Geschäftsordnung - europa.sachsen

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Geschäftsordnung - europa.sachsen
EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
Verwaltungsbehörde für die EU-Strukturfonds EFRE und ESF
Geschäftsordnung
des Begleitausschusses zur Durchführung der Operationellen
Programme EFRE und ESF Sachsen-Anhalt im Rahmen des
Nationalen Strategischen Rahmenplanes (NSRP) für den Einsatz
der EU-Strukturfonds in der Bundesrepublik Deutschland 2007 2013
entsprechend Art. 63 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung
Präambel
Auf der Grundlage
•
des Artikels 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EUStrukturfondsverordnung)
•
der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10.05.2007 zum
Nationalen Strategischen Rahmenplan (NSRP) für den Einsatz der EUStrukturfonds in der Bundesrepublik Deutschland 2007 - 2013
•
der genehmigten Operationellen Programme für die Interventionen des EFRE
und ESF in Sachsen-Anhalt
wird im Rahmen der Partnerschaft auf Landesebene ein Begleitausschuss mit einer
ausgewogenen Beteiligung von Frauen und Männern eingesetzt.
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
Artikel 1
Zuständigkeit
Der Begleitausschuss ist zuständig für die Überwachung und Begleitung der
Operationellen Programme der EU-Strukturfondsperiode 2007 bis 2013 im Land
Sachsen-Anhalt.
Artikel 2
Aufgaben
Die Aufgaben des Begleitausschusses ergeben sich aus Art. 65 der EUStrukturfondsverordnung. Der Begleitausschuss
a) prüft
und
billigt
binnen
sechs
Monaten
nach
der
Genehmigung
des
operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten
Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der
Programmplanung;
b) bewertet anhand der von der EU-Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen
regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des
operationellen Programms erzielt wurden;
c) prüft die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für
jede
Prioritätsachse
festgelegten
Ziele
verwirklicht
werden,
sowie
die
Bewertungen gemäß Artikel 48 Absatz 3 i. V. m. Artikel 66 der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 (EU-Strukturfondsverordnung);
d) prüft und billigt den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht
nach Artikel 67;
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
e) wird über den jährlichen Kontrollbericht bzw. den Teil des Berichts, der das
betreffende operationelle Programm behandelt, und etwaige einschlägige
Bemerkungen
der
EU-Kommission
zu
diesem
Bericht
bzw.
zu
dem
entsprechenden Teil des Berichts unterrichtet;
f) kann der EU-Verwaltungsbehörde Überarbeitungen oder Überprüfungen des
operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der
Fondsziele gemäß Artikel 3 beizutragen oder die Verwaltung, insbesondere die
finanzielle Abwicklung des Programms, zu verbessern;
g) prüft und billigt jeden Vorschlag für eine inhaltliche Änderung der Entscheidung
der EU-Kommission über die Fondsbeteiligung.
Artikel 3
Zusammenarbeit
mit
dem
nationalen
Begleitgremium
zum
Nationalen Strategischen Rahmenplan (NSRP)
Der Begleitausschuss des Landes berät zu grundsätzlichen Fragen des NSRP und
der Operationellen Programme im Rahmen seiner Zuständigkeit. Er arbeitet dem
nationalen Begleitgremium zum NSRP bei länderübergreifenden Abstimmungen zu.
Artikel 4
Mitglieder
des
Begleitausschusses
(vgl.
Anlage
zur
Geschäftsordnung)
(1) Der Begleitausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder
Vertreterin der:
a) EU-Verwaltungsbehörde in Zuständigkeit für den EFRE,
b) EU-Verwaltungsbehörde in Zuständigkeit für den ESF,
c) Verwaltungsbehörde in Zuständigkeit für den ELER,
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
d) Ressorts
der
Landesregierung
auch
soweit
diese
bereits
als
EU-
Verwaltungsbehörde vertreten sind,
e) für Frauen und Gleichstellungspolitik zuständigen Stelle,
f) verantwortlichen Stellen des Bundes für die Koordination des EFRE und des
ESF,
g) Wirtschafts- und Sozialpartner und der von den Operationellen Programmen
EFRE
und
ESF
betroffenen
Interessengruppen
auf
Ebene
der
Spitzenverbände des Landes gemäß Artikel 11, Absatz 1 der Verordnung
(EG)
Nr.
1083
/
2006
(vgl.
Anlage
zur
Geschäftsordnung).
Beschlussfassungen zur Mitgliedschaft bzw. zum Ausschluss von Mitgliedern
erfolgen
auf
Vorschlag
der
EU-Verwaltungsbehörde
durch
den
Begleitausschuss.
h) der EU-Kommission (der für den EFRE federführenden Generaldirektion
REGIO und der für den ESF federführenden Generaldirektion EMPL).
(2) Die Mitglieder sind namentlich zu benennen, für den Fall der Verhinderung sind
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ebenfalls namentlich zu benennen.
Personelle Veränderungen sind dem Vorsitz schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei Bedarf können weitere Vertreter der in Absatz 1 genannten Institutionen, von
Fachbehörden oder sonstige Sachverständige zur Sitzung zugelassen werden,
ohne Mitglied zu sein.
(4) Mitglieder, die länger als ein Jahr fehlen, verlieren ihre Mitgliedschaft.
(5) EU-Prüfbehörde und die EU-Bescheinigungsbehörde haben das Recht, an allen
Sitzungen des Begleitausschusses teilzunehmen.
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
Artikel 5
Stimmrecht und Stellvertretung
(1) Die Mitglieder nach Art. 4 Absatz 1, Buchstaben a) bis f) haben volles
Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder nach Art. 4 Absatz 1, Buchstabe g) haben volles Stimmrecht
entsprechend Artikel 63, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr 1083 / 2006, jedoch
für Beschlüsse die Mittelverteilung des Finanzplanes betreffend beratendes
Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder nach Art. 4 Absatz 1, Buchstabe h) haben beratendes Stimmrecht.
(4) Sonstige Teilnehmer nach Art. 4 Absätze 3 und 5 haben kein Stimmrecht.
(5) Bei Abwesenheit eines Mitglieds der nach Art. 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis h)
genannten Kategorie ist eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes
stimmberechtigtes Mitglied derselben Kategorie möglich.
Jedes anwesende Mitglied darf maximal ein weiteres Stimmrecht ausüben. Die für
die
Stimmrechtsübertragung
erteilte
schriftliche
Vollmacht
ist
der
Anwesenheitsliste beizufügen.
(6) Mitglieder, die ganz oder zeitweise verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen,
haben dies unverzüglich dem Vorsitz anzuzeigen.
Artikel 6
Vetorecht
Die Vertreterin oder der Vertreter der EU-Verwaltungsbehörde haben Vetorecht.
Artikel 7
Sitzungen des Begleitausschusses
(1) Die Sitzungen des Begleitausschusses sind in der Regel nicht öffentlich und
finden grundsätzlich im Land statt.
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
(2) Der Begleitausschuss findet regelmäßig mindestens zweimal im Kalenderjahr
statt. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden.
(3) Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor der jeweiligen Sitzung des
Begleitausschusses den Teilnehmern unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung
zusammen mit der Tagesordnung zuzugehen. Vorlagen zur Sitzung sind der
Einberufung beizufügen.
(4) Themenvorschläge sind dem Vorsitz bis spätestens 4 Wochen vor dem
Sitzungstermin schriftlich zuzuleiten.
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Artikel 8
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der nach Art. 4
Absatz 1, Buchstaben a) bis f) stimmberechtigten Mitglieder und mindestens die
Hälfte der nach Art. 4 Absatz 1, Buchstaben g) stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und
wird diese Angelegenheit im folgenden Begleitausschuss wieder behandelt, dann
ist der Begleitausschuss zu dieser Angelegenheit in der Sitzung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Beschlussgegenstände ergeben sich aus Artikel 2.
(4) Beschlussanträge können alle Mitglieder des Begleitausschusses stellen.
(5) Der Antrag zum Beschluss bedarf einer vorangegangenen Beratung des
Beschlussgegenstandes.
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
(6) Ein Beschlussfassung erfolgt nach der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a) – f) und der Gruppe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g).
(7) Stimmengleichheit innerhalb einer Gruppe gilt als Ablehnung des Antrages durch
diese Gruppe. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
(8) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn beide Gruppen einen Antrag annehmen oder
ablehnen und von keinem Vetorecht Gebrauch gemacht wurde. Votieren die
Gruppen unterschiedlich, entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(9) Bei Abstimmungen zur Geschäftsordnung haben alle Mitglieder gemäß Artikel 4
Absatz 1 Buchstaben a) – g) einheitliches Stimmrecht, es entscheidet die
einfache Mehrheit.
Artikel 9
Vorsitz
Den Vorsitz für den Begleitausschuss der Operationellen Programme EFRE und ESF
führt ein Vertreter oder eine Vertreterin der EU-Verwaltungsbehörde für die
Strukturfonds „Interministerielle Geschäftsstelle zur Steuerung der Strukturfonds (EUVerwaltungsbehörde)“, im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,
entsprechend Art. 64 Absatz 1 der allgemeinen Verordnung.
Artikel 10
Aufgaben des Vorsitzes
(1) Der Vorsitz führt die Geschäfte des Begleitausschusses.
(2) Der Vorsitz beruft die Sitzungen des Begleitausschusses ein.
(3) Er überprüft die Beschlussfähigkeit.
(4) Er leitet die Sitzungen.
(5) Er bereitet die Sitzungsunterlagen vor.
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(6) Er erstellt die Niederschriften über die Sitzungen und versendet diese an die
Mitglieder des Begleitausschusses.
Artikel 11
Niederschrift
(1) Die Niederschrift enthält neben Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der
Teilnehmer, die Tagesordnung sowie den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.
(2) Der Vorsitz und die Mitglieder können verlangen, dass ihre Erklärungen in der
Niederschrift festgehalten werden.
(3) Die Niederschrift soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens jedoch zur nächsten
Sitzung vorliegen.
(4) Die Niederschrift wird der ImAG „Programmierung“ und - soweit erforderlich - der
strategischen Clearingstelle (Staatssekretäre) und dem Kabinett zur Kenntnis
gegeben.
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
Anlage zur Geschäftsordnung
Liste der Mitglieder entsprechend Artikel 4 der Geschäftsordnung
1. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 a) – c)
EU-Verwaltungsbehörde der EU-Strukturfonds EFRE und ESF:
•
EU-Verwaltungsbehörde im Ministerium der Finanzen (Zuständigkeit EFRE),
•
EU-Verwaltungsbehörde im Ministerium der Finanzen (Zuständigkeit ESF)
•
Verwaltungsbehörde für den ELER
2. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 d) und e)
Vertreter der Ressorts der Landesregierung :
•
Kultusministerium,
•
Ministerium der Finanzen,
•
Ministerium des Innern,
•
Ministerium der Justiz,
•
Ministerium für Gesundheit und Soziales,
•
Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr,
•
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (Bereich Umwelt)
•
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit,
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
•
Staatskanzlei
und die
für Frauen und Gleichstellungspolitik zuständige Stelle
3. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 f)
•
Verantwortliche Stelle des Bundes für die Koordination des EFRE
•
Verantwortliche Stelle des Bundes für die Koordination des ESF
4. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 g)
Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie sonstiger Spitzenverbände nach
Interessengruppen:
Gewerkschaften:
•
Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Sachsen-Anhalt
•
IG Bauen-Agrar-Umwelt Region Sachsen-Anhalt / Thüringen
•
ver.di Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Umwelt1:
•
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Sachsen-Anhalt e.V. (BUND)
•
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. (NABU)
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Weitere nach § 60 BNatschG gemäß § 56 NatschG LSA anerkannte Verbände im Land Sachsen-Anhalt
sind nicht Mitglieder des Regionalen Begleitausschusses, sie erhalten die Unterlagen des
Begleitausschusses auf Grund der gesetzlichen Beteiligungspflicht nachrichtlich.
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
•
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)
Agrar:
•
Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V.
•
Landfrauenverband Sachsen-Anhalt e.V.
•
Landvolkverband Sachsen-Anhalt e.V.
Frauen:
•
Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e. V.
Arbeitgeber, Wohlfahrtsverbände:
•
Allgemeiner Arbeitgeberverband der Wirtschaft für Sachsen-Anhalt e.V.
•
Landesvereinigung der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände Sachsen-Anhalt
e.V.
•
LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e. V.
Kammern:
•
Handwerkskammer Halle
•
Handwerkskammer Magdeburg
•
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
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EU-Strukturfonds 2007-2013; Geschäftsordnung Begleitausschuss
•
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Kommunen:
•
Landkreistag Sachsen-Anhalt
•
Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt
5. Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1 h)
•
Generaldirektion REGIO (EFRE) der Europäischen Kommission
•
Generaldirektion EMPL (ESF) der Europäischen Kommission.