Merkblatt für Arbeitgeber im gewerblichen Lebensmittelbereich zu
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Merkblatt für Arbeitgeber im gewerblichen Lebensmittelbereich zu
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Merkblatt für Arbeitgeber im gewerblichen Lebensmittelbereich zu gesetzlich vorgegebenen Personalschulungen im Lebensmittelbereich Nach dem Infektionsschutzgesetz, sowie der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Lebensmittelhygieneverordnung sind regelmäßige Personalschulungen im gewerblichen Lebensmittelbereich durch den Arbeitgeber durchzuführen und zu dokumentieren. Zur weiteren Hilfestellung hierfür dient dieses Merkblatt. - Wiederkehrende Belehrung (Folgebelehrung) nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Der Folgebelehrung geht immer eine Erstbelehrung (max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn) durch das Gesundheitsamt oder durch einen zugelassenen Arzt voraus. Ein Ausweis nach Bundesseuchengesetz (Gesundheitszeugnis) ist gleichbedeutend einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Leiter eines Lebensmittelbetriebes ist verpflichtet, den Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit sowie im weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG Abs. 1 und über die Verpflichtung gemäß Abs. 2 zu belehren (siehe Anlage dieses Merkblattes). Die Dokumentation der Folgebelehrung ohne die dazugehörige Erstbelehrung bzw. das Gesundheitszeugnis ist nichtig! Die Dokumente (Erst- und Folgebelehrung) sind am Arbeitsplatz für die Überwachungsbehörden bereit zu halten. In den Gesundheitsämtern liegt Schulungsmaterial in den gängigsten Sprachen vor. Der besondere Verantwortungsbereich für den Arbeitgeber (§ 43 Abs. 3 IfSG) Bestehen Verdachtsmomente oder Kenntnis über das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit bei Beschäftigten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die eine Weiterverbreitung verhindern. - Hygiene-Schulung nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Art. 4 Abs. 2 nach Anh. II, Kap. XII, mind. jährliche Unterweisung Nach o.g. Verordnung haben Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden. Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen. Die Schulung sowie die Schulungsinhalte sind separat zu dokumentieren: Diese können u. a. - detaillierte Umfeldhygiene (Räume, Maschinen, Geräte,...); - Personalhygiene (persönliche Hygiene Haare, Hände, Arbeitskleidung, Duschen Waschen) - Desinfektionsmaßnahmen - Produktionshygiene (Zwischenreinigung, Husten, Niesen, ...) - LM-Hygiene (Rein-/Unreinbereiche, Rekontamination, ...) - Transporthygiene (Transport, Lagerung, Abgabe, ...) des jeweiligen Arbeitsbereichs sein. MFB-05-166-MSE Version 1.0 - Hygiene-Schulung nach §4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Die Sachgebiete der entsprechenden Fachkenntnisse sind in der Anlage 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführt (siehe Anlage dieses Merkblattes). Diese Fachkenntnisse sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Bei Personen, die eine branchenspezifische wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse für diese Tätigkeit verfügen. Die regelmäßige Belehrung laut IfSG sollte mit der Unterrichtung in Fragen der Lebensmittelhygiene, gemäß der Lebensmittelhygieneverordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) 852/ 2004 kombiniert und dokumentiert werden (siehe Anlage dieses Merkblattes). Gern beantworten das Gesundheitsamt sowie das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihre Fragen. Anlagen: - Muster einer Tabelle zur Dokumentation der Folgebelehrungen nach IfSG und Personalschulung nach VO (EG) Nr. 852/2004, Art. 4 Abs. 2 nach Anh. II, Kap. XII bzw. §4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) - Auszug Rechtsgrundlagen MFB-05-166-MSE Version 1.0 Anlage: Muster einer Tabelle zur Dokumentation der Folgebelehrungen nach IfSG und Personalschulung nach VO (EG) Nr. 852/2004 Art. 4 Abs. 2 nach Anh. II Kap. XII bzw. §4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Folgebelehrung nach §§42/43 IfSG und Hygieneschulung gem. VO(EG) 852/2004 bzw. §4 LMHV Schulungsinhalte: Belehrung/Schulung durchgeführt von: Datum Name, Vorname Unterschrift Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über das Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG und meiner Meldepflicht nach § 43 IfSG belehrt wurde. Ich erkläre mit meiner Unterschrift, dass bei mir keine Tatsachen bekannt sind, die für ein Tätigkeitsverbot sprechen. MFB-05-166-MSE Version 1.0 Anlage: Auszug Rechtsgrundlagen: 1. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote (1) Personen, die 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind, 2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, 3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli der Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich. (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus 4. Eiprodukte 5. Säuglings- und Kleinkindernahrung 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen. 2. Lebensmittelhygieneverordnung (Anlage I) Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene 1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels 2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels 3. Lebensmittelrecht 4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung 5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit 6. Havarieplan, Krisenmanagement 7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels 8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels 9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen 10. Reinigung und Desinfektion MFB-05-166-MSE Version 1.0