Sanierung eines Wohnhauses mit mehr als 3 Wohnungen
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Sanierung eines Wohnhauses mit mehr als 3 Wohnungen
SANIERUNG EINES WOHNHAUSES MIT MEHR ALS 3 WOHNUNGEN, EINES WOHNHEIMES, SCHAFFUNG VON WOHNUNGEN IN BISHER NICHT FÜR WOHNZWECKE GENUTZTEN GEBÄUDEN Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln LAND OBERÖSTERREICH SGD-Wo/E-7 Amt der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit Abteilung Wohnbauförderung Bahnhofplatz 1 4021 Linz Eingangsstempel Zutreffendes ankreuzen! 1. Antragsteller/in Herr/Frau/Firma Geschlecht Sozialversicherungsnummer Staatsbürgerschaft Anschrift männlich weiblich (Beispiel: 1234TTMMJJ) PLZ ____________ Ort __________________________________________________________ Straße ________________________________________________________ Nr. _____________ Telefon ________________________________________________________________________ E-Mail ________________________________________________________________________ 2. Antragsteller/in Herr/Frau/Firma Geschlecht Sozialversicherungsnummer Staatsbürgerschaft Anschrift männlich weiblich (Beispiel: 1234TTMMJJ) PLZ ____________ Ort __________________________________________________________ Straße ________________________________________________________ Nr. _____________ Telefon ________________________________________________________________________ E-Mail ________________________________________________________________________ Sanierung von: Sanierung eines Wohnhauses Sanierung eines Wohnhauses im Ortskern Sanierung von Heimplätzen (Anzahl nach Sanierung: _______ ) DVR: 0069264 Seite 1 von 4 Stand: September 2016 Sanierungsobjekt Anschrift PLZ ____________ Ort __________________________________________________________ Straße ________________________________________________________ Nr. ____________ Bezirk ________________________________________________ Einlagezahl _____________ Objekt unter Denkmalschutz Wurden (werden) zusätzliche Förderungen oder Versicherungsleistungen beantragt? Aufstellungen der Wohnungen Grundbuch ____________________________________________________________________ Ja Nein Ja Nein Von wem:______________________________ in welcher Höhe ______________ Anzahl Wohnungen Wohnungen vor Sanierung Wohnnutzfläche (m2) Wohnungen nach Sanierung Gewerblich genutzte Fläche nach Sanierung Geplante Sanierungsmaßnahmen Wärmedämmmaßnahmen Bauliche Maßnahmen Fenster Zubau, Einbau, Schaffung von Wohnräumen Dach Sanierung eines bestehenden Liftes Sanitär Tausch von Wohnungseingangstüren (mind.WK II) Elektro Sonstige: ____________________________________ Einbau einer Wohnraumlüftung: Fabrikat: ___________________________________________________________________ Heizung (förderbar sind folgende Systeme): ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung – überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme, oder Geothermie (Kraft-Wärme-Kopplung) Fernwärmeanbieter: ______________________________________ Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (Biomasse) Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von mind. 4 (bzw. 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft) in Kombination mit einer thermischer Solaranlage von mind. 2,5 m² Kollektor-Aperturfläche je Wohnung (die Solaranlage kann im Rahmen der Oö. Energiespar-Verordnung gefördert werden) Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von mind. 4 (bzw. 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft), betrieben mit 100% Ökostrom Gas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit einer thermischen Solaranlage von mind. 2,5 m² Kollektor-Aperturfläche je Wohnung (die Solaranlage kann im Rahmen der Oö. Energiespar-Verordnung gefördert werden) Gas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 51% Gas aus erneuerbaren Energieträgern Öl-Brennwert-Anlagen in Kombination mit einer thermischen Solaranlage von mind. 2,5 m² Kollektor-Aperturfläche je Wohnung, wenn keine Möglichkeiten für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz bestehen und aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist Baunebenkosten: Es wird die Anerkennung von Baunebenkosten beantragt. Anmerkung: In diesem Fall ist im Rahmen der Endabrechnung ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Folgender Annuitätenzuschuss wird beantragt: 20 Prozent 25 Prozent und höher für eine gesamthafte thermische Sanierung mit Verbesserung des Energiestandards, auch in Kombination mit einer Erneuerung oder Umstellung der Heizungsanlage auf ein innovatives klimarelevantes System Seite 2 von 4 Nur für Wohnungseigentümergemeinschaften: Es wird ein Bauzuschuss beantragt Hinweis: Im Falle einer nicht widmungsgemäßen Verwendung oder des Verkaufes der mit Förderung sanierten Wohnung ist der Bauzuschuss zurückzuzahlen, wobei sich der Rückzahlungsbetrag für jedes Jahr der widmungsgemäßen Verwendung um 1/15 der ursprünglichen Förderung verringert. Überweisung des Bauzuschusses an Bankverbindung Bankinstitut ____________________________________________________________________ Kontoinhaber/in ________________________________________________________________ IBAN _________________________________________________________________________ BIC __________________________________________________________________________ Die IBAN ist die internationale Darstellung von Kontonummer und Bank (in Österreich 20-stellig mit AT beginnend). Der BIC ist eine international standardisierte Bankleitzahl (8- oder 11-stellig). Die Angabe des BIC ist bei einer österreichischen IBAN nicht erforderlich. Bestätigung der Gemeinde/des Magistrats über das Baualter: Die ursprüngliche Baubewilligung des Wohngebäudes wurde am _______________________________________ erteilt. Ist für die Sanierungsmaßnahme eine Baubewilligung (Bauanzeige) erforderlich? _________________________________________ Ort, Datum Ja Nein _____________________________________________________ Bestätigung der Gemeinde/des Magistrats Fördervoraussetzungen: Die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen. Bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht maßgebend, ebenso bei Gebäuden mit einem spezifischen brutto-grundflächenbezogenen Heizwärmebdearf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtline 6 von mehr als 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8, bzw. von 50 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,2 (zwischen A/V=0,2 und A/V=0,8 ist linear zu interpolieren), wenn nach erfolgter Sanierung ein Wert von 60 kWh/m²a (bei A/V=0,8) bzw. 30 kWh/m²a (bei A/V=0,2) erreicht wird. Die Errichtung und Umstellung von Heizungen wird nur mitgefördert, wenn es sich um innovative, klimarelevante Systeme wie oben angeführt handelt. Die Sanierungskosten müssen 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen. Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1000 Euro nachgewiesen werden. Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert. Zusätzlich zu den nachgewiesenen förderbaren Kosten können Baunebenkosten bis zu einer Höhe von 5 % bzw. 9 %, gegen Nachweis, berücksichtigt werden. Förderungen anderer Stellen (auch Förderungen des Bundes für thermische Sanierungen) und Versicherungsleistungen werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich das bezuschusste Darlehen um diesen Anteil verringert. Bei Eigentumswohnungen ist das bezuschusste Darlehen bzw. der Bauzuschuss auf die geförderten Wohnungen aufzuteilen und der Förderungsstelle eine entsprechende Aufstellung nach erfolgter Endabrechnung vorzulegen. Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse durch die Förderstelle kann nur in einem Betrag erfolgen, Anweisungen je Wohnung sind nicht möglich. Eine Sanierung von Mietwohnungen ist nur bei Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 6 der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012 förderbar. Die Ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise gemäß der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012 sind einzuhalten. – s. Anhang 5 Seite 3 von 4 Welche Voraussetzungen müssen Eigentümer bzw. Mieter erfüllen: Eine geförderte Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden (Hauptwohnsitz). Beim Verkauf einer Wohnung im Wohnungseigentum hat der Käufer die Wohnung selbst zu beziehen. Wird eine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Wohnzwecke genützt, so ist dies zu melden. Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. An der bisherigen Wohnung darf kein Nebenwohnsitz bestehen bleiben. Ehepaare und eingetragene Paare müssen den selben Hauptwohnsitz haben. Wird einem Hauseigentümer eine Förderung gewährt, darf eine Neuvermietung oder ein Verkauf von Wohnungen nur an förderbare Personen erfolgen, deren Einkommen die Obergrenzen gemäß Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn es sich beim Erwerber um einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, handelt. Rechtliche Grundlagen für eine Förderung Die Förderung basiert auf den Bedingungen des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl.Nr.6/1993 i.d.g.F. und den hiezu ergangenen Verordnungen der Oö. Landesregierung: • Oö. Wohnhausanierungs-Verordnung II 2012 • Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 Über das Ansuchen entscheidet die Oö. Landesregierung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Durch die Entgegennahme des Förderungsansuchens erwachsen dem Land Oberösterreich keine Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass vor Erteilung der Zusicherung nicht mit dem Bau begonnen werden darf und ein vorheriger Baubeginn den Ausschluss von dieser Förderung zur Folge hat. Der Förderungswerber ist verpflichtet, seine Kunden bzw. Wohnungswerber wahrheitsgemäß über Förderungsvoraussetzungen, -ablauf und –auflagen, sowie über allfällige Wartezeiten bei der Förderungszuteilung zu informieren. Ich / Wir erkläre(n), dass die gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen und nehme(n) zur Kenntnis, dass falsche Angaben in Bezug auf die Förderung einen strafbaren Tatbestand bilden. _________________________________________ Ort, Datum Zurücksetzen Drucken _____________________________________________________ Unterschrift Antragsteller/in Seite 4 von 4 Erforderliche Unterlagen: Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nach elektronischer Erfassung nicht retourniert werden können. Lediglich Originalpläne werden rückübermittelt. 1. Grundbuchsauszug 3. Baubehördlich genehmigte Baupläne (1:100) bzw. Grundrissplan 2. 4. 5. 6. 7. 7. 8. Rechtskräftiger Baubescheid oder Baufreistellungsvermerk mit Bauverhandlungsschrift detaillierte Nutzflächenaufstellung mit Bewohnerliste (Zweitwohnsitze sind anzugeben) detaillierte Kostenvoranschläge Projektbeschreibung Bauteilliste der thermischen Sanierungsmaßnahmen unter Angabe der Dämmmaterialien, -stärken, und Positionsnummern im Leistungsverzeichnis Bei 20 Prozent Annuitätenzuschuss für einzelbauteilbezogene Sanierungsmaßnahem an der thermischen Gebäudehülle ist ein/sind Nachweis(e) über den U-Wert des/der sanierten Bauteile(s) erforderlich. Vorlage einer positiven Kosten-Nutzen-Rechnung bei einer energetischen Sanierung von Mietwohnungen – Anhang 4 10. Einreichung an Abteilung Umweltschutz, Gruppe Bauphysik (E-Mail: [email protected]): Wird ein Annuitätenzuschuss von 25 Prozent oder höher beantragt, sind für den Nachweis des energetischen Standards nach Erhalt der Wohnbauförderungszahl folgende Unterlagen als PDF in digitaler Form an die Abteilung Umweltschutz, Gruppe Bauphysik zu übermitteln: – Wohnbauförderungszahl – Energieausweis Bestand (Incl. Beiblätter) – Energieausweis Sanierung (incl. Beiblätter) – Kennzeichnung der Bauteile, bzw. Bauteilschichten im Energieausweis (B...Bestand, S...Sanierung, DS...Denkmalschutz, N...neuer Bauteil) – Baupläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lageplan) als PDF Rückfragen: Direktion Soziales und Gesundheit (SGD), Abteilung Wohnbauförderung (Wo) Tel.: (+43 732) 77 20-143 12 und 142 91; Fax: (+43 732) 77 20-21 43 95; E-Mail: [email protected] Kundendienststunden: von 8 bis 12 Uhr Für Auskünfte hinsichtlich des energetischen Nachweises steht Ihnen die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz unter (+43 732) 77 20-145 43 zur Verfügung. Nähere Informationen und die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich finden Sie unter: www.land-oberoesterreich.gv.at Seite 5 von 4 Anhang 1 Sanierungsvorhaben: _______________________________ _____________________________________________________ Amt der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit Abteilung Wohnbauförderung Bahnhofplatz 1 4021 Linz Name Familien-/Nachname _____________________________________________________________ Anschrift PLZ ____________ Ort __________________________________________________________ Vorname ________________________________________________ Titel __________________ Straße ________________________________________________________ Nr. ____________ Telefon ___________________________________ Fax ________________________________ E-Mail ________________________________________________________________________ Der Veröffentlichung meines/unseres Namens und Anschrift, des Zweckes sowie der Art und Höhe der Förderung im Rahmen von Förderberichten zur Information der Öffentlichkeit und der Organe des Landes über die Verwendung von Fördermitteln des Landes Oberösterreich insbesondere im Internet wird ausdrücklich zugestimmt. _________________________________________ Ort, Datum Zurücksetzen Drucken _____________________________________________________ Firmenmäßige bzw. satzungsmäßige Unterschrift Antragsteller/in Seite 1 von 1 VORZEITIGER BAUBEGINN Anhang 2 Sanierungsvorhaben: _______________________________ _____________________________________________________ LAND OBERÖSTERREICH SGD-Wo/E-7a Amt der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit Abteilung Wohnbauförderung Bahnhofplatz 1 4021 Linz Eingangsstempel Ich/wir nehme/n die nachstehenden Voraussetzungen zur Kenntnis und beantragen die Erteilung eines vorzeitigen Baubeginns. _________________________________________ Ort, Datum Zurücksetzen Drucken _____________________________________________________ Unterschrift (Firmenmäßige bzw. satzungsmäßige Unterschrift der Förderungswerberin/des Förderungswerbers) Durch die Erteilung dieses vorzeitigen Baubeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Das Projekt muss grundsätzlich durch die Wohnbauförderung als förderbar beurteilt werden. Gegebenenfalls kann eine vorherige Begutachtung an Ort und Stelle erforderlich sein. Folgende Unterlagen müssen für eine Erteilung des vorzeitigen Baubeginns jedenfalls vorgelegt werden: 1. rechtskräftige Baubewilligung 2. genehmigter Bauplan 3. Bestandsplan 4. bei energetischer Sanierung: Kostenvoranschläge für die energetischen Maßnahmen und Kosten-Nutzen-Rechnung Alle weiteren, für eine Förderungszusage erforderlichen, Unterlagen sind – bei sonstiger Abweisung Ihres Förderansuchens - innerhalb von sechs Monaten nachzureichen. Seite 1 von 1 INFORMATION Anhang 3 Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen Wer wird gefördert? Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauberechtigte Was wird gefördert? • Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen durch Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen • Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden • Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Wohnhäusern, wenn gleichzeitig die Sanierung des Wohngebäudes gefördert wird • Sanierung von Wohnhäusern in Ortskernen • Fernwärmeanschluss im Zuge obiger Maßnahmen • behindertengerechte Maßnahmen Wie wird gefördert? Die Förderung besteht in der Gewährung von • Annuitätenzuschüssen • Bauzuschüssen Annuitätenzuschüsse: Werden für die Rückzahlung von Darlehen eines Geldinstitutes mit einer Laufzeit von 15 Jahren, bei der Sanierung von Ortskernen von 20 Jahren und bei Minimalenergiehäusern von 25 Jahren gewährt. Die Verzinsung des bezuschussten Darlehens darf höchstens 130 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften beträgt der Aufschlag zum 6-Monats-Euribor höchstens 150 Basispunkte. Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusage berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Monatsdurchschnitt des 6-Monats-Euribors des mittleren Monats im vorangegangenen Quartal zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags. Der dem Annuitätenzuschuss zugrunde liegende Zinssatz ist mit maximal 4% p.a. begrenzt. Annuitätenzuschüsse können auch für die Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung bewilligt werden. In diesem Fall können diese höchstens mit einem Zinssatz der um einen Prozentpunkt verringerten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen verzinst werden. Bauzuschüsse: Wohnungseigentümergemeinschaften können für Sanierungen einen Bauzuschuss erhalten, welcher mit einem Abschlag von 40% vom Barwert des Annuitätenzuschusses gerechnet wird. Hinweis: Im Falle einer nicht widmungsgemäßen Verwendung oder des Verkaufes der mit Förderung sanierten Wohnung ist der Bauzuschuss zurückzuzahlen, wobei sich der Rückzahlungsbetrag für jedes Jahr der widmungsgemäßen Verwendung um 1/15 der ursprünglichen Förderung verringert. Werden Wohnungen von juristischen Personen vermietet, kann für diese Wohnungen kein Bauzuschuss bewilligt werden. Ausmaß der Annuitätenzuschüsse: 20-Prozent Annuitätenzuschuss • wird gewährt wenn eine Sanierung ohne Verbesserung des Energiestandards durchgeführt wird, dies ist der Fall bei Nichterreichen der nächsthöheren Förderstufe, und wenn die für eine 25 Prozent, 30 Prozent, 35 Prozent Förderung notwendige energietechnische Anforderung durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde; das heißt, dass die durchgeführten Maßnahmen zu keiner Verbesserung des Energiestandards des Gebäudes führen (z.B. Elektro-, Wasserinstallationen, Grundrissänderungen), und • für einzelbauteilbezogene Sanierungsmaßnahmen an der thermischen Gebäudehülle (z.B. Außenisolierungen, Fenster), wenn die entsprechenden Vorgaben (Mindest-Dämmstärken bzw. U-Werte) eingehalten werden. – Außendecken/Dach/oberste Geschossdecke ≤ 0,15 W/m²K Seite 1 von 3 – Dachschrägen ≤ 0,18 W/m²K – Fenster und Türen gegen Außenluft ≤ 1,20 W/m²K gemäß Prüfungszeugnis – Außenwände und Wände gegen den Dachraum und Garagen ≤ 0,25 W/m²K – Decken und Wände zu unbeheiztem Keller ≤ 0,35 W/m²K – Erdberührte Wände und Fußböden ≤ 0,35 W/m²K – Unbeheizter Keller gegen Außenluft ≤ 0,5 W/m²K – Dämmstärke Fensterlaibung ≥ 3 cm (die angegebene Mindest-Dämmstärke bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/mK) – Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) ≤ 1,10 W/m²K Alle zu sanierenden/neuen Außenbauteile müssen den angeführten Werten entsprechen. 25, 30, 35 und 40 – Prozent Annuitätenzuschuss Entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung wird ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte erstmalig nicht übersteigt: 25 Prozent Annuitätenzuschuss: AB/VB größer gleich 0,8 75 kWh/m²a AB/VB kleiner gleich 0,2 35 kWh/m²a AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 linear ansteigend von 35 bis 75 kWh/m²a oder 21,66 + 66,66 * AB/VB 30 Prozent Annuitätenzuschuss: AB/VB größer gleich 0,8 60 kWh/m²a AB/VB kleiner gleich 0,2 30 kWh/m²a AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 linear ansteigend von 30 bis 60 kWh/m²a oder 20 + 50 * AB/VB 35 Prozent Annuitätenzuschuss: AB/VB größer gleich 0,8 45 kWh/m²a AB/VB kleiner gleich 0,2 22,5 kWh/m²a AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a oder 15 + 37,5 * AB/VB Minimalenergiehaus 40 Prozent Annuitätenzuschuss: 15 kWh/m²a Bei Gebäuden, deren durchschnittliche Brutto-Raumhöhe hBrutto mehr als 3,1 m beträgt, ist für die Einstufung der Höhe des Annuitätenzuschusses die Energiekennzahl mit dem Faktor (3,1/hBrutto) zu multiplizieren und mit dem Grenzwert zu vergleichen. Die Erneuerung und Umstellung der Heizungsanlage wird mitgefördert, wenn es sich um ein innovatives, klimarelevantes System (wie im Antragsformular angegeben) handelt. Im Zuge der Förderung einer gesamthaften thermischen Sanierung ist im Falle eines Zentralheizungssystems auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen. Die Einhaltung der ökologischen Mindestkriterien und sonstigen technischen Vorgaben wie z.B. der Mindest-U-Werte ist Voraussetzung für die Bewilligung eines Annuitätenzuschusses. Bei der energetischen Sanierung von Mietwohnungen ist der Nachweis einer positiven Kosten-/Nutzenrechnung zu erbringen. Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude. Ausmaß des Darlehens: Seite 2 von 3 Die Höhe des Darlehens zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt maximal 80 Prozent der förderbaren Kosten, jedoch höchstens 800 Euro pro m² Wohnnutzfläche. – Sanierung in Ortskernen: Wenn die Sanierung in Ortskernen durchgeführt wird beträgt die Höhe des mit Annuitätenzuschüssen geförderten Darlehens 80 Prozent der förderbaren Kosten jedoch höchstens 1.000 Euro pro m² sanierter Nutzfläche. Bei denkmalgeschützten Objekten in Ortskernen gibt es keine Obergrenze pro m² sanierter Nutzfläche für das geförderte Darlehen. – Schaffung von neuem Wohnraum: Beim Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen werden maximal 90 m² pro Wohnung gefördert. Die Wohnnutzfläche je Wohnung darf 150 m² nicht übersteigen. Die förderbare Summe (Darlehen), bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, kann höchstens 80 Prozent der förderbaren Kosten, jedoch maximal 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche betragen. Vorzeitiger Baubeginn Ein vorzeitiger Baubeginn kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: - Durch die Erteilung dieses vorzeitigen Baubeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. - Das Projekt muss grundsätzlich durch die Wohnbauförderung als förderbar beurteilt werden. Gegebenenfalls kann eine vorherige Begutachtung an Ort und Stelle erforderlich sein. - Eine rechtskräftige Baubewilligung und ein genehmigter Bauplan müssen vorliegen. - Ein Bestandsplan muss vorliegen. - Bei einer energetischen Sanierung müssen die Kostenvoranschläge für die energetischen Maßnahmen sowie eine Kosten-Nutzen-Rechnung vorliegen. - Alle weiteren, für eine Förderungszusage erforderlichen Unterlagen, sind innerhalb von sechs Monaten nachzureichen. - Ist das Förderungsansuchen spätestens nach dieser Frist nicht vollständig eingereicht, wird der Antrag abgewiesen und als gegenstandslos betrachtet. Hinweise: Alle im Antragsformular angeführten Fördervoraussetzungen sind einzuhalten! Abwicklung/Antragstellung Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten. Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung (Schreiben der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung) nicht begonnen werden. Seite 3 von 3 Anhang 4 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012 INFORMATION für die Sanierung von Wohnheimen Wer wird gefördert? Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Bauberechtigte Was wird gefördert? Die Sanierung von Wohnheimen Wie wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens im Ausmaß von höchstens 50% der förderbaren Sanierungskosten mit 15jähriger Laufzeit, zu welchem das Land Annuitätenzuschüsse leistet. Der Darlehensnehmer hat eine halbjährliche Annuität von 3,58 Prozent vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu leisten. Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58 Prozent auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens. Die darlehensgewährende Bank wird durch das Land Oberösterreich vorgegeben, welches auch die Haftung für dieses Darlehen übernimmt. Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung nicht begonnen werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Bei der Sanierung von Wohnheimen muss die Baubewilligung 20 Jahre zurückliegen. Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgeblich, wenn Wohnheime in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäuden eingebaut werden. Abwicklung/Antragstellung Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten. Wer gibt Ihnen Auskunft? Für Auskünfte stehen Ihnen die zuständigen Bearbeiter der Wohnhaussanierung während der Kundendienstzeit zur Verfügung (Tel. +43 732/77 20-0). Seite 1 von 1 Überblick zur Kosten-Nutzen-Rechnung im Rahmen der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012 Anhang 5 Zielsetzung: Die Entscheidung eine Sanierung bei einem mehrgeschossigen Wohnobjekt vorzunehmen, stellt in der Regel eine schwierige Entscheidung dar, bei der verschiedene Interessenslagen zu berücksichtigen sind. Investitionsentscheidungen können angesichts ihrer ökonomischen Dimension in der Regel durch Berechnungen unterstützt werden. In der wissenschaftlichen Literatur stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Neben klassischen Investitions- und Finanzierungsrechnungen will das Oö. Wohnbauressort den Fokus auf die Kosten-/Nutzenrechnung legen. Grundlegendes Ziel der Kosten-/Nutzenrechnung ist es, die in der Regel bekannten Kosten mit den erwarteten Nutzen in Beziehung zu setzen. Eine sachlich begründete Entscheidung für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme wird wohl dann gegeben sein, wenn der bewertete Nutzen die Kosten übersteigt. Die Logik der Kosten-/Nutzenrechnung: Während die Kosten einer Sanierungsmaßnahme in der Regel bekannt bzw. gut abschätzbar sind, können Nutzenaspekte normalerweise nicht so einfach abgeschätzt werden. Wir empfehlen, dass hier zwischen quantifizierbaren Nutzen und schwer bis gar nicht quantifizierbaren Nutzen unterschieden wird. Für den quantifizierbaren Nutzen gilt, dass diese Aspekte letztlich ebenso wie die Kosten in Geld bewertet werden können. Schwer bis gar nicht quantifizierbare Nutzen lassen sich eben kaum bzw. nicht in Geld bewerten und damit in Beziehung zu den in Geld bewerteten Kosten stellen. Für Sanierungsmaßnahmen lassen sich zumindest die folgenden Nutzenkategorien ableiten: Energetischer Effekt Werterhaltungseffekt Wertsteigerungseffekt Steigerung der Lebensqualität Einige Beispiele sollen demonstrativ genannt werden: Energetischer Effekt: Durch Dämmmaßnahmen wird die energetische Qualität eines Gebäudes verbessert. Diese Verbesserung führt dazu, dass der Heizwärmebedarf des Gebäudes auf das mit der Sanierung angestrebte Ziel reduziert wird. Ein entsprechendes Bewohnerverhalten vorausgesetzt bewirkt dieser Effekt, dass auch der Energieverbrauch und damit die konkret zu leistenden Betriebskosten reduziert werden kann. Der energetische Effekt stellt einen quantifizierbaren Nutzen dar. Je nach Heizsystem können die spezifischen Energiepreise der Berechnung zugrunde gelegt werden. Die Amortisationsdauer ist grundsätzlich vom Förderwerber aus seinen betriebswirtschaftlichen Überlegungen abzuleiten. Werterhaltungseffekt: Sanierungsmaßnahmen können sich auf bauseitige Maßnahmen beziehen, die Bauteile betreffen, die aufgrund von Mängeln auszutauschen sind. Als Beispiel sei an die Erneuerung eines schadhaften Dachs, Trockenlegung von erdberührenden Außenwänden oder Maßnahmen zur statischen Sicherheit verwiesen. Würden diese Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt, so würde damit am Gebäude selbst ein Substanzschaden entstehen, der über das normale Maß der Abnutzung Ausmaß deutlich hinausgeht. Der Werterhaltungseffekt kann quantifiziert werden, indem z.B. der Gebäudewert in Relation zu einer Bewertung ohne Durchführung dieser Maßnahme in Beziehung gesetzt wird. Dieser Effekt ist für die Dauer der Sanierungsförderung anzusetzen. Wertsteigerungseffekt: Sanierungsmaßnahmen führen dann zu einer Wertsteigerung, wenn damit zusätzliche Nutzenaspekte geschaffen werden. Beispielhaft ist dies durch den Einbau von Wohnraum in bisher nicht genutzte Dachgeschoße, die Aufstockung bzw. eines Gebäudes gegeben. Der Nutzen kann entweder durch den sich daraus ergebenden Gebäudewert oder durch konkrete Mehreinnahmen quantifiziert werden. Auch hier ist in unserem Zusammenhang auf die Dauer der Förderung abzustellen. Mittelbare Effekte: Viele Sanierungsmaßnahmen weisen neben ihrem unmittelbaren Effekt (z.B. Absenkung des Energiebedarfs) auch beträchtliche, positive Effekte auf die Lebensqualität auf. In der Regel sind diese Effekte schwierig zu bewerten und wirken häufig als „Zusatznutzen“. Sanierte Gebäude sind allein aufgrund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen attraktiver. Seite 1 von 2 In unserem Zusammenhang können diese Nutzenaspekte selbstverständlich berücksichtigt werden. Konkret wird sich jedoch die Kosten-Nutzenrechnung durch diese Effekte dem Grund nach nicht mehr gravierend „verbessern“. Diese Effekte können daher zwar für den einzelnen Entscheidungsträger äußerst wichtig sein, für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Durchführung einer Sanierung und damit die Gewährung einer Wohnbauförderung ist dies jedoch nicht erforderlich. Wann ist eine Kosten-Nutzen-Rechnung NICHT erforderlich? Grundsätzlich sieht die Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012 bei der Sanierung von Eigentumswohnungen eine Vorlage einer Kosten-Nutzen-Rechnung nicht vor, weil unterstellt wird, dass Wohnungseigentümergemeinschaften Sanierungsentscheidung in Kenntnis und aufgrund spezifischer Berechnung treffen. Werden Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude eingebaut, so ist ebenfalls eine Kosten-NutzenRechnung nicht vorzulegen. Der Nutzen überwiegt prinzipiell, da Wohnungen neu geschaffen werden. Werden Maßnahmen durchgeführt, die einzelne Bauteile betreffen (AZ = 20%) oder die Sicherheit des Gebäudes betreffen, so ist eine Kosten-Nutzen-Rechnung ebenfalls nicht zu übermitteln. Ein konkretes Beispiel: Gesamtkosten: 1,5 Mio Euro Absenkung des HWB von 82 kWh/m²a auf 29 kWh/m²a Auswirkung der HWB-Absenkung auf Energieverbrauch p.a. bezogen auf aktuellen Energieträger und aktuelle Preise Kostenbelastung Mieter beträgt daher .....pro m² und Monat (Berechnung im Detail vorlegen) Sofern weitere, vermindernd wirkende Aspekte beim Mieter berücksichtigt werden können, bitte diese angeben und auch die daraus resultierende Nettobelastung anführen. Seite 2 von 2 Anhang 6 Ökologische Mindestkriterien Die folgenden Ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden. HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen bei nachträglichem Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 auszuführen bei Erneuerung der Heizanlage ist ein wassergetragenes System vorzusehen (ausgenommen Passivhaus) bei gesamthafter Erneuerung des Warmwasserbereitungs-Systems sind elektrische Durchlauferhitzer nicht zulässig fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h. formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard „sehr emissionsarm“ (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen max. 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind max. 8 % Lösemittelanteil erlaubt lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen Bei zentralen Heizungsanlagen ist auf Basis des neuen Energiestandards entsprechend § 4 Abs. 4 eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen, wobei folgende Standards einzuhalten sind: der Heizkessel ist zu erneuern, wenn der Abgasverlust gemäß Tab. 1 überschritten wird bzw. bei Wärmepumpen die Jahresarbeitszahl gemäß Tab. 1 nicht erreicht wird die Nennleistung des bestehenden oder neuen Heizkessels/Wärmeerzeugers muss auf die erforderliche Heizlast des Gebäudes nach der Sanierung abgestimmt sein automatische Regelung (witterungs- oder raumtemperaturgeführte Regelung) der Wärmebereitstellung und Wärmeverteilung mit Zeitprogramm die frei zugänglichen Heizungs-/Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen eine Mindest-Dämmstärke von 2/3 des Rohrdurchmessers aufweisen die Heizungs-Hauptstränge müssen hydraulisch einreguliert sein (Strangregulierventile u. dgl.) bei Erneuerung der Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig Tab. 1: maximal zulässiger Abgasverlust bei Nennleistung und Mindest-Jahresarbeitszahl Bezeichnung flüssige und gasförmige Brennstoffe feste Brennstoffe Wärmepumpe max. zulässiger Abgasverlust in % mindest erforderliche Jahresarbeitszahl 19 - 10 - - 3 Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind. Seite 1 von 1 Wohnbauförderung – Sanierung Wohnhäuser mit mehr als 3 Wohnungen Anhang 7 Checkliste – Energietechnische Einreichungsunterlagen Einzureichen, nach Erhalt der Wohnbauförderungszahl (Wo-Zahl) durch die Abteilung Wohnbauförderung, bei der Abteilung Umweltschutz, Gruppe Bauphysik, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz als ungeschützte PDF an [email protected] per E-mail. Nachweis durch: Wohnbauförderungszahl (ist zwingend) Energieausweis Bestand (incl. Beiblätter wie zB U-Wert Berechnung, Baukörperdokumentation, haustechnische Anlage etc.) rechtmäßig ausgestellter Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz Energieausweis Sanierung (incl. Beiblätter wie zB U-Wert Berechnung, Baukörperdokumentation, haustechnische Anlage etc.) rechtmäßig ausgestellter Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz Baupläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lageplan) Bitte beachten: Es können jederzeit stichprobenartige Kontrollen bezüglich der Einhaltung der bauphysikalischen, energetischen und ökologischen Anforderungen durch die Abteilung Umweltschutz durchgeführt werden. Die Kosten für ev. Messungen sind vom Förderungswerber zu tragen und einzuplanen. Achtung: Nicht erforderlich bei einzelbauteilbezogenen Sanierungsmaßnahmen an der thermischen Gebäudehülle (z.B. Außenisolierungen, Fenster), wenn die entsprechenden Vorgaben (Mindest-Dämmstärken bzw. U-Werte) eingehalten werden. Seite 1 von 1