„zzgl. 19 %“: Know-how rund um die Umsatzsteuer
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„zzgl. 19 %“: Know-how rund um die Umsatzsteuer
„zzgl. 19 %“: Know-how rund um die Umsatzsteuer Oktober 2014 Inhalt Schwerpunkt »» Intro »» Neunzehn, sieben oder null Prozent? »» (K)ein Formular mit 7 Siegeln: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung »» Kleinunternehmerinnen und -unternehmer: besser ohne Umsatzsteuer? »» Die Umsatzsteuer in Rechnungen »» Handel inner- und außerhalb der EU: Umsatzsteuer? Service »» Die Gründerwoche 2014: Machen Sie mit! »» Aktuelle Meldungen »» Veranstaltungen »» Print- und Online-Tipps »» BMWi-Expertenforum Seite 2 Intro Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer - ob gewerblich oder freiberuflich - hat mit ihr zu tun: der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist die am weitesten verbreitete Steuer. Trotzdem bereitet sie vor allem jungen Unternehmerinnen und Unternehmern immer wieder Kopfzerbrechen. Kein Wunder: Mit der Umsatzsteuer sind jede Menge verschiedener Anforderungen, Pflichten oder auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten verbunden. Typische Fragen, die junge Unternehmen zum Thema Umsatzsteuer haben, drehen sich vor allem um … »» den Umsatzsteuersatz (19 oder 7 Prozent) »» die Umsatzsteuerbefreiung »» die Kleinunternehmerregelung »» den Vorsteuerabzug »» die Rechnungsstellung »» die Umsatzsteuervoranmeldung oder auch »» die Umsatzsteueridentifikationsnummer In dieser Ausgabe des eMagazins stellen wir Ihnen daher das kleine Einmaleins der Umsatzsteuer vor. UMSATZ- ODER MEHRWERTSTEUER? Es gibt keinen Unterschied zwischen Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Üblich ist der Begriff „Umsatzsteuer“. WEITERE INFORMATIONEN Bundesministerium für Wirtschaft und Energie »» GründerZeiten Nr. 9: Steuern Quelle: Statistisches Bundesamt: Finanzen und Steuern: Umsatzsteuerstatistik 2012, Wiesbaden 2014 Seite 3 Neunzehn, sieben oder null Prozent? „zzgl. Umsatzsteuer“ – (fast) jede Unternehmerin und jeder Unternehmer muss auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Nur: Welcher Steuersatz ist der richtige? Warum beispielsweise Brennholz, Gummibärchen und Hundefutter mit 7 Prozent versteuert werden, während bei Mineralwasser, Babynahrung oder Medikamenten 19 Prozent fällig sind, ist schwer nachvollziehbar. Zum Glück müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer nicht mit den Gründen dafür beschäftigen. Wissen sollten sie hingegen, welchen Umsatzsteuersatz sie ihren Kunden in Rechnung stellen müssen. 19 oder 7 Prozent? Die wichtigsten Umsatzsteuersätze in Deutschland betragen 19 und 7 Prozent. Welcher Steuersatz jeweils gilt, hängt davon ab, um was für ein Produkt oder eine Leistung es sich handelt oder auch davon, wer das Produkt bzw. die Leistung verkauft. Im Normalfall beträgt der Umsatzsteuersatz 19 Prozent. Ob im produzierenden Gewerbe, im Handwerk oder im Dienstleistungsbereich - in den Rechnungen muss es heißen: „zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer“. Dabei muss immer auch der genaue Eurobetrag der Umsatzsteuer in der Rechnung aufgeführt werden. Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 Euro brutto. Hier werden der Netto- und Umsatzsteuerbetrag in einer Summe aufgeführt. Dasselbe gilt auch für den ermäßigten Umsatzsteuersatz, nur dass der nicht bei 19, sondern bei 7 Prozent liegt und beispielsweise für Lebensmittel, Bücher oder Hotelübernachtungen angewandt wird. Auch künstlerische Werke werden mit einem ermäßigten Satz von 7 Prozent verkauft. Allerdings nur, wenn sie direkt durch den Künstler, also den Urheber des Werks, oder in Kommission verkauft werden. Beim Verkauf über Kunsthändler oder Galeristen gilt der Steuersatz von 19 Prozent. Ein weiterer Sonderfall ist die Umsatzsteuer für Versandkosten. Hier orientiert sich die Umsatzsteuer an den versandten Produkten. Werden ausschließlich Waren mit einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent versandt, gilt dies auch für die Versandkosten. Entsprechendes gilt dann auch bei Waren mit einem Steuersatz von 7 Prozent. Die Ermäßigung von 7 Prozent wurde eingeführt, um Verbraucher in bestimmten lebensnotwendigen Bereichen (z.B. Lebensmittel, Kultur) finanziell zu entlasten. Und um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Branchen zu erhalten (z.B. Gastgewerbe). Während der reguläre Umsatzsteuersatz seit Mitte der 1980er Jahre (damals: 14 Prozent) immer weiter nach oben geklettert ist, stehen die 7 Prozent seither „wie eine Eins“. Die Umsatzsteuer bezieht sich immer auf den Nettobetrag, also den eigentlichen Preis der Ware oder Dienstleistung. Nettobetrag plus Umsatzsteuer ergeben dann den Endbetrag (Bruttobetrag). Seite 4 7 PROZENT UMSATZSTEUER: FÜR WELCHE WAREN UND LEISTUNGEN? Für welche Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt, listet § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf. Keine Umsatzsteuer In bestimmten Fällen brauchen Sie auf Ihren Rechnungen überhaupt keine Umsatzsteuer auszuweisen. Auch hier kommt es auf das Produkt selbst an oder darauf, wo der Kunde seinen Sitz hat oder auch, um was für ein Unternehmen es sich handelt. Weitgehend bekannt ist, dass alle Heilbehandlungen von Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten oder Hebammen usw. von der Umsatzsteuer befreit sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich aber auch selbständige Lehrer bzw. Dozenten, die an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen tätig sind, von der Umsatzsteuer befreien lassen. Entscheidend ist, so heißt es beim Deutschen Steuerberaterverband, dass sie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Dazu gehören auch Nachhilfeunterricht und Computerkurse. Voraussetzung ist, dass sie dem Finanzamt eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen können. Wer welche Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung benötigt und wer diese Bescheinigung ausstellt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und kann beim zuständigen Finanzministerium oder der Oberfinanzdirektion erfragt werden. Auch Tätigkeiten, die einer Spezialsteuer unterliegen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Beispiel: Der Abschluss von Versicherungen, die der Versicherungssteuer unterliegen. Umsatzsteuer bei „gemischten Tätigkeiten“ Wenn Sie Ihre hauptberufliche Tätigkeit beispielsweise mit 19 Prozent Umsatzsteuer versteuern und Sie nun eine weitere Leistung oder ein Produkt anbieten, die nicht zu ihrem bisherigen Tätigkeitsspektrum gehören (Beispiele: Künstler plus Café, Augenarzt plus Kontaktlinsenverkauf, Architekt plus Bauunternehmung), müssen Sie darauf achten, dass Sie für die zusätzliche Leistung den richtigen Steuersatz anwenden. Weiter stellt Dr. Herbert Becherer, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), heraus: „Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt immer von dem Produkt beziehungsweise der Leistung ab, die Sie anbieten und nicht von Ihrem Beruf.“ DIE UMSATZSTEUER AUF PREISANGABEN Preisangaben für Endverbraucher müssen immer die Umsatzsteuer und eventuelle sonstige Preisbestandteile (z.B. Versand) beinhalten. Inhaber von Online-Shops müssen außerdem darauf hinweisen, dass die angegebenen Preise Umsatzsteuer enthalten. Bei Bedarf muss auch auf zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten hingewiesen werden. Dies schreibt die Preisangabenverordnung vor. WEITERE INFORMATIONEN Bundesministerium für Wirtschaft und Energie »» GründerZeiten Nr. 9 „Steuern“ BMWi-Existenzgründungsportal Um den Handel innerhalb der EU zu vereinfachen, weisen Unternehmen, die an Unternehmenskunden innerhalb der EU liefern, ebenfalls keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus. »» BMWi-Expertenforum „Umsatz-/Vorsteuer“ Und um Kleinunternehmen von bürokratischen Pflichten zu entlasten, wird bei ihnen die Umsatzsteuer auf Wunsch nicht erhoben. Eine Übersicht der Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, zeigt § 4 des Umsatzsteuergesetzes. Seite 5 (K)ein Formular mit 7 Siegeln: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Als Gründerin oder Gründer kann man sich unter einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erst einmal wenig vorstellen. Vielleicht ist der etwas unverständliche Name auch der Grund dafür, dass viele junge Unternehmer lieber einen Bogen darum machen. „Ich habe mich selbständig gemacht. Muss ich die monatliche Voranmeldung ans Finanzamt schicken, obwohl ich noch keine Einnahmen habe? Muss oder kann ich die Ist-Besteuerung jetzt schon beantragen?“ Geht es um die UmsatzsteuerVoranmeldung, tauchen bei vielen jungen Unternehmerinnen und Unternehmern erst einmal Fragen auf. Das fängt schon damit an, dass viele nicht wissen, was sich dahinter eigentlich genau verbirgt. Genau genommen besteht die Umsatzsteuer-Voranmeldung aus zwei Schritten: Zunächst einmal müssen Unternehmerinnen und Unternehmer (oder ihr Steuerberater) ein Formular ausfüllen. Darin teilen sie ihrem Finanzamt mit, »» wie viel Umsatzsteuer sie durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums erwirtschaftet haben und »» wie viel Vorsteuer ihnen in demselben Zeitraum in Rechnung gestellt wurde. Bei der Vorsteuer handelt es sich um die Umsatzsteuer, die sie an andere Unternehmer zahlen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen einkaufen. Im zweiten Schritt überweisen Sie die so genannte Zahllast an das Finanzamt. Bei der Zahllast handelt es sich um die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer. Das heißt, die Vorsteuer, die Sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen bezahlt haben, ziehen Sie einfach von der Umsatzsteuer ab. Haben Sie im Voranmeldungszeitraum mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer eingenommen, bekommen Sie den Überschuss vom Finanzamt zurück. So weit so gut. Dennoch gibt es typische Fehler, die junge Unternehmen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung immer wieder machen. Wir haben dazu die Oberfinanzdirektionen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nach ihren Erfahrungen gefragt. Hier das Ergebnis: Folgejahr jeden Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung an ihr Finanzamt zu übermitteln. Das heißt: Spätestens am 10. Tag des Folgemonats muss das Formular zur Umsatzsteuer-Voranmeldung über das OnlinePortal ELSTER beim Finanzamt eingegangen sein. Bis zu diesem Termin muss auch die errechnete Zahllast überwiesen werden. Bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen macht man oft auch die Erfahrung, dass junge Unternehmen überhaupt keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Sie meinen, dies sei nicht nötig, solange sie keine Umsätze erzielen. Ein Trugschluss: Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss immer abgegeben werden, selbst wenn man dem Finanzamt damit nur mitteilt, dass man im letzten Monat keinerlei Einnahmen hatte. In dem Fall trägt man bei den „Umsätzen“ einfach 0,00 ein. Abgabefrist verlängern Dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die damit verbundenen Zahlungen an das Finanzamt jeweils um einen Monat verschoben werden können, ist vielen Gründerinnen und Gründern nicht bekannt, so die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Der Gründer oder sein Steuerberater muss dazu über das Online-Portal ELSTER einen Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt stellen. Voraussetzung für die Fristverlängerung ist: Das Unternehmen leistet eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 des voraussichtlich für das Jahr der Gründung fälligen Umsatzsteuerbetrags. Unternehmen, die bereits am Markt sind, müssen 1/11 der Umsatzvorauszahlungen des vorangegangenen Jahres als Sondervorauszahlung überweisen. Der Vorauszahlbetrag wird dann mit dem zu zahlenden Betrag der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet. Abgabefristen nicht bekannt Viele junge Unternehmen kennen die gesetzlichen Fristen zur Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht, heißt es bei der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Dabei sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, im Jahr der Gründung und im Seite 6 KLEINUNTERNEHMER? KEINE UMSATZSTEUER-VORANMELDUNG! Wer die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, gibt grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Wer es trotzdem tut, riskiert, dass er den Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung verliert. Denn in der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sieht das Finanzamt grundsätzlich einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Der Verzicht ist für den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. Soll- oder Ist-Versteuerung unbekannt Jungen Unternehmerinnen und Unternehmen ist oft nicht klar, dass es zwei verschiedene Arten der Umsatzversteuerung gibt, heißt es bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen. Die Soll-Versteuerung ist der Regelfall. Dabei werden in die Umsatzsteuer-Voranmeldung die Nettopreise der verkauften Waren oder Dienstleistungen in dem jeweiligen Zeitraum eingetragen, in dem sie an den Kunden geliefert wurden unabhängig davon, wann der Kunde die Leistung bezahlt hat oder bezahlen wird. Das Ganze nennt sich auch Besteuerung nach dem vereinbarten Entgelt (und nicht nach dem erhaltenen Entgelt). Das Unternehmen leistet gegenüber dem Finanzamt also eine Vorauszahlung. Die Soll-Versteuerung kann vor allem bei jungen und kleineren Unternehmen zu Liquiditätsengpässen führen. Beispiel: Ein Tischler baut am 15. September einen Schrank für einen Kunden und schickt ihm am 20. September 2014 eine Rechnung. Die Umsatzsteuer, die auf der Rechnung ausgewiesen ist, muss der Unternehmer in die UmsatzsteuerVoranmeldung für den Monat September eintragen und bis zum 10. Oktober an das Finanzamt überweisen. Dass der Kunde die Rechnung erst zwei Monate später überweist, spielt dabei keine Rolle. Bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird daher erst in dem Monat die Umsatzsteuer eingetragen, in dem das Geld auf dem Konto eingegangen ist. Die Ist-Versteuerung (Besteuerung nach dem vereinnahmten Entgelt) können Unternehmen in Anspruch nehmen, die nicht mehr als 500.000 Euro Jahresumsatz erzielen oder die von der Buchführungspflicht befreit sind. zen, unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Ausnahme: Freiberufler, die eine doppelte Buchführung betreiben, auch wenn sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind, müssen die Soll-Versteuerung anwenden. Bitte beachten Sie, dass dies nur für Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt. Die Ist-Versteuerung kann jederzeit formlos beim Finanzamt beantragt werden. Gründerinnen und Gründer, die ihr Unternehmen bzw. ihre selbständige Tätigkeit erst noch anmelden, können im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ankreuzen, ob sie die Soll- oder die Ist-Versteuerung bevorzugen. Fehler beim Ausfüllen Beim Ausfüllen der Umsatzsteuer-Voranmeldung erleben die Finanzämter häufig, dass bei den Umsätzen (Einnahmen) der Bruttobetrag eingetragen wird. Richtig ist aber der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer). Darauf weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hin. Bei der Vorsteuer, also der Umsatzsteuer, die Sie an andere Unternehmer beim Einkauf von Waren oder Leistungen gezahlt haben, müssen Sie dagegen nur den reinen Vorsteuerbetrag bei der entsprechenden Kennzahl eingeben. Reicht der Unternehmer eine zweite (berichtigte) Umsatzsteuer-Voranmeldung ein, muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung der richtige Zeitraum angegeben und die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einer „1“ zur Kennzahl 10 gekennzeichnet werden. Freiberufler können die Ist-Versteuerung sogar immer nutSeite 7 Immer mit ELSTER Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss, genauso wie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dazu gibt es das Internetportal ELSTER. Auf der Webseite der Finanzverwaltung können alle Formulare rund um das Thema Steuern online ausgefüllt und weitergeleitet werden. Wer das erste Mal mit ELSTER zu tun hat, muss sich zunächst auf der Webseite registrieren. Das kann bis zu zwei Wochen dauern. Gründerinnen und Gründer, die monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen, sollten sich daher rechtzeitig anmelden, empfiehlt die Oberfinanzdirektion Niedersachsen. WEITERE INFORMATIONEN Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz »» Gesetze im Internet: Umsatzsteuergesetz Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen »» Steuertipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer Niedersächsisches Finanzministerium »» Steuertipps. Informationsbroschüre für Existenzgründerinnen und Existenzgründer (PDF, 3,2 MB) Bundessteuerberaterkammer »» Steuerberatersuche Quelle: ElsterOnline-Portal Hilfestellung und Beratung Deutscher Steuerberaterverband e.V. »» Steuerberater-Suchservice Im ELSTER-Portal gibt es eine Ausfüllhilfe, die klar und gut verständlich beim Ausfüllen des Formulars hilft. Eine erste Orientierung bieten auch die Finanzämter. Erkundigen Sie sich auch beim Finanzministerium Ihres Bundeslandes, ob es eine Steuerbroschüre für Gründerinnen und Gründer anbietet. Wer mit Formularen „auf Kriegsfuß“ steht, sollte frühzeitig Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen. Seite 8 Kleinunternehmerinnen und -unternehmer: besser ohne Umsatzsteuer? Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit startet und erst einmal keine hohen Einnahmen hat, kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Damit ist vieles einfacher. Die Kleinunternehmerregelung bietet eine ganze Reihe von Vorteilen: Sie brauchen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Sie müssen auch keine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Und da Ihre Rechnungen keine Umsatzsteuer enthalten, haben Sie gegenüber Privatkunden einen Wettbewerbsvorteil: Im Vergleich zu Unternehmen, die ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen müssen, sind Sie günstiger. Allerdings hat die Kleinunternehmerregelung auch einen Haken: Wenn Sie Waren oder Leistungen einkaufen, können Sie die in den Rechnungen aufgeführte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer absetzen. Sollten Sie also in absehbarer Zeit größere Investitionen planen (Büroausstattung, Kfz, häufige berufliche Reisen), ist es vermutlich sinnvoller, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. In dem Fall gilt für Sie - wie für jeden Unternehmer - die reguläre Umsatzbesteuerung. Das bedeutet, Sie müssen monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg über das Webportal ELSTER an das Finanzamt übermitteln. In Ihren Rechnungen weisen Sie die Umsatzsteuer aus und im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ziehen sie die Vorsteuer ab. Beachten Sie: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen sollten sie folgenden Hinweis aufnehmen: „Keine Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG.“ Übrigens: Wenn Sie sich dazu entschließen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, gilt das für fünf Kalenderjahre. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin. Überlegen Sie sich diesen Schritt daher gut Für wen ist die Kleinunternehmerregelung? Voraussetzung ist, dass Sie - aus steuerlicher Sicht Kleinunternehmer(in) sind. Dazu gehören Einzelunternehmen bzw. Freiberufler, aber auch Teams in der Rechtsform einer GbR oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die »» im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Umsatz (nicht zu verwechseln mit Gewinn!) von nicht mehr als 17.500 Euro erwirtschaften, Für die Folgejahre gilt: »» Kleinunternehmen dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und »» im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Wichtig zu wissen für Gründer: Die Umsatzgrenze von 17.500 Euro bezieht sich immer auf ein ganzes Jahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen. Daran denken viele Gründer nicht, wenn sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, so die Erfahrung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Und: Bei beiden Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge. Die Umsatzsteuer muss immer mit einberechnet werden. Praxisbeispiel: Eine Designerin hat sich im Oktober 2012 selbständig gemacht. Sie schätzt ihren monatlichen Umsatz auf durchschnittlich 1.200 Euro plus 7 Prozent Umsatzsteuer (84 Euro). Auf das Gesamtjahr hochgerechnet, sind das 15.408 Euro. Damit liegt sie unter der Umsatzschwelle von 17.500 Euro und kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Im zweiten Jahr ihrer Selbständigkeit erzielt sie einen Umsatz von 16.000 Euro. Dazu rechnet sie noch 7 Prozent hinzu und kommt auf einen Bruttoumsatz von 17.120 Euro. Das heißt, sie kann weiterhin die Kleinunternehmerregelung nutzen. Im dritten Jahr ihrer Selbständigkeit laufen die Geschäfte langsam an, so dass sie einen Nettoumsatz von 35.000 Euro erwirtschaftet. Rechnet sie 7 Prozent Umsatzsteuer hinzu, kommt sie auf insgesamt 37.450 Euro. Mit diesem Betrag liegt sie unter 50.000 Euro, so dass für dieses Jahr noch die Kleinunternehmerregelung gilt. Ab dem folgenden Jahr, muss sie allerdings zur regulären Besteuerung wechseln und auf ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und an Seite 9 das Finanzamt abführen. Aber selbst wenn sie in diesem Jahr auf einen Gesamtumsatz von über 50.000 Euro gekommen wäre, hätte dies für das laufende Jahr keine Konsequenzen. Die Kleinunternehmerregelung würde trotzdem noch gelten. Es sei denn, die Designerin hätte bereits zu Beginn des Jahres einschätzen können, dass ihr Umsatz die Grenze von 50.000 Euro überschreitet. In dem Fall wäre sie bereits für das laufende Jahr umsatzsteuerpflichtig geworden. „Bei der Umsatzgrenze von 50.000 Euro kommt es immer auf die Prognose an“, so BStBK-Vizepräsident Dr. Herbert Becherer. Diese Prognose muss zu Beginn des Jahres erstellt werden. Liegt sie unter 50.000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr, selbst wenn der tatsächliche Umsatz später davon abweicht. Beispiel: Ein Gründer eröffnet am 1. September 2014 seinen OnlineShop. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hat er angekreuzt, dass er die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen wird. Wider Erwarten läuft das Geschäft von Anfang so gut, dass er die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschreitet und einen Umsatz von 19.500 Euro erzielt. Das bedeutet: Ab 1. Januar 2015 muss er seinen Kunden jeweils 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Sollten im Jahr 2015 die Umsätze zurückgehen, so dass er insgesamt nicht mehr als 17.500 Euro (inkl. Umsatzsteuer) erwirtschaftet, kann er wenn er möchte - ab 2016 wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Kleinunternehmerregelung beantragen Jede Gründerin und jeder Gründer erhält vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Gewerbetreibende bekommen diesen Fragebogen in der Regel im Rahmen ihrer Gewerbeanmeldung zugeschickt. Freiberufler wenden sich direkt an das Finanzamt. In Zeile 7.3 des Fragebogens kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Oder ob Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, obwohl Sie die Umsatzgrenze von 17.500 Euro voraussichtlich nicht überschreiten. In dem Fall sind Sie an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden. In diesem Zeitraum können Sie nicht zur Kleinunternehmer-Regelung wechseln. Der Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung ist dagegen jederzeit möglich. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt reicht aus. Bereits selbständige Kleinunternehmer können jederzeit für das Folgejahr die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt genügt. Bildrechte: Deutscher Steuerberaterverband e.V. WEITERE INFORMATIONEN Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gesetze im Internet »» Umsatzsteuergesetz Bundesministerium der Finanzen Umsatzgrenze überschritten Wenn Sie im Laufe des Jahres feststellen, dass die Umsatzgrenze von 50.000 Euro überschritten wird, müssen Sie mit Beginn des kommenden Jahres in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen. »» Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung Seite 10 Interview mit Myriam Kasten, Photographie „Im Grunde ist die Umsatzsteuer nur so ein durchlaufender Posten, der auf dem Geschäftskonto geparkt wird, ohne dass er einem gehört.“ Myriam Kasten ist freiberufliche Fotografin mit einem eigenen Fotostudio in Duisburg. Zu ihren Kunden gehören vorwiegend Hochzeitspaare, Familien und gelegentlich auch Unternehmen. Als sie sich vor sieben Jahren selbständig gemacht hat, hat sie sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden. Angestellten. Anfangs hatte ich auch noch kein eigenes Studio, sondern bin von anderen Fotografen oder von privaten Auftraggebern gebucht worden. Über meinen Steuerberater habe ich dann von der Kleinunternehmerregelung erfahren. Er hat mir gesagt, wie viel Umsatz ich als Kleinunternehmerin erwirtschaften darf, dass ich auf meinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen muss, aber auch keine Vorsteuer geltend machen darf. Das passte alles ganz gut zu meiner damaligen Situation. Also habe ich auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angekreuzt, dass ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehme. Dass Sie damit auch keine Anschaffungen steuerlich absetzen konnten, war für Sie nicht entscheidend? Kasten: Nein, eine Kamera hatte ich ja schon, und mehr Anschaffungen brauchte ich erst einmal nicht. Das hat sich dann erst im Laufe der Zeit geändert, als die Geschäfte immer besser liefen. Mein Umsatz war dann irgendwann so hoch, dass ich nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fiel. Hinzu kam, dass ich damals auch ein eigenes Fotostudio eröffnen wollte. Das war natürlich mit einigen Investitionen für Fotolampen, Blitzlampen, Fotostudioausrüstung usw. verbunden, für die ich im Einkauf Vorsteuer mit bezahlen musste. Die konnte ich dann durch den Wechsel zur Regelbesteuerung beim Finanzamt absetzen. Bildrechte: Myriam Kasten Frau Kasten, Sie haben zu Beginn Ihrer Selbständigkeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Wie kam es zu der Entscheidung? Kasten: Ich war beim Thema Steuern anfangs sehr unbedarft und habe mir erst einmal einen Steuerberater gesucht, der mir alles erklärt hat. Ich war und bin ja nach wie vor eine Ein-Personen-Show, wie man so schön sagt, und habe keine Mit dem Wechsel zur Regelbesteuerung mussten Sie auch UmsatzsteuerVoranmeldungen abgeben. Das mussten Sie als Kleinunternehmerin nicht. Kasten: Ja, als Kleinunternehmerin musste ich bzw. mein Steuerberater nur jeweils eine Umsatzprognose für das kommende Jahr und eine Erklärung über die tatsächlichen Umsätze des abgelaufenen Jahres abgeben. Mit dem Wechsel zur Regelbesteuerung sind die Prognosen weggefallen, aber dafür sind die quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen hinzugekommen. Darin wird dem Finanzamt mitgeteilt, wie viel Umsatzteuer ich bei meinen Einkäufen bezahlt habe und wie viel ich durch meine Aufträge eingenommen habe. Seite 11 Ich stelle also alle drei Monate meine Ein- und Ausgangsrechnungen zusammen, gebe sie meinem Steuerberater, der die Umsatzsteuervoranmeldung macht und mir dann sagt, wie viel ich ans Finanzamt überweisen muss. Dabei darf er die Umsatzsteuer, die mir in Rechnung gestellt wurde, von der abziehen, die ich eingenommen habe. Ich zahle also nur die Differenz. Das hört sich nicht so an, als ob Ihnen das Thema Umsatzsteuer jemals Kopfzerbrechen bereitet hat. Kasten: Im Gegenteil. Das war gar nicht so einfach. Ich musste wirklich lernen, ganz anders mit dem Geld umzugehen. Wenn ein Kunde mein Honorar plus 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlt, landet der komplette Rechnungsbetrag ja erst einmal auf meinem Geschäftskonto. Das fühlt sich natürlich gut an, aber man muss dann doch im Hinterkopf behalten, dass die Umsatzsteuer oder zumindest ein Teil davon alle drei Monate ans Finanzamt weitergeleitet werden muss. Im Grunde ist die Umsatzsteuer nur so ein durchlaufender Posten, der auf dem Geschäftskonto geparkt wird, ohne dass er einem gehört. Das muss man sich immer wieder bewusst machen, dass es nicht das eigene Geld ist. Das kann gerade in der ersten Zeit nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung schwierig werden. Wenn man vielleicht mit 2.000, 3.000 Euro Umsatz knapp über der Kleinunternehmerschwelle liegt, also insgesamt noch nicht so viel verdient und dann alle drei Monate die eingenommene Umsatzsteuer abführen muss: Da hat man dann manchmal das Gefühl, dass auf dem Geschäftskonto nichts übrig bleibt. Was haben Ihre Kunden beim Wechsel zur Regelbesteuerung gesagt? Kasten: Ich habe sehr viele Privatkunden. Und die mussten nach meinem Wechsel zur Regelbesteuerung tatsächlich tiefer in die Tasche greifen. Für meine gewerblichen Kunden spielte die Regelbesteuerung keine Rolle. Die können die Umsatzsteuer ja beim Finanzamt absetzen. Aber wenn ich einem Hochzeitspaar sage, das kostet 500 Euro plus 95 Euro Umsatzsteuer, dann können die nichts absetzen. Das bedeutet: Für Privatkunden bin ich tatsächlich teurer geworden, auch wenn ich selbst gar nichts davon habe. Die Alternative ist, dass ich mein Honorar auf 420 Euro reduziere. Dann kommen noch rund 80 Euro Umsatzsteuer hinzu, so dass meine Kunden im Endeffekt weiterhin 500 Euro bezahlen. Aber das ist für mich natürlich ein Verlust. Also da muss man schon überlegen, wie man sein Honorar am besten gestaltet, um wettbewerbsfähig zu bleiben und trotzdem über die Runden zu kommen. Seite 12 Die Umsatzsteuer in Rechnungen Wenn Sie als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen einkaufen, erhalten Sie die dafür gezahlte Umsatzsteuer, die so genannte Vorsteuer, vom Finanzamt zurück. Voraussetzung ist: Die Eingangsrechnung enthält alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Der Vorsteuerabzug, den Sie bei Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen, bedeutet bares Geld. Das macht sich vor allem bei größeren Investitionen bemerkbar. Aber auch laufende kleinere Anschaffungen fürs Büro machen sich übers Jahr bezahlt, wenn das Finanzamt die Vorsteuer rückerstattet. »» vollständiger Name und vollständge Anschrift des Lieferanten »» vollständiger Name und vollständge Anschrift des Empfängers »» Datum der Rechnung »» die Steuernummer, die vom Finanzamt erteilt wurde, oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer »» eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen oder einer Kombination »» die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Leistungen »» der Zeitpunkt der Lieferung oder Zeitraum der Leistungserbringung (Kalendermonat ist auseichend) »» der Nettobetrag in Euro »» der Umsatzsteuersatz (19 % oder 7 %) und die Höhe des Steuerbetrags in Euro »» im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. sonstigen Leistung eine Steuerbefreiung gilt (z.B. „innergemeinschaftliche Lieferung“) »» im Voraus vereinbarte Boni, Rabatte, wenn nicht im Entgelt berücksichtigt »» Zahlungsziel (Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte) »» Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei Werkslieferungen oder Leistungen im Bau oder Ausbau an Privatkunden Das funktioniert allerdings nur, wenn die Eingangsrechnung, die Sie beim Kauf bzw. bei der Anlieferung der Waren erhalten, alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Dass dies oft nicht der Fall ist, erleben die Mitarbeiter der Finanzämter immer wieder. Das Ergebnis ist: Der Vorsteuerabzug wird nicht anerkannt. Übrigens: In bestimmten Fällen, wie z.B. Provisionen von Handelsvertretern oder Lizenzgebühren, kann es sein, dass Sie für eine erhaltene Leistung keine Rechnung bekommen, sondern Sie selbst die Rechnung ausstellen (und den Betrag überweisen). Achten Sie in dem Fall darauf, dass Sie dieses Dokument auch tatsächlich als „Gutschrift“ bezeichnen. Achten Sie daher darauf, dass Ihre Eingangsrechnungen die folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten: Weitere besondere Pflichten bei der Rechnungsstellung listet § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf. Seite 13 Kleinbetragsrechnungen Vor allem Einzelhändler verkaufen jeden Tag eine Vielzahl an Waren. Um ihnen das Leben etwas zu erleichtern, brauchen sie nicht bei jedem Verkauf eine umfangreiche Rechnung zu schreiben. Vielmehr reichen Kleinbetragsrechnungen (Quittungen) aus. Voraussetzung ist: Der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer darf 150 Euro nicht übersteigen. Der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Herbert Becherer: „Unternehmen, die die Vorsteuer für Einkäufe beim Finanzamt geltend machen möchten, sollten darauf achten, dass die Kleinbetragsrechnungen folgende Angaben enthalten: WEITERE INFORMATIONEN Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gesetze im Internet »» § 14 Ausstellung von Rechnungen Nutzen Sie auch die Informationen auf den Webseiten der »» Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. »» den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens-, »» das Ausstellungsdatum-, »» die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und »» den Nettobetrag und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Dienstleistung in einer Summe sowie den Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder Dienstleistung eine Steuerbefreiung gilt.“ Seite 14 Handel inner- und außerhalb der EU: Umsatzsteuer? Auch wenn sie ein Zungenbrecher ist: Innerhalb der Europäischen Union sorgt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dafür, dass die Geschäfte zwischen Unternehmen relativ unbürokratisch ablaufen. Die Europäische Union ist für mittelständische, aber auch für kleine Unternehmen, neben dem heimischen Markt, der wichtigste Umschlagplatz für Waren und Dienstleistungen. Und obwohl die 28 Mitgliedstaaten unterschiedliche Umsatzsteuersätze haben, läuft der Handel aus steuerlicher Sicht ziemlich reibungslos. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz: USt-IdNr. Mit der Steuernummer, die jedem Unternehmen und Freiberufler vom Finanzamt erteilt wird, hat sie übrigens nichts zu tun. Zuständig ist vielmehr das Bundeszentralamt für Steuern. Nikolaus Schopphoven ist dort Leiter eines Referats für das Umsatzsteuerkontrollverfahren: „Mit Einführung des EU-Binnenmarktes und dem Wegfall der innereuropäischen Grenzen gilt seit 1993, dass beim Handel zwischen Unternehmen die Umsätze in der Regel im Land des Empfängers besteuert werden. Dies wurde inzwischen auch auf innergemeinschaftliche Dienstleistungen erweitert. Um sicherzustellen, dass diese Umsatz- bzw. Erwerbsbesteuerung tatsächlich stattfindet, haben die EU-Länder ein innergemeinschaftliches Kontrollverfahren geschaffen. Grundlage hierfür ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die jedes Unternehmen braucht, das innerhalb der EU mit anderen Unternehmen Geschäfte treibt. Damit können wir und unsere Partnerbehörden in den EU-Mitgliedsstaaten nachverfolgen, ob die Waren und Dienstleistungen tatsächlich versteuert wurden.“ Wer braucht die USt-IdNr. und wer nicht? Unternehmen benötigen keine USt-IdNr., wenn »» ihre Kunden und/oder Lieferanten ihren Sitz in Deutschland oder in Ländern außerhalb der EU haben. Unternehmen benötigen eine USt-IdNr., wenn »» alle oder ein Teil ihrer Kunden ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten haben und es sich dabei um Unternehmen handelt, die ebenfalls im Besitz einer USt-IdNr. sind oder »» sie Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen beziehen, die ihren Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten haben und eine USt-IdNr. besitzen. Waren oder Leistungen an Unternehmenskunden in EUMitgliedsstaat liefern Beispiel: Ein Unternehmer in Deutschland verkauft und liefert seine Ware an einen Kunden in Frankreich. Bei dem Kunden handelt es sich um ein Unternehmen, das sich zuvor gegenüber seinem Geschäftspartner in Deutschland mit seiner USt-IdNr. ausgewiesen hat (z.B. in seiner Bestellung oder im Impressum auf der Homepage). Der Unternehmer in Deutschland weist in seiner Rechnung daher nur den Nettobetrag (umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage) aus – also ohne Umsatzsteuer. Der französische Abnehmer muss den Nettobetrag mit dem französischen Umsatzsteuersatz versteuern. „Der Unternehmer in Deutschland darf dabei nicht vergessen, diesen Umsatz in einer sogenannten ‚Zusammenfassenden Meldung‘ zu erklären“, so Nikolaus Schopphoven: „In der ‚Zusammenfassenden Meldung‘ werden die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des Erwerbers und der Nettobetrag (Bemessungsgrundlage) aufgeführt und monatlich über unser Online-Portal oder das Elster-Online-Portal an uns übermittelt. Die Daten werden bei uns gespeichert und mit den Partnerländern ausgetauscht. Die französische Steuerverwaltung kann dann überprüfen, ob der französische Unternehmer die Warenlieferung aus Deutschland tatsächlich versteuert hat.“ Allerdings macht man beim Bundeszentralamt für Steuern immer wieder die Erfahrung, dass vor allem junge Unternehmen, die keinen Steuerberater haben, oft nicht daran denken, eine „Zusammenfassende Meldung“ abzugeben. „Die werden von uns erst einmal höflich erinnert. Wenn das nichts nützt, müssen wir dann leider mit Zwangsgeldern drohen“, so Schopphoven. Und was die Umsatzsteuervoranmeldung betrifft, in der jedes Unternehmen dem Finanzamt monatlich oder quartalsweise seine steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze sowie die abziehbare Vorsteuer mitteilt: Hier müssen die Nettoumsätze angegeben werden, die auch in der „Zusammenfassenden Meldung“ aufzuführen sind. Seite 15 Waren oder Leistungen an Privatkunden in EU-Mitgliedsstaat liefern Anders sieht es aus, wenn es sich bei dem Kunden aus Frankreich um eine Privatperson handelt, die in Deutschland bei einem Händler Ware erwirbt und gleich mitnimmt. In dem Fall muss die Rechnung je nach Ware den deutschen Regelsteuersatz von 19 Prozent oder den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent enthalten. Die Umsatzsteuer führt das Unternehmen in Deutschland dann einfach in seiner Umsatzsteuervoranmeldung auf und führt sie ans Finanzamt ab. Kommt es zu mehreren Lieferungen an Privatkunden in einem bestimmten Mitgliedstaat, kann damit ein bestimmter Warenwert („Lieferschwelle“) überschritten werden. In diesem Fall sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) rät Unternehmerinnen und Unternehmern daher, sich an einen Steuerberater zu wenden. Dr. Herbert Becherer, Vizepräsident der BStBK, weist darüber hinaus darauf hin, dass Verpackungs- und Versandkosten als Nebenleistungen umsatzsteuerlich genauso behandelt werden wie die eigentliche Lieferung. Geht die Lieferung an einen Privatkunden innerhalb der EU, werden die Verpackungs- und Versandkosten also je nach Ware mit 19 Prozent oder 7 Prozent versteuert. Handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an ein Unternehmen, sind die Versandkosten ebenfalls steuerfrei. Waren oder Leistungen aus einem EUMitgliedsland beziehen Beispiel: Ein niederländisches Unternehmen liefert Fahrradteile an ein Unternehmen in Deutschland. Das Unternehmen in Deutschland erhält mit der Lieferung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Da der Bezug von Waren aus einem anderen EU-Land für den Empfänger steuerpflichtig ist - man spricht von der so genannten Erwerbsbesteuerung -, muss es auf den Nettobetrag den deutschen Regelsteuersatz von 19 Prozent anwenden und als Erwerbssteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Den Betrag kann das Unternehmen als Vorsteuer geltend machen. Kleinunternehmen steuer in ihren Rechnungen aus, sie können aber auch keine Vorsteuer steuerlich geltend machen. Für unternehmerische Aktivitäten innerhalb Deutschlands ist der Fall damit erledigt. Kleinunternehmen, können aber auch EU-weit tätig sein, beispielsweise als Betreiber von Online-Shops. In dem Fall kann es für sie sinnvoll sein, eine USt-IdNr. zu beantragen. Vor allem dann, wenn sie Waren aus einem der EU-Mitgliedsländer beziehen, weiß Nikolaus Schopphoven: „Auch Kleinunternehmer können, ohne dass sie ihren Kleinunternehmerstatus verlieren, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn sie Waren aus einem EU-Land beziehen, dessen Umsatzsteuersatz höher ist als der deutsche. Schweden zum Beispiel hat einen Umsatzsteuersatz von 25 Prozent, der ermäßigte Satz liegt bei 12 Prozent. In Polen zahlt man regulär 23 Prozent Umsatzsteuer. Deutschland ist da im EU-Vergleich mit 19 beziehungsweise 7 Prozent relativ moderat.“ Beispiel Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigt das folgende Beispiel: Ein Kleinunternehmer in Deutschland bezieht Waren aus Polen. Variante 1: Er besitzt keine USt-IdNr. und wird von seinem polnischen Lieferanten daher wie eine Privatperson behandelt. Das heißt, er erhält eine Rechnung, die mit einem polnischen Regelsteuersatz von 23 Prozent ausgewiesen ist. Der Kleinunternehmer in Deutschland muss den kompletten Rechnungsbetrag bezahlen. Die gezahlte Umsatzsteuer kann er nicht als Vorsteuer geltend machen, da er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Variante 2: Er besitzt eine USt-IdNr. In diesem Fall erhält er von seinem polnischen Lieferanten eine steuerfreie Rechnung, die nur den Nettobetrag ausweist. Diesen Betrag zahlt er an den Lieferanten. Darüber hinaus muss er auf den Nettobetrag den vergleichsweise geringen deutschen Steuersatz von 19 Prozent anwenden und an sein zuständiges Finanzamt in Deutschland abführen. Da er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann er auch in diesem Fall keine Vorsteuer geltend machen, dennoch zahlt er insgesamt weniger als bei Variante 1. Dort muss er den Nettobetrag plus der vergleichsweise höheren polnischen Umsatzsteuer an den Lieferanten bezahlen. Kleinunternehmer, die die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt, sie weisen keine Umsatz- Seite 16 Kleinunternehmen, die die USt-IdNr. nutzen, »» entscheiden sich damit zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung (Umsatzsteuerpflicht beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und Dienstleistungen). An diese Entscheidung sind sie zwei Jahre gebunden. »» brauchen bei Lieferungen innerhalb der EU und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine „Zusammenfassende Meldung“ abzugeben. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen Für Gründerinnen und Gründer ist es ganz einfach: Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der bei jeder Unternehmensgründung ausgefüllt werden muss, können sie gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer UmsatzsteuerIdentifikationsnummer stellen. „Früher oder später beziehen doch sehr viele Unternehmen Waren oder Dienstleistungen aus dem EU-Ausland oder liefern dorthin. Von daher ist es sinnvoll, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schon bei der Unternehmensgründung zu beantragen“, empfiehlt Nikolaus Schopphoven. Besteht das Unternehmen bereits, kann der Inhaber direkt auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern einen Antrag ausfüllen. „Innerhalb von ein bis zwei Tagen hat er dann seine USt-IdNr. Bei Anträgen per Post oder per Fax kann es drei bis fünf Tage dauern“, so Schopphoven. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt und bei dem Unternehmen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und Dienstleistungen zu rechnen ist. Sobald uns dieser Grundkennbuchstabe vorliegt, bekommt der Antragsteller seine USt-IdNr.“ Lieferungen ins nicht-europäische Ausland Ob die Schweiz, Norwegen oder USA: Lieferungen in Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind steuerfrei (§ 6 Abs. 1 UStG). Unabhängig davon, ob es sich bei den Kunden um Verbraucher oder Unternehmen handelt. Und: Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen in Drittländer außerhalb der EU liefern, brauchen keine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist allerdings darauf hin, dass Exporte ab einem Warenwert von 1.000 Euro bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle angemeldet werden müssen. Das geschieht elektronisch über das IT-Verfahren der Zollbehörde „ATLASAusfuhr“. Bei einer Lieferung in ein Drittland muss sich der deutsche Unternehmer davon überzeugen, dass der Kunde auch tatsächlich in diesem Drittland ansässig ist und die Ware dorthin gelangt. Sollten daran Zweifel bestehen, sollte vorerst die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden. Dazu rät der DStV. Die Abwicklung von Exporten in Drittländer ist aus umsatzsteuerlicher Sicht einfacher als der innergemeinschaftliche Handel. Dennoch empfiehlt der DStV, vorab eine steuerliche Beratung aufzusuchen. WEITERE INFORMATIONEN Für Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, läuft das Antragsverfahren etwas anders. Der Grund: Sie werden beim Finanzamt nicht für die Zwecke der Umsatzsteuer geführt. Nikolaus Schopphoven: „Bevor wir eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an Kleinunternehmer vergeben, weisen wir sie darauf hin, dass wir vom zuständigen Finanzamt zunächst einen sogenannten Umsatzsteuer-Grundkennbuchstaben benötigen. Den muss der Kleinunternehmer bei seinem Finanzamt beantragen, das die entsprechenden Daten an uns weiterleitet. Das ist in der Regel kein Problem und geht schnell. Im Grunde geht es nur darum, dass die Finanzämter auch wissen sollen, dass eine Bundeszentralamt für Steuern »» Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) Bundesministerium der Finanzen »» ATLAS Ausfuhr Seite 17 Die Gründerwoche 2014: Machen Sie mit! Im November erwartet Sie wieder die Gründerwoche Deutschland. Vom 17. bis zum 23. November 2014 (und auch schon in der Zeit davor) bieten die Partner der Aktionswoche Workshops, Seminare, Planspiele, Wettbewerbe und viele weitere Veranstaltungen rund um das Thema berufliche Selbständigkeit an. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzen sie damit Impulse für eine neue Gründungskultur und ein freundlicheres Gründungsklima in Deutschland. Die Gründerwoche Deutschland findet wie immer in enger Kooperation mit der Global Entrepreneurship Week (GEW) statt. Die GEW ist eine weltweite Aktionswoche, die Millionen junger Menschen in 150 Ländern für innovative Ideen, Gründungen und Unternehmertum begeistert. Special 2014: Gründerinnen Die Initiatoren der Global Entrepreneurship Week und der Gründerwoche Deutschland möchten in diesem Jahr insbesondere Frauen dazu ermutigen, den Weg in die berufliche Selbständigkeit einzuschlagen. Obwohl es viele Beispiele erfolgreicher Unternehmerinnen gibt, gründen Frauen immer noch seltener als Männer ein Unternehmen. Dabei bringen sie mit ihren Qualifikationen, ihren kommunikativen Kompetenzen und ihrem ausgeprägten Risikobewusstsein gute Voraussetzungen mit. Highlights zum Special „Gründerinnen“ VERANSTALTUNGEN Women‘s Entrepreneurship Day - Höhepunkt der diesjährigen Global Entrepreneurship Week (GEW) ist der Women‘s Entrepreneurship Day (WED) am 19. November 2014. An diesem Tag sollen die Leistungen von Unternehmerinnen ganz besonders gewürdigt und gefeiert werden. In Kooperation mit dem US-Außenministerium sowie Botschafterinnen und Botschaftern aus 153 Ländern findet aus diesem Grund eine internationale Konferenz im Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York statt. Sie will weltweit Initiativen und Aktivitäten auf den Weg bringen, um unternehmerisch aktive Frauen zu unterstützen. Mehr zum „Women‘s Entrepreneurship Day“ Veranstaltungen im Rahmen der Gründerwoche Deutschland - Auch im Rahmen der Gründerwoche Deutschland sind viele Veranstaltungen speziell für Gründerinnen und gründungsinteressierte Frauen geplant. Eine Übersicht dazu finden Sie im Veranstaltungskalender der Gründerwoche. Veranstaltungen für Gründerinnen SELFIE-AKTION ZUR GRÜNDERWOCHE 2014 Werden Sie Mitglied der Gründerwoche-Community. Veröffentlichen Sie Ihr Selfie auf www.gruenderwoche. de und machen Sie mit einer kurzen Message deutlich, warum Sie sich an der bundesweiten Aktionswoche beteiligen und die Gründung von Start-ups unterstützen. Mit der Selfie-Aktion möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Ihnen die Möglichkeit bieten, ein Zeichen für mehr Gründer- und Unternehmergeist zu setzen. Zur Selfie-Aktion Task Force zur Förderung der Unternehmensnachfolge durch Frauen - Die Task Force zur Förderung der Unternehmensnachfolge durch Frauen wird am 19. November im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Berlin tagen. Die bundesweite gründerinnenagentur (bga) hat anlässlich des Women‘s Entrepreneurship Day (WED) dazu eingeladen. Die bga ist ein deutschlandweites Kompetenz- und Servicezentrum zur unternehmerischen Selbständigkeit von Frauen mit branchenübergreifenden Angeboten zu Existenzgründung, Existenzfestigung und Unternehmensnachfolge. Sie bietet Informationen und Beratung an und stellt Kontakte zu Expertinnen und Experten, Beratungseinrichtungen und Netzwerken in ganz Deutschland her. Zur bundesweiten gründerinnenagentur (bga) PRAXIS Gründerinnen-Galerie - In ihrer Gründerinnen-Galerie stellt die bundesweite gründerinnenagentur (bga) Existenzgründerinnen und Unternehmensnachfolgerinnen aus (fast) allen Branchen und Bundesländern vor. Haben Sie Lust und Interesse daran, sich hier als Gründerin und Unternehmerin zu präsentieren? Oder möchten Sie erfolgreiche Gründerinnen und Unternehmerinnen empfehlen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Zur Gründerinnengalerie Roadshow „Mehr Chefinnen im Handwerk“ - Mit der Roadshow möchte die bundesweite gründerinnenagentur mehr Frauen ermutigen und dabei unterstützen, eine FührungsSeite 18 position im Handwerk zu übernehmen. Die multimediale Ausstellung porträtiert dazu sechs beispielhaft erfolgreiche Handwerkschefinnen in Bild und Ton. Zum Tourenplan der Roadshow INITIATIVEN Gründerinnen in der Digitalen Wirtschaft - Die Möglichkeiten der Digitalen Wirtschaft eröffnen für Gründerinnen viele neue Chancen. Aus diesem Grund hat der Beirat „Junge Digitale Wirtschaft“ (BJDW) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine deutschlandweite Kampagne gestartet. Sie will potenziellen Gründerinnen Mut machen. Zu diesem Zweck berichten 10 Unternehmerinnen aus der Digitalen Wirtschaft in Videoclips von sich und ihrem Werdegang. Zu den Videos FRAUEN unternehmen - Die Initiative „FRAUEN unternehmen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend will erfolgreiche Unternehmerinnen in der Öffentlichkeit sichtbarer machen und über ihre Wege zum Erfolg berichten. Ein bundesweites Netzwerk von Unternehmerinnen soll Mädchen und junge Frauen in Schule, Ausbildung und Hochschule für den Schritt in die Selbständigkeit sensibilisieren und motivieren. Mehr zu „FRAUEN gründen“ Seite 19 Aktuelle Meldungen Zypries gratuliert zu 10 Jahren bundesweite gründerinnenagentur Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups Die Parlamentarische Staatssekretärin beim BMWi, Brigitte Zypries, hat am 10. Oktober 2014 auf dem Jubiläumskongress „10 Jahre Europäisches Erfolgsmodell bga“ der bundesweiten gründerinnenagentur (bga) zu ihrem zehnjährigen Bestehen gratuliert. Mit INVEST erhalten private Investoren 20 Prozent ihrer Eigenkapital-Investition erstattet. Voraussetzung ist, dass sie sich mit mindestens 10.000 Euro an jungen innovativen Unternehmen beteiligen und die Beteiligung mindestens drei Jahre halten. Staatssekretärin Zypries: „Die bga mit ihren 2.000 regionalen Partnerinnen unterstützt seit 10 Jahren Frauen bei der Gründung ihres Unternehmens und im Unternehmensalltag. Sie tut das sehr erfolgreich und unterstützt so die Bundesregierung bei ihrem Ziel, das unternehmerische Potenzial von Frauen in Deutschland besser zur Geltung zu bringen und mehr Frauen dazu zu motivieren, ein Unternehmen zu gründen. Bislang wird nur jedes dritte Unternehmen von einer Frau gegründet und nur jedes zehnte wachstumsorientierte Start-up von einer Geschäftsführerin geleitet. Die vielen erfolgreichen Unternehmerinnen, die über die bga ihre Erfahrungen einbringen und an Gründerinnen weitergeben, zeigen anderen, dass sich der Schritt in die Selbständigkeit lohnt.“ INVEST verringert damit das Investitionsrisiko der Business Angels und verbessert gleichzeitig die Chancen der Unternehmen, einen Wagniskapital-Investor zu finden. Das Bundeskabinett hat nun zusätzlich beschlossen, den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital von den Ertragssteuern zu befreien. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Gabriel: Steuerbefreiung des INVEST-Zuschusses verbessert Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups WEITERE INFORMATIONEN »» Bundesministerium für Wirtschaft und Energie »» 10 Jahre Europäisches Erfolgsmodell bga Gründerinnen Mut machen Der Beirat „Junge Digitale Wirtschaft“ (BJDW) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) startete am 15. September seine deutschlandweite Kampagne, die Unternehmerinnen sichtbar und potentiellen Gründerinnen Mut machen soll. In Videointerviews berichten 10 Gründerinnen aus der Digitalen Wirtschaft von sich und ihrem Werdegang. Auf die Frage „Welchen Rat würdest Du Deinem 14-jährigen Ich geben“ erhalten die Zuschauer viele Tipps aus dem Lebensalltag zum Thema Unternehmensgründung, speziell von Frauen. Handlungsempfehlungen zur Stärkung von IT-Start-ups Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat am 19. September 2014 in Berlin den zweiten Bericht des Beirats „Junge Digitale Wirtschaft“ mit Handlungsempfehlungen zur Stärkung der IT-Start-ups entgegengenommen. Der Bericht enthält u.a. Aussagen und Vorschläge für die Themenfelder Gesellschaft, Infrastruktur, Unterstützung, Finanzierung und Wachstum. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Beirat „Junge Digitale Wirtschaft“ übergibt Handlungsempfehlungen an Bundesminister Gabriel WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Gründerinnen Mut machen Seite 20 Energiegründern ein Gesicht geben Das Projekt „Energiegründer“ macht mit der Website www. energiegruender.de auf Gründungen im Energiesektor aufmerksam. Ziel des Projekts ist es, ein stärkeres Bewusstsein für Energiegründerinnen und -gründer zu schaffen und die Gründeraktivitäten nachhaltig zu steigern. Unterstützt wird das Projekt des RKW Kompetenzzentrums durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Viele Energiegründerinnen und -gründer in Deutschland sind sehr erfolgreich - doch ihre Geschichten weitgehend unbekannt. Dabei gründeten nach einer vom ZEW im Frühjahr 2014 veröffentlichten Studie in den Jahren 2009 bis 2011 jährlich rund 3.000 Unternehmen alleine im Marktsektor „eEnergie-Erzeugung“. Die fehlende Wahrnehmung hat zur Folge, dass viele potenzielle Gründerinnen und Gründer nicht wissen, dass sie im Bereich Energieerzeugung gute Karrierechancen haben. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Energiegründern ein Gesicht geben - das neue RKW-Projekt „Energiegründer“ Seite 21 Veranstaltungen Gewinner beim Gründerwettbewerb IKT innovativ auf der IFA prämiert Die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Brigitte Zypries, hat auf der Internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA) die Gewinner des „Gründerwettbewerbs - IKT innovativ“ ausgezeichnet. Vergeben wurden sechs mit jeweils 30.000 Euro dotierte Hauptpreise als Startkapital für die eigene Unternehmensgründung, ein Sonderpreis in Höhe von 10.000 Euro zum Thema „Innovative IKT in der Baubranche“ und elf weitere Preise in Höhe von je 6.000 Euro. Alle Preisträger werden darüber hinaus durch ein bundesweites Coaching-Netzwerk bei den ersten Schritten in die Selbständigkeit aktiv unterstützt. Zu den Gewinnern der sechs Hauptpreise gehörten vier Startups, die mit EXIST-Gründerstipendium gefördert wurden. Das Förderprogramm des Bundeswirtschaftsministeriums unterstützt Studierende, Absolventinnen und Absolventen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die ihre Gründungsidee in einen Businessplan umsetzen möchten. In der bereits laufenden neuen Wettbewerbsrunde besteht noch bis zum 30. November 2014 (Stichtag) erneut die Möglichkeit, mit innovativen Geschäftsideen aus dem IKT-Bereich ein Startkapital von bis zu 30.000 Euro zu gewinnen. WEITERE INFORMATIONEN EXIST – Existenzgründungen aus der Wissenschaft »» EXIST-Teams erfolgreich beim Gründerwettbewerb IKT innovativ Deutscher Gründerpreis verliehen Der Deutsche Gründerpreis 2014 in den Kategorien StartUp und Aufsteiger wurde am 16. September in Berlin an die Secomba GmbH aus Augsburg und die NanoTemper Technologies GmbH aus München verliehen. Die Jury des zum 13. Mal vergebenen Deutschen Gründerpreises ehrte die Secomba GmbH aus Augsburg in der Kategorie StartUp. Secomba entwickelt eine leicht zu bedienende Software zum Verschlüsseln von Daten in der Cloud, was vor allem Privatanwender und kleine Unternehmen überzeugt. Ihre ersten Schritte in die unternehmerische Selbständigkeit hat das Secomba-Team 2011 bis 2012 mit Unterstützung eines EXIST-Gründerstipendiums geleistet. Die Auszeichnung in der Kategorie Aufsteiger geht an die NanoTemper Technologies GmbH. Die Gründer wurden bereits von 2007 bis 2008 ebenfalls mit dem Förderprogramm EXIST gefördert. Das Unternehmen aus München entwickelt Messgeräte zur Bestimmung der Wirksamkeit von Medikamenten im Körper. Patienten erhalten durch das innovative Verfahren von NanoTemper Technologies schneller Zugang zu neuen, Erfolg versprechenden Therapiemöglichkeiten. WEITERE INFORMATIONEN EXIST – Existenzgründungen aus der Wissenschaft »» Deutscher Gründerpreis für EXIST-Start-ups Secomba und NanoTemper Get in the Ring: Deutsches Start-up für regionales Finale nominiert Im Rahmen der Global Entrepeneurship Week veranstaltet das Erasmus Centre for Entrepreneurship Rotterdam das internationale Investment Battle „Get in the Ring“ (GITR). Start-ups aus über 60 Ländern bewerben sich zurzeit um einen Platz für das internationale Finale am 21. November 2014 in Rotterdam, um damit die Chance auf ein Investment von bis zu einer Million Euro zu erhalten. Zunächst aber steht das regionale Finale am 17. November 2014 in Dortmund an. Sechs Start-ups aus Westeuropa treten dort gegeneinander an. Aus Deutschland wird das Start-up FreshDetect aus Karlsfeld teilnehmen. FreshDetect stellt das erste mikrobiologische Handgerät zur sofortigen Bestimmung der mikrobiologischen Güte von Lebensmitteln (Fleisch) her. Der Gewinner der regionalen Vorauswahl wird am internationalen Finale in Rotterdam teilnehmen. WEITERE INFORMATIONEN Gründerwoche Deutschland »» Get in the Ring Seite 22 Bundeswirtschaftsministerium beteiligt sich an der deGUT in Berlin Bundeswirtschaftsministerium auf dem GRÜNDERGIPFEL NRW Am 17. und 18. Oktober finden in Berlin die Deutschen Gründer- und Unternehmertage (deGUT) statt. Unter der Schirmherrschaft von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel treffen sich rund 130 Aussteller auf dem Gelände des ehemaligen Flughafen Tempelhof. Am 14. November 2014 findet in der Jahrhunderthalle Bochum der GRÜNDERGIPFEL NRW statt. Expertinnen und Experten des Bundeswirtschaftsministeriums sowie der STARTERCENTER NRW, der Förderbanken NRW.BANK und KfW Bankengruppe stehen für Beratungsgespräche rund um die Themen Existenzgründung und Unternehmenswachstum zur Verfügung. Auch das Bundeswirtschaftsministerium wird auf der deGUT seine Informations- und Onlineangebote wie das BMWiExistenzgründungsportal, die Förderdatenbank, den Behördenwegweiser oder auch den Businessplaner für Gründerinnen und Gründer vorstellen. Darüber hinaus finden auf dem Messestand des BMWi an beiden Tagen Gesprächsrunden und Vorträge u.a. zu den Themen Finanzierung, Businessplanung, persönliche Absicherung statt. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Deutsche Gründer- und Unternehmertage 2014 Veranstalter des GRÜNDERGIPFEL NRW 2014 sind das nordrhein-westfälische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk gemeinsam mit der NRW.BANK, der KfW Bankengruppe und dem Bundeswirtschaftsministerium. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Bundeswirtschaftsministerium auf dem GRÜNDERGIPFEL NRW „Gründen in der digitalen Gesellschaft“ KUER Gründungswettbewerb Wie sich die Digitalisierung auf Wirtschaft und Gründerszene auswirkt, ist Schwerpunktthema des 11. Kongresses „Herausforderung Unternehmertum“ der Heinz Nixdorf Stiftung und der Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw). Der KUER Gründungswettbewerb ist der erste branchenspezifische Wettbewerb für die Zukunftsbranchen Klima, Umwelt, Energieeinsparung und Ressourcenschonung (KUER). Mit einer Podiumsdiskussion, Vorträgen und interaktiven Workshops bietet der Kongress Gründungsinteressierten viele praxistaugliche Impulse. Unter den Gästen befinden sich Experten aus der Gründerszene, Politik und Netzwirtschaft, die zum Informieren, Austauschen und Netzwerken einladen. Die Veranstaltung findet am 30. und 31. Oktober 2014 in Berlin statt. Der Wettbewerb wird von der Europäischen Union und dem Umwelt-Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert und unterstützt junge Gründerinnen und Gründer auf dem Weg zum eigenen Unternehmen. Vier Erfolgsmodule begleiten potenzielle Gründerinnen und Gründer von der Ideenfindung über die Businessplan Erstellung bis hin zur Unternehmensgründung. Der NRW-Wettbewerb ist bundesweit geöffnet und für die Teilnehmer kostenlos. Am Ende des Wettbewerbes stehen Gewinne im Gesamtwert von 35.000 Euro bei einer Ansiedlung in NRW. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» „Gründen in der digitalen Gesellschaft“ WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Auftakt des KUER Gründungswettbewerbs Seite 23 Science4Life Venture Cup 2015 Gründerwettbewerb start2grow Gründerinnen und Gründer können sich mit ihren Ideen zur Unternehmensgründung am Businessplan-Wettbewerb für Life Sciences und Chemie beteiligen. Gesucht werden Geschäftsideen aus allen Branchen. Die besten Businesspläne werden mit Geldpreisen in Höhe von bis zu 15.000 Euro ausgezeichnet. Darüber hinaus gibt es den Sonderpreis Technologie im Wert von insgesamt 30.000 Euro. Science4Life bietet Unterstützung in jedem Gründungsstadium an. Praxisorientierte Beratung, Austausch mit erfahrenen Coaches und professionelles Feedback zur eigenen Idee sowie Preisgelder im Gesamtwert von 66.000 Euro. WEITERE INFORMATIONEN EXIST - Existenzgründungen aus der Wissenschaft »» Science4Life Venture Cup 2015 Interessierte Gründerinnen und Gründer aus ganz Deutschland können sich ab sofort online anmelden. Die Teilnahme ist kostenfrei. Der start2grow-Gründungswettbewerb gliedert sich in zwei Phasen. Der Einstieg in den Wettbewerb ist für Gründerinnen und Gründer jederzeit (d. h. in jeder Phase) möglich. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Gründerwettbewerb start2grow Seite 24 Print- und Online-Tipps Neuer Flyer: „Die Förderdatenbank des Bundes im Internet“ Mit der Förderdatenbank des Bundes bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) detaillierte und aktuelle Informationen zu rund 1.800 Förderprogrammen von Bund, Ländern und EU. Sie ermöglicht eine gezielte Suche nach den passenden Fördermitteln und schafft zugleich einen Überblick über die Vielfalt der öffentlichen Förderangebote. Darüber hinaus werden Zusammenhänge zwischen einzelnen Programmen aufgezeigt. Im Mittelpunkt stehen Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und -gründer. „BMWi-Businessplan“ als App Unterwegs hat man oft die besten Ideen. Das wissen auch Gründerinnen und Gründer von Start-ups. Bevor sich Ihre guten Ideen wieder in Luft auflösen, geben Sie sie am besten in Ihrem Tablet ein. Mit der App „BMWiBusinessplan“ ist das ganz einfach. Vor allem aber hilft Ihnen die App dabei, Schritt für Schritt Ihren eigenen Business- und Finanzplan zu erstellen. WEITERE INFORMATIONEN »» iTunes Der Flyer bietet einen Überblick über die Inhalte der Förderdatenbank. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Mediathek BMWi-Behördenwegweiser für unterwegs Wie hieß nochmal der Ansprechpartner im Gewerbeamt? Bis wann hat das Finanzamt geöffnet? Wo finde ich in meiner Nähe eine Gründungsberatung? Der BMWi-Behördenwegweiser sagt Ihnen, wo es lang geht. Und mit der App für unterwegs, finden Sie auf direktem Weg den richtigen Ansprechpartner. »» Google play Flyer „Start-up guide for Germany“ The Flyer presents the services of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy available to entrepreneurs. Bei dem Flyer handelt es sich um die englische Ausgabe des „Gründungslotsen Deutschland“, der die Print- und OnlineAngebote des BMWi rund um das Thema Existenzgründung vorstellt. WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Mediathek WEITERE INFORMATIONEN Neue Expertin im BMWi-Expertenforum »» iTunes Der Bereich „Gründungsplanung“ im BMWi-Expertenforum hat Verstärkung bekommen. »» Google play Dagmar Schulz ist bei der KfW-Beraterbörse, dem Beratungsprogramm Wirtschaft NRW sowie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Gründungs- und Unternehmensberaterin gelistet. Zudem ist sie als Dozentin an verschiedenen staatlichen Hochschulen zum Thema Existenzgründung und Marketing tätig. Seite 25 Im BMWi-Expertenforum beantwortet sie u.a. Fragen zur Gründungs- und Unternehmensplanung sowie Planungsrechnung. Das ist eines der Ergebnisse des Deutschen Startup-Monitor 2014, der vom Bundesverband Deutsche Startups in Zusammenarbeit mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und der Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung KPMG herausgegeben wurde. WEITERE INFORMATIONEN »» Zum BMWi-Expertenforum WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal »» Deutscher Startup-Monitor Studie: „Erfüllungsaufwand von Unternehmensgründungen“ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Studie zum Thema „Erfüllungsaufwand im Bereich Betriebsgründung - Ablauf von der Geschäftsidee bis zum ersten Umsatz“ veröffentlicht. Crowdinvesting: Studie der Universität Oldenburg Gemeinsam haben Bundesregierung, Länder und Wirtschaft darin Möglichkeiten untersucht, Unternehmensgründungen zu vereinfachen. In der Studie wird der in der Gründungsphase von den Gründerinnen und Gründern zu leistende Erfüllungsaufwand untersucht, d. h. der gesamte messbare Zeitaufwand und die Kosten für Anzeigepflichten wie etwa der Gewerbeanmeldung oder der steuerlichen Anmeldung. Nach der Studie beträgt der durchschnittliche Erfüllungsaufwand ca. zwei Stunden bzw. 95 Euro pro Gründung. Anders als beim Crowdfunding erhält der Kapitalgeber eine Erfolgsbeteiligung vom finanzierten Unternehmen. WEITERE INFORMATIONEN Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Crowdinvesting ist eine neue Form der Eigenkapitalgewinnung für innovative Unternehmen: Private Kleininvestoren stellen über eine webbasierte Plattform Beteiligungskapital zur Verfügung, um innovative Start-ups zu unterstützen. Die EFNW GmbH, ein An-Institut der Universität Oldenburg, hat sich nun mit dieser neuen Form der Finanzierung für Start-ups beschäftigt und die Studie „Zukunftsperspektiven im Crowdinvesting – eine Analyse der Entwicklung in Deutschland zwischen 2011 bis 2014“ herausgegeben. Sie liefert neben aktuellen Zahlen zu Finanzierungsvolumina und Markanteilen erstmalig auch Einblicke in das Verhalten von Crowdinvestoren. »» Gabriel: Start-ups sollen Informationen aus einer Hand erhalten WEITERE INFORMATIONEN BMWi-Existenzgründungsportal Deutscher Startup-Monitor: Start-ups auf Wachstumskurs »» Crowdinvesting: Studie der Universität Oldenburg Die deutschen Start-ups sind auf Wachstumskurs. Sie wollen in den kommenden zwölf Monaten im Schnitt zehn neue Mitarbeiter einstellen. Seite 26 BMWi-Expertenforum Als Existenzgründerin und Existenzgründer hat man täglich mit neuen Fragen zu tun. Hilfestellung und Orientierung bietet hier das BMWi-Expertenforum. Die Expertinnen und Experten beantworten Ihre Frage und weisen Ihnen den weiteren Gründungsweg. In unserem eMagazin stellen wir Ihnen jeweils einen der über 40 Experten vor. Ernst Rabenstein Bildrechte: Ernst Rabenstein Ernst Rabenstein ist Steuerberater und Gesellschaftergeschäftsführer der Kempf+Partner StB-GmbH, Heilsbronn, sowie Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg. Er hält darüber hinaus Vorträge auf Existenzgründungsmessen zu steuerlichen Themen. Im BMWi-Expertenforum beantwortet er Fragen zu den Themen »» Einkommensteuer »» Körperschaftsteuer »» Umsatzsteuer »» Gewerbesteuer »» Erbschaft- und Schenkungsteuer »» steuerlichen Fragen zu GmbH, Personengesellschaften und Rechtsformwahl »» Buchhaltung, Kostenrechnung und Gewinnermittlungen Wir stellen Ihnen hier einige Fragen vor, die von Herrn Rabenstein im BMWi-Expertenforum beantwortet wurden. In der Rubrik „Steuern“ können Sie ihm sowie seinen Kollegen Ihre Frage stellen. Zum Expertenforum FRAGE: Ich bin aktuell Bezieher von ALG I und möchte mich gerne selbständig machen. Ich möchte zunächst über eine Nebentätigkeit als Selbständiger den Schritt in die Selbständigkeit als Berater wagen. Ich gehe davon aus, dass ich unter der Einkommensgrenze als Kleinunternehmer bleibe und nicht umsatzsteuerpflichtig bin. Mein geplantes Unternehmen besteht aus reiner Beratung / Assistenztätigkeit. Was muss ich gegenüber dem Finanzamt tun? Welche finanziellen Vorleistungen sind zu erbringen bzw. wie rechne ich dann gegenüber dem Finanzamt bei Umsätzen im Sinne der Kleinunternehmerregelung ab? RABENSTEIN: Wenn Sie jetzt ALG beziehen, müssen Sie Ihre Selbständigkeit bei der Arbeitsagentur anzeigen, auf diese Problematik gehe ich nicht ein. Zunächst zur Unterscheidung: Bei der Umsatzsteuer gibt es den Begriff des Kleinunternehmers. Dies liegt dann vor, wenn Ihr Umsatz (= Einnahmen) des laufenden Jahres den Betrag von 17.500 Euro nicht überschreitet. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung wählen, fällt keine MwSt an. Sie dürfen auf Rechnungen an Ihre Kunden auch keine MwSt verrechnen. Sollten Ihre Kunden ausschließlich Unternehmer sein, ist dies nicht sinnvoll, da die Kunden die von Ihnen verrechnete MwSt wieder vom Finanzamt erstattet bekommen und gleichzeitig Sie aus Ihren Kosten die ausgewiesene MwSt als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten - sofern Anfangsinvestitionen notwendig sind, kann dies sich rechnen. Es kommt also darauf an, wer Ihre Kunden sind, Unternehmer oder Endverbraucher. Bei der Kleinunternehmerregelung ist keine MwSt an das Finanzamt abzuführen, da ja auch keine anfällt. Zu unterscheiden ist die Einkommensteuer auf Ihren Gewinn. Gewinn = Betriebseinnahmen abzüglich Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit. Bei der Einkommensteuer bleibt der Grundfreibetrag - liegt bei ca. 8.000 Euro für Ledige - von der Einkommensteuer frei. Dieser Betrag erhöht sich noch um z.B. gezahlte Krankenversicherungsbeiträge. Für Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung und eine Gewinnermittlung abgeben. Seite 27 Wenn Sie sich selbständig machen, müssen Sie dies über eine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde anzeigen und dann kommt vom Finanzamt ein Fragebogen, in diesem wird auch die Frage nach der Umsatzsteuer - Kleinunternehmer - zu beantworten sein, auch das Einkommen wird abgefragt. FRAGE: Ich plane, mich als Übersetzerin selbständig zu machen. Momentan bin ich in diesem Bereich noch als Kleinunternehmerin auf Freelancer-Basis und nebenberuflich tätig. Momentan erhalte ich etwa 50 Prozent meiner Aufträge aus den USA. Falls ich mich selbständig machen würde, würde ich also mindestens die Hälfte meiner Aufträge aus den USA erhalten. FRAGE: Ich möchte Dienstleistungen wie Kinderschminken, Kinderbetreuung bei Events, Eventplanung und „Sweet Candy Tables“ für Wedding Planer und Privatpersonen anbieten. Durch die Mitarbeit in einer KinderEventagentur weiß ich, dass dieses Kleingewerbe im Eröffnungsjahr 17.500 Euro und im Folgejahr 50.000 Euro Umsatz nicht übersteigen wird. Reicht es, eine einfache Buchführung zu machen? RABENSTEIN: Für das von Ihnen anzumeldende Kleingewerbe ist bei dieser Größenordnung als Gewinnermittlungsart die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden. Dafür reicht es aus, wenn Sie die Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen, also in einer Art vereinfachten Buchführung. Es geht dabei immer nach tatsächlicher Zahlung bzw. tatsächliche Vereinnahmung der Einnahmen, also Erfassung der reinen Zahlungsvorgänge. RABENSTEIN: Sind diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig oder gilt hier der Begriff „nicht steuerbar“? Wenn die Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig sind, wie gehe ich bei der Steuererklärung vor? Ihre Übersetzungs-Leistungen sind sogenannte Sonstige Leistungen nach dem Umsatzsteuergesetz. Diese Leistungen sind, wenn der Auftraggeber in den USA sitzt, in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, es fällt also keine MwSt in Deutschland an. In der deutschen Umsatzsteuererklärung sind diese Umsätze nicht anzugeben, in der Einkommensteuererklärung selbstverständlich als Einnahmen zu versteuern. Für die Umsatzsteuer gilt folgendes, hier ist zu unterscheiden: Leistungen an Unternehmer: Wenn für einen Unternehmer die sonstige Leistung erbracht wird, ist Ort der Leistung USA. Hier haben Sie auf der Rechnung einen Hinweis zu erbringen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, also der Kunde in den USA die Umsatzsteuer für Sie in den USA abführt, ob er einen Vorsteuerabzug wie in Deutschland hat, weiß ich nicht. § 3a Abs. 2 UStG. Leistungen an Privatpersonen: Hier müssen Sie in den USA die Mehrwertsteuer bezahlen, Sie müssen sich dazu in USA registrieren lassen und die Umsatzsteuer für diese Leistungen in USA abführen. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. FRAGE: Ich habe eine kostenpflichtige Bildungsapp auf den Markt gebracht. Ist es in diesem Kontext richtig, als Kleinunternehmer ein Gewerbe anzumelden? Die Einstellung einer App in den App-Store ist m.E. für eine Privatperson nicht möglich. Ein Fantasiename verpflichtet zur gleichzeitigen Anmeldung im Handelsregister? Was passiert, wenn die App nicht wie erhofft nachgefragt wird? Muss man dann nach vier Jahren den Vorsteuerabzug zurückzahlen samt Steuerersparnis durch Verlustverrechnung mit Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit? Oder kann man evtl. wegen der Nichteinschätzbarkeit des Umsatzes beim Finanzamt erst mal nur eine EÜR zur Verrechnung abliefern? Wie kommt man dann aber der Verpflichtung der App Stores nach, eine DUNS-Nummer und evtl. auch eine Umsatzsteuer-ID zu melden? RABENSTEIN: Ich gehe davon aus, dass Sie bei den AppStores Ihre richtige Adresse und Namen angeben müssen, auch wegen der Abrechnung. Dann vertreiben Sie die App unter Ihrem Namen, auch wenn Sie vorher einen Fantasienamen stellen. Seite 28 Sollten Sie am Markt mit einer anderen Bezeichnung als Ihrem Namen auftreten wollen, dann müssen Sie sich als e.K. eintragen lassen. Ob das wegen der offenen Annahme am Markt und den anderen Fragen sinnvoll ist, müssen Sie selbst entscheiden, ist ja auch mit weiteren Kosten verbunden. Beim Finanzamt müssen Sie unter Ihrem Namen eine Tätigkeit anmelden, kurzes Schreiben an das Finanzamt genügt mit Hinweis auf Ihre Tätigkeit. Dann erhalten Sie eine Steuernummer und beantragen Sie bitte eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese müssen Sie dann dem Vertreiber Ihrer App vorlegen. Die DUNS-Nr. erhalten Sie nicht vom Finanzamt, diese müssen Sie über die entsprechende Plattform beantragen. Sofern Sie sich für die Option zur Umsatzsteuer entscheiden, haben Sie Vorsteuerabzug. Die MwSt für Ihre Umsätze wird nach meinem Sachstand vom App-Store einbehalten und über das Reverse Charge Verfahren beim Finanzamt vom Store abgeführt, deshalb auch die Vorlage der USt-IdNr. Wenn Umsätze erzielt werden und die Umsatzerzielung dem Finanzamt nachgewiesen werden kann, ist die Vorsteuer aus den Investitionen nicht zurückzuzahlen. Für die Einkommensteuer ist eine Einnahme-ÜberschussRechnung dem Finanzamt einzureichen. Sollte nach einigen Jahren das Finanzamt zum Ergebnis kommen, dass aufgrund Verluste ein Totalüberschuss aus der Tätigkeit nicht zu erzielen ist, kann es sein, dass die Tätigkeit als sogen. „Liebhaberei“ eingestuft wird und sie die Verluste steuerlich nicht verwerten können, also evtl. bereits erhaltene Steuergutschriften wieder zurückzahlen müssen. Bei der Umsatzsteuer heißt es „Einnahmenerzielung“ und bei der Einkommensteuer „Gewinnerzielungsabsicht“. QUELLE Ernst Rabenstein StB Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg Seite 29 Impressum & Feedback Ihre Meinung? Redaktion Mit diesem Magazin möchten wir Ihnen alle zwei Monate interessante und ansprechende Inhalte rund um das Thema Existenzgründung liefern. Über Ihr Feedback würden wir uns sehr freuen. Bitte senden Sie Ihre Anregungen an: [email protected] PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffentlichkeit GbR Savignyplatz 6 10623 Berlin Telefax: +49 (0)30-326014-21 E-Mail: [email protected] Internet: www.pid-net.de Newsletter abonnieren? Sobald eine neue Ausgabe des eMagazins erscheint, erhalten Sie über unseren Newsletter einen Überblick über die Themen der jeweiligen Ausgabe. Links führen Sie direkt auf die einzelnen Artikel. »» Zum Newsletter-Abo Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat Öffentlichkeitsarbeit V.i.S.d.P. 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