Pflichtveröffentlichung gemäß §§ 39, 27 Abs. 3, 14 Abs. 3 Satz 1 des
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Pflichtveröffentlichung gemäß §§ 39, 27 Abs. 3, 14 Abs. 3 Satz 1 des
Pflichtveröffentlichung gemäß §§ 39, 27 Abs. 3, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Mannheimer AG Holding Augustaanlage 66 68165 Mannheim Deutschland gemäß §§ 39, 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Pflichtangebot (Barangebot) der deutsche internet versicherung ag Ruhrallee 92 44139 Dortmund Deutschland an die Aktionäre der Mannheimer AG Holding vom 16. August 2012 zum Erwerb ihrer Aktien an der Mannheimer AG Holding International Securities Identification Number (ISIN) DE0008428004 / WKN 842800 Börsenkürzel MAV gegen Zahlung einer Geldleistung Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Informationen zu dieser Stellungnahme..................................................... 6 I. Rechtliche Grundlagen der Stellungnahme ........................................................... 6 II. Tatsächliche Grundlagen der Stellungnahme ........................................................ 6 III. Zukunftsbezogene Aussagen in der Stellungnahme .............................................. 7 IV. Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage................................................................. 8 V. Eigenverantwortliche Entscheidung der Mannheimer-Aktionäre ......................... 8 VI. Veröffentlichung der Stellungnahme und etwaiger zusätzlicher Stellungnahmen zu möglichen Änderungen des Angebots ................................... 9 VII. Verbindung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft mit der Bieterin ..................... 9 B. Informationen zur Zielgesellschaft............................................................................... 10 I. Rechtliche Grundlagen und Kapitalstruktur der Zielgesellschaft, allgemeine Informationen über die Zielgesellschaft und deren Tochtergesellschaften ......... 10 1. Rechtliche Grundlagen und Kapitalstruktur der Zielgesellschaft .................... 10 2. Allgemeine Informationen über die Zielgesellschaft und die Tochtergesellschaften ...................................................................................... 12 II. Anteilsverhältnisse............................................................................................... 13 III. Überblick über die Geschäftstätigkeit der Mannheimer-Gruppe......................... 14 1. Mannheimer-Gruppe........................................................................................ 14 2. Wesentliche Kennzahlen der Mannheimer-Gruppe......................................... 15 IV. Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft............. 17 V. Mit Mannheimer gemeinsam handelnde Personen.............................................. 18 C. Informationen zur Bieterin und zu den mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen ....................................................................................................................... 18 I. Allgemeine Informationen................................................................................... 18 II. Kapitalverhältnisse; keine Börsenzulassung........................................................ 19 III. Anteilsverhältnisse............................................................................................... 19 IV. Tochtergesellschaften .......................................................................................... 20 V. Mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen ............................................... 20 VI. Überblick über die Geschäftstätigkeit der Bieterin und der ContinentaleGruppe ................................................................................................................. 20 1. Überblick über die Geschäftstätigkeit der Bieterin.......................................... 20 2. Überblick über die wesentlichen Finanzkennzahlen der Bieterin.................... 21 3. Überblick über die Geschäftstätigkeit der Continentale-Gruppe..................... 22 VII. Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Bieterin, der Continentale Holding AG und der Continentale Krankenversicherung a.G. ...... 23 VIII. Beteiligung der Bieterin und gemeinsam handelnder Personen an der Zielgesellschaft .................................................................................................... 24 D. Hintergrund und Einzelheiten des Angebots ............................................................... 26 I. Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage für Hintergrund und Einzelheiten des Angebots .............................................................................................................. 26 -2- II. Veröffentlichung der Kontrollerlangung ............................................................. 26 III. Hintergründe und Durchführung des Angebots................................................... 27 IV. Stand behördlicher Genehmigungen und Verfahren ........................................... 28 V. Annahmefrist ....................................................................................................... 29 VI. Keine Bedingungen des Angebots....................................................................... 29 E. Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung............................................................. 29 I. Art der Gegenleistung.......................................................................................... 29 II. Angebotspreis ...................................................................................................... 30 III. Mindestangebotspreis nach WpÜG ..................................................................... 30 1. Börsenkurs ....................................................................................................... 30 2. Vorerwerbe ...................................................................................................... 30 3. Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen........................................ 32 IV. Fairness Opinion.................................................................................................. 32 V. Gesamtwürdigung der Gegenleistung und Schlussfolgerung.............................. 35 F. Finanzierung des Angebots........................................................................................... 36 I. Maximale Gegenleistung und hiermit verbundene Transaktionskosten.............. 36 II. Finanzierung des Angebots.................................................................................. 36 III. Finanzierungsbestätigung .................................................................................... 37 IV. Würdigung der von der Bieterin getroffenen Finanzierungsmaßnahmen ........... 37 G. Von der Bieterin mit dem Angebot verfolgte Ziele und Absichten............................. 37 I. Ziele und Absichten der Bieterin......................................................................... 37 II. Würdigung der von der Bieterin mit dem Angebot verfolgten Ziele und Absichten ............................................................................................................. 39 H. Voraussichtliche Folgen eines erfolgreichen Angebots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen, die Beschäftigungsbedingungen und die Standorte der Zielgesellschaft ...................................................................................... 40 I. Angaben der Bieterin........................................................................................... 40 II. Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats der Mannheimer.................................... 41 III. Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Mannheimer............... 41 I. Auswirkungen auf die Aktionäre................................................................................... 42 I. Mögliche Auswirkungen bei Annahme des Angebots ........................................ 43 II. Mögliche Auswirkungen bei Nichtannahme des Angebots................................. 45 J. Interessenlage der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats ............................. 48 I. Keine Geldleistungen oder geldwerten Vorteile.................................................. 48 II. Vorstand............................................................................................................... 48 III. Aufsichtsrat.......................................................................................................... 48 K. Absichten der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, soweit sie Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft sind, das Angebot anzunehmen........................................ 48 L. Empfehlung .................................................................................................................. 49 -3- Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14652 („Bieterin“) hat am 7. August 2012 nach §§ 35 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) eine Angebotsunterlage im Sinne des § 11 WpÜG („Angebotsunterlage“) für ihr Pflichtangebot (Barangebot) („Angebot“) an die Aktionäre der Mannheimer AG Holding („Mannheimer-Aktionäre“) mit Sitz in Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 37 („Mannheimer“ oder „Zielgesellschaft“) zum Erwerb aller nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehaltenen, auf den Namen lautenden, vinkulierten Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Stückaktie an der Zielgesellschaft (ISIN DE0008428004) („Mannheimer-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 3,70 („Angebotspreis“) in bar je Mannheimer-Aktie veröffentlicht. Die Angebotsunterlage wurde dem Vorstand der Mannheimer („Vorstand“) durch die Bieterin am 7. August 2012 übermittelt und im Anschluss daran dem Aufsichtsrat der Mannheimer („Aufsichtsrat“) zugeleitet und dem Gesamtbetriebsrat der Mannheimer zur Verfügung gestellt. Die Bieterin hat am 29. Juni 2012 die Kontrolle im Sinn des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Mannheimer erlangt und die Kontrollerlangung – zugleich auch im Namen der Weiteren Kontrollerwerber wie in Abschnitt D. II. definiert – am 3. Juli 2012 gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG veröffentlicht („Veröffentlichung der Kontrollerlangung“). In einer ergänzenden Veröffentlichung am 12. Juli 2012 hat die Bieterin den Angebotspreis bekanntgegeben. Laut Angebotsunterlage hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 6. August 2012 gestattet. Die Angebotsunterlage kann nach Angaben der Bieterin in deutscher Sprache unter http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer abgerufen werden und wird bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG („HSBC Trinkaus & Burkhardt“), European Stocks Deutschland, Königsallee 21/23, 40212 Düsseldorf -4- (Bestellung per Telefax an 0211/910-3779 (Postversand) oder per E-Mail an [email protected] (E-Mail-Versand)), zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Eine Hinweisbekanntmachung über die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wurde am 7. August 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichungen der Kontrollerlangung und des Angebotspreises können nach Angaben der Bieterin unter http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer abgerufen werden. Diese wurden am 3. Juli 2012 bzw. 12. Juli 2012 über das elektronisch betriebene Informationsverbreitungssystem im Sinn von §§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 35 Abs. 1 WpÜG vorgenommen. Alle nach dem WpÜG erforderlichen Erklärungen und Mitteilungen werden nach Angabe der Bieterin im Internet unter http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zeitangaben in dieser Stellungnahme werden, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, in Mitteleuropäischer Sommerzeit – MESZ – gemacht. Soweit Begriffe wie „gegenwärtig“ oder „heute“ verwendet werden, beziehen sich diese Angaben, soweit nicht anders angegeben, auf das Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments, das heißt den 16. August 2012. Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben das Angebot sorgfältig geprüft und in getrennten Sitzungen beraten. Sie geben dazu folgende gemeinsame Stellungnahme gemäß §§ 39, 27 Abs. 1 WpÜG („Stellungnahme“) ab, über die sie jeweils am 16. August 2012 unabhängig voneinander einstimmig Beschluss gefasst haben. -5- A. Allgemeine Informationen zu dieser Stellungnahme I. Rechtliche Grundlagen der Stellungnahme Nach § 35 Abs. 2 WpÜG ist die Bieterin verpflichtet, allen Mannheimer-Aktionären ein Angebot zu unterbreiten, ihre auf den Namen lautenden, vinkulierten Stückaktien an der Mannheimer zu erwerben. Gemäß §§ 39, 27 Abs. 1 Satz 1 WpÜG sind der Vorstand und der Aufsichtsrat gesetzlich dazu verpflichtet, eine begründete Stellungnahme zum Pflichtangebot (Barangebot) sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben („Stellungnahme“). Die Stellungnahme kann gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft abgegeben werden. Darüber hinaus kann der hierfür nach dem Gesetz zuständige Gesamtbetriebsrat der Zielgesellschaft dem Vorstand eine Stellungnahme zu dem Angebot übermitteln, die der Vorstand seiner Stellungnahme beizufügen hat (§§ 39, 27 Abs. 2 WpÜG). Der Gesamtbetriebsrat der Mannheimer hat dem Vorstand eine Stellungnahme zu dem Angebot übermittelt. Die Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats der Zielgesellschaft ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt. II. Tatsächliche Grundlagen der Stellungnahme Sämtliche in dieser Stellungnahme enthaltenen Informationen, Angaben, Erwartungen, Beurteilungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen und Absichten beruhen auf den Informationen, über die der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme verfügt, bzw. geben jeweils seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzungen oder Absichten wieder. Diese können sich nach dem Datum der Veröffentlichung der Stellungnahme ändern. Zukunftsgerichtete Aussagen enthalten keine Gewähr für den Eintritt zukünftiger Ereignisse, Ergebnisse und Entwicklungen und sie sind mit Risiken und Unsicherhei- -6- ten verbunden. Eine Aktualisierung dieser Stellungnahme werden Vorstand und Aufsichtsrat nur im Rahmen der nach deutschem Recht bestehenden Pflichten vornehmen. Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Informationen über die Bieterin und über das Angebot beruhen auf den in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und anderen öffentlich zugänglichen Informationen. Vorstand und Aufsichtsrat übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen. Die Angaben zu Absichten der Bieterin beruhen auf Aussagen und Mitteilungen der Bieterin, die Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft nicht verifizieren können. Vorstand und Aufsichtsrat übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben. Soweit diese Stellungnahme auf die Angebotsunterlage Bezug nimmt oder diese zitiert oder wiedergibt, handelt es sich um bloße Hinweise, durch welche der Vorstand und Aufsichtsrat sich die Angebotsunterlage der Bieterin aber weder zu eigen machen, noch eine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angebotsunterlage übernehmen. III. Zukunftsbezogene Aussagen in der Stellungnahme Diese Stellungnahme enthält bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen, einschließlich Aussagen über den erwarteten Zeitplan und Abschluss des Angebots. Zukunftsbezogene Aussagen drücken Absichten oder Erwartungen aus und schließen bekannte und unbekannte Risiken und Unsicherheiten ein, da sich diese Aussagen auf Ereignisse beziehen und von Umständen abhängen, die in der Zukunft geschehen werden. Wörter wie „möge“, „sollte“, „abzielen“, „werden“, „erwarten“, „beabsichtigen“, „abschätzen“, „glauben“, „planen“, „ermitteln“, „andauern“ oder ähnliche Ausdrücke weisen auf zukunftsbezogene Aussagen hin. Obgleich Vorstand und Aufsichtsrat davon ausgehen, dass die in solchen zukunftsbezogenen Aussagen -7- enthaltenen Erwartungen auf berechtigten Annahmen beruhen und nach bestem Wissen und Gewissen zum heutigen Tage zutreffend und vollständig sind, kann keine Zusicherung dahingehend ausgesprochen werden, dass diese Erwartungen eintreten werden oder sich als zutreffend erweisen, und es kann keine Garantie hinsichtlich der zukünftigen Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Aussagen übernommen werden. Bezüglich jeder zukunftsbezogenen Aussage ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ereignisse oder Ergebnisse aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in Märkten oder Umfeldern, in denen die Mannheimer ihre Geschäftstätigkeit entfaltet, Wettbewerbsbedingungen oder Risiken, welche das Geschäftsmodell der Mannheimer mit sich bringt sowie Unsicherheiten, Risiken und der Volatilität in den Finanzmärkten und anderen Faktoren, die auf die Mannheimer einwirken, wesentlich von zukunftbezogenen Aussagen abweichen können. IV. Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Beschreibung des Angebots in dieser Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und dass für die Bedingungen des Angebots allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage und etwaige Änderungen des Angebots maßgeblich sind. Die MannheimerAktionäre sollten die Angebotsunterlage sorgfältig lesen, da sie wichtige Informationen enthält. Die Mannheimer-Aktionäre sind für ihre Entscheidung im Hinblick auf das Angebot selbst verantwortlich. Sofern sie sich entscheiden, das Angebot anzunehmen, sind sie jeweils dafür verantwortlich, die in der Angebotsunterlage enthaltenen oder beschriebenen Bedingungen einzuhalten. V. Eigenverantwortliche Entscheidung der Mannheimer-Aktionäre Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass ihre Aussagen und Beurteilungen in dieser Stellungnahme die Mannheimer-Aktionäre nicht binden und die Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Mannheimer-Aktionäre haben vielmehr ihre eigene Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des -8- Angebots anhand der Angebotsunterlage sowie anhand aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (einschließlich einer von ihnen eingeholten individuellen Beratung) und unter Berücksichtigung ihrer individuellen steuerlichen und anderen Belange zu treffen. Der Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen insbesondere, dass alle Personen, die die Angebotsunterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten oder die das Angebot annehmen möchten, aber den Wertpapiergesetzen einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, sich über diese Gesetze informieren und diese einhalten. VI. Veröffentlichung der Stellungnahme und etwaiger zusätzlicher Stellungnahmen zu möglichen Änderungen des Angebots Die Stellungnahme wird, ebenso wie alle Stellungnahmen zu etwaigen Änderungen des Angebots, gemäß §§ 39, 27 Abs. 3, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG durch Bekanntgabe im Internet unter der Adresse http://www.mannheimer.de/unternehmen/stellungnahme veröffentlicht; Kopien davon werden bei der Zielgesellschaft unter der Anschrift Mannheimer AG Holding, Unternehmenskommunikation, Augustaanlage 66, 68165 Mannheim zur kostenlosen Ausgabe bereit gehalten. Eine Hinweisbekanntmachung über die Publikation wird im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. VII. Verbindung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft mit der Bieterin Die Mannheimer-Aktionäre sollten bei ihrer Bewertung der Stellungnahme Folgendes berücksichtigen: Der satzungsgemäß aus neun Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Mannheimer AG Holding wurde nach dem Kontrollerwerb teilweise neu besetzt. Mit Wirkung zum Ablauf des 29. Februar 2012 hatte das vormalige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Theo Spettmann krankheitsbedingt sein Mandat niedergelegt. Mit Wirkung zum Ablauf des 22. Juni bzw. des 29. Juni 2012 legten zudem die auf Anregung des vormaligen Hauptaktionärs, der UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH, Wien, Österreich, ("UNIQA International") -9- gewählten Mitglieder Wolfgang Deml und Hannes Bogner ihre Aufsichtsratsmandate nieder. Herr Lutz Duvernell, der auch Aufsichtsratsmitglied in einigen Gesellschaften der Continentale-Gruppe (wie in Abschnitt C. III. definiert) ist, wurde auf der Hauptversammlung am 3. Juli 2012 in den Aufsichtsrat der Zielgesellschaft gewählt und in der Folge vom Aufsichtsrat zu dessen stellvertretendem Vorsitzenden ernannt. Auf Antrag des Vorstands der Mannheimer vom 11. Juli 2012 beim Amtsgericht Mannheim wurde der Aufsichtsrat der Mannheimer mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 26. Juli 2012 gemäß § 104 Abs. 2 AktG ergänzt und wurden die Herren Dr. Horst Hoffmann sowie Dr. Ulrich Heidel, beide sind auch Aufsichtsratsmitglieder in Gesellschaften der Continentale-Gruppe, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Mannheimer bestellt. Der Aufsichtsrat hat sich bei Abfassung dieser Stellungnahme und den darin enthaltenen Beurteilungen und Empfehlungen entsprechend seinen Organpflichten allein vom Interesse der Zielgesellschaft leiten lassen. Er war bestrebt, eine möglichst neutrale und objektive Beurteilung des Angebots auch dadurch sicherzustellen, dass er sich bei Abfassung dieser Stellungnahme von denselben Beratern unterstützen ließ, welche die Mannheimer auch in der Vergangenheit in gesellschaftsrechtlichen Fragen beraten haben. Es lässt sich jedoch nicht gänzlich ausschließen, dass eine Stellungnahme durch einen anders besetzten Aufsichtsrat ohne Verbindungen zu der Bieterin anders ausgefallen wäre. B. Informationen zur Zielgesellschaft I. Rechtliche Grundlagen und Kapitalstruktur der Zielgesellschaft, allgemeine Informationen über die Zielgesellschaft und deren Tochtergesellschaften 1. Rechtliche Grundlagen und Kapitalstruktur der Zielgesellschaft Die Angaben in Abschnitt 6.1 der Angebotsunterlage zu den rechtlichen Grundlagen und Kapitalverhältnissen der Mannheimer sind zutreffend. - 10 - Die Mannheimer ist eine nach deutschem Recht verfasste Aktiengesellschaft mit Sitz in Mannheim, Deutschland, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Mannheimer ist gemäß ihrer Satzung (a) die Leitung einer Versicherungsgruppe des privaten Versicherungswesens, (b) der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Versicherungsgesellschaften und sonstigen Unternehmen, (c) die Tätigkeit im Bereich der Kapitalanlage sowie des Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäfts, (d) der Betrieb der Rückversicherung in allen Zweigen. Das Grundkapital der Mannheimer beträgt EUR 63.080.000,-- und ist eingeteilt in 63.080.000 auf den Namen lautende, vinkulierte Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Es gibt keine unterschiedlichen Aktiengattungen; jede Aktie ist voll stimm- und dividendenberechtigt. Die Mannheimer hält 2.436 eigene Aktien. Der Vorstand der Mannheimer ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2015 das Grundkapital der Mannheimer einmal oder mehrmals um bis zu EUR 30.000.000,-- gegen Bareinlage zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Die Mannheimer verfügt weder über ein bedingtes Kapital noch über eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Die Mannheimer Aktie ist unter der ISIN DE0008428004 (WKN 842800) im Marktsegment Regulierter Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelas- - 11 - sen. Zudem wird sie an den Börsenplätzen Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart gehandelt. Sie ist im Börsensegment General Standard notiert und im Branchenindex CDAX gelistet. 2. Allgemeine Informationen über die Zielgesellschaft und die Tochtergesellschaften Die Mannheimer hält direkt oder indirekt sämtliche Anteile oder eine Mehrheitsbeteiligung an den in Anlage 2 aufgeführten Gesellschaften (die aufgeführten Gesellschaften einzeln „Mannheimer-Tochtergesellschaften“ und zusammenfassend mit der Mannheimer „Mannheimer-Gruppe“ genannt). Daneben hält die Mannheimer direkt oder indirekt Minderheitsbeteiligungen. Die Mannheimer hat ihren Verwaltungssitz in der Augustaanlage 66, 68165 Mannheim, Bundesrepublik Deutschland. Die Mannheimer hat drei wesentliche operative Tochtergesellschaften: Die Mannheimer Versicherung AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 7501, die mamax Lebensversicherung AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 8387 und die Mannheimer Krankenversicherung AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 5468. Die Mannheimer hält unmittelbar jeweils sämtliche Anteile dieser Mannheimer-Tochtergesellschaften, ist also deren alleiniger Aktionär. Darüber hinaus hält die Mannheimer unmittelbar jeweils sämtliche Geschäftsanteile an folgenden Gesellschaften: Mannheimer Service und Vermögensverwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 8491, IMD Gesellschaft für Informatik und Datenverarbeitung mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 7460 und verscon GmbH Versicherungs- und Finanzmakler, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 5355. Die vorgenannten MannheimerTochtergesellschaften haben alle ihren Sitz in Mannheim. - 12 - Mittelbar hält die Mannheimer, jeweils einstufig oder zweistufig über Gesellschaften deren alleiniger Anteilseigner die Mannheimer ist, Anteile an folgenden Gesellschaften: Mannheimer ALLFINANZ Versicherungsvermittlung GmbH mit Sitz in Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 700020, Carl C. Peiner GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74027, Wehring & Wolfes GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 31359, GSM Gesellschaft für Service-Management mbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 83539, GGM Gesellschaft für Garantie-Management mbH mit Sitz in Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 713717 und Grupo Borona Advisors Administración de Inmuebles, S.A. mit Sitz in Madrid, Spanien. Schließlich ist die Mannheimer unmittelbar mit 10 Prozent an dem Kommanditkapital der MV Augustaanlage GmbH & Co. KG ("MV KG"), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 4480, beteiligt. Die weitere Beteiligung von 90 % am Kommanditkapital hält die mit der Bieterin im Sinne von § 15 AktG verbundene Continentale Krankenversicherung a.G., die diese am 16. April 2012 von UNIQA Real Estate AG, Wien, einer mit der vormaligen Hauptaktionärin UNIQA International im Sinne von § 15 AktG verbundenen Gesellschaft, erworben hat. Die Komplementär-GmbH der MV KG, die MV Augustaanlage Verwaltungs-GmbH, steht in 100%igem Anteilsbesitz der Continentale Krankenversicherung a.G. II. Anteilsverhältnisse Die Mannheimer hat mit der Bieterin einen Mehrheitsaktionär, der derzeit 57.833.230 Mannheimer-Aktien und damit unmittelbar einen Anteil in Höhe von rund 91,68 Prozent des Grundkapitals der Mannheimer hält. Der Rest des Grundkapitals ist im Streubesitz. - 13 - III. Überblick über die Geschäftstätigkeit der Mannheimer-Gruppe Die Mannheimer-Gruppe ist in den Segmenten Schadens- und Unfallversicherung, Krankenversicherung sowie Lebensversicherung tätig. Sie konzentriert sich auf den deutschen Markt, bietet ausgewählte Markenprodukte aber auch in anderen EULändern im Dienstleistungsverkehr und in der Schweiz an. Mit Beitragseinnahmen von rund EUR 443,2 Mio. und 838 Mitarbeitern im Geschäftsjahr 2011 zählt die Mannheimer-Gruppe zu den mittelständischen Versicherungsgruppen. Die Mannheimer-Gruppe ist auf Marktnischen und -segmente spezialisiert. Auf dem deutschen Versicherungsmarkt hat sie sich als Spezialanbieter für bestimmte Zielgruppen und Marken etabliert. Mit maßgeschneiderten Versicherungslösungen für anspruchsvolle Privatkunden und das mittelständische Gewerbe hebt sich die Mannheimer-Gruppe von anderen Marktteilnehmern ab. 1. Mannheimer-Gruppe Mannheimer Die Mannheimer ist die Obergesellschaft der Mannheimer-Gruppe, die das Versicherungsgeschäft in den nachfolgend beschriebenen Segmenten betreibt. Die Mannheimer selbst übernimmt als konzernleitende Holding die Koordinierungsfunktion innerhalb der Mannheimer-Gruppe. Sie steuert die nachstehend beschriebenen Konzerngesellschaften und legt die Planung für die Mannheimer-Gruppe fest. Sie übernimmt Querschnittsfunktionen und erbringt Dienstleistungen für Konzernunternehmen. Außerdem betreibt die Mannheimer in geringem Umfang Rückversicherungsgeschäft. Segment Schaden- und Unfallversicherung: Mannheimer Versicherung AG Im Jahre 1879 zunächst als reiner Transportversicherer gegründet, betreibt die heutige Mannheimer Versicherung AG nahezu alle Zweige der Schaden- und Unfallversicherung. Für ihre Zielgruppen entwickelt sie individuelle Versi- - 14 - cherungskonzepte. Sie versteht sich als Qualitätsversicherer mit hohem Spezialwissen. Sie verfügt über schlanke Geschäftsprozesse und kompetente Mitarbeiter, sowohl im Vertrieb als auch in den operativen Einheiten. Segment Krankenversicherung: Mannheimer Krankenversicherung AG Im Bereich der Krankenversicherung bietet die Mannheimer Krankenversicherung AG Vollversicherungen, Zusatzversicherungen und Pflegekostenversicherungen an. Am Markt ist sie insbesondere mit Tarifen positioniert, die sich durch einen hohen Leistungsgrad und variable Selbstbeteiligungen auszeichnen. Die angebotenen Produkte kombinieren einen flexiblen Gesundheitsschutz und weitreichende Wechselmöglichkeiten. Segment Lebensversicherung: mamax Lebensversicherung AG Im Bereich der Lebensversicherung ist die Mannheimer mit der mamax Lebensversicherung AG tätig. Neben dem reinen Internet-Vertrieb stellt die mamax Lebensversicherung AG der Mannheimer Exklusivorganisation Produkte sowohl der betrieblichen Altersvorsorge als auch der privaten Absicherung zur Verfügung. 2. Wesentliche Kennzahlen der Mannheimer-Gruppe Die nachfolgenden wesentlichen Kennzahlen der Mannheimer-Gruppe (Konzernabschluss nach IFRS) sind teilweise auch in Abschnitt 6.3 der Angebotsunterlage angegeben: Gebuchte Bruttobeiträge in Mio. EUR 2011 2010 2009 insgesamt 443,2 411,9 376,2 Schaden- und Unfallversicherung 302,6 281,0 282,5 - 15 - Krankenversicherung 121,6 113,5 78,7 Lebensversicherung 13,8 12,2 9,7 Holding 5,2 5,2 5,3 insgesamt 270,5 262,8 218,7 Schaden- und Unfallversicherung 206,3 197,2 166,1 Krankenversicherung 61,9 60,9 48,9 Lebensversicherung 1,7 1,1 1,8 Holding 0,6 3,6 1,9 insgesamt 114,5 109,2 105,6 Schaden- und Unfallversicherung 93,7 91,3 91,0 Krankenversicherung 16,7 15,7 11,9 Lebensversicherung 2,4 1,7 1,3 Holding 1,7 0,5 1,4 Kapitalanlageergebnis in Mio. EUR 21,3 47,5 33,0 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit in Mio. EUR -15,0 4,1 6,7 Konzernverlust/-gewinn in Mio. EUR -12,2 2,1 2,1 1.140,1 1.086,1 1.035,4 115,6 131,0 130,7 1.028,4 955,2 888,7 Aufwendungen für Versicherungsfälle (brutto) in Mio. EUR Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (brutto) in Mio. EUR Kapitalanlagen in Mio. EUR Eigenkapital in Mio. EUR Versicherungstechnische Rückstellungen in Mio. EUR - 16 - Mitarbeiter insgesamt 838 840 842 Innendienst 728 733 735 Außendienst 110 107 107 vor Steuern -12,0 3,1 5,0 nach Steuern -9,7 1,6 1,6 869,3 834,7 836,4 Return on Equity in % Anzahl der Versicherungsverträge in Tausend IV. Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft Mitglieder des Vorstands der Mannheimer sind Herr Dr. Marcus Kremer (Vorsitzender), Herr Alf N. Schlegel und Herr Jürgen Wörner. Der Aufsichtsrat der Mannheimer besteht satzungsgemäß aus neun Mitgliedern; er setzt sich nach dem Drittelbeteiligungsgesetz aus sechs Vertretern der Anteilseigner und drei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat die folgenden neun Mitglieder an: Herr Dr. Franz Scherer (Vorsitzender), Herr Lutz Duvernell (stellvertretender Vorsitzender), Herr Professor Thomas Bauer, Frau Erika Faber-Becker, Herr Dr. Ulrich Heidel, Herr Dr. Horst Hoffmann, Herr Roland Keuerleber, Herr Volker Meis und Herr Jochen Zimmermann. Die Herren Lutz Duvernell, Dr. Ulrich Heidel und Dr. Horst Hoffmann sind daneben zudem Aufsichtsratsmitglieder in weiteren Gesellschaften der Continentale-Gruppe. Im Übrigen wird auf die Angaben in Abschnitt A. VII. dieser Stellungnahme verwiesen. - 17 - V. Mit Mannheimer gemeinsam handelnde Personen Für Tochterunternehmen der Mannheimer wird auf Abschnitt B. I.2. verwiesen. Diese gelten nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG als untereinander und mit der Mannheimer gemeinsam handelnde Personen. Da die Mannheimer bereits Tochterunternehmen der Bieterin ist, sind die Bieterin, die Weiteren Kontrollerwerber (wie in Abschnitt D. II. definiert), die in Anlage 1 zur Angebotsunterlage aufgeführten Tochterunternehmen der Weiteren Kontrollerwerber, die Mannheimer und die in Anlage 2 dieser Stellungnahme aufgeführten Tochterunternehmen der Mannheimer im Sinn von § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG gemeinsam handelnde Personen. Daneben existieren keine weiteren mit der Mannheimer im Sinn von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Personen. C. Informationen zur Bieterin und zu den mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen I. Allgemeine Informationen Die Bieterin ist eine nach deutschem Recht verfasste, im August 2000 errichtete Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund, Deutschland, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14652 eingetragen. Unternehmensgegenstand der Bieterin ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Sparten der Schaden- und Unfallversicherung vorbehaltlich der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. In den übrigen Sparten der Privatversicherung kann gemäß der Satzung der Bieterin nur die Rückversicherung betrieben werden. Die Bieterin kann in allen von ihr selbst nicht betriebenen Versicherungssparten als Versicherungsvermittler tätig werden. Die Bieterin ist ferner berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zulässig sind. Sie ist insbesondere berechtigt, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen. - 18 - II. Kapitalverhältnisse; keine Börsenzulassung Das Grundkapital der Bieterin beläuft sich auf EUR 2.600.000,-- und ist eingeteilt in 2.600.000 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Verschiedene Aktiengattungen gibt es nicht und jede Aktie ist voll stimm- und dividendenberechtigt. Die Übertragung von Aktien der Bieterin bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Bieterin. Die Aktien der Bieterin sind nicht zum Handel an einer Börse zugelassen. III. Anteilsverhältnisse Die Continentale Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund, Deutschland, eine nach deutschem Recht verfasste Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 10270 („Continentale Holding AG“) hält 100 Prozent des Grundkapitals der Bieterin, ist also deren einziger Aktionär. Aktionäre der Continentale Holding AG sind die Continentale Krankenversicherung a.G. mit Sitz in Dortmund, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 2271 („Continentale Krankenversicherung a.G.“), die sämtliche Stammaktien und somit 93,25 Prozent des Grundkapitals und 100% der Stimmrechte der Continentale Holding AG hält, sowie die Continentale Lebensversicherung AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 182765 („Continentale Lebensversicherung AG“), die sämtliche Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und somit 6,75 Prozent des Grundkapitals der Continentale Holding AG hält. Die Continentale Krankenversicherung a.G. ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) deutschen Rechts nach den §§ 15 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz („VAG“). Als solcher gehört sie ihren Mitgliedern, den Versicherungsnehmern. Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält sämtliche Aktien der Continentale Lebensversicherung AG. - 19 - Die – mit der Bieterin im Sinne von § 15 AktG verbundenen – direkten und indirekten Tochtergesellschaften der Continentale Krankenversicherung a.G. (einzeln „Continentale-Tochtergesellschaften“ und zusammenfassend „ContinentaleGruppe“ genannt) sind in Abschnitt 5.5 und Anlage 1 der Angebotsunterlage, ohne die Mannheimer-Tochtergesellschaften, dargestellt. IV. Tochtergesellschaften Die Mannheimer und die Mannheimer-Tochtergesellschaften sind Tochterunternehmen der Bieterin gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG. V. Mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen Mit der Bieterin und untereinander gemeinsam handelnde Personen im Sinn von § 2 Abs. 5 WpÜG sind insbesondere die die Bieterin beherrschenden Personen, also die Continentale Holding AG und die Continentale Krankenversicherung AG, sowie die Tochterunternehmen der die Bieterin beherrschenden Personen, die Mannheimer als Tochterunternehmen der Bieterin sowie die Tochterunternehmen der Mannheimer. Die Bieterin hat diese Personen in Abschnitt 5.5, 5.6 und insbesondere 5.7 der Angebotsunterlage sowie in Anlagen 1 und 2 zu der Angebotsunterlage beschrieben und aufgelistet. Ferner sind die Mannheimer als Tochterunternehmen der Bieterin und die Mannheimer-Tochtergesellschaften gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG mit der Bieterin und untereinander gemeinsam handelnde Personen. VI. Überblick über die Geschäftstätigkeit der Bieterin und der ContinentaleGruppe 1. Überblick über die Geschäftstätigkeit der Bieterin Die Bieterin, ein Online-Kfz-Versicherer, bietet Kfz-Versicherungsschutz für Autos und Motorräder in den drei Sparten „Haftpflicht“, „Kasko“ und „Schutzbrief“ an. Die Bieterin betreibt ihr Geschäft ohne eigene Arbeitneh- - 20 - mer; die entsprechenden Geschäftsfunktionen werden mittels Funktionsausgliederungs- und Dienstleistungsverträgen von anderen Gesellschaften der Continentale-Gruppe erbracht. Die Bieterin bietet ihre Versicherungsprodukte ausschließlich über das Internet an. Sie setzt auf eine konsequente Nutzung internetbasierter Informationsund Kommunikationsmöglichkeiten sowie den umfangreichen Einsatz elektronischer Geschäftsprozesse. 2. Überblick über die wesentlichen Finanzkennzahlen der Bieterin Die folgenden wesentlichen Finanzkennzahlen sind Abschnitt 5.3 der Angebotsunterlage entnommen. Die Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts der Bieterin beliefen sich im Geschäftsjahr 2011 auf insgesamt rd. EUR 11.361.000 (im Vorjahr: rd. EUR 9.592.000). Die Kapitalanlagen der Bieterin beliefen sich im Geschäftsjahr 2011 auf rd. EUR 8,5 Mio. (im Vorjahr: rd. EUR 8,0 Mio.). Die Aufwendungen für Versicherungsfälle betrugen im Geschäftsjahr 2011 rd. EUR 12.048.000 brutto (im Vorjahr: rd. EUR 10.366.000). Die Aufwendungen der Bieterin für Versicherungsfälle für eigene Rechnung betrugen im Geschäftsjahr 2011 rd. EUR 3.136.000 (Vorjahr: rd. EUR 2.717.000). Das Eigenkapital der Bieterin belief sich zum 31. Dezember 2011 auf rd. EUR 5.245.000 (31. Dezember 2010: rd. EUR 4.948.000). Unterdessen hat sich das Eigenkapital der Bieterin durch eine von der Continentale Holding AG im Juni 2012 vorgenommene, zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs der Mannheimer erfolgte freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage der - 21 - Bieterin auf rd. EUR 235.828.000 erhöht (siehe die Abschnitte 12.2 und 13.2.1 der Angebotsunterlage). Die wesentlichen Kennzahlen des Versicherungsgeschäfts der Bieterin im Geschäftsjahr 2011 und 2010 (in EUR gerundet) lauten: 2011 2010 11.361.000 9.592.000 Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung 153.000 -208.000 Nichtversicherungstechnisches Ergebnis 300.000 275.000 Überschuss vor Steuern 453.000 67.000 Jahresüberschuss 297.000 46.000 Eigenkapital 5.245.000 4.948.000 Versicherungstechnische Rückstellungen für eigene Rechnung 3.013.000 2.781.000 Gebuchte Bruttobeiträge 3. Überblick über die Geschäftstätigkeit der Continentale-Gruppe Die Continentale-Gruppe ist ein Zusammenschluss von sechs Versicherern zu einem Verbund. Mit rd. fünf Millionen Versicherten, rd. EUR 2,7 Mrd. Beitragseinnahmen und rd. EUR 15,7 Mrd. Kapitalanlagen gehört die Continentale-Gruppe zu den großen deutschen Versicherern. Die Gesellschaften der Continentale-Gruppe beschäftigen (Stand 31. Dezember 2011) rd. 2.800 angestellte Mitarbeiter. Die Continentale-Gruppe bietet über ihre Gruppengesellschaften Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen sowohl für Privatkunden als auch für kleinere und mittlere Unternehmen an. Die Konzernobergesellschaft Continentale Krankenversicherung a.G. bietet ein breites Angebot privater Krankenzusatz- und Krankenvollversicherungen. - 22 - Die Continentale Lebensversicherung AG bietet Lebens- und Rentenversicherungen, Zusatzversicherungen (Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit) und auch sonstige Produkte der betrieblichen Altersversorgung an. Den Bereich der Schaden- und Unfallversicherung deckt die Continentale Sachversicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund ab. Sie bietet Versicherungsschutz für nahezu das gesamte Spektrum privater Risiken, insbesondere Kfz-Versicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Gebäudeversicherungen, Hausratversicherungen und Rechtsschutzversicherungen an. Ergänzt wird das Produktspektrum der Continentale-Gruppe durch die EUROPA Lebensversicherung AG und die EUROPA Versicherung AG, jeweils mit Sitz in Köln. Beide Gesellschaften sind als Direktversicherer im Bereich des Privatkundengeschäfts tätig. Zur Continentale-Gruppe gehört schließlich die Bieterin, die schon unter Ziffern I. bis IV. beschrieben ist. VII. Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Bieterin, der Continentale Holding AG und der Continentale Krankenversicherung a.G. Der Vorstand der Bieterin besteht aus zwei Mitgliedern: Herrn Jürgen Kraus und Herrn Falko Struve. Der Aufsichtsrat der Bieterin besteht aus drei Mitgliedern: Herrn Rolf Bauer (Vorsitzender), Herrn Stefan Andersch (stellvertretender Vorsitzender) und Herrn Diether Rittinghaus. Der Vorstand der Continentale Holding AG besteht aus drei Mitgliedern: Herrn Helmut Posch (Vorsitzender – seit 1. Juli 2012), Herrn Dr. Gerhard Schmitz und Herrn Peter Schumacher (Herr Helmut Posch war bis zum 31. März 2011 Vorsitzender des Vorstands der Mannheimer). Der Aufsichtsrat der Continentale Holding AG besteht aus drei Mitgliedern: Herrn Dr. Horst Hoffmann (Vorsitzender), Herrn - 23 - Lutz Duvernell (stellvertretender Vorsitzender) und Herrn Dr. Hans-Dieter Heimbucher. Der Vorstand der Continentale Krankenversicherung a.G. besteht aus fünf Mitgliedern: Herrn Helmut Posch (Vorsitzender – seit 1. Juli 2012), Herrn Dr. Christoph Helmich, Herrn Dr. Gerhard Schmitz, Herrn Peter Schumacher und Herrn Falko Struve. Der Aufsichtsrat der Continentale Krankenversicherung a.G. besteht aus neun Mitgliedern, Herrn Dr. Horst Hoffmann (Vorsitzender), Herrn Lutz Duvernell (stellvertretender Vorsitzender), Herrn Prof. Dr. Gerd Geib, Herrn Dr. Klaus Ketzler, Graf Franz von Meran, Herrn Dr. Hans Christoph Uleer, Frau Ursula Bartsch, Frau Anna Preuß und Herrn Bernd Schneider. VIII. Beteiligung der Bieterin und gemeinsam handelnder Personen an der Zielgesellschaft Die Bieterin hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage angabegemäß sowie laut Aktienregister der Mannheimer unmittelbar 57.833.230 Manheimer-Aktien und damit einen Anteil in Höhe von rd. 91,68 Prozent der Stimmrechte und rd. 91,68 Prozent des Grundkapitals der Mannheimer. Ferner hält die Mannheimer 2.436 eigene Aktien. Die Stimmrechte aus diesen Aktien werden der Bieterin nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. Die Stimmrechte aus den Mannheimer-Aktien, die die Bieterin unmittelbar und mittelbar hält, werden jedem Weiteren Kontrollerwerber, wie unter D.II. definiert, mithin der Continentale Krankenversicherung a.G. und der Continentale Holding AG, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. Darüber hinaus halten bestimmte Gesellschaften der Continentale-Gruppe Miteigentumsanteile an einem Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 InvG (VKV, verwaltet durch die International Kapitalanlagegesellschaft mbH (INKA), Düsseldorf). Zu dem Spezial-Sondervermögen gehören 9.300 Mannheimer-Aktien. - 24 - Die Beteiligungsverhältnisse sind unter Abschnitt 5.8 der Angebotsunterlage im Einzelnen angegeben. Die von bestimmten Gesellschaften der Continentale-Gruppe gehaltenen Stimmrechte sind wie unter Abschnitt 5.8 der Angebotsunterlage dargestellt der Continentale Krankenversicherung a.G. und der Continentale Holding AG nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen. Mithin hält die Continentale Krankenversicherung a.G. über ihren eigenen Miteigentumsanteil sowie die Miteigentumsanteile ihrer Tochterunternehmen unmittelbar und mittelbar weitere 9.300 Mannheimer-Aktien, was einem Anteil von rd. 0,0147 Prozent der Stimmrechte und des Grundkapitals der Mannheimer entspricht. Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält daher unmittelbar und mittelbar (kraft Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG) 57.844.966 Aktien der Mannheimer; dies entspricht einem Anteil von rd. 91,70 Prozent der Stimmrechte und des Grundkapitals der Mannheimer. Die Continentale Holding AG hält mithin über ihren eigenen Miteigentumsanteil sowie die Miteigentumsanteile ihrer Tochterunternehmen unmittelbar und mittelbar weitere 979 Mannheimer-Aktien, was einem Anteil von rd. 0,00155% der Stimmrechte und des Grundkapitals der Mannheimer entspricht. Die Continentale Holding AG hält daher unmittelbar und mittelbar (kraft Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG) 57.836.645 Mannheimer Aktien; dies entspricht einem Anteil von rd. 91,69 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Mannheimer. Darüber hinaus halten angabegemäß weder die Bieterin noch eine der mit der Bieterin im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Aktien oder Stimmrechte der Mannheimer und es sind diesen auch keine weiteren Stimmrechte aus Mannheimer-Aktien zuzurechnen; Instrumente im Sinne der §§ 25, 25a WpÜG werden weder von der Bieterin noch von mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehalten. - 25 - D. Hintergrund und Einzelheiten des Angebots I. Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage für Hintergrund und Einzelheiten des Angebots Im Folgenden werden einige ausgewählte Informationen aus dem Angebot der Bieterin dargestellt, die aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Zwecke dieser Stellungnahme bedeutsam sind. Für weitere Informationen und Einzelheiten (insbesondere im Hinblick auf die Angebotsbedingungen, die Annahmefristen, die Annahmemodalitäten und die Rücktrittsrechte) werden die Mannheimer-Aktionäre auf die Ausführungen in der Angebotsunterlage verwiesen. Die folgenden Informationen fassen lediglich in der Angebotsunterlage enthaltene Informationen zusammen. Die Beschreibung des Angebots in dieser Stellungnahme erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie ist nicht abschließend. Für den Inhalt und die Abwicklung des Angebots sind allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage maßgeblich. Jedem Mannheimer-Aktionär obliegt es in eigener Verantwortung, die Angebotsunterlage zur Kenntnis zu nehmen und die für ihn notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Vorstand und Aufsichtsrat haben keine eigene Überprüfung des Angebots hinsichtlich der Einhaltung von Kapitalmarkt- und Wertpapiergesetzen vorgenommen. II. Veröffentlichung der Kontrollerlangung Die Bieterin hat angabegemäß – zugleich auch im Namen der Continentale Holding AG und der Continentale Krankenversicherung a.G. (zusammenfassend "Weitere Kontrollerwerber") – die Erlangung der Kontrolle über die Mannheimer durch die Bieterin gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG am 3. Juli 2012 veröffentlicht. In einer ergänzenden Veröffentlichung am 12. Juli 2012 hat die Bieterin – zugleich auch im Namen der Weiteren Kontrollerwerber – den Angebotspreis bekanntgegeben. - 26 - Die Veröffentlichungen der Kontrollerlangung und des Angebotspreises können nach Angaben der Bieterin in deutscher Sprache unter http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer abgerufen werden und wurden am 3. Juli 2012 bzw. 12. Juli 2012 über das elektronisch betriebene Informationsverbreitungssystem im Sinn von §§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 35 Abs. 1 WpÜG vorgenommen. III. Hintergründe und Durchführung des Angebots Das Angebot wird von der Bieterin in Form eines Pflichtangebots (Barangebot) nach § 35 WpÜG durchgeführt. Nach Angaben der Bieterin ist das Angebot gesetzliche Folge des Erwerbs der Stimmrechte der Mannheimer vom 29. Juni 2012 und dem hiermit verbundenen Kontrollerwerb, wie er unter Abschnitt 5.9 der Angebotsunterlage beschrieben ist. Die Bieterin erfüllt mit der Abgabe dieses Pflichtangebots ihre eigene Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots und zugleich die entsprechende Verpflichtung der Weiteren Kontrollerwerber. Die Weiteren Kontrollerwerber werden kein gesondertes Angebot zum Erwerb der Mannheimer-Aktien abgeben. Das Angebot wird als Pflichtangebot ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots („WpÜG-AngebotsVO“) unterbreitet. Eine Durchführung des Angebots nach den Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung erfolgt nicht. Die Bieterin beabsichtigt ausweislich des Abschnitts 7.3 der Angebotsunterlage eine Verschmelzung der Mannheimer als übertragender Rechtsträger auf die Bieterin als übernehmender Rechtsträger. Dies hätte zur Folge, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz („UmwG“) sämtliche Rechte und Pflichten von der Mann- - 27 - heimer auf die Bieterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen und die Mannheimer nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlischt. Damit verbunden ist die Absicht der Bieterin, die Minderheitsaktionäre der Mannheimer nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327 a ff. AktG aus der Mannheimer auszuschließen (so genannter „Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out“). Ein entsprechendes schriftliches Squeeze-out-Verlangen der Bieterin an die Mannheimer erfolgte bereits im Juli 2012. IV. Stand behördlicher Genehmigungen und Verfahren Nach Angabe der Bieterin ist der Erwerb der Kontrolle an der Mannheimer durch die Continentale Krankenversicherung a.G., die zugleich mittelbare Muttergesellschaft der Bieterin ist, in den Jurisdiktionen, in denen der Vollzug des Kontrollerwerbs der fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf (Deutschland und Österreich) bereits angemeldet und freigegeben worden. Ebenso hat die BaFin – Bereich Versicherungsaufsicht – erklärt, gegen den mit dem Erwerb der Mannheimer verbundenen mittelbaren Erwerb von bedeutenden Beteiligungen an Versicherungsunternehmen gemäß § 104 VAG keine Einwendungen zu erheben. Die Angebotsunterlage ist durch die BaFin nach deutschem Recht geprüft worden. Nach Angaben der Bieterin hat die BaFin die Veröffentlichung am 6. August 2012 gestattet. Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen der Angebotsunterlage und/oder des Angebots nach einem anderen Recht als dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sind nicht erfolgt und nach Angaben der Bieterin auch nicht beabsichtigt. Die Bieterin hat die Angebotsunterlage auf Deutsch in Übereinstimmung mit §§ 35 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3 WpÜG am 7. August 2012 veröffentlicht durch (i) Bekanntmachung im Internet unter http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer - 28 - sowie (ii) mittels Bereithaltung von Exemplaren der Angebotsunterlage zur kostenlosen Ausgabe bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt, European Stocks Deutschland, Königsallee 21/23, 40212 Düsseldorf (Bestellung per Telefax an 0211/910-3779 (Postversand) oder per E-Mail an [email protected] (E-Mail-Versand)). Die Bekanntmachungen über die Veröffentlichung im Internet und die Bereithaltung dieser Angebotsunterlage zur kostenlosen Ausgabe wurde am 7. August 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. V. Annahmefrist Die Frist zur Annahme des Angebots hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 7. August 2012 zu Laufen begonnen und endet am 5. September 2012 um 24:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit – MESZ – („Annahmefrist“). Die Annahmefrist kann (und muss unter bestimmten Voraussetzungen) verlängert werden, wie in Abschnitt 4.5 der Angebotsunterlage beschrieben. Gemäß § 39c WpÜG können Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, das Angebot noch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist oder, falls die Bieterin ihren Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 WpÜG nicht nachkommt, nach der Veröffentlichung des Erreichens von 95% des stimmberechtigten Grundkapitals annehmen, sofern die Bieterin nach Durchführung des Angebots mindestens 95% des stimmberechtigten Grundkapitals hält. VI. Keine Bedingungen des Angebots Das Pflichtangebot unterliegt keinen Bedingungen. E. Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung I. Art der Gegenleistung Bei dem Angebot der Bieterin handelt es sich um ein Pflichtangebot, das ausschließlich eine Geldleistung vorsieht. Für dieses gelten gesetzliche Mindestpreisregeln. Eine Gegenleistung in Form liquider Aktien ist nicht vorgesehen. - 29 - II. Angebotspreis Die Bieterin bietet einen Angebotspreis in Höhe von EUR 3,70 je MannheimerAktie an. Unter den in Abschnitt 4.3 der Angebotsunterlage beschriebenen Voraussetzungen ist eine freiwillige nachträgliche Erhöhung des Angebotspreises vorgesehen. Eine etwaige Erhöhung des Angebotspreises nach Maßgabe des Abschnitts 4.3 der Angebotsunterlage wird nach Angabe der Bieterin gesondert im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. III. Mindestangebotspreis nach WpÜG Soweit Vorstand und Aufsichtsrat dies aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beurteilen können, erfüllt der Angebotspreis je Mannheimer-Aktie von EUR 3,70 die Mindestpreisanforderungen gemäß §§ 39, 31 Abs. 1, Abs. 7 WpÜG i. V. m. den §§ 4, 5 WpÜG-AngebVO: 1. Börsenkurs Nach § 5 WpÜG-AngebVO muss bei einem Pflichtangebot gemäß §§ 35 ff. WpÜG die Gegenleistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der jeweiligen Aktie während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Kontrollerlangung, also vor dem 3. Juli 2012, entsprechen („Drei-Monats-Durchschnittskurs“). Stichtag für die Ermittlung des Drei-Monats-Durchschnittskurses ist damit der 2. Juli 2012. Der von der BaFin mitgeteilte Drei-Monats- Durchschnittskurs zu diesem Stichtag betrug EUR 3,70. 2. Vorerwerbe Nach § 4 WpÜG-AngebVO muss bei einem Pflichtangebot gemäß §§ 35 ff. WpÜG die Gegenleistung ferner mindestens dem Wert der höchsten von der - 30 - Bieterin, einer mit ihr gemeinsam handelnden Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG gewährten oder vereinbarten Gegenleistung entsprechen. Die Bieterin hat nach ihren Angaben am 13./16. April 2012 mit der UNIQA International und der UNIQA Versicherungen AG mit Sitz in Wien/Österreich, sowie der Continentale Holding AG einen Vertrag über den Erwerb von sämtlichen 57.833.230 von der UNIQA International gehaltenen Mannheimer-Aktien ("Aktienkaufvertrag") geschlossen und diesen am 29. Juni 2012 vollzogen. Nach Angaben der Bieterin beträgt der von der Bieterin an die UNIQA International für die 57.822.230 Mannheimer-Aktien gezahlte Kaufpreis insgesamt EUR 205.583.000. Dies entspricht einem Kaufpreis von rd. EUR 3,555 je Mannheimer-Aktie. Im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag hat die Continentale Holding AG nach Angabe der Bieterin ferner einen Betrag von EUR 1.000.000 für die Übernahme von Verpflichtungen an die UNIQA International gezahlt. Unter vorsorglicher Hinzurechnung dieses Betrages entspricht der Gesamtbetrag von EUR 206.583.000 bei 57.833.230 erworbenen Mannheimer-Aktien einem Betrag von aufgerundet EUR 3,573 je Mannheimer-Aktie. Die Bieterin hat also nach ihren Angaben die Vorerwerbe vom 29. Juni 2012 zu einem Kaufpreis von rd. EUR 3,555 bzw. EUR 3,573 vorgenommen. Einzelheiten sind der Angebotsunterlage in Abschnitt 5.9 zu entnehmen. Zusätzlich zu den durch den Aktienkaufvertrag erworbenen Aktien hält das in Abschnitt C. VIII. genannte Spezial-Sondervermögen weitere 9.300 Mannheimer-Aktien. Der Erwerb dieser 9.300 Mannheimer-Aktien erfolgte nach den Angaben der Bieterin in dem Zeitraum zwischen dem 28. März 2012 und - 31 - dem 14. Juni 2012 börslich und zwar jeweils zu einem Kurs von EUR 3,54. Auch hierzu sind Einzelheiten Abschnitt 5.9 der Angebotsunterlage zu entnehmen. Nach Angaben der Bieterin haben darüber hinaus weder die Bieterin noch mit ihr im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den letzten sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Kontrollerlangung am 3. Juli 2012 und im Zeitraum bis zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 7. August 2012 Mannheimer-Aktien erworben. In diesem Zeitraum haben auch weder die Bieterin noch eine mit ihr im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person oder deren Tochtergesellschaft über die vorstehend genannte Vereinbarung hinaus eine Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer die Übereignung von Wertpapieren der Mannheimer verlangt werden kann. 3. Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen Unter diesen Gegebenheiten beträgt der nach §§ 39, 31 Abs. 1, Abs. 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 4 und 5 WpÜG-AngebotsVO als Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft mindestens anzubietende Angebotspreis EUR 3,70 je Mannheimer-Aktie. Der von der Bieterin angebotene Preis je Mannheimer-Aktie entspricht dem hiernach mindestens anzubietenden Angebotspreis. IV. Fairness Opinion Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main („PwC“) erstellte unter dem 13. August 2012 eine von Vorstand und Aufsichtsrat in Auftrag gegebene Fairness Opinion nach IDW S8 zur Information von Vorstand und Aufsichtsrat der Mannheimer. Die Zusammenfassung (Opinion Letter) ist dieser Stellungnahme als Anlage 3 beigefügt. - 32 - Im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit des Angebotes lagen PwC sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht-öffentliche Informationen vor, die ihr vom Vorstand zur Verfügung gestellt und im Rahmen von Managementgesprächen erläutert wurden. Die Fairness Opinion wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben des Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer S 8 „Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions“ („IDW S 8“) erstellt. Eine finanzielle Angemessenheit im Sinne dieser berufsständischen Grundsätze liegt vor, wenn die im Rahmen der Fairness Opinion zu beurteilende Gegenleistung aus Verkäufersicht innerhalb oder oberhalb einer Bandbreite von zum Vergleich herangezogenen Transaktionen liegt. PwC hat sich bei der Erstellung der Fairness Opinion gängiger Bewertungsverfahren bedient. Im Rahmen ihrer Analysen wurde sowohl das kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren (Ertragswertverfahren), ein marktorientierter Multiplikatorvergleich mit börsennotierten Vergleichsunternehmen der Mannheimer („Trading Multiples“) als auch eine marktorientierte Bewertung auf Basis beobachtbarer Preise bei vergleichbaren Transaktionen („Transaction Multiples“) durchgeführt. Die Bewertung nach der Ertragswertmethode erfolgte auf Basis der vom Vorstand verabschiedeten Planungsrechnung der Gesellschaft für die Jahre 2012 bis 2016 vom 10. Juli 2012. Bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens wird der Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse ermittelt. Als finanzielle Überschüsse wurden die aus der Planungsrechnung der Gesellschaft abgeleiteten unmittelbar den Eigenkapitalgebern zuzurechnenden finanziellen Überschüsse in Ansatz gebracht. Die Diskontierung der bewertungsrelevanten Überschussgröße erfolgte mit einem laufzeit- und risikoäquivalenten Kapitalisierungszinssatz. - 33 - Bei Anwendung von auf Trading Multiples aufbauenden Preisfindungsverfahren ergibt sich der Transaktionspreis als Produkt einer als repräsentativ und nachhaltig zu erachtenden Ergebnisgröße der Gesellschaft mit dem Ergebnismultiplikator der Vergleichsunternehmen. Der Multiplikator leitet sich aus dem Verhältnis von Marktpreis zu der Ergebnisgröße der Vergleichsunternehmen ab. Bei Anwendung der auf Transactions Multiples basierten Preisfindungsverfahren ergibt sich der Transaktionspreis als Produkt einer als repräsentativ und nachhaltig zu erachtenden Ergebnisgröße der Gesellschaft mit dem Multiplikator auf Basis des Verhältnisses der entsprechenden Kaufpreise zu verschiedenen Erfolgskennzahlen. Daneben hat PwC die historischen Börsenkurse der Mannheimer-Aktie bis zum Tag der Veröffentlichung der Entscheidung über die Abgabe eines Pflichtangebotes der Bieterin ausgewertet und Durchschnittskurse zu unterschiedlichen Stichtagen berechnet. Die von PwC ermittelten Durchschnittskurse zu den unterschiedlichen Stichtagen über einen Drei-Monats- bzw. Sechs-Monats-Zeitraum liegen mit einer Ausnahme unter dem gebotenen Angebotspreis von EUR 3,70. Bei dieser Ausnahme handelt es sich um den vorgenannten (Abschnitt E. III. Ziff. 1.) DreiMonats-Durchschnittskurs; dieser wurde für einen Zeitraum gebildet, in dem die Absicht der Bieterin, das Aktienpaket der UNIQA International zu erwerben, aufgrund Ad hoc-Mitteilung vom 24. November 2011 bereits öffentlich bekannt war. Trotz eines relativ geringen Handelsvolumens der Mannheimer-Aktie gibt dies doch ein Indiz für die Angemessenheit des Angebotspreises. PwC kommt in der Fairness Opinion insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis für die Mannheimer-Aktien i.H.v. EUR 3,70 am oberen Ende der Bandbreite liegt, die sich auf Grundlage der unterschiedlichen Bewertungsverfahren ergibt. PwC ist zu dem Schluss gekommen, dass die gebotene Gegenleistung in Höhe von EUR 3,70 je Aktie der Mannheimer finanziell angemessen i.S.d. IDW S8 ist. - 34 - V. Gesamtwürdigung der Gegenleistung und Schlussfolgerung Vorstand und Aufsichtsrat haben eingehend die von PwC erstellte Fairness Opinion behandelt, mit Vertretern von PwC in ihren Sitzungen erörtert und sich mit der Frage der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung für die Mannheimer-Aktien befasst. Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von PwC vorgenommenen Bewertungen als schlüssig und betrachten die gewonnenen Ergebnisse als belastbar. Zusätzlich hat der Vorstand eine eigene Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode durchgeführt. Obgleich dabei in einigen Punkten hinsichtlich der bei der Bewertung angewandten Methodik abweichend zu PwC vorgegangen wurde, ergaben sich korrespondierende Ergebnisse. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass - die Gegenleistung am oberen Ende der Bandbreite liegt, die sich auf Grundlage aller Bewertungsverfahren, die sowohl von PwC als auch vom Vorstand angewandt wurden, ergibt - zwischen UNIQA und der Bieterin ein Kaufpreis unterhalb von EUR 3,70 vereinbart wurde - die volumen-gewichteten durchschnittlichen Börsenkurse der Mannheimer-Aktie, obgleich bedingt durch die geringe Liquidität nur von begrenzter Aussagekraft, sowohl während der letzten drei Monate als auch während der letzten sechs Monate vor der ersten Ad hoc-Mitteilung über den von der Bieterin beabsichtigten Erwerb des Aktienpaketes der UNIQA International vom 24. November 2011, jeweils unter dem Angebotspreis lagen sind Vorstand und Aufsichtsrat der Überzeugung, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung von EUR 3,70 je Mannheimer-Aktie aus finanzieller Sicht mehr als angemessen ist. - 35 - Vorstand und Aufsichtsrat weisen auf die darüber hinausgehende von der Continentale beabsichtigte mögliche freiwillige nachträgliche Erhöhung des Angebotspreises unter den in Abschnitt 4.3 der Angebotsunterlage beschriebenen Voraussetzungen hin. F. Finanzierung des Angebots I. Maximale Gegenleistung und hiermit verbundene Transaktionskosten Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WpÜG hat die Bieterin vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ihr die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Verfügung stehen. Danach muss die Bieterin sicherstellen, dass ihr – bei unterstellter Annahme des Angebots für alle Stück 5.246.770 nicht von ihr (oder über eine 100 prozentige Tochtergesellschaft) gehaltenen Mannheimer-Aktien – rd. EUR 19,9 Mio. zur Verfügung stehen, um das Angebot vollständig erfüllen und die damit voraussichtlich verbundenen Transaktionskosten in Höhe von rd. EUR 500.000,-- tragen zu können. II. Finanzierung des Angebots Die Bieterin hat nach eigenen Angaben folgende Maßnahmen zur Sicherstellung dieser notwendigen Mittel getroffen: Die Bieterin hat im Juli 2012 EUR 21,0 Mio. auf ein mit einem Sperrvermerk versehenes Konto bei HSBC Trinkaus & Burkhardt eingezahlt. Dieses Konto wurde für die Durchführung des Pflichtangebots eingerichtet. Diesen Betrag hat die Bieterin aus eigenen liquiden Mitteln aufgebracht, die ihr zuvor von ihrer Alleinaktionärin, der Continentale Holding AG, zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs der Mannheimer-Aktien im Wege einer Zuführung zur Kapitalrücklage zur Verfügung gestellt wurden. Die Bieterin verfügt darüber hinaus über ausreichend eigene liqui- - 36 - de Mittel, um auch die ihr voraussichtlich entstehenden Kosten und Auslagen in Zusammenhang mit dem Pflichtangebot zu decken. Bezüglich weiterer Einzelheiten zu der Finanzierung wird auf Abschnitt 12 der Angebotsunterlage verwiesen. III. Finanzierungsbestätigung Die HSBC Trinkaus & Burkhardt, ein angabegemäß von der Bieterin unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, hat die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 WpÜG erforderliche Finanzierungsbestätigung für dieses Pflichtangebot ausgestellt. Die Finanzierungsbestätigung ist der Angebotsunterlage als Anlage beigefügt. IV. Würdigung der von der Bieterin getroffenen Finanzierungsmaßnahmen Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat erfüllen die von der Bieterin angabegemäß getroffenen Maßnahmen die Anforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. G. Von der Bieterin mit dem Angebot verfolgte Ziele und Absichten I. Ziele und Absichten der Bieterin Die Bieterin hat ihre Absichten im Hinblick auf die Zielgesellschaft und die Bieterin insbesondere unter Abschnitt 7 der Angebotsunterlage beschrieben; den Aktionären wird empfohlen, auch diese Passage sorgsam zu lesen. Danach beabsichtigt die Bieterin unmittelbar im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot keine Veränderungen im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Mannheimer, im Hinblick auf Sitz und Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens und die künftigen Verpflichtungen. Die Bieterin beabsichtigt jedoch die Verschmelzung der Mannheimer als übertragender Rechtsträger auf die Bieterin als übernehmender Rechtsträger. Im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre - 37 - nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen (sog. Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Eine solche Verschmelzung würde nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zu einem Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten der Mannheimer auf die Bieterin im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge führen. Die Mannheimer würde nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlöschen. Die Minderheitsaktionäre der Mannheimer würden in diesem Fall eine angemessene Barabfindung für ihre bis dahin gehaltenen Aktien gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG erhalten. Über den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre würde die Hauptversammlung der Mannheimer durch Beschluss entscheiden. Die Bieterin beabsichtigt, die Holding- und Leitungsfunktionen mit Blick auf die Mannheimer-Tochtergesellschaften nach der beabsichtigten Verschmelzung und dem beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu übernehmen sowie das Rückversicherungsgeschäft der Mannheimer zu betreiben. Im Segment der Sachversicherung soll das Geschäftsmodell der Mannheimer als eigenständiges Unternehmen mit eigener Marke am Standort Mannheim erhalten bleiben. Ferner soll der Vertrieb der Mannheimer-Gruppe als eigenständige Einheit neben dem Vertrieb der Continentale-Gruppe erhalten bleiben. Für den Bereich der Kranken- und Lebensversicherung beabsichtigt die Bieterin eine Harmonisierung der Geschäftsmodelle der Mannheimer Krankenversicherung AG und der mamax Lebensversicherung AG mit denen der entsprechenden Gesellschaften der Continentale-Gruppe, deren Details noch nicht feststehen. Mannheim soll mit strategischen Aufgaben vierter Direktionsstandort der Continentale-Gruppe werden. Nach den Angaben der Bieterin stimmen die Absichten der Weiteren Kontrollerwerber im Hinblick auf die Mannheimer mit den in Abschnitt 7.1 bis 7.5 der Angebotsunterlage dargestellten Absichten der Bieterin überein. - 38 - II. Würdigung der von der Bieterin mit dem Angebot verfolgten Ziele und Absichten Die Übernahme der Holding- und Leitungsfunktionen sowie des Rückversicherungsgeschäfts durch die Bieterin nach Durchführung des Pflichtangebots und beabsichtigter Verschmelzung nebst Ausschluss der Minderheitsaktionäre ist nach Dafürhalten des Vorstands und des Aufsichtsrats sinnvoll und konsequent, da durch die Verschmelzung nach der Übernahme die Konzernstruktur vereinfacht wird. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Absicht, das Segment Sachversicherung sowie den Vertrieb eigenständig zu erhalten. Die Mannheimer Versicherung AG stellt innerhalb der Mannheimer-Gruppe die für das erfolgreich betriebene Geschäftsmodell zentrale operative Einheit dar. Als Nischenanbieter und Zielgruppenversicherer unterscheidet sie sich deutlich von Anbietern des Breitengeschäfts. Das besondere Geschäftsmodell der Mannheimer Versicherung AG ist untrennbar verbunden mit langjähriger Erfahrung und erfordert ein hohes Spezialwissen. Der Erhalt der Mannheimer Versicherung AG als eigenständige Einheit ist daher konsequent und begrüßenswert. Für die Fortsetzung des Geschäftsmodells der Mannheimer Versicherung AG ist der Erhalt des Vertriebs aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ein wichtiger strategischer Eckpfeiler. Das Geschäft der Mannheimer Versicherung AG wird traditionell von professionellen Vermittlern akquiriert. Der Vertrieb der zielgruppenspezifischen Produkte und die Vermittlung individueller Versicherungskonzepte erfordert eine qualifizierte Betreuung durch Spezialisten vor Ort. Insbesondere in sensiblen Kundenbereichen wie der Valoren-, Kunst- und Musikversicherung ist eine von Kompetenz und Vertrauen geprägte Kundenbeziehung unabdingbar. Eine Harmonisierung der Geschäftsmodelle in den Segmenten Kranken- und Lebensversicherung mit den entsprechenden Gesellschaften der Continentale-Gruppe kann der Hebung strategischer Synergien nach Durchführung des Pflichtangebots dienen. - 39 - Darüber hinaus begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat die Ankündigung des früheren Vorstandsvorsitzenden der Continentale Krankenversicherung a.G., Herrn Rolf Bauer, in der Pressemitteilung vom 16. April 2012, dass den Vermittlern der Continentale und der Mannheimer-Gruppe bestimmte Produkte wechselseitig über Ventillösungen zur Verfügung stehen werden. Darin sehen wir die Eröffnung weiterer Vertriebspotenziale. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen ferner die Absicht, den Standort Mannheim zum vierten Direktionsstandort der Continentale-Gruppe zu machen und mit strategischen Aufgaben zu versehen. H. Voraussichtliche Folgen eines erfolgreichen Angebots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen, die Beschäftigungsbedingungen und die Standorte der Zielgesellschaft I. Angaben der Bieterin Die Bieterin hat in der Angebotsunterlage unter Abschnitt 7 die wesentlichen Folgen eines erfolgreichen Angebots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen, die Beschäftigungsbedingungen und die Standorte der Zielgesellschaft dargestellt; den Aktionären wird empfohlen, auch diese Passage sorgsam zu lesen. Nach Angaben der Bieterin sind bis zum vorgesehenen Wirksamwerden der Verschmelzung der Mannheimer auf die Bieterin (siehe hierzu oben unter G. I.) keine Maßnahmen beabsichtigt, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, deren Vertretungen und der Beschäftigungsbedingungen haben. Durch die angestrebte Verschmelzung der Mannheimer auf die Bieterin würde indes die Mannheimer als Rechtsträger erlöschen und sämtliche Rechte und Pflichten würden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Bieterin übergehen. Dieser Übergang betrifft die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit der Mannheimer sowie nach Einschätzung der Bieterin die auf der Ebene der Mannheimer bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen, wohingegen der Aufsichtsrat mit Wirksamwerden der Verschmelzung untergehen würde. - 40 - Die Mandate der Mitglieder des Vorstands der Mannheimer erlöschen ebenfalls mit Wirksamwerden der in Aussicht genommenen Verschmelzung. Nach Angabe der Bieterin ist vorgesehen, dass die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung amtierenden Mitglieder des Vorstands der Mannheimer nach der Verschmelzung weiterhin die entsprechenden Geschäftsbereiche leiten. Mannheim soll vierter Direktionsstandort der Continentale-Gruppe mit strategischen Aufgaben werden. Die Bieterin gibt in Abschnitt 7.5 der Angebotsunterlage an, dass aufgrund der in Abschnitt 7.3 und der in Abschnitt 7.5 beschriebenen Maßnahmen keine betriebsbedingten Kündigungen beabsichtigt sind. Außerdem hat die Obergesellschaft der Bieterin, die Continentale Krankenversicherung a.G., in ihrer Pressemitteilung vom 17. Juli 2012 durch ihren Vorstandsvorsitzenden, Herrn Helmut Posch, erklärt, dass sich die Mitarbeiter der MannheimerGruppe in Folge der beabsichtigten Veränderungen keine Sorgen um ihre berufliche Zukunft machen müssen. II. Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats der Mannheimer Der Vorstand hat die Angebotsunterlage am 7. August 2012 an den Gesamtbetriebsrat weitergeleitet. Der Gesamtbetriebsrat hat am 15. August 2012 eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Die Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats ist dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt. III. Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Mannheimer Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen, wie bereits unter G. II. ausgeführt, die Absicht, Mannheim zum vierten Direktionsstandort der Continentale-Gruppe zu machen und mit strategischen Aufgaben zu betrauen. Ferner begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat die Absicht, aufgrund der in Abschnitt 7.3 und in Abschnitt 7.5 der Angebotsunterlage beschriebenen Maßnahmen keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Demnach soll es infolge des Pflichtangebots, der Verschmel- - 41 - zung und der Harmonisierung im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung keine betriebsbedingten Kündigungen geben. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen auch die an die Mitarbeiter der Mannheimer-Gruppe bezüglich ihrer beruflichen Zukunftsaussichten gerichtete Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Continentale Krankenversicherung a.G, Herrn Helmut Posch, in der Pressemitteilung vom 17. Juli 2012. Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen daher das Angebot auch unter dem Aspekt der Sicherung des Standorts und bestehender Arbeitsplätze der Mannheimer-Gruppe. Der Vorstand nimmt zur Kenntnis, dass beabsichtigt ist, die amtierenden Mitglieder nach der in Aussicht genommenen Verschmelzung der Mannheimer auf die Bieterin mit der Leitung der entsprechenden Geschäftsbereiche zu betrauen. I. Auswirkungen auf die Aktionäre Nachfolgende Ausführungen dienen dazu, den Aktionären der Zielgesellschaft Hinweise für die Bewertung der Auswirkungen einer Annahme oder Nichtannahme des Angebots zu geben. Die folgenden Aspekte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jedem Aktionär der Zielgesellschaft obliegt es in eigener Verantwortung, die Auswirkungen einer Annahme oder einer Nichtannahme des Angebots zu evaluieren. Vorstand und Aufsichtsrat raten den Aktionären der Zielgesellschaft, sich insoweit ggf. sachverständig beraten zu lassen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen weiter darauf hin, dass sie keine Einschätzung darüber abgeben und abgeben können, ob Aktionären der Zielgesellschaft durch die Annahme oder die Nichtannahme des Angebots möglicherweise steuerliche Nachteile (insbesondere eine etwaige Steuerpflichtigkeit eines Veräußerungsgewinns) entstehen oder steuerliche Vorteile entgehen. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären der Zielgesellschaft, vor einer Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots steuerliche Beratung einzuholen, bei der die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Aktionärs berücksichtigt werden können. - 42 - I. Mögliche Auswirkungen bei Annahme des Angebots Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sollten alle MannheimerAktionäre, welche das Angebot anzunehmen beabsichtigen, unter anderem Folgendes beachten: • Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot annehmen oder angenommen haben, werden nicht länger von einer etwaigen positiven Entwicklung des Börsenkurses der Mannheimer-Aktien oder einer etwaigen positiven Geschäftsentwicklung der Mannheimer-Gruppe profitieren. • Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot annehmen oder angenommen haben, werden keine weiteren Dividendenbezugsrechte erhalten. • Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot annehmen oder angenommen haben, können ihre Annahmeerklärung grundsätzlich nicht widerrufen. Auf die Ausführungen in Abschnitt 14 der Angebotsunterlage wird verwiesen. • Die Bieterin verfügt bereits über die erforderliche Mehrheit, um alle wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen durchzusetzen, die unter den anwendbaren Rechtsvorschriften statthaft sind, einschließlich Abschluss von Unternehmensverträgen (insbesondere Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsverträgen), Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhungen, Ausschluss von Bezugsrechten von Mannheimer-Aktionären, Umstrukturierungen, Verschmelzungen, Liquidation, Beendigung der Börsennotierung der MannheimerAktien (Delisting). • Sofern die Bieterin unmittelbar und/oder mittelbar mindestens 95% des stimmberechtigten Grundkapitals der Mannheimer hält, kann sie als so genannte „Hauptaktionärin“ die Hauptversammlung der Mannheimer nach §§ 327a ff. AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bieterin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen lassen (so genannter „Aktienrechtlicher Squeeze-out“). Wenn der Bieterin nach Abschluss des Angebots unmittelbar und/oder mittelbar mindestens 95% des stimmberech- - 43 - tigten Grundkapitals der Mannheimer gehören, wäre sie gemäß §§ 39a ff. WpÜG berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist die Übertragung der von den Minderheitsaktionären gehaltenen MannheimerAktien auf die Bieterin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung durch Gerichtsbeschluss zu beantragen (so genannter „Übernahmerechtlicher Squeezeout“). Sowohl beim Aktienrechtlichen als auch beim Übernahmerechtlichen Squeeze-out werden bei der Berechnung der 95%-Schwelle Aktien, die der Bieterin aufgrund abgestimmten Verhaltens nach § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet werden, nicht berücksichtigt, sondern nur Aktien, die der Bieterin selbst, einem von ihr abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung der Bieterin oder eines von der Bieterin abhängigen Unternehmens gehören. • Die Bieterin könnte eine Verschmelzung der Mannheimer mit einem anderen Rechtsträger betreiben, zum Beispiel eine Verschmelzung mit der Bieterin. In diesem Zusammenhang sieht § 62 Abs. 5 UmwG die Möglichkeit vor, eine Verschmelzung mit einem Aktienrechtlichen Squeeze-out zu verbinden (Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Hierzu reicht es aus, wenn der Hauptaktionär mindestens 90 % des Grundkapitals hält. Diese Schwelle hat die Bieterin bereits jetzt erreicht. Die Bieterin beabsichtigt dieses Vorgehen, siehe Abschnitt G. I. dieser Stellungnahme. Eine im Rahmen eines solchen, von der Bieterin beabsichtigten Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gewährte Barabfindung kann höher oder niedriger sein als der Angebotspreis. Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot annehmen, haben für den Fall, dass die Abfindungszahlung höher ist als der Angebotspreis, keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Abfindungszahlung oder eine Nachbesserung des Angebotspreises. Allerdings hat die Bieterin für diesen Fall unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige nachträgliche Erhöhung des Angebotspreises angeboten, die in Abschnitt 4.3 der Angebotsunterlage näher erläutert wird. • Diejenigen Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot annehmen, nehmen an keinen Abfindungszahlungen irgendwelcher Art teil, die kraft Gesetzes im Falle - 44 - bestimmter, nach dem Vollzug des Angebots umgesetzter Strukturmaßnahmen zu zahlen sind (insbesondere bei Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags oder der Durchführung eines Squeeze-out). Diese Abfindungszahlungen werden grundsätzlich nach dem Gesamtwert des jeweiligen Unternehmens bemessen und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen von Spruchverfahren. Solche Abfindungszahlungen können höher oder niedriger als der Angebotspreis sein (zu konkreten Erwägungen hinsichtlich der Bewertung der Mannheimer-Gruppe siehe jedoch oben Abschnitt E.). Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot annehmen, haben für den Fall, dass solche Abfindungszahlungen höher sind als der Angebotspreis, keinen gesetzlichen Anspruch auf solche Abfindungszahlungen oder eine Nachbesserung des Angebotspreises. Unter den in Abschnitt 4.3 der Angebotsunterlage beschriebenen Voraussetzungen erfolgt jedoch eine freiwillige nachträgliche Erhöhung des Angebotspreises. • Nach Abschluss des Angebots und Verstreichen der einjährigen Frist, innerhalb derer Erwerbe von weiteren Aktien außerhalb der Börse eine Nachbesserungspflicht auslösen, sofern der Erwerb nicht auf bestimmte gesetzliche Verpflichtungen zurückgeht (§ 31 Abs. 5 WpÜG), wird die Bieterin in der Lage sein, weitere Aktien gegebenenfalls auch zu höheren Preisen zu erwerben, ohne den Angebotspreis für diejenigen Aktionäre nachbessern zu müssen, die das Angebot angenommen haben. Innerhalb der vorgenannten Jahresfrist könnte die Bieterin Mannheimer-Aktien auch zu höheren Preisen über die Börse kaufen, ohne den Angebotspreis für diejenigen Aktionäre nachbessern zu müssen, die das Angebot angenommen haben. II. Mögliche Auswirkungen bei Nichtannahme des Angebots Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen und ihre MannheimerAktien auch nicht anderweitig veräußern, bleiben weiterhin Mannheimer-Aktionäre, sollten aber unter anderem Folgendes beachten: - 45 - • Mannheimer-Aktionäre tragen das Risiko der künftigen Entwicklung der Mannheimer-Gruppe und daher auch der künftigen Entwicklung des Börsenkurses der Mannheimer-Aktien. • Mannheimer-Aktien, die nicht im Sinne des Angebots angedient wurden, werden an den jeweiligen Börsen weiterhin gehandelt, gegebenenfalls bis eine mögliche Einstellung der Börsennotierung der Mannheimer-Aktien erfolgt. Allerdings ist ungewiss, ob der Börsenkurs der Mannheimer-Aktien in näherer Zukunft steigen oder fallen oder auf einem vergleichbaren Niveau verbleiben wird. • Bereits heute ist der Handel in Mannheimer-Aktien von der geringen Liquidität der Aktie geprägt. In Abhängigkeit von der Annahmequote könnte die Liquidität der Mannheimer-Aktien weiter abnehmen. Dadurch ist es möglicherweise überhaupt nicht oder jedenfalls nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes möglich, Kauf- und Verkaufsorders für Mannheimer-Aktien auszuführen. Außerdem könnte die mögliche Verringerung der Liquidität der MannheimerAktien zu einem erheblichen Anstieg der Volatilität des Börsenkurses der Mannheimer-Aktien in der Zukunft führen. • Die Bieterin verfügt über die erforderliche Mehrheit, um in der Hauptversammlung der Mannheimer über die Verwendung des Bilanzgewinns zu entscheiden. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über die künftige Ausschüttungspolitik der Mannheimer getroffen werden. • Die Bieterin hat die erforderliche qualifizierte Mehrheit, um wichtige gesellschaftsrechtliche Strukturentscheidungen umzusetzen, wie beispielsweise die Änderung der Satzung der Mannheimer, Kapitalerhöhungen, Ausschluss des Bezugsrechts von Mannheimer-Aktionären, Umstrukturierungen, Verschmelzungen, Abschluss von Unternehmensverträgen (insbesondere Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsverträgen), Liquidation sowie Beendigung der Börsennotierung der Mannheimer-Aktien (Delisting). Aufgrund eines Beherrschungsvertrags wäre die Mannheimer verpflichtet, Weisungen des herrschen- - 46 - den Unternehmens zu befolgen; aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags könnte das herrschende Unternehmen die Abführung des gesamten Jahresgewinns der Mannheimer verlangen. Die Mannheimer-Aktionäre würden eine einmalige Abfindung oder einen wiederkehrenden angemessenen Ausgleich (Garantiedividende) erhalten. Die Angemessenheit der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung könnte dem Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein. • Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, könnten ihre Aktionärsstellung bei späterer Durchführung eines Aktienrechtlichen Squeeze-out, eines Übernahmerechtlichen Squeeze-out oder eines – vorliegend von der Bieterin beabsichtigten (siehe oben Abschnitt G. I.) – Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gegen Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verlieren. Die Höhe der Barabfindung wird grundsätzlich nach dem Gesamtwert des jeweiligen Unternehmens bemessen. Bei einem Übernahmerechtlichen Squeezeout ist die im Rahmen des Pflichtangebots gewährte Gegenleistung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Der Betrag der angemessenen Barabfindung könnte dem Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch darüber oder darunter liegen. Solche Abfindungszahlungen können höher oder niedriger als der Angebotspreis sein (zu konkreten Erwägungen hinsichtlich der Bewertung der Mannheimer-Gruppe siehe oben Abschnitt E.). • Gemäß § 39c WpÜG können Mannheimer-Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, das Angebot noch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist oder, falls die Bieterin ihren Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpÜG nicht nachkommt, nach der Veröffentlichung des Erreichens von 95% des stimmberechtigten Grundkapitals annehmen, sofern die - 47 - Bieterin nach Durchführung des Angebots unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals hält. J. Interessenlage der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats Die derzeitige Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft wurde bereits unter Abschnitt B.IV. dieser Stellungnahme dargelegt. I. Keine Geldleistungen oder geldwerten Vorteile Keinem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Mannheimer wurden von der Bieterin oder einem mit der Bieterin verbundenen Unternehmen Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit diesem Angebot gewährt oder in Aussicht gestellt. II. Vorstand Der Vorstand der Mannheimer nimmt die unter Abschnitt 7.4 und Abschnitt 9 der Angebotsunterlage zum Ausdruck gebrachte Absicht der Bieterin, seine künftige Tätigkeit betreffend, zur Kenntnis. III. Aufsichtsrat Die Verbindungen des Aufsichtsrats mit der Bieterin wurden bereits unter Abschnitt A.VII. dargelegt. K. Absichten der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, soweit sie Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft sind, das Angebot anzunehmen Das Vorstandsmitglied Jürgen Wörner und folgende Mitglieder des Aufsichtsrats sind Inhaber von Mannheimer-Aktien: Herr Prof. Thomas Bauer, Herr Roland Keuerleber, Herr Dr. Franz Scherer, Herr Jochen Zimmermann. Die vorgenannten Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, das Angebot anzunehmen. - 48 - L. Empfehlung In Anbetracht der Ausführungen in dieser Stellungnahme sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Angebots halten Vorstand und Aufsichtsrat die von der Bieterin angebotene Gegenleistung für angemessen im Sinn des § 31 Abs. 1 WpÜG. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass das Angebot den Interessen der Mannheimer gerecht wird. Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen das Angebot und empfehlen den Aktionären der Zielgesellschaft, das Angebot anzunehmen. Über Annahme oder Ablehnung des Angebots muss jeder Aktionär der Zielgesellschaft unter Würdigung der Gesamtumstände sowie der Einbeziehung seiner individuellen Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzung über die Möglichkeiten der zukünftigen Entwicklung des Werts und des Börsenkurses der Mannheimer-Aktie selbst entscheiden. Vorstand und Aufsichtsrat übernehmen keine Haftung, sollte sich die Annahme oder Nichtannahme des Angebots im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Diese Stellungnahme und die vorstehenden Empfehlungen wurden im Vorstand und im Aufsichtsrat jeweils am 16. August 2012 einstimmig und unabhängig voneinander verabschiedet. Mannheim, den 16. August 2012 Der Aufsichtsrat Der Vorstand Dr. Franz Scherer Dr. Marcus Kremer Alf N. Schlegel Jürgen Wörner Vorsitzender des Aufsichtsrats der Mannheimer AG Holding Anlage 1 Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats der Mannheimer vom 15. August 2012 Anlage 2 Darstellung der Mannheimer-Gruppe Anlage 3 Opinion Letter PwC vom 13. August 2012 - 49 - Anlage 1 Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats der Mannheimer AG Holding zum Pflichtangebot der deutschen internet versicherung ag vom 7. August 2012 Die deutsche internet versicherung ag (im Folgenden: div) hat am 7. August 2012 ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 und 3 WpÜG veröffentlicht und dem Vorstand der Mannheimer AG Holding (im Folgenden: MAG) übermittelt; der Vorstand hat dieses unverzüglich an uns, den Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: GBR), weitergeleitet. Der GBR hat sich in seiner Sitzung am 15. August 2012 mit den in dem Angebot unter Ziffer 7 beschriebenen Absichten der div bzw. der weiteren Gesellschaften des Unternehmensverbunds "Die Continentale", die direkt oder indirekt Aktien an der MAG halten, (zusammen im Folgenden: Continentale) hinsichtlich der künftigen Geschäftstätigkeit der Mannheimer Versicherungsgruppe befasst; insbesondere hat er die unter Ziffer 7.5 beschriebenen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, deren Vertretungen und auf wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen erörtert. Der GBR nimmt danach wie folgt zu dem Pflichtangebot Stellung: 1. Stärkung der Mannheimer und Sicherung der Arbeitsplätze Der GBR begrüßt ausdrücklich das Bekenntnis der Continentale, die Marke Mannheimer zu erhalten und mit dem Aktienerwerb auch das Ziel zu verfolgen, die Position der Mannheimer im Versicherungsmarkt zu stärken. Mit der klaren Aussage, dass auch die Arbeitsplätze bei der Mannheimer im Versicherungsverbund sicher sein werden, hat der Vorstand der Continentale die Grundlage dafür geschaffen, dass die Mitarbeiter weiterhin motiviert und qualifiziert ihre Aufgaben erfüllen können. 1/3 Anlage 1 2. Erhaltung des Standorts Mannheim als vierter Direktionsstandort im Verbund Der GBR begrüßt die Ankündigung der Continentale, den Standort Mannheim als vierten Direktionsstandort im Verbund zu installieren und mit strategischen Aufgaben zu betrauen. Der GBR hat darüber hinaus die Erwartung, dass auch die Außenstellen erhalten bleiben bzw. in den Verbund integriert werden. 3. Übergang von Leitungs- und Holdingfunktionen Durch die beabsichtigte Verschmelzung sollen die Leitungs- und Holdingfunktionen auf die div bzw. die Continentale übergehen. Der GBR sieht dies als Folge einer solchen Unternehmensumwandlung an. Allerdings geht der GBR aufgrund der bisherigen Informationen durch den Vorstand der Continentale auch davon aus, dass insbesondere die Mitarbeiter der MAG weiterhin mit selbstständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeiten betraut werden, die in ihrer Wertigkeit den bisherigen Aufgabengebieten entsprechen. 4. Harmonisierung MKV und mamax Die erheblichen Veränderungen des gesellschaftlichen Umfelds wie die Finanzmarktkrise oder das Erfordernis von Unisex-Tarifen lassen sich für MKV und mamax sicher leichter bewältigen, wenn ihnen dabei starke Partner aus dem Verbund der Continentale zur Seite stehen. Ebenso wie bei der MAG erwartet der GBR aber auch bei der hier angekündigten Harmonisierung, dass die bei diesen Gesellschaften beschäftigten Mitarbeiter weiterhin mit selbstständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeiten betraut werden, die in ihrer Wertigkeit den bisherigen Aufgabengebieten entsprechen. 5. Integration in den Verbund der Continentale Bei der Verhandlung des Verschmelzungsvertrags wird zu klären sein, ob der GBR in seiner bisherigen Form erhalten bleibt oder in andere Mitbestimmungsgremien der Continentale integriert werden wird. Der GBR spricht sich für den Erhalt der derzeitigen GBR-Struktur aus. In jedem Fall erwartet der GBR, dass die Mannheimer Mitarbeiter gegenüber den Mitarbeitern der Continentale nicht schlechter gestellt werden. Der GBR erwartet auch, dass bestehende Betriebsvereinbarungen nicht zum Nachteil der 2/3 Anlage 1 Mannheimer Mitarbeiter geändert werden. 6. Auswirkungen auf den Vertrieb Der GBR begrüßt ausdrücklich die Absicht der Continentale, einen eigenständigen Vertrieb der Mannheimer Versicherungsgesellschaften zu erhalten. Dies ermöglicht es den selbstständigen Vermittlern und den angestellten Außendienstmitarbeitern, ihre langjährig aufgebaute Identität und Authentizität gegenüber den Kunden zu bewahren. Gleichzeitig eröffnet die Möglichkeit, ergänzend Produkte der Continentale zu vertreiben, wie dies bereits vor einigen Jahren hinsichtlich einiger Produkte aus dem Bereich der Personenversicherungen erfolgreich praktiziert wurde, neue zusätzliche Vertriebschancen. Umgekehrt erhofft sich der GBR auch, dass der Vertrieb der Continentale erfolgreich Produkte der Mannheimer, insbesondere deren Spezialitäten, anbieten wird. 7. Mitwirkung des GBR Der GBR begrüßt sehr, dass keine betriebsbedingten Kündigungen beabsichtigt sind und den Mitarbeitern darüber hinaus versichert worden ist, dass sich keiner um seine berufliche Zukunft zu sorgen braucht. Es versteht sich von selbst, dass der GBR hierauf sein besonderes Augenmerk richten wird. Der GBR bietet ausdrücklich seine konstruktive und vertrauensvolle Mitwirkung an. Mannheim, 15. August 2012 Roland Keuerleber Erika Faber-Becker Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats stellv. Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats 3/3 Anlage 2 Darstellung der Mannheimer Gruppe Beteiligungsquote (%) der Mannheimer AG Holding direkt indirekt Tochtergesellschaft Sitz, Staat Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Mannheim 100 % Mannheimer Krankenversicherung Aktiengesellschaft Mannheim 100 % mamax Lebensversicherung Aktiengesellschaft Mannheim 100 % IMD Gesellschaft für Informatik und Datenverarbeitung mbH Mannheim 100 % Mannheimer Service und Vermögensverwaltungs GmbH Mannheim 100 % verscon GmbH Versicherungs- und Finanzmakler Mannheim 100 % Mannheimer ALLFINANZ Versicherungsvermittlung GmbH Mannheim 100 % GGM Gesellschaft für GarantieManagement mbH Mannheim 100 % Carl C. Peiner GmbH Hamburg 100 % GSM Gesellschaft für ServiceManagement mbH Hamburg 100 % Wehring & Wolfes GmbH Hamburg 100 % Grupo Borona Advisors Administración de Inmuebles, S.A. Madrid, Spanien 74,55 % Anlage 3 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main Persönlich / vertraulich An den Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Franz Scherer sowie an den Vorstand Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel und Jürgen Wörner der Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 60327 Frankfurt am Main Postfach 50 03 64 60060 Frankfurt am Main www.pwc.de Tel.: +49 69 9585-5824 Fax: +49 69 9585-935052 marc-alexander.schwamborn @de.pwc.com 13. August 2012 Mannheimer AG Holding Augustaanlage 66 68165 Mannheim Fairness Opinion nach IDW S8 - Opinion Letter zur Information von Vorstand und Aufsichtsrat der Mannheimer AG Holding, Mannheim, bei der Erstellung einer Stellungnahme nach § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Sehr geehrte Herren, vor dem Hintergrund des am 7. August 2012 veröffentlichten Pflichtangebots nach §§ 35 ff. WpÜG der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund („div ag“ oder „Bieterin“), an die Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim (im Folgenden „MAG“ oder „Gesellschaft“), haben wir im Auftrag der MAG als unabhängiger und unparteiischer Sachverständiger beurteilt, ob die angebotene Gegenleistung in Höhe von € 3,70 je Aktie der Gesellschaft (im Folgenden auch "Angebotspreis" genannt) finanziell angemessen i.S.d. IDW Standards „Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions“ (IDW S 8) ist. Die Anteile der MAG werden unmittelbar und mittelbar sowohl von der div ag als auch weiteren Unternehmen im Unternehmensverbund „Die Continentale“ gehalten. Die div ag gehört zu 100% der Continentale Holding AG, Dortmund, deren Anteile wiederum zu 93,25% von der Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund, und zu 6,75% von der Continentale Lebensversicherung AG, München, gehalten werden. Die div ag erfüllt mit Abgabe des vorliegenden Pflichtangebots somit auch die Verpflichtungen der Continentale Holding Aktiengesellschaft, Dortmund und der Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund. Unsere Beurteilung dient ausschließlich zur Information des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erstellung einer Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG. Sie ersetzt keine eigenständige Würdigung des Angebotspreises durch die Organe der Gesellschaft. Sie enthält keine Empfehlung zur Annahme oder zur Ablehnung des Angebots. Ebenso umfasst sie keine Beurteilung, ob die Stellungnahme nach § 27 WpÜG vollständig und richtig ist, und ob Transaktionsbedingungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. ... Vorsitzender des Aufsichtsrats: WP StB Dr. Norbert Vogelpoth Vorstand: WP StB Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, WP StB Dr. Peter Bartels, WP StB CPA Markus Burghardt, StB Prof. Dr. Dieter Endres, WP StB Prof. Dr. Georg Kämpfer, WP StB Harald Kayser, WP RA StB Dr. Jan Konerding, WP StB Andreas Menke, StB Marius Möller, WP StB Martin Scholich Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 44845 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied von PricewaterhouseCoopers International, einer Company limited by guarantee registriert in England und Wales Anlage 3 Seite 2 von 7 Wir haben unsere Beurteilung unter Beachtung des IDW S 8 vorgenommen. Danach ist es unsere Aufgabe, unter Beachtung der in IDW S 8 dargestellten Verfahren zu beurteilen, ob die angebotene Gegenleistung finanziell angemessen i.S.d. IDW S 8 ist. Nicht Gegenstand unserer Tätigkeit nach IDW S 8 ist die Prüfung oder prüferische Durchsicht der uns von der Gesellschaft oder Dritten vorgelegten Informationen. Unserem Auftragsverhältnis mit der Gesellschaft liegen die beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002 zugrunde. 1 Angemessenheit des Angebotspreises i.S. dieser Fairness Opinion Der Begriff der Angemessenheit ist im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht definiert. Entsprechend dem IDW S 8 liegt finanzielle Angemessenheit aus Verkäufersicht dann vor, wenn die angebotene Gegenleistung pro Anteil innerhalb oder oberhalb einer Bandbreite von kapitalwertorientiert ermittelten Werten und zum Vergleich herangezogenen Transaktionspreisen des entsprechenden Anteils liegt. 2 Beurteilungsstichtag Der Beurteilungsstichtag ist der 16. August 2012. 3 Auftragsdurchführung und Informationsgrundlage Wir haben unsere Arbeiten mit Unterbrechungen von Mai bis August 2012 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie in unseren Büros in Frankfurt am Main und München durchgeführt. Im Rahmen der Auftragsdurchführung haben wir verschiedene Gespräche mit dem Vorstand der Gesellschaft und mit von ihm benannten Auskunftspersonen geführt. Schwerpunkte der Gespräche waren die Einschätzungen der Gesellschaft über den bisherigen Geschäftsverlauf sowie über die künftige Entwicklung und die darauf basierende Planung der Gesellschaft. Wir weisen darauf hin, dass die Erstellung der Planung, einschließlich der ihr zugrunde liegenden Faktoren und Annahmen, ausschließlich in der Verantwortung der Gesellschaft liegt. Als wesentliche Unterlagen wurden uns folgende Dokumente zur Verfügung gestellt: - Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Prüfungsberichte der MAG sowie deren wesentlichen Beteiligungen Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft, Mannheim („MVG“), Mannheimer Krankenversicherung Aktiengesellschaft, Mannheim („MKV“), mamax Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Mannheim („mamax“), sowie den Konzernprüfungsbericht für die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding für die Jahre 2009 bis 2011, - Planungsrechnungen der MAG sowie deren Beteiligungen die MVG, MKV und mamax für die Jahre 2012 bis 2016 (jeweils Planung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanzplanungen) mit Stand vom 10. Juli 2012, ... Anlage 3 Seite 3 von 7 - Detaillierte Planung der Kapitalanlageerträge der MAG sowie deren Beteiligungen MVG, MKV und mamax für die Jahre 2012 bis 2016, - Planung der Solvabilitätskennziffern der MAG sowie deren Beteiligungen MVG, MKV und mamax für die Jahre 2012 bis 2016, - Weitere Detailunterlagen zur Planungsrechnung der MAG, MVG, MKV und mamax. Der Vorstand der Gesellschaft hat uns gegenüber erklärt, dass uns alle für unsere Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus haben wir bei unserer Tätigkeit folgende öffentlich verfügbare Informationen berücksichtigt: - Informationen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Berlin über den Versicherungsmarkt, - Kapitalmarktdaten von S&P Capital IQ, New York / USA und von Thomson Reuters Corporation, New York / USA, 4 Maßstäbe für die Beurteilung der finanziellen Angemessenheit Zur Bestimmung der Bandbreite von kapitalwertorientiert ermittelten Werten und zum Vergleich herangezogenen Transaktionspreisen (Maßstabsfunktion), die der Beurteilung der Angemessenheit zugrunde liegt, haben wir folgende Verfahren angewendet. 4.1 Kapitalwertorientiertes Verfahren Als kapitalwertorientiertes Verfahren haben wir ein Ertragswertverfahren angewendet. Bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens wird der Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse ermittelt. Als finanzielle Überschüsse wurden die aus der Unternehmensplanung abgeleiteten unmittelbar den Eigenkapitalgebern zuzurechnenden finanziellen Überschüsse in Ansatz gebracht. Grundlage unserer Tätigkeit war die uns zur Verfügung gestellte Planung der Gesellschaft mit Stand vom 10. Juli 2012. Diese haben wir nach Maßgabe des IDW S 8 analysiert. Die Diskontierung der bewertungsrelevanten Überschussgröße erfolgte mit einem laufzeit- und risikoäquivalenten Kapitalisierungszinssatz. 4.2 Marktpreisorientierte Verfahren Als marktpreisorientierte Verfahren haben wir das Multiplikatorverfahren auf Basis von Kennzahlen vergleichbarer börsennotierter Unternehmen (sog. Trading-Multiplikatoren) und das Multiplikatorverfahren auf Basis von Kennzahlen vergleichbarer Unternehmensanteile (sog. Transaction-Multiplikatoren) angewendet. ... Anlage 3 Seite 4 von 7 Bei Anwendung von auf Kennzahlen vergleichbarer börsennotierter Unternehmen (sog. TradingMultiplikatoren) aufbauenden Preisfindungsverfahren ergibt sich der Transaktionspreis als Produkt einer als repräsentativ und nachhaltig zu erachtenden Ergebnisgröße der Gesellschaft mit dem Ergebnismultiplikator der Vergleichsunternehmen. Der Multiplikator leitet sich aus dem Verhältnis von Marktpreis zu der Ergebnisgröße der Vergleichsunternehmen ab. Bei Anwendung der auf Kennzahlen vergleichbarer, zeitnah gehandelter Unternehmen oder Unternehmensanteile basierten Preisfindungsverfahren ergibt sich der Transaktionspreis als Produkt einer als repräsentativ und nachhaltig zu erachtenden Ergebnisgröße der Gesellschaft mit dem Multiplikator auf Basis des Verhältnisses der entsprechenden Kaufpreise zu verschiedenen Erfolgskennzahlen. 4.3 Analyse weiterer kapital- und transaktionsmarktbezogener Informationen Ergänzend haben wir folgende weitere kapital- und transaktionsmarktbezogene Informationen analysiert: 4.3.1 Börsenkurs Als weitere kapitalmarktbezogene Information haben wir den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in unsere Beurteilung einbezogen. Aufgrund der möglichen Beeinflussung des Börsenkurses durch den Angebotsprozess haben wir den Börsenkurs für verschiedene Zeiträume, jeweils vor und nach Ankündigung des Angebots, analysiert. Dabei wurden die Regelungen der WpÜGAngebV beachtet. Sonderfaktoren, die Einfluss auf den Kursverlauf haben können, wurden in der Analyse gewürdigt. 5 Zusammenfassende Stellungnahme Die von der div ag angebotene Gegenleistung je Aktie liegt mit EUR 3,70 am oberen Ende der von uns ermittelten Bandbreite für die MAG auf Basis der beschriebenen unterschiedlichen Bewertungsansätze. Auf Grundlage der von uns unter Beachtung des IDW S 8 durchgeführten Tätigkeiten sind wir somit der Ansicht, dass die gebotene Gegenleistung in Höhe von € 3,70 je Aktie der Gesellschaft finanziell angemessen i.S.d. IDW S 8 ist. ... Anlage 3 Seite 5 von 7 Mit freundlichen Grüßen PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Marc-Alexander Schwamborn Partner ppa. Petrissa Gath Senior Manager Anlage: Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002 ... Anlage 3 Seite 6 von 7 ... Anlage 3 Seite 7 von 7