SATZUNG DES GOLFCLUB MÜNSTER-TINNEN e.V. § 1 Name, Sitz

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SATZUNG DES GOLFCLUB MÜNSTER-TINNEN e.V. § 1 Name, Sitz
SATZUNG DES GOLFCLUB MÜNSTER-TINNEN e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen
„Golfclub Münster-Tinnen e.V.“
2.
3.
4.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des nordrhein-westfälischen Landessportbundes, des Deutschen Golfverbandes
und des Golfverbandes Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Zweck
1.
2.
3.
4.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Förderung von Übungen und Leistungen im Golfsport und das Betreiben einer
Golfanlage.
Der Verein ist ohne Gewinnstreben tätig. Er ist nicht gemeinnützig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Club kann folgende Mitglieder haben:
a. ordentliche Mitglieder,
b. außerordentliche Mitglieder,
c. Ehrenmitglieder,
d. Firmenmitglieder,
e. Familienmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, soweit sie nicht
gemäß Abs. 3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.
Außerordentliche Mitglieder sind
a. Jugendliche unter 18 Jahren (jugendliche Mitglieder),
b. natürliche oder juristische Personen, sowie Körperschaften, die die Zwecke des Clubs unterstützen,
ohne auf dem Platz spielberechtigt zu sein oder eine spielberechtigte Person benennen zu dürfen
(fördernde Mitglieder),
c. Mitglieder für beschränkte Zeit (temporäre Mitglieder).
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.
Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Personengesellschaften mit der Berechtigung, eine oder
mehrere Personen zu benennen, die zum Golfspiel berechtigt sind. Firmenmitglieder sind ordentliche
Mitglieder. Der Vorstand legt gemäß Beitragsordnung die Anzahl der aufgrund Firmenmitgliedschaft im
Rahmen der Vereinsordnungen zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum
Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des Vorstandes zu der oder den vom Firmenmitglied
benannten Person oder Personen erworben. Die Berechtigung zum Golfspiel gilt jeweils bis zur
Benennung einer anderen spielberechtigten Person durch das Firmenmitglied und der schriftlichen
Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und
damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende
vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.
Familienmitglieder sind Ehegatten bzw. nicht verheiratete Partner eines ordentlichen Mitglieds, welche
einen gemeinsamen Wohnsitz haben und dort zusammenleben sowie deren Kinder bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem diese ihr 18. Lebensjahr vollenden bzw. wenn sich die Kinder noch in der Schulbzw. Berufsausbildung, dem Studium, dem Grundwehrdienst oder Wehrersatzdienst befinden, bis zum
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Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kinder ihr 27. Lebensjahr vollenden. Geschiedene Ehepaare
werden von dieser Mitgliedergruppe nicht erfasst. Im Falle von Scheidung oder endgültiger, d. h. nicht nur
vorübergehender Trennung von verheirateten Mitgliedern oder nicht verheirateten Familienmitgliedern im
Sinne von Satz 1, geht die Mitgliedschaft inklusive aller damit verbundenen Rechte auf den Ehepartner
oder Lebenspartner über, dem die Mitgliedschaft durch eine Trennungsvereinbarung oder ein
Scheidungsurteil zuerkannt wird. Die Rechtsstellung des Familienmitglieds entspricht für Kinder der eines
jugendlichen Mitglieds und für Ehegatten und nicht verheiratete Partner der des ordentlichen Mitglieds, zu
dessen Familie es gehört, mit Ausnahme des Stimmrechts. Kinder, deren Familienmitgliedschaft aufgrund
Erreichens der Altersgrenze gemäß diesem Abs. 6. endet, bleiben Vereinsmitglied und erhalten die
ordentliche Mitgliedschaft im Sinne von Abs. 1. lit. a..
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
2.
3.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages. Der Vorstand kann mit der gleichen Mehrheit die Entscheidung über die Aufnahme
(generell oder im Einzelfall) einem Aufnahmeausschuss übertragen.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand mit ¾ Mehrheit verliehen.
Für eine beantragte Umwandlung der außerordentlichen Mitgliedschaft in die ordentliche Mitgliedschaft
und umgekehrt gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Vorstand kann die Umwandlung von Bedingungen
abhängig machen. § 3 Abs. 6. Satz 4 bleibt unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.
2.
Mitglieder haben einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag zu entrichten. Näheres
bestimmt der Vorstand.
Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise von der Beitragspflicht
befreit werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1.
2.
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden
Beschlüsse, insbesondere der Spiel-, Platz- und Hausordnung den Golfplatz und die Clubeinrichtungen zu
benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Der Vorstand kann als
Disziplinarmaßnahme auch zeitlich beschränkte Nutzungseinschränkungen aussprechen.
Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung haben jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
2.
3.
Die Mitgliedschaft endet außer durch
a.
Tod, durch
b.
Austritt (Abs. 2),
c.
Ausschluss (Abs. 3 und 4),
d.
Ausscheiden (Abs. 5),
e.
bei Firmenmitgliedern mit Auflösung des Mitglieds.
Familienmitgliedschaften enden mit Ausscheiden beider Ehegatten bzw. Partner aus dem Verein. Scheidet
nur ein Ehegatte bzw. Partner aus, geht die Familienmitgliedschaft auf den im Verein verbleibenden
Ehegatten bzw. Partner über; für Kinder besteht die Familienmitgliedschaft nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 3 Abs. 6. fort.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a.
Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Clubinteressen. Zu den
satzungsgemäßen Beschlüssen gehören insbesondere die Spiel-, Platz- und Hausordnung oder
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5.
sonstige von Vorstand oder von einem Ausschuss mit Zustimmung des Vorstandes erlassene
Anordnungen (generelle Anordnungen oder für den Einzelfall) im Interesse eines geregelten
Clublebens. Als Verstoß gegen die Clubinteressen gilt insbesondere ein schwerer oder wiederholte
einfache Verstöße gegen die - gegebenenfalls vom Vorstand festgelegte - Golfetikette. In minder
schweren Fällen soll dem Ausschluss eine schriftliche Abmahnung vorausgehen.
b.
Nichterfüllung der Beitrags- und/oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe
bekanntzumachen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht auf Beantragung einer neuen
Mitgliedschaft.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge und sonstige Zuwendungen an den Club werden bei Beendigung der
Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 8 Organe
Organe des Clubs sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Ausschüsse.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.
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4.
5.
6.
Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält, zuständig für:
a.
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b.
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c.
Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Rechnungsberichtes für das
abgelaufene Jahr,
d.
die Erhebung von Sonderumlagen, und zwar auch in Darlehensform. Sonderumlagen können
beschlossen werden, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt, dieser durch den
Vereinszweck gedeckt ist und der zu leistende Nominalbetrag der Umlage über einen Zeitraum von
zwei aufeinanderfolgenden Jahren 20 % des bei Beschlussfassung gültigen Jahresbeitrags nicht
übersteigt.
e.
Satzungsänderungen,
f.
Auflösung des Clubs,
g.
sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreitet werden.
Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres eine ordentliche
Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform an die beim Club hinterlegte Adresse einzuladen sind.
Die Tagesordnung soll regelmäßig folgende Punkte enthalten:
a.
Jahresbericht
b.
Rechnungsbericht
c.
Bericht der Kassenprüfer
d.
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e.
gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlautes der
Änderungen
f.
Anträge von Mitgliedern
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einer von ihm bestimmten
Person geleitet.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abänderung der
Satzung ist ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig.
Das Stimmrecht kann durch einen Vertreter ausgeübt werden, wenn dieser ordentliches Mitglied oder
Ehrenmitglied ist. Ein Vertreter kann höchstens 5 Stimmen auf sich vereinigen. Die Berechtigung zur
Stimmrechtsausübung ist durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Vollmachtgebers in der
jeweiligen Mitgliederversammlung nachzuweisen.
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8.
9.
10.
Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Sie erfolgen nach persönlicher Vorstellung der
Kandidaten. Die Gesamtwahl ist zulässig. Bestimmt der Versammlungsleiter das Gesamtwahlverfahren, so
hat jedes Mitglied eine Stimme für jeden der zu wählenden Kandidaten. Auf Stimmzetteln können nur so
viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind. Ein Stimmzettel auf dem mehr
Stimmen abgegeben werden, als Kandidaten vorhanden sind, ist ungültig. Die Vereinigung von Stimmen
bei einem Wahlgang auf nur einen Kandidaten, wenn mehrere Kandidaten vorhanden sind, ist nicht
zulässig. Die Abgabe eines Stimmzettels, auf dem kein Kandidat angekreuzt wurde, gilt als
Stimmenthaltung. Die Abgabe eines Stimmzettels, auf dem weniger als die zu wählenden Kandidaten
angekreuzt sind, gilt als Stimmenthaltung für die nicht belegte Einzelwahl. Beschlüsse werden nach
Abstimmung durchgeführt, sofern nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime
Abstimmung beschlossen wird. Im Übrigen legt der Versammlungsleiter die Art und Weise der
Abstimmung fest.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ferner ist über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben zu berichten.
Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich in Textform
an die Mitglieder weiterzuleiten.
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend.
§ 10 Vorstand
1.
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3.
4.
5.
Der Vorstand besteht aus:
a.
dem Vorsitzenden (Präsident),
b.
dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident),
c.
bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
Zunächst wird der Präsident von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Wahl der
übrigenVorstandsmitglieder ist das
Gesamtwahlverfahren zulässig. Die Funktion der übrigen
Vorstandsmitglieder, z.B. Vizepräsident, Schriftführer, Schatzmeister oder Spielführer, wird vom Vorstand
bestimmt.
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand für den Zeitraum bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, wenn es zur satzungsgemäßen Ergänzung des
Vorstands notwendig oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist. Die nächste Mitgliederversammlung
nimmt für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er beschließt in Angelegenheiten des Clubs, die von der
Satzung nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Der
Vorstand kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen.
Der Vorstand kann insbesondere Spiel-, Platz- und Hausordnung für die Benutzung der Golfanlage erlassen, sowie Einzelheiten für die Golfetikette festlegen und bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
angemessene Sanktionen aussprechen (Rüge, Warnung, Verweis, Nichtzulassung zu Vereinseinrichtungen auf Zeit, Ausschluss aus dem Verein). Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen,
darin kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die alleinige Entscheidung und Verantwortung über bestimmte
Angelegenheiten übertragen werden. Der Vorstand ist berechtigt, zu Beginn eines Kalenderjahres die für
das vergangene Kalenderjahr beschlossenen Mitgliedsbeiträge auch für das laufende Geschäftsjahr
vorläufig festzusetzen und von den Mitgliedern anzufordern.
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende ist
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende mit einem
weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
stellvertretenden Vorsitzenden, grundsätzlich in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Frist von nicht weniger als 1 Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
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Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung das älteste anwesende
Vorstandsmitglied.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.
Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen
und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§ 11 Ausschüsse
1.
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3.
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5.
Der Spielausschuss wird vom Vorstand jeweils für die Dauer der eigenen Wahlperiode gewählt. Der
Spielausschuss ist für die sportlichen Aufgaben des Clubs im Rahmen der Regeln des Deutschen
Golfverbandes zuständig. Vorsitzender des Spielausschusses ist der Spielführer.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse einsetzen.
Falls nichts anderes bestimmt wird, hat ein Ausschuss nur beratende Funktion.
Der Ausschuss, ausgenommen der Spielausschuss, bestimmt seinen Vorsitzenden.
Hinsichtlich der Beschlüsse der Ausschüsse gilt § 10 Abs. 5 entsprechend. Über die Beschlüsse der
Ausschüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und den
Ausschussmitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten ist.
§ 12 Schiedsgericht
1.
2.
3.
4.
Für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen dem Club und den Mitgliedern über
Angelegenheiten, die das Mitgliedschaftsrecht betreffen, ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.
Der Schiedsvertrag wird in besonderer Urkunde errichtet.
Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jede Partei einen dem Club angehörenden
Schiedsrichter stellt und sich die Schiedsrichter auf einen Obmann einigen, der die Fähigkeiten zum
Richteramt besitzt und dem Club nicht angehören braucht. Vorstandsmitglieder dürfen dem Schiedsgericht
nicht angehören. Falls eine Einigung der Schiedsrichter auf einen Obmann nicht zu erreichen ist oder eine
Partei innerhalb von 3 Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei ihren Schiedsrichter nicht
benennt, so soll der Präsident des für den Sitz des Clubs zuständigen Landgerichts ersucht werden, den
Schiedsrichter oder den Obmann zu benennen.
Das Schiedsgericht beschließt nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Über das Schiedsverfahren ist ein Protokoll zu führen, das durch die Schiedsrichter zu
unterzeichnen und dem Vorstand zuzuleiten ist. Die Verfahrensakten werden vom Vorstand verwahrt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, falls das Schiedsgericht nicht
eine andere Kostenentscheidung trifft.
§ 13 Auflösung des Clubs
1.
2.
3.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Clubs beschlossen werden soll,
hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf
Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.
Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von ½ der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit
von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Versammlung weniger als ½ der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist
von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit
von ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Clubs beschließen.
§ 14 Vermögensanfall bei Auflösung
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt dieses Vermögen
des Vereins an die Stiftung Rudolph von Tinnen, Klosterstraße 13, 48143 Münster/W. Diese verfolgt
gemeinnützige Zwecke und ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt.