Das Geldwäscherisiko
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Das Geldwäscherisiko
Focus Januar 2009 Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Focus 2 Alle Rechte vorbehalten. Weitergabe und Vervielfältigung dieser Publikation oder von Teilen daraus sind ohne die ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers nicht gestattet. SCOR ist nach Kräften bemüht, für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zu sorgen. Eine Haftung im Fall von ungenauen, unrichtigen oder unvollständigen Januar 2009 /ist Dasjedoch Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Informationen ausgeschlossen. Verzeichnis Einleitung 4 Der Einfluss von Schwarzgeld auf nationaler und internationaler Ebene 5 Definition der Geldwäsche 5 Typologie 5 Wie kann Geldwäsche bekämpft werden? 7 Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit 7 Die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor 7 Der Einfluss von Schwarzgeld: Warum ein Unternehmen wachsam sein muss 8 8 8 Mit welchem Ziel wendet sich ein Krimineller an eine Bank oder einen Versicherer? Welches Risiko geht das Unternehmen ein? Unternehmensinterne Anti-Geldwäsche-Verfahren und ihr Zweck 9 Risiko-Mapping 10 Produktbezogene Risiken 10 Kundenbezogene Risiken 10 Vertriebsbezogene Risiken 11 Branchenspezifische Empfehlungen zur Erfüllung der strengen Auflagen 11 Bewertung und Anpassung der internen Prozesse bzw. der Richtlinien 12 Verdachtsanzeige 13 Die Finanzfahndungsgruppen (FIUs) stehen im Mittelpunkt der staatlichen Anti-Geldwäsche Maßnahmen 13 Verdachtsanzeige an eine Finanzfahndungsgruppe (FIU) 16 Rückversicherungsgeschäft und Verhinderung von Geldwäsche 18 Rückversicherer und Compliance im Hinblick auf Anti-Geldwäsche-Regelungen 18 Risikoorientierte Vorsichtsmaßnahmen 18 Kenntnis des Kunden 18 Kenntnis des fakultativen Rückversicherungsgeschäfts 19 Überprüfung des Zahlungsverkehrs 21 Fazit 20 Anhang 1: Risiko-Scoring 21 Anhang 2: Wesentliche Punkte der FATF-Empfehlungen für Finanzdienstleister und Versicherer zur Bekämpfung der Geldwäsche 23 Einleitung Das Waschen von Schwarzgeld steht im Mittelpunkt aller kriminellen Aktivitäten, die internationalen Experten zufolge jährlich rund 1,5 Milliarden US-Dollar generieren. Damit diese Finanzmittel in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden können, muss das Geld den Anschein der Legitimität erhalten. Hierfür muss es zunächst eine Reihe von mehr oder weniger komplexen Transaktionen durchlaufen, wobei meist Verfahren und Technologien genutzt werden, deren Zweck es eigentlich ist, den Abschluss von Finanzgeschäften, den Kreislauf von sauberem Geld und einen reibungslosen Wirtschaftsbetrieb zu erleichtern. Die so gewaschenen Gelder tragen nicht nur zum Erhalt und zur Ausbreitung der organisierten Kriminalität bei, sie bedrohen auch das internationale Finanzsystem, auf institutioneller Ebene fördern sie die Entwicklung von Korruption und können sogar zu einer Bedrohung für die Fundamente des Rechtsstaates werden. Zu dieser Bedrohung durch die grenzüberschreitende Kriminalität kommt seit den Anschlägen des 11. September 2001 die Bedrohung durch die Finanzierung des internationalen Terrorismus hinzu. Auf Empfehlung der FATF1 gehen die internationale Gemeinschaft sowie zahlreiche Einzelstaaten gegen beide Phänomene gleichermaßen vor. Die doppelte Bedrohung hat letztlich dazu geführt, dass internationale und nationale Instanzen zunehmend Druck auf die Finanzinstitute ausüben. Seit der Gründung der FATF durch die G7-Staaten im Jahr 1989 demonstrieren umfangreiche und erweitende Regelwerke den Willen der Staaten, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den Finanzfahndungsgruppen, deren Aufgabe es ist, Verdachtsanzeigen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, und den der Sorgfaltspflicht unterliegenden Berufsgruppen und Einrichtungen2 zu stärken und auszubauen. Die Berufsverbände haben ihrerseits Empfehlungen erarbeitet, die für alle ihre Mitglieder verbindlich sind. Die dritte Europäische Richtlinie vom 26. Oktober 2005, die nach den Anschlägen in Madrid vom März 2004 verabschiedet wurde, enthält zwei Neuerungen: • die Ausdehnung der präventiven Maßnahmen, • eine entsprechend dem Geldwäscherisiko abgestufte Vorgehensweise. Im Zuge der Anpassung ihrer internen Verfahren an die Richtlinie werden sich die Versicherer gezwungen sehen, das jeweilige produktspezifische Geldwäscherisiko festzulegen und Profile von Risikokunden zu definieren. Diese Richtlinie wird in den Versicherungsunternehmen die Professionalisierung der Geldwäschebeauftragten als Schnittstelle zu den Finanzfahndungsgruppen (auch als FIU, Financial Intelligence Units, bezeichnet) vorantreiben. Mit einem internationalen Netz von Geschäftsstellen, Tochtergesellschaften und Niederlassungen verfügt SCOR Global Life als einer der weltweit fünf größten Lebensrückversicherer über eine starke lokale Präsenz und ist damit gegenüber der Geldwäscheproblematik besonders sensibilisiert. Vor diesem Hintergrund haben wir im Januar 2008 in Paris ein Symposium ausgerichtet, mit dem Ziel, die aktuellen Entwicklungen des Geldwäschephänomens vorzustellen und fachliche Denkanstöße zu geben, wie die Sorgfaltspflicht im Finanzbereich mit Bezug auf das neue Regelwerk umgesetzt werden kann. Ein Teil der vorliegenden Veröffentlichung ist folglich aus den Vorträgen und Diskussionen dieses Symposiums hervorgegangen. So auch die Problematik der Rückversicherung im Kontext der Geldwäsche, die zum Schluss behandelt wird. Den Vortragenden dieser Veranstaltung möchten wir für ihre Beiträge danken: • Béatrice Créancier von der Ermittlungsabteilung bei TRACFIN3 • Christophe Perez-Baquey, Polizeidirektor, Leiter der Zentralen Behörde zur Bekämpfung von schwerem Finanzbetrug (OCRGDF) • Jérôme Robin, leitender Zollbeamter, ehemals Referent für Geldwäschebekämpfung bei der frz. Versicherungsaufsichtsbehörde. Unser Dank geht auch an unsere Kunden, die zahlreich zu diesem Symposium erschienen sind und es durch viele Fragen bereichert haben. (1)Die Financial Action Task Force ist eine zwischenstaatliche Einrichtung, deren Ziel es ist, Strategien zur Bekämpfung der Geldwäsche auf nationaler und internationaler Ebene zu entwickeln. Das Generalsekretariat der FATF befindet sich am Sitz der OECD in Paris. (2)Die Zahl der Sorgfaltspflichtigen nimmt konstant zu: Finanzberufe (Banken, Versicherungen, Investmentgesellschaften …), Rechtsberufe (Notare, Gerichtsvollzieher …), Glücksspielunternehmen sowie bestimmte Dienstleister (Immobilienagenturen, Edelstein- und Antiquitätenhandel …). 4 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven (3)TRACFIN: Traitement du Renseignement et Actions contre les Circuits Financiers clandestins – französische Finanzfahndungsgruppe (FIU). Der Einfluss von Schwarzgeld auf nationaler und internationaler Ebene Definition der Geldwäsche Die Logik, die der Geldwäschebekämpfung zugrunde liegt, besteht darin, den Anreiz für diese Form der Kriminalität dadurch zu verringern, dass mögliche Gewinne verhindert werden. Die Umsetzung dieses Ziels setzt insbesondere voraus, dass die Geldwäsche zu einem Straftatbestand erhoben wird und in möglichst vielen Ländern eine homogene Rechtsdefinition eingeführt wird, damit sie grenzüberschreitend verfolgt werden kann. In Anlehnung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen (Wiener Übereinkommen vom 20. Dezember 1988) und an das Übereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 in Straßburg hat die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) maßgeblich dazu beigetragen, den Bereich des Straftatbestands der Geldwäsche zu erweitern. Die wesentlichen Kriterien hierfür sind nach Auffassung der FATF-Experten: • „die Umwandlung oder die Verschiebung von Vermögenswerten, wenn diese aus strafbaren Handlungen stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung ihres illegalen Ursprungs oder zur Unterstützung von Personen, die an solchen Handlungen beteiligt sind, damit diese Personen den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, • die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage und Abtretung solcher Vermögenswerte in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer strafbaren Handlung stammen, • der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögenswerten, wenn demjenigen, der sie erwirbt, besitzt oder verwendet, bekannt ist, dass sie aus einer strafbaren Handlung stammen.“ Die schrittweise Anwendung eines allgemeinen Geldwäschetatbestands durch die beteiligten Staaten sowie seine Einführung in das jeweilige nationale Recht gemäß den Empfehlungen der FATF stellt einen wichtigen rechtlichen Durchbruch im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung der Geldwäscheproblematik dar. Betroffen hiervon sind fortan nicht nur die Gewinne aus dem Drogenhandel, sondern auch die umfangreichen Erlöse aus verschiedenen Straftaten: illegaler Waffenhandel, Terrorismus, Schmuggel, Betrug, Korruption, Computerbetrug, Zuhälterei, Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen usw. Formalrechtlich setzt Geldwäsche das „Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen“ voraus, insbesondere eine zugrunde liegende Straftat, wie beispielsweise den Handel mit gestohlenen Fahrzeugen. Es ist Aufgabe der Justizbehörden, den doppelten Beweis zu erbringen: für die Verbindung zwischen den beiden strafbaren Handlungen und dafür, dass der Geldwäscher Kenntnis davon hatte. Die Geldwäscher haben sich jedoch auf die regelmäßige Weiterentwicklung der Anti-Geldwäsche-Systeme im Laufe der letzten zwanzig Jahre eingestellt und sind auf neue Strategien ausgewichen. Es ist wichtig, hierzu eine entsprechende Typologie zu erstellen, um Banken und Versicherer bei der Aufdeckung verdächtiger Transaktionen zu unterstützen. Kein Land bleibt von diesem Phänomen verschont. Ebenso wie andere europäische Länder, die zwar durchaus Kontrollmechanismen etabliert haben, ist Frankreich nach wie vor ein Empfängerland für kriminelle Gelder. Beispielhaft sind hier die Geschäfte im Zusammenhang mit den russischen Oligarchen zu nennen, die in prächtige Immobilien an der Côte d’Azur investiert haben. Das Kapital stammte aus der Veruntreuung von öffentlichen Geldern und der Steuerhinterziehung im Zuge der sagenhaften Anhäufung von Vermögen, die auf die Liberalisierung der russischen Wirtschaft folgte. Frankreich ist außerdem ein Ursprungsland für Geldwäscheaktivitäten, deren Erlöse ins Ausland exportiert werden. Hierbei handelt es sich um gewaschenes Geld aus dem Drogenhandel, mit dem Personen oder Familiennetzwerke einen Jahresumsatz von rund 600.000 € erwirtschaften. Die Geldwäsche dient als Grundlage für den Erwerb von Vermögenswerten, oft Immobilien, in ihrem Herkunftsland. Typologie Geldwäsche befindet sich in stetigem Wandel und passt sich ständig an die neuen Bedingungen an. Die Polizei entdeckt die neuen Geldwäsche-Muster häufig erst dann, wenn sie bereits von Kriminellen genutzt wurden. Klammert man Schwarzgeld aus, das sofort oder später ausgegeben wird, ohne dass es in ein Geldwäschegeschäft mündet, kann Geldwäsche nach drei Gesichtspunkten unterschieden werden: von einfach bis kompliziert Nehmen wir als Beispiel den Drogenhandel, der auf einer familiär strukturierten Organisation basiert, deren Erlöse über eine Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die Möglichkeit des Erwerbs und der Verwaltung von Immobilien bietet, in Liegenschaften oder Handelsgüter investiert werden. Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 5 Die Polizei wird auf Einzelhandelsgeschäfte aufmerksam, die scheinbar grundlos in bestimmten städtischen Bereichen prosperieren. Zunächst ging der Trend zu Sportgeschäften, die hochwertige Produkte in den Randzonen einiger Großstädte verkauften. Darauf folgten Telefonshops und schließlich Kebab-Restaurants, deren Einrichtung freilich mit illegalen Geldern finanziert wurde. Letztere haben den zusätzlichen Vorteil, dass Einkünfte aus anderen Geschäften gewaschen werden können; der Umsatz kann beträchtlich sein, für die zuständigen Stellen ist eine Überprüfung der Kundschaft schwierig. Anlässlich einer Ermittlung konnte die Polizei sogar die Verbindung zwischen einem solchen Restaurant und der Terrorismusfinanzierung feststellen. Die Gäste hatten die Möglichkeit, Spenden in eine im Restaurant aufgestellte Spendendose einzuwerfen; das gesammelte Geld wurde dann an eine Vereinigung gezahlt, welche Überweisungen an eine Person tätigte, gegen die wegen Beteiligung an einem Anschlag ein internationaler Haftbefehl vorlag. Es gibt auch kompliziertere Muster unter Beteiligung von Mantelgesellschaften, Holdings usw. Hierzu gehört der Betrug mit „Timesharing“, d. h. mit dem Verkauf von Teilzeit-Wohnungen. Geschädigte aus Frankreich und Spanien kauften nicht existierende Wohnungen als „Timesharing“. Die beträchtlichen Erlöse aus diesem Betrug wurden in ein Schloss in der Normandie investiert, nachdem das Geld über Scheinkonten einmal rund um die Welt geflossen war. Ein banaler, zufälliger Brand brachte nun aber Geldbewegungen zur Finanzierung der Instandsetzung in Gang. Diese Geldbewegungen zogen die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich, welche eine Untersuchung einleitete: Ermittlungen deckten auf, dass das Schloss dazu diente, die aus dem Betrug erzielten Gelder zu waschen. Der Eigentümer, ein Brite, stand kurz davor, das Schloss, das er in den 1990er Jahren für 2 Millionen Francs erworben hatte, für einen Preis von 10 Millionen Francs zu verkaufen. Es wäre ein spektakulärer Gewinn gewesen, wenn die Transaktion hätte abgeschlossen werden können. vom Amateur zum Profi Das Muster des Normandie-Schlosses geht über die Kompetenzen eines einfachen Geldwäschers hinaus und macht die Inanspruchnahme von Profis notwendig. So wurde gegen zwei Anwälte, die die kompletten zur Geldwäsche benötigten rechtlichen Strukturen aufgebaut hatten, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es muss betont werden, dass die Weiterleitung von Geldern zweifelhafter Herkunft immer häufiger Sache von Spezialisten ist, die als Dienstleister diesen Service kriminellen Organisationen anbieten, welche ihre illegal erworbenen Gelder schnell in den legalen Bereich überführen wollen. 6 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Wenn Geldwäschegeschäfte vor Gericht kommen, müssen sich auch Bankangestellte rechtfertigen. Bei einer Untersuchung zeigte sich, dass einige französische Bankfilialen sogar die Bareinzahlung von Geldern in Blecheimern akzeptierten. Das Geld wurde anschließend ins Ausland transferiert. Die Bank hatte zwar eine Anti-Geldwäsche-Schulung durchgeführt, diese erwies sich aber aufgrund menschlicher Schwächen als unwirksam. Auch mit Versicherungsfachleuten sieht sich die Polizei konfrontiert. Kürzlich wurden Ermittlungen wegen des Mordes an einem Makler in Afrika geführt. Dieser arbeitete für eine französische Versicherungsgesellschaft. Die Ermittlungen ergaben, dass er zweifelhafte Investitionen für seinen einzigen Kunden getätigt hatte, der bei der örtlichen Polizeidienststelle überdies gut bekannt war. Seitdem die Banken Instrumente zur Aufdeckung von Geldwäschevorgängen eingeführt haben, verlagert sich ein Teil der Transaktionen auf parallele Wege. So werden die Gelder an Vertrauenspersonen übergeben, die sie verwahren und dem Kriminellen auf Wunsch wieder aushändigen. In der Zwischenzeit kann das Geld zu hohen Zinsen verliehen werden. Kasinos sind eine bevorzugte Zielscheibe krimineller Organisationen, weil die Banken dieser Einrichtungen über die Gelder nach Belieben verfügen können. Neben diesen professionell geführten Aktivitäten gibt es wahre Amateure. Der Erlös der illegalen Tätigkeit wird auf einem Bankkonto des Kriminellen deponiert, der daraufhin eine Versicherung abschließt. Die Nachverfolgung ist einfach und die Beweise leicht zu erbringen. international oder lokal Geldwäsche findet einerseits international über Briefkastenfirmen statt; andererseits kann sie lokal begrenzt auftreten. Dies ist hauptsächlich beim Drogenhandel der Fall. Jede Geldwäscheaktivität beruht auf gegensätzlichen Zielsetzungen: • schnelle Durchführung, da die Kriminellen ihre Gelder zeitnah benötigen, • komplizierte Verfahren, um die Spuren zu verwischen und eine Rückverfolgung zu verhindern, • Bestreben nach ständiger Sicherheit für die am Geldwäscheprozess beteiligten Personen und Gruppierungen. Hierfür werden ausgefeilte Methoden eingesetzt, die scheinbar gesetzeskonform sind. So zum Beispiel durch die Gründung von Tarnfirmen, die eine echte Geschäftstätigkeit haben, aber als Vorwand genutzt werden, um legal erwirtschaftetes Vermögen mit Schwarzgeld zu vermischen. Oder auch fiktive Firmen, von der FATF als Scheinfirmen bezeichnet, die keinerlei Geschäftstätigkeit haben und nur dazu dienen, den Anschein von Seriosität zu geben und die Anonymität zu wahren. Diese Firmen sind im Allgemeinen über mehrere Kontinente verstreut und haben ihren Sitz oft in Rechtsparadiesen. Die missbräuchliche Verwendung von Dokumentenakkreditiven beispielsweise impliziert die Beteiligung von mehreren Handelsgesellschaften, die unter der Kontrolle von kriminellen Organisationen eine fiktive Verschiffung von Waren vornehmen. Die Internationalisierung des Geldwäscheverfahrens macht die Rückverfolgung der Gelder freilich sehr schwierig. Der Drogenhandel von Afghanistan aus illustriert perfekt, wie eine Schattenwirtschaft in weltweitem Umfang funktioniert: Aus der Jahresernte von 6.000 Tonnen Opium können 1.200 Tonnen Heroin mit einem Marktwert von 195 Milliarden US-Dollar hergestellt werden. Der Vertrieb der Ware und die Verschiebung des gigantischen Erlöses bedingen ein wahres „Kriminalitätsmanagement“ mit einer perfekten Organisation und Verzweigungen rund um den Globus unter Einsatz der verschiedensten Techniken: Briefkastenfirmen, elektronische Überweisungen, Investitionen in Lebensversicherungen, Scheinrechnungen, Börsengeschäfte, Devisenhandel usw. Geldwäsche tritt aber auch lokal auf. So werden die Barsummen, die ein Drogenhändler bei seinen zahlreichen Dealern einsammelt, um keinen Verdacht zu erregen, nicht auf ein einziges Bankkonto, sondern in Splitterbeträgen auf vielen Konten eingezahlt, die bei mehreren Banken auf den Namen verschiedener Personen eingerichtet wurden. Diese Finanzmittel können dann bei mehreren Lebensversicherungsgesellschaften angelegt werden. Bei dieser vorwiegend lokal angewendeten Methode, die vor einigen Jahren durch die Polizei aufgedeckt wurde, gibt es keine internationalen Strukturen. Wie kann Geldwäsche bekämpft werden? Die Mobilisierung der internationalen Staatengemeinschaft und die Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche gehen Hand in Hand mit einer Verstärkung der Ermittlungskapazitäten der Strafverfolgungsbehörden, einer besseren Koordination der Justiz und der Zusammenarbeit der Finanzinstitute. Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPOINTERPOL) ist mit 187 vertretenen Mitgliedsstaaten nach den Vereinten Nationen eine der größten internationalen Organisationen der Welt. Sie spielt weltweit die tragende Rolle beim polizeilichen Informationsaustausch. Jeder Mitgliedsstaat unterhält ein sogenanntes Nationales Zentralbüro (NZB), das der Koordination zwischen dem INTERPOL-Generalsekretariat in Lyon und den NZB aller Mitgliedstaaten dient. INTERPOL hat die Bekämpfung der Geldwäsche zu einer ihrer Prioritäten erhoben. Sie hat jüngst das Millenium-Projekt erarbeitet, das aus einem gemeinsamen Informationssystem besteht, einer Zusammenführung der elektronischen Daten aller registrierten Straftäter, also von mehr als 125 000 Personen. Parallel zur Verwaltung dieser operativen Datensammlung aktualisiert INTERPOL alle qualitativen Daten über die Entwicklung der großen illegalen Handelsgeschäfte auf internationaler Ebene und stellt auf Anfrage der Justizbehörden internationale Haftbefehle aus. EUROPOL wurde erst in jüngerer Zeit als europäisches Amt für polizeiliche Zusammenarbeit gegründet und umfasst Vertreter der Polizeikräfte aus allen Staaten der Europäischen Union. Die Kompetenzen der Behörde wurden auf die Bekämpfung der Geldwäsche ausgeweitet. Sie hat die Aufgabe, die Maßnahmen im Kampf gegen die Kriminalität in der EU zu erleichtern, indem sie die Ermittlungen der staatlichen Strafverfolgungsbehörden mit Beratung und technischer Hilfe unterstützt und den Datenaustausch zwischen den Verbindungsbeamten organisiert, die von den Staaten an ihren Sitz in Den Haag entsendet werden. Zwischen INTERPOL und EUROPOL besteht eine enge Zusammenarbeit, wobei zu betonen ist, dass letztere keine Unterabteilung von INTERPOL auf europäischer Ebene ist. Viele Länder verfügen über spezielle Behörden zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und insbesondere auch von Geldwäsche. Diese Behörden haben im Allgemeinen den Auftrag, die Strafverfolgung auf nationaler Ebene zu koordinieren, sämtliche Informationen der lokalen Dienststellen zu analysieren sowie die Regierung und die internationalen Organisationen über die Entwicklung zu informieren. Die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor Seit dem Ende der 1980er Jahre haben die meisten Staaten, die nationale Rechtsvorschriften zur Geldwäsche erlassen haben, ein System eingeführt, das die Finanzinstitute verpflichtet, jede Transaktion, die im Verdacht steht, Geldwäscheaktivitäten zu verschleiern, den Behörden zu melden. Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 7 Die Bekämpfung der Geldwäsche lässt sich daher mit einer Kette von Alarmglocken vergleichen. Die erste Alarmglocke wird von den meldepflichtigen Instanzen geläutet. Der Alarm wird an die FIU weitergeleitet, die ihrerseits Alarm schlägt und den Staatsanwalt und auch die zuständige Polizeidienststelle informiert. Wenn eine der Alarmglocken nicht angestoßen wird, funktioniert das System nicht. Die Beziehungen zum Privatsektor sind also eine Frage der partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Dies kann allerdings dazu führen, dass die meldepflichtige Instanz in die Untersuchungen mit einbezogen wird. Bei ihren Ermittlungen gegen kriminelle Organisationen führt die Polizei Hausdurchsuchungen durch. Findet man dabei Unterlagen zu einem Versicherungsportfolio, wird der Versicherer befragt, um weitere Informationen über die von den Kriminellen getätigten Investitionen zu erhalten sowie über die Bedingungen, unter denen die Verträge abgeschlossen wurden. Die Partnerschaft mit dem Privatsektor wird in allen Ländern, die die FATF-Standards in ihre Gesetzgebung aufgenommen haben, in ähnlicher Weise umgesetzt. Zurzeit gibt es weltweit etwa 106 FIUs. Sie haben die Aufgabe, Meldungen über verdächtige Transaktionen entgegenzunehmen. Der Einfluss von Schwarzgeld: Warum ein Unternehmen wachsam sein muss Mit welchem Ziel wendet sich ein Krimineller an eine Bank oder einen Versicherer? Der Kriminelle will sein Geld anlegen, waschen und auf sichere Weise wieder in seinen Besitz bringen. Kolumbianische Drogenhändler hatten in den 1980er Jahren beträchtliche Dollar-Summen angehäuft, die ohne Verwendung blieben. Die Geldwäsche war die einzige Möglichkeit, diese Gelder durch Firmengründungen, Eröffnung von Bankkonten, Kauf von Immobilien oder Versicherungsprodukten einer Verwendung zuzuführen. Wichtigstes Ziel der Kriminellen ist, einen Zugangspunkt in den Wirtschaftskreislauf zu finden. Dafür sind sie zu allem bereit: Täuschung, Korruption, Erpressung, Drohung. Für die Angehörigen der Finanzberufe gilt es, diese Art von Praktiken aufzudecken. 8 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Die Behörden verlangen dabei nichts Unmögliches von ihnen; es geht darum zu melden, was auffällig ist. Typisches Beispiel ist der Traumkunde, den niemand kennt, der aber große Geldsummen bringt. Bei einigen Bankfilialen in Frankreich waren die Umsatzzahlen das Problem. Der Druck von oben zur Steigerung der Geschäftstätigkeit war so groß, dass ein Filialleiter nach einfachen Wachstumslösungen suchte. Er willigte schließlich ein, mit einem kolumbianischen Drogenhändler zu verhandeln, der Geld aus seinen Kokaingeschäften waschen wollte. Welches Risiko geht das Unternehmen ein? Es gibt ein doppeltes Risiko: Es drohen Straffälligkeit und Imageschaden. Eine Strafsache oder ein polizeiliches Ermittlungsverfahren hat dieselbe Wirkung wie ein Gerücht. Wir leben in einer Informationsgesellschaft. Das Imagerisiko ist reell, jeder Fehler wird sofort bekannt. Ist die Medienmaschinerie erst einmal in Gang gebracht, kann sie nicht mehr gestoppt werden. Das Image eines Unternehmens spielt aber eine wichtige Rolle für sein Geschäftsergebnis. Wie kann ein Finanzdienstleister ein sauberes Image bewahren, wenn er möglicherweise in eine Geldwäscheaffäre verwickelt ist? Indem er beweist, dass er alles Nötige zur Aufdeckung getan hat. Polizei und Justiz können durchaus einen fahrlässigen von einem vorsätzlichen Fehler unterscheiden. In strafrechtlicher Hinsicht riskiert der Mitarbeiter, der sich durch sein Wegsehen an der Geldwäscheaktion beteiligt, ein Ermittlungsverfahren. Es ist das Ergebnis einer ganzen Fehlerkette: Durchlässigkeit eines Angestellten für das organisierte Verbrechen, Nichtaufdeckung eines verdächtigen Kunden, Schwäche gegenüber dem Traumkunden, der einen „Mehrwert“ bedeutet, aber, wenn er aufgedeckt wird, ein maximales Strafrisiko darstellt. Schwarzgeld übt also einen starken Druck auf alles aus, was den Kriminellen einen Zugang zum legalen Wirtschaftskreislauf ermöglicht. Letztere sind dabei sehr erfindungsreich, und ihre heutigen Methoden unterscheiden sich von den gestrigen. Die Aufgabe der Beteiligten im Finanzbereich ist nicht einfach, aber sie ist vor allem eine Frage des gesunden Menschenverstands und des Reaktionsvermögens. Die Behörden verlangen nicht, dass Geldwäscheringe oder Netzwerke der Terrorismusfinanzierung aufgedeckt werden, was schwierig wäre, sondern schlicht und einfach Auffälligkeiten zu erkennen und eine Reaktionskette in Gang zu setzen, die mit einer Verdachtsanzeige an die FIU beginnt. Unternehmensinterne Anti-GeldwäscheVerfahren und ihr Zweck Die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors - IAIS), in der Kontrollgremien aus ca. 160 Ländern vertreten sind, hat auf der Grundlage der FATF-Empfehlungen einen Leitfaden für die Ausarbeitung eines internen Verfahrens für Versicherungsgesellschaften entwickelt4. Insgesamt ist zu beobachten, dass die Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der Compliance eine immer wichtigere Rolle spielen. Dies ist damit zu erklären, dass diese Branche ihre internen Verfahren erst später als die Banken entwickelt hat. In Frankreich, beispielsweise, hat die französische Versicherungsaufsicht ACAM5 nach der Einleitung von Ermittlungen gegen Führungskräfte französischer Finanzinstitute und den Ereignissen vom 11. September 2001 eine Reihe spezieller Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Versicherungswesen entwickelt. Ein Bericht über Stichproben bei einem Panel von Versicherungsund Kapitalisierungsunternehmen hatte nämlich, vor allem im Vergleich zum Bankensektor, einige Schwachstellen in Bezug auf die Anti-Geldwäsche-Regelungen dieser Unternehmen aufgedeckt. Seitdem hat sich die Situation verbessert. Geldwäsche wird nun nicht mehr als isoliertes Risiko, sondern im Gesamtzusammenhang wahrgenommen. In Großbritannien hat die Finanzaufsicht Financial Services Authority (FSA) den Geldinstituten strenge Regeln auferlegt, um sie zur Zusammenarbeit mit den Behörden zu bewegen. In mehreren lateinamerikanischen Ländern haben die Aufsichtsbehörden die Versicherungsgesellschaften aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist Anti-Geldwäsche-Prozesse umzusetzen und im Falle einer nicht fristgerechten Umsetzung mit Sanktionen gedroht. Wie für die Aufsichtsbehörden vieler anderer Staaten besteht auch für die Financial Services Authority eine Auskunftspflicht gegenüber Justiz und Polizei, wenn im Zuge einer Überprüfung in einem Kreditinstitut Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden. „Die FSA arbeitet bei der Bekämpfung der Geldwäsche eng mit der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden zusammen. In diesem Fall (es ging um einen Versicherungsmakler, der verdächtigt wurde, 8 Millionen Pfund gewaschen zu haben) war es die Polizei. Alle Finanzinstitute müssen ihre Rolle wahrnehmen und die Vorschriften der FSA zur Identifizierung, Meldung und Verhinderung von Geldwäsche einhalten. Wenn wir Schwachstellen entdecken, zögern wir nicht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.“ Carol Sergeant, Generaldirektorin der FSA. Ziel eines internen Prozesses zur Bekämpfung der Geldwäsche ist die Verringerung des Geldwäscherisikos für das Unternehmen. Die Ausarbeitung und Umsetzung solcher Prozesse sind für ein Unternehmen zwar aufwendig, aber letztendlich geht es vor allem um die Absicherung der Geschäftstätigkeit, den Schutz des Firmen- und Mitarbeiterimages und schließlich um den Schutz des Finanzvermögens. Die Geldmengen, die von den Versicherungsgesellschaften verwaltet werden, sind beträchtlich: 75 % des Prämienaufkommens werden im Lebensversicherungsbereich generiert, der Rest verteilt sich auf die Schadenversicherung und die anderen Sparten. Die meisten Experten sind nun aber der Auffassung, dass gerade die Lebensversicherung am anfälligsten für Geldwäsche ist. Zwar ist die Schadenversicherung auch nicht ohne Risiko, allerdings steht sie weniger im Fokus. Das Risiko betrifft also vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, die Lebensversicherung. (4)International Association of Insurance Supervisors – Guidance Paper on anti-money laundering and combating the financing of terrorism, 2004. (5)ACAM: Autorité de Contrôle des Assurances et des Mutuelles – Frankreich (www.acam-france.fr). Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 9 Risiko-Mapping Beim Anti-Geldwäsche-Prozess kommt es darauf an, dass das Unternehmen in der Lage ist, seine Risiken einzustufen. Es gibt drei Arten von Risiken: 1. produktbezogene Risiken 2. kundenbezogene Risiken 3. vertriebsbezogene Risiken Diese können in ein Scoring-System eingetragen und dort dargestellt werden6. Ihre Bewertung ist also die Grundlage für den AntiGeldwäsche-Prozess, dessen Ziel es ist, die Risiken zu antizipieren. Versicherer – und dies gilt in noch größerem Ausmaß für Banken – sagen immer wieder und ganz zu Recht, dass sie keine Polizisten sind. Ihnen obliegt eine Sorgfaltspflicht, d.h. diese Branche ist verpflichtet, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, sie unterliegt jedoch keiner Leistungspflicht. Die Anti-Geldwäsche-Verfahren sind zunächst eine Verpflichtung, die sich aus einem Gesetz ergibt, das sich an den FATF-Empfehlungen orientiert. Im Konzept dieser Verfahren kommt der angelsächsische Einfluss zum Ausdruck: Anti-Geldwäsche-Verfahren, interne Revision und Wirtschaftsprüfung gehen hier ineinander über. Die internationalen Standards der FATF umfassen alle dem Finanzsektor auferlegten Verpflichtungen; sie sind in den 40 Empfehlungen aus dem Jahr 1990 enthalten, in die bei der Überarbeitung im Jahr 2003 u.a. die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung neu aufgenommen wurde. Empfehlung 15 schreibt den Finanzinstituten vor, „Programme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln“. Diese sollten Folgendes beinhalten: ie Entwicklung interner Richtlinien, Verfahren und Kontrollen d einschließlich geeigneter Vereinbarungen zur Erfüllungsorganisation sowie geeigneter Kontrollverfahren, um bei der Anwerbung von Angestellten hohe Standards wahren zu können, fortlaufende Weiterbildungsprogramme für die Beschäftigten, evisionssysteme bzw. eine Buchprüfungsfunktion, um das R System zu testen. (6)s. Beispiel eines Risiko-Scorings im Anhang. 10 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Produktbezogene Risiken Diese Risiken betrifft die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Anfälligkeit für Geldwäscheaktivitäten: Art und Dauer der Leistungen, eventueller Rückkauf, vorzeitige Leistungen oder Verzicht, Flexibilität bei der Kapitalbildung und Anpassungsmöglichkeit des Versicherungsschutzes. Das Anti-Geldwäsche-Verfahren muss den unterschiedlichen Merkmalen der Produkte Rechnung tragen und die zu ergreifenden Maßnahmen definieren, um bestehende Risiken so gut wie möglich eindämmen zu können. Kundenbezogene Risiken Hierbei geht es um die „Customer Due Diligence – Know Your Customer”, die Feststellung der Kundenidentität, auch „KYC“ genannt. Diese Konzepte kommen eigentlich aus dem Bankenbereich, sie wurden ursprünglich vom Basler Ausschuss7 definiert. Heute werden sie von Finanzinstituten wie Banken, Investmentfirmen und Versicherungen angewendet. Ist der Finanzdienstleister mit einem Risiko oder einer verdächtigen Transaktion konfrontiert, muss er auf Grundlage einer verfeinerten Analyse des Kundenprofils reagieren. Anhand dieser Überprüfung muss er die Gesamtheit der Transaktionen dieses Kunden verstehen und gegebenenfalls eine Verdachtsanzeige abgeben. Seinen Kunden zu kennen bedeutet zuerst einmal, sein berufliches Umfeld zu kennen. Jemand, der über geringe finanzielle Mittel verfügt oder ein soziales und berufliches Profil hat, das nicht zum Abschluss einer hohen Versicherungssumme passt, sollte als erstes Alarmzeichen gewertet werden. Im Zuge einer Überprüfung, die dann zu Sanktionen seitens der Aufsichtsbehörde führte, wurde festgestellt, dass eine Versicherungsgesellschaft in sehr kurzer Zeit sehr hohe Bareinzahlungen verzeichnete, und zwar von Personen, die soweit bekannt über keine finanziellen Mittel verfügten, Anfang (7)bzw. „Basler Ausschuss für Bankenaufsicht“: ein Gremium, das 1974 von den Präsidenten der Zentralbanken der G10-Staaten bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich in Basel gegründet wurde. Er tagt viermal im Jahr und setzt sich derzeit aus Vertretern der Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden der folgenden 13 Länder zusammen: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien, USA und Großbritannien. Aufgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht: • Stärkung der Sicherheit und Verlässlichkeit des Finanzsystems • Erlass von Mindeststandards und Richtlinien für die Bankenaufsicht • Verbreitung und Förderung von Bank- und Aufsichtspraktiken mit Vorbildcharakter • Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden. Außerdem dient der Ausschuss als informelles Forum, um Informationen über die Entwicklung der Vorschriften und Aufsichtspraktiken auf nationaler Ebene und über aktuelle Ereignisse im Finanzbereich auszutauschen. zwanzig waren und aus einem Ballungsgebiet stammten. Hätte man genauere Kenntnisse über diese Kunden gehabt, wären diese Vertragsabschlüsse womöglich gar nicht erst zustande gekommen. Die Frage der Feststellung der Kundenidentität ist aber nicht immer einfach, denn die Versicherer bewegen sich in einem wettbewerbsintensiven Umfeld. Einen Kunden um bestimmte Auskünfte über seine Person und seine Vermögens- oder sogar seine steuerliche Situation zu bitten, kann für den Kunden, aber auch den Kundenberater unangenehm sein. Dabei konkurrieren – verständlicherweise – Geschäftsinteressen mit den Forderungen der Behörden. Hier liegt zweifellos eine der Hauptschwierigkeiten, nämlich das richtige Gleichgewicht zwischen der genauen und umfassenden Kenntnis der Kunden, den Geschäftsinteressen und der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zu finden. Das Risiko kann auch geografischer oder geopolitischer Natur sein. Es kann juristische Personen betreffen, insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten rechtlichen Strukturen, die ein größeres Risiko bergen. Vertriebsbezogene Risiken Ein Vertriebsnetz aus eigenen Mitarbeitern ermöglicht eine bessere Beherrschung der Risken, da die Unternehmensmitarbeiter die betriebsintern vorgeschriebenen Verfahren auch anwenden. Das gilt auch für ein Vertreternetz. Dagegen kann ein Maklernetz mit Schwierigkeiten behaftet sein: Welche Anforderungen kann man gegenüber einem Vermittler stellen? Die Versicherungsaufsicht ist, analog zur Bankenaufsicht und den von ihr erlassenen Sanktionsmaßnahmen, der Auffassung, dass der Makler eine spezifische Verantwortung im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäsche trägt, die sowohl zivil- als auch berufsstandesund sogar strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Versicherungsgesellschaft und Makler sind zwei getrennte juristische Personen, die jeweils haftbar sind. Sie unterhalten vertraglich geregelte Beziehungen. Die Aufsichtsbehörde will so erreichen, dass der Makler ein dem Anti-Geldwäsche-System des Versichers vergleichbares Verfahren einrichtet. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Versicherung den Makler kontrollieren muss. Die Aufsichtsbehörde dürfte dies eher bejahen, aber ohne vorherige Übereinkunft zwischen den beiden Parteien scheint dies sowohl praktisch als auch rechtlich problematisch zu sein. Diese unterschiedlichen Risikokriterien können im Prozess zur Bekämpfung der Geldwäsche mithilfe eines Risiko-Scorings umgesetzt werden. Hintergrund für dieses Scoring ist eine besondere Sorgfaltspflicht und die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft bzw. des Maklers, eine entsprechende Präventionsstrategie zu entwickeln. Diese Sorgfaltspflicht, die mit vielen Vorgaben und viel Bürokratie verbunden, aber unabdingbar ist, ergibt sich aus komplexen Rechtstexten, die den Finanzdienstleistern allerdings große Freiheiten bei der Gestaltung ihres Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche lassen. Branchenspezifische Empfehlungen zur Erfüllung der strengen Auflagen Dieser große Freiraum spiegelt sich auch in den von der Aufsichtsbehörde 2005 veröffentlichten Empfehlungen wider. Allerdings hat die Behörde bei einigen Verpflichtungen Anforderungen festgelegt, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Gleichwohl hat jeder Anbieter völlig freie Hand, wie er die Umsetzung gestaltet. Die Empfehlungen betonen insbesondere die folgenden Punkte: • Abfassung und Verabschiedung von schriftlich niedergelegten Regeln und Verfahrensweisen zur Vermarktung von Verträgen und der Kundenbetreuung, • Verteilung dieser Regeln und Verfahrensweisen als Papierversion und, falls möglich, zusätzlich als Online-Version, • IT-gestützte Analyse der Aktivitäten, um fragwürdige Transaktionen leichter zu entdecken und regelmäßige Reportings zu erstellen. Die IT-gestützte Analyse muss eine Nachverfolgung der Zahlungen und Erstattungen nach Betrag, Datum, Herkunft, Empfänger und Gesamtaufstellung der Verträge je Kunde ermöglichen, • Erstellung von Kundenidentifizierungsbögen mit Informationen über die Vertragsparteien (Legitimationsprüfung), • bei sog. untypischen Transaktionen oder hohen Beträgen: die Aufsichtsbehörde empfiehlt in diesen Fällen eine erhöhte Sorgfalt in Bezug auf die innere Logik der Transaktion, die Identität der Vertragsparteien und eine gute Kenntnis der Letzteren, Herkunft und Bestimmung der finanziellen Mittel, Einholung von Informationen über das Finanzinstitut, von dem die Mittel stammen und über das Empfängerinstitut, an das das Geld geht und verwendete Zahlungsmittel (Scheck, Überweisung usw.). Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 11 Bewertung und Anpassung der internen Prozesse bzw. der Richtlinien Ein Verfahren muss auditiert, bewertet und fortlaufend verbessert werden. Interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche sind kein totes Dokument, sondern im Gegenteil ein Hilfsmittel für betriebliche Abläufe, das ständig weiterentwickelt wird und daher neu angebotene Vertragsarten, neue Partner und neue Vorschriften berücksichtigen muss. Kurz gesagt, handelt es sich hier um einen dynamischen Prozess, der je nach Unternehmen, Produkten und Unternehmensstruktur weiterentwickelt werden kann. Wie die Banken- und die Finanzmarktaufsicht bewertet auch die Versicherungsaufsicht zuerst die Übereinstimmung der internen Richtlinien mit den geltenden Bestimmungen. Wurden alle für das Finanzinstitut geltenden rechtlichen Pflichten in den Richtlinien richtig umgesetzt, d.h. Themen wie Überprüfung der Identität, Kenntnis der Kunden, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, Stichhaltigkeit und Inhalte der Verdachtsanzeige usw.? Nachdem die Übereinstimmung des Verfahrens mit den rechtlichen Vorschriften überprüft worden ist, bewertet die Aufsichtsbehörde mittels Stichproben aus den vorhandenen Unterlagen seine operative Umsetzung. So versucht sie, Rolle, Stellung und Einfluss der Geldwäschebeauftragten zu bewerten, die Art, wie die Identität eines Kunden überprüft wird und wie sein Profil beurteilt wird. Gründlich überprüft wird auch, wie das Unternehmen den Grundsatz des Herkunftsnachweises anwendet. 12 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Die Identifizierung der Herkunft der Gelder ist in der Beziehung zwischen Kunde und Versicherer ein äußerst sensibles Thema; wenn ein Anlageberater einem extrem anspruchsvollen und sehr an Diskretion gelegenen Kunden eine mehrere Millionen Euro umfassende Anlage anbietet, kann das für das Unternehmen riskant sein: Es ist hier in der Tat schwieriger, die Information zusammenzutragen als bei einem Kunden mit Standardprofil. Aber so sieht es eben in der Praxis aus. Die Sanktionsmaßnahmen, die von der Versicherungsaufsicht, aber auch von der Bankenaufsicht verhängt wurden, betrafen größtenteils die mangelnde Sorgfalt der Versicherung oder des Kreditinstituts bei der Ermittlung der Herkunft der Gelder. Die Kontrolle umfasst auch die Analyse des Vertriebsnetzes für die Produkte und seine Auswirkungen auf die Anti-Geldwäsche-Maßnahmen. Die Analyse des Netzes ermöglicht es, spezifische Risiken des Unternehmens aufzuzeigen, je nachdem, ob es mit eigenen Mitarbeitern, Maklern oder Bankpartnern zusammenarbeitet. Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Bericht, der einem Wirtschaftsoder Betriebsprüfungsbericht ähnelt. An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass die Behörde kein Kontrollmonopol innehat; Versicherungsinspektoren, Revisionsabteilungen und die Risikomanagementabteilungen der Unternehmen haben die Aufgabe, regelmäßige Audits über die Umsetzung der internen Richtlinien durchzuführen. Verdachtsanzeige Die Verdachtsanzeige ist das konkrete Ergebnis des partnerschaftlichen Prozesses, bei dem die meldepflichtigen Berufsgruppen mit den mit der Bekämpfung von Geldwäsche beauftragten Behörden zusammenarbeiten. Das von der FATF empfohlene Prinzip basiert auf dem Gedanken, dass die Bekämpfung des Geldwäschephänomens nur wirklich erfolgreich sein kann, wenn die entsprechenden Abteilungen Zugriff auf bestimmte Finanzinformationen oder Transaktionen haben. Folglich muss der Staat die Mitarbeit bestimmter Marktteilnehmer bei der Überwachung von kriminellen Vorgängen oder Transaktionen einfordern. Der Egmont-Gruppe8 gebührt das Verdienst einer Definition der FIU: Erfassung und Auswertung der Verdachtsanzeigen sind Aufgabe einer Finanzfahndungsgruppe (Financial Intelligence Unit - FIU), eine darauf spezialisierte Stelle, deren Aufgabenbereich in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung festgelegt ist. Im Folgenden wird die FIU vorgestellt, der Verdachtsbegriff weiter vertieft und dargestellt, unter welchen Bedingungen eine Verdachtsanzeige erstattet wird; außerdem werden die für eine erfolgreiche Auswertung relevanten Kriterien vorgestellt. 2. in von der Gesetzgebung oder nationalen Vorschriften vorgeschriebenen Fällen, „Eine zentrale, nationale Stelle mit der Aufgabe, Finanzinformationen entgegenzunehmen (und, soweit zulässig, um solche Informationen zu ersuchen), sie zu analysieren und sie an die zuständigen Behörden weiterzugeben: 1. bei Verdacht auf Gewinne aus kriminellen Aktivitäten und potentieller Terrorismusfinanzierung oder um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.“ Vor dem Hintergrund der mit der Schaffung eines Netzwerks von FIUs verbundenen Vorteile hat ein 1995 im Egmont-Arenberg-Palast in Brüssel tagender Kreis von FIUs beschlossen, sich auf informeller Ebene zu einer Gruppe zusammenzuschließen, um die internationale Zusammenarbeit zu fördern. Diese FIUs sind seitdem unter dem Namen „Egmont-Gruppe“ bekannt und treffen sich regelmäßig, um Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu finden, insbesondere im Bereich des Informationsaustauschs, der Weiterbildung und des Austauschs über besondere Fachkenntnisse9. Die Finanzfahndungsgruppen (FIUs) stehen im Mittelpunkt der staatlichen Anti-Geldwäsche Maßnahmen Es überrascht vielleicht, dass die 40 FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 1990 die FIUs nicht ausdrücklich erwähnen. Dort wird lediglich empfohlen, dass die Meldungen über verdächtige Transaktionen den „zuständigen Behörden“ übermittelt werden müssen, ohne diese zu definieren; es werden aber einige Aufgaben der genannten Behörden aufgezählt: Erfassung der Verdachtsanzeigen, Weisungen an Finanzinstitute, Datenbankverwaltung, internationaler Austausch usw. Allerdings gründeten einige Länder schon damals die ersten FIUs. Erst 2003 hat die FATF in der überarbeiteten Version der 40 Empfehlungen das erste Mal den Begriff der FIU verwandt, an die die Verdachtsmeldungen gerichtet werden sollen. So forderte die FATF die Staaten klar auf, eine entsprechend spezialisierte Zentralstelle einzurichten, die das Herzstück der Geldwäschebekämpfung auf nationaler Ebene bilden sollte. 89 Die Zahl der FIUs steigt ständig. Anfang der 1990er Jahre waren es ca. 40, heute liegt ihre Zahl bei 106 und ihre Mittel werden permanent aufgestockt. So hat sich die Zahl der Mitarbeiter bei der französischen Zentralstelle TRACFIN von 50 im Jahr 2005 auf heute 70 erhöht. Im Übrigen sind vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der Arbeitsmethoden der Geldwäscher und des Anstiegs der Verdachtsmeldungen auch die den FIUs zur Verfügung stehenden technischen Mittel, insbesondere für die Datenbankverarbeitung, heute wesentlich leistungsfähiger. Diese Entwicklung spiegelt den politischen Willen der Staaten wider, ihre Bemühungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verstärken. (8)s. Text im Kasten. (9)Financial Intelligence Units: An overview. International Monetary Fund. Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 13 Obwohl alle FIUs dieselben Ziele verfolgen, unterscheiden sie sich doch in gewisser Weise in Bezug auf die Umstände, unter denen sie gegründet worden sind und in ihrer Arbeitsweise. Hier kommen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Größe der Staaten, den jeweiligen Rechts- und Verwaltungssystemen, dem Ausmaß der Finanzkriminalität, dem der Zentralstelle zur Verfügung gestellten Budget usw. zum Tragen. Daher gibt es drei verschiedene Grundtypen von FIUs: administrative FIU Sie wird außerhalb jeglicher Polizei- oder Justizstrukturen eingerichtet. Im Allgemeinen untersteht sie dem Finanzministerium oder der Zentralbank. Ihre Aktivität hängt davon ab, wie viele Informationen sie erhält, denn sie ist nicht berechtigt, selbst aktiv zu werden. Sie bildet einen „Puffer“ zwischen den meldepflichtigen Berufsgruppen und den Strafverfolgungsbehörden. Die meldenden Einrichtungen zeigen im Allgemeinen ihren Verdacht lieber einer solchen FIU an: Die Weitergabe von Informationen an eine Polizeistelle kann nämlich das Gefühl vermitteln, dass es sich eher um eine Anschuldigung als um einen Verdacht handelt. Die administrative FIU, für die sich die meisten Länder entschieden haben, hat den Vorteil einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden, da sie sich nicht mit dem Vorsortieren der Verdachtsanzeigen befassen müssen, die analysiert und in auswertbare und einzustellende Vorgänge unterteilt werden müssen. Länder, die sich für dieses Modell entschieden haben, sind z.B. Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Kanada, Kolumbien, Malta, Polen, Russland, Spanien, die Ukraine, Venezuela, die USA usw. polizeiliche FIU Die Behörden sparen sich die Einrichtung eines neuen Gremiums und die übermittelten Informationen können mithilfe der Ermittlungskapazitäten und der polizeilichen Datenbanken schnell ausgewertet werden. Allerdings tendieren die meldepflichtigen Berufsgruppen dazu, Transaktionen, die einfach nur verdächtig erscheinen, den Strafverfolgungsbehörden nur zögerlich zu melden. Beispiele für Länder, die diese Art der FIU eingerichtet haben, sind Deutschland, Österreich, Schweden, Ungarn und Großbritannien. der Justiz zugeordnete FIU Sie gehört zum Justizministerium und ist im Allgemeinen der Staatsanwaltschaft unterstellt. Die Verdachtsanzeigen können schnell in ein Gerichtsverfahren münden, bei den Ermittlungen werden die gesetzlichen Zwangsmittel eingesetzt: Beschlagnahme, Durchsuchung, Vernehmung. Die meldepflichtigen Berufsgruppen haben aber bei dieser Art der FIU eventuell die gleichen Vorbehalte im Hinblick auf die Übermittlung von Informationen wie gegenüber den Polizeistrukturen. Zu den Ländern, die dieses Modell gewählt haben, gehören u.a. Luxemburg und Zypern. Jede FIU hat die Aufgabe, über die mit der FATF, der EgmontGruppe und den ausländischen FIUs bestehenden institutionellen Verbindungen auf internationaler Ebene zu kooperieren. Die französische FIU, TRACFIN, ist also dafür zuständig, Ermittlungen ihrer ausländischen Kollegen auf französischem Boden weiterzuführen. Umgekehrt könnte ein Geldwäschevorgang, dessen Ausgangspunkt in Frankreich liegt und der auch Großbritannien und Italien betrifft, dank der Zusammenarbeit von TRACFIN mit den anderen beiden Zentralstellen, dem „Ufficio Italiano dei Cambi/Servizio Antiriciclaggio“ und dem „National Criminal Intelligence Service/ Financial Intelligence Division“ aufgearbeitet werden. Grundkonzept einer FIU Finanzinstitut Finanzinstitut 1 3 FIU Finanzinstitut Finanzinstitut ausländische FIU 4 2 Staatsanwaltschaft Strafverfolgungsbehörden 1. An die FIU übermittelte Informationen 2. D ie FIU erhält von den Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Informationen 3. M öglichkeit des Austauschs mit einer ausländischen Partnerbehörde 4. N ach Analyse gibt die FIU den Fall zur weiteren Bearbeitung an den Staatsanwalt ab * Quelle: E gmont-Gruppe – FIU: Financial Intelligence Unit 14 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Verdachtsanzeige an eine Finanzfahndungsgruppe (FIU) Die Verdachtsanzeige ist eine Pflicht sui generis, die sich von anderen gesetzlichen Pflichten, z.B. der Pflicht, ein zu verhinderndes oder in seinen Auswirkungen abzumilderndes Verbrechen oder Vergehen anzuzeigen, oder auch der Anzeigepflicht von Kindesmisshandlung, unterscheidet. In den oben genannten Fällen kann eine Anzeigenerstattung ohne Weiteres erfolgen, weil sie sich auf einen bereits vorliegenden Tatbestand beziehen, der also leicht zu identifizieren ist, während der Verdacht seinem Wesen nach subjektiv ist. Einige meldepflichtige Berufsgruppen waren zu Unrecht der Auffassung, dass das Gesetz von ihnen eine der eines Polizeibeamten ähnliche Ermittlungsarbeit forderte, allerdings mit dem Unterschied, dass sie ohne die der Polizei und Justiz zur Verfügung stehenden Mittel auskommen müssen. Genau dieser Punkt hat bei den Betroffenen für Unruhe gesorgt. Vom subjektiven Wesen des Verdachtsbegriffs verunsichert, fürchteten sie, dass das Gesetz ihnen eine schwer zu erfüllende Pflicht aufbürdet. Dieses Problem besteht nur scheinbar, denn der Bank- oder Versicherungsmitarbeiter muss nur einen einfachen Verdacht melden, der sich aus ihm vorliegenden Informationen ergibt, während der Polizist anhand der Tatbestandsmerkmale eine Straftat nachweisen muss. Für den britischen Autor Alastair N. Brown umfasst der englische Begriff „suspicion“ die Vorstellung, „sich etwas ohne Beweise oder auf der Grundlage von dürftigen Indizien auszudenken“. Dieser Autor ist der Auffassung, dass im Rahmen einer Meldepflicht „der Begriff Verdacht eine Denkweise bezeichnet, in der man der Auffassung ist, dass eine reelle Möglichkeit besteht, dass jemand kriminell ist“10. Diese Definition kann noch durch die einer IWF-Studie zu diesem Thema ergänzt werden: „Verdacht ist die Schlussfolgerung, zu der eine meldepflichtige Einrichtung kommt, nachdem sie alle relevanten Faktoren berücksichtigt hat“11. Der Verdacht ergibt sich aus einer Kombination von Warnsignalen, die als Kriterien in das unternehmensinterne Verfahren der Versicherungsgesellschaft aufgenommen wurden. Eine verdächtige Transaktion (die eine Meldung begründet) kann nur entdeckt werden, wenn der Finanzdienstleister seinen Kunden und das Wesen der Transaktion, die er ausführt, ausreichend kennt und wenn er für das Problem der Geldwäsche sensibilisiert ist. Nach Analyse der Transaktion muss er beurteilen, ob damit gegebenenfalls verdächtige Machenschaften gedeckt werden sollen. (10) Alastair N. Brown: Money Laundering - A European and UK perspective, vom Internationalen Währungsfond übernommen in: Financial Intelligence Units: An Overview. (11) Financial Intelligence Units: An Overview. International Monetary Fund. Die von den entsprechenden Berufsgruppen an die FIUs der Egmont-Gruppe gerichteten Meldungen haben sich in den letzten acht Jahren fast verdoppelt. Die starken Unterschiede bei den Zahlen erklären sich dadurch, dass einige Länder in ihrer Gesetzgebung vorsehen, dass nicht nur verdächtige Transaktionen, sondern jede Transaktion in bar, die über einen bestimmten Betrag hinausgeht, sowie der grenzüberschreitende Transport von Barmitteln meldepflichtig sind. Es handelt sich hierbei um ein interessantes automatisches Meldesystem, mit dem man Informationen über den Bargeldfluss erhält. Belgien verzeichnete 2007 12.820 Meldungen, Kanada mehr als 17 Millionen (davon 39.000 Verdachtsanzeigen), Chile 3.778 (davon 419 Verdachtsanzeigen), Kolumbien 8.390, Spanien 748.275 Meldungen über Geldbewegungen und 2.783 Verdachtsanzeigen, die USA fast 20 Millionen, davon ca. 1 Million Verdachtsanzeigen, Frankreich 12.481 Verdachtsanzeigen, Großbritannien 220.484 und Singapur 7.621. Die Überwachung der Finanzen erfordert in einem Unternehmen den Einsatz von entsprechend ausgebildetem Personal, das regelmäßig für das Thema sensibilisiert werden muss. Sie basiert auf einem internen System, dessen wesentliche Eckpunkte in der nationalen Gesetzgebung verankert sind, die wiederum auf den Empfehlungen der FATF beruht.12 Die Finanzfahndungsgruppen erwarten von den Finanzdienstleistern im Falle einer Verdachtsanzeige eine klare Definition des vorliegenden Verdachts. Das ist aber leider nicht immer der Fall, zu oft ist das Dokument nicht auswertbar, weil die Beschreibung des Verdachts vage ist oder manchmal sogar ganz fehlt. Das Gesetz verlangt von den Finanzanbietern darzulegen, was ihnen an einer Transaktion verdächtig erscheint oder anders gesagt, die Hinweise zu nennen, die in Anbetracht des Kundenprofils, des Produkts oder der Transaktion unklar erscheinen oder eventuell im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnten. Dazu gehören derzeit Drogenhandel, Aktivitäten der organisierten Kriminalität, Korruption, Betrugsdelikte zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Terrorismusfinanzierung. Aber welche Faktoren lassen darauf schließen, dass eine Transaktion mit einer Straftat in Zusammenhang stehen könnte? (12) In den USA müssen Finanzinstitute alle Bartransaktionen über 10 000 $ melden, Australien, Chile, Kanada und Spanien haben ähnliche Vorschriften erlassen. Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 15 Diese drei Fallbeispiele können dabei helfen, den Verdachtsbegriff klar abzugrenzen: • LV-Vertrag, der Versicherungsnehmer ist eine ältere, dem Unternehmen schon seit langem bekannte Person, die völlig unverdächtig ist. Plötzlich sind auf ihrem Konto sehr hohe Ein- und Auszahlungen zu verzeichnen. Der Versicherer wird gewahr, dass ein naher Verwandter hinter den Kontobewegungen steckt. Weil die Transaktionen wirtschaftlich gesehen keinen Sinn ergeben und auch nicht zum Kundenprofil passen, ist eine Verdachtsanzeige gerechtfertigt. • In einem zweiten Fall, in dem verschachtelte finanzielle Transaktionen zwischen mehreren Firmen in Frankreich und im Ausland durchgeführt werden, gehen einige Beträge auf Konten von minderjährigen Kindern ein und werden dann auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt, den der Vater der Kinder für sich selbst abgeschlossen hat. Die Höhe der Beträge und die ungewöhnliche Tatsache, dass Zahlungen für einen vom Vater abgeschlossenen Vertrag über das Konto der Kinder abgewickelt werden, rechtfertigen eine Verdachtsanzeige des entsprechenden Unternehmens. • Eine Person mit unklarem Berufsprofil schließt eine Lebensversicherung über 500.000 € ab. Sie leistet mittels mehrerer Schecks, die auf ihre Bankkonten gezogen werden, eine erste Zahlung. In der Folge werden die Prämienzahlungen wiederholt per Scheck oder Überweisung von Konten Dritter geleistet. Diese ungewöhnliche Zahlungsweise zieht die Aufmerksamkeit des Versicherers auf sich und dieser fordert seinen Kunden auf, dafür eine Erklärung zu liefern. Da diese nicht überzeugend ist, meldet der Versicherer einen Verdacht. Die Ermittlungen ergeben, dass der Kunde in Wirklichkeit mit Drogen handelt und das mit dem Drogenhandel verdiente schmutzige Geld auf mehrere Konten, die auf seinen eigenen oder den Namen von Dritten lauten, verteilt, um die Aufmerksamkeit der Bankangestellten nicht auf sich zu ziehen. 16 Verdachtsmeldung rechtfertigen. Deshalb muss man sich vor einer Verdachtsanzeige die richtigen Fragen stellen. Diese Fragen müssen außerdem zum richtigen Zeitpunkt gestellt werden, denn zu oft hinterfragen die Mitarbeiter eines Versicherers eine Transaktion erst, wenn die Zahlung erfolgt und nicht schon beim Versicherungsabschluss. Als Beispiel sei hier der Fall eines Kunden genannt, der seinen Vertrag sechs Jahre nach Versicherungsabschluss zurückkaufte. Obwohl er aus einfachen Verhältnissen stammte, war er in der Lage, hohe Beträge einzuzahlen, ohne dass dies den geringsten Verdacht erregt hätte. Es ist zwar nicht sinnlos, sich sechs Jahre später diese Frage zu stellen, aber der Zweifel kommt zu spät, da die Verjährung schon greift. Nach zwei Jahren Ermittlungsarbeit deckten die amerikanische Zoll- und Einwanderungsbehörde, der Zoll der Isle of Man und die kolumbianischen Sicherheitskräfte einen Geldwäschevorgang von 80 Millionen Dollar auf. Kolumbianische Drogenhändler hatten über Makler schmutziges Geld hauptsächlich bei in den USA und auf der Isle of Man ansässigen Versicherungsgesellschaften angelegt. Die Prämien wurden per elektronischer Überweisung und Schecks von Dritten aus unterschiedlichen Ländern bezahlt. Die Verträge wurden dann vorzeitig abgelöst oder gekündigt, was zu Überweisungen der Versicherer auf die Konten der Drogenhändler führte. In diesem Fall gab es zahlreiche Warnsignale, wie der Abschluss in Ländern, in denen die Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hatten, Zahlungen, die von Dritten vorgenommen wurden, und vorzeitiger Rückkauf. Operation Capstone – Okt. 2000 - Dez. 2002 Die Analysen einiger FIUs zeigen, dass Geldwäsche bei bestimmten Finanz- oder Wirtschaftsstraftaten schwer nachzuweisen ist. So kommt die Wäsche von Einkünften aus Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen oder Schwarzarbeit mittels eines Lebensversicherungsvertrags relativ häufig vor und ist paradoxerweise schwerer aufzudecken als punktuelle Geldwäschevorfälle, die auf komplexen Konstruktionen beruhen, bei denen die Zahlungen aus exotischen Ländern stammen. Denn im zweiten Fall gibt es eine Reihe von Warnsignalen, im erstgenannten sind diese nicht immer so offensichtlich. Abschluss von 250 Versicherungspolicen über insgesamt 80 Mio. $ kolumbianische Drogenhändler Versicherungsmakler Prämienüberweisungen aus dem Ausland Es wird von den Finanzakteuren nicht verlangt, dass sie Ermittlungen über ihre Kunden anstellen, sondern dass sie im Hinblick auf die Transaktion selbst Faktoren aufdecken, die eventuell eine • USA • Isle of Man • weiteren Ländern Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Versicherungsgesellschaften in zahlreiche vorzeitige Ablösungen Empfänger: Kartelle Allerdings darf man dabei nicht den eigentlichen Zweck einer Verdachtsanzeige vergessen. Es macht keinen Sinn, solche Anzeigen aus purem Selbstschutz zu erstatten. So verfassen einige Versicherungsunternehmen Verdachtsanzeigen in großer Zahl, welche allerdings kaum sachdienliche Angaben enthalten und daher nicht weiter auswertbar sind. Die Analyse muss sich auf die Angaben in den Antragsunterlagen beziehen und diese rechtfertigen nicht immer eine Anzeige. Man sollte also versuchen, dem Automatismus einer quasi systematischen Verdachtsmitteilung zu widerstehen. Für die Versicherer ist das nicht immer einfach, da sie es mit Vermittlern und insbesondere mit Maklern zu tun haben, die der Gesellschaft und dem Kunden zwischengeschaltet sind. Im Bankensektor sieht es dagegen anders aus, da dort direkte Kontakte mit dem Kunden bestehen können. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich das Allfinanzmodell inzwischen stark entwickelt hat. So kann der Versicherungsbereich eines Allfinanzanbieters davon profitieren, dass der Kunde aufgrund des bestehenden Bankgeschäfts gut bekannt ist. Eine ungewöhnliche Transaktion kann nur analysiert werden, wenn die persönliche Situation und das wirtschaftliche Umfeld des Kunden berücksichtigt werden. Finanzdienstleister kritisieren häufig, dass im Rahmen der Analyse von bestimmten Antragsunterlagen kein Abgleich mit polizeilichen Daten möglich ist. Aus Datenschutzgründen und aufgrund der Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses ist ein solcher Zugriff auf Daten in Frankreich und den übrigen Ländern natürlich nicht möglich. Die Umsetzung der dritten EU-Richtlinie, die ursprünglich bis zum 15. Dezember 2007 abgeschlossen sein sollte, hat sich in mehreren Ländern verzögert. Die vollständige Umsetzung in allen Mitgliedstaaten wird erst im Verlauf des ersten Halbjahres 2009 erfolgen. Einige Länder wie Frankreich haben die Umsetzung in nationales Recht genutzt, um ihre entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen klarer und verständlicher zu gestalten. Es ist davon auszugehen, dass die neuen Bestimmungen zu einer deutlichen Zunahme von Verdachtsanzeigen führen werden, da die Sorgfalts- und Anzeigepflicht auf den Bereich der schweren Straftaten ausgeweitet wurde. Schwere Straftaten sind laut Richtlinie „alle Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe (…) von mehr als einem Jahr (…) belegt werden können“. Hunderte von Verbrechen und Vergehen werden also davon betroffen sein. Diese Rechtsvorschrift leitet eine neue Etappe in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens ein. Die dort verankerten und auf den Empfehlungen der FATF beruhenden Pflichten dürften mittelfristig von den Ländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) übernommen werden. Warnkriterien (unvollständige Liste)13: ✔ der potenzielle Kunde möchte die Vertragszeichnung nicht in der Nähe seines Wohnortes vornehmen, obwohl er vor Ort das gleiche Produkt bekäme ✔ der Kontakt kommt über einen Versicherungsagenten/ Vermittler zustande, der aus einem Land ohne bzw. mit nur lückenhafter Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung kommt oder aus einem Land, in dem organisierte Kriminalität und Korruption weit verbreitet sind ✔ Einholung von zusätzlichen Auskünften oder verzögerte Angaben zur Vervollständigung der Überprüfungen ✔ ungewöhnliche vorzeitige Zahlung von Versicherungsprämien ✔ der Kunde akzeptiert äußerst ungünstige, zu seinem Gesundheitszustand oder Alter in keinem Verhältnis stehende Bedingungen ✔ Sicherheitsleistung durch Verpfändung auf der Grundlage einer aus dem Ausland erfolgten Zahlung ✔ Einmalprämie oder erste Prämienzahlung erfolgt über eine Bank im Ausland ✔ die Prämienhöhe passt nicht zum augenscheinlichen Lebensstandard des Kunden ✔ der Kunde verlangt ein für ihn wirtschaftlich nicht sinnvolles Produkt und will dafür keine Gründe nennen ✔ Transaktion, in die ein unbekannter Dritter involviert ist ✔ Ersetzen des Begünstigten während der Vertragslaufzeit durch eine andere Person ohne Bezug zum Versicherungsnehmer ✔ außergewöhnlich hohe Zahlung, während der Versicherungsnehmer normalerweise regelmäßig kleinere Beträge entrichtet ✔ bei Vertragsabschluss wird versucht, den Scheck eines Dritten einzusetzen ✔ der Kunde scheint mehr an seinem vorzeitigen Kündigungsrecht als an der Rentabilität seiner Anlage interessiert zu sein ✔ der Kunde möchte eine sehr hohe Zahlung per elektronischer Banküberweisung oder in ausländischen Devisen vornehmen ✔ der Kunde zahlt bei Vertragsabschluss einen hohen Betrag ein, kündigt kurz darauf den Vertrag und verlangt, dass die Rückzahlung an einen Dritten erfolgt. 13 (13) Quelle: International Association of Insurance Supvervisors, Guidance paper on anti-money laundering and combating the financing of terrorism, 2004. Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 17 Rückversicherungsgeschäft und Verhinderung von Geldwäsche Man kann sich fragen, wie gefährdet Rückversicherer in Bezug auf Geldwäsche sind, denn es liegt in der Natur der Sache, dass sie nicht direkt mit verdächtigen Transaktionen zu tun haben: Sind sie denn nicht im Vorfeld durch die Sorgfalt des Erstversicherers und der Bank abgesichert? Aufgrund des beträchtlichen Kapitalvolumens, das einen Weg in den legalen Wirtschaftskreislauf sucht, und des Einfallsreichtums von Kriminellen muss diesem Risiko jedoch Rechnung getragen werden. Der von der FATF 2004/2005 veröffentlichte Bericht über die Anfälligkeit des Versicherungssektors unterstreicht, dass das Rückversicherungsgeschäft nicht gegen schmutziges Geld immun ist. Das 2004 von der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) veröffentlichte „Guidance paper on anti-money laundering and combating the financing of terrorism“ enthält einige entsprechende Empfehlungen für Rückversicherer. Rückversicherer und Compliance im Hinblick auf Anti-GeldwäscheRegelungen Im Unterschied zu den Erstversicherern, die relativ einheitlichen Vorschriften unterliegen – Einführung eines Verfahrens, Benennung eines Geldwäschebeauftragten, Mitarbeiterschulungen – sind die finanziellen Sorgfaltspflichten der Rückversicherer sehr uneinheitlich. In einigen Ländern unterliegen sie den gleichen Verpflichtungen wie Erstversicherer (z.B. Kolumbien, Australien, Marokko), in anderen hingegen gibt es diesbezügliche Lücken in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung (Deutschland, Spanien, Schweiz usw.). In Frankreich ist der Rückversicherer verpflichtet, der Oberstaatsanwaltschaft „ihm bekannte Transaktionen mit Geldern, von denen er weiß, dass sie aus der organisierten Kriminalität stammen“ zu melden. Die mangelnde Harmonisierung von Bestimmungen in Bezug auf das Rückversicherungsgeschäft erklärt sich dadurch, dass keine Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rückversicherer besteht und der Rückversicherer letztlich das Vermögen des Erstversicherers absichert und folglich keine Kenntnis der jeweiligen Einzelheiten der Vertragszeichnung haben kann. 18 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Ganz gleich, wie die rechtliche Situation aussieht – präzise Vorschriften oder Gesetzeslücken – die Justizbehörden hätten bei verdächtigen Transaktionen mit einem Versicherungsunternehmen allen Grund nachzuprüfen, ob der Rückversicherer nicht doch Kenntnis von der betrügerischen Transaktion hatte. Er könnte unter dem Aspekt der Beihilfe bzw. Mitwisserschaft zur Verantwortung gezogen werden. Risikoorientierte Vorsichtsmaßnahmen Die Vorsichtsmaßnahmen eines Rückversicherers können nur in Bezug auf die Informationen, von denen er im Rahmen seines Geschäfts Kenntnis haben kann, festgelegt und angewendet werden. Das schließt sämtliche Vertragsabschlüsse im Rahmen des Versicherungsbestands der zedierenden Gesellschaft aus, welche dem Rückversicherer nicht im Einzelnen vorliegen. Der Rückversicherer muss allerdings seinen Kunden, d.h. den Erstversicherer, sowie dessen Geschäfte kennen, die dieser ihm im Rahmen der fakultativen Rückversicherung vorlegt. Darüber hinaus gewinnt der Rückversicherer Einblick in die Kapitalbewegungen zwischen ihm und dem Zedenten. Kenntnis des Kunden Das Prinzip der Kenntnis des Kunden („Know Your Customer“) gilt auch für das Rückversicherungsgeschäft. Vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit dem Zedenten muss der Rückversicherer nicht nur dessen geschäftliches Ansehen und Bonität, sondern auch dessen Führungsgremien überprüfen, und gegebenenfalls Auskünfte über die Aufsichtsorgane des Zedenten einholen. Er muss sich natürlich auch vergewissern, ob der Zedent über eine entsprechende Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörden verfügt. Darüber hinaus muss der Rückversicherer beurteilen, ob der Zedent die gesetzlichen Kontrollanforderungen erfüllt, sofern dieser seinen Sitz in einem Land hat, das die FATF-Standards in nationale Gesetze umgesetzt hat. Diese Empfehlung hat die oben erwähnte IAIS deutlich ausgesprochen. Dementsprechend fällt die sorgfältige Überprüfung von Gesellschaften, die ihren Sitz in Ländern mit aufsichtsrechtlichen Lücken haben, strenger aus. Die FATF erwähnt das Problem von Versicherungsunternehmen, die reine Scheinfirmen sind und nur zum Zweck der Geldwäsche gegründet wurden. INTERPOL berichtet von einer kriminellen Vereinigung, die die Kontrolle über eine Versicherungsgesellschaft erlangt. Diese Vereinigung erwirbt daraufhin ein Schifffahrtsunternehmen, dessen Flotte unter einer Billigflagge fährt. Das Versicherungsunternehmen begutachtet die mit „schmutzigem“ Geld erworbenen Schiffe und überbewertet diese deutlich. Unglücklicherweise sinken daraufhin die Schiffe am anderen Ende der Welt und der Reeder bekommt von der Versicherung den Verlust erstattet, da er die Zahlung der Versicherungsprämie nachweisen kann14. In dem Bericht wird nicht näher erläutert, ob das Versicherungsunternehmen einen Rückversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Falls ja, wäre der Rückversicherer zweifelsohne der Beihilfe in einem schweren Fall von Geldwäsche beschuldigt worden. Dieser Fall stammt aus dem Bereich der Schadenversicherung, aber ähnliche „Modelle“ könnten auch für den Bereich der Lebensversicherung ersonnen werden. Kenntnis des fakultativen Rückversicherungsgeschäfts Der Rückversicherer kann und muss selbst die fakultativen Rückversicherungen überprüfen, die ihm von den Zedenten angeboten werden. Die Antragsunterlagen müssen es ihm ermöglichen nachzuprüfen, ob das Geschäft zulässig und wirtschaftlich gerechtfertigt ist und wie es im Falle von komplexen Transaktionen strukturiert ist. Treten Ungereimtheiten auf, muss der Rückerversicherer beim Erstversicherer Zusatzinformationen einfordern, der wiederum bei seinem Kunden nachhaken muss, um sämtliche Unklarheiten zu beseitigen.14 Bisweilen ermöglichen es die von den Zedenten zur Verfügung gestellten Informationen dem Rückversicherer nicht, sich eine eigene Meinung zu bilden: ungenaue Angaben zur Identität des Antragstellers, vage Beschreibung der Tätigkeit, mangelhafte Einkommensangaben, komplexe Finanzierungsstruktur. Können die Ungereimtheiten und Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Rückversicherer in Absprache mit dem Zedenten über das weitere Vorgehen in Bezug auf den Versicherungsantrag und je nach nationaler Gesetzeslage darüber, ob gegebenenfalls eine Verdachtsanzeige erstattet wird. Überprüfung des Zahlungsverkehrs In der Regel müssen die ein- und ausgehenden Zahlungsflüsse zwischen dem Rückversicherer und seinen Kunden eindeutig identifizierbaren geschäftlichen Transaktionen zugeordnet werden können, die zuvor ordnungsgemäß, entsprechend den internen Verfahren des Unternehmens, freigegeben wurden. Bestimmte Geldbewegungen könnten nämlich auch einen Anhaltspunkt für eine verdächtige Transaktion darstellen, wie z.B. Zahlungseingänge, die den geschuldeten Prämienbetrag überschreiten und denen ein Antrag auf Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages folgt. Die unterschiedlichen Formen des sogenannten „alternativen Risikotransfers“ (ART) können ebenfalls zu Geldwäschezwecken missbraucht werden. Insgesamt dürften jedoch die Risiken in Bezug auf Finanztransaktionen geringer ausfallen, wenn der Rückversicherer zum Zeitpunkt des Eingehens einer Geschäftsbeziehung seinen Kunden entsprechend sorgfältig prüft. (14) Revue Internationale de Police Criminelle (Internationale Zeitschrift der Kriminalpolizei). Nr. 482/2000. Damien Hendrickx, Le blanchiment d’argent. Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 19 Fazit Geldwäsche ist eine vielschichtige Problematik: Sie kann eine grenzüberschreitende Dimension annehmen, wobei dann sehr ausgeklügelte Mechanismen zum Einsatz kommen, oder auf ein kleineres Gebiet begrenzt sein – die eingesetzten Mittel sind dann entsprechend einfacher und räumlich begrenzt. In jedem Fall verfolgt Geldwäsche jedoch das Ziel, eine kriminelle Aktivität aufrechtzuerhalten bzw. auszubauen, was der wirtschaftlichen Grundlage und dem Ansehen von Unternehmen erheblichen Schaden zufügen kann. Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Behörden bei der Bekämpfung dieses Übels konfrontiert sehen, haben sie private Partner um Mithilfe gebeten. Das System beruht auf der Mitwirkung der Finanzdienstleister und anderer Berufsgruppen, die sich in der entsprechenden Organisationsstruktur und der Mobilisierung der Mitarbeiter niederschlagen muss. Um sich vor Geldwäsche zu schützen und an ihrer Bekämpfung mitzuwirken, hat SCOR Global Life ein ihrem Rückversicherungsgeschäft angepasstes Verfahren eingerichtet und ihre Mitarbeiter entsprechend geschult und sensibilisiert. Die Gesellschaft möchte sich dadurch selbst schützen, aber in erster Linie auch ihren Kunden in diesem Bereich folgende Hilfestellungen bieten: • Mitarbeiterschulungen, • Beratung bei der Ausarbeitung und Einführung von geeigneten Prozessen, • Beratung bei der Vertragszeichnung, • Mitwirkung bei der Schadenkontrolle. Zu den Hauptaufgaben eines Rückversicherers gehört, seine Kunden über wichtige Entwicklungen im Bereich der Risikoprüfung zu informieren; diese Informationspflicht muss auch das neue Risiko der Geldwäsche einschließen. Sollten Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Einführung eines internen Verfahrens zur Bekämpfung der Geldwäsche benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner bei SCOR Global Life. 20 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Anhang 1 RISIKO-SCORING N° Risikoindikator Risikobewertung (1 bis 4) Gesamt 1. PRODUKTBEZOGENE RISIKEN 1.1. Kapitalisierungsprodukte 1 Kapitalisierungsprodukte (auf den Namen des Anlegers lautend) 2 Kapitalisierungsprodukte (anonym) 4 3,5 1.2. Reine Risikoversicherungsprodukte 3 Zeitlich begrenzte Risikoversicherungen 4 Lebenslängliche Risikoversicherungen 5 Flexible lebenslängliche Risikoversicherungen 0,5 1 0,5 1.3. Erlebensfallversicherungen 3,5 6 Fondsgebundene Versicherungen 7 Gemischte / Kapitalbildende Lebensversicherungen 3 8 Termfix-Versicherungen 2 1.4. Rentenversicherungen 9 Leibrenten 1,5 10 Von Einzelnen abgeschlossene Kollektivverträge für Rentensparpläne(*) 0,5 11 Nicht eindeutig definierte Aktivitäten 3 1.5. Geografische Risiken 4 12 Erweiterte schwarze Liste 13 Offshore-Zentren 14 Besonders von organisierter Kriminalität betroffenes Land 4 15 Land mit ausgeprägter Korruption (Top 20 von TI) 4 16 Kritische Region 17 Andere Länder mit FATF-Regelungen (z.B. EU) 3,5 3,5 1 2. KUNDENBEZOGENE RISIKEN 2.1. Berufliches Umfeld des Kunden Stellung im Unternehmen: Gewichtung mit 1, 2 oder 4 (Angestellter, mittleres oder oberes Management) 4 18 Liquiditätsrisiko 19 Liquiditätsrisiko bei bestehenden gesetzlichen Vorgaben 20 Beruf in der Anlageberatungsbranche 3 21 Korruptionsanfällige Branchen 4 3,5 2.2. Juristische Personen 22 Briefkastenfirmen 4 23 Einpersonen-GmbH/ SCI (frz. Immobiliengesellschaft) / wirt. Interessengemeinschaften bzw. ARGE 3 24 Missbrauchs- bzw. betrugsanfällige Kunden 2 (*) Ohne Rückkaufsklausel, nicht übertragbar und ohne Möglichkeit der Nutzung als Sicherung. Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 21 3. VERTRIEBSBEZOGENE RISIKEN 3.1. Mitarbeiternetz 25 Versicherungsgesellschaft mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten 2,5 26 Risikobehafteter Standort 2,5 27 Keine Wertekultur: ethische/moralische Werte 2 28 Hohe Fluktuation bei Vermittlern 2 29 Hohe Fluktuation im mittleren u. oberen Management 30 Kürzlich erfolgte Übernahme/Fusion 31 Tochtergesellschaft/anderes Marktsegment 32 Keine Synergien/Arbeitsteilung zwischen den Abteilungen 3 33 Vermittlerbezogenes Kundenportfolio 3 34 Ungewöhnliche Entwicklung des Kundenportfolios des Abschlussagenten (Vermittlers) 3,5 35 Portfolio-Manager-bezogene Abschlüsse 2,5 36 Kein integriertes IT-System 2,5 37 Keine jährlichen Schulungen 3,5 3,5 3 2,5 3.2. Versicherungsagentennetz 38 Keine Vertragskontrolle beim Agenten (1 pro Jahr) 3 39 Aufstellung der Verträge mit ähnlichen Adressen wie die der Agentur 3 40 Ungewöhnlich viele Abschlüsse/Kunde 41 Risikobehafteter Standort 42 Mitarbeiteranzahl = ein Agent 43 Vermittlerbezogenes Kundenportfolio 44 Betriebszugehörigkeit des Agenten < 5 Jahre 45 Weniger als ein Besuch/Jahr zur Sensibilisierung 46 Mehr als drei Partner 2,5 3 2,5 3 2,5 4 1,5 3.3. Maklernetz 2 47 Kleine Strukturen (Belegschaft < 5 MA) 48 Risikobehafteter Standort 49 Hohe Beiträge pro Vermittler/Jahr 50 Vermittlerbezogenes Kundenportfolio 51 Mehr als drei Partner 52 Anzahl der Kontakte mit Versicherungsinspektor < 5/Jahr 53 Weniger als ein Besuch/Jahr zur Sensibilisierung 4 54 Ungewöhnlich viele Abschlüsse pro Kunde und pro Maklerbüro 3 55 Aufstellung der Verträge mit ähnlichen Adressen wie die der Agentur 3 3,5 4 3,5 2 2,5 GESAMTPUNKTZAHL Quelle: J. Robin, 2008. 22 Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Anhang 2 Wesentliche Punkte der FATF-Empfehlungen für Finanzdienstleister und Versicherer zur Bekämpfung der Geldwäsche Einführung eines unternehmensinternen Verfahrens Benennung eines Geldwäschebeauftragten Das Verfahren muss die Unternehmensstrategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf folgende Risiken umsetzen: produktbezogene Risiken, kundenbezogene Risiken, vertriebsbezogene Risiken. Die oder der Geldwäschebeauftragte kann unterschiedlichen Stellen innerhalb der Unternehmensstruktur zugeordnet sein: Abteilung für Betrugsbekämpfung, der Revisions- oder Rechtsabteilung. Sie oder er muss: entsprechend geschult sein, um von den Underwritern als kompetenter Ansprechpartner akzeptiert zu werden, über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Geldwäscheproblematik und der Gesetzgebung informiert sein, entsprechend in den Informationsfluss des Unternehmens eingebunden sein, damit er zu verdächtigen Transaktionen Stellung nehmen kann. Es muss in den betrieblichen Ablauf integriert sein und die Maßnahmen und Vorkehrungen für die verschiedenen bei der Vertragszeichnung auftretenden Fälle klar aufführen und auf Grundlage der Kombination verschiedener Warnkriterien (geografische Kriterien, Höhe und wirtschaftlicher Gegenstand der Transaktion, eingesetzte Devisen usw.) eine Entscheidung ermöglichen. Dieses Verfahren muss insbesondere Folgendes vorschreiben: Feststellung der Kundenidentität und gute Kenntnis des Kunden und des Begünstigten (natürliche oder juristische Person), Dokumentierte Analyse von komplexen, ungewöhnlichen oder untypischen Transaktionen, Aufbewahrung sämtlicher Vertragsunterlagen gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (5 oder 10 Jahre), Modalitäten in Bezug auf die Erstattung von Verdachtsanzeigen. Das Verfahren muss die Bedingungen für die Erstattung von Verdachtsanzeigen angeben: Art der Informationsweitergabe, letztinstanzliche Stelle, die über Annahme eines Versicherungsantrags und Zweckmäßigkeit einer Verdachtsmeldung entscheidet, Name des Geldwäschebeauftragten, dem die Erstattung der Verdachtsanzeige und die Kontaktaufnahme mit der FIU obliegt. Mitarbeiterschulung Die Analyse der Abschlüsse und das Aufspüren von verdächtigen Versicherungsgeschäften können nicht allein vom Geldwäschebeauftragen geleistet werden. Sämtliche Abteilungen müssen hieran aktiv mitwirken. Folglich sollten sämtliche Mitarbeiter, die an der Prüfung von Vertragsabschlüssen mitwirken, über Grundkenntnisse zur Geldwäscheproblematik verfügen. Kontrolle über die Anwendung der Vorschriften Diese Anwendungskontrolle ist in der Empfehlung Nr. 19 der FATF vorgesehen. In der Praxis kann sie durch die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden: Erstellung eines jährlichen Berichts des Geldwäschebeauftragten, Durchführung regelmäßiger Kontrollen, Aktualisierung der Verfahren, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. Die Unterzeichnerstaaten der FATF-Empfehlungen verpflichten sich, vier Hauptprinzipien in ihre nationale Gesetzgebung aufzunehmen: Die Finanzdienstleister werden zu zentralen Partnern des staatlichen Systems zur Verhinderung von Geldwäsche, Sie sind vom Bankgeheimnis entbunden, Die Finanzdienstleister werden verpflichtet, den staatlichen FIUs verdächtige Transaktionen zu melden. Die Meldung ist vertraulich und ihr Verfasser vor jeglichen Regressansprüchen geschützt. Die Mitwirkung der Finanzdienstleister setzt voraus, dass sie ihre Kunden und deren Geschäfte gut kennen, Januar 2009 / Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven 23 – Conception/Réalisation : Adding Gedruckt in Frankreich und unter Beachtung des Umweltschutzes von DEJAGLMC – Das Geldwäscherisiko: Prävention, Brennpunkte, Perspektiven Autor Gérard Voilqué [email protected] Herausgeber Gilles Meyer Redaktion Bérangère Mainguy Tel: +33 (0)1 46 98 84 73 Fax: +33 (0)1 46 98 84 07 [email protected] 1, avenue du Général de Gaulle 92074 Paris La Défense Cedex France www.scor.com