So umgehen Sie die Erbschaftsteuer
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So umgehen Sie die Erbschaftsteuer
plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer So umgehen Sie die Erbschaftsteuer In Deutschland werden im Schnitt pro Erbfall rund 230.000 EUR vererbt – Tendenz steigend. Drei Milliarden EUR gehen jedes Jahr aus diesen Erbschaften ans Finanzamt. In vielen Fällen müßte das nicht so sein, wenn einige Regeln bei der Vererbung berücksichtigt würden. Daher hier die wichtigsten erbrechtlichen Möglichkeiten und deren steuerrechtliche Auswirkungen: Einfach nicht angeben genügt nicht Das Finanzamt erfährt in jedem Fall von Ihrer Erbschaft, denn Banken und Versicherungen müssen nach dem Tod des Kontoinhabers alle wichtigen Informationen an das Amt liefern, Notare alles mitteilen, was „für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung“ sein könnte, und der Erbe selbst muss sich nach spätestens drei Monaten beim Finanzamt melden. Gesetzliche Erbfolge Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. War der Verstorbene Partner in einer Zugewinngemeinschaft (Normalfall), erhält der Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 50 Prozent ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen – und zwar durch Auszahlung dieses Pflichtteilsanspruchs. • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten • Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine Nichteheliche und adoptierte Kinder sind ehelichen Kindern in der ersten Ordnung gleichgestellt. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus der Erbfolge aus. Das Erbrecht eines verstorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser bis zu dessen Tod rechtsgültig verheiratet war. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner in jedem Fall ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, das so genannte Voraus. Wenn eine Zugewinngemeinschaft bestanden hatte, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten auf die Hälfte des Gesamtbesitzes. Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel. Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben oder sie die Erbschaft ausschlagen, erbt der Staat. Testament - kein Tabu Seinen letzten Willen kann jeder formulieren, der volljährig und geistig zurechnungfähig ist. Testamente, die selbst ohne notarielle Hilfe formuliert und nicht beim Notar hinterlegt werden, müssen von der ersten bis zur letzten Zeile eigenhändig geschrieben und mit Datum, Ortsangabe und vollem Namenszug unterschrieben sein. In jedem Falle sinnvoller ist jedoch, sich notariell beraten und das Testament auch beim Notar verwahren zu lassen. Für Privatpersonen ist ein Testament oder Erbvertrag immer dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht – wenn etwa ein Erbberechtigter mehr oder weniger bekommen soll, als die gesetzlichen Regelungen es vorsehen -, oder wenn mit dem Erbe bestimmte Anweisungen und Wünsche verbunden werden. Solange die Verfügungen nicht sittenwidrig sind, kann nahezu alles verfügt werden. LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 1 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer Eheleute setzen sich gern mit dem bekannten Berliner Testament als gegenseitige Alleinerben ein, so daß die Kinder erst erben, wenn beide Elternteile tot sind. Bei größerem Vermögen kann das jedoch zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen, weil die Erbschaft auf diese Weise doppelt besteuert wird. Selbstständige und Unternehmer sollten immer eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen – um die Angehörigen zu sichern, das Unternehmen nach dem Tod lebensfähig zu erhalten und Steuerfallen zu vermeiden. Nachdem das Testament unterzeichnet und hinterlegt ist, sollten Sie auch die Betroffenen von den Verfügungen unterrichten. Überlegen Sie daher genau, was Sie mit Ihrem Testament erreichen wollen, bevor Sie es aufsetzen. Steuerfalle: Berliner Testament Mit dem gemeinschaftlichen "Berliner" Testament können sich Ehepaare gegenseitig zu Alleinerben machen. Die Kinder werden erst als so genannte Schluss- oder Nacherben eingesetzt. Diese in der Praxis häufigste Form des Testaments kann sich aber hinsichtlich der Erbschaftsteuer nachteilig auswirken, denn die Freibeträge der Kinder verfallen ungenutzt, und die Erbschaft wird teilweise doppelt besteuert. Beispiel: Der Familienvater hat seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. als er stirbt, ist der Nachlass 700.000 EUR wert. Nacherben sind die Kinder. Nach Abzug des Ehegatten-Freibetrags (307.000 EUR) verbleiben noch 393.000 EUR, für die die Ehefrau Erbschaftsteuer zahlen muss. Hätten die beiden Kinder gleich mitgeerbt (jeweils 196.500 EUR), wäre nicht ein EUR an das Finanzamt geflossen. Drei Jahre später: Die Mutter stirbt ebenfalls und hinterlässt 800.000 EUR. Davon sind je Kind 205.000 EUR steuerfrei. Auf den Rest erhebt der Staat erneut Steuern. Alleinerben zahlen nahezu immer deutlich mehr Steuern als bei einem rechtzeitigen Erbschaftssplit. Einzige Alternative: Den Ehepartner schon vorher per Schenkung zum Miteigentümer des Vermögens oder der Immobilie machen. Schenken spart Steuern Der Kampf ums Erbe lässt sich oft vermeiden, wenn der Erblasser rechtzeitig darüber nachdenkt, seine Erben bereits zu seinen Lebzeiten zu beschenken. Stellt sich beispielsweise heraus, dass nur ein Kind den elterlichen Betrieb weiterführen wird, könnten sich die übrigen Geschwister mit Hilfe einer elterlichen Finanzspritze beizeiten eine eigene Existenz aufbauen - ohne Erbschaftsteuer zu zahlen. Das gilt auch für größere Privatvermögen. Schließlich ist es sinnvoll, seine Nachkommen zu einem Zeitpunkt zu unterstützen, zu dem sie das Geld tatsächlich brauchen. Auch steuerlich ist es sinnvoller, wenn ein 30-Jähriger einen 60-Jährigen beerbt, als ein 60-Jähriger einen 90-Jährigen. Die Freibeträge für Schenkungen (307.000 EUR für den Ehegatten, 205.000 EUR pro Kind) von einer Person erneuern sich alle 10 Jahre, das bedeutet, jedem Kind stehen nach 10 Jahren wiederum dieselben Freibeträge zu. Die schlimmste Falle, in die ein Erblasser tappen kann, heißt jedoch Großzügigkeit. Wer zu früh zu viel verschenkt, darf auf alles hoffen – nur nicht auf ewige Dankbarkeit. Erbrechtsexperten raten deshalb, auch Kindern nie mehr als die Hälfte des Vermögens zu übertragen, es sei denn, sie bauen strikte Sicherungsklauseln, Nutzungsrechte und finanziellen Ausgleich ein. LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 2 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer 19 Tipps fürs richtige Vererben I. Freibeträge optimal nutzen 1. Freibeträge verdoppeln Jeder Elternteil hat eigenes Vermögen und beschenkt das gemeinsame Kind. Statt nur einmal 205.000 EUR kann das Kind nun zweimal 205.000 EUR steuerfrei kassieren. 2. Eine Generation überspringen Es kann steuerlich günstiger sein, Teile des Vermögens gleich an den/die Enkel weiterzureichen. Das Nutzungsrecht des Geschenks kann dennoch bei den Eltern der Enkel (= den Kindern des Schenkers) verbleiben. Oder: Die Schenkung unter allen Kindern und Enkeln aufteilen und so alle Freibeträge nutzen. 3. Bessere Freibeträge durch Heirat oder Adoption: So kann beispielsweise ein Alleinstehender seine Lebensgefährtin vor einer Schenkung heiraten. Vorteil: Der Freibetrag steigt, der Steuersatz ermäßigt sich (z. B. bei 500.000 EUR) von 29 auf 11 Prozent. Einen beachtlichen Posten bilden oft die sogenannten Erbfallkosten (Beerdigung, Grabpflege, Verteilung des Nachlasses, Steuerberater usw., die den Wert des ererbten Vermögens mindern). Das Finanzamt akzeptiert stets eine Pauschale von 10.300 EUR, bei einem Einzel-Nachweis auch höhere Summen. 4. Nicht vererben, sondern zu Lebzeiten schenken Frühes Schenken bedeutet effektives (Ver-)Erben (siehe "Schenken spart Steuern"). Die Freibeträge sind hoch wie nie: 307.000 EUR an den Ehepartner und 205.000 EUR an jedes Kind lassen sich steuerfrei übertragen – und das alle zehn Jahre. Vorteil auch für die Einkommensteuer: Die Erträge des geschenkten Vermögens werden von der Einkommensteuer der Schenkers nicht mehr erfasst; oft unterliegt der Empfänger (Enkel, Kind) einer niedrigeren Einkommensteuer als der Geber (Vater, Mutter). Zusätzlich zu den oben genannten Freibeträgen sind in gewissen Grenzen auch allgemeine Geschenke möglich. Frau oder Kind können sich Hausrat für bis zu 41.000 EUR schenken lassen – zum Beispiel wertvolle Möbel oder eine Home-Video-Anlage. 5. Gatten von Schulden befreien Das Ehepaar hat gemeinsam die selbstgenutzte Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus auf Kredit gekauft (jede Person besitzt 50 Prozent). Bezahlt hat aber nur ein Ehepartner. Der Zahler stellt nun den anderen Ehepartner von allen Verpflichtungen frei und übernimmt Zinsen und Tilgung sowie alle übrigen Grundstückskosten allein – ohne dass eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt. 6. Kettenschenkung In vielen Fällen spart die sogenannte Kettenschenkung Steuern. Statt alles sofort dem Kind zukommen zu lassen, schenkt der Mann zusätzlich seiner Frau Vermögen, die es dann an das Kind weiterreicht. Vorsicht: Die Frau darf nicht zur Weitergabe verpflichtet sein, und zwischen beiden Transaktionen sollte unbedingt einige Zeit verstreichen – sonst erkennt das Finanzamt die zweite Schenkung nicht an. Im Idealfall wechselt zusätzlich der Gegenstand der Zuwendung: Der Mann schenkt der Frau festverzinsliche Wertpapiere, die sie einlöst, dafür Aktien kauft und diese an das Kind weiterreicht. LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 3 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer II. Was bei Immobilien möglich ist Immobilien lassen sich in der Regel günstiger vererben als Barvermögen. Das Finanzamt bewertet Grund und Boden oft nur mit ca. 50 bis 80 Prozent des tatsächlichen Werts. 7. Geld für Immobilie Die mittelbare Schenkung hat der Fiskus inzwischen genehmigt: Statt einer Immobilie überträgt der Geber nur das Geld zum Kauf eines bestimmten, genau benannten Hauses. Der Beschenkte darf trotzdem den günstigeren Steuerwert für Immobilien nutzen. Auch Reparatur, Sanierung oder Umbau einer Immobilie lassen sich steuergünstig mittelbar schenken. Voraussetzung: Dieses Geldgeschenk steht im direkten Zusammenhang mit der Übertragung der Immobilie. Beispiel: Die Eltern transferieren dem Kind einen Teil des Geldes für den Kauf eines baufälligen Hauses, den Rest überweisen sie unter der Auflage, genau diese Immobilie zu sanieren. 8. Immobilienwert drücken Der Fiskus bewertet ein verschenktes Mietshaus mit der 12,5fachen Nettojahreskaltmiete (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre). Schlaue Rechner erhöhen daher die Miete auf keinen Fall vor einer Schenkung, sondern erst danach. Wer so vorgeht, spart meist mehr Steuern, als er Miete einbüßt. Variante: Statt einer angemessenen Mieterhöhung übernimmt ein (neuer) Mieter vor der Übertragung der Immobilie die fälligen Renovierungskosten. Dem Vermieter entsteht kein finanzieller Nachteil, dem Mieter dürfte es gleichgültig sein. 9. Günstige Mietverträge Clevere Eltern handeln bereits mindestens drei Jahre vor einer geplanten Schenkung niedrigere Mieten für das Objekt aus - aber nicht mit Familienangehörigen, sondern mit guten Bekannten. Die Spar-Miete muß mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. 10. Schenken mit Schulden Wer eine Immobilie (steuerlicher Wert beispielsweise 500.000 EUR) verschenkt, kann auch die damit verbundenen Schulden (z. B. 400.000 EUR) übertragen. Nach einer komplizierten Berechnung ist der Steuerwert der Immobilie um einen Teil der Schulden zu kürzen. Der Beschenkte muß nur 300.000 EUR versteuern. 11. Verschuldet vererben Warten lohnt sich. Noch günstiger wird es jedoch, wenn die Eltern eine hoch schuldenbelastete Immobilie nicht vor ihrem Tod übertragen, so daß statt einer Schenkung der Erbfall ein tritt. Dann kann der Erbe den Wert der Hypothek (400.000 EUR) nämlich komplett vom Steuerwert (500.000 EUR) abziehen und braucht nur 100.000 EUR zu versteuern. III. Wie Unternehmer vorsorgen 12. Betriebsbonus Kleine und mittelständische Unternehmer können ihre Firma jetzt oft günstiger als zuvor an die Nachkommen oder Ehefrau übergeben. Das Gesetz gewährt neben dem normalen Freibetrag und 40 Prozent Wertabschlag zusätzlich 256.000 EUR als Extrafreibetrag. Beispiel: Wert des Betriebs Minus Extrafreibetrag Zwischensumme Minus 40% Wertabschlag Minus 307 000 EUR Freibetrag (Ehefrau) Steuerschuld 750.000 EUR - 256 000 EUR 494 000 EUR - 197 600 EUR - 307 000 EUR 0 EUR LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 4 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer 13. Flucht ins Betriebsvermögen Besitzer mehrerer Häuser oder Wohnungen können ihren Grundbesitz in eine Firma einbringen ("gewerblich geprägte Gesellschaft", z.B. GmbH & Co. KG) und somit extrem günstig vererben oder verschenken. Denn: Betriebsgrundstücke werden nicht mit Steuerbilanzwerten, sondern mit Grundstückswerten angesetzt. Wichtig: Sie sollten genau zwischen gesparter Erbschaftsteuer und zusätzlicher steuerlicher Belastung (z. B. Gewerbesteuer auf Mieten) der in einem Betrieb zusammengefassten Immobilien abwägen. Achtung: Der Beschenkte darf den Betrieb oder wesentliche Betriebsteile (Immobilien) nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall verkaufen. Sonst kassiert das Finanzamt rückwirkend alle betrieblichen Vergünstigungen. 14. Familienfremder Erbe Oft sollte besser der amtierende Geschäftsführer als die Kinder den Betrieb erben: Dank der Erbschaftsteuer-Richtlinien kann ein Firmenchef seinen Betrieb nun auch dem Firmenleiter günstig überschreiben. Auch für diesen Erben gilt jetzt der 40-prozentige Wertabschlag und die günstige Steuerklasse I. 15. Rechtsform ändern Die Erben einer Personengesellschaft (OHG oder GmbH & Co. KG) zahlen deutlich weniger Steuern als die Erben einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG). Grund: In die Bewertung fließt insbesondere die Gewinnsituation der Kapitalgesellschaft (Ertrag) ein. Deshalb sollten Sie vor der Übertragung von Firmenanteilen unbedingt die Umwandlung der Rechtsform prüfen. 16. Rechtzeitig schenken Viele Firmen denken darüber nach, an die boomende Börse zu gehen. Wichtige Frage: Sollte der spätere Erbe bereits jetzt Firmenanteile bekommen? Wenn ja, sollte dies unbedingt vor einem Börsengang geschehen. Danach kann der Wert der Firma ruhig steigen – die Erben brauchen auf diesen Gewinn keinen EUR Erbschaftsteuer zu zahlen. 17. Spielraum nutzen Jedem Unternehmer steht es frei, auch Aktienpakete ins betriebliche Vermögen aufzunehmen. Auch hierfür gelten bei Erbschaft und Schenkung der 256.000-EUR-Sonderfreibetrag und der 40-prozentige Wertabschlag. Vorsicht: Entnahmen dürfen fünf Jahre lang nicht die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Oder Sie warten einfach fünf Jahre. Abzugsmöglichkeiten für Erben Folgende Posten können Sie von steuerpflichtigen Nachlass abziehen und so die Erbschaftsteuer mindern: Abwicklungskosten: Die Kosten für Beerdigung, Grabpflege, Grabstein und Erbschaftsabwicklung einschließlich Steuerberaterkosten können bis zu 10.300 EUR pauschal geltend gemacht werden, bei darüberliegenden Kosten ist ein Einzelnachweis notwendig. Bewertungsabschlag. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen zieht das Finanzamt 256.000 EUR steuerfrei vom Wert der Gesellschaft ab. Bei wertvolleren Unternehmen wird für den restlichen Betrag ein Bewertungsabschlag von 40 % vorgenommen. Freibeträge Ehegatte Kinder Fremde Erbschafts-Freibetrag Versorgungsfreibetrag (maximal) 307.000 EUR 205.000 EUR 5.200 EUR 256.000 EUR 52.000 EUR Hausrat kann steuerfrei vererbt werden, sofern die Grenzbeträge (41.000 EUR für Ehegatten/Kinder, 10.300 EUR für andere Erben) nicht überschritten werden. Schulden. Werden Schulden ererbt, müssen die Erben dafür geradestehen - können den Betrag aber in voller Höhe vom Nachlasswert abziehen. Zuwendung. Schenkt ein Ehegatte dem anderen die Familienwohnung oder Anteile daran, fallen dafür weder Erbschaft- noch Schenkungssteuer an. LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 5 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer Was Firmengründer mit größeren Unternehmensanteilen beachten sollten Der Wert eines Aktienpakets bestimmt sich nach dem niedrigsten notierten Kurs am Todestag des Erblassers (§ 11 Abs. 1 Bewertungsgesetz). Ob dieser Kurs am folgenden Tag noch realisiert werden kann, ist dabei unerheblich für die Berechnung der Erbschaftsteuer. Problematisch bei Gründern ist, daß diese häufig große, hoch bewertete Firmenanteile besitzen, die nie auf dem Markt gehandelt wurden. Wenn nun die Erben Aktien verkaufen müssen, um die Steuerschuld zu begleichen, rutscht der Kurs gerade bei Papieren des Neuen Marktes oft ins Bodenlose - unter Umständen sogar so weit, daß die ermittelte Steuer nicht einmal durch den Verkauf sämtlicher Aktien beglichen werden kann. Die steuerlichen Freibeträge sind bei großen Aktienpaketen eher zu vernachlässigen. Echte Entlastung bringt höchstens der Bewertungsabschlag (§ 13a Abs 2 ErbStG). Diese besagt, daß bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent nur 60 Prozent des Börsenwertes als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer herangezogen werden dürfen. Dieser Bewertungsabschlag verringert sich jedoch mit jeder Aktie, die in den fünf auf den Tod des Erblassers folgenden Jahren verkauft wird - etwa zur Begleichung der Erbschaftsteuer. Wenn die Beteiligung am Unternehmen über 10 Prozent liegt, sind die Erlöse aus dem Aktienverkauf außerdem einkommensteuerpflichtig (51 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag). Seit der Abschaffung des § 25 EStG können diese Steuern nicht mehr mit der Erbschaftsteuer verrechnet werden, so dass die Erben z. B. 53 Prozent eines Aktienpakets verkaufen müssen, um die Steuerschulden zu begleichen sofern der Kurs stabil bleibt. Auch das Steuersenkungsgesetz entspannt die Lage nur mäßig, obwohl der Veräußerungsgewinn dann nur noch zur Hälfte versteuert werden muß. Bei gleichbleibendem Kurs müßten dann im Beispielfall "nur noch" 29 Prozent eines Aktienpakets verkauft werden. Gibt der Kurs um mehr als 60 Prozent nach, sollte das Erbe daher ausgeschlagen werden. Eine Kapitalgesellschaft zwischenzuschalten ist für Gründer wenig sinnvoll, weil eine solche Holding im Erbfall vom Finanzamt durchleuchtet wird. Trotz der ab 2002 steuerfreien Verkaufsmöglichkeiten für Anteile an der Aktiengesellschaft können die Erben ihre Steuerlast nur aus den ausgeschütteten Gewinnen begleichen, wenn sie die fünfjährige steuerliche Haltefrist einhalten wollen - diese Gewinne aber unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren ebenso wie die unmittelbare Veräußerung der Aktien. Gründer sollten daher ihre potenziellen Erben bereits vor dem Börsengang am Unternehmen beteiligen, um spätere Probleme bei der Erbschaft zu umgehen. Sollte dies nicht möglich sein, sollten die Schenkungsfreibeträge frühzeitig und voll ausgenutzt werden, um die Belastung so gering wie möglich zu halten. Offene Entscheidung: Derzeit noch offen ist ein Verfahren am BFH (BFH II R 17/98). Dort hatte ein Erbe geklagt, weil aufgrund von Kursstürzen die Erbschaftsteuer nicht aus der Erbmasse zu bestreiten war. Das Finanzgericht hatte den Anspruch auf Billigkeitserlass abgelehnt. LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 6 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer Wissenswertes rund um die Erbschaftsteuer 1. Allgemeines und Freibeträge Im Erbfall ist zu prüfen, ob für die Erben Erbschaftsteuer entsteht. Das Finanzamt ermittelt die Höhe des ererbten Vermögens und berechnet die evtl. zu erhebende Erbschaftsteuer. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer für den Fall, dass Vermögen unter Lebenden übertragen wird. Ansonsten wäre dieser Vorgang steuerfrei. Im Großen und Ganzen gelten die erbschaftsteuerlichen Regelungen auch für die Schenkungsteuer, insbesondere die Freibeträge und die Tarife. Der Versorgungsfreibetrag gilt allerdings bei der Schenkungsteuer nicht. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kann bei folgenden Vorgängen entstehen: Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) = Erbschaftsteuer - Erbschaft auf Grund Gesetz, Testament oder Erbvertrag Vermächtnisse Schenkung auf den Todesfall Vermögensvorteile auf Grund vom Erblasser abgeschlossener Verträge (z.B. Lebensversicherungen) Pflichtteilsanspruch Erbersatzansprüche nicht ehelicher Kinder Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche oder Vermächtnisse Übergang eines Gesellschaftsanteils (PersG., KapGes.) bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung (der Erben), die unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt Übergang von Vermögen (des Erblassers) auf eine Stiftung oder einen Trust Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) = Schenkungsteuer - jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt die Bereicherung des Ehegatten durch die Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der "Gütergemeinschaft" Abfindungen für einen Erbverzicht Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich - Erwerb auf Grund einer Auflage, die der Schenker angeordnet hat In vielen Fällen kommt es aber wegen der hohen persönlichen Freibeträge gar nicht zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Tabelle 1: Freibeträge Steuer- Dazu gehören folgende klasse Personen I I I I II Ehegatte Kinder, Stiefkinder 0 bis 5 Jahre 6 bis 10 Jahre 11 bis 15 Jahre 16 bis 20 Jahre 21 bis 27 Jahre Enkel und Urenkel (auch Stief(ur)enkel) Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen Eltern, Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Persönlicher Freibetrag in EUR Versorgungsfreibetrag in EUR (bei Erwerb von Todes wegen) Hausratsfreibetrag in EUR Freibetrag für persönliche Gegenstände, die nicht Hausrat sind 307.000 256.000 41.000 10.300 205.000 205.000 205.000 205.000 205.000 205.000 52.000 41.000 30.700 20.500 10.300 0 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 10.300 10.300 10.300 10.300 10.300 10.300 51.200 0 41.000 10.300 10.300 0 10.300 0 LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 7 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket III Schwiegersohn, Schwiegertochter, geschiedener Ehegatte Nicht ehelicher Lebenspartner, alle übrigen Erben und Schenkungsempfänger Erbschaftsteuer 5.200 0 10.300 0 Praxistipps a) Die Freibeträge gelten jeweils für Erwerbe von einem Schenker oder Erblasser und jeweils pro Beschenktem oder Erben. So können Ehegatten, die gemeinschaftliche Eigentümer eines Vermögens sind (z. B. gemeinsame Grundstücke), ihrem Kind dieses Vermögen zu persönlichen Freibeträgen von insgesamt 410.000 EUR (je Ehegatte 205.000 EUR) vererben oder verschenken. In diesem Fall kommt es also zu einer Verdoppelung der Freibeträge. Daher ist es meist sinnvoll, wenn ein vermögenderer Ehegatte seinem geringer begüterten Ehegatten Vermögen überträgt, sodass beide Elternteile die Freibeträge voll ausnutzen können. Allerdings sollten Sie hierbei darauf achten, dass das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch unterstellt. Zwischen der Vermögensübertragung vom einen auf den anderen Ehegatten und der Weitergabe an die Kinder sollte ein nicht zu kurzer Zeitraum (in der Regel reichen sechs Monate) liegen. b) Zu beachten ist ebenfalls die Problematik im Zusammenhang mit sog. Mehrfach-Erwerben. Wird das Vermögen nacheinander mehrfach vererbt, z. B. vom Vater auf die Mutter und nach deren Tod auf die Kinder (sog. Berliner Testament), wird die Erbschaft auch zweimal besteuert. Zwar gibt es für diesen Fall eine Ermäßigung bei der Erbschaftsteuer (§ 27 ErbStG), dennoch sollten Sie diese Konstellation aus erbschaftsteuerlicher Sicht möglichst umgehen, indem Sie Ihr Vermögen von vornherein auf Ihren Ehegatten und Ihre Kinder verteilen. So ist das vom zweitversterbenden Ehegatten zu vererbende (und damit erbschaftsteuerpflichtige) Vermögen geringer als im Fall des Mehrfacherwerbes. c) Entscheidend für die Höhe der Erbschaftsteuer ist auch die Wahl des richtigen Güterstandes. Im Falle der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Eheleute streng getrennt. Im Erbfall wird somit das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten bei der Erbschaftsteuerermittlung des überlebenden Ehegatten angesetzt. Anders ist dies im Fall der Zugewinngemeinschaft. Trotz der getrennten Vermögensmassen wird im Erbfall der während der Ehe erworbene Zugewinn am Vermögen des verstorbenen Ehegatten nicht auf die Erbschaftsteuer des überlebenden Ehegatten angerechnet, d. h. das ererbte Vermögen wird um diesen Zugewinn gemindert. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist die Zugewinngemeinschaft also die günstigere Variante. d) Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Sollten Sie innerhalb der letzten neun Jahre Ihre Freibeträge noch nicht (voll) ausgeschöpft haben, dann können Sie in diesem Jahr eine steuerfreie Schenkung bis zur Höhe des noch nicht ausgeschöpften Betrages vornehmen. Diese Zehn-Jahres-Frist sollten Sie im Rahmen einer langfristigen Steuerplanung berücksichtigen. Als späterer Erblasser sollten Sie bei großen Vermögen möglichst früh damit beginnen, unter Ausnutzung der Frist alle 10 Jahre steuerfrei Vermögen zu übertragen, sodass bei Eintritt des Erbfalls möglichst nur noch Vermögen in Höhe der dann vorhandenen Freibeträge vererbt wird. Bei mehreren Schenkungen von der selben Person innerhalb von 10 Jahren werden diese Beträge zusammengerechnet und die darauf evtl. entstehende Steuer bestimmt. Ist bei den früheren Schenkungen bereits Schenkungsteuer angefallen, wird diese auf die neu berechnete Steuer angerechnet. Wichtig im Zusammenhang mit der Zehn-Jahres-Frist ist das Urteil des BFH vom 07.10.1998, Az. II R 64/96. Nach diesem Urteil werden bei einer Person, die zunächst ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Gegenstand und danach den Gegenstand selbst geschenkt bekommt, die Werte zusammengerechnet, sofern sie innerhalb der 10-Jahres-Frist liegen. LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 8 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer Beispiel: Ein Vater gewährt seinem Sohn ein zinsloses Darlehen. Nach 7 Jahren schenkt er dem Sohn das Darlehen. Der Zinsvorteil über die 7 Jahre wird mit dem Wert des dann geschenkten Darlehns zusammengerechnet. Es gibt keine Begrenzung des Wertes. Bis zu diesem Urteil wurden die Werte zwar auch zusammengerechnet, aber für die Besteuerung wurde maximal der Wert des Vermögens angesetzt, also in dem genannten Beispielsfall der Wert des Darlehens zu Beginn der Nutzungszeit. e) Einen speziellen Freibetrag gibt es bei Erbschaften in Bezug auf Hausrat, Wäsche und Kleidung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1ErbStG, vgl. auch obige Tabelle). 1. 41.000 EUR bei Erwerben der Steuerklasse I 2. Weitere 10.300 EUR bei Erwerben der Steuerklasse I für sonstige bewegliche Gegenstände, die nicht Hausrat oder Kleidung sind, z. B. Autos, Boote, Kunstgegenstände, Sammlungen usw. 3. Insgesamt 10.300 EUR für Personen der Steuerklassen II und III für bewegliche Gegenstände einschließlich Hausrat und Kleidung. Diese Befreiungen gelten nicht für Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. f) Übliche Gelegenheitsgeschenke sind generell nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Eine Definition für „übliche Geschenke“ gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an (Anlass, Wert und Art des Geschenkes). g) Eine Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu vermeiden, ist der Weg über die Erbausschlagung. Der Erbe verzichtet auf die Erbschaft gegen Vereinbarung eine Abfindung mit dem Ersatzerben. Diese kann so hoch bemessen sein, dass sie den Freibetrag nicht überschreitet, sodass keine Erbschaftsteuer anfällt. Der Ersatzerbe kann diese Verpflichtung seinerseits als Nachlassverbindlichkeit von seinem Erbe abziehen. 2. Steuersätze Ein weiterer wichtiger Faktor bei der Bemessung der Erbschaftsteuer ist die Höhe der Steuersätze. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe des zu versteuernden Vermögens. So beträgt z. B. der Steuersatz bei engen Verwandten (Steuerklasse I) und einem Vermögen von 50.000 EUR nach Abzug der Freibeträge 7% und bei einem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Vermögen von 250.000 EUR 11%. Nähere Einzelheiten zu den Steuersätzen ergeben sich aus folgender Tabelle: Tabelle 2: Steuersätze Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich (nach Abzug der Freibeträge) 52.000 EUR 256.000 EUR 512.000 EUR 5.113.000 EUR 12.783.000 EUR 25.565.000 EUR Über 25.565.000 EUR Steuerklasse I II III 7% 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % 12 % 17 % 22 % 27 % 32 % 37 % 40 % 17 % 23 % 29 % 35 % 41 % 47 % 50 % LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 9 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer 3. Vermögenswerte Die Bewertung des Vermögens ist ebenfalls Grundlage für die Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die verschiedenen Vermögensgegenstände werden jeweils mit unterschiedlichen Wertansätzen berücksichtigt. Für das Grundvermögen wird das sog. Ertragswertverfahren (Nachfolger der sog. Einheitsbewertung, s. o.) angewendet. Bei diesem bemisst sich beispielsweise der Wert von bebauten Grundstücken nach einem Vielfachen der Jahresnettokaltmiete. Hierdurch ergibt sich ein Wert, der zwischen 50 bis 80 % des Verkehrswertes liegt. Beispiel für die Berechnung: Mietshaus mit 5 Wohnungen, Alter: 55 Jahre 50.500 + 51.200 + 52.400 ----------------------------------3 (Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre) x 12,5 (Standartmultiplikator) - 25% = (Altersabschlag die Hälfte des Alters der Immobilie, höchstens 25%) 481.000 EUR (abgerundeter Steuerwert) Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus, das ausschließlich Wohnzwecken dient, wird der nicht abgerundete Wert noch um einen Zuschlag von 20% erhöht. Der sich hiernach ergebende Wert wird abgerundet und als Steuerwert zu Grunde gelegt. Als Mietwert bei selbstgenutzem Wohneigentum wird ein fiktiver Wert zu Grunde gelegt, der sich nach den ortsüblichen Mietwerten richtet. Hinsichtlich dieses Wertes kommt es häufig zu Differenzen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem, da Spielräume beim Ansatz dieser fiktiven Werte bestehen. Wichtig: Der oben bezeichnete Ertragswert ist nicht automatisch der steuerlich zu berücksichtigende Wert. Vielmehr prüft das Finanzamt, ob nicht der mindestens anzusetzende Wert höher ist als der ermittelte Ertragswert. Der Mindestwert beträgt 80% des Bodenrichtswertes für das Grundstück unter der Fiktion, es wäre unbebaut. Ist dieser Mindestwert höher als der Ertragswert, wird dieser Wert für das Grundstück zu Grunde gelegt. In Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten können sich hierbei sehr hohe Werte ergeben, die oft ein Mehrfaches des ermittelten Ertragswertes ausmachen. Gegenüber dem Steuerwert bei Grundstücken wird Barvermögen mit seinem tatsächlichen Wert und Aktien werden mit dem Kurswert am Stichtag angesetzt. Das Verschenken oder Vererben von Grundvermögen ist zurzeit in der Regel auch nach dem Jahressteuergesetz 1997 noch günstiger als bei anderen Vermögensgegenständen, da der Verkehrswert der Grundstücke bei der Bewertung nicht erreicht wird. Praxistipps a) Eltern, die keine Möglichkeit haben, ihren Kindern Grundvermögen zu verschenken, können ihren Kindern Geld mit der Auflage schenken, ein ganz bestimmtes Immobilien-Objekt zu kaufen oder zu bauen. Der für die Steuer anzusetzende Wert wird dann nur in Höhe des steuerlichen Immobilienwerts und nicht in Höhe des Bargelds zu Grunde gelegt. Achtung: Wenn Ihre Kinder mit Hilfe Ihrer Schenkung eine selbst genutzte Wohnung komplett erwerben, verlieren sie den Anspruch auf die staatliche Immobilienförderung. Mindestens umgerechnet 51130 EUR müssen sie selbst aufbringen, um die Eigenheimzulage zu erhalten (Finanzgericht Bremen, Az. 499041 K) b) Wenn Sie zwar Grundbesitz verschenken, sich gleichzeitig aber bestimmte Vorteile/Rechte aus dem Grundstück sichern wollen, können Sie sich ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück einräumen lassen. Zwar wird der Beschenkte dann Eigentümer, der Schenker LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 10 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer bekommt aber ein Wohnrecht in einem selbstgenutzen Gebäude oder erhält sämtliche Mieteinnahmen aus einem vermieteten Objekt. Der Schenker muss dann auch die Mieteinkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Bei den Beschenkten wird im Rahmen der Schenkungsteuer lediglich der Steuerwert der Immobilie, vermindert um die Belastung mit dem Recht des Schenkers, berücksichtigt. c) Wenn Kinder mehr Einkommensteuer zahlen als die Eltern, kann es auch sinnvoll sein, dass Sie Ihren Kindern Vermögensgegenstände gegen Vereinbarung einer Alterssicherung übertragen. Zum einen können Ihre Kinder Ihnen einen feststehenden unabänderbaren monatlichen Betrag zahlen, der immer wieder an den Lebenshaltungskostenindex angepasst wird (sog. Leibrente). Ihre Kinder können diese Rentenzahlung in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, Sie müssen die Zahlung zu Ihrem - zumeist geringeren - Einkommensteuersatz in Höhe des Ertragsanteils versteuern. Richtet sich der an die Eltern zu zahlende Betrag nach der Leistungsfähigkeit des Übernehmers und / oder nach dem Lebensbedarf des Schenkers und ist somit abänderbar, so handelt es sich um eine dauernde Last. Diese Zahlung können Ihre Kinder in ihrer Einkommensteuererklärung voll geltend machen, Sie müssen diese Zahlung dementsprechend auch voll versteuern, was aber auf Grund eines möglichen Altersentlastungsbetrages und häufig niedrigerer Steuerprogression insgesamt betrachtet oft einkommensteuerlich günstig ist. Durch diese Variante erhalten Sie Ihre Alterssicherung, Ihre Kinder werden Eigentümer des Vermögens, und zudem ergeben sich noch steuerliche Vorteile. Die Höhe der Schenkung wird in diesen Fällen durch den hochgerechneten Wert der Versorgungsleistungen gemindert. d) Schenkt ein Ehegatte dem anderen seinen Anteil am gemeinsamen Familienwohnsitz in Deutschland, so ist dieser Vorgang steuerfrei. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte Eigentümer des Hauses ist und der andere Ehegatte ihm den Bau oder Kauf des Hauses finanziert. Ferien- oder Wochenendhäuser sind dagegen nicht begünstigt, es muss sich bei dem Objekt um den Lebensmittelpunkt handeln. e) Lebensversicherungen, die einem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalls (Tod des Erblassers) ausgezahlt werden, unterliegen der Erbschaftsteuer. f) Werden noch nicht fällige Lebensversicherungen verschenkt, werden diese vom Finanzamt zu zwei Dritteln des eingezahlten Wertes oder mit dem Rückkaufswert angesetzt. Hier sollten Sie prüfen, welcher Wert niedriger und damit für den Beschenkten günstiger ist. g) Wertpapiere und Kontoguthaben können Sie nur dann steuerfrei übertragen, wenn Sie dem Finanzamt glaubwürdig vermitteln können, dass die Übertragung ernsthaft gewollt und konsequent durchgezogen wird. Dabei ist besonders wichtig, dass das Geld endgültig und zweifelsfrei in der Besitz des Kindes übergeht. Es dürfen keine Auflagen oder Verfügungsbeschränkungen zu Ihren Gunsten bestehen. Bei minderjährigen Kindern sollten Sie auf dem Kontoeröffnungsantrag einen Vermerk anbringen, dass Sie als Eltern das Vermögen für Ihre minderjährigen Kinder nur im Rahmen des gesetzlichen Sorgerecht verwalten (BFH, 24.4.1990, Az. VIII R 170/83). Im Extremfall sollten Sie das Vermögen Ihres Kindes durch einen Freund der Familie verwalten lassen – dessen Vergütung wiederum vom Kind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden kann. LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 11 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer h) Eine weitere wichtige Besonderheit besteht beim Verschenken oder Vererben von Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft. Das Betriebsvermögen wird zunächst nur mit den Steuerbilanzwerten angesetzt, die häufig weit unter dem Verkehrswert liegen, da die stillen Reserven (Wertsteigerungen) hierin nicht berücksichtigt sind. Betriebsgrundstücke werden allerdings mit den Grundbesitzwerten (s. o.) und nicht mit den Steuerbilanzwerten angesetzt. Praxistipp Rechnen Sie Ihren Betrieb möglichst arm. Sie sollten die Bilanzwerte vor einer geplanten Schenkung durch die legale Nutzung von Abschreibungsmöglichkeiten so gering wie möglich halten. Beachte: Sie sollten auch überlegen, ob Sie vor einer geplanten Schenkung nicht einen Teil des Privatvermögens in den Betrieb einbringen wollen. Allerdings muss hierbei bedacht werden, dass entstehende Wertsteigerungen dieser eingebrachten Wirtschaftsgüter im Falle der Realisierung, z. B. Verkauf dieses Wirtschaftsgutes oder des Betriebes, zu versteuern sind. Beim Betriebsvermögen gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 256.000 EUR. Dieser Freibetrag gilt aber nicht pro Erbe, sondern pro Unternehmen, kann also bei mehreren Erben geschickt verteilt werden. Das nach Abzug des Freibetrages verbleibende Betriebsvermögen wird dann nur mit 60% bei der Steuer angesetzt. Beispiel A überträgt im Wege der Schenkung an seinen Sohn einen KG-Anteil im Wert von 350.000 EUR. Lösung Zuwendung Betriebsvermögen - Freibetrag davon 60 % = steuerpflichtiger Erwerb 350.000 EUR 256.000 EUR ---------------------94.000 EUR 56.400 EUR LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 12 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Erbschaftsteuer Praxistipp Wer z.B. seine Kinder nach und nach in die Unternehmensnachfolge einbinden will, sollte unter Ausnutzung dieser Freibetragsregelung und der persönlichen Freibeträge der Kinder im 10-Jahres-Abstand Betriebsvermögen im Wege von Schenkungen übertragen. Auf diese Weise lassen sich bei rechtzeitiger Disposition ganz erhebliche Werte erbschaftsteuerfrei auf die Kinder übertragen. Bei Schenkungen von Betriebsvermögen an z.B. 2 Kinder kann pro Kind ein Betriebsvermögen von 333.000 EUR (bis 2001: 650.000 DM) Steuerwert übertragen werden. Beträgt der Verkehrswert einer GmbH u. Co KG z.B. 5 Mio. EUR und ist der Steuerwert mit 3,5 Mio. EUR anzusetzen, kann pro Kind Betriebsvermögen i. H. v. 469.667 EUR steuerfrei übertragen werden: Betriebsvermögen zu Steuerwerten: Freibetrag 1/2 Rest Ansatz zu 60 % Freibetrag Wert des Erwerbs 469.667 EUR - 128.000 EUR ---------------------------341.667 EUR 205.000 EUR - 205.000 EUR ----------------------------0 EUR Verkehrswert der 469.667 EUR: 469.667 x 5 -----------------3.5 = 670.953 EUR Ein weiterer Vorteil beim Betriebsvermögen ist, dass der steuerpflichtige Wert immer nach der günstigsten Steuerklasse, Steuerklasse I, besteuert wird, egal, wer Erbe oder Beschenkter ist. Voraussetzung für diese Sonderregelungen ist aber, dass der Betrieb mindestens 5 Jahre in der Hand des Nachfolgers verbleibt. Diese Regelungen gelten auch für Geldanlagen, mit denen gewerbliche Einkünfte erzielt werden, z. B. Beteiligungen an Containerschiffen oder Leasingfonds. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Stundungsanspruch. Die Erbschaftsteuer kann bis zu 10 Jahren gestundet werden, wenn dies für die Erhaltung des Betriebes notwendig ist. Bei Schenkungen ist diese Stundung mit Zinsen i. H. v. 6% zu verzinsen, im Erbfall fallen dagegen keine Stundungszinsen an. i) Bei Anteilen an einer GmbH findet entweder eine Wertableitung aus Verkäufen oder eine Bewertung entsprechend des sog. Stuttgarter Verfahrens unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten statt. Der Freibetrag von 256.000 EUR, der nur 60 %ige Wertansatz und die Anwendung der Steuerklasse I findet -wie bei Betriebsvermögen- (s.o. unter h) auch bei Anteilen an Kapitalgesellschaften Anwendung, sofern die Gesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker zu mehr als 1/4 an der Gesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Die Fünf-Jahres-Regelung wie beim Betriebsvermögen gilt auch hier. 4. Verbindlichkeiten Alle mit der Erbschaft zusammenhängenden Schulden mindern das für die Steuerberechnung anzusetzende Vermögen und damit die Steuer selbst. Dies betrifft alle die vom Erben nicht beglichenen gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verbindlichkeiten. - Steuerschulden, Mietschulden, Darlehensschulden und nicht gezahlte Rechnungen des Erblassers Verbindlichkeiten, die sich aus dem Testament ergeben, also Vermächtnisse, Auflagen oder Pflichtteilsansprüche, die vom Erben erfüllt werden müssen LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 13 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket - Erbschaftsteuer Kosten im Zusammenhang mit Erwerb und Regelung des Nachlasses, wie z. B. Notar- oder Anwaltsgebühren, Erbschein, Testamentsvollstreckung Begräbnis- und Grabpflegekosten. Hier kann eine Pauschale von 10.300 EUR geltend gemacht werden. 5. Mitteilung an das Finanzamt Der Erbe oder bei Schenkungen der Beschenkte und der Schenker sind verpflichtet, die Erbschaft bzw. die Schenkung innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht durch den Beschenkten, Schenker oder Erben ausgenommen sind allerdings folgende Fälle: - Testamentseröffnung durch deutsche Notare, Gerichte oder Konsuln - Schenkungen, die von einem Gericht oder Notar beurkundet werden Teilweise versuchen Erben, ihr Erbe vor dem Finanzamt geheim zu halten. Das Finanzamt hat aber seine eigenen Informationsquellen, über die es von der Erbschaft erfährt. 1. Bank: Das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Depot- und Bankguthaben des Erblassers wird von der Bank automatisch dem Finanzamt mitgeteilt. 2. Nachlassgericht: Eröffnet das Nachlassgericht ein Testament, wird das Finanzamt darüber informiert. 3. Beurkundet der Notar eine Schenkung, muss er das Finanzamt darüber informieren. 4. Werden Immobilien übertragen, wird das Finanzamt von der Grundsteuerstelle über den Eigentumswechsel informiert. Achtung: Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, so haftet der Erbe für die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen auch mit seinem Privatvermögen. Verzichtet er darauf, dass Erbe anzutreten, bleibt ihm die Haftung erspart. Hinweis: Diese Informationen können Ihnen nur Denkanstöße geben. Für konkrete Vererbungs- und Schenkungs-Planungen suchen Sie bitte Ihren Steuerberater auf. LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 14 von 14 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de