Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG
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Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG
Seite 1 von 5 Ergänzungen zum Buch Das 1x1 der LOHNVERRECHNUNG B and I und B and II Sehr geehrte Leserin, sehr geehrte Leser! Folgende Änderungen ergeben sich in der Lohnverrechnung ab 2016: 1. Änderungen in der Sozialversicherung 2016 Tägliche Höchstbeitragsgrundlage € Monatliche Höchstbeitragsgrundlage Jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen Tägliche Geringfügigkeitsgrenze Monatliche Geringfügigkeitsgrenze Grenzwert Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte € 4.860,— € 9.720,— € 5.670,— 1.1 € € € 31,92 415,72 623,58 Reduzierung der Arbeitslosenversicherung bis € 1.311,— über € 1.311,— bis € 1.430,— über € 1.430,— bis € 1.609,— –3% –2% –1% Service-Entgelt 1.2 162,— € 11,15 Neue Beitragssätze für die Krankenversicherung Die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte betreffend die Krankenversicherung wurden aneinander angeglichen. Die bisherigen Beitragsgruppen (A1, D1) bleiben bestehen. A. Bis 31. 12. 2015 Werte in % Beitragsgruppe DN-Anteil Arbeiter Angestellte A1 D1 DG-Anteil Gesamt DN-Anteil DG-Anteil Gesamt Krankenversicherung 3,95 3,70 7,65 3,82 3,83 7,65 Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 Arbeitslosenversicherung 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 Unfallversicherung — 1,30 1,30 — 1,30 1,30 Arbeiterkammerumlage 0,50 — 0,50 0,50 — 0,50 Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 0,50 0,50 1,00 IE-Zuschlag — 0,45 0,45 — 0,45 0,45 18,20 21,50 39,70 18,07 21,63 39,70 Summe Seite 2 von 5 B. Ab 1. 1. 2016 Werte in % Beitragsgruppe DN-Anteil Arbeiter Angestellte A1 D1 DG-Anteil Gesamt DN-Anteil DG-Anteil Gesamt Krankenversicherung 3,87 3,78 7,65 3,87 3,78 7,65 Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 Arbeitslosenversicherung 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 Unfallversicherung — 1,30 1,30 — 1,30 1,30 Arbeiterkammerumlage 0,50 — 0,50 0,50 — 0,50 Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 0,50 0,50 1,00 IE-Zuschlag — 0,35 0,35 — 0,35 0,35 18,12 21,48 39,60 18,12 21,48 39,60 Summe 1.3 Neuregelung für Lehrverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2016 beginnen Es kommt zu einem einheitlichen Krankenversicherungsbeitrag vom ersten bis zum letzten Lehrjahr in Höhe von 3,35 %, wovon 1,67 % auf den Lehrling entfallen und 1,68 % auf den Arbeitgeber. Darüber hinaus ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag schon ab dem ersten Lehrjahr zu entrichten. Er beträgt über die gesamte Lehrzeit 2,4 %, die je zur Hälfte vom Lehrling und vom Arbeitgeber zu tragen sind. Bei einem Einkommen bis zu € 1.311,— hat der Lehrling keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten, über € 1.311,— bis € 1.430,— nur 1 %. Lehrlinge zahlen weiterhin keine Arbeiterkammerumlage und keinen Wohnbauförderungsbeitrag; für sie ist auch keine Unfallversicherung und kein IE-Zuschlag zu entrichten. ? Die neue Beitragsgruppe für Arbeiterlehrlinge ist A3z ? Die neue Beitragsgruppe für Angestelltenlehrlinge ist D3x. ! Für Lehrverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2016 begonnen haben, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. A. Lehrverhältnisse mit Beginn vor dem 1. 1. 2016 Werte in % Beitragsgruppe Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr Arbeiterlehrling: Angestelltenlehrling: DN-Anteil A7y D7b DG-Anteil Lehrlinge ab dem 3. Lehrjahr Arbeiterlehrling: Angestelltenlehrling: Gesamt DN-Anteil A3y D3b DG-Anteil Gesamt Krankenversicherung 0,00 0,00 0,00 3,95 3,70 7,65 Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 — — — 3,00 3,00 6,00 10,25 12,55 22,80 17,20 19,25 36,45 Arbeitslosenversicherung Summe Seite 3 von 5 B. Lehrverhältnisse mit Beginn nach dem 1. 1. 2016 Werte in % Beitragsgruppe Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr Arbeiterlehrling: Angestelltenlehrling: DN-Anteil A3z D3x DG-Anteil Lehrlinge ab dem 3. Lehrjahr Arbeiterlehrling: Angestelltenlehrling: Gesamt DN-Anteil A3z D3x DG-Anteil Gesamt Krankenversicherung 1,67 1,68 3,35 1,67 1,68 3,35 Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 1,20 1,20 2,40 1,20 1,20 2,40 13,12 15,43 28,55 13,12 15,43 28,55 Arbeitslosenversicherung Summe 1.4 Entfall von Beitragsbefreiungen Bestimmte Bezüge, die bisher in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Entgelt zählten, sind ab 1. 1. 2016 nicht mehr beitragsfrei. ? Fehlgeldentschädigungen: waren bisher bis € 14,53/Monat beitragsfrei. Ab 1. 1. 2016 sind sie beitragspflichtig. ? Freie oder verbilligte Mahlzeiten: waren bisher sozialversicherungsfrei. Ab 1. 1. 2016 gilt die Befreiung nur noch bis zu den Grenzen des EStG (€ 4,40 pro Arbeitstag bzw. € 1,10 für Gutscheine für Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen). Allerdings müssen die Mahlzeiten nicht mehr in einer nahe gelegenen Gaststätte eingenommen werden. ? Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen: waren bisher beitragsfrei. Ab 1. 1. 2016 entfällt die Beitragsbefreiung. Gleichzeitig entfällt die begünstigte Besteuerung gem. § 67/7 EStG (erhöhtes zusätzliches Jahressechstel). ? Jubiläumsgelder: waren bisher beitragsfrei (zu den „richtigen“ Terminen). Diese sind ab 1. 1. 2016 beitragspflichtig als Sonderzahlungen. 1.5 Sachbezugswert PKW Ab 1. 1. 2016 ist die Höhe des Sachbezuges abhängig vom jeweiligen CO2-Emmissionswert des PKWs. CO2-Emissionswert Sachbezug mehr als 130 g/km 2 % des Anschaffungswertes, max. € 960,— pro Monat bis 130 g/km 1,5 % des Anschaffungswertes, max. € 720,— pro Monat Elektroautos Kein Sachbezugswert (für die nächsten fünf Jahre) 1.6 Sachbezug für begünstigte Arbeitgeberdarlehen Der Sachbezug für begünstigte Arbeitgeberdarlehen (Zinsersparnis) wird 2016 mit 1,0 % (statt wie bisher mit 1,5 %) festgelegt. Der Freibetrag von € 7.300,— bleibt weiterhin. 1.7 Krankengeld Die Darstellung der Berechnung des Krankengeldes durch die Krankenkassen ist nicht mehr aktuell. Nach der aktuellen Regelung bleiben vorläufig € 30,— pro Tag steuerfrei (vorher € 20,—). Vom übersteigenden Betrag werden € 36,5 % Lohnsteuer einbehalten (vorher 22 %). Seite 4 von 5 2. Änderungen in Bereich der Lohnsteuer 2.1 Neuer Steuertarif Einkommen Einkommensteuer Grenzsteue rsatz bis € 11.000,— 0 0% über bis € 11.000,— € 18.000,— (Einkommen – 11.000) x 1.750 7.000 25 % über bis € 18.000,— € 31.000,— (Einkommen – 18.000) x 4.550 + 1.750 13.000 35 % über bis € 31.000,— € 60.000,— (Einkommen – 31.000) x 12.180 + 6.300 29.000 42 % über bis € 60.000,— € 90.000,— (Einkommen – 60.000) x 14.400 + 18.840 30.000 48 % über € 90.000,— bis € 1.000.000,— (Einkommen – 90.000) x 455.000 + 32.800 910.000 50 % über € 1.000.000,— (Einkommen – 1.000.000) x 0,55 + 487.880 55 % Lohnsteuer-Effektiv-Tarif-Tabelle 2016 – Monatstabelle Abzug ohne AVAB/ AEAB Monatslohn Von Abzug mit AVAB oder AEAB Bis Grenzsteuersatz 1.066,01 0,00 % 1.066,02 1.516,00 25,00 % 266,50 307,67 322,25 340,58 358,92 377,25 1.516,01 2.599,33 35,00 % 418,10 459,27 473,85 492,18 510,52 528,85 2.599,34 5.016,00 42,00 % 600,05 641,22 655,80 674,14 692,48 710,81 5.016,01 7.516,00 48,00 % 901,01 942,18 956,76 975,10 993,43 1.011,77 7.516,01 83.349,33 50,00 % 1.051,33 1.092,50 1.107,08 1.125,42 1.143,76 1.162,09 55,00 % 5.218,80 5.259,97 5.274,55 5.292,88 5.311,22 5.329,55 83.349,34 — 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder — — — — — Die anteilige Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn – abzüglich der SV-Beiträge – ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren. Davon ist der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Seite 5 von 5 Lohnsteuer-Effektiv-Tarif-Tabelle 2016 – Tagestabelle Abzug ohne AVAB/ AEAB Tageslohn Von Bis Grenzsteuersatz Abzug mit AVAB oder AEAB 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder — — — — — 35,53 0,00 % — 35,54 50,53 25,00 % 8,883 10,256 10,742 11,353 11,964 12,575 50,54 86,64 35,00 % 13,937 15,309 15,795 16,406 17,017 17,628 86,65 167,20 42,00 % 20,002 21,374 21,860 22,471 23,083 23,694 167,21 250,53 48,00 % 30,034 31,406 31,892 32,503 33,114 33,726 250,54 2.778,31 50,00 % 35,044 36,417 36,903 37,514 38,125 38,736 55,00 % 173,960 175,332 175,818 176,429 177,041 177,652 2.778,32 2.2 Lohnpfändung (Werte 2016) Allgemeiner Grundbetrag € 882,— Erhöhter Allgemeiner Grundbetrag Unterhaltsgrundbetrag pro Person (max. für 5 Personen) Unterhaltssteigerungsbetrag Pfändungsschutzobergrenze € 1.029,— € 176,— € 880,— € 3.520,— Falls sich die Datei „Jahreslohnzettel_L16.pdf“ auf Ihrer CD-ROM nicht mehr öffnen lässt, können Sie dieses Formular direkt von der BMF-Homepage downloaden. Am besten geht dies über die Google Suche mit Stichwort „Jahreslohnzettel L16“. Stand: Jänner 2016 Der Autor HINWEIS: Trotz sorgfältiger Bearbeitung erfolgen alle Angaben ohne Gewähr; eine Haftung des Autors und des Verlages ist daher ausgeschlossen.