spezial- entgelt- tarifvertrag
Transcription
spezial- entgelt- tarifvertrag
SPEZIALENTGELTTARIFVERTRAG für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. Vertrag vom: Gültig ab: Kündbar zum: Kündigungsfrist: 10. Dezember 2007 1. Januar 2008 30. Juni 2011 1 Monat Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband) Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin Tel.: 030-72 62 52-0 Fax: 030-72 62 52 42 [email protected] www.dehoga.de Entgelttarifvertrag Entgelttarifvertrag Zwischen der Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im DEHOGA, c/o Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband), Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin - einerseits - und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Hauptvorstand Haubachstr. 76, 22765 Hamburg - andererseits - wird folgender Entgelttarifvertrag geschlossen: Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 2 § 1 Geltungsbereich Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Fachlich: Für Unternehmen der Systemgastronomie (Handels-, Verkehrs-, FastFood-Gastronomie und Catering) und ihre Franchiseunternehmen. Weitere Einzelheiten regelt der zu diesem Tarifvertrag getroffene Verfahrenstarifvertrag zur Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs des bundesweiten Spezialtarifvertrages für die Systemgastronomie vom 26. Februar 1997. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildende, die in den Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind und die Mitglied der Gewerkschaft NGG sind. § 2 Gleichbehandlungsgrundsatz Unterschiedliche Bezahlung wegen Alter oder Geschlecht ist bei gleichen ausgeübten Tätigkeiten unzulässig. Soweit Entgeltunterschiede durch verschiedenartige Tätigkeiten bedingt sind, sind sie in den Bewertungsgruppen nach § 5 dieses Tarifvertrages genügend berücksichtigt. § 3 Bewertungsgrundsätze 1. Jede/r Arbeitnehmer/in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/in maßgebend. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der Arbeitsinhalte sowie bei der Einführung dieses Tarifvertrages. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt dies unter Beachtung von § 99 Betriebsverfassungsgesetz. 2. Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in die Tätigkeitsgruppen eingruppiert. Dies gilt auch für Arbeitnehmer/innen im Rotationssystem, die entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eingruppiert werden. Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 5. Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung. 3. Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichtet das Unternehmen nicht, diese überall anzuwenden, insbesondere nicht, wenn auf Grund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind. Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 3 4. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, auf Anweisung andere Tätigkeiten auszuüben, die innerhalb seiner/ihrer Tarifgruppe liegen, soweit diese zumutbar sind. Bei Vertretungen, bei dem ein/e Arbeitnehmer/in eine höherwertige Tätigkeit über einen Zeitraum von einem Monat hinaus ausübt, wird für den Zeitraum dieser Vertretung das entsprechend höhere Tarifentgelt gezahlt. 5. Tätigkeitszeiten in Unternehmen der Systemgastronomie werden angerechnet, sofern gleichartige Tätigkeiten in den letzten 12 Monaten im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nachgewiesen werden. § 4 Spezielle Bewertungsgrundsätze 1. Arbeitnehmer/innen im Rotationssystem Arbeitnehmer/innen, die im Rotationssystem eingesetzt sind, werden in Tarifgruppe 1, beginnend mit dem ersten Tag ihrer Tätigkeit, eingruppiert. Nach Ablauf der Anlernzeit werden diese Arbeitnehmer/innen in Tarifgruppe 2 eingruppiert (Regeleingruppierung). Unter dem Arbeitseinsatz im Rotationssystem ist eine regelmäßige rollierende Tätigkeit innerhalb und zwischen den Bereichen Gastraum (Restaurant), Sanitär- und Hygienebereich (auch Toilettenbereich), Thekenbereich (Verkauf, Kasse), Produktionsbereich und Waren- und Getränkestation - verbunden mit allen vor- und nachgelagerten Arbeiten - zu verstehen. 2. Eingruppierungsabgrenzungen Arbeitnehmer/innen, die im Rotationssystem nach Ziffer 1 beschäftigt sind, werden ausschließlich als solche und nicht nach den in den Tarifgruppen genannten Tätigkeitsbeispielen eingruppiert. § 5 Bewertungsgruppen Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet: Tarifgruppe 1: Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, wie z. B. ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ Tischabräumer/in Wäschekraft Reinigungspersonal Pflegekraft für Außenanlagen Abwaschkraft/Spüler/in Auffüller/in Bote, Botin ungelerntes Servicepersonal mit einfachsten Tätigkeiten Lager- und Magazinarbeiter/in Küchenhilfspersonal Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 4 ∗ Arbeitnehmer/in im Rotationssystem, in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit (Teilzeitbeschäftigte 15 Monate) Tarifgruppe 2: Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse erfordern, wie z. B. ∗ Bote, Botin mit Kassiertätigkeit ∗ Arbeitnehmer/in mit einfachen Tätigkeiten in der Verwaltung (Karteikarten sortieren, Formularausfüllung, Sortierarbeiten usw.) ∗ angelerntes Servicepersonal in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit ∗ Verkaufskraft ∗ Kassenkraft ∗ Buffetkraft ∗ Nachthausmeister/in ∗ Kioskpersonal ∗ Küchenpersonal sowie weitere Produktionskräfte, wie z. B. Griller/innen, Pizza-Zubereiter/innen usw. ∗ Mitarbeiter im Free-Flow-System, Restaurantmitarbeiter/in, Buffetmitarbeiter/in und Beilagenkraft in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit oder ohne regelmäßige Kassiertätigkeit ∗ Küchen-, Küchenhilfs- und Konditoreipersonal, Spüler/in, Abräumer/in und Lager-/Magazinarbeiter/in mit fortlaufend wechselnden Tätigkeiten ∗ Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten der Tätigkeit (Teilzeitkräfte 15 Monate) soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Tarifgruppe 3: Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie z. B. ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ Crewtrainer/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit Kundenbetreuer/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit Arbeitnehmer/in in der Verwaltung in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit angelerntes Servicepersonal nach 12 Monaten der Tätigkeit Verkaufspersonal Buffetkraft Kassenkraft Küchenpersonal sowie weitere Produktionskräfte, wie z. B. Griller/in, PizzaBäcker/in, Systemkoch/-köchin usw. Lager-/Magazinarbeiter/in Hausmeister/in Kraftfahrer/in Kioskpersonal Küchen- und Küchenhilfspersonal in der Handelsgastronomie mit Teilaufgaben im Koch- oder Konditorenbereich nach 12-monatiger Tätigkeit im Betrieb Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 5 ∗ Mitarbeiter/in im Free-Flow-System, Restaurantmitarbeiter/in, Buffetmitarbeiter/in und Beilagenkraft in der Handelsgastronomie nach 12monatiger Tätigkeit im Betrieb ∗ Arbeitnehmer/in mit Tätigkeiten in Rotationssystem nach 30 Monaten der Tätigkeit (Teilzeit 33 Monate) ∗ Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den einzelnen Teilbereichen des Rotationssystems in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Tarifgruppe 4: Tätigkeiten, die weitergehende erfordern, wie z. B. fachliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ Vorarbeiter/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit Kundenbetreuer/in Arbeitnehmer/in am Empfang, Telefonist/in Mitarbeiter/in in der Verwaltung Verkäufer/in Servicepersonal Kassenkraft Kraftfahrer/in mit erhöhten Anforderungen Crewtrainer/in Buffetkraft Küchenpersonal sowie weitere Produktionskräfte, wie z. B. Griller/in, PizzaBäcker/in, Systemkoch/-köchin ∗ Mitarbeiter/in im Free-Flow-System, Restaurantmitarbeiter/in und Buffetmitarbeiter/in in der Handelsgastronomie mit besonderen Anforderungen oder Fähigkeiten im administrativen Bereich, wie sie in der Regel nach mindestens 3-jähriger Tätigkeit im Betrieb erworben werden ∗ Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den einzelnen Teilbereichen des Rotationssystems nach 12 Monaten dieser Tätigkeit soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Tarifgruppe 5: Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben werden, wie z. B. ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ Fachmann/-frau für Systemgastronomie Koch/Köchin, Konditor/in, Metzger/in Vorarbeiter/in Sekretär/in, EDV-Mitarbeiter/in, Sachbearbeiter/in Erste Servicekraft Erste Verkaufskraft Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 6 ∗ Trainee in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit ∗ gelernte Servicekräfte ∗ angelernte Serviererinnen und angelernte Kellner (analog den Anforderungen aus § 40 Abs. 2 BBiG) nach 6 Tätigkeitsjahren ∗ Erstkoch/-köchin, Erstkonditor/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit ∗ Erstkraft, die Restaurantmanager/in in Teilaufgaben regelmäßig vertritt (Teilstellvertretung in den ersten 3 Tätigkeitsjahren) ∗ Crewtrainer/in mit Weisungsbefugnis ∗ Griller/in mit besonderen Anforderungen soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Tarifgruppe 6: Tätigkeiten, die neben gründlichen und/oder vielseitigen Kenntnissen und Fertigkeiten auch im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern, wie z.B. ∗ Restaurant-Assistent/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit ∗ Sachbearbeiter/in in der Buchhaltung, EDV, Personalabteilung, Bau- und Immobilienabteilung, im Einkauf und anderen Abteilungen ∗ Sekretärin ∗ Koch/Köchin, Konditor/in, Metzger/in, Fachmann/-frau für Systemgastronomie ∗ Diätassistent/in ∗ Erstkoch/-köchin, Erstkonditor/in nach 12 Monaten der Tätigkeit ∗ Alleinkoch/-köchin (Koch/Köchin mit Aufgaben wie Erstkoch/-köchin) ∗ Erstkraft mit Vollstellvertretung des/der Restaurant-Manager(s)/in innerhalb der ersten 12 Monate der Tätigkeit ∗ Erstkraft, die den/die Restaurant-Manager/in in Teilaufgaben regelmäßig vertritt nach dem 3. Jahr der Tätigkeit soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Tarifgruppe 7: Tätigkeiten, die spezielle fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitsgebiets voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung erfordern, wie z. B. ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ Restaurant-Assistent/in nach 12 Monaten der Tätigkeit Verwaltungsassistent/in Sachbearbeiter/in in den Abteilungen der kaufmännischen Verwaltung Koch/Köchin Konditor/in Metzger/in Erstkraft mit Vollstellvertretung des/der Restaurant-Manager(s)/in nach 12 Monaten der Tätigkeit soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 7 Tarifgruppe 8: Tätigkeiten, die umfassende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, wie z. B. ∗ ∗ ∗ ∗ ∗ stellvertretende/r Restaurantleiter/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit Verwaltungsassistent/in Gruppenleiter/in in der Verwaltung Küchenleiter/in sowie Konditor/in und Metzger/in in vergleichbaren Positionen Erste/r bestätigte/r Restaurant-Manager-Assistent/in (Handelsgastronomie) soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Tarifgruppe 9: Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge erfordern sowie erhöhte Verantwortung und Führungsaufgaben beinhalten, wie z. B. ∗ Restaurantleiter/in, Restaurant-Manager/in in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit ∗ stellvertretende/r Restaurantleiter/in ∗ Verwaltungsassistent/in ∗ Gruppenleiter/in in der Verwaltung ∗ Backstubenleiter/in ∗ Küchenleiter/in sowie Konditor/in und Metzger/in in vergleichbarer Position soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Tarifgruppe 10: Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge erfordern, und die mit operativen und warenlogistischen sowie personalwirtschaftlichen Aufgaben verbunden sind und die einen hohen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad verlangen, wie z. B. ∗ Restaurantleiter/in, Restaurant-Manager/in nach 24 Monaten Ausübung dieser Tätigkeit ∗ Gruppenleiter/in in der Verwaltung mit besonderen Anforderungen ∗ Abteilungsleiter/in in der Verwaltung ∗ Küchenleiter/in in Küchen mit mehr als 20 Beschäftigten sowie Konditor/in und Metzger/in in vergleichbarer Position soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 8 § 6 Tarifentgelt Für die in § 5 dieses Vertrages festgelegten Tarifgruppen werden ab 1. Januar 2008 folgende Bruttoentgelte vereinbart: Tarifgruppe (TG) Bruttomonatsentgelt in EUR (West) Bruttostundenentgel Bruttomonatsentgelt Bruttostundenentgel t in EUR (West) in EUR (Ost) t in EUR (Ost) TG 1 1.217,52 7,12 1.094,40 6,40 TG 2 1260,27 7,37 1.125,18 6,58 TG 3 1.385,10 8,10 1.217,52 7,12 TG 4 1.525,32 8,92 1.356,03 7,93 TG 5 1.682,64 9,84 1.497,96 8,76 TG 6 1.901,52 11,12 1.682,64 9,84 TG 7 2.033,19 11,89 1.829,70 10,70 TG 8 2.158,02 12,62 1.940,85 11,35 TG 9 2.373,48 13,88 2.134,08 12,48 TG 10 2.590,65 15,15 2.330,73 13,63 ab 1. Januar 2009 Tarifgruppe (TG) Bruttomonatsentgelt in EUR (West) Bruttostundenentgelt in EUR (West) Bruttomonatsentgelt Bruttostundenentgel in EUR (Ost) t in EUR (Ost) TG 1 1.241,46 7,26 1.121,76 6,56 TG 2 1.284,21 7,51 1.154,25 6,75 TG 3 1.412,46 8,26 1.248,30 7,30 TG 4 1.556,10 9,10 1.390,23 8,13 TG 5 1.716,84 10,04 1.535,58 8,98 TG 6 1.939,14 11,34 1.723,68 10,08 TG 7 2.074,23 12,13 1.875,87 10,97 TG 8 2.200,77 12,87 1.988,73 11,63 TG 9 2.421,36 14,16 2.188,80 12,80 TG 10 2.641,95 15,45 2.388,87 13,97 Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 9 ab 1. Januar 2010 Tarifgruppe (TG) Bruttomonatsentgelt in EUR (West) Bruttostundenentgelt in EUR (West) Bruttomonatsentgel Bruttostundenentgel t in EUR (Ost) t in EUR (Ost) TG 1 1.267,11 7,41 1.149,12 6,72 TG 2 1.309,86 7,66 1.181,61 6,91 TG 3 1.439,82 8,42 1.279,08 7,48 TG 4 1.586,88 9,28 1.424,43 8,33 TG 5 1.751,04 10,24 1.573,20 9,20 TG 6 1.976,76 11,56 1.768,14 10,34 TG 7 2.115,27 12,37 1.922,04 11,24 TG 8 2.245,23 13,13 2.040,03 11,93 TG 9 2.469,24 14,44 2.243,52 13,12 TG 10 2.694,96 15,76 2.448,72 14,32 ab 1. Januar 2011 Tarifgruppe (TG) Bruttomonatsentgelt Bruttostundenentgelt in EUR (West) in EUR (West) Bruttomonatsentgel Bruttostundenentgel t in EUR (Ost) t in EUR (Ost) TG 1 1.282,50 7,50 1.166,22 6,82 TG 2 1.326,96 7,76 1.200,42 7,02 TG 3 1.458,63 8,53 1.297,89 7,59 TG 4 1.607,40 9,40 1.444,95 8,45 TG 5 1.773,27 10,37 1.597,14 9,34 TG 6 2.004,12 11,72 1.793,79 10,49 TG 7 2.144,34 12,54 1.951,11 11,41 TG 8 2.274,30 13,30 2.069,10 12,10 TG 9 2.501,73 14,63 2.276,01 13,31 TG 10 2.730,87 15,97 2.484,63 14,53 Spezial-Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 10 Die Bruttomonatsentgelte der Tabelle Ost gelten für die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen. In den übrigen Bundesländern werden die Tarife gemäß der Tabelle West gezahlt. Anrechnung: Übertarifliche Entgeltbestandteile können, sofern dies vereinbart Arbeitgeber mit der tariflichen Entgelterhöhung verrechnet werden. ist, vom § 7 Ausbildungsvergütungen Auszubildende erhalten folgende monatliche Bruttovergütungen: ab 1. Januar 2008 im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr EUR 530,00 EUR 580,00 EUR 645,00 ab 1. Januar 2009 im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr EUR 540,00 EUR 595,00 EUR 655,00 ab 1. Januar 2010 im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr EUR 550,00 EUR 605,00 EUR 670,00 ab 1. Januar 2011 im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr EUR 560,00 EUR 615,00 EUR 680,00 § 8 Überleitungsvereinbarung Durch Inkrafttreten und in Folge der Anwendung dieses Entgelttarifvertrages darf keine Minderung des Entgeltes eintreten.