Der Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen und die
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Der Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen und die
Wyższa Szkoła Języków Obcych w Poznaniu Katedra Języka Niemieckiego Małgorzata Anika Bestry Der Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen und die Rechtspraxis der EU. Versuch einer vergleichenden Analyse Praca licencjacka napisana pod kierunkiem prof. dr. hab. Romana Dziergwy Poznań 2007 OŚWIADCZENIE Ja, niżej podpisany/a......................................................................................................... Studentka filologii germańskiej Wyższej Szkoły Języków Obcych w Poznaniu oświadczam, iż przedkładana praca licencjacka pt.:........................................................... ............................................................................................................................................. ............................................................................................................................................. ..........................................................................jest samodzielnym opracowaniem tematu. Oznacza to, że przy pisaniu w/w pracy, poza niezbędnymi konsultacjami, nie korzystałam z pomocy innych osób, ani nie przepisywałem/am jej fragmentów z innych pisemnych opracowań tematu, poza dozwolonymi cytatami – w sposób i zakresie określonym przepisami prawa autorskiego. Jednocześnie przyjmuję do wiadomości, iż gdyby powyższe oświadczenie okazało się niezgodne z prawdą, stanowić to będzie podstawę do wszczęcia postępowania w sprawie uchylenia decyzji o nadaniu tytułu licencjata. Poznań, dnia ............................ ............................................................ czytelny podpis OŚWIADCZENIE Nazwisko i imię autora pracy ………….………………………………....……………… Tytuł pracy…………………………………………………………….………………...... Adres zamieszkania ……………………………....……………………………………… ……………………………………………. na udostępnianie w/w pracy mojego Wyrażam zgodę/Nie wyrażam zgody autorstwa przez Bibliotekę WSJO w Poznaniu oraz w jej czytelni. Poznań, dnia ………………….. ………………………………………… czytelny podpis Inhaltsverzeichnis Einleitung ......................................................................................................... 4 1. Begriffserläuterungen .................................................................................... 6 1.1. Die Definition der Immobilie ..................................................................... 6 1.1.1. Immobilienarten ...................................................................................... 7 1.1.2. Die Eigenschaften der Immobilie ............................................................ 9 1.2. Der Begriff des Ausländers ....................................................................... 10 2. Die Rechtsregelungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer ................. 13 2.1. Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer .......................................................... 13 2.2. Die rechtlichen Regelungen in anderen Ländern der Europäischen Union ............................................ 19 2.2.1. Die EU-Länder ohne Beschränkungen im Immobilienerwerb durch Ausländer .................................................... 19 2.2.2. Die EU-Länder mit Beschränkungen im Immobilienerwerb durch Ausländer .................................................... 20 3. Der Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen ........................................ 22 3.1. Der Immobilienerwerb mit Genehmigung ................................................ 22 3.2. Der Immobilienerwerb ohne Genehmigung .............................................. 25 3.3. Die Ausschließung der Anwendung des Gesetzes ..................................... 28 3.4. Der Immobilienerwerb durch Ausländer in Zahlen ................................... 30 4. Die Beglaubigung der Urkunden bei dem Immobilienerwerb ...................... 36 4.1. Haager Konvention .................................................................................. 36 4.2. Rechtsregelungen des Haager Übereinkommens ...................................... 37 4.3. Apostille .................................................................................................. 38 5. Eine Schritt-für-Schritt-Schilderung eines Immobilienerwerbs durch Ausländer .................................................. 40 5.1. Der Erwerb ohne Genehmigung ............................................................... 40 5.2. Der Erwerb mit Genehmigung .................................................................. 43 6. Der Immobilienmarkt .................................................................................. 46 6.1. Die Begrifferklärung des Immobilienmarkts ............................................. 46 6.2. Die Merkmale des Immobilienmarkts ....................................................... 47 6.3. Die Lage des Immobilienmarktes in Polen ............................................... 49 7. Der Immobilienerwerb durch Ausländer unter dem kulturellen Aspekt ...................................................................... 52 Schlussfolgerungen ......................................................................................... 54 Zusammenfassung in polnischer Sprache ........................................................ 56 Literaturverzeichnis ........................................................................................ 60 Anhänge ......................................................................................................... 63 Einleitung Als einer der wichtigsten Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union (Maastricht) gilt die Bildung des Binnenmarkts, der aus integrierten Finanzmärkten einzelner Mitgliedstaaten besteht. Die Funktionierung des Binnenmarkts setzt eine internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit voraus, wofür der freie Kapitalverkehr die Basis bildet. Deswegen wurde im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften eine Niederschrift gesetzt, die „alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern“1 verbietet. Davon profitieren sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, indem sie günstige Geschäfte im Ausland abwickeln können. Dieses Recht scheint eine interessante Perspektive für private Investoren aus der EU zu sein, die ihr Geld auch in Form einer Immobilie im einem der Länder der Europäischen Gemeinschaft anlegen möchten, aber auch für die Unternehmen, die den Bereich ihrer Tätigkeit ins Ausland erweitern. Das ist nicht nur mit dem Immobilienerwerb, sondern auch mit dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr verbunden. Praktisch sieht diese Angelegenheit etwas anders aus, weil jedes Land seine wirtschaftlichen Interessen durch Bestimmung der rechtlichen Regelungen schützen möchte, welche die Kontrolle des Staates ermöglichen und dadurch keine Spekulationsgeschäfte im Immobilienhandel zulässt. Deshalb bemühten sich einige neue EU-Länder um eine Übergangsfrist, bevor der Erwerb von Liegenschaften in allen Fällen völlig unbeschränkt ist. Nicht nur in Polen, sondern auch in anderen am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten ist die volle Liberalisierung des Immobilienerwerbsrechts noch nicht vollzogen. In Polen wird der Immobilienerwerb durch ausländische Käufer durch das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer (EGA) vom 25. März 1920 geregelt. EGA bestimmt die Bedingungen, die von dem in Polen investierenden Ausländer erfüllt werden müssen, um eine Immobilie zu kaufen. In meiner Arbeit möchte ich mich besonders auf diese Regelung konzentrieren. EGA ist aber nicht das einzige Dokument, das den Immobilienerwerb durch Ausländer reguliert, deshalb habe 1 Europäische Union. Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 2002 in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Internet unter http://www.europal.de/export/system/galleries/downloads/vertrag_von_nizza_auszug.pdf, eingesehen am 18.02.2007. 4 ich die Absicht, auch die anderen Verordnungen unter diesem Aspekt zu analysieren. Weil ich auch die praktische Darstellung dieses Problems zum Ziel habe, werde ich die einzelnen Tätigkeiten bei dem Immobilienerwerb in der wirklichen Reihenfolge schildern. Dafür nutze ich die Informationen, die mir das Immobilienbüro Karolczak Nieruchomości zugänglich machte. Der Beitritt Polens zur EU brachte den polnischen Immobilienmarkt in Schwung, weil das u.a. mit der Aufhebung der meisten Einschränkungen für die Bürger der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eng verbunden war. Obwohl in den letzten Jahren die Immobilienpreise in Polen wegen großer Nachfrage sehr stark stiegen, sind sie für die ausländischen Anleger relativ niedrig und man kann noch jetzt hohe Renditen erreichen. Natürlich nicht nur Ausländer, sondern auch die Polen betrachten die Immobilien als eine vortreffliche Kapitalanlage, obwohl sie über einen bedürftigeren Haushalt verfügen. Daher auch werden von Jahr zu Jahr mehr und mehr Liegenschaften gekauft, was ich mit den Informationen aus der aktuellsten Presse nachweisen möchte. Aber auf die Gestaltung des Immobilienmarktes haben noch andere Faktoren einen großen Einfluss und zwar negative. Der Immobilienerwerb gehört zu dem Fragenkomplex, der immer besonders heftige Kontroversen unter Menschen aller Nationen auslöst. Verschiedene Vorurteile, die vor allem auf den historischen Grund zurückzuführen sind, kommen zum Ausdruck. Es wird von dem „Ausverkauf des eigenen Landes“2 gesprochen, was im weiterem Verlauf für manche Leute das Loswerden von dem nationalen Vermögen oder sogar eigener Geschichte bedeutet.3 Nicht nur die rechtlichen und wirtschaftlichen, sondern auch kulturelle Umstände gestalten also heutzutage den Immobilienmarkt, dessen Schilderung die Aufgabe meiner Diplomarbeit ist. 2 Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. XI. 3 Świtka, Marcin: „Nabywanie gruntów rolnych przez cudzoziemców po wstąpieniu Polski do UE”. In: Nieruchomości C.H. Beck 09/2006, S. 4. 5 1. Begriffserläuterungen 1.1. Die Definition der Immobilie Das Wort „Immobilie“ kommt aus den Lateinischen res immobiles und, wie selbst der Name zeigt, bedeutet es eine Sache, die sich nicht bewegt. Unter diesem Begriff wird nicht nur ein Grundstück verstanden, sondern auch alles das, was sich oben und unter dieser Erdoberfläche befindet und was ein integrierender Bestandteil dieses Grundstückes ist.4 Der Bedeutungsumfang ist also sehr breit und deswegen musste er rechtlich geregelt werden. Die Frage des Eigentumsrechts und der Klassifizierung von Sachgütern, die von den Menschen beherrscht werden können, wurde schon in der Mitte des 5. Jahrhundert v. Chr. in der ersten Kodifizierung des römischen Rechts, sog. Zwölftafelgesetz normiert.5 Damals unterschied man auch unter beweglichen und unbeweglichen Güter, wobei die ersten Güter anders als heutzutage verstanden wurden – sogar ein Sklave wurde dazu gezählt. Was die Immobilien angeht, beschränkte sich das Eigentumsrecht eines Besitzers nicht nur auf die Erdoberfläche, sondern reichte sowohl unter als auch oben und war in dieser Hinsicht völlig unbegrenzt. Praktisch bedeutete es, dass man den Untergrund und den Luftraum einer Grundimmobilie nach Belieben nutzen konnte, z.B. die Bodenschätze. Diese Definition wurde durch den Code Napoléon übernommen und galt im polnischen Recht noch in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts.6 Erst im Jahre 1946 wurde ein solches Sachenrecht angeordnet, dass der Besitzer alle Tätigkeiten in dem Untergrund und dem Luftraum seiner Liegenschaft zulassen musste, wieweit sie sein Eigentum nicht gefährden. 7 Heutzutage wird der Begriff einer Immobilie durch mehrere rechtliche Regelungen definiert. Im Artikel 46. des polnischen Zivilgesetzbuches (weiter ZGB genannt) wurde bestimmt, dass zu einer Immobilie solche Grundstücke gehören, die ein 4 http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080 /Meyers2/seite/werk/meyers/band/8/seite/0901/ meyers_b8_s0901.html #Immobilien, eingesehen am 20.02.2007. 5 Nowa Encyklopedia PWN. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Bd. 5., Warszawa 1996, S. 316. 6 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 13. 7 Ebenda., S.14. 6 separates Eigentum ausmachen, dazu zählt man aber auch die sich darauf befindlichen Gebäude, die dauerhaft mit diesem Grundstück verbunden sind.8 Der oben erwähnte Kodex eliminiert im Artikel ebenso die Ungenauigkeiten, die bei der Interpretierung des Sachenrechts aus dem Jahre 1946 vorkommen konnten. Hier wird genau bestimmt, wie weit der Untergrund und wie hoch der Luftraum einer Immobilie wirklich zugehört. Diesem Artikel nach wird dieser Raum durch einen sozial-wirtschaftlichen Zweck festgesetzt und durch geologisches, Wasser-, Berg- und Luftverkehrsrecht normiert.9 1.1.1. Immobilienarten Auf Grund vom Art. 46 des ZGB wird auch die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Immobilien zurückgeführt, nach dem nicht nur Grund und Boden aber auch vom Gründstück abgesonderte Gebäude oder Teile der Gebäude für einzelne separate Besitzgegenstände betrachtet werden können. Auf diese Art und Weise lassen sich folgende Immobilienarten nennen: Bodengrundstücke, Gebäude, Lokale.10 Von den ersten Immobilienart wird bei einem Teil der Erdoberfläche gesprochen, das von der Gesamtheit abgesondert wurde und ein selbstständiges Eigentum ausmacht, zu dem einer Immobilie durch die Festsetzung einer entweder natürlichen oder künstlichen Grundstücksgrenze wird.11 Wenn aber diese Liegenschaft in der Grundstückerfassung als agrarische Nutzungen bezeichnet wurde, dann wird von dem landwirtschaftlichen Grundstück gesprochen. Diese Immobilien werden für das Führen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt, was „die Führung einer Herstellungstätigkeit in der Landwirtschaft im Bereich der Pflanzen- oder 8 Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. Kodeks Cywilny, im Internet unter http://eprawnik.pl/prawo/data.php/ dHlwZT00MTAwJmlkPTQ0NTkmdj0xMjI4, eingesehen am 26.02.2007. 9 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 15. 10 Ebenda, S. 15. 11 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 47. 7 Tierproduktion, darin inbegriffen Garten-, Obstplantagen- und Fischproduktion“ bedeutet.12 Was die Gebäude angeht, müssen sie mit dem Grund und Boden fest gebunden werden, damit man sie eine Immobilie nennen konnte. Logischerweise, wenn ein Gebäude bewegt werden kann, ohne seine Konstruktion zu verletzten, kann man damals von der Immobilie zumeist nicht sprechen. Deswegen werden z.B. Kioske und Baracken als bewegliche Güter betrachtet. Dieses Recht wird durch das Gesetz über die Gestaltung des landwirtschaftlichen Systems vom 11. April 2003 reguliert.13 Es gibt aber eine Ausnahme, wobei es zu einer Abtrennung der Gebäude von dem Grundstück kommt. Im Art. 235 des polnischen Zivilgesetzbuches wurde dieser Fall erwähnt und zwar betrifft sie alle Grundstücke, deren Eigentümer der Fiskus, die Einheiten der territorialen Selbstverwaltung oder ihre Verbände sind. Ein sich auf einem solchen Grundstück befindliche Gebäude bildet ein selbständiges Eigentum und wird durch das Recht auf Erbnießbrauch geregelt.14 Im Falle, dass eine in dem Vertrag festgelegte Frist vorbei ist oder ein Vertrag aufgelöst wird, erlöscht das Recht auf Erbnießbrauch und dadurch auch das Eigentumsrecht. Jedoch praktisch kann es zu einer solcher Situation nicht kommen. Wenn schon, muss der Erbnießbraucher eine Entschädigung in Höhe vom Gegenwert der Immobilie erhalten.15 Zur dritten Immobilienart werden die Lokale gezählt, die eine selbstständige Liegenschaft bilden und einen getrennten Eigentumsgegenstand darstellen können. Nach dem Gesetz über Raumeigentum vom 25. Juni 1994 können sowohl Wohnräume als auch wirtschaftlich genutzte Räume sein.16 12 „Das Gesetz über die Gestaltung des landwirtschaftlichen Systems vom 11. April 2003“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 23. 13 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 48. 14 Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. XII. 15 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 48f. 16 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 15. 8 1.1.2. Die Eigenschaften der Immobilie Eine Immobilie lässt sich durch einige eigentümliche Merkmale charakterisieren, die sie von den anderen Güter beträchtlich unterscheiden, und zwar kann man hier physische, ökonomische und institutionell-rechtliche Eigenschaften nennen. Diese Eigenschaften sind meistens miteinander verbunden und ergeben sich sehr oft auseinander.17 Wenn man eine Immobilie unter dem physischen Aspekt in Betracht zieht, werden solche Kennzeichen wie physische Komplexität, Unbeweglichkeit, Beständigkeit, Mannigfaltigkeit und Unteilbarkeit angeführt. Die Komplexität einer Liegenschaft besteht darin, dass sie sich aus mehreren Elementen, wie ein Bodengrundstück, darauf befindliche Gebäude oder Pflanzen, zusammensetzen kann. Sowohl ein Bodengrundstück als auch die Gebäude können nicht bewegt werden, deswegen wird auch von der Immobilität gesprochen. Die Beständigkeit ist wiederum ein relativer Begriff. Insofern unterliegt es keinem Zweifel, dass das Bodengrundstück ewig ist und sich nicht zerstören lässt, kann man so gut wie sicher feststellen, dass die Gebäude viele Reparaturen und Konservierungen immerfort verlangen, sonst werden sie am Wert verlieren. Im Gegensatz zu anderen von Menschen erzeugter Güter zeichnen sich die Immobilien durch eine lange Beständigkeit aus. Die Mannigfaltigkeit einer Liegenschaft besteht darin, dass man zwei identischen Immobilie nirgendwo finden kann. Diese Eigenschaft bereitet einige Probleme bei der Preisfestsetzung, weil jede Immobilie individuell betrachtet werden muss. Zuletzt wird die Unteilbarkeit einer Immobilie genannt, die aber nicht nur deswegen, weil sie sich im rauminhaltlichen und physischen Sinne kaum teilen lässt, sondern ist hier auch das angelegte Kapital unteilbar.18 Was die ökonomischen Eigenschaften einer Immobilie angeht, werden Seltenheit, Lokalisation, Korrelation, geringe Fluktuation und vor allem Kapitalaufnahmefähigkeit erwähnt. Das wichtigste Merkmal, auf das die Investoren Rücksicht nehmen müssen, ist der Bedarf an hohen Kostenaufwendungen. Deswegen 17 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 16. 18 Ebenda, S. 16ff. 9 herrschen in dem Immobilienmarkt vor allem Finanzinstitutionen und Handelsgesellschaften vor, während es zu wenig private Anleger gibt. Eine wesentliche Rolle spielt auch die Seltenheit, die eine Immobilie zu einer Mangelware macht. Das betrifft vor allem die Liegenschaften, die sich durch gute Qualität und Lokalisation auszeichnen. Nicht ohne Bedeutung ist die Korrelation der benachbarten Liegenschaften, die einen gegenseitigen Einfluss auf ihren Wert entweder günstig oder schädlich ausüben können. Diese Wechselbeziehung lässt sich vor allem bei den Handelsobjekten beobachten. Die Fluktuation einer Immobilie ist wiederum im Gegensatz zu anderen Kapitalanlagen sehr schwach. Wenn man den Immobilienmarkt in Betracht zieht, charakterisiert er sich durch eine geringe Zahl von potentiellen Käufern und hohe Eigentumsübertragungskosten, was die Fluktuation negativ beeinflusst.19 Für Immobilien sind auch institutionell-rechtliche Eigenschaften charakteristisch. Darunter versteht man u.a. das Rechtsystem, das die ganze Immobilienwelt reguliert. Die rechtlichen Regelungen determinieren solche Bereiche wie z.B. Besitzformen, Realisierung des Projekts, Möglichkeiten des Grundstückerwerbs, Auspreisung u.a. Einen großen Einfluss auf die Funktionierung der Immobilienwirtschaft üben spezialisierte Organisationen und Genossenschaften wie z.B. Immobilienverwaltungen, Wohnungsunternehmen, Gutachter und 20 Vermittlergenossenschaften aus. 1.2. Der Begriff des Ausländers Laut dem Gesetz über die Ausländer vom 25. Juni 1997 befindet man für den Fremden eine solche Person, die andere als polnische Staatsangehörigkeit besitzt, d.h. keinen polnischen Ausweis und Pass vorweisen kann.21 Dieselbe Erklärung lässt sich in dem Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920 finden. Was aber die anderen Regelungen angeht, wie z.B. das Gesetz über die Wirtschaftstätigkeit, wird der Begriff des Ausländers mit den früher erwähnten 19 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 19ff. 20 Ebenda, S. 23f. 21 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce przez cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 191. 10 Bestimmungen nicht mehr kohärent. Ein treffendes Beispiel dafür ist verschiedene Betrachtung von diesen Ausländern, die zwar keine polnische Staatsangehörigkeit, aber in Polen einen festen Wohnsitz haben. Laut des Gesetzes über die Wirtschaftstätigkeit werden sie als keine ausländischen Personen betrachtet. Anders sieht es aber in dem EGA. Dieser und einige andere Wiedersprüche können viele bedeutende Schwierigkeiten für diese ausländischen Investoren bereiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen ausüben möchten.22 Im EGA wird der Ausländer erst dann definiert, als das Gesetz vom 23. Dezember 1988 in Kraft tritt. Vorher enthielt EGA nur eine Vorschrift, die den Immobilienerwerb durch Ausländer, sowohl die natürlichen als auch die juristischen Personen, unter Genehmigungsvorbehalt zuließ. Wen man einen Ausländer nennen kann, wurde überhaupt nicht bestimmt. Bei der Gesetzänderung im Jahre 1988 wurde die Definition des Ausländers in Art. 1. Abs. 2 des EGA eingerückt.23 Aus dem Gesetz folgte, dass Ausländer im Sinne des Gesetzes ist: 1) eine natürliche Person, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, 2) eine juristische Person, die ihren Sitz im Ausland hat.24 Die folgende Novellierung des EGA wurde am 24. März 2001 eingeführt. Seit diesem Moment wurde die Definition des Ausländers um 3) eine im Einklang mit der Gesetzgebung fremder Staaten gegründete Gesellschaft der in den Nummern 1 oder 2 genannten Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit dem Sitz im Ausland 4) eine juristische Person und eine Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen haben und von in den Nummern 1,2 und 3 genannten Personen oder Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden25 22 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce przez cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 66. 23 Ebenda, S. 58. 24 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 3. 25 Ebenda, S. 3. 11 erweitert.26 Das Gesetz erläutert ebenso, was für eine Gesellschaft man für eine kontrollierte handelt. Diese Informationen wurden im Art. 1 Abs. 3 enthalten: Als kontrollierte Handelsgesellschaft gilt eine Gesellschaft, in der ein oder mehrere Ausländer unmittelbar oder mittelbar über mehr als 50% der Stimmen auf der Gesellschafter- oder Hauptversammlung, auch als Pfandgläubiger, Nießbraucher oder aufgrund von Einigungen mit anderen Personen, verfügen oder eine beherrschende Stellung im Sinne der Vorschriften Art. 4 § 1 Nr. 4 der Buchstaben b), oder c) oder e) des Gesetzes von 15. September 2000 – Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften [...] haben.27 26 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce przez cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 59. 27 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 3. 12 2. Die Rechtsregelungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer Nach dem 1. Weltkrieg, als Polen die nationale Unabhängigkeit gewann, bemühte man sich die Interessen des wiederauflebenden Staates möglichst am besten zu schützen. Deswegen entstanden viele Regelungen, die u.a. den Immobilienerwerb durch Ausländer betrafen. Das erste Gesetz, das von dem Erwerb der Liegenschaften durch Ausländer handelte, wurde von dem Ministerrat im Jahre 1919 beschlossen. Laut dieses Gesetzes mussten die Ausländer das Einverständnis der Staatsgewalt bekommen.28 2.1. Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer in Polen im Laufe der Geschichte Das Gesetz über den Erwerb von Gründstücken durch Ausländer wurde am 24. März 1920 verabschiedet. Im Laufe der Zeit wurde sie mehrmals novelliert und gilt heute als eines der ältesten Gesetze im polnischen Recht überhaupt.29 Zweckentsprechend beschränkte das EGA den Immobilienerwerb, indem jeder Ausländer die Genehmigung der Staatsmacht erlangen musste. In der Zeit der Entstehung des Gesetzes handelte sich um einen Minister der ehemaligen preußischen Region, dessen Amt erst im Jahre 1922 aufgehoben wurde. Seine Kompetenzen wurden von dem Minister des Inneren übernommen. Das damalige Gesetz ist u.a. im diesem Sinne beachtenswert, dass man erst auf Antrag des Finanzministers erwog, ob ein Ausländer die Genehmigung bekommen sollte oder nicht. Vielmehr konnte man gegen die Verweigerung der Genehmigungserteilung keine Klage erheben. Das kann man als Sorge um wirtschaftliche Interessen des polnischen Staates interpretieren.30 Darauf macht auch eine relativ kürze Geltungsdauer der oben erwähnten Genehmigung aufmerksam (nur 4 Monate lang). Bemerkenswert in dem Gesetz aus dieser Zeit war 28 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 1ff. 29 Clemenz, Bartosz: „Nowelizacja ustawy o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców”. In: Nieruchomości C. H. Beck 09/2006, S. 15. 30 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce przez cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 15f. 13 auch die Tatsache, dass der Ministerrat sowohl dem eine Immobilie erwerbenden Ausländer als auch dem Verkäufer zusätzliche Bedingungen stellen konnte. Eine einzige Ausnahme von der Genehmigungspflicht war im damaligen Gesetz die Erbfolge.31 Im Jahre 1927 führte man eine kleine Änderung ein, und zwar betraf sie den Erwerb von den grenznah gelegenen Immobilien. Der Auftrag des Finanzministers wurde zu diesem Zweck von dem Ministerrat überprüft.32 Die Novellierung im Jahre 1932 war von größerer Bedeutung. Von dieser Zeit an war der Innenminister für das Erteilen der Genehmigung verantwortlich und der Auftrag des Finanzministers nicht mehr erforderlich.33 Die Jahre 1933-1988 umfassen einen Zeitraum, in dem EGA kein einziges Mal geändert wurde.34 Nach dem 2. Weltkrieg war das gesellschaftlich-wirtschaftliche System in Polen dem Privateigentum überhaupt nicht dienlich. Durch die rechtlichen Beschränkungen ließ die Staatsgewalt gar keinen freien Kapitalverkehr zu, was natürlich auch den Grundstückverkehr, an dem sowohl Inländer als auch die Fremden Anteil nehmen, betraf. Jegliche Formen des Kapitalismus wurden einfach aus Prinzip abgelehnt.35 Erst nachdem sich das sozialistische System in Polen zum Untergang neigte, fing man an, das polnische Recht zu liberalisieren. Zuerst wurde das Gesetz im Jahre 1988 geändert, indem man die Definition des Ausländers36 darin formulierte und die Geltungsdauer der Genehmigung bis zu einem Jahr verlängerte. Wiederum seit dem 8. November 1990 wurde auf den Innenminister eine Pflicht auferlegt, zu berichten, wie das Gesetz tatsächlich funktioniert:37 Art. 4. [Berichte für den Sejm] Der Minister des Inneren legt dem Sejm alljährlich bis zum 31. März einen ausführlichen Bericht über den Vollzug des Gesetzes, 31 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Warszawa 2004, S. 4. 32 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 16. 33 Ebenda, S. 16f. 34 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Warszawa 2004, S. 1. 35 Ebenda, S. 1f. 36 S. 10f. 37 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 18. 14 Beck, przez Beck, przez insbesondere über die Zahl der erteilten Genehmigungen, über Art und Größe sowie über die räumliche Verteilung der hiervon betroffenen Grundstücke, und auch über die Zahl der ablehnenden Bescheide vor.38 Diesem Artikel nach kann der Minister seine eigenen Kriterien festsetzen, nach denen er Genehmigungen erteilen wird, aber dann müssen sie in dem Bericht klar dargestellt werden.39 Die nächste Gesetzänderung kam am 20. Oktober 1994 zum Vorschein und regulierte den Erwerb in den speziellen Wirtschaftszonen. Für diesen wurden diese Grundstücke gehalten, die einen industriell-geschäftlichen oder landwirtschaftlichen Charakter hatten:40 Art. 3a. [Spezielle Wirtschaftszonen] Die Entscheidung in Sachen der Genehmigung des Erwerbs eines im Gebiet der aufgrund besonderer Vorschriften eingerichteten besonderen Wirtschaftszonen belegenen Grundstücks ergeht innerhalb eines Monats ab der Antragstellung durch die Partei.41 Die Novellierung vom 15. März 1996 änderte fast 80% von dem Textinhalt des EGA.42 An der Gesetzesergänzung arbeitete man zwei Jahre und es wurde sogar überlegt, ob man vielleicht völlig neue Regulierung hätte ausarbeiten sollen.43 Zu den wichtigsten Veränderungen zählt man die genaue Bestimmung, dass die Genehmigungserteilung ein Verwaltungsverfahren ist. Außerdem erscheine eine zwar kleine aber sehr bedeutende Erwähnung, welche Minister neben dem Innenminister die Entscheidung von der Genehmigungserteilung treffen müssen. Diese Regulierung machte das Genehmigungsverfahren weniger kompliziert, weil von dieser Zeit an nur für die positiv geprüften Entscheidungen das Konsultieren von anderen Ministern 38 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 13. 39 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce przez cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 102. 40 Ebenda, S. 89. 41 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 9. 42 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 7. 43 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce przez cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 19. 15 erforderlich war. Dazu gehörte auch ein neues Verfahren bei dem Erwerb von landwirtschaftlichen Immobilien. Nach der neuen Form des Art. 1. Abs. 1. EGA wurde die Genehmigungspflicht des Ministers für ländliche Entwicklung von 1ha auf alle landwirtschaftliche Grundstücke erweitert:44 Die Genehmigung wird im Wege einer Verwaltungsentscheidung vom Minister des Innern erteilt, wenn der Minister für Nationale Verteidigung und hinsichtlich landwirtschaftlicher Grundstücke auch der Minister für ländliche Entwicklung keinen Einspruch erhebt.45 Ein neuer Abschnitt im Art. 1. bestimmte eindeutig, dass die Genehmigung nur bei dem Erwerb notwendig ist. Folglich wurde eine solche Situation zweifellos, wo ein Ausländer eine Liegenschaft pachten oder mieten möchte – dann braucht er überhaupt keine Bewilligung.46 Die Berechtigungen des Innenministers, der die Genehmigung erteilen soll, wurden im Art. 2. bestimmt. Auf diesem Grund kann er: 1) die Vorlegung von Beweisen und Auskünften verlangen, die für die Entscheidung über den Antrag wie auch für die in Nr. 2 genannte Prüfung unerlässlich sind; 2) auch mit Hilfe der zuständigen Behörden der Regierungsverwaltung prüfen, ob der Grundstückserwerb durch den Ausländer nicht zu einer Bedrohung der Verteidigungsfähigkeit, Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Ordnung führt, und auch ob es im Einklang mit den Interessen des Staates ist.47 Im Art. 2. wurde auch erwähnt, dass der Minister spezielle Bedingungen stellen kann, der ein Ausländer erfüllen muss, um eine Immobilie kaufen zu können. 44 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 7. 45 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 2. 46 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 8. 47 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 7. 16 Gleichzeitig bedeutete es, dass man dem Verkäufer irgendwelche Pflichten nicht auferlegen darf.48 Die Veränderungen im Art. 3. vereinfachten wesentlich das Verwaltungsverfahren, weil vor dieser Zeit ein minimaler Einkaufspreis einer Immobilie bestimmt werden müsste, was wiederum mit dem eher langen Verfahren und hohen Kosten verbunden war.49 Dieser Artikel wurde auch um Art. 3b – 3e erweitert. Hier wurde z.B. das Problem der Verfahrenseinstellung erläutert, und zwar kommt es dazu im Falle, dass: der Ausländer, auf dessen Antrag es eingeleitet worden ist, ersucht, wie auch dann, wenn der Eigentümer oder Erbnießbraucher des Grundstücks erklärt, dass er nicht die Absicht hat, das Grundstück an den Ausländer [...] zu veräußern.50 Sehr günstig für die ausländischen Investoren scheint der neue Art. 3d zu sein, der die Promesse in das EGA einführt. Sie gilt als eine Art der Versprechung, dass dem Ausländer die Genehmigung in der Zukunft erteilt wird. Die Promesse war genauso wie die zuständige Genehmigung im Laufe des Verwaltungsverfahren zu erlangen, das meistens 2 Monate lang dauert, und hatte dann eine 6 Monate lange Gültigkeitsdauer. Obwohl das polnische Recht es nicht verlangt, eine Genehmigung vor der Immobilienversteigerung oder Ausschreibung vorzulegen, kann die Promesse für den Ausländer bestimmt eine Sicherheit garantieren.51 Eine andere Neuheit, die nach dem 15. März 1996 im EGA erschien, war der Art. 7., der solche Fälle bestimmte, wenn EGA keine Anwendung findet. Dieser Artikel handelt nämlich von dem Erben und der Umwandlung einer Gesellschaft. Im Art. 8 dagegen wurden diese Situationen bestimmt, wo die Genehmigung für den Immobilienkauf durch Ausländer nicht erforderlich ist. Der Artikel wurde mit der nächsten Novellierung im Jahre 1998 noch weiterentwickelt.52 Sowohl mit dem Art. 7. 48 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 9. 49 Taradejna, Ryszard, und Taradejna, Małgorzata: Nabywanie nieruchomości w Polsce przez cudzoziemców. Hrsg. Zachodnie Centrum Organizacji Sp. z o.o., Zielona Góra 2001, S. 84f. 50 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 9. 51 Ebenda, S. XXXIV. 52 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 10ff. 17 als auch mit dem Art. 8. werde ich mich in den weiteren Teilen meiner Arbeit ausführlicher befassen. Nach der oben erwähnten Novellierung vom 24. Juli 1998 bekam der Art. 6. eine neue Form. Hier wurde erklärt, dass der gegen Vorschriften vollzogene Immobilienerwerb ungültig ist und im Falle der Gesetzverletzung „das Gericht [...] auf Antrag des nach der Belegenheit des Grundstücks zuständigen Gemeindevorstehers (Bürgermeisters, Stadtpräsidenten), Starosten, Woiwodschaftsmarschalls bzw. Woiwoden oder auf Antrag des Ministers für innere Angelegenheiten“53 davon entscheidet.54 Die Veränderungen des EGA, die mit der Gesetzesergänzung vom 3. Februar 2001 eingeführt wurden, hatten schon die Anpassung des polnischen Rechts an die liberalen Regelungen der Europäischen Union zum Ziel. Damals wurde u.a. die Definition der Ausländer noch erweitert55 und das EGA mit dem Gesetz über die Handelsgesellschaften vom 15. September 2000 in Einklang gebracht. Die Kompetenzen des Innenministers wurden in dieser Hinsicht ausgedehnt, dass er im Laufe von 10 Jahren einen Ausländer kontrollieren kann, ob er seine für den Immobilienerwerb erforderlichen Verpflichtungen wirklich nachkam.56 Dennoch erst nach dem Beitritt von Polen zur Europäischen Union wurde zur EGA eine Eintragung hinzugefügt, dass den Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen grundsätzlich änderte. Das betrifft vor allem die Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums, den gegenüber nur geringe Einschränkungen im Kauf einer Liegenschaft blieben, und zwar bei dem Erwerb von Zweitwohnsitzen, landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern. Vielmehr nach der für jede Immobilienart anders bestimmten Übergangsfrist werden die Bürger der Mitgliedstaaten völlig unbegrenzt diese Immobilien kaufen können.57 Die Einzelheiten dieser Regelungen werden von mir im Kapitel 3. geschildert. 53 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 13. 54 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 12. 55 S. 11. 56 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 14. 57 Clemenz, Bartosz: „Nowelizacja ustawy o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców”. In: Nieruchomości C. H. Beck 09/2006, S. 16. 18 2.2. Die rechtlichen Regelungen in anderen Ländern der Europäischen Union Das den Immobilienerwerb betreffende Recht sieht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union je nach dem Land verschieden aus. Es gibt Länder, die überhaupt keine Beschränkungen im Immobilienerwerb auferlegen, wie z.B. Portugal, Frankreich, Großbritannien, Holland, Belgien, Deutschland und Luxemburg. In diesen Ländern werden Ausländer genauso wie Staatsangehörige behandelt. Jedoch obwohl jede Behinderung des freien Kapitalverkehrs nicht der Idee der Gemeinschaft entspricht, sind in manchen EU-Ländern einige Regelungen vorhanden, die den Erwerb von Liegenschaften beschränken. Dazu gehört vor allem Dänemark und Österreich, aber auch Finnland, Griechenland, Spanien, Irland, Schweden und Italien. Wiederum die am 1. Mai 2004 beigetretenen Länder erlangten eine Übergangsfrist, die vor allem für landwirtschaftliche Fläche und Wälder gilt.58 2.2.1. Die EU-Länder ohne Beschränkungen im Immobilienerwerb durch Ausländer Zu den Staaten, die gar keine Beschränkungen im Kauf von Liegenschaften durch Ausländer auferlegen, gehört u.a. die Bundesrepublik Deutschland. In dem deutschen Recht gibt es nur administrative und zivilrechtliche Einschränkungen, die aber alle Immobilienkäufer unabhängig von Staatsangehörigkeit betreffen.59 In Belgien stehen den Ausländern gegenüber die gleichen Bedingungen wie für den Staatsbürger. Das Immobilienrecht wird in Belgien durch Code des droits déenregistrement vom 2. September 1939, der mit dem Handelsregister in Polen gleichbedeutend ist, und das Gesetz über die Hypothek vom 16. Dezember 1951 geregelt. In dem belgischen Recht wird zwischen den Ausländern aus der EU und den Ausländern aus den dritten Ländern nicht unterschieden. 60 58 Poniatowicz, Marzanna: „Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców w aspekcie akcesji Polski do Unii Europejskiej”. In: Uwarunkowania rozwoju rynku nieruchomości w Polsce. Hrsg. IFGN Szkoła Główna Handlowa, Warszawa 2000, S. 103. 59 Hartwich, Filip: „Kupujemy nieruchomość w Europie – cz. II. Państwa bez istniejących szczególnych ograniczeń”. In: Nieruchomości C. H. Beck 04/2002, S. 36. 60 Ebenda, S. 36. 19 Genauso sieht es in dieser Hinsicht in Holland aus. Der Immobilienerwerb wird in diesem Land durch das Holländische Zivilgesetzbuch reguliert. Es gibt hier aber eine bestimmte Regulierung, die Schwierigkeiten bereiten kann, und zwar muss nach dem holländischen Recht das Bodengrundstück dem Raumordnungsplan gemäß erschlossen werden.61 Zu den einzigen Einschränkungen, die in Großbritannien vorhanden sind, gehört der Verkauf eines besonders fruchtbaren Bodengrundstücks, sog. prime agricultural land. Dazu erwartet man in manchen Regionen von dem Käufer, dass er die gleiche Landschaft erhalten wird.62 Was Frankreich angeht, wurde ehemals eine Genehmigung des Wirtschafts-, Finanzministeriums erforderlich. Zur Zeit beschränkt sich die Pflicht eines Käufers zur Anmeldung eines Immobilienerwerbs bei diesen Institutionen, wenn die Liegenschaft bestimmten Forderungen entspricht. Außerdem haben die ausländischen Käufer keine anderen Verpflichtungen.63 Auch in Portugal ist keine Genehmigung für den Immobilienerwerb erforderlich, aber noch bis zum Jahre 1989 verlangte man von dem Ausländer die Zustimmung einer portugiesischen Nationalbank. Bei dem Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücke war diese Pflicht noch länger gültig – bis 1991. Im Unterschied zu oben erwähnten Ländern muss in Portugal jede Investition in dem ICEP-Institut im Laufe von 30 Tage angemeldet werden, nachdem die Transaktion durchgeführt wurde. Außerdem ist jede daran beteiligte kommerzielle Bank verpflichtet, die Nationalbank von der Transaktion zu informieren, wenn die Immobilie bestimmte Bedingungen erfüllt. Diese Regelung betrifft aber vor allem wirtschaftlich genutzte Immobilien. 2.2.2. Die EU-Länder mit Beschränkungen im Immobilienerwerb durch Ausländer Österreich ist eines der Länder, in denen der Erwerb von Immobilien besonders kompliziert ist, und was wichtig ist, nicht nur von dem Ausländer, sondern auch von 61 Hartwich, Filip: „Kupujemy nieruchomość w Europie – cz. II. Państwa bez istniejących szczególnych ograniczeń”. In: Nieruchomości C. H. Beck 04/2002, S. 36. 62 Ebenda, S. 36. 63 Ebenda, S. 36. 20 dem Staatsbürger. Um landwirtschaftliche Grundstücke oder Wälder kaufen zu können, benötigt man die Genehmigung eines Bundeslandes. Diese Pflicht scheint sehr problematisch zu sein, um so mehr hat jedes Bundesland seine eigene sog. Ausländergrundverkehrsgesetze. Andere Immobilien können die Bürger der Europäischen Union unbeschränkt kaufen, die Staatangehörige der Drittländer dagegen müssen je nach dem Land bestimmten Bedingungen nachgehen, bevor ihnen die Genehmigung erteilt wird.64 In Dänemark ist der Kauf einer Immobilie überhaupt nicht leichter als in Österreich und die Ursache dafür ist vor allem das unkoordinierte Recht. Privilegiert sind am meisten die Personen, die in Dänemark einen festen Wohnsitz länger als 5 Jahre haben. Der feste Wohnsitz ist auch bei dem Erwerb einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses und hier ist das dänische Recht besonders restriktiv. Die Genehmigung ist von dem Justizministerium zu erlangen und es wird sehr genau geprüft, ob der Käufer wirklich die Verpflichtungen befolgt.65 Was Finnland angeht, ist das Recht den Ausländern gegenüber nicht sehr einschränkend. Nur bei dem Erwerb von der grenznah gelegenen Immobilie und den Ferienhäusern benötigt man eine Erlaubnis. Von den anderen EU-Ländern unterscheidet Finnland eine besondere Regelung: Im Falle, wenn sich die Inländer eine Liegenschaft wegen der zu hohen Preise nicht leisten können, kann der Immobilienerwerb den Ausländern verweigert werden. Das finnische Recht verfügt aber über viele Ausnahmen von dieser Beschränkung.66 Charakteristisch für die Anforderungen in Griechenland ist die erforderliche Anwesenheit eines Rechtsanwalts beim Kauf einer teuren Immobilie. Dazu werden aber alle Käufer verpflichtet. Die Ausländer können nur bei dem Erwerb von diesen Grundstücken, die in der Nähe der Grenze liegen, auf bestimmte Beschränkungen stoßen.67 64 Hartwich, Filip: „Kupujemy nieruchomość w Europie – cz. I. Państwa UE z istniejącymi ograniczeniami”. In: Nieruchomości C. H. Beck 03/2002, S. 30f. 65 Ebenda, S. 32f. 66 Ebenda, S. 33. 67 Ebenda, S. 34. 21 3. Der Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen 3.1. Der Immobilienerwerb mit Genehmigung Dafür, dass die Rechtsregelungen, die den Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen betreffen, einen reglementarischen Charakter haben, gibt schon der erste Satz des Gesetzes über den Erwerb von Gründstücken durch Ausländer den Ausschlag, dass der Ausländer, der ein Grundstück in Polen erwerben möchte, die Genehmigung der polnischen Behörde einholen muss. Darunter versteht man aber auch Erwerb und Übernahme von Anteilen oder Aktien einer Handelsgesellschaft [...], die ihren Sitz in Polen hat und Eigentümer oder Erbnießbraucher eines Grundstücks ist, wenn der Erwerber Ausländer im Sinne des Gesetzes ist, soweit diese Gesellschaft dadurch zu einer von Ausländern kontrollierten Gesellschaft wird [...] aber der Ausländer kein Gesellschafter oder Aktionär ist.68 Wenn man von einer Handelsgesellschaft spricht, kann es sich z.B. um Aktiengesellschaft, Handelsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Kommanditgesellschaft, Haftung, Offene Partnergesellschaft oder 69 Kommanditgesellschaft auf Aktien handeln. Um eine Immobilie in Polen kaufen zu können, muss sich der Ausländer um die Genehmigung in dem Department für Genehmigungen und Konzessionen des polnischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten und Verwaltung bewerben.70 Diese Genehmigung wird vom Minister für Inneres und Verwaltung erteilt, der aber im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung handeln muss. Eine solche Verordnung kann von dem Innenminister also nur dann gegeben werden, wenn der Minister für Nationale Verteidigung keine Klage erhebt. Was die landwirtschaftlichen Grundstücke betrifft, benötigt man positive Entscheidung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu bekommen, der sich aber 68 Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. XXXI. 69 Ebenda, S. XXXII. 70 http://www.polen-tschechienkontakt.info/servlet/link_file?link_id=9973&ref_knoten_id=25785&ref_detail=portal&ref_sprache=deu, eingesehen am 31.03.2007. 22 damals auch widersetzen kann. Im Falle, dass von einem der oben erwähnten Minister Einspruch eingelegt wurde, kann die Entscheidung nur negativ sein und dem Ausländer wird nicht erlaubt, eine Liegenschaft in Polen zu erwerben.71 Eine negative Entscheidung kann von dem Minister getroffen werden, wenn der Ausländer die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt. Weil das Gesetz die Interessen des polnischen Staates sichern sollte, wurde es in dem Art. 1a. des Gesetzes deutlich hervorgehoben, dass der Erwerb des Grundstücks durch den Ausländer nicht zu einer Bedrohung der Verteidigungsfähigkeit, der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Ordnung führt und auch keine Erwägungen der Sozialpolitik oder der öffentlichen Gesundheit entgegenstehen72. Laut des polnischen Rechts (Art. 1a.) wird auch viel Acht darauf gegeben, dass der Ausländer besondere Bindungen an Polen bestätigen kann, und zwar kann das einer der unter erwähnten sein: 1) Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit oder der polnischen Abstammung 2) Eheschließung mit einem Staatsangehörigen der Republik Polen 3) Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsgenehmigung 4) Mitgliedschaft in einem Organ, das die in Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Unternehmer leitet 5) Ausübung einer wirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß den Vorschriften des polnischen Rechts auf dem Territorium der Republik Polen.73 Laut des Gesetzes muss der Ausländer, der eine Immobilie erwerben möchte, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellen (Art. 1a Abs. 3).74 Präzisierte Angaben bestimmt das Dokument vom 26. April 2004 - Die Verordnung des Ministers für innere Angelegenheiten und Verwaltung in der Sache der detaillierten Informationen und Dokumentarten, die ein Ausländer, der die Erteilung einer 71 Świtka, Marcin: „Nabywanie gruntów rolnych przez cudzoziemców po wstąpieniu Polski do UE”. In: Nieruchomości C.H. Beck 09/2006, S. 5. 72 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 5. 73 Ebenda, S. 5. 74 Ebenda, S. 5. 23 Genehmigung für den Grundstückserwerb beantragt, verpflichtet ist vorzulegen.75 Ein solcher Antrag soll u.a. die Daten enthalten, die den Antragsteller und seinen rechtlichen Status bezeichnen. Was für Informationen hier angegeben werden, hängt davon ab, ob es sich um eine natürliche, juristische Person oder eine Handelsgesellschaft handelt. Die gleichen Angaben betreffen den Veräußerer einer Immobilie. Der Ausländer muss noch zusätzlich von dem Verkäufer eine schriftliche Erklärung erhalten, dass der Eigentümer eine bestimmte Liegenschaft zugunsten des Ausländers veräußern möchte.76 Das zu erwerbende Grundstück wird genau bezeichnet und je nach der Immobilienart müssen in dem Antrag detaillierte Informationen genannt werden. Was die Bodengrundstücke angeht, müssen in dem Gesuch die Straße, der Ort, die Gemeinde und die Woiwodschaft, die Nummer des Verzeichnisgrundstücks und des Grundbuchs angegeben werden. Sehr wichtig ist hier auch die Angabe der Fläche in Hektar. Bei den Gebäuden ist die genaue Adresse, also: die Straße, der Ort, die Gemeinde und Woiwodschaft erforderlich. Im Falle des Lokals werden noch die Nutzungsfläche und der Anteil an dem Grundstück angegeben.77 Zusätzlich muss in dem Antrag die Rechtsform und der Zweck des Grundstückserwerbs angedeutet werden.78 Damit die Ungewissheit bei der Genehmigungserteilung den ausländischen Investoren keine Hindernisse in den Wege legt, das Kapital im polnischen Immobilienmarkt anzulegen, wurde in das Gesetz die Genehmigungszusage eingeführt.79 Heutzutage gilt die Promesse ein Jahr ab der Erteilung und inzwischen 75 „Die Verordnung des Ministers für innere Angelegenheiten und Verwaltung in der Sache der detaillierten Informationen und Dokumentarten, die ein Ausländer, der die Erteilung einer Genehmigung für den Grundstückserwerb beantragt, verpflichtet ist vorzulegen.“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 37. 76 Hartwich, Filip: „Wniosek o wydanie zezwolenia na nabycie nieruchomości przez cudzoziemca, cz. I”. In: Nieruchomości C. H. Beck 07/2005, S. 14f. 77 „Die Verordnung des Ministers für innere Angelegenheiten und Verwaltung in der Sache der detaillierten Informationen und Dokumentarten, die ein Ausländer, der die Erteilung einer Genehmigung für den Grundstückserwerb beantragt, verpflichtet ist vorzulegen.“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 39. 78 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 4. 79 S. 13. 24 darf man die Genehmigung nicht verweigern. In diesem Fall werden nicht nur die Interessen des Staates, sondern auch des Anlegers vom Ausland geschützt.80 3.2. Der Immobilienerwerb ohne Genehmigung In dem Gesetz über den Erwerb von Gründstücken durch Ausländer wurden auch solche Bedingungen bestimmt, bei deren Erfüllung sich der erwerbende Ausländer um die Genehmigung nicht bemühen Immobilienerwerb außer Kontrolle des Ministers des Innern. muss. Hier steht der 81 Alle Fälle, bei denen die Genehmigung nicht notwendig ist, wurden im Art. 8 des EGA aufgezählt: der Erwerb eines eigenständigen Wohnraums im Sinne des Gesetzes über das Raumeigentum vom 24. Juni 1994 [...]82 In dem Abs. 1. wurde deutlich hervorgehoben, dass das Recht zum Erwerb ohne Genehmigung nur die Wohnräume betrifft, die mit der Definition vom Gesetz über das Raumeigentum in Einklang stehen. Der Wohnraum muss einem bestimmten Zweck dienen, und zwar soll er Wohnbedürfnisse befriedigen. Deswegen kann z.B. ein Atelier eines Künstlers für einen solchen Raum gehalten werden, weil es einen anderen Zweck erfüllt. Dasselbe betrifft ein Einfamilienhaus, das zwar bewohnt werden kann, aber in dem Gesetz über das Raumeigentum einen anderen Status besitzt. Günstig für die Ausländer kann aber die Tatsache sein, dass es überhaupt keine Begrenzungen in der Fläche oder in der Zahl der erwerbenden Wohnlokale gibt.83 In diesem Artikel wurde es auch offensichtlich bestimmt, dass „der Erwerb eines eigenständigen Gebrauchsraums, der seiner Zweckbestimmung nach eine Garage ist [...], wenn dies in Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs des Erwerbers oder des 80 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 9. 81 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 105. 82 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 15. 83 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 107ff. 25 Eigentümers eines Grundstücks oder eines eigenständigen Wohnraums steht“84 nicht genehmigungspflichtig ist. Das Recht auf die gleichen Erleichterungen hat der Ausländer, der schon mindestens 5 Jahre in Polen wohnt, nachdem ihm die Daueraufenthaltskarte in Polen eingeräumt worden ist.85 Eine kürzere Zeit, weil nur 2 Jahre, nachdem er die Daueraufenthaltskarte bekommt, braucht ein Ausländer, der mit einem polnischen Staatsangehörigen Ehe schloss. Diese Befugnisse hat er aber nur zu den Immobilien, die gesetzliche Gütergemeinschaft der Eheleute ausmachen.86 Laut dem Abs. 4. steht eine andere Erleichterung einem Ausländer zu, „der zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Kreis der gesetzlichen Erben des Veräußerers gehört und der Veräußerer mindestens fünf Jahre Eigentümer oder Erbnießbraucher dieses Grundstücks ist“87. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die natürlichen Personen, die laut des EGA als ein Ausländer gelten. Der Erwerb einer Immobilie ist aber nicht mehr genehmigungsfrei, wenn es zu der Seperation der Ehegatten oder sogar zum Zerfall einer Ehe kommt.88 Es besteht auch eine solche Möglichkeit (Abs. 5.), ein unbebautes Grundstück ohne Genehmigung zu kaufen, wenn es vom Ausländer den satzungsgemäßen Zwecken dient und die Fläche nicht mehr als 0,4 Hektar des städtischen Bodens beträgt.89 Diesmal umfasst diese Vorschrift juristische Personen, die ihren Sitz in der Republik Polen haben, die Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die den Sitz in Polen hat, juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben und die Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Ausland haben. Unter dem Begriff „satzungsgemäße Zwecke“ versteht man eine Beziehung der 84 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 15. 85 Ebenda, S. 15. 86 Ebenda, S. 15. 87 Ebenda, S. 17. 88 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 117f. 89 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 17. 26 erwerbenden Liegenschaft mit dem Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit, d.h. eine Immobilie soll für diese Wirtschaftstätigkeit unentbehrlich sein.90 Ohne Genehmigung kann auch die Bank eine Immobilie kaufen, die zwar ein Ausländer, aber gleichzeitig der Hypothekengläubiger ist. Im Falle, dass die Versteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren nutzlos ist, kann die Bank laut dem Art. 8. das Grundstückseigentum übernehmen.91 Bei der Übernahme von Anteilen und Aktien bei der Bank sind dieselben Prinzipien in Kraft.92 Nach dem Beitritt von Polen zu der Europäischen Union erschien im EGA ein neuer Abschnitt, der den Immobilienerwerb in Polen an die Idee des „freien Kapitalverkehrs“ anpasst, und zwar ermöglicht das polnische Recht den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums polnische Grundstücke ohne Genehmigung zu kaufen. Hier wurde also der Unterschied zwischen den Ausländern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und den Ausländer aus dem dritten Land zum Ausdruck gebracht. Weil es aber der polnischen Regierung eine Übergangsfrist zu erringen gelang, bildet der Abs. 2. zwei Ausnahmen des Erwerbs, und zwar: 1) von landwirtschaftlichen Grundstücken und Waldgrundstücken im Laufe des Zeitraums von zwölf Jahren ab dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union 2) eines zweiten Hauses im Laufe des Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag des Beitritts der Republik zur Europäischen Union93 Die oben erwähnten Ausnahmen begrenzen den Immobilienerwerb nicht erheblich, weil schon in dem nächsten Abschnitt solche Fälle genannt werden, bei denen diese Regel nicht angewendet wird. Der Ausländer kann der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks nach 7 Jahren werden, nachdem er den Pachtvertrag abgeschlossen, und „im Laufe dieses Zeitraums auf diesem Grundstück persönlich eine 90 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 118f. 91 Ebenda, S. 120f. 92 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 17. 93 Ebenda, S. 17. 27 landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt sowie auf dem Gebiet der Republik Polen gewohnt“94 hat. Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf die folgenden Woiwodschaften: Niederschlesien, Kujawien-Pommern, Löbuser Land, Pommern, Ermland-Masuren, Großpolen und Westpommern. Oppeln, 95 Außerdem wurde es den ausländischen Erwerbern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erlaubt, ein zweites Haus schon nach 4 Jahren zu kaufen, wenn er innerhalb dieser Zeit ununterbrochen Polen bewohnt. Die Übergangsfrist gilt auch in diesem Fall nicht mehr, wenn der Ausländer mit Hilfe dieser Immobilie touristische Dienstleistungen leisten möchte.96 Ein einziger Vorbehalt, an dem sich ein Ausländer unbedingt anpassen muss, sind die Grundstücke, die im Grenzgebiet liegen und landwirtschaftliche Grundstücke von der Fläche mehr als einem Hektar. Diese Fälle werden durch Abs. 3. reguliert.97 3.3. Die Ausschließung der Anwendung des Gesetzes Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer reguliert auch solche Fälle, bei denen diese Regulierung keine Anwendung findet. Und zwar betrifft der Art. 7. des EGA zwei derartigen Situationen: das Erben und die Umwandlung einer Gesellschaft.98 Laut des polnischen Rechts kann jede Immobilie von einem Ausländer beerbt werden, der zum gesetzlichen Erben berechtigt ist. Darunter werden nach dem polnischen Grundgesetzbuch vor allem Kinder und Ehegatten des Erblassers verstanden, aber im Fälle ihres Sterbens geht das Recht zu den Eltern, Geschwistern oder seinen Abkömmlingen über. Zu Gunsten des Ausländers wendet sich das polnische Recht auch im Falle, wenn in seinem Heimatland das gesetzliche Erben nicht gilt, dann findet das hiesige Recht seine Anwendung.99 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 17. 95 Ebenda, S. 17. 96 Ebenda, S. 17. 97 Ebenda, S. 19. 98 Ebenda, S. 13. 99 Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. XXXVIII. 28 Anders sieht aber die Erbfolge auf Grund der letztwilligen Verfügung aus. Um eine Liegenschaft in sein Eigentum in Folge eines testamentarischen Erbgangs zu übernehmen, muss der Ausländer innerhalb von zwei Jahren eine Berechtigung erlangen. Dennoch wenn dem Ausländer die Berechtigung inzwischen nicht erteilt wird, verliert er seine Berechtigungen zur Erbschaft und dadurch zu der beerbenden Immobilie.100 Der Art. 7. des EGA bestimmt noch einen zweiten Fall: Die Vorschriften des Gesetzes finden keine Anwendung auf die Umwandlung einer Handelsgesellschaft im Sinne der Vorschriften des IV. Titels, III. Abschnitts des Gesetzes vom 15. September 2000 – Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften.101 Das Wesentliche besteht hier in der Umwandlung und zwar in der Veränderung einer organisatorisch-rechtlichen Form des Subjekts. Laut dem polnischen Recht ist die Umwandlung der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Partnergesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in jede beliebige Handelsgesellschaft möglich. Aber die Berechtigungen, die der Gesellschaft noch vor der Umwandlung gewährt wurden, verlieren seine Rechtsgültigkeit nicht. Das kann also sowohl das Eigentumsrecht als auch die Genehmigung für den Immobilienerwerb in Polen betreffen. Soviel im ersten Fall das Eigentumsrecht zu dem neuen Subjekt einfach ungehindert übergeht, gilt die Genehmigung für den Kauf einer Liegenschaft nur ein Jahr und nach dem Ablauf dieser Zeit verliert sie die Gültigkeit.102 100 Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. XXXVIII. 101 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 13. 102 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 95ff. 29 3.4. Der Immobilienerwerb durch Ausländer in Zahlen Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken von Ausländer vom 24. März 1920 garantiert, dass der polnische Staat den Erwerb von Liegenschaften unter Kontrolle hat. Der Minister des Inneren muss die Legalität des Immobilienerwerb prüfen und das Register der erwerbenden Liegenschaften, Aktien und Anteilen führen. Diese Pflicht betrifft sowohl den Kauf mit als auch ohne Genehmigung. Laut des Art. 4. des Gesetzes ist der Minister des Innern darauf verpflichtet, alljährlich einen genauen Bericht über den Vollzug des EGA vorzulegen.103 Der letzte veröffentlichte Bericht wurde im März 2006 von dem damaligen Innenminister Ludwik Dorn vorgelegt und stellt die Statistiken über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer im Jahre 2005 dar.104 Die Zahl der durch Ausländer erwerbenden Immobilien steigt von Jahr zu Jahr systematisch.105 Laut den Angaben des ministeriellen Berichtes betrug im Jahre 2005 die Gesamtzahl der durch Ausländer gekauften Bodengrundstücke 2 933 Objekte, die zusammen eine Fläche von 3 458,91 ha ausmachen. Was die Lokale anbetrifft, waren das 1676 Objekte und ihre Gesamtfläche betrug 172 118,8 ha.106 Die Angaben aus dem Jahre 2004, wo sich die Zahl der durch ausländische Investoren gekaufte Immobilien entsprechend auf 2 554 Bodengrundstücke und 1 232 Lokale belief, zeugt davon, dass der polnische Immobilienmarkt sehr attraktiv ist.107 Den Vergleich dieser Zahlenwerte illustriert die Tabelle unten: 103 S. 14. Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006, im Internet unter: http://www.mswia.gov.pl/wai/pl/88/260/, eingesehen am: 30.03.2007. 105 Ebenda. 106 Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006, im Internet unter: http://www.mswia.gov.pl/wai/pl/88/260/, eingesehen am: 30.03.2007. 107 Ebenda. 104 30 Die Gesamtzahl der von den Ausländern erworbenen Immobilien in Jahren 2004-2005 2933 3000 2554 2500 2000 1676 1500 1232 2004 2005 1000 500 0 Bodengrundstücke Lokale Diagramm 1.: Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006. Die Immobilien wurden im Jahre 2005 am meisten von den natürlichen Personen der deutschen, italienischen, niederländischen, schwedischen und britischen Volkszugehörigkeit gekauft. Was die juristischen Personen anbetrifft, kann man hier vor allem die Deutschen, Holländer, Franzosen, Österreicher und Luxemburger erwähnen.108 Davon, dass die ausländischen Investoren ihr Geld in die polnischen Liegenschaften sehr gern anlegen, zeugt die Zahl der auf die Genehmigung angestellten Anträge. Im Jahre 2005 erhielt der Innenminister 1113 Bewerbungen, wobei 1040 Anträge die Immobilien und 73 die Aktien und Anteile an Immobilien betrafen.109 592 Genehmigungen zum Erwerb einer Immobilie, 38 Genehmigungen zum Erwerb der Wohnlokale und Geschäftsräume, außerdem 33 Genehmigungen zum Erwerb von Aktien und Anteile in den Gesellschaften, die Erbnießbraucher der Immobilien in Polen sind, bilden das Ganze – 663 positiv überprüften Angelegenheiten.110 In 168 Fällen traf der Innenminister eine negative Entscheidung, infolgedessen wurde den Ausländern das Recht verweigert, eine Immobilie auf dem polnischen Gebiet zu erwerben. Der Grund dafür war vor allem die Unmöglichkeit, die Umstände 108 Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006, im Internet unter: http://www.mswia.gov.pl/wai/pl/88/260/, eingesehen am: 30.03.2007. 109 Ebenda. 110 Ebenda. 31 zu beweisen, dass der Ausländer durch starke und beständige Bindungen an die Republik Polen wirklich gebunden ist. Die Ursache für die Verweigerung der Genehmigung kann in 85 Fällen auf das ungenügende Beweismaterial zurückgeführt werden. Die übrigen 39 Absagen waren mit dem Einwand entweder des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung oder des Umweltministers verbunden.111 Weil nach dem Beitritt von Polen zur EU ein Grossteil der ausländischen Anleger keiner Erlaubnis bedarf, um eine Liegenschaft zu kaufen, sank die Zahl der erteilten Genehmigungen im Jahre 2005 erheblich. Diese Erscheinung kann man sehr deutlich an dem Beispiel der Tabelle analysieren, die ich auf Grund von dem Bericht des Ministers für innere Angelegenheiten aus dem Jahre 2005 anfertigte: Die Genehmigungen für den Immobilienerwerb in Jahren 2004 - 2005 38 592 2005 33 Bodengrundstücke Lokale 1065 2004 0 500 126 173 1000 Aktien und Anteile 1500 Diagramm 2.: Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006. Wenn diese Erscheinung aus einer breiteren Perspektive betrachtet wird, muss man feststellen, dass fast jedes Jahr das Innenministerium einen Anstieg von erteilten Genehmigungen registrierte. Einen ziemlich großen Rückgang kann man seit dem Jahre 2004 beobachten, was aber nicht auf das nachlassende Interesse, sondern auf die Veränderungen in der polnischen Rechtsordnung nach dem Beitritt von Polen zur Europäischen Union zurückgeführt werden kann. Viele Investoren hielten sich bis zum 1. Mai 2004 mit dem Kauf einer polnischen Liegenschaft an, um die komplizierte 111 Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006, im Internet unter: http://www.mswia.gov.pl/wai/pl/88/260/, eingesehen am: 30.03.2007. 32 Bewerbung um die Genehmigung zu umgehen.112 Wie ich schon in den früheren Kapiteln meiner Arbeit bemerkt hatte, brauchen seit dem Eintritt von Polen zur Europäischen Gemeinschaft die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums meistens keine Genehmigung zu erlangen, um eine Immobilie in Polen kaufen zu können.113 Die Genehmigungen für die Grundstücke in den Jahren 1990 - 2005 19 90 19 91 19 92 19 93 19 94 19 95 19 96 19 97 19 98 19 99 20 00 20 01 20 02 20 03 20 04 20 05 2500 2000 1500 1000 500 0 Diagramm 3.: Die Zahl der Genehmigungen in den Jahren 1990-2005 (Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006) Bemerkenswert ist aber die Tatsache, dass die Zahl der innerhalb eines Jahres erteilten Genehmigungen nicht der Zahl der erworbenen Immobilien entspricht, weil der Ausländer ein Recht dazu hat, seine Bewilligung innerhalb von 2 Jahren ab der Erteilung in Anspruch zu nehmen.114 Das Innenministerium registrierte im Jahre 2005 476 Grundstücke und 36 Lokale, die die Ausländer mit der Genehmigung in ihre Besitz nahmen.115 Im Vergleich zu vorigem Jahr ist diese Zahl nicht groß: 112 Clemenz, Bartosz: „Nowelizacja ustawy o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców”. In: Nieruchomości C. H. Beck 09/2006, S. 16. 113 S. 25ff. 114 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 9. 115 Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006, im Internet unter: http://www.mswia.gov.pl/wai/pl/88/260/, eingesehen am: 30.03.2007. 33 Die Zahl der von den Ausländern auf Grund von Genehmigung erworbenen Immobilien in den Jahren 2004-2005 1200 1117 1000 800 600 2004 476 2005 400 157 200 36 0 Bodengrundstücke Lokale Diagramm 4.: Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006. Im Jahre 2005 erwarben die Ausländer 2 457 Bodengrundstücke und 1 640 Lokale, dem Gesetz zufolge, ohne die Genehmigung einzuholen.116 Was diesen Teil der erworbenen Immobilien anbetrifft, kann man hier einen erheblichen Anstieg beobachten: Die Zahl der von den Ausländern ohne Genehmigung erworbenen Immobilien in den Jahren 2004-2005 2457 2500 2000 1500 1640 1437 1075 1000 2004 2005 500 0 Bodengrundstücke Lokale Diagramm 5.: Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006. 116 Sprawozdanie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z realizacji w 2005 r. ustawy z dnia 24 marca 1920 r. o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców. Warszawa 2006, im Internet unter: http://www.mswia.gov.pl/wai/pl/88/260/, eingesehen am: 30.03.2007. 34 Die gleiche Tendenz kann man bei dem Erwerb von Aktien und Anteilen an den Immobilien beobachten: Die Zahl der dafür erworbenen Genehmigungen betrug im Jahre 2005 nur 33, während vor einem Jahr erst 173 solche Entscheidungen getroffen wurden. 35 4. Die Beglaubigung der Urkunden bei dem Immobilienerwerb Was die Rechtslage und den Tatbestand der Immobilien angeht, fallen die öffentlichen und privaten Urkunden besonders ins Gewicht. Was für eine Form die Dokumente haben sollen, wurde in den Rechtsvorschriften genau bestimmt. Damit ein Dokument für rechtsgültig gehalten wird, muss es von den entsprechenden Institutionen erlassen werden, die Vorschriften beachten und alle erforderlichen Elemente aufweisen, die von einer amtlichen Urkunde zeugen. Darunter werden nicht nur die Bezeichnung und der Inhalt, sondern auch Unterschriften, Siegel und die Belehrung über die zustehenden Rechte verstanden117 4.1. Haager Konvention Für die Ausländer, die eine Liegenschaft in Polen erwerben, können die Akten noch zusätzliche Probleme bereiten, weil man die ausländischen Urkunden aus Prinzip als nicht glaubwürdig betrachtet. Das kann man darauf zurückführen, dass sehr oft die administrative Struktur und die Sprache eines fremden Landes unbekannt sind. Außerdem stößt man auf viele Schwierigkeiten, wenn man die Authentizität einer solchen Urkunde prüfen möchte.118 Damit der internationale Verkehr durch diese Kompliziertheit nicht verhindert wird, entstanden spezielle Regelungen, welche die Beglaubigung, d.h. die Legalisierung der ausländischen Urkunden ermöglichen. Dadurch wurden die ausländischen Dokumente den inländischen gleich.119 Nicht immer war jedoch das Legalisationsverfahren nötig, und zwar betraf das die besonders durch häufige politische und wirtschaftliche Kontakte befreundeten 117 Wancke, Piotr: „Dokumenty i akty prawne mające wpływ na stan prawny nieruchomości, cz. I.”. In: Nieruchomości C. H. Beck 10/2005, S. 40f. 118 Czubik, Paweł: Konwencja Haska o zniesieniu wymogu uwierzytelniania zagranicznych dokumentów publicznych. Hrsg. Oficyna Wydawnicza BRANTA, Bydgoszcz-Kraków 2005, S. 9. 119 Ebenda, S. 10. 36 Ländern. Weil bestimmte Staaten immer größeres Vertrauen zueinander hatten, kam es oft auch dazu, dass sie die Legalisierungspflicht gegenseitig aufhoben.120 Bedeutende Veränderungen an diesem Bereich wurden samt der Schließung des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lagalisation vom 5. Oktober 1961 vorgenommen. Diese Vereinbarung war aus vielerlei Gründen von umwälzender Bedeutung. Sie gilt für das erste vielseitige Übereinkommen, das die Legalisation zwischen den bestimmten Ländern aufhob, und jeder Staat konnte diesem Vertrag beitreten. Außerdem lassen sich die Anordnungen der Haager Konvention ohne viel Aufhebens einführen. Das war die Ursache dafür, dass es von immer mehr Ländern angenommen wurde und heutzutage unter den europäischen Ländern nur Dänemark und Moldawien dessen Parteien nicht sind. 121 4.2. Rechtsregelungen des Haager Übereinkommens Die Befreiung von der konsularischen Legalisation betrifft die öffentlichen Urkunden, die in einem Land errichtet und einem anderen vorgelegt werden, wobei als öffentliche Dokumente Urkunde eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind, [...] Urkunden der Verwaltungsbehörden, notarielle Urkunden, amtliche Bescheinigungen, die auf Privatkunden angebracht sind [...]122 gelten. Aber sowohl bei den von den diplomatischen und konsularischen Vertretern angefertigten Urkunden als auch bei den Dokumenten der Verwaltungsbehörden, die den Handlesverkehr und das Zollverfahren betreffen, findet das Übereinkommen keine Anwendung.123 120 Ebenda, S. 11. Czubik, Paweł: Konwencja Haska o zniesieniu wymogu uwierzytelniania zagranicznych dokumentów publicznych. Hrsg. Oficyna Wydawnicza BRANTA, Bydgoszcz-Kraków 2005, S. 11. 122 German translation Apostille Convention, im Internet unter: http://www.hcch.net/index_en.php?act=publications.details&pid=120&dtid=21, eingesehen am 19.03.2007. 123 Czubik, Paweł: Konwencja Haska o zniesieniu wymogu uwierzytelniania zagranicznych dokumentów publicznych. Hrsg. Oficyna Wydawnicza BRANTA, Bydgoszcz-Kraków 2005, S. 23. 121 37 Laut der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 ist die einzige Tätigkeit, die zur Beglaubigung einer Urkunde erforderlich ist, das Beilegen der Apostille. Aber im Falle, wenn andere Rechtsregelungen die Legalisation der Urkunden erleichtern oder aufgeheben, ist die oben erwähnte Förmlichkeit nicht verlangt.124 Beachtenswert ist auch die Tatsache, dass das Haager Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten gilt.125 4.3. Apostille Die Apostille ist eine Klausel, die laut des Art. 5. der Haager Konvention „die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner [...] gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels“126 beglaubigt. Wiederum das Siegel und die Unterschrift der Apostille brauchen keine Beglaubigung.127 Die Klausel muss man entweder auf der Urkunde oder als Beilage auf einem Blatt, das mit der Urkunde verbunden ist, angebracht werden.128 Die Sprache der Apostille ist beliebig, jedoch muss eine Regel beachtet werden, und zwar können unter keinen Umständen der Name und die Überschrift in einer anderen als französischen Sprache stehen: Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961). Außerdem haben die Parteien eine volle Wahlfreiheit, was die Sprache des Restes der Klausel anbetrifft.129 124 German translation Apostille Convention, im Internet unter: http://www.hcch.net/index_en.php?act=publications.details&pid=120&dtid=21, eingesehen am 19.03.2007. 125 Czubik, Paweł: Konwencja Haska o zniesieniu wymogu uwierzytelniania zagranicznych dokumentów publicznych. Hrsg. Oficyna Wydawnicza BRANTA, Bydgoszcz-Kraków 2005, S. 25. 126 German translation Apostille Convention, im Internet unter: http://www.hcch.net/index_en.php?act=publications.details&pid=120&dtid=21, eingesehen am 19.03.2007 127 Czubik, Paweł: Konwencja Haska o zniesieniu wymogu uwierzytelniania zagranicznych dokumentów publicznych. Hrsg. Oficyna Wydawnicza BRANTA, Bydgoszcz-Kraków 2005, S. 34. 128 Ebenda, S. 23. 129 Ebenda, S. 98. 38 Zu der Haager Konvention wurde das Muster der Apostille beigelegt. Laut der Anlage muss die Apostille eine Form des Quadrats haben, wobei die Zeilen nicht kürzer als 9 Zentimeter sind.130 Muster der Apostille Bild 1.: Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung – Übersetzung. Stand am 21. Februar 2006, S. 6. 130 Czubik, Paweł: Konwencja Haska o zniesieniu wymogu uwierzytelniania zagranicznych dokumentów publicznych. Hrsg. Oficyna Wydawnicza BRANTA, Bydgoszcz-Kraków 2005, S. 208. 39 5. Die Schritt-für-Schritt-Schilderung eines Immobilienerwerbs durch Ausländer Damit man den ganzen Erwerbsprozess transparent sehen kann, ist die Aneinanderreihung der einzelnen Tätigkeiten dabei behilflich. In dem Immobilienbüro Karolczak – Nieruchomości wurden von mir die Informationen eingeholt, in welcher Reihenfolge die einzelnen Tätigkeiten bei dem Immobilienerwerb durch Ausländer vorgenommen werden müssen. 5.1. Der Erwerb ohne Genehmigung Wenn der Ausländer eine der in dem Art. 8. des EGA festgesetzten Bedingungen erfüllt, kann man dann von einer Berechtigung zum Immobilienerwerb ohne Genehmigung sprechen.131 In diesem Falle sieht der Kauf einer Liegenschaft fast genauso wie bei dem Erwerb von einem polnischen Staatsangehörigen aus: 1) Anfertigung des Vorvertrags Selbst dann, wenn es zu dem endgültigen Grundstückübertragung unverzüglich aus verschiedenen Gründen nicht kommen kann, können die Interessen der beiden Vertragsparteien abgesichert werden. In diesem Zweck wird ein Vorvertrag angefertigt, die für die beiden Seiten der Transaktion Bürgschaft leistet, dass sie ihre Verbindlichkeiten gegeneinander erfüllen, d.h. letztlich wird der Vertrag über die Übertragung des Eigentums abgeschlossen werden.132 Dieses Recht wird von dem Art. 389. und den folgenden des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt.133 131 S. 25ff. Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. XX. 133 Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004, S. 54. 132 40 Ein Vertrag, durch den sich eine der Parteien oder beide zum Abschluss eines bestimmten Vertrages verpflichten (Vorvertrag), Bestimmungen des versprochenen Vertrages enthalten. muss die wesentlichen 134 Hier werden solche Elemente des Vertrags wie z.B. der Vertragstypus, die Fristbestimmung des Abschlusses des richtigen Vertrages, die Bezeichnungen des Erwerbers und des Veräußerers, die Bezeichnungen der zu erwerbenden Immobilie, die Angaben des Preises und des Zahlungstermins genannt. Davon, in welcher Form der Vorvertrag abgeschlossen wird, hängt es ab, wie große Rechtswirkung diese Vereinbarung im Falle einer Geltendmachung von Ansprüchen haben wird. Der Vorvertrag in Form einer notariellen Urkunde gilt für die beste Sicherung der Interessen sowohl des Erwerbers als auch des Verkäufers. In der Praxis bedeutet das eine Möglichkeit, vor dem Gericht den Anspruch zu verfolgen oder sogar eine gerichtliche Anweisung zu bekommen, dass man den versprochenen Vertrag realisieren muss.135 Im Falle, wenn der Vorvertrag nur einfach schriftlich nicht in Anwesenheit eines Notars verfertigt würde, kann der Ausländer nur die Wiedergutmachung des Schadens erlangen.136 2) Der Vertragabschluss Was die Formvorschriften der Grundstücksübertragung anbetrifft, muss der Vertrag in Form einer notariellen Urkunde angefertigt werden. Diese Frage wird von dem Art. 158 des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt: Ein Vertrag, der zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, bedarf der notariellen Beurkundung. Das Gleiche gilt für einen Eigentumsübertragungsvertrag, der zum Zwecke der Erfüllung einer vorher bestehenden Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück geschlossen worden ist [...]137 134 Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. XX. 135 Ebenda, S. XXI. 136 Ebenda, S. 57. 137 Ebenda, S. XVIII. 41 3) Die Vollmacht Der eine Immobilie in Polen erwerbende Ausländer ist nicht verpflichtet, persönlich bei der Transaktion zu erscheinen. Ihm steht eine Möglichkeit zur Verfügung, einer bestimmten Person die Vollmacht für alle mit dem Erwerb einer Liegenschaft erforderlichen Tätigkeiten zu erteilen. Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen der Haager Konvention angewendet, und zwar wird die Vollmacht durch Apostille beglaubigt. 4) Die Übersetzung der notariellen Urkunden Beim dem Immobilienerwerb durch Ausländer kann eine solche Situation vorkommen, dass der Ausländer über die polnische Sprache nicht herrscht. Dabei muss der vereidigte Übersetzer seine Hilfe leisten. Er übersetzt entweder in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache, die der Ausländer gut kennt. Der vereidigte Übersetzer ist bei dem Abschluss des Vertrages bei dem Notar anwesend und liest den Inhalt des Vertrages laut vor. Der Ausländer muss eine Erklärung ablegen, welche die von ihm beherrschte Sprache anbetrifft. Dabei ist auch die Bemerkung wichtig, dass sich am Ende des Notariataktes befindet, und zwar dass die Urkunde vorgelesen, übersetzt, genehmigt und unterschrieben wurde. Im Falle, wenn dem Ausländer die polnische Sprache verständlich ist, ist die Anwesenheit des vereidigten Übersetzers nicht obligatorisch. 5) Die Kontrolle des Staates Der Minister des Innern verfügt über die genauen Informationen von jedem Immobilienerwerb durch Ausländer, indem ein Register für Grundstücke, die von den Ausländern ohne Genehmigung erworben wurden, geführt wird. Die Sammelung dieser Informationen gewährleistet der Art. 8a des EGA: Der Notar übersendet dem Minister für innere Angelegenheiten innerhalb von sieben Tagen nach der Beurkundung einen Auszug aus der notariellen Urkunde 42 einer Gesellschaft, die Eigentümer oder Erbnießbraucher eines Grundstücks ist, erworben oder übernommen hat.138 Auf diese Art und Weise ist das Ministerium fähig, innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung des Eigentums von einem Ausländer zu prüfen, ob der Erwerber über die Immobilie dem Recht gemäß verfügt. Im Falle, wenn der Ausländer das erworbene Grundstück nicht zwecksentsprechend benutzt, kann er sogar ein Erwerbsverbot auf dem Gebiet der Republik Polen erhalten. 5.2. Der Erwerb mit Genehmigung Die Ausländer, die eine Immobilie in Polen kaufen möchten, aber sich zu der im Art. 8. des EGA geschilderten Gruppe nicht hinzurechnen, vorzeigen kann, sind von der Pflicht nicht entbunden, eine ministerielle Genehmigung zu erwerben.139 1) Anfertigung des Vorvertrags Die Anfertigung des Vorvertrags sieht mit einer kleinen Ausnahme identisch mit dem Falle des Immobilienerwerbs ohne Genehmigung aus. Es muss in dem Vorvertrag vorbehalten werden, dass die Anfertigung des versprochenen Vertrags von der Genehmigungserteilung abhängt. 2) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung In dem Antrag auf die Erteilung der Genehmigung müssen sich solche Informationen, wie die Bezeichnung des Antragsstellers und seines Rechtsstatus, die Bezeichnung der zu erwerbenden Immobilie, die Bezeichnung des Veräußerers, die Art der Rechtstätigkeit beim Grundstückserwerb. Außerdem ist der Ausländer dazu verpflichtet, aufzuzeigen, zu welchen Zwecken er diese Immobilie nutzen wird, d.h. die 138 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 19. 139 S. 22ff. 43 Art der Investition oder der Wirtschaftstätigkeit, die auf diesem Grundstück aufgeführt wird, zu erklären.140 Zu dem Antrag müssen von dem Ausländer solche Dokumente beigelegt werden, die z.B. seine Bindung an den polnischen Staat bestätigen. Das kann z.B. ein Mietvertrag, ein Kontrakt mit einem Unternehmen oder die Bescheinigung in Form eines Dokumentes, dass die Kinder des Ausländers eine polnische Schule besuchen. Wichtig ist auch eine schriftliche Erklärung mit der Willenserklärung des Veräußerers, dass er die gegebene Immobilie zugunsten des Ausländers verkaufen möchte. Zusätzlich wird ein Auszug aus dem Grundbuch oder bei dem Erwerb von einer juristischen Person Dokumente, die Informationen über das Unternehmen enthalten hinzugefügt. Im Falle, wenn ein Ausländer von einem Bevollmächtigten repräsentiert wird, muss noch eine schriftliche Vollmacht zusammen mit dem Antrag vorgewiesen werden.141 Im Laufe von 2 Jahren ist der Ausländer dazu berechtigt, die beworbene Immobilie zu kaufen. 3) Der Vertragabschluss Erst nach der Erteilung der Genehmigung, kann der Ausländer den versprochenen Vertrag schließen, weil laut dem polnischen Recht „ohne die Vorlage der Genehmigung des Ministers des Innern [...] weder Rechtshandlungen noch Eintragungen des Eigentumsrechts und des Erbnießbraucherrechts vorgenommen werden“142 können. Wenn eine Notwendigkeit besteht, kann der Ausländer auch in diesem Falle, eine Vollmacht erteilen oder die Hilfe des vereidigten Übersetzers in Anspruch nehmen. Was die Kontrolle des Staates anbetrifft, ist der Ausländer dazu verpflichtet, über die Immobilie der Erklärung 140 gemäß zu verfügen. „Die Verordnung des Ministers für innere Angelegenheiten und Verwaltung in der Sache der detaillierten Informationen und Dokumentarten, die ein Ausländer, der die Erteilung einer Genehmigung für den Grundstückserwerb beantragt, verpflichtet ist vorzulegen.“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb, S. 37f. 141 Im Internet unter: http://www.polen-tschechienkontakt.info/servlet/link_file?link_id=9973&ref_knoten_id=25785&ref_detail=portal&ref_sprache=deu, eingesehen am 30.03.2007. 142 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb, S. 13. 44 6. Der Immobilienmarkt Die Marktwirtschaft ist ein System der miteinander verbundenen Märkte, wobei der Immobilienmarkt als eines der wichtigsten Wirtschaftsgebiete gilt. Der Immobilienmarkt ist eine wichtige Komponente der Staatswirtschaft, die ihre effektive Funktionierung gewährleistet, weil sie dafür erforderliche Güter, d.h. Wohnungen, Büroflächen, Lager, kommerzielle und industrielle Flächen, zur Verfügung stellt.143 Der Immobilienmarkt spielt eine groβe Rolle in der Wirtschaft auch deswegen, weil er an der Entstehung des Bruttoinlandsprodukts teilnimmt. In dem Immobiliensektor wird auch eine ganze Reihe von Fachleuten eingestellt, von denen die Grundstücke, Gebäude und Wohnungen verwaltet werden oder die bei dem Erwerb oder der Veräuβerung vermitteln.144 Hier finden seinen Arbeitsplatz Immobilienvermittler, Hausverwalter, Makler, Sachverständigte, Notare, Developer etc.145 Der Immobilienmarkt hat eine jahrhundertealte Tradition. Die Transaktion, bei der die Rechte auf Immobilien als Austauschgegenstand dienen, wurde schon in dem Alten Testament angedeutet, dass Hanamel seinen Vetter Jeremia seinen Acker für 17 Silberstücke verkaufen wollte.146 Weil aber der Begriff der Immobilienwirtschaft in den offiziellen Systematiken nicht eintritt, spricht man oft von der Unterschätzung dieses Marktsbereiches.147 6.1. Die Begrifferklärung des Immobilienmarkts Der Immobilienmarkt wird von einem breiteren Begriff umfassen, und zwar von der Immobilienwirtschaft: Als Immobilienwirtschaft bezeichnet man den funktional und institutionell abgegrenzten Teilbereich einer Volkswirtschaft, der sich beschäftigt mit den 143 Cyran, Radosław: „Uczestnicy rynku nieruchomości”. In: Nieruchomości C.H. Beck 09/2006, S. 41. Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 35. 145 Cyran, Radosław: „Uczestnicy rynku nieruchomości”. In: Nieruchomości C.H. Beck 09/2006, S. 41ff. 146 Ebenda, S. 31. 147 Ruβig, Volker: Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Immobilienwirtschaft. Kurzfassunf des Gutachtens des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. an der Universität München. Im Internet unter: http://immobilientutor.de/download/Die%20volkswirtschaftliche%20Bedeutung%20der%20Immobilienw irtschaft.pdf, eingesehen am 15.04.2007. 144 45 Immobilienbeständen und deren Veränderungen, sowie mit der Bewirtschaftung und Nutzung von Immobilien.148 Wegen seiner Zusammengesetztheit können dem Immobilienmarkt mehrere Begriffsbestimmungen gegeben werden. Er kann z.B. als die Tätigkeiten und die Beziehungen zwischen den Leuten, die sich mit dem Erwerb und dem Verkauf, aber auch mit dem Nieβbrauch und Entwicklung der Immobilien beschäftigen, erklärt werden. Die Definition könnte noch anders lauten, und zwar bezeichnet man den Immobilienmarkt als eine wirtschaftliche Tätigkeit, bei der zu einem Warenaustausch kommt. Unter einem Immobilienmarkt kann man auch alle Immobilientransaktionen in dem ganzen Staat verstehen. Auβerdem kann man ihn als eine Sammlung von Mechanismen, die Übergabe der Rechte und Anteile in den Immobilien, die Preisbestimmungen und die Verschiebungen der Verwertungsmöglichkeiten ermöglichen.149 Zusammenfassend kann der Immobilienmarkt als die Gesamtheit derartiger Bedingungen definiert werden, in denen die Rechte übertragen und die Verträge geschlossen werden, die wechselseitige Rechte und Verpflichtungen, die mit der Verfügung über einer Liegenschaft verbunden sind, erschaffen.150 6.2. Die Merkmale des Immobilienmarkts In Bezug darauf, wie umfangreich die Definition des Immobilienmarkts ist, kann man eines der wichtigsten Merkmale dieses Wirtschaftsgebiets nennen, und zwar wird hier seine Ungleichartigkeit gemeint. Deswegen ist es sehr schwer den Immobilienmarkt im Vergleich zu anderen Marktbereichen zu klassifizieren. Diese Eigenschaft betrifft viele Elemente des Immobilienmarkts, wie z.B. die unterschiedliche Nachfrage – die Liegenschaften können entweder eine kommerziell Funktion ausüben oder zu den Wohnzwecken gebraucht werden. Auch die Gröβe des Geltungsbereichs ist in diesem Falle verschiedenartig, weil der Immobilienmarkt in 148 Ruβig, Volker: Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Immobilienwirtschaft. Kurzfassunf des Gutachtens des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. an der Universität München. Im Internet unter: http://immobilientutor.de/download/Die%20volkswirtschaftliche%20Bedeutung%20der%20Immobilienw irtschaft.pdf, eingesehen am 15.04.2007. 149 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 30. 150 Ebenda, S. 30. 46 dem lokalen, regionalen, inländischen oder sogar in dem internationalen Gebiet funktionieren kann.151 Damit man sich an die Mannigfaltigkeit des Immobilienmarktes anpasst, musste die Aktivität in diesem Bereich differenziert werden. Das betrifft sowohl die Analyse des Marktes, als auch die Preisfestsetzung der Grundstücke und die Spezialisierung der in diesem Wirtschaftsbereich beschäftigten Fachleute.152 Eine andere Besonderheit des Immobilienmarktes ist seine Unvollkommenheit. Von der Förmlichkeit eines Marktes kann man in einem solchen Falle sprechen, wenn es eine Institution gibt, die den Umsatz steuert, wie z.B. die Börse. Der Immobilienmarkt funktioniert zwar den Rechtsregelungen gemäβ, aber gar keine Organisation übt die übergeordnete Funktion aus. Deswegen kann man den Immobilienmarkt nicht als förmlichen betrachten Er hat weder einen Stammsitz noch ein Statut. Es werden solche Initiativen wie Immobilienmesse in die Tat umgesetzt, wobei alle Unternehmen der Immobilienbranche ihre Angebote präsentieren. Eines der bekanntesten Unternehmungen dieser Art in Europa ist die Internationale Immobilienmesse MIPIM, die jedes Jahr in Cannes stattfindet.153 Von der Unförmlichkeit des Immobilienmarktes zeugt auch die geringe Zahl der Transaktionen, die bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden.154 Weil sich die Liegenschaften durch die relativ groβe Beständigkeit charakterisieren und deswegen für eine eher längere Kapitalanlage betrachtet werden, gilt der Immobilienmarkt als ein Teil des Investitionsmarkts. Logischerweise kann man ihn auch zu dem Kapitalmarkt zählen, weil darin das Geld jahrelang angelegt wird. Hier muss noch die Tatsache betont werden, dass ein Immobilienmarkt nicht nur von den Erwerbstransaktionen, sondern auch auf Betreiben der Vermietung und der Verpachtung gebildet wird. Als Kapitalmarkt wird er auch wegen der engen Beziehungen mit der Wertpapierbörse, dem Kreditverkehr und Produktionsmarkt betrachtet.155 151 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 37. 152 Ebenda, S. 37. 153 Im Internet unter: http://wirtschaft.nuernberg.de/ver2004/scripts/01_01_pressemitteilungen.html?id=686&su=&suchwort=, eingesehen am 15.04.2007. 154 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S 33. 155 Ebenda, S. 33ff. 47 Auf die Beständigkeit eines Immobilienmarkts kann man noch ein anderes für diesen Bereich charakteristisches Merkmal zurückführen, und zwar seinen lokalen Charakter. Jede Immobilie muss von dem Erwerber oder von seinen Bevollmächtigten persönlich betrachtet werden, damit sowohl ihre Vorteile als auch die Nachteile bewertet werden könnten.156 6.3. Die Lage des Immobilienmarktes in Polen Die gegenwärtige Situation auf dem polnischen Immobilienmarkt ist hervorragend. Die Anlage von Kapital in Immobilien beweist eigentlich die gröβte Gewinnrate auf dem Markt.157 Nicht mehr als 4% können die Anleger bei der Geldanlage in der Bank verdienen. Nur ein bisschen mehr lohnt sich die Erwerbung von Obligationen. Was die Immobilien anbetrifft, wächst ihr Wert seit Jahren systematisch und übersteigt die Inflation.158 Die heutige Lage auf dem Immobilienmarkt in Polen wird von vielen Faktoren beeinflusst. Eine groβe Rolle spielen solche Erscheinungen wie das geringe Wohnungsangebot im Unterschied zu der Nachfrage. Auβerdem fielen die Zinsen in den letzten Jahren sehr stark - von 19% bis auf 5-6% - weshalb die Kredite an Attraktivität gewannen.159 Der Wachstumstendenz gibt noch ein anderer Faktor den Auftrieb, und zwar die hohen Baukosten. Sie stiegen vor allem infolge einer Preissteigerung der Baustoffe und der Massenexodus der polnischen Bauarbeiter ins Ausland.160 Aber den gröβten Beitrag zur Wertsteigerung der polnischen Immobilien leistete der Beitritt zur Europäischen Union im Jahre 2004. Damals waren die polnischen Immobilien am billigsten auf dem ganzen Therythorium der EU.161 Seit dieser Zeit beobachtet man einen Prozess der Ausgleichung von Preisen und Lebensstandarden zwischen den neuen und alten Ländern in der Europäischen Union – 156 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 37. 157 Im Internet unter: http://www.bankier.pl/wiadomosci/article.html?article_id=1485136, eingesehen am 15.04.2007. 158 Im Internet unter: http://gospodarka.gazeta.pl/pieniadze/1,69593,2953495.html, eingesehen am 15.04.2007. 159 Ebenda. 160 Im Internet unter: http://www.polskienieruchomosci.pl/artykul,64.html, eingesehen am 15.04.2007. 161 Im Internet unter: http://www.ppr.pl/artykul.php?id=99062, eingesehen am 14.14.2007. 48 die sog. Konvergenz.162 Das spiegelte sich natürlich auch auf dem Immobilienmarkt wirder. Bei den anderen Ländern, die zur EU beigetreten waren, sah die Situation ähnlich aus, und zwar die gröβte Preissteigerung war in Spanien wahrnehmbar – 124%. Die Wachstumstendenz betrifft auch die anderen europäischen Ländern, weil in Groβbritannien und Irland das Wachstum 90% und in Holland 60% betrug.163 Aber den allergröβten Aufschwung erlebte der Wohnungssektor: die Preise der Wohnungen stiegen beispielsweise in Dublin um 207% und in Madrid um 149%.164 Die gleiche Erscheinung betrifft die Preise der polnischen Immobilien. Immer häufiger kaufte man die Wohnungen nicht nur für den eigenen Gebrauch, sondern en gros, wobei man einen geringeren Preis erreichte. Dann wurden die Wohnungen von den Spekulanten viel teurer verkauft.165 Die Preissteigerung in dem Wohnungssektor steigert auch den Marktwert der Bodengrundstücke. Laut der Meinung von Gutachter lohne es sich heutzutage in Bodengrundstücke allerart zu investieren, weil ihre Preise zu niedrig seien und sicherlich noch steigen würden.166 Am meisten für die Immobilien muss man heutzutage in Warschau und in Krakau bezahlen. In diesen Städten stiegen letztens die Preise erheblich und das Tempo verliert jetzt seinen Schwung. Trotzdem wird dort ein groβer Preisanstieg in Höhe von 5-10% beobachtet und laut den Prognosen wird er sich halten.167 Ein echter Boom wird aber jetzt in solchen Städten erlebt, wo der Wert der Immobilien eher langsamer anstieg, wie z.B. in Posen, Lodz, Gdingen oder Kattowitz.168 Sehr attraktiv für die Investoren scheint auch Breslau zu sein.169 Die Prognosen für die nächste Zukunft sind auch sehr optimistisch, jedoch die besten Perspektiven haben jetzt andere Bereiche des Immobilienmarktes, und zwar Büros, Lager, Hotels und öffentliche Immobilien. Weil die wirtschaftlichen Voraussagen immer noch sehr günstig sind, erweitern die in- und ausländischen 162 Im Internet unter: http://gospodarka.gazeta.pl/pieniadze/1,69593,2953495.html, eingesehen am 15.04.2007. 163 Ebenda. 164 Ebenda. 165 Ebenda. 166 Ebenda. 167 Im Internet unter: http://www.kn.com.pl/artykuly/?id=245&pages=0, eingesehen am 16.02.2006. 168 Ebenda. 169 Im Internet unter: http://gospodarka.gazeta.pl/pieniadze/1,69593,2953495.html, eingesehen am 15.04.2007. 49 Investoren ihre Wirtschaftstätigkeit in Polen gern und dabei legen ihr Kapital in Polen ein, wodurch der Immobilienmarkt noch mehr angekurbelt wird.170 Auch die letzte Nachricht über die Organisation der Fuβballmeisterschaftsspiele EURO 2012 durch Polen und Ukraine ist nicht ohne Bedeutung für polnische Wirtschaft und den hiesigen Immobilienmarkt. Und das betrifft nicht nur die Städte, in denen die Meisterschaften vorbereitet werden, sondern das ganze Land, weil man dabei an den Baustoffen und den Bauarbeitern einen groβen Bedarf haben wird. Mit solchen Unternehmungen ist immer der wirtschaftliche Aufschwung verbunden, weil man viel Geld in den Aufbau der Sportanlagen, Hotels und die Entwicklung der Verkehrsverbindungen investiert. Infolgedessen wird die beteiligte Stadt an Attraktivität gewinnen, was auch die Preise in der Vorstadt steigern wird.171 170 Im Internet unter: http://finanse.wp.pl/kat,7069,wid,8813184,wiadomosc.html?ticaid=13a91, eingesehen am 15.04.2007. 171 Im Internet unter: http://www.biznespolska.pl/files/reports/EURO2012nieruchomosci.doc, eingesehen am 25.04.2007. 50 7. Der Immobilienerwerb durch Ausländer unter dem kulturellen Aspekt Der Immobilienerwerb durch Ausländer ist auch durch andere Faktoren bedingt, die zwar scheinen, auf den ersten Blick nicht so ernst zu sein, aber sie können für den Ausländer ein erhebliches Hindernis bilden, nämlich die kulturellen Voreingenommenheiten. Eines der Gegenargumente für den Beitritt von Polen zu der Europäischen Union war die Angst, an die Ausländer „ausverkauft“ zu werden. Diese Ansicht war mit einer Reihe von falschen Vorstellungen verbunden. Hier spielten die negativen Erfahrungen aus der Geschichte die gröβte Rolle. In der ersten Republik Polen entschied der Besitz von den Grundstücken von der sozialen Position des Menschen: die Grundstücke befanden sich nur im Besitz des Adels, der dadurch politische Rechte hatte. Heutzutage kann man von derartiger Abhängigkeit überhaupt nicht sprechen, weil die Rechte nur mit der Staatangehörigkeit verbunden sind. Am Vortage des polnischen Beitritts zur EU herrschte auch eine solche Meinung, dass eine Möglichkeit besteht, die von den Ausländern erworbenen Grundstücke infolge eines Volksentscheids einem fremden Gebiet anzuschlieβen. Diese Vorurteile kann man auf die Vergangenheit zurückführen, als man von der Identität von Oberschlesien im 19. Jahrhundert entscheiden musste, was aber überhaupt nicht mit den Immobilienbesitz gekoppelt war.172 Eine andere Befürchtung betraf den Massenausverkauf der polnischen Immobilien – den sog. „Ausverkauf des eigenen Landes“173 - nach dem Anschluss an die Europäische Gemeinschaft. Nach den Vermutungen, sollten die Ausländer die preisgünstigen Bodengrundstücke in groβem Ausmaβ erwerben.174 Es wurde sogar vorausgesagt, dass in der Zukunft die Bodengrundstücke für die polnischen Staatsangehörigen nicht ausreichen werden. Diese besorgniserregende Vorstellung verwirklichte sich aber in keinem Land und in Polen selbstverständlich auch nicht. Die 172 Łoziński, Krzysztof: „Niemcy nas nie wykupią”. In: Trybuna 8.12.2000. Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. XI. 174 Clemenz, Bartosz: „Nowelizacja ustawy o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców”. In: Nieruchomości C. H. Beck 09/2006, S. 15. 173 51 Landwirtschaft gilt zur Zeit als ein immer weniger bedeutsamer Wirtschaftszweig, weil die Produktion viel effektiver, aber paradoxerweise nicht mehr rentabel ist.175 175 Łoziński, Krzysztof: „Niemcy nas nie wykupią”. In: Trybuna 8.12.2000. 52 Schlussfolgerungen Nie hat die polnische Gesetzgebung dem Ausländer untersagt, eine Immobilie auf polnischen Gebiet zu erwerben, aber in der Vergangenheit bereitete diese Tätigkeit mehr Schwierigkeiten. Weil der polnische Staat die Kontrolle über den Immobilienerwerb durch Ausländer ausüben wollte, entstand zu diesem Zweck das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920. Diese Rechtsregelung erfüllte vor allem eine reglamentarische Funktion und gilt bis heute, jedoch wurde ihre Gestalt im Laufe der Geschichte mehrmals geändert. Laut dem polnischen Recht ist der Ausländer dazu verpflichtet, eine ministerielle Genehmigung zu erlangen, sonst wäre der Erwerb unvorschriftsmäβig. Das macht ein gewisses Hindernis aus, weil der Prozess des Genehmigungserwerbs mit den zahlreichen und zeitintensiven Formalitäten verbunden ist, wie z.B. das peinliche Sammeln der Beweise für Auftrag auf Erteilung der Genehmigung. Samt den folgenden Novellierungen wurde aber diese Regelung immer mehr liberalisiert, damit sich das polnische Recht an die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa anpasst. Nach dem Beitritt zur Europäischen Union verschwanden die meisten Beschränkungen gegen die Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft. Die Ausländer, die nicht aus der EU kommen, sind immerfort dazu verpflichtet, ihre Bindungen an die Republik Polen vorzuweisen, aber wenn sie imstande sind, solche Verhältnisse zu bestätigen, bekommen sie eigentlich ohne Schwierigkeiten die Bewilligung vom polnischen Ministerium. Im Falle, dass sie solche Umstände nicht beweisen können, wird ihnen der Immobilienerwerb verweigert. Dann haben sie nur die Alternative, entweder infolge des Erbens oder bei der Umwandlung einer Gesellschaft eine Immobilie in Besitz zu nehmen, weil dann das EGA keine Anwendung findet. Laut den Statistiken, die im Kapitel 3.4. angeführt wurden, steigt die Zahl der von den Ausländern erworbenen Immobilien systematisch, wobei man den gröβten Anstieg nach dem Jahre 2004 beobachten kann. Der polnische Immobilienmarkt entwickelt sich ständig und die nächsten Wirtschaftsprognosen sind sehr aussichtsreich, deswegen wurden die polnischen Immobilien zu einer rentablen Kapitalanlage. Die Zahlen zeigen auch eine andere interessante Erscheinung, und zwar werden immer weniger Genehmigungen von dem Minister des Inneren erteilt, weil die Mehrheit der 53 ausländischen Anleger aus den Ländern der Europäischen Union kommt und die staatliche Erlaubnis bei den meisten Liegenschaften überhaupt nicht braucht. Eine bedeutende Erleichterung brachte bei dem Immobilienerwerb die Haager Konvention. Seit kurzem können die Ausländer statt eine konsularische Beglaubigung zu erlangen, die Apostille-Klausel benutzen. Weil bei dem Erwerb verschiedene auch ausländische Dokumente erforderlich vorzuweisen sind, wird der Kauf einer Liegenschaft dadurch erheblich beschleunigt. Die Frage des Immobilienerwerbs durch Ausländer sorgte immer für eine groβe Kontroverse und nicht nur in dem polnischen Staat. Davon zeugt die Tatsache, dass nicht in allen alten Ländern der Europäischen Union die Beschränkungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer völlig aufgehoben wurden. Obwohl laut dem wichtigsten Prinzip der EU der Kapitalverkehr unbehindert herrschen sollte, muss man in solchen europäischen Ländern einige Bedingungen erfüllen, um eine Immobilie zu kaufen. Es liegt immer in Absicht jedes Staates, ihre eigenen Interessen zu schützen, und eben zu diesem Zweck wurden die Beschränkungen und die Kontrolle über den Immobilienerwerb auferlegt. Auch die polnische Regierung bemühte sich mit Erfolg darum, möglichst längste Übergangsfrist nach dem Beitritt zur EU zu verhandeln. Der Ausländer kann aber bei dem Immobilienerwerb auch auf eine andersartige Schwierigkeit stoβen, und zwar auf das Problem, das nicht nur mit den polnischen Rechtregelungen, sondern auch mit den kulturellen Vorurteilen verbunden ist. Wie es sich aber herausstellte, kam es trotz groβen Befürchtungen mancher Leute die Erscheinung des Massenausverkaufs der polnischen Immobilie nicht vor, wiederum liefert der Immobilienerwerb durch Ausländer einen groβen Beitrag zur heutigen günstigen Lage auf polnischen Immobilienmarkt. 54 Zusammenfassung in polnischer Sprache Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców reguluje jedna z najstarszych obowiązujących w prawie polskim ustaw, a mianowicie Ustawa o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców z dnia 24. marca 1920 roku, zwana dalej NierCudzU. Pierwsze rozróżnienie pomiędzy rzeczami ruchomymi a nieruchomościami pojawiło się już w prawie rzymskim, natomiast obecnie szczegółowy zapis dotyczący pojęcia nieruchomości znajduje się w art. 46 Kodeksu Cywilnego. „Pod pojęciem nieruchomości będziemy rozumieć grunt wraz ze wszystkimi jego częściami składowymi, trwale z gruntem związanymi”.176 W zależności od funkcji spełnianej przez nieruchomość, rozróżnia się pomiędzy nieruchomościami gruntowymi (w tym leśnymi i rolnymi) oraz budynkowymi i lokalowymi. Cechami charakterystycznymi nieruchomości jest ich stałość w miejscu i czasie, co ma rozmaite skutki prawne oraz ekonomiczne, zarówno pozytywne jak i negatywne. Co się tyczy pojęcia cudzoziemca, definicja została wprowadzona do NierCudzU dopiero w roku 1988. W świetle tej ustawy cudzoziemcem jest osoba nie posiadająca obywatelstwa polskiego. Tak więc osoba fizyczna jak i osoba prawna oraz spółka nie posiadająca osobowości prawnej, mająca siedzibę za granicę, spółka nie posiadająca osobowości prawnej, mająca siedzibę na terytorium Polski, kontrolowana przez podmioty zagraniczne są w świetle NierCudzU cudzoziemcami. W prawie polskim brak jednak spójności co do kwestii, kto jest cudzoziemcem. Cudzoziemcy chcący rozpocząć działalność gospodarczą w Polsce muszą uwzględnić odmienną definicję, która występuje m.in. w Ustawie o działalności gospodarczej. Ustawa o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców od roku 1920 była nowelizowana wielokrotnie. Początkowo do sprzedaży nieruchomości cudzoziemcowi mogło dojść tylko za zgodą Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji w porozumieniu z innymi ministrami – najczęściej Ministrem Rolnictwa oraz Ministrem Obrony Narodowej. Zawiłość procesu uzyskania zezwolenia powodowała jednak znaczne wydłużenie czynności nabycia nieruchomości. Wraz z kolejnymi nowelizacjami procedura uzyskiwania zezwolenia uległa znacznemu uproszczeniu. 176 Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000, S. 13. 55 Ograniczanie praw przy nabywaniu nieruchomości przez obcokrajowców ma na celu ochronę interesów państwa. Do Unii Europejskiej należą państwa, w których nie występują żadne ograniczenia przy zakupie nieruchomości w stosunku do obcokrajowców, jak np. Portugalia, Francja, Wielka Brytania, Holandia, Belgia, Niemcy czy Luksemburg. Mniej praw przysługuje obcokrajowcom w Finlandii, Grecji, Hiszpanii, Irlandii, Szwecji i Islandii, a w szczególności w Danii i Austrii. W krajach, które przystąpiły do Wspólnoty Europejskiej stosunkowo niedawno, obowiązuje tzw. okres przejściowy, po upłynięciu którego większość ograniczeń przestanie obowiązywać. Już pierwsze zdanie w NierCudzU określa jednoznacznie, że „nabycie nieruchomości przez cudzoziemca zezwolenia”177. wymaga Minister Spraw Wewnętrznych i Administracji wydaje owe zezwolenie w drodze postępowania administracyjnego w porozumieniu z Ministrem Obrony Narodowej, a w przypadku nieruchomości rolnych za zgodą ministra do spraw rozwoju wsi. W świetle prawa zezwolenie wymagane jest również przy nabywaniu akcji i udziałów w nieruchomości. W przypadku sprzeciwu któregoś z ministrów cudzoziemiec nie może otrzymać zezwolenia i tym samym zgodnie z prawem nabyć nieruchomości na terenie Polski. Odmowna decyzja wydawana jest zazwyczaj w przypadku, kiedy nabycie nieruchomości mogłoby zagrażać bezpieczeństwu państwa lub naruszać porządek publiczny. W przypadku jeśli cudzoziemiec udowodni za pomocą stosownych dokumentów związki łączące go trwale z Polską, istnieje bardzo duże prawdopodobieństwo, że zgodę taką otrzyma. Okolicznościami przemawiającymi na korzyść cudzoziemca może być posiadanie polskiego obywatelstwa lub polskiego pochodzenia, a także związek małżeński z obywatelem Polski, stałe miejsce zamieszkania lub umowa o pracę. Wnioski o uzyskanie zezwolenia są składane do Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji do Departamentu Zezwoleń i Koncesji. Obowiązek uzyskania zezwolenia traci swą moc prawną w kilku przypadkach wymienionych w art. 8 NierCudzU, m.in. kiedy cudzoziemiec nabywa lokal mieszkalny lub lokal użytkowy służący zaspokojeniu jego potrzeb. Także wówczas kiedy 177 „Das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920“. In: Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005, S. 2. 56 nieruchomość nabywana jest przez obcokrajowca mieszkającego na terytorium Polski dłużej niż 5 lat od uzyskania zezwolenia na osiedlenie się oraz cudzoziemca będącego w związku małżeńskim z obywatelem Polski i zamieszkującego w Polsce co najmniej 2 lata. Nabycie nieruchomości w drodze dziedziczenia ustawowego oraz nabycie na cele statutowe, jak również nabycie przez obcokrajowca będącego bankiem nie wymaga uzyskania zgody ministra. Po wstąpieniu Polski do Unii Europejskiej w NierCudzU pojawił się zapis mówiący o swobodnym nabywaniu nieruchomości przez obywateli jak i przedsiębiorców państw Europejskiego Obszaru Gospodarczego. Wyjątek stanowi jedynie nabywanie tzw. drugiego domu przez okres 5 lat oraz nieruchomości rolnych i leśnych przez okres 12 lat po akcesji Polski do Unii Europejskiej. Ustawa nie znajduje natomiast zastosowania w przypadku dziedziczenia i przekształcenia spółki. NierCudzU zawiera również zapis odnośnie obowiązku składania corocznego sprawozdania Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji dla Sejmu z realizacji tej ustawy. Z najnowszych danych przedstawionych w sprawozdaniu z roku 2005 wynika, że polskie nieruchomości uznawane są za dobrą inwestycję i coraz więcej cudzoziemców nabywa je na własność. Zjawisko to przybrało na sile szczególnie po wstąpieniu Polski do Unii Europejskiej, przy czym coraz mniej zagranicznych inwestorów jest zobligowanych ubiegać się o wydanie zezwolenia. Proces nabywania nieruchomości przez obcokrajowców znacznie ułatwiło podpisanie przez Polskę postanowień Konwencji Haskiej, znoszącej wymóg legalizacji dokumentów urzędowych, które zostały sporządzone na terytorium jednego z państw, będących stronami konwencji. Zamiast legalizacji obecnie obowiązuje jednolite poświadczenie – klauzula Apostille, które zostaje dołączone do dokumentu. Klauzula ta poświadcza wiarygodność podpisu i stempla złożonego na dokumencie. Polskie nieruchomości cieszą się dużym zainteresowaniem ze strony cudzoziemców, ponieważ obecna sytuacja na rynku nieruchomości jest znakomita, a i najbliższe prognozy gospodarcze przedstawiają ją w bardzo korzystnym świetle. Mimo wielu inwestycji na rynku nieruchomości, istnieje duże zapotrzebowanie na nowe budynki. W ostatnich latach wzrosła szczególnie liczba sprzedawanych mieszkań, przez co ceny nieruchomości gwałtownie wzrosły. W najbliższych latach spodziewane jest przede wszystkim zainteresowanie w sektorze biurowym i magazynowym. Nie bez znaczenia dla polskiego rynku nieruchomości będą inwestycje związane z organizacją 57 mistrzostw w piłce nożnej EURO 2012, które z pewnością jeszcze bardziej zwiększą wartość krajowych nieruchomości. Cudzoziemcy inwestujący na polskim rynku nieruchomości mogą napotkać pewne uprzedzenia na tle kulturowym wśród obywateli polskich. Jest to spowodowane złymi doświadczeniami w historii państwa polskiego oraz nieznajomością prawa. Szczególnie przed wstąpieniem Polski do Unii Europejskiej, uwydatniły się obawy Polaków przed tzw. masowym wykupywaniem ziem polskich przez obcokrajowców, co dla wielu było jednoznaczne z wyzbywaniem się majątku narodowego i historii kraju. Niepokoje okazały się jednak zupełnie niesłuszne, gdyż mimo wielu inwestycji z udziałem kapitału zagranicznego, zjawisko to nie osiągnęło wielkich rozmiarów. 58 Literaturverzeichnis Clemenz, Bartosz: „Nowelizacja ustawy o nabywaniu nieruchomości przez cudzoziemców”. In: Nieruchomości C. H. Beck 09/2006. Cyran, Radosław: „Uczestnicy rynku nieruchomości”. In: Nieruchomości C.H. Beck 09/2006. Czubik, Paweł: Konwencja Haska o zniesieniu wymogu uwierzytelniania zagranicznych dokumentów publicznych. Hrsg. Oficyna Wydawnicza BRANTA, BydgoszczKraków 2005. „Europäische Union. Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 2002“. 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Hartwich, Filip: „Wniosek o wydanie zezwolenia na nabycie nieruchomości przez cudzoziemca, cz. I”. In: Nieruchomości C. H. Beck 07/2005. Hartwich, Filip: Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2004. Kucharska-Stasiak, Ewa: Nieruchomość a rynek. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Warszawa 2000. 59 Łoziński, Krzysztof: „Niemcy nas nie wykupią”. In: Trybuna 8.12.2000. Major, Tomasz: Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen. Hrsg. Wydawnictwo C.H. Beck, Warszawa 2005. Nowa Encyklopedia PWN. Hrsg. Wydawnictwo Naukowe PWN, Bd. 5., Warszawa 1996. Poniatowicz, Marzanna: „Nabywanie nieruchomości przez cudzoziemców w aspekcie akcesji Polski do Unii Europejskiej”. In: Uwarunkowania rozwoju rynku nieruchomości w Polsce. Hrsg. IFGN Szkoła Główna Handlowa, Warszawa 2000. Ruβig, Volker: Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Immobilienwirtschaft. Kurzfassunf des Gutachtens des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. an der Universität München. 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(...................................) vor .............................................., dem Notar der Notariatskanzlei in ................................... in der .................................................... Straβe, sind erschienen; 1) .............................................................................., wohnhaft in ........................................ in der .................................................... Straβe, 2) .............................................................................., wohnhaft in ........................................ in der .................................................... Straβe, im folgenden „Verkäufer“ genannt. 3) .............................................................................., wohnhaft in ........................................ in der .................................................... Straβe, im folgenden „Käufer“ genannt. Die Identität der Erschienenen hat der Notar anhand des: Zu. 1 – Personalausweises .......................................................... festgestellt. Zu. 2 – Personalausweises .......................................................... festgestellt. Zu. 3 – Personalausweises .......................................................... festgestellt. Der Vorvertrag über den Verkauf einer Immobilie § 1. Die Verkäufer erklären, dass: - sie Miteigentümer auf den Rechten der Zugewinngemeinschaft einer nicht bebauten Immobilie sind, die in ............................... (................................) in der ......................................................... Straβe liegt, im Liegenschaftskataster als Grundstück Nr. ................................ (...........................................) bezeichnet wird, mit einer Fläche von ..................................... m² (.................................................................... Quadratmetern), im Grundbuch .............................. .................................. erfasst, durch das Amtsgericht in ............................................. – Abteilung für Grundbücher geführt, - die Teile III und IV des Grundbuches keine Belastungen aufweisen, - die Eintragungen ins Grundbuch bis zum heutigen Tag nicht verändert wurden, - die oben beschriebene Immobilie mit keinen Schulden, keinen beschränkten Sachenrechten, darunter mit keiner gesetzlichen Hypothek und keiner Zwangshypothek sowie keinen Verbindlichkeiten belastet ist, für welche die Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juli 1997 gelten – die Abgabeordnung sowie Ansprüche Dritter Anwendung finden, 63 - gemäβ dem örtlichen Raumordnungsplan (der Beschluss des Stadtrates Nr. ................................, vom ..............................) die oben beschriebene Immobilie nur als Wohnbebauungsgebiet (ein Einfamilienbau) bestimmt ist. § 2. Der Verkäufer verpflichtet sich die im § 1. des Vertrages beschriebene Immobilie, dem Käufer für den Preis von ................................... Zloty zu verkaufen. § 3. Der Käufer verpflichtet sich die im § 1. des Vertrages beschriebene Immobilie für den in § 2. bestimmten Preis zu kaufen. § 4. Die Parteien verpflichten sich den versprochenen Vertrag bis zum ................................ schlieβen. § 5. Die Bezahlung des Preises und die Herausgabe der Immobilie wird am Tag der versprochenen Vertragsschlieβung erfolgen. § 6. Mit dem Titel des Vorschusses zahlt der Käufer dem Verkäufer den Betrag von .................................... (.............................................) Zloty, was die Verkäufer durch das Unterschreiben des vorliegenden Vertrages quittieren. § 7. Die Kosten des vorliegenden Vertrages und des versprochenen Vertrages trägt der Käufer. § 8. Der Notar hat die Vertragsparteien über den Inhalt des Vorschriften der Art. 64, 389 und 390 ZGB (Zivilgesetzbuches) und über die Möglichkeit einer Antragsstellung auf die Übertragung des Grundstücks in den Titel III des Grundbuches GB ........................................ durch die Parteien ans Amtsgericht in ............................................ – die Abteilung für Grundbücher informiert. § 9. Die Auszüge aus dieser Urkunde dürfen die Notariatsgebühr – Dz.U. vom 1991 Nr. 11, Pos. 50; mit Änderungen). Die Urkunde wurde vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 64 Anhang 3.: Der Kaufvertrag über eine Immobilie Urkundenrolle A Nr. ..................................... NOTARIELLE URKUNDE Am ........................................ (.................................) vor ......................................, dem Notar der Notariatskanzlei in ................................ in der ......................................... Straβe, sind erschienen; 1) ....................................................................., der Sohn von ........................................................, wohnhaft in ...................................................., in der .............................................. Straβe, im folgenden „Verkäufer“ genannt, 2) ....................................................................., der Sohn von ........................................................, wohnhaft in ...................................................., in der .............................................. Straβe ................................. erklärt, dass er für die ............................................ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit dem Sitz in ........................................ in der .................................................. Straβe, als Vorstandsmitglied handelt, als solches ins Handelsregister für die oben genannte GmbH Nr. .................................. eingetragen ist, das vom Amtsgericht in ....................................................... – Abteilung für .............................................. geführt wird, welche die beglaubigte Abschrift vom ..........................................., vorlegt und zusichert, dass die Eintragungen in dieses Register bis zum heutigen Tag nicht geändert wurden. .................................................. wird im folgenden Teil der Urkunde „Käufer“ genannt. Die Identität der Erschienenen hat der Notar anhand des: Zu. 1 – Personalausweises .......................................................... festgestellt. Zu. 2 – Personalausweises .......................................................... festgestellt. 65 Der Kaufvertrag über eine Immobilie § 1. Der Verkäufer erklärt, dass: - der Eigentümer der nicht bebauten Immobilie ist, die in ........................................................ in der ................................................... (...............................................) Straβe liegt, die im Liegenschaftskataster als Grundstück Nr. ................................ bezeichnet ist, mit einer Fläche von ....................................... m² (........................................ Quadratmetern), im Grundbuch GB ............................................... aufgeführt, das vom Amtsgericht in ................................................ – die Abteilung für die Grundbücher geführt wird. - die Abteilungen III und IV des aufgeführten Grundbuches keine Belastungen aufweisen, - die Eintragungen ins Grundbuch bis zum heutigen Tag nicht verändert wurden, - die oben beschriebene Immobilie mit keinen Schulden, keinen beschränkten Sachenrechten, darunter mit keiner gesetzlichen Hypothek und keiner Zwangshypothek sowie keinen Verbindlichkeiten belastet ist, für welche die Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juli 1997 gelten – die Abgabeordnung sowie Ansprüche Dritter Anwendung finden, - gemäβ dem örtlichen Raumordnungsplan (der Beschluss des Gemeinderates Nr. ................................, vom ..............................) die oben beschriebene Immobilie nur als Wohnbebauungsgebiet (ein Mehrfamilienbau) bestimmt ist, - die oben beschriebene Immobilie durch den Verkäufer von der Eheschlieβung erworben wurde. Beim Verfassen der Urkunde wurden: - ein Auszug aus dem Grundbuch GB .................................................... herausgegeben vom Amtsgericht in .......................................... – Abteilung für Grundbücher vom ......................................... Nr. .............................. vorgelegt, - ein Auszug aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ..................................... der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in ..............................................., die am .................................. abgehalten wurde, die den Beschluss in der Sache des Erwerbs der oben beschriebenen Immobilie für den Preis von .............................................. (...............................................) Zloty ab .................................... beinhaltet. § 2. Der Verkäufer verkauft und der Käufer erwirbt das Eigentum der in § 1. beschriebenen Immobilie für den Preis von .......................................... Zloty. § 3. Der in § 2. beschriebene Preis wurde vollständig am heutigen Tag bezahlt, was der Verkäufer durch das Unterschreiben dieses Vertrages quittiert. § 4. Die Herausgabe der Immobilie ist mit dem heutigen Tag erfolgt. § 5. Die Kosten der Schlieβung dieses Vertrages übernimmt der Käufer. § 6. Die Auszüge aus dieser Urkunde dürfen den Beteiligten in beliebiger Ausführung herausgegeben werden. § 7. Die hier Erschienen erheben auf Grund des beurkundeten Vertrages und den im § 1. genannten Unterlagen um: 66 - die Eintragung in das Grundbuch ............................................., als Eigentümer ........................................ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in .......................................... § 8. Der Notar hat die Parteien: - über den Inhalt des Art. 16 des Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Dz.U. vom 1967 Nr. 24, Pos. 110; mit Änderungen) belehrt und auch informiert, dass das Amtsgericht in Danzig – die Abteilung für Grundbücher die Vertragsparteien auffordern wird, die Gerichtskosten für die Eintragung des Eigentumsrechts gemäβ der Verordnung des Justizministers in der Sache über die Feststellung der Eintragungskosten in Zivilsachen vom 17. Dezember 1996 (Dz.U. vom 1996 Nr. 154, Pos. 753; mit Änderungen) zu entrichten. - über den Inhalt des Art. 28 des Gesetzes über die Einkommenssteuer von natürlichen Personen (Dz.U. vom 1993 Nr. 90, Pos. 416; mit Änderungen). § 9. Es wurden bezogen: - die Stempelsteuer (die Verordnung über die Stempelsteuer – Dz.U. vom 1994 Nr. 136, Pos. 705; mit Änderungen), - die Notariatsgebühr (die Verordnung über die Notariatsgebühr – Dz.U. vom 1991 Nr. 33, Pos. 146; mit Änderungen), - die Mehrwertsteuer (die Verordnung über die Mehrwertsteuer – Dz.U. vom 2004 Nr. 54, Pos. 535). Die Urkunde wurde vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 67