Neues Energiewirtschaftsgesetz

Transcription

Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Regularien und Verordnungen einer neuen Dimension
Oldenburg, 08.11.2011
Bernd Arns
Branche Energie
GE Märkte & Kunden
Bernd Arns
• Zuständigkeiten / Themenfelder:
Regulierungs- und Abrechnungsmanagement
Key Account Manager KEVU
• Position:
Management Consultant
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
2
BTC- Energieprozessmanagement
Einordnung des Vortrags
Energiegewinnung
Energievermarktung
Energielogistik
Energienutzung
Überwachung
Energiehandel
Netzführung/-planung
Energiemanagement
Betrieb und Logistik
Energiemarktplatz
Mobiler Service
Smart Home
Techn. Controlling
Smart Box
Smart Metering
Elektromobilität
…
…
…
…
Energiewirtschaftliche Querschnittsthemen
Gesetze / Regularien
BTC Energie Network Forum 08.11.2011
IT-Sicherheit
Prozessmanagement
Integration
3
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Regularien und Verordnungen einer neuen Dimension
Oldenburg, 08.11.2011
Bernd Arns
Branche Energie
GE Märkte & Kunden
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Umbruch in der Energiewirtschaft
Liberalisierung / Restrukturierung der Märkte
1996
2003
Klima- / Verbraucherschutz
2009
2020
Energiestrategie
1. Energiebinnenmarktpaket
2. Energiebinnenmarktpaket
1. vollständige Änderung der
energiewirtschaftlichen
Strukturen
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
3. Energiebinnenmarktpaket
Energie- /
Klimapakete
20 - 20 - 20
weitere Änderungen der
energiewirtschaftlichen
Strukturen
5
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Energiepolitische Ziele der EU
Bis zum Jahr 2020 “ 3 x 20 in 2020”
•
•
20% Reduktion von Treibhausgasen gegenüber 1990
•
unabhängig von internationalen Verhandlungen
•
30% wenn es eine internationale Übereinkunft gibt
20%-Anteil erneuerbarer Energien am EU-Endenergieverbrauch
•
•
10%-Anteil im Transportsektor
20% Reduktion des Energieverbrauchs gegenüber 1990
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
6
Neues Energiewirtschaftsgesetz
3. EU-Energiebinnenmarktpaket
Inkrafttreten der Rechtsakte am
03. September 2009
•
•
•
Agentur-VO
Strom-VO
Gas-VO
•
•
Stromrichtlinie 2009/72/EG
Gasrichtlinie
2009/73/EG
713/2009/EG
714/2009/EG
715/2009/EG
Umsetzung der Richtlinien in nationales
Recht bis 3. März 2011
Anwendung der
• Agentur-VO
• Strom-VO
• Gas-VO
3. Sept. 2009
3. März 2011
3. März 2011
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
7
Neues Energiewirtschaftsgesetz
3. EU-Energiebinnenmarktpaket
Wesentliche Inhalte
•
Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Marktes
•
Effektive Entflechtung (Unbundling) bei Strom und Gas
•
Harmonisierung der Befugnisse und Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen
Regulierungsbehörden (NRBs)
•
Erhöhung Regulierungsintensität (u. a. Agentur für die Zusammenarbeit der
Regulierungsbehörden ACER)
•
Institutionalisierung der ÜNB-Kooperation auf europäischer Ebene (Netzwerk
ENTSO für Elektrizität- und Gas-TSOs)
•
Förderung einer europaweit koordinierten Netzausbauplanung
•
Stärkung der Verbraucherrechte
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
8
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Strom- und Gasrichtlinie im Überblick
•
Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde
•
Regionale Zusammenarbeit – Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre nationalen
Märkte zumindest auf regionaler Ebene zu integrieren
•
Zertifizierung und Benennung von ÜNB‘s/FNB‘s – Bevor ein Unternehmen als
ÜNB/FNB zugelassen und benannt wird, muss es zertifiziert werden
•
Netzausbau und Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen – Die
ÜNB‘s/FNB‘s legen der Regulierungsbehörde jedes Jahr nach Konsultation aller einschlägiger
Interessenträger einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan (10. NEP) vor, der sich auf die
derzeitige Lage stützt
•
Entflechtung ÜNB‘s: 3 Modelle, gleichermaßen für Strom und Gas
•
Entflechtung VNBs – VNB‘s müssen in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer
Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der
Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist
•
Aufbewahrungspflichten – Relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und
Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen für 5 Jahren
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
9
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Vom 3. Binnenmarktpaket zur Umsetzung
03.03.2011
ursprünglicher Zieltermin für
nationale Umsetzung des 3. BMP
06.06.2011
22.04.2009
Regierungsentwurf zur EnWG-Novelle
3. EU-BMP durch EP verabschiedet
30.06.2011
Annahme der geänderten Fassung im
Bundestag
03.09.2009
Inkrafttreten des 3. EU-BMP
08.07.2011
Annahme durch den Bundesrat
01.04.2012
Ablauf Frist zur Umsetzung §20a, §40
Juli
2010
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
2011
2012
10
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Umsetzung der Änderungen
08.07.2011
Annahme der EnWG-Novelle durch den
Bundesrat
15.07.2011
01.04.2012
Eröffnung des Konsultationsverfahrens zur
Anpassung GPKE / GeLi Gas durch BNetzA
Termin zur Umsetzung
12.08.2011
Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu
den Änderungen GPKE / GeLi Gas
28.10.2011
Veröffentlichung der endgültigen
Änderungen GPKE / GeLi Gas
3. Quartal 2011
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
4. Quartal 2011
2. Quartal 2012
11
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Übersicht der Novelle
Beispiele verschiedener
Veränderungsgrößen
ThemenCluster
Beteiligte
Paragraphen
Lieferantenwechsel
Stärkung
Verbraucherrechte
 Die Dauer des
 Änderungen zu
WechselverFristen & Inhalt
fahrens darf drei
von
Wochen, nicht
Rechnungen an
überschreiten
Letztverbraucher
 Neue Prozess-  Monatliche
festlegungen
Verbrauchsinfo
bei Smart Meter
 Prüfung
Gesetzeskonformität bei
Vorkasse-Prod.
VNB / Lieferant
VNB / Lieferant
§ 20a
§ 5a, § 40,
§ 111a,b
Smart Metering
 Einbau
komplexer
Messsysteme
 Anstieg
Datenvolumen
 Trennung MDL
& MSB und
Neugestaltung
Produkt- und
Tariflandschaft
 Anpassung wg.
Datenschutz &
-Sicherheit
Neue
Strukturen im
Verteilernetz
 Notwendigkeit
Erstellung Netzentwicklungspläne
 Neudefinition
nicht regulierte
Kundenanlagen
 Neue
Steuerungsaufgabe
unterbrechbare
Verbrauchseinrichtung
Konzessionen
 Wegenutzungsverträge
zwischen VNB
und Gemeinde
 Abbildung der
Anforderungen
aus Zunahme
Konzessionswechsel
VNB /
MSB & MDL
ÜNB / VNB /
MSB & MDL/
Lieferant
VNB
§ 21b-i
§ 3 Abs.1 Nr.16, Nr.
24a, Nr. 24b, § 5,
§12a,b §14a, §15a,
§ 118, Abs. 7
§ 46 Abs. 2 Satz
3,4,5
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
Unbundling
 Änderung der
Marktstruktur
durch Unbundling ÜNB
 Anpassung von
Datenfluss und
Prozessen
 Weiterentwicklung informat.
Unbundling
 Entflechtung
Speicher
 Branding
ÜNB / VNB
Markttransparenz
Umstellung
Gasqualität
 Weisungsun Umstellung von
abhängigkeit
L- auf H-Gas
Gleichstellungsb  Klärung Kosten
eauftragter
sowie Erstellung
 Einhaltung
eines
Berichts- und
geeigneten
VeröffentUmlageansatz
lichungspflichten
VNB / Lieferant
§ 6a,b, § 7a,b, §§ § 7a (5), § 10e (2),
8 bis 10e
§ 111a
VNB /
MSB & MDL
§ 19a
12
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neufassung §20a
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
㤠20a Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu
bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung
aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des
Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen
Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den
Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur
zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden
Liefertermin bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der
Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat,
Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der
Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“
§20a ist gültig sechs Monate nach Inkrafttreten EnWG-Novelle
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
13
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neufassung §20a
•
Verkürzung des Lieferantenwechselprozesse auf 3 Wochen. Umsetzung der Stromund Gasrichtlinie Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a
der Gasrichtlinie
•
Informieren des Kunden mit Terminen zur Belieferung
•
Weitere Anpassungen der Stromgrundversorgungsverordnung und
Gasgrundversorgungsverordnung notwendig, in der weitere Rechte und Pflichten
festgehalten werden
•
Schutz des Verbrauchers beim Wechsel. Wechsel muss beim Betreiber
dokumentiert werden. Der Wechsel darf nicht mit Kosten für den Verbraucher
verbunden sein. Anspruch auf Schadenersatz bei Verzögerung der Lieferung.
•
Anpassung der Geschäftsprozesse und Datenformate.
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
14
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neufassung §40 (1/2)
§ 40 wird wie folgt gefasst:
㤠40
Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen
maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und Kündigungsfrist,
3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den
Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums sowie
6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem
Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin
enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur
Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und
deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und
Gas
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige
Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der
Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch
anzugeben.
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
grün = gültig sechs Monate nach Inkrafttreten EnWG-Novelle
15
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neufassung §40 (2/2)
Fortsetzung
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch
zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine
monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein
Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten
widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach
Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des
Lieferverhältnisses erhält.
(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif
anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1
sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben stets mindestens einen Tarif
anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums
verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter
Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den
Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung
gegenüber den Lieferanten treffen.“
grün = gültig sechs Monate nach Inkrafttreten EnWG-Novelle
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
16
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neufassung §40
•
Erhöhung der Übersichtlichkeit und der Informationsgehalt von Rechnungen an
Letztverbraucher.
•
Auflistung von Kontaktdaten des Lieferanten, besonders im Hinblick auf
Beschwerden.
•
Angabe der Kündigungsfristen, um den Kunden intensiver in den Wechselprozess
einzubinden.
•
Allgemeinverständliche, grafisch Visualisierte Rechnungen.
•
Angaben zu dem Beschwerdeverfahren nach § 111a.
•
Aktive Möglichkeit des Kunden monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche
abgerechnet zu werden.
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
17
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neufassung §21c
(1) Messstellenbetreiber haben
a)
in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung
im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) unterzogen werden,
b)
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch größer 6 000 Kilowattstunden,
c)
bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz bei
Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt jeweils Messsysteme einzubauen, die den
Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich ist,
d)
in allen übrigen Gebäuden Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, am Markt verfügbar
sind. Wirtschaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen
oder wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen,
gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1
Nummer 8 ihn anordnet.
(3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem ausgestattet, haben Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbindung ihrer Erzeugungsanlagen an das Messsystem zu sorgen.
Die Verpflichtung gilt nur, soweit eine Anbindung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist;
Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 8.
(4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, den Einbau eines Messsystems nach Absatz 1 und Absatz 2 oder die Anbindung
seiner Erzeugungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern.
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
18
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Neufassung §21c
•
Der Einbau von Messeinrichtungen, die in ein Kommunikationsnetz eingebunden
sind.
•
Alle Neugebäuden, die neu an das Versorgungsnetz angeschlossen werden oder
einer größeren Renovierung unterzogen wurde, müssen mit solchen
Messeinrichtungen ausgestattet werden.
•
Alle übrigen Gebäuden müssen mit solchen Messeinrichtungen ausgestattet
werden, wenn es technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
•
Alle Letztverbraucher mit mehr als mit einem Jahresverbrauch größer 6 000
Kilowattstunden müssen mit solchen Messeinrichtungen ausgestattet werden.
In Kombination mit §40 müssen allen Letztverbrauchern, die mit
solchen Messeinrichtungen ausgestattet sind eine monatliche
Verbrauchs-information, die auch die Kosten widerspiegelt,
kostenfrei bereitgestellt werden.
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
19
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Ausblick
•
Struktureller Wandel durch Drittes Energiemarktpaket und EnWG: von „bloßer“
Regulierung zu Energieeffizienz und Klimaschutz
•
Stärkung der Unabhängigkeit und der Rolle der NRB zur besseren Durchsetzung
wettbewerbs- und binnenmarktfördernder Maßnahmen
•
ACER zur Überwindung grenzüberschreitender Probleme durch Kooperation der
NRB und Ergänzung von deren nationalen Aufgaben auf der europäischen Ebene.
•
Noch sind Kompetenzen nationaler Regulierungsbehörden nicht betroffen, aber
Drittes Energiemarktpaket ist Einstieg in europäische Regulierung
•
Stärkung der Verbraucherrechte
•
Europäische Dimension des Netzausbaus durch 10-Jahres-Investitionsplan
gefördert → dient auch der Versorgungssicherheit
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
20
Neues Energiewirtschaftsgesetz
Ausblick
•
•
•
Eigene Marken für Netzgesellschaften
•
Kosten für Entwicklung neuer Marke
•
Kommunikativer Aufwand bei Etablierung neuer Marke
Umstellung der Lieferantenwechselprozesse
•
Hoher finanzieller und administrativer Aufwand
•
Möglicherweise Schwierigkeiten aufgrund technischer Umsetzbarkeit
Einführung von „intelligenter“ Messsysteme
•
Erhebliche Investitionen notwendig
•
Viele ungeklärte Fragen hinsichtlich technischer und rechtlicher Anforderungen
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
21
Die Standorte der BTC AG
Hauptsitz:
Escherweg 5
26121 Oldenburg
Fon: + 49 (0) 441/36 12-0
Fax: + 49 (0) 441/36 12-3999
E-Mail: [email protected]
www.btc-ag.com
Luisenstraße 97
61348 Bad Homburg
Fon: +49 (0) 6172 68518-0
Fax: +49 (0) 6172 6722-50
E-Mail: [email protected]
Klostergasse 5
04109 Leipzig
Fon: +49 (0) 341 350558-0
Fax: +49 (0) 341 350558-59
E-Mail: [email protected]
Kurfürstendamm 33
10719 Berlin
Fon: + 49 (0) 30 88096-5
Fax: + 49 (0) 30 88096-777
E-Mail: [email protected]
Wilh.-Th.-Römheld-Str. 24
55130 Mainz
Fon: + 49 (0) 6131 88087-0
Fax: + 49 (0) 6131 88087-99
E-Mail: [email protected]
Am Weser-Terminal 1
28217 Bremen
Fon: +49 (0) 421 33039-0
Fax: +49 (0) 421 33039-399
E-Mail: [email protected]
Türkenstraße 55
80799 München
Fon: +49 (0) 89 3603539-0
Fax: +49 (0) 89 3603539-59
E-Mail: [email protected]
Wittekindstraße 32
44139 Dortmund
Fon: +49 (0) 231 981288-0
Fax: +49 (0) 231 981288-12
E-Mail: [email protected]
An der Alten Ziegelei 1
48157 Münster
Fon: +49 (0) 251 14132-0
Fax: +49 (0) 251 14132-11
E-Mail: [email protected]
Bartholomäusweg 32
33334 Gütersloh
Fon: +49 (0) 5241 9463-0
Fax: +49 (0) 5241 9463-55
E-Mail: [email protected]
Konrad-Zuse-Straße 3
74172 Neckarsulm
Fon: +49 (0) 7132 380-0
Fax: +49 (0) 7132 380-29
E-Mail: [email protected]
Çayiryolu 1, Partaş Center Kat: 11-12
Içerenköy, 34752 Istanbul
Türkei
Fon: +90 (216) 5754590
Fax: +90 (216) 5754595
E-Mail: [email protected]
ul. Małe Garbary 9
61-756 Poznań
Polen
Fon: +48 (0) 61 8560970
Fax: +48 (0) 61 8501870
E-Mail: [email protected]
Hasebe Build.11F,
4-22-3 Sendagi, Bunkyo-Ku,
113-0022 Tokyo
Japan
Fon: +81 (3) 5832 7020
Fax: +81 (3) 5832 7021
Email: [email protected]
Bäulerstraße 20
CH-8152 Glattbrugg
Schweiz
Fon: +41 (0) 44 874 3000
Fax: +41 (0) 44 874 3010
E-Mail: [email protected]
Kehrwieder 9
20457 Hamburg
Fon: +49 (0) 40 210098-0
Fax: +49 (0) 40 210098-76
E-Mail: [email protected]
Neues Energiewirtschaftsgesetz, Bernd Arns, 08.11.2011
22
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
BTC Business Technology Consulting
Escherweg 5
26121 Oldenburg
Tel. 0441 / 36 12-0
www.btc-ag.com