Liquidity Coverage Ratio (LCR)

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Liquidity Coverage Ratio (LCR)
Covered Bond & SSA Special
Fixed Income Research
10. Oktober 2014
Liquidity Coverage Ratio (LCR)
Klassifizierung von Covered Bonds und SSAs
Wir bitten um Beachtung der besonderen Hinweise auf den letzten Seiten dieser Studie.
Liquidity Coverage Ratio  10. Oktober 2014
Liquidity Coverage Ratio
Analysten:
Fabian Gerlich
Matthias Melms, CIIA, CCrA
Tobias Meyer, CFA
Die EU-Kommission hat nun heute, am 10. Oktober 2014, ihre delegierte Verordnung für die Umsetzung der Liquiditätsdeckungsanforderung im Rahmen
der Capital Requirement Regulation (CRR) veröffentlicht. Die Regeln konkretisieren dabei die Vorgaben zur Liquidity Coverage Ratio (LCR), die bereits in der
CRR enthalten sind. Speziell die Anrechenbarkeit bestimmter Assets als hochqualitative, hochliquide Assets (high-quality liquid assets; HQLA), die zur Deckung der Nettoliquiditätsabflüsse der nächsten 30 Kalendertage im Stressszenario vorgehalten werden müssen, wurde durch die delegierte Verordnung
nun konkretisiert. Nachdem lange Unklarheit bezüglich der finalen Ausgestaltung der Asset-Klassifizierung bestand und die EBA-Empfehlung vom Ende
letzten Jahres lediglich zu weiteren Unsicherheiten geführt hatte, steht damit
nun der gesetzliche Rahmen, der speziell für Covered Bonds und SubSovereigns, Supranationals und Agencies (SSAs) deutliche Implikationen birgt.
Berechnung der LCR:
Keine Überraschungen
Für die Berechnung der LCR ergaben sich durch die Verordnung keine Überraschungen: Weiterhin muss der Liquiditätspuffer bereit stehen, um die Nettoliquiditätsabflüsse der kommenden 30 Kalendertage im Stressszenario decken
zu können. Die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers gliedert sich dabei in
Level-1- und Level-2-Assets, woran sich die maximale Anrechenbarkeit der
Assets sowie die Anwendung möglicher Haircuts bei der Berechnung anlehnen. Die Klassifizierung einzelner Assets in Level 1 und Level 2 haben wir auf
der folgenden Seite zusammengefasst.
Covered Bonds:
Klassifizierung als Level 1B,
Level 2A oder Level 2B möglich
Covered Bonds werden in der Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen
als Level-1-Assets klassifiziert, unterliegen in diesem Fall jedoch Restriktionen,
weshalb wir sie als Level-1B-Assets sehen. Sonstige Covered Bonds können
unter bestimmten Voraussetzungen als Level-2A- oder Level-2B-Assets angesetzt werden. Durch die bevorzugte Behandlung als Level-1B-Assets weicht die
EU-Kommission deutlich von der EBA-Empfehlung ab, die zwar die Liquidität
von Covered Bonds ähnlich hoch ansah wie die von Staatsanleihen, schlussendlich jedoch eine Level-2-Klassifizierung vorschlug. Dass nun auch für
Covereds ohne ausreichendes Rating eine Level-2B-Klassifizierung möglich ist,
stellt eine positive Abweichung vom bisherigen Kenntnisstand dar. Auch die
Möglichkeit, bestimmte ABS als Level-2-Assets klassifizieren zu können, weicht
hier positiv von der EBA-Empfehlung ab. Der Klassifizierung von Covered
Bonds widmen wir uns detailliert auf den folgenden Seiten.
SSAs:
Klassifizierung als Level 1,
Level 2A oder Level 2B möglich
Für SSAs ergibt sich die LCR-Klassifizierung primär aus dem anzusetzenden
Risikogewicht nach dem Standardansatz nach CRR, womit die EU-Kommission
generell dem Baseler Vorschlag zur LCR-Klassifizierung folgt. Emittenten mit
einem Risikogewicht von 0% werden dabei als Level-1-Emittenten klassifiziert,
die Klassifizierung von Institutionen mit abweichenden Risikogewichten besticht jedoch durch ihre Heterogenität. Positive Abweichungen von der EBAEmpfehlung stellen insbesondere die Klassifizierung von Regionen (z.B. Bundesländer als Emittenten von Level-1-Assets) und einigen Förderbanken dar,
wo die EBA zuvor lediglich für Unsicherheit gesorgt hat. Der Klassifizierung von
SSAs widmen wir uns detailliert auf den folgenden Seiten.
Einführung auf 01. Oktober 2015 Nach der Veröffentlichung der Verordnung erfolgt nun die Prüfung durch das
EU-Parlament und den Europäischen Rat. Im weiteren Prozess ist damit ledigverschoben
lich noch eine Zustimmung oder eine Ablehnung möglich. Änderungen an der
Verordnung können in dieser Phase nicht mehr an dem vorliegenden Dokument durchgeführt werden. Aufgrund der verspäteten Bekanntgabe der Verordnung wird der Geltungsbeginn vom 01. Januar 2015 auf den 01. Oktober
2015 verschoben. Zu diesem Datum muss dann eine LCR-Quote von mindesten 60% erfüllt sein. Anschließend wird die Anforderung jährlich jeweils zum 1.
Januar um 10%-Punkte erhöht (2016: 70%, 2017: 80%, 2018: 100%), wobei
2018 eine Erhöhung um 20% erfolgt.
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Die Klassifizierung im Überblick
Level 1 Assets (mindestens 60% des Liquiditätspuffers; mind. 30% exkl. Covered Bonds)
Minimum
Haircut
(für Anteile an
CIUs)
(a)
Münzen und Banknoten
- (-)
(b)
Folgende Exposures gegenüber Zentralbanken:
- (-)
(i)
Assets, die von der EZB oder einer Notenbank eines EU-Mitgliedsstaates garantiert werden oder
Forderungen gegenüber diese darstellen
(ii)
Assets, die von der Notenbank eines Drittstaates (Mindestrating AA-) garantiert werden oder
Forderungen an diese darstellen
Reserven, die von einem Kreditinstitut bei der in (i) und (ii) genannten Zentralbanken gehalten
werden, falls es dem Kreditinstitut erlaubt ist, die Reserven jederzeit in einem Stressszenario
(iii)
abzuziehen, und falls die Konditionen für einen solchen Abzug in einer Regelung zwischen der
bevollmächtigten Autorität und der EZB oder der Notenbank festgelegt wurden sind
(c)
Assets, die von den folgenden Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
oder öffentlichen Stellen garantiert werden oder Forderungen gegenüber diese darstellen:
(i)
Zentralregierungen der EU-Mitgliedstaaten
(ii)
Zentralregierungen von Drittstaaten mit Mindestrating AA-
- (5%)
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen in einem EU-Mitgliedsstaat,
(iii) wenn diese wie Exposures gegenüber der Zentralregierung des jeweiligen Staates behandelt
werden (Risikogewichtung von 0%)
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften in Drittstaaten, wie in (ii) genannt, wenn diese wie
(iv) Exposures gegenüber der Zentralregierung des jeweiligen Staates behandelt werden (.z.B. gleiche
Risikogewichtung wie die Zentralregierung [0%])
(v)
Öffentliche Stellen, wenn diese wie Exposures gegenüber der Zentralregierung eines EUMitgliedsstaates oder gegenüber einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, wie in (iii)
genannt, behandelt werden (z.B. gleiche Risikogewichtung von 0%).
(d)
Assets, die Forderungen an die Zentralregierung oder Notenbank eines Drittstaates mit einem Rating
unter AA- darstellen, oder von dieser garantiert werden, und bestimmten Konditionen entsprechen
- (5%)
(e)
Assets, die von einem Kreditinstitut emittiert wurden sind, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- (5%)
(i)
Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder Gründung durch die Zentralregierung eines EUMitgliedsstaates oder durch die regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines EUMitgliedsstaates, unter der rechtlichen Auflage, die wirtschaftliche Basis des Kreditinstituts zu
schützen und die finanzielle Überlebensfähigkeit während des gesamten Existenzzeitraums zu
erhalten und Behandlung jegliches Exposures gegenüber dieser Gebietskörperschaft, falls zutreffend, wie Staatsexposure (z.B. Risikogewichtung von 0%);
(ii)
Das Kreditinstitut ist ein Förderer, wie im nächsten Abschnitt definiert (s. folgende Seiten)
(f)
Bestimmte Covered Bonds aus der EU; mind. EUR 500 Mio., CB-Rating: mind. AA(maximal 70% des Liquiditätspuffer)
(g)
Assets, die von multilateralen Entwicklungsbanken bzw. internationalen Organisationen, wie in Art. 117
Abs. 2 bzw. Art. 118 Regulation EU 575/2013 definiert, garantiert werden oder Forderungen gegenüber
diesen darstellen
7% (12%)
- (5%)
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
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Level 2A Assets (maximal 40% des Liquiditätspuffers)
Minimum
Haircut
(für Anteile an
CIUs)
(a)
Assets, die von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen eines EUMitgliedsstaates, der sie mit 20% risikogewichtet, garantiert werden oder Forderungen gegenüber
diesen darstellen
15% (20%)
(b)
Assets, die von der Zentralregierung, Notenbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle eines Drittstaates, der sie mit 20% risikogewichtet, garantiert werden
oder Forderungen gegenüber diesen darstellen
15% (20%)
(c)
Bestimmte Covered Bonds aus der EU, die das Level 1B nicht erreichen
15% (20%)
(d)
Bestimmte Covered Bonds von Kreditinstituten in Drittstaaten
15% (20%)
(e)
Unternehmensanleihen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:
15% (20%)
(i)
Mindestrating AA- oder Äquivalent im Falle einer kurzfristigen Kreditbewertung
(ii)
Emissionsvolumen von mind. EUR 250 Mio. oder Äquivalent der Heimatwährung
(iii) Restlaufzeit des Wertpapiers zum Emissionszeitpunkt ist maximal 10 Jahre
Level 2B Assets (maximal 15% des Liquiditätspuffers)
(a)
Exposures in Form von ABS unter bestimmten Bedingungen
(b)
Unternehmensanleihen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:
(i)
Mindestrating BBB- oder Äquivalent im Falle einer kurzfristigen Kreditbewertung
(ii)
Emissionsvolumen von mind. EUR 250 Mio. oder Äquivalent der Heimatwährung
Minimum
Haircut
(für Anteile an
CIUs)
25-35%
(30-40%)
50% (55%)
(iii) Restlaufzeit des Wertpapiers zum Emissionszeitpunkt ist maximal 10 Jahre
(c)
Aktien, die bestimmte Konditionen erfüllen
(d)
Zur begrenzten Verwendung vorgesehene Liquiditätsfazilitäten, die von der EZB, der Zentralbank eines
EU-Mitgliedsstaates oder unter bestimmten Bedingungen eines Drittstaates, bereitgestellt wurden
sind
(e)
Bestimmte Covered Bonds aus der EU (ohne Ratinganforderung)
30% (35%)
(f)
Ausnahme für glaubenskonforme Kreditinstitute: Bestimmte nicht zinsbringende Aktiva
50% (55%)
50% (55%)
-
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
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Implikationen für Sovereigns
Bei der Klassifizierung von Staatsanleihen im Rahmen der LCR ergaben sich
keinerlei Überraschungen: BCBS-Entwurf, CRR und EBA-Empfehlung ließen
hier eindeutige Erwartungen zu, die nun erfüllt wurden. So werden Anleihen
von EU-Staaten als Level-1-Assets angerechnet, für Nicht-EU-Staaten gelten
Restriktionen. So muss ein Rating von mind. AA- bzw. Aa3 vorliegen, damit
Anleihen von Staaten außerhalb der EU als Level-1-Assets klassifiziert werden
können. Für Level 2A qualifizieren sich Staaten, wenn ein Risikogewicht nach
dem Standardansatz von CRR von 20% angesetzt werden kann, also ein Mindest-Rating A- bzw. A3 vorliegt.
Sovereigns:
Keine Überraschungen
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch Staaten repräsentieren
Level 1 asset
No haircut
Yes
EU member
state?
Minimum
AA-/Aa3
Level 1 asset
A+/A1 to
A-/A3
Exception (d)
No
Rating
restriction
No haircut
Yes
No
Lower than
A-/A3
Exception (d)
Yes
Level 1 asset:
No haircut
Level 2A asset:
15% haircut
Level 1 asset:
No haircut
No
Not eligible
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Ausnahme Art. 10 (1)(d)
Für niedrigere Ratings als AA-/Aa3 besteht jedoch eine Ausnahme durch Punkt
(d). Demnach können Titel von entsprechenden Nicht-EU-Staaten auch dann
von einem Kreditinstitut als Level-1-Asset deklariert werden, um Liquiditätsabflüsse in der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, zu decken. Die Anrechenbarkeit als Level-1-Asset ist dabei jedoch auf den Umfang der gemessenen Nettoliquiditätsabflüssen begrenzt. Entspricht die Währung der betroffenen Anleihe nicht der Heimatwährung des betroffenen Staates, kann ein Kreditinstitut die Titel nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Nettoliquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in der Fremdwährung erreichen, die seiner
Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht. Ausnahme (d) trifft dabei auch auf Anleihen zu, die durch Staaten mit
Ratings unterhalb von AA-/Aa3 garantiert werden.
Fazit
Die Implikationen für Sovereigns dürften keine Spreadbewegungen bedingen,
da Überraschungen ausblieben. Lediglich bei EU-Mitgliedern, die EURBenchmarks emittieren, obwohl der Euro nicht die Heimatwährung ist (z.B.
Polen) stellt die Klassifizierung positive Klärung der Unsicherheiten dar, die
zuvor durch den Fokus auf den Begriff der Heimatwährung in der EBAEmpfehlung bestand. Positiv ist u.E. zudem die Ausnahme (d), auch wenn sie
wie die generelle Klassifizierung von Staatsanleihen von EU-Mitgliedern als
Level-1-Assets aus unserer Sicht dazu beiträgt, dass die LCR nur bedingt eine
geeignete Kennzahl zur Messung von Liquiditätsrisiken darstellt.
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Sub-Sovereigns, Supranationals & Agencies (SSAs)
SSAs:
Klassifizierung von mehreren
Faktoren abhängig
Für SSAs erweist sich die Klassifizierung als relativ komplex, da sie von mehreren Schritten abhängig ist. Besteht eine Garantie für einen SSA oder dessen
Anleihen, ergibt sich die Liquiditätskategorie aus der Einordnung des Garantiegebers. Für Agencies mit expliziter Garantie eines EU-Staates bedeutet dies
z.B. eine Einordnung in Level 1. Bei fehlender Garantie wird die Klassifizierung
komplexer: Je nachdem, ob es sich bei dem SSA regulatorisch um einen SubSovereign, eine öffentliche Stelle (public sector entity; PSE) einen Supranational oder einen Corporate handelt, finden unterschiedliche Systematiken Anwendung. Zudem bestehen auch hier Ausnahmen wie z.B. für bestimmte Kreditinstitute, die im Folgenden analysiert werden.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch SSAs repräsentieren
…a sovereign
See classification of
sovereigns
…a sub-sovereign
See classification of
sub-sovereigns
…a PSE
See classification of
PSEs
…a supranational
See classification of
supranationals
Guaranteed by…
Yes
Yes
Level 1 asset
No
Not eligible
Yes
Level 1 asset
No
Not eligible
Exception (e)(i)?
Explicitly
guaranteed?
…a credit institution
Exception (e)(ii)?
No
Classified as…
…a corporate
See classification of
corporates
…a sub-sovereign
See classification of
sub-sovereigns
…a PSE
See classification of
PSEs
…a supranational
See classification of
supranationals
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Ausnahme Art. 10 (1)(e)
Punkt (e) ermöglicht es, Anleihen von Banken als Level-1-Assets zu deklarieren,
obwohl Banktitel abgesehen von bestimmten Covered Bonds generell nicht als
liquide Assets gesehen werden. Voraussetzung ist, dass Exposure gegenüber
den jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (im Folgenden
unter Sub-Sovereigns zusammengefasst), die in den Ausnahmen (i) und (ii)
genannt werden, regulatorisch wie Exposure gegenüber der jeweiligen Zentralregierung behandelt werden können, also nach dem CRR-Standardansatz mit
einem Risikogewicht von 0% angesetzt werden können.
Ausnahme Art. 10 (1)(e)(i)
Diese Ausnahme umschreibt Kreditinstitute, die von der Zentralregierung oder
einem Sub-Sovereign eines EU-Mitglieds gegründet wurde oder das seinen
Sitz in einem EU-Staat hat und für die eine Maintenance Obligation besteht. Ist
die Zentralregierung oder der/die Sub-Sovereign(s) demnach rechtlich dazu
verpflichtet, die wirtschaftliche Basis und finanzielle Tragfähigkeit zeitlich unbegrenzt zu sichern (vergleichbar mit der deutschen Anstaltslast), können Anleihen dieses Kreditinstituts als Level-1-Assets klassifiziert werden.
Ausnahme 10 (1)(e)(ii)
Diese Ausnahme umschreibt Kreditinstitute, die fördernde Kreditgeber darstellen. Fördernde Kreditgeber erfüllen drei Kriterien:
-
Zweck, öffentliche Ziele der EU, einer EU-Zentralregierung oder eines
EU-Sub-Sovereigns umzusetzen
wettbewerbsneutrale Darlehensvergabe und keine Gewinnerzielungsabsicht
vergebene Darlehen sind zu mindestens 90% explizit oder implizit
durch die Zentralregierung oder (einen) Sub-Sovereign(s) garantiert
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Klassifizierung von
Supranationals
Die Klassifizierung von Supranationals ist die simpelste unter sämtlichen SSAs:
Forderungen, die gegenüber den in den Artikeln 117(2) und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) aufgelisteten Supras bestehen oder von diesen
garantiert sind, werden als Level 1 Assets klassifiziert. Durch Artikel 118(f) gehören dazu auch Finanzinstitutionen, die durch mindestens zwei EUMitgliedsstaaten gegründet wurden und deren Aufgabe es ist, Kapital für die
finanzielle Unterstützung zum Nutzen seiner Mitglieder bereitzustellen, sofern
sie signifikante finanzielle Probleme erfahren oder durch sie bedroht werden.
Entspricht ein Supranational nicht diesem Kriterium oder ist nicht in den beiden CRR-Artikeln benannt, können Anleihen dieser Institutionen weder als
Level-1- noch als Level-2-Assets klassifiziert werden. Betroffen sind u.E. davon
direkt z.B. die EUROFIMA sowie die südamerikanische CAF, deren Anleihen
damit nicht als liquide Assets angerechnet werden können.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch
Supranationals repräsentieren: Level-1-Emittenten
Emittent (Bloomberg-Ticker)
CRR-Artikel
International Bank for Reconstruction and Development (IBRD)
Art. 117(2)
International Finance Corporation (IFC)
Art. 117(2)
Inter-American Development Bank (IADB)
Art. 117(2)
Asian Development Bank (ASIA)
Art. 117(2)
African Development Bank (AFDB)
Art. 117(2)
Council of Europe Development Bank (COE)
Art. 117(2)
Nordic Investment Bank (NIB)
Art. 117(2)
Caribbean Development Bank (CARDEV)
Art. 117(2)
European Bank for Reconstruction and Development (EBRD)
Art. 117(2)
European Investment Bank (EIB)
Art. 117(2)
European Investment Fund
Art. 117(2)
Multilateral Investment Guarantee Agency (MULIGA)
Art. 117(2)
International Finance Facility for Immunisation (IFFIM)
Art. 117(2)
Islamic Development Bank
Art. 117(2)
Europäische Union (EU)
Art. 118
Internationaler Währungsfonds
Art. 118
Bank for International Settlements (BIS)
Art. 118
European Financial Stability Facility (EFSF)
Art. 118
European Stability Mechanism (ESM)
Art. 118
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
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Klassifizierung von PSEs und
Sub-Sovereigns
Die Klassifizierung von PSEs und Sub-Sovereigns (regionale und lokale Gebietskörperschaften) ist nahezu identisch. Besteht eine explizite Garantie für
einen Bond oder einen Emittenten durch eine Zentralregierung, ergibt sich die
Klassifizierung gemäß der Zuordnung von Staatsanleihen (siehe Vorseiten).
Besteht keine explizite Garantie, ergibt sich die Klassifizierung primär aus dem
Risikogewicht des Emittenten, was dem ursprünglichen Entwurf des BCBS entspricht. PSEs und Sub-Sovereigns, deren Anleihen regulatorisch als Exposure
gegenüber der jeweiligen Zentralregierung gesehen werden können und bei
denen ein Risikogewicht von 0% ansetzbar ist, können demnach als Level-1Emittenten betrachtet werden. Ausnahme sind hier theoretisch Emittenten, bei
denen ein Risikogewicht von 0% ansetzbar ist, die dabei jedoch über keine
explizite Garantie verfügen: Sie werden weder Level 1 noch Level 2 zugeordnet.
Ist ein Risikogewicht von 20% ansetzbar, gilt die Institution als Level-2AEmittent. Institutionen mit höheren Risikogewichten, deren Sitz außerhalb der
EU ist und die über eine explizite Garantie einer Zentralbank oder -regierung
verfügen, können über die Bedingungen von Ausnahme (d) (siehe Klassifizierung von Staatsanleihen) als Level-1-Emittenten klassifiziert werden. Anleihen
sonstiger PSEs und Sub-Sovereigns, deren Risikogewicht nach dem Standardansatz höher als 20% ist, können nicht als liquide Assets klassifiziert werden.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch
PSEs und Sub-Sovereigns repräsentieren
Yes
0% RW
Level 1
No haircut
20% RW
Level 2A
Apply
15% haircut
Higher RW
Not eligible
EU member
state?
PSE
0% RW
No
Sub-Sovereign
20% RW
Higher RW
Explicitly guaranteed
by central government
or central bank?
Not eligible
Level 1
No haircut
Level 2A
Apply
15% haircut
Yes
No
Exception (d)
Not eligible
Anm.: RW = Risikogewicht. Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
PSE-Definition gewinnt an
Bedeutung
Durch diese Klassifizierung gewinnt besonders die PSE-Definition innerhalb
der CRR an Bedeutung. Die CRR gibt dabei die grundsätzliche Abgrenzung vor,
nationale Aufsichtsbehörden oder auch nationale Gesetze können dabei jedoch genauer definieren, welche Emittenten im Heimatland als PSE zu klassifizieren sind. Als PSE bzw. öffentliche Stelle wird durch Art. 4 (1)(8) CRR definiert:

eine nicht gewerbliche Verwaltungseinrichtung, die von Zentralregierungen,
regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von Behörden, die die
gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen wird oder

ein im Besitz von Zentralregierungen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie
gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen
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Unklarheit bezüglich PSE-Begriff
bleibt bestehen
Die bestehende Definition ist u.E. indes zu unklar gefasst. Demnach erwarten
wir, dass bei vereinzelten Emittenten weiterhin Unsicherheit bezüglich der
letztendlichen Klassifizierung bestehen wird. Um dem entgegenzuwirken, erwarten wir, dass die betroffenen Emittenten in den kommenden Wochen bzw.
Monaten Aussagen nationaler Aufsichtsbehörden anstreben werden, die den
Status als PSE bestätigen sollen.
Level-2-Klassifizierung bei
Nicht-PSEs möglich
Bei Agencies, die nicht als PSEs klassifiziert werden und damit aus diesem
Klassifizierungsweg entfallen, besteht die Möglichkeit einer Level-2Klassifizierung: Ist eine Agency keine Bank, kann sie im Rahmen der Einordnung von Corporates als Level-2A- oder Level-2B-Emittent klassifiziert werden.
Klassifizierung von
Corporates
Werden Agencies regulatorisch als Corporates klassifiziert, ergeben sich im
Wesentlichen drei verschiedene Restriktionen: Ratings, Emissionsvolumen und
Laufzeit bei Emission erfahren hier Einschränkungen.
LCR-Klassifizierung von Corporates
Minimum
AA-/Aa3*
Rating
A+/A1 to
BBB-/Baa3*
Issue size of at least EUR 250m** and
maximum time to maturity of 10 years
Level 2A
Issue size lower than EUR 250m** and/or
maximum time to maturity of 10+ years
Issue size of at least EUR 250m** and
maximum time to maturity of 10 years
Apply
15% haircut
Not eligible
Level 2B
Issue size lower than EUR 250m** and/or
maximum time to maturity of 10+ years
Apply
50% haircut
Not eligible
Lower*
Not eligible
* oder Äquivalent bei Short-Term-Ratings. ** oder Äquivalent der Emissionswährung. Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Klassifizierung der einzelnen
Emittenten
Um die Auswirkungen auf die einzelnen Emittenten zu ermitteln, setzen wir die
LCR-Klassifizierung auf den folgenden Seiten um.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch
Regionen repräsentieren
Emittent
EU-Kommission
EBA-Empfehlung
BCBS-Entwurf
Belgische Regionen
Level 1
HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion)
Nicht erwähnt
Deutsche Bundesländer
Level 1
HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion)
Nicht erwähnt
Französische Regionen
Level 2A
HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion)
Nicht erwähnt
Italienische Regionen
Level 2A
HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion)
Nicht erwähnt
Kanadische Regionen
Level 1
HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion)
Nicht erwähnt
Schwedische Regionen
Level 1
HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion)
Nicht erwähnt
Spanische Regionen
Level 1
HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion)
Nicht erwähnt
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Regionale und lokale
Gebietskörperschaften:
Orientierung an Risikogewichten
vereinfacht Klassifizierung
Für regionale und lokale Gebietskörperschaften ergibt sich ein relativ einfacher
Klassifizierungsansatz: Je nach Risikogewichtung, die in den meisten Fällen
bereits bekannt sein dürfte, ergibt sich die Klassifizierung als Level-1- oder
Levle-2A-Asset. Die Einordnung als liquide Assets umfasst dabei indes nicht
nur Anleihen von Regionen. Auch Titel, die von Städten emittiert wurden, sind
als Level-1- bzw. Level-2A-Assets anrechenbar. Die Klassifizierung ergibt sich
auch hier aus der Risikogewichtung, womit z.B. deutsche Stadtanleihen Level1-Assets sind, während z.B. die Anleihen der Stadt Rom als Level-2A-Assets
anrechenbar wären.
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LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch
Supranationals repräsentieren
EU-Kommission
EBA-Empfehlung
BCBS-Entwurf
CEB
Emittent
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
EBRD
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
EFSF
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
EIB
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
ESM
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
EU
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
-
eHQLA (Level 1)
Level 2A
NIB
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
African Development Bank (AfDB)
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
Asian Development Bank (ADB)
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
Black Sea Trade and Development Bank (BSTDB)
-
eHQLA (Level 1)
-
Caribbean Development Bank (CDB)
-
eHQLA (Level 1)
Level 2A
Central American Bank for Economic Integration (CABEI)
-
eHQLA (Level 1)
-
Corporación Andina de Fomento (CAF)
-
eHQLA (Level 1)
Level 2
International Bank for Reconstruction and Development (IBRD)
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
Inter-American Development Bank (IADB)
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
EUROFIMA
Inter-American Investment Corporation (IIC)
-
eHQLA (Level 1)
Level 2A
International Finance Corporation (IFC)
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
International Finance Facility for Immunisation (IFFI)
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Klarheit bei Supranationals,
Unklarheit bei PSE-Definition
Während bei Supranationals Klarheit bezüglich der Klassifizierung bestehen
sollte, fehlt diese größtenteils bei Agencies, die über keine explizite Garantie
einer Zentralregierung oder eines Sub-Sovereigns verfügen. In der Übersicht
auf der nächsten Seite listen wir daher bei folgenden Emittenten unsere Erwartungen auf, da hier u.E. Unsicherheit darüber besteht, ob der jeweilige Emittent als PSE gilt. Bisherige Erfahrungen bei regulatorischen Fragen sowie der
Kontakt zu den Emittenten haben uns zu den jeweiligen Erwartungen bewogen.
Unsichere Klassifizierungen
- FMS-WM: Wir nehmen an, dass der SoFFin als Garantiegeber und/oder die
FMS-WM als PSE gilt.
- EAA: Wir nehmen an, dass die EAA als PSE gilt.
- SAGESS: Wir nehmen an, dass die SAGESS als Corporate gilt.
- FMO: Wir nehmen an, dass die FMO als PSE gilt.
- BIG: Wir nehmen an, dass die BIG als PSE gilt.
- ELG: Wir nehmen an, dass die ELG als Corporate gilt.
- KBN: Hier besteht aus unserer Sicht große Unsicherheit, da die Einordnung
als PSE oder als Nicht-PSE hier u.E. ähnlich wahrscheinlich ist. Erfolgt keine
Klassifizierung als PSE, sind KBN-Anleihen weder als Level 1 noch als Level 2
Assets anrechenbar.
- SEK: Wir nehmen an, dass die SEK nicht als PSE gilt.
- CORES: Wir nehmen an, dass die CORES als Corporate gilt.
- CDP: Wir nehmen, dass die CDP nicht als PSE gilt.
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LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch Agencies repräsentieren
Land
Haircut
EU-Kommission
EBA-Empfehlung
BCBS-Entwurf
KfW
Emittent
DE
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
FMS-WM
DE
-*
Level 1*
-
Level 1
NRW.Bank
DE
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
Rentenbank
DE
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
EAA
DE
-*
Level 1*
-
Level 1
L-Bank
DE
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
LfA
DE
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
IBB
DE
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
BayernLabo
DE
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
WIBank
DE
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
CADES
FR
-
Level 1
-
Level 1
RFF
FR
15%**
Level 2A
-
Level 2A
AFD
FR
15%**
Level 2A**
-
Level 2A
Unédic
FR
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
CDC
FR
-
Level 1
-
Level 1
Bpifrance
FR
-*
-*
-
-
CNA
FR
15%**
Level 2A**
-
Level 2A
SAGESS
FR
15%*
Level 2A
-
Level 2A
AFL
FR
15%
Level 2A
-
Level 2A
BNG
NL
-
Level 1
-
Level 2A
NWB
NL
-
Level 1
-
Level 2A
Propertize
NL
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
FMO
NL
-*
Level 1*
-
Level 1
OeKB
AT
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
ÖBB-Infrastruktur
AT
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
ASFiNAG
AT
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
BIG
AT
15%
Level 2A
-
Level 2A
ELG
AT
15%
Level 2A
-
Level 2A
KBN
NO
?
?
-
Level 2A
SEK
SE
-*
-*
-
Level 2A
Kommuninvest
SE
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
MuniFin
FI
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
Finnvera
FI
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
KommuneKredit
DK
-
Level 1
HQLA (Level 2)
Level 1
ICO
ES
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
FADE
ES
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
FROB
ES
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
CORES
ES
50%*
Level 2B*
-
-
NRIF
GB
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
CDP
IT
-*
-*
-
-
ČEB
CZ
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
REFER
PT
-
Level 1
(nur garantierte Bonds)
eHQLA (Level 1)
(nur garantierte Bonds)
Level 1
(nur garantierte Bonds)
SID Bank
SI
-
Level 1
eHQLA (Level 1)
Level 1
* NORD/LB-Erwartungen (siehe Vorseite). ** Emittenten werden von der Banque de France als PSE klassifiziert.
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
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Liquidity Coverage Ratio  10. Oktober 2014
Fazit
Die Klassifizierung liquider Assets im Rahmen der LCR ist für SSAs deutlich
positiver geworden als es noch die EBA-Empfehlung Ende letzten Jahres vermuten ließ. Dass die Klassifizierung von Supranationals durch Benennung
ausgewählter Institutionen und bei PSEs und Sub-Sovereigns in erster Linie
anhand der Risikogewichtung erfolgt, vereinfacht dabei die Einordnung einzelner Exposure. Die stärksten Implikationen aus der finalen Entscheidung ergeben sich u.E. für Anleihen von Agencies, die unter die Ausnahme (e)(ii) fallen.
Nach unserer Einschätzung betrifft dieser Absatz insbesondere die niederländischen Agencies BNG und NWB, die demnach am stärksten von der HQLADefinition profitieren. Die Auswirkungen auf Spreads dürften hier jedoch tendenziell gering bleiben, da bereits seit Monaten Gerüchte über eine Klassifizierung von BNG und NWB als Level-1-Emittenten im Umlauf waren, was die
Spreadeinengung bei beiden Agencies bereits maßgeblich bedingt hatte. Positiver als in der EBA-Empfehlung werden ebenso Sub-Sovereigns mit einem
Risikogewicht von 0% klassifiziert, was sich auf Spreads von Bundesländern
und deutschen regionalen Förderbanken auswirken könnte. Im Vergleich zu
anderen europäischen SSA-Segmenten liegen hier relativ hohe Pick-Ups zu
Staatsanleihen vor, was wir zumindest fundamental für nur schwer begründbar
erachten. Speziell für ausländische Bank-Treasuries könnten deutsche Länder
und Förderbanken damit attraktiver erscheinen. Unsicherheit besteht aus unserer Sicht weiterhin bei den Agencies, deren Status im Rahmen der LCR davon
abhängig ist, ob sie als PSE gelten oder nicht. Hier erwarten wir in den kommenden Wochen und Monaten Aussagen der nationalen Aufsichtsbehörden,
sodass diese Unklarheiten nach und nach behoben werden sollten. Dass generell lediglich im Fall von SSAs, die unter die regulatorische Definition eines
Corporate fallen, Restriktionen für die Anrechenbarkeit gelten, ist positiv für
die Emittenten, untergräbt nach unserer Ansicht jedoch den eigentlichen
Zweck der LCR, der wir nun zur Bestimmung der Liquiditätsrisiken eines Instituts eine stark bedingte Aussagekraft beimessen.
NORD/LB Fixed Income Research
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Liquidity Coverage Ratio  10. Oktober 2014
Covered Bonds
Einstufung als Level 1B ,
Level 2A oder Level 2B möglich
Wie sich bereits in den letzten Wochen anhand der geleakten Dokumente abzeichnete, können Covered Bonds u.U. Level 1 erreichen. Die aufgrund besonderer Beschränkungen von uns als Kategorie 1B bezeichnete Klasse darf einen
maximalen Anteil von 70% am Gesamtportfolio ausmachen und die Assets
unterliegen einem Haircut von mindestens 7%. Für Anteile an Organismen für
gemeinsame Anlagen (CIU) gilt eine Ausnahme. Dort beträgt der Haircut 12%.
Dabei ist darauf zu achten, dass mind. 30% des Liquiditätspuffers aus Level-1Assets exklusive Covered Bonds bestehen muss. Für Kategorie 2A, unter die
u.a. Covereds aus Drittstaaten fallen, liegt der maximale Anteil bei 40% und der
minimale Haircut bei 15% (CIU: 20%). Im Gegensatz zu den vorherigen Versionen sollen nun auch Covered Bonds ohne (ausreichendes) Rating für das LCRPortfolio zulässig sein. Diese können unter gewissen Voraussetzungen Level
2B erreichen. Für sie gilt ein Anteilslimit von 15% und ein Haircut von 30%
(CIU: 35%). Bonds, die die notwendigen Kriterien nicht erfüllen, können nicht
als Assets innerhalb des LCR-Portfolios verwendet werden.
LCR-Klassifizierung von Covered Bonds
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
grüne Linie = Bedingung erfüllt; rote Linie = Bedingung nicht erfüllt
NORD/LB Fixed Income Research
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Liquidity Coverage Ratio  10. Oktober 2014
Prüfung diverser Kriterien
notwendig
Obige Grafik stellt das Vorgehen zur Prüfung zur LCR-Klassifizierung dar. Dabei
müssen diverse Kriterien geprüft werden, die sich zunächst danach unterscheiden, ob der Covered Bond von einem Institut in einem Mitgliedstaat emittiert wurde oder nicht. Ein Covered Bond eines Emittenten außerhalb der EU
kann dabei grundsätzlich maximal Level 2A erreichen. Bei EU Covered Bonds
erzwingt ein Nicht-Erfüllen eines Kriteriums jedoch nicht immer den direkten
Ausschluss aus der LCR-Berechnung. So kann im Zweifelsfall zwar nicht mehr
Level 1B, aber noch Level 2A oder 2B erreicht werden. Die einzelnen Kriterien
werden im Folgenden kurz erläutert. Für eine detaillierte Darstellung empfehlen wir ggf. jedoch zusätzlich die jeweiligen Gesetzestexte bzw. Direktiven.
Art. 52 (4) UCITS /
Art. 129 (4), (5) CRR
Covered Bonds aus Mitgliedstaaten der EU müssen sich für eine Behandlung
nach Artikel 52 (4) der UCITS-Direktive (OGAW-Direktive) oder nach Artikel 129
(4), (5) der Capital Requirements Regulation (CRR) qualifizieren, um zugelassen
zu sein. Der Artikel 52 (4) UCITS definiert Anforderungen an Schuldverschreibungen, demzufolge Investmentfonds einen höheren Anteil der Papiere im
Fondsvermögen halten dürfen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind:
i)
Emittent hat seinen Sitz im europäischen Wirtschaftsraum
ii)
Emittent unterliegt spezieller öffentlicher Aufsicht
iii)
Emissionserlöse aus der Schuldverschreibung werden in Vermögenswerte angelegt, die während der Laufzeit die Verbindlichkeiten aus der
Schuldverschreibung ausreichend decken
iv)
Vermögenswerte dienen vorranging zur Bedienung der Gläubiger der
Schuldverschreibung bei Ausfall des Emittenten
Die Absätze 4 und 5 des Artikels 129 CRR beschreiben hingegen die bevorzugten Risikogewichte für Covered Bonds. Zur Qualifikation für eine bevorzugte
Behandlung müssen sie mit bestimmten Deckungswerten besichert sein [Art.
129 (1) CRR] und diverse Transparenzanforderungen erfüllen [Art. 129 (7) CRR].
Erfüllt ein Covered Bond aus der EU weder die Anforderungen für Art. 52 (4)
UCITS noch für Art. 129 (4), (5) CRR, ist er nicht für die LCR zulässig.
Art. 129 (7) CRR
Der Art. 129 (7) CRR beschreibt Transparenzanforderungen, die in jedem Fall
erfüllt sein müssen. Er fordert mindestens halbjährliche Informationen über
Cover Pool und ausstehende Covered Bonds:
i)
Volumen der Deckungsmasse und der ausstehenden Covered Bonds
ii)
Geographische Verteilung und Art der Deckungsaktiva sowie Darlehenshöhe, Zinssatz und Währungsrisiken
iii)
Fälligkeitsstruktur der Deckungsaktiva und der Covered Bonds
iv)
Prozentsatz der seit mehr als neunzig Tagen überfälligen Darlehen
Investoren in Covered Bonds müssen die Erfüllung dieser Kriterien nachweisen
können. Dies gilt sowohl für Covereds aus der EU als auch aus Drittstaaten. Bei
Papieren ohne (ausreichendes) Rating, die sich für Level 2B qualifizieren sollen,
gilt dabei die besondere Anforderung, dass die Informationen mindestens
quartalsweise zur Verfügung gestellt werden müssen.
NORD/LB Fixed Income Research
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Liquidity Coverage Ratio  10. Oktober 2014
Art. 129 (1c) CRR
Der Art. 129 (1c) CRR ist Teil der Anforderungen an die zulässigen Deckungswerte. Konkret geht es dabei um Ersatzdeckungswerte in Form von Forderungen an Kreditinstitute. Diese werden auf einen maximalen Anteil von 15% limitiert. Erlaubt sind dabei grundsätzlich Forderungen an Institute im CQS 1. Forderungen gegen Institute innerhalb der EU mit einer maximalen Laufzeit von
100 Tagen dürfen aber auch den CQS 2 aufweisen. Sowohl Covered Bonds aus
der EU als auch aus Drittstaaten müssen sich an diese Regelung halten, um
sich für die LCR-Anrechnung zu qualifizieren. Bei der Level-2B-Klassifizierung
wird auf diesen Zusatz verzichtet, er ist aufgrund der strengeren Anforderungen an die Assets jedoch ohnehin nicht anwendbar.
CQS 1 / CQS 2
Das nächste Kriterium ist das Rating des Covered Bonds, das anhand des Credit Quality Steps (CQS) klassifiziert wird. Dieses basiert auf der Einschätzung
einer anerkannten ECAI (External Credit Assessment Institution) nach folgender
Tabelle. Zur Klassifizierung als Level 1B ist dabei ein CQS 1 zwingend notwendig, für Level 2A reicht ein CQS 2. Liegt das Rating darunter (bzw. es liegt kein
Rating vor), können sie sich dennoch unter Voraussetzungen als Level-2BAssets qualifizieren. Covered Bonds aus Drittstaaten müssen hingegen grundsätzlich den CQS 1 erfüllen.
Mapping CQS und Risikogewichte nach Artikel 129 (4) CRR
Credit Quality
Step
Fitch / S&P
CB-Rating
Moody’s
CB-Rating
Bevorzugtes KSA
Risikogewicht1
1
AAA bis AA-
Aaa bis Aa3
10%
2
A+ bis A-
A1 bis A3
20%
3
BBB+ bis BBB-
Baa1 bis Baa3
20%
4
BB+ bis BB-
Ba1 bis Ba3
50%
5
B+ bis B-
B1 bis B3
50%
6
CCC+ und schlechter
Caa1 und schlechter
100%
Quelle: CEBS, CRR, NORD/LB Fixed Income Research
1 Vorausgesetzt Art. 52 UCITS und Art. 129 CRR sind erfüllt und langfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI liegt vor.
Issue Size
Zur Erreichung des Level 1B benötigen Covereds aus der EU ein Mindestemissionsvolumen von EUR 500 Mio. (bzw. entsprechendes Volumen in Fremdwährung). Liegt das Volumen unterhalb dieser Grenze, beträgt aber mindestens
EUR 250 Mio., kann noch Level 2A erreicht werden. Für Level 2B beträgt das
Mindestvolumen ebenso EUR 250 Mio. Für Bonds aus Drittstaaten wurde hingegen kein Mindestemissionsvolumen festgelegt, was u.E. kleinere Emissionen
(z.B. Private Placements) außerhalb der EU bevorteilt. Weisen die Emissionen
jedoch ein Volumen von mind. EUR 500 Mrd. auf, profitieren sie von einer geringeren Anforderung an die Mindestübersicherung.
OC
Zur Qualifikation für die LCR-Berechnung ist eine Mindestübersicherung („Asset Coverage Requirement“) notwendig. Für Covered Bonds aus der EU, die
den CQS 1 einhalten, liegt sie bei mindestens 2%. Erreicht der Bond nur CQS 2
(und das Emissionsvolumen beträgt mind. EUR 250 Mio.) erhöht sich die Anforderung auf 7%. Ohne (ausreichendes) Rating liegt die Anforderung bei
mind. 10%, wobei die Besonderheit besteht, dass der Emittent monatlich einen Nachweis der Einhaltung veröffentlichen muss. Covered Bonds aus Drittstaaten profitieren nur von einer niedrigen Anforderung von 2%, falls das
Emissionsvolumen bei mind. EUR 500 Mrd. liegt. Ansonsten muss eine Mindestübersicherung von 7% vorliegen.
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Liquidity Coverage Ratio  10. Oktober 2014
Art. 125 CRR
EU Covered Bonds mit Rating unterhalb des CQS 2 (bzw. ohne Rating) dürfen
ausschließlich Deckungswerte aufweisen, die ein Risikogewicht von 35% oder
niedriger zulassen. Der Art. 125 CRR erlaubt dabei ein Risikogewicht von 35%
für Exposures, die vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind, welche
vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt bzw. vermietet werden. Der Eigentümer kann auch ein Leasingnehmer sein, vorausgesetzt er hat
eine Kaufoption auf das Objekt.
Nicht EU-Bonds und
Art. 129 CRR
Die Anforderung zur Einhaltung von Art. 52 (4) UCITS bzw. Art. 129 (4), (5) CRR
gilt zwar nicht für Covered Bonds, die von Kreditinstituten außerhalb der EU
emittiert werden, dennoch müssen auch sie entsprechende Kriterien erfüllen.
So müssen die Emissionen in eine nationale Gesetzgebung eingebettet sein,
die u.a. definiert, dass der Emittent ein Kreditinstitut (bzw. Tochtergesellschaft)
sein muss und ein Cover Pool vorhanden ist, zu dem die Gläubiger einen direkten bevorzugten Anspruch haben. Außerdem muss eine spezielle öffentliche
Aufsicht erfolgen. Dabei müssen die regulatorischen Anforderungen und Aufsichtspflichten mindestens denen innerhalb der EU entsprechen. Darüber hinaus müssen die verwendeten Deckungswerte dem Art. 129 (1) CRR folgen. Zu
den zugelassenen hypothekarischen Sicherheiten zählen dabei u.a. Wohnimmobilien (max. 80% LTV); Gewerbeimmobilien (max. 60% LTV; in Ausnahmefällen auch bis zu 70%); Garantierte französische Immobilienkredite (max. 80%
LTV) und Schiffspfandrechte (max. 60% LTV). An öffentlichen Sicherheiten qualifizieren sich u.a.: Forderungen gegenüber Staaten, Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken, öffentlichen Stellen oder regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaften innerhalb der EU sowie von diesen Stellen garantierte Forderungen, Forderungen gegenüber der Zentralregierung dritter
Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken sowie internationalen Organisationen im CQS 1. Darüber hinaus auch bei Erfüllung bestimmter Kriterien Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen oder
regionalen/lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder oder Forderungen, die
von diesen garantiert werden. Des Weiteren qualifizieren sich Forderungen
gegenüber Instituten mit CQS 1 bis zu 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen und Risikopositionen gegenüber
Instituten aus der EU mit einer Fälligkeit von bis zu 100 Tagen, wenn sie mindestens CQS 2 entsprechen.
Fazit
Die Möglichkeiten zur Nutzung von Covered Bonds zur Deckung der LCR haben
sich in der endgültigen Fassung im Vergleich zum erstmaligen Vorschlag deutlich verbessert. Eine volle Anrechnung als Level 1A Asset ist zwar weiterhin
nicht möglich, wurde jedoch auch nicht erwartet. EU-Covereds können zumindest den Status 1B erreichen und somit bis zu 70% des LCR-Portfolios ausmachen. Dabei wird jedoch ein Haircut von mind. 7% fällig. Außerdem können nun
auch Emissionen mit einem schlechteren Rating als A-/A3 unter Voraussetzungen verwendet werden. Dies führt zwar jeweils nur zur Einstufung als Level 2B,
doch damit ist immerhin noch ein Anteil von 15% zu einem minimalen Haircut
von 30% möglich. Dennoch ist die Klassifizierung der einzelnen Emissionen an
die Erfüllung diverser Kriterien gebunden, die individuell geprüft werden müssen und ist somit nicht besonders intuitiv. Besonders hervorzuheben ist u.E.
dabei, dass auch Nicht-EU-Covereds im LCR-Portfolio verwendet werden können und dort im Gegensatz zu den EU-Papieren kein Mindestemissionsvolumen notwendig ist, was dortige kleinere Emissionen bevorteilt. Durch die Anforderung an eine EU-äquivalente Gesetzgebung scheiden jedoch auch diverse
Emissionen, wie z.B. die Schweizer Covered Bonds, die auf vertraglicher Basis
emittiert werden, aus.
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Financials
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[email protected]
Melanie Kiene
Financials
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Covered Bonds
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Covered Bonds
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Corporate Sales
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Syndicate / DCM (+49 511 9818-6600)
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Andreas Raimchen
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Lutz Ulbrich
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Financial Markets Trading
Covered Bonds
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Frequent Issuers
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Collateral Mgmt / Repos
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Financials
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Structured Products
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Wichtige Hinweise
Die vorstehende Studie ist erstellt worden von der NORDDEUTSCHEN LANDESBANK GIROZENTRALE („NORD/LB“). Die
NORD/LB untersteht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Diese Studie richtet sich ausschließlich an Empfänger in Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Irland, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Griechenland, den Niederlanden, Spanien, Italien, Österreich, der Schweiz, Norwegen, Estland, Lettland und
Litauen (alle vorgenannten Personen werden nachfolgend als „relevante Personen“ bezeichnet). Die in dieser Studie untersuchten Werte sind nur an die relevanten Personen gerichtet und andere Personen als die relevanten Personen dürfen nicht
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Vereinigten Staaten von Amerika oder in ihre Territorien oder Besitztümer gebracht oder übertragen oder an Mitarbeiter
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Diese Studie und die hierin enthaltenen Informationen wurden ausschließlich zu Informationszwecken erstellt und werden
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dieser Studie stellt eine persönliche Empfehlung an einen Empfänger der Studie dar. Die in dieser Studie Bezug genommenen Wertpapiere oder sonstigen Finanzinstrumente sind möglicherweise nicht für die persönlichen Anlagestrategien und ziele, die finanzielle Situation oder individuellen Bedürfnisse des Empfängers geeignet und sollten daher nicht allein aufgrund diese Studie erworben werden. Diese Veröffentlichung ersetzt nicht die persönliche Beratung. Jeder Empfänger sollte, bevor er eine Anlageentscheidung trifft, im Hinblick auf die Angemessenheit von Investitionen in Finanzinstrumente oder
Anlagestrategien, die Gegenstand dieser Studie sind, sowie für weitere und aktuellere Informationen im Hinblick auf bestimmte Anlagemöglichkeiten sowie für eine individuelle Anlageberatung einen unabhängigen Anlageberater konsultieren.
Jedes in dieser Studie in Bezug genommene Finanzinstrument kann ein hohes Risiko einschließlich des Kapital-, Zins-, Index-, Währungs- Liquiditäts- und Kreditrisikos, politischer Risiken, Zeitwert-, Rohstoff- und Marktrisiken aufweisen. Die Finanzinstrumente können einen plötzlichen und großen Wertverlust bis hin zum Totalverlust des Investments erfahren. Jede
Transaktion sollte nur aufgrund einer eigenen Beurteilung der individuellen finanziellen Situation, der Angemessenheit und
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Dieses Dokument wurde in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der
Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten erstellt. Der Bereich Research der NORD/LB ist in organisatorischer,
hierarchischer, funktioneller und örtlicher Hinsicht unabhängig von Bereichen, die für die Emission von Wertpapieren und für
Investment Banking, für den Wertpapierhandel (einschließlich Eigenhandel) mit und Verkauf von Wertpapieren und für das
Kreditgeschäft verantwortlich sind.
Zusätzliche Informationen für Empfänger im Vereinigten Königreich
Diese Studie wird im Vereinigten Königreich durch NORD/LB London Branch verbreitet. NORD/LB untersteht der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und für die Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich der Aufsicht durch
die Financial Services Authority.
Diese Studie stellt „Financial Promotion“ im Sinne der Regelungen der Financial Services Authority dar. Relevante Empfänger im Vereinigten Königreich sollten sich mit jeglicher Anfrage an NORD/LB’s London Branch, Investment Banking Department, Telephone: 0044 2079725400 wenden.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in der Schweiz
Diese Studie wurde nicht von der Eidgenössischen Bankenkommission (die am 1. Januar 2009 mit der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht („FINMA“) fusioniert wurde) gebilligt.
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Zusätzliche Informationen für Empfänger in Estland
Diese Studie wird in Estland durch die NORD/LB verbreitet. Die NORD/LB untersteht der Aufsicht der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der Empfänger dieser Studie sollte alle maßgeblichen Bedingungen der von der
NORD/LB angebotenen Dienstleistungen vor einer eigenen Entscheidung eingehend überprüfen und, soweit erforderlich,
eigene dritte Berater hinzuziehen.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Griechenland
Die in dieser Studie enthaltenen Aussagen, Meinungen und Bewertungen geben die persönliche Ansicht der erstellenden
Analysten zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Studie wieder und sollten vom Empfänger daher nicht zur Grundlage einer
möglichen Anlageentscheidung gemacht werden, solange dieser sich nicht von der NORD/LB hat bestätigen lassen, dass die
hierin enthaltenen Aussagen, Meinungen und Bewertungen nach wie vor zutreffend und aktuell sind.
Vorkehrungen zur vertraulichen Behandlung von sensiblen Kunden- und Geschäftsdaten, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Umgang mit Interessenkonflikten
Die NORD/LB hat Geschäftsbereiche, die Zugang zu sensiblen Kunden- und Geschäftsdaten haben können (Vertraulichkeitsbereiche), funktional, räumlich und/oder durch dv-technische Maßnahmen von anderen Bereichen (z.B. dem NORD/LBResearch) abgeschottet.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen, die Einfluss auf Wertpapierkurse haben kann, wird durch die von den
Handels-, Geschäfts- und Abwicklungsabteilungen unabhängige Compliance-Stelle der NORD/LB überwacht. Diese neutrale
Stelle kontrolliert täglich die von der NORD/LB und ihren Mitarbeitern durchgeführte Transaktionen, um sicherzustellen,
dass diese den Marktbedingungen entsprechen. Die Compliance-Stelle kann evtl. erforderliche Handelsverbote und beschränkungen aussprechen, um sicherzustellen, dass Informationen, die Einfluss auf Wertpapierkurse haben können,
nicht missbräuchlich verwendet werden und um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen an Bereiche weitergegeben
werden, die nur öffentlich zugängliche Informationen verwenden dürfen. Um Interessenkonflikte bei der Erstellung von
Finanzanalysen zu verhindern, sind die Analysten der NORD/LB verpflichtet, die Compliance-Stelle über die Erstellung von
Studien zu unterrichten und dürfen nicht in die von ihnen betreuten Finanzinstrumente investieren. Sie sind verpflichtet, die
Compliance-Stelle über sämtliche (einschließlich externe) Transaktionen zu unterrichten, die sie auf eigene Rechnung oder
für Rechnung eines Dritten oder im Interesse von Dritten tätigen. Auf diese Weise wird die Compliance-Stelle in die Lage
versetzt, jegliche nicht-erlaubten Transaktionen durch die Analysten, wie Insiderhandel und Front- und Parallel Running, zu
identifizieren. Bei der Erstellung einer Finanzanalyse, bei der offen zu legende Interessenkonflikte innerhalb der NORD/LB
Gruppe bestehen, werden Informationen über Interessenkonflikte erst nach der Fertigstellung der Finanzanalyse von der
Compliance-Stelle verfügbar gemacht. Eine nachträgliche Änderung einer Finanzanalyse kommt nur nach Einbindung der
Compliance-Stelle in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Kenntnis dieser Interessenkonflikte das Ergebnis der Studie
nicht beeinflusst. Weitere Informationen hierzu sind unserer Finanzanalyse bzw. Interessenkonflikt-Policy zu entnehmen,
die auf Nachfrage bei der Compliance Stelle der NORD/LB erhältlich ist.
Redaktionsschluss
10. Oktober 2014 16:50h
Offenlegung möglicher Interessenkonflikte der NORD/LB nach § 34b Abs. 1 WpHG und § 5 FinAnV
Keine vorhanden.
NORD/LB Fixed Income Research
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Liquidity Coverage Ratio  10. Oktober 2014
Zusätzliche Angaben
Quellen und Kursangaben
Für die Erstellung der Finanzanalysen nutzen wir emittentenspezifisch jeweils Finanzdatenanbieter, eigene Schätzungen,
Unternehmensangaben und öffentlich zugängliche Medien. Wenn in der Studie nicht anders angegeben, beziehen sich
Kursangaben auf den Schlusskurs des Vortages. Im Zusammenhang mit Wertpapieren (Kauf, Verkauf, Verwahrung) fallen
Gebühren und Provisionen an, welche die Rendite des Investments mindern.
Bewertungsgrundlagen und Aktualisierungsrhythmus
Für die Erstellung der Finanzanalysen verwenden wir jeweils unternehmensspezifische Methoden aus der fundamentalen
Wertpapieranalyse, quantitative / statistische Methoden und Modelle sowie Verfahrensweisen aus der technischen Analyse.
Hierbei ist zu beachten, dass die Ergebnisse der Analysen Momentaufnahmen sind und die Wertentwicklung in der Vergangenheit kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge ist. Die Bewertungsgrundlagen können sich jederzeit und unvorhersehbar ändern, was zu abweichenden Urteilen führen kann. Die vorstehende Studie wird wöchentlich erstellt. Ein Anspruch des Empfängers auf Veröffentlichung von aktualisierten Studien besteht nicht.
Empfehlungssystematik und Empfehlungshistorie für die vorangegangenen 12 Monate
Positiv:
Neutral:
Negativ:
Relative
Positive Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Neutrale Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Negative Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Value (RV): Relative Empfehlung gegenüber einem Marktsegment, einem einzelnen Emittenten oder Laufzeitenbereich.
Emittent / Anleihe
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Datum
Empfehlung
Anleihetyp
Anlass
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