Ausgewählte Fragen des Wegerechts

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Ausgewählte Fragen des Wegerechts
Ausgewählte Fragen des Wegerechts
Forstliche Ausbildungsstätte Ort/Gmunden
Mag. Michael Maschl LL.M.
Stand: September 2010
Inhaltsübersicht
1. Wie entsteht ein Servitutweg?
2. Arten von Servitutswegen
3. Tore/Schranken im Verlauf von Servitutswegen zulässig?!
4. Verlegung eines Servitutsweges
5. Unzulässige Servitutserweiterung
6. Grundbücherliche Eintragung von Servitutswegen
7. Abgrenzung Servituts-Bittweg/Prekarium
8. Instandhaltung
9. Einräumung eines Notweges
10. Verjährung von Wegerechten
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 2
Servitutsweg – Entstehung (1)
durch Vertrag
durch Ersitzung
durch Erbschaft
durch gerichtliche Entscheidung
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 3
Servitutsweg - Entstehung (2)
Durch Vertrag:
Eigentümer des Grundstückes A räumt Eigentümer des Grundstückes B
Zufahrtsrecht ein
Eigentümer des Grundstückes A = Eigentümer des dienenden
Grundstückes = der mit einem Wegerecht belastete
Gründstückeigentümer
Eigentümer des Grundstückes B = Wegeberechtigter
Errichtung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 4
Servitutsweg - Entstehung (3)
Anführung der konkreten Vertragspartner
Namentliche Erwähnung der Personen des konkreten
Vertrages mitsamt ihrer Anschrift
Art eines Servitutsweges
Geh- oder Fahrrecht
Umfang und Zweck eines Servitutsweges
Entweder zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder zur Gewährung einer Haus- bzw.
Hofzufahrt oder etwa uneingeschränkt? Zeitlicher Aspekt:
Nur eingeschränkt auf bestimmten Zeitraum (z.B.
Wintermonate) oder ganzjährig?
Verlauf und Breite des Servitutsweges
Beides sollte in Form einer Skizze (Kopie des
Grundsteuerkatatasterplanes und Einzeichnung des
konkreten Wegverlaufes) vertraglich geregelt werden.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 5
Servitutsweg – Enstehung (4)
Frage der Entgeltlichkeit
Soll die Einräumung eines Wegerechtes gegen Entgelt
oder unentgeltlich geschehen?
Instandhaltung des Weges
Vertragliche Aufteilung der Instandhaltungskosten auf die
einzelnen Wegeberechtigten beispielsweise nach
bestimmten Prozentsätzen.
Eintragung des Wegerechtes im Grundbuch
Vorteil: Erlangung von Rechtssicherheit für
Wegeberechtigte bei Eigentümerwechsel des mit dem
Wegerecht belasteten Grundstückes.
Kündbarkeit
Falls gewünscht, kann Kündigung des Wegerechtes
vertraglich geregelt werden (Kündigungstermine und
Kündigungsfristen sowie besondere Form der Kündigung,
etwa mittels eingeschriebenem Brief.
Mag. Michael Maschl LL.M
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Servitutsweg - Entstehung (5)
Durch Ersitzung:
Zwei Voraussetzungen
1) Faktische Benützung eines Weges über einen mindestens 30jährigen Zeitraum hindurch
40-jährige Ausübung benötigt man gegenüber der Republik
Österreich, den Gebietskörperschaften, allen juristischen
Personen des öffentlichen und privaten Rechten (Gemeinde)
sowie den Kirchen
2) Gutgläubigkeit
Mag. Michael Maschl LL.M
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Servitutsweg - Entstehung (6)
Durch Erbschaft:
Zum Beispiel: Ein Wegerecht kann einer bestimmten Person X auch durch
Testament/Vermächtnis eingeräumt werden
Durch richterliche Entscheidung:
(a) Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder das Ausmaß eines
Wegerechts entscheiden die ordentlichen Gerichte
(b) Begründung eines Notweges durch Gerichtsurteil aufgrund des
Notwegegesetzes 1897
Mag. Michael Maschl LL.M
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Arten von Servitutswegen (1)
Gehrecht
Viehtriebsrecht
Fahrrecht: die umfassendste Wegeservitut
Mag. Michael Maschl LL.M
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Arten von Servitutswegen (2)
GRUNDDIENSTBARKEITEN
PERSÖNLICHE DIENSTBARKEIT
In diesen Fällen steht das Wegerecht dem
Bei diesen Dienstbarkeiten steht das Wegerecht
jeweiligen Eigentümer des herrschenden Gutes
einer bestimmten Person entweder auf Lebenszeit
zu. Das ist dasjenige Grundstück, mit dem ein
oder einer vertraglich bestimmten Zeitspanne zu.
Wegerecht verknüpft ist. Hier steht das Wegerecht
daher grundsätzlich nicht einer bestimmten Person
Es gibt drei Arten:
zu, sondern dem jeweiligen Eigentümer des
Wohnrecht
herrschenden Gutes. Grunddienstbarkeiten gibt es
Gebrauchsrecht
in vielen Formen. Beispielsweise kann es in einem
Fruchtgenussrecht
Geh-, Fahr- oder einem Viehtriebsrecht bestehen.
Mag. Michael Maschl LL.M
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Tore im Verlauf eines Servitutweges (1)
Es muss unterschieden werden, zwischen
versperrten Toren und
unversperrten Toren
Errichtung von unversperrten Toren: grundsätzlich zulässig; die mit
Öffnen und Schließen verbundenen Unannehmlichkeiten laut Judikatur
dem Wegeberechtigen zumutbar
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 11
Tore im Verlauf eines Servitutweges (2)
Errichtung von versperrten Toren:
a) eindeutig unzulässig, sofern der Servitutsweg zu einem Wohnhaus
führt; selbst Aushändigung von Schlüsseln an Wegeberechtigten vermag
OGH 15.3.1983 5 Ob 667/82
Absperren nicht zu rechtfertigen
b) Falls Servitutsweg NICHT zu einem Wohnhaus führt, zulässig, daher
sind versperrte Tore bei Servitutswegen zulässig, die zu
landwirtschaftlichen Nutzflächen führen.
Achtung: keine voreiligen Schlussfolgerungen aus obigen Sätzen
ziehen; lediglich Grundsatzjudikatur. Richter beurteilt immer den Einzelfall.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 12
Verlegung von Servitutswegen (1)
Man muss unterscheiden zwischen:
Wegverlegung durch den Wegeberechtigten
Wegverlegung durch den belasteten Grundstückseigentümer
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 13
Verlegung von Servitutswegen (2)
Verlegung durch Wegeberechtigten:
Eigenmächtige Verlegung des Weges durch Berechtigten wird als Fall der
unzulässigen Servitutserweiterung angesehen und ist daher unzulässig.
OGH 27.3.2007 10 b 48/07a
Verlegung durch belasteten Grundstückeigentümer:
Grundsätzlich zulässig und dies sogar ohne Zustimmung des
Wegeberechtigten, soweit die verlegte Wegtrasse auf demselben
Grundstück zu liegen kommt und gleichwertig ist.
Eine Verlegung des Weges auf ein anderes Grundstück des belasteten
Eigentümers ist nur mit Zustimmung des Wegeberechtigten zulässig.
OGH 17.12.1997 7 Ob 337/97 b
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 14
Verlegung von Servitutswegen (3)
Laut Judikatur des Obersten Gerichthofes steht jede Wegverlegung unter
folgender Bedingung:
Die neue Wegtrasse muss dem alten Weg „vollkommen
entsprechen“:
d.h. zirka gleich lang, keinesfalls schmäler, nicht wesentlich mehr Kurven
und nicht steiler
Falls dies nicht zutrifft, ist Verlegung unzulässig.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 15
Unzulässige Servitutserweiterung (1)
Ausmaß und Umfang richtet sich nach bestehender Vereinbarung.
Bei ersessenen Rechten richtet sich der Umfang nach der Nutzung
während der gesamten Ersitzungszeit; ausschlaggebend ist, zu welchem
Zweck und in welchem Umfang das dienende Grundstück während der
Ersitzungszeit verwendet wurde.
1 Ob 516/96
NZ 1997, 326
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 16
Unzulässige Servitutserweiterung (2)
Die Judikatur orientiert sich zur Entscheidung, ob eine unzulässige
Servitutserweiterung vorliegt oder nicht am § 484 ABGB
„Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm
gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie
müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung
gestattet, eingeschränkt werden.“
Damit wird Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut
statuiert.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 17
Unzulässige Servitutserweiterung (3)
Fälle in denen der OGH eine unzulässige Servitutserweiterung festgestellt
hat:
• Erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden
OGH 16.4.1996 4 Ob 2082/96
Grundstücks
• Änderung der Beschaffenheit (Verbreiterung und oder Befestigung des
SZ 55/125
Weges)
• Vergrößerung des herrschenden Grundstücks
OGH 4.6.1996 1 Ob 516/96
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 18
Unzulässige Servitutserweiterung (4)
•Erweiterung der Dienstbarkeit für gewerbliche Zwecke des herrschenden
Grundstücks;
OGH 15.1983 5 Ob 667/82
•Durch das Parken des Servitutsberechtigten und seine Besucher
OGH 10.9.1998 6 Ob 80/98b
• Errichtung einer Jausenstation anstelle der Verwendung als Wohnhaus
OGH 22.9.1977
6 Ob 702/77
• Durch Befahren eines neuen Weges
OGH 1908
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 19
Unzulässige Servitutserweiterung (5)
Wird ein Wegerecht zu einem Bauernhaus nicht nur für das Bewohnen
und die Bewirtschaftung des Hauses in Anspruch genommen, sondern
auch für Fahrten von und zu einem neu errichteten Lagerhaus, so ist dies
ebenfalls als unzulässig Servitutserweiterung zu betrachten.
OGH 12.12.1978 5 Ob 715/78
Wurde ein Wegerecht bisher nur zur Erreichung eines Einfamilienhauses
in Anspruch genommen, stellt die Benützung des Weges durch Gäste im
Rahmen einer Fremdenzimmervermietung eine gewerbliche Tätigkeit dar,
die eine unzulässige Servitutserweiterung unter der Voraussetzung
darstellen kann, dass eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden
Grundstücks entsteht.
OGH 9.9.1980 5 Ob 595/80
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 20
Unzulässige Servitutserweiterung (6)
Wenn Fahrrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken ersessen,
kein allgemeines Fahrrecht daraus ableitbar.
PKW Einsatz insofern zulässig und möglich, soweit PKW auch zu
beruflichen Fahrten verwendet wird.
Eine vom landwirtschaftlichen Betrieb losgelöste und völlig unabhängige
PKW Nutzung nur zwecks bequemerer Erreichbarkeit des Hauses nicht
zulässig.
Verwendung von PKW zur bloßen Personenbeförderung stellt unzulässige
Servitutserweiterung dar.
OGH 27.5.1998 6 Ob 333/97g
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 21
Unzulässige Servitutserweiterung (7)
Verwendung einer im Winter als Schiabfahrt genutzten Weide für
Mountainbike-Downhill-Rennen im Sommer unzulässig.
OGH 29.4.2009 7 Ob 24l/08d
Nicht zulässig ist jedoch die Pflasterung oder Beschotterung eines Wiesen
oder Waldweges;
OGH 16.3.1955 7 Ob 132/55
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 22
Unzulässige Servitutserweiterung (8)
Keine unzulässige Erweiterung ist laut OGH in folgenden Fällen
gegeben:
Zulässig ist auch die aus der allgemeinen Zunahme der Motorisierung
resultierende Mehrbelastung des Grundstückes (wenn in Anpassung an
die fortschreitende technische Entwicklung statt mit Pferdefuhrwerken mit
Kraftfahrzeugen gefahren wird und dadurch keine unzumutbare
OGH 30.11.1989 7 Ob 707/89
Mehrbelastung eintritt);
Zulässig ist weiters die Beschotterung eines Fahrwegs zum Befahren mit
beim Betrieb des herrschenden Guts verwendeten Motorfahrzeugen;
OGH 19.9.1967 8 Ob 219/67
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 23
Unzulässige Servitutserweiterung (9)
Keine Erweiterung des Rechtes mit Wirtschaftsfuhren zu fahren, liegt in
der Änderung der Belastung der Wagen;
Recht des Fahrweges beinhaltet grundsätzlich auch das Rechts schwere
Lasten auf dem Weg zu schleifen.(zB Baumstämme, Holz)
Hier erfolgt Interessenabwägung durch OGH, wirtschaftliche Vor- und
Nachteile müssen mitberücksichtigt werden.
OGH 15.12.2008 4 Ob 217/08b
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 24
Unzulässige Servitutserweiterung (10)
Diese Beispiele sind sehr einzelfallbezogen, dies macht dem
Rechtsanwender eine Prognose sehr schwer.
Rechtsfolgen einer Servitutserweiterung:
Binnen 30 Tagen ab Kenntnis Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht
oder
Unterlassungsklage
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 25
Probleme bei Verbücherung des Servitutsweges1
Jeder Servitutsberechtigter, der durch Ersitzung ein Wegerecht erworben
hat, hat die Möglichkeit auf seine Kosten dieses Wegerecht im
Grundbuch eintragen zu lassen.
Entweder durch
a) Aufsandungsbewilligung durch Anwalt oder Notar
b) Ersitzungsklage
Laut OGH und Grundbuchgesetz besonders darauf achten, dass dem
Grundbuchsgesuch ein Plan beigelegt oder Verlauf des Weges
objektiv nachvollziehbar beschrieben wird.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 26
Probleme bei Verbücherung des Servitutsweges2
Rechtssicherheit durch dingliche Wirkung der grundbücherlichen
Eintragung des Wegerechtes.
d. h. bei Verkauf der mit dem Wegerecht belasteten Liegenschaft wirkt
Wegerecht auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum des belasteten
Grundstückes (z.B. gegen den Käufer)
Wegeberechtigter erspart sich daher Beweis seines Rechtes, braucht nur
auf den Grundbuchstand verweisen.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 27
Probleme bei Verbücherung des Servitutsweges3
Sollte Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen sein wirkt dieses nur
bei Offenkundigkeit gegen Rechtsnachfolger im Eigentum des belasteten
Grundstückes.
Offenkundigkeit bedeutet, das vom dienenden Grundstück aus bei einiger
Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das
Bestehen eines Wegerechtes vermuten lassen.
Bei Offenkundigkeit wirkt Wegerecht gegen Rechtsnachfolger.
Mangels Offenkundigkeit geht Wegerecht nicht auf Rechtsnachfolger
über.
OGH 12.2.1980 2 Ob 609/79
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 28
Abgrenzung zwischen Servituts- u. Bittweg (1)
Wird einer bestimmten Person eine konkrete Nutzung an einem
Grundstück gegen jederzeitigen Widerruf und grundsätzlich unentgeltlich
eingeräumt, liegt eine Bittleihe vor.
Bittleihe = Prekarium
Eigentümer hat das Recht jederzeit dem Bittleihnehmer die Benützung
des Weges zu widerrufen.
Der Bittleihnehmer = Prekarist hat keine rechtliche Sicherheit; er darf
Nutzung nur bis zum Widerruf ausüben und ist daher der Willkür des
Bittleihgebers ausgesetzt.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 29
Abgrenzung zwischen Servituts- u. Bittweg (2)
Aus Beweisgründen sollte das Bittersuchen ausschließlich
schriftlich und in regelmäßigen zeitlichen Abständen eingeholt
werden, da ansonsten nach Ablauf von 30 Jahren eine ersessene
Dienstbarkeit entsteht.
Tipp für Grundeigentümer:
Zumindest alle 10 Jahre das Bittersuchen vom Prekaristen schriftlich
einholen.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 30
Instandhaltung des Servitutsweges (1)
§ 483: Daher muss auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der
Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem
Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem
Verpflichteten benützt wird; so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwand
beitragen.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 31
Instandhaltung des Servitutsweges (2)
Aus der Bestimmung des § 483 ABGB lässt sich klar ableiten, dass der
oder die Wegeberechtigten entweder alleine oder – bei Mitnutzung durch
den belasteten Grundstückseigentümer – gemeinsam mit diesem die
Instandhaltungskosten des Weges sowie auch die Kosten der
Neuerrichtung des Weges tragen müssen.
Vertragliche Regelung der Kostentragungspflicht äußerst empfehlenswert.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 32
Erlangung eines Notweges (Bringungsrechtes) 1
Wenn Eigentümer von Grundstücken vor dem Problem stehen, dass ihr
Grundstück keine oder nur eine unzulängliche Wegeverbindung mit dem
öffentlichen Wegenetz aufweist, können Sie einen Notweg beantragen.
Hubschrauberparzelle = Bezeichnung für ein wegenotleidendes
Grundstücks
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 33
Erlangung eines Notweges 2
Es bestehen 3 Möglichkeiten einen Notweg bzw ein Bringungsrecht zu
erlangen:
1)Notweg gemäß Notwegegesetz von 1896
2)Bringungsrecht gemäß Güterwegegesetz von OÖ
3)Bringungsrecht gemäß Forstgesetz
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 34
Erlangung eines Notweges 3
Zu 1) Notwegegesetz von 1896
„Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen
Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem
öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung
gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der
Eigentümer … die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde
Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren“.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 35
Erlangung eines Notweges 4
Wegenotleidender muss Antrag beim Bezirksgericht stellen, das mit
Beschluss darüber entscheidet
Notweg nur gegen angemessene Entschädigung
Nur zulässig, wenn Vorteil für Liegenschaft des Antragstellers Nachteile
für belastete Liegenschaft überwiegt
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 36
Erlangung eines Notweges 5
Ausnahmen:
Ein Notweg wird zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden
Wegeverbindung nicht gewährt
Notwege durch Gebäude, geschlossene Hofräume und eingefriedete
Gärten ausdrücklich ausgeschlossen
Notweg auch dann unzulässig, wenn Mangel der Wegeverbindung auf
auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 37
Erlangung eines Notweges 6
Anspruch auf Einräumung eines Notweges unterliegt nicht der Verjährung.
Zusammenfassend betrachtet bildet Notwegegesetz eine
Rechtsgrundlage für Grundstücke, die nicht land- oder forstwirtschaftlich
genutzt sind.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 38
Landwirtschaftliches Bringungsrecht 1
Betrifft Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke gewidmet
sind
Rechtsgrundlage:
Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Aufgrunddessen Ausführungungsgesetze der Bundesländer
In OÖ „Oberösterreichisches Bringungsrechtegesetz 1998“
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 39
Landwirtschaftliches Bringungsrecht 2
Auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstückes, das landoder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, räumt die
OÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid ein Bringungsrecht ein, wenn
zum Transport land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder zur
Bewirtschaftung erforderlicher Personen
keine oder nur eine unzureichende Wegeverbindung besteht
und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert
werden kann.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 40
Landwirtschaftliches Bringungsrecht 3
Was versteht man unter „keine oder bloß unzureichende
Wegeverbindung“?
Keine Wegeverbindung = Hubschrauberparzelle
Unzureichende Wegeverbindung:
A) technische oder
B) rechtliche oder
C) finanzielle Unzulänglichkeit
a)
b)
c)
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 41
Landwirtschaftliches Bringungsrecht 4
Bestehen andere rechtliche Möglichkeiten (Wegeservitut oder
vorhandener ausreichender Weg, der aber zu Umweg zwingt) müssen
diese ausgeschöpft werden.
Bringungsrecht soll daher nur ersatzweise zur Anwendung gelangen
(Prinzip der Subsidiarität gemäß GSGG).
Keine Bedeutung hat die Frage, ob Bringungsnotstand selbst verschuldet
worden ist.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 42
Landwirtschaftliches Bringungsrecht 4
Zum Beispiel:
übt jemand schon vermeintlich 30 Jahre lang ein Wegerecht aus und
widersetzt sich der Grundeigentümer diesem Wegerecht, kann der
vermeintlich Ersitzungsberechtigte nicht sofort ein Bringungsrecht
beantragen, um sich einen möglicherweise langwierigen Zivilprozess zu
ersparen, sondern muss zunächst versuchen sein behauptetermaßen
ersessenes Wegerecht bei Gericht einzuklagen bzw. durchzusetzen.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 43
Landwirtschaftliches Bringungsrecht 5
Einräumung eines Bringungsrechtes ist grundsätzlich
entschädigungspflichtig, das heißt die Eigentümer der mit dem
Bringungsrechte belasteten Grundstücke haben Anspruch auf
Entschädigung.
Erforderlichenfalls können im Bescheid Auflagen und Bedingungen
vorgeschrieben werden.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 44
Landwirtschaftliches Bringungsrecht 6
Zuständigkeit der OÖ Agrarbezirksbehörde
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 45
Landwirtschaftliches Bringungsrecht 7
Für Süd und Westoberösterreich ist ABB Gmunden zuständig
Für das restliche Bundesland ist ABB Linz zuständig
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 46
Forstliches Bringungsrecht 1
Jeder Waldeigentümer oder Nützungsberechtigter ist berechtigt auf die
mindestschädliche Weise Holz oder sonstige forstliche Produkte über
fremden Boden zu bringen und diese dort auch zu lagern,
wenn die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens
entweder überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist.
Über einen solchen Antrag hat die örtlich zuständige
Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid zu entscheiden.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 47
Forstliches Bringungsrecht 2
Das Forstgesetz schafft auch die Möglichkeit zur Errichtung einer
dauernden forstlichen Bringungsanlage (Forststrasse) auf fremdem Grund
und Boden.
Voraussetzung hiefür ist, das zum Grundstück des Waldeigentümers
überhaupt keine Forststrasse führt oder bestehende Forststrasse
unzulänglich ist.
Der Eingriff muss im „geringsten Ausmaß“ durchgeführt werden = jene
Bringungsmöglichkeit muss eingeräumt werden, die geringste Kosten bei
geringster Inanspruchnahme fremden Bodens verursacht.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 48
Verjährung von Wegerechten 1
Wegerechte unterliegen der Verjährung
Verjährung bedeutet das Erlöschen von Rechten durch bloßen
Nichtgebrauch
Man unterscheidet zwei Fälle der Verjährung
1) Bloße Nichtausübung des Wegerechtes durch den Wegeberechtigten
30 Jahre lang. Bei staatlichen und kirchlichen Grundstücken erst durch
40-jährigen Nichtgebrauch.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 49
Verjährung von Wegerechten 2
2) Wegerecht verjährt auch dann, wenn der mit dem Wegerecht belastete
Grundstückseigentümer ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des
Rechts beeinträchtigt oder unmöglich macht und der Wegeberechtigte
zumindest davon Kenntnis erlangen konnte
und der Wegeberechtigte durch 3 aufeinander folgende Jahre sein Recht
nicht geltend macht
3) Wegerecht erlöschen auch bei völliger Zwecklosigkeit
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 50
Verjährung von Wegerechten 3
Zum Beispiel:
Der mit der Dienstbarkeit eines Wegerechtes belastete
Grundstückeigentümer errichtet einen Holzstoß, der den
Wegeberechtigten an der Ausübung des Wegerechtes hindert. Lässt sich
der Wegeberechtigte dieses Hindernis drei Jahre lang gefallen, so hat
der Grundstückseigentümer die Freiheit seines Eigentums wiederum
erlangt (sogenannte Freiheitsersitzung) Dies bedeutet, dass in jenen
Fällen der Wegeberechtigte sein Wegerecht durch Verjährung verloren
hat.
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 51
Verjährung von Wegerechten 4
Durch das Hindernis muss die Ausübung des Wegerechtes nicht
schlechthin unmöglich gemacht werden, es genügt, dass durch die
Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf
gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird.
Beispiel:
Aufstellen eines leicht verschiebbaren Faltgatters stellt kein
ausreichendes Hindernis dar. Verlangt wird zwar kein unüberwindliches
aber immerhin ein beträchtliches Hindernis, das die ungehinderte
Benützung des Weges unmöglich macht.
6 Ob 130/01p
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 52
Verjährung von Wegerechten 5
Unter „Widersetzen“ kann auch uU. eine Verbotstafel verstanden werden,
ist jedoch Einzelfallfrage.
Ein bloß mündlich ausgesprochenes Verbot den Weg zu befahren gilt als
ausreichende Widersetzlichkeit, wenn sich der Wegeberechtigte daran
hält.
OGH 19.9.1994 4 Ob 562/94
Mag. Michael Maschl LL.M
07.10.2010 /Folie 53