Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen

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Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen
Schweizerisches Generalkonsulat Guangzhou
Oktober 2013
Eheschliessung zwischen Schweizer Bürgern und Chinesischen Staatsangehörigen
Heirat in China
Die Botschaft/Das Generalkonsulat hat nicht die Funktion eines Zivilstandsamtes und kann
daher keine Eheschliessungen vornehmen.
Da die Vorschriften in China nicht einheitlich sind, ist es unumgänglich, dass Sie sich direkt
beim chinesischen Zivilstandsamt, auf dem die Ehe geschlossen werden soll, über die
genauen Anforderungen erkundigen.
Schweizer müssen in der Regel Ihren Pass sowie einen Personenstandsausweis - beim
Zivilstandsamt des Heimatortes anzufordern - vorweisen. Letzterer muss auf Chinesisch übersetzt und
von der chinesischen Botschaft in Bern (Kalcheggweg 10, 3006 Bern, Tel.: 031/351 45 93, Fax:
031/351 45 73) beglaubigt werden. Dazu ist eine vorhergehende Beglaubigung der Urkunde durch die
Staatskanzlei und die Bundeskanzlei notwendig. Für Urkunden aus Kantonen, welche im
Konsularkreis des chinesischen Generalkonsulats in Zürich liegen, kann unter Umständen auf die
Beglaubigung der Bundeskanzlei verzichtet werden. Auskunft erteilt das Generalkonsulat (Mythenquai
100, 8002 Zürich, Tel.: 044/209 15 00, Fax: 044/209 15 01).
Falls der Personenstandsausweis durch die Schweizerische Botschaft in Beijing, das Schweizerische
Generalkonsulat in Shanghai oder das Schweizerische Generalkonsulat in Guangzhou beglaubigt
werden soll, ist auch in diesem Fall unbedingt eine Beglaubigung durch die zuständige Staatskanzlei
erforderlich.
Von dieser Vertretung benötigte Dokumente/Angaben für die Eintragung der Eheschliessung
a) des/der chinesischen Verlobten
• 2 x Eidesstattliche Zivilstandserklärung (“Affidavit“)
(ist vor der Heirat beim Notar einzuholen)
• 2 x Scheidungsurteil oder Todesurkunde (falls geschieden oder verwitwet)
• 2 x Geburtsurkunde mit Namen der Eltern
• 2 x Wohnsitzbestätigung
(Bestätigung über den aktuellen Wohnsitz und keine Übersetzung des Hukou)
• 2 x Eheschein
• Chinesischer Reisepass
⇒ Diese Dokumente (mit Ausnahme vom chinesischen Pass) bedürfen einer notariell
beglaubigten Übersetzung (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch) und dürfen
nicht älter als 6 Monate sein.
⇒ Für die Eintragung/Übermittlung in/an das schweizerische Zivilstandsregister sind die
Urkunden durch die Konsularabteilung des Aussenministeriums zu beglaubigen. Bitte
wenden Sie sich an folgende chinesische Ämter für Auswärtige Angelegenheiten, welche
zur Entgegennahme der Urkunden bestimmt worden sind:
Grand Tower, 27th Floor 228, Tianhe Lu,
Tianhe District, Guangzhou 510620 / China
Telefon: Kanzlei +862038330450
Visa +862038330452, Fax: Kanzlei
+862038330453 / Visa+862038331315
E-Mail: Kanzlei: [email protected] /
Visa: [email protected],
www.eda.admin.ch/guangzhou
Guangdong
Konsularabteilung des Amtes
für Auswärtige Angelegenheiten
der Provinz Guangdong
No.2, Youlin 1 Lu, Chigang
510000 Guangzhou
Tel: 020 8121 9789
020 8121 7589
Fax: 020 8121 6029
Fujian
Konsularbteilung des Amtes
für Auswärtige Angelegenheiten
der Provinz Fujian
97 Hua Lin Zhi Xian
350003 Fuzhou
Tel: 0591 8784 5036
0591 8782 9733
0591 8781 5074
Guangxi
Konsularabteilung des Amtes
für Auswärtige Angelegenheiten
des autonomen Gebietes Guangxi
der Zhuang-Nationalität
14 Min Zhu Road
530023 Nanning
Tel: 0771 5613 665
0771 5626 810
Fax: 0771 5642 584
Hainan
Konsularabteilung des Amtes
für Auswärtige Angelegenheiten
der Provinz Hainan
Room 635, Gebäude der
Provinzbehörde von Hainan
No. 9 Guo Xing Da Dao
570203 Haikou
Tel: 0898 6533 4180
Fax: 0898 6533 4171
Hunan
Konsularabteilung des Amtes
für Auswärtige Angelegenheiten
der Provinz Hunan
Xianghui Buiding
No. 12 Shaoshanbei Lu
Furong District
410011 Changsha
Tel: 0731 8268 9446
Fax: 0731 8221 7595
Jiangxi
Konsularabteilung des Amtes
für Auswärtige Angelegenheiten
der Provinz Jiangxi
No. 157 Supu Lu
330006 Nanchang
Tel: 0791 8626 6331
Fax: 0791 8622 4679
b) des/der schweizerischen Verlobten
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eine Fotokopie des Personenstandsausweises
eine Fotokopie des Schweizer Passes
eine Fotokopie der Aufenthaltsbewilligung (bei Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz)
Adresse
Weitere Hinweise
Namensführung
Die Namensführung wird durch das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. Schweizer Bürgerinnen
und Bürger mit Wohnsitz in China können mittels Erklärung ihren Namen dem schweizerischen
Heimatrecht unterstellen. Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz können mittels Erklärung ihren
Namen ihrem Heimatrecht unterstellen.
1. China
• Die Ehepartner führen nach der Heirat ihre Ledignamen unverändert weiter.
2. Schweiz
• Jeder Ehegatte behält seinen Namen, die Brautleute bestimmen, welchen ihrer Ledignamen
ihre Kinder tragen werden.
• Die Brautleute können erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als
gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die gemeinsamen Kinder erhalten automatisch
den gemeinsamen Familiennamen.
Gesuche/Erklärungen im Zusammenhang mit der Namensführung müssen am Schalter dieser
Vertretung auf einem separaten Formular ausgefüllt werden.
Staatsbürgerschaft
Weder die chinesische noch die schweizerische Staatsangehörigkeit kann durch Heirat erworben
werden. Die beiden Verlobten behalten also ihre bisherige Nationalität bei.
Einreise in die Schweiz
Staatsangehörige der VR China sind der Visumpflicht unterstellt. Das Gesuch für die
Einreisebewilligung zwecks Wohnsitznahme muss via Auslandvertretung dem Bundesamt für
Migration in Bern unterbreitet werden. In der Regel muss mit einer Bearbeitungsfrist von 2 - 3
Monaten gerechnet werden.
Je nach Umständen bleibt die Einforderung weiterer Dokumente vorbehalten.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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