Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG

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Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG
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Ergänzungen zum Buch
Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG
B and I und B and II
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrte Leser!
Folgende Änderungen ergeben sich in der Lohnverrechnung ab 2016:
1.
Änderungen in der Sozialversicherung 2016
Tägliche Höchstbeitragsgrundlage
€
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
Jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer
ohne Sonderzahlungen
Tägliche Geringfügigkeitsgrenze
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Grenzwert Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte
€ 4.860,—
€ 9.720,—
€ 5.670,—
1.1
€
€
€
31,92
415,72
623,58
Reduzierung der Arbeitslosenversicherung
bis € 1.311,—
über € 1.311,— bis € 1.430,—
über € 1.430,— bis € 1.609,—
–3%
–2%
–1%
Service-Entgelt
1.2
162,—
€ 11,15
Neue Beitragssätze für die Krankenversicherung
Die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte betreffend die Krankenversicherung wurden aneinander angeglichen. Die bisherigen Beitragsgruppen (A1, D1) bleiben bestehen.
A. Bis 31. 12. 2015
Werte in %
Beitragsgruppe
DN-Anteil
Arbeiter
Angestellte
A1
D1
DG-Anteil
Gesamt
DN-Anteil
DG-Anteil
Gesamt
Krankenversicherung
3,95
3,70
7,65
3,82
3,83
7,65
Pensionsversicherung
10,25
12,55
22,80
10,25
12,55
22,80
Arbeitslosenversicherung
3,00
3,00
6,00
3,00
3,00
6,00
Unfallversicherung
—
1,30
1,30
—
1,30
1,30
Arbeiterkammerumlage
0,50
—
0,50
0,50
—
0,50
Wohnbauförderungsbeitrag
0,50
0,50
1,00
0,50
0,50
1,00
IE-Zuschlag
—
0,45
0,45
—
0,45
0,45
18,20
21,50
39,70
18,07
21,63
39,70
Summe
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B. Ab 1. 1. 2016
Werte in %
Beitragsgruppe
DN-Anteil
Arbeiter
Angestellte
A1
D1
DG-Anteil
Gesamt
DN-Anteil
DG-Anteil
Gesamt
Krankenversicherung
3,87
3,78
7,65
3,87
3,78
7,65
Pensionsversicherung
10,25
12,55
22,80
10,25
12,55
22,80
Arbeitslosenversicherung
3,00
3,00
6,00
3,00
3,00
6,00
Unfallversicherung
—
1,30
1,30
—
1,30
1,30
Arbeiterkammerumlage
0,50
—
0,50
0,50
—
0,50
Wohnbauförderungsbeitrag
0,50
0,50
1,00
0,50
0,50
1,00
IE-Zuschlag
—
0,35
0,35
—
0,35
0,35
18,12
21,48
39,60
18,12
21,48
39,60
Summe
1.3
Neuregelung für Lehrverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2016 beginnen
Es kommt zu einem einheitlichen Krankenversicherungsbeitrag vom ersten bis zum letzten Lehrjahr
in Höhe von 3,35 %, wovon 1,67 % auf den Lehrling entfallen und 1,68 % auf den Arbeitgeber.
Darüber hinaus ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag schon ab dem ersten Lehrjahr zu entrichten. Er beträgt über die gesamte Lehrzeit 2,4 %, die je zur Hälfte vom Lehrling und vom Arbeitgeber zu
tragen sind.
Bei einem Einkommen bis zu € 1.311,— hat der Lehrling keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu
entrichten, über € 1.311,— bis € 1.430,— nur 1 %.
Lehrlinge zahlen weiterhin keine Arbeiterkammerumlage und keinen Wohnbauförderungsbeitrag;
für sie ist auch keine Unfallversicherung und kein IE-Zuschlag zu entrichten.
? Die neue Beitragsgruppe für Arbeiterlehrlinge ist A3z
? Die neue Beitragsgruppe für Angestelltenlehrlinge ist D3x.
!
Für Lehrverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2016 begonnen haben, gelten weiterhin die bisherigen
Regelungen.
A. Lehrverhältnisse mit Beginn vor dem 1. 1. 2016
Werte in %
Beitragsgruppe
Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr
Arbeiterlehrling:
Angestelltenlehrling:
DN-Anteil
A7y
D7b
DG-Anteil
Lehrlinge ab dem 3. Lehrjahr
Arbeiterlehrling:
Angestelltenlehrling:
Gesamt
DN-Anteil
A3y
D3b
DG-Anteil
Gesamt
Krankenversicherung
0,00
0,00
0,00
3,95
3,70
7,65
Pensionsversicherung
10,25
12,55
22,80
10,25
12,55
22,80
—
—
—
3,00
3,00
6,00
10,25
12,55
22,80
17,20
19,25
36,45
Arbeitslosenversicherung
Summe
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B. Lehrverhältnisse mit Beginn nach dem 1. 1. 2016
Werte in %
Beitragsgruppe
Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr
Arbeiterlehrling:
Angestelltenlehrling:
DN-Anteil
A3z
D3x
DG-Anteil
Lehrlinge ab dem 3. Lehrjahr
Arbeiterlehrling:
Angestelltenlehrling:
Gesamt
DN-Anteil
A3z
D3x
DG-Anteil
Gesamt
Krankenversicherung
1,67
1,68
3,35
1,67
1,68
3,35
Pensionsversicherung
10,25
12,55
22,80
10,25
12,55
22,80
1,20
1,20
2,40
1,20
1,20
2,40
13,12
15,43
28,55
13,12
15,43
28,55
Arbeitslosenversicherung
Summe
1.4
Entfall von Beitragsbefreiungen
Bestimmte Bezüge, die bisher in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Entgelt zählten,
sind ab 1. 1. 2016 nicht mehr beitragsfrei.
? Fehlgeldentschädigungen: waren bisher bis € 14,53/Monat beitragsfrei.
Ab 1. 1. 2016 sind sie beitragspflichtig.
? Freie oder verbilligte Mahlzeiten: waren bisher sozialversicherungsfrei.
Ab 1. 1. 2016 gilt die Befreiung nur noch bis zu den Grenzen des EStG (€ 4,40 pro Arbeitstag bzw.
€ 1,10 für Gutscheine für Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen). Allerdings
müssen die Mahlzeiten nicht mehr in einer nahe gelegenen Gaststätte eingenommen werden.
? Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen: waren bisher beitragsfrei.
Ab 1. 1. 2016 entfällt die Beitragsbefreiung. Gleichzeitig entfällt die begünstigte Besteuerung gem.
§ 67/7 EStG (erhöhtes zusätzliches Jahressechstel).
? Jubiläumsgelder: waren bisher beitragsfrei (zu den „richtigen“ Terminen).
Diese sind ab 1. 1. 2016 beitragspflichtig als Sonderzahlungen.
1.5
Sachbezugswert PKW
Ab 1. 1. 2016 ist die Höhe des Sachbezuges abhängig vom jeweiligen CO2-Emmissionswert des PKWs.
CO2-Emissionswert
Sachbezug
mehr als 130 g/km
2 % des Anschaffungswertes, max. € 960,— pro Monat
bis 130 g/km
1,5 % des Anschaffungswertes, max. € 720,— pro Monat
Elektroautos
Kein Sachbezugswert (für die nächsten fünf Jahre)
1.6
Sachbezug für begünstigte Arbeitgeberdarlehen
Der Sachbezug für begünstigte Arbeitgeberdarlehen (Zinsersparnis) wird 2016 mit 1,0 % (statt wie
bisher mit 1,5 %) festgelegt. Der Freibetrag von € 7.300,— bleibt weiterhin.
1.7
Krankengeld
Die Darstellung der Berechnung des Krankengeldes durch die Krankenkassen ist nicht mehr aktuell.
Nach der aktuellen Regelung bleiben vorläufig € 30,— pro Tag steuerfrei (vorher € 20,—). Vom übersteigenden Betrag werden € 36,5 % Lohnsteuer einbehalten (vorher 22 %).
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2.
Änderungen in Bereich der Lohnsteuer
2.1
Neuer Steuertarif
Einkommen
Einkommensteuer
Grenzsteue rsatz
bis
€ 11.000,—
0
0%
über
bis
€ 11.000,—
€ 18.000,—
(Einkommen – 11.000) x 1.750
7.000
25 %
über
bis
€ 18.000,—
€ 31.000,—
(Einkommen – 18.000) x 4.550 + 1.750
13.000
35 %
über
bis
€ 31.000,—
€ 60.000,—
(Einkommen – 31.000) x 12.180 + 6.300
29.000
42 %
über
bis
€ 60.000,—
€ 90.000,—
(Einkommen – 60.000) x 14.400 + 18.840
30.000
48 %
über
€ 90.000,—
bis € 1.000.000,—
(Einkommen – 90.000) x 455.000 + 32.800
910.000
50 %
über € 1.000.000,—
(Einkommen – 1.000.000) x 0,55 + 487.880
55 %
Lohnsteuer-Effektiv-Tarif-Tabelle 2016 – Monatstabelle
Abzug
ohne
AVAB/
AEAB
Monatslohn
Von
Abzug mit AVAB oder AEAB
Bis
Grenzsteuersatz
1.066,01
0,00 %
1.066,02
1.516,00
25,00 %
266,50
307,67
322,25
340,58
358,92
377,25
1.516,01
2.599,33
35,00 %
418,10
459,27
473,85
492,18
510,52
528,85
2.599,34
5.016,00
42,00 %
600,05
641,22
655,80
674,14
692,48
710,81
5.016,01
7.516,00
48,00 %
901,01
942,18
956,76
975,10
993,43
1.011,77
7.516,01
83.349,33
50,00 %
1.051,33
1.092,50
1.107,08
1.125,42
1.143,76
1.162,09
55,00 %
5.218,80
5.259,97
5.274,55
5.292,88
5.311,22
5.329,55
83.349,34
—
1 Kind
2 Kinder
3 Kinder
4 Kinder
5 Kinder
—
—
—
—
—
Die anteilige Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale ist in der Effektiv-Tabelle bereits
berücksichtigt. Der Monatslohn – abzüglich der SV-Beiträge – ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren. Davon ist der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen.
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Lohnsteuer-Effektiv-Tarif-Tabelle 2016 – Tagestabelle
Abzug
ohne
AVAB/
AEAB
Tageslohn
Von
Bis
Grenzsteuersatz
Abzug mit AVAB oder AEAB
1 Kind
2 Kinder
3 Kinder 4 Kinder
5 Kinder
—
—
—
—
—
35,53
0,00 %
—
35,54
50,53
25,00 %
8,883
10,256
10,742
11,353
11,964
12,575
50,54
86,64
35,00 %
13,937
15,309
15,795
16,406
17,017
17,628
86,65
167,20
42,00 %
20,002
21,374
21,860
22,471
23,083
23,694
167,21
250,53
48,00 %
30,034
31,406
31,892
32,503
33,114
33,726
250,54
2.778,31
50,00 %
35,044
36,417
36,903
37,514
38,125
38,736
55,00 %
173,960
175,332
175,818
176,429
177,041
177,652
2.778,32
2.2
Lohnpfändung (Werte 2016)
Allgemeiner Grundbetrag
€
882,—
Erhöhter Allgemeiner Grundbetrag
Unterhaltsgrundbetrag pro Person (max. für 5 Personen)
Unterhaltssteigerungsbetrag
Pfändungsschutzobergrenze
€ 1.029,—
€ 176,—
€ 880,—
€ 3.520,—
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Stand: Jänner 2016
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