Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei - dobler

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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei - dobler
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei
wirtschaftlichen Betätigungen der
öffentlichen Hand
DobleR
&
PARTNER
Dr. jur. Ernst Ulrich Dobler
Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
&
Rechtsreferendar Till Bendschneider
Die relevanten Steuerarten
Grundsteuer
Grunderwerbsteuer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Körperschaftsteuer Gewerbeertragsteuer
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Umsatzsteuer
Körperschaftsteuer
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Übersicht zur Besprechung der
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Ursache und Voraussetzung der Steuerpflicht
Grund für die Steuerpflicht d.ö.H:
Sicherung der Wettbewerbsneutralität
Voraussetzung der Steuerpflicht:
Wirtschaftliche Unternehmung der öffentlichen Hand
Begriff der wirtschaftlichen Unternehmung:
Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde, die auch
von einem Privatunternehmer mit der Absicht der
Gewinnerzielung betrieben werden können.
(Ausführungsanweisung zu § 67 DGO)
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Die Organisationsformen der Verwaltung
bei wirtschaftlichen Unternehmungen
Organisationsform
Grad der
Selbständigkeit
Entscheidungsorgan
Regiebetrieb
Rechtlich und
wirtschaftlich
unselbständig
Bürgermeister
&
Gemeinderat
Eigenbetrieb
Rechtlich
unselbständig
Bürgermeister
&
Gemeinderat
Eigengesellschaft
Rechtlich und
Wirtschaftlich
selbständig
Gesellschafterversammlung
Betriebsführung
Verwaltungsleiter
Werkleitung
Geschäftsführung
Steuerpflicht
Im Rahmen
von BgA
§1 I Nr.6 KStG
Im Rahmen
von BgA
(§1 I Nr.6 KStG)
Je nach
Rechtsform
(§1 I Nr.1-5 KStG)
Zulässige Rechtsformen von Eigengesellschaften
(§103 I, 1 Nr.4 GemO BW)
Kapitalgesellschaften
AG
Vereine
GmbH
e.V.
Mischformen
Kg a.A.
Genossenschaften
GmbH & Co.Kg
eGmbH
AG & Co. KG
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Stiftungen
Rechtsfähige
Stiftung des
bürgerlichen
Rechts
Der Betrieb gewerblicher Art
Katalog-BgA (§ 4 III KStG):
Versorgungsbetriebe für
Wasser
Gas
Elektrizität
Wärme
Verkehrsbetriebe
Hafenbetriebe
Sonstige BgA (§ 4 I,V KStG):
Einrichtung
wirtschaftliche Tätigkeit
Einnahmeerzielung
nachhaltige Tätigkeit
wirtschaftliche Heraushebung
kein Hoheitsbetrieb
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Die BgA-Merkmale I
Merkmale einer Einrichtung
(Abschn. 5 IV KStR):
Gesonderte Leitung
Besonderer Geschäftskreis
Separate Buchführung
Ähnliche Merkmale
Beträchtlicher Umsatz (250 TDM)
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Die BgA-Merkmale II
Wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen:
Keine reine Vermögensverwaltung (§14 S.1 AO)
(aber bankähnliche Geschäfte = Gewerbebetrieb)
Insbesondere Betriebsverpachtung (§ 4 IV KStG)
Keine Gewinnerzielungsabsicht (§4 I, 2 KStG) erforderlich (nur
Einnahmenerzielungsabsicht)
Nachhaltigkeit:
Absicht der wiederholten Betätigung
(dann schon bei erstmaliger Betätigung)
Wirtschaftliche Heraushebung:
Tätigkeit von einigem Gewicht (60 TDM Jahresumsatz) gem.
Abschn. 5 V KStR
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Die BgA-Merkmale III
Kein Hoheitsbetrieb gem. § 4 V KStG:
(keine Ausübung öffentlicher Gewalt)
öffentliche Gewalt=
Der ö.H. vorbehaltene Tätigkeit
Der ö.H. eigentümliche Tätigkeit
Wettbewerbsneutrale Tätigkeit
Ausübung überwiegend öffentlicher Gewalt
Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
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Beispiele für die Ausübung öffentlicher
Gewalt aus der Rechtsprechung des BFH
Hausmüllentsorgung (im Wandel)
Abwasserbeseitigung (Im Wandel)
Hilfsgeschäfte
(Verkauf von Müllsäcken, Einnahmen aus privaten
Telefonaten von Dienstapparaten)
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Amtshilfe & BgA
Begriff:
Jede ergänzende Hilfe, die eine Behörde auf Ersuchen einer
anderen leistet.
Problem:
Amtshilfe danach sowohl im unternehmerischen als auch im
hoheitlichen Bereich denkbar
Amtshilfe im Unternehmensbereich:
Wenn Aufgabe auch von privatem Unternehmen ausgeführt
werden könnte
Amtshilfe im Hoheitsbereich:
Bei Übertragung von Hoheitsaufgaben
Wenn Hilfe durch Privaten Unternehmer nicht möglich
Mitunternehmerschaften & BgA
Beteiligungen der ö.H. an einer
Mitunternehmerschaft
(OHG, KG oder gewerblich tätige GbR)
oder
gewerblich geprägten Personengesellschaft
(GmbH & Co. KG; AG & Co. KG sofern keine nat.Pers. Geschäftsführer)
gelten regelmäßig als BgA
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Die gängigsten BgA
Amtsblatt mit Anzeigenwerbung
Verkauf von KfZ-Zeichen (Zulassungsstelle)
Konzerthäuser, Theater, Museen,VHS etc.
Altenheime, Jugendheime
Krankenhäuser, Bäder, Sportanlagen etc.
Parkhäuser und bewachte Parkplätze
Märkte, Markthallen, Fuhrpark
Ratskeller, Gaststätten mit Inventar verpachtet
Versorgungsbetriebe (s.o)
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Die Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen
Hand in Abhängigkeit von der gewählten
Organisationsform
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Regiebetrieb
Eigenbetrieb
Steuerpflicht
gem. § 1 Nr.6 KStG
nur im Rahmen von
BgA i.S.v. § 4 I, V KStG
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Eigengesellschaft
Rechtsformabhängige
Steuerpflicht
gem. § 1 I Nr.1-5 KStG
Übersicht zur Besprechung der
Körperschaftsteuer
Steuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Steuersubjekt und Steuerobjekt
Steuersubjekt:
Bei Regie- und Eigenbetrieben: die Trägerkörperschaft
Bei Eigen- und Beteiligungsgesellschaften: die Gesellschaft selbst
Steuerobjekt:
Gewinn der BgA/ Gesellschaften (§ 8 I KStG )
Gewinnermittlungssubjekt:
Für BgA von Regiebetrieben und Eigenbetrieben:
Grundsatz: Die einzelnen BgA als „virtuelle Kapitalgesellschaften“
Ausnahme: Zusammenfassung bei wirtschaftlich-technischer
Verflechtung (siehe Steuerplanung)
Für Eigen-und Beteiligungsgesellschaften:
Die jeweilige Gesellschaft
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Arten der steuerlichen Gewinnermittlung
Buchführungspflichtige Betriebe:
Betriebsvermögensvergleich nach § 5 I EStG
Nicht buchführungspflichtige Betriebe:
Überschuß-Rechnung nach § 4 III EStG
Begriff der Buchführung:
Buchführung = Bilanzierung, d.h. Erfassung von Beständen
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Zweck der kaufmännischen Buchführung
Klare
übersichtliche und
nachprüfbare
Dokumentation von
Vermögen und
Vermögensentwicklung für
Gläubigerschutz
Beweissicherung
Selbstinformation
Gesellschaftsschutz und
Sicherung des Rechtsverkehrs
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Bestandteile der Buchführung
Grundbuch (zeitlich)
Hauptbuch (sachlich nach Konten)
Geschäftsfreundebuch (Debitoren, Kreditoren)
Inventarbuch
Scheck- und Wechselbuch
Warenbuch
Lohn- und Gehaltsbuch
u.a.m.
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Anforderungen an die Buchführung
Eintragungen müssen
vollständig
richtig
zeitgerecht
geordnet und
in lebender Sprache sein
Geschäftsvorfälle müssen sich in
Entstehung und
Abwicklung verfolgen lassen
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Belege
Funktion:
Brücke zwischen Geschäftsvorfall und Verbuchung
Anforderungen an den Inhalt:
Belegtext (Erläuterung Geschäftsvorfall)
Zu buchender Betrag (bzw. Mengen- und Wertangabe)
Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls
Unterschrift o.a. Bestätigung
Kontierung
Belegnummer
Buchungsdatum
Buchungsbestätigung
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Bilanzierungspflicht
Eröffnungsbilanz
Inventur
Bilanz
GuV-Rechnung
Anlagenspiegel
Lagebericht
(bei großen und mittelgroßen Kap.ges.)
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Quellen der Buchführungspflicht
Buchführungspflicht für Eigenbetriebe
(§6 EigBVO BW i.V.m. §140 AO):
Buchführungspflicht für alle Eigenbetriebe i.S.v. § 1 EigBG i.V.m. §
102 I,III Satz 1 Nr.1-3 GemO BW
Die steuerliche Buchführungspflicht bei gewerblichen
Unternehmungen (§ 141 AO):
Umsatzgrenze von 260.000 Euro / Kalenderjahr
Gewinngrenze von 25.000 Euro / Kalenderjahr
Sonderregelungen für Land-und Forstwirtschaft
Handelsrechtliche Buchführungspflicht für Kaufleute
(§ 238 HGB i.V.m. §140 AO):
Buchführungspflicht für alle Kaufleute
Die Kaumannsbegriffe des HGB
Formeller Kaufmannsbegriff der §§ 2,5 HGB
(immer relevant außer bei Eigenbetrieben)
Kaufmann kraft Eintragung
Formeller Kaufmannsbegriff des § 6 HGB
(relevant für Eigengesellschaften)
Formkaufmann
Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff (§ 1 I HGB)
(relevant für BgA von Regiebetrieben)
Kaufmann ist, wer ein Gewerbe betreibt, das
Handelsgewerbe ist
Der Tätigkeitsbezogene Kaufmannsbegriff
Gewerbe:
Offene
planmäßige
selbständige
erlaubte
von Gewinnerzielungsabsicht getragene
nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit
Betreiben:
Ein Gewerbe betreibt derjenige, in dessen Namen die Geschäfte
getätigt werden (bei BgA die jeweilige Trägerkörperschaft)
Handelsgewerbe:
Jeder Gewerbebetrieb, es sein denn, daß er nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Vermutung).
Übersicht zum Kaufmannsbegriff
Kaufleute
kraft Gewerbebetrieb
Istkaufleute
§ 1 HGB
Kannkaufleute
§2 i.V.m §5 HGB
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kraft Rechtsform
§ 3, 278 AktG
§13 III GmbHG
§17 II GenG
i.V.m. § 6 II HGB
Übersicht zur Art der Gewinnermittlung bei
Betrieben der öffentlichen Hand
Trägerkörperschaft
Eigenbetriebe
BgA
Regiebetriebe
Kein BgA
Eigen-und Beteiligungsgesellschaften
BgA
Kaufmann gem.
§1 / 2 i.V.m. 5 HGB
§ 140 AO i.V.m.
§ 6 EigBVO BW
BV-Vergleich
(§ 5 I EStG)
Kein
Kaufmann
Umsatz / Gewinn
> 260 / 25 T Euro
(§141 AO)
Keine steuerliche
Gewinnermittlung
BV-Vergleich
(§ 5 I EStG)
Kaufmann gem.
§6/ 2 i.V.m. 5/ 1 HGB
Umsatz / Gewinn
< 260 / 25 T Euro
(§141 AO)
Ü-Rechnung BV-Vergleich
(§ 4 III EStG) (§ 5 I EStG)
Die Steuerliche Gewinnermittlung
durch Betriebsvermögensvergleich
Formel gem. § 5 I EStG:
Gewinn = BV 02 – BV 01 + Entnahmen – Einlagen
Begriff des Betriebsvermögens:
Alle WG, die
unmittelbar (notwendiges Betriebsvermögen)
oder mittelbar (gewillkürtes Betriebsvermögen)
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind,
abzüglich der Schulden, Rücklagen etc.
Wesen:
Richtige Periodenzurechnung, d.h. Erfassung nach
wirtschaftlicher Verursachung
Abgrenzung Betriebs- / Privatvermögen
bei Mitunternehmerschaften
Notwendiges Betriebsvermögen:
betriebliche Nutzung > 50 %
Notwendiges Privatvermögen:
betriebliche Nutzung < 10 %
Gewillkürtes Betriebsvermögen (Wahlrecht):
betriebliche Nutzung 10-50 %
nur mittelbarer betrieblicher Nutzen
Bilanzierung und Bewertung der WG
Grundsatz:
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§5 I EStG)
Kollidierende Bewertungs-Wahlrechte:
Umgekehrte Maßgeblichkeit (einheitliche Ausübung)
Folge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes:
Geltung der GoB auch für die Steuerbilanz
Die wichtigsten GoB:
Bilanzwahrheit / Bilanzklarheit
Bilanzkontinuität
Stichtagsprinzip
Vorsichtsprinzip
Realisationsprinzip / Imparitätsprinzip
Ergänzung der handelsbilanziellen
Vorschriften durch steuerliche Normen
Aktivierung einzelner WG (§ 5 II f. EStG)
Passivierung (keine Drohverlustrückstellungen)
Bewertung von WG (§6 EStG)
AfA (§ 7-7k EStG)
Abziehbarkeit von Betriebsausgaben (§§4 V EStG
und 10 KStG)
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Sonstige steuerliche Besonderheiten für
Buchführungspflichtige
Tägliche Erfassung der Kasseneinnahmen (§ 146 I AO)
Aufbewahrung der Bücher im Inland (§146 II AO)
Keine Veränderungen an Büchern (§146 IV AO)
Aufbewahrungsfristen (§ 147 III AO):
10 Jahre: Bücher, Inventare, Abschlüsse,
Lageberichte und Buchungsbelege
6 Jahre: Handels- und Geschäftsbriefe u.a.m.
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Die Steuerliche Gewinnermittlung
mittels Überschuß-Rechnung
Formel gem. § 4 III EStG:
Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Gemeinsamkeiten von Überschuß-Rechnung und BVVergleich:
Abgrenzung Betriebsvermögen/ Privatvermögen
Bemessung Anschaffungs- und Herstellungskosten
Afa-Regelungen
Gleichheit des Totalgewinns
Hauptunterschiede zum BV-Vergleich:
Keine Bestandskonten (aber Inventar)
Kein gewillkürtes Betriebsvermögen
Zu- und Abflußprinzip (§11 EStG)
Keine Teilwertabschreibungen
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Hauptfälle:
Betriebsveräußerung des §4 III-Rechners
Betriebsaufgabe des § 4 III-Rechners
Konsequenz:
Korrekturrechnung zur Bestimmung des BV wegen
§ 16 II, 2 EStG erforderlich
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Leistungsbeziehungen zwischen BgA
und Trägerkörperschaft
Beispiele:
Darlehensverträge
Miet-und Pachtverträge
Spenden von BgA an die Trägerkörperschaft
Mittelbare öffentliche Zuschüsse an BgA
Steuerliche Konsequenz:
Wenn der betrieblichen Ebene zugehörig:
Anerkennung von Verträgen trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit
Wenn der trägerschaftlichen Ebene zugehörig:
Verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) / Verdeckte Einlage
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Begriff der VGA / verdeckten Einlage
VGA:
Verdeckte Einlage:
Vermögensminderung/
verhinderte Vermögensmehrung
Vermögensmehrung/
verhinderte Vermögens
minderung
beruhend auf Gesellschaftsverhältnis
Beruhend auf Gesellschaftsverhältnis
einkommenswirksam
einkommenswirksam
ohne Gewinnverteilungsbeschluß
Nicht offene Einlage
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Anerkennung von Darlehen
Steuerlich anerkannte
Darlehen an BgA:
Steuerlich nicht anerkannte
Darlehen an BgA:
Voraussetzung
(Abschn.28 III,4 KStR):
Voraussetzung
(Abschn.28 III, 4 KStR):
Eigenkapitalquote ≥ 30%
Folge:
Zinsen = Betriebsausgaben
Eigenkapitalquote < 30%
Folge:
Zinsen = VGA
Darlehen = Eigenkapital
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Mietverträge mit BgA
Steuerlich anerkannte
Vermietung/ Verpachtung
an BgA:
Steuerlich nicht anerkannte
Vermietung/ Verpachtung
an BgA:
Voraussetzung
(Abschn.28 IV KStR):
Voraussetzung
(Abschn.28 IV KStR):
WG ≠ wesentliche Betriebsgrundlage
Folge:
Miete = Betriebsausgabe
WG = wesentliche Betriebsgrundlage
Folge:
Miete = VGA
WG = Betriebsvermögen
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Spenden von / an BgA
Spenden BgA
Trägerkörperschaft
Grundsätzlich abzugsfähig nach § 9 I Nr.2 KStG
VGA, wenn ein „ordentlicher Geschäftsleiter“ die Spende nicht
auch an einen Nicht-Träger geleistet hätte.
Mittelbare öffentliche Zuschüsse an BgA:
Zweckgebundene Zuschüsse:
AK/HK-Minderung gem. Abschn.34 III EStR
Nicht zweckgebundene Zuschüsse:
Eigenkapitalstärkung gem. §8 III EigBVO
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Betragsbestimmung bei VGA
Verrechnungspreise:
Fremdvergleichsgrundsatz
Preisvergleichsmethode
Wiederverkaufspreismethode
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Kostenaufschlagsmethode
Übersicht zur Besprechung der
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Besteuerung der laufenden Einkünfte
von BgA
Einheitlicher Körperschaftsteuersatz: 25%
Zusätzlich Kapitalertragsteuer: 10% (§ 43a EStG)
Grund für die Kapitalertragsteuer:
Bei Körperschaften des Privatrechts gilt auf Ebene
der Anteilseigner das Halbeinkünfteverfahren
§ 20 I Nr.10 EStG wertet Gewinnweitergabe von
BgA an die Trägerkörperschaft als Gewinnausschüttung, da sonst Bevorzugung von jPdöR
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Besteuerung von Dividenden
Auf Ebene der Kapitalgesellschaft:
25 % Körperschaftsteuer
Auf Ebene der jPdöR:
20 % Kapitalertragsteuer
(§ 2 Nr.2 KStG i.V.m. § 43a EStG) auf die Hälfte der
Dividenden (Halbeinkünfteverfahren)
Hälftige Erstattung auf Antrag nach § 44c II Nr.2 EStG
(soweit nicht BgA oder steuerbefreit)
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Besteuerung in Veräußerungsfällen I
Die Veräußerung / Aufgabe von BgA:
Besteuerung der Veräußerungsgewinne:
BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit: freigestellt
BgA ohne eigene Rechrtspersönlichkeit: 25% KSt
Rückfall nicht veräußerter WG an den Träger
Auflösung und Versteuerung enthaltener stiller Reserven
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen:
Veräußerungsgewinne nach § 8b II KStG generell
freigestellt (seit 2002)
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Besteuerung in Veräußerungsfällen II
Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft:
Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter (Asset-Deal)
Käufer: Verteilung der stillen Reserven für Afa auf
Einzel-WG
Firmenwert
Verkäufer: Versteuerung der Veräußerungsgewinne mit
25% KSt
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Übersicht zur Besprechung der
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Befreite Unternehmungen
Rechtsfähige Pensions-,Sterbe-und Krankenkassen
Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften
Vereine, die
Wohnungen herstellen oder vermieten (§5 I Nr.10 EStG)
Im Bereich der Land-und Forstwirtschaft eingeschränkt tätig sind
Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 I Nr.18 KStG)
Betriebe, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
(§ 5 I Nr.9 KStG)
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Voraussetzungen der Steuerbefreiung
gem. § 5 I Nr.9 KStG:
Körperschaft / Personenvereinigung,
die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung
ausschließlich und
unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dient und
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
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Katalog steuerbegünstigter Zwecke
(§ 52 I, II AO)
Förderung der Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet:
Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst,
Kultur, Religion, Völkerverständigung Umwelt-,
Landschafts-, Denkmalschutz etc.
Jugendhilfe, Altenhilfe, Sport
Tierzucht, Pflanzenzucht, Brauchtum etc.
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Anforderungen an die Satzung
Satzungszweck muß sehr genau formuliert
werden, da Steuerbegünstigung an der
Satzung gemessen wird! (§ 60 I AO)
Satzung und Befreiungserfordernisse müssen
während des gesamten Veranlagungszeitraumes übereinstimmen! (§60 II AO)
Rückwirkende Anpassung an die Erfordernisse
der Befreiung nicht möglich!
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Unmittelbarkeit (§ 57 I AO)
Grundsatz:
Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke durch die
Körperschaft selbst (oder Hilfspersonen)
Ausnahmen nach § 58 AO:
Wenn Satzungszweck Beschaffung von Mitteln
(Z.B.Fördervereine) für andere steuerbegünstigte
Körperschaften (A 2 AOE)
Sofern Weitergabe nicht Satzungszweck nur
Weitergabe von 50% unschädlich (A 2 AOE)
Personalgestellung für steuerbegünstigte Zwecke
(§ 58 Nr.3 AO)
Raumüberlassung für steuerbegünstigte Zwecke
(§58 Nr.4 AO)
Ausschließlichkeit (§ 56 AO)
Grundsatz:
Die Körperschaft darf nur ihre steuerbegünstigten
(keine eigenwirtschaftlichen) Zwecke verfolgen!
Ausnahmen:
Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung
(Z.B. Besucher-Cafeteria im Krankenhaus)
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Kein Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(§ 14 AO)
Begriff des wGb:
Selbständige Tätigkeit
Nachhaltige Tätigkeit
Erzielung von Einnahmen/anderen Vermögensvorteilen
Keine reine Vermögensverwaltung (Z.B. Vermietung
von Grundstücken)
Zusammenfassung von wGb:
Mehrere wGb derselben jPdöR, die nicht Zweckbetrieb
sind werden als ein wGb behandelt!
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Sonstiges zum wGb
Besteuerungsgrenze (§ 64 III AO):
Einnahmen aus wGb bis zu 30.678 Euro sind freigestellt
Verlustbehandlung bei wGb (keine Zweckbetriebe):
Ertragsteuerlich:
separate Einnahmenermittlung (Zuordnungsprobleme)
Gemeinnützigkeitsrechtlich:
Verlust der Gemeinnützigkeit bei Verlustausgleich aus
Mitteln des gemeinnützigen Trägers
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Beispiele für wGb
Krankenhaus-Apotheke-Cafeteria-Wäscherei etc.
Entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften
Entgeltliche Überlassung von Parkplätzen
Herausgabe einer Festschrift mit Inseratenwerbung
Veräußerung gesammelten Altmaterials (A 1 AOE)
Entgeltliche Lieferung von Speisen an Dritte durch
Krankenhausküche
Universitätsdruckerei
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Zweckbetriebe
Sonderregelung für Zweckbetriebe (§ 64 AO):
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der Zweckbetrieb
ist, behält die Steuerbefreiung.
Voraussetzungen des Zweckbetriebs (§ 65 f. AO):
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der seiner
Gesamtrichtung nach dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke der
Körperschaft zu verwirklichen.
Die steuerbegünstigten Zwecke können nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden.
Der Betrieb tritt nicht in größerem Umfang und nicht mehr als
unvermeidbar in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben.
Einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO)
Altenheime, Pflegeheime etc.
Kindergärten, Jugendherbergen etc.
Behindertenwerkstätten
Kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater etc.)
Volkshochschulen (Im Rahmen eigener Kurse)
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
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Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Besteuerung
Steuerbefreiungen
Steuerplanung
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Zusammenfassung von BgA
Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften
Einlage von Beteiligungen in BgA
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Zusammenfassung von BgA I
Ziel einer Zusammenfassung von BgA aus
steuerlicher Sicht:
Steuerersparnis durch Ermöglichung des Verlustausgleichs
Formelle Voraussetzung einer
Zusammenfassung von BgA:
Beschluß des zuständigen Organs
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Zusammenfassung von BgA II
Außersteuerliche Konsequenzen einer
Zusammenfassung für die BgA:
Gemeinsame Leitung
Gemeinsame Satzung
Gemeinsame Buchführung
Denkbare Varianten der Zusammenfassung
von BgA:
Zusammenfassung BgA/Hoheitsbetrieb
Zusammenfassung BgA/BgA
Zusammenfassung verpachteter BgA
Einbringung von BgA in eine Kapitalgesellschaft
Zusammenfassung von BgA III
Zusammenfassung BgA/ Hoheitsbetrieb
Steuerlich nicht zulässig
Zusammenfassung BgA/ BgA
Für gleichartige BgA generell zulässig
Für sonstige BgA nur zulässig bei enger
wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung
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Zusammenfassung von BgA IV
Gleichartige BgA (Abschn. 5 IX, 1+4 KStR):
Verkehrsbetriebe (auch des ruhenden Verkehrs)
Hafen- und Flughafenbetriebe
Versorgungsbetriebe (Strom, Gas, Wasser)
Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche
Verflechtung (Abschn. 5 IX, 2 KStR):
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich
Verflechtung von einigem Gewicht gefordert
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Zusammenfassung von BgA V
Zusammenfassung verpachteter BgA (Abschn. 5 X KStR):
Nur für gleichartige Betriebe zulässig
Pächtermehrheit unbeachtlich
Keine separate Behandlung in der gemeindlichen
Haushaltsführung
Einbringung mehrerer BgA in eine Kapitalgesellschaft:
Zulässig, wenn BgA auch als solche zusammenfaßbar
wären (Abschn. 5 XIa KStR)
Andernfalls Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO)
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Folgen einer Zusammenfassung von BgA
Verlustverrechnung:
Für Verluste nach Zusammenfassung möglich
Verlustvortrag für verbleibende Verluste (§ 10d EStG):
Vor der Zusammenfassung entstandene Verluste eines BgA sind
nur von den übrigen positiven Einkommensteilen abzuziehen, die
innerhalb des Gesamteinkommens auf diesen BgA entfallen
Nach der Zusammenfassung entstehende Verluste sind voll
vortragsfähig
Verlustrücktrag für verbleibende Verluste (§ 10d EStG):
Verlustrücktrag auf Jahre vor der Zusammenfassung nur bei
Verrechnung mit Einkommen aus gleichem BgA möglich
Verlustrücktrag auf Jahre nach der Zusammenfassung
unproblematisch möglich
Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften
Ziel einer Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften:
Steuerersparnis durch Ermöglichung des Verlustausgleichs mittels des
Instituts der körperschaftsteuerlichen Organschaft
(d.h. EAV für mindestens 5 Jahre)
Sicht der Finanzverwaltung (Abschn. 5 XIa KStR):
Steuerlich nur anerkannt, wenn BgA auch als solche zusammenfassbar
wären (sonst § 42 AO)
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Einlage von Beteiligungen in BgA I
Ziel der Einlage von Beteiligungen in BgA:
Steuerersparnis durch Verrechnung der Gewinne aus der
Beteiligung mit den Verlusten des BgA
Nutzung von Körperschaftsteuerguthaben
Voraussetzungen:
Beteiligung muß (durch eindeutigen Beschluß) mit dem Teilwert in das
gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden!
(§6 I Nr.5b EStG ist nicht anwendbar, der Gedanke des §12 I,2
UmwStG gilt entsprechend!)
Jährlicher steuerlicher Jahresabschluß erforderlich (darf aus
Kameralistischer Buchhaltung entwickelt werden)
Vorsicht wegen § 42 AO!
Regelmäßig unproblematisch bei Beteiligungen unter 100%
Einlage von Beteiligungen in BgA II
Problem:
Verlustverrechnung nur bei Ausschüttung/ Verlustzuweisung
Optimierung:
Körperschaftsteuerliche Organschaft
Organschaft:
Finanzielle Eingliederung: (Beteiligung > 50%)
Gewinnabführungsvertrag
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Gewerbeertragsteuer
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Einführung zur Gewerbeertragsteuer
Steuerart:
Objektsteuer, das Gewerbe, d.h. auch
Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften
sind Steuersubjekt
Berechtigter:
Die Gemeinden
Bund und Länder (Umlage)
Verfahren:
Meßbetragsermittlung (Finanzamt)
Festsetzung der Steuer (Gemeinde)
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Begriff des Gewerbebetriebs I
Steuerpflichtig (§ 2 I GewStG) ist:
Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird
Begriff des Gewerbebetriebs (§15 II EStG):
Eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht,
Gewinn zu erzielen , unternommen wird und sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
ist Gewerbebetrieb.
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Begriff des Gewerbebetriebs II
Begriff des
Gewerbebetriebs (Gwb):
Begriff des Betriebs
gewerblicher Art (BgA):
Selbständige Tätigkeit
Wirtschaftliche Tätigkeit
Nachhaltige Tätigkeit
Nachhaltige Tätigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Einnahmeerzielungsabsicht
Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr
Keine Land- und Forstwirtschaft,
Keine selbständige Arbeit
Keine Vermögensverwaltung
Einrichtung
Wirtschaftliche Heraushebung
Kein Hoheitsbetrieb
Begriff des Gewerbebetriebs III
Gewinnerzielungsabsicht:
Unternehmer muß bestrebt sein, sein Vermögen durch gewerbliche
Tätigkeit zu mehren
Gewinnerzielungsabsicht bei erstrebter Kapitalverzinsung im
Rahmen der Gebührenkalkulation
Keine Gewinnerzielungsabsicht, wenn Gewinne nur erwirtschaftet
werden um bereits eingetretene oder ernsthaft drohende Verluste
oder Kosten abzudecken.
Bei Abkehr von der Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklicher
Beschluß erforderlich
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr:
Betrieb bietet seine Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit an
Kundenkreis kann durch Branche, und Leistungsfähigkeit des
Betriebs beschränkt sein
Steuerschuldner
Steuerschuldner:
Der Unternehmer
Unternehmerbegriff:
Unternehmer ist der Träger des Gewerbebetriebs
(bei BgA die jeweilige jPdöR)
Paradoxon:
Gemeinde als Trägerkörperschaft muß u.U.
Gewerbesteuer an sich selbst zahlen
Wegen Umlage aber kein Nullsummenspiel
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Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuerobjekt: Gewerbeertrag
Ausgangspunkt: Gewinn nach EStG/KStG
Wesentliche Hinzurechnungen:
50% der Entgelte für Dauerschulden
50% der Miet-und Pachtzinsen für WG des
Anlagevermögens im Eigentum eines anderen
(außer Grundstücke)
Ausländische Steuern, sofern bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags außer Ansatz
Wesentliche Kürzungen:
1,2 % des zum BV des Unternehmens gehörenden
Grundbesitzes
Steuerbefreite Gewerbebetriebe
Betriebe, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (s.o.)
Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die von der
Körperschaftssteuerbefreit sind (s.o.)
Pensions-,Sterbe- und Krankenkassen, soweit von der
KSt befreit (s.o.)
Krankenhäuser,Altenheime,Pflegeheime etc. von jPdöR
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, soweit von der
KSt befreit (s.o.)
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Steuerplanung
Wie bei der Körperschaftsteuer
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Die Umsatzsteuer
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Übersicht zur Besprechung der
Umsatzsteuer
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Die Wirkungsweise der Umsatzsteuer
Steuerart: Verbrauchsteuer
System: Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug
Wirkungsweise:
Besteuerung jeder Produktions-,Handels- und
Dienstleistungsstufe (allphasen)
Bemessungsgrundlage ist jeweils der
Leistungsgegenwert ohne Umsatzsteuer (netto)
Vorsteuerabzug bewirkt Besteuerung nur der
Wertschöpfung (Mehrwertsteuer)
Zahllast: Saldo von Ausgangs-Ust und Vorsteuer
Modellbeispiel für die Wirkungsweise
der Umsatzsteuer
Unternehmer U1 liefert Ware für 100 DM + 16% an
Unternehmer U2, der die Ware für 200 DM + 16% an
Unternehmer U3, der die Ware für 300 DM +16% an
Den Endverbraucher EV liefert.
Lieferung
Lieferung
Lieferung
U1
U2
U3
Bezahlung: 116 DM
Bezahlung: 232 DM
32 DM
USt
48 DM
USt
16 DM
USt
Finanzamt:
+16DM
16 DM
VSt
Finanzamt:
-16 DM+32 DM
EV
32 DM
VSt
Finanzamt:
-32 DM+48 DM
Bezahlung: 348 DM
Besteuerungsverfahren
Steuerentstehung (§ 13 UStG):
Bei vereinbarten Entgelten:
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in den der
Zeitpunkt der Leistungserbringung fällt
Bei vereinnahmten Entgelten:
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in den der
Zeitpunkt der Vereinnahmung fällt
Besteuerungszeitraum:
Kalenderjahr
Voranmeldungen:
monatlich (ab 6.136 Euro Vorjahressteuer) oder vierteljährlich
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Abzugsverfahren
(seit 1.1.2002 entfallen)
Ehemalige Regelung (§18 VIII UStG i.V.m. UStR233):
Sowohl Hoheitsbereich als auch Unternehmensbereich
von jPdöR mußten Umsatzsteuer einbehalten,
wenn Aufträge für Werklieferungen oder sonstige Leistungen
an im Ausland ansässige Unternehmer vergeben werden.
wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer geliefert wird
wenn im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück
vom Schuldner an den Ersteher geliefert wird
Überleitungsvorschrift (§27 IV,2 UStG):
Anrechnung unter Geltung des alten Rechts im Abzugsverfahren
bezahlter Steuern auf die Steuerschuld des Empfängers.
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Übersicht zur Besprechung der
Umsatzsteuer
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Der Unternehmer I
Steuersubjekt:
Der Unternehmer
Unternehmerbegriff nach § 2 I ,1 UStG:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt.
Unternehmerfähigkeit (wer):
Natürliche Personen
Juristische Personen des Privatrechts
(Z.B. Eigengesellschaften)
Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Der Unternehmer II
Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit:
Allgemein: Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen (§2 I,3 UStG)
Ausnahme: JPdöR nur gewerblich/beruflich tätig im
Rahmen von BgA oder Land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (§2 III,1 UStG)
Selbständigkeit:
Die Tätigkeit übt selbständig aus, wer das
Unternehmerrisiko trägt (Umkehrschluß aus § 2 II UStG)
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Grundsatz der Unternehmenseinheit
Jeder Unternehmer betreibt nur ein Unternehmen
Alle BgA von jPdöR bilden ein Unternehmen, den
Unternehmensbereich der Trägerkörperschaft
Umsätze zwischen verschiedenen BgA sind
Innenumsätze
Leistungen des Unternehmens an die Betriebe
außerhalb des Unternehmensbereichs der
Trägerkörperschaft sind Entnahmen (§3 Ib UStG)
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BgA-Begriff im Umsatzsteuerrecht
Aktuell (§ 2 III,1 UStG):
Verweis auf den BgA-Begriff des KStG
Problem:
Gemeinschaftswidrigkeit der Norm ?
EUGH zum Unternehmerbegriff:
jPdöR nur im Rahmen öffentlicher Gewalt kein Unternehmer
Öffentliche Gewalt nur formal sonderrechtliche Tätigkeiten
Korrektiv: Größere Wettbewerbsverzerrung
Folge:
Vermögensverwaltung als unternehmerische Tätigkeit
BFH:
Partielle Gemeinschaftswidrigkeit von § 2 III,1 UStG bei größerer
Wettbewerbsverzerrung durch Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung
Übersicht zur Besprechung der
Umsatzsteuer
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Steuerbarkeit / Steuerpflicht
Steuerbare Umsätze:
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein
Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen
Entgelt im Inland erbringt (§1 I Nr.1 UStG)
Einfuhr (§ 1 I Nr.4 UStG)
Innergemeinschaftlicher Erwerb (§1 I Nr.5 UStG)
Steuerpflichtige Umsätze:
Alle steuerbaren Umsätze, die nicht steuerbefreit sind
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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung I
Begriff der Lieferung (§ 2 I UStG i.V.m. UStR 24):
Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen
Gegenstand (außer Geld)
Lieferweg allgemein:
Lieferer: Wer sich verpflichtet hat eine Sache zu verkaufen
Abnehmer: Wer im Verpflichtungsgeschäft als Auftraggeber auftritt
Lieferwege bei der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen:
Beförderungslieferung: Übergabe von Ware vom Lieferer (L) an
Arbeitnehmer (AN), Transport durch AN zu Abnehmer (A), Übergabe
von AN des L an AN des A:
Lieferweg
Lieferauftrag
Lieferer
AN
Abnehmer
Warenweg
AN
Steuerbare Umsätze: Die Lieferung II
Gebrochene Beförderungslieferung: Übergabe von Ware von L
bzw. AN an Frachtführer (F), Transport durch F zu A Übergabe
an AN des A:
Lieferweg
Lieferauftrag
Lieferer
AN
Abnehmer
Warenweg
AN
Frachtführer
Fazit:
Einschaltung von Erfüllungsgehilfen ohne Auswirkung auf den
Lieferweg
Lieferweg nicht identisch mit Warenweg
Lieferweg verläuft entgegengesetzt zum Lieferauftrag
Steuerbare Umsätze: Die Lieferung III
Lieferweg bei Reihengeschäften (3 VI, 5 UStG):
Fall:L hat die von A bestellte Ware nicht vorrätig. Er bestellt
seinerseits bei V und beauftragt diesen, direkt an A zu liefern:
V
Lieferweg
Lieferweg
Lieferauftrag
Lieferauftrag
L
A
Warenweg
Fazit:
Es liegen so viele Lieferungen vor, wie Umsatzgeschäfte abgeschlossen
wurden
Jede Lieferung erfolg in Gegenrichtung der Bestellung
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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung IV
Lieferort allgemein (§3 VI-VIII UStG):
Bei Beförderungs-/Versendungslieferung (auch Abholung):
Ort wo die Beförderung beginnt
Bei anderen Lieferungen (Besitzkonstitut etc.):
Ort wo sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmacht
befindet
Lieferort bei Reihengeschäften (UStR 31a V):
Warenweg wird der Beförderungslieferung zugerechnet
Für die weiteren Lieferungen gelten die allgemeinen Grundsätze
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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung V
Beispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen
Kachelofen. V hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn bei H
in Mannheim. H wird von V beauftragt den Kachelofen
unmittelbar an K zu übergeben. K holt den Ofen ab und bringt
ihn nach Bern (UStR 31a VIII).
Sonstige Lieferung
H in Mannheim
Beförderungslieferung
V in Karlsruhe
K in Bern
K
Grenze
Lösung:
Lieferort des V: Mannheim (§ 3 VI,1 UStG)
Lieferort des H: Mannheim (§ 3 VII, 2 Nr.1 UStG)
Steuerbare Umsätze: Die Lieferung VI
Problem: Beförderung erfolgt durch Unternehmer innerhalb der
Beförderungskette
Gesetz:
Beförderer
wird widerleglich
als Abnehmer
fingiert
Problem:
Beförderung
durch Unternehmer
innerhalb
der
Beförderungskette
Beispiel:
K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V hat
diesen
nicht vorrätig
undgilt
bestellt
ihn bei als
H inAbnehmer
Mannheim.
Lösung:
Beförderer
widerleglich
(§ H
3 wird
VI,6 von V
beauftragt
UStG) den Kachelofen unmittelbar an K zu übergeben. K holt den
OfenBeispiel:
ab und bringt
ihn nach
Bern
31a IX). einen
K in Bern
bestellt
bei(UStR
V in Karlsruhe
Beförderungslieferung
Lieferung
Kachelofen.
V bestellt den Ofen beiSonstige
H in Mannheim.
V holt
den Ofen bei H ab und befördert ihn zu K.
H in Mannheim
V in Karlsruhe
K in Bern
V
Grenze
Lösung:
Lieferort des H: Mannheim (§ 3 VI, 1 UStG)
Lieferort des V: Bern (§ 3 VII, 2 Nr.2 UStG)
Steuerbare Umsätze: Die Lieferung VII
Der Lieferung gleichgestellte Umsätze:
Entnahmen für private Zwecke (§3 Ib Nr.1 UStG)
Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen
an das Personal für private Zwecke (§ 3 Ib Nr.2 UStG)
Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines
Gegenstandes (§ 3 Ib Nr.3 UStG)
Voraussetzung für die Gleichstellung:
Gegenstand muß zum Vorsteuerabzug berechtigt haben
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Steuerbare Umsätze: Die sonstige Leistung I
Begriff der sonstigen Leistung:
Alle Leistungen, die keine Lieferungen sind (Haupt-und Nebenleistungen)
Leistungsweg:
Die sonstige Leistung erfolgt stets an denjenigen, der den Auftrag erteilt hat
Ort der sonstigen Leistung (§ 3a,b UStG):
Grundsatz:
Leistungsort ist, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt
(Ursprungslandprinzip)
Falls Empfänger kein Unternehmer und kein Wohnsitz in der EU an
seinem Wohnsitz / Sitz
Falls Empfänger kein Unternehmer und Wohnsitz / Sitz in der EU am
Sitzort des Leistenden
Steuerbare Umsätze: Die sonstige Leistung II
Ausnahmen vom Ursprungslandprinzip:
Leistungsspezifische Leistungsorte (§ 3a II UStG):
Bei Grundstücken: Grundstücksort
Bei künstlerische / sportliche Leistungen: Ort des Tätigwerdens
Bei Vermittlungsleistungen: Wo Vermittelnder Umsatz
Beförderungsleitungen: Wo Beförderung bewirkt (§ 3b UStG)
Bestimmungslandprinzip (§ 3a III,IV UStG):
Übertragung von Urheberrechten
rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung
Übersetzungen
Darlehensgewährung
Personalgestellung
Vermietung bewegliche Gegenstände (ausg. Beförderungsmittel)
Telekommunikationsleistungen
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Steuerbare Umsätze: Leistungsaustausch
Leistung gegen Entgelt:
Leistung und Entgelt
Mehrere Beteiligte (sonst nicht steuerbarer Innenumsatz)
Wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und Entgelt
Fehlender Leistungsaustausch:
Schenkung
Schadensersatz
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Steuerbare Umsätze:
Lieferung / Leistung eines Unternehmers
Leistung eines Unternehmers im Rahmen des
Unternehmens (UStR20):
Leistungen nur steuerbar, wenn von Unternehmer für das
Unternehmen (nicht privat) ausgeführt.
Konsequenz für jPdöR:
Nur Leistungen im Unternehmensbereich betroffen
Leistungen im Hoheitsbereich nicht steuerbar
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Steuerbare Umsätze: Einfuhr
Begriff:
Nur Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (§1 I Nr.4 UStG)
Steuerbarkeit:
Stets steuerbar, auch im Hoheitsbereich von jPdöR
Lieferort bei Einfuhrumsätzen (§ 3 VIII UStG):
Fall:
Beförderungslieferung aus dem Drittlandsgebiet ins
Inland, wenn Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Folge: Verlagerung des Lieferortes ins Inland
Zweck: Ermöglichung des Vorsteuerabzugs auch bei der
Einfuhrumsatzsteuer
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Steuerbare Umsätze:
Innergemeinschaftlicher Erwerb I
Begriff:
Gegenstand gelangt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
ins Inland (§ 1 I Nr.5 i.V.m. § 1a UStG)
Steuerbarkeit:
Stets steuerbar, auch im Hoheitsbereich von jPdöR,
sofern Umsatzgrenze von 25 TDM überschritten
(§ 1a III Nr.2 UStG) und/oder
sofern nach § 1a IV UStG zur Erwerbsbesteuerung
optiert wird
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Steuerbare Umsätze:
Innergemeinschaftlicher Erwerb II
Vorsteuerabzug:
Wird nur im Unternehmensbereich gewährt
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs:
Grundsatz: Am Ende der Beförderung/ Versendung
Ausnahme: Bei Verwendung einer UStID ist
Verlagerung möglich
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Steuerbefreiungen: Lieferungen
Ausfuhrlieferungen:
Begriff: nur Lieferungen in das Drittlandsgebiet
Für hoheitl. Bereich von jPdöR ohne Bedeutung
Im Unternehmensbereich steuerbefreit (§4 Nr.1a UStG)
Innergemeinschaftliche Lieferungen:
Begriff: Lieferungen aus dem Inland in das übrige
Gemeinschaftsgebiet
Für hoheitl. Bereich von jPdöR ohne Bedeutung
Im Unternehmensbereich steuerbefreit (§4 Nr.1b UStG)
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Steuerbefreiungen: sonstige Leistungen
Gewährung und Vermittlung von Krediten
Umsätze, die unter die Grunderwerbsteuer fallen
Wett-und Lotterieumsätze
Umsätze der öffentlichen Spielbanken
Umsätze der Post, die dem Postwesen dienen
Vermietung/ Verpachtung von Grundstücken
Umsätze aus dem Betrieb der Krankenhäuser etc.
Umsätze der Sozialversicherungen
Umsätze öffentlicher kultureller Einrichtungen
Lieferung von Gegenständen für die der
Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist
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Steuerpflichtige Vermietungsleistungen
Steuerfreie Vermietungsleistungen:
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
Überlassung von Grundstücken zur Nutzung aufgrund eines
auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages
Bestellung, Übertragung und Überlassung der
Ausübung dinglicher Nutzungsrechte
Steuerpflichtige Vermietungsleistungen:
Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
Vermietung von Parkplätzen
Kurzfristige Vermietung von Campingplätzen
Vermietung von Betriebsvorrichtungen
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Steuerbefreiungen:
Einfuhren/ innergemeinschaftlicher Erwerb
Steuerbefreiung nach § 5 UStG für Einfuhr von:
Wertpapieren
Geld
Anlagegold
Organen, Muttermilch etc.
Wasserfahrzeugen incl. Zubehör
Gegenständen die von Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer direkt
nach der Einfuhr für innergemeinschaftliche Lieferungen verwendet
werden
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb:
Wie bei der Einfuhr
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Übersicht zur Besprechung der
Umsatzsteuer
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Steuersatz
Regelsteuersatz: 16%
Ermäßigter Steuersatz: 7%
Für Lebensmittel,
Trinkwasser,
Bücher,
Tierhaltung und Pflanzenzucht,
Künstlerische Umsätze (sofern nicht befreit)
Kulturelle Umsätze (sofern nicht befreit)
Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Umsätze
(sofern nicht befreit)
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Übersicht zur Besprechung der
Umsatzsteuer
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug im Überblick
Unternehmer (jPdöR mit Unternehmensbereich)
Regelbesteuerung
Steuerpflichtige Leistungen (keine Befreiung)
Leistungen an das Unternehmen
(Unternehmensbereich)
Gesonderter Ausweis der geschuldeten
Umsatzsteuer (Rechnung)
Kein Vorsteuerabzugsverbot (§ 15 I a,b, II UStG)
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Die einzelnen Voraussetzungen des
Vorsteuerabzuges
Regelbesteuerung:
Kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG
(Umsatz ≤ 32.500 DM)
Keine Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG
Rechnung gem. § 14 UStG mit:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Name und Anschrift des Empfängers
Art und Umfang der Leistung
Zeitpunkt der Leistung
Entgelt der Leistung
Auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
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Vorsteuerabzugsverbote
50% der für die Anschaffung oder Miete von
Fahrzeugen aufgewendeten Umsatzsteuer, die auch
privat verwendet werden (§15 Ib UStG)
Gegenstände, die der Unternehmer verwendet für:
steuerfreie Umsätze
Umsätze im Ausland, die im Inland steuerfrei wären
Unentgeltliche Leistungen, die bei Entgeltlichkeit steuerfrei wären
Reise-,Verpflegungs- und Umzugskosten des
Unternehmers (§15 Ia Nr.2 UStG)
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Vorsteuerberichtigung
Voraussetzungen:
WG, das dem Unternehmen auf Dauer dient
Abziehbare Vorsteuer aus AK/HK für dieses WG
Vorsteuerrelevante Nutzungsänderung bei WG in einem
Folgejahr
Änderung der Nutzungsverhältnisse im maßgeblichen
Berichtigungszeitraum
Durchführung der Berichtigung:
Anteilige Verteilung der abziehbaren Vorsteuer auf den
ganzen Berichtigungszeitraum
Vorsteuerberichtigung für Differenzbetrag (§ 44 UStDV)
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Übersicht zur Besprechung der
Umsatzsteuer
Einführung
Steuersubjekt
Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)
Steuersatz
Vorsteuerabzug
Steuerplanung
Instrumente der Umsatzsteuerplanung
Option zur Umsatzsteuerpflicht
Verträge besonderer Art
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Option zur Umsatzsteuer I
Ausgangslage:
Kein Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze
Beispiele für steuerfreie Umsätze:
Betrieb der Krankenhäuser
Betrieb von Alten-und Pflegeheimen
Typische Umsätze von Museen, Orchestern,
Theatern, Büchereien,Tierparks etc.
Vermietung/Verpachtung von Grundstücken
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Option zur Umsatzsteuer II
Optionsmöglichkeit (§ 9 UStG):
Sinnvoll, wenn bei Investitionen hohe Vorsteuer anfällt
Folgen einer Optionsausübung:
Trägerkörperschaft darf auf Leistungen an BgA
entfallende Vorsteuer von eigener Umsatzsteuerschuld
abziehen.
Übersteigen die Abzugsbeträge die Steuerschuld,
entsteht ein Erstattungsanspruch
Vorsicht!
Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ohne
Optionsmöglichkeit (Krankenhäuser,Theater etc.)
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Option zur Umsatzsteuer III
Voraussetzungen der Option:
Ausübung durch schlüssiges Verhalten
(Z.B. Abrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis)
Jederzeit möglich
Leistung muß von Unternehmer an Unternehmer im
Rahmen des Unternehmens erfolgen
Es müssen steuerbare Umsätze ausgeführt werden:
Vorsteuerabzug beim „erfolglosen“ Unternehmer neuerdings erlaubt
Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung nur, wenn
steuerpflichtige Entnahme vorliegt
(kein Innenumsatz, keine Befreiung)
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Option zur Umsatzsteuer IV
Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderung:
Begriff der Nutzungsänderung:
Nutzungsänderung wenn sich durch die geänderte
Inanspruchnahme des Wirtschaftsgutes ein anderer
Vorsteuerabzug ergeben würde
Berichtigungszeitraum:
10 Jahre für AK/HK im Zusammenhang mit Grundstücken
5 Jahre bei anderen AK/HK
Durchführung der Berichtigung:
Es ist für jedes Jahr der Nutzungsänderung ein
anteiliger Ausgleich herzustellen
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Option zur Umsatzsteuer V
Arten der Nutzungsänderung:
Veräußerung / Entnahme:
Grundsätzlich Nutzungsänderung, sofern
Verwendungsfähigkeit gegeben (§ 15a II, 2 UStG)
Wechsel der Besteuerungsform:
Nutzungsänderung nur, wenn neue Besteuerungsform zur
Steuerfreiheit von zuvor steuerpflichtigen Umsätzen führt!
(Z.B. Wechsel eines LuF-Betriebes von allgemeiner
Besteuerung zu Besteuerung nach Durchschnittssätzen und
umgekehrt)
Rechtsänderung:
Nutzungsänderung, sofern zuvor steuerpflichtige Umsätze
nun steuerfrei
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Verträge besonderer Art I
Problem der gemischten Nutzungsüberlassung:
Beispiel: Gemeinde G errichtet ein Schwimmbad.
vormittags: unentgeltlich Nutzung durch Schulen
nachmittags: entgeltlicher Publikumsverkehr
EUGH: Wahlrecht der Gemeinde
Vollständige Zuordnung zum Unternehmensbereich oder
Teilweise Zuordnung zum Unternehmensbereich
Ziel: Erlangung des vollständigen Vorsteuerabzugs
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Verträge besonderer Art II
Folgen einer teilweisen Zuordnung zum BgA:
Überlassung an Schulen nicht steuerbar (Hoheitsbereich)
Vorsteuerabzug nur für den steuerpflichtig genutzten Teil der
Anschaffungen
Folgen einer Vollständigen Zuordnung zum BgA:
Überlassung an Schulen wird steuerbar (Entnahme)
Wegen § 4 Nr.12 (Vermietung) aber partielle Steuerbefreiung
Dann auch nur partieller Vorsteuerabzug
Tip:
Vollständige Zuordnung zum BgA und
Parallele Nutzung des Schwimmbades durch Schulen und Bürger
(dann keine Vermietung sondern Vertrag besonderer Art)
Dann kompletter Vorsteuerabzug