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Pro
Hausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht
für Fortgeschrittene
Wintersemester 2014/2015
Ergebnis
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Durchschnitt: 5,92 Punkte
Durchfallquote: 27,6 %
Gesamtzahl: 181 Arbeiten
Lösungsskizze - Ausgangsfall
A.
Antrag gegen Abschlepper H
Rechtsweg, § 40 I VwGO?
(-), keine öff.-rechtl. Streitigkeit zwischen A und H, da H nur Verwaltungshelfer.
B. Vorgehen gegen Stadt T
I. § 40 VwGO
(P) Abdränge Sonderzuweisung gem. § 40 II 1 VwGO?
=> Mit dem Abstellen auf dem Hof entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis
zwischen A und T.
=> Herausgabeanspruch gem. § 695 BGB analog ist ein solcher vermögensrechtl‘ Anspruch.
Aber: A hat auch Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) auf Herausgabe.
Dieser fällt nicht unter § 40 Abs. 2 VwGO.
Es liegt ein sog. gemischtes Rechtsverhältnis vor.
=> In diesem Fall ist das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig.
=> Also: Verwaltungsgericht (+)
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I. Verwaltungsrechtsweg (+)
II. Zulässigkeit
1. Statthafte Antragsart
a) Abgrenzung § 80 V / § 123 VwGO
§ 80 V VwGO (-), da A sich nicht geg. belastenden VA wendet.
Anweisung zur Herausgabe = Realakt begehrt. Damit ist § 123 VwGO statthaft.
b) Antragsziel: T verpflichten, H anzuweisen, Auto an A herauszugeben =
Regelungsanordnung.
2. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog (+), da FBA möglich.
3. Rechtsschutzbedürfnis (+) A hat versucht, Auto von T zu erhalten
4. Antragsgegner: T als Rechtsträger
5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (+)
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II. Begründetheit
1. Anordnungsanspruch aus FBA
Hoheitlicher Eingriff in Art 14 GG liegt im staatlichen Besitzentzug des Autos.
In der Vorenthaltung des Autos könnte ein andauernder rechtswidriger Zustand
liegen, wenn Auto an A herauszugeben wäre.
a)
Sicherstellung als Behaltensgrund?
(-), da sie nach § 32 IV PolG bei Herausgabeverlangen aufzuheben wäre.
b) Kein wirksames ZBR, § 3 I 4 DVO PolG, da hier keine Kosten der
Verwahrung
c) Kein ZBR gem. § 19 III LGebG, da keine Kosten für Urkunden o.ä.
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II. Begründetheit
1.
Anordnungsanspruch aus FBA
d) Wirksames ZBR gem. § 83a PolG?
Zwei Fragen: Kann der private Abschlepper H das ZBR geltend machen und
besteht ZBR schon vor Erlass eines Kostenbescheids
1.
P: ZBR ausgeübt durch Privaten? (+) H nur Bote.
2. P: ZBR vor Erlass eines Kostenbescheids?
Contra: Kostenhöhe und Kostenschuldner ergeben sich nicht unmittelbar aus
Gesetz, sondern bedürfen zur Durchsetzung VA.
Pro: Wortlaut von § 83a PolG („entstandenen Kosten“). Mit Erfüllung der
tatbestandl‘ Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme ist Anspruch
entstanden.
Pro: Sinn und Zweck von § 83a PolG: Effektive Durchsetzung der
Kostenforderung. Sonst müsste – bevor der Bescheid erlassen wurde – das
Auto als Druckmittel des ZBR aus der Hand gegeben werden.
=> Damit (+).
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Zwischenübersicht
II. Begründetheit
1. Anordnungsanspruch aus FBA: Behalten des Autos rw?
a) Sicherstellung als Behaltensgrund
b) Kein wirksames ZBR, § 3 I 4 DVO PolG
c) Kein ZBR, § 19 III LGebG
d) Wirksames ZBR, § 83 a PolG als Behaltensgrund?
(+), wenn
e) Materielle Kostenpflichtigkeit des A
und
f) Geltendmachung ZBR nicht unverhältnismäßig
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II. Begründetheit
1. Anordnungsanspruch aus FBA
e) Materielle Kostenpflichtigkeit des A
Nur für rechtmäßige Maßnahmen können Kosten verlangt werden. Rechtmäßigkeit des
Abschleppens zu prüfen.
aa) Rechtsnatur des Abschleppens
Keine Sicherstellung oder Beschlagnahme, da es primär um Entfernung des Pkw
ging. => Vielmehr: Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG).
bb) Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
aaa) Allg. Vollstreckungsvoraussetzungen, § 2 LVwVG iVm § 25 LVwVG
(a) Rechtsnatur eines Halteverbotsschildes
Keine RVO, sondern Allgemeinverfügung.
(b) P: Schein-VA wegen der Aufstellung durch Nachbar N
Keine Allgemeinverfügung, da nicht von „einer Behörde“ iSd § 35 LVwVfG.
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bb) Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
aaa) Allg. Vollstreckungsvoraussetzungen
(c) Anbringen des Zusatzschildes durch den Mitarbeiter der T
- Keine Heilung durch Zustimmung der Behörde
Arg.: Schild von N war von Beginn an nichtig. Da T nichts mit
Aufstellen durch N zu tun hatte, ist auch keine nachträgliche
Heilung möglich.
- neuer VA durch das Anbringen des Hinweisschilds ?(+)
Pro: Neue Regelung, zudem wollte T sowieso VA erlassen.
Neues Schild wäre bloße Förmelei.
Pro: Hinweisschild erklärt Verkehrsschild erst für nächsten Tag
wirksam, also geregelt, dass nicht am 11.07.
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bb) Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
aaa) Allg. Vollstreckungsvoraussetzungen
(d) (P) Bekanntgabe des VA (str.)
(aa) Früher: Differenzierung zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit
Äußere Wirksamkeit beginnt mit Bekanntgabe an irgendeinen Betroffenen.
Die – für die Vollstreckung entscheidende – innere Wirksamkeit erst, wenn der
Betroffene erstmalig im „Wirkungsbereich“ des Verkehrszeichens.
Korrekturen nach Treu und Glauben, wenn lang nicht nach KfZ geschaut.
(bb) Bekanntgabe durch Aufstellung
- BVerwG 1996: Bekanntgabe erfolgt durch Aufstellung des
Verkehrsschildes (§§ 39 I und a), 45 IV StVO.
Wenn mit raschem und beiläufigen Blick wahrnehmbar, dann wirksam
ggü. jedem von der Regelung Betroffenen. (sog. Sichtbarkeitsgrundsatz)
Betroffener Verkehrsteilnehmer idS ist auch der Halter.
- VGH Mannheim 2009: Mit Aufstellung ist es ggü. allen in Form einer
öffentlichen Bekanntgabe bekannt gegeben.
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(d) (P) Bekanntgabe des VA
(cc) BVerwG (NJW 2011, 246) : differenzierende Lösung
-
Anfechtungsfrist beginnt erst in dem Moment, in dem sich der betreffende
Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens „gegenübersieht“.
Unklar, was „gegenübersieht“ bedeutet: Muss man das Schild visuell wahrnehmen
können oder reicht es aus, dass das Auto sich im Geltungsbereich des Verkehrszeichens
befindet?
• Eine Deutungsmöglichkeit: Weiterhin Bekanntgabe durch Aufstellen, aber Beginn
der Widerspruchs- und Anfechtungsfrist später.
Pro: BVerwG behandelt Bekanntgabe und Anfechtungsfrist getrennt.
Pro: Entscheidung betont, dass aus BVerwG 1996 nichts Gegenteiliges folge. An
Halterbetroffenheit würde dann also festgehalten.
• Andere Deutungsmöglichkeit: Bekanntgabe erst ab Wahrnehmung.
Pro: Art. 19 IV GG: Erst wenn man Schild wahrnimmt, kann man sich dagegen
wehren.
Pro: Gem. § 70 I 1 und § 74 VwGO ist Beginn der W-Spruchs- und Anfechtungsfrist
an Bekanntgabe geknüpft.
Daher: Verkehrszeichen erst in dem Moment bekanntgegeben, indem sich Bürger
ihm „gegenübersieht“.
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(d) (P) Bekanntgabe des VA
(dd) u.a. Schenke
Keine Bekanntgabe, wenn Verkehrsteilnehmer von Schild keine Kenntnis hat.
(ee) Stellungnahme
•
E.A.: Diff. zw. in. und äuß. Wirksamkeit, Schenke, zweite Deutung des BVerwGUrteil
keine Bekanntgabe
•
a.A.: andere Deutung der Rspr des BVerwG und Rspr von 1996
•
Hier vertretene Ansicht: sofortige Wirkung, (+)
•
Arg.: Erste Ansichten führen zu erheblicher Vollzugsunsicherheit, da nicht
feststellbar, ob betroffene Schild schon wahrgenommen hat oder nicht.
•
Arg.: Art. 19 IV GG zwingt zu keinem anderen Ergebnis, da die Widerspruchsund Anfechtungsfrist getrennt beginnt und mit nachträglichen Anfechtung des
Kostenbescheids und Amtshaftungsansprüchen verhindert wird, dass dem Bürger
ein bleibender Nachteil entsteht.
Bekanntgabe (+)
(e) Zwischenergebnis: Bekanntgabe (+)
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Zwischenübersicht:
e) Materielle Kostenpflichtigkeit des A?
aa) Rechtsnatur des Abschleppens
bb) Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme?
aaa) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (+)
bbb) Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung?
ccc) Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung?
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bbb) Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung (+)
(a) Zuständige Behörde
T gem. § 4 I LVwVG iVm §§ 44 I 1, § 45 III StVO, § 1 StVOZuständigkeitsgesetz, §§ 15 I Nr. 1, 19 LVG
(b) Verfahren
Anhörung war gem. § 28 II Nr. 5 LVwVfG entbehrlich. Androhung
gem. § 21 LVwVG entbehrlich, weil ein unverzügliches Einschreiten
erforderlich ist.
ccc) Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung (+)
(a) VA sofort vollziehbar: (+), analog § 80 II 1 Nr. 2 VwGO.
(b) Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden VA relevant: umstritten!
Kann aber dahinstehen, da Schild rechtmäßig.
(c) Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung: (+), Auto blockierte
Rettungsgasse
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Zwischenübersicht
II. Begründetheit
1. Anordnungsanspruch aus FBA
a)
b)
c)
Sicherstellung als Behaltensgrund
Kein wirksames ZBR, § 3 I 4 DVO PolG
Kein ZBR, § 19 III LGebG
d) Wirksames ZBR, § 83 a PolG?
e) Materielle Kostenpflichtigkeit des A?
aa) Rechtsnatur des Abschleppens
bb) Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (+)
cc) Ermessen bzgl. Kostenauferlegung
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cc) Ermessen bzgl. der Kostenauferlegung
aaa) Ermessen?
(P) Kostenauferlegung im Ermessen der Behörde gem. § 31 Abs. 1
LVwVG?
• Wortlaut: (-), „werden“.
• Verfassungskonforme Auslegung (h.M.): Ermessen, um
Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen zu können.
bbb) Ermessensreduzierung?
Kostenbescheid noch nicht erlassen, Ermessen wurde noch nicht
ausgeübt.
Aber: Dann kein ZBR, wenn Ermessensreduzierung auf 0 dahin, dass
die Behörde die Kosten dem A nicht auferlegen darf.
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bbb) Ermessensreduzierung?
(a) Dauer zwischen Aufstellen und Abschleppen
Ermessensreduzierung auf Null, weil Schild unvorhersehbar ?
Str. wie lange Schild aufgestellt sein muss, bis nicht mehr unvorhersehbar
Rechtsprechung schwankt zwischen zwei und drei Tagen.
Contra: - Auto stand schon längere Zeit auf öffentlicher Verkehrsfläche.
- Für A war die Aufstellung vorhersehbar (jährlich)
- Kann das Schild des N als ScheinVA das Vertrauen des A zerstören?
- Wenn Abschleppen auch ohne Schild, also im Wege der
unmittelbaren Ausführung rechtmäßig wäre und man A die Kosten
auch ohne Schild auferlegen könnte, dann muss es nicht
ermessensfehlerhaft sein, ihm die Kosten aufzuerlegen.
(b) Relevanz der unmittelbaren Ausführung
Inzidente Prüfung von Abschleppmaßnahme nach § 8 PolG und
Kostenentscheidung nach § 8 Abs. 2 PolG:
=> Hier: Auch nach § 8 Abs. 2 PolG möglich, da sich Änderung der
Verkehrslage abzeichnete, also nicht unvorhersehbar war.
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bbb) Ermessensreduzierung? (-)
Daher: nicht stets ermessensfehlerhaft, A die Kosten
aufzuerlegen.
=> Ermessensreduzierung auf Null (-)
dd) Zwischenergebnis: Materielle Kostenpflichtigkeit, (+)
f) Ermessen der Behörde nach § 83a PolG hinsichtlich
Ausübung ZBR
Keine Ermessensfehler ersichtlich, insb. Wertdifferenz irrelevant,
da dies Gesetzgeber für den typischen Fall im Blick hatte.
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II. Begründetheit
1. Anordnungsanspruch aus FBA?
2. Herausgabeanspruch aus öff.-rechtl. Verwahrung gem.
§ 695 BGB analog
a) Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis
(+), mit Abstellen auf Hof
b) Rückgabeanspruch gem. § 695 BGB analog
(+), Hinterleger kann jederzeit die Herausgabe verlangen.
Aber:
c) Zurückbehaltungsrecht, § 83a S. 1 PolG (+) (wie oben!)
Gesamtergebnis:
Der Antrag des A auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig,
aber unbegründet.
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Lösungsskizze - Abwandlung
A.
I.
1.
2.
a)
Vorgehen gegen die Vollstreckung: Einstweiliger Rechtsschutz
Zulässigkeit
§ 40 VwGO (+)
Statthafte Antragsart
§ 80 Abs. 5 VwGO?
Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO? (-)
Arg.: Kosten sind nicht in förmlichen Verwaltungsverfahren
entstanden.
Erweiterten Auslegung von § 80 II Nr. 1 VwGO, steht
Ausnahmecharakter von § 80 II VwGO entgegen.
Damit entfaltet die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung
Entfall der aufschiebenden Wirkung wegen offensichtlicher
Erfolglosigkeit der Hauptsache? (-)
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I.
Zulässigkeit
2. Statthafte Antragsart
a) § 80 Abs. 5 VwGO
b) Faktischer Vollzug
gleichwohl schutzwürdiges Interesse, aufschiebende Wirkung gerichtlich
feststellen zu lassen, da T trotz fehlender Vollziehbarkeit den Bescheid
vollstrecken will (sog. „faktischer Vollzug“).
Strittig, ob Antrag nach § 123 I VwGO oder nach § 80 V VwGO analog
statthaft
- Contra Analogie: Wegen § 123 VwGO fehlt Regelungslücke.
- Pro Analogie: Systematische Nähe. Bei § 80 Abs. 5 VwGO geht es um die
(Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung; hier um deren Feststellung.
- Pro Analogie: Antragssteller darf nicht durch das rechtswidrige Verhalten der
Behörde schlechter gestellt werden. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO
obliegt dem Antragssteller die Beweislast für den Anordnungsanspruch und grund.
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3. Übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen, unproblematisch (+)
II. Begründetheit
1. Antragsgegner ist T.
2. Klage entfaltet aufschiebende Wirkung
Auf Erfolgsaussichten der Hauptsache kommt es nicht an.
Ergebnis: Der Antrag ist zulässig und begründet.
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B. Erfolgsaussichten der Klage
I. § 40 II VwGO: (+)
II. Zulässigkeit
Nur problematisch:
(P) Durchführung eines Vorverfahrens, § 68 VwGO.
B hat Widerspruch eingelegt, dadurch wird nur das Widerspruchsverfahren
eingeleitet (§ 69 VwGO).
Vor Klageerhebung erging kein Widerspruchsbescheid, der das
Widerspruchsverfahren abschließt.
Aber § 75 VwGO?
(P) B hat noch vor Ablauf der Sperrfrist (§ 75 S. 2 VwGO) von drei Monaten
Klage erhoben. Damit Klage bei Erhebung unzulässig. Nach Fristablauf
Anfang Juli hätte B zulässig Klage erheben können.
Deshalb: Heilung des ursprünglichen Mangel mit Fristablauf. Die Klage ist
nun zulässig geworden.
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III. Begründetheit
1. Passivlegitimiert ist T, § 78 VwGO
2. Rechtswidrigkeit des Bescheids
a) Ermächtigungsgrundlage: § 8 Abs. 2 PolG
b) Formelle Rechtmäßigkeit
(+), Anhörung geheilt durch Widerspruchsverfahren.
Bescheid war auch begründet (auf Richtigkeit kommt es nicht an)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
Es steht im Ermessen der T, ob sie gem. § 8 Abs. 2 PolG Kosten
erhebt. Bei Störermehrheit besteht ein Auswahlermessen.
Ermessenskriterien auf Sekundärebene: Gebot der gerechten
Lastenverteilung.
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c) Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Ermessensentscheidung ist auf Ermessensfehler zu überprüfen, § 40
VwVfG.
aa) Ursprünglicher Kostenbescheid: Ermessensausfall
bb) Widerspruchsbescheid
aaa) Widerspruchsbescheid überhaupt beachtlich, § 75 VwGO? (+)
Arg.: § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: Widerspruchsbescheid ist Gegenstand
der Anfechtungsklage.
Arg.: § 75 S. 4 VwGO: W-Bescheid hat Auswirkungen auf Hauptsache.
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bb) Widerspruchsbescheid
aaa) Widerspruchsbescheid beachtlich, § 75 VwGO?
bbb) Überprüfung der Ermessensgründe im Widerspruchsbescheid?
(a) Zuständigkeit des RP und Zweckmäßigkeitskontrolle
Ermessenserwägungen des RP sind relevant, wenn das RP zuständige
Widerspruchsbehörde ist und zur Zweckmäßigkeitskontrolle ist.
(P): Erhebung von Gebühren/Kosten sind Selbstverwaltungsangelegenheit
einer Gemeinde, wenn Geld bei ihr verbleibt (vgl. etwa VGH Mannheim BeckRS 2013,
59639). Dann wäre gem. § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO T selbst
Widerspruchsbehörde.
Selbstverwaltungsaufgaben = Aufgaben, die der Gemeinde in ihrem Gebiet
allein und unter eigener Verantwortung auferlegt sind.
VGH Mannheim (VBlBW 1986, 22): Heranziehung nach § 8 Abs. 2 PolG durch
Bürgermeister keine Selbstverwaltungsangelegenheit.
Arg.: § 8 II PolG räumt nicht Gemeinden, sondern der „Polizei“ einen Ersatzanspruch
ein. Polizei = Polizeivollzugsdienst, allg. Polizeibehörden, nicht Gemeinde.
Arg: Allg.Polizeibehörde = BM gem. §§ 64 IV PolG iVm § 44 III GemO unterliegt
Weisungen keine Selbstverwaltungsaufgabe
RP zur Fachaufsicht zuständige Widerspruchsbehörde (+)
bbb) Überprüfung der Ermessensgründe im Widerspruchsbescheid
(b) Überprüfung der Ermessensgründe
RP: „Heranziehung von B wegen möglichem Gesamtschuldnerausgleich
im Innenverhältnis.“
Erwägung ist dann nicht fehlerhaft, wenn B eine realistische Aussicht
auf einen solchen Ausgleich hat.
P: Gesamtschuldnerausgleich (str.)
Aber: BGH in stRspr.: Kein Gesamtschuldnerausgleich, wenn nicht
spezialgesetzlich angeordnet
daher Erwägung ermessensfehlerhaft.
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aa) Ursprünglicher Kostenbescheid
bb) Widerspruchsbescheid
d) Ermessensbegründung durch Prozessvertreter
aa) Nachschieben von Gründen möglich?
aaa) Zulässigkeit nach materiellem Recht?
§ 45 I Nr. 2, II LVwVfG betrifft nur die nach § 39 LVwVfG
erforderliche formelle Begründung.
Zulässig, aber unter folgenden Voraussetzungen:
a) Nachgeschobene Gründe lagen schon bei Erlass des
Widerspruchsbescheids vor.
b) Ergänzung bewirkt keine Wesensveränderung des angefochtenen VA.
c) Rechtsschutz des Bürgers wird nicht unzumutbar verkürzt, Art. 19 IV
GG.
d) P: Müssen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sein?
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d) Ermessensbegründung durch Prozessvertreter
aa) Nachschieben von Gründen möglich?
(a) Gründe schon bei Erlass vorliegend, (+)
(b) Keine Wesensveränderung, (+)
(c) Keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung, (+)
Es muss klar sein, welche Begründung jetzt von T vorgebracht wird.
Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
Subsumtion: Neue Begründung (Leistungsfähigkeit und
Verhaltensverantwortlichkeit) drückt konkludent aus, dass andere nicht
mehr aufrechterhalten wird.
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aa) Nachschieben von Gründen möglich?
(a) Gründe schon bei Erlass vorliegend
(b) Keine Wesensveränderung
(c) Keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung
(d) Identität zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde?
E.A.: Ja.
Arg.: § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - die Ausgangs-behörde könne die
Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde, die nach § 79 I Nr. 1
VwGO maßgeblich sind, nicht nachbessern.
H.M.: Mit Einführung von § 114 S. 2 VwGO wollte der Gesetzgeber
klarstellen, dass eine Identität nicht mehr erforderlich.
=> Aufgrund des erklärten Willens des Gesetzgebers und des daher
eindeutigen Wortlauts von § 114 S. 2 VwGO keine Identität nötig.
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d) Ermessensbegründung durch Prozessvertreter
aa) Nachschieben von Gründen möglich?
bbb) Zulässig im Prozess nachgeschoben?
§ 114 S. 2 VwGO erlaubt ein „ergänzen“ der Ermessenserwägungen.
(a) Vollständige Nachholung? (-)
Ermessenserwägung des RP waren nur fehlerhaft. Also kein
vollständiges Nachholen.
(b) Vollständige Auswechslung der die
Ermessensentscheidung tragenden Gründe ?
VA wird nunmehr völlig anders begründet = „ergänzen“?
Hier völliger Austausch von Gründen, da die Begründung einen
neuen argumentativen Unterbau darstellt.
=> T stützt die Inanspruchnahme nicht mehr auf den
Gesamtschuldnerausgleich.
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3. Zwischenergebnis
T hat diese Erwägungen nicht zulässig
nachgeschoben. Der Verwaltungsakt bleibt daher
rechtswidrig und die Klage ist begründet.
C. Ergebnis
Die Klage ist zulässig und begründet.
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Hinweise zur Remonstration
• Zur Remonstration wird nur zugelassen, wer an der
Besprechung der Prüfungsarbeit teilgenommen hat,
was durch den Stempel des Veranstalters auf der
Arbeit nachzuweisen ist.
• Die Remonstration muss zusammen mit dem Original
der Prüfungsarbeit spätestens zwei Wochen nach der
Rückgabe bis 12.00 Uhr s.t. am Lehrstuhl Prof. Dr.
Seiler eingegangen sein.
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