Merkblatt für Betreiber von Eigenverbrauchtankstellen

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Merkblatt für Betreiber von Eigenverbrauchtankstellen
Der Landrat
Fachdienst Wasser, Boden und Abfall
Merkblatt für Betreiber von Eigenverbrauchtankstellen
1.
Allgemeine Anforderungen
Eine Eigenverbrauch-Tankstelle ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge
und Geräte zu betanken. Sie wird vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient.
Aus einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften ergeben sich Anforderungen an Eigenverbrauchtankstellen. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen sind:
- das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- das Landeswassergesetz (LWG)
- die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS-Bund)
- die Landesverordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender
Stoffe (VAwS-Land SH)
- die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- die Landesbauordnung (LBO)
- die Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feu-VO)
2.
Einsatz von Dieseltanks
• Lagerbehälter mit mehr als 1.000 l sind nach den Bestimmungen der Landesbauordnung genehmigungspflichtig. Bauunterlagen sind über die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
• Bei Behältern mit mehr als 1.000 l Fassungsvermögen ist eine Prüfung der Behälteranlage vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen gemäß § 1 VAwS-Bund und § 22 VAwS-Land SH
erforderlich. Oberirdische Behälter mit mehr als 10.000 l Inhalt und alle unterirdischen Behälter
sowie oberirdische Behälter mit unterirdischen Rohrleitungen sind in 5-jährigen Abständen (für
unterirdische Anlagen oder Anlagenteile in Wasserschutzgebieten 2 ½-jährig) durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Behälter müssen gemäß § 62 Abs. 2 WHG mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, damit eine Gewässerverunreinigung
nicht zu besorgen ist. Oberirdische einwandige Lagerbehälter müssen mit einem Auffangraum
versehen sein. Das Fassungsvermögen des Auffangraumes muss mindestens dem Rauminhalt
des größten Lagerbehälters bzw. 10 % aller in ihm aufgestellten Lagerbehälter entsprechen, dabei gelten miteinander verbundene Behälter als ein Behälter.
• Beschichtungsmittel für Auffangräume müssen ein baurechtliches Prüfzeichen haben. Der
Nachweis kann in der Regel durch das Etikett des Farbeimers belegt werden.
• Lagerbehälter und Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass sie durch Fahrzeuge
nicht beschädigt werden können (Anfahrschutz). Als Anfahrschutz eignen sich gebrauchte Leitplanken, stabile Rohre oder auch große Steine. Die Hauptsache ist, dass ein Fahrzeug nicht mit
dem Tank in Berührung kommen kann (Abb. 1).
• Behälter mit mehr als 1.000 l müssen mit einem Grenzwertgeber/Überfüllsicherung versehen sein.
• Weiterhin muss für jede Tankstelle mindestens ein für die Brandklasse B zugelassener 6 kgFeuerlöscher (z. B. Pulverlöscher) bereitgehalten werden. Er sollte so installiert sein, dass er jederzeit ohne Gefahr zu erreichen ist. Hinweisschilder sind dann erforderlich, wenn er nicht im direkKreis Dithmarschen, Stand Juni 2016
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ten Blickfeld angebracht ist. Aber auch das altbekannte Schild für das Rauchverbot in unmittelbarer Nähe der Tankstelle darf nicht fehlen.
• Eine Diesellagerung (Tankstelle) in Räumen ist nur zulässig, wenn feuerhemmende Wände, De-
cken und Türen (T 30) vorhanden sind.
• Bei einer Diesellagerung außerhalb von Gebäuden, jedoch direkt an einer Gebäudewand, muss
die Wand die gleichen Anforderungen wie vorstehend genannt, erfüllen. Das gleiche gilt auch
für die Fenster oder sonstige Öffnungen in diesen Wänden.
• Kann dies nicht erfüllt werden, ist für die Diesellagerung ein Sicherheitsabstand von mindestens
5 m zum Gebäude erforderlich.
3.
Wasserrechtliche Anforderungen an Abfüllplätze
• Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um ausgelaufene Kraftstoffe (auch kleine
Tropfleckagen) sofort aufnehmen und ordnungsgemäß entsorgen zu können.
• Mittels augenfälliger Hinweistafeln ist auf die sofortige Aufnahme von Tropfmengen hinzuweisen
(Abb. 1). Es wird empfohlen, direkt an der Tankstelle das Ölbindemittel in einem geschlossenen
Behältnis, zusammen mit einem weiteren Behälter für gebrauchtes Bindemittel und den dazugehörenden Besen und Schaufel bereitzustellen (Abb. 1).
• Der ordnungsgemäße Zustand des Abfüllplatzes ist vom Betreiber regelmäßig visuell zu kontrollieren. Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
• Abfüllplätze sind vor Inbetriebnahme, ein Jahr nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre vom Sachverständigen visuell zu prüfen. D. h. vor der Inbetriebnahme der Tankstelle ist ein Sachverständiger zu beauftragen, die Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
zu überprüfen.
• Im Gegensatz zur Behälteranlage ist der Abfüllplatz in jedem Fall zu überprüfen. Behälteranlagen
sind nur prüfen zu lassen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern der
Verdacht besteht, dass Kraftstoff in den Boden unter den Abfüllplatz gedrungen ist, wird dies
vom Sachverständigen in der Prüfbescheinigung festgehalten. Die zuständige Wasserbehörde
kann in diesem Fall veranlassen, dass auf Kosten des Betreibers Proben entnommen werden. Sollten die Ergebnisse aus den Proben eine Sanierung des Abfüllplatzes erforderlich machen, ist mit
entsprechenden Kosten für den Betreiber zu rechnen. Der Boden muss ausgetauscht und einer
Verwertung (Wiederaufbereitung) zugeführt werden.
• Die Größe des Abfüllplatzes richtet sich nach dem Wirkbereich des Zapfventils. Dieser umfasst
den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m
(siehe Abb. 2). Er kann aber auch durch eine Abtrennung mit einer Wand, Mindesthöhe von 1,0
m oder durch ein festes Gebäude begrenzt werden (Abb. 2.1). Diese Wand muss aus einem
kraftstoffundurchlässigen Material sein, z. B. Bausteine oder Blech. Der Abfüllplatz muss eben sein
und darf nicht in direkter Verbindung zu einem Gewässer stehen. Das heißt, dass kein Abfluss
vorhanden sein darf. Vorhandene Abflüsse müssen geschlossen werden oder so von der Fläche
abgegrenzt werden, dass Tropfmengen nicht abfließen können. Nur dann kann auf den Einbau
eines Ölabscheiders verzichtet werden.
• Der Abfüllplatz sollte keine Fugen enthalten, denn Fugen dürfen nur von autorisierten Firmen abgedichtet werden. An Wänden sollte der Flächenrand am besten etwas hochgezogen werden,
um auch hier auf eine Fuge verzichten zu können.
Kreis Dithmarschen, Stand Juni 2016
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Kreis Dithmarschen, Stand Juni 2016