Amtsblatt - Landkreis Sonneberg
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Amtsblatt - Landkreis Sonneberg
Amtsblatt des Landkreises Sonneberg 18. Dezember 2010 21. Jahrgang, Ausgabe 12/2010 Ausstellung mit Aquarellen von Bernd Schuh im Landratsamt Inhalt Im Rahmen der diesjährigen Adventsausstellung wurden im Landratsamt Sonneberg Aquarell-Malereien des in Heubisch lebenden Künstlers Bernd Schuh präsentiert. In den zurückliegenden Wochen und Monaten hat er die Kirchen des Landkreises Sonneberg sowie weitere markante Gebäude und Orte künstlerisch festgehalten – und das zu allen Jahreszeiten. Nichtamtlicher Teil Die Technik, die er anwendet, ist die Aquarell-Malerei. Deren unverkennbare Farbspiele machen neugierig und verdeutlichen die Liebe des Künstlers zum Detail. Der Umgang mit den brillanten wasserlöslichen Farben erfordert neben künstlerischem auch handwerkliches Vermögen. Ein einziger falsch gesetzter Lasurstrich oder eine ungeschickt gewählte Farbe lässt sich nicht überarbeiten, wie dies zum Beispiel bei der Ölfarbe der Fall ist. Die Liebe zum Malen begann bei Bernd Schuh bereits als Kind und wurde im Rahmen seiner handwerklichen und technischen Ausbildung und in den ersten Berufsjahren als Diplom-Ingenieur durch das Technische Zeichnen weiter geschult. In den Jahren 1970 bis 1985 nahm er zudem an Kursen der bekannten Sonneberger Maler Franz Kürschner und Anneliese Schenke teil. Nach der Wende schulte Bernd Schuh seine Fähigkeiten vorwiegend in der Aquarelltechnik bei den Aquarellmalern Günter Heinz (Coburg) und Roland Kühndahl (Bielefeld). Zwischenzeitlich Rentner, begann Bernd Schuh aktiv wieder im Jahre 2008 mit der Aquarellmalerei und strebt laufend nach der Verbesserung seiner Maltechnik. Sichtlich erfreut über den Anklang seiner Schau: Bernd Schuh Weihnachtsgruß der Landrätin und des Kreistagsvorsitzenden 2 Info der VHS 2 Ausbildungsbus eingeweiht 2 Richtfest an der Berufsfachschule Glas 3 Der Behindertenbeauftragte informiert 3 Berufs-Perspektive 3 Jubilare 3 Heft Abfuhrtermine erscheint in Kürze 5 Das Gesundheitsamt informiert 5 Bildband von Claus Schunk erschienen 5 Kulturschätze des Landkreises Sonneberg: Das Deutsche Schiefermuseum Steinach 6 Amtlicher Teil Eröffnung durch den Künstler und Landrätin Christine Zitzmann Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Sonneberg 8 Satzung zur Aufhebung der Eigenbetriebssatzung VHS 8 Beschluss des Kreistages: Bekanntmachung von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses 8 Bekanntmachung über Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen 11 Auch Walter Friedrich aus Mupperg kam als Besucher Bekanntmachungen des WAZ Sonneberg 11 Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes SAZ 14 Das nächste Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erscheint am 29. Januar 2011 NICHTAMTLICHER TEIL 2 Die Landrätin Ausbildungsbus geht auf Tour Landrätin Christine Zitzmann Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Sonneberg, zum Jahresende möchten wir Ihnen für Ihre tatkräftige Unterstützung zur Förderung unserer Region, für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Ihren ehrenamtlichen Einsatz herzlich danken! Lassen Sie uns auch im kommenden Jahr die Entwicklung unserer Heimat gemeinsam vorantreiben und gestalten! Wir wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage sowie viel Gesundheit, Erfolg und Freude im neuen Jahr! Landrätin Christine Zitzmann und Karl-Friedrich Schindhelm, Vorsitzender des Kreistages Hinweis Die Kfz.-Zulassungsbehörde des Landratsamtes Sonneberg bleibt am Montag, den 20.12.2010 aus technischen Gründen geschlossen. Als praktische Gegenmaßnahme zum aktuellen Fachkräftemangel nahmen Vertreter aus Politik und Wirtschaft gemeinsam mit dem Ausbildungsverbund Ilm-Kreis e.V. jüngst den so genannten Ausbildungsbus (siehe Bild oben) in Betrieb. en für Produktpräsentationen sowie zur Auslage von Info-Material. Im Arbeitsbereich findet man Arbeitsplätze mit Unterbau zur Vergabe an Unternehmen für Präsentationen, Demonstration von Technologien und Fertigungsverfahren. Der Gelenkbus wurde zu einem mobilen Informationszentrum umgebaut, sodass dort eine gezielte Vorstellung von Berufsfeldern erfolgen kann. Mit Hilfe dieses Ausbildungsbusses können sich kleine und mittelständische Unternehmen den Jugendlichen als attraktive Ausbildungsbetriebe präsentieren und dem Fachkräftemangel aktiv entgegentreten. Die Schülerinnen und Schüler können sich weiterhin darüber informieren, welche Erwartungen die Unternehmen von ihren zukünftigen Auszubildenden haben. An der Nutzung des Busses interessierte Unternehmen des Landkreises Sonneberg wenden sich bitte an folgenden Kontakt: Es ist vorgesehen, den Bus vor Schulen, Unternehmen und Berufsmessen im Ilmkreis und im Landkreis Sonneberg zum Einsatz kommen zu lassen, um vor Ort über die Belange der Berufswahl und der Ausbildung im dualen System zu informieren. Der „Ausbildungsbus“ wurde in einen Konferenzbereich, einen Präsentationsbereich und einen Arbeitsbereich untergliedert. Der Konferenzbereich beinhaltet audio-visuelle Technik wie CD-, DVD- und Video-Player, Flachbildschirme, Beratungstische und eine Sitzgruppe. Der Präsentationsbereich besteht aus Tischfläch- Ausbildungsverbund Ilm-Kreis e.V. Weimarische Straße 56, 99326 Stadtilm Tel.: 036781/29984 oder 03629/640326 Fax: 036781/24455 E-Mail: [email protected] Landrätin Christine Zitzmann und Landrat Dr. Benno Kaufhold (Ilm-Kreis) bei der feierlichen Busweihe in Arnstadt Impressum Das Programmheft der VHS Frühjahrssemester 2011 wird in der zweiten Januarhälfte mit dem „Wochenspiegel“ landkreisweit in alle Haushalte verteilt! Telefonische Anmeldungen sind ab 03.01.2011 unter 03675 / 75420 oder 03679 / 700263 möglich. Interssierte finden das Kursangebot zudem im Internet unter www.vhs-sonneberg.de! Herausgeber amtlicher und nichtamtlicher Teil: Landkreis Sonneberg Verlag und Druck: Trautmann Druck und MCT Medien Center Trautmann Cuno-Hoffmeister-Straße 17 96515 Sonneberg Telefon: 03675-742977 Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Landrätin Christine Zitzmann Redaktion: Landratsamt Sonneberg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Michael Volk (V.i.S.d.P.) Bahnhofstraße 66 96515 Sonneberg Telefon: 03675-871560 / Fax: 03675-871324 E-Mail: [email protected] Für die Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände bzw. anderer Institutionen außerhalb des Landratsamtes Sonneberg zeichnen diese selbst verantwortlich. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Kerstin Laske (erreichbar unter dem Verlag) Auflage: 31.000 Erscheinungsweise: Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erscheint in der Regel monatlich. Redaktionsschluss: In der Regel 10 Tage vor Erscheinen des Amtsblattes des Landkreises Sonneberg. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Rücksendung erfolgt nur bei Rückporto. Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg wird kostenlos an alle Haushalte des Landkreises Sonneberg verteilt. Der Einzelbezug ist über den Verlag zum Preis von 3,00 EUR pro Ausgabe möglich. Die Publikation steht zusätzlich im Internet als pdf-Version unter www.landkreis-sonneberg.de als kostenloser Download zur Verfügung. NICHTAMTLICHER TEIL 3 Richtfest an der Berufsfachschule Glas in Lauscha Jubilare Am 26. November 2010 konnte im Zuge der Generalsanierung und des Teilneubaus an der Berufsfachschule Glas in Lauscha das Richtfest gefeiert werden. Traditionell dankte der Landkreis Sonneberg als Bauherr damit für die bisher geleisteten Arbeiten, die in erster Linie von der Glückauf Bau GmbH Sonneberg (Zimmerarbeiten) und der Wächter Bau GmbH Lichte (Rohbau) mit Bravour geleistet wurden. Gleichzeitig soll mit der Zeremonie der weitere Baufortschritt unter einem sprichwörtlich „guten Stern“ stehen. Zu den Gästen des Richtfestes zählten unter anderem auch Schüler der Berufsfachschule Glas, die aus dem Saarland und Nordrhein-Westfalen stammten. Im Gespräch mit der Bildungsausschussvorsitzenden Traudl Garg brachten sie ihre Vorfreude zum Ausdruck, ihr letztes Ausbildungsjahr 2011/12 in einer grundauf sanierten Schule verbringen zu können. Wir gratulieren den Jubilaren des Monats Dezember 2010!* Die Gesamtkosten des Vorhabens an der in Deutschland einzigartigen Einrichtung, die zur Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg gehört, belaufen sich auf 1.875.000 Euro. Hiervor werden 1.050.000 Euro über Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert. Die verbleibenden 825.000 Euro trägt der Landkreis Sonneberg. 90. Geburtstag 07.12.2010 Frau Elfriede Fleischmann, Steinach 08.12.2010 Herr Heinrich Rottenbach, Sonneberg 15.12.2010 Frau Ella Sattler, Gefell Viele Gäste verfolgten die traditionelle Zeremonie 17.12.2010 Frau Elisabeth Götz, Schalkau 22.12.2010 Frau Herta Kobsch, Sonneberg 22.12.2010 Frau Else Krümmer, Sonneberg 23.12.2010 Herr Max Baudler, Sonneberg 24.12.2010 Frau Elisabeth Wittmann, Neuhaus am Rennweg Dachdecker Johannes Bernhardt verlas den Richtspruch und erhob daraufhin das Glas Der Behindertenbeauftragte informiert Der Behindertenbeauftragte des Landkreises Sonneberg Jürgen Prüfer informiert, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einige seiner Publikationen zum Thema „Behinderung“ neu aufgelegt hat. Hierzu gehören insbesondere: • Broschüre: Persönliches Budget (Stand: Mai 2010) Die Broschüre informiert über die neue Leistungsform des Persönlichen Budgets. Das Persönliche Budget bietet Leistungen zur Teilhabe an. Es richtet sich an Menschen mit Behinderungen und auch an Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen steht dabei im Vordergrund. In der Broschüre wird erklärt, was das Persönliche Budget ist, wo man es bekommt, welche Bedingungen erfüllt werden müssen. Es gibt weiterhin den Bereich mit Fragen und Antworten, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und drei Fallbeispiele. Der hintere Teil der Broschüre ist in „leichter Sprache“ geschrieben und erklärt sehr einfach, wie das Persönliche Budget genutzt werden kann. dige medizinisch-berufliche Rehabilitation hat in Deutschland einen hohen Standard erreicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen beweisen Tag für Tag, welche positiven Entwicklungen durch eine gezielte Therapie möglich sind. • Broschüre: Medizinisch-berufliche Rehabilitation (Stand: Januar 2010) Die Broschüre stellt die Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation vor. Aufgabe der Einrichtungen ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung zu verbessern, um so Behinderung abzuwenden, zu mindern, zu beseitigen oder auszugleichen. Die dafür notwendige medizinisch-berufliche Rehabilitation hat in Deutschland einen hohen Standard erreicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen beweisen Tag für Tag, welche positiven Entwicklungen durch eine gezielte Therapie möglich sind. 25.12.2010 Herr Adolf Ehnes, Weidhausen 26.12.2010 Frau Ida Bätz, Schalkau 29.12.2010 Frau Rosa Krannich, Steinheid Diamantene Hochzeit (60 Jahre) 09.12.2010 Eheleute Ella und Werner Hähnlein, Steinach 22.12.2010 Eheleute Marianne und Manfred Thieme, Sonneberg 23.12.2010 Eheleute Luise und Manfred Weber, Sonneberg 23.12.2010 Eheleute Erna und Alfons Butters, Judenbach 23.12.2010 Eheleute Margarete und Horst Berndorff, Neuhaus am Rennweg 24.12.2010 Eheleute Elisabeth und Joachim Graf, Sonneberg 25.12.2010 Eheleute Brunhilde und Paul Roth, MengersgereuthHämmern 30.12.2010 Eheleute Erika und Kurt Suffa, Sonneberg - • Flyer: Hilfe für Opfer von Gewalttaten (Stand: März 2010) Der Flyer informiert kurz über die Gesetzesnovellen zum Opferentschädigungsgesetz OEG. • Broschüre: Rehabilitation psychisch kranker Menschen (Stand: Januar 2010) Die Broschüre stellt die Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation vor. Aufgabe der Einrichtungen ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung zu verbessern, um so Behinderung abzuwenden, zu mindern, zu beseitigen oder auszugleichen. Die dafür notwen- 16.12.2010 Frau Elsbeth Heinlein, Sonneberg *Bei der Veröffentlichung von Jubiläen sind wir auf Zuarbeiten angewiesen. Wir bitten um Verständnis, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der oben genannten Daten nicht garantiert werden kann. Der Behindertenbaeuftragte Jürgen Prüfer im Gespräch mit Landrätin Christine Zitzmann. 4 ANZEIGEN NICHTAMTLICHER TEIL 5 Das Amt für Abfallwirtschaft informiert: Heft „Abfuhrtermine 2011“ In Kürze erreicht wieder das Heft „Abfuhrtermine“ jeden Haushalt im Landkreis. Die Verteilung der Info-Broschüre beginnt in der 51. Kalenderwoche und wird am Ende des Jahres 2010 abgeschlossen sein. Wie immer findet der Bürger die seinen Wohnort betreffenden Abfuhrtermine für Hausmüll und Wertstoffe sowie für Sperrmüll und Schadstoffkleinmengen übersichtlich dargestellt. Grundsätzliche Veränderungen gibt es nicht. Es bleibt generell bei der 14-tägigen Abholung von Hausmüll und beim 4-wöchigen Entsorgungsrhythmus für Altglas, Altpapier und Leichtverpackungen (Gelber Sack). Bei den Gebühren gibt es keine Veränderung. Auch die Anforderungen an die Bereitstellung von Restmülltonnen, Wertstoffen oder Sperrmüll bleiben gleich. Bitte schauen Sie sich das Terminheft trotzdem genau an! Bei der Hausmüll- und Wertstoffentsorgung wurden in einigen Bereichen Abfuhrtage verändert sowie Gebiete neu abgegrenzt. Viele neue Gebietszuordnungen gibt es bei der Sperrmüllabfuhr. Auch wenn im Heft „Abfuhrtermine 2011“ alle wichtigen Sammeltermine „auf einen Blick“ zu erfassen sind, sollte der Rest des Informationsheftes nicht in der Altpapiertonne landen. Immerhin sind in der Broschüre auch wichtige Informationen zu im Landkreis tätigen Entsorgungsunternehmen und Dienstleistern sowie zu den Ansprechpartnern des Amtes für Abfallwirtschaft enthalten. Wer neu in den Landkreis Sonneberg gezogen ist oder wer – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr über die Einsteigerbroschüre „Abfallratgeber“ verfügt, kann sich diesen Ratgeber im Landratsamt Sonneberg, Amt für Abfallwirtschaft, abholen. Ihr Amt für Abfallwirtschaft Das Gesundheitsamt Sonneberg informiert: Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes Personen, die gewerbsmäßig � Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus, � Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis � Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus � Eiprodukte � Säuglings- und Kleinkindernahrung � Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse � Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage � Feinkost-, Rohkost und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen herstellen, behandeln oder inverkehrbringen wollen und dabei mit den oben genannten Lebensmitteln direkt (z. b. mit den Händen) oder indirekt (z. B. über Geschirr und Besteck) in Berührung kommen sowie Personen, die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsver- pflegung tätig sein möchten oder beschäftigt werden sollen, benötigen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten eine Belehrung durch das Gesundheitsamt, welche bei Beginn dieser Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein darf. Inhalt dieser Belehrung sind im Wesentlichen die nach § 42 des IfSG für die oben genannten Tätigkeiten bestehenden Hinderungsgründe, so zum Beispiel das Vorliegen bestimmter Erkrankungen. Im Gesundheitsamt Sonneberg erfolgt die Belehrung in Form eines Filmes und einer anschließenden mündlichen Wiederholung der Filminhalte. Die Belehrung dauert insgesamt ca. eine Stunde. Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 25,00 Euro. In bestimmten Fällen sind Ermäßigungen dieser Gebühr möglich. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie darüber ein Nachweisheft. Die Belehrungen finden im Gesundheitsamt Sonneberg immer Dienstags um 13.30 und 15 Uhr sowie Donnerstags um 13 Uhr, 15 Uhr und 17 Uhr statt. Da zu jedem Termin nur eine Anzahl von sechs Personen belehrt werden kann, ist eine vorherige Terminvereinbarung nötig. Diese kann telefonisch unter 03675/871-247 (Sekretariat), -458 (Frau Schmidt), -241 (Herr Neugebauer) oder -240 (Herr Beck) sowie persönlich während der Öffnungszeiten des Landratsamtes beim Gesundheitsamt erfolgen. Zur Belehrung ist als Identitätsnachweis ein gültiges Personaldokument mitzubringen. Bei minderjährigen Personen benötigen wir vor Ausstellung des Belehrungsnachweises eine unterschriebene Erklärung eines Erziehungsberechtigten. Beide Formulare finden Sie auf der Internetseite des Landkreises unter www. landkreis-sonneberg.de/buergerservice. Historischer Bildband über den „sozialistischen“ Alltag in der Spielzeugstadt Der bekannte Pressefotograf Claus Schunk dokumentiert mit einer gelungenen Auswahl seiner zum Teil bisher unveröffentlichten Fotografien eindrucksvoll das Leben in Sonneberg in der Zeit von 1969 bis 1989. 234 faszinierende Aufnahmen zeigen den Alltag der Menschen in der DDR zwischen Arbeit, Freizeit und Erholung sowie den städtebaulichen und sozialen Wandel der Stadt. Besondere Aufmerksamkeit schenkt der aus Sonneberg stammende Claus Schunk dem Lebensgefühl der Jugend im ehemaligen Sperrgebiet am Südhang des Thüringer Waldes. Dieser einzigartige Bildband ist eine ungewöhnliche Reminiszenz an Sonneberg, die zum Nachdenken, zum Neu- und Wiederentdecken einlädt. Beeindruckende Aufnahmen von Pioniernachmittagen oder der Ausbildung in der GST dokumentieren die alltäglichen Pflichten der jungen Sonneberger. Den Wunsch nach Freiheit belegen Bilder von Motorradausfahrten oder von Tanzabenden im „Klub“. Der Leser gesellt sich zu den Besuchern der Disco „Synthese“ oder tanzt zur Musik eines „Schallplattenunterhalters“ im G-Haus. Claus Schunk, Jahrgang 1952, lebte bis Sommer 1989 in seiner Geburtsstadt Sonneberg. Schunk wohnt heute in München und arbeitet als Pressefotograf für die „Süddeutsche Zeitung“. 2008 feierte er mit seiner Fotoausstellung „1968 – 1978: Jugend in Sonneberg“ einen großen Erfolg in seiner Heimatstadt. Ihr Gesundheitsamt 6 NICHTAMTLICHER TEIL Kulturschätze des Landkreises Sonneberg: Das Deutsche Schiefermuseum Steinach Die Serie „Kulturschätze des Landkreises Sonneberg“ stellt in loser Reihenfolge die namhaften Museen und Sammlungen der Region vor. Da jedoch kein geschriebenes Wort den eigenen Eindruck ersetzen kann, soll die Serie vor allem auch Lust auf einen Besuch in den Einrichtungen machen. Diesmal: Das Deutsche Schiefermuseum Steinach und die Steinacher Spielzeugschachtel Nicht umsonst steht in Steinach das Deutsche Schiefermuseum – denn für einige Jahrzehnte war die Stadt im Thüringer Schiefergebirge der „Nabel der Welt“ in Sachen Schiefer. Vom Mittelalter bis Mitte des 20. Jahrhunderts wurden aus Tonschiefer Schiefertafeln und Griffel als Schreibutensilien hergestellt. Bis zur Einführung großindustrieller Verfahren zur Papierherstellung und dem damit einhergehenden Preisverfall des Schreibpapiers waren Schiefertafeln und Griffel ein weit verbreitetes Schreibmaterial für den alltäglichen Gebrauch, das im Gewerbe, in privaten Haushalten, insbesondere aber in dem seit dem 17. Jahrhundert zunehmenden elementaren Schulbildungsbereich unverzichtbar war. Vom ausgehenden 19. Jahrhundert bis zur Einstellung der industriellen Griffelschieferproduktion im Jahr 1969 hatte Steinach das Weltmonopol. Wenn in früherer Zeit in der Schule mit Schiefergriffel und Schiefertafel das Schreiben erlernt wurde, dann kamen mit großer Wahrscheinlichkeit „Steinacher Griffel“ zum Einsatz – produziert vom größten Griffelhersteller der Welt. „Steinacher Griffel sind die besten!“ – so stand es auf den Schachteln, in denen rund 30 Milliarden dieser schlanken Schreibwerkzeuge, gefertigt aus dem heimischen Griffelschiefer, in alle Welt verschickt wurden. Beheimatet im Steinacher Schloss (siehe Bild oben) am Ausgangspunkt der ThüringischFränkischen Schieferstraße wird man im Deutschen Schiefermuseum anschaulich über die 400jährige Geschichte der Steinacher Griffelproduktion informiert – angefangen bei der Geologie der Region über die Herstellung von Schiefertafeln und dem Dachschiefer bis hin zur Schiefermalerei. Das Museum, hervorgegangen aus einer kleinen Heimatstube, zeigt den Abbau, die Verarbeitung und die Verwendung von Schiefer unter besonderer Berücksichtigung der Griffelherstellung. Besondere Attraktionen des Museums sind eine original nachgebaute Griffelmacherhütte, in der Besucher sich gern in der Kunst des Schiefersägen und Griffelrunden üben können, eine mit zeitentsprechendem Mobiliar ausgestattete Heimarbeiterstube sowie eine Grubenmodellanlage. All dies versetzt die Gäste in die Zeit zurück, als man in Steinach das Gestein noch manuell bearbeitete. Sehenswert für Groß und Klein ist auch das Klassenzimmer aus der Zeit von 1940 (Bild r.), bei dem die Schiefertafel noch die Rolle des heute allgegenwärtigen Papiers einnimmt. Foto: Stefan Thomas, camera900.de Darüber hinaus wird im Deutschen Schiefermuseum auch an den wohl berühmtesten Sohn der Stadt Steinach erinnert – an Dr. Max Volk. Ihm ist anlässlich seines 110. Geburtstages eine aktuelle Sonderausstellung gewidmet. Aufsätze und vermischte Beiträge aus dem Leben und Schaffen des Lehrers, Geologen und Heimatforschers über wissenschaftliche, geschichtliche und volkskundliche Publikationen sowie Beschreibungen der heimischen Griffelindustrie sind hier als Nachdrucke erhältlich. Aus seiner aus Erlangen zurückgeführten Sammlung können Interessierte zudem bisher Unveröffentlichtes in Augenschein nehmen. Sehenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem auch das einzigartige Herbarium von Dr. Max Volk. Die Steinacher Spielzeugschachtel Ergänzt wird die sehenswerte Dauerausstellung im Steinacher Schloss durch die Steinacher Spielzeugschachtel, die der nicht minder interessanten Spielwarenhistorie der Stadt gewidmet ist. Das Museum, das schon von 1936 bis 1961 existierte, steht seit 1998 wieder Interessierten offen. Die Steinacher Spielzeugschachtel ist markanter Wegpunkt der Deutschen Spielzeugstraße und stellt ausschließlich örtliche Exponate aus. Thematisiert wird historisches und aktuelles Spielzeug sowie entsprechende Herstellungsmethoden. Ein Schwerpunkt der Schau liegt hierbei auf der breit gefächerten Steinacher Holzspielzeugfertigung sowie auf der bekannten Ockergewinnung und -verarbeitung. Dr. Max Volk Dr. Max Volk (* 8. November 1900 in Steinach; † 15. Januar 1969 in Sonneberg) war ein verdienter Geologe, Heimatforscher, Naturschützer und Lehrer, der in diesem Jahr 110 Jahre alt geworden wäre. Als Lehrer in der Steinacher Volksschule unterrichtete Dr. Max Volk in naturwissenschaftlichen Fächern, besonders in Biologie und Geografie. Durch ihn wurden die Schüler mit der Geschichte und Entwicklung ihrer Heimat vertraut gemacht – von der Besiedlung des Thüringer Waldes, das Entstehen der Holz-, Schiefer-, Spielwaren-, Porzellan- und Glasindustrie bis hin zur heimischen Flora und Fauna. Eine kleine Anekdote beschreibt dabei sehr gut, wie groß sein Wissen war und wie gut er es zu vermitteln verstand: Als im Jahr 1955 kurzfristig und überraschend Heimatkunde als Unterrichtsfach eingeführt wurde, traf diese Anordnung die Lehrerschaft völlig unvorbereitet. In aller Eile galt es, Material zusammenzutragen und den Lehrern in Broschürenform Handreichungen zur Gestaltung des Unterrichts zu geben. Im Landkreis Sonneberg sprang hier Gott sei Dank Dr. Max Volk in die Presche – denn von den 35 Handreichungen stammten allein 27 aus der Feder des Steinachers. Dr. Max Volk war ein Universalgelehrter, der Talente auf vielerlei Gebieten hatte. Mit Erfolg hat er auf dem Wege einer immensen publizistischen Tätigkeit an der Bereicherung der geologischen Wissenschaft und der Heimatgeschichte gearbeitet. Seine größten Verdienste hatte er vor allem in der Geologie; aber auch in der Botanik, in der Vogelkunde und als ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter. NICHTAMTLICHER TEIL Lange bevor es eine Partei wie die GRÜNEN gab, setzte er sich vor Ort für den Erhalt der Natur ein. So wandte er sich im Februar 1937 gegen die Abholzung des Schießhauswäldchens in Neuhaus-Schierschnitz und forderte Erstpflanzungen, um nur ein Beispiel zu nennen. Im Bewusstsein zum Schutz der heimischen Natur und Umwelt war er ein Novum seiner Zeit. Als Freund der Natur und seiner Heimat hat er ein Leben lang erfolgreich gewirkt und hohe Ehrungen entgegennehmen können. So ehrte ihn die naturwissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle für seine Verdienste rund um die Erforschung der Geologie seiner Thüringer Heimat mit dem Ehrendoktor-Titel. Und seine Heimatstadt Steinach benannte nach ihm eine zentrale Straße, so dass sein Name gerade im Zusammenhang mit dem Deutschen Schiefermuseum immer „in aller Munde“ bleibt. Seine Geburtsstadt Steinach mit ihren Wäldern und Schieferbrüchen war sein Revier. Hier ging er mit Pfeife, Rucksack und Hammer bewaffnet auf wissenschaftliche Schatzsuche. Von seinen Mitmenschen wurde er deshalb liebevoll „Stääklopfa“ genannt, was ihn jedoch nie ärgerte, denn er war kein eitler Mann. Aus einfachen Verhältnissen stammend blieb er zeitlebens – auch als hochgelobter Wissen- 7 schaftler – „ein Mann des Volkes“, der es verstand, die breite Bevölkerung für Naturkunde und Naturschutz zu begeistern. Steinach und der Landkreis Sonneberg haben ihm viel zu verdanken. Auf einen Blick: Besonderheit(en): - ist im Sommer Schauplatz des Steinacher Bildhauersymposiums, einem kulturellen Höhepunkt der Region - ist mit der Süd-Thüringen-Bahn bequem per Zug zu erreichen Betreiber: Stadt Steinach Förderverein: Museumsverein Schieferbergbau Steinach / Thüringen e.V. (Vorsitzende Helga Kienel) Öffnungszeiten: Montag Dienstag bis Samstag Sonn- & Feiertage Ruhetag 13 bis 17 Uhr 14 bis 17 Uhr ANZEIGEN Eintrittspreise: Erwachsene: 3,50 € Kinder ab 6, Rentner, Studenten: 2,00 € Gruppen: 3,00 € pro Person Schulklassen: 1,50 € pro Schüler Familienkarte: 7,00 € Führungen: 10,00 € Kontakt: Deutsches Schiefermuseum und Steinacher Spielzeugschachtel Dr.-Max-Volk-Straße 21 96523 Steinach Tel. 036762-30619 Fax 036762-34814 Web: www.steinach-thueringen.de AMTLICHER TEIL 8 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Sonneberg für das Haushaltsjahr 2010 Auf der Grundlage des § 114 i.V. m § 60 der Kommunalordnung für das Land Thüringen erlässt der Landkreis Sonneberg folgende Nachtragshaushaltssatzung §1 Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt, dadurch werden erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher auf nunmehr € € € € verändert a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben 1.126.720 1.126.720 - 58.134.620 58.134.620 59.261.340 59.261.340 315.500 315.500 - 10.671.090 10.671.090 10.986.590 10.986.590 §2 Die übrigen Paragraphen der Haushaltssatzung bleiben unverändert. §3 Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Sonneberg, 24.11.2010 Landkreis Sonneberg Zitzmann, Landrätin II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 des Landkreises Sonneberg für das Haushaltsjahr 2010 wurde in der Sitzung des Kreistages am 26.10.2010 beschlossen und ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar angezeigt. Mit Schreiben vom 23.11.2010 wurde durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mitgeteilt, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung ausgefertigt und nach §§ 57 Abs. 3 und 114 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden kann. III. Hinweise der öffentlichen Bekanntmachung Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 und der Haushaltsplan 2010 liegen in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 02.01.2011 beim Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, Zimmer 236 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Sonneberg, 24.11.2010 Zitzmann, Landrätin Satzung zur Aufhebung der Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb „Volkshochschule des Landkreises Sonneberg“ in der Fassung vom 10. Februar 1998 Aufgrund § 76 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) in Verbindung mit der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 407) hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 26. Oktober 2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufhebung Die Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb „Volkshochschule des Landkreises Sonneberg“ in der Fassung vom 10. Februar 1998 wird zum 31.12.2010 aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Landkreis Sonneberg Sonneberg, den 11.11.2010 Zitzmann, Landrätin Siegel Hinweis: Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen sind, werden diese im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 und 249 zur Einsicht ausgelegt. Diese können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Kreistag Sonneberg Kreisausschuss Sonneberg, den 28.07.2010 Beschluss – Nummer: 87/15/2010 Bekanntmachung von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 08.09.2009 Beschluss – Nr. 15/02/2009 Einvernehmen zur Feststellung des Jahresabschlusses 2008 der regioMedKliniken GmbH – Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Das Einvernehmen zur Feststellung des Jahresabschlusses der regioMed - Kliniken GmbH zum 31.12.2008 und zur Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates durch die Gesellschafterversammlung wird erteilt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel AMTLICHER TEIL Beschluss – Nr. 16/02/2009 Änderung des vorliegenden Entwurfes des Nachtragshaushaltsplanes und des Investitionsprogramms 2008 – 2012 des Landkreises Sonneberg Der Kreisausschuss beschließt: „Der Entwurf des 1. Nachtragshaushaltsplanes und des Investitionsprogramms 2008 – 2012 des Landkreises Sonneberg wird wie folgt geändert: 1. In den Vermögenshaushalt wird aufgenommen: 45410.98200 Zuschuss zum Bau des integrativen + 100,0 T€ Kindergartens in Sonneberg/Köppelsdorf 65000.93500 Kauf Unimog für Kreisstraßenmeisterei ./. 100,0 T€ Einarbeitung einer VE für 2010 mit 100,0 T€ 2. In den Investitionsplan 2010 wird aufgenommen: 65000.93500 Kauf eines Unimog Umsetzung der VE aus NT 2009 51000.98501 Reduzierung des Zuschusses für MEDINOS Immobilien GmbH Zitzmann, Landrätin + 100,0 T€ ./. 100,0 T€.“ Siegel Beschluss – Nr. 17/02/2009 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 des Landkreises Sonneberg – Nachtragshaushaltsplan Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 des Landkreises Sonneberg wird entsprechend dem vorliegenden Nachtragshaushaltsplan beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin 9 Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages vom 28.10.2009 Beschluss – Nr. 26/04/2009 Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Sonneberg, Kalkulationszeitraum 2010 bis 2012 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Die Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Sonneberg, Kalkulationszeitraum 2010 bis 2012 wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 27/04/2009 Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung – AGS) Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Die Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung – AGS) wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 30/05/2009 Erteilung von Rederecht Der Kreisausschuss beschließt: „Herrn Götz, Regionalverbund Thüringer Wald e.V., wird Rederecht erteilt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Siegel Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 04.11.2009 Beschluss – Nr. 18/02/2009 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 des Landkreises Sonneberg- Finanzplan und Investitionsprogramm 2008 - 2012 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Der im Rahmen des 1. Nachtragshaushaltsplanes geänderte Finanzplan und das geänderte Investitionsprogramm 2008 – 2012 werden beschlossen.“ Beschluss – Nr. 31/05/2009 Zustimmung zur Gründung einer gemeinnützigen IGR –Infrastrukturgesellschaft mbH als Tochtergesellschaft des Regionalverbundes Thüringer Wald e.V. Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: Zitzmann, Landrätin „1. Der Gründung der gemeinnützigen IGR – Infrastrukturgesellschaft Rennsteig mbH – als 100-prozentige Tochtergesellschaft des Regionalverbundes Thüringer Wald e.V. – wird zugestimmt. 2. Der Landkreis Sonneberg leistet hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss an den Regionalverbund Thüringer Wald e.V. zur Aufbringung des Stammkapitals in Höhe von 3.572 Euro.“ Siegel Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 23.09.2009 Beschluss – Nr. 22/03/2009 Investitionsplan Straßenpersonennahverkehr des Landkreises Sonneberg für die Jahre 2010 - 2014 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Der Investitionsplan Straßenpersonennahverkehr des Landkreises Sonneberg für die Jahre 2010 – 2014 wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 23/03/2009 1. Festlegung der Vergabeart für öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf der Straße 2. Fortschreibung des Nahverkehrsplanes des Landkreises Sonneberg 2007 – 2011 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „1. In Umsetzung der EG-Verordnung Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 werden für die Vergabe von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen auf der Straße im Landkreis Sonneberg folgende Vergabearten festgelegt: a) Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge an die OVG Sonneberg mbH als interner Betreiber (In-House-Vergabe), b) Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge an die LWW – Bustouristik GmbH Neuhaus am Rennweg und Uwe Walther, Taxi und Fahrschule, Scheibe - Alsbach wegen Nichtüberschreitung festgelegter Schwellenwerte. Zitzmann, Landrätin Beschluss – Nr. 32/05/2009 Feststellung des Jahresergebnisses 2008 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg und Entlastung/Ergebnisverwendung Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „a) b) Der geprüfte Jahresabschluss 2008 des Eigenbetriebes ‚Volkshochschule des Landkreises Sonneberg’ wird festgestellt und der Werkleitung Entlastung erteilt. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 59.043,96 € ist gemäß § 8 Abs. 2 Thüringer Eigenbetriebsverordnung auf neue Rechnung vorzutragen.“ Zitzmann, Landrätin Der Nahverkehrsplan des Landkreises Sonneberg ist in Anpassung an die EG -Verordnung Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 hinsichtlich Leistungsumfang, Qualität sowie Art der Leistungsvergabe gemäß Punkt 1 fortzuschreiben.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Siegel Beschluss – Nr. 33/05/2009 Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Für die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg wird die Wirtschaftsberatungsgesellschaft WIBERA Wirtschaftsberatungs AG Düsseldorf, Sitz Erfurt bestellt.“ Zitzmann, Landrätin 2. Siegel Siegel Beschluss – Nr. 34/05/2009 Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse Sonneberg betreffend Jahresabschluss 2008 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Der Verwaltungsrat der Sparkasse Sonneberg wird für das Geschäftsjahr 2008 entlastet.“ Zitzmann, Landrätin Siegel 10 AMTLICHER TEIL Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 25.11.2009 Beschluss – Nr.42/06/2009 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen im Landkreis Sonneberg Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen im Landkreis Sonneberg wird beschlossen.“ 2. Nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der Zahl der Optionskommunen ist durch die Verwaltung zu prüfen, ob Rahmenbedingungen einschließlich der Finanzierung dieser Aufgabenwahrnehmung durch Bundesmittel auskömmlich geregelt sind. 3. In Auswertung dieser Prüfung trifft der Kreistag danach eine rechtsverbindliche Entscheidung zur Wahrnehmung der Optionsmöglichkeit.“ Zitzmann, Landrätin Zitzmann, Landrätin Beschluss – Nr. 43/06/2009 Bestätigung der außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögenshaushalt 2009 – Haushaltsstelle 35000.98200 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 40,0 T€ im Vermögenshaushalt bei der Haushaltsstelle 35000.98200 – Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen – für den Eigenbetrieb ‚Volkshochschule des Landkreises Sonneberg’ wird bestätigt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 44/06/2009 Verwendung der Gewinnausschüttung Sparkasse Sonneberg aus dem Geschäftsjahr 2008 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Die Gewinnausschüttung der Sparkasse Sonneberg aus dem Geschäftsjahr 2008 wird für Investitionen im Vermögenshaushalt des Haushaltsjahres 2010 verwendet.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 06.01.2010 Beschluss – Nr. 52/08/2010 Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Volkshochschule des Landkreises Sonneberg Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Der vorliegende Wirtschaftsplan 2010 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Siegel Siegel Beschluss – Nr. 61/10/2010 Haushaltssatzung des Landkreises Sonneberg 2010 - Haushaltsplan Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Entsprechend dem vorliegenden Haushaltsplan wird die Haushaltssatzung des Landkreises Sonneberg für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 62/10/2010 Haushaltssatzung 2010 des Landkreises Sonneberg – Finanzplan und Investitionsprogramm 2009 - 2013 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Der Finanzplan und das Investitionsprogramm 2009 – 2013 werden beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 24.03.2010 Beschluss – Nr. 65/11/2010 Feststellung der Jahresrechnung 2008 des Landkreises Sonneberg und Entlastung der Landrätin und der Beigeordneten Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Die Jahresrechnung 2008 des Landkreises Sonneberg wird nach § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung festgestellt. Die Landrätin und die Beigeordneten werden entlastet.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 66/11/2010 Erteilung von Rederecht Der Kreisausschuss beschließt: „Herrn Andreas Flemming, MEDINOS Immobilien GmbH, wird Rederecht erteilt.“ Beschluss des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 20.01.2010 Zitzmann, Landrätin Beschluss – Nr. 55/09/2010 Bestellung eines ehrenamtlichen kommunalen Ausländerbeauftragten für den Landkreis Sonneberg Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Herr Detlef Weise wird längstens bis zum Ablauf der Legislatur des Kreistages im Jahr 2014 zum ehrenamtlichen kommunalen Ausländerbeauftragten für den Landkreis Sonneberg bestellt. Die monatliche Entschädigung beträgt 150,00 Euro. Im Übrigen gilt § 6 (2) der Entschädigungsordnung des Landkreises Sonneberg.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 67/11/2010 Betrauungsakt – MEDINOS Immobilien GmbH Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Der Betrauung der MEDINOS Immobilen GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wohnortnahen Krankenhausversorgung im Landkreis Sonneberg wird zugestimmt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Siegel Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 14.04.2010 Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 10.02.2010 Beschluss – Nr. 59/10/2010 Verlängerung des Kooperationsvertrages zwischen dem Landkreis Sonneberg und der Stadt Sonneberg zum Deutschen Spielzeugmuseum Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen dem Landkreis Sonneberg und der Stadt Sonneberg zum Deutschen Spielzeugmuseum in der als Anlage beigefügten Form wird zugestimmt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 60/10/2010 Teilnahme am Optionsmodell nach SGB II zur Gewährung des Arbeitslosengeldes II in eigener Zuständigkeit des Landkreises Sonneberg Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „1. Der Landkreis Sonneberg erklärt die Absicht, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen seine Zulassung als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit (Optionskommune) zu beantragen. Beschluss – Nr. 70/12/2010 Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Schulräume des Landkreises Sonneberg Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „1. Der Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 der Benutzungs – und Entgeltordnung für die Schulräume wird auf alle Schulanlagen erweitert. 2. § 1 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume des Landkreises Sonneberg erhält folgende Fassung: ‚Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Eine Überlassung an politische Parteien oder für parteipolitische Veranstaltungen erfolgt nicht.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 71/12/2010 Änderung der Ordnung des Landkreises Sonneberg für die Benutzung und Vergabe der Turn- und Sporthallen Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: AMTLICHER TEIL 11 „1. Der Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 der Ordnung des Landkreises für die Benutzung und Vergabe der Turn- und Sporthallen wird auf alle Sportanlagen des Landkreises Sonneberg erweitert. Die untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. § 9 Abs. 4 und 9 GBBerG in Verbindung mit §§ 1, 7 Abs. 4 und 5 SachenR-DV. 2. § 3 Abs. 6 der Ordnung des Landkreises Sonneberg für die Benutzung und Vergabe der Turn- und Sporthallen erhält die nachfolgende Fassung: ‚Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht. Eine Überlassung an politische Parteien oder für parteipolitische Veranstaltungen erfolgt nicht.“ Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 72/12/2010 Abberufung der stellvertretenden Mitglieder im Aufsichtsrat der MEDINOS Immobilien GmbH Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschließen: „Die mit Beschluss Nr. 15/02/2009 vom 20.08.2009 bestellten stellvertretenden Mitglieder im Aufsichtsrat der MEDINOS Immobilien GmbH werden abberufen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Sonneberg vom 09.06.2010 Beschluss – Nr. 75/13/2010 Erteilung von Rederecht Der Kreisausschuss beschließt: „Herrn Andreas Barnikol, Leiter der Polizeiinspektion Sonneberg, wird Rederecht erteilt.“ Zitzmann, Landrätin Gemäß § 9 Abs.1 S.1, Abs.9 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 03. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Da die Dienstbarkeit bereits durch Gesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise als von dem Unternehmen dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann bei der unteren Wasserbehörde im Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden (Rechts- und Ordnungsamt, Zimmer 244/211, Telefon 09675/871 353). Siegel Beschluss – Nr. 76/13/2010 Erteilung von Rederecht Der Kreisausschuss beschließt: „Frau Doris Conrad, Geschäftsführerin des Rettungsdienstzweckverbandes Südthüringen, wird Rederecht erteilt.“ Sonneberg, den 10.11.2010 Zitzmann, Landrätin Zitzmann, Landrätin Beschluss der 44. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 20.07.2010 Siegel Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Die Landrätin Bekanntmachung über 2 Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen AZ: 09.02.AR-122-Ernstthal; 05.02.AR-126-Siegmundsburg Das Landratsamt Sonneberg gibt bekannt, dass der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung „Rennsteigwasser“ Neuhaus am Rennweg, Sonneberger Straße 120, 98724 Neuhaus am Rennweg, 2 Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 und Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), i.V.m. §§ 1 und 6 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) zum Eintrag beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten für die folgenden Leitungen und Anlagen gestellt hat: 1. 2. AZ. 09.02.AR-122-Ernstthal: Abwasserleitungen als Hauptleitungen im Ortsnetz Ernstthal; die Abwasserleitungen DN 200 B; DN 300 B; DN 400 B; DN 150 KG; DN 200 KG; DN 200 Stz; DN 250 Stz; DN 300 Stz; DN 350 Stz; DN 400 Stz wurden vor 1990 verlegt, in Betrieb genommen und teilweise erneuert; Eigentümer der Anlage ist der Antragsteller; der Antrag bezieht sich auf einen Schutzstreifen; AZ. 05.02.AR-126-Siegmundsburg: Abwasserleitungen als Hauptleitungen im Ortsnetz Siegmundsburg; die Abwasserleitungen DN 300 B; DN 400 B; DN 500 B; DN 800 B, DN 200 KG; DN 250 KG; DN 300 Stz wurden vor 1990 verlegt, in Betrieb genommen und teilweise erneuert; Eigentümer der Anlage ist der Antragsteller; der Antrag bezieht sich auf einen Schutzstreifen; Die von den Anlagen (einschließlich der Schutzstreifen) betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkungen Ernstthal, Siegmundsburg können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Rechts- und Ordnungsamt im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 244 während der Öffnungszeiten einsehen. Beschluss-Nr. VV 01/44A/10 Veröffentlichung von Beschlüssen Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckver bandes Sonneberg beschließt gemäß § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg für den nachfolgend aufgeführten Beschluss der 43. (A) Verbandsversammlung vom 09.03.2010 die Geheimhaltung aufzuheben und im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg bekannt zu machen: Beschluss-Nr. VV 04/43A/10 Neukonstituierung des Bürgerbeirates Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beruft entsprechend § 18 Abs. 9 der Verbandssatzung vom 29.05.1998 und deren 1. Änderung vom 06.06.2006 für die kommunale Wahlperiode einen Bürgerbeirat mit folgenden Mitgliedern: Gemeinde Bachfeld Gemeinde Effelder-Rauenstein Gemeinde Föritz Gemeinde Judenbach Gemeinde Mengersgereuth-Hämmern Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz Gemeinde Oberland am Rennsteig Stadt Lauscha Stadt Schalkau Stadt Sonneberg Stadt Steinach Herr Torsten Kreusel Herr Egon Weikert Frau Doris Jacob Herr Ulrich Wagner Herr Erhard Gaeth Herr Reiner Korn Herr Stefan Schneider Herr Wolfgang Patzschke Herr Gerhard Walgenbach Frau Christa Bauersachs Herr Rolf Dorst Herr Martin Stenzel Herr Volker Wunder Herr Roland Gimpel Sonneberg, den 09.03.2010 gez. Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) ----------------------------------------------------------------------------------------------Sonneberg, den 20.07.2010 gez. Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) 12 AMTLICHER TEIL Beschlüsse der 45. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 05.11.2010 Beschluss-Nr. VV 02/45A/10 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung – EWS –) Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998, deren 1. Änderung vom 06.06.2006 und 2. Änderung vom 12.12. 2008 die in der Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung – EWS –)“ Sonneberg, den 05.11.2010 gez. Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 03/45A/10 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998, deren 1. Änderung vom 06.06.2006 und 2. Änderung vom 12.12. 2008 die in der Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg“ 12.12.2008, dem Abschluss des vorliegenden Vertrages über die Übernahme der wasserwirtschaftlichen Ver- und Entsorgungsanlagen zwischen den Grundstückseigentümern der Grundstücke Flurnummern 1818/14, 1818/17, 1818/18, 1818/19, 1818/20, 1818/28 und 1818/39 der Gemarkung Sonneberg und dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu. Sonneberg, den 20.07.2010 gez. Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) ----------------------------------------------------------------------------------------------Sonneberg, den 05.11.2010 gez. Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg hat mit Schreiben vom 19.11.2010 die Eingangsbestätigung und die Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung der nachfolgenden Satzung erteilt: Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung – EWS –) Aufgrund der §§ 19, 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m. § 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg folgende Satzung: Artikel 1 Änderungen Sonneberg, den 05.11.2010 gez. Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 04/45A/10 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –) Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998, deren 1. Änderung vom 06.06.2006 und 2. Änderung vom 12.12. 2008 die in der Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –)“ Sonneberg, den 05.11.2010 gez. Zehner, Verbandsvorsitzender 1. § 9 Grundstücksentwässerungsanlage § 9 erhält folgenden Wortlaut: § 9 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. (2) Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten einen Stromanschluss mit der für den Betrieb der Pumpe erforderlichen Leistung termingerecht bis zum Pumpschacht herzustellen, zu unterhalten und die laufenden Stromkosten zu übernehmen. (3) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. (4) Soweit das Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, ist am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ein Kontrollschacht vorzusehen. Der Wasserzweckverband kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. (5) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle und ist das Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen, so kann der Wasserzweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Pla-nung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. (6) Soweit das Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat sich jeder Anschlussnehmer gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Die Rückstauebene ist die Höhenlage, bis zu der bei auftretenden Abflussstörungen im Kanalnetz der Wasserspiegel ansteigen kann. (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 05/45A/10 1. Änderung des Investitionsprogramms 2010 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005 die 1. Änderung des Investitionsprogramms 2010. Sonneberg, den 05.11.2010 gez. Zehner, Verbandsvorsitzender Die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung – EWS –) vom 03.12.2009 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 12/2009 vom 19.12.2009) wird wie folgt geändert: (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 06/45A/10 Veröffentlichung von Beschlüssen Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Ver-bandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005 für den nachfolgend aufgeführten Beschluss der 44. (A) Verbandsversammlung vom 20.07.2010 die Geheimhaltung aufzuheben und im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg bekannt zu machen: Beschluss-Nr. VV 02/44A/10 Vertrag über die Übernahme der wasserwirtschaftlichen Ver- und Entsorgungsanlagen des Wohnparks „Alte Molkerei“ in Sonneberg“ Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg stimmt gemäß § 13 Absatz 1 Ziffer 1 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998, in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom AMTLICHER TEIL Dabei gilt folgende Festlegung: - - (7) (8) (9) Erfolgt die Grundstücksentwässerung direkt in die Verbindungsleitung zwischen 2 Schächten, so wird die Rückstauebene durch die Oberkante des höheren der beiden Schächte gebildet. Erfolgt die Einbindung direkt in einen Revisionsschacht der Entsorgungsleitung, so bildet dessen Oberkante gleichzeitig die Rückstauebene. Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat der Anschlussnehmer die von Wasserzweckverband vorgegebene Sicherung vorzuhalten. Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Abwasserentsorgung dienen, nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg kann die Änderung in einer angemessenen Frist verlangen. Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen, die in Abwasserkanäle des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg erfolgen, innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen, wenn eine öffentliche Abwasserbehandlung für dessen Grundstück gemäß Abwasserbeseitigungskonzept nicht erfolgt und nicht vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg. Für diese Einleitung ordnet der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg unverzüglich die fristgemäße Anpassung an. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. 2. § 19 Ordnungswidrigkeiten § 19 erhält folgenden Wortlaut: 13 Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg hat mit Schreiben vom 19.11.2010 die Eingangsbestätigung und die Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung der nachfolgenden Satzung erteilt: Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) und 18. August 2009 (GVBl. S. 646)) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg folgende Satzung: Artikel 1 Änderung Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 04.12.2009 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 12/2009 vom 19.12.2009) wird wie folgt geändert: 1. § 5c Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut: „Die Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung beträgt für entwässerte öffentliche Straßen, Wege und Plätze ab 01.01.2010 0,51 Euro/m² gewichtete Grundstücksfläche.“ § 19 Ordnungswidrigkeiten Artikel 2 Auf Grundlage des § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit i.V.m. §§ 19, 20 Absätze 2 und 3 ThürKO kann nach diesen Bestimmungen mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Inkrafttreten 1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt, 2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 und § 16 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefrist verletzt, 3. entgegen § 9 Abs. 8 die Anpassung nicht oder nicht umfassend in der vorgeschriebenen Frist vornimmt, 4. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Wasserzweckverbandes mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 5. entgegen den Vorschriften des § 14 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet. Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Sonneberg, den 22.11.2010 Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) ----------------------------------------------------------------------------------------------- Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg hat mit Schreiben vom 19.11.2010 die Eingangsbestätigung und die Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung der nachfolgenden Satzung erteilt: Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Artikel 2 Inkrafttreten Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung – EWS –) tritt am Tag nach deren Bekanntmachung in Kraft. Sonneberg, den 22.11.2010 Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) ----------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –) Aufgrund der §§ 19, 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m. § 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) erlässt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg folgende Satzung: Artikel 1 Änderung Die Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –) vom 03.12.2009 in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 09/2003 vom 19.09.2003) wird wie folgt geändert: AMTLICHER TEIL 14 1. 15a Grundstücksbenutzung (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen zur Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers gemäß § 12 der Satzung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. Nach § 15 wird § 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt: 15a Grundstücksbenutzung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers gemäß § 12 der Satzung über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung gemäß dieser Satzung oder an eine Entwässerungsanlage gemäß der jeweils gültigen Entwässerungssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Fäkalschlammund Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. Artikel 2 Inkrafttreten Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES –) tritt am Tag nach deren Bekanntmachung in Kraft. Sonneberg, den 22.11.2010 Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Zehner, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) I. 1. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes „Sonneberger Ausbildungszentrum“ für das Haushaltsjahr 2010 Auf der Grundlage des § 36 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 i.V.m. § 60 der Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 und dem § 9 der Verbandssatzung vom 11. April 1994 erläßt der Zweckverband folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan 2010 wird hiermit festgesetzt. Dadurch werden erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich des Nachtrages verändert gegenüber bisher auf nunmehr (Ausgaben in €) 252.500 150.500 104.000 2.000 2.634.900 2.634.900 2.783.400 2.783.400 62.100 62.100 66.900 66.900 im a) Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b) Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben 4.800 4.800 0 0 §2 Die §§ 2 bis 5 der Haushaltssatzung vom 26.04.2010 bleiben unverändert. §3 Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Sonneberg, 17.11.2010 Zitzmann, Verbandsvorsitzende II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk Der Zweckverband hat die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 am 01.11.2010 beschlossen. Sie wurde ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar angezeigt. Da die 1. Nachtragshaushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält und somit keiner Genehmigung bedarf, erfolgte mit Schreiben vom 11.11.2010 die ausdrückliche Zulassung einer vorzeitigen Bekanntgabe gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO. Sie wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg öffentlich bekannt gemacht. III. Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2010 liegt in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 07.01.2011 im Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, Zimmer 235 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Sonneberg, 17.11.2010 Zitzmann, Verbandsvorsitzende ANZEIGEN 15