GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung
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GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung
Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. H 1220:05 CLIC – Computer Liability Insurance Coverage Haftpflichtversicherung für Hard- und Softwareunternehmen Inhaltsübersicht 1 Versicherte Risiken 2 Mitversicherte Personen 3 Serienschäden, Non-Kumul-Klausel 4 Deckungserweiterungen 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 4.13 4.13.1 4.13.2 4.13.3 4.13.4 4.13.5 4.13.6 4.14 4.15 Vertraglich übernommene Haftung Verkaufs- und Lieferbedingungen Kaufmännische Rügepflicht gemäß §§ 377/378 HGB Allmählichkeitsschäden u. dgl. Mietsachschäden Tätigkeitsschäden Ansprüche Versicherter untereinander Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften Kraftfahrzeuge Nachhaftung bei Haus- und Grundbesitz Strahlenschäden Auslandsschäden Produkthaftpflicht Zusicherungshaftung Montage-/Installierungsfolgeschäden Nachhaftung Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen Strahlenschäden durch Produkte und Leistungen Erweiterte Produktpflicht EDV-Vermögensschäden Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung 5 Deckungseinschränkungen 6 Prämienberechnung 7 Privat-Haftpflichtversicherung G80124 Ausstellungstag Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 1 Versicherte Risiken 1.1 Unternehmenscharakter Ausstellungstag VR-Clic GFP 211111019:01 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen – die gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betrieblichen Aktivitäten, die sich im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Unternehmenscharakter ergeben. Mitversichert sind im Inland und Ausland – auch abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB, jedoch ausgenommen in USA und USA-Territorien – rechtlich unselbständige Niederlassung, Betriebsstätten, Läger, Verkaufsbüros, Bau- und Montagestellen u. dgl. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im selben Umfang auch auf die in der Risikobeschreibung genannten - rechtlich selbständigen Unternehmen im Inland - rechtlich selbständigen Unternehmen im Ausland (abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB) - rechtlich unselbständigen Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger, Verkaufsbüros, Bau- und Montagestellen u. dgl. In den USA/USA-Territorien (abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB). Versicherungsschutz für andere Unternehmen, Niederlassungen etc. wurde nicht vereinbart. 1.2 Neue rechtliche selbständige Unternehmen (ausgenommen USA/USA-Territorien) Neu hinzukommende rechtlich selbständige Unternehmen sind, sofern der Unternehmen sind, sofern der Unternehmenscharakter mit der Beschreibung gemäß Ziff. 1.1 übereinstimmt, ab dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Neugründung mitversichert, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass der Erwerb bzw. die Neugründung dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten angezeigt und eine Einigung über die Prämie erzielt wird. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, sofern eine Vereinbarung über eine Prämie nicht erzielt wird. Für diese Unternehmen bestehende anderweitige Versicherung gehen dieser Versicherung vor. 1.3 Neue Risiken Für neue Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluß entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz, soweit im Vertrag diesbezüglich nichts anderes vereinbart ist. Der Versicherungsschutz beginnt mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des § 2 AHB finden keine Anwendung. Für neue Risiken gelten ebenfalls die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Deckungssummen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 1.4 Ausstellungstag Willenserklärungen Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsnehmer ist allein Prämienschuldner. Im übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfaßten, rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung. 2 Mitversicherte Personen VP-Clic GFP 2112015:01 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht - der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und eingegliederte Mitarbeiter fremder Unternehmen) für Schäden, die sie i Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen; - der Aufsichtsräte, Beiräte und entsprechender Funktionsträger bei mitversicherten ausländischen Gesellschaften für Schäden, die sie in dieser Eigenschaft für den Versicherungsnehmer verursachen; - der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen, ehemaligen, gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Für Betriebsangehörige besteht Versicherungsschutz auch, soweit sie im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werden in der Eigenschaft als Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte – vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII -, Immissionsschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Gewässerschutz und/oder Abfallbeseitigung u. dgl. (siehe auch Abschnitt 5 Deckungseinschränkungen, Arbeitsunfälle). Für Betriebsangehörige besteht Versicherungsschutz auch aus der Ausübung eines Sportes oder Wettkampfes sowie der sonstigen Betätigung in der Betriebssportgemeinschaft. Dies gilt auch, sofern die Betriebssportgemeinschaft als e.V. geführt wird und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Betriebsangehörigen in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Bauleiter für den Versicherungsnehmer. Voraussetzungen für diesen Versicherungsschutz ist, dass der verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der Landesbauordnung auch tatsächlich ausübt. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 3 Serienschäden, Non-Kumul-Klausel 3.1 Serienschäden Ausstellungstag LU-Serie/Kumul 2113034:01 Mehrere Schadenereignisse - aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder - aus der Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Schadenereignis und in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste dieser Schadenereignisse eingetreten ist. Teilweise abweichend von § 1 Ziff. 1 AHB bezieht sich die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes ausschließlich auf Schadenereignisse solcher Serien, deren erstes Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf alle Schadenereignisse dieser Serien. § 3 Ziff. II 2 Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. Unter die Versicherung fallen auch Serienschäden, deren erstes Einzelschadenereignis vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn diese Serienschäden dem Versicherungsnehmer bis zum Vertragsabschluß weder bekannt waren noch bekannt sein mußten und soweit die Einzelschadensereignisse nach Vertragsbeginn eingetreten sind. Es gilt die bei Vertragsbeginn vereinbarte Deckungssumme. 3.2 Non-Kumul-Klausel 4 Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache beruhen, für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch anderer bei Gerling bestehender Haftpflichtversicherungen (einschließlich Fronting), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesem Versicherungen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Versicherungen vereinbarten Deckungssummen begrenzt. DE-Vertr.übern.Haft. Deckungserweiterungen 2121032:01 4.1 Vertraglich übernommene Haftung Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 1 AHB – die G80124 - von der Deutschen Bahn AG und/oder ähnlichen Bahnbetrieben gemäß deren üblichen Vertragsbedingungen übernommene gesetzliche Haftpflicht; - Haftpflicht aus Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus sogenannten Gestattungsverträgen; Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 4.2 Ausstellungstag - vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verpächter, Verleiher, Leasinggeber); - die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit sie der eigenen persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Inhalt und Höhe entspricht, es auf einem Fehlverhalten unseres Versicherungsnehmers beruht und es sich nicht um die Freistellung von Händlern handelt. Verkaufs- und Lieferbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf darin enthaltene Haftungsausschlüsse nicht berufen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer das wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 4.3 Kaufmännische Rügepflicht gemäß §§ 377/378 HGB Soweit der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern Vereinbarungen zur Abänderung von deren gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten gemäß den §§ 377/378 HGB oder entsprechender ausländischer / internationaler Bestimmungen trifft, wird der Versicherer sich nicht auf die Ausschlußbestimmungen gemäß § 4 Ziff. I 1 AHB berufen, soweit für die der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zugrundeliegende Lieferung folgende Voraussetzungen gegeben sind: 4.4 - Die Auslieferung durch den Versicherungsnehmer erfolgt nur nach vorangegangener Qualitätskontrolle auf Basis der mit dem Vertragspartner vereinbarten Parameter. Das Ergebnis der Prüfung ist beim Hersteller zu dokumentieren und aufzubewahren. - Der jeweilige Abnehmer führt eine Prüfung der empfangenen Lieferungen auf Identität und äußerlich erkennbare Transportschäden durch. Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge offener Mängel. Allmählichkeitsschäden u. dgl. DE-Allmählichkeitss. 2226003:01 Die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 5 AHB gelten als gestrichen. 4.5 Mietsachschäden DE-Mietsach,mit son. 2127012:01 Eingeschlossenen sind – abweichend von § 4 Ziff. I 6 a AHB und § 4 Ziff. I 8 AHB – Mietsachschäden in folgenden Umfang: 4.5.1 Mietsachschäden anläßlich Geschäftsreisen Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von anläßlich Geschäftsreisen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Räumen in Gebäuden einschließlich deren Ausstattung. Hiervon ausgenommen bleiben die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 4.5.2 Ausstellungstag Mietsachschäden durch Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser Eingeschlossen ist die gesetzlich Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen sowie den dazugehörenden Anlagen zur Raumbeheizung (nicht jedoch sonstige Gebäudebestandteile, insbesondere nicht Produktionsanlagen u. dgl. ) durch Brand, Explosion (ausgenommen die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie Leitungs- und Abwasser. 4.5.3 Sonstige Mietsachschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen. Hiervon ausgenommen bleiben - Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Glasschäden, soweit diese durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten gedeckt sind; Schäden am Erdreich; 4.6 - Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen; - die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Tätigkeitsschäden DE-Tätig, mit son. 2121033:01 Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziff. I 6 b AHB – Tätigkeitsschäden in folgendem Umfang: 4.6.1 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art sowie von Containern beim oder infolge Be - und/oder Entladens (einschließlich durch dazu dienendes Bewegen) derselben. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als G80124 - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 8 AHB berufen. 4.6.2 Sonstige Tätigkeitsschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, verursacht durch die vertraglich vereinbarte Bearbeitung, Weiterbe- und verarbeitung oder Veredelung (z.B. Weiter- bzw. Endfertigung) des Versicherungsnehmers. Für Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Datenlöschung bzw. Beeinträchtigung der Datenordnung gilt Ziff. 4.14. Die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 Ziff. II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüche insoweit nicht auf die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 8 AHB berufen. 4.7 Ansprüche Versicherter untereinander 4.7.1 Selbständige Unternehmen DE-Ansprüche Vers. u 2138008:01 Eingeschlossen sind – abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB in Verbindung mit § 4 Ziff. II 2 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen untereinander. Diese Erweiterung erstreckt sich jedoch nicht auf die Schadenarten gemäß Deckungserweiterung Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko, EDV-Vermögensschäden sowie Mietschäden. 4.7.2 Mitversicherte natürliche Personen Eingeschlossen sind – abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB in Verbindung mit § 4 Ziff. II 2 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander sowie mitversicherter natürlicher Personen gegen mitversicherte rechtlich selbständige Unternehmen, und zwar wegen G80124 - Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil VII in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist; - Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegeneinander wegen Personenschäden aus betrieblichen Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass der den Schaden verursachende Betriebsangehörige (Schädiger) nicht das Haftungsprivileg gemäß § 105 SGB Teil VII genießt, z.B. weil es sich nicht um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen handelt oder kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit vorliegt; - Sachschäden; Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. - Ausstellungstag Vermögensschäden aufgrund von Verstößen gegen Datenschutzgesetze (siehe Ziff. 4.14.4 – Schäden aus der Verletzung von Datenschutzbestimmungen –). 4.7.3 Gesetzliche Vertreter und Angehörige 4.8 Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen. DE-Arge Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften 2122001:01 Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgende Bestimmungen: Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer verursacht hat, bis zu den vereinbarten Deckungssummen. Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt oder ist der schadenverursachende ARGE-Partner nicht zu ermitteln, so tritt der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme für den Anteil am Schaden ein, der den prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Im Falle Konkurses von Partnerfirmen erhöht sich die ersatzpflichtige Quote um den nicht zu erlangenden Anteil der Entschädigung, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Rest-ARGE entspricht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 4.9 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. DE-Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge 2122001:01 4.9.1 Nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Eingeschlossen ist – in teilweiser Änderung von Ziff. 5.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung, Führung oder Verwendung von nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen) und Anhängern innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot entgegensteht. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 2 b und in § 2 Ziff. 3 c AHB. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Le istung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. 4.9.2 Mitversicherung von Kfz und Anhängern auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Straßen Versichert sind – in teilweise Änderung von Ziff. 5.2 – Haftpflichtansprüche auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und der Vereinbarungen dieses Vertrages aus dem Halten und Gebrauch nicht zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgeländes oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht insoweit nach Maßgabe dieses Vertrages und der bei Vertragsabschluß gültigen AKB bis zu den in der Anlage zu § 4 Abs.2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) genannten Mindestdeckungssummen, auch soweit sie die Vertragsdeckungssummen überschreiten. 4.10 Nachhaftung bei Haus- und Grundbesitz DE-Nachh.Haus-/Grund 2139003:01 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. 4.11 Strahlenschäden DE-Strahlenschäden 2137010:01 Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von § 4 Ziff. I 7 AHB und abweichend von § 4 Ziff. I 8 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. 4.12 Auslandsschäden DE-Ausland ohne USA 2123021:01 Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Ausgenommen sind in USA und USA- Territorien vorkommende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen, und aus Montagearbeiten , Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) und Reparaturarbeiten. Bei in den USA-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 4.12 Ausstellungstag Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. DE-Auslands mit USA Auslandsschäden 2123022:01 Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Bei in den USA, USA-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüche werden – abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendungen oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4.12.1 Globale Anschlußdeckung DE-Anschluß/Reversed 2123023:01 Für die vom Versicherungsschutz erfaßten rechtlich selbständigen Unternehmen im Ausland (vgl. Abschnitt 1 Versicherte Risiken) gilt: Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag besteht insoweit, als andere Versicherer durch die lokalen Policen für den jeweiligen Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz zu gewähren haben oder die Deckungssummen nicht ausreichen. Besteht Versicherungsschutz durch andere Policen, leistet der Versicherer im Rahmen dieses Vertrages die Differenz zwischen den Deckungssummen der Grunddeckung und den Deckungssummen dieses Vertrages. Sind die Deckungssummen der Grunddeckung durch Versicherungsfälle verbraucht oder gemindert, die auch vom Versicherungsschutz dieser Anschlußversicherung erfaßt wären, beginnt die Deckung dieser Anschlußversicherung entsprechend früher. Die im Rahmen dieses Vertrages vereinbarten Selbstbeteiligungen werden nur insoweit angewendet, als sie die der Grunddeckung übersteigen. Die Leistungsfreiheit der Versicherer der lokalen Policen wegen Pflichtverletzung (insbesondere Prämienverzug) bzw. Obliegenheitsverletzung wird nicht vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfaßt. Im Falle der Aufhebung oder der Minderung der lokalen Policen – nicht bei Verbrauch und Minderung der Deckungssummen der Grunddeckung durch Versicherungsfälle (siehe vorstehenden Abs. 3 Satz 2) – besteht für die dadurch entstehenden Lücken durch diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 4.12.2 Ausstellungstag Reversed DIC Soweit die Bedingungen der jeweiligen ausländischen Grunddeckung eine weitergehende Deckung als dieser Vertrag gewähren, gelten die Bedingungen dieser ausländischen Grunddeckung für das betreffende Unternehmen für diesen Vertrag ergänzend. Dies gilt nicht für die Bereiche: - Jahresmaximierung der Deckungssummen; Serienschäden; Abwehrkosten in USA und USA-Territorien; Versicherungsfall und zeitlicher Geltungsbereich. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben auf jeden Fall Schäden im Zusammenhang mit - - Risiken, für die im lokalen Grundvertrag eine Deckungssummenbegrenzung vereinbart ist; Kraftfahrzeug-, Wasserfahrzeug-, Luftfahrzeug- und Raumfahrzeug-Risiken; energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. radioaktive Substanzen, emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie Laserund Maserstrahlen; See-Transport-Risiken; Vertragsstrafen; der Betriebshaftpflicht von Bohrinseln und Bohrplattformen; Gewinnung von Asbest; Produkte-Garantie-Policen (Schäden und Mängel an hergestellten oder gelieferten Produkten oder Leistungen); Rückrufkosten, der Organhaftpflicht von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und/oder Aufsichtsräten; separaten Berufshaftpflichtdeckung (z.B. Versicherungsmakler, Wirtschaftsprüfer); Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive and exemplary damages, soweit deren Deckung ausdrücklich vereinbart ist; Einwirkung auf die Umwelt; Haftpflichtversicherungen für Architekten-, Planungs-, Bau- und ähnlichen Risiken mit Nachhaftungszeiten von 10 Jahren oder mehr; gesundheitlicher Beeinträchtigung durch Tabak und/oder Tabakprodukte; der Haftpflicht des Arbeitsgebers wegen Berufsunfällen und Berufskrankheiten; der wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziff. 3 AHB; Betriebsschließungsversicherung; Risiken, für die gesetzliche eine Pflichtversicherung vorgeschrieben ist; vertraglicher Haftung, es sei denn, sie wird landesüblich standardmäßig gedeckt. Die im Rahmen dieses Vertrages vereinbarten Selbstbeteiligungen werden nur insoweit angewendet, als sie die Deckungssummen der Grunddeckung übersteigen. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 4.13 Produkthaftpflicht Ausstellungstag DE-Produkt etc. 2135096:01 Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen , Arbeiten oder sonstigen Leistungen, einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen, gilt zusätzlich: 4.13.1 Zusicherungshaftung Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von § 1, § 4 Ziff. I 1 und 6 Abs. 3 AHB – gesetzliche Schadenersatzsprüche, soweit es sich um Personenschäden sowie Schäden, die an Sachen Dritter eintreten und die daraus entstehenden weiteren Schäden, handelt. 4.13.2 Montage-/ Installierungsfolgeschäden Wenn der Versicherungsnehmer die von ihm gelieferte Hard- und/oder Software selbst montiert/installiert hat oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat montieren/installieren lassen, wird sich der Versicherer bei Schäden, die nach Abschluss, der Montage-/Installierungsarbeiten an anderen als an den gelieferten Sachen entstehen, nicht auf den Ausschluss von Tätigkeitsschäden - § 4 Ziff. I 6 b AHB – berufen. Dies gilt unabhängig davon, ein derartiger Schaden durch einen Mangel der gelieferten Hard- und/oder Software oder durch einen Montage-/Installierungsfehler entstanden ist, soweit der Schaden nicht unter den Versicherungsschutz einer anderen zugunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Versicherung (z.B. Montageversicherung) fällt. Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung gelten als Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 4.14. Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 8 AHB berufen. Die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 Ziff. II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 4.13.3 Nachhaftung Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendigt, gilt folgende Vereinbarung: Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen wird im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz noch für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsaufhebung geboten. Für den Nachhaftungszeitraum steht die Deckungssumme in Höhe des unverbrauchten Teiles der Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, zur Verfügung. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag 4.13.4 Im Falle der Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung infolge Konkurses wird Versicherungsschutz nur den in Abschnitt 2 Versicherte Personen genannten Personen gewährt. DE-Verjährung 1 J. Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen 2135097:01 4.13.4 Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis auf höchstens ein Jahr, wird der Versicherer insoweit auf den Einwand der Ausschlussbestimmung § 4 Ziff. I 1 AHB verzichten. DE-Verjährung 2 J. Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen 2135098:01 4.13.5 Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis auf höchstens zwei Jahre, wird der Versicherer insoweit auf den Einwand der Ausschlussbestimmung § 4 Ziff. I 1 AHB verzichten. DE-Strahlen-Prod. Strahlenschäden durch Produkte und Leistungen 2135099:01 Werden gelieferte Erzeugnisse , Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen, Laser- oder Maserstrahlen verwendet, ohne dass dies vom Versicherungsnehmer vorhersehbar war oder sein konnte, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 Ziff. I 7 AHB berufen. Bei Schäden an Kernanlagen gilt dies nur für den Sachschaden an der Anlage selbst, nicht für Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Kernanlage hinausgehen (z.B. Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall). 4.13.6 Die Ausschlussbestimmungen des § 4 Ziff. I 8 AHB finden insoweit keine Anwendung. DE-Erw.ProdHV NV Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko 2135100:01 4.13.6 Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes (über den vorgenannten Umfang hinaus) wurde nicht vereinbart. DE-Erw.Pr.Lief.n.Beg Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko 2135101:01 Eingeschlossen sind – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – in teilweiser Abänderung des § 1, § 4 Ziff. I 1 und 6 Abs. 3 AHB gesetzliche Schadenersatzansprüche, soweit es sich um die in den Ziff. 4.13.6.1 bis 4.13.6.5 genannten Schäden handelt. Hierfür gilt: Der Versicherungsschutz dieser Deckungserweiterung umfasst nur Schäden durch Hard-/Software, die nach Beginn dieses Vertrages ausgeliefert wurde. Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall, werden im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflicht nur dann ersetzt, wenn dies in den folgenden Bestimmungen ausdrücklich festgelegt ist. Die Deckungserweiterung für Strahlenschäden durch Produkte und Leistungen gilt nicht für die folgenden Schadenarten. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag 4.13.6.1 Schäden durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung Eingeschlossen sind Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Hard-/Software mit anderen Produkten entstehen, und zwar - wegen Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte; - wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewandten Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhafte Hard-/Software des Versicherungsnehmers; - wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die gelieferte Hard-/Software zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; - wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil das Endprodukt nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden kann. Der Versicherer ersetzt den Schaden in de Verhältnis nicht. In dem das Entgelt für die gelieferte Hard-/Software zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; - wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich daraus ergebenden Produktionsausfalls unmittelbar entstehenden Kosten. 4.13.6.2 Schäden durch Weiterver-/-bearbeitung Eingeschlossen sind Kosten Dritter für die Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses – ohne dass eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet -, sofern das verarbeitete oder bearbeitete Erzeugnis unveräußerlich ist und soweit diese Kosten nicht für die Behebung des Mangels an der Hard-/Software selbst aufgebracht werden oder sonstwie den Charakter der Nachbesserung tragen. Kosten in diesem Sinne sind die Herstellkosten des Dritten mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhafte Hard-/Software des Versicherungsnehmers. Führt die Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer gelieferten Hard-/Software zu einem Preisnachlass für das Endprodukt, so ersetzt der Versicherer anstelle der Kosten den durch den Preisnachlass bedingten Mindererlös des Dritten. Hiervon trägt der Versicherungsnehmer den Anteil, der dem Verhältnis des Entgelts für die gelieferte Hard-/Software zu dem Verkaufspreis entspricht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre. Können die Unveräußerlichkeit des Endproduktes oder der Preisnachlass durch eine wirtschaftlich vertretbare Nachbesserung des Endproduktes beseitigt oder vermindert werden, übernimmt der Versicherer die Kosten dieser Nachbesserung. Die entstehenden Aufwendungen werden in dem Verhältnis nicht ersetzt, in dem das Entgelt für die gelieferte Hard-/Software zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag 4.13.6.3 Steuerelementeklausel Eingeschlossen sind Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, deren maschinelle Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung mit Hilfe der von dem Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten, installierten, gewarteten oder reparierten Hard/Software unmittelbar gesteuert, kontrolliert oder in sonstiger Weise beeinflußt wird und zwar - wegen Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Hard -/Software des Versicherungsnehmers hergestellt oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse; - wegen der für die Herstellung oder Bearbeitung oder Verarbeitung der Erzeugnisse umsonst aufgewendeten Kosten; - wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtliche oder wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung der mittels der Hard-/Software des Versicherungsnehmers hergestellten oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen; - wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil die mittels der Hard/Software des Versicherungsnehmers hergestellten oder bearbeiteten oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden können; - wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse ergebenden Produktionsausfall unmittelbar entstehenden Kosten. 4.13.6.4 Lagerhaltungsklausel Eingeschlossen sind Schäden Dritter infolge einer Beeinträchtigung der Lagerordnung, deren Daten mit vom Versicherungsnehmer gelieferter oder hergestellter Hard/Software verarbeitet werden, und zwar wegen Wiederholung der Lagerordnung (z.B. Ausräumen, Sortieren, Wiedereinräumen der gelagerten Güter); vorübergehender Anmietung zusätzlicher Lagerkapazität (z.B. bei unnötiger Nachbestellung von Waren). Der Versicherungsschutz dieser Deckungserweiterung umfaßt nur Schäden durch Hard/Software, die nach Beginn dieses Vertrages ausgeliefert wurde. DE-Aus-/Einbaukosten 4.13.6.5 Aus- und Einbaukosten 2135103:01 Eingeschlossen sind Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung mangelhafter Hard-/Software und für Einbau , Anbringen, Verlegen mangelfreier Hard -/Software. Dies gilt auch für Anwendungen, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er eine der o.a. Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer vornehmen läßt, wobei Gewinnanteile des Versicherungsnehmers nicht versichert sind. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Hard-/Software einschließlich solcher Transportkosten, die für die Nachlieferung der mangelfreien Hard-/Software zum direkten Abnehmer aufgewendet werden. Aufwendungen im Sinne dieser Deckungserweiterungen umfassen auch - Kosten für das Aufsuchen der als mangelhaft erkannten Hard-/Software des Versicherungsnehmers; - Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge; - Kosten für Gerüste, Kräne und sonstige Geräte. Wird anstelle des Aus- und Einbaues eine geeignete Ersatzmaßnahme (die auch den Charakter einer Nachbesserung haben kann) ausgeführt, so übernimmt der Versicherer die hierfür erforderlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, der bei Durchführung des Aus- und Einbaues erforderlich gewesen wäre. Voraussetzung ist, dass der Dritte den Aus- und Einbau haftungsrechtlich hätte verlangen können. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem bei einem Aus- und Einbau die Kosten der Nachlieferung einschließlich der Transportkosten zu den gesamten Fehlerbeseitigungskosten gestanden hätten. Eingeschlossen sind auch Aufwendungen Dritter für die Überprüfung von Hard-/Software des Versicherungsnehmers, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Hard-/ Software festgestellt wurde und gleiche Mängel an gleichartiger Hard-/Software zu befürchten sind und deshalb die Überprüfung notwendig ist, welche Hard-/Software des Versicherungsnehmers tatsächlich mangelhaft ist und deshalb aus- und eingebaut werden muß. Eingeschlossen sind auch Aufwendungen für Aus- und Einbau, die daraus resultieren, dass die Mangelhaftigkeit einzelner Hard -/Software festgestellt wurde und diese Mangelhaftigkeit an gleichartiger Hard-/Software zu befürchten ist und anstelle der Überprüfung deshalb auch der Aus- und Einbau aller Hard-/Software vorgenommen wird, soweit dies die kostengünstigere Alternative ist. Sollten die Kosten einer Überprüfung höher sein als die Kosten, die bei einem Aus- und Einbau der Hard-/Software des Versicherungsnehmers entstehen würden, so ersetzt der Versicherer die Aufwendungen zur Überprüfung nur bis zur Höhe der notwendigen Aufwendungen für einen Aus- und Einbau der Hard -/Software des Versicherungsnehmers. Kein Versicherungsschutz besteht, - wenn der Versicherungsnehmer die mangelhafte Hard-/Software selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag oder für deine Rechnung hat einbauen oder montieren lassen. Dies gilt nicht, wenn die Mangelhaftigkeit nachweislich – die Beweislast trägt der Versicherungsnehmer –nicht aus fehlender Montage, Montageüberwachung oder Beratung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. - Ausstellungstag bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen, die in Kraft-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeugen eingebaut sind. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer diese Zweckbestimmung nicht kannte. Zu Ziff. 4.13.6.1 bis 4.13.6.5 - Mitversichert sind Aufwendungen Dritter für das Aussortieren mangelhafter Hard -/Software des Versicherungsnehmers, wenn sie mit Fremdprodukten vermischt werden, ohne dass sie bereits weiterverarbeitet wurden. - 4.14 Mitversichert sind Aufwendungen, die für das Aussortieren (einschließlich der Kosten für die Identifikation) mangelhafter, unter Verwendung der Hard-/Software des Versicherungsnehmers hergestellter Sachen erforderlich sind (einschließlich der Kosten fr das Aussortieren der mangelfreien Sachen). DE-Vermögenssch.NV EDV- Vermögensschäden 2133030:01 4.14 Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes (über den vorgenannten Umfang hinaus) wurde nicht vereinbart. DE-V-Sch.o.Vorums. EDV- Vermögensschäden 2133031:01 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 Ziff. I 1 und 6 Abs. 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden (auch wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften), soweit es sich um Schäden im Sinne der Ziff. 4.14.1 bis 4.14.5 handelt. Dies gilt nur für Schäden durch solche Produkte und Leistungen, die nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes ausgeliefert bzw. erbracht wurden. Versicherungsschutz wird nur dann gewährt, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, aus dem Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit hervorgeht. Schäden durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn sind nur dann versichert, wenn dies in den folgenden Ziff. 4.14.1 bis 4.14.5 ausdrücklich erwähnt ist. 4.14 EDV – Vermögensschäden De-V- Sch.m.Vorums. 2133032:01 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 Ziff. I 1 und 6 Abs. 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden (auch wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften), soweit es sich um Schäden im Sinne der Ziff. 4.14.1 bis 4.14.5 handelt. Dies gilt nur für Schäden durch solche Produkte und Leistungen, die nicht länger als ein Jahr vor Inkrafttreten des Versicherungsschutzes ausgeliefert bzw. erbracht wurden. Versicherungsschutz wird nur dann gewährt, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, aus dem Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit hervorgeht. Schäden durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn sind nur dann versichert, wenn dies in den folgenden Ziff. 4.14.1 bis 4.14.5 ausdrücklich erwähnt ist. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag DE-V-Sch.Rest 2133033:01 Schäden durch Mängel, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsschutzes bekannt geworden sind, sind ausgeschlossen. Als bekannt gilt ein Mangel, wenn er von Versicherungsnehmer als solcher erkannt oder dem Versicherungsnehmer gegenüber als solcher bezeichnet worden ist. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer den Mangel nur für möglich hält oder der Mangel dem Versicherungsnehmer gegenüber nur bedingt als Mangel bezeichnet worden ist. Schadenersatzansprüche müssen weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sein. 4.14.1 Die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bekannt war, trägt ausschließlich der Versicherungsnehmer. DE-Soft/m.Fin./m.Ecom Software - Erstellung 2133035:01 (einschließlich Wartung und Pflege von Software) 4.14.1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden - aus der Herstellung von Software, auch - für in Hardware integrierte Software für Inter-/Intranetanwendung für kaufmännische Anwendung (außer für Finanzdienstleister) für Zwecke der Produktions- oder Anlagensteuerung; - aus Wartung und Pflege der selbst hergestellten Software, mit Ausnahme von solchen Ansprüchen, die aus einem Unterlassen der Wartung oder der Pflege von Software durch den Versicherungsnehmer herrühren; - aus fehlerhafter Analyse oder Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Software. Dies gilt nur für Schäden, die trotz Beachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren (insbesondere Test- und Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software- Engineerings eingetreten sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zusammenhang mit Softwareherstellung für Zwecke des E-Commerce (d.h. Angebt und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen incl. Zahlungsvorgängen über das Internet oder andre elektronische Datennetze). Erforderliche oder gebotene Kosten, die im Schadenfall aufgewendet werden, um die Mangelhaftigkeit und die Ursache der Mangelhaftigkeit des Softwareproduktes festzustellen, sind nicht Gegenstand der Deckung. Die Löschung von Daten bzw.-. die Beeinträchtigung der Datenordnung nach Abschluß der Arbeiten und Leistungen gilt als Vermögensschaden im Sinne dieser Ziff. Für vor Abschluß der Arbeiten und Leistungen eintretende derartige Schäden gilt Ziff. 4.15. 4.14.1.2. Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn bis zum vereinbarten Betrag im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag 4.14.1.3.Wird im Rahmen dieser Deckungserweiterung für den jeweiligen Vermö gensschaden kein Versicherungsschutz gewährt oder reicht die Deckungssumme für Vermögensschäden durch Produkte und Leistungen nicht aus, besteht unter Berücksichtigung der weiteren Deckungsvoraussetzungen Versicherungsschutz über die Ziff. 4.13.6. (Erweiterte Produkthaftpflicht). DESoft/m.Fin./m.Ecom 4.14.1. Software - Erstellung 2133035:01 (einschließlich Wartung und Pflege von Software) 4.14.1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden - aus der Herstellung von Software, auch - für in Hardware integrierte Software für Inter-/Intranetanwendung für kaufmännische Anwendung (auch für Finanzdienstleister) für Zwecke der Produktion- oder Anlagensteuerung; - aus Wartung und Pflege der selbst hergestellten Software, mit Ausnahme von solchen Ansprüchen, die aus einem Unterlassen der Wartung oder der Pflege von Software durch den Versicherungsnehmer herrühren; - aus fehlerhafter Analyse oder Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Software; - Versicherungsschutz besteht auch für Schäden mit Softwareherstellung für Zwecke des E-Commerce (d.h. Angebot und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen incl. Zahlungsvorgängen über das Internet oder andere elektronische Datennetze), siehe aber Ziff. 5.3.15. Dies gilt nur für Schäden, die trotz Beachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren ( insbesondere Test- und Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software - Engineerings eingetreten sind. Erforderliche oder gebotene Kosten, die im Schadenfall aufgewendet werden, um die Mangelhaftigkeit und die Ursache der Mangelhaftigkeit des Softwareproduktes festzustellen, sind nicht Gegenstand der Deckung. Die Löschung von Daten bzw. die Beeinträchtigung der Datenordnung nach Abschluß der Arbeiten und Leistungen gilt als Vermögensschaden im Sinne dieser Ziff. Für vor Abschluß der Arbeiten und Leistung eintretende derartige Schäden gilt Ziff. 4.15. 4.14.1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn bis zum vereinbarten Betrag im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme. 4.14.1.3 Wird im Rahmen dieser Deckungserweiterung für den jeweiligen Vermögensschaden kein Versicherungsschutz gewährt oder reicht die Deckungssumme für Vermögensschäden durch Produkte und Leistungen nicht aus, besteht unter Berücksichtigung der weiteren Deckungsvoraussetzungen Versicherungsschutz über die Ziff. 4.13.6. (Erweiterte Produkthaftpflicht). G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag DE-Soft/m.Fin/o.Ecom 2133037:01 4.14.1 Software- Erstellung (einschließlich Wartung und Pflege von Software) 4.14.1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden - aus der Herstellung von Software, auch - für in Hardware integrierte Software für Inter-/ Intranetanwendung für kaufmännische Anwendung (auch für Finanzdienstleister) für Zwecke der Produktions- oder Anlagesteuerung; - aus Wartung und Pflege der selbst hergestellten Software , mit Ausnahme von solchen Ansprüchen, die aus einem Unterlassen der Wartung oder der Pflege von Software durch den Versicherungsnehmer herrühren; - aus fehlerhafter Analyse oder Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Software. Dies gilt nur für Schäden, die trotz Beachtung des anerkannten Stands der Technik und Methodik, der Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren (insbesondere Test- und Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software - Engineerings eingetreten sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zusammenhang mit Softwareerstellung für Zwecke des E-Commerce (d.h. Angebot und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen incl. Zahlungsvorgängen über das Internet oder andere elektronische Datennetze). Erforderliche oder gebotene Kosten, die im Schadenfall aufgewendet werden, um die Mangelhaftigkeit und die Ursache der Mangelhaftigkeit des Softwareproduktes festzustellen, sind nicht Gegenstand der Deckung . Die Löschung von Daten bzw. die Beeinträchtigung der Datenordnung nach Abschluß der Arbeiten und Leistungen gilt als Vermögensschaden im Sinne dieser Ziff. Für vor Abschluß der Arbeiten und Leistungen eintretende derartige Schäden gilt Ziff. 4.15. 4.14.1.2. Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn bis zum vereinbarten Betrag der im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme. 4.14.1.3. Wird im Rahmen dieser Deckungserweiterung für den jeweiligen Vermögensschaden kein Versicherungsschutz gewährt oder reicht die Deckungssumme für Vermögensschäden durch Produkte und Leistungen nicht aus, besteht unter Berücksichtigung der weiteren Deckungsvoraussetzungen Versicherungsschutz über die Ziff. 4.13.6. (Erweiterte Produkthaftpflicht). DE Software Rest EDV- Dienstleistungen 2133038:01 (unabhängig von der Erstellung von selbst hergestellter Software/Hardware ) 4.14.2 Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden aus der fehlerhaften Durchführung von ED V-Dienstleistungen, wie - G80124 Bedarfsanalysen, Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag - Beratungen, - Organisationsleistungen (z.B. Installation, Integration, Inbetriebnahme von nicht selbst hergestellter Software), - Schulungen - Datenverarbeitung für Dritte. 4.14.3 Internet- Service-Provider 4.14.3.1 Versicherte Tätigkeiten Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für Vermögensschäden aus - der Einrichtung und der Bereitstellung eines Internet-Zugangs, - dem Betrieb und der Aufrechterhaltung von Internetseiten des Kunden Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, dass 4.14.3.2 ein berechtigter Zugriff auf den Server durch geeignete Schutzmaßnahmen ( z.B. Firewall o.ä.) verhindert werden soll, der aktuelle Stand der Sicherheits- und Verschlüsselungstechnik eingehalten wird, der Einsatz und Stand der aktuellen Sicherheitstechnik dokumentiert wird. Kosten In Ergänzung des § 1, § 3 Ziff. II 4 AHB ( Ziff. 5.3.10. bleibt unberührt) ersetzt der Versicherer - - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Fertigstellung der Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses vollständig unterrichtet wird; Gerichts- und Anwaltkosten eines Verfahrens, mit dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird. Dies gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruchs der Streitwert tritt. Die gemäß Ziff. 4.14.3.2. gedeckten Verfahrenskosten sind- bezogen auf eine Selbstbeteiligung im Sinne des § 3 Ziff. II 2 Abs. 2 AHB – mit einer Schadenersatzleistung gleichzusetzen. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 4.14.4. Verletzung von Persönlichkeitsrechten ( insbesondere Datenschutzbestimmungen) Ausstellungstag DE- Datenschutz 2133039:01 Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für materielle Vermögensschäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insbesondere im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogenen Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetzes, BDSG) und gleichartiger landesrechtlicher Regelungen. 4.15 Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung wegen Schäden aus Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren. DE-Datenlöschung NV Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung 2133040:01 4.15 Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes (über den vorgenannten Umfang hinaus) wurde nicht vereinbart. DE-Datenlöschung Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung 2133041:01 Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Deckungserweiterung für vor Abschluß der Arbeiten bzw. vor Ausführung der Leistung (z.B. während der Implementierungsarbeiten ) entstehende Schäden Dritter aus der versehentlichen Löschung von Daten bzw. aus der Beeinträchtigung der Datenordnung. Das gilt ausschließlich, soweit es sich um die Kosten der Wiederherstellung der Daten handelt und die Löschung/Beeinträchtigung der Daten trotz vorhandener Sicherheitstechnik und geprüfter Datensicherung entstanden ist. Derartige Schäden werden als Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 3 AHB behandelt. Für Schäden nach Abschluß der Arbeiten und Leistungen gilt Ziff.4.14 ( EDV- Vermögensschäden) 5 Deckungseinschränkungen AU-Clic GFP 2140031:01 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 5.1. Stand der Technik etc. Ansprüche wegen Schäden, die wegen Nichtbeachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der Nichteinhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren ( insbesondere Testund Abnahmeverfahren ) oder sonst anerkannter Regeln des Software- Engineerings eingetreten sind. 5.2 Viren und andere bösartige Software Ansprüche wegen Schäden durch Viren und andere bösartige Software (z.B. Würmer, trojanische Pferde, Makroviren oder logische Bomben). Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer die schadenursächliche Software unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden aktuellen Sicherheitssoftware überprüft hat und darüber ein Nachweis gefertigt wurde. Bei Seriensoftware reicht hierfür die Überprüfung der Mastersoftware aus. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 5.3 Ausstellungstag Besondere Vermögensschäden Ansprüche wegen Vermögensschäden, 5.3.1 die aufgrund fehlender Programmdokumentationen und/die fehlendem Benutzerhandbuch entstehen und im Schadensfall dem Versicherer bzw. einem eingeschalteten Sachverständigen die Prüfung der Haftpflichtfrage gemäß § 3 II Ziff.1 AHB unmöglich machen. (Die Nachvollziehbarkeit der Programme durch sachkundige Dritte muß sichergestellt sein.) 5.3.2 im Zusammenhang mit fehlerhaften Datenfernübertragungen in öffentlichen und frei zugänglichen Datennetzen (z.B. Internet). Dies gilt nur, soweit die Fehlerhaftigkeit der Übertragung auf Eingriffen/Manipulation Dritter während der Datenfernübertragung beruhen. 5.3.3 aus der Besorgung oder Empfehlung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften bzw. diesbezüglicher Beratung. Eine Empfehlung liegt nicht vor, wenn sich logisch und zwangsläufig eindeutige Schlußfolgerungen aus einem erstatteten Gutachten ergeben. Ausgeschlossen sind ferner Vermögensschäden infolge von Fehlbeträgen bei der Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung. 5.3.4 aus dem Treffen von Entscheidungen anstelle des zu beratenden Kunden (z.B. Schäden aus falschen Ermessensentscheidungen). 5.3.5 aus Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Versicherungsnehmers, die nicht auf Basis des allgemeinen gesicherten Standes der Wirtschaftswissenschaften erfolgen. 5.3.6 aus der Herstellung von Produkten und Leis tungen oder sonstigen Tätigkeiten für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. Dieser Ausschluß findet keine Anwendung, wenn 5.3.7 - hinsichtlich des Gesellschaftsverhältnisses bzw. der Kapitalbeteiligung, die Eigentumsquote bzw. die finanzielle Beteiligung weniger als 25 % beträgt oder - Ansprüche Dritter im Regreßwege (über den mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbundenen Auftraggeber) an den schadenverursachenden Versicherungsnehmer weitergeleitet werden. durch vom Versicherungsnehmer ( oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten ) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten. Dies gilt nur, wenn nicht entsprechender Versicherungsschutz über die Deckungserweiterung der Ziff. 4.13.6 (Erweiterte Produkthaftpflicht), Ziff. 4.14. (EDV- Vermögensschäden) oder Ziff. 4.15. (Schäden durch Datenlöschung/Beeinträchtigung der Datenordnung) geboten wird. 5.3.8 G80124 durch ständige Immission (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen ). Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 5.3.9 Ausstellungstag aus planender, beratender, prüfender, gutachtlicher oder bau- bzw. montageleitender Tätigkeit. Des gilt nur, wenn nicht entsprechender Versicherungsschutz über die Deckungserweiterung der Ziff. 4.14. (EDV- Vermögensschäden ) geboten wird. 5.3.10 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und Verstößen in Wettbewerb und Werbung. 5.3.11 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen durch den Versicherungsnehmer, sowie aus der Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen. 5.3.12 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. Dem gleichgestellt sind entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeiten. 5.3.13 aus Reisevermittlung und Reiseveranstaltung. 5.3.14 aus Abhandenkommen von Geld ( auch sog. Cybermoney), Sparbüchern, Urkunden, Wertpapieren und Wertsachen. 5.3.15 im Zusammenhang mit der Erstellung von Software zum Vertrieb oder zur Vermittlung von Finanzprodukten (z.B. Wertpapier- und Börsengeschäfte ) im Internet oder in anderen öffentlichen Netzen. 5.4 Erprobungsklausel Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder in sonstiger entsprechender Weise – erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen, noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen. 5.5 Vertragserfüllung, Garantiezusagen Ansprüche G80124 - auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung, Neu/Ersatzlieferung, - aus Verzug, wegen Nichterfüllung (soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Mangelfolgeschäden- siehe Abschnitt Deckungserweiterungen Produkthaftpflicht- sowie Ziff. 4.14.- EDV- Vermögensschäden- handelt), - aus der gesetzlichen Gefahrtragung ( für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung), - wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistungen ( z.B. vergebliche Investitionen), Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 5.6 Ausstellungstag - aus selbständigen Garantiezusagen (z.B. Erfolgs- oder Leistungsgarantien). Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gilt nicht als selbständige Garantiezusage, auch wenn die Zusicherung sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen in- oder ausländischen Rechts oder ausschließlich aus Vertragsvereinbarungen ergibt, - wegen Schäden gemäß $ 4 Ziff. II 5 AHB. Ausgeschlossen bleiben somit auch Ansprüche wegen Schäden an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten einschließlich der daraus entstehenden unmittelbaren Folgeschäden, wie Nutzungsausfall, Mietkosten o.ä., auch soweit sie durch die Mangelhaftigkeit von Einzelteilen an der hergestellten oder gelieferten Gesamtsache entstehen. Rechtsmängel Ansprüche , die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Produkte oder Leistungen mit einem Rechtsmangel behaftet sind. 5.7 Vorsätzliches Abweichen Ansprüche gegen die Personen ( Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten ), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben. 5.8 Bergschäden Ansprüche wegen 5.9 - Bergschäden - im Sinne des §114 Bundesberggesetz (BBergG) -, soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, - Schäden beim Bergbaubetrieb - im Sinne von §114 BBergG - durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. Fahrzeuge Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeugen, Luft - und Raumfahrzeugen verursachten oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft - und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden ( siehe aber Abschnitt 4 Deckungserweiterungen, Kraftfahrzeuge ). Besteht nach diesen Bestimmungen für einen versicherten ( Versicherungsnehmer der Mitversicherten ) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag Für das Auslandrisiko gilt zusätzlich folgendes: Bei Aufträgen an in diesem Vertrag nicht mitversicherte Dritte beschränkt sich der Ausschluß für Kfz und Kfz-Anhänger auf Schäden, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Eigentümer, Halter oder Fahrer des Kfz oder Kfz-Anhängers in Anspruch genommen werden. 5.10 Luftfahrt - Produkte 5.10.1 Ansprüche - aus Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft - und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren, - aus Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft - und Raumfahrzeugen, die mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge. 5.10.2 Ansprüche aus der Herstellung, Lieferung, Wartung etc. von Software wegen Schäden im Zusammenhang mit Anlagen zur Steuerung oder Überwachung der Luft- und/oder Raumfahrt. 5.11 Kommissionsware Ansprüche aus der Beschädigung von Kommissionsware. 5.12 Arzneimittel Ansprüche aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) ab 01.01.78 – im bisherigen Geltungsbereich der DDR ab 03.10.90 – an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 (Abs. 18) AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Die Versicherung der Haftpflicht nach dem AMG im Umfang der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Produkthaftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unternehmer“ wird nur durch besonderen Vertrag geboten. 5.13 Gentechnik Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. 5.14 Lagerung/ Ablagerung von Abfällen Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. 5.15 Ausstellungstag Planungstätigkeiten Ansprüche wegen Schäden an Anlagen und Anlageteilen, die vom Versicherungsnehmer geplant, konstruiert, ver- bzw. ausgemessen worden sind oder für die er die Bauleitung ausübt. 5.16 Arbeitsunfälle Ansprüche - aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches VII handelt. Dieser Ausschluß findet keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 SGB VII) - , in dieser Eigenschaft, - aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen ( siehe § 4 Ziff. I 3 AHB ) im Umfang von Absatz 1. 5.17 Punitive oder exemplary damages Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 5.18 Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Inhaberschaft von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen. 5.19 Zeitliche Begrenzung 6. Ansprüche aus allen während der Versicherungsdauer vorkommenden Versicherungsfällen, die – unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten – dem Versicherer später als drei Jahre nah Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. B E-Prämien Umsatz Prämienberechnung 2160006:04 Grundlage der Prämienberechnung ist die Gesamtumsatzsumme des Versicherungsjahres ohne Mehrwertsteuer zuzüglich der auf Arbeitsgemeinschaften (Arge) entfallenden anteiligen Jahresumsatzsumme auf volle Tausend der vereinbarten Währungseinheit aufgerundet. Der Umsatz mitversicherter Unternehmen, Niederlassungen etc. (vgl. Risikobeschreibung) ist im Umsatz des Versicherungsnehmers enthalten ( konsolidierter Umsatz). G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag Die Mindestprämie unterliegt der Prämienangleichung gemäß § 8 Ziff. III AHB. Der Prämiensatz gilt bei dem im Dokument beschriebenen Unternehmenscharakter und dem z.Z. vereinbarten Versicherungsumfang. Änderungen - auch Risiken, die für den Versicherungsnehmer neu entstehen – erfordern eine Prämienneufestsetzung. Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer - abweichend von § 8 Ziff. II 1 AHB – innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres bekannt: - 7 Höhe der Jahresumsatzsumme ohne Mehrwertsteuer, Höhe der auf Arbeitsgemeinschaften (Arge) entfallenden anteiligen Jahresumsatzsumme, Änderungen des Unternehmercharakters, Änderungen bei mitversicherten Unternehmen, Niederlassungen etc., Sonstige Risikoänderungen, die eine Prämienneufestsetzung erfordern, Änderungen der Anzahl der mitversicherten Kfz und Anhänger auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen B E-PHV NV Privat- Haftpflichtversicherung 2160011:01 Die Mitversicherung der Privathaftpflicht wurde nicht vereinbart. 7 B E-PHB NV 2160011:01 Privat- Haftpflichtversicherung Für die Inhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften, Geschäftsführer, Vorstände, die insoweit Versicherungsnehmereigenschaft haben, besteht während der Dauer der vorliegenden Betriebs- Haftpflichtversicherung als jeweils rechtlich selbständiger Vertrag eine PrivatHaftpflichtversicherung im Umfang der beigefügten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat- Haftpflichtversicherung und der AHB. Deckungssumme je Privat- Haftpflichtversicherung Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Pauschaldeckung) 7 Privat- Haftpflichtversicherung je Versicherungsfall höchstens aber je Versicherungsjahr DM 2.000.000,00 DM 4.000.000,000 B E-PHB 5 Mio 2160012:01 Für die Inhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften, Geschäftsführer, Vorstände, die insoweit Versicherungsnehmereigenschaften haben, besteht während der Dauer der vorliegenden Betriebs- Haftpflichtversicherung als jeweils rechtlich selbständiger Vertrag eine PrivatHaftpflichtversicherung im Umfange der beigefügten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat- Haftpflichtversicherung und der AHB. G80124 Blatt GERLING Bedingungen Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Ausstellungstag Deckungssumme je Privat- Haftpflichtversicherung Für PersonenSach- und Vermögensschäden (Pauschaldeckung) 7 Privat- Haftpflichtversicherung je Versicherungsfall höchstens aber je Versicherungsjahr DM 5.000.000,000 DM 10.000.000,00 B E-PHB VS/NG-Summe 2360015:02 Für die Inhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften, Geschäftsführer, Vorstände, die insoweit Versicherungsnehmereigenschaften haben, besteht während der Dauer der vorliegenden Betriebs- Haftpflichtversicherung als jeweils rechtlich selbständiger Vertrag eine PrivatHaftpflichtversicherung im Umfange der beigefügten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat- Haftpflichtversicherung und der AHB. Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Deckungssummen und Selbstbeteiligungen je Privat-Haftpflichtversicherung. Auf § 3 Ziff. II und III AHB wird hingewiesen. B E-PHV ehe.Gemeinsch 2160013:01 Mitversichert ist die persönliche gleichartige gesetzliche Haftpflicht des in nichtehelicher, häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden – in den Risikobeschreibungen genannten – Partners und dessen Kinder (siehe auch die Bestimmungen Ziff. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat- Haftpflichtversicherung). G80124