Satzung des Fußballclubs Kilia von 1902 e. V. § 1 Name

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Satzung des Fußballclubs Kilia von 1902 e. V. § 1 Name
Satzung
des Fußballclubs Kilia von 1902 e. V.
Neufassung vom 28. Januar 2005
§1
Name und Sitz
Der am 23. Juli 1902 gegründete Verein führt den Namen „Fußballclub Kilia von 1902
e.V.“ (FC Kilia Kiel) und hat seinen Sitz in Kiel. Die Postanschrift lautet 24114 Kiel,
Hasseldieksdammer Weg 165. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter
der Nummer 503VR1620Ki eingetragen. Der Gerichtsstand ist Kiel.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
§4
Zweck und Aufgaben
Der „Fußballclub Kilia von 1902 e.V.“ - im nachfolgenden Verein genannt - verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich verpflichtet, den Zielen des
Vereins zu dienen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeformular)
beantragt. Mit der Beitrittserklärung erklärt sich jedes Mitglied einverstanden, am
Lastschriftverfahren teilzunehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
innerhalb von sechs Wochen. Lehnt dieser eine Aufnahme ab, so steht der
Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zu. Diese entscheidet endgültig.
(3) Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung wird durch Unterschrift auf dem
Aufnahmeformular erklärt.
(4) Wiederaufnahme eines freiwillig ausgeschiedenen Mitglieds ist zulässig. Über die
Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist ein Beschluss des Vorstandes mit
mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit erforderlich. Lehnt dieser eine Aufnahme
ab, so steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Für die Wiederaufnahme ist
mindestens eine drei Viertel Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit Personen ernannt werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder die zwanzig Jahre im
Vereinsvorstand tätig waren.
(6) Die Mitgliedschaft für Spieler, Übungsleiter, Betreuer und Schiedsrichter ist
Voraussetzung für die Teilnahme am Sportbetrieb oder die Tätigkeit im Verein.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt gültig durch eine schriftliche und eigenhändig
unterschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand an die Vereinsanschrift. Für den
Austritt eines minderjährigen Mitglieds ist die Unterschrift des
Erziehungsberechtigten erforderlich. Austritte sind zum 30. Juni und zum 31.
Dezember möglich. Der Austritt wird am Ende des laufenden Halbjahres wirksam,
wenn er spätestens einen Monat vor dem Austrittstermin beim Vorstand eingegangen
ist. Eine später eingehende Austrittserklärung wird erst Ende des darauf folgenden
Quartals wirksam. Der Beitrag ist für das volle Halbjahr zu entrichten, in dem der
Austritt erfolgt; im Fall von Satz 5 verlängert sich die Beitragspflicht entsprechend.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn dieses
1. trotz Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen in Rückstand bleibt,
2. vorsätzlich gegen Satzung, Beschlüsse oder sonst gegen die Interessen des
Vereins verstößt,
3. sich einer strafrechtlichen oder ehrenrührigen Handlung schuldig macht,
4. den Verein oder seine Organe schwer beleidigt.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand.
Dazu bedarf es einer zwei Drittel Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Ausschlussgrund ist dem
betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Das
Berufungsschreiben ist dem 1. Vorsitzenden an die Vereinsanschrift zuzustellen. Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Für die Aufhebung des
Ausschlusses ist mindestens eine drei Viertel Stimmenmehrheit erforderlich. Der
Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es
aber nicht von seiner Beitragspflicht gemäß Absatz 2.
(4) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§7
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und einen
mindestens vierteljährigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Aufnahmegebühr und
Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld.
(2) Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Mitgliedsbeiträge werden
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung
des Vereins.
(3) Die Beantragung einer Spielerlaubnis beim Schleswig-Holsteinischen
Fußballverband (SHFV) ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder für die Dauer ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit im Mitgliedsbeitrag herabsetzen oder vom Mitgliedsbeitrag
befreien. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§8
Arbeitseinsätze
Alle aktiv im Verein Sport treibenden Mitglieder ab dem vollendeten vierzehnten
Lebensjahr haben sich durch Arbeitseinsätze oder Ersatzbeiträge am Erhalt der
Sport- und Vereinsanlagen zu beteiligen. Den Umfang der Arbeitseinsätze und die
Höhe etwaiger Ersatzbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Ausnahmen kann
der Vorstand in der Beitragsordnung festlegen.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ältestenrat,
4. der Jugendausschuss.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung - insbesondere die Jahreshauptversammlung - hat die
Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse die maßgeblichen, der Zielsetzung des
Vereins dienenden Entscheidungen herbei zu führen. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:

den Rechenschaftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht entgegen zu
nehmen und über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden,

die Mitglieder des Vorstands zu wählen,

den Bericht der Kassenrevisoren entgegen zu nehmen,

die Kassenrevisoren zu wählen,

den Haushaltsplan zu beraten,

Satzungsänderungen zu beschließen,

die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen,

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen,

den Ältestenrat und Vorsitzenden des Ältestenrates zu bestätigen,

den Jugendausschuss und den Jugendobmann zu bestätigen,

als Berufungsinstanz bei vom Vorstand vorgenommenen Ausschlüssen zu
fungieren,

über die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen
Verein zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vorher
den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsheim, durch Bekanntgabe in der örtlichen
Tagespresse und durch schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder
bekannt gegeben werden. Der Einladung soll ein Bericht über das vergangene Jahr
beigefügt werden. Bei Satzungsänderungen gelten die rechtlichen Bindungen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung ist
zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und von ihr genehmigen zu
lassen. Sie kann zu Beginn der Sitzung mit Stimmenmehrheit abgeändert oder
ergänzt werden.
(4) Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt.
Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
2. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder,
3. Berichte der Vorstandsmitglieder und Aussprache,
4. Kassenbericht,
5. Bericht der Kassenrevisoren,
6. Entlastung des Vorstands,
7. Neuwahlen,
8. Anträge,
9. Verschiedenes.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden auf
1. Beschluss des Vorstands,
2. Antrag des Ältestenrates,
3. Antrag des Jugendausschusses,
4. Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Anträge auf Einberufung zu 2., 3. und 4. sind schriftlich und mit Begründung dem
Vorstand einzureichen, der innerhalb von 28 Tagen eine Mitgliederversammlung
einzuberufen hat.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner
Verhinderung geht die Leitung auf den 2. Vorsitzenden über. Ist auch dieser
verhindert, obliegt die Leitung dem Ehrenvorsitzenden oder einem von der
Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied des Vorstands. Die Wahl zum 1.
Vorsitzenden wird vom 2. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von einem
von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§ 11
Vorstand
(1) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand besteht aus den in Absatz 1 genannten Personen und
- dem Schriftführer,
- dem Vorsitzenden des Ältestenrates,
- dem Herrenobmann,
- dem Jugendobmann.
Weibliche Vorstandsmitglieder tragen die entsprechende weibliche Bezeichnung.
(3) Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine
Erstattung von Auslagen ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Mitgliederversammlung
eine Geschäftsordnung zu geben. Die Mitglieder des Vorstands sind an die
Geschäftsordnung gebunden. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der
Satzung.
(5) Der Vorstand hat das Hausrecht auf der gesamten Platzanlage, kann
Ordnungsstrafen verhängen und ist Berufungsinstanz für Entscheidungen des
Jugendausschusses. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet,
sparsam im Rahmen des Haushaltsplans zu wirtschaften.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In Jahren mit
gerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer
gewählt. In Jahren mit ungerader Endzahl werden der 2. Vorsitzende und der
Herrenobmann gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Verlangen eines
Stimmberechtigten ist geheim zu wählen. Für den Vorsitzenden des Ältestenrates gilt
§ 12 (2); für den Jugendobmann gilt § 13 (2). Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat
der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Ersatzwahl. Dies gilt nicht für den
gesetzlichen Vorstand. Die Wahl muss von der nächsten Mitgliederversammlung
bestätigt werden. Die Amtszeit eines durch Ersatzwahl gewählten Vorstandsmitglieds
läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab.
§ 12
Ältestenverband und Ältestenrat
(1) Alle Mitglieder über vierzig Jahren sind im Ältestenverband zusammen
geschlossen. Der Ältestenverband soll das Interesse der passiven, fördernden
Mitglieder am Vereinsleben wach halten, die Geselligkeit in diesem Kreis fördern und
die Verbindung mit den jüngeren Mitgliedern vermitteln. Der Ältestenverband wählt
aus seinen Reihen den Ältestenrat.
(2) Der Ältestenrat besteht aus sieben Mitgliedern; Abweichungen sind jedoch
möglich. Der Vereinsvorsitzende hat ein ständiges Gastrecht im Ältestenrat. Die
Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, seinen
Stellvertreter und einen Schriftführer. Diese bilden zusammen die Leitung des
Ältestenverbandes und Ältestenrates. Der Vorsitzende des Ältestenrates ist Mitglied
im Vorstand. Ältestenrat und Vorsitzender des Ältestenrates werden von der
Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Der Ältestenrat
hat die Aufgabe, den Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen. Vom Vorstand
können ihm besondere Aufgaben übertragen werden. Die vornehmste Aufgabe
erwächst ihm aus der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. In
besonderen Fällen kann er vom Vorstand als Ehrengericht eingesetzt werden.
§ 13
Jugendversammlung und Jugendausschuss
(1) Die Jugendversammlung besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern zwischen 12
und 18 Jahren sowie den Mitarbeitern der Jugendabteilung. Durch die
Jugendversammlung und den Jugendausschuss haben die Jugendlichen teil an der
Willensbildung im Verein. Der Jugendausschuss führt unter Leitung des
Jugendobmanns die Jugendabteilung und berät den Vorstand in allen Jugendfragen.
Der Jugendausschuss kann in seinem Geschäftsbereich Sanktionen aussprechen.
Berufungsinstanz ist der Vorstand.
(2) Die Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte den Jugendausschuss. Der
Jugendausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, davon zwei unter 18 Jahren. Der
Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte den Jugendobmann. Der Jugendobmann
muss volljährig sein. Der Jugendobmann ist Mitglied im Vorstand. Jugendausschuss
und Jugendobmann werden von der Mitgliederversammlung auf der
Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Jugendversammlung kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 14
Kassenrevisoren
(1) Die Überprüfung der Buch- und Kassenführung erfolgt durch zwei
Kassenrevisoren. Sie haben die Aufgabe, unter anderem durch Stichproben die
Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung und insbesondere den
Jahresabschluss zu prüfen und die Entlastung des Vorstands zu beantragen. Die
Unterlagen sind den Kassenrevisoren spätestens drei Wochen vor der
Jahreshauptversammlung zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Überprüfung
ist auf der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen.
(2) Die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Jedes Jahr scheidet einer aus. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht
zulässig. Die Kassenrevisoren dürfen kein Vorstandsamt ausüben.
§ 15
Niederschriften
Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom
Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der
Versammlung bzw. Vorstandssitzung sowie alle Anträge, Abstimmungsverhältnisse
und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist durch den Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen und aktenkundig aufzubewahren. Niederschriften von
Vorstandssitzungen sind nicht von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 16
Ehrungen
(1) Langjährige Vereinstreue wird besonders gewürdigt. Bei ununterbrochener
Mitgliedschaft nach dem 18. Lebensjahr wird nach

15 Jahren die silberne Ehrennadel verliehen,

25 Jahren die goldene Ehrennadel verliehen,

40 Jahren die goldene Ehrennadel mit der Zahl „40“ verliehen,

50 Jahren die goldne Ehrennadel mit der Zahl „50“ verliehen.
Für die Ehrungen zum 40- und 50-jährigen Vereinsjubiläum ist das Eintrittsdatum
maßgeblich.
(2) Zum Ehrenvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit Vereinsmitglieder
ernennen, die mindestens fünf Jahre 1. Vorsitzender des Vereins waren.
§ 17
Auflösung und Vereinigung
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die
Mitgliederzahl unter sieben gesunken ist. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auf der
Tagesordnung muss der Antrag auf Auflösung ersichtlich sein. Zur Beschlussfassung
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
nach der Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den
Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Über eine Vereinigung mit einem anderen Verein entscheidet die
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Die Bestimmungen dieser Satzung treten am 1. Februar 2005 in Kraft. Die bisherige
Satzung wird für ungültig erklärt. Bis zur Wahl durch die nächste
Mitgliederversammlung bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2005.