Fahrtkosten: Einfache Entfernung zwischen Wohnung und

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Fahrtkosten: Einfache Entfernung zwischen Wohnung und
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Fahrtkosten: Einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
maßgebend
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az.: L 9 AS 67/07 ER Urteil vom 21.02.2007 Vorinstanz: Sozialgericht
Lüneburg, Az.: S 24 AS 1302/06 ER, Urteil vom 12.01.2007
Entscheidung:
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2007 wird abgeändert. Der Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er der Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in
Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für Fahrten des
Beschwerdegegners zu 2.) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu erstatten. Die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner selbst.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin vorläufig verpflichtet, den Beschwerdegegnern für
die Zeit ab November 2006 höhere Leistungen als mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 zugesprochen zu gewähren. Dabei hat es die
Beschwerdeführerin unter anderem an seine Rechtsauffassung gebunden, dass vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für
monatlich jeweils 19 Arbeitstage Fahrtkosten in Höhe des Pauschbetrages von 0,20 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für die
doppelte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen seien.
Allein hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 25. Januar 2007 eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung
sie auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes und die Bezugnahme auf diese in der Begründung des Entwurfs zu einer
Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld?Verordnung verweist.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar
2007 abzuändern und den Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit er der
Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG-V für Fahrten des Beschwerdegegners zu 2) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie treten der Auffassung des Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V sowie darauf
entgegen, dass die Absetzung einer an der einfachen Entfernung orientierten Kilometerpauschale zur Bestimmung des tatsächlich
zur Bedarfsdeckung einsetzbaren Einkommens nicht geeignet sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der
Leistungsakten der Beschwerdeführerin Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerdegegner haben keinen im Wege einstweiliger Anordnung zu
verfolgenden Anspruch darauf, von der Beschwerdeführerin ab 1. November 2006 Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, bei
deren Berechnung die Beschwerdeführerin vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für dessen Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte einen Betrag von 0,20 Euro für jeden auf Hin- und Rückfahrt gefahrenen Straßenkilometer abzusetzen hat.
In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 im Verfahren L 9 AS 37/07 ER hat der Senat zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b)
ALG II-V ausgeführt:
Die Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V als solche ist im übrigen vom Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung der
einfachen durchschnittlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen worden. Der Begriff der Entfernung
kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen Abstand zwischen zwei geographischen Orten.
Dementsprechend bezeichnet auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V verwendete Rechtsbegriff des Entfernungskilometers den
absoluten geographischen Abstand in Straßenkilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin- und Herfahrt
tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende Wegstrecke. Für diese Auffassung spricht im Übrigen
auch die enge Anlehnung des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V geregelten Werbungskostenabzugs an die Regelungen des
Einkommensteuergesetzes; denn auch in § 9 Abs. 2 EStG bezeichnet der dort ebenfalls verwendete Begriff des
Entfernungskilometers als Grundlage für die Bemessung der einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw.
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"einfache") Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Arbeitsstätte.
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie wird durch den sinngemäßen Einwand der Beschwerdegegner, der Freibetrag nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V müsse sich als Teil einer Berechnung, die der Bemessung unterhaltssichernder Leistungen diene, an dem
tatsächlichen Kostenaufwand für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und damit auch an der tatsächlich
zurückzulegenden Fahrtstrecke orientieren, nicht entkräftet. Soweit es in diesem Zusammenhang um die Frage geht, ob die bloße
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die zu ihrer Überbrückung zurückzulegende Wegstrecke
Bemessungsgrundlage des Freibetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V zu sein hat, verkennen die Beschwerdegegner, dass
zwischen beiden Größen in aller Regel ein direkter Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die auf dem Weg von der Wohnung
zur Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung zurückgelegte tatsächliche Gesamtstrecke dem Doppelten der (einfachen) Entfernung in
Straßenkilometern entspricht. Diese unmittelbare mathematische Abhängigkeit hat aber zur Folge, dass die (einfache) Entfernung in
Straßenkilometern eine genauso taugliche Grundlage für die Bemessung des Freibetrages ist wie die tatsächlich zurückgelegte
Wegstrecke. Die von den Beschwerdegegnern erhobene Forderung, dass der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V
wirklichkeitsnah und prinzipiell kostendeckend sein müsse, erweist sich vor diesem Hintergrund als alleiniges Problem der Höhe des
in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) mit 0,20 Euro festgesetzten Pauschbetrages. Die ALG II-V lässt jedoch gerade in dieser Hinsicht keinen
Auslegungsspielraum. Im übrigen belegt die Begründung des Entwurfs einer ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld?Verordnung, dass die Entfernungspauschale des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V auch ihrer mit 0,20 Euro je
Entfernungskilometer festgesetzten Höhe nach aus der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 2 EStG von 0,30 Euro abgeleitet worden
ist. Der Verordnungsgeber hat dabei nachvollziehbar einen Abzug für gerechtfertigt gehalten, weil mit der Entfernungspauschale des
§ 9 Abs. 2 EStG sämtliche Aufwendungen für die Haltung des Kraftfahrzeuges abgegolten werden und hierzu auch solche
Aufwendungen gehören, die bei Leistungsempfängern nach dem SGB II entweder bereits durch andere Freibeträge als die
Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V erfasst werden (Absetzung der KFZ-Haftpflichtversicherung nach § 11
Abs. 2 Nr. 3 SGB II) oder für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts keine Relevanz haben (Garagenmiete,
Finanzierungskosten). Der Senat teilt insoweit auch nicht die Auffassung der Beschwerdegegner, dass die Festsetzung eines
Pauschbetrages für die Erfassung der Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sozialleistungsrecht grundsätzlich
anderen Maßstäben zu folgen habe als im Einkommensteuerrecht. Ob die Berücksichtigung eines diesbezüglichen Freibetrages
überhaupt geboten ist, hängt im Sozialleistungsrecht wie im Einkommensteuerrecht davon ab, dass die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ? entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - als echte Werbungskosten, also mit der Erzielung von Einkommen
notwendig verbundene Aufwendungen, verstanden werden. Unter dieser Voraussetzung haben sie allerdings auch im
Einkommensteuerrecht wegen des dort geltenden Grundsatzes der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit prinzipiell steuerfrei zu
bleiben. Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung darauf hin, dass die
Freistellung erzielten Einkommens von der Besteuerung, wie sie nach 9 Abs. 2 EStG Folge der Anwendung der
einkommensteuerrechtlichen Kilometerpauschale von 30 Eurocent ist, einen finanziellen Vorteil bewirkt, der sich in einer dem
jeweiligen persönlichen Steuersatz entsprechenden Steuerersparnis erschöpft, mit Rücksicht auf den höchstmöglichen
Einkommensteuersatz nach § 32 a Abs. 1 Nr. 5 EStG von 45 Prozent also 13,5 Eurocent je Entfernungskilometer nicht überschreitet
und im Regelfall deutlich geringer ausfällt. Demgegenüber führt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die Verringerung erzielten
Einkommens um die Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V von 0,20 Euro je Entfernungskilometer zu einer
korrespondierenden Erhöhung des Bedarfs an einkommensergänzenden Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II in gleicher Höhe. Mit
diesen systembedingt unterschiedlichen Wirkungen der Berücksichtigung als (bzw. "wie", vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG)
Werbungskosten wird auch den divergierenden Regelungsgegenständen des Einkommensteuerrechts und des Sozialleistungsrechts
Rechnung getragen. Hinzu kommt schließlich, dass der Pauschbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V, anders als derjenige nach §
9 Abs. 2 EStG, ohnedies keine die Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abschließend regelnde
Wirkung hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz ALG II-V bleibt es dem Leistungsempfänger unbenommen, höhere als die
pauschalierten Ausgaben nachzuweisen. Da hierdurch in jedem Fall eine Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Aufwendungen
ermöglicht wird, bestehen gegen die Anlehnung der pauschalierten Bemessung des Absetzungsbetrages an die Regelungen des
Einkommensteuerrechts erst Recht keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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