Ausgabe Nr.21 / 2015
Transcription
Ausgabe Nr.21 / 2015
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2015 MONTAG, 18. MAI 2015 Nr. 21 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Stefan Dimitrov, Konsul der Republik Bulgarien in Frankfurt am Main . . . . . 574 § 10 Abs. 7 BImSchG; hier: Vorhaben der Firma Heinz Mitteldorf Sand- und Kieswerk GmbH & Co. KG, Kelsterbach – Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Fremdrohkies im Tagebau Kelsterbach 579 Antrag der K+S KALI GmbH, Werk Werra; Verlängerung Verlauf der Lösungsverbundleitung 2 zur Alten Ziegelei; 14. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581 Anerkennung der „Stiftung Lebensfreude“ mit Sitz in Hünfeld . . . . . . . . . 581 Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der „Landgraf-MoritzStiftung“ mit Sitz in Kassel . . . . . . . . . 581 Hessisches Ministerium der Finanzen Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung . . . . . 574 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Beitragsordnung des Studentenwerks Frankfurt am Main vom 19. 3. 2015; hier: Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . 578 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Hochwasserrisikomanagementplan Gersprenz; hier: Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 4i, 9 Abs. 1 bis 1b UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . 579 Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach GIESSEN Vorhaben der Juwi Energieprojekte GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt; hier: Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580 KASSEL Drei Vorhaben der GASCADE Gas transport GmbH, 34119 Kassel; hier: Öffentliche Bekanntmachungen nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580 Vorhaben der Firma HUGO SchrottMetall Inhaber Heinrich Hugo e.K., Justus-Liebig-Straße 3 in 36179 Bebra; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581 Vorhaben der TenneT TSO GmbH, 96052 Bamberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 581 www.staatsanzeiger-hessen.de Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 582 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 583 Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband FrankfurtRheinMain; hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585 Staatstheater Darmstadt; hier: Goldener Armreif gefunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 585 Seite 574 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 Nr. 21 HESSISCHE STAATSKANZLEI 396 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Stefan Dimitrov, Konsul der Republik Bulgarien in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Republik Bulgarien in Frankfurt am Main ernannten Herrn Stefan Dimitrov am 29. April 2015 das Exequatur als Konsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Das dem bisherigen Konsul, Herrn Ivan Iliannov Jordanov, am 7. Februar 2013 erteilte Exequatur ist erloschen. Wiesbaden, den 4. Mai 2015 Hessische Staatskanzlei StAnz. 21/2015 S. 574 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 397 Personalkostentabellen für die Kostenberechnungen in der Verwaltung B e z u g : Personalkostentabellen für das Jahr 2013 vom 5. Mai 2014 (StAnz. S. 414) Die Personalkostentabellen für das Jahr 2014 mit Erläuterungen gebe ich hiermit bekannt. Sie wurden aufgrund des Kabinettbeschlusses vom 14.03.2005 fortgeschrieben. Wiesbaden, den 5. Mai 2015 Hessisches Ministerium der Finanzen O 1066 A – 574 – I 10b StAnz. 21/2015 S. 574 Erläuterungen zu den Personalkostentabellen für das Jahr 2014 1. Die Tabellen weisen die durchschnittlichen Personalkosten des Landes Hessen – ohne und mit Arbeitsplatzkosten – getrennt für Beamtinnen und Beamte, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Die Zahlen beruhen auf den am 1. Dezember 2014 gültigen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Abweichungen gegenüber den Tarifen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bleiben unberücksichtigt. Die Kostenwerte für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe sind für ein Jahr, einen Monat, einen Tag und eine Stunde angegeben. Die Jahres-, Monats- und Tagesbeträge sind auf volle Euro, die Stundenbeträge auf eine Stelle hinter dem Komma auf-/beziehungsweise abgerundet. Die Monatswerte wurden ermittelt, indem die Jahreswerte durch die Zahl der Monate (zwölf) geteilt worden sind. Für die Ermittlung der Tageswerte wurden die Jahreswerte durch die lt. den vom Bund zuletzt ermittelten zu leistenden Soll-Jahresarbeitstage in Höhe von 200,49 dividiert. Ausfallzeiten, wie dienstfreie Wochenenden, Feiertage, Urlaub und so weiter sind in den Soll-Jahresarbeitstagen nicht enthalten. Die Werte berücksichtigen somit neben den Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch die Kosten für die Ausfalltage. Die so errechneten Kosten pro Tag wurden für die Beamtinnen und Beamten durch 8 (40-Stunden-Woche), 8,2 (41-Stunden-Woche), 8,4 (42-Stunden-Woche) dividiert. Des Weiteren wurden jeweils die durchschnittlichen Stundensätze für die gemittelte Wochenarbeitszeit angegeben. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden die Kosten durch 8 (40-Stunden-Woche) und durch 7,7 (38,5-Stunden-Woche) dividiert. Wegen der unterschiedlichen Stufenzuordnung können in einigen Fällen die durchschnittlichen Kosten einer Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe über dem Durchschnitt der nächsthöheren Gruppe liegen. 2. Die durchschnittlichen Kostenwerte für das Jahr 2014 sind wie folgt ermittelt worden: 2.1Personalkosten 2.1.1 Beamtinnen und Beamte: Es wurden die für das Kalenderjahr 2014 ausgezahlten Bezüge zugrunde gelegt. Aus Gründen des Datenschutzes sind die Besoldungsgruppen B 7 und B 8 zusammengefasst worden. Unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen werden für jede Besoldungsgruppe stufenunabhängige Durchschnittswerte ermittelt. Die durchschnittlichen jährlichen Bezüge umfassen neben den Grundgehältern und Familienzuschlägen, Zulagen, Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmer-Sparzulage) und sons tige Aufwendungen, die Sonderzahlung nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz, darin enthalten der monatliche Grundbetrag, der Sonderbetrag für Kinder sowie der jährliche Festbetrag (früher Urlaubsgeld). Nicht enthalten ist das Kindergeld, das vom Bund gezahlt wird. Die Versorgungsbezüge einschließlich Beihilfen werden durch einen Zuschlag in Höhe von 53 Prozent des Jahresdurchschnittswerts der jeweiligen Besoldungsgruppe eingerechnet. Der Zuschlagssatz entspricht dem durchschnittlichen Zuführungsbetrag für die Pensions- und Beihilferückstellungen zuzüglich der Beihilfen für Aktive zu den gezahlten Bezügen in Prozent. Die Personalnebenkosten wurden in Höhe von jeweils 335 Euro berücksichtigt. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Umzugskosten und Trennungsgelder sowie Fortbildungs kosten. Dieser Wert wurde ermittelt, indem die Gesamtaufwendungen des Jahres 2014 durch die Anzahl der Vollzeitäquivalente im Monat Dezember 2014 dividiert wurde. 2.1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Es wurden die für das Kalenderjahr 2014 ausgezahlten Bezüge zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelungen werden für jede Entgeltgruppe stufenunabhängige Durchschnittswerte ermittelt. Die durchschnittlichen jährlichen Bezüge umfassen neben den Tabellenentgelten die Zulagen, Zuschläge, die Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmer-Sparzulage) und sonstige Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 Aufwendungen sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Umlagen zur Zusatzversorgung. Nicht enthalten ist das Kindergeld, das vom Bund gezahlt wird. Der so errechnete Jahresdurchschnittswert erhöht sich – wie bei den Beamtinnen und Beamten – um Personalnebenkosten in Höhe von 335 Euro. 2.2Arbeitsplatzkosten Zur Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten eines Büroarbeitsplatzes wird den Personalkosten nach 2.1 ein Betrag in Höhe von 15.040 Euro hinzugerechnet. Der Betrag wurde ermittelt, indem für repräsentative Buchungskreise, die standardmäßig nur über Büroarbeitsplätze verfügen, die diesbezüglichen Gesamtaufwendungen des Seite 575 Jahres 2014 durch die Anzahl der Vollzeitäquivalente zum Stichtag Dezember 2014 dividiert wurde. Zu den Arbeitsplatzkosten gehören insbesondere Kosten der Arbeitsräume, der Büroausstattung einschließlich IT-Ausstattung sowie Bürobedarf. 2.3 Indirekte Kosten Als Abgeltung so genannter indirekter Kosten (Kosten der Leitung, Aufsichtsbehörden und allgemeine Dienste) ist ein Zuschlagssatz in Höhe von 15 Prozent auf die Personalkosten nach 2.1 hinzugerechnet worden. Dieser Prozentsatz beruht auf einer Empfehlung des Arbeitskreises der Kostenrechtsreferentinnen und -referenten von Bund und Ländern. Durchschnittliche Personalkosten in der Hessischen Landesverwaltung im Jahre 2014 Beamtinnen und Beamte Besoldungsgruppe/ Pro Jahr Pro Monat Pro Tag Laufbahngruppe ohne AK mit AK ohne AK mit AK ohne AK mit AK 1 2 3 4 5 6 7 A3 49.537 64.577 4.128 5.381 247 322 A4 50.778 65.818 4.232 5.485 253 328 A 5 e.D. 54.509 69.549 4.542 5.796 272 347 A 6 e.D. 55.441 70.481 4.620 5.873 277 352 Summe einfacher Dienst 54.183 69.223 4.515 5.769 270 345 A5 53.044 68.084 4.420 5.674 265 340 A6 51.055 66.095 4.255 5.508 255 330 A7 56.522 71.562 4.710 5.964 282 357 A8 64.256 79.296 5.355 6.608 320 396 A 9 m.D. 72.605 87.645 6.050 7.304 362 437 A 10 m.D. 82.972 98.012 6.914 8.168 414 489 Summe mittlerer Dienst 65.088 80.128 5.424 6.677 325 400 A 9 g.D. 58.426 73.466 4.869 6.122 291 366 A 10 77.668 92.708 6.472 7.726 387 462 A 11 87.396 102.436 7.283 8.536 436 511 A 12 90.970 106.010 7.581 8.834 454 529 A 13 g.D. 100.389 115.429 8.366 9.619 501 576 Summe gehobener Dienst 88.893 103.933 7.408 8.661 443 518 A 13 h.D. 97.950 112.990 8.162 9.416 489 564 A 14 115.260 130.300 9.605 10.858 575 650 A 15 130.826 145.866 10.902 12.155 653 728 A 16 146.287 161.327 12.191 13.444 730 805 B2 154.376 169.416 12.865 14.118 770 845 B3 165.868 180.908 13.822 15.076 827 902 B4 171.875 186.915 14.323 15.576 857 932 B5 182.528 197.568 15.211 16.464 910 985 B6 196.125 211.165 16.344 17.597 978 1.053 B 7/B 8 201.707 216.747 16.809 18.062 1.006 1.081 B9 245.697 260.737 20.475 21.728 1.225 1.301 Summe höherer Dienst 110.668 125.708 9.222 10.476 552 627 Seite 576 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 Nr. 21 Beamtinnen und Beamte Besoldungsgruppe/ Laufbahngruppe Pro Stunde 40 Stunden/ Woche ohne AK mit AK 41 Stunden/ Woche ohne AK mit AK 42 Stunden/ Woche ohne AK mit AK im Durchschnitt ohne AK mit AK 1 8 9 10 11 12 13 14 15 A3 30,9 40,3 30,1 39,3 29,4 38,3 29,8 38,8 A4 31,7 41,0 30,9 40,0 30,2 39,1 30,5 39,5 A 5 e.D. 34,0 43,4 33,2 42,3 32,4 41,3 32,8 41,8 A 6 e.D. 34,6 43,9 33,7 42,9 32,9 41,9 33,3 42,3 Summe e.D. 33,8 43,2 33,0 42,1 32,2 41,1 32,6 41,6 A5 33,1 42,4 32,3 41,4 31,5 40,4 31,9 40,9 A6 31,8 41,2 31,1 40,2 30,3 39,2 30,7 39,7 A7 35,2 44,6 34,4 43,5 33,6 42,5 34,0 43,0 A8 40,1 49,4 39,1 48,2 38,2 47,1 38,6 47,6 A 9 m.D. 45,3 54,6 44,2 53,3 43,1 52,0 43,6 52,7 A 10 m.D. 51,7 61,1 50,5 59,6 49,3 58,2 49,9 58,9 Summe m.D. 40,6 50,0 39,6 48,7 38,6 47,6 39,1 48,1 A 9 g.D. 36,4 45,8 35,5 44,7 34,7 43,6 35,1 44,1 A 10 48,4 57,8 47,2 56,4 46,1 55,0 46,7 55,7 A 11 54,5 63,9 53,2 62,3 51,9 60,8 52,5 61,5 A 12 56,7 66,1 55,3 64,5 54,0 62,9 54,7 63,7 A 13 g.D. 62,6 72,0 61,1 70,2 59,6 68,5 60,3 69,4 Summe g.D. 55,4 64,8 54,1 63,2 52,8 61,7 53,4 62,4 A 13 h.D. 61,1 70,4 59,6 68,7 58,2 67,1 58,9 67,9 A 14 71,9 81,2 70,1 79,3 68,4 77,4 69,3 78,3 A 15 81,6 90,9 79,6 88,7 77,7 86,6 78,6 87,6 A 16 91,2 100,6 89,0 98,1 86,9 95,8 87,9 96,9 B2 96,2 105,6 93,9 103,0 91,7 100,6 92,8 101,8 B3 103,4 112,8 100,9 110,0 98,5 107,4 99,7 108,7 B4 107,2 116,5 104,5 113,7 102,1 111,0 103,3 112,3 B5 113,8 123,2 111,0 120,2 108,4 117,3 109,7 118,7 B6 122,3 131,7 119,3 128,4 116,5 125,4 117,8 126,9 B 7/B 8 125,8 135,1 122,7 131,8 119,8 128,7 121,2 130,2 B9 153,2 162,6 149,4 158,6 145,9 154,8 147,6 156,7 Summe h.D. 69,0 78,4 67,3 76,5 65,7 74,6 66,5 75,5 Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 Seite 577 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Entgeltgruppe Pro Jahr Pro Monat Pro Tag Pro Stunde TV-H ohne AK mit AK ohne AK mit AK ohne AK mit AK 38,5 Stunden/Woche ohne AK mit AK 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E1 31.241 46.281 2.603 3.857 156 231 20,2 30,0 E2 44.481 59.521 3.707 4.960 222 297 28,8 38,6 E2Ü 45.850 60.890 3.821 5.074 229 304 29,7 39,4 E3 44.138 59.178 3.678 4.931 220 295 28,6 38,3 E4 46.693 61.733 3.891 5.144 233 308 30,2 40,0 E5 50.581 65.621 4.215 5.468 252 327 32,8 42,5 E6 53.990 69.030 4.499 5.752 269 344 35,0 44,7 E7 61.608 76.648 5.134 6.387 307 382 39,9 49,6 E8 57.946 72.986 4.829 6.082 289 364 37,5 47,3 E9 64.503 79.543 5.375 6.629 322 397 41,8 51,5 E 10 66.953 81.993 5.579 6.833 334 409 43,4 53,1 E 11 74.207 89.247 6.184 7.437 370 445 48,1 57,8 E 12 87.409 102.449 7.284 8.537 436 511 56,6 66,4 E 13 78.176 93.216 6.515 7.768 390 465 50,6 60,4 E 13 Ü 94.442 109.482 7.870 9.124 471 546 61,2 70,9 E 14 96.968 112.008 8.081 9.334 484 559 62,8 72,6 E 15 105.999 121.039 8.833 10.087 529 604 68,7 78,4 E 15 Ü 122.898 137.938 10.241 11.495 613 688 79,6 89,4 Summe 63.626 78.666 5.302 6.556 317 392 41,2 51,0 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Entgeltgruppe Pro Stunde TV-H 40 Stunden/Woche ohne AK mit AK 1 10 11 E1 19,5 28,9 E2 27,7 37,1 E2Ü 28,6 38,0 E3 27,5 36,9 E4 29,1 38,5 E5 31,5 40,9 E6 33,7 43,0 E7 38,4 47,8 E8 36,1 45,5 E9 40,2 49,6 E 10 41,7 51,1 E 11 46,3 55,6 E 12 54,5 63,9 E 13 48,7 58,1 E 13 Ü 58,9 68,3 E 14 60,5 69,8 E 15 66,1 75,5 E 15 Ü 76,6 86,0 Summe 39,7 49,0 Seite 578 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 Nr. 21 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 398 Beitragsordnung des Studentenwerks Frankfurt am Main vom 19. März 2015; hier: Bekanntmachung Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), wird die oben genannte Beitragsordnung des Studentenwerks Frankfurt hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, den 4. Mai 2015 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 351.004 (0006) – II 4.1 StAnz. 21/2015 S. 578 §1 Für das Studentenwerk Frankfurt am Main wird in jedem Semester von allen Studierenden der • Goethe-Universität, Frankfurt am Main • Frankfurt University of Applied Science • Hochschule RheinMain • Hochschule Geisenheim • Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt am Main • Hochschule für Gestaltung, Offenbach am Main ein Beitrag nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes erhoben. §2 (1) Der Beitrag der Studierenden nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes wird zum Sommersemester 2015 für die GoetheUniversität, Frankfurt am Main, für die Frankfurt University of Applied Science, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung in Offenbach am Main auf 80,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt. Für die Studierenden der Hochschule Geisenheim wird der Beitrag auf 70,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt. Für die Studierenden der Hochschule RheinMain wird der Beitrag auf 75,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt. (2) Der Beitrag der Studierenden nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes wird zum Wintersemester 2015/2016 für die Frankfurt University of Applied Science, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung in Offenbach am Main auf 81,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt. Für die Studierenden der Hochschule Geisenheim wird der Beitrag auf 71,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt. Für die Studierenden der Hochschule RheinMain wird der Beitrag auf 76,50 Euro je Studierenden im Semester festgesetzt. Im Wintersemester 2015/2016 wird der Beitrag der Studierenden nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes für die Goethe–Uni- versität auf 81,50 Euro und einen zusätzlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 0,60 Euro festgesetzt, insgesamt auf 82,10 Euro. Ab dem Sommersemester 2016 gilt für die Studierenden der Goethe-Universität ein Semesterbeitrag in Höhe von 81,50 Euro. (3) Der Beitrag der Studierenden nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes wird für allgemeine Zwecke des Studentenwerks Frankfurt am Main erhoben. (4) Im Beitrag der Studierenden ist ein Versicherungsbeitrag in Höhe von 0,50 Euro enthalten. (5) Ab dem Wintersemester 2015/2016 wird ein zusätzlicher Solidarbeitrag in Höhe von 1,00 Euro je Studierenden und je Semester zur Erweiterung des Darlehensstocks des Studentenwerks Frankfurt am Main im Beitrag enthalten sein. (6) Studierende der Goethe-Universität in Frankfurt am Main, der Frankfurt University of Applied Science, der Hochschule RheinMain, der Hochschule Geisenheim, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Frankfurt am Main und der Hochschule für Gestaltung in Offenbach am Main, die gleichzeitig an mehr als einer dieser Hochschulen eingeschrieben sind, haben den Beitrag der Studierenden zum Studentenwerk Frankfurt am Main nach § 9 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes nur einmal je Semester zu zahlen. Bei differierenden Beiträgen zwischen den Hochschulen wird der jeweils höhere Beitrag erhoben. §3 Der Beitrag wird jeweils mit der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig und wird von der jeweiligen Hochschule unentgeltlich eingezogen. Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen. §4 (1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. (2) Bei Exmatrikulation oder Versagung der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zu erstatten; im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung. (3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht sechs Monate nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der Sozialbeitrag gezahlt wurde, schriftlich geltend gemacht wird. §5 Die Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Die Beitragsordnung vom 13. November 2014 wird mit Inkrafttreten der Beitragsordnung vom 19. März 2015 außer Kraft gesetzt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats des Studentenwerks Frankfurt am Main vom 19. März 2015. 19. März 2015 Prof. Dr. Birgitta W o l f f – Verwaltungsratsvorsitzende – Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 Seite 579 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 399 DARMSTADT Hochwasserrisikomanagementplan Gersprenz; hier: Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 14i, 9 Abs. 1 bis 1b UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Mit der Richtlinie der EU vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet worden, Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRMP) aufzustellen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 73 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im Verfahren zur Aufstellung der HWRMP ist unter anderem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden. Nach §§ 14 i, 9 Abs.1 bis 1b UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf des Hochwasserrisikomanagementplans für die Gersprenz liegt einen Monat lang, und zwar vom 15. Juni 2015 bis 15. Juli 2015 einschließlich während der üblichen Dienststunden beim Regierungspräsidium in Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenhaus, Wilhelminenstraße 1-3, 66283 Darmstadt, 1. Stock, Zimmer Nr. 1.074 für jede Person zur Einsicht aus. Die Entwürfe sind außerdem ab dem 15. Juni 2015 auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) unter der Adresse http://www.hlug.de/start/wasser/hochwasser/hochwasserrisiko-managementplaene/gersprenz. html einsehbar. Dort ist auch der endgültige Hochwasserrisikomanagementplan zu finden, sobald er aufgestellt worden ist. Bedenken gegen den Entwurf beziehungsweise Anregungen dazu sind bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung beim Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt –, 64278 Darmstadt, schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären. Für den Hochwasserrisikomanagementplan Gersprenz besteht nach§ 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.3 des UVPGesetzes die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung (UVPG) nach §§ 14a ff UVPG. Für die Aufstellung des Hochwasserrisikomanagementplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 41.2 (Oberflächengewässer) zuständig. Auskünfte zu dem Verfahren, insbesondere zu der stattfindenden Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt Frau Martina Reinholz (Tel.: 06151-123782) Mail [email protected]. Die auszulegenden Pläne enthalten jeweils die Hochwassergefahrenkarten mit der Angabe, wo das Hochwasser bei welchem Hochwasserereignis wie hoch stehen wird, die Hochwasserrisikokarten mit der Angabe, welche Rechtsgüter bei diesen Hochwasserereignissen betroffen sein werden, die Maßnahmensteckbriefe mit der Angabe, welche einzelnen Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes vorgeschlagen werden, sowie den eigentlichen Managementplan, der eine Darstellung des Einzugsgebiets des Gewässers, eine Bewertung und Beschreibung der Hochwassergefahr und des Hochwasserrisikos und die Hochwasserrisikomanagementplanung enthält. Zu den Entwürfen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind die Träger öffentlicher Belange erstmalig am 5. April 2013 gehört worden; danach haben am 23. Oktober 2014 Erörterungen mit den Trägern öffentlicher Belange stattgefunden, zu welchen auch die Städte und Gemeinden eingeladen waren und an denen nach vorherigen Hinweisen durch die Kommunen und in der Presse auch interessierte Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen teilnehmen konnten. Mit der jetzigen Offenlegung wird den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen noch einmal eine formelle und umfassende Gelegenheit geboten, sich zu den Entwürfen der Pläne zu äußern und Anregungen und Bedenken vorzubringen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden vom Regierungspräsidium Darmstadt geprüft und ggf. in den endgültigen Plänen eingearbeitet, bevor diese durch Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden. Darmstadt, den 5. Mai 2015 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.2 – 79 b 06.33-121StAnz. 21/2015 S. 579 400 Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nach § 10 Abs. 7 BImSchG; hier: Vorhaben der Firma Heinz Mitteldorf Sand- und Kieswerk GmbH & Co. KG, Kelsterbach – Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Fremdrohkies im Tagebau Kelsterbach Nach § 10 Abs. 7 BImSchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 29. April 2015 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: Hiermit erteile ich Ihnen auf Ihren Antrag vom 3. März 2014 gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 BImSchG die Genehmigung – zur trockenen Aufbereitung von nicht aus dem Tagebau stammendem Kies und Sand mittels • einer mobilen Siebanlage Powerscreen/Terex Turbo Chieftain 1800 mit einem Durchsatz von maximal 400 t/h sowie • einer Siebanlage Beyer MS650 V20 mit einem Durchsatz von maximal 100 t/h und einem Gesamtdurchsatz von 50.000 t/a (Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag gemäß Nr. 8.11.2.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)), – zum Betrieb von Lagerflächen für nicht aus dem Tagebau stammenden Kies und Sand mit einer Gesamtkapazität von 77.000 m³ (Anlage zur Lagerung von Inertabfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25.000 Tonnen oder mehr gemäß Nr. 8.14.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Die maximale Annahmemenge der Anlage beträgt 50.000 t/a. Die Anlage befindet sich in der Stadt Raunheim, Gemarkung Raunheim, Flur 13, Flurstück 71/10 und in der Stadt Kelsterbach, Gemarkung Kelsterbach, Flur 5, Flurstück 112/6. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-ReiberStraße 37, 64293 Darmstadt, erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden, zu richten. Eine Durchschrift des Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16-18 in 65189 Wiesbaden im Haus C, Raum 10 aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Hinweis für Dritte: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Klagefrist beginnt am Tag nach dem Ende der Auslegungsfrist am 3. Juni 2015 und läuft bis zum 3. Juli 2015 Wiesbaden, den 29. April 2015 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi 44 – 620.0 – 53b – 8 StAnz. 21/2015 S. 579 Seite 580 401 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 GIESSEN Vorhaben der Juwi Energieprojekte GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt; hier: Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 19. Februar 2015 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Nr. 21 Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet auszugsweise: Auf Antrag vom 20. Januar 2014, persönlich abgegeben am 24. Januar 2014, zuletzt ergänzt am 18. Februar 2015, wird der Juwi Energieprojekte GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf den unten näher bezeichneten Grundstücken in 35287 Amöneburg, Gemarkung Roßdorf fünf Windkraftanlagen vom Typ GE 2.5 mit einer Nabenhöhe von 139 m, einem Rotordurchmesser von 120 m, einer Gesamthöhe von 199 m und einer Nennleistung von je 2,5 MW zu errichten und zu betreiben. Die genauen Standorte der Windkraftanlagen sind: WKA Nr. Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Koordinaten UTM ETRS89 1 3 4 5 6 Roßdorf Roßdorf Roßdorf Roßdorf Roßdorf 16 16 16 17 17 5/1 5/1 5/1 5/1 5/1 Wert Ost 32.492.872 32.493.049 32.493.500 32.493.271 32.493.716 Amöneburg Amöneburg Amöneburg Amöneburg Amöneburg Wert Nord 5.621.442 5.620.995 5.620.842 5.620.295 5.620.010 Die Genehmigung berechtigt ferner zum Bau der erforderlichen Baustellen- und Wartungseinrichtungen und der Lager, Kranstellund Vormontageflächen sowie zur Durchführung der mit der Maßnahme verbundenen Rodungs-, Wiederaufforstungs- und Ausgleichsmaßnahmen entsprechend der Angaben in den Antragsunterlagen, soweit in diesem Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Errichtung und Betrieb haben entsprechend der Angaben in den Antragsunterlagen zu erfolgen, soweit in diesem Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: vom Dienstag, den 19. Mai 2015 bis zum Dienstag, den 2. Juni 2015 beim Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt Raum 536 Marburger Straße 91, 35396 Gießen aus und kann dort während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr; Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden. Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am Mittwoch, dem 3. Juni 2015 und läuft bis zum Mittwoch, den 1. Juli 2015. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, d. h. Gießen, den 18. Mai 2015 402 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die GASCADE Gastransport GmbH beabsichtigt, Sanierungsarbeiten an der Ferngasleitung MIDAL im Bereich der Querung der K 100 bei gleichzeitiger Entfernung des vorhandenen Mantelrohres vorzunehmen. Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 18. Mai 2015 Regierungspräsidium Kassel 33 EnWG GASCADE-MIDAL K100 2015/We StAnz. 21/2015 S. 580 403 Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH, 34119 Kassel; hier: Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV Umwelt 43.1-53e621 juwi WKA Roßdorf 01/14 Br StAnz. 21/2015 S. 580 KASSEL Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH, 34119 Kassel; hier: Hinweis: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die GASCADE Gastransport GmbH beabsichtigt, Sanierungsarbeiten an der Ferngasleitung MIDAL im Bereich der Querung des Radweges bei Burghaun bei gleichzeitiger Entfernung des vorhandenen Mantelrohres vorzunehmen. Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 18. Mai 2015 Regierungspräsidium Kassel 33 EnWG GASCADE-MIDAL Burghaun Radweg 2015/We StAnz. 21/2015 S. 580 404 Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH, 34119 Kassel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die GASCADE Gastransport GmbH beabsichtigt, Sanierungsarbeiten an der Ferngasleitung MIDAL im Bereich der Querung der L3429 an der AS B27 bei gleichzeitiger Entfernung des vorhandenen Mantelrohres durchzuführen. Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 18. Mai 2015 Regierungspräsidium Kassel 33 EnWG GASCADE-MIDAL L3429/AS B27/We StAnz. 21/2015 S. 580 Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 405 Vorhaben der Firma HUGO Schrott-Metall Inhaber Heinrich Hugo e.K., Justus-Liebig-Straße 3 in 36179 Bebra; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma HUGO Schrott-Metall Inhaber Heinrich Hugo e.K. beabsichtigt, die bestehende Anlage zur zeitweiligen Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen zu erweitern. Das Vorhaben soll in 36179 Bebra, Gemarkung Bebra, Flur 4, Flurstücke 41/3, 41/4 und 43 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Seite 581 in der Gemarkung Wölfershausen und der bestehenden Lösungsverbundleitung Hattorf-Wintershall zu errichten. Für das Bauvorhaben ist Grundwasser im Zuge der bauzeitlichen Wasserhaltung in Baugruben in den Gemarkungen Heringen und Wölfershausen von maximal 180.000 m³ zu fördern und in die Werra in der Gemarkung Heringen sowie in den Herfabach bei der Gemarkung Wölfershausen abzuleiten. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 6. Mai 2015 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz III - 31.6 – 79 f 12 305/005 StAnz. 21/2015 S. 581 Bad Hersfeld, den 4. Mai 2015 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III - Umwelt- und Arbeitsschutz 32.2 100g 10.21 A-151 Hugo AE02 StAnz. 21/2015 S. 581 Anerkennung der „Stiftung Lebensfreude“ mit Sitz in Hünfeld 406 Vorhaben der TenneT TSO GmbH, 96052 Bamberg; hier: 408 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die TenneT TSO GmbH beabsichtigt Kettenwechsel an den Masten 35, 35, 40,41, 46,47,48, 85, 86 und 94 sowie Regulage der Seilzugspannung in den Abspannabschnitten von Mast 44 bis Mast 49 und Mast 101 bis Mast 103 der 380/110 kV-Leitung Borken-Mecklar (Ltg.Nr. P3009) vorzunehmen. Für dieses Vorhaben war zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (HStG) vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft vom 14. März 2015 errichtete Stiftung Lebensfreude, Sitz Hünfeld mit Stiftungsurkunde vom 4. Mai 2015 als rechtsfähige Familienstiftung anerkannt. Kassel, den 4. Mai 2015 Regierungspräsidium Kassel 15.1 - 25 d 04/11 – (2) - 64 StAnz. 21/2015 S. 581 Bad Hersfeld, den 18. Mai 2015 Regierungspräsidium Kassel 33 EnWG TenneT TSO _Kettenwechsel Borken-Mecklar-0/2015/we StAnz. 21/2015 S. 581 407 Antrag der K+S KALI GmbH, Werk Werra; Verlängerung Verlauf der Lösungsverbundleitung 2 zur Alten Ziegelei; 14. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die K+S KALI GmbH beabsichtigt, eine Verbindungsleitung zwischen den geplanten Stapelbecken im Bereich der „Alten Ziegelei“ 409 Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der „Landgraf-Moritz-Stiftung“ mit Sitz in Kassel Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Stiftungszweckes beinhaltet. Kassel, den 30. April 2015 Regierungspräsidium Kassel 15.1 - 25 d 04/11 – (1) - 13 StAnz. 21/2015 S. 581 Seite 582 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Mai 2015 Nr. 21 BUCHBESPRECHUNGEN Berliner Kommentar zum Grundgesetz. Hrsg. von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, LL.M., und Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A. Loseblattwerk. 42. Erg.Lfg. August 2013, 37 Euro, 43. Erg.Lfg. April 2014, 42 Euro, 44. Erg.Lfg. November 2014, 58 Euro. Erich Schmidt Verlag, Berlin. Der Kommentar wächst langsamer als dem interessierten Benutzer lieb sein kann – vielleicht eine Folge des Loseblatt-Systems, das dem oft auch bei anderen Kommentaren engagierten Mitarbeiter beliebige Abgabedaten zu versprechen scheint. Zu berichten ist daher nur über drei weitere Ergänzungslieferungen unterschiedlichen Zuschnitts, die zum Teil Fehlstellen ausfüllen und im Übrigen ältere Texte aktualisieren. Folgt man nicht der Chronologie der Lieferungen, sondern dem Aufbau des Grundgesetzes, ist als erstes auf die ganz aktuelle Kommentierung von Art. 5 Abs. 3 – die ersten beiden Absätze sind noch offen – allein unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit durch v. Coelln hinzuweisen, die schon die Entscheidungen des BVerfG zur hessischen W 2-Besoldung und zuletzt zu Strukturfragen der Hochschulmedizin vom 24.06.2014 einbezieht. Ausführlich arbeitet sie den heute weitgehend unstreitigen sachlichen und persönlichen Schutzbereich des Grundrechts auf, Eingriffe und Beschränkungen werden im Licht der aktuellen Diskussion etwa über die Zivilklauseln der Hochschulgesetze und über forschungsrelevante Tierversuche nachgezeichnet; etwas am Rande stehen die Konfliktfälle von Forschern in Dienstverhältnissen außerhalb der Hochschulen. Die Distanzierung des Autors von der gesetzlichen Pflicht, die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bedenken, mag gerade den hessischen Leser an den Streit über die Hochschulreform der späten sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts erinnern. Sieckmann gehört zu den Autoren der ersten Stunde, seine Kommentierung von Art. 14 hatte er bereits im Jahre 2000 vorgelegt. Er hat sie nunmehr vollständig durchgesehen und auf den Stand des Jahres 2014 gebracht. Ausgangspunkt ist nach wie vor die grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG, die „aufgrund ihrer Brüche und inneren Widersprüche …. nicht als Grundlage zur Interpretation der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geeignet“ sei (Rdn. 15); ihr Problem sei „die Auflösung der Verbindung von Eigentumsbegriff, Enteignungsbegriff und grundsätzlicher Entschädigungspflicht des Eigentumsentzugs“ (Rdn. 58). Wer jetzt eine theorielastige und deshalb wenig praktikable Demontage des Gerichts erwartet, wird allerdings enttäuscht. Selbstverständlich wird dessen Rechtsprechung zu den Gegenständen des Eigentumsschutzes, zur Bestimmung von Inhalt und Schranken, seine Eingriffs- und Enteignungsdogmatik umfassend vorgestellt, und der Hinweis, dass sie allgemein anerkannt, obwohl vielleicht aus dem Grundgesetz nicht zu begründen sei (Rdn. 186), erleichtert, wo es nötig ist, die Orientierung an der h.M.. Dass diese sich nicht von selbst versteht, kritikwürdig und vielleicht sogar änderungsanfällig sein kann, macht Sieckmann allemal deutlich. Auch Fastenrath und Groh haben die Aktualisierungsmöglichkeiten eines Loseblatt-Kommentars genutzt und im April 2014 ihre zehn Jahre alte Erläuterung von Art. 32 im Rahmen ihrer ursprünglichen Gliederung erweitert. Sie legen weiterhin ein auf den völkerrechtlichen Verkehr eingegrenztes Verständnis der dem Bund zugewiesenen auswärtigen Gewalt zugrunde, um nicht – unter anderem – die wachsenden internationalen Verflechtungen der Länder mit dem Verdacht des Kompetenzverstoßes belegen zu müssen. Ein aktueller Überblick über deren institutionalisierte Kontakte zu fremden Staaten, in Fn. 148 und 149 angedeutet, hätte diesem Ansatz vielleicht noch größere Plausibilität vermittelt. Heute weitgehend unstreitige Strukturen weisen dagegen im Verhältnis von Bund und Ländern die Verteilung von Abschluss- und Transformationskompetenz auf, die hier wie überhaupt der Völkerrechtsbezug der Länder gründlich ausgeleuchtet wird. Schreiber legt seine Kommentierung von Art. 38 in zwei Teilen vor: Annähernd parallel zur 9. Auflage des von ihm begründeten Wahlrechtshandbuchs hatte er im Jahre 2013 die Wahlrechtsnorm des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 besprochen, nur wenige Monate später folgte dann die ähnlich umfangreiche abschließende Erläuterung der Vorschrift. Was dabei entstanden ist, ist mit 253 Seiten eher Monografie als Kommentar. Mit einer eindrucksvollen Fülle von Rechtsprechungs- und Literaturbelegen geht er sämtlichen aus dem Mandat sich ergebenden Statusfragen im Verhältnis zu Partei, Fraktion und Bundestag nach und bezieht hierfür das unterverfassungsrechtliche Parlamentsrecht umfassend ein. Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze ergänzend geben die Absätze 2 und 3 schließlich Anlass für eine sich sehr in die Einzelheiten vertiefende Behandlung des Wahlverfahrens und schließlich des Rechtsschutzes bis hin zur Wahlprüfung. Hier ist eine Gesamtdarstellung des Abgeordneten- und Wahlrechts entstanden, die sich im Format eines Verfassungskommentars schwerlich übertreffen lässt. Kleine Nachträge mit Stand vom April 2014 finden sich in dem von Busse bearbeiteten VI. Abschnitt („Die Bundesregierung“). Sie verweisen auf Organisationsänderungen, auf neue Veröffentlichungen und Entscheidungen, so etwa auf diejenige zur ausschließlichen, wenngleich nicht immer praxisnahen Kollegialzuständigkeit der Bundesregierung in den Notfällen des Art. 35 Abs. 3 (BVerfGE 133, 241). Gänzlich neu ist die den Werdegang präzise nachzeichnende Kommentierung der „Bremer Klausel“ des Art. 141 durch Geis und Tangermann. Als Ausnahme von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 ist sie, von Bremen und Berlin als Sonderfällen abgesehen, für die alten Bundesländer weitgehend ohne Bedeutung, ihre Anwendbarkeit auf die neuen Länder ist dagegen streitig. Hier wird sie mit umfangreicher entstehungsgeschichtlicher, den Einigungsvertrag einbeziehender Begründung im Sinne einer „eindeutigen Rechtslage“ (Rdn. 24) verneint. Das weitere Schicksal des mittlerweile 15 Jahre alten Kommentars mag vielleicht unklar sein. Bisher haben Herausgeber und Verlag, offenkundigen Problemen zum Trotz, seine Fortführung jedoch sichern können. Die Qualität nicht zuletzt der neu vorgelegten Bearbeitungen lässt auf den Erfolg, zunächst aber auf weitere Lieferungen in nicht zu ferner Zeit hoffen. Ministerialdirigent a.D. Prof. Dr. Herbert Günther Strafgesetzbuch und Nebengesetze. Fischer. 62. Aufl., 2015, LXII, 2727 S. (Ln.), 89 Euro. Verlag C.H. Beck, München, ISBN 978-3-40666884-5. Der traditionsreiche Kommentar zum Strafgesetzbuch wurde im Jahre 1932 von Otto Schwarz gegründet und in der 23.–37. Auflage von Eduard Dreher bearbeitet. Von der 38. bis zur 49. Auflage erfolgten die Erläuterungen durch Herbert Tröndle. Seit der 49. Auflage ist das Werk von Thomas Fischer fortgeführt und neu bearbeitet worden und erscheint seit der 55. Auflage unter seinem Namen. Dr. Thomas Fischer ist Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Würzburg. Die Neuauflage hat den Stand vom 1. November 2014. Sie berücksichtigt die vier Änderungen, die seit der Vorauflage vorgenommen worden sind. Es handelt sich um die §§ 5, 108 d, 108 e und 261. Allerdings befinden sich wichtige Gesetzesinitiativen auf dem Weg, die in der Neuauflage angesprochen werden. Zu nennen sind hier z. B. die Vorhaben von Neuregelungen der Tötungsdelikte. Das BMJV hat hierzu im Sommer 2014 eine Expertenkommission eingesetzt (vgl. Rdn. 3 a vor §§ 211 bis 216). Zahlreiche Erläuterungen sind aktualisiert, überarbeitet oder eingefügt worden. Z. B. die Erläuterungen vor § 1 (zur Wahlfeststellung), zu § 27 (zu sozial adäquaten Beihilfehandlungen), zu § 38 (zur lebenslangen Freiheitsstrafe), zu § 253 (zum Vermögensbegriff), zu § 46 (zu Strafmaß-Absprachen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Die Erläuterungen zur Rechtsbeugung (§ 339) sind völlig neu gefasst worden. In dieser neuen Auflage sind 450 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte eingearbeitet worden. Die Literatur ist bis September 2014 ausgewertet. Insbesondere für rechtshistorische Nachforschungen ist die Tabelle der Änderungen des Strafgesetzbuches eine große Hilfe. Aufgeführt sind die Änderungen seit der Neufassung des StGB vom 13.11.1998 (Nr. 168 – 241). Eine Gesamtdokumentation der Änderungsgesetze Nr. 1 (26.2.1876) bis Nr. 167(18.9.1998) ist in der 50. Auflage abgedruckt. Im Anhang dieser neuen Auflage finden sich Auszüge weiterer wichtiger Gesetze, wie z.B. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, des Therapieunterbringungsgesetzes oder des Waffengesetzes. Das Werk wendet sich insbesondere an Strafrichterinnen und Strafrichter, Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Referendarinnen und Referendare, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Studierende. Es gibt wertvolle Hinweise zur Anwendung des Gesetzes, vor allem durch eine aktuelle Erfassung und Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Verarbeitung der wichtigsten Literatur. Das Werk ist eine nahezu unentbehrliche Hilfe für jeden, der eine Frage aus dem Bereich Strafrechts zu beantworten hat. Ministerialrat Dirk Fredrich Nr. 21 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 Genehmigungsbekanntmachung Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main hat die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2014 die 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Friedberg (Hessen), Stadtteil Friedberg, Gebiet: „Ray Barracks – Südlicher Teil“ beschlossen. Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilfläche wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Bescheid vom 30. April 2015 (Az. III 31.2-61d 02/01-522) genehmigt. Der genehmigte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 kann, mit Begründung und zusammenfassender Erklärung beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung wird der Regionalplan Südhessen/ Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilfläche rechtswirksam. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Frankfurt am Main, den 12. Mai 2015 Regionalverband FrankfurtRheinMain gez. Ludger S t ü v e Verbandsdirektor Goldener Armreif gefunden Im Staatstheater Darmstadt wurde vor ca. 30–35 Jahren ein goldener Armreif gefunden. Die Eigentümer werden gebeten, sich schriftlich unter Vorlage einer genauen Beschreibung des Armreifs, eines Eigentumsnachweises und des genauen Verlustdatums zu melden bei: Staatstheater Darmstadt, Abt. II, Georg-Büchner-Platz 1, 64283 Darmstadt. Darmstadt, den 6. Mai 2015 Staatstheater Darmstadt Seite 585 Stellenausschreibungen Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt zum 1. Oktober 2015 bis zu 4 Baureferendarinnen bzw. Baureferendare in der Fachrichtung Städtebau in den zweijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Hessen ein. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten. Die Bereiche Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft und Verkehr gehören zu den Kernaufgaben des Regierungspräsidiums in seiner Funktion als Bündelungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für eine Tätigkeit im höheren technischen Verwaltungsdienst benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit einer anschließenden Großen Staatsprüfung wird die Laufbahnbefähigung zuerkannt und das Beamtenverhältnis auf Widerruf beendet. Fachliche Anforderungen: Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium (Diplom/Master) bzw. Fachhochschulstudium (Master) der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder Vertiefungsstudium Städtebau im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege oder ein Aufbaustudium Städtebau im Anschluss an die vorstehend genannten Studiengänge. Einschlägige Berufserfahrung ist von Vorteil. Bewerbungen anderer Studiengänge und Bewerbungen von Fachhochschulabsolventen mit Diplom- oder Bachelor-Abschluss können leider nicht berücksichtigt werden. Die vollständigen Anforderungen an die wissenschaftlichen Studiengänge und die obligatorischen Studienfächer können unter www.oberpruefungsamt.de eingesehen werden. Persönliche Anforderungen: Das Höchstalter für die Einstellung ist 40 Jahre. Die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit sind Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis. Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Kopien von Abiturzeugnis, Hochschul-/Universitätszeugnissen, Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades und ggf. Arbeitszeugnissen) bis zum 19. Juni 2015 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 18 – 5e 08/01 (1/E 828) an das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat I 12–18-5e 08/01-(1/E 828) Luisenplatz 2 64283 Darmstadt oder auch per E-Mail (eine Datei in PDF-Format mit max. 4 MB) an [email protected] Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mahler, Telefon 06151/128928. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rpdarmstadt.hessen.de. Seite 586 Seite 2 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 13. August 2012 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Das Regierungspräsidium Darmstadt Nr. 21 und Habitatschutz nachweisen. Außerdem sind fundierte Kenntnisse des Naturschutzrechts auf EU-, Bundes- und Landesebene erforderlich. Vertiefte floristische oder faunistische Artenkenntnisse sind von Vorteil. Einschlägige Berufserfahrung und Erfahrung im Umgang mit Behörden und Gremien sind wünschenswert. Der sichere Umgang mit Informationstechnologien und die Bereitschaft zur Einarbeitung in spezielle Fachanwendungen werden vorausgesetzt. Eine Stellenausschreibung stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Darmstadt eine/ Eine Stellenausschrei einen im Landespflegerin/Landespfleger oder Biologin/Biologen (Hoch-im Persönliche Anforderungen: schule Diplom/Master) Sie sind entscheidungsfreudig und verantwortungsbewusst und verfügen über Organisationsgeschick, Durchsetzungsvermögen, Überin der Abteilung V „Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und ist günstiger als Sie denken. günstiger als Sie denken. zeugungskraft sowie ein sicheres und ist verbindliches Auftreten. Sie Verbraucherschutz“ im Dezernat V 53.2 „Naturschutz (Schutzgebiete Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit sich 155 schnell mm kostet nur Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 257 können in komplexe Fragestellungen einarbeiten. Auund biologische Vielfalt)“ ein. Euro + USt., also nurEnt1,85 Euro je Millimeter Euro + die USt., also nur 1,85 Euro je Millim genmaß, Sinn fürHöhe. das Wesentliche und 475,45 Machbare und Fähigkeit, Die Einstellung erfolgt – unbefristet 286,75 – als Beschäftigte/-r nach kooperativ mit anderen zusammenzuarbeiten, runden Ihrerreichen Profil ab.Sie genau Ihre Zielg Mit einem Inserat erreichen Sie genau Ihre Zielgruppe: Mit einem Inserat geltgruppe 13 TV-H. Die Bereitschaft und Fähigkeit, das fachliche und rechtliche Wissen • Ministerien • Ministerien Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde ständig aktuell zu halten und das vorhandene Wissen flexibel auf der hessischen Landesverwaltung mit 1.500und Beschäftigten viel• circa BundesStaatsbehörden • Bundesund Staatsbehörden neue Fragestellungen anzuwenden, werden vorausgesetzt. Die Auffältige Zuständigkeiten. Der Bereich Naturschutz gehört zu den Kern• Regierungspräsidenten • Regierungspräsidenten gabenstellung ist mit häufigen Außendiensten verbunden und erforaufgaben des Regierungspräsidiums. dert uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit und den Besitz der • Finanzämter • Finanzämter Das Aufgabengebiet umfasst konzeptionelle Planungen zur AusFahrerlaubnis Klasse B (Klasse 3). • Bauämter • Bauämter wahl, Organisation und Durchführung geeigneter Maßnahmen im Die Behörde strebt eine Erhöhung des • Frauenanteils • Forstämter zum Schutz von Forstämter in allen BereiRahmen der Hessischen Biodiversitätsstrategie chen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Arten, für die Hessen eine besondere Verantwortung trägt. Dies • Justizbehörden • Justizbehörden Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben. umfasst auch den Erlass von Zuwendungsbescheiden zur Finanzie• Rechtsanwälte und Notare • Rechtsanwälte Notare Wir bieten Ihnen einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und mit guten rung von Projekten sowie die erforderliche Abstimmung mit nachge• Landräte • Landräte Fortbildungsmöglichkeiten und den Vorteilen eines betrieblichen ordneten Fachbehörden, Kommunen, Unternehmen, Nutzergruppen Gesundheitsmanagements. Familienfreundliche Arbeitszeitgestal• schwerpunktmäßig Bürgermeister • Bürgermeister und Verbänden. Darüber hinaus sind Aufgaben tung und vielfältige Formen der Teilzeitbeschäftigung Bedes Naturschutzmonitorings in Natura und Naturschutzgebie• 2000Gemeindeund Stadtverwaltungen • Gemeinde- sind und unter Stadtverwaltungen rücksichtigung der dienstlichen Belange für uns selbstverständlich. ten entsprechend dem Hessischen Monitoring-Konzept wahrzuneh• Versorgungsbetriebe und Zweckverbände • Versorgungsbetriebe und Zweckverbände Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher men. Hierzu gehören die regierungsbezirksweite Überprüfung des • der Universitäten und wissenschaftliche Institute • Universitäten und wissenschaftliche Institute Eignung bevorzugt berücksichtigt. Gebietszustands und der Wirksamkeit durchgeführten Maßnahnoch viele Bezieher mehr. • Ministerien men in einem regelmäßigen Turnus und die übergreifende Beratung Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbei Fragen des lokalen Schutzgebietsmanagements. Auch Der Staatsanzeiger fürder dasErlass Land Hessen erscheint jeden Montag. • Bundesund Staatsbehörden bung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Kopien von Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und EinzelanordIhre Veröffentlichung kann daher –von sowohl in der Zeitschrift als •Arbeitszeugnissen) Regierungspräsidenten Abiturzeugnis, Hochschulzeugnis, bis zum nungen hinsichtlich Errichtung, Schutz und Pflege von Natura auch exklusiv für Abonnenten auf der des Staatsanzei31.Website Mai 2015 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 21 – 5e 08/01 • Finanzämter 2000-Gebieten sowie die Ausweisung von und Hessen Landschaftsgers fürNaturdas Land – kurzfristig (1/Eplatziert 823) anwerden: das • Bauämter schutzgebieten zählen zu den Aufgaben. www.staatsanzeiger-hessen.de Regierungspräsidium Darmstadt • Forstämter Fachliche Anforderungen: I 12 – 21 Für weitere Auskünfte steht IhnenDezernat das Staatsanzeiger-Team • Justizbehörden Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium (Hochschule DiLuisenplatz 2 gerne zur Verfügung. plom/Master) der Fachrichtungen Landespflege, Biologie (mit • Rechtsanwälte und Notare 64283 Darmstadt Ihre Ansprechpartner: Schwerpunkt Zoologie oder Botanik, keine Lehramtsorientierung), • Landräte oder auch per E-Mail (eine Datei im pdf-Format bis max. 4 MB) an Landschaftsplanung, Umweltplanung, Naturschutz und LandschaftsTechnische Redaktion: • fachlichen Bürgermeister [email protected]. Bei Fragen wenden planung, Landschaftsökologie und Naturschutz, Ökologie und NaRalph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303 Sie sich bitte an Frau Abteilungsleiterin Telefon 12 • Enders, Gemeindeund06151 Stadtverwaltungen turschutz oder Biodiversität und Ökologie in einem konsekutiven [email protected] 5333 oder Frau Dezernatsleiterin Fillbrandt, Telefon 06151 12 5431. Studiengang mit inhaltlichem Bezug der jeweiligen Fachrichtung zum • Versorgungsbetriebe und Zweckverbände Anzeigenverwaltung: Aufgabengebiet und können gute Fachkenntnisse im Bereich des Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadtund finden Sie • Universitäten wissenschaftliche Institute Naturschutzes und der Landschaftspflege Schwerpunkt Julijanamit Lukacevic – Tel.: Arten0611 36098-38 – Fax:Homepage: 0611 36098-84 auf unserer www.rp-darmstadt.hessen.de. • Ministerien [email protected] • Bundes- und Staatsbehörden • Regierungspräsidenten • Finanzämter • Bauämter • Forstämter • Justizbehörden • Rechtsanwälte und Notare • Landräte • Bürgermeister • Gemeinde- und Stadtverwaltungen • Versorgungsbetriebe und Zweckverbände • Universitäten und wissenschaftliche Institute im • Ministerien und noch viele Bezieher mehr. als Kurzversion ist günstiger als Sie denken. Der Staatsanzeiger für das Land Hessen erschein Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 92 mm kostet nur Ihre Veröffentlichung kann daher – sowohl in de 170,20 Euro + USt., also nur 1,85 Euro je Millimeter Höhe. auch exklusiv für Abonnenten auf der Website d Der Staatsanzeiger für das Land Hessen erscheint jeden Montag: gers für das Land Hessen – kurzfristig platziert w www.staatsanzeiger-hessen.de www.staatsanzeiger-hessen.de Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staats Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staatsanzeiger-Team gerne zur Verfügung. gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner: Ihre Ansprechpartner: Technische Redaktion: Technische Redaktion: Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303 [email protected] [email protected] Anzeigenverwaltung: Anzeigenverwaltung: Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84 [email protected] [email protected] Staatsanzeiger Hessen Eine Stellenausschreibung Staatsanzeiger Hessen Staatsanzeiger Hess Nr. 21 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Im Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Abteilung Landwirtschaft, ist im Referat „Koordinierung der Entwicklung des ländlichen Raums, EU-Angelegenheiten des ländlichen Raums, ELER-Verwaltungsbehörde, Investive Förderprogramme“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters befristet bis zum 31.12.2023 zur Umsetzung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen in der Förderperiode 2014 bis 2020 einschließlich der Abfinanzierungsphase zu besetzen. Es ist je nach fachlichen und persönlichen Voraussetzungen eine Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E 11 TV-Hessen vorgesehen. Das Aufgabengebiet umfasst die Unterstützung der ELER-Verwaltungsbehörde bei der Koordinierung, Umsetzung, Begleitung und Bewertung des Entwicklungsplans für den Ländlichen Raum des Landes Hessen in der vorgenannten Förderperiode (EPLR 2014–2020). Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben: • Beiträge zu förderstrategischen Überlegungen • Programmbegleitung und -bewertung • Koordinierung von Berichten •Unterstützung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner sowie der Arbeit des Begleitausschusses EPLR 2014-2020 • Umsetzung des Kommunikationsplans • Zusammenarbeit mit den anderen EU-Fonds in Hessen •Prüfangelegenheiten durch die Zahlstelle, Bescheinigende Stelle sowie weiterer Prüfstellen der EU, des Bundes und des Landes Fachliches Anforderungsprofil: •Hochschulabschluss (erster berufsqualifizierender Abschluss) einer geeigneten Fachrichtung mit der Befähigung zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis (Bachelor/Diplom FH) oder vergleichbarer Abschluss mit fachlichem Bezug •gute Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, in der Umsetzung entsprechender Fördermaßnahmen, in den EU-Strukturpolitiken •Kenntnisse im öffentlichen Haushalts- und Subventionsrecht, im allgemeinen Verwaltungsrecht sowie im EU-Recht •Kenntnisse im sicheren Umgang mit EDV-gestützter Text- und Tabellenverarbeitung, einschließlich Präsentationstechniken •gute Kenntnisse einer Fremdsprache (Englisch oder Französisch) in Wort und Schrift • Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung ist von Vorteil. •Die Mitarbeit in Projekten oder Moderation von Prozessen oder ähnlichem ist von Vorteil. Persönliches Anforderungsprofil: •selbständige, gewissenhafte und sorgfältige Arbeitsweise, Eigeninitiative, Flexibilität, hohe Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft •Organisationsgeschick •Kommunikationsfähigkeit •persönliche Souveränität, sicheres Auftreten in der Öffentlichkeit •Bereitschaft zur kollegialen und fachübergreifenden Teamarbeit sowie interdisziplinärer Zusammenarbeit Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit den Frauenförderplan ergibt sich die Verpflichtung, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind daher besonders erwünscht. Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Aussagefähige Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Qualifikationsnachweise, Zeugnis – nicht älter als ein Jahr – etc.) sind unter Angabe der Kennung „SB VII 6“ bis zum 12. Juni 2015 zu richten an das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Personalreferat I 3A, Kennung: „SB VII 6“, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden. Für Fragen zum Aufgabengebiet steht Ihnen Herr Dippel, Tel. 0611-815-1790 zur Verfügung. Das Verfahren wird betreut durch Frau Hiller, Tel. 0611-815-1152. Seite 587 Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Darmstadt eine/einen Landespflegerin/Landespfleger (Dipl.-Ing. (FH)/Bachelor) in der Abteilung V „Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz“ im Dezernat V 53.2 „Naturschutz (Schutzgebiete und biologische Vielfalt)“ ein. Die Einstellung erfolgt – unbefristet – als Beschäftigte/-r nach Entgeltgruppe 10 TV-H. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde der hessischen Landesverwaltung mit circa 1.500 Beschäftigten vielfältige Zuständigkeiten. Der Bereich Naturschutz gehört zu den Kernaufgaben des Regierungspräsidiums. Das Aufgabengebiet umfasst die Aufstellung und Durchführung von Bewirtschaftungsplänen für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (insbesondere Vogelarten). Dies beinhaltet die Auswahl und Festlegung geeigneter Maßnahmen, die erforderliche Abstimmung mit Flächeneigentümern, örtlichen Fachbehörden, Nutzergruppen und Verbänden sowie die fachliche Beratung und Begleitung bei der Umsetzung vor Ort. Darüber hinaus ist eine Mitwirkung im Schutzgebietsmanagement für Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete vorgesehen. Zum Aufgabengebiet gehört auch die Planung und Finanzierung von Renaturierungs- und Gewässerentwicklungsmaßnahmen, die gleichzeitig den Erhaltungszielen in Natura 2000-Gebieten und der Herstellung eines guten Fließgewässerzustandes nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie dienen. Fachliche Anforderungen: Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium (Dipl.-Ing. (FH)/ Bachelor) der Fachrichtungen Landespflege, Landschaftsplanung, Umweltplanung, Naturschutz und Landschaftsplanung, Landschaftsökologie und Naturschutz oder Ökologie und Naturschutz jeweils mit inhaltlichem Bezug zum Aufgabengebiet und können gute Fachkenntnisse im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Schwerpunkt Arten- und Habitatschutz nachweisen. Außerdem sind solide Kenntnisse des Naturschutzrechts auf EU-, Bundes- und Landesebene erforderlich. Kenntnisse in weiteren Rechtsbereichen, wie Wasser- und Forstrecht, sind wünschenswert. Praktische Erfahrungen mit Artenschutz- oder Landschaftspflegeprojekten sind von Vorteil. Der sichere Umgang mit Informationstechnologien und die Bereitschaft zur Einarbeitung in spezielle Fachanwendungen werden vorausgesetzt. Persönliche Anforderungen: Sie sind entscheidungsfreudig und verantwortungsbewusst und verfügen über Organisationsgeschick, Überzeugungskraft sowie ein sicheres und verbindliches Auftreten. Augenmaß, Sinn für das Wesentliche und Machbare und die Fähigkeit, kooperativ mit anderen zusammenzuarbeiten, runden Ihr Profil ab. Die Bereitschaft und Fähigkeit, das fachliche und rechtliche Wissen ständig aktuell zu halten und das vorhandene Wissen flexibel auf neue Fragestellungen anzuwenden, werden vorausgesetzt. Die Aufgabenstellung ist mit häufigen Außendiensten verbunden und erfordert uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit und den Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Klasse 3). Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Wir bieten Ihnen einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst mit guten Fortbildungsmöglichkeiten und den Vorteilen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements. Familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung und vielfältige Formen der Teilzeitbeschäftigung sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange für uns selbstverständlich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Kopien von Abiturzeugnis, Hochschulzeugnis, Arbeitszeugnissen) bis zum 31. Mai 2015 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 21 – 5e 08/01 (1/E 824) an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 12 – 21 Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt oder auch per E-Mail (eine Datei im pdf-Format bis max. 4 MB) an [email protected]. Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Abteilungsleiterin Enders, Telefon 06151 12 5333 oder Frau Dezernatsleiterin Fillbrandt, Telefon 06151 12 5431. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rp-darmstadt.hessen.de. Seite 588 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 21 Adressenfeld In der Abteilung Finanzen und Beschaffung – Referat Drittmittel – ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters tellenausschreibung mit einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt Bes. Gr. A9/A10 LBesG zu besetzen. Auch eine Einstellung im tariflichen Beschäftigungsverhältnis ist 9 TV-L). ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt Beschaffung möglich Referat(EG Drittmittel Bewerbungen von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern, die im Jahr 2015 die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt ablegen, sind ausdrücklich erwünscht. achbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters Aufgabengebiet: •Verwaltung und Betreuung von Drittmittelvorhaben verschiedener öffentlicher und Einstiegsamt privater Geldgeber von A9/A10 der Bewilligung eamten mit der Befähigung für das dritte Bes. Gr. bis zur abschließenden Abrechnung inkl. Einrichtung im EDVSystem (aktuell ist an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz MACH CS/PM im Einsatz) hen Beschäftigungsverhältnis ist möglich (EG 9 TV-L). •Beratung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der administrativen Abwicklung Forschungsvorhaben ärterinnen und Beamtenanwärtern, die im Jahr 2015ihrer die Laufbahnprüfung entsprechend den unterschiedlichen Vorgaben der Geldgeber chen Verwaltungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt ablegen, •verzinsliche Anlage nichtöffentlicher Drittmittel aller Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz am Kapitalmarkt inkl. Schriftverkehr mit dem Wissenschaftsministerium, Verteilung der Erträgnisse sowohl extern als auch universitätsintern sowie Überwachung der Liquidität •Ermittlung der für die Bilanz erforderlichen Werte der Finanzng von Drittmittelvorhaben verschiedener öffentlicher und privater anlagen nachAbrechnung HGB illigung bis zur abschließenden inkl. Einrichtung im EDVWir bieten: er Johannes Gutenberg-Universität Mainz MACH CS/PM im Einsatz) gründlichebei Einarbeitung in ihr zukünftiges Aufgabengebiet haftlerinnen und •eine Wissenschaftler der administrativen Abwicklung ihrer jederzeit die erforderliche Unterstützung ntsprechend den• unterschiedlichen Vorgaben der Geldgeber durch Vorgesetzte und aller Kolleginnen oder Kollegen töffentlicher Drittmittel Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz am tverkehr mit dem• Wissenschaftsministerium, der Erträgnisse eine abwechslungsreiche,Verteilung verantwortungsvolle und interessanteÜberwachung Tätigkeit universitätsintern sowie der Liquidität anz erforderlichen Werte der Finanzanlagen nach HGB und verantwortungsvoll •die Möglichkeit im Team selbstständig zu arbeiten Voraussetzungen: •Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Vertung in ihr zukünftiges Aufgabengebiet waltungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt oder e Unterstützung durch Vorgesetzte und Kolleginnen oder Kollegen vergleichbare Qualifikation e, verantwortungsvolle und interessante Tätigkeit •Grundkenntnisse landesrechtlicher Bestimmungen zum Hausselbstständig und haltsrecht verantwortungsvoll zu arbeiten •wünschenswert wären Kenntnisse der kaufmännischen Buchführung •Vertrautheit und Interesse an EDV-Anwendungen n gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst für den •gute Auffassungsgabe, Flexibilität im Zugang Denken,zum Verantworr vergleichbare Qualifikation tungsbewusstsein, Eigeninitiative und Engagement sowie rechtlicher Bestimmungen zum Haushaltsrecht Aufgeschlossenheit für neue Herausforderungen Kenntnisse der kaufmännischen Buchführung Bewerbungen Älterer sind erwünscht. se an EDV-Anwendungen Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorFlexibilität im Denken, Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative und zugt berücksichtigt. geschlossenheit Ihre für neue Herausforderungen schriftliche Bewerbung richten Sie bitte unter Angabe der Kenn-Nummer: 1615-FIN-A10-st bis zum 23.06.2015 an die Abteilung Personal – PA 1 – der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 55099 Mainz. Stellenangebote und weitere Informationen auch im Internet: www.uni-mainz.de/personal/ 12:00 Uhr; Mi geschlossen Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Der RECHNUNGSHOF RHEINLAND-PFALZ mit Sitz in Speyer sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Dienstort Speyer eine Volljuristin/einen Volljuristen als persönliche Referentin/persönlichen Referenten des Präsidenten. Bewerben können sich insbesondere Beamtinnen und Beamte mit Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 sowie Beschäftigte in vergleichbarer Entgeltgruppe. Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens Freitag, 3. Juli 2015 an: Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, Postfach 17 69, 67327 Speyer oder elektronisch im Format pdf an: [email protected]. Nähere Informationen über den Rechnungshof RheinlandPfalz, die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie im Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Leisen, Tel. 06232-617118, oder Frau Jung, Tel. 06232-617159. 1615-FIN-A10-st.doc_ t Mainz (JGU) D 55099 Mainz Telefon +49 6131 39-0 Internet: STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Christian Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Lammers; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 35 vom 1. Januar 2015. Der Umfang der Ausgabe Nr. 21 vom 18. Mai 2015 beträgt 16 Seiten.