Satzung des Fußballclubs Kilia von 1902 e. V. § 1 Name
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Satzung des Fußballclubs Kilia von 1902 e. V. § 1 Name
Satzung des Fußballclubs Kilia von 1902 e. V. Neufassung vom 28. Januar 2005 §1 Name und Sitz Der am 23. Juli 1902 gegründete Verein führt den Namen „Fußballclub Kilia von 1902 e.V.“ (FC Kilia Kiel) und hat seinen Sitz in Kiel. Die Postanschrift lautet 24114 Kiel, Hasseldieksdammer Weg 165. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter der Nummer 503VR1620Ki eingetragen. Der Gerichtsstand ist Kiel. §2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §3 Vereinsfarben Die Vereinsfarben sind rot und weiß. §4 Zweck und Aufgaben Der „Fußballclub Kilia von 1902 e.V.“ - im nachfolgenden Verein genannt - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §5 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich verpflichtet, den Zielen des Vereins zu dienen. (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeformular) beantragt. Mit der Beitrittserklärung erklärt sich jedes Mitglied einverstanden, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen. Lehnt dieser eine Aufnahme ab, so steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. (3) Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung wird durch Unterschrift auf dem Aufnahmeformular erklärt. (4) Wiederaufnahme eines freiwillig ausgeschiedenen Mitglieds ist zulässig. Über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist ein Beschluss des Vorstandes mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit erforderlich. Lehnt dieser eine Aufnahme ab, so steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Für die Wiederaufnahme ist mindestens eine drei Viertel Stimmenmehrheit erforderlich. (5) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder die zwanzig Jahre im Vereinsvorstand tätig waren. (6) Die Mitgliedschaft für Spieler, Übungsleiter, Betreuer und Schiedsrichter ist Voraussetzung für die Teilnahme am Sportbetrieb oder die Tätigkeit im Verein. §6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds. (2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt gültig durch eine schriftliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand an die Vereinsanschrift. Für den Austritt eines minderjährigen Mitglieds ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Austritte sind zum 30. Juni und zum 31. Dezember möglich. Der Austritt wird am Ende des laufenden Halbjahres wirksam, wenn er spätestens einen Monat vor dem Austrittstermin beim Vorstand eingegangen ist. Eine später eingehende Austrittserklärung wird erst Ende des darauf folgenden Quartals wirksam. Der Beitrag ist für das volle Halbjahr zu entrichten, in dem der Austritt erfolgt; im Fall von Satz 5 verlängert sich die Beitragspflicht entsprechend. (3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn dieses 1. trotz Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen in Rückstand bleibt, 2. vorsätzlich gegen Satzung, Beschlüsse oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstößt, 3. sich einer strafrechtlichen oder ehrenrührigen Handlung schuldig macht, 4. den Verein oder seine Organe schwer beleidigt. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Dazu bedarf es einer zwei Drittel Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Ausschlussgrund ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Das Berufungsschreiben ist dem 1. Vorsitzenden an die Vereinsanschrift zuzustellen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Für die Aufhebung des Ausschlusses ist mindestens eine drei Viertel Stimmenmehrheit erforderlich. Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Beitragspflicht gemäß Absatz 2. (4) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. §7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge (1) Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und einen mindestens vierteljährigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. (2) Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins. (3) Die Beantragung einer Spielerlaubnis beim Schleswig-Holsteinischen Fußballverband (SHFV) ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden. (4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (5) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder für die Dauer ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Mitgliedsbeitrag herabsetzen oder vom Mitgliedsbeitrag befreien. Näheres regelt die Beitragsordnung. §8 Arbeitseinsätze Alle aktiv im Verein Sport treibenden Mitglieder ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr haben sich durch Arbeitseinsätze oder Ersatzbeiträge am Erhalt der Sport- und Vereinsanlagen zu beteiligen. Den Umfang der Arbeitseinsätze und die Höhe etwaiger Ersatzbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Ausnahmen kann der Vorstand in der Beitragsordnung festlegen. §9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Ältestenrat, 4. der Jugendausschuss. § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung - insbesondere die Jahreshauptversammlung - hat die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienenden Entscheidungen herbei zu führen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: den Rechenschaftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht entgegen zu nehmen und über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden, die Mitglieder des Vorstands zu wählen, den Bericht der Kassenrevisoren entgegen zu nehmen, die Kassenrevisoren zu wählen, den Haushaltsplan zu beraten, Satzungsänderungen zu beschließen, die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen, den Ältestenrat und Vorsitzenden des Ältestenrates zu bestätigen, den Jugendausschuss und den Jugendobmann zu bestätigen, als Berufungsinstanz bei vom Vorstand vorgenommenen Ausschlüssen zu fungieren, über die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein zu beschließen. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vorher den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsheim, durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse und durch schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder bekannt gegeben werden. Der Einladung soll ein Bericht über das vergangene Jahr beigefügt werden. Bei Satzungsänderungen gelten die rechtlichen Bindungen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und von ihr genehmigen zu lassen. Sie kann zu Beginn der Sitzung mit Stimmenmehrheit abgeändert oder ergänzt werden. (4) Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, 2. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder, 3. Berichte der Vorstandsmitglieder und Aussprache, 4. Kassenbericht, 5. Bericht der Kassenrevisoren, 6. Entlastung des Vorstands, 7. Neuwahlen, 8. Anträge, 9. Verschiedenes. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden auf 1. Beschluss des Vorstands, 2. Antrag des Ältestenrates, 3. Antrag des Jugendausschusses, 4. Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Die Anträge auf Einberufung zu 2., 3. und 4. sind schriftlich und mit Begründung dem Vorstand einzureichen, der innerhalb von 28 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung geht die Leitung auf den 2. Vorsitzenden über. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Leitung dem Ehrenvorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied des Vorstands. Die Wahl zum 1. Vorsitzenden wird vom 2. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt. (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. § 11 Vorstand (1) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand besteht aus den in Absatz 1 genannten Personen und - dem Schriftführer, - dem Vorsitzenden des Ältestenrates, - dem Herrenobmann, - dem Jugendobmann. Weibliche Vorstandsmitglieder tragen die entsprechende weibliche Bezeichnung. (3) Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Erstattung von Auslagen ist zulässig. (4) Der Vorstand ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Mitglieder des Vorstands sind an die Geschäftsordnung gebunden. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. (5) Der Vorstand hat das Hausrecht auf der gesamten Platzanlage, kann Ordnungsstrafen verhängen und ist Berufungsinstanz für Entscheidungen des Jugendausschusses. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam im Rahmen des Haushaltsplans zu wirtschaften. (6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In Jahren mit gerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer gewählt. In Jahren mit ungerader Endzahl werden der 2. Vorsitzende und der Herrenobmann gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist geheim zu wählen. Für den Vorsitzenden des Ältestenrates gilt § 12 (2); für den Jugendobmann gilt § 13 (2). Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Ersatzwahl. Dies gilt nicht für den gesetzlichen Vorstand. Die Wahl muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Amtszeit eines durch Ersatzwahl gewählten Vorstandsmitglieds läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab. § 12 Ältestenverband und Ältestenrat (1) Alle Mitglieder über vierzig Jahren sind im Ältestenverband zusammen geschlossen. Der Ältestenverband soll das Interesse der passiven, fördernden Mitglieder am Vereinsleben wach halten, die Geselligkeit in diesem Kreis fördern und die Verbindung mit den jüngeren Mitgliedern vermitteln. Der Ältestenverband wählt aus seinen Reihen den Ältestenrat. (2) Der Ältestenrat besteht aus sieben Mitgliedern; Abweichungen sind jedoch möglich. Der Vereinsvorsitzende hat ein ständiges Gastrecht im Ältestenrat. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer. Diese bilden zusammen die Leitung des Ältestenverbandes und Ältestenrates. Der Vorsitzende des Ältestenrates ist Mitglied im Vorstand. Ältestenrat und Vorsitzender des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen. Vom Vorstand können ihm besondere Aufgaben übertragen werden. Die vornehmste Aufgabe erwächst ihm aus der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. In besonderen Fällen kann er vom Vorstand als Ehrengericht eingesetzt werden. § 13 Jugendversammlung und Jugendausschuss (1) Die Jugendversammlung besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern zwischen 12 und 18 Jahren sowie den Mitarbeitern der Jugendabteilung. Durch die Jugendversammlung und den Jugendausschuss haben die Jugendlichen teil an der Willensbildung im Verein. Der Jugendausschuss führt unter Leitung des Jugendobmanns die Jugendabteilung und berät den Vorstand in allen Jugendfragen. Der Jugendausschuss kann in seinem Geschäftsbereich Sanktionen aussprechen. Berufungsinstanz ist der Vorstand. (2) Die Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte den Jugendausschuss. Der Jugendausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, davon zwei unter 18 Jahren. Der Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte den Jugendobmann. Der Jugendobmann muss volljährig sein. Der Jugendobmann ist Mitglied im Vorstand. Jugendausschuss und Jugendobmann werden von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Jugendversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 14 Kassenrevisoren (1) Die Überprüfung der Buch- und Kassenführung erfolgt durch zwei Kassenrevisoren. Sie haben die Aufgabe, unter anderem durch Stichproben die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung und insbesondere den Jahresabschluss zu prüfen und die Entlastung des Vorstands zu beantragen. Die Unterlagen sind den Kassenrevisoren spätestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen. (2) Die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet einer aus. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenrevisoren dürfen kein Vorstandsamt ausüben. § 15 Niederschriften Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung bzw. Vorstandssitzung sowie alle Anträge, Abstimmungsverhältnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist durch den Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und aktenkundig aufzubewahren. Niederschriften von Vorstandssitzungen sind nicht von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. § 16 Ehrungen (1) Langjährige Vereinstreue wird besonders gewürdigt. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft nach dem 18. Lebensjahr wird nach 15 Jahren die silberne Ehrennadel verliehen, 25 Jahren die goldene Ehrennadel verliehen, 40 Jahren die goldene Ehrennadel mit der Zahl „40“ verliehen, 50 Jahren die goldne Ehrennadel mit der Zahl „50“ verliehen. Für die Ehrungen zum 40- und 50-jährigen Vereinsjubiläum ist das Eintrittsdatum maßgeblich. (2) Zum Ehrenvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit Vereinsmitglieder ernennen, die mindestens fünf Jahre 1. Vorsitzender des Vereins waren. § 17 Auflösung und Vereinigung (1) Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederzahl unter sieben gesunken ist. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auf der Tagesordnung muss der Antrag auf Auflösung ersichtlich sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (3) Über eine Vereinigung mit einem anderen Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. § 18 Inkrafttreten der Satzung Die Bestimmungen dieser Satzung treten am 1. Februar 2005 in Kraft. Die bisherige Satzung wird für ungültig erklärt. Bis zur Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2005.