BgA - INTECON
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Dauerdefizitäre Tätigkeiten und andere Brennpunkte der kommunalen Besteuerung Dipl.-Finw. Bernd Leippe Agenda Dauerdefizitäre Tätigkeiten Andere Brennpunkte der kommunalen Besteuerung Zunehmende Umsatzsteuerproblematik 2 Dauerdefizitäre Tätigkeiten 3 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes BFH v. 22.8.2007, I R 32/06, BStBl 2007 II S. 961 „Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH ohne Verlustausgleich und ggf. ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme einer vGA“ BMF-Schreiben v. 7.12.2007 Nichtanwendungserlass Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008 Gesetzliche Absicherung des steuerlichen Querverbundes BMF-Schreiben v. 12.11.2009 Anwendungsschreiben „Der Querverbund ist ein an Komplexität kaum noch zu überbietendes Regelungsmonstrum“ (Gosch, Kommentar zum KStG, 2. Auflage 2009, § 8 Rz. 1044c) 4 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes Jahressteuergesetz 2009 keine Folgen aus vGA bei begünstigten Dauerverlustgeschäften auch für dauerdefizitäre BgA ist ein Einkommen zu ermitteln gesetzliche Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze Regelungen zur Verlustnutzung BMF-Schreiben 12.11.2009 Zusammenfassungsgrundsätze Einkommensermittlung Ausschluss von vGA Verlustnutzung Spartentrennung Organschaft GewSt 5 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) kann mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn 1. sie gleichartig sind, 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder 3. BgA i.S.d. Absatzes 3 – Katalogbetriebe - vorliegen: Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen Ein BgA kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden 6 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze Gemeinde BgA Bad A BgA Bad B gleichartig ( 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG) ➥ Zusammenfassung möglich 7 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze Gemeinde BgA Stadtwerke BHKW BgA Bad nicht gleichartig ( 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG), aber enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht ( 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG) ➥ Zusammenfassung möglich 8 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze Gemeinde BgA Stadtwerke BgA Verkehr Versorgung und Verkehr nicht gleichartig, aber Katalogbetriebe ( 4 Abs. 6 Nr. 3 KStG) ➥ Zusammenfassung möglich 9 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze Gemeinde BgA Stadtwerke Hoheitsbetrieb Abwasser 4 Abs. 6 Satz 2 KStG: ➥ keine Zusammenfassung möglich 10 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 4 Abs. 6 KStG: „Mitschlepptheorie“ Gemeinde BgA Bad A BgA Bad B BHKW BgA Stadtwerke gleichartig ( 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG) ➥ Zusammenfassung möglich Zusammenfassung nach 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG nur, wenn Verflechtung von Bad A/Bad B zu BgA Stadtwerke von einigem Gewicht 11 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 4 Abs. 6 KStG: „Kettenzusammenfassung“ Gemeinde BgA Bad A BgA Bad B BHKW BgA Stadtwerk Verflechtung ( 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG) ➥ Zusammenfassung möglich Zusammenfassung nach 4 Abs. 6 Nr. 3 KStG nur, wenn BgA Stadtwerke/BgA Bad einen Versorgungsbetrieb darstellt (Prägung muss vorliegen; überwiegen reicht nicht aus) 12 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 4 Abs. 6 KStG: Verpachtungs-BgA i.S.d. 4 Abs. 4 KStG Ein Verpachtungs-BgA bedeutet Überlassung der wesentlichen Grundlagen des Betriebs Für die Zusammenfassung ist nicht auf die Verpachtungstätigkeit, sondern auf die Tätigkeit des Pächters abzustellen Werden nicht alle wesentlichen Grundlagen überlassen, liegt kein Verpachtungs-BgA, sondern grundsätzlich Vermögensverwaltung vor 13 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 1 Satz 2 KStG: Einkommen auch für Verlustbetriebe zu ermitteln Bei Betrieben gewerblicher Art i.S.d. § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG Unternehmen von jPdöR sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind 14 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 1 KStG: Keine Rechtsfolgen einer vGA bei begünstigten Dauerverlustgeschäften BFH-Urteil vom 22.8.2007, I R 32/06, BStBl 2007 II S. 961 Gemeinde Gewinnaufschlag? v G A 80 GmbH Kosten 100 Entgelt 20 Bürger 15 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 1 KStG: Keine Rechtsfolgen einer vGA bei begünstigten Dauerverlustgeschäften Die Rechtsfolgen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind 1. bei BgA und 2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Das gilt bei Kapitalgesellschaften nur, wenn - die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf jPdöR entfällt und - nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen ➥ keine Einkommens-Hinzurechnung wegen vGA und ➥ keine KapESt nach 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG 16 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 1 KStG: Keine Rechtsfolgen einer vGA bei begünstigten Dauerverlustgeschäften Gemeinde > 50 % trägt Verluste alleine GmbH ÖPNV Stadtwerke 17 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus - verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei jPdöR zu einem Hoheitsbetrieb gehört ➥ ➥ kein Totalgewinn (+ steuerfreie Erträge ./. nicht abzugsfähige Ausgaben) ausgeglichenes Ergebnis („schwarze Null“) auch begünstigt 18 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe/Bereiche; die genannten Betätigungen sind nur beispielhaft (Interpretationsspielraum) Verkehrsbereich: ÖPNV, Parkraumbewirtschaftung Umweltbereich: Gewerbemüllentsorgung Sozialbereich: Kindergarten, Senioreneinrichtung Kulturbereich: Bibliothek, Zoo, Museum, Theater Bildungsbereich: Kurse von Kammern, Volkshochschule Gesundheitsbereich: Krankenhaus, Bad, Sport-/Kuranlagen Nicht begünstigt: Wirtschaftsförderung, Tourismusbetriebe, Messeveranstaltungen, Stadtmarketing, Stadthallen, Bürgerhäuser 19 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte „Normale“ vGA (§ 8 Abs. 3 KStG) sind nicht begünstigt Gemeinde Verpachtung Grundstück für 1 statt angemessen 100 ➥ vGA von 99 BgA (./. 50) Bisheriges Einkommen Hinzurechnung vGA (nicht begünstigt) Zu versteuern ./. 50 + + 99 49 20 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG setzt voraus, dass die Geschäfte selbst getätigt werden Werden nur Wirtschaftsgüter an Dritte überlassen, damit diese vergleichbare Geschäfte tätigen können, liegt grundsätzlich kein begünstigtes Dauerverlustgeschäft vor (z.B. Überlassung einer Multifunktionshalle an verschiedene Veranstalter) Führt die Überlassung zur Annahme eines (dauerdefizitären) Verpachtungs-BgA und übt in diesen Fällen der Pächter selbst ausschließlich die in § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG aufgeführten Tätigkeiten aus, ist § 8 Abs. 7 KStG auf den Verpachtungs-BgA anzuwenden 21 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte Gemeinde Gemeinde BgA Theater VerpachtungsBgA Theater diverse Theatergesellschaften ➥ begünstigtes DVG (Kultur) ➥ begünstigtes DVG (ausschließlich) Kulturbereich 22 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte Gemeinde Theateraufführung Orchesterdarbietung BgA Stadthalle ➥ kein begünstigtes DVG (kein Verpachtungs-BgA; auch nicht ausschließlich begünstigte Zwecke) Kongressveranstaltung Parteitag 23 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 KStG: Dauerverlustgeschäfte einer Personengesellschaft Gemeinde BgA Beteiligung Beteiligung der jPdöR an einer Mitunternehmerschaft ist ein eigenständiger BgA BgA-Eigenschaft auch dann, wenn PersG Dauerverluste erwirtschaftet, da Gewinnerzielung nicht Voraussetzung ist Keine Liebhaberei Beteiligung PersGes 24 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 7 KStG: Dauerverlustgeschäfte einer Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft Gemeinde GmbH Beteiligung PersGes „Segmentierung“ ./. Die aus den einzelnen Tätigkeiten der PersG der GmbH zuzurechnenden Einkünfte sind bei ihm nur steuerrelevant, soweit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt Daher sind Verlustgeschäfte – auch begünstigte Dauerverlustgeschäfte – bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen Damit stellt sich die Frage, ob eine Zurechnung der anteiligen Verluste eine vGA zur Folge hat + 25 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 8 KStG: Verlustnutzung bei BgA Gemeinde BgA A BgA B ./. + BgA A + B ./. ➥ Übernahme des Verlustvortrags, wenn BgA A und BgA B gleichartig i.S.d. 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG sind 26 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 8 KStG: Verlustnutzung bei BgA Gemeinde BgA A BgA B ./. + ./. Verluste des BgA A werden bis zur Trennung „eingefroren“ BgA A + B ➥ keine Verlustübernahme, wenn BgA A und BgA B nur nach 4 Abs. 6 Nr. 2 oder 3 KStG zusammengefasst werden 27 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 8 KStG: Verlustnutzung bei BgA Gemeinde BgA A + B BgA C ./. ./. ./. Verluste des BgA A+B bzw. des BgA C werden bis zur Trennung „eingefroren“ ➥ ./. BgA D Neuer BgA D (ohne Verlustvortrag), wenn dem BgA, in dem mehrere nicht gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst sind, ein weiterer 28 Tätigkeitsbereich zugeführt wird Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 9 KStG: Verlustfeststellung JStG 2010 – Rechtsgrundlage für die gesonderte Verlustfeststellung in der jeweiligen Sparte „Dem § 8 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“ 29 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes 8 Abs. 9 KStG: Spartenrechnung bei Eigengesellschaften Gemeinde GmbH A B C Zusammenfassung unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 6 KStG bei der Spartenbildung zwingend zu beachten Sparte 1: hoheitliche DVG gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG (jeweils gesonderte Sparte) Sparte 2: zusammenfassbare Tätigkeiten (jeweils gesonderte Sparte) und übrige DVG (jeweils gesonderte Sparte) Sparte 3: verbleibende Tätigkeiten in einer einheitlichen Sparte 30 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes Spartenrechnung ist äußerst komplex und streitanfällig Den einzelnen Sparten sind zuzuordnen Sämtliche Geschäftsvorfälle „in sachgerechter Weise“ Personal-, Verwaltung-, Overheadkosten nach sachgerechtem Verteilungsschlüssel Ebenso Abschreibungen für Wirtschaftsgüter mehrerer Sparten Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz Vorhandener Verlustvortrag zum 31.12.2008 Beteiligungserträge? Getrennte Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für jede Sparte – Hinzu- und Abrechnungen sind aufzuteilen Gilt auch für die Gewerbesteuer 31 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes Problemstellungen und Kritik Rechtlich handelt es sich um vGA, aber die Folgerungen sind nicht zu ziehen Obendrein können die Verluste (= vGA) zur Verrechnung mit Gewinnen verwendet werden Ggfs. unzulässige Beihilfe nach EU-Recht; Finanzverwaltung: Altbeihilfen; BFH: Vorlage an EuGH? Einschränkende Definition des Versorgungsbetriebs – keine Tätigkeiten beim Endkunden Möglicher Reflex auf Definition der Verkehrsbetriebe? Besonderheiten der „Mitschlepptheorie“ und „Kettenzusammenfassung“ 32 Dauerdefizitäre Tätigkeiten Gesetzliche Absicherung des Querverbundes Problemstellungen und Kritik Weitere Konkretisierung der begünstigten Dauerverluste wünschenswert Definition eines neuen Grundsatzes der Unmittelbarkeit („selbst ausüben“) – Gesetzesgrundlage? Ausschließlichkeit in Verpachtungsfällen Schulschwimmen kein Teil des öffentlichen Bades Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen an Personengesellschaften Komplexität der Spartentrennung – Problem der Zuordnung 33 Andere Brennpunkte der kommunalen Besteuerung 34 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Körperschaftsteuer Eingrenzung der hoheitlichen Tätigkeit – Keine hoheitliche Tätigkeit bei potenziellem Wettbewerb BMF-Schreiben v. 11.12.2009, IV C 7, S 2706/07/10006, BStBl I 2009 S. 1597 Vereinfacht: Hoheitliche Tätigkeit bestimmt sich nach Bundes- oder Landesrecht Handelt es sich um eine „gesetzlich zugewiesene Aufgabe“? Liegt eine spezialgesetzliche Regelung vor? Aber: bei Wettbewerbssituation = BgA Nur wenn durch Anschluss- und Benutzungszwang ein Wettbewerb ausgeschlossen wird, liegt eine hoheitliche Tätigkeit vor 35 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Körperschaftsteuer Wie lange ist die Nichtaufgriffsgrenze von 30 678 € noch zu halten? FG München v. 30.1.2008, 14 K 161/07, EFG 2008 S. 1071 Umsatzgrenze umsatzsteuerlich nicht relevant; - Revision anhängig: BFH XI R 17/08 „Die Verwaltungsauffassung, wonach die Unternehmereigen-schaft vom Erreichen der körperschaftsteuerlichen Umsatzgrenze für Betriebe gewerblicher Art anhängt, ist überholt.“ So auch Niedersächsisches FG v. 22.3.2010, 16 K 11189/08; BFH-Urteil v. 17.3.2010, XI R 17/08, DStR 2010 S. 2234 (Fahrzeug mit Werbeaufdruck) Fragen: 1. Schlägt das auf die Körperschaftsteuer durch? 2. BgA-Definition zukünftig durch Umsatzsteuerrecht bestimmt? 36 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer 1. Problem: Nationales Recht vs. EU-Recht Nationales Recht: Grundsatz: jPdöR nicht steuerpflichtig Ausnahme: BgA (bestimmt sich nach Körperschaftsteuer) EU-Recht: Grundsatz: jede nachhaltige entgeltliche Leistung steuerbar Ausnahme: jPdöR erbringt hoheitliche Leistungen und es kommt nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen keine feste Geringfügigkeitsgrenze (30.678 €) keine Besonderheiten bei Vermögensverwaltung Rückausnahme: hoheitliche Leistungen mit Wettbewerbsbezug 37 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer 2. Problem: Bundesrechnungshof – Bericht v. 4.11.2004 Durchführung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch andere jPdöR (Aufgabenauslagerungen) sollen steuerpflichtig sein, wenn gegen Entgelt ein kommunales Gebietsrechenzentrum die Datenverarbeitung in bestimmten Bereichen für eine Kommune erledigt; das Finanzrechenzentrum eines Landes anhand ihm überstellter Datensätze die Steuererklärungsvordrucke für ein anderes Land versendet; das Rechenzentrum des Bundes die Datenverarbeitung in bestimmten Bereichen für andere rechtlich selbständige jPdöR, die keine Gebietskörperschaften sind, erledigt; eine Gemeinde das Abwasser für die Nachbargemeinde beseitigt; eine Stadt den Hausmüll der Nachbargemeinde entsorgt. 38 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer 3. Problem: Ausdehnung der Unternehmereigenschaft EuGH v. 04.06.2009, C-102/08, UR 2009 S. 484 Sachverhalt: Überlassung eines Bürogebäudes an eine IHK zur teilweisen Eigennutzung und ansonsten Untervermietung an Unternehmer Rechtsfrage: Kann Eigentümer in Bezug auf den durch die IHK an Unternehmer weitervermieteten Teil den Vorsteuerabzug geltend machen Kann IHK insoweit unternehmerisch tätig sein ? 39 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer 3. Problem: Ausdehnung der Unternehmereigenschaft EuGH v. 4.6.2009: Soweit keine explizite gesetzliche Einordnung der Vermietungstätigkeit als im Rahmen der öffentlichen Gewalt durchgeführt, ist grds. von wirtschaftlicher Tätigkeit Bestätigt durch BFH v. 20.8.2009, auszugehen. Zudem ist grundsätzlich Kriterium der V R 70/05, BFH/NV Wettbewerbsverzerrung zu beachten 2009 S. 2077 gilt auch zu Gunsten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts Richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Gesetze 40 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer 4. Problem: Wegfall der Vermögensverwaltung BFH v. 15.04.2010, V-R-10/09, BFH/NV 2010 S. 1574 Sachverhalt: Überlassung von Standplätzen für Automaten durch Universität und Überlassung von Personal und Sachmitteln an Bedienstete der Universität zur Durchführung von Nebentätigkeiten Rechtsfrage: Ist in der Überlassung der Standplätze sowie der Sachund Personalmittel eine unternehmerische und damit eine umsatzsteuerbare Leistung zu sehen ? 41 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer 4. Problem: Wegfall der Vermögensverwaltung BFH v. 15.04.2010: BgA bei Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage Anders, wenn jPdöR sich den Sonderregelungen des öffentlichen Rechts bedient Kann allerdings dann in unternehmerische Tätigkeit umschlagen, wenn es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt Abstellen auf ertragsteuerliche Abgrenzung ist für umsatzsteuerliche Zwecke unbeachtlich Entscheidend ist, ob die jPdöR auf zivilrechtlicher Basis oder auf öffentlich-rechtlicher Basis tätig wird 42 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die Praxis: Tätigwerden aufgrund privatrechtlicher Grundlage = BgA Tätigwerden aufgrund öffentlich-rechtlicher Grundlage grundsätzlich Hoheitsbetrieb Ausnahme: wettbewerbsrelevante Tätigkeit damit: Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerbar neu: BFH kommt zu diesem Ergebnis im Wege der richtlinienkonformen Auslegung richtlinienkonforme Auslegung auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen Finanzverwaltung hat Rechtsprechung anzuwenden Beachte: Kein Problem, sofern Vermögensverwaltung steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG Auswirkung: Vermietung, Sponsoring usw. Aktuelle Info FinMin Brandenburg 43 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer Steuerliche Sphären der jPdöR keine KSt / GewSt Hoheitsbetrieb KSt / GewSt Vermögensverwaltung Betrieb gewerblicher Art nicht steuerbar steuerbar keine USt USt Steuersatz 0 %, 7 % oder 19 % 44 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer Seeling-Modell zum 1.1.2011 gestoppt JStG 2010 setzt Art. 168a MwStSystRL um: Änderung des § 3 Abs. 9a UStG und Einführung eines neuen § 15 Abs. 1b UStG für gemischt-genutzte Grundstücke = Vorsteuerabzug ist auf die unternehmerische Verwendung beschränkt! Ändert sich innerhalb von 10 Jahren der unternehmerische Verwendungsanteil, erfolgt eine Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs über § 15a Abs. 8 UStG n.F. um: Voraussetzung: Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmensbereich 100 %ige Zuordnung z.B. durch Schreiben an Finanzamt Neuregelung betrifft nur solche Grundstücke, die nach dem 1.1.2011 erworben wurden oder mit deren Herstellung erst nach dem 1.1.2011 begonnen wurde 45 Andere Brennpunkte Entwicklungen bei der Umsatzsteuer Seeling-Modell zum 1.1.2011 gestoppt Seeling-Modell bedeutete Vorsteuerabzug für die nichtunternehmerische Nutzung wurde sofort ausbezahlt Rückzahlung erfolgte durch Versteuerung über einen Zeitraum von 10 Jahren Beispiel: Vorsteuerabzug Rathaus (mit 15 % Ratskeller) unentgeltliche Wertabgabe: anteilige Anschaffungskosten (verteilt auf 10 Jahre) 500.000 € x 19 % USt x 10 Jahre = Summe 950.000 € 95.000 € x 10 950.000 € 46 Andere Brennpunkte Überlassung von Sportstätten Vermögensverwaltung oder BgA Etliche Sportstätten laufen Gefahr, ihre BgA-Eigenschaft zu verlieren, weil die Finanzverwaltung nur noch Vermögensverwaltung annimmt OFD Münster v. 2.3.2007 v. 3.2.2009 Betrieb der Sportstätten ist insbesondere von der vermögensverwaltenden Tätigkeit abzugrenzen gegen Vermögensverwaltung Überlassung an viele kurzfristig wechselnde Nutzer zusätzliche Leistungen (Bühnen- und Tribünenauf- und -abbau, Reinigung, Security, etc.) Einrichtung, z.B. Eigenbetrieb (R 6 Abs. 4 KStR) Überlassung ausschließlich an verschiedene Vereine begründet noch keine gewerbliche Vermietungstätigkeit Nur Sportstätten mit gewerblichen Einkünften dürfen wegen Gleichartigkeit zusammengefasst werden 47 Andere Brennpunkte Überlassung von Sportstätten Vermögensverwaltung oder BgA Auffassung der OFD Münster für die Praxis erhebliche Verunsicherung Praxis der Bp: Zusammenfassung nur von Sportstätten bei zusätzlichen, über eine Vermögensverwaltung hinausgehenden Leistungen oder die durch „andere als Vereine“ genutzt werden Finanzverwaltung lässt außer acht, dass die Gemeinden nicht unerhebliche Zusatz-, Neben- und Serviceleistungen erbringen Verkehrssicherungspflicht Bauunterhaltungspflicht Diverse Serviceleistungen Gestaltungsempfehlung: Nutzungsüberlassung nicht ausschließlich an einen Verein – Überlassungen an mehrere Vereine und private Dritte mit Übernahme umfangreicher Nebenleistungen 48 Andere Brennpunkte Überlassung von Sportstätten - Fehlende Entgeltlichkeit Bei nicht kostendeckender Verpachtung dauerdefizitärer Einrichtungen an einen privaten Betreiber und gleichzeitiger Zahlung eines Betriebskostenzuschusses nimmt die Finanzverwaltung eine Saldierung vor – Verlust der BgA-Eigenschaft Gemeinde Verpachtung Dauerdefizitäre Einrichtung Entgelt Betrieb durch einen privaten Betreiber Kämmerei Zuschuss 49 Andere Brennpunkte Überlassung von Sportstätten - Fehlende Entgeltlichkeit OFD Hannover v. 23.9.2009 bestreitet die Entgeltlichkeit der Verpachtung, wenn der Zuschuss an den Betreiber höher ist als das vertragliche Entgelt Wirtschaftlich ist die Gemeinde nicht bereichert, sondern belastet Eine entgeltliche Verpachtung ist zu verneinen, so dass keine BgA-Eigenschaft besteht Dies gilt auch für Fälle einer Betriebsaufspaltung gegenüber einer Eigengesellschaft 50 Andere Brennpunkte Überlassung von Sportstätten - Fehlende Entgeltlichkeit Bei Vorliegen eines Verpachtungsbetriebes ist die Vereinnahmung des Pachtzinses zweifellos betrieblich veranlasst Es liegt deshalb eine Betriebseinnahme dieses BgA vor Dagegen ist der Zuschuss an den Betreiber nicht betrieblich, sondern außerbetrieblich veranlasst, z.B. aus sozialpolitischen, sportpolitischen Gründen Es handelt sich nicht um eine Betriebsausgabe des BgA Deshalb keine Rechtfertigung für eine Saldierung 51 Andere Brennpunkte Überlassung von Sportstätten - Fehlende Entgeltlichkeit BgA gilt steuerrechtlich als verselbständigte „virtuelle“ Kapitalgesellschaft Bei der steuerlichen Einordnung und Beurteilung von Sachverhalten ist daher von 2 Ebenen auszugehen Betriebssphäre Außerbetriebliche Sphäre Deshalb sind Zahlungen unmittelbar aus der außerbetrieblichen Sphäre an den privaten Betreiber möglich Gestaltungsempfehlung: Zuschusszahlungen nicht an privaten Pächter/Betreiber, sondern an Nutzer/Nutzergruppen – verwaltungsintern eindeutige Zuordnung der Zuschusszahlung bei der Kämmerei 52 Andere Brennpunkte Überlassung von Sportstätten - Bemessungsgrundlage Abschnitt 2.11 Abs. 18 S. 6 UStAE regelt für Schulschwimmen in einem öffentlichen Bad: Unentgeltliche Wertabgabekann nach den im öffentlichen Badebetrieb erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden. Regelung ist für andere Sportanlagen anwendbar, wenn diese in vergleichbarer Weise auch der Öffentlichkeit gegen Entgelt zur Verfügung stehen; so FinMin NRW in einem Einzelfall, vgl. auch OFD Frankfurt/M. vom 24.1.2007 – S 7206 A – 7 – St 11 53 Andere Brennpunkte Überlassung von Sportstätten - Bemessungsgrundlage Praxis: Versteuerung der Überlassung von Sportanlagen an Vereine in analoger Anwendung dieser Vereinfachungsregelung nach dem Drittentgelt FinMin NRW: „Dies gilt nicht, wenn die Sportanlagen ausschließlich dem Schul- und Vereinssport dienen, und diese Einrichtungen somit nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Eine Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe bei diesen Sportstätten nach den für andere der Öffentlichkeit zugänglichen Sportstätten erhobenen Eintrittsgeldern ist daher nicht möglich.“ Bemessungsgrundlage sind in diesen Fällen die durch die Überlassung der Sportstätten entstandenen Ausgaben; vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 3 UStAE Gestaltungsempfehlung: Schul- und Vereinssport stets in Einrichtungen, die auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen 54 Andere Brennpunkte Interkommunale Kooperationen Bei interkommunalen Kooperationen ist zu unterscheiden zwischen der Übertragung der Aufgabenverantwortung und der Übertragung der Durchführung der Aufgabe (Erfüllungsgehilfe) Übertragung der Aufgabenverantwortung nur möglich, wenn dies gesetzlich zulässig ist Übertragung der Durchführung der Aufgabe gegenüber dem Hoheitsbereich = (noch) Beistandsleistung gegenüber dem Nicht-Hoheitsbereich = umsatzsteuerbare Leistung 55 Andere Brennpunkte Interkommunale Kooperationen Übertragung der Aufgabenverantwortung = Chemische Untersuchungsämter (Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) Arbeitsgemeinschaft CUÄ CUA Gemeinde A CUA Gemeinde B Gemeinde E Leistungen innerhalb der Arge Leistungen außerhalb der Arge Gemeinde F CUA Gemeinde C CUA Gemeinde D 56 Andere Brennpunkte Interkommunale Kooperationen Übertragung der Durchführung der Aufgabe – wirtschaftliche Tätigkeit Grünflächen- Gemeinde A AöR B pflege Übertragung der Durchführung einer wirtschaftliche Tätigkeit löst Umsatzsteuer aus 57 Andere Brennpunkte Interkommunale Kooperationen Übertragung der Durchführung der Aufgabe – hoheitliche Tätigkeit Datenverarbeitung für Gemeinde A Gemeinde B Gehaltsabrechnungen Übertragung der Durchführung einer hoheitlichen Tätigkeit stellt (noch) eine nicht umsatzsteuerbare Beistandsleistung dar 58 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik 59 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zuschuss oder Leistungsentgelt Die Umsatzsteuer greift um sich – Mitteltransfer der öffentlichen Hand wird zunehmend mit Umsatzsteuer belegt Gesellschaftsrechtliche Einlagen Betriebskostenzuschüsse „Verunglückte“ Gesellschaftsverträge Zuwendungsverträge Zielvereinbarungen EU-Betrauungsakt 60 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zuschuss oder Leistungsentgelt Dauerbrenner: Zuschuss oder Entgelt BFH v. 11.4.2002 – V R 65/00, BStBl 2002 II S. 782 BFH v. 29.10.2008 – XI R 76/07, BFH/NV 2009 S. 759 Nr. 5 Keine Leistung gegen Entgelt wenn die Übernahme der Verluste die weitere Tätigkeit der Gesellschaft ermöglichen soll Zahlungen für eine nach dem Gesellschaftsvertrag aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit der GmbH sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung BFH v. 20.4.1988 – X R 3/82, BStBl 1988 II S. 792 Keine zielgerichtete, konkrete Leistung bei Geldmitteln zu Betätigung in Erfüllung des Gesellschaftszwecks 61 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zuschuss oder Leistungsentgelt Neuere Urteile nehmen Entgelt an BFH v. 27.11.2008 – V R 8/07, BStBl 2009 II S. 397 Mittel für die Übernahme einer Aufgabe aus dem Kompetenzbereich der öffentlichen Hand sind umsatzsteuerbar Kritisch: Lippross in DStR 2009 S. 781 BFH v. 18.12.2008 – V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749 Zuschuss einer Gemeinde an einen Verein für die Ausrichtung eines Stadtfestes ist umsatzsteuerpflichtig Leistung im allgemeinen oder öffentlichen Interesse hindert nicht an der Steuerbarkeit Bei einem gegenseitigen Vertrag zur Ausführung von Leistungen ist grundsätzlich ein Leistungsaustausch anzunehmen 62 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zuschuss oder Leistungsentgelt Neuere Urteile nehmen Entgelt an BFH v. 18.06.2009 - V R 4/08, BStBl II 2010 S. 310 Übernahme des Betriebs von (ehemals) städtischen Einrichtungen (Tierpark, Schwimmbad, Sportplatz) durch einen Unternehmer unter Ausgleich der Verluste BFH v. 20.08.2009 – V R 30/06, UR 2009 S. 800 Zuschusszahlungen für die Entsorgung von Klärschlamm Direkter Vorteil der Gemeinde und damit in Fortführung der Rechtsprechung Leistungsaustausch anzunehmen 63 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zuschuss oder Leistungsentgelt Neuere Urteile nehmen Entgelt an BFH v. 11.02.2010 - V R 30/08, nv, (Betrieb eines Schwimmbades) Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages grundsätzlich Leistungsaustausch Förderung der Allgemeinheit oder öffentliches Interesse ist unerheblich Ebenso, ob die Leistung für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts letztlich dem Nutzen der Allgemeinheit dient 64 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zuschuss oder Leistungsentgelt Auffassung der Finanzverwaltung Abschnitt 10.2 UStAE Maßgeblich ist der Grund der Zahlung Zuwendungen auf der Grundlage des Haushaltsrechts i.V.m. den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sind in der Regel echte Zuschüsse Grund der Zahlung: die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Förderung des Zuwendungsempfängers und nicht der Erwerb eines verbrauchsfähigen Vorteils durch den Zuwendungsgeber Problematisch: besondere Nebenbestimmungen über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus 65 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zuschuss oder Leistungsentgelt Auffassung der Finanzverwaltung So auch OFD Frankfurt/M. v. 22.1.2010, S 7200 A – 215 – St 111 Haushaltsbeschluss über Zuwendungsbescheid + Allgemeine Nebenbestimmungen = typisierend ist von einem echten Zuschuss auszugehen Gestaltungsempfehlung: Verlustabdeckung bei begünstigten Dauerverlusten im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Einlage 66 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Gesellschaftsrechtliche Einlagen Folgerungen aus der Neuregelung des Querverbundes Begünstigte Dauerverluste Dauerverluste werden nicht als vGA behandelt deshalb kein Erfordernis, die Verluste zu beseitigen Verluste werden -wie bisherdurch gesellschaftsrechtliche Einlagen ausgeglichen Verluste stehen damit zur Verrechnung mit Gewinnen zur Verfügung kein Handlungsbedarf Nicht begünstigte Dauerverluste Dauerverluste werden als vGA behandelt deshalb besteht Erfordernis, die Verluste zu beseitigen Verluste werden -anders als bisher- durch Betriebskostenzuschüsse in der GuV ausgeglichen Verluste stehen damit zur Verrechnung mit Gewinnen nicht zur Verfügung Handlungsbedarf Risiko Umsatzsteuer! 67 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Gesellschaftsrechtliche Einlagen Finanzverwaltung erkennt gesellschaftsrechtliche Einlagen (noch) an BFH v. 27.4.2000 - I R 12/98, nicht veröffentlicht Zuschüsse der Gemeinde für Investitionen im Bereich der Wasserversorgung erhöhen grundsätzlich den Gewinn Sind also als sonstige betriebliche Erträge zu buchen OFD Cottbus v. 13.1.2004 S 2706 – 28 – St 224, LfSt Bayern v. 21.8.2006 S 2706 – 27 St 31 N Für eigene Zuschüsse einer Trägerkörperschaft an ihren BgA bzw. der Anteilseigner an ihre Eigengesellschaft ist von einer einkommensneutralen Kapitalzuführung (d.h. Einlage) auszugehen Dies gilt zumindest bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des o.a. BFH-Urteils 68 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Gesellschaftsrechtliche Einlagen Rechtsprechung nimmt weiterhin Betriebseinnahmen an FG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2009 – 12 K 8287/06 B, EFG 2009 S. 736 Überträgt der mittelbare Gesellschafter (hier das Land) einer GmbH eine Aufgabe, die er zunächst selbst wahrgenommen hatte, und sodann unentgeltlich ein Grundstück, das für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, so ist darin eine mit dem gemeinen Wert anzusetzende Betriebseinnahme der GmbH zu sehen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; Az. BFH: I B 16/09 69 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Gesellschaftsrechtliche Einlagen Aus der kommunalen Praxis Bei defizitären BgA versagt die Finanzverwaltung in einem Einzelfall die Anerkennung von Einlagen Die für den laufenden Betrieb bestimmten Mittel des gemeindlichen Haushalts sind regelmäßig steuerpflichtige Betriebseinnahmen, da sie durch den Betrieb veranlasst sind. „Eine Behandlung von Haushaltsmitteln als Einlagen setzt hingegen voraus, dass sie entweder Zweckfrei oder ausdrücklich zur Verstärkung der Kapitalrücklage geleistet werden.“ Folge: BgA hat ausgeglichenes Ergebnis Es gibt keine defizitären BgA Es gibt keine Verlustfeststellungen Es gibt keine Zugänge zum Einlagekonto 70 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Betriebskostenzuschüsse Gestaltungsziel: Bei nicht begünstigten Dauerverlusten Beseitigung der Dauerverlustsituation durch Zahlung von Betriebskostenzuschüssen auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides Risiko Umsatzsteuer Formulierungsvorschlag: „Die Stadt gewährt ihrer Eigengesellschaft … zur Förderung der Allgemeinheit aus allgemeinpolitischen Gründen für das Jahr 2011 eine Zuwendung in Höhe des in dem beigefügten Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 ausgewiesenen und festgestellten Verlustausgleichs in Höhe von … €. Damit soll die Gesellschaft zugleich allgemein in die Lage versetzt werden, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen.“ 71 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik „Verunglückte“ Gesellschaftsverträge Bei Verlustabdeckungen besteht ein generelles Umsatzsteuerrisiko, insbesondere wenn die Verlustübernahme bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird Beispiel Gemeinde unterhält eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft als Eigengesellschaft Gegenstand des Unternehmens = Durchführung der Wirtschaftsförderung für die Gemeinde = Leistung an die Gemeinde Verlustausgleich = vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung durch die Gemeinde = Entgelt Folge: Umsatzsteuerbelastung 72 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zuwendungsverträge Vereine erhalten umfangreiche Zuschüsse zur Fehlbetragsfinanzierung oder institutionellen Förderung z.B. in den Bereichen Sport Kultur Soziales Jugendpflege Vereine drängen vermehrt auf eine vertragliche Absicherung dieser Zuwendungen Bei verunglückter Vertragsgestaltung drohen Umsatzsteuerbelastungen Formulierungsvorschlag: „Die Stadt gewährt dem Verein … zur Förderung der Allgemeinheit aus sport-/ kultur-/sozialpolitischen oder jugendpflegerischen Gründen für das Jahr 2011 eine Zuwendung in Höhe von … €. Damit soll der Verein zugleich allgemein in die Lage versetzt werden, sich in 73 Erfüllung seines Satzungszwecks zu betätigen.“ Zunehmende Umsatzsteuerproblematik Zielvereinbarungen Mit der Entwicklung eines qualifizierten Beteiligungsmanagements schließen Gemeinden mit ihren Beteiligungsgesellschaften vermehrt Zielvereinbarungen ab Inhalt der Zielvereinbarung ist die Verpflichtung der Gesellschaft auf Erfüllung von konkret bezeichneten operativen Zielen Es stellt sich die Frage, ob die Konkretisierung von Leistungen in der Zielvereinbarung möglicherweise zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch führt Gestaltungsziel: Bei Zielvereinbarungen auf eine ins Detail gehende Konkretisierung möglichst verzichten, um Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden 74 Zunehmende Umsatzsteuerproblematik EU-Betrauungsakt Verlustausgleich ist grundsätzlich eine unzulässige Beihilfe Beihilfefreie Ausgestaltung von Ausgleichszahlungen nach der Freistellungsentscheidung (sog. Monti-Paket) Betrauungsakt Bemessung der Parameter Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensationen Keine Beihilfe bei Unternehmen mit Umsatz 100 Mio. € und 30 Mio. € Ausgleichsleistungen Ohne Schwellenwert: Krankenhäuser und sozialer Wohnungsbau Gestaltungsziel: Betrauungsakt mit hinreichender Konkretisierung nach EU-Recht bei gleichzeitiger Vermeidung der Umsatzsteuer 75 Wir sind am Ende! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 76