Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen

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Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen
Schweizerisches Generalkonsulat in Shanghai
Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen Staatsangehörigen
Heirat in der Schweiz
Von dieser Vertretung benötigte Dokumente/Angaben
a) des/der chinesischen Verlobten
1x Eidesstattliche Zivilstandserklärung (“Affidavit“)
(ist vor der Heirat beim Notar einzuholen)
1x Scheidungsurteil oder Todesurkunde (falls geschieden oder verwitwet)
1x Geburtsurkunde mit Namen der Eltern
1x W ohnsitzbestätigung
(Bestätigung über den aktuellen Wohnsitz und keine Übersetzung des Hukou)
Chinesischer Reisepass
⇒ Diese Dokumente (mit Ausnahme vom chinesischen Pass) bedürfen einer notariell
beglaubigten Übersetzung (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch) und dürfen
nicht älter als 6 Monate sein.
⇒ Für die Eintragung/Übermittlung in/an das schweizerische Zivilstandsregister sind die
Urkunden durch die Konsularabteilung des Chinesischen Aussenministerium zu
beglaubigen. Bitte wenden Sie sich an folgende chinesische Ämter für Auswärtige
Angelegenheiten, welche zur Entgegennahme der Urkunden bestimmt worden sind:
Shanghai
Jiangsu
Shanghai Foreign Affairs Office Jiangsu Provincial
Legalization Division
Foreign Affairs Office
Huashan Rd. 228
Consulate Division
Hotel Equatorial, Office Bldg
No. 15, Xikang Rd.
Shanghai 200040
Nanjing 210024
Tel: 021 6247 0833
Tel: 025 8367 0678
Zhejiang
Zhejiang Provincial
Foreign Affairs Office
Passport and Visa Div.
1 Shihan Rd.
Hangzhou 310007
Tel: 0571 8705 4924
Anhui
Anhui Provincial
Foreign Affairs Office
Entry & Exit
Administration Section
No.509 Maanshan Rd.
Hefei 230002
Tel: 0551 6299 9839
b) des/der schweizerischen Verlobten
eine Fotokopie des Personenstandsausweises
eine Fotokopie des Schweizer Passes
eine Fotokopie der Aufenthaltsbewilligung (bei Ausländer mit W ohnsitz in der Schweiz)
Adresse
Angabe des Eheschliessungsortes
Zur Einleitung des Heiratsverfahrens muss auf dieser Vertretung ein „Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung“ sowie eine „Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung“
ausgefüllt werden. Bitte bringen Sie Ihre Pässe und alle oben erwähnten Dokumente mit.
Je nach Umständen bleibt die Einforderung weiterer Dokumente vorbehalten.
Das Heiratsverfahren ist gebührenpflichtig und muss am Schalter dieser Vertretung in Lokalwährung
bar bezahlt werden.
22F, Building A, Far East Intl. Plaza, 319 Xian Xia Road,
Shanghai 200051,P.R. China
Telefon: +86 21 6270 0519, Fax: +86 21 6270 0522
[email protected]
www.eda.admin.ch/shanghai
Weitere Hinweise
Namensführung
Die Namensführung wird durch das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. Schweizer Bürgerinnen
und Bürger mit W ohnsitz in China können mittels Erklärung ihren Namen dem schweizerischen
Heimatrecht unterstellen. Ausländer mit W ohnsitz in der Schweiz können mittels Erklärung ihren
Namen ihrem Heimatrecht unterstellen.
1. China
Die Ehepartner führen nach der Heirat ihre Ledignamen unverändert weiter.
2. Schweiz
Jeder Ehegatte behält seinen Namen, die Brautläute bestimmen, welchen ihrer Ledignamen
ihre Kinder tragen werden.
Die Brautläute können erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als
gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die gemeinsamen Kinder erhalten automatisch
den gemeinsamen Familiennamen.
Gesuche/Erklärungen im Zusammenhang mit der Namensführung müssen vor der Eheschliessung
abgegeben werden.
Staatsbürgerschaft
Weder die chinesische noch die schweizerische Staatsangehörigkeit kann durch die Heirat erworben
werden. Die beiden Verlobten behalten also ihre bisherige Nationalität bei.
Einreise in die Schweiz
Staatsangehörige der VR China sind der Visumpflicht unterstellt. Das Gesuch für die
Einreisebewilligung zwecks Eheschliessung und/oder Wohnsitznahme muss via Auslandvertretung
dem Bundesamt für Migration in Bern unterbreitet werden und kann gleichzeitig mit dem „Gesuch um
Vorbereitung der Eheschliessung“ eingereicht werden. In der Regel muss mit einer Bearbeitungsfrist
von 2 - 3 Monaten gerechnet werden.
Je nach Umständen bleibt die Einforderung weiterer Dokumente vorbehalten.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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