Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

Transcription

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Liebe GEMA-Mitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,
zur Mitgliederversammlung der GEMA, dieses Jahr in
Berlin, begrüße ich Sie sehr herzlich. Wichtige Themen stehen auf der Tagesordnung - mit Ihren Entscheidungen darüber tragen Sie dazu bei, dass die
GEMA ganz im Sinne ihrer Mitglieder auf dem immer
anspruchsvoller werdenden Musikmarkt agieren
kann.
Dr. Harald Heker
Eine besondere Herausforderung stellt schon seit
Jahren die digitale Musiknutzung dar. Wie erfolgreich die GEMA sich auch in bewegten Zeiten wie
diesen für eine angemessene Vergütung der Musikautoren einsetzt, ist in den vergangenen Monaten
wieder mehrfach deutlich geworden. So werden beispielsweise der Vertragsabschluss mit dem BITKOM
und die Schaffung eines neuen Tarifmodells im
Streaming-Bereich dazu beitragen, dass sich die Erlöse aus dem Online-Geschäft weiter verbessern. Und
nachdem das Landgericht Hamburg kürzlich auf Antrag der GEMA entschieden hat, dass YouTube auf
seiner Plattform den Schutz der Urheber und ihrer
Werke zu gewährleisten hat, ist es unser Ziel, auch
mit diesem Anbieter möglichst bald zu einem Vertragsabschluss zu kommen.
Trotz dieser Fortschritte ist es dringend notwendig,
neue gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen,
die den Musikurhebern angemessene Lizenzerlöse
garantieren - insbesondere, aber nicht nur im digitalen Bereich. Im Dialog mit der Politik setzt sich die
GEMA daher auf nationaler und internationaler Ebene für die berechtigten Anliegen ihrer Mitglieder ein.
An der Einführung einer EU-Richtlinie für Verwertungsgesellschaften etwa, die die GEMA seit Jahren
fordert, werden wir weiterhin konzentriert arbeiten:
Einen entsprechenden Legislativvorschlag will die
EU-Kommission in diesem Jahr ins europäische Parlament einbringen.
Ich freue mich auf den Austausch mit Ihnen, wünsche uns allen eine interessante Mitgliederversammlung sowie einen unterhaltsamen Abend bei unserem Mitgliederfest im Frannz Club in der Kulturbrauerei.
Ihr
Harald Heker
Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2011 an zwölf Tagen Sitzungen durchgeführt, nämlich am 2./3. März, 4./5. Mai, 20. und 22. Juni, 15./16. September,
12./13. Oktober sowie 7./8. Dezember 2011. Ferner haben regelmäßig Sitzungen
der vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüsse (wie Tarifausschuss, Verteilungsplankommission und Programmausschüsse) sowie der Wertungsausschüsse und
des Werkausschusses stattgefunden. In gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand hat sich der Aufsichtsrat aufgrund schriftlicher und mündlicher Berichte
des Vorstands mit der Lage der GEMA, dem Geschäftsverlauf sowie der Geschäftspolitik befasst und darüber mit dem Vorstand beraten.
Im Geschäftsjahr 2011 hat der Wirtschaftsausschuss des Aufsichtsrats am 3. Mai
und 6. Dezember Sitzungen abgehalten. Über die Ergebnisse wurde jeweils dem
Aufsichtsrat Bericht erstattet. Des Weiteren hat sich der Wirtschaftsausschuss in
seiner Sitzung am 8. Mai 2012 mit dem Geschäftsbericht des Vorstands für 2011
beschäftigt und dem Aufsichtsrat in dessen Sitzung am 9. Mai 2012 darüber berichtet.
Die zum Abschlussprüfer bestellte Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
2011 unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht geprüft und den
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Aufsichtsrat hat den Bericht der Abschlussprüfer in seiner Sitzung am 9. Mai
2012 erörtert und keine Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis und den Lagebericht des Vorstands erhoben. Er billigt den Jahresabschluss, der damit festgestellt ist.
Im Berichtsjahr gehörten dem Aufsichtsrat folgende Mitglieder an:
Für die Berufsgruppe Komponisten Klaus Doldinger, Jörg Evers, Prof. Dr. Enjott
Schneider, Prof. Lothar Voigtländer, Dr. Ralf Weigand, Christian Wilckens sowie
als Stellvertreter Prof. Dr. h.c. Wolfgang Rihm und Prof. Manfred Schoof; für die
Berufsgruppe Textdichter Burkhard Brozat, Frank Dostal, Frank Ramond, Stefan
Waggershausen sowie als Stellvertreter Tobias Künzel und Hans-Ulrich Weigel;
für die Berufsgruppe Verleger Prof. Dr. Rolf Budde, Karl-Heinz Klempnow, HansPeter Malten, Dagmar Sikorski, Patrick Strauch sowie als Stellvertreter Lutz Ilgner
und Prof. Klaus-Michael Karnstedt.
Vorsitzender war bis 8. März 2012 Jörg Evers; seit 8. März 2012 Prof. Dr. Enjott
Schneider, stellvertretende Vorsitzende waren Frank Dostal und Karl-Heinz
Klempnow.
München, den 9. Mai 2012
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
Prof. Dr. Enjott Schneider
2
3
Versammlungs- und Wahlordnung
Fassung vom 21./22. Juni 2011
A. Versammlungsordnung
gemäß § 10 Ziffer 8 der Satzung
I. Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung besteht aus der Hauptversammlung und den Versammlungen der drei
Berufsgruppen.
Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen gefasst werden.
2.
Die Hauptversammlung und die Berufsgruppenversammlungen sind nichtöffentlich. Neben den gesetzlich zur Anwesenheit befugten Personen und dem Vorstand sind die folgenden weiteren Personengruppen zugelassen:
die erforderliche Anzahl von Begleitern hilfsbedürftiger Mitglieder,
jeweils bis zu zwei Vertreter der mit den Kurien verbundenen Berufsverbände und
die vom Vorstand hinzugezogenen Redner, GEMA-Mitarbeiter, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und
sonstigen Personen.
Darüber hinaus werden Personen nur zugelassen, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einfacher
Mehrheit beschließt.
Die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Teilhaberechte stehen den aufgrund dieser Ziffer zugelassenen
Personen nicht zu.
Hilfsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aufgrund von Krankheit oder Alter nicht dazu in der Lage ist, ohne Begleitperson Mitgliedschaftsrechte in angemessener Weise in der Versammlung auszuüben. Die Mitnahme von Begleitpersonen ist der GEMA spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung der zur Prüfung der Hilfsbedürftigkeit erforderlichen Dokumente anzuzeigen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines
ärztlichen Attestes zu erbringen. Die Zulassung von Begleitpersonen gilt jeweils für eine Mitgliederversammlung.
II. Hauptversammlung
1.
(1) Die Hauptversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied.
(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung werden die Anträge in der Reihenfolge der Einladung behandelt. Abweichungen von dieser Reihenfolge können von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden.
(3) Den Vorrang erhalten Wortmeldungen von Mitgliedern zum Verfahren, im Besonderen Anträge
auf
a) Anwendung der Versammlungsordnung,
b) Verweisung an einen Ausschuss,
c) Schluss der Aussprache,
d) Vertagung der Aussprache,
e) Übergang zur Tagesordnung.
Diese Wortmeldungen haben den Vorrang vor dem Hauptgegenstand, dessen Beratung durch sie unterbrochen wird.
(4) Die Redezeit für jeden Diskussionsbeitrag zu einem Tagesordnungspunkt ist auf 10 Minuten beschränkt. Dem Redner kann jedoch von der Hauptversammlung eine längere Redezeit eingeräumt werden. Bei Überschreitung der Redezeit kann der Vorsitzende dem Redner nach einmaliger Mahnung das
Wort entziehen.
4
(5) Die Hauptversammlung kann den Schluss der Debatte beschließen. In diesem Falle ist nur noch
den bereits vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen. Die Redezeit für den Einzelnen verkürzt sich
dann auf 5 Minuten.
2.
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit der in der Berufsgruppenversammlung dem Mitglied ausgehändigten Stimmkarte, und zwar in der Reihenfolge: Zustimmung, Ablehnung, Stimmenthaltung.
(2) Wird durch Handzeichen abgestimmt, so ist der Versammlungsleiter mit Zustimmung der Hauptversammlung berechtigt, das Stimmergebnis festzustellen, indem er die Nein-Stimmen und die Enthaltungen ermittelt (Subtraktionsverfahren).
(3) Werden die Ergebnisse solcher Abstimmungen angezweifelt, so erfolgt Stimmauszählung.
(4) Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Verwendung eines elektronischen
Abstimmungssystems zustimmen. Die Abstimmung unter Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems gilt als geheim.
(5) Soweit die Hauptversammlung der Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems nicht
zustimmt, muss auf Antrag eines Zwanzigstels der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim abgestimmt werden.
(6) Bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit entscheidet das Verhältnis zwischen Ja- und NeinStimmen. Vorgeschriebene qualifizierte Mehrheiten werden nur durch die Zahl der Ja-Stimmen im Verhältnis zur Zahl der Nein-Stimmen und Enthaltungen erreicht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als
abgelehnt.
(7) Während einer Abstimmung bleiben die Türen des Versammlungsraumes geschlossen.
(8) Jedes Abstimmungsergebnis ist zu protokollieren. Bei satzungsändernden Anträgen ist auch das
Stimmverhältnis beziffert im Protokoll niederzulegen.
(9) Wird in der Hauptversammlung über einen in den Berufsgruppenversammlungen bereits verabschiedeten Antrag eine nochmalige Diskussion und Abstimmung verlangt, so ist diesem Verlangen zu
entsprechen, wenn dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden Mitglieder oder von drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Berufsgruppe unterstützt wird.
Ausgenommen hiervon ist die in § 11 a) der Satzung geregelte Wahl des Aufsichtsrats.
III. Berufsgruppenversammlungen
1.
Die Berufsgruppenversammlung muss die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung beraten und
über diejenigen Punkte abstimmen, für die getrennte Abstimmung nach Berufsgruppen vorgeschrieben
ist. Das Abstimmungsergebnis kann auf Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung der Berufsgruppe lauten.
Einem Antragsteller kann Rederecht in einer anderen Kurie eingeräumt werden, wenn in dieser kein Mitglied an der Antragstellung beteiligt ist. Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt werden.
2.
Jede Berufsgruppenversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn er der betreffenden Berufsgruppe angehört, oder von demjenigen seiner Stellvertreter, der dieser Berufsgruppe angehört, oder durch ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gewähltes Aufsichtsratsmitglied.
3.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Teils II bis auf Ziffer 1 (1) entsprechend anzuwenden.
4.
(Mitgliederversammlungsbeschluss vom 30.6. / 1.7.1981)
(1) Die Vorsitzenden der Berufsgruppen unterrichten sich gegenseitig und den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.
(2) Wird ein Antrag, für den getrennte Abstimmung der Berufsgruppen vorgeschrieben ist, abgelehnt
oder mit Änderungen oder Ergänzungen angenommen, so kann der Vermittlungsausschuss angerufen
werden.
5
(3) Der Vermittlungsausschuss kann von den Vorsitzenden jeder Berufsgruppe und vom Vorstand
angerufen werden.
(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter jeder Berufsgruppe, der Vorstand und der Rechtsberater an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.
(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob der abgelehnte oder ein davon abweichender Antrag
den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.
(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese
über den Antrag vor der Behandlung der Sache in der Mitgliederversammlung ab.
IV. Änderungen
Zu Änderungen der Versammlungsordnung bedarf es der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat
I. Satzungsbestimmungen für die Wahl zum Aufsichtsrat
1.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 10 Ziffer 6 c) der Satzung bestimmt:
„Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Wahl und Abberufung der in
die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Ausschüsse und Kommissionen“
2.
Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen
§ 11 a) der Satzung bestimmt:
„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter, Verleger) wählt die für sie im Aufsichtsrat
vorgesehenen Mitglieder getrennt. Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl im ersten
und zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in allen weiteren Wahlgängen mit relativer Mehrheit.
Sofern sich genau so viele Mitglieder zur Wahl stellen, wie Aufsichtsräte zu wählen sind, kann die jeweilige Berufsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Wahl en-bloc stattfindet.
Die Abberufung erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls drei Viertel der in jeder der beiden anderen
Berufsgruppen vertretenen Stimmen mit der Wahl eines in einer anderen Berufsgruppe gewählten Mitglieds nicht einverstanden sind, muss die Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen, es sei denn, dass sie
den zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer Stimmen wieder wählt."
3.
Aktives Wahlrecht
§ 10 Ziffer 7 der Satzung bestimmt:
„7. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist
nicht zulässig. Abweichend von vorstehendem Grundsatz können sich schwerbehinderte ordentliche
Mitglieder mit einem behördlich rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 50 und mehr, die
aufgrund von damit verbundenen Mobilitätsbeeinträchtigungen an der persönlichen Teilnahme an der
Mitgliederversammlung gehindert sind, von einem anderen ordentlichen Mitglied ihrer Berufsgruppe
vertreten lassen und diesem ihr Stimmrecht übertragen. Der GEMA sind Vertretung und Übertragung des
Stimmrechts spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung
der zur Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlichen Dokumente anzuzeigen. Bevollmächtigung und Stimmrechtsübertragung gelten jeweils für eine Mitgliederversammlung. Nach Zugang der
entsprechenden Mitteilung können Bevollmächtigung und Stimmrechtsübertragung bis zum Ende der
Mitgliederversammlung nicht mehr widerrufen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur als Bevollmächtigter für jeweils ein schwerbehindertes Mitglied auftreten und dessen Stimmrechte ausüben.
6
Verlagsfirmen, die Einzelfirmen sind, üben ihr Stimmrecht durch den Inhaber aus. Verlagsfirmen, die Gesellschaften sind, üben ihr Stimmrecht durch einen verfassungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich berufenen Vertreter aus. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht für mehr als fünf Verlage ausüben. Falls eine Verlagsfirma rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung des Stimmrechts gehindert ist, kann das
Stimmrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Vertreter oder durch einen Handlungsbevollmächtigten im Sinne von § 54 HGB ausgeübt werden. Diese Vertreter müssen ständig in dem Verlagsunternehmen verlegerisch oder kaufmännisch tätig sein.
Ist ein Mitglied, das zur Berufsgruppe der Komponisten oder der Textdichter gehört, gleichzeitig verfassungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich berufener Vertreter eines Musikverlages, so steht auch diesem
Mitglied die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nur in einer Berufsgruppe zu.
Ist bei einer Gesellschaft nur Gesamtvertretung zulässig, so wird das Stimmrecht von einem der Gesamtvertreter ausgeübt; für den bzw. die weiteren Vertreter besteht lediglich das Teilnahmerecht.
Die Verlagsfirmen teilen dem Vorstand in der Regel vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen spätestens bis zum Beginn der Versammlung mit, wer zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ist.
Ist ein Verleger Inhaber mehrerer Einzelfirmen, so steht ihm nur ein Stimmrecht zu.
Angestellte oder Beauftragte von Mitgliedern, deren Mitgliedschaftsrechte nach Maßgabe von § 8
Ziffer 3 Absatz 2 bzw. § 9 B eingeschränkt sind, müssen, wenn sie als Vertreter eines Musikverlages auftreten, eine echte Verlagstätigkeit ausüben und dürfen nicht gleichzeitig im Dienste eines Musikverwerters stehen.
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche Mitglieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage nur eine Stimme.“
§ 12 Ziffer 3 der Satzung bestimmt:
„3. Den Delegierten stehen im Übrigen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder zu mit Ausnahme des passiven Wahlrechts."
4.
Anzahl der Aufsichtsratssitze und Verteilung der 15 Sitze auf die drei Berufsgruppen
§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 der Satzung bestimmt:
„1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger und vier
Textdichter sein müssen. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden, die zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit vollem Stimmrecht berechtigt sind, wenn und soweit ordentliche Mitglieder ihrer Berufsgruppe an der Teilnahme zur Aufsichtsratssitzung verhindert sind; für
die Wahl der Stellvertreter gilt das Wahlverfahren wie für die Mitglieder des Aufsichtsrats."
5.
Passives Wahlrecht
a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur ordentliche Mitglieder
§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 der Satzung bestimmt:
„Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und solche, denen vor 1946 die deutsche
Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen" Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren
steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.“
b) Regelungen für die Berufsgruppe der Verleger
§ 13 Ziffer 1 Absätze 4 und 5 der Satzung bestimmt:
„Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haftender
Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer
GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder in leitender Funktion in einem Musikverlag tätig
waren.
7
Aus einem Verlag oder einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat angehören."
§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung bestimmt:
„Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Berufsgruppe Verleger, deren Mitgliedschaftsrechte gemäß § 8 Ziffer 3 Absätze 2 und 3 bzw. Ziffer 4 der Satzung aufgrund entsprechender Einverständniserklärung eingeschränkt sind, kann e i n Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht
ruht bei Beschlussfassungen, die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern zum Gegenstand haben.“
II. Durchführung der Wahl in den Berufsgruppen Komponisten, Textdichter, Verleger
1.
Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten und 2 Stellvertreter,
4 Textdichter und 2 Stellvertreter, 5 Verleger und 2 Stellvertreter) erfolgt durch eine Gesamtabstimmung
(gemeinsame Wahl), bei der jedes zur Wahl berechtigte Mitglied so viele Stimmen hat, wie Aufsichtsräte
zu wählen sind.
2.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (also mehr als 50 %) erreicht. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten
nicht als abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Wird im ersten Wahlgang für die zu wählende
jeweilige Zahl der Aufsichtsräte die notwendige Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt, der den Regeln des ersten Wahlgangs folgt. Wird in diesem Wahlgang nicht die notwendige Stimmenmehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten,
die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen (relative Mehrheit der
Stimmen) erhalten haben.
3.
Für die Aufstellung der Listen zur Gesamtabstimmung (gemeinsame Wahl), bei der die Zahl der Kandidaten nicht beschränkt ist, wird ein Wahlausschuss aus 3 von der Berufsgruppenversammlung zu wählenden Mitgliedern gebildet. Die Wahl für den Wahlausschuss erfolgt grundsätzlich analog den Regelungen
zu II Ziffer 1 und 2 dieser Wahlordnung; die Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses kann auch durch
Akklamation erfolgen. Die gewählten Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter).
Für die Aufsichtsratswahl stellt der Wahlausschuss aus den Vorschlägen der Mitglieder für jeden Wahlgang eine Liste der Kandidaten mit mindestens der Zahl der für die jeweilige Berufsgruppe zu wählenden
Aufsichtsräte auf. Das gleiche Wahlverfahren gilt für die Wahl der Stellvertreter.
4.
Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat soviel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte zu wählen sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass der Wähler
für die jeweils auf der Gesamtabstimmungsliste (Liste für die gemeinsame Wahl) stehenden Kandidaten
seine Stimme abgibt bzw. sich enthält.
Auf einstimmigen Beschluss der Berufsgruppenversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen
erfolgen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Versammlungsordnung A II analog anzuwenden.
Sofern sich genau so viele Mitglieder zur Wahl stellen, wie Aufsichtsräte zu wählen sind, kann die jeweilige Berufsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Wahl en-bloc stattfindet.
5.
Der Wahlleiter stellt nach Abschluss des Wahlvorganges das Ergebnis fest.
6.
Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des
Wahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Zeit der
Wahlversammlung, Bezeichnung der Mitglieder des Wahlausschusses, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, Namen der Kandidaten, Ergebnis des ersten Wahlganges und ggf. weiterer
Wahlgänge, Annahme der Wahl.
III. Änderungen
Diese Wahlordnung kann als Teil der Versammlungsordnung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
8
Inhalt
Seite
I.
Ehrungen
10
II.
Bericht
10
III.
Wahlen
12
IV.
Anträge zur Versammlungs- und Wahlordnung
16
V.
Anträge zur Satzung
22
VI.
Neuregelung der Live-U-Abrechnung, Anpassung der Verrechnung
in der Sparte M und der Ermittlung der Wertungszuschläge gemäß
§ 5 Ziffer 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der
Unterhaltungs- und Tanzmusik
44
Reform der Rundfunkverteilung: Koeffizienten für Fernsehwerbemusiken und dargestellte Musik, Einführung einer
Sparte T FS VR (zugleich Umsetzung des Urteils des KammerGerichts Az. 24 U 93/09) sowie Berücksichtigung von
Rundfunkwerbung in der Wertung U
61
Anträge zum Verteilungsplan
87
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.
Anträge zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
der Komponisten in der Sparte E
116
Antrag zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
120
Verschiedenes
121
Erläuterung
(- - -)
. . .
fett und g esperrt
=
=
=
Text entfällt
Text wie bisher
neuer Text
Jahrbuchzitate beziehen sich auf das GEMA-Jahrbuch 2011 / 2012.
9
I. Ehrungen
1. Verleihung der Richard-Strauss-Medaille an Staatsminister Bernd Neumann,
MdB, Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien
2. Mitgliederehrung
II. Bericht
3. Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Vorstands Dr. Harald Heker über das
78. Geschäftsjahr 2011
4. Bericht der Abschlussprüfer vom 9. März 2012
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Stuttgart
Zweigniederlassung München
Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk
Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht haben wir folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in
der Fassung zum Zeitpunkt der Einführung des § 9 UrhWG durch das Bilanzrichtliniengesetz sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der
10
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist
es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über
den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 9 UrhWG und entsprechend
den Vorschriften des § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des
durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der
Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage des Vereins und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 9 Abs. 5 UrhWG bestätigen wir, dass die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht nach unserer pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und
Satzung entsprechen.“
5. Entlastung des Vorstands
6. Entlastung des Aufsichtsrats
11
7. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Enjott Schneider über die Versammlung der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder vom 25. Juni 2012
III. Wahlen
8. Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 13 Ziffer 1 der Satzung (Jahrbuch Seiten 168
und 169)
Wahl von sechs Komponisten, fünf Verlegern und vier Textdichtern in den Aufsichtsrat.
Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden.
Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Berufsgruppe Verleger, deren Mitgliedschaftsrechte gemäß § 8 Ziffer 3 Absätze 2 und 3 bzw. Ziffer 4 der Satzung
aufgrund entsprechender Einverständniserklärung eingeschränkt sind, kann e i n
Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen, die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern zum Gegenstand haben.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und solche, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen“ Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf
Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.
Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haftender Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied einer
Aktiengesellschaft oder in leitender Funktion in einem Musikverlag tätig waren.
Aus einem Verlag oder einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat angehören.
Als Verlagsgruppe wird angesehen, wenn zwei oder mehr Verlage mit selbständiger Rechtspersönlichkeit unter einheitlicher Leitung wirtschaftlich miteinander
verbunden sind.
12
9. Wahl in den Beschwerdeausschuss gemäß § 16 C Ziffer 3 und 4 der Satzung
(Jahrbuch Seite 171)
Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter in den Beschwerdeausschuss nach Anhörung der Vorschläge des Aufsichtsrats.
Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgender Mitglieder:
Berufsgruppe Komponisten:
Hartmut Westphal
Stellvertreter:
Prof. Harald Banter
Berufsgruppe Textdichter:
Michael Arends
Stellvertreter:
Klaus Pelizaeus
Berufsgruppe Verleger:
Volker Landtag
Stellvertreterin:
Karina Poche
10. Wahl in die Sitzungsgeldkommission gemäß § 16 D Ziffer 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 172)
Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter in die Sitzungsgeldkommission.
11. Wahl in den Werkausschuss gemäß § 1 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 285)
Wahl von vier Komponisten (mit vier Stellvertretern), zwei Textdichtern (mit zwei
Stellvertretern) und einem Musikverleger (mit einem Stellvertreter) in den Werkausschuss auf Vorschlag des Aufsichtsrats.
Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wiederwahl folgender Mitglieder:
Berufsgruppe Komponisten:
Prof. Theo Brandmüller
Dieter Reith
Jochen Schmidt-Hambrock
Prof. Bernd Wefelmeyer
13
Stellvertreter:
Moritz Eggert
Prof. Martin Christoph Redel
Alexander von Schlippenbach
Hans-Peter Ströer
Berufsgruppe Textdichter:
Robert Jung
Erich Offierowski
Stellvertreter:
Edith Jeske
Rudolf Müssig
Berufsgruppe Verleger:
Jan Rolf Müller
Stellvertreter:
Stefan Conradi
12. Wahl in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik gemäß § 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 378)
Wahl von je drei Komponisten, Textdichtern, Verlegern und je drei Stellvertretern
in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und
Tanzmusik für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 nach Anhörung der Vorschläge des Aufsichtsrats. Die in den Ausschuss gewählten Textdichter sind gemäß § 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Textdichter in der
Sparte E (Jahrbuch Seite 373) identisch mit den Mitgliedern des Wertungsausschusses der Textdichter in der Sparte E.
Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgender Mitglieder:
Berufsgruppe Komponisten:
Thorsten Brötzmann
Dr. Rainer Fabich
Michael Reinecke
Stellvertreter:
Heinz Ehme
Peter Finger
Christian Neander
Berufsgruppe Textdichter:
Michael Holm
Erich Offierowski
Klaus Pelizaeus
14
Stellvertreter:
Norbert Hammerschmidt
Rudolf Müssig
Thomas Woitkewitsch
Berufsgruppe Verleger:
Suzan Frauenberger
Pamela Georgi-Michel
Michael Wewiasinski
Stellvertreter:
Barbara Krämer
Gabriele Schulze-Spahr
Dr. Axel Sikorski
13. Wahl in die Schätzungskommission der Bearbeiter gemäß § 1 der Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter (Jahrbuch Seite 387)
Wahl von fünf Bearbeitern und drei Stellvertretern in die Schätzungskommission
der Bearbeiter für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 nach Anhörung der
Vorschläge des Aufsichtsrats.
Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgender Mitglieder:
Raimond Erbe
Prof. Wieland Reissmann
Joachim Schmeißer
Werner Theisen
Prof. Bernd Wefelmeyer
Stellvertreter:
Rolf Kosakowski
Thomas Rebensburg
Peter Schirmann
Gemeinsames Essen gegen 13.00 Uhr
im Restaurant Maritim in der ersten Etage
15
IV. Anträge zur
Versammlungs- und Wahlordnung
A. Versammlungsordnung
14. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil II Ziffer 2 (6) der Versammlungs- und
Wahlordnung (Jahrbuch Seite 264) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
II.
Hauptversammlung
II.
Hauptversammlung
2. . . .
2. . . .
(6) Bei Abstimmungen mit einfacher
Mehrheit entscheidet das Verhältnis
zwischen Ja- und Nein-Stimmen. Vorgeschriebene qualifizierte Mehrheiten
werden nur durch die Zahl der JaStimmen im Verhältnis zur Zahl der
Nein-Stimmen und Enthaltungen erreicht. Bei Stimmengleichheit gelten
Anträge als abgelehnt.
(6) Bei Abstimmungen kommt es
für das Erreichen der erforderlichen Mehrheit auf das Verhältnis der Ja-Stimmen zur
Summe der Ja- und Nein-Stimmen an. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Ausdrücklich erklärte Stimmenthaltungen werden jedoch im Protokoll erfasst.
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Änderung soll das Abstimmungsverfahren dahingehend vereinheitlicht und vereinfacht werden, dass bei allen Abstimmungen künftig nur noch das Verhältnis der Ja-Stimmen zur Summe der Ja- und NeinStimmen maßgeblich ist. Stimmenthaltungen, die bislang bei - insbesondere für
Änderungen von Satzung, Berechtigungsvertrag und Verteilungsplan - vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheiten für das Abstimmungsergebnis zu berücksichtigen waren, sollen dagegen nur noch im Protokoll erfasst werden, aber für
das Abstimmungsergebnis nicht mehr relevant sein.
Der Vorschlag folgt einer Reform des Vereinsrechts aus dem Jahr 2009. Durch die
Neufassung von § 33 BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Ermitt-
16
lung der erforderlichen qualifizierten Mehrheiten im Rahmen von Abstimmungen über Satzungsänderungen grundsätzlich nicht auf die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sondern auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abzustellen ist. Stimmenthaltungen - die grundsätzlich nicht als „abgegebene Stimmen“
gelten - sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
15. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil II Ziffer 2 (9) der Versammlungs- und
Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 264 und 265) den nachstehend abgedruckten
Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
II.
Hauptversammlung
II.
Hauptversammlung
2.
. . .
2.
. . .
(9) Wird in der Hauptversammlung
über einen in den Berufsgruppenversammlungen bereits verabschiedeten
Antrag eine nochmalige Diskussion
und Abstimmung verlangt, so ist diesem Verlangen zu entsprechen, wenn
dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden Mitglieder oder von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder einer Berufsgruppe unterstützt wird.
(9) Wird in der Hauptversammlung
über einen von den Berufsgruppen
bereits angenommenen oder abgelehnten Antrag vor Abschluss
des
betreffenden
Tagesordnungspunktes eine nochmalige
Diskussion und Abstimmung verlangt,
so ist diesem Verlangen zu entsprechen, wenn dieser Antrag von der
Hälfte der anwesenden Mitglieder
oder von Dreiviertel der anwesenden
Mitglieder einer Berufsgruppe unterstützt wird. Über Anträge, die
von allen Berufsgruppen angenommen worden sind, jedoch
nicht in derselben Fassung,
findet in der Hauptversammlung stets eine nochmalige Diskussion und Abstimmung statt.
Ausgenommen hiervon ist die in
§ 11 a) der Satzung geregelte Wahl
des Aufsichtsrats.
Ausgenommen hiervon sind Wahlen.
17
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll das Verfahren zur Wiederaufnahme
von Anträgen, die von den Berufsgruppen in den Berufsgruppenversammlungen
oder in der Hauptversammlung bereits angenommen oder abgelehnt worden
sind, präziser geregelt werden. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Durch die vorgeschlagene Änderung des Wortlauts „in den Berufsgruppenversammlungen“ in „von den Berufsgruppen“ soll klargestellt werden, dass
eine Wiederaufnahme auch bei Anträgen möglich ist, über die z. B. nach Anrufung des Vermittlungsausschusses in der Hauptversammlung getrennt
nach Berufsgruppen abgestimmt worden ist.
- Durch die vorgeschlagene Änderung der Formulierung „bereits verabschiedeten Antrag“ in „bereits angenommenen oder abgelehnten Antrag“ soll deutlicher zum Ausdruck kommen, dass eine Wiederaufnahme sowohl bei bereits
angenommenen als auch bei abgelehnten Anträgen möglich ist.
- Entsprechend der vereinsrechtlichen Rechtsprechung soll mit der Ergänzung
„vor Abschluss des betreffenden Tagesordnungspunktes“ klargestellt werden,
dass ein bereits abgeschlossener Tagesordnungspunkt nicht mehr Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann.
- Es kann vorkommen, dass Anträge von allen Berufsgruppen zwar angenommen werden, jedoch nicht in derselben Fassung, z. B. indem eine Berufsgruppe
eine beantragte Änderung des Regelwerks in Verbindung mit einer Befristung
beschließt. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass nur über die Details
der Regelung zwischen den Berufsgruppen noch Uneinigkeit besteht und eine
erneute Diskussion und Abstimmung in der Hauptversammlung auch ohne
einen gesonderten Antrag und Beschluss auf Wiederaufnahme daher sinnvoll
ist. Eine entsprechende Regelung sieht A Teil II Ziffer 2 (9) Absatz 1 Satz 2 der
Versammlungs- und Wahlordnung vor.
- Durch die Neufassung von A Teil II Ziffer 2 (9) Absatz 2 der Versammlungsund Wahlordnung wird klargestellt, dass neben der Wahl des Aufsichtsrats
auch alle anderen in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden
Wahlen von der Möglichkeit der Wiederaufnahme ausgenommen sind.
16. Die ordentlichen Mitglieder Reinhard Besser, John Alistair Groves, Harald
Gutowski, Steffen Kaltschmid, Oliver Kels, Volker Kretschmer, Dr. Anselm
Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Micki Meuser, Christoph Rinnert, Edition
Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K., Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und
Alfred Zeitler sowie die Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen
Mitglieder BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn und Elbmusikverlag
Inh. Thomas Ritter stellen zu A Teil II Ziffer 2 (9) der Versammlungs- und Wahlordnung (Jahrbuch Seite 264 und 265) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
18
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
II.
Hauptversammlung
II.
Hauptversammlung
2.
. . .
2.
. . .
(9) Wird in der Hauptversammlung
über einen in den Berufsgruppenversammlungen bereits verabschiedeten
Antrag eine nochmalige Diskussion
und Abstimmung verlangt, so ist diesem Verlangen zu entsprechen, wenn
dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden Mitglieder oder von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder einer Berufsgruppe unterstützt wird.
(9) . . .
Nach einmal erfolgter Abstimmung ist eine erneute Aufnahme der Diskussion oder gar
wiederholte Abstimmung in der
Hauptversammlung unzulässig.
Abgestimmte Anträge sind erledigt.
Ausgenommen hiervon ist die in
§ 11 a) der Satzung geregelte Wahl
des Aufsichtsrats.
. . .
Begründung:
Diese Ergänzung der Versammlungsordnung setzt das Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. KG Berlin 16 O 361/10 ) um. Dieses Urteil setzte die mehrfache
Abstimmung in der Mitgliederversammlung vom Juni 2010 zum Antrag 28 als
unzulässig außer Kraft.
Ein Antrag gilt als erledigt, wenn er abgestimmt ist. Es ist nach deutschem Recht
nicht zulässig, Anträge durch die Forderung nach Wiederaufnahme der Diskussion nach derer Abstimmung immer wieder auf die Tagesordnung zu holen. Die
GEMA hat sich diesem Urteil nun zu unterwerfen. Und dies hiermit in ihrer Satzung zu verankern.
19
17. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil III Ziffer 4 der Versammlungs- und
Wahlordnung (Jahrbuch Seite 265) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
III.
Berufsgruppenversammlungen
III.
Berufsgruppenversammlungen
4.
(Mitgliederversammlungsbeschluss
vom 30. 6./1. 7. 1981)
4.
(- - -)
(1) Die Vorsitzenden der Berufsgruppen unterrichten sich gegenseitig und den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.
(1) Die Vorsitzenden der Berufsgruppenversammlungen unterrichten sich gegenseitig und den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.
(2) Wird ein Antrag, für den getrennte Abstimmung der Berufsgruppen vorgeschrieben ist, abgelehnt
oder mit Änderungen oder Ergänzungen angenommen, so kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden.
(2) Wird ein Antrag, für den getrennte Abstimmung der Berufsgruppen vorgeschrieben ist, abgelehnt
oder zwar von allen Berufsgruppen angenommen, jedoch nicht
in derselben Fassung, so kann der
Vermittlungsausschuss
angerufen
werden.
(3) Der Vermittlungsausschuss kann
von den Vorsitzenden jeder Berufsgruppe und vom Vorstand angerufen
werden.
(3) Der Vermittlungsausschuss kann
von den Vorsitzenden jeder Berufsgruppenversammlung oder vom
Vorstand angerufen werden.
(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter jeder Berufsgruppe,
der Vorstand und der Rechtsberater
an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.
(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören neben dem Vo rstand und
den Vorsitzenden der Berufsgruppenversammlungen aus jeder Berufsgruppe 2 weitere,
von der jeweiligen Berufsgruppe zu wählende Vertreter an.
Gewählt sind die Kandidaten,
die die meisten Stimmen (relative Mehrheit) erhalten haben.
Für jeden vom Vermittlungsausschuss zu behandelnden Antrag kann die jeweilige Berufsgruppe ihre Vertreter gesondert wählen.
20
Daneben nehmen an der Sitzung
des Vermittlungsausschusses die
Rechtsberater, der Justitiar sowie gegebenenfalls vom Vermittlungsausschuss hinzugezogene weitere GEMA-Mitarbeiter
und sonstige Personen beratend
teil.
(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob der abgelehnte oder ein davon abweichender Antrag den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.
(5) Der Vermittlungsausschuss berät und beschließt, ob der Antrag in der abgelehnten oder in
einer davon abweichenden Fassung den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.
(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese über den
Antrag vor der Behandlung der Sache
in der Mitgliederversammlung ab.
(6) Über den vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Antrag
wird in der Hauptversammlung
getrennt nach Berufsgruppen
abgestimmt. Teil II Ziffer 2 (9)
bleibt unberührt.
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll insbesondere die Besetzung des
Vermittlungsausschusses sowie das Verfahren für die Wahl der zu wählenden
Mitglieder des Vermittlungsausschusses klar und transparent geregelt werden:
- Neben dem Vorstand sollen dem Vermittlungsausschuss die Vorsitzenden der
Berufsgruppenversammlungen stets angehören.
- Daneben sollen dem Vermittlungsausschuss zwei weitere zu wählende Vertreter aus jeder Berufsgruppe angehören. Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird zum einen gewährleistet, dass der Vermittlungsausschuss - wie bereits nach der bisherigen Regelung - paritätisch von allen Berufsgruppen besetzt wird. Zum anderen wird durch die Festlegung einer bestimmten Anzahl
von zu wählenden Vertretern vermieden, dass im Rahmen der Mitgliederversammlung für jeden vom Vermittlungsausschuss zu behandelnden Antrag
erst darüber entschieden werden muss, wie viele Vertreter die einzelne Berufsgruppe jeweils entsenden darf.
- Aus Gründen der Zeitersparnis soll für die Wahl der zu wählenden Berufsgruppenvertreter die relative Mehrheit gelten, d. h. gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
- Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss für die Behandlung mehrerer
Anträge angerufen wird, stellt die vorgeschlagene Neuregelung des Weiteren
klar, dass jede Berufsgruppe ihre Vertreter für jeden dieser Anträge gesondert
wählen kann.
21
- Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass Personen wie z. B. die Rechtsberater, der Justiziar sowie gegebenenfalls vom Vermittlungsausschuss hinzugezogene weitere GEMA-Mitarbeiter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Vermittlungsausschusses teilnehmen.
Durch den Verweis „Teil II Ziffer 2 (9) bleibt unberührt“ in A Teil III Ziffer 4 (6) der
Versammlungs- und Wahlordnung soll zudem klargestellt werden, dass auch
nach der Abstimmung über einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der
Hauptversammlung die Möglichkeit einer Wiederaufnahme besteht.
V. Anträge zur Satzung
18. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 2 Ziffer 3 und § 3 Absatz 1 der Satzung
(Jahrbuch Seiten 157 und 158) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§2
Zweck
§2
Zweck
3. Der Verein ist auch berechtigt,
Inkassomandate von Verwertungsgesellschaften sowie von sonstigen
Rechteinhabern zu übernehmen,
wenn dies für die Mitglieder vorteilhaft ist. Der Verein kann ferner mit
anderen zusammenwirken, auch soweit Gegenstand von deren Tätigkeit
nicht nur Urheberrechte, sondern
auch verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG sind.
3. Der Verein ist auch berechtigt,
(- - -) Mandate von Verwertungsgesellschaften sowie von sonstigen
Rechteinhabern zu übernehmen,
wenn dies für die Mitglieder vorteilhaft ist. Der Verein kann ferner mit
anderen zusammenwirken, auch soweit Gegenstand von deren Tätigkeit
nicht nur Urheberrechte, sondern
auch verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG sind.
§3
Wahrnehmung
§3
Wahrnehmung
Die von dem Verein wahrzunehmenden Rechte werden ihm durch Abschluss eines besonderen Vertrages
(Berechtigungsvertrag bzw. im Falle
Die von dem Verein wahrzunehmenden Rechte werden ihm durch Abschluss eines besonderen Vertrages
(Berechtigungsvertrag (- - -)) über-
22
des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen, in dem auch der Umfang der
wahrzunehmenden Rechte festgelegt
wird.
tragen, in dem auch der Umfang der
wahrzunehmenden Rechte festgelegt
wird. Im Falle des § 2 Ziffer 3
Satz 1 erfolgt die Rechteeinräumung durch Mandatsvertrag.
Begründung:
Aufgrund von Antrag 14 in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2009 wurde
die Vorschrift des § 2 Ziffer 3 der Satzung dahingehend ergänzt, dass der Verein
„Inkassomandate“ nicht nur von anderen Verwertungsgesellschaften, sondern
auch von sonstigen Rechteinhabern übernehmen kann, wenn dies für die Mitglieder vorteilhaft ist. Hierdurch sollte es der GEMA insbesondere ermöglicht
werden, das Repertoire der großen angloamerikanischen Verlage, das ihr im Zuge der Online-Empfehlung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2005
entzogen worden war, wieder im Online-Bereich zu lizenzieren. In der Begründung zu Antrag 14 in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2009 heißt
es dazu:
„Die zweite Fallgruppe betrifft die Inkassotätigkeit der GEMA für angloamerikanische Verlage, die über ausschließliche Nutzungsrechte einer
Vielzahl von Urhebern verfügen. Derzeit steht der GEMA das Repertoire einiger dieser Verlage nicht mehr in allen Nutzungsbereichen zur Verfügung.
Aus wirtschaftlichen wie kulturellen Gründen hat die GEMA ein Interesse,
möglichst das gesamte Weltrepertoire und somit auch das Repertoire dieser Verlage zu lizenzieren. Allerdings steht die GEMA im Wettbewerb mit
anderen europäischen Verwertungsgesellschaften um die Wahrnehmung
des Repertoires dieser Verlage. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu
können, muss die GEMA die Möglichkeit haben, die Wahrnehmungsbedingungen mit diesen Verlagen individuell aushandeln zu können. Hierzu bieten Inkassoverträge den erforderlichen Spielraum.“
Der GEMA ist diese durch die Mitgliederversammlung 2009 eingeräumte Möglichkeit derzeit verwehrt, da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von
einem „Inkassomandat“ entgegen der zitierten Begründung nicht die Lizenzierung des Repertoires der großen angloamerikanischen Verlage gedeckt sieht.
Durch die Streichung des Wortteils „Inkasso“ sollen diese formalen Bedenken
ausgeräumt werden. Die Änderung ist mit dem DPMA abgestimmt. Auch unter
dem neuen Begriff „Mandatsvertrag“ ermächtigt die Regelung die GEMA nur
zum Abschluss von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften und sonstigen
Rechteinhabern, die für die Mitglieder vorteilhaft sind.
23
19. Die ordentlichen Mitglieder Reinhard Besser, Ulrich Fischer, Will-Bertolt Hirsch,
Sebastian Horn, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Micki Meuser, Piranha
Womex AG, Florian Rein, Harald Reitinger, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH, Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K.
und Südpol Music GmbH sowie die Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,
Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks
Kleiner Musikverlag stellen zu § 3 a) der Satzung (Jahrbuch Seite 158) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§3
Wahrnehmung
§3
Wahrnehmung
Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:
. . .
a) dass sämtliche dem Berechtigten gegenwärtig zustehenden und
alle zukünftig entstehenden Rechte mit der Maßgabe übertragen
werden, dass die Übertragung für
drei Jahre, jedoch mindestens bis
zum Jahresende nach Ablauf des
dritten Jahres erfolgt und sich die
Übertragung jeweils um drei Jahre
verlängert, falls der Berechtigungsvertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
zum Ende des jeweiligen DreiJahres-Zyklus schriftlich gekündigt
wird 6); der Berechtigungsvertrag
kann für Onlinenutzungen kürzere
Kündigungsfristen vorsehen.
a) dass sämtliche dem Berechtigten gegenwärtig zustehenden und
alle zukünftig entstehenden Rechte mit der Maßgabe übertragen
werden, dass die Übertragung für
drei Jahre, jedoch mindestens bis
zum Jahresende nach Ablauf des
dritten Jahres erfolgt und sich die
Übertragung jeweils um drei Jahre
verlängert, falls der Berechtigungsvertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
zum Ende des jeweiligen DreiJahres-Zyklus schriftlich gekündigt
wird 6); der Berechtigungsvertrag
muss für Teilkündigungen
hinsichtlich einzelner Rechte
und Territorien eine kürzere
Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vorsehen.
_______
_______
6)
6)
Für die Berechnung der Drei-Jahres-Zyklen für am
8. Juni 1971 bereits bestehende Berechtigungsverträge mit Angehörigen und Verlagsfirmen der
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
gilt § 3 Ziffer 2 Absatz 3 der Satzung in der Fassung vor den Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21./22. Juni 2011. Hiernach war die Rechtsübertragung für diese Berechtigungsverträge erstmals zum 31. Dezember 1973
kündbar.
24
. . .
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung können Mitglieder nur alle 3 Jahre die ordentliche
Teilkündigung oder Kündigung des Berechtigungsvertrages im Hinblick auf einzelne Rechte oder Territorien erklären. Lediglich für Onlinenutzung sieht der Berechtigungsvertrag derzeit eine kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten auf
das Ende eines Kalenderjahres vor. Dies stellt für diejenigen Mitglieder, die aufgrund räumlicher Veränderung wie den Wegzug in einen anderen Staat oder die
einen Teil ihrer Rechte selbst wahrnehmen wollen oder durch einen Dritten
wahrnehmen lassen wollen und dies auch können, eine nicht zu rechtfertigende
Hürde dar. Insbesondere das Mitglied, das seinen Lebensmittelpunkt in das Ausland verlegt und daher die Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte neu gestalten, ggf. die Wahrnehmung der Rechte zum Teil bei der GEMA
belassen möchte, ist durch die bisher vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Jahren
zu wenig flexibel. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Teilkündigung
für den Bereich der Zurverfügungstellungsrechte anders behandelt werden soll,
als dies für andere Rechte, wie z. B. die mechanischen Rechte oder Aufführungsund Wiedergaberechte der Fall ist. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die derzeitige Lizenzierungs- und Abrechnungspraxis im Aufführungsbereich sollte es den
Mitgliedern flexibler ermöglicht werden selbst zu entscheiden, wie sie diese
Rechte wahrnehmen wollen. Insbesondere, ob sie nicht den damit verbundenen,
angesichts der Eigenart und Nutzungsweise ihres Repertoires ohne weiteres
selbst tragbaren Verwaltungsaufwand übernehmen wollen, um dadurch eine
angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch deren Aufführung
sicherzustellen.
Demgegenüber steht nicht zu befürchten, dass der Zweck der GEMA, die angeschlossenen Urheber zu schützen und die ihr zur uneigennützigen, treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen Rechte zum Vorteil der Rechteinhaber effektiv zu verwerten, dadurch gefährdet würde, dass den Rechteinhabern die bloße
Möglichkeit gegeben wird, flexibler über die Art und Weise der Wahrnehmung
ihrer Rechte zu entscheiden. Eine „Aushöhlung“ der Sozialgemeinschaft der
GEMA steht damit nicht zu befürchten. Vielmehr kann die GEMA durch die vereinfachte und flexiblere Gestaltungsmöglichkeit den vielfach in der Öffentlichkeit geäußerten Vorbehalten begegnen. Sie muss ihre Mitglieder nicht langfristig
binden, sondern stellt sich selbstbewusst dem Wettbewerb mit anderen Möglichkeiten der Rechtewahrnehmung und setzt dadurch letztlich auch ein positives Signal ihren Mitgliedern gegenüber.
25
20. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 6 Ziffer 4 a) und b), § 7 Ziffer 1 letzter Absatz, § 8 Ziffer 4, § 10 Ziffer 7 Absatz 8 sowie § 13 Ziffer 1 Absatz 3 der Satzung
(Jahrbuch Seiten 160 bis 162, 166, 168 und 169), B Teil I Ziffer 3 Absatz 8 und
B Teil I Ziffer 5 a) der Versammlungs- und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 267
und 268) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Satzung
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§6
Mitgliedschaft
§6
Mitgliedschaft
4. Im Übrigen können außerordentliche und ordentliche Mitglieder des
Vereins nur werden:
4. . . .
a) Komponisten und Textdichter, die
die deutsche Staatsangehörigkeit
oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen oder ihren
steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Für Komponisten
und Textdichter, denen vor 1946 die
deutsche Staatsangehörigkeit aus
politischen oder „rassischen“ Gründen aberkannt worden ist, gilt Satz
1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
a) Komponisten und Textdichter, die
die deutsche Staatsangehörigkeit
oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen
Union besitzen oder ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder
in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union haben. Für
Komponisten und Textdichter, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder
„rassischen“ Gründen aberkannt
worden ist, gilt Satz 1 entsprechend.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
b) Musikverlage, die ihren Sitz im
Verwaltungsgebiet des Vereins oder
in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben und im
Handelsregister eingetragen sind.
Auf Verlangen des Vorstands sind
die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug nach dem neuesten Stand vorzulegen. Bestehende
Mitgliedschaften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
b) Musikverlage, die ihren Sitz im
Verwaltungsgebiet des Vereins oder
in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Unio n haben und im Handelsregister eingetragen sind. Auf
Verlangen des Vorstands sind die
Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug nach dem neuesten
Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften werden durch diese
Bestimmungen nicht berührt.
. . .
26
. . .
§7
§7
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann
nur nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft erworben werden
von:
1. . . .
. . .
. . .
Die frühere Mitgliedschaft zu einer
anderen Verwertungsgesellschaft in
der Europäischen Gemeinschaft und
das Aufkommen dort werden auf das
jeweilige Mindestaufkommen und
auf die Mindestfrist von fünf Jahren
angerechnet.
Die frühere Mitgliedschaft zu einer
anderen Verwertungsgesellschaft in
der Europäischen Union und das
Aufkommen dort werden auf das jeweilige Mindestaufkommen und auf
die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet.
§8
§8
4. Diese Regelung gilt entsprechend
für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der
Europäischen Gemeinschaft stehen.
4. Diese Regelung gilt entsprechend
für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der
Europäischen Union stehen.
§ 10
§ 10
7. . . .
7. . . .
. . .
. . .
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen
Gemeinschaft stehen, als ordentliche
Mitglieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden
Verlage nur eine Stimme.
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen
Union stehen, als ordentliche Mitglieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern
i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage nur eine Stimme.
27
§ 13
Aufsichtsrat
§ 13
Aufsichtsrat
1. . . .
1. . . .
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und solche, denen vor
1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen“
Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen Wohnsitz in
Deutschland oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union und solche, denen vor 1946
die deutsche Staatsangehörigkeit aus
politischen oder „rassischen“ Gründen aberkannt ist und die nunmehr
ihren steuerlichen Wohnsitz in
Deutschland oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Sie müssen überdies dem
Verein mindestens fünf Jahre lang als
ordentliches Mitglied angehören.
Versammlungs- und Wahlordnung
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
I.
Satzungsbestimmungen für die Wahl
zum Aufsichtsrat
I.
Satzungsbestimmungen für die Wahl
zum Aufsichtsrat
3.
Aktives Wahlrecht
3.
Aktives Wahlrecht
§ 10 Ziffer 7 der Satzung bestimmt:
. . .
„7. . . .
„7. . . .
. . .
. . .
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen
Gemeinschaft stehen, als ordentliche
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen
Union stehen, als ordentliche Mit-
28
Mitglieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden
Verlage nur eine Stimme.“
glieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern
i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage nur eine Stimme.“
5.
Passives Wahlrecht
5.
Passives Wahlrecht
a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur
ordentliche Mitglieder
a) . . .
§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 der Satzung bestimmt:
. . .
„Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und solche, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen“ Gründen aberkannt ist und
die nunmehr ihren steuerlichen
Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Sie
müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches
Mitglied angehören.“
„Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Unio n und solche, denen vor
1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen“
Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen Wohnsitz in
Deutschland oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Sie müssen überdies dem
Verein mindestens fünf Jahre lang als
ordentliches Mitglied angehören.“
Begründung:
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum 1.12.2009 ist die „Europäische
Union“ Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft geworden. Die Vorschriften im Regelwerk der GEMA sind daher entsprechend anzupassen.
29
21. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 8 Ziffer 3 Absatz 2 Fußnote 9 der Satzung
(Jahrbuch Seite 162) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§8
§8
3. . . .
3. . . .
Antragsteller, die als Musikverwerter
(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller
oder Sendeunternehmen) mit der
GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft nicht nur vorübergehend oder in Einzelfällen in Vertragsbeziehungen stehen, können als
ordentliche Mitglieder aufgenommen
werden, wenn sie damit einverstanden sind, dass, solange die Vertragsbeziehungen bestehen, ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausgeübt werden
können 9)
Antragsteller, die als Musikverwerter
(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller
oder Sendeunternehmen) mit der
GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft nicht nur vorübergehend oder in Einzelfällen in Vertragsbeziehungen stehen, können als
ordentliche Mitglieder aufgenommen
werden, wenn sie damit einverstanden sind, dass, solange die Vertragsbeziehungen bestehen, ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausgeübt werden
können ( - - - )
a) bei Beschlussfassungen, die die
tarifliche Gestaltung von Verträgen
mit Musikverwertern zum Gegenstand haben,
. . .
b) hinsichtlich der passiven Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats, vorbehaltlich der Regelung in
§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung.
. . .
Antragstellern dieser Art stehen
gleich diejenigen, welche von Musikverwertern wirtschaftlich abhängig
sind.
. . .
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, begründen sie als solche nicht
die Anwendung des § 3 Ziffer 1 e) der
Satzung.
. . .
_______
_______
9)
(- - -)
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung
2010 beschlossenen Formulierungen „(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen)“ und „nicht nur vorübergehend oder in Einzelfällen“ sind befristet für die Geschäftsjahre bis
einschließlich 2012.
30
Begründung:
Es kann der Fall auftreten, dass ein Antragsteller auf Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft zugleich Musikverwerter ist oder von einem Musikverwerter wirtschaftlich abhängig ist. Durch die Rolle als Berechtigter auf der einen Seite und
Musiknutzer auf der anderen Seite kann ein Interessenkonflikt, z. B. im Hinblick
auf die Gestaltung von Tarifen, entstehen. Um diesen Interessenkonflikt zu vermeiden, sieht § 8 Ziffer 3 Absatz 2 der Satzung eine Einschränkung bestimmter
Mitgliedschaftsrechte wie z. B. der Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats
vor.
Bei Berechtigten, die nur in Einzelfällen selbst als Nutzer auftreten, indem sie z. B.
ihre Werke gelegentlich selbst auf Tonträgern vervielfältigen oder als Veranstalter öffentlich aufführen, ist die Gefahr eines Interessenkonflikts jedoch gering.
Die Regelung soll auf diese Fälle aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Verwaltung keine Anwendung finden. Die ordentliche Mitgliederversammlung 2010 hat daher beschlossen, in § 8 Ziffer 3 Absatz 2 der Satzung die
Formulierungen „(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen)“ und „nicht nur vorübergehend oder in Einzelfällen“ zu ergänzen. Diese Ergänzung hat zum einen zur Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte einschließlich
der Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats nur für diejenigen Berechtigten
eingeschränkt werden, die mit der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft dauerhaft oder regelmäßig in Vertragsbeziehungen stehen. Zum anderen
wurde durch den Zusatz in der Klammer klargestellt, dass es sich bei der Tätigkeit
als Musikverwerter beispielsweise um die Tätigkeit als Veranstalter, Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen handelt. Die Neuregelung, die zunächst befristet für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2012 beschlossen worden ist, soll
nun entfristet werden, da sie nach den Erfahrungen in der Praxis zu einer Erleichterung des Erwerbs der uneingeschränkten ordentlichen Mitgliedschaft geführt
hat.
31
22. Die ordentlichen Mitglieder Markus Friedrich Aust, FAB Squad Publishing Matthias Bröcker e. K., John Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh,
Marcus Loeber, Iris Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Progressive Musikverlag GmbH, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United Publishing Jörg Fukking e. K.
sowie die Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder
BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas
Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen
zu § 10 Ziffer 5 der Satzung (Jahrbuch Seiten 164 und 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 10
Mitgliederversammlung
§ 10
Mitgliederversammlung
5. Die Einladung erfolgt schriftlich
drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eines
Auszuges aus dem Geschäftsbericht.
Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung drei Wochen vor dem Termin
der Versammlung zur Post gegeben
worden ist. Über Gegenstände, die
nicht in der Tagesordnung aufgeführt
sind, können Beschlüsse nicht gefasst
werden.
5. Die Einladung erfolgt schriftlich
sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eines Auszuges aus dem Geschäftsbericht. Die Frist ist gewahrt, wenn die
Einladung sechs Wochen vor dem
Termin der Versammlung zur Post
gegeben worden ist. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung
aufgeführt sind, können Beschlüsse
nicht gefasst werden.
. . .
. . .
Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Wochen
vorher eingegangen sein.
Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwölf Wochen vorher eingegangen sein.
Begründung:
Die Mitgliederversammlung der GEMA entscheidet als Souverän des Vereins über
die Weiterentwicklung der Satzung und des Verteilungsplanes und damit auch
über die Zukunftsfähigkeit der Sozialgemeinschaft GEMA. Hierzu muss jedem
einzelnen Mitglied die umfassende Möglichkeit der fundierten Erarbeitung und
Einarbeitung in die entscheidungsrelevanten Themen und Antragsgegenstände
möglich sein.
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass ein Zeitraum von 3 Wochen hierzu
nicht ausreichend ist. Die Verlängerung des Ladungszeitraums und in der Folge
auch Verkürzung des Antragszeitraums sind hier die einzige mögliche Maßnahme zur Bereitstellung der erforderlichen Zeiträume.
32
Hierdurch wird insbesondere auch den Berufsverbänden die Möglichkeit der
fundierten Information ihrer Mitglieder und dadurch die effiziente Vorbereitung
einer Mitgliederversammlung gegeben.
23. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 10 Ziffer 6 und § 11 b) Absatz 1 der Satzung (Jahrbuch Seiten 165 bis 167), A Teil IV sowie B Teil III der Versammlungsund Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 265 und 269), § 7 der Geschäftsordnung für
den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 286), § 12 der Geschäftsordnung für das
Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seite 371), Ziffer III des Anhangs zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seite 372), § 4 der Geschäftsordnung für das
Wertungsverfahren der Textdichter in der Sparte E (Jahrbuch Seite 373), § 12 der
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 385), Ziffer V des Anhangs zur Geschäftsordnung für das
Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 386)
und § 10 des Schätzungsverfahrens der Bearbeiter (Jahrbuch Seite 393) den
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Satzung
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 10
Mitgliederversammlung
§ 10
Mitgliederversammlung
6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
6. . . .
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses,
a) . . .
b) 1. die Entlastung des Vorstands,
b) . . .
2. die Entlastung des Aufsichtsrats,
c) die Wahl und die Abberufung
der Mitglieder des Aufsichtsrats
sowie die Wahl und Abberufung
der in die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung fallenden
Ausschüsse und Kommissionen,
c) . . .
33
d) die Ernennung von Ehrenpräsidenten und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften auf Vorschlag
des Aufsichtsrats,
d) . . .
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) . . .
f) die Beschlussfassung über Änderungen des Berechtigungsvertrages,
f) . . .
g) die Beschlussfassung über Änderungen des Verteilungsplanes,
g) . . .
h) die Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
h) . . .
§ 20 bleibt unberührt.
§ 11
b) Satzungsänderungen, Änderungen des Berechtigungsvertrages,
Änderungen des Verteilungsplanes
und Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins werden getrennt nach
Berufsgruppen beschlossen, wobei
jede Berufsgruppe eine Stimme
hat und Satzungsänderungen, Änderungen des Berechtigungsvertrages, Änderungen des Verteilungsplanes und Beschlüsse über
Auflösung des Vereins nur wirksam sind, wenn Einstimmigkeit der
drei Berufsgruppen vorliegt.
§ 11
b) Satzungsänderungen, Änderungen des Berechtigungsvertrages,
Änderungen des Verteilungsplanes
und Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins werden getrennt nach
Berufsgruppen beschlossen, wobei
jede Berufsgruppe eine Stimme
hat und Satzungsänderungen, Änderungen des Berechtigungsvertrages, Änderungen des Verteilungsplanes und Beschlüsse über
Auflösung des Vereins nur wirksam sind, wenn Einstimmigkeit der
drei Berufsgruppen vorliegt. § 20
bleibt unberührt.
§ 20
Redaktionelle Änderungen
Der Aufsichtsrat ist im Einvernehmen mit dem Vorstand befugt, redaktionelle Änderungen
von Satzung, Verteilungsplan
und den von der Mitglieder-
34
versammlung beschlossenen Geschäftsordnungen
vorzunehmen, solange sie nur die
sprachliche Form, jedoch nicht
den Regelungsgehalt betreffen.
Dies umfasst insbesondere die
Korrektur von Fehlern der Orthographie, Grammatik oder Interpunktion, die Anpassung von
Verweisen auf Gesetzesbestimmungen und Namen von Organisationen sowie die Vereinheitlichung von Abkürzungen.
Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen werden in
der auf die Beschlussfassung
des
Aufsichtsrats
folgenden
Ausgabe der an alle Mitglieder
versandten Publikation „virtuos“ mitgeteilt, wobei auf dem
Titelblatt in hervorgehobener
Weise auf diese Mitteilung hingewiesen wird.
Versammlungs- und Wahlordnung
A. Versammlungsordnung
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
IV.
Änderungen
IV.
Änderungen
Zu Änderungen der Versammlungsordnung bedarf es der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit
der Mitgliederversammlung.
Zu Änderungen der Versammlungsordnung bedarf es der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit
der Mitgliederversammlung. § 20
der Satzung der GEMA bleibt
unberührt.
35
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
III.
Änderungen
III.
Änderungen
Diese Wahlordnung kann als Teil der
Versammlungsordnung mit der für
Satzungsänderungen erforderlichen
Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Diese Wahlordnung kann als Teil der
Versammlungsordnung mit der für
Satzungsänderungen erforderlichen
Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden. § 20
der Satzung der GEMA bleibt
unberührt.
Geschäftsordnung für den Werkausschuss
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§7
§7
Änderungen dieser Geschäftsordnung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für
eine Satzungs- oder Verteilungsplanänderung vorgesehen sind.
Änderungen dieser Geschäftsordnung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für
eine Satzungs- oder Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der
Satzung der GEMA bleibt unberührt.
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
der Komponisten in der Sparte E
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 12
§ 12
Änderungen dieser Geschäftsordnung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für
eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind.
Änderungen dieser Geschäftsordnung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für
eine Satzungs- oder Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der
Satzung der GEMA bleibt unberührt.
36
Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
der Komponisten in der Sparte E
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
III. Änderungen dieses Anhangs sind
nur durch die Mitgliederversammlung
nach den Regeln zulässig, die für eine
Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind.
III. Änderungen dieses Anhangs sind
nur durch die Mitgliederversammlung
nach den Regeln zulässig, die für eine
Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der Satzung der GEMA bleibt unberührt.
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
der Textdichter in der Sparte E
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§4
§4
Änderungen dieser Geschäftsordnung
beschließt die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für eine
Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind.
Änderungen dieser Geschäftsordnung
beschließt die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für eine
Satzungs- oder Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der Satzung der GEMA bleibt unberührt.
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 12
§ 12
Änderungen dieser Geschäftsordnung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für
eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind.
Änderungen dieser Geschäftsordnung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für
eine Satzungs- oder Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der
Satzung der GEMA bleibt unberührt.
37
Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
V. Änderungen dieses Anhangs sind
nur durch die Mitgliederversammlung
nach den Regeln zulässig, die für eine
Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind.
V. Änderungen dieses Anhangs sind
nur durch die Mitgliederversammlung
nach den Regeln zulässig, die für eine
Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der Satzung der GEMA bleibt unberührt.
Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 10
§ 10
Änderungen dieser Geschäftsordnung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für
eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind.
Änderungen dieser Geschäftsordnung
erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für
eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der
Satzung der GEMA bleibt unberührt.
Begründung:
Nach dem Regelwerk der GEMA bedürfen derzeit sämtliche Änderungen von Satzung, Verteilungsplan und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Geschäftsordnungen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, auch
wenn es sich um rein redaktionelle Änderungen handelt, wie z. B. die bloße Korrektur von Fehlern der Orthographie, Grammatik oder Interpunktion oder die
Anpassung von Verweisen auf Gesetzesbestimmungen und Namen von Organisationen. Um die Mitgliederversammlung insoweit zu entlasten, sieht die vorgeschlagene Ergänzung der Satzung um einen neuen § 20 vor, dass rein redaktionelle Änderungen der genannten Regelwerke künftig durch den Aufsichtsrat im
Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossen werden können. Jegliche inhaltliche Änderungen von Satzung, Verteilungsplan und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnungen sollen dagegen weiterhin in die
alleinige Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Aus Transparenz-
38
gründen sollen die vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossenen redaktionellen Änderungen im Publikationsorgan „virtuos“ mitgeteilt werden, wobei auf dem Titelblatt in hervorgehobener Weise auf diese Mitteilung hingewiesen wird.
Zur Klarstellung soll zudem in die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Geschäftsordnungen der Hinweis eingefügt werden, dass der neue § 20 der Satzung der GEMA von den grundsätzlich geltenden Regeln, die für eine Satzungsund Verteilungsplanänderung durch die Mitgliederversammlung gelten, unberührt bleibt.
24. Die ordentlichen Mitglieder FAB Squad Publishing Matthias Bröcker e. K., John
Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Iris
Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine
Meier, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United
Publishing Jörg Fukking e. K. sowie die Delegierten der außerordentlichen und
angeschlossenen Mitglieder BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,
Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks
Kleiner Musikverlag stellen zu § 13 Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 169) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 13
Aufsichtsrat
§ 13
Aufsichtsrat
2. . . .
2. . . .
Wiederwahl ist zulässig. Solange eine
Neuwahl nicht stattfindet, bleibt der
Aufsichtsrat im Amt. Scheidet während der Amtsdauer ein Aufsichtsratsmitglied aus, so haben die Auf-
Drei aufeinander folgende Wiederwahlen sind zulässig. Diese
Regelung gilt dann nicht, wenn
hierdurch mehr als 2/3 der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr zur Wiederwahl
zur Verfügung stehen würden.
In diesem Fall sind jeweils die
amtierenden Aufsichtsratsmitglieder mit der insgesamt kürzesten Gesamtamtsdauer im
Aufsichtsrat für eine weitere
Amtszeit wieder wählbar. (- - -)
Solange eine Neuwahl nicht stattfindet, bleibt der Aufsichtsrat im Amt.
Scheidet während der Amtsdauer ein
Aufsichtsratsmitglied aus, so haben
die Aufsichtsratsmitglieder seiner Be-
39
sichtsratsmitglieder seiner Berufsgruppe ein Ersatzmitglied zu wählen,
das an dessen Stelle tritt.
rufsgruppe ein Ersatzmitglied zu wählen, das an dessen Stelle tritt.
. . .
. . .
Begründung:
Der Aufsichtsrat ist nach § 13 Ziffer 3 der Satzung gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt und entscheidet in letzter Instanz über alle wesentlichen Beschlüsse. Hierzu muss im Aufsichtsrat eine fundierte Kenntnis über alle Aspekte der Arbeit der Verwaltung der GEMA sowie der aktuellen Strömungen in der Gesellschaft national und international gewährleistet sein. Es ist dafür unabdingbar,
Kontinuität in der Arbeit des Aufsichtsrats wie auch regelmäßigen und kontinuierlichen Austausch an Wissen zu erhalten. Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird diesem Umstand Rechnung getragen.
Insbesondere wird mit in die Regelung einbezogen, dass in demokratischen sowie wirtschaftlichen Zusammenhängen die Beschränkung der maximalen Amtszeit aus vielerlei Gründen üblich ist.
Beispielsweise ist nach Art. 30 der Satzung der CISAC die Amtszeit des Präsidenten sowie des Vize-Präsidenten der CISAC auf drei aufeinander folgende Amtszeiten beschränkt.
Gleichwohl soll ein zu deutlicher Umbruch und damit einhergehender Verlust
der Kontinuität ausgeschlossen werden.
25. Die ordentlichen Mitglieder Markus Friedrich Aust, Reinhard Besser, John Alistair
Groves, Harald Gutowski, Oliver Kels, Volker Kretschmer, Marcus Loeber, Andreas
Lucas, Martin Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und Alfred Zeitler sowie der Delegierte der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder Elbmusikverlag Inh.
Thomas Ritter stellen zu § 16 C Ziffer 5 der Satzung (Jahrbuch Seiten 171 und
172) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 16
§ 16
C. Beschwerdeausschuss
C. Beschwerdeausschuss
. . .
. . .
5. Die Beschwerde ist an den Vorstand
zu richten. Der Vorstand oder – falls
der Aufsichtsrat zuständig ist – der
5. . . .
40
Aufsichtsrat können der Beschwerde
abhelfen. Falls Vorstand oder Aufsichtsrat nicht abhelfen, entscheidet
der Beschwerdeausschuss unverzüglich.
. . .
Falls gegen die Entscheidung
innerhalb eines Monats nach
Aufgabe zur Post keine schriftlichen Einwände gegen die Niederschrift beim Vorsitzenden
des Beschwerdeausschusses erhoben werden, gilt diese als
genehmigt.
Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses zu Gunsten des Beschwerdeführers gilt
zwingend auch gegen den Vorstand der GEMA.
Die Entscheidung des Ausschusses gegen den Beschwerdeführer lässt diesem den Weg
zu den ordentlichen Gerichten
aber offen.
Der Vorstand der GEMA ist an
die Entscheidung des Ausschusses gebunden. Er kann keine eigenen Rechte oder Rechtsmittel
daraus ableiten.
Begründung:
Der Beschwerdeausschuss der GEMA wird mit Vertretern der drei Berufsgruppen
besetzt. Diese handeln gemeinsam mit einem fachkundigen Richter als Vorsitzenden.
Eine Entscheidung des Ausschusses zu Gunsten des Beschwerdeführers (Mitglieds) gilt zugleich zwingend gegen die GEMA bzw. den sie vertretenden Vorstand. Die Vertreter der Berufsgruppen entscheiden stellvertretend für die Mitgliederversammlung. Der Vorstand der GEMA kann keine eigenen oder gar entgegengesetzten Rechte entwickeln bzw. sich gegen die Entscheidung dieses Ausschusses stellen.
Diese Ergänzung soll in der Praxis helfen, unnötige Gerichtsverfahren zwischen
der GEMA und ihren Mitgliedern zu vermeiden, wenn der Ausschuss zu Gunsten
des Mitglieds entscheidet. Der Beschwerdeausschuss wird gebeten, seine Geschäftsordnung entsprechend zu ergänzen.
41
26. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 16 D Ziffer 3 der Satzung (Jahrbuch Seite 172) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 16
§ 16
D. Sitzungsgeldkommission
D. Sitzungsgeldkommission
3. Die Kommission wird durch den
Aufsichtsrat einberufen. Sie berät
nichtöffentlich. Das Präsidium des
Aufsichtsrats sowie der Vorstand erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit Sitzungsgelder für Ausschüsse oder Kommissionen festzulegen sind, die nicht aus Mitgliedern
des Aufsichtsrats bestehen, steht dieses Recht auch dem Vorsitzenden des
jeweils betroffenen Gremiums bzw.
einem von diesem Gremium bestimmten Vertreter zu. Der Vorsitzende der Sitzungsgeldkommission entscheidet über die Hinzuziehung von
Sachverständigen.
3. Die Kommission wird durch den
Aufsichtsrat einberufen. Sie berät
nichtöffentlich. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats und seine
Stellvertreter sowie der Vorstand
erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit Sitzungsgelder für
Ausschüsse oder Kommissionen festzulegen sind, die nicht aus Mitgliedern des Aufsichtsrats bestehen, steht
dieses Recht auch dem Vorsitzenden
des jeweils betroffenen Gremiums
bzw. einem von diesem Gremium bestimmten Vertreter zu. Der Vorsitzende der Sitzungsgeldkommission entscheidet über die Hinzuziehung von
Sachverständigen.
Begründung:
In § 2 (1) der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat war bislang geregelt, dass
der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter „als
Präsidium“ wählt. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, die Bezugnahme auf „ein
Präsidium“ als eigenständiges Gremium zu streichen. § 16 D Ziffer 3 der Satzung,
der bislang auf das Präsidium des Aufsichtsrats Bezug nimmt, ist entsprechend
anzupassen, indem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Sitzungsgeldkommission dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertretern
gewährt wird.
42
27. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 18 der Satzung (Jahrbuch Seite 173) den
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§ 18
§ 18
Der Aufsichtsrat legt die Abrechnungstermine (Zahlungsplan) und die
Vorauszahlungstermine jeweils für
das kommende Geschäftsjahr fest.
Soweit Einnahmen, die die GEMA außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs für bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume erzielt, als prozentualer Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen oder werk- und
nutzungsbezogen verteilt werden,
legt der Aufsichtsrat die Abrechnungstermine gesondert fest. Die
Abrechnungs- und Vorauszahlungstermine sind zu veröffentlichen.
Der Aufsichtsrat legt die Abrechnungstermine (Zahlungsplan) und die
Vorauszahlungstermine jeweils für
das kommende Geschäftsjahr aufgrund der Vorschläge des Vorstands fest. Soweit Einnahmen, die
die GEMA außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs für bereits abgerechnete
Abrechnungszeiträume
erzielt, als prozentualer Zuschlag zu
diesen Abrechnungszeiträumen oder
werk- und nutzungsbezogen verteilt
werden, legt der Aufsichtsrat die Abrechnungstermine aufgrund der
Vorschläge des Vorstands gesondert fest. Die Abrechnungs- und Vorauszahlungstermine sind zu veröffentlichen.
Begründung:
Es entspricht der gängigen Praxis, dass der Aufsichtsrat die Abrechnungstermine
und die Vorauszahlungstermine auf der Grundlage der Vorschläge des Vorstands
festlegt. Dies soll nun auch ausdrücklich geregelt werden.
43
VI. Neuregelung der Live-U-Abrechnung,
Anpassung der Verrechnung in der Sparte M
und der Ermittlung der Wertungszuschläge
gemäß § 5 Ziffer 1 der Geschäftsordnung
für das Wertungsverfahren in der
Unterhaltungs- und Tanzmusik
28. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffern 3 und 8, Abschnitt V
Ziffer 1 Fußnote 4, Abschnitt VI Absätze 1 und 2, Abschnitt VIII Ziffer 3 b) bis d)
und Ziffer 4 d), Abschnitt IX, Abschnitt XI Ziffer 3 b) Fußnote 29, Abschnitt XIII A
letzter Absatz und B (1) Absätze 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zum
Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seiten 304, 305,
307, 309 bis 312, 317 und 321) sowie zu § 5 (1) der Geschäftsordnung für das
Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 381)
den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
IV. Programm-Verwertung
IV. Programm-Verwertung
3. Die in den Tonfilmprogrammen
enthaltene Handmusik, d. h. Aufführungen durch Musiker oder Begleitmusik zu Bühnenschauen, wird in der
Sparte VK verrechnet.
(- - -)
. . .
. . .
8. Für Programme, die das Verwertungsgebiet U betreffen und die überwiegend Werke mit einer Spieldauer
von bis zu zwei Minuten enthalten
oder bei denen das Verhältnis von
Gesamtaufführungsdauer und Anzahl
8. Für Programme, die das Verwertungsgebiet U betreffen und die überwiegend Werke mit einer Spieldauer
von bis zu zwei Minuten enthalten
oder bei denen das Verhältnis von
Gesamtaufführungsdauer und Anzahl
44
der Werkaufführungen durchschnittlich mehr als 30 Werkaufführungen
pro Stunde ergibt, erfolgt Nettoeinzelverrechnung. Bemessungsgrundlage ist die Bruttoeinnahme der GEMA
für die betreffende Veranstaltung abzüglich Kosten und sonstiger Abzüge
nach § 1 der Allgemeinen Grundsätze
des Verteilungsplans A. Soweit die
entsprechende Veranstaltung innerhalb eines Pauschalvertrages lizenziert wurde, wird das Programm in
der Sparte U mit einem Drittel der
Aufführungen verrechnet.
der Werkaufführungen durchschnittlich mehr als 30 Werkaufführungen
pro Stunde ergibt, erfolgt Nettoeinzelverrechnung in der Sparte UD.
Bemessungsgrundlage ist die Bruttoeinnahme der GEMA für die betreffende Veranstaltung abzüglich Kosten
und sonstiger Abzüge nach § 1 der
Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans A. Soweit die entsprechende Veranstaltung innerhalb eines
Pauschalvertrages lizenziert wurde,
wird das Programm in der Sparte U
mit einem Drittel der Aufführungen
verrechnet. F N )
. . .
. . .
_______
FN)
Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr
2013 gilt Satz 3 in folgender Fassung:
„Soweit die entsprechende Veranstaltung innerhalb eines Lizenzvertrages
lizenziert wurde, bei dem eine Zuordnung des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen nicht möglich ist, wird
das Programm in der Sparte U in dem
Inkassosegment gemäß Abschnitt IX
Ziffer 2.1 (1) mit einem Drittel der
Aufführungen verrechnet.“
V. Ermittlung der Aufführungsziffern
der Werke
V. Ermittlung der Aufführungsziffern
der Werke
1. Die GEMA stellt in den Sparten E,
ED, EM, BM, U 4), UD sowie VK und
U-K alljährlich für jedes Werk die Zahl
der Aufführungen anhand der bei ihr
eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen fest.
1. Die GEMA stellt in den Sparten E,
ED, EM, BM, U 4 ) , UD sowie VK und
U-K alljährlich für jedes Werk die Zahl
der Aufführungen anhand der bei ihr
eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen fest.
_______
_______
4)
4)
Bis einschließlich Geschäftsjahr 2008 wird der
Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) für die Ermittlung der nicht durch Programme belegten
Werkaufführungen derart gebildet, dass bei der
räumlichen Komponente 12 Bezirksdirektionen
(davon 2 fiktive) zugrunde gelegt werden. Ab dem
Geschäftsjahr 2009 werden die 12 Bezirksdirektionsbereiche durch 12 neue Regionen ersetzt, die
jährlich nach dem Zufallsprinzip aus den 95 zweistelligen Postleitzahlgebieten gebildet werden.
Dabei sind nur solche zufälligen Zuordnungen zulässig, die in allen 12 Regionen in etwa die gleiche
Bevölkerungszahl erzeugen.
Bis einschließlich Geschäftsjahr 2008 wird der
Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) für die Ermittlung der nicht durch Programme belegten
Werkaufführungen derart gebildet, dass bei der
räumlichen Komponente 12 Bezirksdirektionen
(davon 2 fiktive) zugrunde gelegt werden. Ab dem
Geschäftsjahr 2009 werden die 12 Bezirksdirektionsbereiche durch 12 neue Regionen ersetzt, die
jährlich nach dem Zufallsprinzip aus den 95 zweistelligen Postleitzahlgebieten gebildet werden.
Dabei sind nur solche zufälligen Zuordnungen zulässig, die in allen 12 Regionen in etwa die gleiche
Bevölkerungszahl erzeugen. D i e s e F u ß n o t e
entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
45
VI. Ermittlung der Abrechnungsziffern
der Werke
VI. Ermittlung der Abrechnungsziffern
der Werke
Die Abrechnungsabteilungen haben
für jedes Werk in E- und U-Veranstaltungen die ermittelten Aufführungen mit den im Verteilungsplan
festgelegten Verrechnungsschlüsseln
zu multiplizieren.
Die Abrechnungsabteilungen haben
für jedes Werk die in E-Veranstaltungen sowie in U-Veranstaltungen gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2 F N 1 ) ermittelten Aufführungen mit den im Verteilungsplan festgelegten Verrechnungsschlüsseln zu
multiplizieren.
Bei der Ermittlung der Matrixkennzahl eines Werkes, für das es neben
der Originalfassung eine oder mehrere Umgestaltungen (Werkversionen,
z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen) gibt, sind die Matrix-Punkte aller
festgestellten Aufführungen aller Fassungen (d. h. Originalfassung und
Umgestaltungen) für die Komponisten, Textdichter, Verlage und Subverlage dieses Werkes für Aufführungen
ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl zu kumulieren.
Bei der Ermittlung der Matrixkennzahl eines Werkes, für das es neben
der Originalfassung eine oder mehrere Umgestaltungen (Werkversionen,
z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen) gibt, sind die Matrix-Punkte aller
festgestellten Aufführungen aller Fassungen (d. h. Originalfassung und
Umgestaltungen) für die Komponisten, Textdichter, Verlage und Subverlage dieses Werkes für Aufführungen
ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl zu kumulieren. F N 2 )
. . .
. . .
_______
FN1)
FN2)
Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab
Geschäftsjahr 2013.
Abschnitt VI Absatz 2 entfällt für die
Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in
nachstehender Weise:
3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in
nachstehender Weise:
46
a) Die Einnahmen aus den Sparten
E, ED, EM, BM, U, UD sowie VK und
U-K werden ausschließlich nach
Programmen verrechnet.
a) . . .
b) Die Einnahmen aus den Sparten
VK und U-K werden zusammen mit
den Einnahmen aus der Sparte U
b) Die Einnahmen aus den Sparten
VK und U-K werden zusammen mit
den Einnahmen aus der Sparte U
verrechnet, jedoch mit der Maßgabe, dass die in den Sparten VK und
U-K festgestellten Aufführungszahlen mit Ausnahme der Zirkusveranstaltungen mit 2 zu multiplizieren sind.
verrechnet, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Verrechnung nach Abschnitt IX Ziffer 2.2 F N 1 ) die in den Sparten VK
und U-K festgestellten Aufführungszahlen mit Ausnahme der
Zirkusveranstaltungen mit 2 zu
multiplizieren sind.
c) Die Einnahmen aus den Sparten
R, FS und T werden aufgrund der
Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten der GEMA sowie
an die mit der GEMA im Vertragsverhältnis stehenden ausländischen Gesellschaften zur Auszahlung gebracht, jedoch wird aus der
für die Sparte T zur Verteilung stehenden Summe ein dem Abschnitt
IV Ziffer 3 entsprechender festzustellender Gegenwert der Verteilungssumme der Sparte U bzw. VK
überwiesen.
c) Die Einnahmen aus den Sparten
R, FS und T werden aufgrund der
Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten der GEMA sowie
an die mit der GEMA im Vertragsverhältnis stehenden ausländischen Gesellschaften zur Auszahlung gebracht (- - -).
d) Soweit Programme aus Kur- und
Bäderveranstaltungen in der Sparte U zu verrechnen sind, werden
die festgestellten Aufführungszahlen mit 3 multipliziert. Im Geschäftsjahr 2007 beträgt der Multiplikator: 2,5, im Geschäftsjahr
2008: 2, ab Geschäftsjahr 2009:
1,5.
d) Soweit Programme aus Kur- und
Bäderveranstaltungen in der Sparte U nach Abschnitt IX Ziffer 2.2 F N 2 ) zu verrechnen sind,
werden die festgestellten Aufführungszahlen mit 3 multipliziert. Im
Geschäftsjahr 2007 beträgt der
Multiplikator: 2,5, im Geschäftsjahr 2008: 2, ab Geschäftsjahr
2009: 1,5.
. . .
. . .
_______
FN1)
FN2)
4. Für Aufführungen von Tonträgern
mittels mechanischer und elektronischer Vorrichtungen ist der aus den
nachstehenden Bestimmungen ersichtliche Verteilungsschlüssel anzuwenden:
Der Zusatz „bei der Verrechnung
nach Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für
die Verrechnung ab Geschäftsjahr
2013.
Der Zusatz „nach Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab
Geschäftsjahr 2013.
4. Für Aufführungen von Tonträgern
mittels mechanischer und elektronischer Vorrichtungen ist der aus den
nachstehenden Bestimmungen ersichtliche Verteilungsschlüssel anzuwenden:
47
. . .
. . .
d) Die Verrechnung in der Sparte M
erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
d) Die Verrechnung in der Sparte M
erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
Für die Verrechnung bis einschließlich Geschäftsjahr 2012
gilt:
In der Sparte M werden die Aufführungszahlen verrechnet, die in
der Abrechnung U im Geschäftsjahr festgestellt worden sind. 9)
In der Sparte M werden die Aufführungszahlen verrechnet, die in
der Abrechnung U im Geschäftsjahr festgestellt worden sind. ( - - - )
Die Abrechnung von mehr als 50
(nach PRO gewichteten) Aufführungen für ein Werk in der Sparte
M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden Geschäftsjahr in der Sparte R oder in
der Sparte FS für dieses Werk mindestens zwei gemäß Abschnitt V
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind. 10)
Die Abrechnung von mehr als 50
(nach PRO gewichteten) Aufführungen für ein Werk in der Sparte
M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden Geschäftsjahr in der Sparte R oder in
der Sparte FS für dieses Werk mindestens zwei gemäß Abschnitt V
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind. ( - - - )
Bei Aufkommen in der Sparte UD
gemäß Abschnitt XIII A und B erfolgt ab Geschäftsjahr 2007 ein MZuschlag in Höhe von 20 %. 11)
Bei Aufkommen in der Sparte UD
gemäß Abschnitt XIII A und B erfolgt ab Geschäftsjahr 2007 ein MZuschlag in Höhe von 20 %. ( - - - )
Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013 gilt:
Aufkommen in der Sparte U
gemäß Abschnitt IX Ziffer
2.3 sowie Aufkommen in der
Sparte UD mit Ausnahme der
Werkaufführungen nach Abschnitt XIII A 6 – 9 und 11
erhält einen M-Zuschlag in
Höhe von 20 %.
Die nach Abzug dieses Zuschlags verbleibende Nettoverteilungssumme der Sparte M wird auf die in U-Ver-
_______
_______
9)
(- - -)
(- - -)
10)
11)
Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012.
Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich 2014.
Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr 2012.
48
(- - -)
anstaltungen
gemäß
Abschnitt IX Ziffer 2.2 aufgeführten Werke nach hochgerechneten und gewichteten
Aufführungszahlen abgerechnet. Für jedes Werk wird durch
Multiplikation der hochgerechneten und gegebenenfalls
gewichteten Aufführungszahlen mit den Punktbewertungen der Abschnitte XI und XII
eine Punktzahl errechnet. Der
Wert eines Punkts ergibt sich
durch Division der Nettoverteilungssumme durch die Gesamtzahl aller Punkte. Die Ausschüttung pro Werk erfolgt
durch Multiplikation der für
ein Werk errechneten Punktzahl mit dem Punktwert.
Die Berücksichtigung von
mehr als 100 tatsächlichen
Aufführungen für ein Werk
in der Sparte M ist nur möglich, wenn im gleichen oder
im
vorhergehenden
Ges c h ä f t s j a h r in der Sparte R
oder in der Sparte FS für dieses Werk mindestens zwei
gemäß Abschnitt V Ziffer 3
gewichtete Minuten abgerechnet worden sind. Die
Gewichtungen in der Fußnote zur Punktbewertung UMusik nach Abschnitt XI werden bereits bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufführungszahl berücksichtigt.
Im Rahmen der Verrechnung
von Potpourris nach Abschnitt VII Ziffer 1 a) in der
Sparte M werden die in einem Potpourri enthaltenen
Werke bei der Ermittlung der
tatsächlichen Aufführungszahl zu je einem Sechstel berücksichtigt. Im Falle einer
Kappung auf 100 tatsächliche
Aufführungen werden die
durchschnittliche Gewicht u n g sowie die durchschnittliche Punktbewertung aller
49
tatsächlichen Aufführungen
des
betreffenden
Werkes
zugrunde gelegt.
IX. Verteilung
IX. Verteilung
. . .
. . .
2. In der Sparte U werden die
an die einzelnen Bezugsberechtigten zu verteilenden Beträge
gemäß
Abschnitt
VIII
Ziffer 3 a), b) und d) ab Geschäftsjahr 2013 wie folgt errechnet:
2.1. Es werden folgende Inkassosegmente gebildet:
(1) Inkasso aus Lizenzverträgen, bei denen eine Zuordnung des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen, insbesondere aufgrund tariflicher Bestimmungen, nicht
möglich ist,
(2) Veranstaltungen mit einem
Inkasso bis einschließlich
EUR 50,00,
(3) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 50,01 bis
einschließlich EUR 100,00,
(4) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 100,01 bis
einschließlich EUR 150,00,
(5) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 150,01 bis
einschließlich EUR 200,00,
(6) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 200,01 bis
einschließlich EUR 250,00,
(7) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 250,01 bis
einschließlich EUR 350,00,
(8) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 350,01 bis
einschließlich EUR 500,00,
(9) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 500,01 bis
einschließlich EUR 1 000,00,
50
(10) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 1 000,01 bis
einschließlich EUR 5 000,00,
(11) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 5 000,01 bis
einschließlich EUR 10.000,00,
(12) Veranstaltungen mit einem
Inkasso von EUR 10 000,01
und mehr.
2.2. Verrechnung nach Punktwerten:
Das Inkasso aus den Inkassosegmenten gemäß Ziffer 2.1 (1)
bis (8) wird für jedes Inkassosegment gesondert nach Punktwerten verrechnet. Hierzu werden für jedes Inkassosegment
die Nettoverteilungssumme und
die Aufführungszahlen ermittelt. Für die Veranstaltungen,
für die kein Programm vorliegt,
werden die Aufführungszahlen
durch lineare Hochrechnung der
sich aus den Programmen ergebenden Aufführungen ermittelt. Für jedes Werk wird durch
Multiplikation der Aufführungszahlen mit den Punktbewertungen der Abschnitte XI und
XII sowie gegebenenfalls mit
den Multiplikatoren nach Abschnitt IV Ziffer 8 Satz 3, nach
Abschnitt VIII Ziffer 3 b) und d)
sowie nach der Fußnote zur
Punktbewertung U-Musik in
Abschnitt XI eine Punktzahl errechnet. Der Wert eines Punkts
ergibt sich durch Division der
Nettoverteilungssumme durch
die Gesamtzahl aller Punkte.
Die Ausschüttung pro Werk erfolgt durch Multiplikation der
für ein Werk errechneten Punktzahl mit dem Punktwert.
2.3. Verrechnung nach Veranstaltungen:
Das Inkasso aus den Inkassosegmenten gemäß Ziffer 2.1 (9)
bis (12) wird für jedes Inkasso-
51
segment gesondert auf die
durch Programme belegten Veranstaltungen verrechnet. Dabei
erhält jede durch ein Programm
belegte
Veranstaltung
eine
Ausschüttung in Höhe des für
sie erzielten Nettoinkassos. Dieses wird zu gleichen Teilen auf
alle Werkaufführungen der jeweiligen Veranstaltung aufgeteilt. Das auf die nicht durch
ein Programm belegten Veranstaltungen entfallende Nettoinkasso jedes Inkassosegments
wird als proportionaler Zuschlag auf die gemäß den vorstehenden Sätzen ermittelte
Ausschüttung verteilt.
2.4. Verrechnung bei Vor- und
Hauptprogramm bei Veranstaltungen gemäß Ziffer 2.2 und
2.3:
Unterscheidet das vom Veranstalter eingereichte Programm
zwischen Vor- und Hauptprogramm bzw. zwischen Vor- und
Hauptgruppen, so wird das Inkasso zu 10 % dem Vorprogramm bzw. der Vorgruppe und
zu 90 % dem Hauptprogramm
bzw. der Hauptgruppe zugeordnet. Sind mehrere Vor- oder
Hauptgruppen vorgesehen, so
erfolgt die Aufteilung des auf
Vor- oder Hauptgruppen jeweils entfallenden Inkassos zu
gleichen Teilen.
2. Die Verrechnung in der Sparte T erfolgt entsprechend Abschnitt VIII Ziffer 3 c) aufgrund des in Abschnitt XV
festgelegten Verrechnungsschlüssels.
3. Die Verrechnung in der Sparte T erfolgt entsprechend Abschnitt VIII Ziffer 3 c) aufgrund des in Abschnitt XV
festgelegten Verrechnungsschlüssels.
3. . . .
4. . . .
4. . . .
5. . . .
5. . . .
6. . . .
52
XI. Verrechnungsschlüssel für
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung mit Rundfunkbewertung
XI. Verrechnungsschlüssel für
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung mit Rundfunkbewertung
Punktbewertung
U-Mu- Rund24)
23) 24)
sik
funk
Punktbewertung
U-Mu- Rund24)
23) 24)
sik
funk
3. b) Textierte Werke der
U-Musik, die einen urheberrechtlich geschützten
Text von besonderem
künstlerischen Wert haben. Voraussetzung für
die Einstufung ist eine
erkennbare Verzahnung
der Musik mit der Dramaturgie des Textes. Die
Einstufung erfolgt auf
Antrag durch den Werkausschuss auf der Grundlage von vollständigen Belegexemplaren. 28)
36 29)
1 ¼ 30)
3. b) Textierte Werke der
U-Musik, die einen urheberrechtlich geschützten
Text von besonderem
künstlerischen Wert haben. Voraussetzung für
die Einstufung ist eine
erkennbare Verzahnung
der Musik mit der Dramaturgie des Textes. Die
Einstufung erfolgt auf
Antrag durch den Werkausschuss auf der Grundlage von vollständigen Belegexemplaren. 28)
36 2 9 )
1 ¼ 30)
_______
_______
23)
Zu Abschnitt XI: Kommen Werke oder Werkfragmente in den Sparten R und FS als Pausenund Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und
Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu
regelmäßig wiederkehrenden Sendungen, d. h.
zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden
Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen wiederholenden Sendungen zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung 1.
Zu Abschnitt XI Ziffer 1: Werden Werke oder
Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischenund Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken aufgeführt oder regelmäßig wiederkehrend
im Sinne der Fußnote 23) gesendet, so werden
solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr 1993 mit einem Drittel verrechnet.
Zu Abschnitt XI Ziffer 2 bis 6: Ab Geschäftsjahr
1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen
ebenfalls mit einem Drittel.
Zu Abschnitt XI: In der Sparte R erfolgt die Verrechnung ab Geschäftsjahr 1999:
über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel
(jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete
Minuten).
Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr
2012.
Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktbewertung 12.
23)
. . .
24)
. . .
28)
. . .
29)
Gilt in der Sparte R und FS bis 150 nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber
hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktbewertung 1.
30)
Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktbewertung 12. D i e s e F u ß n o t e e n t f ä l l t f ü r
die Verrechnung ab Geschäftsjahr
2013.
. . .
24)
28)
29)
30)
53
XIII. Nettoeinzelverrechnung
XIII. Nettoeinzelverrechnung
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden Fällen:
. . .
A.
A.
. . .
. . .
Bei Veranstaltungen im Bereich der UMusik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso)
ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung). Unterscheidet das vom
Veranstalter eingereichte Programm
zwischen Vor- und Hauptgruppen
bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt die Direktverrechnung nur für
die Werke der Hauptgruppen bzw.
des Hauptprogramms.
Bei Veranstaltungen im Bereich der UMusik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso)
ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung). Unterscheidet das vom
Veranstalter eingereichte Programm
zwischen Vor- und Hauptgruppen
bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt die Direktverrechnung nur für
die Werke der Hauptgruppen bzw.
des Hauptprogramms. F N 1 )
B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung) für
die Werke in Veranstaltungen im Bereich der U-Musik, in denen fast ausschließlich (zumindest 80 %) Werke
eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft im Sinne der §§ 8 und 9
UrhG (Autorenteam) aufgeführt werden. Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme der GEMA für die betreffende
Veranstaltung abzüglich der Kosten
und sonstigen Abzüge nach § 1 des
Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso findet eine Einzelverrechnung
nicht statt.
B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung) für
die Werke in Veranstaltungen im Bereich der U-Musik g emäß Abschnitt IX Ziffer 2.2 F N 2 ) , in denen
fast ausschließlich (zumindest 80 %)
Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft im Sinne der §§ 8
und 9 UrhG (Autorenteam) aufgeführt werden. Bemessungsgrundlage
für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme der GEMA für die betreffende Veranstaltung abzüglich der
Kosten und sonstigen Abzüge nach
§ 1 des Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso findet eine Einzelverrechnung nicht statt.
Unter Pauschalinkasso wird das Inkasso aus solchen Verträgen verstanden, die mit einem Vertragspartner
geschlossen werden für eine unbegrenzte Anzahl von Aufführungen im
Vertragsgebiet und Vertragszeitraum
– so z. B. der Pauschalvertrag mit der
Bundeswehr,
dem
Bundesgrenzschutz, den politischen Parteien und
den Länder-Schulverwaltungen.
. . .
Werden nicht nur ausschließlich Werke der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s) aufgeführt, sondern bis zu
Werden nicht nur ausschließlich Werke der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s) aufgeführt, sondern bis zu
54
20 % auch Werke anderer Rechteinhaber, so ist Bemessungsgrundlage
für die Direktverrechnung der Teil des
Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil der Werke, für die die Direktverrechnung beantragt wird, an den in
der Veranstaltung aufgeführten Werken entspricht. 39)
20 % auch Werke anderer Rechteinhaber, so ist Bemessungsgrundlage
für die Direktverrechnung der Teil des
Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil der Werke, für die die Direktverrechnung beantragt wird, an den in
der Veranstaltung aufgeführten Werken entspricht. 39) Maßgebend für
die Zuordnung der Werke anderer Rechteinhaber zu den
Inkassosegmenten nach Abschnitt IX Ziffer 2.1 ist das
G e s a m t i n k a s s o d e r V e r a n staltung. F N 3 )
_______
_______
FN1)
FN2)
39)
Diese Direktverrechnung gilt zunächst für die
Aufführungen, die in den Jahren 2001 bis einschließlich 2014 stattgefunden haben.
39)
FN3)
Abschnitt XIII A letzter Absatz entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab
Geschäftsjahr 2013.
. . .
Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 Satz 2
gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
55
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§5
§5
(1) Es bestehen bei der Wertung
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:
(1) Es bestehen bei der Wertung
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:
Gruppe
Gruppe
Punktzahl
Wertungszuschlag in
Wertungs2)
mark
(berechnet
vom Aufkommen aus
dem Aufführungs- und
Senderecht,
und zwar
100%ig in den
Sparten U und
VK, in den
Sparten R, FS
und T FS (ohne
Werbung) anteilig mit 50 %
bei den Komponisten, 54 %
bei den Textdichtern und
53 % bei den
Verlegern)
Gruppe I
Gruppe II
56
100 Punkte und mehr
80 Punkte und mehr
50 %
40 %
Punktzahl
Wertungszuschlag in
Wertungs2)
mark
(berechnet
vom Aufkommen aus
dem Aufführungs- und
Senderecht,
und zwar
100%ig in den
Sparten U und
VK b e i V e r rechnung
gemäß Abschnitt IX
Ziffer 2.2
der Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan A
und 50%ig
bei Verrechnung
gemäß Abschnitt IX
Ziffer 2.3
der Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan
A , in den
Sparten R, FS
und T FS (ohne
Werbung) anteilig mit 50 %
bei den Komponisten, 54 %
bei den Textdichtern und
53 % bei den
Verlegern) F N )
. . .
Gruppe III
Gruppe IV
Gruppe V
Gruppe VI
60 Punkte und mehr
40 Punkte und mehr
20 Punkte und mehr
10 Punkte und mehr
30 %
20 %
10 %
5%
. . .
_______
FN)
Der Zusatz „bei Verrechnung gemäß
Abschnitt IX Ziffer 2.2 der Ausführungsbestimmungen
zum
Verteilungsplan A und 50%ig bei Verrechnung gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.3
der Ausführungsbestimmungen zum
Verteilungsplan A“ gilt für die Wertung ab Geschäftsjahr 2014.
Begründung:
Mit den beantragten Neuregelungen schlagen Aufsichtsrat und Vorstand eine
grundlegende Neuordnung der Verteilung im Live-U-Bereich mit Folgeanpassungen in den Sparten M und in der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik vor. Ziel ist es, ein für die Berechtigten
leicht nachvollziehbares Abrechnungsmodell mit einem unmittelbaren Inkassobezug zu etablieren. Ermöglicht wird dies nicht zuletzt durch technische Neuerungen (z. B. die Einführung einer neuen Lizenzierungssoftware für den Außendienst), die eine neue Abrechnungssystematik für Live-Veranstaltungen im UBereich erlauben.
Erste Grundzüge des neuen Abrechnungsmodells wurden bereits der Mitgliederversammlung 2011 präsentiert und von den Mitgliedern im Rahmen eines Stimmungsbildes einhellig befürwortet. Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Abrechnungsmodell zu gewährleisten, soll dieses erstmals für das Geschäftsjahr 2013 (Wertung: Geschäftsjahr 2014) zur Anwendung kommen.
Für die Verrechnung der Einnahmen, die die GEMA aus der Lizenzierung von LiveAufführungen von Unterhaltungsmusik erzielt, sind im Verteilungsplan die Sparten U und UD gebildet. Dabei erfolgt in der Sparte U derzeit eine kollektive Verrechnung auf Grundlage der mittels des PRO-Verfahrens hochgerechneten Aufführungszahlen und eines einheitlichen Punktwerts. In der Sparte UD erfolgt eine
Direktverrechnung einzelner Veranstaltungen. Werke mit Abrechnung in der
Sparte U erhalten zusätzlich für mechanische Wiedergaben eine Abrechnung in
der Sparte M auf der Grundlage der in der Abrechnung U im jeweiligen Geschäftsjahr festgestellten Aufführungszahlen. Werke mit Abrechnung in der
Sparte UD erhalten einen pauschalen M-Zuschlag von 20 % auf das Aufkommen
in der Sparte UD. Bei der Berechnung des Wertungszuschlags nach § 5 Ziffer 1
der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und
Tanzmusik wird bislang lediglich das Aufkommen in der Sparte U berücksichtigt,
nicht dagegen das Aufkommen in der Sparte UD.
Mit dem Änderungsantrag wird angestrebt, in der Sparte U künftig einen direkten Bezug zwischen Veranstaltungsinkasso und der Ausschüttung für die in den
Veranstaltungen aufgeführten Werke herzustellen. Bislang sieht der Verteilungsplan einen solchen direkten Bezug in der Sparte U nicht vor. Die Grundzüge
der neuen inkassobezogenen Abrechnung stellen sich wie folgt dar:
57
1. Neuordnung der Verteilung in den Sparten U und UD
Kernstück der vorgeschlagenen Regelung ist die Unterteilung der Sparte U in
zwölf so genannte Inkassosegmente, in denen jeweils Veranstaltungen mit einem Inkasso in einer bestimmten, eng gewählten Bandbreite zur gemeinsamen
Abrechnung zusammengefasst werden (Abschnitt IX Ziffer 2.1). Hierbei werden
auch Sachverhalte, die bislang in der Sparte UD verrechnet wurden, in die Sparte
U überführt.
Die Abrechnung von Veranstaltungen mit einem Inkasso bis zu EUR 500,00 erfolgt in den Inkassosegmenten 2 - 8 (nachfolgend: untere Inkassosegmente) nach
einem vereinfachten Verfahren aufgrund von Punktwerten (Abschnitt IX Ziffer 2.2). Veranstaltungen mit einem Inkasso ab EUR 500,01 werden in den Inkassosegmenten 9 - 12 (nachfolgend: obere Inkassosegmente) auf der Basis einer Direktverrechnung abgerechnet (Abschnitt IX Ziffer 2.3). Inkassosegment 1 stellt
einen Auffangtatbestand für solche Fälle dar, in denen eine Zuordnung des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere aufgrund tariflicher Bestimmungen.
Im Detail erfolgt in den unteren Inkassosegmenten für jedes Segment gesondert
eine kollektive Verrechnung der Veranstaltungen. Dies bedeutet, dass die bisherige Abrechnung der Sparte U, in der jede Werkaufführung den gleichen Punktwert erhalten hat, ersetzt wird durch insgesamt acht segmentbezogene Abrechnungen, bei denen für jedes Segment ein eigener Punktwert ermittelt wird. Indem innerhalb eines jeden Inkassosegments Veranstaltungen verrechnet werden, für die annähernd gleich hohe Inkassi erzielt werden, wirkt sich die mit der
Bildung von Punktwerten verbundene Pauschalierung nur noch innerhalb enger
Grenzen aus. Hierdurch wird der vielfach geforderten Leistungsgerechtigkeit im
Rahmen der Verteilung in weit höherem Maße Rechnung getragen als bisher.
Für diejenigen Veranstaltungen, für die kein Programm vorliegt, werden die Aufführungszahlen in den unteren Inkassosegmenten unter Berücksichtigung der
jeweiligen Programmabdeckungsquote des Segments durch eine lineare Hochrechnung ermittelt. Die bisherige Hochrechnung nach dem PRO-Verfahren, die
einheitlich für die gesamte Sparte U erfolgt, wird insoweit durch segmentbezogene lineare Hochrechnungen ersetzt. Auf dieser Grundlage wird unter Anwendung der im Verteilungsplan vorgesehenen Punktzahlen, Multiplikatoren (für bestimmte Tarife) und Divisoren (z. B. für fragmentarische Werkaufführungen) für
jedes Inkassosegment ein einheitlicher Punktwert errechnet.
In den oberen Inkassosegmenten (so genannte Abrechnung nach Veranstaltungen) erfolgt im ersten Schritt die bisherige Direktverrechnung. In einem zweiten
Schritt wird das Inkasso, das in den jeweiligen Segmenten auf die nicht durch
Programme belegten Veranstaltungen entfällt, proportional als Zuschlag auf die
programmbelegten Veranstaltungen verrechnet. Diese Vorgehensweise führt
wegen der Direktverrechnung im ersten Schritt zu einem noch stärkeren Bezug
zwischen Einnahme und Ausschüttung als in den unteren Inkassosegmenten. Mit
der Anwendung dieses Abrechnungsmodells ab einem Veranstaltungsinkasso
von EUR 500,01 wird dem vielfach geäußerten Wunsch nach einer Absenkung
der Direktverrechnungsgrenze Rechnung getragen.
58
Die Verrechnung in den oberen Inkassosegmenten ersetzt insoweit die bisherige
Direktverrechnung für Großveranstaltungen mit einem Inkasso ab EUR 750,00 in
der Sparte UD (Abschnitt XIII A letzter Absatz), die im Rahmen der Neuregelung
entfällt. Für die übrigen Sachverhalte, die bislang in der Sparte UD verrechnet
werden, gilt Folgendes:
- Die Direktverrechnung für Veranstaltungen mit einer marktunüblichen Häufung kurzer Werke (Abschnitt IV Ziffer 8) sowie für Veranstaltungen ohne allgemeine Marktnachfrage (Abschnitt XIII A Ziffer 11) und die übrigen in Abschnitt XIII A geregelten, in der Sparte UD verrechneten Sachverhalte bleibt
weiterhin unverändert bestehen.
- Die Möglichkeit einer Direktverrechnung auf Antrag in der Sparte UD bei Veranstaltungen mit Werken überwiegend eines Urhebers oder einer Urhebergemeinschaft (Abschnitt XIII B Absatz 1) bleibt für Veranstaltungen mit Abrechnung in den unteren Inkassosegmenten bis auf Weiteres bestehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Direktverrechnung aufgrund des engen Zuschnitts der Inkassosegmente und des Ausschlusses der direkt verrechneten Veranstaltungen von der Hochrechnung insoweit für die Berechtigten
regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der kollektiven Verrechnung nach Punktwerten darstellen dürfte.
2. Folgeanpassungen in der Sparte M
Bei der Verrechnung des Inkassos für mechanische Wiedergaben in der Sparte M
wird der Grundsatz der bisherigen Regelung beibehalten, dass für Werke mit
niedrigem U-Aufkommen (jetzt: untere Inkassosegmente) eine Abrechnung nach
den in der Sparte U festgestellten, hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen erfolgt. Dagegen erhalten Werke mit hohem U-Aufkommen (jetzt:
obere Inkassosegmente) weiterhin einen pauschalen M-Zuschlag in Höhe von
20 %. Dieser Differenzierung liegt die Annahme zugrunde, dass Werke, die in Veranstaltungen mit hohem Inkasso aufgeführt werden, regelmäßig kommerziell
erfolgreich sind und folglich auch im Rahmen mechanischer Wiedergaben intensiver genutzt werden als andere Werke. Würde man bei dieser Sachlage bei der
Verrechnung in der Sparte M für Werkaufführungen in den oberen Inkassosegmenten auf die Zahl der Werkaufführungen abstellen, so erhielten diese Werke
eine dem Umfang ihrer mutmaßlichen mechanischen Wiedergabe nicht entsprechende M-Ausschüttung.
Für Aufführungen, die auch weiterhin in der Sparte UD verrechnet werden, wird
der bisherige pauschale M-Zuschlag von 20 % grundsätzlich beibehalten. Ausgenommen hiervon sind Werkaufführungen nach Abschnitt XIII A Ziffer 6 - 9 und
Ziffer 11, da die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass diese Werkaufführungen im Hinblick auf die zugrunde liegenden Aufführungsumstände prinzipiell
keine Rückschlüsse auf eine mechanische Wiedergabe der betreffenden Werke
erlauben.
59
3. Berücksichtigung der Abrechnungen nach dem neuen Modell in der Wertung U
Bei der Berechnung des Wertungszuschlags nach § 5 Ziffer 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik soll
U-Aufkommen von Werken mit Verrechnung in den unteren Inkassosegmenten
weiterhin zu 100 %, U-Aufkommen von Werken mit Verrechnung in den oberen
Inkassosegmenten dagegen zu 50 % berücksichtigt werden. Mit dieser Differenzierung im Rahmen der kulturellen Förderung durch das Wertungsverfahren soll
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Werke, soweit sie in Veranstaltungen mit einem hohen Inkasso aufgeführt werden, weniger förderungsbedürftig erscheinen als Werke, die in Veranstaltungen mit einem niedrigeren Inkasso
aufgeführt werden.
4. Sonstige Anpassungen
Bei den übrigen vorgeschlagenen Änderungen des Regelwerks handelt es sich im
Wesentlichen um Folgeanpassungen, die aufgrund des neuen Modells der
U-Abrechnung erforderlich werden. So ist etwa eine Regelung erforderlich, die
eine Zuordnung zu den Inkassosegmenten für den Fall eines einheitlichen Inkassos für Programme mit Vor- und Hauptgruppen ermöglicht. Die vorgeschlagene
Neufassung von Abschnitt IX Ziffer 2.4 sieht insoweit vor, dass 10 % des Inkassos
dem Vorprogramm und 90 % dem Hauptprogramm zugeordnet werden.
Insbesondere sind Regelungen, die auf das PRO-Verfahren Bezug nehmen, zu
streichen bzw. an das neue System anzupassen. So können die Fußnote zu Abschnitt V Ziffer 4, Abschnitt VI Absatz 2 und die Fußnote 29 zu Abschnitt XI Ziffer 3 b) ersatzlos entfallen. Die bislang bei 50 nach PRO gewichteten Aufführungen angesetzte Grenze, oberhalb derer Aufführungen in der Sparte U nur bei
gleichzeitigem Rundfunkaufkommen (zwei gewichtete Minuten) für die Sparte
M zu berücksichtigen sind, soll bei 100 tatsächlichen Aufführungen festgesetzt
werden (Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 3).
Entfallen können schließlich die Bestimmungen in Abschnitt IV Ziffer 3 und Abschnitt VIII Ziffer 3 c) letzter Halbsatz bezüglich der Verrechnung von in Tonfilmprogrammen enthaltener Handmusik, d. h. Aufführungen durch Musiker oder
Begleitmusik zu Bühnenschauen. Diese Regelungen haben keine praktische Bedeutung mehr, da Live-Musik zu Filmen schon seit längerer Zeit nicht mehr als
„Handmusik“ von den Kinos gemeldet, sondern als Konzert abgerechnet wird.
60
VII. Reform der Rundfunkverteilung:
Koeffizienten für Fernsehwerbemusiken
und dargestellte Musik,
Einführung einer Sparte T FS VR
(zugleich Umsetzung des Urteils des
Kammergerichts Az. 24 U 93/09) sowie
Berücksichtigung von Rundfunkwerbung
in der Wertung U
29 a. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seiten 322 und 323), Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 342) und zu § 5 (1), (2) und (5) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und 383) den
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
XIV. Verteilungsschlüssel
für Fernsehsendungen
XIV. Verteilungsschlüssel
für Fernsehsendungen
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung folgender Koeffizienten:
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung folgender Koeffizienten:
Koeffizient 0,1
für Musik zu Videotextprogrammen.
61
Koeffizient 1
Koeffizient 1
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik; Einleitungs- und Schlussmusik
zu Sendereihen oder Serien (Eigenund Auftragsproduktionen), bei denen die jeweiligen Einzelsendungen
im Programm eines Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen ausgestrahlt werden; für Musik in Sendungen, die im Sinne dieses Absatzes mit
Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt
eine Kappung über 5 000 Minuten auf
ein Drittel und über 10 000 Minuten
auf ein Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten);
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik; Einleitungs- und Schlussmusik
zu Sendereihen oder Serien (Eigenund Auftragsproduktionen), bei denen die jeweiligen Einzelsendungen
im Programm eines Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen ausgestrahlt werden; für Musik in Sendungen, die im Sinne dieses Absatzes mit
Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt
eine Kappung der jeweils nach
Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel und bei über
10 000 Minuten auf ein Zehntel
(- - -);
für Musik zu Videotextprogrammen:
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr 1992 zu einem Zehntel.
(- - -)
Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige Illustrationsmusik (außer Einleitungs- und Schlussmusik), die
(- - -) für sonstige Illustrationsmusik
(außer Einleitungs- und Schlussmusik), die
wiederkehrend zur Kennzeichnung
oder Untermalung von standardisierten Formatelementen in den
Einzelsendungen einer regelmäßig
ausgestrahlten Sendereihe oder Serie im vorbezeichneten Sinne, z. B.
im Rahmen von Talk-, Koch- oder
Gerichtsshows sowie Spielsendungen bzw.
. . .
in regelmäßig ausgestrahlten Sendereihen oder Serien im vorbezeichneten Sinne mit bewegten
oder unbewegten Bildern (z. B.
Landschafts- oder Weltraumaufnahmen) überwiegend ohne Wortbeitrag
. . .
zum Einsatz kommt. Bei Werken, die
im vorstehenden Sinne mit Koeffizient 1 abzurechnen sind, erfolgt eine
Kappung der jeweils nach Abschnitt V
Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über
62
. . .
5 000 Minuten auf ein Sechstel und
bei über 10 000 Minuten auf ein
Zehntel.
. . .
Koeffizient 1,25
für Musik in Filmen gemäß
§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages (sog. Fremdproduktionen)
in täglichen, d. h. in der Regel
an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres
ausgestrahlten Serien.
Koeffizient 1,5
(- - -)
für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)
und (2) des Berechtigungsvertrages
(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr
1999 mit Koeffizient 2;
(- - -)
für Musik in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Serien (Fremdproduktionen) gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 1,25.
(- - -)
Koeffizient 2
für Musik in Fremdproduktionen,
die nicht unter Koeffizient 1,25
fällt;
für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen gemäß § 1 i)
(2) des Berechtigungsvertrages
in täglichen, d. h. in der Regel
an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen
oder Serien (z. B. Fernsehfilm-,
Sport- und Info-Serien), die nicht
unter Koeffizient 1 fällt;
für Musik zu Werbespots und zu
sonstigen Werbefilmen; hier erfolgt eine Kappung der jeweils
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten und mit Koeffizient 2
multiplizierten
Minuten
bei
über 5 000 Minuten auf ein
63
Drittel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel; im Übrigen bleiben unberührt die in
Abschnitt XIV mit Koeffizient 1
in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).
Koeffizient 3
Koeffizient 3
für Musik, die nicht unter Koeffizient
1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;
für Musik, die nicht unter Koeffizient
0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 6 fällt.
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots und sonstigen Werbefilmen erfolgt eine Kappung über 5 000 Minuten auf ein Drittel und über 10 000
Minuten auf ein Zehntel (der jeweils
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete). Für Musik in täglichen, d. h. in der
Regel an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen oder Serien
(Eigen- und Auftragsproduktionen,
z. B. Fernsehfilm-, Sport- und InfoSerien), die nicht unter Koeffizient 1
fällt:
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr 1999 Koeffizient 3,5
(- - -)
Koeffizient 6
für dargestellte Musik.
64
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
V. Rundfunk
V. Rundfunk
6. Für die Sparte R gilt der Koeffizient 1, und für die Sparte FS finden
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und
Senderecht ergebenden Koeffizienten
Anwendung, bis auf die Filme gemäß
Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B.
6. Für die Sparte R VR gilt der Koeffizient 1 (- - -). Für die Sparten FS VR
und T FS VR finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan
für das Aufführungs- und Senderecht
ergebenden Koeffizienten mit der
Maßgabe Anwendung, dass die
Verrechnung insoweit, als die
GEMA das Herstellungsrecht
nicht an die Sender vergibt,
nach Anwendung der Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgt. Unberührt bleiben die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B. Die Sparte T FS VR
wird entsprechend Satz 2 rückwirkend auch für die Geschäftsjahre 2003 bis 2011 gebildet.
Eine Verrechnung für die Geschäftsjahre 2003 bis 2007 erfolgt jedoch nur für solche Ansprüche, die für diese Geschäftsjahre in verjährungshemmender
Weise geltend gemacht worden
sind.
65
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§5
§5
(1) Es bestehen bei der Wertung
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:
(1) Es bestehen bei der Wertung
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:
Gruppe
Gruppe
Punktzahl
Wertungszuschlag in
Wertungs2)
mark
66
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
5%
Wertungszuschlag in
Wertungs2)
mark
(berechnet
vom Aufkommen aus
dem Aufführungs- und
Senderecht,
und zwar
100%ig in
den Sparten
U und VK, in
den Sparten
R, FS und T FS
( - - - ) anteilig mit 50 %
bei den Komponisten,
54 % bei den
Textdichtern
und 53 % bei
den Verlegern, b e i
Werbung
in den
Sparten R,
FS und
T FS anteilig mit
37,5 % bei
den Komponisten,
40,5 % bei
den Textdichtern
und
39,75 %
bei den
Verle3)
gern)
(berechnet
vom Aufkommen aus
dem Aufführungs- und
Senderecht,
und zwar
100%ig in
den Sparten
U und VK, in
den Sparten
R, FS und T FS
(ohne Werbung) anteilig mit 50 %
bei den Komponisten,
54 % bei den
Textdichtern
und 53 % bei
den Verlegern)
Gruppe I 100 Punkte und mehr
Gruppe II 80 Punkte und mehr
Gruppe III 60 Punkte und mehr
Gruppe IV 40 Punkte und mehr
Gruppe V 20 Punkte und mehr
Gruppe VI 10 Punkte und mehr
Punktzahl
. . .
(2) . . .
(2) . . .
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren ist eine Punktzahl von mindestens 10 erforderlich, wobei mindestens 2 Punkte in einer der Sparten U,
VK, R, FS oder T FS ohne Werbung erreicht werden müssen.
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren ist eine Punktzahl von mindestens 10 erforderlich, wobei mindestens 2 Punkte in einer der Sparten U,
VK, R, FS oder T FS ohne Werbung 4 )
erreicht werden müssen.
. . .
. . .
(5) a) . . .
(5) a) . . .
b) Für alle an einem Werk
beteiligten GEMA-Subverleger
werden insgesamt in keinem
Fall mehr als 3/12, in der Sparte T FS (ohne Werbung) 1/12
Verlegeranteile am Werk zugrunde gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen werden - bei
mehreren beteiligten Verlegern
im Verhältnis der Anteile - gekürzt.
b) Für alle an einem Werk
beteiligten GEMA-Subverleger
werden insgesamt in keinem
Fall mehr als 3/12, in der Sparte T FS (ohne Werbung) 5 ) 1/12
Verlegeranteile am Werk zugrunde gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen werden - bei
mehreren beteiligten Verlegern
im Verhältnis der Anteile - gekürzt.
_______
_______
2)
2)
Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine
Verrechnungseinheit dar, aus der sich die später
zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.
Die Höhe der Wertungsmark wird errechnet aus
dem Verhältnis der Verteilungssumme zu der im
Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren
Summe.
Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen oder
mehrere Zessionare der GEMA bis zum 31.5.2003
zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt der
Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen des Urhebers aus allen Zessionen
zugrunde.
Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung von außerordentlichen Einnahmen gemäß § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze des
Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht erzielt worden ist, wird bei der Berechnung des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.
. . .
3)
Neufassung gültig für die Wertung ab
Geschäftsjahr 2013. Für die Wertung
bis Geschäftsjahr 2012 gilt: „(berechnet vom Aufkommen aus dem Aufführungs- und Senderecht, und zwar
100%ig in den Sparten U und VK, in
den Sparten R, FS und T FS (ohne Werbung) anteilig mit 50 % bei den Komponisten, 54 % bei den Textdichtern
und 53 % bei den Verlegern)“.
4)
Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die
Wertung ab Geschäftsjahr 2013.
5)
Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für
die Wertung ab Geschäftsjahr 2013.
67
Begründung:
Das Vorhaben einer Reform der Berücksichtigung von Werbemusiken bei der
Verteilung im Rundfunkbereich beschäftigt die Mitgliederversammlung bereits
seit geraumer Zeit. Nachdem eine von der Mitgliederversammlung im Jahr 2003
beschlossene Absenkung des Koeffizienten für „Musik in sonstigen Werbefilmen“ von vormals 3 auf 1 durch Urteil des Kammergerichts für nichtig erklärt
worden war, haben sich die Mitgliederversammlungen 2010 und 2011 mit Anträgen für eine umfassende Reform der Berücksichtigung von Rundfunkwerbung
bei der Verteilung befasst. Diese Anträge verfehlten jeweils knapp die erforderlichen Mehrheiten. Angesichts laufender bzw. rechtskräftig entschiedener Gerichtsverfahren besteht nunmehr dringender Handlungsbedarf.
Aufsichtsrat und Vorstand stellen vor diesem Hintergrund einen neuen Antrag,
der, wie bereits in den Vorjahren, drei Regelungsbereiche umfasst. Zum einen
sollen die Fernsehkoeffizienten in Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht reformiert werden. Der Antrag sieht für Fernsehwerbemusik den Koeffizienten 2 und
für dargestellte Musik den Koeffizienten 6 vor.
Auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung müssen T FS-Fernsehwerbemusiken auch bei der Verteilung im mechanischen Recht berücksichtigt
werden. Dies soll durch die Bildung einer eigenen Sparte T FS VR mit Wirkung für
Vergangenheit und Zukunft umgesetzt werden.
Bei der Ermittlung der Wertungszuschläge im Wertungsverfahren für die Unterhaltungs- und Tanzmusik soll Rundfunkwerbemusik künftig mit einem Anteil
von drei Vierteln der für Aufkommen aus den Sparten R, FS und T FS ansonsten
vorgesehenen Anteile berücksichtigt werden.
Zur weiteren Erläuterung:
1. Änderung von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum
Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Fernsehwerbemusik soll künftig mit Koeffizient 2 abgerechnet werden. Durch
die Absenkung des Koeffizienten von 3 auf 2 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Werbemusiken im Fernsehen typischerweise eine hohe
Anzahl von Sendungen erreichen. Nach der Systematik von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht werden wiederkehrende Musiknutzungen im Fernsehen grundsätzlich mit niedrigeren Koeffizienten berücksichtigt. Der von diesem Prinzip abweichende hohe Koeffizient für Werbemusik ist historisch damit begründet, dass er die starke Beschränkung der Werbezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk kompensieren sollte. Durch den zunehmend hohen
Programmanteil des privaten Fernsehens, das im Werbebereich wesentlich
geringeren Einschränkungen unterliegt, ist die Begründung für den hohen
Werbekoeffizienten entfallen.
Der Koeffizient für dargestellte Musik soll von 3,5 auf 6 erhöht werden. Dadurch soll in Zukunft in stärkerem Maße berücksichtigt werden, dass bei dargestellter Musik das Zuschauerinteresse vorrangig durch die Musik bedingt
ist. Bei dargestellter Musik handelt es sich um eine besonders intensive Nutzungsform, die einen hohen Koeffizienten rechtfertigt.
68
Anlässlich dieser Änderungen der Koeffizienten soll aus Gründen der Transparenz und Übersichtlichkeit zugleich eine redaktionelle Überarbeitung von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für
das Aufführungs- und Senderecht erfolgen. Hierbei ist vorgesehen, die Anordnung der Koeffizienten übersichtlicher zu gestalten, durch Zeitablauf erledigte Regelungen zu streichen und die Formulierung der Kappungsgrenzen klarstellend zu vereinheitlichen. Inhaltliche Änderungen sind mit diesen redaktionellen Überarbeitungen nicht verbunden.
2. Änderung von Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum
Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Beantragt wird die Bildung einer Sparte T FS VR, in der auch Fremdproduktionen (einschließlich Werbespots) bei der Verrechnung des auf die mechanischen Rechte entfallenden Drittels der Rundfunkeinnahmen berücksichtigt
werden sollen. Bislang werden gemäß Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht im Fernsehbereich nur die in Eigen- und Auftragsproduktionen des Fernsehens genutzten Werke berücksichtigt (Sparte FS VR).
In einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil (Az. 24 U 93/09, im Tenor abgedruckt in „virtuos“ April 2012, Seite 22) hat das Kammergericht im Ergebnis
festgestellt, dass der Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht für die Geschäftsjahre 2003 bis 2009 insoweit nichtig war, als er keine
Berücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei der Verteilung im mechanischen Recht vorsah. Die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Feststellungen betreffen inhaltlich neben T FS-Fernsehwerbemusiken auch sonstige Fremdproduktionen sowie in zeitlicher Hinsicht auch die Geschäftsjahre
ab 2010. Die Bildung einer Sparte T FS VR für die Berücksichtigung von Fremdproduktionen (einschließlich T FS-Fernsehwerbemusiken) im mechanischen
Recht ist deshalb für die Geschäftsjahre ab 2003 zwingend erforderlich. Eine
Vorgabe hinsichtlich des Umfangs dieser Berücksichtigung hat das Kammergericht nicht gemacht.
Zu beachten ist insoweit, dass die GEMA die mechanischen Rechte für Eigenund Auftragsproduktionen des Fernsehens einerseits und Fremdproduktionen
andererseits in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt: Während die GEMA
den Sendern für Eigen- und Auftragsproduktionen das mechanische Vervielfältigungsrecht und das Herstellungsrecht lizenziert, vergibt sie für Fremdproduktionen (einschließlich Werbespots) lediglich das mechanische Vervielfältigungsrecht an die Fernsehsender. Dem trägt die beantragte Neufassung
von Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan
für das mechanische Vervielfältigungsrecht dadurch Rechnung, dass die Verrechnung insoweit, als die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sender
vergibt, nach Anwendung der in Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht geregelten Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgen soll.
Die Regelung betrifft insoweit auch die Verrechnung von Musik in Sendereigenwerbung in der Sparte FS VR: Da die GEMA auch insoweit kein Herstellungsrecht wahrnimmt, soll die Verrechnung von Musik in Sendereigenwerbung in der Sparte FS VR künftig entsprechend der für die Sparte T FS VR vorgesehenen Regelung ebenfalls zu einem Zehntel erfolgen.
69
Sätze vier und fünf der vorgeschlagenen Neuregelung regeln die rückwirkende Bildung der Sparte T FS VR für die Geschäftsjahre ab 2003. Als Folge ihrer
treuhänderischen Bindung darf die GEMA eine nachträgliche Verteilung in
dieser Sparte nur insoweit vornehmen, als hierauf gerichtete Ansprüche der
Berechtigten noch nicht verjährt sind. Aufgrund gesetzlicher Verjährungsfristen betrifft dies für die Geschäftsjahre 2003 bis 2007 nur Einzelfälle.
Um die Sparten des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht besser von denen des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderechts unterscheiden zu können, sollen die Rundfunksparten im Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit dem Zusatz „VR“ gekennzeichnet werden.
3. Änderung von § 5 (1), (2) und (5) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
Das Aufkommen, das die Berechtigten mit Werbemusiken in den Sparten R, FS
und T FS erzielen, soll bei der Berechnung des Wertungszuschlags im Rahmen
des Wertungsverfahrens in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Wertung U)
künftig einheitlich mit einem Anteil berücksichtigt werden, der drei Vierteln
des - je nach Berufsgruppe differenzierten - Anteils entspricht, der bei der Berechnung der Wertung hinsichtlich des sonstigen Aufkommens in den genannten Sparten zugrunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist der Zusatz „ohne Werbung“ mit Blick auf das in der Sparte T FS erzielte Aufkommen
in allen einschlägigen Bestimmungen in § 5 der Geschäftsordnung für das
Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik zu streichen.
Nach der bisherigen Fassung von § 5 (1) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik wird bei der Berechnung des Wertungszuschlags lediglich das in den Sparten R und FS erzielte
Werbeaufkommen mit dem für die einzelnen Berufsgruppen vorgesehenen
Anteil berücksichtigt. Das mit Werbemusiken in der Sparte T FS erzielte Aufkommen ist dagegen insoweit bislang nicht berücksichtigungsfähig.
Die bisherige Nichtberücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei der
Ermittlung der Wertungszuschläge in der Wertung U ist derzeit Gegenstand
eines Rechtsstreits. In erster Instanz hat das Landgericht Berlin in einem nicht
rechtskräftigen Urteil die bisherige Ungleichbehandlung verschiedener Werbemusiken im Rahmen der Wertung U beanstandet, die durch die vorgeschlagene Neuregelung beseitigt würde. Ferner hat das Landgericht Berlin bestätigt, dass der GEMA ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Neugestaltung
der Berücksichtigung von Werbemusiken in der Wertung U zusteht. Nach der
Rechtsauffassung der GEMA ist diese berechtigt, in diesem Rahmen solchen
Unterschieden Rechnung zu tragen, die zwischen verschiedenen Musiknutzungsformen im Rundfunk bestehen, wie beispielsweise dem Umstand, dass
Rundfunkwerbung grundsätzlich nicht aufgrund eines speziellen Zuschauerinteresses, sondern aufgrund wirtschaftlicher Interessen der Sender und der
Werbewirtschaft gesendet wird.
70
29 b. Die ordentlichen Mitglieder Marcel Barsotti, Thomas Bauer, Gerd Baumann,
Oliver Biehler, Martin Böttcher, Prof. Christian Bruhn, Prof. Kurt Cress, Kai Diener,
Martin Doepke, Klaus Doldinger, Ludwig Eckmann, Martina Eisenreich, Karim
Sebastian Elias, Dr. Rainer Fabich, Jens Fischer, John Fischer, Annette Focks,
Robert Fuhrmann, Michael Gajare, Joachim Gerndt, Joachim Gieseler, Nikolaus
Glowna, Oliver Gunia, Andreas Harde, Edward James Harris, Wolfgang von
Henko, Arne Herrmann, Oliver Heuss, Johannes K. Hildebrandt, Günther Illi, Nils
Kacirek, Kaleidoskop Musikverlag GmbH, Steffen Kaltschmid, Dietmar Kawohl,
Andreas Köbner, Philipp Fabian Kölmel, Axel Georg Kröll, Uli Kümpfel, Walter
Lang Junior, Mario Lauer, Markus Lehmann-Horn, Michael Lücker, Jaroslav
Messerschmidt, Micki Meuser, Ulf Meyer, Johannes Mössinger, Siegfried Gabriel
Müller, Multiversum Musikverlag - Madeleine Viess-Eckmann e. K., Wolfgang
Harry Netzer, Thomas Onderka, Detlef Petersen, Astrid Posegga, Ernst-August
Quelle, Thomas Rebensburg, Nikolas Christian Reich, Georg Reichelt, Dieter Reith,
Ulrich Reuter, Fabian Römer, Marius Ruhland, Dieter Schleip, Wolfgang SchmidGrandy, Jochen Schmidt-Hambrock, Prof. Manfred Schoof, Robert SchulteHemming, Stefan Schulzki, Thomas Schwaiger, Maya Singh, Martin Stock, Hans
Peter Ströer, Martin Todsharow, Prof. Lothar Voigtländer, Klaus Wagner, Ulf
Weidmann, Dr. Ralf Weigand, Christoph Weller, Ralf Wengenmayr, Ralf Wienrich,
Gert Wilden, Stefan Wulff, Gert Wychodil Junior, Stephan Zacharias und Helmut
Zerlett sowie der Delegierte der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder Matthias Alban Köhler stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seiten 322 und 323), zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite
342) und zu § 5 (1), (2) Absatz 3 und (5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und
383) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
XIV. Verteilungsschlüssel
für Fernsehsendungen
XIV. Verteilungsschlüssel
für Fernsehsendungen
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung folgender Koeffizienten:
3. . . .
71
Koeffizient 0,1
für Musik zu Videotextprogrammen.
Koeffizient 1
Koeffizient 1
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik; Einleitungs- und Schlussmusik
zu Sendereihen oder Serien (Eigenund Auftragsproduktionen), bei denen die jeweiligen Einzelsendungen
im Programm eines Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden
Tagen oder wöchentlich einmal in
7 aufeinanderfolgenden Wochen ausgestrahlt werden; für Musik in Sendungen, die im Sinne dieses Absatzes
mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt eine Kappung über 5 000 Minuten auf ein Drittel und über 10 000
Minuten auf ein Zehntel (der jeweils
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten
Minuten);
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik; Einleitungs- und Schlussmusik
zu Sendereihen oder Serien (Eigenund Auftragsproduktionen), bei denen die jeweiligen Einzelsendungen
im Programm eines Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden
Tagen oder wöchentlich einmal in
7 aufeinanderfolgenden Wochen ausgestrahlt werden; für Musik in Sendungen, die im Sinne dieses Absatzes
mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt eine Kappung der jeweils
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über
5 000 Minuten auf ein Drittel und bei
über 10 000 Minuten auf ein Zehntel
(- - -);
für Musik zu Videotextprogrammen:
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr 1992 zu einem Zehntel.
(- - -)
Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige Illustrationsmusik (außer Einleitungs- und Schlussmusik), die
(- - -) für sonstige Illustrationsmusik
(außer Einleitungs- und Schlussmusik), die
72
wiederkehrend zur Kennzeichnung
oder Untermalung von standardisierten Formatelementen in den
Einzelsendungen einer regelmäßig
ausgestrahlten Sendereihe oder
Serie im vorbezeichneten Sinne,
z. B. im Rahmen von Talk-, Kochoder Gerichtsshows sowie Spielsendungen bzw.
. . .
in regelmäßig ausgestrahlten Sendereihen oder Serien im vorbezeichneten Sinne mit bewegten
oder unbewegten Bildern (z. B.
Landschafts- oder Weltraumaufnahmen)
überwiegend
ohne
Wortbeitrag
. . .
zum Einsatz kommt. Bei Werken, die
im vorstehenden Sinne mit Koeffizient 1 abzurechnen sind, erfolgt eine
Kappung der jeweils nach Abschnitt V
Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über
5 000 Minuten auf ein Sechstel und
bei über 10 000 Minuten auf ein
Zehntel.
. . .
Koeffizient 1,25
für Musik in Filmen gemäß
§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages (sog. Fremdproduktionen)
in täglichen, d. h. in der Regel
an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres
ausgestrahlten Serien.
Koeffizient 1,5
(- - -)
für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)
und (2) des Berechtigungsvertrages
(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr
1999 mit Koeffizient 2;
(- - -)
für Musik in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Serien (Fremdproduktionen) gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 1,25.
(- - -)
Koeffizient 2
für Musik in Fremdproduktionen, die nicht unter Koeffizient
1,25 fällt;
für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen gemäß § 1 i)
(2) des Berechtigungsvertrages
in täglichen, d. h. in der Regel
an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen
oder Serien (z. B. Fernsehfilm-,
Sport- und Info-Serien), die nicht
unter Koeffizient 1 fällt;
73
für Musik zu Werbespots und
zu sonstigen Werbefilmen; hier
erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3
gewichteten und mit Koeffizient 2 multiplizierten Minuten
bei über 5 000 Minuten auf ein
Drittel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel; im Übrigen bleiben unberührt die
in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie
z. B. Tonsignete).
Koeffizient 3
Koeffizient 3
für Musik, die nicht unter Koeffizient
1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;
für Musik, die nicht unter Koeffizient
0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 5 fällt.
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots und sonstigen Werbefilmen erfolgt eine Kappung über 5 000 Minuten auf ein Drittel und über 10 000
Minuten auf ein Zehntel (der jeweils
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete). Für Musik in täglichen, d. h. in der
Regel an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen oder Serien
(Eigen- und Auftragsproduktionen,
z. B. Fernsehfilm-, Sport- und InfoSerien), die nicht unter Koeffizient 1
fällt:
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr 1999 Koeffizient 3,5
(- - -)
Koeffizient 5
für dargestellte Musik.
74
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
V. Rundfunk
V. Rundfunk
6. Für die Sparte R gilt der Koeffizient 1, und für die Sparte FS finden
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und
Senderecht ergebenden Koeffizienten
Anwendung, bis auf die Filme gemäß
Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B.
6. Für die Sparte R gilt der Koeffizient 1 (- - -). Für die Sparten FS
und T FS finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan
für das Aufführungs- und Senderecht
ergebenden Koeffizienten mit der
Maßgabe Anwendung, dass die
Verrechnung insoweit, als die
GEMA das Herstellungsrecht nicht
an die Sender vergibt, nach Anwendung der Koeffizienten zu
einem Zehntel erfolgt. Unberührt bleiben die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B.
75
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§5
§5
(1) Es bestehen bei der Wertung
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:
(1) Es bestehen bei der Wertung
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:
Gruppe
Gruppe
Punktzahl
Wertungszuschlag in
Wertungs2)
mark
(berechnet
vom Aufkommen aus
dem Aufführungs- und
Senderecht,
und zwar
100%ig in den
Sparten U und
VK, in den
Sparten R, FS
und T FS (ohne
Werbung) anteilig mit 50 %
bei den Komponisten, 54 %
bei den Textdichtern und
53 % bei den
Verlegern)
Gruppe I 100 Punkte und mehr
Gruppe II 80 Punkte und mehr
Gruppe III 60 Punkte und mehr
Gruppe IV 40 Punkte und mehr
Gruppe V 20 Punkte und mehr
Gruppe VI 10 Punkte und mehr
76
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
5%
Punktzahl
Wertungszuschlag in
Wertungs2)
mark
(berechnet
vom Aufkommen aus
dem Aufführungs- und
Senderecht,
und zwar
100%ig in den
Sparten U und
VK, in den
Sparten R, FS
und T FS
( - - - ) anteilig
mit 50 % bei
den Komponisten, 54 % bei
den Textdichtern und 53 %
bei den Verlegern, b e i
Werbung in
den Sparten
R, FS und
T FS anteilig mit 25 %
bei den
Komponisten, 27 %
bei den
Textdichtern und
26,5 % bei
den Verlegern) 3)
. . .
(2) . . .
(2) . . .
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren ist eine Punktzahl von mindestens 10 erforderlich, wobei mindestens 2 Punkte in einer der Sparten
U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung
erreicht werden müssen.
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren ist eine Punktzahl von mindestens 10 erforderlich, wobei mindestens 2 Punkte in einer der Sparten
U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung 4 )
erreicht werden müssen.
(5) . . .
(5) . . .
b) Für alle an einem Werk beteiligten
GEMA-Subverleger
werden insgesamt in keinem
Fall mehr als 3/12, in der Sparte T FS (ohne Werbung) 1/12
Verlegeranteile am Werk zugrunde gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen werden - bei
mehreren beteiligten Verlegern im Verhältnis der Anteile
- gekürzt.
b) Für alle an einem Werk beteiligten
GEMA-Subverleger
werden insgesamt in keinem
Fall mehr als 3/12, in der Sparte T FS (ohne Werbung) 5 ) 1/12
Verlegeranteile am Werk zugrunde gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen werden - bei
mehreren beteiligten Verlegern im Verhältnis der Anteile
- gekürzt.
_______
_______
2)
2)
Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine
Verrechnungseinheit dar, aus der sich die später
zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.
Die Höhe der Wertungsmark wird errechnet aus
dem Verhältnis der Verteilungssumme zu der
im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren
Summe.
Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen oder
mehrere Zessionare der GEMA bis zum 31.5.2003
zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt der
Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen des Urhebers aus allen Zessionen zugrunde.
Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung von außerordentlichen Einnahmen gemäß § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze des
Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht erzielt worden ist, wird bei der Berechnung des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.
. . .
3)
Neufassung gültig für die Wertung ab
Geschäftsjahr 2013. Für die Wertung
bis Geschäftsjahr 2012 gilt: „(berechnet vom Aufkommen aus dem Aufführungs- und Senderecht, und zwar
100%ig in den Sparten U und VK, in
den Sparten R, FS und T FS (ohne Werbung) anteilig mit 50 % bei den Komponisten, 54 % bei den Textdichtern
und 53 % bei den Verlegern)“.
4)
Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die
Wertung ab Geschäftsjahr 2013.
5)
Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für
die Wertung ab Geschäftsjahr 2013.
77
Begründung:
Einige Kollegen haben erneut erfolgreich gegen die GEMA geklagt, um - gegen
den Willen der Mitgliederversammlung - durchzusetzen, dass Musik für TVWerbespots bei der Wertung und bei den Erträgen aus dem mechanischen Vervielfältigungsrecht berücksichtigt werden muss.
Wie in vergleichbaren Fällen weisen die Gerichte darauf hin, dass unterschiedliche Einstufungen der verschiedenen Musiksparten zwar grundsätzlich im Ermessen der Mitgliederversammlung liegen, jedoch innerhalb einer Musiksparte einheitliche Abrechnungsverfahren anzuwenden sind.
Daher möchten die Unterzeichner mit diesem Antrag einen Lösungsvorschlag
zum Interessenausgleich aller Beteiligten unterbreiten.
Der Antrag betrifft alle GEMA-Mitglieder, deren Werke in Hörfunk oder Fernsehen gesendet werden oder die an der U-Wertung beteiligt sind, denn er hat Einfluss auf unseren gemeinsamen Minutenwert und die Wertungsmark. Er entspricht im Wesentlichen den in den letzten beiden Jahren bereits von Aufsichtsrat und Vorstand zu diesem Thema gestellten Anträgen. Trotz des komplexen
Eindrucks und Umfangs lassen sich die Änderungen in aller Kürze zusammenfassen:
- Koeffizient 2 für Musik zu Werbespots und zu sonstigen Werbefilmen (bislang 3);
- Koeffizient 5 für dargestellte Musik (bislang 3,5);
- Berücksichtigung von Fremdproduktionen (T FS einschließlich Werbespots)
bei der Verrechnung des auf die mechanischen Rechte entfallenden Drittels
der Rundfunkeinnahmen zu einem Zehntel (bislang keine Berücksichtigung);
- Berücksichtigung des Aufkommens, das die Berechtigten mit Werbemusiken erzielen, bei der Berechnung des Wertungszuschlags mit der Hälfte
(bislang keine Berücksichtigung);
- Redaktionelle Änderungen des Koeffizienten-Systems: Übersichtliche Darstellung der relevanten Koeffizienten in aufsteigender Reihenfolge ohne
weitere inhaltliche Änderung.
Der Koeffizient 3 für Fernsehwerbung wurde vor vielen Jahrzehnten beschlossen.
Es gab nur zwei TV-Programme mit täglich je 20 Minuten Werbung. Der "Dreier"
für Werbung sollte auch eine Kompensation dafür sein, dass dieses Betätigungsfeld damals gesetzlich so eingeschränkt war.
Heute jedoch hat sich der Anteil der Werbung bei den Privaten auf bis zu 288 erlaubte Minuten pro Tag und Sender erhöht. Es entstand sogar eine ganz neue Kategorie: die Dauerwerbesendung.
Damit erreicht ein mit Koeffizient 3 abgerechneter Werbespot exorbitant hohe
Minutenzahlen - und damit Ausschüttungssummen.
78
Diese häufigen Wiederholungen entstehen nicht etwa auf Wunsch des Publikums. Die Sendeminuten werden vom Hersteller der beworbenen Ware gekauft also vom Auftraggeber des Werbekomponisten.
Aufsichtsrat und Vorstand haben diese Entwicklung bereits seit einiger Zeit kritisch beobachtet und Lösungen vorgeschlagen. Auch die Unterzeichner sind der
Meinung, dass der Koeffizient 3 für Werbung nach dem Prinzip der Leistungsgerechtigkeit nicht mehr adäquat ist.
Der hohe Prozentsatz der Werbemusik-Ausschüttungen an der Gesamt-Verteilungssumme ist unangemessen. Vergleichbar häufig wiederholte Sendeformate wie z. B. TV-Serien, Jingles und Dailies haben im Verteilungsplan schon seit
langem niedrigere Koeffizienten.
Die Antragsteller gehen davon aus, dass auch Aufsichtsrat und Vorstand im Sinne einer kollegialen Lösung an einem neuen, für alle Seiten akzeptablen Antrag
arbeiten. Wir bleiben auch weiterhin alternativen Lösungsvorschlägen gegenüber aufgeschlossen, die die Verteilungsgerechtigkeit wiederherstellen.
79
29 c. Die ordentlichen Mitglieder Markus Friedrich Aust, Michael Duwe, John Alistair
Groves, Oliver Heck, Will-Bertold Hirsch, Steffen Kahles, Jan-Hendrick Krueger,
Andreas Lehnert, Peter Schirmann, Martin Albert Sponticcia, Christoph Rinnert,
Ralph Thiekötter, Olaf Weitzl, Christian Wilckens und Lutz Wollersen stellen zu
Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für
das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seiten 322 und 323), zu Abschnitt V
Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 342) und zu § 5 (1), (2) Absatz 3 und
(5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungsund Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und 383) den nachstehend abgedruckten
Änderungsantrag:
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
XIV. Verteilungsschlüssel
für Fernsehsendungen
XIV. Verteilungsschlüssel
für Fernsehsendungen
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung folgender Koeffizienten:
3. . . .
Koeffizient 0,1
für Musik zu Videotextprogrammen.
Koeffizient 1
Koeffizient 1
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik; Einleitungs- und Schlussmusik
zu Sendereihen oder Serien (Eigenund Auftragsproduktionen), bei denen die jeweiligen Einzelsendungen
im Programm eines Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden
Tagen oder wöchentlich einmal in
7 aufeinanderfolgenden Wochen ausgestrahlt werden; für Musik in Sendungen, die im Sinne dieses Absatzes
mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt eine Kappung über 5 000 Minu-
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik; Einleitungs- und Schlussmusik
zu Sendereihen oder Serien (Eigenund Auftragsproduktionen), bei denen die jeweiligen Einzelsendungen
im Programm eines Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden
Tagen oder wöchentlich einmal in
7 aufeinanderfolgenden Wochen ausgestrahlt werden; für Musik in Sendungen, die im Sinne dieses Absatzes
mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt eine Kappung der jeweils
80
ten auf ein Drittel und über 10 000
Minuten auf ein Zehntel (der jeweils
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten
Minuten);
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über
5 000 Minuten auf ein Drittel und bei
über 10 000 Minuten auf ein Zehntel
(- - -);
für Musik zu Videotextprogrammen:
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr 1992 zu einem Zehntel.
(- - -)
Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige Illustrationsmusik (außer Einleitungs- und Schlussmusik), die
(- - -) für sonstige Illustrationsmusik
(außer Einleitungs- und Schlussmusik), die
wiederkehrend zur Kennzeichnung
oder Untermalung von standardisierten Formatelementen in den
Einzelsendungen einer regelmäßig
ausgestrahlten Sendereihe oder
Serie im vorbezeichneten Sinne,
z. B. im Rahmen von Talk-, Kochoder Gerichtsshows sowie Spielsendungen bzw.
. . .
in regelmäßig ausgestrahlten Sendereihen oder Serien im vorbezeichneten Sinne mit bewegten
oder unbewegten Bildern (z. B.
Landschafts- oder Weltraumaufnahmen) überwiegend ohne Wortbeitrag
. . .
zum Einsatz kommt. Bei Werken, die
im vorstehenden Sinne mit Koeffizient 1 abzurechnen sind, erfolgt eine
Kappung der jeweils nach Abschnitt V
Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über
5 000 Minuten auf ein Sechstel und
bei über 10 000 Minuten auf ein
Zehntel.
. . .
Koeffizient 1,25
für Musik in Filmen gemäß
§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages (sog. Fremdproduktionen)
in täglichen, d. h. in der Regel
an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres
ausgestrahlten Serien.
81
Koeffizient 1,5
(- - -)
für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)
und (2) des Berechtigungsvertrages
(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr
1999 mit Koeffizient 2;
(- - -)
für Musik in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Serien (Fremdproduktionen) gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 1,25.
(- - -)
Koeffizient 2
für Musik in Fremdproduktionen, die nicht unter Koeffizient
1,25 fällt;
für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen gemäß § 1 i)
(2) des Berechtigungsvertrages
in täglichen, d. h. in der Regel
an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen
oder Serien (z. B. Fernsehfilm-,
Sport- und Info-Serien), die
nicht unter Koeffizient 1 fällt;
für Musik zu Werbespots und
zu sonstigen Werbefilmen; hier
erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3
gewichteten und mit Koeffizient 2 multiplizierten Minuten
bei über 5 000 Minuten auf ein
Drittel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel; im Übrigen bleiben unberührt die
in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie
z. B. Tonsignete).
Koeffizient 3
Koeffizient 3
für Musik, die nicht unter Koeffizient
1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;
für Musik, die nicht unter Koeffizient
0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 3,5 fällt.
82
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots und sonstigen Werbefilmen erfolgt eine Kappung über 5 000 Minuten auf ein Drittel und über 10 000
Minuten auf ein Zehntel (der jeweils
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete). Für Musik in täglichen, d. h. in der
Regel an 5 Tagen pro Woche und in
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen oder Serien
(Eigen- und Auftragsproduktionen, z. B.
Fernsehfilm-, Sport- und Info-Serien),
die nicht unter Koeffizient 1 fällt:
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr 1999 Koeffizient 3,5
(- - -)
Koeffizient 3,5
für dargestellte Musik.
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
V. Rundfunk
V. Rundfunk
6. Für die Sparte R gilt der Koeffizient 1, und für die Sparte FS finden
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und
Senderecht ergebenden Koeffizienten
Anwendung, bis auf die Filme gemäß
Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B.
6. Für die Sparte R gilt der Koeffizient 1 (- - -). Für die Sparten FS
und T FS finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan
für das Aufführungs- und Senderecht
ergebenden Koeffizienten mit der
Maßgabe Anwendung, dass die
Verrechnung insoweit, als die
GEMA das Herstellungsrecht nicht
an die Sender vergibt, nach Anwendung der Koeffizienten zu
83
einem Zehntel erfolgt. Unberührt bleiben die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B.
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§5
§5
(1) Es bestehen bei der Wertung
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:
(1) Es bestehen bei der Wertung
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:
Gruppe
Gruppe
Punktzahl
Wertungszuschlag in
Wertungs2)
mark
(berechnet
vom Aufkommen aus
dem Aufführungs- und
Senderecht,
und zwar
100%ig in den
Sparten U und
VK, in den
Sparten R, FS
und T FS (ohne
Werbung) anteilig mit 50 %
bei den Komponisten, 54 %
bei den Textdichtern und
53 % bei den
Verlegern)
Gruppe I 100 Punkte und mehr
Gruppe II 80 Punkte und mehr
Gruppe III 60 Punkte und mehr
Gruppe IV 40 Punkte und mehr
Gruppe V 20 Punkte und mehr
Gruppe VI 10 Punkte und mehr
84
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
5%
Punktzahl
Wertungszuschlag in
Wertungs2)
mark
(berechnet
vom Aufkommen aus
dem Aufführungs- und
Senderecht,
und zwar
100%ig in den
Sparten U und
VK, in den
Sparten R, FS
und T FS
( - - - ) anteilig
mit 50 % bei
den Komponisten, 54 % bei
den Textdichtern und 53 %
bei den Verlegern)
. . .
(2) . . .
(2) . . .
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren ist eine Punktzahl von mindestens 10 erforderlich, wobei mindestens 2 Punkte in einer der Sparten
U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung
erreicht werden müssen.
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren ist eine Punktzahl von mindestens 10 erforderlich, wobei mindestens 2 Punkte in einer der Sparten
U, VK, R, FS oder T FS (- - -) erreicht
werden müssen.
(5) . . .
(5) . . .
b) Für alle an einem Werk beteiligten
GEMA-Subverleger
werden insgesamt in keinem
Fall mehr als 3/12, in der Sparte T FS (- - -) 1/12 Verlegeranteile am Werk zugrunde gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen werden - bei mehreren
beteiligten Verlegern im Verhältnis der Anteile - gekürzt.
b) Für alle an einem Werk beteiligten
GEMA-Subverleger
werden insgesamt in keinem
Fall mehr als 3/12, in der Sparte T FS (ohne Werbung) 1/12
Verlegeranteile am Werk zugrunde gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen werden - bei
mehreren beteiligten Verlegern im Verhältnis der Anteile
- gekürzt.
_______
_______
2)
2)
Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine
Verrechnungseinheit dar, aus der sich die später
zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.
Die Höhe der Wertungsmark wird errechnet aus
dem Verhältnis der Verteilungssumme zu der
im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren
Summe.
Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen oder
mehrere Zessionare der GEMA bis zum 31.5.2003
zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt der
Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen des Urhebers aus allen Zessionen zugrunde.
Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung von außerordentlichen Einnahmen gemäß § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze des
Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht erzielt worden ist, wird bei der Berechnung des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.
. . .
Begründung:
Dieser Antrag soll nach Jahren der Auseinandersetzungen über das Thema „Abrechnung von Musik in Werbespots“ endlich eine Befriedung für alle Seiten herstellen. Einerseits müssten Komponisten von Werbemusik eine deutliche Reduzierung ihres Aufkommens hinnehmen, andererseits wäre die Zustimmung der
Mitgliederversammlung zu einer gleichberechtigten Beteiligung der Werbemusik
im Wertungsverfahren erforderlich.
85
- Die Absenkung des Abrechnungskoeffizienten für Musik in Fernsehwerbespots von 3 auf 2 würde eine Anhebung des Minutenwertes AR von mehr als
3 % bewirken.
- Aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils ist die Sparte T FS am mechanischen Vervielfältigungsrecht („VR“) zu beteiligen. Bislang hatte eine Beteiligung an diesen 33 % der Verteilungssumme nicht stattgefunden. Der beantragte Anteil ist mit lediglich 10 % (d. h. weniger als 4 % der gesamten Verteilungssumme) im Sinne einer möglichst geringen Belastung des Minutenwertes VR außerordentlich niedrig angesetzt.
- Der dritte, wesentliche Bestandteil des Antrags ist die gleichberechtigte Berücksichtigung der Werbemusik im Wertungsverfahren. Bislang hatte hier
überhaupt keine Beteiligung stattgefunden, was - nicht nur - nach der
Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin eine willkürliche Benachteiligung darstellt. Komponisten von Werbemusik erwirtschaften gleichermaßen
die Erträge, von denen 10 % (überwiegend für das Wertungsverfahren) abgezogen werden, und sie sind genauso an unverteilbaren Erträgen wie Zinsen
oder Kommissionen zu beteiligen, wie z. B. Komponisten von Musik in Spielfilmen, Serien, Dokus, Gameshows, Nachrichten, Wetterberichten und Trailern. Für eine nicht gleichberechtigte Beteiligung der Werbemusik sind keine
sachlichen Gründe vorhanden.
Die Annahme dieses Antrags würde für Komponisten von Werbemusik eine Reduzierung ihres Aufkommens von durchschnittlich etwa 19 % bedeuten, für alle
anderen Fernseh- und Hörfunksparten wäre eine durchschnittliche Erhöhung
von etwa 1 % zu erwarten.
Eine Neubewertung des Koeffizienten für dargestellte Musik stellt nach Ansicht
der Antragsteller einen gesonderten Themenbereich dar und ist aus diesem
Grund bewusst nicht Teil des Antrags.
86
VIII. Anträge zum Verteilungsplan
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Allgemeine Grundsätze
30. Die ordentlichen Mitglieder Markus Friedrich Aust, Reinhard Besser, John Alistair
Groves, Harald Gutowski, Will-Bertold Hirsch, Steffen Kaltschmid, Oliver Kels,
Volker Kretschmer, Dr. Anselm Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Christoph
Rinnert, Martin Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und Alfred Zeitler sowie die Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder BMC Bennett
Music and Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter und
Hans Lothar Hafner stellen zu § 1 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 291) den
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§1
§1
2. Alle Verrechnungssparten werden
mit den Unkosten der GEMA unter
einheitlicher Anwendung des Kostensatzes belastet.
2. Die einzelnen Verrechnungssparten werden mit den jeweils dort
anfallenden Kosten belastet.
Begründung:
Im Bereich der Musikerfassung bei öffentlichen Aufführungen (Konzerten, etc.)
entstehen im Vergleich zu den anderen Sparten vergleichsweise hohe Kosten, die
dann z. B. im Senderecht zu einer Reduzierung der Ausschüttung von mehr als
15 % führen. Die Verwaltung möge hierzu Zahlen vorlegen. Diese sehr pauschale
und alte Regelung ist ungerecht und nicht mehr zeitgemäß.
Die Verwaltung ist heute durchaus in der Lage, mittels Kostenstellen, Aufwand
dort abzuziehen, wo er entsteht und ihn nicht pauschal auf alle zu verteilen. Die
zu ändernde Regel benachteiligt die Sparten, die durch moderne Erfassung deutlich geringere Kosten produzieren.
Ferner könnte eine Neuregelung den Weg für Monitoringsysteme in den einzelnen Sparten freimachen. Andere Sparten müssten nicht die Kosten mittragen.
87
Der Solidargedanke der GEMA kann nicht dafür herhalten, dass auf der einen Seite die Kosten auf alle verteilt werden, aber auf der anderen Seite die Erträge nach
Sparten getrennt verteilt werden.
31. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 Ziffer 4 a) Absatz 2 und b) sowie § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und
Senderecht (Jahrbuch Seiten 291 und 296), § 1 Ziffer 2 Absatz 2 und § 5 Ziffer 2
der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 330 und 334) und § 3 Ziffer 2 der Allgemeinen
Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online
(Jahrbuch Seite 349) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
Allgemeine Grundsätze
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§1
§1
4. a) Es werden aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge jeweils 10 % von
der Verteilungssumme für soziale
und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren,
Konventionalstrafen und andere
unverteilbare Beträge anfallen,
werden sie gleichen Zwecken zugeführt.
In Erfüllung des sozialen Zweckes
geschieht dies zugunsten der
GEMA-Sozialkasse und der Alterssicherung. Im Übrigen werden die
Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und
Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.
88
4. a) . . .
In Erfüllung des sozialen Zweckes
geschieht dies zugunsten der
GEMA-Sozialkasse und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu
stellenden Betrags bestimmt
sich nach der Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die
Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungs-
verhältnis wird von Vorstand und
Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.
b) Die Zuwendungen in der Sparte E
dürfen 30,07 % der insgesamt für
soziale und kulturelle Zwecke zur
Verfügung stehenden Mittel nach
Abzug des für die Sozialkasse ermittelten Bedarfs nicht unterschreiten. Diese Regelung gilt erstmals ab Geschäftsjahr 2005.
b) Die Zuwendungen in der Sparte E
dürfen 30,07 % der insgesamt für
soziale und kulturelle Zwecke zur
Verfügung stehenden Mittel nach
Abzug des für die Sozialkasse zur
Verfügung zu stellenden Betrags nicht unterschreiten. Diese
Regelung gilt erstmals ab Geschäftsjahr 2005.
§6
§6
2. . . .
2. . . .
Von den außerordentlichen Einnahmen werden entsprechend § 1 Ziffer
4 a) Abzüge für soziale und kulturelle
Zwecke vorgenommen. Diese Abzüge
sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen Einnahmen enthaltene
unverteilbare Beträge werden als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung verrechnet.
. . .
Vorab erhält die Sozialkasse
Mittel aus diesen Abzügen und
unverteilbaren Beträgen zur Verteilung für das Geschäftsjahr,
in dem die außerordentlichen
Einnahmen erzielt worden sind,
sofern die der Sozialkasse für
dieses Geschäftsjahr insgesamt
zur Verfügung gestellten Mittel
zur Deckung des Bedarfs der
wiederkehrenden Leistungen im
Sinne der Satzung der Sozialkasse nicht ausreichen. Die Höhe des der Sozialkasse aus den
vorgenannten Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur Verfügung zu stellenden Betrags
bestimmt sich nach der Satzung
der Sozialkasse.
89
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Allgemeine Grundsätze
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§1
§1
2. Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge
werden für soziale und kulturelle
Zwecke bereitgestellt.
2. . . .
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMASozialkasse und der Alterssicherung.
Im Übrigen werden die Mittel im
Rahmen der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird
von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMASozialkasse und der Alterssicherung.
Die Höhe des der Sozialkasse
zur Verfügung zu stellenden
Betrags bestimmt sich nach der
Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen
der verschiedenen Wertungs- und
Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.
§5
§5
2. . . .
2. . . .
Gegebenenfalls in den außerordentlichen Einnahmen enthaltene unverteilbare Beträge werden als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden
Geschäftsjahren der verschiedenen
Wertungs- und Schätzungsverfahren
sowie der Alterssicherung verrechnet.
. . .
Vorab erhält die Sozialkasse
Mittel aus diesen unverteilbaren Beträgen zur Verteilung für
das Geschäftsjahr, in dem die
außerordentlichen Einnahmen erzielt worden sind, sofern die
90
der Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel zur
Deckung des Bedarfs der wiederkehrenden Leistungen im
Sinne der Satzung der Sozialkasse nicht ausreichen. Die Höhe des der Sozialkasse aus den
vorgenannten unverteilbaren Beträgen zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich
nach der Satzung der Sozialkasse.
C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online
Allgemeine Grundsätze
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§3
§3
2. . . .
2. . . .
Abzüge für soziale und kulturelle
Zwecke, die sich aus den außerordentlichen Einnahmen entsprechend
§ 1 Ziffer 1 dieser Allgemeinen Grundsätze in Verbindung mit § 6 Ziffer 2
der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans für das Aufführungsund Senderecht ergeben, sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen
Einnahmen enthaltene unverteilbare
Beträge werden als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung verrechnet.
. . .
Vorab erhält die Sozialkasse
Mittel aus diesen Abzügen und
unverteilbaren Beträgen zur
Verteilung für das Geschäftsjahr, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt worden
sind, sofern die der Sozialkasse
91
für dieses Geschäftsjahr insgesamt zur Verfügung gestellten
Mittel zur Deckung des Bedarfs
der wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Satzung der
Sozialkasse nicht ausreichen.
Die Höhe des der Sozialkasse
aus den vorgenannten Abzügen
und unverteilbaren Beträgen
zur Verfügung zu stellenden
Betrags bestimmt sich nach der
Satzung der Sozialkasse.
Begründung:
Im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Januar 2011
wurde eine Neuregelung zur Verteilung außerordentlicher Einnahmen beschlossen. Anlass für diese Neuregelung war, dass die GEMA im Jahr 2010 von der
Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) Nachzahlungen in Höhe von
rund 47 Millionen Euro aus der Geräteabgabe für PCs für den Zeitraum 2002 bis
2007 erhalten hat.
Die Neuregelung sieht derzeit grundsätzlich keine Beteiligung der GEMA-Sozialkasse an außerordentlichen Einnahmen vor. Grund hierfür ist insbesondere, dass
eine solche Beteiligung für den Zeitraum 2002 bis 2007 weder erforderlich noch
möglich war, da in den entsprechenden Geschäftsjahren (und auch in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010) der Bedarf der Sozialkasse bereits in vollem Umfang gedeckt werden konnte.
Für das Geschäftsjahr 2011 ergab sich erstmalig eine andere Situation: Da die
insgesamt für soziale und kulturelle Mittel zur Verfügung stehenden Gelder in
den letzten Jahren erheblich zurückgegangen sind, wurde § 2 (1) der Satzung der
GEMA-Sozialkasse dahingehend geändert, dass der Sozialkasse grundsätzlich
auch künftig der zur Bedarfsdeckung benötigte Betrag zur Verfügung gestellt
wird, allerdings nur bis zu einer Grenze von 17 % der insgesamt für soziale und
kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel. Im Geschäftsjahr 2011 musste diese Regelung erstmals angewandt werden. Der Sozialkasse konnte daher nur
ein Betrag in Höhe von knapp 95 % des angemeldeten Bedarfs zur Verfügung gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund haben Aufsichtsrat und Vorstand im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung 2011 um ein Stimmungsbild zu der Frage
gebeten, ob ein Antrag zur Beteiligung der GEMA-Sozialkasse bei der Verteilung
außerordentlicher Einnahmen für die Mitgliederversammlung 2012 vorbereitet
werden soll.
In Umsetzung des positiven Beschlusses zu diesem Antrag wird eine Neuregelung vorgeschlagen, nach der die GEMA-Sozialkasse bei der Verteilung künftiger
außerordentlicher Einnahmen unter bestimmten Umständen berücksichtigt
werden soll. Im Einzelnen sieht die vorgeschlagene Neuregelung Folgendes vor:
92
- In § 1 Ziffer 4 a) und b) der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für
das Aufführungs- und Senderecht und in § 1 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht soll
aus Gründen der Transparenz grundsätzlich klargestellt werden, dass sich die
konkrete Höhe der der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Mittel aus den
Bestimmungen der Satzung der Sozialkasse ergibt.
- Die weiteren Änderungen regeln, dass die Sozialkasse zur Verteilung für das
Geschäftsjahr, in dem außerordentliche Einnahmen erzielt werden, einen Teil
der hieraus für soziale und kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel
erhält (so genanntes „Zuflussprinzip“). Voraussetzung ist, dass der Bedarf der
Sozialkasse für wiederkehrende Leistungen des betreffenden Geschäftsjahres
aufgrund der in § 2 (1) der Satzung der Sozialkasse geregelten 17 %-Grenze
nicht vollständig gedeckt werden konnte. Grund dafür, dass die Mittel aus außerordentlichen Einnahmen der Sozialkasse ausschließlich zur Verteilung für
das laufende Geschäftsjahr zur Verfügung gestellt werden sollen, ist zum einen, dass eine Verteilung als Zuschlag zu bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand führen würde.
Zum anderen entspricht es dem Solidarsystem der Sozialkasse, dass aktuell
zur Verfügung stehende Gelder zur Deckung aktuell bestehenden Bedarfs
verwendet werden. Die Beschränkung der Beteiligung der Sozialkasse auf Fälle, in denen wiederkehrende Leistungen gekürzt werden müssen, liegt darin
begründet, dass auf diese im laufenden Geschäftsjahr ein prozentualer Zuschlag mit geringem Aufwand vorgenommen werden kann. Dieser Zuschlag
führt im Ergebnis dazu, dass erforderliche Kürzungen von wiederkehrenden
Leistungen prozentual verringert werden.
- Die Höhe der der Sozialkasse aus den außerordentlichen Einnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel und die Art der Verteilung dieser Mittel an die
Leistungsempfänger der Sozialkasse sind dagegen nicht auf Ebene des Verteilungsplans, sondern in der Satzung der GEMA-Sozialkasse durch den Aufsichtsrat zu regeln. Vorgesehen ist, in § 2 (1) der Satzung der GEMA-Sozialkasse eine Regelung aufzunehmen, nach der die Sozialkasse im Falle einer Beteiligung an außerordentlichen Einnahmen hieraus Mittel in Höhe des Betrags
erhält, der zur Deckung des noch nicht gedeckten Bedarfs für wiederkehrende
Leistungen des Geschäftsjahres, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt worden sind, erforderlich ist, jedoch maximal in Höhe von 17 % der
aus den jeweiligen außerordentlichen Einnahmen für soziale und kulturelle
Zwecke insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel. Des Weiteren soll geregelt
werden, dass die Mittel als prozentualer Zuschlag zu den im betreffenden Geschäftsjahr anteilig gekürzten wiederkehrenden Leistungen an die jeweiligen
Leistungsempfänger ausgezahlt werden.
93
32. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 15 b) Fußnote 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 301) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
I. Anmeldung und Registrierung der
Werke
I. Anmeldung und Registrierung der
Werke
15. a) . . .
15. a) . . .
b) Bei Bearbeitungen freier Werke
kann der Werkausschuss gebeten
werden, anhand der vorgelegten
Partituren, Particells oder entsprechenden Arbeitsvorlagen die
Wahrscheinlichkeit der Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu nehmen. 2 )
b) Bei Bearbeitungen freier Werke
kann der Werkausschuss gebeten
werden, anhand der vorgelegten
Partituren, Particells oder entsprechenden Arbeitsvorlagen die
Wahrscheinlichkeit der Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu nehmen. 2)
________
________
2)
2)
Dies gilt für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum
31. 12. 2012.
Dies gilt für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum
31. 12. 2015.
Begründung:
Die Regelung in Abschnitt I Ziffer 15 b) der Ausführungsbestimmungen
Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht zur gutachterlichen
lungnahme des Werkausschusses bei Bearbeitungen freier Werke ist bis
31.12.2012 befristet. Die Befristung soll um weitere drei Jahre verlängert
den.
zum
Stelzum
wer-
Der Aufgabenkatalog für den Werkausschuss war von der Mitgliederversammlung 2005 erweitert worden. Gemäß Abschnitt I Ziffer 15 b) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht kann
der Werkausschuss bei Bearbeitungen freier Werke gebeten werden, anhand der
vorgelegten Partituren, Particells oder entsprechender Arbeitsvorlagen die Wahrscheinlichkeit der Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu
nehmen. Die Befristung der Regelung wurde von der Mitgliederversammlung
2007 und der Mitgliederversammlung 2009 jeweils verlängert, um die praktische
Bedeutung dieser Bestimmung besser beurteilen zu können.
Seit Einführung dieser Bestimmung wurde dem Werkausschuss bislang kein einziger Fall zur Prüfung der Autorenschaft bei Bearbeitungen freier Werke vorgelegt.
94
33. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
(Jahrbuch Seite 304) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
IV. Programm-Verwertung
IV. Programm-Verwertung
4. . . .
4. . . .
Von der Verrechnung ausgeschlossen
sind Programme, die den Tatsachen
nicht entsprechen.
Zur Verrechnung gelangen nur
Programme, die den Tatsachen
(- - -) entsprechen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung in Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht gibt
die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts
zur Beweislast bei Programmangaben wieder und soll Rechtssicherheit bei der
Missbrauchsbekämpfung schaffen.
Den Bezugsberechtigten obliegt nach gefestigter Rechtsprechung des Kammergerichts bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Programmangaben die
Beweislast für die tatsächliche (öffentliche) Werknutzung. Für einen Verrechnungsanspruch hat der Bezugsberechtigte darzulegen, dass das eingereichte
Programm den Tatsachen entspricht. Die vorgeschlagene Änderung in Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan
für das Aufführungs- und Senderecht soll eine abweichende Auslegungsmöglichkeit beseitigen. Aus der vorgeschlagenen Positivformulierung folgt deutlicher,
dass den Berechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der
Programmangaben trifft.
95
34. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 c) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 309) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
3. . . .
c) Die Einnahmen aus den Sparten
R, FS und T werden aufgrund der
Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten der GEMA sowie
an die mit der GEMA im Vertragsverhältnis stehenden ausländischen
Gesellschaften zur Auszahlung gebracht, jedoch wird aus der für die
Sparte T zur Verteilung stehenden
Summe ein dem Abschnitt IV Ziffer 3 entsprechender festzustellender Gegenwert der Verteilungssumme der Sparte U bzw. VK überwiesen.
3. . . .
c) Die Einnahmen aus den Sparten
R, FS und T werden grundsätzlich
aufgrund der Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten der
GEMA sowie an die mit der GEMA
im Vertragsverhältnis stehenden
ausländischen Gesellschaften zur
Auszahlung gebracht, jedoch wird
aus der für die Sparte T zur Verteilung stehenden Summe ein dem
Abschnitt IV Ziffer 3 entsprechender
festzustellender Gegenwert der Verteilungssumme der Sparte U bzw.
VK überwiesen.
Nicht nach Programmen verrechnet werden im Hörfunk
und Fernsehen die Einnahmen
von
Rundfunkveranstaltern,
die unterhalb einer vom Aufsichtsrat für den jeweiligen
Bereich festzusetzenden Grenze (so genannte Programmverrechnungsgrenze)
liegen.
Diese Einnahmen werden als
Zuschlag zu den Verteilungssummen in den Sparten des
Hörfunks und Fernsehens verrechnet. Werden einzelne Werke eines Bezugsberechtigten
in einem Geschäftsjahr überwiegend (gemessen an den
tatsächlich gesendeten Minuten) von Rundfunkveranstaltern genutzt, von denen die
GEMA Einnahmen unterhalb
der jeweiligen Programmverrechnungsgrenze erhält, erfolgt auf Antrag für diese
96
Nutzungen eine Verrechnung
nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach dem jeweiligen
Abrechnungstermin
gestellt
wird. Der Antrag muss nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter und Sender, Titel
der Sendung, Sendeterminen
und Sendedauer des Werkes
enthalten und kann ferner nur
dann berücksichtigt werden,
wenn diese Angaben vom
betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und
die Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro
Werk erwarten lässt. Der Ausschüttungsbetrag wird nach
dem tatsächlichen Umfang
der betreffenden Musiknutzung im Verhältnis zu den auf
den jeweiligen Rundfunkveranstalter entfallenden Einnahmen ermittelt. Wenn der
betreffende Bezugsberechtigte für das jeweilige Geschäftsjahr eine Abrechnung
in den Sparten des Hörfunks
beziehungsweise Fernsehens
erhalten hat, vermindert sich
der Ausschüttungsbetrag um
den in dieser Abrechnung
enthaltenen Zuschlag für die
nicht nach Programmen verrechneten
Rundfunkveranstalter. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der auf die
Antragstellung folgenden Rundfunkabrechnung. F N )
_______
FN)
Die Regelung in Abschnitt VIII Ziffer 3 c) Absatz 2 gilt für die Geschäftsjahre ab 2012.
97
Begründung:
Die Verrechnung der Einnahmen im Hörfunk- und Fernsehbereich erfolgt grundsätzlich aufgrund der von den Rundfunkveranstaltern gelieferten Programme
(der so genannten Sendemeldungen) beziehungsweise im Verhältnis zur Höhe
der von den Rundfunkveranstaltern an die GEMA gezahlten Vergütung. Lediglich
für den Fall, dass die Erträge aus der Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern so
niedrig sind, dass die Kosten einer solchen Verrechnung in der Regel das individuelle Ausschüttungsergebnis für die jeweiligen Berechtigten übersteigen würden, wird die Verrechnung dieser Erträge nicht auf der Grundlage von Programmen, sondern pauschal vorgenommen. Dabei erhöhen diese Einnahmen die Verteilungssumme in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens und werden somit
als Zuschlag im Rahmen des Minutenwerts verrechnet. Nach den derzeit geltenden, vom Aufsichtsrat festgelegten Programmverrechnungsgrenzen betrifft dies
im Hörfunkbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter EUR 90.000,00
und im Fernsehbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter
EUR 204.000,00.
Da davon auszugehen ist, dass von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen unter
der jeweiligen Programmverrechnungsgrenze in der Regel das gleiche Repertoire
gespielt wird, wie von Rundfunkveranstaltern, deren Programme für die Abrechnung ausgewertet werden, führt die Verrechnung als Zuschlag über den Minutenwert grundsätzlich zu angemessenen Abrechnungsergebnissen. Lediglich Berechtigte, deren Werke ausschließlich oder überwiegend von Rundfunkveranstaltern genutzt werden, die unterhalb der Programmverrechnungsgrenzen liegen,
können hierdurch benachteiligt sein. Für die Entschädigung solcher Berechtigter
wurde der so genannte „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ eingerichtet.
Über diese Vorgehensweise und den „Härtefonds“ wurden die Berechtigten u. a.
auf der GEMA-Website unter GEMA-Wissen sowie im Mitgliederbereich der
Website und in der Ausgabe der virtuos vom März 2011 ausführlich informiert.
Aus Gründen der Transparenz - die im Zusammenhang mit den Programmverrechnungsgrenzen und dem „Härtefonds“ auch im Rahmen der öffentlichen Petitionen gefordert wurde - soll die Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen nunmehr in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das
Aufführungs- und Senderecht aufgenommen werden. Um Berechtigte, deren
Werke ausschließlich oder überwiegend von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen unterhalb der Programmverrechnungsgrenzen genutzt werden, zukünftig nicht mehr auf einen „Härtefonds“ verweisen zu müssen, soll in Zusammenhang mit der Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen zudem eine Verrechnung auf Antrag eingeführt werden.
Diese Verrechnung auf Antrag soll in Anlehnung an die bisherige Praxis wie folgt
geregelt werden:
- Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gestellt wird.
- Der Antrag muss nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter und Sender, Titel der Sendung, Sendeterminen und Sendedauer
98
des Werkes enthalten und kann ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn
diese Angaben vom betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und
die Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.
- Der Ausschüttungsbetrag wird nach dem tatsächlichen Umfang der betreffenden Musiknutzung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Rundfunkveranstalter entfallenden Einnahmen ermittelt.
- Wenn der betreffende Bezugsberechtigte für das jeweilige Geschäftsjahr eine
Abrechnung in den Sparten des Hörfunks beziehungsweise Fernsehens erhalten hat, vermindert sich der Ausschüttungsbetrag um den in dieser Abrechnung enthaltenen, bereits ausgezahlten Zuschlag für die nicht nach Programmen verrechneten Rundfunkveranstalter.
- Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der auf die Antragstellung folgenden
Rundfunkabrechnung.
Die Neuregelung soll für die Geschäftsjahre ab 2012, d. h. erstmalig für die Rundfunkabrechnung in 2013 für das Geschäftsjahr 2012 gelten. Für die diesjährige
Rundfunkabrechung können Berechtigte, deren Werke ausschließlich oder überwiegend von Rundfunkveranstaltern genutzt werden, die unterhalb der Programmverrechnungsgrenzen liegen, weiterhin einen Antrag auf Auszahlung aus
dem „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ stellen.
35. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 e) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 310) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in
nachstehender Weise:
3. . . .
. . .
. . .
e) Die Einnahmen aus den Sparten
KI und FKI 7) werden anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen verrechnet. Art und Umfang
der Erhebungen werden von Aufsichtsrat und Vorstand festgelegt.
Die Grundsätze der stichprobenartigen Erhebung werden veröf-
e) Die Einnahmen aus der Sparte
KI (- - -) ( - - - ) werden grundsätzlich anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen verrechnet.
Art und Umfang der Erhebungen
werden von Aufsichtsrat und Vorstand festgelegt. Die Grundsätze
der stichprobenartigen Erhebung
99
fentlicht. Reklamationen einzelner
Aufführungen sind wegen der
stichprobenartigen Erhebung der
Aufführungszahlen ausgeschlossen.
werden veröffentlicht. Reklamationen einzelner Aufführungen sind
wegen der stichprobenartigen Erhebung der Aufführungszahlen
ausgeschlossen.
Abweichend von Absatz 1
werden längere Werke mit
einer Spieldauer von über 10
Minuten, die nicht bereits im
Rahmen stichprobenartiger
Erhebungen erfasst wurden,
aufgrund von Einzelmeldungen der Kirchen berücksichtigt. Innerhalb der Verrechnung in der Sparte KI erhalten diese Werke bei über 10
Minuten Spieldauer Faktor 3,
bei über 20 Minuten Spieldauer Faktor 6.
Die Verrechnung der Werke erfolgt
in der Weise, dass dem/den Urheber/Urhebern jeweils zwei Anteile
und dem/den Verleger/Verlegern
ein Anteil gutgeschrieben wird/
werden. Ausfälle werden hierbei
nicht gebildet.
Die Verrechnung aller Werke erfolgt in der Weise, dass dem/den
Urheber/Urhebern jeweils zwei
Anteile und dem/den Verleger/
Verlegern ein Anteil gutgeschrieben wird/werden. Ausfälle werden
hierbei nicht gebildet.
In der Sparte KI gilt bei der Aufführung von Werken:
(- - -)
- mit über 10 Minuten Spieldauer: Faktor 3,
- mit über 20 Minuten Spieldauer: Faktor 6.
_______
7)
Entfällt ab Geschäftsjahr 2008.
_______
(- - -)
Begründung:
Gemäß Abschnitt VIII Ziffer 3 e) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht werden die Einnahmen aus der
Sparte KI grundsätzlich aufgrund stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen
verrechnet. Um Urheber von Werken mit überdurchschnittlicher Länge (z. B.
Messen, Oratorien, Kantaten) angemessen zu beteiligen, erhalten diese längeren
Werke bei Einzelmeldung den Faktor 3 (bei Werken mit über 10 Minuten Spieldauer) bzw. den Faktor 6 (bei Werken mit über 20 Minuten Spieldauer). Die neue
Vorschrift dient der Klarstellung dieser Praxis: Auch weiterhin wird der Großteil
100
der Einnahmen aus der Sparte KI anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen verrechnet. Darüber hinaus können überdurchschnittlich lange Werke ausschließlich aufgrund von Einzelmeldungen berücksichtigt werden.
Um eine Mehrfachberücksichtigung überdurchschnittlich langer Werke auszuschließen, wird klargestellt, dass eine Anwendung der Faktoren 3 bzw. 6 aufgrund von Einzelmeldungen nur für solche Werke erfolgen soll, die nicht bereits
in stichprobenartigen Erhebungen ermittelt wurden.
36. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 c) Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 310) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
4. Für Aufführungen von Tonträgern
mittels mechanischer und elektronischer Vorrichtungen ist der aus den
nachstehenden Bestimmungen ersichtliche Verteilungsschlüssel anzuwenden:
4. . . .
a) . . .
a) . . .
b) . . .
b) . . .
c) Die Verteilungssumme, die aus
allen anderen Aufführungen von
Tonträgern mittels mechanischer
und elektronischer Vorrichtungen
(außer E und DK) zur Verfügung
steht, wird zu 60 % in der Sparte R
und zu 40 % in der Sparte M verrechnet. 8)
c) . . .
Ist eine Abrechnung in der Sparte M nach der Bestimmung in Ziffer 4 d) nicht möglich, weil die
Ist eine Abrechnung in der Sparte M nach der Bestimmung in Ziffer 4 d) nicht möglich, weil die
_______
_______
8)
8)
Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis 2014.
. . .
101
Werke nicht live aufgeführt werden, so werden die betreffenden
Einnahmen auf Antrag netto verrechnet.
Werke nicht live aufgeführt werden,
so werden die betreffenden, nach
Absatz 1 auf die Sparte M entfallenden Einnahmen auf Antrag
netto verrechnet. Bei Werken, die
weder live aufgeführt werden,
noch eine Abrechnung in der
Sparte R erhalten, wird die gesamte Verteilungssumme nach
Absatz 1 auf Antrag netto verrechnet.
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Änderung wird klargestellt, dass im Falle einer Nettoeinzelverrechnung die gesamte Verteilungssumme nach Abschnitt VIII Ziffer 4 c)
der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und
Senderecht (100 %) und nicht lediglich ein Anteil der Einnahmen aus der Sparte
M (40 %) zu berücksichtigen ist, soweit Werke weder live aufgeführt noch im
Rundfunk gesendet werden. Dies war mit der Einführung der Bestimmung im
Jahre 2008 beabsichtigt (vgl. Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2008,
Seite 41). Die nun vorgeschlagene Klarstellung verhindert eine anderweitige Auslegung.
37. Die ordentlichen Mitglieder Bernd Apitz, Michl Berktold, Martin Blum, John
Alistair Groves, Klaus Hanslbauer, Musikverlag Wilhelm Halter GmbH, Stefan
Heidtmann, Klaus Neuhaus, Stefan Pössnicker, Hans Rieger, Peter Schmiedel,
Klaus Schulze Welberg, Werner Steinway, Thomann Musikverlag e.K. und Hubert
Max Weber sowie der Delegierte der außerordentlichen und angeschlossenen
Mitglieder Hans Lothar Hafner stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
(Jahrbuch Seite 310) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
4. . . .
d) Die Verrechnung in der Sparte M
erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
102
4. . . .
d) . . .
In der Sparte M werden die Aufführungszahlen verrechnet, die in der
Abrechnung U im Geschäftsjahr
festgestellt worden sind. 9)
In der Sparte M werden die Aufführungszahlen verrechnet, die in der
Abrechnung U im Geschäftsjahr
festgestellt worden sind. ( - - - )
Die Abrechnung von mehr als 50
(nach PRO gewichteten) Aufführungen für ein Werk in der Sparte
M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden Geschäftsjahr in der Sparte R oder in
der Sparte FS für dieses Werk mindestens zwei gemäß Abschnitt V
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind. 10)
(- - -)
_______
_______
9) Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012.
10) Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich 2014.
(- - -)
(- - -)
Begründung:
Es wird vorgeschlagen, den sich bewährten Zustand vor 2009 wieder herzustellen. Angesichts von 2 Jahren der Veränderung sind nicht unerheblich viele Härtefälle durch die Urheber zu beklagen. Durch die Minderung des M Punktes in Verbindung mit 2 gewichteten Minuten der Sparten R oder FS, sind in nicht seltenen
Fällen 35 % Verlust bei der Ausschüttung U entstanden, die keineswegs akzeptierbar sind.
Die Beurteilung eines Werkes, allein nur durch eine Rundfunk- oder Fernsehsendung, ist anmaßend und kann nicht ausschlaggebend sein. Durch den formatartigen Sendebetrieb in R sowie FS werden im Vergleich zu Werken aller Sparten
nur wenige Musikstücke berücksichtigt. Diese in R sowie FS gespielten Werke
dann noch mit einem Bonus aus dem M-Topf (der durch Live-Aufführungen gefüllt wird) zu ergänzen, setzt bei der jetzigen Regelung eine Benachteiligung aller
Urheber voraus. Somit wird erneut das Solidaritätsprinzip geschwächt, denn jedes Werk sollte in der GEMA doch gleichwertig gestellt sein.
103
38. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 2 Fußnote 9,
Absatz 3 Fußnote 10 und Absatz 4 Fußnote 11 der Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seiten 310
und 311) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag für den Fall, dass der
Antrag unter Tagesordnungspunkt 28 bzw. die darin enthaltene Neufassung von
Abschnitt VIII Ziffer 4 d) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für
das Aufführungs- und Senderecht nicht angenommen wird:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
VIII. Die Verrechnung innerhalb der
einzelnen Sparten
4. Für Aufführungen von Tonträgern
mittels mechanischer und elektronischer Vorrichtungen ist der aus den
nachstehenden Bestimmungen ersichtliche Verteilungsschlüssel anzuwenden:
4. . . .
. . .
. . .
d) Die Verrechnung in der Sparte M
erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
d) . . .
In der Sparte M werden die Aufführungszahlen verrechnet, die in
der Abrechnung U im Geschäftsjahr festgestellt worden sind. 9)
In der Sparte M werden die Aufführungszahlen verrechnet, die in
der Abrechnung U im Geschäftsjahr festgestellt worden sind. ( - - - )
Die Abrechnung von mehr als 50
(nach PRO gewichteten) Aufführungen für ein Werk in der Sparte
M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden Geschäftsjahr in der Sparte R oder in
der Sparte FS für dieses Werk mindestens zwei gemäß Abschnitt V
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind. 10)
Die Abrechnung von mehr als 50
(nach PRO gewichteten) Aufführungen für ein Werk in der Sparte
M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden Geschäftsjahr in der Sparte R oder in
der Sparte FS für dieses Werk mindestens zwei gemäß Abschnitt V
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind. ( - - - )
Bei Aufkommen in der Sparte UD
gemäß Abschnitt XIII A und B erfolgt ab Geschäftsjahr 2007 ein MZuschlag in Höhe von 20 %. 11)
Bei Aufkommen in der Sparte UD
gemäß Abschnitt XIII A und B erfolgt ab Geschäftsjahr 2007 ein MZuschlag in Höhe von 20 %. ( - - - )
_______
9)
Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012.
Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich 2014.
11)
Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr 2012.
10)
104
_______
(- - -)
(- - -)
(- - -)
Begründung:
Über diesen Änderungsantrag ist nur dann abzustimmen, wenn der Antrag unter
Tagesordnungspunkt 28 bzw. die darin enthaltene Neufassung von Abschnitt VIII
Ziffer 4 d) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht nicht angenommen wird.
Sollte dieser Fall eintreten, sollen die Regelungen in Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absätze 2 bis 4 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht entfristet werden, weil sie sich im bislang geltenden
Abrechnungsmodell bewährt haben.
39. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IX Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 312) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
IX. Verteilung
IX. Verteilung
5. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
in den Sparten R, T, TD, FS und T FS
innerhalb einer Frist von 18 Monaten und
5. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
in den Sparten des Ton- und
Fernsehrundfunks, des Tonfilms, der Tonfilmdirektverrechnung sowie des Auslands
innerhalb einer Frist von 18 Monaten und
in den übrigen Sparten (- - -)
innerhalb einer Frist von 12 Monaten
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gemäß § 18 der Satzung eingehen.
in den Sparten E, ED, EM, BM, KI, U
(einschl. VK), UD, M und DK innerhalb einer Frist von 12 Monaten
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gemäß § 18 der Satzung eingehen.
Reklamationen müssen konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen, und können ferner nur dann
berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von
EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation einen Zahlungsanspruch, so wird dieser
nach Abschluss der Prüfung mit der
nächsten Abrechnung fällig. Auf Antrag kann ein angemessener Vorschuss gewährt werden.
. . .
105
Begründung:
Im Rahmen des Antrags zu Tagesordnungspunkt 35 der ordentlichen Mitgliederversammlung 2011 wurden die Reklamationsfristen im Aufführungs- und Senderecht spartenbezogen geregelt. Nicht ausdrücklich genannt wurde die Auslandssparte (A). Für diese soll ebenfalls die lange Reklamationsfrist von 18 Monaten gelten, so dass es der beantragten Änderung bedarf. Der Fristbeginn bestimmt sich nach § 18 der Satzung nach dem vom Aufsichtsrat festgelegten Zahlungsplan, der derzeit als Zahlungstermin den Ersten eines jeden Quartals vorsieht. Die Zahlungstermine für die einzelnen Länder werden regelmäßig in den
Pflichtmitteilungen in der „virtuos“ bekanntgegeben.
Die nicht mehr vorgesehene ausdrückliche Aufzählung der Sparten soll fortlaufende Anpassungen der Reklamationsvorschrift bei der Neueinführung, Umbenennung oder Streichung von Sparten verhindern.
106
40. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt XI Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 318) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
XI. Verrechnungsschlüssel für
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung mit Rundfunkbewertung
XI. Verrechnungsschlüssel für
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung mit Rundfunkbewertung
Punktbewertung
U-Mu- Rund32)
31) 32)
sik
funk
Punktbewertung
U-Mu- Rund32)
31) 32)
sik
funk
6. Konzertwerke für Orchester bzw. Bigband-,
große Fusion- und Jazzbesetzungen ab 10 selbständig geführten Stimmen
(ausgenommen Potpourris
gemischten Inhalts) 33)
6. Konzertwerke für Orchester bzw. Bigband-,
große Fusion- und Jazzbesetzungen ab 10 selbständig geführten Stimmen
(- - -) 3 3 )
bis zu 2 Minuten ............... ....
24
1
über 2 Minuten
bis zu 4 Minuten ................. ..
36
1
über 4 Minuten
bis zu 10 Minuten .................
60
1¼
über 10 Minuten
bis zu 15 Minuten ................. 120
1½
über 15 Minuten
bis zu 20 Minuten ................. 180
1¾
über 20 Minuten
bis zu 30 Minuten …………… .. 360
1¾
über 30 Minuten …………….. .. 480
2
. . .
_______
_______
31)
31)
. . .
32)
. . .
32)
Zu Abschnitt XI: Kommen Werke oder Werkfragmente in den Sparten R und FS als Pausenund Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und
Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu
regelmäßig wiederkehrenden Sendungen, d. h.
zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden
Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen wiederholenden Sendungen zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung 1.
Zu Abschnitt XI Ziffer 1: Werden Werke oder
Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischenund Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken aufgeführt oder regelmäßig wiederkehrend
im Sinne der Fußnote 31) gesendet, so werden
solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr 1993 mit einem Drittel verrechnet.
Zu Abschnitt XI Ziffer 2 bis 6: Ab Geschäftsjahr
107
33)
1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen
ebenfalls mit einem Drittel.
Zu Abschnitt XI: In der Sparte R erfolgt die Verrechnung ab Geschäftsjahr 1999:
über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel
(jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete
Minuten).
Ziffer 6 gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr
2009 und ist befristet für die Geschäftsjahre
2009 bis 2012.
. . .
33)
Ziffer 6 gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr
2009 und ist befristet für die Geschäftsjahre
2009 bis 2 0 1 5 .
Begründung:
Die Regelung in Abschnitt XI Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht wurde durch die Mitgliederversammlung 2008 als Teil einer umfassenden Überarbeitung von Abschnitt XI beschlossen. Ziel war die Einführung einer zeitgemäßen Terminologie und die Möglichkeit, größer besetzte Werke bzw. Werkfassungen angemessener einstufen zu
können. Außerdem können unter Abschnitt XI Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht nunmehr
auch entsprechend qualifizierte Bearbeitungen eingestuft werden.
Bislang wurden 391 vorgelegte Fassungen von insgesamt 378 Werken nach U
gemäß Abschnitt XI Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht eingestuft, und zwar:
- im Jahr 2009:
- im Jahr 2010:
- im Jahr 2011:
125 Werkfassungen von 124 Werken,
173 Werkfassungen von 165 Werken und
93 Werkfassungen von
92 Werken.
Abgerechnet wurden nach der neuen Regelung in der Sparte U-Musik:
- im Geschäftsjahr 2009: 63 Werkfassungen (= 0,02 % aller abgerechneten
Werkfassungen bzw. 0,218 % des abgerechneten Gesamtbetrags)
und
- im Geschäftsjahr 2010: 94 Werkfassungen (= 0,03 % aller abgerechneten
Werkfassungen bzw. 0,263 % des abgerechneten Gesamtbetrags).
Die Sparten R und FS sind zu vernachlässigen, da für das Geschäftsjahr 2010 für
die gesamte gehobene U-Musik (Faktor > 1) jeweils insgesamt unter 1 % Werke
und Ausschüttungsbetrag abgerechnet wurde.
Da sich die Regelung in der Praxis bewährt hat und zur besseren Verständlichkeit
des Verteilungsplans beiträgt und um die Auswirkungen der Regelung weiterhin
beobachten zu können, wird eine Verlängerung der Befristung um weitere drei
Jahre vorgeschlagen.
Darüber hinaus kann die Einschränkung „(ausgenommen Potpourris gemischten
Inhalts)“ gestrichen werden, da die Verrechnung von Nutzungen gemäß Verteilungsplan A von gemischten Potpourris bereits abschließend in Abschnitt VII der
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht geregelt ist.
108
41. Die ordentlichen Mitglieder Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., WillBertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Micki Meuser, Iris PaechUlatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K.,
Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United
Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K. sowie die Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder BMC Bennett Music and Consulting
Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM
GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen zu Abschnitt XIII B der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Jahrbuch Seite 321) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
XIII. Nettoeinzelverrechnung
XIII. Nettoeinzelverrechnung
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden Fällen:
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden Fällen:
. . .
. . .
B. (1) Auf Antrag erfolgt die Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung) von Werkwiedergaben im Bereich der U-Musik, in
denen fast ausschließlich (mindestens 80 % der wiedergegebenen Werke) eines Urhebers
bzw. einer Urhebergemeinschaft
im Sinne der §§ 8 und 9 UrhG
wiedergegeben werden. Weiterhin gelten die Regelungen
der nachfolgenden Nr. C entsprechend.
B. (1) . . .
C. (1) . . .
Begründung:
Durch die beantragte Neufassung wird die Ungleichbehandlung zwischen Werken im Aufführungs- und Wiedergaberecht beseitigt. Insbesondere wird durch
die vorgeschlagene Regelung die Direktverrechnung für Werke ermöglicht, die
bei Veranstaltungen wie Firmen- und Produktpräsentationsevents, Theatermusiken oder als Musiken für Kunstobjekte (wie audiovisuelle Installationen) wiedergegeben werden. Bisher konnten die für die Nutzung dieser Werke vereinnahmten Entgelte gemäß der Systematik des Verteilungsplanes diesen Werken nicht
werk- und nutzungsbezogen zugeordnet werden. Damit blieben diese Werke in
der Verteilung der Wiedergabeentgelte unberücksichtigt.
109
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
42. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 335) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
I. Anmeldung und Registrierung der
Werke
I. Anmeldung und Registrierung der
Werke
1. . . .
1. . . .
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,
wenn sie bei Abrechnung für die Zeit
vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum
1. September des laufenden Jahres,
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres und bei Abrechnungen
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres eingeht.
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,
wenn sie bei Abrechnungen für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum
1. September des laufenden Jahres,
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres, (- - -) bei Abrechnungen
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin
zum 1. April bis zum 1. November
des laufenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember mit
Ausschüttungstermin zum 1. Juli bis zum 31. Januar des folgenden Jahres eingeht.
Begründung:
Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung 2011 wurde Abschnitt
I Ziffer 1 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das
Aufführungs- und Senderecht dahingehend geändert, dass eine Werkanmeldung
auch dann noch rechtzeitig für eine Berücksichtigung zum nächsten Ausschüttungstermin erfolgt, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. Juli bis zum 31. Januar des folgenden Jahres eingeht.
110
Anlass für diese Änderung war ein Mitgliederantrag, der durch einen Änderungsantrag von Aufsichtsrat und Vorstand modifiziert und in dieser modifizierten
Fassung von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Da der in der Tagesordnung abgedruckte Antrag keine Neufassung der korrespondierenden Regelung in Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht vorsah, konnte eine solche Neufassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung 2011 nicht beschlossen werden. Um eine einheitliche Fristenregelung zu gewährleisten, wird
vorgeschlagen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2011 für Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan
für das Aufführungs- und Senderecht beschlossene Ergänzung auch in Abschnitt
I Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das
mechanische Vervielfältigungsrecht vorzunehmen.
43. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 11 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 337 und 338) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
I. Anmeldung und Registrierung der
Werke
I. Anmeldung und Registrierung der
Werke
11. . . .
11. . . .
. . .
. . .
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,
wenn sie bei Abrechnung für die Zeit
vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31.
Juli des laufenden Jahres, für die Zeit
vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum
31. Januar des darauffolgenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember bis
zum 1. August des laufenden Jahres
eingeht.
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,
wenn sie bei Abrechnung für die Zeit
vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31.
Juli des laufenden Jahres, für die Zeit
vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum
31. Januar des darauffolgenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember bis
zum 1. Oktober des laufenden Jahres eingeht.
Begründung:
Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung 2009 wurde Abschnitt I Ziffer 14 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan
für das Aufführungs- und Senderecht auf der Grundlage eines Antrags von Aufsichtsrat und Vorstand dahingehend geändert, dass eine Anmeldung von Veränderungen an einem Werk auch dann noch rechtzeitig für eine Berücksichtigung
bei der nächsten Abrechnung erfolgt, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit
111
vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober - statt wie bis dahin bis zum
1. August - des laufenden Jahres eingeht. Mit der Neuregelung sollte dem
Wunsch aus Mitgliederkreisen entsprochen werden, die Anmeldefrist für Veränderungen an einem Werk mit Blick auf die Jahresabrechnungen in den Sparten
des Aufführungs- und Senderechts zu verlängern.
Um eine Vereinheitlichung der Anmeldefristen innerhalb des Verteilungsplans zu
erreichen, wird vorgeschlagen, die korrespondierende Regelung in Abschnitt I Ziffer 11 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht an die Neuregelung in Abschnitt I Ziffer 14 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungsund Senderecht anzupassen.
44. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt III Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
(Jahrbuch Seite 339) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
III. Verteilung
III. Verteilung
1. . . .
1. . . .
2. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach
dem Abrechnungstermin eingehen.
Sie müssen konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen, und
können ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis einen
Mindestbetrag von EUR 5,11 pro
Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation einen Zahlungsanspruch, so wird dieser nach
Abschluss der Prüfung mit der nächsten Abrechnung fällig.
2. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
in den Sparten des Ton- und
Fernsehrundfunks, der Tonfilm-Direktverrechnung sowie
des Auslands innerhalb einer
Frist von 18 Monaten und
in den übrigen Sparten innerhalb einer Frist von 12 Monaten
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gemäß § 18 der Satzung
eingehen.
Reklamationen müssen konkrete
Angaben enthalten, die eine Prüfung
zulassen, und können ferner nur dann
berücksichtigt werden, wenn das
Ergebnis einen Mindestbetrag von
EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.
Ergibt die Prüfung der Reklamation
einen Zahlungsanspruch, so wird dieser nach Abschluss der Prüfung mit
der nächsten Abrechnung fällig.
112
Begründung:
Nachdem mit Annahme des Antrags zu Tagesordnungspunkt 35 der ordentlichen
Mitgliederversammlung 2011 bereits die Reklamationsfrist in den Sparten des
Senderechts auf 18 Monate verlängert wurde, soll die Reklamationsfrist für die
Sparten des mechanischen Rechts im Sendebereich hieran angepasst werden.
Zudem soll die Reklamationsfrist in den Auslandssparten einheitlich 18 Monate
betragen.
Die Reklamationsfrist in den übrigen Sparten des mechanischen Rechts soll maßvoll von bisher 6 auf 12 Monate verlängert werden. Da die Abrechnung in allen
diesen Sparten wenigstens halbjährig erfolgt, können die Berechtigten jeweils
die Folgeabrechnung abwarten, ohne die Reklamationsfrist zu versäumen.
Darüber hinaus soll der Mindestbetrag, ab dem eine Reklamation berücksichtigt
wird, entsprechend dem Antrag zu Tagesordnungspunkt 35/2011 nun auch für
die Sparten des mechanischen Rechts auf EUR 5,00 pro Werk abgerundet werden.
C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online
Allgemeine Grundsätze
45. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 Ziffer 1 Absatz 3 Fußnote 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich
Online (Jahrbuch Seiten 345 und 346) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§1
§1
1. Die Verteilung von Erträgen aus
dem Nutzungsbereich Online erfolgt
im Wege der Nettoeinzelverrechnung
und richtet sich – soweit es der Nettoeinzelverrechnung nicht widerspricht – nach den Allgemeinen
Grundsätzen und den Ausführungsbestimmungen zu den Verteilungsplänen A für das Aufführungs- und
Senderecht und B für das mechanische Vervielfältigungsrecht.
1. . . .
113
Eine Nettoeinzelverrechnung wird
nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen aus Online-Nutzungen keine
Programme erhältlich sind oder die
Kosten für eine Verteilung im Wege
der Nettoeinzelverrechnung außer
Verhältnis zu den Einnahmen stünden.
Eine Nettoeinzelverrechnung wird
nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen aus Online-Nutzungen keine
Programme erhältlich sind oder die
Kosten für eine Verteilung im Wege
der Nettoeinzelverrechnung außer
Verhältnis zu den Einnahmen stünden.
In solchen Fällen erfolgt die Verteilung
in den Nutzungsbereichen Music-onDemand und Ruftonmelodien als Zuschlag in den Sparten des jeweiligen
Nutzungsbereichs. Die Erträge im
Nutzungsbereich Internetradio werden zugunsten der Sparten des Tonrundfunks gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet. In den
Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites und Cinema-/Video-on-Demand
werden die Erträge zugunsten der
Sparten des Fernsehrundfunks gemäß
den Verteilungsplänen A und B verrechnet. Für das Filmherstellungsrecht
erfolgt die Verteilung in den genannten Fällen zugunsten der mechanischen Vervielfältigungsrechte der
Sparte des Fernsehrundfunks gemäß
dem Verteilungsplan B. 1)
In solchen Fällen erfolgt die Verteilung
in den Nutzungsbereichen Music-onDemand und Ruftonmelodien als Zuschlag in den Sparten des jeweiligen
Nutzungsbereichs. Die Erträge im
Nutzungsbereich Internetradio werden zugunsten der Sparten des Tonrundfunks gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet. In den
Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites und Cinema-/Video-on-Demand
werden die Erträge zugunsten der
Sparten des Fernsehrundfunks gemäß
den Verteilungsplänen A und B verrechnet. Für das Filmherstellungsrecht
erfolgt die Verteilung in den genannten Fällen zugunsten der mechanischen Vervielfältigungsrechte der
Sparte des Fernsehrundfunks gemäß
dem Verteilungsplan B. ( - - - )
_______
_______
1)
(- - -)
Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr 2012.
Begründung:
Die Regelungen in § 1 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 der Allgemeinen Grundsätze zum
Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online wurden von der
Mitgliederversammlung 2008 zunächst mit Befristung für die Geschäftsjahre
2008, 2009 und 2010 beschlossen.
Gleichzeitig wurde die bis zur Mitgliederversammlung 2008 geltende Bestimmung des Vorläufigen Verteilungsplans für den Nutzungsbereich Online, wonach
Umsätze bis zu EUR 5,00 pro Werk mit den Lizenzeinnahmen in der betreffenden
Sparte als Zuschlag ausgeschüttet werden, abgeschafft.
Seit 1.1.2009 verfährt die GEMA deshalb wie folgt: Alle Lizenzeinnahmen für
Werknutzungen, die sich maschinell einem bei der GEMA angemeldeten und registrierten Werk eindeutig zuordnen lassen, werden ohne Anwendung eines
Schwellenwerts wertgenau an die Berechtigten verteilt. Durch verbesserte maschinelle Zuordnungsverfahren werden derzeit auf diesem Wege, abhängig von
der Qualität der vom Lizenznehmer gelieferten Nutzungsdaten, bereits 70 - 80 %
des Umsatzes per Nettoeinzelverrechnung verteilt. Die nicht maschinell zuor-
114
denbaren Werknutzungen werden umsatzpriorisiert manuell abgearbeitet. Insgesamt können somit regelmäßig 83 - 86 % des Umsatzes per Nettoeinzelverrechnung verteilt werden.
Dennoch verbleibt ein offener Rest an Werknutzungen, der weder maschinell
noch manuell zugeordnet werden kann, entweder weil das genutzte Werk kein
Werk des GEMA-Repertoires ist, oder weil die Kosten für die manuelle Bearbeitung der Nutzungsmeldungen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehen.
Außerdem hat die GEMA Lizenzeinnahmen aus Online-Nutzungen, für die keine
oder keine verwertbaren Nutzungsmeldungen vom Anbieter vorgelegt werden
(z. B. Mediatheken der Fernsehsender).
Grundlage für die Verteilung dieser Lizenzeinnahmen an die Berechtigten sind
die Regelungen in § 1 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 der Allgemeinen Grundsätze zum
Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online. Die ursprüngliche
Befristung dieser Regelungen für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 wurde
durch die Mitgliederversammlung im Jahr 2010 bis einschließlich Geschäftsjahr
2012 verlängert.
Da sich die Regelung in der gegenwärtigen Praxis bewährt hat, ihr Auslaufen der
Verteilung der programmlosen Lizenzeinnahmen die rechtliche Grundlage im
Verteilungsplan entziehen würde und um gleichzeitig offen zu bleiben für zukünftige technische Möglichkeiten in diesem dynamischen Umfeld, wird beantragt, die gesonderte Befristung dieser Regelungen aufzuheben. Damit unterliegen auch diese Regelungen der grundsätzlichen Befristung des Vorläufigen Verteilungsplans für den Nutzungsbereich Online bis Geschäftsjahr 2014 (vgl. § 4
der Allgemeinen Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online).
46. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seite 346)
den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
. . .
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§1
§1
. . .
4. Für Reklamationen finden die
Regelungen der Verteilungspläne
A für das Aufführungs- und Senderecht und B für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit
der Maßgabe Anwendung, dass
115
die Reklamationsfrist für die
Verteilung in den Sparten des
Nutzungsbereichs Online einheitlich 12 Monate beträgt.
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll die Reklamationsfrist im Nutzungsbereich Online hinsichtlich der Sparten des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung und der Sparten des Vervielfältigungsrechts vereinheitlicht werden.
Hierdurch wird gewährleistet, dass für einen einheitlichen Lebenssachverhalt eine einheitliche Reklamationsfrist besteht.
IX. Anträge zur Geschäftsordnung
für das Wertungsverfahren
der Komponisten in der Sparte E
47. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 3 II (2) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seite 365) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§3
§3
II. (1) . . .
(2) Voraussetzung für Zuwendungen an den Ehegatten ist, dass
II. (1) . . .
(2) . . .
a) die Ehe mindestens 3 Monate
bestanden hat,
a) . . .
b) im Falle der Eheschließung nach
Vollendung des 60. Lebensjahres
des Mitglieds mit einem um mehr
als 20 Jahre jüngeren Ehegatten
die Ehe mindestens 10 Jahre, mit
einem weniger als 20 Jahre jüngeren Ehegatten die Ehe mindestens
5 Jahre bestanden hat.
b) . . .
116
Soweit ein überlebender Ehegatte die in a) bzw. b) geregelte Voraussetzung der Ehedauer nicht erfüllt, kann er
mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Beteiligter anerkannt werden, wenn er Erbe ist und vor der Eheschließung langjähriger Lebensgefährte des Urhebers war.
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung der Regelung in § 3 II (2) der Geschäftsordnung
für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E soll der potenziellen
Benachteiligung langjähriger Lebensgefährten vorbeugen, die einen am Wertungsverfahren beteiligten Urheber erst kurz vor dessen Tod geheiratet haben.
Diese Benachteiligung kann daraus resultieren, dass solche Ehegatten wegen der
Eheschließung nicht mehr unter die Regelung in § 3 II (3) der Geschäftsordnung
für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E für die Beteiligung
langjähriger Lebensgefährten an der Wertung fallen und aufgrund der zu kurzen
Ehedauer auch noch nicht die Voraussetzungen für die Beteiligung von Ehegatten gemäß § 3 II (2) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E erfüllen. Diese Regelungslücke soll mit der vorgeschlagenen Neuregelung geschlossen werden.
48. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 4 (3) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seite 366) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§4
§4
(3) Bis zu 20 % der bereitgestellten
E-Wertungssumme können der Förderung des zeitgenössischen Musikschaffens zur Verfügung gestellt werden. 2)
(3) Bis zu 20 % der bereitgestellten
E-Wertungssumme können der Förderung des zeitgenössischen Musikschaffens zur Verfügung gestellt werden. ( - - - )
_______
_______
2)
(- - -)
Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre
2008, 2009, 2010 und 2011.
117
Begründung:
Die Vergabe der Mittel zur Förderung des zeitgenössischen Musikschaffens folgt
dem Auftrag des § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz an die Verwertungsgesellschaften, kulturell bedeutende Leistungen und Werke zu fördern. Durch die
Regelung in § 4 (3) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E hat der Wertungsausschuss die Möglichkeit, diesem Auftrag auf direktem Wege nachzukommen.
Bei der Zuerkennung der Mittel werden der Solidargedanke der GEMA gewürdigt
und diverse Aspekte zur kulturellen Resonanz einer Urheberpersönlichkeit berücksichtigt. Die im Jahr 2006 beschlossene Neuregelung, die erstmals für die
Wertung Geschäftsjahr 2006 durchgeführt und im Jahr 2008 von 10 % auf 20 %
erhöht wurde, hat sich sehr bewährt und ist zu einem unerlässlichen gezielten
Instrument der kulturellen Förderung geworden. Es wird daher vorgeschlagen,
die Befristung der Regelung aufzuheben.
49. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 5 (3) C) und H) der Geschäftsordnung für
das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seiten 368
und 369) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§5
§5
(3) Die Punktzahl errechnet sich
wie folgt:
(3) . . .
. . .
. . .
C) Aufkommen in den Sparten KI und
FKI
je EUR 50,00
1 Punkt bis zu
20 Punkten
C) Aufkommen in der Sparte KI (- - -)
. . .
. . .
H) . . .
H) . . .
Bei erstmals am Wertungsverfahren
zu beteiligenden Komponisten erfolgt
eine Prüfung der Voraussetzungen für
eine Bewertung der künstlerischen
Persönlichkeit und des Gesamtschaffens nur, wenn mindestens vier Punkte zu § 5 (3) B) bis G) errechnet worden sind, wobei die Punkte zu D), F)
und G) nur berücksichtigt werden,
wenn mindestens 2 Punkte zu B), C)
oder E) erreicht sind.
Bei erstmals am Wertungsverfahren
zu beteiligenden Komponisten erfolgt
eine Prüfung der Voraussetzungen für
eine Bewertung der künstlerischen
Persönlichkeit und des Gesamtschaffens nur, wenn mindestens vier Punkte zu § 5 (3) B) bis G) errechnet worden sind, wobei die Punkte zu C), D),
F) und G) nur berücksichtigt werden,
wenn mindestens 2 Punkte zu B)
(- - -) oder E) erreicht sind.
118
je EUR 75,00
1 Punkt bis zu
20 Punkten
Begründung:
Der Wertungsausschuss der Komponisten in der Sparte E musste in den letzten
Jahren feststellen, dass an der Wertung der Komponisten in der Sparte E überwiegend Mitglieder neu zu beteiligen waren, deren Aufkommen sich ausschließlich auf die Sparte KI (Musik im Gottesdienst) beschränkt. Bei näherer Betrachtung stellte sich zudem heraus, dass darunter zahlreiche Urheber zu finden sind,
deren Werke stilistisch zweifelsfrei der Unterhaltungsmusik zuzuordnen wären
(z. B. „Sakropop“ oder „Contemporary Christian Music“). Mit den hier vorgeschlagenen Maßnahmen soll zum einen das für einen Punkt im Wertungsverfahren
benötigte Aufkommen in der Sparte KI heraufgesetzt und damit den Voraussetzungen für einen Punkt in der Sparte E (d. h. EUR 75,00 pro Punkt, hier im Dreijahresdurchschnitt) angepasst werden. Zum anderen soll es zukünftig nicht mehr
möglich sein, an der Wertung der Komponisten in der Sparte E allein aufgrund
von Aufkommen in der Sparte KI zu partizipieren. Damit sichergestellt ist, dass es
sich um E-Musik handelt, sollen die Aufkommenspunkte unter § 5 (3) C) zukünftig an mindestens zwei Punkte in der Sparte E bzw. in den Sparten R und FS (hier:
E-Bewertungen) gekoppelt sein, um die Voraussetzungen zur Wertungsbeteiligung zu erfüllen.
Die Sparte FKI wurde mit dem Geschäftsjahr 2008 abgeschafft und kann daher in
§ 5 (3) C) gestrichen werden.
50. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 5 (3) E) der Geschäftsordnung für das
Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seite 368) den
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§5
§5
(3) Die Punktzahl errechnet sich
wie folgt:
(3) . . .
. . .
. . .
E) Aufkommen in den Sparten R und
FS
Dreijahresdurchschnitt
je EUR 150,00
1 Punkt bis zu
30 Punkten
E) Aufkommen in den Sparten R und
FS
Dreijahresdurchschnitt
je EUR 100,00
1 Punkt bis zu
30 Punkten
Begründung:
Es ist festzustellen, dass von den Rundfunkanstalten immer weniger zeitgenössische E-Musik gesendet wird. Daher erfüllen immer weniger (auch namhafte) Urheber die bisherigen Voraussetzungen für Punkte zu § 5 (3) E) im Wertungsver-
119
fahren der Komponisten in der Sparte E. Das pro Punkt benötigte Aufkommen im
Dreijahresdurchschnitt in den Sparten R und FS (hier werden nur E-Bewertungen
angerechnet) soll daher von EUR 150,00 auf EUR 100,00 abgesenkt werden.
X. Antrag zur Geschäftsordnung
für das Wertungsverfahren
in der Unterhaltungs- und Tanzmusik
51. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 4 (3) Fußnote 1 der Geschäftsordnung für
das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 380) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
Bisherige Fassung:
Beantragte Neufassung:
§4
§4
(3) Außerdem können Mittel des
Ausgleichsfonds zur Förderung des
zeitgenössischen Musikschaffens zur
Verfügung gestellt werden. 1)
(3) Außerdem können Mittel des
Ausgleichsfonds zur Förderung des
zeitgenössischen Musikschaffens zur
Verfügung gestellt werden. 1 )
________
________
1)
1)
Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre
2007 bis einschließlich 2011.
Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre
2007 bis einschließlich 2 0 1 3 .
Begründung:
Die Befristung soll zunächst um weitere 2 Jahre verlängert werden, um die Konzepte zur individuellen Förderung des zeitgenössischen Musikschaffens im Bereich der Unterhaltungs- und Tanzmusik weiter entwickeln und in ihrer Umsetzung beobachten zu können.
120
XI. Verschiedenes
52. Die ordentlichen Mitglieder Bernd Apitz, Michl Berktold, Martin Blum, Klaus
Hanslbauer, Stefan Pössnicker, Hans Rieger, Peter Schmiedel, Klaus Schulze
Welberg, Werner Steinway, Thomann Musikverlag e. K. und Hubert Max Weber
beantragen, darüber abzustimmen, eine neue Abteilung aufzubauen, ersatzweise eine neue Stelle zu schaffen oder zu besetzen, welche zur Aufgabe hat, Auslandsmeldungen, also Musikfolgebögen, die in Papierform bei der GEMA eingehen, per Hand zu bearbeiten und den Schwestergesellschaften digital zu übermitteln oder eine andere Möglichkeit zu finden, die Auslandsmeldungen nicht
versacken zu lassen!
Begründung:
Derzeit gehen der GEMA sehr viele Auslandseinnahmen im Live-Bereich verloren,
weil Werkelisten in Papierform an die Bands/Alleinunterhalter zurückgeschickt
werden und die Abrechnungsabteilung die Musiker auffordert, die Titel digital
einzugeben. Musikfolgebögen mit Auslandsterminen in Papierform werden von
der Abrechnungsabteilung abgelehnt.
Viele Bandleader und besonders viele Alleinunterhalter sind häufig aus verschiedensten Gründen, auch aus Altersgründen und PC-Unkenntnis nicht bereit (oder
können es einfach nicht), die Auslandstermine digital einzureichen. Wenn die
Schwestergesellschaften das digitale Eingeben vorschreiben, dann muss die
GEMA reagieren und eben selbst die Papiereinreichungen digital bearbeiten.
53. Die ordentlichen Mitglieder Reinhard Besser, Fab Squad Publishing Matthias
Bröckel e. K., John Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Micki Meuser, Iris Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Progressive
Musikverlag GmbH, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und
Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K. sowie die Delegierten der
außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder BMC Bennett Music and
Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner
und PKM GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen den nachstehend abgedruckten Antrag:
Die Mitgliederversammlung beauftragt den Aufsichtsrat, zur grundlegenden
Überarbeitung der Verteilungspläne eine Sonderverteilungsplankommission einzuberufen, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung gebildet wird und neben ordentlichen Mitgliedern der Berufsgruppen ebenfalls aus angeschlossenen
und außerordentlichen Mitgliedern bzw. deren Delegierten besteht. Die Anzahl
der Mitglieder dieser Kommission soll 25 nicht unterschreiten. Diese Kommission
121
hat alleinig den Auftrag, spätestens zur Mitgliederversammlung 2015 einen von
Grund auf reformierten Verteilungsplan unter Hinzunahme von Fachleuten nach
Abstimmung mit Aufsichtsrat und Vorstand zu erarbeiten.
Begründung:
Die Verteilungspläne in der aktuell geltenden Fassung sind das Ergebnis eines
Jahrzehnte dauernden sukzessiven Veränderungsvorganges. Hierbei sind eine
Fülle von Einzelregelungen und Bestimmungen entstanden. Eine grundlegende
Neufassung des Verteilungsplanes ist dringend erforderlich und soll die Gesamtsystematik der Verteilung erfassen, wobei der Grundsatz der werk- und nutzungsbezogenen Verteilung als oberste Prämisse zu verstehen ist. Zudem bedarf
der Verteilungsplan zur besseren Verständlichkeit vereinfachter Strukturen sowie eine transparentere Abrechnung auf Basis der heutigen technischen Möglichkeiten. Gegebenenfalls kann durch eine gelungene Neufassung des Verteilungsplanes eine Verschlankung der Administration erreicht werden.
Hierzu soll eine Kommission unter Beteiligung aller Mitgliederkreise eine grundlegende Neufassung erarbeiten. Die Vorgabe eines Zeitrahmens von maximal
3 Jahren ist angemessen und trägt dem Umfang und der Komplexität der Verteilung Rechnung.
122