Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und
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Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Möglichkeiten integrativer Beschulung Wie wird entschieden, welcher Förderbedarf bei Kinder besteht und wo ein Kind beschult wird? Welches sind die Möglichkeiten integrativer Beschulung? Welche Mitbestimmungs- und Einflussmöglichkeiten haben Eltern? Christian Eichfeld (Universität Leipzig, Förderzentrum EH Leipzig, LAG ) Barbara v. Heereman (Rechtsanwältin, LAG Gemeinsam leben – Gemeinsam lernen) 1. Vorschulische Entwicklung: Ärztliche Untersuchungen, Frühförderung, Integration in KiTa, Schulvorbereitungsjahr 2. Schuleingangsphase: Schulaufnahme, Zurückstellung, Wahl der Schule 3. Feststellung des Förderbedarfs: Antragstellung, Auftragerteilung, Durchführung der Diagnostik, Methoden, Ergebnisse 4. Das förderpädagogische Gutachten: Inhalt, Empfehlungscharakter, Entscheidung durch SBA, Rechtskraft 5. Möglichkeiten integrativer Beschulung: lernzielgleiche Integration, lernzieldifferente Integration, Zuweisung von Beratungs- und Förderstunden, Integrationshelfer durch Eingliederungshilfe, Chancen der Re-Integration 6. Mitbestimmungs- und Einflussmöglichkeiten der Eltern 7. Ausblick Vorschulische Entwicklung Ärztliche Untersuchungen: Reihenuntersuchungen, Überweisungen an SPZ , Fachärzte,Therapeuten Frühförderung Integrationsplatz in KiTa Schulvorbereitungsjahr: Das letzte Kindergartenjahr wird in Verantwortung des Trägers der Kindertageseinrichtung in Zusammenarbeit mit der Grundschule als Schulvorbereitungsjahr gestaltet. Dabei ist die Verzahnung von Schulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase ein wesentlicher Baustein für die Gestaltung von Übergängen. (http://www.sachsen-macht-schule.de/sabw/fb_sep_svj.pdf) Die inhaltliche und methodische Gestaltung orientiert sich am Sächsischen Bildungsplan. (http://www.kita-bildungsserver.de/recht/saechsischer-bildungsplan/) Kinder, die bisher keinen Kindergarten besuchten, können im Schulvorbereitungsjahr in der jeweiligen Kindertageseinrichtung angemeldet werden. Schuleingangsphase Zur Schuleingangsphase gehören die Anmeldung in der Grundschule, die gesetzlich vorgeschriebene Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Lernstandes und der Anfangsunterricht. Dieser umfasst die Klassenstufen 1 und 2 und bildet eine pädagogische Einheit. Für diese Schuleingangsphase haben die Schulen besondere personelle und organisatorische Möglichkeiten und Freiheiten der differenzierten Förderung. Es bestehen also Möglichkeiten, auf Entwicklungsrückstände in der gemeinsamen Lerngruppe individuell einzugehen. Schulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase werden als Prozess verstanden, die zeitlich parallel und aufeinander bezogen verlaufen. http://www.sachsen-macht-schule.de/sabw/fb_schuleingangsphase_72.pdf Bei vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf kann schon im Schulvorbereitungsjahr geprüft werden, ob das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten ist. Aufnahme Alle schulpflichtigen Kinder sollen möglichst auch eingeschult werden. Zur Schulaufnahme wird der aktuelle Lernstand jedes Kindes in verschiedenen Entwicklungsbereichen ermittelt. Die Schulaufnahmeuntersuchung durch den Kinder- und Jugendarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist verpflichtend. Über die Aufnahme in die Schule oder eine Rückstellung entscheidet der Schulleiter. Zurückstellung Die Zurückstellung vom Schulbesuch nach § 27 Abs. 3 Schulgesetz um ein Jahr sollte die Ausnahme sein – etwa bei Kindern, die bei Beginn der Schulpflicht geistig, körperlich bzw. sozial-emotional nicht genügend entwickelt sind. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte für primären sonderpädagogischen Förderbedarf gibt. Im Fall einer Zurückstellung berät der Schulleiter die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts. Wahl der Schule Nach Schulgesetz sind Grundschulen Schulbezirken zugeordnet, d.h. der Wohnort des Kindes bestimmt die Zuordnung zur verantwortlichen Grundschule. Allerdings lässt das Schulgesetz Ausnahmen zu, dass heißt, Sorgeberechtigte können mit Zustimmung der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur Kinder an Schulen ihrer Wahl (z.B. anderer Schulbezirk, freie Träger) anmelden. Feststellung des Förderbedarfs: Sind Kinder in der vorschulischen Entwicklung , bei den Schuleingangsuntersuchungen oder im Laufe der Schulzeit entwicklungsauffällig, hat ein Schüler / eine Schülerin starke Probleme beim schulischen Lernen oder im sozialen Verhalten, kommt eine sonderpädagogische Förderung in Betracht. Dazu muss von einem qualifizierten Förderpädagogen der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf des Schülers begutachtet und festgestellt werden. Die Ermittlung des Förderbedarfs kann von der Schule, die ein Schüler / eine Schülerin besucht, oder von den Eltern bei der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur beantragt werden. Im Vorfeld soll durch die meldende Schule eine umfassende Beratung der Eltern erfolgen. Die Eltern können ihren Wunsch nach integrativer Unterrichtung explizit benennen. Dieser muss aufgenommen werden. Nachdem durch die Sächsische Bildungsagentur das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet worden ist, nimmt der beauftragte Förderpädagoge Kontakt mit den Eltern und der meldenden Schule auf. Nähere Informationen und Überblick zum Verfahren in >>Handlungsleitfaden schulische Integration http://www.sachsen-machtschule.de/pdf/hr_sonderpaedagogische_foerderung.pdf Durchführung der Diagnostik Mittels standardisierter und informeller diagnostischer Verfahren und Methoden und unter dem Aspekt der Zusammenarbeit mit Schule, Eltern, (Schul)psychologe, Therapeuten, ASD hat die Förderdiagnostik die Aufgabe, die Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung festzustellen und die Möglichkeiten für die Förderung aufzuzeigen. Dabei kann die Diagnostik in seiner gewohnten Klasse, in Kleingruppen an der Förderschule (Diagnostikwoche) oder mittels einer probeweisen Unterrichtung in einer Klasse an der mit der Diagnostik beauftragten Förderschule (bis zu 12 Wochen) realisiert werden. Förderausschuss Die Ergebnisse der Diagnostik müssen im Förderausschuss in einem Auswertungsgespräch besprochen werden. Diesem gehören mindestens der Schulleiter der bisher besuchten Schule, der mit der Diagnostik beauftragte Förderpädagoge sowie mindestens ein Elternteil an.Weitere beteiligte Personen/Institutionen sollen einbezogen werden. Der Förderausschuss gibt neben dem Vorschlag zum Bildungsgang und Förderschwerpunkt auch Hinweise zu Fördermaßnahmen, Lernbedingungen und förderspezifische Hilfen. Darüber hinaus erhalten die Eltern Empfehlungen zur außerschulischen Betreuung, zu therapeutischen Hilfen und weiteren Unterstützungsmaßnahmen. Methoden der Diagnostik • Beobachtung in Unterrichts-, Pausen- und Spielsituationen • Diagnostische Gespräche mit Schüler, Eltern, Lehrer,Therapeuten • Arbeitsproben und Fehleranalyse • Testverfahren: pädagog.Testverfahren – psycholog.Verfahren durch Psychologe Vorgehen • Anamnese:Aktenstudium, Informationsbeschaffung, Gespräche • Fragestellung und Hypothesen I. Entwicklungsstand und Auffälligkeiten II. Ursachen, Bedingungen und verändernde Maßnahmen III. Sonderpädag. Förderbedarf im Schwerpunkt? IV. Förderort (Welche Schule?) • Verfahren: Ergebnisse, Interpretation, Zusammenfassung • Beantworten der Fragestellungen & Entscheidungsvorschlag • Empfehlungen Das förderpädagogische Gutachten Aufbau eines förderpädagogischen Gutachtens Persönliche Daten Anlass der Untersuchung Anamnese / bisherige Entwicklung (Quellenangabe!) medizinisch-psychologische Anamnese familiäre-soziale Situation bisherige Entwicklung / aktuelle schulische Situation / aktuelle Förderschwerpunkte Fragestellung und Hypothesen VerwendeteVerfahren und Vorgehensweise Darstellung der Untersuchungsergebnisse quantitative / qualitative Analyse der Daten aller verwendeten Verfahren Zusammenfassung Interpretation der Ergebnisse der Einzelverfahren Beantwortung der Fragestellung Entscheidungsvorschlag, Schullaufbahnempfehlung Fördervorschläge Unterrichtliche Fördervorschläge, Flankierende außerschulische Maßnahmen Prognosen Im förderpädagogischen Gutachten wird der individuelle Förderbedarf bestimmt sowie geeignete Fördermaßnahmen vorgeschlagen, die sich an den Stärken des Schülers orientieren sollten. Das Gutachten benennt u. a. den sonderpädagogischen Förderbedarf, unterbreitet Fördervorschläge, gibt Empfehlungen zum weiteren Bildungsgang und zu integrativen Maßnahmen nach der Schulintegrationsverordnung. Das Gutachten hat empfehlenden Charakter! Das Gutachten muss im Förderausschuss mit der meldenden Schule und den Eltern besprochen werden. Die Eltern erhalten ein Protokoll des Auswertungsgespräches und können den Ergebnissen und Vorschlägen zustimmen (oder nicht). Sie können eine weitere Anhörung bei der Bildungsagentur verlangen. Das Gutachten sollte als Kopie der aufnehmenden Schule und auf Wunsch den Eltern ausgehändigt werden. Beim Vorschlag einer integrativen Beschulung müssen die erforderlichen Bedingungen (personell, räumlich, sächlich) geklärt werden. Die aufnehmende Schule, das Schulverwaltungsamt und die Bildungsagentur müssen dem zustimmen. Das förderpädagogische Gutachten ist Grundlage zur Erstellung des individuellen Förderplans! Egal welchen Förderort das Gutachten empfiehlt, bei festgestelltem Förderbedarf hat der Schüler Anspruch auf einen halbjährlich aktualisierten und konkret realisierten Förderplan. Der Schulfeststellungsbescheid Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens trifft die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur eine begründete Entscheidung nach § 30 Schulgesetz. Es wird entschieden, ob und welche Form der sonderpädagogischen Förderung (Integration an einer anderen allgemein bildenden Schule oder Förderschule) für den Schüler geeignet ist. Fällt die Entscheidung für die Förderschule, wird auch der Förderschultyp festgelegt. Die Eltern erhalten einen Schulfeststellungsbescheid. Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Eltern unter Wahrung der Fristen Widerspruch einlegen können. Möglichkeiten integrativer Beschulung • Lernzielgleiche Integration in Grund-, Mittelschule oder Gymnasium: gleicher Lehrplan, über Nachteilsausgleich schulischer Ausgleich möglich (Schulleiter) • Lernzieldifferente Integration: Unterricht in allen oder einzelnen Fächern nach Lehrplan der Förderschulen, für staatl. Schulen nur an Grundschulen! • Formen der Integration: Aus § 2 der SchIVO können Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Integration ableiten, denn es handelt sich lediglich um eine „Kannvorschrift“. Die integrative Unterrichtung kann nach § 3 Absatz 1 der SchIVO in folgenden Formen erfolgen: 1. Die Schüler mit Förderbedarf nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teil und gehören auch dieser Schule an; die Lehrer der Klasse beraten sich regelmäßig mit einem Lehrer des jeweiligen Förderschwerpunktes, 2. Die Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teil; ein zusätzlicher Lehrer (Regelschule oder Förderpädagoge) fördert die Schüler in einem „angemessenem“ Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht (bis 5 Stunden – Entscheidung trifft Bildungsagentur nach Gutachten und Ressourcen), 3. Die öffentliche Schule ermöglicht Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer benachbarten Förderschule in einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch; diese bleiben Schüler der Förderschule (Kooperation). 4. Die öffentliche Schule arbeitet mit einer benachbarten Förderschule zusammen, indem eine oder mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude dieser Schule unterrichtet werden; die Schüler dieser Klassen bleiben Schüler der Förderschule (räumliche Koexistenz). Eine integrative Unterrichtung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn (gem. SchIVO ) Voraussetzungen in der öffentlichen Schule vorliegen: Erforderliche Lehrkräfte (Regelschulpädagogen und Förderpädagogen) Erforderliche Betreuungs- und Pflegekräfte Erforderliche Hilfsmittel Erforderliche barrierefreie Räume Schulprogramm mit entsprechenden Schwerpunkten Fortbildungskonzept Klassenstärke von max. 25 Schüler Bereitschaft zur Teamarbeit und Kooperation mit weiteren Partnern Qualifizierung Integrationslehrer Erarbeitung von Förderplänen (halbjährlich im Voraus) und Entwicklungsberichten (2.Teil 2. Halbjahr) Beratung und Hilfen: • Förderpädagogische Beratungsstellen • Fachberater für Integration • Schulpsychologische Beratung Einzelfallhilfe Ist ein Schüler auf eine persönliche Assistenz ( Integrationshelfer, Schulbegleiter) im Rahmen der gleichberechtigten Teilhabe am Unterricht angewiesen, so kann diese als Maßnahme der Eingliederungshilfe beantragt werden. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe gibt es zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen: § 54 SGB XII Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe. Zuständig ist das örtliche Sozialamt. § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Zuständig ist das örtliche Jugendamt. Der Antrag kann nur von den Eltern bei der entsprechenden Behörde gestellt werden. Es ist dringend anzuraten, Hilfen möglichst frühzeitig vor Beginn des Schuljahres zu beantragen und bereits im Antragsschreiben den besonderen Hilfebedarf konkret darzulegen. Unterstützend wirkt dabei auch das förderpädagogische Gutachten. Die Einbeziehung der entsprechenden Vertreter o. g. Behörden in den Förderausschuss ist unerlässlich. Über die Gewährung und die Realisierung der Umsetzung von Hilfen entscheiden die o. g. Behörden eigenständig. Sonderpädagogische Förderung in Deutschland und Sachsen (2006) Christian Eichfeld Institut für Förderpädagogik [email protected] 16 Integrationsquoten Bundesschnitt 35 Prozentangaben 30 25 20 15 10 5 0 Christian Eichfeld Institut für Förderpädagogik [email protected] 17 Sachsen Schuljahr 06/07 Förderschwerpunkt Emo.soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Hören Integrierte Schüler 758 54 240 FörderSchüler 1688 3795 Integrationsquote 32,3% 1,40% Motorische Entwicklung Lernen Sehen Sprache Gesamt 463 131 79 863 2588 363 740 12.000 218 1290 20.094 39,8% 38,5% 1,1% 26,5% 40,1% 11,4% 18 Mitbestimmungs- und Einflussmöglichkeiten der Eltern Somit ergeben sich für den schulischen Weg des Kindes entscheidende Weichenstellungen: · In den kindlichen Entwicklungsuntersuchungen · In der vorschulischen Förderung in Kindertagesstätte und Frühförderung · In der Schuleingangsuntersuchung · In den Verfahren zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs Alle diese Weichenstellungen sind individuelle Entscheidungen, die nach rechtlichen Grundlagen offen für integrative Förderung sein müssen. Allerdings weicht hier die Entscheidungs- und Beratungspraxis oftmals ab und integrative Wege werden wenig in Betracht gezogen. Somit besteht einerseits noch großer Entwicklungsbedarf, anderseits sind alle Beteiligten wie Eltern, Bezugspersonen, LehrerInnen und ErzieherInnen aufgefordert, sich für integrative Wege und integrative Entwicklungschancen der Kinder stark zu machen. In der Praxis bedeutet dies insbesondere für Eltern ein hohes Maß an Beharrlichkeit, Suche nach individueller Unterstützung und das Nutzen aller persönlicher und rechtlicher Mittel. In Sachsen ist jede schulische Integration noch ein Einzelfall, der u.U. mühsam erkämpft und intensiv unterstützt werden muss. Ausblick • • • • • UN-Konvention Veränderte Schulpolitik in einzelnen Bundesländern Vielfältige Initiativen auf Bundesebene längeres gemeinsames Lernen, Kinderrechte ins GG, Antidiskriminierungsgesetz, Alle inklusive! Etc. Breitere Schullandschaft durch Schulen in freier Trägerschaft Öffentliches Interesse in TV, Printmedien etc. Koalitionsvereinbarungen Sachsen CDU – FDP 09/09 (Entwurf): „Die …erfolgreiche Bildungspolitik werden wir in Sachsen fortführen. (…)Dem Bedarf an sonderpädagogisch ausgebildetem Personal gilt unser besonderer Augenmerk. (…) Um die Bildungschancen unserer Kinder zu erhöhen…schaffen wir eine verbesserte Durchlässigkeit durch mehr Übergänge auf das Gymnasium. (…) Die bisher genehmigten Schulversuche zur Gemeinschaftsschule werden abgeschlossen. (…) Wir werden die Bemühungen um das integrative Lernen verstärken.“ •