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Vorschlag für einen Handelsvertretervertrag blau: von jedem Unternehmen individuell festzulegen HANDELSVERTRETERVERTRAG COMMERCIAL AGENCY AGREEMENT CONTRATTO DI AGENZIA abgeschlossen zwischen Fa Holz AG - nachfolgend Unternehmer genannt – und Herrn/Firma ……………………………………… ……………………………………… - nachfolgend Vertreter genannt – 25.05.2012 1/12 § 1 Vertragsgegenstand und Umfang der Vertretung 1.1. Der Vertreter wird als selbstständiger Handelsvertreter vom Unternehmer damit betraut, Abschlüsse von Kaufverträgen über in Abs. 1.2. genannte Erzeugnisse des Unternehmers zu vermitteln. Die Ermächtigung zum Abschluss von Kaufverträgen im Namen des Unternehmers und auf dessen Rechnung besteht nur dann, wenn der Unternehmer im Einzelfall dahingehend Auftrag und Vollmacht erteilt. 1.2. Die Tätigkeit des Vertreters bezieht sich nur auf folgende Produkte des Unternehmers: ……………………………………… ……………………………………… 1.3. Der Vertreter wird exklusiv für das folgende Gebiet bestellt (nachfolgend „Gebiete“ genannt): ……………………………………… ……………………………………… Tätigkeiten außerhalb dieser Gebiete sind mit dem Unternehmer abzustimmen. Falls der Vertreter im Auftrag des Unternehmers als alleiniger Betreuer über einen Kunden außerhalb seines Gebiets verfügen sollte, so steht diesem Vertreter die Provision zu, die aus den Geschäften des Unternehmers mit dem betreffenden Kunden resultieren. Folgende Kunden werden aus dem Zuständigkeitsbereich des Vertreters ausgenommen: Siehe Addendum Nr.1 Diese Kunden sind von diesem Vertrag ausgenommen und können keine Provisionsforderung des Vertreters begründen. Der Unternehmer hat das Recht, vertragsgegenständliche Produkte direkt und damit ohne Vermittlung des Vertreters an Kunden in dessen Zuständigkeitsgebiets zu verkaufen. Sind diese Kunden nicht in Addendum 1 genannt, steht dem Vertreter die entsprechende Provision zu. Folgende Kunden außerhalb des definierten Gebietes werden dem Vertreter zugeordnet und begründen im Fall der Vermittlung von Kaufverträgen durch den Vertreter eine Provisionsforderung: Siehe Addendum Nr. 2 1.4. Der Vertreter darf in seinem Zuständigkeitsgebiet in seinem Namen oder für Dritte keine Geschäfte als Vertreter, Auftraggeber, Kommissionär, Geschäftsvermittler oder in welcher Funktion auch immer mit Konkurrenzprodukten hinsichtlich des vorliegenden Vertrags machen, es sei denn, sie sind unter Addendum 3 vom Unternehmer akzeptiert. Die Ausnahme von der Exklusivität ist für beide Seiten möglich, wenn dies in Addendum 3 erwähnt ist. § 2 Rechte und Pflichten des Vertreters 2.1. Der Vertreter hat sich nach besten Kräften um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen. Eine Annahme von sonstigen weiteren Vertretungen, welche konkurrenzfähige Produkte betreffen, bedarf vor Vertragsabschluss einer schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Folgende Vertretungen werden vom Vertreter auch ausgeübt: Siehe Addendum Nr. 3 Der Vertreter hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (ordentlichen Unternehmers) wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, dem Unternehmer alle den geschäftlichen Bereich und diesen Vertrag betreffende Mitteilungen unverzüglich zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn vermittelt oder gegebenenfalls geschlossen hat. Weiters sind Urgenzen, Stellungnahmen, Beschwerden und dergleichen von Kunden sofort an den Unternehmer weiterzuleiten. 25.05.2012 2/12 Reklamationen inklusive Fehlmengen, Produktverwechslungen und/oder Retouren sind mit dem jeweiligen Kunden vor Ort zu dokumentieren und nach Möglichkeit zu klären. Die Reklamationsbearbeitung hat ausschließlich in Absprache mit dem Unternehmer nach dessen Weisungen zu erfolgen. Unabhängig davon erstattet der Vertreter dem Unternehmer monatlich / vierteljährlich / halbjährlich einen vollständigen Bericht über seine Vertretungstätigkeit, welcher insbesondere die vermittelten bzw. abgeschlossenen Verträge detailliert beschreibt. 2.2. Bei der Vermittlung und gegebenenfalls beim Abschluss von Verträgen ist der Vertreter an die ihm bekannten Preis- und sonstigen Bedingungen des Unternehmers gebunden. 2.3. Der Vertreter erbringt seine Vertretungsleistungen persönlich bzw. durch seine Mitarbeiter; die Einschaltung von Subvertretern bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Siehe Addendum Nr. 4. Im Übrigen ist der Vertreter – nach Maßgabe der Bedürfnisse des Marktes und der Kunden – bei der zeitlichen, örtlichen und organisatorischen Einteilung seiner Tätigkeit frei. 2.4. Der Vertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu überprüfen und die Bemühungen des Unternehmers zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit des Kunden zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Sollten die Parteien bei bestimmten Fällen die Leistung einer eventuellen Garantie seitens des Handelsvertreters bezüglich der Bonität eines Kunden vereinbaren, dann muss eine solche Garantie durch eine getrennte Vereinbarung vorgesehen werden und den im Art. 1746 des italienischen BGB vorgesehenen Bedingungen entsprechen (siehe Addendum 5). Vorschlag Garantie: …………. mehr als die normale Provision auf garantierte Rechnungen bei versicherten Kunden, welche den versicherten Plafond erreicht haben, ............... mehr als die normale Provision auf garantierte Rechnungen bei nicht versicherten Kunden. 2.5. Der Vertreter hat selbst und auf eigene Kosten für alle für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen, Betriebsmittel und sonstigen betrieblichen Voraussetzungen zu sorgen. 2.6. Der Vertreter hat sich an die ihm bekannten Richtlinien der Ausfallsversicherungen des Unternehmers zu halten. 2.7. Der Vertreter ist nicht ermächtigt, ohne ausdrückliche Weisung Zahlungen für den Unternehmer entgegenzunehmen und/oder im Namen des Unternehmers Leistungen gegenüber Kunden zu versprechen und/oder Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche anzuerkennen bzw. diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen. § 3 Aufgaben und Pflichten des Unternehmers 3.1. Der Unternehmer wird den Vertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Dabei wird er insbesondere alle erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Informationen erteilen. Der Unternehmer behält sich aber das Recht vor, Änderungen von Preisen, Erzeugungsprogramm oder Konditionen mit den Kunden jederzeit vorzunehmen. 3.2. Der Unternehmer hat dem Vertreter innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen - schriftlich oder per Mail oder Telefax - Mitteilung zu machen bzw. eine Auftragsbestätigung zu verfassen, falls er einen vom Vertreter übermittelten Auftrag annimmt, andernfalls gilt der Auftrag als NICHT angenommen. 25.05.2012 3/12 3.3. Weiters hat er den Vertreter unverzüglich zu unterrichten, wenn er absieht, dass er die Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfang wird ausführen können, als der Vertreter nach den Umständen, insbesondere aufgrund des bisherigen Geschäftsumfanges oder den Angaben des Unternehmers, hätte erwarten können. § 4 Provision 4.1. Bemessungsgrundlage für die Provision des Vertreters ist der in Rechnung gestellte WarenNettobetrag (ohne Umsatzsteuer) abzüglich allfälliger gewährter Nachlässe, Frachten, Skonti, Bonus und Gutschriften aus Reklamation. Die Provision beträgt …..% dieser Bemessungsgrundlage. Dazu kommt, soweit gesetzlich vorgesehen, Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Wenn der Vertreter außerhalb Österreichs tätig ist, sind die jeweils anwendbaren umsatzsteuerlichen Vorschriften anzuwenden; soweit diese (gegebenenfalls nach dem umsatzsteuerlich maßgeblichen Ort der vermittelten Lieferung) Umsatzsteuerpflicht in Österreich oder im Ausland oder Steuerbefreiungen (kein steuerbarer Umsatz) vorsehen, hat der Vertreter alle ihn treffenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen, insbesondere solche zur Sicherung des Vorsteuerabzugs (oder sonstiger Steuererstattungen) für den Unternehmer bzw. zur Sicherung der Steuerbefreiung zu erfüllen und dem Unternehmer alle erforderlichen Informationen zu erteilen. Allfällige Sonderregelungen zur Provisionshöhe werden gesondert vereinbart. 4.2. Der Provisionsanspruch entsteht mit einem durch den Vertreter vermittelten Vertragsabschluss, sofern dieser zu einem positiven Geschäftsabschluss führt. Unter „positivem Geschäftsabschluss“ ist nur die vollständig erfolgte Zahlung durch den Kunden an den Unternehmer zu verstehen. Die Provisionsabrechnung durch den Unternehmer beinhaltet die Darstellung sämtlicher Lieferungen mit Kundennamen, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungswert und Vermerk der erfolgten Zahlung des Kunden. Diese Provisionsabrechnung erfolgt monatlich / quartalsweise / halbjährlich und stellt die Berechnungsgrundlage für das Recht auf Provision dar. Der zustehende Provisionsbetrag wird spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den vereinbarten Abrechnungszeitraum folgt, mittels Überweisung auf das Konto des Vertreters ausbezahlt. Soweit Umsatzsteuer anfällt, hat der Vertreter eine den Unternehmer zur Vorsteuer berechtigende Rechnung auszustellen, vor deren Erhalt die Provision nicht fällig wird. 4.3. Der Anspruch auf Provision entfällt zur Gänze, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird und dies nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Gleiches gilt im Falle des Zahlungsausfalls des Kunden. Der Unternehmer wird aber alle zumutbaren Schritte setzen, um den Kunden zur Zahlung zu veranlassen. Im Insolvenzfall des Kunden besteht kein Provisionsanspruch. In allen genannten Fällen muss der Vertreter die erhaltene Provision rückerstatten, wobei der Unternehmer diese Zahlungen mit den nachfolgend durch den Vertreter erzielten Provisionen ausgleichen kann. 4.4. Für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommen, gebührt dem Vertreter keine Provision. Die Parteien können jedoch eine andere Vereinbarung für jene Geschäfte treffen, welche innerhalb 3 Monate ab der Auflösung des Vertrags noch abgeschlossen werden. Dazu muss der Handelsvertreter bei der Auflösung des Vertrags einen Bericht über eventuelle laufende Verhandlungen leisten. 25.05.2012 4/12 4.5. Der Vertreter bestätigt, Inhaber einer in seinem Tätigkeitsgebiet gültigen Gewerbeberechtigung oder der sonst für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen zu sein und verpflichtet sich, diese auf Vertragsdauer aufrecht zu erhalten. Er ist als selbstständiger Unternehmer für alle für seine Tätigkeit anfallenden Steuern, Abgaben sowie Versicherungs-, Sozialversicherungs-, Krankenkassen-, Pensions- und Rentenbeiträge verantwortlich und zur Anmeldung und Einzahlung aller Beträge bei den jeweils zuständigen Behörden und Stellen (Interessensvertretungen, Sozialversicherungen, Krankenkassen, Steuerbehörden etc) verpflichtet. Der Handelsvertreter ist insbesondere zur Selbstversicherung und zur Verwendung des erforderlichen Teils seines Provisionsbetrages zur Abdeckung der Zahlungen an die Sozial/Pensionsversicherung verpflichtet. Hinweis: Es wird Bezug genommen auf die italienische Verordnung betreffend Enasarco, die vorsieht, dass der Unternehmer den Handelsvertreter gemäß italienischem Recht bei der ENASARCO (Nationale Handelsvertretervorsorgeanstalt) einzutragen hat und die entsprechenden Beitragszahlungen lt. Italienischem Gesetz auf seine exklusiven Lasten in Höhe von 50 % der allgemeinen erhaltenen Beiträge leistet. Die Vorschriften ENASARCO regeln, dass die Verpflichtung des Auftraggebers (Unternehmer) sowohl für die Anmeldung als auch die Abwicklung der Zahlungen an die Körperschaft besteht, mit dem Recht, 50 % davon von der Agentur zu bekommen. Es ist festzuhalten, dass die Beiträge 13,5 % betragen; davon gehen die Hälfte (6,75 %) zu Lasten des Handelsvertreters und der Rest zu Lasten des Auftraggebers. Die für bevollmächtige Handelsvertreter maximal vereinbarten Provisionen sowie die entsprechenden Maximalkosten für die Auftraggeber bis 2015 sind: Bis zum 31.12.2011 max. 15.810 ,--, Gesamtbeitragszahlung 2.134,50, die Hälfte 1.067,18 Jahr 2012 max. 20.000,--, Gesamtbeitragszahlung 2.700,--, die Hälfte 1.350,-Jahr 2013 max. 22.000,--, Gesamtbeitragszahlung 2.950,--, die Hälfte 1.475,-Jahr 2014 max. 23.000,--, Gesamtbeitragszahlung 3.105,--, die Hälfte 1.552,50,Jahr 2015 max. 25.000,--, Gesamtbeitragszahlung 3.375,--, die Hälfte 1.687,50,Bei Nichtzahlung besteht das Risiko der gerichtlichen Klage mit der Konsequenz von enormen Gerichtskosten. § 5 Vertragsdauer und Kündigung 5.1. Das Vertragsverhältnis beginnt am ………………… und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für beide Vertragspartner ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats vorgesehen. Jedoch gilt ab Beginn des zweiten Vertragsjahres eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten, ab dem Beginn des dritten Vertragsjahres eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten, ab dem Beginn des vierten Vertragsjahres eine Kündigungsfrist von mindestens vier Monaten, ab dem Beginn des fünften Vertragsjahres eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Monaten und ab dem Beginn des sechsten Vertragsjahres eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten. 5.2. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist aus einem wichtigen Grund ohne Kündigungsfrist von jedem Teil möglich. Wichtige Gründe für eine vorzeitige Lösung durch den Unternehmer sind neben den Bestimmungen des § 22 österreichischen Handelsvertretergesetzes insbesondere auch: - Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Vertreters Verletzung des Konkurrenzverbots des Vertreters Unerlaubter Einsatz von Subvertretern 5.3. Mit erfolgter Vertragsauflösung hat der Vertreter dem Unternehmer sämtliche überlassenen Unterlagen, Warenproben etc. zurückzugeben. 25.05.2012 5/12 § 6 Geheimhaltungsverpflichtung Der Vertreter ist – auch über die Beendigung dieses Vertrags hinaus – zur vollständigen Geheimhaltung über sämtliche ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers sowie überhaupt sämtliche geschäftsinternen Vorgänge, Produktionen, Geschäftsgebarungen, Preisgestaltungen des Unternehmers etc. verpflichtet. § 7 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 7.1. Dieser Vertrag und das Rechtsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer sowie alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen dem österreichischen Recht, insbesondere den Bestimmungen des österreichischen Handelsvertretergesetzes. Eventuelle in Italien gültige Kollektivverträge finden keine Anwendung. 7.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Auslegung, Zustandekommen, Wirksamkeit, Umsetzung und Beendigung, wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils für den Sitz des Unternehmers sachlich zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart. 7.3. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrags gilt die deutsche Fassung als authentische Grundlage. § 8 Schlussbestimmungen 8.1. Alle bisherigen mündlichen und schriftlichen Handelsvertretungsvereinbarungen bezüglich der hier verhandelten Themen sind mit diesem Vertrag aufgehoben und werden durch diesen Vertrag ersetzt, wobei jedoch eventuell durch den Vertreter vor der Abfassung des Vertrags erworbenen Rechte bestehen bleiben. Vereinbarungen oder Ansprüche, die weiter gültig sein sollen, sind ausdrücklich in diesen Vertrag aufzunehmen. 8.2. Im Fall einer Auflösung des vorliegenden Vertrags steht dem Vertreter eine Entschädigung zu den im Addendum Nr. 5 genannten Bedingungen zu. Die Bedingungen für die Anerkennung und die Abrechnung des eventuellen Ausgleichanspruchs sind ausschließlich vom § 24 des österreichischen Handelsvertretergesetzes geregelt. 8.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach am ehesten entspricht. 8.4. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags - auch das Abgehen von der Schriftform bedürfen der Schriftform. Mögliche Nebenabreden sind aufgehoben. 8.5. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen – bestimmt für die Vertragsteile – errichtet. Ort: Datum: Ort: Datum: Unterschrift des Vertreters Unterschrift des Unternehmers 25.05.2012 6/12 Addendum Nr.1 Folgende Kunden werden ausgenommen: -[Hier müssen die entsprechenden Kunden namentlich aufgelistet sein]Diese Kunden sind vom gegenständlichen Vertrag ausgeschlossen und können keine Provisionsforderung des Vertreters begründen! 25.05.2012 7/12 Addendum Nr. 2 Folgende Kunden außerhalb des definierten Gebietes werden dem Vertreter zugeordnet und begründen im Fall der Vermittlung eines Kaufvertrags durch den Vertreter eine Provisionsforderung: -[Hier müssen die entsprechenden Kunden namentlich aufgelistet sein]- 25.05.2012 8/12 Addendum Nr. 3 Folgende Vertretungen werden vom Vertreter schon ausgeübt: Liste der Unternehmer (Name, Adresse) und Erzeugungsprogramm: -[Hier müssen die Unternehmer oder Erzeugungsprogramm aufgelistet sein]- 25.05.2012 9/12 Addendum Nr. 4 Der Vertreter erbringt seine Vertretungsleistungen persönlich; die Einschaltung von Subvertretern bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Liste der erlaubten Subvertreter (Name, Vorname, Adresse): -[Hier müssen die eventuellen Subvertreter namentlich aufgelistet sein]- 25.05.2012 10/12 Addendum Nr. 5 Auszug aus dem österreichischen Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter BGBl 1993/88 in der geltenden Fassung (Handelsvertretergesetz – HvertrG 1993) Vorzeitige Auflösung § 22. (1) Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. (2) Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen: 1. wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben; 2. wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Unternehmers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er entgegen der Bestimmung des § 7 eine Belohnung annimmt, wenn er dem Unternehmer Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt; 3. wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterlässt oder sich weigert, für den Unternehmer tätig zu sein, oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; 4. wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer zuschulden kommen lässt; 5. wenn über das Vermögen des Handelsvertreters das Konkursverfahren eröffnet wird. (3) Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen: 1. wenn er unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben, oder 2. wenn der Unternehmer a) die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, oder b) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen lässt, oder c) den Betrieb des Geschäftszweigs aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist. Ausgleichsanspruch § 24. (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit 1.er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, 2.zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und 3.die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. (2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1.der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder 25.05.2012 11/12 2.der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder 3.der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet. (4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich. (5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht. Rechte und Pflichten des Vertreters § 1746 des italienischen BGB Der Agent hat bei der Durchführung der Aufgabe die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren und nach Treu und Glauben zu handeln. Insbesondere hat er die ihm anvertraute Aufgabe gemäß der erhaltenen Weisungen auszuführen und dem Geschäftsherren die Auskünfte, die sich auf die Marktlage in dem ihm zugewiesenen Gebiet beziehen, soweit jede andere Auskunft, die zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit der einzelnen Geschäfte nützlich ist, zu erteilen. Jede anders lautende Abmachung ist nichtig. Er hat weiters die dem Kommissionär obliegenden Pflichten, mit Ausnahme jener, die in Artikel 1736 genannt sind, zu beachten, soweit die nicht durch das Wesen des Agenturvertrages ausgeschlossen sind. Eine Abmachung, welche die Haftung für die Nichterfüllung durch den Dritten auch nur teilweise dem Agenten auferlegt, ist verboten. Ausnahmsweise ist es den Parteien jedoch erlaubt, eine derartige Gewährleistung durch den Agenten jeweils im Einzelfall zu vereinbaren, sofern dies in Hinblick auf einzelne genau bestimmte Geschäfte von besonderer Art und über einen besonderen Betrag erfolgt, sofern das Ausmaß der vom Agenten übernommenen Gewährleistungspflicht nicht höher ist als die Provision, die dem Agenten für dieses Geschäft zustehen würde, und sofern für den Agenten ein eigens dafür bestimmtes Entgelt vorgesehen ist. 25.05.2012 12/12