Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen
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Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen
Schweizerisches Generalkonsulat Guangzhou Oktober 2013 Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen Staatsangehörigen Heirat in China Die Botschaft/Das Generalkonsulat hat nicht die Funktion eines Zivilstandsamtes und kann daher keine Eheschliessungen vornehmen. Da die Vorschriften in China nicht einheitlich sind, ist es unumgänglich, dass Sie sich direkt beim chinesischen Zivilstandsamt, auf dem die Ehe geschlossen werden soll, über die genauen Anforderungen erkundigen. Schweizer müssen in der Regel Ihren Pass sowie einen Personenstandsausweis - beim Zivilstandsamt des Heimatortes anzufordern - vorweisen. Letzterer muss auf Chinesisch übersetzt und von der chinesischen Botschaft in Bern (Kalcheggweg 10, 3006 Bern, Tel.: 031/351 45 93, Fax: 031/351 45 73) beglaubigt werden. Dazu ist eine vorhergehende Beglaubigung der Urkunde durch die Staatskanzlei und die Bundeskanzlei notwendig. Für Urkunden aus Kantonen, welche im Konsularkreis des chinesischen Generalkonsulats in Zürich liegen, kann unter Umständen auf die Beglaubigung der Bundeskanzlei verzichtet werden. Auskunft erteilt das Generalkonsulat (Mythenquai 100, 8002 Zürich, Tel.: 044/209 15 00, Fax: 044/209 15 01). Falls der Personenstandsausweis durch die Schweizerische Botschaft in Beijing, das Schweizerische Generalkonsulat in Shanghai oder das Schweizerische Generalkonsulat in Guangzhou beglaubigt werden soll, ist auch in diesem Fall unbedingt eine Beglaubigung durch die zuständige Staatskanzlei erforderlich. Von dieser Vertretung benötigte Dokumente/Angaben für die Eintragung der Eheschliessung a) des/der chinesischen Verlobten • 2 x Eidesstattliche Zivilstandserklärung (“Affidavit“) (ist vor der Heirat beim Notar einzuholen) • 2 x Scheidungsurteil oder Todesurkunde (falls geschieden oder verwitwet) • 2 x Geburtsurkunde mit Namen der Eltern • 2 x Wohnsitzbestätigung (Bestätigung über den aktuellen Wohnsitz und keine Übersetzung des Hukou) • 2 x Eheschein • Chinesischer Reisepass ⇒ Diese Dokumente (mit Ausnahme vom chinesischen Pass) bedürfen einer notariell beglaubigten Übersetzung (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch) und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. ⇒ Für die Eintragung/Übermittlung in/an das schweizerische Zivilstandsregister sind die Urkunden durch die Konsularabteilung des Aussenministeriums zu beglaubigen. Bitte wenden Sie sich an folgende chinesische Ämter für Auswärtige Angelegenheiten, welche zur Entgegennahme der Urkunden bestimmt worden sind: Grand Tower, 27th Floor 228, Tianhe Lu, Tianhe District, Guangzhou 510620 / China Telefon: Kanzlei +862038330450 Visa +862038330452, Fax: Kanzlei +862038330453 / Visa+862038331315 E-Mail: Kanzlei: [email protected] / Visa: [email protected], www.eda.admin.ch/guangzhou Guangdong Konsularabteilung des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten der Provinz Guangdong No.2, Youlin 1 Lu, Chigang 510000 Guangzhou Tel: 020 8121 9789 020 8121 7589 Fax: 020 8121 6029 Fujian Konsularbteilung des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten der Provinz Fujian 97 Hua Lin Zhi Xian 350003 Fuzhou Tel: 0591 8784 5036 0591 8782 9733 0591 8781 5074 Guangxi Konsularabteilung des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten des autonomen Gebietes Guangxi der Zhuang-Nationalität 14 Min Zhu Road 530023 Nanning Tel: 0771 5613 665 0771 5626 810 Fax: 0771 5642 584 Hainan Konsularabteilung des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten der Provinz Hainan Room 635, Gebäude der Provinzbehörde von Hainan No. 9 Guo Xing Da Dao 570203 Haikou Tel: 0898 6533 4180 Fax: 0898 6533 4171 Hunan Konsularabteilung des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten der Provinz Hunan Xianghui Buiding No. 12 Shaoshanbei Lu Furong District 410011 Changsha Tel: 0731 8268 9446 Fax: 0731 8221 7595 Jiangxi Konsularabteilung des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten der Provinz Jiangxi No. 157 Supu Lu 330006 Nanchang Tel: 0791 8626 6331 Fax: 0791 8622 4679 b) des/der schweizerischen Verlobten • • • • eine Fotokopie des Personenstandsausweises eine Fotokopie des Schweizer Passes eine Fotokopie der Aufenthaltsbewilligung (bei Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz) Adresse Weitere Hinweise Namensführung Die Namensführung wird durch das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in China können mittels Erklärung ihren Namen dem schweizerischen Heimatrecht unterstellen. Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz können mittels Erklärung ihren Namen ihrem Heimatrecht unterstellen. 1. China • Die Ehepartner führen nach der Heirat ihre Ledignamen unverändert weiter. 2. Schweiz • Jeder Ehegatte behält seinen Namen, die Brautleute bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen werden. • Die Brautleute können erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die gemeinsamen Kinder erhalten automatisch den gemeinsamen Familiennamen. Gesuche/Erklärungen im Zusammenhang mit der Namensführung müssen am Schalter dieser Vertretung auf einem separaten Formular ausgefüllt werden. Staatsbürgerschaft Weder die chinesische noch die schweizerische Staatsangehörigkeit kann durch Heirat erworben werden. Die beiden Verlobten behalten also ihre bisherige Nationalität bei. Einreise in die Schweiz Staatsangehörige der VR China sind der Visumpflicht unterstellt. Das Gesuch für die Einreisebewilligung zwecks Wohnsitznahme muss via Auslandvertretung dem Bundesamt für Migration in Bern unterbreitet werden. In der Regel muss mit einer Bearbeitungsfrist von 2 - 3 Monaten gerechnet werden. Je nach Umständen bleibt die Einforderung weiterer Dokumente vorbehalten. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 2/2