Verhandlungsgegenstand Kenntnisnahme

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Verhandlungsgegenstand Kenntnisnahme
STADT LEONBERG
Dezernat C
Stadtplanungsamt
A. Schopf
Drucksache 2015
Nr. P 52 ö
Planungsausschuss am 24.09.2015 ö
Gemeinderat
am 29.09.2015 ö
Vorgangsdrucksache 2014 Nr. P 47 ö
Verhandlungsgegenstand
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
(Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB)
−
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung
−
Billigung des Planentwurfs
−
Auslegungsbeschluss
☐ Kenntnisnahme
☐ Beschlussvorschlag
Empfehlung an den Gemeinderat:
1. Den Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung entsprechend Anlagen 1 und 2 zu DS 2015 Nr. P 52 ö wird zugestimmt.
2. Der Entwurf der 10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg wird
gebilligt.
3. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie die Begründung mit Umweltbericht
vom 25.08.2015 und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (s. Kapitel 3.4 dieser DS) werden nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Maßgebend ist der Entwurf vom 25.08.2015 mit Begründung und Umweltbericht (Stand
25.08.2015) (Anlagen 3 – 5 zu DS 2015 Nr. P 52 ö).
4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
beteiligen.
Klaus Brenner
Bürgermeister
Dr. Ulrich Vonderheid
Erster Bürgermeister
Bernhard Schuler
Oberbürgermeister
Seite 2
Verfahrensübersicht Bauleitplanung
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
Bebauungsplanverfahren gemäß § 2 BauGB
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Bebauungsplan der Innenentwicklung / beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
Berichtigung des Flächennutzungsplans gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich
Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB
Aufstellungsbeschluss
[§ 2 Abs. 1 BauGB]
Ortschaftsrat
-
Planungsausschuss
04.12.2014
Gemeinderat
16.12.2014
Bekanntmachung im Amtsblatt
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
[§ 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB]
bei Verf. n. §§ 13 + 13a BauGB Verzicht mögl.
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
[§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB]
Ortschaftsrat
-
Planungsausschuss
04.12.2014
Gemeinderat
16.12.2014
Bekanntmachung im Amtsblatt
29.01.2015
Frühzeitige Beteiligung [§ 3 Abs. 1 BauGB]
02.02.15-27.02.2015
Informationsveranstaltung
05.02.2015
Behördenbeteiligung [§ 4 Abs. 1 BauGB]
mit Schreiben
vom 13.02.2015
Ortschaftsrat
-
Planungsausschuss
24.09.2015
Gemeinderat
29.09.2015
Bekanntmachung im Amtsblatt
Öffentliche Auslegung [§ 3 Abs. 2 BauGB]
Behördenbeteiligung [§ 4 Abs. 2 BauGB]
Erneute Auslegung erforderlich
Beschluss zur erneuten Auslegung
Öffentliche Auslegung [§ 4a Abs. 3 BauGB]
Behördenbeteiligung [§ 4a Abs.3 BauGB]
Abwägung [§ 1 Abs. 7 BauGB] und
Satzungsbeschluss
[§ 10 Abs.1 BauGB]
Ortschaftsrat
Planungsausschuss
Gemeinderat
Ausfertigung, danach Bekanntmachung im Amtsblatt und damit Inkrafttreten [§ 10 Abs. 3 BauGB]
Städtebaulicher Vorvertrag geschlossen
Städtebaulicher Vertrag erforderlich
Umlegung erforderlich
Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 6 (1) bzw. § 10 (2) BauGB erforderlich
Seite 3
1.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Stadt Leonberg beabsichtigt, im Plangebiet eine Unterkunft zur Unterbringung von
Flüchtlingen und Obdachlosen zu errichten und die bestehenden Freizeiteinrichtungen des
Spiel- und Bolzplatzes planungsrechtlich zu sichern. Auf die vom Stadtplanungsamt erstellte
Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und
Obdachlosen – Ergänzende Untersuchung zum Standort Niederhofenstraße wird in der Begründung näher eingegangen. Das bestehende Planungsrecht – hier im Wesentlichen: der
unqualifizierte Bebauungsplan „Ortsbauplan Eltingen (West)“ vom 28.07.1927, soll geändert
werden, da dieser im Plangebiet lediglich die damaligen Flurstücksgrenzen abbildet und somit die geplanten Nutzungen planungsrechtlich nicht gedeckt sind.
2.
Ziele der Maßnahme
•
Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege der
Anschlussunterbringung und zur Unterbringung nach dem Polizeigesetz von Personen,
die in Leonberg ihre Wohnung verlieren.
• Der Sicherstellung der bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz und Parkanlage mit
Ballspielfläche).
3.
Sachverhalt/Sachstand
3.1 Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung
Die Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus:
• Der Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege der Anschlussunterbringung und zur Unterbringung nach dem Polizeigesetz von Personen, die in Leonberg ihre Wohnung verlieren.
• Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz und
Parkanlage mit Ballspielfläche).
• Den fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung am vorgesehenen
Standort.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke des künftigen Bebauungsplans decken sich mit dem o.g.
Erfordernis der Planaufstellung
3.2 Frühzeitige Beteiligung
3.2.1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang
der Planunterlagen mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung im Zeitraum vom 02.02.2015 bis 27.02.2015 sowie in Form einer Informationsveranstaltung am
05.02.2015 durchgeführt.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden Stellungnahmen zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung abgegeben und von der Verwaltung geprüft (siehe Anlage 1).
3.2.2. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
frühzeitig an der Planung beteiligt.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden Stellungnahmen zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung abgegeben und von der Verwaltung geprüft (siehe Anlage 2).
3.2.3. Ergebnis aus der frühzeitigen Beteiligung
Die Stellungnahmen, die der Abwägung als Grundlage dienen sollen, wurden von der Verwaltung geprüft (siehe Anlagen 1, 2). Es sind keine Stellungnahmen eingegangen, die aus
Sicht der Verwaltung die bisherige Konzeption in den Grundzügen der Planung in Frage stellen und eine grundlegende Änderung bedingen würden. Daher empfiehlt die Verwaltung, den
Auslegungsbeschluss zu fassen.
Seite 4
3.3 Konkretisierter Inhalt der Planung
Die wesentlichen Änderungen der Planung gegenüber dem Planungsstand zum Zeitpunkt
des Aufstellungsbeschlusses beziehen sich auf Darstellung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz / Parkanlage im Norden und der Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen im Süden. Der
Geltungsbereich wurde im Westen zur bestehenden Straßenkante geringfügig erweitert.
Auf die Begründung zum Bebauungsplan wird verwiesen (siehe Anlage 4).
3.4 Wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen
Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen für den Bebauungsplan „Östlich Riedstraße“ liegen bereits vor:
• Geotechnischer Bericht, „BV Wohnanlage Riedstraße“ 71229 Leonberg
A. Förstner/ Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer - IGP, Leonberg, 20. August 2014
• Geotechnischer Bericht, „Geotechnischer Bericht über die Grundwasserverhältnisse in der
Talaue nördlich der Glems in Leonberg-Eltingen mit Lageplan Westteil, Grundwassergleichen und Flurabstandsflächen“
Dipl.-Geol. H. Schmidl, Dipl.-Geol. Dr. K. Kleinert, Prof. Dr.-lng. E. Vees/ Prof. Dr.-Ing. E.
Vees und Partner Baugrundinstitut GmbH, Leinfelden-Echterdingen, 23. August 2012
4.
Weiteres Vorgehen
Fortführung des Bebauungsplanverfahrens und des Verfahrens zur 10. Flächennutzungsplanänderung (Auslegung) in Abhängigkeit der Konkretisierung der städtebaulichen Planung
für die geplante Einrichtung.
5.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Kein Auslegungsbeschluss, keine Fortführung der Bauleitplanverfahren und damit kein
Bau der Einrichtung am o.g. Standort.
6.
Finanzierungsübersicht
Der Beschlussvorschlag
☒ hat keine finanziellen Auswirkungen (Bauleitplanverfahren)
7.
Anlagen
Anlage 1 Behandlung der Stellungnahmen aus frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit Stand 25.08.2015
Anlage 2 Behandlung der Stellungnahmen aus frühzeitiger Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange - Stand 25.08.2015
Anlage 3 FNP-Ausschnitte Bestand vom 13.07.2006 / geänderte Darstellung vom
25.08.2015
Anlage 4 Begründung vom 25.08.2015
Anlage 5 Umweltbericht vom 25.08.2015
Stadt Leonberg
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 1 zu DS 2015 Nr. P 52 ö
EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN
DER ÖFFENTLICHKEIT
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in der Zeit vom
02.02.2015 bis einschließlich 27.02.2015
10. Flächennutzungsplanänderung
„Östlich Riedstraße“,
in Leonberg
Stadt Leonberg,
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr.
1
Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Privatperson 1 - 14
Bebauungsplanverfahren
„Östlich Riedstraße“ in Leonberg
Niederschrift
über die Informationsveranstaltung
im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Ort:
Datum:
Beginn:
Ende:
Großer Sitzungssaal im Neuen Rathaus Leonberg
05. Februar 2015
18.00 Uhr
20.05 Uhr
Anwesend: (s. Teilnehmerliste – intern)
EBM. Dr. Vonderheid begrüßt die Teilnehmer und Herr Mauch spricht einleitende Worte zur Planung. Herr Rein erläutert die Notwendigkeit der Planung
und Herr Molzberger stellt selbige vor.
Privatperson 1, hier, Niederhofenstraße x, bezeichnet die Absicht einer
dezentralen Unterbringung als widersprüchlich, nachdem nach den Vorstellungen der Stadt dort künftig 64 Personen untergebracht werden sollen. Er hält
den Standort grundsätzlich für ungeeignet, zumal auch die Geschäfte des
täglichen Lebens nicht fußläufig erreichbar sind.
Privatperson 2, hier, Torfstraße x, äußert sein Unverständnis über die Aussage der Planer, wonach das Gebiet nicht hochwassergefährdet sein soll. Er
rechnet mit erhöhten Baukosten durch entsprechende bauliche Vorkehrungen,
die wiederum zur Folge haben könnten, dass die umgebende Bebauung stärker gefährdet wird. Er bezeichnet den Standort deshalb als grundsätzlich ungeeignet und verweist auf einen Alternativstandort im Bereich Bruckenbachstraße.
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
1.1 Informationsveranstaltung am 05.02.2015
In der Informationsveranstaltung zum Bebauungsplanverfahren
„Östlich Riedstraße“ in Leonberg am 05.02.2015 wurde das Projekt
gemeinsam vom den beteiligten Ämtern der Stadt Leonberg vorgestellt.
1.2 Ort und dezentrale Unterbringung
Die Stadt Leonberg verfolgt -wie der Kreis- bei der Unterbringung von
Obdachlosen und Flüchtlingen einen dezentralen Ansatz. Durch diese
Strategie konnte bislang erfolgreich sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegen gewirkt werden. Nahversorgungsmöglichkeiten sind innerhalb von ca. 10min fußläufig erreichbar, Kindergarten und Schulen sind vorhanden.
1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
Die Gefährdung von Flächen durch Hochwasser lässt sich durch den
Abgleich von Gewässerhöchstständen mit den topografischen Informationen sehr präzise abschätzen.
In den Hochwassergefahrenkarten werden Überflutungsbereiche in
Bezug zu prognostizierten Niederschlagsereignissen sowie deren
Häufigkeit dargestellt. Rechtlich bedeutsam sind die sogenannten HQ
100 Bereiche. Statistisch betrachtet werden diese Flächen einmal in
hundert Jahren von Hochwasser überflutet. Innerhalb dieser Bereiche
dürfen keine Bauflächen ausgewiesen werden. Der gesamte Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans befindet sich außerhalb des HQ 100 Bereichs. Im nördlichen Teil des Plangebiets befinden sich allerdings Flächen, die sich im als HQ Extrem dargestellten
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme/
Zurückweisung
Kenntnisnahme/
Zurückweisung
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Stadt Leonberg,
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr.
Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Bereich befinden. Ursache hierfür ist das leicht abfallende Gelände
von Süd nach Nord. Wie auch auf den Fotos der Anwohner zu erkennen ist, befindet sich der tiefste Punkt im Bereich des Ballspielbereichs. Die Riedstraße liegt jedoch im Mittel ca. 2 m höher als die vom
extremen Hochwasser betroffenen Bereiche. Um für die Bebauung
jegliche Gefährdung zu vermeiden wurde einerseits die EFH (Erdgeschossfußbodenhöhe) festgesetzt, die dem Straßenniveau entspricht,
andererseits wird im Bebauungsplan auf die Notwendigkeit von
hochwasserangepasstem Bauen hingewiesen. Die Festsetzung der
EFH wurde in Abstimmung mit dem planenden Statiker auf Grundlage
des vorhandenen Bodengutachtens getroffen. Die Tragfähigkeit des
Bodens bedarf Verbesserungen, die in diesem Fall in Form von lagenweise verdichteten Aufschüttungen erfolgen soll, auf die dann die
Bodenplatte aufgebracht werden kann. Der Hinweis auf hochwasserangepasstes Bauen kann durch den Verzicht auf eine Unterkellerung
nachgekommen werden.
Nach Abwägung der dargestellten Sachverhalte und –
zusammenhänge wird am geplanten Standort aufgrund der Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von
Flüchtlingen und Obdachlosen – Ergänzende Untersuchung zum
Standort Niederhofenstraße festgehalten.
Privatperson 3, hier, Niederhofenstraße x, stellt die Frage nach den Herkunftsländern der Unterzubringenden und nach deren Motivation des Zuzugs
(Asylbewerber, Obdachlose, Wirtschaftsflüchtlinge).
Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zurückweisung
Privatperson 4, hier, Schloßstraße x, vom Arbeitskreis Asyl, bittet die Verwaltung um nochmalige Prüfung der vielfach angesprochenen Hochwassergefährdung. Sie regt ferner an, im Bereich der Außenanlagen nicht zu sparen. So
sollten ausreichend Fahrradunterstellmöglichkeiten geschaffen werden, auch
um dadurch einen ordentlichen Eindruck entstehen zu lassen. Sie spricht sich
ferner für die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Aufenthaltsraumes aus.
Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
Die geforderte Zahl der Fahrradabstellmöglichkeiten wurde laut (§ 35
LBO BW auf zwei je Wohnung erhöht). Die Freiflächengestaltung und
Planung der Außenanlagen erfolgt im weiteren Verfahren.
Aktuell sind 12 Wohnungen in 2-geschossiger Bauweise mit begrüntem Flachdach und einem gemeinsamen Außenbereich mit Fahrrad/Müllanlagen wie Zugänge und Kinderspielplätzen geplant.
Berücksichtigung
Kenntnisnahme
Privatperson 5, hier, Torfstraße x, stellt folgende Fragen an Herrn EBM Dr.
Vonderheid:
1. ersetzt ihm die Stadt einen eventuellen Wertverlust seines Wohneigentums bedingt durch die Ansiedlung einer derartigen Einrichtung
und
2. möchte er persönlich neben einer solchen Einrichtung wohnen?
Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zurückweisung
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
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Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
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Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr.
Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Privatperson 6, hier, Riedstraße x, bezeichnet die derzeitige Parksituation in
dem Gebiet schon als unbefriedigend. Bei einer Verwirklichung des Projekts
entfallen nochmals ca. 40 m öffentliche Verkehrsfläche, die seither auch schon
als Parkraum genutzt wurde.
Die vorgetragenen Argumente der Verwaltung haben ihn nicht überzeugt. Er
gesteht der heutigen Veranstaltung auch nur noch Alibicharakter zu, denn
ansonsten hätte die Meinung der Bürgerschaft vorher eingeholt werden müssen.
1.4 Parksituation in dem Gebiet
Durch die Planung entfallen keine der bisher ca. 8 öffentlichen Stellplätze an der Riedstraße. Künftig wird die Parkierung senkrecht zur
Riedstraße angeordnet, dadurch entstehen zusätzliche öffentliche
Stellplätze.
Die Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist nicht verpflichtend. Dies ist ein
zusätzliches Angebot der Stadt Leonberg, um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung
Privatperson 7 sieht keine Notwendigkeit für eine Ausführung in massiver
der Planung zu geben. Die Ausführung der Unterkünfte ist als moduBauweise. Nach seiner Ansicht ist auch eine sog. Containerlösung denkbar, die larer Skelettbau in Stahlkonstruktion oder Holzkonstruktion, Massivsich vielfach bewährt hat. Viele junge Mütter mit ihren Kindern würden diesen
bauweise vorgesehen um nachhaltige Gebäude der dezentralen
Bereich künftig aus Angst meiden. Er spricht sich deshalb für eine dezentrale
Unterbringung zu gewährleisten. Die Parksituation wird durch die
Unterbringung in Wohnungen aus. Er weist ebenfalls auf das Parkraumdefizit
vorgelegte Planung wesentlich verbessert.
hin.
Beschlussempfehlung
Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
Zurückweisung
Kenntnisnahme/
Zurückweisung
Berücksichtigung
Privatperson 8, hier, Riedstraße x, befürchtet durch die Schaffung dieser Ein- Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
richtung einen Anstieg der Kriminalität.
Im Bereich der Obdachlosenunterbringung besteht eine gesetzliche
Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem PolizeigeNach Ansicht von Privatperson 9, hier, Kantstraße x, kann dieses Risiko
setz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen
vermieden werden. Dies erfordert jedoch nach seiner Auffassung, dass sich die aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Bürgerschaft im direkten Umfeld engagiert. Er ist bereit, hierzu seinen Beitrag
Auf die vom Stadtplanungsamt erstellte Standortanalyse zur Schafzu leisten und regt die Schaffung eines Eltinger Unterstützerkreises an. Für
fung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obsein Empfinden wurden die Alternativen zu schnell abgehandelt. Die Kriterien
dachlosen – Ergänzende Untersuchung zum Standort Niederhofenfür deren Ausscheiden sollten noch stärker herausgearbeitet werden. Er sieht
straße wird in der Begründung näher eingegangen.
in der Tatsache, dass nördlich vom geplanten Standort lt. Flächennutzungsplan Bei der geplanten Wohnbaufläche im FNP nördlich des Standorts
die Ausweisung einer Fläche für den Wohnungsbau vorgesehen ist, ein städte- handelt es sich um eine kleinteilige Struktur privater Hausgarten,
bauliches Problem und empfiehlt deshalb, auf diese Fläche zu verzichten.
somit waren hier die Flächen nicht kurzfristig verfügbar.
ZurückweisungKenntnisnahme/
Zurückweisung
Privatperson 10, hier, Riedstraße x, verweist darauf, dass sie – trotz ihrer
Wird zur Kenntnis genommen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des
Integration – selbst noch Vorurteilen ausgesetzt sei. Und jetzt wird von ihr
Bebauungsplanverfahrens.
entsprechende Toleranz verlangt. Sie sieht auch Probleme, wenn dort Konfliktfamilien aus verfeindeten Lagern bzw. Ländern untergebracht werden. Als Frau
fühlt sie sich in einem derartigen künftigen Umfeld stark verunsichert.
Kenntnisnahme/
Zurückweisung
Privatperson 11, hier, Torfstraße, hat den Eindruck, dass die Angelegenheit
bereits beschlossene Sache sei und bezeichnet deshalb die heutige Veranstaltung als Alibifunktion. Zum Ausschlusskriterium der Feinstaubbelastung im
Bereich Bruckenbachstraße verweist er auf die Tatsache, dass die Menschen
im Gewerbegebiet „Hertich“ dieser Belastung ebenfalls ausgesetzt sind.
Zurückweisung
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
1. 5 Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen
Bürgerbeteiligung
Die Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist nicht verpflichtend. Es geht
nicht um die Meinung der Bürgerschaft sondern darum, die Öffent-
Kenntnisnahme
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Stadt Leonberg,
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr.
Stellungnahme
Herr Klaus Hettler, 1. Vorsitzender des Bürgerverein Eltingen, verliest die
in der Anlage aufgeführte Stellungnahme des Bürgervereins vom 05.02.2015.
Privatperson 12, hier, Torfstraße x, bezeichnet die Integration dann als problematisch, wenn mit der Schaffung einer derartigen Einrichtung neue Probleme
z.B. im Bereich Parkraumsituation entstehen. Er fordert ebenfalls nochmals
eine gründliche Überprüfung des Standortes bezüglich einer Hochwassergefährdung.
Privatperson 13, befürchtet, dass die Argumentation der Bürgerschaft nicht
berücksichtigt wird und sieht deshalb die Notwendigkeit der Schaffung einer
entsprechenden Bürgerinitiative.
Privatperson 14, hier, Torfstraße x, bezeichnet das Gebiet Niederhofen als
bestes Beispiel für eine gelungene Integration. Er spricht sich gegen das Vorhaben aus, da nach seiner Meinung die vorhandenen positiven Strukturen
dadurch wieder zerstört werden.
Stellungnahme der Verwaltung
lichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
zur Erörterung der Planung zu geben.
Siehe Ziff. 2: Bürgerverein Eltingen e.V.
Beschlussempfehlung
Kenntnisnahme
Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet
Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen einseitigen Erschließung des Geländes wird in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert eingegangen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Berücksichtigung
Berücksichtigung
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Für die Richtigkeit:
Mayerle
(Anlage: Anwesenheitsliste aus Gründen des Datenschutzes intern)
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Stadt Leonberg,
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Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr. Stellungnahme
2
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Bürgerverein Eltingen e.V.
Bürgerverein Eltingen e.V. (BVE)
Schubartstraße 39, 71229 Leonberg
Eltingen, den 5.2.2015
Neues Asylantenheim Bereich Niederhofen
Sehr geehrte Damen und Herren
wie im Amtsblatt vom 29.01.2015 und auf der Homepage der Stadt Leonberg zu lesen ist, bereitet die Stadt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes "Östlich Riedstrasse" den Bau einer „Unterkunft zur Unterbringung von
Flüchtlingen und Obdachlosen" vor.
Der Bürgerverein Eltingen anerkennt die Notwendigkeit, würdige
Unterkünfte für diesen Personenkreis bereitzustellen.
Er plädiert jedoch nachdrücklich dafür, an dieser Stelle, also z B unmittelbar beim dortigen Niederhofen-Kinder-Spielplatz, keine obdachlose Einzelpersonen unterzubringen, sondern absolut vorrangig Asylantenfamilien
mit Kindern.
Diese Nutzung als Obdachlosenunterkunft soll auch in der Zukunft nach
eventueller Auflösung des Flüchtlingsproblems nicht angewandt werden.
2.1 Öffentliche Bekanntmachung
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Wird zur Kenntnis genommen.
Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Kenntnisnahme
Zurückweisung
Wird zur Kenntnis genommen.
Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Kenntnisnahme
Zurückweisung
Mit freundlichen Grüssen
1. Vorsitzender Bürgerverein Eltingen
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
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Stadt Leonberg,
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
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Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr. Stellungnahme
3
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen einseitigen Erschließung des Geländes wird in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert eingegangen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Zurückweisung
Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
Berücksichtigung
Anwohner aus der Torfstraße
Am 9.2.2015 per E-Mail
Leonberg, 9.2.2015
Sehr geehrter Herr Mauch!
Anbei schicke ich Ihnen die Bilder vom Bolz und Spielplatz mit anschliessender
Grünfläche, nach dem Regen vom 19. Sep. 2014 in der RiedNiederhofenstrasse.
Hiermit bitte ich Sie die geplante Bebauung dieser grünen Fläche nochmals zu
überdenken.
Insbesondere möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es so eine grüne GartenIdylle mit Spiel und Bolzplatz in den meisten Städten gar nicht mehr gibt und
somit erhalten bleiben muß!
Diese grüne Idylle muß für die Kinder im gesamten Niederhofen Gebiet erhalten bleiben.
Das wir schließlich alle wollen, daß die Kinder weiterhin in Sicherheit, und in
ihrer Unbefangenheit weiter Spielen können!
Kenntnisnahme
gerne würde ich ein weiteres Gespräch mit Ihnen führen.
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Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr. Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Fortsetzung zu Nr. 3
Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
Kenntnisnahme/
Zurückweisung
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Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Bezug nehmend auf die Veranstaltung letzten Donnerstag möchte ich Ihnen
meine persönlichen Gedanken zu dem o.g. Thema mitteilen:
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Das Gebiet Niederhofen ist seit einigen Jahren und wird zunehmend ein
"Schmelztiegel der Nationen". Dies bedeutet, daß hier die unterschiedlichsten
Nationalitäten und Glaubensrichtungen zusammenleben, was nicht immer
einfach ist.
(Aus eigener Erfahrung: Weihnachten diesen Jahres wurde in unserem Haus
an zwei Tagen renoviert, d.h. auch gebohrt.
Anderer Fall: beschwert man sich bezgl. dauerhaftem Lärm von Kindern, wird
man angeschrien, man soll doch die Polizei holen usw.).
Die Stadt Leonberg verfolgt -wie der Kreis- bei der Unterbringung von Zurückweisung
Obdachlosen und Flüchtlingen einen dezentralen Ansatz. Durch diese
Strategie konnte bislang erfolgreich sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegen gewirkt werden.
In diese sowieso nicht einfache Situation sollen jetzt noch Flüchtlinge und
Obdachlose hinzukommen - dann ist das Chaos vorprogrammiert!
Zudem hörte ich heute in den Nachrichten, daß sich Übergriffe auf Flüchtlingsunterkünfte in letzter Zeit verdreifacht haben.
Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen einseitigen Erschließung des Geländes wird in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert eingegangen.
Kenntnisnahme/
Zurückweisung
Eine Anmerkung zur Sicherheit in Leonberg: ich wurde vor 20 Jahren abends
um 18.00 beim Einsteigen in mein Auto im Parkhaus Leo-Center überfallen
und habe nur durch beherzte Gegenwehr den Angreifer in die Flucht schlagen
können. Gefaßt wurde er nicht, obwohl es ein Phantombild in der Zeitung gab.
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Die angesprochene Parkplatzsituation ist wirklich sehr problematisch. Es wird
"wild" geparkt, z.B. in den Kurven oder es werden überlange Kleinbusse auf
private Stellplätze gestellt, so daß der Gehweg versperrt ist.
Die Anmerkung von Herrn Dr. Vonderheid, daß bei jedem Wohnungskauf auch
ein Stellplatz dabei sein muß mag ja richtig sein, aber welcher Haushalt hat
heute nur ein Fahrzeug? Wenn beide Wohnungseigentümer zur Arbeit gehen
oder ein Kind volljährig ist haben sie eben zwei oder mehr Fahrzeuge.
Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet
Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
Nr. Stellungnahme
4
Anwohner aus der Torfstraße
Am 16.02.2015 per E-Mail
Leonberg, 10.2.2015
**Flüchtlingsunterkunft Riedstraße, Leonberg*
Sehr geehrter Herr Mayerle,
Dazu kommt die Angst der Anwohner, diese Ängste wurden am Donnerstag
ausgiebig zur Sprache gebracht.
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
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Stadt Leonberg,
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr. Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Das Überschwemmungsproblem in der Riedstraße ist nicht zu unterschätzen,
dazu kommt der Untergrund - Torf - wie der Name schon sagt.
Wir haben in unserer Wohnanlage noch vor ein paar Jahren sehr hohe Setzungskosten/Gutachterkosten zu bezahlen gehabt, da sich ein Gebäude unserer Anlage nach über 40 Jahren noch gesetzt hat.
Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
Lt. der gezeigten PP-Folien ist das Gebiet Bruckenbachstraße identisch zur
Riedstraße.
In der Riedstraße ist die gleiche Feinstaubbelastung, Umweltgiftbelastung,
Abgasbelastung und Lärmbelastung wie in der Bruckenbachstraße.
Die Schulen, Geschäfte und Bushaltestellen sind besser zur erreichen als von
der Riedstraße aus.
Aufgrund der weiter steigenden Flüchtlingszahlen und damit verbunden dem weiter steigenden Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten
wurde der Standort „Bruckenbachstraße nicht verworfen, sondern der
Standort Niederhofenstraße priorisiert. Zusätzliche Standorte sind
weiterhin erforderlich.
Kenntnisnahme/
Zurückweisung
Mit freundlichen Grüßen
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
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Stadt Leonberg,
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 1 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
am Donnerstag, den 05.02.15, habe ich an der Abendversammlung im Neuen
Rathaus teilgenommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Da ich kein Verständnis für den Standort Riedstraße habe, möchte ich hiermit
meine Meinung mitteilen.
Kenntnisnahme
Die Städte und Kommunen sind zur Anschlussunterbringung von
Flüchtlingen verpflichtet. Aufgrund der bereits bestehenden Knappheit
an Wohnbauflächen in der Region, wird es auch in Leonberg den
„idealen Standort“ nicht geben. Die Stadt Leonberg verfolgt -wie der
Kreis- bei der Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen einen
dezentralen Ansatz. Demnach sollen Flüchtlingsunterkünfte möglichst
gelichmäßig auf das Stadtgebiet verteilt werden und Unterkünfte zur
Anschlussunterbringung sollen die Zahl von ca. 60 Bewohnern nicht
übersteigen. Durch diese Strategie konnte bislang erfolgreich sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegen gewirkt
werden.
Die Kriterien der Standortbewertung waren Flächenpotential, Städtebau/Planungsrecht, Anbindung an öffentliche und private Infrastruktur,
Umfeld Einbindung, sowie potentielle Nutzungskonflikte mit unmittelbar angrenzenden Nutzungen.
Durch die weiterhin steigende Zahl an Flüchtlingen werden kurzfristig
zusätzliche Standorte entwickelt werden müssen.
Berücksichtigung
Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet
Berücksichtigung
Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
Nr. Stellungnahme
5
Anwohner aus der Torfstraße
Am 16.02.2015 per E-Mail
Sehr geehrter Herr Mayerle,
Es gäbe wahrlich bessere Stardorte, die weniger Konfltikte wie z.B.
- die unmittelbare Nähe gewachsener Wohngebiete, die bereits einen hohen
Anteil von ausländischen Bewohner/innen haben
- die unerträgliche Parkplatzsituation in diesem Bereich
- die Grundwassersituation, das Wohngebiet liegt in einem Torfbereich
- der Kinderspielplatz bzw. Sportplatz usw.
hätten.
Es hat mich doch auch sehr erstaunt, wie die Ängste und Sorgen der Anwesenden abgeschmettert wurden.
Es ist nunmal Tatsache, dass es sich hierbei um einen sehr großen Konfliktstandort darstellt.
Siehe Ziff. 1. 5 Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Wenn so über die Meinungen der Bürger/innen entschieden wird, werde ich
meine Konsquenzen daraus ziehen.
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
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Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
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Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr. Stellungnahme
6
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Anwohner aus der Niederhofenstraße
Leonberg, 23.02.2015
Betr. Einspruch gegen die Bebauungsplanänderung vom
16.09.2014 "Östliche Riedstraße" Leonberg
Sehr geehrte Damen & Herren,
hiermit lege ich gegen obige Änderung Einspruch ein und begründe dies wie
folgt:
1.) Anfang der 60iger Jahre hat die Stadt die Bebauung des Gebietes Ried-,
Torf-, Niederhofenstraße & Nebenstraßen beschlossen obwohl die Gegend
ein Sumpf & Bachgebiet ist.
2.) Der bestehende Grund musste aufgefüllt werden (z.T. über 1,5 m) und
Bachläufe wurden verlegt.
3.) Die Abwasserkanalisation hat aufgrund der ungünstigen Lage ein unzureichendes Gefälle was bereits mehrfach zu Rückstau und Überflutungen
geführt hat.
4.) Bei der Planung Anfang der 60iger wurde der übliche Fehler gemacht
keinen ausreichenden Parkraum vorzusehen was zu den heutigen, permanenten Parkplatzproblemen führte.
5.) Durch die geplante Verfüllung von weiteren 55 Ar für den Bau des Wohnheimes wird:
a) Das Volumen des Oberflächenwassers wesentlich (geschätzt 20%) erhöht und somit die Überflutungsgefahr weiter verschärft. Das zusätzliche
Oberflächenwasser wird nicht rückwärts in das Überlaufbecken sondern
zusätzlich in das Wohngebiet einlaufen. Die Bilder der Überschwemmung
vom 19.09.2014 sind bekannt und nur das letzte Problem in einer langen
Reihe.
b) weiterer Parkraum vernichtet.
6.) Das bestehende Wohngebiet ist eng bebaut, viele Wohnblöcke, viele
Mehrfamilien- & Reihenhäuser, nur wenige Einfamilienhäuser. Diese daraus
resultierenden Probleme werden durch die geplante Bebauung weiter verschlechtert.
7.) Die Stadt Leonberg erklärt mehrfach kleine Wohneinheiten mit ca. 30
Plätzen zum Zie,l da dies die Integration der Bewohner fördern würde und
plant jetzt plötzlich eine doppelt so große Anlage.
8.) Die Einkaufs- & Schulwege von dem geplanten Gebiet sind absolut suboptimal, die danebenliegende Glems ist zusätzlich eine Gefahr für Kleinkinder.
6.1 Frühzeitigen Beteiligung innerhalb des Bebauungsplanverfahrens
In der Frühzeitigen Beteiligung eines Bebauungsplanverfahrens ist
gem. § 3(1) BauGB der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung in
Form von fristgerechten Stellungnahmen zu geben und zur Erörterung
(Planaushang) zu geben. Einsprüche sind hier nicht möglich.
Siehe Ziff. 1. 5 Informationsveranstaltung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung
Wird zur Kenntnis genommen. Vergleichbare Untergrundverhältnisse
bestehen in weiten Teilen des bebauten Eltingens. Der hierzu erstellte
geologische Bericht, „BV Wohnanlage Riedstraße“, A. Förstner/ Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer - IGP, Leonberg, 20. August 2014
bestätigt, das die Gründung über eine Bodenplatte mit Gründung über
eine Bodenplatte möglich ist. Vorgesehen sind zudem Geländeauffüllungen bis etwa auf das Niveau der Riedstraße.
Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet
Siehe Ziff. 1.3 Hochwassergefährdung des Plangebiets
Siehe Ziff. 1.4 Parksituation in dem Gebiet
Der sparsame Umgang mit Grund und Boden ist ebenso im BauGB
verankert wie die Berücksichtigung der Belange von Flüchtlingen oder
Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung. In die Standortanalyse
wurden das Flächenpotential Schaffung von Wohnraum für ca 60 Personen untersucht. Die Stadt Leonberg verfolgt -wie der Kreis- bei der
Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen einen dezentralen
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Kenntnisnahme/
Zurückweisung
Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
Berücksichtigung
Berücksichtigung
Berücksichtigung
Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
Zurückweisung
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Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
ÖFFENTLICHKEIT, Frühzeitige Beteiligung vom 2. Februar 2015 bis 27. Februar 2015
Nr. Stellungnahme
Angesichts dieser Fakten halte ich das Auswahl- und das Bewertungsverfahren der Stadt für nicht belastbar, unausgewogen und nicht zu Ende gedacht.
Bewertungskriterien, z. B. Dezentralisierung, werden plötzlich anders bewertet.
Aus diesen Gründen erhebe ich Einspruch gegen den Bebauungsplan vom
16.12.2014 und erwarte eine erneute, belastbare Prüfung durch die Behörde.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Ansatz. Durch diese Strategie konnte bislang erfolgreich sozialen und
ethnischen Segregationserscheinungen entgegen gewirkt werden.
Am geplanten Standort wird aufgrund der Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen – Ergänzende Untersuchung zum Standort NiederhofenZur Zeit läuft eine Umfrage unter den Anwohnern um die Probleme der letzten straße festgehalten.
30 -40 Jahre zu dokumentieren damit, wenn notwendig, die Zunahme von
Siehe Ziff. 6.1 Frühzeitigen Beteiligung innerhalb des BebauungsplanProblemen klar bezifferbar ist und die Haftung dafür festgestellt werden kann. verfahrens
Zurückweisung
Berücksichtigung
Hochachtungsvoll
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Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) der
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Nr. Stellungnahme
7
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Unterschriftenliste mit 239 Unterschriften, vorwiegend von
Anwohnern aus der Niederhofen- Torf- und Riedstraße, sowie aus
dem Erlenweg
Hier sollen zwei Wohnunterkünfte für 64 Flüchtlinge und Obdachlose entstehen, direkt neben diesem Spiel und Bolzplatz.
Es dreht sich um diese Bebauungsfläche und nicht um die Flüchtlinge, wie es
in den Medien dargestellt wird.
So eine grüne Idylle darf nicht zerstört werden.
(Anlage: Unterschriftenliste aus Gründen des Datenschutzes intern)
25.08.2015, SPF
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EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN
DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN
TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
mit Anschreiben vom 13.02.2015
10. Flächennutzungsplanänderung
„Östlich Riedstraße“,
in Leonberg
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Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015
Stellungnahme
Nr.
1
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Regierungspräsidium Stuttgart
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
ABTEILUNG WIRTSCHAFT UND INFRASTRUKTUR
Regierungspräsidium Stuttgart · Postfach 80 07 09 · 70507 Stuttgart
Stuttgart 17.03.2015
Name Delia Wolf
Durchwahl 0711/904-12107
Aktenzeichen 21-2434.2 / BB Leonberg
Parallelverfahren: Bebauungsplan "Östlich Riedstraße" und
10. Änderung des Flächennutzungsplan;
HIER: Beteiligung nach§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Ihr Schreiben vom 13.02.2015; Ihr Zeichen: C 6320-mm
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde sowie aus Sicht der Denkmalpflege zu der oben genannten Planung
folgendermaßen Stellung:
Raumordnung
1.1 Raumordnung
Die Genehmigung eines Bauleitplans erfordert die Festsetzung der städtebaulichen Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB, d.h. einen entsprechenden
Bedarf und die Einhaltung der Ziele der Raumordnung. Hier steht auch
Plansatz 1.4.2.5 (Z) des Regionalplans Stuttgart 2009 im Raum, der einen
Vorrang der Innenentwicklung formuliert.
Wird zur Kenntnis genommen. Die städtebauliche Erforderlichkeit,
d.h. einen entsprechenden Bedarf und die Einhaltung der Ziele der
Raumordnung ergeben sich aus der Standortanalyse mit Alternativenprüfung zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von
Flüchtlingen und Obdachlosen – Ergänzende Untersuchung zum
Standort Niederhofenstraße, Stadtplanungsamt, Leonberg, Mai 2014.
Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen einseitigen Erschließung des Ge-
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Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
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Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015
Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme der Verwaltung
ländes wird in der Begründung zum Bebauungsplan detailliert eingegangen.
Aus raumordnerischer Sicht bestehen gegen die Planung grundsätzlich Es werden keine weiteren Anregungen oder Bedenken geäußert. Die
keine Bedenken. Eine Standortanalyse wurde durchgeführt und Alternativen Planunterlagen werden für die anschließende Auslegung und Beteiligeprüft. Im weiteren Planverfahren bitten wir darum, die Planunterlagen gung differenzierter dargelegt.
zum Bebauungsplanverfahren noch auszuarbeiten bzw. zu ergänzen.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Die Beteiligung im weiteren Verfahren (Auslegung) wird zugesagt.
Denkmalpflege
1.2 Denkmalpflege
Die Planung liegt nahe der abgegangenen Siedlung Niederhofen, die erstmals 1424 - zu diesem Zeitpunkt bereits wüst gefallen- über die schriftlichen
Quellen greifbar wird. Die ursprüngliche Ausdehnung der Wüstung, deren Lage
über den in der historischen Flurkarte eingetragenen Flurnamen (heutiger
nördlicher Bereich Niederhofenstraße) noch auszumachen ist, ist jedoch
nicht genau bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich das einstige
Siedlungsareal auch südlich der ursprünglich im Bereich der heutigen Niederhofenstraße und Flst.-Nr. 6471 verlaufenden Glems ersteckte, möglicherweise auch im Bereich des aktuell zur Bebauung anstehenden Areals.
Bodenurkunden zur mittelalterlichen Besiedlungsgeschichte und Sachkultur
sind daher in diesem Bereich grundsätzlich nicht auszuschließen.
Sollte an den Planungen in der vorliegenden Form festgehalten werden,
regen wir Folgendes an:
Um allseitige Planungssicherheit zu gewährleisten und spätere Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten frühzeitig im Vorfeld der Erschließung archäologische Voruntersuchungen durch das Landesamt für Denkmalpflege
im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) durchgeführt werden. Zweck dieser
Voruntersuchungen ist es festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang es
nachfolgender Rettungsgrabungen bedarf. Dazu bietet das Landesamt für
Denkmalpflege den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu
den Rahmenbedingungen an, d.h. insbesondere zu Fristen für die Untersuchungen und zur Kostenbeteiligung des Veranlassers. Nähere Informationen finden sie unter (http://www.denkmalpflegebw.de/denkmale/projekte/archaeologische­ denkmalpflege/ pilotprojektflexibleprospektionen.html).
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle notwendiger Rettungsgrabungen durch das LAD die Bergung und Dokumentation der Kulturdenkmale ggf. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und durch den Vorhabenträger finanziert werden muss.
Die Planung konnte dahingehend konkretisiert und mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt werden, dass die bestehenden ,
modernen Aufschüttungen mit tragfähigem und verdichteten Material
ausgetauscht werden und kein Eingriff in tieferliegende Bodenschichten erfolgt. (E-Mailkontakt mit dem Landesamt für Denkmalpflege
siehe folgende Seite).
Ein entsprechender Hinweis wird in den Textteil zum Bebauungsplan
aufgenommen.
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Beschlussempfehlung
Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
Berücksichtigung
Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
Berücksichtigung
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Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
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Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme der Verwaltung
Ein entsprechender Hinweis wird in den Textteil zum Bebauungsplan
Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 20 und 27
aufgenommen.
DSchG verwiesen. Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische
Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brand­ schichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem
Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz
ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
Für weitere Informationen und Terminabsprachen wenden Sie sich bitte an das
Landesamt für Denkmalpflege, Frau Dr. Susanne Arnold (susanne.arnoldrps.bwl.de) oder Frau Zeynep Sagol ([email protected]).
Beschlussempfehlung
Berücksichtigung
Wir bitten, diese Hinweise in die Planunterlagen einzufügen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Delia Wolf
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Stellungnahme
Nr.
1.1
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Regierungspräsidium Stuttgart
– Ergebnis des E-Mailkontakts mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart - Ref. 84.2 Regionale Archäologie, Schwerpunkte,
Inventarisation –
>>> "Sagol, Zeynep (RPS)" <[email protected]> 04.09.2015 14:42
>>>
Sehr geehrter Herr Meyerle,
vielen Dank für die Bereitstellung der Unterlagen und Pläne und ihre telefonische Auskunft.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wie heute telefonisch besprochen, kann nach erneuter Prüfung auf archäologiEin entsprechender Hinweis wird in den Textteil zum Bebauungsplan
sche Untersuchungen im Vorfeld verzichtet werden, da die notwendigen Boaufgenommen.
deneingriffe offensichtlich nicht unter moderne Auffüllschichten reichen.
Der Formulierungsvorschlag für den Textteil, den Sie beigefügt haben, ist ausreichend und kann so übernommen werden.
Kenntnisnahme
Berücksichtigung
Mit freundlichen Grüßen
Zeynep Sagol
Landesamt für Denkmalpflege
im Regierungspräsidium Stuttgart
- Ref. 84.2 Regionale Archäologie, Schwerpunkte, Inventarisation Berliner Straße 12
73728 Esslingen
Telefon: 0711/90445-106
Telefax: 0711/90445-147
E-Mail: [email protected]
Internet: www.denkmalpflege-bw.de
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Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
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Nr.
2
Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Landratsamt Böblingen, Bauen und Gewerbe
Landratsamt Böblingen, Postfach 1640, 71006 Böblingen
Bauen und Gewerbe
Annemarie Schenker
Telefon 07031-663 1272
Telefax 07031-663 1963
[email protected]
Zimmer A 236
17.03.2015
Az.: 40-2015-0552
10. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Bereich „Östlich Riedstraße“) in Leonberg
Ihr Schreiben vom 13.02.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Beteiligung an dem o. g. Flächennutzungssplanverfahren bedanken wir
uns. Zu dem Planentwurf in der Fassung vom 10.11.2014 nehmen wir wie folgt
Stellung:
Immissionsschutz
Zu der Flächennutzungsplanänderung werden von der Immissionsschutzbehörde im jetzigen Stadium weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.
Für den Bebauungsplan wurden Anregungen zur Untersuchung von Gewerbelärmimmissionen formuliert (siehe entsprechende Stellungnahme).
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
2.1 Immissionsschutz
Es werden keine grundsätzlichen Anregungen oder Bedenken geäu- Kenntnisnahme
Berücksichtigung
ßert. Bezüglich der Thematik "Gewerbelärm" kann auf eine Schallimmissionsprognose im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren "Gewerbegebiet Hertich" vom 29. Juni 2005 verwiesen werden. Kurz u. Fischer GmbH, Beratende Ingenieure Winnenden kommen in ihrer Untersuchung (S. 16) zum Ergebnis, dass "sich aus den
durchgeführten Schallpegelmessungen keine Überschreitungen der
gebietsbezogenen Anforderungen der DIN 18 005 bzw. der TA Lärm
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Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
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ergeben. Damit ist gewährleistet, dass durch das Gewerbegebiet
keine wesentlichen Störungen im Sinne der TA Lärm an den benachbarten Wohngebäuden hervorgerufen werden." Dies gilt umso mehr
für die auf der anderen Seite der Glems liegende Wohnbebauung.
Weiterer Hinweis in dieser Sache: In Zone 2 (GEE) des Gewerbegebiets Hertich, das auf Höhe des Standorts des geplanten Flüchtlingsheim liegt, "sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Nutzungen zulässig, die auch in einem Mischgebiet (MI) zulässig wären." Es
ist also zusammenfassend davon auszugehen, dass der Gewerbelärm aus dem Gewerbegebiet Hertich keine negativen Auswirkungen
auf den geplanten Flüchtlings- und Obdachlosenheimstandort hat.
Naturschutz
Im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten bestehen gegen die geplante Änderung des FNP keine Bedenken.
2.2 Naturschutz
Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert.
Wasserwirtschaft
Aus Sicht der Wasserwirtschaft bestehen gegen die geplante Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
2.3 Wasserwirtschaft
Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Wagner
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Stellungnahme
Nr.
3
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Verband Region Stuttgart
Verband Region Stuttgart • Kronenstraße 25 • 70174 Stuttgart
Stuttgart, den 25. Februar 2015
Ansprechpartner/in: Ulrike Borth
Telefon: +49 (0)711 22759- 58
E-Mail: [email protected]
Aktenzeichen: 45.10/jz 150325_FNP_LEO_1O_Aend_fruehzBeteiligung_ePAÖstlich Riedstraße
Stellungnahme des Verbandes Region Stuttgart als Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren "Östlich Riedstraße" sowie zum
10. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes in Leonberg
Ihr Schreiben vom 19.08.2014, Az.: C 6320-mm
Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB- frühzeitige Beteiligung
Ihre Schreiben vom 13. Februar 2015
Sehr geehrter Herr Mayerle,
wir bedanken uns für die Anhörung im frühzeitigen Beteiligungsverfahren zu
den oben genannten Bauleitplanverfahren.
Der Planungsausschuss des Verbandes Region Stuttgart hat in seiner letzten
Sitzung am 25. März 2015 folgende Stellungnahme zu den oben genannten
Planentwürfen beschlossen:
Der Planung stehen regionalplanerische Ziele nicht entgegen.
Bezüglich des Sachvortrags, insbesondere hinsichtlich der regionalplanerischen Wertung, wird auf die beiliegende Sitzungsvorlage verwiesen.
Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen.
Für die Gewährung der Fristverlängerung danken wir Ihnen und bitten Sie, uns
weiterhin am Verfahren zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
3.1 Ziele der Planung
Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Beteiligung im weiteren Verfahren (Auslegung) wird zugesagt.
Die Fristverlängerung wurde zugesagt.
Kenntnisnahme
Berücksichtigung
Berücksichtigung
i.V. Barbara Jahnz
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Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015
Nr.
Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
3.1 Verband Region Stuttgart – Sitzungsvorlage am 25. März 2015
Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert.
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
Kenntnisnahme
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Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015
Es werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Planunterlagen werden im weiteren Verfahren vertiefend ausgearbeitet.
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Kenntnisnahme
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Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015
Wird zur Kenntnis genommen.
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Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015
3.2 E-Mail vom Verband Region Stuttgart
Datum: 03.03.2015
Betreff: Wtrlt: BP "Östlich Riedstrße" sowie 10. Änderung FNP - Fristverlängerung
>>> Jahnz Barbara <[email protected]> 03.03.2015 14:52 >>>
Sehr geehrter Herr Mayerle,
vielen Dank für die Beteiligung an den oben genannten Verfahren.
Der für die Beschlussfassung der Stellungnahmen zuständige nächste
erreichbare Planungsausschuss der Regionalversammlung des Verbands
Region Stuttgart tritt jedoch erst wieder am 25. März 2015 zusammen, so
dass eine endgültige Stellungnahme erst nach diesem Termin abgegeben
werden kann.
Wir bitten Sie daher um eine entsprechende Fristverlängerung. Der Beschluss geht Ihnen unmittelbar nach der Sitzung zu.
Soweit gewünscht können wir Ihnen vorab eine vorläufige Stellungnahme
unter Gremienvorbehalt fristgerecht zukommen lassen.
Für eine kurze Bestätigung der Fristverlängerung wäre ich Ihnen dankbar.
Wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Die Fristverlängerung wurde zugesagt.
Berücksichtigung
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara Jahnz
----------------------------------------Barbara Jahnz
Referentin für Regional- und Bauleitplanung
Verband Region Stuttgart
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70174 Stuttgart
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10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
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Stadt Leonberg,
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015
Stellungnahme
Nr.
4
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Deutsche Telekom Technik GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH
Postfach 50 20 20, 70369 Stuttgart
Ihre Referenzen: C 6320-mm
Ansprechpartner: PTI 22/PB1-7, Michael Ostertag
Durchwahl: +49 711 999-2269
Datum: 09. März 2015
Betrifft: Bebauungsplan "östlich Riedstr." in Leonberg parallel hierzu 10. Änderung des
FNP
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich bereits Telekommunikationslinien der Telekom,
wir bitten darauf Rücksicht zu nehmen. Des weiteren bitten wir, uns über
Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 20
Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere
Maßnahmen mit Ihnen und den anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig koordinieren können. Diesbezügliche Informationen richten Sie an unsere
örtlich zuständige PTI. Die Anschrift lautet: Deutsche Telekom Technik
GmbH, Technik Niederlassung Südwest, PTI 22 Stuttgart PB 2, Postfach 50 20 20,70369 Stuttgart oder Telefon (0711)999-1734.
5.1 Telekommunikationslinien im Plangebiet
Wird zur Kenntnis genommen und veranlasst. Die Stellungnahme
wurde intern weitergeleitet.
Kenntnisnahme/
Berücksichtigung
Mit freundlichen Grüßen
i.V. i.A.
Gerhard Baum Michael Ostertag
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
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Stadt Leonberg,
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadt- und Bauleitplanung
Anlage 2 zu DS 2015 Nr. 52 ö
Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE, Anschreiben vom 13.02.2015
Stellungnahme
Nr.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Beteiligte Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am
Verfahren beteiligt und haben keine Bedenken gegen das Vorhaben
vorgebracht bzw. haben keine Stellungnahme abgegeben:
•
•
•
BUND-Bezirksgruppe Leonberg
Polizeipräsidium Ludwigsburg, Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle Böblingen
Netze BW GmbH
25.08.2015, SPF
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“, in Leonberg
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Stadt Leonberg
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung
Anlage 4 zu DS 2015 Nr. P 52 ö
Kartografie: © Städte-Verlag E.v.Wagner & J.Mitterhuber GmbH, 70736 Fellbach
BEGRÜNDUNG nach § 5 Abs. 5 BauGB
Stand 25.08.2015
ENTWURF
10. Flächennutzungsplanänderung
„Östlich Riedstraße“,
in Leonberg
Begründung - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
Stand 25.08.2015
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung
3
1.1
Erfordernis der Planaufstellung
3
1.2
Allgemeine Ziele und Zweck der Planung
3
Beschreibung des Plangebiets
3
2.1
Lage und räumlicher Geltungsbereich
3
2.2
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebiets
3
2.3
Verkehrsanbindung
4
2.4
Ver- und Entsorgung
4
2.5
Baugrund, Altlasten
4
Übergeordnete Planungen / bestehende Rechtsverhältnisse
5
3.1
Landes- und Regionalplanung
5
3.2
Flächennutzungsplan
5
3.3
Bestehende Bebauungspläne
5
3.4
Sonstige bestehende Rechtsverhältnisse und Planungen
5
4
Bauflächenbedarfsnachweis
6
5
Prüfung alternativer Lösungen
6
6
Planerische Konzeption
6
7
Darstellungen des Flächennutzungsplans
7
8
9
7.1
Flächen für den Gemeinbedarf
7
7.2
Grünflächen
7
Umweltbelange
7
8.1
Umweltbericht mit Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht
7
8.2
Zusammenfassung der Umweltprüfung
7
Flächenbilanz / Städtebauliche Kennwerte
8
10 Planverwirklichung
8
11 Fachgutachten
8
12 Anlagen
8
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Begründung - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
Stand 25.08.2015
1
ERFORDERNIS SOWIE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
1.1
Erfordernis der Planaufstellung
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans „Östlich Riedstraße“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.01-11, in Leonberg geändert, da die geplanten Festsetzungen nicht aus den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt
werden können.
Die Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus:
• Der Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen
im Wege der Anschlussunterbringung und zur Unterbringung nach dem Polizeigesetz von Personen, die in Leonberg ihre Wohnung verlieren.
• Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz
und Parkanlage mit Ballspielbereich ).
• Den fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung am vorgesehenen Standort.
1.2
Allgemeine Ziele und Zweck der Planung
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind im Wesentlichen:
• Der Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen
im Wege der Anschlussunterbringung und zur Unterbringung nach dem Polizeigesetz von Personen, die in Leonberg ihre Wohnung verlieren.
• Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz
und Parkanlage mit Ballspielbereich ).
• Den fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung am vorgesehenen Standort.
2
BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS
2.1
Lage und räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt östlich der Riedstraße in Leoberg-Eltingen, nördlich des Gewerbegebiets Hertich und der Glems.
Das Plangebiet „Östlich Riedstraße“ umfasst ca. 0,58 ha. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in etwa wie folgt begrenzt:
im Norden:
durch den vorhandenen Fußweg
im Osten:
durch das Flst-Nr. 6467/1 bzw. 6465
im Süden:
durch das Flst-Nr. 6524/1
im Westen:
durch die Straßenkante Riedstraße, Flst 6522/2
Die genaue Abgrenzung und Lage des Geltungsbereichs ist aus dem Flächennutzungsplanentwurf ersichtlich.
2.2
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebiets
2.2.1 Bestand innerhalb des Plangebiets
Im nördlichen Teil befinden sich der öffentliche Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballfläche. Der südliche Teil, auf dem die Flüchtlingsunterbringung realisiert werden soll,
wird derzeit als Pferdekoppel genutzt.
2.2.2 Bestand außerhalb des Plangebiets
Nördlich und östlich des faktischen Fußwegs „Im Wiesengrund“ reihen sich private
Kleingärten aneinander. Im Westen verläuft die Riedstraße, abgegrenzt durch einen mit
Bäumen bestandenen Grünstreifen. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes
Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Geh- und Radweg von der
weiter südlich verlaufenden Glems getrennt ist. Südlich des Wegs befindet sich das
Gewerbegebiet Hertich in der Talaue der Glems.
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Begründung - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
Stand 25.08.2015
2.3
Verkehrsanbindung
Das Plangebiet ist verkehrlich von Westen über die Riedstraße erschlossen.
2.4
Ver- und Entsorgung
Westlich angrenzend sind im Bereich der Riedstraße sowie im Fußweg an der Glems
bereits Leitungsnetze für Frisch- und Abwasser vorhanden.
2.5
Baugrund, Bodendenkmal und Altlasten
Zur Klärung der örtlichen Baugrundverhältnisse wurde im August 2014 eine geotechnische Untersuchung (Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer, Leonberg, 2014) erstellt,
siehe Ziff. 11. Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse wurden im Bereich der geplanten Bebauung drei Kleinrammbohrungen und drei Rammsondierungen angelegt.
Dabei wurden Auffüllungen und quartäre Überdeckungen mit einer Mächtigkeit von ca.
5 m festgestellt. Beim darunter anstehenden Keuper handelt es sich um verwitterte
Tonsteine.
Aus dem geologischen Bericht geht außerdem hervor, dass der anstehende Baugrund
im Hinblick auf seine Tragfähigkeit zu ertüchtigen ist. Die beiden Wohngebäude sollen
jeweils auf einer tragenden Bodenplatte errichtet werden. Der vorhandene Geländeversprung, der im Mittel zwischen dem Straßenniveau der Riedstraße und dem geplanten Baugrundstück etwa einen Meter beträgt, soll durch den lagenweise verdichten
Einbau einer Splitt-/ Schottermischung ausgeglichen werden.
Das vorhandene Gelände des geplanten Baugrundstücks steigt nach Süden, zum angrenzenden Regenüberlaufbecken, leicht an. Die durch die BS1 (Bodensondierung)
nachgewiesene Aufschüttung mit einer Mächtigkeit von 2,0 m liegt in den Geländeanpassungsarbeiten begründet, die im Rahmen der Herstellung des Regenüberlaufbeckens durchgeführt wurden. In diesem Bereich ist zur Ertüchtigung des Baugrunds und
zur niveaugleichen Herstellung der EFH (Erdgeschossfußbodenhöhe) der Wohngebäude zur Riedstraße der größte Eingriff in den Boden mit einem Aushub von ca. 1,25
m geplant. Demnach verblieben ca. 75 cm Aufschüttung über dem darunter anstehenden Auenlehm. Um etwaige Bodendenkmale nicht zu gefährden wird auf Gründungen
verzichtet, die in tiefere Bodenschichten eingebaut werden müssen. Punktfundamente
oder Pfahlgründungen sind daher nicht vorgesehen.
Da die abgegangene mittelalterliche Siedlung „Niederhofen“ nicht präzise verortet werden kann, können auch Funde oder Befunde im Bereich des Geltungsbereichs dieses
Bebauungsplans nicht ausgeschlossen werden.
Wie oben dargestellt, soll die Baumaßnahme in der Form ausgeführt werden, dass die
Eingriffe in den Boden lediglich den Bereich von Aufschüttungen betreffen.
Weil die Beprobung des Bodens anhand punktueller Sondierungen erfolgte, kann dies
nicht als abschließender Nachweis angesehen werden, dass keine historischen Funde
oder Befunde im Rahmen der Baumaßnahme zutage treten werden.
In den textlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan wurde daher unter Ziff.
„C.2 Denkmalschutz“ der entsprechende Hinweis aufgenommen, dass die Baumaßnahme frühzeitig mit dem Landesamt für Denkmalpflege des Regierungspräsidiums
Stuttgart abzustimmen ist.
Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung sind auch bei der Konzeption der Regenwasserbewirtschaftung entsprechend berücksichtigt.
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
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Begründung - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
Stand 25.08.2015
3
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / BESTEHENDE
RECHTSVERHÄLTNISSE
3.1
Landes- und Regionalplanung
Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Leonberg ist Mittelzentrum des Mittelbereichs Leonberg/Rutesheim/Renningen/Weil
der Stadt im Verdichtungsraum der Region Stuttgart. Es liegt auf der Entwicklungsachse Stuttgart-Leonberg-Calw (Landesentwicklungsplan vom 23.07.2002).
Im dem seit 12. November 2010 rechtsverbindlichen Regionalplan des Verbands Region Stuttgart sind in der Raumnutzungskarte West für das Plangebiet keine regionalplanerischen Aussagen vermerkt. Die Planung steht insgesamt im Einklang mit den Vorgaben der Landesplanung und den Zielen der Raumordnung und berücksichtigt deren
Grundsätze und Erfordernisse.
3.2
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 als „sonstige Grünfläche“ dargestellt. Der künftige Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB nicht aus den Darstellungen des bisherigen Flächennutzungsplans entwickelt.
Der Flächennutzungsplan wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB
zur Aufstellung des Bebauungsplans „Östlich Riedstraße“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.01-11, in Leonberg geändert.
3.3
Bestehende Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des unqualifizierten Bebauungsplans „Niederhofen“, Planbereich 03.06-A, in Kraft getreten am 14.04.1961 der in dem geringfügigen
Überlagerungsbereich eine Verkehrsfläche mit der Kennzeichnung „Zufahrtsweg“ darstellt.
Die Fläche der Riedstraße überlagert planungsrechtlich den Bebauungsplan „Zwischen
den Bächen“, Planbereich 03.06-1 in Kraft getreten am 14.11.1970, der in dem Überlagerungsbereich eine ca. 2m breite „Gehwegfläche“ als Verkehrsfläche ausweist.
Das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb des unqualifizierten Bebauungsplans
„Ortsbauplan Eltingen (West)“ vom 28.07.1927 der in dem Bereich lediglich die damaligen Flurstücksgrenzen abbildet.
3.4
Sonstige bestehende Rechtsverhältnisse und Planungen
Die stark ansteigende die Zahl von obdachlosen Menschen und Flüchtlingen stellt die
Kommunen im gesamten Bundesgebiet vor große Herausforderungen. Im Bereich der
Obdachlosenunterbringung besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung
von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung
von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Für Leonberg bedeutet dies, dass durch den prognostizierten zusätzlichen Bedarf auch
für die kommenden Jahre neue Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen. Somit wird an der Strategie eines dezentralen Ansatzes mit kleinen bis mittelgroßen Einrichtungen für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen festgehalten und dadurch sozialen und ethnischen Segregationserscheinungen entgegengewirkt.
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Begründung - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
4
Stand 25.08.2015
BAUFLÄCHENBEDARFSNACHWEIS
Im vorliegenden Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans ist kein Bauflächenbedarfsnachweis zu führen, da dies nur für Flächenneuausweisung von neuen Wohnbauflächen oder Gewerbegebieten vorgesehen ist. Auf den Runderlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.01.2009 sowie das Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 27.01.2009 wird verwiesen.
5
PRÜFUNG ALTERNATIVER LÖSUNGEN
Im Rahmen der „Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung
von Flüchtlingen und Obdachlosen in Leonberg“ (Stadt Leonberg, Dezember 2013/Jan
2014) wurden verschiedene Standorte im Stadtgebiet auf Ihre Eignung hin überprüft.
Kriterien bei der Bewertung der Standorte waren das zur Verfügung stehende Flächenpotential, die bestehende städtebauliche Situation, die Ein- oder Anbindung an den
Siedlungskörper, die bestehende Anbindung an öffentliche und private Infrastruktur
sowie die grundsätzliche Eignung zur Schaffung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse für die zukünftigen Bewohner.
Vor dem Hintergrund der im Januar 2014 vorgestellten Standortanalyse wurde aus den
Reihen des Gemeinderates angeregt, den bislang in Privateigentum befindlichen
Standort „Niederhofenstraße“ einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Kontakt
mit den Eigentümern aufzunehmen. Das Gelände verfügt bereits über eine einseitige
Erschließung und die Flächen südlich des Ballspielbereiches konnten zwischenzeitlich
erworben werden und somit die Voraussetzung für eine Standortentwicklung geschaffen.
Der Standort Niederhofenstraße schneidet beim Standortvergleich ähnlich günstig ab
wie der Standort Höfingen Strohgäuhalle. Somit kann eine Standortentwicklung mit 1.
Priorität verfolgt werden. Im weiteren Verfahren soll die Hochwasser- und Grundwasserthematik einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Zur dauerhaften Sicherung
des Standortes soll nun ein Bebauungsplanverfahren (Vollverfahren) mit parallelem
Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchgeführt werden.
Alternativen zur Entwicklung des Standorts bestehen in Anbetracht der vorhandenen
Unterbringungsmöglichkeiten und der bestehenden und prognostizierten Bedarfssituation nicht.
6
PLANERISCHE KONZEPTION
Bei der Entwicklung des Standorts handelt es sich um eine Arrondierung der bereits
durch die Riedstraße erschlossenen Fläche. Im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens
soll in der nördlichen Teilfläche die bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spiel- und eine
Parkanlage mit Ballspielbereich) entwickelt und planungsrechtlich gesichert werden.
Auf der südlichen Teilfläche (Fläche für den Gemeinbedarf „Soziale Hilfeeinrichtungen“)
ist beabsichtigt, zwei Baukörper zu errichten, die von der Riedstraße im Westen erschlossen werden. Durch die nord-süd- bzw. ost-west-gerichtete Gebäudestellung entsteht ein baulich gefasster und nach Nordosten ein geöffneter Freibereich. Hier können
Freisitze und gärtnerisch gestaltete Anlagen hergestellt werden, welche den Wohnbereichen zugewandt und zugeordnet sind.
Ziel der Planung ist es, östlich der Riedstraße eine Einrichtung zur Unterbringung von
Flüchtlingen und Obdachlosen zu realisieren. Für das Vorhaben sind keine zusätzlichen Erschließungsflächen erforderlich, da die Erschließung über die vorhandene
Riedstraße erfolgen kann.
Der bestehende Fuß- und Radweg durch die Grünanlage im Bereich Niederhofen dient
als kurze Verbindung zu den bestehenden Versorgungseinrichtungen und der Infrastruktur von Leonberg-Eltingen.
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Begründung - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
Stand 25.08.2015
7
DARSTELLUNGEN DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
7.1
Flächen für den Gemeinbedarf
Entsprechend der Absicht der Stadt Leonberg eine neue Einrichtung zur Unterbringung
von Flüchtlingen zu realisieren, wird im Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" festgesetzt. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sollen nur Gebäude, Einrichtungen und Anlagen zulässig sein, die der Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen dienen,
um den Bestand dieser Einrichtung und ihren Anlagen dauerhaft zu sichern.
Auf die Standortanalyse, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum aus dem Polizeigesetz und im Rahmen der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und die gegebene Dringlichkeit der
Flüchtingsunterbringung und der bereits vorhandenen, einseitigen Erschließung des
Geländes wird verwiesen. Siehe Ziff. 5
7.2
Grünflächen
Die Festsetzung der Grünflächen dient in erster Linie der planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Freizeiteinrichtungen und der freiraumplanerischen Gestaltung
des Übergangs von der Gemeinbedarfsfläche zum angrenzenden Grünbereich im Norden und Osten.
8
UMWELTBELANGE
8.1
Umweltbericht mit Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht
Auf den vollständigen Umweltbericht mit Erläuterungsbericht zu grünordnerischen
Maßnahmen und zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vom 25.08.2015 in der Anlage
wird verwiesen.
8.2
Zusammenfassung der Umweltprüfung
Die Stadt Leonberg will im Westen von Leonberg einen Bebauungsplan aufstellen. Ziel
der Planung ist es, östlich der Riedstraße einen Standort zur Unterbringung von Flüchtlingen zu schaffen. Darüber hinaus soll der vorhandene Spielplatz und Parkanlage mit
Ballspielbereich planungsrechtlich gesichert werden.
Bestand: Das Plangebiet liegt östlich der Riedstraße in Leoberg-Eltingen, nördlich des
Gewerbegebiets Hertich in der Talaue der Glems. Von der Riedstraße wird es durch einen mit Bäumen bestandenen Grünstreifen abgegrenzt. Südlich schließt sich ein mit
Bäumen bestandenes Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Gehund Radweg von der weiter südlich verlaufenden Glems getrennt ist.
Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert
werden soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist
Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Das gesamte
Gelände fällt leicht nach Norden bzw. steigt nach Süden zum RÜB hin an, was dazu
führt, dass bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser eine Zeit auf der Fläche
stehen bleibt (Muldeneffekt). Der Bereich hat insgesamt eine geringe bis mittlere Bedeutung für Natur und Landschaft.
Planung: Die Gesamtfläche des Plangebiets beträgt ca. 0,58 ha. Die bestehende Erschließung erfolgt über die Riedstraße. Es sollen zwei Gebäude zur Unterbringung von
Flüchtlingen erstellt werden.
Minimierung: Der Eingriff wird unter anderem durch die gewählten städtebaulichen
Festsetzungen begrenzt. Es werden Pflanzgebote und -bindungen zur grünordnerischen Gestaltung festgesetzt.
Ausgleich: Bei Durchführung der beschriebenen Maßnahmen im Gebiet verbleibt ein
Kompensationsdefizit mit einem monetarisierten Umfang von 18.095,- Euro für den
Eingriff in Natur und Landschaft. Mit der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in
Höhe des ermittelten Ausgleichsbetrags, ist der Eingriff in Natur und Landschaft entSeite 7 von 8
Begründung - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
Stand 25.08.2015
sprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes abgegolten. Darüber hinaus
wird mit dieser Vorgehensweise dem Anspruch Rechnung getragen, für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Anspruch zu
nehmen.
9
FLÄCHENBILANZ / STÄDTEBAULICHE KENNWERTE
10
Fläche für den Gemeinbedarf
0,28 ha
48,3 %
Öffentliche Grünflächen
0,3 ha
51,7 %
Geltungsbereich des Planes
0,58 ha
100,0%
PLANVERWIRKLICHUNG
Parallel zur 10. Flächennutzungsplanänderung wird der Bebauungsplan „Östlich
Riedstraße“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.01-11, in Leonberg durchgeführt. Durch das Änderungsverfahren können die geplanten Festsetzungen aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden.
11
FACHGUTACHTEN
Für das Plangebiet liegen folgende Fachplanungen und –gutachten vor:
• Geotechnischer Bericht, „BV Wohnanlage Riedstraße“ 71229 Leonberg
A. Förstner/ Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer - IGP, Leonberg, 20. August 2014
• Geotechnischer Bericht, „Geotechnischer Bericht über die Grundwasserverhältnisse in der Talaue nördlich der Glems in Leonberg-Eltingen mit Lageplan Westteil,
Grundwassergleichen und Flurabstandsflächen“
Dipl.-Geol. H. Schmidl, Dipl.-Geol. Dr. K. Kleinert, Prof. Dr.-lng. E. Vees/ Prof. Dr.Ing. E. Vees und Partner Baugrundinstitut GmbH, Leinfelden-Echterdingen, 23. August 2012
12
ANLAGEN
•
Umweltbericht mit Erläuterungsbericht zu grünordnerischen Maßnahmen und zur
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Bebauungsplan „Östlich Riedstraße“ vom
25.08.2015; Stadt Leonberg, Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung
SPF / Begründung
KBM / Umweltbericht
Stadtplanungsamt
Leonberg, 25.08.2015
Seite 8 von 8
Stadt Leonberg
Stadtplanungsamt, Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung
Anlage 5 zu DS 2015 Nr. P 52 ö
Kartografie: © Städte-Verlag E.v.Wagner & J.Mitterhuber GmbH, 70736 Fellbach
UMWELTBERICHT nach § 2 a BauGB
als selbstständiger Teil der Begründung
Stand: 25.08.2015
ENTWURF
10. Flächennutzungsplanänderung
„Östlich Riedstraße“,
in Leonberg
Bearbeiter:
Michael Kübler, August 2015
Umweltbericht - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
Stand 25.08.2015
Vorbemerkung:
Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darlegt (§ 2a BauGB). Der Umweltbericht ist der unverzichtbare Teil der Begründung zum Bauleitplanentwurf und stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar. Er bildet einen selbstständigen Bestandteil der Begründung, der im Laufe des
Verfahrens fortzuschreiben und mit Offenlage des Bauleitplanentwurfes vorzulegen ist.
INHALTSVERZEICHNIS
1
2
Aufgabenstellung.................................................................................................... 3
Kurzdarstellung der Planinhalts und der Planungsziele ......................................... 3
2.1
Lage des Plangebiets ...................................................................................... 3
2.2
Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplans............................................. 3
2.3
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten (Abt. Stadt- und
Bauleitplanung) .......................................................................................................... 3
2.4
Beschreibung der Festsetzungen des Plans ................................................... 4
3 Planerische Vorgaben und ihre Berücksichtigung .................................................. 5
3.1
Regionalplan, Landschaftsrahmenplan ........................................................... 5
3.2
Flächennutzungsplan, Landschaftsplan .......................................................... 5
3.3
Fachplanungen ............................................................................................... 5
3.4
Notwendigkeit der Durchführung von weiteren Prüfungen .............................. 6
4 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile................................................... 6
4.1
Naturräumliche Lage ....................................................................................... 6
4.2
Lage und Relief ............................................................................................... 6
4.3
Geologie/Boden .............................................................................................. 6
4.4
Wasser (Oberflächengewässer/Grundwasser)................................................ 7
4.5
Klima/Luft ........................................................................................................ 7
4.6
Lärm ................................................................................................................ 8
4.7
Biotop- und Artenschutz, Pflanzen und Tiere .................................................. 8
4.8
Ortsbild und Erholung ..................................................................................... 8
4.9
Mensch............................................................................................................ 8
4.10 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 9
5 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung .......................................................... 9
5.1
Bau- und anlagebedingte Wirkungen .............................................................. 9
5.2
Betriebsbedingte Wirkungen ........................................................................... 9
5.3
Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter................................................ 10
5.4
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ........................................... 11
6. Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen .......................... 11
Pflanzgebote gemäß § 9 (1) 25 a BauGB ............................................................ 13
7 Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung ................................. 14
8 Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)......................................... 14
9 Allgemeinverständliche Zusammenfassung des Umweltberichts ......................... 15
10 Literatur-/Quellenverzeichnis ................................................................................ 16
Bewertungsschema Boden .................................................................................. 17
Bewertungsschema Wasser ................................................................................. 17
Bewertungsschema Luft/Klima ............................................................................. 17
Bewertungsschema Arten und Biotope ................................................................ 18
Bewertungsschema Landschaftsbild/Erholung ..................................................... 18
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Umweltbericht - Entwurf
10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
1
Stand 25.08.2015
AUFGABENSTELLUNG
Der Gemeinderat der Stadt Leonberg hat beschlossen, für das Gebiet “Östlich Riedstraße“
einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich umfasst ca. 0,58 ha.
Ziel der Planung ist es, östlich der Riedstraße eine Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen zu realisieren. Darüber hinaus sollen auch die bestehenden Freizeiteinrichtungen (Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich) planungsrechtlich gesichert werden.
Gemäß des Baugesetzbuchs (BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange
des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1
Abs. 6 Pkt. 7 und § 1a sowie nach § 2 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen.
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind alle Belange von Umwelt- und Naturschutz, die für die Abwägung
von
Bedeutung
sein
können,
zu
ermitteln
und
zu
bewerten.
Der Umweltbericht ist selbstständiger Teil der Begründung des Bebauungsplanes (§ 2 Abs. 4
BauGB).
Die Inhalte des Umweltberichts ergeben sich aus dem BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a, sowie § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit der Anlage zu § 2 Abs. 4. Für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange ist maßgeblich, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden, sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessenerweise verlangt werden kann.
Die Belange von Natur und Landschaft sind neben den anderen Belangen in die Abwägung
einzustellen. In der Abwägung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
2
KURZDARSTELLUNG DER PLANINHALTS UND DER PLANUNGSZIELE
2.1
Lage des Plangebiets
Das Plangebiet, welches leicht nach Norden geneigt ist, liegt östlich der Riedstraße in
Leoberg, nördlich des Gewerbegebiets Hertich in der Talaue der Glems. Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplans kann in etwa wie folgt abgegrenzt werden:
im Norden: durch den vorhandenen Fußweg
im Osten: durch das Flst-Nr. 6467/1 bzw. 6464/1
im Süden: durch das Flst-Nr. 6524/1
im Westen: durch die Riedstraße, Flst 6522/2.
Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden
soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für
einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Für das Plangebiet existiert kein
(qualifizierter) Bebauungsplan, im derzeit geltenden Flächennutzungsplan ist der Planbereich
als “sonstige Grünfläche“ dargestellt.
2.2
Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplans
Ziel der Planung ist es, östlich der Riedstraße eine Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen zu realisieren. Darüber hinaus sollen auch die bestehenden Freizeiteinrichtungen (Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich) planungsrechtlich gesichert werden. Die Erschließung des Bauvorhabens erfolgt über die Riedstraße.
2.3
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten (Abt. Stadt- und Bauleitplanung)
Im Rahmen der „Standortanalyse zur Schaffung von Einrichtungen zur Unterbringung von
Flüchtlingen und Obdachlosen in Leonberg“ (Stadt Leonberg, Dezember 2013) wurden
verschiedene Standorte im Stadtgebiet auf ihre Eignung hin überprüft. Kriterien bei der
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Stand 25.08.2015
Bewertung der Standorte waren das zur Verfügung stehende Flächenpotential, die
bestehende städtebauliche Situation, die Ein- oder Anbindung an den Siedlungskörper, die
bestehende Anbindung an öffentliche und private Infrastruktur sowie die grundsätzliche
Eignung zur Schaffung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse für die zukünftigen
Bewohner. Vor dem Hintergrund der im Januar 2014 vorgestellten Standortanalyse wurde aus
den Reihen des Gemeinderates angeregt, den bislang in Privateigentum befindlichen Standort
“Niederhofenstraße“ einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Kontakt mit den
Eigentümern aufzunehmen. Die Flächen südlich der Parkanlage mit Ballspielbereich konnten
zwischenzeitlich erworben werden und somit die Voraussetzung für eine Standortentwicklung
geschaffen. Der Standort “Niederhofenstraße“ schneidet beim Standortvergleich ähnlich
günstig ab wie der Standort “Höfingen Strohgäuhalle“. Somit kann eine Standortentwicklung
mit erster Priorität verfolgt werden.
Alternativen zur Entwicklung des Standorts bestehen in Anbetracht der vorhandenen
Unterbringungsmöglichkeiten und der bestehenden und prognostizierten Bedarfssituation
nicht.
2.4
Beschreibung der Festsetzungen des Plans
Art der geplanten baulichen Nutzung
Das Gebiet soll entsprechend den Vorgaben der BauNVO als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung “Soziale Zwecke“ und als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
“Spielplatz / Parkanlage“ ausgewiesen werden.
Bauweise
Es ist beabsichtigt zwei Baukörper zu errichten, die von der Riedstraße im Osten erschlossen
werden. Durch die nord-süd- bzw. ost-west-gerichtete Gebäudestellung entsteht ein baulich
gefasster und nach Nordosten geöffneter Freibereich. Hier können Freisitze und gärtnerisch
gestaltete Anlagen hergestellt werden, welche den Wohnbereichen zugewandt und zugeordnet sind.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die künftige Bebauung der Grundstücksfläche ist durch die Festsetzung von Baugrenzen eingeschränkt
Maß der baulichen Nutzung
Die für bauliche Anlagen im Plangebiet definierte Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf 0,3 festgelegt. Auf eine Geschoss-flächenzahl
wird insgesamt verzichtet, da das Gebäudevolumen durch die maximale die Gebäudehöhe
(GbH), Dachform und Dachneigung ausreichend definiert ist.
Grünordnerische und gestalterische Festsetzungen
Die gestalterischen Festsetzungen zum Bau der Flüchtlingswohnheime sollen eine städtebauliche Einfügung des Plangebiets in die Nachbarschaft bewirken.
Das Plangebiet wird durch eine intensive Begrünung der Freiflächen und eine extensive Begrünung der Gebäudedächer städtebaulich eingebunden. Dach-, Hof- und Straßenwasser soll
soweit wie möglich im Gebiet zurückgehalten und verdunstet werden, Wege- und Stellplatzbeläge sollen wasserdurchlässig angelegt werden. Mit der Anlage einer Retentionsmulde wird
zusätzlich dem Landschaftscharakter der Glemsaue Rechnung getragen. Darüber hinaus
werden die vorhandenen Bäume östlich der Riedstraße planungsrechtlich dauerhaft geschützt.
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10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
3
PLANERISCHE VORGABEN UND IHRE BERÜCKSICHTIGUNG
3.1
Regionalplan, Landschaftsrahmenplan
Stand 25.08.2015
Leonberg ist als Mittelzentrum ausgewiesen. Im dem seit 12. November 2010 rechtsverbindlichen Regionalplan des Verbands Region Stuttgart sind in der Raumnutzungskarte West für
das Plangebiet keine regionalplanerischen Aussagen vermerkt. Die Planung steht insgesamt
im Einklang mit den Vorgaben der Landesplanung und den Zielen der Raumordnung und berücksichtigt deren Grundsätze und Erfordernisse.
3.2
Flächennutzungsplan, Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 als „sonstige Grünflä-che“
dargestellt. Der künftige Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Im Flächennutzungsplan wird das Plangebiet künftig als Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Soziale Zwecke“ sowie als Grünfläche dargestellt. Diese Darstellung
entspricht der geordneten städtebaulichen Entwicklung und fügt sich gut in das durch
Grünflächen und Freizeitnutzungen geprägte Areal ein und. Der Flächennutzungsplan wird
deshalb im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert, da die geplanten
Festsetzungen nicht aus den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungs-plans entwickelt
werden können.
3.3
Fachplanungen
Heilquellenschutzgebiet: Gebiet liegt in der Außenzone des Heilquellenschutzgebiets Stuttgart (111150)
Wasserschutzgebiet: nicht betroffen
Ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet: nicht betroffen
Nationalpark: nicht betroffen
Biosphärenreservat: nicht betroffen
Naturpark: nicht betroffen
Naturdenkmal: nicht betroffen
Waldschutzgebiet: nicht betroffen
Landschaftsschutzgebiet: nicht betroffen
Naturschutzgebiet: nicht betroffen
Natura-2000 Gebiet (Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet): nicht betroffen
Geschützte Biotope nach § 32 NatSchG: nicht betroffen
Geschützter Grünbestand: nicht betroffen
Bundesnaturschutzgesetz § 21, Landesnaturschutzgesetz §§ 20 und 21:Eingriffe in Natur
und Landschaft sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Falls Eingriffe unvermeidlich sind, so sind
sie zu minimieren, auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren.
Bundesbodenschutzgesetz §§ 4 und 7, LBodenschutz- und Altlastengesetz § 2:
Mit unversiegelten Böden ist schonend und sparsam umzugehen. Die Wiedernutzung von versiegelten oder veränderten Böden oder die Nutzung weniger wertvoller Böden soll zunächst
geprüft werden. Schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden. Es sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu vermindern.
Mutterboden ist zu erhalten, er ist vor Baumaßnahmen abzutragen, seitlich zu lagern und wieder einzubauen. Unnötige Versiegelungen sind zu vermeiden.
Wassergesetz Baden-Württemberg § 46:
Niederschlagswasser soll grundsätzlich im Gebiet zurückgehalten werden und durch Verdunstung oder Versickerung möglichst wieder dem Wasserkreislauf zur Verfügung stehen, sofern
dies schadlos und unter vertretbarem Aufwand möglich ist.
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Stand 25.08.2015
Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg § 20:
Bei Baumaßnahmen können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind gemäß §
20 unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde oder dem Landratsamt Böblingen
anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind zunächst in unverändertem Zustand zu belassen.
3.4
Notwendigkeit der Durchführung von weiteren Prüfungen
FFH-Vorprüfung: nicht notwendig
UVP-Vorprüfung: nicht notwendig (zulässige Grundfläche < 20.000 qm)
UVP: nicht notwendig
4
BESCHREIBUNG DER UMWELT UND IHRER BESTANDTEILE
4.1
Naturräumliche Lage
Das Gebiet liegt in der naturräumlichen Region Schönbuch und Glemswald (Nr. 104) in der
Großlandschaft Schwäbisches Keuper-Lias-Land (10).
4.2
Lage und Relief
Das Plangebiet liegt östlich der Riedstraße in Leoberg-Eltingen, nördlich des Gewerbegebiets
Hertich in der Talaue der Glems. Von der Riedstraße wird es durch einen mit Bäumen
bestandenen Grünstreifen abgegrenzt. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes
Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Geh- und Radweg von der weiter
südlich verlaufenden Glems getrennt ist.
Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden
soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für
einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Das gesamte Gelände fällt leicht
nach Norden bzw. steigt nach Süden zum RÜB hin an, was dazu führt, dass bei
Starkregenereignissen das Oberflächenwasser eine Zeit auf der Fläche stehen bleibt
(Muldeneffekt).
4.3
Geologie/Boden
Im Untersuchungsbereich stehen unter künstlicher Auffüllung (0,5 m - 2,0 m unter GOK) und
quartären Talablagerungen (Auelehm, Sand, Kies) Tonsteine des Gipskeupers (Mittlerer Keuper) an. Diese Verhältnisse wurden durch das hydrogeologische Gutachten zur Untersuchung
der Baugrundverhältnisse bestätigt. Im Hinblick auf den Bodenschutz ist daher von einem
Standort mittlerer Bedeutung auszugehen. Unter der geplanten Bebauung wird der Boden nahezu vollständig versiegelt, so dass er seine - schon deutlich eingeschränkten - Funktionen im
Natur- und Landschaftshaushalt nicht mehr wahrnehmen kann.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens muss darüber hinaus geklärt werden, ob der Bodenaushub im Sinne des Bodenschutzes vor Ort wiederverwendet werden kann oder aufgrund des
hoch anstehenden Grundwassers zur weiteren Verwendung aufbereitet oder fachgerecht entsorgt werden muss. Nachdem in den Boden aber nur in geringer Tiefe eingegriffen wird, ist
davon auszugehen, dass keine große Mengen an Bodenaushub anfallen.
Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten im Gebiet sind derzeit nicht bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten ergeben, so sind die Bauarbeiten einzustellen und das Landratsamt Böblingen, Bodenschutz, zu informieren. Ein entsprechender
Hinweis ist in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen.
Zur Archäologie → siehe Kapitel 4.10 Kultur- und Sachgüter
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10. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Riedstraße“
Stand 25.08.2015
Bewertung: Die aggregierte Bewertung ergibt, dass es sich bei dem Baugebiet um einen
Standort mit "mittlerer Bedeutung" für das Schutzgut Boden handelt.
4.4
Wasser (Oberflächengewässer/Grundwasser)
Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Das nächste Gewässer ist die im weiteren Verlauf südlich an das Plangebiet angrenzende Glems. Bei den geotechnischen Untersuchungen zur Erkundung der Untergrundverhältnisse (u.a. wegen Gründung und Niederschlagswasserbeseitigung) wurde im gesamten Planbereich hoch anstehendes Grundwasser angetroffen. Dies bedingt besondere Vorkehrungen und Festsetzungen zur
Gründung der vorgesehenen Bauwerke. Im Einzelnen wird auf das geotechnische Gutachten
verwiesen.
Aufgrund des hohen Grundwasserstandes und der Eigenschaften der im Planbereich anstehenden Böden ist eine Versickerung wie sie in den einschlägigen Vorschriften gefordert wird,
nicht möglich. Um den Anforderungen des § 55 Abs. 2 Wasser-haushaltsgesetz trotzdem
Rechnung zu tragen, werden im Bebauungsplanentwurf bereits Maßnahmen wie zum Beispiel
eine extensive Dachbegrünung, offenporige Stellplatz- und Wegebeläge sowie eine Retentionsmulde mit gedrosseltem Ablauf in die Glems festgeschrieben. Details werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt.
Die Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg weisen großen Teilen des
Plangebietes eine Überschwemmungsgefahr bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) zu. Obwohl damit aufgrund des geltenden Wasserrechts für die geplante Bebauung keine
Einschränkungen bestehen, wird empfohlen “hochwasserangepasst“ zu bauen (z.B. höhere
Schwellen und Lichtschächte bzw. kein Kellergeschoss). Der Gefahr der Beeinträchtigung der
geplanten Gebäude durch ein Starkregenereignis (→ siehe Kapitel 4.2 Lage und Relief) wird
durch Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe der geplanten Gebäude auf das Niveau der
Riedstraße entgegengewirkt. Diese Anhebung ist auch wegen der sicheren Gründung der beiden Wohnheime in geotechnischer Hinsicht notwendig.
Leonberg und damit auch das Plangebiet befindet sich weitgehend innerhalb der Außenzone
des rechtskräftigen Heilquellenschutzgebietes Stuttgart – Bad Cannstatt – Berg (Verordnung
RP Stuttgart vom 11.6.2002). Diese gültige Rechtsverordnung ist bei baulichen oder anderen
Eingriffen zu beachten.
Bewertung: Das Schutzgut Grundwasser weist eine mittlere Wertigkeit im Plangebiet auf.
4.5
Klima/Luft
Der Planbereich liegt am äußersten Rand einer aus dem südöstlichen Glemstal über das
Sport- und Freibadgelände bis zum Wohngebiet Niederhofenstr./Renninger Str. reichenden
Ventilationsbahn, die einen hohen klimaökologischen Stellenwert im Klimageschehen der Eltinger Altstadt besitzt. Diese klimaökologischen Positiveffekte (klimaökologischer Ausgleichsraum) werden in der Hauptsache durch die bebauungsinterne Freizone (Kleingartenanlage)
zwischen der Renninger Straße und der Glems verursacht, die aber trotz der vorgesehen Bebauung in ihrer Ausdehnung nahezu komplett erhalten bleibt und damit auch der Empfehlung
des Gutachters Rechnung getragen wird.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werden die in den Gemeinschaftsvorschriften der Europäischen Union bzw. 39. BImSchV festgelegten Luftqualitätsnormen (für die Luftschadstoffe
Stickstoffdioxid und Feinstaub) im Planbereich derzeit eingehalten.
Bewertung: Bioklimatische Ausgleichsleistung des Gebiets, Wertstufe B "hoch"
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4.6 Lärm
Bezüglich der Thematik "Gewerbelärm" kann auf eine Schalluntersuchung im Zusammenhang
mit dem B-Planverfahren "Gewerbegebiet Hertich" vom Juni 2005 verwiesen werden. Kurz
und Fischer, Beratende Ingenieure, Winnenden kommen in ihrer Untersuchung (S. 16) zum
Ergebnis, dass "sich aus den durchgeführten Schallpegelmessungen keine Überschreitungen
der gebietsbezogenen Anforderungen der DIN 18 005 bzw. der TA Lärm ergeben. Damit ist
gewährleistet, dass durch das Gewerbegebiet keine wesentlichen Störungen im Sinne der TA
Lärm an den benachbarten Wohngebäuden hervorgerufen werden." Dies gilt umso mehr für
die auf der anderen Seite der Glems liegende Wohnbebauung.
Weiterer Hinweis in dieser Sache: In Zone 2 (GEE) des Gewerbegebiets Hertich, das auf Höhe des Standorts des geplanten Flüchtlingsheim liegt, "sind nur nicht wesentlich störende Betriebe und Nutzungen zulässig, die auch in einem Mischgebiet (MI) zulässig wären." Es ist also
zusammenfassend davon auszugehen, dass der Gewerbelärm aus dem Gewerbegebiet Hertich keine negativen Auswirkungen auf den geplanten Flüchtlingsheimstandort hat.
4.7
Biotop- und Artenschutz, Pflanzen und Tiere
Das Plangebiet wird von der Riedstraße durch einen mit Bäumen bestandenen Grünstreifen
abgegrenzt. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes Regenüberlaufbecken (RÜB)
an, welches nur durch einen Geh- und Radweg von der weiter südlich verlaufenden Glems
getrennt ist. Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung
realisiert werden soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs
ist Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich.
Die ökologische Funktionalität des Planbereichs ist aufgrund der beschriebenen Verhältnisse
stark eingeschränkt. Die Bedeutung des Planbereichs für den Arten- und Biotopschutz und
den Naturhaushalt ist in der Folge gering. Ausnahmen davon bilden lediglich die
Gehölzbereiche, die aber trotz der Bebauung erhalten bleiben.
Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten sind derzeit nicht bekannt. Verbotstatbestände
nach § 44 Abs.1 BNatSchG (Artenschutz) sind nicht zu erwarten, vorausgesetzt, die notwendigen Eingriffe im Planbereich erfolgen außerhalb der Vegetationszeit (in der Zeit vom 01.10.
bis 28.02.) und ein möglicher Verlust von Niststätten oder Quartieren geschützter Arten wird
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Ersatzhöhlen und -quartiere ausgeglichen. Sonstige Schutzgebiete im Sinne einschlägiger Gesetze (z.B. FFH- Richtlinie,
BNatSchG, LNatSchG, etc.) sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Bewertung des Biotopwerts des Gebiets: Wertstufe D "gering"
4.8
Ortsbild und Erholung
Ungefähr die Hälfte des Gesamtplanbereichs, auf der auch die Wohnheime zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden sollen, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des
Planbereichs ist Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich.
Beide Flächen liegen am äußersten Rand einer städtebaulichen Freizone (Kleingartenanlage),
die als innerstädtischer Freiraum sowohl für das Ortsbild als auch für die Erholung von Bedeutung ist. Nachdem aber mit der Planung unter anderem der Spielplatz und eine Parkanlage mit
Ballfläch planungsrechtlich gesichert werden soll und die übrigen Strukturen und Freiräume
bis auf die Pferdekoppel nahezu vollständig erhalten bleiben, ist davon auszugehen, dass der
bauliche Eingriff im Planbereich für das Ortsbild und die Naherholung von untergeordneter
Bedeutung sind.
Bewertung von Landschaftsbild und Erholungsnutzung: Wertstufe D "gering"
4.9
Mensch
Die Fläche des Planbereichs hat wie oben beschrieben (→ siehe Kapitel 4.8 Ortsbild und
Naherholung) insgesamt eine untergeordnete Bedeutung für die Naherholung. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die einschlägigen europäischen Umweltqualitätsnormen eingehalten.
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Stand 25.08.2015
4.10 Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind archäologische Kulturdenkmale nicht auszuschließen, da die Planung nach
Auskunft des Landesdenkmalamtes nahe der abgegangenen Siedlung Niederhofen liegt. „Die
ursprüngliche Ausdehnung der Wüstung, deren Lage über den in der historischen Flurkarte
eingetragenen Flurnamen (heutiger nördlicher Bereich Niederhofenstraße) noch auszumachen
ist, ist jedoch nicht genau bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich das einstige Siedlungsareal auch südlich der ursprünglich im Bereich der heutigen Niederhofenstraße und Flst.Nr. 6471 verlaufenden Glems ersteckte, möglicherweise auch im Bereich des aktuell zur Bebauung anstehenden Areals. Bodenurkunden zur mittelalterlichen Besiedlungsgeschichte und
Sachkultur sind daher in diesem Bereich grundsätzlich nicht auszuschließen“.
Entsprechend den gründungstechnischen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen ist nicht
vorgesehen, tiefgründig in den Boden einzugreifen. Vielmehr ist zur Gründung der beiden
Gebäude eine tragende Bodenplatte mit diversen Verstärkungen im Bereich der tragenden
Wände geplant, eine Tiefengründung mit Bohrpfählen ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus
soll möglichen Beeinträchtugnen durch Starkregenereignisse mit der Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe der geplanten Gebäude auf das Niveau der Riedstraße entgegengewirkt
werden. Damit bewegt sich die Baumaßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lediglich in dem aufgefüllten Bodenhorizont (nach der Sondierung bis 2 m Tiefe) und
schließt ein Eingreifen in das einstige Siedlungsareal nahezu aus.
Sollte wider Erwarten bei den Baumaßnahmen doch auf archäologische Funde gestoßen werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und das Landesdenkmalamt zu informieren.
5
BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DER PLANUNG
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens sind zu beurteilen; inbesondere ist
bei der Prüfung folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
- dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung)
- dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen
- der Schwere und Komplexität der Auswirkungen
- der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen
- der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
5.1
Bau- und anlagebedingte Wirkungen
Die im Gebiet vorhandenen Lebensräume werden durch die Versiegelung mit Gebäuden und
Parkplatzflächen teilweise beseitigt (Wiese bzw. Pferdekoppel). Im Zuge des Baubetriebes ist
mit Lärm- und Staubentwicklung, sowie Erschütterungen durch die Baumaßnahmen selbst
und durch den Baustellenverkehr zu rechnen. Im Bereich der Baufelder kommt es in gewissem Maße zu Bodenumlagerungen und Verdichtungen.
Im Bereich der Bebauung wird ein Teil des Bodens versiegelt, die Versickerung und Verdunstung im Gebiet ist vermindert und der Wasserabfluss beschleunigt. Die Fläche steht nicht
mehr für die natürliche Vegetation zur Verfügung.
5.2
Betriebsbedingte Wirkungen
Der Planbereich ist von der Riedstraße her bereits erschlossen und grenzt an ein gewachsenes Wohngebiet an. Eine ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung ist gewährleistet. Ein Umgang mit gefährlichen Stoffen und Technologien findet nicht statt, so dass diesbezüglich keine
negativen Auswirkungen resultieren.
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5.3
Stand 25.08.2015
Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter
Geologie/Boden
Unter der geplanten Bebauung wird der Boden nahezu vollständig versiegelt, so dass er seine
- schon deutlich eingeschränkten - Funktionen im Natur- und Landschaftshaushalt nicht mehr
wahrnehmen kann, die offenporige Fläche verringert sich entsprechend.
Es kommt im Gebiet zu Bodenabgrabungen und zu Auffüllungen. Die Bodenfunktionen regenerieren sich im Bereich der begrünten Flächen mittelfristig.
Wasser (Oberflächengewässer/Grundwasser)
Durch die geplante Bebauung wird die Versickerung und die Verdunstung im Plangebiet vermindert. Die versiegelte Fläche nimmt zu.
Klima/Luft
Durch die Versiegelung wird die Versickerung und Verdunstung vermindert, die Wärmestrahlung nimmt zu.
Biotop- und Artenschutz, Tiere und Pflanzen
Im geringen Umfang werden Grünstrukturen durch die Bebauung zerstört, ein Teil wird durch
Gebäude- und Verkehrsflächen versiegelt. Durch diese Versiegelung und weitere Nutzungsintensivierung des Gebiets wird der Lebensraum für wildwachsende Pflanzen und Tiere verkleinert. Die vorhandenen Gehölzbereiche werden aber nahezu vollständig erhalten.
Landschaftsbild und Erholung
Durch die Bebauung sind wie oben beschrieben keine erheblichen Beeinträchtigungen des
Schutzgutes zu erwarten (→ siehe Kapitel 4.8 Ortsbild und Naherholung).
Mensch / Kultur- und Sachgüter
Da durch die Bebauung praktisch kein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr resultiert und die übrigen Strukturen und Freiräume der innerstädtischen Freizone bis auf die Pferdekoppel nahezu vollständig erhalten bleiben, ist davon auszugehen, dass von dem baulichen Eingriff im
Planbereich keine betriebsbedingten Wirkungen auf das Schutzgut “Mensch“ ausgehen.
Zu “Kultur- und Sachgüter“ → siehe Kapitel 4.10
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5.4
Einfluss
Stand 25.08.2015
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Mensch
Tiere/
Pflanzen
Boden
Wasser
Klima/Luft
Landschaft
Kultur- und
Sachgüter
• Landwirtschaft als
Nahrungsgrundlage
• Schönheit des
Lebensumfeldes
• Matrix für die
Naturlandschaft
• Trinkwassersicherung
• Luftqualität sowie
Lokalklima als Einflussfaktor auf den
Lebensraum
• Erholungsraum
•
• Boden als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen
•
• Luftqualität sowie
Lokalklima als Einfluss auf den Lebensraum
• Einfluss auf
Bodenentstehung
u. zusammensetzung
• Einfluss auf
Grundwasserneubildung
• Landschaft als
vernetzendes
Element von Lebensräumen
• Topografie als
Ursache von Erosion
• Einfluss auf
Bodenbildung
• Einfluss auf
Erosion, Stoffverlager-ungen
•
• Einfluss auf das
Lokalklima, Kaltluftentstehungund Leitung
•

Mensch
Tiere/
Pflanzen
• Erholungsnutzung
und Bewirtschaftung als Störfaktor
Boden
• Einfluss der
Bewirtschaftung
auf den Boden
• Vegetation als
Erosionsschutz
Wasser
• anthroppogeneEinträge in Grundund Oberflächenwasser möglich
• Luftbelastung
durch Kraffahrzeuge
• Vegetation und
Humus als Wasserspeicher u. filter
• Vegetationseinfluss auf Kaltluftund Frischluftleitung und entstehung
• Vegetation und
Artenreichtum als
Merkmal der Natürlichkeit und
Vielfalt
•
Klima/
Luft
Landschaftsbild
• Gestaltung des
Ortsrtands
Kultur- und
Sachgüter
•
• Einfluss auf die
Bodenzusammensetzung und Auswaschung
• bewirkt Erosion
• Grundwasserfilter
• Wasserspeicher
• Einfluss der
Wasserspeicherung auf das
Mikroklima
• Einfluss auf das
Lokalklima über
die Verdunstungsrate
• Bodenrelief als
typisches Landschaftselement
• Landschaftsgestaltung durch
Erosion und Akkumulation
• Erosion, Lösungsprozesse
• Erhaltunszustand
von Kulturgütern
• Erhaltunszustand
von Kulturgütern
•
•
•
•
•
Tab.: Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch einerseits und Tieren,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima andererseits sowie Kultur- und Sachgütern sind im
Plangebiet nicht zu erwarten.
6.
VERMEIDUNGS-, MINIMIERUNGS- UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN
Der Vermeidungsgrundsatz der Eingriffsregelung bezieht sich außer auf die Vermeidung eines
Eingriffsvorhabens an sich, auf die Unterlassung einzelner von ihm ausgehender Beeinträchtigungen. Daneben können Minimierungsmaßnahmen die Schwere des Eingriffs mildern.
Die für bauliche Anlagen im Plangebiet definierte Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf 0,3 festgelegt. Auf eine Geschoss-flächenzahl
wird insgesamt verzichtet, da das Gebäudevolumen durch die maximale die Gebäudehöhe
(GbH), Dachform und Dachneigung ausreichend definiert ist.
Das Plangebiet soll durch eine intensive Begrünung der Freiflächen und eine extensive Begrünung der Gebäudedächer landschaftlich eingebunden werden und eine thermische Belastung des Gebiets minimieren. Dach-, Hof- und Straßenwasser soll soweit wie möglich im Gebiet zurückgehalten und verdunstet werden. Mit der Anlage einer Retentionsmulde wird zusätzlich dem Landschaftscharakter der Glemsaue Rechnung getragen.
6.1
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind Eingriffe in Naturund Landschaft, sofern sie nicht vermieden und/oder minimiert werden können, durch Aufwertungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Hierbei ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass ungefähr die Hälfte des Plangebietes bereits bebaut ist (Standort für einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich) und im
Bebauungsplanverfahren lediglich planungsrechtlich gesichert wird. Der tatsächliche Eingriff
im naturschutzrechtlichen Sinne betrifft die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
“Soziale Zwecke“ und damit eine Fläche von ca. 2.795 m².
Die Beurteilung des Eingriffs und des daraus resultierenden Ausgleichsbedarfs erfolgt über
den sog. “Wiederherstellungskostenansatz“ (siehe auch Stadt Rottenburg/Neckar, Stadt Ludwigsburg), da die anderen gängigen Methoden bzw. Regelungen der EingriffsSeite 11 von 18
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/Ausgleichsbewertung keinen umfassenden monetären Ansatz zulassen (mangelnde Vergleichbarkeit der einzelnen Schutzgüter). Es wird dabei fiktiv (!) berechnet, welche Kosten die
Herstellung einer adäquaten Ersatzfläche (Acker  Grünland mit Bäumen) verursachen würde. Dabei ist der erforderliche Grunderwerb und die Pflege (25 Jahre) einer Ersatzfläche einzukalkulieren. Diese Art der Vorgehensweise wurde bereits bei der Berechnung des Kompensationsbedarfs bei den Bebauungsplänen “Südlich der Ditzinger Straße“ und “Gewerbegebiet
am Autobahndreieck - 2. Änderung Bereich südlich der Glemseckstraße“ praktiziert. Die errechneten Ausgleichszahlungen wurden Aufwertungsmaßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zugeordnet.
Grunderwerb
Grunderwerb (Acker):
2.795 m² x 5 EUR/m2
Grunderwerbssteuer (5 %):
=
13.975.-- EUR
=
699.-- EUR
Herstellung
(Ausführung durch landwirtschaftlichen Dienstleister, ohne Fertigstellungspflege)
Ausmagerung (zweimaliger Maisanbau ohne Düngung, Abräumen und Umbruch):
zzgl. 19 % Mwst.
=
300.-- EUR
=
57.-- EUR
Ansaat einer artenreichen Glatthaferwiese (Fräsen, Bodenvorbereitung, Ansaat einschl. Saatgut: ca. 0,50 EUR/m2):
2.795 m² x 0,50 EUR
=
1.398.-- EUR
zzgl. 19 % Mwst.
=
266.-- EUR
=
1.400.-- EUR
=
18.095.-- EUR
Pflege
Pflegevertrag mit Landwirt für 25 Jahre:
200.-- EUR pro ha und Jahr:
0,28 ha x 200.-- EUR x 25
Gesamt:
Diese Finanzmittel sind im Zuge des Bebauungsplanverfahrens konkreten Aufwertungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuzuordnen.
Möglich sind folgende Maßnahmen (Reihenfolge ohne Wertung der Priorität):
Kopfweidenpflege Quellenstraße Gebersheim
Bei der Pflege der Kopfweiden handelt es sich um eine Erstpflegemaßnahme und damit um
eine Aufwertungsmaßnahme im Sinne des Naturschutzrechts. Mit dem Schnitt sollen die landschaftsprägenden Kopfweiden im Westen von Gebersheim dauerhaft erhalten werden. Kopfweiden sind Zeugen einer alten Landnutzungsart und bedeutender Lebensraum für zahlreiche
Tiere. Wenn sie nicht gepflegt werden, drohen sie unter der Last der starken Äste auseinanderzubrechen.
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Sanierung des bestehenden Naturdenkmals (ND) “Kuhbrünnele“ in Höfingen
Das ND “Kuhbrünnele“ ist in großen Teilen verlandet und die dadurch aufgekommene Vegetation tut ein Übriges, dass der Amphibientümpel in den letzten Jahren immer wieder trockenfällt. Dadurch ist der dauerhafte Fortbestand der Amphibienpopulation gefährdet. Im Zuge der
Maßnahme soll ein Teil der Biomasse und des Sediments entnommen und gleichzeitig eine
Teilabdichtung des Tümpels vorgenommen werden, um auf Dauer wieder eine offene Wasserfläche vorzuhalten.
Anlage eines Eisvogelbrutbiotops im Bereich der renaturierten Kläranlage Felsensägmühle
Derzeit wird das Gelände der ehemaligen Kläranlage Felsensägmühle als Ersatzmaßnahme
für den 6-spurigen Ausbau der A 8 Leonberg-Heimsheim renaturiert. Dabei wird die verdolte
Glems offengelegt und in einem breiten, naturnahen Bachbett geführt, die vorhandene Wehranlage durch ein Streichwehr mit Fischaufstieg ersetzt und der verdolte Mühlkanal offengelegt.
Nach Abschluss der Maßnahme wird eine halbwegs natürliche Auesituation geschaffen worden sein. Auf Anregung der Umweltschutzgruppe des Eltinger Bürgervereins e.V. soll zusätzlich auf dem renaturierten Gelände ein Eisvogelbrutbiotop angelegt werden, um den dort vorkommenden Eisvogel zum Bruterfolg zu bringen.
Anrechnung Ökokontomaßnahme Umbau Wehr Fleischmühle
In Abstimmung mit Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung wurde das nicht durchgängige Wehr der Fleischmühle ökologisch durchgängig gestaltet und die Maßnahme dem städtischen Ökokonto gutgeschrieben (→ Ökokontomaßnahme). Ein Teil dieses Ökokontoguthabens wurde bereits anderen Eingriffsvorhaben zugeordnet (Ezach III, Hinter Erlen, Gewerbegebiet Längenbühl). Ein Teil des verbliebenen Restbetrags von ca. 50.000 EUR könnte dem
Bebauungsplan “Östlich der Riedstraße“ zugeordnet werden.
Mit der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in Höhe des ermittelten Ausgleichs-betrags ist
der Eingriff in Natur und Landschaft entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes abgegolten. Darüber hinaus wird mit dieser Vorgehensweise dem Anspruch Rechnung
getragen, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Anspruch zu nehmen.
6.2
Grünordnerische Festsetzungen im Plangebiet
Pflanzgebote gemäß § 9 (1) 25 a BauGB
pfg = Extensive Dachbegrünung
In den im Lageplan besonders ausgewiesenen und dargestellten Flächen sind alle Flachdächer und flach geneigte Dachflächen mit einer maximalen Neigung bis 10° auf einem kulturfähigen Substrat mit einer Schichtdicke von mindestens 0,10 m auf der gesamten Dachfläche zu
begrünen und so zu erhalten. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten und Oberlichter.
pfg = Retentionsmulde
Die Retentionsmulde ist mit einer standortgerechten Wiesen- oder Landschaftsrasenmischung einzusäen und dauerhaft zu unterhalten (2-3 malige Mahd pro Jahr mit Abräumen des Mähguts). Ggfs. aufkommende Gehölze sind zu entfernen, um die Funktionsfähigkeit der Retentionsmulde sicherzustellen.
Pflanzbindungen gemäß § 9 (1) 25 b BauGB
pfb = Einzelbäume
Die im Plan dargestellten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang
durch standortgerechte, heimische Laubbäume zu ersetzen. Bei Bauarbeiten ist durch Maßnahmen gemäß DIN 18920 bzw. RAS LP 4 für ausreichenden Schutz der zu erhaltenden
Bäume zu sorgen.
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Stand 25.08.2015
VORGEHENSWEISE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG
Nach § 2 Abs. 4 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, „was nach gegenwärtigem
Wissenstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann“.
Allgemeine Grundlagen (siehe auch Literatur-/Quellenverzeichnis)
−
Bodenkarte Baden-Württemberg, Blatt 7220 Stuttgart-Südwest
−
Geologische Karte von Baden-Württemberg, Blatt 7220 Stuttgart-Südwest
−
Klimaökologische Analyse im Stadtgebiet Leonberg unter besonderer Berücksichtigung
des Stömungsgeschehens (Ökoplana, 1993)
−
Stadtbiotopkartierung der Stadt Leonberg (1991)
−
Flächendeckende Historische Erhebung von altlastenverdächtigen Flächen im Landkreis Böblingen (Umweltamt Landkreis Böblingen, Hrsg. 1998)
Gebietsspezifische Grundlagen
−
Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hertich“ in Leonberg-Eltingen
Kurz und Fischer GmbH, Winnenden, Juni 2005
−
Geotechnischer Bericht BV „Wohnanlage Riedstraße“ 71229 Leonberg
Ingenieurbüro für Geotechnik Pfeiffer, Leonberg, August 2014
−
Geotechnischer Bericht über die Grundwasserverhältnisse in der Talaue nördlich der
Glems in Leonberg-Eltingen mit Lageplan Westteil, Grundwassergleichen und Flurabstandsflächen
Prof. Dr.-lng. E. Vees/ Prof. Dr.-Ing. E. Vees und Partner Baugrundinstitut GmbH, Leinfelden-Echterdingen, August 2012
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Komplexität von Natur und Landschaft nicht
alle Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern erfasst, beschrieben und beurteilt
werden können. Die Umweltprüfung erhebt jedoch den Anspruch, dass die wichtigsten und
bedeutendsten Wechselwirkungen aufgezeigt werden.
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GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING)
Die Einhaltung der umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplans werden im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft und ihre Umsetzung überwacht. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen wird die Einhaltung der Festsetzungen in einem angemessenen Zeithorizont durch die zuständigen Fachstellen der Stadtverwaltung und der anderen Fachbehörden überwacht.
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Überwachungsmatrix
Überwachungsgegen- Zeitpunkt
stand
Aufgabenträger
Einhaltung der städtebaulichen Festsetzungen (z.B.
Baugrenze, Gebäudehöhe,
Fassadengestaltung, Dachbegrünung)
Bauaufsicht Unterlagensichtung im
Verwaltungsgang,
Begehung,
Dokumentation
Bauantrag, Nachkontrolle
nach Realisierung, turnusmäßige Nachkontrolle alle
10 Jahre
fachgerechte Begrünung der grünordnerischer AusfühBauleitung,
Retentionsmulde, extensive rungsplan zum Bauantrag, Fachplaner
Pflege
Kontrolle und Abnahme der
Tiefbauamt
Herstellung und der Fertigstellungs-pflege, danach
alle 5 Jahre
Ordnungsgemäßer Erhalt
und Pflege der festgesetzten
Laubbäume und Grünflächen im Gebiet
9
grünordnerischer Ausführungsplan zum Bauantrag,
Kontrolle nach Fertigstellung, Kontrolle der Grünflächen und der Bäume alle 5
Jahre
Art des Monitoring
Unterlagensichtung im
Verwaltungsgang,
Begehung,
Dokumentation
Tiefbauamt, Unterlagensichtung im
Fachplaner Verwaltungsgang,
Begehung,
Dokumentation
ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG DES
UMWELTBERICHTS
Die Stadt Leonberg will im Westen von Leonberg einen Bebauungsplan aufstellen. Ziel der
Planung ist es, östlich der Riedstraße einen Standort zur Unterbringung von Flüchtlingen zu
schaffen. Darüber hinaus soll der vorhandene Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich planungsrechtlich gesichert werden.
Bestand: Das Plangebiet liegt östlich der Riedstraße in Leoberg-Eltingen, nördlich des Gewerbegebiets Hertich in der Talaue der Glems. Von der Riedstraße wird es durch einen mit
Bäumen bestandenen Grünstreifen abgegrenzt. Südlich schließt sich ein mit Bäumen bestandenes Regenüberlaufbecken (RÜB) an, welches nur durch einen Geh- und Radweg von der
weiter südlich verlaufenden Glems getrennt ist.
Der Teil des Planbereichs, auf dem das Projekt zur Flüchtlingsunterbringung realisiert werden
soll, wird derzeit als Pferdekoppel genutzt. Der andere Teil des Planbereichs ist Standort für
einen Spielplatz und eine Parkanlage mit Ballspielbereich. Das gesamte Gelände fällt leicht
nach Norden bzw. steigt nach Süden zum RÜB hin an, was dazu führt, dass bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser eine Zeit auf der Fläche stehen bleibt (Muldeneffekt). Der
Bereich hat insgesamt eine geringe bis mittlere Bedeutung für Natur und Landschaft.
Planung: Die Gesamtfläche des Plangebiets beträgt ca. 0,58 ha. Die bestehende Erschließung erfolgt über die Riedstraße. Es sollen zwei Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen
erstellt werden.
Minimierung: Der Eingriff wird unter anderem durch die gewählten städtebaulichen Festsetzungen begrenzt. Es werden Pflanzgebote und -bindungen zur grünordnerischen Gestaltung
festgesetzt.
Ausgleich: Bei Durchführung der beschriebenen Maßnahmen im Gebiet verbleibt ein Kompensationsdefizit mit einem monetarisierten Umfang von 18.095,- Euro für den Eingriff in Natur
und Landschaft. Mit der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in Höhe des ermittelten Ausgleichsbetrags, ist der Eingriff in Natur und Landschaft entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes abgegolten. Darüber hinaus wird mit dieser Vorgehensweise dem
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Anspruch Rechnung getragen, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Anspruch zu nehmen.
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LITERATUR-/QUELLENVERZEICHNIS
Veröffentlichungen
Dr. Seitz, Ökoplana (1993): Klimaökologische Analyse im Stadtgebiet Leonberg unter besonderer Berücksichtigung des Stömungsgeschehens
Flächennutzungsplan Leonberg 2020 (2006), Stadt Leonberg
Stadtentwicklungskonzept (2003), Stadt Leonberg
Geologisches Landesamt Baden-Württemberg (1994): Bodenkarte Baden-Württemberg,
Blatt 7219 Weil der Stadt, 1:25.000
Landesvermessungsamt Baden Württemberg: Topografische Karte, Blatt 7220 StuttgartSüdwest, 1:25.000
Landesvermessungsamt Baden Württemberg (1998): Geologische Karte, Blatt 7220 Stuttgart-Südwest, 1:25.000
LfU (2001): Arten, Biotope, Landschaft, Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten - 3.
Auflage 2001 Naturschutz Praxis, Allgemeine Grundlagen 1
LfU (2002): Naturschutz-Praxis, Landschaftspflege 1: Gebietsheimische Gehölze in BadenWürttemberg. Das richtige Grün am richtigen Ort. – 1. Auflage 2002
LUBW (2005): Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung, IBL, Karlsruhe, P. Vogel, T. Breunig (August
2005)
Verband Region Stuttgart (1999): Regionalplan 1998 Region Stuttgart
Gesetze und Verordnungen
AAVO (Ausgleichsabgabeverordnung): Verordnung des Ministeriums für Ernährung und
Ländlichen Raum über die Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz vom 1. Dezember
1977, zuletzt geändert durch Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1.7.2004
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) m.W.v. 30.07.2011
Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG
2002), zuletzt geändert 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010
Bodenschutzgesetz, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz Baden-Württemberg (BodSchAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl I 1998, 502, zuletzt
geändert durch Art. 3 v. 9.12.2004)
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.12.2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809)
m.W.v. 24.12.2009
Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389)
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. I Nr. 15, S. 378)
in Kraft getreten am 13. August 2014
Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895)
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober 1997
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Vogelschutz- Richtlinie (79/409/EWG) des Rates vom 2. April 1979, geändert durch die
Richtlinie 97/49 EG vom 29. Juli 1997
Bewertungsschema
Bewertungsschema Boden
(Bewertungsklassen nach "Heft 31: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit, (1995) Ministerium für
Umwelt Baden-Württemberg" und "Das Schutzgut Boden in der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, Entwurf
2005, Umweltministerium Baden-Württemberg" Der Boden des Gebiets wird jeweils getrennt nach den Eigenschaften Standort für Kulturpflanzen, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt, Filter und Puffer für Schadstoffe (und gegebenenfalls landschaftsgeschichtliche Urkunde) in Bewertungsklassen von 1 bis 5 eingeteilt.
Wertstufe
A
B
C
D
E
Funktionserfüllung der Teilfunktion
sehr hoch
hoch
mittel
gering bis mäßig
Böden ohne natürliche Bodenfunktion
Bewertungsklasse
5
4
3
2
1
In der Zusammenschau dieser Bewertungen wird die endgültige Bewertung des Standorts generiert:
Orientierungsrahmen
 1 x Be we rtungs kla s s e 5
 2 x Be we rtungs kla s s e 4
1 x Bewertungsklasse 4 oder
 2 x Be we rtungs kla s s e 3
< 2 x Bewertungsklasse 3
aggregierte Bewertung
Standort von sehr hoher Bedeutung
(= Schutzwürdigkeit) für den Bodenschutz
Standort von hoher Bedeutung
Standort bedeutend
Standort wenig bedeutend
Bewertungsschema Wasser
Bewertungsrahmen für das Teilschutzgut Grundwasser
Wertstufe
A, sehr hoch
B, hoch
C, mittel
D, gering
E, sehr gering
Bewertungsklasse
5
4
3
2
1
Bewertungsschema Luft/Klima
Wertstufe
A
sehr hoch
Bewertungskriterien
•
•
•
•
•
B
hoch
•
•
C
mittel
D
gering
E
sehr gering
•
•
•
•
siedlungsrelevante Kaltluftleitbahnen
Steilhänge in Siedlungsnähe (> 5 ° bzw. 8 % Neigung
Lufthygienisch und/oder bioklimatisch besonders aktive Flächen (z.B. Wald, große Streuobstkomplexe);
Klimaschutzwald, Immissionsschutzwald
siedlungsrelevante Kaltluftentstehungsgebiete (Neigung 2° bis 5° bzw. 3,5 bis 8,5 %, dort gebildete Kaltluft kann direkt in die Siedlungen einströmen oder wird über Kaltluftleitbahnen gesammelt und dabei in Siedlungsflächen fortgeleitet)
alle übrigen Kaltluftleitbahnen (ohne direkte Siedlungsrelevanz); lufthygienisch und/oder bioklimatisch aktive Flächen (z.B. kleine Waldflächen, vereinzelte Streuobstwiesen);
Immissionsschutzpflanzungen
Kaltluftentstehungsgebiete mit geringer Neigung (nicht siedlungsrelevante Kaltluftentstehungsgebiete)
Flächen, auf denen weder eine nennenswerte Kalt- bzw. Frischluftentstehung gegeben ist
noch wesentliche Belastungen bestehen.
klimatisch und lufthygienisch wenig belastete Gebiete, z.B. durchgrünte Wohngebiete
klimatisch und lufthygienisch stark belastete Gebiete, von denen Belastungen auf angrenzende Bereiche ausgehen, z.B. Industriegebiete, belastende Gewerbegebiete.
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Bewertungsschema Arten und Biotope
Biotoptypenbewertung: Die Bewertung der Biotoptypen zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgte nach
dem Verfahren der LUBW (2005). Dabei wird allen Biotoptypen Baden-Württembergs ein Biotopgrundwert bzw.
Planungswert zwischen 1 und 64 zugewiesen.
Ermittlung des Bestandsbilanzwertes: Der Biotopgrundwert kann über Faktoren (Fx) die besondere Eigenschaften
des Biotops bewerten modifiziert werden, dies führt zum Biotopwert (Gw x F1 x F2 x F3 = Biow). Die Multiplikation
des Biotopwerts mit der Fläche [in qm] ergibt den sogenannten Bilanzwert (Biow x Fläche[qm] = BilwBest).
Ermittlung des Planungsbilanzwertes: Die Wertigkeit von neu geschaffenen Biotopen ist in der Regel niedriger als
die von alten Biotopen, daher wird hier mit Planungswerten gerechnet, die in der Regel etwas niedriger als die Biotopwerte sind. Faktoren zur Modifikation sind nicht vorgesehen. Der Planungsbilanzwert ergibt sich aus der Multiplikation des Planungswertes mit der Fläche [in qm] (Plw x Fläche [qm] = BilwPlan).
Die Wertermittlung von Bäumen geschieht analog, nur dass hier der Biotopwert statt mit der Fläche, mit dem
Stammumfang (Bestand) bzw. dem in 25 Jahren erwarteten Stammumfang [in cm] (Planung) multipliziert wird, um
den Bilanzwert zu erhalten.
Im Vergleich des Bestandsbilanzwertes mit dem Planungsbilanzwert ergibt sich ein Ausgleichsbedarf oder ein
Überschuss.
Wertstufe
Bewertung
Wertspanne
A
sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung
33-64
B
hohe naturschutzfachliche Bedeutung
17-32
C
mittlere naturschutzfachliche Bedeutung
9-16
D
geringe naturschutzfachliche Bedeutung
5-8
E
keine bis sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung
1-4
Über die formale Bewertung der Biotoptypen des Eingriffsgebietes durch Biotopwertpunkte hinaus erfolgt eine verbal-argumentative Beschreibung und Eingriffsbilanzierung. Dies betrifft besonders die konkreten Biotopausprägungen, die vorkommenden geschützten oder selten Arten, Gesellschaften und die Eignung des Gebiets als Lebensraum für diese Arten. Die Biotopwerttabelle ist für eine vollständige Widergabe an dieser Stelle zu umfangreich. Es
wird auf die Originalveröffentlichung verwiesen.
Bewertungsschema Landschaftsbild/Erholung
Hauptkriterien
Wertstufe,
Bedeutung
A
sehr hohe
B
hohe
C
mittlere
D
geringe
E
sehr geringe
Vielfalt
viele, verschiedenartige Strukturen und/oder Nutzungen und/oder hohe Artenvielfalt
viele Strukturen und /oder Nutzungen, aber weniger
verschiedenartig; hohe Nutzungs- und/oder Artenvielfalt
wenige bis einige Strukturen und/oder Nutzungen,
mäßige Nutzungs- und/oder Artenvielfalt
wenige Strukturen und/oder Nutzungen; geringe
Nutzungs- und/oder Artenvielfalt
Struktur- und/oder artenarme, ausgeräumte Landschaftsteile, kaum verschiedenartige Nutzungen
Eigenart/
Historie
ausschließlich Elemente mit landschaftstypischem und prägendem Charakter, keine störenden anthropogenen
Überformungen
viele Elemente mit landschaftstypischem und -prägendem
Charakter, kaum störende anthropogene Überformungen
wenige Elemente mit landschaftstypischem und prägendem Charakter, kaum störende bis störende anthropogene Überformungen
wenige bis keine Elemente mit landschaftstypischem und prägendem Charakter, anthropog. Überformung deutlich
(so gut wie) keine Elemente mit landschaftstypischem und
- prägendem Charakter, anthropogene Überformung-en
stören stark
Die Kriterien Eigenart und Vielfalt sind die Hauptkriterien. Deren Einstufungen werden für die Gesamtbewertung
gemittelt. Weitere Nebenkriterien fließen ergänzend als Auf- oder Abwertung ein.
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