, Achtung: angesichts der für 2014 zu erwartenden Änderungen
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F D 4 1 D P U 0 2 . 2 0 1 4 A 07/01/2014 Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (DGARNE) – Abteilung Beihilfen - Direktion der Rechte und der Quoten VOM ÜBERLASSER AUFZUBEWAHREN Endgültige Übertragung der Betriebsprämienrechte ohne Flächen – Wirtschaftsjahr 2014 Der Verwaltung vorbehalten EINREICHUNGSDATUM Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009; Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 Bitte nehmen Sie vor dem Ausfüllen die Grundsätze und Verfahrensweisen auf den Seiten 2 bis 4 zur Kenntnis. Das Formular muss ordnungsgemäß ausgefüllt vom Überlasser SPÄTESTENS ZUM 17. FEBRUAR 2014, es gilt das Datum des Poststempels, per Einschreiben an die DGARNE - Abteilung Beihilfen des Öffentlicher Dienst der Wallonie - Direktion der Rechte und der Quoten – Chaussée de Louvain 14 – 5000 NAMUR gesandt werden. 1. Der Überlasser: NAME und VORNAME: ………………………………………………………………………..……………………………………. STRASSE und HAUSNR.:………………………..…………………………………………………………….………………........... POSTLEITZAHL – GEMEINDE : ..…………………………………………………………………TEL :……………………......... ERZEUGERNR. 2. Der Übernehmer: NAME und VORNAME: ……………………………………………………………………………………………………………... STRASSE und HAUSNR.: …………………………………………………………………………………………………………… POSTLEITZAHL – GEMEINDE : …………………………………………………………….……TEL :……………………......... ERZEUGERNR. - Der oben genannte Überlasser übertragt endgültig auf den oben genannten Übernehmer im Anhang identifizierte Prämienrechte *. , Anzahl in Buchstaben: ………………..………………..…….... prämienrechte und …………………......………….. hundertstel. Der Überlasser und der Übernehmer erklären, dass Sie von den europäischen und regionalen Bestimmungen, und insbesondere von denen, die in diesem Formular enthalten sind, Kenntnis genommen haben und verpflichten sich zu ihrer Einhaltung. So geschehen in ………………………………… DATUM Unterschrift, Unterschrift, der Überlasser der Übernehmer 2014 * Er fügt die ordnungsgemäß ausgefüllte Liste der Rechte bei, nachdem er die Anzahl der übertragenen Prämienrechte angegeben hat. Achtung: angesichts der für 2014 zu erwartenden Änderungen erinnern wir daran, dass nur die Liste mit den für 2014 geltenden Ansprüchen akzeptiert wird. Grundsätze und Verfahrensweisen 1. Einführung Laut Verordnung können die Übertragungen von Prämienrechten zwischen Erzeugern zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Jahr ab dem 01.01.2014 stattfinden. Die Übertragungen von Prämienrechten treten, insofern sie die behördlichen Anforderungen erfüllen, 6 Wochen nach dem Datum der Antragseinreichung in Kraft. Um ihm ausgezahlt werden zu können, müssen die Prämienrechte bei Fristablauf für die Einreichung der Flächenerklärungen beim Übernehmer liegen. Diese Frist ist in der Wallonischen Region auf den 31 März 2014 festgesetzt worden. Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014 eingereicht, sind die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 für den Übernehmer prämienberechtigt. Wird der Antrag auf Übertragung nach dem 17. Februar 2014 eingereicht, sind die Rechte am 31. Dezember 2014 dem Übernehmer zur Verfügung gestellt. Für das Wirtschaftsjahr 2014 bleiben die Rechte für den Überlasser prämienberechtigt. Siehe auch Punkt 5. Ab 2014 wird in Anwendung der Regelungen der Gemeinschaft und der Verringerung der für Belgien im Rahmen der einmaligen Zahlung bereitgestellten Summen die Höhe der Ansprüche auf einmalige Zahlung herabgesetzt. Diese effektive Verringerung wird jedem Inhaber von Ansprüchen im Januar 2014 mitgeteilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Überweisung nur unter den Bedingungen von Punkt 2 unten gültig ist. 2. Der Antrag ist nur gültig, - wenn er datiert und von beiden Parteien unterzeichnet ist. Handelt es sich um Gesellschaften, ist die Unterschrift des Verwalters oder Geschäftsführers Pflicht, bei Vereinigungen und Zusammenschlüssen sind die Unterschriften aller Mitglieder Pflicht; - wenn die Tabelle der endgültigen Übertragungen der Rechte, die im Januar 2014 mitgeteilt wurde, dem vorliegenden Antrag beiliegt, wobei die übertragenen Rechte in der Spalte a) der Tabelle angekreuzt sein müssen; - wenn im Falle einer Bildung oder Auflösung einer MEG (Milcherzeugergemeinschaft) dem Übertragungsformular eine Abschrift der beglaubigten Urkunde beigelegt wird oder wenn die beglaubigte Urkunde bereits mit dem Milchquotenformular eingereicht wurde; - wenn der Überlasser am Tag der Einreichung des Formulars Inhaber seiner Prämienrechte ist; - wenn der Übernehmer über eine Erzeugernummer verfügt, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars in der Datenbank der Abteilung Beihilfen für die Landwirtschaft gespeichert und aktiv ist. 3. Mitteilung der Prämienrechte nach der Übertragung Dem Überlasser und dem Übernehmer werden mitgeteilt: - ihre neuen Prämienrechte nach der Übertragung. Der Übernehmer wird 6 Wochen nach dem Tag der Einreichung des Übertragungsformulars Inhaber seiner Prämienrechte. die Ablehnung ihres Übertragungsantrags im Falle einer Nichteinhaltung der Übertragungsmodalitäten. Die vor Übertragungsantrag bestehenden Prämienrechte bleiben in diesem Fall unverändert. 4. Übertragung der Rechte: Besonderheiten Die übertragenen Rechte können aufgesplittert werden. Splitterrechte müssen vorrangig verwendet werden, bevor ein vollständiges Recht aufgesplittert wird. 5. Verfahrensweisen 5.1 Übertragung wallonischer Rechte, die von der wallonischen Region verwaltet werden 5.1.1 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in der wallonischen Region befinden ♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen; ♦ Das Übertragungsformular ist vom Überlasser an die Abteilung Beihilfen in Namür zu richten; ♦ Zeitpunkt der Einreichung des Übertragungsantrags: Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014 eingereicht, liegen die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Übernehmer. Nach dem 17. Februar 2014 liegen die Rechte am 31. Dezember 2014 beim Übernehmer und für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Überlasser. . 5.1.2 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in verschiedenen Region befinden ♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen; ♦ Das Übertragungsformular ist vom Überlasser an die Abteilung Beihilfen in Namür zu richten; ♦ Zeitpunkt der Einreichung des Übertragungsantrags : Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014 eingereicht, liegen die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Übernehmer. Nach dem 17. Februar 2014 liegen die Rechte am 31. Dezember 2014 beim Übernehmer und für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Überlasser. 5.1.3 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in der Flämischen Region befinden ♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen; ♦ Das Übertragungsformular ist vom Überlasser an die Abteilung Beihilfen in Namür zu richten; ♦ Zeitpunkt der Einreichung des Übertragungsantrags: spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Einreichfrist für die Flächenerklärung in der Flämischen Region. 5.2 Übertragung flämischer Rechte, die von der Flämischen Region verwaltet werden 5.2.1 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in der wallonischen Region befinden ♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen; ♦ Das Übertragungsformular ist an die folgende Adresse zu richten: VLAAMSE OVERHEID Agentschap voor Landbouw en Visserij Markt- en Inkomensbeheer Ellips, Koning Albert II-laan 35, 1030 Brussel Tel: +32 (0)2 552 75 22 ♦ Zeitpunkt der Einreichung des Übertragungsantrags : Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014 eingereicht, liegen die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Übernehmer. Nach dem 17. Februar 2014 liegen die Rechte am 31. Dezember 2014 beim Übernehmer und für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Überlasser. 5.2.2 Zwischen Erzeugern, deren Betriebe sich in verschiedenen Regionen befinden ♦ Das Übertragungsformular ist von der Außendirektion des Überlassers zu beziehen; ♦ Ist der Überlasser Flame, ist das Übertragungsformular an die für ihn zuständige Außendirektion der Flämischen Region zu richten und wenn der Überlasser Wallone ist, an folgende Adresse: VLAAMSE OVERHEID Agentschap voor Landbouw en Visserij Markt- en Inkomensbeheer Ellips, Koning Albert II-laan 35, 1030 Brussel Tel: +32 (0)2 552 75 22. ♦ Einreichdatum für den Übertragungsantrag: ungeachtet, ob der Überlasser Wallone oder Flame ist: Wird der Antrag auf Übertragung spätestens am 17. Februar 2014 eingereicht, liegen die Rechte für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Übernehmer. Nach dem 17. Februar 2014 liegen die Rechte am 31. Dezember 2014 beim Übernehmer und für das Wirtschaftsjahr 2014 beim Überlasser. 5.3 Übertragung der Rechte im Rahmen einer Erbschaft oder einer vorgezogenen Erbschaft Der Übertragungsantrag von Prämienrechten erfolgt anhand dieses Formulars, dem eine Abschrift einer notariellen Nachlasserklärung oder einer Schenkung beigelegt wird.. 5.4 Freiwilliges Abtreten an die Reserve Erzeuger, die wünschen, die Gesamtheit oder einen Teil Ihrer Ansprüche an die Reserve abzutreten, füllen vorliegendes Formular aus (endgültige Übertragung der Prämienrechte ohne Flächen), indem Sie auf der ersten Seite unter Punkt 2 „ Der Übernehmer“ folgendes angeben: Reserve sowie die Anzahl übertragener Prämienrechte. 6. Benutzung der Prämienrechte Seit dem 01. Januar 2009, sobald ein Prämienrecht 2009 oder danach benutzt worden ist, muss es in den zwei darauf folgenden Jahren mindestens einmal erneut benutzt werden. Die Prämienrechte können für das jeweilige Wirtschaftsjahr nur von jeweils einem Erzeuger benutzt werden. Die wallonischen Rechte („W“) können nur in der wallonischen Region benutzt werden, die flämischen Rechte („V“) nur in der flämischen Region. Achtung: angesichts der geplanten Reform der GAP im Jahr 2015 verfallen die Ansprüche auf die einmalige Zahlung, wie sie heute bestehen, am 01.01.2015. Wenn Sie ergänzende Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Außendirektion. Büro WAVRE Zuständig für die Bezirke Nivelles und Namur ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen Außendirektion – Büro Wavre Avenue Pasteur 4; 1300 WAVRE Büro THUIN Tel. : 010 23 37 40 Zuständig für die Bezirke Thuin, Charleroi und Mons ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen Außendirektion – Büro Thuin Rue du Moustier 13; 6530 THUIN Büro ATH Tel. : 071 599 600 Zuständig für die Bezirke Tournai, Ath, Mouscron und Soignies ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen Außendirektion – Büro Ath Chemin du Vieux Ath 2c; 7800 ATH Büro HUY Tel. : 068 27 44 00 Zuständig für die Bezirke Lüttich, Huy und Waremme ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen Außendirektion – Büro Huy Chaussée de Liège 39; 1. Stock ; 4500 HUY Büro MALMEDY Tel. : 085 27 34 20 Zuständig für den Bezirk Verviers ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen Außendirektion – Büro Malmedy Avenue des Alliés 13; 4960 MALMEDY Büro LIBRAMONT Tel. : 080 44 06 10 Zuständig für die Bezirke Neufchâteau, Bastogne, Virton und Arlon, sowie die Gemeinden Gedinne, Bièvre und Vresse-sur-Semois ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen Außendirektion – Büro Libramont Rue Fleurie 2; bte 8 3. Stock; 6800 LIBRAMONT Büro CINEY Tel. : 061 26 08 30 Zuständig für die Bezirke Marche-en-Famenne, Philippeville und Dinant, mit Ausnahme der Gemeinden Gedinne, Bièvre und Vresse-sur-Semois ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE– Abteilung Beihilfen Außendirektion – Büro Ciney Rue Edouard Dinot 30; 5590 CINEY Tel. : 083 23 07 40