MARKEN, MUSTER UND MODELLE
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MARKEN, MUSTER UND MODELLE
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 6. September 2012 Im Beschwerdeverfahren R 419/2012-4 Versandhaus Walz GmbH Steinstraße 28 D-88339 Bad Waldsee Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch Otten, Roth, Dobler & Partner Patentanwälte, Großtobeler Str. 39, D-88276 Ravensburg-Berg, Deutschland BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 985 839 erlässt DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender und Berichterstatter), E. Fink (Mitglied) und L. Marijnissen (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 2 Entscheidung Sachverhalt 1 Am 23. Mai 2011 meldete die Beschwerdeführerin die Wortfolge Die moderne Hausfrau als Wortmarke für die folgenden Waren und Dienstleistungen an: Klasse 16 – Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge und Prospekte. Klasse 35 – Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen sowie Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Küchenartikel, saisonale Dekorationsartikel, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel insbesondere Süßwaren, Möbel, insbesondere Regale, Hocker, Stühle, Beistelltische und Beistellschränke, Reinigungsmittel, Tonträger und Datenträger, Sanitärwaren, Alltagshilfsmittel für den Haushalt, insbesondere für Kinder und Senioren, Waren und Hilfsmittel für die Kleintierhaltung, Garten-Dekorationswaren, Sanitätswaren; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel in den Bereichen: Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Küchenartikel, Saisonale Dekorationsartikel, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel insbesondere Süßwaren, Möbel, insbesondere Regale, Hocker, Stühle, Beistelltische und Beistellschränke, Reinigungsmittel, Tonträger und Datenträger, Sanitärwaren, Alltagshilfsmittel für den Haushalt, insbesondere für Kinder und Senioren, Waren und Hilfsmittel für die Kleintierhaltung, Garten-Dekorationswaren, Sanitätswaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Küchenartikel, Saisonale Dekorationsartikel, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel insbesondere Süßwaren, Möbel, insbesondere Regale, Hocker, Stühle, Beistelltische und Beistellschränke, Reinigungsmittel, Tonträger und Datenträger, Sanitärwaren, Alltagshilfsmittel für den Haushalt, insbesondere für Kinder und Senioren, Waren und Hilfsmittel für die Kleintierhaltung, Garten-Dekorationswaren, Sanitätswaren. 2 Mit Bescheid vom 17. Juni 2011 beanstandete die Prüferin die Anmeldung aus absoluten Gründen gemäß Artikel 7 (1) (b) und (c) GMV i.V.m. Artikel 7 (2) GMV. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 7. September 2011 Stellung und hielt ihren Eintragungsantrag aufrecht. 3 Mit Entscheidung vom 4. Januar 2012 wies die Prüferin die Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 7 (1) (b) und (c) GMV i.V.m. ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 3 Artikel 7 (2) GMV wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende Angabe zurück. 4 Der Ausdruck „Die moderne Hausfrau“ bestehe aus einer den Regeln der deutschen Sprache entsprechenden verständlichen Wortfolge, die keine zusätzlichen Elemente aufweise, um als ungewöhnlich angesehen werden zu können. Die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus dem deutschsprachigen Publikum. Dieses würde die Wortfolge als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrnehmen, die lediglich den Zweck habe, die positiven Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen hervorzuheben. Die Wortfolge würde im Sinne von „Frau von heute“, die vor allem den Familienhaushalt führe, wahrgenommen werden. Der Ausdruck „Die moderne Hausfrau“ mache den relevanten Verkehrskreisen unmittelbar deutlich, dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handele, die für moderne, fortschrittliche Frauen bestimmt sind, die für die Haushaltsführung neben oder anstelle ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich sind. Einerseits gebe das Anmeldezeichen die Adressaten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an. Andererseits enthalte der Ausdruck einen Hinweis darauf, dass sich die Waren und Dienstleistungen inhaltlich mit modernen Hausfrauen befassen. Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen – einschließlich Maschinenwerkzeuge, Metallwaren oder Heimwerkerartikel – seien gerade auch an moderne Frauen und Hausfrauen gerichtet. Das Anmeldezeichen „Die moderne Hausfrau“ enthalte mithin direkte Informationen zu Art und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen. 5 Mit der am 28. Februar 2012 eingelegten und am 2. Mai 2012 begründeten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Eintragungshindernisse der Artikel 7 (1) (b) und (c) GMV i.V.m. Artikel 7 (2) GMV seien nicht anwendbar und die angemeldete Wortfolge sei unterscheidungskräftig. Auch sei der Marke keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu entnehmen. Im Falle einer Beanstandung im Bereich des Warenverzeichnisses käme eine Teilstreichung in Betracht; in diesem Fall bittet die Beschwerdeführerin um einen verfahrensleitenden Hinweis. 6 Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags rügt die Beschwerdeführerin zunächst, es handele sich um eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die keinen im Vordergrund stehenden Sinngehalt habe. Der Ausdruck „Die moderne Hausfrau“ deute auf eine charakteristische Personengattung hin, ohne jeglichen beschreibenden Sachzusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Deren Inhalt, Art und Zweckbestimmung blieben dem Verbraucher vollständig unerläutert. 7 Für einen Slogan sei die angemeldete Wortfolge „Die moderne Hausfrau“ extrem kurz und deshalb einprägsam. Die Merkfähigkeit ergebe sich einerseits aus der Verwendung des bestimmten Artikels, andererseits auch aus der interpretationsbedürftigen Zusammenstellung einer fiktiven Person. Der Ausdruck weise eine gewisse Prägnanz und Originalität auf, weil die Begriffe „modern“ und „Hausfrau“ einen einander fast widersprechenden Sinngehalt aufwiesen. Der versteckt auftretende Gegensatz zwischen Modernität und Fortschrittlichkeit und dem eher altbackenen Bild einer Hausfrau rufe bei dem betroffenen Verkehrskreis einen Denkprozess hervor, der den Ausdruck deutlich höher stelle als eine bloße ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 4 Werbebotschaft. Nach den Vorgaben des EuGH-Urteils „Vorsprung durch Technik“ sei die Marke schutzfähig. 8 Der betroffene Verkehrskreis sei nicht identisch mit der Gruppe der Hausfrauen. Die Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an einen anderen Verkehrskreis als den vom Prüfer beschriebenen, z.B. an Senioren. Es sei nicht auszuschließen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Wortfolge einen Herkunftshinweis entnimmt. Die erhebliche Präsenz der Produkte der Beschwerdeführerin in der Werbung erleichtere dem Verkehrskreis, dem Slogan „Die moderne Hausfrau“ die Herkunft der damit bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu entnehmen. Entscheidungsgründe 9 Die Beschwerde ist unbegründet, da der Anmeldung für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zumindest die gemäß Artikel 7 (1) (b) GMV erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Oktober 2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 33; und vom 7. Oktober 2004, C-136/02, „Maglite“, Rdn. 29). 11 Diese Grundsätze gelten auch für Werbeslogans; die Eintragung einer Marke, die aus Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon aus diesem Grunde ausgeschlossen (Urteile vom 5. Dezember 2002, T-130/01, „Real People, Real Solutions”, Rdn. 19; und vom 13. April 2011, T-523/09, „Wir machen das besondere einfach“, Rdn. 24). Die Schwierigkeiten, die sich wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie Werbeslogans, bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft ergeben, rechtfertigen es nämlich nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihnen abweichen (Urteil vom 21. Oktober 2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 36). 12 Jedoch ist bei Werbeslogans stets zu prüfen, ob diese Bestandteile haben, die es über ihre offenkundig werbende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen der Wortgruppe nachzugehen, noch, sich diese als Marke einzuprägen (Urteile vom ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 5 5. Dezember 2002, T-130/01, „Real People, Real Solutions”, Rdn. 28, 29; und vom 9. Juli 2008, T-58/07, „Substance for success“, Rdn. 22). 13 Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 (1) (b) GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 5. Dezember 2002, T-130/01, „Real People, Real Solutions“, Rdn. 20; und vom 13. April 2011, T-523/09, „Wir machen das besondere einfach“, Rdn. 31); auf mögliche weitere Bedeutungen eines angemeldeten Slogans kommt es nicht an, wenn sich diese in Wirklichkeit einander ähneln und von dem geläufigen Sinn der im Slogan enthaltenen Wörter nicht abweichen und jedenfalls allesamt wiederum als anpreisend oder werbend empfunden werden (Urteil vom 5. Dezember 2002, T-130/01, „Real People, Real Solutions“, Rdn. 27). 14 Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Slogans „Die moderne Hausfrau“ ist die vermutete Wahrnehmung durch das von den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen angesprochene Publikum zugrunde zu legen (Urteil vom 9. Juli 2008, T-58/07, „Substance for success“, Rdn. 21; grundsätzlich für alle Markenkategorien: Urteil vom 7. Oktober 2004, C-136/02, „Maglite“, Rdn. 19). Hierbei handelt es sich aufgrund der verwendeten Sprache um das deutschsprachige Publikum, d.h. in erster Linie das Publikum in Deutschland und Österreich (siehe Artikel 7 (2) GMV). 15 Die zurückgewiesenen Dienstleistungen sind solche des Einzelhandels und des Online- und Katalog-Versandhandels. Dessen Zweck besteht im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen, insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (Urteil vom 7. Juli 2005, C-418/02, „Praktiker“, Rdn. 34). Die Dienstleistungen in Klasse 35 richten sich damit an den allgemeinen Endverbraucher. Die Waren, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sein sollen, sind entsprechend den Vorgaben des „Praktiker“-Urteils näher spezifiziert. Sie decken ein breites Spektrum ab und umfassen schwerpunktmäßig Waren, die bei der Haushaltsführung benötigt werden. Die Haushaltsführung umfasst für gewöhnlich die Organisation des Haushaltsbereiches, dessen Wirtschaftsführung, Pflege und Instandhaltung des Wohnbereiches und die Ernährung und Versorgung der zum Haushalt gehörenden Personengruppe. Die beanspruchten Waren in Klasse 16 sind Druckereierzeugnisse verschiedenster Art, einschließlich Versandhauskatalogen, die sich ebenfalls an jeden Endverbraucher richten. 16 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ein Großteil der Waren richteten sich an „Nicht-Hausfrauen“, geht fehl. Beansprucht bleiben Dienstleistungen, nicht Waren. Die Formulierung „Alltagshilfsmittel für den Haushalt, insbesondere für Kinder und Senioren“ ist wegen des Begriffs „insbesondere“ nur beispielhaft. Überdies umfassen „Senioren“ auch Hausfrauen und werden Kinder und ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 6 Senioren, die Alltagshilfsmittel benötigen, regelmäßig mit Personen in einem Haushalt zusammenleben und von diesen versorgt. 17 Der allgemeine Endverbraucher ist als normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehen (Urteil vom 7. Oktober 2004, C-136/02, „Maglite“, Rdn. 19), und sein Aufmerksamkeitsgrad ist im vorliegenden Fall eines Werbeslogans nicht allzu hoch anzusetzen (Urteil vom 9. Juli 2008, T-58/07, „Substance for success“, Rdn. 23). Auch bei Fachkreisen ist im Falle von Werbeslogans von einer eher geringen Aufmerksamkeit auszugehen (Urteil vom 9. Juli 2008, T-58/07, „Substance for success“, Rdn. 23; Entscheidung vom 22. April 2009, R 1270/2008-4, „RIDERS WHO CARE“, Rdn. 14). Der Slogan ist für alle Endverbraucher gleichermaßen unmittelbar verständlich. 18 Die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 sind solche des Einzelhandels und des Kataloghandels und richten sich, gleich ob sie schwerpunktmäßig Waren betreffen, die für die Haushaltsführung benötigt werden, an alle Endverbraucher. Auch die „Druckereierzeugnisse“ in Klasse 16 richten sich an alle Verbraucher, z.B. in der Form von Tageszeitungen und Zeitschriften und in der Form von „Katalogen“ als Versandhandelskataloge Das relevante Publikum definiert sich aus den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nicht, wie die Beschwerde suggerieren will, aus dem Sinngehalt der Marke. Deshalb besteht das relevante Publikum nicht (nur) aus „Hausfrauen“. 19 Die angefochtene Entscheidung hat die Bedeutung der Begriffe, aus denen die Wortfolge „Die moderne Hausfrau“ zusammengesetzt ist, im Grundsatz zutreffend erläutert. In seiner Gesamtheit ist das Anmeldezeichen als „Frau von heute, die vor allem den Familienhaushalt führt“ zu verstehen. Die Beschwerde rügt auch keine andere Bedeutung als die von der Prüferin zugrunde gelegte, sondern nur, dass die Wortkombination mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. 20 Die angemeldete Wortfolge „Die moderne Hausfrau“ vermittelt in grammatikalisch korrekter, unmittelbar verständlicher und Worte der allgemeinen Umgangssprache verwendender Weise die Aussage, dass es sich bei Einzel- und Versandhandelsdienstleistungen und den Waren in Klasse 16 um solche handelt, die eine haushaltsführende Person in der heutigen Zeit – mithin dem neuesten Stand in geschichtlicher, gesellschaftlicher, kultureller, technischer Entwicklung entsprechend – im Rahmen der Organisation des Haushaltes benötigt. Während heutzutage viele Haushalte von „Hausmännern“ geführt werden, dominiert im gewöhnlichen Sprachgebrauch die feminine Form. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff „Die moderne Hausfrau“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als universaler Hinweis auf all das verstanden wird, was heutzutage im Rahmen einer zeitgemäßen Haushaltsführung im eigenen Heim benötigt wird. 21 Die Aussage kann sich auf alle Waren und Dienstleistungen der Anmelderin beziehen, denn alle hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen stehen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen Haushaltsführung. Im Zusammenhang mit sämtlichen Waren und Dienstleistungen ist die Bedeutung „Die moderne Hausfrau“ einschlägig. ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 7 22 Die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 beziehen sich darauf, bestimmte näher bezeichnete Waren im Wege des Einzelhandels oder per Katalog dem Endverbraucher zu präsentieren. Die Waren sind Haushaltswaren und finden definitionsgemäß in verschiedenen Bereichen des Haushaltes zu dessen Organisation und Unterhaltung Verwendung. So gehören „Drogeriewaren und Kosmetikwaren“ für die körperliche Hygiene in jedes Badezimmer. „Küchenartikel“ werden für das leibliche Wohl der im Haushalt lebenden Personen oder „Einrichtungswaren und Dekorationswaren“ zur Ausstattung und Gestaltung der Wohnräume verwendet. Eine haushaltsführende Person – egal welchen Geschlechts – wird diese in der Regel zum Zwecke der Haushaltsführung erwerben. 23 Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin sind unterschiedliche Schlussfolgerungen für die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht veranlasst. Auch „Maschinenwerkzeuge und Metallwaren“, sowie „Heimwerkerartikel“ sind zur Instandhaltung der Wohnräume erforderlich und gehören in den Haushalt eines jeden do-it-yourself-Heimwerkers. Es ist Gang und Gäbe, im eigenen Heim selbst Hand anzulegen, und zwar völlig losgelöst von der Geschlechterfrage. „Elektronikwaren“ lassen sich in jedem Haushalt finden. Breitbildfernseher und Musikanlage sind aus einem modernen Haushalt heutzutage nicht mehr wegzudenken. Auch „Fahrzeugzubehör“ kann in Kaufhäusern im Wege des Einzelhandels von jedem Endverbraucher für häusliche und private Zwecke erworben werden. „Büroartikel“ werden ebenfalls im Bereich der privaten Haushaltsführung verwendet, z. B. um administrativen oder finanziellen Pflichten nachkommen oder zum Selbststudium im eigenen Heim. Entscheidend ist, dass in Klasse 35 nicht Waren beansprucht wurden, sondern Dienstleistungen des Einzelhandels oder Kataloghandels, die sich an Endverbraucher richten und in deren Rahmen verschiedene Waren als Bestandteil eines breiten Sortiments angeboten werden, das sich schwerpunktmäßig an Privathaushalte richtet. 24 In jedem Falle beschränkt sich der Sinngehalt der Aussage “Die moderne Hausfrau“ darin, dem angesprochenen Kunden zu vermitteln, es handele sich um ein besonders vorteilhaftes Angebot, weil dem Endverbraucher im Wege des Einzel- oder Versandhandels nützliche, praktische, hilfreiche und schöne Produkte für Wohnung und Heim angeboten und vertrieben werden, die dem gegenwärtigen Wissens-, Forschungs- und Technologiestand entsprechen. Die Aussage „Die moderne Hausfrau“ stellt eine werbeübliche Angabe dar, mit einem umfassenden Produktsortiment die neuzeitlichen Bedürfnisse eines Haushaltes zu befriedigen. Unabhängig davon, ob es auch „Hausmänner“ gibt, suggeriert die angemeldete Wortfolge, dass sich das Angebot der Beschwerdeführerin an Privathaushalte richtet und dem „modernen“ Kunden zeitgemäße Angebote bietet. 25 In dieser offenkundig anpreisenden Aussage liegt auch nichts Unscharfes oder Interpretationsbedürftiges. 26 Die Anmelderin hat eingewandt, der Slogan enthalte keine konkrete Aussage über Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen. Indes ist es nicht erforderlich, einen solchen Bezug herzustellen. Erstens erfolgte die Zurückweisung nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 7 (1) (c) GMV. Zweitens kann das Fehlen der ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 8 Unterscheidungskraft bereits dann festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des angemeldeten Wortzeichens den Verbraucher auf Merkmale der Ware hinweist, die deren Verkehrswert betreffen und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird; ein solches Wortzeichen erlangt nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass es keine Information über die Art der bezeichneten Waren enthält (Urteil vom 30. Juni 2004, T-281/02, „Mehr für ihr Geld“, Rdn. 31). Dass die angemeldete Wortkombination keine Aussage darüber enthält, in welcher Form und in welcher Beschaffenheit die Produkte angeboten werden, führt daher zu keiner für die Anmelderin günstigeren Betrachtung. Moderne Vertriebsmethoden wie das OnlineShopping bieten eine große Bandbreite an Vertriebs- und Marketingmöglichkeiten. Insoweit spielt es keine Rolle, dass der Verbraucher aus dem Zeichen nicht im Einzelnen ableiten kann, welche konkreten Haushaltsprodukte über welche Vertriebskanäle und mittels welcher Medien (Internet, TV, Kataloge) beworben und vertrieben werden. 27 Zwar ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass eine formal ungewöhnliche Struktur eines Slogans wie z. B. Witzigkeit oder ungewöhnliche Alliterationen zu seiner Unterscheidungskraft beitragen kann (Urteil vom 21. Januar 2010, C-398/08, „Vorsprung durch Technik“, Rdn. 47; Entscheidung vom 21. Juni 2004, R 130/2004-2, „DIE NAHE BANK“, Rdn. 28). Die vorliegende grammatikalisch korrekte Wortkombination vermag dies jedoch nicht zu tun. „Die moderne Hausfrau“ weist keinerlei Prägnanz oder Originalität aufgrund eines sich angeblich widersprechenden Sinngehaltes zwischen den Begriffen „modern“ und „Hausfrau“ auf. 28 Die angemeldete Wortfolge beschränkt sich somit darin, dem Kunden zu vermitteln, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Waren und Dienstleistungen ein qualitativ hochwertiges Angebot bereitstellen. Die angemeldete Wortfolge enthält über ihre anpreisenden, verkaufsfördernden Elemente keine Bestandteile, die es dem angesprochenen Publikum erlauben würden, diese sich als Kennzeichen einer bestimmten betrieblichen Herkunft einzuprägen. Somit wird das angesprochene Publikum in der angemeldeten Wortfolge lediglich eine allgemeine Anpreisung erblicken, ohne darin, zumindest auch, einen betrieblichen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes dahinter stehendes Unternehmen zu erblicken. Allgemeinen Anpreisungen ist es nämlich gemeinsam, dass sie den Kunden vermitteln, er sei auf ein besonders günstiges Angebot gestoßen, um erst in einem zweiten Schritt, nachdem die Aufmerksamkeit geweckt ist, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Einzelheiten des Angebots, einschließlich seines betrieblichen Ursprungs, zu prüfen. 29 Die Beschwerdeführerin hat sich nur ganz pauschal auf eine erhebliche Präsenz in der Werbung berufen, aber keinerlei Angaben zur Benutzung gemacht. Eine Berufung auf Verkehrsdurchsetzung (Artikel 7 (3) GMV) ist darin nicht zu sehen. 30 Eine Differenzierung nach den Waren, die Gegenstand der Dienstleistungen in Klasse 35 sind, kam nicht in Betracht. Die Zurückweisung erfolgte nicht wegen ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 9 eines beschreibenden Charakters für Waren. Vielmehr ist das Anmeldzeichen für alle beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Eine Streichung einzelner Waren könnte an der Schutzunfähigkeit für Dienstleistungen betr. die verbleibenden Waren nichts ändern. Für verfahrensleitende Maßnahmen hinsichtlich der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestand daher kein Anlass. 31 Dem Zeichen fehlt somit für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jede Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 (1) (b) GMV. Ob die Anmeldung darüber hinaus auch als beschreibende Angabe zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben. 32 Aus dem Hinweis der Anmelderin auf das Urteil des EuGH „Vorsprung durch Technik“ (Urteil vom 21. Januar 2010, C-398/08) folgt nichts anderes. Dem Missverständnis, dass seitdem „erleichterte“ Voraussetzungen für die Eintragbarkeit von Werbeslogans gälten, ist der EuGH selbst unlängst entgegengetreten (Urteil vom 12. Juli 2012, C-311/11, „Wir machen das Besondere einfach“). 33 Die Beurteilung der angemeldeten Marke steht im Einklang mit der Rechtsprechung, so dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes in der Entscheidung „Link Economy“ nicht durchgreifen kann. Eine Vergleichbarkeit der beiden Fälle ist auch nicht zu erkennen. Ohnehin ist jede Markenanmeldung für sich zu würdigen, und die Frage, ob jener Slogan, anders als der hiesige, ausreichend unterscheidungskräftige Elemente aufwies, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 34 Jedenfalls stellen weder identische oder ähnliche Eintragungen auf nationaler Ebene noch Eintragungen des HABM für möglicherweise ähnliche Marken einen Grund dar, nicht unterscheidungskräftige Anmeldungen gleichwohl zuzulassen (Urteile vom 7. Februar 2002, T-88/00, „Maglite“, Rdn. 41; und vom 27. Februar 2002, T-106/00, „Streamserve“, Rdn. 67). ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU 10 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. D. Schennen E. Fink L. Marijnissen Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres ENTSCHEIDUNG VOM 6. SEPTEMBER 2012 – R 419/2012-4 – DIE MODERNE HAUSFRAU