AUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN Brüssel

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AUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN Brüssel
AUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN
PRÄSIDENT
Brüssel, den 8. September 2003
RUNDSCHREIBEN AN DIE VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN DIE DIE
KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BETREIBEN
Betrifft : Schadennachweis
Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2002 zur Änderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 1991 zur allgemeinen Regelung der Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1992
betreffend den Mustervertrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Belgisches
Amtsblatt vom 14/02/2002) hat die Regeln betreffend die KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung den Dritten Europäischen Richtlinien angeglichen, die die
Aufrechterhaltung eines Pflichttarifierungsmechanismus verbieten.
Der Mindesttarif und die Bestimmungen in bezug auf den "Bonus-Malus" sind
aufgehoben : in Zukunft können die Unternehmen die Prämien je nach Schadenfrequenz
der Versicherten frei bestimmen und differenzieren.
Der vorgenannte Erlass regelt unter anderem die Übermittlung
Informationen über die Schadenfrequenz eines Versicherungsvertrages.
der
Gemeinsam mit dem Berufsverein der Versicherungsunternehmen (BVVO /
UPEA) hat das Aufsichtsamt eine Musterbescheinigung ausgearbeitet in der alle
Schadensfälle aufzuführen sind die sich in den letzten fünf Jahren ergeben haben.
Schadensfälle vor dem 1. August 2002 müssen jedoch nicht aufgeführt werden, da die
Angaben die vor diesem Datum erfasst wurden, in der heutigen BonusMalusbescheinigung aufgenommen sind.
Das anliegende Dokument genügt den Vorschriften in Artikel 3 des
vorgenannten Erlasses ; dieser Artikel tritt in Kraft am 1. Januar 2004.
Demzufolge bitte ich Sie, ausschließlich das anliegende Formular zu benutzen.
Anlagen : 1
P.S.: Traduction de la circulaire du 25 avril 2003 aux entreprises d'assurances
pratiquant l'assurance de la "R.C. Auto".
Vertaling van de rondzendbrief van 25 april 2003 aan de
verzekeringsondernemingen die de verzekering "B.A. Auto" uitoefenen.
KORTENBERGLAAN 61 – 1000 BRUSSEL – TELEFOON 02/737 07 11 – TELEFAX 02/733 51 29
INTERNET : HTTP ://WWW .CDV-OCA .BE – E-MAIL : INFO @CDV-OCA .BE
1
PRAKTISCHER G EBRAUCH DES NACHWEISES DER SCHADENVERGANGENHEIT
ALLGEMEINES
•
Die durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2002 vorgeschriebenen Rubriken
müssen immer ausgefüllt werden. Es handelt sich um alle in der Bescheinigung aufgeführten
Rubriken, ausgenommen :
1. Das amtliche Kennzeichen : wenn dies nicht bekannt ist oder wenn am Fahrzeug kein
Nummernschild angebracht ist (zum Beispiel Motorfahrrad) ;
2. Die Spalte "Kategorie" unter der Rubrik "Schadensfall" die fakultativ ausgefüllt werden
darf.
•
Der Nachweis muss spätestens 15 Tage nach Vertragsablauf gesetzesgemäss geliefert werden.
Gegebenenfalls kann das Versicherungsunternehmen auf freiwilliger Grundlage einen
Erstnachweis erbringen zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages. Dies bietet dem
nachfolgenden Versicherer die Möglichkeit um bereits zu diesem Zeitpunkt mit Sachverstand
das Risiko richtig einzuschätzen.
•
Die auszufüllenden Angaben müssen die Sachlage im Augenblick des Ausstellens des
Nachweises wiedergeben. Etwaige Entwicklungen zwischen der Ablieferung zweier Nachweise
an verschiedenen Zeitpunkten werden demzufolge festgehalten. Dies bedeutet, dass faktisch nie
Duplikate von Nachweisen abgeliefert werden, sondern immerzu Schriftstücke, in denen die
neueste Sachlage aufgeführt ist.
•
Dieser Nachweis bezieht sich nur auf die Haftpflichtgarantie und gilt für alle Kategorien von
Kraftfahrzeugen. Informationen bezüglich Schadensfälle in anderen zusätzlichen Garantien
werden in diesem Nachweis nicht erfasst.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN R UBRIKEN
Die Rubriken sind in zwei Kategorien aufgeteilt :
1. AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN AUF DER EBENE "VERTRAG" :
•
Datum des Inkrafttretens der Police : dieses Datum verweist insbesondere auf das Datum, an
dem die Haftpflichtgarantie anfängt ;
•
Enddatum der Police : auch hier wird das Datum genommen das Bezug hat auf die
Haftpflichtgarantie ;
2
•
Fahrzeugkategorie : die anzuwendende Kodifizierung entspricht der bei der DIV angewandten
Kodifikation, die zugleich den Versicherungsunternehmen auferlegt ist bei der Übermittlung der
Angaben an das "Gemeinsame Kfz-Garantiefonds" (Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds" /
"Fonds Commun de Garantie Automobile") im Zusammenhang mit Veridass ;
•
Nutzung : bezeichnet den Gebrauch des vertraglich gedeckten Fahrzeuges. Zu diesem Zwecke
können die folgenden Kodes benutzt werden :
1
2
3
bedeutet den Gebrauch zu Privatzwecken
bedeutet Erwerbs- oder Berufsgebrauch
deutet den Mischgebrauch an. Dieser Kode wird benutzt falls tatsächlich sowohl der
Privatgebrauch als der Berufsgebrauch gemeint ist, aber auch wenn der Gebrauch bei dem
betreffenden Fahrzeug für den Versicherer der den Nachweis abliefert, ohne Interesse ist
(beispielsweise bei Zweirädern).
2. AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN AUF DER EBENE "SCHÄDEN " :
•
Kategorie : eigentlich ist diese Rubrik dieselbe als die "Fahrzeugkategorie" auf der Ebene
"Vertrag". Da während einer Versicherungsperiode in ein und demselben Vertrag
verschiedene Fahrzeuge versichert sein können, ist es von Interesse zu wissen mit welcher
Art von Fahrzeug der Unfall verursacht wurde. Deshalb wird die Möglichkeit eingeräumt
um diese Information auf fakultativer Basis pro Schadensfall zu beschaffen ;
•
Angaben über den Fahrer im Augenblick des Unfalls : es gibt drei Ausfüllmöglichkeiten :
1) Name, Vorname und Geburtsdatum falls die Identität des Fahrers bekannt ist ;
2) Sollte der Fahrer im Augenblick der Abfassung des Nachweises noch nicht bekannt sein,
so muss der Vermerk "Fahrer unbekannt" ausgefüllt werden ;
3) Gab es keinen Fahrer im Augenblick des Unfalls (zum Beispiel geparktes Fahrzeug),
wird der Vermerk "ohne Fahrer" ausgefüllt.
Diese Rubrik muss also unbedingt ausgefüllt werden ;
•
Aufgrund von Artikel 29bis bezahlte Beträge : dies sind im Rahmen des Artikels 29bis an
schwache Verkehrsteilnehmer ausgezahlte Beträge. Jeder in dieser Rubrik ausgefüllte
Betrag muss zugleich in dem in der nachfolgenden Rubrik aufgeführten Gesamtbetrag
erfasst sein ;
3
•
Beträge des wirklich geleisteten Schadenersatzes : dies sind die effektiv gezahlten
Schadenersatzbeträge die von dem Versicherer der haftenden Partei an dritte Personen
geleistet wurden, gegebenenfalls einschließlich der im Rahmen des Artikels 29bis
erstatteten Beträge. In dieser Rubrik werden weder bezahlte Kosten (Sachverständigen- und
Gerichtskosten), noch etwaige Ansprüche durch die Ausübung des Regressrechts
berücksichtigt. Der Begriff "Versicherer der haftenden Partei" bleibt auch in einer Regelung
innerhalb des RDR-Abkommens behalten. In diesem Zusammenhang wird der von dem
gegnerischen Versicherer zu zahlende Betrag bestimmt und braucht dieser Versicherer
daher nicht zu ermitteln, welcher Betrag die geschädigte Partei von ihrem Direktversicherer
erhalten hat. Für einen Direktversicherer (als Versicherer eines Versicherten der nicht
haftet) wird diese Rubrik gleich € 0 sein. Schadenersatzbeträge die an Dritte gezahlt werden
im Rahmen eines Abkommens (Beschleunigte Regelung von Körperschäden : VVLL /
IADC,
MOVR / CMRP : Multilaterales Abkommen der vorläufigen Regelung,
Zusammenstoß von Fahrzeugen, …) werden ebenfalls erwähnt, ungeachtet etwaige Rückgriffe gegen andere Verantwortlichen. Dieser Zustand wird dem folgenden Versicherer
verdeutlicht durch die Angabe, dass der betreffende Versicherte nicht haftet (siehe weiter :
letztes Beispiel) ;
•
Akte abgeschlossen :
•
•
o
1 bedeutet, dass die Akte abgeschlossen ist,
o
2 bedeutet, dass die Akte noch nicht abgeschlossen ist.
Haftung des Fahrers :
o
1 bedeutet, dass die Haftpflicht des Fahrers nachgewiesen ist (er ist also schuld),
o
2 bedeutet, dass die Haftung des Fahrers geteilt ist,
o
3 bedeutet, dass die Haftung des Fahrers nicht nachgewiesen ist (dass er also nicht
schuld ist),
o
4 bedeutet, dass die Haftungen noch nicht bestimmt sind (zum Beispiel die Haftung
wird noch bestritten im Augenblick der Ablieferung des Nachweises, …).
Die letzte Spalte wird angekreuzt wenn der betreffende Schadensfall bereits enthalten ist in
der in der Rubrik "Grad der Personalisierung a posteriori spätestens zum 31/12/2003"
enthaltenen Gradsbestimmung. Durch diese Angabe lässt sich die eventuelle Doppelbeurteilung einesselben Schadensfalls vermeiden.
4
EINIGE B EISPIELE VON KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN
Aufgrund
von Artikel
29bis
bezahlte
Beträge
Beträge der
wirklich
gezahlten Schadenersatzleistungen
Akte
abgeschlossen
Haftung des
Fahrers
Ergebnis
0
0
2
1
0
0
1
3
0
0
2
4
0
1.000
1
1
0
1.000
2
2
1.000
1.000
1
3
1.500
2.000
1
1
1.500
2.000
1
2
0
1.000
1
3
Der Versicherte haftet.
Noch kein
Schadenersatz geleistet
Der Versicherte ist nicht
schuld
Die Haftungen sind noch
nicht bestimmt
Der Versicherte haftet.
Die Gegenpartei erhielt
Schadenersatz von €
1.000
Die
Haftungen
sind
verteilt.
Gegenpartei
erhielt bis auf heute
Schadenersatz von €
1.000
Versicherter trifft keine
Schuld. Schwacher Verkehrsteilnehmer wurde
entschädigt in Höhe von
€ 1.000
Der Versicherte haftet.
Es wurden € 1.500
bezahlt aufgrund von
Art. 29bis und € 500 in
Haftung an eine andere
Partei,
nicht
ein
schwacher Verkehrsteilnehmer
Der Versicherte haftet
teilweise. Es wurden €
1.500 bezahlt aufgrund
von Art. 29bis und € 500
in Haftung, wobei der
schwache Verkehrsteilnehmer einen Teil der
Haftpflicht trägt
Der Versicherte haftet
nicht.
Es wurden € 1.000 an
Dritte gezahlt kraft der
Anwendung eines Abkommens
5
NACHWEIS SCHADENVERGANGENHEIT
ABGELIEFERT GEMÄSS K.E. VOM 16. JANUAR 2002 UND UNVERZÜGLICH AN DEN NÄCHSTEN
VERSICHERER ZU BESORGEN.
Police Nummer :
KFZ-Kennzeichen :
Jährlicher Verfalltag der Police
(Name und Anschrift des Versicherungsnehmers)
Datum des Inkrafttretens der Police
(Haftpflichtgarantie)
Enddatum der Police
Fahrzeugkategorie
Gebrauch
Grad der Personalisierung a posteriori spätestens zum 31/12/2003 gemäss Kapitel X der Anlage des
K.E. vom 14. Dezember 1992
Schadensfall / Schadensfälle in den letzten fünf Jahren im Rahmen des betreffenden Vertrags (sowohl bei Schuld als im Recht)
Datum
Kategorie
Name,
Aufgrund von Beträge der wirklich
Akte
Haftung (****)
(fakultativ)
Vorname und Geburtsdatum
Artikel 29bis
gezahlten Schadens- abgeschlossen
des
des Fahrers
gezahlte
ersatzleistungen
Fahrers
Beträge
(Art. 29bis
(**)
(***)
einbegriffen)
Name des Versicherungsunternehmens :
( + Anschrift + KodeVersicherungsaufsichtsamt)
Datum :
Unterschrift :
(*)
(**)
(***)
(****)
Gebrauch zu Privatzwecken (1) – Berufsgebrauch (2) – Gemischter Gebrauch (3)
Ja (1) – Nein (2)
Nachgewiesen (1) – Geteilt (2) – Nicht nachgewiesen (3) – Noch nicht bestimmt (4)
Schadensfall bereits berücksichtigt für die Festsetzung des Grades “Personalisierung a posteriori”