Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen
Transcription
Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen
Schweizerisches Generalkonsulat in Shanghai Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen Staatsangehörigen Heirat in der Schweiz Von dieser Vertretung benötigte Dokumente/Angaben a) des/der chinesischen Verlobten 1x Eidesstattliche Zivilstandserklärung (“Affidavit“) (ist vor der Heirat beim Notar einzuholen) 1x Scheidungsurteil oder Todesurkunde (falls geschieden oder verwitwet) 1x Geburtsurkunde mit Namen der Eltern 1x W ohnsitzbestätigung (Bestätigung über den aktuellen Wohnsitz und keine Übersetzung des Hukou) Chinesischer Reisepass ⇒ Diese Dokumente (mit Ausnahme vom chinesischen Pass) bedürfen einer notariell beglaubigten Übersetzung (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. ⇒ Für die Eintragung/Übermittlung in/an das schweizerische Zivilstandsregister sind die Urkunden durch die Konsularabteilung des Chinesischen Aussenministerium zu beglaubigen. Bitte wenden Sie sich an folgende chinesische Ämter für Auswärtige Angelegenheiten, welche zur Entgegennahme der Urkunden bestimmt worden sind: Shanghai Jiangsu Shanghai Foreign Affairs Office Jiangsu Provincial Legalization Division Foreign Affairs Office Huashan Rd. 228 Consulate Division Hotel Equatorial, Office Bldg No. 15, Xikang Rd. Shanghai 200040 Nanjing 210024 Tel: 021 6247 0833 Tel: 025 8367 0678 Zhejiang Zhejiang Provincial Foreign Affairs Office Passport and Visa Div. 1 Shihan Rd. Hangzhou 310007 Tel: 0571 8705 4924 Anhui Anhui Provincial Foreign Affairs Office Entry & Exit Administration Section No.509 Maanshan Rd. Hefei 230002 Tel: 0551 6299 9839 b) des/der schweizerischen Verlobten eine Fotokopie des Personenstandsausweises eine Fotokopie des Schweizer Passes eine Fotokopie der Aufenthaltsbewilligung (bei Ausländer mit W ohnsitz in der Schweiz) Adresse Angabe des Eheschliessungsortes Zur Einleitung des Heiratsverfahrens muss auf dieser Vertretung ein „Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung“ sowie eine „Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung“ ausgefüllt werden. Bitte bringen Sie Ihre Pässe und alle oben erwähnten Dokumente mit. Je nach Umständen bleibt die Einforderung weiterer Dokumente vorbehalten. Das Heiratsverfahren ist gebührenpflichtig und muss am Schalter dieser Vertretung in Lokalwährung bar bezahlt werden. 22F, Building A, Far East Intl. Plaza, 319 Xian Xia Road, Shanghai 200051,P.R. China Telefon: +86 21 6270 0519, Fax: +86 21 6270 0522 [email protected] www.eda.admin.ch/shanghai Weitere Hinweise Namensführung Die Namensführung wird durch das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit W ohnsitz in China können mittels Erklärung ihren Namen dem schweizerischen Heimatrecht unterstellen. Ausländer mit W ohnsitz in der Schweiz können mittels Erklärung ihren Namen ihrem Heimatrecht unterstellen. 1. China Die Ehepartner führen nach der Heirat ihre Ledignamen unverändert weiter. 2. Schweiz Jeder Ehegatte behält seinen Namen, die Brautläute bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen werden. Die Brautläute können erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die gemeinsamen Kinder erhalten automatisch den gemeinsamen Familiennamen. Gesuche/Erklärungen im Zusammenhang mit der Namensführung müssen vor der Eheschliessung abgegeben werden. Staatsbürgerschaft Weder die chinesische noch die schweizerische Staatsangehörigkeit kann durch die Heirat erworben werden. Die beiden Verlobten behalten also ihre bisherige Nationalität bei. Einreise in die Schweiz Staatsangehörige der VR China sind der Visumpflicht unterstellt. Das Gesuch für die Einreisebewilligung zwecks Eheschliessung und/oder Wohnsitznahme muss via Auslandvertretung dem Bundesamt für Migration in Bern unterbreitet werden und kann gleichzeitig mit dem „Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung“ eingereicht werden. In der Regel muss mit einer Bearbeitungsfrist von 2 - 3 Monaten gerechnet werden. Je nach Umständen bleibt die Einforderung weiterer Dokumente vorbehalten. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 2/2