Hochschulambulanzen und KV-System: Wie verträgt sich das?
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Hochschulambulanzen und KV-System: Wie verträgt sich das?
Hochschulambulanzen und KV-System: Wie verträgt sich das? Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin Berlin, 3. April 2014 Dipl.-Med. Regina Feldmann, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 2 von 12 Agenda 1 Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung 2 Aus- und Weiterbildung Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 3 von 12 Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung Ausgangslage: g g g Der Gesetzgeber sieht eine Pflicht für die Ermächtigung von Hochschul-ambulanzen Hochschul ambulanzen vor vor. § 117 SGB V Hochschulambulanzen (1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hochschulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. Abs 3 genannten Personen zu ermächtigen ermächtigen. Die Ermächtigung ist so zu gestalten, dass die Hochschulambulanzen die Untersuchung und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang g durchführen können. Das Nähere zur Durchführung g der Ermächtigung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken. (2) (…) Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 4 von 12 Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung Das VStG schreibt die Anrechnung auf den Versorgungsgrad vor. Das Instrument der Ermächtigung diente im ursprünglichen Sinne der subsidiären Leistungserbringung i. d. R. durch Krankenhausärzte, sofern keine Vertragsärzte die Leistungen erbringen konnten (deshalb bisher keine Anrechnung auf Versorgungsgrad). Ermächtigte Einrichtungen leisten mittlerweile einen wichtigen Beitrag zur ambulanten Versorgung besonderer Patientengruppen. Wenn eine Anrechnung auf den Versorgungsgrad vorgesehen ist, sollte der Ermächtigung eine Bedarfsprüfung vorausgehen. Die Berücksichtigung der ermächtigten Einrichtungen sollte im Rahmen eines Versorgungsebenenmodells erfolgen. Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 5 von 12 Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung Koalitionsvertrag sieht weitere Institutsambulanzen vor: Schaffung vom medizinischen Behandlungszentren analog zu den sozialpädiatrischen Zentren für Erwachsene mit geistiger B hi d Behinderung und d schweren h M Mehrfachbehinderungen h f hb hi d Problem aus Sicht der KBV: Institutsambulanzen sollen vor allem Leistungen anbieten, die nicht durch vertragsärztliche Versorgung abgedeckt werden. Ziel ist, ist Patientengruppen zu behandeln behandeln, die in der vertragsärztlichen Regelversorgung nicht angemessen versorgt werden können. Letztgenannter Bereich ist durch institutionelle Öffnung der Krankenhäuser immer weiter gewachsen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass Institutsambulanzen zunehmend Aufgaben der Regelversorgung wahrnehmen. Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 6 von 12 Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung Position der KBV: Es ist ein Modell der Regelversorgung mit klarer Aufgabenzuweisung und Aufgabenbegrenzung erforderlich: Leistungen mit Bezug auf besondere Verfahren oder spezifische Versorgungsaufträge sollten in die ASV (§ 116b SGB V) integriert werden. d Leistungen, die der vertragsärztlichen Versorgung entsprechen, nur nach Bedarfsprüfung durch den paritätisch besetzten Zulassungsausschuss g Perspektivisch ASV-Modell als Blaupause für sektorübergreifende Zusammenarbeit insgesamt, Integration entsprechender Versorgungsformen (z. B. ambulantes Operieren, Hochschulambulanzen psych Hochschulambulanzen, psych. Institutsambulanzen Institutsambulanzen, geriatrische Institutsambulanzen etc.) Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 7 von 12 Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung Vorschlag: Das Leistungsspektrum vieler ermächtigter Einrichtungen wie H h h l b l Hochschulambulanzen kkann ii. d d. R R. zweii B Bereichen i h zugeordnet d t werden. d Ergänzendes Leistungsspektrum nach §116 Abs.1 SGB V, für das die ermächtigte Einrichtung zu Zwecken ec e de der Forschung o sc u g Lehre e e ermächtigt wurde Beibehaltung Status quo keine Anrechnung auf Versorgungsgrad Subsidiär erbrachte (Regel-) (Regel ) Leistungen, die durch ermächtigte Einrichtungen erbracht werden ((Erreichbarkeit e c ba e t ode oder Versorgungserfordernisse) Diese Leistungen würden der regulären vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet werden. Einrichtungen müssten hierzu vom Zulassungsausschuss ermächtigt werden. Es erfolgt eine Anrechnung in der Bedarfsplanung. Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 8 von 12 Aus- und Weiterbildung Ausgangslage: Die Zusammensetzung der Ärzteschaft in der ambulanten Versorgung verändert sich zu Lasten der grundversorgenden Anteile… 100% +49% 41,6% 41,0% 41,3% % 60% +0,7% Fachärztliche Grundversorgung (einschl (einschl. Kinderärzten) -13% Hausärztliche Versorgung (ohne Kinderärzte) 41,1% 20% 44,5% 40% 47,1% Antteil in % 80% Spezialisiertere fachärztliche Versorgung* 0% Jahr Zuordnung der Gruppen nach den Versorgungsebenen der Bedarfsplanung. *Umfasst die spezialisierte und die gesonderte fachärztliche Versorgung; Quelle: Bundesarztregister der KBV Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 9 von 12 Aus- und Weiterbildung Aus Die Alters- und Gebietsstruktur der Ärzteschaft verschärft die Situation in den kommenden Jahren zusätzlich. Altersstruktur Ärzte (31.12.2012) Anzahl 4000 3500 3000 KBV-Prognose 2012 – 2021 Durchschnittsalter: 52,7 Hausärzte -14% Hautärzte Kinderärzte -4% Augenärzte -4% fachärztl. Spezialisten** HNO-Ärzte 2500 2000 1500 0% Urologen 0% Anästhesisten 1% 8% Chirurgen 9% ärztliche PT 500 Radiologen psych. p y PT 0 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 8 5% Orthopäden Fachinternisten 1000 -2% Frauenärzte Nervenärzte 25 -7% fachärztl. Vertragsärzte (inkl. Kinderärzte) fachärztl. Grundversorger* sonstige Ärzte * allgemeine fachärztliche Versorgung im Sinne der Bedarfsplanung ** spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung im Sinne der Bedarfsplanung; Quelle: Bundesarztregister der KBV 12% 17% 28% 37% 45% Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 10 von 12 Aus- und Weiterbildung Aus Anerkennung von Facharztbezeichnungen Anzahl 1400 1200 1000 800 600 Jahr 400 200 0 2008 2012 * einschl. Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (H (Hausarzt) t) Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 11 von 12 Aus- und Weiterbildung Aus Position der KBV: Einbindung von Hochschulambulanzen zu Zwecken der Forschung und Lehre ist essenziell. Ambulanter werdende Versorgung erfordert Spiegelung der Versorgungsrealität auch in der Aus- und Weiterbildung – Hochschulambulanzen können Bedarf nur teilweise abdecken. Beabsichtigte Anrechnung von Hochschulambulanzen in die Bedarfsplanung setzt klare Differenzierung der Leistungen zu Zwecken der Forschung Lehre und zu Zwecken der Sicherstellung von Versorgung voraus. Nota bene: Verantwortung des Bundes für Hochschulen stärken, insbesondere im Bereich der Ausbildung. Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin 03. April 2014 Seite 12 von 12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit