Verhandlungsgegenstand Kenntnisnahme
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Verhandlungsgegenstand Kenntnisnahme
STADT LEONBERG Dezernat C Stadtplanungsamt A. Schopf Drucksache 2015 Nr. P 52 ö Planungsausschuss am 24.09.2015 ö Gemeinderat am 29.09.2015 ö Vorgangsdrucksache 2014 Nr. P 47 ö Verhandlungsgegenstand 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg (Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) − Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung − Billigung des Planentwurfs − Auslegungsbeschluss ☐ Kenntnisnahme ☐ Beschlussvorschlag Empfehlung an den Gemeinderat: 1. Den Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung entsprechend Anlagen 1 und 2 zu DS 2015 Nr. P 52 ö wird zugestimmt. 2. Der Entwurf der 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg wird gebilligt. 3. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie die Begründung mit Umweltbericht vom 25.08.2015 und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (s. Kapitel 3.4 dieser DS) werden nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Maßgebend ist der Entwurf vom 25.08.2015 mit Begründung und Umweltbericht (Stand 25.08.2015) (Anlagen 3 – 5 zu DS 2015 Nr. P 52 ö). 4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Klaus Brenner Bürgermeister Dr. Ulrich Vonderheid Erster Bürgermeister Bernhard Schuler Oberbürgermeister Seite 2 Verfahrensübersicht Bauleitplanung 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Bebauungsplanverfahren gemäß § 2 BauGB Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung / beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB Berichtigung des Flächennutzungsplans gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB Aufstellungsbeschluss [§ 2 Abs. 1 BauGB] Ortschaftsrat - Planungsausschuss 04.12.2014 Gemeinderat 16.12.2014 Bekanntmachung im Amtsblatt Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung [§ 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB] bei Verf. n. §§ 13 + 13a BauGB Verzicht mögl. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss [§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB] Ortschaftsrat - Planungsausschuss 04.12.2014 Gemeinderat 16.12.2014 Bekanntmachung im Amtsblatt 29.01.2015 Frühzeitige Beteiligung [§ 3 Abs. 1 BauGB] 02.02.15-27.02.2015 Informationsveranstaltung 05.02.2015 Behördenbeteiligung [§ 4 Abs. 1 BauGB] mit Schreiben vom 13.02.2015 Ortschaftsrat - Planungsausschuss 24.09.2015 Gemeinderat 29.09.2015 Bekanntmachung im Amtsblatt Öffentliche Auslegung [§ 3 Abs. 2 BauGB] Behördenbeteiligung [§ 4 Abs. 2 BauGB] Erneute Auslegung erforderlich Beschluss zur erneuten Auslegung Öffentliche Auslegung [§ 4a Abs. 3 BauGB] Behördenbeteiligung [§ 4a Abs.3 BauGB] Abwägung [§ 1 Abs. 7 BauGB] und Satzungsbeschluss [§ 10 Abs.1 BauGB] Ortschaftsrat Planungsausschuss Gemeinderat Ausfertigung, danach Bekanntmachung im Amtsblatt und damit Inkrafttreten [§ 10 Abs. 3 BauGB] Städtebaulicher Vorvertrag geschlossen Städtebaulicher Vertrag erforderlich Umlegung erforderlich Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 6 (1) bzw. § 10 (2) BauGB erforderlich Seite 3 1. Zusammenfassung des Sachverhalts Die Stadt Leonberg beabsichtigt, im Plangebiet eine Unterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen zu errichten und die bestehenden Freizeiteinrichtungen des Spiel- und Bolzplatzes planungsrechtlich zu sichern. Auf die vom Stadtplanungsamt erstellte Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen – Ergänzende Untersuchung zum Standort Niederhofenstraße wird in der Begründung näher eingegangen. Das bestehende Planungsrecht – hier im Wesentlichen: der unqualifizierte Bebauungsplan „Ortsbauplan Eltingen (West)“ vom 28.07.1927, soll geändert werden, da dieser im Plangebiet lediglich die damaligen Flurstücksgrenzen abbildet und somit die geplanten Nutzungen planungsrechtlich nicht gedeckt sind. 2. Ziele der Maßnahme • Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege der Anschlussunterbringung und zur Unterbringung nach dem Polizeigesetz von Personen, die in Leonberg ihre Wohnung verlieren. • Der Sicherstellung der bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz und Parkanlage mit Ballspielfläche). 3. Sachverhalt/Sachstand 3.1 Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung Die Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus: • Der Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege der Anschlussunterbringung und zur Unterbringung nach dem Polizeigesetz von Personen, die in Leonberg ihre Wohnung verlieren. • Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz und Parkanlage mit Ballspielfläche). • Den fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung am vorgesehenen Standort. Die allgemeinen Ziele und Zwecke des künftigen Bebauungsplans decken sich mit dem o.g. Erfordernis der Planaufstellung 3.2 Frühzeitige Beteiligung 3.2.1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang der Planunterlagen mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung im Zeitraum vom 02.02.2015 bis 27.02.2015 sowie in Form einer Informationsveranstaltung am 05.02.2015 durchgeführt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden Stellungnahmen zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung abgegeben und von der Verwaltung geprüft (siehe Anlage 1). 3.2.2. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden Stellungnahmen zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung abgegeben und von der Verwaltung geprüft (siehe Anlage 2). 3.2.3. Ergebnis aus der frühzeitigen Beteiligung Die Stellungnahmen, die der Abwägung als Grundlage dienen sollen, wurden von der Verwaltung geprüft (siehe Anlagen 1, 2). Es sind keine Stellungnahmen eingegangen, die aus Sicht der Verwaltung die bisherige Konzeption in den Grundzügen der Planung in Frage stellen und eine grundlegende Änderung bedingen würden. Daher empfiehlt die Verwaltung, den Auslegungsbeschluss zu fassen. Seite 4 3.3 Konkretisierter Inhalt der Planung Die wesentlichen Änderungen der Planung gegenüber dem Planungsstand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses beziehen sich auf Darstellung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz / Parkanlage im Norden und der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen im Süden. Der Geltungsbereich wurde im Westen zur bestehenden Straßenkante geringfügig erweitert. Auf die Begründung zum Bebauungsplan wird verwiesen (siehe Anlage 4). 3.4 Wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen für den Bebauungsplan „Östlich Riedstraße“ liegen bereits vor: • Geotechnischer Bericht, „BV Wohnanlage Riedstraße“ 71229 Leonberg A. Förstner/ Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer - IGP, Leonberg, 20. August 2014 • Geotechnischer Bericht, „Geotechnischer Bericht über die Grundwasserverhältnisse in der Talaue nördlich der Glems in Leonberg-Eltingen mit Lageplan Westteil, Grundwassergleichen und Flurabstandsflächen“ Dipl.-Geol. H. Schmidl, Dipl.-Geol. Dr. K. Kleinert, Prof. Dr.-lng. E. Vees/ Prof. Dr.-Ing. E. Vees und Partner Baugrundinstitut GmbH, Leinfelden-Echterdingen, 23. August 2012 4. Weiteres Vorgehen Fortführung des Bebauungsplanverfahrens und des Verfahrens zur 10. Flächennutzungsplanänderung (Auslegung) in Abhängigkeit der Konkretisierung der städtebaulichen Planung für die geplante Einrichtung. 5. Alternativen zum Beschlussvorschlag Kein Auslegungsbeschluss, keine Fortführung der Bauleitplanverfahren und damit kein Bau der Einrichtung am o.g. Standort. 6. Finanzierungsübersicht Der Beschlussvorschlag ☒ hat keine finanziellen Auswirkungen (Bauleitplanverfahren) 7. Anlagen Anlage 1 Behandlung der Stellungnahmen aus frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit Stand 25.08.2015 Anlage 2 Behandlung der Stellungnahmen aus frühzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Stand 25.08.2015 Anlage 3 FNP-Ausschnitte Bestand vom 13.07.2006 / geänderte Darstellung vom 25.08.2015 Anlage 4 Begründung vom 25.08.2015 Anlage 5 Umweltbericht vom 25.08.2015 Stadt Leonberg Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. P 52 ö EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in der Zeit vom 02.02.2015 bis einschließlich 27.02.2015 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. 1 Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Privatperson 1 - 14 Bebauungsplanverfahren „Östlich Riedstraße“ in Leonberg Niederschrift über die Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Ort: Datum: Beginn: Ende: Großer Sitzungssaal im Neuen Rathaus Leonberg 05. Februar 2015 18.00 Uhr 20.05 Uhr Anwesend: (s. Teilnehmerliste – intern) EBM. Dr. Vonderheid begrüßt die Teilnehmer und Herr Mauch spricht einleitende Worte zur Planung. Herr Rein erläutert die Notwendigkeit der Planung und Herr Molzberger stellt selbige vor. Privatperson 1, hier, Niederhofenstraße x, bezeichnet die Absicht einer dezentralen Unterbringung als widersprüchlich, nachdem nach den Vorstellungen der Stadt dort künftig 64 Personen untergebracht werden sollen. Er hält den Standort grundsätzlich für ungeeignet, zumal auch die Geschäfte des täglichen Lebens nicht fußläufig erreichbar sind. Privatperson 2, hier, Torfstraße x, äußert sein Unverständnis über die Aussage der Planer, wonach das Gebiet nicht hochwassergefährdet sein soll. Er rechnet mit erhöhten Baukosten durch entsprechende bauliche Vorkehrungen, die wiederum zur Folge haben könnten, dass die umgebende Bebauung stärker gefährdet wird. Er bezeichnet den Standort deshalb als grundsätzlich ungeeignet und verweist auf einen Alternativstandort im Bereich Bruckenbachstraße. 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg 1.1 Informationsveranstaltung am 05.02.2015 In der Informationsveranstaltung zum Bebauungsplanverfahren „Östlich Riedstraße“ in Leonberg am 05.02.2015 wurde das Projekt gemeinsam vom den beteiligten Ämtern der Stadt Leonberg vorgestellt. 1.2 Ort und dezentrale Unterbringung Die Stadt Leonberg verfolgt -wie der Kreis- bei der Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen einen dezentralen Ansatz. Durch diese Strategie konnte bislang erfolgreich sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegen gewirkt werden. Nahversorgungsmöglichkeiten sind innerhalb von ca. 10min fußläufig erreichbar, Kindergarten und Schulen sind vorhanden. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets Die Gefährdung von Flächen durch Hochwasser lässt sich durch den Abgleich von Gewässerhöchstständen mit den topografischen Informationen sehr präzise abschätzen. In den Hochwassergefahrenkarten werden Überflutungsbereiche in Bezug zu prognostizierten Niederschlagsereignissen sowie deren Häufigkeit dargestellt. Rechtlich bedeutsam sind die sogenannten HQ 100 Bereiche. Statistisch betrachtet werden diese Flächen einmal in hundert Jahren von Hochwasser überflutet. Innerhalb dieser Bereiche dürfen keine Bauflächen ausgewiesen werden. Der gesamte Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans befindet sich außerhalb des HQ 100 Bereichs. Im nördlichen Teil des Plangebiets befinden sich allerdings Flächen, die sich im als HQ Extrem dargestellten Kenntnisnahme Kenntnisnahme/ Zurückweisung Kenntnisnahme/ Zurückweisung Seite 1 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Bereich befinden. Ursache hierfür ist das leicht abfallende Gelände von Süd nach Nord. Wie auch auf den Fotos der Anwohner zu erkennen ist, befindet sich der tiefste Punkt im Bereich des Ballspielbereichs. Die Riedstraße liegt jedoch im Mittel ca. 2 m höher als die vom extremen Hochwasser betroffenen Bereiche. Um für die Bebauung jegliche Gefährdung zu vermeiden wurde einerseits die EFH (Erdgeschossfußbodenhöhe) festgesetzt, die dem Straßenniveau entspricht, andererseits wird im Bebauungsplan auf die Notwendigkeit von hochwasserangepasstem Bauen hingewiesen. Die Festsetzung der EFH wurde in Abstimmung mit dem planenden Statiker auf Grundlage des vorhandenen Bodengutachtens getroffen. Die Tragfähigkeit des Bodens bedarf Verbesserungen, die in diesem Fall in Form von lagenweise verdichteten Aufschüttungen erfolgen soll, auf die dann die Bodenplatte aufgebracht werden kann. Der Hinweis auf hochwasserangepasstes Bauen kann durch den Verzicht auf eine Unterkellerung nachgekommen werden. Nach Abwägung der dargestellten Sachverhalte und – zusammenhänge wird am geplanten Standort aufgrund der Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen – Ergänzende Untersuchung zum Standort Niederhofenstraße festgehalten. Privatperson 3, hier, Niederhofenstraße x, stellt die Frage nach den Herkunftsländern der Unterzubringenden und nach deren Motivation des Zuzugs (Asylbewerber, Obdachlose, Wirtschaftsflüchtlinge). Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Zurückweisung Privatperson 4, hier, Schloßstraße x, vom Arbeitskreis Asyl, bittet die Verwaltung um nochmalige Prüfung der vielfach angesprochenen Hochwassergefährdung. Sie regt ferner an, im Bereich der Außenanlagen nicht zu sparen. So sollten ausreichend Fahrradunterstellmöglichkeiten geschaffen werden, auch um dadurch einen ordentlichen Eindruck entstehen zu lassen. Sie spricht sich ferner für die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Aufenthaltsraumes aus. Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets Die geforderte Zahl der Fahrradabstellmöglichkeiten wurde laut (§ 35 LBO BW auf zwei je Wohnung erhöht). Die Freiflächengestaltung und Planung der Außenanlagen erfolgt im weiteren Verfahren. Aktuell sind 12 Wohnungen in 2-geschossiger Bauweise mit begrüntem Flachdach und einem gemeinsamen Außenbereich mit Fahrrad/Müllanlagen wie Zugänge und Kinderspielplätzen geplant. Berücksichtigung Kenntnisnahme Privatperson 5, hier, Torfstraße x, stellt folgende Fragen an Herrn EBM Dr. Vonderheid: 1. ersetzt ihm die Stadt einen eventuellen Wertverlust seines Wohneigentums bedingt durch die Ansiedlung einer derartigen Einrichtung und 2. möchte er persönlich neben einer solchen Einrichtung wohnen? Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Zurückweisung 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 2 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Privatperson 6, hier, Riedstraße x, bezeichnet die derzeitige Parksituation in dem Gebiet schon als unbefriedigend. Bei einer Verwirklichung des Projekts entfallen nochmals ca. 40 m öffentliche Verkehrsfläche, die seither auch schon als Parkraum genutzt wurde. Die vorgetragenen Argumente der Verwaltung haben ihn nicht überzeugt. Er gesteht der heutigen Veranstaltung auch nur noch Alibicharakter zu, denn ansonsten hätte die Meinung der Bürgerschaft vorher eingeholt werden müssen. 1.4 Parksituation in dem Gebiet Durch die Planung entfallen keine der bisher ca. 8 öffentlichen Stellplätze an der Riedstraße. Künftig wird die Parkierung senkrecht zur Riedstraße angeordnet, dadurch entstehen zusätzliche öffentliche Stellplätze. Die Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist nicht verpflichtend. Dies ist ein zusätzliches Angebot der Stadt Leonberg, um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung Privatperson 7 sieht keine Notwendigkeit für eine Ausführung in massiver der Planung zu geben. Die Ausführung der Unterkünfte ist als moduBauweise. Nach seiner Ansicht ist auch eine sog. Containerlösung denkbar, die larer Skelettbau in Stahlkonstruktion oder Holzkonstruktion, Massivsich vielfach bewährt hat. Viele junge Mütter mit ihren Kindern würden diesen bauweise vorgesehen um nachhaltige Gebäude der dezentralen Bereich künftig aus Angst meiden. Er spricht sich deshalb für eine dezentrale Unterbringung zu gewährleisten. Die Parksituation wird durch die Unterbringung in Wohnungen aus. Er weist ebenfalls auf das Parkraumdefizit vorgelegte Planung wesentlich verbessert. hin. Beschlussempfehlung Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Zurückweisung Kenntnisnahme/ Zurückweisung Berücksichtigung Privatperson 8, hier, Riedstraße x, befürchtet durch die Schaffung dieser Ein- Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. richtung einen Anstieg der Kriminalität. Im Bereich der Obdachlosenunterbringung besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem PolizeigeNach Ansicht von Privatperson 9, hier, Kantstraße x, kann dieses Risiko setz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen vermieden werden. Dies erfordert jedoch nach seiner Auffassung, dass sich die aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Bürgerschaft im direkten Umfeld engagiert. Er ist bereit, hierzu seinen Beitrag Auf die vom Stadtplanungsamt erstellte Standortanalyse zur Schafzu leisten und regt die Schaffung eines Eltinger Unterstützerkreises an. Für fung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obsein Empfinden wurden die Alternativen zu schnell abgehandelt. Die Kriterien dachlosen – Ergänzende Untersuchung zum Standort Niederhofenfür deren Ausscheiden sollten noch stärker herausgearbeitet werden. Er sieht straße wird in der Begründung näher eingegangen. in der Tatsache, dass nördlich vom geplanten Standort lt. Flächennutzungsplan Bei der geplanten Wohnbaufläche im FNP nördlich des Standorts die Ausweisung einer Fläche für den Wohnungsbau vorgesehen ist, ein städte- handelt es sich um eine kleinteilige Struktur privater Hausgarten, bauliches Problem und empfiehlt deshalb, auf diese Fläche zu verzichten. somit waren hier die Flächen nicht kurzfristig verfügbar. ZurückweisungKenntnisnahme/ Zurückweisung Privatperson 10, hier, Riedstraße x, verweist darauf, dass sie – trotz ihrer Wird zur Kenntnis genommen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Integration – selbst noch Vorurteilen ausgesetzt sei. Und jetzt wird von ihr Bebauungsplanverfahrens. entsprechende Toleranz verlangt. Sie sieht auch Probleme, wenn dort Konfliktfamilien aus verfeindeten Lagern bzw. Ländern untergebracht werden. Als Frau fühlt sie sich in einem derartigen künftigen Umfeld stark verunsichert. Kenntnisnahme/ Zurückweisung Privatperson 11, hier, Torfstraße, hat den Eindruck, dass die Angelegenheit bereits beschlossene Sache sei und bezeichnet deshalb die heutige Veranstaltung als Alibifunktion. Zum Ausschlusskriterium der Feinstaubbelastung im Bereich Bruckenbachstraße verweist er auf die Tatsache, dass die Menschen im Gewerbegebiet „Hertich“ dieser Belastung ebenfalls ausgesetzt sind. Zurückweisung 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg 1. 5 Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung Die Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist nicht verpflichtend. Es geht nicht um die Meinung der Bürgerschaft sondern darum, die Öffent- Kenntnisnahme Seite 3 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme Herr Klaus Hettler, 1. Vorsitzender des Bürgerverein Eltingen, verliest die in der Anlage aufgeführte Stellungnahme des Bürgervereins vom 05.02.2015. Privatperson 12, hier, Torfstraße x, bezeichnet die Integration dann als problematisch, wenn mit der Schaffung einer derartigen Einrichtung neue Probleme z.B. im Bereich Parkraumsituation entstehen. Er fordert ebenfalls nochmals eine gründliche Überprüfung des Standortes bezüglich einer Hochwassergefährdung. Privatperson 13, befürchtet, dass die Argumentation der Bürgerschaft nicht berücksichtigt wird und sieht deshalb die Notwendigkeit der Schaffung einer entsprechenden Bürgerinitiative. Privatperson 14, hier, Torfstraße x, bezeichnet das Gebiet Niederhofen als bestes Beispiel für eine gelungene Integration. Er spricht sich gegen das Vorhaben aus, da nach seiner Meinung die vorhandenen positiven Strukturen dadurch wieder zerstört werden. Stellungnahme der Verwaltung lichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung zu geben. Siehe Ziff. 2: Bürgerverein Eltingen e.V. Beschlussempfehlung Kenntnisnahme Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen einseitigen Erschließung des Geländes wird in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert eingegangen. Wird zur Kenntnis genommen. Berücksichtigung Berücksichtigung Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Für die Richtigkeit: Mayerle (Anlage: Anwesenheitsliste aus Gründen des Datenschutzes intern) 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 4 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme 2 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Bürgerverein Eltingen e.V. Bürgerverein Eltingen e.V. (BVE) Schubartstraße 39, 71229 Leonberg Eltingen, den 5.2.2015 Neues Asylantenheim Bereich Niederhofen Sehr geehrte Damen und Herren wie im Amtsblatt vom 29.01.2015 und auf der Homepage der Stadt Leonberg zu lesen ist, bereitet die Stadt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes "Östlich Riedstrasse" den Bau einer „Unterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen" vor. Der Bürgerverein Eltingen anerkennt die Notwendigkeit, würdige Unterkünfte für diesen Personenkreis bereitzustellen. Er plädiert jedoch nachdrücklich dafür, an dieser Stelle, also z B unmittelbar beim dortigen Niederhofen-Kinder-Spielplatz, keine obdachlose Einzelpersonen unterzubringen, sondern absolut vorrangig Asylantenfamilien mit Kindern. Diese Nutzung als Obdachlosenunterkunft soll auch in der Zukunft nach eventueller Auflösung des Flüchtlingsproblems nicht angewandt werden. 2.1 Öffentliche Bekanntmachung Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Wird zur Kenntnis genommen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Kenntnisnahme Zurückweisung Wird zur Kenntnis genommen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Kenntnisnahme Zurückweisung Mit freundlichen Grüssen 1. Vorsitzender Bürgerverein Eltingen 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 5 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme 3 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen einseitigen Erschließung des Geländes wird in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert eingegangen. Wird zur Kenntnis genommen. Zurückweisung Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets Berücksichtigung Anwohner aus der Torfstraße Am 9.2.2015 per E-Mail Leonberg, 9.2.2015 Sehr geehrter Herr Mauch! Anbei schicke ich Ihnen die Bilder vom Bolz und Spielplatz mit anschliessender Grünfläche, nach dem Regen vom 19. Sep. 2014 in der RiedNiederhofenstrasse. Hiermit bitte ich Sie die geplante Bebauung dieser grünen Fläche nochmals zu überdenken. Insbesondere möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es so eine grüne GartenIdylle mit Spiel und Bolzplatz in den meisten Städten gar nicht mehr gibt und somit erhalten bleiben muß! Diese grüne Idylle muß für die Kinder im gesamten Niederhofen Gebiet erhalten bleiben. Das wir schließlich alle wollen, daß die Kinder weiterhin in Sicherheit, und in ihrer Unbefangenheit weiter Spielen können! Kenntnisnahme gerne würde ich ein weiteres Gespräch mit Ihnen führen. 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 6 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Fortsetzung zu Nr. 3 Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Kenntnisnahme/ Zurückweisung Seite 7 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Bezug nehmend auf die Veranstaltung letzten Donnerstag möchte ich Ihnen meine persönlichen Gedanken zu dem o.g. Thema mitteilen: Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Das Gebiet Niederhofen ist seit einigen Jahren und wird zunehmend ein "Schmelztiegel der Nationen". Dies bedeutet, daß hier die unterschiedlichsten Nationalitäten und Glaubensrichtungen zusammenleben, was nicht immer einfach ist. (Aus eigener Erfahrung: Weihnachten diesen Jahres wurde in unserem Haus an zwei Tagen renoviert, d.h. auch gebohrt. Anderer Fall: beschwert man sich bezgl. dauerhaftem Lärm von Kindern, wird man angeschrien, man soll doch die Polizei holen usw.). Die Stadt Leonberg verfolgt -wie der Kreis- bei der Unterbringung von Zurückweisung Obdachlosen und Flüchtlingen einen dezentralen Ansatz. Durch diese Strategie konnte bislang erfolgreich sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegen gewirkt werden. In diese sowieso nicht einfache Situation sollen jetzt noch Flüchtlinge und Obdachlose hinzukommen - dann ist das Chaos vorprogrammiert! Zudem hörte ich heute in den Nachrichten, daß sich Übergriffe auf Flüchtlingsunterkünfte in letzter Zeit verdreifacht haben. Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen einseitigen Erschließung des Geländes wird in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert eingegangen. Kenntnisnahme/ Zurückweisung Eine Anmerkung zur Sicherheit in Leonberg: ich wurde vor 20 Jahren abends um 18.00 beim Einsteigen in mein Auto im Parkhaus Leo-Center überfallen und habe nur durch beherzte Gegenwehr den Angreifer in die Flucht schlagen können. Gefaßt wurde er nicht, obwohl es ein Phantombild in der Zeitung gab. Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Die angesprochene Parkplatzsituation ist wirklich sehr problematisch. Es wird "wild" geparkt, z.B. in den Kurven oder es werden überlange Kleinbusse auf private Stellplätze gestellt, so daß der Gehweg versperrt ist. Die Anmerkung von Herrn Dr. Vonderheid, daß bei jedem Wohnungskauf auch ein Stellplatz dabei sein muß mag ja richtig sein, aber welcher Haushalt hat heute nur ein Fahrzeug? Wenn beide Wohnungseigentümer zur Arbeit gehen oder ein Kind volljährig ist haben sie eben zwei oder mehr Fahrzeuge. Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Nr. Stellungnahme 4 Anwohner aus der Torfstraße Am 16.02.2015 per E-Mail Leonberg, 10.2.2015 **Flüchtlingsunterkunft Riedstraße, Leonberg* Sehr geehrter Herr Mayerle, Dazu kommt die Angst der Anwohner, diese Ängste wurden am Donnerstag ausgiebig zur Sprache gebracht. 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 8 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Das Überschwemmungsproblem in der Riedstraße ist nicht zu unterschätzen, dazu kommt der Untergrund - Torf - wie der Name schon sagt. Wir haben in unserer Wohnanlage noch vor ein paar Jahren sehr hohe Setzungskosten/Gutachterkosten zu bezahlen gehabt, da sich ein Gebäude unserer Anlage nach über 40 Jahren noch gesetzt hat. Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Lt. der gezeigten PP-Folien ist das Gebiet Bruckenbachstraße identisch zur Riedstraße. In der Riedstraße ist die gleiche Feinstaubbelastung, Umweltgiftbelastung, Abgasbelastung und Lärmbelastung wie in der Bruckenbachstraße. Die Schulen, Geschäfte und Bushaltestellen sind besser zur erreichen als von der Riedstraße aus. Aufgrund der weiter steigenden Flüchtlingszahlen und damit verbunden dem weiter steigenden Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten wurde der Standort „Bruckenbachstraße nicht verworfen, sondern der Standort Niederhofenstraße priorisiert. Zusätzliche Standorte sind weiterhin erforderlich. Kenntnisnahme/ Zurückweisung Mit freundlichen Grüßen 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 9 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung am Donnerstag, den 05.02.15, habe ich an der Abendversammlung im Neuen Rathaus teilgenommen. Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Da ich kein Verständnis für den Standort Riedstraße habe, möchte ich hiermit meine Meinung mitteilen. Kenntnisnahme Die Städte und Kommunen sind zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen verpflichtet. Aufgrund der bereits bestehenden Knappheit an Wohnbauflächen in der Region, wird es auch in Leonberg den „idealen Standort“ nicht geben. Die Stadt Leonberg verfolgt -wie der Kreis- bei der Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen einen dezentralen Ansatz. Demnach sollen Flüchtlingsunterkünfte möglichst gelichmäßig auf das Stadtgebiet verteilt werden und Unterkünfte zur Anschlussunterbringung sollen die Zahl von ca. 60 Bewohnern nicht übersteigen. Durch diese Strategie konnte bislang erfolgreich sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegen gewirkt werden. Die Kriterien der Standortbewertung waren Flächenpotential, Städtebau/Planungsrecht, Anbindung an öffentliche und private Infrastruktur, Umfeld Einbindung, sowie potentielle Nutzungskonflikte mit unmittelbar angrenzenden Nutzungen. Durch die weiterhin steigende Zahl an Flüchtlingen werden kurzfristig zusätzliche Standorte entwickelt werden müssen. Berücksichtigung Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet Berücksichtigung Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets Nr. Stellungnahme 5 Anwohner aus der Torfstraße Am 16.02.2015 per E-Mail Sehr geehrter Herr Mayerle, Es gäbe wahrlich bessere Stardorte, die weniger Konfltikte wie z.B. - die unmittelbare Nähe gewachsener Wohngebiete, die bereits einen hohen Anteil von ausländischen Bewohner/innen haben - die unerträgliche Parkplatzsituation in diesem Bereich - die Grundwassersituation, das Wohngebiet liegt in einem Torfbereich - der Kinderspielplatz bzw. Sportplatz usw. hätten. Es hat mich doch auch sehr erstaunt, wie die Ängste und Sorgen der Anwesenden abgeschmettert wurden. Es ist nunmal Tatsache, dass es sich hierbei um einen sehr großen Konfliktstandort darstellt. Siehe Ziff. 1. 5 Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Wenn so über die Meinungen der Bürger/innen entschieden wird, werde ich meine Konsquenzen daraus ziehen. 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 10 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme 6 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Anwohner aus der Niederhofenstraße Leonberg, 23.02.2015 Betr. Einspruch gegen die Bebauungsplanänderung vom 16.09.2014 "Östliche Riedstraße" Leonberg Sehr geehrte Damen & Herren, hiermit lege ich gegen obige Änderung Einspruch ein und begründe dies wie folgt: 1.) Anfang der 60iger Jahre hat die Stadt die Bebauung des Gebietes Ried-, Torf-, Niederhofenstraße & Nebenstraßen beschlossen obwohl die Gegend ein Sumpf & Bachgebiet ist. 2.) Der bestehende Grund musste aufgefüllt werden (z.T. über 1,5 m) und Bachläufe wurden verlegt. 3.) Die Abwasserkanalisation hat aufgrund der ungünstigen Lage ein unzureichendes Gefälle was bereits mehrfach zu Rückstau und Überflutungen geführt hat. 4.) Bei der Planung Anfang der 60iger wurde der übliche Fehler gemacht keinen ausreichenden Parkraum vorzusehen was zu den heutigen, permanenten Parkplatzproblemen führte. 5.) Durch die geplante Verfüllung von weiteren 55 Ar für den Bau des Wohnheimes wird: a) Das Volumen des Oberflächenwassers wesentlich (geschätzt 20%) erhöht und somit die Überflutungsgefahr weiter verschärft. Das zusätzliche Oberflächenwasser wird nicht rückwärts in das Überlaufbecken sondern zusätzlich in das Wohngebiet einlaufen. Die Bilder der Überschwemmung vom 19.09.2014 sind bekannt und nur das letzte Problem in einer langen Reihe. b) weiterer Parkraum vernichtet. 6.) Das bestehende Wohngebiet ist eng bebaut, viele Wohnblöcke, viele Mehrfamilien- & Reihenhäuser, nur wenige Einfamilienhäuser. Diese daraus resultierenden Probleme werden durch die geplante Bebauung weiter verschlechtert. 7.) Die Stadt Leonberg erklärt mehrfach kleine Wohneinheiten mit ca. 30 Plätzen zum Zie,l da dies die Integration der Bewohner fördern würde und plant jetzt plötzlich eine doppelt so große Anlage. 8.) Die Einkaufs- & Schulwege von dem geplanten Gebiet sind absolut suboptimal, die danebenliegende Glems ist zusätzlich eine Gefahr für Kleinkinder. 6.1 Frühzeitigen Beteiligung innerhalb des Bebauungsplanverfahrens In der Frühzeitigen Beteiligung eines Bebauungsplanverfahrens ist gem. § 3(1) BauGB der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung in Form von fristgerechten Stellungnahmen zu geben und zur Erörterung (Planaushang) zu geben. Einsprüche sind hier nicht möglich. Siehe Ziff. 1. 5 Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung Wird zur Kenntnis genommen. Vergleichbare Untergrundverhältnisse bestehen in weiten Teilen des bebauten Eltingens. Der hierzu erstellte geologische Bericht, „BV Wohnanlage Riedstraße“, A. Förstner/ Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer - IGP, Leonberg, 20. August 2014 bestätigt, das die Gründung über eine Bodenplatte mit Gründung über eine Bodenplatte möglich ist. Vorgesehen sind zudem Geländeauffüllungen bis etwa auf das Niveau der Riedstraße. Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet Der sparsame Umgang mit Grund und Boden ist ebenso im BauGB verankert wie die Berücksichtigung der Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung. In die Standortanalyse wurden das Flächenpotential Schaffung von Wohnraum für ca 60 Personen untersucht. Die Stadt Leonberg verfolgt -wie der Kreis- bei der Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen einen dezentralen 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Kenntnisnahme/ Zurückweisung Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Berücksichtigung Berücksichtigung Berücksichtigung Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Zurückweisung Seite 11 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme Angesichts dieser Fakten halte ich das Auswahl- und das Bewertungsverfahren der Stadt für nicht belastbar, unausgewogen und nicht zu Ende gedacht. Bewertungskriterien, z. B. Dezentralisierung, werden plötzlich anders bewertet. Aus diesen Gründen erhebe ich Einspruch gegen den Bebauungsplan vom 16.12.2014 und erwarte eine erneute, belastbare Prüfung durch die Behörde. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Ansatz. Durch diese Strategie konnte bislang erfolgreich sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegen gewirkt werden. Am geplanten Standort wird aufgrund der Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen – Ergänzende Untersuchung zum Standort NiederhofenZur Zeit läuft eine Umfrage unter den Anwohnern um die Probleme der letzten straße festgehalten. 30 -40 Jahre zu dokumentieren damit, wenn notwendig, die Zunahme von Siehe Ziff. 6.1 Frühzeitigen Beteiligung innerhalb des BebauungsplanProblemen klar bezifferbar ist und die Haftung dafür festgestellt werden kann. verfahrens Zurückweisung Berücksichtigung Hochachtungsvoll 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 12 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015 Nr. Stellungnahme 7 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Unterschriftenliste mit 239 Unterschriften, vorwiegend von Anwohnern aus der Niederhofen- Torf- und Riedstraße, sowie aus dem Erlenweg Hier sollen zwei Wohnunterkünfte für 64 Flüchtlinge und Obdachlose entstehen, direkt neben diesem Spiel und Bolzplatz. Es dreht sich um diese Bebauungsfläche und nicht um die Flüchtlinge, wie es in den Medien dargestellt wird. So eine grüne Idylle darf nicht zerstört werden. (Anlage: Unterschriftenliste aus Gründen des Datenschutzes intern) 25.08.2015, SPF 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 13 / 13 Stadt Leonberg Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. P 52 ö EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE mit Anschreiben vom 13.02.2015 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Stellungnahme Nr. 1 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Regierungspräsidium Stuttgart REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART ABTEILUNG WIRTSCHAFT UND INFRASTRUKTUR Regierungspräsidium Stuttgart · Postfach 80 07 09 · 70507 Stuttgart Stuttgart 17.03.2015 Name Delia Wolf Durchwahl 0711/904-12107 Aktenzeichen 21-2434.2 / BB Leonberg Parallelverfahren: Bebauungsplan "Östlich Riedstraße" und 10. Änderung des Flächennutzungsplan; HIER: Beteiligung nach§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Ihr Schreiben vom 13.02.2015; Ihr Zeichen: C 6320-mm Sehr geehrte Damen und Herren, das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde sowie aus Sicht der Denkmalpflege zu der oben genannten Planung folgendermaßen Stellung: Raumordnung 1.1 Raumordnung Die Genehmigung eines Bauleitplans erfordert die Festsetzung der städtebaulichen Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB, d.h. einen entsprechenden Bedarf und die Einhaltung der Ziele der Raumordnung. Hier steht auch Plansatz 1.4.2.5 (Z) des Regionalplans Stuttgart 2009 im Raum, der einen Vorrang der Innenentwicklung formuliert. Wird zur Kenntnis genommen. Die städtebauliche Erforderlichkeit, d.h. einen entsprechenden Bedarf und die Einhaltung der Ziele der Raumordnung ergeben sich aus der Standortanalyse mit Alternativenprüfung zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen – Ergänzende Untersuchung zum Standort Niederhofenstraße, Stadtplanungsamt, Leonberg, Mai 2014. Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen einseitigen Erschließung des Ge- 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Seite 1 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Stellungnahme Nr. Stellungnahme der Verwaltung ländes wird in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert eingegangen. Aus raumordnerischer Sicht bestehen gegen die Planung grundsätzlich Es werden keine weiteren Anregungen oder Bedenken geäußert. Die keine Bedenken. Eine Standortanalyse wurde durchgeführt und Alternativen Planunterlagen werden für die anschließende Auslegung und Beteiligeprüft. Im weiteren Planverfahren bitten wir darum, die Planunterlagen gung differenzierter dargelegt. zum Bebauungsplanverfahren noch auszuarbeiten bzw. zu ergänzen. Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten. Die Beteiligung im weiteren Verfahren (Auslegung) wird zugesagt. Denkmalpflege 1.2 Denkmalpflege Die Planung liegt nahe der abgegangenen Siedlung Niederhofen, die erstmals 1424 - zu diesem Zeitpunkt bereits wüst gefallen- über die schriftlichen Quellen greifbar wird. Die ursprüngliche Ausdehnung der Wüstung, deren Lage über den in der historischen Flurkarte eingetragenen Flurnamen (heutiger nördlicher Bereich Niederhofenstraße) noch auszumachen ist, ist jedoch nicht genau bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich das einstige Siedlungsareal auch südlich der ursprünglich im Bereich der heutigen Niederhofenstraße und Flst.-Nr. 6471 verlaufenden Glems ersteckte, möglicherweise auch im Bereich des aktuell zur Bebauung anstehenden Areals. Bodenurkunden zur mittelalterlichen Besiedlungsgeschichte und Sachkultur sind daher in diesem Bereich grundsätzlich nicht auszuschließen. Sollte an den Planungen in der vorliegenden Form festgehalten werden, regen wir Folgendes an: Um allseitige Planungssicherheit zu gewährleisten und spätere Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten frühzeitig im Vorfeld der Erschließung archäologische Voruntersuchungen durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) durchgeführt werden. Zweck dieser Voruntersuchungen ist es festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang es nachfolgender Rettungsgrabungen bedarf. Dazu bietet das Landesamt für Denkmalpflege den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen an, d.h. insbesondere zu Fristen für die Untersuchungen und zur Kostenbeteiligung des Veranlassers. Nähere Informationen finden sie unter (http://www.denkmalpflegebw.de/denkmale/projekte/archaeologische denkmalpflege/ pilotprojektflexibleprospektionen.html). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle notwendiger Rettungsgrabungen durch das LAD die Bergung und Dokumentation der Kulturdenkmale ggf. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und durch den Vorhabenträger finanziert werden muss. Die Planung konnte dahingehend konkretisiert und mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt werden, dass die bestehenden , modernen Aufschüttungen mit tragfähigem und verdichteten Material ausgetauscht werden und kein Eingriff in tieferliegende Bodenschichten erfolgt. (E-Mailkontakt mit dem Landesamt für Denkmalpflege siehe folgende Seite). Ein entsprechender Hinweis wird in den Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen. 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Beschlussempfehlung Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Berücksichtigung Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Berücksichtigung Seite 2 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Stellungnahme Nr. Stellungnahme der Verwaltung Ein entsprechender Hinweis wird in den Textteil zum Bebauungsplan Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 20 und 27 aufgenommen. DSchG verwiesen. Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brand schichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Für weitere Informationen und Terminabsprachen wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Denkmalpflege, Frau Dr. Susanne Arnold (susanne.arnoldrps.bwl.de) oder Frau Zeynep Sagol ([email protected]). Beschlussempfehlung Berücksichtigung Wir bitten, diese Hinweise in die Planunterlagen einzufügen. Mit freundlichen Grüßen gez. Delia Wolf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 3 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Stellungnahme Nr. 1.1 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Regierungspräsidium Stuttgart – Ergebnis des E-Mailkontakts mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart - Ref. 84.2 Regionale Archäologie, Schwerpunkte, Inventarisation – >>> "Sagol, Zeynep (RPS)" <[email protected]> 04.09.2015 14:42 >>> Sehr geehrter Herr Meyerle, vielen Dank für die Bereitstellung der Unterlagen und Pläne und ihre telefonische Auskunft. Wird zur Kenntnis genommen. Wie heute telefonisch besprochen, kann nach erneuter Prüfung auf archäologiEin entsprechender Hinweis wird in den Textteil zum Bebauungsplan sche Untersuchungen im Vorfeld verzichtet werden, da die notwendigen Boaufgenommen. deneingriffe offensichtlich nicht unter moderne Auffüllschichten reichen. Der Formulierungsvorschlag für den Textteil, den Sie beigefügt haben, ist ausreichend und kann so übernommen werden. Kenntnisnahme Berücksichtigung Mit freundlichen Grüßen Zeynep Sagol Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart - Ref. 84.2 Regionale Archäologie, Schwerpunkte, Inventarisation Berliner Straße 12 73728 Esslingen Telefon: 0711/90445-106 Telefax: 0711/90445-147 E-Mail: [email protected] Internet: www.denkmalpflege-bw.de ----- 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 4 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Nr. 2 Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Landratsamt Böblingen, Bauen und Gewerbe Landratsamt Böblingen, Postfach 1640, 71006 Böblingen Bauen und Gewerbe Annemarie Schenker Telefon 07031-663 1272 Telefax 07031-663 1963 [email protected] Zimmer A 236 17.03.2015 Az.: 40-2015-0552 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Bereich „Östlich Riedstraße“) in Leonberg Ihr Schreiben vom 13.02.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, für die Beteiligung an dem o. g. Flächennutzungssplanverfahren bedanken wir uns. Zu dem Planentwurf in der Fassung vom 10.11.2014 nehmen wir wie folgt Stellung: Immissionsschutz Zu der Flächennutzungsplanänderung werden von der Immissionsschutzbehörde im jetzigen Stadium weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Für den Bebauungsplan wurden Anregungen zur Untersuchung von Gewerbelärmimmissionen formuliert (siehe entsprechende Stellungnahme). 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg 2.1 Immissionsschutz Es werden keine grundsätzlichen Anregungen oder Bedenken geäu- Kenntnisnahme Berücksichtigung ßert. Bezüglich der Thematik "Gewerbelärm" kann auf eine Schallimmissionsprognose im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren "Gewerbegebiet Hertich" vom 29. Juni 2005 verwiesen werden. Kurz u. Fischer GmbH, Beratende Ingenieure Winnenden kommen in ihrer Untersuchung (S. 16) zum Ergebnis, dass "sich aus den durchgeführten Schallpegelmessungen keine Überschreitungen der gebietsbezogenen Anforderungen der DIN 18 005 bzw. der TA Lärm Seite 5 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 ergeben. Damit ist gewährleistet, dass durch das Gewerbegebiet keine wesentlichen Störungen im Sinne der TA Lärm an den benachbarten Wohngebäuden hervorgerufen werden." Dies gilt umso mehr für die auf der anderen Seite der Glems liegende Wohnbebauung. Weiterer Hinweis in dieser Sache: In Zone 2 (GEE) des Gewerbegebiets Hertich, das auf Höhe des Standorts des geplanten Flüchtlingsheim liegt, "sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Nutzungen zulässig, die auch in einem Mischgebiet (MI) zulässig wären." Es ist also zusammenfassend davon auszugehen, dass der Gewerbelärm aus dem Gewerbegebiet Hertich keine negativen Auswirkungen auf den geplanten Flüchtlings- und Obdachlosenheimstandort hat. Naturschutz Im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten bestehen gegen die geplante Änderung des FNP keine Bedenken. 2.2 Naturschutz Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert. Wasserwirtschaft Aus Sicht der Wasserwirtschaft bestehen gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken. 2.3 Wasserwirtschaft Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Mit freundlichen Grüßen Thomas Wagner 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 6 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Stellungnahme Nr. 3 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Verband Region Stuttgart Verband Region Stuttgart • Kronenstraße 25 • 70174 Stuttgart Stuttgart, den 25. Februar 2015 Ansprechpartner/in: Ulrike Borth Telefon: +49 (0)711 22759- 58 E-Mail: [email protected] Aktenzeichen: 45.10/jz 150325_FNP_LEO_1O_Aend_fruehzBeteiligung_ePAÖstlich Riedstraße Stellungnahme des Verbandes Region Stuttgart als Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren "Östlich Riedstraße" sowie zum 10. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes in Leonberg Ihr Schreiben vom 19.08.2014, Az.: C 6320-mm Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB- frühzeitige Beteiligung Ihre Schreiben vom 13. Februar 2015 Sehr geehrter Herr Mayerle, wir bedanken uns für die Anhörung im frühzeitigen Beteiligungsverfahren zu den oben genannten Bauleitplanverfahren. Der Planungsausschuss des Verbandes Region Stuttgart hat in seiner letzten Sitzung am 25. März 2015 folgende Stellungnahme zu den oben genannten Planentwürfen beschlossen: Der Planung stehen regionalplanerische Ziele nicht entgegen. Bezüglich des Sachvortrags, insbesondere hinsichtlich der regionalplanerischen Wertung, wird auf die beiliegende Sitzungsvorlage verwiesen. Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen. Für die Gewährung der Fristverlängerung danken wir Ihnen und bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen. Mit freundlichen Grüßen 3.1 Ziele der Planung Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert. Wird zur Kenntnis genommen. Die Beteiligung im weiteren Verfahren (Auslegung) wird zugesagt. Die Fristverlängerung wurde zugesagt. Kenntnisnahme Berücksichtigung Berücksichtigung i.V. Barbara Jahnz 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 7 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Nr. Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung 3.1 Verband Region Stuttgart – Sitzungsvorlage am 25. März 2015 Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert. 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Kenntnisnahme Seite 8 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert. Wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden im weiteren Verfahren vertiefend ausgearbeitet. 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Kenntnisnahme Berücksichtigung Seite 9 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Wird zur Kenntnis genommen. 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Kenntnisnahme Seite 10 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 3.2 E-Mail vom Verband Region Stuttgart Datum: 03.03.2015 Betreff: Wtrlt: BP "Östlich Riedstrße" sowie 10. Änderung FNP - Fristverlängerung >>> Jahnz Barbara <[email protected]> 03.03.2015 14:52 >>> Sehr geehrter Herr Mayerle, vielen Dank für die Beteiligung an den oben genannten Verfahren. Der für die Beschlussfassung der Stellungnahmen zuständige nächste erreichbare Planungsausschuss der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart tritt jedoch erst wieder am 25. März 2015 zusammen, so dass eine endgültige Stellungnahme erst nach diesem Termin abgegeben werden kann. Wir bitten Sie daher um eine entsprechende Fristverlängerung. Der Beschluss geht Ihnen unmittelbar nach der Sitzung zu. Soweit gewünscht können wir Ihnen vorab eine vorläufige Stellungnahme unter Gremienvorbehalt fristgerecht zukommen lassen. Für eine kurze Bestätigung der Fristverlängerung wäre ich Ihnen dankbar. Wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Die Fristverlängerung wurde zugesagt. Berücksichtigung Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Jahnz ----------------------------------------Barbara Jahnz Referentin für Regional- und Bauleitplanung Verband Region Stuttgart Kronenstraße 25 70174 Stuttgart Tel. 0711 22759-41 Fax. 0711 22759-70 Mail: [email protected]<mailto:[email protected]> www.region-stuttgart.org<http://www.region-stuttgart.org/> 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 11 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Stellungnahme Nr. 4 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Deutsche Telekom Technik GmbH Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 50 20 20, 70369 Stuttgart Ihre Referenzen: C 6320-mm Ansprechpartner: PTI 22/PB1-7, Michael Ostertag Durchwahl: +49 711 999-2269 Datum: 09. März 2015 Betrifft: Bebauungsplan "östlich Riedstr." in Leonberg parallel hierzu 10. Änderung des FNP Sehr geehrte Damen und Herren, die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich bereits Telekommunikationslinien der Telekom, wir bitten darauf Rücksicht zu nehmen. Des weiteren bitten wir, uns über Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 20 Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere Maßnahmen mit Ihnen und den anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig koordinieren können. Diesbezügliche Informationen richten Sie an unsere örtlich zuständige PTI. Die Anschrift lautet: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Südwest, PTI 22 Stuttgart PB 2, Postfach 50 20 20,70369 Stuttgart oder Telefon (0711)999-1734. 5.1 Telekommunikationslinien im Plangebiet Wird zur Kenntnis genommen und veranlasst. Die Stellungnahme wurde intern weitergeleitet. Kenntnisnahme/ Berücksichtigung Mit freundlichen Grüßen i.V. i.A. Gerhard Baum Michael Ostertag 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 12 / 13 Stadt Leonberg, Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015 Stellungnahme Nr. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Beteiligte Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt und haben keine Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht bzw. haben keine Stellungnahme abgegeben: • • • BUND-Bezirksgruppe Leonberg Polizeipräsidium Ludwigsburg, Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle Böblingen Netze BW GmbH 25.08.2015, SPF 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Seite 13 / 13 Stadt Leonberg Stadtplanungsamt, Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung Anlage 4 zu DS 2015 Nr. P 52 ö Kartografie: © Städte-Verlag E.v.Wagner & J.Mitterhuber GmbH, 70736 Fellbach BEGRÜNDUNG nach § 5 Abs. 5 BauGB Stand 25.08.2015 ENTWURF 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Begründung - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Inhaltsverzeichnis 1 2 3 Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung 3 1.1 Erfordernis der Planaufstellung 3 1.2 Allgemeine Ziele und Zweck der Planung 3 Beschreibung des Plangebiets 3 2.1 Lage und räumlicher Geltungsbereich 3 2.2 Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebiets 3 2.3 Verkehrsanbindung 4 2.4 Ver- und Entsorgung 4 2.5 Baugrund, Altlasten 4 Übergeordnete Planungen / bestehende Rechtsverhältnisse 5 3.1 Landes- und Regionalplanung 5 3.2 Flächennutzungsplan 5 3.3 Bestehende Bebauungspläne 5 3.4 Sonstige bestehende Rechtsverhältnisse und Planungen 5 4 Bauflächenbedarfsnachweis 6 5 Prüfung alternativer Lösungen 6 6 Planerische Konzeption 6 7 Darstellungen des Flächennutzungsplans 7 8 9 7.1 Flächen für den Gemeinbedarf 7 7.2 Grünflächen 7 Umweltbelange 7 8.1 Umweltbericht mit Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht 7 8.2 Zusammenfassung der Umweltprüfung 7 Flächenbilanz / Städtebauliche Kennwerte 8 10 Planverwirklichung 8 11 Fachgutachten 8 12 Anlagen 8 Seite 2 von 8 Begründung - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 1 ERFORDERNIS SOWIE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 1.1 Erfordernis der Planaufstellung Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans „Östlich Riedstraße“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.01-11, in Leonberg geändert, da die geplanten Festsetzungen nicht aus den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden können. Die Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus: • Der Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege der Anschlussunterbringung und zur Unterbringung nach dem Polizeigesetz von Personen, die in Leonberg ihre Wohnung verlieren. • Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz und Parkanlage mit Ballspielbereich ). • Den fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung am vorgesehenen Standort. 1.2 Allgemeine Ziele und Zweck der Planung Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind im Wesentlichen: • Der Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege der Anschlussunterbringung und zur Unterbringung nach dem Polizeigesetz von Personen, die in Leonberg ihre Wohnung verlieren. • Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz und Parkanlage mit Ballspielbereich ). • Den fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung am vorgesehenen Standort. 2 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS 2.1 Lage und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt östlich der Riedstraße in Leoberg-Eltingen, nördlich des Gewerbegebiets Hertich und der Glems. Das Plangebiet „Östlich Riedstraße“ umfasst ca. 0,58 ha. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in etwa wie folgt begrenzt: im Norden: durch den vorhandenen Fußweg im Osten: durch das Flst-Nr. 6467/1 bzw. 6465 im Süden: durch das Flst-Nr. 6524/1 im Westen: durch die Straßenkante Riedstraße, Flst 6522/2 Die genaue Abgrenzung und Lage des Geltungsbereichs ist aus dem Flächennutzungsplanentwurf ersichtlich. 2.2 Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebiets 2.2.1 Bestand innerhalb des Plangebiets Im nördlichen Teil befinden sich der öffentliche Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballfläche. Der südliche Teil, auf dem die Flüchtlingsunterbringung realisiert werden soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. 2.2.2 Bestand außerhalb des Plangebiets Nördlich und östlich des faktischen Fußwegs „Im Wiesengrund“ reihen sich private Kleingärten aneinander. Im Westen verläuft die Riedstraße, abgegrenzt durch einen mit Bäumen bestandenen Grünstreifen. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Geh- und Radweg von der weiter südlich verlaufenden Glems getrennt ist. Südlich des Wegs befindet sich das Gewerbegebiet Hertich in der Talaue der Glems. Seite 3 von 8 Begründung - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 2.3 Verkehrsanbindung Das Plangebiet ist verkehrlich von Westen über die Riedstraße erschlossen. 2.4 Ver- und Entsorgung Westlich angrenzend sind im Bereich der Riedstraße sowie im Fußweg an der Glems bereits Leitungsnetze für Frisch- und Abwasser vorhanden. 2.5 Baugrund, Bodendenkmal und Altlasten Zur Klärung der örtlichen Baugrundverhältnisse wurde im August 2014 eine geotechnische Untersuchung (Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer, Leonberg, 2014) erstellt, siehe Ziff. 11. Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse wurden im Bereich der geplanten Bebauung drei Kleinrammbohrungen und drei Rammsondierungen angelegt. Dabei wurden Auffüllungen und quartäre Überdeckungen mit einer Mächtigkeit von ca. 5 m festgestellt. Beim darunter anstehenden Keuper handelt es sich um verwitterte Tonsteine. Aus dem geologischen Bericht geht außerdem hervor, dass der anstehende Baugrund im Hinblick auf seine Tragfähigkeit zu ertüchtigen ist. Die beiden Wohngebäude sollen jeweils auf einer tragenden Bodenplatte errichtet werden. Der vorhandene Geländeversprung, der im Mittel zwischen dem Straßenniveau der Riedstraße und dem geplanten Baugrundstück etwa einen Meter beträgt, soll durch den lagenweise verdichten Einbau einer Splitt-/ Schottermischung ausgeglichen werden. Das vorhandene Gelände des geplanten Baugrundstücks steigt nach Süden, zum angrenzenden Regenüberlaufbecken, leicht an. Die durch die BS1 (Bodensondierung) nachgewiesene Aufschüttung mit einer Mächtigkeit von 2,0 m liegt in den Geländeanpassungsarbeiten begründet, die im Rahmen der Herstellung des Regenüberlaufbeckens durchgeführt wurden. In diesem Bereich ist zur Ertüchtigung des Baugrunds und zur niveaugleichen Herstellung der EFH (Erdgeschossfußbodenhöhe) der Wohngebäude zur Riedstraße der größte Eingriff in den Boden mit einem Aushub von ca. 1,25 m geplant. Demnach verblieben ca. 75 cm Aufschüttung über dem darunter anstehenden Auenlehm. Um etwaige Bodendenkmale nicht zu gefährden wird auf Gründungen verzichtet, die in tiefere Bodenschichten eingebaut werden müssen. Punktfundamente oder Pfahlgründungen sind daher nicht vorgesehen. Da die abgegangene mittelalterliche Siedlung „Niederhofen“ nicht präzise verortet werden kann, können auch Funde oder Befunde im Bereich des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans nicht ausgeschlossen werden. Wie oben dargestellt, soll die Baumaßnahme in der Form ausgeführt werden, dass die Eingriffe in den Boden lediglich den Bereich von Aufschüttungen betreffen. Weil die Beprobung des Bodens anhand punktueller Sondierungen erfolgte, kann dies nicht als abschließender Nachweis angesehen werden, dass keine historischen Funde oder Befunde im Rahmen der Baumaßnahme zutage treten werden. In den textlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan wurde daher unter Ziff. „C.2 Denkmalschutz“ der entsprechende Hinweis aufgenommen, dass die Baumaßnahme frühzeitig mit dem Landesamt für Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Stuttgart abzustimmen ist. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung sind auch bei der Konzeption der Regenwasserbewirtschaftung entsprechend berücksichtigt. Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Seite 4 von 8 Begründung - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE 3.1 Landes- und Regionalplanung Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Leonberg ist Mittelzentrum des Mittelbereichs Leonberg/Rutesheim/Renningen/Weil der Stadt im Verdichtungsraum der Region Stuttgart. Es liegt auf der Entwicklungsachse Stuttgart-Leonberg-Calw (Landesentwicklungsplan vom 23.07.2002). Im dem seit 12. November 2010 rechtsverbindlichen Regionalplan des Verbands Region Stuttgart sind in der Raumnutzungskarte West für das Plangebiet keine regionalplanerischen Aussagen vermerkt. Die Planung steht insgesamt im Einklang mit den Vorgaben der Landesplanung und den Zielen der Raumordnung und berücksichtigt deren Grundsätze und Erfordernisse. 3.2 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 als „sonstige Grünfläche“ dargestellt. Der künftige Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus den Darstellungen des bisherigen Flächennutzungsplans entwickelt. Der Flächennutzungsplan wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans „Östlich Riedstraße“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.01-11, in Leonberg geändert. 3.3 Bestehende Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich innerhalb des unqualifizierten Bebauungsplans „Niederhofen“, Planbereich 03.06-A, in Kraft getreten am 14.04.1961 der in dem geringfügigen Überlagerungsbereich eine Verkehrsfläche mit der Kennzeichnung „Zufahrtsweg“ darstellt. Die Fläche der Riedstraße überlagert planungsrechtlich den Bebauungsplan „Zwischen den Bächen“, Planbereich 03.06-1 in Kraft getreten am 14.11.1970, der in dem Überlagerungsbereich eine ca. 2m breite „Gehwegfläche“ als Verkehrsfläche ausweist. Das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb des unqualifizierten Bebauungsplans „Ortsbauplan Eltingen (West)“ vom 28.07.1927 der in dem Bereich lediglich die damaligen Flurstücksgrenzen abbildet. 3.4 Sonstige bestehende Rechtsverhältnisse und Planungen Die stark ansteigende die Zahl von obdachlosen Menschen und Flüchtlingen stellt die Kommunen im gesamten Bundesgebiet vor große Herausforderungen. Im Bereich der Obdachlosenunterbringung besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Für Leonberg bedeutet dies, dass durch den prognostizierten zusätzlichen Bedarf auch für die kommenden Jahre neue Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen. Somit wird an der Strategie eines dezentralen Ansatzes mit kleinen bis mittelgroßen Einrichtungen für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen festgehalten und dadurch sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegengewirkt. Seite 5 von 8 Begründung - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ 4 Stand 25.08.2015 BAUFLÄCHENBEDARFSNACHWEIS Im vorliegenden Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans ist kein Bauflächenbedarfsnachweis zu führen, da dies nur für Flächenneuausweisung von neuen Wohnbauflächen oder Gewerbegebieten vorgesehen ist. Auf den Runderlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.01.2009 sowie das Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 27.01.2009 wird verwiesen. 5 PRÜFUNG ALTERNATIVER LÖSUNGEN Im Rahmen der „Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen in Leonberg“ (Stadt Leonberg, Dezember 2013/Jan 2014) wurden verschiedene Standorte im Stadtgebiet auf Ihre Eignung hin überprüft. Kriterien bei der Bewertung der Standorte waren das zur Verfügung stehende Flächenpotential, die bestehende städtebauliche Situation, die Ein- oder Anbindung an den Siedlungskörper, die bestehende Anbindung an öffentliche und private Infrastruktur sowie die grundsätzliche Eignung zur Schaffung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse für die zukünftigen Bewohner. Vor dem Hintergrund der im Januar 2014 vorgestellten Standortanalyse wurde aus den Reihen des Gemeinderates angeregt, den bislang in Privateigentum befindlichen Standort „Niederhofenstraße“ einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Kontakt mit den Eigentümern aufzunehmen. Das Gelände verfügt bereits über eine einseitige Erschließung und die Flächen südlich des Ballspielbereiches konnten zwischenzeitlich erworben werden und somit die Voraussetzung für eine Standortentwicklung geschaffen. Der Standort Niederhofenstraße schneidet beim Standortvergleich ähnlich günstig ab wie der Standort Höfingen Strohgäuhalle. Somit kann eine Standortentwicklung mit 1. Priorität verfolgt werden. Im weiteren Verfahren soll die Hochwasser- und Grundwasserthematik einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Zur dauerhaften Sicherung des Standortes soll nun ein Bebauungsplanverfahren (Vollverfahren) mit parallelem Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchgeführt werden. Alternativen zur Entwicklung des Standorts bestehen in Anbetracht der vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten und der bestehenden und prognostizierten Bedarfssituation nicht. 6 PLANERISCHE KONZEPTION Bei der Entwicklung des Standorts handelt es sich um eine Arrondierung der bereits durch die Riedstraße erschlossenen Fläche. Im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens soll in der nördlichen Teilfläche die bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spiel- und eine Parkanlage mit Ballspielbereich) entwickelt und planungsrechtlich gesichert werden. Auf der südlichen Teilfläche (Fläche für den Gemeinbedarf „Soziale Hilfeeinrichtungen“) ist beabsichtigt, zwei Baukörper zu errichten, die von der Riedstraße im Westen erschlossen werden. Durch die nord-süd- bzw. ost-west-gerichtete Gebäudestellung entsteht ein baulich gefasster und nach Nordosten ein geöffneter Freibereich. Hier können Freisitze und gärtnerisch gestaltete Anlagen hergestellt werden, welche den Wohnbereichen zugewandt und zugeordnet sind. Ziel der Planung ist es, östlich der Riedstraße eine Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen zu realisieren. Für das Vorhaben sind keine zusätzlichen Erschließungsflächen erforderlich, da die Erschließung über die vorhandene Riedstraße erfolgen kann. Der bestehende Fuß- und Radweg durch die Grünanlage im Bereich Niederhofen dient als kurze Verbindung zu den bestehenden Versorgungseinrichtungen und der Infrastruktur von Leonberg-Eltingen. Seite 6 von 8 Begründung - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 7 DARSTELLUNGEN DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 7.1 Flächen für den Gemeinbedarf Entsprechend der Absicht der Stadt Leonberg eine neue Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen zu realisieren, wird im Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" festgesetzt. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sollen nur Gebäude, Einrichtungen und Anlagen zulässig sein, die der Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen dienen, um den Bestand dieser Einrichtung und ihren Anlagen dauerhaft zu sichern. Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen, einseitigen Erschließung des Geländes wird verwiesen. Siehe Ziff. 5 7.2 Grünflächen Die Festsetzung der Grünflächen dient in erster Linie der planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Freizeiteinrichtungen und der freiraumplanerischen Gestaltung des Übergangs von der Gemeinbedarfsfläche zum angrenzenden Grünbereich im Norden und Osten. 8 UMWELTBELANGE 8.1 Umweltbericht mit Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht Auf den vollständigen Umweltbericht mit Erläuterungsbericht zu grünordnerischen Maßnahmen und zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vom 25.08.2015 in der Anlage wird verwiesen. 8.2 Zusammenfassung der Umweltprüfung Die Stadt Leonberg will im Westen von Leonberg einen Bebauungsplan aufstellen. Ziel der Planung ist es, östlich der Riedstraße einen Standort zur Unterbringung von Flüchtlingen zu schaffen. Darüber hinaus soll der vorhandene Spielplatz und Parkanlage mit Ballspielbereich planungsrechtlich gesichert werden. Bestand: Das Plangebiet liegt östlich der Riedstraße in Leoberg-Eltingen, nördlich des Gewerbegebiets Hertich in der Talaue der Glems. Von der Riedstraße wird es durch einen mit Bäumen bestandenen Grünstreifen abgegrenzt. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Gehund Radweg von der weiter südlich verlaufenden Glems getrennt ist. Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Das gesamte Gelände fällt leicht nach Norden bzw. steigt nach Süden zum RÜB hin an, was dazu führt, dass bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser eine Zeit auf der Fläche stehen bleibt (Muldeneffekt). Der Bereich hat insgesamt eine geringe bis mittlere Bedeutung für Natur und Landschaft. Planung: Die Gesamtfläche des Plangebiets beträgt ca. 0,58 ha. Die bestehende Erschließung erfolgt über die Riedstraße. Es sollen zwei Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen erstellt werden. Minimierung: Der Eingriff wird unter anderem durch die gewählten städtebaulichen Festsetzungen begrenzt. Es werden Pflanzgebote und -bindungen zur grünordnerischen Gestaltung festgesetzt. Ausgleich: Bei Durchführung der beschriebenen Maßnahmen im Gebiet verbleibt ein Kompensationsdefizit mit einem monetarisierten Umfang von 18.095,- Euro für den Eingriff in Natur und Landschaft. Mit der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in Höhe des ermittelten Ausgleichsbetrags, ist der Eingriff in Natur und Landschaft entSeite 7 von 8 Begründung - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 sprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes abgegolten. Darüber hinaus wird mit dieser Vorgehensweise dem Anspruch Rechnung getragen, für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Anspruch zu nehmen. 9 FLÄCHENBILANZ / STÄDTEBAULICHE KENNWERTE 10 Fläche für den Gemeinbedarf 0,28 ha 48,3 % Öffentliche Grünflächen 0,3 ha 51,7 % Geltungsbereich des Planes 0,58 ha 100,0% PLANVERWIRKLICHUNG Parallel zur 10. Flächennutzungsplanänderung wird der Bebauungsplan „Östlich Riedstraße“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.01-11, in Leonberg durchgeführt. Durch das Änderungsverfahren können die geplanten Festsetzungen aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden. 11 FACHGUTACHTEN Für das Plangebiet liegen folgende Fachplanungen und –gutachten vor: • Geotechnischer Bericht, „BV Wohnanlage Riedstraße“ 71229 Leonberg A. Förstner/ Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer - IGP, Leonberg, 20. August 2014 • Geotechnischer Bericht, „Geotechnischer Bericht über die Grundwasserverhältnisse in der Talaue nördlich der Glems in Leonberg-Eltingen mit Lageplan Westteil, Grundwassergleichen und Flurabstandsflächen“ Dipl.-Geol. H. Schmidl, Dipl.-Geol. Dr. K. Kleinert, Prof. Dr.-lng. E. Vees/ Prof. Dr.Ing. E. Vees und Partner Baugrundinstitut GmbH, Leinfelden-Echterdingen, 23. August 2012 12 ANLAGEN • Umweltbericht mit Erläuterungsbericht zu grünordnerischen Maßnahmen und zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Bebauungsplan „Östlich Riedstraße“ vom 25.08.2015; Stadt Leonberg, Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung SPF / Begründung KBM / Umweltbericht Stadtplanungsamt Leonberg, 25.08.2015 Seite 8 von 8 Stadt Leonberg Stadtplanungsamt, Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung Anlage 5 zu DS 2015 Nr. P 52 ö Kartografie: © Städte-Verlag E.v.Wagner & J.Mitterhuber GmbH, 70736 Fellbach UMWELTBERICHT nach § 2 a BauGB als selbstständiger Teil der Begründung Stand: 25.08.2015 ENTWURF 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg Bearbeiter: Michael Kübler, August 2015 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Vorbemerkung: Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darlegt (§ 2a BauGB). Der Umweltbericht ist der unverzichtbare Teil der Begründung zum Bauleitplanentwurf und stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar. Er bildet einen selbstständigen Bestandteil der Begründung, der im Laufe des Verfahrens fortzuschreiben und mit Offenlage des Bauleitplanentwurfes vorzulegen ist. INHALTSVERZEICHNIS 1 2 Aufgabenstellung.................................................................................................... 3 Kurzdarstellung der Planinhalts und der Planungsziele ......................................... 3 2.1 Lage des Plangebiets ...................................................................................... 3 2.2 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplans............................................. 3 2.3 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten (Abt. Stadt- und Bauleitplanung) .......................................................................................................... 3 2.4 Beschreibung der Festsetzungen des Plans ................................................... 4 3 Planerische Vorgaben und ihre Berücksichtigung .................................................. 5 3.1 Regionalplan, Landschaftsrahmenplan ........................................................... 5 3.2 Flächennutzungsplan, Landschaftsplan .......................................................... 5 3.3 Fachplanungen ............................................................................................... 5 3.4 Notwendigkeit der Durchführung von weiteren Prüfungen .............................. 6 4 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile................................................... 6 4.1 Naturräumliche Lage ....................................................................................... 6 4.2 Lage und Relief ............................................................................................... 6 4.3 Geologie/Boden .............................................................................................. 6 4.4 Wasser (Oberflächengewässer/Grundwasser)................................................ 7 4.5 Klima/Luft ........................................................................................................ 7 4.6 Lärm ................................................................................................................ 8 4.7 Biotop- und Artenschutz, Pflanzen und Tiere .................................................. 8 4.8 Ortsbild und Erholung ..................................................................................... 8 4.9 Mensch............................................................................................................ 8 4.10 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 9 5 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung .......................................................... 9 5.1 Bau- und anlagebedingte Wirkungen .............................................................. 9 5.2 Betriebsbedingte Wirkungen ........................................................................... 9 5.3 Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter................................................ 10 5.4 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ........................................... 11 6. Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen .......................... 11 Pflanzgebote gemäß § 9 (1) 25 a BauGB ............................................................ 13 7 Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung ................................. 14 8 Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)......................................... 14 9 Allgemeinverständliche Zusammenfassung des Umweltberichts ......................... 15 10 Literatur-/Quellenverzeichnis ................................................................................ 16 Bewertungsschema Boden .................................................................................. 17 Bewertungsschema Wasser ................................................................................. 17 Bewertungsschema Luft/Klima ............................................................................. 17 Bewertungsschema Arten und Biotope ................................................................ 18 Bewertungsschema Landschaftsbild/Erholung ..................................................... 18 Seite 2 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ 1 Stand 25.08.2015 AUFGABENSTELLUNG Der Gemeinderat der Stadt Leonberg hat beschlossen, für das Gebiet “Östlich Riedstraße“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich umfasst ca. 0,58 ha. Ziel der Planung ist es, östlich der Riedstraße eine Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen zu realisieren. Darüber hinaus sollen auch die bestehenden Freizeiteinrichtungen (Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich) planungsrechtlich gesichert werden. Gemäß des Baugesetzbuchs (BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Pkt. 7 und § 1a sowie nach § 2 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind alle Belange von Umwelt- und Naturschutz, die für die Abwägung von Bedeutung sein können, zu ermitteln und zu bewerten. Der Umweltbericht ist selbstständiger Teil der Begründung des Bebauungsplanes (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die Inhalte des Umweltberichts ergeben sich aus dem BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a, sowie § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit der Anlage zu § 2 Abs. 4. Für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange ist maßgeblich, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden, sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Die Belange von Natur und Landschaft sind neben den anderen Belangen in die Abwägung einzustellen. In der Abwägung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. 2 KURZDARSTELLUNG DER PLANINHALTS UND DER PLANUNGSZIELE 2.1 Lage des Plangebiets Das Plangebiet, welches leicht nach Norden geneigt ist, liegt östlich der Riedstraße in Leoberg, nördlich des Gewerbegebiets Hertich in der Talaue der Glems. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans kann in etwa wie folgt abgegrenzt werden: im Norden: durch den vorhandenen Fußweg im Osten: durch das Flst-Nr. 6467/1 bzw. 6464/1 im Süden: durch das Flst-Nr. 6524/1 im Westen: durch die Riedstraße, Flst 6522/2. Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Für das Plangebiet existiert kein (qualifizierter) Bebauungsplan, im derzeit geltenden Flächennutzungsplan ist der Planbereich als “sonstige Grünfläche“ dargestellt. 2.2 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplans Ziel der Planung ist es, östlich der Riedstraße eine Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen zu realisieren. Darüber hinaus sollen auch die bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich) planungsrechtlich gesichert werden. Die Erschließung des Bauvorhabens erfolgt über die Riedstraße. 2.3 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten (Abt. Stadt- und Bauleitplanung) Im Rahmen der „Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen in Leonberg“ (Stadt Leonberg, Dezember 2013) wurden verschiedene Standorte im Stadtgebiet auf ihre Eignung hin überprüft. Kriterien bei der Seite 3 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Bewertung der Standorte waren das zur Verfügung stehende Flächenpotential, die bestehende städtebauliche Situation, die Ein- oder Anbindung an den Siedlungskörper, die bestehende Anbindung an öffentliche und private Infrastruktur sowie die grundsätzliche Eignung zur Schaffung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse für die zukünftigen Bewohner. Vor dem Hintergrund der im Januar 2014 vorgestellten Standortanalyse wurde aus den Reihen des Gemeinderates angeregt, den bislang in Privateigentum befindlichen Standort “Niederhofenstraße“ einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Kontakt mit den Eigentümern aufzunehmen. Die Flächen südlich der Parkanlage mit Ballspielbereich konnten zwischenzeitlich erworben werden und somit die Voraussetzung für eine Standortentwicklung geschaffen. Der Standort “Niederhofenstraße“ schneidet beim Standortvergleich ähnlich günstig ab wie der Standort “Höfingen Strohgäuhalle“. Somit kann eine Standortentwicklung mit erster Priorität verfolgt werden. Alternativen zur Entwicklung des Standorts bestehen in Anbetracht der vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten und der bestehenden und prognostizierten Bedarfssituation nicht. 2.4 Beschreibung der Festsetzungen des Plans Art der geplanten baulichen Nutzung Das Gebiet soll entsprechend den Vorgaben der BauNVO als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung “Soziale Zwecke“ und als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Spielplatz / Parkanlage“ ausgewiesen werden. Bauweise Es ist beabsichtigt zwei Baukörper zu errichten, die von der Riedstraße im Osten erschlossen werden. Durch die nord-süd- bzw. ost-west-gerichtete Gebäudestellung entsteht ein baulich gefasster und nach Nordosten geöffneter Freibereich. Hier können Freisitze und gärtnerisch gestaltete Anlagen hergestellt werden, welche den Wohnbereichen zugewandt und zugeordnet sind. Überbaubare Grundstücksflächen Die künftige Bebauung der Grundstücksfläche ist durch die Festsetzung von Baugrenzen eingeschränkt Maß der baulichen Nutzung Die für bauliche Anlagen im Plangebiet definierte Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf 0,3 festgelegt. Auf eine Geschoss-flächenzahl wird insgesamt verzichtet, da das Gebäudevolumen durch die maximale die Gebäudehöhe (GbH), Dachform und Dachneigung ausreichend definiert ist. Grünordnerische und gestalterische Festsetzungen Die gestalterischen Festsetzungen zum Bau der Flüchtlingswohnheime sollen eine städtebauliche Einfügung des Plangebiets in die Nachbarschaft bewirken. Das Plangebiet wird durch eine intensive Begrünung der Freiflächen und eine extensive Begrünung der Gebäudedächer städtebaulich eingebunden. Dach-, Hof- und Straßenwasser soll soweit wie möglich im Gebiet zurückgehalten und verdunstet werden, Wege- und Stellplatzbeläge sollen wasserdurchlässig angelegt werden. Mit der Anlage einer Retentionsmulde wird zusätzlich dem Landschaftscharakter der Glemsaue Rechnung getragen. Darüber hinaus werden die vorhandenen Bäume östlich der Riedstraße planungsrechtlich dauerhaft geschützt. Seite 4 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ 3 PLANERISCHE VORGABEN UND IHRE BERÜCKSICHTIGUNG 3.1 Regionalplan, Landschaftsrahmenplan Stand 25.08.2015 Leonberg ist als Mittelzentrum ausgewiesen. Im dem seit 12. November 2010 rechtsverbindlichen Regionalplan des Verbands Region Stuttgart sind in der Raumnutzungskarte West für das Plangebiet keine regionalplanerischen Aussagen vermerkt. Die Planung steht insgesamt im Einklang mit den Vorgaben der Landesplanung und den Zielen der Raumordnung und berücksichtigt deren Grundsätze und Erfordernisse. 3.2 Flächennutzungsplan, Landschaftsplan Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 als „sonstige Grünflä-che“ dargestellt. Der künftige Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im Flächennutzungsplan wird das Plangebiet künftig als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Soziale Zwecke“ sowie als Grünfläche dargestellt. Diese Darstellung entspricht der geordneten städtebaulichen Entwicklung und fügt sich gut in das durch Grünflächen und Freizeitnutzungen geprägte Areal ein und. Der Flächennutzungsplan wird deshalb im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert, da die geplanten Festsetzungen nicht aus den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungs-plans entwickelt werden können. 3.3 Fachplanungen Heilquellenschutzgebiet: Gebiet liegt in der Außenzone des Heilquellenschutzgebiets Stuttgart (111150) Wasserschutzgebiet: nicht betroffen Ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet: nicht betroffen Nationalpark: nicht betroffen Biosphärenreservat: nicht betroffen Naturpark: nicht betroffen Naturdenkmal: nicht betroffen Waldschutzgebiet: nicht betroffen Landschaftsschutzgebiet: nicht betroffen Naturschutzgebiet: nicht betroffen Natura-2000 Gebiet (Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet): nicht betroffen Geschützte Biotope nach § 32 NatSchG: nicht betroffen Geschützter Grünbestand: nicht betroffen Bundesnaturschutzgesetz § 21, Landesnaturschutzgesetz §§ 20 und 21:Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Falls Eingriffe unvermeidlich sind, so sind sie zu minimieren, auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Bundesbodenschutzgesetz §§ 4 und 7, LBodenschutz- und Altlastengesetz § 2: Mit unversiegelten Böden ist schonend und sparsam umzugehen. Die Wiedernutzung von versiegelten oder veränderten Böden oder die Nutzung weniger wertvoller Böden soll zunächst geprüft werden. Schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden. Es sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Mutterboden ist zu erhalten, er ist vor Baumaßnahmen abzutragen, seitlich zu lagern und wieder einzubauen. Unnötige Versiegelungen sind zu vermeiden. Wassergesetz Baden-Württemberg § 46: Niederschlagswasser soll grundsätzlich im Gebiet zurückgehalten werden und durch Verdunstung oder Versickerung möglichst wieder dem Wasserkreislauf zur Verfügung stehen, sofern dies schadlos und unter vertretbarem Aufwand möglich ist. Seite 5 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg § 20: Bei Baumaßnahmen können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde oder dem Landratsamt Böblingen anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind zunächst in unverändertem Zustand zu belassen. 3.4 Notwendigkeit der Durchführung von weiteren Prüfungen FFH-Vorprüfung: nicht notwendig UVP-Vorprüfung: nicht notwendig (zulässige Grundfläche < 20.000 qm) UVP: nicht notwendig 4 BESCHREIBUNG DER UMWELT UND IHRER BESTANDTEILE 4.1 Naturräumliche Lage Das Gebiet liegt in der naturräumlichen Region Schönbuch und Glemswald (Nr. 104) in der Großlandschaft Schwäbisches Keuper-Lias-Land (10). 4.2 Lage und Relief Das Plangebiet liegt östlich der Riedstraße in Leoberg-Eltingen, nördlich des Gewerbegebiets Hertich in der Talaue der Glems. Von der Riedstraße wird es durch einen mit Bäumen bestandenen Grünstreifen abgegrenzt. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Geh- und Radweg von der weiter südlich verlaufenden Glems getrennt ist. Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Das gesamte Gelände fällt leicht nach Norden bzw. steigt nach Süden zum RÜB hin an, was dazu führt, dass bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser eine Zeit auf der Fläche stehen bleibt (Muldeneffekt). 4.3 Geologie/Boden Im Untersuchungsbereich stehen unter künstlicher Auffüllung (0,5 m - 2,0 m unter GOK) und quartären Talablagerungen (Auelehm, Sand, Kies) Tonsteine des Gipskeupers (Mittlerer Keuper) an. Diese Verhältnisse wurden durch das hydrogeologische Gutachten zur Untersuchung der Baugrundverhältnisse bestätigt. Im Hinblick auf den Bodenschutz ist daher von einem Standort mittlerer Bedeutung auszugehen. Unter der geplanten Bebauung wird der Boden nahezu vollständig versiegelt, so dass er seine - schon deutlich eingeschränkten - Funktionen im Natur- und Landschaftshaushalt nicht mehr wahrnehmen kann. Im Verlauf des weiteren Verfahrens muss darüber hinaus geklärt werden, ob der Bodenaushub im Sinne des Bodenschutzes vor Ort wiederverwendet werden kann oder aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers zur weiteren Verwendung aufbereitet oder fachgerecht entsorgt werden muss. Nachdem in den Boden aber nur in geringer Tiefe eingegriffen wird, ist davon auszugehen, dass keine große Mengen an Bodenaushub anfallen. Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten im Gebiet sind derzeit nicht bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten ergeben, so sind die Bauarbeiten einzustellen und das Landratsamt Böblingen, Bodenschutz, zu informieren. Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen. Zur Archäologie → siehe Kapitel 4.10 Kultur- und Sachgüter Seite 6 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Bewertung: Die aggregierte Bewertung ergibt, dass es sich bei dem Baugebiet um einen Standort mit "mittlerer Bedeutung" für das Schutzgut Boden handelt. 4.4 Wasser (Oberflächengewässer/Grundwasser) Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Das nächste Gewässer ist die im weiteren Verlauf südlich an das Plangebiet angrenzende Glems. Bei den geotechnischen Untersuchungen zur Erkundung der Untergrundverhältnisse (u.a. wegen Gründung und Niederschlagswasserbeseitigung) wurde im gesamten Planbereich hoch anstehendes Grundwasser angetroffen. Dies bedingt besondere Vorkehrungen und Festsetzungen zur Gründung der vorgesehenen Bauwerke. Im Einzelnen wird auf das geotechnische Gutachten verwiesen. Aufgrund des hohen Grundwasserstandes und der Eigenschaften der im Planbereich anstehenden Böden ist eine Versickerung wie sie in den einschlägigen Vorschriften gefordert wird, nicht möglich. Um den Anforderungen des § 55 Abs. 2 Wasser-haushaltsgesetz trotzdem Rechnung zu tragen, werden im Bebauungsplanentwurf bereits Maßnahmen wie zum Beispiel eine extensive Dachbegrünung, offenporige Stellplatz- und Wegebeläge sowie eine Retentionsmulde mit gedrosseltem Ablauf in die Glems festgeschrieben. Details werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Die Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg weisen großen Teilen des Plangebietes eine Überschwemmungsgefahr bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) zu. Obwohl damit aufgrund des geltenden Wasserrechts für die geplante Bebauung keine Einschränkungen bestehen, wird empfohlen “hochwasserangepasst“ zu bauen (z.B. höhere Schwellen und Lichtschächte bzw. kein Kellergeschoss). Der Gefahr der Beeinträchtigung der geplanten Gebäude durch ein Starkregenereignis (→ siehe Kapitel 4.2 Lage und Relief) wird durch Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe der geplanten Gebäude auf das Niveau der Riedstraße entgegengewirkt. Diese Anhebung ist auch wegen der sicheren Gründung der beiden Wohnheime in geotechnischer Hinsicht notwendig. Leonberg und damit auch das Plangebiet befindet sich weitgehend innerhalb der Außenzone des rechtskräftigen Heilquellenschutzgebietes Stuttgart – Bad Cannstatt – Berg (Verordnung RP Stuttgart vom 11.6.2002). Diese gültige Rechtsverordnung ist bei baulichen oder anderen Eingriffen zu beachten. Bewertung: Das Schutzgut Grundwasser weist eine mittlere Wertigkeit im Plangebiet auf. 4.5 Klima/Luft Der Planbereich liegt am äußersten Rand einer aus dem südöstlichen Glemstal über das Sport- und Freibadgelände bis zum Wohngebiet Niederhofenstr./Renninger Str. reichenden Ventilationsbahn, die einen hohen klimaökologischen Stellenwert im Klimageschehen der Eltinger Altstadt besitzt. Diese klimaökologischen Positiveffekte (klimaökologischer Ausgleichsraum) werden in der Hauptsache durch die bebauungsinterne Freizone (Kleingartenanlage) zwischen der Renninger Straße und der Glems verursacht, die aber trotz der vorgesehen Bebauung in ihrer Ausdehnung nahezu komplett erhalten bleibt und damit auch der Empfehlung des Gutachters Rechnung getragen wird. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werden die in den Gemeinschaftsvorschriften der Europäischen Union bzw. 39. BImSchV festgelegten Luftqualitätsnormen (für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid und Feinstaub) im Planbereich derzeit eingehalten. Bewertung: Bioklimatische Ausgleichsleistung des Gebiets, Wertstufe B "hoch" Seite 7 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 4.6 Lärm Bezüglich der Thematik "Gewerbelärm" kann auf eine Schalluntersuchung im Zusammenhang mit dem B-Planverfahren "Gewerbegebiet Hertich" vom Juni 2005 verwiesen werden. Kurz und Fischer, Beratende Ingenieure, Winnenden kommen in ihrer Untersuchung (S. 16) zum Ergebnis, dass "sich aus den durchgeführten Schallpegelmessungen keine Überschreitungen der gebietsbezogenen Anforderungen der DIN 18 005 bzw. der TA Lärm ergeben. Damit ist gewährleistet, dass durch das Gewerbegebiet keine wesentlichen Störungen im Sinne der TA Lärm an den benachbarten Wohngebäuden hervorgerufen werden." Dies gilt umso mehr für die auf der anderen Seite der Glems liegende Wohnbebauung. Weiterer Hinweis in dieser Sache: In Zone 2 (GEE) des Gewerbegebiets Hertich, das auf Höhe des Standorts des geplanten Flüchtlingsheim liegt, "sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Nutzungen zulässig, die auch in einem Mischgebiet (MI) zulässig wären." Es ist also zusammenfassend davon auszugehen, dass der Gewerbelärm aus dem Gewerbegebiet Hertich keine negativen Auswirkungen auf den geplanten Flüchtlingsheimstandort hat. 4.7 Biotop- und Artenschutz, Pflanzen und Tiere Das Plangebiet wird von der Riedstraße durch einen mit Bäumen bestandenen Grünstreifen abgegrenzt. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Geh- und Radweg von der weiter südlich verlaufenden Glems getrennt ist. Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Die ökologische Funktionalität des Planbereichs ist aufgrund der beschriebenen Verhältnisse stark eingeschränkt. Die Bedeutung des Planbereichs für den Arten- und Biotopschutz und den Naturhaushalt ist in der Folge gering. Ausnahmen davon bilden lediglich die Gehölzbereiche, die aber trotz der Bebauung erhalten bleiben. Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten sind derzeit nicht bekannt. Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 BNatSchG (Artenschutz) sind nicht zu erwarten, vorausgesetzt, die notwendigen Eingriffe im Planbereich erfolgen außerhalb der Vegetationszeit (in der Zeit vom 01.10. bis 28.02.) und ein möglicher Verlust von Niststätten oder Quartieren geschützter Arten wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Ersatzhöhlen und -quartiere ausgeglichen. Sonstige Schutzgebiete im Sinne einschlägiger Gesetze (z.B. FFH- Richtlinie, BNatSchG, LNatSchG, etc.) sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bewertung des Biotopwerts des Gebiets: Wertstufe D "gering" 4.8 Ortsbild und Erholung Ungefähr die Hälfte des Gesamtplanbereichs, auf der auch die Wohnheime zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden sollen, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Beide Flächen liegen am äußersten Rand einer städtebaulichen Freizone (Kleingartenanlage), die als innerstädtischer Freiraum sowohl für das Ortsbild als auch für die Erholung von Bedeutung ist. Nachdem aber mit der Planung unter anderem der Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballfläch planungsrechtlich gesichert werden soll und die übrigen Strukturen und Freiräume bis auf die Pferdekoppel nahezu vollständig erhalten bleiben, ist davon auszugehen, dass der bauliche Eingriff im Planbereich für das Ortsbild und die Naherholung von untergeordneter Bedeutung sind. Bewertung von Landschaftsbild und Erholungsnutzung: Wertstufe D "gering" 4.9 Mensch Die Fläche des Planbereichs hat wie oben beschrieben (→ siehe Kapitel 4.8 Ortsbild und Naherholung) insgesamt eine untergeordnete Bedeutung für die Naherholung. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die einschlägigen europäischen Umweltqualitätsnormen eingehalten. Seite 8 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 4.10 Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet sind archäologische Kulturdenkmale nicht auszuschließen, da die Planung nach Auskunft des Landesdenkmalamtes nahe der abgegangenen Siedlung Niederhofen liegt. „Die ursprüngliche Ausdehnung der Wüstung, deren Lage über den in der historischen Flurkarte eingetragenen Flurnamen (heutiger nördlicher Bereich Niederhofenstraße) noch auszumachen ist, ist jedoch nicht genau bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich das einstige Siedlungsareal auch südlich der ursprünglich im Bereich der heutigen Niederhofenstraße und Flst.Nr. 6471 verlaufenden Glems ersteckte, möglicherweise auch im Bereich des aktuell zur Bebauung anstehenden Areals. Bodenurkunden zur mittelalterlichen Besiedlungsgeschichte und Sachkultur sind daher in diesem Bereich grundsätzlich nicht auszuschließen“. Entsprechend den gründungstechnischen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen ist nicht vorgesehen, tiefgründig in den Boden einzugreifen. Vielmehr ist zur Gründung der beiden Gebäude eine tragende Bodenplatte mit diversen Verstärkungen im Bereich der tragenden Wände geplant, eine Tiefengründung mit Bohrpfählen ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus soll möglichen Beeinträchtugnen durch Starkregenereignisse mit der Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe der geplanten Gebäude auf das Niveau der Riedstraße entgegengewirkt werden. Damit bewegt sich die Baumaßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lediglich in dem aufgefüllten Bodenhorizont (nach der Sondierung bis 2 m Tiefe) und schließt ein Eingreifen in das einstige Siedlungsareal nahezu aus. Sollte wider Erwarten bei den Baumaßnahmen doch auf archäologische Funde gestoßen werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und das Landesdenkmalamt zu informieren. 5 BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DER PLANUNG Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens sind zu beurteilen; inbesondere ist bei der Prüfung folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: - dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung) - dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen - der Schwere und Komplexität der Auswirkungen - der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen - der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. 5.1 Bau- und anlagebedingte Wirkungen Die im Gebiet vorhandenen Lebensräume werden durch die Versiegelung mit Gebäuden und Parkplatzflächen teilweise beseitigt (Wiese bzw. Pferdekoppel). Im Zuge des Baubetriebes ist mit Lärm- und Staubentwicklung, sowie Erschütterungen durch die Baumaßnahmen selbst und durch den Baustellenverkehr zu rechnen. Im Bereich der Baufelder kommt es in gewissem Maße zu Bodenumlagerungen und Verdichtungen. Im Bereich der Bebauung wird ein Teil des Bodens versiegelt, die Versickerung und Verdunstung im Gebiet ist vermindert und der Wasserabfluss beschleunigt. Die Fläche steht nicht mehr für die natürliche Vegetation zur Verfügung. 5.2 Betriebsbedingte Wirkungen Der Planbereich ist von der Riedstraße her bereits erschlossen und grenzt an ein gewachsenes Wohngebiet an. Eine ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung ist gewährleistet. Ein Umgang mit gefährlichen Stoffen und Technologien findet nicht statt, so dass diesbezüglich keine negativen Auswirkungen resultieren. Seite 9 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ 5.3 Stand 25.08.2015 Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter Geologie/Boden Unter der geplanten Bebauung wird der Boden nahezu vollständig versiegelt, so dass er seine - schon deutlich eingeschränkten - Funktionen im Natur- und Landschaftshaushalt nicht mehr wahrnehmen kann, die offenporige Fläche verringert sich entsprechend. Es kommt im Gebiet zu Bodenabgrabungen und zu Auffüllungen. Die Bodenfunktionen regenerieren sich im Bereich der begrünten Flächen mittelfristig. Wasser (Oberflächengewässer/Grundwasser) Durch die geplante Bebauung wird die Versickerung und die Verdunstung im Plangebiet vermindert. Die versiegelte Fläche nimmt zu. Klima/Luft Durch die Versiegelung wird die Versickerung und Verdunstung vermindert, die Wärmestrahlung nimmt zu. Biotop- und Artenschutz, Tiere und Pflanzen Im geringen Umfang werden Grünstrukturen durch die Bebauung zerstört, ein Teil wird durch Gebäude- und Verkehrsflächen versiegelt. Durch diese Versiegelung und weitere Nutzungsintensivierung des Gebiets wird der Lebensraum für wildwachsende Pflanzen und Tiere verkleinert. Die vorhandenen Gehölzbereiche werden aber nahezu vollständig erhalten. Landschaftsbild und Erholung Durch die Bebauung sind wie oben beschrieben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten (→ siehe Kapitel 4.8 Ortsbild und Naherholung). Mensch / Kultur- und Sachgüter Da durch die Bebauung praktisch kein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr resultiert und die übrigen Strukturen und Freiräume der innerstädtischen Freizone bis auf die Pferdekoppel nahezu vollständig erhalten bleiben, ist davon auszugehen, dass von dem baulichen Eingriff im Planbereich keine betriebsbedingten Wirkungen auf das Schutzgut “Mensch“ ausgehen. Zu “Kultur- und Sachgüter“ → siehe Kapitel 4.10 Seite 10 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ 5.4 Einfluss Stand 25.08.2015 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch Tiere/ Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaft Kultur- und Sachgüter • Landwirtschaft als Nahrungsgrundlage • Schönheit des Lebensumfeldes • Matrix für die Naturlandschaft • Trinkwassersicherung • Luftqualität sowie Lokalklima als Einflussfaktor auf den Lebensraum • Erholungsraum • • Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen • • Luftqualität sowie Lokalklima als Einfluss auf den Lebensraum • Einfluss auf Bodenentstehung u. zusammensetzung • Einfluss auf Grundwasserneubildung • Landschaft als vernetzendes Element von Lebensräumen • Topografie als Ursache von Erosion • Einfluss auf Bodenbildung • Einfluss auf Erosion, Stoffverlager-ungen • • Einfluss auf das Lokalklima, Kaltluftentstehungund Leitung • Mensch Tiere/ Pflanzen • Erholungsnutzung und Bewirtschaftung als Störfaktor Boden • Einfluss der Bewirtschaftung auf den Boden • Vegetation als Erosionsschutz Wasser • anthroppogeneEinträge in Grundund Oberflächenwasser möglich • Luftbelastung durch Kraffahrzeuge • Vegetation und Humus als Wasserspeicher u. filter • Vegetationseinfluss auf Kaltluftund Frischluftleitung und entstehung • Vegetation und Artenreichtum als Merkmal der Natürlichkeit und Vielfalt • Klima/ Luft Landschaftsbild • Gestaltung des Ortsrtands Kultur- und Sachgüter • • Einfluss auf die Bodenzusammensetzung und Auswaschung • bewirkt Erosion • Grundwasserfilter • Wasserspeicher • Einfluss der Wasserspeicherung auf das Mikroklima • Einfluss auf das Lokalklima über die Verdunstungsrate • Bodenrelief als typisches Landschaftselement • Landschaftsgestaltung durch Erosion und Akkumulation • Erosion, Lösungsprozesse • Erhaltunszustand von Kulturgütern • Erhaltunszustand von Kulturgütern • • • • • Tab.: Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch einerseits und Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima andererseits sowie Kultur- und Sachgütern sind im Plangebiet nicht zu erwarten. 6. VERMEIDUNGS-, MINIMIERUNGS- UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN Der Vermeidungsgrundsatz der Eingriffsregelung bezieht sich außer auf die Vermeidung eines Eingriffsvorhabens an sich, auf die Unterlassung einzelner von ihm ausgehender Beeinträchtigungen. Daneben können Minimierungsmaßnahmen die Schwere des Eingriffs mildern. Die für bauliche Anlagen im Plangebiet definierte Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf 0,3 festgelegt. Auf eine Geschoss-flächenzahl wird insgesamt verzichtet, da das Gebäudevolumen durch die maximale die Gebäudehöhe (GbH), Dachform und Dachneigung ausreichend definiert ist. Das Plangebiet soll durch eine intensive Begrünung der Freiflächen und eine extensive Begrünung der Gebäudedächer landschaftlich eingebunden werden und eine thermische Belastung des Gebiets minimieren. Dach-, Hof- und Straßenwasser soll soweit wie möglich im Gebiet zurückgehalten und verdunstet werden. Mit der Anlage einer Retentionsmulde wird zusätzlich dem Landschaftscharakter der Glemsaue Rechnung getragen. 6.1 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind Eingriffe in Naturund Landschaft, sofern sie nicht vermieden und/oder minimiert werden können, durch Aufwertungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Hierbei ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass ungefähr die Hälfte des Plangebietes bereits bebaut ist (Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich) und im Bebauungsplanverfahren lediglich planungsrechtlich gesichert wird. Der tatsächliche Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne betrifft die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung “Soziale Zwecke“ und damit eine Fläche von ca. 2.795 m². Die Beurteilung des Eingriffs und des daraus resultierenden Ausgleichsbedarfs erfolgt über den sog. “Wiederherstellungskostenansatz“ (siehe auch Stadt Rottenburg/Neckar, Stadt Ludwigsburg), da die anderen gängigen Methoden bzw. Regelungen der EingriffsSeite 11 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 /Ausgleichsbewertung keinen umfassenden monetären Ansatz zulassen (mangelnde Vergleichbarkeit der einzelnen Schutzgüter). Es wird dabei fiktiv (!) berechnet, welche Kosten die Herstellung einer adäquaten Ersatzfläche (Acker Grünland mit Bäumen) verursachen würde. Dabei ist der erforderliche Grunderwerb und die Pflege (25 Jahre) einer Ersatzfläche einzukalkulieren. Diese Art der Vorgehensweise wurde bereits bei der Berechnung des Kompensationsbedarfs bei den Bebauungsplänen “Südlich der Ditzinger Straße“ und “Gewerbegebiet am Autobahndreieck - 2. Änderung Bereich südlich der Glemseckstraße“ praktiziert. Die errechneten Ausgleichszahlungen wurden Aufwertungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Grunderwerb Grunderwerb (Acker): 2.795 m² x 5 EUR/m2 Grunderwerbssteuer (5 %): = 13.975.-- EUR = 699.-- EUR Herstellung (Ausführung durch landwirtschaftlichen Dienstleister, ohne Fertigstellungspflege) Ausmagerung (zweimaliger Maisanbau ohne Düngung, Abräumen und Umbruch): zzgl. 19 % Mwst. = 300.-- EUR = 57.-- EUR Ansaat einer artenreichen Glatthaferwiese (Fräsen, Bodenvorbereitung, Ansaat einschl. Saatgut: ca. 0,50 EUR/m2): 2.795 m² x 0,50 EUR = 1.398.-- EUR zzgl. 19 % Mwst. = 266.-- EUR = 1.400.-- EUR = 18.095.-- EUR Pflege Pflegevertrag mit Landwirt für 25 Jahre: 200.-- EUR pro ha und Jahr: 0,28 ha x 200.-- EUR x 25 Gesamt: Diese Finanzmittel sind im Zuge des Bebauungsplanverfahrens konkreten Aufwertungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuzuordnen. Möglich sind folgende Maßnahmen (Reihenfolge ohne Wertung der Priorität): Kopfweidenpflege Quellenstraße Gebersheim Bei der Pflege der Kopfweiden handelt es sich um eine Erstpflegemaßnahme und damit um eine Aufwertungsmaßnahme im Sinne des Naturschutzrechts. Mit dem Schnitt sollen die landschaftsprägenden Kopfweiden im Westen von Gebersheim dauerhaft erhalten werden. Kopfweiden sind Zeugen einer alten Landnutzungsart und bedeutender Lebensraum für zahlreiche Tiere. Wenn sie nicht gepflegt werden, drohen sie unter der Last der starken Äste auseinanderzubrechen. Seite 12 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Sanierung des bestehenden Naturdenkmals (ND) “Kuhbrünnele“ in Höfingen Das ND “Kuhbrünnele“ ist in großen Teilen verlandet und die dadurch aufgekommene Vegetation tut ein Übriges, dass der Amphibientümpel in den letzten Jahren immer wieder trockenfällt. Dadurch ist der dauerhafte Fortbestand der Amphibienpopulation gefährdet. Im Zuge der Maßnahme soll ein Teil der Biomasse und des Sediments entnommen und gleichzeitig eine Teilabdichtung des Tümpels vorgenommen werden, um auf Dauer wieder eine offene Wasserfläche vorzuhalten. Anlage eines Eisvogelbrutbiotops im Bereich der renaturierten Kläranlage Felsensägmühle Derzeit wird das Gelände der ehemaligen Kläranlage Felsensägmühle als Ersatzmaßnahme für den 6-spurigen Ausbau der A 8 Leonberg-Heimsheim renaturiert. Dabei wird die verdolte Glems offengelegt und in einem breiten, naturnahen Bachbett geführt, die vorhandene Wehranlage durch ein Streichwehr mit Fischaufstieg ersetzt und der verdolte Mühlkanal offengelegt. Nach Abschluss der Maßnahme wird eine halbwegs natürliche Auesituation geschaffen worden sein. Auf Anregung der Umweltschutzgruppe des Eltinger Bürgervereins e.V. soll zusätzlich auf dem renaturierten Gelände ein Eisvogelbrutbiotop angelegt werden, um den dort vorkommenden Eisvogel zum Bruterfolg zu bringen. Anrechnung Ökokontomaßnahme Umbau Wehr Fleischmühle In Abstimmung mit Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung wurde das nicht durchgängige Wehr der Fleischmühle ökologisch durchgängig gestaltet und die Maßnahme dem städtischen Ökokonto gutgeschrieben (→ Ökokontomaßnahme). Ein Teil dieses Ökokontoguthabens wurde bereits anderen Eingriffsvorhaben zugeordnet (Ezach III, Hinter Erlen, Gewerbegebiet Längenbühl). Ein Teil des verbliebenen Restbetrags von ca. 50.000 EUR könnte dem Bebauungsplan “Östlich der Riedstraße“ zugeordnet werden. Mit der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in Höhe des ermittelten Ausgleichs-betrags ist der Eingriff in Natur und Landschaft entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes abgegolten. Darüber hinaus wird mit dieser Vorgehensweise dem Anspruch Rechnung getragen, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Anspruch zu nehmen. 6.2 Grünordnerische Festsetzungen im Plangebiet Pflanzgebote gemäß § 9 (1) 25 a BauGB pfg = Extensive Dachbegrünung In den im Lageplan besonders ausgewiesenen und dargestellten Flächen sind alle Flachdächer und flach geneigte Dachflächen mit einer maximalen Neigung bis 10° auf einem kulturfähigen Substrat mit einer Schichtdicke von mindestens 0,10 m auf der gesamten Dachfläche zu begrünen und so zu erhalten. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten und Oberlichter. pfg = Retentionsmulde Die Retentionsmulde ist mit einer standortgerechten Wiesen- oder Landschaftsrasenmischung einzusäen und dauerhaft zu unterhalten (2-3 malige Mahd pro Jahr mit Abräumen des Mähguts). Ggfs. aufkommende Gehölze sind zu entfernen, um die Funktionsfähigkeit der Retentionsmulde sicherzustellen. Pflanzbindungen gemäß § 9 (1) 25 b BauGB pfb = Einzelbäume Die im Plan dargestellten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch standortgerechte, heimische Laubbäume zu ersetzen. Bei Bauarbeiten ist durch Maßnahmen gemäß DIN 18920 bzw. RAS LP 4 für ausreichenden Schutz der zu erhaltenden Bäume zu sorgen. Seite 13 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ 7 Stand 25.08.2015 VORGEHENSWEISE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG Nach § 2 Abs. 4 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, „was nach gegenwärtigem Wissenstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann“. Allgemeine Grundlagen (siehe auch Literatur-/Quellenverzeichnis) − Bodenkarte Baden-Württemberg, Blatt 7220 Stuttgart-Südwest − Geologische Karte von Baden-Württemberg, Blatt 7220 Stuttgart-Südwest − Klimaökologische Analyse im Stadtgebiet Leonberg unter besonderer Berücksichtigung des Stömungsgeschehens (Ökoplana, 1993) − Stadtbiotopkartierung der Stadt Leonberg (1991) − Flächendeckende Historische Erhebung von altlastenverdächtigen Flächen im Landkreis Böblingen (Umweltamt Landkreis Böblingen, Hrsg. 1998) Gebietsspezifische Grundlagen − Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich“ in Leonberg-Eltingen Kurz und Fischer GmbH, Winnenden, Juni 2005 − Geotechnischer Bericht BV „Wohnanlage Riedstraße“ 71229 Leonberg Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer, Leonberg, August 2014 − Geotechnischer Bericht über die Grundwasserverhältnisse in der Talaue nördlich der Glems in Leonberg-Eltingen mit Lageplan Westteil, Grundwassergleichen und Flurabstandsflächen Prof. Dr.-lng. E. Vees/ Prof. Dr.-Ing. E. Vees und Partner Baugrundinstitut GmbH, Leinfelden-Echterdingen, August 2012 Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Komplexität von Natur und Landschaft nicht alle Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern erfasst, beschrieben und beurteilt werden können. Die Umweltprüfung erhebt jedoch den Anspruch, dass die wichtigsten und bedeutendsten Wechselwirkungen aufgezeigt werden. 8 GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) Die Einhaltung der umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplans werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft und ihre Umsetzung überwacht. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen wird die Einhaltung der Festsetzungen in einem angemessenen Zeithorizont durch die zuständigen Fachstellen der Stadtverwaltung und der anderen Fachbehörden überwacht. Seite 14 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Überwachungsmatrix Überwachungsgegen- Zeitpunkt stand Aufgabenträger Einhaltung der städtebaulichen Festsetzungen (z.B. Baugrenze, Gebäudehöhe, Fassadengestaltung, Dachbegrünung) Bauaufsicht Unterlagensichtung im Verwaltungsgang, Begehung, Dokumentation Bauantrag, Nachkontrolle nach Realisierung, turnusmäßige Nachkontrolle alle 10 Jahre fachgerechte Begrünung der grünordnerischer AusfühBauleitung, Retentionsmulde, extensive rungsplan zum Bauantrag, Fachplaner Pflege Kontrolle und Abnahme der Tiefbauamt Herstellung und der Fertigstellungs-pflege, danach alle 5 Jahre Ordnungsgemäßer Erhalt und Pflege der festgesetzten Laubbäume und Grünflächen im Gebiet 9 grünordnerischer Ausführungsplan zum Bauantrag, Kontrolle nach Fertigstellung, Kontrolle der Grünflächen und der Bäume alle 5 Jahre Art des Monitoring Unterlagensichtung im Verwaltungsgang, Begehung, Dokumentation Tiefbauamt, Unterlagensichtung im Fachplaner Verwaltungsgang, Begehung, Dokumentation ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS Die Stadt Leonberg will im Westen von Leonberg einen Bebauungsplan aufstellen. Ziel der Planung ist es, östlich der Riedstraße einen Standort zur Unterbringung von Flüchtlingen zu schaffen. Darüber hinaus soll der vorhandene Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich planungsrechtlich gesichert werden. Bestand: Das Plangebiet liegt östlich der Riedstraße in Leoberg-Eltingen, nördlich des Gewerbegebiets Hertich in der Talaue der Glems. Von der Riedstraße wird es durch einen mit Bäumen bestandenen Grünstreifen abgegrenzt. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Geh- und Radweg von der weiter südlich verlaufenden Glems getrennt ist. Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Das gesamte Gelände fällt leicht nach Norden bzw. steigt nach Süden zum RÜB hin an, was dazu führt, dass bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser eine Zeit auf der Fläche stehen bleibt (Muldeneffekt). Der Bereich hat insgesamt eine geringe bis mittlere Bedeutung für Natur und Landschaft. Planung: Die Gesamtfläche des Plangebiets beträgt ca. 0,58 ha. Die bestehende Erschließung erfolgt über die Riedstraße. Es sollen zwei Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen erstellt werden. Minimierung: Der Eingriff wird unter anderem durch die gewählten städtebaulichen Festsetzungen begrenzt. Es werden Pflanzgebote und -bindungen zur grünordnerischen Gestaltung festgesetzt. Ausgleich: Bei Durchführung der beschriebenen Maßnahmen im Gebiet verbleibt ein Kompensationsdefizit mit einem monetarisierten Umfang von 18.095,- Euro für den Eingriff in Natur und Landschaft. Mit der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in Höhe des ermittelten Ausgleichsbetrags, ist der Eingriff in Natur und Landschaft entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes abgegolten. Darüber hinaus wird mit dieser Vorgehensweise dem Seite 15 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Anspruch Rechnung getragen, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Anspruch zu nehmen. 10 LITERATUR-/QUELLENVERZEICHNIS Veröffentlichungen Dr. Seitz, Ökoplana (1993): Klimaökologische Analyse im Stadtgebiet Leonberg unter besonderer Berücksichtigung des Stömungsgeschehens Flächennutzungsplan Leonberg 2020 (2006), Stadt Leonberg Stadtentwicklungskonzept (2003), Stadt Leonberg Geologisches Landesamt Baden-Württemberg (1994): Bodenkarte Baden-Württemberg, Blatt 7219 Weil der Stadt, 1:25.000 Landesvermessungsamt Baden Württemberg: Topografische Karte, Blatt 7220 StuttgartSüdwest, 1:25.000 Landesvermessungsamt Baden Württemberg (1998): Geologische Karte, Blatt 7220 Stuttgart-Südwest, 1:25.000 LfU (2001): Arten, Biotope, Landschaft, Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten - 3. Auflage 2001 Naturschutz Praxis, Allgemeine Grundlagen 1 LfU (2002): Naturschutz-Praxis, Landschaftspflege 1: Gebietsheimische Gehölze in BadenWürttemberg. Das richtige Grün am richtigen Ort. – 1. Auflage 2002 LUBW (2005): Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung, IBL, Karlsruhe, P. Vogel, T. Breunig (August 2005) Verband Region Stuttgart (1999): Regionalplan 1998 Region Stuttgart Gesetze und Verordnungen AAVO (Ausgleichsabgabeverordnung): Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz vom 1. Dezember 1977, zuletzt geändert durch Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1.7.2004 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) m.W.v. 30.07.2011 Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG 2002), zuletzt geändert 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010 Bodenschutzgesetz, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz Baden-Württemberg (BodSchAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl I 1998, 502, zuletzt geändert durch Art. 3 v. 9.12.2004) Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809) m.W.v. 24.12.2009 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. I Nr. 15, S. 378) in Kraft getreten am 13. August 2014 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober 1997 Seite 16 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Vogelschutz- Richtlinie (79/409/EWG) des Rates vom 2. April 1979, geändert durch die Richtlinie 97/49 EG vom 29. Juli 1997 Bewertungsschema Bewertungsschema Boden (Bewertungsklassen nach "Heft 31: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit, (1995) Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg" und "Das Schutzgut Boden in der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, Entwurf 2005, Umweltministerium Baden-Württemberg" Der Boden des Gebiets wird jeweils getrennt nach den Eigenschaften Standort für Kulturpflanzen, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt, Filter und Puffer für Schadstoffe (und gegebenenfalls landschaftsgeschichtliche Urkunde) in Bewertungsklassen von 1 bis 5 eingeteilt. Wertstufe A B C D E Funktionserfüllung der Teilfunktion sehr hoch hoch mittel gering bis mäßig Böden ohne natürliche Bodenfunktion Bewertungsklasse 5 4 3 2 1 In der Zusammenschau dieser Bewertungen wird die endgültige Bewertung des Standorts generiert: Orientierungsrahmen 1 x Be we rtungs kla s s e 5 2 x Be we rtungs kla s s e 4 1 x Bewertungsklasse 4 oder 2 x Be we rtungs kla s s e 3 < 2 x Bewertungsklasse 3 aggregierte Bewertung Standort von sehr hoher Bedeutung (= Schutzwürdigkeit) für den Bodenschutz Standort von hoher Bedeutung Standort bedeutend Standort wenig bedeutend Bewertungsschema Wasser Bewertungsrahmen für das Teilschutzgut Grundwasser Wertstufe A, sehr hoch B, hoch C, mittel D, gering E, sehr gering Bewertungsklasse 5 4 3 2 1 Bewertungsschema Luft/Klima Wertstufe A sehr hoch Bewertungskriterien • • • • • B hoch • • C mittel D gering E sehr gering • • • • siedlungsrelevante Kaltluftleitbahnen Steilhänge in Siedlungsnähe (> 5 ° bzw. 8 % Neigung Lufthygienisch und/oder bioklimatisch besonders aktive Flächen (z.B. Wald, große Streuobstkomplexe); Klimaschutzwald, Immissionsschutzwald siedlungsrelevante Kaltluftentstehungsgebiete (Neigung 2° bis 5° bzw. 3,5 bis 8,5 %, dort gebildete Kaltluft kann direkt in die Siedlungen einströmen oder wird über Kaltluftleitbahnen gesammelt und dabei in Siedlungsflächen fortgeleitet) alle übrigen Kaltluftleitbahnen (ohne direkte Siedlungsrelevanz); lufthygienisch und/oder bioklimatisch aktive Flächen (z.B. kleine Waldflächen, vereinzelte Streuobstwiesen); Immissionsschutzpflanzungen Kaltluftentstehungsgebiete mit geringer Neigung (nicht siedlungsrelevante Kaltluftentstehungsgebiete) Flächen, auf denen weder eine nennenswerte Kalt- bzw. Frischluftentstehung gegeben ist noch wesentliche Belastungen bestehen. klimatisch und lufthygienisch wenig belastete Gebiete, z.B. durchgrünte Wohngebiete klimatisch und lufthygienisch stark belastete Gebiete, von denen Belastungen auf angrenzende Bereiche ausgehen, z.B. Industriegebiete, belastende Gewerbegebiete. Seite 17 von 18 Umweltbericht - Entwurf 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“ Stand 25.08.2015 Bewertungsschema Arten und Biotope Biotoptypenbewertung: Die Bewertung der Biotoptypen zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgte nach dem Verfahren der LUBW (2005). Dabei wird allen Biotoptypen Baden-Württembergs ein Biotopgrundwert bzw. Planungswert zwischen 1 und 64 zugewiesen. Ermittlung des Bestandsbilanzwertes: Der Biotopgrundwert kann über Faktoren (Fx) die besondere Eigenschaften des Biotops bewerten modifiziert werden, dies führt zum Biotopwert (Gw x F1 x F2 x F3 = Biow). Die Multiplikation des Biotopwerts mit der Fläche [in qm] ergibt den sogenannten Bilanzwert (Biow x Fläche[qm] = BilwBest). Ermittlung des Planungsbilanzwertes: Die Wertigkeit von neu geschaffenen Biotopen ist in der Regel niedriger als die von alten Biotopen, daher wird hier mit Planungswerten gerechnet, die in der Regel etwas niedriger als die Biotopwerte sind. Faktoren zur Modifikation sind nicht vorgesehen. Der Planungsbilanzwert ergibt sich aus der Multiplikation des Planungswertes mit der Fläche [in qm] (Plw x Fläche [qm] = BilwPlan). Die Wertermittlung von Bäumen geschieht analog, nur dass hier der Biotopwert statt mit der Fläche, mit dem Stammumfang (Bestand) bzw. dem in 25 Jahren erwarteten Stammumfang [in cm] (Planung) multipliziert wird, um den Bilanzwert zu erhalten. Im Vergleich des Bestandsbilanzwertes mit dem Planungsbilanzwert ergibt sich ein Ausgleichsbedarf oder ein Überschuss. Wertstufe Bewertung Wertspanne A sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung 33-64 B hohe naturschutzfachliche Bedeutung 17-32 C mittlere naturschutzfachliche Bedeutung 9-16 D geringe naturschutzfachliche Bedeutung 5-8 E keine bis sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung 1-4 Über die formale Bewertung der Biotoptypen des Eingriffsgebietes durch Biotopwertpunkte hinaus erfolgt eine verbal-argumentative Beschreibung und Eingriffsbilanzierung. Dies betrifft besonders die konkreten Biotopausprägungen, die vorkommenden geschützten oder selten Arten, Gesellschaften und die Eignung des Gebiets als Lebensraum für diese Arten. Die Biotopwerttabelle ist für eine vollständige Widergabe an dieser Stelle zu umfangreich. Es wird auf die Originalveröffentlichung verwiesen. Bewertungsschema Landschaftsbild/Erholung Hauptkriterien Wertstufe, Bedeutung A sehr hohe B hohe C mittlere D geringe E sehr geringe Vielfalt viele, verschiedenartige Strukturen und/oder Nutzungen und/oder hohe Artenvielfalt viele Strukturen und /oder Nutzungen, aber weniger verschiedenartig; hohe Nutzungs- und/oder Artenvielfalt wenige bis einige Strukturen und/oder Nutzungen, mäßige Nutzungs- und/oder Artenvielfalt wenige Strukturen und/oder Nutzungen; geringe Nutzungs- und/oder Artenvielfalt Struktur- und/oder artenarme, ausgeräumte Landschaftsteile, kaum verschiedenartige Nutzungen Eigenart/ Historie ausschließlich Elemente mit landschaftstypischem und prägendem Charakter, keine störenden anthropogenen Überformungen viele Elemente mit landschaftstypischem und -prägendem Charakter, kaum störende anthropogene Überformungen wenige Elemente mit landschaftstypischem und prägendem Charakter, kaum störende bis störende anthropogene Überformungen wenige bis keine Elemente mit landschaftstypischem und prägendem Charakter, anthropog. Überformung deutlich (so gut wie) keine Elemente mit landschaftstypischem und - prägendem Charakter, anthropogene Überformung-en stören stark Die Kriterien Eigenart und Vielfalt sind die Hauptkriterien. Deren Einstufungen werden für die Gesamtbewertung gemittelt. Weitere Nebenkriterien fließen ergänzend als Auf- oder Abwertung ein. Seite 18 von 18