„zzgl. 19 %“: Know-how rund um die Umsatzsteuer

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„zzgl. 19 %“: Know-how rund um die Umsatzsteuer
„zzgl. 19 %“: Know-how
rund um die Umsatzsteuer
Oktober 2014
Inhalt
Schwerpunkt
»» Intro
»» Neunzehn, sieben oder null Prozent?
»» (K)ein Formular mit 7 Siegeln: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung
»» Kleinunternehmerinnen und -unternehmer: besser ohne Umsatzsteuer?
»» Die Umsatzsteuer in Rechnungen
»» Handel inner- und außerhalb der EU: Umsatzsteuer?
Service
»» Die Gründerwoche 2014: Machen Sie mit!
»» Aktuelle Meldungen
»» Veranstaltungen
»» Print- und Online-Tipps
»» BMWi-Expertenforum
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Intro
Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer - ob gewerblich oder freiberuflich - hat mit ihr zu tun: der Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer ist die am weitesten verbreitete Steuer.
Trotzdem bereitet sie vor allem jungen Unternehmerinnen
und Unternehmern immer wieder Kopfzerbrechen. Kein
Wunder: Mit der Umsatzsteuer sind jede Menge verschiedener Anforderungen, Pflichten oder auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten verbunden.
Typische Fragen, die junge Unternehmen zum Thema Umsatzsteuer haben, drehen sich vor allem um …
»» den Umsatzsteuersatz (19 oder 7 Prozent)
»» die Umsatzsteuerbefreiung
»» die Kleinunternehmerregelung
»» den Vorsteuerabzug
»» die Rechnungsstellung
»» die Umsatzsteuervoranmeldung oder auch
»» die Umsatzsteueridentifikationsnummer
In dieser Ausgabe des eMagazins stellen wir Ihnen daher das
kleine Einmaleins der Umsatzsteuer vor.
UMSATZ- ODER MEHRWERTSTEUER?
Es gibt keinen Unterschied zwischen Umsatz- oder
Mehrwertsteuer. Üblich ist der Begriff „Umsatzsteuer“.
WEITERE INFORMATIONEN
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
»» GründerZeiten Nr. 9: Steuern
Quelle: Statistisches Bundesamt: Finanzen und Steuern: Umsatzsteuerstatistik 2012, Wiesbaden 2014
Seite 3
Neunzehn, sieben oder null Prozent?
„zzgl. Umsatzsteuer“ – (fast) jede Unternehmerin und jeder Unternehmer muss auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Nur: Welcher Steuersatz ist der richtige?
Warum beispielsweise Brennholz, Gummibärchen und Hundefutter mit 7 Prozent versteuert werden, während bei Mineralwasser, Babynahrung oder Medikamenten 19 Prozent
fällig sind, ist schwer nachvollziehbar. Zum Glück müssen sich
Unternehmerinnen und Unternehmer nicht mit den Gründen
dafür beschäftigen. Wissen sollten sie hingegen, welchen
Umsatzsteuersatz sie ihren Kunden in Rechnung stellen müssen.
19 oder 7 Prozent?
Die wichtigsten Umsatzsteuersätze in Deutschland betragen
19 und 7 Prozent. Welcher Steuersatz jeweils gilt, hängt davon
ab, um was für ein Produkt oder eine Leistung es sich handelt
oder auch davon, wer das Produkt bzw. die Leistung verkauft.
Im Normalfall beträgt der Umsatzsteuersatz 19 Prozent. Ob
im produzierenden Gewerbe, im Handwerk oder im Dienstleistungsbereich - in den Rechnungen muss es heißen: „zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer“. Dabei muss immer auch
der genaue Eurobetrag der Umsatzsteuer in der Rechnung
aufgeführt werden. Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen bis
zu 150 Euro brutto. Hier werden der Netto- und Umsatzsteuerbetrag in einer Summe aufgeführt.
Dasselbe gilt auch für den ermäßigten Umsatzsteuersatz,
nur dass der nicht bei 19, sondern bei 7 Prozent liegt und
beispielsweise für Lebensmittel, Bücher oder Hotelübernachtungen angewandt wird. Auch künstlerische Werke werden
mit einem ermäßigten Satz von 7 Prozent verkauft. Allerdings
nur, wenn sie direkt durch den Künstler, also den Urheber des
Werks, oder in Kommission verkauft werden. Beim Verkauf
über Kunsthändler oder Galeristen gilt der Steuersatz von 19
Prozent.
Ein weiterer Sonderfall ist die Umsatzsteuer für Versandkosten. Hier orientiert sich die Umsatzsteuer an den versandten
Produkten. Werden ausschließlich Waren mit einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent versandt, gilt dies auch für die
Versandkosten. Entsprechendes gilt dann auch bei Waren mit
einem Steuersatz von 7 Prozent.
Die Ermäßigung von 7 Prozent wurde eingeführt, um Verbraucher in bestimmten lebensnotwendigen Bereichen (z.B.
Lebensmittel, Kultur) finanziell zu entlasten. Und um die
Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Branchen zu erhalten (z.B.
Gastgewerbe). Während der reguläre Umsatzsteuersatz seit
Mitte der 1980er Jahre (damals: 14 Prozent) immer weiter
nach oben geklettert ist, stehen die 7 Prozent seither „wie
eine Eins“.
Die Umsatzsteuer bezieht sich immer auf den Nettobetrag,
also den eigentlichen Preis der Ware oder Dienstleistung.
Nettobetrag plus Umsatzsteuer ergeben dann den Endbetrag
(Bruttobetrag).
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7 PROZENT UMSATZSTEUER: FÜR WELCHE
WAREN UND LEISTUNGEN?
Für welche Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt, listet § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf.
Keine Umsatzsteuer
In bestimmten Fällen brauchen Sie auf Ihren Rechnungen
überhaupt keine Umsatzsteuer auszuweisen. Auch hier
kommt es auf das Produkt selbst an oder darauf, wo der Kunde seinen Sitz hat oder auch, um was für ein Unternehmen es
sich handelt.
Weitgehend bekannt ist, dass alle Heilbehandlungen von
Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten oder Hebammen
usw. von der Umsatzsteuer befreit sind. Unter bestimmten
Voraussetzungen können sich aber auch selbständige Lehrer
bzw. Dozenten, die an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen tätig sind, von der Umsatzsteuer befreien
lassen. Entscheidend ist, so heißt es beim Deutschen Steuerberaterverband, dass sie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Dazu gehören auch Nachhilfeunterricht und
Computerkurse. Voraussetzung ist, dass sie dem Finanzamt
eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen
können. Wer welche Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung benötigt und wer diese Bescheinigung ausstellt, ist
von Bundesland zu Bundesland verschieden und kann beim
zuständigen Finanzministerium oder der Oberfinanzdirektion
erfragt werden.
Auch Tätigkeiten, die einer Spezialsteuer unterliegen, sind
von der Umsatzsteuer befreit. Beispiel: Der Abschluss von
Versicherungen, die der Versicherungssteuer unterliegen.
Umsatzsteuer bei „gemischten
Tätigkeiten“
Wenn Sie Ihre hauptberufliche Tätigkeit beispielsweise mit
19 Prozent Umsatzsteuer versteuern und Sie nun eine weitere Leistung oder ein Produkt anbieten, die nicht zu ihrem
bisherigen Tätigkeitsspektrum gehören (Beispiele: Künstler
plus Café, Augenarzt plus Kontaktlinsenverkauf, Architekt
plus Bauunternehmung), müssen Sie darauf achten, dass
Sie für die zusätzliche Leistung den richtigen Steuersatz
anwenden. Weiter stellt Dr. Herbert Becherer, Vizepräsident
der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), heraus: „Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt immer von dem Produkt
beziehungsweise der Leistung ab, die Sie anbieten und nicht
von Ihrem Beruf.“
DIE UMSATZSTEUER AUF PREISANGABEN
Preisangaben für Endverbraucher müssen immer die
Umsatzsteuer und eventuelle sonstige Preisbestandteile (z.B. Versand) beinhalten. Inhaber von Online-Shops
müssen außerdem darauf hinweisen, dass die angegebenen Preise Umsatzsteuer enthalten. Bei Bedarf muss
auch auf zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
oder sonstige Kosten hingewiesen werden. Dies schreibt
die Preisangabenverordnung vor.
WEITERE INFORMATIONEN
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
»» GründerZeiten Nr. 9 „Steuern“
BMWi-Existenzgründungsportal
Um den Handel innerhalb der EU zu vereinfachen, weisen
Unternehmen, die an Unternehmenskunden innerhalb der
EU liefern, ebenfalls keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus.
»» BMWi-Expertenforum „Umsatz-/Vorsteuer“
Und um Kleinunternehmen von bürokratischen Pflichten zu
entlasten, wird bei ihnen die Umsatzsteuer auf Wunsch nicht
erhoben.
Eine Übersicht der Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, zeigt § 4 des Umsatzsteuergesetzes.
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(K)ein Formular mit 7 Siegeln:
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Als Gründerin oder Gründer kann man sich unter einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erst einmal wenig vorstellen. Vielleicht ist der etwas unverständliche Name auch der Grund dafür, dass viele junge Unternehmer lieber einen Bogen darum machen.
„Ich habe mich selbständig gemacht. Muss ich die monatliche
Voranmeldung ans Finanzamt schicken, obwohl ich noch keine Einnahmen habe? Muss oder kann ich die Ist-Besteuerung
jetzt schon beantragen?“ Geht es um die UmsatzsteuerVoranmeldung, tauchen bei vielen jungen Unternehmerinnen
und Unternehmern erst einmal Fragen auf. Das fängt schon
damit an, dass viele nicht wissen, was sich dahinter eigentlich
genau verbirgt.
Genau genommen besteht die Umsatzsteuer-Voranmeldung
aus zwei Schritten: Zunächst einmal müssen Unternehmerinnen und Unternehmer (oder ihr Steuerberater) ein Formular
ausfüllen. Darin teilen sie ihrem Finanzamt mit,
»» wie viel Umsatzsteuer sie durch den Verkauf von Waren
oder Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten
Zeitraums erwirtschaftet haben und
»» wie viel Vorsteuer ihnen in demselben Zeitraum in Rechnung gestellt wurde. Bei der Vorsteuer handelt es sich
um die Umsatzsteuer, die sie an andere Unternehmer
zahlen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen einkaufen.
Im zweiten Schritt überweisen Sie die so genannte Zahllast
an das Finanzamt. Bei der Zahllast handelt es sich um die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer. Das heißt, die Vorsteuer, die Sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen
bezahlt haben, ziehen Sie einfach von der Umsatzsteuer ab.
Haben Sie im Voranmeldungszeitraum mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer eingenommen, bekommen Sie den
Überschuss vom Finanzamt zurück.
So weit so gut. Dennoch gibt es typische Fehler, die junge
Unternehmen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung immer
wieder machen. Wir haben dazu die Oberfinanzdirektionen
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nach ihren Erfahrungen gefragt. Hier das Ergebnis:
Folgejahr jeden Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung an
ihr Finanzamt zu übermitteln.
Das heißt: Spätestens am 10. Tag des Folgemonats muss das
Formular zur Umsatzsteuer-Voranmeldung über das OnlinePortal ELSTER beim Finanzamt eingegangen sein. Bis zu diesem Termin muss auch die errechnete Zahllast überwiesen
werden.
Bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht man oft
auch die Erfahrung, dass junge Unternehmen überhaupt
keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Sie meinen,
dies sei nicht nötig, solange sie keine Umsätze erzielen. Ein
Trugschluss: Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss immer
abgegeben werden, selbst wenn man dem Finanzamt damit
nur mitteilt, dass man im letzten Monat keinerlei Einnahmen
hatte. In dem Fall trägt man bei den „Umsätzen“ einfach 0,00
ein.
Abgabefrist verlängern
Dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die damit
verbundenen Zahlungen an das Finanzamt jeweils um einen
Monat verschoben werden können, ist vielen Gründerinnen
und Gründern nicht bekannt, so die Oberfinanzdirektion
Nordrhein-Westfalen. Der Gründer oder sein Steuerberater
muss dazu über das Online-Portal ELSTER einen Antrag auf
Dauerfristverlängerung beim Finanzamt stellen.
Voraussetzung für die Fristverlängerung ist: Das Unternehmen leistet eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 des
voraussichtlich für das Jahr der Gründung fälligen Umsatzsteuerbetrags. Unternehmen, die bereits am Markt sind, müssen 1/11 der Umsatzvorauszahlungen des vorangegangenen
Jahres als Sondervorauszahlung überweisen. Der Vorauszahlbetrag wird dann mit dem zu zahlenden Betrag der letzten
Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.
Abgabefristen nicht bekannt
Viele junge Unternehmen kennen die gesetzlichen Fristen
zur Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht, heißt es
bei der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Dabei sind
sie gesetzlich dazu verpflichtet, im Jahr der Gründung und im
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KLEINUNTERNEHMER? KEINE UMSATZSTEUER-VORANMELDUNG!
Wer die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch
nimmt, gibt grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Wer es trotzdem tut, riskiert, dass er den
Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung verliert.
Denn in der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
sieht das Finanzamt grundsätzlich einen Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung. Der Verzicht ist für den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre bindend.
Soll- oder Ist-Versteuerung unbekannt
Jungen Unternehmerinnen und Unternehmen ist oft nicht
klar, dass es zwei verschiedene Arten der Umsatzversteuerung
gibt, heißt es bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.
Die Soll-Versteuerung ist der Regelfall. Dabei werden in die
Umsatzsteuer-Voranmeldung die Nettopreise der verkauften
Waren oder Dienstleistungen in dem jeweiligen Zeitraum
eingetragen, in dem sie an den Kunden geliefert wurden unabhängig davon, wann der Kunde die Leistung bezahlt hat
oder bezahlen wird. Das Ganze nennt sich auch Besteuerung
nach dem vereinbarten Entgelt (und nicht nach dem erhaltenen Entgelt). Das Unternehmen leistet gegenüber dem
Finanzamt also eine Vorauszahlung. Die Soll-Versteuerung
kann vor allem bei jungen und kleineren Unternehmen zu
Liquiditätsengpässen führen.
Beispiel: Ein Tischler baut am 15. September einen Schrank
für einen Kunden und schickt ihm am 20. September 2014
eine Rechnung. Die Umsatzsteuer, die auf der Rechnung
ausgewiesen ist, muss der Unternehmer in die UmsatzsteuerVoranmeldung für den Monat September eintragen und bis
zum 10. Oktober an das Finanzamt überweisen. Dass der
Kunde die Rechnung erst zwei Monate später überweist,
spielt dabei keine Rolle.
Bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer erst dann
an das Finanzamt abgeführt, wenn der Kunde die Rechnung
bezahlt hat. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird daher
erst in dem Monat die Umsatzsteuer eingetragen, in dem das
Geld auf dem Konto eingegangen ist. Die Ist-Versteuerung
(Besteuerung nach dem vereinnahmten Entgelt) können Unternehmen in Anspruch nehmen, die nicht mehr als 500.000
Euro Jahresumsatz erzielen oder die von der Buchführungspflicht befreit sind.
zen, unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Ausnahme:
Freiberufler, die eine doppelte Buchführung betreiben, auch
wenn sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind, müssen die
Soll-Versteuerung anwenden. Bitte beachten Sie, dass dies
nur für Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt.
Die Ist-Versteuerung kann jederzeit formlos beim Finanzamt
beantragt werden. Gründerinnen und Gründer, die ihr Unternehmen bzw. ihre selbständige Tätigkeit erst noch anmelden,
können im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ankreuzen,
ob sie die Soll- oder die Ist-Versteuerung bevorzugen.
Fehler beim Ausfüllen
Beim Ausfüllen der Umsatzsteuer-Voranmeldung erleben die
Finanzämter häufig, dass bei den Umsätzen (Einnahmen) der
Bruttobetrag eingetragen wird. Richtig ist aber der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer). Darauf weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hin.
Bei der Vorsteuer, also der Umsatzsteuer, die Sie an andere
Unternehmer beim Einkauf von Waren oder Leistungen gezahlt haben, müssen Sie dagegen nur den reinen Vorsteuerbetrag bei der entsprechenden Kennzahl eingeben.
Reicht der Unternehmer eine zweite (berichtigte) Umsatzsteuer-Voranmeldung ein, muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung der richtige Zeitraum angegeben und die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einer „1“ zur Kennzahl
10 gekennzeichnet werden.
Freiberufler können die Ist-Versteuerung sogar immer nutSeite 7
Immer mit ELSTER
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss, genauso wie die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung, auf elektronischem Weg an
das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dazu gibt es
das Internetportal ELSTER. Auf der Webseite der Finanzverwaltung können alle Formulare rund um das Thema Steuern
online ausgefüllt und weitergeleitet werden. Wer das erste Mal mit ELSTER zu tun hat, muss sich zunächst auf der
Webseite registrieren. Das kann bis zu zwei Wochen dauern.
Gründerinnen und Gründer, die monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen, sollten sich daher
rechtzeitig anmelden, empfiehlt die Oberfinanzdirektion
Niedersachsen.
WEITERE INFORMATIONEN
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
»» Gesetze im Internet: Umsatzsteuergesetz
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
»» Steuertipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer
Niedersächsisches Finanzministerium
»» Steuertipps. Informationsbroschüre für Existenzgründerinnen und Existenzgründer (PDF, 3,2 MB)
Bundessteuerberaterkammer
»» Steuerberatersuche
Quelle: ElsterOnline-Portal
Hilfestellung und Beratung
Deutscher Steuerberaterverband e.V.
»» Steuerberater-Suchservice
Im ELSTER-Portal gibt es eine Ausfüllhilfe, die klar und gut
verständlich beim Ausfüllen des Formulars hilft. Eine erste
Orientierung bieten auch die Finanzämter. Erkundigen Sie
sich auch beim Finanzministerium Ihres Bundeslandes, ob es
eine Steuerbroschüre für Gründerinnen und Gründer anbietet.
Wer mit Formularen „auf Kriegsfuß“ steht, sollte frühzeitig
Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen.
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Kleinunternehmerinnen und
-unternehmer: besser ohne Umsatzsteuer?
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit startet und erst einmal keine hohen Einnahmen hat, kann
die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Damit ist vieles einfacher.
Die Kleinunternehmerregelung bietet eine ganze Reihe von
Vorteilen: Sie brauchen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt
abzuführen. Sie müssen auch keine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Und da Ihre Rechnungen keine
Umsatzsteuer enthalten, haben Sie gegenüber Privatkunden
einen Wettbewerbsvorteil: Im Vergleich zu Unternehmen, die
ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen müssen, sind
Sie günstiger.
Allerdings hat die Kleinunternehmerregelung auch einen
Haken: Wenn Sie Waren oder Leistungen einkaufen, können Sie die in den Rechnungen aufgeführte Umsatzsteuer
nicht als Vorsteuer absetzen. Sollten Sie also in absehbarer
Zeit größere Investitionen planen (Büroausstattung, Kfz,
häufige berufliche Reisen), ist es vermutlich sinnvoller, auf
die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. In dem Fall
gilt für Sie - wie für jeden Unternehmer - die reguläre Umsatzbesteuerung. Das bedeutet, Sie müssen monatlich eine
Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg
über das Webportal ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
In Ihren Rechnungen weisen Sie die Umsatzsteuer aus und
im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ziehen sie
die Vorsteuer ab.
Beachten Sie: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in
Anspruch nehmen, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine
Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen sollten sie folgenden
Hinweis aufnehmen: „Keine Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG.“
Übrigens: Wenn Sie sich dazu entschließen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, gilt das für fünf Kalenderjahre. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin.
Überlegen Sie sich diesen Schritt daher gut
Für wen ist die
Kleinunternehmerregelung?
Voraussetzung ist, dass Sie - aus steuerlicher Sicht Kleinunternehmer(in) sind. Dazu gehören Einzelunternehmen
bzw. Freiberufler, aber auch Teams in der Rechtsform einer
GbR oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
die
»» im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Umsatz
(nicht zu verwechseln mit Gewinn!) von nicht mehr als
17.500 Euro erwirtschaften,
Für die Folgejahre gilt:
»» Kleinunternehmen dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und
»» im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro
nicht übersteigen.
Wichtig zu wissen für Gründer: Die Umsatzgrenze von 17.500
Euro bezieht sich immer auf ein ganzes Jahr. Wer mit der
Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen.
Daran denken viele Gründer nicht, wenn sie den Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, so die Erfahrung der
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.
Und: Bei beiden Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
Die Umsatzsteuer muss immer mit einberechnet werden.
Praxisbeispiel:
Eine Designerin hat sich im Oktober 2012 selbständig gemacht. Sie schätzt ihren monatlichen Umsatz auf durchschnittlich 1.200 Euro plus 7 Prozent Umsatzsteuer (84 Euro).
Auf das Gesamtjahr hochgerechnet, sind das 15.408 Euro.
Damit liegt sie unter der Umsatzschwelle von 17.500 Euro
und kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Im zweiten Jahr ihrer Selbständigkeit erzielt sie einen
Umsatz von 16.000 Euro. Dazu rechnet sie noch 7 Prozent
hinzu und kommt auf einen Bruttoumsatz von 17.120 Euro.
Das heißt, sie kann weiterhin die Kleinunternehmerregelung nutzen. Im dritten Jahr ihrer Selbständigkeit laufen die
Geschäfte langsam an, so dass sie einen Nettoumsatz von
35.000 Euro erwirtschaftet. Rechnet sie 7 Prozent Umsatzsteuer hinzu, kommt sie auf insgesamt 37.450 Euro. Mit diesem Betrag liegt sie unter 50.000 Euro, so dass für dieses Jahr
noch die Kleinunternehmerregelung gilt. Ab dem folgenden
Jahr, muss sie allerdings zur regulären Besteuerung wechseln
und auf ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und an
Seite 9
das Finanzamt abführen. Aber selbst wenn sie in diesem Jahr
auf einen Gesamtumsatz von über 50.000 Euro gekommen
wäre, hätte dies für das laufende Jahr keine Konsequenzen.
Die Kleinunternehmerregelung würde trotzdem noch gelten.
Es sei denn, die Designerin hätte bereits zu Beginn des Jahres
einschätzen können, dass ihr Umsatz die Grenze von 50.000
Euro überschreitet. In dem Fall wäre sie bereits für das laufende Jahr umsatzsteuerpflichtig geworden.
„Bei der Umsatzgrenze von 50.000 Euro kommt es immer auf
die Prognose an“, so BStBK-Vizepräsident Dr. Herbert Becherer. Diese Prognose muss zu Beginn des Jahres erstellt werden. Liegt sie unter 50.000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr, selbst wenn der tatsächliche
Umsatz später davon abweicht.
Beispiel:
Ein Gründer eröffnet am 1. September 2014 seinen OnlineShop. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hat er angekreuzt, dass er die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch
nehmen wird. Wider Erwarten läuft das Geschäft von Anfang
so gut, dass er die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschreitet und einen Umsatz von 19.500 Euro erzielt. Das bedeutet:
Ab 1. Januar 2015 muss er seinen Kunden jeweils 19 Prozent
Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Sollten im Jahr 2015 die
Umsätze zurückgehen, so dass er insgesamt nicht mehr als
17.500 Euro (inkl. Umsatzsteuer) erwirtschaftet, kann er wenn er möchte - ab 2016 wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Kleinunternehmerregelung beantragen
Jede Gründerin und jeder Gründer erhält vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Gewerbetreibende bekommen diesen Fragebogen in der Regel im Rahmen
ihrer Gewerbeanmeldung zugeschickt. Freiberufler wenden
sich direkt an das Finanzamt. In Zeile 7.3 des Fragebogens
kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Oder ob Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, obwohl Sie die Umsatzgrenze von 17.500
Euro voraussichtlich nicht überschreiten. In dem Fall sind
Sie an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden. In diesem
Zeitraum können Sie nicht zur Kleinunternehmer-Regelung
wechseln. Der Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur
Regelbesteuerung ist dagegen jederzeit möglich. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt reicht aus.
Bereits selbständige Kleinunternehmer können jederzeit für
das Folgejahr die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch
nehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt genügt.
Bildrechte: Deutscher Steuerberaterverband e.V.
WEITERE INFORMATIONEN
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gesetze im Internet
»» Umsatzsteuergesetz
Bundesministerium der Finanzen
Umsatzgrenze überschritten
Wenn Sie im Laufe des Jahres feststellen, dass die Umsatzgrenze von 50.000 Euro überschritten wird, müssen Sie mit
Beginn des kommenden Jahres in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen.
»» Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
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Interview
mit Myriam Kasten, Photographie
„Im Grunde ist die Umsatzsteuer nur so ein durchlaufender Posten, der auf dem Geschäftskonto geparkt wird, ohne dass er einem gehört.“
Myriam Kasten ist freiberufliche Fotografin mit einem eigenen Fotostudio in Duisburg. Zu ihren Kunden gehören
vorwiegend Hochzeitspaare, Familien und gelegentlich auch
Unternehmen. Als sie sich vor sieben Jahren selbständig
gemacht hat, hat sie sich für die Kleinunternehmerregelung
entschieden.
Angestellten. Anfangs hatte ich auch noch kein eigenes Studio, sondern bin von anderen Fotografen oder von privaten
Auftraggebern gebucht worden. Über meinen Steuerberater
habe ich dann von der Kleinunternehmerregelung erfahren.
Er hat mir gesagt, wie viel Umsatz ich als Kleinunternehmerin
erwirtschaften darf, dass ich auf meinen Rechnungen keine
Mehrwertsteuer ausweisen muss, aber auch keine Vorsteuer
geltend machen darf. Das passte alles ganz gut zu meiner
damaligen Situation. Also habe ich auf dem Fragebogen zur
steuerlichen Erfassung angekreuzt, dass ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehme.
Dass Sie damit auch keine Anschaffungen
steuerlich absetzen konnten, war
für Sie nicht entscheidend?
Kasten: Nein, eine Kamera hatte ich ja schon, und mehr Anschaffungen brauchte ich erst einmal nicht. Das hat sich dann
erst im Laufe der Zeit geändert, als die Geschäfte immer besser liefen. Mein Umsatz war dann irgendwann so hoch, dass
ich nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fiel. Hinzu kam, dass ich damals auch ein eigenes Fotostudio eröffnen
wollte. Das war natürlich mit einigen Investitionen für Fotolampen, Blitzlampen, Fotostudioausrüstung usw. verbunden,
für die ich im Einkauf Vorsteuer mit bezahlen musste. Die
konnte ich dann durch den Wechsel zur Regelbesteuerung
beim Finanzamt absetzen.
Bildrechte: Myriam Kasten
Frau Kasten, Sie haben zu Beginn Ihrer
Selbständigkeit die Kleinunternehmerregelung
in Anspruch genommen. Wie kam
es zu der Entscheidung?
Kasten: Ich war beim Thema Steuern anfangs sehr unbedarft
und habe mir erst einmal einen Steuerberater gesucht, der
mir alles erklärt hat. Ich war und bin ja nach wie vor eine
Ein-Personen-Show, wie man so schön sagt, und habe keine
Mit dem Wechsel zur Regelbesteuerung
mussten Sie auch UmsatzsteuerVoranmeldungen abgeben. Das mussten
Sie als Kleinunternehmerin nicht.
Kasten: Ja, als Kleinunternehmerin musste ich bzw. mein
Steuerberater nur jeweils eine Umsatzprognose für das
kommende Jahr und eine Erklärung über die tatsächlichen
Umsätze des abgelaufenen Jahres abgeben. Mit dem Wechsel
zur Regelbesteuerung sind die Prognosen weggefallen, aber
dafür sind die quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen
hinzugekommen. Darin wird dem Finanzamt mitgeteilt, wie
viel Umsatzteuer ich bei meinen Einkäufen bezahlt habe und
wie viel ich durch meine Aufträge eingenommen habe.
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Ich stelle also alle drei Monate meine Ein- und Ausgangsrechnungen zusammen, gebe sie meinem Steuerberater, der
die Umsatzsteuervoranmeldung macht und mir dann sagt,
wie viel ich ans Finanzamt überweisen muss. Dabei darf er die
Umsatzsteuer, die mir in Rechnung gestellt wurde, von der
abziehen, die ich eingenommen habe. Ich zahle also nur die
Differenz.
Das hört sich nicht so an, als ob Ihnen
das Thema Umsatzsteuer jemals
Kopfzerbrechen bereitet hat.
Kasten: Im Gegenteil. Das war gar nicht so einfach. Ich musste
wirklich lernen, ganz anders mit dem Geld umzugehen. Wenn
ein Kunde mein Honorar plus 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlt, landet der komplette Rechnungsbetrag ja erst einmal
auf meinem Geschäftskonto. Das fühlt sich natürlich gut an,
aber man muss dann doch im Hinterkopf behalten, dass die
Umsatzsteuer oder zumindest ein Teil davon alle drei Monate
ans Finanzamt weitergeleitet werden muss. Im Grunde ist die
Umsatzsteuer nur so ein durchlaufender Posten, der auf dem
Geschäftskonto geparkt wird, ohne dass er einem gehört. Das
muss man sich immer wieder bewusst machen, dass es nicht
das eigene Geld ist. Das kann gerade in der ersten Zeit nach
dem Wechsel zur Regelbesteuerung schwierig werden. Wenn
man vielleicht mit 2.000, 3.000 Euro Umsatz knapp über der
Kleinunternehmerschwelle liegt, also insgesamt noch nicht
so viel verdient und dann alle drei Monate die eingenommene
Umsatzsteuer abführen muss: Da hat man dann manchmal
das Gefühl, dass auf dem Geschäftskonto nichts übrig bleibt.
Was haben Ihre Kunden beim Wechsel
zur Regelbesteuerung gesagt?
Kasten: Ich habe sehr viele Privatkunden. Und die mussten
nach meinem Wechsel zur Regelbesteuerung tatsächlich
tiefer in die Tasche greifen. Für meine gewerblichen Kunden
spielte die Regelbesteuerung keine Rolle. Die können die
Umsatzsteuer ja beim Finanzamt absetzen. Aber wenn ich
einem Hochzeitspaar sage, das kostet 500 Euro plus 95 Euro
Umsatzsteuer, dann können die nichts absetzen. Das bedeutet: Für Privatkunden bin ich tatsächlich teurer geworden,
auch wenn ich selbst gar nichts davon habe. Die Alternative
ist, dass ich mein Honorar auf 420 Euro reduziere. Dann kommen noch rund 80 Euro Umsatzsteuer hinzu, so dass meine
Kunden im Endeffekt weiterhin 500 Euro bezahlen. Aber das
ist für mich natürlich ein Verlust. Also da muss man schon
überlegen, wie man sein Honorar am besten gestaltet, um
wettbewerbsfähig zu bleiben und trotzdem über die Runden
zu kommen.
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Die Umsatzsteuer in Rechnungen
Wenn Sie als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen einkaufen, erhalten Sie die dafür gezahlte Umsatzsteuer, die so genannte Vorsteuer, vom Finanzamt zurück. Voraussetzung ist: Die Eingangsrechnung enthält alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.
Der Vorsteuerabzug, den Sie bei Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen, bedeutet bares Geld. Das macht sich
vor allem bei größeren Investitionen bemerkbar. Aber auch
laufende kleinere Anschaffungen fürs Büro machen sich übers
Jahr bezahlt, wenn das Finanzamt die Vorsteuer rückerstattet.
»» vollständiger Name und vollständge Anschrift des
Lieferanten
»» vollständiger Name und vollständge Anschrift des
Empfängers
»» Datum der Rechnung
»» die Steuernummer, die vom Finanzamt erteilt wurde,
oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
»» eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder
mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen oder einer
Kombination
»» die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw.
Umfang und Art der erbrachten Leistungen
»» der Zeitpunkt der Lieferung oder Zeitraum der Leistungserbringung (Kalendermonat ist auseichend)
»» der Nettobetrag in Euro
»» der Umsatzsteuersatz (19 % oder 7 %) und die Höhe des
Steuerbetrags in Euro
»» im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für
die Lieferung bzw. sonstigen Leistung eine Steuerbefreiung gilt (z.B. „innergemeinschaftliche Lieferung“)
»» im Voraus vereinbarte Boni, Rabatte, wenn nicht im
Entgelt berücksichtigt
»» Zahlungsziel (Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte)
»» Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei
Werkslieferungen oder Leistungen im Bau oder Ausbau
an Privatkunden
Das funktioniert allerdings nur, wenn die Eingangsrechnung,
die Sie beim Kauf bzw. bei der Anlieferung der Waren erhalten, alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Dass
dies oft nicht der Fall ist, erleben die Mitarbeiter der Finanzämter immer wieder. Das Ergebnis ist: Der Vorsteuerabzug
wird nicht anerkannt.
Übrigens: In bestimmten Fällen, wie z.B. Provisionen von
Handelsvertretern oder Lizenzgebühren, kann es sein, dass
Sie für eine erhaltene Leistung keine Rechnung bekommen,
sondern Sie selbst die Rechnung ausstellen (und den Betrag
überweisen). Achten Sie in dem Fall darauf, dass Sie dieses
Dokument auch tatsächlich als „Gutschrift“ bezeichnen.
Achten Sie daher darauf, dass Ihre Eingangsrechnungen die
folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten:
Weitere besondere Pflichten bei der Rechnungsstellung listet
§ 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf.
Seite 13
Kleinbetragsrechnungen
Vor allem Einzelhändler verkaufen jeden Tag eine Vielzahl an
Waren. Um ihnen das Leben etwas zu erleichtern, brauchen
sie nicht bei jedem Verkauf eine umfangreiche Rechnung zu
schreiben. Vielmehr reichen Kleinbetragsrechnungen (Quittungen) aus. Voraussetzung ist: Der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer darf 150 Euro nicht übersteigen.
Der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Herbert Becherer: „Unternehmen, die die Vorsteuer für Einkäufe
beim Finanzamt geltend machen möchten, sollten darauf
achten, dass die Kleinbetragsrechnungen folgende Angaben
enthalten:
WEITERE INFORMATIONEN
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gesetze im Internet
»» § 14 Ausstellung von Rechnungen
Nutzen Sie auch die Informationen auf den Webseiten
der
»» Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
»» den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
des leistenden Unternehmens-,
»» das Ausstellungsdatum-,
»» die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder
den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
»» den Nettobetrag und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Dienstleistung in einer
Summe sowie den Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung
oder Dienstleistung eine Steuerbefreiung gilt.“
Seite 14
Handel inner- und außerhalb der EU:
Umsatzsteuer?
Auch wenn sie ein Zungenbrecher ist: Innerhalb der Europäischen Union sorgt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dafür, dass die Geschäfte zwischen Unternehmen relativ unbürokratisch ablaufen.
Die Europäische Union ist für mittelständische, aber auch
für kleine Unternehmen, neben dem heimischen Markt, der
wichtigste Umschlagplatz für Waren und Dienstleistungen.
Und obwohl die 28 Mitgliedstaaten unterschiedliche Umsatzsteuersätze haben, läuft der Handel aus steuerlicher Sicht
ziemlich reibungslos. Eine entscheidende Rolle spielt dabei
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz: USt-IdNr.
Mit der Steuernummer, die jedem Unternehmen und Freiberufler vom Finanzamt erteilt wird, hat sie übrigens nichts
zu tun. Zuständig ist vielmehr das Bundeszentralamt für
Steuern. Nikolaus Schopphoven ist dort Leiter eines Referats
für das Umsatzsteuerkontrollverfahren: „Mit Einführung des
EU-Binnenmarktes und dem Wegfall der innereuropäischen
Grenzen gilt seit 1993, dass beim Handel zwischen Unternehmen die Umsätze in der Regel im Land des Empfängers
besteuert werden. Dies wurde inzwischen auch auf innergemeinschaftliche Dienstleistungen erweitert. Um sicherzustellen, dass diese Umsatz- bzw. Erwerbsbesteuerung tatsächlich
stattfindet, haben die EU-Länder ein innergemeinschaftliches
Kontrollverfahren geschaffen. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die jedes Unternehmen
braucht, das innerhalb der EU mit anderen Unternehmen Geschäfte treibt. Damit können wir und unsere Partnerbehörden in den EU-Mitgliedsstaaten nachverfolgen, ob die Waren
und Dienstleistungen tatsächlich versteuert wurden.“
Wer braucht die USt-IdNr. und wer
nicht?
Unternehmen benötigen keine USt-IdNr., wenn
»» ihre Kunden und/oder Lieferanten ihren Sitz in Deutschland oder in Ländern außerhalb der EU haben.
Unternehmen benötigen eine USt-IdNr., wenn
»» alle oder ein Teil ihrer Kunden ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten haben und es sich dabei um Unternehmen
handelt, die ebenfalls im Besitz einer USt-IdNr. sind oder
»» sie Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen
beziehen, die ihren Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten
haben und eine USt-IdNr. besitzen.
Waren oder Leistungen an
Unternehmenskunden in EUMitgliedsstaat liefern
Beispiel: Ein Unternehmer in Deutschland verkauft und
liefert seine Ware an einen Kunden in Frankreich. Bei dem
Kunden handelt es sich um ein Unternehmen, das sich zuvor gegenüber seinem Geschäftspartner in Deutschland mit
seiner USt-IdNr. ausgewiesen hat (z.B. in seiner Bestellung
oder im Impressum auf der Homepage). Der Unternehmer in
Deutschland weist in seiner Rechnung daher nur den Nettobetrag (umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage) aus – also
ohne Umsatzsteuer. Der französische Abnehmer muss den
Nettobetrag mit dem französischen Umsatzsteuersatz versteuern.
„Der Unternehmer in Deutschland darf dabei nicht vergessen,
diesen Umsatz in einer sogenannten ‚Zusammenfassenden
Meldung‘ zu erklären“, so Nikolaus Schopphoven: „In der
‚Zusammenfassenden Meldung‘ werden die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des Erwerbers und der Nettobetrag
(Bemessungsgrundlage) aufgeführt und monatlich über unser
Online-Portal oder das Elster-Online-Portal an uns übermittelt. Die Daten werden bei uns gespeichert und mit den Partnerländern ausgetauscht. Die französische Steuerverwaltung
kann dann überprüfen, ob der französische Unternehmer die
Warenlieferung aus Deutschland tatsächlich versteuert hat.“
Allerdings macht man beim Bundeszentralamt für Steuern
immer wieder die Erfahrung, dass vor allem junge Unternehmen, die keinen Steuerberater haben, oft nicht daran denken,
eine „Zusammenfassende Meldung“ abzugeben. „Die werden
von uns erst einmal höflich erinnert. Wenn das nichts nützt,
müssen wir dann leider mit Zwangsgeldern drohen“, so
Schopphoven.
Und was die Umsatzsteuervoranmeldung betrifft, in der jedes
Unternehmen dem Finanzamt monatlich oder quartalsweise
seine steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze sowie die
abziehbare Vorsteuer mitteilt: Hier müssen die Nettoumsätze
angegeben werden, die auch in der „Zusammenfassenden
Meldung“ aufzuführen sind.
Seite 15
Waren oder Leistungen an Privatkunden
in EU-Mitgliedsstaat liefern
Anders sieht es aus, wenn es sich bei dem Kunden aus Frankreich um eine Privatperson handelt, die in Deutschland bei einem Händler Ware erwirbt und gleich mitnimmt. In dem Fall
muss die Rechnung je nach Ware den deutschen Regelsteuersatz von 19 Prozent oder den ermäßigten Steuersatz von 7
Prozent enthalten. Die Umsatzsteuer führt das Unternehmen
in Deutschland dann einfach in seiner Umsatzsteuervoranmeldung auf und führt sie ans Finanzamt ab.
Kommt es zu mehreren Lieferungen an Privatkunden in einem bestimmten Mitgliedstaat, kann damit ein bestimmter
Warenwert („Lieferschwelle“) überschritten werden. In diesem Fall sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Die
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) rät Unternehmerinnen
und Unternehmern daher, sich an einen Steuerberater zu
wenden.
Dr. Herbert Becherer, Vizepräsident der BStBK, weist darüber
hinaus darauf hin, dass Verpackungs- und Versandkosten
als Nebenleistungen umsatzsteuerlich genauso behandelt
werden wie die eigentliche Lieferung. Geht die Lieferung
an einen Privatkunden innerhalb der EU, werden die Verpackungs- und Versandkosten also je nach Ware mit 19 Prozent
oder 7 Prozent versteuert. Handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an ein Unternehmen,
sind die Versandkosten ebenfalls steuerfrei.
Waren oder Leistungen aus einem EUMitgliedsland beziehen
Beispiel: Ein niederländisches Unternehmen liefert Fahrradteile an ein Unternehmen in Deutschland. Das Unternehmen
in Deutschland erhält mit der Lieferung eine Rechnung ohne
Umsatzsteuer. Da der Bezug von Waren aus einem anderen
EU-Land für den Empfänger steuerpflichtig ist - man spricht
von der so genannten Erwerbsbesteuerung -, muss es auf den
Nettobetrag den deutschen Regelsteuersatz von 19 Prozent
anwenden und als Erwerbssteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Den Betrag kann das Unternehmen als
Vorsteuer geltend machen.
Kleinunternehmen
steuer in ihren Rechnungen aus, sie können aber auch keine
Vorsteuer steuerlich geltend machen. Für unternehmerische
Aktivitäten innerhalb Deutschlands ist der Fall damit erledigt.
Kleinunternehmen, können aber auch EU-weit tätig sein, beispielsweise als Betreiber von Online-Shops. In dem Fall kann
es für sie sinnvoll sein, eine USt-IdNr. zu beantragen. Vor allem dann, wenn sie Waren aus einem der EU-Mitgliedsländer
beziehen, weiß Nikolaus Schopphoven: „Auch Kleinunternehmer können, ohne dass sie ihren Kleinunternehmerstatus
verlieren, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn sie Waren aus
einem EU-Land beziehen, dessen Umsatzsteuersatz höher
ist als der deutsche. Schweden zum Beispiel hat einen Umsatzsteuersatz von 25 Prozent, der ermäßigte Satz liegt bei 12
Prozent. In Polen zahlt man regulär 23 Prozent Umsatzsteuer.
Deutschland ist da im EU-Vergleich mit 19 beziehungsweise
7 Prozent relativ moderat.“
Beispiel
Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigt das folgende Beispiel: Ein Kleinunternehmer in Deutschland bezieht Waren
aus Polen.
Variante 1: Er besitzt keine USt-IdNr. und wird von seinem
polnischen Lieferanten daher wie eine Privatperson behandelt. Das heißt, er erhält eine Rechnung, die mit einem
polnischen Regelsteuersatz von 23 Prozent ausgewiesen ist.
Der Kleinunternehmer in Deutschland muss den kompletten
Rechnungsbetrag bezahlen. Die gezahlte Umsatzsteuer kann
er nicht als Vorsteuer geltend machen, da er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.
Variante 2: Er besitzt eine USt-IdNr. In diesem Fall erhält er
von seinem polnischen Lieferanten eine steuerfreie Rechnung, die nur den Nettobetrag ausweist. Diesen Betrag zahlt
er an den Lieferanten. Darüber hinaus muss er auf den Nettobetrag den vergleichsweise geringen deutschen Steuersatz
von 19 Prozent anwenden und an sein zuständiges Finanzamt in Deutschland abführen. Da er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann er auch in diesem Fall
keine Vorsteuer geltend machen, dennoch zahlt er insgesamt
weniger als bei Variante 1. Dort muss er den Nettobetrag plus
der vergleichsweise höheren polnischen Umsatzsteuer an
den Lieferanten bezahlen.
Kleinunternehmer, die die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind in Deutschland von der
Umsatzsteuer befreit. Das heißt, sie weisen keine Umsatz-
Seite 16
Kleinunternehmen, die die USt-IdNr.
nutzen,
»» entscheiden sich damit zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung (Umsatzsteuerpflicht beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und Dienstleistungen).
An diese Entscheidung sind sie zwei Jahre gebunden.
»» brauchen bei Lieferungen innerhalb der EU und
Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen
EU-Mitgliedsstaat keine „Zusammenfassende Meldung“
abzugeben.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
beantragen
Für Gründerinnen und Gründer ist es ganz einfach: Im
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der bei jeder Unternehmensgründung ausgefüllt werden muss, können sie
gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer UmsatzsteuerIdentifikationsnummer stellen. „Früher oder später beziehen
doch sehr viele Unternehmen Waren oder Dienstleistungen
aus dem EU-Ausland oder liefern dorthin. Von daher ist es
sinnvoll, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schon bei
der Unternehmensgründung zu beantragen“, empfiehlt Nikolaus Schopphoven.
Besteht das Unternehmen bereits, kann der Inhaber direkt
auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern einen Antrag ausfüllen. „Innerhalb von ein bis zwei Tagen hat
er dann seine USt-IdNr. Bei Anträgen per Post oder per Fax
kann es drei bis fünf Tage dauern“, so Schopphoven.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt und bei
dem Unternehmen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb
von Waren und Dienstleistungen zu rechnen ist. Sobald uns
dieser Grundkennbuchstabe vorliegt, bekommt der Antragsteller seine USt-IdNr.“
Lieferungen ins nicht-europäische
Ausland
Ob die Schweiz, Norwegen oder USA: Lieferungen in Länder,
die nicht zur Europäischen Union gehören, sind steuerfrei (§
6 Abs. 1 UStG). Unabhängig davon, ob es sich bei den Kunden
um Verbraucher oder Unternehmen handelt. Und: Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen in Drittländer
außerhalb der EU liefern, brauchen keine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist allerdings darauf hin, dass Exporte
ab einem Warenwert von 1.000 Euro bei der zuständigen
Ausfuhrzollstelle angemeldet werden müssen. Das geschieht
elektronisch über das IT-Verfahren der Zollbehörde „ATLASAusfuhr“.
Bei einer Lieferung in ein Drittland muss sich der deutsche
Unternehmer davon überzeugen, dass der Kunde auch tatsächlich in diesem Drittland ansässig ist und die Ware dorthin
gelangt. Sollten daran Zweifel bestehen, sollte vorerst die
deutsche Umsatzsteuer berechnet werden. Dazu rät der DStV.
Die Abwicklung von Exporten in Drittländer ist aus umsatzsteuerlicher Sicht einfacher als der innergemeinschaftliche
Handel. Dennoch empfiehlt der DStV, vorab eine steuerliche
Beratung aufzusuchen.
WEITERE INFORMATIONEN
Für Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung
in Anspruch nehmen, läuft das Antragsverfahren etwas anders. Der Grund: Sie werden beim Finanzamt nicht für die
Zwecke der Umsatzsteuer geführt. Nikolaus Schopphoven:
„Bevor wir eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an
Kleinunternehmer vergeben, weisen wir sie darauf hin, dass
wir vom zuständigen Finanzamt zunächst einen sogenannten
Umsatzsteuer-Grundkennbuchstaben benötigen. Den muss
der Kleinunternehmer bei seinem Finanzamt beantragen, das
die entsprechenden Daten an uns weiterleitet. Das ist in der
Regel kein Problem und geht schnell. Im Grunde geht es nur
darum, dass die Finanzämter auch wissen sollen, dass eine
Bundeszentralamt für Steuern
»» Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
Bundesministerium der Finanzen
»» ATLAS Ausfuhr
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Die Gründerwoche 2014:
Machen Sie mit!
Im November erwartet Sie wieder die Gründerwoche Deutschland.
Vom 17. bis zum 23. November 2014 (und auch schon in der
Zeit davor) bieten die Partner der Aktionswoche Workshops,
Seminare, Planspiele, Wettbewerbe und viele weitere Veranstaltungen rund um das Thema berufliche Selbständigkeit an.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie setzen sie damit Impulse für eine neue Gründungskultur und ein freundlicheres Gründungsklima in Deutschland.
Die Gründerwoche Deutschland findet wie immer in enger
Kooperation mit der Global Entrepreneurship Week (GEW)
statt. Die GEW ist eine weltweite Aktionswoche, die Millionen junger Menschen in 150 Ländern für innovative Ideen,
Gründungen und Unternehmertum begeistert.
Special 2014: Gründerinnen
Die Initiatoren der Global Entrepreneurship Week und der
Gründerwoche Deutschland möchten in diesem Jahr insbesondere Frauen dazu ermutigen, den Weg in die berufliche
Selbständigkeit einzuschlagen. Obwohl es viele Beispiele
erfolgreicher Unternehmerinnen gibt, gründen Frauen immer
noch seltener als Männer ein Unternehmen. Dabei bringen
sie mit ihren Qualifikationen, ihren kommunikativen Kompetenzen und ihrem ausgeprägten Risikobewusstsein gute
Voraussetzungen mit.
Highlights zum Special „Gründerinnen“
VERANSTALTUNGEN
Women‘s Entrepreneurship Day - Höhepunkt der diesjährigen Global Entrepreneurship Week (GEW) ist der Women‘s
Entrepreneurship Day (WED) am 19. November 2014. An
diesem Tag sollen die Leistungen von Unternehmerinnen
ganz besonders gewürdigt und gefeiert werden. In Kooperation mit dem US-Außenministerium sowie Botschafterinnen
und Botschaftern aus 153 Ländern findet aus diesem Grund
eine internationale Konferenz im Hauptsitz der Vereinten
Nationen in New York statt. Sie will weltweit Initiativen und
Aktivitäten auf den Weg bringen, um unternehmerisch aktive
Frauen zu unterstützen. Mehr zum „Women‘s Entrepreneurship Day“
Veranstaltungen im Rahmen der Gründerwoche Deutschland - Auch im Rahmen der Gründerwoche Deutschland
sind viele Veranstaltungen speziell für Gründerinnen und
gründungsinteressierte Frauen geplant. Eine Übersicht dazu
finden Sie im Veranstaltungskalender der Gründerwoche.
Veranstaltungen für Gründerinnen
SELFIE-AKTION ZUR GRÜNDERWOCHE
2014
Werden Sie Mitglied der Gründerwoche-Community.
Veröffentlichen Sie Ihr Selfie auf www.gruenderwoche.
de und machen Sie mit einer kurzen Message deutlich,
warum Sie sich an der bundesweiten Aktionswoche beteiligen und die Gründung von Start-ups unterstützen.
Mit der Selfie-Aktion möchte das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) Ihnen die Möglichkeit
bieten, ein Zeichen für mehr Gründer- und Unternehmergeist zu setzen. Zur Selfie-Aktion
Task Force zur Förderung der Unternehmensnachfolge
durch Frauen - Die Task Force zur Förderung der Unternehmensnachfolge durch Frauen wird am 19. November im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Berlin tagen.
Die bundesweite gründerinnenagentur (bga) hat anlässlich
des Women‘s Entrepreneurship Day (WED) dazu eingeladen.
Die bga ist ein deutschlandweites Kompetenz- und Servicezentrum zur unternehmerischen Selbständigkeit von Frauen
mit branchenübergreifenden Angeboten zu Existenzgründung, Existenzfestigung und Unternehmensnachfolge. Sie
bietet Informationen und Beratung an und stellt Kontakte
zu Expertinnen und Experten, Beratungseinrichtungen und
Netzwerken in ganz Deutschland her. Zur bundesweiten
gründerinnenagentur (bga)
PRAXIS
Gründerinnen-Galerie - In ihrer Gründerinnen-Galerie stellt
die bundesweite gründerinnenagentur (bga) Existenzgründerinnen und Unternehmensnachfolgerinnen aus (fast) allen
Branchen und Bundesländern vor. Haben Sie Lust und Interesse daran, sich hier als Gründerin und Unternehmerin zu
präsentieren? Oder möchten Sie erfolgreiche Gründerinnen
und Unternehmerinnen empfehlen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Zur Gründerinnengalerie
Roadshow „Mehr Chefinnen im Handwerk“ - Mit der Roadshow möchte die bundesweite gründerinnenagentur mehr
Frauen ermutigen und dabei unterstützen, eine FührungsSeite 18
position im Handwerk zu übernehmen. Die multimediale
Ausstellung porträtiert dazu sechs beispielhaft erfolgreiche
Handwerkschefinnen in Bild und Ton. Zum Tourenplan der
Roadshow
INITIATIVEN
Gründerinnen in der Digitalen Wirtschaft - Die Möglichkeiten der Digitalen Wirtschaft eröffnen für Gründerinnen viele
neue Chancen. Aus diesem Grund hat der Beirat „Junge Digitale Wirtschaft“ (BJDW) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine deutschlandweite Kampagne
gestartet. Sie will potenziellen Gründerinnen Mut machen. Zu
diesem Zweck berichten 10 Unternehmerinnen aus der Digitalen Wirtschaft in Videoclips von sich und ihrem Werdegang.
Zu den Videos
FRAUEN unternehmen - Die Initiative „FRAUEN unternehmen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend will erfolgreiche Unternehmerinnen in der Öffentlichkeit sichtbarer machen und über ihre Wege zum
Erfolg berichten. Ein bundesweites Netzwerk von Unternehmerinnen soll Mädchen und junge Frauen in Schule, Ausbildung und Hochschule für den Schritt in die Selbständigkeit
sensibilisieren und motivieren. Mehr zu „FRAUEN gründen“
Seite 19
Aktuelle Meldungen
Zypries gratuliert zu 10 Jahren
bundesweite gründerinnenagentur
Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten
für Start-ups
Die Parlamentarische Staatssekretärin beim BMWi, Brigitte
Zypries, hat am 10. Oktober 2014 auf dem Jubiläumskongress
„10 Jahre Europäisches Erfolgsmodell bga“ der bundesweiten
gründerinnenagentur (bga) zu ihrem zehnjährigen Bestehen
gratuliert.
Mit INVEST erhalten private Investoren 20 Prozent ihrer
Eigenkapital-Investition erstattet. Voraussetzung ist, dass
sie sich mit mindestens 10.000 Euro an jungen innovativen
Unternehmen beteiligen und die Beteiligung mindestens drei
Jahre halten.
Staatssekretärin Zypries: „Die bga mit ihren 2.000 regionalen Partnerinnen unterstützt seit 10 Jahren Frauen bei der
Gründung ihres Unternehmens und im Unternehmensalltag.
Sie tut das sehr erfolgreich und unterstützt so die Bundesregierung bei ihrem Ziel, das unternehmerische Potenzial von
Frauen in Deutschland besser zur Geltung zu bringen und
mehr Frauen dazu zu motivieren, ein Unternehmen zu gründen. Bislang wird nur jedes dritte Unternehmen von einer
Frau gegründet und nur jedes zehnte wachstumsorientierte
Start-up von einer Geschäftsführerin geleitet. Die vielen erfolgreichen Unternehmerinnen, die über die bga ihre Erfahrungen einbringen und an Gründerinnen weitergeben, zeigen
anderen, dass sich der Schritt in die Selbständigkeit lohnt.“
INVEST verringert damit das Investitionsrisiko der Business
Angels und verbessert gleichzeitig die Chancen der Unternehmen, einen Wagniskapital-Investor zu finden. Das Bundeskabinett hat nun zusätzlich beschlossen, den INVEST-Zuschuss
für Wagniskapital von den Ertragssteuern zu befreien.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Gabriel: Steuerbefreiung des INVEST-Zuschusses
verbessert Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups
WEITERE INFORMATIONEN
»» Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
»» 10 Jahre Europäisches Erfolgsmodell bga
Gründerinnen Mut machen
Der Beirat „Junge Digitale Wirtschaft“ (BJDW) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) startete am
15. September seine deutschlandweite Kampagne, die Unternehmerinnen sichtbar und potentiellen Gründerinnen Mut
machen soll. In Videointerviews berichten 10 Gründerinnen
aus der Digitalen Wirtschaft von sich und ihrem Werdegang.
Auf die Frage „Welchen Rat würdest Du Deinem 14-jährigen
Ich geben“ erhalten die Zuschauer viele Tipps aus dem Lebensalltag zum Thema Unternehmensgründung, speziell von
Frauen.
Handlungsempfehlungen zur Stärkung
von IT-Start-ups
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat am 19. September 2014 in Berlin den zweiten Bericht
des Beirats „Junge Digitale Wirtschaft“ mit Handlungsempfehlungen zur Stärkung der IT-Start-ups entgegengenommen.
Der Bericht enthält u.a. Aussagen und Vorschläge für die
Themenfelder Gesellschaft, Infrastruktur, Unterstützung,
Finanzierung und Wachstum.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Beirat „Junge Digitale Wirtschaft“ übergibt Handlungsempfehlungen an Bundesminister Gabriel
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Gründerinnen Mut machen
Seite 20
Energiegründern ein Gesicht geben
Das Projekt „Energiegründer“ macht mit der Website www.
energiegruender.de auf Gründungen im Energiesektor aufmerksam. Ziel des Projekts ist es, ein stärkeres Bewusstsein
für Energiegründerinnen und -gründer zu schaffen und die
Gründeraktivitäten nachhaltig zu steigern.
Unterstützt wird das Projekt des RKW Kompetenzzentrums
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi). Viele Energiegründerinnen und -gründer in Deutschland sind sehr erfolgreich - doch ihre Geschichten weitgehend unbekannt. Dabei gründeten nach einer vom ZEW im
Frühjahr 2014 veröffentlichten Studie in den Jahren 2009 bis
2011 jährlich rund 3.000 Unternehmen alleine im Marktsektor „eEnergie-Erzeugung“. Die fehlende Wahrnehmung hat
zur Folge, dass viele potenzielle Gründerinnen und Gründer
nicht wissen, dass sie im Bereich Energieerzeugung gute Karrierechancen haben.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Energiegründern ein Gesicht geben - das neue
RKW-Projekt „Energiegründer“
Seite 21
Veranstaltungen
Gewinner beim Gründerwettbewerb IKT innovativ auf der IFA prämiert
Die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister
für Wirtschaft und Energie, Brigitte Zypries, hat auf der Internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA) die Gewinner des
„Gründerwettbewerbs - IKT innovativ“ ausgezeichnet.
Vergeben wurden sechs mit jeweils 30.000 Euro dotierte
Hauptpreise als Startkapital für die eigene Unternehmensgründung, ein Sonderpreis in Höhe von 10.000 Euro zum
Thema „Innovative IKT in der Baubranche“ und elf weitere
Preise in Höhe von je 6.000 Euro. Alle Preisträger werden darüber hinaus durch ein bundesweites Coaching-Netzwerk bei
den ersten Schritten in die Selbständigkeit aktiv unterstützt.
Zu den Gewinnern der sechs Hauptpreise gehörten vier Startups, die mit EXIST-Gründerstipendium gefördert wurden. Das
Förderprogramm des Bundeswirtschaftsministeriums unterstützt Studierende, Absolventinnen und Absolventen sowie
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Hochschulen
und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die ihre
Gründungsidee in einen Businessplan umsetzen möchten.
In der bereits laufenden neuen Wettbewerbsrunde besteht
noch bis zum 30. November 2014 (Stichtag) erneut die Möglichkeit, mit innovativen Geschäftsideen aus dem IKT-Bereich
ein Startkapital von bis zu 30.000 Euro zu gewinnen.
WEITERE INFORMATIONEN
EXIST – Existenzgründungen aus der Wissenschaft
»» EXIST-Teams erfolgreich beim Gründerwettbewerb IKT innovativ
Deutscher Gründerpreis verliehen
Der Deutsche Gründerpreis 2014 in den Kategorien StartUp
und Aufsteiger wurde am 16. September in Berlin an die Secomba GmbH aus Augsburg und die NanoTemper Technologies GmbH aus München verliehen.
Die Jury des zum 13. Mal vergebenen Deutschen Gründerpreises ehrte die Secomba GmbH aus Augsburg in der Kategorie StartUp. Secomba entwickelt eine leicht zu bedienende
Software zum Verschlüsseln von Daten in der Cloud, was vor
allem Privatanwender und kleine Unternehmen überzeugt.
Ihre ersten Schritte in die unternehmerische Selbständigkeit
hat das Secomba-Team 2011 bis 2012 mit Unterstützung eines EXIST-Gründerstipendiums geleistet.
Die Auszeichnung in der Kategorie Aufsteiger geht an die NanoTemper Technologies GmbH. Die Gründer wurden bereits
von 2007 bis 2008 ebenfalls mit dem Förderprogramm EXIST
gefördert. Das Unternehmen aus München entwickelt Messgeräte zur Bestimmung der Wirksamkeit von Medikamenten
im Körper. Patienten erhalten durch das innovative Verfahren
von NanoTemper Technologies schneller Zugang zu neuen,
Erfolg versprechenden Therapiemöglichkeiten.
WEITERE INFORMATIONEN
EXIST – Existenzgründungen aus der Wissenschaft
»» Deutscher Gründerpreis für EXIST-Start-ups
Secomba und NanoTemper
Get in the Ring: Deutsches Start-up für
regionales Finale nominiert
Im Rahmen der Global Entrepeneurship Week veranstaltet
das Erasmus Centre for Entrepreneurship Rotterdam das internationale Investment Battle „Get in the Ring“ (GITR).
Start-ups aus über 60 Ländern bewerben sich zurzeit
um einen Platz für das internationale Finale am 21. November 2014 in Rotterdam, um damit die Chance auf
ein Investment von bis zu einer Million Euro zu erhalten.
Zunächst aber steht das regionale Finale am 17. November 2014 in Dortmund an. Sechs Start-ups aus Westeuropa
treten dort gegeneinander an. Aus Deutschland wird das
Start-up FreshDetect aus Karlsfeld teilnehmen. FreshDetect
stellt das erste mikrobiologische Handgerät zur sofortigen
Bestimmung der mikrobiologischen Güte von Lebensmitteln
(Fleisch) her. Der Gewinner der regionalen Vorauswahl wird
am internationalen Finale in Rotterdam teilnehmen.
WEITERE INFORMATIONEN
Gründerwoche Deutschland
»» Get in the Ring
Seite 22
Bundeswirtschaftsministerium beteiligt
sich an der deGUT in Berlin
Bundeswirtschaftsministerium auf dem
GRÜNDERGIPFEL NRW
Am 17. und 18. Oktober finden in Berlin die Deutschen
Gründer- und Unternehmertage (deGUT) statt. Unter der
Schirmherrschaft von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel treffen sich rund 130 Aussteller auf dem Gelände des
ehemaligen Flughafen Tempelhof.
Am 14. November 2014 findet in der Jahrhunderthalle Bochum der GRÜNDERGIPFEL NRW statt. Expertinnen und
Experten des Bundeswirtschaftsministeriums sowie der
STARTERCENTER NRW, der Förderbanken NRW.BANK und
KfW Bankengruppe stehen für Beratungsgespräche rund um
die Themen Existenzgründung und Unternehmenswachstum
zur Verfügung.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium wird auf der deGUT
seine Informations- und Onlineangebote wie das BMWiExistenzgründungsportal, die Förderdatenbank, den Behördenwegweiser oder auch den Businessplaner für Gründerinnen und Gründer vorstellen. Darüber hinaus finden auf dem
Messestand des BMWi an beiden Tagen Gesprächsrunden
und Vorträge u.a. zu den Themen Finanzierung, Businessplanung, persönliche Absicherung statt.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Deutsche Gründer- und Unternehmertage 2014
Veranstalter des GRÜNDERGIPFEL NRW 2014 sind das
nordrhein-westfälische Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk gemeinsam mit der
NRW.BANK, der KfW Bankengruppe und dem Bundeswirtschaftsministerium.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Bundeswirtschaftsministerium auf dem GRÜNDERGIPFEL NRW
„Gründen in der digitalen Gesellschaft“
KUER Gründungswettbewerb
Wie sich die Digitalisierung auf Wirtschaft und Gründerszene
auswirkt, ist Schwerpunktthema des 11. Kongresses „Herausforderung Unternehmertum“ der Heinz Nixdorf Stiftung und
der Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw).
Der KUER Gründungswettbewerb ist der erste branchenspezifische Wettbewerb für die Zukunftsbranchen Klima, Umwelt, Energieeinsparung und Ressourcenschonung (KUER).
Mit einer Podiumsdiskussion, Vorträgen und interaktiven
Workshops bietet der Kongress Gründungsinteressierten viele praxistaugliche Impulse. Unter den Gästen befinden sich
Experten aus der Gründerszene, Politik und Netzwirtschaft,
die zum Informieren, Austauschen und Netzwerken einladen.
Die Veranstaltung findet am 30. und 31. Oktober 2014 in Berlin statt.
Der Wettbewerb wird von der Europäischen Union und dem
Umwelt-Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert und unterstützt junge Gründerinnen und Gründer auf
dem Weg zum eigenen Unternehmen. Vier Erfolgsmodule
begleiten potenzielle Gründerinnen und Gründer von der
Ideenfindung über die Businessplan Erstellung bis hin zur
Unternehmensgründung. Der NRW-Wettbewerb ist bundesweit geöffnet und für die Teilnehmer kostenlos. Am Ende des
Wettbewerbes stehen Gewinne im Gesamtwert von 35.000
Euro bei einer Ansiedlung in NRW.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» „Gründen in der digitalen Gesellschaft“
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Auftakt des KUER Gründungswettbewerbs
Seite 23
Science4Life Venture Cup 2015
Gründerwettbewerb start2grow
Gründerinnen und Gründer können sich mit ihren Ideen zur
Unternehmensgründung am Businessplan-Wettbewerb für
Life Sciences und Chemie beteiligen.
Gesucht werden Geschäftsideen aus allen Branchen. Die
besten Businesspläne werden mit Geldpreisen in Höhe von
bis zu 15.000 Euro ausgezeichnet. Darüber hinaus gibt es den
Sonderpreis Technologie im Wert von insgesamt 30.000 Euro.
Science4Life bietet Unterstützung in jedem Gründungsstadium an. Praxisorientierte Beratung, Austausch mit erfahrenen
Coaches und professionelles Feedback zur eigenen Idee sowie Preisgelder im Gesamtwert von 66.000 Euro.
WEITERE INFORMATIONEN
EXIST - Existenzgründungen aus der Wissenschaft
»» Science4Life Venture Cup 2015
Interessierte Gründerinnen und Gründer aus ganz Deutschland können sich ab sofort online anmelden. Die Teilnahme
ist kostenfrei. Der start2grow-Gründungswettbewerb gliedert sich in zwei Phasen. Der Einstieg in den Wettbewerb ist
für Gründerinnen und Gründer jederzeit (d. h. in jeder Phase)
möglich.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Gründerwettbewerb start2grow
Seite 24
Print- und Online-Tipps
Neuer Flyer: „Die Förderdatenbank des
Bundes im Internet“
Mit der Förderdatenbank des Bundes bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) detaillierte und
aktuelle Informationen zu rund 1.800 Förderprogrammen
von Bund, Ländern und EU.
Sie ermöglicht eine gezielte Suche nach den passenden
Fördermitteln und schafft zugleich einen Überblick über die
Vielfalt der öffentlichen Förderangebote. Darüber hinaus
werden Zusammenhänge zwischen einzelnen Programmen
aufgezeigt. Im Mittelpunkt stehen Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und -gründer.
„BMWi-Businessplan“ als App
Unterwegs hat man oft die besten Ideen. Das wissen auch
Gründerinnen und Gründer von Start-ups.
Bevor sich Ihre guten Ideen wieder in Luft auflösen, geben
Sie sie am besten in Ihrem Tablet ein. Mit der App „BMWiBusinessplan“ ist das ganz einfach. Vor allem aber hilft Ihnen
die App dabei, Schritt für Schritt Ihren eigenen Business- und
Finanzplan zu erstellen.
WEITERE INFORMATIONEN
»» iTunes
Der Flyer bietet einen Überblick über die Inhalte der Förderdatenbank.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Mediathek
BMWi-Behördenwegweiser für
unterwegs
Wie hieß nochmal der Ansprechpartner im Gewerbeamt? Bis
wann hat das Finanzamt geöffnet? Wo finde ich in meiner
Nähe eine Gründungsberatung?
Der BMWi-Behördenwegweiser sagt Ihnen, wo es lang geht.
Und mit der App für unterwegs, finden Sie auf direktem Weg
den richtigen Ansprechpartner.
»» Google play
Flyer „Start-up guide for Germany“
The Flyer presents the services of the Federal Ministry for
Economic Affairs and Energy available to entrepreneurs.
Bei dem Flyer handelt es sich um die englische Ausgabe des
„Gründungslotsen Deutschland“, der die Print- und OnlineAngebote des BMWi rund um das Thema Existenzgründung
vorstellt.
WEITERE INFORMATIONEN
BMWi-Existenzgründungsportal
»» Mediathek
WEITERE INFORMATIONEN
Neue Expertin im BMWi-Expertenforum
»» iTunes
Der Bereich „Gründungsplanung“ im BMWi-Expertenforum
hat Verstärkung bekommen.
»» Google play
Dagmar Schulz ist bei der KfW-Beraterbörse, dem Beratungsprogramm Wirtschaft NRW sowie beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Gründungs- und
Unternehmensberaterin gelistet. Zudem ist sie als Dozentin
an verschiedenen staatlichen Hochschulen zum Thema Existenzgründung und Marketing tätig.
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Im BMWi-Expertenforum beantwortet sie u.a. Fragen zur
Gründungs- und Unternehmensplanung sowie Planungsrechnung.
Das ist eines der Ergebnisse des Deutschen Startup-Monitor
2014, der vom Bundesverband Deutsche Startups in Zusammenarbeit mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und der Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung
KPMG herausgegeben wurde.
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»» Deutscher Startup-Monitor
Studie: „Erfüllungsaufwand von
Unternehmensgründungen“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine
Studie zum Thema „Erfüllungsaufwand im Bereich Betriebsgründung - Ablauf von der Geschäftsidee bis zum ersten Umsatz“ veröffentlicht.
Crowdinvesting: Studie der Universität
Oldenburg
Gemeinsam haben Bundesregierung, Länder und Wirtschaft
darin Möglichkeiten untersucht, Unternehmensgründungen
zu vereinfachen. In der Studie wird der in der Gründungsphase von den Gründerinnen und Gründern zu leistende Erfüllungsaufwand untersucht, d. h. der gesamte messbare Zeitaufwand und die Kosten für Anzeigepflichten wie etwa der
Gewerbeanmeldung oder der steuerlichen Anmeldung. Nach
der Studie beträgt der durchschnittliche Erfüllungsaufwand
ca. zwei Stunden bzw. 95 Euro pro Gründung.
Anders als beim Crowdfunding erhält der Kapitalgeber eine
Erfolgsbeteiligung vom finanzierten Unternehmen.
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Crowdinvesting ist eine neue Form der Eigenkapitalgewinnung für innovative Unternehmen: Private Kleininvestoren
stellen über eine webbasierte Plattform Beteiligungskapital
zur Verfügung, um innovative Start-ups zu unterstützen.
Die EFNW GmbH, ein An-Institut der Universität Oldenburg, hat sich nun mit dieser neuen Form der Finanzierung
für Start-ups beschäftigt und die Studie „Zukunftsperspektiven im Crowdinvesting – eine Analyse der Entwicklung in
Deutschland zwischen 2011 bis 2014“ herausgegeben. Sie
liefert neben aktuellen Zahlen zu Finanzierungsvolumina und
Markanteilen erstmalig auch Einblicke in das Verhalten von
Crowdinvestoren.
»» Gabriel: Start-ups sollen Informationen aus einer
Hand erhalten
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Deutscher Startup-Monitor: Start-ups auf
Wachstumskurs
»» Crowdinvesting: Studie der Universität Oldenburg
Die deutschen Start-ups sind auf Wachstumskurs. Sie wollen
in den kommenden zwölf Monaten im Schnitt zehn neue Mitarbeiter einstellen.
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BMWi-Expertenforum
Als Existenzgründerin und Existenzgründer hat man täglich
mit neuen Fragen zu tun.
Hilfestellung und Orientierung bietet hier das BMWi-Expertenforum. Die Expertinnen und Experten beantworten Ihre
Frage und weisen Ihnen den weiteren Gründungsweg. In
unserem eMagazin stellen wir Ihnen jeweils einen der über
40 Experten vor.
Ernst Rabenstein
Bildrechte: Ernst Rabenstein
Ernst Rabenstein ist Steuerberater
und Gesellschaftergeschäftsführer
der Kempf+Partner StB-GmbH,
Heilsbronn, sowie Vorstandsmitglied
der Steuerberaterkammer Nürnberg.
Er hält darüber hinaus Vorträge auf
Existenzgründungsmessen zu steuerlichen Themen.
Im BMWi-Expertenforum beantwortet er Fragen zu den Themen
»» Einkommensteuer
»» Körperschaftsteuer
»» Umsatzsteuer
»» Gewerbesteuer
»» Erbschaft- und Schenkungsteuer
»» steuerlichen Fragen zu GmbH, Personengesellschaften
und Rechtsformwahl
»» Buchhaltung, Kostenrechnung und Gewinnermittlungen
Wir stellen Ihnen hier einige Fragen vor, die von Herrn Rabenstein im BMWi-Expertenforum beantwortet wurden. In
der Rubrik „Steuern“ können Sie ihm sowie seinen Kollegen
Ihre Frage stellen.
Zum Expertenforum
FRAGE: Ich bin aktuell Bezieher von ALG
I und möchte mich gerne selbständig
machen. Ich möchte zunächst über eine
Nebentätigkeit als Selbständiger den Schritt
in die Selbständigkeit als Berater wagen.
Ich gehe davon aus, dass ich unter der
Einkommensgrenze als Kleinunternehmer
bleibe und nicht umsatzsteuerpflichtig
bin. Mein geplantes Unternehmen besteht
aus reiner Beratung / Assistenztätigkeit.
Was muss ich gegenüber dem Finanzamt
tun? Welche finanziellen Vorleistungen
sind zu erbringen bzw. wie rechne ich dann
gegenüber dem Finanzamt bei Umsätzen im
Sinne der Kleinunternehmerregelung ab?
RABENSTEIN: Wenn Sie jetzt ALG beziehen, müssen Sie Ihre
Selbständigkeit bei der Arbeitsagentur anzeigen, auf diese
Problematik gehe ich nicht ein.
Zunächst zur Unterscheidung:
Bei der Umsatzsteuer gibt es den Begriff des Kleinunternehmers. Dies liegt dann vor, wenn Ihr Umsatz (= Einnahmen)
des laufenden Jahres den Betrag von 17.500 Euro nicht
überschreitet. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung wählen, fällt keine MwSt an. Sie dürfen auf Rechnungen an Ihre
Kunden auch keine MwSt verrechnen. Sollten Ihre Kunden
ausschließlich Unternehmer sein, ist dies nicht sinnvoll, da
die Kunden die von Ihnen verrechnete MwSt wieder vom Finanzamt erstattet bekommen und gleichzeitig Sie aus Ihren
Kosten die ausgewiesene MwSt als Vorsteuer vom Finanzamt
erstattet erhalten - sofern Anfangsinvestitionen notwendig
sind, kann dies sich rechnen. Es kommt also darauf an, wer
Ihre Kunden sind, Unternehmer oder Endverbraucher.
Bei der Kleinunternehmerregelung ist keine MwSt an das Finanzamt abzuführen, da ja auch keine anfällt.
Zu unterscheiden ist die Einkommensteuer auf Ihren Gewinn.
Gewinn = Betriebseinnahmen abzüglich Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit. Bei der Einkommensteuer bleibt
der Grundfreibetrag - liegt bei ca. 8.000 Euro für Ledige - von
der Einkommensteuer frei. Dieser Betrag erhöht sich noch
um z.B. gezahlte Krankenversicherungsbeiträge.
Für Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit müssen
Sie nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung und eine Gewinnermittlung abgeben.
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Wenn Sie sich selbständig machen, müssen Sie dies über eine
Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde anzeigen und dann
kommt vom Finanzamt ein Fragebogen, in diesem wird auch
die Frage nach der Umsatzsteuer - Kleinunternehmer - zu
beantworten sein, auch das Einkommen wird abgefragt.
FRAGE: Ich plane, mich als Übersetzerin
selbständig zu machen. Momentan bin ich in
diesem Bereich noch als Kleinunternehmerin
auf Freelancer-Basis und nebenberuflich tätig.
Momentan erhalte ich etwa 50 Prozent meiner
Aufträge aus den USA. Falls ich mich selbständig
machen würde, würde ich also mindestens die
Hälfte meiner Aufträge aus den USA erhalten.
FRAGE: Ich möchte Dienstleistungen wie
Kinderschminken, Kinderbetreuung bei Events,
Eventplanung und „Sweet Candy Tables“
für Wedding Planer und Privatpersonen
anbieten. Durch die Mitarbeit in einer KinderEventagentur weiß ich, dass dieses Kleingewerbe
im Eröffnungsjahr 17.500 Euro und im Folgejahr
50.000 Euro Umsatz nicht übersteigen wird.
Reicht es, eine einfache Buchführung zu machen?
RABENSTEIN: Für das von Ihnen anzumeldende Kleingewerbe ist bei dieser Größenordnung als Gewinnermittlungsart
die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
anzuwenden. Dafür reicht es aus, wenn Sie die Einnahmen
und Ausgaben aufzeichnen, also in einer Art vereinfachten
Buchführung. Es geht dabei immer nach tatsächlicher Zahlung bzw. tatsächliche Vereinnahmung der Einnahmen, also
Erfassung der reinen Zahlungsvorgänge.
RABENSTEIN: Sind diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig
oder gilt hier der Begriff „nicht steuerbar“? Wenn die Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig sind, wie gehe ich bei der
Steuererklärung vor?
Ihre Übersetzungs-Leistungen sind sogenannte Sonstige
Leistungen nach dem Umsatzsteuergesetz. Diese Leistungen
sind, wenn der Auftraggeber in den USA sitzt, in Deutschland
nicht umsatzsteuerbar, es fällt also keine MwSt in Deutschland an. In der deutschen Umsatzsteuererklärung sind diese
Umsätze nicht anzugeben, in der Einkommensteuererklärung
selbstverständlich als Einnahmen zu versteuern.
Für die Umsatzsteuer gilt folgendes, hier ist zu unterscheiden:
Leistungen an Unternehmer: Wenn für einen Unternehmer
die sonstige Leistung erbracht wird, ist Ort der Leistung USA.
Hier haben Sie auf der Rechnung einen Hinweis zu erbringen,
dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet,
also der Kunde in den USA die Umsatzsteuer für Sie in den
USA abführt, ob er einen Vorsteuerabzug wie in Deutschland
hat, weiß ich nicht. § 3a Abs. 2 UStG.
Leistungen an Privatpersonen: Hier müssen Sie in den USA
die Mehrwertsteuer bezahlen, Sie müssen sich dazu in USA
registrieren lassen und die Umsatzsteuer für diese Leistungen
in USA abführen. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.
FRAGE: Ich habe eine kostenpflichtige
Bildungsapp auf den Markt gebracht. Ist es in
diesem Kontext richtig, als Kleinunternehmer
ein Gewerbe anzumelden? Die Einstellung
einer App in den App-Store ist m.E. für eine
Privatperson nicht möglich. Ein Fantasiename
verpflichtet zur gleichzeitigen Anmeldung im
Handelsregister? Was passiert, wenn die App
nicht wie erhofft nachgefragt wird? Muss man
dann nach vier Jahren den Vorsteuerabzug
zurückzahlen samt Steuerersparnis durch
Verlustverrechnung mit Einkünften aus der
freiberuflichen Tätigkeit? Oder kann man
evtl. wegen der Nichteinschätzbarkeit des
Umsatzes beim Finanzamt erst mal nur eine
EÜR zur Verrechnung abliefern? Wie kommt
man dann aber der Verpflichtung der App
Stores nach, eine DUNS-Nummer und evtl.
auch eine Umsatzsteuer-ID zu melden?
RABENSTEIN: Ich gehe davon aus, dass Sie bei den AppStores Ihre richtige Adresse und Namen angeben müssen,
auch wegen der Abrechnung. Dann vertreiben Sie die App
unter Ihrem Namen, auch wenn Sie vorher einen Fantasienamen stellen.
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Sollten Sie am Markt mit einer anderen Bezeichnung als Ihrem Namen auftreten wollen, dann müssen Sie sich als e.K.
eintragen lassen. Ob das wegen der offenen Annahme am
Markt und den anderen Fragen sinnvoll ist, müssen Sie selbst
entscheiden, ist ja auch mit weiteren Kosten verbunden.
Beim Finanzamt müssen Sie unter Ihrem Namen eine Tätigkeit anmelden, kurzes Schreiben an das Finanzamt genügt mit Hinweis auf Ihre Tätigkeit. Dann erhalten Sie eine
Steuernummer und beantragen Sie bitte eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese müssen Sie dann
dem Vertreiber Ihrer App vorlegen. Die DUNS-Nr. erhalten
Sie nicht vom Finanzamt, diese müssen Sie über die entsprechende Plattform beantragen.
Sofern Sie sich für die Option zur Umsatzsteuer entscheiden,
haben Sie Vorsteuerabzug. Die MwSt für Ihre Umsätze wird
nach meinem Sachstand vom App-Store einbehalten und
über das Reverse Charge Verfahren beim Finanzamt vom
Store abgeführt, deshalb auch die Vorlage der USt-IdNr.
Wenn Umsätze erzielt werden und die Umsatzerzielung dem
Finanzamt nachgewiesen werden kann, ist die Vorsteuer aus
den Investitionen nicht zurückzuzahlen.
Für die Einkommensteuer ist eine Einnahme-ÜberschussRechnung dem Finanzamt einzureichen. Sollte nach einigen
Jahren das Finanzamt zum Ergebnis kommen, dass aufgrund
Verluste ein Totalüberschuss aus der Tätigkeit nicht zu erzielen ist, kann es sein, dass die Tätigkeit als sogen. „Liebhaberei“
eingestuft wird und sie die Verluste steuerlich nicht verwerten können, also evtl. bereits erhaltene Steuergutschriften
wieder zurückzahlen müssen.
Bei der Umsatzsteuer heißt es „Einnahmenerzielung“ und bei
der Einkommensteuer „Gewinnerzielungsabsicht“.
QUELLE
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
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