotokoll enthalten) - Vereinsregisterauszug (oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister) Es ist durchaus empfehlenswert den Antrag zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei dem Finanzamt vor dem Antrag zur Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregister zu stellen. Kann dem Registergericht bei der Anmeldung bereits ein vorläufiger Freistellungsbescheid vorgelegt werden, entfallen in den meisten Bundesländern die Anmeldegebühren. Zum Teil werden sie auch bei nachträglicher Vorlage eines Freistellungsbescheids innerhalb bestimmter Fristen rückerstattet. 6. Welche Kosten entstehen? Für die Vereinsgründung muss eine gesamter Kostenrahmen einkalkuliert werden, der je nach Inanspruchnahme notarieller Unterstützung bei der Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister und durch entsprechende Unterschiede in den einzelnen Bundesländern zwischen 70 € und 120 € liegen kann. Im Einzelnen fallen Kosten an durch - Gebühren des Notars für die Beglaubigung der Unterschriften der Vorstandsmitglieder bei der Anmeldung (20 € - 30 €) - Eintragungsgebühr beim zuständigen Amtsgericht (52 € - 60 € bei üblichem Gegenstandswert von max. 3000 €; diese Gebühr kann bei Vorlage eines Freistellungsbescheids entfallen) - Die Bekanntmachung der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht (10 € - 30 €) Soll oder muss allerdings z.B. bei der Formulierung einer Satzung sachkundige Unterstützung und Beratung eingeholt werden, entstehen entsprechende Mehrkosten. Dr. Christoph Hüttig Kommentierte Mustersatzung Die Mustersatzung soll die Erarbeitung einer eigenen Vereinssatzung unterstützen. Sie muss entsprechend der Ziele (Zwecke nach § 52 der Abgabenordnung/AO) und den Aufgaben des zu gründenden Vereins überarbeitet und jeweils angepasst werden. Diese Vorlage berücksichtigt aber auch die gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlichen Anforderungen der Finanzbehörden. Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit empfiehlt es sich, mit dem Finanzamt für Körperschaften den Satzungsentwurf vor der Vereinsgründung abzustimmen. Satzung des XY e.V. § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). (1) Der Verein trägt den Namen XY e.V. Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen. (2) Der Sitz des Vereins ist Musterstadt Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden § 2 Vereinszweck Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. –befreiungen) (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / (mildtätige)/(kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Diese Formulierung entspricht den MusterAnforderungen der Finanzverwaltung (nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO) Neben gemeinnützigen Zwecken können auch mildtätige genannt werden Zweck des Verein ist… (z.B) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. (Anregungen zur weiteren Ausformulierung dieses Zwecks Der Verein versteht sich als ein Forum, in dem aus der Vielfalt von Sprachen, Arbeitsweisen, Kunst und Lebenserfahrungen neue Kommunikationsformen entste-hen. Er hat die Aufgabe (1) In gleichberechtigter Zusammenarbeit von Menschen aus unterschiedlichen Ländern neue Konzepte von Arbeit und gesellschaftlichem Miteinander zu erproben. Diese findet ihren praktischen Ausdruck schwerpunktmäßig in der Förderung und dem Aufbau von „Interkulturellen Gärten“ (2) Die Verständigung und den Austausch von Menschen unterschiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft mit dem Ziel der sozialen Integration zu fördern.) (3)Die Eigeninitiative, die Eigenarbeit und den Austausch von Wissen und sozialen Fähigkeiten in „Interkulturellen Gärten“ und darüber hinaus zu beleben.) Es können durchaus mehrere Zwecke nebeneinander genannt werden. Sie aber vor allem ihre Verwirklichung müssen sehr genau beschrieben werden. Im Zweifel lieber wenige (max. 2-3) Zwecke und genaue Beschreibung vor allem ihrer Verwirklichung Der Verein darf vordergründig keine wirtschaftlichen Zwecke (Priorität einer Finanzierung durch Umsatzerlöse) verfolgen. Wirtschaftliche Nebenzwecke (z.B. die Selbstversorgung oder andere Zweckbetriebsmotive) sind erlaubt, sollten aber in der Satzung nicht erscheinen! Weiterhin dient er der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes (Die ökologische Gartenbewirtschaftung zu fördern) die Förderung der Volksbildung 2 Die Förderung des ehrenamtlichen, bürgerschaftlichen Engagements Dieser Zweck kann immer nur ergänzend, nicht als alleiniger Zweck stehen. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht-Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen. (Beispielsweise) Die Errichtung und den Betrieb von „Interkulturellen Gärten“ Die Förderung der vorhandenen Kompetenzen der Mitglieder durch fachliche Betreuung und Fortbildungsangebote Die Entwicklung der „Interkulturellen Gärten“ zu Begegnungs- Kommunikations- und Produktions-zentren, die ihren Mitgliedern und Personen in deren Umfeld die Möglichkeit bieten , interkulturelle Kompetenz zu erwerben Die Entstehung, die Verbreitung und die Vernetzung von „Interkulturellen Gärten“ durch Zusammenarbeit mit Gruppen, Vereinen, Verbänden und Institutionen in der Öffentlichkeit zu fördern. Die Gemeinschaftsgärten sind als konkrete Beispiele einer multikulturellen Welt im Kleinen auf alle Regionen des Bundesgebietes und Europas übertragbar, wo der Wunsch besteht, dass die Völker zusammenwachsen. Interkulturelle und Ökologische Bildungsangebote für Schulen usw. § 3 Selbstlosigkeit Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Noch einmal der Hinweis, dass solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. ) am besten nicht in der Satzung erscheinen sollten 3 (2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein. § 4 Mitglieder An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein. (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person (ab dem ? Lebensjahr/Kinder?) (und juristische Personen) werden, die seine Ziele unterstützen. Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Der Verein hat folgende Mitglieder: (z.B.) - ordentliche Mitglieder - jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) - Fördermitglieder - Ehrenmitglieder Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. (3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter 4 Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten (5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum ........ (innerhalb von ….. ) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von ........ Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen. (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen. § 5 Beiträge Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. 5 Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung festgehalten werden. (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal (x mal) jährlich einzuberufen Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden . Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%) (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ...... (Zahl oder Prozentsatz ) der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens ........ Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler. (Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per E-Mail) mit einer Frist von ……. Wochen zur In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich 6 Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. macht. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über: - Strategie und Aufgaben des Vereins - Beteiligungen - Aufnahmen von Darlehen - Beiträge - Alle Geschäftsordnungen des Vereins - Satzungsänderungen - Auflösung des Verein An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit. [Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden. Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden. 7 Einladung hingewiesen werden. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden. [Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. (Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden). Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)] Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder. Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus x (3) Mitgliedern. [Alternativen: Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Klassisch: Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person) gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a. - Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind) - Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf) - Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden PattSituationen immer vermieden) 8 Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden, - dem Schriftführer und - dem Kassenwart.] Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation etwas überholt. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von .... Jahren gewählt. Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung eigenständig überlassen bleiben. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich [Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.] Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins ein hauptamtliche Geschäftsführung, die nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist. (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ...mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens ..... Tagen. All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die - Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird) - die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ............... (einfacher?) 9 Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens.......(2?) Mitglieder anwesend sind. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von .... zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen. ordnung geben“) § 9 Satzungsänderungen Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung. (1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss 10 § 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. § 11 Datenschutz (1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. (2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben. Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden. . Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden. Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet . Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden. Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in der Satzung geregelt sein. (3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben, wie nach unten) abgeändert werden kann) 11 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben. Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt. b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat. Ort und Datum Unterschriften von mindestens 7 Gründungsmitgliedern 12 Anerkannte gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) § 51 Allgemeines Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. § 52 Gemeinnützige Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere: 1. 2. 3. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; die Förderung der Religion; die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 14. die Förderung des Tierschutzes; 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 20. die Förderung der Kriminalprävention; 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports; 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist. § 53 Mildtätige Zwecke Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. I des Einkommensteuergesetzes und b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen. § 54 Kirchliche Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. (2) zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Grundlagen und Rahmenbedingungen guten Vereinslebens. Rechtliche Anforderungen und erstrebenswerte Praxis in der Zusammenarbeit der Vereinsorgane Vorstand Hohe Kommunikationsdichte (informell, regelmäßige V-Sitzungen Protokolle/Dokumentation, Mitgliederinformation usw.) Vorsitzende(r) Strategie/Ideen Projekte Repräsentation Außenvertretung (rechtl.) Mitgliederpflege/-akquis. Stlvtr. Vorsitzende(r) Strategie/Ideen Projekte Öffentlichkeitsarbeit Außenvertretung (rechtl.) Mitgliederpflege/-akquis. Fundraising Schatzmeister Beitragseinzug Mittelverwaltung Haushaltskontrolle Mitgliederpflege Einzelmitglied Mitarbeiter ? Projekttätigkeit Mitarbeiter ? Projekttätigkeit Mitgliederversammlung (oberstes Entscheidungsgremium) Einzelmitglied Einzelmitglied Einzelmitglied Einzelmitglied Einzelmitglied Einzelmitglied Einzelmitglied Satzung Grundgesetz Zentrale Rechtsgrundlage (und Prüfstein im Außenverhältnis) Durchschaubarkeit/Transparenz (gegenseitig 4 Augen-Prinzip, gegenüber Mitgliedschaft, gegenüber Öffentlichkeit) Rechenschaftslegung/bericht Demokratische Beteiligung Mitglieder, Mitarbeiter, Vertrauensbasis Gute funktionale Arbeitsteilung Vernünftige Aufgabenverteilung im Vorstand und kluge AufgabenDelegation gegenüber Mitarbeitern und Mitgliedern Geschäftsordnungen