GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung

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GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
H 1220:05
CLIC – Computer Liability Insurance Coverage
Haftpflichtversicherung für Hard- und Softwareunternehmen
Inhaltsübersicht
1
Versicherte Risiken
2
Mitversicherte Personen
3
Serienschäden, Non-Kumul-Klausel
4
Deckungserweiterungen
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
4.13.1
4.13.2
4.13.3
4.13.4
4.13.5
4.13.6
4.14
4.15
Vertraglich übernommene Haftung
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Kaufmännische Rügepflicht gemäß §§ 377/378 HGB
Allmählichkeitsschäden u. dgl.
Mietsachschäden
Tätigkeitsschäden
Ansprüche Versicherter untereinander
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
Kraftfahrzeuge
Nachhaftung bei Haus- und Grundbesitz
Strahlenschäden
Auslandsschäden
Produkthaftpflicht
Zusicherungshaftung
Montage-/Installierungsfolgeschäden
Nachhaftung
Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen
Strahlenschäden durch Produkte und Leistungen
Erweiterte Produktpflicht
EDV-Vermögensschäden
Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung
5
Deckungseinschränkungen
6
Prämienberechnung
7
Privat-Haftpflichtversicherung
G80124
Ausstellungstag
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
1
Versicherte Risiken
1.1
Unternehmenscharakter
Ausstellungstag
VR-Clic GFP
211111019:01
Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung
(AHB) und der folgenden Bestimmungen – die gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
allen betrieblichen Aktivitäten, die sich im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag
genannten Unternehmenscharakter ergeben.
Mitversichert sind im Inland und Ausland – auch abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB, jedoch
ausgenommen in USA und USA-Territorien – rechtlich unselbständige Niederlassung, Betriebsstätten,
Läger, Verkaufsbüros, Bau- und Montagestellen u. dgl.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich im selben Umfang auch auf die in der Risikobeschreibung
genannten
-
rechtlich selbständigen Unternehmen im Inland
-
rechtlich selbständigen Unternehmen im Ausland (abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB)
-
rechtlich unselbständigen Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger, Verkaufsbüros, Bau- und
Montagestellen u. dgl. In den USA/USA-Territorien (abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB).
Versicherungsschutz für andere Unternehmen, Niederlassungen etc. wurde nicht vereinbart.
1.2
Neue rechtliche selbständige Unternehmen (ausgenommen USA/USA-Territorien)
Neu hinzukommende rechtlich selbständige Unternehmen sind, sofern der Unternehmen sind, sofern der
Unternehmenscharakter mit der Beschreibung gemäß Ziff. 1.1 übereinstimmt, ab dem Zeitpunkt des
Erwerbs bzw. der Neugründung mitversichert, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass der Erwerb bzw. die Neugründung dem Versicherer
innerhalb von sechs Monaten angezeigt und eine Einigung über die Prämie erzielt wird. Der
Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, sofern eine Vereinbarung über eine Prämie nicht erzielt
wird.
Für diese Unternehmen bestehende anderweitige Versicherung gehen dieser Versicherung vor.
1.3
Neue Risiken
Für neue Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluß entstehen, besteht im
Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz, soweit im Vertrag diesbezüglich nichts anderes vereinbart
ist. Der Versicherungsschutz beginnt mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Die einschränkenden Bestimmungen des § 2 AHB finden keine Anwendung. Für neue Risiken gelten
ebenfalls die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Deckungssummen, soweit im Vertrag nichts
anderes vereinbart ist.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
1.4
Ausstellungstag
Willenserklärungen
Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen
Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsnehmer ist allein Prämienschuldner. Im
übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die
vom Versicherungsschutz erfaßten, rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung.
2
Mitversicherte Personen
VP-Clic GFP
2112015:01
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
-
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen
(einschließlich Praktikanten, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und eingegliederte Mitarbeiter
fremder Unternehmen) für Schäden, die sie i Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen;
-
der Aufsichtsräte, Beiräte und entsprechender Funktionsträger bei mitversicherten ausländischen
Gesellschaften für Schäden, die sie in dieser Eigenschaft für den Versicherungsnehmer
verursachen;
-
der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen, ehemaligen, gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Für Betriebsangehörige besteht Versicherungsschutz auch, soweit sie im Betrieb des
Versicherungsnehmers tätig werden in der Eigenschaft als Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte – vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII -,
Immissionsschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Gewässerschutz und/oder
Abfallbeseitigung u. dgl. (siehe auch Abschnitt 5 Deckungseinschränkungen, Arbeitsunfälle).
Für Betriebsangehörige besteht Versicherungsschutz auch aus der Ausübung eines Sportes oder
Wettkampfes sowie der sonstigen Betätigung in der Betriebssportgemeinschaft. Dies gilt auch, sofern
die Betriebssportgemeinschaft als e.V. geführt wird und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz
besteht.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Betriebsangehörigen in ihrer Eigenschaft
als verantwortliche Bauleiter für den Versicherungsnehmer. Voraussetzungen für diesen
Versicherungsschutz ist, dass der verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der
Landesbauordnung auch tatsächlich ausübt.
G80124
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Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
3
Serienschäden, Non-Kumul-Klausel
3.1
Serienschäden
Ausstellungstag
LU-Serie/Kumul
2113034:01
Mehrere Schadenereignisse
-
aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer
Zusammenhang,
oder
-
aus der Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie),
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Schadenereignis und in dem Zeitpunkt
eingetreten, in dem das erste dieser Schadenereignisse eingetreten ist.
Teilweise abweichend von § 1 Ziff. 1 AHB bezieht sich die zeitliche Geltung des
Versicherungsschutzes ausschließlich auf Schadenereignisse solcher Serien, deren erstes
Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf alle
Schadenereignisse dieser Serien.
§ 3 Ziff. II 2 Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
Unter die Versicherung fallen auch Serienschäden, deren erstes Einzelschadenereignis vor
Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn diese Serienschäden dem Versicherungsnehmer bis zum
Vertragsabschluß weder bekannt waren noch bekannt sein mußten und soweit die
Einzelschadensereignisse nach Vertragsbeginn eingetreten sind. Es gilt die bei Vertragsbeginn
vereinbarte Deckungssumme.
3.2
Non-Kumul-Klausel
4
Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache beruhen, für den
Versicherungsnehmer Versicherungsschutz sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch anderer bei
Gerling bestehender Haftpflichtversicherungen (einschließlich Fronting), so ist die Ersatzleistung des
Versicherers aus diesem Versicherungen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen
Versicherungen vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
DE-Vertr.übern.Haft.
Deckungserweiterungen
2121032:01
4.1
Vertraglich übernommene Haftung
Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 1 AHB – die
G80124
-
von der Deutschen Bahn AG und/oder ähnlichen Bahnbetrieben gemäß deren üblichen
Vertragsbedingungen übernommene gesetzliche Haftpflicht;
-
Haftpflicht aus Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder aus sogenannten Gestattungsverträgen;
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
4.2
Ausstellungstag
-
vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer durch Vertrag
übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verpächter,
Verleiher, Leasinggeber);
-
die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit sie der eigenen persönlichen
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Inhalt und Höhe entspricht, es auf einem
Fehlverhalten unseres Versicherungsnehmers beruht und es sich nicht um die Freistellung von
Händlern handelt.
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer
auf darin enthaltene Haftungsausschlüsse nicht berufen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer das
wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
4.3
Kaufmännische Rügepflicht gemäß §§ 377/378 HGB
Soweit der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abänderung von
deren gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten gemäß den §§ 377/378 HGB oder entsprechender
ausländischer / internationaler Bestimmungen trifft, wird der Versicherer sich nicht auf die
Ausschlußbestimmungen gemäß § 4 Ziff. I 1 AHB berufen, soweit für die der jeweiligen vertraglichen
Vereinbarung zugrundeliegende Lieferung folgende Voraussetzungen gegeben sind:
4.4
-
Die Auslieferung durch den Versicherungsnehmer erfolgt nur nach vorangegangener
Qualitätskontrolle auf Basis der mit dem Vertragspartner vereinbarten Parameter. Das Ergebnis der
Prüfung ist beim Hersteller zu dokumentieren und aufzubewahren.
-
Der jeweilige Abnehmer führt eine Prüfung der empfangenen Lieferungen auf Identität und
äußerlich erkennbare Transportschäden durch. Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen
Rüge offener Mängel.
Allmählichkeitsschäden u. dgl.
DE-Allmählichkeitss. 2226003:01
Die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 5 AHB gelten als gestrichen.
4.5
Mietsachschäden
DE-Mietsach,mit son. 2127012:01
Eingeschlossenen sind – abweichend von § 4 Ziff. I 6 a AHB und § 4 Ziff. I 8 AHB – Mietsachschäden
in folgenden Umfang:
4.5.1
Mietsachschäden anläßlich Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von anläßlich Geschäftsreisen
gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in Gebäuden einschließlich deren Ausstattung.
Hiervon ausgenommen bleiben die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
4.5.2
Ausstellungstag
Mietsachschäden durch Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser
Eingeschlossen ist die gesetzlich Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten
Gebäuden und/oder Räumen sowie den dazugehörenden Anlagen zur Raumbeheizung (nicht jedoch
sonstige Gebäudebestandteile, insbesondere nicht Produktionsanlagen u. dgl. ) durch Brand, Explosion
(ausgenommen die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie Leitungs- und Abwasser.
4.5.3
Sonstige Mietsachschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachteten oder
geliehenen Sachen.
Hiervon ausgenommen bleiben
-
Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
Glasschäden, soweit diese durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu
seinen Gunsten gedeckt sind;
Schäden am Erdreich;
4.6
-
Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen
Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten
Selbstbeteiligung liegen;
-
die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Tätigkeitsschäden
DE-Tätig, mit son.
2121033:01
Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziff. I 6 b AHB – Tätigkeitsschäden in folgendem Umfang:
4.6.1
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art
sowie von Containern beim oder infolge Be - und/oder Entladens (einschließlich durch dazu dienendes
Bewegen) derselben.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
G80124
-
die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
-
es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
-
der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die
Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 8 AHB berufen.
4.6.2
Sonstige Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
sind.
Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, verursacht durch die vertraglich
vereinbarte Bearbeitung, Weiterbe- und verarbeitung oder Veredelung (z.B. Weiter- bzw. Endfertigung)
des Versicherungsnehmers.
Für Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Datenlöschung bzw. Beeinträchtigung der Datenordnung
gilt Ziff. 4.14.
Die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 Ziff. II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüche insoweit nicht auf die
Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 8 AHB berufen.
4.7
Ansprüche Versicherter untereinander
4.7.1
Selbständige Unternehmen
DE-Ansprüche Vers. u
2138008:01
Eingeschlossen sind – abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB in Verbindung mit § 4 Ziff. II 2 AHB –
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden der durch diesen
Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen untereinander.
Diese Erweiterung erstreckt sich jedoch nicht auf die Schadenarten gemäß Deckungserweiterung
Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko, EDV-Vermögensschäden sowie Mietschäden.
4.7.2
Mitversicherte natürliche Personen
Eingeschlossen sind – abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB in Verbindung mit § 4 Ziff. II 2 AHB –
gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander sowie
mitversicherter natürlicher Personen gegen mitversicherte rechtlich selbständige Unternehmen, und
zwar wegen
G80124
-
Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne des
Sozialgesetzbuches Teil VII in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende
Person angestellt ist;
-
Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegeneinander wegen Personenschäden aus
betrieblichen Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass der den Schaden verursachende
Betriebsangehörige (Schädiger) nicht das Haftungsprivileg gemäß § 105 SGB Teil VII genießt,
z.B. weil es sich nicht um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen handelt oder
kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit vorliegt;
-
Sachschäden;
Blatt
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Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
-
Ausstellungstag
Vermögensschäden aufgrund von Verstößen gegen Datenschutzgesetze (siehe Ziff. 4.14.4 –
Schäden aus der Verletzung von Datenschutzbestimmungen –).
4.7.3
Gesetzliche Vertreter und Angehörige
4.8
Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Personen- und Sachschäden der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer
Angehörigen.
DE-Arge
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
2122001:01
Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet
der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgende Bestimmungen:
Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht
Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer verursacht hat, bis zu den vereinbarten
Deckungssummen.
Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt oder ist der
schadenverursachende ARGE-Partner nicht zu ermitteln, so tritt der Versicherer bis zur vereinbarten
Deckungssumme für den Anteil am Schaden ein, der den prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht
vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der
Arbeitsgemeinschaft.
Im Falle Konkurses von Partnerfirmen erhöht sich die ersatzpflichtige Quote um den nicht zu
erlangenden Anteil der Entschädigung, welcher der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Rest-ARGE entspricht.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
4.9
Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie
Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
DE-Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge
2122001:01
4.9.1
Nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Eingeschlossen ist – in teilweiser Änderung von Ziff. 5.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung,
Führung oder Verwendung von nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
(auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen) und Anhängern innerhalb und außerhalb der
Betriebsgrundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot entgegensteht.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 2 b und in § 2 Ziff. 3 c AHB.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges
beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Le istung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder
Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne
Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
4.9.2
Mitversicherung von Kfz und Anhängern auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen
Straßen
Versichert sind – in teilweise Änderung von Ziff. 5.2 – Haftpflichtansprüche auf der Grundlage der
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und der Vereinbarungen dieses
Vertrages aus dem Halten und Gebrauch nicht zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger, soweit sie
auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgeländes oder mit einer
behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht insoweit nach Maßgabe dieses Vertrages und der bei Vertragsabschluß
gültigen AKB bis zu den in der Anlage zu § 4 Abs.2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) genannten
Mindestdeckungssummen, auch soweit sie die Vertragsdeckungssummen überschreiten.
4.10
Nachhaftung bei Haus- und Grundbesitz
DE-Nachh.Haus-/Grund
2139003:01
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836
Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
4.11
Strahlenschäden
DE-Strahlenschäden
2137010:01
Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von § 4 Ziff. I 7 AHB und abweichend von § 4 Ziff. I 8 AHB
– die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit
Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
4.12
Auslandsschäden
DE-Ausland ohne USA
2123021:01
Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
Ausgenommen sind in USA und USA- Territorien vorkommende Versicherungsfälle durch
Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen, und aus
Montagearbeiten , Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) und Reparaturarbeiten.
Bei in den USA-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten
Ansprüchen werden – abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für
Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
4.12
Ausstellungstag
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch
dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
DE-Auslands mit USA
Auslandsschäden
2123022:01
Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers
wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
Bei in den USA, USA-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend
gemachten Ansprüche werden – abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB – die Aufwendungen des
Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur
Abwendungen oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch
dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.12.1
Globale Anschlußdeckung
DE-Anschluß/Reversed
2123023:01
Für die vom Versicherungsschutz erfaßten rechtlich selbständigen Unternehmen im Ausland (vgl.
Abschnitt 1 Versicherte Risiken) gilt:
Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag besteht insoweit, als andere Versicherer durch
die lokalen Policen für den jeweiligen Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz zu gewähren
haben oder die Deckungssummen nicht ausreichen.
Besteht Versicherungsschutz durch andere Policen, leistet der Versicherer im Rahmen dieses Vertrages
die Differenz zwischen den Deckungssummen der Grunddeckung und den Deckungssummen dieses
Vertrages. Sind die Deckungssummen der Grunddeckung durch Versicherungsfälle verbraucht oder
gemindert, die auch vom Versicherungsschutz dieser Anschlußversicherung erfaßt wären, beginnt die
Deckung dieser Anschlußversicherung entsprechend früher.
Die im Rahmen dieses Vertrages vereinbarten Selbstbeteiligungen werden nur insoweit angewendet, als
sie die der Grunddeckung übersteigen.
Die Leistungsfreiheit der Versicherer der lokalen Policen wegen Pflichtverletzung (insbesondere
Prämienverzug) bzw. Obliegenheitsverletzung wird nicht vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
erfaßt. Im Falle der Aufhebung oder der Minderung der lokalen Policen – nicht bei Verbrauch und
Minderung der Deckungssummen der Grunddeckung durch Versicherungsfälle (siehe vorstehenden
Abs. 3 Satz 2) – besteht für die dadurch entstehenden Lücken durch diesen Vertrag kein
Versicherungsschutz.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
4.12.2
Ausstellungstag
Reversed DIC
Soweit die Bedingungen der jeweiligen ausländischen Grunddeckung eine weitergehende Deckung als
dieser Vertrag gewähren, gelten die Bedingungen dieser ausländischen Grunddeckung für das
betreffende Unternehmen für diesen Vertrag ergänzend.
Dies gilt nicht für die Bereiche:
-
Jahresmaximierung der Deckungssummen;
Serienschäden;
Abwehrkosten in USA und USA-Territorien;
Versicherungsfall und zeitlicher Geltungsbereich.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben auf jeden Fall Schäden im Zusammenhang mit
-
-
Risiken, für die im lokalen Grundvertrag eine Deckungssummenbegrenzung vereinbart ist;
Kraftfahrzeug-, Wasserfahrzeug-, Luftfahrzeug- und Raumfahrzeug-Risiken;
energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. radioaktive Substanzen, emittierte Alpha-, Beta- und
Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie Laserund Maserstrahlen;
See-Transport-Risiken;
Vertragsstrafen;
der Betriebshaftpflicht von Bohrinseln und Bohrplattformen;
Gewinnung von Asbest;
Produkte-Garantie-Policen (Schäden und Mängel an hergestellten oder gelieferten Produkten oder
Leistungen);
Rückrufkosten,
der Organhaftpflicht von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und/oder Aufsichtsräten;
separaten Berufshaftpflichtdeckung (z.B. Versicherungsmakler, Wirtschaftsprüfer);
Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive and exemplary damages, soweit deren
Deckung ausdrücklich vereinbart ist;
Einwirkung auf die Umwelt;
Haftpflichtversicherungen für Architekten-, Planungs-, Bau- und ähnlichen Risiken mit
Nachhaftungszeiten von 10 Jahren oder mehr;
gesundheitlicher Beeinträchtigung durch Tabak und/oder Tabakprodukte;
der Haftpflicht des Arbeitsgebers wegen Berufsunfällen und Berufskrankheiten;
der wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziff. 3 AHB;
Betriebsschließungsversicherung;
Risiken, für die gesetzliche eine Pflichtversicherung vorgeschrieben ist;
vertraglicher Haftung, es sei denn, sie wird landesüblich standardmäßig gedeckt.
Die im Rahmen dieses Vertrages vereinbarten Selbstbeteiligungen werden nur insoweit angewendet, als
sie die Deckungssummen der Grunddeckung übersteigen.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
4.13
Produkthaftpflicht
Ausstellungstag
DE-Produkt etc.
2135096:01
Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit den von ihm hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen , Arbeiten oder sonstigen
Leistungen, einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen, gilt zusätzlich:
4.13.1
Zusicherungshaftung
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von § 1, § 4 Ziff. I 1 und 6 Abs. 3 AHB – gesetzliche
Schadenersatzsprüche, soweit es sich um Personenschäden sowie Schäden, die an Sachen Dritter
eintreten und die daraus entstehenden weiteren Schäden, handelt.
4.13.2
Montage-/ Installierungsfolgeschäden
Wenn der Versicherungsnehmer die von ihm gelieferte Hard- und/oder Software selbst
montiert/installiert hat oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat montieren/installieren
lassen, wird sich der Versicherer bei Schäden, die nach Abschluss, der Montage-/Installierungsarbeiten
an anderen als an den gelieferten Sachen entstehen, nicht auf den Ausschluss von Tätigkeitsschäden - §
4 Ziff. I 6 b AHB – berufen. Dies gilt unabhängig davon, ein derartiger Schaden durch einen Mangel
der gelieferten Hard- und/oder Software oder durch einen Montage-/Installierungsfehler entstanden ist,
soweit der Schaden nicht unter den Versicherungsschutz einer anderen zugunsten des
Versicherungsnehmers bestehenden Versicherung (z.B. Montageversicherung) fällt.
Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung gelten als Vermögensschäden im
Sinne der Ziff. 4.14.
Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die
Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 8 AHB berufen.
Die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 Ziff. II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
4.13.3
Nachhaftung
Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder
Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung
der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendigt, gilt folgende Vereinbarung:
Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz
noch für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsaufhebung geboten.
Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der
Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
4.13.4
Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Konkurses wird
Versicherungsschutz nur den in Abschnitt 2 Versicherte Personen genannten Personen gewährt.
DE-Verjährung 1 J.
Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen
2135097:01
4.13.4
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
Verjährungsfrist bis auf höchstens ein Jahr, wird der Versicherer insoweit auf den Einwand der
Ausschlussbestimmung § 4 Ziff. I 1 AHB verzichten.
DE-Verjährung 2 J.
Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen
2135098:01
4.13.5
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
Verjährungsfrist bis auf höchstens zwei Jahre, wird der Versicherer insoweit auf den Einwand der
Ausschlussbestimmung § 4 Ziff. I 1 AHB verzichten.
DE-Strahlen-Prod.
Strahlenschäden durch Produkte und Leistungen
2135099:01
Werden gelieferte Erzeugnisse , Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
energiereichen ionisierenden Strahlen, Laser- oder Maserstrahlen verwendet, ohne dass dies vom
Versicherungsnehmer vorhersehbar war oder sein konnte, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 Ziff. I
7 AHB berufen. Bei Schäden an Kernanlagen gilt dies nur für den Sachschaden an der Anlage selbst,
nicht für Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Kernanlage hinausgehen (z.B.
Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall).
4.13.6
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 Ziff. I 8 AHB finden insoweit keine Anwendung.
DE-Erw.ProdHV NV
Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko
2135100:01
4.13.6
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes (über den vorgenannten Umfang hinaus) wurde nicht
vereinbart.
DE-Erw.Pr.Lief.n.Beg
Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko
2135101:01
Eingeschlossen sind – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – in teilweiser
Abänderung des § 1, § 4 Ziff. I 1 und 6 Abs. 3 AHB gesetzliche Schadenersatzansprüche, soweit es sich
um die in den Ziff. 4.13.6.1 bis 4.13.6.5 genannten Schäden handelt. Hierfür gilt:
Der Versicherungsschutz dieser Deckungserweiterung umfasst nur Schäden durch Hard-/Software, die
nach Beginn dieses Vertrages ausgeliefert wurde.
Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall, werden im Rahmen der
erweiterten Produkthaftpflicht nur dann ersetzt, wenn dies in den folgenden Bestimmungen
ausdrücklich festgelegt ist.
Die Deckungserweiterung für Strahlenschäden durch Produkte und Leistungen gilt nicht für die
folgenden Schadenarten.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
4.13.6.1 Schäden durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Eingeschlossen sind Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Hard-/Software mit anderen Produkten entstehen, und
zwar
-
wegen Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte;
-
wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewandten Kosten mit Ausnahme des Entgelts
für die mangelhafte Hard-/Software des Versicherungsnehmers;
-
wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen. Der
Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
die gelieferte Hard-/Software zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
-
wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil das Endprodukt nicht oder nur mit einem
Preisnachlass veräußert werden kann. Der Versicherer ersetzt den Schaden in de Verhältnis nicht.
In dem das Entgelt für die gelieferte Hard-/Software zu dem Verkaufspreis steht, der bei
mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
-
wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich daraus ergebenden
Produktionsausfalls unmittelbar entstehenden Kosten.
4.13.6.2 Schäden durch Weiterver-/-bearbeitung
Eingeschlossen sind Kosten Dritter für die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung eines
mangelhaften Erzeugnisses – ohne dass eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen
Produkten stattfindet -, sofern das verarbeitete oder bearbeitete Erzeugnis unveräußerlich ist und soweit
diese Kosten nicht für die Behebung des Mangels an der Hard-/Software selbst aufgebracht werden oder
sonstwie den Charakter der Nachbesserung tragen.
Kosten in diesem Sinne sind die Herstellkosten des Dritten mit Ausnahme des Entgelts für die
mangelhafte Hard-/Software des Versicherungsnehmers.
Führt die Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer gelieferten Hard-/Software zu einem
Preisnachlass für das Endprodukt, so ersetzt der Versicherer anstelle der Kosten den durch den
Preisnachlass bedingten Mindererlös des Dritten. Hiervon trägt der Versicherungsnehmer den Anteil,
der dem Verhältnis des Entgelts für die gelieferte Hard-/Software zu dem Verkaufspreis entspricht, der
bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre.
Können die Unveräußerlichkeit des Endproduktes oder der Preisnachlass durch eine wirtschaftlich
vertretbare Nachbesserung des Endproduktes beseitigt oder vermindert werden, übernimmt der
Versicherer die Kosten dieser Nachbesserung. Die entstehenden Aufwendungen werden in dem
Verhältnis nicht ersetzt, in dem das Entgelt für die gelieferte Hard-/Software zum Verkaufspreis des
Endproduktes steht.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
4.13.6.3 Steuerelementeklausel
Eingeschlossen sind Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, deren maschinelle
Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung mit Hilfe der von dem Versicherungsnehmer
hergestellten, gelieferten, montierten, installierten, gewarteten oder reparierten Hard/Software
unmittelbar gesteuert, kontrolliert oder in sonstiger Weise beeinflußt wird und zwar
-
wegen Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Hard -/Software des
Versicherungsnehmers hergestellt oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse;
-
wegen der für die Herstellung oder Bearbeitung oder Verarbeitung der Erzeugnisse umsonst
aufgewendeten Kosten;
-
wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtliche oder wirtschaftlich notwendigen
Nachbesserung der mittels der Hard-/Software des Versicherungsnehmers hergestellten oder
bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse oder einer anderen Schadenbeseitigung
entstehen;
-
wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil die mittels der Hard/Software des
Versicherungsnehmers hergestellten oder bearbeiteten oder bearbeiteten oder verarbeiteten
Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden können;
-
wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich aus Mängeln der
hergestellten oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse ergebenden Produktionsausfall
unmittelbar entstehenden Kosten.
4.13.6.4 Lagerhaltungsklausel
Eingeschlossen sind Schäden Dritter infolge einer Beeinträchtigung der Lagerordnung, deren
Daten mit vom Versicherungsnehmer gelieferter oder hergestellter Hard/Software verarbeitet
werden, und zwar wegen
Wiederholung der Lagerordnung (z.B. Ausräumen, Sortieren, Wiedereinräumen der gelagerten
Güter);
vorübergehender Anmietung zusätzlicher Lagerkapazität (z.B. bei unnötiger Nachbestellung von
Waren).
Der Versicherungsschutz dieser Deckungserweiterung umfaßt nur Schäden durch Hard/Software,
die nach Beginn dieses Vertrages ausgeliefert wurde.
DE-Aus-/Einbaukosten
4.13.6.5 Aus- und Einbaukosten
2135103:01
Eingeschlossen sind Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung
mangelhafter Hard-/Software und für Einbau , Anbringen, Verlegen mangelfreier Hard -/Software.
Dies gilt auch für Anwendungen, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er eine der o.a.
Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer vornehmen läßt, wobei Gewinnanteile des
Versicherungsnehmers nicht versichert sind.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Hard-/Software einschließlich
solcher Transportkosten, die für die Nachlieferung der mangelfreien Hard-/Software zum direkten
Abnehmer aufgewendet werden.
Aufwendungen im Sinne dieser Deckungserweiterungen umfassen auch
-
Kosten für das Aufsuchen der als mangelhaft erkannten Hard-/Software des Versicherungsnehmers;
-
Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge;
-
Kosten für Gerüste, Kräne und sonstige Geräte.
Wird anstelle des Aus- und Einbaues eine geeignete Ersatzmaßnahme (die auch den Charakter einer
Nachbesserung haben kann) ausgeführt, so übernimmt der Versicherer die hierfür erforderlichen
Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, der bei Durchführung des Aus- und Einbaues
erforderlich gewesen wäre. Voraussetzung ist, dass der Dritte den Aus- und Einbau haftungsrechtlich
hätte verlangen können. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis
nicht, in dem bei einem Aus- und Einbau die Kosten der Nachlieferung einschließlich der
Transportkosten zu den gesamten Fehlerbeseitigungskosten gestanden hätten.
Eingeschlossen sind auch Aufwendungen Dritter für die Überprüfung von Hard-/Software des
Versicherungsnehmers, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Hard-/ Software festgestellt wurde und
gleiche Mängel an gleichartiger Hard-/Software zu befürchten sind und deshalb die Überprüfung
notwendig ist, welche Hard-/Software des Versicherungsnehmers tatsächlich mangelhaft ist und deshalb
aus- und eingebaut werden muß.
Eingeschlossen sind auch Aufwendungen für Aus- und Einbau, die daraus resultieren, dass die
Mangelhaftigkeit einzelner Hard -/Software festgestellt wurde und diese Mangelhaftigkeit an
gleichartiger Hard-/Software zu befürchten ist und anstelle der Überprüfung deshalb auch der Aus- und
Einbau aller Hard-/Software vorgenommen wird, soweit dies die kostengünstigere Alternative ist.
Sollten die Kosten einer Überprüfung höher sein als die Kosten, die bei einem Aus- und Einbau der
Hard-/Software des Versicherungsnehmers entstehen würden, so ersetzt der Versicherer die
Aufwendungen zur Überprüfung nur bis zur Höhe der notwendigen Aufwendungen für einen Aus- und
Einbau der Hard -/Software des Versicherungsnehmers.
Kein Versicherungsschutz besteht,
-
wenn der Versicherungsnehmer die mangelhafte Hard-/Software selbst eingebaut oder montiert hat
oder in seinem Auftrag oder für deine Rechnung hat einbauen oder montieren lassen.
Dies gilt nicht, wenn die Mangelhaftigkeit nachweislich – die Beweislast trägt der
Versicherungsnehmer –nicht aus fehlender Montage, Montageüberwachung oder Beratung, sondern
ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
-
Ausstellungstag
bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen, die in Kraft-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeugen
eingebaut sind. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer diese Zweckbestimmung nicht
kannte.
Zu Ziff. 4.13.6.1 bis 4.13.6.5
-
Mitversichert sind Aufwendungen Dritter für das Aussortieren mangelhafter Hard -/Software des
Versicherungsnehmers, wenn sie mit Fremdprodukten vermischt werden, ohne dass sie bereits
weiterverarbeitet wurden.
-
4.14
Mitversichert sind Aufwendungen, die für das Aussortieren (einschließlich der Kosten für die
Identifikation) mangelhafter, unter Verwendung der Hard-/Software des Versicherungsnehmers
hergestellter Sachen erforderlich sind (einschließlich der Kosten fr das Aussortieren der
mangelfreien Sachen).
DE-Vermögenssch.NV
EDV- Vermögensschäden
2133030:01
4.14
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes (über den vorgenannten Umfang hinaus) wurde nicht
vereinbart.
DE-V-Sch.o.Vorums.
EDV- Vermögensschäden
2133031:01
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 Ziff. I 1
und 6 Abs. 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden (auch wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften), soweit es sich um Schäden im Sinne der Ziff. 4.14.1 bis 4.14.5 handelt.
Dies gilt nur für Schäden durch solche Produkte und Leistungen, die nach Inkrafttreten des
Versicherungsschutzes ausgeliefert bzw. erbracht wurden.
Versicherungsschutz wird nur dann gewährt, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, aus dem Art,
Umfang und Dauer der Tätigkeit hervorgeht.
Schäden durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn sind nur dann
versichert, wenn dies in den folgenden Ziff. 4.14.1 bis 4.14.5 ausdrücklich erwähnt ist.
4.14
EDV – Vermögensschäden
De-V- Sch.m.Vorums.
2133032:01
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 Ziff. I 1
und 6 Abs. 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden (auch wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften), soweit es sich um Schäden im Sinne der Ziff. 4.14.1 bis 4.14.5 handelt.
Dies gilt nur für Schäden durch solche Produkte und Leistungen, die nicht länger als ein Jahr vor
Inkrafttreten des Versicherungsschutzes ausgeliefert bzw. erbracht wurden.
Versicherungsschutz wird nur dann gewährt, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, aus dem Art,
Umfang und Dauer der Tätigkeit hervorgeht.
Schäden durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn sind nur dann
versichert, wenn dies in den folgenden Ziff. 4.14.1 bis 4.14.5 ausdrücklich erwähnt ist.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
DE-V-Sch.Rest
2133033:01
Schäden durch Mängel, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsschutzes bekannt geworden sind, sind
ausgeschlossen. Als bekannt gilt ein Mangel, wenn er von Versicherungsnehmer als solcher erkannt
oder dem Versicherungsnehmer gegenüber als solcher bezeichnet worden ist.
Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer den Mangel nur für möglich hält oder der Mangel dem
Versicherungsnehmer gegenüber nur bedingt als Mangel bezeichnet worden ist.
Schadenersatzansprüche müssen weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sein.
4.14.1
Die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bekannt war, trägt ausschließlich der
Versicherungsnehmer.
DE-Soft/m.Fin./m.Ecom
Software - Erstellung
2133035:01
(einschließlich Wartung und Pflege von Software)
4.14.1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden
-
aus der Herstellung von Software, auch
-
für in Hardware integrierte Software
für Inter-/Intranetanwendung
für kaufmännische Anwendung (außer für Finanzdienstleister)
für Zwecke der Produktions- oder Anlagensteuerung;
-
aus Wartung und Pflege der selbst hergestellten Software, mit Ausnahme von solchen Ansprüchen,
die aus einem Unterlassen der Wartung oder der Pflege von Software durch den
Versicherungsnehmer herrühren;
-
aus fehlerhafter Analyse oder Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Software.
Dies gilt nur für Schäden, die trotz Beachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der
Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren (insbesondere Test- und Abnahmeverfahren)
oder sonst anerkannter Regeln des Software- Engineerings eingetreten sind.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zusammenhang mit Softwareherstellung für Zwecke
des E-Commerce (d.h. Angebt und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen incl.
Zahlungsvorgängen über das Internet oder andre elektronische Datennetze).
Erforderliche oder gebotene Kosten, die im Schadenfall aufgewendet werden, um die Mangelhaftigkeit
und die Ursache der Mangelhaftigkeit des Softwareproduktes festzustellen, sind nicht Gegenstand der
Deckung.
Die Löschung von Daten bzw.-. die Beeinträchtigung der Datenordnung nach Abschluß der Arbeiten
und Leistungen gilt als Vermögensschaden im Sinne dieser Ziff. Für vor Abschluß der Arbeiten und
Leistungen eintretende derartige Schäden gilt Ziff. 4.15.
4.14.1.2. Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden durch Produktionsausfall,
Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn bis zum vereinbarten Betrag im Rahmen der
vereinbarten Deckungssumme.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
4.14.1.3.Wird im Rahmen dieser Deckungserweiterung für den jeweiligen Vermö gensschaden kein
Versicherungsschutz gewährt oder reicht die Deckungssumme für Vermögensschäden durch Produkte
und Leistungen nicht aus, besteht unter Berücksichtigung der weiteren Deckungsvoraussetzungen
Versicherungsschutz über die Ziff. 4.13.6. (Erweiterte Produkthaftpflicht).
DESoft/m.Fin./m.Ecom
4.14.1. Software - Erstellung
2133035:01
(einschließlich Wartung und Pflege von Software)
4.14.1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden
- aus der Herstellung von Software, auch
-
für in Hardware integrierte Software
für Inter-/Intranetanwendung
für kaufmännische Anwendung (auch für Finanzdienstleister)
für Zwecke der Produktion- oder Anlagensteuerung;
- aus Wartung und Pflege der selbst hergestellten Software, mit Ausnahme von solchen Ansprüchen,
die aus einem Unterlassen der Wartung oder der Pflege von Software durch den Versicherungsnehmer
herrühren;
- aus fehlerhafter Analyse oder Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Software;
- Versicherungsschutz besteht auch für Schäden mit Softwareherstellung für Zwecke des
E-Commerce (d.h. Angebot und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen incl.
Zahlungsvorgängen über das Internet oder andere elektronische Datennetze), siehe aber Ziff. 5.3.15.
Dies gilt nur für Schäden, die trotz Beachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der
Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren ( insbesondere Test- und
Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software - Engineerings eingetreten sind.
Erforderliche oder gebotene Kosten, die im Schadenfall aufgewendet werden, um die Mangelhaftigkeit
und die Ursache der Mangelhaftigkeit des Softwareproduktes festzustellen, sind nicht Gegenstand der
Deckung.
Die Löschung von Daten bzw. die Beeinträchtigung der Datenordnung nach Abschluß der Arbeiten und
Leistungen gilt als Vermögensschaden im Sinne dieser Ziff. Für vor Abschluß der Arbeiten und
Leistung eintretende derartige Schäden gilt Ziff. 4.15.
4.14.1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden durch Produktionsausfall,
Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn bis zum vereinbarten Betrag im Rahmen der
vereinbarten Deckungssumme.
4.14.1.3 Wird im Rahmen dieser Deckungserweiterung für den jeweiligen Vermögensschaden kein
Versicherungsschutz gewährt oder reicht die Deckungssumme für Vermögensschäden durch Produkte
und Leistungen nicht aus, besteht unter Berücksichtigung der weiteren Deckungsvoraussetzungen
Versicherungsschutz über die Ziff. 4.13.6. (Erweiterte Produkthaftpflicht).
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
DE-Soft/m.Fin/o.Ecom
2133037:01
4.14.1
Software- Erstellung
(einschließlich Wartung und Pflege von Software)
4.14.1.1.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden
- aus der Herstellung von Software, auch
-
für in Hardware integrierte Software
für Inter-/ Intranetanwendung
für kaufmännische Anwendung (auch für Finanzdienstleister)
für Zwecke der Produktions- oder Anlagesteuerung;
- aus Wartung und Pflege der selbst hergestellten Software , mit Ausnahme von solchen
Ansprüchen, die aus einem Unterlassen der Wartung oder der Pflege von Software durch den
Versicherungsnehmer herrühren;
- aus fehlerhafter Analyse oder Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Software.
Dies gilt nur für Schäden, die trotz Beachtung des anerkannten Stands der Technik und Methodik,
der Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren (insbesondere Test- und
Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software - Engineerings eingetreten sind.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zusammenhang mit Softwareerstellung für
Zwecke des E-Commerce (d.h. Angebot und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen incl.
Zahlungsvorgängen über das Internet oder andere elektronische Datennetze).
Erforderliche oder gebotene Kosten, die im Schadenfall aufgewendet werden, um die
Mangelhaftigkeit und die Ursache der Mangelhaftigkeit des Softwareproduktes festzustellen, sind
nicht Gegenstand der Deckung .
Die Löschung von Daten bzw. die Beeinträchtigung der Datenordnung nach Abschluß der Arbeiten
und Leistungen gilt als Vermögensschaden im Sinne dieser Ziff. Für vor Abschluß der Arbeiten und
Leistungen eintretende derartige Schäden gilt Ziff. 4.15.
4.14.1.2.
Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden durch Produktionsausfall,
Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn bis zum vereinbarten Betrag der im Rahmen der
vereinbarten Deckungssumme.
4.14.1.3.
Wird im Rahmen dieser Deckungserweiterung für den jeweiligen Vermögensschaden kein
Versicherungsschutz gewährt oder reicht die Deckungssumme für Vermögensschäden durch
Produkte und Leistungen nicht aus, besteht unter Berücksichtigung der weiteren
Deckungsvoraussetzungen Versicherungsschutz über die Ziff. 4.13.6. (Erweiterte
Produkthaftpflicht).
DE Software Rest
EDV- Dienstleistungen
2133038:01
(unabhängig von der Erstellung von selbst hergestellter Software/Hardware )
4.14.2
Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden aus
der fehlerhaften Durchführung von ED V-Dienstleistungen, wie
-
G80124
Bedarfsanalysen,
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
-
Beratungen,
-
Organisationsleistungen (z.B. Installation, Integration, Inbetriebnahme von nicht selbst
hergestellter Software),
-
Schulungen
-
Datenverarbeitung für Dritte.
4.14.3
Internet- Service-Provider
4.14.3.1
Versicherte Tätigkeiten
Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden aus
-
der Einrichtung und der Bereitstellung eines Internet-Zugangs,
-
dem Betrieb und der Aufrechterhaltung von Internetseiten des Kunden
Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, dass
4.14.3.2
ein berechtigter Zugriff auf den Server durch geeignete Schutzmaßnahmen ( z.B. Firewall
o.ä.) verhindert werden soll,
der aktuelle Stand der Sicherheits- und Verschlüsselungstechnik eingehalten wird,
der Einsatz und Stand der aktuellen Sicherheitstechnik dokumentiert wird.
Kosten
In Ergänzung des § 1, § 3 Ziff. II 4 AHB ( Ziff. 5.3.10. bleibt unberührt) ersetzt der Versicherer
-
-
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf
Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass
der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich, spätestens zwei Tage nach
Fertigstellung der Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses vollständig unterrichtet wird;
Gerichts- und Anwaltkosten eines Verfahrens, mit dem eine Unterlassungsklage gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht wird.
Dies gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruchs der Streitwert tritt.
Die gemäß Ziff. 4.14.3.2. gedeckten Verfahrenskosten sind- bezogen auf eine Selbstbeteiligung im
Sinne des § 3 Ziff. II 2 Abs. 2 AHB – mit einer Schadenersatzleistung gleichzusetzen.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
4.14.4.
Verletzung von Persönlichkeitsrechten
( insbesondere Datenschutzbestimmungen)
Ausstellungstag
DE- Datenschutz
2133039:01
Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für materielle
Vermögensschäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insbesondere im Sinne des
Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogenen Daten bei der Datenverarbeitung
(Bundesdatenschutzgesetzes, BDSG) und gleichartiger landesrechtlicher Regelungen.
4.15
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung wegen Schäden aus
Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden
Verfahrenskosten, Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
DE-Datenlöschung NV
Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung
2133040:01
4.15
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes (über den vorgenannten Umfang hinaus) wurde nicht
vereinbart.
DE-Datenlöschung
Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung
2133041:01
Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für vor Abschluß der Arbeiten
bzw. vor Ausführung der Leistung (z.B. während der Implementierungsarbeiten ) entstehende
Schäden Dritter aus der versehentlichen Löschung von Daten bzw. aus der Beeinträchtigung der
Datenordnung. Das gilt ausschließlich, soweit es sich um die Kosten der Wiederherstellung der
Daten handelt und die Löschung/Beeinträchtigung der Daten trotz vorhandener Sicherheitstechnik
und geprüfter Datensicherung entstanden ist. Derartige Schäden werden als Vermögensschäden im
Sinne des § 1 Ziff. 3 AHB behandelt.
Für Schäden nach Abschluß der Arbeiten und Leistungen gilt Ziff.4.14 ( EDV- Vermögensschäden)
5
Deckungseinschränkungen
AU-Clic GFP
2140031:01
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
5.1.
Stand der Technik etc.
Ansprüche wegen Schäden, die wegen Nichtbeachtung des anerkannten Standes der Technik und
Methodik, der Nichteinhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren ( insbesondere Testund Abnahmeverfahren ) oder sonst anerkannter Regeln des Software- Engineerings eingetreten
sind.
5.2
Viren und andere bösartige Software
Ansprüche wegen Schäden durch Viren und andere bösartige Software (z.B. Würmer, trojanische
Pferde, Makroviren oder logische Bomben).
Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer die schadenursächliche
Software unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden aktuellen
Sicherheitssoftware überprüft hat und darüber ein Nachweis gefertigt wurde.
Bei Seriensoftware reicht hierfür die Überprüfung der Mastersoftware aus.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
5.3
Ausstellungstag
Besondere Vermögensschäden
Ansprüche wegen Vermögensschäden,
5.3.1
die aufgrund fehlender Programmdokumentationen und/die fehlendem Benutzerhandbuch entstehen
und im Schadensfall dem Versicherer bzw. einem eingeschalteten Sachverständigen die Prüfung der
Haftpflichtfrage gemäß § 3 II Ziff.1 AHB unmöglich machen. (Die Nachvollziehbarkeit der
Programme durch sachkundige Dritte muß sichergestellt sein.)
5.3.2
im Zusammenhang mit fehlerhaften Datenfernübertragungen in öffentlichen und frei zugänglichen
Datennetzen (z.B. Internet). Dies gilt nur, soweit die Fehlerhaftigkeit der Übertragung auf
Eingriffen/Manipulation Dritter während der Datenfernübertragung beruhen.
5.3.3
aus der Besorgung oder Empfehlung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften bzw. diesbezüglicher Beratung.
Eine Empfehlung liegt nicht vor, wenn sich logisch und zwangsläufig eindeutige Schlußfolgerungen
aus einem erstatteten Gutachten ergeben.
Ausgeschlossen sind ferner Vermögensschäden infolge von Fehlbeträgen bei der Kassenführung
sowie aus Untreue und Unterschlagung.
5.3.4
aus dem Treffen von Entscheidungen anstelle des zu beratenden Kunden (z.B. Schäden aus falschen
Ermessensentscheidungen).
5.3.5
aus Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Versicherungsnehmers, die nicht auf Basis des
allgemeinen gesicherten Standes der Wirtschaftswissenschaften erfolgen.
5.3.6
aus der Herstellung von Produkten und Leis tungen oder sonstigen Tätigkeiten für Auftraggeber, die
mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung
verbunden sind.
Dieser Ausschluß findet keine Anwendung, wenn
5.3.7
-
hinsichtlich des Gesellschaftsverhältnisses bzw. der Kapitalbeteiligung, die Eigentumsquote
bzw. die finanzielle Beteiligung weniger als 25 % beträgt oder
-
Ansprüche Dritter im Regreßwege (über den mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbundenen Auftraggeber) an
den schadenverursachenden Versicherungsnehmer weitergeleitet werden.
durch vom Versicherungsnehmer ( oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten )
hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten.
Dies gilt nur, wenn nicht entsprechender Versicherungsschutz über die Deckungserweiterung der
Ziff. 4.13.6 (Erweiterte Produkthaftpflicht), Ziff. 4.14. (EDV- Vermögensschäden) oder Ziff. 4.15.
(Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung) geboten wird.
5.3.8
G80124
durch ständige Immission (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen ).
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
5.3.9
Ausstellungstag
aus planender, beratender, prüfender, gutachtlicher oder bau- bzw. montageleitender Tätigkeit.
Des gilt nur, wenn nicht entsprechender Versicherungsschutz über die Deckungserweiterung der
Ziff. 4.14. (EDV- Vermögensschäden ) geboten wird.
5.3.10
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und Verstößen in Wettbewerb
und Werbung.
5.3.11
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen durch den Versicherungsnehmer, sowie aus der
Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen.
5.3.12
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. Dem
gleichgestellt sind entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene
Kontrolltätigkeiten.
5.3.13
aus Reisevermittlung und Reiseveranstaltung.
5.3.14
aus Abhandenkommen von Geld ( auch sog. Cybermoney), Sparbüchern, Urkunden, Wertpapieren
und Wertsachen.
5.3.15
im Zusammenhang mit der Erstellung von Software zum Vertrieb oder zur Vermittlung von
Finanzprodukten (z.B. Wertpapier- und Börsengeschäfte ) im Internet oder in anderen öffentlichen
Netzen.
5.4
Erprobungsklausel
Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Produkte und Leistungen, deren Verwendung
oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht
dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests
oder in sonstiger entsprechender Weise – erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder
in einem Funktionszusammenhang stehen, noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung
unterliegen.
5.5
Vertragserfüllung, Garantiezusagen
Ansprüche
G80124
-
auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu/Ersatzlieferung,
-
aus Verzug, wegen Nichterfüllung (soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte
Mangelfolgeschäden- siehe Abschnitt Deckungserweiterungen Produkthaftpflicht- sowie Ziff.
4.14.- EDV- Vermögensschäden- handelt),
-
aus der gesetzlichen Gefahrtragung ( für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung),
-
wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistungen ( z.B. vergebliche
Investitionen),
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
5.6
Ausstellungstag
-
aus selbständigen Garantiezusagen (z.B. Erfolgs- oder Leistungsgarantien). Die Zusicherung
von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gilt nicht als selbständige Garantiezusage,
auch wenn die Zusicherung sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen in- oder
ausländischen Rechts oder ausschließlich aus Vertragsvereinbarungen ergibt,
-
wegen Schäden gemäß $ 4 Ziff. II 5 AHB. Ausgeschlossen bleiben somit auch Ansprüche
wegen Schäden an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrage oder für seine
Rechnung von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten einschließlich der
daraus entstehenden unmittelbaren Folgeschäden, wie Nutzungsausfall, Mietkosten o.ä., auch
soweit sie durch die Mangelhaftigkeit von Einzelteilen an der hergestellten oder gelieferten
Gesamtsache entstehen.
Rechtsmängel
Ansprüche , die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Produkte oder Leistungen mit einem
Rechtsmangel behaftet sind.
5.7
Vorsätzliches Abweichen
Ansprüche gegen die Personen ( Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten ), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen sowie von schriftlichen Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben.
5.8
Bergschäden
Ansprüche wegen
5.9
-
Bergschäden - im Sinne des §114 Bundesberggesetz (BBergG) -, soweit es sich handelt um die
Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör,
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Schäden beim Bergbaubetrieb - im Sinne von §114 BBergG - durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
Fahrzeuge
Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhänger,
Wasserfahrzeugen, Luft - und Raumfahrzeugen verursachten oder für die sie als Halter oder Besitzer
von Wasserfahrzeugen oder Luft - und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden ( siehe aber
Abschnitt 4 Deckungserweiterungen, Kraftfahrzeuge ).
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen versicherten ( Versicherungsnehmer der
Mitversicherten ) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhänger und
Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen
Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt
werden.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
Für das Auslandrisiko gilt zusätzlich folgendes:
Bei Aufträgen an in diesem Vertrag nicht mitversicherte Dritte beschränkt sich der Ausschluß für
Kfz und Kfz-Anhänger auf Schäden, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person als Eigentümer, Halter oder Fahrer des Kfz oder Kfz-Anhängers in Anspruch genommen
werden.
5.10
Luftfahrt - Produkte
5.10.1
Ansprüche
-
aus Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft - und Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren,
-
aus Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- und Raumfahrzeugteilen,
und zwar wegen Schäden an Luft - und Raumfahrzeugen, die mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.
5.10.2
Ansprüche aus der Herstellung, Lieferung, Wartung etc. von Software wegen Schäden im
Zusammenhang mit Anlagen zur Steuerung oder Überwachung der Luft- und/oder Raumfahrt.
5.11
Kommissionsware
Ansprüche aus der Beschädigung von Kommissionsware.
5.12
Arzneimittel
Ansprüche aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) ab
01.01.78 – im bisherigen Geltungsbereich der DDR ab 03.10.90 – an Verbraucher abgegebene
Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als pharmazeutischer
Unternehmer im Sinne des § 4 (Abs. 18) AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen
hat.
Die Versicherung der Haftpflicht nach dem AMG im Umfang der „Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen für die Versicherung der Produkthaftpflicht (Inland) pharmazeutischer
Unternehmer“ wird nur durch besonderen Vertrag geboten.
5.13
Gentechnik
Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
Arbeiten beruhen.
5.14
Lagerung/ Ablagerung von Abfällen
Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe oder abgelagert
werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
5.15
Ausstellungstag
Planungstätigkeiten
Ansprüche wegen Schäden an Anlagen und Anlageteilen, die vom Versicherungsnehmer geplant,
konstruiert, ver- bzw. ausgemessen worden sind oder für die er die Bauleitung ausübt.
5.16
Arbeitsunfälle
Ansprüche
-
aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches VII handelt. Dieser Ausschluß findet
keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine
gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebes oder eines Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22
SGB VII) - , in dieser Eigenschaft,
-
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen ( siehe § 4 Ziff. I 3 AHB ) im
Umfang von Absatz 1.
5.17
Punitive oder exemplary damages
Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
5.18
Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände
Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Inhaberschaft von Flughäfen, Landeplätzen und
Segelfluggeländen.
5.19
Zeitliche Begrenzung
6.
Ansprüche aus allen während der Versicherungsdauer vorkommenden Versicherungsfällen, die –
unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten – dem Versicherer später als drei Jahre nah Beendigung des
Versicherungsvertrages gemeldet werden.
B E-Prämien Umsatz
Prämienberechnung
2160006:04
Grundlage der Prämienberechnung ist die Gesamtumsatzsumme des Versicherungsjahres ohne
Mehrwertsteuer zuzüglich der auf Arbeitsgemeinschaften (Arge) entfallenden anteiligen
Jahresumsatzsumme auf volle Tausend der vereinbarten Währungseinheit aufgerundet.
Der Umsatz mitversicherter Unternehmen, Niederlassungen etc. (vgl. Risikobeschreibung) ist im
Umsatz des Versicherungsnehmers enthalten ( konsolidierter Umsatz).
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
Die Mindestprämie unterliegt der Prämienangleichung gemäß § 8 Ziff. III AHB.
Der Prämiensatz gilt bei dem im Dokument beschriebenen Unternehmenscharakter und dem z.Z.
vereinbarten Versicherungsumfang. Änderungen - auch Risiken, die für den Versicherungsnehmer
neu entstehen – erfordern eine Prämienneufestsetzung.
Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer - abweichend von § 8 Ziff. II 1 AHB – innerhalb
dreier Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres bekannt:
-
7
Höhe der Jahresumsatzsumme ohne Mehrwertsteuer,
Höhe der auf Arbeitsgemeinschaften (Arge) entfallenden anteiligen Jahresumsatzsumme,
Änderungen des Unternehmercharakters,
Änderungen bei mitversicherten Unternehmen, Niederlassungen etc.,
Sonstige Risikoänderungen, die eine Prämienneufestsetzung erfordern,
Änderungen der Anzahl der mitversicherten Kfz und Anhänger auf beschränkt öffentlichen
Verkehrsflächen
B E-PHV NV
Privat- Haftpflichtversicherung
2160011:01
Die Mitversicherung der Privathaftpflicht wurde nicht vereinbart.
7
B E-PHB NV
2160011:01
Privat- Haftpflichtversicherung
Für die Inhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften, Geschäftsführer, Vorstände, die
insoweit Versicherungsnehmereigenschaft haben, besteht während der Dauer der vorliegenden
Betriebs- Haftpflichtversicherung als jeweils rechtlich selbständiger Vertrag eine PrivatHaftpflichtversicherung im Umfang der beigefügten Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Privat- Haftpflichtversicherung und der AHB.
Deckungssumme je Privat- Haftpflichtversicherung
Für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden
(Pauschaldeckung)
7
Privat- Haftpflichtversicherung
je Versicherungsfall
höchstens aber
je Versicherungsjahr
DM 2.000.000,00
DM 4.000.000,000
B E-PHB 5 Mio
2160012:01
Für die Inhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften, Geschäftsführer, Vorstände, die
insoweit Versicherungsnehmereigenschaften haben, besteht während der Dauer der vorliegenden
Betriebs- Haftpflichtversicherung als jeweils rechtlich selbständiger Vertrag eine PrivatHaftpflichtversicherung im Umfange der beigefügten Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Privat- Haftpflichtversicherung und der AHB.
G80124
Blatt
GERLING
Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschein-Nr.
Ausstellungstag
Deckungssumme je Privat- Haftpflichtversicherung
Für PersonenSach- und Vermögensschäden
(Pauschaldeckung)
7
Privat- Haftpflichtversicherung
je Versicherungsfall
höchstens aber
je Versicherungsjahr
DM 5.000.000,000
DM 10.000.000,00
B E-PHB VS/NG-Summe
2360015:02
Für die Inhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften, Geschäftsführer, Vorstände, die
insoweit Versicherungsnehmereigenschaften haben, besteht während der Dauer der vorliegenden
Betriebs- Haftpflichtversicherung als jeweils rechtlich selbständiger Vertrag eine PrivatHaftpflichtversicherung im Umfange der beigefügten Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur Privat- Haftpflichtversicherung und der AHB.
Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Deckungssummen und
Selbstbeteiligungen je Privat-Haftpflichtversicherung. Auf § 3 Ziff. II und III AHB wird
hingewiesen.
B E-PHV ehe.Gemeinsch
2160013:01
Mitversichert ist die persönliche gleichartige gesetzliche Haftpflicht des in nichtehelicher,
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden – in den Risikobeschreibungen
genannten – Partners und dessen Kinder (siehe auch die Bestimmungen Ziff. 2 der Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat- Haftpflichtversicherung).
G80124