Neues Energiewirtschaftsgesetz
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Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neues Energiewirtschaftsgesetz Regularien und Verordnungen einer neuen Dimension Oldenburg, 08.11.2011 Bernd Arns Branche Energie GE Märkte & Kunden Bernd Arns • Zuständigkeiten / Themenfelder: Regulierungs- und Abrechnungsmanagement Key Account Manager KEVU • Position: Management Consultant Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 2 BTC- Energieprozessmanagement Einordnung des Vortrags Energiegewinnung Energievermarktung Energielogistik Energienutzung Überwachung Energiehandel Netzführung/-planung Energiemanagement Betrieb und Logistik Energiemarktplatz Mobiler Service Smart Home Techn. Controlling Smart Box Smart Metering Elektromobilität … … … … Energiewirtschaftliche Querschnittsthemen Gesetze / Regularien BTC Energie Network Forum 08.11.2011 IT-Sicherheit Prozessmanagement Integration 3 Neues Energiewirtschaftsgesetz Regularien und Verordnungen einer neuen Dimension Oldenburg, 08.11.2011 Bernd Arns Branche Energie GE Märkte & Kunden Neues Energiewirtschaftsgesetz Umbruch in der Energiewirtschaft Liberalisierung / Restrukturierung der Märkte 1996 2003 Klima- / Verbraucherschutz 2009 2020 Energiestrategie 1. Energiebinnenmarktpaket 2. Energiebinnenmarktpaket 1. vollständige Änderung der energiewirtschaftlichen Strukturen Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 3. Energiebinnenmarktpaket Energie- / Klimapakete 20 - 20 - 20 weitere Änderungen der energiewirtschaftlichen Strukturen 5 Neues Energiewirtschaftsgesetz Energiepolitische Ziele der EU Bis zum Jahr 2020 “ 3 x 20 in 2020” • • 20% Reduktion von Treibhausgasen gegenüber 1990 • unabhängig von internationalen Verhandlungen • 30% wenn es eine internationale Übereinkunft gibt 20%-Anteil erneuerbarer Energien am EU-Endenergieverbrauch • • 10%-Anteil im Transportsektor 20% Reduktion des Energieverbrauchs gegenüber 1990 Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 6 Neues Energiewirtschaftsgesetz 3. EU-Energiebinnenmarktpaket Inkrafttreten der Rechtsakte am 03. September 2009 • • • Agentur-VO Strom-VO Gas-VO • • Stromrichtlinie 2009/72/EG Gasrichtlinie 2009/73/EG 713/2009/EG 714/2009/EG 715/2009/EG Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht bis 3. März 2011 Anwendung der • Agentur-VO • Strom-VO • Gas-VO 3. Sept. 2009 3. März 2011 3. März 2011 Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 7 Neues Energiewirtschaftsgesetz 3. EU-Energiebinnenmarktpaket Wesentliche Inhalte • Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Marktes • Effektive Entflechtung (Unbundling) bei Strom und Gas • Harmonisierung der Befugnisse und Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden (NRBs) • Erhöhung Regulierungsintensität (u. a. Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden ACER) • Institutionalisierung der ÜNB-Kooperation auf europäischer Ebene (Netzwerk ENTSO für Elektrizität- und Gas-TSOs) • Förderung einer europaweit koordinierten Netzausbauplanung • Stärkung der Verbraucherrechte Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 8 Neues Energiewirtschaftsgesetz Strom- und Gasrichtlinie im Überblick • Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde • Regionale Zusammenarbeit – Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre nationalen Märkte zumindest auf regionaler Ebene zu integrieren • Zertifizierung und Benennung von ÜNB‘s/FNB‘s – Bevor ein Unternehmen als ÜNB/FNB zugelassen und benannt wird, muss es zertifiziert werden • Netzausbau und Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen – Die ÜNB‘s/FNB‘s legen der Regulierungsbehörde jedes Jahr nach Konsultation aller einschlägiger Interessenträger einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan (10. NEP) vor, der sich auf die derzeitige Lage stützt • Entflechtung ÜNB‘s: 3 Modelle, gleichermaßen für Strom und Gas • Entflechtung VNBs – VNB‘s müssen in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist • Aufbewahrungspflichten – Relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen für 5 Jahren Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 9 Neues Energiewirtschaftsgesetz Vom 3. Binnenmarktpaket zur Umsetzung 03.03.2011 ursprünglicher Zieltermin für nationale Umsetzung des 3. BMP 06.06.2011 22.04.2009 Regierungsentwurf zur EnWG-Novelle 3. EU-BMP durch EP verabschiedet 30.06.2011 Annahme der geänderten Fassung im Bundestag 03.09.2009 Inkrafttreten des 3. EU-BMP 08.07.2011 Annahme durch den Bundesrat 01.04.2012 Ablauf Frist zur Umsetzung §20a, §40 Juli 2010 Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 2011 2012 10 Neues Energiewirtschaftsgesetz Umsetzung der Änderungen 08.07.2011 Annahme der EnWG-Novelle durch den Bundesrat 15.07.2011 01.04.2012 Eröffnung des Konsultationsverfahrens zur Anpassung GPKE / GeLi Gas durch BNetzA Termin zur Umsetzung 12.08.2011 Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Änderungen GPKE / GeLi Gas 28.10.2011 Veröffentlichung der endgültigen Änderungen GPKE / GeLi Gas 3. Quartal 2011 Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 4. Quartal 2011 2. Quartal 2012 11 Neues Energiewirtschaftsgesetz Übersicht der Novelle Beispiele verschiedener Veränderungsgrößen ThemenCluster Beteiligte Paragraphen Lieferantenwechsel Stärkung Verbraucherrechte Die Dauer des Änderungen zu WechselverFristen & Inhalt fahrens darf drei von Wochen, nicht Rechnungen an überschreiten Letztverbraucher Neue Prozess- Monatliche festlegungen Verbrauchsinfo bei Smart Meter Prüfung Gesetzeskonformität bei Vorkasse-Prod. VNB / Lieferant VNB / Lieferant § 20a § 5a, § 40, § 111a,b Smart Metering Einbau komplexer Messsysteme Anstieg Datenvolumen Trennung MDL & MSB und Neugestaltung Produkt- und Tariflandschaft Anpassung wg. Datenschutz & -Sicherheit Neue Strukturen im Verteilernetz Notwendigkeit Erstellung Netzentwicklungspläne Neudefinition nicht regulierte Kundenanlagen Neue Steuerungsaufgabe unterbrechbare Verbrauchseinrichtung Konzessionen Wegenutzungsverträge zwischen VNB und Gemeinde Abbildung der Anforderungen aus Zunahme Konzessionswechsel VNB / MSB & MDL ÜNB / VNB / MSB & MDL/ Lieferant VNB § 21b-i § 3 Abs.1 Nr.16, Nr. 24a, Nr. 24b, § 5, §12a,b §14a, §15a, § 118, Abs. 7 § 46 Abs. 2 Satz 3,4,5 Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 Unbundling Änderung der Marktstruktur durch Unbundling ÜNB Anpassung von Datenfluss und Prozessen Weiterentwicklung informat. Unbundling Entflechtung Speicher Branding ÜNB / VNB Markttransparenz Umstellung Gasqualität Weisungsun Umstellung von abhängigkeit L- auf H-Gas Gleichstellungsb Klärung Kosten eauftragter sowie Erstellung Einhaltung eines Berichts- und geeigneten VeröffentUmlageansatz lichungspflichten VNB / Lieferant § 6a,b, § 7a,b, §§ § 7a (5), § 10e (2), 8 bis 10e § 111a VNB / MSB & MDL § 19a 12 Neues Energiewirtschaftsgesetz Neufassung §20a Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Lieferantenwechsel (1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann. (2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. (3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. (4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“ §20a ist gültig sechs Monate nach Inkrafttreten EnWG-Novelle Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 13 Neues Energiewirtschaftsgesetz Neufassung §20a • Verkürzung des Lieferantenwechselprozesse auf 3 Wochen. Umsetzung der Stromund Gasrichtlinie Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Gasrichtlinie • Informieren des Kunden mit Terminen zur Belieferung • Weitere Anpassungen der Stromgrundversorgungsverordnung und Gasgrundversorgungsverordnung notwendig, in der weitere Rechte und Pflichten festgehalten werden • Schutz des Verbrauchers beim Wechsel. Wechsel muss beim Betreiber dokumentiert werden. Der Wechsel darf nicht mit Kosten für den Verbraucher verbunden sein. Anspruch auf Schadenersatz bei Verzögerung der Lieferung. • Anpassung der Geschäftsprozesse und Datenformate. Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 14 Neues Energiewirtschaftsgesetz Neufassung §40 (1/2) § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife (1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und Kündigungsfrist, 3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers, 4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, 5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums sowie 6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält, 7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie 8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben. Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 grün = gültig sechs Monate nach Inkrafttreten EnWG-Novelle 15 Neues Energiewirtschaftsgesetz Neufassung §40 (2/2) Fortsetzung (3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen. (4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. (5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt. (6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen. (7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung gegenüber den Lieferanten treffen.“ grün = gültig sechs Monate nach Inkrafttreten EnWG-Novelle Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 16 Neues Energiewirtschaftsgesetz Neufassung §40 • Erhöhung der Übersichtlichkeit und der Informationsgehalt von Rechnungen an Letztverbraucher. • Auflistung von Kontaktdaten des Lieferanten, besonders im Hinblick auf Beschwerden. • Angabe der Kündigungsfristen, um den Kunden intensiver in den Wechselprozess einzubinden. • Allgemeinverständliche, grafisch Visualisierte Rechnungen. • Angaben zu dem Beschwerdeverfahren nach § 111a. • Aktive Möglichkeit des Kunden monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche abgerechnet zu werden. Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 17 Neues Energiewirtschaftsgesetz Neufassung §21c (1) Messstellenbetreiber haben a) in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) unterzogen werden, b) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch größer 6 000 Kilowattstunden, c) bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz bei Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich ist, d) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. (2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, am Markt verfügbar sind. Wirtschaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen oder wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet. (3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem ausgestattet, haben Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbindung ihrer Erzeugungsanlagen an das Messsystem zu sorgen. Die Verpflichtung gilt nur, soweit eine Anbindung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist; Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 8. (4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, den Einbau eines Messsystems nach Absatz 1 und Absatz 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern. Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 18 Neues Energiewirtschaftsgesetz Neufassung §21c • Der Einbau von Messeinrichtungen, die in ein Kommunikationsnetz eingebunden sind. • Alle Neugebäuden, die neu an das Versorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung unterzogen wurde, müssen mit solchen Messeinrichtungen ausgestattet werden. • Alle übrigen Gebäuden müssen mit solchen Messeinrichtungen ausgestattet werden, wenn es technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. • Alle Letztverbraucher mit mehr als mit einem Jahresverbrauch größer 6 000 Kilowattstunden müssen mit solchen Messeinrichtungen ausgestattet werden. In Kombination mit §40 müssen allen Letztverbrauchern, die mit solchen Messeinrichtungen ausgestattet sind eine monatliche Verbrauchs-information, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitgestellt werden. Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 19 Neues Energiewirtschaftsgesetz Ausblick • Struktureller Wandel durch Drittes Energiemarktpaket und EnWG: von „bloßer“ Regulierung zu Energieeffizienz und Klimaschutz • Stärkung der Unabhängigkeit und der Rolle der NRB zur besseren Durchsetzung wettbewerbs- und binnenmarktfördernder Maßnahmen • ACER zur Überwindung grenzüberschreitender Probleme durch Kooperation der NRB und Ergänzung von deren nationalen Aufgaben auf der europäischen Ebene. • Noch sind Kompetenzen nationaler Regulierungsbehörden nicht betroffen, aber Drittes Energiemarktpaket ist Einstieg in europäische Regulierung • Stärkung der Verbraucherrechte • Europäische Dimension des Netzausbaus durch 10-Jahres-Investitionsplan gefördert → dient auch der Versorgungssicherheit Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 20 Neues Energiewirtschaftsgesetz Ausblick • • • Eigene Marken für Netzgesellschaften • Kosten für Entwicklung neuer Marke • Kommunikativer Aufwand bei Etablierung neuer Marke Umstellung der Lieferantenwechselprozesse • Hoher finanzieller und administrativer Aufwand • Möglicherweise Schwierigkeiten aufgrund technischer Umsetzbarkeit Einführung von „intelligenter“ Messsysteme • Erhebliche Investitionen notwendig • Viele ungeklärte Fragen hinsichtlich technischer und rechtlicher Anforderungen Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 21 Die Standorte der BTC AG Hauptsitz: Escherweg 5 26121 Oldenburg Fon: + 49 (0) 441/36 12-0 Fax: + 49 (0) 441/36 12-3999 E-Mail: [email protected] www.btc-ag.com Luisenstraße 97 61348 Bad Homburg Fon: +49 (0) 6172 68518-0 Fax: +49 (0) 6172 6722-50 E-Mail: [email protected] Klostergasse 5 04109 Leipzig Fon: +49 (0) 341 350558-0 Fax: +49 (0) 341 350558-59 E-Mail: [email protected] Kurfürstendamm 33 10719 Berlin Fon: + 49 (0) 30 88096-5 Fax: + 49 (0) 30 88096-777 E-Mail: [email protected] Wilh.-Th.-Römheld-Str. 24 55130 Mainz Fon: + 49 (0) 6131 88087-0 Fax: + 49 (0) 6131 88087-99 E-Mail: [email protected] Am Weser-Terminal 1 28217 Bremen Fon: +49 (0) 421 33039-0 Fax: +49 (0) 421 33039-399 E-Mail: [email protected] Türkenstraße 55 80799 München Fon: +49 (0) 89 3603539-0 Fax: +49 (0) 89 3603539-59 E-Mail: [email protected] Wittekindstraße 32 44139 Dortmund Fon: +49 (0) 231 981288-0 Fax: +49 (0) 231 981288-12 E-Mail: [email protected] An der Alten Ziegelei 1 48157 Münster Fon: +49 (0) 251 14132-0 Fax: +49 (0) 251 14132-11 E-Mail: [email protected] Bartholomäusweg 32 33334 Gütersloh Fon: +49 (0) 5241 9463-0 Fax: +49 (0) 5241 9463-55 E-Mail: [email protected] Konrad-Zuse-Straße 3 74172 Neckarsulm Fon: +49 (0) 7132 380-0 Fax: +49 (0) 7132 380-29 E-Mail: [email protected] Çayiryolu 1, Partaş Center Kat: 11-12 Içerenköy, 34752 Istanbul Türkei Fon: +90 (216) 5754590 Fax: +90 (216) 5754595 E-Mail: [email protected] ul. Małe Garbary 9 61-756 Poznań Polen Fon: +48 (0) 61 8560970 Fax: +48 (0) 61 8501870 E-Mail: [email protected] Hasebe Build.11F, 4-22-3 Sendagi, Bunkyo-Ku, 113-0022 Tokyo Japan Fon: +81 (3) 5832 7020 Fax: +81 (3) 5832 7021 Email: [email protected] Bäulerstraße 20 CH-8152 Glattbrugg Schweiz Fon: +41 (0) 44 874 3000 Fax: +41 (0) 44 874 3010 E-Mail: [email protected] Kehrwieder 9 20457 Hamburg Fon: +49 (0) 40 210098-0 Fax: +49 (0) 40 210098-76 E-Mail: [email protected] Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011 22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. BTC Business Technology Consulting Escherweg 5 26121 Oldenburg Tel. 0441 / 36 12-0 www.btc-ag.com