Kataloge, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Agenden
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Kataloge, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Agenden
Tarif Bildrecht J1 Kalender I Vorwort K1 Etiketten und Verpackungen II Allgemeiner Teil Bedeutung des Tarifs Inhalt und Umfang der Reproduktionserlaubnis Bedingungen für die Erteilung einer Reproduktionserlaubnis Gültigkeit dieses Tarifs L1 Logos, Markenimage M1 Merchandising-Artikel, Stoffdrucke N1 Datenträger-Hüllen und -Booklets (DVD, CD, Video etc.) O1 Dias, Projektionsfolien, Powerpoint-Präsentationen usw. P1 Film Q1 Q2 Bildträger (DVD, CD, Videokassette usw.) Bildträger mit monographischem Charakter R1 Internet und ähnliche Informationsnetzwerke III A1 Besonderer Teil Zeitungen B1 Zeitschriften C1 C2 Bücher, Broschüren, Agenden Monographien D Reproduktionen von Museen, Galerien, Kunst- und Auktionshäusern D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 Kataloge, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Agenden Monographien Werbepublikationen Einladungskarten Kunstkarten Kunstdrucke Kalender Merchandising-Artikel/Stoffdrucke E E1 E2 E3 E4 E5 Reproduktionen zu Werbezwecken Anzeigen F1 Briefpapier, Papeteriewaren G1 Programmhefte H1 Postkarten, Kunstkarten I1 Kunstdrucke Prospekte, Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften Plakate Kalender Karten und Flyer I Vorwort Aufgrund des geltenden Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG) haben jeder Urheber und jede Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, auf welche Art und Weise Dritte ihre Werke verwenden dürfen (Art. 10 und 11 URG). Dies bedeutet im Bereich der bildenden Kunst, dass jeder Urheber oder jede Urheberin eines Bildes, einer Skulptur oder irgendeines anderen visuellen Werkes entscheiden kann, ob und zu welchen Bedingungen ihre Werke wiedergegeben werden dürfen. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk für eine Zeitschrift, ein Buch, eine Kunstkarte oder für irgendeinen anderen Bildträger sowie im Internet verwenden will, hat vom Urheber oder der Urheberin des betreffenden Werkes eine Erlaubnis einzuholen und - im Regelfall - eine Entschädigung zu bezahlen (von diesem Grundsatz ausgenommen ist die Wiedergabe zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 URG). Um einerseits die Urheber und Urheberinnen von den mit solchen Bewilligungsverfahren verbundenen Umtrieben zu entlasten und um andererseits die vielen Nutzer und Nutzerinnen von den Schwierigkeiten, welche bei der Einholung der notwendigen Bewilligungen durch umständliche Kontaktversuche zu den Urhebern und Urheberinnen entstehen, zu entbinden, übernehmen Urheberrechtsgesellschaften diese Vermittlungsaufgaben zwischen Urheber bzw. Urheberin einerseits und Nutzer bzw. Nutzerin andrerseits. Für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ist es die ProLitteris, welche im Namen der von ihr vertretenen bildenden Künstler und Künstlerinnen sowie Photographen und Photographinnen die Erlaubnis für die Verwendung ihrer Werke und Photographien einräumen kann. Um eine möglichst einheitliche Behandlung der verschiedenen Nutzerkreise zu ermöglichen und damit eine willkürliche Tarifpolitik zu verhindern, hat die ProLitteris zusammen mit ihren ausländischen Schwestergesellschaften einen Bildtarif geschaffen, der festlegt, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zur Verwendung von Werken aus ihrem Repertoire erteilt wird. II Allgemeiner Teil Bedeutung des Tarifs 1 Dieser Tarif legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die ProLitteris die Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung von Reproduktionen der von ihr verwalteten urheberrechtlich geschützten Werke -nachstehend «Reproduktion» genannt — erteilt. Die Urheber bzw. Urheberinnen, deren Werke die ProLitteris verwaltet, werden in einem separaten Verzeichnis aufgeführt bzw. sind auf dem Internet unter www.prolitteris.ch abrufbar. Vervielfältigungen, die auf dem Weg der Photokopie oder ähnlichen technischen Mitteln hergestellt werden (sog. Reprographie), fallen nicht unter den vorliegenden Tarif. 2 Die nachstehenden Tarifansätze umfassen ausschliesslich die Abgeltung der Reproduktionsrechte. Auftragshonorare, Agenturleistungen, Entschädigungen für die Beschaffung der Druck- oder Reproduktionsvorlagen usw. sind den Berechtigten separat zu entgelten. Die in diesem Tarif enthaltenen Bestimmungen gelten für alle von der ProLitteris vertretenen Urheber und Urheberinnen — mit Ausnahme von einigen wenigen, welche verlangen, dass die Bedingungen von Fall zu Fall festgelegt werden müssen. Die Ansätze im Bildtarif der ProLitteris werden periodisch vom Vorstand der ProLitteris neu festgelegt. Gegenwärtig bestehen Gegenseitigkeitsverträge zwischen ProLitteris und den folgenden ausländischen Schwestergesellschaften: Australien Belgien Belgien Brasilien Chile Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Grossbritannien Holland Italien Japan Kanada Kongo Korea Lettland Litauen Mexico Norwegen Osterreich Peru Polen Portugal Russland Schweden Slowakei Spanien Südafrika Ungarn USA USA VISCOPY SABAM SOFAM AUTVIS CREAIMAGEN COPY-DAN, BILLEDKUNST VG BILD-KUNST EAÜ KUVASTO ADAGP DACS PICTORIGHT SIAE SPDA SODRAC SONECA SACK LAA LATGA-A SOMAAP BONO VBK APSAV ZAIKS SPA RAO BUS LITA VEGAP DALRO HUNGART ARS VAGA Inhalt und Umfang der Reproduktionserlaubnis 3 Die Reproduktionserlaubnis der ProLitteris berechtigt den Kunden, das betreffende Werk grundsätzlich unverändert und vollständig zu vervielfältigen und zu verbreiten. 4 Die Reproduktionserlaubnis der ProLitteris beinhaltet grundsätzlich nur die einmalige, in der Bewilligung umschriebene Verwendung. 5 Von der Reproduktionserlaubnis der ProLitteris ist innerhalb eines Jahres Gebrauch zu machen. Für das Vervielfältigen und Verbreiten eines von der ProLitteris verwalteten Werkes nach Ablauf eines Jahres seit der erteilten Bewilligung ist eine neue Genehmigung bei der ProLitteris einzuholen. 6 Wird von der Reproduktionserlaubnis innerhalb eines Jahres kein Gebrauch gemacht, ist ein Unkostenbeitrag von CHF 200.-- zu bezahlen. 7 Die von der ProLitteris einem Kunden erteilte Bewilligung berechtigt den Kunden nicht, seinerseits die Reproduktionserlaubnis weder entgeltlich noch unentgeltlich an einen Dritten weiterzugeben oder zu übertragen. 8 Für bestimmte Werke von Urhebern bzw. Urheberinnen und Verlegern bzw. Verlegerinnen, welche mit der Reproduktionserlaubnis Sonderbedingungen verbunden haben, kann ein Zuschlag verlangt werden. 9 In folgenden Fällen dürfen gemäss den Bestimmungen des URG Reproduktionen von veröffentlichten Bildwerken ohne Entschädigung vorgenommen werden: a)Die Reproduktion eines Bildwerkes im Museumskatalog einer Sammlung gemäss Art. 26 URG, vorausgesetzt, das Bildwerk befindet sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung und der Katalog wird von der Verwaltung der Sammlung herausgegeben und verkauft bzw. vertrieben. b)Die Reproduktion eines Bildwerkes in einem Messe- oder Auktionskatalog gemäss Art. 26 URG, vorausgesetzt, das Bildwerk befindet sich in der Messe bzw. in der Auktion und der Katalog wird vom Veranstalter der Messe bzw. der Auktion herausgegeben und verkauft bzw. vertrieben. c) Die Reproduktion eines Bildwerkes gemäss Art. 27 URG, vorausgesetzt, das Bildwerk befindet sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund und die Reproduktion wird nicht dreidimensional vorgenommen und die Reproduktion kann nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendet werden. 13 Grundsätzlich berechnen sich die Tarifansätze, die auf einen prozentualen Anteil eines Verkaufspreises abstellen, auf dem Detailverkaufspreis des betreffenden Bildträgers. Als Detailverkaufspreis versteht sich der Endverkaufspreis, den der Käufer im Detailhandel ohne Abzüge von Rabatten zu bezahlen hat. In den Fällen, in denen der Detailverkaufspreis nicht feststeht, ist auf den Verkaufspreis an den Detailhändler abzustellen, wobei zur Berechnung der Reproduktionsentschädigung ein Zuschlag von 100% erhoben wird. 14 Unter «kulturelle Nutzungen» verstehen sich Nutzungen, die ausschliesslich im Zusammenhang mit Veranstaltungen vorgenommen werden, in denen die Aufführung, die Ausstellung oder das sonstige Verwenden von Werken der Literatur und bildenden Kunst an das Publikum im Vordergrund stehen und bei denen grundsätzlich keine kommerziellen Ziele verfolgt werden. 15 Unter «Nutzungen zu Werbezwecken» verstehen sich Nutzungen, die ohne notwendigen und direkten Bezug zum reproduzierten Werk im Hinblick auf die Präsentation eines Unternehmens bzw. einer Firma oder eines Produktes im Sinne einer Eigenbewerbung vorgenommen werden. Darunter fallen insbesondere Reproduktionen in Werbeanzeigen, Werbeprospekten, Werbezeitschriften und -zeitungen, Werbeplakaten, Werbekalendern, Werbekarten und Werbemerchandising-Produkten. Unter «Nutzungen zu Werbezwecken» fallen auch alle Nutzungen auf solchen Erzeugnissen, wenn auf denselben das Logo bzw. das Erscheinungsbild des Unternehmens oder der Firma abgedruckt werden. 16 Für Werbung in Zeitungen, Zeitschriften sowie in Werbebroschüren mit von der ProLitteris autorisierten Reproduktionen, in der das Produkt als solches samt der Reproduktion erscheint, ist keine gesonderte Anfrage erforderlich und keine Entschädigung zu bezahlen. Wird hingegen das Bildwerk separat und losgelöst vom Produkt, auf dem es erscheint, wiedergegeben, ist eine separate Anfrage zu stellen sowie eine gesonderte Entschädigung gemäss Bild-Tarif geschuldet. Bedingungen für die Erteilung einer Reproduktionserlaubnis 10 Der Kunde hat bei der ProLitteris die Reproduktionsgenehmigung schriftlich, unter genauer Angabe des Urhebers bzw. der Urheberin, des Titels des zu reproduzieren-den Werkes sowie der Art und der Auflage der Reproduktion, einzuholen. Für die Anfrage geeignete Formulare können bei der ProLitteris bestellt bzw. auf dem Internet unter www.prolitteris.ch abgerufen werden. Die Erlaubnis zur Reproduktion von Bildwerken erteilt die ProLitteris nur, wenn die Reproduktionsgenehmigung vor jeder einzelnen Werknutzung eingeholt und alle übrigen Verpflichtungen dieses Tarifs eingehalten werden. Erfolgt die Anfrage verspätet oder gar nicht, so kann die ProLitteris von Fall zu Fall eine nachträgliche Erlaubnis erteilen. In solchen Fällen ist ein Zuschlag von 100% auf die jeweiligen Tarifansätze geschuldet. Der gleiche Zuschlag von 100% ist geschuldet, wenn eine Reproduktion ohne definitive Genehmigung der ProLitteris vorgenommen wurde. 11 Der Kunde ist verpflichtet, das betreffende Werk, für welches er von der ProLitteris die Reproduktionserlaubnis eingeholt hat, unverändert und vollständig wiederzugeben. Vergrösserungen und Verkleinerungen ganzer Werke sowie einfarbige Abbildungen von mehrfarbigen Bildern gelten im Sinne dieses Tarifs nicht als Veränderungen. Für Werbung im Internet mit von der ProLitteris autorisierten Reproduktionen gelten die gleichen Bedingungen, vorausgesetzt, die Bedingungen über die Auflösungsformate (pixels, dots per inches gemäss Besonderer Teil III, Buchstabe R 1.5.2) werden eingehalten. Für Bildausschnitte, Bildmontagen, Bildcollagen und ähnliche Veränderungen ist in jedem Fall die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers, der Rechtsnachfolger oder des Verlages einzuholen. Bei unerlaubter Bildbearbeitung ist ein Zuschlag von 100% auf die jeweiligen Tarifansätze zu entrichten. Das gilt auch bei Werkverwendungen, die von Gesetzes wegen erlaubt bzw. gemäss Bild-Tarif entschädigungsfrei sind. 12 Für die Verwendung von Reproduktionen für den Umschlag und den Überzug einer Zeitschrift, eines Buches, einer Broschüre oder einer Agenda ist eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich. 17 Unter «Nutzungen für humanitäre Zwecke» verstehen sich Nutzungen, die von ausschliesslich in diesem Bereich tätigen Organisationen vorgenommen werden. Voraussetzung für die Gewährung eines damit verbundenen Rabattes ist, dass die humanitäre Organisation keinerlei Gewinn für sich selber mit den Reproduktionen erzielt. 18 Bei jeder Werkverwendung sind der Name des Urhebers bzw. der Urheberin sowie der Titel des Werkes zu nennen, unabhängig davon, ob der Name des Urhebers bzw. der Urheberin auf dem abgebildeten Werk ersichtlich ist oder nicht. In begründeten Ausnahmefällen kann die ProLitteris über dieses Erfordernis individuelle Regelungen treffen. 27 Der vorliegende Bildtarif ist ab 1.1.2009 bis auf weiteres gültig. Er wird periodisch an die veränderten Verhältnisse angepasst. 28 Bei Streitigkeiten aus diesem Tarif ist im Zweifelsfall der deutsche Text massgebend. 29 Für Klagen aus diesem Tarif sind die Gerichte am Sitz der ProLitteris zuständig. In besonderen Fällen ist ein zusätzlicher Vermerk anzubringen. Dieser wird von der ProLitteris vorgängig mitgeteilt. III Besonderer Teil Bei Unterlassen dieser Bezeichnung/en ist ein Zuschlag von 100% auf die jeweiligen Tarifansätze zu entrichten. Dies gilt auch bei Werkverwendungen, die von Gesetzes wegen erlaubt, bzw. gemäss BildTarif entschädigungsfrei sind A1 Zeitungen A 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Bei Unterlassen der Urhebernennung und/oder des Werktitels ist ein Zuschlag von 100% auf die jeweiligen Tarifansätze zu entrichten. Dies gilt auch bei Werkverwendungen, die von Gesetzes wegen erlaubt bzw. gemäss Bild-Tarif entschädigungsfrei sind. 19 Gültigkeit dieses Tarifs und Schlussbestimmungen Bei jeder Abbildung ist folgende Bezeichnung anzubringen: © 200_, ProLitteris, Zürich 20 In speziellen Fällen und auf besonderes Verlangen hin hat der Kunde der ProLitteris rechtzeitig einen Probedruck zur Genehmigung vorzulegen. 21 Der Kunde ist verpflichtet, der ProLitteris innert 14 Tagen nach Veröffentlichung der von der ProLitteris erlaubten Reproduktion drei Belegexemplare zu liefern. In begründeten Ausnahmefällen kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. 22 Der Kunde verpflichtet sich, der ProLitteris sowie den beteiligten Urhebern bzw. Urheberinnen jede von der ProLitteris erlaubte und vom Kunden hergestellte Reproduktion mit handelsüblichem Rabatt abzugeben. Die ProLitteris und die beteiligten Urheber bzw. Urheberinnen dürfen diese Reproduktionen nicht weiterveräussern. 23 Die gestellte Rechnung der ProLitteris hat der Kunde innert 30 Tagen zu begleichen. 24 Kunden, welche mehrmals jährlich von der ProLitteris verwaltete Werke für die Reproduktionen verwenden, können mit der ProLitteris Verträge abschliessen, durch welche das Genehmigungsverfahren erleichtert und zudem eine Ermässigung bis zu 30% auf die normalen Tarifansätze gewährt wird. 25 Bei den in diesem Tarif für einzelne Nutzungen vorgesehenen Rabatten ist eine Kumulation nicht möglich. 26 Auf den Tarifansätzen wird die Mehrwertsteuer zum jeweils massgebenden Satz (Stand 1. Januar 2003 für kulturelle Leistungen = 2,4%) hinzugeschlagen. Auflage bis: 5 000 10 000 20 000 50 000 100 000 200 000 500 000 über 500 000 1/4-Seite 124.— 136.— 155.— 198.— 263.— 347.— 683.— 1024.— 1/2-Seite 165.— 180.— 204.— 260.— 342.— 440.— 1115.— 1673.— 1/1-Seite 217.— 238.— 266.— 324.— 449.— 570.— 1427.— 2164.— A 1.2 Sonderbestimmungen A 1.2.1 Für Abbildungen, die nicht grösser als 20 cm2 sind, wird eine Ermässigung von 40% gewährt. Der Mindestansatz beträgt jedoch CHF 60.--. A 1.2.2 Reproduktionen von Werken in Beilagen von Zeitungen sind nach den Ansätzen unter A1.1 abzurechnen. Ausgenommen davon bleiben Reproduktionen in Werbebeilagen (s. Buchstabe E 2). A 1.2.3 Für Verwendungen auf der Titelseite ist ein Zuschlag von 100% zu entrichten. A 1.2.4 Für Reproduktionen, welche im Zusammenhang mit aktuellen Berichterstattungen über laufende Ausstellungen oder Auktionen in Galerien, Museen usw. oder im Zusammenhang mit Buchbesprechungen von Neuerscheinungen abgedruckt werden, ist nur dann eine Entschädigung zu entrichten, wenn die Gesamtfläche der verwendeten Bilder die Fläche des dazugehörenden Textes übersteigt. Wird diese Fläche überschritten, ist der übersteigende Anteil an Bildmaterial gemäss A1.1 entschädigungspflichtig. B1 Zeitschriften B 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 1 000 2 000 5 000 10 000 20 000 50 000 100 000 200 000 500 000 über 500 000 1/4-Seite 94— 98.— 106.— 116.— 140.— 188.— 244.— 319.— 601.— 928.— 1/2-Seite 1209.— 128.— 146.— 158.— 174.— 233.— 308.— 388.— 691.— 1036.— 1/1-Seite 166.— 174.— 183.— 191.— 233.— 309.— 385.— 484.— 825.— 1238.— B 1.2 Sonderbestimmungen B 1.2.1 Für Abbildungen, die nicht grösser als 20 cm2 sind, wird eine Ermässigung von 40% gewährt. Der Mindestansatz beträgt jedoch CHF 60.--. B 1.2.2 Für Verwendungen auf der Umschlagseite ist ein Zuschlag von 100% zu entrichten. B 1.2.3 Für Reproduktionen, welche im Zusammenhang mit aktuellen Berichterstattungen über laufende Ausstellungen oder Auktionen in Galerien, Museen usw. oder im Zusammenhang mit Buchbesprechungen von Neuerscheinungen abgedruckt werden, ist nur dann eine Entschädigung zu entrichten, wenn die Gesamtfläche der verwendeten Bilder die Fläche des dazugehörenden Textes übersteigt. Wird diese Fläche überschritten, ist der übersteigende Anteil an Bildmaterial gemäss B1.1 entschädigungspflichtig. B 1.2.4 Für Reproduktionen in Kunstzeitschriften kann eine Ermässigung bis zu 25% gewährt werden. B 1.2.5 Für Firmenzeitschriften, die ausschliesslich zur firmeninternen Verteilung an die Mitarbeiter hergestellt und nicht an Dritte abgegeben werden, wird ein Rabatt von 15% gewährt. C1 Bücher, Broschüren, Agenden C 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 500 1 000 1/4-Seite 61.— 73.— 2 000 5 000 10 000 20 000 50 000 100 000 über 100 000 110.— 131.— 163.— 191.— 272.— 531.— 799.— 157.— 187.— 233.— 275.— 388.— 759.— 1149.— C 1.2 Sonderbestimmungen C 1.2.1 Für Reproduktionen in wissenschaftlichen Werken und für humanitäre Zwecke kann eine Ermässigung bis zu 50% gewährt werden. Für Reproduktionen in Werken, die ausschliesslich dem schulischen Unterricht in der Klasse dienen, kann eine Ermässigung bis zu 25% gewährt werden. Für Reproduktionen in Dissertationen sowie in Habilitationsschriften können separate Vereinbarungen getroffen werden. C 1.2.2 Für die Verwendung von Reproduktionen für den Umschlag und den Überzug eines Buches, einer Broschüre oder einer Agenda ist ein Zuschlag von 180% zu bezahlen. Wenn die gleiche Reproduktion bereits im Innenteil des Buches, der Broschüre oder der Agenda enthalten ist, beträgt der Zuschlag 100%. C 1.2.3 Für kleinformatige Reproduktionen in Kunstbüchern, die im Rahmen eines Werkkataloges abgebildet werden, wird ein Rabatt von 80% auf die Ansätze gemäss C 1.1 gewährt, vorausgesetzt die Abbildungen sind nicht grösser als 36 cm2; weitere Abzüge können nicht gewährt werden. C 1.2.4 Bei Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften oder Taschenbuchverlage werden bis zu 50% Rabatt gewährt. C 1.2.5 Bei Verwendung von mehr als 50 Werken aus dem Repertoire der ProLitteris im gleichen Bildträger kann ein Rabatt von 15% und bei mehr als 100 Werken ein solcher von 20% gewährt werden. C2 Monographien Bücher, Broschüren und Agenden, die ausschliesslich einem Urheber oder einer Urheberin gewidmet sind und in denen ausschliesslich oder vorwiegend Werke eines Urhebers oder einer Urheberin reproduziert werden. C 2.1 1/2-Seite 85.— 101.— 78.— 94.— 117.— 138.— 194.— 380.— 580.— 1/1-Seite 120.— 145.— Tarif Für Monographien beträgt die Entschädigung 10% des Ladenverkaufspreises pro Exemplar, wobei das Verhältnis der Seitenzahl des ganzen Werkes zur Anzahl der reproduzierten Werke berücksichtigt wird. Spezielle Vereinbarungen mit den betreffenden Urhebern bzw. Urheberinnen bleiben vorbehalten. Für Werke, die nicht von den in der Monographie gewidmeten Urhebern bzw. Urheberinnen stammen, gelten die Ansätze gemäss C1.1. C 2.2 Reproduktionen von Museen, Galerien, Kunst- und Auktionshäusern D1 Kataloge, Agenden D 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 100 500 1 000 2 000 5 000 10 000 20 000 50 000 100 000 über 100 000 Bücher, 1/4-Seite 31.— 61.— 73.— 78.— 94.— 117.— 138.— 194.— 380.— 580.— Zeitungen, Zeitschriften D2 Monographien 1/2-Seite 46.— 85.— 101.— 110.— 131.— 163.— 193.— 272.— 531.— 799.— Bücher, Broschüren und Agenden, die ausschliesslich einem Urheber oder einer Urheberin gewidmet sind und in denen ausschliesslich oder vorwiegend Werke eines Urhebers oder einer Urheberin reproduziert werden. D 2.1 und 1/1-Seite 62.— 120.— 145.— 157.— 187.— 233.— 275.— 388.— 759.— 1149.— D 1.2 Sonderbestimmungen D 1.2.1 Für Reproduktionen in Broschüren und Agenden von Museen (ohne Monographien) wird ein Rabatt von 30% gewährt, wenn die Broschüre oder die Agenda unmittelbar in Zusammenhang mit einer Ausstellung hergestellt wird und sich auf die Ausstellung bezieht, vorausgesetzt, die Bildträger werden von der Verwaltung der Ausstellung verkauft. D 1.2.2 Für kleinformatige Reproduktionen, die im Rahmen eines Werkkataloges abgebildet werden, wird ein Rabatt von 80% auf die Ansätze gemäss D 1.1 gewährt, vorausgesetzt, die Abbildungen sind nicht grösser als 36 cm2; weitere Abzüge können nicht gewährt werden. Sonderbestimmungen Für Titelbilder auf Monographien ist keine besondere Entschädigung geschuldet; hingegen ist eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich. D D 1.2.3 Für die Verwendung von Reproduktionen für den Umschlag und den Überzug eines Kataloges, einer Broschüre oder einer Agenda ist eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich. Zudem ist in solchen Fällen ein Zuschlag von 180% zu bezahlen. Wenn die gleiche Reproduktion bereits im Innenteil des Buches oder der Broschüre enthalten ist, beträgt der Zuschlag 100%. Tarif Für Monographien beträgt die Entschädigung 10% des Ladenverkaufspreises pro Exemplar, wobei das Verhältnis der Seitenzahl des ganzen Werkes zur Anzahl der reproduzierten Werke berücksichtigt wird. Spezielle Vereinbarungen mit den betreffenden Urhebern bzw. den Urheberinnen bleiben vorbehalten. Für Werke, die nicht von den in der Monographie gewidmeten Urhebern bzw. Urheberinnen stammen, gelten die Ansätze gemäss D 1.1. D 2.2 Sonderbestimmungen D 2.2.1 Für Titelbilder auf Monographien ist keine besondere Entschädigung geschuldet; hingegen ist eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich. D 2.2.2 Für Reproduktionen in Monographien von Museen wird ein Rabatt von 30% gewährt, wenn die Monographie unmittelbar im Zusammenhang mit einer Ausstellung hergestellt wird und sich auf diese bezieht, vorausgesetzt, die Monographie wird von der Verwaltung der Ausstellung verkauft. D3 Werbepublikationen D 3.1 Anzeigen D 3.1.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 5 000 10 000 50 000 100 000 über 100 000 1/4-Seite 165.— 275.— 467.— 684.— 1039.— 1/2-Seite 209.— 319.— 829.— 1140.— 1749.— 1/1-Seite 305.— 415.— 1140.— 1659.— 2499.— D 3.1.2 100 500 1 000 5 000 über 5 000 Sonderbestimmungen D 3.1.2.1 Bei wiederholten Veröffentlichungen im gleichen Medienerzeugnis wird folgender Rabatt gewährt: 15% bei dreimaliger Wiederholung 25% bei fünfmaliger Wiederholung 35% bei zehnmaliger Wiederholung D 3.3.2 D 3.1.2.2 Bei Anzeigen, die gleichzeitig in drei oder mehreren Publikationen erscheinen, können besondere Vereinbarungen getroffen werden. D 3.1.2.3 Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen. D 3.2 Broschüren, Prospekte, Flyer, Karten usw. D 3.2.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 1 000 5 000 10 000 50 000 100 000 über 100 000 D 3.2.2 1/4-Seite 175.— 287.— 316.— 476.— 680.— 1029.— 1/2-Seite 399.— 536.— 575.— 953.— 1262.— 1899.— D 3.2.2.1 Für Reproduktionen auf dem Umschlag wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%. D 3.2.2.2 Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen. D 3.3 Plakate D 3.3.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 10 Format bis A2 231.— 601.— 1321.— 1816.— 2973.— 4479.— 826.— 1541.— 2091.— 3413.— 5149.— 1127.— 2102.— 2852.— 4655.— 6999.— Sonderbestimmungen D 3.3.2.1 Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen D 3.3.2.2 Für Reproduktionen zu Dekorationszwecken können separate Vereinbarungen getroffen werden. D4 Einladungskarten D 4.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 500 1 000 2 000 5 000 10 000 über 10 000 1/1-Seite 551.— 869.— 1224.— 1905.— 2522.— 3799.— Sonderbestimmungen 579.— 1156.— 1569.— 2642.— 3999.— D5 Kunstkarten D 5.1 Tarif 139.— 184.— 276.— 550.— 915.— 1830.— Die Entschädigung beträgt 10% des Detailverkaufspreises. Mindestens wird eine Entschädigung von CHF 0.10 pro Kunstkarte erhoben. D 5.2 Sonderbestimmungen Für Reproduktionen auf bzw. in Doppelkarten wird ein Zuschlag von 50% erhoben. bis A1 263.— bis Weltformat 373.— grösser als Weltformat 560.— D6 Kunstdrucke D 7.2 Sonderbestimmungen D 6.1 Tarif D 7.2.1 D 6.1.1 Bei kommerzieller Verwertung: Für Reproduktionen auf der Titelseite wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%. D 7.2.2 Werden in einem Kalender mehr als drei Reproduktionen aus dem Repertoire der ProLitteris verwendet, wird eine Ermässigung von 25% gewährt. D8 Merchandising-Artikel/Stoffdrucke D 8.1 Tarifansätze pro Abbildung D 8.1.1 Die Entschädigung beträgt 10% des Detailverkaufspreises. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, so wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von 100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen. D 8.1.2 Bei nichtkommerzieller Verwertung Die Entschädigung beträgt 10% des Endverkaufspreises pro Reproduktion. D 6.1.2 Bei nichtkommerzieller Verwertung Auflage bis: 1 10 100 200 500 1 000 2 000 5 000 über 5 000 D 6.2 Format bis A3 35.— 81.— 208.— 319.— 694.— 925.— 1042.— 1648.— 2489.— Format bis A2 58.— 130.— 231.— 388.— 810.— 1099.— 1271.— 1850.— 2799.— grösser als A2 81.— 178.— 277.— 416.— 925.— 1271.— 1502.— 2085.— 3149.— Auflage bis: 100 500 1 000 5 000 10 000 über 10 000 Sonderbestimmungen Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern sich die Reproduktionen auf die Ausstellung beziehen. D7 Kalender D 7.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 500 1 000 2 000 5 000 10 000 20 000 50 000 100 000 über 100 000 D 8.2 Format bis A4 259.— 295.— 330.— 392.— 452.— 563.— 849.— 997.— 1499.— 185.— 462.— 832.— 2772.— 4640.— 6999.— Sonderbestimmungen Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. grösser als A4 347.— 395.— 440.— 521.— 602.— 657.— 1133.— 1331.— 1999.— E Reproduktionen zu Werbezwecken E 2.2 Sonderbestimmungen E1 Anzeigen E 2.2.1 E 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Für Reproduktionen auf der Titelseite wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%. E 2.2.2 Für Reproduktionen auf Werbeprospekten, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt. Für Reproduktionen auf Werbeprospekten, die für kulturelle Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt. E 2.2.3 Für Reproduktionen in Publireportagen wird ein Rabatt von 50% gewährt. E 2.2.4 Für Reproduktionen in Geschäftsberichten und Prospekten, Zeitungen und Zeitschriften, die ausschliesslich intern verteilt bzw. einem eng definierten Publikumsbereich zugestellt werden, wird ein Rabatt von 20% gewährt. E 2.2.5 Spezielle Vereinbarungen für einzelne Berechtigte bleiben vorbehalten. E3 Plakate E 3.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 5 000 10 000 50 000 100 000 500 000 über 500 000 1/4-Seite 410.— 659.— 1095.— 1592.— 2088.— 3149.— 1/2-Seite 584.— 766.— 1989.— 2736.— 3631.— 5479.— 1/1-Seite 747.— 996.— 2736.— 3980.— 4975.— 7039.— E 1.2 Sonderbestimmungen E 1.2.1 Bei wiederholten Veröffentlichungen im gleichen Medienerzeugnis werden folgende Rabatte gewährt: 15% bei dreimaliger Wiederholung 25% bei fünfmaliger Wiederholung 35 % bei zehnmaliger Wiederholung E 1.2.2 Bei Reproduktionen in Werbeanzeigen, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt. Bei Reproduktionen in Werbeanzeigen, die für kulturelle Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt. Auflage bis: 10 100 500 1 000 5 000 über 5 000 E 1.2.3 Bei Werbeanzeigen, die gleichzeitig in drei oder mehreren Publikationen erscheinen, können besondere Vereinbarungen getroffen werden. E2 Prospekte, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften usw. E 2.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 5 000 10 000 50 000 100 000 500 000 über 500 000 1/4-Seite 411.— 451.— 680.— 901.— 1102.— 1679.— 1/2-Seite 766.— 823.— 1361.— 1802.— 2203.— 3349.— 1/1-Seite 1241.— 1749.— 2723.— 3604.— 4408.— 6639.— Format bis A3 476.— 1190.— 1378.— 3171.— 5548.— 8349.— bis A1 633.— 1586.— 3471.— 4358.— 7134.— 10729.— bis Weltformat 743.— 1751.— 3391.— 4633.— 7574.— 11379.— grösser als Weltformat 1146.— 2627.— 5087.— 6950.— 11361.— 17059.— E 3.2 Sonderbestimmungen E 3.2.1 Für Reproduktionen auf Werbeplakaten, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt. Für Reproduktionen auf Werbeplakaten, die für kulturelle Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt. E 3.2.2 Bei zwei und mehr als zwei Reproduktionen von Werken aus dem Repertoire der ProLitteris auf demselben Bildträger ist ein Zuschlag von 100% zu entrichten. E 3.2.3 E4 E4.1 Für Reproduktionen auf Grosswerbeflächen und zu Dekorationszwecken können separate Vereinbarungen getroffen werden. Kalender E 5.2.2 E 5.2.3 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 500 1 000 5 000 10 000 50 000 100 000 über 100 000 Format bis A4 556.— 630.— 837.— 966.— 1821.— 2135.— 3229.— grösser als A4 743.— 844.— 1114.— 1289.— 2428.— 2849.— 4299.— E 4.2 Sonderbestimmungen E 4.2.1 Für Reproduktionen auf der Titelseite wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%. Für Reproduktionen auf Werbekarten und Werbeflyers, die für kulturelle Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt Für Reproduktionen auf Glückwunschkarten, die ausschliesslich intern verteilt bzw. einem eng definierten Publikumsbereich zugestellt werden, wird ein Rabatt von 20% gewährt. F1 Briefpapier, Papeteriewaren F 1.1 Bei kommerzieller Verwertung Die Entschädigung beträgt 12% des Detailverkaufspreises. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, so wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller vom Detailhändler verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von 100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen. F 1.2 Bei nicht kommerzieller Verwendung Tarifsätze pro Abbildung Auflage bis: 1 000 5 000 10 000 über 10 000 E 4.2.2 Für Reproduktionen in Werbekalendern, die für humanitäre Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt. E 4.2.3 Für Reproduktionen in Werbekalendern, die für kulturelle Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt. E5 Karten und Flyer G1 Programmhefte E 5.1 Tarifansätze pro Abbildung: G 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis: 500 1 000 5 000 10 000 50 000 über 50 000 Auflage bis: 500 1 000 2 000 5 000 10 000 über 10 000 431.584.1755.2925.12430.18689.- 261.— 609.— 975.— 1489.— ¼ Seite 149.— 179.— 209.— 298.— 419.— 629.— ½ Seite 212.— 256.— 299.— 426.— 598.— 899.— 1/1 Seite 307.— 371.— 434.— 618.— 867.— 1301.— E 5.2 Sonderbestimmungen G 1.2 Sonderbestimmungen E 5.2.1 Für Reproduktionen auf Werbekarten und Werbeflyers, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt. G 1.2. Für Reproduktionen in Programmheften, die für kulturelle Veranstaltungen hergestellt wurden, wird ein Rabatt von 30% gewährt. G 1.2.2 Für Reproduktionen in Programmheften, die für humanitäre und wissenschaftliche Zwecke hergestellt und verbreitet werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt. G 1.2.3 Für die Verwendung der Titelseiten ist eine spezielle Erlaubnis des Urhebers bzw. der Urheberin oder seines bzw. ihres Rechtsnachfolgers erforderlich. Zudem ist in solchen Fällen ein Zuschlag von 180% zu bezahlen. Wenn die gleiche Reproduktion bereits im Innenteil enthalten ist, beträgt der Zuschlag 100%. G 1.2.4 Für Abbildungen, die nicht grösser sind als 20 cm2, wird eine Ermässigung von 40% gewährt. H1 Postkarten, Kunstkarten H 1.1 Tarifansätze pro Abbildung H 1.1.1 Bei kommerzieller Verwertung: Die Entschädigung beträgt 12% des Detailverkaufspreises, mindestens wird eine Entschädigung von CHF 0.15 erhoben. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, so wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller vom Detailhändler verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von 100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen. H 1.1.2 134.— 202.— 454.— 680.— 1075.— 1784.— 2689.— H 1.2 Sonderbestimmungen H 1.2.1 Für Reproduktionen auf bzw. in Doppelkarten wird ein Zuschlag von 50% erhoben. Für Reproduktionen, die für humanitäre Zwecke hergestellt und vertrieben werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt. I1 Tarifansätze pro Abbildung I 1.1.1 Bei kommerzieller Verwertung: Die Entschädigung beträgt 12% des Detailverkaufspreises. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller vom Detailhändler verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von 100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen. I 1.1.2 Kunstdrucke Bei nichtkommerzieller Verwertung Auflage bis: 1 10 100 200 500 1 000 2 000 5 000 über 5 000 Format bis A3 81.— 174.— 446.— 602.— 1486.— 1985.— 2232.— 3468.— 5229.— Format bis A2 128.— 277.— 520.— 735.— 1734.— 2355.— 2724.— 3364.— 5059.— grösser als A2 174.— 382.— 593.— 867.— 1982.— 2724.— 3218.— 4462.— 6699.— I 1.2 Sonderbestimmungen I 1.2.1 Bei zwei und mehr Reproduktionen von Werken aus dem Repertoire der ProLitteris auf demselben Bildträger ist ein Zuschlag von 100% zu entrichten. 11.2.2 Spezielle Vereinbarungen für einzelne Berechtigte bleiben vorbehalten. J1 Kalender J 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Bei nichtkommerzieller Verwertung: Auflage bis: 1 000 2 000 5 000 10 000 20 000 50 000 über 50 000 H 1.2.2 I 1.1 Auflage bis: 500 1 000 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 über 100 000 J 1.2 Format bis A4 371.— 420.— 471.— 559.— 645.— 1213.— 1425.— 2159.— Sonderbestimmungen Format grösser als A4 495.— 563.— 628.— 744.— 859.— 1619.— 1901.— 2879.— J 1.2.1 Werden in einem Kalender mehr als drei Reproduktionen aus dem Repertoire der ProLitteris verwendet, wird eine Ermässigung von 25% gewährt. J 1.2.2 Für Reproduktionen auf der Titelseite wird ein Zuschlag von 180% erhoben; falls die gleiche Reproduktion auch im Innenteil verwendet wird, beträgt der Zuschlag 100%. J 1.2.3 Für Reproduktionen in Kalendern, die für humanitäre Zwecke hergestellt und vertrieben werden, wird ein Rabatt von 50% gewährt. K1 Etiketten und Verpackungen K 1.1 Tarifansätze pro Abbildung K 1.1.1 Bei kommerzieller Verwertung: Auflage bis: 1 000 5 000 10 000 über 10 000 L1 Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. M 1.1.2 Bei nichtkommerzieller Verwertung: Auflage bis: 100 500 1 000 5 000 10000 über 10 000 M 1.2 231.— 578.— 1040.— 3465.— 5775.— 8699.— Sonderbestimmungen M 1.2.1 Für Werbemerchandising bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. 370.— 1120.— 2218.— 3349.— K 1.1.2 Bei nicht kommerzieller Verwertung: Auflage bis: 1 000 5 000 10 000 über 10 000 100% erhoben wird. Bei der Berechnung wird von der Auflagenhöhe ausgegangen. N1 Datenträger-Hüllen und -Booklets (DVD, CD, Video etc.) N 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Auflage bis 500 1 000 2 000 5 000 10000 über 10 000 260.— 778.— 1552.— 2359.— 237.— 286.— 308.— 367.— 458.— 699.— Logos – Markenimage N 1.2 Sonderbestimmungen Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. N 1.2.1 Für Abbildungen, die nicht grösser als 20 cm2 sind, wird eine Ermässigung von 40% gewährt. N 1.2.2 Bei gleichzeitigem Erscheinen auf zwei oder mehr Abbildungsträgern sowie bei Abbildungen auf Vorder- und Rückseite kann ein Rabatt bis zu 20% gewährt werden. M1 Merchandising-Artikel, Stoffdrucke M 1.1 Tarifansätze pro Abbildung M 1.1.1 Bei kommerzieller Verwertung: Die Entschädigung beträgt 12% des Detailverkaufspreises. Steht der Detailverkaufspreis nicht fest, so wird auf den Verkaufspreis, den der Hersteller vom Detailhändler verlangt, abgestellt, wobei ein Zuschlag von Für das Herstellen und Aufführen von Filmen mit Werken der bildenden Kunst aus dem Repertoire der ProLitteris sind folgende Entschädigungen zu entrichten: O1 Dias, Projektionsfolien, Powerpoint-Präsentationen usw. O 1.1 Tarifansätze pro Abbildung- O1.1.1 Herstellung Auflage bis: 10 100 200 500 1 000 5 000 über 5 000 O1.1.2 P 1.1.1 Kurzfilm bis 20 Min. Dauer, bei Nutzungen — in der Schweiz 149.— — in Europa 297.— — weltweit 594.— Filmwerke von mehr als 20 Min. Dauer, bei Nutzungen — in der Schweiz 446.— — in Europa 891.— — weltweit 1782.— 23.— 64.— 114.— 166.— 386.— 1543.— 2329.— P 1.1.2 Anzahl Aufführungen pro Jahr bis 10 bis 20 bis 50 35.— 62.— 92.— 23.— 41.— 62.— 18.— 31.— 46.— 12.— 22.— 33.— bis 100 116.— 77.— 58.— 42.— über 100 231.— 154.— 117.— 84.— Filmwerke von mehr als 20 Min. Dauer, bei Nutzungen — in der Schweiz 1114.— — in Europa 2228.— — weltweit 4455.— P 1.1.3 O 1.2 Sonderbestimmungen O 1.2.1 Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen Für Reproduktionen, die ausschliesslich dem schulischen Unterricht in der Klasse dienen, kann eine Ermässigung bis zu 25% gewährt werden. P1 Film /audiovisuelle Sequenzen P 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Werkverwendung in einem Werbefilm/-Spot o.ä., bei Nutzungen — in der Schweiz — in Europa — weltweit Die Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe ist auf ein Jahr beschränkt. O 1.2.2 Sonstige Werkverwendung im Film Kurzfilm bis 20 Min. Dauer, bei Nutzungen — in der Schweiz 427.— — in Europa 743.— — weltweit 1485.— Öffentliche Wiedergabe Zahl der vorgeführten Bilder bis 4 bis 12 bis 25 über 25 Werkverwendung als Unterlegung im Titel, Vor- oder Abspann des Filmes: 6600.— 19800.— 39600.— P 1.2 Sonderbestimmungen P 1.2.1 Die unter P 1.1 aufgeführten Tarifansätze verstehen sich für die kommerziellen Nutzungen der Filmwerke. Bei nichtkommerzieller Nutzung kann ein Rabatt von 30% gewährt werden. P 1.2.2 Für Reproduktionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausstellung von Museen vorgenommen werden, wird ein Rabatt von 30% gewährt, sofern die Reproduktionen sich auf die Ausstellung beziehen P 1.2.3 Werden in einem Film mehr als 5 Werke aus dem Repertoire der ProLitteris verwendet, wird eine Ermässigung von 15% gewährt. P 1.2.4 Werden in einem Film mehr als 10 Werke aus dem Repertoire der ProLitteris verwendet, wird eine Ermässigung von 25% gewährt. Q 1.2.2 Die Nutzungsgenehmigung gilt für ein Jahr und erlischt automatisch, sofern sie nicht ausdrücklich erneuert wird. Für Werbefilme/-Spots, deren Gesamtlänge weniger als 10 Sekunden beträgt, wird ein Rabatt von 40% gewährt. Q 1.2.3 Für die Verwendung von Werken als Hintergrund auf Videokassetten und ähnlichen Bildträgern ist eine besondere Vereinbarung abzuschliessen. Q 1.2.4 Für die Verwendung von Werken auf Videokassetten bzw. Bildträgern zu wissenschaftlichen Zwecken kann eine Ermässigung von 50% und zu schulischen Zwecken eine Ermässigung von 25% gewährt werden. Für die Verwendung von geschützten Werken auf der Hülle der betreffenden Videokassette bzw. des Bildträgers ist eine gesonderte Entschädigung gemäss N 1 des Bild-Tarifes geschuldet. P 1.2.5 Filmwerke mit monographischem Charakter, die überwiegend einem einzelnen Urheber oder einer einzelnen Urheberin gewidmet sind, bedürfen einer Sondergenehmigung. Eine pauschale Abgeltung der Entschädigung ist im Einzelfall möglich. Q 1.2.5 P 1.2.6 Für Werkverwendungen in Werbefilmen bleiben spezielle Vereinbarungen für einzelne Berechtigte vorbehalten. Q 1.2.6 P 1.2.7 Für die Verwendung von Werken in Fernsehprogrammen der SRG/SSR idee suisse und der ihr angeschlossenen Sendeunternehmen sowie in Lokal- und Privatfernseh-Programmen werden spezielle Vereinbarungen getroffen. Für die Herstellung und den Verkauf von Videokassetten und ähnlichen Bildträgern, die für kulturelle Veranstaltungen bestimmt sind, kann ein Rabatt bis zu 30% gewährt werden. Q 1.2.7 Auf Videokassetten und ähnlichen Bildträgern, die für Werbezwecke bestimmt sind, ist ein Zuschlag von 100% geschuldet. Q 1.2.8 Mit der Bezahlung der Ansätze unter Q 1.1.1 ist zugleich das Recht abgegolten, zum Zweck der Herstellung der Videokassetten sowie von ähnlichen Bildträgern eine Kopie des Werkes in digitaler Form herzustellen. Wird der ProLitteris nachgewiesen, dass zur Herstellung einer Videokassette bzw. von ähnlichen Bildträgern eine bereits durch die ProLitteris genehmigte Digitalisierung des Werkes herangezogen wird, reduzieren sich die Ansätze unter Q 1.1.1 um je CHF 10.—. Q 1.2.9 Die Nutzungsautorisation sowie die Entschädigung gemäss den Ansätzen unter Q 1.1 betrifft ausschliesslich die Urheberrechte an den geschützten Werken aus dem Repertoire der ProLitteris. Für allfällig an Computerprogrammen bestehende Rechte ist der Nutzer verpflichtet, diese direkt bei den Rechtsinhabern einzuholen bzw. mit diesen zu regeln. Q 1.3 Aufführung von Bildträgern in Museen und anderen rein kulturellen Organisationen Q 1.3.1 Tarifansätze pro Abbildung Q1 Bildträger (DVD, CD, Videokassette usw.) Q 1.1 Tarifansätze pro Abbildung Q 1.1.1 Für das Herstellen und den Verkauf von Videokassetten und ähnlichen Bildträgern (wie CD-ROM, CD-I, Laser-Disc usw.) mit Speicherungen von Werken aus dem Repertoire der ProLitteris sind folgende Entschädigungen zu entrichten: Auflage bis: 500 1 000 2 000 5 000 10 000 20 000 über 20 000 105.— 145.— 174.— 227.— 312.— 382.— 589.— Q 1.2 Sonderbestimmungen Q 1.2.1 Für die Nutzung von mehr als 50 Werken aus dem Repertoire der ProLitteris auf dem gleichen Bildträger wird ein Rabatt von 15% gewährt. Für die Nutzung von mehr als 100 Werken aus dem Repertoire der ProLitteris auf dem gleichen Bildträger wird ein Rabatt von 20% gewährt. Anzahl Abbildungen bis 25 50 100 500 1 000 über 1 000 35.— 23.— 18.— 8.— 6.— nach separater Vereinbarung Q2 Bildträger mit monographischem Charakter Videokassetten, die ausschliesslich einem Urheber oder einer Urheberin gewidmet sind und auf denen ausschliesslich oder vorwiegend Werke eines Urhebers oder einer Urheberin reproduziert werden. Q 2.1 Tarif Für die Herstellung und den Verkauf beträgt die Entschädigung 8% des Ladenverkaufspreises pro Exemplar, wobei das Verhältnis der Gesamtzahl der verwendeten Werke aus dem Repertoire der ProLitteris zur Gesamtdauer der bespielten Videokassette bzw. des ähnlichen Bildträgers berücksichtigt wird. Spezielle Vereinbarungen mit den betreffenden Urhebern bzw. Urheberinnen bleiben vorbehalten. Q 2.2 Sonderbestimmungen Q 2.2.1 Für die Verwendung von geschützten Werken auf der Hülle der betreffenden Videokassette bzw. des Bildträgers ist eine gesonderte Entschädigung gemäss N 1 des Bild-Tarifes geschuldet. Q 2.2.2 Die Nutzungsautorisation sowie die Entschädigung gemäss den Ansätzen unter Q 2.1 betrifft ausschliesslich die Urheberrechte an den geschützten Werken aus dem Repertoire der ProLitteris. Für allfällig an Computerprogrammen bestehende Rechte ist der Nutzer verpflichtet, diese direkt bei den Rechtsinhabern einzuholen bzw. mit diesen zu regeln. R1 Internet und ähnliche Informationsnetzwerke Generelles zu den Tarifansätzen Für die Nutzung von Werken der bildenden Kunst und der Photographie aus dem Repertoire der ProLitteris im Internet und in ähnlichen Informationsnetzwerken (sog. Online-Recht bzw. On-Demand-Recht) sind die nachfolgend aufgeführten Entschädigungen zu entrichten. Die in den einzelnen Tarifansätzen aufgeführten Rabatte können nicht kumuliert werden. R 1.1 Nicht kommerzielle Nutzungen Unter diese Nutzungen fallen Verwendungen auf dem Internet mit freiem Zugang, so dass der Konsument keine Entschädigungen für den Zugriff auf die Werke zu leisten hat (Nutzungen ohne kommerzielle Zwecke bzw. ohne Gewinnzwecke). . R 1.1.1 Nutzungen durch kulturelle und schulische Organisationen Unter «kulturelle Nutzungen» verstehen sich Verwendungen, welche durch kulturelle Organisationen (z. B. Museen oder Theater) im Zusammenhang mit einer Ausstellung bzw. Aufführung geschützter Werke auf den Websites dieser Organisationen vorgenommen werden. Unter «schulische Nutzungen» verstehen sich Verwendungen, welche von Schulen bzw. Organisationen im Zusammenhang mit der Ausbildung auf den Websites dieser Schulen (öffentliche Schulen, Privatschulen, Hochschulen und Universitäten, kirchliche Schulen usw.) bzw. Organisationen vorgenommen werden. Anzahl Werke 1 2—3 4—6 7—10 11—20 21—30 31—40 41—50 51—60 61—70 71—80 81—90 91—100 101—200 201—300 301—400 401—500 501—1 000 1001—2 000 2 001—3 000 3 001—4 000 4001—5 000 5 001—10 000 10 001—20 000 20 001—30 000 30 001—40 000 40 001—50 000 Entschädigung in CHF 25.— 34.— 39.— 42.— 53.— 75.— 85.— 107.— 127.— 150.— 170.— 192.— 212.— 297.— 382.— 467.— 552.— 722.— 892.— 1062.— 1232.— 1402.— 1742.— 2082.— 2422.— 2762.— 3102.— Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 20 000 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet. R 1.1.2 Nutzungen durch zu Werbezwecken kulturelle und schulische 31—40 41—50 51—60 61—70 71—80 81—90 91—100 101—200 201—300 301—400 401—500 501—1 000 1001—2 000 2 001—3 000 3 001—4 000 4001—5 000 5 001—10 000 10 001—20 000 20 001—30 000 30 001—40 000 40 001—50 000 Organisationen Darunter fallen Nutzungen durch solche Organisationen zum Zweck der Bewertung ihrer Tätigkeit, unabhängig von einer einzelnen Ausstellung bzw. Aufführung Anzahl Werke 1 2—3 4—6 7—10 11—20 21—30 31—40 41—50 51—60 61—70 71—80 81—90 91—100 101—200 Entschädigung in CHF 32.— 42.— 48.— 51.— 61.— 92.— 122.— 153.— 184.— 214.— 245.— 275.— 306.— 415.— Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 200 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet R 1.1.3 Nutzungen durch kulturelle Archive Anzahl Werke 1 2—3 4—6 7—10 11—20 21—30 Entschädigung in CHF 12.— 15.— 19.— 22.— 27.— 34.— 42.— 54.— 65.— 75.— 85.— 97.— 107.— 150.— 192.— 235.— 277.— 325.— 401.— 478.— 554.— 631.— 784.— 937.— 1090.— 1243.— 1396.— Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 50 000 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet R 1.2 Kommerzielle Nutzungen Unter «kommerzielle Nutzungen» verstehen sich Werkverwendungen durch Firmen, Handelsfirmen und Organisationen mit kommerziellen Zwecken bzw. mit Gewinnzweck sowie alle Nutzungen, bei denen der Konsument für den Zugriff auf die Website bzw. auf die geschützten Werke eine Entschädigung zu leisten hat. Die Vergütungen berechnen sich gemäss einer prozentualen Abgabe auf den mit der Website erzielten Einnahmen. Darunter fallen — je nach Nutzung — alle mit dem Betrieb der Website erzielten Einnahmen (z. B. aus der Werbung, aus dem Sponsoring, etc.). Die prozentualen Ansätze berechnen sich gemäss R 1.4. Bei Nutzungen, die ohne Einnahmen vorgenommen werden, gelten die nachstehend aufgeführten Ansätze. Diese verstehen sich in jedem Fall als minimale Entschädigungen. R 1.2.2 R 1.2.1 Anzahl Werke 1 2—3 4—6 7—10 11—20 21—30 31—40 41—50 51—60 61—70 71—80 81—90 91—100 101—200 201—300 301—400 401—500 501-1000 1001-2000 2001-3000 3001-4000 4001-5000 5001-10000 10001-20000 20001-30000 30001-40000 40001-50000 Basisnutzungen (Nutzung durch Content Provider) Anzahl Werke 1 2—3 4—6 7—10 11—20 21—30 31—40 41—50 51—60 61—70 71—80 81—90 91—100 101—200 201—300 301—400 401—500 501—1000 1001—2000 2001—3000 3001—4000 4001—5000 5001—10000 10001—20000 20001—30000 Entschädigung in CHF 51.— 68.— 78.— 85.— 126.— 172.— 195.— 247.— 294.— 343.— 391.— 442.— 490.— 745.— 957.— 1170.— 1382.— 1952.— 2411.— 2870.— 3329.— 4068.— 5054.— 6040.— 7026.— Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 30 000 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Für Werkverwendungen auf Websites von Galerien kann ein Rabatt bis zu 50% gewährt werden. Für Werkverwendungen in Archivdatenbanken kann ein Rabatt bis zu 25% gewährt werden. Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet. Nutzungen durch Zeitungs- und Zeitschriftenverlage auf deren Websites Entschädigung in CHF 31.— 41.— 48.— 51.— 63.— 87.— 99.— 122.— 146.— 172.— 195.— 221.— 245.— 372.— 478.— 585.— 690.— 976.— 1205.— 1435.— 1664.— 2033.— 2526.— 3019.— 3512.— 4005.— 4498.— Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 50 000 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Für Werkverwendungen auf Websites von Galerien kann ein Rabatt bis zu 50% gewährt werden. Für Werkverwendungen in Archivdatenbanken kann ein Rabatt bis zu 25% gewährt werden. Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet. R 1.2.3 Nutzung zu Werbezwecken Für Werkverwendungen auf Websites von Galerien kann ein Rabatt bis zu 50% gewährt werden. Für Werkverwendungen in Archivdatenbanken kann ein Rabatt bis zu 25% gewährt werden. Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet. Unter «Nutzungen zu Werbezwecken» verstehen sich Werkverwendungen im Internet durch kommerzielle Unternehmen, in denen sie ihre Tätigkeit bzw. ihre Produkte bewerben; darin eingeschlossen sind Verwendungen im Rahmen einer Bannerwerbung. Die minimale Entschädigung beträgt pro Werk in CHF für den ersten Monat für den zweiten Monat für den dritten Monat für den vierten bis zwölften Monat je Monat 850.637.637.425.- R 1.3 Unter «private Nutzungen» verstehen sich alle Werkverwendungen durch Privatpersonen, die durch ihre Website keinerlei Einkommen, weder direkt noch indirekt, erzielen und die keine kommerziellen Zwecke oder Gewinnzwecke verfolgen und bei denen der Konsument keine Gebühr für den Zugriff auf die Werke zu entrichten hat. Bei Verwendung von mehreren Werken aus dem Repertoire der ProLitteris durch den gleichen Nutzer und auf der gleichen Website kann eine separate Vereinbarung abgeschlossen werden. Anzahl Werke 1—10 11—50 (/maximal) Für Werkverwendungen zu Werbezwecken auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet. R 1.2.4 Entschädigung in CHF 102.— 136.— 151.— 172.— 257.— 343.— 391.— 493.— 588.— 687.— 782.— 884.— 979.— 1489.— 1914.— 2339.— 2764.— Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und beinhalten 100 000 Zugriffe auf die entsprechende Website mit geschützten Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten und von mehr als 5 00 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Entschädigung in CHF 3.— 17.— Die Entschädigungen verstehen sich für die Dauer von einem Monat und beinhalten 100 000 Zugriffe pro Monat auf die entsprechende Website mit geschützten Werken. Für mehr als 100 000 Zugriffe ist ein Zuschlag von 10% für je zusätzlich weitere 100 000 Zugriffe geschuldet. Für eine Verwendung von mehr als zwölf Monaten sowie für Nutzungen von mehr als 50 Werken ist eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Nutzungen zu Werbezwecken durch Kunstsammlungen Anzahl Werke 1 2—3 4—6 7—10 11—20 21—30 31—40 41—50 51—60 61—70 71—80 81—90 91—100 101—200 201—300 301—400 401—500 Nutzungen durch Privatpersonen R 1.4 Pay per view Unter «Pay per view»-Nutzungen verstehen sich Werkverwendungen, bei denen der Konsument je Zugriff auf ein geschütztes Werk eine Gebühr zu entrichten hat. Darunter fallen auch Nutzungen, bei denen der Konsument eine Gebühr über ein Abonnement oder vergleichbare Pauschalzahlungen leistet. Die Entschädigung beträgt 10% der mit der Nutzung der geschützten Werke verbundenen Einnahmen, ohne Steuern und sonstige Gebühren. Die Entschädigungen gemäss den Ansätzen gemäss R 1.2 sind in jedem Fall als Mindestentschädigungen geschuldet. Bei der Berechnung der Entschädigung ist auf das Verhältnis der insgesamt verwendeten Werke zu den geschützten aus dem Repertoire der ProLitteris zu beachten. Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet. R 1.5 Downloading Für digitalisierte, heruntergeladene Publikationen mit geschützten Werken aus dem Repertoire der ProLitteris (Text und Werke der bildenden Kunst bzw. Fotografien als PDF-files) mit entgeltlichem und unentgeltlichen Zugang durch den Konsumenten ist auf die entsprechend Entschädigungsansätze für Printnutzungen im Bild-Tarif der ProLitteris abzustellen. Für Nutzungen auf Websites bzw. in Datenbanken, innerhalb denen die geschützten Werke zum Herunterladen (Downloading) zur Verfügung gestellt werden (digitale Bildvorlage, PDF-files etc.), beträgt die Entschädigung 12% der mit der Nutzung der geschützten Werke verbundenen Einnahmen. Bei der Berechnung der Entschädigung ist auf das Verhältnis der insgesamt verwendeten Werke zu den geschützten aus dem Repertoire der ProLitteris zu beachten. Die Entschädigungsansätze gemäss R 1.2. sind in jedem Fall als Mindestentschädigungen geschuldet. Für Werkverwendungen auf der Homepage ist ein Zuschlag von 100% geschuldet. R1.6 Sonderbestimmungen R 1.6.1 Die Nutzungsgenehmigung gilt für ein Jahr seit der Autorisation und erlischt automatisch, sofern sie nicht ausdrücklich mit einer neuen Nutzungsgenehmigung erneuert wird. R 1.6.2 Die Auflösung der Werke aus dem Repertoire der ProLitteris für die Nutzung im Internet oder in ähnlichen Informationsnetzwerken darf nicht höher als 72 DPI (Dots Per Inches) und 768 X 512 pixels (Stand 2004) betragen. Für höhere Auflösungsformate ist eine gesonderte Anfrage sowie eine separate Genehmigung erforderlich. R 1.6.3 Die Nutzungsgenehmigung sowie die Entschädigung gemäss den Ansätzen unter R 1 betrifft lediglich die Urheberrechte an den geschützten Werken aus dem Repertoire der ProLitteris. Für allfällig an den Computerprogrammen bestehende Rechte ist der Nutzer verpflichtet, diese direkt bei den Rechtsinhabern einzuholen bzw. mit diesen zu regeln.