AUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN Brüssel
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AUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN Brüssel
AUFSICHTSAMT FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN PRÄSIDENT Brüssel, den 8. September 2003 RUNDSCHREIBEN AN DIE VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN DIE DIE KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BETREIBEN Betrifft : Schadennachweis Der Königliche Erlass vom 16. Januar 2002 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur allgemeinen Regelung der Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1992 betreffend den Mustervertrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Belgisches Amtsblatt vom 14/02/2002) hat die Regeln betreffend die KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung den Dritten Europäischen Richtlinien angeglichen, die die Aufrechterhaltung eines Pflichttarifierungsmechanismus verbieten. Der Mindesttarif und die Bestimmungen in bezug auf den "Bonus-Malus" sind aufgehoben : in Zukunft können die Unternehmen die Prämien je nach Schadenfrequenz der Versicherten frei bestimmen und differenzieren. Der vorgenannte Erlass regelt unter anderem die Übermittlung Informationen über die Schadenfrequenz eines Versicherungsvertrages. der Gemeinsam mit dem Berufsverein der Versicherungsunternehmen (BVVO / UPEA) hat das Aufsichtsamt eine Musterbescheinigung ausgearbeitet in der alle Schadensfälle aufzuführen sind die sich in den letzten fünf Jahren ergeben haben. Schadensfälle vor dem 1. August 2002 müssen jedoch nicht aufgeführt werden, da die Angaben die vor diesem Datum erfasst wurden, in der heutigen BonusMalusbescheinigung aufgenommen sind. Das anliegende Dokument genügt den Vorschriften in Artikel 3 des vorgenannten Erlasses ; dieser Artikel tritt in Kraft am 1. Januar 2004. Demzufolge bitte ich Sie, ausschließlich das anliegende Formular zu benutzen. Anlagen : 1 P.S.: Traduction de la circulaire du 25 avril 2003 aux entreprises d'assurances pratiquant l'assurance de la "R.C. Auto". Vertaling van de rondzendbrief van 25 april 2003 aan de verzekeringsondernemingen die de verzekering "B.A. Auto" uitoefenen. KORTENBERGLAAN 61 – 1000 BRUSSEL – TELEFOON 02/737 07 11 – TELEFAX 02/733 51 29 INTERNET : HTTP ://WWW .CDV-OCA .BE – E-MAIL : INFO @CDV-OCA .BE 1 PRAKTISCHER G EBRAUCH DES NACHWEISES DER SCHADENVERGANGENHEIT ALLGEMEINES • Die durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2002 vorgeschriebenen Rubriken müssen immer ausgefüllt werden. Es handelt sich um alle in der Bescheinigung aufgeführten Rubriken, ausgenommen : 1. Das amtliche Kennzeichen : wenn dies nicht bekannt ist oder wenn am Fahrzeug kein Nummernschild angebracht ist (zum Beispiel Motorfahrrad) ; 2. Die Spalte "Kategorie" unter der Rubrik "Schadensfall" die fakultativ ausgefüllt werden darf. • Der Nachweis muss spätestens 15 Tage nach Vertragsablauf gesetzesgemäss geliefert werden. Gegebenenfalls kann das Versicherungsunternehmen auf freiwilliger Grundlage einen Erstnachweis erbringen zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages. Dies bietet dem nachfolgenden Versicherer die Möglichkeit um bereits zu diesem Zeitpunkt mit Sachverstand das Risiko richtig einzuschätzen. • Die auszufüllenden Angaben müssen die Sachlage im Augenblick des Ausstellens des Nachweises wiedergeben. Etwaige Entwicklungen zwischen der Ablieferung zweier Nachweise an verschiedenen Zeitpunkten werden demzufolge festgehalten. Dies bedeutet, dass faktisch nie Duplikate von Nachweisen abgeliefert werden, sondern immerzu Schriftstücke, in denen die neueste Sachlage aufgeführt ist. • Dieser Nachweis bezieht sich nur auf die Haftpflichtgarantie und gilt für alle Kategorien von Kraftfahrzeugen. Informationen bezüglich Schadensfälle in anderen zusätzlichen Garantien werden in diesem Nachweis nicht erfasst. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN R UBRIKEN Die Rubriken sind in zwei Kategorien aufgeteilt : 1. AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN AUF DER EBENE "VERTRAG" : • Datum des Inkrafttretens der Police : dieses Datum verweist insbesondere auf das Datum, an dem die Haftpflichtgarantie anfängt ; • Enddatum der Police : auch hier wird das Datum genommen das Bezug hat auf die Haftpflichtgarantie ; 2 • Fahrzeugkategorie : die anzuwendende Kodifizierung entspricht der bei der DIV angewandten Kodifikation, die zugleich den Versicherungsunternehmen auferlegt ist bei der Übermittlung der Angaben an das "Gemeinsame Kfz-Garantiefonds" (Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds" / "Fonds Commun de Garantie Automobile") im Zusammenhang mit Veridass ; • Nutzung : bezeichnet den Gebrauch des vertraglich gedeckten Fahrzeuges. Zu diesem Zwecke können die folgenden Kodes benutzt werden : 1 2 3 bedeutet den Gebrauch zu Privatzwecken bedeutet Erwerbs- oder Berufsgebrauch deutet den Mischgebrauch an. Dieser Kode wird benutzt falls tatsächlich sowohl der Privatgebrauch als der Berufsgebrauch gemeint ist, aber auch wenn der Gebrauch bei dem betreffenden Fahrzeug für den Versicherer der den Nachweis abliefert, ohne Interesse ist (beispielsweise bei Zweirädern). 2. AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN AUF DER EBENE "SCHÄDEN " : • Kategorie : eigentlich ist diese Rubrik dieselbe als die "Fahrzeugkategorie" auf der Ebene "Vertrag". Da während einer Versicherungsperiode in ein und demselben Vertrag verschiedene Fahrzeuge versichert sein können, ist es von Interesse zu wissen mit welcher Art von Fahrzeug der Unfall verursacht wurde. Deshalb wird die Möglichkeit eingeräumt um diese Information auf fakultativer Basis pro Schadensfall zu beschaffen ; • Angaben über den Fahrer im Augenblick des Unfalls : es gibt drei Ausfüllmöglichkeiten : 1) Name, Vorname und Geburtsdatum falls die Identität des Fahrers bekannt ist ; 2) Sollte der Fahrer im Augenblick der Abfassung des Nachweises noch nicht bekannt sein, so muss der Vermerk "Fahrer unbekannt" ausgefüllt werden ; 3) Gab es keinen Fahrer im Augenblick des Unfalls (zum Beispiel geparktes Fahrzeug), wird der Vermerk "ohne Fahrer" ausgefüllt. Diese Rubrik muss also unbedingt ausgefüllt werden ; • Aufgrund von Artikel 29bis bezahlte Beträge : dies sind im Rahmen des Artikels 29bis an schwache Verkehrsteilnehmer ausgezahlte Beträge. Jeder in dieser Rubrik ausgefüllte Betrag muss zugleich in dem in der nachfolgenden Rubrik aufgeführten Gesamtbetrag erfasst sein ; 3 • Beträge des wirklich geleisteten Schadenersatzes : dies sind die effektiv gezahlten Schadenersatzbeträge die von dem Versicherer der haftenden Partei an dritte Personen geleistet wurden, gegebenenfalls einschließlich der im Rahmen des Artikels 29bis erstatteten Beträge. In dieser Rubrik werden weder bezahlte Kosten (Sachverständigen- und Gerichtskosten), noch etwaige Ansprüche durch die Ausübung des Regressrechts berücksichtigt. Der Begriff "Versicherer der haftenden Partei" bleibt auch in einer Regelung innerhalb des RDR-Abkommens behalten. In diesem Zusammenhang wird der von dem gegnerischen Versicherer zu zahlende Betrag bestimmt und braucht dieser Versicherer daher nicht zu ermitteln, welcher Betrag die geschädigte Partei von ihrem Direktversicherer erhalten hat. Für einen Direktversicherer (als Versicherer eines Versicherten der nicht haftet) wird diese Rubrik gleich € 0 sein. Schadenersatzbeträge die an Dritte gezahlt werden im Rahmen eines Abkommens (Beschleunigte Regelung von Körperschäden : VVLL / IADC, MOVR / CMRP : Multilaterales Abkommen der vorläufigen Regelung, Zusammenstoß von Fahrzeugen, …) werden ebenfalls erwähnt, ungeachtet etwaige Rückgriffe gegen andere Verantwortlichen. Dieser Zustand wird dem folgenden Versicherer verdeutlicht durch die Angabe, dass der betreffende Versicherte nicht haftet (siehe weiter : letztes Beispiel) ; • Akte abgeschlossen : • • o 1 bedeutet, dass die Akte abgeschlossen ist, o 2 bedeutet, dass die Akte noch nicht abgeschlossen ist. Haftung des Fahrers : o 1 bedeutet, dass die Haftpflicht des Fahrers nachgewiesen ist (er ist also schuld), o 2 bedeutet, dass die Haftung des Fahrers geteilt ist, o 3 bedeutet, dass die Haftung des Fahrers nicht nachgewiesen ist (dass er also nicht schuld ist), o 4 bedeutet, dass die Haftungen noch nicht bestimmt sind (zum Beispiel die Haftung wird noch bestritten im Augenblick der Ablieferung des Nachweises, …). Die letzte Spalte wird angekreuzt wenn der betreffende Schadensfall bereits enthalten ist in der in der Rubrik "Grad der Personalisierung a posteriori spätestens zum 31/12/2003" enthaltenen Gradsbestimmung. Durch diese Angabe lässt sich die eventuelle Doppelbeurteilung einesselben Schadensfalls vermeiden. 4 EINIGE B EISPIELE VON KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN Aufgrund von Artikel 29bis bezahlte Beträge Beträge der wirklich gezahlten Schadenersatzleistungen Akte abgeschlossen Haftung des Fahrers Ergebnis 0 0 2 1 0 0 1 3 0 0 2 4 0 1.000 1 1 0 1.000 2 2 1.000 1.000 1 3 1.500 2.000 1 1 1.500 2.000 1 2 0 1.000 1 3 Der Versicherte haftet. Noch kein Schadenersatz geleistet Der Versicherte ist nicht schuld Die Haftungen sind noch nicht bestimmt Der Versicherte haftet. Die Gegenpartei erhielt Schadenersatz von € 1.000 Die Haftungen sind verteilt. Gegenpartei erhielt bis auf heute Schadenersatz von € 1.000 Versicherter trifft keine Schuld. Schwacher Verkehrsteilnehmer wurde entschädigt in Höhe von € 1.000 Der Versicherte haftet. Es wurden € 1.500 bezahlt aufgrund von Art. 29bis und € 500 in Haftung an eine andere Partei, nicht ein schwacher Verkehrsteilnehmer Der Versicherte haftet teilweise. Es wurden € 1.500 bezahlt aufgrund von Art. 29bis und € 500 in Haftung, wobei der schwache Verkehrsteilnehmer einen Teil der Haftpflicht trägt Der Versicherte haftet nicht. Es wurden € 1.000 an Dritte gezahlt kraft der Anwendung eines Abkommens 5 NACHWEIS SCHADENVERGANGENHEIT ABGELIEFERT GEMÄSS K.E. VOM 16. JANUAR 2002 UND UNVERZÜGLICH AN DEN NÄCHSTEN VERSICHERER ZU BESORGEN. Police Nummer : KFZ-Kennzeichen : Jährlicher Verfalltag der Police (Name und Anschrift des Versicherungsnehmers) Datum des Inkrafttretens der Police (Haftpflichtgarantie) Enddatum der Police Fahrzeugkategorie Gebrauch Grad der Personalisierung a posteriori spätestens zum 31/12/2003 gemäss Kapitel X der Anlage des K.E. vom 14. Dezember 1992 Schadensfall / Schadensfälle in den letzten fünf Jahren im Rahmen des betreffenden Vertrags (sowohl bei Schuld als im Recht) Datum Kategorie Name, Aufgrund von Beträge der wirklich Akte Haftung (****) (fakultativ) Vorname und Geburtsdatum Artikel 29bis gezahlten Schadens- abgeschlossen des des Fahrers gezahlte ersatzleistungen Fahrers Beträge (Art. 29bis (**) (***) einbegriffen) Name des Versicherungsunternehmens : ( + Anschrift + KodeVersicherungsaufsichtsamt) Datum : Unterschrift : (*) (**) (***) (****) Gebrauch zu Privatzwecken (1) – Berufsgebrauch (2) – Gemischter Gebrauch (3) Ja (1) – Nein (2) Nachgewiesen (1) – Geteilt (2) – Nicht nachgewiesen (3) – Noch nicht bestimmt (4) Schadensfall bereits berücksichtigt für die Festsetzung des Grades “Personalisierung a posteriori”