Oberer Steppach / Vorderer Eckweg - Villingen
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Oberer Steppach / Vorderer Eckweg - Villingen
3 0752 Anlage___ zur DS ____ Stadt Villingen-Schwenningen Stadtbezirk Villingen Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ Begründung Entwurf WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Vorhabenträger: NH Immobilien GmbH Mergentheimer Straße 59 97084 Würzburg Bearbeitung: WEGNER STADTPLANUNG Tiergartenstraße 4c 97209 Veitshöchheim Tel. 0931/9913870 Fax 0931/9913871 [email protected] www.wegner-stadtplanung.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bertram Wegner, Architekt, Stadtplaner SRL Dipl.-Ing. (FH) Eva Kusebauch arc.grün landschaftsarchitekten Steigweg 24 97318 Kitzingen Tel. 09321/26800 - 50 Fax 09321/268090 - 50 [email protected] www.arc-gruen.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Gudrun Rentsch, Landschaftsarchitektin bdla Dipl. Ing. Stephanie Fuß, Landschaftsarchitektin Dipl.-Ing. (FH) Nadja Lienhardt aufgestellt: geändert: 27.04.2010 09.06.2011, 22.02.2012 Seite 2 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Inhalt WEGNER STADTPLANUNG Seite 1. Anlass, Sinn und Zweck der Bebauungsplanaufstellung 4 2. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen 6 2.1 Raumordung 6 2.2 Ziele des Regionalplans 10 2.3 Flächennutzungsplan und Landschaftsplan 10 2.4 Angrenzende und rechtskräftige Bebauungspläne 13 3. Beschreibung des Plangebietes 14 3.1 Lage und Besitzverhältnisse 14 3.2 Umgebung und bestehende Infrastruktur 15 3.3 Derzeitige Nutzung 15 3.4 Bestehende Belastungen 16 3.5 Geotechnische Untersuchung 16 4. Erläuterung des Bebauungsplankonzeptes und der Festsetzungen 16 4.1 Städtebauliches Konzept 16 4.2 Art der baulichen Nutzung 19 4.3 Maß der baulichen Nutzung 22 4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Abstandsflächen 23 4.5 Erschließung 24 4.6 Ruhender Verkehr 31 4.7 Örtliche Bauvorschriften 32 5. Grünordnung 32 6. Immissionsschutz 36 6.1 Auswirkungen der Ansiedlung des Wohnkaufhauses 36 6.2 Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung 39 6.3 Gesamtabwägung Lärmimmissionen 47 6.4 Beeinträchtigungen durch den Störfallbetrieb 47 7. Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung 48 8. Ver- und Entsorgung des Baugebietes 49 9. Auswirkungen der Planung 50 10. Anhang 51 Seite 3 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Begründung 1. Anlass, Sinn und Zweck der Bebauungsplanaufstellung Anlass des Bebauungsplanes ist die Absicht der Unternehmensgruppe XXXLutz GmbH, in der Stadt Villingen-Schwenningen am Standort Vorderer Eckweg ein Einrichtungshaus mit ca. 27.000 m² Verkaufsfläche zu errichten. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Ansiedlung zu schaffen. Aufgrund der genannten Verkaufsfläche des Wohnkaufhauses ist ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Da der Standort Villingen-Schwenningen das einzige Oberzentrum in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg darstellt, gilt dieser laut Auswirkungsanalyse der GMA als bedeutender Einzelhandels- und Arbeitsplatzstandort. Durch die Ansiedlung des Möbelmarktes XXXLutz GmbH erwartet die Stadt Villingen-Schwenningen bis zu 200 neue Arbeitsplätze. Für das Vorhaben wurden Gutachten hinsichtlich Lärmschutz und Verkehr durchgeführt, da durch die Ansiedlung des Möbelhauses mit einer Zunahme des motorisierten Verkehrs durch Kunden und Besucher zu rechnen ist. Ein Ausbau der Erschließung des Geltungsbereiches betrifft vor allem die Knotenpunkte Milanstraße / Wieselsbergstraße und Milanstraße / Alter Nordstetter Weg. Die beabsichtigte Neuordnung der Erschließung steht auch im Zusammenhang mit dem Schutz angrenzender Wohngebiete vor Verkehrslärm. Aufgrund der erforderlichen Erschließung des im Nordwesten des Geltungsbereichs geplanten Wohnkaufhauses ergibt sich eine Neuordnung des im Süden gelegenen Gewerbegebietes entlang der Milanstraße. Der geplante Straßendurchstich von der Milanstraße zur Wieselsbergstraße (siehe 4.5 Erschließung, Straßenanbindung: Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung XXXLutz in Villingen, Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Oktober 2007 / Februar 2012) überschneidet sich räumlich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan des Gewerbegebietes und erfordert zum Teil eine Neuordnung der Grundstückszufahrten für dort angesiedelte bzw. geplante Betriebe. Am 28.03.2007 wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ vom Gemeinderat Villingen-Schwenningen beschlossen. Mit Beschluss vom 18.02.2009 wurde der Geltungsbereich erweitert. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ setzt sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem Angebotsteil zusammen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst dabei die Fläche des Vorhabens sowie eine Teilfläche des Eckweges. Der Angebotsteil beinhaltet die Fläche des festgesetzten Gewerbegebietes GE 1 und 2 sowie die restlichen Verkehrsflächen des Bebauungsplans. Seite 4 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Darstellung Geltungsbereiche Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans: 1. Ansiedlung des Wohnkaufhauses XXXLutz 2. Verbesserung der Erschließung des Geltungsbereiches 3. Anpassung der Bebauungsplanfestsetzung im Gewerbegebiet bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandel an das Märktekonzept Seite 5 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 2. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen 2.1 Raumordung Im Zusammenhang mit der Auswirkungsanalyse zu einer Möbelhausansiedlung in VillingenSchwenningen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH Ludwigsburg (GMA) vom Januar 2009 (aktualisiert im Oktober 2010) wurden die raumordnerischen Auswirkungen der geplanten Ansiedlung des großflächigen Möbelhauses und die Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Regelungen der Landes- und Regionalplanung geprüft. Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg führt hierzu Folgendes auf: - Kongruenzgebot: „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsprojekte) sollen sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. …“ (Z. 3.3.7) „Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsprojekte soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet. …“ (Z. 3.3.7.1) Eine Verletzung des Kongruenzgebotes besteht laut Ziffer 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses, „… wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll.“ - Beeinträchtigungsverbot: „… Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ (Z. 3.3.7.1) „Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. …“ (Z. 3.3.7.2) Von Beeinträchtigungen wird nach Ziffer 3.2.2.3 des Einzelhandelserlass gesprochen, wenn: „Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns (Stadt- und Ortskern) der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich sind in der Regel wesentlich beeinträchtigt, wenn dort aufgrund des Vorhabens und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohen. Anhaltswert für eine derartige Annahme ist ein Umsatzverlust bei zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten von ca. 10 % und bei nicht zentrenrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten von ca. 20 % im vorhabenspezifischen Sortiment.“ - Integrationsgebot: „… Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Für nicht innenstadtrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.“ (Z. 3.3.7.2) „Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden, wo sie zeitnah an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen werden können.“ (Z. 3.3.7.3) In der Auswirkungsanalyse der GMA sowie im Raumordnungsverfahren wurden genannte Punkte Seite 6 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg mit folgenden Ergebnissen überprüft: Konzentrationsgebot Das geplante Einzelhandelsprojekt darf nur in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum errichtet werden. Kongruenzgebot Der vorliegende Standort befindet sich in einem Oberzentrum. Der Regionalplan Schwarzwald-Baar-Heuberg (Kap. 2.1.1) trifft hierzu folgende Aussage: „Das Oberzentrum Villingen-Schwenningen soll nach Plansatz 2.5.8 des Landesentwicklungsplans 2002 als Standort großstädtischer Prägung die Versorgung der Region mit hochqualifizierten und spezialisierten Einrichtungen und Arbeitsplätzen gewährleisten.“ Beeinträchtigungsverbot Im Einzelhandelskonzept der Standortgemeinde Villingen-Schwenningen gilt das angebotene Kernsortiment des Vorhabens, Möbel, grundsätzlich als nicht-zentrenrelevantes Sortiment. Die Umverteilungsquoten im und außerhalb des Einzugsbereiches liegen i.d.R. deutlich unter den Maximalumsätzen, z.B. im Bereich Möbel entsprechen die Maximalumsätze 14 % (im Durchschnitt erreicht werden ca. 9 - 10 %). Somit kann mit keinen wesentlichen negativen städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Auswirkungen gerechnet werden. Die Bestands- und Funktionsfähigkeit der vorhandenen Versorgungsanlagen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Integrationsgebot Durch das Integrationsgebot wird die Integration des Planstandortes in das Siedlungsgebiet und einen ÖPNV-Anschluss gefordert. Ausgenommen sind hier jedoch Möbelmärkte, da diese für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind. Zu erwarten ist, dass der Standort von den Käufern zum größten Teil mit dem Auto erschlossen wird. Der Geltungsbereich des Sondergebietes liegt innerhalb eines ausgewiesenen Bebauungsgebietes im siedlungsräumlichen Anschluss an bebaute Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete. Eine ÖPNV-Anbindung ist durch eine nahe gelegene Bushaltestelle gegeben. Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (vom 05.05.2011, Regierungspräsidium Freiburg) In Abstimmung zwischen der Stadt Villingen-Schwenningen und dem Regierungspräsidium wurde aufgrund der Größenordnung des geplanten Vorhabens ein Raumordnungsverfahrens im Sinne von § 1 Nr. 19 RoV durchgeführt. Der Antrag auf die Einleitung des Raumordnungsverfahrens wurde mit dem Schreiben vom 04.03.2010 durch die Firma XXXLutz gestellt. Im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung vom 05.05.2011 wurde die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung geprüft. Von Seiten des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen wurde festgestellt, dass die Erfordernisse der Raumordnung mit der Planung des Möbelhauses der Unternehmensgruppe XXXLutz übereinstimmen (§ 18 Abs. 4 LplG). Das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Raumordnungsbehörde stellt nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens fest, dass der von der Unternehmensgruppe XXXLutz geplante Neubau ihres Einrichtungshauses in Villingen-Schwenningen unter folgenden Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche Seite 7 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Die Maßgaben sind in den jeweiligen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen: 1. Die Gesamtverkaufsfläche des Einrichtungshauses darf 27.000 m² nicht überschreiten. 2. Bei den nicht zentrenrelevanten Randsortimenten sind höchstens folgende Verkaufsflächen zulässig: 3. Leuchten, Beleuchtungskörper und Zubehör: 1.300 m² Teppiche, Teppichböden und andere Bodenbeläge: 1.300 m² Vorhänge, Gardinen: 800 m² Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente beträgt maximal 800 m². Dabei dürften folgende Höchstwerte nicht überschritten werden: Boutique (Glas/Porzellan/Keramik (GPK), Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Hohl- und Stahlwaren): 450 m² Heimtextilien (außer Vorhänge/Gardinen, Babyartikel): 300 m² Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, Kleinelektrogeräte, Geräte der Telekommunikation: Bilder und Rahmen: 50 m² 100 m² Hinweis: Da das Sortiment Bilder und Rahmen als nicht zentrenrelevant beantragt wurde, gemäß raumordnerischer Beurteilung jedoch den zentrenrelevanten Sortimenten mit einer unveränderten Obergrenze von 800 m² Verkauffläche zugeordnet wurde, ist eine Reduzierung der Verkaufsfläche dieser Sortimente um 100 m² erforderlich. Daher ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und im Vorhaben- und Erschließungsplan das Sortiment Unterhaltungsund Haushaltselektronik, Kleinelektrogeräte, Geräte der Telekommunikation nicht enthalten und das Sortiment Bilder und Rahmen ist auf 50 m² reduziert. 4. Empfang und Kassenzonen sind Bestandteil der Verkaufsfläche. 5. Gebäude, die in Zusammenhang mit dem geplanten Einrichtungshaus errichtet werden, müssen zum Galvanikbetrieb der Firma Duralloy Süd GmbH auf dem Grundstück Eckweg 6 einen Mindestabstand von 50 m aufweisen. Dabei ist das Gutachten des Ingenieurbüros Effektivplan GbR vom 12.11.2010 im Zuge der Bauleitplanung bzw. in nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Das Vorhaben der Firma XXXLutz stimmt unter den eingangs genannten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung überein, insbesondere stehen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung entgegen. Die Auswirkungen des Vorhabens bewegen sich in einem Rahmen, der zu keinen raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen der Stadt Villingen-Schwenningen selbst, der umliegenden Mittelzentren Donaueschingen, Rottweil, Schramberg und Tuttlingen sowie anderer Städte und Gemeinden führt. Die Umsatzumverteilungen liegen in allen Fällen auch bei sortimentsspezifischer Betrachtungsweise teilweise deutlich unter den in Nr. 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses enthaltenen Anhaltswerten. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums wird mit dieser raumordnerischen Beurteilung ein vertretbarer Ausgleich zwischen den Interessen des Investors, der Stadt Villingen-Schwenningen und den zentralen Orten im Land erreicht. Die wettbewerblichen Auswirkungen werden im Einzelfall für einige bestehende Einzelhandelsbetriebe spürbar sein. Sie werden aber keine unSeite 8 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG zumutbaren städtebaulichen oder raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen zur Folge haben, die zu einem Verlust zentralörtlicher Funktionen führen würden. Die Sortiments- und Verkaufsflächenkonzeption wird zur Stärkung des Oberzentrums Villingen-Schwenningen beitragen. Die Auswirkungen können den berührten Städten im Rahmen des Wettbewerbs der zentralen Orte untereinander zugemutet werden. Schutz zentraler Versorgungsbereiche Um die Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Anforderungen beurteilen zu können, waren die Auswirkungen des geplanten Möbelhauses auf die Einzelhandelsstruktur in VillingenSchwenningen selbst und in den im Einzugsbereich des Vorhabens liegenden Orten zu untersuchen. Jedoch muss dabei beachtet werden, dass eine Unvereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung nicht bereits dann angenommen werden darf, wenn als Folge eine Zunahme des Konkurrenzdrucks für bestehende Einzelhandelsbetriebe der gleichen Branche zu erwarten ist. Von einer Unvereinbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn eine Ausdünnung des Einzelhandelsangebots befürchtet werden muss, die die genannten Ziele ernstlich gefährdet. Die Einhaltung dieser Ziele – insbesondere des Beeinträchtigungsverbots zentraler Versorgungsbereiche – wurde im Zuge des Raumordnungsverfahrens geprüft und fand mit seinen Ergebnissen und Korrektiven Aufnahme in die Bebauungsplanfestsetzungen. Ein weitergehender Wettbewerbsund Konkurrenzschutz als Planungsziel steht der kommunalen Bauleitplanung allerdings nicht zu. Um festzustellen, ob und wie sich das Vorhaben raumordnerisch auswirken kann, waren zunächst in Abstimmung zwischen der Vorhabenträgerin, der Stadt Villingen-Schwenningen, dem Regionalverband und der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, dem Handelsverband Südbaden und dem Regierungspräsidium Freiburg die wesentlichen Eckdaten für ein Marktgutachten (Auswirkungsanalyse) festzulegen. Dies bezog sich vor allem auf die Abgrenzung des Einzugsgebiets, die für die Ermittlung der Umsatzherkunft zugrunde zu legende Kaufkraft und den für die Umsatzumverteilungen maßgeblichen Sollumsatz des Vorhabens. Nach Vorliegen der Ergebnisse wurden diese ebenfalls den Umland- und Standortgemeinden vorgestellt und mündeten in folgender raumordnerischer Beurteilung des Regierungspräsidiums: "Im Ergebnis lassen sich den Untersuchungen keine Hinweise dafür entnehmen, dass das geplante Einrichtungshaus der Firma XXXLutz nach den Kriterien der Raumordnung zu Betriebsschließungen oder gar zu einem Vernichtungswettbewerb führen wird. Für das Regierungspräsidium bestehen daher keine Zweifel daran, dass durch das Vorhaben das Beeinträchtigungsverbot nicht verletzt wird, so dass auch in diesem Punkt kein Widerspruch zu einem Ziel der Raumordnung festzustellen ist." "Die Auswirkungen des Vorhabens bewegen sich in einem Rahmen, der zu keinen raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen der Stadt Villingen-Schwenningen selbst, der umliegenden Mittelzentren Donaueschingen, Rottweil, Schramberg und Tuttlingen sowie anderer Städte und Gemeinden führt. Die Umsatzumverteilungen liegen in allen Fällen auch bei sortimentsspezifischer Betrachtungsweise teilweise deutlich unter den in Nr. 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses enthaltenen Anhaltswerten." Nach Auffassung des Regierungspräsidiums wird mit dieser raumordnerischen Beurteilung ein vertretbarer Ausgleich zwischen den Interessen des Investors, der Stadt Villingen-Schwenningen und den zentralen Orten im Land erreicht. Die wettbewerblichen Auswirkungen (…) werden aber keine unzumutbaren städtebaulichen oder raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen zur Folge haben, die zu einem Verlust zentralörtlicher Funktionen führen würden. Die Sortiments- und Seite 9 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Verkaufsflächenkonzeption wird zur Stärkung des Oberzentrums Villingen-Schwenningen beitragen. Die Auswirkungen können den berührten Städten im Rahmen des Wettbewerbs der zentralen Orte untereinander zugemutet werden. Seitens der Stadt Villingen-Schwenningen kann daher auf die Bestätigung der zu Grunde liegenden Sortiments- und Verkaufsflächenkonzeption durch das Regierungspräsidium hingewiesen werden. Diese entspricht nach einem Aushandlungs- und Anpassungsprozess bei weitem nicht der ursprünglich vom Vorhabenträger vorgestellten Sortimentsbreite und den Umfängen der Verkaufsflächen der Randsortimente. Vielmehr wurden die Obergrenzen der Vorgaben des Wirtschaftsministeriums eingehalten, die Zuordnung der Zentrenrelevanz der Sortimente nachweisbar abgeleitet und im Falle der Sortimentsgruppe "Bilder und Rahmen" abschließende Korrekturen vorgenommen. Dies führte zur umfassend positiven Beurteilung als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens. 2.2 Ziele des Regionalplans In der Raumnutzungskarte der Teilfortschreibung des Regionalplans der Region SchwarzwaldBaar-Heuberg vom 08.01.2009 ist der Geltungsbereich als Siedlungsfläche und als sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die im Westen verlaufende B 33 wird als Straße Kategorie I ausgezeichnet. Innerhalb der Fortschreibungen 2008 des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg mit dem behandelten Thema „Großflächiger Einzelhandel“ wird im Teil A – Plansätze, Begründungen und Karten – vom 19.06.2008 unter 2.7.1 Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe die Errichtung von regionalbedeutsamen Einkaufszentren, Einzelhandelsgroßprojekten und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben für Endverbraucher (großflächige Einzelhandelsbetriebe) mit einer Verkaufsfläche über 800 m² nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren als zulässig bezeichnet. Hersteller-Direktverkaufszentren sind grundsätzlich nur in Oberzentren erlaubt. In der Strukturkarte des Regionalplans vom 10.09.2003 ist der Geltungsbereich als einziges Oberzentrum VillingenSchwenningen der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg dargestellt. In der Teilfortschreibung des Regionalplans wird der Planungsstandort als Ergänzungsstandort für regionalbedeutsamen großflächigen Einzelhandel festgelegt. Diese Gebiete liegen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und sind für nichtzentrenrelevante Sortimente geeignet. Aus regionalplanerischer Sicht stellen die Standorte optimale Anknüpfungspunkte zur Weitererntwicklung vorhandener und zur Ansiedlung neuer überörtlich wirksamer Einzelhandelsgroßprojekte dar. 2.3 Flächennutzungsplan und Landschaftsplan Der wirksame Flächennutzungsplan 2009, Stand 2. Änderung vom 17.10.2003 der Stadt VillingenSchwenningen stellt den Geltungsbereich im Norden und Südwesten als gewerbliche Baufläche und im Nordwesten als Grünfläche (Erholungsgrün) und Suchfeld für Maßnahmen nach § 21 BNatSchG (Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen) dar. Durch die 2. Änderung des FNP 2009 wurde bereits ein Sondergebiet Handel für den zwischen den beiden Planungsbereichen des Sondergebietes und des Gewerbegebietes gelegenen Elektrofachmarkt dargestellt. Mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplans, Teil II des FNP 2009 (festgestellt am 06.12.2010, genehmigt am 06.05.2011), wird der Bereich des Möbelhauses XXXLutz als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel im Gewann „Vorderer Eckweg“ Seite 10 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG dargestellt. Mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplans 2009 wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. Standortentscheidung / Alternativenprüfung Zur Annäherung an die Standort- und Projektentscheidung wurden auf unterschiedlichen Planungsebenen Alternativen- und Variantenprüfungen durchgeführt: - Die Einbindung in das "Zentrale-Orte-System" und die grundsätzliche Standorteignung im Oberzentrum sowie die raumordnerische Zielentsprechung wurden im Raumordnungsverfahren bestätigt. Dabei wurden raumbedeutsame Auswirkungen nach erfolgter Standortauswahl und Sortimentsausstattung zur endgültigen Verkaufsflächenfestlegung untersucht sowie den umweltrelevanten oder verkehrlichen Auswirkungen auf der Ebene der Raumordnung eine eher untergeordnete Rolle zugewiesen. - Die konkrete Standortentscheidung innerhalb des Gemeindegebietes erfolgte im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans. Auf dieser Planungsebene haben grundsätzliche Standortfestlegungen ihren Platz. Hierzu wurden verschiedene Alternativstandorte geprüft und allgemeine sowie spezifische Kriterien zur Bewertung zu Grunde gelegt. - Die kleinräumige Standortqualifizierung und konkrete Projektausgestaltung sowie Konfliktbewältigung ist Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Im Zuge der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sämtliche Einzelheiten der Erschließung und Baugestaltung sowie der Nutzungsform fixiert. Bei der Standortsuche waren generell die Anforderungen an einen teilintegrierten Standort mit Lage an einer überörtlichen Verkehrsanbindung (B 33) gestellt. Eignungsprüfung der Standortalternative "Zentralbereich" Gegenüber den teilweise negativen Entwicklungen in den Innenstädten hat sich die Anziehungskraft der Einzelhandelsflächen auf der sogenannten "Grünen Wiese" und insbesondere des Zentralbereichs zwischen den Stadtbezirken ("Neuer Markt") zu Lasten des innerstädtischen Einzelhandels unangemessen verstärkt. Die bestehenden Einzelhandelsflächen unterliegen daher bisher einer strengen Kontingentierung. Die Ausweisung des Sondergebiets "Einzelhandel für Garten- und Zoobedarf" wurde seinerzeit nur deshalb als zulässig erachtet, da es sich um die Verlagerung eines bestehenden Betriebs im mittelbaren Umfeld handelte. Mit dem Sondergebiet "Fachmarktzentrum" wurde auf Grundlage eines Raumordnungsbeschlusses ein Einzelhandelsumfang fixiert, der sich auf ein an anderer Stelle bestehendes Entwicklungspotenzial bezog. Im rechtskräftigen Bebauungsplan "Neuer Markt" ist ein weitgehender Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen jenseits dieser Sondergebietsflächen festgelegt. An dieser restriktiven Festsetzung wurde bisher festgehalten. Das Regierungspräsidium äußerte sich in den jeweiligen Verfahren, dass sich "zusätzliche Verkaufsflächen sonst auf die Einzelhandelsstruktur der Stadt auswirken und zu raumordnerisch relevanten Beeinträchtigungen und zu einem Verstoß gegen Ziele der Raumordnung führen würden." Seite 11 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Dies hätte als Konsequenz einer Standortpräferenz für das Wohnkaufhaus ein Raumordnungsverfahren mit einer hohen Verfahrenshürde (Integrationsgebot, Beeinträchtigungsverbot) zur Folge gehabt. Dass das existenzielle Gleichgewicht zwischen dem Einzelhandel in den Innenstädten und dem Einzelhandel auf der "grünen Wiese" schon im Jahr 2000/2001 empfindlich gestört war, ergab sich schon aus dem seinerzeitigen GMA-Gutachten, aber auch aus der weiteren (Innenstadt-) Entwicklung danach. Auch mit dem aktuellen Markt- und Standortgutachten des Büros Dr. Acocella wird diese Bewertung geteilt: "Der neue Markt stellt, gemessen an der Verkaufsfläche, die größte Einzelhandelskonzentration der Stadt dar. Dieses Ungleichgewicht gilt es zu Gunsten der Innenstädte auszugleichen." Folgerichtig war ebenfalls im Zuge der Fortschreibung des Fachbeitrags "Einzelhandelsgroßprojekte" des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg der Zentralbereich trotz der Bestandsnutzungen nicht als Vorbehaltsfläche (Ergänzungsstandort) für weitere großflächige Einzelhandelsprojekte eingebracht worden. Aufgrund bisheriger restriktiver Entscheidungen der städtischen Gremien in Fragen der Einzelhandelsentwicklungen im Zentralbereich war dies als Vorgabe der Standortsuche wegweisend, eine weitere Stärkung des Zentralbereichs auszuschließen. Durch das Fachmarktzentrum, das Gartencenter Späth, den Baumarkt u.s.w. sind bereits erhebliche Flächen für innenstadtrelevante Sortimentsgruppen konzentriert (Lebensmittel, Haushaltswaren, usw.). Die Kaufkraftbindung dieses Agglomerationsstandortes in Verbindung mit der Neuansiedlung des Möbelhauses und dessen Randsortimenten wäre aufgrund der Synergieeffekte zu Lasten der Innenstädte erheblich. Daher wurde der „Zentralbereich“ nicht in die Prüfung von Standortalternativen mit einbezogen. Prüfung von Standortalternativen Mit den Steckbriefen zur Standortalternativenprüfung im Verfahren der 11. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich die Stadt Villingen–Schwenningen den wenigen möglichen bzw. vakanten innenstadtnahen und verkehrsgünstigen Flächen zugewandt. Dass sich bereits aus grundlegenden Ausgangsdaten der potenziellen Standorte Ausschlusskriterien (im Flächenumfang, der Verfügbarkeit oder aus Erschließungsmängeln) ergaben, zeugt nicht von einer fehlerhaften Vorauswahl, sondern vom generellen Mangel geeigneter Standortalternativen. Seite 12 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Standort Kaiserring Standort Vorderer Eckweg Standort Krebsgraben Standort Schwenninger Straße WEGNER STADTPLANUNG Vielmehr unterstützt dies die Abwägungsentscheidung der Stadt, mit einigem Aufwand einen geeigneten, verkehrsgünstigen und verfügbaren Standort zu qualifizieren (durch Architektursprache, Erschließungsaufwand, Eingrünung) und den Vorhabenträger in die Kosten konsequent und transparent einzubinden. Hierbei ist es Ziel der Stadt Villingen-Schwenningen im Sinne der Wahrnehmung der Funktion als Oberzentrum einen geeigneten Standort anbieten zu können. Wenn das XXXLutz Wohnkaufhaus aus einem Mangel geeigneter Standorte im Oberzentrum in einem benachbarten Mittelzentrum zur Versorgung der Region seinen Standort finden würde, könnte sich die Stadt VillingenSchwenningen in einem Raumordnungsverfahren nicht zum Eigenschutz auf das zentralörtliche Gefüge (Kongruenzgebot) beziehen, da es seine Chance zur Ansiedlung nicht wahrgenommen hat. Damit würde die Stadt ihrer Aufgabe zur Übernahme oberzentraler Funktionen nicht gerecht werden. 2.4 Angrenzende und rechtskräftige Bebauungspläne Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes überplant Teilbereiche der folgenden rechtskräftigen Bebauungspläne: - Im Bereich Sondergebiet Wohnkaufhaus: Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg; Teilbereich westlich der Straße Eckweg“ mit der Stat. Nr. V-H VIII / 2004 vom 01.04.2004 Seite 13 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG - Im Bereich Sondergebiet Wohnkaufhaus und Gewerbegebiet 2 (Straßenrückbau Milanstraße): Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ mit der Stat. Nr. H VIII / 94 vom 30.06.1994 - Am westlichen Rand des Geltungsbereiches entlang der B 33: Bebauungsplan „Ziegelwiesen“ mit der Stat. Nr. V-G V / 66 vom 15.07.1963 - Im Bereich Gewerbegebiet 1: Bebauungsplan „Eckweg Süd“ mit der Stat. Nr. V-H VIII / 1981 vom 26.05.1981 Der Bereich südlich der zurück zu bauenden Milanstraße (Fl.Nrn. 4802/2, 4802/3 und 4802/4) war zunächst im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorhanden, wurde im Verlauf des Aufstellungsverfahrens jedoch aus der Planung herausgenommen, da er bereits weitgehend bebaut. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt an folgende Bebauungspläne an: - Bebauungsplan „Ziegelwiesen – Bertholdshöhe“ mit der Stat. Nr. G-V-5 / 2006 vom 21.03.2007 - Bebauungsplan Nr. V-H VIII / 1994 3. Beschreibung des Plangebietes 3.1 Lage und Besitzverhältnisse Der Geltungsbereich liegt ca. 1 km von der Villinger Innenstadt und ca. 4 km von der Schwenninger Innenstadt entfernt. In ca. 500 m Entfernung vom Sondergebiet Wohnkaufhaus befinden sich östlich bzw. südöstlich kleinere Wohngebiete. Das Gebiet liegt im Norden des Stadtbezirks Villingen, östlich der B 33. Das Gelände steigt in Richtung Osten stark an, so dass das Sondergebiet oberhalb der angrenzenden B 33 liegt. Das Gelände im Bereich des Sondergebietes Wohnkaufhaus liegt im Westen entlang der B 33 bei ca. 727 m über NN bis 732 m über NN in Richtung Süden und steigt in Richtung Eckweg und Vorderer Eckweg auf 732 m über NN bis 739 m über NN. Der Bereich des Gewerbegebietes 1 und 2 weist eine starke Flächenversiegelung auf. Im Norden des Gebietes GE 1 befinden sich Bestandsgebäude, im Süd-Westen befinden sich Baumbestände. Im Bereich des Sondergebietes sind derzeit keine baulichen Anlagen vorhanden. Das Gewerbegebiet 2 betrifft den Bereich der derzeitigen Milanstraße. Die Fläche ist versiegelt und soll entsprechend der Straßenplanung zurückgebaut werden. Lediglich im Norden des Gebietes verbleibt ein Fuß- und Radweg. Die Größe des gesamten Geltungsbereichs beträgt ca. 6,2 ha. Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans beinhaltet die Flurstücke des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie weitere Grundstücke außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, um das Baurecht für den geplanten Straßenumbau sowie zur Erschließung des Gewerbegebietes GE 1 zu schaffen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst folgende Grundstücke: - Fl. Nrn. 4853, 4854/1, 4848 Teilstück, 7114, 7104 Teilstück, 4842, 4841; Flurstücke 4841 und 4853 befinden sich in Besitz privater Eigentümer; alle weiteren Flurstücke sind der Stadt Villingen-Schwenningen zuzuweisen. Fl. Nrn. 7144 Teilstück, 7146 Teilstück (beide bestehende Straßen Vorderer Eckweg und Eckweg). Seite 14 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst folgende Grundstücke: - für das Sondergebiet Wohnkaufhaus: Fl. Nrn. 4853, 4854/1, 4848 Teilstück, 7114, 7104 Teilstück, 4842, 4841; Flurstücke 4841 und 4853 befinden sich in Besitz privater Eigentümer; alle weiteren Flurstücke sind der Stadt Villingen-Schwenningen zuzuweisen. - für öffentliche Straßenflächen: Fl. Nrn. 7144 Teilstück, 7146 (beide bestehende Straßen Vorderer Eckweg und Eckweg), 4802/2 (Planung Kreisverkehr), 4802/5 (Planung Wieselsbergstraße), 4832/2 Teilstück. - Flurstück 4802/2 befindet sich in privatem Eigentum. - für das Gewerbegebiet 1: Fl. Nrn. 4802, 4802/8; Flurstücke befinden sich in privatem Eigentum. - für das Gewerbegebiet 2: Fl. Nr. 4832/2 Teilstück (Flurstück der zurückzubauenden Milanstraße); das Flurstück ist der Stadt Villingen-Schwenningen zuzuweisen. 3.2 Umgebung und bestehende Infrastruktur Im Norden und Osten grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen an den Geltungsbereich an, im Süden und Südosten kleinere Wohngebiete. Der Geltungsbereich grenzt an das bestehende Gewerbegebiet Vorderer Eckweg an. Südlich des geplanten Möbelhausstandortes befinden sich ein großflächiger Elektrofachmarkt, sowie weitere Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung. Westlich des Gebietes liegt in direkter Nähe (durch die 20 m Bauverbotszone getrennt) die Bundesstraße B 33 (Offenburg – Konstanz). Im Süden grenzt die Wieselsbergstraße an den Geltungsbereich an, die das Gebiet in Richtung Innenstadt erschließt. Der Vordere Eckweg, der entlang des Sondergebietes Wohnkaufhaus führt, schließt im Norden an den Außenring Villingen an. Der Nordstetter Weg trennt den Geltungsbereich des Gewerbegebietes im Osten vom angrenzenden Wohngebiet. Die nächstgelegene Bushaltestelle „Vorderer Eckweg“ befindet sich in direkter Nähe zum Sondergebiet Wohnkaufhaus. Das Gewerbegebiet 1 und 2 wird durch die Haltestellen in der Wieselsbergstraße, die sich vor der Einmündung der neuen Verbindungsstraße vom Eckweg zur Wieselsbergstraße befinden, an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden. 3.3 Derzeitige Nutzung Die Flächen des Sondergebietes Wohnkaufhaus werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Mittig auf dem Geltungsbereich des Sondergebietes Wohnkaufhaus verläuft ein Graben, der der Entwässerung der angrenzenden Gewerbeflächen dient, aber nicht ständig wasserführend ist. Auf den Flurstücken des Gewerbegebietes 1 sind bereits bauliche Anlagen vorhanden: ein Schnellrestaurant mit dazugehöriger Parkplatzfläche. Südlich grenzen Baumbestände an den Bereich des Schnellrestaurants an. Die Fläche des Gewerbegebiets 2 wird derzeit als Straße (Milanstraße) genutzt. Prägende Baumbestände befinden sich lediglich entlang der B 33. Im Geltungsbereich sind keine geschützten Biotope, keine Geotope, keine besonderen Schutzfunktionen (FNP), kein Wasserschutzgebiet und keine Boden- bzw. Baudenkmäler vorhanden. Seite 15 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 3.4 Bestehende Belastungen Im Geltungsbereich erstrecken sich entlang der vorhandenen Erschließungsstraßen unterirdische Versorgungsleitungen. Im Bereich des geplanten Rückbaus der Milanstraße werden die vorhandenen Leitungen durch ein nutzungsbeschränktes Leitungsrecht zugunsten der Stadt Villingen Schwenningen, der Stadtwerke SVS, des Entwässerungsbetriebs SEVS, der Bodenseewasserversorgung und der Deutschen Telekom gesichert. Entlang des westlichen Randes des Geltungsbereichs erstreckt sich die unterirdische Fernwasserleitung (Bodenseewasserversorgung BWV SVS). Im westlichen Bereich des Sondergebietes Wohnkaufhaus kreuzt die Fernwasserleitung den Geltungsbereich. Die B 33 verläuft westlich des Geltungsbereichs und muss mit 20 m Abstand von Bebauung (sowohl Haupt-, als auch Nebenanlagen, wie Parkplätze) freigehalten werden. Ebenfalls der südwestliche Bereich des Gewerbegebietes 1 ist durch die bestehende Zufahrtsstraße zur B 33 von der Bauverbotszone betroffen. 3.5 Geotechnische Untersuchung Der Geltungsbereich liegt im südwestdeutschen Schichtstufenland und weist im Untergrund eine untere und mittlere Muschelkalkformation auf. Im Rahmen der geotechnischen Untersuchung der Ingenieurpartnerschaft Krause, Schulze & Udri (GEOsens) vom Juli/August 2007 wurde festgestellt, dass das angetroffene Schichtwasser bzw. Hangwasser nach Westen abfließt. Auch innerhalb des unteren Muschelkalks ist zumindest saisonal mit Schichtwasser zu rechnen. Der Fels steht etwa 1,25 bis 2,50 m unter dem Gelände an. 4. Erläuterung des Bebauungsplankonzeptes und der Festsetzungen 4.1 Städtebauliches Konzept Städtebauliche Ausgangslage Ein wichtiger Aspekt der städtebaulichen Auswirkungen des Projekts ist die bauliche Dimension in der Längsausrichtung und Höhenentwicklung vor dem Hintergrund der baulichen Vorprägungen sowie der Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung. Als Ausgangslage und Bewertungsmaßstab ist jedoch nicht nur der unmittelbare Standortbereich des geplanten Projekts, sondern der weitere räumliche Zusammenhang der östlichen Stadtrandlage Villingens heranzuziehen. Die städtebauliche Solitär- und Sonderstellung ist dabei im Rahmen der städtischen Entscheidungsfindung nicht in Frage zu stellen, was sich dem Wesen nach bereits durch die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Ausweisung als Sondergebiet niederschlägt. Der Standort am Vorderen Eckweg kommt räumlich jedoch in der Kette einer gestreckten Hangbebauung zwischen den geschlossenen Bauformationen der Wohnquartiere "Hasslach/Wöschhalde" und dem "Rundling" am "Kopsbühl" zum liegen. Diese sind mit der baulichen Entwicklung und Erweiterung aus dem Talkessel Villingens heraus aus Mangel an Flächenalternativen entstanden. Diese weithin sichtbare Hangrand- und Kuppenüberbauungen vergangener Jahrzehnte prägen von Punkten in Innenstadtlage (z.B. Aussichtsturm Hubenloch) aus gesehen das Stadtbild. Somit ist mit dem geplanten Wohnkaufhaus keine erstmalige und unangemessene Beeinträchtigung des Stadt- und Landschaftsbildes verbunden. Seite 16 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Topographie des Umfeldes des geplanten Möbelhauses Darstellung der vorhanden Hangrand- und Kuppenbebauung Bebauungskonzept Ziel der Planung ist die Neuansiedlung des Möbelhauses XXXLutz am Standort Vorderer Eckweg in Villingen-Schwenningen. Das Sondergebiet Wohnkaufhaus liegt im Übergangsbereich zwischen dem Gewerbegebiet und dem Landschaftsraum des Ziegelbachtals. Um diese landschaftliche Situation zu berücksichtigen soll der Baukörper des Wohnkaufhauses durch seine Anordnung im Osten des Sondergebietes entlang des Vorderen Eckwegs entsprechend an die bestehende gewerbliche Bebauung anknüpfen. Die entstehende Fläche zwischen Gebäude und der B 33 wird als Stellplatzfläche genutzt und bildet den Übergang zur Landschaft. Seite 17 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Die Zufahrt in die südlich gelegenen Gewerbegebiete 1 und 2 wird durch einen geplanten Durchstich von der Wieselsbergstraße zukünftig übersichtlicher und konfliktärmer gestaltet. Durch diese Maßnahme wird das Erschließungssystem verbessert und dem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Kunden und Besucher des Sondergebietes Wohnkaufhaus Rechnung getragen. Bebauungskonzept 1 Bebauungskonzept 2 Im Rahmen des Bebauungsplanentwurfs wurden verschiedene Gebäudestellungen für das Wohnkaufhaus gegenübergestellt und bewertet. Im Bebauungskonzept 1 ist das Möbelhaus im Süden des Geltungsbereiches, senkrecht zum Geländeverlauf angeordnet. Im Bebauungskonzept 2 wird das Möbelhaus parallel zum Hangverlauf, im Osten des Geltungsbereichs platziert. Als Bewertungsfaktoren der beiden Konzepte gelten die vorhandene Topografie, die einen starken Anstieg des Geländes in Richtung Osten aufweist, die benachbarten gewerblichen Bestandsgebäude sowie die allgemeine Wirkung des Neubaus in der angrenzenden Landschaft. Das bestehende Gelände liegt im Westen entlang der B 33 bei ca. 727 m über NN bis 732 m über NN in Richtung Süden. Nach Osten, in Richtung des Eckweges und des Vorderen Eckweges steigt das Gelände von 732 m über NN auf bis zu 739 m über NN. Bei dem aufgezeigten Bebauungskonzept 2 integriert sich das Gebäude in das bestehende Gelände. Das Möbelhaus wird in den Hang gesetzt, so dass vom Eckweg aus lediglich zwei Geschosse des fünfgeschossigen Gebäudes wahrgenommen werden. In dem Bebauungskonzept 1 ragt das Gebäude kompakt mit seiner gesamten Höhe aus dem Gelände heraus. Seite 18 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Das Möbelhaus im Bebauungskonzept 2 tritt in seiner Erscheinung durch den größeren Abstand zur B 33 zurück. Die davor gelagerte Parkplatzfläche dient als Pufferzone zwischen Landschaft und Gewerbegebiet. Somit wird gleichzeitig ein Übergang zu den im Norden und Westen angrenzende landwirtschaftlichen Nutzflächen geschaffen. Mit dem Ziel der Minderung potenzieller Beeinträchtigungen wurden die beiden konzeptionellen Vorschläge geprüft und und Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung vorgesehen. Gegenüber dem mit Aufstellungsbeschluss eingebrachten Vorhaben- und Erschließungsplan (Bebauungskonzept 1) mit einer dominanten, blockartigen Bauform zur Unterbringung der Nutzflächen wurde im weiteren Verfahren die Architektur an die Gelände- und Erschließungsbedingungen am "Vorderen Eckweg" angepasst und weiter von der Bundesstraße abgerückt (Bebauungskonzept 2). Mit umfangreichen Geländeeinschnitten der unteren Geschosse und einer deutlichen Längsausrichtung der Baukubatur wurde die Höhenentwicklung und Ansichtsfläche wesentlich verringert. Die Andienung erfolgt nunmehr höhengleich von der Erschließungsstraße aus in das oberste Geschoss (Lager). Die neue Höhenbegrenzung (ca. 18 m) ist auf die Erdgeschossfußbodenebene bezogen und tritt somit bei weitem nicht in vollem Umfang in Augenschein. Die Veränderung des Blickwinkels durch die Abstandserhöhung im Straßenbild der B 33 und die terrassierte Anlage der Stellplatzflächen nehmen der Ansichtsfläche zudem die Dominanz. Weitergehende Begrünungsmaßnahmen wie die Dachbegrünung und die massive Stellplatzüberkronung mit Einzelbäumen sollen die landschaftliche Einbindung weiter verbessern. Städtebauliche Bewertung Mit der geplanten Realisierung eines zeitgemäßen Wohnkaufhauses (mit einem wettbewerbsfähigen Möbelkern- und Randsortiment) hängen unmittelbar eine großvolumige Baukubatur und ein ausgedehntes Stellplatzangebot zusammen. In der öffentlichen Diskussion werden Vorbehalte und Einwendungen gegenüber der städtebaulichen Fernwirkung auf die Silhouette des Stadtbezirks Villingen und das umgebende Landschaftsbild sowie die Straßenbildwirkung der B 33 erhoben. Dies hängt mit den landschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere mit der Hangrandlage eines Talkessels als näherer Stadt(teil)raum Villingens und der damit verbundenen weiten Einsehbarkeit des Projektstandorts zusammen. Die Bewertung der Auswirkungen und Beeinträchtigungen ist allerdings an der städtebaulichen Vorbelastung dieser östlichen Stadt(bezirks)randlage durch die bestehende Umgebungsbebauung zu messen und im Sinne des Abwägungsgebots (zur Gewichtung der Abwägungsbelange) mit den faktischen bisherigen Bebauungsmöglichkeiten auf dem Baugrundstück und dem unmittelbaren Umfeld abzugleichen. Hierbei ist nicht nur die kleinräumlich im Umfeld entstandene Bebauung (offene Bauweise, eher kleinteilige gewerbliche Nutzung mit Betriebswohnungen) sondern der tatsächliche Zulässigkeitsrahmen nach bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplänen als Referenzbebauung heranzuziehen. 4.2 Art der baulichen Nutzung Als zulässige Art der baulichen Nutzung werden ein Sondergebiet Wohnkaufhaus (sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO) sowie die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 festgesetzt. Seite 19 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung 4.2.1 Sondergebiet Wohnkaufhaus Das Vertriebskonzept des geplanten Wohnkaufhauses basiert auf folgendem Konzept: - großflächiges Möbelhaus - große Sortimentbreite und -tiefe - ca. 27.000 m² Verkaufsfläche - breites Angebot im Möbelbereich - umfangreiches Angebot an Fachsortimenten und Mitnahmemöbeln Für das Sondergebiet Wohnkaufhaus werden folgende zulässige zentrenrelevanter und nicht-zentrenrelevanter Sortimente festgesetzt: Verkaufsflächen 1. Möbelkernsortiment 84 % 22.800 m² 2. Nicht-zentrenrelevante Randsortimente 13 % 3.400 m² 3% 800 m² 100 % 27.000 m² davon Leuchten, Beleuchtungskörper und Zubehör, Teppiche, Teppichböden und andere Bodenbeläge, Vorhänge, Gardinen 3. Zentrenrelevante Randsortimente davon Boutique (Glas/Porzellan/Keramik (GPK), Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Hohl- und Stahlwaren) Heimtextilien (außer Vorhänge/Gardinen, Babyartikel) Bilder und Rahmen 1. – 3. Verkaufsflächen insgesamt Die vorgesehene Beschränkung der Randsortimente wird dem relevanten Rechtsrahmen der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung gerecht. Ohne Anrechnung auf die Verkaufsflächen werden die für ein großflächiges Möbelhaus branchentypischen Nebennutzungen wie Restaurants (Schank- und Speisegaststätten) sowie Büro- und Lagerflächen zugelassen. 4.2.2 Gewerbegebiet 1 Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans bezüglich des Gewerbegebietes 1 ist - die städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschiede der alten gegenüber den neueren Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung alter Pläne an die neueste BauNVO zu vollziehen. - die Schaffung bzw. Erhaltung der Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit der Einzelhandelsbetriebe in den zentralen Versorgungsbereichen (der beiden Innenstädte). - die Sicherung der Nahversorgung an bereits entwickelten und geeigneten Standorten zur wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung. Seite 20 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Der § 11 Abs. 3 BauNVO sieht immanent auf Grundlage der derzeit gültigen Baunutzungsverordnung vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in eigens für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sein sollen. Als Art der Nutzung ist gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung Gewerbegebiet festgesetzt. Im Gewerbegebietes 1 ist nur gewerbliche Nutzung zulässig. Innerhalb des Planbereiches des Gewerbegebietes 1 befinden sich bebaute Grundstücke mit vorrangig gewerblicher Nutzung. Zur Erfassung der wesentlichen Abwägungskriterien und der privaten Belange der Grundstückseigentümer und zur anzustrebenden Übereinstimmung der Leitbildziele mit den tatsächlichen Gegebenheiten wurden die Gewerbe- und Industriegebiete auf ihren Bestand hin untersucht. Besonderer Berücksichtigung bedürfen die Eigentümerinteressen insoweit, als der Bebauungsplan mit den festgelegten Sortimentsbeschränkungen verschiedene Formen der Einzelhandelsnutzung künftig ausschließt. Aufgrund der umgebenden Wohngebiete hat der Standort auch eine Nahversorgungsfunktion im Bereich Lebensmittel, so dass im Gewerbegebebiet GE 1 Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel incl. Lebensmittelhandwerk und maximal 800 m² Verkaufsfläche ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Übrigen ist aufgrund der Lage des Geltungsbereichs außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche gemäß Zentrenkonzept die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Anwendung der „Villingen-Schwenninger Liste“ gem. Gutachten als Grundlage für ein Einzelhandelskonzept für die Stadt Villingen-Schwenningen, Dr. Acocella, Anhang D der textlichen Festsetzungen) wie folgt beschränkt: - Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten ohne Nahversorgungsfunktion sind generell nicht zulässig, - Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanter Sortimente sind nur ausnahmsweise zulässig, zentrenrelevante Randsortimente sind auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche beschränkt, - der Verkauf von eigenproduzierten Waren ist in untergeordneter Größenordung von maximal 100 m² in funktionalem und räumlichem Zusammenhang mit produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben zulässig. Im Gewerbegebiet GE 1 wurde bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplans auf Fl.Nr. 4802 ein Diskount-Lebensmittelmarkt (ALDI) genehmigt und errichtet. Dieser Lebensmittelmarkt ist nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht mehr allgemein zulässig. Um beispielsweise einen Wiederaufbau nach einem Brand zu ermöglichen, wird für die Erneuerung ein erweiterter anlagenbezogener Bestandschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt. Konkretisierung der Planungsziele Das gemäß Zentrenkonzept abgestufte, räumliche Verteilungssystem der sich ergänzenden Angebote erlaubt im Umkehrschluss die restriktive Handhabung in den originären Gewerbegebieten. Damit wird der Steuerungsanspruch der Gemeinde beibehalten, ohne bestehende Einzelhandelsnutzungen zu "zementieren". Diese haben hinsichtlich der Nahversorgung der angrenzenden Wohngebiete eine anhaltende Funktion im städtebaulichen Gefüge und sollen daher nicht nur in ihrem Bestand sondern auch in der zeitgemäßen betrieblichen Entwicklung nicht behindert werden. Hinsichtlich der von der Sortimentsbeschränkung ausgenommenen Verkaufsstellen für eigenproduzierte Waren wurden Flächenbegrenzungen eingebracht, die städtebaulich negative Auswirkungen wiederum ausschließen. Für die im Produktionszusammenhang direkt veräußerten Produkte Seite 21 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG tritt keine weitere Sortimentsgliederung in Kraft. Vielmehr sollen bewusst bestimmte Produktionsformen bzw. die Nahversorgung mit den getroffenen Regelungen gefördert werden. Aus diesem Grunde kann sich die Zulässigkeit zur Vermeidung städtebaulicher Auswirkungen aber nur auf untergeordnete Flächen erstrecken. Gerade die eigenständige Strahlkraft "repräsentativer Angebotsgestaltung" soll hinter dem Produktionsbezug der direkt veräußerten Angebote als "Mitnahmemöglichkeit" zurückstehen. Die gewählten Flächenbegrenzungen gehen auf Annahmen und Vergleichsmaßstäbe zurück, die im Rahmen des kommunalen Planungsermessens absehbar gewährleisten, dass bei diesen Größenverhältnissen keine weiteren städtebaulichen Auswirkungen zu befürchten sind. Aufgrund der umgebenden Wohnbebauung erfüllt der Standort Gewerbegebiet 1 im Zusammenhang mit Lebensmittelsortimenten eine Nahversorgungsfunktion. 4.2.3 Gewerbegebiet 2 Das Gewerbegebiet 2 umfasst die zurückzubauende Fläche der Milanstraße. Es handelt sich dabei um ein Gewerbegebiet ohne Einschränkungen gem. § 8 BauNVO. Aufgrund des nutzungsbeschränkten Leitungsrechtes innerhalb der Milanstraße sind im GE 2 keine überbaubaren Flächen vorhanden. 4.3 Maß der baulichen Nutzung 4.3.1 Sondergebiet Wohnkaufhaus Das Sondergebiet Wohnkaufhaus umfasst eine Nettobaufläche von ca. 3,9 ha. Aufgrund des vorliegenden geneigten Geländes und dem geplanten Möbelhaus mit seinem großvolumigen Baukörper wurde als Maß der baulichen Nutzung eine Baumassenzahl von 10,0 festgesetzt. Bereits in dem überplanten Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg; Teilbereich westlich der Straße Eckweg“ wurde die Baumassenzahl von 10,0 für gewerbliche Betriebe, u.a. für den Elektrofachmarkt, festgesetzt. Zusätzlich wird eine maximale Grundflächenzahl GRZ von 0,8 festgesetzt. Die Grundflächenzahl entspricht der Obergrenze der BauNVO und ist in diesem Maße notwendig, um die Anzahl der geforderten Stellplätze innerhalb des Sondergebietes Wohnkaufhaus zu ermöglichen. Bei einer Nettogrundstücksfläche von 3,87 ha für das Sondergebiet Wohnkaufhaus und einer BMZ von 10,0 sind insgesamt 387.000 m³ Baumasse zulässig. Um die Einhaltung der vorliegenden Planungen für das Möbelhaus nachzuweisen, ist folgende Berechnung aufzuzeigen: Bei einer Geschosshöhe von 4,00 m wäre eine Bruttogeschossfläche von ca. 96.750 m² zulässig. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist eine Bruttogeschossfläche von ca. 39.300 m² vorgesehen. Aus städtebaulichen Gründen und aufgrund der Hanglage des Möbelhauses erfolgt eine Gebäudehöhenbegrenzung auf max. 752,00 m ü NN. Dies entspricht einer Baukörperhöhe von ca. 11,00 m im Osten am Vorderen Eckweg und einer Gebäudehöhe von ca. 19,00 m auf der Gebäudewestseite zu B 33, die entspricht max. 4 Geschossen. Darüber sind eine Lichtkuppel mit einer um 2 m höheren Maximalhöhe sowie Dachaufbauten zulässig, Dachaufbauten sind zurückzusetzen, so dass sie zu keiner höheren Fassade führen. Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg" war eine hangbegleitende Bebauung als Gewerbegebiet mit 2, 3 und 4-geschossiger Bauweise zwischen 12 und 18 m Bauhöhe bereits zulässig. Der Bereich blieb allerdings unbebaut. Für die überwiegende FläSeite 22 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG che des Baugrundstücks wurden durch die Überplanung von Teilen dieses Bebauungsplans (Bebauungsplanänderung "Westlich Eckweg") die Baumöglichkeiten wesentlich erweitert. Die offene Bauweise im Gewerbegebiet wurde durch eine abweichende Bauweise auf Baukörperlängen über 50 m geöffnet; in der Höhenentwicklung wurden ausschließlich durch eine Baumassenzahl von 7,0 Grenzen gesetzt. Geschossfestsetzungen und Höhenbegrenzungen wurden aufgegeben. Demnach wären auf rechtskräftiger Grundlage für große Teile der überbaubaren Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans "Wohnkaufhaus" ohne bisher bereits Gewerbebetriebe (z.B. auch Hochregallager) mit großen Bauvolumina zulässig. Eine Vorbildwirkung in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn auch nicht in der geplanten Dimension, aber in der Nutzungsform des großflächigen Einzelhandels, wurde mit dieser Planänderung in Form einer Sondergebietsfläche für den Elektro-Großmarkt "Hoerco" geschaffen. Aus dieser Planungsgeschichte das näheren Umfelds wird deutlich, dass die Bebaubarkeit durch eine Gewerbe- und Einzelhandelsnutzung, die Auflösung der offenen Bauweise und der Bauhöhenbegrenzung, ebenso wie das Einführen umfangreicher Kundenverkehre in das Gebiet nicht erstmalig durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingebracht wird. 4.3.2 Gewerbegebiet 1 Die zulässige Grundflächenzahl GRZ von 0,8 sowie die Geschossflächenzahl GFZ von 2,0 werden aus dem bestehenden Bebauungsplan „Eckweg Süd“ übernommen. Die Festsetzung einer maximalen Geschossigkeit der Baukörper wird jedoch nicht aus dem Bebauungsplan übernommen, da es als schwierig erscheint, in einem Gewerbegebiet die Anzahl der Geschosse festzusetzen. Statt der Geschosszahl (bislang sind maximal 3 Geschosse zulässig), wird für das Gewerbegebiet 1 eine maximale Gebäudehöhe von 12 m festgesetzt. Bei den recht unterschiedlichen Geschosshöhen bzw. hallenartigen Gebäuden wird damit eine flexiblere und bezüglich der Einfügung in die Umgebung sinnvollere Regelung getroffen. 4.3.3 Gewerbegebiet 2 Der Bereich des Gewerbegebietes 2 umfasst eine Grundstückfläche von ca. 0,3 ha und umfasst die zurück zubauende Straßenfläche der Milanstraße. Die Grundflächenzahl GRZ und zulässige Gebäudehöhe im GE 2 orientieren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Eckweg Süd“, der für die südlich angrenzenden Flächen mit den Bestandsgebäuden weiterhin gültig ist. 4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Abstandsflächen Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, die bei der Einhaltung der Grenzabstände Baukörper mit einer Länge von mehr als 50,00 m zulässt. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 3 LBO-BW 0,25 der Wandhöhe, das bedeutet bei einer geplanten Wandhöhe von 20,00 m 5,00 m Abstandsfläche. Aufgrund der festgesetzten Baugrenzen und ihren Abständen zu bestehenden Grundstücksgrenzen und benachbarten Gebäuden kann die vorgesehene Bebauung bei Anwendung der Abstandsflächenregelung der LBO-BW errichtet werden. Parallel zur westlich verlaufenden B 33 ist eine Bauverbotszone von 20,00 m freigehalten. Im nördlichen Bereich des Gewerbegebietes 1 befindet sich ein Bestandsgebäude innerhalb der BauSeite 23 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG verbotszone der B 33, dies wird bei der Festlegung der Baugrenzen berücksichtig. 4.5 Erschließung 4.5.1 Straßenanbindung Grundlagen der Erschließung im Verkehrsnetz In Villingen soll im Bereich der B 33 und dem Vorderen Eckweg das Einrichtungshaus der Firma XXXLutz mit umfangreichen Stellplatzflächen entstehen. Die Zu- und Abfahrt für Kunden ist dabei über den Vorderen Eckweg und den Eckweg vorgesehen, die Anlieferung erfolgt separat über den Eckweg. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung des Büros Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH 2007 / 2011 wurde das zukünftige Verkehrsaufkommen des Einrichtungshauses ermittelt und auf das vorhandene / geänderte Verkehrsnetz verteilt. Dabei wurde die zukünftige Verkehrsentwicklung (Prognosewert) im Untersuchungsgebiet nach erfolgter Projektentwicklung berücksichtigt. Die Untersuchungen berücksichtigen die allgemeinen verkehrlichen Aufnahmefähigkeit sowie eine mögliche örtliche Mehrbelastung (bzw. Entlastung) durch Verkehrslärm im Bereich des Wohngebiets an der Milanstraße, dem Gewerbegebiet am Vorderen Eckweg und den angrenzenden Gemeindestraßen und überörtlichen Verbindungsstraßen (in Umlandgemeinden). Dabei wurde kleinräumig die Verlegung der Milanstraße entsprechend der Schutzwürdigkeit und Vorbelastung der angrenzenden gewidmeten und bereits bebauten Wohnbauflächen einbezogen. Die Umbaumaßnahmen in der Milanstraße zielen damit neben der Schaffung der Erschließungsfunktion auch auf eine Reduzierung der Verkehrs- und Lärmbelastung für das östlich der Milanstraße gelegene Wohngebiet. Großräumige und überörtliche Auswirkungen lassen sich dagegen nach den gutachterlichen Ermittlungen anhand von Plausibilitätsbetrachtungen einschränken. Betriebsbezogene Zu- und Abfahrtsverkehre sind entsprechend der allgemeinen Bestimmungen nur im Umkreis von 500 m vom Standort diesem zurechnen und mit der Vorbelastung abzugleichen. Bei einer geringen Mehrbelastung sind diese Umfänge dem hinzunehmenden stetigen Verkehrszuwachs (ca. 3 % des Verkehrsaufkommens) von Verbindungsstraßen auch auf Ortsdurchfahrten von Nachbargemeinden zuzuordnen. Die lokale Standortwahl und Einbindung in das überörtliche Verkehrsnetz sowie die Gestaltung der örtlichen Erschließungsverhältnisse orientieren sich an zwei Maßgaben mit dem grundlegenden Ziel der Gewährleistung der verkehrlichen Aufnahmefähigkeit: - Die unmittelbare Lage an einer überörtlichen Verkehrsverbindung bzw. Bundesfernstraße (B 33) - und die Verteilung des Zugangsverkehrs je nach Herkunft auf getrennte Anfahrtrichtungen. Dabei wird die Anbaufreiheit der B 33 gewahrt und im direkten Einzugsbereich mit einer "eingehängten Schleifenlösung" ein Erschließungssystem geschaffen, das im Laufe des Planverfahrens weiter qualifiziert wurde und zur Verteilung der Verkehrsströme dienen soll. Der Vordere Eckweg knüpft im Norden an den Außenring Villingen, der Eckweg im Süden an die Milanstraße und weiterfolgend an die B 33 bzw. zunächst an die Wieselsbergstraße. Zur Verbesserung der verkehrlichen Aufnahmefähigkeit werden an den neuralgischen (Knoten-)Punkten Kreisverkehrslösungen untergebracht und insgesamt die örtliche Zufahrt über die Erschließungstrasse weiter qualifiziert (Abbiegespuren, Verkehrsregelung, Verkehrslenkung). Durch diese MaßSeite 24 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG nahmen kann die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte auch bei weiter steigenden Verkehrsbelastungen in der Prognose gewährleistet werden. Straßenerschließung Die Erschließung des Sondergebietes durch das öffentliche Straßennetz erfolgt über den Eckweg und den Vorderen Eckweg, die Anlieferung ist über den Vorderen Eckweg geplant. Der Vordere Eckweg ist derzeit mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m ohne straßenbegleitende Gehwege ausgebaut. Für die Erschließung des Möbelhauses werden Linksabbiegespuren sowie ein straßenbegleitender Gehweg entlang der Westseite der Straße erforderlich. Die festgesetzte Verkehrsfläche mit einer Gesamtbreite von 12,00 m (nach bestehender Ausbauplanung 2 * Gehweg je 1,50 m sowie Fahrbahn mit Abbiegespur 9,00 m) ist für den notwendigen Straßenausbau (z.B. Straßenaufweitungen) ausreichend breit. Der Vordere Eckweg knüpft weiter nördlich an den Außenring Villingen an. Im Süden ist der Eckweg über den geplanten Kreisverkehr, die Milanstraße und die Bundesstraße B 33 angebunden. Die bestehende Straßenerschließung wurde anhand einer Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung XXXLutz in Villingen mit Stand vom Oktober 2008 (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH) untersucht, ebenso wie die Auswirkungen auf die Immissionsbelastung der Umgebung (Lärmuntersuchung zur Ansiedlung XXXLutz, Stand 02.12.2008 / Dezember 2012). Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden zwei Grundsatzmöglichkeiten untersucht, die den zukünftigen Umgang mit dem zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommen durch das Möbelhaus darstellen: Seite 25 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG a. Erschließungskonzept 1: Lärmtechnische Optimierung der bestehenden Straßenanbindung Die bestehenden Erschließungsstraßen (Milanstraße / Wieselsbergstraße / Alter Nordsteller Weg) bleiben in ihrem jetzigen Zustand erhalten. Die Knotenpunkte Milanstraße / Eckweg und Wieselsbergstraße / Alter Nordstetter Weg werden zur Aufnahme des erhöhten Verkehrsaufkommens ausgebaut. Zusätzlich wäre hier ein Lärmschutz zu dem im Osten benachbarten Wohngebiet entlang dem Nordstetter Weg notwendig. b. Erschließungskonzept 2: Umbau Milanstraße mit Durchstich Wieselsbergstraße Aufgrund der Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr des direkt an die östliche Milanstraße angrenzenden Wohngebietes bereits im Bestandverkehr und bei weiter zunehmenden Verkehrsbelastungen (z.B. durch XXXLutz) sowie der umwegigen Führung zur B 33 vor allem aus den westlichen Zufahrtsrichtungen bestehen Vorstellungen die Milanstraße umzubauen und dabei den östlichen Abschnitt zu entlasten. Dabei wird außerdem die direkte Erreichbarkeit des Wohnkaufhauses von der B 33 angestrebt. Zum Schutz des im Osten angrenzenden Wohngebietes wird in allen drei Varianten die Milanstraße zurückgebaut, um den Hauptverkehr über eine neue Achse zwischen Wieselsbergstraße und Eckweg zu leiten. Folgende Varianten wurden untersucht: Seite 26 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG - Variante 1: Verlegung der Milanstraße auf neue Verbindung zwischen Eckweg und Wieselsbergstraße (und zusätzliche Signalisierung des neuen Knotenpunktes Milanstraße / Wieselsbergstraße) - Variante 2: Anlage eines Kreisverkehrs in heutiger Lage des Knotenpunktes Milanstraße / Eckweg (und zusätzliche Signalisierung des neuen Knotenpunktes Milanstraße / Wieselsbergstraße) Seite 27 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung - WEGNER STADTPLANUNG Variante 3: Anlage eines Kreisverkehrs in mittiger Lage des Gewerbegebietes 1 (und zusätzliche Signalisierung des neuen Knotenpunktes Milanstraße / Wieselsbergstraße) Die Verkehrsuntersuchung empfiehlt als verkehrliche Maßnahme Variante 1 oder Variante 2. Sie ermöglichen durch größere Knotenpunktabstände den besseren Verkehrsfluss, ohne dass sich die Verkehrspunkte untereinander beeinflussen. Variante 3 ist durch kürzere Abstände und die schwierige Anbindung an die Betriebe im Gewerbegebiet 1 nachteilig. Variante 2 greift zwar in umliegende Grundstücke ein, hat aber gegenüber Variante 1 den Vorteil, dass die verlegte Milanstraße nur dreispurig ausgebaut werden muss. Aufgrund der Kreisverkehrslösung besitzt Variante 2 größere Kapazitätsreserven. Laut Empfehlung der Verkehrsuntersuchung kann durch eine zeitnahe Verlegung der Milanstraße (mit Eröffnung des Wohnkaufhauses) auf weitere Umbaumaßnahmen zur verbesserten Verkehrssituation im Bestand verzichtet werden. Auch die Lärmuntersuchung hat den Prognosefall Kreisverkehr mit Rückbau der Milanstraße geprüft und festgestellt, dass durch diese verkehrlichen Maßnahmen eine Minderung der Immissionsbelastung für das nahe gelegene Wohngebiet erzielt wird (siehe 5. Immissionsschutz). Die Variante 2 ist Grundlage des Bebauungsplans. Zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit von Kreisverkehr und des Durchstichs zur Wieselsbergstraße wird dort die Zulässigkeit von Grundstückszufahrten auf das erforderliche Maß begrenzt: auf der Westseite ist lediglich eine gebündelte Zufahrt für das Schnellrestaurant und das südliche angrenzende Grundstück zulässig, auf der Ostseite erfolgt die Erschließung ausschließlich über den östlichen Ast des Kreisverkehrs. Seite 28 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Gegenüberstellung der Erschließungskonzepte Kriterien: Erschließungskonzept 1: Erschließungskonzept 2: Lärmtechnische Optimierung Durchstich Wieselsbergstraße Erreichbarkeit B 33 Zufahrt aus Richtung Norden sowie Abfahrt in Richtung Süden umwegig Direktere Verkehrsführung zur B 33 Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Milanstraße / Eckweg: Ausbau Knotenpunkt erforderlich, Rückstaugefahr auf B 33 Durch den Durchstich wird der Knotenpunkt Milanstraße / Eckweg entlastet Milanstraße / Wieselsbergstraße: Ausbau Knotenpunkt erforderlich Durch die Anlage eines Kreisverkehrs wird Rückstaus entgegengewirkt Der Knoten Milanstraße / Wieselsbergstraße wird entlastet Lärmschutz Ein durchgehender Lärmschutz im Bereich der Einmündung der östlichen Milanstraße ist erforderlich; mit der Konsequenz, dass die Straßenanbindung des anschließenden Wohngebietes an dieser Stelle gekappt werden müsste. Da es sich um eine Stichstraße handelt, müsste eine Anbindung an einer anderen Stelle geschaffen werden, was in der Umsetzung schwierig sein wird. Flächenverfügbarkeit Erforderliche Flächen für Lärmschutzmaßnahmen sind gegeben. Flächen für eine Nordostanbindung der östlichen Milanstraße müssten erworben werden Seite 29 Durch den Rückbau der Milanstraße wird der Verkehr großteils verlagert und das angrenzende Wohngebiet wird deutlich entlastet. Ausschließlich der Anliegerverkehr bleibt im Wohngebiet erhalten. Jedoch liegt der heutige Anteil des Anliegerverkehrs bei <10 %, so dass eine 90%ige Reduzierung der Verkehrsmenge zu erwarten ist. Keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich Fläche für Durchstich zur Wieselsbergstraße muss erworben werden Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Prognose der Verkehrsbelastung Verkehrsverteilung der zusätzlichen Belastung in der Spitzenstunde Gesamtverkehrsbelastung in der Spitzenstunde ohne Weiterbau der B 523 Das Büro Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH kommt zu dem Ergebnis, dass bei Verlegung der Milanstraße und Ansiedlung der geplanten Nutzungen im Falle des Weiterbaus der B 523 die vorSeite 30 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG handenen angrenzenden Knotenpunkte ausreichend dimensioniert sind. Sofern bei weiteren Ansiedlungen im nördlichen Zentralbereich die B 523 nicht bis zu B 33 verlängert wird, ergeben sich vor allem am Nordring Verkehrszunahmen. Daher wird empfohlen, den Kreuzungsbereich Außenring / Vorderer Eckweg zu einem Kreisverkehr auszubauen. Bei den übrigen Knotenpunkten bleibt auch ohne weiteren Ausbau die Leistungsfähigkeit erhalten. 4.5.2 Öffentlicher Personennahverkehr Eine ÖPNV-Anbindung des Geltungsbereichs ist derzeit über die Buslinien 4 und 39 des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar VSB gegeben. Die Linie 4 versorgt den Stadtlinienverkehr Villingen in die Südstadt, die Regionallinie 39 verkehrt zwischen Tannheim – Herzogenweile über Villingen nach Weilersbach. Bedient werden die Bushaltestellen im Vorderen Eckweg und die Wieselsbergstraße. Die Haltestelle Wieselsbergstraße befindet sich vor der Einmündung der neuen Verbindungsstraße vom Eckweg zur Wieselsbergstraße. Auf diese Weise ist der Standort an den öffentlichen Personennahverkehr des Stadtgebietes Villingen-Schwennigen angebunden. Von Montag bis Freitag werden die genannten Haltestellen zwischen 6 und 24 Uhr stündlich ca. 2-mal, am Wochenende zwischen 7 (sonntags 9) und 24 Uhr einmalig bedient. Auch die Möglichkeit der Anreise aus dem weiteren Umland ist über den Hauptbahnhof generell gegeben. Die fußläufige Erschließung von der jeweiligen Bushaltestelle zum Sondergebiet ist durch straßenbegleitende Gehwege gesichert. 4.5.3 Rad- und Fußwege Fußgänger und Radfahrer aus der Innenstadt kommend können die Wieselsbergstraße über eine geplante Ampelanlage queren und werden weiter entlang der Fußgängerwege an den geplanten bzw. vorhandenen Erschließungsstraßen in das Gebiet geführt. Der geplante Kreisverkehr nördlich des Gewerbegebietes 1 ist mit Querungsstellen für Fußgänger und Radfahrer versehen. Entlang der zurückzubauenden Milanstraße (GE 2) bleibt ein Rad- und Fußweg zur Erschließung des Alten Nordstetter Weges erhalten. Es ist vorgesehen, an den bestehenden Fuß- und Radweg entlang der B 33 in Form eines privaten Erschließungsweges anzuknüpfen und somit einen Zugang für Fußgänger und Fahrradfahrer in das Sondergebiet Wohnkaufhaus zu schaffen. 4.6 Ruhender Verkehr Im Zusammenhang mit dem geplanten Möbelhaus der Firma XXXLutz GmbH werden ca. 600 Kunden- und Mitarbeiterparkplätze eingeplant. Die Erschließung der Parkfläche erfolgt über den Vorderen Eckweg bzw. Eckweg. Laut § 37 Abs. 1 der LBO-BW „Stellplätze und Garagen“ sind die notwendigen Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) mit aktueller Fassung vom 4. August 2003 schreibt in Tabelle B unter 3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsnutzfläche eine Stellplatzanzahl von 1 Stellplatz je 10 – 30 m² Verkaufsnutzfläche vor. Aufgrund der gegebenen Anbindung an die öffentlichen VerSeite 31 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG kehrsmittel im nahen Umfeld kann man von den insgesamt geforderten Stellplätzen 80 % als notwendig erachten. Das geplante Möbelhaus mit der Verkaufsfläche von 27.000 m² weist abzüglich 15 % der Gesamtfläche für interne Verkehrsflächen eine Verkaufsnutzfläche von 22.950 m² auf. Ausgehend von 1 Stellplatz pro 30 m² Verkaufsnutzfläche entspricht dies einer Stellplatzanzahl von ca. 750. Die erforderlichen 80 % der Stellplatzanzahl bedeuten somit eine Mindestanzahl von ca. 600 Stellplätzen. Hierbei hat sich der Plangeber mit der vorgehaltenen Zahl der Stellplätze an dem zu erwartenden Kraftfahrzeugaufkommen zu orientieren. Die Baurechtsbehörde hat im Falle der vorhabenbezogenen Planung parallel unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Prognose über den zu erwartenden Stellplatzbedarf gestellt. Die Baurechtsbehörde hat in ihrer Prognoseentscheidung die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) zu Grunde zu legen. Aufgabe der Bauleitplanung ist, eine dem Bedarf entsprechende Fläche zur Verfügung zu stellen. Für die Bedarfsdeckung ist eine "ausreichende" Zahl von Stellplätzen erforderlich und zum anderen ein vorhandener öffentlicher Personennahverkehr zu berücksichtigen. "Mit der Formulierung "ausreichen" hat der Gesetzgeber durch die LBO 1996 ein wertendes Element eingeführt. Es ist insbesondere keine optimale Zahl an Stellplätzen erforderlich, die auch jeden Spitzenbedarf abdeckt. Der Gesetzeslaut erlaubt vielmehr eine Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze mit Augenmaß." Um einen Vergleich zu erhalten, hat die Verwaltung Kontakt mit den Kollegen der Unteren Baurechtsbehörden in Balingen (Möbelhaus Rogg) und Rottweil (Möbelhaus Schick) aufgenommen. In beiden Fällen wurden jeweils 1 Stellplatz je 80 qm Verkaufsnutzfläche vorgehalten; vorgegeben ist im Planungsfall XXXLutz 1 Stellplatz je 50 qm VK. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei den bestehenden Möbelhäusern die vorhandenen Stellplätze bei normalem Betrieb vollkommen ausreichend sind. Im Einzelfall kann bei Sonderveranstaltungen eine Überlastung vorkommen. Die geplante Fläche von ca. 18.500 m² für Nebenanlagen ist ausreichend, um die notwendigen Stellplätze ebenerdig unterzubringen. 4.7 Örtliche Bauvorschriften Das unternehmenstypische Markenzeichen des Möbelhauses, ein überdimensionierter Stuhl, ist mit einer maximalen Gesamthöhe von 752 m üNN ausnahmsweise zulässig, dies entspricht der maximalen zulässigen Gebäudehöhe bzw. einer Höhe von etwa 20,00 m gegenüber dem zukünftigen Gelände. Der genaue Standort des Möbelstücks ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. 5. Grünordnung Natur und Landschaft sowie umweltschützende Belange werden schutzgutbezogen im Umweltbericht ermittelt, bewertet und zusammengefasst (vgl. Umweltbericht). Die Bestandssituation wird in einer Bestandskarte dargestellt (s. Anhang). Die grünordnerischen Festsetzungen sind als Bestandteil der Planung in den Bebauungsplan integriert und beziehen sich auf private Grundstücksflächen, die der räumlichen Gliederung und Einbindung des Baugebietes sowie zur Vermeidung und Kompensation von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes beitragen. Sie wurden aus übergeordneten Seite 32 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Planungsvorgaben und fachlichen Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans, des Regionalplans der Region Schwarzwald-Baar sowie des Flächennutzungsplans der Stadt Villingen-Schwenningen hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgeleitet und soweit dies mit dem Planungsziel, die Errichtung eines Wohnkaufhauses vorzubereiten vereinbar ist, planerisch weitestmöglich umgesetzt:. - Erhaltung der für die Naherholung relevanten Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der B 33, Minimierung von Erdmassenbewegungen und –austausch, versickerungsförderliche Oberflächengestaltung, Begrenzung der Stellplatzzahl zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auf die der Nutzung entsprechend erforderliche Anzahl, Emissionsbegrenzung zur Vermeidung von Inversionen; Durchgrünung, landschaftliche Einbindung der B 33, grundsätzliche Schonung der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt, Anbindung neuer Bauflächen an vorhandene Ortslagen, Erhaltung und Verbesserung des Erholungswertes der Landschaft, Vermeidung der Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden für Ausgleichsflächen, geeignete Maßnahmenflächen aus dem kommunalen Ausgleichsflächenkonzept (FNP): u.a. Steppachtal, mögliche Ausgleichsmaßnahmen: Gewässerentwicklung im Stadtgebiet Villingen, verbindliche Zuordnung zum Bebauungsplan durch Festsetzungen. Das planerische Konzept beinhaltet: - die gestalterische Einbindung der Bauflächen und Baukörper in Anbindung an die bestehende Gewerbebebauung und im Übergang zu den angrenzenden landschaftlichen Freiräumen, - Maßnahmen zur Gewährleistung einer Mindestdurchgrünung des Gebietes einschließlich der Aufwertung und Beschattung geplanter Verkehrsflächen und Stellplätze, - Maßnahmen und Festlegungen zur Beschränkung des Versiegelungsgrades, - Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild. Aufgrund der Bestandssituation und der exponierten Lage des Baugebietes auf bisher extensiv landwirtschaftlich genutzten Freiflächen am nordwestlichen Siedlungsrand liegt der Schwerpunkt der Grünordnung auf der Einbindung der geplanten Bebauung nach Westen und Norden, auf der Minimierung des Versiegelungsgrades sowie auf der Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes infolge der großflächigen Überbauung und Flächenversiegelung. Die grünordnerischen Festsetzungen werden mit der Integration des Grünordnungsplanes Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes; sie sind an den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereichs orientiert. a) Pflanzbindungen, Pflanzgebote Zur Gestaltung der privaten Grün- und Freiflächen innerhalb der Baugebiete sowie zur Durchgrünung der Stellplatzbereiche werden verpflichtende Vorgaben zur Bepflanzung mit Laubbaumhochstämmen und Strauchgehölzen hinsichtlich Anzahl, Artverwendung und Pflanzqualitäten getroffen; sie gewährleisten trotz der hohen baulichen Dichte eine Mindestdurchgrünung sowie die Seite 33 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Eingrünung des Baugebietes zur freien Landschaft. Laubbaumpflanzungen tragen zur gestalterischen Aufwertung der Erschließungsflächen und zur kleinklimatischen Verbesserung (Vermeidung von Überhitzung, Staub- und Schadstofffilter, Beschattung der Stellplatzbereiche) innerhalb der Gewerbegebiete bei. Ferner sind sie als Minderungsmaßnahmen für ökologische Funktionsverluste – wie auch die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge – wirksam und tragen so zur Minderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei. Zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auf das unbedingt erforderliche Maß und zur Teilversickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers werden Stellplätze ebenso wie Feuerwehrumfahrten mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt und begrünt. Die innerhalb des Sondergebiets Wohnkaufhaus festgesetzte Dachbegrünung für Flachdächer trägt ebenfalls zur kleinklimatischen Verbesserung bei. Die offene Vegetationsfläche ist in der Lage, das Oberflächenwasser zu speichern. Das Wasser wird in den Substratschichten gehalten und fließt dann abzüglich der Verdunstungs- und Transpirationsrate ab. Ein weiterer Vorteil von Dachbegrünungen ist darin begründet, dass sie die Niederschläge zeitverzögert abgeben. Die Stadtentwässerung wird erheblich entlastet. Pflanzbindungen sowie Pflanzgebote im öffentlichen Straßenraum wie die Pflanzung von Laubbaum-Hochstämmen und Hecken dienen der Eingrünung im Übergang zur freien Landschaft und der Durchgrünung des Gewerbegebietes. Sie übernehmen gestalterische Funktionen in den Zufahrts- und Durchfahrtsbereichen. Festsetzungen zur Pflanzenverwendung und zu Pflanzqualitäten unterstützen eine zügige Begrünung des Geländes und sichern eine grünordnerische Grundstruktur. b) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Die mit dem zu erwartenden hohen Versiegelungs- und Nutzungsgrad verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereichs werden bewertet und der erforderliche Ausgleichsflächenbedarf gemäß dem Modell Schwarzwald-Baar-Kreis ermittelt. Die oben genannten grünordnerischen Festsetzungen und Hinweise zur Gestaltung des Grundstücks und der Bauflächen tragen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs bei und werden bei der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt (vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan). Innerhalb des Geltungsbereichs von insgesamt ca. 6,2 ha bestehen gemäß rechtskräftiger Bebauungspläne bereits zulässige Bau- und Verkehrsflächen in einem Umfang von ca. 4,57 ha; im Rahmen des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommen zusätzliche Sonderbauflächen und Verkehrsflächen in einem Umfang von ca. 1,7 ha sowie randliche private und öffentliche Grünflächen hinzu. Hierdurch entsteht innerhalb des Geltungsbereichs ein rechnerisches Defizit von insgesamt 60,7 Biotoppunkten (- 69,9 Biotoppunkte aus dem biotischen Teil, + 9,2 Punkte aus dem abiotischen Teil). Seite 34 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Betroffen sind insbesondere folgende Funktionen (vgl. Umweltbericht) - - Arten und Biotope: vollständiger Verlust des Biotoppotenzials auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Entwässerungsgraben; Teilverlust von Lebensräumen gemeinschaftsrechtlich geschützter Tierarten (Vögel, Schmetterlinge, Heuschrecken, Reptilien) Boden: Verlust des natürlichen Oberbodens und der natürlichen Bodenstruktur Wasser: Verringerung von Deckschichten, Verminderung des Rückhaltevermögens, Verringerung der Versickerungsfähigkeit des Bodens und der Grundwasserneubildung Klima / Luft: Verlust von Kaltluftentstehungsflächen Landschaftsbild / Mensch: erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes am bisherigen Ortsrand durch Geländeveränderungen und Baukörper Um das ermittelte Defizit von rechnerisch 60,7 Biotoppunkten zu erfüllen, werden dem Bebauungsplan planexterne Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Ausgleichsfläche im Sinne des § 1a (3) BauGB verbindlich zugeordnet (vgl. Kap. 2 Umweltbericht). Diese liegt im Steppachtal, ca. 370 m östlich des Vorhabenbereiches und umfasst eine Fläche von ca. 1,09 ha. Mit den vorgesehenen Maßnahmen kann eine Aufwertung der Ausgleichsflächen um 63,7 Biotoppunkte (Bestand 43,8; Planung 107,5 Wertpunkte) erreicht werden, so dass nach externer Kompensation ein rechnerischer Überschuss von 3 Biotoppunkten erreicht wird. Vorgesehen ist, auf der bisher intensiv genutzten Grünlandfläche, innerhalb derer ein bedingt naturferner Wiesengraben verläuft, strukturreiche, extensiv genutzte, wechselfeuchte Wiesenflächen zu schaffen, den Graben zu renaturieren und mit Gehölzpflanzungen zu ergänzen. Hierdurch können insbesondere folgende Funktionen aufgewertet und damit die Beeinträchtigungen der o.g. Funktionen kompensiert werden: - - Arten / Biotope: Biotopvernetzung, Strukturanreicherung, Schaffung wertvoller, vielfältiger Extensivlebensräume; Vermeidung von Beeinträchtigungen gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten durch Bereitstellung von Ersatzlebensräumen im räumlichen Zusammenhang Boden / Wasser: Minderung bestehender Stoffeinträge aus intensiver Landwirtschaft in Boden, Grund- und Oberflächengewässer Wasser: Erhöhung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, Aufwertung der gewässerökologischen Funktion, Erhöhung des Retentionsvermögens Klima / Luft: Schaffung von Frischluftproduktionsflächen (Gehölze) Landschaftsbild / Mensch: Strukturanreicherung u.a. durch Gehölzpflanzungen, Aufwertung der Erholungseignung der Landschaft im Siedlungsumfeld. Seite 35 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 6. Immissionsschutz Im Rahmen einer Lärmuntersuchung vom 02.12.2008 /14.02.2012 zur Ansiedlung XXXLutz durch Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH wurden die schalltechnischen Auswirkungen durch Gewerbe und Verkehr auf das Umfeld des Geltungsbereiches und insbesondere auf das angrenzende Wohngebiet Milanstraße geprüft. Für den geforderten Nachweis wurden zwei Berechnungsfälle untersucht. Zusätzlich sollte die Lärmbelastung infolge des Straßenverkehrs (Gesamtverkehrsbelastung) bewertet werden. Hierbei wurden die eventuellen Maßnahmen der Straßenplanung (siehe Ziffer 4.5) berücksichtigt. 6.1 Auswirkungen der Ansiedlung des Wohnkaufhauses Zur Bewertung der Lärmsituation im Zusammenhang mit der Baugenehmigung XXXLutz in Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 werden verschiedene Referenz-Immissionsorte ausgewählt, die über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt angeordnet werden, jeweils an den der maßgebenden Lärmquelle zugewandten Gebäudeseite (Höhe ca. 2,40 m). Die Immissionsorte werden anhand einer Einzelpunktberechnung bewertet, getrennt für die Zeitbereiche Tag und Nacht. Dabei ist generell davon auszugehen, dass nachts keine Immissionen erzeugt werden und daher der Betrieb an Werktagen von 6 bis 20 Uhr berücksichtigt wird. Abbildung 1: Übersichtsplan der Immissionsorte Seite 36 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 6.1.1 Lärmsituation infolge des Gewerbelärms (Berechnungsfall 1) Der Berechnungsfall 1 bezieht sich auf die Berechnung des Lärmpegels durch Lärmquellen innerhalb des privaten Grundstückes (Einrichtungshaus, Fahrbewegungen auf dem Grundstück). Tabelle 1: Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden bzw. an den Gebäudefassaden Tabelle 2: Einzelpunktberechnung - Gewerbe Ergebnis: Es wird festgestellt, dass die Richtwerte nach TA-Lärm an allen Immissionsorten um mehr als 6 dB(A) unterschritten werden. Somit ist die Errichtung des XXXLutz Wohnkaufhauses im Verhältnis zu anderen Lärmquellen nachrangig und es sind keine weiteren Nachweise der Summenwirkung mit anderen Gewerbelärmquellen erforderlich. Seite 37 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 6.1.2 Lärmsituation infolge des Kunden- und Lieferverkehrs - Verkehrslärm (Berechnungsfall 2) Fall 2 untersucht die Lärmsituation infolge des Kunden- und Lieferverkehrs der geplanten Nutzungserweiterungen auf den öffentlichen Straßen. Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte nach 16. BlmSchV für Verkehrsgeräusche Abbildung 2: XXXLutz – Gewerbe, Rasterlärmkarte Tag, LrT in dB(A) 6.1.3 Zusammenfassung der Ergebnisse Für die Ansiedlung des Einrichtungshauses XXXLutz waren für die Bauleitplanung und Baugenehmigung die schalltechnischen Auswirkungen durch den Betrieb des Einrichtungshauses auf das Umfeld und insbesondere auf das Wohngebiet Milanstraße zu prüfen (Nachweis TA Lärm). Weiterhin waren die Immissionsbelastungen durch den Straßenverkehrslärm für verschiedene Verkehrsbelastungsfälle und Straßenausbauzustände im Zusammenhang mit der Ansiedlung des Einrichtungshauses darzustellen (Gesamtlärmbetrachtung). Seite 38 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Es wird der Nachweis geführt, dass die Errichtung eines Einrichtungshauses zu keiner unzulässigen Lärmzunahme im Sinne der TA Lärm in der unmittelbaren Nachbarschaft führt. Die TA Lärm schreibt für die Untersuchung von Bauvorhaben zunächst eine isolierte Bewertung für den vorhabenbezogenen Lärm aller relevanten Lärmquellen (Betriebs- und Verkehrslärm des Einrichtungshauses) auf dem Betriebsgrundstück vor. Sofern die durch die Anlage erzeugten Lärmimmissionen in der unmittelbaren Nachbarschaft deutlich unter den zulässigen Richtwerten (mindestens 6 dB(A) und mehr) liegen, ist der Beitrag des Einrichtungshauses im Verhältnis zu allen anderen Lärmquellen nachrangig. In diesem Fall kann ohne weitere Nachweise (trotz privater Einwendungen und vermeintlicher Schutzansprüche) die Anlage baurechtlich genehmigt werden. Mit der Errichtung des Vorhabens ist eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Umfeld des Planungsgebietes zu erwarten. Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach TA Lärm in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück für - Kern-, Dorf-, Mischgebiete - allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet - reine Wohngebiete - Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten soweit wie möglich zu vermindern, wenn - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitgehend überschritten werden. Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) ergibt sich bei einer Verdoppelung der Verkehrsmenge. Das prognostizierte Verkehrsaufkommen für das Vorhaben führt nicht zu einer Verdopplung der bestehenden Verkehrsmenge. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um weniger als 3 dB(A) erhöhen wird. Der Kundenverkehr vermischt sich weiterhin außerhalb des Vorhabengebietes mit dem übrigen öffentlichen Verkehr. Die Vermischung erfolgt unmittelbar an der Ausfahrt aus dem Gelände des Einrichtungshauses (Vorderer Eckweg). Die genannten Punkte erfordern keine Berechnung des Lärmpegels infolge des Verkehrs im öffentlichen Raum. Auf Grund der räumlichen Nähe zum Wohngebiet Milanstraße und angrenzenden Betriebswohnungen im Gewerbegebiet wurde dennoch eine Lärmberechnung für den Verkehr im öffentlichen Raum durchgeführt. Mit der Ansiedlung des Einrichtungshauses steigt der Lärmpegel um weniger als 3 dB(A). Damit sind nach TA Lärm keine besonderen Maßnahmen zur Vermeidung des vorhabenbezogenen An- und Abfahrtverkehr auf öffentlichen Straßen erforderlich. 6.2 Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung Zusätzlich zum Nachweis zur Ansiedlung des Einrichtungshauses XXXLutz wurde die Lärmbelastung infolge des Straßenverkehrs (Gesamtverkehrsbelastung) bewertet. Diese Untersuchung ist getrennt zum Nachweis der Baugenehmigung für das geplante Einrichtungshaus XXXLutz zu betrachten und ergibt unmittelbar Hinweise für die Abwägungsentscheidungen hinsichtlich der Lärmschutzbelange zum Bebauungsplan. Die Gesamtlärmpegel wurden dabei den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV gegenübergestellt, um die Lärmsituation insgesamt unter städtebaulichen Seite 39 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Gesichtspunkten zu bewerten. Hieraus ergeben sich keine Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen jedoch die Auswirkungen des geplanten Wohnkaufhauses auf die Gesamtverkehrsbelastung betrachtet werden, um den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 1 sowie Nr. 7c BauGB gerecht zu werden und damit auch dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB Rechnung zu tragen. Die Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung bezieht sich auf folgende Berechnungsfälle: - Bestehende Verkehrssituation und ihre Lärmbelastung (im Jahr 2007) - Nullfall: Prognose der verkehrlich-bedingten Immissionen mit Verlängerung der B 523 ohne XXXLutz (im Jahr 2025) - Planfall 1: Prognose der Gesamtverkehrsbelastung für das Jahr 2025 mit Verlängerung der B 523 und XXXLutz (im Jahr 2025); Erschließungskonzept 1, Ziffer 4.5.1 - Planfall 2: Prognose mit Verlängerung der B 523, XXXLutz und Maßnahmen an der bestehenden Milanstraße; Erschließungskonzept 2, Ziffer 4.5.1 - Planfall 3: Prognose ohne Verlängerung der B 523, XXXLutz und Maßnahmen an der bestehenden Milanstraße; Erschließungskonzept 2, Ziffer 4.5.1 Die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen wird getrennt für Tag (6 – 22 Uhr) und Nacht (22 – 6 Uhr) aufgezeigt. Die zugrunde liegenden Verkehrsbelastungen wurden der Verkehrsuntersuchung vom Oktober 2007 entnommen und lagen nur als Ganztageswerte für Werktage vor. Die Werte wurden vereinfacht nach dem „Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (Ausgabe 2001/2005) umgerechnet. Im Folgenden werden 4 Berechnungsfälle unter Berücksichtung eventueller Straßenumplanungen untersucht. Dabei steht die Auswirkung der wahrnehmbaren Lautstärke für das menschliche Ohr im Vordergrund. Ein Anstieg von 3 dB(A) ist zum Beispiel für den Menschen kaum wahrnehmbar, eine Erhöhung um 10 dB(A) jedoch verdoppelt die subjektiv empfundene Lautstärke. Seite 40 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 6.2.1 Bestehende Verkehrssituation (Analyse 2007) Als Ausgangslage werden das bestehende Straßennetz und die Verkehrsbelastung im Jahr 2007 untersucht. Abbildung 3: Straßenverkehr 2007 - Raserlärmkarte Tag Abbildung 4: Straßenverkehr 2007 - Rasterlärmkarte Nacht Ergebnis: Die derzeitige Situation (2007) zeigt, dass die Gesamtverkehrsbelastung im Wohngebiet Milanstraße sowohl tags als auch nachts zu Überschreitungen der Grenzwerte (16. BlmSchV) führt, die tags zwischen 1,5 dB(A) und 4 dB(A) und nachts zwischen 0,6 dB(A) und 3 dB(A) liegen. Südlich der Wieselsbergstraße ergeben sich ebenfalls Überschreitungen, die zwischen 6 und 9 dB(A) liegen. 6.2.2 Prognosenullfall (Jahr 2025) Im ersten Prognosefall, der sich auf das Jahr 2025 bezieht, geht von keiner Errichtung des Wohnkaufhauses XXXLutz aus, jedoch von einer Verlängerung der B 523 im Norden der Stadt. Abbildung 5: Prognosenullfall – Rasterlärmkarte Tag Abbildung 6: Prognosenullfall – Rasterlärmkarte Nacht Seite 41 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Ergebnis: Für die untersuchten Immissionsorte ergeben sich ähnliche Lärmpegel wie 2007. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden an den gleichen Immissionsorten und in der gleichen Größenordnung überschritten. 6.2.3 Planfall 1 (Jahr 2025) Im Planfall 1 wird eine Realisierung des Einrichtungshauses am Vorderen Eckweg angenommen, die Verlängerung der B 523 im Norden der Stadt wird realisiert. Die Verkehrsbelastung erhöht sich im Vergleich zum Prognosenullfall um den Kunden- und Lieferverkehr des Wohnkaufhauses. Abbildung 7: Planfall 1 – Rasterlärmkarte Tag Abbildung 8: Planfall 1 – Rasterlärmkarte Nacht Ergebnis: Im Wohngebiet Milanstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Erhöhungen der Lärmpegel um ca. 1 dB(A). Im Gewerbegebiet betragen die Erhöhungen bis zu 3 dB(A), die Grenzwerte der 16. BImSchV werden nicht überschritten; die Immissionswerte liegen unter 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im Bereich Wieselsbergstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Erhöhungen der Lärmpegel um ca. 1 dB(A). Die Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV liegen zwischen 7 und 10 dB(A). Seite 42 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 6.2.4 Planfall 2 (Jahr 2025) Im Planfall 2 wird zusätzlich zu einer Ansiedlung des Wohnkaufhauses auch von der Verlegung der Milanstraße und dessen Rückbau ausgegangen. Zur Entlastung des Wohngebietes östlich der Milanstraße ist eine Verlängerung des Eckweges in Richtung Süden bis zur Wieselsbergstraße geplant. Abbildung 9: Planfall 2 – Rasterlärmkarte Tag Abbildung 10: Planfall 2 – Rasterlärmkarte Nacht Ergebnis: Im Wohngebiet Milanstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Minderungen der Lärmpegel um 1,5 bis 6 dB(A). Nur noch an einem Immissonsort verbleibt am Tag eine minimale Überschreitung des Grenzwertes der 16. BImSchV um 0,1 dB(A). Im Gewerbegebiet ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Erhöhungen um bis zu 3 dB(A), dies sind jedoch keine wesentlichen Veränderungen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden nicht überschritten; die Immissionswerte liegen unter 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im Bereich Wieselsbergstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall keine wesentlichen Veränderungen. Die Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV liegen zwischen 7 und 10 dB(A). 6.2.5 Planfall 3 (Jahr 2025) Im Planfall 3 wird wie im Planfall 2 von einer Ansiedlung des Wohnkaufhauses sowie auch von der Verlegung der Milanstraße und dessen Rückbau ausgegangen. Zur Entlastung des Wohngebietes östlich der Milanstraße ist eine Verlängerung des Eckweges in Richtung Süden bis zur Wieselsbergstraße geplant. Im Unterschied zum Planfall 2 wird jedoch nicht von einer Verlängerung der B 523 im Norden der Stadt ausgegangen. Seite 43 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Abbildung 11: Planfall 3 – Rasterlärmkarte Tag WEGNER STADTPLANUNG Abbildung 12: Planfall 3 – Rasterlärmkarte Nacht Ergebnis: Kommt es zu keiner Verlängerung der B 523 im Norden der Stadt, so ergeben sich auf dem Außenring, auf der B 33 und auf der Wieselsbergstraße gegenüber dem Planfall 2 höhere Verkehrmengen. Die damit verbundene Erhöhung der Lärmpegel ist marginal und beträgt gegenüber dem Planfall 2 zwischen 0,5 und 0,7 dB(A). Im Wohngebiet Milanstraße ergeben sich gegenüber dem Prognosenullfall Minderungen der Lärmpegel, es verbleiben Überschreitungen des Grenzwertes der 16. BImSchV von 0,4 bzw. 0,7 dB(A). Im Bereich Wieselsbergstraße betragen die Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV zwischen 7 und 10 dB(A). Die Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht werden dabei unterschritten. An allen anderen Immissionsorten werden die Grenzwerte eingehalten, die Immissionswerte liegen unter 66 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. 6.2.6 Zusammenfassung Verkehrslärm Beim Wohngebiet östlich der Milanstraße handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die Grenzwerte liegen nach der 16. BImSchV bei diesem Gebietstyp am Tag bei 59 dB(A) und in der Nacht bei 49 dB(A). Im Bereich des Wohngebietes werden bei bestehendem Straßennetz sowohl ohne als auch mit Einrichtungshaus im Untersuchungsbereich die Grenzwerte um ca. 1 dB(A) bis 4 dB(A) überschritten. Für die südlich der Wieselbergstraße gelegenen Wohnbebauungen ergeben sich bereits im Bestand Beurteilungspegel die die Auslösewerte der Lärmsanierung erreichen bzw. überschreiten. Die Gesamtlärmbetrachtung zeigte, dass durch das Einrichtungshaus und die Umverlegung der Milanstraße sich eine Erhöhung von bis zu 1 dB(A) ergeben wird. Dabei hat die Stadt zunächst in der Abwägung berücksichtigt, dass nach dem Lärmgutachten bereits derzeit eine erhöhte Vorbelastung durch Verkehrslärm an der Wieselbergstraße und Milanstraße vorliegt und durch die Überlagerung durch den Neuverkehr des Einrichtungshauses eine weitere, wenn auch rechnerisch geringfügige, Steigerung der Gesamtbelastung erfolgen würde. Die Ermittlungen wurden dabei den für Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) und den normierten Immissionsgrenzwerten der 16. Seite 44 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) gegenübergestellt und jeweils Überschreitungen konstatiert. Tabelle 12: Ergebnisse der Einzelpunktberechnung, Vergleich 2007 und 2025 nach 16. BlmSchV 2007: (Verkehr 2007, ohne XXXLutz) 2025-0: Prognosenullfall (Verkehr 2025, ohne XXXLutz) 2025-1: Planfall 1 (Verkehr 2025, mit Verlängerung B 523, mit XXXLutz) 2025-2: Planfall 2 (Verkehr 2025, mit Verlängerung B 523, mit XXXLutz, mit neuer Milanstraße) 2025-3: Planfall 3 (Verkehr 2025, ohne Verlängerung B 523, mit XXXLutz, mit neuer Milanstraße) Die Erwägungen der Stadt Villingen-Schwenningen tragen zunächst dem Umstand Rechnung, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 zur sachverständigen Konkretisierung der Anforderung an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen sind. Die Einhaltung ist insbesondere in Gemengelagen und in bestehenden Gebieten bzw. an bestehenden Verkehrswegen nicht immer zu gewährleisten. Die DIN 18005 lässt in diesen Fällen einen Abwägungsspielraum zu. Da dieser nicht reglementiert ist, können als Obergrenze zur Beurteilung des Verkehrslärms die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen Seite 45 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG herangezogen werden. An bestehenden Straßen ergibt sich der Bezug zur VLärmSchR 97 in Verbindung mit der Festlegung des Baden-Württembergischen Landtages zum Nachtrag des Bundeshaushaltes 2010/2011 (Übernahme der Lärmsanierungswerte der Bundesstraßen auch für landes- und kommunale Straßen). Im Nachweisverfahren nach 16. BImSchV ist nur auf die zusätzlich versursachten Immissionen durch den neu gebauten oder durch den wesentlich geänderten Verkehrsweg abzustellen. Die Berechnung ist unabhängig zum Nachweis der Baugenehmigung für das Einrichtungshaus (Nachweis nach TA Lärm) und der Gesamtlärmbetrachtung zu sehen und ist im Rahmen der konkreten Straßenplanung zu führen, da erst hier die tatsächlichen Baugrenzen, Straßenhöhen etc. definiert werden können. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat die Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beachtet. Dabei kann offen bleiben, ob die nach Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans jenseits der neuen Trassenführung vorgesehene Erweiterung und Ertüchtigung der bestehenden Straßen "Eckweg" und "Vorderer Eckweg" um Abbiegespuren zum Vorhabengrundstück und Kreisverkehre als eine "wesentliche" Änderung dieser Straße anzusehen ist, was nach § 1 Abs. 1 der Verordnung Voraussetzung für ihre Anwendung ist. Die Lärmvorsorge nach 16. BImSchV aus der baulichen Veränderung ist im Rahmen der Straßenplanung zu bestimmen. Aus der Gesamtlärmbetrachtung des Straßenverkehrs kann abgeleitet werden, dass die Lärmzunahmen durch die Ansiedlung des Einrichtungshauses weniger als 3 dB(A) betragen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV für die Immissionsorte innerhalb der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen werden nicht überschritten. Überschreitungen wurden im Wohngebiet Milanstraße ermittelt, an diesen Orten kommt es aber durch die geplante Verlegung der Milanstraße zu einer Entlastung, d. h. der Lärmpegel erhöht sich nicht. Im Sinne der 16. BImSchV und unter der Annahme des erheblichen baulichen Eingriffs (Bau von Abbiegespuren und Kreisverkehr, Verlegung des Straßenzuges etc.) ist die Änderung für das Wohngebiet Milanstraße trotz Überschreitung der Grenzwerte nicht wesentlich, da es zu einer Lärmentlastung kommt. Im Gewerbegebiet wird erwartet, dass die Änderung zwar wesentlich ist, aber die Grenzwerte nicht überschritten werden. Für die Wohnbebauung südlich der Wieselbergstraße ergeben sich bei Betrachtung des Gesamtlärms des Straßenverkehrs bereits im Bestand Lärmpegel über den Lärmsanierungswerten. Die Ansiedlung des Einrichtungshauses und die Verlegung der Milanstraße führen zu einer Pegelerhöhung von ca. 1 dB(A). Aus den berechneten Beurteilungspegeln ergibt sich auf Grund der Gesamtlärmbetrachtung kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Wenngleich die Bauleitplanung der städtebauliche Baustein zur Koordinination der Immissionsbelange ist, so führt dies unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungsüberlegungen für den Standort nicht zu einem Verbot jeglicher Erhöhung des Lärmpegels. Die Gesamtlärmbetrachtung des Straßenverkehrs umfasst nicht nur den Bereich der baulichen Änderung, so dass der Kreis der betroffenen Wohngrundstücke ausreichend groß betrachtet worden ist. Dennoch hat sich die Stadt in ihrer Abwägungsentscheidung die gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV als für das bestehende Wohngebiet Milanstraße abschließende Belastungsgrenze zu eigen gemacht und eine weitere Lärmzunahme ausgeschlossen. Die konsequente Verlegung der Milanstraße (Planfall 2) reduziert den Lärmpegel auf Werte annähernd der Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung. Seite 46 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 6.3 Gesamtabwägung Lärmimmissionen Die Gebiete nördlich und östlich des neuen Einrichtungsmarktes sind als Gebietstyp Gewerbegebiet, demnach mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, ausgewiesen. Dabei müssen zunächst bei einer (gebietstypischen) ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bewohner im Gewerbegebiet gewährleistet sein. Dennoch lösen diese auch bei vorliegender "allgemeiner" Zulässigkeit betriebsbezogener Wohnungen keine weitergehenden Schutzansprüche aus; die Zulassung allgemeiner Wohnnutzung kann demzufolge städtebaulich in keinem Fall vertretbar sein; die Umwandlung von privilegierten Wohnungen in frei verfügbaren Wohnraum ist ebenfalls unzulässig. Dem betriebsbezogenen Wohnen kann in Bezug auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der Einschränkungen (auf einen bestimmten, sich dafür bereitfindenden Personenkreis) ein höheres Maß an Belästigungen und Störungen durch Immissionen (z.B. durch Lärm) zugemutet werden als sonstigen Wohnnutzungsberechtigten. Bewohner einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genehmigten Wohnung können nicht verlangen, nur solchen Belästigungen und Störungen ausgesetzt zu werden, die in für das Wohnen vorgesehenen Gebieten zulässig sind. Für betriebsbezogene Wohnungen gelten grundsätzlich die Immissionsrichtwerte, die für das betreffende Gebiet (hier: Gewerbegebiet) zulässig sind. Die Stadt hat in ihrer Abwägungsentscheidung den Umstand berücksichtigt, dass den Belangen der angrenzenden Nutzungen zum Verkehrslärmschutz je nach Anwendungsvoraussetzungen der Grenz-, Richt- und Orientierungswerte sowie der Schützwürdigkeit der jeweils örtlich bestehenden Nutzung unterschiedlich Rechnung zu tragen ist. Dies vor dem Umstand, dass Beurteilungspegel über 70 dB(A) am Tag als Indiz für einen städtebaulichen Missstand, der einen Handlungsbedarf der Gemeinde auslöst, und ebenfalls die Schwelle der Gesundheitsgefährdung in Wohngebieten bei 60 bis 65 dB(A) nachts nicht erreicht werden. Weiterhin geht die Stadt Villingen-Schwenningen davon aus, dass es unterhalb dieser Schwelle eine absolute Planungsschranke in Gestalt gesetzlich vorgegebener Immissionswerte zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärm nur im Rahmen der Bedingungen der 16. BImSchV (Neubau oder die wesentliche Änderungen von Verkehrswegen mit isolierter Betrachtung des zu ändernden Verkehrsweges) und im Verfahren der TA Lärm gibt. Die Schutzwürdigkeit wird durch den jeweiligen Gebietscharakterbestimmt. Die Ansiedlung des Einrichtungshauses ist ausschließlich nach TA Lärm zu bewerten. Hierbei räumt die Stadt Villingen-Schwenningen ihren Entwicklungsüberlegungen für den Standort im Umfeld einer funktionsgemischten Nutzungs- und Bebauungsstruktur ein höheres Gewicht gegenüber einer Vermeidung jeder – auch nur geringen – Lärmzunahme durch Verkehrslärm in Bereichen mit einer bereits hohen Vorbelastung wie z.B. an der Wieselsbergstraße. 6.4 Beeinträchtigungen durch den Störfallbetrieb Nahe dem Geltungsbereich befindet sich der Standort der Firma Duralloy Süd GmbH. Bei diesem im Eckweg angesiedelte Galvanikbetrieb handelt es sich aufgrund der eingesetzten giftigen und sehr giftigen Stoffe um einen Betrieb nach der Störfallverordnung – 12. BlmSchV. Um Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie Unfallfolgen für Mensch und Umwelt zu verhindern wird im Artikel 12 der EU-Seveso-Richtlinie i.V. mit dem § 50 BlmSchG ein angemessener Abstand Seite 47 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG zwischen dem Störfallbetrieb und schützbedürftigen Nutzungen, wie z.B. öffentlich genutzten Gebäuden gefordert. Im Rahmen eines Gutachtens des Ingenieurbüros Effektivplan, beauftragt durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Villingen-Schwenningen GmbH & Co. KG, vom 12.11.2010 wurde der erforderliche Abstand eines Möbelhauses zu einem Galvanikbetrieb ermittelt. Entsprechend dem Leitfaden SFK/TAA-GS-01 der Störfallkommission wurde eine Abstandsempfehlung mit Detailkenntnissen für die Bauleitplanung ermittelt. Nach Auswertung der untersuchten Vorschriften, Störungsszenarien und Ereignisse soll ein Mindestabstand von öffentlichen Gebäuden zum Galvanikbetrieb von 50 m nicht unterschritten werden. Eine Gefährdung der Umgebung durch den Einsatz von Löschwasser im Falle eines Brandes sowie eine Gefährdung durch giftige Brandgase kann nicht ausgeschlossen werden. Bis zu einem Abstand von ca. 37,5 m wird der von der Störfallkommission empfohlene Richtwert ERPG 2 unter den getroffenen Annahmen und unter ungünstigen Bedingungen überschritten. Da in öffentlichen Gebäuden die Besucher über mögliche Risiken aus der Umgebung nicht informiert sind, sollen jedoch die Betreiber des Gebäudes informiert sein und zusätzliche Schutzmaßnahmen am Gebäude getroffen werden: - Abschalten von Lüftungsanlagen, die die Außenluft ansaugen, - Schließen von Türen und Fenstern auf der Gebäudeseite, die zum Galvanikbetrieb ausgerichtet ist. Die genannten Schutzmaßnahmen wurden als textliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Bei der Errichtung neuer öffentlicher Gebäude in der angrenzenden Umgebung des Störfallbetriebes sollen folgende Maßnahmen ausgeführt werden: - Anordnung der Parkplätze möglichst auf der dem Galvanikbetrieb abgewandten Seite im Schatten des Nachbargebäudes, - Errichtung öffentlicher Zugänge möglichst auf der dem Galvanikbetrieb abgewandten Seite, - Lüftungsanlagen mit Ansaugung von Frischluft so ausrichten, dass die Anlagen nicht aus Richtung des Galvanikbetriebs ansaugen. Im Bebauungsplan wurde der naheliegende Störfallbetrieb durch Festsetzung der Baugrenzen, durch die Gebäudestellung sowie durch textliche Festsetzungen und Hinweise berücksichtigt. 7. Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung Gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist u. a. für die Errichtung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer Bruttogeschossfläche von 5.000 m², für die Bebauungspläne aufgestellt werden, im nachfolgenden Zulassungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG durchzuführen. Wesentliche Inhalte der Umweltverträglichkeitsprüfung werden durch die im Rahmen dieses Bebauungsplans durchgeführte Umweltprüfung erbracht. Sofern die Umweltprüfung den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, kann diese gemäß § 17 Abs. 1 UVPG entfallen. Seite 48 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Im Zuge der Behördenbeteiligung sind keine gegenteiligen Anregungen oder Hinweise eingegangen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Umweltberichts zum Bebauungsplan wird somit als ausreichend angesehen. 8. Ver- und Entsorgung des Baugebietes Die erforderlichen Versorgungsleitungen für das Sondergebietes Wohnkaufhaus befinden sich im Vorderen Eckweg. Die Entwässerung ist im Trennsystem vorgesehen. Für die Schmutzwasserableitung soll entlang der B 33 ein neuer Schmutzwasserkanal errichtet werden. Die Regenwasserableitung der angrenzenden Gewerbeflächen erfolgt derzeit über einen auf dem Gebiet des Sondergebietes Wohnkaufhaus befindlichen Graben. Das anfallende Niederschlagswasser wird in Richtung Nord-Westen über den Ziegelgraben der Brigach zugeführt. Der Graben ist durch einen Regenwasserkanal zu ersetzen, der parallel zum geplanten Schmutzwasserkanal verlaufen soll. Für die Trassen beider Kanäle werden Leitungsrechte am Rande des Sondergebietes festgesetzt. Bei Hanganschnitten ist Schichtwasser zu erwarten und somit ein erhöhter Oberflächenabfluss, da sich in geneigtem Gelände schlecht wasserdurchlässige Böden befinden. Daher können zum zukünftigen Ableiten des Regenwassers bei Umsetzung des Wohnkaufhauses und der dazugehörigen Parkflächen Hangdrainagen erforderlich werden. Im Westen des Sondergebietes befindet sich eine unterirdische Fernwasserleitung der Bodenseewasserversorgung BWV SVS, die durch ein Leitungsrecht gesichert wird. Um Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch den Zweckverband BodenseeWasserversorgung innerhalb des Schutzstreifens zu ermöglichen, sind folgende Punkte zu beachten: 1. Im Rahmen der Erschließungsplanung sollten kreuzende Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich von BWV-Trassen gebündelt werden. 2. Zur Gewährleistung eines sicheren Zugangs im Wartungs- und Instandhaltungsfall favorisiert der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung das Anlegen von öffentlichen Flächen im Bereich des Leitungsschutzstreifens wie bspw. Grünflächen, Wege, öffentliche Plätze etc. 3. Beim Durchfahren von Privatflächen ist darauf zu achten, dass mindestens alle 20 m eine direkte Zugangsmöglichkeit zu den Versorgungsanlagen über bspw. öffentliche Flächen oder ausgewiesene Zufahrtswege mit ausreichendem Platzangebot für schweres Gerät gewährleistet ist (gilt bei z.B. gebäuderückseitiger Lage der Versorgungsanlagen mit Angrenzung an weitere private oder schwer zugängliche Grundstücke). 4. Im Zuge der Baulandumlegung ist unser bestehendes Leitungsrecht auf die neuen Grundstücke zu übertragen. Dies gilt auch für öffentliche Flächen wie Straßen, Wege etc. Die vorhandene Überdeckungssituation der Versorgungsanlage sollte entsprechend der bestehenden Situation gewährleistet bleiben. Die im Zuge der Erschließung anfallenden Maßnahmen, die zu Beeinträchtigungen der Versorgungsanlagen führen können, wie z.B. das Einbringen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Wegeund Straßenbauarbeiten etc., sind der Bodensee-Wasserversorgung in Form von Detailausführungsplänen frühzeitig zur Freigabe vorzulegen. Seite 49 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Im Bereich der zurückzubauenden Milanstraße befinden sich unterirdische Versorgungsleitungen im Straßenraum, die durch ein Leitungsrecht gesichert werden. Es handelt sich dabei um Leitungen der Stadt Villingen – Schwenningen, der Stadtwerke SVS, des Entwässerungsbetriebes SEVS, der Bodenseewasserversorgung sowie der Deutschen Telekom. 9. Auswirkungen der Planung Flächenbilanz Nutzung Fläche Sondergebiet Wohnkaufhaus 3,9 ha Gewerbegebiet 1 1,1 ha Gewerbegebiet 2 0,3 ha Öffentliche Verkehrsfläche 0,8 ha Öffentliche Grünflächen 0,1 ha Summe = Geltungsbereich 6,2 ha Ausgleichsflächen (extern) 1,09 ha Seite 50 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG 10. Anhang Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Zusammenfassung der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ (ZINKE, F., 2009. Villingen) 1. Einführung Im Rahmen der saP wurden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Zur Vermeidung und Minderung der o.g. Verbotstatbestände sowie zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen werden darüber hinaus Maßnahmen empfohlen, die durch Festsetzungen und Hinweise im Rahmen des Bebauungsplans umgesetzt werden. 2. Datengrundlagen und Methodik Als Datengrundlagen wurden herangezogen: Bauer/ Bezzel/ Fiedler Band I – III 2005 Bezzel et al. 2005 Peter Detzel 1998 Günter Ebert 1991 (Band I u. II) Laufer/ Fritz/ Sowig 2007 LUBW. 5. Fass. St. 31.12.2004 LUBW. Dezember 2006 LUBW. Januar 2006 Peter Südbeck u. a. Auflage 5000/ 2005 Jürgen Trautner u. a. Juni 2006 DDA – Kürzelliste der Vogelnamen Deutschlands (Stand 21.01.2005) - Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas - Brutvögel in Bayern - Die Heuschrecken Baden-Württembergs - Die Schmetterlinge Baden-Württembergs - Die Amphibien u. Reptilien Baden-Württembergs - Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. - im Portrait . Die Arten der EU – Vogelschutz-Richtlinie. - Informationssystem Zielartenkonzept Baden- Württemberg - streng geschützte Arten - besonders geschützte Arten – - Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren. - Monitoring häufiger Brutvögel Baden- Württemberg. Die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung orientiert sich in ihrem methodischen Vorgehen an den „fachlichen Hinweisen zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ (IMS, Oberste Baubehörde Bayern – Abt. Straßen- und Brückenbau 2011). 3. Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die i.d.R. Beeinträchtigungen und Störungen der o.g. geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können: - baubedingte Wirkfaktoren: Lärm- und Schadstoffimmissionen durch Baustellenverkehr - anlagenbedingte Wirkprozesse: Beseitigung von Vegetationsstrukturen, Bodenabtrag, Verlust möglicher Nist-/ Ruhestätten geschützter Tierarten des Offenlandes, Verlust der Lebensraumfunktion / der belebten Bodenwelt durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelung - nutzungsbedingte Wirkprozesse: zusätzliche Beeinträchtigung des Lebensraumpotenzials und störempfindlicher Tierarten im Umfeld der geplanten Sondernutzungen durch Nutzungsintensivierung (insbes. durch höheres Verkehrsaufkommen) Seite 51 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung 4. WEGNER STADTPLANUNG Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Folgende Vorkehrungen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, von europäischen Vogelarten und weiteren gefährdeten Tierarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen: - Baufeldfreimachung, Beseitigung von Vegetationsbeständen in der Zeit von Anfang August bis Ende Februar sowie Rodung von Gehölzbeständen in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (außerhalb der Brutzeit europäischer Brutvögel) - Erhaltung von Gehölzbeständen im Bereich des bestehenden Gewerbegebietes durch Pflanzbindungen - Randliche Eingrünung des Sondergebietes mit Hecken, Verwendung von (Dorn-)Sträuchern Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen zur Optimierung der Habitate der betroffenen Arten, auch im Zusammenhang mit dem EU-Vogelschutzgebiet, im Rahmen der Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen durchgeführt: - Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden in der Unterhaltung und Pflege von Pflanzungen innerhalb des Geltungsbereichs - Grünlandextensivierung auf der Kompensationsfläche im Steppachgrund auf einer Fläche von 1,09 ha, Mahd frühestens ab Mitte Juli (oder alternierend, abschnittsweise ab Ende Juni) - Verwendung von autochthonem Saatgut für magere Standorte zur Ansaat der extensiven Wiesenflächen (externe Ausgleichsfläche) - vollständiger Verzicht auf Bodendüngung der Ausgleichsflächen - Anlage von Lesesteinhaufen aus Kalkstein zur Strukturanreicherung und Habitatoptimierung auf der externen Ausgleichsfläche 5. Bestand und Darlegung der Betroffenheit der Arten Zu prüfende Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird untersucht, ob Tötungs-, Schädigungs- und / oder Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zutreffend sind. § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG: - Verbot der Tötung, Beschädigung oder Zerstörung von besonders geschützten wild lebenden Tierarten, ihren Entwicklungsformen und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Standorten wild lebender Pflanzenarten und ihrer Entwicklungsformen Abweichend davon liegt gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben des § 18 Abs. 2 BNatSchG, die nach Vorschriften des BauGB zulässig sind, ein Verstoß gegen die Verbote nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: - - Verbot des erheblichen Störens von streng geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten – eine erhebliSeite 52 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG che Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Zu prüfendes Artenspektrum Nach dem Ergebnis des Scoping-Termins vom 16.02.2009 mit Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Schwarzwald-Baar wurde das Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigende Artengruppen wie folgt eingegrenzt: - Vogelarten des Offenlandes, Bodenbrüter - Tagfalter - Heuschrecken - Reptilien. Zu diesen Artengruppen wurden im Frühjahr 2009 mehrere Übersichtsbegehungen durchgeführt. Für die hierbei nachgewiesenen oder aufgrund ihrer allgemeinen Verbreitung und der Lebensraumausstattung innerhalb des Geltungsbereichs sowie im näheren Umfeld potenziell vorkommenden Arten wird nachfolgend geprüft, ob für die möglichen Auswirkungen des Planungsvorhabens die o.g. Schädigungs- und Störungsverbote zutreffend sind. Für die Tiergruppen Tagfalter und Heuschrecken konnten im Geltungsbereich keine Arten von gemeinschaftlichem Interesse nachgewiesen werden. Nachfolgend werden Reptilien und die Avifauna betrachtet. Dabei werden insbesondere die im seit 5. Februar 2010 lt. Verordnung des Ministeriums für Energie und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) ausgewiesenen EUVogelschutzgebiet „Baar“ (ca. 170 m nördlich des Geltungsbereichs angrenzend) vorkommenden Vogelarten berücksichtigt, die das Planungsgebiet als Brutstätte und Nahrungsraum / Jagdrevier nutzen (können). Seite 53 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung a. WEGNER STADTPLANUNG FFH-Anhang IV-Arten Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: 3 BaWü: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt Die Art besiedelt vorwiegend Magerbiotope wie trockene Waldränder, Dämme, Heiden oder Hecken, ist als Kulturfolger aber auch in geeigneten Sekundärbiotopen kleinteiliger Kulturlandschaften vertreten. Wichtig sind dabei vereinzelte vegetationslose Flächen, wie sie sich in Gärten und am Gewässerufer finden. Sie bevorzugt wärmebegünstigte, südexponierte Lebensräume, die aber auch kühlere Rückzugsmöglichkeiten bieten. Die Eiablage erfolgt in vegetationsfreien, sandigen Bodenstellen, zur Überwinterung dienen frostfreie Hohlräume. Lokale Population: Ein Vorkommen dieser Art dürfte innerhalb des Geltungsbereichs ausschließlich auf den mit Kalkschotter ausgekleideten Trockengraben beschränkt sein. Trotz systematischer Kontrolle bei jeder Begehung konnte diese Art innerhalb des Geltungsbereichs nicht gefunden werden (vgl. Kartierergebniskarten im Anhang). Eine potenzielle Präsenz der Zauneidechse ist jedoch nach wie vor nicht auszuschließen, da die seit 2007 anhaltenden Westwetterlagen mit extrem atlantisch getönten Witterungsverhältnissen innerhalb der gesamten Region zu einer generell negativen Bestandsentwicklung dieser Art geführt haben. Ein derzeitiges Fehlen dieser Art könnte witterungsbedingte Ursachen haben. Da keine näheren Kenntnisse über eine lokale Population vorliegen, wird der Erhaltungszustand nach dem „worst-case-Prinzip“ bewertet. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen können eine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzung- und Ruhestätten sowie direkte baubedingte Verluste von Individuen (Tötung im Zuge der Zerstörung von Lebensstätten durch Überbauung, Versiegelung, Baufeldfreimachung) nicht ausgeschlossen werden, da sich relevante Biotopstrukturen innerhalb der Eingriffsfläche befinden. Die potentiell geeigneten Habitate im Umfeld des Vorhabens können jedoch erhalten und im Rahmen der Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich aufgewertet werden, so dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Art im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann. Im Rahmen der Kompensation zum geplanten Vorhaben werden zur Lebensraumoptimierung folgende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs bzw. auf der Kompensationsfläche durchgeführt: : - Anlage von Lesesteinhaufen (aus Kalkstein) zur Strukturanreicherung und Habitatoptimierung auf der Kompensationsfläche Nur lückige Pflanzung (z.B. kleine Gruppen, niedrigwüchsige Einzelsträucher) mit naturraumtypischen Arten des Berberidion – vorzugsweise Wildrosen am nördlichen Rand des Geltungsbereichs Verwendung von autochthonem Saatgut für Magerstandorte zur Anlage der extensiven Wiesenflächen der Ausgleichsfläche . Seite 54 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - CEF-Maßnahmen erforderlich: - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Gegenüber einer Verlärmung ihres Lebensraumes reagiert die Zauneidechse weitgehend unempfindlich. Mögliche Störungen durch baubedingte Schadstoffeinträge, baubedingte Erschütterungen und betriebsbedingte Lärmemissionen durch Verkehr sind daher als unerheblich zu beurteilen. Im räumlichen Zusammenhang stehen geeignete, nicht von der Planung betroffene Rückzugsräume zur Verfügung (s.o.), so dass von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht auszugehen ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:- Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Seite 55 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung b. Europäische Vogelarten Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rotmilan Schutzstatus nach BNatSchG Rote Liste D Rote Liste BW Milvus milvus streng geschützt - - Schwarzmilan Milvus migrans streng geschützt - - Turmfalke Falco tinnunculus streng geschützt - V Dohle Corvus monedula besonders geschützt - 3 Wacholderdrossel Turdus pilaris besonders geschützt - V Feldlerche Alauda arvensis besonders geschützt 3 3 Goldammer Emberiza citrinella besonders geschützt - V Dorngrasmücke Sylvia communis besonders geschützt - V Bluthänfling Carduelis cannabina besonders geschützt - V Die genannten, aktuell oder potenziell vorkommenden Vogelarten, werden nachfolgend hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche in Gilden zusammengefasst. Seite 56 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Ökologische Gilde „Greifvögel“ Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans)), Turmfalke (Falco tinnunculus) Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: s.o. BaWü: s.o. Art im UG: nachgewiesen Status: Nahrungsgäste potenziell möglich Diese Greifvogelarten nisten in älteren Baumbeständen in Wäldern, an Waldrändern, in Feldgehölzen oder Baumreihen; der Turmfalke nutzt darüber hinaus Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Feldwänden, Steinbrüchen oder Gebäuden. Zur Nahrungssuche werden halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Gehölzbeständen, Feuchtwiesen und Gewässern, aber auch Agrarlandschaften mit einem Nutzungsmosaik aus Äckern und Wiesen sowie Brachflächen (Ackerbrachen, Buntbrachen, Ruderalfluren im Bauerwartungsland) aufgesucht; die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt liegen. Das breite Nahrungsspektrum umfasst Kleinsäuger, Vögel, Fische und Aas (z.B. Straßen- / Mähopfer). Lokale Population: Innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes „Baar“ sind Vorkommen von ca. 100 Rotmilan- und ca. 60 Schwarzmilan-Paaren nachgewiesen Innerhalb des Planungsvorhabens sind keine geeigneten Niststätten vorhanden, jedoch ist der Bereich des geplanten Sondergebietes mit einer Fläche von ca. 2 ha grundsätzlich als Teillebensraum (Extensivgrünland / Ackerbrache – Nahrungshabitate bzw. Jagdreviere) für Greifvögel geeignet. Insbesondere die bei der Begehung ermittelten hohen Abundanzen der Entomofauna im Bereich der artenreichen Mähwiese erweisen sich als optimale Nahrungsgrundlage für Rot- und Schwarzmilan vor allem während der Mähperioden. Sowohl Kontaktrelevanz (Anflugintensität bzw. Anflugsregelmäßigkeit) zu bekannten benachbarten Revieren von Rot- und Schwarzmilan sowie die Bedeutung des Geltungsbereichs hinsichtlich der Teillebensraumgröße sind jedoch als mittlerer Konfliktaspekt (Rotmilan) bzw. als geringer Konfliktaspekt (Schwarzmilan) einzustufen. Die geschätzte Population des Turmfalken innerhalb des Vogelschutzgebietes beläuft sich auf ca. 300 Paare, darüber hinaus sind Brutvorkommen im bestehenden Gewerbegebiet ca. 100 m östlich des geplanten Sondergebietes bekannt. Der Turmfalke beansprucht den Geltungsbereich regelmäßig in zumeist kurzen Intervallen als Nahrungshabitat. Die Kontaktrelevanz ist somit generell hoch, bezüglich der Flächengröße jedoch von mittlerer Bedeutung. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten sind von dem geplanten Vorhaben nicht betroffen, geeignete Niststätten finden sich nicht im Eingriffsbereich. Mit dem geplanten Vorhaben gehen potenzielle Nahrungsräume für die genannten Arten verloren, die hinsichtlich der Arealgröße der Greifvogelarten in der Summe von mittlerer Relevanz sind. Der planungsbedingte Teilraumverlust der beiden Milanarten beträgt bei einem Anteil von ca. 10.500 ha Dauergrünland / Feuchtbrachen innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes ca. 0,039%; Seite 57 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Ökologische Gilde „Greifvögel“ Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans)), Turmfalke (Falco tinnunculus) Vogelarten nach VRL die Flächeninanspruchnahme durch die vorliegende Planung als einzelne hat somit keinen Einfluss auf Erhaltungszustand bzw. Bestandsentwicklung der bestehenden Populationen von Rotund Schwarzmilan. Bei dem regional noch häufigen Turmfalken hat der Flächenverlust nur geringen Einfluss auf Erhaltungszustand und Bestandsentwicklung der bestehenden Populationen. Da die Habitate jedoch regelmäßig beflogen werden, kann sich in der Summation (parallele Planungen einerseits, Intensivierung der Landwirtschaft als Folge der Flächenreduktion andererseits) langfristig eine Wertminderung des Habitatmosaiks der derzeit noch stabilen Populationen ergeben. Dies ist insbesondere bei Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Zur Aufwertung der Habitatfunktion dient die Kompensationsmaßnahme des Vorhabens: - Grünlandextensivierung an der Steppach auf einer Fläche von 1,09 ha (ca. 370 m östlich des Geltungsbereichs) Pflege: einschürige Mahd, frühestens ab Mitte Juli (oder alternierend, abschnittsweise ab Ende Juni) vollständiger Verzicht auf Bodendüngung auf den Ausgleichsflächen Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - CEF-Maßnahmen erforderlich: - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher nahrungssuchender Individuen der o.g. Arten in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und weiteren Umgebung sind jedoch ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden, so dass eine Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten nicht zu befürchten ist. Funktions- und Wechselbeziehungen zwischen den Horstplätzen und Nahrungsgebieten werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:- Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Seite 58 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Dohle (Corvus monedula) Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: - BaWü: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Dohlen brüten in größeren und kleineren Siedlungen an Türmen und hohen Gebäuden, aber auch in Alleen oder Parks mit alten Bäumen, in Altholzbeständen sowohl in kleineren Gehölzen als auch in größeren Wäldern. Zur Nahrungssuche werden offene Flächen, wie extensiv bewirtschaftete Grünlandflächen oder Äcker aufgesucht. Lokale Population: Die Dohle wird innerhalb des Vogelschutzgebietes „Baar“ auf insgesamt ca. 100 Paare, bei jedoch nur lokalem Brutvorkommen geschätzt. Mindestens 50 Reviere dieser Art entfallen hiervon auf den Altstadtkern des Stadtgebietes Villingen (Stand 2009). Die Villinger Population wird somit als zweitgrößte Stadtpopulation von Baden-Württemberg gewertet. Die Art beansprucht den Geltungsbereich regelmäßig in zumeist kurzen Intervallen (oftmals Pendelflug) als Nahrungshabitat. Die Kontaktrelevanz ist somit generell hoch, bezüglich der Flächengröße jedoch von mittlerer Bedeutung. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Durch das geplante Vorhaben sind keine Brutstätten der Art betroffen. Die Flächeninanspruchnahme des Geltungsbereichs als Nahrungshabitat ist, als Einzelmaßnahme betrachtet, hinsichtlich der Arealgröße von mittlerer Relevanz. Da die Habitate jedoch regelmäßig beflogen werden bzw. die auf Extensivgrünland angewiesene Dohle innerhalb des Vogelschutzgebietes entsprechend des sehr begrenzten Angebotes von Niststandorten nur punktuell siedelt, kann sich in der Summation (parallele Planungen einerseits, Intensivierung der Landwirtschaft als Folge der Flächenreduktion andererseits) langfristig eine Wertminderung des Habitatmosaiks derzeit noch stabiler Populationen ergeben. Zur Aufwertung der Habitatfunktion und Stabilisation der Population dient die Kompensationsmaßnahme des Vorhabens: - Grünlandextensivierung an der Steppach auf einer Fläche von 1,09 ha (ca. 370 m östlich des Geltungsbereichs) Pflege: einschürige Mahd, frühestens ab Mitte Juli (oder alternierend, abschnittsweise ab Ende Juni) vollständiger Verzicht auf Bodendüngung Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - Baufeldfreimachung und Baubeginn von Anfang August bis Ende Februar, Eingriffe in Gehölze und Rodungen außerhalb der Brutzeit (nur von Anfang Oktober bis Ende Februar) zulässig CEF-Maßnahmen erforderlich: - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Eine Zerschneidung möglicher Funktionsbeziehungen der Vogelarten durch die geplante MaßSeite 59 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Dohle (Corvus monedula) Vogelarten nach VRL nahme ist nicht zu erwarten. Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher nahrungssuchender Individuen in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und weiteren Umgebung sind jedoch weitere ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden, so dass eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten nicht zu befürchten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:- Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Seite 60 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Wacholderdrossel (Turdus pilaris) Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: - BaWü: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Wacholderdrosseln bevorzugen lichte Wälder und Gehölze, wie sie innerhalb der Grünzüge im Stadtgebiet Villingen zu finden sind. Zur Nahrungssuche werden offene Flächen, wie extensiv bewirtschaftete Grünlandflächen oder Äcker aufgesucht. Lokale Population: Die geschätzte Population der Wacholderdrossel beträgt innerhalb des Vogelschutzgebietes ca. 2.500 Paare; bereits die verzweigten, altholzreichen Grünzüge des Stadtgebietes Villingen und dessen Peripherie weisen mehrere Kolonien der Wacholderdrossel mit mind. 200 Paaren auf. Die Art beansprucht den Geltungsbereich regelmäßig in zumeist kurzen Intervallen (oftmals Pendelflug) als Nahrungshabitat. Die Kontaktrelevanz ist somit generell hoch, bezüglich der Flächengröße jedoch von mittlerer Bedeutung. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Durch das geplante Vorhaben sind keine Brutstätten der Art betroffen. Die Flächeninanspruchnahme des Geltungsbereichs als Nahrungshabitat ist, als Einzelmaßnahme betrachtet, hinsichtlich der Arealgröße für die beiden nachgewiesenen Arten von mittlerer Relevanz und hat somit bei der regional noch häufigen Wacholderdrossel nur geringen Einfluss auf Erhaltungszustand und Bestandsentwicklung der bestehenden Populationen. Da die Habitate jedoch regelmäßig beflogen werden, kann sich in der Summation (parallele Planungen einerseits, Intensivierung der Landwirtschaft als Folge der Flächenreduktion andererseits) langfristig eine Wertminderung des Habitatmosaiks derzeit noch stabiler Populationen ergeben. Zur Aufwertung der Habitatfunktion und Stabilisation der Population dient die Kompensationsmaßnahme des Vorhabens: - Grünlandextensivierung an der Steppach auf einer Fläche von 1,09 ha (ca. 370 m östlich des Geltungsbereichs) Pflege: einschürige Mahd, frühestens ab Mitte Juli (oder alternierend, abschnittsweise ab Ende Juni) vollständiger Verzicht auf Bodendüngung Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - Baufeldfreimachung und Baubeginn von Anfang August bis Ende Februar, Eingriffe in Gehölze und Rodungen außerhalb der Brutzeit (nur von Anfang Oktober bis Ende Februar) zulässig CEF-Maßnahmen erforderlich: - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Eine Zerschneidung möglicher Funktionsbeziehungen der Vogelarten durch die geplante Maßnahme ist nicht zu erwarten. Seite 61 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Wacholderdrossel (Turdus pilaris) Vogelarten nach VRL Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher nahrungssuchender Individuen der Art in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und weiteren Umgebung sind jedoch weitere ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden, so dass eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten nicht zu befürchten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:- Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Seite 62 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Ökologische Gilde „Feld-/Wiesenbrüter“ Feldlerche (Alauda arvensis), Goldammer (Emberiza citrinella), Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: s.o. BaWü: s.o. Art im UG: nachgewiesen Status: Brutvögel potenziell möglich Der Lebensraum dieser Bodenbrüter umfasst bevorzugt extensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen, Feuchtwiesenbereiche sowie Brachflächen in möglichst offenen, weiträumigen Kulturlandschaften, die aber locker mit Gehölzen bestockt sein können. Die Feldlerche ist in der Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdet eingestuft, ihre Empfindlichkeit gegenüber Lebensraumverlust ist hoch. Siedlungsschwerpunkte der Goldammer konzentrieren sich auf die Heckengäugebiete des Oberen Muschelkalks (Lesesteinwälle auf Trümmermaterial der Trochitenkalke). Lokale Population: Innerhalb des Planungsgebietes wurde im Rahmen der Begehungen 1 Brutpaar der Feldlerche sowie 1 unverpaarter Sänger nördlich außerhalb des Geltungsbereichs festgestellt; innerhalb des Vogelschutzgebietes „Baar“ sind ca. 5.000 Reviere Gesamtbestand vorhanden. Im Geltungsbereich bzw. im näheren Umfeld wird die Siedlungsdichte der Feldlerche auf mind. 1 Paar / 1-2 ha geschätzt. Die Feldlerche brütet innerhalb der zersiedelten Teillandschaft zwischen Vorderer Eckweg – Wöschhalde – Nordstetten bis zu deren nördlich begrenzenden Waldinseln „Guggenbühl – Haldenwald – Tonisbühl“ nur sporadisch und bildet in diesem Areal keine stabilen Teilpopulationen. Die nächste (angrenzende) Population dimmt die Kante des Oberen Muschelkalk der Gewanne „Wieselsberg, Katzensteig, Salzgrube“ östlich von Nordstetten (ca. 1 Paar / 2-4 ha) ein. Das Vorkommen der Goldammer wurde mit 1 Brutpaar am Westrand des Geltungsraums (Begleitgrün entlang der B 33) ermittelt; innerhalb des Vogelschutzgebietes beläuft sich der geschätzte Gesamtbestand auf ca. 10.000 Reviere. Die Siedlungsdichte beträgt bei gleichförmigen Habitatstrukturen geschätzt mind. 3 Paare / ha) Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen Flächeninanspruchnahme ist von einem vollständigen Verlust der Brut- und Nahrungsstätten der beiden Offenlandarten innerhalb des Geltungsbereichs auszugehen. Somit kann ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot nicht ausgeschlossen werden. Bei dem geringen Betroffenheitsanteil von lediglich ca. 0,02 % der geschätzten Gesamtpopulation der Feldlerche innerhalb des Vogelschutzgebietes bewirkt die Planung jedoch keine Zustandsverschlechterung und hat somit keinen messbaren Einfluss auf Erhaltungszustand und Bestandsentwicklung der Feldlerchenpopulation des EU-Vogelschutzgebietes, zumal die dynamischen Teilpopulationen sich außerhalb des Geltungsbereichs befinden. Das kartierte Brutpaar der Goldammer dürfte aufgrund der derzeitigen Revierposition (entlang der B 33) von der baulichen Inanspruchnahme des Geltungsraums kaum betroffen sein, zumal Revierverlagerungen als Folge von Einengung entlang des Begleitgrüns an der B 33 möglich sind. Die Planung bewirkt somit grundsätzlich keine Zustandsverschlechterung der Population. Seite 63 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Ökologische Gilde „Feld-/Wiesenbrüter“ Feldlerche (Alauda arvensis), Goldammer (Emberiza citrinella), Vogelarten nach VRL Grundsätzlich profitieren die beiden Arten von bezüglich der Greifvögel, s.o. (Feldlerche) und Gehölzbrüter, s.u. (Goldammer) festgesetzten Kompensationsmaßnahme an der Steppach. Baubedingte Tötungen von Individuen der genannten Arten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen / Eiern werden durch eine Bauzeitenbeschränkung vermieden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - Baufeldfreimachung und Baubeginn von Anfang August bis Ende Februar, Eingriffe in Gehölze und Rodungen außerhalb der Brutzeit (nur von Anfang Oktober bis Ende Februar) zulässig CEF-Maßnahmen erforderlich: - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher Brutstätten der o.g. Arten in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und weiteren Umgebung sind jedoch weitere ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden, so dass eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten nicht zu befürchten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:- Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Seite 64 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Ökologische Gilde „Heckenbrüter“ Bluthänfling (Carduelis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis) Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: s.o. BaWü: s.o. Art im UG: nachgewiesen Status: Brutvögel potenziell möglich Diese im Geltungsbereich vorhandenen Arten sind typische Hecken- bzw. Gehölzbrüter. Sie bevorzugen offene, vielfältige Kulturlandschaften mit Gebüschen, Hecken und Bäumen in Verbindung mit mageren Extensivwiesen, wie sie im Geltungsbereich bzw. in der näheren Umgebung zu finden sind. Lokale Population: Im Bereich des Trockengrabens / Einzelsträucher mit aufgelockerten Pflanzungen wurden 2 Brutpaare des Bluthänflings innerhalb des Geltungsbereichs kartiert. Innerhalb des EUVogelschutzgebietes beträgt der Gesamtbestand grob geschätzt ca. 1.000 Paare (da Streuung und Habitatstrukturen im Offenland und Halboffenland sehr variabel und instabil). Siedlungsschwerpunkte sind Brachen mit Einzelsträuchern und Strauchgruppen ohne Bindung an bestimmte Feuchtegrade, Gartengrundstücke / Bauerngärten mit Strauchpflanzungen und fehlender oder spärlicher Baumschicht, Stufenraine mit lückigem Feldheckenbestand, Bauerwartungsland / Industriebrachen. Je nach Habitatstruktur, Nistplatzangebot und Nahrungspotenzial sind aufgelockerte Koloniebildungen des Bluthänflings möglich (Nestradien ca. 15 m), keine speziellen Reviere (Nahrungshabitate werden im Verband beansprucht). Die Siedlungsschwerpunkte des Bluthänflings im engeren Umfeld des Stadtgebietes Villingen konzentrieren sich speziell auf Urbanisierungsbrachen, Schrebergärten, Staudengärten sowie offene, stauden- und strauchreiche Grünzüge. Die Habitatstrukturen sind oftmals einem Standortwechsel unterzogen und somit teils durch Pflege und Neuanlage veränderbar. Innerhalb des Geltungsbereichs wurde 1 unverpaartes Dorngrasmücken-Männchen ohne festes Revier im Bereich des Trockengrabens kartiert, darüber hinaus konnte 1 unverpaartes Männchen mit abgegrenztem Revier außerhalb des Geltungsbereiches (Westrand / Begleitgrün – B33) festgestellt werden. Innerhalb des Vogelschutzgebietes wird der Gesamtbestand auf ca. 500 Reviere geschätzt. Siedlungsschwerpunkte sind die Heckengäugebiete des Oberen Muschelkalks (Lesesteine auf Trümmermaterial der Trochitenkalke) sowie zunehmend ausgedehnte Riedgebiete der Riedbaar mit Feuchtgebüschen. Die Siedlungsdichte wird bei gleichförmigen Habitatstrukturen auf 1 Paar / ha geschätzt. Bei entsprechendem Habitatangebot (Ruderalbrachen, Gebüsche, Feldhecken, Niederstrauchpflanzungen) siedelt die Art auch unmittelbar an der Siedlungsperipherie sowie in aufgelockerten Gewerbegebieten. Gut ausgebildete Habitate sowie traditionelle Brutpaare der Dorngrasmücke fehlen derzeit innerhalb des Geltungsbereiches. Die nächste stabile Teilpopulation siedelt mit ca. 10-15 Revieren im Bereich der Kante des Oberen Muschelkalks / Gewanne „Wieselberg, Katzensteig, Salzgrube“ östlich von Nordstetten. Die nördlich des Geltungsbereichs befindlichen Flächen des Vogelschutzgebiets „Baar“ weisen für beide Arten, wenn auch nicht als Zielarten genannt, deutlich geeignetere Habitatstrukturen auf. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) Seite 65 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Ökologische Gilde „Heckenbrüter“ Bluthänfling (Carduelis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis) Vogelarten nach VRL 2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 , 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen Flächeninanspruchnahme ist von einem vollständigen Wegfall der Brut- und Nahrungshabitate der beiden Heckenbrüterarten innerhalb des Geltungsbereichs auszugehen. Somit kann ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot nicht ausgeschlossen werden. Bei der zu erwartenden Betroffenheit von ca. 0,2% der sehr grob geschätzten (möglicherweise unterschätzten) Gesamtpopulation des Bluthänflings ist eine Zustandsverschlechterung bzw. ein messbarer Einfluss auf den Erhaltungszustand der Population bzw. deren Bestandsentwicklung nicht zu erwarten. Eine Betroffenheit der dynamischen Brutpopulation der Dorngrasmücke ist durch die Planung nicht gegeben. Eine Zustandsverschlechterung bzw. einen messbaren Einfluss auf Erhaltungszustand bzw. Bestandsentwicklung ist daher nicht zu erwarten. Spezielle Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation bezüglich der beiden Arten sind nicht erforderlich. Mit den innerhalb des Geltungsbereichs festgesetzten Pflanzgeboten und der Kompensationsmaßnahmen an der Steppach wird eine Stabilisierung und Habitatoptimierung der beiden Artengefördert : - Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden in der Unterhaltung und Pflege von Staudenpflanzungen, Grünflächen Periphere Pflanzungen naturraumtypischer Sträucher – u.a. Wildrosenarten, Schlehe, Weißdorn, Sauerdorn, Brombeeren als unterbrochene Riegel, Gruppen oder Einzelsträucher Baubedingte Tötungen von Individuen der genannten Arten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen / Eiern können durch die Bauzeitenbeschränkung zudem vermieden werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - Baufeldfreimachung und Baubeginn von Anfang August bis Ende Februar, Eingriffe in Gehölze und Rodungen außerhalb der Brutzeit (nur von Anfang Oktober bis Ende Februar) zulässig CEF-Maßnahmen erforderlich: - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Eine Zerschneidung möglicher Funktionsbeziehungen der Vogelarten durch die geplante Maßnahme ist nicht zu erwarten. Während der Baumaßnahme kann es zu lärmbedingten Beeinträchtigungen möglicher Brutstätten der o.g. Arten in der unmittelbaren Umgebung des Baufeldes kommen. In der näheren und weiteren Umgebung sind jedoch weitere ausreichende ungestörte Rückzugsräume vorhanden, so dass eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen Populationen dieser Arten nicht zu befürchten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: - CEF-Maßnahmen erforderlich: - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG Seite 66 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung WEGNER STADTPLANUNG Ökologische Gilde „Heckenbrüter“ Bluthänfling (Carduelis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis) Vogelarten nach VRL Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko infolge der vorgesehen Maßnahmen ist auszuschließen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:- Tötungsverbot ist erfüllt: ja 6. nein Zusammenfassung Aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung des Geltungsbereichs wurde das zu untersuchende Artenspektrum im Rahmen des Scoping-Termins auf die planungsrelevanten Arten der Tiergruppen Vögel, Reptilien, Heuschrecken und Tagfalter begrenzt. Innerhalb des Geltungsbereichs und im direkten Umfeld konnten keine prüfrelevanten Arten der Gruppen Heuschrecken und Tagfalter nachgewiesen werden. Mit der geplanten Baumaßnahme sind Flächenversiegelungen und die Überbauung bisheriger Offenlandlebensräume verbunden, die nachgewiesene oder potenzielle Lebensräume für gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierarten darstellen. Daher kann die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG (Schädigungs- und Störungsverbote) nicht vollständig ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG wird jedoch dargestellt, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen langfristig gewahrt werden kann und sich die Erhaltungszustände der betroffenen Populationen nicht verschlechtern. Darüber hinaus tragen die Kompensationsmaßnahmen im Steppachgrund zur Stabilisation und Verbesserung der Habitatqualität der betroffenen Populationen bei. Die Planung sieht die Aufweitung des Gewässers und die Entfernung der Uferverbauung sowie eine Geländemodellierung vor. Weiterhin werden extensiv genutzte Auewiesen entwickelt. Zur Strukturanreicherung findet die Anlage von Lesesteinhaufen, Entwicklung von gewässerbegleitenden Hochstaudenfluren sowie Einbringen von Weidensteckhölzern zur Ufersicherung und Strömungsleitern statt. Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor. Seite 67 Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung 7. Anhang: Kartierergebniskarten Karte 1: Erfassung der Heuschrecken Seite 68 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Karte 2: Erfassung der Schmetterlinge Seite 69 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen – Stadtbezirk Villingen – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ – Begründung Karte 3: Erfassung der Avifauna Seite 70 WEGNER STADTPLANUNG Stadt Villingen-Schwenningen Stadtbezirk Villingen Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“ Umweltbericht zum Bebauungsplan Entwurf WEGNER STADTPLANUNG © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 2 Vorhabenträger: NH Immobilien GmbH Mergentheimer Straße 59 97084 Würzburg Bearbeitung: WEGNER STADTPLANUNG Tiergartenstraße 4c 97209 Veitshöchheim Tel. 0931/9913870 Fax 0931/9913871 [email protected] www.wegner-stadtplanung.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bertram Wegner, Architekt, Stadtplaner SRL Dipl.-Ing. (FH) Eva Kusebauch arc.grün landschaftsarchitekten Steigweg 24 97318 Kitzingen Tel. 09321/26800 - 50 Fax 09321/268090 - 50 [email protected] www.arc-gruen.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Gudrun Rentsch, Landschaftsarchitektin bdla Dipl. Ing. Stephanie Fuß, Landschaftsarchitektin Dipl. Ing. (FH) Nadja Lienhardt aufgestellt: geändert:: 27.04.2010 09.06.2011, 22.02.2012 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 3 Inhalt Seite Teil 1 Beschreibung des Vorhabens 4 Teil 2 Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 7 Anhang A) Scopingprotokoll 15 B) Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 24 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 4 Teil 1 Beschreibung des Vorhabens © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 5 F1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anmeldung zum Verfahren „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“, VS - Villingen FNP B-Plan Standort Gemeinde: Ortsteil/Stadtbezirk: Gewann: Planungsträger: Vorhabensträger: Villingen-Schwenningen Villingen Vorderer Eckweg Stadt VS XXX Lutz / Stadt VS Vorhaben Gebietsgröße: Nutzungszweck: Dichte (WE/ha) GRZ/GFZ: ca. 6,2 ha SO Einzelhandel, GE, Verkehrsflächen (nicht definiert) 0,8 Ausgangszustand GE Bestand: Verkehrsflächen: Landwirtschaft: Öffentl. Grünfläche: 3,0 ha 1,2ha 1,7 ha 0,3 ha Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss der Stadt VS vom 28.03.2007 / Erweiterung des Geltungsbereich mit Beschluss der Stadt VS vom 18.02.2009 / Offenlagebeschluss der Stadt VS vom 20.07.2011 / Umweltprüfung Grundzüge der Planung berührt Grundzüge der Planung nicht berührt Regelverfahren § 2 BauGB Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB Vorhabensbeschreibung Angaben zu Planungsanlass, Planungszielen und Planungsvorgaben: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnkaufhauses der Fa. XXX Lutz – Erstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für SO Einzelhandel Einbeziehung benachbarter B-Plan-Flächen und Neuordnung aufgrund der erforderlichen Erschließung des Sondergebietes Neben der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens sind ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sowie die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich. Übergeordnete Entwicklungsziele für den Planungsraum Räumliche Entwicklungsziele (insb. übergeordneter Planungsebenen): Anbindung neuer Bauflächen an vorhandene Ortslagen, Flächensparen durch mehrgeschossigen Gewerbebau (LEP, RP, FNP) Erhaltung von Freiräumen parallel zur B 33 (Naherholung, Fuß- und Radwegeverbindungen – FNP / LP); Vorgabe von Suchfeldern für die Bemessung des Kompensationsbedarfs (FNP); Vermeidung von Erdmassenbewegung und –austausch (FNP); versickerungsfördernde Oberflächengestaltung, Begrenzung der Stellplatzzahl (FNP); Durchgrünung (FNP); landschaftliche Einbindung der B 33, Gestaltungsauflagen (FNP) Fachgesetzliche Umweltziele (insb. rechtliche und technische Anforderungen): a) Naturschutz, insbes. Artenschutz, Natura 2000, Eingriffsregelung (NatSchG, NatSchG BaWü); Bodenschutz (BBodSchG); Immissionsschutz (BImSchG, TA Lärm); Baugesetzbuch, insbes. § 1a BauGB; Wasserrecht (WSG, WG BW), UVPG Beurteilungsunterlagen b) LP 1993 FNP 2009 Natura 2000-Gebietsinformation Biotopkartierung BaWü Informationssystem Zielartenkonzept BaWü Artenkartierung i.R. der saP (ZINKE, 2009) Bereit gestellt von: VG Villingen-Schwenningen VG Villingen-Schwenningen LUBW LfU / RIPS-Datenbank LUBW F. Zinke © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 6 LP 1993 FNP 2009 Hinweise auf anderweitige Planungsmöglichkeiten vorliegender Steckbrief: Konzeptvarianten zur Erschließung über Milanstraße / Wieselsbergstraße a) vgl. Scopingprotokoll (Anlage) b) vgl. Scopingprotokoll (Anlage) FNP: alternativer Entwicklungsstandort (siehe Nummer, Titel etc.) B-Plan: sich wesentlich unterscheidende Konzeptvariante liegt bereits vor © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 7 Teil 2 Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 8 F2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“, VS - Villingen Schutzgüter Besondere Ausprägung im Plangebiet (Vorkommen, Empfindlichkeit) Umweltprüfung Festlegen Prüfrahmen Scoping Kriterium (Bedeutung, Funktionsfähigkeit) c) Kästchen leer = nicht relevant voraussichtlich betroffen voraussichtlich erheblich beeinträchtigt Boden am Rand lw. Vorrangflur Schutzfunktion gg.über Schadstoffeintrag - Ertragsfähigkeit, Fruchtbarkeit - Filter-, Pufferkapazität - seltene Bodenbildung Grundwasser Oberflächenwasser mäßige GW-Ergiebigkeit (Festgestein) empfindlich gegenüber Neuversiegelung - GW-Dargebot - GW-Neubildungsrate keine Schutzgebiete - Schutzfunktion keine dauerh. Oberflächengewässer - Selbstreinigungsfunktion - Retentionsfunktion - Überschwemmungsgebiet Klima / Luft Arten / Biotope Keine Frischluftproduktion betroffen Kaltluftentstehung, -abfluss vorbelastet - Frischluftproduktion - Kaltluftabfluss häufige Nebel, Vorbelastung d. Verkehr - Lufthygiene (Belastungen) Habitat Bodenbrüter, Offenlandarten artenreiche Extensivwiese, Graben - Artenschutzfunktion - Biotopschutzfunktion - Vernetzungsfunktion Landschaftsbild Mensch Siedlungsrand von W einsehbare Hangkante - Eigenart Landschaftsausschnitt - empfindliche Sichtbeziehung Gehölzbestände entlang B 33 - landschaftliche Einbindung siedlungsnahe Freifläche, Fußwege Vorbelastung benachbarter Wohngebiete - Regeneration (Erholung) - Gesundheit (Lärm/Geruch/Strahlen) - sachgerechter Umgang mit Abfällen Kultur- / Sachgüter Keine Bodendenkmale bekannt Keine Baudenkmale betroffen - Bodendenkmale - Baudenkmale, Baukultur - Elemente der Kulturlandschaft Wechselwirkungen Schutzfunktion d. Bodens / GW-Neubildung - Mensch / sonstige Schutzgüter - Schutzgut / Schutzgut (ohne Mensch) - kumulative Wirkungen Weitere wünschenswerte Umweltinformationen: Ergänzung des Bodengutachtens (Versickerungsfähigkeit), Entwässerungskonzept Weitere Beurteilungsunterlagen (bisher nicht berücksichtigte/bekannte Fachinformationen bzw. neu beauftragte Untersuchungen): spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (gemeinschaftsrechtlich / streng geschützte Arten); FFH-Vorprüfung Abschichtungsmöglichkeit (Behandlung schutzgutbezogener Auswirkungen auf einer vorgelagerten/nachgeordneten Verfahrensebene): Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und zum Raumordnungsverfahren c) vgl. Anlage Schutzgüter – Kriterien zur Einschätzung © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 9 F3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Umweltprüfung Scoping-Protokoll/Beteiligung „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“, VS - Villingen Erkenntnisse aus der Beteiligung der Behörden nach § 4 (1) BauGB: Aufforderung zur Äußerung und Stellungnahme mit Schreiben vom: durchgeführter Scoping-Termin nein ja d) (16.02.2009): Fachbehörden Landratsamt SBK Gewerbeaufsicht Landratsamt SBK - Amt f. Wasser- und Bodenschutz Landratsamt SBK - BuNA Beachtung der Hinweise aus Bodengutachten (Minimierung des Felsabtrags, Begrenzung der Eintiefung, abgestimmte Geländemodellierung); Vertiefung des Bodengutachtens bzgl. der Durchlässigkeit und Versickerungsfähigkeit des Bodens auf B-Plan-Ebene; Planungsanforderungen auf B-Plan-Ebene: Entwässerung im Trennsystem Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes; Anregungen: Wasserrückhaltung durch Dachbegrünung, Stellplätze teilversiegelt, Versickerung von Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück; Erforderlichkeit einer FFH-Vorprüfung für das Vogelschutzgebiet Baar; faktisches Vogelschutzgebiet - keine Erheblichkeit auf B-Plan-Ebene; Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mit Übersichtsbegehung zu ausgewählten Artengruppen erforderlich; Bedeutung des Plangebietes als Offenlandbiotop für Bodenbrüter, Heuschrecken, Reptilien Landratsamt SBK Landwirtschaftsamt Regierungspräsidium Freiburg, Keine erheblichen Umweltauswirkungen, die sich auf raumordnerische Belange nachteilig Ref. 21 auswirken könnten; Ergänzende Erhebungen für die raumordnerische Umweltverträglichkeitsstudie nicht erforderlich Fachämter Stadt VS - GFU Stadt VS - STB / TB Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich; Bedeutung des Plangebietes als Offenlandbiotop für Bodenbrüter, Heuschrecken, Reptilien; Planungsanforderungen auf B-Plan-Ebene: Durchgrünung der Stellplätze; Eingrünung zum Landschaftsraum, erkennbarer Ortsrand; Böschungsbepflanzung; Varianten der Gebäudestellung im Umweltbericht auf B-Plan-Ebene zu prüfen Anregungen: Dachbegrünung Verlegung der Milanstraße für Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich; Wiederherstellung des bestehenden Entwässerungsgrabens am Hangfuß; Ableitung von Schmutzwasser in den Hauptsammler Umweltverbände - Erkenntnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 (1) BauGB (Zeitraum 10.05.2010 bis 15.06.2010) Zweckverband BodenseeWasserversorgung Anregung: Innerhalb des entlang der Leitungen verlaufenden Schutzstreifens ist ein Anpflanzen von Bäumen und tiefwurzelnden Gehölzen nicht gestattet. Landesnaturschutzverband Arbeitskreis SchwarzwaldBaar, Prinz-Eugen-Straße 19, 78048 Villingen (14.06.2010) Anregung: Dachbegrünung © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 10 F4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberer Steppach / Vorderer Eckweg“, VS - Villingen Umweltprüfung Umweltbericht Ergebnis Kurzdarstellung des Vorhabens Absicht der Gemeinde ist es, für das Vorhaben der Firma XXXLutz zur Errichtung eines Möbelhauses am Vorderen Eckweg auf einer Grundstücksfläche von insgesamt ca. 3,9 ha mit der Ausweisung eines Sondergebietes Einzelhandel die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und den verkehrlichen und immissionsrechtlichen Anforderungen zum Schutz benachbarter Wohngebiete vor zusätzlichen Lärmimmissionen Rechnung zu tragen. Der Standort liegt im Nordwesten des Stadtteils Villingen am Rand des bestehenden Gewerbegebietes „Vorderer Eckweg“ und ist durch die bestehende Infrastruktur des Gewerbegebietes bereits erschlossen; im Rahmen des Vorhabens soll eine zusätzliche direkte Zufahrt von der B 33 zum Planstandort geschaffen und die benachbarten Wohngebiete dadurch entlastet werden. Zur optimalen Flächenausnutzung ist eine GRZ von 0,8 vorgesehen. Schutzgebiete sind nicht direkt betroffen, jedoch befindet sich das Vogelschutzgebiet „Baar“ ca. 170 m nordöstlich der Gebietsgrenze. Ergebnis der Bestandsaufnahme Bewertung von Ausprägung und Empfindlichkeit: (besondere / allgemeine / geringe Bedeutung) Boden: Besondere Bodenverhältnisse oder Bodenfunktionen sind im Planungsgebiet nicht betroffen; überwiegende Teile des Gebietes sind durch bestehende Verkehrs- oder Gewerbeflächen (GE 1) erheblich vorbelastet. Die derzeit landwirtschaftlich genutzten Freiflächen im Nordwesten sind von flachgründigen sandigen Lehmböden geprägt, die die anstehenden Muschelkalkschichten überlagern. Das Plangebiet befindet sich am Rand der landwirtschaftlichen Vorrangflur. Grund- und Oberflächenwasser: Das Plangebiet zählt zum Einzugsgebiet der Brigach; der nördliche, z.T. noch unbebaute Teilbereich wird über einen temporär wasserführenden Graben in Richtung Ziegelbach nach Nordwesten hin entwässert. Besondere Schutzfunktionen sind nicht vorhanden, Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Bei Geländeanschnitten ist mit Schichtwasser zu rechnen; durchgehende Grundwasserhorizonte sind in Oberflächennähe jedoch nicht vorhanden. Klima / Luft: Die offenen, landwirtschaftlich genutzten Freiflächen im unbebauten nördlichen Teil Plangebietes dienen der Kaltluftentstehung, die dem Gelände folgend in Richtung Nordwesten abfließt, für das Stadtklima in Anbetracht der in der näheren Umgebung vorhandenen Kaltluft- und Frischluftproduktionsflächen jedoch keinen unverzichtbaren Bestandteil darstellt. Für das Stadtklima relevante Abflussbahnen sind nicht betroffen. Die bereits bebauten Teilflächen im östlichen und südlichen Teil stellen aufgrund großflächiger Versiegelung eine Vorbelastung für das Schutzgut dar (insbes. sommerliche Aufheizung), darüber hinaus belasten verkehrsbedingte Emissionen im Umfeld der stark befahrenen B 33 den westlichen Randbereich des Gebietes. Arten und Biotope: Die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen im Nordwesten des Plangebietes sind als Lebensräume für Offenland- und Halboffenlandarten wie Feldlerche und Goldammer, Bluthänfling und Dorngrasmücke, aber auch als Nahrungshabitate für Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Turmfalke, Dohle und Wacholderdrossel, die im benachbarten Vogelschutzgebiete ihre Brutstandorte haben, von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus sind Vorkommen zahlreicher Heuschreckenund Schmetterlingsarten, darunter auch Zielarten des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg und Rote-Liste-Arten (z.B. Wanstschrecke, Zweipunkt-Dornschrecke, Komma-Dickkopffalter, Himmelblauer Bläuling) bekannt, zudem sind Vorkommen der FFH-Anhang IV-Art Zauneidechse aufgrund der im Gebiet vorgefundenen Strukturen und der räumlichen Verbreitung dieser Art nicht auszuschließen (s. Karten im Anhang). Für die genannten Vogel- und Reptilienarten sind in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes ausgedehnte Rückzugsräume und Ersatzhabitate im räumlichen Zusammenhang ausreichend vorhanden, so dass das Plangebiet nicht als essentielles Habitat für die aktuell bzw. potenziell vorkommenden geschützten Arten eingestuft wird. Für die lokalen Populationen einzelner gefährdeter Schmetterlings- und Heuschreckenarten (keine europäisch / streng geschützten Arten) erfüllt das Bebauungsplangebiet jedoch eine bedeutende Trittsteinfunktion im räumlichen Zusammenhang. Im Bereich der bestehenden Gewerbeflächen sind einzelne verkehrsbegleitende Gehölzbestände sowie Gehölzsukzession auf Brachflächen als Lebensräume für gehölzgebundene Vogelarten bedeutsam, besondere Vorkommen sind jedoch nicht bekannt. Landschaftsbild: Die Eigenart des Landschaftsbildes ist im nördlichen Teilbereich geprägt von offenen, randlich von Gehölzbeständen eingefassten Freiflächen in nordwestexponierter Hanglage, die aufgrund ihrer Stadtrandlage aus westlicher Richtung gut einsehbar sind. Vorbelastungen stellen die bestehenden weithin sichtbaren Gewerbebauten auf den südlichen Teilflächen dar; von besonderer Bedeutung sind die abschirmenden Gehölzbestände entlang der Erschließungsstraßen. Die Freiflächen im Nordwesten des Gebietes sind durch Fuß- und Radwege erschlossen und als siedlungsnahe Erholungsräume von Bedeutung (s. Schutzgut Mensch). Mensch: Die östlich an das Plangebiet angrenzende Wohnbebauung an der Milanstraße ist durch den Durchgangsverkehr von der © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 11 B 33 und den Zufahrten zum bestehenden Gewerbegebiet über die Milanstraße und den Vorderen Eckweg bereits erheblich vorbelastet und hoch empfindlich gegenüber zusätzlichen Lärmbelastungen. Für die siedlungsnahe Erholung der benachbarten Wohngebiete sind die offenen Acker- und Wiesenflächen im Nordwesten des Gebietes, die durch Fuß- und Radwege erschlossen sind, von Bedeutung; diese sind jedoch durch verkehrsbedingte Lärmimmissionen im Umfeld der B 33 vorbelastet. Im östlich angrenzenden Gewerbegebiet ist eine Galvanikfirma ansässig, die als sogenannter „Störfallbetrieb“ gemäß der 12 BImSchV einzustufen ist. Kultur- / Sachgüter: Im Plangebiet sind keine Boden-, Baudenkmale oder sonstige Güter mit materieller Bedeutung für das Schutzgut vorhanden. Wechselwirkungen: Planungsrelevante Wechselwirkungen sind zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser (Flächenversiegelung) zu erwarten, darüber hinaus sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch, Tiere und Erholung (Lärmimmissionen) von Bedeutung. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung: (erhebliche / weniger erhebliche / keine erheblichen Beeinträchtigungen) Arten und Biotope: Mit der großflächigen Versiegelung und Überbauung von Offenland-Lebensräumen geht das grundsätzliche Lebensraumpotenzial dieser Flächen vollständig verloren. Teillebensräume von Offenlandarten (Vögel, Reptilien, Heuschrecken, Schmetterlinge) und Teil-Nahrungshabitate für geschützte Vogelarten des benachbarten Vogelschutzgebietes (u.a. Rot-, Schwarzmilan) sind im unbebauten Nordwesten des Plangebietes auf einer Fläche von ca. 2 ha betroffen; für die übrigen, bereits bebauten Teilflächen sind keine erheblichen Änderungen / Auswirkungen durch die Planung zu erwarten. Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor. Der planungsbedingte Teilraumverlust für die geschützten Vogelarten des Vogelschutzgebietes umfasst jedoch lediglich einen Bruchteil ihrer Areale und hat somit für den Erhaltungszustand bzw. die Bestandsentwicklung der bestehenden Populationen innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes keinen erheblichen Einfluss. Aufgrund der bestehenden regelmäßigen Nutzung des Planungsgebietes durch einzelne Vogelarten (keine Zielarten des Vogelschutzgebietes) kann sich in der Summation mit einer möglichen Nutzungsintensivierung in der näheren Umgebung (Bebauungsplanung, Intensivierung der Landwirtschaft als Folge der Flächenreduktion) jedoch eine Wertminderung des Habitatmosaiks der derzeit noch stabilen Populationen ergeben. Durch die vorgesehene Nutzungsextensivierung im Rahmen der Ausgleichsflächen können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Populationen im räumlichen Zusammenhang vermieden werden. Boden: Mit der Bebauung des nordwestlichen, bisher im Außenbereich befindlichen Teilbereichs gehen großflächige Bodenversiegelung, Aufschüttungen und Abgrabungen und damit der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Umgriff der Erweiterungsfläche einher. Mit der festgesetzten GRZ ist eine Flächenversiegelung bis zu 80% anzunehmen; gegenüber den bereits zulässigen Nutzungen (rechtskräftige Bebauungspläne) ist daher eine zusätzliche Flächenversiegelung von ca. 1,6 ha anzunehmen. Für die bereits bestehenden Gewerbe- und Verkehrsflächen im übrigen Plangebiet sind keine nennenswerten Veränderungen zu erwarten. Grund-, Oberflächenwasser: Mit der Flächenneuversiegelung (Überbauung, Erschließung) und den notwendigen Abgrabungen auf den nördlichen Teilflächen des Plangebietes geht gegenüber den bisher zulässigen Nutzungen eine Verringerung der Deckschichten, eine Verminderung des Rückhaltevermögens, der Versickerungsfähigkeit des Bodens und der Grundwasserneubildung auf einer Fläche von zusätzlich ca. 1,6 ha einher. Darüber hinaus wird ein bisher offener Entwässerungsgraben, der der Entwässerung der bestehenden Gewerbeflächen dient, überbaut und durch einen Regenwasserkanal ersetzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung von dauerhaft wasserführenden Oberflächengewässern ist jedoch nicht zu erwarten. Klima / Luft: Die klimatische Funktion der Freiflächen im Nordwesten von Villingen wird durch den Verlust von Kaltluftentstehungsflächen im Vorhabenbereich zwar beeinflusst, bei einem Flächenumgriff von ca. 1,6 ha der Erweiterungsfläche jedoch nicht erheblich beeinträchtigt; siedlungsklimatischrelevante Frischluftfunktionen sind nicht betroffen. Landschaftsbild / Mensch: Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der bisherigen Freiflächen am Siedlungsrand ist durch das geplante Sondergebiet als Erweiterung bestehender Gewerbeflächen erheblich. Eine vollständige landschaftliche Einbindung der Baukörper erscheint aufgrund der Exposition und der geplanten Gebäudehöhen auch bei Optimierung der Gebäudestellung und der grünordnerischen Festsetzungen kaum erreichbar. Der Erhaltung bestehender Fuß- und Radwegeverbindungen im Planungsgebiet ist besondere Bedeutung beizumessen. Mit der geplanten Verlegung der Zufahrt zum Gewerbe- und Sondergebiet und dem Rückbau der Milanstraße (vgl. Kapitel 6 der Begründung sowie Planfall 2 der Lärmuntersuchung zum Gesamtverkehr; Dr. Brenner vom 14.02.2012), können bestehende Lärmbelastungen der benachbarten Wohngebiete vermindert werden. Es wird der Nachweis geführt, dass die Einrichtung eines Einrichtungshauses zu keiner unzulässigen Lärmzunahme im Sinne der 16. BImSchV sowie der TA Lärm in der unmittelbaren Nachbarschaft führt. . Einer Ansiedelung von empfindlicher Nutzung (Wohnkaufhaus) steht unter Berücksichtigung von ausreichendem Sicher- © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 12 heitsabstand sowie technischer Schutzmaßnahmen an dem neuen Gebäude auch im Störfall nichts entgegen (vgl. Kapitel 6.4/ Gutachten von Effektivplan zur Gefährdungsabschätzung vom 12.11.2011). Wechselwirkungen: Bauliche Eingriffe in das natürliche Bodengefüge durch o.g. Beeinträchtigungen haben nachteilige Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser zur Folge. Weitere Wechselwirkungen durch verkehrsbedingte Lärmimmissionen sind für die Schutzgüter Mensch / Erholung und Tiere zu erwarten, die jedoch durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Verlegung der Milanstraße) erheblich reduziert bzw. kompensiert werden können. bei Nichtdurchführung der Planung: (Status-quo-Szenario unter jetzigen Rahmenbedingungen, Berücksichtigung der Umweltziele und natürlichen Entwicklungspotentiale) Ohne die Erweiterung der Gewerbeflächen auf Freiflächen am „Vorderen Eckweg“ bzw. deren Umwidmung als Sondergebiet Einzelhandel wäre auch im nördlichen Teilbereich, der im rechtskräftigen Bebauungsplan „Vorderer Eckweg“ bereits als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, mit zusätzlicher Gewerbebebauung zu rechnen. Jedoch würden der Wiesengraben sowie der nordwestliche Außenbereich als Freiflächen entlang der B 33 und als Teillebensräume geschützter Offenlandarten (Vogel-, Heuschrecken, Schmetterlinge) erhalten bleiben. Darüber hinaus würde die naturnahe Entwässerung der bestehenden Gewerbeflächen über einen offenen Graben weiterhin erhalten. Im übrigen Plangebiet wäre nicht mit wesentlichen Änderungen zu rechnen; die grenzwertüberschreitenden verkehrsbedingten Lärmbelastungen für das benachbarte Wohngebiet an der Milanstraße würden unverändert bestehen bleiben. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von Beeinträchtigungen Vermeidung Minimierung Kompensation Boden Minimierung von Erdmassenbewegungen und –austausch; Erhaltung / Wiedereinbau von Oberboden Minimierung der Flächenversiegelung durch Begrenzung der GRZ; abgestimmte Geländemodellierung Nutzungsextensivierung, Minderung bestehender Stoffeinträge aus intensiver Landwirtschaft Grundwasser - Verwendung versickerungsfähiger Beläge auf Teilflächen, dauerhafte Stellplatzbegrünung vgl. Schutzgut Boden Oberflächenwasser - Dachbegrünung Gewässerrenaturierung, Anlage von Retentionsflächen Klima/Luft - Randeingrünung, Durchgrünung der Erschließungsflächen Entwicklung von Gehölzstrukturen (Frischluftproduktion) Arten/Biotope Beschränkung der Bauzeiten; Erhalt von Gehölzbeständen Randeingrünung, Durchgrünung Biotopvernetzung, Strukturanreicherung, Entwicklung von Gehölz-/Mager -/Feucht-/ Gewässerlebensräumen Landschaftsbild - Randeingrünung, Gestaltungsvorschriften zu Werbeanlagen Anlage strukturreicher, standorttypischer Gehölzbestände im Talraum Mensch Verlegung der Zufahrt von B 33 / Rückbau Milanstraße; Erhaltung der Fuß-/ Radwegeverbindung Optimierung der Höhenentwicklung der Bebauung, Optimierung der Randeingrünung, wegbegleitende Baumreihen und Heckenpflanzungen Aufwertung der Erholungslandschaft im Siedlungsumfeld - - - Kultur-/Sachgüter Beachtung der Sicherheitsanforderungen gemäß der Störfallverordnung 12. BImSchV (Abstände, technische und organisatorische Maßnahmen) Zur Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 14 BNatSchG wird ergänzend zur argumentativen Beurteilung der bestehenden Qualitäten (s.o.) eine quantitative Bewertung der Qualitäts- und Funktionsverluste vorgenommen. Der erforderliche Ausgleichsflächenbedarf für Eingriffe, die über die bereits rechtskräftigen Bebauungspläne im Planungsgebiet hinausgehen, wird mit Hilfe der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung der Stadt Villingen-Schwenningen ermittelt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden dabei berücksichtigt (vgl. Tabelle im Anhang). Es wird ein Kompensationsbedarf von insgesamt 60,7 Punkten festgestellt. Zur Erzielung des schutzgutbezogenen Ausgleichs- und Kompensationsbedarfs werden Teilflächen der Flur-Nr. 4029, Gemarkung Villingen als Fläche und Maßnahme zum Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 1a (3) BauGB dem Bebauungsplan verbindlich zugeordnet. Die Fläche befindet sich im Steppachtal, ca. 370 m östlich des Geltungsbereichs. Die Flächengröße beträgt 1,09 ha. © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 13 Mittels Oberbodenabtrag, Geländemodellierung und Entfernung von Uferverbauungen wird der Gewässerlauf der Steppach naturnah gestaltet. Entlang des Gewässers soll eine ein durchgängiger Hochstaudensaum mit einer Breite von bis zu 15 m entstehen. Als Pufferstreifen zu den angrenzenden landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesenflächen fungiert extensiv genutztes Grünland. Über das Einbringen von Strömungsleitern (Steinschüttungen; Totholz) wird eine dynamische Eigenentwicklung des Gewässers unterstützt. Eine Ufersicherung wird durch das punktuelle Einbringen von Weidensteckhölzern erreicht. Entlang des Gewässers werden standortheimische Laubbäume wie Erlen oder Eschen in Gruppen gepflanzt, die zusätzlich zur Verbesserung des Landschaftsbilds beitragen. Die Anlage von Lesesteinhaufen, u.a. zur Habitatoptimierung der Zauneidechse, dient der Erhöhung der Strukturvielfalt. Insgesamt tragen die gewässerbegleitenden Hochstaudensäume sowie das Extensivgrünland zur Biotopvernetzung bei. Detailliertere Ausführungen sowie Hinweise zur Pflege finden sich in den Textlichen Festsetzungen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Standortalternative / Konzeptvariante) Standortalternativen: Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes wurden vier Standortalternativen geprüft. Konzeptvariante: Im Rahmen der Erschließungsplanung für das Vorhaben wurden zwei Erschließungsvarianten hinsichtlich der Verkehrswirksamkeit und Entlastung der benachbarten Wohngebiete geprüft: - - Lärmtechnische Optimierung der bestehenden Straßenanbindung: Erschließung über bestehende Zufahrt Milanstraße – dadurch Erhöhung bestehender Lärmbelastungen für benachbarte Wohngebiete, weiterhin Überschreitung von Lärmgrenzwerten; zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich Umbau Milanstraße mit Durchstich Wieselsbergstraße: Direkte Anbindung des Wohnkaufhauses an die B 33, Rückbau der Milanstraße, Entlastung der Wohngebiete von Durchgangsverkehr – dadurch deutliche Verringerung © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 14 bestehender Lärmbelastungen, auch im Prognosefall 2025 bei Verwirklichung des Planvorhabens und allgemein zu erwartender Verkehrszunahme Unterschreitung der Lärmgrenzwerte; keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich Im Hinblick auf den Immissionsschutz und die verkehrliche Anbindung des Vorhabens wurde die erste Erschließungsvariante nicht weiter verfolgt; die vorliegende Planung stützt sich auf die zweite Variante. Diese stellt für das Schutzgut Mensch (Wohnen, Wohnumfeld) sowohl im Vergleich zur ersten Variante als auch im Vergleich zur jetzigen Bestandssituation eine erhebliche Verbesserung dar. Für die übrigen Schutzgüter ergeben sich keine wesentlichen Änderungen, so dass bei Umsetzung des Planvorhabens in der Summe keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen – vielmehr eine Entlastung – für die Schutzgüter zu erwarten sind. Verwendete technische Verfahren / Hinweis auf Schwierigkeiten, fehlende Kenntnisse Verfahren: Methode zur Beurteilung von Wertigkeit, Eingriffserheblichkeit und Eingriffsbilanz nach Modell Schwarzwald-Baar-Kreis (Flächenberechnung zum Kompensationsbedarf, Berücksichtigung der anrechenbaren Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen) Auswertung der Lärmuntersuchungen zur Ansiedlung XXX Lutz durch Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH vom 14.02.2012 im Hinblick auf das Schutzgut Mensch (Wohnen, Wohnumfeld) Auswertung der geotechnischen Untersuchungen der Ingenieurpartnerschaft Krause, Schulze & Udri (GEOsens) vom Juli/August 2007 im Hinblick auf das Schutzgut Wasser Hinweise: Die Aussagen zum Grundwasser- und Bodenhaushalt beruhen auf Auswertung der vorliegenden Fachpläne (Landschaftsplan, Regionalplan), die in Maßstäben 1:25.000 -1:100.000 vorliegen; es liegen keine standortbezogenen hydrogeologischen Daten vor. Maßnahmen zur Umweltüberwachung (Monitoring) Grundlage sind die bestehenden Überwachungsinstrumente und die Informationsverpflichtung der Fachbehörden nach § 4 (3) BauGB. Zur Verhinderung negativer Auswirkungen durch das geplante Vorhaben auf die Umwelt ist die Beobachtung noch nicht absehbarer Auswirkungen durch die Stadt Villingen-Schwenningen in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis und ggf. die Ergreifung steuernder Maßnahmen erforderlich. Insbesondere für folgende Schutzgüter wird die Überwachung unvorhergesehener Umweltauswirkungen vorgeschlagen: - Schutzgut Mensch: Beobachtung der prognostizierten Verkehrsentwicklung, insbesondere um die Einhaltung der gemäß Immissionsschutzrecht max. zulässigen Belastungen (Lärm, Schadstoffe) innerhalb der Bauflächen sowie in den benachbarten Wohngebieten der Stadt Villingen-Schwenningen zu gewährleisten Allgemein verständliche Zusammenfassung Mit der Erweiterung bestehender Gewerbeflächen am Vorderen Eckweg bzw. der Umwidmung in ein Sondergebiet Einzelhandel wird die Gewerbebebauung am nordwestlichen Stadtrand von Villingen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Freiflächen erweitert. Damit gehen erhebliche landschaftliche Veränderungen einher, die aufgrund der exponierten Hanglage am bisherigen Siedlungsrand besonders relevant sind. Die Freiflächen sind darüber hinaus sowohl für die Tier- und Pflanzenwelt des angrenzenden Offenlandes als auch für die Erholung der benachbarten Wohngebiete von Bedeutung. Als voraussichtliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind die Veränderungen des Landschaftsbildes durch Baukörper und Geländeveränderungen, die großflächige Bodenversiegelung und der damit verbundene vollständige Verlust der Lebensraumfunktion der Bauflächen zu nennen. Teillebensräume geschützter Tierarten gehen verloren; können jedoch durch Rückzugsräume im räumlichen Zusammenhang sowie durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen minimiert werden (s. u. Ausgleichsmaßnahmen), so dass erhebliche nachteilige Auswirkungen weder auf geschützte Arten noch auf die Erhaltungsziele des nahe gelegenen Vogelschutzgebietes zu erwarten sind. Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse können durch grünordnerische Festsetzungen (Verwendung versickerungsfähiger Beläge, Dachbegrünung, dauerhafte Begrünung nicht bebaubarer Grundstücksflächen) deutlich vermindert werden. Die geplante Verlegung der Zufahrt zum Gewerbe- und Sondergebiet ermöglicht die Verringerung bestehender verkehrsbedingter Lärmbeeinträchtigungen benachbarter Wohngebiete, so dass mit dem Vorhaben keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Wohnen) zu erwarten sind. Durch Maßnahmen zur Durchgrünung und Eingrünung der geplanten Bauflächen können die zu erwartenden Umweltauswirkungen minimiert, jedoch nicht vollständig kompensiert werden. Daher sind zusätzliche, externe Maßnahmen auf stadteigenen Flächen erforderlich. Durch die Bereitstellung von geeigneten Flächen und Maßnahmen im Steppachtal ca. 370 m östlich außerhalb des Plangebietes (Nutzungsextensivierung, Gewässerrenaturierung, Anlage von Feuchtwiesen, Strukturanreicherung, Gehölzentwicklung) kann eine vollständige Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erreicht werden. © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 15 Anhang A) Scopingprotokoll © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 16 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 17 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 18 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 19 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 20 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 21 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 22 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 23 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 24 B) Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung innerhalb des Geltungsbereichs © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 25 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 26 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 27 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 28 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 29 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 30 Externe Maßnahme © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 31 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 32 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 33 © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 34 Karte Diagnose – Bestand (unmaßstäblich verkleinert) © VG Villingen-Schwenningen (Auftraggeber) . ARGE PLANzeit | JATHO Stuttgart 2005 Seite 35 Karte Prognose – Planungsvorhaben (unmaßstäblich verkleinert)