, Achtung: angesichts der für 2014 zu erwartenden Änderungen

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, Achtung: angesichts der für 2014 zu erwartenden Änderungen
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07/01/2014
Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (DGARNE) –
Abteilung Beihilfen - Direktion der Rechte und der Quoten
VOM
ÜBERLASSER
AUFZUBEWAHREN
Endgültige Übertragung der Betriebsprämienrechte
ohne Flächen – Wirtschaftsjahr 2014
Der Verwaltung
vorbehalten
EINREICHUNGSDATUM
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009; Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009
Bitte nehmen Sie vor dem Ausfüllen die Grundsätze und Verfahrensweisen auf den Seiten 2 bis 4 zur Kenntnis. Das Formular muss
ordnungsgemäß ausgefüllt vom Überlasser SPÄTESTENS ZUM 17. FEBRUAR 2014, es gilt das Datum des Poststempels, per
Einschreiben an die DGARNE - Abteilung Beihilfen des Öffentlicher Dienst der Wallonie - Direktion der Rechte und der Quoten –
Chaussée de Louvain 14 – 5000 NAMUR gesandt werden.
1. Der Überlasser:
NAME und VORNAME: ………………………………………………………………………..…………………………………….
STRASSE und HAUSNR.:………………………..…………………………………………………………….………………...........
POSTLEITZAHL – GEMEINDE : ..…………………………………………………………………TEL :…………………….........
ERZEUGERNR.
2. Der Übernehmer:
NAME und VORNAME: ……………………………………………………………………………………………………………...
STRASSE und HAUSNR.: ……………………………………………………………………………………………………………
POSTLEITZAHL – GEMEINDE : …………………………………………………………….……TEL :…………………….........
ERZEUGERNR.
-
Der oben genannte Überlasser übertragt endgültig auf den oben genannten Übernehmer
im Anhang identifizierte Prämienrechte *.
,
Anzahl in Buchstaben: ………………..………………..…….... prämienrechte und …………………......………….. hundertstel.
Der Überlasser und der Übernehmer erklären, dass Sie von den europäischen und regionalen Bestimmungen, und insbesondere von
denen, die in diesem Formular enthalten sind, Kenntnis genommen haben und verpflichten sich zu ihrer Einhaltung.
So geschehen in …………………………………
DATUM
Unterschrift,
Unterschrift,
der Überlasser
der Übernehmer
2014
* Er fügt die ordnungsgemäß ausgefüllte Liste der Rechte bei, nachdem er die Anzahl der übertragenen Prämienrechte
angegeben hat.
Achtung: angesichts der für 2014 zu erwartenden Änderungen erinnern wir daran, dass nur
die Liste mit den für 2014 geltenden Ansprüchen akzeptiert wird.
Grundsätze und Verfahrensweisen
1. Einführung
Laut Verordnung können die Übertragungen von Prämienrechten zwischen Erzeugern zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Jahr ab
dem 01.01.2014 stattfinden. Die Übertragungen von Prämienrechten treten, insofern sie die behördlichen Anforderungen erfüllen, 6
Wochen nach dem Datum der Antragseinreichung in Kraft. Um ihm ausgezahlt werden zu können, müssen die Prämienrechte
bei Fristablauf für die Einreichung der Flächenerklärungen beim Übernehmer liegen. Diese Frist ist in der Wallonischen Region auf
den 31 März 2014 festgesetzt worden.
Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014 eingereicht, sind die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 für den
Übernehmer prämienberechtigt.
Wird der Antrag auf Übertragung nach dem 17. Februar 2014 eingereicht, sind die Rechte am 31. Dezember 2014 dem Übernehmer
zur Verfügung gestellt. Für das Wirtschaftsjahr 2014 bleiben die Rechte für den Überlasser prämienberechtigt.
Siehe auch Punkt 5.
Ab 2014 wird in Anwendung der Regelungen der Gemeinschaft und der Verringerung der für Belgien
im Rahmen der einmaligen Zahlung bereitgestellten Summen die Höhe der Ansprüche auf einmalige
Zahlung herabgesetzt. Diese effektive Verringerung wird jedem Inhaber von Ansprüchen im Januar
2014 mitgeteilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Überweisung nur unter den
Bedingungen von Punkt 2 unten gültig ist.
2. Der Antrag ist nur gültig,
- wenn er datiert und von beiden Parteien unterzeichnet ist. Handelt es sich um Gesellschaften, ist die Unterschrift des Verwalters
oder Geschäftsführers Pflicht, bei Vereinigungen und Zusammenschlüssen sind die Unterschriften aller Mitglieder Pflicht;
- wenn die Tabelle der endgültigen Übertragungen der Rechte, die im Januar 2014 mitgeteilt wurde, dem vorliegenden Antrag
beiliegt, wobei die übertragenen Rechte in der Spalte a) der Tabelle angekreuzt sein müssen;
- wenn im Falle einer Bildung oder Auflösung einer MEG (Milcherzeugergemeinschaft) dem Übertragungsformular eine Abschrift
der beglaubigten Urkunde beigelegt wird oder wenn die beglaubigte Urkunde bereits mit dem Milchquotenformular eingereicht
wurde;
- wenn der Überlasser am Tag der Einreichung des Formulars Inhaber seiner Prämienrechte ist;
- wenn der Übernehmer über eine Erzeugernummer verfügt, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars in der Datenbank der
Abteilung Beihilfen für die Landwirtschaft gespeichert und aktiv ist.
3. Mitteilung der Prämienrechte nach der Übertragung
Dem Überlasser und dem Übernehmer werden mitgeteilt:
-
ihre neuen Prämienrechte nach der Übertragung. Der Übernehmer wird 6 Wochen nach dem Tag der Einreichung des
Übertragungsformulars Inhaber seiner Prämienrechte.
die Ablehnung ihres Übertragungsantrags im Falle einer Nichteinhaltung der Übertragungsmodalitäten. Die vor
Übertragungsantrag bestehenden Prämienrechte bleiben in diesem Fall unverändert.
4. Übertragung der Rechte: Besonderheiten
Die übertragenen Rechte können aufgesplittert werden. Splitterrechte müssen vorrangig verwendet werden, bevor ein vollständiges
Recht aufgesplittert wird.
5. Verfahrensweisen
5.1 Übertragung wallonischer Rechte, die von der wallonischen Region verwaltet werden
5.1.1 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in der wallonischen Region befinden
♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen;
♦ Das Übertragungsformular ist vom Überlasser an die Abteilung Beihilfen in Namür zu richten;
♦ Zeitpunkt der Einreichung des Übertragungsantrags: Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014
eingereicht, liegen die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Übernehmer. Nach dem 17. Februar 2014 liegen die
Rechte am 31. Dezember 2014 beim Übernehmer und für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Überlasser.
.
5.1.2 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in verschiedenen Region befinden
♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen;
♦ Das Übertragungsformular ist vom Überlasser an die Abteilung Beihilfen in Namür zu richten;
♦ Zeitpunkt der Einreichung des Übertragungsantrags : Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014
eingereicht, liegen die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Übernehmer. Nach dem 17. Februar 2014 liegen die
Rechte am 31. Dezember 2014 beim Übernehmer und für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Überlasser.
5.1.3 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in der Flämischen Region befinden
♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen;
♦ Das Übertragungsformular ist vom Überlasser an die Abteilung Beihilfen in Namür zu richten;
♦ Zeitpunkt der Einreichung des Übertragungsantrags: spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Einreichfrist für die
Flächenerklärung in der Flämischen Region.
5.2 Übertragung flämischer Rechte, die von der Flämischen Region verwaltet werden
5.2.1 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in der wallonischen Region befinden
♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen;
♦ Das Übertragungsformular ist an die folgende Adresse zu richten:
VLAAMSE OVERHEID
Agentschap voor Landbouw en Visserij
Markt- en Inkomensbeheer
Ellips, Koning Albert II-laan 35, 1030 Brussel
Tel: +32 (0)2 552 75 22
♦ Zeitpunkt der Einreichung des Übertragungsantrags : Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014
eingereicht, liegen die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Übernehmer. Nach dem 17. Februar 2014 liegen die
Rechte am 31. Dezember 2014 beim Übernehmer und für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Überlasser.
5.2.2 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in verschiedenen Regionen befinden
♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen;
♦ Ist der Überlasser Flame, ist das Übertragungsformular an die für ihn zuständige Außendirektion der Flämischen Region
zu richten und wenn der Überlasser Wallone ist, an folgende Adresse:
VLAAMSE OVERHEID
Agentschap voor Landbouw en Visserij
Markt- en Inkomensbeheer
Ellips, Koning Albert II-laan 35, 1030 Brussel
Tel: +32 (0)2 552 75 22.
♦ Einreichdatum für den Übertragungsantrag: ungeachtet, ob der Überlasser Wallone oder Flame ist: Wird der Antrag
auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014 eingereicht, liegen die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 beim
Übernehmer. Nach dem 17. Februar 2014 liegen die Rechte am 31. Dezember 2014 beim Übernehmer und für das
Wirtschaftsjahr 2014 beim Überlasser.
5.3 Übertragung der Rechte im Rahmen einer Erbschaft oder einer vorgezogenen Erbschaft
Der Übertragungsantrag von Prämienrechten erfolgt anhand dieses Formulars, dem eine Abschrift einer notariellen
Nachlasserklärung oder einer Schenkung beigelegt wird..
5.4 Freiwilliges Abtreten an die Reserve
Erzeuger, die wünschen, die Gesamtheit oder einen Teil Ihrer Ansprüche an die Reserve abzutreten, füllen vorliegendes Formular
aus (endgültige Übertragung der Prämienrechte ohne Flächen), indem Sie auf der ersten Seite unter Punkt 2 „ Der Übernehmer“
folgendes angeben: Reserve sowie die Anzahl übertragener Prämienrechte.
6. Benutzung der Prämienrechte
Seit dem 01. Januar 2009, sobald ein Prämienrecht 2009 oder danach benutzt worden ist, muss es in den zwei darauf folgenden
Jahren mindestens einmal erneut benutzt werden.
Die Prämienrechte können für das jeweilige Wirtschaftsjahr nur von jeweils einem Erzeuger benutzt werden. Die wallonischen
Rechte („W“) können nur in der wallonischen Region benutzt werden, die flämischen Rechte („V“) nur in der flämischen Region.
Achtung: angesichts der geplanten Reform der GAP im Jahr 2015 verfallen die Ansprüche auf die
einmalige Zahlung, wie sie heute bestehen, am 01.01.2015.
Wenn Sie ergänzende Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Außendirektion.
Büro WAVRE
Zuständig für die Bezirke Nivelles und Namur
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen
Außendirektion – Büro Wavre
Avenue Pasteur 4; 1300 WAVRE
Büro THUIN
Tel. : 010 23 37 40
Zuständig für die Bezirke Thuin, Charleroi und Mons
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen
Außendirektion – Büro Thuin
Rue du Moustier 13; 6530 THUIN
Büro ATH
Tel. : 071 599 600
Zuständig für die Bezirke Tournai, Ath, Mouscron und Soignies
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen
Außendirektion – Büro Ath
Chemin du Vieux Ath 2c; 7800 ATH
Büro HUY
Tel. : 068 27 44 00
Zuständig für die Bezirke Lüttich, Huy und Waremme
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen
Außendirektion – Büro Huy
Chaussée de Liège 39; 1. Stock ; 4500 HUY
Büro MALMEDY
Tel. : 085 27 34 20
Zuständig für den Bezirk Verviers
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen
Außendirektion – Büro Malmedy
Avenue des Alliés 13; 4960 MALMEDY
Büro LIBRAMONT
Tel. : 080 44 06 10
Zuständig für die Bezirke Neufchâteau, Bastogne, Virton und Arlon,
sowie die Gemeinden Gedinne, Bièvre und Vresse-sur-Semois
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen
Außendirektion – Büro Libramont
Rue Fleurie 2; bte 8 3. Stock; 6800 LIBRAMONT
Büro CINEY
Tel. : 061 26 08 30
Zuständig für die Bezirke Marche-en-Famenne, Philippeville und Dinant,
mit Ausnahme der Gemeinden Gedinne, Bièvre und Vresse-sur-Semois
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen
Außendirektion – Büro Ciney
Rue Edouard Dinot 30; 5590 CINEY
Tel. : 083 23 07 40