02/2014Juni 2014 - Forum Junge Anwaltschaft

Transcription

02/2014Juni 2014 - Forum Junge Anwaltschaft
G 48742
02/14
Anwalt der Anwälte
forum Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein
Thema:
Kanzleigründung
Special
DAT 2014
Einkaufsratgeber für Gründer
Zehn Tipps für die Akquise
Die digitale Kanzlei
Online-Businessplan
Aktuelles zur PartmbB
forum Junge Anwaltschaft
w w w . d a v f o r u m . d e
ANNOTEXT GIBT IHRER GRÜNDUNG
EINEN KRÄFTIGEN SCHUB
Nutzen Sie AnNoText in der Vollversion zum Vorzugspreis für Gründer. Arbeiten Sie mit der
besten vollintegrierten Software für Rechtsanwälte. Von der Mandatsbearbeitung bis zur
Honorarabrechnung, von der ZV-Maßnahme bis zur Buchhaltung. AnNoText passt sich Ihren
Bedürfnissen an. Und wenn Ihre Kanzlei wächst, sind Sie auch hier für Ihre Zukunft gerüstet.
DAS KANZLEIGRÜNDER-PAKET
> AnNoText Software als Vollversion
> einfach installieren und sofort starten
> individuelle Online-Schulung – persönlich
und bedarfsgerecht
> Serviceportal mit 24h-Support
> Online Programm-Updates –
sicher und bequem
DIE EXTRAS:
> JURION E-Akte + JURION
Rechtsprechungs- und
Gesetzesdatenbank im
Bundle 1 Jahr gratis
> Top-Eintrag bei anwalt24.de
mit 50 % Rabatt
Jetzt Testzugang anfordern!
Mehr Infos auf:
www.kanzleigründer-paket.de
Editorial
Spannende Zeiten
Liebe Freunde der Rechtswissenschaften,
in beruflicher Selbständigkeit zu arbeiten ist für
einen Großteil der Leserschaft inzwischen gelebte
Realität. Sie ist zur Selbstverständlichkeit geworden,
die die Erinnerung an die ersten Tage überlagert. Die
Gründe für den Entschluss, nach den Examina komplett auf eigenen Füßen zu stehen, sind hierbei sehr
verschieden. Der unbedingte Drang nach Selbst­
bestimmtheit, die Lust etwas Eigenes aufzubauen
oder gar die Neugier, weitgehend unbekanntes Terrain zu erschließen, können am Anfang der selbständigen Anwaltstätigkeit die Motivation gewesen sein.
AdVoice
Redaktionsteam
Zu den Risiken, die zum Geschäft zählen, gehören in
der Anfangszeit auch zumeist sehr unklare, nicht
selten unstete Verdienstaussichten. Gerade hieran
scheitern viele Träume junger Starter, die frühzeitig
die Pforten der eigenen Kanzlei wieder schließen.
Wie an lukrative Mandate gelangen – und wie die
erste Phase nach dem Start überstehen? Lohnen
sich Kooperationen, Mitgliedschaften in Vereinen
und die Pflege alter Netzwerke?
Wenn der Blick in die Anfangszeit nicht allzu verklärend zurückgeworfen wird, dann kommen die
Stichworte wieder ins Gedächtnis, die die Vorbereitungs- und die Gründerzeit ausgemacht haben:
unter anderem Raumsuche, Gründungsberatung,
Banktermine und Büroausstattung.
AdVoice sah sich wegen vieler drängender Fragen in
der Pflicht, das wichtige Kapitel „Gründung“ als
Schwerpunktthema anzugehen, denn immerhin
entscheiden sich 20 Prozent im Anschluss an die
Juristenausbildung für den Anwaltsberuf in Selbständigkeit, so die Studie des IFB (Institut für Freie
Berufe) von 2010.
Ehemalige Kanzleigründer werden berichten, dass
es herausfordernde, spannende Zeiten waren, die
sich letztlich aber gelohnt haben. Wer zwei oder
mehr Jahre durchhält, der wird rasch zum „Überzeugungstäter“, macht weiter und wächst peu à
peu in den Beruf eines Selbständigen hinein.
Wie immer war es uns wichtig, Erfahrungen, Erlebnisse und Anekdoten der AdVoice-Leserinnen und
Leser zu berücksichtigen. Dabei haben wir viel­
fältige Eindrücke gewinnen können, die wir der
interessierten Öffentlichkeit natürlich nicht vorenthalten wollen.
Gründung bietet erhebliche Chancen. Besondere
Chancen entstehen dort, wo Eigenverantwortlichkeit geschätzt und der Wille nach größtmöglichen
Gestaltungsräumen ausgeprägt ist. Die Work­-LifeBallance, die Vokabel schlechthin in der Jetztzeit,
kann wie in keinem anderen Arbeitsszenario Berücksichtigung finden. Flexible Arbeitsbedingungen ermöglichen in exzellenter Weise die Ver­
bindung von Arbeit und Privatleben. Angestellte
haben deswegen weit häufiger das Nachsehen. Die
selbstgewählte Flexibilität stärkt das Zufriedenheitsgefühl. Sie führt andererseits zu bewussterer
Verantwortungsübernahme, die auch Risiken in
sich birgt.
Neben dem Schwerpunkt berichten wir in gewohnter Manier über alles, was die Jurawelt jungen Beruftsträgern und solchen, die es bald werden, an
Neuem zu bieten hat. Unter anderem besprechen wir
in einer Nachlese den Deutschen Anwaltstag, der
diesmal vom 26. bis 28. Juni in Stuttgart stattfand.
AdVoice bleibt am Puls der Zeit und geht den wichtigen Fragen auf den Grund. Dank der Mitarbeit vieler neuer Autorinnen und Autoren können wir auf
eine gelungene zweite Ausgabe 2014 blicken.
Tobias Sommer
Berlin
Rechtsanwalt
Chefredakteur
Viel Freude bei der Lektüre!
Euer RA Patrick Ruppert
Patrick Ruppert
Köln
Rechtsanwalt
Redakteur und Autor
Stefanie Salzmann
Eschwege
Journalistin
Zentralredaktion
Jens Jenau
Schloß Holte-Stukenbrock
Rechtsanwalt
Bücherforum
Andrea Vollmer
Berlin
Fotografin und
Bildredakteurin
AdVoice 02/14
1
Thema
Thema: Kanzleigründung
4
Gründe für die Gründung
Warum wir uns selbständig mach(t)en
6
Shop till you drop
Online-Einkauf für Kanzleigründer
9
Korruption und Geldwäsche
Die dunkle Seite der Macht
12
Zehn Tipps für Einsteiger
Akquise in der Anwaltskanzlei
Der Markt wird eng
Immer mehr Anwälte drängen
in den Beruf
15
Magazin
20
Gründungsgedanken
Markus Hartung über den Wert der anwaltlichen Arbeit
22
Aktenzeichen 01 + 02/2013
Das spannende Projekt
der „eigenen Kanzlei“
Kanzleien zwischen 0 und 1
Digitalisierung schreitet weiter voran
18
Kanzleisoftware im Überblick
Eine Auswahl
19
Hilfe! Ich bin ein Gründer
Einsteiger stehen vor
einem Berg von Aufgaben
AdVoice 02/14
38
Streit zwischen Anwalt und Mandant
Schlichtungsstelle auch für Anwälte
40
Die verkauften Examensklausuren
Niedersächsische Juraklausuren im Visier
Realitätscheck vor der Gründung
Online-Businessplan für Anwälte
27
Ausgezeichnete Anwälte
Was aus den Gewinnern
des Kanzleipreises wurde
42
Leider keine Million für Kaffee
Ermittlung der Höhe des
Schmerzensgeldes
Mein Freund, der Anwalt
Wer nicht aufpasst,
endet als juristisches Wikipedia
43
Aktuelles zur PartmbB
Versicherungsrechtliches
zur Anwalts-Partnerschaft
Mit Recht große Sprünge wagen
Von der Idee zur
eigenen Kanzleimarke
44
Steuerhinterziehung de luxe
Unvollständige Selbstanzeige
und die Konsequenzen
Buchtipps zur Kanzleigründung
Guter Rat von solchen,
die es gewagt haben
47
JuraNews JuraInfos 30
34
35
2
Gericht des Monats
Der Europäische Gerichtshof
25
28
16
36
!
!
Gedicht des Monats
„Die Teilung“ von Wilhelm Busch
Fotos v.l.n.r.: 1-2 Andrea Vollmer, 3 iwona golczyk_pixelio.de, 4 Andrea Vollmer, 5 Tobias Sommer
Thema
DAT 2014
50
52
Fälle, Fachgespräche und Fußball
Ein DAT-Besuch
Die Qual der Wahl
Angebotsvielfalt auf dem DAT
Bücherforum
58
AnwaltFormulare Arbeitsrecht
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
63
Autorenverzeichnis
64
Das letzte Wort
64
Impressum
65
Aufruf
zur Mitarbeit für JuraNews
Personalbuch 2014
Bundle Verkehrsrecht: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht
Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht
Gesamtes Verkehrsrecht
Euer FORUM
Info + Service
!
Schmerzensgeld
juris PraxisKommentar Internetrecht
Praxishandbuch Softwarerecht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Alles unter einem Hut
Praxis-Tipps der
ARGE-Anwältinnen
Gesellschaftsrecht
Nicht auf Sand gebaut
ARGE Bau- und Immobilienrecht
hilft weiter
Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
56
Termine
Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Mietsachen
57
FORUM international
54
54
_ LB für Frankreich
_ LB für Namibia !
VwGo
Verteidigung im Revisionsverfahren
FamFG
`
Special
DAT 2014
Alle Beiträge ab Seite 50
AdVoice 02/14
3
Thema
Gründe für die Gründung
Warum wir uns selbständig mach(t)en
Es ist wohl ein offenes Geheimnis, dass Selbständigkeit Typen verlangt, die dafür gemacht
sind. Der Beinah-Leitsatz gilt für alle Berufsgruppen, in besonderer Weise für den Beruf
des Rechtsanwalts.
Was liest und hört man nicht alles über selbständig
tätige Menschen? Sie hätten öfter frei und könnten
sich ihr „Freihaben“ auch noch aussuchen. Golfplatz, Pferderennbahn und Oldtimergarage seien
ihre typischen Spielwiesen. Hinzu kommen Insignien wie rassiger Sportwagen, Segelyacht und
Traumhaus im Grünen am Stadtrand einer Metropole. Gut aussehend, schlimm reich und deswegen
einfach besser dran, unken Korinthen zählende
Neider, meist angestellt, die sich im Klischeematsch suhlen, ohne es tatsächlich besser zu wissen. Zu „Risiken und Nebenwirkungen“ fragen Sie
einen Arzt oder Apotheker“ aber eben keinen freischaffenden Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.
Denn letztere wären flugs in der Lage, mit platten
Sozialneidgeschichten aufzuräumen. Dass die
Selbständigkeit gerade in der Anwaltschaft mit
besonders hoher Verantwortung, einem spürbaren
Existenzrisiko und einer oftmals deutlich höheren
zeitlichen Belastung einhergeht, blenden Bürge-
rinnen und Bürger gern aus. Dabei könnte die Anwaltschaft durchaus für ein weniger verzogenes,
dem Berufsstand nicht schadendes Image sorgen.
Ein Argument für diese Schieflage liegt in der
Wagenburgmentalität, die dem Berufsstand der
Advokatur anhaftet wie dem Teufel der Schwefelgeruch. Ein weitgehend für Verbraucher intransparentes Gebührensystem, eine als verzwickt verstandene Fachsprache und (leider bei
vielen Kolleginnen und Kollegen festzustellende)
überbordende Arroganz, alles gegenüber allen
anderen um Längen besser zu können, tun, gelinde gesagt, ein Übriges.
So ist es nur zu verständlich, dass frischen Kanz­
leigründern die blanke Eifersucht der Mitmenschen entgegenschlägt. Um diesem Phänomen
der Missgunst effektiv zu begegnen, wäre es
daher an der Zeit, sich dem bewusster entgegenzustemmen, auch, um ein in Teilen sehr fragwürdiges Anwaltsbild zu korrigieren. Hierbei ist es
hilfreich, ja vielleicht sogar geboten, sich bewusster vor Augen zu führen, warum der Weg zur Freiberuflichkeit (nur) über die Selbständigkeit funktionieren konnte, ja kann. Wenn wir uns daran
erinnern, was es für uns in der Gesamtheit bedeutete und heute noch bedeutet, selbständig tätig
zu sein, und das in Gesprächen in geeigneter Form
mitteilen, dann käme kaum einer in Versuchung,
sich für den vorhandenen oder eben nicht vorhandenen Porsche rechtfertigen zu müssen.
Maximale Flexibilität
Selbständige Freiberufler arbeiten im Schnitt mehr
als Angestellte in vergleichbarer Tätigkeit. Zu dem
Ergebnis kam eine im Februar 2014 veröffentlichte
Studie der SOLCOM Unternehmensberatung GmbH.
Vier von fünf der befragten Freiberuflern gaben an,
mehr als 40 Wochenstunden zu arbeiten. Gar jeder
Zehnte, so das Resultat, arbeitet mehr als 60 Stunden. Aber – und nun das klare Plus – gearbeitet
wird, wo Arbeit erforderlich ist, und nicht, weil der
Chef bzw. die Stechuhr Dableiben befohlen haben,
auch wenn das Pensum längst erfüllt ist. Selbständiger Rechtsanwalt zu sein bedeutet, sich flexibel
den Problemen zu stellen. Wenn ein Mandat es
erfordert, dann muss auch schon mal über die übliche Sprechzeit hinaus gearbeitet werden. So eine
Klage formuliert oder die Fristen bearbeitet worden sind, kann nach eigenem Gusto der Hammer
deutlich eher fallen. Das Arbeitsmaß regelt jeder
selbst bzw. es wird nur durch die Anforderungen
der Mandantschaft definiert. Im Idealfall freut sich
der Partner oder Partnerin, weil mit einem
weitsichtig organisierten Terminkalender etwa Familie und Beruf passend mit einander verwoben
werden können. Hinzukommt, dass die bei Angestellten ansonsten übliche Ortsgebundenheit bei
Freischaffenden konsequent entfällt. Schon mal
eine Replik am Strand unter Palmen entworfen?
{
Eigentlich ist es nicht schwer, denn die
Vorteile der Selbständigkeit liegen auf
der Hand und überwiegen die Nachteile.
Wer die volle inhaltliche
Kontrolle hat, der hat auch die volle
wirtschaftliche Kontrolle.
4
AdVoice 02/14
Thema
Volle inhaltliche Kontrolle
Wer den Schritt in die Selbständigkeit wagt, der
bestimmt von Anfang an, wo es lang geht. Konsequent zu Ende gedacht, heißt das, dass man sich
das Rechtsgebiet völlig frei aussuchen kann. Doch
es ist weit mehr. Sowohl das Mandat als auch die
Arbeitsweise obliegen ganz dem persönlichen Geschmack jedes Berufsträgers. Das ergibt sich zum
einen aus dem Umstand der sogenannten Dienste
höherer Art, die auf Vertrauensbasis der Parteien
basieren. Diese Dienstleistungsbeziehung hält nur,
solange beide Parteien es wollen. Zieht eine Partei
zurück – und das kann auch der Rechtsberater jederzeit ohne Angabe von Gründen tun – ist das
Beratungsverhältnis beendet. Lediglich zu beachten ist hierbei die Kündigung des Mandats zur
Unzeit, was zu möglichen Ersatzansprüchen führen kann. Zum anderen ist die volle inhaltliche
Kontrolle der Tatsache geschuldet, dass kein Boss
dazwischenfunken kann. Arbeitstempo, Schreibstil, die Gestaltung des Briefkopfs, die Einrichtung des Büros und das Maß der Facebook- und
eBay-Besuche entscheidet jeder eigenverantwortlich für sich selbst.
Profitable Arbeit
Wer die volle inhaltliche Kontrolle hat, der hat
auch die volle wirtschaftliche Kontrolle. Zumindest kann jeder selbständige Rechtsanwalt selbständig wirtschaftlich planen, muss sich an keine
„billable hours“ (Stundenvergütungen) halten, die
ihm von Altpartnern aufgedrückt werden. Wie
kostendeckend gearbeitet wird, unterfällt der kritischen Gestaltung des Anwaltsindividuums. Ob
dabei „mehr vom Brutto“ herausspringt, wie es
seinerzeit der FDP-Politiker und Rechtsanwalt
Guido Westerwelle allerdings für Angestellte forderte, gehört so zumindest deutlich mehr in die
Risikosphäre des Freiberuflers. Es ist theoretisch
wie praktisch möglich, „schlimm“ viel Geld zu verdienen – gewiss auch ein Anreiz für Gründer, denn
Angestellte verdienen „flat“. Trotz möglicher positiver Verdienstaussichten sollte sich jedoch nie-
Foto: Karl Dichtler_pixelio.de
mand von falschen Erwartungen blenden lassen.
Große Mandate mit großen Umsatzvolumina erhält üblicherweise nur der, der ein Netzwerk über
einige Jahre aufgebaut und gepflegt hat. Wer in
den eigenen Kanzleiräumen in minimaler Besetzung mit geringer Kapitalausstattung beginnt, der
backt üblicherweise „kleine Brötchen“ und nimmt
auch kleinere Mandate an, um loszulegen und hineinzukommen.
Anders als Angestellte darf der Selbständige frei
Schnauze entscheiden, wann und wo er welche
Fortbildungsveranstaltung besucht, um etwa die
notwendigen Fortbildungspunkte zum Erhalt seiner Fachanwaltschaft zu bekommen. Man liest
immer wieder, dass manch Fortbildungsveranstaltung auf sehr pittoreskem Territorium durchgeführt wurde und so den Ernst des Inhalts Dank
freiem Meerblick erträglich werden ließ.
Aus- und Fortbildung
Steuerfrau/Steuermann sein
Es ist den vielen Gründern zu verdanken, dass Angestellte gut bezahlte Arbeit haben. Was kann es
Schöneres geben, als selbst ordentlich zu verdienen und den Lohn des Unternehmens mit zufriedenen Angestellten zu teilen, die man auch noch
selbst ausgebildet hat? Eine schöne Seite der Selbständigkeit ist die Möglichkeit, Menschen in Lohn
und Brot zu bringen – am besten von Beginn der
Ausbildung an. Und Kanzleigründern wird hierbei
kräftig unter die Arme gegriffen, so sie Interesse
haben, junge Menschen zu Rechtsanwaltsfachangestellten ausbilden zu wollen. Man muss nicht
bereits alles auf diesem Gebiet können. Ein guter
Chef ist der, der sich selbst zu benehmen weiß und
sich in die Lage der Lehrlinge hineinversetzen
kann. Wer über diese Grundcharakterzüge verfügt
und Personal sucht, der sollte mit der zuständigen
Rechtsanwaltskammer Kontakt aufnehmen. Diese
stehen in Sachen Azubis mit Rat und Tat zur Seite.
Sie vermitteln gern, damit gute Ausbildungsverträge begründet werden. Zur Ausbildung gehört
zwingend auch die Fort- und Weiterbildung.
Man(n oder Frau) muss es ja nicht so halten wie der
inzwischen zu dreieinhalb Jahren verurteilte Bayernboss Uli Hoeneß, der meinte, steuerfrei mit Geld
zocken zu müssen. Selbständigkeit heißt: neben
voller wirtschaftlicher Kontrolle logischerweise
auch volle Steuerkontrolle – das bitte vollständig
und legal! Wer Arbeitsplätze schafft, Menschen
ausbildet und die Volkswirtschaft ankurbelt, der soll
auch die Möglichkeit erhalten, steuerlich im Rahmen der Möglichkeiten gestalten zu können. Abschreiben und Absetzen heißen die Zauberworte,
die jeder Kanzleigründer rasch lernt. Jede Quittung
aufheben und auf Berufsnähe abklopfen! Das ist
kein Aufruf zur unrechtmäßigen Steuervermeidung.
Es ist ein Appell an alle Berufsträger, sorgsam mit
den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben umzugehen. Nur wer genau weiß, was er umsetzt und
ausgibt, behält im Dschungel der Freiberuflichkeit
den Überblick und geht nicht unter. Vor dem wirtschaftlichen Untergang (Stichwort Vermögensverfall) ist auch die selbständige Advokatur nicht gefeit, wie jüngste Beispiele der in die Pleite geratenen
Insolvenzverwalter zeigen. Doch das Schreckgespenst des Pleitegeiers soll nicht zum Antriebs­motor
werden, es sei denn – und das wäre kopflos – zum
Start in den Anwaltsberuf gehört ein Leasingvertrag
über eine Oberklasselimousine.
RA Patrick Ruppert, Köln
AdVoice 02/14
5
Thema
$
Shop till you drop
Online-Einkauf für Kanzleigründer
Eine Kanzleigründung ist beinah ein Kinderspiel,
Examen erfolgreich abgehakt, Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, Zulassung beantragt, Schild an die Tür und fertig! Trotz der
merklichen Hürden des Examens geht es danach
für Rechtsanwälte vergleichsweise human weiter, denkt man beispielsweise an Ärzte oder Apo­
t­heker, deren Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen erheblich reglementiert ist. Damit
ein Neustart aber richtig gelingen kann, sind
scheinbar banale Aufgaben ein Teil der praktischen Gründungsseite. Dazu zählt neben der
richtigen Auswahl der Immobilie, ggf. des geeigneten Personals und der erfolgversprechenden
Marketingmaßnahmen – ganz simpel – die Anschaffung der Alltagsausrüstung. Genau, es geht
um Stift, Papier und was man sonst noch zum
Arbeiten benötigt.
Kaum erwähnenswert mag es sein, doch ein Büro
benötigt zweifelsohne die richtige Technik. Zur absoluten Grundausstattung gehören ein PC nebst
Drucker – das Betriebssystem bleibt Geschmacksache – ein Faxgerät und ein Telefon. Äußerst empfehlenswert ist zudem ein Kopierer. Wer klein beginnt, braucht übrigens keine Frankiermaschine,
auch wenn „Freistempler“ wahnsinnig schick rüberkommen.
Apropos Stempel, einen Kanzleistempel und „beglaubigte Abschrift“ kann man sich natürlich mit
geeigneter Grafiksoftware und etwas Geschick
selbst bauen. Schneller geht es aber allemal ganz
w
traditionell mit Stempelkissen und eben Stempel.
Und schließlich benötigt der Berufsstarter noch
eine Anwaltsrobe, selbst wenn in einigen Kammerbezirken (z. B. Berlin, München und Hannover)
deutliche Tendenzen erkennbar sind, den Talar aus
dem Berufsstand zu verbannen. Was optisch identisch wirkt, liegt in der qualitativen Wahrnehmung
nicht nur für Modefreaks weit auseinander. Feine
Schurwolle oder Mischgewebe, grob oder feine
Webart, Robenbesatz aus Seide oder aus Polyester
sind Kriterien, die problemlos bei Neuware für eine
Preisdifferenz von 100 bis 300 Euro sorgen. Mit
dem abschließenden Einkauf der Amtstracht könnte
es so richtig losgehen, wenn denn tatsächlich schon
alles besorgt wäre.
Einwohner der Peripherie großer Ballungszentren
hätten in Sachen Shoppingtour einen deutlichen
Wettbewerbsnachteil gegenüber Städtern, setzten
sie ausschließlich auf den klassischen Einkaufsbummel. Online heißt seit Jahren die Devise. Deshalb kann sich jeder alles an noch so entlegene
Kanzleisitze verfrachten lassen. Ergo muss niemand mehr seine heimische Scholle verlassen, um
voll ausgestattet zu sein.
Damit der Online-Einkauf gleich von Anfang an
zum ersten erfolgreich Fall der Anwaltskariere wird,
hat sich die AdVoice-Redaktion einige Online-Shopping-Angebote kritisch angeschaut. Der Überblick
erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und berücksichtigt nicht alle Surfgewohnheiten im WWW.
I
6
AdVoice 02/14
Google, Bing und Co.
Die Masse der Suchanfragen beginnt auf Suchmaschinen. Gibt man beispielsweise „Anwaltsrobe“ als
Suchbegriff ein, erscheinen gleich einige Anbieter.
Doch aufgepasst! An vorderster Stelle des Suchresultats erscheint nicht zwingend das für einen
selbst beste Angebot. Zuvorderst reihen sich Bezahlkunden der Suchmaschinenunternehmen (GoogleAdWords) ein und solche Firmen, die mit Hilfe
ausgeklügelter Algorithmen (sog. Suchmaschinenoptimierung) einen höherrangigen Platz ergattern
konnten. Wer hier zu gutgläubig, zu schnell klickt,
landet rasch dort, wo er/sie gar nicht hingelangen
wollte, nämlich im Werbedschungel des Internets.
Hiergegen hilft, geduldig zu sein und getrost weitere Ergebnisseiten der Suche aufzurufen. Zuweilen
empfiehlt es sich auch, Suchbegriffe auszutauschen, um die Bandbreite zu erhöhen, denn nicht
jeder Begriff wird in jedem Einkaufsangebot verschlagwortet („getagged“) bzw. indexiert.
ebay, Kleinanzeigen, Kalaydo
Es ist zwar kein echter Geheimtipp mehr, wenn die
Verkaufsportale wie eBay, eBay Kleinanzeigen oder
Kalaydo empfohlen werden. Doch für Überraschungen taugen genannte Seiten weiterhin. Im Übrigen
wollen viele Beginner Secondhand, und das nicht
nur wegen Preisbewusstseins. Das exquisite Designermöbelstück etwa, weil rar, oder ganze Fachliteratur-Bände kann man wie nirgends sonst unter
einem Online-Portal „schießen“ – mit etwas Fortune
auch zu einem Schnäppchen-Deal. So manches
Kanzleiinventar wurde bereits erfolgreich über eine
der großen Online-Auktionshäuser zusammengetragen. Einziger Haken: Erst ein hoher Zeiteinsatz
zahlt sich richtig aus, weil das Bietverhalten von
Mitinteressenten studiert und die Kundenbewertungen gelesen werden wollen. Nur so erhöht sich
die Wahrscheinlichkeit, den gewünschten Gegenstand am Ende tatsächlich zu erhalten.
Amazon, Zalando
i
Ein berühmtes Versandhaus aus dem Fränkischen
Fürth sorgte gut ein halbes Jahrhundert lang für
deutschlandweites Einkaufsvergnügen auf Bestellung. Ganze Küchen, Kleidungsstücke und sogar
Reisen wurden unter einem Dach gehandelt. Andere Unternehmen zogen nicht minder erfolgreich
nach. Nach dem Siegeszug des Internets jedoch
Foto: Andrea Vollmer / Grafik: gudman.de
Thema
i
w
i
I
w
I
i
AdVoice 02/14
7
Thema
überholten Globalplayer die piefig wirkenden „Bestellcoupon-Versandhäuser“, und das mit einer
ähnlichen Strategie: alles aus einer Hand. So bietet
Shopping-Riese Amazon sogar Roben für Rechtsanwälte. Dass die Auswahl mit der sog. Einsteigerrobe erschreckend gering ist, dürfte den wegen
seiner Arbeitsbedingungen ins Gerede gekommenen Anbieter kaum anfechten – Hauptsache, wir
haben alles. Selbst bei der Google-Suche nach Anwaltsroben taucht Zalando – ein bekannter Kleiderdealer – auf. Wenig erfreulich ist dann allerdings die Feststellung, das Zalando derartiges selbst­
verständlich nicht im Warenbestand führt – wir
meinen ein typischer Fall von (bewusster) Kundenfehlleitung, über den man durchaus juristisch nach­
denken könnte.
Advo-Discount
Schäfer Shop
Es muss nicht immer Kaviar sein. Will sagen, dass
nicht nur stylishe Seiten punkten. Deutlich einfacher gestaltet, eher an konservativer Navigation
orientiert, kommt das Internetangebot von Advo-Discount daher. Am normalen PC ist Bestellen
rein technisch möglich. Auf dem Smartphone wird
es allerdings ein ernstzunehmendes Problem. Zu
kleinteilig ist die seitliche Menüleiste. Wen das
nicht weiter stört, der wird sich in jedem Fall über
eins freuen: den Kanzleigründerrabatt. Nützlich
für Neulinge sind in jedem Fall die Auflistung einer
exemplarischen Erstausstattung und die Zusammenstellung eines „Starterpakets“.
Sinnvolles Shoppen ist auch in solchen Kaufhäusern möglich, die seit vielen Jahren große Erfahrung im Verkauf von Büroartikeln sammeln konnten. Zwar wird man dort Roben, Kanzleistempel
und Fristenkalender vergebens suchen. Doch in
allen anderen Fragen rund um die Gestaltung der
eigenen Arbeitswelt wird man rasch fündig. Die
SSI Schäfer Shop GmbH aus dem pfälzischen Betzdorf besitzt inzwischen ein deutschlandweites Filialnetz, sodass man nicht ausschließlich auf das
Internet zurückgreifen muss. Der leibhaftige Weg
in den Schäfer Shop kann sich besonders dann
lohnen, wenn es um das Testen von Schreibtischstühlen oder die Anschaffung von Sicherheitsschränken geht.
www.advo-discount.de
Ob die Verkaufs-Alleskönner wirklich zum Einkauf
der zum Teil sehr spezifischen Berufsausstattung ge­eignet sind, mag jeder selbst beurteilen.
Soldan
Von „hidden Champion“ kann man beim Kaufhaus
Soldan kaum wirklich sprechen. Soldan ist vom Bekanntheitsgrad eindeutig sichtbarer Platzhirsch.
Mit einer vergleichsweise ob der Angebotsfülle
übersichtlichen Website verkauft das Unternehmen
nahezu alles, was in eine Kanzlei hineingehört. Bis
auf die Blumendekoration für Bürobalkons und
-terrassen haben wir nichts vermisst. Ganz selbstverständlich bietet Soldan auch Fachliteratur an,
was den Wechsel auf andere Internetseiten geradewegs unattraktiv macht. Zusätzlich verkauft Soldan jede Menge Dienstleistung, maßgeschneidert
für die rechtsberatenden Berufe. Das Angebot
reicht von Telefonservice und Aktenvernichtung bis
hin zu Seminaren und Kanz­leimarketing. Renommee hat allerdings seinen Preis. Wer nur auf
Schnäppchen aus ist, der steuert besser alternative
Webangebote an.
www.soldan.de
I
www.schaefer-shop.de
actus24.de
Der in Berlin ansässige Online-Händler “actus24“
versteht sich ganz auf den Vertrieb von Aktenheftern und Hängeregistraturen. Die zwar ebenfalls
nicht für Handys optimierte Seite ist erheblich luftiger gestaltet als jene von Advo-Discount und
kann via „Swipen“ trotz allem auf einem kleineren
Touchscreen bedient werden. Das klar spezialisierte Warenangebot bietet nur wenig Raum für
viele Extras und eine große Auswahl an Büroutensilien. Dennoch fanden wir nützliche Gadgets wie
Diktiersoftware, edle Stifte und Ladestationen für
elektronische Gerätschaften. Für universelle Groß­
einkäufe eignet sich der Shop eher nicht.
www.actus24.de
AdVoice 02/14
Dass selbst Insolvenzverwalter nicht immer vor
dem Pleitegeier gefeit sind, wissen gut informierte
AdVoice-Leser. In der Ausgabe 4/12 berichteten
wir hiervon. Insolvenzen bergen trotz der oftmals
dramatischen Einzelschicksale aber oftmals die
Chance des Neuanfangs, und das nicht nur für die
in Not Geratenen. Insolvenzverkäufe, sei es über
offizielle Zwangsversteigerungen oder spezialisierte Online-Händler, können bei begrenztem
Geldbeutel gute Einkaufsmöglichkeiten bieten.
Welches Portal für welches Produkt besonders geeignet ist, bedarf der Eigenrecherche, da entsprechend der Natur der Sache das Angebot aus Insolvenzaufkäufen ständig variiert.
w
i
8
Insolvenzverkäufe
VEBEG
Zumindest wer mit der Anschaffung eines ganz
besonderen Dienstwagens liebäugelt, kommt an
der VEBEG kaum vorbei. 1951 wurde die VEBEG
GmbH als eine Treuhandgesellschaft zur Verwertung ausgemusterten Eigentums der Bundesrepublik gegründet, deren alleinige Gesellschafterin
die Bundesrepublik Deutschland ist. Panzer, Flugzeuge, Schiffe, aber auch Nutzfahrzeuge finden
sich in dem Bestand. Dass hauptsächlich größere,
gewerbliche Bieter bei den Online-Versteigerungen mitmischen, sollte niemand abschrecken. Mit
ein bisschen Glück hat jedermann die Möglichkeit,
eine Staatskarosse oder einen echten (!) Geländewagen zu ergattern.
www.vebeg.de
RA Patrick Ruppert, Köln
Thema
Die dunkle Seite der Macht
Korruption & Geldwäsche
Studium, Referendariat, Anwaltszulassung,
Job oder Kanzleigründung - wer denkt dabei
schon an Korruption & Geldwäsche?
Wie fließend die Grenze zwischen legalem Verhalten und Korruption ist, lässt sich am Beispiel des
„Kölschen Klüngels“ gut aufzeigen.
Da die Grenzen zwischen Korruption und legalem
Verhalten fließend sind, besteht gerade für Kanz­
leigründer oder Syndikusanwälte die Gefahr, unmerkbar die Grenze vom gesetzlich noch Zulässigen hin zum Illegalen zu überschreiten.
Als Kölschen Klüngel oder einfach Klüngel wird in
Köln, letztlich auch im allgemeinen Sprachgebrauch, ein System auf Gegenseitigkeit beruhender
Hilfeleistungen und Gefälligkeiten verstanden. Das
verdeckte Zusammenwirken in kaum kontrollierbaren, nicht-öffentlichen Beziehungsgeflechten kann
zur Vermischung von gesellschaftlichen, politischen
und unternehmerischen Interessen führen, dessen
Legalität auf den ersten Blick nicht einfach zu
durchschauen ist.
In der Justiz und Verwaltung sind gerade jene Bereiche korruptionsgefährdet, in denen in erheblichem Umfang Ermessensentscheidungen getroffen werden, wie etwa die Vergabe von Aufträgen,
die Bewilligung von Fördermitteln und Zuschüssen, die Festsetzung von Abgaben und Gebühren,
die Entscheidung über Genehmigungen, Gebote
und Verbote und nicht zuletzt Kontrolltätigkeiten.
Die messerscharfe Abgrenzung zur Illegalität fällt
deshalb so schwer, weil im Alltäglichen Klüngel
durchaus positiv konnotiert wird, nämlich:
Transparency International Deutschland e. V. definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter
Macht zum privaten Vorteil.
• „eine Hand wäscht die andere“,
• „man kennt sich, man hilft sich“ oder
• Netzwerken bzw. „vernetzt sein“.
Im wirtschaftsjuristischen Sinn ist das Kernelement
von korruptem Verhalten das Ausnutzen einer
Machtposition in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft
oder Politik unter Missachtung universalistischer
Verhaltensnormen für einen persönlichen, materiellen oder immateriellen Vorteil, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Diese Verhaltensnormen können einfach nur moralische Standards sein, aber auch Amtspflichten oder Gesetze.
Die enge Verbindung zwischen Job und Privat, auf
Gegenseitigkeit angelegt, bildet rasch eine untrennbare Einheit, einen guten Nährboden, der vielerorten Nepotismus und Verfilzung fördern hilft.
Auf niedrigster Ebene geschieht der Klüngel dort,
wo er am wenigsten auffällt, in den bürgerlichen
Vereinen wie z. B. den Sportklubs oder den großen
Karnevalsgesellschaften. Dort wird nicht nur Sport
getrieben oder Karneval organisiert. Dort werden
als wichtigstes Prinzip Kontakte hergestellt, private
wie geschäftliche Beziehungen etabliert und Hilfestellungen aller Art Mitgliedern angeboten.
Will heißen, Korruption ist eine soziale Interaktion,
bei der die Beteiligten vorteilhafte Leistungen austauschen („win-win“).
Wo also besteht für Anwälte die Gefahr,
korrupt zu agieren?
Ist ein Anwalt erst dann korrumpiert, wenn er in
seiner Funktion als Strafverteidiger für seinen
Mandanten unerlaubte Gegenstände wie Drogen, Handys oder Bargeld ins Gefängnis einschleust und er als „Gegenleistung“ nur Kontakte zur Anbahnung neuer Mandatsbeziehungen erhält? Wie verhält es sich etwa bei politischer Verbundenheit, wie seinerzeit die RAF
Anwälte, die scheinbar aus moralischer Überzeugung für die vermeintlich richtige Seite
„kämpften“ und die die Strafprozessordnung
nicht immer so genau nahmen?
Wo verläuft in einem Prozess die Grenze zwischen Bestreiten und Unwahrheit, weil eventuell
ein erhöhtes (unzulässiges) Erfolgshonorar lockt?
Wie ist es mit Anwälten in ihrer Rolle als Ausbilder
für Referendare – billige Arbeitskraft gegen besseres Zeugnis oder als Vermittler gegen Geld an
Kollegen für einen die Karriere fördernden Job?
Und wie sieht es aus, wenn ein Anwalt einen befreundeten Richter zum ausgiebigen Abendessen
einlädt, während welchem er diesem die gewünschte Richtung eines aktuellen Falls skizziert?
Und schließlich: Was halten wir von einem Syndikus, der gegen interne Vertragsunterlagen des
Konkurrenten Gästelistenplätze für die immer
ausverkaufte Veranstaltung springen lässt?
Betroffen sind die Straftatbestände:
• §§ 331-334 ff. StGB für Amtsträger,
• §§ 299 ff. StGB bei Korruption im geschäftlichen Verkehr und
• §§108d, 108e StGB für Delikte im politischen Bereich (Wähler- & Abgeordnetenbestechung)
Bei Vorteilen wie Bargeld- und Sachzuwendungen
auf Nehmerseite sowie die Erlangung von Aufträgen, sonstigen Wettbewerbsvorteilen und behördlichen Genehmigungen auf Geberseite ist Korruption
noch recht offensichtlich zu vermuten.
Gleich, welche Fragestellung man fallbezogen
wählen mag, das Dilemma bei Korruption ist
immer, dass Korrumpierende und Korrumpierte
ein gemeinsames Geheimhaltungsinteresse verbindet. Schließlich sind beide Seiten Täter. Aus
der Bestrebung nach Diskretion folgt beinah
logisch, dass nur ein Bruchteil der Korruptionskriminalität ans Tageslicht gelangt. Ein Großteil
der Täter kann sich erfolgreich der strafrechtlichen Verfolgung entziehen, was auch daran
liegt, dass potenzielle Zeugen üblicherweise aus
demselben Umfeld stammen.
Korruption kennt sowohl eine aktive als auch eine
passive Seite – aktiv durch Bestechung, Fordern,
Anbieten und Versprechen eines Vorteils und Vorteilsgewährung, passiv wiederum durch Vorteilsnahme und Bestechlichkeit.
Aber bei subtileren Zuwendungen wie die Einladung
zu einem Mehrgängemenü oder zu einer Feier,
einem „Incentiv“, wie Marketingspezialisten Reisen
gern neutral verpacken, sieht es mit der Offensichtlichkeit bereits anders aus.
Längst gefährdet Korruption in ihrer Gesamtheit
die soziale und demokratische Ordnung unserer
Gesellschaft. Sie unterhöhlt die Prinzipien der
Gleichheit vor dem Gesetz und des fairen Wettbewerbs in einer sozialen Marktwirtschaft.
Nach deutschem Strafrecht fällt unter Korruption
Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsnahme und
Vorteilsgewährung.
Wann Geber- und Nehmerseite in einem solchen
Geflecht in welcher Weise wie voneinander profitieren, insbesondere, wann die Netzwerkpflege in
Korruption umschlägt, gehört zur behördlichen
Detektivarbeit.
AdVoice 02/14
9
Thema
$
10
AdVoice 02/14
Thema
Fortsetzung von Seite 9
Die materiellen Schäden, die der Allgemeinheit
durch Korruption zugefügt werden, sind immens.
Nach Angaben der Weltbank muss durchschnittlich jeder Mensch sieben Prozent seiner Arbeitsleistung für Korruptionsschäden aufbringen.
Nur die wenigsten jungen Anwälte haben sich zu
Beginn ihrer Berufslaufbahn hiermit beschäftigt. Das
Geldwäschegesetz (GwG) dürfte daher wohl eine untergeordnete Rolle beim Jobeinstieg spielen, obgleich
die Thematik Geldwäsche jeden schnell treffen kann.
Doch auch die immateriellen Schäden wie der
Vertrauensverlust der Bürger in die Integrität und
die Funktionalität des Staates, seiner Repräsentanten und der Wirtschaft wiegen schwer.
Ausgangspunkt von Geldwäsche ist der Besitz von
illegal erworbenem Geld aus verbotenen Tätigkeiten wie dem Drogenhandel, Waffenverkäufen,
Steuerhinterziehung, Menschenhandel, Raub, Erpressung oder Schmuggel, aber auch aus der schon
erwähnten Korruption.
Bislang fokussierte sich die Bekämpfung von Korruption in Deutschland vor allem auf die strafrechtliche Perspektive. Jedoch stellen immer häufiger auch andere Fachdisziplinen Überlegungen
an, um den mannigfaltigen Korruptionsphänomenen Einhalt zu gebieten.
Aufgrund der wachsenden Bedeutung der Korruptionsbekämpfung werden in deutschen Großstädten zunehmend Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegen Korruption ins Leben gerufen.
Im Bereich der privaten Unternehmen fungieren wettbewerbsneutrale Selbstverpflichtungen (Compliance Regeln) als Gegenstück zur
repressiven Staatsgewalt, die die Etablierung
einer umfassenden Anti-Korruptions-Ethik
zum Ziel haben.
Und selbst in der öffentlichen Verwaltung halten
explizite Konzepte zur Verhinderung von Bestechung und Bestechlichkeit inzwischen immer
mehr Einzug – etwa durch die Einrichtung von
Korruptions-Hotlines oder die Einführung sog.
Antikorruptionsbeauftragter.
Als nichtstaatliche Organisation (NGO) gibt Transparency International seit 1995 alljährlich den Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, CPI) heraus. In dem Bericht, in dem das
Ausmaß der Wahrnehmung von Korruption in den
Ländern der Erde gemessen wird, kommt einer der
wichtigsten Grundsätze der NGO zum Tragen,
strukturelle Aufklärungsarbeit nämlich. In konkreten, ihr bekannt gewordenen Fällen wird Transparency International zwar selbst nicht tätig – das
bleibt Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden –
über sie ist jedoch ein sog. Corruptions Fighters´
Tool Kit erhältlich, ein Kompendium mit Musterfällen, anhand dessen kritische Situationen frühzeitig
erkannt werden können.
Neben den typischen Korruptionsdelikten verdient ein weiterer Straftatbestand besondere
Aufmerksamkeit, die Geldwäsche § 261StGB.
Foto: Andrea Vollmer
Was tun, wenn Mandanten plötzlich mit tausenden Euro Bargeld unbekannter Herkunft in
der Kanzlei stehen? Wie verfahren, wenn Mandanten größere Geldbestände auf Treuhandkonten verwahrt wissen wollen?
Grundsätzlich ist es Anwälten nicht untersagt, für
ihre Mandanten Gelder treuhänderisch zu verwahren
oder sie bei der Verwaltung von Vermögenswerten zu
beraten. Hierbei gelten aber besondere Vorschriften,
explizit dann, wenn sie nach dem GwG zum Kreis der
verpflichteten Rechtsanwälte gehören.
Rechtsanwälte gelten nach dem GwG dann als verpflichtet, sobald sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG in
Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs für ihren
Mandanten an der Planung oder Durchführung von
folgenden Geschäften mitwirken:
• Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
• Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
• Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
• Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
• Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
• oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientrans aktionen durchführen.
Zwar hat der Gesetzgeber durch die Einführung
von Wertgrenzen bestimmte Geschäfte ausgenommen, grundsätzlich muss aber jeder nach dem
GwG verpflichtete Anwalt die Sorgfaltspflichten
nach § 3 GwG zwingend einhalten.
Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehört, dass
Anwälte ihre Mandanten vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder der Durchführung von
Transaktionen identifizieren (§4 GwG) müssen.
Hinzutreten können die Verpflichtungen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der
Geschäftsbeziehung einzuholen, die begründete
Geschäftsbeziehung fortlaufend zu überwachen
und zu dokumentieren sowie abzuklären, ob der
Mandant nicht für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt (§3 Abs. 1, 2 und 3 GwG).
Die Identifizierung und weitere Prüfungsmaßnahmen sind schließlich durch den Anwalt aufzuzeichnen und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG).
Aufgrund des risikoorientierten Ansatzes des
GwG können vereinfachte oder auch verstärkte
Sorgfaltspflichten gelten (§ 5 und 6 GwG). Bei
Fernmandaten und bei Beteiligung von nicht im
Inland ansässigen und politisch exponierten Personen ist stets von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Geldwäsche auszugehen. Fälle, in
denen keine Zahlung im Raum steht, die den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, bergen Geldwäschevermutungen lediglich ein geringes Risiko.
Werden Geldzahlungen ab jener Betragshöhe
aufwärts entgegengenommen, besteht allerdings
die Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsanzeige
auf Geldwäsche beim Bundeskriminalamt (BKA)
und zur Information der zuständigen Strafverfolgungsbehörd. Der Betroffene hat hiervon keine
Kenntnis zu erhalten. (§ 10-12 GwG). Diese Pflicht
ist jedoch unabhängig und scharf zu trennen von
der Verpflichtung, die zur Identifizierung und
Aufzeichnung von Transaktionen besteht.
Trotz des Umstandes, dass der Name etwas sperrig
klingt, lohnt es sich, von dem „Gesetz über das
Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz“ schon einmal etwas gehört zu haben, auch, weil Verstöße z. B.
gegen die Identifizierung- oder Aufzeichnungspflicht können mit einem empfindlichen Bußgeld
bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Außerdem unterliegen die nach dem GwG verpflichteten Anwälte der zusätzlichen Aufsicht
der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 16
Abs. 2 Nr. 4 GwG).
Sandra Viol, Köln
AdVoice 02/14
11
Thema
Akquise in der Anwaltskanzlei
Zehn Tipps für Einsteiger
163.690 Anwälte waren am 1. Januar 2014 in
Deutschland zugelassen, um die 5.500 in Österreich. Da fragt man sich doch: Wie überlebt man
diesen Konkurrenzdruck als Anfänger? Einsteiger
sind völlig ratlos, wie sie ihr Geschäft aufziehen
sollen, sie haben ja nichts als Paragraphen gelernt. Doch der anwaltliche Alltag erfordert weit
mehr als das. Hier kommen zehn erprobte Tipps.
01 /Der frühe Fachanwaltstitel
ersetzt den Dauer-Allrounder!
Strategiebewusste Marktneulinge verschaffen sich
den theoretischen Teil des Fachanwaltstitels in
einem zukunftsträchtigen Segment bereits während des Referendariats und steigen mit diesem
Fundus in ihre erste Kanzlei ein.
Melden Sie sich nach dem Referendariat unbedingt arbeitslos und beantragen Sie zu Ihrer Unterstützung eine Bildungsprämie der Bundesregierung (www.bildungspraemie.info) Steigen Sie
außerdem in das FORUM Junger Anwaltschaft ein,
deren Zeitschrift Sie gerade lesen. Beide Schritte
reduzieren die Kosten für die Fachanwalts-Kurse
deutlich. Der theoretische Titel verfällt nicht, solange Sie zehn Fortbildungsstunden pro Jahr in
ihrem Fachgebiet nachweisen. Da ist es irrelevant,
dass der komplette Fachanwaltstitel erst zwei oder
drei Jahre später möglich wird, denn für den praktischen Teil brauchen Sie selbst bearbeitete Fälle.
Steigen Sie dazu für zwei bis drei Jahre in die genau passende Kanzlei ein:
02 /Sprungbrettmandate
bringen Reputation!
Von nix kommt nix! Ihre ersten Jahre als Anwalt
sind hart, kompliziert und arbeitsintensiv. Persönliche Reputation (und der praktische Teil des Fachanwaltstitels) hängen anfangs ab von Sprungbrettmandaten. Wenden Sie sich deshalb
• an eine Kanzlei, deren Rechtsgebiets-Lücke Sie zu Ihrem Schwerpunkt machen (Einsteiger-
Kanzlei ist früher entschieden als Ihr Schwerpunkt),
• die Ihr bereits fest stehendes Spezialgebiet noch
nicht anbietet (Ihr Schwerpunkt ist früher entschieden als Kanzlei),
• die Ihr bereits fest stehendes Spezialgebiet dominant anbietet (am besten Boutique mit nur diesem Rechtsgebiet).
12 AdVoice 02/14
Ihre neuen Kollegen werden die eigenen Mandanten gern über die neuen Möglichkeiten informieren. Akzeptieren Sie alle kleinen, langweiligen Fälle,
um sich zu trainieren und um den praktischen Teil
des Fachanwaltstitels zu erwerben.
03 /Segmentieren Sie Mandanten!
Früher suchten sich Mandanten einen Anwalt aus,
heute ist das umgekehrt! Anwälte richten alle ihre
Aktivitäten auf eine bestimmte Gruppe von Mandanten:
Das kann ein Branchenfokus sein (alle deutschen
Zoodirektoren, alle Kommunen mit einem eigenem
Schwimmbad, alle online verkaufenden Stoffproduzenten), das kann ein Rechtsgebietsfokus sein
(Medizinrecht nur für Ärzte und Krankenhäuser,
Sozialrecht nur für Hartz-IV-Empfänger, Wettbewerbsrecht nur für die Filmindustrie), das kann ein
Geofokus sein (Privatklientel im Umkreis von 100
Kilometern), das kann ein Sprachfokus (alle russischen Mandanten im Ruhrgebiet) oder sogar ein
Geschlechterfokus sein (wir vertreten nur Frauen).
Machen Sie Brainstorming, was für diese Gruppe
attraktiv ist und geben Sie ihr ganz genau das! Bedenken Sie: Unsortierte Klientel begegnet sich nicht,
sortierte dagegen tauscht sich regelmäßig aus!
04 /Mandantengefühl
macht Marketing!
Anwaltsausbildungen in Deutschland und Österreich sind für den späteren Kanzleialltag und für
Erfolg am Markt unzureichend. Ob Sie Erfolg
haben werden oder nicht, hängt nicht an Ihren
Rechtskenntnissen, sondern vor allem daran, was
der Mandant in seiner Umgebung über Sie erzählt.
Junge Anwälte glauben zunächst, dass Rechtskenntnisse über Erfolg entscheiden und wählen
daher einen für den Mandanten unerträglichen
Fokus auf die Rechtsmaterie. Mandantenbefragungen in Kanzleien jeder Größe zeigen jedoch:
Der Mandant trägt weiter, wie er sich in der Kommunikation gefühlt hat und eben nicht, wodurch
der Anwalt sich rechtlich durchsetzte.
• Wirken Sie immer wie ein Kaiser – und niemals arrogant! Der „Kunde ist König“ und braucht als Probleminhaber Führung, Sicherheit und den Eindruck, bei einem „Größeren“ gelandet zu sein. Klein fühlt er sich ja schon selbst.
$
• Holen Sie Feedback Ihrer Mandanten ein und
ändern Sie sofort alles, was sie kritisieren.
• Delegieren Sie alles Organisatorische an Ihre
Assistentin und kontrollieren Sie das Delegierte.
• Informieren Sie locker über ihr Honorar – und
üben Sie das immer wieder! Knicken Sie nie
nach Einwänden des Mandanten ein.
• Kleiden Sie sich ordentlich, am besten etwas
formeller als das Gros Ihrer Mandantschaft.
• Richten Sie gleich am Anfang eine Kundenkartei
ein (Bestandteil von Anwaltssoftware) und aktualisieren Sie diese wöchentlich.
• Üben Sie Small Talk. Er wirkt wie ein Eisbrecher
und hilft häufig, ein Vertrauensverhältnis zum
Mandanten herzustellen.
• Schreiben Sie von Anfang an verständliche Aufsätze in relevanten (d. h. von Ihrer Zielman dantschaft gelesenen) Publikationen und vor
allem auf Ihrer Homepage. Diese Aufsätze werden zu Newslettern und zu Vorträgen weiter verarbeitet.
05 /Werbung macht nur
der Wirklich begeisterte Kunde,
nicht der zufriedene.
Der Mandant erwartet von Ihnen Fachwissen, Verständnis, Mitgefühl, zügige Bearbeitung, freundliche Ruhe im Erstgespräch und ständige Lösungsbereitschaft, auch bei Ihren Mitarbeitern. Wenn er
das alles bekommt, macht er noch immer keine
unverlangte Werbung für Sie! Das macht er erst,
wenn Sie ihn begeistert haben! Die Grundregel
lautet:
• Zufriedenheit entsteht, wenn Sie diese Erwartungen erfüllen,
• Begeisterung entsteht, wenn Sie Erwartungen übererfüllen.
Daraus folgt für Sie: Überraschen Sie Ihren Kunden durch Empathie im Erstgespräch („Ich verstehe Deine Situation“), Spielecken für die Kinder
der Mandanten im Wartezimmer und durch die
namentliche, herzliche Begrüßung durch die Empfangsassistentin („Dein Aufenthalt bei mir ist unvergessen sympathisch“), durch Ausreden lassen,
pünktliche Rückrufe, schnelle Erledigung, Transparenz beim Hono­rar, verständliche Sprache, gehaltene Versprechen.
Produzieren Sie niemals Enttäuschung, das ruiniert
Ihre Reputation.
Foto: Andrea Vollmer
Thema
06 /Identifizieren Sie
A-, B- und C Mandanten!
Nicht jeder Mandant ist gleich viel „wert“. Auch
wenn Sie diese Bemerkung anfangs als politisch
unkorrekt empfinden: Sie kommen nicht drum he­
rum, Ihre Mandanten aufzuteilen.
• A-Mandanten bringen hohes organisches Referenzpotenzial (Pastoren, Steuerberater,
Ärzte, Friseure, Mitglieder im Tennisclub etc.). Sie passen in Ihre (zukünftige) Ausrichtung, bringen hohe Umsätze oder führen Sie in eine ganz neue
Mandantengruppe ein. Sie tragen manchmal ein für Sie neues Rechtsgebiet vor, in das Sie sich nächtelang einarbeiten – und später verlieben.
• B-Mandanten sind „die Masse“ – für das Brot und Buttergeschäft. Besonders wichtig am Anfang der Kanzlei und in der Umbruchphase bei einer Konzentration auf nur eine einzige Mandantengruppe. Nach und nach fokussieren!
• C-Mandanten gehören nicht in Ihre Kundenkartei.
Sie haben Bedarfe im falschen Rechtsgebiet, kommen mit Rechtsfällen, bei denen das An waltshonorar den Gegenstandswert übersteigt („Ich habe 168 Euro auf der Telekom-Rechnung.
Das ist viel zu viel! Können Sie mir mal kurz helfen?“)
oder verhalten sich inadäquat (kommen ohne Termin in ihre Kanzlei, sprechen nicht Ihre Sprache, pöbeln Ihre Assistentin an. C-Mandanten
sofort an erfahrene und erfolgreiche Kollegen anderer Ausrichtung wegdelegieren! (Wenn dabei was schief geht, geht es gegen Sie schief!)
07 /Stellen Sie Ihre Sprache um!
Wer als Anwalt erfolgreich akquiriert, hat die Anzahl seiner Worte halbiert und die Anzahl seiner
Fragen in derselben Zeit verdoppelt!
Ein Akquisiteur hat nicht nur Empathie mit der
Situation des Mandanten: Er beweist sie ihm auch!
Der Redeanteil im ersten Teil des Erstgesprächs ist
1:9 zugunsten des Mandanten! Ein erfolgreicher
Akquisiteur redet immer verständlich, strukturiert
und in Beispielen. Rechts- oder Fachsprachen,
endlose Bandwurmsätze mit erweiterten Infinitiven mit „zu“ und kunstvolle Verschachtelungen
gibt es nur noch mit Kollegen.
AdVoice 02/14
13
Thema
08 /Schaffen Sie sofort
Ihre eigene Webseite!
Reputation des Anwalts, Anwaltssuche und Austausch mit Mandanten geht heute über die Webseite. Interessenten müssen Ihre Kanzlei-Webseite
finden, ohne Namen und Ort des Anwalts zu kennen. Wie geht das? Kombinieren Sie dazu 20 Suchbegriffe pro Rechtsgebiet, die der Interessent in
Google eingibt und lassen Sie diese Begriffe immer
wieder in Ihren Texten und vor allem in den Seitenbeschreibungen vorkommen. Navigation, Kontaktmöglichkeiten und sofortiger Überblick müssen extrem einfach sein. Der Mandant muss mitmachen können über einen BLOG. Anwälte, Assistenten und Kanzleiräume, Rechtsgebiete und Auf­sätze
müssen sympathisch, einfach und visuell attraktiv
ankommen. Verbindungen zu sozialen Netzwerken
müssen sofort erkennbar sein.
Promotion = Wie biete ich das an?
Es ist abwegig, wie die Spinne im Netz zu warten,
bis die Kunden aufmerksam werden. Es ist abwegig,
schlechte Präsentatoren auf eine Vortragsbühne zu
lassen. Es ist abwegig, Hochglanzbroschüren zu
produzieren, wenn Sie die dazu passende WunschKlientel nicht fokussiert ansprechen. Es ist abwegig,
durch die ISO-Zertifizierung Ihrer Kanzlei einen besonderen Akquiseeffekt zu erwarten, wenn Sie nicht
zertifizierungsgewohnte Branchen (Medizinprodukte, Pharma, Lebensmittel etc.) als Mandanten
anstreben. Es ist abwegig, den Mittelstand interessieren zu wollen, wenn Ihre Produktpalette eher auf
Privatmandanten zielt. Es ist abwegig, Ihre Talente
und die Ihrer Kollegen nicht zu zeigen.
09 /Die Vier P des Marketing:
Was ist völlig abwegig?
Preis = zu welchem Preis biete ich das an?
Es ist abwegig, hohe Honorare anzustreben, wenn
Sie bei Einwänden einknicken oder den Gegenwert
nicht „fühlen“. Es ist abwegig, nach RVG abzurechnen, wenn Sie den Umfang anwaltlicher Arbeit
nicht abschätzen können (Sie verschenken sonst
objektiv begrenzte Lebenszeit an unbekannte Menschen!). Es ist eine abwegige Hoffnung, im „Vertrauensgeschäft Rechtsberatung“ durch voreiliges
situatives Dumping oder gar durch dauerhaft „billige Preise“ nachhaltige Mandate zu erhalten.
Um Marketingerfolge Ihrer Kanzlei zu strukturieren, helfen Ihnen die „vier P des Marketing“. Ich
habe für Sie folgende Negativauswahl getroffen:
10 /Schaffen Sie ein
Alleinstellungsmerkmal!
Lesen Sie dazu:
http://www.123recht.net/anwalt-online-
marketing/Online-Marketing-fuer-Anwaelte.pdf
Produkt = Was biete ich an?
Es ist abwegig, Sozial- oder Asylrecht anzubieten,
wenn Sie reich werden wollen und abwegig, Gesellschaftsrecht anzubieten, wenn Sie nicht zeitgleich Steuerrecht anbieten können. Es ist abwegig,
„für alles offen“ zu sein (dann gelten Sie schnell als
„nicht ganz dicht“) und abwegig, viele Fachanwaltstitel anzuhäufen, wenn deren inhaltliche Verbindung nicht dieselben oder ähnliche User anspricht.
Es ist abwegig, sich auf Strafrecht zu spezialisieren, wenn Sie keine ausgewiesene Liebe zu Auftritten in Gerichtssälen und zu „Spezialklientel“ aufweisen.
Platz = Wo biete ich das an?
Entscheidend bei der Gründung der Kanzlei ist, dass
sie sich exakt an der richtigen Stelle beziehungsweise
dem richtigen Ort befindet. Es ist abwegig, eine arbeits- und familienrechtlich aufgestellte Kanzlei im
100-Kilometer-Umfeld von 20 gleich oder ähnlich
aufgestellten Konkurrenten zu eröffnen. Es ist abwegig, Patent- und Wettbewerbsrecht in einer geographischen Umgebung anzubieten, der es an produzierenden Firmen fehlt. Es ist abwegig, die Kanzlei in
einem Problemstadtteil einer Großstadt zu eröffnen,
wenn Sie Unternehmergattinnen familienrechtlich
begleiten wollen. Es ist vollkommen abwegig, Vertriebswege des „web 2.0“ nutzen zu wollen, wenn
Ihre angestrebte Klientel mehrheitlich gegen bloggen, twittern, face­- booken etc. allergisch ist.
14
AdVoice 02/14
„Ich habe was, was Du nicht hast!“ Für Kinder ist
Wettbewerb ein cooles Spiel, manche Erwachsene
haben von dieser Leichtigkeit wenig beibehalten. Sie
wüssten ansonsten, dass gerade bei äußerlich wahrgenommener Gleichheit des Angebots dessen Inszenierung über Sieg und Niederlage entscheidet. Im
umkämpften Markt haben sich Anwälte zu entscheiden zwischen Auffallen und Rausfallen! Auffallen,
aus dem Wettbewerb herausragen, andere elegant
übertrumpfen und „sich einen Namen machen“ ist in
umkämpften Anwalts-Segmenten wie dem Familienrecht noch wichtiger als in spektakulär klingenden
Nischendisziplinen wie Wein- Pferde- oder Jagdrecht.
Eine Alleinstellung kann schon gelingen dadurch, dass
Sie die „einzige Anwaltskanzlei mit angeschlossenem
Kinderspielplatz“ oder der einzige „Anwalt ohne Parkplatzproblem“ in der Stadt sind ... Der USP kann in
unterschiedlichen Kategorien gebildet werden. Alleinstellungsmerkmale sind erfolgreich durch:
• Geographie: „Die kleinste Wirtschaftskanzlei in Krefeld“
• Segmentbegrenzung: „Wir sind die Spezialisten in Sachen ...“
• Branchen-Kombination: „Arbeits- und Sozialrecht – für Sie unterwegs“
• Internationalität: „Ihre russischen Rechtsvertreter im Ruhrgebiet“
Zur Person
Johanna Busmann
Die ehemalige Französischlehrerin Johanna
Busmann (busmann training®, Hamburg)
trainiert seit 24 Jahren Rechtsanwälte und
ihre Kanzleien in allen Themen strategischer Kommunikation im Anwaltsalltag. In ihrem ersten Buch „Chefsache Mandantenakquisition“ (De Gruyter, 530 Seiten, 69,95
Euro) erläutert sie in alphabetischer Form
Hunderte erfolgreich getesteter Akquise­
strategien für Anwaltskanzleien jeder Größe.
Frau Busmann trainiert in-house derzeit
(Stand: 6/2014) 172 deutsche und vier österreichische Anwalts-Kanzleien mit einer Anwaltszahl von drei bis 2400 Anwälten sowie
in öffentlichen Intensivseminaren zusätzlich
etwa 4.900 Rechtsanwälte kleinerer Kanzleien. Sie schreibt regelmäßig in juristischen
Fachpublikationen über klassische Kommunikationsthemen des anwaltlichen Alltags.
www.busmann-training.de
www.anwalts-coach.de
www.anwalts-akquise.de
Johanna Busmann, Hamburg
Foto: privat
»
Thema
Keine Zukunftssorgen?
Gehen die starken Jahrgänge, gibt es mehr Abgänge als Zugänge
$
162.695 Anwälte hat die BRAK zum Jahresanfang 2014 bundesweit gezählt. Die schlechte Nachricht ist: Die Anwaltszahlen
stiegen weiterhin an. Die Zuwachsarte liegt bei 1,15 Prozent. Zwar hat sich Wachstum weiter entschleunigt (Zuwachsrate 2012:
1,58 Prozent), trotzdem kamen weitere 1.815 Anwälte hinzu. Im Jahr 2012 waren es noch 2.468. Die Zuwachsraten sind damit
zwar so gering wie seit 20 Jahren nicht mehr, dennoch wird der Markt damit immer enger. Eine Entspannung ist erst mittelfristig zu erwarten, sofern der Beratungsbedarf oder die Umsätze nicht entsprechend steigen.
Die meisten Mitglieder haben nach wie vor die Kammern München mit 20.748, gefolgt von der RAK Frankfurt mit 18.135 und
der RAK Hamm mit 13.767. Auch Berlin, Düsseldorf und Köln haben jeweils mehr als 10.000 Mitglieder. Hamburg ist mit derzeit
9.998 zugelassenen Anwälten ebenso wie Stuttgart (7.266) auch zu den großen Kammern zu rechnen. Zusammen bringen es
diese Kammern auf weit mehr als 100.000 Anwälte und repräsentieren damit etwa zwei Drittel der Anwaltschaft. Die Anwaltsdichte in den Städten und Ballungszentren, wo der Großteil der Anwälte praktiziert, nimmt damit stetig zu, während in einigen
Flächenländern, vor allem im Osten Deutschlands, die Zulassungszahlen bereits jetzt in den Minusbereich sinken.
Auffällig ist, dass die Anwälte statistisch immer älter werden. Während das Durchschnittsalter aller Anwälte im Jahr 2002 noch
bei 43,9 Jahren lag, waren es zehn Jahre später bereits 47,9 Jahre. Während die 30- bis 40-Jährigen im Jahr 2002 noch gut ein
Drittel aller Anwälte stellte, lag diese Quote zehn Jahre später bei nur noch gut einem Viertel. Daneben gibt es auch immer mehr
ältere Anwälte. Der Anteil der Generation 60plus an der Gesamtzahl lag 2002 noch bei gut zehn Prozent, inzwischen sind es 16,6
Prozent. Hält diese Entwicklung an, sind die Zukunftsaussichten für junge Anwälte gut. Gehen die starken Jahrgänge irgendwann
in Rente, würde es vermutlich mehr Abgänge als Zugänge geben.
RA Tobias Sommer, Berlin
AdVoice 02/14
15
Thema
Ein und Aus für die Kanzlei
Die Digitalisierung von Kanzleiorganisation und Kanzleiwissen
Die Begriffe Historie und Vita bezeichnen beide
einen meist chronologischen Dokumentenspiegel
in der Akte. Eigene Schreiben, Schreiben der Gegenseite, Klageschrift, Mandantenschreiben etc.
werden in tabellarischer Form angezeigt und sind
aus dieser Übersicht heraus einzeln aufrufbar.
Computer sind das unternehmerische Herzstück der Kanzlei geworden.
Null und Eins, Ein und Aus reichten schon den
ersten Computern als Grundlage, um komplexere
Aufgaben zu bewältigen. Heute sind ihre Urenkel aus den meisten Kanzleien nicht mehr wegzudenken, sie sind das unternehmerische Herzstück der Kanzlei geworden. Die Zahl der nativ-­
digitalen Juristinnen und Juristen steigt, und
mit dem elektronischen Rechtsverkehr fallen
bald auch die letzten Bastionen analoger Kanzleiorganisation. Vorbei sind die Zeiten, in denen
man eine Kanzlei lediglich mit Schreibmaschine
und Karteikasten, Gesetzestext und Telefon so­
wie dem eigenen Intellekt gründen konnte.
Die Aufgaben, für die diese Gegenstände stehen,
gibt es aber noch heute: Dokumentenproduktion,
Datenhaltung, Recherche und Referenzierung
sowie Mandantenkommunikation. Nur werden sie
heute von einem Notebook mit Kanzleisoftware
und Internet-Zugang erledigt. Den eigenen juristisch geschulten Verstand braucht man – gerüchteweise – immer noch.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit Kanzleisoftware
sowie juristischen Online-Datenbanken und damit
mit den wesentlichen digitalen Werkzeugen für
den digitalen Anwaltsalltag.
Wozu brauche ich das?
Gerade junge Kollegen stellen sich oft die Frage:
Brauche ich das wirklich? Was bringt mir eine
Kanzleisoftware überhaupt?
16
AdVoice 02/14
Foto: Bernd Kasper_pixelio.de
Kanzleisoftware Basics
Kanzleisoftware organisiert zunächst Akten, Adressen und Dokumente in der Kanzlei. Dabei ist die
Akte das zentrale Organisationselement der Kanzlei
und wird daher auch in allen gängigen Softwarelösungen digital abgebildet. Die Anlage einer neuen
Akte ist oftmals der erste Arbeitsschritt beim Kennenlernen einer neuen Kanzleisoftware. Oftmals
geben die Lösungen bereits durch eine Kategorisierung der Akten der Kanzleiorganisation eine bestimmte Richtung vor, etwa durch die Möglichkeit,
Fallakten, Vorgangsakten oder Vertragsakten anzulegen. Die Akte enthält neben den Stammdaten alle
Dokumente zum Vorgang. Sie nennt die Adressdaten der beteiligten Personen, Gerichte und Institutionen, sie enthält zudem weitere wichtige Daten
wie Fristen.
Sobald eine Person mit ihren Adressdaten in einer
Akte z. B. als Mandant oder Gegner auftaucht, wird
aus dieser Person ein „Beteiligter“. Diese an sich
banale Funktion, die dem Datum in der Datenbank
diese konkrete Eigenschaft zuweist, ist für die Software und auch für die anwaltliche Praxis von entscheidender Bedeutung. Nach Paragraph 43a, Abs.
4 der BRAO gilt für den Anwalt das Verbot widerstreitender Interessen. Daher ist die Beteiligungsart
einer Person in einer Akte sehr wichtig für die sogenannte Kollisionsprüfung. Hierbei prüft die Software, ob eine Person, die in einer Akte Mandant
war, nunmehr Gegner ist oder umgekehrt und gibt
eine entsprechende Warnmeldung bereits bei der
Aktenanlage aus.
Die Historie oder Vita ist zudem Inhaltsübersicht
und vermittelt auf den ersten Blick den Umfang
der Sache. Während die eigenen Schreiben zumeist unproblematisch und mehr oder weniger
automatisch schon bei ihrer Erstellung in dieser
Liste landen, verhält es sich bei externen Schreiben
so, dass diese ja in der Regel nicht nur in elektronischer Form in die Kanzlei gelangen. Dokumente
müssen hierzu digitalisiert d. h. gescannt werden.
Hierzu bieten die meisten Anbieter Schnittstellen
zu Scannersoftware verschiedener Hersteller an.
Im Optimalfall wird die Eingangspost durchgängig
gescannt und dabei direkt in die entsprechenden
Ak­ten, d. h. in deren Historie/Vita verfügt. Zugleich
sollte die – nunmehr elektronische – Post auf dem
virtuellen Schreibtisch des Bearbeiters landen. Gleiches gilt aber auch für die nativ elektronische Post
d. h. Faxe und E-Mails. Werden diese Grundfunktionen noch um Funktionen wie Versionierung und
sogenannten Work­flow­funk­tionen ergänzt, spricht
man von einem ausgewachsenen Dokumenten-­
Management-System, kurz DMS.
Wer kann schon RVG?
Kanzleisoftware unterstützt aber auch bei der Gebührenberechnung und Buchhaltung. Dabei enthalten die Programme nicht nur Berechnungshilfen für
die Abrechnung nach dem RVG, sondern auch eine
zeitgenaue Abrechnung nach einer Honorarvereinbarung. Dabei schreiben sie Zeiten teils automatisch,
z. B. beim Öffnen und Schließen einer Akte mit, lassen aber auch die manuelle Erfassung und die Anpassung von Stundensätzen etc. zu. Die Ausgangsrechnungen werden schließlich an eine eigene Buchhaltung übergeben oder aber über eine Schnittstelle für
die externe Buchhaltung zur Verfügung gestellt.
Schließlich unterstützt die Kanzleisoftware auch
durch Musteranträge und Anbindung an den elektronischen Rechtsverkehr etwaige Beitreibungsund Zwangsvollstreckungsmandate. Gerade Kanzleien, die sich auf Massenbeitreibung spezialisiert
haben, erledigen den überwiegenden Teil dieser
Arbeit mit einem hohen Automatisierungsgrad.
Thema
$
Die richtige Einstellung
Kanzleiwissen – besser digital
Als typische Freiberufler sind viele Kolleginnen und
Kollegen oft an ihre eigenen Verfahren und Arbeitsweisen gewöhnt. Hier gilt es, diese zu erfassen und
kritisch zu hinterfragen. Es gilt, festzulegen, ob man
entweder die eigenen Arbeitsweisen mit der Software
abbilden kann oder aber seine Arbeitsweisen den Abläufen der Software anzupassen bereit ist. Hier gilt
die Faustregel: Je länger ein Anbieter erfolgreich am
Markt agiert, desto mehr Sonderwünsche und Flexibilität hinsichtlich der darstellbaren Prozesse hat die
Kundschaft ihm „abgerungen“. Das muss nicht immer
von Vorteil für die Ergonomie der betreffenden Software sein! Achten Sie daher in einer Software-Vorführung darauf, ob Ihnen unmittelbar exotische Sonderfunktionen als gängige Abfragen und Dialoge verkauft werden. Was auf den ersten Blick umständlich
aussieht, kann auch tatsächlich umständlich sein.
Bevor berufseinsteigende Rechtsanwälte /-anwältinnen notwendige Fachliteratur in Printform anschaffen, lohnt sich ein Blick auf spezielle Online-Datenbank-Angebote für Gründer. Neben finanziellen Erwägungen sprechen die Anforderungen des Berufseinsteigers von heute für die digitale
Darreichungsform. In der Regel werden in der Ein­
stiegsphase Formularbücher benötigt, da noch
keine eigenen Muster, Textbausteine und Checklisten existieren – die digitale Form steht in der Datenbank direkt zur Textverarbeitung bereit. Mobilität
und Flexibilität sind stets gefragte Eigenschaften,
die hinsichtlich der Fachinformationsbeschaffung
für „Online“ sprechen. Die Inhalte sind im Gegensatz
zur Kanzleibibliothek immer und überall erreichbar.
Da Tätigkeitsschwerpunkte in der Gründungsphase
häufig nicht in Stein gemeißelt sind, sollten die Fa-
chinformationen etwas breiter gefächert sein. Spezielle Allrounder-Module bieten hier eine Lösung.
Nicht zuletzt wird eine bestimmte Information
durch Volltextsuche und clevere Dokumentenverlinkung im Gegensatz zur herkömmlichen Recherche schneller und einfacher gefunden.
Die folgenden Module und Inhalte eignen sich sowohl inhaltlich als auch preislich besonders gut für
die Gründungsphase.
Christian Rekop, LL.M.,
und RA Oliver Schwartz
Kanzleisoftware
im Überblick
Siehe folgende Seite.
anzeige
INDIVIDUELLE KANZLEI-DRUCKSACHEN
FÜR IHREN PERFEKTEN AUFTRITT!
„Als selbstständige Anwältin erledige
ich das meiste auch selbst.
Meine Kanzlei-Drucksachen habe
ich auf soldan.de ganz einfach online
gestaltet – für ein perfektes KanzleiMarketing im einheitlichen Design.“
Ihre Vorteile:
• Kanzleispezifische Vorlagen
• Schnelle und einfache Gestaltung
• Günstige Online-Preise
Die Soldan Online-Druckerei
Soldan bietet Ihnen ein umfangreiches Sortiment für Ihr Kanzleimarketing.
• Briefblätter
∙ Schreibblocks
∙ Visitenkarten
∙ Haftnotizen
• Urkundenumschläge
∙ Tragetaschen
∙ Kanzleischilder
Ganz einfach und schnell nach Ihren Wünschen online gestalten!
soldan.de/online-druckerei
AdVoice 02/14
17
Thema
beck-online Forum
Junge Anwaltschaft
Premium
• 10 Kommentare (BGB, ZPO, FamFG, RVG u.v.m.)
• 6 Formularwerke (z. B. Beck’sches Prozessformularbuch)
• Beck’sches Rechtsanwaltshandbuch
• NJW Print Abo gratis
• Fast 40 % Preisvorteil für junge Anwälte
Deutsches Anwalt Office Start
27 Euro / Monat
JURION Basis +
Heidel / Pauly /
Amend,
AnwaltFormulare
• Heidel / Pauly / Amend, AnwaltFormulare (Printpreis 158 Euro)
• Zitierte Rechtsprechung und Gesetzestexte verlinkt und inklusive
• 400.000 höchstrichterliche Entscheidungen kostenlos
Otto Schmidt
Verlagsmodul
Zölleronline
powered by juris
• Zöller, ZPO und Erman, BGB, als zivilrechtliche Grundausstattung
• MDR, Zeitschrift für die Zivilrechtspraxis
• Diepold / Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung
• Salten / Gräve, Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung
• juris Rechtsprechung zum Zivil- und Zivilprozessrecht
39 Euro / Monat
10 Euro / Monat
juris Starter
• Über 1.000.000 Rechtsprechungs-
dokumente zu allen Rechtsgebieten
• Alle Bundesgesetze
• juris PraxisKommentar BGB
• 5 juris PraxisReporte
Ab 35 Euro / Monat
18
AdVoice 02/14
• Über 118.000 obergerichtliche Entscheidungen
• Über 1.100 Gesetze zu allen
relevanten Rechtsgebieten
• Praktische Arbeitshilfen wie z. B. Heidel / Pauly / Amend, AnwaltFormulare und über 1.000 Muster von Haufe
• Kommentare zu RVG, ZVS und Handbuch Gebührenrecht
24,75 Euro / Monat
NomosOnline
Formulare
• mehr als 5.500 Mustertexte
• aktuelle höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sowie mehr als 500 Gesetze
• 8 Formularwerke im Wert von über 1.000 Euro
z. B. FormularBibliothek Vertragsge-
staltung, FormularBibliothek Zivilprozess
49 Euro / Monat
Thema
$
Please help!
Ich bin ein Gründer!
„Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne …“
Schon Hermann Hesse wusste es, und wir Kanz­
leigründer wissen es auch. Das erste Gefühl ist
großartig – endlich die eigenen Ideen verwirklichen! Doch dann die leise Stimme im Hinterkopf, ein vorsichtiges Schielen auf den Berg an
Aufgaben und Herausforderungen, die vor einem
liegen. Verfliegt der Zauber etwa so schnell wie
er gekommen ist? Dazu muss es nicht kommen.
Das Geheimnis liegt darin, den Zauber und mit
ihm die Aufgaben auf mehrere Schultern zu
übertragen. Unterstützungsangebote für Gründer gibt es in einer solchen Vielfalt, dass für
jeden etwas dabei ist. Hilfe suchen und annehmen lautet das Stichwort.
Generation Internet
An jede neue Aufgabe geht die Generation Internet
mit einer ausführlichen Befragung der Lieblingssuchmaschine heran. Auch der Kanzleigründer wird nicht
enttäuscht. Schnell stößt er auf Gründungsberichte,
praktische Checklisten, Gratisdownloads praktischer
Unterlagen vom Businessplan bis zur kompletten
Gründungsanleitung von A bis Z. Wie bei jeder Netzrecherche gilt es jedoch, die Angebote auch mit
einem kritischen Auge zu betrachten. Seriösen Quellen wie zum Beispiel dem Deutschen Anwalt Verein
(FORUM Junge Anwaltschaft) und der Bundesrechtsanwaltskammer sollte gegenüber mantraähnlichen
und reißerischen Angeboten privater Gründungsgurus der Vorzug eingeräumt werden. Gründer lieben
gratis. Die meisten seriösen Hilfsangebote im Netzt
sind darauf zugeschnitten und kostenlos.
Kollegennetzwerk aktivieren
lernen, netzwerken, Spass haben
Wie hieß noch gleich der Kommilitone, mit dem ich mir
schon damals in der Rechtsgeschichte-Vorlesung das
eigene „Kanzlei-Imperium“ ausgemalt habe? Im Laufe
unserer langen Ausbildung haben wir so viele Gleichgesinnte kennengelernt. Diese Kontakte gilt es jetzt zu
reaktivieren. 100-prozentig finden sich auskunftsfreudige Kollegen, die bereits einen Schritt weiter sind. Bei
einem Kaffee in den Kanzleiräumen dieser Kollegen
kann man sich die allerbesten Anregungen holen. Auch
Erfahrungsberichte zu den unterschiedlichen Kanzleiformen sind Gold wert. Kann eine Partnerschaft klappen? Bin ich der Typ für eine Bürogemeinschaft? Die
Gründerkollegen kennen den Zauber ebenfalls und
lassen einen in der Regel gerne in ihren frischen Kanzleialltag reinschnuppern. Die aktivierten Kontakte werden sich auch in Zukunft als wertvoll erweisen.
Der Zauber kann mehrtägige Veranstaltungen füllen,
ja, sogar einen ganzen Masterstudiengang. Das
Forum Junge Anwaltschaft bietet zweimal jährlich
das zweitägige Forum „Start in den Anwaltsberuf“ an.
Diese Veranstaltung sollte sich kein Kanzleigründer
entgehen lassen. Spannende Vorträge und Workshops liefern wichtige Infos rund um den Einstieg in
den Anwaltsberuf und nicht zuletzt auch zur Kanzleigründung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
wertvolle Kontakte mit Mentoren und Kollegen zu
knüpfen. Wer sich perfekt auf die Gründung vorbereiten möchte, kann den Masterstudiengang „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ der Fernuniversität
Hagen in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltverein belegen. Auch das Institut für Freie Berufe
(IFB) in Nürnberg bietet professionelle Beratungen
und Coachings an.
Steuerberater – Hilfe vom profi
In diesem Sinne: „Nur wer bereit zu Aufbruch ist und
Reise, mag lähmender Gewöhnung sich entraffen.“
(Hermann Hesse, „Stufen“)
„Juris non calculat“- schon klar. Allerdings wird man
mit der Gründung unweigerlich auch BWLer, Kaufmann und Matheass, obwohl wir es schlicht und einfach nicht gelernt haben. Gerade was die Zahlen angeht, sollte man sich diese Wissenslücken eingestehen
und einen Profi kontaktieren. Zahlreiche Steuerberater
bieten eine umfangreiche Gründungsberatung zum
erschwinglichen Pauschalhonorar oder sogar gratis an.
In diesem Rahmen können der Businessplan ausführlich besprochen und steuerliche Aspekte der Gründung
geklärt werden. Beides ist bereits für die Anfangsplanung sehr wichtig. Hat man den Zauber erst mal in
Zahlen vor sich und weiß, dass man ihn realisieren
kann, ist das ebenfalls ein gutes Gefühl.
RAin Lea Hogrefe-Weichhan, Mönkeberg
Auf die Plätze ...
Foto: S. Hofschlaeger_pixelio.de
Family & Friends
Agentur für Arbeit – Hilfe vom Amt
Alles fühlt sich viel besser an, wenn einem Familie
und Freunde den Rücken stärken. Dies gilt auch für
die Kanzleigründung. Gerade auf dieser Ebene fällt es
besonders leicht, den Zauber zu übertragen und begeisterte erste Zuhörer für die spannenden Pläne zu
finden. Sind die Liebsten von der Euphorie einmal
angesteckt, fällt es ihnen auch leichter, die eine oder
andere nächtliche Überstunde zu akzeptieren. Ebenso
kann man ehrliche Kritik erwarten und die eine oder
andere tollkühne Idee so wieder aussortieren. Darüber hinaus möchte jeder gerne helfen und damit ein
Teil des spannenden Projekts werden. So können sich
in diesem engsten aller Netzwerke ganz tolle Hilfsangebote entwickeln, von günstigen Räumlichkeiten bis
hin zur Erstellung der Website.
Als potenzieller Gründer ist man für den Betreuer der
Agentur für Arbeit eine willkommene Abwechslung
im grauen und frustrierenden Alltag der Jobvermittlung. Auch ihm wird es kaum gelingen, gegen den
Zauber immun zu bleiben. Die Palette der Unterstützungsangebote für Gründer ist auch von dieser Seite
breit: Gründungszuschuss, Kostenübernahmen für
Gründerseminare oder gar den Fachanwaltslehrgang.
Gemeinsam wird sich zudem ein Weg finden lassen,
die ersten Monate finanziell zu überstehen. Auch
außerhalb des Gründungszuschusses gibt es Unterstützungsmöglichkeiten und Förderprogramme, die
im Beratungstermin ausführlich erläutert werden.
Ein Kontakt, der sich ebenfalls lohnt.
AdVoice 02/14
19
Thema
Gründungsgedanken
Markus Hartung rät, den Wert der anwaltlichen Arbeit herauszufinden
Der Rechtsmarkt ist ein Wachstumsmarkt. Das
Honoraraufkommen wächst, doch gleichzeitig
drängen immer mehr Anwälte auf den Markt.
Wie sollen sich Anwälte in diesem Markt positionieren? Markus Hartung, einst Großkanzleianwalt und Managing Partner bei Linklaters, Vorsitzender des Berufsrechtsausschuss des DAV,
Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School und
Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession beschäftigt sich beruflich mit der Situation von Rechtsanwälten.
In seinem Vortrag zur Jahrestagung des FORUM
Junge Anwaltschaft im Jahr 2013 hat er diese und
weitere Fragen beantwortet. Anwälte sollten sich
stets fragen: Was ist mein Produkt und was ist das
Interesse des Mandanten? Denn Mandanten wollen eine Dienstleistung, in der Recht eine Rolle spielt.
Dahinter steht jedoch oft die Frage: Welches Ziel
wollen sie erreichen? Welche Dienstleistung benötigen sie, soll nur etwas „organisiert“ oder abgewickelt werden, wie beispielsweise eine Scheidung
oder eine Kündigung einschließlich Kündigungsschutzklage oder ist echter Rechtsrat gefragt?
Schließlich müssen Anwälte immer auch ihre Kosten kennen! Schließlich verdienen sie nur dann
etwas, wenn etwas übrig bleibt. Wir haben einige
Antworten und Anregungen aus dem Vortrag für
Euch zusammengestellt.
Welches Produkt verkaufen Anwälte?
Anwälte müssen umdenken. Sie verkaufen immer
häufiger „Nutzen“ für die Mandanten und keinen
klassischen Rechtsrat. Mandanten wiederum müssten von diesem Nutzen überzeugt werden. Es geht
darum, das Risiko handhabbar zu machen. Oft ist es
auch die Zeitersparnis, die die Anwälte verkaufen.
Wie kann ich meine Kanzlei
gewinnorientiert organisieren und warum?
Anwälten geht es rein statistisch schlechter als
noch im Jahr 1996. Große und/oder überörtliche
Kanzleien sind profitabler und machen mehr Gewinn als kleine Sozietäten oder Einzelanwälte. Vermutlich ist der Nutzen größerer Einheiten für die
Mandanten höher.
Marcus Hartung beschäftigt sich mit der beruflichen Situation von Rechtsanwälten.
20
AdVoice 02/14
Welche Trends im Anwaltsmarkt zeichnen sich
ab und wie sollten Anwälte damit umgehen?
Einige aktuelle Trends: Immer mehr nichtanwaltliche Dienstleister drängen in den Rechtsmarkt (z. B.
Versicherungen, Inkassofirmen). Anwälte werden
als Projektjuristen (Zeitarbeiter) eingesetzt. Wichtig
ist, auf Marktveränderungen zu reagieren und auf
die Kundenwünsche achten. Auch Anwälte können
beispielsweise projektorientiert arbeiten.
info
DAV / Prognos:
Was macht einen erfolgreichen
Anwalt im Jahr 2030 aus?
• Die Anwaltschaft 2030 ist unternehmerisch kompetent
• Die Anwaltschaft 2030 ist spezialisiert
• Markenbildung wird wichtig
• Die Anwaltschaft 2030 ist vernetzt
• Nicht nur Spezialisierung, sondern eine ganzheitliche Problemlösung
• Kanzleien unterhalten ein hocheffizientes BackOffice
• Die Anwaltschaft 2030 bietet ein attraktives Arbeitsumfeld
Thema
info
Die „durchschnittliche“
Kanzlei im Jahr 2010
Die durchschnittliche deutsche Kanzlei:
• 370.000 Euro Umsatz
• 5,1 MA (Juristen und Nicht-Juristen;
davon 1,5 Eigentümer, also ca. 247.000 Euro/Eigentümer; geschätzt ca. 145.000 Euro/Anwalt)
• 192.000 Euro Aufwendungen
• 93.000 Euro Personal
• 76.000 Euro Sachkosten
• 23.000 Euro Miete
• Kostenquote ca. 52 Prozent
• 178.000 Euro Gewinn (118.670 Euro pro Eigentümer)
Anwälte sollten nicht aufhören,
über folgende Punkte nachzudenken:
Wie optimiere ich mich?
Welche Netzwerke bringen mich voran?
Wie stelle ich mich im Markt auf?
Wie kommuniziere ich den Nutzen meiner Arbeit?
Was macht mich besonders?
Wie kann ich den Wert meiner anwaltlichen Arbeit herausfinden?
01 / Wie hoch sind meine Kosten? (Bevor die dann
ohne Weiteres angesetzt werden, sollte man fragen,
ob man eine optimale Kostenstruktur hat.)
02 / Was möchte ich verdienen? (Das ist die Frage
nach dem „Unternehmerlohn“ sowie nach dem Aufwand für Sozialversicherung, Altersvorsorge usw.) 03 / Will ich darüber hinaus einen „Gewinn“ erzielen? (Das ist der Ausgleich für das unternehmerische Risiko, auch, um Rücklagen für alle möglichen schlechten Zeiten zu bilden.)
info
Beispielsrechnung zum Jahresumsatz:
• 200 Arbeitstage pro Jahr
• 6 abrechenbare Stunden pro Tag
• durchschnittlicher Stundensatz: 200 Euro
= Jahresumsatz 240.000 Euro
Nettoumsatz nach RVG für ein gerichtliches
Verfahren bei Streitwert von 20.000 Euro inkl.
Termin zur mündl. Verhandlung: ca. 1.850 Euro
= ca. nur 1,5 Tage Arbeitszeit, um Jahres­
umsatz von 240.000 Euro zu erreichen
info
Und wie kann ich den Ertrag
meiner anwaltlichen Arbeit beeinflussen?
• Bewusste Auswahl von Mandanten (=Ablehnung oder Weiterempfehlung von Mandanten?)
• Fachliche Spezialisierung
• „Größe“
• schöne/repräsentative Büroräume
• nette MitarbeiterInnen
• bessere Honorarverhandlungen
• optimiertes Marketing
Vergleich Richter und Anwälte als Ausgangspunkt für anwaltliche
Preisbildung
Tipps zum Thema Honorar
Kleine Fälle lohnen sich nicht. Laut einer Soldan-Studie sind kleine Kanzleien die Gebührenverlierer, da
sich die im RVG vorgesehe Mischkalkulation erst ab
einer gewissen Größe rechnet. Zum Thema Vergütung warnte Markus Hartung eindringlich davor,
dass Richter über den Wert anwaltlicher Arbeit zu
urteilen haben und bringt die richterliche Sicht mit
einem Satz auf den Punkt: Entweder sind Anwälte zu
Unrecht reich oder zu Recht arm. Anwälte sollten
sich schon vorm Erstgespräch mit dem typischen
Mandantendenken auseinandersetzen, dass kein
Mensch 250 Euro pro Stunde wert ist. Sie sollten sich
nicht rechtfertigen, sondern sich den Wert ihrer Arbeit bewusst machen. Wenn man über das Honorar
redet, sollte das den Status einer Information haben.
• Richter, R2, 45 Jahre, 2 Kinder: 5.800 Euro/brutto, ca. 76.000 Euro/Jahr
• Anwalt: Ausgangspunkt 5.800 Euro/Monat
als erforderlicher Gewinn vor Steuern
• Zuschläge:
—Für Sozialversicherung ca. 1.600 Euro/Monat
—Geldwert des Urlaubs ca. 900 Euro/Monat
—Krankheitsrisiko ca. 150 Euro/Monat
—Allgemeine Risikoposition wg. Honorar-
ausfall, Geschäftseinbrüchen usw.,
Aufschlag von ca. 20 Prozent, hier also ca. 1.200 Euro/Monat
—Ergibt einen erforderlichen monatlichen
Gewinn von ca. 9.000 Euro und einen Jahresgewinn von ca. 108.000 Euro
• Erforderlicher Umsatz bei 50 Prozent Kosten: 216.000 Euro, bei 30 Prozent Kosten: 155.000 Euro
• Stundensätze: Ausgangspunkt sind 41-Richterwochenstunden
• Durchschnittlich Stundensatz zwischen 150 und 330 Euro
zusammengestellt von
RA Tobias Sommer, Berlin
1+1
=3
Fotos: Andrea Vollmer
AdVoice 02/14
21
Thema
Aktenzeichen 01 + 02/2013
Das spannende Projekt der „eigenen Kanzlei“
Die jungen Rechtsanwälte Ann-Kathrin Dreber
und Kevin Faber haben zu Beginn des Jahres ihre
gemeinsame Kanzlei eröffnet. Über den Weg gelaufen sind sie sich in der nordhessischen Kleinstadt Eschwege, in der man sich zwangsläufig
irgendwann begegnet. Kevin Faber war damals in
einer am Ort etablierten Kanzlei angestellt und
Ann-Kathrin Dreber versuchte sich schon auf eigenen Beinen. Beide erzählen die Geschichte ihrer
Gründung aus der eigenen Perspektive.
Ann-Kathrin Dreber:
Wir schreiben den 18. Mai 2014 und befinden uns
in der Werra-Meißner-Kreis-Metropole Eschwege,
in der alles seinen Anfang nahm. Welcher Anfang?
Naja, der von Aktenzeichen 01 + 02/2013, die nicht
nur den ersten Tag meiner Selbstständigkeit prägten, sondern auch meine ersten zwei Fälle im Leben
als Rechtsanwältin darstellten und insofern auf
ewig unvergessen bleiben werden.
Aber zurück auf Anfang: Ja, ich gründete eine Kanzlei und wagte den Sprung in die Selbständigkeit. Mit
Erfahrungen konnte ich im juristischen Bereich
zwar aufwarten, doch war meine Vergangenheit
global und dementsprechend ausschließlich völkerrespektive europarechtlich ausgerichtet. Meine gefühlte Ambivalenz hinsichtlich der Frage, ob ich
meine berufliche Zukunft in der Entwicklungshilfe
oder in der Rechtsanwaltstätigkeit finden würde,
ließ mich nach meinem Zweiten Staatsexamen zunächst für ein Jahr Praktika in Nichtregierungsorganisationen absolvieren. Während ich fleißig an der
Weltverbesserung feilte, meinte das Schicksal jedoch Anderweitiges planen zu wollen.
Betrachtet man nunmehr rückblickend die Fragmente meines Lebens in 2012, erkennt man mitnichten einen rationalen Zusammenhang zwischen
dem, was ich tat und dem, was ich am 1. Januar
2013 beschloss: Ich werde Rechtsanwältin. Und
weil ich gar keine Erfahrungen habe, bewerbe ich
mich nicht in bestehenden Kanzleien, sondern gründe,
wie ehemals mein verstorbener Vater, meinen eigenen beruflichen Ursprung.
Literatur, Internet, Meinungen von Freunden, Erfahrungswerte von Juristen: Die einzelkämpferische
Selbständigkeit von Juristen mag seinerzeit erstrebenswert gewesen sein. Mittlerweile gleicht es jedoch einem tendenziell insolvenzträchtigen Vorhaben, das zum Scheitern verurteilt ist. Ich empfehle
22
AdVoice 02/14
an dieser Stelle, die durchaus intelligenten Auseinandersetzungen mit dieser Problematik nicht zu
lesen und sich lieber strikt an das Motto zu halten:
„Alle sagten, das geht nicht, dann kam einer, der
wusste es nicht, und hat es einfach getan.“ Man lebt
schließlich nur einmal – da muss man auch den
Mut haben, eventuell zu scheitern.
Und ich war doch bestens vorbereitet. Zwar hatte
ich mich bislang vornehmlich mit den völkerrechtlichen Mechanismen, UN-Strukturen, bi- und multilateralen Verträgen, Menschenrechtskodifizie­
rungen und Richtlinien auseinandergesetzt, aber
Recht ist Recht und diese ganz eigene Denkweise
der Juristen ist doch rechtsgebietsübergreifend anwendbar. Zudem hatte ich den führenden Versandhandel quasi aufgekauft – man weiß ja nie, welche
Formulare, Stempel, Arbeitshilfen man brauchen
würde –, und die gesamte Diversifizierung in meinen neuen Kanzleiräumen, die ich in einer Ad-hocAktion am 1. Januar 2013 in der Immobilienbörse
ausfindig gemacht hatte, gehortet.
Was brauchte es noch bis zur Eröffnung am 4. März
2013? Nur diverse Marginalitäten wie einen Namen,
ein Kanzleilogo, Visitenkarten, Homepage, Businessplan, Anmeldung bei Behörden und Finanzamt,
Möbel, ein Bürodesign, eine Bibliothek, Datenbank,
Zeitungsanzeige, Mitgliedschaften, Internetpräsenz
durch Eintragung in Suchverzeichnisse, Eintragung
ins Telefonbuch, die dazugehörige Telekommunikationsinfrastruktur, Kopierer, Fax und vieles mehr.
Parallel buchte man fleißig den ersten Fachanwaltslehrgang sowie mehrere Tagesseminare, um sich im
deutschen Recht fit machen zu lassen. Die acht Wochen bis zum Eröffnungstag waren infolge dessen
vielseitig, aber gaben einem nach dem letzten Schliff
am Sonntagabend das Gefühl, die Zukunft mit Bravour meistern zu können.
Selbstredend war der erste Tag meines Rechtsanwaltsdaseins mitnichten bravourös, sondern eine
gefühlte Katastrophe. Es war, um es auf den Punkt
zu bringen, die harsche Realität, die mich ereilte,
während die Produktpalette des Versandhandels
und mein Bürodesign eine nebensächliche Existenz
fristeten.
Die harsche Realität brachte mir zu meinem Erstaunen nämlich zwei neue Klienten: Aktenzeichen
01 + 02/2013.
Für Aktenzeichen 01/2013 musste ich eine Klage entwerfen, wohingegen Aktenzeichen 02/2013 die Frist
$
zur Verteidigungsanzeige verpasst hatte. Die Aufgeregtheit und Vorfreude auf den Tag wich innerhalb
von Sekunden einer überbordenden Panik. Meine
erste Klage verfassen – oh Gott. Und wie kann ich ein
Fristversäumnis retten? Bei der Geschäftsstelle anrufen und fragen, ob das Versäumnisurteil schon vorliegt? Falsch oder richtig? Blamiere ich mich jetzt?
Und wie melde ich mich überhaupt? Und wie schaffe
ich beide Angelegenheiten bis heute Abend 18 Uhr?
Dann kamen nämlich schon meine Gäste, die ich zur
Einweihung geladen hatte (ebenfalls eine grandiose
Idee, dies am ersten Tag zu tun).
Selbstverständlich überlebte ich wider Erwarten diesen ersten Tag, obwohl ich mindestens sieben Stunden an der Klage saß – inklusive ausgiebigen Grübelns, wie viele Ausfertigungen ich an das Gericht
schicken muss und mit welchen Stempeln ich die
zweite und dritte Ausfertigung zu deklarieren hatte.
Als ich während des Faxens dann auch noch merkte,
dass ich die Klage gar nicht unterschrieben hatte,
bedingte diese Erkenntnis den gefühlten zehnten
Herzinfarkt an diesem Tage. Zwei weitere Stunden
brachte ich dafür auf, einen Plan zu schmieden, wie
ich bei Aktenzeichen 02/2013 souverän vorgehen
sollte. Letztlich war die Lösung ein Anruf, der unspektakulärer verlief als gedacht. Das VU war noch nicht
in der Welt und ich schrieb innerhalb einer Stunde (!)
meine erste Verteidigungsanzeige.
Als wir abends mit den Gästen das Glas erhoben,
konnte ich mein Gefühl nicht anders definieren als:
surreal.
Nach diesem ersten Tag folgten aufregende Monate.
Monate, in denen ich mir die Büroorganisation einer
Kanzlei quälend erarbeiten musste und die Welt des
Rechnungsschreibens mit drei Büchern und diversen
Links im Internet zu verstehen versuchte. Monate, in
denen ich lernte, das Damokles-Schwert Haftung zu
akzeptieren, bei Fristen Ruhe zu bewahren und Formularbücher zu schätzen, aber auch zu hinterfragen.
Monate, in denen ich manches Mal im Stillen verzweifelte, aber auch kontinuierlich dazulernte. Wohl
nicht überraschend ereilte mich auch mehrmals die
Sinnfrage hinsichtlich der Selbstständigkeit. Warum
tut man sich dieses Abenteuer an? Nun ja, weil es
Lebensqualität bedeutet, für die eigene Sache zu
kämpfen, Ideen eigenverantwortlich entwickeln und
auch umsetzen zu können.
Während dieser Monate bewältigte ein junger Kollege von mir ein ganz anderes Arbeitspensum und
dachte nicht über Stempel und Co. nach. Wir ahnten
Foto: Nils Dreber
Thema
Dr. Kevin Faber und Ann-Kathrin Dreber haben Anfang 2014 ihre gemeinsame Kanzlei in Eschwege gegründet.
AdVoice 02/14
23
Thema
beide nicht, dass wir zum 2. Januar 2014 unsere Sozietät gründen würden, um uns eine gemeinsame
Existenz aufzubauen. Doch das Schicksal hatte einmal mehr dafür gesorgt, dass es einen ungefragt
überholt, während man selbst die Gegenwart lebt. In
meiner ehemaligen kleinen Kanzlei starteten wir gemeinsam unsere GbR. Zum 5. März 2014 eröffneten
wir unsere neuen, größeren Kanzleiräume und feierten gebührend mit unseren Gästen, nachdem wir im
Vorlauf alles nochmal auf Anfang gesetzt hatten:
neues Logo, Homepage, Marketing, Anzeige, Infrastruktur etc. Auch dieses Mal fühlte ich mich bei der
zweiten Kanzleieröffnung surreal, überrannt von der
Entwicklung, aber auch unendlich glücklich: Denn ich
möchte meinen Kollegen und guten Freund, RA Kevin
Faber, nicht missen – ebenso wenig wie Aktenzeichen
01 + 02/2013.
lernte ich dann eine sehr nette Kollegin kennen. Ich
konnte mir nach weiteren Jahren im Angestelltenverhältnis vorstellen, in die Selbständigkeit zu wechseln.
Kevin Faber:
Am Anfang fühlt man sich auf einer Eisfläche schlitternd, ohne zu wissen, ob das Eis an jeder Stelle trägt.
Ohne die Kollegin, mit der gemeinsam die Neugründung der Sozietät in die Hand genommen wurde, wäre
ein solcher Schritt im Nachhinein nur schwer denkbar.
Es ist unbestritten von großem Vorteil, wenn man sich
austauschen kann und dieselben Interessen verfolgt,
andere Ideen und Blickwinke erhält und trotzdem das
große Ganze nicht aus dem Blickwinkel verliert.
Es ist sicherlich schon spannend genug, sich direkt
nach dem Studium selbständig zu machen. Das war
für mich jedoch keine Option. Nach einem kurzen
Ausflug in eine Behördentätigkeit und der Feststellung, dass ich doch viel lieber Anwalt werden würde,
bin ich zunächst in einer mittelständischen Rechtsanwaltskanzlei untergekommen. Das Tolle daran, man
muss sich quasi um nichts kümmern und kann spannende Mandatsverhältnisse bearbeiten. Einige Jahre
später konnte ich nach dem Wechsel in ein anderes
Bundesland weitere Erfahrungen sammeln. Aus Zufall
Her mit der Mandantschaft.
Foto: Nils Dreber
War das eine Bauchentscheidung? Definitiv ja, auch
wenn ich mich mit zahlreichen Selbständigen im
Freundes- und Familienkreis unterhielt, um die Lage
zu sondieren, handelte es sich letztlich um eine Gefühlsentscheidung. Das Gefühl, sein eigenes Ding zu
machen, sich zu verwirklichen, etwas aufzubauen,
das auf eigenen Ideen und Erfahrungen beruht. Ganz
blauäugig bin ich dann doch nicht an die Neugründung einer eigenen Sozietät gegangen. Vielmehr
habe ich mich mit verschiedener Literatur, u. a. dem
DAV-Leitfaden für junge Anwälte beschäftigt, um am
Ende festzustellen, dass es einigen Muts bedarf, um
aus einer gesicherten Stellung heraus sich auf un­
sicheres Terrain zu begeben.
Die erste Zeit verbrachten wir dann vor allem mit
Gedanken zur Gestaltung der Homepage, Werbemaßnahmen und zahlreichen Anmeldungen bei Versicherungen, Finanzamt und Rechtsanwaltskammer.
Vorher haben wir uns einen detaillierten Businessplan erarbeitet, um auch kontrollieren zu können, wie
weit unsere Erwartungen von der Wirklichkeit abweichen würden.
Obwohl wir beide Mandanten mit in die Sozietät eingebracht haben, legten wir von Anfang an großen
Wert auf Werbemaßnahmen. Dabei zählten für uns
insbesondere eine gute Web-Präsenz und das Bekanntmachen der Neugründung in einer überregionalen Tageszeitung. Hierfür haben wir einen nicht
unwesentlichen Teil des von uns beantragten und
gewährten Kredites aufgewendet. Jetzt in der Rückschau können wir sagen, dass sich diese Investitionen
und Werbemaßnahmen (Flyer, Visitenkarten, Anzeigen, Texte, Präsenz in sozialen Netzwerken) durchaus
gelohnt haben. Für uns als Neugründer in einer ländlichen Region mit einer vorhandenen, gut ausgebauten Anwaltsstruktur war es wichtig, den potenziellen
Mandanten überhaupt erst einmal aufzuzeigen, dass
neben den etablierten Kanzleien eine neue und frische Kanzlei auf dem Markt existiert.
Apropos Kredit: Ohne einen solchen hätten wir nicht
starten können. Wir können nur empfehlen, bei den
örtlichen, regionalen Banken einmal nachzufragen.
Unsere kreditgebende Bank hat uns letztlich den Kredit gewährt, ohne die Stellung von Sicherheiten, mit
der Begründung, dass sie junge Unternehmer fördern
24
AdVoice 02/14
möchte und damit auch die Region für Arbeitgeber
attraktiver mache.
Unsere Kanzleiräume liegen zentral in der Innenstadt, wir konnten die Farbgebung und den Innenausbau mitbestimmen. Naturgemäß hatten wir
nicht viel Kapital, welches für Möbel aufgewendet
werden konnte, weshalb wir einen Tagesausflug zu
Ikea gemacht haben und mit einem Transporter
wieder zurückkamen. In einer kurzen Übergangszeit
saßen wir beide im ehemaligen Büro der Kollegin
und wechselten uns immer ab, wenn Mandanten
kamen. Das heißt, jeder von uns saß zeitweise in
einem Raum ohne Fenster und Lüftung, dafür mit
vielen, vielen Ordnern und Büchern.
Unseren Mandanten gefällt unser neues Büro aber
trotz (oder wegen?) Ikea sehr gut. Die Fotografien
haben wir selbst gemacht und auf Leinwand ziehen lassen. Großen Wert legten wir von Anfang an
auf sehr gute technische Komponenten, ebenfalls
auf eine ständige Fortbildung, die wir auch gegenüber unseren Mandanten mit dem Fortbildungszertifikat des DAV nachweisen können. Zwar sind
die Fachanwaltslehrgänge zeitintensiv, erhöhen
aber auch die Expertise und es zeigt sich, dass die
Mandanten immer häufiger spezialisierte Rechts­
anwälte aufsuchen.
Für mich persönlich war das eigenhändige Schreiben wohl die größte Umgewöhnung neben selbst
Termine vergeben, selbst Fristen beachten, selbst
Büromaterialien bestellen und überhaupt eben alles
selbst zu machen. Zum Glück verteilt sich diese Last
auf zwei Schultern. Trotzdem sind organisatorische
Aufgaben und die gesamte Administration nicht zu
unterschätzen, was ich doch durchaus tat. Das Positive: Ich kann jetzt erst richtig die Arbeit einer
guten Rechtsanwaltsfachangestellten (ein)schätzen
und weiß, wie viel Zeit für scheinbar unwichtige
Tätigkeiten verwendet werden muss und, dass ohne
diese Tätigkeiten die ganze Arbeit in der Kanzlei ins
Stocken geraten würde.
Wir sind jetzt in der glücklichen Lage, eine super
Rechtsanwaltsfachangestellte gefunden zu haben,
die uns unterstützen wird. Trotzdem möchte ich die
Zeit nicht missen, da ich zahlreiche Abläufe erst
durch eigenes Ausprobieren verstanden und verinnerlicht habe. Im Rückblick bin ich sehr froh mit
meiner tollen Kollegin den Schritt zur Neugründung
gegangen zu sein. Zwar machen wir alles selbst und
es ist nicht von der Hand zu weisen, dass wir ohne
die Unterstützung unserer Familien diesen Schritt
nicht hätten gehen können, da wir eben auch ständig arbeiten und uns mit der Kanzlei beschäftigen. Es
ist aber auch unser Projekt, es sind unsere Ideen und
letztlich sind wir es, die sich mit dem spannenden
Projekt „eigene Kanzlei“ verwirklichen.
RAin Ann-Kathrin Dreber
und RA Dr. Kevin Faber, Eschwege
Thema
Realitätscheck in die Vorgründungsphase
Neues Onlinetool: Businessplan für Anwälte
Anwälte können zwar Rechtsfragen beantworten,
kaufmännisches Denken haben sie in ihrem Studium nicht gelernt. Doch jeder Gründer steht vor
der Herausforderung, seine Kanzlei zu finanzieren
und einen Businessplan zu erstellen. Ein neues
Onlinetool soll Abhilfe schaffen. Die Macher hinter dem SmartBusinessPlan sind das Ham­burger
Beratungsunternehmen evers & jung GmbH und
die Berliner Softwareschmiede individee GmbH.
Partner ist das Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School.
Unser Unternehmen, die evers & jung GmbH, hat in
den letzten 13 Jahren immer wieder Rechtsanwaltsgründungen betreut und Businesspläne vor und
nach der Gründungsrealität gesichtet und ausgewertet und festgestellt: Rechtsanwälte machen die
gleichen Fehler wie andere Gründer. Sie vergessen
Kostenpositionen, verwechseln Liquidität und Rentabilität oder kalkulieren das Arbeitnehmerbrutto
falsch. Die befragten gründenden Anwälte geben
ganz offen zu, dass vor allem die Marktanalyse und,
daraus resultierend, der zu kalkulierende Stundensatz sowie die Anzahl der „billable hours“ sehr schwer
fällt. Aus diesem Grund haben wir zusammen mit
dem Bucerius Center on the Legal Profession an der
Bucerius Law School einen Businessplaner speziell
für Anwälte entwickelt.
Die in dem Businessplaner enthaltenen typischen
Kostenpositionen aber auch ein Umsatzkalkulierer
machen dem planenden Gründer das Leben einfacher
und bringen den Realitätscheck in die Vorgründungsphase. Die Gliederung des Businessplans passt
zu Bankanforderungen und zum Anwaltsberuf. In
jedem Teilkapitel werden die richtigen Fragen gestellt,
deren Beantwortung Schritt für Schritt durch den
Plan führt. Schließlich gibt es Musterfälle von Anwaltsgründungen zur Inspiration. Neben der Bucerius
hat eine Arbeitsgruppe von erfolgreichen jungen niedergelassenen Anwälten Know-how eingespeist, das
Tool gecheckt und ist zu dem Resultat gekommen:
Das hätte uns damals sehr geholfen.
„Unser SmartBusinessPlan wurde dynamisch angelegt. Inhaltliche Führung und Struktur können
genau auf die Anforderungen der jeweiligen Branche oder Zielgruppe zugeschnitten werden. Ebenso
können mögliche Finanzierungspartner wie Banken, Ministerien oder Beteiligungskapitalgeber ihre
eigenen Standards einstellen – die Infrastruktur
dahinter bleibt gleich“, erklärt Johannes Pankoke
von der individee GmbH.
Individuell und standardisiert
Weltweiter Zugriff
„Die Idee eines Businessplans für Anwälte haben wir
sehr gerne unterstützt. Vor allem, nachdem wir gesehen haben, dass die Gründungswelle unter unseren Alumni wächst. Da bietet eine auf den Business
Case einer Kanzlei zugeschnittene Lösung eine unschätzbare Hilfe und Sicherheit bei der Gründung“,
so Birte Gall, die Geschäftsführerin des Bucerius
Center on the Legal Profession.
Bei SmartBusinessPlan handelt es sich um die
erste deutsche Web-App, die Text und Zahlen intelligent integriert, den Nutzer mithilfe von Assistenten durch seinen Businessplan führt, Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung für drei Jahre automatisch erstellt, und das Ganze am Ende des
Prozesses als druckbares PDF ausgibt.
Das von der Berliner Softwareschmiede individee
GmbH und von uns entwickelte Tool SmartBusiness­
Plan hat sich eine „individuelle Standardisierung“
zur Aufgabe gemacht, die hier zeigt, was sie kann.
Auf der Plattform einer modernen Software, die mit
Banken, Wirtschaftsförderern und Gründungsverbänden inhaltlich abgestimmt ist, werden Spezialanwendungen „customized“ für Zielgruppen wie
Anwälte, Kreative oder Wachstumsunternehmen.
Für keine dieser Gruppen würde sich eine mehrere
hunderttausend Euro große Investition rechnen –
durch die Bündelung ist das auch nicht nötig.
Ähnlich wie bei einem Cloud-basierten Speicherplatz wird die SaaS-Lösung („Software as a Service“)
vom Nutzer im Browser gestartet und kann so von
jedem Ort der Welt aus bedient werden. Alle Daten
werden verschlüsselt übertragen und sicher in einer
geschützten Serverumgebung in Deutschland gespeichert. Der Datenschutz ist zu jedem Zeitpunkt
gewährleistet.
Für AdVoice-Leser werden zwei Zugänge verlost.
Schickt einfach eine Mail an [email protected].
RA Tobias Sommer, Berlin
Auszug aus Fragen zur Erstellung des Businessplans
1.1 Zielgruppen
Beschreibe hier, wen du mit deinem Angebot erreichen willst.
•
•
•
•
•
Wer sind deine Zielgruppen. Was zeichnet sie aus?
Kannst du 5-10 Mandanten mit Namen nennen,
die in den nächsten 3 Jahren höchstwahrscheinlich die Basis für den Aufbau deiner Kanzlei bilden
werden? Wie näherst du dich ihnen?
Woher weißt du, dass die Mandanten dein Angebot mögen werden?
Nach welchen Kriterien entscheiden potenzielle Mandanten, ob sie (bei dir) Rechtsbeistand suchen?
Bestehen bereits Kundenkontakte bzw. Mandate?
Foto: Matthias Sylupp_pixelio.de
Erhältlich ist SmartBusinessPlan online unter https://smartbusinessplan.de/branchen/rechtsanwalt/
Die Nutzung ist ab 49 Euro für drei Monate möglich. Bei drei- und sechsmonatigen Laufzeiten endet der Vertrag automatisch.
Der Businessplan bleibt weiterhin einsehbar, kann aber nicht mehr verändert werden. Ein PDF oder Ausdruck kann jederzeit
generiert werden.
AdVoice 02/14
25
www.davforum.de
Die Stimme
junger Anwälte
Das FORUM bietet allen
m/w Referendaren,
Assessoren und Anwälten
bis 40 Jahren
• Interessenvertretung
• Vergünstigungen
• Erfahrungsaustausch
• Mailingliste
• Stammtische
Mitgliedsbeiträge € 50,– / 25,– p.a.
Informationen zur Mitgliedschaft: www.davforum.de
Kontakt: [email protected] | 030 / 72 6152-0
Starthilfe | Fortbildungen | Netzwerk
Thema
Steigert Bekanntheit: Preis für Kanzleigründungen
Was aus den ehemalige Gewinnern geworden ist
In diesem Jahr vergibt das Forum Junge Anwalt­schaft in Kooperation mit Soldan, der Bundesrechtsanwaltskammer und der Frankfurter Allge­meinen Zeitung den 2003 ins Leben gerufenen
Kanzlei-Gründerpreis schon zum siebten Mal.
Den ersten Preis dieser Reihe im Jahre 2003 gewann
Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg. Ihr
Schwerpunkt liegt im Arzt-, Medizin- und Gesundheitsrecht. Beate Bahner setzte den Geldpreis von
5.000 Euro für eine großflächige Büroschrankwand
ein. „Dies war damals, kurz vor der Einstellung einer
neuen jungen Kollegin, dringend notwendig und
hat mich sehr gefreut“, erinnert sich die Gewinnerin. Der Kanzlei-Gründerpreis habe unter anderem
dazu beigetragen, ihren Na­men bekannter zu machen. Heute, zehn Jahre nach Verleihung des Preises, ist die Kanzlei fest etabliert. Beate Bahner gibt
ihr umfangreiches Spezialwissen in Vorträgen und
Publikationen weiter. Darüber hinaus konnte sie bereits drei Verfassungsbeschwerden im Bereich Werberecht für Ärzte und Zahnärzte für sich entscheiden.
Der bisher letzte Gewinner von 2012 ist die Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner aus Köln. Die beiden
Rechtsanwältinnen wollen vornehmlich Künstlern
zu ihrem Recht verhelfen. Die Schwerpunkte der
Kanzlei liegen im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, IT-Recht. Das Preisgeld
wurde hauptsächlich für die Anschaffung aktueller Fachliteratur genutzt. Eine positive Resonanz
zu dem Gewinn erfuhren die Rechtsanwältinnen
sowohl durch ihre Mandantschaft als auch durch
außenstehende Dritte.
Erfahrungen wie die dargestellten sollten weitere,
neu aufstrebende Kanzleien ermutigen, sich für
den Soldan Kanzlei-Gründerpreis zu bewerben.
Denn nicht nur die oftmals gerade am Anfang
dringend benötigte Finanzspritze, sondern auch
die Außenwirkung eines solchen Preises können
wertvolle Faktoren sein, die Bekanntheit und den
Ruf einer Kanzlei zu fördern.
Astrid Bauer, Berlin
Nicht ganz so reibungslos verlief es für die Gewinner des Preises im Jahr 2006: Die Rechtsanwälte
Brixius & Schneider aus Bonn, deren Schwerpunkte
im Arzneimittelrecht, Medizin- und Gesundheitsrecht,
Wirtschafts-, Zivil- und Wettbewerbsrecht lagen, lösten die Partnerschaft bereits 2007 wieder auf.
Den Schritt in die Selbständigkeit haben die Rechtsanwälte Stapelfeldt, Zweschper und Krumb aus
Darmstadt nicht bereut. Sie gewannen 2008 mit ihrer
auf Verwaltungsrecht und Immobilienrecht ausgerichteten Kanzlei den Kanzlei-Gründerpreis. In der
AdVoice 1/2009 S. 42, 43 (im Internet abrufbar unter
www.davforum.de/ueber-uns/advoice/) berichtete
Joachim Krumb ausführlich über die Kanzleigründung, den Gewinn des Gründerpreises und die Auswirkungen der Selbstständigkeit auf sein Leben.
Die Gewinner von 2010 sind auf die Beratung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen bestim­mter
technologischer und hochtechnologischer Sektoren
spezialisiert. Die Rechtsanwaltskanzlei BHO Legal mit
Sitz in Köln und München wurde 2008 von den Rechtsanwälten Dr. Ingo Baumann, Dr. Oliver Heinrich und
Dr. Roderic Ortner gegründet. Heute verstärken drei
weitere Rechtsanwälte und ein Patentanwalt das Team.
Das Erfolgsrezept der Kanzlei wird unter anderem
getragen von strategischer Herangehensweise an
Aufgabenstellungen, persönlichem Mandantenkontakt und langfristiger Projektbetreuung.
Foto: Andrea Vollmer
Weitere Informationen zum Kanzleigründerpreis findet Ihr hier:
http://www.soldaninstitut.de/index.
php?id=kanzlei-gruenderpreis-historie
AdVoice 02/14
27
Magazin
Hurra, mein Freund ist jetzt Anwalt!
Wer nicht aufpasst, endet als verarmtes juristisches Wikipedia
$
Manch einen gruselt es ganz schön, wenn es
nach der zweiten Examensprüfung heißt „Das
war’s und tschüss!“ – nicht, weil man das Klassenziel nicht erreicht hätte, sondern weil das
Examen geschafft ist und der Jobeinstieg eben­so unweigerlich wie unmittelbar bevorsteht.
Die schönen Zeiten des Studiums und des Referendardienstes sind dann nämlich vorbei.
Zukunfts­ängste, die einige plagen und besonders von der Notenmanie in Jura genährt werden, bekommen aber auch aus ganz anderem
Blickwinkel betrachtet eine klare Gestalt.
Wer hätte es gedacht, doch die Ängste erhalten
Nahrung aus dem unmittelbaren, ja ans Herz gewachsenen Umfeld. Es sind Verwandte, Freunde
und (deren) Bekannte, die einem den Übergang in
die auswendiglernfreie, bezahlte (!) Welt erschweren können. Was sich dahinter verbirgt, können
Newbies praktisch erahnen. Alte Hasen/Häsinnen
wissen längst, was es damit auf sich hat. Genau, es
sind die unzähligen Anfragen, Erwartungen und
Hoffnungen, die in mehr oder minder konkreter
Form an einen herangetragen werden, weil man ja
– wie praktisch – endlich Volljurist, noch besser:
Anwalt ist. Drum hüte man sich, vorschnell die an­
waltliche Akquisitionstätigkeit im Freundeskreis
und familiären Background zu organisieren. Warum
das so ist? Lest selbst!
Familie
Mutter jubelt, Vater jubelt, Bruder und Schwester
jubeln, wenn es „gut“ läuft, dann jubeln auch Onkel,
Tante, Oma, Opa, Vetter und Cousinen über den
Erfolg im Staatsexamen. Kaum hat man sich vom
Prüfungsstress erholt, muss man sich darüber gewahr werden, dass da Rückfragen kommen.
28
AdVoice 02/14
Rückfrage ist eigentlich zu nett formuliert. Es sind
klare familiäre Aufträge, die der juristischen „Universalkompetenz“ anheimfallen. So geht es rascher
als man gucken kann, um Opas Rentenbescheid,
Mutters missglückte Zahn-OP oder einen Gewährleistungsfall der Schwester (Umtausch eines 15
Euro teuren H&M-Shirts wegen Nichtgefallens).
Da heißt die Devise „flotte Ausführung“, ansonsten
Liebes- und Essenentzug, sollte man seine Pantoffeln noch unter Vaters Tisch stellen.
Freunde
Es geht doch nichts über ein gutes Netzwerk aus
Freunden. Freunde geben Halt, und anders als die
Mitglieder der Familie konnte man sich diese auch
noch aussuchen. Freunde bereichern das Leben.
Oder müsste es nicht besser heißen, manche
Freunde bereichern sich im Leben? Wehe, die Prüfung ist geschafft, dann wartet nicht nur die Flasche Schampus als Belohnung vor dem Justizprüfungsamt. Es warten gierige „best friends“, die in
allen ihren juristischen Sorgen und Nöten, selbstredend zum Freundschaftstarif, beraten werden
wollen: Mietwucher, Falschparken, 450-Eurojob
geplatzt, beim Saugen aus dem Internet erwischt,
von Nachbars Lumpi gebissen oder Bahn kam
nicht. Die Abgrenzung zwischen Ernst und Unernst
ist nicht immer klar zu ziehen. Klar ist allerdings,
dass man ran soll an den zum Teil absurden Speck
aus Zwist, Unkenntnis und Luxusgefühlunwohlsein. Wenn man dann nach erfolgreicher Anwaltsarbeit auf die Idee kommt – so wäre es eigentlich
ganz üblich – von Honorar, gar Rechnung zu sprechen, kann die ach so „gleichberechtigte“ Freundschaft rasch Kratzer bekommen. Manch Freund
entpuppt sich dann als echter Pfennigfuchser.
Bekannte
Eigentlich sind Bekannte auch Freunde, ey, und urplötzlich explodiert das Freundesnetzwerk geschmeidig auf über 100 People. Irgendwie kennt
doch jeder jeden, und irgendwie können alle mit
allen – ja, ja – fatal! Kuscheln kann man mit der
oder dem Liebsten. Wer zur falschen, nämlich zur
Akquisezeit, auf zu kumpelig macht, der hat hinterher, wenn es ums Bezahlen geht, nicht selten das
Nachsehen. Pro bono oder für ein frisch gezapftes
Blondes meinen einige der „Bekannten“ die pfennigfuchsenden Freunde rechts überholen zu dürfen.
Dabei geschieht alles vermeintlich unverfänglich,
etwa auf der Tanzfläche eines superangesagten
Clubs in irgendeiner Großstadt: „Was machste denn
so? Ach, ne, quatsch, Anwalt, das sieht man Dir aber
gar nicht an, cool! Toller Beruf, echt toll! Kann ich
Dich mal etwas fragen, ich weiß, Du bist privat unterwegs, ist aber wahnsinnig wichtig…“ Wer kann
bei so einer Verve in den ersten Tagen der Zulassung
schon „nein“ sagen? Könnte ja ein Wahnsinnsfall
dahinter stecken. Die Discobekanntschaft ruft noch
ein paar Male im Büro und sogar auf dem Handy
(nach Acht) an. Vielleicht wird sogar mehr draus, es
menschelt gar!?? Und dann Ebbe, kein Anruf mehr,
kein Fall, keine gemeinsamen Abendessen, schlicht
nichts, außer unzählige Telefonate, in denen man
auskunftsfreudig noch frisches Examenswissen
zum Besten geben durfte. Hinterher muss man sich
eingestehen: War ‘ne Erfahrung.
Was sich an der einen oder anderen Stelle lustig
liest und vielleicht einige Erinnerung an „früher“
weckt, ist in der Praxis oftmals eine wirkliche Gratwanderung, wie weit man gehen kann, um in den
bezahlten Alltag hineinzugelangen. Wer offen und
zugewandt auftritt, dürfte vornehmlich zur Zielscheibe von allerhand Gratisanfragen werden. Es
sind gar nicht einmal die schlechten Absichten, die
wir den „Gratisanfragern“ unterstellen müssen. Es
ist die Unkenntnis, die darüber herrscht, dass man
Freunden, ganz gleich, was sie machen, nicht mit
der Gratisschere im Kopf begegnen darf. So hat
selbstverständlich nicht nur der Anwalt nach der
Beratungsleistung sein Entgelt verdient. Selbiges
gilt für Webseitengestalter, Fotografen, Frisöre,
Landwirte und jede andere ehrbare Berufsgruppe.
Gratis wird leider oft emotional verlangt, weil man
selbst ja auch nichts bezahlen würde.
Hinzukommt, dass man in Honorarfragen gerade
am Anfang einer anwaltlichen Karriere noch sehr
unerfahren ist. Nicht selten mischt sich ein Gefühl
in Honorarverhandlungen unter Freunden und Bekannten, das die materielle Überforderung der
Ratsuchenden zum Inhalt hat und vermieden werden muss. Doch spätestens wenn „Freunde“ von
ihren geplanten Fernreisen, neuen Autos und Häusern sprechen, sollte Schluss mit falscher Zurückhaltung in Honorarfragen sein. Mit etwas Übung
schafft man es, sich den dafür nötigen Respekt zu
verschaffen. Wichtig ist es, sich frühzeitig abzugrenzen, um nicht eines Tages als juristisches
Wikipedia in der Privatinsolvenz zu landen.
RA Patrick Ruppert, Köln
Foto: Andrea Vollmer
Thema
AdVoice 02/14
29
Thema
Große Sprünge wagen. Mit Recht.
Von der Idee zur Kanzleimarke: Wie Anwälte ihr Potenzial „zum Fliegen bringen“
In Deutschland setzen sich derzeit 162.695 Anwälte für das Recht ihrer Mandanten ein. Die
Zulassung bei der Bundesrechtsanwaltskammer
ist jedoch längst kein Garantieschein für florierende Umsätze mehr: Der Markt ist hart umkämpft. Mandanten sind wählerisch. Die Luft
wird also dünner für Berufsträger. Die gute
Nachricht ist: Wer sich von der Masse abhebt,
trotzt den trüben Aussichten. Und genau hier
kommt die Kraft einer Marke ins Spiel. Wenn
Kompetenz, Originalität und Sympathie begeistern, verblasst Beliebigkeit. Marken bieten Orientierung, vermitteln Vertrauen und bleiben
positiv haften. Ambitionierte Anwälte sind also
gut beraten, in ihre Kanzleimarke zu investieren.
Genau wie das die junge Wirtschaftskanzlei
CHG Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck tut.
Profil entwickeln
Marken entstehen ungeachtet der Größe und Kernkompetenzen von Anwaltsbüros. Und zwar dann,
wenn Juristen es schaffen, ihre Kanzleipersönlichkeit zu vermitteln. Immer mehr Anwälte folgen deshalb dem Beispiel namhafter Unternehmen, die sich
ganz im Sinne ihrer Corporate Identity markant und
einzigartig positionieren. Und das geschieht, weil sie
glaubhaft und unverwechselbar kommunizieren,
nachvollziehbar handeln und sich wertebewusst
verhalten. Nicht zuletzt erzielt das visuelle Erscheinungsbild Anziehungskraft. „Mandanten müssen
sich gut aufgehoben fühlen. Sie müssen spüren,
dass sie verstanden werden und ihrem Rechtsanwalt vertrauen. Hier kommen Emotionen ins Spiel“,
unterstreicht Alexander Sieben, geschäftsführender
Partner bei Sieben & Partner Kanzleientwicklung in
Bonn. „Skizzen auf dem Reißbrett genügen nicht,
um der Kanzleiseele Leben einzuhauchen“, betont
Sieben, der Workshops als wertvolle Hebel in diesen
Phasen erlebt. „Im Team entstehen ehrliche Ergebnisse. Und Wir-Gefühl ist spürbar“, vertieft er.
Methode zwingt das Team, sich in seine Zielgruppen
hineinzuversetzen. Und genau hier liegt der Schlüssel für eine gute Kommunikation. Denn nur, wer die
Denkwelten seines Gegenübers durchdringt, kann
dessen Sprache sprechen. So entstehen kraftvolle
Botschaften. Nicht umsonst wählt CHG den Unternehmerduktus auf der Website und im Kanzlei-Flyer: „Sie sind anspruchsvoll. Mit Recht. Wir
unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.“
Die Kunst ist es, Gemeinsamkeiten zu nutzen und
Brücken zu bauen. Zum Beispiel: „Wir teilen Ihre
Werte und multiplizieren Visionen.“ Erzeugt genauso Resonanz wie der Ausblick: „Damit Unkalkulierbares nicht bremst, sondern inspiriert.“
Den Spiegel vorhalten
Kritische Distanz nutzen
Der Experte für Business Development hat auch die
Innsbrucker Rechtsanwälte motiviert. Seine Fragen
wie „Wie sehen wir uns? Und wie sehen uns andere?“ unterstützen Juristen und Kanzleimanager
dabei, ihren Status quo zu definieren und sich ihrer
eigenen Ziele bewusst zu werden. Die Frage „Wer
sind unsere Traummandanten?“ ruft oft Stirnrunzeln hervor. Doch hartnäckig zu bleiben lohnt sich,
weiß Sieben. Die Antworten schärfen nicht nur den
Blick für die eigene Stoßrichtung am Markt. Diese
Im Workshop entwickeln die Teilnehmer gemeinsam
ihre Wunsch-Identität. Das setzt voraus, dass sich die
Anwälte darüber im Klaren sind, wer sie wirklich sind
und was ihre Leistung wert ist. Beim kreativen Brainstorming kann die Frage des Moderators „Ähneln wir
eher einem Schnellboot oder einem Panzer?“ genauso erkenntnisfördernd sein wie „Sind wir mutig
wie ein Löwe oder punkten wir, weil wir klug sind wie
eine Eule?“. Das wirkt sich schließlich auf die Strategie aus: Was für Einzelkämpfer auf dem platten Land
RA Dr. Günther Gast (links) und Kanzleigründer Dr. Dietmar Czernich.
30
AdVoice 02/14
Thema
das Auffallen um jeden Preis sein kann, ist für eine
alteingesessene Wirtschaftskanzlei hingegen der leise
Ton der noblen Zurückhaltung. Markensensible Kanzleien überprüfen sorgsam, ob überhaupt und welche
Transfers ihre Marke zulassen. Am Ende dokumentieren Leitsätze und Werte den strategischen Kurs. Das
ist ein wichtiger Schritt für alle, die ihre Kommunikation und ihr Tun aufeinander abstimmen. „Erst Klarheit über das eigene Selbstverständnis macht bewusste Entscheidungen möglich“, so Sieben. Dazu Dr.
Günther Gast, Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte: „Der Blick von außen wirkt Wunder. Besonders,
wenn es darum geht, das Ideal zu markieren, bringt
die Distanz von einem anderen Standpunkt aus den
Prozess vorwärts“, was bei CHG prompt in der Erkenntnis mündete: „Wir sind die Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand in Österreich“.
Sensibel leiten Texter aus dem Wortschatz, den Bedürfnissen und Gewohnheiten der Zielgruppen, das
passende „Wording“ ab. Und so entstehen zum Beispiel Claims, die als fester Bestandteil eines Logos den
Markenkern in Worte fassen. Und einmal mehr profitieren Rechtswissenschaftler von dem Vorbild der
Großen in der Wirtschaft: Was ein deutscher Versicherer seit Jahren als „Fels in der Brandung“ beteuert,
verspricht ein Automobilhersteller mit „Nichts ist
unmöglich“, nämlich: berechtigtes Vertrauen in die
Leistung und die Menschen, die sich für den Verbraucher stark machen. Auch CHG Czernich Rechtsanwälte gehen diesen Weg. Ihr Slogan lautet: „Wir bewegen Wirtschaft“. Die strategische Basis überzeugt:
„Wir verstehen, wie Wirtschaft funktioniert und wissen, wie Entscheider handeln. Und wir verwandeln
Rechtskompetenz in unternehmerischen Nutzen.“
Menschen berühren
Sprache gestalten
Wirksam kommunizieren kann nur, wer Menschen
erreicht: fachlich, menschlich und emotional. Alle, die
auf ihre Markenstrategie setzen, tun also gut daran,
wenigstens zeitweise ihrer Expertenrolle zu entsagen.
Offensichtlich ist: Beziehungen festigen nur diejenigen, die sich in die Erlebniswelt jener Menschen begeben, die sie für sich gewinnen möchten. Dann sind
fruchtbare und tragfähige Bindungen möglich. Deshalb ist es nützlich, Emotionen zu skizzieren, die
Rechtsberatung wecken kann. Dazu gehört auch,
Motive oder Instinkte zu benennen, die Mandanten antreiben. Das beeinflusst wiederum die gesamte Kanzleikommunikation. Das heißt: Es macht einen Unterschied, ob Juristen Landwirte und Handwerker beraten oder ob sie mit Akademikern sprechen.
Immer mehr Rechtsanwälte erkennen die Kraft der
Sprache als persönliche Handschrift ihrer selbst und
ihrer Kanzlei. Sie wissen: Je widerspruchsfreier und
attraktiver eine Marke „spricht“, desto eher „kaufen“
Mandanten. Wer es schafft, das distanzierende Juristendeutsch hinter sich zu lassen, überholt auch
die Wettbewerber. Also vervollständigen anspruchsvolle Juristen mit ihrer eigenen Sprache, der Corporate Language, ihren Marktauftritt um eine prägende Komponente, die zwei Kriterien erfüllen muss.
Die Sprache muss klar und verständlich sein. Das ist
zweifelsohne erfüllbar. Die Regeln dafür kann man
lernen, bei Bedarf helfen Dienstleister. Hinzu kommt:
Die Sprache bildet die Kanzleipersönlichkeit ab. Es
ist kein Zufall, dass Bild und Text der Imageanzeige
der österreichischen Kollegen das Bewegungsmotiv
aus dem Claim aufgreift: „Damit Sie große Sprünge
wagen. Mit Recht.“
Markentypische Vokabeln zu definieren und ein
Sprachgefühl zu kultivieren, bildet eine verlässliche
Basis. Besonders für Berater, die alltäglich Gefahr
laufen, in das sperrige, schwer verständliche und unnahbar kühle Rechtskauderwelsch abzugleiten. Doch:
Nur wer es schafft, seine Textkultur wirkungsvoll zu
verankern, kann langfristig stimmig „tönen“. Das ist
maßgeblich, weil Sprachstandards sich nicht wie
Corporate Design Guidelines festschreiben lassen.
Sprache ist individuell und Menschen sind unterschiedlich sprachbegabt. Deshalb kann Sprachniveau
kein Selbstläufer sein. Praktikabel sind etwa Formulierungsbeispiele oder Textbausteine, die Newsletter,
Internetpräsenzen oder Flyer lesefreundlich gestalten. In diesen „Publikums“-Medien ist leicht verdaulicher Inhalt ein Muss. In Geschäftsbriefen erwarten
die Adressaten ganz bestimmt keine Prosa. Doch Juristen können um so mehr begeistern, wenn Briefe
ein gutes Gefühl auslösen.
Den Punkt treffen
Sprache ist das eine. Sie transportiert Atmosphäre,
erweckt Vertrauen und offenbart, mit wem es Mandanten zu tun haben. Sprache transportiert Stimmungen und Emotionen. Und sie vermittelt Inhalte,
neudeutsch: Content. Und hier wirkt der Reiz strategischer Kommunikation fort: Es sind nämlich die
Themen, die Rückschlüsse auf den Absender zulassen. Public Relations-Experten entwickeln mit Augenmaß und Sachverstand eine Content-Strategie,
Fotos: CHG Czernich Rechtsanwälte
Ambitionierte Anwälte sind also gut beraten, in ihre Kanzleimarke zu investieren.
Genau wie das die junge Wirtschaftskanzlei
CHG Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck
tut. Sie setzen einen regionalen Bezug mit
hoher Aussagekraft um.
AdVoice 02/14
31
Thema
die einerseits Anwälte als Experten in ihrem Fachgebiet positioniert. Andererseits wählen sie thematische
Aufhänger, die Kanzleien als interessierte Bürger der
Gesellschaft charakterisieren anstatt sie gnadenlos
als Spezialisten mit Tunnelblick zu entlarven.
Um Fehlschlüssen vorzubeugen: Es geht nicht
darum, Kenntnistiefe in den Rechtswissenschaften
zu übergehen oder Brillanz in der Argumentation
geringzuschätzen. Fakt ist: Satte Märkte setzen
Kompetenz als Standard voraus. Die Kraft einer
Marke greift dann, wenn die Botschaften das Gegenüber zum Klingen bringen: in eigenen Verlautbarungen online, offline und persönlich – und
selbstverständlich auch als Resultat der Medienarbeit in der Presse. Content-Strategien beruhen nicht
umsonst auf mehreren Säulen: Sie geben ganz klar
Antworten zu Fragen aus passenden Rechtsgebieten. Sie heben aber auch soziales und gesellschaftliches Engagement auf die öffentliche Bühne. Und
sie entwickeln Anlässe, die gesellschaftliche Werte
veranschaulichen, Emotionen wecken und persönlichen Beziehungen gut tun. Dann erleben Menschen ihre Rechtsberater auf Augenhöhe. Bei eigenen Events, bei Veranstaltungen von Städten, Gemeinden, Verbänden, themenverwandten Unternehmen oder Kooperationspartnern. Genauso
bieten Mandanten-Seminare oder Initiativen rund
um soziale Projekte, Kunstausstellungen oder Konzerte in den Büroräumen einen guten Rahmen, sich
persönlich zu begegnen.
Wer seinen eigenen Eindruck in der Kanzleikommunikation widerspruchsfrei bestätigt sieht, kann ein
verlässliches Bild des Anwalts seines Vertrauens
zeichnen. Deshalb ist es so entscheidend, hauseigene Print- und Online-Medien konzeptionell-strategisch aufzusetzen. Dann steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser Tenor in der eigen- und
fremdinitiierten Presseberichterstattung fortsetzt.
vertrauenswürdig und souverän die Rechtsexperten
sind: Designelemente wie die Typografie, das Farbklima, die Auswahl des Papiers und auch die Aufteilung und Einrichtung der Räume gehören zusammen. Das Design erweckt im Gleichklang mit den
Textaussagen die Schlüsselbotschaft einer Kanzlei
zum Leben – gemeinsam mit den Menschen, die sich
für Recht und Gesetz einsetzen.
Farbe bekennen und Form wahren
Auf den Mandanten zubewegen
Identität ist also spürbar, erlebbar und auch sichtbar.
Deshalb ist es so prägend, dass sich namhafte Kanzleien mit ihrem Firmenlogo und ihren Hausschriften
am Markt präsentieren. Sie definieren ihre Farben
und setzen kontinuierlich stimmige Bildwelten um.
„Das Corporate Design ist immer ein Teil einer Gesamtstrategie“, sagt Stefanie Hemmann, Geschäftsführerin Kreation bei Prinzip E, Agentur für Kommunikation in Herrenberg. Wichtig sei es, alle Kommunikationsmittel stringent einheitlich zu gestalten, so
Hemmann: vom Flyer über den Internetauftritt bis hin
zum Kanzleischild am Bürogebäude. „Nur dann entstehen einzigartige Marken, die Interessenten wiedererkennen“, vertieft die Kommunikationsdesignerin.
CHG Czernich Rechtsanwälte – die Wirtschaftskanzlei in Österreich, die in Tirol ihre Wurzeln hat –
setzt einen regionalen Bezug mit hoher Aussagekraft um: Das Alpenpanorama steht hier für Stabilität und Tragfähigkeit. Und es bezieht sich auf
Höhen und Tiefen, die Unternehmen mit CHG
Czernich Rechtsanwälte an ihrer Seite meistern.
„Es war schnell klar, dass der regionale Bezug für
CHG von großer Bedeutung ist“, berichtet Stefanie
Hemmann.
Das Beispiel CHG Czernich Rechtsanwälte beweist:
Ganz gleich, ob die Geschäftsausstattung vom Briefbogen bis zu den Visitenkarten, Einladungen, Imagebroschüren oder Raumgestaltung vermitteln, wie
Die kreative Übersetzung: Das Bergmassiv begleitet
die Anzeigenkampagne. Ein Skifahrer symbolisiert
Unternehmer, die sich zielgerichtet auf den Weg
machen.
Der sportliche Gedanke kombiniert Leistung mit
Spaß und Ehrgeiz. Und er greift eine bekannte, für
viele Österreicher und Deutsche seit Kindheitsta-
[email protected]
www.chg.at
210x148,5_AZ_Juve_RL.indd 1
32
AdVoice 02/14
Thema
anzeige
gen vertraute Szene auf. „Mit einer neuen Illustrationsstilistik haben wir das Alpenmotiv modern,
prägnant und ungewöhnlich inszeniert“, schildert
sie. Neu definierte Akzentfarben schaffen im Spiel
mit der eher zurückhaltenden und klassischen Logofarbe einen stimmungsvollen und frischen Auftritt. Produziert wird das Bergmassiv als Relief, so
dass zudem die Haptik den Eindruck prägt.
Die Gesetze einer Marke
Starke Marken wecken positive Assoziationen: Weil
sie klar kommunizieren und sich schlüssig verhalten, und weil ihr „Look & Feel“ wirkt. Im „Marketing-Speak“ heißt das: Die Corporate Identity beruht auf Corporate Communications, Corporate
Behaviour und Corporate Design. Für die Schussfahrt zum Siegertreppchen gibt es nur einen Weg:
eine konzeptionell-strategische Basis und Maßnahmen, die auf dieser Grundlage professionell
aufsetzen und brillant umgesetzt sind, aus einem
Guss und ohne Kompromisse. Marken entstehen,
weil Marketing, Werbung und Public Relations detailliert, professionell und langfristig aufeinander
abgestimmt sind. Dann bestätigt das, was die
Kanzlei CHG Czernich Rechtsanwälte lebt, die Gesetze starker Kanzleikommunikation: Persönlichkeiten bewegen Menschen und Märkte.
PR-Beraterin Susanne Kleiner, München
Macht Euch „merk-würdig“.
Anders zu sein als andere wird in gesättigten
Märkten zum Wettbewerbsvorsprung.
Seid einzigartig und zeigt das Euren Kunden
auch. Dafür gibt es viele Wege: Korrespondiert mit Mandanten wacher als verstaubte
Behörden, entwickelt eine moderne Bildsprache oder berührt mit Themen, die zeigen,
dass Ihr über den Aktenschrank hinaus blickt.
Wählt Agenturen und
Dienstleister sorgsam aus.
Für einen professionellen Auftritt braucht
Ihr professionelle Partner. Kompromisse rächen sich. Definiert Eure Ziele und erarbeitet ein fundiertes Briefing. So könnt Ihr An­
gebote verlässlich miteinander vergleichen.
Und nehmt Arbeitsproben kritisch unter die
Lupe. Nur dann könnt Ihr checken, ob die
Partner leisten, was sie versprechen.
Bündelt Eure
Kommunikationskompetenz.
Es gibt viele Dienstleister am Markt. Einige
programmieren Webseiten. Andere gestalten Broschüren. Und wieder andere entwerfen Logos, schreiben Pressemitteilungen
oder texten Werbeanzeigen. Kommunikation mit Strahlkraft funktioniert nur aus
einem Guss. Definiert einen Steuermann für
alle Aktivitäten. So vermeidet Ihr, dass Euer
Auftritt beliebig wird. Plant langfristig und
bleibt Eurer Linie treu.
Seid konsequent in Wort und Bild.
Eine treffende Bildsprache und starke Texte
sind kein Zufall. Und sie entfalten ihre Tiefe
deshalb, weil sie konzeptionell-strategisch
auf sicheren Beinen stehen und Assoziationen zu Euch persönlich und zu Eurer Expertise wecken. Und zwar langfristig. Vorsicht
vor sprunghaften Einzelaktionen: Sie trüben
den Gesamteindruck.
Damit Sie große Sprünge wagen.
Mit Recht.
Sie investieren in Chancen.
Wir kümmern uns um die Risiken.
Partnerschaftlich. Praxisnah. Dynamisch.
Perspektiven sind planbar.
Ihre Wirtschaftskanzlei in Österreich.
Fragt andere,
wie sie Euch wahrnehmen.
I n n s b r u c k | W i e n | B o ze n | Va d u z
25.04.14 07:28
$
Ich weiß nicht, was ich gesagt habe, bevor
ich die Antwort meines Gegenübers gehört
habe, soll Paul Watzlawick gesagt haben aus gutem Grund. Lernt aus Dialogen und
hört zu. Passt Eure Kommunikation den
wandelnden Ansprüchen an. Und zwar mit
Fingerspitzengefühl. Es lohnt sich.
AdVoice 02/14
33
Thema
Buchtipps zur Kanzleigründung
Gute Ratgeber von solchen, die es gewagt haben
Buisinessplan, Buchführung, Spezialisierung? In
unserer Ausgabe zur Kanzleigründung können
wir nur einige Themen anreißen, die für Kanzleigründer wichtig sind. Doch es gibt zwei Bücher
die uneingeschränkt empfehlenswert sind und
die zahlreichen Fragen beantworten, die sie sich
beim Einstieg in den Anwaltsberuf stellen.
Dann fehlen nur noch ein paar sinnvolle Handund Musterbücher, ein Akquisehandbuch, die Klassiker aus dem gewählten Rechtsgebiet sowie ein
Zugang zu einer einschlägigen Rechtsdatenbank.
Der „DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ kostet eine Schutzgebühr von fünf Euro und ist von zahlreichen Praktikern geschrieben. Versicherungen, Versorgungswerk, Kanzleimanagement oder Finanzierung sind
nur wenige der zahlreichen Themen, die in dem
Ratgeber angesprochen werden. Die 100 Tage
werden begleitet und zahlreiche Spezialisierungen,
vom Agrarrecht bis zum Verwaltungsrecht, werden
vorgestellt. Unbedingt kaufen!
http://anwaltverein.de/berufsstart/dav-ratgeber
Aus dem Anwaltverlag stammt in 5. Auflage (2013)
das Buch „Erfolgreich starten als Rechtsanwalt“,
herausgegeben von Dieter Trimborn von Landenberg. Auf 672 Seiten sind für gerade mal 29 Euro
alle relevanten Themen angesprochen. Diese Investition lohnt sich. Um es kurz zu machen, die Eigenwerbung des Verlags stimmt: „Planen Sie die Gründung der eigenen Kanzlei? Oder möchten Sie herausfinden, ob Existenzgründung der richtige Weg
für Sie ist? Zehn Autorinnen und Autoren, alle selbst
Gründer, verraten Ihnen, worauf es ankommt, wenn
man den Berufseinstieg als selbstständiger Rechtsanwalt meistern will. Sie eröffnen Einblicke in das
notwendige unternehmerische Denken, das weder
im Studium noch im Referendariat vermittelt wird,
indem sie ihr Wissen und ihre Erfahrungen aus erster Hand an Sie weitergeben.
Alle wesentlichen Fragen, über die sich ein Rechtsanwalt zu Beginn seiner Karriere Gedanken machen sollte, werden von verschiedenen Seiten
konkret beleuchtet. Das breite Informationsspektrum, das durch viele Tipps, Tabellen, Checklisten,
Muster, Links und Adressen etc. leicht zugänglich
gemacht wird, umfasst u. a.:
Wer was wissen will, kann lesen. Es gibt reichlich Ratgeber, die wichtige Fragen zur Kanzleigründung beantworten.
34
AdVoice 02/14
$
• Kanzleigründung mit System (Analyse, Konzept und Umsetzung)
• Kanzlei- und Zeitmanagement
• Marketing bei Kanzleigründung
• Effizientes Informations- & Wissensmanagement
• RVG & Co – Einnahmequellen für Junganwälte
• Kosten-ABC
• Buchführung und Steuern im Anwaltsbüro
• Umgang mit Mandanten, Kollegen usw.
Neben dem unverzichtbaren Handwerkszeug in
Fragen der Organisation, Kommunikation und Betriebswirtschaft stellen die Autoren aber auch die
wesentlichen Erfolgsfaktoren und Fallstricke des
Anwaltsberufs vor.“
RA Tobias Sommer, Berlin
> http://www.anwaltverlag.de/
erfolgreich-starten
Foto: Andrea Vollmer
Thema
Es hat einmal, so wird gesagt,
Der Löwe mit dem Wolf gejagt.
Da haben sie vereint erlegt
Ein Wildschwein, stark und gut gepflegt.
Doch als es ans Verteilen ging,
Dünkt das dem Wolf ein mißlich Ding.
Der Löwe sprach: „Was grübelst du?
Glaubst du, es geht nicht redlich zu?
Dort kommt der Fuchs, er mag entscheiden
Was jedem zukommt von uns beiden.“
„Gut“, sagt der Wolf, dem solch ein Freund
Als Richter gar nicht übel scheint.
Der Löwe winkt dem Fuchs sogleich:
„Herr Doktor, das ist was für Euch.
Hier dieses jüngst erlegte Schwein,
Bedenkt es wohl, ist mein und sein.
Ich faßt’ es vorn, er griff es hinten;
Foto: Dieter Schütz_pixelio.de
Jetzt teilt es uns, doch ohne Finten.“
Der Fuchs war ein Jurist von Fach.
„Sehr einfach“, spricht er, „liegt die Sach
Das Vorderteil, ob viel, ob wenig,
Erhält mit Fug und Recht der König.
Dir aber, Vetter Isegrim,
Gebürt das Hinterteil. Da nimm!“
Bei diesem Wort trennt er genau
Das Schwänzlein hinten von der Sau.
Indes der Wolf verschmäht die Beute,
Verneigt sich kurz und geht beiseite.
„Fuchs“, sprach der Löwe, „bleibt bei mir
Von heut an seid Ihr Großwesir.“
Wilhelm Busch
geboren 15.4.1832 Wiedensahl
gestorben 9.1.1908 Mechtshausen
gedicht des Monats
Die
Teilung
AdVoice 02/14
35
Magazin
36
AdVoice 02/14
Foto: Patrick Ruppert
Magazin
Unser Gericht des Monats
Europäischer Gerichtshof
Big Data ist in aller Munde, und das nicht erst seit
der NSA-Affäre und Edward Snowden. Der behördlichen Sammelwut von Daten hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg nunmehr klare
Grenzen gesetzt. Mit Urteil vom 8.4.2014 (Az.
C-293/12 und C-594/12) entschied der EuGH,
dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu
weitreichend und daher ungültig ist. Die EU-einheitliche Regelung zur Ausgestaltung der Datenaufzeichnung und -verwahrung ist ein zu gravierender Eingriff in die individuellen Grundrechte
der EU-Bürger. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ist durch die Richtlinie verletzt worden, so die
Richter. Eine generelle, anlasslose Datensammlung, so wie es die Regelung vorsah, geht nach der
Auffassung des EuGH zu weit. Unrechtmäßig ist
zudem, dass der Zugang von nationalen Behörden
auf die erhobenen Daten nicht nach speziellen
Kriterien beschränkt werden kann. Auch beanstandete der Gerichtshof den undifferenzierten
Besitz der Datensätze für einen Zeitraum von sechs
Monaten. pat
AdVoice 02/14
37
Magazin
Schlichten zwischen Anwalt und Mandant
Auch Anwälte können sich an Schlichtungsstelle wenden
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist
nicht mehr ganz neu, aber vielen Kolleginnen und
Kollegen immer noch unbekannt. Sie schlichtet
bundesweit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt aus
einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 15.000 Euro. Dabei
handelt es sich um Streitigkeiten über die Vergütung der Rechtsanwälte (Rechnungen) und/oder
um Schadensersatzansprüche wegen vermuteter
Schlechtleistung der Rechtsanwälte.
Schlichtungsanträge können Mandanten, aber
auch die Anwälte selbst stellen. Mandanten wenden sich an die Schlichtungsstelle, wenn sie die
Rechnungen des Rechtsanwalts für unberechtigt
beziehungsweise für überhöht halten und/oder
wenn sie meinen, dem Rechtsanwalt sei ein Fehler
unterlaufen, der zu einem Schaden für sie geführt
habe. Rechtsanwälte wenden sich an die Schlichtungsstelle, wenn sie mit guten Mandanten Differenzen zum Gebührenrecht haben, die nicht von
grundsätzlicher Natur sind. Diese Möglichkeit wird
von den Anwälten noch viel zu selten genutzt.
Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig und für die
Parteien kostenfrei. Es handelt sich um ein rein
schriftliches Verfahren. Wenn das Schlichtungsverfahren zulässig ist und beide Parteien schriftlich
angehört worden sind, wird in geeigneten Fällen ein
Schlichtungsvorschlag unterbreitet. Dieser kann innerhalb eines Monats nach Zugang von beiden Parteien angenommen oder abgelehnt werden. Über
einen erfolglosen Schlichtungsversuch wird eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 EGZPO ausgestellt. Den Beteiligten bleibt es dann unbenommen, die Sache gerichtlich klären zu lassen.
Schlichterin ist Dr. h.c. Renate Jaeger. Sie war Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Richterin am Bundesverfassungsgericht. Weitere Stationen ihrer Laufbahn waren alle
Instanzen der deutschen Sozialgerichtsbarkeit.
Die Geschäftsführerin der Schlichtungsstelle ist
Dr. Sylvia Ruge. Frau Dr. Ruge ist seit 2003 als Rechtsanwältin tätig. Seit August 2011 arbeitet sie zusätz­
lich für die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
und ist seit Januar 2014 deren Geschäftsführerin.
Schlichterein Dr. h.c. Renate Jaeger und Geschäftsführerin Dr. Sylvia Ruge.
38
AdVoice 02/14
AdVoice hat mit beiden über ihre Erfahrungen mit
den Schlichtungsverfahren gesprochen.
AdVoice: Weshalb sollte ein Rechtsanwalt bei Streit
mit seinem Mandanten über die Rechnung die
Schlichtungsstelle einschalten?
Dr. Jaeger: Die Schlichtungsstelle ist eine gute Alternative zur gerichtlichen Geltendmachung, insbesondere bei langjährigen Mandanten, Dauermandaten. Man vermeidet Ärger und Rufschädigung. Die
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bietet
Hilfe an, ein Gericht hingegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Dr. Ruge: Das Schlichtungsverfahren ist im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren kostenlos. Schlichtung bedeutet nicht automatisch ein Nachgeben
bezüglich der Gebührenhöhe. Wenn die Rechnung
des Anwalts nicht zu beanstanden ist, besteht die
Möglichkeit, einen Schlichtungsvorschlag dahingehend zu unterbreiten, dass der Mandant die Rechnung voll bezahlen soll. In dem Schlichtungsvorschlag wird dann die Abrechnung erläutert.
Bei Streit über Vergütung oder Schadensersatz kann die Magazin
AdVoice: Wie sollten Rechtsanwälte sich am besten in einem Schlichtungsverfahren verhalten?
Dr. Jaeger: Mitmachen, d. h. ihre Sicht der Dinge
schildern und möglichst Nachweise für den Verlauf
des Mandats einreichen.
AdVoice: Ein Schlichtungsverfahren kostet zusätzlich Zeit und damit auch Geld. Gibt es Vergütungsmöglichkeiten, wenn man sich als Rechtsanwalt damit befassen muss?
Dr. Jaeger: Wenn der Rechtsanwalt Partei des Schlichtungsverfahrens ist, kann er von seinem ehemaligen
Mandanten keine Kostenerstattung verlangen, und
zwar auch dann nicht, wenn der vom Mandanten
gestellte Schlichtungsantrag unbegründet war, d. h.
wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist.
Dr. Ruge: Wenn eine Partei sich im Rahmen des
Schlichtungsverfahrens anwaltlich vertreten lässt,
muss die Partei selbst ihren anwaltlichen Vertreter
vergüten. Eine Kostenerstattung sieht das Schlichtungsverfahren nicht vor.
AdVoice: Welche Tipps können Sie geben, um Streit
mit Mandanten zu vermeiden?
Dr. Jaeger: Hör gut zu und rede verständlich. Berücksichtige das enorme Wissensgefälle und sprich auch
das an, was dem Juristen selbstverständlich erscheint.
Dr. Ruge: Insbesondere eine rechtzeitige Aufklärung über die anfallenden Kosten kann viel Ärger
und Zahlungsausfälle vermeiden.
AdVoice: Stellen auch Querulanten Schlichtungsanträge? Wenn ja, wie geht die Schlichtungsstelle
mit ihnen um? Wie sollte der Rechtsanwalt agieren?
Dr. Jaeger: Ja, ca. 10 Prozent der gestellten Anträge
können als querulatorisch eingestuft werden. Wir
behandeln diese Antragsteller genauso wie alle anderen. Das Schlichtungsverfahren wird entsprechend der Satzung durchgeführt. Ein Schlichtungsvorschlag wird dann in der Regel aber nicht angenommen, sondern häufig im Nachgang kritisiert.
Dr. Ruge: Die Schwierigkeit für den Rechtsanwalt
liegt darin, rechtzeitig zu erkennen, dass es sich um
Querulanten handelt, und solche Mandate zu vermeiden. Wir haben durchaus Verständnis dafür,
dass Rechtsanwälte an einem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen möchten, wenn sie den Mandatsverlauf als querulatorisch empfunden haben.
Einige Anwälte verzichten in diesen Fällen auch auf
ihre noch offenen Gebühren, weil sie aufgrund leidvoller Erfahrungen keine weitere Zeit in den Streit
mit dem Mandanten investieren wollen. Es kann
dennoch einen Versuch wert sein, den Konflikt im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens beizulegen.
AdVoice: Welche Rechtsgebiete sind von Schlichtungsverfahren betroffen?
Schlichtungsstelle helfen.
Dr. Jaeger: Nahezu alle Rechtsgebiete. Einen besonderen Schwerpunkt bilden aber die für Mandanten emotional belastenden Rechtsgebiete, wie
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht.
AdVoice: Welche Fähigkeiten muss man haben,
um bei der Schlichtungsstelle arbeiten zu können?
Dr. Ruge: Berufserfahrung, Kenntnisse im Gebühren- und Haftungsrecht sowie Freude an Kommunikation und der Beilegung von Konflikten.
AdVoice: Welche Überraschungen bietet eine Tätigkeit bei der Schlichtungsstelle?
Dr. Jaeger: Überraschend viele Anwälte sind aus
Kulanz zum Nachgeben bereit, auch wenn sie vollständig im Recht sind. Überraschend ist auch, dass
einseitige Schlichtungsvorschläge angenommen
werden, obwohl zunächst die Mitarbeit verweigert
wurde. Einseitige Vorschläge werden in geeigneten
Fällen auf der Grundlage der Schilderungen einer
Partei gemacht, weil die andere Partei nicht am
Schlichtungsverfahren mitgewirkt hat.
Dr. Ruge: Überraschend ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Schlichtungsanträge handschriftlich verfasst werden.
Das Gespräch führte
RA Tobias Sommer, Berlin
Fotos v.l.n.r.: privat / privat / Andrea Vollmer
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Fast eine halbe Million Euro kostet die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, das sind etwa drei
Euro pro Anwalt pro Jahr. Tendenz steigend. Das Verfahren ist unentgeltlich. Bis Ende 2013 wurden insgesamt 3.153 Schlichtungsanträge gestellt. Etwa
1.000 waren es jeweils in den Jahren 2012 und 2013.
Obwohl in anderen Kammern wie München, Hamm
oder Frankfurt (siehe Bericht zur Anwaltsstatistik in
diesem Heft) weitaus mehr Anwälte zugelassen sind,
kamen die meisten Verfahren aus Berlin. Mehr als die
Hälfte der Verfahren wurden dem allgemeinen Zivilrecht zugeordnet, nur ein Fall stammte aus dem Agrarrecht. 2013 waren 199 Verfahren unzulässig, 361
wurden abgelehnt. Etwa die Hälfte der Schlichtungsvorschläge wurde von beiden Seiten angenommen.
wenigsten zierende Unkenntnis des materiellen
Rechts. Es folgen das Führen aussichtsloser Prozesse und der Streit über den Mandatsumfang“,
schreibt Rechtsanwältin Anke Klein im Tätigkeitsbericht 2013. Weiter heißt es: „Ein weiteres
Phänomen der Versäumung gerichtlicher Fristen
ist, dass nicht wenige Anwälte mit dem Wiedereinsetzungsgesuch den Fehler verdoppeln. Mitunter wird ein Wiedereinsetzungsantrag so dilettantisch begründet, dass er nicht nur mit Sicherheit erfolglos bleiben wird, sondern darin zugleich die Selbstanzeige einer wissentlichen
Pflichtverletzung liegt, mit der der Anwalt auch
noch seinen Versicherungsschutz gefährdet.“
Die gesetzl. Regelung zur Schlichtung: § 191f BRAO
„Es überrascht nicht, dass das Versäumen von
Fristen das Gros der anwaltlichen Fehler darstellt.
Danach kommt allerdings, und das überrascht,
die Vergleichsreue als zweithäufigste Fehlerquelle. An dritter Stelle steht die den Anwalt am
Satzung, Merkblatt, Tätigkeitsbericht
und FAQ findet Ihr hier:
www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de
AdVoice 02/14
39
Magazin
Die verkauften Examensklausuren
Generalverdacht für alle Juraklausuren in Niedersachsen seit 2011
Es ist der Supergau für alle, die sich durchs
Examen mogeln wollten und dafür auch ein
paar Scheine hingeblättert haben. Glaubt man
den verschiedenen Zeitungsberichten, sind das
niedersächsische Justizprüfungsamt sowie die
Polizei derzeit einem extrem dreisten Fall von
Notenbetrug auf der Spur.
Ein Beamter soll Examensklausuren an die Prüflinge
für das Staatsexamen verkauft haben. Der Fall liest
sich wie eine Räuberpistole aus einem schlechten
Krimi: Aufgegriffen wurde der Beamte in Italien in
einem Hotel, mit Waffe, Bargeld und einer jungen
Rumänin.
Viele Fragen sind derzeit offen, noch ist das Ausmaß der Affäre nicht abzusehen. Verlieren Anwälte
jetzt ihre Zulassung? Oder steht Niedersachsen
bald ohne Nachwuchsjuristen da? Was geschieht
mit den Klausuren? Wie viele Juristen sind davon
betroffen? Und wie gehen die jungen Juristen mit
dem Generalverdacht um, der jetzt über ihren Examensergebnissen liegt? Gibt es gar weitere Fälle,
von denen die Ermittler noch gar nichts wissen?
Was ist passiert?
2010: Beginn der Arbeit des Beschuldigten (Volljurist, war vorher als Richter tätig) im Landesjustizprüfungsamt Celle.
2011: Der Beschuldigte übernimmt die Leitung
des Referats PA I, das sich mit dem Ersten juristischen Staatsexamen befasst.
April 2013: Die Staatsanwaltschaft erfährt von
auffälligen Unregelmäßigkeiten beim Notensprung
eines Prüflings, es wird ermittelt. Die Ermittlungen
werden eingestellt, da die Hinweise nicht für einen
hinreichenden Tatverdacht ausreichen.
Seit Juni 2013: Der Beschuldigte ist Dozent im
Ergänzungsvorbereitungskurs für das Zweite
Staatsexamen. Angeblich spricht er hier gezielt
Kandidaten an und empfiehlt den Kauf von vier
Klausuren inklusive Lösung zu je 3.000 Euro, da
man so das Examen sicher schaffen würde.
Ende März 2014: Justizstaatssekretär Wolfgang
Scheibel leitet ein Disziplinarverfahren gegen den
Beschuldigten ein. Das Dienstgericht beschließt
die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung
der Bezüge um die Hälfte.
40
AdVoice 02/14
20. & 23. März 2014: Vermutlich verkauft der
Beschuldigte an diesen Tagen die letzten Klausuren.
26. März 2014: Die Staatsanwaltschaft durchsucht die vom Beschuldigten genutzten Räume.
27. März 2014: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird ein europäischer Haftbefehl erlassen.
Anfang April 2014: Der Beschuldigte wird nachts
im Mailänder Hotel Lloyd verhaftet. Im Hotelzimmer hält sich auch eine 26-jährige Rumänin auf.
Die Polizei findet eine geladene Pistole und 30.000
Euro in bar unter den Sachen des Beschuldigten.
Seit Mai 2014: Eine Sonderkommission von 84
Mit­arbeitern untersucht alle Examina, die seit 2011
in Niedersachsen geschrieben wurden.
Wer hat die Klausuren
angeblich verkauft?
Der 48-jährige Beschuldigte ist Richter am Amtsgericht und leitender Beamter im Landesjustizprüfungsamt. Er wohnt mit Frau und Kind in einem
Haus im Wendland, in dessen Garten alte Apfel­
bäume wachsen. Sein Leumund ist einwandfrei. Von
Kollegen wird der Beschuldigte als seriöser Jurist
und guter Redner bezeichnet. Ehemalige Jurastudenten haben ihn dagegen als einen ausgesprochen
unfreundlichen Prüfer im Ersten Staatsexamen in
Erinnerung, der regelmäßig die Kandidaten spüren
ließ, dass er nichts von ihnen und noch viel weniger
von ihren fachlichen Kenntnissen hielt.
tenvorträge gekauft haben. Den Betroffenen droht
die nachträgliche Aberkennung des Zweiten Staatsexamens und natürlich eine Anklage wegen Bestechung gemäß § 334 StGB.
Fraglich ist, ob auch eine Berufssperre oder eine
Sperre für die Wiederholung der Prüfung verhängt
werden könnte. In der Prüfungsordnung findet sich
bisher keine Regelung für einen solchen Fall. Sollte
beim ersten Versuch betrogen worden sein, könnten
die Kandidaten wohl wie andere Juristen, die durchs
Examen rasseln, einen Wiederholungsversuch schreiben. Sollte im Falle eines Verbesserungsversuchs
betrogen worden sein, blieben sie wohl sogar Volljuristen. Diese Konstellation erscheint aber äußerst
unwahrscheinlich. Problematisch ist einerseits, ob
und wie die Fristenregelung zur Anmeldung der Wie­
derholungsprüfung greift und andererseits, ob nicht
wegen eines besonders gravierenden Betrugsversuchs von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden sollten. Das Zeichen, das gesetzt würde,
wenn man trotz des Kaufs von Klausuren den zweiten Versuch ganz normal schreiben könnte, könnte
zukünftige Kandidaten motivieren, sich ebenfalls
Klausuren inklusive Lösungen zu besorgen. Auch
unter dem Aspekt der Generalprävention sollten
hier andere Regelungen zum Tragen kommen.
Es stellt sich die Frage, wozu er das Geld aus den
Klausurenverkäufen benötigte. Die Bezüge aus seiner beruflichen Tätigkeit sollten seinen und den
Lebensunterhalt seiner Familie problemlos decken.
Was könnte den Beamten zu dem hochriskanten
Geschäft getrieben haben? Möglicherweise hat der
Beschuldigte ein Doppelleben geführt. Seine Begleitung im Mailänder Hotel und die geladene
Waffe könnten Hinweise darauf sein, dass er in weitere kriminelle Machenschaften verstrickt war.
Es scheint eine Herkulesaufgabe zu sein, die Examina unter den seit 2011 in Niedersachsen und den
vom Ringtausch betroffenen Bundesländern herauszusuchen, die mit gekauften Lösungen geschrieben wurden, und im Anschluss den Tatnachweis zu
führen. Zu erkennen sein sollen die betroffenen
Klausuren an der teilweise erheblichen Diskrepanz
zwischen den Vor- bzw. Stationsnoten, den Examensklausuren und der mündlichen Prüfung. In der
Einzelfallbetrachtung muss dann überprüft werden,
ob es sich um Ausreißer handelt, die durch Glück
oder extremes Lernverhalten bedingt sein könnten
oder bei denen ohne vernünftigen Zweifel davon
ausgegangen werden muss, dass die Lösung vorab
bekannt war. Ein Kriterium wird bei der Überprüfung auch sein, ob sich die Lösung sprachlich, inhaltlich und im Aufbau in verdächtiger Nähe der
Musterlösung bewegt.
Welche Folgen hätte der
Klausurenverkauf für die Käufer?
Hat das alles Folgen für die
Arbeitsergebnisse der Juristen?
Die Staatsanwaltschaft Verden ermittelt gegen
mehrere ehemalige Rechtsreferendare, bei denen
der Verdacht besteht, dass sie Klausuren oder Ak-
Fast unüberschaubar weite Kreise werden die Folgen der aberkannten Examina ziehen. Etwa fünf
Prozent der im fraglichen Zeitraum in Niedersach-
Foto: Andrea Vollmer
Magazin
€
sen geschriebenen Examen stammen von amtieren­den Richtern. Nach bisherigen Erkenntnissen handelt
es sich um 101 Personen. Es stellt sich die Frage, ob
alle Urteile und Beschlüsse, an denen Examens-Betrüger, die es bis ins Richteramt geschafft haben, beteiligt waren, für ungültig erklärt werden müssen. Aus
dem Prozessrecht ist ja bekannt, dass ein „falscher“
Richter in einem Verfahren ein Revisions- bzw. Wiederaufnahmegrund ist, weil das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre.
Die Folgen bei staatsanwaltlichen Amtshandlungen
sollten wegen der Weisungsgebundenheit des sachbearbeitenden Staatsanwaltes nicht ganz so gravierend sein.
Welche Auswirkungen aber haben Handlungen eines
„falschen“ Rechtsanwalts? Werden im Anwaltsprozess
geschlossene Vergleiche und andere Erklärungen
rückwirkend ungültig? Gegebenenfalls müssten
ganze Prozesse wiederaufgenommen werden, wenn
sich herausstellt, dass eine Partei im Zivilprozess oder
der Angeklagte im Strafprozess nicht ordnungsgemäß
anwaltlich vertreten war.
Das Ausmaß der Folgen ist noch nicht zu überblicken.
Es besteht die Hoffnung, dass der Beschuldigte durch
ein umfangreiches Geständnis die Ermittlungen so
weit voranbrächte, dass man zumin­dest gewisse
Grenzen ziehen könnte. Über weitere Entwicklungen
und Hintergründe in diesem Zusam­­menhang werden
wir Euch in den nächsten Ausgaben informieren.
Astrid Bauer, Berlin
RA Tobias Sommer, Berlin
mit Informationen von lto, Die Welt, Haufe, Spiegel-Online
AdVoice 02/14
41
JuraInfos
Leider keine Million für Kaffee
Die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes
Liegen diese Angaben vor, gilt es, einen Blick in eine
der gängigen Schmerzensgeldtabellen zu werfen, z. B.
Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzengelsbeträge 2014,
32. Auflage, Deutscher Anwalt Verlag. Das auf CDROM beigefügte Programm mit Suchfunktion macht
die Suche nach einer passenden Entscheidung schnell
und kinderleicht. Einfach die Diagnose eingeben, und
die passenden Entscheidungen mit den gewonnenen
Eckdaten abgleichen. Kommen mehrere Entscheidungen in Frage, sollte selbstverständlich die aktuellste
und für den Mandanten günstigste herangezogen
werden. Die passende Entscheidung sollte gleich in
Form einer Aktennotiz vermerkt werden. Sie findet im
Forderungsschreiben oder gar in der Klage sicher
noch Verwendung.
In den meisten Fällen erfolgt der Erstkontakt mit dem
Mandanten recht zeitnah nach dem schädigenden
(Unfall-)Ereignis. Viele der entscheidungserheblichen
Punkte sind zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Hier bedarf es einiger Erfahrung, um den weiteren Heilbehandlungsverlauf in etwa vorherzusehen. Es empfiehlt
sich, den Schmerzensgeldbetrag gegenüber dem Mandanten zunächst einmal nur in „Stellen“ anzugeben:
dreistelliger, vierstelliger, fünfstelliger Bereich usw.
Eine solche Einschätzung dürfte bereits anhand der
Diagnose möglich sein. Bei der Geltendmachung bietet
sich die Arbeit mit Vorschussbeträgen an. Mit jedem
neuen Arztbericht und den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollte ein weiterer Vorschussbetrag auf
das Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Oft sind Mandanten über die voraussichtliche Höhe des Schmerzensgeld enttäuscht.
Die Spannung im Besprechungsraum ist deutlich spürbar. Es ist ein wenig wie der Auftritt
der Lottofee. Die Frage, die den Mandanten
beschäftigt: Wie viel Schmerzensgeld ist drin?
Dann die anwaltliche Einschätzung, das Gesicht
wird lang. Wie war das noch? Eine Million Dollar für verschütteten McDonald´s Kaffee? In
dieser Situation ist sehr hilfreich, dem Mandanten zu erklären, nach welchen Kriterien in
der deutschen Rechtsprechung die Höhe des
Schmerzensgeldes ermittelt wird.
An erster Stelle steht ein gezieltes Mandanteninterview. Es ist sehr praktisch, die relevanten Fragen in
einem (Unfall-)Fragebogen festzuhalten. Auch bei
einer telefonischen Erstberatung ist es sinnvoll, sich
an diesem Fragenkatalog entlangzuhangeln und die
Antworten gleich zu vermerken. So hat man die
entscheidenden Angaben gleich für die Akte parat.
Eingangs sollte der Mandant unbedingt darauf hin-
42
AdVoice 02/14
Foto: Andrea Vollmer
gewiesen werden, dass zunächst nur eine grobe Einschätzung erfolgen kann. Eine detaillierte und abschließende Einschätzung ist grundsätzlich erst nach
Abschluss der Heilbehandlung und unter Einsichtnahme sämtlicher ärztlicher Unterlagen möglich.
Dennoch kann man sich mit einigen Grundangaben, die der Mandant selbstständig tätigen kann,
an den Betrag herantasten:
• Wie lautet die Diagnose?
• War ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig? Wie lange dauerte dieser?
• War eine Operation notwendig?
• Musste eine Verletzung genäht werden?
• Wie lange war der Mandant arbeitsunfähig?
• Wie lange dauert die Heilbehandlung bisher an?
• Waren Hilfsmittel zur Heilung erforderlich: Gips, Halskrause, Gehstiefel, Krücken, etc.?
• Sind Dauerschäden, Narben zu erwarten?
Jeder Schmerzensgeldbetrag ist individuell zu beurteilen. Der konkrete Sachverhalt spielt hierbei ebenfalls
eine große Rolle. Neben den vorgenannten „harten“
Fakten sind auch „weiche“ Faktoren erhöhend zu berücksichtigen. Hat sich die Regulierung schuldhaft
besonders stark verzögert? Treffen den Geschädigten
besondere Härten? Ist der Geschädigte durch das (Unfall-)Ereignis psychisch beeinträchtigt? Aus diesem
Grund wird hier bewusst von einer Aufführung konkreter Beträge abgesehen. Wie bei allem macht auch
bei der Einschätzung von Schmerzensgeldbeträgen
die Übung den Meister. In der Anfangszeit hilft auch
der Austausch mit versierten Kollegen, ein Gespür für
den passenden Betrag zu entwickeln.
RAin Lea Hogrefe-Weichhan, Kiel
In der nächsten Folge dreht sich alles um
Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden
und Verjährungsverzicht.
JuraInfos
Aktuelles zur PartmbB
Versicherungsrechtliches zur Anwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Seit Juli 2013 kann die Haftung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit einer
neuen Gesellschaftsform, der PartmbB, auf das
Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Die
Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gibt es
im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen
noch nicht lange. Viele Fragen werden mit derzeit unterschiedlichen Lösungsansätzen beantwortet. Anhand der Voraussetzungen für die
Haftungsbeschränkung der PartmbB befasst
sich dieser Aufsatz mit den aktuellen versicherungsrechtlichen Themen.
01 /Gesetzliche Grundlagen
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für die
Anwalts-PartmbB lassen sich den §§ 8 Absatz 4
Satz 2 PartGG, 113 bis 124 VVG und § 51a BRAO
entnehmen.
Die PartmbB ist keine neue Rechtsform, sondern eine
Erweiterung bei der Partnerschaft auf die Möglichkeit, die Haftung zu beschränken. § 8 Absatz 4 PartGG
ist dabei so formuliert, dass die Haftungsbeschränkung eintritt, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird, die sich an bestimmten Vorgaben (siehe § 51a BRAO) orientiert. Die Versicherung
der PartmbB ist damit als eine freiwillige Mindestversicherung ausgestaltet, die sich an den Regelungen
der Pflichtversicherung orientiert.
02 /Voraussetzungen der
Haftungsbeschränkung im Rahmen der PartmbB
Um die Haftung wirksam zu beschränken, sind drei
Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Gem. § 4 PartGG besteht eine Pflicht, die Partnerschaft zum Partnerschaftsregister anzumelden.
Diese Vorgabe hat jedoch eher deklaratorische Bedeutung. Die Versicherungsbestätigung wird der
zuständigen Berufskammer vorgelegt und auch
den Unterlagen für die Eintragung in das Partnerschaftsregister beigefügt. Die Beendigung des Versicherungsschutzes der PartmbB ist nur der Berufskammer und nicht dem Registergericht anzuzeigen (§ 117 VVG). Letzteres erfolgt wiederum
durch die zuständige Berufskammer.
b) Gem. § 8 Absatz 4 Satz 3 PartGG ist der Name
der PartmbB durch entsprechenden Zusatz zu
kennzeichnen. Dieser muss auch auf dem Briefkopf deutlich zum Ausdruck kommen (§ 7 Absatz
5 PartGG in Verbindung mit § 125a Absatz 1 HGB).
Beispielsfälle, wie der Zusatz aussehen kann, lassen sich dem Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer vom 9.10.2013 entnehmen.
jeder angestellte Junganwalt besonders sensibilisiert, wenn sein Name auf dem Briefkopf oder dem
Kanzleischild aufgeführt werden soll, ohne dass
dieser einen deutlichen Hinweis auf das Anstellungsverhältnis enthält oder keine zusätzliche maximierte Deckungssumme eingekauft worden ist.
c) Die dritte und wichtigste Voraussetzung für eine
wirksame Haftungsbeschränkung liegt in dem Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung, deren
Einzelheiten wiederum in § 51a BRAO geregelt sind.
Für die handelnden Partner gilt die Empfehlung,
lieber eine Deckungssumme mehr (auch für den
angestellten Anwalt) eingekauft, als in einem späteren Haftungsprozess in eine Diskussion zu geraten,
ob der angestellte Anwalt nicht doch als Scheinpartner gehandelt hat, mit der Folge, dass die Haftungsbeschränkung insgesamt infrage steht.
03 /Inhalt und Umfang der
Berufshaftpflichtversicherung
a) § 51a Absatz 1 BRAO verweist für den Bedingungsumfang auf § 51 BRAO, der die Pflichtversicherung für die Anwaltschaft normiert. Der Verweis
ist allerdings unvollständig, da er sich nicht auf den
Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung bezieht. Dieser Ausschluss ist bei der PartmbB ersatzlos gestrichen worden, sodass im Umkehrschluss ein entsprechendes Handeln zu versichern ist.
Bereits in der AdVoice 04/2013 ist zur Bedeutung
des Ausschlusstatbestandes der wissentlichen
Pflichtverletzung und der Abgrenzung zur Vorsatztat Stellung genommen worden. Derzeit bestehen
viele Versicherungslösungen, die zwar die wissentliche Pflichtverletzung versichern, sich aber den
Regress im Versicherungsfall vorbehalten.
04 /Höchstpersönliche Tätigkeiten
Die anwaltliche PartmbB kann anders als im steuerberatenden Bereich nicht als Berufsträgergesellschaft fungieren. Sie ist nur Träger der Versicherung,
mit der Folge, dass jeder Anwalt in der PartmbB
auch eine eigene Versicherung gem. § 51 BRAO abschließen muss.
Dies hat auch zur Folge, dass über die PartmbB
keine höchstpersönlichen Mandate angenommen
werden können. Tätigkeiten, die also nur der Anwalt ausführen darf, wie zum Beispiel die Insolvenzverwaltung oder die Betreuung, bedürfen
einer eigenen Versicherung.
06 /Interprofessionelle PartmbB
Daneben prägt die Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung im Anwaltsbereich auch die
interprofessionelle Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Dort gilt diese Voraussetzung nicht.
b) Gem. § 51a Absatz 2 BRAO muss die Versicherung
eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5
Millionen Euro, vervielfacht um die Zahl der Partner,
mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag beinhalten. Bei diesem Punkt stellt sich die Frage, wer als
Partner versichert werden muss. Hierfür ist auf den
Außenauftritt der Partnerschaft wie zum Beispiel den
Briefkopf oder das Kanzleischild abzustellen.
Die Beurteilung, wer nach außen als Partner auftritt, richtet sich auch nach der Rechtsprechung des
BGH zur Rechtsscheinhaftung. Da das Innenverhältnis, das zum Beispiel ein Anstellungsverhältnis
sein kann, keine Bedeutung hat, sei an dieser Stelle
Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vom
15.7.2013 regelt die Voraussetzungen der PartmbB in
den Berufsrechten der BRAO, der PAO, des StBerG
und der WPO unterschiedlich. Eine Haftungsbeschränkung lässt sich nur herbeiführen, wenn das
strengste Berufsrecht beachtet wird. Hierdurch
kommt es zu einer Vielzahl weiterer Diskussionen, die
insbesondere durch die Fragen geprägt sind, welches
Berufsrecht als das strengere zu bewerten sei, und ob
es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt.
Steffen Eube, HDI Versicherung AG
> www.hdi.de
AdVoice 02/14
43
JuraInfos
Steuerhinterziehung de luxe
Unvollständige Selbstanzeige und die Konsequenzen
„Kann man den Steuerberater verklagen, wenn die
Selbstanzeige aufgrund handwerklicher Mängel
nicht reicht, wenn sie deshalb nicht anerkannt
und von der Staatsanwaltschaft nur wie ein Geständnis bewertet wird“, fragt die Süddeutsche
Zeitung. Der steuerliche Berater „muss nicht für
den Mandanten ins Gefängnis“. Für eine zivilrechtliche Haftung meint die SZ, dass es darauf
an­komme „wie nah sich Berater und Klient sind“.
Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Haftung trotz Gefälligkeit
Nur wenn kein Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt
und kein Rechtsbindungswille, können Rat und Auskunft bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftungsfrei
sein, also eine reine Gefälligkeit, § 675 II Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Entscheidend ist nicht der „innere“
Willen, „nicht haften zu wollen“, sondern der „objektiv
erkennbare Wille“. Dafür kommt es auf typische Indizien an, wie etwa den Wert einer Sache, die wirtschaftliche Bedeutung, das Interesse eines Begünstigten, das
Ausmaß der Risiken bei fehlerhafter Leistung, das eigene wirtschaftliche oder rechtliche Interesse des
Handelnden, und ob es sich um Hilfeleistung oder eine
„Gefälligkeit“ des alltäglichen Lebens handelt.
Aufgrund der mit einer – in der Hoffnung auf strafbefreiende Wirkung vorgenommenen – Selbstanzeige
einhergehenden Verantwortung handelt es sich nie-
mals um eine haftungsfreie Gefälligkeit. Anders ist es,
wenn nur „wie als Schreibkraft“ bei der Niederschrift
der Selbstanzeige nach Vorgabe mitgewirkt wird.
Haftung, wenn man haften soll –
nicht, wenn man haften will
Bereits das Reichsgericht (Urteil vom 27.10.1902,
RGZ 52, 365) entschied, dass bei erkennbarem Bedarf an zuverlässiger Auskunft ein Geschäftsbesorgungs- bzw. Auskunftsvertrag stillschweigend zustande kommt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. III
ZR 100/06). Handelt es sich um „Berufsgeschäfte“
(RG JW 1928, 1134 f.), eine besondere Sachkunde
bzw. berufliche Stellung, wird jede Gefälligkeit durch
die Expertenhaftung verdrängt. Zu den Experten
zählen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater (StB), Patent-/Rechtsanwalt (RA), sowie Professoren.
Entscheidend für die Wirksamkeit der Selbstanzeige
ist die vollständige Offenlegung des Sachverhaltes
– unerheblich ist, in welcher Höhe dann das Finanzamt später die Steuernachzahlungsschuld ermittelt.
Haftung
Ehemalige Steuerfahnder ohne Zulassung als Steuerberater (StB) oder Rechtsanwalt (RA) begeben sich
auf das Feld verbotener Steuer- bzw. Rechtsbera-
Nur wer sein gesamtes Vermögen, gut dokumentiert, dem Finanzamt offenlegt, wird als geständiger Steuersünder akzeptiert.
44
AdVoice 02/14
tung, wenn sie bei der Selbstanzeige helfen. Auch
wenn Verträge zur Beratung oder Vertretung der
Interessen damit null und nichtig sind, haften solche
Berater ohne Zulassung für sämtliche Schäden und
Folgeschäden (OLG Schleswig, Urteil vom 8.11.1985,
Az. 14 U 174/84). Hierbei muss nicht einmal noch
zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden.
Berater haften mit Mandanten
Eine eigene strafrechtliche Verantwortung trifft den
steuerlichen Berater, wenn es sich um einen Fall der
Beihilfe handelt oder etwa um einen Fall der Mittäterschaft. Mittäterschaft liegt vor, wenn Mandant und
Berater gemeinsam beschließen, den Sachverhalt nur
lückenhaft offenzulegen, in der Hoffnung, dass dies bei
den Finanzämtern schon nicht entdeckt werde.
Die Abgabe einer Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen auf der Basis unvollständiger Informationen gegenüber dem steuerlichen Berater kann als bedingt vorsätzliche Handlung beurteilt werden, was jedoch nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom
17.3.1995, Az. 2 StR 84/95) noch nicht zu einer strafbaren Beihilfe des Beraters führt. Bereitet der steuerliche Berater die Steuererklärung oder Selbstanzeige
lediglich vor, unterzeichnet er sie aber nicht, und reicht
er sie auch nicht ein, wird nicht einmal eine leichtfertige Steuerverkürzung durch den Berater in Frage kommen (OLG Zweibrücken v. 23.10.2008, Az. 1 Ss 140/08).
Foto: Jorma Bork_pixelio.de
JuraInfos
>
'
Immer wieder kommt es dazu, dass Selbstanzeigen
unvollständig bleiben, und daher insgesamt unwirksam sind (LG München II, Urteil vom 13.3.2014). Auslandsbanken liefern die notwendigen Belege vielleicht
zu langsam oder ein Online-Zugang zum Datenabruf
über das Internet besteht nicht. Dann haben es der
Steuerpflichtige und seine Berater aber immer noch in
der Hand, die jährlich hinterzogene Steuer ausreichend hoch zu schätzen, und am besten zugleich eine
entsprechend hohe nachträgliche Vorauszahlung zu
leisten. Bekommt das Finanzamt nur haufenweise
Belege vorgesetzt und keine nachvollziehbare Berechnung oder (bestenfalls zu hohe) Schätzung als Grundlage, dann kann das Finanzamt unmittelbar keine
neuen Bescheide erlassen. Das Finanzamt muss dann
seinerseits zur Schätzung schreiten, § 162 AO. Damit
ist die Selbstanzeige jedoch gestuft bzw. unvollständig erfolgt und damit insgesamt unwirksam!
Die Übersendung von Massen an Belegen ohne systematische Zusammenstellung und Auswertung der
Fakten ist keine ordnungsgemäße vollständige Offenlegung. Straffrei sind solche steuerlichen Berater, die subjektiv lediglich glauben bzw. vermuten,
dass ihre berufliche Tätigkeit für deliktische Zwecke
missbraucht wird, denn dies ist noch sozialadäquat,
berufstypisch, alltäglich und damit „neutral“.
Anders liegt der Fall, wenn die Missbrauchsabsicht
des Mandanten positiv bekannt ist. Steuerliche Berater, die den Finanzbehörden beispielsweise Belege
vorenthalten, um auf staatlicher Seite eine rechts­
irrige steuerliche Berechnung des Beraters nicht
erkennbar zu machen, riskieren zumindest eine eigene Bestrafung auch deshalb, weil der Sachverhalt
nicht vollständig offengelegt wurde. Alles andere
wäre eine Täuschung der Behörden.
Der BGH (a. a. O.) stellte klar: „Der Senat ist im Übrigen
der Ansicht, dass mit einer ‚gestuften Selbstanzeige’
die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund unzureichender
Buchhaltung oder wegen fehlender Belege eine
genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich ist, ist er
nach Auffassung des Senats gehalten, von Anfang an
- also bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen zu
berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen.“
Und: „Der Senat hält eine Teilselbstanzeige nicht für
ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Denn
hier fehlt gerade die Rückkehr zur vollständigen Steu-
erehrlichkeit (vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort ,insoweit’ in § 371
Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender
zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36;
BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), hält der Senat daran
nicht fest. Einer Anfrage bei anderen Senaten bedarf
es nicht (vgl. Hannich in KK-StPO 6. Aufl. § 132 GVG
Rdn.6 m.w.N.).“
Bandenmässiger Steuerbetrug
und Weg zur Legalisierung
Eine Bande besteht aus mindestens drei Mitgliedern
(BGH, Beschluss vom 22.3.2001, Az. GSSt 1/00, BGHSt
46, 321 ff.), welche die Rechtsprechung für abstrakt
und konkret gefährlicher, folglich höher strafwürdig
hält. Beispiel dafür ist der Fall, dass ein Steuerpflichtiger gemeinsam mit seinem Steuerberater und einem
Strafverteidiger beschließen, bei einer Selbstanzeige
nur einen Teil der Wahrheit zu beichten. Auch Mitgesellschafter oder Familienmitglieder können als Bande
steuerlich illegal agieren. Dann kann jeder Beteiligte
allein zur Selbstanzeige schreiten, würde jedoch damit
Ermittlungen gegen die übrigen Bandenmitglieder
auslösen. In der Praxis müssen derartige Selbstanzeigen, auch wenn mehrere Finanzämter an unterschiedlichen Orten zuständig sind, zeitgleich eingereicht werden, wenn die Straffreiheit für alle Beteiligten erreicht werden soll.
Selbstanzeige bei
unvollständigen Unterlagen
Wer auf der Basis unvollständiger Unterlagen (oder
z. B. deren unvollständiger Auswertung bei Spekulationsgeschäften) eine Selbstanzeige abgibt, muss vorsichtshalber die Steuern hoch genug schätzen und
dann im Einspruchsverfahren nachbessern. Steuerpflichtige neigen natürlich dazu, entgegen diesem
guten Rat einer „nur vorläufig billigen Ersparnis
wegen“ zu niedrig zu schätzen, so dass die Selbstanzeige insgesamt unwirksam ist (BGH, Beschluss
20.5.2010, Az. 1 StR 577/09). Der StB darf niemals
selbst etwas schätzen. Schreitet das Finanzamt oder
die Steuerfahndung zu einer Steuerschätzung nach
einer Selbstanzeige, so trifft dies bei einer Selbstanzeige ebenfalls den Berater als zum Schadensersatz
führende Pflichtverletzung (OLG Celle, Urteil vom
11.2.2009, Az. 3 U 226/08). Der StB müsste dann zu
seiner Entlastung beweisen, dass der Mandant sich
sowieso nicht beratungskonform verhalten und eine
vollständige Selbstanzeige vereitelt hatte.
Gerade Banken in der Schweiz – anders in Österreich
– besitzen keine EDV mit steuerlicher Auswertung für
deutsche Steuererklärungen. Denn in der Regel sind
dortige Kunden vielfach nur Hinterzieher – es fehlt
an der Nachfrage nach steuerlich unmittelbar verwertbaren Auswertungen zur Deklaration steuerlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen bis heute. Wenn
man dort Zweitbelege anfordert, dauert es oft Monate – manchmal länger. Gebühren für den Zweitausdruck eines Kontoauszuges zum Jahresende können sich bei bis zu mehr als 500 CHF bewegen.
Nicht selten liefert die EDV des Kreditinstitutes keine
zutreffenden Auswertungen. Die Finanzaufsicht moniert dies im Inland seit Jahren. Ein Praktiker meint
dann gegenüber Kollegen in Ausbildung, alles sei nur
halb so schlimm: „Merken Sie sich eines: Einsitzen
geht immer nur der Mandant.“.
Haftung für Vermögensschäden
Der steuerliche Berater haftet seinem Mandanten,
wenn es durch Unachtsamkeit beispielsweise zu
einem Bußgeld beim Mandanten kommt (BGH, Urteil
vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95; BGH, Urteil vom
15.04.2010, Az. IX ZR 189/09). Ersatzfähige Schäden
wären auch eine Entschädigung bei Freiheitsentziehung, die notwendige Kaution und daraus folgende
Vermögens- und Einkommensverluste, etwaige Geldauflagen sowie für die Kosten der Strafverteidigung.
Derartige Schäden sind in der Vermögenschadenhaftpflicht des StB und RA regelmäßig versichert. Ausgeschlossen ist eine Versicherungsdeckung, sofern der
Berufsträger (bedingt) vorsätzlich handelt oder im
Zusammenhang auch seine Verurteilung wegen einer
Steuerstraftat erfolgt. Handelt es sich um einen besonders groben „wissentlichen“ Berufsfehler, so sind
seit 19.7.2013 nur die Partnerschaftsgesellschaft mit
beschränkter Berufshaftung und die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dafür im Rahmen ihrer Deckung
gesetzlich mindestversichert. Der Steuerhinterzieher
hat es in der Hand sicherzustellen, dass die Haftpflicht­deckung seiner Berater ausreichend ist.
Haftpflichtversicherung
Die gesetzliche Mindestdeckung beim RA, StB und
der StB-GmbH i.H.v. 250.000 Euro wird vielfach nicht
AdVoice 02/14
45
JuraInfos
ausreichen, um das sich aus ihrer Tätigkeit ergebende
typische Risiko des Mandanten wegen Schäden und
Folgeschäden zu versichern.
Durchschnittliche Versicherungsvermittler sind nicht
dafür ausgebildet, die erforderliche Deckungssumme
zu ermitteln. Beim Versicherungsmakler bestehen jedoch nach dem sogenannten Sachwalterurteil des
BGH (vom 22.5.1985, Az. IV a ZR 190/83) u. a. die Kardinalpflichten zur Risikountersuchung und zur Objektprüfung. Werden Deckungssummen vom Makler
weder ermittelt noch festgelegt, dürfte auch dessen
Berufshaftpflichtversicherung leistungsfrei sein. Eine
sich auf Befragen des Versicherungsnehmers zur gewünschten Versicherungssumme ganz ohne dazugehörende Beratung beschränkende „Ermittlung“ dürfte
den an die Maklertätigkeit zu stellenden Anforderungen jedenfalls kaum genügen.
Entscheidend ist, dass StB/RA/WP verpflichtet sind,
sich „angemessen“ zu versichern. Dabei treffen sie auf
Versicherungsmakler, die pflichtvergessen und (nur
bedingt?) vorsätzlich, aber unwirksam (BGH, Urteil
vom 20.1.2005 – III ZR 251/04) Beratungspflichten
zur Höhe der Versicherungsdeckung durch Formularverträge ausschließen wollen, § 307 BGB. Mandanten,
die sich nicht darüber vergewissern, dass auch ihr
„Selbstanzeige-Berater“ ausreichend versichert ist,
lassen es zu, dass mit ihrem eigenen Kopf als Wetteinsatz am Ende Boccia gespielt werden könnte.
Rechtsirrtum beim Deal
mit dem Staatsanwalt
Gesteht der Steuerpflichtige – etwa im Rahmen einer
Verständigung mit der Justiz über die zu erwartende
Strafe – einen eigenen Hinterziehungsvorsatz, obgleich er lediglich fahrlässig seine Steuern hinterzogen
hat, so schneidet er sich damit den zivilrechtlichen
Regress gegen seinen eigenen steuerlichen Berater ab
– selbst, wenn dieser keine Zulassung besessen hatte
(BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95). Zudem
liegt der Strafrahmen im Fall eigener Fahrlässigkeit des
Hinterziehers bei lediglich bis zu 50.000 Euro, § 378
Abgabenordnung. Nur bei Fahrlässigkeit bleibt es allein
dem Steuerpflichtigen überlassen, wann der zur Berichtigung seiner Angaben schreitet.
Eine gute Idee, zur Strafmilderung nach §§ 46, 46a
StGB wäre es, alle hinterzogenen Beträge – eingeschlossen solche, bei denen die Steuerforderung der
Finanzbehörden bereits verjährt ist – nachträglich zu
deklarieren - und zeitnah auch diese verjährten Abgaben freiwillig zu bezahlen. Auch dabei ist zu beachten,
dass Berater pflichtgemäß den Sachverhalt vollständig zu ermitteln haben. Bisweilen wird jedoch gerade
dies nach der Salami-Taktik gezielt vom Mandanten
vereitelt, auf dass dem Berater sowieso nur noch
übrig bleibt sich die Vollständigkeit der Angaben bestätigen zu lassen.
46
AdVoice 02/14
Steuerliche Beratung durch
Finanzberater und Ausländer
Vielfach liegt lediglich Fahrlässigkeit beim Steuerpflichtigen vor, wenn Versicherungsvermittler, Bankberater und vorwiegend ausländische Steuer- und
Rechtsbeistände vermögendere Kunden von Banken
und Versicherungen als angebliche Experten beraten
oder begutachtend tätig werden. Bei der Unterstützung inländischer Kunden durch ausländische Berater
(ohne Zulassung im Inland), etwa durch Finanzpläne
einschließlich steuerlichem Rat oder Gutachten aus
dem „Wealth-Management oder Private-Banking“
einer Bank, handelt es sich um einen Verstoß gegen
das Rechtsdienstleistungs- bzw. Rechtsberatungsgesetz (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, Az. 6 U 65/03;
BGH, Urteil vom 5.10.2006, Az. I ZR 7/04).
Vielfache mittelbare Täterschaft
Wird ein angeblicher Hinterzieher auf einer Steuer-CD
entdeckt, so reicht allein eine naheliegende Vermutung noch nicht zu seiner Verurteilung aus (AG Nürnberg, Az. 46 Ds 513 Js 1382/11). Vielmehr kann der
Steuerpflichtige auch das Objekt einer mittelbaren
Täterschaft seiner Versicherung oder Bank sein, wenn
er in den Glauben versetzt wurde, seine Steuerfreiheit
sei insoweit legal. Typischerweise werden Finanzprodukte aus dem Ausland damit beworben, dass es im
Inland eine Steuerfreiheit gäbe. Hier wird es darauf
ankommen, dass der Steuerpflichtige schlicht alle Finanzprodukte auf den Prüfstand stellt, damit seine
Selbstanzeige nicht unvollständig und damit wirkungslos bleibt. Erfahrungsgemäß wäre dies nur ein
Teilgeständnis, das dann eine Hausdurchsuchung zur
Folge hat und die Verwirkung der Straffreiheit.
samtstrafenbildung, sowie Einzug des gewaschenen
– oder noch in der Wäsche befindlichen – Vermögens. Die Chancen zur Entdeckung von Schwarzgeld
spätestens bei der späteren Geldwäsche stehen gut,
weil die Ermittlungsbehörden hier bereits wegen
der Suche nach Drogen – und anderem kriminell
erworbenem Geld inklusive der Terrorismusfinanzierung – auch international der Geldwäsche eine
erhöhte Aufmerksamkeit schenken werden.
Weitere vergessene
Abgabenverkürzungen
Renommierte Berater übersehen bisweilen, dass es
nicht nur um die Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag geht. Hinzu kommt
vielfach die Kirchensteuer. Auch wer freiwillig krankenversichert ist, muss auf die bisher verschwiegenen
Kapitalerträge noch Beiträge zur GKV entrichten.
Nicht selten ist der Hinterzieher auch Pflichtmitglied
einer Versorgungskammer und bezahlt Beiträge
gemäß seinem Einkommen. Oder es besteht eine
Rentenversicherungspflicht als Selbständiger, ebenfalls mit Beiträgen in Abhängigkeit vom Einkommen.
Manche – ehemalige – Ehefrau wird auch die Chance
auf Aufbesserung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs und von Unterhaltszahlungen unschwer
erkennen – womöglich auch einen Prozessbetrug
wegen Falschangaben. Bei Inanspruchnahme z. B.
einkommensabhängiger Fördergelder kann auch
Subventionsbetrug hinzukommen.
Mit einer schlichten Selbstanzeige allein beim Finanzamt wird es eher selten getan sein.
Fehlende konsequente
Kontrollmeldungen
Die übersehene Geldwäsche
Ein fachkundiger Jurist weiß, dass es dabei um den
Begriff der „Bewertungseinheit“ geht. Wenn jemand
Steuern i. H. v. mehr als 50.000 Euro hinterzieht, so
kommt Geldwäsche in Frage, wenn er dieses Geld
wieder im legalen Wirtschaftskreislauf einsetzen
will, § 261 StGB. Alle Kniffe aus dem Angebot ausländischer Banken helfen hier nicht weiter – etwa
das Vermögen zinsfrei auf ein Girokonto zu stellen,
in eine Lebensversicherung einzuzahlen oder Gold
in einem Schließfach einzulagern und Jahr für Jahr
die Verjährung der Steuerhinterziehung auszusitzen. Bitter ist, dass man das Schwarzgeld und alle
damit erworbenen Gegenstände (Surrogate, wie z.
B. Villen, Stiftungserrichtung und Jachten) entweder wirtschaftlich verbraucht haben oder zur Selbstanzeige schreiten muss. Vorher hat die Verjährung
der Geldwäsche noch gar nicht mal begonnen. Bei
Hinterziehung von weniger als einer Million Euro
winkt damit ebenfalls die gute Aussicht auf eine
Strafe ohne Bewährung, und zwar im Wege der Ge-
Deutsche haben ein geradezu erotisches Verhältnis
zu Formularen, wie es einst ein Präsident der Steinbeißstiftung formuliert haben soll. Seit Jahrzehnten
gibt es Schlupflöcher durch die Notwendigkeit, an
verschiedenen Stellen sein Einkommen oder Vermögen zu melden. Fehlerhaften Meldungen – gleichgültig ob beabsichtigt oder irrtümlich – wird damit
Tür und Tor geöffnet. Es liegt am Gesetzgeber dafür
zu sorgen, dass alle Abgaben gleichmäßig und gerecht erhoben werden.
Anderenfalls wird das Steuersystem dem Verdacht
ausgesetzt, „wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung“
(vgl. BFH, Urteil vom 24.4.2013, Az. II R 17/10) nicht
mehr verfassungskonform zu sein. Frei nach dem
Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der
Dumme sein?
RA Dr. Johannes Fiala und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, München
JuraNews
JuraNews
f
zusammengestellt von RA Patrick Ruppert, Köln
Menschenrechtsanwalt
ausgezeichnet
Kein Parteiverrat
Widerruf trotz tadellosem Leumund
Der türkische Rechtsanwalt Selçuk Kozagaçlı
ist am
ˇ
17.5.2014 mit dem Hans-Litten-Preis geehrt worden. Die Auszeichnung, die von der Vereinigung
Demokratischer Juristinnen und Juristen e. V. (VDJ)
verliehen wird, erhielt Kozagaçlı
für seinen herausˇ
ragenden Einsatz um die Wahrung elementarer
Menschenrechte in der Türkei. Sein anwaltliches
Engagement trug ihm aufgrund sondergerichtlicher Behandlung ein Jahr Haft ein. Trotz der Haftentlassung am 21.3.2014 war ihm eine persönliche
Entgegennahme der Ehrung nicht möglich, da
seine Freilassung aus der U-Haft unter der Auflage
stand, das Land nicht verlassen zu dürfen. In Kürze
soll Kozagaçlı
der Prozess vor einem ordentlichen
ˇ
Gericht wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung gemacht werden.
Ein Rechtsanwalt macht sich nicht des Parteiverrats
aus § 356 StGB schuldig, wenn er in einem WEG-Anfechtungsverfahren neben dem Kläger auch einen
weiteren, formal beklagten Eigentümer vertritt. Das
entschied das Landgericht Essen mit Beschluss vom
8.4.2014, Az. 52 Qs-29 Js 648/13-9/14. In der Begründung heißt es, dass es wegen der Besonderheit im
WEG-Verfahren, in welchem sich ein Wohnungseigentümer einer Klage auf Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung als Nebenintervenient anschließen kann, es für die Frage eines
Parteiverrates i.S.d. § 356 StGB auf einen materiell-rechtlichen Interessenkonflikt ankomme. Darüber
hinaus erscheine auch ein formeller Interessekonflikt
zumindest dann zweifelhaft, wenn die mitvertretenen
Eigentümer in der vor dem Amtsgericht erhobenen
Klage nicht in der Eigentümerliste aufgeführt sind.
Überraschung in
Sachen Redtube-Streaming
NSU-Prozess: Nebenklägeranwälte
und Bundesanwaltschaft im Clinch
Für Furore sorgte die mit Serienabmahnung bekannt gewordene Rechtsanwaltskanzlei U+C aus
Regensburg, als sie im vergangenen Jahr mehr als
20.000 Nutzer des Porno-Internetstreamingportals Redtube abmahnen ließ. Bislang äußerst umstritten war die Argumentationslinie der bayerischen Sozietät, die im Streaming einen unerlaubten Eingriff in das Urheberrecht sieht. Zu aller
Überraschung legte U+C nunmehr das Mandat in
der kontrovers besprochenen Abmahnsache nieder. Über die genauen Hintergründe für die Auftragsbeendigung ist nichts weiter bekannt. Gegen
den Namensgeber der Kanzlei Thomas Urmann
laufen inzwischen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs.
Im NSU-Prozess um die Mordserie türkischstämmiger Bürger haben Vertreter der Nebenklage mit einer
Presseerklärung am 20.3.2014 die Prozessführung
der Bundesanwaltschaft offen gerügt. Die Bundesanwaltschaft, so die 28 unterzeichnenden Rechtsanwälte, hätte in unzulässiger Weise das Fragerecht der
Nebenklage mit den Worten unterbrochen „Wir sind
hier nicht vor dem Jüngsten Gericht“. Hintergrund
der öffentlich geäußerten Kritik war die Befragung
des Zeugen Carsten R., der für die Hauptverdächtigen
Mundlos, Bönhardt und Zschäpe nach deren Abtauchen in den Untergrund eine Wohnung in Chemnitz
angemietet hatte. Als die Nebenklage die Frage
stellte, was Carsten R. gedacht hätte, als er von den
Mordfällen im Jahre 2011 erfuhr, hatte die Bundesanwaltschaft in das Verhör unterbrechend eingegriffen. Die Antwort auf die Frage blieb daraufhin aus.
Gerät ein Rechtsanwalt in finanzielle Schwierigkeiten, an dessen Ende der Vermögensverfall steht, ist
der Widerruf der Zulassung selbst dann wirksam,
wenn sich der Rechtsanwalt in seinem beruflichen
Leben bislang einwandfrei verhalten hat und Mandanten nicht zu seinen Gläubigern gehören, so der
Beschluss des BGH vom 6.2.2014, Az. AnwZ (Brfg)
69/13. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen
ist. Im vorliegenden Fall war gegen den als Einzelanwalt arbeitenden Juristen ein Haftbefehl eingetragen
worden. In der Vorinstanz konnte er vor Gericht nicht
glaubhaft darlegen, wie er eine Steuerschuld des Finanzamtes tilgen sollte. Bereits hieraus ist eine unmittelbare Gefährdung von Mandanteninteressen
abzuleiten, unterstrich der Senat für Anwaltssachen.
Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei
regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang mit
Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von
Gläubigern gerechtfertigt.
Anwaltsserie zum „Abschalten“
Anwaltsserien gibt es zuhauf. Doch dass sich eine
intensiv u. a. um die Bekleidung rankt, ist neu.
„Suits“ heißt das Unterhaltungsformat aus den
Vereinigten Staaten, das dort bereits seit 2011 zur
festen Abendunterhaltung beiträgt. VOX hatte die
Rechte an dem ursprünglich im Bezahlfernsehen
gezeigten Anwaltsmehrteiler erhalten. Die Serie
bildet in überzeichneter Form das Leben erfolgsverwöhnter Rechtsprofis ab, die sich laut Handelsblatt in „aalglatter Fassade mit schickem Interieur“
lockere Wortgefechte liefern. Vom Zeug zur Kult­
serie war sogleich die Rede. Während im Mutterland der Sitcom ganze sechs Millionen Zuschauer
für ein solides Feedback sorgten, fehlte in Deutschland offenbar jeglicher Sinn für juristisches Bubblegum-Entertainment. Bereits mit der sechsten Folge
der zweiten Staffel beendete VOX am 14.4.2014 den
Ausflug in die Beletage der Topjuristen.
AdVoice 02/14
47
JuraNews
JuraNews
zusammengestellt von Andreas Hansmeier, Karlsruhe
Gewerbetreibende haben
Anspruch, kostenlos im Telefonbuch
eingetragen zu werden
Anspruch auf Geldentschädigung
wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht vererblich
Mit drei am 17.4.2014 verkündeten Urteilen (III ZR
87/13, III ZR 182/13, III ZR 201/13) hat der BGH entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im
Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ sowie
dessen Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“
eingetragen zu werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 29.4.2014 (VI ZR 246/12)
entschieden, dass ein Geldentschädigungsanspruch
aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererbt werden kann. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht dem BGH nach
der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, der jedoch regelmäßig an Bedeutung verliert, wenn die
Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu
Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt
wird. Der Präventionsgedanke rechtfertige kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine tragen könne. Der BGH hat
in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob
die Erben einen Anspruch aber – weiter – geltend
machen können, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt.
Nach § 45 m Abs. 1 S. 1 TGK kann der Teilnehmer
von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer,
seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag
wieder löschen zu lassen. Zum „Namen“ im Sinne
dieser Vorschrift gehört dem BGH nach auch die
Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein
Gewebe betreibt, für welches der Telefonanschluss
besteht. Der BGH begründet seine Ansicht damit,
dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist,
beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1
TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname
im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist, oder ob dies nur deswegen nicht der Fall
ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist
vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter
Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung
des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein
maßgebliches Gewicht zukommt.
Die Entscheidung ist auch für Rechtsanwälte interessant. Die Argumentation des BGH dürfte auch
auf Einzelkanzleien oder Partnerschaften übertragbar sein, sodass auch diese verlangen können,
kostenlos unter dem jeweiligen Kanzleinamen eingetragen zu werden.
Erstattungsfähigkeit der Kosten
für den Unterbevollmächtigten
Mit Beschluss vom 26.2.2014 (XII ZB 499/11) hat
der 12. Zivilsenat des BGH umfangreich zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten Stellung genommen. Danach stellen die
Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den
auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen
hat, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz
1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Für die
Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch
die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur
Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf
eine ex-ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich
ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex
ante als sachdienlich ansehen durfte.
Der BGH hat in dem Beschluss auch bestätigt, dass
bei einem durch den Unterbevollmächtigten geschlossenen Widerrufsvergleich – jedenfalls in
einem Anwaltsprozess – in der Regel sowohl der
Unter- als auch der Hauptbevollmächtigte jeweils
48
AdVoice 02/14
eine erstattungsfähige Einigungsgebühr verdienen,
da beide Anwälte in erforderlicher Weise am Zustandekommen einer Einigung mitwirken. Die Mitwirkung des Terminsvertreters liegt dabei regelmäßig darin, dass er bei den Einigungsgesprächen
vor Gericht mitwirkt und jedenfalls im Anwaltsprozess auch seine Mitwirkung bei der Protokollierung
und seine Genehmigung erforderlich ist; der
Hauptbevollmächtigte wirkt im Rahmen der Entscheidung über den vorbehaltenen Widerruf mit.
Besonders grobe Pflichtverletzung
kann die Einrede der Verjährung
nach Treu und Glauben ausschliessen
Mit Urteil vom 14.11.2012 (IX ZR 215/12) hat der 9.
Zivilsenat des BGH einem Steuerberater verwehrt,
sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der
Steuerberater hatte durch die Übersendung einer
Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten
Einspruchs bei seinen Mandanten den Anschein
erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen. In
der Folgezeit wurde den Mandanten zudem die
Auskunft erteilt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausstehe, wodurch diese in
Sicherheit gewogen und von einer rechtzeitigen
Schadensersatzklage abgehalten wurden. Ein vorsätzliches Verhalten des Steuerberaters konnte
nicht nachgewiesen werden.
Der 9. Zivilsenat des BGH ist neben der Steuerberaterhaftung auch für die Anwaltshaftung zuständig,
das Urteil dürfte daher auch auf diesen Bereich
übertragbar sein. Entgegen erster Befürchtungen
(vgl. AnwBl 4/ 2014 S. 361 f.) ist die Entscheidung
aber nicht so zu verstehen, dass eine besonders
grobe Pflichtverletzung die Einrede der Verjährung
stets sperren würde, Anwälte also bei schweren
Fehlern immer eine verjährungsfreie Haftung befürchten müssten. Maßgeblich ist der Entscheidung nach vielmehr, ob der Steuerberater – oder
ggf. der Rechtsanwalt – gerade durch sein grob
pflichtwidriges Verhalten bewirkt, dass sein Fehlverhalten dem Mandanten nicht auffällt und dieser
somit auch keine Schadensersatzklage innerhalb
der Verjährungsfrist erhebt.
JuraNews
f
Beginn der Verjährungsfrist
bei Anwaltshaftung
Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen
Beˇ
rater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt gemäß
§ 199 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der Mandant den
Schaden und die Pflichtverletzung des Beraters erkannt oder infolg grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
Mit Urteil vom 6.2.2014 (IX ZR 245/12) hat der 9.
Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Beginn
der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Beratung durch
einen Rechtsanwalt nicht nur die Kenntnis des
Mandanten von den wesentlichen tatsächlichen
Umständeˇ voraussetzt, also das Vorliegen einer anwaltlichen Beratung, und der dieser wiederum zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Der
Mandant muss für den Verjährungsbeginn auch
Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus
denen sich für ihn als juristischen Laien ergibt, dass
sein Rechtsberater von einem üblichen Vorgehen
abgewichen oder Maßnahmen nicht eingelegt hat,
die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines
Schadens erforderlich waren. Eine solche Kenntnis
liegt dem BGH nach im Falle einer Fristversäumung
auch dann nicht vor, wenn der Anwalt seinem
Mandanten zur Fortsetzung eines Rechtsstreits rät,
obwohl das Gericht oder der Gegner zuvor bereits
auf die Fristversäumung hingewiesen haben. Jedenfalls solange ein Rechtsstreit noch andauert,
kommt damit ein Verjährungsbeginn regelmäßig
nicht in Betracht.
Anforderungen an die
Bearbeitung „innerhalb der letzten
drei Jahre vor Antragstellung“
gemäS § 5 Abs. 1 FAO
Mit Urteil vom 16.12.2013 (AnwZ (Brfg) 29/12) hat
der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof die Berufung eines Rechtsanwalts gegen ein
Urteil des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein Westfalen zurückgewiesen. Der Kläger hatte
bei seiner Kammer beantragt, ihm die Befugnis zu
verleihen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen. Diese lehnte den Antrag ab, da der
Kläger nicht die Bearbeitung von mindestens 50
gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung
gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO nachgewiesen habe.
Der Anwalt hat sich dagegen mit der Argumentation gewehrt, dass das Kriterium der Bearbeitung
von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen
Verfahren innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung verfassungswidrig sei. Der BGH hat darin keine
Verfassungswidrigkeit gesehen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vorgabe von mindestens 50 gerichtsoder rechtsförmlichen Verfahren ergibt sich dem
BGH nach weder daraus, dass für andere Fachanwaltstitel teilweise weniger als 50 Verfahren verlangt werde, noch daraus, dass es für in einer Sozietät tätige Anwälte einfacher ist, die erforderliche
Fallzahl nachzuweisen als für Einzelanwälte.
BGH
Besonders interessant sind die Ausführungen des
BGH zu dem Zeitrahmen von drei Jahren vor Antragstellung. Dieser ist dem BGH nach nicht so zu
verstehen, dass die Verfahren innerhalb dieser Frist
begonnen sowie abgeschlossen sein müssen. Es ist
vielmehr ausreichend, dass eine inhaltliche Bearbeitung innerhalb dieser Zeitspanne erfolgt, wobei es
sich dabei nicht notwendig um eine wesentliche
inhaltliche Bearbeitung handeln muss. Daher müssen auch solche Fälle berücksichtigt werden, bei
denen die Bearbeitung vor Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums begonnen hat oder nach deren Ende
abgeschlossen wurde.
Zwar lässt sich der Entscheidung nicht ausdrücklich
entnehmen, welche Anforderungen der BGH an die
– nicht notwendig wesentliche – inhaltliche Bearbeitung stellt, allzu hoch dürfte die Schwelle aber
nicht liegen. Bei teilweise außerhalb des Zeitrahmens liegenden Fällen empfiehlt es sich daher, bei
jeder Wiedervorlage die jeweilige Bearbeitung mit
Aktenvermerken zu dokumentieren, um ggf. nachweisen zu können, dass eine inhaltliche Bearbeitung
auch in dem relevanten Zeitraum erfolgt ist.
AdVoice 02/14
49
DAT 2014
Fälle, Fachgespräche und Fußball
Ein DAT-Besuch zwischen Information und Fifa-WM
Donnerstag, 26. Juni 2014
Morgenstund hatte Gold im Mund, und zwar um
acht Uhr am Frühstücksbuffet! Es lohnte sich, denn
von Lachs bis Mettbrötchen war für alle Geschmäcker etwas dabei.
Die Zeit bis zur Eröffnungsveranstaltung um halb
zehn konnte man ohne Probleme beim Frühstück in
geselliger Runde nutzen.
Renate Künast, MdB, die im Anschluss folgte, warf
die Frage auf, inwieweit „unsere Freiheitsrechte“
aus der analogen Epoche nicht auch im digitalen
Zeitalter effektiv bewahrt werden müssten. Sie sah
hierin eine der Kernaufgaben der Zukunft.
In freudiger Erwartung versammelten sich alle Teilnehmer des 65. Deutschen Anwaltstages im HegelSaal der Liederhalle, um die illustren Gäste zu beobachten und den Rednern zu lauschen.
Für Abwechslung zwischen den Gastvorträgen
sorgten die Musiker der Formation SLIXS, die sich
selbst als „Vocal Bastard“ bezeichnen. Mit ungewohnt jungen und hippen Klängen, einer Mischung
aus Jazz, Pop und Funk, hielten sie das Publikum
ordentlich bei Laune. Das kam gut an und sorgte
für wippende Füße und rhythmisches Kopfnicken
im Saal.
Gewohnt gekonnt begrüßte der Präsident des DAV,
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer aus Kiel, die
zahlreich erschienenen Gäste von nah und fern, darunter sogar Kollegen aus Asien, die den Weg nach
Stuttgart fanden. Das diesjährige DAT-Motto „Freiheit gestalten“ brachte der Präsident anhand aktueller Beispiele aus der juristischen Praxis den Teilnehmern näher. Für den in Berlin unabkömmlichen
Bundesjustizminister Heiko Maas war der Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Christian Lange, eingesprungen.
Vor der ersten Kaffeepause wurde der Georg-Prasser-Preis verliehen, eine Auszeichnung, die an das
langjährige, 2007 verstorbene Vorstandsmitglied
des Stuttgarter Anwaltsvereins, Georg Prasser, erinnert. Bereits am Tag zuvor fand der seit 15 Jahren
fest zum Programm gehörende Redewettstreit
statt. Junge Kolleginnen und Kollegen präsentieren
hierin ihre rhetorischen Fähigkeiten zu vorgegebenen Themen.
Passend zum DAT-Motto war der Themenkomplex
„Freiheit der anwaltlichen Tätigkeit“ vorgegeben
worden. In diesem Jahr gewann eine Kollegin, die
DAT
2014
nicht nur in Stuttgart zugelassen ist, sondern auch
in Madrid. Nur aufgrund der Güte ihres Gatten war
es ihr möglich, den Preis persönlich in Empfang zu
nehmen. Er hat selbstlos in dieser Zeit in den Bergen von Madrid die beiden gemeinsamen Söhne
betreut. Die Kollegin war sichtlich beeindruckt über
die große Ehre und verlieh der morgendlichen Veranstaltung einen Hauch von Oscar-Stimmung in
ihrer Dankesrede.
Anstelle des kürzlich völlig unerwartet verstorbenen
Festvortragsredner Dr. Frank Schirrmacher, Journalist, Mitherausgeber der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung, konnte der deutsch-iranische Schriftsteller
Dr. Navid Kermani gewonnen werden.
Dieser hatte am 23. Mai 2014 eine Rede zur Feierstunde „65 Jahre Grundgesetz“ vor dem Deutschen
Bundestag gehalten. Seine wütende Festrede, die
dennoch voller Liebe steckte, rührte viele Anwesende zu Tränen. Nicht nur seine Schlussworte vor
dem Deutschen Bundestag „Danke Deutschland“
bewegten die Zuhörer zu tosendem Applaus.
Kermani ließ auch an diesem Morgen keinen Zweifel daran, dass er unser Grundgesetz nicht nur aufgrund seiner Schlichtheit verehrt. Das Zwiegespräch mit dem Chefkorrespondenten vom Deutsch-
DAT – das ist Zeit für Gespräche und Austausch. Das FORUM Junge Anwaltschaft war vor Ort in Stuttgart – hier Ruth Nobel, Christoph Triltsch und Helge Heiner mit Ulrike Osterloh.
50
AdVoice 02/14
DAT 2014
landradio, Stephan Detjen, bannte die Anwesenden.
Nach der eindrucksvollen Eröffnungsveranstaltung
wurden die Gäste in die wohlverdiente Mittagspause entlassen. Dank Currywurst, Butterbrezel und
Co. durften alle gestärkt in ihre Schwerpunktveranstaltungen starten.
Der Nachmittag war gespickt mit vielfältigen Themen. Nicht nur Berufsrecht und Berufsethik wurden thematisiert, sondern auch die Arbeitsgemeinschaften Strafrecht, Familienrecht, Versicherungsund Verkehrsrecht, Allgemeinanwalt, Miet- und
Immobilienrecht boten fundierte Fortbildungsmöglichkeiten an.
Immer wieder hörte man unter den Gästen, dass
insbesondere die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht – Wiederaufnahme in Strafverfahren – großen Anklang fand.
Als roter Faden diente unter anderem der Fall des
unter mysteriösen Umständen verstorbenen Bauern Rudolf Rupp. Auch Ulvi Kulac als eines der
jüngsten Beispiele durfte hier nicht unerwähnt bleiben. Durch die verschiedenen Redner wurden alle
Seiten der Wiederaufnahme umfangreich und praxisnah beleuchtet.
Unter großem Zeitdruck mussten sich die DAT-Besucher anschließend für das Fußballländerspiel in
Recife in Brasilien rüsten.
Mittels Taxi, Shuttleservice oder Straßenbahn enterten die DATler einen Biergarten am späteren Veranstaltungsort des Begrüßungsabends in Bad Canstatt. Den Anstoß dürften viele aber wohl wegen der
Zeitdauer der Weiterbildungsveranstaltung verpasst
haben.
Hübsch abgetrennt von der restlichen Fangemeinde
durften dann auch alle Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte bei Bier und traditionellen „Fleischküchle“ im knusprigen „Weggle“ jubeln. Schließlich
war unsere Mannschaft auf der Siegerspur. Es war
beeindruckend, wie viele Fanartikel aus den Reisekoffern gezaubert wurden. Überall kamen allerlei
Schals, Trikots, schwarz-rot-goldene Blumengirlanden und überdimensionale Hüte zum Vorschein.
Besonders bewundernswert waren die Schminkkünste der Kollegen, welche die Nationalflagge auf
Wangen und Stirn trugen. Spätestens jetzt wurde
klar, Anwälte können Fußball-WM!
Viele der Gäste vereinnahmten die zahlreichen Fensterbänke als Sitzgelegenheit und ließen ihre müden
Beine baumeln. Selbst der Sockel der Statue im Vorgarten wurde zur gemütlichen Sitzecke. Diejenigen,
die noch nicht über Erschöpfung klagten, schwangen
das Tanzbein über die riesige Tanzfläche. Die Band
spielte live und verfügte über ein großes Repertoire.
Selbst Eros Ramazotti war in Bad Canstatt.
Müde, aber satt und zufrieden mit diesem Tag sanken alle in die Kissen.
Freitag, 27. Juni 2014
Die Feier wurde im prunkvollen und neu renovierten
Kursaal nebenan fortgesetzt. Trotz „Fleischküchle“
und „Weggle“ war nach dem anstrengenden Fußballspiel wieder Platz für ein zünftiges schwäbisches
Buffet.
Wie bereits am Abend zuvor durften sich die Gäste
an „Maultäschle“ mit grandiosen „Schmelzwieble“
laben. Nicht nur diese, sondern auch Spätzle in allen
Varianten, ob mit oder ohne Käse, Kalbsragout mit
Pilzen, Fisch und Reis sowie eine umfangreiche Salatauswahl rundeten das Speiseangebot ab.
Der Nachtisch glänzte mit Roter Grütze aus frischen
Beeren an köstlichem Vanillemousse, Obstsalat und
Espressocreme. Das ließ die süßen Herzen höher
schlagen.
Die ausgelassene Stimmung und das herrliche
Wetter luden alle Gäste dazu ein, nicht nur den Kursaal zu bevölkern. Auch draußen wurde locker und
fröhlich dem Gläschen gekühlten Weißwein oder
dem vortrefflichen Rotwein oder Bierchen gefrönt.
Fotos: Andreas Burkhardt
Morgenstund hatte diesmal weniger Gold im Mund!
Trotzdem mobilisierten Birchermüsli und Co. die
letzten Energiereserven. Denn es stand noch ein
weiterer interessanter Tag an.
Unsere Kollegin Ulrike Osterloh, Regionalbeauftragte
des Landgerichtsbezirks Augsburg und GfA-Mitglied
im Forum, bestritt am späten Morgen eine Podiumsdiskussion zum Thema „Juristenausbildung heute
und morgen“. Eine Selbstverständlichkeit, dass wir
Forumler sie dabei unterstützten.
Endlich hatten wir auch ein wenig Zeit, über die
AdvoTec zu schlendern, welche sich im Untergeschoss der Liederhalle befand.
Die seit Jahren treu mit dem DAV verbundenen Aussteller wurden auch in diesem Jahr nicht müde, ihre
Aktionen und Produktangebote an den Mann und die
Frau zu bringen. Die Ansammlung an Kugelschreibern, Blöcken und anderen Gimmicks werden wohl
wieder ein Jahr lang so manches Büro ausstatten.
Besonders regen Zuspruch fand übrigens wie in den
Jahren zuvor das Soldan-Eis.
Die Programmfülle für diesen Tag bot fast für jeden
etwas. Auch 2014 wurde die Schwerpunktveranstaltung zum Motto des DAT sehr rege besucht. Das
Live-Hacking-Event beeindruckte zudem und ließ so
manchen Anwalt nachdenklich zurück.
Alle Inhalte, gleich, ob Urheber- und Medienrecht,
das alljährliche Anwältinnenfrühstück oder das
Thema „Schnittstelle Opfer“ bereicherten die Fortbildungsmöglichkeiten. Das Angebot war gewaltig.
Wer noch nicht abgereist war, konnte als besonderes kulturelles Highlight am Festabend dem Konzert
des SWR-Radio-Sinfonieorchesters lauschen.
Zu guter Letzt hieß es dann noch, bei der AdvoParty im Cafe Felix ordentlich Hüften kreisen zu
lassen und die letzten Reserven zu vertanzen.
Unser Fazit: Es war großartig! Wir freuen uns auf
ein Wiedersehen auf dem DAT in Hamburg 2015.
RAin Ruth Nobel, Bochum
RAin Isabella Spittler, Freiburg
AdVoice 02/14
51
DAT 2014
Die Qual der Wahl
DAT
2014
Nützliche Angebotsvielfalt auf dem DAT
„Freiheit gestalten“- unter diesem Motto stand
der 65. Deutsche Anwaltstag in Stuttgart vom
25.6.2014 bis 27.6.2014.
Sein Werk „Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess“ aus
dem Luchterhand Verlag erscheint gerade in der
sechsten Auflage.
Bereits vor der offiziellen Eröffnung fand am Mittwoch, dem 25.6.2014, der DAT für Einsteiger statt,
der vom FORUM Junge Anwaltschaft mitorganisiert
wurde und sich speziell an junge Anwälte und solche, die das erste Mal einen DAT besuchten, richtete.
Über dieses mehr als 840 Seiten starke Buch sagte
Frau Kollegin Kindermann in ihrer Begrüßungsansprache, dass es eines der Bücher wäre, „dass sie
zum Lesen mit in die Wüste nehmen würde“.
Was Freiheit bedeutet, konnte ich direkt bei der Anreise nach Stuttgart erfahren, als sich nämlich die
DB die Freiheit nahm, meinen Zug kurzerhand entfallen zu lassen. In meiner persönlichen Freiheit
beschränkt, musste ich dann den nächsten Zug
nehmen, kam aber glücklicherweise dennoch
pünktlich an.
Es ging dann auch direkt um 13.45 Uhr mit dem
Empfang des FORUM Junge Anwaltschaft und des
Anwaltsverbandes Baden-Württemberg los. Hierzu
wurden in einem Foyer der Liederhalle, die den
Hauptveranstaltungsort bildete, die Teilnehmer mit
einem Glas Sekt begrüßt.
Es bestand dann auch die erste Möglichkeit, Gespräche zu führen, Kontakte zu knüpfen und alte
Bekannte wiederzusehen. Insgesamt waren ca. 70
Personen zugegen.
Nach ca. 45 Minuten begann dann das offizielle
Programm des DAT für Einsteiger mit der Begrüßung. Diese wurde durch Rechtsanwältin und
Notarin Edith Kindermann, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt aus Bremen,
Rechtsanwalt Dr. Christoph Triltsch, Vorsitzender
des FORUM Junge Anwaltschaft aus Lübeck, und
Rechtsanwalt Manfred Aranowski, DAV Geschäftsführer aus Berlin, vorgenommen.
Neben der expliziten Begrüßung der jungen Anwälte wurde auch das FORUM Junge Anwaltschaft
sowie dessen Aufgaben und Ziele vorgestellt und
das Programm des DAT selbst näher beleuchtet.
Im Anschluss waren dann zwei Vorträge vorgesehen. Den Anfang machte Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/
Main. Er ist Vorsitzender des 3. Zivilsenats und zuständig für Bank-, Privatversicherungs- und allgemeines Zivilrecht. Seit über 20 Jahren leitet er
haupt- und nebenamtlich juristische Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Studenten, Referendare, Richter und Rechtsanwälte.
52
AdVoice 02/14
Der Vortrag von Dr. Oberheim beschäftigte sich
dann mit dem Thema „Anwaltliche Taktik im Zivilprozess“. Ein Thema, über das man nicht genug
wissen kann.
Inhaltlich ging es um so wichtige Themen wie Fristen, Anspruchssicherung, Prozessvermeidung und
die Prozessführung selbst. Auch die Prozessbeteiligten und das Prozessgericht wurden beleuchtet.
Es wurde ein 41 Seiten starkes Skript verteilt, welches sicherlich in Zukunft noch das eine oder andere Mal als Nachschlagehilfe fungieren wird.
Leider waren nur eineinhalb Stunden für den Vortrag angesetzt, sodass nicht das ganze Skript
durchgearbeitet werden konnte. Der Vortrag war
aber sehr unterhaltsam und absolut empfehlenswert.
Im zweiten Vortrag ging es dann um das Thema „Die
Kanzlei der Zukunft – Anforderungen und Perspektiven für den Anwaltsberuf“. Dieser wurde von
Rechtsanwalt Ralph Binder aus Passau gehalten.
Herr Kollege Binder ist seit 1993 Rechtsanwalt. Er
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht. Er ist
bei BinderPartner Rechtsanwälte tätig und unter
anderem auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im DAV.
Auch ging es um die Vor- und Nachteile der Spezialisierung als Anwalt. In diesem Zusammenhang
wurde über die Strategie eines Anwalts als Kernpunkt bezüglich seiner Tätigkeit gesprochen. Diese
Strategie sei „ständig zu überdenken“, so Binder.
Seine einmal gewählte Strategie als Sicherheitspolster zu sehen, sei falsch. Die Spezialisierung kann
dabei eine geeignete Strategie sein.
Die Anwaltsdienstleistung definierte er so: „Man muss
immer mehr tun als das, wofür man bezahlt wird.“
Das Wort „Dienst“ komme von „dienen“ und dieses
gehe auf die Bedeutung des „Knechtseins“ zurück.
Darauf solle man „sich als Anwalt besinnen und die
Sorgen des Mandanten zu seinen eigenen machen“,
so der Vortragende.
Insgesamt war es ein Vortrag, der aufrüttelte und
zum Nachdenken anregte.
Hieran folgte im Anschluss eine einstündige Pause
und das Get-together, das mitten auf der AdvoTec,
der Bürofachausstellung des DAT, stattfand. Unter
der Losung „Anwalt 2014 – Der Anwalt als Unternehmer“ präsentierte die juristische Fachmesse
knapp 50 Aussteller u. a. aus den Bereichen Verlag,
Versicherung, Internet mit allem, was für Anwälte
interessant ist.
Dank des schönen Wetters beschlossen einige Kollegen den Abend noch in einer Stuttgarter Cocktailbar ausklingen zu lassen.
Insgesamt lag ein aufregender erster Tag hinter uns.
Auch die nächsten Tage hatten Einiges zu bieten.
RA Marcus Hegelein, Köln
Sein fast schon philosophischer Vortrag war hochinteressant und elektrisierend, wie ich später auch
von einer jungen Kollegin hörte.
Der Vortrag startete mit einem Zitat des niederländischen Arztes und Philosophen Bernard de Mandeville. Es ging dann um die Tätigkeit als Anwalt
und deren Laster. Diese sind z. B. die Dienstleistung selbst, die Fortbildungspflicht, die Arbeitszeit
und auch eine gelungene Homepage.
Herr Kollege Binder kritisierte teilweise das Ansehen
dieser Punkte als Laster. So sei es geradezu „peinlich“ über den Umfang der Fortbildungspflicht zu
diskutieren.
Jetzt schon vormerken
Der nächste DAT findet vom
11. bis 13. Juni 2015 in Hamburg statt.
DAT 2015
DAT 2014
Seitenblicke
Der DAT 2014 in Stuttgart
Fotos: Andreas Burkhardt, Constantin von Piechowski
AdVoice 02/14
53
Euer Forum
ARGE Anwältinnen im DAV
Förderung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen
Die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen im DAV,
die 2003 gegründet wurde, nimmt sich der besonderen Be­lange von Rechtsanwältinnen an.
Dabei steht die Förderung der wirtschaftlichen
und beruflichen Interessen im Vordergrund,
insbesondere vor dem Hintergrund der familiären Situation.
Familie
Entwicklung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit
von Familie und Karriere Veranstaltungen
Durchführung bundesweiter Veranstaltungen z. B.
Kongresse, Gesprächsforen und Vorträge zu anwältinnen-spezifischen Themen
Networking
Trägerschaft eines berufsspezifischen Netzwerks
und Kooperation mit branchenübergreifenden
Netzwerken Öffentlichkeitsarbeit
Medienorientierte Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des Berufsprofils als Anwältin
Förderung
Förderung der beruflichen Qualifikation von Anwältinnen durch ein spezifisches Fortbildungsprogramm Mentoring
Aufbau einer individuellen Berufs- und Karriere­
beratung für Anwältinnen Mitgliedschaft
90 Euro, Reduzierung ist unter bestimmten Bedingungen bis auf 50 Euro möglich
Wirtschaft
Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der
wirtschaftlichen Belange von Anwältinnen Lobbiing
Pflege von Kontakten zu politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträgern Website
http://www.dav-anwaeltinnen.de
Sendet uns Euer ARGE-Kurzprofil, um über Eure Arbeit zu informieren!
ARGE Bau- und Immobilienrecht
Fortbildung von Baurecht bis Bauropa
Die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht
wurde 1992 gegründet und zählt heute ca. 2.800
Mitglieder. Zielgruppe sind Anwälte/innen mit Schwerpunkt im Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht
sowie den entsprechenden Fachanwaltschaften.
Eine weitere Veranstaltung ist die Bauropa, die sich
dem Baurecht in Europa widmet. Sie findet jeweils
im Frühsommer in einer europäischen Großstadt
zur Fortbildung zu Baurechtshemen mit überwiegendem Europabezug statt.
Die ARGE bietet ihren Mitgliedern Erfahrungsaustausch und Fortbildung, zwei Baurechtstagungen
im Jahr über eineinhalb Tage, jeweils im März und
im November: Die Veranstaltungen finden wechselnd in einer deutschen Großstadt statt mit acht
Stunden für § 15 FAO, mit Einführung für Junganwälte, Abendveranstaltung, Programm für Begleitpersonen, Architekturführung, regelmäßige Rundbriefe, Urteilsbesprechungen, Wissensforum.
Ausgewählter Vorteil
Nachlass bei ibr-Online-Abo
54
AdVoice 02/14
Mitgliedschaft
50 Euro pro Jahr
Website
www.arge-baurecht.de
Foto: Luise_pixelio.de
NICHT
NICHT
VERPASSEN!
VERPASSEN!
FACHVORTRÄGE
FACHVORTRÄGEARBEITSRECHT
ARBEITSRECHT| STRAFRECHT
| STRAFRECHT
IT-RECHT
IT-RECHT| VERKEHRSRECHT
| VERKEHRSRECHT| STEUERRECHT
| STEUERRECHT
INSOLVENZRECHT
INSOLVENZRECHT| MIETRECHT
| MIETRECHT
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
3.
3. JAHRESTAGUNG
JAHRESTAGUNG 2014
2014
FORUM
FORUMJUNGE
JUNGEANWALTSCHAFT
ANWALTSCHAFT
26.
26./27.
/27.SEPT.
SEPT.2014
2014LE
LEMERIDIEN
MERIDIENHOTEL
HOTELFRANKFURT/M
FRANKFURT/M
Anmeldung:
Anmeldung:www.davforum.de/jahrestagung
www.davforum.de/jahrestagung
MIT
MIT
FORTBILDUNGSBESCHEINIGUNG
FORTBILDUNGSBESCHEINIGUNG
NACH
NACH
§ 15
§ 15
FAO
FAO
(FAO-GEEIGNET
(FAO-GEEIGNET
VORBEHALTLICH
VORBEHALTLICH
RAK-ENTSCHEIDUNG)
RAK-ENTSCHEIDUNG)
FREITAG,
FREITAG,
26.09.2014
26.09.2014
SAMSTAG,
SAMSTAG,
27.09.2014
27.09.2014
09:00
09:00
- 09:30
- 09:30
UhrUhr Begrüßung
Begrüßung
– RA
– RA
Dr.Dr.
Triltsch,
Triltsch,
Lübeck
Lübeck
09:00
09:00
- 11:00
- 11:00
UhrUhr „Nach
„Nach
dem
dem
Amtsgericht
Amtsgericht
ist ist
noch
noch
lange
lange
nicht
nicht
Schluss
Schluss
- Rechtsmittel
- Rechtsmittel
als als
taktisches
taktisches
Instrumentarium
Instrumentarium
derder
Verteidigung“
Verteidigung“
RARA
Busch,
Busch,
Lübeck
Lübeck
und
und
RARA
Siegert,
Siegert,
Aschaffenburg
Aschaffenburg
09:30
09:30
- 11:00
- 11:00
UhrUhr „Anwaltsvergütung
„Anwaltsvergütung
- Gesetz
- Gesetz
oder
oder
Vereinbarung?“
Vereinbarung?“
RAin
RAin
und
und
Notarin
Notarin
Kindermann,
Kindermann,
Bremen
Bremen
11:15
11:15- 13:15
- 13:15
UhrUhr „Anwaltliche
„Anwaltliche
Strategien
Strategien
in in
Kündigungsschutzsachen“
Kündigungsschutzsachen“
RAin
RAin
Klefke,
Klefke,
Hamburg
Hamburg
parallel
parallel
„Gläubigerrechte
„Gläubigerrechte
im im
Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren
- Forderungsanmeldung,
- Forderungsanmeldung,
Aussonderung,
Aussonderung,
Absonderung“
Absonderung“
RAin
RAin
Dr.Dr.
Cymutta,
Cymutta,
Mannheim
Mannheim
und
und
RARA
Henz,
Henz,
Münster
Münster
parallel
parallel
„Zusammen
„Zusammen
stark
stark
– Formen
– Formen
anwaltlicher
anwaltlicher
Zusammenarbeit
Zusammenarbeit
vonvon
derder
GbR
GbR
zurzur
LLP“
LLP“
RAe
RAe
Breitsprecher
Breitsprecher
und
und
Dwornig,
Dwornig,
Düsseldorf
Düsseldorf
11:15
11:15- 14:30
- 14:30
UhrUhr „Kommunikation
„Kommunikation
statt
statt
Konfrontation®
Konfrontation®
- 14
- 14
typisch
typisch
anwaltliche
anwaltliche
Verhandlungsfehler
Verhandlungsfehler
und
und
- Teil
- Teil
1 und
1 und
2 2
wiewie
SieSie
siesie
beheben“
beheben“
Johanna
Johanna
Busmann,
Busmann,
Hamburg
Hamburg
14:45
14:45- 16:00
- 16:00
UhrUhr
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
14:00
14:00
- 16:00
- 16:00
UhrUhr „Besonderheiten
„Besonderheiten
und
und
Haftungsfallen
Haftungsfallen
– –
Unterschiede
Unterschiede
zwischen
zwischen
WohnWohnund
und
Gewerberaummietrecht“
Gewerberaummietrecht“
RARA
Schuler,
Schuler,
Hannover
Hannover
parallel
parallel
„Praxistipps
„Praxistipps
zu zu
Wissen,
Wissen,
Organisation
Organisation
und
und
Vermarktung
Vermarktung
einer
einer
Kanzlei“
Kanzlei“
RARA
Schwartz
Schwartz
und
und
Dipl.
Dipl.
Jur.Jur.
Rekop,
Rekop,
Essen
Essen
16:15
16:15- 18:15
- 18:15
UhrUhr
„Sozialrecht
„Sozialrecht
- eine
- eine
Nische
Nische
optimal
optimal
nutzen“
nutzen“
RAin
RAin
Kuhn-Aldea,
Kuhn-Aldea,
Göttingen
Göttingen
parallel
parallel
„IP,„IP,
IT und
IT und
Wettbewerb
Wettbewerb
- aktuelle
- aktuelle
Entwicklungen“
Entwicklungen“
RARA
Hornung,
Hornung,
Mannheim
Mannheim
ab ab
19:00
19:00
UhrUhr
Abendessen
Abendessen
im im
DEPOT
DEPOT
1899
1899
TEILNAHMEBETRÄGE:
TEILNAHMEBETRÄGE:
Mitglieder:
Mitglieder:
99,00
99,00
€ €
Nichtmitglieder:
Nichtmitglieder:
149,00
149,00
€ €
10 %
10 Frühbucherrabatt
% Frühbucherrabatt
bisbis
31.07.2014
31.07.2014
Abendessen:
Abendessen:
20,00
20,00
€ p.P.
€ p.P.
zzgl.
zzgl.
Mwst.
Mwst.
(Getränke*
(Getränke*
bisbis
22:00
22:00
UhrUhr
inklusive)
inklusive)
* Bier,
* Bier,
Wein,
Wein,
HeißHeißundund
Softgetränke
Softgetränke
Anmeldung:
Anmeldung:
www.davforum.de/jahrestagung
www.davforum.de/jahrestagung
Euer Forum
2014 2015
26.-27. September / Frankfurt/M.
3. Jahrestagung
FORUM Junge Anwaltschaft
Das FORUM Junge Anwaltschaft veranstaltet
einmal jährlich mit acht bis zehn interessanten
Fachvorträgen seine mehrtägige Jahrestagung.
Vorträge zum anwaltlichen Marketing, zu
Haftungsfragen und zu rechtspolitischen Themen sowie ein attraktives Rahmenprogramm
runden die Veranstaltung ab.
Auch die Mitgliederversammlung und Treffen
der Regional- und Länderbeauftragten des
FORUMs finden im umfangreichen Veranstaltungsprogramm ihren Platz.
Termine
Eine Veranstaltung dieser Größe bietet die
ideale Möglichkeit zum gegenseitigen Kennen­lernen, für ausführliches Networking und interessante Gespräche. Viele unserer Partner
und Sponsoren sind vor Ort und informieren
über die Mitgliedervorteile.
Weitere Infos und Anmeldung unter:
http://davforum.de/jahrestagung
18. November / München
28. November / München
Seminar
Mandanten gewinnen leicht gemacht –
Erfolgreiche Wege, Mandanten
zu gewinnen
Infos unter: www.davforum.de
11.-13. Juni 2015 / Hamburg
Deutscher Anwaltstag (DAT)
Seminar
Der Syndikusanwalt –
Rechtsanwalt mit Heimvorteil
Infos unter: www.davforum.de
Regionalbeauftragte gesucht!
Regionalbeauftragte gesucht! An alle FORUMs-Kolleginnen und -Kollegen in den LG-Bezirken
Amberg, Baden-Baden, Bückeburg,
Coburg, Kempten, Hof, Landshut, Meiningen,
Mosbach, Rottweil, Schweinfurt, Schwerin
Stendal, Waldshut-Tiengen, Weiden, Zwickau.
In diesen Bezirken ist die interessante Position des Regionalbeauftragten nicht oder nur kommissarisch besetzt. Als engagierte FORUMs-Mitglieder könnt Ihr
diese Lücken schließen. Der Regionalbeauftragte ist der Ansprechpartner des FORUM Junge Anwaltschaft vor Ort und organisiert in erster Linie den monat­
lichen Stammtisch zur Vernetzung der Mitglieder im eigenen Landgerichtsbezirk. Als RB bist Du auch die Schnittstelle zwischen dem Geschäftsführenden
Ausschuss und den Mitgliedern vor Ort und stehst in Kontakt mit den anderen RBs im Bundesgebiet.
Das FORUM lebt von der Vernetzung aller Mitglieder, und der Regionalbeauftragte ist ein wichtiges Bindeglied vor Ort. Der Job macht Spaß und
bringt jede Menge Kontakte mit sich.
Eine Übersicht aller Regionalbeauftragten findet Ihr im Internet unter:
56
AdVoice 02/14
> www.davforum.de/469/
Euer Forum
Länderbeauftragte
stellen sich vor
Länderbeauftragter für Frankreich
RA Andreas P. Albrecht, Diplômé en droit
Was verbindet Dich mit Frankreich?
Seit der 5. Klasse (Französisch war erste Fremdsprache)
bin ich Frankreich-Fan. Das steigerte sich über Schüleraustausche, Brieffreundschaften, Urlaube, Aufbaustudium in Paris nach dem ersten Staatsexamen und
Praktikum bei einer Pariser Kanzlei: In meiner Kanzlei
berate ich deutsche und französische Mandanten rund
um deutsch-französische Rechtsthemen, vorwiegend
im Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Ich arbeite regelmäßig mit Anwälten in Frankreich zusammen.
H.D.Volz_pixelio.de
Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen?
Mit Fragestellungen rund um das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, wie z. B. bei der Beschäftigung
von französischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch ein deutsches Unternehmen, habe ich
mich bereits in der eigenen Kanzlei beschäftigt. Hier
kann ich sicher viele Fragen der FORUMs-Mitglieder
beantworten. Sofern ich nicht selbst helfen kann,
möchte ich den FORUMs-Mitgliedern und denjenigen,
die in Frankreich Rechtsrat und Hilfe suchen, gern den
passenden Kontakt vermitteln.
[email protected]
Was sollte ein Anwalt über Frankreich wissen?
In Frankreich wird viel mehr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Es kommt daher auf einen
– zumindest gedanklich – bestens strukturierten Vortrag an. Redegewandtheit und sprachliche Fertigkeiten
der französischen Kollegen beeindrucken mich immer
wieder. Das kann für deutsche Anwälte ein Hemmnis
sein. Bevor man zu Gericht geht, sollte man sich intensiv mit dem Berufsrecht beschäftigen, das große Unterschiede und einiges Unerwartete bereithält.
Länderbeauftragter für Namibia RA Dr. Martin Cai Lockert, LL.M. (La Trobe)
Dieter Schütz_pixelio.de
NEU
Was verbindet dich mit Namibia?
Im Jahr 2008 habe ich als Referendar für eine Anwaltskanzlei in Windhoek gearbeitet. Seitdem setze
ich mich intensiv mit dem namibischen Recht auseinander und habe mehrere wissenschaftliche Arbeiten dazu verfasst. Während meiner Forschungsaufenthalte in Namibia habe ich mich – wie wohl
jeder Besucher – sehr für dieses schöne Land begeistert und viele Kontakte mit seinen Bewohnern
geknüpft.
Was sollte ein Anwalt über Namibia wissen?
Das namibische Rechtssystem kann als Paradebeispiel einer mixed jurisdiction gelten: Das Zivil- und
Verfahrensrecht basiert grundsätzlich auf dem
Recht Südafrikas, dem durch vielerlei Einflüsse aus
dem Common Law abgeänderten römisch-holländischen Gemeinrecht. Eine moderne Verfassung
garantiert seit der Unabhängigkeit im Jahr 1990
jedem Namibier Grundrechte nach deutschem Vorbild, schafft jedoch gleichzeitig die Voraussetzun-
gen für umfassende Sonderregelungen zugunsten
von Previously Disadvantaged Persons, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs von Grundeigentum
oder Gesellschaftsanteilen.
Wie kannst Du bei Rechtsproblemen helfen?
Neben allgemeinen Informationen zum namibischen Rechtssystem und seinen Institutionen biete
ich Beratung zum Bergrecht sowie zu erbrechtlichen Fragestellungen mit Bezug zu Deutschland
und assistiere bei der Auswahl des richtigen Ansprechpartners oder Vertreters vor Ort.
www.drlockert.de
AdVoice 02/14
57
Bücher-Forum
AnwaltFormulare Arbeitsrecht
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
Personalbuch 2014
Stefan Lunk (Hrsg.),
2. Aufl. 2014,1.744 S., mit CD-ROM, 149,00 EUR,
Deutscher AnwaltVerlag
Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg.),
14. Aufl. 2014, rd. 3.000 S., mit CD/DVD, 239,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Wolfdieter Küttner (Hrsg.),
21. Aufl. 2014, 2.894 S., 125,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Die Entwicklungen der Rechtsprechung zum AGB-Recht der letzten Jahre, neue Gesetze, z. B. das Pflegezeitgesetz oder Änderungen im AÜG, sowie Anregungen der Leser- und Autorenschaft
führten zur Neuauflage der AnwaltFormulare Arbeitsrecht.
Die 14. Auflage des Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht mit
Rechtsstand 1.9.2013 ist Spiegel dessen, wie viel sich in einem
Jahr ändert und einzupflegen ist. Dieser Aufgabe hat sich das
Autorenteam verschrieben, besetzt mit BAG-Richtern, Anwälten
und Rechtswissenschaftlern – ein jeder Spezialist in dem von
ihm bearbeiteten Gebiet. Sie erläutern mehr als 40 für die Praxis
wichtige Gesetze. Ausgehend von den relevanten GG-Normen
folgen alphabetisch die Kommentierungen, z. B. des AEUV, BUrlG,
KSchG, PflegezeitG, der relevanten Normen der Sozialgesetzbücher bis zum UmwG und WZVG.
Das Werk von Küttner ist aufgebaut wie ein Lexikon. Von A wie
Abfindung bis Z wie Zurückbehaltungsrecht kann der Leser über
400 Stichworte nachschlagen. Jedes Stichwort wird unter den
Aspekten Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht behandelt. So ermöglicht es z. B. beim Thema Abfindung eine Beratung nicht nur über Anspruch und Höhe einer
Abfindung, sondern auch über die Frage der Beitragspflicht zur
Sozialversicherung und der Steuerpflichtigkeit sowie der Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld.
Herausgeber Stefan Lunk versammelt exklusiv im Arbeitsrecht tätige
Praktiker der Anwaltschaft – sowohl Berater der Arbeitnehmerals auch Arbeitgeberseite – Unternehmensjuristen, Richter und
Hochschullehrer um sich. Nach wie vor hat das Team das sich
wandelnde Anforderungsprofil vom Forensiker zum rechtsgestaltenden Berater im Auge. Insofern richtet sich das Werk an
den Spezialisten genauso wie an den gelegentlich im Arbeitsrecht tätigen Anwalt, da die herausfordernde Vertragsgestaltung
haftungsträchtig ist.
Sämtliche Formulare und Begleittexte sind aktualisiert, und neue
Muster wurden aufgenommen. Das Charakteristikum der AnwaltFormulare Arbeitsrecht ist beibehalten. Die Schriftsatzmuster
sind eingebettet in praxisrelevante Hinweise und Tipps, rechtliche
Grundlagen und Checklisten.
Das Werk teilt sich in drei Paragrafen, denen je eine Gliederung
vorausgeht. Kern ist das Individualarbeitsrecht, § 1. Angelehnt
an den Ablauf des Arbeitsverhältnisses von der Anbahnung bis
zur Aufhebung sind die Muster erklärt. Neben Bernhardts Ausführungen zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und
den Ausführungen zur Aufhebung und Abwicklung von Fandel/
Kliemt fällt das Klausel-ABC mit 139 Vertragsklauseln zur Abrufarbeit über Datenschutz, Whistleblowing bis zum Zurückbehaltungsrecht auf. § 2 konzentriert sich auf das Kollektivarbeitsrecht
mit Ausführungen und Mustern zum Betriebsverfassungsrecht,
Betriebsübergang und insolvenzrechtlichen Fragen. Praktisch
häufige Betriebsvereinbarungen finden dort ihren Niederschlag
neben den verständlichen Ausführungen zum Sozialplan von
Hidalgo/Stamer und einem Klausel-ABC für den Sozialplan. Der
abschließende § 3 zeigt Klagen im Urteilsverfahren, Anträge im
Beschlussverfahren und den Einstweiligen Rechtsschutz. Über
die beiliegende CD-ROM lassen sich die Formularmuster in die
eigene Textverarbeitung einfügen.
Fazit: Die AnwaltFormulare Arbeitsrecht sind für den Nutzer
eine gewinnbringende Anschaffung, in der praxiserprobte
Muster mit Erläuterungen der rechtlichen Rahmenbedingungen verknüpft sind. Das Autorenteam präsentiert dem
Leser, wie sich problematische Sachverhalte z. B. im Umfeld
einer Kündigung oder bei der Vertragsgestaltung mit den
Anforderungen der Rechtsprechung in Form gießen lassen.
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
58
AdVoice 02/14
Der breite Überblick umfasst die Schnittstellen zum Steuer- und
Sozialversicherungsrecht. Neben den neuen Strömungen in der
Literatur rückt die Rechtsprechung des EuGH, des BAG und der
Instanzgerichte in den Fokus, z. B. zu Unternehmensinsolvenzen,
Verbraucherinsolvenzen von Arbeitnehmern oder Folgen von
Schließungen gesetzlicher Krankenkassen. Den Blick lenken die
Autoren auf das durch die EuGH-Rechtsprechung beeinflusste
Urlaubs- und Befristungsrecht und auf das Recht der AGB mit
Streitigkeiten über die Vergütung von Leiharbeitnehmern bei
unwirksamer Bezugnahme auf wirkliche oder vermeintliche Tarifverträge („equal-pay“). Müller-Glöges Kommentierungen des
BDSG, zur Verdachtskündigung mit Diskussion der Rechtsprechung mit eigenen Ansichten und der Zulässigkeit der Befristung
(§ 14 TzBfG) sowie Oetkers Erläuterung der Sozialen Auswahl iRd.
§ 1 KSchG sind beachtlich. Ferner sind die Neuerungen im Kostenrecht, im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, die Änderungen des Seearbeitsrechts oder des Gesetzes zur Verbesserung
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt und erstmals das
UmwG (Oetker) bearbeitet.
Trotz der Informationsflut gewährt das Werk den Zugang zu
verschiedensten arbeitsrechtlichen Problematiken und zur maßgeblichen Rechtsprechung sowie zu weiterführenden Lösungsansätzen offener Fragen, teils auch mit kritischer Betrachtung
der Rechtsprechung. Über die DVD sind die gesamte Kommentierung, die zitierten Entscheidungen und Aufsätze abrufbar.
Fazit: Der „Erfurter“ ist die erste Wahl, um arbeitsrechtliche Probleme im Wust der zahlreichen Gesetze oder untergesetzlichen Vorschriften und dem teils unübersichtlichen
Richterrecht im Interesse des Mandanten vor Gericht oder
durch Vermeidung eines Prozesses zu lösen. Jeder Rechtsanwalt - Spezialist oder nicht - ist mit dieser brandaktuellen
Kommentierung für die Mandatsarbeit bestens gerüstet und
muss keine Auseinandersetzung scheuen.
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
Das Personalbuch 2014 ist strikt auf die Praxis ausgerichtet.
Dafür bürgen auch die Autoren, durchweg praxiserfahrene
Fachanwälte und Richter. So gibt beispielsweise eine Rechtsprechungsübersicht zu Urteilen des BAG zum Betriebsübergang mit
Stichworten wie „Catering“ oder „Fluggastkontrolle“ einen guten
Überblick. Die zitierten Fundstellen beschränken sich im Wesentlichen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, aber auch abweichende Ansichten werden in der gebotenen Kürze angeführt.
Die Sätze sind angenehm kurz gehalten und lesen sich flüssig.
Neben einem ausführlichen Stichwortverzeichnis am Ende des
Werkes ermöglicht eine beiliegende – auf die Hauptstichworte
beschränkte – Stichwortübersicht einen schnellen Zugriff.
Mit dem Erwerb des Buches erhält man kostenlos den Freischaltcode für die Online-Version, die bis zum 31.5.2015, dem
Erscheinungsdatum der nächsten Auflage, nutzbar ist. Die Online-Version enthält das komplette Werk einschließlich zitierter
Rechtsprechung, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext, Vertragsmuster und Musterformularen
zu Stichworten wie Arbeitsverträge, Abfindungsvereinbarungen
und Sozialplan sowie die vierteljährlichen Aktualisierungen.
Der Küttner erscheint jedes Jahr neu und kann so schnell auf
Änderungen in Gesetzeslage und Rechtsprechung reagieren.
Die aktuelle Neuauflage ist am 8.4.2014 erschienen und damit
brandaktuell. Sie befindet sich auf dem Rechtsstand 1.1.2014.
Neu aufgenommen wurden u. a. die Stichworte Werkvertrag und
Lebenspartnerschaft.
Fazit: Mit dem Personalbuch von Küttner erhält man ein
hervorragendes Nachschlagewerk zu arbeitsrechtlichen Themen, das auch auf die wichtigen Bereiche Sozialversicherung
und Steuern eingeht. Im Gegensatz zu den üblichen Handbüchern und Kommentaren ermöglicht es einen schnellen
Einstieg in die jeweilige Materie, da man sich kein ganzes
Kapitel oder mehrere Paragraphen anschauen muss, sondern
nur das gesuchte Stichwort nachschlägt.
RAin Tanja Fuß, MPA, Stuttgart
Bücher-Forum
Bundle Verkehrsrecht:
Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht +
Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht
2014, 5.784 S., 259,00 EUR,
Luchterhand Verlag
Das Buchpaket besteht aus der 5. Auflage des von Himmelreich
und Halm herausgegebenen „Handbuchs des Fachanwalts Verkehrsrecht“ und der 2. Auflage des von Bachmeier, Müller und
Starkgraff herausgegebenen „Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht“. Gegenüber dem Einzelkauf spart man beim Kauf des Paketes 50 EUR.
Das Handbuch behandelt alle nach der Fachanwaltsordnung
benötigten Wissensgebiete und deckt damit den gesamten Bereich Verkehrsrecht ab. Zu nennen sind das Verkehrszivilrecht
inkl. Versicherungsrecht und Autokauf, das Verkehrsstraf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht sowie das Verkehrsverwaltungsrecht.
Auch den Themen Arbeitsrecht, Umweltrecht, Berufsrecht und
Gebührenrecht sind eigene Kapitel gewidmet, in denen die jeweilige Materie aus spezifisch verkehrsrechtlicher Perspektive
dargestellt wird. Schließlich werden in einem weiteren Abschnitt
einige „Sonderthemen“ wie Oldtimerrecht und Fuhrparkmanagement beleuchtet. Die Darstellung ist durchweg sehr gelungen.
Aus meiner Sicht bietet das vorliegende Handbuch die umfassendste und praxisrelevanteste Gesamtdarstellung des Verkehrsrechts überhaupt.
Der Fachanwaltskommentar will eine Kommentierung aller
verkehrsrechtlich relevanten Gesetze in einem Band bieten. Beispielhaft zu nennen sind BGB, StGB, StPO, StVG, StVO, StVZO,
FeV und FZV. Bereichsübergreifende Gesetze wie BGB (z. B. §
823) und StGB (z. B. § 142) werden auszugsweise kommentiert.
Während der Inhalt durch Aktualität und Prägnanz überzeugt, ist
der Aufbau des Werkes meines Erachtens gewöhnungsbedürftig.
Ein Beispiel: Die §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 831, 839 BGB, §§
1, 13 HaftPflG sind alle nacheinander abgedruckt und werden
sodann in einer „Gesamtdarstellung“ der Haftungsgrundlagen
abgehandelt. Dies ist zwar eine mögliche Darstellungsweise, sie
entspricht aber eben gerade nicht dem typischen Aufbau eines
Kommentars, den man ja nicht des Gesamtbildes, sondern der
Einzelfragen wegen konsultiert.
Fazit: Das Bundle Verkehrsrecht bietet für rund 260 EUR eine
enorme Wissensfülle. Mehr Verkehrsrecht für weniger Geld
gibt es nicht. Ich persönlich würde jedoch ein Paket aus dem
Handbuch und dem sehr guten, ebenfalls bei Luchterhand
erschienenen Formularbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht
von Droncovic (siehe meine Rezension in der AdVoice 2/13,
S. 62) für eine noch praxisrelevantere und gelungenere
Kombination halten.
RA Henry Naeve, Hamburg
Gesamtes Verkehrsrecht
Schmerzensgeld
Haus/Krumm/Quarch Hrsg.,
1. Aufl. 2014, 2.805 S., 128,00 EUR,
Nomos Verlag
Jaeger/Luckey,
7. Aufl. 2014, 1.332 S., inkl. jBook, 119,00 EUR,
Luchterhand Verlag
Die verschiedenen Facetten des Verkehrsrechts fordern den Anwalt sehr. Der Kommentar Gesamtes Verkehrsrecht wartet damit
auf, die in der Praxis wichtigen Gesetze und Verordnungen zu
erläutern, und zwar das Verkehrszivil- und Versicherungsrecht,
Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht bis zum Verwaltungsrecht.
Das Werk setzt sich aus drei Teilen zusammen, nämlich einer
systematischen Darstellung, einer Schmerzensgeldtabelle und
einem Lexikon medizinischer Fachbegriffe. Der Aufbau entspricht damit grundsätzlich demjenigen der Konkurrenzwerke
(Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge; Slizyk, Beck›sche
Schmerzensgeld-Tabelle). Von diesen drei Standardwerken weist
das vorliegende den mit Abstand umfangreichsten Theorieteil
auf. Während die Schmerzensgeldtabelle bei den beiden anderen Werken ganz deutlich den Hauptteil bildet, steht hier der
lehr- bzw. handbuchartige Teil im Vordergrund.
Die Autoren um die Herausgeber, Klaus-Ludwig Haus, Carsten
Krumm und Matthias Quarch sind Kenner der Materie aus Anwaltschaft, Justiz und Verkehrsverwaltung. Ihr Ziel ist es, der
Praxis eine konzentrierte, praxisorientierte und aktuelle Kommentierung der entscheidenden Verkehrsrechtsbereiche zu
geben und deren Ineinandergreifen zu zeigen.
Das fünfteilige Werk bearbeitet in den Verkehrsvorschriften (Teil I)
z. B. das StVG, die Anhänge zu §§ 3 und 4 StVO (die Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren), die FeV, die StVZO oder das
FStrG. Teil II ist dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht gewidmet, mit Erläuterungen des OWiG, der Bußgeldkatalog-Verordnung, Lenk- und Ruhezeiten, dem StGB, einem Überblick zum
Strafverfahren und StPO-Vorschriften. Der zivilrechtliche Teil III
thematisiert die entscheidenden BGB-Vorschriften. Ferner offenbaren die Anhänge I-III zum BGB den Verlauf des Verkehrsunfall-Mandats, ein Muster zum Zivilprozess und die Soziale
Sicherung. Teil IV beleuchtet z. B. das VVG, das PflVG oder die
AKB 2008, bevor Teil V mit Länderberichten zur Regulierung von
Auslandsunfällen in Europa das Werk beendet.
Derzeit dürfte dieser Neuling der aktuellste Kommentar sein.
Das seit 1.5.2014 geltende Gesetz zur Änderung des StVG und
anderer Gesetze ist ebenso integriert wie die bis dahin geltende
Rechtslage. Auch die 9. VO zur Änderung der FeV und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.11.2013 ist beachtet. Somit sind das alte und neue Punktesystem erläutert.
Hervorzuheben sind Krumms Erläuterungen des § 25 StVG
und der Anhänge zu §§ 3, 4 StVO, ebenso wie Krenbergers und
Krumms Bearbeitungen der §§ 71, 74, 77, 77a, 79 und 80 OWiG
mit nützlichen Ausführungen zur Gesetzessystematik, guter Verständlichkeit, Hinweisen und Formulierungsmustern. Ferner sind
die Kommentierung des § 249 BGB mit Argumentationshilfen für
verschiedene Schadensersatzpositionen und – für den Anfänger
– die Anhänge I und II mit dem Verlauf des Verkehrsunfall-Mandats und der Musterzivilklage anzuraten.
Fazit: Das Gesamte Verkehrsrecht besticht mit Aktualität,
Verständlichkeit und seinem umfangreichen Angebot. Mit
diesem Konzept findet das Werk schnell seine Nutzer.
Die Theorie des Schmerzensgeldes wird in acht Kapiteln umfassend abgehandelt (geschichtliche Entwicklung des Schmerzensgeldes, Haftungstatbestände, Bemessungsumstände,
gerichtliches Verfahren, usw.). Im letzten Kapitel werden ausgewählte Schriftsatzmuster geboten, was ein Formularbuch zwar
nicht ersetzt, aber ein schönes Extra ist.
Die Darstellung ist durchgängig prägnant und praxisrelevant.
Besonders hervorheben möchte ich hier nur den Abschnitt über
die Bemessungsumstände, der bei der Mandatsbearbeitung
eine nützliche Inspirationsquelle ist und eine sehr umfassende
Kompilation relevanter Bemessungsfaktoren bietet, die in der
abschließenden „Checkliste für die Schmerzensgeldbemessung“
noch einmal zusammengefasst werden. Zudem wird aufgezeigt,
was bei der Heranziehung von Vergleichsfällen zu beachten ist.
Die Schmerzensgeldtabelle ist alphabetisch nach Körperteilen
und sodann nach der Höhe des Schmerzensgeldes geordnet.
Bestimmten Verletzungen, z. B. Schleudertraumata, sind hilfreiche allgemeine Hinweise vorangestellt. Bei der Zusammenstellung der Entscheidungen verfolgen die Autoren eine Reihe von
Grundsätzen, mit denen sie sich bewusst von der Konkurrenz abgrenzen wollen. Zum einen werden nur möglichst aktuelle Urteile
aufgenommen. Zum anderen wird immer (auszugsweise) die Begründung mit abgedruckt, wodurch verhindert wird, dass Äpfel
mit Birnen verglichen werden. Trotz alldem kann der Tabellenteil
wohl nicht „die“ Standardtabelle von Hacks/Wellner/Häcker ersetzen, die meines Erachtens noch übersichtlicher gestaltet ist
und mit der man aufgrund der schieren Menge an Vergleichsfällen im Zweifel doch noch mehr „Treffer“ landet.
Fazit: Wer sich vertieft mit dem Thema befassen und neben
einer Schmerzensgeldtabelle auch von theoretischem Wissen
profitieren möchte, ist mit diesem Werk bestens bedient.
RA Henry Naeve, Hamburg
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
AdVoice 02/14
59
Bücher-Forum
juris PraxisKommentar Internetrecht
Praxishandbuch Softwarerecht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Dirk Heckmann (Hrsg.),
4. Aufl. 2014, 1.374 S., inkl. E-Book und Online-Zugang,
159,00 EUR, Verlag juris GmbH
Jochen Marly,
6. Aufl. 2014, 932 S., mit CD-ROM, 139,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Köhler/Bornkamm,
32. Aufl. 2014, 2.220 S., 163,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Der juris PraxisKommentar Internetrecht ist kürzlich druckfrisch
in der vierten Auflage erschienen. In insgesamt zehn Kapiteln
widmen sich die Autoren, die aus verschiedenen juristischen Bereichen stammen, eingehend dem TMG, dem Domainrecht, dem
Urheberrecht, dem Recht der Telekommunikation am Arbeitsplatz, straf- und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und
der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern.
Mit der 6. Auflage liegt nunmehr die aktuelle Version eines der
Standardwerke zum Softwarerecht vor. Als Erstes fällt auf, dass
das inzwischen auf knapp 1.000 Seiten angewachsene Buch
auch weiterhin von einem Einzelautor geschrieben wird. Daher/
dennoch (?) umfasst das Buch alle im Softwarerecht relevanten
Themen und verknüpft sie auf bemerkenswerte Weise. Das Buch
erläutert die Grundlagen des Softwarerechts (z. B. Urheberrecht,
AGB oder Mängelrechte) ebenso wie aktuelle Sonderthemen
(Mobile Apps, Distribution oder Lizenzen).
Der Köhler/Bornkamm kommentiert das UWG, die Preisangabenverordnung, das Gesetz über Unterlassungsklagen bei
Verbraucherrechts- und anderen Verstößen sowie die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Damit werden neben
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch die wichtigsten damit zusammenhängenden Vorschriften kommentiert.
Der Kommentar besticht besonders dadurch, dass er sich sowohl
für die praktische also auch die wissenschaftliche Arbeit hervorragend eignet. Die Kommentierung ist übersichtlich strukturiert
und bietet eine kompakte, praxisorientierte Darstellung. Darüber
hinaus überzeugen die Genauigkeit und zahlreichen Quellenangaben. Das Werk informiert umfassend über die leitenden
Prinzipien des Wettbewerbsrechts und vermittelt ein gutes Verständnis. Die Formulierungen sind klar, anschaulich und lassen
sich gut lesen.
Neu sind die Darstellungen zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung innerhalb der Darstellung des E-Government und zum Gesetz zur Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs. Im Kapitel „E-Commerce“ sind die Änderungen
im Verbraucherrecht ab Juni 2014 bereits eingearbeitet.
Die Darstellung erfolgt nicht, wie man bei einem Kommentar
vermuten könnte, paragraphenweise, sondern nach Kapiteln geordnet. Die textlichen Ausführungen werden an einigen Stellen
mit Checklisten, Organigrammen und tabellarischen Übersichten
angereichert, die eine wertvolle Hilfe für praxisorientiertes Arbeiten bieten. So können beispielsweise online-AGB anhand der
tabellarischen Darstellungen in Kap. 4.2 (S. 430 ff., 474 ff.) auf die
häufigsten Fehler und auch die Informationspflichten von Anbietern überprüft werden. Die Ausführungen sind umfangreich,
ohne an Übersichtlichkeit einzubüßen. Von der Veröffentlichung
von „Partybildern“ in sozialen Netzwerken bis hin zur Strafbarkeit
des Klickbetrugs bleibt keine Rechtsfrage unbeantwortet.
Neben dem Buch in gedruckter Form darf der Kommentar auch
als E-Book heruntergeladen werden. Besonders hervorzuheben
ist auch die Möglichkeit der Online-Nutzung über die juris Datenbank, die zwar eine (kostenfreie) Registrierung voraussetzt,
jedoch einen deutlichen Mehrwert bietet, denn die zitierte Rechtsprechung ist über einen Klick auf den jeweiligen Link als Volltext
verfügbar. Zusätzlich wird die Onlineversion des Kommentars laufend aktualisiert. In einem sich so rasant entwickelnden Rechtsgebiet wie dem Internetrecht bietet diese Aktualität einen immensen
Wissensvorsprung. Die Nutzung von E-Book und Online-Version
sind auf 12 Monate begrenzt.
Fazit: Aktuell, detailreich und praxisnah – der juris PraxisKommentar Internetrecht ist ein Volltreffer.
RA Tim Wegmann, LL.M., Velbert
Die Erwägungen zur Bestimmung der Vertragsart bei Softwareentwicklungsverträgen sind gründlich und umfangreich aufbereitet. Es wird begonnen mit der Einteilung nach Anwenderkreis
und Überlassungszeit, sodann zwischen Individual- und Standardsoftware unterschieden. Die Sachqualität von Software wird
überzeugend bejaht. Nach der ausführlichen Darstellung von
Rechtsprechung und Literatur zieht Marly den überzeugenden
Schluss, dass ein Werkvertrag (nur) bei hohem Entwicklungsaufwand vorliegen kann, ansonsten ein Werklieferungsvertrag
besteht. Auch auf die Möglichkeit von Lizenzverträgen wird
eingegangen, jedoch wird nicht deutlich genug dargestellt, dass
diese praktisch keine Auswirkung auf die rechtliche Einordnung
der Verträge haben.
Angesichts der großen Reichweite, die das Softwarerecht inzwischen bietet, bleibt es nicht aus, dass manche Themen etwas kurz
kommen. So wird beispielsweise in dem Beitrag zu Schutzhüllenverträgen nur angedeutet, wie eine rechtswirksame Lösung
aussehen könnte. Das Kapitel zu mobilen Apps fasst die Rechtslage zwar korrekt zusammen, bleibt jedoch an der Oberfläche
– und versagt dem Leser den Hinweis auf das ausführliche Buch
von Solmecke/Taeger/Feldmann. Cloud Computing wird eher am
Rande erläutert.
Überzeugen kann weiterhin das Kapitel zu Leistungsstörungen,
in dem, basierend auf der allgemeinen zivilrechtlichen Rechtslage, ausführlich die softwarespezifischen Einzelheiten erläutert werden. Beispielsweise wird kompakt dargestellt, wann
Programmsperren einen Mangel darstellen und wann nicht.
Abgerundet wird das Buch durch die ausführliche Darstellung
softwarespezifischer Vertragsbestandteile und regelmäßig verwendeter AGB-Klauseln, wobei auch beispielsweise Weitergabeverbote überzeugend einbezogen werden.
Fazit: Das Praxishandbuch Softwarerecht von Jochen Marly
bietet auch in der neusten Auflage einen überzeugenden und
praxisnahen Überblick über die Probleme des Softwarerechts.
Es kann vorbehaltlos empfohlen werden.
Die 32. Auflage befindet sich auf dem aktuellsten Stand und
enthält bereits das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und die Änderungen des GWB durch die 8. Kartellnovelle.
Allein wegen dieser beiden Reformgesetze ist eine Anschaffung
anzuraten. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat
für die Praxis bedeutsame Änderungen der §§ 7, 8, 12 und 20
UWG, des § 5 UKlaG sowie des GKG und des RDG zur Folge.
Aufgrund des zunehmenden Einflusses des Unionsrechts wurden
auch die Abschnitte über die AGB-Kontrolle, den Wettbewerb
der öffentlichen Hand, die irreführende Preiswerbung und die
PreisangabenVO sowie über den Streitgegenstand grundlegend
überarbeitet.
Zur Aktualität trägt auch die Einarbeitung der neusten Entscheidungen des EuGH, des BGH sowie der Instanzgerichte bei. Dabei
seien nur beispielhaft die Entscheidungen Purely Creative, BEST
(EuGH) und Biomineralwasser, Unbedenkliche Mehrfachabmahnung, Solarinitiative (BGH) genannt.
Das Werk richtet sich an Richter, Rechtsanwälte, Unternehmen,
Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern,
Wirtschaftsverbände und Hochschulen. Begründet wurde das
Werk von einem ehemaligen Senatspräsidenten beim Kammergericht. Es wird heute von einem Richter am Oberlandesgericht
a. D. und einem vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
fortgeführt. Beide haben auch als Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren das UWG mitgeprägt.
Fazit: Der Köhler/Bornkamm ist für jeden, der mit dem Wettbewerbsrecht zu tun hat, unverzichtbar und zu Recht der
führende UWG-Kommentar. Er ist unbedingt auch für Wissenschaftler zu empfehlen, die sich mit wettbewerbsrechtlichen Themen befassen.
RA Matthias Lachenmann, Paderborn
Ass. Tilman Grieger, Stuttgart
60
AdVoice 02/14
Bücher-Forum
Gesellschaftsrecht
VwGO
Verteidigung im Revisionsverfahren
Henssler/Strohn (Hrsg.),
2. Aufl. 2014, 2.758 S., 269,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Posser/Wolff (Hrsg.),
2. Aufl. 2014, 1.484 S., 119,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Schlothauer/Weider,
2. Aufl. 2013, 964 S., 129,99 EUR,
Verlag C.F. Müller
Der Kurzkommentar von Henssler/Strohn erläutert auf fast 3.000
Seiten alle relevanten Einzelgesetze des Gesellschaftsrechts in
einem einzigen Band. Behandelt werden das BGB (in Auszügen),
das HGB (in Auszügen), das PartGG, das GmbHG, das AktG, das
GenG, das UmwG und – seit der Neuauflage – auch die InsO (in
Auszügen) und das AnfG (in Auszügen). Darüber hinaus befasst
sich ein weiterer Abschnitt mit dem Internationalen Gesellschaftsrecht und dort insbesondere mit der englischen Limited
und den Europäischen Gesellschaftsformen SE und SPE. In einem
Anhang zu § 161 AktG ist zudem der Wortlaut des Deutschen
Corporate Governance Kodex zu finden.
Der Posser/Wolff behandelt mit besonderem Blick auf die Bedürfnisse der Praxis das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Fast 90 Prozent der Revisionen scheitern! Insofern ist die strafrechtliche Revision aufgrund ihrer Beschränkung auf rechtliche
Fehler in Verfahren und Urteil einerseits und den enormen Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen nach
§ 344 Abs. 2 StPO andererseits als schwierigster strafrechtlicher
Rechtsbehelf einzustufen. Für eine erfolgreiche Revision ist beim
Verteidiger die genaue Kenntnis der möglichen Verfahrensfehler
unabdingbar.
Nach dem Abdruck der Vorschrift und einer kurzen Inhaltsübersicht erfolgt jeweils die eigentliche Kommentierung. Der Text liest
sich angenehm und flüssig. Auf Abkürzungen wird weitgehend
verzichtet. Schlüsselbegriffe fallen durch den Fettdruck sofort ins
Auge. Die Fußnoten sind auf das Wesentliche reduziert und stören so den Lesefluss, obwohl sie in den Text integriert sind, kaum.
Außerdem können durch Verweisungen auf andere Stellen im
Kommentar viele unnötige Wiederholungen vermieden werden.
Die Kommentierungen zur GmbH und zur AG nehmen aufgrund
der größeren Bedeutung in der Praxis naturgemäß den meisten
Umfang ein. Aber auch entlegenere Gebiete wie das Stiftungsrecht werden in der gebotenen Kürze dargestellt. Die Ausführungen sind insgesamt praxisnah und kompakt. Auch wenn der
Schwerpunkt der Darstellung auf der Erläuterung der herrschenden Meinung liegt, setzen sich die Autoren bei Bedarf auch kritisch mit ihr auseinander.
Das Werk befindet sich auf dem Stand Frühjahr 2013. Es berücksichtigt bereits die mittlerweile recht umfangreiche Rechtsprechung zu den Reformen der letzten Jahre wie MoMiG, ARUG,
VorstAG und ESUG. Da es sich um die 2. Auflage dieses Werkes
handelt, haben sich auf der einen Seite bei den Fußnoten noch
keine „Altlasten“ angesammelt, auf der anderen Seite konnten
die „Kinderkrankheiten“, insbesondere im Stichwortverzeichnis,
behoben werden.
Das Autorenteam besteht aus erfahrenen Richtern, Professoren,
Rechtsanwälten und Notaren und sorgt so für eine gute Mischung aus Praxis und Theorie.
Fazit: Mit dem Kurzkommentar von Henssler/Strohn erhält
man in einem einzigen Band Erläuterungen zu allen wichtigen gesellschaftsrechtlichen Gesetzen und spart sich so die
Anschaffung mehrerer Einzelkommentare. Dadurch relativiert sich auch der nicht ganz unerhebliche Preis von fast
270 EUR.
RAin Tanja Fuß, MPA, Stuttgart
Der Kommentar bietet einen guten Überblick über die aktuelle
Rechts- und Gesetzeslage sowie über Rechtsänderungen und
Rechtsprechungsentwicklungen. Dadurch ermöglicht der Posser/
Wolff dem Leser die sichere Anwendung des Verwaltungsprozessrechts und informiert diesen umfassend.
Das Werk überzeugt dabei vor allem durch seinen klaren und
gut strukturierten, dreistufigen Aufbau. Auf der ersten Ebene
erhält der Leser mit knappen Kurzerläuterungen einen Überblick, worauf anschließend eine ausführliche Kommentierung
folgt. Auf der dritten Ebene finden sich schließlich hilfreiche
Rechtsprechungsbeispiele und Praxistipps. Beispielsweise werden die Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes auf die
Entscheidungsreife des Prozesses behandelt und es wird auf die
mittlerweile immer größere Bedeutung von Mitwirkungspflichten der Beteiligten hingewiesen. Die Ausführungen sind präzise
und verständlich. Die Kommentierung lässt sich gut lesen und
ist flüssig geschrieben.
Im Vergleich zu der Vorauflage waren zahlreiche Gesetzesänderungen einzuarbeiten. Das Werk enthält unter anderem die
Neufassungen der §§ 55a und 55b VwGO sowie die Einfügung
der neuen §§ 55d und 55d VwGO (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs). Dabei sind den Neufassungen der §
55a und 55b VwGO der bisherigen Fassung und deren Kommentierung jeweils vorangestellt. Vorteilhaft an dieser Darstellung ist,
dass die Rechtsänderungen für den Leser rasch und übersichtlich
zu erfassen sind. Neben den übrigen Gesetzesänderungen wurden auch neue Literatur und Gerichtsentscheidungen berücksichtigt und eingearbeitet.
Gerichtet ist der Kommentar an Rechtsanwälte, vor allem
Fachanwälte für Verwaltungsrecht, aber auch an Verwaltungsrichter und die vielen Praktiker in Verwaltung, Kommunen,
Verbänden und Unternehmen sowie an Universitäten. Herausgegeben wird das Werk von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht und einem Professor. Unter den Autoren befinden sich
überwiegend Praktiker aus Rechtsprechung, Verwaltung und
Anwaltschaft.
Fazit: Der Posser/Wolff ist ein praxisorientierter Kommentar
und als Arbeitsmittel bei der täglichen Arbeit nur zu empfehlen. Die Kommentierung ist auf dem aktuellsten Stand
und liefert dem Praktiker schnelle Ergebnisse zu konkreten
Sachfragen. Insbesondere erweisen sich auch die Praxishinweise, die an vielen Stellen eingebunden sind, als sehr
hilfreich.
Hier setzt das Werk „Verteidigung im Revisionsverfahren“ – bearbeitet von den erfahrenen Strafverteidigern Reinhold Schlothauer und Hans-Joachim Weider – an. Nach kurzer Einleitung
folgen Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens (Teil 1).
Kern des Handbuchs ist Teil 2 mit den Verfahrensrügen inklusive
Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen. Teil 3 zeigt in
angemessener Kürze die Begründung der Sachrüge.
Charakteristikum des Werks ist das Konzept der Autoren. Dem
Gang der Hauptverhandlung folgend, erläutern sie das Revisionsrecht aus der Perspektive möglicher Rügen, deren komplizierte Voraussetzungen sie detailliert aufbereiten. Anhand von
über 300 Rügen und Rügevarianten stellen sie die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers und die
Anforderungen an den Revisionsvortrag dar. Das verwendete
Fragesystem hilft, auf mögliche Fehlerquellen aufmerksam zu
werden und ordnungsgemäß zu rügen. Weitere Ausführungen
dienen dem Nutzer, um die Revisionsbegründung anzufertigen
oder die Form- und Fristerfordernisse von der Einlegung des
Rechtsmittels bis über dessen Entscheidung seitens des Revisionsgerichts zu wahren.
Die zweite Auflage präsentiert den aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur zum Revisionsrecht. Erstmalig sind die
Neuerungen im GVG und JGG durch das Gesetz zur Besetzung
der Großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung
integriert. Völlig neu bearbeitet ist der Abschnitt zu Revisionsmöglichkeiten bei Erörterungen vor oder während der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung (Teil 2, Kapitel
13), der genau das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren
und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2013
beachtet. Den Teil zur Begründung der Sachrüge erweiterten die
Autoren um Rügemöglichkeiten typischer Beweiswürdigungsund Strafzumessungsfehler.
Fazit: Der Schlothauer/Weider ist ein erstklassig konzipiertes
Handbuch, das den Strafverteidiger darin schult, Verfahrensfehler zu finden, zu beurteilen und erfolgreich Revisionsbegründungen zu formulieren.
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
Ass. Tilman Grieger, Stuttgart
AdVoice 02/14
61
Bücher-Forum
Formularbuch und Praxis
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Kersten/Bühling (Hrsg.),
24. Aufl. 2014, 2.968 S., inkl. CD-ROM und jBook,
299,00 EUR, Carl Heymanns Verlag
Der Kersten/Bühling erscheint mittlerweile bereits in der 24.
Auflage. Er hat sich über die Jahre zu einem Standardwerk auf
seinem Gebiet entwickelt. In die Neuauflage sind die Änderungen
des Gerichts- und Notarkostenrechts ebenso eingearbeitet wie
die Änderung des § 17 IIa BeurkG und die erst 2015 in Kraft
tretende ErbrechtsVO.
Die Darstellung der einzelnen Inhalte würde den Umfang dieser
Rezension sprengen, erwähnenswert ist jedoch, dass – neben
dem Notarverfahrensrecht – die essenziellen Bereiche des Zivilrechts von der Bearbeitung umfasst sind.
Zwar wendet sich das Werk in erster Linie an Notare, jedoch bedeutet dies nicht, dass das Buch für Rechtsanwälte verzichtbar
wäre. Denn beispielsweise das Recht der Schuldverhältnisse,
welchem immerhin über 600 Seiten gewidmet sind, gehört zum
„täglich Brot“ eines jeden Rechtsanwalts. Die „Anwaltstauglichkeit“ ergibt sich auch aus dem Umstand, dass von den Bearbeitern etwa ein Drittel zugelassene Rechtsanwälte sind.
Die insgesamt mehr als 1.700 Muster sind auch auf der beigefügten CD-ROM enthalten. Daneben ist der gesamte Inhalt
der Druckausgabe kostenfrei als jBook verfügbar. Die zitierten
Rechtsprechungsnachweise sind in dieser Onlineversion als Volltext verlinkt. Auch für den anwaltlichen Praktiker sind viele der
Muster durchaus eine Erleichterung der täglichen Arbeit. So
finden sich beispielsweise neben den Mustern für Wohnraumund Gewerbemietvertrag auch Formulierungshilfen für die Gestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Die Textbausteine für die Testamentserstellung sind ebenfalls für
Rechtsanwälte eine willkommene Arbeitshilfe, die in der täglichen Praxis ihre Daseinsberechtigung hat.
Fazit: Der Kersten/Bühling ist ein Schwergewicht auf dem
Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Den Stempel „uneingeschränkt praxistauglich“ kann man dem Werk guten
Gewissens aufdrücken. Die Nutzung als jBook erleichtert die
Recherche zusätzlich und führt dazu, dass man selbst bei
einem beachtlichen Umfang von knapp 3.000 Seiten den
Überblick nicht verliert. Viele der umfangreich kommentierten Muster sind auch für Rechtsanwälte eine gewinnbringende Arbeitshilfe.
RA Tim Wegmann, LL.M., Velbert
FamFG
Horndasch/Viefhues (Hrsg.),
3. Aufl. 2014, 2.010 S., inkl. jBook, 139,00 EUR,
ZAP Verlag
Die dritte Auflage des FamFG Kommentar von Horndasch/
Viefhues verbindet den wissenschaftlichen Anspruch mit einer
praxisorientierten Kommentierung der Materie. Daher haben die
Autoren die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung und
Literatur analysiert, Formulare aktualisiert und die Entwicklung
der Rechtsanwendung eingearbeitet.
Das vierzehnköpfige Autorenteam besteht aus Anwälten, Richtern, Rechtspflegern und Hochschullehrern, mithin erfahrene
Kenner des familiengerichtlichen Verfahrens und der vom
FamFG weiter betroffenen Bereiche der Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlasssachen, Teilungs- und Registersachen.
Der Buchaufbau spiegelt einerseits die Bedeutung der Kommentierung, andererseits die Bedeutung der Praxisvermittlung wider.
In Teil 1 sind die FamFG-Normen erläutert. Teil 2 bietet einen
großen Fundus an Musterschriftsätzen zum Allgemeinen Teil,
dem Verfahren in Familiensachen, den Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass-, Teilungs- und Registersachen, bevor in Teil
3 das für Rechtsanwälte wichtige Thema Anwaltsgebühren und
Gerichtskosten aufgearbeitet ist.
Besonders erwähnenswerte, weil gelungene Kommentierungen
sind Horndaschs Erläuterungen der Kindschaftssachen (§§ 151168a), Roßmanns Erläuterungen im Rahmen der Unterhaltssachen (§§ 231-260) und die umfassenden und gut verständlichen
Kommentierungen der Vorschriften zum Betreuungs- und Unterbringungsverfahren der §§ 271-341 von Beermann. Ferner
sei auf die grundlegenden Veränderungen im Kostenrecht und
Neuerungen zu den Anwaltsgebühren von Sinouh und Volpert
hingewiesen. Auffällig wie nützlich ist, dass das Werk permanent
mit Hinweisen, Praxistipps, Beispielsfällen, (Wert-) Berechnungen
oder Übersichten gespickt ist. Darüber hinaus bietet es zu jedem
Verfahren im Formularteil ausführliche Musterschriftsätze als
Arbeitshilfe. Über das jBook ist dem Nutzer über das Online-Portal „Jurion“ der Zugriff auf die Onlineversion mit allen zitierten
Entscheidungen und Gesetzestexten möglich.
Fazit: Der Kommentar FamFG von Horndasch/Viefhues ist ein
für die Praxis überaus hilfreicher und zuverlässiger Ratgeber
mit vielen Musterformularen. Aufgrund seiner fundierten
und praxisbezogenen Kommentierungen der familiengerichtlichen Verfahren nach dem FamFG und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vom neuen
FamFG betroffen sind (z. B. Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren etc.) sollte kein Anwalt das Werk aus den
Augen verlieren.
Fälle und Lösungen
zur Abrechnung in Mietsachen
Marc Dickersbach,
1. Aufl. 2013, 376 Seiten, 49,00 EUR,
Deutscher AnwaltVerlag
Das Honorar zu ermitteln, gehört zum Basiswissen jedes Praktikers. Zu schnell wird im Arbeitsalltag eine Gebühr vergessen. Hier
sorgt das Werk für Abhilfe.
In den Kapiteln kommen nicht nur Abrechnungen nach dem
RVG vor, sondern auch solche nach Vergütungsvereinbarungen.
Weitere Unterteilungen sind z. B. die Vergütung in Beratungshilfemandaten, bei der außergerichtlichen Vertretung oder in
verschiedenen Gerichtsverfahren. Letztere sind beispielsweise
der Urkundsprozess, das einstweilige Verfügungs-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren. Jedem Kapitel gehen allgemeine Ausführungen zu der Abrechnung voraus. Anschließend
werden die Besonderheiten dargestellt, wie z. B. bei der Fälligkeit,
Verjährung oder den Abrechnungsvoraussetzungen. Natürlich
fehlen nicht Hinweise zu den Anrechnungen anderer Gebühren.
Im praktischen Teil jedes Kapitels werden Schritt für Schritt zahlreiche Fälle mit der korrekten Abrechnung vorgestellt. Den kurzen Sachverhalten folgen Lösungen in Form einer Abrechnung in
Zahlen mit Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer.
Drei Kapitel beschäftigen sich mit dem Gegenstandswert im Allgemeinen, in Wohnraum- und in Geschäftsraumangelegenheiten. Bei Wohnraum- und Gewerberaumangelegenheiten helfen
erneut zahlreiche Beispiele, um alles Wissenswertes vom Standard- bis zum Spezialfall zu erfahren. Das Buch schließt mit dem
Kapitel zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs gegenüber
dem Auftraggeber. In der gebotenen Kürze sind hier allgemeine
Informationen zum Vorgehen bei außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit zu finden.
Der Autor Marc Dickersbach ist Rechtsanwalt in Köln und spezialisiert auf Miet- und Immobilienrecht. Er ist bekannt als Referent in Fachanwaltslehrgängen und als Mitautor mietrechtlicher
Fachbücher.
Fazit: Anhand der praktischen Beispiele im Buch lässt sich
schnell das passende Beispiel zur eigenen Akte finden. Besonderheiten bei der Abrechnung sind sofort erkennbar. Für
ganz individuelle Abrechnungsprobleme dienen Hinweise in
Fußnoten auf Urteile und weiterführende Literatur. Die Lektüre ergibt so manchen Aha-Effekt: Nicht selten sind oft geübte, aber falsche Abrechnungen zur Gewohnheit geworden.
Daher empfiehlt sich das Buch nicht nur für Berufsanfänger,
sondern auch für erfahrenen Kollegen. Viele allgemeine Beispielsfälle lassen sich auf andere Rechtsgebiete außerhalb
des Mietrechts übertragen.
RA Stefan Zeidler, Kassel
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
62
AdVoice 02/14
Autorenverzeichnis
Christian Rekop, LL.M.,
leitet die Abteilung Online-Datenbanken der Hans Soldan GmbH in Essen.
Er ist zu Steuer- und Rechtsdatenbanken bundesweit als Referent tätig
und informiert Kanzleien, Unternehmen, Verbände, Anwaltvereine & Kam­
mern über Wissensmanagement & Fachinformationsbeschaffung im Netz.
[email protected]
Oliver Schwartz,
Rechtsanwalt, Leiter Fortbildung, Software & Marktplatz-Recht bei
Soldan, beschäftigt sich als langjähriger Produktmanager für Kanzleisoftware und juristische Fachportale sowie als Referent und Autor
von Fachbeiträgen mit dem Thema Kanzleitechnik und -software.
[email protected]
Sandra Viol
ist Justiziarin beim Musikvertrieb Groove Attack in Köln. Die Assessorin legte im Referendariat ein besonderes Gewicht auf internationale
Beziehungen und absolvierte ihre Wahlstage beim Deutschen Entwicklungsdienst DED (heute GIZ).
Susanne Kleiner
ist freie PR-Beraterin, Texterin, Journalistin sowie Mediatorin in München
und kooperiert mit Rechtsanwälten als Expertin für Litigation-PR. Sie berät
zu Kanzlei-PR und Markenstrategie. Als Dozentin und zertifizierte Trainerin
vermittelt sie persönliche und mediale Kommunikationskompetenz.
www.susanne-kleiner.de
Werdet AdVoice-Autoren!
Wir suchen Autoren, die Lust haben, mit uns zusammen juristische Welten auszuleuchten. Wir
sind auf Eure Ideen und Anre­gungen gespannt und
freuen uns auf Eurer Beiträge. Meldet Euch per
Mail bei der Redaktion.
Schickt Eure Vorschläge und Texte an:
[email protected]
Ann-Kathrin Dreber
ist seit 2013 selbständige Rechtsanwältin in Eschwege, im Januar 2014
gründete sie eine Sozietät mit ihrem Kollegen Kevin Faber. Dreber ist
Fachanwältin für Familienrecht und absolviert derzeit ihre Fachanwaltsausbildung in den Bereichen Erbrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht.
[email protected]
Ruth Nobel
Die im Jahre 1981 in Herdecke (Ruhr) geborene Ruth Nobel ist seit 2010 zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie ist Fachanwältin für Sozialrecht und Regionalbeauftragte des Forums Junge Anwaltschaft im Landgerichtsbezirk Bochum.
www.rechtsanwaeltin-nobel.de
Kevin Faber
ist selbständiger Rechtsanwalt in Eschwege. Er ist Fachanwalt für Familienrecht und absolviert derzeit seine Notarsausbildung.
[email protected]
Isabella Spittler
(geb. 1978) ist Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Strafrecht und Baurecht. Sie ist Regionalbeauftragte des Forums Junge Anwaltschaft im Landgerichtsbezirk Freiburg und CDU-Mitglied. Zuvor war sie wissenschaftliche
Mitarbeiterin im Deutschen Bundestag.
www.prill-fidler.de
Astrid Bauer
studierte Rechtswissenschaften in Rostock und ist derzeit Referendarin im OLG-Bezirk Brandenburg/Havel. Zwischen Studium und
Referendariat arbeitete sie in einer Unternehmensberatung. Ihr Interessenschwerpunkt liegt im Datenschutzrecht.
Marcus Hegelein
geboren 1976, studierte Rechtswissenschaften in Trier und Madrid. Er gründete
2006 in Köln die Kanzlei ABHR und ist seit 2011 Fachanwalt für Sozialrecht.
Hegelein ist Sprecher des Ausschusses Junge Anwälte im Kölner Anwaltverein
sowie Regionalbeauftragter für Köln im Forum Junge Anwaltschaft des DAV.
www.abhr-koeln.de
Andreas Hansmeier
war nach dem Jura-Studium zunächst als freier Mitarbeiter in einem
mittelständischen Anwaltsnotariat tätig. Seit 2012 ist er angestellter
Rechtsanwalt bei Scheuch & Lindner, Rechtsanwälte, bei dem Bundesgerichtshof und Karlsruhe.
Steffen Eube
ist angestellter Jurist bei der HDI Firmen und Privat Versicherung AG und dort
im Zentralen Underwriting Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung tätig.
[email protected]
Dipl.-Math. Peter Schramm
ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt
am Main.
[email protected], www.pkv-gutachter.de
Lea Hogrefe-Weichhan
ist selbständige Rechtsanwältin in Kiel. Zuvor arbeitete sie für deutsch-dänisches Steuerbüro. Sie ist spezialisiert auf Schmerzensgeldansprüche, Verkehrs- und Pferderecht.
www.kuestenkanzlei.de
Johannes Fiala
ist Bankkaufmann, Betriebswirt und promovierter Jurist, der sich mit
Kapitalanlage-, Bank- und Versicherungsbetrug beschäftigt.
www.fiala.de
Tobias Sommer
ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei 24 IP Law Group.
Er war als freier Journalist tätig und ist seit 2006 Chefredakteur der AdVoice.
[email protected]
AdVoice 02/14
63
Das letzte Wort
Zum Schluss das Allerletzte!
Fotos Titelseite:
1-2 Andrea Vollmer
Anwälte verbünden sich gegen Totalüberwachung
„Es ist das Allerletzte“, empfinden viele Bürgerinnen und Bürger, dass der US-Geheimdienst NSA
massenhaft und anlasslos Telefonate, SMS- sowie
E-Mail-Kommunikation mitschneidet und speichert. Die US-Administration wehrt sich gegen
den Vorwurf unrechtmäßigen Verhaltens mit der
simplen Begründung, dass alle Geheimdienste der
Welt ganz selbstverständlich so agierten. Die
einst positiv konnotierte Äußerung „Yes, we can“
von Hoffnungsträger Barrack Obama erhält so
eine deutlich andere Bedeutung.
Das euphorische Wendegefühl in den transatlantischen Beziehungen, das noch am Beginn der NachBush-Ära stand, ist trauriger Ernüchterung gewichen. Zwar, so versicherte der US-Präsident, soll
das „Merkel-Handy“ nicht mehr abgehört werden.
Die Absichten der Regierungen aller Länder werden
jedoch weiterhin von den Diensten ausgewertet,
lautet die klare Botschaft des mächtigsten Manns
der Erde. Eher halbherzig und devot wirken hingegen die nun doch auf Grund zunehmenden öffentlichen Drucks angekündigten strafrechtlichen Ermittlungen von Bundesanwalt Harald Range gegen
die Praxis der NSA. Im Fokus steht hierbei jedoch
nur das Kanzlerinnen-Handy und nicht die Kommunikationsdaten betroffener Bundesbürger.
Das geht vielen Juristen nicht weit genug, weswegen sich immer deutlicher Widerstand formiert. In
Hamburg haben sich „Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ (rechtsanwaelte-gegen-totalueberwachung.de) zusammengeschlossen, um für
mehr Freiheit und Bürgerrechte zu demonstrieren.
Inzwischen folgen über 6.000 Unterstützer dem
organisierten Anwaltsprotest, darunter Bürger,
Hochschullehrer, Richter und Notare. Ob der Aufschrei der Entrüstung zu mehr effektivem Datenschutz in Deutschland führt? AdVoice behält die
Thematik im Auge und wird hierüber berichten.
RA Patrick Ruppert, Köln
Y
Demonstration von Anwälten vor dem Berliner Reichstag gegen die Überwachung der NSA.
Foto: Andrea Vollmer
3 Marvin Siefke_pixelio.de
Impressum:
Redaktion: Stefanie Salzmann, RA Patrick Ruppert /
Bildredaktion: Andrea Vollmer / Bücherforum: RA Jens Jenau /
V.i.S.d.P.: RA Tobias Sommer (Chefredakteur)
Anschrift wie Herausgeber
Fotos S. 2: Stephan Eichler, Stefan Höderath
Herausgeber: Geschäftsführender Ausschuss
des FORUMs Junge Anwaltschaft im DAV, Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel. 030/7261520
Erscheinungsweise:
vierteljährlich (1./2./3./4. Quartal)
Es gilt die Anzeigenpreisliste 1/2014
Anzeigen: sales friendly
Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos
Siegburger Str. 123, 53229 Bonn
Tel. 0228/97898-10, Fax: 0228/97898-20
E-Mail: [email protected]
Bezugspreis: 48,00 Euro (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten
für 4 Ausgaben / Einzelheft: 14,50 Euro / Für Mitglieder des
FORUMs Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein
ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten.
ISSN 1437-3084
Layout / Satz: gudman design weimar, www.gudman.de
Lektorat: Nora Döring, BILDART
Druck: Buch- & Kunstdruckerei Keßler GmbH, Weimar
Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren
und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des
Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wider.
Redaktionsschluss Heft 3/2014: 22. Juli 2014
AdVoice 03/14
Umwelt
Deutschland ist mit Umweltsünden übersät.
Wir zeigen Euch in der nächsten Ausgabe
der AdVoice, was aus spektakulären Verfahren um Atomkraftwerke, Flughäfen und
Braunkohleabbau geworden ist, interviewen Umweltaktivisten, Rechtsanwälte und
Wissenschaftler, die auf diesen Baustellen
national und international unterwegs sind
und versuchen Lüge und Wahrheit über diverse Öko-Labels herauszufinden. Wenn Ihr
etwas zu diesem wichtigen Thema beitragen möchtet:
Schreibt an [email protected]
64
AdVoice 02/14
f
AUTORENAUFRUF
JuraNews
JuraNews
BRAUCHT EUCH
ALS AUTOREN!
Alle Neuigkeiten, die die Berufsausübung
unmittelbar betreffen, nämlich aktuelle
Entscheidungen aus dem Standes- und
Gebührenrecht sowie wichtige und nützliche Meldungen, die es lohnt, an Kollegen
weiterzugeben, sind herzlich willkommen.
Wir veröffentlichen sie unter der Rubrik
JuraNews.
Dazu braucht die AdVoice Eure Mitarbeit.
Meldet Euch als Autoren, nehmt Kontakt mit der Redaktion auf und teilt Euer
Wissen. Auch Informationen von und für
Referendare sind willkommen
Eure AdVoice-Redaktion
> [email protected]
!
AdVoice 2_14 druck def.indd 65
Alle FORUM-Autoren nehmen am Jahresende
automatisch an einer Verlosung teil. Zu gewinnen gibt es Tablet/Smartphone/E-Reader
sowie Fachliteratur und Software.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
ADVOICE 02/14
65
04.07.14 09:27
iPad
iPad mini
iPhone
Kostenloser Download
im App Store
RA-Mobile ist die universelle App mit
zahlreichen juristischen Arbeitshilfen.
Die integrierten Gesetze, Entscheidungen,
Kommentare und anwaltlichen Recherchen
machen das Smartphone zum unverzichtbaren anwaltlichen Begleiter.
RA-Mobile ist unabhängig von jeder
Kanzleisoftware einsetzbar.
www.ra-mobile.de
INFOLINE 0800 726 42 76