BgA - INTECON

Transcription

BgA - INTECON
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
und andere Brennpunkte der
kommunalen Besteuerung
Dipl.-Finw. Bernd Leippe
Agenda

Dauerdefizitäre Tätigkeiten

Andere Brennpunkte der kommunalen
Besteuerung

Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
2

Dauerdefizitäre Tätigkeiten
3
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes





BFH v. 22.8.2007, I R 32/06, BStBl 2007 II S. 961
 „Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH ohne
Verlustausgleich und ggf. ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Trägerkörperschaft) führt
regelmäßig zur Annahme einer vGA“
BMF-Schreiben v. 7.12.2007
 Nichtanwendungserlass
Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008
 Gesetzliche Absicherung des steuerlichen Querverbundes
BMF-Schreiben v. 12.11.2009
 Anwendungsschreiben
„Der Querverbund ist ein an Komplexität kaum noch zu überbietendes Regelungsmonstrum“
(Gosch, Kommentar zum KStG, 2. Auflage 2009, § 8 Rz. 1044c)
4
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
Jahressteuergesetz 2009
keine Folgen aus vGA bei
begünstigten Dauerverlustgeschäften
auch für dauerdefizitäre
BgA ist ein Einkommen zu
ermitteln
gesetzliche Festschreibung
der Zusammenfassungsgrundsätze
Regelungen zur Verlustnutzung
BMF-Schreiben 12.11.2009
Zusammenfassungsgrundsätze
Einkommensermittlung
Ausschluss von vGA
Verlustnutzung
Spartentrennung
Organschaft
GewSt
5
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze
 Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) kann mit einem oder mehreren
anderen BgA zusammengefasst werden, wenn
1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht
oder
3. BgA i.S.d. Absatzes 3 – Katalogbetriebe - vorliegen:
Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas,
Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem
Hafenbetrieb dienen

Ein BgA kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst
werden
6
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze
Gemeinde
BgA Bad A
BgA Bad B
gleichartig ( 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG)
➥ Zusammenfassung möglich
7
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze
Gemeinde
BgA Stadtwerke
BHKW
BgA Bad
nicht gleichartig ( 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG),
aber enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche
Verflechtung von einigem Gewicht ( 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG)
➥ Zusammenfassung möglich
8
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze
Gemeinde
BgA Stadtwerke
BgA Verkehr
Versorgung und Verkehr nicht gleichartig,
aber Katalogbetriebe ( 4 Abs. 6 Nr. 3 KStG)
➥ Zusammenfassung möglich
9
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
4 Abs. 6 KStG: Festschreibung der Zusammenfassungsgrundsätze
Gemeinde
BgA Stadtwerke
Hoheitsbetrieb
Abwasser
4 Abs. 6 Satz 2 KStG:
➥ keine Zusammenfassung möglich
10
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
4 Abs. 6 KStG: „Mitschlepptheorie“
Gemeinde
BgA Bad A
BgA Bad B BHKW
BgA Stadtwerke
gleichartig ( 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG)
➥ Zusammenfassung möglich
Zusammenfassung nach 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG nur, wenn Verflechtung
von Bad A/Bad B zu BgA Stadtwerke von einigem Gewicht
11
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
4 Abs. 6 KStG: „Kettenzusammenfassung“
Gemeinde
BgA Bad A
BgA Bad B BHKW
BgA Stadtwerk
Verflechtung ( 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG)
➥ Zusammenfassung möglich
Zusammenfassung nach 4 Abs. 6 Nr. 3 KStG nur, wenn BgA
Stadtwerke/BgA Bad einen Versorgungsbetrieb darstellt (Prägung muss
vorliegen; überwiegen reicht nicht aus)
12
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
4 Abs. 6 KStG: Verpachtungs-BgA i.S.d.



4 Abs. 4 KStG
Ein Verpachtungs-BgA bedeutet Überlassung der wesentlichen
Grundlagen des Betriebs
Für die Zusammenfassung ist nicht auf die Verpachtungstätigkeit,
sondern auf die Tätigkeit des Pächters abzustellen
Werden nicht alle wesentlichen Grundlagen überlassen, liegt kein
Verpachtungs-BgA, sondern grundsätzlich Vermögensverwaltung
vor
13
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 1 Satz 2 KStG: Einkommen auch für Verlustbetriebe zu
ermitteln
Bei Betrieben gewerblicher Art i.S.d. § 4 sind die Absicht, Gewinn zu
erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
nicht erforderlich
§ 4 Abs. 1 Satz 2
KStG
Die Absicht, Gewinn zu
erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind
nicht erforderlich
§ 2 Abs. 1 Satz 1
GewStG
Unternehmen von jPdöR
sind gewerbesteuerpflichtig,
wenn sie als stehende
Gewerbebetriebe anzusehen sind
14
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 1 KStG: Keine Rechtsfolgen einer vGA bei
begünstigten Dauerverlustgeschäften
BFH-Urteil vom 22.8.2007,
I R 32/06, BStBl 2007 II S. 961
Gemeinde
Gewinnaufschlag?
v
G
A
80
GmbH
Kosten 100
Entgelt
20
Bürger
15
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 1 KStG: Keine Rechtsfolgen einer vGA bei
begünstigten Dauerverlustgeschäften

Die Rechtsfolgen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind
1. bei BgA und
2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil
sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.
Das gilt bei Kapitalgesellschaften nur, wenn
- die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf
jPdöR entfällt und
- nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die
Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen
➥
keine Einkommens-Hinzurechnung wegen vGA und
➥ keine KapESt nach 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG
16
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 1 KStG: Keine Rechtsfolgen einer vGA bei
begünstigten Dauerverlustgeschäften
Gemeinde
> 50 %
trägt Verluste
alleine
GmbH
ÖPNV
Stadtwerke
17
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte

Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus
-
verkehrs-,
umwelt-,
sozial-,
kultur-,
bildungs- oder
gesundheitspolitischen
Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes
Entgelt unterhalten wird
oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer
Tätigkeit ist, die bei jPdöR zu einem Hoheitsbetrieb gehört
➥
➥
kein Totalgewinn (+ steuerfreie Erträge ./. nicht abzugsfähige Ausgaben)
ausgeglichenes Ergebnis („schwarze Null“) auch begünstigt
18
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte


§ 8 Abs. 7 Satz 2 KStG enthält eine abschließende Aufzählung
der Gründe/Bereiche; die genannten Betätigungen sind nur
beispielhaft (Interpretationsspielraum)
 Verkehrsbereich:
ÖPNV, Parkraumbewirtschaftung
 Umweltbereich:
Gewerbemüllentsorgung
 Sozialbereich:
Kindergarten, Senioreneinrichtung
 Kulturbereich:
Bibliothek, Zoo, Museum, Theater
 Bildungsbereich:
Kurse von Kammern, Volkshochschule
 Gesundheitsbereich:
Krankenhaus, Bad, Sport-/Kuranlagen
Nicht begünstigt:
Wirtschaftsförderung, Tourismusbetriebe, Messeveranstaltungen,
Stadtmarketing, Stadthallen,
Bürgerhäuser
19
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte

„Normale“ vGA (§ 8 Abs. 3 KStG) sind nicht begünstigt
Gemeinde
Verpachtung
Grundstück für 1
statt angemessen
100
➥ vGA von 99
BgA
(./. 50)
Bisheriges Einkommen
Hinzurechnung vGA
(nicht begünstigt)
Zu versteuern
./.
50
+
+
99
49
20
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte



§ 8 Abs. 7 Satz 2 KStG setzt voraus, dass die Geschäfte selbst
getätigt werden
Werden nur Wirtschaftsgüter an Dritte überlassen, damit diese
vergleichbare Geschäfte tätigen können, liegt grundsätzlich kein
begünstigtes Dauerverlustgeschäft vor (z.B. Überlassung einer
Multifunktionshalle an verschiedene Veranstalter)
Führt die Überlassung zur Annahme eines (dauerdefizitären)
Verpachtungs-BgA und übt in diesen Fällen der Pächter selbst
ausschließlich die in § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG aufgeführten
Tätigkeiten aus, ist § 8 Abs. 7 KStG auf den Verpachtungs-BgA
anzuwenden
21
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte
Gemeinde
Gemeinde
BgA Theater
VerpachtungsBgA Theater
diverse Theatergesellschaften
➥
begünstigtes
DVG (Kultur)
➥ begünstigtes
DVG
(ausschließlich)
Kulturbereich
22
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 Satz 2 KStG: Definition Dauerverlustgeschäfte
Gemeinde
Theateraufführung
Orchesterdarbietung
BgA Stadthalle
➥ kein begünstigtes
DVG (kein Verpachtungs-BgA; auch nicht
ausschließlich
begünstigte Zwecke)
Kongressveranstaltung
Parteitag
23
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 KStG: Dauerverlustgeschäfte einer
Personengesellschaft

Gemeinde

BgA Beteiligung

Beteiligung der jPdöR an einer Mitunternehmerschaft ist ein eigenständiger BgA
BgA-Eigenschaft auch dann, wenn PersG
Dauerverluste erwirtschaftet, da Gewinnerzielung nicht Voraussetzung ist
Keine Liebhaberei
Beteiligung
PersGes
24
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 7 KStG: Dauerverlustgeschäfte einer
Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft

Gemeinde

GmbH

Beteiligung
PersGes
„Segmentierung“
./.
Die aus den einzelnen Tätigkeiten der
PersG der GmbH zuzurechnenden
Einkünfte sind bei ihm nur steuerrelevant,
soweit Gewinnerzielungsabsicht
vorliegt
Daher sind Verlustgeschäfte – auch
begünstigte Dauerverlustgeschäfte – bei
der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen
Damit stellt sich die Frage, ob eine
Zurechnung der anteiligen Verluste eine
vGA zur Folge hat
+
25
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 8 KStG: Verlustnutzung bei BgA
Gemeinde
BgA A
BgA B
./.
+
BgA A + B
./.
➥
Übernahme des Verlustvortrags, wenn BgA A und BgA B
gleichartig i.S.d. 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG sind
26
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 8 KStG: Verlustnutzung bei BgA
Gemeinde
BgA A
BgA B
./.
+
./.
Verluste des BgA A werden
bis zur Trennung
„eingefroren“
BgA A + B
➥
keine Verlustübernahme, wenn BgA A und BgA B nur
nach 4 Abs. 6 Nr. 2 oder 3 KStG zusammengefasst werden
27
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 8 KStG: Verlustnutzung bei BgA
Gemeinde
BgA A + B
BgA C
./.
./.
./.
Verluste des BgA A+B bzw.
des BgA C werden bis zur
Trennung „eingefroren“
➥
./.
BgA D
Neuer BgA D (ohne Verlustvortrag), wenn dem BgA, in dem mehrere
nicht gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst sind, ein weiterer
28
Tätigkeitsbereich zugeführt wird
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 9 KStG: Verlustfeststellung

JStG 2010 – Rechtsgrundlage für die gesonderte
Verlustfeststellung in der jeweiligen Sparte

„Dem § 8 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative
Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen;
§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“
29
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
8 Abs. 9 KStG: Spartenrechnung bei Eigengesellschaften

Gemeinde

GmbH

A
B
C

Zusammenfassung unter Beachtung der
Grundsätze des § 4 Abs. 6 KStG bei der
Spartenbildung zwingend zu beachten
Sparte 1:
hoheitliche DVG gem. § 8 Abs. 7 Satz 2
letzter Halbsatz KStG (jeweils gesonderte Sparte)
Sparte 2:
zusammenfassbare Tätigkeiten (jeweils
gesonderte Sparte) und
übrige DVG (jeweils gesonderte Sparte)
Sparte 3:
verbleibende Tätigkeiten in einer einheitlichen
Sparte
30
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
Spartenrechnung ist äußerst komplex und streitanfällig

Den einzelnen Sparten sind zuzuordnen
 Sämtliche Geschäftsvorfälle „in sachgerechter Weise“
 Personal-, Verwaltung-, Overheadkosten nach
sachgerechtem Verteilungsschlüssel
 Ebenso Abschreibungen für Wirtschaftsgüter mehrerer
Sparten
 Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz
 Vorhandener Verlustvortrag zum 31.12.2008
 Beteiligungserträge?
 Getrennte Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für
jede Sparte – Hinzu- und Abrechnungen sind aufzuteilen
 Gilt auch für die Gewerbesteuer
31
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
Problemstellungen und Kritik






Rechtlich handelt es sich um vGA, aber die Folgerungen sind
nicht zu ziehen
Obendrein können die Verluste (= vGA) zur Verrechnung mit
Gewinnen verwendet werden
Ggfs. unzulässige Beihilfe nach EU-Recht; Finanzverwaltung:
Altbeihilfen; BFH: Vorlage an EuGH?
Einschränkende Definition des Versorgungsbetriebs – keine
Tätigkeiten beim Endkunden
Möglicher Reflex auf Definition der Verkehrsbetriebe?
Besonderheiten der „Mitschlepptheorie“ und
„Kettenzusammenfassung“
32
Dauerdefizitäre Tätigkeiten
 Gesetzliche Absicherung des Querverbundes
Problemstellungen und Kritik






Weitere Konkretisierung der begünstigten Dauerverluste
wünschenswert
Definition eines neuen Grundsatzes der Unmittelbarkeit („selbst
ausüben“) – Gesetzesgrundlage?
Ausschließlichkeit in Verpachtungsfällen
Schulschwimmen kein Teil des öffentlichen Bades
Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen an Personengesellschaften
Komplexität der Spartentrennung – Problem der Zuordnung
33

Andere Brennpunkte der
kommunalen Besteuerung
34
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Körperschaftsteuer
Eingrenzung der hoheitlichen Tätigkeit –
Keine hoheitliche Tätigkeit bei potenziellem Wettbewerb




BMF-Schreiben v. 11.12.2009, IV C 7, S 2706/07/10006, BStBl I
2009 S. 1597
Vereinfacht:
Hoheitliche Tätigkeit bestimmt sich nach Bundes- oder Landesrecht
Handelt es sich um eine „gesetzlich zugewiesene Aufgabe“?
Liegt eine spezialgesetzliche Regelung vor?
Aber: bei Wettbewerbssituation = BgA
Nur wenn durch Anschluss- und Benutzungszwang ein Wettbewerb ausgeschlossen wird, liegt eine hoheitliche Tätigkeit vor
35
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Körperschaftsteuer
Wie lange ist die Nichtaufgriffsgrenze von 30 678 € noch zu halten?

FG München v. 30.1.2008, 14 K 161/07, EFG 2008 S. 1071

Umsatzgrenze umsatzsteuerlich nicht relevant; - Revision anhängig:
BFH XI R 17/08
 „Die Verwaltungsauffassung, wonach die Unternehmereigen-schaft
vom Erreichen der körperschaftsteuerlichen Umsatzgrenze für Betriebe
gewerblicher Art anhängt, ist überholt.“

So auch Niedersächsisches FG v. 22.3.2010, 16 K 11189/08; BFH-Urteil
v. 17.3.2010, XI R 17/08, DStR 2010 S. 2234 (Fahrzeug mit Werbeaufdruck)

Fragen:
1. Schlägt das auf die Körperschaftsteuer durch?
2. BgA-Definition zukünftig durch Umsatzsteuerrecht bestimmt?
36
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
1. Problem: Nationales Recht vs. EU-Recht

Nationales Recht:
 Grundsatz: jPdöR nicht steuerpflichtig
 Ausnahme: BgA (bestimmt sich nach Körperschaftsteuer)

EU-Recht:
 Grundsatz: jede nachhaltige entgeltliche Leistung steuerbar
 Ausnahme: jPdöR erbringt hoheitliche Leistungen und es kommt
nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
 keine feste Geringfügigkeitsgrenze (30.678 €)
 keine Besonderheiten bei Vermögensverwaltung
 Rückausnahme: hoheitliche Leistungen mit Wettbewerbsbezug
37
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
2. Problem: Bundesrechnungshof – Bericht v. 4.11.2004

Durchführung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch
andere jPdöR (Aufgabenauslagerungen) sollen steuerpflichtig
sein, wenn gegen Entgelt





ein kommunales Gebietsrechenzentrum die Datenverarbeitung in
bestimmten Bereichen für eine Kommune erledigt;
das Finanzrechenzentrum eines Landes anhand ihm überstellter
Datensätze die Steuererklärungsvordrucke für ein anderes Land
versendet;
das Rechenzentrum des Bundes die Datenverarbeitung in bestimmten
Bereichen für andere rechtlich selbständige jPdöR, die keine
Gebietskörperschaften sind, erledigt;
eine Gemeinde das Abwasser für die Nachbargemeinde beseitigt;
eine Stadt den Hausmüll der Nachbargemeinde entsorgt.
38
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
3. Problem: Ausdehnung der Unternehmereigenschaft

EuGH v. 04.06.2009, C-102/08, UR 2009 S. 484

Sachverhalt:
Überlassung eines Bürogebäudes an eine IHK zur
teilweisen Eigennutzung und ansonsten Untervermietung
an Unternehmer

Rechtsfrage:
Kann Eigentümer in Bezug auf den durch die IHK an Unternehmer weitervermieteten Teil den Vorsteuerabzug
geltend machen
 Kann IHK insoweit unternehmerisch tätig sein ?
39
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
3. Problem: Ausdehnung der Unternehmereigenschaft
EuGH v.
4.6.2009:

Soweit keine explizite gesetzliche Einordnung der Vermietungstätigkeit als im Rahmen der öffentlichen Gewalt
durchgeführt, ist grds. von wirtschaftlicher Tätigkeit
Bestätigt durch
BFH v. 20.8.2009, auszugehen. Zudem ist grundsätzlich Kriterium der
V R 70/05, BFH/NV Wettbewerbsverzerrung zu beachten
2009 S. 2077
 gilt auch zu Gunsten von Einrichtungen des öffentlichen
Rechts

Richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Gesetze
40
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
4. Problem: Wegfall der Vermögensverwaltung

BFH v. 15.04.2010, V-R-10/09, BFH/NV 2010 S. 1574

Sachverhalt:
Überlassung von Standplätzen für Automaten durch Universität und Überlassung von Personal und Sachmitteln
an Bedienstete der Universität zur Durchführung von
Nebentätigkeiten

Rechtsfrage:
Ist in der Überlassung der Standplätze sowie der Sachund Personalmittel eine unternehmerische und damit eine
umsatzsteuerbare Leistung zu sehen ?
41
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
4. Problem: Wegfall der Vermögensverwaltung

BFH v.
15.04.2010:

BgA bei Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage
Anders, wenn jPdöR sich den Sonderregelungen des öffentlichen Rechts
bedient
Kann allerdings dann in unternehmerische Tätigkeit umschlagen, wenn es
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt


Abstellen auf ertragsteuerliche Abgrenzung ist für
umsatzsteuerliche Zwecke unbeachtlich
 Entscheidend ist, ob die jPdöR auf zivilrechtlicher
Basis oder auf öffentlich-rechtlicher Basis tätig wird
42
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
Folgen für die Praxis:







Tätigwerden aufgrund privatrechtlicher Grundlage = BgA
Tätigwerden aufgrund öffentlich-rechtlicher Grundlage
 grundsätzlich Hoheitsbetrieb
 Ausnahme: wettbewerbsrelevante Tätigkeit
damit: Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerbar
neu: BFH kommt zu diesem Ergebnis im Wege der
richtlinienkonformen Auslegung
 richtlinienkonforme Auslegung auch zum Nachteil des
Steuerpflichtigen
 Finanzverwaltung hat Rechtsprechung anzuwenden
Beachte: Kein Problem, sofern Vermögensverwaltung steuerfrei
nach § 4 Nr. 12 UStG
Auswirkung: Vermietung, Sponsoring usw.
Aktuelle Info FinMin Brandenburg
43
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
Steuerliche Sphären der jPdöR
keine KSt / GewSt
Hoheitsbetrieb
KSt / GewSt
Vermögensverwaltung
Betrieb
gewerblicher Art
nicht
steuerbar
steuerbar
keine USt
USt
Steuersatz 0 %, 7 % oder 19
%
44
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
Seeling-Modell zum 1.1.2011 gestoppt

JStG 2010 setzt Art. 168a MwStSystRL um:

Änderung des § 3 Abs. 9a UStG und
 Einführung eines neuen § 15 Abs. 1b UStG
für gemischt-genutzte Grundstücke
= Vorsteuerabzug ist auf die unternehmerische Verwendung beschränkt!

Ändert sich innerhalb von 10 Jahren der unternehmerische
Verwendungsanteil, erfolgt eine Korrektur des ursprünglichen
Vorsteuerabzugs über § 15a Abs. 8 UStG n.F. um:



Voraussetzung: Zuordnung des gesamten Gebäudes zum
Unternehmensbereich
100 %ige Zuordnung z.B. durch Schreiben an Finanzamt
Neuregelung betrifft nur solche Grundstücke, die

nach dem 1.1.2011 erworben wurden oder
 mit deren Herstellung erst nach dem 1.1.2011 begonnen wurde
45
Andere Brennpunkte
 Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
Seeling-Modell zum 1.1.2011 gestoppt

Seeling-Modell bedeutete
 Vorsteuerabzug für die nichtunternehmerische Nutzung wurde
sofort ausbezahlt
 Rückzahlung erfolgte durch Versteuerung über einen Zeitraum
von 10 Jahren

Beispiel:
Vorsteuerabzug Rathaus
(mit 15 % Ratskeller)
unentgeltliche Wertabgabe:
anteilige Anschaffungskosten
(verteilt auf 10 Jahre) 500.000 €
x 19 % USt
x 10 Jahre
= Summe
950.000 €
95.000 €
x 10
950.000 €
46
Andere Brennpunkte
 Überlassung von Sportstätten Vermögensverwaltung oder BgA


Etliche Sportstätten laufen Gefahr, ihre BgA-Eigenschaft zu
verlieren, weil die Finanzverwaltung nur noch Vermögensverwaltung annimmt
OFD Münster v. 2.3.2007 v. 3.2.2009





Betrieb der Sportstätten ist insbesondere von der vermögensverwaltenden Tätigkeit abzugrenzen
gegen Vermögensverwaltung
 Überlassung an viele kurzfristig wechselnde Nutzer
 zusätzliche Leistungen (Bühnen- und Tribünenauf- und -abbau,
Reinigung, Security, etc.)
Einrichtung, z.B. Eigenbetrieb (R 6 Abs. 4 KStR)
Überlassung ausschließlich an verschiedene Vereine begründet
noch keine gewerbliche Vermietungstätigkeit
Nur Sportstätten mit gewerblichen Einkünften dürfen wegen
Gleichartigkeit zusammengefasst werden
47
Andere Brennpunkte
 Überlassung von Sportstätten Vermögensverwaltung oder BgA



Auffassung der OFD Münster für die Praxis erhebliche
Verunsicherung
Praxis der Bp: Zusammenfassung nur von Sportstätten
 bei zusätzlichen, über eine Vermögensverwaltung
hinausgehenden Leistungen oder
 die durch „andere als Vereine“ genutzt werden
Finanzverwaltung lässt außer acht, dass die Gemeinden
nicht unerhebliche Zusatz-, Neben- und Serviceleistungen
erbringen
 Verkehrssicherungspflicht
 Bauunterhaltungspflicht
 Diverse Serviceleistungen
Gestaltungsempfehlung: Nutzungsüberlassung nicht ausschließlich an einen Verein – Überlassungen an mehrere Vereine und
private Dritte mit Übernahme umfangreicher Nebenleistungen
48
Andere Brennpunkte
 Überlassung von Sportstätten - Fehlende Entgeltlichkeit

Bei nicht kostendeckender Verpachtung dauerdefizitärer
Einrichtungen an einen privaten Betreiber und gleichzeitiger
Zahlung eines Betriebskostenzuschusses nimmt die Finanzverwaltung eine Saldierung vor – Verlust der BgA-Eigenschaft
Gemeinde
Verpachtung
Dauerdefizitäre
Einrichtung
Entgelt
Betrieb durch
einen privaten
Betreiber
Kämmerei
Zuschuss
49
Andere Brennpunkte
 Überlassung von Sportstätten - Fehlende Entgeltlichkeit




OFD Hannover v. 23.9.2009 bestreitet die Entgeltlichkeit der
Verpachtung, wenn der Zuschuss an den Betreiber höher ist als das
vertragliche Entgelt
Wirtschaftlich ist die Gemeinde nicht bereichert, sondern belastet
Eine entgeltliche Verpachtung ist zu verneinen, so dass keine
BgA-Eigenschaft besteht
Dies gilt auch für Fälle einer Betriebsaufspaltung gegenüber einer
Eigengesellschaft
50
Andere Brennpunkte
 Überlassung von Sportstätten - Fehlende Entgeltlichkeit





Bei Vorliegen eines Verpachtungsbetriebes ist die Vereinnahmung
des Pachtzinses zweifellos betrieblich veranlasst
Es liegt deshalb eine Betriebseinnahme dieses BgA vor
Dagegen ist der Zuschuss an den Betreiber nicht betrieblich,
sondern außerbetrieblich veranlasst, z.B. aus sozialpolitischen,
sportpolitischen Gründen
Es handelt sich nicht um eine Betriebsausgabe des BgA
Deshalb keine Rechtfertigung für eine Saldierung
51
Andere Brennpunkte
 Überlassung von Sportstätten - Fehlende Entgeltlichkeit



BgA gilt steuerrechtlich als verselbständigte „virtuelle“
Kapitalgesellschaft
Bei der steuerlichen Einordnung und Beurteilung von
Sachverhalten ist daher von 2 Ebenen auszugehen
 Betriebssphäre
 Außerbetriebliche Sphäre
Deshalb sind Zahlungen unmittelbar aus der außerbetrieblichen
Sphäre an den privaten Betreiber möglich
Gestaltungsempfehlung: Zuschusszahlungen nicht an privaten
Pächter/Betreiber, sondern an Nutzer/Nutzergruppen – verwaltungsintern eindeutige Zuordnung der Zuschusszahlung bei der Kämmerei
52
Andere Brennpunkte
 Überlassung von Sportstätten - Bemessungsgrundlage


Abschnitt 2.11 Abs. 18 S. 6 UStAE regelt für Schulschwimmen in
einem öffentlichen Bad: Unentgeltliche Wertabgabekann nach den
im öffentlichen Badebetrieb erhobenen Eintrittsgeldern bemessen
werden.
Regelung ist für andere Sportanlagen anwendbar, wenn diese in
vergleichbarer Weise auch der Öffentlichkeit gegen Entgelt zur
Verfügung stehen; so FinMin NRW in einem Einzelfall, vgl. auch
OFD Frankfurt/M. vom 24.1.2007 – S 7206 A – 7 – St 11
53
Andere Brennpunkte
 Überlassung von Sportstätten - Bemessungsgrundlage



Praxis: Versteuerung der Überlassung von Sportanlagen an Vereine
in analoger Anwendung dieser Vereinfachungsregelung nach dem
Drittentgelt
FinMin NRW: „Dies gilt nicht, wenn die Sportanlagen ausschließlich dem Schul- und Vereinssport dienen, und diese
Einrichtungen somit nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Eine Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe bei diesen
Sportstätten nach den für andere der Öffentlichkeit zugänglichen
Sportstätten erhobenen Eintrittsgeldern ist daher nicht möglich.“
Bemessungsgrundlage sind in diesen Fällen die durch die
Überlassung der Sportstätten entstandenen Ausgaben; vgl.
Abschnitt 10.6 Abs. 3 UStAE
Gestaltungsempfehlung: Schul- und Vereinssport stets in Einrichtungen, die auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
54
Andere Brennpunkte
 Interkommunale Kooperationen

Bei interkommunalen Kooperationen ist zu unterscheiden zwischen

der Übertragung der Aufgabenverantwortung und
 der Übertragung der Durchführung der Aufgabe (Erfüllungsgehilfe)


Übertragung der Aufgabenverantwortung nur möglich, wenn dies
gesetzlich zulässig ist
Übertragung der Durchführung der Aufgabe
 gegenüber dem Hoheitsbereich = (noch) Beistandsleistung
 gegenüber dem Nicht-Hoheitsbereich = umsatzsteuerbare
Leistung
55
Andere Brennpunkte
 Interkommunale Kooperationen

Übertragung der Aufgabenverantwortung = Chemische Untersuchungsämter (Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für
Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW)
Arbeitsgemeinschaft CUÄ
CUA
Gemeinde A
CUA
Gemeinde B
Gemeinde E
Leistungen innerhalb der Arge
Leistungen außerhalb der Arge
Gemeinde F
CUA
Gemeinde C
CUA
Gemeinde D
56
Andere Brennpunkte
 Interkommunale Kooperationen

Übertragung der Durchführung der Aufgabe – wirtschaftliche
Tätigkeit
Grünflächen-
Gemeinde A
AöR B
pflege

Übertragung der Durchführung einer wirtschaftliche Tätigkeit löst
Umsatzsteuer aus
57
Andere Brennpunkte
 Interkommunale Kooperationen

Übertragung der Durchführung der Aufgabe – hoheitliche Tätigkeit
Datenverarbeitung für
Gemeinde A
Gemeinde B
Gehaltsabrechnungen

Übertragung der Durchführung einer hoheitlichen Tätigkeit stellt (noch)
eine nicht umsatzsteuerbare Beistandsleistung dar
58

Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
59
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zuschuss oder Leistungsentgelt
Die Umsatzsteuer greift um sich – Mitteltransfer der öffentlichen
Hand wird zunehmend mit Umsatzsteuer belegt






Gesellschaftsrechtliche Einlagen
Betriebskostenzuschüsse
„Verunglückte“ Gesellschaftsverträge
Zuwendungsverträge
Zielvereinbarungen
EU-Betrauungsakt
60
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zuschuss oder Leistungsentgelt
Dauerbrenner: Zuschuss oder Entgelt

BFH v. 11.4.2002 – V R 65/00, BStBl 2002 II S. 782


BFH v. 29.10.2008 – XI R 76/07, BFH/NV 2009 S. 759 Nr. 5


Keine Leistung gegen Entgelt wenn die Übernahme der Verluste die
weitere Tätigkeit der Gesellschaft ermöglichen soll
Zahlungen für eine nach dem Gesellschaftsvertrag aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen
erwünschte Tätigkeit der GmbH sind kein Entgelt für eine steuerbare
Leistung
BFH v. 20.4.1988 – X R 3/82, BStBl 1988 II S. 792

Keine zielgerichtete, konkrete Leistung bei Geldmitteln zu Betätigung
in Erfüllung des Gesellschaftszwecks
61
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zuschuss oder Leistungsentgelt
Neuere Urteile nehmen Entgelt an

BFH v. 27.11.2008 – V R 8/07, BStBl 2009 II S. 397

Mittel für die Übernahme einer Aufgabe aus dem Kompetenzbereich
der öffentlichen Hand sind umsatzsteuerbar
 Kritisch: Lippross in DStR 2009 S. 781

BFH v. 18.12.2008 – V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749

Zuschuss einer Gemeinde an einen Verein für die Ausrichtung eines
Stadtfestes ist umsatzsteuerpflichtig
 Leistung im allgemeinen oder öffentlichen Interesse hindert nicht an
der Steuerbarkeit
 Bei einem gegenseitigen Vertrag zur Ausführung von Leistungen ist
grundsätzlich ein Leistungsaustausch anzunehmen
62
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zuschuss oder Leistungsentgelt
Neuere Urteile nehmen Entgelt an

BFH v. 18.06.2009 - V R 4/08, BStBl II 2010 S. 310


Übernahme des Betriebs von (ehemals) städtischen Einrichtungen
(Tierpark, Schwimmbad, Sportplatz) durch einen Unternehmer unter
Ausgleich der Verluste
BFH v. 20.08.2009 – V R 30/06, UR 2009 S. 800

Zuschusszahlungen für die Entsorgung von Klärschlamm
 Direkter Vorteil der Gemeinde und damit in Fortführung der
Rechtsprechung Leistungsaustausch anzunehmen
63
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zuschuss oder Leistungsentgelt
Neuere Urteile nehmen Entgelt an

BFH v. 11.02.2010 - V R 30/08, nv, (Betrieb eines Schwimmbades)

Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages grundsätzlich
Leistungsaustausch
 Förderung der Allgemeinheit oder öffentliches Interesse ist
unerheblich
 Ebenso, ob die Leistung für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
letztlich dem Nutzen der Allgemeinheit dient
64
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zuschuss oder Leistungsentgelt
Auffassung der Finanzverwaltung

Abschnitt 10.2 UStAE

Maßgeblich ist der Grund der Zahlung
 Zuwendungen auf der Grundlage des Haushaltsrechts i.V.m. den
dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sind in der Regel
echte Zuschüsse
 Grund der Zahlung: die im überwiegenden öffentlichen Interesse
liegende Förderung des Zuwendungsempfängers und nicht der
Erwerb eines verbrauchsfähigen Vorteils durch den Zuwendungsgeber
 Problematisch: besondere Nebenbestimmungen über die
Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus
65
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zuschuss oder Leistungsentgelt
Auffassung der Finanzverwaltung

So auch OFD Frankfurt/M. v. 22.1.2010, S 7200 A – 215 – St 111
 Haushaltsbeschluss
über
 Zuwendungsbescheid
+
Allgemeine Nebenbestimmungen
= typisierend ist von einem echten Zuschuss auszugehen
Gestaltungsempfehlung:
Verlustabdeckung bei begünstigten Dauerverlusten im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Einlage
66
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Gesellschaftsrechtliche Einlagen
Folgerungen aus der Neuregelung des Querverbundes
Begünstigte Dauerverluste
Dauerverluste werden nicht
als vGA behandelt
deshalb kein Erfordernis, die
Verluste zu beseitigen
Verluste werden -wie bisherdurch gesellschaftsrechtliche
Einlagen ausgeglichen
Verluste stehen damit zur
Verrechnung mit Gewinnen
zur Verfügung
kein Handlungsbedarf
Nicht begünstigte Dauerverluste
Dauerverluste werden als vGA
behandelt
deshalb besteht Erfordernis, die
Verluste zu beseitigen
Verluste werden -anders als
bisher- durch Betriebskostenzuschüsse in der GuV ausgeglichen
Verluste stehen damit zur Verrechnung mit Gewinnen nicht
zur Verfügung
Handlungsbedarf
Risiko Umsatzsteuer!
67
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Gesellschaftsrechtliche Einlagen
Finanzverwaltung erkennt gesellschaftsrechtliche Einlagen
(noch) an

BFH v. 27.4.2000 - I R 12/98, nicht veröffentlicht

Zuschüsse der Gemeinde für Investitionen im Bereich der
Wasserversorgung erhöhen grundsätzlich den Gewinn
 Sind also als sonstige betriebliche Erträge zu buchen

OFD Cottbus v. 13.1.2004 S 2706 – 28 – St 224,
LfSt Bayern v. 21.8.2006 S 2706 – 27 St 31 N

Für eigene Zuschüsse einer Trägerkörperschaft an ihren BgA bzw. der
Anteilseigner an ihre Eigengesellschaft ist von einer einkommensneutralen Kapitalzuführung (d.h. Einlage) auszugehen
 Dies gilt zumindest bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des o.a.
BFH-Urteils
68
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Gesellschaftsrechtliche Einlagen
Rechtsprechung nimmt weiterhin Betriebseinnahmen an

FG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2009 – 12 K 8287/06 B,
EFG 2009 S. 736

Überträgt der mittelbare Gesellschafter (hier das Land) einer GmbH
eine Aufgabe, die er zunächst selbst wahrgenommen hatte, und sodann
unentgeltlich ein Grundstück, das für die Aufgabenerfüllung notwendig
ist, so ist darin eine mit dem gemeinen Wert anzusetzende Betriebseinnahme der GmbH zu sehen
 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; Az. BFH: I B 16/09
69
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Gesellschaftsrechtliche Einlagen
Aus der kommunalen Praxis

Bei defizitären BgA versagt die Finanzverwaltung in einem Einzelfall
die Anerkennung von Einlagen

Die für den laufenden Betrieb bestimmten Mittel des gemeindlichen
Haushalts sind regelmäßig steuerpflichtige Betriebseinnahmen, da sie
durch den Betrieb veranlasst sind.
 „Eine Behandlung von Haushaltsmitteln als Einlagen setzt hingegen
voraus, dass sie entweder Zweckfrei oder ausdrücklich zur Verstärkung
der Kapitalrücklage geleistet werden.“
 Folge:
 BgA hat ausgeglichenes Ergebnis
 Es gibt keine defizitären BgA
 Es gibt keine Verlustfeststellungen
 Es gibt keine Zugänge zum Einlagekonto
70
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Betriebskostenzuschüsse
Gestaltungsziel:
 Bei nicht begünstigten Dauerverlusten Beseitigung der Dauerverlustsituation durch Zahlung von Betriebskostenzuschüssen auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides
 Risiko Umsatzsteuer
Formulierungsvorschlag:
„Die Stadt gewährt ihrer Eigengesellschaft … zur Förderung der Allgemeinheit
aus allgemeinpolitischen Gründen für das Jahr 2011 eine Zuwendung in Höhe
des in dem beigefügten Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 ausgewiesenen
und festgestellten Verlustausgleichs in Höhe von … €.
Damit soll die Gesellschaft zugleich allgemein in die Lage versetzt werden,
sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen.“
71
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 „Verunglückte“ Gesellschaftsverträge
Bei Verlustabdeckungen besteht ein generelles Umsatzsteuerrisiko, insbesondere
 wenn die Verlustübernahme bereits im Gesellschaftsvertrag
vereinbart wird

Beispiel

Gemeinde unterhält eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft als
Eigengesellschaft
 Gegenstand des Unternehmens = Durchführung der Wirtschaftsförderung für die Gemeinde = Leistung an die Gemeinde
 Verlustausgleich = vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung durch die
Gemeinde = Entgelt
 Folge: Umsatzsteuerbelastung
72
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zuwendungsverträge

Vereine erhalten umfangreiche Zuschüsse zur Fehlbetragsfinanzierung oder institutionellen Förderung z.B. in den Bereichen

Sport
 Kultur
 Soziales
 Jugendpflege


Vereine drängen vermehrt auf eine vertragliche Absicherung
dieser Zuwendungen
Bei verunglückter Vertragsgestaltung drohen Umsatzsteuerbelastungen
Formulierungsvorschlag:
„Die Stadt gewährt dem Verein … zur Förderung der Allgemeinheit aus sport-/
kultur-/sozialpolitischen oder jugendpflegerischen Gründen für das Jahr 2011
eine Zuwendung in Höhe von … €.
Damit soll der Verein zugleich allgemein in die Lage versetzt werden, sich in
73
Erfüllung seines Satzungszwecks zu betätigen.“
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 Zielvereinbarungen



Mit der Entwicklung eines qualifizierten Beteiligungsmanagements
schließen Gemeinden mit ihren Beteiligungsgesellschaften vermehrt
Zielvereinbarungen ab
Inhalt der Zielvereinbarung ist die Verpflichtung der Gesellschaft auf
Erfüllung von konkret bezeichneten operativen Zielen
Es stellt sich die Frage, ob die Konkretisierung von Leistungen in
der Zielvereinbarung möglicherweise zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch führt
Gestaltungsziel:
Bei Zielvereinbarungen auf eine ins Detail gehende Konkretisierung
möglichst verzichten, um Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden
74
Zunehmende Umsatzsteuerproblematik
 EU-Betrauungsakt
Verlustausgleich ist grundsätzlich eine unzulässige Beihilfe

Beihilfefreie Ausgestaltung von Ausgleichszahlungen nach der
Freistellungsentscheidung (sog. Monti-Paket)

Betrauungsakt
 Bemessung der Parameter
 Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensationen

Keine Beihilfe bei Unternehmen mit
Umsatz 100 Mio. € und

30 Mio. € Ausgleichsleistungen
 Ohne Schwellenwert: Krankenhäuser und sozialer Wohnungsbau

Gestaltungsziel:
Betrauungsakt mit hinreichender Konkretisierung nach EU-Recht bei
gleichzeitiger Vermeidung der Umsatzsteuer
75
Wir sind am Ende!
Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
76