Amtsblatt - Landkreis Sonneberg

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Amtsblatt - Landkreis Sonneberg
Amtsblatt
des Landkreises Sonneberg
18. Dezember 2010
21. Jahrgang, Ausgabe 12/2010
Ausstellung mit Aquarellen von Bernd Schuh im Landratsamt
Inhalt
Im Rahmen der diesjährigen
Adventsausstellung
wurden
im Landratsamt Sonneberg
Aquarell-Malereien des in
Heubisch lebenden Künstlers
Bernd Schuh präsentiert. In den
zurückliegenden Wochen und
Monaten hat er die Kirchen des
Landkreises Sonneberg sowie
weitere markante Gebäude und
Orte künstlerisch festgehalten –
und das zu allen Jahreszeiten.
Nichtamtlicher Teil
Die Technik, die er anwendet,
ist die Aquarell-Malerei. Deren unverkennbare Farbspiele
machen neugierig und verdeutlichen die Liebe des Künstlers
zum Detail. Der Umgang mit
den brillanten wasserlöslichen
Farben erfordert neben künstlerischem auch handwerkliches
Vermögen. Ein einziger falsch
gesetzter Lasurstrich oder eine
ungeschickt gewählte Farbe
lässt sich nicht überarbeiten,
wie dies zum Beispiel bei der
Ölfarbe der Fall ist.
Die Liebe zum Malen begann
bei Bernd Schuh bereits als
Kind und wurde im Rahmen
seiner handwerklichen und
technischen Ausbildung und
in den ersten Berufsjahren als
Diplom-Ingenieur durch das
Technische Zeichnen weiter geschult. In den Jahren 1970 bis
1985 nahm er zudem an Kursen
der bekannten Sonneberger
Maler Franz Kürschner und
Anneliese Schenke teil. Nach
der Wende schulte Bernd Schuh
seine Fähigkeiten vorwiegend
in der Aquarelltechnik bei den
Aquarellmalern Günter Heinz
(Coburg) und Roland Kühndahl
(Bielefeld). Zwischenzeitlich
Rentner, begann Bernd Schuh
aktiv wieder im Jahre 2008 mit
der Aquarellmalerei und strebt
laufend nach der Verbesserung
seiner Maltechnik.
Sichtlich erfreut über den Anklang seiner Schau: Bernd Schuh
Weihnachtsgruß der Landrätin
und des Kreistagsvorsitzenden
2
Info der VHS
2
Ausbildungsbus eingeweiht
2
Richtfest an der Berufsfachschule Glas
3
Der Behindertenbeauftragte
informiert
3
Berufs-Perspektive
3
Jubilare
3
Heft Abfuhrtermine erscheint
in Kürze
5
Das Gesundheitsamt
informiert
5
Bildband von Claus Schunk
erschienen
5
Kulturschätze des Landkreises
Sonneberg: Das Deutsche
Schiefermuseum Steinach
6
Amtlicher Teil
Eröffnung durch den Künstler und Landrätin Christine Zitzmann
Nachtragshaushaltssatzung
des Landkreises Sonneberg
8
Satzung zur Aufhebung der
Eigenbetriebssatzung VHS
8
Beschluss des Kreistages:
Bekanntmachung von
Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen des
Kreisausschusses
8
Bekanntmachung über
Anträge auf Erteilung von
Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen
11
Auch Walter Friedrich aus Mupperg kam als Besucher
Bekanntmachungen des
WAZ Sonneberg
11
Nachtragshaushaltssatzung
des Zweckverbandes SAZ
14
Das nächste Amtsblatt
des Landkreises Sonneberg
erscheint am 29. Januar 2011
NICHTAMTLICHER TEIL
2
Die Landrätin
Ausbildungsbus geht auf Tour
Landrätin
Christine
Zitzmann
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Sonneberg,
zum Jahresende möchten wir Ihnen
für Ihre tatkräftige Unterstützung
zur Förderung unserer Region, für
die Sicherung
und
Schaffung von Arbeitsplätzen
sowie für Ihren ehrenamtlichen Einsatz herzlich
danken! Lassen Sie uns auch im
kommenden Jahr die Entwicklung
unserer Heimat gemeinsam vorantreiben und gestalten!
Wir wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest, erholsame
Feiertage sowie viel Gesundheit,
Erfolg und Freude im neuen Jahr!
Landrätin Christine Zitzmann
und
Karl-Friedrich Schindhelm,
Vorsitzender des Kreistages
Hinweis
Die Kfz.-Zulassungsbehörde
des Landratsamtes Sonneberg bleibt am Montag, den
20.12.2010 aus technischen
Gründen geschlossen.
Als praktische Gegenmaßnahme zum aktuellen
Fachkräftemangel nahmen Vertreter aus Politik
und Wirtschaft gemeinsam mit dem Ausbildungsverbund Ilm-Kreis e.V. jüngst den so genannten
Ausbildungsbus (siehe Bild oben) in Betrieb.
en für Produktpräsentationen sowie zur Auslage
von Info-Material. Im Arbeitsbereich findet man
Arbeitsplätze mit Unterbau zur Vergabe an Unternehmen für Präsentationen, Demonstration
von Technologien und Fertigungsverfahren.
Der Gelenkbus wurde zu einem mobilen Informationszentrum umgebaut, sodass dort eine gezielte
Vorstellung von Berufsfeldern erfolgen kann.
Mit Hilfe dieses Ausbildungsbusses können sich
kleine und mittelständische Unternehmen den
Jugendlichen als attraktive Ausbildungsbetriebe
präsentieren und dem Fachkräftemangel aktiv
entgegentreten. Die Schülerinnen und Schüler
können sich weiterhin darüber informieren, welche Erwartungen die Unternehmen von ihren zukünftigen Auszubildenden haben.
An der Nutzung des Busses interessierte Unternehmen des Landkreises Sonneberg wenden sich
bitte an folgenden Kontakt:
Es ist vorgesehen, den Bus vor Schulen, Unternehmen und Berufsmessen im Ilmkreis und im
Landkreis Sonneberg zum Einsatz kommen zu
lassen, um vor Ort über die Belange der Berufswahl und der Ausbildung im dualen System zu
informieren. Der „Ausbildungsbus“ wurde in
einen Konferenzbereich, einen Präsentationsbereich und einen Arbeitsbereich untergliedert. Der
Konferenzbereich beinhaltet audio-visuelle Technik wie CD-, DVD- und Video-Player, Flachbildschirme, Beratungstische und eine Sitzgruppe.
Der Präsentationsbereich besteht aus Tischfläch-
Ausbildungsverbund Ilm-Kreis e.V.
Weimarische Straße 56, 99326 Stadtilm
Tel.: 036781/29984 oder 03629/640326
Fax: 036781/24455
E-Mail: [email protected]
Landrätin Christine Zitzmann und Landrat Dr.
Benno Kaufhold (Ilm-Kreis) bei der feierlichen
Busweihe in Arnstadt
Impressum
Das Programmheft der VHS
Frühjahrssemester 2011 wird
in der zweiten Januarhälfte mit
dem „Wochenspiegel“ landkreisweit in alle Haushalte
verteilt!
Telefonische Anmeldungen
sind ab 03.01.2011 unter
03675 / 75420 oder 03679 /
700263 möglich.
Interssierte finden das Kursangebot zudem im Internet unter
www.vhs-sonneberg.de!
Herausgeber amtlicher und nichtamtlicher Teil:
Landkreis Sonneberg
Verlag und Druck:
Trautmann Druck und MCT Medien Center Trautmann
Cuno-Hoffmeister-Straße 17
96515 Sonneberg
Telefon: 03675-742977
Verantwortlich für den amtlichen und
nichtamtlichen Teil:
Landrätin Christine Zitzmann
Redaktion:
Landratsamt Sonneberg
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Michael Volk (V.i.S.d.P.)
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon: 03675-871560 / Fax: 03675-871324
E-Mail: [email protected]
Für die Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände
bzw. anderer Institutionen außerhalb des Landratsamtes Sonneberg zeichnen diese selbst verantwortlich.
Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Kerstin Laske
(erreichbar unter dem Verlag)
Auflage:
31.000
Erscheinungsweise:
Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erscheint in der
Regel monatlich.
Redaktionsschluss:
In der Regel 10 Tage vor Erscheinen des Amtsblattes des Landkreises Sonneberg. Für unverlangt eingesandte Manuskripte
wird keine Verantwortung übernommen. Rücksendung erfolgt
nur bei Rückporto.
Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen:
Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg wird kostenlos an
alle Haushalte des Landkreises Sonneberg verteilt. Der Einzelbezug ist über den Verlag zum Preis von 3,00 EUR pro Ausgabe möglich. Die Publikation steht zusätzlich im Internet als
pdf-Version unter www.landkreis-sonneberg.de als kostenloser
Download zur Verfügung.
NICHTAMTLICHER TEIL
3
Richtfest an der Berufsfachschule Glas in Lauscha
Jubilare
Am 26. November 2010 konnte im Zuge der Generalsanierung und des Teilneubaus an der Berufsfachschule Glas in Lauscha das Richtfest gefeiert
werden. Traditionell dankte der Landkreis Sonneberg als Bauherr damit für die bisher geleisteten
Arbeiten, die in erster Linie von der Glückauf
Bau GmbH Sonneberg (Zimmerarbeiten) und der
Wächter Bau GmbH Lichte (Rohbau) mit Bravour geleistet wurden. Gleichzeitig soll mit der
Zeremonie der weitere Baufortschritt unter einem
sprichwörtlich „guten Stern“ stehen.
Zu den Gästen des Richtfestes zählten unter anderem auch Schüler der Berufsfachschule Glas,
die aus dem Saarland und Nordrhein-Westfalen
stammten. Im Gespräch mit der Bildungsausschussvorsitzenden Traudl Garg brachten sie ihre
Vorfreude zum Ausdruck, ihr letztes Ausbildungsjahr 2011/12 in einer grundauf sanierten Schule
verbringen zu können.
Wir gratulieren den Jubilaren
des Monats Dezember 2010!*
Die Gesamtkosten des Vorhabens an der in
Deutschland einzigartigen Einrichtung, die zur
Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg
gehört, belaufen sich auf 1.875.000 Euro. Hiervor
werden 1.050.000 Euro über Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
gefördert. Die verbleibenden 825.000 Euro trägt
der Landkreis Sonneberg.
90. Geburtstag
07.12.2010 Frau Elfriede Fleischmann, Steinach
08.12.2010 Herr Heinrich Rottenbach, Sonneberg
15.12.2010 Frau Ella Sattler,
Gefell
Viele Gäste verfolgten die traditionelle Zeremonie
17.12.2010 Frau Elisabeth Götz,
Schalkau
22.12.2010 Frau Herta Kobsch,
Sonneberg
22.12.2010 Frau Else Krümmer,
Sonneberg
23.12.2010 Herr Max Baudler,
Sonneberg
24.12.2010 Frau Elisabeth Wittmann, Neuhaus am Rennweg
Dachdecker Johannes Bernhardt verlas den Richtspruch und erhob daraufhin das Glas
Der Behindertenbeauftragte informiert
Der Behindertenbeauftragte des Landkreises Sonneberg Jürgen Prüfer informiert, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einige seiner
Publikationen zum Thema „Behinderung“ neu
aufgelegt hat. Hierzu gehören insbesondere:
• Broschüre: Persönliches Budget (Stand: Mai
2010)
Die Broschüre informiert über die neue Leistungsform des Persönlichen Budgets. Das Persönliche
Budget bietet Leistungen zur Teilhabe an. Es richtet sich an Menschen mit Behinderungen und auch
an Menschen, die von Behinderung bedroht sind.
Das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen steht dabei im Vordergrund. In der Broschüre wird erklärt, was das Persönliche Budget ist,
wo man es bekommt, welche Bedingungen erfüllt
werden müssen. Es gibt weiterhin den Bereich mit
Fragen und Antworten, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und drei Fallbeispiele. Der
hintere Teil der Broschüre ist in „leichter Sprache“
geschrieben und erklärt sehr einfach, wie das Persönliche Budget genutzt werden kann.
dige medizinisch-berufliche Rehabilitation hat in
Deutschland einen hohen Standard erreicht. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen beweisen Tag für Tag, welche positiven
Entwicklungen durch eine gezielte Therapie möglich sind.
• Broschüre: Medizinisch-berufliche Rehabilitation (Stand: Januar 2010)
Die Broschüre stellt die Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation vor. Aufgabe der
Einrichtungen ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben
für Menschen mit Behinderung zu verbessern,
um so Behinderung abzuwenden, zu mindern, zu
beseitigen oder auszugleichen. Die dafür notwendige medizinisch-berufliche Rehabilitation hat in
Deutschland einen hohen Standard erreicht. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen beweisen Tag für Tag, welche positiven
Entwicklungen durch eine gezielte Therapie möglich sind.
25.12.2010 Herr Adolf Ehnes,
Weidhausen
26.12.2010 Frau Ida Bätz, Schalkau
29.12.2010 Frau Rosa Krannich,
Steinheid
Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
09.12.2010 Eheleute Ella und
Werner Hähnlein, Steinach
22.12.2010 Eheleute Marianne
und Manfred Thieme, Sonneberg
23.12.2010 Eheleute Luise und
Manfred Weber, Sonneberg
23.12.2010 Eheleute Erna und
Alfons Butters, Judenbach
23.12.2010 Eheleute Margarete
und Horst Berndorff, Neuhaus am
Rennweg
24.12.2010 Eheleute Elisabeth
und Joachim Graf, Sonneberg
25.12.2010 Eheleute Brunhilde
und Paul Roth, MengersgereuthHämmern
30.12.2010 Eheleute Erika und
Kurt Suffa, Sonneberg
-
• Flyer: Hilfe für Opfer von Gewalttaten (Stand:
März 2010)
Der Flyer informiert kurz über die Gesetzesnovellen zum Opferentschädigungsgesetz OEG.
• Broschüre: Rehabilitation psychisch kranker
Menschen (Stand: Januar 2010)
Die Broschüre stellt die Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation vor. Aufgabe der
Einrichtungen ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben
für Menschen mit Behinderung zu verbessern,
um so Behinderung abzuwenden, zu mindern, zu
beseitigen oder auszugleichen. Die dafür notwen-
16.12.2010 Frau Elsbeth Heinlein, Sonneberg
*Bei der Veröffentlichung von
Jubiläen sind wir auf Zuarbeiten
angewiesen. Wir bitten um Verständnis, dass die Vollständigkeit
und Richtigkeit der oben genannten Daten nicht garantiert werden
kann.
Der Behindertenbaeuftragte Jürgen Prüfer im Gespräch mit Landrätin Christine Zitzmann.
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NICHTAMTLICHER TEIL
5
Das Amt für Abfallwirtschaft informiert: Heft „Abfuhrtermine 2011“
In Kürze erreicht wieder das Heft „Abfuhrtermine“ jeden Haushalt im Landkreis. Die Verteilung der Info-Broschüre beginnt in der 51.
Kalenderwoche und wird am Ende des Jahres
2010 abgeschlossen sein. Wie immer findet
der Bürger die seinen Wohnort betreffenden
Abfuhrtermine für Hausmüll und Wertstoffe
sowie für Sperrmüll und Schadstoffkleinmengen übersichtlich dargestellt.
Grundsätzliche Veränderungen gibt es nicht.
Es bleibt generell bei der 14-tägigen Abholung von Hausmüll und beim 4-wöchigen Entsorgungsrhythmus für Altglas, Altpapier und
Leichtverpackungen (Gelber Sack).
Bei den Gebühren gibt es keine Veränderung.
Auch die Anforderungen an die Bereitstellung
von Restmülltonnen, Wertstoffen oder Sperrmüll bleiben gleich. Bitte schauen Sie sich
das Terminheft trotzdem genau an! Bei der
Hausmüll- und Wertstoffentsorgung wurden
in einigen Bereichen Abfuhrtage verändert
sowie Gebiete neu abgegrenzt. Viele neue Gebietszuordnungen gibt es bei der Sperrmüllabfuhr.
Auch wenn im Heft „Abfuhrtermine 2011“
alle wichtigen Sammeltermine „auf einen
Blick“ zu erfassen sind, sollte der Rest des
Informationsheftes nicht in der Altpapiertonne landen. Immerhin sind in der Broschüre
auch wichtige Informationen zu im Landkreis
tätigen Entsorgungsunternehmen und Dienstleistern sowie zu den Ansprechpartnern des
Amtes für Abfallwirtschaft enthalten.
Wer neu in den Landkreis Sonneberg gezogen
ist oder wer – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr über die Einsteigerbroschüre „Abfallratgeber“ verfügt, kann sich diesen
Ratgeber im Landratsamt Sonneberg, Amt für
Abfallwirtschaft, abholen.
Ihr Amt für Abfallwirtschaft
Das Gesundheitsamt Sonneberg informiert: Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes
Personen, die gewerbsmäßig
� Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse
daraus,
� Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
� Fische, Krebse oder Weichtiere und
Erzeugnisse daraus
� Eiprodukte
� Säuglings- und Kleinkindernahrung
� Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
� Backwaren mit nicht durchgebackener
oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
� Feinkost-, Rohkost und Kartoffelsalate,
Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen
herstellen, behandeln oder inverkehrbringen
wollen und dabei mit den oben genannten Lebensmitteln direkt (z. b. mit den Händen) oder
indirekt (z. B. über Geschirr und Besteck) in
Berührung kommen sowie Personen, die in
Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsver-
pflegung tätig sein möchten oder beschäftigt
werden sollen, benötigen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor Aufnahme der
oben genannten Tätigkeiten eine Belehrung
durch das Gesundheitsamt, welche bei Beginn
dieser Tätigkeit nicht älter als drei Monate
sein darf.
Inhalt dieser Belehrung sind im Wesentlichen
die nach § 42 des IfSG für die oben genannten
Tätigkeiten bestehenden Hinderungsgründe,
so zum Beispiel das Vorliegen bestimmter Erkrankungen.
Im Gesundheitsamt Sonneberg erfolgt die
Belehrung in Form eines Filmes und einer anschließenden mündlichen Wiederholung der
Filminhalte. Die Belehrung dauert insgesamt
ca. eine Stunde. Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 25,00 Euro. In bestimmten
Fällen sind Ermäßigungen dieser Gebühr
möglich. Nach erfolgter Belehrung erhalten
Sie darüber ein Nachweisheft.
Die Belehrungen finden im Gesundheitsamt
Sonneberg immer Dienstags um 13.30 und 15
Uhr sowie Donnerstags um 13 Uhr, 15 Uhr und
17 Uhr statt. Da zu jedem Termin nur eine Anzahl von sechs Personen belehrt werden kann,
ist eine vorherige Terminvereinbarung nötig.
Diese kann telefonisch unter 03675/871-247
(Sekretariat), -458 (Frau Schmidt), -241 (Herr
Neugebauer) oder -240 (Herr Beck) sowie
persönlich während der Öffnungszeiten des
Landratsamtes beim Gesundheitsamt erfolgen.
Zur Belehrung ist als Identitätsnachweis ein
gültiges Personaldokument mitzubringen. Bei
minderjährigen Personen benötigen wir vor
Ausstellung des Belehrungsnachweises eine
unterschriebene Erklärung eines Erziehungsberechtigten. Beide Formulare finden Sie auf
der Internetseite des Landkreises unter www.
landkreis-sonneberg.de/buergerservice.
Historischer Bildband über den „sozialistischen“ Alltag in der Spielzeugstadt
Der bekannte Pressefotograf Claus Schunk
dokumentiert mit einer gelungenen Auswahl
seiner zum Teil bisher unveröffentlichten Fotografien eindrucksvoll das Leben in Sonneberg in der Zeit von 1969 bis 1989. 234 faszinierende Aufnahmen zeigen den Alltag der
Menschen in der DDR zwischen Arbeit, Freizeit und Erholung sowie den städtebaulichen
und sozialen Wandel der Stadt. Besondere
Aufmerksamkeit schenkt der aus Sonneberg
stammende Claus Schunk dem Lebensgefühl
der Jugend im ehemaligen Sperrgebiet am
Südhang des Thüringer Waldes. Dieser einzigartige Bildband ist eine ungewöhnliche Reminiszenz an Sonneberg, die zum Nachdenken,
zum Neu- und Wiederentdecken einlädt.
Beeindruckende Aufnahmen von Pioniernachmittagen oder der Ausbildung in der GST
dokumentieren die alltäglichen Pflichten der
jungen Sonneberger. Den Wunsch nach Freiheit belegen Bilder von Motorradausfahrten
oder von Tanzabenden im „Klub“. Der Leser
gesellt sich zu den Besuchern der Disco „Synthese“ oder tanzt zur Musik eines „Schallplattenunterhalters“ im G-Haus.
Claus Schunk, Jahrgang 1952, lebte bis Sommer 1989 in seiner Geburtsstadt Sonneberg.
Schunk wohnt heute in München und arbeitet
als Pressefotograf für die „Süddeutsche Zeitung“. 2008 feierte er mit seiner Fotoausstellung „1968 – 1978: Jugend in Sonneberg“ einen großen Erfolg in seiner Heimatstadt.
Ihr Gesundheitsamt
6
NICHTAMTLICHER TEIL
Kulturschätze des Landkreises Sonneberg: Das Deutsche Schiefermuseum Steinach
Die Serie „Kulturschätze des Landkreises
Sonneberg“ stellt in loser Reihenfolge die
namhaften Museen und Sammlungen der Region vor. Da jedoch kein geschriebenes Wort
den eigenen Eindruck ersetzen kann, soll die
Serie vor allem auch Lust auf einen Besuch in
den Einrichtungen machen. Diesmal:
Das Deutsche Schiefermuseum Steinach
und die Steinacher Spielzeugschachtel
Nicht umsonst steht in Steinach das Deutsche
Schiefermuseum – denn für einige Jahrzehnte
war die Stadt im Thüringer Schiefergebirge der „Nabel der Welt“ in Sachen Schiefer.
Vom Mittelalter bis Mitte des 20. Jahrhunderts wurden aus Tonschiefer Schiefertafeln
und Griffel als Schreibutensilien hergestellt.
Bis zur Einführung großindustrieller Verfahren zur Papierherstellung und dem damit einhergehenden Preisverfall des Schreibpapiers
waren Schiefertafeln und Griffel ein weit verbreitetes Schreibmaterial für den alltäglichen
Gebrauch, das im Gewerbe, in privaten Haushalten, insbesondere aber in dem seit dem 17.
Jahrhundert zunehmenden elementaren Schulbildungsbereich unverzichtbar war. Vom ausgehenden 19. Jahrhundert bis zur Einstellung
der industriellen Griffelschieferproduktion im
Jahr 1969 hatte Steinach das Weltmonopol.
Wenn in früherer Zeit in der Schule mit Schiefergriffel und Schiefertafel das Schreiben
erlernt wurde, dann kamen mit großer Wahrscheinlichkeit „Steinacher Griffel“ zum Einsatz – produziert vom größten Griffelhersteller
der Welt. „Steinacher Griffel sind die besten!“
– so stand es auf den Schachteln, in denen rund
30 Milliarden dieser schlanken Schreibwerkzeuge, gefertigt aus dem heimischen Griffelschiefer, in alle Welt verschickt wurden.
Beheimatet im Steinacher Schloss (siehe Bild
oben) am Ausgangspunkt der ThüringischFränkischen Schieferstraße wird man im
Deutschen Schiefermuseum anschaulich über
die 400jährige Geschichte der Steinacher Griffelproduktion informiert – angefangen bei der
Geologie der Region über die Herstellung von
Schiefertafeln und dem Dachschiefer bis hin
zur Schiefermalerei. Das Museum, hervorgegangen aus einer kleinen Heimatstube, zeigt
den Abbau, die Verarbeitung und die Verwendung von Schiefer unter besonderer Berücksichtigung der Griffelherstellung.
Besondere Attraktionen des Museums sind
eine original nachgebaute Griffelmacherhütte, in der Besucher sich gern in der Kunst des
Schiefersägen und Griffelrunden üben können, eine mit zeitentsprechendem Mobiliar
ausgestattete Heimarbeiterstube sowie eine
Grubenmodellanlage. All dies versetzt die Gäste in die Zeit zurück, als man in Steinach das
Gestein noch manuell bearbeitete. Sehenswert
für Groß und Klein ist auch das Klassenzimmer aus der Zeit von 1940 (Bild r.), bei dem
die Schiefertafel noch die Rolle des heute allgegenwärtigen Papiers einnimmt.
Foto: Stefan Thomas, camera900.de
Darüber hinaus wird im Deutschen Schiefermuseum auch an den wohl berühmtesten Sohn
der Stadt Steinach erinnert – an Dr. Max Volk.
Ihm ist anlässlich seines 110. Geburtstages
eine aktuelle Sonderausstellung gewidmet.
Aufsätze und vermischte Beiträge aus dem
Leben und Schaffen des Lehrers, Geologen
und Heimatforschers über wissenschaftliche,
geschichtliche und volkskundliche Publikationen sowie Beschreibungen der heimischen
Griffelindustrie sind hier als Nachdrucke erhältlich. Aus seiner aus Erlangen zurückgeführten Sammlung können Interessierte zudem bisher Unveröffentlichtes in Augenschein
nehmen. Sehenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem auch das einzigartige Herbarium von Dr. Max Volk.
Die Steinacher Spielzeugschachtel
Ergänzt wird die sehenswerte Dauerausstellung im Steinacher Schloss durch die
Steinacher Spielzeugschachtel, die der nicht
minder interessanten Spielwarenhistorie der
Stadt gewidmet ist. Das Museum, das schon
von 1936 bis 1961 existierte, steht seit 1998
wieder Interessierten offen. Die Steinacher
Spielzeugschachtel ist markanter Wegpunkt
der Deutschen Spielzeugstraße und stellt ausschließlich örtliche Exponate aus. Thematisiert wird historisches und aktuelles Spielzeug
sowie entsprechende Herstellungsmethoden.
Ein Schwerpunkt der Schau liegt hierbei auf
der breit gefächerten Steinacher Holzspielzeugfertigung sowie auf der bekannten Ockergewinnung und -verarbeitung.
Dr. Max Volk
Dr. Max Volk
(* 8. November
1900 in Steinach;
† 15. Januar 1969
in
Sonneberg)
war ein verdienter
Geologe, Heimatforscher, Naturschützer und Lehrer, der in diesem
Jahr 110 Jahre alt
geworden wäre.
Als Lehrer in der Steinacher Volksschule unterrichtete Dr. Max Volk in naturwissenschaftlichen Fächern, besonders in Biologie und Geografie. Durch ihn wurden die Schüler mit der
Geschichte und Entwicklung ihrer Heimat vertraut gemacht – von der Besiedlung des Thüringer Waldes, das Entstehen der Holz-, Schiefer-, Spielwaren-, Porzellan- und Glasindustrie
bis hin zur heimischen Flora und Fauna.
Eine kleine Anekdote beschreibt dabei sehr
gut, wie groß sein Wissen war und wie gut er
es zu vermitteln verstand: Als im Jahr 1955
kurzfristig und überraschend Heimatkunde als
Unterrichtsfach eingeführt wurde, traf diese
Anordnung die Lehrerschaft völlig unvorbereitet. In aller Eile galt es, Material zusammenzutragen und den Lehrern in Broschürenform Handreichungen zur Gestaltung des
Unterrichts zu geben. Im Landkreis Sonneberg
sprang hier Gott sei Dank Dr. Max Volk in die
Presche – denn von den 35 Handreichungen
stammten allein 27 aus der Feder des Steinachers.
Dr. Max Volk war ein Universalgelehrter,
der Talente auf vielerlei Gebieten hatte. Mit
Erfolg hat er auf dem Wege einer immensen
publizistischen Tätigkeit an der Bereicherung
der geologischen Wissenschaft und der Heimatgeschichte gearbeitet. Seine größten Verdienste hatte er vor allem in der Geologie; aber
auch in der Botanik, in der Vogelkunde und als
ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter.
NICHTAMTLICHER TEIL
Lange bevor es eine Partei wie die GRÜNEN
gab, setzte er sich vor Ort für den Erhalt der
Natur ein. So wandte er sich im Februar 1937
gegen die Abholzung des Schießhauswäldchens in Neuhaus-Schierschnitz und forderte
Erstpflanzungen, um nur ein Beispiel zu
nennen. Im Bewusstsein zum Schutz der heimischen Natur und Umwelt war er ein Novum
seiner Zeit.
Als Freund der Natur und seiner Heimat hat er
ein Leben lang erfolgreich gewirkt und hohe
Ehrungen entgegennehmen können. So ehrte
ihn die naturwissenschaftliche Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle für seine Verdienste rund um die Erforschung der Geologie
seiner Thüringer Heimat mit dem Ehrendoktor-Titel. Und seine Heimatstadt Steinach benannte nach ihm eine zentrale Straße, so dass
sein Name gerade im Zusammenhang mit dem
Deutschen Schiefermuseum immer „in aller
Munde“ bleibt.
Seine Geburtsstadt Steinach mit ihren Wäldern
und Schieferbrüchen war sein Revier. Hier
ging er mit Pfeife, Rucksack und Hammer bewaffnet auf wissenschaftliche Schatzsuche.
Von seinen Mitmenschen wurde er deshalb
liebevoll „Stääklopfa“ genannt, was ihn jedoch nie ärgerte, denn er war kein eitler Mann.
Aus einfachen Verhältnissen stammend blieb
er zeitlebens – auch als hochgelobter Wissen-
7
schaftler – „ein Mann des Volkes“, der es verstand, die breite Bevölkerung für Naturkunde
und Naturschutz zu begeistern. Steinach und
der Landkreis Sonneberg haben ihm viel zu
verdanken.
Auf einen Blick:
Besonderheit(en):
- ist im Sommer Schauplatz des Steinacher
Bildhauersymposiums, einem kulturellen
Höhepunkt der Region
- ist mit der Süd-Thüringen-Bahn bequem
per Zug zu erreichen
Betreiber: Stadt Steinach
Förderverein:
Museumsverein Schieferbergbau Steinach /
Thüringen e.V. (Vorsitzende Helga Kienel)
Öffnungszeiten:
Montag
Dienstag bis Samstag
Sonn- & Feiertage
Ruhetag
13 bis 17 Uhr
14 bis 17 Uhr
ANZEIGEN
Eintrittspreise:
Erwachsene:
3,50 €
Kinder ab 6,
Rentner, Studenten: 2,00 €
Gruppen:
3,00 € pro Person
Schulklassen:
1,50 € pro Schüler
Familienkarte:
7,00 €
Führungen:
10,00 €
Kontakt:
Deutsches Schiefermuseum und
Steinacher Spielzeugschachtel
Dr.-Max-Volk-Straße 21
96523 Steinach
Tel. 036762-30619
Fax 036762-34814
Web: www.steinach-thueringen.de
AMTLICHER TEIL
8
1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Sonneberg für das Haushaltsjahr 2010
Auf der Grundlage des § 114 i.V. m § 60 der Kommunalordnung für das Land Thüringen erlässt der Landkreis Sonneberg folgende Nachtragshaushaltssatzung
§1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt, dadurch werden
erhöht
um
vermindert
um
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge
gegenüber bisher
auf nunmehr
€
€
€
€
verändert
a) im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen
die Ausgaben
b) im Vermögenshaushalt
die Einnahmen
die Ausgaben
1.126.720
1.126.720
-
58.134.620
58.134.620
59.261.340
59.261.340
315.500
315.500
-
10.671.090
10.671.090
10.986.590
10.986.590
§2
Die übrigen Paragraphen der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
§3
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Sonneberg, 24.11.2010
Landkreis Sonneberg
Zitzmann, Landrätin
II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 des Landkreises Sonneberg für das Haushaltsjahr 2010 wurde in der Sitzung des Kreistages am 26.10.2010 beschlossen
und ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar angezeigt.
Mit Schreiben vom 23.11.2010 wurde durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mitgeteilt, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung ausgefertigt und nach §§ 57
Abs. 3 und 114 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden kann.
III. Hinweise der öffentlichen Bekanntmachung
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 und der Haushaltsplan 2010 liegen in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 02.01.2011 beim Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, Zimmer 236 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung
geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Sonneberg, 24.11.2010
Zitzmann, Landrätin
Satzung
zur Aufhebung der Eigenbetriebssatzung
für den Eigenbetrieb „Volkshochschule des Landkreises Sonneberg“
in der Fassung vom 10. Februar 1998
Aufgrund § 76 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) in Verbindung mit der Thüringer
Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432),
geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 407) hat der Kreistag
des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 26. Oktober 2010 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Aufhebung
Die Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb „Volkshochschule des Landkreises Sonneberg“ in der Fassung vom 10. Februar 1998 wird zum 31.12.2010
aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Landkreis Sonneberg
Sonneberg, den 11.11.2010
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Hinweis: Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen
sind, werden diese im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248
und 249 zur Einsicht ausgelegt. Diese können dort während der
allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Kreistag Sonneberg
Kreisausschuss
Sonneberg, den 28.07.2010
Beschluss – Nummer: 87/15/2010
Bekanntmachung von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen des
Kreisausschusses
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 08.09.2009
Beschluss – Nr. 15/02/2009
Einvernehmen zur Feststellung des Jahresabschlusses 2008 der regioMedKliniken GmbH – Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Das Einvernehmen zur Feststellung des Jahresabschlusses der regioMed
- Kliniken GmbH zum 31.12.2008 und zur Entlastung der Geschäftsführung
sowie des Aufsichtsrates durch die Gesellschafterversammlung wird erteilt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
AMTLICHER TEIL
Beschluss – Nr. 16/02/2009
Änderung des vorliegenden Entwurfes des Nachtragshaushaltsplanes und
des Investitionsprogramms 2008 – 2012 des Landkreises Sonneberg
Der Kreisausschuss beschließt:
„Der Entwurf des 1. Nachtragshaushaltsplanes und des Investitionsprogramms
2008 – 2012 des Landkreises Sonneberg wird wie folgt geändert:
1. In den Vermögenshaushalt wird aufgenommen:
45410.98200
Zuschuss zum Bau des integrativen
+ 100,0 T€
Kindergartens in Sonneberg/Köppelsdorf
65000.93500
Kauf Unimog für Kreisstraßenmeisterei
./. 100,0 T€
Einarbeitung einer VE für 2010 mit 100,0 T€
2. In den Investitionsplan 2010 wird aufgenommen:
65000.93500
Kauf eines Unimog
Umsetzung der VE aus NT 2009
51000.98501
Reduzierung des Zuschusses
für MEDINOS Immobilien GmbH
Zitzmann, Landrätin
+ 100,0 T€
./. 100,0 T€.“
Siegel
Beschluss – Nr. 17/02/2009
1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 des Landkreises Sonneberg – Nachtragshaushaltsplan
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 des Landkreises Sonneberg wird entsprechend dem vorliegenden Nachtragshaushaltsplan beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
9
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages vom 28.10.2009
Beschluss – Nr. 26/04/2009
Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Sonneberg,
Kalkulationszeitraum 2010 bis 2012
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Die Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Sonneberg,
Kalkulationszeitraum 2010 bis 2012 wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 27/04/2009
Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung – AGS)
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Die Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung – AGS) wird
beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 30/05/2009
Erteilung von Rederecht
Der Kreisausschuss beschließt:
„Herrn Götz, Regionalverbund Thüringer Wald e.V., wird Rederecht erteilt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Siegel
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 04.11.2009
Beschluss – Nr. 18/02/2009
1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 des Landkreises Sonneberg- Finanzplan und Investitionsprogramm 2008 - 2012
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Der im Rahmen des 1. Nachtragshaushaltsplanes geänderte Finanzplan und
das geänderte Investitionsprogramm 2008 – 2012 werden beschlossen.“
Beschluss – Nr. 31/05/2009
Zustimmung zur Gründung einer gemeinnützigen IGR –Infrastrukturgesellschaft mbH als Tochtergesellschaft des Regionalverbundes Thüringer
Wald e.V.
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
Zitzmann, Landrätin
„1.
Der Gründung der gemeinnützigen IGR – Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH – als 100-prozentige Tochtergesellschaft des Regionalverbundes Thüringer Wald e.V. – wird zugestimmt.
2.
Der Landkreis Sonneberg leistet hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss an den Regionalverbund Thüringer Wald e.V. zur Aufbringung des
Stammkapitals in Höhe von 3.572 Euro.“
Siegel
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 23.09.2009
Beschluss – Nr. 22/03/2009
Investitionsplan Straßenpersonennahverkehr des Landkreises Sonneberg
für die Jahre 2010 - 2014
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Der Investitionsplan Straßenpersonennahverkehr des Landkreises Sonneberg
für die Jahre 2010 – 2014 wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 23/03/2009
1. Festlegung der Vergabeart für öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf
der Straße
2. Fortschreibung des Nahverkehrsplanes des Landkreises Sonneberg
2007 – 2011
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„1.
In Umsetzung der EG-Verordnung Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 werden
für die Vergabe von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen auf der Straße
im Landkreis Sonneberg folgende Vergabearten festgelegt:
a) Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge an die OVG Sonneberg
mbH als interner Betreiber (In-House-Vergabe),
b) Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge an die LWW – Bustouristik GmbH Neuhaus am Rennweg und Uwe Walther, Taxi und Fahrschule, Scheibe - Alsbach wegen Nichtüberschreitung festgelegter Schwellenwerte.
Zitzmann, Landrätin
Beschluss – Nr. 32/05/2009
Feststellung des Jahresergebnisses 2008 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg und Entlastung/Ergebnisverwendung
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„a)
b)
Der geprüfte Jahresabschluss 2008 des Eigenbetriebes ‚Volkshochschule
des Landkreises Sonneberg’ wird festgestellt und der Werkleitung Entlastung erteilt.
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 59.043,96 € ist gemäß § 8 Abs. 2 Thüringer Eigenbetriebsverordnung auf neue Rechnung vorzutragen.“
Zitzmann, Landrätin
Der Nahverkehrsplan des Landkreises Sonneberg ist in Anpassung an die
EG -Verordnung Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 hinsichtlich Leistungsumfang, Qualität sowie Art der Leistungsvergabe gemäß Punkt 1 fortzuschreiben.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Siegel
Beschluss – Nr. 33/05/2009
Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
2009 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Für die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg wird die Wirtschaftsberatungsgesellschaft WIBERA Wirtschaftsberatungs AG Düsseldorf, Sitz Erfurt bestellt.“
Zitzmann, Landrätin
2.
Siegel
Siegel
Beschluss – Nr. 34/05/2009
Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse Sonneberg betreffend
Jahresabschluss 2008
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Der Verwaltungsrat der Sparkasse Sonneberg wird für das Geschäftsjahr 2008
entlastet.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
10
AMTLICHER TEIL
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 25.11.2009
Beschluss – Nr.42/06/2009
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Gefahrenverhütungsschauen im Landkreis Sonneberg
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen im Landkreis Sonneberg wird beschlossen.“
2.
Nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der
Zahl der Optionskommunen ist durch die Verwaltung zu prüfen, ob Rahmenbedingungen einschließlich der Finanzierung dieser Aufgabenwahrnehmung durch Bundesmittel auskömmlich geregelt sind.
3.
In Auswertung dieser Prüfung trifft der Kreistag danach eine rechtsverbindliche Entscheidung zur Wahrnehmung der Optionsmöglichkeit.“
Zitzmann, Landrätin
Zitzmann, Landrätin
Beschluss – Nr. 43/06/2009
Bestätigung der außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögenshaushalt 2009 –
Haushaltsstelle 35000.98200
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 40,0 T€ im Vermögenshaushalt
bei der Haushaltsstelle 35000.98200 – Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen – für den Eigenbetrieb ‚Volkshochschule des Landkreises Sonneberg’ wird bestätigt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 44/06/2009
Verwendung der Gewinnausschüttung Sparkasse Sonneberg aus dem
Geschäftsjahr 2008
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Die Gewinnausschüttung der Sparkasse Sonneberg aus dem Geschäftsjahr 2008
wird für Investitionen im Vermögenshaushalt des Haushaltsjahres 2010 verwendet.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 06.01.2010
Beschluss – Nr. 52/08/2010
Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Volkshochschule des Landkreises
Sonneberg
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Der vorliegende Wirtschaftsplan 2010 der Volkshochschule des Landkreises
Sonneberg wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Siegel
Siegel
Beschluss – Nr. 61/10/2010
Haushaltssatzung des Landkreises Sonneberg 2010 - Haushaltsplan
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Entsprechend dem vorliegenden Haushaltsplan wird die Haushaltssatzung des
Landkreises Sonneberg für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 62/10/2010
Haushaltssatzung 2010 des Landkreises Sonneberg – Finanzplan und
Investitionsprogramm 2009 - 2013
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Der Finanzplan und das Investitionsprogramm 2009 – 2013 werden beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 24.03.2010
Beschluss – Nr. 65/11/2010
Feststellung der Jahresrechnung 2008 des Landkreises Sonneberg und
Entlastung der Landrätin und der Beigeordneten
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Die Jahresrechnung 2008 des Landkreises Sonneberg wird nach § 80 Abs.
3 der Thüringer Kommunalordnung festgestellt. Die Landrätin und die Beigeordneten werden entlastet.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 66/11/2010
Erteilung von Rederecht
Der Kreisausschuss beschließt:
„Herrn Andreas Flemming, MEDINOS Immobilien GmbH, wird Rederecht
erteilt.“
Beschluss des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 20.01.2010
Zitzmann, Landrätin
Beschluss – Nr. 55/09/2010
Bestellung eines ehrenamtlichen kommunalen Ausländerbeauftragten für
den Landkreis Sonneberg
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Herr Detlef Weise wird längstens bis zum Ablauf der Legislatur des Kreistages im Jahr 2014 zum ehrenamtlichen kommunalen Ausländerbeauftragten
für den Landkreis Sonneberg bestellt. Die monatliche Entschädigung beträgt
150,00 Euro. Im Übrigen gilt § 6 (2) der Entschädigungsordnung des Landkreises Sonneberg.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 67/11/2010
Betrauungsakt – MEDINOS Immobilien GmbH
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Der Betrauung der MEDINOS Immobilen GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wohnortnahen Krankenhausversorgung im Landkreis Sonneberg wird zugestimmt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Siegel
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 14.04.2010
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 10.02.2010
Beschluss – Nr. 59/10/2010
Verlängerung des Kooperationsvertrages zwischen dem Landkreis Sonneberg und der Stadt Sonneberg zum Deutschen Spielzeugmuseum
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen dem Landkreis Sonneberg und der Stadt Sonneberg zum Deutschen Spielzeugmuseum in der als
Anlage beigefügten Form wird zugestimmt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 60/10/2010
Teilnahme am Optionsmodell nach SGB II zur Gewährung des Arbeitslosengeldes II in eigener Zuständigkeit des Landkreises Sonneberg
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„1. Der Landkreis Sonneberg erklärt die Absicht, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen seine Zulassung als Träger der Leistungen nach §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit (Optionskommune) zu beantragen.
Beschluss – Nr. 70/12/2010
Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Schulräume des
Landkreises Sonneberg
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„1.
Der Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 der Benutzungs – und Entgeltordnung
für die Schulräume wird auf alle Schulanlagen erweitert.
2.
§ 1 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume des Landkreises Sonneberg erhält folgende Fassung:
‚Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Eine Überlassung an politische Parteien oder für parteipolitische Veranstaltungen erfolgt nicht.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 71/12/2010
Änderung der Ordnung des Landkreises Sonneberg für die Benutzung
und Vergabe der Turn- und Sporthallen
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
AMTLICHER TEIL
11
„1.
Der Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 der Ordnung des Landkreises für die
Benutzung und Vergabe der Turn- und Sporthallen wird auf alle Sportanlagen des Landkreises Sonneberg erweitert.
Die untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. § 9 Abs. 4 und 9 GBBerG in Verbindung mit §§ 1, 7 Abs. 4 und 5 SachenR-DV.
2.
§ 3 Abs. 6 der Ordnung des Landkreises Sonneberg für die Benutzung und
Vergabe der Turn- und Sporthallen erhält die nachfolgende Fassung:
‚Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht. Eine Überlassung an politische Parteien oder für parteipolitische Veranstaltungen erfolgt nicht.“
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 72/12/2010
Abberufung der stellvertretenden Mitglieder im Aufsichtsrat der MEDINOS Immobilien GmbH
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen:
„Die mit Beschluss Nr. 15/02/2009 vom 20.08.2009 bestellten stellvertretenden
Mitglieder im Aufsichtsrat der MEDINOS Immobilien GmbH werden abberufen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 09.06.2010
Beschluss – Nr. 75/13/2010
Erteilung von Rederecht
Der Kreisausschuss beschließt:
„Herrn Andreas Barnikol, Leiter der Polizeiinspektion Sonneberg, wird Rederecht erteilt.“
Zitzmann, Landrätin
Gemäß § 9 Abs.1 S.1, Abs.9 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes
wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990
bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 03. Oktober 1990. Alle
danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen
Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden.
Da die Dienstbarkeit bereits durch Gesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch
nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des
Grundbuches erteilt wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem
antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist.
Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das
Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise als
von dem Unternehmen dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.
Der Widerspruch kann bei der unteren Wasserbehörde im Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg schriftlich oder zur Niederschrift bis
zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden (Rechts- und Ordnungsamt,
Zimmer 244/211, Telefon 09675/871 353).
Siegel
Beschluss – Nr. 76/13/2010
Erteilung von Rederecht
Der Kreisausschuss beschließt:
„Frau Doris Conrad, Geschäftsführerin des Rettungsdienstzweckverbandes
Südthüringen, wird Rederecht erteilt.“
Sonneberg, den 10.11.2010
Zitzmann, Landrätin
Zitzmann, Landrätin
Beschluss der 44. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 20.07.2010
Siegel
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Die Landrätin
Bekanntmachung über 2 Anträge
auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen
AZ: 09.02.AR-122-Ernstthal; 05.02.AR-126-Siegmundsburg
Das Landratsamt Sonneberg gibt bekannt, dass der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung „Rennsteigwasser“ Neuhaus am Rennweg, Sonneberger Straße 120, 98724 Neuhaus am Rennweg, 2 Anträge auf
Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4
und Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), i.V.m. §§ 1 und 6 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900)
zum Eintrag beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten für die folgenden Leitungen und Anlagen gestellt hat:
1.
2.
AZ. 09.02.AR-122-Ernstthal: Abwasserleitungen als Hauptleitungen im
Ortsnetz Ernstthal; die Abwasserleitungen DN 200 B; DN 300 B; DN 400
B; DN 150 KG; DN 200 KG; DN 200 Stz; DN 250 Stz; DN 300 Stz; DN
350 Stz; DN 400 Stz wurden vor 1990 verlegt, in Betrieb genommen und
teilweise erneuert; Eigentümer der Anlage ist der Antragsteller; der Antrag
bezieht sich auf einen Schutzstreifen;
AZ. 05.02.AR-126-Siegmundsburg: Abwasserleitungen als Hauptleitungen im Ortsnetz Siegmundsburg; die Abwasserleitungen DN 300 B;
DN 400 B; DN 500 B; DN 800 B, DN 200 KG; DN 250 KG; DN 300 Stz
wurden vor 1990 verlegt, in Betrieb genommen und teilweise erneuert;
Eigentümer der Anlage ist der Antragsteller; der Antrag bezieht sich auf
einen Schutzstreifen;
Die von den Anlagen (einschließlich der Schutzstreifen) betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkungen
Ernstthal, Siegmundsburg
können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb
von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Rechts- und
Ordnungsamt im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 244 während der Öffnungszeiten einsehen.
Beschluss-Nr. VV 01/44A/10
Veröffentlichung von Beschlüssen
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckver
bandes Sonneberg beschließt gemäß § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung der
Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg für den nachfolgend aufgeführten Beschluss der 43. (A) Verbandsversammlung vom 09.03.2010 die Geheimhaltung aufzuheben und im Amtsblatt
des Landkreises Sonneberg bekannt zu machen:
Beschluss-Nr. VV 04/43A/10
Neukonstituierung des Bürgerbeirates
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beruft entsprechend § 18 Abs. 9 der Verbandssatzung vom
29.05.1998 und deren 1. Änderung vom 06.06.2006 für die kommunale Wahlperiode einen Bürgerbeirat mit folgenden Mitgliedern:
Gemeinde Bachfeld
Gemeinde Effelder-Rauenstein
Gemeinde Föritz
Gemeinde Judenbach
Gemeinde Mengersgereuth-Hämmern
Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz
Gemeinde Oberland am Rennsteig
Stadt Lauscha
Stadt Schalkau
Stadt Sonneberg
Stadt Steinach
Herr Torsten Kreusel
Herr Egon Weikert
Frau Doris Jacob
Herr Ulrich Wagner
Herr Erhard Gaeth
Herr Reiner Korn
Herr Stefan Schneider
Herr Wolfgang Patzschke
Herr Gerhard Walgenbach
Frau Christa Bauersachs
Herr Rolf Dorst
Herr Martin Stenzel
Herr Volker Wunder
Herr Roland Gimpel
Sonneberg, den 09.03.2010
gez. Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
----------------------------------------------------------------------------------------------Sonneberg, den 20.07.2010
gez. Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
12
AMTLICHER TEIL
Beschlüsse der 45. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 05.11.2010
Beschluss-Nr. VV 02/45A/10
1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung – EWS –)
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom
29.05.1998, deren 1. Änderung vom 06.06.2006 und 2. Änderung vom 12.12.
2008 die in der Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Satzung für
die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung –
EWS –)“
Sonneberg, den 05.11.2010
gez. Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 03/45A/10
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom
29.05.1998, deren 1. Änderung vom 06.06.2006 und 2. Änderung vom 12.12.
2008 die in der Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung
(GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes
Sonneberg“
12.12.2008, dem Abschluss des vorliegenden Vertrages über die Übernahme
der wasserwirtschaftlichen Ver- und Entsorgungsanlagen zwischen den Grundstückseigentümern der Grundstücke Flurnummern 1818/14, 1818/17, 1818/18,
1818/19, 1818/20, 1818/28 und 1818/39 der Gemarkung Sonneberg und dem
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu.
Sonneberg, den 20.07.2010
gez. Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
----------------------------------------------------------------------------------------------Sonneberg, den 05.11.2010
gez. Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg hat mit Schreiben
vom 19.11.2010 die Eingangsbestätigung und die Zulassung der vorzeitigen
Bekanntmachung der nachfolgenden Satzung erteilt:
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
1. Satzung zur Änderung der Satzung
für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
(Entwässerungssatzung – EWS –)
Aufgrund der §§ 19, 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m.
§ 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
folgende Satzung:
Artikel 1
Änderungen
Sonneberg, den 05.11.2010
gez. Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 04/45A/10
1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes
Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –)
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom
29.05.1998, deren 1. Änderung vom 06.06.2006 und 2. Änderung vom 12.12.
2008 die in der Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Satzung für
die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –)“
Sonneberg, den 05.11.2010
gez. Zehner, Verbandsvorsitzender
1. § 9 Grundstücksentwässerungsanlage
§ 9 erhält folgenden Wortlaut:
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln
der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2)
Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten einen Stromanschluss
mit der für den Betrieb der Pumpe erforderlichen Leistung termingerecht
bis zum Pumpschacht herzustellen, zu unterhalten und die laufenden
Stromkosten zu übernehmen.
(3)
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt
wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück
zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4)
Soweit das Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, ist am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ein Kontrollschacht vorzusehen. Der Wasserzweckverband kann verlangen, dass anstelle
oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.
(5)
Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle und ist das Grundstück nicht
an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen, so kann der Wasserzweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer
Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den
Regeln der Technik entsprechenden Pla-nung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
(6)
Soweit das Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat sich jeder Anschlussnehmer gegen den Rückstau des
Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst
zu schützen. Die Rückstauebene ist die Höhenlage, bis zu der bei auftretenden Abflussstörungen im Kanalnetz der Wasserspiegel ansteigen kann.
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 05/45A/10
1. Änderung des Investitionsprogramms 2010 des Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverbandes Sonneberg
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005 die 1. Änderung des Investitionsprogramms 2010.
Sonneberg, den 05.11.2010
gez. Zehner, Verbandsvorsitzender
Die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung – EWS –) vom 03.12.2009 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19.12.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 12/2009 vom 19.12.2009) wird wie folgt geändert:
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 06/45A/10
Veröffentlichung von Beschlüssen
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung der
Ver-bandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes
Sonneberg vom 08.03.2005 für den nachfolgend aufgeführten Beschluss der
44. (A) Verbandsversammlung vom 20.07.2010 die Geheimhaltung aufzuheben und im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg bekannt zu machen:
Beschluss-Nr. VV 02/44A/10
Vertrag über die Übernahme der wasserwirtschaftlichen Ver- und Entsorgungsanlagen des Wohnparks „Alte Molkerei“ in Sonneberg“
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg stimmt gemäß § 13 Absatz 1 Ziffer 1 der Verbandssatzung
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom
29.05.1998, in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom
AMTLICHER TEIL
Dabei gilt folgende Festlegung:
-
-
(7)
(8)
(9)
Erfolgt die Grundstücksentwässerung direkt in die Verbindungsleitung zwischen 2 Schächten, so wird die Rückstauebene durch die
Oberkante des höheren der beiden Schächte gebildet.
Erfolgt die Einbindung direkt in einen Revisionsschacht der Entsorgungsleitung, so bildet dessen Oberkante gleichzeitig die Rückstauebene.
Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat der Anschlussnehmer die von Wasserzweckverband vorgegebene Sicherung vorzuhalten.
Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Abwasserentsorgung dienen, nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden
Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf
eigene Kosten anzupassen. Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg kann die Änderung in einer angemessenen Frist verlangen. Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen, die in Abwasserkanäle des
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg erfolgen,
innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen, wenn eine öffentliche Abwasserbehandlung für dessen Grundstück gemäß Abwasserbeseitigungskonzept
nicht erfolgt und nicht vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg. Für diese
Einleitung ordnet der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband
Sonneberg unverzüglich die fristgemäße Anpassung an.
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur
durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
2. § 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 erhält folgenden Wortlaut:
13
Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg hat mit Schreiben
vom 19.11.2010 die Eingangsbestätigung und die Zulassung der vorzeitigen
Bekanntmachung der nachfolgenden Satzung erteilt:
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung
(GS-EWS/FES)
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
(ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000
(GVBl. S. 301), geändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl.
S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), vom 24. Oktober 2001
(GVBl. S. 265), vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) und 18. August 2009
(GVBl. S. 646)) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband
Sonneberg folgende Satzung:
Artikel 1
Änderung
Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 04.12.2009 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19.12.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 12/2009 vom 19.12.2009) wird wie folgt geändert:
1. § 5c Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung
Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung beträgt für entwässerte öffentliche Straßen, Wege und Plätze
ab 01.01.2010
0,51 Euro/m² gewichtete Grundstücksfläche.“
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2
Auf Grundlage des § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit i.V.m. §§ 19, 20 Absätze 2 und 3 ThürKO kann nach diesen
Bestimmungen mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Inkrafttreten
1.
den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2.
eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 und § 16 Abs. 1
dieser Satzung festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefrist verletzt,
3.
entgegen § 9 Abs. 8 die Anpassung nicht oder nicht umfassend in der vorgeschriebenen Frist vornimmt,
4.
entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Wasserzweckverbandes mit der
Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
5.
entgegen den Vorschriften des § 14 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.
Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg tritt rückwirkend zum
01.01.2010 in Kraft.
Sonneberg, den 22.11.2010
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
-----------------------------------------------------------------------------------------------
Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg hat mit Schreiben
vom 19.11.2010 die Eingangsbestätigung und die Zulassung der vorzeitigen
Bekanntmachung der nachfolgenden Satzung erteilt:
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung – EWS –) tritt am Tag nach deren
Bekanntmachung in Kraft.
Sonneberg, den 22.11.2010
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
-----------------------------------------------------------------------------------------------
1. Satzung zur Änderung der Satzung
für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
(Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –)
Aufgrund der §§ 19, 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m.
§ 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
(ThürKGG) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg folgende Satzung:
Artikel 1
Änderung
Die Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –) vom 03.12.2009 in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.09.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe
09/2003 vom 19.09.2003) wird wie folgt geändert:
AMTLICHER TEIL
14
1. 15a Grundstücksbenutzung
(2)
Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen zur
Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers gemäß § 12 der Satzung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu tragen, soweit die Einrichtung nicht
ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
Nach § 15 wird § 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
15a Grundstücksbenutzung
(1)
Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Entsorgung des Fäkalschlamms und
des Abwassers gemäß § 12 der Satzung über sein im Entsorgungsgebiet
liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind.
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung gemäß dieser Satzung oder an eine Entwässerungsanlage
gemäß der jeweils gültigen Entwässerungssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück
genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Fäkalschlammund Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –) tritt am Tag nach deren
Bekanntmachung in Kraft.
Sonneberg, den 22.11.2010
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Zehner, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
I. 1. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes „Sonneberger Ausbildungszentrum“ für das Haushaltsjahr 2010
Auf der Grundlage des § 36 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 i.V.m. § 60 der Thüringer Kommunalordnung vom
28. Januar 2003 und dem § 9 der Verbandssatzung vom 11. April 1994 erläßt der Zweckverband folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan 2010 wird hiermit festgesetzt. Dadurch werden
erhöht
um
vermindert
um
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich des Nachtrages verändert
gegenüber bisher
auf nunmehr (Ausgaben in €)
252.500
150.500
104.000
2.000
2.634.900
2.634.900
2.783.400
2.783.400
62.100
62.100
66.900
66.900
im
a) Verwaltungshaushalt
die Einnahmen
die Ausgaben
b) Vermögenshaushalt
die Einnahmen
die Ausgaben
4.800
4.800
0
0
§2
Die §§ 2 bis 5 der Haushaltssatzung vom 26.04.2010 bleiben unverändert.
§3
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Sonneberg, 17.11.2010
Zitzmann, Verbandsvorsitzende
II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk
Der Zweckverband hat die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 am 01.11.2010 beschlossen. Sie wurde ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar angezeigt. Da die 1. Nachtragshaushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält und somit keiner Genehmigung bedarf,
erfolgte mit Schreiben vom 11.11.2010 die ausdrückliche Zulassung einer vorzeitigen Bekanntgabe gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO. Sie wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg öffentlich bekannt gemacht.
III. Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung
Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2010 liegt in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 07.01.2011 im Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, Zimmer 235 während der
üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung
geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Sonneberg, 17.11.2010
Zitzmann, Verbandsvorsitzende
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