investitions-fördermassnahmen
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MALAYSIA INVESTITIONEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE Richtlinien, Fördermaßnahmen und Institutionen GRUNDDATEN ZU MALAYSIA FLÄCHE 330 000 Quadratkilometer (127 000 Quadratmeilen) Vancouver POLITISCHE STRUKTUR Föderation mit 13 Bundesstaaten Chicago REGIERUNGSSYSTEM Parlamentarische Demokratie mit konstitutioneller Monarchie Boston New York San Jose Los Angeles BUNDESHAUPTSTADT Kuala Lumpur VERWALTUNGSZENTRUM Putrajaya BEVÖLKERUNG 27.73 Millionen WICHTIGSTE ETHNISCHE GRUPPEN Malaien, Chinesen, Inder, Kadazan, Iban WICHTIGSTE SPRACHEN Malaiisch (offizielle Landessprache), Englisch, Mandarin, Tamil Buenos Aires WICHTIGSTE RELIGIONEN Islam, Buddhismus, Christentum, Hinduismus ZEITZONE GMT + 8 Stunden US Eastern Standard Time + 13 Stunden KLIMA Das ganze Jahr über tropischwarm und sonnig; Tagestemperaturen zwischen 330C am Nachmittag und 220C in der Nacht WÄHRUNG Ringgit Malaysia (RM) unterteilt in 100 Sen WECHSELKURS Der Ringgit-Wechselkurs basiert auf ein geregeltes floatendes Wechselkurssystem, das auf einem Währungskorb von Fremdwährungen basiert. HAFTUNGSAUSSCHLUSS Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Keine Teile der Publikation dürfen vervielfältigt, in einer Medienbank in elektronischer Form oder in jeglicher anderen Form gespeichert, fotokopiert oder aufgezeichnet werden, ohne die vorherige schriflichen Einwilligung der Malaysian Industrial Development Authority (MIDA). April 2009 Obwohl MIDA alle in dieser Broschüre enthaltenen Informationen eingehend auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat, ist MIDA nicht verantwortlich für aus der Verwendung dieser Daten entstandenen Schäden oder Verluste seitens Privatpersonen oder Firmen. Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs website www.mida.gov.my © MIDA – Alle Rechte vorbehalten. Stockholm London Paris Amsterdam Köln Frankfurt Wien Zürich Mailand Rom Istanbul Beijing Seoul Tokio Osaka Schanghai Kairo Neu Delhi Karachi Dubai Mumbai Taipei Guangzhou Hongkong Vientiane Manila Phnom Bangkok Penh H.C. Minh City Yangon MALAYSIA Kuala Lumpur Singapur B.S.Begawan Jakarta Sydney Kapstadt Auckland PERLIS KEDAH PENANG M KELANTAN PERAK A L A Y S I A SABAH TERENGGANU PAHANG SELANGOR Kuala Lumpur NEGERI SEMBILAN MALACCA SARAWAK JOHORE DIE LAGE Malaysia liegt knapp über dem Äquator im Herzen Südostasiens. Die malaysische Halbinsel mit seinen 11 Staaten liegt an der südlichsten Spitze des asiatischen Kontinents. Die beiden anderen Staaten, Sabah und Sarawak, liegen an der Nordwestküste Borneos. • MIDAs Zweigstellen Das Ministerium für internationalen Handel und Industrie (Ministry of International Trade & Industry, MITI) nimmt die leitende Rolle in Malaysias Streben nach ökonomischem Wachstum ein. Als MITI unterstellte Behörde ist es die Aufgabe der "Malaysian Industrial Development Authority (MIDA)", für die Förderungen und Koordinierung der industriellen Entwicklung des Landes zu sorgen. MIDA ist die erste Anlaufstelle für alle Investoren, die in Malaysias verarbeitenden Industrie und im Dienstleistungssektor investieren wollen. MIDAs Hauptsitz liegt in Malaysias Hauptstadt Kuala Lumpur und wird von einem globalen Netzwerk mit 19 Niederlassungen in Nord-Amerika, Europa und der Asien-Pazifischen Region unterstützt. In Malaysia verfügt MIDA über 12 Zweigstellen. Diese Niederlassungen unterstützen Investoren beim Aufbau von Produktionsstätten in der ASEAN-Region und helfen bei der Implementierung sowie dem Betrieb ihrer Projekte. Wenn Sie mehr über Investitionsmöglichkeiten in Malaysia erfahren möchten oder Unterstützung bei der Entscheidungsfindung brauchen, sind sie herzlich eingeladen, sich an MIDA in Kuala Lumpur (siehe letzte Seite: Kontaktadressen von MIDAs Zentralbüro in Kuala Lumpur sowie Bundesstaat- und Auslandsbüros) zu wenden. DIE ERSTEN SCHRITTE .................................................................... INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN .......................................... STEUERN.......................................................................................... EINREISE- UND AUFENTHALTSVORSCHRIFTEN............................ ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE ............................................ BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION....... SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS .................................................. UMWELTMANAGEMENT................................................................. INFRASTRUKTUR ........................................................................... NÜTZLICHE ADRESSEN INHALT Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 1.2 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 2.2 2.3 3. Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten Unternehmensformen Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) Registrierung ausländischer Firmen EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 3.2 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden Industrie Schutz ausländischer Investitionen Kapitel 3 STEUERN 3 3 1. STEUERN IN MALAYSIA 81 2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN 81 3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER 82 4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER 83 4.1 Resident Individual - Deviseninländer 83 4.2 Non-Resident Individual - Devisenausländer 84 4 5 5 6 7 5. QUELLENSTEUER 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX) 84 85 7. UMSATZSTEUER (SALES TAX) 86 8 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER 86 8 9 9. IMPORTSTEUER 87 Kapitel 2 INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 10. VERBRAUCHSSTEUER 88 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG 88 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG 88 1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEM FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 15 2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHFTSSEKTOR 27 Kapitel 4 EINREISE-UND AUFENTHALTS VORSCHRIFTEN FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN 93 37 2. 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR 39 EINREISE NACH MALAYSIA 2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa 2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen 95 95 95 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT 3. 43 BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER 97 4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES) 99 5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 3. 6. 7. 8. 9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 47 FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE MEDIZINISCHE-GERÄTEINDUSTRIE 50 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG 51 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE (APPROVED SERVICE PROJECTS) Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT 103 2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 2.2 Human Resource Development Fund 2.3 Führungspersonal 103 103 104 105 3. LOHNKOSTEN 106 4. ARBEITSVERMITTLUNG 106 5. ARBEITSGESETZGEBUNG 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969) 5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952) 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) 106 54 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 56 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 56 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIOSTECHNOLOGIE 57 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN 58 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKTSUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN 59 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUARTERS 60 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGS-/DISTRIBUTIONSZENTREN 64 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS 66 18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN 68 99 6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND ARBEITNEHMERN 6.1 Gewerkschaften 6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nichtgewerkschaftlich organisierten Unternehmen 107 107 107 108 109 109 113 113 113 114 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 1. 2. DAS 1.1 1.2 1.3 MALAYSISCHE BANKENSYSTEM Die Zentralbank Finanzierungsinstitutionen Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 121 121 121 121 121 3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission 3.2 Bursa Malaysia Berhad 122 122 122 4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) 4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services 124 RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Devisenausländern 5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten durch Deviseninländer 5.3 Sonderstatus für ausgewählte deviseninländische Unternehmenn 126 124 125 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1.1 Patente 1.2 Warenzeichen 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs) 1.4 Urheberrechte (Copyright) 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1.6 Geografische Ursprungshinweise ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 167 3. WASSERVERSORGUNG 167 4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN 167 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 168 6. HÄFEN 169 7. FRACHTGUTVERKEHR 7.1 Kontainerbeförderung 7.2 Frachtbeförderung 169 170 170 8. STRASSEN 170 9. EISENBAHNEN 171 10. MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 171 NÜTZLICHE ADRESSEN 175 176 AUSLANDBÜROS DES MITI 177 134 MATRADE AUSLANDSBÜROS 178 142 MATRADE INLANDBÜROS 180 MIDA INLANDBÜROS 181 MIDA AUSLANDBÜROS 182 128 147 147 147 148 148 149 149 RÜCKSEITE ANHANG I • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Allgemein ANHANG II • Liste geförderter Aktivitäten Dienstleistungen der verarbeitenden Industrie und ihrer Nebenindustrien ANHANG III • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte High-Tech-Unternehmen ANHANG IV • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte industrielle Verknüpfungen 1. UMWELTPOLITIK 153 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren? 2.3 Prüfung der Standorteignung für nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten 2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen, BrennmaterialVerbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Gelände und Gebäude und genehmungspflichtigen Beförderungsmittel 2.7 Abgas- und Abwasservorschriften 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 2.9 Sondermüll-Management 154 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ 166 2. RELEVANTE ORGANISATIONEN Kapitel 8 UMWELT-MANAGEMENT 3. 165 165 165 MINISTERIEN Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. INDUSTRIELAND 1.1 Industriegebiete und Industrieparks 1.2 Industrie-Freizonen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses) 119 REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE 2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung 2.2 Angebotene Leistungen 2.3 Arten der Finanzierung 2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 5. 1. 117 117 117 154 159 159 159 160 160 161 161 161 162 ANHANG V • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Kleinbetriebe 1 Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 Unternehmensformen 2.1.1 Unternehmensstruktur 2.1.2 AG oder GmBH (Company limited by shares) 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) 2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company) 2.3 Registrierung ausländischer Firmen 3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden Industrie 3.2 Schutz ausländischer Investitionen Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) Das Ziel des Industrial Co-ordination Act 1975 (ICA) ist die Sicherstellung einer ordentlichen Entwicklung und eines ordentlichen Wachstums der verarbeitenden Industrie. Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders' Funds von mehr als RM2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften für jede Aktivität in der verarbeitenden Industrie eine Lizenz bei der zuständigen Behörde einholen müssen, die vom Ministerium für internationalen Handel und Industrie (MITI) genehmigt wird. Alle Anträge auf die Erteilung einer Produktionslizenz sind an die Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) in Kuala Lumpur zu richten. MIDA, eine Agentur unter dem Ministry of Trade and Industry (MITI), ist für die Förderung und Koordination der industriellen Entwicklung Malaysias zuständig. Nachstehend einige relevante Definitionen gemäß ICA: • "Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie": Herstellen, Verändern, Vermischen, Verzieren, Veredeln oder die anderwertige Behandlung bzw Änderung eines Produktes in Hinblick auf dessen Benutzung, Verkauf, Transport, Auslieferung oder Entsorgung; dies schließt die Montage von Teilen und Schiffsreparaturen ein, nicht jedoch Aktivitäten, die normalerweise zum Einzel- oder Großhandel zählen. • Shareholders' Funds ist der Gesamtbetrag des voll eingezahlten Kapitals eines Unternehmens, Rücklagen, Saldo der Aktienprämie und Saldo des Gewinn- und Verlustverteilungskontos, in dem Folgendes gilt; 3 - "Eigenkapital": Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals einer Gesellschaft (Stamm- und Vorzugsaktien, jedoch exklusive Gratisaktien aus der Auflösung von Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden). - Rücklagen/Rückstellungen sollen Reserven sein; exklusive Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden und Rückstellungen aufgrund von Werteverzehr des Anlagevermögens, Verlängerungen oder Erneuerungen und Verminderung des Anlagevermögens. - Saldo der Aktienprämie soll nicht inkludieren Beträge, die darin gutgeschrieben wurden, auf Veranlassung von Emission von Gratisaktien bei Überpari Emission aus Kapitalrücklagen durch eine Neubewertung des Anlagevermögens. • "Vollzeitarbeitskräfte": Sämtliche Beschäftigte eines Unternehmens, die im Gegenzug für ein Gehalt normalerweise mindestens sechs Stunden am Tag für mindesten 20 Tage im Monat arbeiten, und dies für zwölf Monate im Jahr. Hierzu zählen auch Handelsvertreter, Montage-, Wartungs- und Reparaturpersonal und alle sonstigen Personen, die von dem Unternehmen bezahlt werden und unter dessen Kontrolle arbeiten. Vollzeitarbeitskräfte sind auch die Direktoren von eingetragenen Unternehmen, sofern sie nicht ausschließlich für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes (Board of Directors) bezahlt werden. Familienangehörige, die regelmäßig Gehalt oder Zuwendungen beziehen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Employment Provident Fund, EPF) oder einer anderen Pensionskasse zahlen, fallen ebenfalls unter diese Definition. 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten Malaysias rapides industrielles Wachstum der letzten zehn Jahre führte zu einer zunehmenden Nachfrage nach Arbeitskräften in der verarbeitenden Industrie. Dies führte zu einer angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die malaysische Regierung Richtlinien erlassen, die die Genehmigung von Industrieprojekten an bestimmte Kennzahlen knüpfen. Seit dem 26. August 1995 werden Industrieprojekte, bei denen eine Investition pro Mitarbeiter (Capital Investment per Employee = C/E Ratio)" weniger als RM55.000 beträgt, als zu arbeitsintensiv betrachtet. Diese Projekte erhalten keine Produktionslizenz und Steuererleichterungen. Ausnahmen gelten jedoch für Projekte, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: • Die Wertschöpfung ist 30 % oder höher • Der Anteil der Mitarbeiter in technischen und anderen Leitungsfunktionen an der Gesamtbelegschaft (sog. Managerial, Technical and Supervisory Index, MTS) ist 15 % oder höher • Es handelt sich um eine "geförderte Aktivität" oder ein Produkt wie in der Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für Hochtechnologie-Unternehmen. • Es handelt sich um ein Vorhaben im "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel (Bundesstaaten Kelantan, Terengganu, Pahang oder Distrikt Mersing in Johor) oder in den Bundesstaaten Sabah und Sarawak. • Bereits bestehende Unternehmen (früher steuerfrei), die um eine Produktionslizenz ansuchen Erweiterung von Produktionskapazität und Diversifizierung Ein bestehendes Unternehmen mit Produktionslizenz, das eine Ausweitung der Produktionskapazität oder der Produktauswahl (Diversifizierung) durch die Herstellung von zusätzlichen Produkten beabsichtigt, muss hierfür die Zustimmung von MIDA einholen. DIE ERSTEN SCHRITTE 4 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 Unternehmensformen In Malaysia können unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Rechtsformen ausgeübt werden: i. als Einzelkaufmann oder ii. als Personengesellschaft von zwei oder mehr (aber nicht mehr als 20) Gesellschaftern oder iii. als lokale (Kapital-)Gesellschaft oder als ausländische Gesellschaft, die nach den Vorschriften des "Companies Act" 1965 registriert ist. Alle Einzelfirmen und Personengesellschaften in Malaysia müssen bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) nach denVorschriften der Gewerbeordnung (Registration of Business Act 1956) eingetragen werden. In einer Personengesellschaft sind die Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar, sollte das Betriebsvermögen im Haftungsfall nicht ausreichen. Es können formelle Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters zu regeln. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. 2.1.1 Unternehmensstruktur Der Companies Act 1965 ist die wichtigste Rechtsgrundlage für Unternehmen in Malaysia. Gemäß diesem Gesetz muss sich jede Kapitalgesellschaft bei der SSM registrieren lassen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. Folgende drei Arten von Kapitalgesellschaften sind zulässig: i. "Company limited by shares", bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Kapitaleinlage oder den in ihrem Besitz befindlichen bzw. den ihnen zugeteilten Anteil beschränkt ist ii. "Company limited by guarantee", bei der die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf die in der Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten festgelegten Beträge beschränkt iii. "Unlimited company", bei der die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist. 2.1.2 AG oder GmBH (Company limited by shares) Diese Rechtsform wird in Malaysia am häufigsten gewählt. Sie kann entweder "privat" (Sendirian Berhad oder Sdn. Bhd.) oder "öffentlich" (Berhad oder Bhd.) errichtet werden. Ein Unternehmen mit Gesellschaftskapital kann in der Rechtsform einer privaten Kapitalgesellschaft (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd.) gegründet werden, wenn in der Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen enthalten sind: i. Beschränkung der Übertragbarkeit der Kapitalanteile ii. Beschränkung der Anzahl der Gesellschafter auf 50; davon ausgenommen sind Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften und bestimmte ehemalige Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften. iii. Ausschluss jeglicher öffentlicher Emission von Aktien oder Schuldscheinen iv. Ausschluss von Einlagen seitens der Öffentlichkeit 5 Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen Kapitalgesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private Kapitalgesellschaft gemäß Abschnitt 26 des Companies Act 1965 in eine öffentliche Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen kann der Öffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden: i. ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (Securities Commission) registriert und ii. eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechenden Antrag vorAusgabe bzw. zumZeitpunkt derAusgabe beimSSMvorgelegtworden. Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Börse Kuala Lumpur (KLSE) entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien an der KLSE stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapieren (z.B. Bezugsrechte, Gratisaktien oder aufgrund von Aquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung der Securities Commission. 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) Der erste Schritt zur Gründung einer Gesellschaft ist das Antragsformular 13A auszufüllen und zusammen mit der Gebühr von RM30 beim SSM einzureichen, um zu prüfen, ob der vorgeschlagene Name für die geplante Gesellschaft verfügbar ist. Falls ja, wird dem Antrag stattgegeben und der vorgeschlagene Firmenname für drei Monate reserviert. Für die amtliche Gründung und Registrierung einer Gesellschaft müssen dem SSM innerhalb von drei Monaten nach der Reservierung eines Firmennamens folgende Dokumente eingereicht werden: • Gründungsurkunde (Memorandum of Association) und Gesellschaftsstatuten (Articles of Association) • Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften (Formular 6); • Eidesstattliche Erklärungen vor Bestellung als Direktor der Gesellschaft oder des Firmengründers vor der amtlichen Gründung des Unternehmens (Formular 48A). In der Gründungsurkunde der Gesellschaft (Memorandum of Association) sind der Firmenname, der Geschäftsgegenstand und die Summe und Aufteilung des genehmigten Kapitals (falls vorhanden) ausgeführt. Die Gesellschaftsstatuten (Articles of Association) regeln die Grundlagen der Geschäftsführung und andere Fragen der Geschäftsausübung. Mit der Ausstellung der Gründungs- und Registrierungsurkunde (Certificate of Incorporation) bilden die Unterzeichner sowie später hinzukommende Gesellschafter eine Körperschaft, die als juristische Person für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich ist und klagen und verklagt werden kann. Die registrierte Kapitalgesellschaft kann Eigentümer von Grundbesitz sein. Die Gesellschafter müssen im Falle der Liquidierung der Gesellschaft nach Maßgabe des Companies Act 1965 zum Vermögen des Unternehmens beitragen. 2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company) Eine Gesellschaft muss einen amtlich eingetragenen Firmensitz in Malaysia haben, in dem alle gesetzlich erforderlichen Bücher und Dokumente geführt werden müssen. Der Name der Gesellschaft und die Gesellschaftsnummer müssen in lesbarer Antiquaschrift auf dem Firmensiegel und Dokumenten angegeben sein. DIE ERSTEN SCHRITTE 6 Eine Gesellschaft darf nicht mit eigenen Kapitalanteilen handeln oder Aktien ihrer Muttergesellschaft halten. Jede Aktie einer öffentlichen Kapitalgesellschaft (public company) hat nur eine Stimme bei Abstimmungen in der Hauptversammlung des Unternehmens. Eine private Kapitalgesellschaft (private company) kann unterschiedliche Stimmrechte für ihre Gesellschafter vorsehen. Der/die "Gesellschaftssekretär/in" (company secretary), eine vom Unternehmen zu bestellende Person, die die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und Formvorschriften überwacht, muss eine volljährige natürliche Person mit Hauptoder einzigem Wohnsitz in Malaysia sein. Er/Sie muss ferner Mitglied einer zugelassenen Berufsvereinigung oder beim Gesellschaftsregister registriert sein. Das Unternehmen muss einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer in Malaysia bestellen. Das Unternehmen muss außerdem mindestens zwei Direktoren (Mitglieder des Aufsichts- und Führungsgremiums, Board of Directors) mit Haupt- oder einzigem Wohnsitz in Malaysia haben. Direktoren von öffentlichen Kapitalgesellschaften oder deren Tochterunternehmen sollten regelmäßig nicht älter als 70 Jahre alt sein. Es ist nicht verpflichtend, dass der Direktor eines Unternehmens zugleich Aktionär ist. 2.3 Registrierung ausländischer Firmen Ein ausländisches Unternehmen, das einen Geschäftssitz in Malaysia hat oder dort eine Geschäftstätigkeit ausüben möchte, muss bei der SSM registriert sein. Der selbe Registrierungsvorgang muss gemacht werden, d.h. das Antragsformular 13A ausfüllen und zusammen mit der Gebühr von RM30 bei der SSM oder irgendeiner ihrer Zweigstellen in Malaysia einreichen. Falls der vorgeschlagene Name für die ausländische Gesellschaft verfügbar ist, wird dem Antrag stattgegeben und der Firmenname für drei Monate reserviert. Im Falle der Genehmigung müssen der SSM folgende Dokumente vorgelegt werden: i. eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde (oder ein gleichwertiges Dokument) des Ursprungslandes ii. eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gesellschaftsstatuten oder ein Ersatzdokument, das einer Satzung entspricht iii. eine Liste seiner Direktoren (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie gesellschaftsrechtlich relevante Angaben zur jeweiligen Person (Formular 79) iv. Angaben zur Vertretungsmacht der lokalen Direktoren, falls die Gesellschaft solche bestellt hat v. die Ernennungsurkunde oder Vollmacht einer oder mehrerer in Malaysia gebietsansässigen Person(en), die die Berechtigung enthält, offizielle und gerichtliche Schriftstücke im Namen der Gesellschaft entgegenzunehmen vi. eine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Erklärung des berechtigten Vertreters (Formular 80).Der Vertreter der Gesellschaft ist für die Erfüllung aller Vorschriften des Companies Act 1965 verantwortlich. Jeder Wechsel des Vertreters muss der SSM mitgeteilt werden. Jedes ausländische Unternehmen muss innerhalb eines Monats, nachdem es eine Niederlassung in Malaysia eingerichtet oder die Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, die Registrierung bei SSM beantragen und seinen Firmensitz in Malaysia in der vorgeschriebenen Form melden. 7 Ein ausländisches Unternehmen muss jedes Jahr einen Monat nach seiner Gesellschafter- oder Hauptversammlung ein Exemplar seines Jahresberichts und innerhalb von zwei Monaten ein Exemplar der Bilanz der ausländischen Gesellschaft vorlegen. Außerdem muss eine geprüfte Aufstellung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Niederlassung in Malaysia sowie deren geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung eingereicht werden. E-Hinterlegung E-Hinterlegung oder E-Einreichung ist eine der SSM-Service-Initiativen, die das E-Government-Programm unterstützt. Dieser Service ermöglicht Unternehmen, Firmen oder ihrer authorisierten Belegschaft ausgewählte gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen über das Internet via dem myGovernmentPortal/Public Service Portal (PSP) einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf der SSM Webseite www.ssm.com.my 3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden Industrie Die malaysische Regierung begrüßt Investitionen in der verarbeitenden Industrie. Um die angestrebte stärkere malaysische Beteiligung in diesem Sektor zu fördern, werden vor allem Joint Ventures zwischen ausländischen und malaysischen Unternehmen gefördert. Eigenkapitalrichtlinien für Neu-, Expansions- oder Diversifizierungs-Projekte Ausländische Eigenkapitalbeteiligungen bei Projekten der verarbeitenden Industrie wurden bislang in Abhängigkeit der Exportquote genehmigt. Mit Wirkung vom 31. Juli 1998 hatte die malaysische Regierung die Eigenkapitalsrichtlinien für alle Anträge für Investitionen in Neu- sowie Expansions/ Diversifikationsprojekten in der verarbeitenden Industrie gelockert. Unter dieser Lockerung ist es möglich, dass ausländische Investoren 100% des Eigenkapitals innehaben, unabhängig von Exportquoten. Diese Lockerung galt jedoch nicht für Aktivitäten und Produkte, für die malaysische klein- und mittelständische Unternehmen die Fähigkeiten und Expertise besitzen. Diese Aktivitäten und Produkte sind Verpackungsmaterial aus Papier, Verpackungsmaterial aus Kunststoff (Flaschen, Folien und Tüten), Kunststoffspritzgussprodukte, Pressen/Stanzen aus Metall und die Blechverarbeitung, Kabelbäume, Druck- und Stahlservice-Zentren. Für diese Aktivitäten und Produkte galten weiterhin besondere Eigenkapitalrichtlinien. Um das Investitionsklima Malaysias attraktiver zu machen, wurden mit Wirkung vom 17. Juni 2003 die Eigenkapitalrichtlinien für Projekte in der verarbeitenden Industrie komplett liberalisiert. Danach ist 100%-iger Auslandsbesitz gestattet für alle Investitionen in neue Projekte, ebenso wie in Erweiterungs/Diversifizierungsprojekte von bestehenden Unternehmen, unbhängig von der Exportquote und ausnahmslos für jedes Produkt bzw. Aktivität. Die neuen Richtlinien gelten auch für folgende Unternehmen: i. Unternehmen, die bislang von der Pflicht zur Beantragung einer Produktionslizenz befreit waren, aber deren Eigenmittel nun RM2,5 Millionen erreicht haben oder deren Mitarbeiterzahl jetzt 75 oder mehr Vollzeitarbeitskräfte erreicht hat. Diese Unternehmen benötigen eine Lizenz. DIE ERSTEN SCHRITTE 8 ii. Bestehende Unternehmen mit Produktionslizenz, die von Eigenkapitalauflagen befreit waren, aber deren Eigenkapital nun RM2,5 Millionen erreicht hat. Diese Unternehmen müssen einer Lizenz nachkommen. Eigenkapitalrichtlinien für bestehende Unternehmen Eigenkapital- und Exportkonditionen für Unternehmen vor dem 17. Juni 2003 bleiben bestehen. Unternehmen können jedoch beantragen, diese Konditionen abzuschaffen. Die Regierung wird solche Anträge flexibel in Erwägung ziehen und die Genehmigung wird von Fall zu Fall genehmigt. Alle bestehenden Unternehmen mit Exportauflagen können bei MIDA einen Antrag auf Genehmigung für den Verkauf im Inland nach den folgenden Richtlinien stellen: • bis zu 100 % ihrer Produktion für importzollfreie oder nicht lokal hergestellte Produkte • bis zu 80 % ihrer Produktion, wenn das lokale Angebot nicht ausreicht oder die Einfuhr aus den ASEAN-Ländern für Produkte mit Einfuhrtarifen (Common Effective Preferential Tariff (CEPT)) von bis zu 5 % zugenommen hat. 3.2 Schutz ausländischer Investitionen Malaysias Selbstverpflichtung, ein sicheres Investitionsklima zu schaffen, hat über 4.000 internationale Unternehmen aus mehr als 50 Ländern davon überzeugt, Malaysia als ihren Offshore-Standort zu wählen. Eigenkapitalbesitz Eine Gesellschaft, der eine bestimmte Eigenkapitalaufteilung genehmigt wurde, muss dieses Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt umstrukturieren, solange die Genehmigungsauflagen eingehalten werden und das genehmigte Projekt weiterhin den ursprünglich festgelegten Anforderungen entspricht. Investitionsschutzabkommen Der Abschluss einer Vielzahl von Investitionsschutzabkommen zeigt den erklärten Willen der malaysischen Regierung, das Vertrauen ausländischer Investoren in Malaysia zu vergrößern. Ein Investitionsschutzabkommen bietet dem ausländischen Investor: • Schutz vor Verstaatlichung und Enteignung • sofortige und angemessene Entschädigung im Falle von Verstaatlichung oder Enteignung • uneingeschränkten Transfer von Gewinnen, Kapital und sonstigen Einkünften • Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß der "Convention on the Settlement of Investment Disputes", der Malaysia seit 1966 als Mitglied angehört. Mit den folgenden Staaten hat Malaysia Investitionsschutzabkommen abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge): 9 Vereinigungen * Association of South-East Asian Nation (ASEAN) * Organisation of Islamic Countries (OIC) Länder Ägypten Albanien Algerien Argentinien Äthiopien Bahrain Bangladesch Belgien-Luxemburg Bosnien-Herzegovina Botswana Burkina Faso Chile China Dänemark Deutschland Dschibuti Finnland Frankreich Ghana Großbritannien Guinea Indien Indonesien Iran Italien Jemen Jordanien Kambodscha Kanada Kasachstan Kirgystan Kroatien Kuba Kuwait Laos Libanon Malawi Marokko Mazedonien Mongolei Namibia Niederlande Nordkorea Norwegen Österreich Pakistan Papua-Neuguinea Peru Polen Rumänien Saudi-Arabien Schweden Schweiz Senegal Spanien Sri Lanka Sudan Südkorea Taiwan Tschechei Türkei Turkmenistan Ungarn United Arab Emirates Urugay USA Uzbekistan Vietnam Zimbabwe Abkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Gemäß der Politik der malaysischen Regierung, ausländische Investitionen zu fördern und zu schützen, trat Malaysia 1966 dem Abkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes) bei, das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) steht. Das Abkommen ermöglicht eine internationale Schlichtung bzw. das Anrufen der Schiedsgerichtsbarkeit am International Centre for Settlement of lnvestment Disputes mit Sitz in Washington. Regionales Schiedsgerichtzentrum Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration wurde 1978 unter der Schirmherrschaft des Asian-African Legal Consultative Committee (AALCC) gegründet. Es ist eine zwischenstaatliche Organisation, die mit der malaysischen Regierung kooperiert und von ihr unterstützt wird. Das gemeinnützige Schiedsgericht-Zentrum ist für die asiatisch-pazifische Region zuständig. Es verfolgt das Ziel, ein Schlichtungssystem für alle an Produktion, Handel und sonstigen Geschäften in und mit dieser Region tätigen Parteien zur Verfügung zu stellen. Alle Auseinandersetzungen, Kontroversen oder Ansprüche, die aus einem Vertrag resultieren oder in Verbindung mit einem solchen entstehen, unterliegen der Schiedssprechung des Zentrums in Übereinstimmung mit den Schiedsgesetzen des regionalen Schiedsgericht-Zentrums Kuala Lumpur. DIE ERSTEN SCHRITTE 10 2 Kapitel 2 INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEM FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHFTSSEKTOR 3. FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT 6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 7. FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE MEDIZINISCHEGERÄTEINDUSTRIE 8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG 9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE (APPROVED SERVICE PROJECTS) 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORTINDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIOSTECHNOLOGIE 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKTSUPPORTDIENSTLEISTUNGEN 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUARTERS 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGS-/DISTRIBUTIONSZENTREN 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS 18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.7.1 1.7.2 1.7.3 1.8 1.9 1.10 2. (xi) INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 15 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie Pionierstatus (i) (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Födermaßnahmen für die Verlagerung von Produktions-Aktivitäten in geförderte Gebiete Fördermaßnahmen für High-Tech-Unternehmen Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung Fördermaßnahmen für Kleinund Mittelbetriebe Maßnahmen zur Förderung industrieller Verknüpfungen Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und Industrie-Anlagen Fördermaßnahmen für Produzenten von Spezialmaschinen und Industrie-Einrichtungen Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Schwermaschinenindustrie Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Produktion von Maschinen und Industrie-Einrichtungen Fördermaßnahmen für AutomobilErsatzteile (Component) und Module oder Systeme Erhöhte Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen (i) Neuunternehmen Reinvestierende bestehende (ii) Unternehmen Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie (i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) Erhöhte Abschreibungen (ii) (Accelerated Capital Allowance) (iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Industrie Einrichtungen um die Energieversorgung zu gewährleisten (iv) Erhöhte Abschreibungsbeträge für Sicherheits-Systeme (v) Fördermaßnahmen für „Industrialised Building System“ (vi) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte (vii) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief) FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR 2.1. 2.2 13 Haupt-Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor (i) Pionierstatus (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion (iv) Fördermaßnahme für Erweiterungsinvestitionen in der Lebensmittelherstellung Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor (i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) (ii) Erweiterungsinvestitionsförderung für die Rohstoffindustrie (iii) Fördermaßnahmen zur Modernisierung der Hühner und Entenzucht (iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) (v) Landwirtschafts-Freibetrag (vi) Erhöhter landwirtschaftlicher Freibetrag für die Anpflanzung von Kautschukbäumen (vii) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten (viii) Sonderabschreibungen für anerkannte landwirtschaftliche Projekte (ix) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagen- und Lebensmitteln (x) Doppelte Abschreibung für Ausgaben zur Erlangung von Halal- Zertifizierung und Qualitäts-Zertifizierung 15 15 16 16 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE 3.1 17 18 3.2 18 19 20 3.3 20 20 4. 21 22 22 22 4.2 23 Haupt-Fördermaßnahmen für die Biotechnologie-Industrie Fördermaßnahmen für Investitionen in ein Unternehmen mit BioNexus-Status (i) Investitionen durch ein Unternehmen oder eine Einzelperson in ein Unternehmen mit BioNexus-Status Steuervergünstigungen für Fusionen (ii) und Übernahmen Fördermaßnahmen für Finanzierung von BioNexus- Unternehmen FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR 4.1 21 Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren für den Export von Rattan und holzbasierten Produkten 23 24 24 Fördermaßnahmen für die Hotel- und Tourismusindustrie Pionierstatus (i) (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) (iii) Verbesserte Fördermaßnahmen für Neuinvestitionen Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in (iv) Hotels und Tourismusprojekte Fördermaßnahmen für die (v) Luxusjacht-Industrie Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte (i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen (ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen (iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter (iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für internationale Konferenzen und Messen (v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen (vi) Förderungen für Autovermietungen 37 37 37 38 38 38 38 39 39 39 39 40 40 41 41 41 42 42 42 42 43 25 25 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELT-MANAGEMENT 5.1 5.2 25 26 5.3 5.4 27 27 27 28 29 5.5 31 5.7 31 5.6 6. 31 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 6.1 32 32 33 33 34 6.2 34 35 35 36 7. Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Gift- und Sondermüll Fördermaßnahmen für Abfallrecycling Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen a) Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten b) Unternehmen, die energiesparende Maßnahmen für den Eigenverbrauch ergreifen Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten mit erneuerbaren Energie-Quellen Erhöhte Abschreibungen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie für den Eigenverbrauch Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) für Umwelt-Management Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Unabhängige F&E-Unternehmen (ii) Andere F&E-Unternehmen (iii) In-House-Forschung (iv) Second Round Fördermaßnahmen (v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Doppelte Anrechenbarkeit für F & E (ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE 7.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten 43 43 43 44 44 45 45 46 46 47 47 47 47 48 48 48 49 49 49 50 50 (i) (ii) 8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG 8.1 8.2 9. Investition in neue Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung Zusätzliche Fördermaßnahmen für Weiterbildung Trainingsprojekt-Fördermaßnahmen (i) für arbeitslose Universitätsabgänger Steuernachlass für Anwerbung von (ii) Arbeitskräften Einfacher Abzug für Ausbildung vor (iii) der Einstellung (iv) Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht-Angestellten (v) Einfacher Abzug für Barspenden Spezielle Steuerfreibeträge für (vi) Industriegebäude (vii) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung (viii) Steuerbefreiung für Tantiemenzahlungen Doppelter Abzug von Kosten für (ix) anerkannte Ausbildung Human Resources Development (x) Fund (HRDF) FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE 9.1 9.2 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs Steuerbefreiung nach Section 127 (i) des Income Tax Act 1967 (ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Schedule 7B Income Tax Act 1967 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs 50 50 51 51 52 52 52 52 53 53 53 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION CENTRES/RDCs) 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 17.1 17.2 17.3 17.4 17.5 Steuerbefreiung für Seetransporte Befreiung von der Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 11.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC-Status-Unternehmen 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 12.1 Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT (ICT) 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN 53 53 54 18.1 18.2 18.3 18.4 18.5 18.6 54 18.7 54 54 18.8 55 55 56 56 56 56 57 57 58 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs) 60 15.2 15.3 15.4 15.5 67 67 67 68 68 18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN 18.9 Genehmigungen für OHQ-Status, Fördermaßnahmen und andere Berechtigungskriterien Equity Bedingungen Fördermaßnahmen Weitere Bedingungen Einstellung von Expatriates 66 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Equity Voraussetzungen Fördermaßnahmen Beschäftigung ausländischer Angestellter 53 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 59 15.1 64 65 65 65 66 66 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONAL-BÜROS 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 56 10.1 10.2 Genehmigung für IPCS/RCDs Status Equity-Voraussetzungen Fördermaßnahmen Weitere Vergünstigungen Anstellung von Expatriates 60 62 62 63 64 18.10 18.11 18.12 18.13 68 Steuerfreibetrag für Industriegebäude Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC Infrastrukturfreibetrag Einbehalt von Buch-Prüfungsgebühren Steuer-Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug von Anlagen Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife (i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile (ii) Einfuhrsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinische Geräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets (iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen und Gerätschaften (iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter (v) Fördermaßnahmen für Auslagerung von Produktions-Aktivitäten (vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartungs-, Reparatur- und Überholungs-Aktivitäten (vii) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer auf solar-fotovoltaische System-Ausrüstungen (viii) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer auf energiesparende Einrichtungen (ix) Befreiung von Importsteuer und Zoll auf hybride Autos (x) Befreiung von der Verkaufssteuer (xi) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer Fördermaßnahmen für den Export (i) Einmaliger Abzug für Exportförderung (ii) Doppelter Abzug für Exportförderung (iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien (iv) Doppelter Abzug für Frachtkosten (v) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischer Markenprodukte (vi) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern (vii) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen Spenden an den Umweltschutz Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 14 68 68 69 69 69 70 71 71 71 71 71 72 72 72 73 73 73 74 74 75 75 75 76 76 76 77 77 77 77 77 78 Kapitel 2 INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN Direkte und indirekte steuerliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie, Landwirtschaft, Hotel- und Tourismusbranche, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Umwelt-Management sowie zugelassene Dienstleistungssektoren sind im Investitionsförderungsgesetz von 1986 (Promotion of Investments Act 1986), im Einkommensteuergesetz von 1967 (Income Tax Act 1967), im Zollgesetz von 1967 (Customs Act 1967), im Verkaufssteuergesetz von 1972 (Sales Tax Act 1972), im Verbrauchssteuergesetz von 1976 (Excise Act 1976) und im Freizonengesetz von 1990 (Free Zone Act 1990) geregelt. Die direkten steuerlichen Fördermaßnahmen umfassen die teilweise oder vollständige Befreiung von der Einkommensteuer für einen befristeten Zeitraum. Die indirekten Fördermaßnahmen werden in Form von Befreiungen von Importzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer gewährt. 1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie sind der "Pionierstatus" (Pioneer Status) und der "Steuerfreibetrag für Investitionen" (Investment Tax Allowance). Die Anerkennung des Pionierstatutus und eines Steuerfreibetrages für Investitionen hängt von bestimmten Prioritäten, die seitens der malaysischen Regierung festgelegt werden, ab. Unter anderem können Kriterien wie die Höhe der Wertschöpfung, die angewandte Technologie und industrielle Verkettungen als Kriterien herangezogen werden. In Frage kommende Aktivitäten und Projekte werden als „geförderte Aktivitäten" oder „geförderte Produkte" bezeichnet (siehe Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein). (i) Pionierstatus Ein Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird). Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. 15 Um Investitionen in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis**, Sabah und Sarawak und im ausersehenen „östlichen Korridor“ der malaysischen Halbinsel zu fördern, kommen Unternehmen, die in diesen Gebieten angesiedelt sind, in den Genuss einer 100%-igen Steuerbefreiung ihres zu versteuernden Einkommens für einen Ausnahme-Zeitraum von fünf Jahren. Alle Projekt-Ansuchen, die bis 31. Dezember 2010 eingereicht werden, haben Anspruch auf diese Födermaßnahme. Anträge für Pionierstatus sind an die Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) zu richten. * Körperschaftssteuer wird in diesem Fall definiert als Bruttoeinkommen minus Kapitalaufwand und Abschreibungen + Der "östliche Korridor" auf der malaysischen Halbinsel umfasst die Staaten Kelantan, Terengganu und Pahang sowie den Kreis Mersing in Johor ** Der Staat Perlis wurde als ein gefördertes Gebiet erklärt und zwar mit Effekt vom 2. September 2006 und Unternehmen, die in diesem Staat geförderte Aktivitäten unternehmen und geförderte Produkte herstellen haben Anspruch auf Fördermaßnahmen, die in solchen Gebieten gegeben werden. (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Als eine Alternative zum Pionierstatus kann einem Unternehmen, das "geförderte Produkte" herstellt oder "geförderte Aktivitäten" unternimmt, ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre gegen das Post-Pionier-Einkommen aufgerechnet werden. Die restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden Satz versteuert werden. Anträge von Unternehmen die in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausgewiesenen östlichen Korridor der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anfallen. Dieser Freibetrag kann gegen 100% des zu versteuernden Einkommens in jedem Veranlagungsjahr angerechnet werden. Alle Projekt-Anträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese Förderung. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.2 Födermaßnahmen für die Verlagerung von Produktions-Aktivitäten in geförderte Gebiete Um Geschäftskosten zu reduzieren und um ein wettbewerbsfähiges Geschäftsklima zu kreieren, haben bereits existierende Unternehmen, die ihre Produktions-Aktivitäten in die geförderten Gebiete verlegen, Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 16 i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.3 Fördermaßnahmen für High-Tech-Unternehmen "High-Tech-Unternehmen" werden als Unternehmen definiert, die mit neuen oder in der Entwicklung befindlichen Technologien besonders "geförderte Aktivitäten" ausüben, oder besonders "geförderte Produkte" herstellen (siehe Anhang III : Liste geföderter Aktivitäten und Produkte - High - Tech - Unternehmen). Diese Unternehmen können in den Genuss folgender Fördermaßnahmen gelangen: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. Um als "High-Tech-Unternehmen" anerkannt zu werden muss ein Unternehmen folgende Kriterien erfüllen: i. Die lokalen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung müssen jährlich mindestens 1% der Bruttoverkaufserlöse betragen. Den Unternehmen wird eine Frist von drei Jahren ab Geschäftsaufnahme gewährt, diese Bedingung zu erfüllen. ii. Der Anteil des wissenschaftlichen und technischen Personals mit B.A. oder Diplom-Abchluss (Masters) und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung auf diesem Sektor oder auf verwandten Gebieten muss mindestens 7% der Gesamtbelegschaft betragen. 17 1.4 Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung Industrieprojekte von strategischer Bedeutung sind als Projekte definiert, die Produkte/Aktivitäten von nationaler Bedeutung umfassen. Sie sind normalerweise von einem besonders hohen Investitionsvolumen und langen Implementierungszeiten gekennzeichnet, haben einen hohen Technologiestand und Integrationsgrad, erzeugen weitreichende industrielle Verknüpfungen und haben generell eine große Auswirkung auf die malaysische Volkswirtschaft. Solchen Projekten können folgende Vergünstigungen gewährt werden: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommensteuer jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.5 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe Kleine und mittlere Unternehmen mit einem voll einbezalten Kapital von 2,5 Millionen und darunter sind zu einer 20%-reduzierten Einkommensteuer des steuerpflichtigen Einkommens von nicht mehr als RM500 000 berechtigt. Die Steuerrate auf dem restlichen steuerpflichtigen Einkommen bleibt bei 26%. Kleinbetriebe, die in Malaysia registriert sind und deren Eigenmittel RM500 000 nicht überschreitet, und die zu mindestens 60% malaysisches Kapital haben, haben Anspruch auf folgende Fördermittel: i. Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft ist berechtigt sich für die Fördermaßnahmen zu bewerben, vorausgesetzt, dass eine neue GmbH/AG gegründet wird, die die existierende Produktion/Aktivitäten übernimmt. Um sich für die Fördermaßnahmen zu qualifizieren, muss ein Kleinbetrieb mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 18 i. Das Unternehmen erwirtschaftet mindestens 15% Mehrwert; oder ii. Das Projekt fördert die soziokulturelle Entwicklung der ländlichen Bevölkerung. Das Unternehmen muss Produkte in der verarbeitenden Industrie herstellen oder an Aktivitäten teilnehmen, die als geförderte Produkte und Aktivitäten für Kleinbetriebe (siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Kleinbetriebe) gelten. Anträge sind an MIDA zu richten. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird für den Zweck der Besteuerung die Definition von den SMEs revidiert. Eine SME ist ein in Malaysia ansässiges Unternehmen mit einem voll eingezahlten Kapital von Stammaktien in der Höhe von 2,5 Millionen oder weniger am Beginn der Bemessungsgrundlage eines Veranlagungsjahres, wobei solch ein Unternehmen nicht von einem anderen Unternehmen kontolliert werden darf, das ein voll eingezahltes Kapital von mehr als RM 2,5 Millionen übersteigt. 1.6 Maßnahmen zur Förderung industrieller Verknüpfungen Um Großbetriebe für die Teilnahme am Programm zur Förderung industrieller Kooperationen (Industrial Linkages Programm, ILP) zu interessieren, können die Ausgaben für Fortbildung von Mitarbeitern, für Produktentwicklung, Produkttests und die Prüfung der Produktionsabläufe des Zulieferers, um die Qualität der Produkte des Zulieferers sicherzustellen, von der Steuer abgesetzt werden. Zulieferbetriebe einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die anbieten, geförderte Produkte herzustellen oder an einem genehmigten ILP - Programm (siehe Anhang IV-Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - industrielle Verknüpfungen) teilzunehmen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% for promoted areas) auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Um Zulieferfirmen zu ermutigen, geförderte Produkte herzustellen oder an Aktivitäten für den internationalen Markt teilzunehmen, oder die einen genehmigten International Linkage Programme Status haben und die Kapazität besitzen, Weltklassestandards in Bezug auf Preis, Qualität und Kapazität zu erreichen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: 19 i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahmen. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.7 Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und Industrie-Anlagen 1.7.1 Fördermaßnahmen für Produzenten von Spezialmaschinen und Industrie-Einrichtungen Unternehmen, die spezielle Maschinen oder Ausrüstungen produzieren, haben ebenfalls Anspruch auf bestimmte Fördermaßnahmen. Zu diesen Maschinen und Ausrüstungen gehören besondere Werkzeugmaschinen, kunststoff-verarbeitende Maschinen, Roboter und andere Maschinen zur Produktionsautomatisierung. Qualifizierte Unternehmen haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten 1.7.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Schwermaschinenindustrie Anträge von existierenden Unternehmen im Inlandsbesitz, die in die Produktion von Schwermaschinen reinvestieren, wie z. B. Kräne, Maschinen zum Einsatz in Steinbrüchen, Stapelmaschinen und Ausrüstungen für Materialbewegungen in Häfen, qualifizieren sich für folgende Anreize: INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 20 i. Pionierstatus mit 70%-iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) für fünf Jahre des durch die Reinvestition erhöhten Einkommens. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 1.7.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Produktion von Maschinen und Industrie-Einrichtungen Anträge von existierenden Unternehmen in Inlandsbesitz, die in die Produktion von Maschinen und Ausrüstungen reinvestieren, einschließlich Spezialmaschinen und –Ausrüstungen und Werkzeugmaschinen, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 70%-iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) für fünf Jahre des durch die Reinvestition erhöhten Einkommens. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 1.8 Fördermaßnahmen für Automobil-Ersatzteile(Component) und Module oder Systeme Neue und bereits existierende Gesellschaften, die Design, Forschung, Entwicklung und Produktion von Automobil-Ersatzteilen und Modulen oder Systemen unternehmen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: i. 21 "Pionierstatus" mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für fünf Jahre; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Die berechtigten Module oder Systeme sind Fronteckmodul, Heckeckmodul, Armaturenbrett-Modul, Stützen, Stoßdämpfer und Federungs-Module, Stoßstangen-Modul, funktionsintegriertes Tür-Modul, Tank-Modul, Sitz-Modul, Pedal-Modul, Türverkleidungs-Modul, Boden-Konsole-Modul, Reifen-und RadModul, Brems-System, Scheibenwischer-System, Auspuff-System, Audio-System, Heizgerät-Belüftung-Klimaanlage-System, Luftsack-System, Elektrizitäts-SignalVerteilungs-System, Alarm-Modul, Sitzgurt-System, Außenlicht-System, Karrosserie-in Weiß-Modul, Motor-Management-System, Sicherheits-System, Telemetics, Navigations-System, Motor-Einspritzungs-System und FahrzeugIntelligenz-System. 1.9 Erhöhte Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen Anträge von Unternehmen, die Biomasse aus Ölpalmen verwenden, um wertgesteigerte Produkte wie Spanplatten, Faserplatten mittlerer Dichte, Sperrholz und Papier und Zellstoff herzustellen, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: (i) Neuunternehmen a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. (ii) Reinvestierende bestehende Unternehmen a. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer auf dem erhöhten zu versteuerndem Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 22 b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 1.10 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie (i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) Im Allgemeinen wird ein Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen Produktionsunternehmen*und ausgewählten landwirtschaftlichen Aktivitäten für Investitionen gewährt, die der Erweiterung, Automatisierung, Modernisierung oder Diversifizierung von bereits existierenden Geschäften in jede Art von verwandten Produkten innerhalb derselben Industrie auf der Basis, dass diese Unternehmen bereits mindestens 12 Monate lang geschäftstätig sind. Diese Bedingungen wurden revidiert auf mindestens 36 Monate und zwar mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an. * Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an werden an Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie eine detailiertere und klarere Definition unter dem Schedule 7A, Income Tax Act 1967 gegeben. Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investitionen und kann gegen bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens imVeranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Ein Unternehmen kann die RA gegen 100% ihres steuerpflichtigen Einkommens im Steuerjahr absetzen, wenn • das Unternehmen Erweiterungsinvestitions-Projekte in den Staaten von Perlis, Sabah, Sarawak und dem designierten "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel unternimmt; oder • das Unternehmen einen Produktionsstand erreicht, der dem festgesetzten Stand des Finanzministeriums überschreitet. Für weitere Details bezüglich vorgeschriebenen Produktionsstand für jeden Unterbereich (sub sector) kontaktieren Sie bitte das Finanzamt (Inland Revenue Board) (siehe Nützliche Adressen - Relevante Organisationen). Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von fünfzehn aufeinander folgende Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Der Freibetrag kann nur nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts in Anspruch genommen werden, d.h. nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde oder die Maschinen/Anlage in Betrieb genommen wurden. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an dürfen Unternehmen, die einen Anlagegegenstand von einem verwandten Unternehmen innerhalb derselben Gruppe erwerben und wo ein Freibetrag auf diesen Vermögenswert erhalten wurde, nicht einen weiteren Freibetrag für diesen Vermögenswert anfordern. 23 Für Erweiterungsinvestitionen erworbene Anlagegüter dürfen nicht innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Investition veräußert werden und mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an wird diese Bestimmung auf fünf Jahre erweitert. Ein Unternehmen, das eine Erweiterungsinvestition plant, kann ihren Pionierstatus oder ihr Pionier-Zertifikat annulieren bevor die Pionierförderung zu Ende geht, um für den Freibetrag für Erweiterungsinvestition (Reinvestment Allowance) zu qualifizieren. Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) einzureichen. Anträge für Annulierung des Pionierstatus oder Pionier-Zertifikats zugunsten des RA muss bei MIDA eingereicht werden. (ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) Nachdem die fünfzehn Jahre Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen abgelaufen sind, können Hersteller von geförderten Produkten erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance, ACA) beantragen. Im Falle der Genehmigung müssen die Kapitalausgaben innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von 40% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 20%. Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte Produkte herstellt. SMEs haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: • Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Ausgaben für Fabriksanlage und Maschinen, die im Veranlagungsjahr 2009 und 2010 entstanden sind. Dieser Freibetrag muss innerhalb eines Jahres, und zwar in dem Jahr der Veranlagung, in dem der Anlagegenstand vollständig erworben wurde. Diese Fördermaßnahme ist in Effect vom Veranlagungsjahr 2009 und 2010 an; und • SMEs unterliegen nicht dem Maximumbetrag von RM 10.000 für Freibeträge auf Anlageabschreibung auf kleine Wertvermögenswerte. Diese Fördermaßnahme ist in Effect vom Veranlagungsjahr 2009 an. Ansuchen um erhöhte Abschreibungen müssen beim Inland Revenue Board (IRB) eingereicht werden. (iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Industrie Einrichtungen um die Energieversorgung zu gewährleisten Um hohe Geschäftskosten, die durch Stromausfall kreiert werden zu reduzieren, haben Firmen Anspruch auf Sonderabschreibungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn sie einen Investitionsaufwand für Einrichtungen haben, die die Energieversorgung garantieren. Den Unternehmen ist es erlaubt, den Investitionsaufwand innerhalb 2 Jahren abzuschreiben, d.h. einen Erstanteil von 20% und einen jährlichen Freibetrag vom 80%. Es werden jedoch nur bestimmte Einreichtungen, die vom Ministry of Finance festgelegt werden, für die Sonderabschreibungen anerkannt. Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. INCENTIVES FOR INVESTMENT 24 (iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf SicherheitsSysteme Im Allgemeinen wird erhöhte Abschreibung (Accelerated Capital Allowance) auf Security-System-Einrichtungen gewährt, die in Fabrikanlagen von Unternehmen, die unter dem Industrial Coordination Act 1975 lizenziert sind, gewährt. Diese Abschreibung kann innerhalb eines Jahres beansprucht werden. Jedoch mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird diese Abeschreibung auf alle Geschäftsanwesen ausgeweitet. Sicherheits-System-Einrichtungen, für die Abschreibungen gewährt werden sind: • Anti-Diebstahl Alarmsysteme • Infrarot-Bewegungssystem • Sirenen • Zugangaskontrollsysteme • Fernsehüberwachungsanlage-CCTV • Video-Überwachungsanlage • Überwachungskameras • drahtlose Kamerasender • Zeitrafferysteme und Bewegungsortungssysteme Ansuchen, die vom Veranlagungsjahr 2009 bis 2012 beim Inland Revenue Board eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahme. (v) Fördermaßnahmen für „Industrialised Building System“ Industrialised Building System (IBS) wird die Qualität von Konstruktionen im Bauwesen, eine sicherere und sauberere Arbeitsumwelt fördern sowie die Abhängigkeit von ausländischen Arbeitern vermindern. Unternehmen, die Auslagen durch den Ankauf von Gussformen tätigen, um sie in der Produktion von IBS-Komponenten zu verwenden, qualifizieren sich für Accelerated Capital Allowance (ACA) für einen Zeitraum von drei Jahren. Diese Fördermaßnahme ist vom Veranlagungsjahr 2006 an gültig. Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. (vi) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte Um die Exporttätigkeit weiter zu fördern, können Unternehmen des Produktionssektors folgende Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen: • Steuerfreibetrag auf das zu versteuerbare Einkommen in Höhe von 10% des Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 30% enthalten; oder • Steuerfreibetrag in Höhe von 15% des Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 50% enthalten. 25 Um den Export malaysischer Güter weiter zu fördern haben Unternehmen in malaysischem Besitz in der verarbeitenden Industrie Anspruch auf: • einen Steuerfreibetrag des steuerpflichtigen Einkommens gleichwertig in der Höhe von 30% des Wertes des erhöhten Exports, vorausgesetzt das Unternehmen erreicht einen signifikanten Anstieg des Exports • eine Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens gleichwertig mit 50% des Wertes erhöhter Exporte, wenn das Unternehmen erfolgreich in einen neuen Markt eindringt • eine völlige Steuerbefreiung auf den Wert des erhöhten Exports, vorausgesetzt das Unternehmen erreicht den höchsten Exportzuwachs in seiner Branche Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. (vii) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief) Um Investitionen vom Privatsektor zu fördern, wird Konzern-Steuerermäßigung unter dem Income Tax Act 1967 allen lokal gegründeten deviseninländischen Unternehmen angeboten. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird die Konzern-Steuerermäßigung von 50% auf 70% des unbeanspruchten Verlustes des laufenden Jahres erhöht.Das kann gegen das Einkommen eines anderen Unternehmens innerhalb desselben Konzerns (inklusive neue Unternehmen, die Aktivitäten in genehmigten Lebensmittel-Produktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optik-Industrie und Photonik-Industrie aufnehmen), und die sich nach den folgenden Konditionen richten: a) Die anspruchstellenden und die übergebenden Unternehmen haben beide ein eingezahltes Kapital an Stammaktien, das RM2,5 Millionen übersteigt; b) Beide Unternehmen, das anspruchstellende und das übergebende Unternehmen haben den selben Geschäftsjahr-Zeitraum; c) Der Aktienbesitz, des anspruchstellenden und des übergebenden Unternehmens des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als 70% sein; d) Der 70%ige Aktienbesitz muss auf einer kontinuierlichen Basis während des Vorjahres und des relevanten Jahres sein; e) Verluste, die aus dem Erwerb von Eigentumsrechten oder einer ausländischen Firma stammen, müssen für den Zweck der KonzernSteuerermäßigung außer Acht gelassen werden; f) Unternehmen, die folgende Fördermaßnahmen genießen, qualifizieren nicht für Konzern-Steuerermäßigung: - Pionierstatus - Steuerfreibetrag für Investitionen /Investment Allowance - Reinvestment Allowance - Exemption of Shipping Profits INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 26 - Exemption of Income Tax under section 127 of the Income Tax Act 1967; - Incentive Investment Company Mit Einführung der oben genannten Fördermaßnahmen wird die bestehende Konzern-Steuerermäßigung für folgende Sektoren aufgehoben: genehmigte Lebensmittel-Produktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optik-Industrie und Photonik-Industrie. Unternehmen, denen jedoch Konzern Steuerermäßigung für die oben genannten Aktivitäten gewährt wurden, können weiterhin die Verluste ihrer Nierlassungen vom Einkommen 100%ig absetzen. Diese Fördermaßnahme ist vom Veranlagungsjahr 2006 an gültig. Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen in der verarbeitenden Industrie. 2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR Zu den Unternehmen im Landwirtschaftssektor gehören gemäß dem Promotion of Investments Act 1986: • Landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftliche Vereinigungen • in der Landwirtschaft tätige Einzelunternehmer oder Personengesellschaften. Unternehmen im Landwirtschaftssektor, die "geförderte Produkte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen (siehe Anhang I-Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein), können folgende Fördermaßnahmen beantragen: 2.1 Haupt-Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor (i) Pionierstatus Wie in der verarbeitenden Industrie können Unternehmen, die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Dienstleistungen unternehmen, Pionierstatus beantragen. Ein Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird). Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder 27 Anträge von Unternehmen, die in geförderten Gebieten angesiedelt sind, z. B. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und in dem ausgewiesenen “östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel, kommen in den Genuss einer Steuerbefreiung in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Alle Projektanträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese Förderung. Anträge sind an MIDA zu richten. (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Als eine Alternative zum Pionierstatus kann Unternehmen, die "geförderte Produkte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen, ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens in jedem Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie völlig aufgebraucht sind. Die restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden Körperschaftssteuersatz versteuert werden. Anträge von Unternehmen, die in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausgewiesenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anfallen. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr angerechnet werden. Alle Projektanträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese Förderung. Anträge sind an MIDA zu richten. Um landwirtschaftliche Projekte besonders zu begünstigen, hat die Regierung die Definition des Begriffes "anrechenbare Investitionen" auf folgende Bereiche ausgedehnt: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 28 • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von (einschließlich Sozial- und Wohn-Gebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Wegen des großen Zeitraumes zwischen dem Beginn eines landwirtschaftlichen Projektes und der Verarbeitung der ersten Produkte kann integrierten landwirtschaftlichen Projekten für weitere fünf Jahre ein Steuerfreibetrag für Investitionen gewährt werden, wenn Investitionen in Produktions- oder Weiterverarbeitungseinrichtungen getätigt werden. Anträge sind an MIDA zu richten. (iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion a) Fördermaßnahmen für neue Projekte Um die Lebensmittelproduktion zu fördern, können Unternehmen, die in einer Tochterfirma investieren, die in der Lebensmittelproduktionsbranche tätig ist, bestimmte Förderungen bekommen. Beide Firmen qualifizieren in diesem Fall für eines dieser beiden Förderungspakete: Förderpaket A i. Ein Unternehmen, das 70% eines Lebensmittel produzierenden Tochterunternehmens in seinem Besitz hat, hat Anspruch auf eine Steuerminderung in der Höhe der Gesamtinvestitionen in das Tochterunternehmen, und ii. die Tochtergesellschaft wird von 100% der Einkommenssteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren befreit. Diese zehn Jahre beginnen in dem ersten Jahr, in dem ein Gewinn erzielt wird, und • Verluste, die vor und während dieser 10 Jahres-Frist anfallen, können auch über die 10 Jahres-Frist hinaus vorgetragen werden; • Dividenden, die aus dem steuerfreien Einkommen an Anteilseigner ausbezahlt werden, zählen auch bei den Anteilseignern als steuerfreies Einkommen. Förderpaket B i. Ein Unternehmen, das 70% des Lebensmittel produzierenden Tochterunternehmens in seinem Besitz hat, hat Anspruch auf Sammelabschreibung für alle Verluste, die vor dem ersten Jahr mit Gewinn anfallen, und ii. Die Tochtergesellschaft wird von 100% der Einkommenssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren befreit. Diese zehn Jahre beginnen in dem ersten Jahr, in dem ein Gewinn erzielt wird, und 29 • Verluste, die vor und während dieser 10 Jahres-Frist anfallen, können auch über die 10 Jahres-Frist hinaus vorgetragen werden; • Dividenden, die aus dem Einkommen an Anteilseigner ausbezahlt werden, zählen auch bei den Anteilseignern als steuerfreies Einkommen. Die qualifizierten Lebensmittelprodukte werden vom Finanzministerium bestimmt. Hierzu zählen Kenaf, Tiefseefischerei, Gemüse, Früchte, Kräuter und Gewürze, Fischzucht und die Tierhaltung von Rindern, Ziegen und Schafen. Die Unternehmen sollten die Lebensmittelproduktion innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung beginnen. Alle Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahmen. Anträge sind an Ministry of Agriculture and Agro-based Industry zu richten. b) Förderung von Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen Jedes bestehende Unternehmen, das in die Produktion der oben genannten Lebensmittelprodukte investiert, qualifiziert sich für die gleichen Fördermaßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der Projektstart von bestehenden oder neuen Unternehmen muss innerhalb eines Jahres vom Genehmigungszeitpunkt liegen. Anträge müssen dem Ministry of Agriculture and Agro-based Industry bis zum 31. Dezember 2010 vorliegen. c) Steuerminderung für die “Halal”-Lebensmittel-Herstellung Um neue Investitionen in der Halal-Lebensmittel-Herstellung für den Exportmarkt zu fördern und um die Verwendung von modernen und neuesten Maschinen und Einrichtungen in der Produktion von hochqualitativen internationalen Halal-Lebensmitteln zu fördern, haben Unternehmen, die in der Halal-Lebensmittel-Herstellung investieren und bereits eine Halal-Zertifizierung vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) haben, Anspruch auf eine Steuerbefreiung in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. Weitere Information bezüglich “halal“ Zertifikation vom JAKIM erhalten Sie unter http://www.halal.gov.my/ INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 30 (iv) Fördermaßnahme für Erweiterungsinvestitionen in der Lebensmittelherstellung Ein malaysisches Unternehmen mit einem malaysischen Kapitalanteil von mindestens 60%, das in geförderten Lebensmittelproduktionen reinvestiert, hat Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des steuerpflichtigen Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 2.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor (i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) Ein "Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen" kann Personen oder Unternehmen gewährt werden, die sich seit mindestens 36 Monaten in der Produktion von Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten engagieren oder andere vom Finanzminister genehmigte Aktivitäten unternehmen. Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investition und wird für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition gemacht wurde. Der Freibetrag kann gegen bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Unternehmen, die in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausersehenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr angerechnet werden. Die anerkannten Aufwendungen umfassen: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden 31 • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten. (ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie Diese Fördermaßnahmen richten sich an lokale Unternehmen (mindestens 51% in malaysischem Besitz), die in der Kautschuk-, Palmöl-, oder Holzindustrie tätig sind, und Exportpotential haben. Unternehmen in diesen Industrien, die zum Zwecke der Expansion investieren, haben Anspruch auf die betreffenden, höheren Förderungen. a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des steuerpflichtigen Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. (iii) Fördermaßnahmen zur Modernisierung der Hühner und Entenzucht Um die Modernisierung und die Anwendung von umweltfreundlichen Verfahren im landwirtschaflichen Sektor zu fördern, haben Hühner- und Entenzüchter, die reinvestieren um vom “open house” System zum “closed house” System umzustellen, Anspruch auf eine Erweiterungsinvestitionsfreibetrag für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Diese Fördermaßnahme ist bis zum Veranlagungsjahr 2010 gültig. Diese Förderung wird genehmigt, wenn die Minimum-Zucht-Kapazität des “closed house” Systems wie folgt funktioniert: • 20 000 Brathühner/Bratenten pro Zyklus; oder INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 32 • 50 000 Legehennen/Legeenten pro Zyklus; oder • 20 000 Eltern-Hennen/Großeltern von Hennen und Enten pro Zyklus Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 und 2010 haben Hühner- und Entenzüchter, die in “closed house” Systemen in bereits existierenden oder neuen Anlagen reinvestieren Anspruch auf einen Erweiterungsinvestitionsfreibetrag unter folgenden Bedingung: a. Unternehmen, die in den geförderten Gebieten angesiedelt sind, haben Anspruch auf einen Freibetrag von 60% auf die qualifizierenden Investitionen, die zu 100% vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden können. b. Unternehmen, die nicht in den geförderten Gebieten angesiedelt sind, haben Anspruch auf einen Freibetrag von 60% auf die qualifizierenden Investitionen, die zu 70% vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden können. Alle Projekte müssen vom Ministry of Agriculture and Agro-based Industry genehmigt werden. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) Nachdem der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) abgelaufen ist, können Unternehmen, die in geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten oder Lebensmittelproduktion investieren, sich für erhöhte Abschreibungen (ACA) bewerben. Die geförderten Aktivitäten umfassen die Kultivierung von Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten oder andere vom Finanzministerium anerkannte Aktivitäten. Das ACA erlaubt eine Sonder-Abschreibung durch die die Investitionsausgaben innerhalb von zwei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von 20% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 40%. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten unternimmt oder geförderte Lebensmittelprodukte herstellt. (v) Landwirtschafts-Freibetrag Personen oder Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können gemäß Income Tax Act 1967 Steuerfreibeträge und „Industrial Building Allowances“ für bestimmte Investitions-Aufwendungen beantragen. InvestitionsAufwendungen für folgende Aufwendungen werden anerkannt: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte 33 • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Dieser Freibetrag wird allen Unternehmen gewährt, solange die o.g. Investitionen getätigt werden, unabhängig davon, ob ihnen der "Pionierstatus" oder ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt wurde. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen. (vi) Erhöhter landwirtschaftlicher Freibetrag für die Anpflanzung von Kautschukbäumen Um einen konstanten Bedarf an Kautschukbaumholz für die Möbelindustrie zu gewährleisten, haben Nicht-Gummi-Plantagen, die 10% ihrer Plantage mit Gummibäumen bepflanzen, Anspruch auf einen beschleunigten landwirtschaftlichen Freibetrag, bei dem der Abschreibzeitraum für Investitionsaufwand von Bodenvorbereitung, Anbau und Erhaltung der Gummibaumkulturen von 2 Jahren auf ein Jahr beschleunigt wird. Diese Fördermaßnahme gilt für Projektanträge bis zum Veranlagungsjahr 2010. Ansuchen müssen beim Ministry of Plantation Industries and Commodities eingereicht werden. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen. (vii) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten Schedule 4A des Income Tax Act 1967 sieht für "anerkannte Landwirtschaftsprojekte" die Möglichkeit einer hundertprozentigen Sonderabschreibung vor, wie es vom Finanzministerium genehmigt wird. Diese umfassen nur bestimmten Investitionsaufwand und nur von bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmen mit einer bestimmten Mindestanbaufläche pro Projekt und innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach Maßgabe des Finanzministeriums. "Anerkannte Landwirtschaftsprojekte" sind der Anbau von Gemüse, Früchten (Papaya, Bananen, Passionsfrucht, Karambola, Guave, Mango), Knollen- und Wurzelgemüse, Kräuter und Gewürze, Tierfutter, Hydrokulturen, Zierfischzucht, Fisch- und Krabbenzucht (Teich-, Tank-, Käfigzucht), Herzmuscheln, Austern, Muscheln, Seegras, Krabben-, Langusten und Fischaufzucht, sowie Forstwirtschaft bestimmter Baumarten. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 34 Diese Fördermaßnahme bietet dem Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens die Wahl, die anrechenbaren Investitionen in das Projekt von seinem Gesamteinkommen einschließlich anderer Quellen abzusetzen. Übersteigen die anerkannten Investitionen in das landwirtschaftliche Projekt das Gesamteinkommen, können die ungenutzten Beträge in die folgenden Veranlagungsperioden gegen das Post-Pionier-Einkommen aufgerechnet werden, solange das Unternehmen weiterhin die selbe oder verbundene geförderte Aktivität betreibt oder mit dem selben Produkt handelt. In diesem Fall ist der Unternehmer nicht berechtigt, andere Steuerfreibeträge oder "LandwirtschaftsFreibeträge" für dieselben Investitionen in Anspruch zu nehmen. Die anerkannten Investitionsausgaben umfassen Aufwendungen für folgende Aktivitäten: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Diese Fördermaßnahme gilt nicht für Unternehmen, die bereits Freibeträge gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 bekommen und deren Steuerfreistellungsperiode noch nicht begonnen hat oder nicht abgelaufen ist. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (viii) Sonderabschreibungen für anerkannte landwirtschaftliche Projekte Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 10% des Gesamtwerts der erhöhten Exporte steht Firmen zu, die Frischobst, Dörrobst, Zierpflanzen oder Zierfische exportieren. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (ix) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagenund Lebensmitteln Unternehmen, die Kühlhäuser und Kühltransporter sowie verwandte Dienstleistungen, wie das Einsammeln und Weiterverarbeiten von verderblichen Lebensmitteln anbieten, qualifizieren sich für den Pionierstatus und den Steuerfreibetrag für Investitionen. 35 Neue Unternehmen Neue Unternehmen, die Kühlketten-Einrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderbliche Lebensmittel anbieten, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Reinvestitionen von bereits existierenden Unternehmen Bereits existierende malaysische Unternehmen, die in die KühlkettenEinrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderbliche landwirtschaftliche Produkte reinvestieren qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des steuerpflichtigen Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA zu stellen. (x) Doppelte Abschreibung für Ausgaben zur Erlangung von HalalZertifizierung und Qualitäts-Zertifizierung Um die Konkurrenzfähigkeit malaysischer Firmen auf dem internationalen Markt für Halal-Produkte und -Lebensmittel zu fördern, können die Kosten für die Zertifizierung und Erlangung des Halal- und Gütesiegels als doppelte Sonderabschreibung in der Einkommen-Steuererklärung ausgewiesen werden. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 36 a. Qualitätssystem and Standard-Zertifikation sowie “Halal” Zertifikationen vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) b. Internationale Qualitätssystem und Standard-Zertifikationen Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (xi) Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren für den Export von Rattan und holzbasierten Produkten Produktionsbetriebe, die Rattan und holz-basierte Produkte (außer Sägeholz und Furnierholz) exportieren, haben Anspruch auf doppelte Abschreibung für Frachtgebühren. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor. 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 3.1 Haupt-Fördermaßnahmen für die Biotechnologie-Industrie Ein Unternehmen, das Biotechnologie-Aktivitäten unternimmt und dem der BioNexus-Status von der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd. verliehen wurde, hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen: a. 100%-ige Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens i. für einen Zeitraum von zehn (10) aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges Einkommen hat; oder ii. für einen Zeitraum von fünf (5) aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges Einkommen von bereits bestehenden Unternehmen und Erweiterungsprojekten hat; oder b. Steuerfreibetrag von 100% auf steuerpflichtiges Einkommen das von einem neuen Unternehmen oder einem Erweiterungsprojekt stammt, das equivalent mit einem Freibetrag von 100% der qualifizierenden Kapitalausgabe für Investitionen entspricht und das innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren getätigt wurde. c. BioNexus-Status-Unternehmen haben Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz in der Höhe von 20% nach dem Zeitraum der Steuerbefreiung auf das steuerpflichtige Einkommen von qualifizierenden Aktivitäten für einen Zeitraum von zehn Jahren d. Steuerbefreiung auf Dividenden, die von BioNexus-Status-Unternehmen verteilt werden; e. Steuerbefreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Rohmaterialien/ Zulieferteilen (Components), Maschinen und Ausrüstungen; 37 f. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Forschung und Entwicklung entstehen g. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Förderung von Exporten entstehen; h. Mit Wirkung vom 2. September 2006 an kann man für Gebäude, die ausschließlich für den Zweck von Biotechnologie-Aktivitäten verwendet werden, eine Steuerbefreiung für Industrial Building Allowance (IBA) für einen Zeitraum von zehn Jahren bekommen.. 3.2 Fördermaßnahmen für Investitionen in ein Unternehmen mit BioNexusStatus (i) Investitionen durch ein Unternehmen oder eine Einzelperson in ein Unternehmen mit BioNexus-Status Ein Unternehmen (oder eine Einzelperson), das ein Unternehmen betreibt und das in ein BioNexus-Status-Unternehmen investiert, hat Anspruch auf Steuer-Absetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der Gesamtinvestition, die in das Startkapital und die Frühphasenfinanzierung gemacht wurde. (ii) Steuervergünstigungen für Fusionen und Übernahmen Ein Unternehmen mit BioNexus-Status, das eine Fusionierung und Übernahme eines Biotechnologie-Unternehmen ausführt, hat Anspruch auf Stempelgebührbefreiung und Grundsteuergewinn innerhalb von einem Zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2011. Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd (BiotechCorp) einzureichen. 3.3 Fördermaßnahmen für Finanzierung von BioNexus-Unternehmen BioCorp stellt Finanzierung den BioNexus Unternehmen zur Verfügung und zwar unter dem Biotechnology Commercialisation Grant (BCG). Drei Komponenten des Biotechnology Commercialisation Grant sind: a. Startkapital Fond (Seed Fund) • Bis zu einem Betrag von RM2,5 Millionen pro Unternehmen Zweck: Finanzierung von Seed und Start-up-Kosten zur Gründung von BiotechUnternehmen und um bei der Entwicklung und Kommerzialisierung von Biotech-Unternehmensprojekten zu helfen und um Forschung und Entwicklungs-Erkenntnisse von höchster Priorität und in den Kernindustrien zu fördern. b. Forschung und Entwicklungs-Matching Fund • Maximum von RM 1 Million Zweck: Finanzierung von Matching Funds für Forschungs- und Entwicklungs-Projekte die neue und verbesserte Produkte und/oder Prozesse und/oder Technologien entwickeln und zu weiterer Entwicklung und Kommerzialisierung innerhalb Malaysias Biotechnology-Focus-Aerea führen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 38 c. International Business Development Matching Fund • Maximum von RM 1.25 Million Zweck: Förderung von BioNexus-Unternehmen, um in den globalen Markt zu gelangen. 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR Um das Wachstum der Tourismusindustrie, einschließlich " Öko-Tourismus" und "Agro-Tourismus", zu fördern, sind steuerliche Vergünstigungen für Tourismusprojekte, Hotelbetriebe, Ferienlager und sonstige Projekte der Freizeitgestaltung, wie z. B. Sommerlager oder den Bau von Tagungsstätten mit Kapazitäten für mindestens 3.000 Personen verfügbar. Zum Hotelgeschäft zählt: • der Bau von Mittelklasse- und Billighotels (bis zur 3-Sterne-Kategorie gemäß Einstufung des Ministry of Tourism); • der Ausbau/Modernisierung von bestehenden Hotels. 4.1 Fördermaßnahmen für die Hotel- und Tourismusindustrie (i) Pionierstatus Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommensteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Einkommens Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme, welcher vom Ministry of Trade and Industry definiert wird. Anträge von Unternehmen, die in geförderten Gebieten angesiedelt sind, z. B. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak, in dem Bundesgebiet Labuan und in dem ausersehenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel, kommen in den Genuss einer Steuerbefreiung in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Anträge. Anträge sind an MIDA zu richten. (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) Als Alternative zum Pionierstatus kann ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. 39 Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibetrag können in die folgenden Jahre gegen das zu versteuernde Einkommen aufgerechnet werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Anträge. Anträge sind an MIDA zu richten. (iii) Verbesserte Fördermaßnahmen für Neuinvestitionen Unternehmen, die Neuinvestitionen in 4- und 5-Stern Hotels in Sabah und Sarawak machen, qualifizieren für die folgenden Fördermaßnahmen: a. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann 100% ) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Diese Fördermaßnahmen gelten für alle Anträge die vom 30.August 2008 bis zum 31. Dezember 2013 eingehen. Anträge sind an MIDA zu richten. (iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in Hotels und Tourismusprojekte Unternehmen, die in Erweiterungen, Modernisierungen und Renovierungen von Hotels und Tourismusprojekten reinvestieren, qualifizieren sich für eine weitere Runde von Pionierstatus oder den Steuerfreibetrag für Investitionen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 40 (v) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie Die Luxusjacht-Industrie wird als Teil der Tourismusförderung mit den folgenden Maßnahmen besonders gefördert: • Unternehmen, die Luxusjachten bauen, können den Pionierstatus beantragen. Anträge sind an MIDA zu richten. • Unternehmen, die Reparatur- und Instandhaltungsleistungen auf der Insel Langkawi anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen. Anträge sind an das Ministry of Finance zu richten. • Unternehmen, die das Chartern von Jachten in Malaysia anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. 4.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte (i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen Unternehmen der Hotel- und Reisebranche können darüber hinaus Aufwendungen für Auslandswerbemaßnahmen steuerlich doppelt absetzen. Hierzu gehören: • Aufwendungen für Publikationen und Werbung in Massenmedien außerhalb Malaysias • Aufwendungen für die Publikation von Broschüren, Magazinen und Reiseführern, inklusive der Zustellgebühren, die dem ausländischen Kunden nicht in Rechnung gestellt werden • Aufwendungen für Marktforschung bezüglich neuer ausländischer Märkte, soweit vorab vom Minister für Tourismus genehmigt • Aufwendungen für Auslandsreisen zum Zwecke der Verhandlung und Unterzeichnung von Verträgen für Werbung oder die Beteiligung an Messen, Konferenzen oder Foren. Diese Aufwendungen müssen vorab durch den Minister für Tourismus genehmigt werden und sind auf RM300 pro Übernachtung und RM150 pro Tag für die Verpflegung begrenzt; • Aufwendungen für die Organisation von Messen, Konferenzen und Foren nach Genehmigung durch den Minister für Tourismus. • Aufwendungen für den Unterhalt von Verkaufsniederlassungen im Ausland zum Zwecke der Promotion des Tourismus nach Malaysia. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. 41 (ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen Allen Unternehmen wird auch der doppelte Abzug der Kosten, die durch die Teilnahme an einer anerkannten internationalen Handelsmesse in Malaysia entstehen, gewährt. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter a) Ausländische Touristen Reiseveranstalter, die pro Jahr mindestens 500 ausländische Touristen als Gruppenreisende auf dem Luft-, See-, oder Landweg ins Land bringen, werden von der Steuer auf die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit befreit. Diese Fördermaßnahme wird Reiseveranstaltern gewährt, die beim Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus registriert und anerkannt sind. b) Einheimische Touristen Unternehmen, die lokale Pauschalreisen mit mindestens 1.200 einheimischen Teilnehmern pro Jahr organisieren, werden von der Versteuerung der damit erzielten Gewinne befreit. Als lokale Reise gilt, unabhängig vom Transportmittel, jede Pauschalreise innerhalb Malaysias, an der Malaysier teilnehmen (ausgenommen vom Ausland einreisende Touristen) und die mindestens eine Übernachtung beinhaltet. Die Fördermaßnahmen bleiben bis zum Veranlagungsjahr 2011 aufrecht. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für internationale Konferenzen und Messen a) Einheimische Veranstalter, die internationale Konferenzen mit mindestens 500 ausländischen Teilnehmern in Malaysia durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit. b) Einheimische Veranstalter, die internationale Messen in Malaysia durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit, wenn diese Messen von der MATRADE anerkannt sind und mindestens 500 Ausländer ins Land bringen. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen Um den Privatsektor zum Sponsern der lokalen Kunst-, Kultur- und BrauchtumVeranstaltungen zu ermutigen, können Unternehmen die Kosten für diese von der Steuer abziehen.Der Steuerfreibetrag für solche Zwecke wurde von RM300.000 auf RM500.000 erhöht. Abzüge für die Unterstützung von ausländischen Vorführungen bleibt bei RM200.000 pro Jahr mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 42 (vi) Förderungen für Autovermietungen Betreiber von Autovermietungen für Touristen sind von der Verbrauchssteuer auf den Kauf einheimischer Autos befreit. Mit Wirkung vom 2. September 2006 an haben Touristen-Agenturen Anspruch auf eine 50% Verbrauchssteuerbefreiung beim Kauf von lokal zusammengebauten Allradantrieb-Fahrzeugen. Anträge sind an das Finanzministerium zu richten. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 18 weitere Fördermaßnahmen für die Tourismusindustrie. für 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELT-MANAGEMENT 5.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte Unternehmen, die Aufforstungsprojekte unternehmen qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.2 Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Giftund Sondermüll Der Bau geeigneter Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Gift-und Sondermüll wird staatlich gefördert. Integriert operierende Unternehmen, die direkt in einem dieser drei Bereiche aktiv sind, qualifizieren für: i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. 43 Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.3 Fördermaßnahmen für Abfallrecycling Unternehmen, die Aktivitäten der Wiederverwertung unternehmen, die eine hohe Wertschöpfung haben und Hochtechnologie verwenden, haben Anspruch auf Pionierstatus oder ITA. Diese Tätigkeiten inkludieren Wiederverwertung von landwirtschaftlichem Abfall oder landwirtschaftlichen Beiprodukten chemischer und wiederverwerteter holzbasierter Paneele oder Produkte qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.4 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen a) Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten Um die Betriebskosten bei gleichzeitiger Förderung des Umweltschutzes zu senken, qualifizieren sich Unternehmen, die Energieeinsparungsleistungen anbieten für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von dem zu versteuerbaren Einkommen für einen Zeitraum von zehn Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 44 Die Unternehmen müssen die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung implementieren. Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen. b) Unternehmen, die energiesparende Maßnahmen für den Eigenverbrauch ergreifen Unternehmen, die Energieeinsparung für ihren eigenen Bedarf unterhalten, qualifizieren sich auch fuer die Investitionen (ITA) in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, den das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.5 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten mit erneuerbaren Energie-Quellen Unternehmen, die die Verwendung von Biomasse, Wasserkraft (nicht mehr als 10 Megawatt) und Sonnenenergie, die erneuerbar und umweltfreundliche sind, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen für zehn Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Das Untermehmen muss jedoch die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung implementieren. Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben andere Unternehmen in der selben Gruppe Anspruch auf die selben Fördermaßnahmen wie oben angegeben auch wenn eine Firma innerhalb der Gruppe bereits die Fördermaßnahmen bekommt. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen. Im Sinne dieser Fördermaßnahme sind Quellen für Biomasse, Palmölmühlenabfälle, Reismühlenabfälle, Zuckerrohrmühlenabfälle, 45 Sägemühlenabfälle, Papierrecycling- Mühlenabfälle, Hausmüll und Biogas (aus Müllhalden, Palmölmühlen-Abwässern (POME), tierischen Abfällen und anderen). Energieformen dieser Art sind Strom, Dampf, abgekühltes Wasser and Hitze. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.6 Erhöhte Abschreibungen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie für den Eigenverbrauch Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen die zur Erzeugung von erneuerbaren Energie-Quellen für ihren eigenen Gebrauch Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Einrichtungen, die für die Fördermaßnahmen qualifizieren, werden von MIDA bestimmt. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.7 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) für UmweltManagement Unternehmen, die umweltschützende Einrichtungen verwenden haben Anspruch auf Fördermaßnahmen auf die Investitionsausgaben und zwar 40% im ersten Jahr und 20% in den darauffolgenden Jahren. Die Abschreibung erstreckt sich somit über einen Zeitraum von drei Jahren. • Unternehmen, die selbst Abfall verursachen und Anlagen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgung dieser Abfälle, sowohl auf ihrem Gelände, als auch außerhalb errichten möchten; und • Unternehmen, die Abfallrecycling betreiben. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. Bei Unternehmen, die einen Investitionsaufwand durch ihre Energieverbrauchskonservierung haben, wird der Abschreibzeitraum auf ein weiteres Jahr verlängert. Anträge sind zusammen mit einem Schreiben vom Ministry of Energy, Water and Communications an IRB zu richten, das bestätigt, dass die bezüglichen Anlagen ausschließlich zum Zwecke der Energiekonservierung verwendet werden. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen für die Umwelt-Management. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 46 6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG Forschung und Entwicklung (F&E) definiert sich gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 wie folgt: "Jede systematische oder intensive Untersuchung im Bereich der Wissenschaft oder Technologie mit dem Ziel, die Untersuchungsergebnisse für die Produktion oder Verbesserung von Materialien, Gerätschaften, Produkten oder Prozessen zu verwenden. Ausgenommen sind hiervon: • Qualitätskontrollen von Produkten oder routinemäßige Tests von Materialien, Gerätschaften und Produkten • sozial- oder humanwissenschaftliche Forschung • routinemäßiges Sammeln von Daten • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder Management-Studien • Marktforschung oder Verkaufsförderung. Um die Grundlage für eine verstärkte integrierte F&E-Tätigkeit in Zukunft zu verbessern, können auch Unternehmen, die sich mit Design und der Herstellung von Prototypen befassen als unabhängige Aktivitäten, für die Fördermaßnahmen qualifizieren. 6.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Unabhängige F&E-Unternehmen F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf: • "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder • Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen (ii) Andere F&E-Unternehmen F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser Freibetrag kann bis zu 47 einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Im Falle, dass das F&E-Unternehmen bevorzugt, die Steuerbefreiung nicht auszunutzen, können seine verwandten Unternehmen eine doppelte Abschreibung für die Service-Zahlungen, die an das F&E Unternehmen geliefert wurden, genießen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Voraussetzungen für den Anspruch: Freie und andere F&E-Unternehmen können die verschiedenen Fördermaßnahmen beantragen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a. die Forschungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Landes entsprechen und der Wirtschaft Nutzen bringen b. mindestens 70% des Einkommens des Unternehmens muss aus der F&E Tätigkeit stammen c. bei produktionsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 50% der Belegschaft entsprechend qualifiziert sein, das forschende oder technische Tätigkeiten ausübt, und d. bei landwirtschaftsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 5% der Belegschaft forschende oder technische Tätigkeiten bei entsprechender Qualifikation ausüben. (iii) In-House-Forschung Ein Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit innerhalb des eigenen Unternehmens (in-house) zur eigenen Nutzung leistet, kann einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 50% für die anrechenbaren Investitionen über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. (iv) Second Round Fördermaßnahmen F & E Unternehmen/Aktivitäten in den Kategorien (i) - (iii) qualifizieren sich für weitere fünf Jahre Pionierstatus oder Steuerfreibetrag für Investitionen für weitere 10 Jahre. (v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft Um die Kommerzialisierung der Rohstoff basierten F & E der öffentlichen Forschungsinstitute zu fördern, werden die folgenden Vergünstigungen gegeben: a. Ein Unternehmen, das in ihre Tochtergesellschaft investiert, die in der Kommerzialisierung der F & E Resultate involviert ist, wird ein INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 48 Steuernachlass in der Höhe des investierten Betrags in der Tochtergeselschaft gegeben. b. Die Tochtergesellschaft, die die Kommerzialisierung der F & E Resultate unternimmt, wird der Pionierstatus mit 100% Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt. Die Fördermaßnahmen werden unter folgenden Bedingungen gewährt: a. Mindestens 70% des investierenden Unternehmens (holding company) und das Unternehmen, das die Kommerzialisierungsprojekte unternimmt, sind in malaysischem Besitz; b. Das Unternehmen, das investiert sollte mindestens 70% des Eigenkapitals der Kommerzialisierungsfirmen der F & E Resultate besitzen; c. Die Kommerzialisierung der F & E Resultate sollte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung der Förderung implementiert werden. 6.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Doppelte Anrechenbarkeit für F & E • Ein Unternehmen kann seine Aufwendungen für selbst durchgeführte Forschungen zweifach steuerlich geltend machen, wenn diese vorab vom Finanzministerium genehmigt wurden. • Die doppelte Anrechenbarkeit gilt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen anerkannter Forschungsinstitute, freier oder sonstiger F & EUnternehmen. Ebenso können Barzahlungen anerkannter Forschungsinstitute doppelt geltend gemacht werden. • Anerkannte Ausgaben für F & E während des Pionierstatus können akkumuliert und vorgetragen werden, um sie nach dem Pionierstatus steuerlich geltend zu machen. • Ausgaben für F & E Aktivitäten im Ausland, einschließlich Schulung von malaysischem Personal, werden für doppelten steuerlichen Abzug auf Fall zu Fall Basis berücksichtigt. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse Forschern, die Forschung zum Zweck der Wertschöpfung unternehmen kommen in den Genuss einer 50%-igen Steuerbefreiung für fünf Jahre auf ihr Einkommen das sie durch die Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse erzielen. Das Unternehmen muss vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation verifiziert werden. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im Forschungs- und Entwicklungsbereich. 49 7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE 7.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten wurden als eine wichtige Nebenindustrie für die lokale medizinische Geräte herstellende Industrie identifiziert, um die hohe Qualität und den internationalen Standard der Geräte zu garantieren. (i) Investition in neue Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen, die in neue Laboranlagen investieren, Anspruch auf folgende Steuerfreibetr Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen, die in der Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Laboranlagen involviert sind, Anspruch auf Steuerfreibeträge. • "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder • Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012 eingehen. (ii) Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen, die in der Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Laboranlagen involviert sind, Anspruch auf Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im Forschungs- und Entwicklungsbereich. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 50 8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG Um die Entwicklung des Mitarbeiterpotentials voranzutreiben, werden folgende Fördermaßnahmen angeboten: 8.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung Um die Weiterbildung in der Arbeitskräftversorgung zu fördern gibt es folgende Fördermaßnahmen: Steuerfreibeträge Unternehmen, die Berufsausbildungsstätten oder technische Ausbildungsstätten errichten, erhalten einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% über zehn Jahre. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Bestehende Unternehmen, die berufliche oder technische Aus- und Weiterbildung anbieten und Investitionen tätigen, um ihre existierendenden Ausbildungseinrichtungen zu erweitern oder zu verbessern, erhalten ebenfalls diese Fördermaßnahme. Mit Wirkung vom 1.Oktober 2005 an wird die Fördermaßnahme auf folgende Gebiete erweitert: • private Institutionen Naturwissenschaft; und im Terziärbereich auf dem • bereits bestehende private Institutionen im Terziärbereich auf dem Gebiet der Naturwissenschaft, die Neuinvestitionen unternehmen, um ihre Trainingseinrichtungen zu modernisieren oder um ihre Ausbildungseinrichtungen auszuweiten Die in Frage kommenden naturwissenschaftlichen Kurse sind: i. Biotechnologie • Medizin- und Gesundheit-Biotechnologie • Pflanzen-Biotechnologie • Lebensmittel-Biotechnologie • Industrie- und Umwelt-Biotechnologie • pharmazeutische Biotechnologie • bioinformatische Biotechnologie ii. Medizin- und Gesundheitswissenschaften • Medizinwissenschaft in der Altersheilkunde • Medizinwissenschaft in der klinischen Forschung • medizinische Biowissenschaften • biochemische Genetik • Umweltgesundheit • öffentliche Gesundheit 51 Gebiet der iii. Molekularbiologie • Immunologie • Immunogenetik • Immunobiologie iv. Rohstoffwissenschaft und -Technologie v. Ernährungswissenschaft und-Technologie Anträge sind bei MIDA einzureichen. 8.2 Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung (i) Trainingsprojekt-Fördermanßnahmen für arbeitslose Universitätsabgänger Um die Unterstützung der Privatwirtschaft in der Förderung von arbeitslosen Universitätsabgängern zu erhalten, qualifizieren sich öffentliche und nicht dotierte Unternehmen unter der Aufsicht der Securities Commission (SC) für doppelte Abschreibung für die Unterstützung von Zahlungen an Teilnehmern eines Programms für arbeitslose Universitätsabgänger, das von der Securities Commission bestätigt wurde. Diese Programme umfassen Firmen-InHouseTraining Kurse. Diese Fördermaßnahme ist vom 2. September 2006 bis zum 31. Dezember 2008 aufrecht und die Abschreibung wird für drei Jahre gewährt. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (ii) Steuernachlass für Anwerbung von Arbeitskräften Im Allgemeinen ist die Anwerbung von Arbeitskräften erlaubt und zwar als Abschreibung für den Zweck der Steuerhöheberechnung, außer diese Ausgaben werden angehäuft bevor das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt. Jedoch mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 können die Kosten für Anwerbung von Arbeitskräften vor Beginn der Geschäftstätigkeit als Abzüge von der Steuer genehmigt werden. Die Kosten inkludieren Ausgaben für die Teilnahme an Arbeitsmarktmessen, Zahlungen an Arbeitsstellenvermittlungsagenturen und Kopfjagdagenturen. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (iii) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung Aufwendungen für die Ausbildung zukünftiger Mitarbeiter vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach abgesetzt werden. Das zukünftige Beschäftigungsverhältnis ist nachzuweisen. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 52 (iv) Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht-Angestellten Aufwendungen für die Ausbildung von Einwohnern, die nicht bei dem Unternehmen angestellt sind, vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach abgesetzt werden. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen (v) Einfacher Abzug für Barspenden Barspenden an technische Schulen oder Berufsschulen, die gemeinnützig arbeiten und von einem eingetragenenVerein betrieben werden, können steuerlich einfach abgesetzt werden. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (vi) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude Unternehmen, die Ausgaben für Gebäude tätigen, die für anerkannte industrielle, technische oder berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden, können einen speziellen jährlichen Steuerfreibetrag für Industriegebäude (IBA) in Höhe von 10% über 10 Jahre erhalten auf die qualifizierenden Investitionsausgaben für die Errichtung oder Kauf eines Gebäudes. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (vii) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung Neben allen anerkannten Ausbildungsinstituten und FirmenTrainingsprojekten sind auch alle privaten weiterführenden Ausbildungsinstitute von Einfuhrzöllen und Verkaufs- und Verbrauchssteuern für alle Ausbildungsgegenstände einschließlich Laborausstattungen, Workshops, Studios und Sprachlaboren befreit. Anträge sind bei MIDA einzureichen. (viii) Steuerbefreiung für Tantiemenzahlungen Tantiemenzahlungen von Ausbildungsinstituten an Nicht-Gebietsansässige (Franchisegeber) für lizenzierte Ausbildungsprogramme, die vom Bildungsministerium anerkannt wurden, können steuerbefreit werden. Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (ix) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung Der steuerliche Doppelabzug von Kosten anerkannter Ausbildungs-Maßnahmen kann nur von Unternehmen in der verarbeitenden und nicht verarbeitenden Industrie in Anspruch genommen werden, die keine Beiträge an den Human Resources Development Fund (HRDF) entrichten. 53 Das Ausbildungsprogramm selbst kann sowohl im Unternehmen als auch an einer anerkannten Ausbildungsinstitution erfolgen. Im Falle einer Ausbildung an anerkannten Ausbildungsinstitutionen erfolgt die Zustimmung automatisch. In der Hotel- und Tourismusindustrie bedürfen die Ausbildungsprogramme (inhouse und in anerkannten Ausbildungsinstitutionen) zur Steigerung der Servicequalität der Anerkennung des Ministerium für Tourismus. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2012 haben Arbeitgeber Anspruch auf doppelte Abzüge, wenn sie Ausgaben haben um ihren Angestellten auf den folgenden Gebieten eine Weiterbildung zu ermöglichen: • Magister und Doktorstudien in den Disziplinen Information Communication und Technology (ICT), Elektronik und Life Sciences (Lebenswissenschaften) • Weiterbildungskurse in Krankenpflege und in Heilhilfeberufen • Flugzeug-Wartungs-Ingenieurkurse Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (x) Human Resource Development Fund (HRDF) Siehe “Arbeitskräfte für die Industrie” Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen bezüglich berufliche Weiterbildung. 9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE Approved Service Projects (ASPs) sind genehmigte Dienstleistungsprojekte (ASPs) oder Projekte im Transport-, Kommunikations- und Versorgungssektor im Bereich des allgemeinen Dienstleistungssektors, die vom Finanzministerium genehmigt wurden und für die folgende Steuervergünstigungen beantrag werden können: 9.1. Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs (i) Steuerbefreiung nach Section 127 des Income Tax Act 1967 Unter dem Steuerbefreiunggesetz Section 127 des Income Tax Act 1967 können Gesellschaften, die ASPs betreiben, für die Dauer von fünf Jahren eine 70%ige Befreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen erhalten. Für Unternehmen, die ASPs in Perlis, Sabah, Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel betreiben, gilt eine 85%ige Befreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen über fünf Jahre. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für eine völlige Steuerbefreiung für zehn Jahre. Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 54 (ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Schedule 7B Income Tax Act 1967 Dieser Steuerfreibetrag nach Schedule 7B des Income Tax Act 1967 ist eine Alternative zu den Fördermaßnahmen, die als Einkommensteuerbefreiung gemäß Paragraph 127 gewährt werden. Generell können Gesellschaften, die ein ASP betreiben, einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten anrechenbaren Investition getätigt wurden, erhalten. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Für Unternehmen, die ASPs in Sabah, Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel betreiben, gilt ein Steuerfreibetrag (IA) in Höhe von 80% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 85% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen. 9.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs Befreiung von Einfuhrzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer auf Rohmaterialien, Komponenten, Maschinen, Gerätschaften, Ersatzteile und Verbrauchsgüter. Import von Rohmaterialien und Komponenten, die im Land nicht verfügbar sind und direkt für die ASPs benötigt werden, sind vom Einfuhrzoll und der Verkaufssteuer befreit; Maschinen und Gerätschaften, die im Land gekauft werden, sind von der Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer (Exise Duty) befreit. Unternehmen, die im Transport- und Telekommunikationssektor, in Kraftwerken und Hafenbetrieben Dienstleistungen anbieten, können um Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die im Land nicht hergestellt werden, beantragen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im Bereich ASP. 55 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORTINDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 10.1 Steuerbefreiung für Seetransporte Die Einkünfte der Seetransportunternehmen, die aus dem Betrieb mit malaysischen Schiffen stammen, sind von der Steuer befreit. Diese Vergünstigung wird nur Gebietsansässigen gewährt. Ein "malaysisches Schiff" bedeutet ein seefahrendes Schiff, das als solches unter der Merchant Shipping Ordinance 1952 (Amended) registriert ist, mit Ausnahmen von Fähren, Lastkähnen, Schleppern, Versorgungsschiffen, Mannschaftsbooten, Leichtern, Baggern, Fischerbooten und ähnlichen Wasserfahrzeugen. Das Einkommen einer Person, die auf einem malaysischen Schiff arbeitet, ist von der Einkommenssteuer befreit. Dasselbe gilt für nicht Gebietsansässige, deren Einkommen aus dem Verleih von ISO Kontainern an malaysische Schiffahrtsgesellschaften stammt. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 10.2 Befreiung von der Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger Spediteure können für im Land hergestellte Zugmaschinen und Anhänger eine Befreiung von der Verkaufssteuer beantragt. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR Der Multimedia Super Corridor (MSC) umfasst ein Gebiet von 15 mal 50 km (9 mal 30 Meilen), das sich südlich von Kuala Lumpur, der derzeitigen Hauptstadt und Geschäftsmetropole des Landes, erstreckt. Der MSC bietet ein ideales Umfeld für Unternehmen, die Multimedia-Produkte herstellen und vertreiben oder Multimedia-Produkte und -Dienstleistungen nutzen wollen. Der MSC-Status wird von der Regierung Malaysias durch die Multimedia Development Corporation (MDeC) an Unternehmen verliehen, die im MSC IKTTätigkeiten aufnehmen bzw. an ihnen teilhaben. Unternehmen mit MSC-Status genießen eine Fülle von Vergünstigungen und Förderungen durch die malaysische Regierung, die durch eine Garantievereinbarung festgeschrieben werden. 11.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC-Status-Unternehmen MSC-Status Multimedien-Unternehmen, die in Cybercities wie Cyberjaya, Technology Park Malaysia (TPM), Kuala Lumpur City Centre (KLCC), UPM-MTDC, KL Sentral, Kuala Lumpur Tower, TM Cybercentre Complex, Mid Valley City (MVC), i-city, Shah Alam, Bandar Utama Damansara, Penang Cybercity-1 (PCCI), Kulim High Tech Park (KHTP), Kedah, Meru Raya, Perak, Melaka International Trade Centre (MITC), Menara MSC Cyberport, Johor, und MultimedienEinrichtungen in terziären Institutionen außerhalb der Cybercities agieren, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 56 i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für zehn Jahre; oder Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, den das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann. ii. Berechtigung auf F&E Zuschuss (für Unternehmen, die mehrheitlich in malaysischem Besitz sind) Anträge für den MSC Status sind bei der MDeC (Mulitmedia Development Corporation) einzureichen. Weitere Vorteile i. Zollfreie Einfuhr von Multimedia-Ausrüstung ii. Schutz des geistigen Eigentums und wegweisende und umfassende "Cyberlaws" iii. Keine Zensur des Internets iv. Erstklassige physische und IT-Infrastruktur von internationalem Standard v. Weltweit wettbewerbsfähige Telekommunikationstarife und -dienste vi. Erstklassige Implementations-Agentur, die Multimedia Development Corporation, bietet Beratung und Hilfe innerhalb des MSC vii. Hochqualifizierte, geplante neue städtische Infrastruktur viii. Ausgezeichnete F&E Einrichtungen ix. Grüne und geschützte Umwelt x. Einfuhr, Zoll und Verkaufssteuerbefreiung für Maschinen, Einrichtung und Material. 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 12.1 (i) Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT (ICT) Erhöhte Abschreibungsbeträge (Accelerated Capital Allowance) Für die Anschaffung von Computern und Informationstechnologien einschließlich Software wird ein Steuerfreibetrag von einmalig 20% und von jährlich 40% gewährt. Somit kann der komplette Betrag auf zwei Jahre abgeschrieben werden. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2013 wird die Zeitspanne um Steuerfreibeträge auf Ausgaben auf ICT-Ausrüstung inklusive Computer und Software einzufordern von zwei Jahren auf ein Jahr beschleunigt. Kosten für die Entwicklung von Webseiten können mit jährlich 20% und damit auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 57 (ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung Unternehmen genießen eine einmalige Abschreibung für Betriebsaufwendung inklusive Zahlungen an Consultants für IT-Einsatz zur Verbesserung des Geschäftsund Produktionsablaufs. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen (iii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhter Exporte Unternehmen im IKT-Sektor können einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen in Höhe von 50% des Export-Mehrwerts beantragen. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im IKT Bereich. 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN Malaysia ist im Verzug sich von einer produktions-basierten zu einer wissensbasierten Wirtschaft umzuwandeln. Um Unternehmen noch mehr zu ermutigen, in wissens-intensiven Aktivitäten zu investieren, bekommen Unternehmen, die sich qualifizieren den “Strategic Knowledge-based Status“. Diese Unternehmen müssen die folgenden Merkmale haben: i. das Potential, Wissensinhalte hervorzubringen ii. hochwertige Betriebe mit hoher Wertschöpfung iii. Anwendung von Hochtechnologie iv. hohe Anzahl an Wissens-Arbeitern" v. einen wissensbasierten Unternehmens-Master-Plan besitzen Unternehmen, die den “Strategic Knowledge-based Status” verliehen bekommen, haben Anspruch auf folgende Förderungen: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 58 Die Ausgaben eines Unternehmens für das Aufsetzten seines wissens-basierten Master Plans sind von der Steuer absetzbar. Die Reduzierung der Einkommenssteuerberechnung kann angefordert werden, wenn das Unternehmen beginnt, den wissens-basierten Master Plan einzusetzen. 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE Unternehmen, die folgenden integrierten höheren Markt-Support-Service für die verarbeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus und Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance).(Siehe Anhang II: Liste geförderter Aktivitäten – Dienstleistungen der verarbeitenden Industrie und ihrer Nebenindustrien): • Integrierter Logistik-Service, der die gesamte Kette von VerpflegungsManagement, einschließlich Beschaffung und Vermittlung von Software und Hardware, Warenlagerung, Verteilung (Transport und Frachtservice), PackAktivitäten und Zolldeklaration übernimmt. • Integrierter Markt-Support-Service mit Aktivitäten der Marken-Entwicklung, Kundenmarkt-Entwicklung, Verpackungsdesign, Werbung und Werbeförderung. • Integrierter Versorgungs-Service, der Service für Dampfzufuhr, Entmineralisierung von Wasser und Versorgung mit Industriegas umfasst. • Kühlanlagen-Versorgungs-Service, der eine Bandbreite von Dienstleistungen anbietet, wie Kühlräume und andere Dienstleistungen wie Sammeln, Lagern und Verteilung von leicht verderblichen inländischen Produkten. (i) Pionierstatus Unternehmen, die integrierte Markt-Support Services für die verabeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus (Pioneer Status), d.h. Befreiung von der Einkommensteuer von 70% (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) (ITA) Als eine Alternative zum Pionierstatus, kann ein Unternehmen um ITA ansuchen. Ein Unternehmen, dem ITA genehmigt wurde, bekommt einen Freibetrag in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren vom Datum an, an dem das Unternehmen den ersten qualifizierenden Investitionsaufwand getätigt hat. 59 Unternehmen können diesen Freibetrag bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können von den PostPionierstatus-Gewinnen des Betriebs in späteren Jahren abgezogen werden. Die übrigen 30% des zu versteuernden Einkommens werden zu einer üblichen Unternehmenssteuerrate versteuert. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im Markt-Support Services Bereich. 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs) Unter einem „Approved Operational Headquarters“ (OHQs) ist allgemein eine lokal eingetragene Gesellschaft gemeint, die sogenannte qualifizierende Dienstleistungen für Niederlassungen außerhalb oder verbundene Unternehmen in der Region oder weltweit erbringt. Eine Gesellschaft, die ein OHQ in Malaysia eröffnet, kann unter dem SteuerFördermaßnahmen und -Möglichkeiten OHQ Fördermaßnahmen Programm berücksichtigt werden. Einer Gesellschaft wird der OHQ Status und SteuerFördermaßnahmen unter Section 127 des Income Tax Act 1967 für die Bereitstellung von qualifizierenden Dienstleistungen für Niederlassungen oder verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalbs Malaysias bewilligt. 15.1 Genehmigungen für OHQ-Status, Fördermaßnahmen und andere Berechtigungskriterien Gesellschaften, die folgende Kriterien erfüllen können um OHQ-Status ansuchen: • lokal eingetragen unter dem „Companies Act“, 1965 • eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen • Betriebskosten von mindestens RM1,5 Millionen pro Jahr • Ernennung von mindestens drei ranghohen fach-/leitenden Angestellten • Erbringung von Dienstleistungen für mindestens drei verbundenen Unternehmen außerhalb Malaysias • ein beträchtliches Netzwerk von Unternehmen außerhalb Malaysias, einschliesslich der Muttergesellschaft oder der Zentrale und verbundene Unternehmen • ein gut etabliertes Netzwerk von Unternehmen mit bedeutsamen Vermögenserwerb und beträchtlicher Einstellung von qualifiziertem Fach-, technischem und unterstützendem Personal. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 60 • Erbringung von mindestens drei qualifizierenden Dienstleistungen Nachfolgend die qualifizierenden Dienstleistungen, die ein genehmigtes OHQ erbringen soll: - Management und Verwaltung - Geschäftsplanung und Koordination - Kooordinierung und Beschaffung von Rohmaterialien, Bestandteilen und Fertigwaren - Technische Dienstleistungen und Wartung - Marketingkontrolle und Verkaufsförderungsplanung - Daten/Informations-Management und Verarbeitung - Forschung und Entwicklung in Malaysia für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias - Ausbildung und Personalmanagement für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias - Finanzverwaltung, Anleihen und Fondsmanagement-Dienstleistungen für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias, die Folgendes beinhalten: • Gewährung von Kreditmöglichkeiten, Transaktionen oder Investitionen in Anleihen, Aktien und Wertpapieren (einschließlich festverzinslicher Wertpapiere, Rechnungen, Depotscheine und Schatzwechsel) in Fremdwährung, die von ausländischen Regierungen oder ausländischen Banken außerhalb Malaysias ausgegeben werden, oder Unternehmen, die in Malaysia weder eingetragen noch gebietsansässig sind an verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias in Fremdwährungen; • Transaktionen oder Investitionen in Depotscheine, Rechnungen und festverzinsliche Wertpapiere in Fremdwährung, ausgegeben von Offshore-Banken in Labuan; • Investitionen in Fremdwährungsdepots bei hierzu bestimmten Banken in Malaysia oder bei Offshore-Banken in Labuan; • Transaktionen verbunden mit Zinssätzen/Währungstausch nur für Deckungsgeschäfte durch authorisierte Händler und ausschliesslich in Fremdwährung bei lizensierten Offshore-Banken in Labuan; • Transaktionen in Terminwarenverträge oder –optionen für Deckungsgeschäfte nur durch authorisierte Händler, die anerkannte Mitglieder einer Börse sind und die von der Malaysischen Zentralbank, der Bank Negara Malaysia (BNM), genehmigt worden sind. Die genannten Finanz-, Anleihen und Fonds-Management-Services sind nur dann gestattet, vorausgesetzt dass der Fond, der die Anleihen und Fonds-Management-Service-Aktivitäten erbringt, in Fremdwährung erfolgt und durch Kreditaufnahme bei authorisierten Banken in Malaysia 61 und Offshore-Banken in Labuan erfolgt ist; oder vom Eigenkapital des OHQ-Unternehmens, thesaurierten Gewinn aus qualifizierenden Aktivitäten; thesaurierten Gewinn von ihren Niederlassungen oder Kreditaufnahmen außerhalb Malaysias stammt. Ein OHQ, das von Finanzinstituten gegründet wird, ist es nicht gestattet, Finanzanleihen und Fonds-Management-Services für seine verbundenen Unternehmen in Malaysia zu erbringen, außer die verbundenen Unternehmen sind Institutionen, die gemäß dem Banking and Financial Institution Act 1989 (BAFIA) lizensiert sind. - Finanzberatungsservice an ihre Büros und verbundene unternehmenfür seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias, die Folgendes beinhalten: • Erbringung von Kreditverwaltung in Fremdwährung; • Durchführung von Darlehensaufnahme verbundene Unternehmen; • Arrangement von Zinssätzen oder Währungstausch in Fremdwährung; • Ein OHQ kann Ansprüche von verbundenen Unternehmen gegen Dritte auch außerhalb Malaysias zu einem Discount-Preis übernehmen (factoring); • Alle Produkte und Dienstleistungen, die verbundene Unternehmen gegenseitig in Rechnung stellen, können erneut vom OHQ in Rechnung gestellt werden (reinvoicing); • Reingewinne von Zahlungen, ausser Exporterlöse von aus Malaysia exportierten Waren, unter verbundenen Unternehmen vis-à-vis dem OHQ sind gestattet; • Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien erwerben, um diese an verbundene Unternehmen zu vermieten (leasing); und • Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien aus dem Besitz verbundener Unternehmen erwerben, um diese an dieselben verbundenen Unternehmen wieder zu vermieten (sales and lease back arrangements). in Fremdwährung für 15.2 Equity Bedingungen Ein Unternehmen, dem OHQ Status anerkannt wurde und Fördermaßnahmen unter section 127 des Income Tax Act 1967 genießt, darf bis zu 100% im Fremdbesitz sein. 15.3 Fördermaßnahmen Ein genehmigtes OHQ-Unternehmen genießt Einkommensteuerbefreiung für 10 Jahre unter Section 127 des Income Tax Act 1967 wenn das Einkommen aus folgenden Einkommen stammt: INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 62 - Geschäftseinkommen Einkommen aus Dienstleistungen, die von einem OHQ-Unternehmen für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias erbracht wurden. - Zinsen Einkommen aus Zinseinnahmen aus Fremdwährungs-Darlehen, die von einem OHQ an seine Niederlassungen oder an verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias vergeben wurden. - Tantiemen Tantiemen, die für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die im Auftrag der Niederlassungen oder der verbundenen Unternehmen außerhalb Malaysias ausgeführt wurden. Das Einkommen, das von einer OHQ-Unternehmen durch das Bereitstellen von qualifizierenden Dienstleistungen an ihre Büros und verbundene Unternehmen in Malaysia stammt, unterliegt während der Dauer der Steuerfreiheit nicht der Besteuerung, vorausgesetzt, dass dieses Einkommen 20% des Gesamteinkommens der qualifizierenden Dienstleistungen nicht übersteigt. Jeder Betrag, der über 20% hinaus geht, ist nicht steuerfrei. Einem bereits bestehenden OHQ wird eine 100% Steuerfreiheit für die verbleibende Dauer der Steuerfreiheit gewährt. Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen. 15.4 Weitere Bedingungen Andere Einrichtungen, die unter dem Status eines OHQ Anspruch auf Fördermaßnahmen haben sind: • Eröffnung eines Fremdwährungskontos (Foreign Currency Account-FCA) bei einer hierfür bestimmten inländischen Bank, um Exporterlöse in Fremdwährung halten zu können. • Eröffnung von Fremdwährungskonten bei einer hierfür bestimmten Bank in Malaysia, inklusive der Offshore-Banken in Labuan, oder bei Auslandsbanken zum Zwecke der Kreditierung von Fremdwährungserlösen, die keine Exporterlöse sind, ohne Begrenzung des Tageshöchstsatzes. • Freie Darlehensaufnahme bei inländischen Banken in malaysischen Ringgit. • Freie Darlehensaufnahme in Fremdwährung bei Geschäfts- und Handelsbanken in Malaysia, sowie von Nicht-Gebietsansässigen, zur Finanzierung ihrer Anleihen und Fonds-Management Operationen. Das OHQ darf keine Kredite oder Beträge für Gebietsansässige aufbringen. • Freie Investition in ausländische Wertpapiere und Vergabe von Darlehen an verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias, auch wenn diese inländische Kredite erhalten haben, so lange die inländische Darlehenssumme in Ringgit den Höchstbetrag von RM10 Millionen nicht übersteigt, und die Deckung in Fremdwährung erfolgt. 63 • Inanspruchnahme professioneller Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, falls derartige Dienstleistungen in Malaysia nicht verfügbar sind. • Erlaubnis zum Erwerb von festen Anlagevermögen für OHQs in Auslandsbesitz, so lange diese für den Betrieb des OHQ verwendet werden. • Einfuhrsteuer-, Zollsteuer- und Verkaufssteuer-Freiheit auf Maschinen, Ausrüstung/Einrichtung und Material. • Expatriates, die in einem OHQ arbeiten, wird nur der Teil des zu bemessenden Einkommens besteuert, der auf die Anzahl der Tage entfallen, die sie in Malaysia anwesend sind. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. 15.5 Einstellung von Expatriates Es gibt zwei Stufen in der Anstellung von Expatriates: Ansuchen um eine Expatriate-Stelle und Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung. Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eine Expatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind an MIDA einzureichen. Mit der Zustimmung für eine Expatriate-Stelle durch MIDA, muss das Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung einreichen.Sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt ist, kann der Expatriate angestellt werden. 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGS-ZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION CENTRES/RDCs) Internationales Beschaffungszentrum Ein internationals Beschaffungszentrum ist ein in Malaysia registriertes Unternehmen, das darauf ausgerichtet ist, die Beschaffung und den Vertrieb von Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder Fertigprodukten an seine verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias vorzunehmen. Das inkludiert auch Beschaffung von und Verkauf an Quellen vor Ort und in Drittländer. Regionales Verteilungsszentrum Ein Regionales Verteilungsszentrum ist ein Sammlungs- und Konsolidierungszentrum für Fertigwaren, Komponenten und Ersatzteile aus dem Ausland oder aus dem Inland, die an Händler, Importeure oder deren Tochtergesellschaften oder andern unverbundenen Unternehmen im In- oder Ausland verteilt werden. Unter die betroffenen Wertschöpfungs-Aktivitäten sind Massengutverkleinerung, Umverpackung und Etikettierung. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 64 16.1 Genehmigung für IPCS/RCDs Status Unternehmen, die folgende Voraussetungen bringen, qualifizieren sich für den IPC/RCD Status: Um sich für den genannten Status zu qualifizieren, müssen folgende Kriterien erfüllt werden: • lokale Registrierung gemäss dem Companies Act 1965 • eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen • Betriebsaufwendungen von jährlich mindestens RM1,5 Millionen • Malaysische Häfen und Flughäfen müssen in Anspruch genommen werden • Mindestumsatz von RM50 Millionen im dritten Jahr nach Betriebsgründung • Als allgemeine Richtlinie gilt, dass einem Unternehmen mit anerkanntem Status als internationales Beschaffungszentrum Inlandsverkäufe nur bis zu einem Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet sind.Nicht mehr als 30% des Verkaufs-Jahresumsatzes kommt von Waren, die im Ausland beschafft wurden and an ausländische Bestimmungsorte via Steckengeschäfte (drop shipment) verkauft werden. 16.2 Equity-Voraussetzungen Ein Unternehmen dem IPC/RCD Status und Fördermaßnahmen gewährt wird, darf unter Section 127 des Income Tax Act 1967 bis zu 100% in ausländischem Besitz sein. 16.3 Fördermaßnahmen Ein Unternehmen, dem der Status eines internationalen Beschaffungszentrums gewährt wurde, kommt in den Genuss folgender Vergünstigungen: • Volle Steuerbefreiung für das zu versteuernde Einkommen für 10 Jahre unter Section 127 des Income Tax Act 1967 • Dividenden gezahlt von dem von der Steuer befreiten Einkommen sind ebenfalls steuerfrei für die Aktionäre Qualifizierende Kriterien Um sich für den Status eines genehmigten IPC/RDC-Unternehmens zu qualifizieren, müssen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt werden: • Die o. g. steuerlichen Vergünstigungen gelten für Unternehmen mit Status eines internationalen Beschaffungszentrums mit Jahresumsätzen von mindestens RM100 Millionen. • Inlandsverkäufe, inklusive Verkauf an zollfreie Industriezonen (FZs) und Licensed Manufacturing Warehouses (LMWs), sind nur bis zu einem Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet. Wenn die Inlandsverkäufe 20% übersteigen, ist der zusätzliche Verkaufsgewinn nicht steuerfrei. 65 16.4 Weitere Vergünstigungen Ein Unternehmen mit genehmigtem IPC/RDC Status genießt folgende Vergünstigungen: • Expatriate-Stellen basierend auf den Bedarf des IPC/RDC • Eröffnung eines oder mehrerer Fremdwährungskonten jeder lizensierten Geschäftsbanken, um Exporterlöse halten zu können, ohne irgendwelche Höchstgrenzen • Sie können Währungstermingeschäfte mit jeder lizensierten Geschäftsbank machen, um zukünftige Exportelöse zu verkaufen, basierend auf den zu erwartenden Umsätzen • Rohstoffe, Komponenten oder Fertigprodukte können zollfrei in freie Industriezonen, Licensed Manufacturing Warehouses, freie Geschäfzszonen und Warenhäuser in Zollausschlussgebieten zum Umverpacken, zur Cargokonsolidierung und –integration vor der Verteilung an die Endverbraucher gebracht werden. • Die Steuern für Expatriates, die in IPC/RDC Unternehmen arbeiten, werden auf der Anzahl der Tage die sie in Malaysia verweilen, berechnet. 16.5 Anstellung von Expatriates Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eine Expatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind an MIDA einzureichen. Mit der Zustimmung für eine Expatriate-Stelle durch MIDA, muss das Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung einreichen. Sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt ist, kann der Expatriate angestellt werden. 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONAL-BÜROS Ein Repräsentanz-/Regional-Büro eines ausländischen Unternehmens im Produktions- und Handelssektor ist ein Büro, in Malaysia etabliert, das anerkannte Aktivitäten für die Muttergesellschaft/ Zentrale durchführt. Das Repräsentanz/Regional-Büro sollte ausschliesslich mit ausländischen Geldern finanziert werden. Das genehmigte Repräsentanz-/Regional-Büro muss nicht bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) gemäss dem Companies Act 1965 registriert werden. Repräsentanz-Büro Ein anerkanntes Repräsentanz-Büro sammelt relevante Informationen bezüglich der Investitionsmöglichkeiten und Geschäftsmöglichkeiten im Lande, um bilaterale Handelsbeziehungen zu entwickeln und den Export von malaysischen Waren und Produkten zu fördern. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 66 Regional-Büro Ein Regional-Büro ist ein als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen, Tochtergesellschaften und Agenten des Unternehmens im asiatisch-pazifischen Raum Das etablierte Regional-Büro ist für bestimmte, festgelegte Aktivitäten des Unternehmens innerhalb seines Operationsgebiets verantwortlich. Die Genehmigung für die Einrichtung von Repräsentanz-/Regional-Büros und Arbeitserlaubnis für Expatriates wird für zwei Jahre ausgestellt und kann erneuert werden. 17.1 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regional-Büro gestattet: • Planung und Koordination von geschäftlichen Aktivitäten • Sammlung und Analyse von Informationen oder Erstellung von Machbarkeitsstudien mit Bezug auf Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten in Malaysia und der Region • Feststellung von Quellen für Rohmaterialien, Komponenten oder anderer industrieller Produkte • Forschung und Produktentwicklung • Funktion als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen, Tochtergesellschaften, Agenten in der Region 17.2 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regional-Büro nicht gestattet: • Jeglicher Handel (inkl. Import und Export), geschäftliche oder andere gewerbliche Aktivitäten • Anmietung von Lagerhäusern; jede Art von Sendung/Umladung oder Lagerung von Waren ist von einem einheimischen Agenten oder Distributor abzuwickeln • Unterzeichnung von Geschäftsverträgen im Auftrag des ausländischen Unternehmens oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Gebühr • Teilnahme an der täglichen Geschäftsführung jeder der Tochtergesellschaften, angeschlossenen Firmen oder Zweigstellen in Malaysia • Alle sonstigen Aktivitäten, die direkt zu gewerblicher Transaktion führen. 17.3 Equity Voraussetzungen Da Repräsentanz-/Regional-Büro kein begebenes Kapital haben, unterliegen sie keinen Equity-Bedingungen. 67 17.4 Fördermaßnahmen Ausländische Angestellte, die in Regional-Büros beschäftigt sind, zahlen nur den Teil des zu versteuernden Einkommens, der der Anzahl der Tage, die sie im Lande verbringen, zuzuschreiben ist. 17.5 Beschäftigung ausländischer Angestellter Einem anerkannten Repräsentanz-/Regional-Büro ist es gestattet für geschäftsführende und technische Positionen ausländische Angestellte zu engagieren. Ansuchen zur Errichtung eines Repräsentanz-/Regional-Büros müssen an Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) gerichtet werden. Mit Erhalt der Genehmigung der Expatriate-Stellen müssen die Ansuchen für eine Arbeitsgenehmigung beim Immigration Department eingereicht werden, um eine Bestätigung derer zu bekommen. Weitere Informationen bezüglich Lebensbedingungen in Malaysia können Sie in der Veröffentlichung „Expatriate Living in Malaysia“ erhalten. 18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN Dieser Abschnitt stellt alle Fördermaßnahmen vor, die bisher nicht behandelt worden sind. Diese Fördermaßnahmen finden in folgenden Bereichen Anwendung: verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft, Tourismus, UmweltManagement, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Informations- und Kommunikationstechnologie, genehmigte Dienstleistungsprojekte und Dienstleistungen für die verarbeitende Industrie. 18.1 Steuerfreibetrag für Industriegebäude Der Steuerfreibetrag für Investitionen wird allen Unternehmen gewährt, die Gebäude für einen der folgenden Verwendungen bauen oder kaufen: Industrieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, Infrastruktureinrichtungen, Forschung, genehmigte Dienstleistungsprojekte, sowie beim Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus registrierte Hotels. Die qualifizierten Unternehmen haben Anspruch auf einen Einmal-Freibetrag von 10%, und 3% pro Jahr, so dass die Investition nach 30 Jahren abgeschrieben ist. Anträge auf Ansprüche sind an das Inland Revenue Board zu richten. 18.2 Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC Um die Konstruktion von Gebäuden in Cyberjaya für den Gebrauch von MSC Status-Unternehmen anzukurbeln, wird Industrial Building Allowance (IBA) für einen Zeitraum von 10 Jahren an Besitzer von neuen Gebäuden, in denen MSCUnternehmen in Cyberjaya untergebracht sind, gegeben. Solche neuen Gebäude sind auch fertige Gebäude, in denen noch keine MSC-Status-Unternehmen untergebracht sind. Anträge auf Ansprüche sind an das Inland Revenue Board zu richten. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 68 18.3 Infrastrukturfreibetrag Unternehmen der verarbeitenden Industrie, der Landwirtschaft, des Hotelund Tourismussektors und anderer kommerzieller oder industrieller Wirtschaftszweige, die in den Bundesstaaten Sabah und Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel ansässig sind und die Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur tätigen, d.h. den Wiederaufbau, den Ausbau oder die Verbesserung jeglicher permanenten Einrichtung, z.B. von Brücken, Anlegestellen, Häfen und Straßen, wird ein Steuerfreibetrag in Höhe von 100% der anerkannten Investitionen gewährt. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 100% des zu versteuernden Gewinns im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Der verbleibende Rest des steuerlichen Gewinns muss mit dem jeweils geltenden normalen Steuersatz versteuert werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 eingereichten Anträge. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 18.4 Einbehalt von Buch-Prüfungsgebühren Um die Kosten der Geschäftsführung zu senken und Körperschafts-Einhaltungen attraktiver zu machen werden Ausgaben, die durch die Buchprüfgebühren dem Unternehmen entstehen, als abziehbare Ausgaben bei der EinkommensteuerBerechnungsgrundlage betrachtet. Die Förderung ist vom Veranlagungsjahr 2006 in Wirkung. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 18.5 Steuer-Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie Im Allgemeinen genießen Risikokapital-Unternehmen (Venture Capital Companies (VCCs)) Einkommensteuer-Befreiung für 10 Jahre für Investitionen solange sie die folgenden Investitions-Bedingungen erfüllen: i. mindestens 50% ihrer Investitions-Fonds in Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies (VCCs)) müssen in Seed-Kapital sein; ii. mindestens 70% ihrer Investitions-Fonds in Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies (VCCs)) müssen in Startkapital, Start-Up- oder Frühphasenfinanzierung sein. Um die Finanzierung von Risikokapital-Unternehmen (Venture Capital Companies (VCCs)) weiter zu stimulieren und zu fördern, haben VCCs, die mit mindestens 30% iher Fonds in Seed-Kapital, Start-Up-Kapital oder Frühphasenfinanzierung investieren, Anspruch auf EinkommensteuerBefreiung für fünf Jahre. Diese Fördermaßnahme gilt für Ansuchen, die bei der Securities Commission vom 30. August 2008 bis 31. Dezember 2013 eingehen. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 69 18.6 Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug von Anlagen Kosten für Demontage und Umzug von Anlagevermögen inklusive Fabriken und Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens, auf dem die Anlage gestanden hat, qualifizieren nicht für Freibeträge unter Schedule 3, Income Tax Act 1967, da diese Ausgabe nicht als Kosten der Anlage betrachtet werden. Jedoch die Finanz-Reporting-Standards 116 machen es zur Bedingung, dass die Kosten der Anlage, die vorangeschlagten Kosten für eventuell notwendige Demontage und Umzug und die Wiederherstellung des Anwesens auf dem die Anlage sich befunden hat, inkludiert werden. Es wurde deshalb eine Sonderbestimmung eingeführt, um die steuerliche Behandlung unter dem Income Tax Act 1967 und den Finanz-Reporting-Standards 116 zu vereinfachen und um eine Sonderbestimmung in Schedule 3, Income Tax 1967 eingeführt, um für die Saldierung* der Kosten von Demontage und Umzug von Anlagen inklusive Fabriksanlagen, Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens auf dem sich die Anlage befunden hat, vorzusorgen und zwar unter den folgenden Bedingungen: • Die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Behandlung gilt nur da, wo die Verpflichtung Arbeiten auf Demontage und Umzug von Fabriksanlagen und Maschinen, sowohl als auch die Wiederherstellung des Anwesens mit einem schriftlichen Gesetz oder Abkommen vorgesehen ist. • Solch eine Fabrik und deren Maschinen dürfen nicht von einer anderen Person in einem anderen Geschäft oder in einem Unternehmen einer anderen Person verwendet werden. Ansuchen um Qualifizierung für diese Fördermaßnahmen gelten ab dem Veranlagungsjahr 2009. Ansuchen müssen beim Inland Revenue Board eingereicht werden. *Die Saldierung wird bestimmt von den Kosten für die Demontage und dem Umzug der Fabrik und der Maschinen, sowohl als auch für die Wiederherstellung des Anwesens plus der Bilanz vom Kauf und Verkauf der Fabrik und der Maschinen zur Zeit des Verkaufs der Anlage. 18.7 Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte Ausgaben für den Erwerb von Patenten, Designs, Modellen, Plänen, Schutzmarken oder Warenzeichen und ähnliche Rechte von Ausländern sind bei der Berechnung der Einkommensteuer abzugsfähig. Der Freibetrag beträgt einen jährlichen Abzug von 20% über einen Zeitraum von fünf Jahren. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 70 18.8 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife (i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile Eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll für Rohmaterialien und Zulieferteile kann gewährt werden, unabhängig davon, ob die Fertigprodukte für den Export oder den. Produkte für den Export : Normalerweise gilt eine vollständige Zollbefreiung für importierte Rohmaterialien, vorausgesetzt, dass die Rohmaterialien und Zulieferteile nicht lokal hergestellt werden oder, wenn dies der Fall ist, sie in Qualität und Preis nicht annehmbar sind. Produkte für den Binnenmarkt : Es besteht die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile, die nicht lokal hergestellt werden. Eine vollständige Zollbefreiung kommt ebenfalls in Betracht, wenn das aus zollpflichtigen Rohmaterialien bzw. Zulieferteilen hergestellte Endprodukt nicht dem Importzoll unterliegt. Für Hotels und Tourismusprojekte ist für spezifische importierte Materialien und Ausstattungen eine völlige Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer möglich. Anträge sind bei MIDA zu stellen. (ii) Einfuhrsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinische Geräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets Um inländische Hersteller von medizinischen Geräten zur Herstellung von Geräten aus ihren Produkten anzuregen, und um den Wert deren zu erhöhen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, gibt es Einfuhrsteuerbefreiung auf medizinische Geräte, die zum Zwecke der Produktion von Gerätesets oder kompletten "Procedural Sets" verwendet werden. Vorausgesetzt wird jedoch, dass diese medizinischen Geräte nicht lokal hergestellt werden. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. (iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen und Gerätschaften Es ist die Politik der malaysischen Regierung keine Steuern einzuheben auf Maschinen und Gerätschaften, die nicht lokal produziert wurden oder jene, die direkt für den Produktionsvorgang und in der Produktion verwandten Service verwendet werden. Es werden deshalb keine Steuern auf die Mehrheit der Maschinen und Einrichtungen eingehoben. Es wird volle Importsteuerbefreiung und Verkaufs- für importierte Maschinen/Ausstattungen gewährleistet, die auf dem Inlandmarkt nicht erhältlich sind. Für Maschinen und Gerätschaften, die im Inland angeschafft wurden, gilt Steuerfreiheit für Verkaufssteuer. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. 71 (iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter Unternehmen der verarbeitenden Industrie haben Anspruch auf Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die nicht auf dem Binnenmarkt hergestellt werden und die direkt im Verarbeitungsprozess verwendet werden. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. (v) Befreiung von Import- und Verkaufssteuer für Auslagerung von Produktions-Aktivitäten Um Geschäftskosten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, haben Besitzer von malaysischen Markenfirmen mit mindestens 60% EquityBesitz, die Produktions-Aktivitäten auslagern, Anspruch auf: a) Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Components, die in der Herstellung von Fertigprodukten durch AuftragsHersteller im In-und Ausland verwendet werden b) Steuerfreiheit von Import- und Verkaufssteuer auf Halbfertig-Produkte von ihren Auftragsherstellern im Ausland, die vom inländischen VertragsHersteller zur Fertigstellung der Produkte verwendet werden Anträge sind bei MIDA einzureichen. (vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartungs-, Reparaturund Überholungs-Aktivitäten Luft-und Raumfahrt-Unternehmen, die Wartungs-, Reparatur- und Überholungs Aktivitäten unternehmen, qualifizieren sich für Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Components, Maschinen, Ausrüstungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter, wenn sie bei jeder Einfuhr durch ein Zertifikat der Teile und Components begleitet sind, die von einem der folgenden OriginalAusrüstungs- Herstellern ausgestellt wurden: a) FAA Formular 8130-3 aus den United States of America b) EASA Formular 1 aus der Europäischen Union c) Certificate of Compliance (Zertifikat der Weksbescheinigung) d) Certificate of Conformance (Konformitätsbescheinigung) e) Certificate from vendors (Gutachten des Anbieters) f) Distributor Certificate (Gutachten des Großhändlers) Anträge sind beim Ministry of Finance zu stellen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 72 (vii) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer auf solar-fotovoltaische System-Ausrüstungen Um den Energieverbrauch von erneuerbaren Energien zu erweitern gilt Folgendes: • Importsteuer- und Verkaufssteuer-Befreiung auf Solar-FotovoltaischeSystem-Ausrüstungen für den Gebrauch durch Drittparteien wird an Importer gegeben, inklusive an fotovoltaische Service Poviders, die von der Energy Commission gehemigt werden; und • Verkaufssteuer-Befreiung wird auf den Kauf von Solar-HeizungsAusrüstungen gewährt,die von einheimischen Erzeugern hergestellt werden. Ansuchen, die vom 30. August 2008 bis 31. Dezember 2010 beim Ministry of Finance eingehen, haben Anspruch auf Fördermaßnahmen. (viii) Befreiung von Import- und Verkaufssteuer auf energiesparende Einrichtungen Um die Verwendung von energiesparenden Ausrüstungen auzudehnen gilt Folgendes: • Importsteuer- und Verkaufssteuer-Befreiung wird auf energiesparenden Ausrüstungen wie high efficiency Dämmungsmaterial von Importerfirmen inklusive autorisierte Agenturen mit einer Genehmigung vom Energy Commission gewährt; und • Verkaufssteuer-Befreiung auf den Kauf von einheimisch hergestellten energiesparenden Ausrüstungen, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern wie Kühlschränken, Klimaanlagen, Beleuchtungen,Ventilatoren und Fernsehgeräten Ansuchen, die vom 30. August 2008 bis 31. Dezember 2010 beim Ministry of Finance eingehen, haben Anspruch auf dieses um Fördermaßnahmen (ix) Befreiung von Importsteuer und Zoll auf hybride Autos Im Allgemeinen unterliegt die Einfuhr von completely built up (CBU) hybriden Autos, inklusive hybriden Auto unter 2000ccm einer Einfuhr-Steuer, VerbrauchsSteuer und Verkaufssteuer zwischen 10% – 80%. Jedoch um Malaysia als eine regionale zentrale Verteilungsstelle für hybride Auto zu fördern und auch als Anreiz für einheimische Autoproduzenten und AutoAssembler von dieser Art von Autos im Inland zu fördern, wird Lizenzinhabern von hybriden Auto-Firmen eine 100%ige Befreiung von der Importsteuer und eine 50%ige Befreiung von der Verbrauchssteuer auf neue CBU hybride Autos unter folgenden Bedingungen gewährt. (a) 73 Hybride Autos müssen der United Nation Definition von hybriden Autos entsprechen: d. h.: Ein hybrides Fahrzeug ist ein „Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energie-Konvertern und zwei verschiedenen EnergieSpeicher-Systemen (Benzin und Strom), die im Verkehrsmittel selbst zum Zwecke des Verkehrmittel-Antriebs montiert sind; (b) Nur für CBU hybride Personenkraftwagen mit einer Motorleistung unter 2000cc; (c) Maschinenspezifikation von Euro 3 Technik aufwärts; (d) hybride Autos, die eine Fahrzeugtyp-Genehmigung vom Road Transport Department erhalten haben, dass sie nicht weniger als einen 50%igen Anstieg des Stadt-Kraftstoffverbrauchs oder nicht weniger als eine 25%-ige Erhöhung in der kombinierten Stadtautobahn-Kraftstoffverbrauch-Leistung erreichen in Relation zu einem vergleichbaren Verkehrsmittel mit einem internen Verbrennungsbenzintreibstoff; und (e) Ausstoß von Kohlenmonoxid von weniger als 2,3 Gramm pro Kilometer. Ansuchen, die vom 30. August 2008 bis 31. Dezember 2010 beim Ministry of Finance eingehen, haben Anspruch auf Fördermaßnahmen. (x) Befreiung von der Verkaufssteuer Produktionsunternehmen, die eine Lizenz gemäß Sales Tax Act 1972 besitzen, können eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz beantragen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 100.000 RM unterliegen nicht der Lizenzpflicht und sind daher von der Zahlung einer Verkaufssteuer auf ihre Produktion ausgenommen. Diese Unternehmen können jedoch eine Lizenz beantragen und erhalten dann statt dessen eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz. Bestimmte Produkte sind von der Verkaufssteuer auf sowohl die Inputs als auch den Output befreit. Diese trifft auf folgende Güter, inklusive Verpackungsmaterial, die in folgenden Bereichen genutzt werden: zur Herstellung kontrollierter Güter, pharmazeutische Produkte, Milchprodukte, Batikprodukte, Parfums, Make-up und andere Schönheitsprodukte, Fotoapparate, Armbanduhren, Stifte, Computer, Computer-Periphergeräte und anderes Zubehör, Pappboxen und -kisten, Produkte der Druckindustrie, Spritzprodukte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, Sperrholz, Reifen, unterbrechungsfreie Stromsysteme, Maschinen und Erzeugnisse für den Export. Anträge sind beim Royal Malaysian Customs Department zu stellen. (xi) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer Gemäß Section 99 des Customs Act 1967 und Section 29 des Sales Tax Act 1972 und Section 19 des Excise Act 1976 können bereits bezahlte Einfuhrzölle und Verkaufssteuern erstattet werden, wenn diese Rohmaterialien, Zulieferteile oder Verpackungsmaterialien in der Herstellung von Verbrauchsgütern verarbeitet werden, die innerhalb eines Jahres exportiert werden, wie in den Bedingungen der Acts festgelegt. Eine bestimmte Auswahl an Waren, die in Malaysia erzeugt werden, unterliegen der Verbrauchssteuer. Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen inkludieren alkoholhältige Getränke, Zigaretten, die Tabak beinhalten, Fahrzeuge, Spielkarten und Mahjong Steine. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 74 Der Transport von Waren aus dem Haupt-Zollgebiet oder lizenzierten Gebäuden (sofern diese Waren der Verbrauchssteuer unterliegen) zur Verwendung in der Herstellung anderer Produkte durch ein Unternehmen in einer Zollfreizone, einem lizenzierten Lagerhaus, oder auf den Inseln Langkawi, Labuan und Tioman, gilt als Export aus Malaysia. Anträge sind von der Fabrik beim nächstliegenden Royal Customs Department zu stellen. 18.9 Fördermaßnahmen für den Export (i) Einmaliger Abzug für Exportförderung Bestimmte Aufwendungen von ansässigen Unternehmen, die Exportmöglichkeiten für malaysische Güter und landwirtschaftliche Produkte sowie Dienstleistungen erschließen, können steuerlich einfach abgesetzt werden: Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende: • Kosten für die Registrierung von Patenten, Warenzeichen und Produktionslizenzierung im Ausland • Übernachtungskosten für bis zu drei Nächte, die für die Unterbringung potentieller ausländischer Importeure in Malaysia anfallen. (ii) Doppelter Abzug für Exportförderung Die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen für die Erschließung von Auslandsmärkten für in Malaysia hergestellte Fertigartikel, Zulieferprodukte und Dienstleistungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden. Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende: • Werbung und PR im Ausland • Lieferung kostenloser Muster ins Ausland, inklusive Versandkosten • Exportmarktforschung • Erstellung von Angeboten für Ausschreibungen zur Lieferung von Waren ins Ausland • Zurverfügungstellung technischer Informationen im Ausland • Teilnahme an Ausstellungen und Messen im In- und Ausland, sowie Aufwendungen für virtuelle Messen und Internet-Handelsportale und Kosten für Geschäftsreisen ins Ausland • Unterkunftskosten in der Höhe von RM300 pro Tag und Verpflegungskosten in der Höhe von RM150 pro Tag für Angestellte auf Geschäftsreisen ins Ausland • Kosten für die Unterhaltung von Verkaufsbüros und Lagerhäuser im Ausland zum Zwecke der Exportförderung 75 • Kosten für lokale Beratung beim Verpackungsdesign für den Export • Durchführbarkeitsstudien für Angebote für Auslandsaufträge • Vorbereitung von Architektur- und Ingenieurmodellen, PerspektivZeichnungen und 3-D Animationen für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben. • Teilnahme an Messen und Industrieausstellungen im Inland und im Ausland • Kosten zur Teilnahme an Messen und Ausstellungen in permanenten Ausstellungszentren Malaysias im Ausland. Personengesellschaften und Einzelkaufmänner, die beim Registrar of Business registriert sind, haben Anspruch auf die o.g. Förderungen und um zu qualifizieren, müssen sie die folgenden Sachverständigen-Dienstleistungen anbieten : • Rechtsberatung • Rechnungswesen (inklusive Steuerrecht und Management-Beratung) • Architekturberatung (inklusive Stadtplanung und Landschaftsgärtnerei) • Ingenieurberatung und integrierte Schätzungen und Bausachberatung) • Medizinische und zahnärztliche Beratung Ingenieurberatung (inklusive Für Unternehmen mit Pionierstatus können die Ausgaben abgezogen werden und gegen das Einkommen nach Ende des Pionierstatus verrechnet werden. (iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien Prämien für Exportkreditversicherungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden. (iv) Doppelter Abzug für Frachtkosten Produzenten in Sabah und Sarawak, die ihre Produkte zur malaysischen Halbinsel verschiffen, können die anfallenden Seefrachtkosten steuerlich doppelt absetzen. (v) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischer Markenprodukte Um malaysische Markennamen zu fördern, hat ein Unternehmen, das ein eingetragener Eigentümer eines malaysischen Markennamens oder ein Unternehmen innerhalb der selben Unternehmensgruppe ist, Anspruch auf doppelte steuerliche Absetzung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a) mehr als 50% des Unternehmens ist in malaysischer Hand durch einen eingetragenen Eigentümer des malaysischen Markennamens b) der Absetzungsbetrag kann nur von einem Unternehmen in einem Veranlagungsjahr beansprucht werden INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 76 c) das Produkt muss Exportqualität haben Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (vi) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern Für Gebäude, die als Lager für Exportgüter und Wiederausfuhr dienen, wird ein Steuerfreibetrag von 10% der anerkannten Investitionen gewährt. (vii) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet RosettaNet ist ein offener, internetbasierter Datenaustauschstandard für das Management von Versorgungsketten mit weltweiten Lieferanten. Um die Nutzung von RosettaNet durch lokale kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) zu nutzen, und um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung und Implementierung von RosettaNet anfallen, steuerabzugsberechtigt. Dies gilt auch für Aufwendungen, die bei der Beratung von malaysischen KMUs im Zusammenhang mit RosettaNet anfallen. Aufwendungen, die abzugsfähig sind, beinhalten Ausrüstungsaufwendungen (Computer und Server), Gehälter für Vollzeitarbeitskräfte, die zum RosettaNet Malaysia abgeordnet wurden, Aufwendungen für Ausrüstung und Software, Programmierkosten sowie Ausbildungskosten für KMU-Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Nutzung von RosettaNet. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 18.10 Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen Alle Unternehmen, die umweltfreundliche Anlagen einsetzen, erhalten einen einmaligen Freibetrag von 40% sowie jährliche Freibeträge von 20%. Somit können Investitionen in umweltfreundliche Anlagen innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 18.11 Spenden an den Umweltschutz Für Spenden an anerkannte Organisationen, die sich ausschließlich dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt widmen, können einfache Steuerabzüge geltend gemacht werden. Anträge sind beim IRB zu stellen. 18.12 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte Wenn ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, des (anerkannten) Dienstleistungssektors oder der Hotel- und Tourismusindustrie ein Gebäude zum Zwecke der Arbeitnehmerunterbringung nutzt, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für die Aufwendungen für den Bau oder Kauf dieses Gebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 77 18.13 Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten Für Aufwendungen, die durch den Bau oder Kauf eines Gebäudes zur Nutzung als Arbeitnehmer-Kindertagesstätte entstehen, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Ein Einzelabzug für Geschenke in natura oder bar, die dem Zwecke des Betriebes von Kindertagesstätte für die Angestellten dienen, ist ebenfalls zulässig. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 78 3 Kapitel 3 STEUERN 1. STEUERN IN MALAYSIA 2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN 3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER 4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER 4.1 Resident Individual - Deviseninländer 4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge 4.1.2 Steuernachlass 4.2 Non-Resident Individual - Devisenausländer 5. QUELLENSTEUER 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX) 7. UMSATZSTEUER (SALES TAX) 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER 9. IMPORTSTEUER 10. VERBRAUCHSSTEUER 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG Kapitel 3 STEUERN 1. STEUERN IN MALAYSIA Einkommen von jedem Individuum, inklusive eines Unternehmens, das in Malaysia anfällt oder ihren Ursprung hat oder in Malaysia vom Ausland erhalten wird, ist steuerpflichtig. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2004 ist Einkommen, das von Ressourcen von außerhalb Malaysias bezogen wird und das nach Malaysia an ein Individuum überwiesen wird, das kein inländisches Unternehmen im Banken-, Versicherungs-, Luft- und Seetransportsektor ist, von der Steuer befreit. Zur Straffung und Modernisierung der Steuerverwaltung wurde im Jahr 2000 der Veranlagungszeitraum auf das laufende Kalenderjahr umgestellt. Im Jahr 2001 wurde das "Self-Assessment System" für alle Unternehmensformen (Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Genossenschaften) und für Gehaltsempfänger im Jahr 2004 implementiert. 2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN Die folgenden Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuerpflicht: • Einkünfte und Gewinne aus Handel, freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit • Gehälter, Vergütungen und Geldwert-Vorteile aus nichtselbständiger Tätigkeit • Dividenden, Zinsen oder Rabatte • Mieten, Lizenzgebühren oder Prämien • Pensionen, Renten oder andere wiederkehrende Zahlungen • Andere Erträge und Gewinne mit Einkommenscharakter, die nicht oben genannt sind Alle zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen, Kapital-Freibeträge und Fördermaßnahmen werden steuermindernd berücksichtigt. Rücklagen/ Rückstellungen für erwartete Verluste oder erwartete Zahlungsausfälle sind gemäß Paragraph 34 des Income Tax Act 1967 steuerlich absetzbar. Abschreibungen auf das Anlagevermögen wirken nicht steuermindernd, sondern werden in Form von Kapital-Freibeträgen berücksichtigt. Steuerlich nicht voll abgesetzte GeschäftsVerluste können unbegrenzt vorgetragen und mit Geschäfts-Einkommen verrechnet werden; das gilt auch für Unternehmen mit Pionierstatus, vorrausgesetzt dass das Ende der Laufzeit auf den 30. September 2005 oder danach fällt. 81 3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER Unternehmen, ob gebietsansässig oder nicht, sind steuerpflichtig mit dem Einkommen, das in Malaysia entsteht oder in Malaysia seinen Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem Deviseninländer-Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen im Banken-, Versicherungs-, Luft und Seetransportsektor. Ein Unternehmen gilt als in Malaysia gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 wird die Körperschaftssteuer auf 27% reduziert. Die Steuerrate wird weiterhin auf 26% im Jahr 2008 und 25% im Jahr 2009 gesenkt. Diese Steuerrate ist auch für folgende Organisationen gültig: i. eine Treuhandgesellschaft ii. ein Nachlassverwalter eines Individuums, der zum Zeitpunkt seines Todes außerhalb Malaysias residierte; und iii. ein gerichtlich ernannter Konkursverwalter Für Unternehmen, die in der Erdölgewinnung tätig sind, gilt ein Steuersatz von 38% (Petroleum Income Tax). Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 dürfen Abzüge für Zahlung von Zakat (ein Betrag für gemäß dem Islam obligatorische Spende und Abgabe), die von einem Unternehmen, einer Genossenschaft oder Treuhandsgesellschaft bezahlt werden, die Höhe von 2,5% des gesamten Einkommens im relevanten Veranlagungsjahr nicht überschreiten. Abzüge für Spenden an: i. die Regierung, Bundesstaat-Regierung, Gemeindebehörden; ii. Institutionen, die vom Finanzministerium anerkannt werden; iii. Sportaktivitäten, die vom Finanzministerium oder dem Commissioner of Sports anerkannt werden iv. Projekte von nationalem Interesse, die vom Finanzministerium anerkannt werden; Spenden für ii. iii. und iv. dürfen die Höhe von 7% des gesamten Einkommens eines Unternehmens im relevantenVeranlagungsjahr nicht überschreiten. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird dieses Limit auf 10% erhöht. STEUERN 82 4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, das in Malaysia entsteht, hier seinen Ursprung hat oder nach Malaysia überwiesen wird. Devisenausländer sind jedoch ausschließlich für in Malaysia verdientes Einkommen steuerpflichtig. Der Steuersatz hängt vom "Status der Gebietsansässigkeit" (residence status) ab. Dieser wird gemäß Paragraph 7 des Income Tax Act 1967 anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt Generell gilt, dass eine Person, die mehr als 182 Tage im Jahr in Malaysia wohnt, als Deviseninländer (residence status) betrachtet wird. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2004 ist das Einkommen, das nach Malaysia an einen Deviseninländer überwiesen wird, von der Steuer befreit. 4.1 Resident Individual - Deviseninländer Nach Absetzung der persönlichen Steuerabzüge vom Gesamteinkommen wird das steuerpflichtige Einkommen eines Deviseninländers stufenweise zu Sätzen zwischen 0% und 28% versteuert. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird die Höchststeuerrate von 28% auf 27% reduziert. 4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge Das zu versteuernde Einkommen eines Deviseninländers kann durch verschiedene Steuerabzüge gemindert werden. Hierzu zählen Entlastung RM • Freibeträge für den Steuerpflichtigen selbst RM8.000 • weiterer Freibetrag für behinderten Steuerpflichtigen selbst RM6.000 • für den Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) RM3.000 • weiterer Freibetrag für den Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) RM3.500 • Ausgaben für die ärztliche Versorgung der Eltern RM5.000 • medizinische Ausgaben für den Steuerpflichtigen, seine Ehefrau und Kinder im Falle ernsthafter Erkrankungen (einschließlich RM500 der Untersuchungskosten) RM5.000 Ausgaben für die Grundausstattung mit Hilfsmitteln bei Behinderung des Steuerpflichtigen, der Ehepartner, eines Kindes oder der Eltern RM5.000 • • Ausgaben für unverheiratete Kinder i. unter 18 Jahren ii. behindertes Kind iii. über 18 Jahre, die im Tertiärbereich an Universitäten oder Colleges studieren RM4.000 • Lebensversicherungsbeiträge und genehmigte Fond-Beiträge RM6.000 • Versicherungsbeiträge zum Zwecke der Ausbildung und Gesundheitsvorsorge RM3.000 83 RM1.000 RM5.000 • Jahresprämien vom gesetzlichen Rentenversicherungsplan (EPF) RM1.000 • Gebühren für Weiterbildungskurse in Jura, Rechnungswesen, auf technischen, handwerklichen, industriellen, wissenschaftlichen oder technologischen Gebiete oder für Qualifikationen darin. Diese Entlastung wird mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 auf islamische Finanzqualifikation ausgeweitet RM5.000 Ausgaben für Erwerb von Büchern, Journalen, Magazinen und ähnliche Publikationen (nicht jedoch für Zeitungen) mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 RM1.000 Für die Anschaffung eines Computers alle drei Jahre mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 RM3.000 • • 4.1.2 Steuernachlass Die Steuerbelastung für Deviseninländer wird darüber hinaus durch folgende Steuernachlässe vermindert: i. Einer Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter RM35 000 wird ein Steuernachlaß von RM350 gewährt. Ein zusätzlicher Steuernachlass von RM350 gilt für den Ehepartner im Falle der gemeinsamen Veranlagung. Getrennt veranlagte Ehepartner, deren zu versteuerndes Jahres-Einkommen RM35 000 nicht übersteigt, erhalten einen eigenen Steuernachlass von RM350. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird diese Steuerrückvergütung von RM350 auf RM400 erhöht. ii. Alle Gebühren, die an die Regierung für die Ausstellung eines Arbeitspasses (employment pass), eines Besucherpasses (visit pass) oder einer Arbeitserlaubnis (work permit) anfallen, sind abzugsfähig. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird diese Höchststeuerrate von 28% auf 27% reduziert. 4.2 Non-Resident Individual - Devisenausländer Grundsätzlich gilt für Devisenausländer ein Steuersatz von 28%, ohne Abzugsmöglichkeiten. Einzige Ausnahme sind die Ausgaben, die an die Regierung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis anfallen. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird diese Höchststeuerrate von 28% auf 27% reduziert. 5. QUELLENSTEUER Devisenausländer unterliegen bei den folgenden Einkunftsarten einer pauschalierten und endgültigen Quellensteuer: Auf Einkommen von Sonderkategorien werden 10% eingehoben: a. als Gegenleistung/Entgelt für Dienstleistungen, die von Personen oder seinen Angestellten in Verbindung mit dem Gebrauch von Vermögen oder Rechten, Installationen von oder Betrieb von Fabriksanlagen, Maschinen oder anderen STEUERN 84 Geräten getätigt wurden; b. als Gegenleistung/Entgelt für technische Beratung, Hilfe oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit technischem Management oder Administration getätigt wurden; oder c. Miete oder andere Zahlungen die unter einem Abkommen oder einem Arrangement für den Gebrauch von Mobilien getroffen werden. Keine Quellensteuer wird eingehoben für Einkommen, das von Dienstleistungen (a) und (b) die außerhalb Malaysias getätigt oder durchgeführt wurden. Mit Effekt vom 30. August 2008 an bis zum 31. Dezember 2012 wird eine Quellensteuerbefreiung an non-resident Experten für Einkommen gewährt, die ihr Einkomen auf dem Gebiet von technischer Ausbilding/Training in folgenden Sparten verdienen: • Magister und Doktor-Studienkurse in Informationskommunikation und -technologie (ICT) Elektronikindustrie und Lebenswissenschaften/Life Sciences; • Weiterführende Kurse in der Krankenspflege und Heilhilfeberufe; und • Fluzeuwartungsingenieurkurse. Zum Zwecke der Quellensteuerberechnung wird mit Effekt vom 1. Januar 2009 die Rückerstattungen für Hotelunterkunft in Malaysia nicht in die Berechnung von den Gesamtgebühren der Kosten für technisches Training inkludiert, das von Devisenausländern erteilt wird. Im Fall der Nichtbezahlung der Quellensteuer wird eine Strafe von 10% vom Gesamtbetrag der an einen Devisenausländer geht, eingehoben. Jedoch mit Wirkung vom 2. September 2006 wird die Quellensteuerstrafe von 10% nur vom Betrage der unbezahlten Steuer verrechnet und nicht dem Gesamtbetrag, der an einen Devisenausländer bezahlt wurde. Ansuchen um Ansprüche müssen beim Inland Revenue Board (IRB) eingereicht werden. 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX) Kapitalgewinne sind in Malaysia im Allgemeinen nicht steuerpflichtig. Die Steuer auf Gewinne aus Immobiliengeschäften wird auf alle Gewinne aus der Veräußerung von in Malaysia befindlichen Immobilien oder Anteilen, Optionen oder anderer Rechte auf Grundstücke sowie dem Verkauf von Aktien in Immobiliengesellschaften erhoben. Malaysische Staatsbürger und Personen mit einer unbeschränkten AufenthaltsGenehmigung unterliegen einer 30%igen Steuerrate, wenn sie die Immobilie innerhalb von zwei Jahren des Erwerbs verkaufen. Danach ist die Steuerrate sinkend bis zu 5% ab dem sechsten Jahr und den darauffolgenden Jahren. Personen, die weder malaysische Staatsbürger sind noch eine unbegrenzte 85 Aufenthaltsgenehmigung haben, versteuern Gewinne aus Immobiliengeschäften pauschal mit 30%, wenn der Grundbesitz weniger als 5 Jahre in ihrem Eigentum war. Bei einem Verkauf ab dem 6. Jahr beträgt der Steuersatz 5%. Jedoch mit Effekt vom 1. April 2007 sind alle Personen von der Bestimmung des Real Property Gains Tax Act 1967 befreit. 7. UMSATZSTEUER (SALES TAX) Es handelt sich um eine einstufige Wertsteuer, die bei der Einfuhr oder im Verlaufe des Produktionsprozesses erhoben wird. Produktionsunternehmen sind verpflichtet, sich gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren zu lassen. Diese Lizenzierungspflicht gilt nicht für Produktionsunternehmen, deren Jahresumsatz RM100 000 nicht übersteigt und Unternehmen mit einem Manufacturing Warehouse (LMW) Lizenz-Status sind von der Lizenzierung befreit. Jedoch müssen Firmen mit einem Umsatz weniger als RM100 000 um eine Befreiung der Lizenz-Gebühr ansuchen. Lizenzierte Produktions-Unternehmen werden nach ihrer Produktion besteuert, während nicht-lizenzierte Unternehmen oder Unternehmen, die vom Lizenzierungszwang entbunden sind, auf Basis ihres Wareneinsatzes besteuert werden. Die malaysische Sales Tax ist mit der deutschen Umsatzsteuer nur bedingt vergleichbar. So werden Dienstleistungen unter der malaysischen Sales Tax nicht erfasst. Um die Belastung kleinerer Unternehmen durch eine Vorabbesteuerung auf den Wareneinsatz zu vermeiden, können sich diese Unternehmen gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren lassen, um so ihre Produktionsmittel verkaufssteuerfrei zu erwerben. Diese Option ermöglicht es kleinen Unternehmen, lediglich auf ihre Endprodukte Umsatzsteuer zu entrichten. Der Steuersatz beträgt generell 10%. Jedoch können Rohstoffe und Maschinen, die zur Produktion von zu besteuernden Gütern genutzt werden, von dieser Steuer befreit werden. Produktionsmittel für bestimmte nicht steuerpflichtige Produkte sind ebenfalls ausgenommen. Einzelne nicht lebensnotwendige Nahrungsmittel und Baumaterialien werden mit 5% besteuert, Gemischtwaren mit 10%, alkoholische Getränke mit 20% und Zigaretten mit 25%. Bestimmte Rohstoffe, Grundnahrungsmittel, Baugrundstoffe, verschiedene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Schwermaschinen für den Einsatz in der Bauwirtschaft werden nicht besteuert. Ebenfalls ausgenommen sind einzelne touristische Artikel und Sportartikel, Bücher, Zeitschriften und sonstiges Lesematerial. 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER Diese Steuer wird auf die Bereitstellung folgender Leistungen erhoben. Dies betrifft Speisen, Getränke und Tabakwaren; Überlassung von Räumlichkeiten für Übernachtungen, Versammlungen, Tagungen, kulturelle Veranstaltungen und Modeschauen; Gesundheitsdienstleistungen inklusive Unterbringung und Verpflegung in privaten Krankenhäusern. STEUERN 86 Die Steuern werden auch auf Dienstleistungen von Steuerberatern, Anwälten und Notaren, Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Landvermessern, (Gutachtern, Veranlagungsberatern und Immobilienhändler), Werbeagenturen, Buchhaltungsfirmen, Beratungsunternehmen, Management-Service-Unternehmen, Versicherungsfirmen, Autoreparatur- und Servicewerkstätten, Telekommunikations-Unternehmen, Sicherheits- und Bewachungsfirmen, Freizeitklubs, Immobilienmaklern, Parkplatzanbietern und Kurierdiensten, erhoben. Dienstleistungen von Freiberuflichen, die von einer Firma zur anderen innerhab derselben Gruppe getätigt werden, sind von der 5%igen Dienstleistungssteuer befreit. Kurierdienste von innerhalb Malaysia ins Ausland sind auch von der 5%igen Dienstleistungssteuer befreit. Im Allgemeinen wird die Veranlagung zur Dienstleistungssteuer generell von der Erzielung bestimmter Mindestumsätze von RM150 000 bis RM500 000 per Annum in folgenden Servicesparten abhängig gemacht. Dienstleistungssteuerpflichtig sind folgende Unternehmen: i. lizenzierte Autovermieter (nach Commercial Vehicles Licensing Board Act 1987) mit einem jährlichen Mindestumsatz von mindestens RM150 000. ii. Arbeitsvermittlungs-Agenturen, die einen Jahresumsatz von RM150 000 und mehr erzielen iii. Unternehmen, die Management-Dienstleistungen inklusive Projektmanagement und Koordinierungsaufgaben erbringen und einen Jahresumsatz von RM150 000 iv. Hotels mit mehr als 25 Zimmern und Restaurants in diesen Hotels 9. IMPORTSTEUER In Malaysia wird die Importsteuer zum größten Teil ad valorem erhoben.Gemäß der Liberalisierung des Handels wurde jedoch die Importsteuer auf eine Reihe von Rohmaterialien, Zulieferteilen und Maschinen abgeschafft, reduziert oder sind von der Steuer ausgenommen. Außerdem wendet Malaysia die ASEAN-Bestimmungen des Common Effective Preferential Tariff (CEPT) an, wonach die Importsteuer auf die meisten Güter im Inner-ASEAN-Handel zwischen 0 - 5% liegen. Malaysia nimmt weiterhin an Verhandlungsgesprächen bei Freihandelsübereinkommen teil, die auf den Gebieten Handel von Waren, Gütern, Urheberrechte und Investitionen stattfinden. Malaysia hat bilaterale Freihandelsübereinkommen mit Japan unter dem Japan-Malaysia Economic Partnership Agreement und regionale Übereinkommen unter dem ASEAN-China FTA. Einfuhrsteuern zwischen FTA Partnern unterliegen Sonder-Ermäßigungen und Befreiung unter diesen Übereinkommen. 87 10. VERBRAUCHSSTEUER Verbrauchssteuern werden auf einige lokal produzierte Güter wie Zigaretten, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spielkarten, Mahjong-Steine und Motorfahrzeuge erhoben. 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG Die Zollschlichtungsstelle (Customs Appeal Tribunal (CAT) ist eine unabhängige Körperschaft, die eingerichtet wurde, um über Berufung gegen die Entscheidungen des Generalsekretärs des Zollamtes einzulegen. Wenn es sich um Sachen unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) handelt. Zusätzlich wurde das Zollregelungsgesetz unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) eingeführt, um Geschäftszweigen mit dem Element der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Planung und Durchführung ihrer Geschäftsaktivitäten zu helfen. Die Entscheidung, die unter der Zollbehörde erteilt wird und vom Antragsteller akzeptiert wird, ist für beide Parteien gesetzlich für eine bestimmte Zeit bindend. Die Hauptmerkmale des Zollgesetzes sind: i. Ein Antrag um Zollbescheid kann in Bezug auf Warenklasseneinteilung, Festsetzung der besteuerbaren Dienstleistungen und den Prinzipien der Festsetzung der Werte der Waren und der Dienstleistungen gemacht werden. ii. Ein schriftlicher Antrag muss zusammen mit genügend Unterlagen und vorgeschriebener Gebühr eingereicht werden. iii. Anträge können gemacht werden, bevor die Waren importiert werden oder bevor die Dienstleistungen gestellt werden, worauf die Zollbehörde einen frühzeitigen Bescheid erstellt. 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) ist ein Abkommen zwischen zwei Ländern, die die Definierung der Steuergesetze beider Länder in Bezug auf grenzüberschreitenden Einkommenswanderungen und Steueranrechnungen oder –Befreiung sorgen, damit doppelte Besteuerung vermieden wird. Die Ziele des malaysischen DTAs sind folgende: Malaysia hat solche Abkommen bisher mit folgenden Ländern abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge): i. Die Schaffung von begünstigenden Bedingungen für ins Land kommende und aus dem Land gehende Investitionen. STEUERN 88 ii. Die effektive Nutzung der Sondersteuern Malaysias für Steuerzahler aus Ländern, die Kapital exportieren. iii. Die Erreichung eines effektiveren Steuernachlasses durch Doppelbesteuerung im Vergleich zu Steuernachlässen nach den unilateralen Maßnahmen, und iv. um Hinterziehung und Vermeidung der Steuern zu verhindern. Wie viele andere Länder in den Industriestaaten und in den Entwicklungsländern kann Malaysia nicht umhin seinen Handel und seine Investitionen mit dem Rest der Welt durch internationale Steuerabkommen zu regeln.Um dem Fortschreiten der Industrialisierung und dem Ansteigen der direkten Auslands-Investitionen im Land nachzukommen, ist es notwendig, dass Malaysia Steuerabkommen mit anderen Ländern abschließt, um Investoren Sicherheiten und Garantien auf dem Gebiet von Steuern zu geben. Ab 15. September 2008 ist der Status des Doppelbesteuerungs-Abkommens, das Malaysia mit anderen Staaten unterhält folgender: Ägypten Albanien Argentinien* Australien Bahrain Bangladesch Belgien China Dänemark Deutschland Fidschi Finnland Frankreich Großbritannien Indien Indonesien Irland Italien Japan Jordanien Kanada Kroatien Kuwait Kirgische Republik Libanon Luxemburg Malta Mauritius Mongolien Marokko Namibia Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Pakistan Papua Neuguinea Philippinen Polen Rumänien Russland Saudi Arabien Schweden Schweiz Seychellen Singapur Spanien # Sri Lanka Sudan Sűdafrika Südkorea Syrien Thailand Tschechische Republik Türkei Ungarn USA * Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vietnam * limitiertes Abkommen # neuestes Doppelbesteuerungsabkommen Spanien: Einkommensteuer/Quellensteuer – für das Veranlagungsjahr beginnend am oder nach dem 1. Januar 2008 und Erdöl Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr beginnend am oder nach dem 1. Januar 2009. Im Falle von Taiwan (vertreten durch das Taipei Economic and Cultural Office in Malaysia) wird der Doppelbesteuerungsnachlass durch die folgenden Income Tax Exemption Order gewährleistet. i. P.U.(A) 201 (1998) ii. P.U.(A) 202 (1998) 89 Die Quellensteuer für Anlagen, Tantiemen und Gebühren für technische Serviceleistungen werden auf 10%, bzw. von 10% auf 7,5% reduziert. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte zum Zwecke der Quellensteuerberechnung Department of International Tax Inland Revenue Board of Malaysia 3 rd Floor, Block 9 Government Office Complex Jalan Duta 50600 Kuala Lumpur Malaysia Tel: (603) 62 09 1000 (603) 6203 2330/2540 (vom Ausland) Fax: (603) 6201 9884 Email: [email protected] STEUERN 90 3 4 4 Kapitel 4 EINREISE-UND AUFENTHALTS VORSCHRIFTEN 1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN 2. EINREISE NACH MALAYSIA 2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa 2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen 3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER 4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES) 5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 5 6 Kapitel 4 EINREISE-UND AUFENTHALTS VORSCHRIFTEN 1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN Alle Personen, die nach Malaysia einreisen, müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen international anerkannten Reisedokumentes ihres Landes sein, welche für die Reise nach Malaysia gültig ist. Diese Pässe bzw. Reisedokumente müssen noch mindestens sechs Monate über das Datum der Einreise nach Malaysia hinaus gültig sein. Wer im Besitz eines von Malaysia nicht anerkannten Passes ist, muss bei einer diplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland ein Dokument als Passersatz zusammen mit dem Visum beantragen. Anträge auf Einreisevisa sind in der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland zu stellen. In Ländern, in denen Malaysia nicht vertreten ist, sind die Anträge bei der nächstgelegenen Britischen Botschaft oder British High Commission zu stellen. Visumanforderungen Staatsbürger der Länder Kein Visum erforderlich Commonwealth Länder (außer Bangladesch, Kamerun, Ghana, Indien, Mozambique, Nigerien, Pakistan und Sri Lanka) Kein Visum erforderlich für Geschäftsbesuch und Besuche nicht länger als 30 Tage ASEAN Länder (außer Myanmar) und den USA (außer für Beschäftigung) Kein Visum erforderlich für Geschäftsbesuch und Besuche länger als 30 Tage Brunei und Singapur *Visum erforderlich Äthiopien, Angola, Äquatorial-Guinea, Bangladesch, Bhutan, Burkina Fasso, Burundi, China, Demokratische Republik Kongo, Elfenbeinküste, Eritrea, Ghana, Guinea Bissau, Hongkong (Identitätskarte), Indien, Liberien, Mali, Mozambique, Myanmar, (normaler Reisepass), Nepal, Kamerun, Kolumbien, Republik Komoren, Republik Kongo,Republik ZentralafrikaPakistan, Ruanda, Sri Lanka, Serbien und Montenegro, Taiwan, Besitzer eines gültigen Reisedokuments oder des Certificate of Identity United Nation (Laissez-Passer), West Sahara **Visum mit Referenzen erforderlich Afghanistan 93 Visumanforderungen Staatsbürger der Länder Visum erforderlich für eine Besuchszeit länger als 14Tage Irak, Lybien, Macao (Reisedokument/ Portugiesische Identitätskarte), Palestina, Sierra Leone, Somalien, Südjemen und Syrien Visum erforderlich für Besuch länger als 15 Tage Iran Visum erforderlich für Besuch länger als 30 Tage Armenien, Aserbaidschan, Barbados, Benin, Bolivien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Estland, Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guines, Haiti, Hinduras, Hongkong SAR, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Lettland, Litauen, Macao SAR, Mazedonien, Madagaskar, Moldawien, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Mongolien, Nicaragua, Nordkorea, Nordjemen, Panama, Paraguay, Portugal, Russland, Sao Tome und Principe, Senegal, Slowenien, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Togo, Tschad, Ukraine, Usbekistan, Vatikanstaat, Venezuela, Weißrussland,Zaire, Zimbabwe Visum erforderlich für Besuch länger als 90 Tage Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Australien, Bahrain, Belgien, BosnienHerzegowina, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Katar, Kirgistan, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Peru, Polen, Rumänien, St. Marino, Saudiarabien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Südkorea, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate Für israelische Staatsbürger ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich. Für Staatsbürger aus Serbien und Montenegro ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich. Staatsangehörige nicht genannter Länder (außer Israel) dürfen visumsfrei für maximal einen Monat nach Malaysia einreisen. Bemerkung: * Visum ohne Referenzen wird von der zuständigen malaysischen Botschaft ausgestellt. ** Visum mit Referenzen ist ein Visum, das vom Immigration Department genehmigt wird. IMMIGRATION PROCEDURES 94 2. EINREISE NACH MALAYSIA 2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa Ein Visum (Visit Pass) für private, touristische oder geschäftliche Zwecke kann bei der Einreise ausgestellt werden, wenn der Besucher bei der Einreise nachweisen kann, dass er im Besitz eines gültigen Passes und Visums (sofern erforderlich) ist, das ihm erlaubt, für kurze Zeit in Malaysia zu bleiben. Ein Visit Pass (für privaten Aufenthalt) Visum wird an Besucher für private oder geschäftliche Zwecke ausgestellt; solche Zwecke sind: • Eigentümer und Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um an Besprechungen oder Seminaren teilzunehmen, die Buchhaltung zu prüfen oder den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen • Investoren oder Geschäftsleute, die einreisen, um Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten zu prüfen • ausländische Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um in Malaysia zu produzierende Waren vorzustellen, ohne jedoch direkt im Verkauf oder im Vertrieb tätig zu sein • Eigentümer von Immobilien, die einreisen, um über Verkauf oder Vermietung von Immobilien zu verhandeln • ausländische Reporter von Massenmedien, die einreisen, um über eine Veranstaltung in Malaysia zu berichten • Teilnehmer an Sportveranstaltungen Diese Visa können nicht für eine Beschäftigung oder zur Überwachung der Installation neuer Maschinen und Anlagen oder zum Bau einer Fabrik benutzt werden. 2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen Anders als die Anträge auf Einreise für private, touristische oder geschäftliche Zwecke müssen alle Anträge auf Visa für die unten aufgeführten Zwecke vor Ankunft im Lande gestellt werden. Für diese Anträge muss jeweils eine Bürgschaft in Malaysia vorliegen. Die Bürgen (Sponsoren) müssen bereit sein, im Bedarfsfall für den Unterhalt und die Rückreise der Besucher aufzukommen. Folgende Visa werden ausgestellt: (i) Visit Pass (temporäres Arbeitsverhältnis) Dieses Visum wird Personen ausgestellt, die ein Arbeitsverhältnis von weniger als zwei Jahren haben, oder die ein monatliches Einkommen von weniger als RM3000 Ringgit haben. 95 (ii) Employment Pass Dieses Visum wird allen Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um ein mindestens zweijähriges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und ein monatliches Einkommen von nicht weniger als RM3000 haben. (iii) Visit Pass (Professional) Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die Kurzzeitverträge mit einer Agentur eingehen. Die folgenden Kategorien von Ausländern ist dazu berechtigt: • Künstler • Film Crews und Film Personal, um Filme zu drehen • Wissenschaftler, die von der malaysischen Regierung anerkannt werden • Mitglieder internationaler Organisationen • Freiwillige Helfer • Eingeladene Dozenten/Vortragende • Personen, die aus religiösen Gründen einreisen • Experten für Installationen oder Service von Maschinen/Computern • Auszubildende und Praktikanten (z.B. Management Praktikanten in Hotels und Urlaubsorten / Resorts) Die Gültigkeit dieses Visums ist variabel, beträgt aber pro Ausstellung nicht länger als zwölf Monate. Ansuchen müssen von der zuständigen Agentur gemacht werden. (iv) Dependant's Pass Dieses Visum wird Ehegatten und Kindern von Personen ausgestellt, denen ein Arbeitsvisum (Employment Pass) ausgestellt wurde. Dieses Visum kann gleichzeitig mit dem Arbeitsvisum oder auch nach dessen Genehmigung beantragt werden. (v) Employment Pass (Arbeitsgenehmigung) für Ehepartner von malaysischen Staatsbürgern (Spouse Programme) Das am 13. Februar 1996 gestartete Programm soll den Ehepartnern von malaysischen Staatsangehörigen das Privileg der Arbeitsmöglichkeit geben. Das Ziel des Programms entspricht den Absichten der Regierung, diese ausländischen Ehepartner zu unterstützen, ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen der Entwicklung des Landes zur Verfügung zu stellen. Voraussetzungen • Ausländischer Ehepartner eines/r Malaysier/s/in mit einem berechtigtem gültigen Visum (falls erforderlich) IMMIGRATION PROCEDURES 96 • Legal gültige Eheverbindung nach malaysischem Gesetz • Der/die Ansuchende muss ein berechtigtes Jobangebot haben, jedoch sind Selbständige nicht berechtigt anzusuchen • Ansuchende, die sich auf dem Gebiet der Erziehung oder der Gesundheit betätigen wollen, müssen von den zuständigen Behörden wie dem Ministry of Education und dem Ministry of Health eine Empfehlung haben. Alle Ansuchen müssen an die folgenden Behörden gestellt werden: • Employment Pass Division, Immigration Department Headquaters; oder • State Immigration Offices Ausländische Ehepartner dürfen arbeiten wenn sie im Besitz eines „Social Visit Pass“ Visums sind unter der Bedingung, dass sie eine vorherige Genehmigung vom Director General of the Immigration Department of Malaysia bekommen haben. Ausländische Ehepartner, deren Aufenthalt in Malaysia durch ein „Social Visit Pass“ Visum geregelt ist, dürfen arbeiten, nachdem sie eine Arbeits-Genehmigung des Director General des Immigration Department Malaysia bekommen haben. (vi) Student's Pass Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um sich als Studenten an einer anerkannten Bildungseinrichtung einzuschreiben, die vom Ministry of Home Affairs eine Genehmigung besitzen. Weitere Informationen finden Sie in der Webseite der malaysischen Immigrationsbehörde unter: http://www.imi.gov.my 3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER Die malaysische Regierung strebt an, dass Malaysier im Laufe der Zeit in allen Arbeitsbereichen geschult und auf allen betrieblichen Ebenen beschäftigt werden. Die Unternehmen sind aufgefordert, durch Ausbildungsmaßnahmen darauf hinzuarbeiten, dass die Beschäftigungsstruktur auf allen Unternehmensebenen die multikulturelle Zusammensetzung Malaysias wiederspiegelt. Für Bereiche, in denen nicht genügend ausgebildete malaysische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, dürfen ausländische Unternehmen jedoch das erforderliche Personal nach Malaysia bringen. Darüber hinaus dürfen ausländische Unternehmen gewisse Schlüsselpositionen (key posts) ständig mit Ausländern besetzen. Im Sinne der weiteren Verbesserung des malaysischen Investitionsklimas, um den Technologietransfer zu fördern und um ausländisches Fachwissen nach Malaysia zu bringen, hat die malaysische Regierung die Regelungen bezüglich Anstellung von ausländischen Fachkräften weiter liberalisiert. Mit Wirkung vom 17. Juni 2003 gelten die neuen Richtlinien wie folgt: a) 97 für Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von US$2 Millionen oder mehr: b) c) d) • Automatische Genehmigung von bis zu 10 Stellen für ausländisches Personal (expatriate posts), einschließlich von fünf Schlüsselpositionen (key posts). • Ausländische Angestellte in leitender Stellung können bis zu einem Maximum von 10 Jahren angestellt werden, und fünf Jahre für nichtleitende Angestellte Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von mehr als US$200 000, aber weniger als US$2Millionen: • Automatische Genehmigung von bis zu 5 Stellen für ausländisches Personal expatriate posts), einschließlich mindestens einer Schlüsselposition (key post). • Ausländische Angestellte in leitender Stellung können bis zu einem Maximum von 10 Jahren angestellt werden, und 5 Jahre für nichtleitende Angestellte. Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von weniger als US$200 000 werden bei der Vergabe von sowohl Schlüsselpositionen (key posts), als auch zeitlich begrenzten Positionen (time posts) berücksichtigt: • Schlüsselpositionen (key posts) können vergeben werden, wenn das eingezahlte ausländische Eigenkapital mindestens RM500 000 beträgt. Dieser Betrag ist jedoch nur eine Richtlinie, denn die Anzahl der erlaubten Schlüsselpositionen hängt von den Umständen jedes einzelnen Falls ab. • Zeitlich begrenzte Positionen (time posts) können für bis zu 10 Jahren an Angestellte in leitender Anstellung vergeben werden und fünf Jahre an Angestellte in nicht-leitender Anstellung, die technische Kenntnisse und Erfahrung benötigen. Für diese Stellen müssen Malaysier ausgebildet werden, um diese Positionen später zu übernehmen. • Die Anzahl der Schlüsselpositionen (key posts) und zeitlich begrenzten Positionen (time posts) sind vom Einzelfall abhängig. Für Produktionsbetriebe in malaysischem Besitz werden Positionen für ausländische Angestellte genehmigt, wie z.B. für technische Positionen, einschließlich F & E, wenn sie angefordert werden. Ein Expatriate-Personal, das in der verarbeitenden Industrie, ausgenommen davon sind die ICT nahen Aktivitäten, angestellt ist, muss mindestens 27 Jahre alt sein. Für ICT nahe Aktivitäten muss ein Expatriate-Personal mindestens 21 Jahre alt sein. Ein "Expatriate", der innerhalb des gleichen Unternehmens von einer Position in eine andere versetzt wird, muss ein neues Arbeitsvisum (Employment Pass) beantragen. Der Wechsel wird entsprechend in seinem Arbeitsvisum vermerkt. Ein neuer ausländischer Mitarbeiter, der einen anderen ersetzt, muss ebenso ein neues Arbeitsvisum beantragen. IMMIGRATION PROCEDURES 98 Alle Arbeitsvisa sind für den Zeitraum gültig, für den der entsprechende Posten genehmigt wurde. Für Inhaber von Schlüsselpositionen wird das Visum bis zu fünf Jahren ausgestellt, es sei denn: • Der Reisepass ist weniger als fünf Jahre gültig. • Der Arbeitsvertrag gilt für weniger als fünf Jahre; oder • Der Arbeitgeber benötigt die Dienste des Expatriats für weniger als fünf Jahre. Alle Personen mit Beschäftigungs-Visa erhalten Visa zur mehrfachen Einreise (multiple entry visas), die für die Dauer des jeweiligen Visums gültig sind. 4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES) Alle Ansuchen für Expatriate Positionen bei neuen und bereits existierenden Unternehmen (inklusive jene, die nicht in Expansion oder Diversifikation tätig sind), die in der verarbeitenden Industrie und ihren Dienstleisungssektoren tätig sind, ihre Ansuchen bei MIDA einreichen. Das schließt jene Unternehmen ein, die eine Produktionslizenz beantragen müssen sowie jene Firmen die davon eine Befreiung haben. 5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER In Malaysia ist die Beschäftigung ausländischer Arbeiter im Produktionssektor, im Bauwesen, auf Plantagen, in der Landwirtschaft, im Dienstleistungsgewerbe und als Hauspersonal erlaubt. Der Dienstleistungssektor umfasst vierzehn Sektoren: Restaurants, Wäschereien, Wohlfahrtsheime, Reinigungsbetriebe, Großhandel/Kleinhandel-Unternehmen, Juweliere, Friseure, Metall/Abfall/Recycle Aktivitäten, Arbeiter in der Gepäckverladung, Hotels, Golf Caddies in Golf Clubs, Textilien und Wellness/Reflexologie-Zentren. Ansuchen von Unternehmen, die auf der Halbinsel Malaysia angesiedelt sind, müssen beim Ministry of Home Affairs eingereicht werden. 99 Lediglich die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus den unten angeführten Ländern ist erlaubt: Staatsangehörige von Genehmigter Wirtschaftszweig Indonesien Kambodscha Kasachstan Laos Myanmar Nepal Pakistan Philippinen (nur Männer) Sri Lanka Thailand Turkmenistan Usbekistan Vietnam alle Industriesektoren (Produktionsindustrie, Bauwesen, Plantagen, Landwirtschaft und Dienstleistungssektor) Indien Dienstleistungsindustrie (Köche), Grosshandel/Kleinhandel, Juweliere, Friseure, Metall/Abfall/Recycling, Textilsektor); Bauwesen (nur Verlegen von Hochspannungskabeln); Landwirtschaft und Plantagen. Die Genehmigung richtet sich nach den Besonderheiten jedes Einzelfalles und nach Richtlinien, die von Zeit zu Zeit neu festgelegt werden. Ein Antrag wird nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hat, malaysische Staatsangehörige oder Personen mit einer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia zu rekrutieren. Eine jährliche Abgabe (levy) auf ausländische Arbeiter wird wie folgt erhoben: Bewilligter Wirtschaftszweig Jährliche Abgabe Produktionsindustrie RM1.200 Dienstleistungsindustrie • Pflegeheime • Insel-Hotel Anlage • Andere RM600 RM1.200 RM1.800 Bauwesen RM1.200 Plantagen RM540 Landwirtschaft RM360 Haushaltshilfe RM360 Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite http://www.imi.gov.my IMMIGRATION PROCEDURES 100 3 Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 4 1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT 2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 2.2 Human Resource Development Fund 2.3 Führungspersonal 3. LOHNKOSTEN 4. ARBEITSVERMITTLUNG 5. ARBEITSGESETZGEBUNG 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969) 5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952) 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) 6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND ARBEITNEHMERN 6.1 Gewerkschaften 6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen 5 5 6 Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT Malaysia bietet Investoren im wesentlichen fleißige, disziplinierte, gebildete und lernfähig junge Arbeitskräfte. Berufsanfänger haben mindestens elf Schuljahre absolviert, d.h. bis zur Sekundarschule, und können deshalb leicht in neue Verfahren und Fertigkeiten eingewiesen werden. Um den steigenden Bedarf des verarbeitenden Gewerbes nach qualifizierten Arbeitskräften Rechnung tragen zu können, hat die Regierung verschiedene Fördermaßnahmen getroffen. Dabei soll die Zahl der Ingenieure, Techniker und anderer Facharbeiter, die ihre Ausbildung sowohl an malaysischen als auch an ausländischen Universitäten, Fachschulen und anderen Ausbildungsstätten absolvieren, gesteigert werden. Der Arbeitsmarkt in Malaysia ist liberal und unterliegt dem normalen Wettbewerb. Die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen sind harmonisch. Die Lohnkosten sind relativ niedrig und das bei zugleich hoher Arbeitsproduktivität im Vergleich mit Industrienationen. 2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG Der "Nationale Ausbildungsrat" (National Vocational Training Council, NVTC), unter dem Arbeitsministerium (Ministry of Human Resources), das im Mai 1989 gegründet wurde, formuliert, fördert und koordiniert die berufliche Ausbildung für die Industrie. Strategie und Programme werden ständig mit dem Bedarf und der geplanten Entwicklung der Volkswirtschaft abgestimmt. Mit Wirkung vom 1. September 2006 wurde der Name von NTVC in das Department of Skills Development (DSD) umgeändert nach der Veröffentlichung des National Skill Development Act (NASDA) | Act 652 | am 20. Juni 2006. Die DSD koordiniert die Gründung und den Betrieb aller öffentlichen und privaten Ausbildungsinstitute. Er bewertet den momentanen und zukünftigen Bedarf an bestimmten Fertigkeiten und Ausbildungen, und entwickelt kontinuierlich standardisierte Berufsbilder, die sog. "National Occupational Skill Standards" (NOSS). Bis heute gibt es mehr als 700 solcher Standards, die Zertifikate, Diplome und höhere Diplom- Qualifikationen einschließen. Weitere 20 Hauptindustriesektoren wurden identifiziert, die unter NOSS für die Entwicklung von Standards ausschlaggebend sein werden. 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe In Malaysia übernehmen Berufsschulen, technische Berufsbildungszentren, Fachhochschulen und industrielle Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung von Jugendlichen für die Beschäftigung in den verschiedenen Industriezweigen. Die meisten dieser Institute sind öffentliche Einrichtungen, aber einige private Institute vervollständigen die Regierungsbemühungen, benötigte Arbeitskräfte bedarfsnah 103 zur Verfügung zu stellen. Folgende Regierungsagenturen sind maßgeblich an den Ausbildungsinitiativen beteiligt: • Das Ministry of Human Resources betreibt zur Zeit vierzehn Industrial Training Institutions (ITI). Die ITIs bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau für Berufsanfänger und zur Berufsvorbereitung an. Die verschiedenen Programme umfassen z.B. Ausbildungen mit Lehrvertrag für Mechaniker, Elektriker und Bau- und Druckereiberufe. Es werden auch Kurse zur Weiterbildung und Ausbilderschulung angeboten. Das Centre for Instructors and Advanced Skill Training (CIAST), das Japan Malaysia Technical Institute (IMTI) sowie vier Advanced Technology Centres (ADTEC) unterstehen ebenfalls dem Arbeitsministerium. • Das Ministry of Higher Education, das im März 2004 eingerichtet wurde, überwacht 21 Polytechnics und 37 Community Colleges, um ausgebildete Arbeitskräfte für die Industrie zu stellen. Auf diesem Niveau sollten die Polytechnics und Community Colleges Fachkräfte auf dem semiprofessionellem Niveau im Ingenieur-, Handels- und Dienstleistungssektor hervorbringen. Im Neunten Malaysischen Plan (2006 - 2010) sind die Einrichtung von weiteren Polytechnics und Community Colleges geplant • Ministry of Education: Das Bildungsministerium ist für 90 technische Schulen (technical schools) zuständig, die technische und berufsbildende Kurse anbieten. Schulabgänger von den technischen Schulen können entweder Arbeit suchen oder ihre Ausbildung nach der Sekundarschule an einem Polytechnic oder in einem Community College weiterführen. Beide Institutionen sind unter der Obhut des Ministry of Higher Education. Andere Ausbildungsinstitute sind unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien. • Ministerium für Jugend und Sport (Ministry of Youth and Sport). Dieses Ministerium bietet in seinen sieben Youth Skill Training Centres und Youth Advanced Skill Training Centres ebenfalls Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Zusätzlich führen diese Institutionen auch Kurzlehrgänge und Weiterbildungskurse durch. • Majlis Amanah Rakyat (MARA) oder Council of Trust for the Indigenous People) ist eine staatliche Stiftung unter der Aufsicht des Ministry of Entrepreneur and Cooperative Development. Sie unterhält zwölf Berufsbildungsstätten (IKM) in verschiedenen Teilen des Landes. Auch die IKM bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Außerdem koordiniert MARA die Programme der drei fortgeschrittenen Ausbildungsinstitute German-Malaysian Institute (GMI), British-Malaysian Institute (BMI) und Malaysia-France Institute (MFI). 2.2 Human Resource Development Fund Das Human Resource Development Act 1992, das im Januar 1993 in Kraft trat, führte zur Gründung des Human Resource Development Fund (HRDF) und das vom Human Resource Development Council (HRDC) verwaltet wird. Entsprechend der Privatisierungs-Durchführung via dem Pembangunan Sumber Manusia Berhad Act, 2001, wurde der HRDC zum Pembangunan Sumber Manusia Berhad (PSMB) umbenannt. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 104 Der HRDF arbeitet auf Basis eines Abgaben- und Zuschusssystems. Arbeitgeber, die Abgaben geleistet haben und beim HRDF registriert sind, können aus dem Fond Zuschüsse erhalten, die die Kosten für die Aus- und Weiterbildung malaysischer Arbeitnehmer ganz oder größtenteils decken. Beiträge der verarbeitenden Industrie sind wie folgt: Unternehmen mit 50 oder mehr (mit Effekt vom 1. Januar 1993) 1% der monatlichen Angestellten Lohnsumme des Arbeitsnehmers Unternehmen mit 10 bis 50 und einem eingezahlten Eigenkapital von RM2,5 Millionen oder mehr (mit Effekt vom 1. Januar 1995) 1% der monatlichen Angestellten Lohnsumme des Arbeitsnehmers Unternehmen mit 10 bis 50 Angestellten und einem eingezahlten Eigen-Abgabe kapital von weniger als RM2,5 Millionen haben die Option der Anmeldung beim PSMB (mit Wirkung vom 2. August 1996) 0,5% der monatlichen Gehaltssumme des Arbeitsnehmers Der Zuschuss beträgt zur Zeit 100% der anerkannten Kosten für Ausbildungsmaßnahmen in Malaysia und bis zu 50% der Kosten für Maßnahmen im Ausland, das aber von der Verfügbarkeit der Levy im PSMB Konto des Arbeitsgebers abhängt. Das Lehrlings-Ausbildungsprogramm ist von PBMB mit dem Ziel entwickelt und implementiert worden, spezifischen Industrien hoch-ausgebildete Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Unter dem achten malaysischen Plan wurde dem PBMB RM16 Millionen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt, um die Ausbildungs-Gebühren der Lehrlinge zu bezahlen. Für den Arbeitsgeber werden Ausbildungskosten wie Lehrlingsgehalt, Versicherungsbeiträge und Trainingsmaterial mit 100% bezuschusst. PSMB hat bisher eine hohe Anzahl verschiedener Lehrlingsprogramme auf den Gebieten 'Mechatronics', im Hotelgewerbe, in der Kunststoff-Spritzguss-Industrie, industriellen Nähmaschinen-Industrie, in der Informationstechnologie (Programmierer und multimediale „Artist-Authoring“), Werkzeug und GussformIndustrie und holzbasierten (Tischlerei) Industrie initiiert, immer mit der Absicht, den Bedürfnissen der Arbeitgeber Rechnung zu tragen. Im Jahr 2005 hat PSMB das HRD Portal unter www.hrdportal.com.my entwickelt, um den Arbeitgebern zu helfen, passende Trainingsprogramme via Internet zu finden. Dieses Portal ist ein One-Stop-Centre, das den Trainings-Anbietern die Möglichkeit gibt, ihre Trainingsprogramme wirkungsvoller und effizienter durch interaktive Programme im Internet zu vermarkten. 2.3 Führungspersonal Bis zum Jahr 2006 verließen etwa 82 700 Absolventen mit einem Baccalaureat (Degree) und 68 082 mit einem Diploma Abschluss die 20 öffentlichen tertiären Institutionen (IPTA) und andere private tertiäre Institutionen (IPRS). Diese Hochschulabgänger sind von so unterschiedlichen Diziplinien wie 105 Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik, bis hin zu Kunst und Design. Medizin, Neben den Universitäten und Colleges bieten verschiedene Agenturen, wie etwa die National Productivity Corporation, das Malaysian Institute of Management oder das Malaysian Institute of Personnel Managers weitere Ausbildungsmöglichkeiten für Manager. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Prozentsatz der qualifizierten Arbeitskräfte durch im Ausland ausgebildete Malaysier gestellt wird. 3. LOHNKOSTEN In Malaysia gibt es keine Mindestlohnvorschriften für die Industrie. Die Grundlöhne sind vom Standort und der Branche abhängig. Zusatzleistungen wie Erfolgsbeteiligungen, Sonderzahlungen, Arbeitskleidung, freier Transport zur Arbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Leistungsprämien usw. werden von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt. Gehälter und Sonderleistungen für Führungskräfte und leitende Angestellte sind ebenfalls von der Branche und der Gehaltspolitik des jeweiligen Unternehmens abhängig. Die meisten Unternehmen bieten Sonderleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung, Unfall- und Lebensversicherungen, freien Transport zur Arbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Erfolgsbeteiligung, zusätzliche Altersversorgung oder erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung. Nähere Einzelheiten bezüglich der Gehälter und Sonderleistungen in der verarbeitenden Industrie enthält die MIDA-Broschüre mit dem Titel "Geschäftskosten in Malaysia". 4. ARBEITSVERMITTLUNG Neben privaten Arbeitsvermittlungsagenturen können Arbeitgeber und Arbeitssuchende staatliche Arbeitsvermittlungsbüros, die sich im ganzen Land verstreut befinden, zu Rate ziehen. Potentielle Arbeitgeber können detaillierte Informationen über Arbeitssuchende abrufen, die bei dem Vermittlungsdienst registriert sind. Die Vermittlungsbüros haben u.a. folgende Aufgaben: • Durchführung von Werbekampagnen, um die Arbeitgeber bei der Personaleinstellung zu unterstützen • Vorbereitung Eignungstests von Bewerberauswahl, Vorstellungsgesprächen und Politechnics und Community Colleges bieten voraussichtichen Arbeitgebern die Möglichkeit Jobinterviews mit zukünftigen Absolventen durchzuführen. 5. ARBEITSGESETZGEBUNG Das Department of Labour ist für die Verwaltung des Labour Laws verantwortlich, damit die Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen harmonisch bleiben. Im Labour Law sind die Minimum-Vorschriften, die auf alle Arten von Anstellung zutrifft, festgelegt. Flexibilität bezüglich Geschäftsbetriebs ist durch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gegeben, die vom Director of Labour durch Ansuchen erhalten werden kann. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 106 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) Die wesentliche Rechtsnorm, das Arbeitsgesetz von 1955, umfasst alle Angestellten auf der malaysischen Halbinsel und im Bundesgebiet von Labuan, deren Gehalt RM1 500 nicht übersteigt und alle Arbeiter, unabhängig von ihrem Lohn. Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag aufsetzen, aber er sollte gegen die Minimum-Anforderungen des Labour Law nicht verstoßen. Alle Arbeitskräfte mit einem monatlichen Gehalt zwischen RM1 500 und RM5 000 können sich in Fragen bezüglich der Bedingungen in ihren individuellen Arbeitsverträgen an das Labour Court wenden. Einige der Bestimmungen des Arbeitsgebers unter dem Employment Act 1955 : i. Jeder Mitarbeiter muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die Bedingungen und Konditionen des Vertragsverhältnisses wiedergibt, insbesondere die Kündigungsfrist. ii. Führung eines Arbeitsregisters über die persönlichen Daten, Lohnzahlungen und -Abzüge iii. Sonderbestimmungen für den Schutz von weiblichen Beschäftigten bezüglich Nachtarbeit und Mutterschaftsurlaub iv. Die Anzahl der normalen Arbeitsstunden pro Tag und andere Bestimmungen bezüglich Arbeitsstunden. v. Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, Krankenstand und gesetzliche Feiertage vi. Stundenlohn für Überstunden und zusätzliche Arbeit. 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) Die Labour Ordinance, Sabah, und Labour Ordinance, Sarawak, ist die wesentliche Rechtsnorm für die Verwaltung des Labour Laws (arbeitsrechtliche Sachverhalte) im Bundesstaat Sabah und Sarawak. Die Leistungen des Labour Ordinance, Sabah, und Labour Ordinance, Sarawak, sind den Leistungen des Employment Act 1955 ähnlich. 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 Das Employees Provident Fund Act 1991 (Rentenversicherungsgesetz von 1991) gebietet die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer.Gemäß der Definition des Gesetzes müssen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit Ausnahme ausländischer Arbeiter und diejenigen, die unter dem First Schedule angeführt sind), Beiträge an den Employees Provident Fund (EPF) zahlen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2008 ist die Beitrittsrate wie folgt: Arbeitnehmer, die malaysische Staatsbürger sind oder eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung haben und auch solche, die keine malaysischen Staatsbürger sind und die vor dem 1. August 1998 EPF Zahlungen gemacht haben und noch nicht das Alter von 55 Jahren erreicht haben (siehe Teil A des Third Schedule), müssen eine angemessene Beitragsrate wie folgt einzahlen: • 107 Arbeitgeber - Minimum-Beitragssätze von 12% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers • Arbeitnehmer - Minimum-Beitragssätze von 11% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers Arbeitnehmer, die malaysische Staatsbürger sind oder eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung haben und auch solche, die keine malaysischen Staatsbürger sind und die sich vor dem 1. August 1998 für EPF Abgaben entschieden haben und bereits das Alter von 55 Jahren erreicht haben (siehe Teil C des Third Schedule), können eine angemessene Beitragsrate wie folgt einzahlen: • Arbeitgeber Minimum-Beitragssätze von 6% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers • Arbeitnehmer - Minimum-Beitragssätze von 5.5% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind, aber sich zur EPFBeitragszahlung am oder nach dem 1. August 1998 entschieden haben und die sich entschieden haben unter Paragraph 3 oder 6 des First Schedule of the EPF ACT 1991 Beiträge zu zahlen (siehe Teil B des Third Schedule), und die noch nicht das Alter von 55 erreicht haben, können eine angemessene Beitragsrate wie folgt einzahlen: • Arbeitgeber - monatlich RM5 (US$1,33) für jeden Arbeitnehmer • Arbeitnehmer - 11% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind, aber sich zur EPFBeitragszahlung am oder nach dem 1. August 1998 entschieden haben Paragraph 3 oder 6 des First Schedule of the EPF Act 1991 Beiträge zu zahlen (siehe Teil D des Third Schedule), und die bereits das Alter von 55 erreicht haben (siehe Teil D des Third Schedule), können eine angemessene Beitragsrate wie folgt einzahlen: • Arbeitgeber - monatlich RM5 (US$1,33) für jeden Arbeitnehmer • Arbeitnehmer - 5.5% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers Alle Arbeitgeber müssen ihre Angestellten sofort bei Beschäftigungsbeginn beim EPF registrieren, außer diejenigen, die unter dem Gesetz ausgenommen sind. 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969) Die Sozialversicherungsbehörde (Social Security Organisation, SOCSO) verwaltet zwei Versicherungspläne gemäß dem Sozialversicherungsgesetz von 1969 und zwar • Betriebsunfallversicherung (Employment Injury Insurance Scheme) • Invaliditätsrentenversicherung (Invalidity Pension Scheme) Die Betriebsunfallversicherung leistet Arbeitnehmern, bzw. deren Angehörigen, finanzielle Unterstützung und/oder medizinische Versorgung bei Behinderung oder Tod als Folge eines Betriebsunfalls. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 108 Die Invaliditätsrentenversicherung versichert Arbeitnehmer rund um die Uhr bei Invalidität oder Tod aus jedweder Ursache, auch wenn es nicht mit seiner Arbeit in Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer muss die Konditionen erfüllen, um die Invaliditätsrente beziehen zu können. Arbeitgeber-Berechtigungskriterien Alle Unternehmen, die einen oder mehr Arbeiter beschäftigen, wie unter dem Gesetz definiert, muss die Angestellten bei der Versicherung registrieren und Beiträge an SOCSO machen. Arbeitnehmer-Berechtigungskriterien Arbeitnehmer, die nicht mehr als drei tausend Ringgit (RM3000) pro Monat verdienen, müssen einen Beitrag zur Sozialversicherung machen. Arbeitnehmer, die mehr als RM3000 verdienen und die nicht bei SOCSO gemeldet sind und nie einen Beitrag an SOCSO geleistet haben, haben die Wahl der Registrierung und des Beitragzahlens solange der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesem Plan zustimmen. Jedoch wenn ein Arbeitgeber bereits Beiträge unter dem Gesetz gemach that, ist er/sie berechtigt weiterhin den Beitrag zu zahlen und ist dadurch auch unter dem Schutz der Versicherung, ganz unabhängig von seinem Einkommen. Das Prinizp „Einmal dabei, immer dabei“ gilt in diesem Fall. 5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952) Dieses Gesetz regelt Entschädigungszahlungen im Falle von Arbeitsunfällen und verpflichtet die Arbeitsgeber ihre Angestellten zu versichern. Das AusländerEntschädigungsgesetz Foreign Workers’ Compensation Scheme (Insurance) Order 2005 das unter diesem Gesetz veröffentlicht wird, verlangt von jedem Arbeitgeber, der Ausländer anstellt, diese bei einem Ausschuss von Versicherungsfirmen zu versichern, die unter dieser Rechtsverordnung bestimmt werden, und Entschädigungszahlungen im Falle von Unfällen während der Arbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten zu bewirken. 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) Das Department für Arbeitssicherheit und Gesundheit (The Department of Occupational Safety and Health (DOSH)) ist dem Ministry of Human Resources unterstellt und hat die Verantwortung für die Administration und die Implementierung die Gesetze in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheit (DOSH), das die Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt der Menschen bei der Arbeit und es schützt andere vor Gefahren, die von Arbeitstätigkeiten in den verschiedenen Sektoren, der verarbeitenden Industrie, Minen und Steinbrüchen, Bauwesen, Landwirtschaft, Waldund Forstwirtschaft, Fischerei, Energieversorgungsindustrie (Gas, Strom, Wasser und sanitären Anlagen), Transportmittelindustrie, Lagerwesen und Kommunikation, Großhändler und Kleinhändler, Hotels und Restaurants, Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobilienmarkt und Geschäftswesen, öffentlicher Dienst und Behörden des öffentlichen Rechts. Das Department hat alle notwendigen Schritte unternommen, um ein ausgezeichnetes Versorgungssystem mit der Erreichung der MS ISO 9001:2000 Zertifizierung vom Department of Standards Malaysia. Deshalb wird es sich bemühen, den Kundenservice durch effektives Management des ISO Systems zu verbessern. Das Department verwirklicht die Durchführungsaktivitäten in den Industrien, mit Hilfe der folgenden drei Gesetzgebungen: Occupational Safety and Health Act (OSHA)1994, Factories and Machinery Act 1967 und dem Petroleum Act (Safety Measure) 1984. 109 Der National Occupational Safety and Health Excellence Award, die höchste Würdigung durch die malaysische Regierung, zielt darauf hin, Organisationen zu ehren und zu würdigen, die eine Erfolgsgeschichte von Errungenschaften auf dem Gebiet der beruflichen Sicherheit und Gesundheitsmanagement am Arbeitsplatz durch die Sicherheits- und Gesundheitsprogramm-Kontrollen. Diese Kontrollen werden als Werkzeug für Leistungsvergleich in den Bemühungen des Sicherheitsund Gesundheitsprogramms einer Firma im mit den akzeptierten Standards in den MS 1722: Teil 1: 2005 OSH MS (Occupational Safety and Health Management Systems – Requirements) verwendet. Diese Standards wurden durch das Department of Standards Malaysia in Zusammenarbeit mit anderen Agenturen entwickelt. Sie bieten eine Bemessungsmethode für Dokumentation und Implementation des Sicherheits- und Gesundheitsprogramms. Das Arbeitssicherheitsgesetz (OSHA) 1994 bestimmt die Rahmengesetzgebung um einen hohen Sicherheits- und Gesundheitsstandard am Arbeitsplatz voranzutreiben, anzuregen und zu fördern. Ihr Ziel ist es, Sicherheit und Gesundheitsbewußtsein zu verbreiten und effektive Sicherheitsorganisation und Durchführung jener durch selbstregulierende Programme aufzubauen, die so geplant sind, dass sie auf die einzelnen Industrien oder Organisationen zugeschnitten sind. Das Langzeitziel dieses Gesetzes ist, eine gesunde und sichere Arbeitskultur unter den malaysischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schaffen. OSHA 1994 definiert die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeuren und Anbietern von Anlagen oder Substanzen. Obwohl diese Pflichten einen allgemeingültigen Charakter haben, beinhalten sie eine Bandbreite von Verantwortung. Das Gesetz liefert ein verständliches und integriertes gesetzliches System, das Sicherheit und Gesundheit von eigentlich allen arbeitenden Personen umfasst und die Öffentlichkeit schützt, wo immer sie durch die Auswirkung der arbeitenden Menschen betroffen ist. Die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeuren und Anbietern von Anlagen oder Substanzen sind im OSHA 1994 definiert. Arbeitgeber müssen Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen der Menschen, die für sie arbeiten, wahren. Das kommt besonders beim Bereitstellen und Service einer sicheren Betriebsanlage und einem sicheren Arbeitssystem zum Tragen. Arbeitsbedingungen müssen so arrangiert werden dass die Sicherheit und Gesundheit beim Handtieren, Lagern und Transport von Betriebsanlagen und Substanzen garantiert ist. In OSHA 1994 wird "Betriebsanlage" so definiert: jede Art von Maschine, Ausrüstung, Gerät, Werkzeug oder Component, während "Substanz" jede Art von natürlichem oder künstlichem Stoff, egal ob fest oder flüssig, gasförmig, in Dunstform oder einer Kombination von allen ist. Das Gesundheitsrisiko von Gebrauch, Lagerung oder Transport von Substanzen muss minimalst sein. Um diese Ziele zu erreichen, müssen alle menschlich möglichen Vorkehrmaßnahmen bei der Hantierung von gesundheitsschädlichen Substanzen getroffen werden. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, notwendige Information, Anweisung, Ausbildung und Supervision in Sicherheitssachen zu geben selbst über legale Anforderungen muss er informieren. Arbeitgeber müssen spezielle Ausbildungsbedingungen und -voraussetzungen ihrer Organisationen berücksichtigen mit besonderem Hinweis auf Arbeitsprozesse mit erhöhter Gefahr. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 110 Ein Arbeitgeber, der 40 oder mehr Personen beschäftigt, muss ein Sicherheits- und Gesundheits-Kommitee am Arbeitsplatz einrichten, deren Hauptaufgabe es ist, die Maßnahmen ständig zu kontrollieren, die genommen werden, um die Sicherheit und Gesundheit von Personen am Arbeitsplatz zu garantieren und etwaigen Problemen nachzugehen. Jeder Arbeitgeber muss das nächstgelegenste "Occupational Health and Safety Office" über Unfälle, gefährliche Vorfälle, Vergiftung am Arbeitsplatz oder Krankheiten, die passiert sind, oder vielleicht passieren könnten, informieren. Bestimmte Arbeitsvorgänge, Service-Arbeiten und Demontagen von betrieblichen Ausstattungen und Vorgängen benötigen Spezialisten/kompetente Arbeiter. Deshalb ist es verpflichtend, dass kompetente Personen die Installation von Maschinen und Geräten wie Kränen, Lifts und lokalen BelüftungsVentilationssystemen, den sicheren Aufbau garantieren; auch ist die Anwesenheit eines Boilermanns und eines Dampfingenieurs notwendig, wenn Ausstattungen mit hohem Risiko, wie Boilers, installiert werden. Arbeitsvorgänge, bei denen mit lebensgefährlichen Chemikalien handtiert wird, benötigen kompetente Personen zum Durchführen von Luftqualitätsproben und Personalüberwachung. Auch ein Gesundheitsbeamter und ein Gesundheitsamt-Doktor müssen herangezogen werden, um den Arbeitsplatz ordentlich zu überwachen. Es gibt sieben Vorschriften unter dem OSHA 1994 Gesetz, die von DOSHA implementiert werden: 1. Employers' Safety and Health General Policy Statements (Exception) Regulations 1995 2. Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations, 1996 3. Classification, Packaging and Labeling of Hazardous Chemicals Regulations 1997 4. Safety and Health Committee Regulations 1996 5. Safety and Health Officer Regulations 1997 6. Use and Standards of Exposure of Chemicals Hazardous to Health Regulations 2000 7. Notification of Accident, Dangerous Occurrence, Occupational Poisoning and Occupational Disease Regulations, 2004 Zuwiderhandeln gegen einige der Vorschriften kann zu gerichtlicher Verfolgung führen. Eine Person, die eine Verbesserung oder ein Verbot nicht befolgt und dem eine schriftliche Klage ausgehändigt wird, wird gerichtlich bestraft, mit einer Höchststrafe von RM50 000 oder Gefängnisstrafe von nicht mehr als 5 Jahren oder beidem. Andererseits ist es das Ziel des Factory and Machinery Act (FMA) 1967, Fabriken und alles, was mit Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt von Personen zu tun hat, sowie die Registrierung und Inspektion von Maschinen, zu regulieren. Einige Geräte und Maschinen, die lebensgefährlich sein können, wie z.B. Boiler, Druckbehälter, Passagierlifte, Zug- und Beförderungsmaschinen wie mobile Kräne, Turmkräne, Passagier-Hebevorrichtungen, oder sich frei in der Luft bewegende Kräne und Gondeln, müssen vom DOSH bescheinigt und inspiziert werden. Alle Fabriken und allgemeine Maschinen müssen unter dem DOSH Gesetz registriert sein, bevor sie installiert und in Betrieb genommen werden können. 111 DOSH sorgt für die Einhaltung folgender 16 Vorschriften unter dem FMA 1967 Gesetz: 1. Electric Passenger and Goods Lift Regulations, 1970 (Elektrische Passagier- und Güter-Lift Regelungen 1970) 2. Fencing of Machinery and Safety Regulations, 1970 (Einzäunung von Maschinen und Sicherheitsvorschriften 1970) 3. Notification, Certificate of Fitness and Inspection Regulations, 1970 (Bekanntmachung, Eignungs- und Inspektions-Vorschriften 1970) 4. Persons-In-Charge Regulations, 1970 (Zuständigkeits- und Aufsichts-Vorschriften 1970) 5. Safety, Health and Welfare Regulations, 1970 (Sicherheits-, Gesundheits- und Wohlfahrts- Vorschriften 1970) 6. Steam Boiler and Unfired Pressure Vessel Regulations, 1970 (Dampfkessel- und ungebrannte Druck-Gefäß-Vorschriften 1970) 7. Certificate of Competency-Examinations Regulations, 1970 (Tauglichkeits-Zertikikate-Vorschriften 1970) 8. Administration Regulations, 1970 (Administrations- Vorschriften 1970) 9. Compounding of Offences Rules, 1978 (Abfindungs- und Tilgungs-Regeln 1978) 10. Compoundable Offences Regulations, 1978 (Vergleichbare Vergehen-Regeln 1978) 11. Lead Regulations, 1984 (Bleigehalt-Vorschriften 1984) 12. Asbestos Regulations, 1986 (Asbest-Herstellungs-Vorschriften 1984) 13. Building Operations and Works of Engineering Construction (Safety) Regulations, 1986 (Bau-, Betriebs- und Ingenieurkonstruktinen-Sicherheits- Vorschriften 1986) 14. Mineral Dust Regulations, 1989 (Mineralstaub- Vorschriften 1989) 15. Noise Exposure Regulations, 1989 (Lärm-Aussetztungs- Vorschriften 1989) 16. Notification, Certification of Fitness and Inspection (Amendment) Regulations, 2004 (Bekanntmachungs-, Zertifizierung der Eignungs- und Inspektions- (Novellen) Vorschriften 2004) ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 112 6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND ARBEITNEHMERN 6.1 Gewerkschaften Die Regierung unterstützt das weitere Wachstum von gesunden, demokratischen und verantwortungsbewußten Gewerkschaften und hat aus diesem Grund das Gewerkschaftsgesetz (Trade Union Act 1959) und die Richtlinien für Gewerkschaften (Trade Union Regulations 1959) erlassen, um der administratorischen Autorität eine generelle Beaufsichtigung, Richtungsweisung und Kontrolle über alle Sachen in Bezug auf Gewerkschaften in ganz Malaysia zu geben. Im Gewerkschaftsgesetz 1959 wird Folgendes geregelt: i. Eine Gewerkschaft darf ausschließlich auf Arbeiter innerhalb einer bestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie beschränkt werden und darf auch von Arbeitsgebern gegründet werden deren Mitgliedschaft ausschließlich innerhalb von Arbeitgebern limitiert ist. ii. Eine Gewerkschaft muss Ihre Mitgliedschaft ausschließlich auf Arbeiter beschränken, deren Arbeitsplatz auf der Halbinsel Malaysia, Sabah oder Sarawak, je nach Lage des Falls, oder auf Arbeitgeber, die Arbeiter auf der Halbinsel Malaysia, Sabah oder Sarawak, je nach Lage des Falls. iii. Eine Gewerkschaft darf ausschließlich auf Arbeiter innerhalb einer bestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie oder auf Arbeiter innerhalb eines ähnlichen Handels, Berufs oder Industrie, je nach Lage des Falls, oder auf Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie, je nach Lage des Falls. iv. Alle Gewerkschaften müssen registriert sein (wie vorgeschrieben unter Section 8(1) davon) v. Keine Gewerkschaft darf einen Streik organisieren, ohne vorher die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder, die wahlberechtigt sind, durch Geheimabstimmung erhalten zu haben. vi. Alle Gewerkschaften werden regelmäßig überprüft, um die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen. 6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967) Das Department für Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Malaysias ist der hüter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967), um harmonische Beziehungen zwischen den beiden Gruppen zu erhalten. Das Gesetz regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften sowie die Verhinderung bzw. Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten. Wesentliche Bestimmungen des Gesetzes sind: i. 113 Schutz der legitimen Rechte von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften ii. Verfahren für die Beantragung der Anerkennung von Gewerkschaften und deren Vertretungsrechte sowie für Tarifverhandlungen iii. Angelegenheiten, die nicht in die Vorschläge für Kollektivverhandlungen eingebracht werden dürfen, umfassen Beförderungen, Versetzungen, Einstellungen, Personalabbau, Entlassungen, Wiedereinstellungen und Festlegung von Aufgaben sowie Verbot von Streiks und Aussperrungen iii. Das Gesetz betont die Selbstständigkeit innerhalb der Wirtschaftszweige, wobei Arbeitgeber und Gewerkschaften über ihre Differenzen verhandeln und ihre Probleme ohne Einmischung lösen. Im Falle, dass direkte Verhandlungen nicht erfolgreich sind, können sich die Parteien an den Generalsekretär des Industrial Relations Department zur Beilegung der Differenzen wenden. Falls dort die Differenzen nicht beigelegt werden können, kann der Fall an das Industrial Court of Arbitration (Schiedsgericht der Industrie) weitergeleitet werden. iv. Der Minister of Human Resources hat das Recht in jede Arbeitsstreitigkeit einzugreifen und in jedem Stadium an das zuständige Schiedsgericht (Industrial Court of Arbitration) zu verweisen. v. Verbot von Streiks und Aussperrungen nach Übertragung eines Arbeitsstreits an ein Schiedsgericht, sowie in allen durch Tarifverträge oder gerichtlichen Schiedsspruch geregelten Angelegenheiten 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen In einem nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen findet die Beilegung von Konflikten normalerweise dadurch statt, dass der Arbeitnehmer persönlich versucht, eine Einigung mit seinem direkten Vorgesetzten, Werkmeister oder Arbeitgeber zu erreichen. Beschwerden können vom Arbeitnehmer beim Arbeitsministerium eingereicht werden, das dann eine Untersuchung einleitet. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 114 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 1. DAS 1.1 1.2 1.3 MALAYSISCHE BANKENSYSTEM Die Zentralbank Finanzierungsinstitutionen Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum 2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE 2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung 2.2 Angebotene Leistungen 2.3 Arten der Finanzierung 2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 3 4 3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission 3.2 Bursa Malaysia Berhad 5 4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) 4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services 5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten durch Devisenausländer 5.1.1 Direkte Auslands- und Portfolio-Investitionen in Malaysia 5.1.2 Investition in Immobilien durch Devisenausländer 5.1.3 Darlehen an Deviseninländer in Ringgit und Devisen durch Devisenausländer 5.1.4 Anleihen an Devisenausländer von Deviseninländern 5.1.5 Ausgabe von Ringgit- und Devisen-Pfandbriefen/Sukuks in Malaysia durch Devisenausländer 5.1.6 Hedging durch Devisenausländer 5.1.7 Eröffnung von Ringgit- und Devisen-Konten in Malaysia durch Devisenausländer 5.1.8 Import und Export von Ringgit und Devisen durch devisenausländische Reisende 5.1.9 Ausgabe von Wertpapieren 5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten durch Deviseninländer 5.2.1 Investitionen in Devisen-Anlagen durch Deviseninländer 5.2.2 Anleihen in Devisen durch Devisenausländer 5.2.3 Darlehen in Ringgit durch Deviseninländer 5.2.4 Emission von Wertpapieren in Ringgit und Devisen durch Deviseninänder 5.2.5 Export und Import von Gütern und Dienstleistungen durch Deviseninländer 5.2.6 Eröffnung von Devisenkonten durch Deviseninländer 5.2.7 Zahlungen zwischen Deviseninländern 5.2.8 Hedging durch Deviseninländer 5.2.9 Import und Export von Devisen durch reisende Deviseninländer 5.3 Sonderstatus für ausgewählte deviseninländische Unternehmen 5.3.1 Unternehmen im Multimedia Super Corridor 5.3.2 Anerkannte Operational Headquaters 5.3.3 Regionale Distributionszentren und internationale Beschaffungszentren 6 6 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 1. DAS MALAYSISCHE BANKENSYSTEM Das Bankensystem, das sich aus Geschäftsbanken, Investitionsbanken, und islamischen Banken zusammensetzt, ist die primäre Institution, die für die Mobilisierung von Geldern zuständig ist und die Hauptfinanzierungsquelle die die wirtschaftlichen Aktivitäten / Tätigkeiten in Malaysia unterstützen. Die nonBank- Finanz-Vermittler, die sich aus Entwicklungs-Finanz-Institutionen, Hilfsfonds und Pensionsfonds, Versicherungs-Unternehmen und TakafulUnternehmen zusammensetzen, komplementieren die Bank-Institutionen in dem sie Gelder mobilisieren und die finanziellen Bedürfnisse der Wirtschaft erfüllen. 1.1 Die Zentralbank Bank Negara Malaysia (die Bank), die Zentralbank Malaysias, steht an der Spitze des Geld-und Banksystems des Landes. Ihre Ziele, wie sie im Central Bank of Malaysia Act 1958 definiert sind, sind folgende: • Die Ausgabe der Währung und die Verwaltung der Reserven, um den Wert der Währung zu schützen. • Als Bankier, Wirtschafts- und Finanzberater der Regierung fungieren; • Geldwert-Stabilität und solide Finanzstruktur organisieren; • Organisierung eines verlässlichen, effizienten und reibungslosen nationalen Zahlungs-und Abwicklungssystem und garantieren, dass die nationale Zahlungs- und Abwicklungssystem-Politik zum Vorteil Malaysias angewandt wird; und • Die Kreditlage zum Vorteil Malaysias beeinflussen. Um ihre Ziele zu erreichen, besitzt die Bank gesetzliche Verfügbarkeit unter mehreren Gesetzen, um die Bank-Institutionen und andere nicht-BankFinanzvermittler zu regulieren und zu überwachen. Die Bank verwaltet die Regeln der Devisenkontrolle und agiert als Darlehensgeber, als letzter Ausweg bei Refinanzierungen im Bankensektor. 1.2 Finanzierungsinstitutionen Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl von Finanzinstitutionen mit Ende September 2008: 117 Total Institutionen in Institutionen in malaysischem ausländischem Besitz Besitz Geschäftsbanken Investitions- und Handelsbanken Islamische Banken* Internationale iIslamische Banken Versicherungen Islamische Versicherungen (Takaful Unternehmen) Internationale iIslamische Takaful Unternehmen Rűckversicherungen Islamische Rűckversicherungen (Retakaful Unternehmen) 22 15 15 1 41 8 9 15 10 25 8 13 5 1 16 - 1 - 1 7 3 3 1 4 2 Entwicklungs-Finanz-Institutionen 13 13 - * inklusive einer ausländischen islamischen Bank, die im Oktober 2008 ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Banken, inklusive islamische Banken, operieren durch ein Netzwerk von 2200 Niederlassungen, die über das ganze Land verstreut sind. Sechs malaysische Bankgruppen haben eine Präsenz in 18 Ländern durch Zweigstellen, Repräsentantenbüros, Filialen und Joint Ventures. Außerdem sind 21 ausländische Banken mit Repräsentantenbüros in Malaysia vertreten. Diese Banken üben keine normalen Bank-Geschäfte aus, sondern fungieren nur als Verbindungs- und Auskunftsstelle zwischen Unternehmen in Malaysia, in den Herkunftsländern und den Ländern in denen die Banken Niederlassungen haben. Die Einführung eines Rahmengesetzes für Investitionsbanken im Jahr 2005 ermöglichte die Entwicklung von voll entwickelten Investitionsbanken durch Konsolidierung und Rationalisierung von Handelsbanken, Börsenmaklern und Diskontenbanken.Investitionsbank-Aktivitäten umfassen hauptsächlich KapitalAufbringungs-Aktivitäten wie Versicherungsgeschäfte, Konsortialanleihen und Unternehmensfinanzierung, Managementberatungs-Service, Durchführen von Emission und Notierung von Aktien und das Verwalten von Investment Portfolios. Die Entwicklung von Investitions-Banken wird die Kapazität der Finanzinstitutionen in Malaysia vergrößern, um seinen Unternehmens-Klienten durch eine weitere Bandbreite an Finanz- und Beratungs-Aktivitäten besser dienen zu können, und zwar auf gleicher Ebene mit den Dienstleistungen, die von internationalen Investitionsbanken angeboten werden. Malaysia hat außerdem ein umfassendes islamisches Bankensystem. Zurzeit gibt es in Malaysia fünfzehn voll entwickelte islamische Banken, die ein breites Spektrum an Finanzprodukten und Dienstleistungen anbieten, die auf den Scharia-Prinzipien basieren. Drei dieser Banken sind aus dem Nahen Osten. Fünf konventionelle Banken, davon sind drei große Auslandsbanken, bieten islamische Finanzprodukte und Dienstleistungen via der „islamischen Bankfenster“ Einrichtung an. Die Gründung von drei islamischen Auslandsbanken vergrößert den Wettbewerb und stimulieren Innovation unter den islamischen Banken. Gleichzeitig komplementieren sie die malaysischen Teilhaber, indem Sie strategischen BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 118 Wachstumbranchen wie Investitionsbank-Geschäfte und Vermögensmanagement erschließen. Zusätzlich planen diese Institutionen, Malaysia zu ihrem Finanzzentrum dieser Region zu machen. Was Produktangebot angeht, werden mehr als 60 islamische Finanzprodukte und Dienstleisungen auf dem Finanzmarkt angeboten. Das Aufkommen von neuen innovativen Produkten und Finanzinstrumenten mit global akzeptierten SchariaPrinzipien wie Commodity Murabahah Deposits, islamische Profitratengeschäfte, Susyarakah Muanaqisah Hauskrediten und Kuku Musyarakah in der Industrie haben weiterhin den lokalen islamischen Finanzsektor auf die nächste Stufe des Fortschritts gebracht. Malaysia hat einige Entwicklungs-Finanzierungs-Institute (development finance institutions, DFIs), die speziell aufgebaut wurden, um bestimmte strategische Sektoren der Wirtschaft zu entwickeln und zu fördern, wie z.B. die verarbeitende Industrie und den Export-Sektor, kleine und mittelgroße Unternehmen (Small and Medium Enterprises (SMEs)), sowie die Landwirtschaft, Infrastruktur und den Seefahrtssektor. Diese DFIs komplementieren die Bankinstitutionen durch das Anbieten von einer Anzahl von Finanz- und nicht-Finanz-Dienstleistungen, um die Entwicklung von strategischen Sektoren zu unterstűtzen. Diese Dienstleistungen sind die Beschaffung von mittel- und langfristigen Krediten, Eigenkapital und Darlehensgarantiescheinen und eine Reihe von zusätzlichen Finanz- und Geschäfts-Beratungsleistungen. Bank Perusahaan Kecil & Sederhana Malaysia Berhad oder SME Bank, die im Oktober 2005 gegründet wurde, bietet Finanzprodukte wie befristete Darlehen und Anfangskapitalfinanzierung wie Start-Up-Kapital an SMEs in neuen Wirtschaftssektoren, besonders in der professionellen DienstleisungsserviceIndustrie, export-orientierten Aktivitäten und im Franchise Gewerbe. Bank Pertanian Malaysia ist vor kurzem zur Bank Pertanian Malaysia Berhad (Agrobank) als neue Gesellschaft gegründet worden, um ihre Rolle zu stärken und effektiver die Bedürfnisse der gesamten Wertskala der Agrar-Aktivitäten, inklusive der Industrien, die auf der Agrarindustrie beruhen, ausführen zu können. 1.3 Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum Die internationale Finanzwelt hat Malaysias Bemühungen ein islamisches Bank und Finanzwesen aufzubauen und zu fördern anerkannt. Eine wichtige Initiative, die eingeführt wurde ist die Ausdehnung von Malaysias Position als ein führendes internationales islamisches Finanzzentrum. Im August 2006 brachte die malaysische Regierung die Malaysia International Financial Centre (MIFC) Initiativen auf den Markt. Die MIFC Initiative ist eine kooperative Bemühung, die sich von Malaysias Finanzmarktregulatoren, den Führungspersonen der relevanten Regierungsagenturen und Teilnehmern aus dem Banken- Takaful- und Kapitalmarkt-Sektor besteht. Die Gründung des MIFC ist eine der SchlüsselVerbindungen des globalen Marktes und hat eine wichtige Rolle in der Beschleunigung des Brückenprozesses und des Stärkens der Beziehung zwischen internationalen islamischen Finanzmärkten und dadurch die Investitions und Handelsbeziehungen zwischen dem Nahen Osten, Westasien und Nordamerika mit Ostasien auszudehnen. Malaysia ist durch seine Lage im Zentrum der asiatischen Zeitzonen in der guten Position ein Treffpunkt für all jene zu sein, die zusätzliche Geldreserven haben und jene die weltweit Geldmittel aufbringen wollen. 119 Unter den MIFC Initiativen offeriert Malaysia solide Wertschöpfungs-Geschäfte als ein Haupt-Anbieter von islamischen Finanzdienstleistungen mit fünf Fokusgebieten: i. Sukuk- Gründung • ii. Islamisches Bonds- und Vermögensmanagement • iii. Ein Zentrum für den Aufbau von islamischen Banken, die internationale Wechselkurs-Finanzdienstleistungen anbieten. Internationale Takaful • v. Ein Ziel für finanzielle Investitionen mit einem breiten Band an Weltklasse-Kapitalmarkt und Finanzinstrumenten Internationales islamisches Bankwesen • iv. Eine Platform für Gründung, Verteilung und Handel von Sukuks Ein Zentrum für internationale Takaful- und Retakaful Geschäfte Entwicklung des Arbeitskräftemarkts • Ein Zentrum für Auszeichnung und Ideen im Erziehungs-, Ausbildungs-, Beratungs- und Forschungsbereich auf dem Gebiet der islamischen Finanzierung, um ein Pool anTalenten für die islamischen Finanzindustrie zu kreieren. Um mehr Teilnehmer für das malaysische Finanzsystem zu gewinnen wurden gundlegende Fördermaßnahmen ergriffen: i. Ausgabe von neuen Lizenzen für internationale islamische Banken (IIB) unter dem Islamic Banking Act 1983, damit ausländische und malaysische Finanzinstitutionen die gesamten islamischen Bankgeschäfte mit Deviseninund -ausländern und in internationalen Währungen entweder als Filiale oder als Zweigstelle durchführen können. Die Institution hat dadurch einen Anspruch auf Einkommensteuer-Befreiung für einen Zeitraum von 10 Jahren unter dem Income Tax Act 1967 und zwar bis zum Anlagejahr 2016. ii. Ausgabe von neuen International Takaful Operator (ITO) Lizenzen, an qualifizierende ausländische und malaysische Finanzinstitutionen, um die gesamten islamischen Bankgeschäfte mit Devisenausländern und - Inländern in internationalen Währungen durchzuführen, entweder als Filiale oder als Zweigstelle. Die Institution hat dadurch einen Anspruch auf ähnliche Einkommensteuer-Befreiung wie die IIB Institutionen. iii. Islamischen Fond-Management Companies (IFMC) wird erlaubt, das gesamte Vermögen aus den Scharia-Geschäften im Ausland zu investieren. Das Unternehmen genießt Steuerbefreiung auf alle Gebühren für das Management von islamischen Bonds für malaysische und ausländische Investoren bis zum Anlagejahr 2016 unter dem Income Tax Act 1967. iv. Bereitstellung von Start-Up Geldern durch Employees Provident Fund (EPF) für die Gründung von ausländischen IFMCs. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 120 v. Ein bis zu 100%iger ausländischer Equity/Kapitalbesitz ist für IIBs, ITOs und IFMCs erlaubt. Weitere Information über Angebote an MIFCs erhalten Sie auf der Webseite www.mifc.com. E-mail: [email protected] oder unter folgender Telefonnummer 603 2692 34 81. 2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE Export Credit Refinancing (ECR) ist ein Plan unter welchem Exim Bank kurzfristige Kredite zu Vorzugszinsen an Direkt- und Indirekt-Exporteure via Handelsbanken zur Verfügung stellt. Die Krediteinrichtungen werden von den Geschäftsbanken durchgeführt, die sich wiederum bei der Exim Bank refinanzieren können. Ein direkter oder indirekter Exporteur, der das Exportkredit-Refinanzierungsprogramm beanspruchen will, muss eine ECR-Kreditlinie mit seiner Handelsbank arrangieren und danach Zutritt zu den ECR Kredit-Fazilitäten von einer EXIM Bank bekommen. 2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung Die ECR Finanzierungs-Fazilitäten sind für direkte Exporteure und indirekte Exporteure erhältlich, die direkt oder indirekt mit Export-Aktivitäten zu tun haben und einen ECR-Kreditrahmen von einer Handelsbank erhalten haben. 2.2 Angebotene Leistungen i. ECR vor Verschiffung ist eine Kreditmöglichkeit, die für Direkt- und IndirektExporteure zur Verfügung steht, um ihre Einkäufe vom Binnenmarkt und/oder Auslandslieferanten vor der Verschiffung und für den Export zu finanzieren. ii. ECR nach Verschiffung ist ein Darlehen oder eine Finanzierung für Direktexporteure nach der Versendung von Waren an den Käufer im Ausland. 2.3 Arten der Finanzierung Zwei Arten der Finanzierung stehen den Exporteuren unter den VorverschiffungsECR Einrichtungen zur Verfügung und das sind die auftragsbasierte Methode und die "Certificate of Performance " (CP) Methode. Unter der auftragbasierenden Methode, der Vor-Verschiffung ECR werden die Mittel nach Vorlage eines Exportauftrags während unter der CP Methode die Finanzierung gegen das CP, das von der Exim-Bank ausgestellt wurde, zur Verfügung gestellt wird. Die CP- Methode der Finanzierung unter der Nach-Verschiffungs-ECR Einrichtung wird durch Wechseldiskontierung gemacht und die Finanzierung in Hinblick auf eine Reihe von Exportdokumenten, die den Geschäftsbanken vorgelegt werden. 2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung Die maximale Kreditlaufzeit beträgt bei "ECR vor Verschiffung" vier (4) Monate und bei "ECR nach Verschiffung" sechs (6) Monate. 121 Für auftragsbasierte Lieferungs-Methode beträgt der maximale Finanzierungsbetrag 95% des Auftragswertes ihres Exports, während unter der CP-Methode die Höhe der Finanzierung von der Höhe des CP Limits abhängt, das von der Exim Bank genehmigt wurde. Das Minimum und Maximum der Höhe der Finanzierung pro Fazilität unter der ECR Fazilität beträgt RM10.000 und RM50 Millionen respektive. 3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission Die Securities Commission Malaysia (SC), ist für die Regulierung und Entwicklung des Kapitalmarkts in Malaysia verantwortlich. Sie wurde am 1. März 1993 unter dem Securities Commission Act 1993 gegründete und ist eine finanziell unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Untersuchungs- und Durchsetzungsrechten ausgestattet ist. Sie untersteht dem Finanzministerium. Seine Geschäftsberichte werden jährlich im Parlament dargelegt. Die Funktionen der SC sind folgende: a. b. c. d. e. f. g. h. i. Beaufsichtung von Börsen, Clearing Houses und zentralen Depots; Anmeldeautorität für Prospekte von Körperschaft außer nicht notierte Freizeitclubs; Genehmigungsbehörde für Unternehmensanleihen; Aufsichtsbehörde von Belangen bezüglich Wertpapiere und Terminverträge Aufsichtsbehörde von Übernahmen und UnternehmenszusammenSchlüssen; Aufsichtsbehörde von allen Belangen bezüglich Investmentfonds-Plänen Lizenzierung und Beaufsichtigung aller lizenzierter Personen Förderung von Selbstregulierung; und Sicherstellung von ordnungsgemäßem Vorgehen der Markt-Institutionen und lizenzierten Personen. Unterstüzung all dieser Funktionen ist die Verantwortung des SC um den Investor zu beschützen. Abgesehen von der Durchführung der Aufsichtsfunktionen ist der SC gesetzlich verpflichtet die Entwicklung des Wertpapier- und Termingeschäftenmarktes in Malaysia zu fördern und zu organisieren. Weitere Information bekommen Sie auf der Securities Commission Webseite (www.sc.com.my) . 3.2 Bursa Malaysia Berhad Bursa Malaysia Berhad (Bursa Malaysia) ist eine Börsen-Holdinggesellschaft, die auf der Hauptbörse der Bursa Malaysia Securities am 18. März 2005 notiert wurde. Bursa Malaysia betreibt eine Wertpapier-, Derivative- und Offshore Börse, Clearing Houses (Abrechnungsstellen) fűr Wertpapiere und Derivate und zentrale Hinterlegungsstelle. Die Gesellschaft veröffentlicht auch Aktiennotierungen und Informationen űber Wertpapiere, die an der Börse notiert sind. Die Börse, die 1973 gegrűndet wurde, ist ein zentraler Marktplatz fűr Käufer und Verkäufer, um Aktien-, Optionsscheine-, festverzinste Wertpapiere und verschiedene andere Wertpapiere von notierten Unternehmen anzubieten. Mannigfaltigkeit von Produkten inkludiert auch Options- und Futures Derivative, und Multi-Währungs-Offshore-Handelspapiere, die an der Derivativen-Börse BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 122 oder Offshore-Börse gehandelt werden. Bursa Malaysia ist zurzeit eine der größten Börsen innerhalb Asiens mit fast 1000 notierten Unternehmen, die ein breites Angebot an Investitions-Möglichkeiten der Welt bieten. Die größeren kapitalisierten Unternehmen sind am Bursa Malaysia Securities Main Board, die mittelgroßen Unternehmen am Second Board oder am MESDAQ Markt für schnellwachsende und technologische Unternehmen notiert. Durch die Unterstützung der Entwicklung des malaysischen Kapitalmarktes und die Vergrößerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit hat sich Bursa Malaysia verpflichtet, einen effizienten, sicheren und aktiven Börsenhandel für den lokalen und globalen Investor aufrecht zu halten. (i) Markt-Anteilhaber a. Börsenmakler-Unternehmen Derzeit gibt es 34 Börsenmakler Firmen (inklusive fünf ausländische Börsenmakler), die ihre Dienstleistungen im Handel mit Wertpapieren an der Bursa Malaysia Securities anbieten. Von diesen sind 13 als Investitionsbanken definiert. Investitionsbanken unterhalten HandelsbankLizenzen, die von Bank Negara Malaysia unter dem Banking and Financial Institutions Act 1989 (BAFIA) als auch dem Capital Markets Services Lizenz Gesetz registriert sind und die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 ausgegeben wurde. Als solche, sind Investitionsbanken berechtigt, die volle Bandbreite an integrierten Kapitalmarktund Finanz-Service-Leistungen anzubieten, die Unternehmensfinanzierung, Schuldverschreibungspapier- und WertpapierHandel umfassen. Ein Börsenmakler-Unternehmen unterhält den Universal Broker Status. Ein Universal Broker kann das volle Ausmaß an integriertem Kapitalmarkt-Service anbieten. Mit November 2008 gab es 148 Geschäftsniederlassungen. b. Trading-Anteilhaber Ein Trading Participant ist ein Unternehmen, das mindesten eine Vorzugsaktie (Preference Share) der Bursa Malaysia Derivatives besitzt, um Geschäfte als Futures Broker durchzuführen, die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 lizenziert wurde und das Handel mit Termingeschäftsverträgen an der Bursa Malaysia Derivatives Berhad durchführt. Derzeit gibt es 20 Trading-Teilnehmer. (ii) Schutz der Investoren Um das Interresse der Investoren zu schützen, unterhält Bursa Malaysia derzeit drei Entschädigungsfonds, und zwar den Compensation Fund of Bursa Securities, den Fidelity Fund of Bursa Derivatives und den Compensation Fund of Bursa Depository, um Investoren zu entschädigen, die Verluste erlitten haben, die innerhalb der spezifischen Umstände der relevanten Sicherheitsgesetze und Regeln fallen. Die Fonds werden vom Compensation Committee verwaltet. (iii) Risiko-Management Das Ziel des Bursa Malaysia Risiko-Management Framework, das durch das Risk Management Committee (RMC) kontrolliert wird, ist, Risikos nach einem angemessenen Maß passend für die Unternehmen zu managen und zu kontrollieren. Schlüssel-Risiken werden identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit 123 des Eintreffens und Größe der Auswirkung eingestuft und dazugehörige Reaktions-und Handlungsvorgehenspläne werden entwickelt, um signifikante Restrisikos zu managen. 4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) Die Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) ist die One-StopOrdnungsbehörde, die mit der Koordinierung aller Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Labuan als internationalem Geschäfts- und Finanzzentrum/Labuan International Business and Financial Centre (IBFC) betraut ist. Sie rationalisiert die Regulierungs- und Aufsichtsorgane der Regierung in Bezug auf das Offshore-Finanzdienstleistungsgewerbe, unternimmt Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und verbessert betriebliche Effizienz und begünstigt somit stimulierende Geschäftsbedingungen für das IBFC. Zusätzlich hat IOFC auch das islamische Finanzwesen als eine ihrer Kerngebiete entwickelt und Labuan IBFC gilt jetzt als ein führendes Offshore-Centre für konventionelle und islamische Finanzaktivitäten. Gesellschaftsgründung und Registrierung der Unternehmen fällt unter das Ressort der LOFSA, die auch die Labuan International Financial Exchange und Labuans Offshore Industrien wie Banken, Versicherungsbranche, Wertpapiergeschäfte, Treuhandelsgesellschaften und Fondsmanagements reguliert und überwacht. Die Labuan International Financial Exchange (LFX) ist ist eine web-basierte Börse und eine Offshore-Finanz-Börse um die Offshore-Financial-Dienstleistungen, die in Labuan angeboten werden, zu komplementiert. Sie ist eine One-Stop-FinanzBörse, die einen Vollservice anbietet und zwar von der Einreichung des Ansuchens bis zur Genehmigung, Notierung, Handel und Begleichung der notierten Instrumente. Offshore-Geschäftstätigkeiten von Labuan Offshore Unternehmen sind in zwei Gruppen getrennt: Handelstätigkeiten und Nicht-Handelstätigkeiten, die unter den konventionellen und Schariah Prinzipien gehandelt werden. Offshore-Handelstätigkeiten umfassen Bankverkehr, Versicherung, FondsManagment, Leasing, Geldgeschäfte und andere handelverwandte Tätigkeiten. Offshore-Nicht-Handelstätigkeiten beziehen sich auf Tätigkeiten, die mit Besitz von Investitionen in Wertpapieren, Effekten, Aktien, Anleihen, Depositen und Immobilien von einem Offshore-Unternehmen im eigenen Namen. Labuan IBFC unterliegt nicht den malaysischen Devisenrichtlinien und Beschränkungen, da die Labuan Offshore Company ein devisenausländisches Unternehmen ist, das zum Zwecke der Wechselkurs-Kontrolle dem Exchange Control Act of Malaysia untersteht. Charakteristisch für die OffshoreGeschäftstätigkeiten in Labuan ist der vorherrschende auf Auslandswährung basierende und mit Devisenausländern durchgeführte Wechselkurshandel. Jedoch sind bestimmte Aktivitäten mit Deviseninländern in malaysischen Ringgit erlaubt, wie etwa Bank-, Versicherungs-, Leasinggeschäfte und Geschäfte auf dem Rückversicherungsmarkt. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 124 4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services (i) Niedrige Steuern • Ein Offshore-Unternehmen, das Offshore-Handelsaktivitäten betreibt, kann zwischen einer jährlichen Besteuerung in Höhe von 3% des Nettogewinns oder einer Zahlung von pauschal RM20.000 pro Jahr unter dem Labuan Offshore Business Activity Tax Act 1990 (LOBATA) wählen; und • Als Alternative kann ein Offshore-Unternehmen unter dem Income Tax Act 1967 Steuern zahlen falls sie nicht unter dem LOBATA Steuern zahlen wollen. Das würde nicht nur LOCs mehr Flexibilität geben, um ihre Geschäfts-Transktionen effzienter zu strukturieren, sonder auch günstigere Steuer-Bedingungen im Labuan IBFC für Investoren kreieren. • Ein Offshore-Unternehmen kann auch Geschäfts-Zakat statt Steuern zahlen. • Ein Offshore-Unternehmen, das Nichthandels-Geschäfte betreibt, braucht dafür keine Steuern zu zahlen. (ii) Steuernachlass für erbrachte Experten-Dienstleistungen • Das Einkommen einer Person, oder einer von ihr beschäftigten Person, oder einer Firma aus bestimmten qualifizierten Dienstleistungen für OffshoreUnternehmen in Labuan ist bis zu 65% des Einkommens aus dieser Einkommensquelle steuerfrei. Diese Dienstleistungen umfassen: Rechts- und Finanzberatung, Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung, Finanz- und Sekretariatsdienste. (iii) Steuernachlass für Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis • Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist, aus einem Beschäftigungsverhältnis in leitender Funktion in einer OffshoreGesellschaft in Labuan ist bis zu einem Betrag von 50% des Bruttoeinkommens aus dieser Tätigkeit steuerfrei. • Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist und als Treuhand-Angestellter in leitender Funktion bei einem Labuan TreuhandUnternehmen angestellt ist, ist bis zu einem Betrag von 50% des Bruttoeinkommens aus dieser Tätigkeit steuerfrei. (iv) Einkommensteuerbefreiung Das Income Tax Act 1967 sieht für folgende Einkunftsarten Steuerbefreiungen vor: • Dividenden, die eine Labuan Offshore-Gesellschaft an Deviseninländer oder Devisenausländer auszahlt. • Dividenden von einem malaysischen Inlandsunternehmen das von einem Labuan Offshore-Unternehmen aus Gewinnen aus Offshore- Aktivitäten stammen. • Gehälter für Direktoren, die an einen Ausländer ausgezahlt werden, sind steuerfrei. • 50% Steuerfreibetrag auf Wohnungszuschüsse für malaysische Staatsbürger, die in einem Offshore-Unternehmen arbeiten. 125 Offshore-Unternehmen sind von der Quellensteuer auf folgende Beträge befreit: • Zinsen, die an einen Deviseninländer oder an einen Devisenausländer ausgezahlt werden, der nicht im Bankwesen, Finanz- oder Versicherungswesen tätig ist. • Zinsen, die an einen Devisenausländer oder eine andere OffshoreGesellschaft ausgezahlt werden. • Vermietungszahlungen an Devisenausländer • Gebühren für technische oder Managementleistungen Devisenausländern oder eine andere Offshore-Gesellschaft. • Tantiemen an einen Devisenausländern oder eine andere OffshoreGesellschaft. • Ausschüttungen einer Offshore-Treuhandgesellschft Devisenausländer-Empfänger. an an einen einen (v) Stempelsteuerbefreiung Offshore-Geschäftstransaktionen von einem Offshore-Unternehmen (inklusive M&A eines Offshore-Unternehmens und Transfer Offshore-Unternehmens und Transfer von Aktien in ein Offshore-Unternehmen) sind von der Stempelsteuer befreit. 5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE Malaysia hat immer eine liberale Devisenadministrations-Politik verfolgt. Die Implementierung von Devisenadministrations-Politik in Malaysia unterstützt die Überwachung des Kapitalflusses in und aus dem Land, um seine finanzielle und wirtschaftliche Stabilität zu erhalten. Als Teil der laufenden Bemühungen die Effizienz zu erhöhen und die Geschäftskosten zu reduzieren, wurden die Devisenadministrations-Politik fortlaufend liberalisiert und vereinfacht. Die Definitionen für Deviseninländer und Devisenausländer für die DevisenAdministration sind folgende: Deviseninländer sind: i. Malaysische Staatsbürger (ausgenommen Personen, die eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung eines Hoheitsgebiets außerhalb Malaysias erworben haben und im Ausland leben); ii. Nicht-malaysische Staatsbürger, die eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehigung in Malaysia erworben haben und permanent in Malaysia leben; Devisenausländer sind: i. Alle im Ausland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Regionalbüros, Verkaufsbüros, Repräsentanten-Büros von Unternehmen die Deviseninländer sind BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 126 ii. Botschaften, Konsulate, High Commissions, supranationale und internationale Organisationen, die von der malaysischen Regierung anerkannt werden iii. Malaysische Staatsbürger, die eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung in einem Hoheitsgebiet außerhalb Malaysias erworben haben und im Ausland leben. Ringgit-Anlagen umfassen Folgendes: i. Wertpapiere in Ringgit Währung wie Wechsel, Privatschuldverschreiben, Cagamas Anleihen oder Treasury Notes, malaysische Government Securities, Treasury Bills, Aktien und Optionen; ii. Derivative, die am Bursa Malaysia gehandelt werden und OTC-Derivative (ausgenommen davon sind OTC-Derivative und Strukturprodukte, die für Leihen und Verleihen von Ringgit zwischen Devisenländern und Devisenausländern gebraucht werden); iii. Kreditorenoffset von Optionsscheinen von Depositen in Ringgit Währung iv. Immobilien in Malaysia v. andere Anlagevermögen in Malaysia Devisen-Anlagen inkludieren: i. Equity/Portfolio Investitionen im Ausland; ii. Kedite an Devisenausländer iii. Devisen-Depositen Onshore und Offshore iv. Investitionen in genehmigten Produkten in Devisen, die von lizenzierten Onshore-Banken, lizenzierten internationalen islamischen Banken (lizenzierten IIBs) und jedem Deviseninländer, der die Zulassung vom Controller of Foreign Exchange (the Controller) erhalten hat. Konzerne Bezieht sich auf eine Gruppe von Firmen, die eine Mutter-TochtergesellschaftsBeziehung in Malaysia haben. Inland-Ringgit-Anleihen umfassen jede Art von Ringgit-Vorschuss-Darlehen, Kredite, Finanzierungsfazilitäten, Mietkauf, Factoring mit Regress, FinanzirungsLeasing, Zahlungsgarantien für Waren, rückzahlbare Vorzugsaktien oder ähnliche Fazilitäten in jeglichem Namen und Form; ausgenommen davon sind: i. Handelskreditbedingungen, die von einem Zulieferer für alle Arten von Waren, Gütern und Dienstleistungen angeboten werden ii. Devisenterminkontrakte, abgeschlossen wurden iii. Gewährleistungsgarantien und Finanzgarantien; 127 die bei lizenzierten Onshore-Banken iv. ein Privathauskredit und ein Autokredit, der von einem Deviseninländer aufgenommen wurde; v. Kreditkarten- und Wertkarten- Fazilitäten; vi. Operating-Leasing; vii. Factoring ohne Regress; und viii. interne Darlehen untereinander von Firmen innerhalb eines Konzerns in Malaysia. 5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten durch Devisenausländer Devisenausländer dürfen in Malaysia in jeglicher Form investieren. Es gibt keine Restriktionen bezüglich Rückführung von Kapital, Gewinn und Einkommen, das in Malaysia erzielt wurde, inklusive Gehälter, Löhne, Tantiemen, Kommissionen, Gebühren, Mieten, Zinsen, Gewinne oder Dividenden. Um die Investitions-Strategien von Devisenausländern zu komplementieren können sie Finanzierung von lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen in Ringgit oder in Fremdwährung erhalten und Devisenterminkontrakte bei lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen abschließen, um die Währungsrisiken gewinnbringend zu verwalten, die bei Investitionen in Ringgit-Anlagen anfallen. Devisenausländer können auch ausländische Währung in Ringgit und Ringgit in Devisen und umgekehrt umtauschen. 5.1.1 Direkte Auslands- und Portfolio-Investitionen in Malaysia Die Devisenadministrations-Richtlinien unterstützen Devisenausländern Investitionen in Malaysia und ermöglichen (a) Ankauf von Ringgit-Anlagen Ein Devisenausländer kann uneingeschränkt Ringgit-Anlagen kaufen inklusive Pfandbriefe/Sukuk in Ringgit-Währung, die in Malaysia von Devisenausländern ausgegeben werden. (b) Finanzierungquellen für Zahlungen von Ringgit-Anlagen Ein Devisenausländer kann Ringgit-Quellen für die Abwicklung von Investitionen aus folgenden Quellen beziehen: • Aus dem eigenen devisenausländischen External Konto, von RinggitKonten, die bei lizenzierten Onshore-Banken von oder für Devisenausländer eingerichtet werden; • Devisenverkauf auf Spotgeschäftsbasis oder Termingeschäftsbasis bei lizenzierten Onshore-Banken oder Auslandsbanken, die von OnshoreBanken ernannt wurden, wie lizenzierte Handelsbanken, lizenzierte islamische Banken und lizenzierten Investitions-Banken; • Onshore Anleihen (c) Onshore-Anleihen Ein Devisenausländer kann uneingeschränkt Devisen in jeder Höhe von lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten IIBs leihen. BANKING, FINANCE AND EXCHANGE ADMINISTRATION 128 Ein Devisenausländer kann Ringgit in jeder Höhe von lizenzierten OnshoreBanken, deviseninländischen Unternehmen und Einzelpersonen leihen, um Aktivitäten auf dem Immobilienmarkt in Malaysia zu finanzieren, einschließlich der Finanzierung für den Erwerb von Ringgit-Anlagen. Ein Devisenausländer kann uneingeschränkt Beträge in jeder Höhe für MarginFinanzierung von einer deviseninländischen Börsenmaklerfirma leihen. (d) Devestition/Einkommen von Investitionen Ein Devisenausländer kann uneingeschränkt Geldmittel von Devestition in Ringgit-Anlagen oder Erlösen/Dividenden in sein Land zurückführen, die aus einer Investition stammen. Repatriierung muss jedoch in Devisen gemacht werden. Ausgenommen davon ist die Währung von Israel. (e) Hedging Ein Devisenausländer kann das Engagement uneingeschränkt absichern, das von einer Investition in Ringit-Anlagen bei einer lizenzierten Onshore-Bank oder einer der Űbersee-Zweigstellen, die von lizenzierten Onshore-Bank ernannt wurden, absichern, wenn diese am oder nach dem 1. April 2005 gemacht wurden. 5.1.2 Investition in Immobilien durch Devisenausländer (a) Erwerb von Immobilien Ein Devisenausländer kann in Malaysia uneingeschränkt Immobilien kaufen (Wohnimmobilien oder kommerziell genutzte Immobilien). Der Immobilienkauf muss nach Richtlinien des Auslandsinvestment-Komitees (Foreign Investment Committee (FIC) vollzogen werden. Für den Erwerb von Wohnimmobilien durch einen Devisenausländer, die mehr als RM 250.000 kosten, ist eine Genehmigung vom FIC nicht notwendig; und Devisenausländer unter dem „ Malaysia my Second Home“ Programm sind von allen Genehmigungsvorschriften ausgenommen. (b) Onshore-Anleihen Ein Devisenausländer kann in Malaysia uneingeschränkt Beträge in jeder Höhe aufnehmen, um den Erwerb von Immobilien zu finanzieren oder zu refinanzieren. Jedoch für den Erwerb von Land muss ein Devisenausländer die Erlaubnis des Controllers einholen. Kredite die von inländischen Finanzinstitutionen ausgegeben werden, unterliegen den Polizen der Finanzinstitution und den FIC Richtlinien. Weitere Details über die FIC Richtlinien finden Sie im Internet unter http://www.epu.jpm.my 5.1.3 Darlehen an Deviseninländer in Ringgit und Devisen durch Devisenausländer (a) Ringgit Darlehenvergabe durch: i. devisenausländische nicht-Banken Muttergesellschaften : Ein Devisenausländer kann in Malaysia uneingeschränkt Beträge in jeder 129 Höhe in Ringgit an deviseninländische Tochtergesellschaften leihen, um Aktivitäten auf dem Immobilienmarkt in Malaysia zu unternehmen. Eine devisenausländische nicht-Banken Muttergesellschaft bezieht sich auf – • • ii. ein devisenausländisches Unternehmen mit mehr als 50% Aktienanteile in einem deviseninländischen Unternehmen; oder die Endholdinggesellschaft einer devisenausländischen Muttergesellschaft von einer deviseninländischen Gesellschaft, die keine Bank, keine Investitionsholdinggesellschaft einer Bank ist oder ein Börsenmakler-Unternehmen ist. Andere devisenausländische Einzelpersonen: • nicht-Banken Unternehmen oder Ein Devisenausländer kann uneingeschränk Beträge bis zu einer Höhe von RM 1 Million in Gesamthöhe an devisenausländische Unternehmen und Einzelpersonen leihen für den Gebrauch in Malaysia. (b) Darlehenvergabe in Devisen durch: i. devisenausländische nicht-Banken Muttergesellschaften : Ein Devisenausländer kann uneingeschränkt Beträge in jeder Höhe in Devisen an deviseninländische Tochtergesellschaften in Malaysia leihen. ii. Andere devisenausländische Einzelpersonen: • nicht-Banken Gesellschaften oder Ein Devisenausländer kann Beträge in Devisen an einen Deviseninländer leihen; vorausgesetzt dass die Gesamtsumme des Devisen-Darlehens des Kreditnehmers die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreitet: Deviseninländische Person Deviseninländisches Unternehmen RM 10 Millionen in gleichwertigem Gesamtwert RM 100 Millionen in gleichwertigem Gesamtwert auf Konzernbasis Die Verpflichtung liegt auf dem deviseninländischen Anleiheaufnehmer, die Erlaubnis vom Controller of Foereign Exchange für Anleihen einzuholen, die die Höchstgrenze überschreiten. 5.1.4 Anleihen an Devisenausländer von Deviseninländern (a) Devisen-Anleihen von: i. lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten IIBs Ein Devisenausländer kann in Malaysia uneingeschränkt Beträge in jeder Höhe in Devisen von lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten IIBs leihen. ii. deviseninländischen nicht-Banken Unternehmen und Einzelpersonen wie folgt: BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 130 Ein Devisenausländer kann uneingeschräkt Devisenanleihen von deviseninländischen nicht-Banken Gesellschaften und Einzelpersonen erhalten unter den folgenden Bedingungen: deviseninländische Darlehensgeber Ein Deviseninländer ohne indländische Fremdmittel Ein Deviseninländer mit oder ohne indländische Anleihen, der seine eigenen Onshore oder Offshore Geldmittel verwendet Ein Deviseninländer mit indländischen Anleihen, dessen deviseninländische Darlehensgeber eine Totalinvestition in DevisenAnlagen inklusive Darlehen in Devisen nicht die Höchstgrenze überschreitet: o deviseninländische Einzelperson o deviseninländisches Unternehmen iii. lizenzierten Onshore-Banken, Gesellschaften und Einzelpersonen: Höhe des Betrags keine Höchstgrenze keine Höchstgrenze durch Umwechseln in Ringgit bis zu einer Betragshöhe von: RM 1 Million in Gesamthöhe pro Kalenderjahr RM 50 Millionen in Gesamthöhe pro Kalenderjahr auf Konzernbasis deviseninländische nicht-Banken Ein Devisenausländer kann Darlehen in Ringgit von lizenzierten OnshoreBanken, deviseninländischen nicht-Banken Gesellschaften und Einzelpersonen erhalten unter den folgeden Bedingungen: Anleihen von Devisenausländern (ausgenommen davon sind Börsenmakler Unternehmen und Banken) von lizenzierten OnshoreBanken, devisenindländischen nicht-Banken Unternehmen und Einzelpersonen o Finanzaktivitäten auf dem Immobilienmarkt in Malaysia; und o Finanzierung oder Refinanzierung von Wohn- oder KommerzImmobilien-Ankäufen in Malaysia Anleihen durch devisenausländische Börsenmakler Unternehmen und Banken von lizenzierten Onshore Banken für die Abwicklung von Ringgit Wertpapieren auf der Bursa Malaysia und RENTAS, falls es zu unvorhergesehenen Verzögerungen in der Überweisung der Mittel kommen sollte. Anleihen durch Devisenausländer (ausgenommen davon sind Börsenmakler Unternehmen und Banken) von lizenzierten OnshoreBanken und lizenzierten Börsenmakler Unternehmen für Margin-Finanzierung 131 keine Höchstgrenze keine Höchstgrenze keine Höchstgrenze Anleihen durch devisenausländische Einzelpersonen von deviseninländischen Versicherungsgesellschaften Bis zu einem Rückkaufwert der Versicherungspolizze, die vom Devisenausländer gekauft wird. 5.1.5 Ausgabe von Ringgit- und Devisen-Pfandbriefen/Sukuks in Malaysia durch Devisenausländer (a) Ausgabe von Ringgit und Devisen Pfandbriefen/Sukuks Multilaterale Entwicklungsbanken, multilaterale Finanzinstitutionen, ausländische staatliche sowie auch ausländische quasi-staatliche Agenturen und ausländische multinationale Unternehmen dürfen Ringgit und Devisen Pfandbriefe/Sukuk in Malaysia ausgeben. (b) Nutzung von Pfandbrief/Sukuk Erlösen Erlöse von der Ausgabe von Pfandbriefen/Sukuk dürfen Onshore und Offshore verwendet werden. Erlöse von Pfandbriefen/Sukuk in Ringgit Währung, die Offshore verwendet werden sollen, müssen bei einer lizenzierten Onshore-Bank in Devisen umgetauscht werden. (c) Hedging Die Emittenten können Wechselkurs und Zinsen/Erlöse von den Devisenkurs Engagements, die von der Ausgabe von Pfandbriefen/Sukuk in Ringgit Währung erzielt wurden und jede nachträgliche Zinsen/Erlöse und Kupon-Zahlungen bei einer lizenzierten Onshore-Bank absichern. Devisenausländische Pfandbrief- und Sukuk-Investitionen können auch Wechselkurs und Zinsen/Erlöse von den Devisenkurs-Engagements bei einer lizenzierten Onshore-Bank absichern. (d) Richtlinien für die Emission Genaue Details und Richtlinien sowie Fördermaßnahmen für die Emission von Pfandbriefen/Sukuks in Ringgit und Devisen können von jeder der folgenden Web-Seiten-Adressen heruntergeladen werden: http://www.mifc.com http://www.bnm.gov.my/fxadmin http://www.sc.com.my 5.1.6 Hedging durch Devisenausländer (d) Hedging mit Ringgit-Anlagen Ein Devisenausländer kann bei lizenzierten Onshore-Banken Wechselkurs und Zinsen-Erlöse absichern, die von den Devisenkurs Engagements durch Investition in Ringgit Anlagen durch den Erwerb von Pfandbriefen/Sukuk in Ringgit Währung erzielt wurden und die am oder nach dem 1. April 2005 erworben wurden sowie von Pfandbriefen/Sukuks in Ringgit-Währung, die in Malaysia von Devisenausländern ausgegeben wurden. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 132 5.1.7 Eröffnung von Ringgit und Devisen-Konten in Malaysia durch Devisenausländer (a) Eröffnung von Ringgit und Devisen-Konten Ringgit-Konten, die von einem Devisenausländer bei lizenzierten OnshoreBanken in Malaysia unterhalten werden, werden als „External Accounts“ bezeichnet. Ein Devisenausländer kann uneineschränkt Ringgit-Konten bei lizenzierten Onshore-Banken und IIBs eröffnen. Es gibt keine Beschränkung auf die Höhe der Ringgit-Gelder, die in einem Auslandskonto zurückbehalten werden. Es gibt keine Einschränkungen für Devisenausländer in Bezug auf Eröffnung, Führung und Anzahl von Devisenkonten bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia. Es gibt auch keine Beschränkungen auf die Höhe der Ringgit-Gelder, die in einem Auslandkonto zurückbehalten werden müssen. Gelder in den Konten können für jeden Zweck verwendet werden und bei lizenzierten Onshore-Banken in Ringgit umgetauscht werden oder jederzeit ins Heimatland zurückgeführt werden. (b) Repatriierung/Verwendung von Geldern von Ringgit und Devisenkonten i. External Accounts • Ringgit-Gelder in den Externen-Konten können in Devisen bei lizenzierten Onshore-Banken umgetauscht werden und jederzeit ins Heimatland zurückgeführt werden. Die Ringgit-Gelder in den External Accounts können für jeden Zweck für Zahlungen an Deviseninländer für den Erwerb von Ringgit-Anlagen oder Services in Malaysia verwendet werden. Ausgenommen davon sind: Zahlungen für den Import von Waren und Dienstleistungen Darlehensgewährung in Ringgit an Deviseninländer mit Ausnahme von jenen, die vom Controller genehmigt wurden; und Zahlungen zugunste von Drittpersonen Ein Devisenausländer kann uneingeschränk Zahlungen auf ein External Account eines anderen Devisenausländers für Abwicklung vom Kauf von Ringgit-Anlagen machen. • • ii. Devisenkonten Gelder in den Konten können für jeden Zweck inklusive für Zahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Sie können bei lizenzierten Onshore-Banken in Ringgit umgetauscht werden oder jederzeit ins Heimatland zurückgeführt werden. 5.1.8 Import und Export von Ringgit und Devisen durch devisenausländische Reisende Ein devisenausländischer Reisender kann malaysische Währung bis in der Höhe von RM1.000 ins Land bringen und aus dem Land mit hinaus nehmen. Ein devisenausländischer Reisender kann ausländische Währung in Bargeldscheinen und in Travellers Cheques in der Höhe des Betrags der ins Land gebrachten Summe wieder ausführen, solange der Betrag nicht den Gesamtbetrag von US$ 10.000 überschreitet. 133 Eine Import- und Export-Deklaration von ausländischer Währung in Bargeldscheinen und in Travellers Cheques an die Immigrationsbehörde ist nur für Beträge, die die Gesamtsumme von US$ 10.000 überschreitet, notwendig. 5.1.9 Ausgabe von Wertpapieren Ein Devisenausländer kann die folgenden Ringgit-Wertpapiere, die in Malaysia registriert sind, an Deviseninländer und Devisenausländer ausgeben: i. ii. Stammaktien, inklusive Ausgabe von Gratisaktien und Bezugsemissionen; und unkündbare Vorzugsaktien Emissionserlöse in jeder Höhe, die durch die Ausgabe von Stammaktien durch öffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erzielt wurden, können vom Devisenausländer für die Finanzierung von Transaktionen außerhalb Malaysias verwendet werden. Ausländische Regierungen, Agenturen oder nationale Unternehmen vonausländischen Regierungen, multilaterale Entwicklungsbanken, multilaterale Finanzinstitutionen oder ausländische multinationale Unternehmen können auch Ringit- oder Devisen-Fonds in Malaysia an Deviseninländer und Devisenausländer verkaufen. Jeder einzelne Fall wird gesondert behandelt. 5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten durch Deviseninländer Um bessere Risiko-Management-Aktivitäten und konkurrenzfähige Geschäftskosten zu unterstützen und die Nutzung von OnshoreDienstleistungsanbietern zu fördern wird Deviseninländern die Flexibilität gegeben, ihre Fonds Onshore oder Offshore selbständig zu managen. Deviseninländer können auch Risiko-Management-Vereinbarungen bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia eingehen. 5.2.1 Investitionen in Devisenanlagen durch Deviseninländer Die derzeitige Höchstgrenze für Investitionen in Devisen-Anlagen gelten nur für Deviseninländer, die inländische Ringgit Anleihen haben und die Ringgit in Devisen umwandeln um in Devisenanlagen zu investieren. (a) Investitionen in Devisen-Anlagen Ein Devisenausländer, eine Einzelperson oder ein Unternehmen ohne inländische Ringgit Anleihen kann uneingeschränkt in jede Fremdwährung investieren indem sie eigene Ringgit- oder Fremdwährung-Mittel verwenden. Deviseninländer die inländische Ringgit Anleihen haben dürfen wie folgt investieren: BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 134 deviseninländische Person i. ii. iii. deviseninländisches Unternehmen i. ii. iii. iv. Beträge in jeder Höhe, wenn sie durch eigene Devisen-Mittel Onshore oder Offshore finanziert werden; bis zu vollem genehmigten Betrag von DevisenAnleihen wenn der Betrag von genehmigten Devisen-Anleihen finanziert wird; und Beträge bis zu RM1 Million gleichwertig im Gesamtwert pro Kalenderjahr wenn der Betrag, von Ringgit-Umtausch finanziert wird. Beträge in jeder Höhe, wenn sie durch eigene Devisen-Mittel Onshore oder Offshore finanziert werden; Beträge in jeder Höhe, wenn sie durch Erlöse von Nominierungen durch „Initial Public Offering“ • an der Hauptbörse der Bursa Malaysia • an einer Börse im Ausland finanziert werden; Beträge bis zu RM50 Millionen gleichwertig im Gesamtwert pro Kalenderjahr auf einer Körperschaft-Konzern-Basis, wenn der Betrag von Ringgit-Umtausch finanziert wird. bis zu vollem genehmigten Betrag von DevisenAnleihen. (b) Investitionen in Devisen-Anlagen durch deviseninländische institutionelle Investoren Unit Trust Management Company i. ii. Investitionen von islamischen Fonds • keine Höchstgrenze Investitionen von nicht-islamischen Fonds • Anlagen in Devisen-Fonds - 100% des Eigenkapitals • Fonds in Ringgit-Währung - 100% des Eigenkapitals, das auf Deviseninländer ohne inländische Ringgit-Anleihe zurückzuführen ist. Fund Management Company i. Fonds die für Investitionen von Anlagen vorgesehen werden, die den Scharia Vorschriften folgen • keine Höchstgrenze ii. Fonds die für Investitionen von Anlagen vorgesehen werden, die den nicht Scharia Vorschriften folgen • keine Höchstgrenze • Anlagen in Ringgit-Währung - 100% der Gesamtmittel, die für Devisenausländer und Deviseninländer ohne inländische Ringgit-Anleihe gemanagt werden; - 50% der Gesamtmittel, die für Deviseninländer ohne inländische Ringgit-Anleihe gemanagt werden; 135 und Takaful-Versicherungen, inklusive Versicherungen Währungsgeschäftseinheiten der Takaful-Gesellschaften und internationale Takaful-Gesellschaften i. Devisenfonds • 100% der Gesamtmittel der Devisen-Investititionsverflechtung-Fonds, die an Devisenausländer und Deviseninländer verkauft werden; ii. Fonds in Ringgit-Währung • 100% der Gesamtmittel der Devisen-Investititionsverflechtung-Fonds, die an Devisenausländer und Deviseninländer ohne inländische Anlagen verkauft werden; • 50% der Gesamtmittel der Devisen-Investititionsverflechtung-Fonds, die an Deviseninländer und Devisenausländer mit inländischen Anlagen verkauft werden; • 10% Liquiditätsreserve • 5% der Gesamtanlagen für Takaful Gesellschaften (c) Zahlungen für Devisen-Anlagen i. Offshore Devisen-Anlagen Zahlungen müssen in Devisen gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Währung von Israel. Die Devisen können vom Umtausch von Ringgit bei lizenzierten Onshore-Banken oder eigenen Devisenmittel geschöpft werden. ii. Onshore Devisen-Anlagen-Zahlungen können von lizenzierten OnshoreBanken, lizenzierten IIBs oder Institutionen, die vom Controller genehmigt wurden, in Devisen oder Ringgit gemacht werden. * Lizenzierte Onshore-Banken sind Kommerzbanken, , lizenzierte islamische Banken und lizenzierte Investitions-Banken. Unit Trust Companies, die Devisen Trust Funds anbieten; oder Bursa Malaysia für den Handel von Devisen Derivative-Produkte wie CPO Futures sind ein Beispiel für genehmigte Institutionen, die vom Controller genehmigt wurden. (d) Devestitionen/Einkommen von Investitionen in Devisen-Anlagen Ein Deviseninländer kann uneingeschränkt repatriieren und Devestitions-Erlöse oder Einkommen von Investitionen in Devisenanlagen in Ringgit-Anlagen umtauschen. Es gibt keine Beschränkungen, die Erlöse in Devisenkonten zu halten. (e) Hedging Ein Deviseninländer kann uneingeschränkt bei lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten IIBs Investitionen in Devisen-Anlagen absichern, denen solide Basiswerthaftung zugrunde liegen. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 136 5.2.2 Anleihen in Devisen durch Devisenausländer (a) Devisen-Anleihen durch : deviseninländische Personen i. können uneingeschränkt Devisen-Anleihen machen bis zu einem Gesamtbetrag von RM10 Millionen • bei lizenzierten Onshore-Banken • bei lizenzierten IIBs; und • von Devisenausländern Handelsfinanzierungen, die mit Export zu tun haben, dürfen nur von lizenzierten Onshore-Banken geliehen werden. deviseninländisches Unternehmen Ein Deviseninländer darf auch ausstehende genehmigte Devisen-Anleihen refinanzieren (Kapitalund Stückzinsen). i. ein Deviseninländer kann uneingeschränkt Devisen-Anleihen in jeder Höhe wie folgt leihen: • von devisenausländischen nicht-Banken Muttergesellschaften bei lizenzierten Onshore-Banken • anderen deviseninländischen Unternehmen innerhalb der selben Konzerngruppe in Malaysia • bei lizenzierten Onshore-Banken • bei lizenzierten IIBs; und ii. • • können uneingeschränkt Devisen-Anleihen machen bis zu einem Gesamtbetrag von RM100 Millionen auf Konzern-Basis: von anderen Devisenausländern (ausgenommen davon sind devisenausländische nicht-Banken Muttergesellschaften); und von der Ausgabe von Devisen-Bonds Onshore oder Offshore können uneingeschränkt Lieferantenkredite in Devisen-Anleihen in jeder Höhe für Investitionsgüter von devisenausländischen Lieferanten leihen. dürfen ausstehende genehmigte Devisen-Anleihen refinanzieren (Kapital und Stückzinsen). (b) Erlöse durch Offshore-Notierung Ein Deviseninländer kann uneingeschränkt die Devisen-Erlöse von Notierungen an ausländischen Börsen von anderen deviseninländischen Unternehmen innerhalb derselben Konzern-Gruppe in Malaysia leihen. 137 (c) Devisen-Handel-Finanzierungs-Fazilitäten Ein Deviseninländer kann uneingeschränkt Devisen-Handel-FinanzierungsFazilitäten von lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten IIBs erhalten. Die Devisen-Handel-Finanzierungs-Fazilitäten sind Teil eines RM100 Millionen Höchstbetrags auf Devisen-Anleihen für Devisenausländer. Devisen-Handel-Finanzierungs-Fazilitäten für den Export von Waren dürfen nur bei lizenzierten Onshore-Banken aufgenommen werden. (d) Rückzahlung und Vorauszahlung Ein Deviseninländer darf uneingeschränkt Devisen-Anleihen zurückzahlen oder vorauszahlen. (e) Hedging Ein Deviseninländer darf uneingeschränkt Trassierungskredite und Rückzahlungen von Devisen-Anleihen bei lizenzierten Onshore-Banken und bei lizenzierten IIBs hedgen. Das Hedgen von Ringgit darf nur bei lizenzierten Onshore-Banken gemacht werden. (f) Ringgit-Anleihen von Devisenausländern durch: deviseninländische Person deviseninländisches Unternehmen können uneingeschränkt Devisen-Anleihen aufnehmen bis zu einem Gesamtbetrag von RM1 Million von devisenausländischen nicht-Banken Gesellschaften oder Einzelpersonen für den Gebrauch in Malaysia. können uneingeschränkt Ringgit-Anleihen in jeder Höhe von ihren devisenausländischen nicht-Banken Muttergesellschaften aufnehmen, um Aktivitäten auf dem Immobilienmarkt in Malaysia zu finanzieren. können uneingeschränkt Beträge bis zu einer Gesamthöhe von RM1 Million von devisenausländischen nicht-Banken Gesellschaften oder Einzelpersonen für den Gebrauch in Malaysia aufnehmen. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 138 5.2.3 Darlehen in Ringgit durch Deviseninländer deviseninländische lizenzierte BörsenmaklerUnternehmen lizenzierten Onshore-Banken deviseninländische lizenzierte BörsenmaklerUnternehmen deviseninländische VersicherungsGesellschaften können uneingeschränkt Devisen-Darlehen in jeder Höhe an devisenausländische nicht-Banken und Personen leihen i. um Aktivitäten auf dem Immobilienmarkt in Malaysia zu finanzieren ii. um den Erwerb von Wohn- und Geschäftsimmobilien in Malaysia zu finanzieren und refinanzieren können uneingeschränkt Darlehen in jeder Höhe in Ringgit leihen an: i. devisenausländische nicht-Banken und Einzelpersonen (ausgenommen davon sind Börsenmakler-Unternehmen und Banken) andere deviseninländische Gesellschafen innerhalb der selben Konzerngruppe in Malaysia • um Aktivitäten auf dem Immobilienmarkt in Malaysia zu finanzieren; und • für Margin-Finanzierung; und • um den Erwerb von Wohn- und Geschäftsimmobilien in Malaysia zu finanzieren und refinanzieren ii. devisenausländische BörsenmaklerGesellschaften und Banken für die Abwicklung von Ringgit-Wertpapieren auf der Bursa Malaysia und RENTAS im Falle einer unvorhergesehenen Verzögerung beim Erhalt der Mittel können uneingeschränkt Darlehen in jeder Höhe in Ringgit leihen an devisenausländische nicht-Banken und Einzelpersonen für den Erwerb von Aktien auf der Bursa Malaysia können uneingeschränkt Darlehen in jeder Höhe in Ringgit leihen an Devisenausländer bis zu einem Rückkaufwert der Versicherungspolizze, die vom Devisenausländer gekauft wird 5.2.4 Emission von Wertpapieren in Ringgit und Devisen durch Deviseninänder (a) Emission von Wertpapieren an Devisenausländer Ein deviseninländisches Unternehmen kann die folgenden Ringgit-Wertpapiere, die in Malaysia registriert sind, ausgeben: i. ii. iii. Stammaktien, inklusive Ausgabe von Gratisaktien und Bezugsemissionen; und unkündbare Vorzugsaktien; und Privatschuldverschreiben Für jede andere Art der Emission von Wertpapieren an Devisenausländer als oben genannt bedarf es der vorherigen Genehmigung . 139 (b) Emission von Pfandbriefen/Sukuk Ein Deviseninländer kann uneingeschränkt Pfandbriefe/Sukuk in Ringgit in Malaysia ausgeben. Jedoch für Pfandbriefe/Sukuk in Devisen darf die Emission nur so lange erfolgen, solange das Gesamt-Darlehen in Devisen die Gesamthöhe von RM100 Millionen nicht überschreitet. (c) Verwendung von Pfandbrief/Sukuk Erlösen: Erlöse in jeder Höhe von Ringgit Pfandbriefen/Sukuk in Malaysia kann uneingeschränkt Onshore gebraucht werden sowie Infestitionen in DevisenAnlagen, vorausgesetzt die Gesamtsumme der Gesamtinvestitionen in Aggregat übersteigt nicht die Gesamtsumme von RM50 Millionen in einem Kalenderjahr. (d) Richtlinien für die Emission Details über die Richtlinien für die Emission von Wertpapieren durch Deviseninländer kann auf der folgenden Webseite abgerufen werden: • • • http://www.mifc.com http://www.bnm.gov.my/fxadmin. http://www.sc.com.my 5.2.5 Export und Import von Gütern und Dienstleistungen durch Deviseninländer Ein Deviseninländer muss Zahlungen für den Export von Gütern und Dienstleistungen in Devisen erhalten; ausgenommen davon ist die Währung des Staates Israel. Export-Erlöse müssen nach Malaysia von Deviseninländern repatriiert werden, und zwar in Übereinstimmung mit dem Verkaufsvertrag. Die Zahlungen sollten innerhalb von sechs Monaten vom Datum des Exports erfolgen. Eine vorherige Genehmigung muss von Deviseninländern eingeholt werden für i. ii. Verrechnung von Export-Erlösen gegen andere noch ausständige Summen an den Deviseninländer Erhalt der Export-Erlöse nach sechmonatiger Frist vom Datum des Exports Erlöse aus Waren-Export können uneingeschränkt entweder in Devisen- oder Ringgit-Konten bei lizenzierten Onshore-Banken behalten werden. Jedoch muss eine vorherige Genehmigung von Deviseninländern eingeholt werden, um Export-Erlöse bei lizenzierten IIBs oder bei Offshore-Banken zu erhalten. Ein Deviseninländern kann uneingeschränkt bei lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten IIBs Zahlungen oder Erlöse von Import und Export von Waren und Dienstleistungen hedgen, die auf fester Grundverpflichtung oder auf vorausgreifender Basis ruhen. Sie müssen von Zahlungen und Eingang von Geldern von den letzten 12 Monaten stammen. Alle Hedging Aktivitäten von Deviseninländern können nur bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia aufgenommen werden. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 140 5.2.6 Eröffnung eines Auslandskontos (Foreign Currency Account (FCA)) durch Deviseninländer Ein deviseninländisches Unternehmen oder eine Einzelperson kann uneingeschränkt FCAs bei lizenzierten Onshore-Banken, lizenzierten IIBs, bei lizenzierten Offshore-Banken in Labuan und bei Auslandsbanken eröffnen. Mittel, die in das FCF eingezahlt werden, können von folgend Quellen stammen: i. vom Umtausch von Ringgit bei lizenzierten Onshore-Banken • keine Beschränkungen für Deviseninländer ohne inländische RinggitAnleihe; • für Deviseninländer mit inländischen Ringgit-Anleihen bis zur Höhe des erlaubten Limits für Investitionen in Devisen-Anlagen. Zusätzliche Höchstgrenzen für Ausbildung und Anstellung im Ausland sind gültig: - bis zu USD150.000 bei lizenzierten Onshore-Banken und IIBs; - bis zu USD150.000 bei lizenzierten Offshore-Banken in Labuan; und - bis zu USD50.000 bei Auslands-Banken. ii. von anderen Deviseninländern für erlaubte Zwecke iii. von Devisenausländern; Export-Erlöse können jedoch nur bei lizenzierten Onshore-Banken unterhalten werden Deviseninländer können uneingeschränkt gemeinsame FCAs mit anderen deviseninländischen Einzelpersonen eröffnen. Deviseninländische Gesellschaften müssen eine vorherige Genehmigung einholen, um ein gemeinsames FCA zu eröffnen. 5.2.7 Zahlungen zwischen Deviseninländern Es gibt keine Einschränkungen in Bezug auf Zahlungen für Waren und Dienstleistungen in Ringgit oder in Devisen für Deviseninländer untereinander. 5.2.8 Hedging durch Deviseninländer (a) Hedging von Kontokorrent-Transaktionen Deviseninländer können uneingeschränkt bei lizenzierten Onshore-Banken und bei lizenzierten IIBs Zahlungen und Erlöse für den Import und Export von Waren und Dienstleistungen hedgen unter folgenden Bedingungen: • basierend auf fester Grundverpflichtung; oder • auf vorausgreifender Basis, vorausgesetzt die Höhe des Betrags überschreitet nicht den Gesamtbetrag, der innerhalb der vorangegangenen 12 Monate bezahlt oder erhalten wurde. (b) Hedging von Kapitalkonto-Transaktionen Deviseninländer können uneingeschränkt bei lizenzierten Onshore-Banken und bei lizenzierten IIBs hedgen, basierend auf Fremdkapital Zufluss und Abwanderung. Deviseninländer können auch ihre existierenden Aktienbesitze von Devisen-Anlagen hedgen. Alle Hedging Aktivitäten in Ringgit dürfen nur bei lizenzierten Onshore-Banken aufgenommen werden. 141 5.2.9 Import und Export von Devisen durch reisende Deviseninländer Ein deviseninländischer Reisender kann Geldscheine in Ringgit bis zu RM1.000 importieren oder exportieren. Es gibt keine Beschränkungen für deviseninländische Reisende in Bezug auf Höhe des Betrages von ausländischen Geldscheinen und Travellers’ Cheques, die er importieren darf. Der Export von Geldscheinen in ausländischer Währung, inklusive Travellers’ Cheques, darf jedoch den Höchstwert von US$10.000 nicht übersteigen. Ein deviseninländischer Reisender muss eine Genehmigung vom Controller erhalten, wenn er i. einen Geldbetrag in malaysischen Ringgit ins Land oder aus dem Land bringen will, der die Höhe von RM1.000 übersteigt. ii. einen Geldbetrag in ausländischer Währung, das inkludiert auch Travellers’ Cheques, wenn die Höhe des Betrags den Gegenwert von US$10.000 übersteigt. Anträge können online gemacht werden, indem man das Formular 13 ausfüllt, das von der Webseite http://www.bnm.gov.my/fxadmin. erhältlich ist oder es kann beim Foreign Exchange Administration Department, Bank Negara Malaysia, eingereicht werden. Jeder richtig ausgefüllte Antrag wird innerhalb eines Arbeitstages bearbeitet und beantwortet. 5.3 Sonderstatus für ausgewählte deviseninländische Unternehmen 5.3.1 Unternehmen im Multimedia Super Corridor Ein Unternehmen mit Multimedia Super Corridor Status ist von allen DevisenAdministrationsbestimmungen bei Transaktionen befreit, wenn sie auf eigene Rechnung erfolgen. 5.3.2 Anerkannte Operational Headquaters Ein anerkanntes Operational Headquarter (OHQ) unterliegt den selben Richtlinien wie ein Deviseninländer. Zusätzlich dürfen OHQ folgendes: i. Investitionen in jeder Höhe in Devisen-Anlagevermögen tätigen, die mit Devisen- Fonds oder Darlehensaufnahme konsolidiert sind. ii. Fremdwährungskonten bei lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten Geschäftsbanken in Malaysia und von jedem Devisenausländer, vorausgesetzt die OHQ lombardiert nicht für oder handelt im Auftrag von einem Deviseninländer. iii. Für Investitionen in Devisen dürfen Emissionserlöse in jeder Höhe verwendet werden, solange diese durch die Ausgabe von Stammaktien durch öffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erhalten wurden. iv. Devisen-Darlehen vergeben, die von der Notierung von Aktien auf ausländischen Börsen stammen, und zwar an deviseninländische Unternehmen innerhalb der selben Konzerngruppe in Malaysia. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 142 5.3.3 Regionale Distributionszentren und internationale Beschaffungszentren Ein regionales Distributionszentrum (RDC) und ein internationales Beschaffungszentrum (International Procurement Centre (IPC)) unterliegen den selben Richtlinien wie deviseninländische Unternehmen. 143 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 144 Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1.1 Patente 1.2 Warenzeichen 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs) 1.4 Urheberrechte (Copyright) 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1.6 Geografische Ursprungshinweise 7 Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS Der Schutz geistigen Eigentums wird in Malaysia durch Patente, Warenzeichen, industrielle Gebrauchsmuster, Urheberrecht und Layout-Design integrierter Schaltkreise gewährleistet. Malaysia ist Mitglied der World Intellectual Property Organization (WIPO) und hat die Pariser und Berner Konventionen unterzeichnet, die das oben genannte geistige Eigentum schützen. Außerdem ist Malaysia Unterzeichner des Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), das der Welthandelsorganisation (WTO) untersteht. Die malaysischen Gesetze gewährleisen sowohl inländischen als auch ausländischen Investoren angemessenen Schutz. Malaysische Gesetze für den Schutz geistigen Eigentums entsprechen dem internationalen Standard und werden regelmäßig vom TRIPS Council revidiert. 1.1 Patente Der Patentschutz wird in Malaysia durch das Patentgesetz von 1983 und die Patent-Vorschriften von 1986 (Patents Regulations 1996) geregelt. Gemäß diesen Bestimmungen kann ein Gebietsansässiger seine Patent-Bewerbungen direkt stellen. Anträge auf Erteilung eines Patentes für ein ausländisches Erzeugnis können nur durch einen eingetragenen Patent-Agenten in Malaysia gestellt werden, der anstelle seines Klienten auftritt. Ähnlich den Bestimmungen in der Gesetzgebung anderer Länder ist eine Erfindung patentfähig, wenn sie neu und industriell anwendbar ist. Dem TRIPSAbkommen entsprechend gilt für Patente ein Schutzzeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Gebrauchsmusterschutz wird für zehn Jahre ab Antragsstellung gewährt und erneuerbar für weitere zwei aufeinanderfolgende 5-Jahres Fristen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht, die patentierte Erfindung zu verwerten, den Patentanspruch abzutreten oder zu übertragen sowie Lizenzverträge abzuschließen. Dem TRIPS Abkommen entsprechend und im Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt das Gesetz den Import von patentierten Produkten, die bereits auf dem Markt in anderen Ländern sind (parallel import). Die Regierung kann kommerzielle Ausnutzung von Patenten auf Grund öffentlicher Gesetze oder aus Gründen der Moral verbieten. Das Patent Act wurde ergänzt und umfasst somit die Verordnung des Patent Cooperations Treaty (PCT), das auch den Import im Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt. Malaysia ist den PCT im Jahr 2006 beigetreten und mit Effekt vom 16. August 2006 kann die PTC internationale Anmeldung an das Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO) gestellt werden. 1.2 Warenzeichen Der Schutz von Warenzeichen ist durch den Trade Marks Act 1976 und die Trade Marks Regulations 1997 geregelt. 147 Das Gesetz bietet Schutz für eingetragene Warenzeichen und Dienstleistungsmarken in Malaysia. Ein eingetragenes Warenzeichen darf von keiner Person und keinem Unternehmen außer dem Inhaber oder den von ihm autorisierten Benutzern verwendet werden. Bei unberechtigter Benutzung können Verfahren wegen Warenzeichenverletzung eingeleitet werden. Der Schutz eines Warenzeichens ist zeitlich auf 10 Jahre begrenzt und kann daran anschließend um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Der Inhaber des Warenzeichens hat das Recht, das Warenzeichen zu übertragen sowie seine Nutzung zu lizenzieren. Dem TRIPS-Abkommen entsprechend verbietet Malaysia die Registrierung bekannter Warenzeichen durch nichtlizensierte Benutzer. Außerdem führt Malaysia Grenzkontrollen durch, um die Einfuhr gefälschter Produkte zu verhindern. Malaysia ist dem Nice and Vienna Agreement am 28.Juni 2007 beigetreten, das am 28.September 2007 in Kraft getreten ist. Das Nice Agreement betrifft die Internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen fűr den Zweck der Registrierung von Zeichen während das Vienna Agreement eine Klassifizierung von Zeichen aufstellt, das aus Bild- Elementen besteht. Beide Abkommen sind bedeutsam fűr die Registrierung von Warenzeichen. Genau wie bei Patenten können Inländer ihre Bewerbungen direkt stellen, während Ausländer auf die Vertretung durch autorisierte Warenzeichen-Agenten zurückgreifen müssen. 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs) Industrielle Gebrauchsmuster werden durch den Industrial Designs Act 1996 und die Industrial Designs Regulations 1999 geschützt. Das Gesetz gewährleistet den Schutz eingetragener industrieller Gebrauchsmuster als persönliches Eigentum, das laut Gesetz übertragen und lizenziert werden kann. Eintragbare industrielle Gebrauchsmuster müssen neu sein und dürfen keine Elemente enthalten, die lediglich funktionsbedingt sind. Außerdem darf das Design nicht vom Aussehen eines anderen Artikels abhängig sein, dessen integraler Bestandteil es ist. Die Eintragung durch einen gebietsansässigen Antragsteller kann persönlich oder durch einen autorisierten Agenten für industrielle Gebrauchsmuster vorgenommen werden. Für nicht-gebietsansässige Antragsteller muss die Registrierung jedoch durch einen zugelassenen Agenten für industrielle Gebrauchsmuster erfolgen. Der Schutz für eingetraggene industrielle Gebrauchsmuster ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und kann daran anschließend noch zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden, so dass ein Schutzzeitraum von insgesamt 15 Jahren gewährleistet wird. 1.4 Urheberrechte (Copyright) Der Urheberrechtsschutz wird durch den Copyright Act 1987 geregelt, welcher einen umfassenden Schutz urheberrechtlich schutzfähiger Werke gewährt. Das Gesetz beschreibt die Merkmale schutzfähiger Arbeiten (einschließlich ComputerProgramme), den Umfang des Schutzes sowie die Art und Weise, in der der Schutz gewährt wird. Es gibt keine Registrierung schutzfähiger Arbeiten. Die Dauer des Urheberschutzes reicht bei literarischen, musikalischen und sonstigen Werken 50 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus. Bei Musikaufnahmen, SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 148 Fernsehsendungen und Filmen gilt ein Schutz von 50 Jahren vom Entstehungsbzw. Veröffentlichungsdatum an. Das Gesetz gewährt darstellenden Künstlern ebenfalls Schutz für Live-Auftritte, welcher sich über 50 Jahre vom Beginn des Kalenderjahres an erstreckt, das auf den Live-Auftritt folgte. Ein außergewöhnliches Merkmal des Gesetzes ist die Einschließung von Verordnungen für ihre Vollziehung. Die Novelle des Copyright Act 1987, das am 1. Oktober 2003 in Kraft trat, gibt den Beamten des Ministry of Domestic Trade and Consumer Affairs die Vollmacht zur Verhaftung (inklusive der Verhaftung ohne Verhaftungsbefehl). Dieses besondere Einsatzkommando des MDTCA ist zur Vollsteckung des Gesetzes ernannt worden. Es hat die Vollmacht in Anwesen einzudringen, die im Verdacht stehen, gegen das Gesetz verstoßende Kopien zu besitzen und es kann auch gegen das Gesetz verstoßende Kopien und Vorrichtungen beschlagnahmen. 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise Die Layout-Designs integrierter Schaltkreise wird durch den Layout Design of Integrated Circuits Act 2000 geregelt. Das Gesetz gewährt Schutz für LayoutDesigns integrierter Schaltkreise basierend auf ihrer Originalität, der Eigenerstellung durch den Erfinder und des freien Entwurfs. Es gibt hierfür keine Registrierung. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre vom Datum der kommerziellen Nutzung an gerechnet oder 15 Jahre vom Entstehungsdatum an, wenn keine kommerzielle Nutzung erfolgt. Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer ebenfalls, gesetzliche Schritte zu unternehmen, wenn seine Rechte gemäß diesem Gesetz verletzt wurden. Als persönliches Eigentum kann die Nutzung laut Gesetz teilweise oder ganz durch Übertragung, Lizenzierung, Verfügung oder gesetzliche Mittel übertragen werden. Das Gesetz findet in Anlehnung an das TRIPS Agreement Anwendung, um den Investoren der Elektronikbranche Sicherheit zu garantieren und das Technologiewachstum in diesem Land zu gewährleisten . 1.6 Geografische Ursprungshinweise Das Geographical Indications Act 2000 bietet die Möglichkeit, sich Warenbezeichnungen nach ihrem geografischen Herkunftsort schützen zu lassen. Dieser Schutz ist für Wein und Spirituosen, natűrliche oder landwirtschaftliche Produkte, handwerkliche oder industrielle Produkte möglich. Geografische Ursprungshinweise, die gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen, sind nach dem Gesetz nicht geschützt. Weitere Informationen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums ist von der Intellectual Property Corporation of Malaysia (Adresse im Anhang unter Nützliche Adressen – relevante Organisationen) erhältlich oder von der Webseite http://www.myipo.gov.my 149 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 150 Kapitel 8 UMWELTMANAGEMENT 1. UMWELTPOLITIK 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren? 2.3 Prüfung der Standorteignung für nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten 2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von MüllVerbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Gelände und Gebäude und genehmungspflichtigen Beförderungsmittel 2.7 Abgas- und Abwasservorschriften 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 2.9 Sondermüll-Management 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ 8 Kapitel 8 UMWELT-MANAGEMENT Um die Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung des Landes zu garantieren, hat die malaysische Regierung umfassende gesetzliche und institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. So wird beispielsweise allen Investoren bereits zu Beginn eines geplanten Projektes nahegelegt, die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Investoren werden angehalten, die Produktionsprozesse so auszulegen, dass die Abfallmenge von vorneherein minimalisiert wird, die Abfallvermeidung als fester Bestandteil des Produktionsprozesses einbezogen wird und in allen Bereichen die Möglichkeiten des Recyclings voll ausgeschöpft werden. 1. UMWELTPOLITIK Die nationale Umweltpolitik zielt auf den fortwährenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritt Malaysias ab und der Anhebung der Lebensqualität seines Volkes durch Entwicklung, die solide und unterstützende Umweltpolitik berücksichtigt. Die Umweltpolitik versucht folgende Ziele zu erreichen: • die Erhaltung einer sauberen, sicheren, gesunden produktiven Umwelt für gegenwärtige und zukünftige Generationen • die Erhaltung des einzigartigen und mannigfaltigen kulturellen und natürlichen Erbes des Landes durch das Wirken aller Sektoren der Gesellschaft • nachhaltige Lebensformen und -muster des Konsums und der Produktion Malaysias nationale Umweltpolitik betont Folgendes: • Respekt und Sorge für die Umwelt in Einklang mit den höchsten moralischen und ethischen Regeln • Erhaltung des natürlichen Eco-Systems, um die Einheit der Umwelt und der lebenserhaltenden Systeme zu garantieren • Gewährleistung der fortwährenden Verbesserung in der Produktivität und Qualität der Umwelt während zugleich wirtschaftliches Wachstum und humane Entwicklungsziele verfolgt werden • Management der Naturschätze-Nutzung um die Rohstoffquellen zu erhalten und die Erosion der Umwelt zu verhindern • Integration des Umweltgedankens in die Planung und Implementation der Politik, Ziele und Verwaltungsgebiete in allen Sektoren, um die Umwelt zu schützen • Vergrößerung der Rolle des Privatsektors im Bereich des Umweltschutzes und Umwelt-Managements 153 • Gewährleistung eines aufrichtigen Engagements um den Umweltschutz und Verantworlichkeit auf Seiten der Führungskräfte im öffentlichen und privaten Sektor, von Rohstoffquellennutzern, NGOs und der Öffentlichkeit im allgemeinen in der Festlegung, Planung und Implementierung ihrer Vorhaben • aktive und kompetente Teilnahme in regionalen und globalen Bestrebungen in Sachen Umwelterhaltung und -verbesserung 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES Der Environmental Quality Act 1974 und die darin enthaltene Gesetzgebung verlangt von Unternehmen, abhängig vom jeweils geplanten Projekt eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine Standortbewertung und/ oder eine Schadstoffbelastungsanalyse zu machen. Nach Produktionsbeginn verlangt das Gesetz eine konstante Überwachung sowie Selbstkontrolle. Im Einzelnen müssen folgende Genehmigungen vom Director General, Department of Environment, eingeholt werden: i. Umweltverträglichkeitsstudie für genehmigungspflichtige Projekte ii. Standorteignungsbewertung für nicht-genehmigungspflichtige Projekte iii. Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte iv. Schriftliche Zusage für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen v. Genehmigung zur Nutzung und den Betrieb von genehmigten Gebäuden/ Räumlichkeiten und genehmigten Beförderungsmittel 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten Jeder Kapitalanleger sollte sich zuerst vergewissern, ob eine UmweltverträglichkeitsStudie (Environmental Impact Assessment, EIA) erforderlich ist. EIAs sind nach der Environmental Impact Assessment Order 1987 für folgende Aktivitäten notwendig: (i) Landwirtschaft a. Landerschließungsprojekte für Gebiete von 500 Hektar oder mehr zur Umwandlung von Waldgebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen b. Landwirtschaftsprogramme, die die Umsiedlung von 100 oder mehr Familien erforderlich machen c. Erschließung von landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer Gesamtfläche von mehr als 500 ha und Umstellung der landwirtschaflichen Nutzungsart UMWELT-MANAGEMENT 154 (ii) Flughäfen a. Bau von Flughäfen, die eine Landebahn von 2500 Meter oder länger haben b. Landebahnen-Landerschließung in Bundesstaaten und Nationalparks (iii) Entwässerung und Bewässerung a. Bau von Dämmen und künstlichen Seen und künstliche Vergrößerung von Seen und einer Oberfläche von 200 ha und mehr b. Trockenlegung von Sümpfen, Freiwildlebensraum oder unberührten Wäldern, die sich über eine Fläche von 100ha oder mehr erstrecken c. Bewässerungs-Projekte, die sich über 5 000ha und mehr erstrecken (iv) Landgewinnung Küstenlandgewinnung im Ausmaß von 50 ha oder und mehr (v) Fischerei a. Bau von Fischereihäfen b. Hafenausbau mit mehr als 50%igem Anstieg der Fischfangkapazitäten pro Jahr c. Ländliche Fischzuchtprojekte, die die Zerstörung von MangrovenSümpfen auf einer Fläche von 50 Hektar oder mehr erfordern (vi) Forstwirtschaft a. Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche und deren Fläche 50 Hektar oder mehr betragen b. Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche, die sich über Abholzung oder Umwandlung von Waldgebiet in eine andere Nutzfläche innerhalb des Quellwassergebietes befindet, das zur kommunalen Wasserversorgung dient und Bewässerung oder Nutzung von Wasserkraft in einem Areal, das an staatliche oder nationale Parks oder Marineparks angrenzt c. Abholzung von einer Fläche von 500 Hektar und mehr d. Umwandlung von Mangrove-Sümpfen für industrielle Nutzung, zum Wohnbau oder landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 50 Hektar und mehr e. Abholzung von Mangrove-Sümpfen auf Inseln, die an nationale Marineparks angrenzen (vii) Wohnungsbau Erschließung von Wohnbaugebieten, die sich über eine Fläche von 50 Hektar und mehr erstrecken 155 (viii) Industrie a. Chemische Industrie: wenn die Produktionskapazität für jedes einzelne oder alle Produkte zusammen mehr als 100 Tonnen/Tag beträgt b. Petrochemie: in jeder Größenordnung c. Nicht-eisenhaltige Metalle: Primärschmelze von Aluminium Kupfer anderen Metallen - in allen Größenordnungen in allen Größenordnungen wenn die Kapazität 50 Tonnen/Tag oder mehr des Produkts beträgt d. Nicht-metallische Produkte: Zementproduktion - für Klinkerausstoß 30 Tonnen/Stunde oder mehr Kalkproduktion - 100 Tonnen/Tag und mehr gebrannter Kalk im Rotationsbrennofen oder - 50 Tonnen/Tag und mehr im vertikalen Ofen e. Eisen und Stahl Wenn Eisenerz als Rohstoffe für eine Produktion von 100 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird; oder wenn Alteisen als Rohmstoffe für eine Produktion von 200 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird f. Werften Tot-Gewicht-Tonnage mehr als 5.000 Tonnen g. Pulpe- und Papierindustrie: Produktionskapazität über 50 Tonnen/Tag (ix) Infrastruktur a. Bau von Krankenhäusern mit Angrenzung an Gebiete, die für Freizeit und Entspannung dienen b. Industriegebiet-Entwicklung für Mittel- und Schwerindustrie, die eine Fläche im Ausmaß von 50 ha und mehr umfassen c. Bau von Autobahnen d. Bau von staatlichen Land-und Hauptstraßen e. Errichtung von neuen Wohngebieten (x) Häfen a. Anlegen von neuen Häfen b. Hafenausbau, der eine Vergrößerung von 50% und mehr der Umschlagkapazität pro Jahr mit sich bringt UMWELT-MANAGEMENT 156 (xi) Abbau von Rohstoffen a. Abbau von Mineralien in neuen Gebieten, wo die Abbau-Pachtgutlizenz eine Gesamtfläche von mehr als 250 ha und mehr umfasst b. Erzaufbereitung, inklusive Konzentrieren von Aluminiumkupfer, Gold oder Tantal c. Sand-Abbau, der eine Fläche von 50 ha und mehr umfasst (xii) Erdöl a. Abbau von Erdöl- und Erdgasvorkommen b. Bau von Offshore und Onshore-Pipelines von mehr als 50 km Länge c. Bau von Anlagen zur Trennung von Erdöl und Erdgas, für Weiterverarbeitung, Transport und Lagerung d. Bau von Erdölraffinerien e. Bau von Depots für die Lagerung von Erdöl, Erdgas oder Diesel (mit Ausnahme von Tankstellen), die in einem Radius von 3 km eines Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebietes liegen und die über eine Gesamtlagerkapazität von 60 000 Fässern (barrels) oder mehr verfügen. (xiii) Elektrizitäts-Erzeugung und -Versorgung a. Bau von Dampfturbinen-Kraftwerken, die natürlichen Brennstoff verheizen und eine Kapazität von mehr als 10 Megawatt haben b. Dämme und hydro-elektrische Bauten mit entweder einer oder beiden Bedingungen wie folgt: • Dämme, die über 15 Meter hoch sind und dazugehörige Strukturen, die eine Gesamtfläche von mehr als 40 Hektar umfassen • Reservoirs mit einer Oberfläche von mehr als 400 Hektar c. Bau von Gezeiten-Kraftwerken d. Bau von atomenergie-betriebenen Kraftwerken (xiv) Steinbrüche Beantragter Abbau von aggregiertem Kalkstein, Kieselquarz, Sandstein, Marmor und dekorativen Mauersteinen innerhalb von 3 km eines bereits existierenden Wohn-, Handels- oder Industriegebiets oder eines Gebiets, für das eine Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung für die Erschließung eines Wohn-, Handels- oder Industriegebiets gegeben wurde. (xv) Eisenbahnen 157 a. Bau von neuen Linien b. Bau von Nebenlinien (xvi) Verkehrsmittel Bau von Massen-Schnell-Transport Projekten (vxii) Hotelgewerbe und Freizeitbranche a. Bau von Strandresorts oder Hotels mit mehr als 80 Zimmern b. Bergresorts oder Hotelanlagen auf einer Fläche von 50 Hektar und mehr c. Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen in Nationalparks d. Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen auf Inseln innerhalb von Naturschutzgebieten (xviii) Müllaufbereitung und Entsorgung a. b. c. Gift- und Sondermüll - Bau einer Müllverbrennungsanlage vor Ort (on-site) - Bau einer externen Wiederaufbereitungsanlage (off-site) - Bau einer externen Abwasser-Aufbereitungsanlage (off-site) - Bau von sicheren Landauffüllungseinrichtung - Bau einer externen Deponie-Anlage (offsite) Kommunaler Festabfall - Bau einer Verbrennungsanlage - Bau einer Kompostierungsanlage - Bau einer Wiederaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage - Bau einer kommunalen Landauffüllungseinrichtung Kommunale Kanalisation - Bau einer Abwasser-Aufbereitungsanlage - Bau von Marine-Ausfluss (xix) Wasserversorgung a. Bau von Dämmen oder behördlich unterstellten Reservoirs mit einer Oberfläche von 200 Hektar und mehr b. Grundwasser-Erschließung für industrielle, langwirtschaftliche oder städtische Wasserversorung, die mehr als 4 500 Kubikmeter Wasser pro Tag liefern UMWELT-MANAGEMENT 158 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren? Eine EIA-Untersuchung muss von Experten durchgeführt werden, die beim Department of Environment (DOE) unter dem EIA Consultant Registration Scheme registriert sind. Die Liste der registrierten EIA Experten und Details über das Registrierungs-System sind auf der DOE Web-Seite http://www.doe.gov.my ersichtlich. 2.3 Prüfung der Standorteignung für nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten Einer der wichtigsten Faktoren, um eine Umweltschutzgenehmigung zu bekommen, ist die Standort-Eignung des geplanten Projekts. Die Standort-Eignung wird unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des Projekts mit den geplanten Strukturen oder kommunalen Plänen, die Nutzung des angrenzenden Geländes, inwieweit das Gebiet eine zusätzliche Umweltbelastung vertragen kann, und der Müllentsorgung-Bedingungen entspricht. Mit Effekt vom 9. Mai 2008 wurde der Umfang für die Verwendung der StandortEignungs-Evaluations-Untersuchung (site suitability evaluation process=SSE) erweitert. SSE ist die bevorzugten Methode für alle Entwicklungsprojekte, die an das DOE verwiesen werden. Als solches müssen SSEs als erster Schritt für genehmigungspflichtige und nicht-Aktivitäten unternommen werden. Für genehmigungspflichtige Aktivitäten muss die SSE-Untersuchung noch vor dem EIA (Environmental Impact Assessment) durchgeführt werden, um zu garantieren, dass der ausgewählte Standort für die vorgeschlagenen Aktivitäten passend ist und mit der umliegenden Bodennutzung in dem entsprechenden Gebiet verträglich ist. Das ist kostensparend für den Projekt-Antragsteller, da die Durchführung eines EIA-Tests hinfällig ist, wenn das Gelände im Vorhinein als ungeeignet eingeschätzt wird. 2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte Für alle nachstehend aufgeführten Aktivitäten muss eine vorherige schriftliche Genehmigung beim Director General of Environmental Quality eingeholt werden: i. Bau jeglicher Art von Gebäuden oder die Ausführung von Arbeiten, die zu einer neuen Quelle von Abwasser oder Absonderung führen können, gemäß Paragraph 4 der Environmental Quality (Sewerage and Industrial Effluents) Regulations 1979 ii. Bauen auf einem Land oder ein Gebäude; oder Renovierung das das Land oder das Gebäude in ein genehmigungspflichtiges Industrieland/-Gebäude umwandelt (Palmölmühlen, Rohgummiverarbeitungsanlagen und Aufbereitungs- und Entsorgungsanlagen für Sondermüll) wie gemäß Section 19 des Einvironmental Quality Act, 1974 iii. Fabriken, die unter die Kategorie genehmigungspflichtige Aktivitäten fallen sind folgende: a) b) c) * 159 Palmölmühlen f r Rohpalmöl Rohkautschuk-verarbeitende Mühlen Anlagen zur Behandlung und Vernichtung von Sondermüll Diese Art von Ansuchen muss mit einer vorschriftsmäßigen Begleit-Gebühr eingereicht werden. 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen Antragsteller, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unten angegeben, müssen vorherige schriftliche Zustimmung vom Director-General of Environment Quality bekommen: i. Neue Installationen in der Nähe eines Wohngebietes, wie in Verordnung 4 und First Schedule of the (Clean Air) Regulations 1978 festgelegt ii. Für den Neubau, Verlagerung oder Umbau von Verbrennungsanlagen mit einem Verbrauch von 30 kg oder mehr pulverisiertem Brennstoff oder Feststoff oder 15 kg oder mehr flüssigem oder gasförmigem Brennstoff pro Stunde muss der Antragsteller vorab eine schriftliche Genehmigung vom Director General of Environmental Quality einholen. Die einschlägige Regelung befindet sich in den Paragraphen 36 und 38 der Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978. iii. Jegliche Errichtung, Installation, Relokalisierung oder Änderung von Schornsteinen von denen oder durch die luftverschmutzende Abgase dringen können * Das Ansuchen um schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei. 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Gelände und Gebäude und genehmungspflichtigen Beförderungsmittel Zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen und Gelände ist eine Lizenz erforderlich und zwar wie folgt: i) für Palmölmühlen ii) für rohgummiverarbeitende Betriebe iii) Behandlung und Aufbereitung von Sondermüll Mir Effekt vom 15.August 2005 ist gemäß Environmental Quality (genehmungspflichtige Gelände/Gebäude und genehmungspflichtige Beförderungsmittel) Order 2005 eine Lizenz erforderlich, um genehmigungspflichtige Beförderungsmittel zu benutzen. Beförderungsmittel, die als genehmigungpflichtig gelten, sind jede Art von Verkehrsmittel oder Schiff, die mit folgender Beschreibung übereinstimmen: i) durch einen inneren Mechanismus angetrieben ii) konstruiert oder umgebaut, um am Land oder im Wasser betrieben zu werden iii) benutzt um Sondermüll zu transportieren, zu transferieren, zu plazieren oder zu deponieren Der Antrag auf Lizenz soll nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung und/oder der schriftlichen Zustimmung (wie in 2.3 und 2.4 erwähnt) gestellt werden. Lizenzgebühren werden für jede Lizenz erhoben, die für palmöl- und rohgummiverarbeitende Betriebe ausgestellt wird und Einrichtungen für die UMWELT-MANAGEMENT 160 Aufbereitung und Behandlung und Beseitigung eingeplanter Abfälle und für genehmungspflichtige Beförderungsmittel. 2.7 Abgas- und Abwasservorschriften Die Industrie muss sich strikt an die Abgas- und Abwasservorschriften halten, die in Malaysia gelten. Die Standardvoraussetzungen sind in den Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978 und den Environmental Quality (Sewage and Industrial Effluents) Regulations 1979 festgelegt. 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen Ozonschädigende Substanzen (ODS) sind gemäß Environmental Quality (Refrigerant Management) Regulation 1999 und der Environmental Quality (Halon Management) Regulation 1999 als umweltschädliche Substanzen eingestuft worden. Neuinvestitionen zur Nutzung dieser Substanzen sind verboten. 2.9 Sondermüll-Management Malaysia hat eine umfassende Satzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglich giftigem und gefährlichem Müll beschlossen. Die Bestimmung basiert auf der Stütze von gewichtigen Leitsätzen. Eine Einrichtung, die Lagerhäuser, Transporte und Sondermüll hervorbringt, muss sich an die wichtigsten folgenden GrundBestimmungen halten: i. Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 (Novelle) 2007; ii. Environmental Quality (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) Order 2005; iii. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal Facilities) (Novelle) Order 2006; iv. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal facilities) (Novelle) Regulations 2006 ; v. Customs (Prohibition of Exports) Order 2008; und vi. Customs (Prohibition of Imports) Order 2008. Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 kam am 15.August 2005 zur Geltung und ersetzt das Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 1989. Unter diesen Bestimmungen gibt es 77 Arten von Sondermüll , die in “First Schedule” angeführt sind, und in 5 Kategorien unterteilt werden und zwar: i. SW 1 Metall und metall-haltiger Abfall (10 Arten von Sondermüll); ii. SW 2 Abfall, der hauptsächlich aus nicht-organischen Substanzen besteht, der aber Metall und organische Substanzen enthalten kann (7 Arten von Sondermüll); 161 iii. SW 3 Abfall, der hauptsächlich aus organischen Substanzen besteht, der aber Metall und nicht-organische Substanzen enthalten kann (27 Arten von Sondermüll); iv. SW 4 Abfall, der entweder nicht-organische Substanzen enthält oder organische Substanzen enthalten kann (32 Arten von Sondermüll); v. SW 5 jede andere Art von Abfall (1 Art von Sondermüll) Sondermüll kann innerhalb der Anlage der abfallproduzierenden Betriebe gelagert, ausgesondert oder behandelt werden. Diese Art von Tätigkeiten brauchen nicht vom Department of Environment genehmigt werden. Ein abfallproduzierender Betrieb kann seinen eigenen produzierten Sondermüll bis zu 180 Tagen lagern mit der Voraussetzung, dass der angehäufte Sondermüll innerhalb der Anlage nicht mehr als 20 metrische Tonnen überschreitet. Abfallproduzierende Betriebe, die einen Sondermüll von mehr als 20 metrischen Tonnen produzieren, können jedoch ein schriftliches Gesuch an den Director General richten. Die Kontainer in denen der Sondermüll gelagert wird, müssen deutlich beschriftet sein und zwar mit dem Beginndatum der Lagerung sowie dem Namen, der Adresse und Telefonnummer des abfallproduzierenden Betriebs. Landwirtschaftliche Tätigkeiten, Müllverbrennung, Beseitigung und AussonderungsEinrichtungen außerhalb der Betriebsgelände für Aussonderung von Müll, sowie Lagerung und Behandlung dessen, kann nur in dazu vorgesehenen Einrichtungen vorgenommen werden, die vom Department of Environment eine Lizenz vorweisen können. Mir der Unterzeichnung des Konzessions-Vertrags zwischen der malaysischen Regierung und Kualiti Alam Sdn. Bhd. Am 18. Dezember 1995 (15 jährige Gültigkeitsdauer) ist die Behandlung von Abfall außerhalb des Betriebsgeländes und die Beseitigung (Müllverbrennung, Abwasserbehandlung, Lagerung und Ablage auf sicheren Müllhalden) von Sondermüll nicht gestattet. Müllverbrennung von Sondermüll innerhalb des Betriebsgeländes sollte vermieden werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Anwendungen für die Installation von solchen Verbrennungsöfen strenge Richtlinien, den „Guidelines on the Installation of on-site Incinerator for the Disposal of Scheduled Wastes in Malaysia“ befolgen, und auch eine detailierte Umwelt-Belastungsstudie durchführen und den EIA Bericht veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Einblick hat. Abfallproduzierende Betriebe können um Sondergenehmigung für das Management von Sondermüll ansuchen, um den Sondermüll von ihren Anlagen abholen zu lassen oder verarbeiten zu lassen; ausgenommen sind die Behandlung, Beseitigung oder Aussonderung in Anlagen oder Einrichtungen, die keine genehmigten Anlagen sind, gemäß den Bestimmungen 7(1) Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005. 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ Bitte beachten Sie den Abschnitt “Finanzielle Anreize für Umwelt-Management” Wenn Sie weitere Einzelheiten über Umwelt-Management-Vorschriften benötigen, wenden Sie sich bitte an das Umweltministerium (Department of Environment). Die Adresse finden Sie im Anhang unter Nützliche Adressenrelevante Organisationen. UMWELT-MANAGEMENT 162 Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 1. INDUSTRIELAND 1.1 Industriegebiete und Industrieparks 1.2 Industrie-Freizonen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses) 2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 3. WASSERVERSORGUNG 4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 6. HÄFEN 7. FRACHTGUTVERKEHR 7.1 Kontainerbeförderung 7.2 Frachtbeförderung 8. STRASSEN 9. EISENBAHNEN 10.MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 9 Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 1. INDUSTRIELAND 1.1 Industriegebiete und Industrieparks Malaysia bietet insgesamt mehr als 200 Industriegebiete und Industrieparks, die von staatlichen Stellen wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften (State Economic Development Corporations, SEDCs), den regionalen Entwicklungsbehörden (Regional Development Authorities, RDAs), den Hafenbehörden oder den Stadtverwaltungen erschlossen wurden. Zusätzlich werden kontinuierlich neue Gebiete geplant, um mit der steigenden Nachfrage mithalten zu können. Dieses Angebot wird in einigen Staaten durch privatwirtschaftlich erschlossene und unterhaltene Industriegebiete ergänzt. Preis und Mieten-Vereinbarungen variieren je nach Lage. 1.2 Industrie-Freizonen Eine Industrie-Freizone ist ein Gebiet, das vom Finanzminister unter der Bestimmung von Abschnitt 3(1) des Freizonen-Gesetzes 1990 festgelegt wurde. Es ist für die Förderung des Wiederausfuhrhandels vorgesehen und wurde speziell für Produktionsunternehmen eingeführt, die Produkte hauptsächlich für den Export herstellen oder zusammenbauen. Eine Industrie-Freizone besteht aus einer freien kommerziellen Zone für kommerzielle Aktivitäten, die Handel treiben (ausgenommen sind Kleinhandel), Waren klein verpacken, sortieren, umpacken, neu-etikettieren, und durchliefern, und aus einer freien industriellen Zone für Produktions-Aktivitäten. Die Aktivitäten und Industrien darin unterliegen nur geringen Zollformalitäten und es wird als ein Gebiet außerhalb der Hauptzollgebiete angesehen, außer in Bezug auf Verbote von Importgütern und Export- unter dem Abschnitt 31 des Zollgesetzes 1967. Es gibt derzeit 13 FCZs, die im Nordport, Südport und Westport von Port Klang (Hafen Klang), Port Klang Free Zone, Pulau Indah (Insel Indah) MILS Logistic Hub, Butterworth, Bayan Lepas, KLIA, Rantau Panjang, Pengkalan Kubor, Stulang Laut, Johor Port (Hafen Johor) und Port Tanjung Pelepas (Hafen Tanjung Pelepas) 1.2.1 Freie industrielle Zonen Neben minimalen Zollformalitäten ermöglichen FIZs diesen exportorientierten Unternehmen zollfreien Import von Rohmaterialien, Zulieferteilen, Maschinen und Betriebseinrichtungen, die direkt im Produktionsprozess gebraucht werden, sowie minimalen Zollformalitäten für den Exporte ihrer fertigen Produkte. Bisher sind 16 FIZs eingerichtet worden. Sie befinden sich in Pasir Gudang, Tanjung Pelepas, Batu Berendam I, Batu Berendam II, Tanjung Kling, Telok Panglima Garang, Pulau Indah (PKFZ), Sungai Way I, Sungai Way II, Ulu Kelang, Jelapang II, Kinta, Bayan Lepas I,II,III, Bayan Lepas IV, Seberang Perai und Sama Jaya. 165 Voraussetzungen Für die Niederlassung in einer FIZ kommen Unternehmen in Betracht, • die entweder ausschließlich oder mindestens 80% für den Export produzieren • deren Rohmaterialien oder Zulieferteile im Wesentlichen importiert werden. Unternehmen in einer FIZ sind jedoch dazu angehalten, nach Möglichkeit lokale Rohmaterialien und Zulieferteile zu nutzen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses) Um Unternehmen die Errichtung von Fabriken für die ausschließliche Herstellung von Exportprodukten auch an Orten zu ermöglichen, an denen die Einrichtung einer FIZ nicht praktikabel oder sinnvoll ist, ist es gestattet Zollausschlussgebieten für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses, LMWs) zu errichten. Alle Einrichtungen und Anlagen, die LMWs gewährt werden, sind jenen der Fabriken in den FIZs ähnlich. Voraussetzungen Der LMW-Status wird normalerweise Unternehmen gewährt • die ihre gesamte Produktion bzw. nicht weniger als 80 %, exportieren • deren Rohmaterialien oder Zulieferteile hauptsächlich importiert werden Zahlung von Zöllen Aus Industrie-Freizonen (FIZs und LMWs) ins Ausland exportierte Güter sind in Malaysia nicht zollpflichtig. Wenn diese Güter, mit Ausnahme von Zigaretten, Alkohol und Kraftfahrzeugen, jedoch auch im Zollinland (Principal Customs Area, PCA) verkauft werden, fallen folgende Importzölle an: i. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die auch im Zollinland produziert werden, wird ein Einfuhrzoll in Höhe des AFTA Common Effective Preferential Tariff (CEPT) erhoben. ii. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die auch im Zollinland produziert werden, aber einen Anteil an lokalen Vormaterialien von mehr als 51 % haben, wird ein Einfuhrzoll in Höhe von 5 % oder ggf. eine entsprechende Verbrauchssteuer erhoben, falls letztere höher ist. iii. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die nicht im Zollinland produziert werden, wird ein Einfuhrzoll in Höhe von 3 % erhoben. iv. Bei Halbwaren wie Rohmaterialien, Komponenten, und Maschinen und Ausrüstung für die verarbeitende Industrie können Produzenten im Zollinland die vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll beantragen. INFRASTRUCTURE SUPPORT 166 2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG Die Elektrizitätsversorgung ist in ganz Malaysia gut. Auf der malaysischen Halbinsel liefert das staatliche Stromversorgungsunternehmen Tenaga Nasional Berhad (TNB) den Strom, während die Bundesstaaten Sabah und Sarawak von der Sabah Electricity Sdn. Bhd. (SESB) bzw. der Sarawak Electricity Supply Corporation (SESCO) versorgt werden. Die Übertragungsspannungen betragen 500 kV, 275 kV und 132 kV, während die Verteilung mit 33 kV, 22 kV, 11 kV und 415 V dreiphasig oder 240 V einphasig erfolgt. Die Netzfrequenz ist 50 Hz+/-1 %. TNB bietet außerdem im Rahmen der “Total Energy Solutions” eine Belieferung mit Elektrizität, Wasserdampf und Kühlwasser an. Dieses Angebot richtet sich an besondere Industriezweige, die diverse Energieformen zur Produktion benötigen. Im Rahmen der Regierungsinitiative zur Förderung von HochtechnologieUnternehmen wurde im Kulim High-Tech Park (KHTP) ein Ringnetzwerk zur Sicherstellung einer garantiert ununterbrochenen Elektrizitätsversorgung installiert. Es handelt sich dabei um das fortschrittlichste System dieser Art in der gesamten Region. Es wurde speziell auf die hohen Ansprüche der im KHTP angesiedelten Hochtechnologie-Unternehmen abgestimmt. 3. WASSERVERSORGUNG Im Jahr 2005 wurde die föderalistische Verfassung Malaysias ergänzt Die Wasserversorgung wurde unter die Obhut der Bundesregierung und Landesregierungen gestelllt. Die nationale Wasserservice-Kommission wird derzeit aufgebaut, die die zuständigen Wasserversorgungs-Abteilungen und/oder Unternehmen in den verschiedenen Staaten regulieren wird. Mit einem gutregulierten Wasserversorgungs-Dienst, wird die Effizienz und die Nachhaltigkeit der Wasserindustrie dem Konsumente, dem Investor und den Betrieben von Nutzen sein. Der malaysische Verbraucher genießt eine 24stündige Wasserversorgung, deren Wasser nach den internationalen Vorschriften für Trinkwasser behandelt wird, wie es in den internationalen Standard für Trinkwasser von der World Health Organisation (WHO) festgesetzt ist. Alle Haushalte, kommerzielle und industrielle Verbraucher haben einen Zähler. Wassergebühren sind niedrig und variieren von Bundesstaat zu Bundesstaat. 4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN Malaysias Festnetztelefon-, Mobiltelefon - und Satellitenkommunikationsinfrastruktur, die von fünf Telekomfirmen und anderen Netzwerkdienstanbietern angeboten werden, bilden die komplette Bandbreite lokaler und internationaler Serviceleistungen einschließlich Ton-, Bild und Datenübertragungsmöglichkeiten und andere fortschrittliche Kommunikationsdienstleistungen. Derzeit gibt es mehr als 13 Millionen Fernsprechteilnehmer von Mobiltelefonkunden. Festnetztelefone und Mobilkommunikationen werden durch VSAT und satellitenbasierte Land- und Unterwasserdienstleistungen vergrößert. Es gibt sechs Internetanbieter (Internet Service Provider=ISP) mit 3,2 Millionen Anschlüssen. Die größten ISP sind TM Net mit einem Marktanteil von 58% und Jaring mit 23%. Die Telekommunikations-Infrastruktur bietet die komplette Bandbreite der Audio- Data- und Videodienstleistungen mit modernen und voll 167 digitalisierten Netzwerken mit Glasfaserleitungen, SDH, ATM, ADSL und anderen kabellosen Bandbreiten, die hohe Kapazitäten und hohe Ton- und Datenübertragungs-Geschwindigkeiten ermöglichen. Im Inland wird eine Infrastruktur von mehr als 40GB angeboten; im Multimedia Super Corridor (MSG) steht eine Bandbreite bis zu 10 GB zur Verfügung. Malaysia ist durch verschiedene fiber-optische Kabeln und Satelliten-Konsortia wie FLAG, SE-MA-WE, APCN, China-USA, Japan-USA, Measet und Intelsat mit der ganzen Welt verbunden. Um den steigenden Bedarf an Bandbreite nachzukommen, werden mittel- und hochtechnologische Technologien wie ASDL, IP, VPN und ATM im ganzen Land verbreitet. Malaysia bietet derzeit konkurrenzfähige Tarife für lokale, nationale und internationale Verbindungen an, sowie “leased circuits” mit Internet dial-up, wobei internationale Tarife eine der niedrigsten in der Region sind. 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN Dank seiner zentralen Lage in Südostasien eignet sich Malaysia hervorragend als zentraler Warenumschlagsplatz für die Region. Malaysias Luftfrachteinrichtungen sind gut ausgebaut, insbesondere an den fünf internationalen Flughäfen des Landes. Der hochmoderne Kuala Lumpur International Airport (KLIA) in Sepang, Selangor, verfügt über eine Kapazität von 25 Millionen Passagieren und mehr als 650 000 Tonnen Luftfracht pro Jahr. Weitere Ausbaustufen auf dem 25 000 ha großen Flughafengelände sehen Kapazitäts-Erweiterungen auf 60 Millionen Passagiere pro Jahr und 3 Millionen Tonnen Luftfracht bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus auf bis zu 100 Millionen Passagiere und fünf bis sechs Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr vor. Die anderen internationalen Flughäfen sind der Penang International Airport, der Langkawi International Airport und der Johor International Airport auf der malaysischen Halbinsel, und der Kota Kinabalu International Airport im Bundesstaat Sabah und der Kuching International Airport im Bundesstaat Sarawak. Malaysias nationale Fluglinie Malaysia Airlines (MAS) bietet über ihre Tochtergesellschaft MASkargo Luftfrachtdienste an. MASkargo betreibt ein Advanced Cargo Centre (ACC) am Kuala Lumpur International Airport. ACC innerhalb der Free Commercial Zone (FCZ) verfügt über hochentwickelte und sensible Sicherheitssysteme sowie dem neuesten technischen Stand bei derAutomatisierung von Abläufen, damit EchtzeitKursverfolgung für Datenübertragung sicheren Kommunikationsfluss gewährleisten. Zu den Angeboten zählen ein Tierhotel (Animal Hotel) und ein One-Stop-Perishable Centre für Leichtverderbliches, und das erste Priority Business Centre (PBC) der Welt, das für die wichtigsten Spediteure Dienstleistungen anbietet. MASkargo bietet außerdem einen landesweiten LKW-Service von Flughafen zu Flughafen an. Es gibt Frachtverbindungen nach Penang, Kuala Lumpur, Kota Kinabalu, Jakarta, Sydney, Melbourne, Ho Chi Min City, Bangkok, Hongkong, Taipei, Guangzhou, Pudong, Tokio, Dhaka, Chennai, Dubai, Tashkent, Amsterdam, Frankfurt, Basel und Malpensa. Das Unternehmen hat auch den IPort gestartet, den ersten Flughafen der Welt, innerhalb eines Seetransport INFRASTRUCTURE SUPPORT 168 Umschlag-Service-Gebiets. Dieser Service ermöglicht eine schnelle Abfertigung von See- und Luftfracht durch malaysische Häfen via KLIA. Außerdem liefert Malaysia Airlines Frachten an mehr als 100 internationale Ziele auf sechs Kontinenten und verbindet mit anderen Fluglinien eine schnelle Auslieferung von Waren überall in die Welt. In Ergänzung hierzu werden in Malaysia Luftfrachtdienste von Transmile Air angeboten, die landesweit neun Flughäfen und fünf weitere in der Region wie Bangalore, Madras, Manila, Jakarta und Shenzhen anfliegt. Weiter Informationen finden Sie auf der MASkargo-Webseite: www.maskargo.com 6. HÄFEN Es gibt sieben staatliche internationale Seehäfen in Malaysia, die dem Bundes Transportministerium unterstehen. Sechs davon, namentlich Port Klang, Penang Port, Johor Port in Pasir Gudang, Port of Tanjung Pelepas, Kuantan Port und Kemaman Port und einer in Sarawak, der Bintulu Port. Bintulu Port, ist der erste Liquefied Natural Gas LNG Hafen Malaysias, während Kemaman Port ein Zulieferungs-Stützpunkt ist, der speziell auf die Bedürfnisse der Erdölindustrie ausgerichtet ist. Alle diese Häfen bieten moderne Einrichtungen für alle Arten des Güterumschlags einschließlich Schüttgut- und Kontainerverladung. Die Regierung strebt für die malaysischen Häfen Folgendes an: • Eine angebotsorientierte Kapazitätspolitik, d.h. eine großzügige Kapazitätsauslegung soll garantieren, dass keinerlei Wartezeiten für die Ladung oder die Schiffe entstehen. • Eine Zentralisierung des Güterumschlages in Port Klang, was ihn zum nationalen Güterumschlagplatz und zum regionalen Umladungsmittelpunkt macht. Alle Güter werden, wenn möglich, über diesen Hafen umgeschlagen, während die anderen Häfen eine Zulieferrolle übernehmen. • Der Hafen von Tanjung Pelepas soll als zentraler Güterumschlagplatz für das südliche Malaysia etabliert werden. 7. FRACHTGUTVERKEHR In Malaysia bieten zahlreiche Unternehmen umfassende Fracht- und TransportDienstleistungen wie Kontainertransport, Frachtgutbeförderung und -verteilung, Lagerhaltung, Bunkern, Hafen- und Zollabfertigung, Kontainerreparatur, Leasing und Wartungsservice an. Nicht zuletzt Dank eines großflächigen Niederlassungsnetzes der Transportgesellschaften kommen Malaysias Unternehmen in den Genuss einer schnellen, effizienten und zuverlässigen Frachtbeförderung. Die meisten Spediteure verfügen außerdem über ein gutes Netzwerk internationaler Agenten. 169 7.1 Kontainerbeförderung Die malaysische Regierung kontrolliert den inländischen Kontainertransport durch das Commercial Vehicle Licensing Board, CVLB, das dem Ministry of Entrepreneur and Cooperative Development untersteht. Zweiundsechzig Unternehmen bieten Speditionsdienstleistungen an und verfügen über einen vielseitigen Fuhrpark von Kontainertransportfahrzeugen und Zugmaschinen, einschließlich Spezialfahrzeugen für die Beförderung von Sonderfrachten, und können somit den unterschiedlichsten Ansprüchen gerecht werden. Neben den Kontainertransportunternehmen gibt es zahlreiche kleine und mittlere Transportbetriebe, die konventionelle Frachten an jedes erreichbare Ziel im Lande befördern. Für einige Bestimmungsorte steht auch ein Block-Zubringersystem der Eisenbahn zur Verfügung und eine Frachtlinie besorgt den Kontainertransport zu abgelegenen Klienten. Dieses Kombisystem von Bahn- und LKW-Transport gewährleistet eine schnelle Lieferung des Frachtgutes. 7.2 Frachtbeförderung Die normale Frachtbeförderung wird landesweit von hunderten von Speditionen und Transporteuren angeboten. Für den internationalen Warenverkehr kann man sich der Dienstleistungen zahlreicher internationaler Speditionen bedienen. Einige Speditionsunternehmen bieten zusätzliche administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genehmigungen, Lizenzen, Zollbefreiungen, Erklärungen und -Rückerstattungen an. 8. STRASSEN Die Malaysian Highway Authority ist die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der malaysischen Fernstraßen zuständige Behörde. Schnellstraßen, die sicher, effizient, bequem und mit allen notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind, verbinden alle größeren Orte und zukünftigen Entwicklungsgebiete und haben in der Vergangenheit zur schnellen wirtschaftlichen Entwicklung durch effizienten Güterverkehr beigetragen. Der Erfolg der malaysischen Privatisierungspolitik in Verbindung mit einem starken Wirtschaftswachstum hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme an Straßenbauprojekten geführt. Heute gelten die wichtigsten Verkehrsadern wie die Nord-Süd-Autobahn, die Kuala Lumpur-Karak-Autobahn und die Penang-Brücken als Eckpfeiler der schnellen sozio-ökonomischen Entwicklung Malaysias. INFRASTRUCTURE SUPPORT 170 9. EISENBAHNEN Die malaysische Eisenbahngesellschaft, Keretapi Tanah Melayu Bhd. (KTM), die das Eisenbahnsystem auf der malaysischen Halbinsel betreibt, ist ein staatliches Unternehmen. KTM ist das größte Transportunternehmen Malaysias; es kann die verschiedensten Güter (von Getreide bis Maschinen) transportieren. Das Schienennetz erstreckt sich über die gesamte Länge und Breite der malaysischen Halbinsel von Padang Besar im Norden bis Pasir Gudang, Johor im Süden und bis Singapur. Die Werften und der Hafen auf der Insel Penang werden ebenfalls von der nördlichen Linie bedient. 10. MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR (MSC) MSC Malaysia ist Asiens aufregendster Investitionsstandort für Information und Kommunikationstechnologie (ICT). Der MSC wurde 1996 angelegt und ist seitdem zu einem florierenden, dynamischen ICT Zentrum gewachsen, das mehr als 2000 multinationale, ausländische und 100%ige malaysische Unternehmen beherbergt, die sich auf Produkte, Problemlösung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung im Multimedia- und Kommunikationsbereich konzentrieren. Der 750 Quadratkilometer umfassende MSC Malaysia im Herzen von Asiens schnellst wachsenden Märkten, besitzt eine Hightech-Infrastruktur und wird durch sichere Cyberlaws, Geschäftspolitiken und -praktiken geleitet, die es den Unternehmen ermöglichen zu florieren und kontinuierlich Innovationen zu kreieren. Unter dem MSC Malaysia National Rollout, dem sogenannten Next Leap, der im Jahr 2004 beginnt und bis 2010 dauert, hat MSC Malasyia Standards entwickelt, die ICT-Industrien fördern und ihnen ermöglichen ihre Unternehmen unter wettbewerbsbegünstigenden Bedingungen, den Cybercities und Cybercentren, aufzubauen. Zu diesen MSC Malaysia Cybercities und Cybercentren gehören folgende Gebiete: • • • • • • • • • • • • • • • 171 Cyberjaya Technology Park Malaysia (TPM) Kuala Lumpur City Centre (KLCC) UPM-MTDC KL Sentral Kuala Lumpur Tower TM Cybercentre Complex Mid Valley City (MVC) i-city, Shah Alam Bandar Utama Damansara Penang Cybercity-1 (PCCI) Kulim High Tech Park (KHTP), Kedah Meru Raya, Perak Melaka International Trade Centre (MITC) Menara MSC Cyberport, Johor Anderen Gebieten innerhalb des Landes, die die notwendigen MSC Malaysia qualifizierenden Kriterien und Leistungsstandards erfüllt haben, wird auch entweder der MSC Malaysia Cybercity oder MSC Cybercentre Status in Zukunft verliehen. Der MSC Malaysia ist zum bevorzugten Standort der globalen Innovatoren und Investoren geworden. Malaysias einzigartiger Wettbewerbsvorteil ergibt sich aus folgenden Faktoren: • konkurrenzfähige Pauschalangebote für MSC-Investoren • individuell zugeschnittene Fördermaßnahmen und Finanzierung • stark motivierte Führungskräfte • leichter Zugang zu schnell wachsenden Märkten der ASEAN und AsienPazifik Region • Verkehrsfreie und saubere Umwelt • qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte mit einem jährlichen Zuwachs von 30 000 IKT Diplom- und Degreeabsolventen • multilinguale, multikulturelle Talente • politische und institutionelle Stabilität • hohe Lebensqualität Zusätzlich zu den innovativen Problemlösungen, die die MSC Unternehmen entwickelt haben, konzentriert sich MSC auch auf Folgendes: • Smart Card Technologie • Smart Schools • Tele-Medizin • elektronische Regierung • elektronische Geschäftswelt • Technopreneur-Entwicklung • kreative Multimedia-Anwendung • verteilten Service und weltweites Outsourcing Für weitere Informationen über den MSC Malaysia kontaktieren Sie bitte MdeC Client Contact Centre unter der Telefonnummer: (603) 8315 3000 oder sehen Sie auf der MDeC Webseite unter www.mdec.com.my oder e-mailen sie an: [email protected]. INFRASTRUCTURE SUPPORT 172 ADRESSEN NÜTZLICHE ADRESSEN MINISTERIEN PRIME MINISTER’S OFFICE Perdana Putra Building Federal Government Administrative Centre 62502 Putrajaya, Malaysia (603) 8888 8000 Tel: Fax: (603) 8888 3444 Website: www.pmo.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF AGRICULTURE AND AGRO-BASED INDUSTRY Wisma Tani, No. 28, Persiaran Perdana, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62624, Putrajaya, Malaysia (603) 8870 1000 Tel: (603) 8888 6020 Fax: Website: http://agrolink.moa.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF INFORMATION, COMMUNICATIONS, ARTS AND CULTURE Angkasapuri, Bukit Putra 50610 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2288 7620 / 8117 Tel: Fax: (603) 2284 8115 Website: www.moi.gov.my MINISTRY OF FINANCE Finance Ministry Complex No.5 Persiaran Perdana, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62592 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8882 3000 Fax: (603) 8882 3892 / 3894 Website: www.treasury.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS Wisma Putra No. 1, Jalan Wisma Putra, Precinct 2 62602 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8887 4000/ 4570/ 8889 2746 (603) 8889 1717 / 8889 2816 Fax: Website: www.kln.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HEALTH Block E1, E6, E7 & E10, Complex E Federal Government Administrative Centre 62590 Putrajaya, Malaysia (603) 8883 3888 Tel: Website: www.moh.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF DEFENCE Jalan Padang Tembak 50634 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2692 1333 Tel: Fax: (603) 2691 4163 Website: www.mod.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HIGHER EDUCATION Block E3, Complex E Federal Government Administrative Centre 62505 Putrajaya, Malaysia (603) 8883 5000 Tel: Fax: (603) 8889 3921 Website: www.mohe.gov.my [email protected] Email: [email protected] MINISTRY OF DOMESTIC TRADE AND CONSUMER AFFAIRS No.13, Persiaran Perdana, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62623 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8882 5500/ 1800-886-800 Fax: (603) 8882 5763 Website: www.kpdnhep.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HOME AFFAIRS Block D1 & D2, Complex D Federal Government Administrative Centre 62546 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 8000 Fax: (603) 8888 8812 Website: www.moha.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF EDUCATION Block E, Complex E Federal Government Administrative Centre 62604 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8884 6000 Fax: (603) 8889 5235 Website: www.emoe.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF HOUSING AND LOCAL GOVERNMENT Level 3-7 Floor, Block K, Pusat Bandar Damansara 50782 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2094 7033 Fax: (603) 2094 9720 Website: www.kpkt.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF ENERGY, GREEN TECHNOLOGY AND WATER Block E4/5, Government Complex, Complex E Federal Government Administrative Centre 62668 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8883 6200 Fax: (603) 8889 3712 Website: www.ktak.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HUMAN RESOURCE Level 6-9, Block D3, Complex D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2381 Website: www.mohr.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF FEDERAL TERRITORIES Level 1-4, Block 2, PjH Tower, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62100 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8889 7888 Fax: (603) 8888 0375 Website: www.kwp.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF NATURAL RESOURCES AND ENVIRONMENT No.25, Persiaran Perdana, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62574 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 1111 Fax: (603) 8889 2672 Website: www.nre.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF PLANTATION INDUSTRIES AND COMMODITIES Level 15, Lot 2G4, Persiaran Perdana, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62654 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8880 3300 Fax: (603) 8880 3482 Website: www.kppk.gov.my E-mail: [email protected] 175 MINISTRY OF RURAL AND REGIONAL DEVELOPMENT Block D9, Complex D Federal Government Administrative Centre 62606 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 3500 / 8886 3700 Fax: (603) 8889 2104 Website: www.rurallink.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF SCIENCE, TECHNOLOGY AND INNOVATIONS Level 1-7, Block C4 & C5 Federal Government Administrative Centre 62662 Putrajaya, Malaysia (603) 8885 8000 Tel: (603) 8888 9070 Fax: Website: www.mosti.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF TOURISM Menara Dato’ Onn Putra World Trade Centre 45 Jalan Tun Ismail 50695 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2693 7111 Fax: (603) 2694 1146 Website: www.motour.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF TRANSPORT Block D5, Parcel D Federal Government Administrative Centre 62616 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 6000 Fax: (603) 8889 1569 Website: www.mot.gov.my E-mail: [email protected]/ [email protected] MINISTRY OF WOMEN, FAMILY AND COMMUNITY DEVELOPMENT Level 1-6, Government Office Complex Bukit Perdana, Jalan Dato’ Onn 50515 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2693 0095 Fax: (603) 2693 4982 Website: www.kpwkm.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF WORKS 5th Floor, Block B, Kompleks Kerja Raya Jalan Sultan Salahuddin 50580 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2711 1100 Fax: (603) 2711 1590 Website: www.kkr.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF YOUTHS AND SPORTS Menara KBS No.27, Persiaran Perdana, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62570 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8871 3333 Fax: (603) 8888 8770 Website: www.kbs.gov.my E-mail: [email protected] RELEVANTE ORGANISATIONEN BANK NEGARA MALAYSIA Jalan Dato’ Onn, P.O. Box 10922 50929 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2698 8044 (603) 2691 2990 Fax: Website: www.bnm.gov.my E-mail: [email protected] BURSA MALAYSIA BERHAD Customer Care Centre Bursa Malaysia Berhad Lower Ground Floor Bukit Kewangan 50200 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2732 0067 Tel: (603) 2732 5258 Fax: Website: www.klse.com.my E-mail: [email protected] COMPANIES COMMISSION OF MALAYSIA (SSM) 2nd, 10-18th Floor, Putra Place 100, Jalan Putra 50622 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 4047 6000 Tel: Fax: (603) 4047 6317 Website: www.ssm.gov.my [email protected] Email: DEPARTMENT OF ENVIRONMENT Ministry of Natural Resources and Environment Level 1-4, Podium 2&3, Lot 4G3, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62574 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8871 2000/ 8871 2200 (603) 8889 1973/75 Fax: Website: www.doe.gov.my E-mail: [email protected] DEPARTMENT OF INDUSTRIAL RELATIONS Level 4, Block D3, Complex D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2355 Website: www.mohr.gov.my/depart/jpp/ E-mail: [email protected] DEPARTMENT OF LABOUR Level 5, Block D3, Complex D Federal Government Administrative Centre 62502 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2368 Website: www.jtksm.mohr.gov.my E-mail: [email protected] DEPARTMENT OF OCCUPATIONAL SAFETY AND HEALTH Level 2, 3 and 4, Block D3, Complex D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2443 Website: http://dosh.mohr.gov.my E-mail: [email protected]. EMPLOYEES PROVIDENT FUND KWSP Building Jalan Raja Laut 50350 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 8922 6000 Fax: (603) 2694 8433 Website: www.kwsp.gov.my E-mail: [email protected] EXPORT-IMPORT BANK OF MALAYSIA (EXIM BANK) Level 8, UBN Tower No 10, Jalan P. Ramlee P.O. Box 13028 50796 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2034 6666 Fax: (603) 2034 6699 Website: www.exim.com.my E-mail: [email protected] HUMAN RESOURCE DEVELOPMENT BERHAD Wisma PSMB, Jalan Beringin, Damansara Heights 50490 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2096 4800 Fax: (603) 2096 4999 Website: www.hrdnet.com.my E-mail: [email protected] IMMIGRATION DEPARTMENT Level 1 – 7(Podium), Block 2G4 Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62550 Putrajaya, Malaysia (603) 8880 1000 Tel: (603) 8880 1200 Fax: Website: www.imi.gov.my E-mail: [email protected] MULTIMEDIA DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD MSC Malaysia Headquarters 2360 Persiaran APEC 63000 Cyberjaya, Selangor Darul Ehsan, Malaysia (603) 8315 3000 Tel: Fax: (603) 8318 8519 Website: www.mdec.com.my E-mail: [email protected] INLAND REVENUE BOARD 13th Floor, Block 9 Government Office Complex Jalan Duta, P.O. Box 11833 50758 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 6201 7101 Tel: (603) 6203 9592 Fax: Website: www.hasil.gov.my [email protected] Email: MALAYSIA PRODUCTIVITY CORPORATION (MPC) P.O. Box 64, Jalan Sultan 46200 Petaling Jaya, Selangor, Malaysia (603) 7955 7266 Tel: (603) 7954 0795 Fax: Website: www.mpc.gov.my E-mail: [email protected] INTELLECTUAL PROPERTY CORPORATION OF MALAYSIA Level 32, Menara Dayabumi Jalan Sultan Hishamuddin 50623 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2263 2100/2274 5113 Tel: Fax: (603) 2274 1332 Website: www.myipo.gov.my E-mail: [email protected] PORT KLANG AUTHORITY Mail Bag Service 202, Jalan Pelabuhan 42005 Port Klang, Selangor, Malaysia Tel: (603) 3168 8211 (603) 3167 0211/3168 9117 Fax: Website: www.pka.gov.my E-mail: [email protected] LABUAN OFFSHORE FINANCIAL SERVICES AUTHORITY (LOFSA) Level 17, Main Office Tower Financial Park Complex, Jalan Merdeka 87000 Federal Territory Labuan, Malaysia (6087) 591 200/591300 Tel: Fax: (6087) 413 328/ 453 442/ 441 496 Website: www.lofsa.gov.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN BIOTECHNOLOGY CORPORATION SDN BHD Level 23, Menara Naluri 161, Jalan Ampang 50450 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2116 5588 Fax: (603) 2116 5577 Website: www.biotechcorp.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN INDUSTRIAL DEVELOPMENT FINANCE BHD (MIDF) Level 21, Menara MIDF 82, Jalan Raja Chulan 50200 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2173 8888 Fax: (603) 2173 8877 Website: www.midf.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN TECHNOLOGY DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD (MTDC) Menara Yayasan Tun Razak Level 8-9, Jalan Bukit Bintang 55100 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2172 6000 Fax: (603) 2163 7542/3/4/5 Website: www.mtdc.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN INDUSTRY-GOVERNMENT GROUP FOR HIGH TECHNOLOGY Level 6, Block A2, Menara PjH, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62100 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8315 7888 Fax: (603) 8888 8232 Website: www.might.org.my E-mail: [email protected] MALAYSIA TOURISM PROMOTION BOARD 17th Floor, Menara Dato’ Onn Putra World Trade Centre 45, Jalan Tun Ismail 50480 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2615 8188 Fax: (603) 2693 5884/ 0207 Website: www.tourism.gov.my E-mail: [email protected] ROYAL CUSTOMS MALAYSIA Level 7 North, Ministry of Finance Complex, Precinct 2 No.3 Persiaran Perdana Federal Government Administrative Centre 62592 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8882 2300/2500 Fax: (603) 8889 5884 Website: www.customs.gov.my E-Mail: [email protected] SECURITIES COMMISSION No. 3, Persiaran Bukit Kiara, Bukit Kiara 50490 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6204 8777 Fax: (603) 6201 5078 Website: www.sc.com.my www.min.com.my E-mail: [email protected] SMALL AND MEDIUM INDUSTRIES DEVELOPMENT CORPORATION Level 20, West Wing, Menara MATRADE Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta 50480 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6207 6000 Fax: (603) 6201 6564 Website: www.smidec.gov.my E-mail: [email protected] SME BANK Menara SME Bank Jalan Sultan Ismail P.O.Box 12352 50774 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2615 2020/ 2828 Fax: (603) 2692 8520/ 2698 1748 Website: www.smebank.com.my E-mail: [email protected] SOCIAL SECURITY ORGANISATION (SOCSO) Menara Perkeso, 281 Jalan Ampang 50538 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 4257 5755/ 4264 5463 Fax: (603) 4256 7798 Website: www.perkeso.gov.my E-mail: [email protected] TELEKOM MALAYSIA BERHAD Level 51, North Wing, Menara TM Off Jalan Pantai Baru 50672 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2240 1221 Fax: (603) 2283 2415 Website: www.tm.com.my E-mail: [email protected] TENAGA NASIONAL BERHAD 129, Jalan Bangsar, 59200 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2296 5566 Fax: (603) 2283 3686/ 2288 1419 Website: www.tnb.com.my E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 176 Ministry of International Trade & Industry (MITI) Ministry of International Trade & Industry (MITI) Block 10, Government Offices Complex, Jalan Duta 50622 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6203 3022 Fax: (603) 62012337/ 62031303 Website: www.miti.gov.my E-mail: [email protected] AUSLANDBÜROS DES MITI BELGIEN Minister Counsellor (Economy) Mission of Malaysia to the EU Embassy of Malaysia in Belgium Avenue de Tervuren 414A 1150 Brussels Belgium (322)776 0340/762 5939 Tel: (322)771 2380 Fax: Email: [email protected] JAPAN Minister Counsellor (Economy) Department of Trade Affairs Embassy of Malaysia 20-16 Nanpeidai-Cho Shibuya-ku, Tokyo 150-0036 Japan (813) 3476 3844 Tel: (813) 3476 4972 Fax: E-mail: [email protected] CHINA (VOLKSREPUBLIK CHINA) Minister Counsellor (Economy) Embassy of Malaysia in (Economic Section) No.2 Liang Ma Qiau Bei Jie Chaoyang District, 100600 Beijing People’s Republic of China (8610)6532 2533 (ext 235)/ 7990 Tel: Fax: (8610)6532 3617 [email protected] Email: PHILIPPINEN Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Trade Office) 10-11th Floor, World Centre 330 Senator Gil Puyat Avenue Makati City, Philippines (632) 864 0761 to 68 Tel: Fax: (632) 891 1695 E-mail: [email protected] INDIEN Minister Counsellor (Economy) High Commission of Malaysia in New Delhi 50-M, Satya Marg Chanakyapuri New Delhi 110021 Republic of India Tel: (91-11) 2611 1291/ 1292/ 1293/ 1297 Fax: (91-11) 2688 1538 Email: [email protected] SINGAPUR Counsellor (Economics) Malaysian Trade Commission 80 Robinson Road #01-02 Singapore 068896 Tel: (0265) 6222 0126/1356/1357 Fax: (0265) 6221 5121 Email: [email protected] INDONESIEN Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Commercial Section) Jalan H.R. Rasuna Said, Kav X6 No.1-3, Kuningan Jakarta 12950 Indonesia Tel: (6221) 522 4947/522 4962 Fax: (6221) 522 4963 Email: [email protected] 177 SCHWEIZ Ambassador/ Permanent Representative Permanent Mission of Malaysia to the WTO International Centre Cointrin (ICC) 3rd Floor, Block C 20, Route de Pre-Bois Case Postale 1909 CH 1215, Geneva 15 Switzerland Tel: (4122) 799 4040 Fax: (4122) 799 4041 E-mail: [email protected] THAILAND Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Trade Office) 35, South Sathorn Road Tungmahamek, Sathorn Bangkok 10120 Thailand (662) 679 2190-9 Tel: Ext.2303/ 2304/ 2305 Fax: (662) 679 2200 E-mail: [email protected] UNITED STATES OF AMERICA Minister Counsellor (Economy) Embassy of Malaysia 3516 International Court NW Washington DC 20008 United States of America Tel: (1202) 572 9700/10/34 (1202) 572 9782/882 Fax: E-mail: [email protected] Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Menara MATRADE, Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta, 50480 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6207 7077 Fax: (603) 6203 7037 Toll Free: 1800-88-7280 Website: www.matrade.gov.my E-mail: [email protected] MATRADE AUSLANDSBÜROS AUSTRALIEN Trade Commissioner Consulate of Malaysia (Commercial Section) Level 4, Malaysia Airlines Building 16, Spring Sreet, Sydney NSW 2000, Australia (612) 9252 2270 Tel: Fax: (612) 9252 2285 E-mail: [email protected] ASIEN ZENTRALASIEN USBEKISTAN Marketing Officer Trade Office (MATRADE) Embassy of Malaysia 28, Maryam Yakubova Street, Yakkasaray District 100 031 Tashkent, Republic of Usbekistan (99871) 256 67 07 Tel: Fax: (99871) 256 69 09 Email: [email protected] OSTASIEN CHINA BEIJING Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) Unit E, 11th Floor, Tower B Gateway Plaza No. 18, Xiaguangli, North Road Dongsanhuan Chaoyang District, Beijing 100027 People’s Republic of China Tel: (8610) 8451 5109/5110/1113 Fax: (8610) 8451 5112 E-mail: [email protected] CHENGDU Director Malaysia External Trade Development Corporation (Chengdu Representative Office) Level 18, The Office Tower Shangri-La Centre 9 Binjiang Road East, Chengdu 610021, Sichuan Province, People’s Republic of China Tel: (8628) 6687 7517 Fax: (8628) 6687 7524 E-mail: [email protected] GUANGZHOU Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Trade Section) Unit 5305, Citic Plaza Office Tower 233, Tianhe Bei Road, Guangzhou, 510610 Guangdong, People's Republic of China Tel: (8620) 3877 3865/ 3975 Fax: (8620) 3877 3985 E-mail: [email protected] HONG KONG Trade Commissioner/Consul Consulate General of Malaysia(Trade Section) 19th Floor, Malaysia Building 50 Gloucester Road, Wanchai Hong Kong Special Administrative Region Region of the People’s Republic of China Tel: (852) 2527 8109 Fax: (852) 2804 2866 E-mail: [email protected] JAPAN TOKIO Director Malaysia External Trade Development Corporation 6th FIoor, Ginza Showadori Building 8-14-14, Ginza Chuo-ku Tokyo 104-0061, Japan Tel: (813) 3544 0712/ 0713 Fax: (813) 3544 0714 Email: [email protected] SCHANGHAI Trade Consul Consulate General of Malaysia (Trade Section) Unit 807-809, 8th Floor Shanghai Kerry Centre, 1515, Nanjing Road West, Shanghai,200040 People’s Republic of China Tel: (8621) 6289 4420/4467 Fax: (8621) 6289 4381 E-mail: [email protected] OSAKA Marketing Officer Malaysia External Trade Development Corporation Mainichi Intecio 18F, 3-4-5, Umeda, Kita-ku, Osaka 530-0001, Japan Tel : (816) 6451 6520 Fax : (816) 6451 6521 E-mail: [email protected] TAIWAN Director Malaysian Friendship & Trade Centre (Trade Section) 10F-D, Hung Kuo Building 167 Dun Hwa North Road Taipei 105, Taiwan Tel: (8862) 2545 2260 Fax: (8862) 2718 1877 E-mail: [email protected] KOREA, REPUBLIK Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade & Investment Section) 17th Floor, SC First Bank Building 100, Gongpyung-dong, Jongro-gu Seoul 110-702, Republic of Korea Tel: (822) 739 6813/ 6814/ 6812 Fax: (822) 739 6815 E-mail: [email protected] SÜDASIEN INDIEN Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Trade Section) Capitale 2A, 2nd Floor, 554 & 555, Anna Salai Teynampet, Chennai-600018, India Tel: (9144) 2431 3722/ 3723 Fax: (9144) 2431 3725 E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 178 SÜDOSTASIEN INDONESIEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) 12th Floor, Plaza Mutiara Jln. Lingkar Kuningan Kav E.1.2. No1 & 2, Kawasan Mega Kuningan Jakarta 12950, Indonesia (6221) 576 4297/ 4322 Tel: Fax: (6221) 576 4321 E-mail: [email protected] PHILIPPINEN Marketing Officer Embassy of Malaysia Trade Office (MATRADE) 10/F, The World Trade Centre 330 Sen, Gil Puyat Avenue Makati City, Philippines (632) 864 0761 Tel: Fax: (632) 891 1695 E-mail: [email protected] SINGAPUR Director Malaysia External Trade Development Corporation #33-01/03, Shaw Towers 100, Beach Road, 189702 Singapore (0265) 6392 2238 Tel: Fax: (0265) 6392 2239 E-mail: [email protected] THAILAND Marketing Officer Embassy of Malaysia (Trade Section) 35, South Sathorn Road Tungmahamed, Sathorn Bangkok 10120, Thailand (662) 679 2190-9 ext 2209 Tel: (662) 679 2200/ 2131 Fax: (662) 679 2200 E-mail: [email protected] HANOI Marketing Officer Embassy of Malaysia Trade Office (MATRADE) 45-46 Dien Bien Phu Street Ba Dinh District, Hanoi, Viet Nam Tel: (844) 734 7521 (844) 734 7520 Fax: E-mail: [email protected] KAMBODSCHA Marketing Officer Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) 10, Street 242, Vithei Okhna Peich Sangkat Chaktomuk, Khan Daun Penh, Phrom Penh, Cambodia Tel: (855) 2372 4003 (855) 2372 4003 Fax: E-mail: [email protected] VIETNAM HO CHI MINH CITY Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Trade Section) 1208, 12th FIoor, Me Linh Point Tower 2, Ngo Duc Ke Street, District 1 Ho Chi Minh City, Viet Nam (848) 829 9023/ 8256 Tel: Fax: (848) 823 1882 E-mail: [email protected] WESTASIEN SAUDI ARABIEN Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 14th Floor, Saudi Business Centre Madina Road P.O.Box 20802 Jeddah 21465 Saudi Arabia Tel: (9662) 653 2143/ 98 Fax: (9662) 653 0274 E-mail: [email protected] UNITED ARAB EMIRATES Consul General / Trade Commissioner Consulate General of Malaysia Malaysia Trade Centre Lot 1-3 Ground Floor & 6-10 Mezzanine Floors Al-Safeena Building Near Lamcy Plaza Zaabeel Road P.O.Box 4598, Dubai United Arab Emirates Tel: (9714) 335 5528/38 Fax: (9714) 335 2220 E-mail: [email protected] EUROPA FRANKREICH Trade Commissioner Service Commercial De Malaisie De L’ Ambassade De Malaisie 90, Avenue Des Champs Elysees 75008 Paris France Tel: (331) 4076 0000/0034 Fax: (331) 4076 0001 E-mail: [email protected] DEUTSCHLAND Trade Commissioner / Consul Consulate of Malaysia (Trade Section) (MATRADE) Kastor-Hochhaus (Commerzbank) 18th Floor, Platz der Einheit 1 60327 Frankfurt am Main Germany Tel: (4969) 6987 0037 - 230 Fax: (4969) 6987 0037 - 245 E-mail: [email protected] 179 UNGARN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) Ground Floor, Museum Atrium Dozsa Gyorgy ut 84/b 1068 Budapest, Hungary Tel: (361) 461 0290 Fax: (361) 461 0291 E-mail: [email protected] RUSSLAND Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) Mosfilmovskaya Ulitsa 50 Moscow 117192 Russian Federation Tel: (7495) 147 1514/ 1523 Fax: (7495) 143 6043 E-mail: [email protected] ITALIEN Consul and Trade Commissioner Consulate of Malaysia (Commercial Service) 5th FIoor, Via Vittor Pisani 31 20124 Milano Italy Tel: (3902) 669 0501 Fax: (3902) 670 2872 E-mail: [email protected] UKRAINE Marketing Officer Trade Office (MATRADE) Embassy of Malaysia No. 25 Bulivska Street Perchersk, Kiev 01014 Ukraine Tel: (38044) 286 7128 Fax: (38044) 286 8942 Email: [email protected] NIEDERLANDE Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Commercial Section) Rustenburgweg 2 2517 KE The Hague The Netherlands Tel: (31010) 462 7759 Fax: (31010) 462 7349 E-mail: [email protected] GROSSBRITANNIEN Trade Commissioner Malaysian Trade Commission (Commercial Section) 3rd & 4th Floor, 17 Curzon Street London W1J 5HR United Kingdom Tel: (4420) 7499 5255/4644 Fax: (4420) 7499 4597 E-mail: [email protected] NORDAMERIKA KANADA Trade Commissioner Consulate of Malaysia (Trade Office) First Canadian Place Suite 3700, 100 King Street West Toronto, Ontario M5X 1E2, Canada (1416) 504 6111 Tel: Fax: (1416) 504 8315 [email protected] E-mail: MIAMI, USA Director Malaysia Trade Centre 703 Waterford Way, Suite 150 Miami, Florida 33126 United States of America (305) 267 8779 Tel: Fax: (305) 267 8784 E-mail: [email protected] NEW YORK, USA Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 3rd Floor, 313 East, 43rd Street New York, NY 10017 United States of America (1212) 682 0232 Tel: Fax: (1212) 983 1987 E-mail: [email protected] LOS ANGELES, USA Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 550 South Hope Street, Suite 400 Los Angeles, CA 90071 United States of America Tel: (1213) 892 9034 (1213) 955 9142 Fax: E-mail: [email protected] SÜDAMERIKA BRASILIEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Commercial Section) 771, Alameda Santos, Suite 72 7th Floor, 01419-001, Sao Paulo Brazil (5511) 3285 2966 Tel: Fax: (5511) 3289 1595 E-mail: [email protected] CHILE Trade Commissioner Oficina Commercial de Malasia Embajada De Malasia Avda Tajamar 183 Oficina 302, Las Condes Santiago, Chile Tel: (562) 234 2647 Fax: (562) 234 2652 E-mail: [email protected] MEXIKO Embassy of Malaysia, Mexico City Paseo de Las Palmas # 425 Torre Optima 3, Office 1101 & 1102 Col. Lomas de Chapultepec Del. Miguel Hidalgo, C.P.11000 Mexico D.F. Tel: +5255 5201 4540 Fax: +5255 5202 7338 E-mail: [email protected] KENIA Trade Commissioner Malaysian Trade Commission 3rd Floor, Victoria Towers Kilimanjaro Avenue - Upper Hill P.O.Box 48916 001000 GPO Nairobi Kenya Tel: (25420) 273 0070/ 0071 Fax: (25420) 273 0069 E-mail: [email protected] SÜDAFRIKA Trade Commissioner Malaysia Trade Commission Ground Floor, Building 5 Commerce Square Office Park 39, Rivonia Road, Sandhurst Sandton, Johannesburg South Africa Tel: (2711) 268 2380/ 2381 Fax: (2711) 268 2382 E-mail: [email protected] AFRIKA KAIRO, ÄGYPTEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) 17th Floor, North Tower Nile City Building Cornish El-Nil Street Cairo, Egypt Tel: (202) 461 9063/ 9064 Fax: (202) 461 9065 E-mail: [email protected] MATRADE INLANDBÜROS JOHOR Director MATRADE Southern Regional Office Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Suite 6B, Tingkat 6 Menara Ansar, 65 Jln Trus 80000 Johor Bahru, Johor Tel: (607) 222 9400 Faks: (607) 222 9500 Email: [email protected] PENANG Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) 1st Floor, FMM Building 2767, Mukim 1, Lebuh Tenggiri 2 Bandar Seberang Jaya 13700 Seberang Perai Tengah Pulau Pinang, Malaysia Tel: (604) 398 2020 Fax: (604) 398 2288 E-mail: [email protected] TERENGGANU Director MATRADE Eastern Regional Office Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Tingkat 5, Menara Yayasan Islam Terengganu Jalan Sultan Omar 20300 Kuala Terengganu Terengganu Tel: (609) 624 4778 Faks (609) 624 0778 Email [email protected] SARAWAK Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Tingkat 10, Menara Grand Lot 42, Section 46, Ban Hock Road 93100 Kuching Sarawak, Malaysia Tel: (6082) 246 780 /248 780 Fax: (6082) 256 780 E-mail: [email protected] SABAH Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Lot C5.2A, Tingkat 5, Block C Bangunan KWSP Jalan Karamunsing 88100 Kota Kinabalu Sabah, Malaysia Tel: (6088) 240 881/ 242 881 Fax: (6088) 243 881 E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 180 Malaysian Industrial Development Authority Block 4, Plaza Sentral, Jalan Stesen Sentral 5, Kuala Lumpur Sentral, 50470 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2267 3633 Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my E-mail: [email protected] MIDA INLANDBÜROS KEDAH & PERLIS Director Malaysian Industrial Development Authority 4th Floor, East Wing No. 88, Menara Bina Darulaman Berhad Lebuhraya Darulaman 05100 Alor Setar Kedah Darul Aman Malaysia Tel: (604) 731 3978 Fax: (604) 731 2439 [email protected] Email: NEGERI SEMBILAN Malaysian Industrial Development Authority Suite 13.01 & 13.02 13th Floor, Menara MAA No.1, Jalan Lintang 70200 Seremban Negeri Sembilan Malaysia (606) 762 7921 Tel: (606) 762 7884 Fax: (606) 762 7879 [email protected] E-mail: SELANGOR Director Malaysian Industrial Development Authority Lot 22.2.1, 22nd Floor Wisma MBSA Persiaran Perbandaran 40000 Shah Alam Selangor Darul Ehsan Malaysia (603) 5519 4525 Tel: (603) 5518 4260 Fax: (603) 5513 5392 [email protected] E-mail: PENANG Director Malaysian Industrial Development Authority Unit 4.03, 4th Floor, Menara Boustead Penang 39 Jalan Sultan Ahmad Shah 10050 Pulau Pinang Malaysia (604) 228 0575 Tel: Fax: (604) 228 0327 E-mail: [email protected] JOHOR Director Malaysian Industrial Development Authority Room 15.03, Level 15, Wisma LKN 49, Jalan Wong Ah Fook 80000 Johor Bahru, Johor Malaysia (607) 224 2550/ 5500 Tel: Fax: (607) 224 2360 E-mail: [email protected] TERENGGANU Director Malaysian Industrial Development Authority 5th Floor, Menara Yayasan Islam Terengganu Jalan Sultan Omar 20300 Kuala Terengganu, Terengganu Malaysia (609) 622 7200 Tel: Fax: (609) 623 2260 E-mail: [email protected] PERAK Director Malaysian Industrial Development Authority 4th Floor, Perak Techno Trade Centre (PTTC) Bandar Meru Raya Off Jalan Jelapang 30720 Ipoh Perak Darul Ridzuan Tel: (605) 5269 962 / 5269 961 Fax: (605) 5279 960 E-mail: [email protected] PAHANG Director Malaysian Industrial Development Authority Suite 3, 11th Floor Kompleks Teruntum P.O.Box 178, 25720 Kuantan, Pahang Malaysia Tel: (609) 513 7334 Fax: (609) 513 7333 E-mail: [email protected] SABAH Director Malaysian Industrial Development Authority Lot D9.4 & D9.5, 9th Floor Block D, Bangunan KWSP Karamunsing 88100 Kota Kinabalu Sabah Tel: (6088) 211 411 Fax: (6088) 211 412 E-mail: [email protected] MELAKA Director Malaysian Industrial Development Authority 3rd Floor, Menara MITC Kompleks MITC Jalan Konvensyen 75450 Ayer Keroh Melaka Tel: (606) 232 2876/78 Fax: (606) 232 2875 E-mail: [email protected] KELANTAN Director Malaysian Industrial Development Authority 5th Floor, Bangunan PKINK Jalan Tengku Maharani Puteri 15000 Kota Bharu, Kelantan Malaysia Tel: (609) 748 3151 Fax: (609) 744 7294 E-mail: [email protected] SARAWAK Director Malaysian Industrial Development Authority Room 404, 4th Floor, Bangunan Bank Negara No.147, Jalan Satok, P.O.Box 716 93714 Kuching, Sarawak Malaysia Tel: (6082) 254 251/237 484 Fax: (6082) 252 375 E-mail: [email protected] 181 MIDA AUSLANDBÜROS ASIEN-PAZIFIK AUSTRALIEN Consul (Investment) Consulate of Malaysia (Investment Section) Malaysian Industrial Development Authority Level 6, 16 Spring Street Sydney NSW 2000, Australia (6102) 9251 1933 Tel: Fax: (6102) 9251 4333 E-mail: [email protected] JAPAN TOKIO Director Malaysian Industrial Development Authority 32F, Shiroyama Trust Tower 4-3-1, Toranomon, Minato-Ku Tokyo 105-6032, Japan Tel: (813) 5777 8808 (813) 5777 8809 Fax: E-mail: [email protected] Website: www.midajapan.or.jp OSAKA Director Malaysian Industrial Development Authority Mainichi Intencio 18-F 3-4-5, Umeda, Kita-ku Osaka 530-0001, Japan Tel: (816) 6451 6661 (816) 6451 6626 Fax: E-mail: [email protected] KOREA, REPUBLIK Counsellor (Investment) Embassy of Malaysia (Investment Section) 17th Floor, SC First Bank Building 100, Gongpyung-dong Jongro-gu Seoul 110-702 Republic of Korea Tel: (822) 733 6130 / 6131 Fax: (822) 733 6132 E-mail: [email protected] CHINA SCHANGHAI Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) Unit 807-809, Level 8, Shanghai Kerry Centre, No.1515, Nanjing Road (West) Shanghai 200040 People’s Republic of China Tel: (8621) 6289 4547/ (8621) 5298 6335 Fax: (8621) 6279 4009 E-mail: [email protected] GUANGZHOU Director Malaysian Industrial Development Authority Unit 1804B-05 CITIX Plaza Office Tower 233 Tianhe Be Road Guangzhou, 510610, China Tel: (8620) 8752 0739 Fax: (8620) 8752 0753 E-mail: [email protected] TAIWAN Director (Investment Section) Malaysian Friendship & Trade Centre 12F, Suite A, Hung Kuo Building 167, Tun Hua North Road,Taipei 105 Taiwan Tel: (8862) 2713 5020 Fax: (8862) 2514 7581 E-mail: [email protected] INDIEN Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) 81 & 87, 8th Floor, 3rd North Avenue Maker Maxity Bandra Kurla Complex, Bandra East Mumbai 400051, India (9122) 2659 1155 / 1156 Tel: Fax: (9122) 2659 1154 E-mail: [email protected] SCHWEDEN Economic Counsellor Embassy of Malaysia Karlavaegen 37 P.O. Box 26053 S-10041 Stockholm Sweden Tel: (468) 791 7942/ 440 8400 (468) 791 8761 Fax: E-mail: [email protected] Repräsentant auch für die folgenden Länder: Pakistan und Sri Lanka Repräsentant auch für die folgenden Länder: Dänemark und Norwegen GROSSBRITANNIEN Director Malaysian Industrial Development Authority 17 Curzon Street London W1J 5HR United Kingdom (4420) 7493 0616 Tel: Fax: (4420) 7493 8804 E-mail: [email protected] UNITED ARAB EMIRATES Consul Investment Consulate General of Malaysia (Investment Section) Unit 2204 - 2206, 22nd Floor, Tower A Business Central Tower Dubai Media City P.O.Box 4598 Dubai, United Arab Emirates (9714) 334 2632 Tel: (9714) 334 1869 Fax: E-mail: [email protected] Repräsentant auch für Irland NORDAMERIKA Repräsentant auch für die folgenden Länder: andere Länder im Nahen Osten EUROPA FRANKREICH Director Malaysian Industrial Development Authority 42, Avenue Kleber 75116 Paris France Tel: (331) 4727 3689 / 6696 Fax: (331) 4755 6375 E-mail: [email protected] Repräsentant auch für die folgenden Länder: Spanien und Portugal DEUTSCHLAND Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) 17th Floor, Frankfurt Kastor, Platz der Einheit 1 60327 Frankfurt Germany Tel: (4969) 7680 7080 Fax: (4969) 7680 708 - 20 E-mail: [email protected] Repräsentant auch für die folgenden Länder: Belgien, Luxemburg, Niederlande, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slovenien, Rumänien, Zypern, Bulgarien und Malta ITALIEN Consul (Investment) Consulate of Malaysia (Investment Section) 5th Floor, Piazza Missori, 3 20123 Milan (MI) Italy Tel: (3902) 3046 5221 Fax: (3902) 3046 5242 E-mail: [email protected] Repräsentant auch für die folgenden Länder: Schweiz und Österreich LOS ANGELES Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) 550, South Hope Street, Suite 400 Los Angeles, California 90071 United States of America Tel: (1213) 955 9183/9877 Fax: (1213) 955 9878 E-mail: [email protected] SAN JOSE Director Malaysian Industrial Development Authority 226, Airport Parkway, Suite 480 San Jose, California 95110 United States of America Tel: (1408) 392 0617/8 Fax: (1408) 392 0619 E-mail: [email protected] CHICAGO Director Malaysian Industrial Development Authority John Hancock Centre, Suite 1515 875, North Michigan Avenue Chicago, Illinois 60611 United States of America Tel: (1312) 787 4532 Fax: (1312) 787 4769 E-mail: [email protected] NEW YORK Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) 313 East, 43rd Street New York, New York 10017 United States of America Tel: (1212) 687 2491 Fax: (1212) 490 8450 E-mail: [email protected] BOSTON Director Malaysian Industrial Development Authority One International Place, Floor 8 Boston, Massachusetts 02110 United States of America Tel: (1617) 338 1128/ 338 1129 Fax: (1617) 338 6667 E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 182