WealthCap LebensWert 2
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WealthCap LebensWert 2
ANLAGEKLASSE Alternative Assets WealthCap LebensWert 2 Verkaufsprospekt ANLAGEKLASSE Alternative Assets WealthCap LebensWert 2 Wealth Management Capital Holding GmbH WealthCap LebensWert 2 – Vorwort Vorwort Geldanlage und Vermögensallokation erfordern mehr und mehr maßgeschneiderte Lösungen für Investoren. Diversifizierung und die Anpassung der Geldanlage an die individuelle Lebenssituation sind dabei wichtige Elemente der persönlichen Anlagestrategie. In diesem Zusammenhang haben insbesondere unternehmerische Beteiligungen in den letzten Jahren verstärkt an Bedeutung zugenommen und sich als wichtige Anlagemöglichkeit etabliert. Sie eröffnen privaten Anlegern Zugang zu Vermögenswerten, die zuvor lediglich professionellen Investoren vorbehalten waren und erschließen eine breite Palette an greifbaren Werten und Investitionsobjekten. Neben Beteiligungen beispielsweise an Projekten in erneuerbaren Energien, Unternehmensbeteiligungen aus dem Bereich Private Equity, Infrastrukturfonds und Immobilien, eröffnen Geschlossene Beteiligungen auch Investitionsmöglichkeiten in alternativen Anlageklassen. Viele Investitionsobjekte in Geschlossenen Beteiligungen entwickeln sich weitgehend unabhängig von den weltweiten Finanzmärkten. Dies trifft insbesondere auf das vorliegende Beteiligungsangebot für Forderungen aus Schadensersatzkompensation sowie aus Annuitätenvereinbarungen zu. Die Rückflüsse aus diesen Forderungen sind in der Regel stabil und gut kalkulierbar. Die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) bot Ende 2009 erstmals deutschen Investoren eine Geschlossene Beteiligung in dieser innovativen Anlageklasse zur Zeichnung an. WealthCap ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der UniCredit Bank AG, München, die nach Zusammenführung der drei Initiatorengesellschaften H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, WealthCap Initiatoren GmbH (vormals Blue Capital GmbH) und WealthCap PEIA Management GmbH (vormals HVB FondsFinance GmbH) unter dem Dach der WealthCap zu den größten Anbietern von geschlossenen Fonds in Deutschland zählt. Das emittierte Investitionsvolumen beläuft sich auf insgesamt rund 10 Mrd. EUR. Inzwischen haben sich über 170.000 Anleger an den Fonds der in der WealthCap vereinten Initiatoren beteiligt. WealthCap verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung bei der Konzeption und Verwaltung geschlossener Beteiligungen. WealthCap zeichnet sich durch Beteiligungsangebote aus, die in hohem Maße den Anforderungen der Anleger entsprechen und einem aus unserer Sicht gestiegenen Sicherheitsbewusstsein Rechnung tragen. Mehr als 230 sachkundige Mitarbeiter beschäftigen sich mit allen Aufgaben rund um das Management der aufgelegten Fondsgesellschaften. Denn während der Beteiligungsdauer hängt der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung nicht unwesentlich von einer professionellen Verwaltung durch ein qualifiziertes Management ab. Mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot an der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG bietet WealthCap Initiatoren GmbH die Möglichkeit einer Kapitalanlage in die Anlageklasse Life Contingent Structured Settlements und Owned Annuities, die in diesem Verkaufsprospekt ausführlich dargestellt wird. WealthCap will die erfolgreich gestartete Anlageklasse mit diesem Beteiligungsangebot fortsetzen. Wir freuen uns, dass es durch die Konzeption dieses Beteiligungsangebotes gelungen ist, Anlegern ein innovatives und chancenreiches Investment anzubieten. WealthCap Initiatoren GmbH, Hamburg Verkaufsprospekt 5 6 WealthCap LebensWert 2 – Prospektverantwortung und Angabenvorbehalt PROSPEKTVERANTWORTUNG UND ANGABENVORBEHALT Alle Angaben und Berechnungen in diesem Verkaufsprospekt wurden mit größtmöglicher Sorgfalt ausgearbeitet. Sie beruhen auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften sowie Verwaltungsanweisungen. Eine Haftung für eine abweichende Auffassung der Finanzverwaltung sowie Abweichungen durch zukünftige Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Grundlagen sowie künftiger wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen kann – soweit gesetzlich zulässig – nicht übernommen werden. Eine Haftung für den Eintritt der mit Erwerb der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele des Anlegers wird ebenfalls nicht übernommen. Abweichende Angaben vom oder zusätzliche Angaben zum Inhalt dieses Verkaufsprospektes dürfen nur von den Prospektverantwortlichen des Beteiligungsangebotes gemacht werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Verantwortlich für die Prospektaufstellung und den Inhalt des Verkaufsprospektes sind: Anbieterin WealthCap Initiatoren GmbH Alter Wall 22 20457 Hamburg (Sitz und Geschäftsanschrift) Prospektherausgeberin als weitere Prospektverantwortliche Wealth Management Capital Holding GmbH Arabellastraße 14 81925 München (Sitz und Geschäftsanschrift) Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung. Die Prospektverantwortlichen, vertreten durch ihre jeweiligen Geschäftsführer, erklären, dass ihres Wissens alle Angaben in diesem Verkaufsprospekt richtig und vollständig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Datum der Prospektaufstellung: 30.08.2010 WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin Wealth Management Capital Holding GmbH als Prospektherausgeberin Christian Kühni Geschäftsführer Christian Kühni Geschäftsführer Verkaufsprospekt Dr. Rainer Krütten Geschäftsführer Dr. Rainer Krütten Geschäftsführer WealthCap LebensWert 2 – Inhalt Alternative Assets WealthCap LebensWert 2 6 Prospektverantwortung und Angabenvorbehalt 9 Das Beteiligungsangebot im Überblick 21 Risikohinweise 37 Die Anlageklasse 47 Die Anbieterin 51 Investitions- und Finanzierungsplan 59 Prognoserechnungen 68 Sensitivitäten (Abweichungen von Prognosen) 75 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 89 Wesentliche Verträge 101 Vertragspartner und personelle Verflechtungen 109 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 125 Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag 147Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) 157 Verbraucherinformation über den Fernabsatz 167 Glossar 173 Die Schritte zu Ihrer Beteiligung 176 Ausfüllanleitung Beitrittserklärung Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Verkaufsprospekt 7 Das Beteiligungsangebot im Überblick 10 WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick Marktüberblick In den USA ist der Verkauf und die Abtretung von Forderungen (Structured Settlements und Owned Annuities) eine übliche Möglichkeit, für einen zukünftigen Auszahlplan eine Einmalzahlung gegen Übertragung des Rechts auf den Empfang der noch ausstehenden Forderungen zu erhalten. Der Ursprung der Structured Settlements sind Schadensersatzkompensationen, die entweder einer Person als Kläger von einem US-Gericht zugesprochen wurden oder auf die sich der Kläger und der Schadensverursacher (Beklagte) in einem meist außergerichtlichen Vergleich geeinigt haben. Der Beklagte bedient sich bei der Schadensregulierung in der Regel einer Versicherungsgesellschaft. Dem Gerichtsurteil bzw. dem außergerichtlichen Vergleich ist ein Schadensfall vorausgegangen, z. B. ein medizinischer Kunstfehler oder ein Unfall. Geplant ist, dass die Fondsgesellschaft ausschließlich in Forderungen (Life Contingent Structured Settlements) investiert, die in ihrer Höhe und Laufzeit feststehen, jedoch an das Leben des ursprünglich Begünstigten gekoppelt sind und im Falle des Ablebens eingestellt werden (vgl. in diesem Kapitel Abschnitt „Der Einkaufsprozess“). Forderungen aus Owned Annuities entstehen durch individuelle Verträge zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft. Eine Person zahlt gemäß einem Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft einmalig oder regelmäßig Prämien an die Versicherungsgesellschaft, um zukünftig als Begünstigter eine Forderung gemäß einem Auszahlplan von der Versicherungsgesellschaft, sogenannte Owned Annuities, zu erhalten. Die Forderungen, die in ihrer Höhe und Laufzeit feststehend sind, werden von der betreffenden Versicherungsgesellschaft bis zum Ableben des ursprünglich Begünstigten gezahlt, sind also nicht vererbbar. Forderungen aus Structured Settlements und Owned Annuities sind vergleichbar mit Forderungen aus deutschen Auszahlplänen. Durch die Abtretung der Forderungen und den Erhalt einer Einmalzahlung als Verkaufspreis, erhält der Verkäufer die Möglichkeit, schnell und flexibel auf eine veränderte persönliche Situation zu reagieren oder einen individuellen Kapitalbedarf zu decken. Gängige Verwendung des Geldes aus dem Verkauf ist die Bezahlung von Rechnungen sowie der Kauf eines Hauses oder die Gründung einer Firma. Die Fondsgesellschaft wird durch den Erwerb jeweils mittelbare Inhaberin der Forderungen, d. h., sie erwirbt nicht nur die Berechtigung, die Zahlung an sich zu verlangen. Verkaufsprospekt Der Verkaufspreis/Kaufpreis der Forderungen wird berechnet, indem die zukünftigen Forderungen mit einem zwischen Käufer und Verkäufer fest vereinbarten Abzinsungsfaktor auf einen Barwert (heutiger Wert von zukünftigen Forderungen) abgezinst werden. Der Barwert der künftigen Forderungen entspricht hier dem Verkaufspreis bzw. Kaufpreis. Je höher der Abzinsungsfaktor ist, desto kleiner ist der Barwert und damit der Kaufpreis. Der Aufkäufer der Forderungen zahlt an die verkaufende Person den vereinbarten Kaufpreis (Barwert) und erhält dafür die Rechte an den zukünftigen Forderungen. Die Differenz aus der Summe der vereinnahmten Forderungen sowie einem eventuellen Verkaufserlös und dem Kaufpreis (Barwert) stellt die Anlagerendite für den Aufkäufer dar. Alle Forderungen sind zum Zeitpunkt des Verkaufs feststehend und unwiderruflich in ihrer Höhe und der Laufzeit. Kursänderungen von Aktien, Renten oder anderen Anlageklassen haben keinen Einfluss auf die Auszahlung der Forderungen. Daher weisen Forderungen aus Structured Settlements und Owned Annuities eine sehr geringe Abhängigkeit von traditionellen Anlageklassen auf. Eine Abhängigkeit vom allgemeinen Marktzinsniveau kann beim Handel der Forderungen bzw. bei einem eventuellen Verkauf der noch ausstehenden Forderungen am Markt zum Ende der geplanten Fondslaufzeit bestehen, da die Höhe des für die Ermittlung des Forderungswertes bzw. Kaufpreises erforderlichen Abzinsungsfaktors auch vom Marktzinsniveau beeinflusst sein kann. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung haben Begünstigte noch Ansprüche aus ausstehenden Forderungen aus Structured Settlements an US-Versicherungsgesellschaften in einer Höhe von ca. 100 Mrd. USD (Barwert), wovon ca. 20 % auf Forderungen entfallen, die an das jeweilige Leben des Begünstigten gekoppelt sind. Jährlich entstehen neue ausstehende Forderungen in einer Höhe von 5 bis 6 Mrd. USD (Barwert) (Quelle: Jeremy Babener, Structures Settlements and single-claimant qualified settlement funds: Regulating in accordande with structured settlement history, Seite 7, September 2009). Das vorliegende Beteiligungsangebot bietet Anlegern die Möglichkeit, an den Forderungen aus Life Contingent Structured Settlements sowie Owned Annuities zu partizipieren. Nähere Erläuterungen zu Structured Settlements und Owned Annuities finden Sie im Kapitel „Die Anlageklasse“. WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick DAS FONDSKONZEPT Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin, die WealthCap Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“), an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft wird das durch die Beteiligung von Anlegern zur Verfügung stehende Eigenkapital nach Abzug der Fondsnebenkosten (inklusive Agio) und zzgl. eines Investitionsdarlehens zum Aufbau eines Portfolios von US-amerikanischen Forderungen mit feststehenden Beträgen, die über mehrere Jahre gezahlt werden, verwenden. Diese Forderungen werden von dem US-amerikanischen Aufkäufer der Forderungen Settlement Funding, LLC („Peachtree“) erworben und von einem US-Trust, dem HVBFF Life Receivables Eurotrust („US-Trust“), gehalten. Die über den US-Trust erworbenen Forderungen werden in einem speziell für die Fondsgesellschaft geführten Sondervermögen („Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz „SUBI“) gehalten. Die Berechtigung am SUBI wird über eine Urkunde, das sogenannte „SUBI Certificate“, zugunsten der Fondsgesellschaft verbrieft. Es wird ein Investitionsvolumen von insgesamt 38.250.000 USD angestrebt, wovon 6.750.000 USD aus Fremdkapital und 30.000.000 USD aus dem eingeworbenen Kommanditkapital zzgl. eines Agios von 1.500.000 USD (5 % des Kommanditkapitals) finanziert werden sollen. Die Fondsgesellschaft plant – über den US-Trust –, neben dem Kauf eines exklusiv reservierten Anfangsportfolios mit einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10 Mio. USD bis spätestens 30.09.2010 monatlich weitere US-amerikanische Forderungen mit einem Kaufpreis von insgesamt 24.725.000 USD planmäßig bis zum 30.04.2011 zu erwerben. Da für das vorliegende Beteiligungsangebot die gleichen Investitionskriterien wie beim Vorgängerfonds, WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, gelten, wurde dessen Gesamtportfolio als Musterportfolio bei der Aufstellung der Prognoserechnung herangezogen. Details sind den Kapiteln „Die Anlageklasse“ in den Abschnitten „Investitionskriterien“ und „Anfangsportfolio“, „Wesentliche Verträge“, „Investitions- und Finanzierungsplan“ und „Prognoserechnungen“ zu entnehmen. Der Einkaufsprozess Die Fondsgesellschaft wird planmäßig ein bereits exklusiv für sie reserviertes Anfangsportfolio an Forderungen mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD – über den US-Trust – zum 30.09.2010 erwerben. Bis zum tatsächlichen Erwerb des Anfangsportfolios besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass einzelne Forderungen durch gleichwertige ersetzt werden. Der weitere Einkauf von Forderungen bis zur geplanten Vollinvestition soll auf monatlicher Basis erfolgen und prognosegemäß zum 30.04.2011 abgeschlossen sein. Im Rahmen des Structured Settlement Sale and Purchase Agreement („Erwerbs- und Kaufvertrag“) zwischen dem Aufkäufer Peachtree, der die US-amerikanischen Forderungen von den ursprünglich Begünstigten erwirbt, und dem US-Trust wurden umfangreiche Investitions- und Konzentrationskriterien vereinbart, die näher im Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Investitionskriterien“ beschrieben sind. Wichtige Kriterien sind z. B. das maximale Alter von 60 Jahren sowie die Lebenserwartung der ursprünglich Begünstigten, die mindestens 15 Jahre betragen muss oder die mindestens fünf Jahre länger sein muss, als der letzte Zahlungszeitpunkt der Forderung. Das Rating der Versicherungsgesellschaften muss mindestens A– oder besser sein. Die vereinbarten Investitionskriterien gelten für jede einzelne Forderung und auf Gesamtportfolioebene. Das Fondsmanagement prüft jede von Peachtree angebotene Forderung sorgfältig auf Einhaltung der Investitionskriterien und teilt Peachtree mit, ob es einem Kauf zustimmt. Zeitgleich prüft Wells Fargo Bank Northwest, N. A. („Wells Fargo“), als unabhängiger Überprüfer der Forderungen (Verification Agent), die Einhaltung der Investitionskriterien und die Vollständigkeit der Verkaufsunterlagen. Bewerten das Fondsmanagement und Wells Fargo die Forderungen als kriteriengerecht, wird der Kauf durchgeführt und wirksam. Den Fremdkapitalanteil von 19,438 % des Gesamtkaufpreises stellt Peachtree der Fondsgesellschaft nach den Regelungen des Loan Agreement („Darlehensvertrag“) zur Verfügung. Nachdem die Fondsgesellschaft den Eigenkapitalanteil von 80,562 % des Gesamtkaufpreises von ihrem Konto bei Wells Fargo zur Zahlung freigibt, werden alle Rechte aus den Forderungen auf den US-Trust übertragen. Der US-Trust hält die Forderungen für die Fondsgesellschaft, die der wirtschaftliche Berechtigte ist. Der Kaufpreis wird unabhängig von den jeweiligen Lebenserwartungen der ursprünglich Begünstigten berechnet, indem die zukünftigen Forderungen auf Basis der Zinsberechnungsmethode „aktuell/360“ (die Zinstage werden kalendergenau ermittelt und das Jahr pauschal mit 360 Tagen festgesetzt) mit einem fest vereinbarten Abzinsungsfaktor von 12,5 % p. a. auf einen Barwert zum Kauftag abgezinst werden. Für Details zum Einkaufsprozess siehe Kapitel „Wesentliche Verträge“. Verkaufsoption Die Zahlungen aus den Forderungen weisen unterschiedliche Laufzeiten auf. Mitunter wird die Fondsgesellschaft Forderungen halten, die erst nach dem Ende der geplanten Fondslaufzeit ausgezahlt werden und enden. Um am Ende der geplanten Fondslaufzeit einen prognostizierbaren Verkauf dieser ausstehenden Forderungen zu gewährleisten, wurde im Rahmen des Erwerbs- und Kaufvertrages eine Verkaufsoption mit Peachtree vereinbart. Diese Verkaufsoption gewährt der Fondsgesellschaft das Recht, die verbleibenden Forderungen zu einem schon heute fest vereinbarten Preis mit einem Abzinsungsfaktor von 16 % p. a. wieder an Peachtree zu verkaufen, was im Rahmen der Prognoserechnung unterstellt wurde. Es werden grundsätzlich alle im Bestand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen von der Verkaufsoption erfasst. Wenn eine Forderung jedoch nach den Regelungen des Erwerbs- und Kaufvertrages eines der dort festgelegten Ausschlusskriterien erfüllt, kann sie nicht im Verkaufsprospekt 11 12 WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick Rahmen der Verkaufsoption Peachtree angedient werden. Details hierzu sind dem Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Erwerbs- und Kaufvertrag“ zu entnehmen. Das Fondsmanagement wird gleichwohl die ausstehenden Forderungen am Ende der Fondslaufzeit anderen Marktteilnehmern zum Kauf anbieten, um eventuell einen höheren Verkaufserlös für die Fondsgesellschaft zu erzielen. Die Verkaufsoption kann ausschließlich gegenüber Peachtree und für das betreffende Gesamtportfolio ausgeübt werden. Die Verkaufsoption kann nicht nur für ausgewählte Forderungen ausgeübt werden. LebensWert 2 – eine erwartete Ausfallrate ist in der Prognose berücksichtigt Die Fondsgesellschaft investiert ausschließlich in Forderungen mit einer fest vorgegebenen Laufzeit. Jedoch zahlt die Versicherungsgesellschaft die Forderungen nur aus, solange der ursprünglich Begünstigte am Leben ist. Das Ableben dieser Person würde den Ausfall der Forderungen und eine Reduzierung der Gesamtausschüttung bedeuten. Für die ursprünglich begünstigten Personen wurden Kriterien hinsichtlich ihres Mindestalters und ihrer erwarteten Lebenserwartung festgelegt, die keinen Todesfall während der Fondslaufzeit erwarten lassen sollten (siehe Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Investitionskriterien“). Da trotz dieser Kriterien nicht auszuschließen ist, dass ursprünglich begünstigte Personen aufgrund einer plötzlichen Krankheit oder eines Unfalles vorzeitig versterben, wurden in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen deutschen Aktuar statistische Sterbewahrscheinlichkeiten berechnet. Ein erwarteter Ausfall von ca. 5,1 % aller Zahlungen, die innerhalb der geplanten Fondslaufzeit fällig werden, sowie ein um ca. 8,6 % niedrigerer Verkaufserlös bei unterstellter Ausübung der Verkaufsoption am Ende der Fondslaufzeit sind bereits in der Prognoserechnung für LebensWert 2 berücksichtigt. Die prozentuale Verringerung des möglichen Verkaufserlöses ergibt sich aus der individuellen Sterbewahrscheinlichkeit aller im Musterportfolio enthaltenen Anspruchsberechtigten zum 30.12.2020, gewichtet mit ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtverkaufspreis ohne Ausfallberücksichtigung, und wurde auf das angenommene Gesamtportfolio entsprechend übertragen. BETEILIGUNGSSTRUKTUR Die nachfolgende Grafik fasst die wesentlichen beteiligten Unternehmen sowie die vorgesehene Beteiligungsstruktur zusammen. Übersicht über die Beteiligungsstruktur und die beteiligten Unternehmen WealthCap Investorenbetreuung GmbH Treuhandkommanditistin Investoren Treugeber Investoren Direktkommanditisten Zins und Tilgung WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG (SUBI-Inhaber) Einmalzahlung als Kaufpreis Ursprünglich Begünstigter Verkaufsprospekt SUBI Darlehen Settlement Funding, LLC (Peachtree) Aufkäufer der Forderungen, Dienstleister und Darlehensgeber Forderung WealthCap PEIA Komplementär GmbH Komplementärin Kaufpreis Verpfändung SUBI Kaufpreis Forderungen US-Trust HVBFF Life Receivables Eurotrust (Gründer: WealthCap PEIA Management GmbH) Wells Fargo Verwalter, Verwahrer und Prüfer der Forderungen WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick Anbieterin WealthCap Initiatoren GmbH, Hamburg, („Anbieterin“) eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 66561. Fondsgesellschaft WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 95001 DAS BETEILIGUNGSANGEBOT Anlegerkreis Das Beteiligungsangebot richtet sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die an einer mittelbaren Anlage in US-amerikanischen Forderungen interessiert sind. Die Beteiligung sollte nicht die einzige Vermögensanlage des Anlegers darstellen und ist lediglich zur Diversifikation seines Gesamtportfolios geeignet. Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um ein längerfristiges Investment, das nicht für Anleger geeignet ist, die eine kurzfristige Anlagestrategie verfolgen. Da es sich bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft um eine unternehmerische Beteiligung in Fremdwährung, hier US-Dollar, handelt, muss der Anleger bereit sein, die spezifischen Risiken einer derartigen Anlage zu tragen (vgl. auch den Abschnitt „Wechselkurs und Währungsrisiko“ im Kapitel „Risikohinweise“). Von einer Fremdfinanzierung der Beteiligung auf Ebene des Anlegers wird ausdrücklich abgeraten. Fondsvolumen Insgesamt plant die Fondsgesellschaft bis zum 30.06.2011 ein Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD einzuwerben. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft, die WealthCap PEIA Komplementär GmbH („Komplementärin“), ist nach freiem Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital um maximal 20 Mio. USD weiter zu erhöhen bzw. um 15 Mio. USD zu vermindern. Die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) hat zugunsten der Fondsgesellschaft eine Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Höhe von 15 Mio. USD übernommen (vgl. hierzu Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag“). als Treugeber, 10.000 USD zzgl. Agio von 5 %. Der Erwerbspreis einer Beteiligung beträgt daher mindestens 10.000 USD. Höhere Beteiligungen sind möglich, müssen jedoch, ohne Berücksichtigung des Agios, durch 1.000 glatt teilbar sein. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD im Einzelfall zuzulassen. Die gezeichnete Einlage zzgl. Agio ist in voller Höhe durch Eigenkapital des Anlegers zu erbringen. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Fondsgesellschaft besteht nicht. Stückelung Die Realisierung des Investitionsvorhabens ist nicht an eine Mindestanzahl von Anlegern bzw. einen Mindestbetrag geknüpft, jedoch können bei einem geplanten Kommanditkapital von 30 Mio. USD (Gesamtbetrag der Vermögensanlagen) aufgrund der Mindestbeteiligungshöhe insgesamt maximal 3.000 Kommanditanteile der Fondsgesellschaft erworben werden. Haftsumme Die von einem Direktkommanditisten zu übernehmende Haftsumme lautet auf Euro und entspricht 1,0 % der im Verhältnis Euro : US-Dollar von 1 : 1 umgerechneten, in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio). Bei einer Beteiligung als Treugeber wird die im Handelsregister für die Treuhandkommanditistin eingetragene Haftsumme um jeweils 1,0 % der vom Treugeber im Verhältnis Euro : US-Dollar von 1 : 1 in Euro umgerechneten in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio) erhöht. Die Treuhandkommanditistin entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie die Haftsumme nach Aufnahme des letzten Anlegers insgesamt für alle Treuhandeinlagen oder bei jeder Aufnahme eines neuen Anlegers einzeln und gesondert eintragen lässt. Die Haftsumme ist bereits in der zu leistenden Zeichnungssumme enthalten und muss nicht zusätzlich eingezahlt werden. Nachschusspflicht Über die zu leistende Einlage hinaus übernehmen die Anleger keine Nachschusspflichten. Eine darüber hinausgehende Nachschusspflicht der Anleger kann nur durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss beschlossen werden. Je nach Platzierungserfolg kann das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Schließung variieren, es beträgt aber aufgrund der abgegebenen Platzierungs- und Einzahlungsgarantie mindestens 15 Mio. USD. Einzahlung der Einlage und des Agios Die Einzahlung der Einlage und des Agios hat spätestens zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung folgenden Monats (Valuta des Geldeingangs bei der Treuhandkommanditistin) auf das nachfolgend angegebene Konto der Treuhandkommanditistin zu erfolgen. Das Agio beträgt 5 % der vom Anleger in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungssumme. Mindestbeteiligung Die Mindestbeteiligung jedes Anlegers beträgt, unabhängig von einer Beteiligung als Direktkommanditist oder mittelbar Der Gesamtbetrag, d. h. die in der Beitrittserklärung übernommene Zeichnungssumme und das darauf entfallende Agio, ist in einer Summe auf das Konto der TreuhandkomVerkaufsprospekt 13 14 WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick manditistin Nr. 898 032 680, geführt bei der UniCredit Bank AG (vormals Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG), München, BLZ 700 202 70, einzuzahlen. Für Zahlungen aus dem Ausland verwenden Sie bitte: IBAN: DE84700202700898032680 SWIFT: HYVEDEMMXXX Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Einlagen inklusive des Agios sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu verzinsen. Da die Einzahlung der Einlage in US-Dollar erfolgt, handelt es sich um sogenannte Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, für deren Bearbeitung das Kreditinstitut des Anlegers unter Umständen Gebühren in Rechnung stellt, die durch den Anleger zu tragen sind. Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages ein Frühzeichnervorteil eingeräumt. Herabsetzung der Einlage Wenn und soweit sich bis 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Fondsgesellschaft nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Forderungen investiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Fondsgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Fondsgesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Fondsgesellschaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. Entfallen des Frühzeichnervorteils Der Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil entfällt auch bei den von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffenen Anlegern (ggf. anteilig), bei Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen fehlender oder unvollständiger Zahlung der Einlage (inklusive Agio) gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages und wenn die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin die aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) resultierenden Sorgfaltspflichten während des Beitrittszeitraumes nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen können, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig oder unzutreffend beibringt und dieser Anleger deshalb aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird (vgl. § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages). Verkaufsprospekt Finanzierung Die Fondsgesellschaft wird die anfallenden Fondsnebenkosten (inklusive Agio) vollständig aus dem eingeworbenen Eigenkapital finanzieren. Mit dem danach verbleibenden Kommanditkapital wird die Fondsgesellschaft den Eigenkapitalanteil von 80,562 % des Kaufpreises für das geplante Gesamtportfolio unter Berücksichtigung eines mit Peachtree abgeschlossenen Darlehensvertrages finanzieren. Im Rahmen dieses Darlehensvertrages stellt Peachtree der Fondsgesellschaft ein Investitionsdarlehen in Höhe von 22,5 % des eingeworbenen Kommanditkapitals für den Kauf von Forderungen zur Verfügung. In beidseitigem Einvernehmen zwischen der Komplementärin und Peachtree, kann Peachtree das Investitionsdarlehen auf einen maximalen Betrag von 11,25 Mio. USD erhöhen, sofern das geplante Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD um weitere 20 Mio. USD erhöht wird. Dieses Investitionsdarlehen entspricht zudem dem Fremdkapitalanteil von 19,438 % des Kaufpreises der Forderungen. Das endfällige Investitionsdarlehen soll inklusive aufgelaufener Zinsen am 30.12.2020 vollständig getilgt werden. Der fest vereinbarte Zinssatz beträgt 5,35 % p. a., wobei die Zinsen auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/actual“ berechnet werden. Dabei soll planmäßig der finale Darlehensstand mit dem Andienungspreis an Peachtree durch Ausübung der Verkaufsoption saldiert werden. Nähere Informationen finden Sie hierzu im Kapitel „Wesentliche Verträge“. Die Fondsgesellschaft wird die laufenden Kosten aus den bereits planmäßig ab dem Jahr 2010 vereinnahmten Zahlungen aus den Forderungen finanzieren und bildet daher aus den anfänglichen Investitionsmitteln erwartungsgemäß zunächst keine Liquiditätsreserve. Während der Fondslaufzeit soll aus den vereinnahmten Forderungen planmäßig eine angemessene Liquiditätsreserve zur zwischenzeitlichen Finanzierung der laufenden Fondskosten gebildet werden. Die Liquiditätsreserve kann kurzfristig am Geldmarkt, als Bankguthaben oder im Rahmen des WealthCap Cash-Pool GbR angelegt werden. Ungeachtet dessen ist die Fondsgesellschaft berechtigt, Zwischenfinanzierungen für Investitionen aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung plant die Fondsgesellschaft, Zwischenfinanzierungsmittel bei WealthCap zur Ablösung des Anfangsportfolios und bis zur planmäßigen Einwerbung von Eigenkapital für den weiteren Einkauf von Forderungen in Form eines Darlehens im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Anspruch zu nehmen. Der von WealthCap gewährte Darlehensbetrag ist auf einen Maximalbetrag von 13.987.500 USD begrenzt und wird mit 4,00 % p. a. verzinst werden. Dabei werden die Zinsen ab der jeweiligen Darlehensgewährung bis zur Rückführung durch gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital auf Basis der Zinsberechnungsmethode „30/360“ berechnet. Die komplette Rückführung des in Anspruch genommenen Darlehens inklusive Zinsen ist erst zum 30.06.2011 bzw. bei Verlängerung des Beitrittszeitraums erst zum 30.09.2011 oder jeweils davor möglich, sofern der Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick vor dem 30.06.2011 bzw. vor dem 30.09.2011 liegt, wenn sich der Platzierungsschluss aufgrund einer Verlängerung des Beitrittszeitraums über den 30.06.2011 hinaus bis zum 30.09.2011 verschiebt. Es wird angenommen, dass der Platzierungsschluss am 30.06.2011 erfolgt und damit die komplette Rückführung des eingezahlten Garantiebetrages inklusive aufgelaufener Zinsen ebenfalls zum 30.06.2011 vorgenommen wird. Die dabei planmäßig anfallenden Zinsen in Höhe von insgesamt 416.148 USD sollen durch die der Fondsgesellschaft bereits eingegangenen Forderungen finanziert werden und reduzieren daher nicht die Investitionssumme in Forderungen. Die Ablösung der Zwischenfinanzierung erfolgt durch Eigenkapital und somit nicht durch Endfinanzierungsmittel (vgl. hierzu Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag“ und Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ im Abschnitt „Zwischenfinanzierungsmittel“). erfolgen soll, ist die Angabe eines in US-Dollar geführten Währungskontos erforderlich. Gibt der Anleger ein in Euro geführtes Konto an, so wird der US-Dollar-Ausschüttungsbetrag bei Gutschrift von seiner Hausbank automatisch in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung können ggf. Gebühren anfallen, die vom Anleger zu tragen sind. Platzierungszeitraum Das öffentliche Angebot beginnt einen Bankarbeitstag nach Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes. Investitions- und Finanzierungsplan Die Gesamthöhe an Provisionen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vermittlungsprovisionen oder vergleichbaren Vergütungen, beträgt bei einem Kommanditkapital von 30 Mio. USD 11,75 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals bzw. 11,19 % des Eigenkapitals. Die Beitrittserklärung wird von der Wealth Management Capital Holding GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München, vorbehaltlich einer vorzeitigen oder späteren Schließung des Fonds bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Schließung der Fondsgesellschaft am 30.06.2011 in ihrer Eigenschaft als Vertriebsgesellschaft entgegengenommen. Darüber hinaus wird die Fondsgesellschaft WealthCap mit dem Abschluss von weiteren Vertriebsvereinbarungen, insbesondere mit der UniCredit Bank AG (vormals Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG), München, beauftragen, die auch im Namen der Fondsgesellschaft geschlossen werden können, um die Platzierung des Eigenkapitals zu gewährleisten. Die Vermögensanlage wird nur in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin, WealthCap Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München. Fondslaufzeit Die Laufzeit der Fondsgesellschaft ist unbegrenzt. Ungeachtet dessen ist geplant, die Fondsgesellschaft bei prognosegemäßem Verlauf Ende Dezember 2020 unter Berücksichtigung eines Abwicklungszeitraumes, zu liquidieren. Anleger sind berechtigt, mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31.12. eines Jahres, erstmals zum 31.12.2021, ihre Beteiligung zu kündigen, sofern sie nicht bereits vorher von ihrem jederzeit ausübbaren Kündigungsrecht aus wichtigem Grund Gebrauch gemacht haben. Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft1 – PROGNOSE Investition Kaufpreis inklusive aller Erwerbsnebenkosten der Forderungen Eigenkapitalvermittlungsprovision (inklusive Agio) 2.400.000 Konzeptionsgebühr (inklusive Platzierungs- und Einzahlungsgarantievergütung und Haftungsvergütung) 1.125.000 Gesamtinvestitionssumme Währungen Die Einlage sowie das Agio sind in US-Dollar zu leisten. Die Investitionen der Fondsgesellschaft werden ebenfalls in US-Dollar vorgenommen. Ausschüttungen erfolgen gleichfalls in US-Dollar. Sofern der Zahlungseingang beim Anleger selbst ebenfalls in US-Dollar 38.250.000 Finanzierung Kommanditkapital der Anleger Hiervon zwischenfinanziert Agio Eigenkapital gesamt 30.000.000 –13.937.149 1.500.000 31.500.000 Fremdkapital Zwischenfinanzierungsmittel2 Endfinanzierungsmittel Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Komplementärin berechtigt, den Platzierungszeitraum zu verkürzen bzw. bis zum 30.09.2011 zu verlängern. In USD 34.725.000 Gesamtfinanzierungssumme 13.937.149 6.750.000 38.250.000 Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an den Anleger Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht die Zusammensetzung des Gesamtportfolios, das durch die Fondsgesellschaft erworben werden soll, abschließend noch nicht fest. Lediglich das für die Fondsgesellschaft exklusiv reservierte Anfangsportfolio ist bekannt und im Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“ näher beschrieben. 1 Eine detaillierte Aufstellung ist im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ zu finden. 2 Die Zwischenfinanzierungsmittel sollen mit Eigenkapital und nicht mit Endfinanzierungsmitteln abgelöst werden. Verkaufsprospekt 15 16 WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick Da für das vorliegende Beteiligungsangebot die gleichen Investitions- und Konzentrationskriterien gelten, die beim Vorgängerfonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG berücksichtigt wurden, wurde für die Aufstellung der Prognoserechnung dessen Gesamtportfolio als Musterportfolio herangezogen. Die Prognoserechnung und damit auch die geplanten Ausschüttungen an die Anleger basieren daher auf der Zusammensetzung dieses Musterportfolios. Basierend auf den Mortalitätsfaktoren aus medizinischen Gutachten der ursprünglich Begünstigten, hat ein unabhängiger deutscher Aktuar Ausfallraten berechnet. Diese wurden proportional auf ein Gesamtportfolio hochgerechnet. Das Musterportfolio entspricht mit 315 Forderungen und Zahlungsansprüchen aus Forderungen von insgesamt ca. 48 Mio. USD dabei etwas mehr als der Hälfte des für die Fondsgesellschaft planmäßig zu erwerbenden Portfolios mit 600 Forderungen und Zahlungsansprüchen aus Forderungen von insgesamt ca. 92 Mio. USD bei einem angenommenen Kommanditkapital von 30 Mio. USD. Bei dem vorliegenden Angebot handelt es sich teilweise um ein sogenannten Blind Pool-Investment. Aus diesem Grund können für den Ausschüttungsverlauf und die Prognoserechnung großteils lediglich Annahmen getroffen werden, deren Eintritt nicht garantiert werden kann und von denen Abweichungen wahrscheinlich sind. Grundsätzlich ist vorgesehen, die von der Fondsgesellschaft aus der Investitionstätigkeit in US-amerikanische Forderungen erzielte Liquidität an die Anleger auszuschütten, sofern der ausschüttungsfähige Betrag nicht zur Bildung einer Liquiditätsreserve und zur Rückführung eines in Anspruch genommenen Darlehens benötigt wird und jeweils 4 % des Kommanditkapitals unterschreitet. Die Ausschüttungen an die Anleger erfolgen planmäßig erstmals zum 01.12.2011 und dann ggf. zweimal jährlich jeweils zum 01.06 und zum 01.12. und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Fondsgesellschaft. Der Komplementärin bleibt unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt vorzunehmen, sofern sie dies als wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Die Ausschüttungen erfolgen ausschließlich in US-Dollar durch Überweisung auf das jeweilige vom Anleger angegebene Bankkonto. Eine Änderung der Kontoverbindung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist möglich. Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten im Ausland geführt werden, so erfolgen diese gemäß § 17 (5) des Gesellschaftsvertrages unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Zahlungsempfängers. Die Zusendung von Verrechnungs- oder Barschecks ist nicht möglich. Zahlstelle für sämtliche bestimmungsmäßigen Zahlungen an den Anleger (z. B. Ausschüttungen, Rückzahlungen des Kapitals) ist die WealthCap Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München. Verkaufsprospekt Zahlstelle, die den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe an die Anleger bereithält, ist die Wealth Management Capital Holding GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München. Gesamtausschüttung (Prognose) Circa 174,5 % des Eigenkapitals ohne Agio über den Prognosezeitraum (vor Steuern). Circa 147,8 % des Eigenkapitals ohne Agio über den Prognosezeitraum (nach Steuern; für einen Anleger, der einem Steuersatz von 44,31 % inklusive Solidaritätszuschlag („SolZ“) unterliegt, ohne Berücksichtigung eventuell zu zahlender Kirchensteuer). Die Ausschüttungen beinhalten die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals. Nähere Informationen zu der angestrebten Nachsteuerrendite finden Sie im Kapitel „Sensitivitäten – Abweichungen von Prognosen“. Im Übrigen wird auf das Kapitel „Prognoserechnungen“ verwiesen. Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio nach Steuern Nebenstehende Angaben zu den Gesamtausschüttungen berücksichtigen keine Zahlungen von Steuern auf Seiten des Anlegers und beziehen sich auf das eingezahlte Eigenkapital (Kommanditkapital zzgl. Agio). Die Angaben zu den Gesamtausschüttungen nach Steuern unterstellen auf Seiten des Anlegers einen Steuersatz von 44,31 % (inklusive SolZ und ohne Kirchensteuer) und gehen davon aus, dass der Anleger mit den ihm zugewiesenen Verlusten weitere Einkünfte ausgleichen kann, die dem vorgenannten Steuersatz unterliegen, sodass die planmäßigen Einkommensteuererstattungen bzw. Einkommensteuerverminderungen bis einschließlich des Jahres 2013 entsprechend geltend gemacht werden können. Steuerliche Behandlung Die Prospektverantwortlichen und ihre steuerlichen Berater gehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung davon aus, dass die Fondsgesellschaft gewerblich tätig wird und die Anleger daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen werden. Die Auszahlungen aus den Forderungen können in den USA dem Quellensteuerabzug unterliegen. Dieser Abzug kann jedoch grundsätzlich vermieden werden, wenn der Anleger nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dieser Nachweis erfolgt mittels des Formulars W-8BEN, für dessen Einreichung die Angabe der US-Steuernummer des Anlegers benötigt wird (vgl. Kapitel „Schritte zu Ihrer Beteiligung“). Details zu den steuerlichen Grundlagen der Beteiligung sind dem Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ zu entnehmen. WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio nach Steuern in US-Dollar – PROGNOSE1 Laufendes Jahr 31.03.2011 Einzahlungen –10.500 Rückzahlung Eigenkapital Gewinnausschüttung Gesamtausschüttungen an die Anleger Steuererstattungen (–) und -zahlungen (+) Gesamtausschüttungen nach Steuern 0 0 31.12.2011 846 0 846 –204 0 1.050 31.12.2012 998 0 998 –67 1.065 31.12.2013 1.141 0 1.141 –11 1.153 31.12.2014 1.279 0 1.279 49 1.231 31.12.2015 1.508 0 1.508 104 1.404 31.12.2016 1.631 0 1.631 154 1.477 31.12.2017 1.490 177 1.667 202 1.464 31.12.2018 980 713 1.694 243 1.451 31.12.2019 625 1.278 1.903 322 1.581 4.787 4.787 1.883 2.904 6.955 17.455 2.675 14.780 31.12.2020 Gesamt –10.500 10.500 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN ZU DER ANGEBOTENEN VERMÖGENSANLAGE Art der Beteiligung, Rechte der Anleger Ein Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar, über die Treuhandkommanditistin, als Treugeber an der Fondsgesellschaft. Bei einer Beteiligung als Treugeber übernimmt und hält die Treuhandkommanditistin einen der Einlage des Treugebers entsprechenden Anteil ihrer Einlage treuhänderisch für den Treugeber. Die Treuhandkommanditistin wird im Rahmen des Treuhandvertrages von der Haftung durch den Treugeber freigestellt, sodass dieser einem Direktkommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt ist. Im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ergeben sich für den Anleger, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder als Treugeber beteiligt, umfassende Verwaltungs- und Vermögensrechte. Darunter fallen insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft und das Recht zur Ausübung der auf die Beteiligung entfallenden sonstigen mitgliedschaftlichen Rechte. Der Anleger partizipiert am Ergebnis der Fondsgesellschaft, ferner stehen ihm Ansprüche auf beschlossene Ausschüttungen und ggf. auf ein Auseinandersetzungsguthaben zu. Die einzelnen Rechte und Ansprüche sind umfassend und detailliert im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ erläutert. Rechtliche Grundlagen sind der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag, die im Kapitel „Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag“ mit ihrem Wortlaut abgedruckt sind. Teilweiser Blind Pool Bei der Vermögensanlage handelt es sich um einen teilweisen Blind Pool, da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Zusammensetzung des Gesamtportfolios, das durch die Fondsgesellschaft erworben werden soll, abschließend noch nicht feststeht. Denn für die Fondsgesellschaft wurde zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lediglich das im Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“ beschriebene Anfangsportfolio exklusiv reserviert, das mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD ca. 29 % des angenommenen Gesamtinvestitionsvolumens in Forderungen entspricht. Der Anleger investiert somit in eine Fondsgesellschaft, bei der zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung die einzelnen wirtschaftlichen Anlageobjekte noch nicht alle feststehen. Voraussetzungen für den Erwerb der Vermögensanlage Das Beteiligungsangebot richtet sich ausschließlich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen. Staatsbürger oder Einwohner der USA, Kanadas (jeweils einschließlich deren Territorien) oder Inhaber dauerhafter US-amerikanischer und/oder kanadischer Aufenthaltsoder Arbeitserlaubnisse (z. B. „Green Cards“) oder Personen, die in den USA bzw. Kanada unbeschränkt steuerpflichtig sind, können sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligen. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren sowie Beteiligungen über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind ferner sämtliche natürliche Personen, die im Wettbewerb zu der Fondsgesellschaft stehen. Ein Wettbewerb in diesem Sinne ist noch nicht dadurch gegeben, dass sich eine 1 Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt. Verkaufsprospekt 17 18 WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben können sich auch keine Personen an der Fondsgesellschaft beteiligen, die bereits aus einer anderen Gesellschaft der Anbieterin wegen Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschieden sind oder aus anderen Gründen ausgeschlossen wurden. Im Einzelfall kann die Komplementärin jedoch nach freiem Ermessen auch den Beitritt von grundsätzlich ausgeschlossenen Personen zulassen. Detaillierte Ausführungen sind in § 5 des Gesellschaftsvertrages zu finden. Handelbarkeit der Vermögensanlage Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist angesichts einer geplanten Investitionsdauer von ca. zehn Jahren als langfristiges Engagement zu betrachten. Weder die Fondsgesellschaft noch die Prospektverantwortlichen übernehmen eine Gewähr für die Veräußerbarkeit der Beteiligung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft. Es existiert kein liquider Markt zum Handel von derartigen Vermögensanlagen und es kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auch kein Marktwert der Beteiligung für eine Veräußerung ermittelt werden (vgl. Abschnitt „Illiquidität und beschränkte Handelbarkeit“ im Kapitel „Risikohinweise“). Übertragung der Vermögensanlage Eine Übertragung der Beteiligung ist grundsätzlich möglich im Rahmen von Erbschaft, Schenkung und Veräußerung. Rechtsgeschäftliche Übertragungen sind nur im Rahmen einer Abtretung möglich (§ 398 BGB). Eine Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist oder Treugeber beitreten kann oder durch die Übertragung ein Kommandit- oder Treugeberanteil entsteht, der 10.000 USD unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD im Einzelfall zuzulassen. Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Übertragungen ist das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ zu beachten. Durch eine Übertragung können Verkaufsprospekt weitere, durch den Anleger zu tragende Kosten entstehen (vgl. Abschnitt „Mit der Vermögensanlage verbundene Kosten“ im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“). Keine gewährleistete Vermögensanlage Bei der angebotenen unternehmerischen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Vermögensanlage, für deren Verzinsung oder Rückzahlung weder eine juristische Person oder eine Gesellschaft noch eine natürliche Person eine Gewährleistung übernommen haben. Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ergeben sich für den Anleger, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, umfassende Verwaltungs-, Mitwirkungs-, Informations- und Gewinnbezugsrechte. Diese Rechte bestehen unter anderem in Bezug auf Ausschüttungen, Beschlussfassungen, Kontrolle der Fondsgesellschaft, Übertragung und Umwandlung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft, Abfindungen, Kündigung sowie in Bezug auf einen Frühzeichnervorteil. Die einzelnen Rechte und Ansprüche der Anleger sind detailliert im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ im Abschnitt „Die Anleger (Direktkommanditisten und Treugeber)“, Unterabschnitt „Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte“ beschrieben. Rechtliche Grundlagen sind der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag, die im Kapitel „Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag“ mit ihrem Wortlaut abgedruckt sind. WealthCap LebensWert 2 – Das Beteiligungsangebot im Überblick Verkaufsprospekt 19 Risikohinweise 22 WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise Der Anleger geht mit einer Beteiligung an der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“) eine unternehmerische Beteiligung ein, die signifikante Risiken beinhaltet. Die vom Anleger aus der Beteiligung erzielbare Rendite ist von vielen unvorhersehbaren und durch die Fondsgesellschaft nicht beeinflussbaren zukünftigen Entwicklungen im wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Bereich abhängig. Bei einer unternehmerischen Beteiligung können erheblich höhere Risiken als bei anderen Anlageformen mit festverzinslichen und garantierten Renditen auftreten. Daher muss jeder zukünftige Anleger die Fähigkeit besitzen, einen teilweisen oder vollständigen Verlust seiner geleisteten Pflicht- bzw. Treuhandeinlage tragen zu können. Er sollte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse daher nur einen hierfür angemessenen Teil seines Vermögens in die angebotene Vermögensanlage investieren. das weitere Vermögen eines Anlegers gefährden, etwa durch Nachschusspflichten, Steuerzahlungen oder Ähnliches. Im Abschnitt „Sonstige Risiken“ werden Risiken dargestellt, die sich keiner der vorgenannten Kategorien zuordnen lassen. Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken dar. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund besonderer individueller Umstände bei einem Anleger, die für die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin und Prospektverantwortliche („Anbieterin“) nicht vorhersehbar sind, weitere individuelle Risiken realisieren können. Solche möglichen individuellen Risiken sollten Anleger vor dem Eingehen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft selbst umfassend prüfen und sich hierzu fachkundiger Beratung bedienen. Die nachfolgend dargestellten Risiken treffen den Anleger aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft, die ihr Kommanditkapital nach Abzug der anfallenden Kosten mittelbar über einen US-amerikanischen Trust, den HVBFF Life Receivables Eurotrust („US-Trust“), in ein Portfolio aus US-amerikanischen Structured Settlements und Owned Annuities („Forderungen“) investiert. Die Wertentwicklung der Beteiligung hängt im Wesentlichen von den Anschaffungskosten und dem Auszahlungsverlauf der im Portfolio befindlichen Forderungen ab. Potenzielle Anleger müssen daher die nachfolgend jeweils beschriebenen Risiken des US-Trusts sowie die Risiken aus den im Portfolio befindlichen Forderungen bei einer Entscheidung über die Beteiligung an der Fondsgesellschaft berücksichtigen. Bei der Darstellung der Risiken wird im Folgenden zwischen prognose- und anlagegefährdenden Risiken, anlegergefährdenden Risiken und sonstigen Risiken unterschieden. Unter prognosegefährdenden Risiken sind diejenigen Risiken zu verstehen, die zu einer schwächeren Prognose führen und somit die Ertragsaussichten der Anlage verschlechtern können. Anlagegefährdende Risiken sind Risiken, deren Eintritt die Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und somit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers führen können. Die Abgrenzung zwischen prognosegefährdenden und anlagegefährdenden Risiken ist fließend und der Eintritt mehrerer prognosegefährdender Risiken kann auch zu einer Anlagegefährdung führen. Anlegergefährdende Risiken können im Falle ihrer Verwirklichung Portfoliorisiken Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung und die vom Anleger daraus erzielbare Rendite hängt im Wesentlichen von den Anschaffungskosten und der Zusammensetzung des Portfolios aus Forderungen, das von der Fondsgesellschaft mittelbar über den US-Trust gehalten wird, sowie von der Laufzeit der im Portfolio befindlichen Forderungen sowie der Lebensdauer der ursprünglichen Zahlungsempfänger ab. Die endgültige Zusammensetzung des Portfolios steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht genau fest, da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lediglich die Zusammensetzung des von der Fondsgesellschaft zu übernehmenden Anfangsportfolios bekannt ist. Daher beteiligt sich der Anleger an einem teilweisen Blind Pool, dessen endgültige Zusammensetzung bei Beginn der Beteiligung noch nicht endgültig festgelegt ist. Verkaufsprospekt Die Einteilung der Risiken in die vorgenannten Gruppen dient vor allem einer besseren Einschätzbarkeit der Risikofolgen durch den Anleger, ohne dass durch die Einteilung in irgendeiner Weise eine Aussage zur Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken gemacht werden soll. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die geschilderten Risiken auch kumuliert realisieren, wodurch sich die Auswirkungen der einzelnen Risiken gegenseitig verstärken können. PROGNOSE- UND ANLAGEGEFÄHRDENDE RISIKEN Die von der Fondsgesellschaft mit dem Erwerb von geeigneten Forderungen beauftragte Settlement Funding, LLC („Peachtree“) hat sich gegenüber der Fondsgesellschaft vertraglich verpflichtet, bei der Auswahl geeigneter Forderungen bestimmte Kaufkriterien einzuhalten. Insoweit besteht das Risiko, dass Peachtree von den vertraglich vereinbarten Auswahlkriterien ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Fondsgesellschaft abweicht und Forderungen erwirbt, die die vorgesehenen Investitionskriterien nicht erfüllen, und der Erwerb daher rückabgewickelt wird. Unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, dass der Fondsgesellschaft ein Schaden, z. B. durch entgangene Zinsen, entsteht. Dies würde sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Eine mögliche Insolvenz von Peachtree oder eine jederzeit mögliche Beendigung der mit Peachtree getroffenen Vereinbarung über den Erwerb der Forderungen hätte zur Folge, dass ein neuer Forderungseinkäufer/Vermittler gefunden werden müsste, da Peachtree der einzige Forderungseinkäufer/Vermittler für die Fondsgesellschaft ist. Dies könnte eine Verringerung der Einkaufsgeschwindigkeit und somit eine Verlängerung des Investitionsprozesses zur Folge haben. WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise Auch könnte ein neuer Forderungseinkäufer/Vermittler nur zu ungünstigeren Konditionen als den mit Peachtree vereinbarten bereit sein, für die Fondsgesellschaft tätig zu werden. Es ist möglich, dass ein neuer Forderungseinkäufer/Vermittler nicht gefunden werden kann. Die vorgenannten Umstände würden sich negativ auf die Rendite auswirken und könnten für den Fall, dass kein neuer Forderungseinkäufer/Vermittler gefunden wird, zu einer Liquidation der Fondsgesellschaft führen, in deren Folge der Anleger einen Teil seiner Einlage oder auch die gesamte Einlage verlieren könnte. Daneben kann auch nicht sichergestellt werden, dass ausreichend geeignete, den Investitionskriterien entsprechende Forderungen am Markt vorhanden sind oder dass Peachtree in Bezug auf die Forderungen über einen diesbezüglich hinreichenden Marktzugang verfügt. Dies kann – insbesondere vor dem Hintergrund der exklusiven Bindung an Peachtree für einen bestimmten Zeitraum – dazu führen, dass das Kommanditkapital nicht vollständig oder erst später als prognostiziert investiert werden kann. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass mangels ausreichender Auswahl von geeigneten Forderungen nur eine geringe Diversifikation des Portfolios erzielt wird, was das Ausfallrisiko erhöhen kann. Zudem ist die Komplementärin berechtigt, vereinzelt Forderungen zu erwerben, die die Investitionskriterien nicht erfüllen, wenn dies nach ihrem Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft liegt. Die vorgenannten Risiken können sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Im von der Fondsgesellschaft aufzubauenden Portfolio können vereinzelt auch mehrere Forderungen von demselben früheren Berechtigten vorhanden sein. Dies kann dazu führen, dass sich die Risiken in Bezug auf die entsprechenden Forderungen kumulieren, was das Ausfallrisiko erhöht und sich somit negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann. Bei der Prüfung, ob eine Forderung für die Fondsgesellschaft erworben wird, stützt sich die Fondsgesellschaft auch auf Angaben von Rating-Agenturen, z. B. im Hinblick auf den Status einer Versicherungsgesellschaft, die die Forderungen an die Fondsgesellschaft zu leisten hat. Fehler bei der Erstellung des Ratings können zu Mindereinnahmen der Fondsgesellschaft führen und sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. In Bezug auf die früheren Berechtigten der Forderungen kann es auf Wunsch der Fondsgesellschaft dazu kommen, dass Peachtree in seiner Funktion als Dienstleister medizinische Gutachten für mehrere oder alle dieser Berechtigten einholen muss. In diesem Zusammenhang können höhere Kosten als erwartet anfallen, die nicht mit der Vergütung von Peachtree abgegolten sind. Solche höheren Kosten wirken sich negativ auf die vom Anleger zu erzielende Rendite aus. Der US-Trust ist an den Forderungseinkäufer/Vermittler Peachtree nur für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zur Erreichung eines bestimmten Betrages in Bezug auf den Erwerb von kriteriengerechten Forderungen exklusiv gebunden. Sollte sich in dieser Zeit die Möglichkeit ergeben, günstigere Forderungen von einem Dritten zu erwerben, dürfte diese nicht wahrgenommen werden. Dies könnte sich ungünstig auf die erzielbare Rendite auswirken. Die Anleger haben keine direkten Einflussnahmemöglichkeiten auf die Zusammensetzung des Portfolios. Die Anleger müssen daher bereit sein, das wirtschaftliche Risiko von Investitionen zu tragen, die ohne Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten eingegangen werden. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass die Berechtigten der sämtlichen im Portfolio befindlichen Forderungen bis zum Ende der Laufzeit der jeweiligen Forderung oder der Fondsgesellschaft leben. Verstirbt ein Berechtigter vor Ablauf der Laufzeit der betreffenden Forderung oder vor Beendigung der Fondsgesellschaft, bleiben die tatsächlichen Erlöse hinter den kalkulierten Erlösen der Fondsgesellschaft zurück. Das würde sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Die am Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft noch in ihrem Portfolio befindlichen Forderungen werden voraussichtlich an Peachtree auf Grundlage einer Verkaufsoption veräußert, soweit es sich nicht um Forderungen handelt, die nach den Regelungen des Erwerbs- und Kaufvertrages eines der dort festgelegten Ausschlusskriterien erfüllen („säumige Forderungen“). Sollte Peachtree insolvent sein, wäre die Fondsgesellschaft in Bezug auf die der Verkaufsoption unterfallenden Forderungen gezwungen, einen anderen Erwerber für die betreffenden Forderungen zu finden. Dieser könnte die betreffenden Forderungen nur zu einem geringeren Preis zu erwerben bereit sein als der, den Peachtree möglicherweise zu zahlen bereit wäre. Auch könnte die Suche nach einem solchen alternativen Erwerber einige Zeit in Anspruch nehmen. Für die säumigen Forderungen muss die Fondsgesellschaft zudem von vornherein eigenständig einen Erwerber finden. Dieser könnte zum Erwerb einer säumigen Forderung nur zu einem niedrigeren Preis bereit sein. Auch könnten sich keine Abnehmer für säumige Forderungen finden lassen. Die vorgenannten Umstände würden sich negativ auf die vom Anleger zu erzielende Rendite auswirken. Allgemeine Risiken aus den Forderungen Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung und die vom Anleger daraus erzielbare Rendite hängen im Wesentlichen davon ab, dass aus den im Portfolio befindlichen Forderungen Leistungen ausgezahlt werden. Es kann nicht sichergestellt werden, dass tatsächlich wiederkehrende Leistungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums ausgezahlt werden. Insbesondere besteht das Risiko, dass die Lebenserwartung des Berechtigten, die für jede im Portfolio befindliche Forderung berechnet wird, nicht zutreffend ist, z. B. weil der Betreffende falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Wei- Verkaufsprospekt 23 24 WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise terhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berechtigte kürzer als in medizinischen Gutachten prognostiziert lebt und daher die Zahlungen auf die betreffende Forderung früher als geplant beendet werden. Dies kann dazu führen, dass im Ergebnis der für die betreffende Forderung gezahlte Preis die Summe der erhaltenen Zahlungen übersteigt, was sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirkt. Um die zeitnahe Auszahlung der Forderungen zu gewährleisten, übernimmt Peachtree nach Maßgabe eines Dienstleistungsvertrags bestimmte Dienstleistungen hinsichtlich der Leistung der betreffenden Zahlungen. Sollte Peachtree, beispielsweise im Falle ihrer Insolvenz, nicht in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben zu erfüllen, wäre der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit einem anderen Anbieter solcher Dienstleistungen notwendig. Dies könnte ungünstigere Konditionen als der Vertrag mit Peachtree beinhalten. Dies könnte sich wiederum negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Risiken aus Fremdfinanzierung Die Fondsgesellschaft plant, für den Aufbau des Portfolios nicht ausschließlich das von den Anlegern eingezahlte Kommanditkapital abzüglich der Fondsnebenkosten zu verwenden, sondern im Rahmen des Investitionsdarlehens zusätzlich Fremdkapital bei Peachtree aufzunehmen. Danach stellt Peachtree der Fondsgesellschaft 22,5 % des Kommanditkapitals zur Verfügung. Die Höhe des Investitionsdarlehens ist damit auf maximal 11,25 Mio. USD begrenzt, sofern das geplante Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD um weitere 20 Mio. USD erhöht wird. Das Investitionsdarlehen soll eine Laufzeit von zehn Jahren ab der letzten Inanspruchnahme, höchstens jedoch bis zum 30.12.2020, haben und endfällig getilgt werden. Die Inanspruchnahme des Darlehens kann zunächst bis zum 31.03.2012 erfolgen, es sei denn, das Investitionsdarlehen ist bereits vorher in voller Höhe abgerufen worden. Vor Ablauf des 31.03.2012 können die Parteien den Zeitraum, in dem das Darlehen in Anspruch genommen werden kann, um sechs Monate oder einen anderen Zeitraum verlängern, wobei Peachtree hierzu jedoch nicht verpflichtet ist. Das Investitionsdarlehen soll prognosegemäß bis zum 30.04.2011 in vollem Umfang in Anspruch genommen worden sein. Wird das Investitionsdarlehen nicht bis zum 31.03.2012 vollständig in Anspruch genommen und sollte es nicht gelingen, über diesen Zeitpunkt hinaus eine oder mehrere Verlängerungen des Investitionsdarlehens zu bewirken, kann die Fondsgesellschaft nur eine geringere Anzahl an Forderungen erwerben oder muss den Erwerb weiterer Forderungen möglicherweise einstellen, wenn sie keinen anderen Darlehensgeber für die teilweise Fremdfinanzierung der Forderungen findet. Ist die Fondsgesellschaft nicht in der Lage, das Investitionsdarlehen ordnungsgemäß zu bedienen oder kommt es zu anderweitigen Pflichtverletzungen in der Vereinbarung über das Investitionsdarlehen, kann die Fondsgesellschaft zur Zahlung eines Zinssatzes von 7,35 % p. a. (statt 5,35 % p. a.) verpflichtet sein. Auch ist die Fonds- Verkaufsprospekt gesellschaft zur Freistellung gegenüber Peachtree in Bezug auf Schäden verpflichtet, die sich aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag ergeben. Die vorgenannten Umstände würden höhere Kosten bei der Fondsgesellschaft verursachen und können sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Eine Insolvenz von Peachtree vor der vollständigen Inanspruchnahme des Investitionsdarlehens durch die Fondsgesellschaft würde zudem dazu führen, dass das Investitionsdarlehen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung steht, sodass die Fondsgesellschaft einen anderen Darlehensgeber finden muss. Dies kann sich insbesondere infolge der Finanzund Wirtschaftskrise möglicherweise schwierig gestalten. Im Extremfall findet die Fondsgesellschaft keinen neuen Darlehensgeber. Die vorgenannten Umstände können die Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft beeinträchtigen und zu einer geringeren Rendite führen. Die Rückführung des Investitionsdarlehens soll aus dem Veräußerungserlös der am Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft noch in ihrem Portfolio befindlichen Forderungen erfolgen. Die Rückführung wirkt sich negativ auf die Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft aus. Da Ausschüttungen an die Anleger nur dann erfolgen, wenn die Fondsgesellschaft eine bestimmte Mindestliquiditätssituation erreicht, kann diese Darlehensrückzahlung Ausschüttungen an die Anleger verhindern, wenn der Erlös aus der Veräußerung des Portfolios nicht genügt, um das Investitionsdarlehen inklusive der zu entrichtenden Zinsen zurückzuzahlen. Das kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Das Investitionsdarlehen ist durch eine erstrangige Verpfändung des SUBI Certificate mit allen darin enthaltenen Vermögenswerten besichert. Alternativ ist eine erstrangige Sicherungsabtretung aller von der Fondsgesellschaft erworbenen Forderungen zugunsten von Peachtree möglich. Kündigt Peachtree das Investitionsdarlehen vorzeitig, kann Peachtree das SUBI Certificate verwerten. Es besteht das Risiko, dass die bei der Verwertung erzielten Erlöse nicht zur Rückführung des Investitionsdarlehens genügen und die Fondsgesellschaft als Folge hieraus zahlungsunfähig und damit insolvent würde. Dann müsste die Fondsgesellschaft abgewickelt werden. Die vorgenannten Umstände können zu einer Verringerung der Rendite bis auf null führen. Wird die Fondsgesellschaft insolvent und muss abgewickelt werden, besteht das Risiko, dass der Anleger seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurückerhält und im Übrigen keine Rendite erzielt. Peachtree ist berechtigt, die ihr von der Fondsgesellschaft gewährten Sicherheiten auf einen Dritten zu übertragen. Dementsprechend treten die vorgenannten Folgen ein, wenn dieser Dritte von seinem Sicherungsrecht Gebrauch macht. WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise Darüber hinaus ist planmäßig vorgesehen, zum 01.09.2010 die von der Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) begebene Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Form eines Darlehens in Anspruch zu nehmen, um damit den Erwerb der Forderungen zwischenzufinanzieren und diese Zwischenfinanzierung später durch von Anlegern eingeworbenes Kommanditkapital abzulösen. Sollte WealthCap insolvent werden und daher diese Zwischenfinanzierung nicht zur Verfügung stellen können, könnte das von Peachtree zu erwerbende Portfolio nur verzögert erworben werden. Auch besteht das Risiko, dass Peachtree das für die Fondsgesellschaft reservierte Portfolio in einem solchen Fall an einen Dritten statt an die Fondsgesellschaft veräußert. Dann müsste die Fondsgesellschaft mit Peachtree oder einem Dritten erneut über den Erwerb von Forderungen verhandeln. Ein solcher Erwerb könnte nur zu ungünstigeren Konditionen als den mit Peachtree ursprünglich vereinbarten Konditionen erfolgen. Die vorgenannten Umstände können sich negativ auf die mit der Vermögensanlage erzielbare Rendite auswirken. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer eines von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Darlehens bei Rückforderung nicht in der Lage ist, den von der Fondsgesellschaft zurückgeforderten Betrag zu dem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen, dass im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers die Fondsgesellschaft das ausgereichte Darlehen nur nachrangig zurückverlangen kann oder dass sie es ggf. überhaupt nicht zurückerhält. Risiken im Zusammenhang mit der WealthCap Cash-Pool GbR Im Fall des Beitritts der Fondsgesellschaft zur WealthCap Cash-Pool GbR hat die Fondsgesellschaft keinen Einfluss darauf, wem ein Darlehen aus dem Cash-Pool gewährt wird und wer damit letztlich ihr Vertragspartner sein wird. Sie trägt daher das Risiko einer möglicherweise geringen Bonität ihres Vertragspartners und dessen Insolvenzrisiko. Auch werden nicht in jedem Fall Sicherheiten geleistet. Die Fondsgesellschaft trägt das Insolvenzrisiko der WealthCap Cash-Pool GbR bzw. der Geschäftsführerin der WealthCap Cash-Pool GbR hinsichtlich der auf das Konto der WealthCap Cash-Pool GbR bzw. der Geschäftsführerin der WealthCap Cash-Pool GbR eingezahlten Beträge so lange, bis diese Beträge an Cash-Pool-Teilnehmer als Darlehen weitergeleitet werden, sowie hinsichtlich der über diese Konten an die bzw. von der Fondsgesellschaft weitergeleiteten Zinsen aus den Darlehensverhältnissen. Der Eintritt der vorgenannten Umstände würde die Rendite der Fondsgesellschaft schmälern und zu geringeren Ausschüttungen an die Anleger führen. Nach Maßgabe des WealthCap Cash-Pool GbR-Vertrages zur Verfügung gestellte Beträge (Darlehen) können jederzeit von der darlehensgebenden Vertragspartei zurückgefordert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Zugehörigkeit sowohl der Fondsgesellschaft als auch des Darlehensnehmers zur WealthCap Gruppe bei Entscheidung über eine Rückforderung Rücksichten auf andere Fondsgesellschaften genommen werden. Aufgrund der Geschäftsführungstätigkeit von Mitgliedern der WealthCap Gruppe für mehrere Gesellschaften der WealthCap Cash-Pool GbR könnten hierbei auch Interessenkonflikte auftreten (vgl. Kapitel „Risikohinweise“, Abschnitt „Interessenkonflikte“). Die Fondsgesellschaft könnte damit ggf. gezwungen sein, sich den zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigten Betrag anderweitig zu beschaffen. Dies könnte zusätzliche Kosten und Zinsaufwendungen verursachen. Umgekehrt könnte ein der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen zu einem Zeitpunkt zurückgefordert werden, zu dem die Mittel noch von der Fondsgesellschaft benötigt werden. Die Fondsgesellschaft müsste in diesem Fall eine andere, ggf. teurere Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen. Übersteigt der Kapitalanlagebedarf aller Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR den Kapitalaufnahmebedarf, hat die Geschäftsführerin die Anlage dieses Überschusses zu veranlassen. Dazu nimmt sie diese Gelder darlehensweise von Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR auf und legt sie verzinslich auf dem Geldmarkt bei Schuldnern guter Bonität an. Schuldner der jeweiligen Gesellschaften mit Kapitalanlagebedarf ist die Geschäftsführerin des WealthCap CashPools, nicht das anlegende Kreditinstitut, deren Bonitätsrisiko sie insofern tragen. Vertragsabschlussrisiko Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist der Eigenkapitalvermittlungsvertrag mit der UniCredit Bank AG, München und der UniCredit Luxembourg S.A., Luxemburg noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht garantiert werden, dass die Fondsgesellschaft diesen Vertrag abschließen kann. Ohne Abschluss dieses Vertrages kann die Einwerbung des Kommanditkapital ggf. nicht in dem geplanten Umfang erfolgen. Auch kann sich der Zeitraum zur Einwerbung des geplanten Kommanditkapitals verlängern. Die Folge wäre, dass der von WealthCap oder einer ihrer Gruppengesellschaften im Rahmen der von ihnen abgegebenen Platzierungs- und Einzahlungsgarantie vertraglich zugesicherte Darlehensbetrag für einen längeren Zeitraum von der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen werden muss. Die damit verbundenen höheren Zinszahlungen der Fondsgesellschaft können sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Verkaufsprospekt 25 26 WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise Rechtliche Risiken Es besteht das Risiko, dass nicht alle Forderungen wirksam begründet und/oder in das Portfolio übertragen wurden, sodass der US-Trust und damit auch die Fondsgesellschaft erhaltene Zahlungen möglicherweise wieder herausgeben müssen sowie ggf. Schadensersatz vom US-Trust und damit auch von der Fondsgesellschaft verlangt werden kann. Sofern eine größere Anzahl von Forderungen von den vorgenannten Umständen betroffen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Investitionsphase der Fondsgesellschaft verlängert wird, da erneut solche Forderungen erworben werden müssten. Dies könnte sich negativ auf die vom Anleger zu erzielende Rendite auswirken. Soweit Gläubiger bei einer Insolvenz von Peachtree der Ansicht sind, dass die Forderungen trotz Übertragung auf die Fondsgesellschaft bzw. in das SUBI Peachtree zustehen, kann die Möglichkeit, über die betreffenden Forderungen zu verfügen oder Zahlungen aus ihnen zu erhalten, eingeschränkt werden. Dies kann auch dazu führen, dass die Forderungen nicht oder erst später als geplant veräußert werden können. Dies könnte eine Verringerung der Rendite nach sich ziehen. Sollte sich herausstellen, dass die Forderungen noch Peachtree zustehen, müsste die Fondsgesellschaft den Kaufpreis von Peachtree zurückverlangen. Bei einer Insolvenz von Peachtree besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft nur einen Bruchteil des bezahlten Betrages zurückerhält. Dies könnte zu einem Totalverlust des Anlegers führen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungen aus den im Portfolio befindlichen Forderungen, z. B. wegen fehlerhafter Auszahlung der Leistung an den früheren Zahlungsempfänger, von Dritten in Anspruch genommen werden, die von diesen Dritten nicht wieder zurückerlangt werden können. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Fondsgesellschaft nicht vertragsgemäß verhalten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher könnte die Fondsgesellschaft unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegenden rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sichergestellt, dass die Fondsgesellschaft ihre Ansprüche tatsächlich durchsetzen kann, da ihre Vertragspartner insolvent oder sonst vermögenslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Fondsgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht deutschem Recht. Die übrigen rechtlichen Beziehungen der involvierten Vertragsparteien, insbesondere sämtliche mit dem Aufbau und der Verwaltung des Portfolios zusammenhängende Verträge, unterstehen grund- Verkaufsprospekt sätzlich US-amerikanischem Recht. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen daher möglicherweise US-amerikanischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein als in Deutschland. Kommen die in den USA ansässigen Vertragspartner der Fondsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, muss die Fondsgesellschaft diese in der Regel vor den zuständigen US-amerikanischen Gerichten am Sitz des jeweiligen Vertragspartners verklagen. Darüber hinaus steht es Peachtree frei, die Fondsgesellschaft auch vor anderen als US-amerikanischen Gerichten zu verklagen. Hier können die in diesem Abschnitt genannten Risiken ebenfalls auftreten. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung von bestehenden Ansprüchen kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Vertragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen können die Prospektverantwortlichen im Übrigen nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (legal opinions) US-amerikanischer oder anderer ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Belastung der Fondsgesellschaft führen können. Künftige Gesetzesänderungen oder auch Änderungen der Auslegung, Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze können negative Auswirkungen auf die Tätigkeit der Fondsgesellschaft haben. Im Übrigen ist mit einer zunehmenden Regulierung der Kapitalmärkte zu rechnen. Die vorgenannten rechtlichen Risiken können negative Auswirkungen auf die vom Anleger erzielbare Rendite und darüber hinaus auch auf die gesamte Anlage haben. Anlagerisiko Die wesentliche Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft besteht in der (mittelbaren) Investition in Forderungen. Keine der an der Vermögensanlage beteiligten Parteien kann garantieren, dass die Fondsgesellschaft aus ihrer (mittelbaren) Investition in diese Forderungen und aus ihren Liquiditätsanlagen (sofern getätigt) Gewinne erzielen bzw. Verluste vermeiden wird oder dass Gewinnzuweisungen und Ausschüttungen an die Anleger vorgenommen werden können. Auch können die bei der Fondsgesellschaft anfallenden Kosten ihre Einnahmen übersteigen. Dies kann zu einer Minderung der erzielbaren Rendite und auch dazu führen, dass Anleger das eingesetzte Kapital nicht zurückerhalten. WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise Abhängigkeit von den Fähigkeiten des Managements Es besteht das Risiko, dass aufgrund von Management- und/ oder Betriebsführungsfehlern der von der Fondsgesellschaft beauftragten Unternehmen oder auf Ebene der Fondsgesellschaft höhere Kosten entstehen oder Einnahmen niedriger als prognostiziert ausfallen. Bei Wegfall oder Austausch der beauftragten Unternehmen besteht das Risiko, dass Dritte beauftragt werden müssen, die unter Umständen weniger Erfahrung haben und/oder höhere Vergütungen verlangen. Durch die vorgenannten Umstände kann es zu einer Minderung der Ausschüttungen an die Anleger kommen. Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise Die vorwiegend aus Entwicklungen in den USA resultierende Finanzkrise hatte sich zu einer weltweiten Wirtschaftskrise ausgeweitet, deren Folgen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch spürbar sind. Vor diesem Hintergrund ist ein negativer Effekt auf die Geschäfte der Fondsgesellschaft nicht auszuschließen, z. B. aufgrund mangelnder Bereitschaft von Banken, Darlehen zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der beschriebenen Umstände die Veräußerung der Forderungen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht oder nur zu vergleichsweise schlechten Konditionen möglich ist. Die vorgenannten Umstände können zu einer Verringerung oder einem vollständigen Ausbleiben der Rendite der Anleger führen. Liquiditätsrisiken Neben der Zahlung der Kaufpreise für den Erwerb der einzelnen Forderungen wird die Fondsgesellschaft ihre liquiden Mittel auch für die Zahlung der anfallenden laufenden Kosten verwenden. Die Fondsgesellschaft hat sich gegenüber Peachtree verpflichtet, bis zum 30.09.2010 Forderungen zu einem bestimmten Wert abzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte nicht genügend Kommanditkapital eingeworben sein, sodass die Platzierungsgarantie von WealthCap greifen würde. Im Fall der Insolvenz von WealthCap, z. B. infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise, könnte die Fondsgesellschaft die Forderungen nicht zum vereinbarten Datum von Peachtree übernehmen. Dies würde den Investitionsprozess erheblich verzögern und ggf. die Beendigung der Fondsgesellschaft nach sich ziehen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die von Anlegern geleistete Einlage in die Fondsgesellschaft. Es besteht insgesamt das Risiko, dass die bei der Fondsgesellschaft vorhandene Liquidität nicht ausreicht, um die laufenden Kosten für die Verwaltung des Portfolios bedienen zu können. In diesem Fall ist es möglich, dass die Fondsgesellschaft zur schnellen Gewinnung von Liquidität einige oder sämtliche im Portfolio befindlichen Forderungen veräußern muss. Dabei besteht das Risiko, dass bei einer vorzeitigen Veräußerung der Forderungen nur geringere Erlöse als bei einer planmäßigen Veräußerung erzielt werden können, die möglicherweise sogar unter den aufgewandten Einkaufsprei- sen abzüglich erhaltener Zahlungen liegen. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Steuerrisiken Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Fondsgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen. Änderungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden, möglicherweise nachteiligen Besteuerung der Erträge führen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Sollte die Finanzverwaltung die Fondsnebenkosten in weiterem Umfang als von der Fondsgesellschaft zugrunde gelegt nicht als Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Anlagegegenstände der Fondsgesellschaft behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Eine solche erhöhte Steuerbelastung kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Wenn die Finanzverwaltung die Fondsgesellschaft entgegen der Ansicht der Prospektverantwortlichen als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG einstuft, ist die Abzugsfähigkeit der eventuell entstehenden Verluste in den Einkommensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit anderen positiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossen. Die Verluste aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft könnten nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlust-ausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Einkünfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt bleiben. Hieraus können sich negative Auswirkungen auf die vom Anleger erzielbare Rendite ergeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung den versicherungsmathematischen oder den steuerrechtlichen Barwert der Forderungen als zu aktivierende Anschaffungskosten der Forderungen behandelt. Sollte der so angesetzte Barwert über dem Kaufpreis zzgl. der Anschaffungsnebenkosten liegen, wäre bereits mit der Anschaffung der Forderungen ein Gewinn auszuweisen. Dies kann in der Investitionsphase der Gesellschaft zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führen und so die vom Anleger erzielbare Rendite negativ beeinflussen. Sind die von der Fondsgesellschaft erworbenen Forderungen über ihre Laufzeit hinweg um den rechnerisch auf das jeweilige Wirtschaftsjahr entfallenden Zinsanteil gewinnwirksam Verkaufsprospekt 27 28 WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise aufzuzinsen, würde während der Laufzeit des Fonds ein höherer laufender Gewinn ausgewiesen werden, während sich der Aufgabegewinn aus der Liquidation des Forderungsportfolios entsprechend verringern würde. Die höheren laufenden Gewinne würden zu einer erhöhten Steuerbelastung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft führen, die die vom Anleger erzielbare Rendite negativ beeinflussen kann. Wenn die von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Zinsen die Freigrenze des § 4h Abs. 2 lit. a) EStG übersteigen, können diese Zinsaufwendungen nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Hieraus kann sich für die Fondsgesellschaft und den Anleger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben, die sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Fondsgesellschaft fremdfinanzieren, stellen die Zinsaufwendungen Sonderbetriebsausgaben dar und sind nach der Ansicht der Finanzverwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nicht abziehbaren Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote auf die Anleger verteilen, kann es auch für die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben, zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns kommen. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Sofern der Anleger oder die Fondsgesellschaft die zur Freistellung von US-amerikanischer Quellensteuer erforderlichen Erklärungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgeben oder der Anleger nicht die notwendige Qualifikation für eine Freistellung vom US-amerikanischen Quellensteuerabzug besitzt, besteht das Risiko, dass auf die Erträge aus den im Portfolio befindlichen Forderungen eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird. Das Risiko eines Quellensteuereinbehalts in dieser Höhe besteht insbesondere auch im Zusammenhang mit der Einführung eines weiteren Quellensteuerregimes mit Wirkung vom 01.01.2013 (sogenannter „FATCA“ – Foreign Accounts Tax Compliance Act). Zu einem Quellensteuerabzug kann es ab diesem Zeitpunkt zudem nämlich auch dann kommen, wenn die Fondsgesellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- und Nachweisanforderungen des zum Quellensteuerabzug Verpflichteten (sogenannter „Withholding Agent“) bzw. der US-amerikanischen Steuerbehörden nachzukommen. Die Unsicherheit besteht hierbei insbesondere in dem Umstand, dass sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht sicher vorhersagen lässt, welche genauen Informations- und Nachweisanforderungen durch die Fondsgesellschaft zur Vermeidung eines Quellensteuereinbehalts gemäß dem FATCA zu erfüllen sein werden. Ein Einbehalt von Quellensteuer in den USA kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Auch die Erstattung einer aufgrund der FATCA-Regelungen ab dem 01.01.2013 durch den Withholding Agent einbehaltenen Quellensteuer wird grundsätzlich auf dem Wege eines Verkaufsprospekt Veranlagungsverfahrens zu erreichen sein. Hierbei kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die US-amerikanischen Steuerbehörden an eine solche Erstattung Anforderungen stellen, die von der Fondsgesellschaft nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang erfüllt werden können. Eine hiermit verbundene lediglich reduzierte oder gar gänzlich ausgeschlossene Erstattung einbehaltener Quellensteuern könnte, auch aufgrund einer fehlenden Anrechnung auf die Steuerlast in Deutschland, eine Doppelbesteuerung hervorrufen und sich negativ auf die Rendite des Anlegers auswirken. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung den Gewinn aus der Betriebsaufgabe der Fondsgesellschaft oder aus der Veräußerung von Anteilen an der Fondsgesellschaft nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt. In diesem Falle würde sich die Besteuerung eines eventuellen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns erhöhen und sich hierdurch die Rendite für den Anleger vermindern. Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der Prospektverantwortlichen von einer Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes („InvStG“) ausgehen, besteht das Risiko, dass der US-Trust den in § 5 InvStG festgelegten Bekanntmachungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist nicht vorgesehen, dass der Trust diesen Bekanntmachungspflichten nachkommt. Unterlässt der US-Trust die geforderten Bekanntmachungen vollständig oder teilweise, oder erfolgen diese verspätet, sind beim Anleger die Ausschüttungen, der Zwischengewinn sowie 70 % des Wertzuwachses der Beteiligung an dem Trust im jeweiligen Kalenderjahr, mindestens jedoch 6 % des auf den Anleger entfallenden Wertes des Trusts, in voller Höhe zu versteuern. Diese Besteuerungskonsequenzen bestünden unabhängig davon, ob tatsächlich Ausschüttungen erfolgen. Ein Eintritt dieser Besteuerungsfolgen kann die Rendite des einzelnen Anlegers negativ beeinflussen. Sollte die Finanzverwaltung im Falle einer Vererbung oder Verschenkung eines Anteils an der Fondsgesellschaft in der Veranlagung zur Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer die von der Fondsgesellschaft im Forderungsportfolio gehaltenen Forderungen entgegen der Auffassung der Prospektverantwortlichen als Verwaltungsvermögen qualifizieren, können die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden. Dies kann zu einer höheren Belastung mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer führen. Es besteht das Risiko, dass die bei einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerveranlagung gewährten Vergünstigungen für Betriebsvermögen rückwirkend ganz oder teilweise entfallen, da die für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen bestehenden Behaltensfristen aufgrund der beschränkten Laufzeit der Fondsgesellschaft ggf. nicht eingehalten werden können. WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise Dies kann eine nachträgliche Erhöhung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer und damit eine Nachforderung der Finanzverwaltung gegen den Erben, den Beschenkten oder den Schenker zur Folge haben. Ein weiteres erbschaft- und schenkungsteuerliches Risiko besteht darin, dass es im Fall des Ausscheidens eines Anlegers aus der Fondsgesellschaft aufgrund einer damit verbundenen Anwachsung bei den verbleibenden Anlegern der Fondsgesellschaft in dem Umfang zu einem erbschaft- und schenkungsteuerlichen Erwerb kommen kann, wie die dem ausscheidenden Gesellschafter gewährte Abfindung den gemeinen Wert seines Anteils an der Fondsgesellschaft unterschreitet. Die hieraus resultierende Steuerbelastung kann die Rendite sowohl für den ausscheidenden als auch für die verbleibenden Anleger negativ beeinflussen. Jeder Anlegerwechsel führt zu einem Untergang des anteilig auf den Anleger entfallenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrags der Fondsgesellschaft. Im Fall des Ausscheidens eines Anlegers ist nach § 24 (5) des Gesellschaftsvertrages der ausscheidende Anleger, im Fall des Todes eines Anlegers sind nach § 20 (10) des Gesellschaftsvertrages dessen eintretende Erben oder Vermächtnisnehmer und im Fall des Gesellschafterwechsels ist gemäß § 19 (10) des Gesellschaftsvertrages der eintretende Anleger verpflichtet, die hieraus entstehenden Nachteile der Fondsgesellschaft auszugleichen. Dies kann die vom Anleger erzielbare Rendite vermindern. Zudem sollte der Anleger bei Zeichnung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Einreichung der persönlichen Steuererklärungen weitere Kosten für Berater entstehen können. Wechselkurs- und Währungsrisiko Die von den Anlegern einzuzahlenden Pflicht- bzw. Treuhandeinlagen, das zu leistende Agio, die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an die Anleger sowie die Zahlungen auf die Forderungen erfolgen in US-Dollar. Daneben führt die Fondsgesellschaft ihre Bücher in US-Dollar. Aufgrund von bestehenden Wechselkursschwankungen zwischen Euro und US-Dollar kann der vom Anleger für den Erwerb einer Beteiligung aufzuwendende Euro-Betrag innerhalb der Zeichnungsphase schwanken. Dies kann dazu führen, dass der Anleger zu bestimmten Zeitpunkten innerhalb der Zeichnungsphase für den Erwerb einer Beteiligung höhere EuroBeträge als zu anderen Zeitpunkten innerhalb der Zeichnungsphase aufwenden muss. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Auch der EuroGegenwert (ggf. nach anfallenden Umtauschgebühren) der Ausschüttungen kann, abhängig vom Zeitpunkt der Ausschüttungen, schwanken, was ebenfalls zu negativen Auswirkungen auf die Rendite führen kann. Daneben kann für den Fall, dass der Anleger nicht ausreichend liquide Mittel für die Einzahlung der Pflicht- bzw. Treuhandeinlage und des Agios in US-Dollar zur Verfügung hat, nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Kosten für den Umtausch von Euro-Beträgen in US-Dollar-Beträge anfallen. Diese zusätzlichen Kosten wirken sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite aus. Liquiditätsanlagen Die Fondsgesellschaft kann das Kommanditkapital zu Liquiditätszwecken kurzfristig am Geldmarkt oder als Bankguthaben anlegen. Bei einer Investition in Liquiditätsanlagen besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft im Vergleich zu einer Anlage in Forderungen nur geringere oder gar keine Renditen erzielen kann. Auch besteht bei der Anlage in nicht festverzinsliche Liquiditätsanlagen das Risiko, dass überhaupt keine Rendite erzielt wird. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen, bei denen Liquiditätsanlagen getätigt werden, insolvent werden und damit die gesamten bei der entsprechenden Bank oder dem entsprechenden Finanzdienstleistungsunternehmen investierten Liquiditätsanlagen verloren gehen. Eine geringe Rendite aus den Liquiditätsanlagen oder deren vollständiger Verlust wirkt sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite aus. Risiken im Zusammenhang mit Aussagen und Angaben Dritter Dieser Prospekt enthält diverse Angaben und Aussagen Dritter, die unter Umständen auf subjektiven Einschätzungen und sonstigen subjektiven Aussagen Dritter basieren. Soweit solche Angaben oder Aussagen aus fremder Quelle stammen, haben die Prospektverantwortlichen diese auf Plausibilität geprüft. Es besteht aber dennoch das Risiko, dass diese nicht richtig oder aber, z. B. in sinnentstellender Weise, verkürzt wiedergegeben wurden. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich dabei um sehr persönliche Einschätzungen und Wertungen handeln kann. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Aussagen oder Angaben entweder inhaltlich nicht richtig sind, etwa weil sie von falschen Grundannahmen ausgehen, objektiv falsche Schlüsse ziehen oder aber falsch wiedergegeben werden. Insbesondere Angaben zu Beteiligungsverhältnissen bei anderen Gesellschaften wurden ungeprüft aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Internet oder aus vom jeweiligen Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen übernommen. Sollten sich die hier beschriebenen Risiken realisieren, könnte es zu veränderten Ausschüttungen an die Anleger kommen. Risiken im Zusammenhang mit Fernabsatz Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Vertrieb dieser Beteiligung in Einzelfällen Fernabsatzgeschäfte (§ 312b ff. BGB) vorliegen. Insbesondere im Hinblick auf die danach notwendige Widerrufsbelehrung bestehen Unsicherheiten über deren korrekte Formulierung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass beim Vertrieb der Vermögensanlage wegen einer Verletzung der Vorschriften über den Fernabsatz Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft gel- Verkaufsprospekt 29 30 WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise tend gemacht werden. Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft keine Ausschüttungen an die Anleger vornehmen kann, sondern stattdessen geltend gemachte Ansprüche bedienen muss. Sofern die bei der Fondsgesellschaft vorhandene Liquidität zur Tilgung der geltend gemachten Ansprüche nicht ausreicht, besteht ggf. die Notwendigkeit zur Aufnahme von Fremdkapital. Die damit zusammenhängenden Kosten sowie die Tilgung des aufgenommenen Fremdkapitals können sich ebenfalls negativ auf die Ausschüttungsfähigkeit der Fondsgesellschaft auswirken. Eine verminderte Ausschüttungsfähigkeit der Fondsgesellschaft kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrieb außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Sollte das Beteiligungsangebot auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden, kann es zu weiteren Risiken für den Anleger kommen. Es besteht die Möglichkeit, dass insbesondere durch die Nichtbeachtung von im Ausland einschlägigen Vorschriften bzw. Rechtsnormen den ausländischen Anlegern Rechte bzw. Ansprüche zustehen, deren Durchsetzung sich negativ auf die Fondsgesellschaft auswirken könnte. Diese Rechte und Ansprüche der betroffenen Anleger könnten im Extremfall Liquiditätsabflüsse mit sich bringen, wodurch die Ausschüttungsfähigkeit der Fondsgesellschaft beeinträchtigt werden könnte. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Insolvenz- und Bonitätsrisiken Der Erfolg der Beteiligung hängt auch von Leistungsqualität, Vertragstreue und Bonität der wesentlichen Vertragspartner der Fondsgesellschaft ab. Kommen sie aus welchen Gründen auch immer ihren vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, kann dies Mehraufwendungen der Fondsgesellschaft erforderlich machen, die zu einer ggf. auch erheblichen Reduzierung der Ausschüttungen führen können. Der Anleger trägt insbesondere das Insolvenzrisiko der Personen und Gesellschaften, die Zahlungspflichtige in Bezug auf die im Portfolio befindlichen Forderungen sind. Wenn es bei einzelnen oder sämtlichen der im Portfolio befindlichen Forderungen zum vollständigen oder teilweisen Zahlungsausfall einer oder mehrerer Personen und/oder Gesellschaften kommt oder eine oder mehrere der vorgenannten Personen und/oder Gesellschaften aus sonstigen Gründen die Zahlung der Forderungen verweigern, besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft ihren weiteren Verpflichtungen, z. B. zur Begleichung von Kosten für die Verwaltung des Portfolios, nicht oder nicht vollständig nachkommen kann und damit selbst insolvent wird. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken und im schlimmsten Fall zu einem Totalverlust der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw. Treuhand- Verkaufsprospekt einlage zzgl. des Agios führen. Aber auch dann, wenn ein teilweiser oder vollständiger Ausfall einer oder mehrerer der vorgenannten Personen und/oder Gesellschaften nicht zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft führt, besteht die Möglichkeit der Verringerung der Zahlungen auf die im Portfolio befindlichen Forderungen. Das würde sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Rückabwicklungsrisiko Es besteht das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft, gleich aus welchem Grund, nur einen Teil seiner geleisteten Pflicht- bzw. Treuhandeinlage zurückerstattet erhält. Das Risiko der Rückabwicklung könnte sich verwirklichen, wenn die von WealthCap abgegebene Platzierungs- und Einzahlungsgarantie nicht vollständig erfüllt wird. Die an die Vermittler der Beteiligung an der Fondsgesellschaft geleistete Eigenkapitalvermittlungsprovision in Höhe von 8 % (inklusive Agio) wird in diesem Fall voraussichtlich nicht an die Anleger zurückerstattet. Einen Minderbetrag bei der Rückerstattung kann der Anleger zudem nicht steuerlich geltend machen, da der Minderbetrag als nicht abzugsfähige Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG behandelt wird. Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft seine eingezahlte Einlage sowie das Agio teilweise oder vollständig verliert. Risiken im Hinblick auf Rechnungslegung, Prüfung und Finanzberichtswesen Die Fondsgesellschaft wird keine laufenden Angaben zur Wertentwicklung und Zusammensetzung des Portfolios veröffentlichen, sondern lediglich regelmäßige Berichte an die Anleger senden. Daher besteht das Risiko, dass der Anleger keine oder erst verspätet Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Wert seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen können. Damit besteht das Risiko, dass der Anleger in Unkenntnis des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft weitere Vermögensdispositionen trifft, die er bei Kenntnis des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht getroffen hätte. Politische und ökonomische Risiken Der US-Trust, der das Portfolio für die Fondsgesellschaft hält, hat seinen Sitz in den USA. Daneben wird das von der Fondsgesellschaft gehaltene Portfolio konzeptgemäß aus Forderungen bestehen, die Peachtree auf dem US-amerikanischen Markt aufkauft, bevor sie an den Trust weiterveräußert werden. Weiterhin unterliegt das SUBI, die der Fondsgesellschaft das wirtschaftliche Eigentum am Portfolio vermittelt, US-amerikanischem Recht. Dadurch ergeben sich verschiedene potenzielle wirtschaftliche, politische und rechtliche Risiken, die möglicherweise bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gehaltenen Portfolio nicht bestehen würden und den wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen können. Folgende Risiken, die außerhalb des Einflussbereichs der Fondsgesellschaft liegen, können WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise sich verwirklichen: Wachstumsabschwächungen, Inflation, Deflation, Währungsanpassungen, Verstaatlichungen, Enteignungen, konfiskatorische Besteuerung, staatliche Restriktionen, nachteilige Regulierung, soziale oder politische Instabilität, negative diplomatische Entwicklungen, militärische Konflikte und terroristische Angriffe. Diese Umstände könnten die Rendite der Vermögensanlage mindern. Ungewissheit zukünftiger Resultate Der vorliegende Verkaufsprospekt enthält Prognosen, Schätzungen und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Fondsgesellschaft und des Zweitmarktes für Forderungen. Insbesondere betrifft dies auch die Prognoserechnung, für die das Gesamtportfolio des Vorgängerfonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG als Musterportfolio herangezogen worden ist. Die Prognosen, Schätzungen und Annahmen wurden von den Prospektverantwortlichen basierend auf deren Erfahrung auf dem Zweitmarkt für derartige Forderungen und aufgrund von Annahmen für zukünftige Entwicklungen erstellt. Es kann jedoch – insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise – keine Garantie abgegeben werden, dass diese Erwartungen und Annahmen allesamt richtig sind bzw. dass die Erwartungen und Annahmen in Zukunft in der prognostizierten Weise exakt eintreffen werden. Vielmehr können zukünftige Entwicklungen nicht alle sicher vorhergesagt werden. Zudem nimmt die Prognosesicherheit mit zunehmender Dauer des Prognosezeitraumes ab. Damit besteht schon alleine aufgrund der langen Laufzeit der Beteiligung das Risiko, dass die prognostizierten Resultate nicht erreicht werden. Auch Renditen aus vergleichbaren Investitionen in der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Renditen. Insbesondere kann die Entwicklung des Portfolios aus Forderungen von der Entwicklung des oben genannten Vorgängerfonds negativ abweichen. Es besteht daher das Risiko, dass die vom Anleger erzielte Rendite unter der von der Fondsgesellschaft angestrebten und prognostizierten Rendite liegt und der Anleger ggf. überhaupt keine Rendite aus seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft erzielt. Illiquidität und beschränkte Handelbarkeit Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist als langfristiges Engagement zu betrachten. Die Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft bedarf der Zustimmung der Komplementärin, ist jeweils nur zum 01.01. eines Jahres und nur bei Erfüllung der Anforderungen von § 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft möglich. Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 21 (1) des Gesellschaftsvertrages mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2021 möglich. Weder die Fondsgesellschaft noch die Prospektverantwortlichen übernehmen eine Gewähr für die Veräußerbarkeit des Anteils an der Vermögensanlage. Die Rückgabe von Anteilen an der Fondsgesellschaft durch den Anleger ist im Übrigen ausgeschlossen. Auch eine Vermittlung von Kommanditbeteiligungen bzw. Treuhandbeteiligungen an Dritte ist von den Prospektverantwortlichen oder der Fondsgesellschaft nicht vorgesehen. Zudem werden die Beteiligungen weder an einer Börse noch an einem vergleichbaren Markt gehandelt. Aufgrund der vorgenannten Faktoren müssen die Anleger von einer langfristigen Kapitalbindung ausgehen. Eine Veräußerung ihrer Beteiligung vor Ablauf der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist trotz Verkaufsinteresse eines Anlegers möglicherweise gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Interessenkonflikte Der Forderungseinkäufer Peachtree ist nur für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zur Erreichung eines bestimmten Betrages an kriteriengerechten Forderungen exklusiv für den US-Trust und damit für die Fondsgesellschaft tätig. Es besteht daher das Risiko, dass die Fondsgesellschaft bestimmte auf dem Markt angebotene lukrative Forderungen nicht erwerben kann, da diese von Peachtree einem anderen Unternehmen zum Kauf angeboten werden. Die Fondsgesellschaft hat auch keine Haftungsansprüche gegen Peachtree, wenn sich die solchen Interessenkonflikten innewohnenden Risiken realisieren. Daher besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft auch bei Entscheidungen, die gegen ihre wirtschaftlichen Interessen getroffen werden, keinerlei Kompensationsmöglichkeiten gegenüber Peachtree hat. Die Komplementärin, die Treuhandkommanditistin und die mit ihnen verbundenen bzw. für sie als Mitarbeiter tätigen Personen sind nicht exklusiv für die Fondsgesellschaft, sondern jeweils in gleicher Funktion auch bei zahlreichen weiteren von der WealthCap Gruppe initiierten geschlossenen Fonds tätig. Dabei ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Treuhandkommanditistin in dieser Funktion noch bei 70 und die Komplementärin in dieser Funktion noch bei 13 weiteren von der WealthCap Gruppe initiierten geschlossenen Fonds tätig. Dies kann unter Umständen zu Interessenkonflikten führen. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese bereits jetzt oder auch künftig weitere geschlossene Fonds verwalten, die eine ähnliche Struktur, Assetklasse und Investitionspolitik wie die Fondsgesellschaft aufweisen. Die anderen geschlossenen Fonds können somit ggf. mit der Fondsgesellschaft konkurrieren und sich möglicherweise parallel zu der Fondsgesellschaft an bestimmten Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen zulasten der Fondsgesellschaft und zugunsten eines mit der Fondsgesellschaft konkurrierenden Unternehmens oder eines Schwesterunternehmens treffen. Die Fondsgesellschaft hat keine Haftungsansprüche gegen die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin, wenn sich die solchen Interessenkonflikten innewohnenden Risiken realisieren. Auch bei der Treuhandkommanditistin kann es zu Interessenkonflikten kommen. Zwar ist diese gegenüber den Treugebern dazu verpflichtet, ausschließlich deren Interessen wahrzunehmen, jedoch kann es aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Ver- Verkaufsprospekt 31 32 WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise flechtungen mit der Komplementärin nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Einzelfall nicht ausschließlich im Interesse der Treugeber, sondern im Interesse der Komplementärin oder sonstigen Gesellschaften der UniCredit Group handelt. Dies kann dazu führen, dass der Treugeber wirtschaftliche Folgen von Entscheidungen zu tragen hat, die von der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin – möglicherweise vertragswidrig – nicht in seinem Interesse oder im Interesse der Fondsgesellschaft getroffen worden sind, sondern zugunsten von Wettbewerbern der Fondsgesellschaft. Dies kann sich negativ auf die von der Fondsgesellschaft erzielbaren Erträge und damit auf die Ausschüttungen an die Anleger auswirken. ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN Ausscheiden von Komplementärin oder Treuhandkommanditistin Scheiden die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft aus, werden die neue Komplementärin oder die neue Treuhandkommanditistin nicht von den Anlegern, sondern gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages bestimmt. Damit haben die Anleger keinen Einfluss auf die Neubestellung einer neuen Komplementärin oder Treuhandkommanditistin. Sofern keine neue Komplementärin bestellt werden kann oder bestellt wird, kann dies zu einer Liquidation der Fondsgesellschaft und zu einer unbeschränkten Haftung aller übrigen Gesellschafter führen, was wiederum zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage des Anlegers führen kann. Sofern keine neue Treuhandkommanditistin bestellt wird oder werden kann, sind alle Treugeber verpflichtet, ihre bisher von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Anteile an der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten zu übernehmen. Dadurch würden Kosten gemäß § 19 (9) des Gesellschaftsvertrages für die Fondsgesellschaft entstehen, die die Rendite für die Anleger mindern, sowie ggf. Kosten anfallen, die durch den Anleger zu tragen sind (Handelsregistervollmacht). Haftung Anleger, die der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten beitreten, haften, solange der betreffende Anleger seine Pflichteinlage nicht zumindest in Höhe der eingetragenen Haftsumme eingezahlt hat, gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (1 % des jeweiligen in Euro auf Basis eines angenommenen Umrechnungskurses von 1,00 EUR zu 1,00 USD umgerechneten Zeichnungsbetrages). Auch wenn der betreffende Anleger seine Pflichteinlage in Höhe der Haftsumme eingezahlt hat, lebt diese Haftung wieder auf, sofern dieser Anleger Beträge entnimmt oder erhält, die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme sinken lassen oder sein Kapitalkonto durch Verluste gemindert wird (§ 172 Abs. 4 HGB). Insbesondere können die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Fondsgesell- Verkaufsprospekt schaft entsprechen, zu einem Wiederaufleben der auf die Haftsummen beschränkten Haftung des Direktkommanditisten führen (§ 172 Abs. 4 HGB). Daneben besteht das Risiko, dass Anleger, die der Fondsgesellschaft als Direktkommanditisten beitreten, auch noch nach ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bis zur Höhe ihrer eingetragenen Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haften, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche gegen die Anleger in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtlich oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 160 HGB). Daneben besteht das Risiko, dass die Rechtsprechung die aufgrund der atypisch stillen Beteiligung bestehende Haftungsbegrenzung eines als Direktkommanditist beitretenden Anlegers im Zeitraum zwischen der Zeichnung der Pflichteinlage und der Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister nicht anerkennt und der als Direktkommanditist beitretende Anleger insoweit unbeschränkt haftet. Anleger, die sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, haften nicht unmittelbar gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft. Allerdings muss der Treugeber die Treuhandkommanditistin von einer Haftung aus der Beteiligung, die sie für den Treugeber hält, freistellen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Treugeber dem Direktkommanditisten bezüglich der Haftung gleichgestellt, sodass er wirtschaftlich die gleichen Risiken wie ein Direktkommanditist zu tragen hat. Abtretung durch die Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Fondsgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber wie auch die Fondsgesellschaft nehmen die Abtretungen mit Abschluss des Treuhandvertrages nach Maßgabe von dessen § 3 aufschiebend bedingt durch die Ausübung des Abtretungsrechts durch die Treuhandkommanditistin an. Damit können sich aus Sicht des Treugebers die ursprünglich als Schuldner bzw. Gläubiger angenommenen Personen oder Gesellschaften verändern, was u. a. zu anderen Bonitäts- bzw. Insolvenzrisiken für den Anleger führen kann. Fremdfinanzierung der Beteiligung Dem Anleger wird empfohlen, seine Beteiligung vollständig aus seinem Eigenkapital zu finanzieren. Sollte der Anleger dennoch einen Teil oder seine gesamte Beteiligung fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass die Ausschüttungen nicht ausreichen, um die anfallenden Zinsen der Finanzierung des Zeichnungsbetrages zu zahlen bzw. die Finanzierung zurückzuführen. In einem solchen Fall müsste der Anleger weitere Mittel zur Rückführung der Fremdfinanzierung des Zeich- WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise nungsbetrages samt Zinsen aufwenden. Dies kann schlimmstenfalls zur persönlichen Insolvenz des Anlegers führen. lust der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw. Treuhandeinlage zzgl. des Agios. Zahlungsausfall eines oder mehrerer Anleger Leistet ein Anleger die von ihm gezeichnete Einlage ganz oder teilweise nicht, besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft den ihrerseits selbst eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig oder gar nicht nachkommen kann. Es kann daher nicht garantiert werden, dass die Fondsgesellschaft allen Zahlungsverpflichtungen vollständig oder zeitgerecht nachkommt. Sie kann vielmehr möglicherweise verpflichtet sein, Verzugszinsen zu zahlen oder unter Umständen eine Zwischenfinanzierung in Anspruch zu nehmen, um ihrerseits fällige Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Dies kann zu erhöhten Kosten führen. Anleger, die ihren Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommen, können von der Komplementärin zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet bzw. in letzter Konsequenz aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Aufsichtsbehörden von einer Regulierungspflicht der Fondsgesellschaft, etwa auch unter dem Kreditwesengesetz (KWG) oder aufgrund anderer Bestimmungen, ausgehen oder eine solche während der Laufzeit der Fondsgesellschaft eingeführt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Diskussionsentwurf der Bundesregierung vom 03.05.2010) ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung davon auszugehen, dass geschlossene Fonds wie die Fondsgesellschaft künftig stärker reguliert werden. Damit einher dürften höhere Kosten bei der Verwaltung der Fondsgesellschaft gehen. Daneben besteht das Risiko, dass die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft eingeschränkt oder vollständig verboten wird, wenn z. B. die Fondsgesellschaft die an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllen kann. Dies kann dazu führen, dass die Fondsgesellschaft bereits vor dem Ende der Laufzeit liquidiert werden muss, was erheblichen negativen Einfluss auf die vom Anleger erzielbare Rendite haben kann. Im schlimmsten Fall kann der Anleger bei einer vorzeitigen Liquidation auch sein komplettes eingesetztes Kapital verlieren. Sozialversicherungsrecht Bei Bezug von Sozialversicherungsrenten und möglicherweise anderen Versorgungsbezügen vor Vollendung des sozialversicherungsrechtlichen regelmäßigen Renteneintrittsalters dürfen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Auf diesen Hinzuverdienst wird auch das steuerpflichtige Einkommen aus einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft angerechnet. Ein Verlustabzug gemäß § 10 d EStG mindert diesen Hinzuverdienst nicht. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall das steuerpflichtige Einkommen aus der Fondsgesellschaft die Hinzuverdienstgrenzen eines Anlegers überschreitet und damit zu einer Kürzung der sozialversicherungsrechtlichen oder anderen Versorgungszahlungen führt. Ähnliches gilt allgemein im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. SONSTIGE RISIKEN Fehlende Regulierung Die Fondsgesellschaft ist in Deutschland nicht reguliert. Daher besteht für sie keine besondere öffentliche Aufsicht oder Kontrolle zum Schutz der Anleger, wie dies z. B. für in der Bundesrepublik Deutschland beaufsichtigte Investmentvermögen der Fall ist. Daher besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft Maßnahmen ergreifen oder Handlungen vornehmen kann, die bei einem regulierten und einer Aufsicht unterstehenden Vermögen nicht möglich wären. Dies kann dazu führen, dass das Vermögen der Fondsgesellschaft einem höheren Risiko ausgesetzt ist, als dies bei vergleichbaren regulierten Vermögen der Fall wäre. Eine Realisierung dieser Risiken kann im schlimmsten Fall zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft führen und damit zu einem Totalver- Die Europäische Kommission hat im April 2009 eine Richtlinie zu den Managern alternativer Investmentfonds (sogenannte AIFM) vorgeschlagen. Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines umfassenden regulatorischen Rahmens für AIFM auf europäischer Ebene sowie die Sicherstellung einer effektiven Aufsicht, um regulatorische Standards zu schaffen und die Transparenz gegenüber den Anlegern und der Aufsicht für die Aktivitäten der Manager und der von ihnen verwalteten Fonds zu erhöhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass geschlossene Fonds von dieser Richtlinie erfasst werden. Dies hätte eine behördliche Zulassung der Fondsgesellschaft sowie besondere Anforderungen, z. B. erhöhte Anforderungen an Liquidität und Risikosteuerung, und damit auch höhere Kosten zur Folge, die die Rendite verringern würden. Auch könnte die Fondsgesellschaft nicht in der Lage sein, die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall müsste sie abgewickelt werden. Im schlimmsten Fall kann der Anleger bei einer vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft auch sein eingesetztes Kapital komplett verlieren. Grundsätzlich keine Beteiligung an der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft Die Anleger sind auf Ebene der Fondsgesellschaft nur nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an der Geschäftsführung beteiligt. Daneben kann die Komplementärin auch ohne Zustimmung der Anleger aus der Fondsgesellschaft ausscheiden und durch ein anderes von der Anbieterin bestimmtes Unternehmen aus dem Konzernkreis der UniCredit Group ersetzt werden. Damit besteht das Risiko, dass die Verkaufsprospekt 33 34 WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise Komplementärin durch ein Unternehmen ersetzt wird, das weniger qualifiziert ist als die Komplementärin. Dies kann dazu führen, dass Fehlentscheidungen getroffen werden, die negative Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft haben können. Ausschluss von Anlegern, Reduzierung der Beteiligung Unter bestimmten, im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft festgelegten Umständen scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus oder kann aus ihr ausgeschlossen werden. Die im Falle eines Ausschlusses grundsätzlich zu zahlende Abfindung wird gemäß § 25 des Gesellschaftsvertrages bestimmt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ermittelte und bezahlte Abfindung unter dem realen Wert einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft liegt. Sofern der Anleger seine gezeichnete Pflicht- bzw. Treuhandeinlage noch nicht geleistet hat, kann er nach dem Gesellschaftsvertrag auch ohne Abfindung ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss aus der Fondsgesellschaft erhält ein Direktkommanditist bereits entstandene Notar- und Gerichtskosten nicht zurückerstattet. Erfüllt ein Anleger seine aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) resultierenden Pflichten nicht ordnungsgemäß und wird daher während der Beteiligungsphase aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, erhält der betreffende Anleger keine Abfindung, sondern lediglich seine Einzahlungen sowie das Agio abzüglich eventuell geleisteter Ausschüttungen. An eventuell erzielten Wertsteigerungen der Fondsgesellschaft nimmt der Anleger daher nicht teil. Er muss vielmehr die mit dem Eingehen der Beteiligung und die aus dem Ausschluss resultieren Kosten tragen, z. B. Notar- und Gerichtskosten sowie Bearbeitungskosten. Majorisierung Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bedürfen Beschlüsse grundsätzlich einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Lediglich Beschlüsse über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 22 (3) des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Fondsgesellschaft bedürfen der Zustimmung von 75 % der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung der Komplementärin. Damit besteht die Gefahr, dass ein Anleger aufgrund der vorgenannten Mehrheitserfordernisse seine Interessen in der Fondsgesellschaft nicht durchsetzen kann. Bei der Zeichnung einer sehr hohen Beteiligung durch einen einzelnen Anleger besteht insbesondere bei einer geringen Teilnahme von anderen Anlegern bei einem Gesellschafterbeschluss das Risiko, dass dieser eine Stimmenmehrheit in der Fondsgesellschaft erlangt und damit einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Fondsgesellschaft nur wenige Verkaufsprospekt Anleger beitreten und die von WealthCap begebene Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Anspruch genommen wird. In diesem Fall kann WealthCap der Fondsgesellschaft in Höhe des Garantiebetrages der Fondsgesellschaft als Gesellschafter beitreten und in diesem Umfang Gesellschafterrechte geltend machen, es sei denn, sie erfüllt diese Garantie durch Hingabe eines Darlehens an die Fondsgesellschaft. Der konkrete Garantiebetrag ermittelt sich aus der Summe des gezeichneten, aber zum Stichtag 01.09.2010 noch nicht eingezahlten Kommanditkapitals von Anlegern und der Summe des zum Stichtag 01.09.2010 noch nicht gezeichneten Kommanditkapitals. Jeder stimmberechtigte Anleger kann sich bei der Stimmabgabe rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen. Im Einzelfall kann die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Vertretung ablehnen. In diesem Fall kann der Anleger seine Stimme nur selbst abgeben. Ist ihm dies nicht möglich, kann seine Stimme nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind für jeden Gesellschafter die gemäß Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse bindend, sodass ein einzelner Anleger unter Umständen auch die Folgen eines Beschlusses zu tragen hat, dem er nicht zugestimmt hat. Anderweitige Aufgaben von Geschäftsführern oder Mitarbeitern der Komplementärin Die Geschäftsführer der Komplementärin werden aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen sonstigen Verpflichtungen nur einen eingeschränkten Teil ihrer Arbeitszeit für die Geschäfte der Fondsgesellschaft aufbringen können. Damit besteht das Risiko, dass bestimmte Entscheidungen der Fondsgesellschaft spät, gar nicht oder falsch getroffen werden. Dies kann negative Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung an der Fondsgesellschaft haben. Liquiditätsverlauf und -planung Die Fondsgesellschaft verfügt über keine operative Vergangenheit, anhand derer potenzielle Anleger die bisherige Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft beurteilen könnten. Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft geringere Einnahmen erzielt als prognostiziert. Die Ertragslage der Fondsgesellschaft wird insbesondere durch einmalige anfängliche sowie laufende Kosten belastet. Erst wenn diese beglichen sind, können Ausschüttungen an die Anleger erfolgen. Die Prognoserechnung basiert auf bestimmten Annahmen und ist somit nicht verbindlich. Es besteht keine Garantie für das Eintreten der prognostizierten Ergebnisse. Die Prognosesicherheit nimmt generell mit zunehmender Dauer des Prognosezeitraumes ab. Für Anleger, die früher Ausschüttungen einkalkuliert haben, besteht das Risiko, Fremdfinanzierungen aufnehmen zu müssen. WealthCap LebensWert 2 – Risikohinweise Maximalrisiko des Anlegers Sämtliche der vorgenannten Risiken sowie weitere negative Einflussgrößen können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Bei einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft besteht für einen Anleger das Risiko, dass er seine gesamte geleistete Pflichteinlage bzw. Treuhandeinlage und das geleistete Agio sowie die im Zusammenhang mit der Eingehung der Beteiligung aufgewandten Nebenkosten vollständig verliert (Totalverlustrisiko). Darüber hinaus trägt der Anleger auch das Risiko, dass er unter bestimmten Umständen auch als Direktkommanditist oder Treugeber haftet. Sollte der Anleger entgegen der Empfehlung der Prospektverantwortlichen seine Beteiligung teilweise oder vollständig fremdfinanziert haben, würde der Anleger im Falle eines Totalverlustes nicht nur sein eingesetztes Kapital inklusive Agio und im Zusammenhang mit dem Eingehen der Beteiligung angefallene Nebenkosten verlieren, sondern müsste zusätzlich noch das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen tilgen und die damit zusammenhängenden Zinsen und Nebenkosten, zzgl. einer ggf. anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung, leisten, was schlimmstenfalls zur persönlichen Insolvenz des Anlegers führen kann (maximales Risiko). Dieses Beteiligungsangebot ist somit nur für Anleger geeignet, die bei einer unerwarteten negativen Entwicklung der Beteiligung auch die vorgenannten Verluste hinnehmen können. Keine weiteren Risiken Nach Kenntnis der Prospektverantwortlichen existieren zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Risiken. Verkaufsprospekt 35 Die Anlageklasse 38 WealthCap LebensWert 2 – Die Anlageklasse Life Contingent Structured Settlements und Owned Annuities sind regelmäßige Zahlungen aus Forderungen, die eine Person von einer Versicherungsgesellschaft erhält. Die Zahlungen sind unwiderruflich sowie in ihrer Höhe und Laufzeit feststehend. Die Person erhält die Zahlungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, jedoch nur solange sie am Leben ist. im Falle des Ablebens des Begünstigten an dessen Erben weiter ausgezahlt.2 Der Unterschied zwischen Life Contingent Structured Settlements und Owned Annuities liegt in der Entstehung des Forderungsanspruches. Im Folgenden wird der Ursprung der Forderungen beschrieben. Die Fondsgesellschaft wird Life Contingent Structured Settlements erwerben. Life Contingent Structured Settlements entstehen, indem eine Person (Kläger/Anspruchsberechtigter) nach einem Schadensfall (z. B. einem medizinischen Kunstfehler oder einem Autounfall) mit dem Beklagten (Schadensverursacher) einen meist außergerichtlichen Vergleich bzw. eine sonstige Vereinbarung trifft. Anstatt eines einmaligen Schadenersatzes zahlt der Beklagte oder dessen Haftpflichtversicherung einen Einmalbetrag an eine Renten- oder Lebensversicherungsgesellschaft. Diese Versicherungsgesellschaft leistet daraufhin regelmäßige Zahlungen an den Anspruchsberechtigten.1 Owned Annuities entstehen, indem eine Person für sich oder für jemand anderes, regelmäßig oder einmalig, einen Betrag an eine Renten- oder Lebensversicherung zahlt, um dadurch zukünftige Zahlungen von der Versicherungsgesellschaft zu erhalten. Ein wesentlicher Grund für den Abschluss einer Owned Annuity ist die steuerliche Begünstigung der Kapitalgewinne. Die Wertsteigerung des eingezahlten Kapitals ist während der Einzahlungsphase in der Regel noch nicht einkommensteuerwirksam, sondern der Ertragsanteil aus dem eingezahlten Kapital wird erst in der Auszahlungsphase einkommensteuerpflichtig. Die Auszahlungsphase der Forderungen kann unmittelbar nach der Einzahlung beginnen (immediate annuity) oder ab einem vereinbarten Zeitpunkt in der Zukunft (deferred annuity). Arten von Structured Settlements Life Contingent Structured Settlements bilden eine von zwei gängigen Arten von Structured Settlements. Die zwei Arten werden nachfolgend erläutert. „Period-Certain Structured Settlements“ sind Zahlungen, die über eine feste Höhe und Laufzeit von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt werden. Die Forderungen werden auch „Life Contingent Structured Settlements“ sind Zahlungen, die an das Leben der Person gekoppelt sind und im Fall des Ablebens des Begünstigten eingestellt werden.3 Ob Structured Settlements „Period-Certain“ oder „Life Contingent“ sind, hängt von der Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagten ab. Arten von Owned Annuities Es gibt eine Reihe von standardisierten Ausprägungen und Komponenten für die Ausgestaltung von Owned Annuities, die nachfolgend kurz beschrieben werden.4 Period-Certain Annuity Die Dauer der Zahlungen ist fest vereinbart. Sie werden unabhängig vom Erleben der Person gezahlt. Wenn der Begünstigte versterben sollte, werden die Zahlungen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit an dessen Erben weiter ausgezahlt. Life Contingent Annuity Die Forderungen werden bis zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Zeitpunkt ausgezahlt, enden jedoch mit dem Ableben der Person. Fixed Annuity Die Höhe der laufenden Zahlungen steht fest, d. h., sie unterliegen keinen Schwankungen. Variable Annuity Die Höhe der laufenden Forderungen hängt von der Entwicklung von Aktien- oder Rentenindices ab und kann daher variieren. Die Fondsgesellschaft wird Owned Annuities erwerben, bei denen die laufenden Zahlungen feststehen, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen und nur ausgezahlt werden, solange der ursprünglich Begünstigte am Leben ist. Marktvolumen von Structured Settlements Der Markt für Structured Settlements und Owned Annuities stellt sich wie folgt dar: Der Barwert der ausstehenden Structured-SettlementZahlungen durch US-Versicherungsgesellschaften beläuft sich auf rund 100 Mrd. USD (Stand 2009).5 Davon entfal- 1 Quelle: A.M. BEST: Securitization of Period-Certain and Life Contingent Structured Settlements, Seite 3, www.ambest.com/ratings/methodology/StructuredSettlement.pdf vom 12.07.2010. 2 Quelle: A.M. BEST: Securitization of Period-Certain and Life Contingent Structured Settlements, Seite 1, www.ambest.com/ratings/methodology/StructuredSettlement.pdf vom 12.07.2010 und http://www.legacysettlements.com/terminology.htm vom 12.07.2010. 3 Quelle: A.M. BEST: Securitization of Period-Certain and Life Contingent Structured Settlements, Seite 1, www.ambest.com/ratings/methodology/StructuredSettlement.pdf vom 12.07.2010. 4 Quelle: http://www.sec.gov/answers/annuity.htm vom 12.07.2010. 5 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Die Anlageklasse len etwa 20 % nach Angaben von Settlement Funding, LLC („Peachtree“) auf Life Contingent Structured Settlements. Jährlich entstehen neue Structured Settlements in Höhe von 5 bis 6 Mrd. USD (Barwert).1 Im 1. Quartal 2010 sind 7.135 neue Structured Settlements in Höhe von ca. 1,23 Mrd. USD entstanden. Der durchschnittliche Wert pro Forderung lag bei 173.313 USD. Die Versicherungsgesellschaft MetLife war mit einem Volumen von 319 Mio. USD die größte ausgebende Versicherungsgesellschaft.2 Circa 2 Mio. US-Bürger erhalten Structured-SettlementsZahlungen.3 Das jährliche Aufkommen an Prämien für Owned Annuities wächst stetig an. Lag es in den 90er-Jahren noch bei ca. 50 Mrd. USD, so betrug es 2008 bereits über 250 Mrd. USD. Historie von Structured Settlements und Owned Annuities Die Historie von Owned Annuities geht zurück bis in das Zeitalter des Römischen Reiches. Bereits damals konnten Bürger durch die Zahlung eines Einmalbetrages zukünftige Forderungen erhalten (sogenannte annual stipends). Im 18. Jahrhundert traten Owned Annuities zum ersten Mal in den USA auf, waren jedoch nur privilegierten Gruppen vorbehalten. Im Jahr 1912 bot die Pennsylvania Company for Insurance on Lives and Granting Annuities als erste Versicherungsgesellschaft der US-Bevölkerung Owned Annuities an. Insbesondere während der Wirtschaftskrise in den 30er-Jahren erfreuten sich Annuitäten großer Beliebtheit, da Versicherungsgesellschaften in dieser Zeit als besonders stabil und sicher erachtet wurden. 1952 entstanden die ersten „Variable Annuities“, und in den folgenden Jahren kamen immer neue Ausgestaltungsmöglichkeiten von Annuitäten hinzu.4 Mit Jährlich neu entstehende Structured Settlements5 in Mrd. USD (gerundet) 6,0 6,0 6,0 6,0 2002 2004 2006 2008 5,0 3,8 3,6 3,6 4,0 4,0 1994 1996 3,7 2,9 2,0 0,8 0,1 1978 7,0 0,3 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1998 2000 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 17, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 05.10.2009 5,6 Jährliche Aufkommen an Prämien für Owned Annuities6 in 4,2Mrd. USD (gerundet) 261 2,8 238 201 194 189 2002 2003 2004 1,4 202 218 158 0,0 41 265 1991 43 42 44 48 46 48 48 49 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 60 2000 2001 2005 2006 2007 2008 Quelle: California Life and Annuity Market Share Report for Calendar Year 2008, Exhibit 1c, http://www.insurance.ca.gov/0400-news/0200-studies-reports/0100-market-share/vom 05.10.2009 212 1 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010. 2 Quelle: http://structuredsettlements.typepad.com/ Eintrag vom 07.05.2010, „Structured Settlement Annuity Industry Production Q1 2010” vom 12.07.2010. 159 3 Quelle: http://www.jgwentworth.com/About/News/Press/Detail.aspx?i=46 vom 12.07.2010. 4 Quelle: http://www.savewealth.com/retirement/annuities/history/ vom 12.07.2010. 106 5 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 19, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 12.07.2010. 53 6 Quelle: California Life and Annuity Market Share Report for Calendar Year 2008, Exhibit 1c, http://www.insurance.ca.gov/0400-news/0200-studies-reports/0100-market-share/vom 25.02.2010. 0 Verkaufsprospekt 39 40 WealthCap LebensWert 2 – Die Anlageklasse einem Prämienaufkommen von 250 Mrd. USD im Jahr 2008 sind Annuitäten ein etablierter Markt in den USA zur finanziellen Absicherung und zur Geldanlage. Die Gesamtsumme von ausstehenden Annuitäten beträgt laut dem American Council of Life Insurers ca. 2.500 Mrd. USD.1 Gründe für den Verkauf5 Kauf eines Hauses Besser heute Geld als warten 4,6 Geld für die Ausbildung 5,6 5,6 Seit den 70er-Jahren wird die Möglichkeit von regelmäßigen Zahlungen zur Kompensation aus Schadensfällen (Structured Settlements) genutzt.2 Im Jahr 1982 verabschiedete der USKongress ein Gesetz zur Regulierung von Structured Settlements. Die wichtige Neuregelung des Gesetzes war die steuerliche Begünstigung von Zahlungen aus Structured Settlements, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (gemäß Internal Revenue Code § 130 c): Die Zahlungen müssen in ihrer Laufzeit und in ihrer Höhe feststehen. Die Zahlungen dürfen vom Begünstigten zeitlich weder nach vorne noch nach hinten verschoben werden. Die Zahlungen dürfen vom Begünstigten nicht erhöht oder verringert werden. Die steuerliche Begünstigung kann für beide Parteien gelten. Der Schadensverursacher kann die Kompensationszahlung als Geschäftskosten („business expenses“) steuerlich absetzen und der Begünstigte muss die erhaltenen Zahlungen mitunter gar nicht versteuern.3 Durch die Möglichkeit der Schadenskompensation mit regelmäßigen Zahlungen will die US-Regulierungsbehörde Kläger vor einem vorschnellen Verbrauch der einmaligen Kompensationszahlung bewahren. Ankauf von Structured Settlements und Owned Annuities Seit Anfang der 90er-Jahre kaufen Unternehmen (sogenannte Settlement Purchaser) Forderungen aus Structured Settlements und Owned Annuities.4 Ein Bezieher von Structured Settlements oder Owned Annuities kann die Forderungen oder einen Teil gegen Erhalt einer Einmalzahlung an einen Settlement Purchaser (z. B. Peachtree) verkaufen. Der häufigste Grund für einen solchen Verkauf ist die Bezahlung von ausstehenden Rechnungen. Um die Forderungen zu verkaufen, übermittelt die Person einem Settlement Purchaser eine detaillierte Aufstellung der genauen Höhe und der Zeitpunkte der Zahlungen sowie den Sonstige Gründe 7,4 Zahlung von Rechnungen 8,3 60,2 8,3 Hausrenovierung Gründung einer Firma Namen der Versicherungsgesellschaft. Das aufkaufende Unternehmen ermittelt unter Berücksichtigung einer vorher festgelegten/gewünschten Verzinsung den möglichen Kaufpreis (Ermittlung des Barwertes zukünftiger Zahlungen durch Abzinsung). Regulierung des Ankaufs Der Aufkauf von Structured Settlements und Owned Annuities ist staatlich reguliert und insbesondere die nachfolgenden Auflagen müssen für einen wirksamen Kauf eingehalten werden: Vor dem Vertrag muss der Verkäufer schriftlich über die Bedingungen und die Folgen der Transaktion aufgeklärt werden. Der Verkäufer der Forderung muss bestätigen, dass der Verkauf aus freien Stücken getätigt wird. Alle beteiligten Parteien müssen über die Transaktion informiert werden. Dem Verkäufer muss geraten werden, Rechtshilfe für die Transaktion in Anspruch zu nehmen. Offenlegung des Abzinsungsfaktors zur Berechnung der Höhe der Einmalzahlung. Beim Ankauf von Structured Settlements bedarf es außerdem noch einer Genehmigung der Transaktion durch ein ordentliches Gericht inklusive einer Erklärung, dass die Transaktion „im besten Interesse“ des Verkäufers abgewickelt wird. 1 Quelle: http://www.acli.com/NR/rdonlyres/CE55215A-F976-411F-90B0-D5972E5039E4/16610/ProtectorsInvestors2008.pdf vom 27.07.2010. 2 Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Structured_settlement vom 12.07.2010. 3 Quelle: Jeremy Babener, JUSTIFYING THE STRUCTURED SETTLEMENT TAX SUBSIDY: THE USE OF LUMP SUM SETTLEMENTS, Seite 3, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_ id=1421601 vom 12.07.2010. 4 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 29, und http://www.setcap.com/structuredfactoring.aspx?pt=services&mCATEGORY_ID=84&SubCATEGORY_ID=84 vom 25.02.2010. 5 In Prozent, Quelle: http://s2kmblog.typepad.com/rethinking_structured_set/2008/12/jg-wentworth-survey-5.html vom 12.07.2010. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Die Anlageklasse Regulierung des Verkaufs von Structured Settlements in den USA1 Erst mit der Genehmigung durch ein US-Gericht wird der Verkauf rechtswirksam. Aufgrund des Ursprungs von Structured Settlements hat die US-Regulierung hier noch einmal einen besonderen Schutz für den ursprünglich Begünstigten installiert. 47 US-Staaten (hellgrau markiert auf der Karte) haben Gesetze verabschiedet, um den Verkauf von Structured Settlements zu regulieren.2 Außer im Staat West Virginia bedarf es nach Angaben von Peachtree keiner offiziellen Registrierung für den Settlement Purchaser. Peachtree ist nach eigenen Angaben in West Virginia offiziell registriert und darf in allen 47 Bundesstaaten Forderungen aufkaufen. Marktvolumen für den Ankauf Über das Volumen an Structured Settlements, die jedes Jahr von den ursprünglich Begünstigten veräußert werden, gibt es keine exakten Marktzahlen. Gemäß einer Studie von „Towers Perrin“ werden jedes Jahr ca. 1 % der insgesamt ausstehenden Structured Settlements von den ursprünglich Begünstigten verkauft.3 Dies entspricht bei einem Volumen von ca. 100 Mrd. USD4 an ausstehenden Structured Settlements einem jährlichen Marktvolumen von ca. 1 Mrd. USD für den Ankauf. Für die Jahre 2007 und 2008 gibt das Unternehmen J.G. Wentworth an, Structured Settlements in einer Gesamtsumme von je 730 Mio. USD erworben zu haben. Das Unternehmen J.G. Wentworth beschreibt sich als einen der größten Aufkäufer von Structured Settlements in den USA. Nach eigenen Angaben hat das Unternehmen seit dem Jahr 1994 Forderungen in einer Gesamthöhe von ca. 4 Mrd. USD eingekauft.5 Gemäß Angaben von Peachtree kaufte das Unternehmen im Jahr 2007 monatlich Forderungen zu einem Kaufpreis in Höhe von rund 10 bis 12 Mio. USD auf. Zwischen Januar und Oktober 2008 wandte Peachtree nach eigenen Angaben 15 Mio. USD für den Erwerb von Life Contingent Structured Settlements auf. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 erwarb das Unternehmen monatlich Forderungen zu einem Kaufpreis in Höhe von 10 bis 12 Mio. USD. Peachtree kaufte unter anderem Forderungen aus Structured Settlements, Owned Annuities und Lotteriegewinnen. Peachtree hat bis November 2009 nach eigenen Angaben Forderungen mit einer Gesamtauszahlsumme von 1,35 Mrd. USD erworben.6 Es ist aufgrund der deutlich geringeren Anzahl an Owned Annuities im Portfolio des Vorgängerfonds, WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, und nach Aussagen von Marktteilnehmern davon auszugehen, dass das Ankaufvolumen bei Structured Settlements deutlich höher ist als bei Owned Annuities. Der durchschnittliche Verkaufspreis einer Forderung beträgt rund 40.000 USD.7 Verbriefung der Forderungen Häufiges Ziel der aufkaufenden Unternehmen ist ein Weiterverkauf der Forderungen an andere Investoren. Zwischen den Jahren 2002 und 2008 wurde ein Gesamtvolumen an Verbriefungen von ca. 2,1 Mrd. USD erfolgreich am Kapitalmarkt platziert.8 Die Verbriefungen wurden in der Regel mit A bis AAA (Bestnote) von Standard & Poor’s geratet. Die Verbriefungen wurden mit Kupons von ca. 4 % bis 7,5 % je nach Rating und Verbriefung verkauft.9 Ein Handel mit den Verbriefungen fand in der Vergangenheit i. d. R. nicht statt. Der Höhepunkt der Verbriefungsaktivitäten wurde mit einem Gesamtvolumen von über 500 Mio. USD im Jahr 2006 erreicht.10 1 Quelle: Peachtree´s „Map of Structured Settlement States“. 2 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 34, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 25.02.2010. 3 Quelle: http://www.articledashboard.com/Article/Size-of-Secondary-Market-in-Relation-to-Size-of-Overall-Structured-Settlement-Market/1516249 vom 12.07.2010. 4 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010. 5 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010. 6 Quelle: Peachtree. 7 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 30, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 12.07.2010. 8 Quelle: http://www2.standardandpoors.com/spf/pdf/events/NewAssets08Article1.pdf vom 21.07.2010, „S&P Reviewing Structured Settlement Transactions After Fresno Superior Court Rulings“. 9 Quelle: Peachtree. 10 Quelle: http://www2.standardandpoors.com/spf/pdf/events/NewAssets08Article1.pdf vom 21.07.2010, „S&P Reviewing Structured Settlement Transactions After Fresno Superior Court Rulings“. Verkaufsprospekt 41 42 WealthCap LebensWert 2 – Die Anlageklasse Von S&P öffentlich geratete Structured-SettlementTransaktionen1 550 440 521 Durchschnitt bei ca.15 % p. a. liegen, in der Spitze bei bis zu 20 % p. a.5 In der 1. Jahreshälfte 2010 sollten die Abzinsungsfaktoren nach Ansicht des Fondsmanagements auf dem Niveau des Vorjahres liegen. 2006 Aktuelle Marktsituation von Structured Settlements und Owned Annuities Die Nachfrage von Investoren nach Structured Settlements hat sich aus Sicht des Fondsmanagements im 4. Quartal 2009 und im 1. Quartal 2010 merklich erhöht. Dem Fondsmanagement sind mehrere Transaktionen von Structured Settlements zwischen Aufkäufern und Investoren bekannt, z. B. die bereits beschriebene Verbriefung von J.G. Wentworth im April 2010 in Höhe von 252 Mio. USD.6 390 301 330 279 228 220 110 0 96 60 2002 2003 2004 2005 2007 2008 J.G. Wentworth weist mit einem Gesamtvolumen von 2,3 Mrd. USD und 20 Verbriefungen die höchste Transaktionstätigkeit auf. Die letzte Verbriefung von J.G. Wentworth wurde im April 2010 am Markt platziert. Die Transaktion hatte ein Volumen von 252 Mio. USD. Die A-Tranche wurde von Moody‘s mit AAA geratet, die B-Tranche mit A2.2 Peachtree hat bis zum Jahr 2009 fünf öffentliche Verbriefungen mit einem Gesamtvolumen von rund 750 Mio. USD durchgeführt.3 Die Papiere aus den Verbriefungen werden in der Regel nicht an einer Börse gehandelt. Verlässliche Daten hinsichtlich eines Handelsvolumens bzw. Handelspreisen sind nicht veröffentlicht. Die von Peachtree aufgelegten Verbriefungen erhielten zum Zeitpunkt der Auflage von Standard & Poor‘s ein Investment Grade Rating (AAA, A bzw. BBB+).4 Abzinsungsfaktor bei Verkauf der Forderung von ursprünglich Begünstigten an den Aufkäufer der Forderungen Die Höhe der Abzinsungsfaktoren, mit denen der Verkaufspreis für die Forderungen zwischen den ursprünglich Begünstigten und dem Aufkäufer der Forderungen (z. B. Peachtree) berechnet wurde, schwankte in den vergangenen 20 Jahren. Anfang der 90er-Jahre wurden Abzinsungsfaktoren von ca. 30 % p. a. zur Berechnung des Verkaufspreises verwendet. Bis Ende der 90er-Jahre halbierte sich dieser Abzinsungssatz auf 16 % bis 18 % p. a. Anfang des 21. Jahrhunderts lagen die durchschnittlichen Zahlen bei 8 % und 9 % p. a. Im Zuge der Finanzmarktkrise und der allgemeinen Zurückhaltung von Investoren stieg der Abzinsungsfaktor bis Ende 2008 auf 14 % bis 15 % p. a. an und sollte Anfang des Jahres 2009 im Die Zunahme der Nachfrage führte auch zu höheren Kaufpreisen bzw. zu niedrigeren Abzinsungsfaktoren beim Kauf von Forderungen zwischen Aufkäufern (z. B. Peachtree) und Investoren. Der Abzinsungsfaktor, mit dem der Vorgängerfonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG alle Forderungen erworben hat, betrug 13,5 % p. a. in der 2. Jahreshälfte 2009. Die Fondsgesellschaft WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG erwirbt vergleichbare Forderungen im Jahr 2010 und 2011 zu einem Abzinsungsfaktor von 12,5 % p. a. Während der Finanzkrise wurde kein einziges Versicherungsunternehmen, das Structured Settlements auszahlt, von einer staatlichen Versicherungsregulierung übernommen. Es gab keine Ausfälle von fälligen Structured-Settlements-Zahlungen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten eines Versicherungsunternehmens. Alle fälligen Zahlungen aus Structured Settlements wurden an die Begünstigten durchgeführt.7 Im Dezember 2009 meldete J.G. Wentworth, dass zwei Tranchen einer von Structured Settlements besicherten Note in Höhe von 137 Mio. USD im Juni bzw. September 2009 planmäßig zurückgezahlt wurden. Laut Aussagen von J.G. Wentworth gab es bei der Note keine Ausfälle von Zahlungen. Die Note wurde im Jahr 1997 und 1998 begeben.8 Ferner gab das Unternehmen im Dezember 2009 bekannt, dass die tatsächlich vereinnahmten Forderungen 99,97 % der erwarteten Forderungen entsprechen.9 1 In Tsd. USD, Quelle: http://www2.standardandpoors.com/spf/pdf/events/NewAssets08Article1.pdf vom 21.07.2010, „S&P Reviewing Structured Settlement Transactions After Fresno Superior Court Rulings“. 2 Quelle: http://www.jgwentworth.com/About/News/Press/Detail.aspx?i=63 vom 12.07.2010. 3 Quelle: S&P Reviewing Structured Settlement Transactions After Fresno Superior Court Rulings. 4 Quelle: Peachtree. 5 Quelle: Jeremy Babener, STRUCTURED SETTLEMENTS AND SINGLE-CLAIMANT QUALIFIED SETTLEMENT FUNDS: REGULATING IN ACCORDANCE WITH STRUCTURED SETTLEMENT HISTORY, Seite 39, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1474922 vom 05.10.2009. 6 Quelle: http://www.jgwentworth.com/About/News/Press/Detail.aspx?i=63 vom 21.07.2010. 7 Quelle: http://structuredsettlements.typepad.com/ vom 29.05.2009 „Woodbridge Investments Structured Funding: The Predatory Factoring Company?“ vom 21.07.2010. 8 Quelle: http://www.jgwentworth.com/About/News/Press/Detail.aspx?i=55 vom 12.07.2010. 9 Quelle: http://www.jgwentworth.com/Documents/inthenews/STORM_JGW_Published_Article.PDF vom 12.07.2010. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Die Anlageklasse Investitionskriterien Nachfolgend werden die wesentlichen Investitionskriterien dargestellt, die jede Forderung erfüllen muss, um für einen Erwerb durch die Fondsgesellschaft in Frage zu kommen: Kein ursprünglich Begünstigter darf zum Zeitpunkt des Ankaufes der Forderung älter als 60 Jahre sein. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Von jedem ursprünglich Begünstigten muss mindestens ein Lebenserwartungsgutachten von einer der medizinischen Gutachter-Gesellschaften 21st Services, LLC, AVS Underwriting, LLC, ISC Services oder Fasano Associates, Inc. vorliegen. Laut diesem Gutachten muss der ursprünglich Begünstigte bei Ankauf eine Lebenserwartung aufweisen, die entweder mindestens 15 Jahre beträgt (September 2025 und später) oder die mindestens fünf Jahre nach dem letzten Zahlungszeitpunkt der Forderung liegt. Beträgt die Lebenserwartung mehr als 15 Jahre, muss diese Lebenserwartung über den letzten Zahlungszeitpunkt der betreffenden Forderung hinausreichen, abzüglich eines Jahres. Diese Lebenserwartungsgutachten stellen keine Bewertungsgutachten im Sinne von § 9 (2) Nr. 7 VermVerkProspV dar. Mindestens 10 % der Zahlungen einer Forderung müssen während der geplanten Fondslaufzeit fällig werden. Jeder ursprünglich Begünstigte muss zum Zeitpunkt des Kaufes US-amerikanischer Staatsbürger sein. Die Versicherungsgesellschaft, die die Forderung auszahlt, muss zum Zeitpunkt des Kaufes (i) ein A– oder besseres Rating von Standard & Poor‘s Rating Services oder (ii) ein A3 oder besseres Rating von Moody‘s Investors Service, Inc. oder (iii) ein A oder besseres Rating von A.M. Best Company oder (iv) ein A oder besseres Rating von Fitch Ratings aufweisen. Ferner wurden für das Gesamtportfolio die folgenden Konzentrationskriterien festgelegt: Mindestens 50 % der prognostizierten Gesamtforderungen müssen während der Fondslaufzeit fällig werden. In jedem Jahr der Fondslaufzeit muss der prognostizierte Rückfluss mindestens 3 % der Gesamtforderungen betragen. Die Summe der Kaufpreise (abgezinsten Barwerte) von Forderungen, die von derselben Versicherungsgesellschaft ausgezahlt werden, darf 15 % des Kaufpreises des Gesamtportfolios (Summe aller abgezinsten Barwerte der im Gesamtportfolio enthaltenen Forderungen) nicht überschreiten. Die Summe der Kaufpreise von Forderungen, die aus demselben Bundesstaat oder dem District of Columbia sind, darf 20 % des Kaufpreises des Gesamtportfolios nicht überschreiten. Eine Abweichung von den oben genannten Investitions- und Konzentrationskriterien ist nach Abstimmung durch die Anleger mittels Gesellschafterbeschluss möglich. Die Komplementärin ist jedoch berechtigt, bis zu einem Anteil von weniger als 10 % des Gesamtkaufpreises auch Forderungen zu erwerben, die diese Kriterien nicht erfüllen, wenn dies nach ihrem Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft liegt. Für die Fondsgesellschaft könnte daher eine Forderung sehr interessant sein, bei der bei Kauf zwar der ursprünglich Begünstigte etwas älter als 60 Jahre ist, dieser jedoch eine sehr lange Lebenserwartung hat und/oder bei der alle Zahlungen innerhalb der Fondslaufzeit fällig werden. Darüber hinaus wären für die Fondsgesellschaft vereinzelt Forderungen sehr attraktiv, deren ursprünglich Begünstigte sehr jung sind und sehr lange Lebenserwartungen aufweisen, bei denen jedoch weniger als 10 % der Zahlungen während der geplanten Fondslaufzeit fällig werden. Die Forderungen müssen vom US-amerikanischen Aufkäufer Peachtree rechtmäßig erworben werden und dürfen keiner anderweitigen finanziellen Belastung unterliegen. Pro ursprünglich Begünstigten darf die Summe der Zahlungen maximal 1 Mio. USD betragen. Die Forderungen müssen zu einem Abzinsungsfaktor von 12,50 % p. a. auf einen Barwert zum Kauftag abgezinst werden. Verkaufsprospekt 43 44 WealthCap LebensWert 2 – Die Anlageklasse Anfangsportfolio Zwischen der Fondsgesellschaft und Peachtree ist vertraglich vereinbart, dass die Fondsgesellschaft spätestens zum 30.09.2010 ein bestehendes Anfangsportfolio über den US-Trust erwirbt. Dieses Portfolio ist fest für die Fondsgesellschaft reserviert. Nachfolgend wird das Anfangsportfolio zum Stand der Prospektaufstellung beschrieben. Es können bis zum Kauf des Anfangsportfolios weiter Forderungen hinzukommen bzw. vereinzelte Forderungen können durch vergleichbare und kriteriengerechte Forderungen ausgetauscht werden. Die nachfolgenden Angaben zur Lebenserwartung und zum Alter der ursprünglich Begünstigten beziehen sich auf den 30.09.2010. Das Anfangsportfolio besteht aus 156 Forderungen von 138 ursprünglich Begünstigten. Von 14 Personen befinden sich je zwei Forderungen im Portfolio und von zwei Personen je drei Forderungen. Die Personen haben ein Durchschnittsalter von 46,1 Jahren und eine durchschnittliche Lebenserwartung von 32,1 Jahren. Die kürzeste Laufzeit einer Forderung beträgt zwölf Monate mit zwölf Zahlungen und die längste Laufzeit einer Forderung beträgt ca. 28 Jahre mit 339 Zahlungen. Die durchschnittliche Laufzeit je Forderung beträgt ca. zwölf Jahre. Das früheste bzw. späteste Enddatum einer Forderung ist September 2011 bzw. Dezember 2038. Bezogen auf die Summe aller Forderungen liegen ca. 54,7% der Zahlungen innerhalb der geplanten Fondslaufzeit. Der zwischen der Fondsgesellschaft und Peachtree vereinbarte Kaufpreis der Forderungen des Anfangsportfolios beträgt insgesamt 10.083.765,50 USD und entspricht damit rund 29 % der gesamten Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderungen bei einem Kommanditkapital von 30 Mio. USD. Die Kaufpreise der Forderung liegen zwischen 12.052,23 USD und 294.586,34 USD, der durchschnittliche Kaufpreis je Forderung beträgt 64.639,52 USD. Der Abzinsungsfaktor zur Berechnung des Kaufpreises ist 12,5 % p. a. für alle Forderungen. Bei diesem Kaufpreis sind sämtliche Erwerbsnebenkosten inklusive einer Vermittlungsvergütung für Peachtree enthalten. Die Summe aller Zahlungen beträgt 26.227.261,49 USD, verteilt auf Zahlungen innerhalb der Prognoselaufzeit von ca. 14,36 Mio. USD und Zahlungen nach der Prognoselaufzeit von ca. 11,87 Mio. USD. Ab dem Jahr 2011 beträgt der prognostizierte Rückfluss in jedem Jahr der Fondslaufzeit zwischen 3,9 % und 6,3 % der Summe aller Zahlungen. Die Höhe der Gesamtzahlungen pro Forderung ist breit gestreut und liegt zwischen 15.300,00 USD und 947.733,05 USD. Die durchschnittliche Gesamtzahlung pro Forderung liegt bei 168.123,47 USD. 6,4 % (gewichtet nach Kaufpreis) der reservierten Forderungen erfüllen nicht alle Investitionskriterien. Bei den Ausnahmen wurde entweder das Kriterium des Höchstalters überschritten oder es werden weniger als 10 % der Zahlungen je Forderung innerhalb der Fondslaufzeit erwartet. Bei diesen Forderungen macht das Fondsmanagement von dem Recht Gebrauch, auch Ausnahmen auszuwählen. Acht der 156 Forderungen sind vom Ursprung her Owned Annuities, 148 Forderungen sind Life Contingent Structured Settlements. Die ursprünglich Begünstigten sind in 37 US-Bundesstaaten wohnhaft. Die, nach anteiligem Kaufpreis gewichtet, am stärksten vertretenen Staaten sind mit 13,6 % Florida, mit 9,1 % Texas und mit 6,4 % Kalifornien. Anzahl Owned Annuities/Life Contingent Structured Settlements im Anfangsportfolio Verteilung der Auszahlungshöhe der Forderungen im Anfangsportfolio – Anzahl der Forderungen Owned Annuities 8 49 50 40 30 20 148 0 22 23 11 9 10 Life Contingent Structured Settlements 19 17 6 < 50.000 50.000– 75.000 75.000– 100.000 100.000– 150.000– 200.000– 300.000– 500.000– 150.000 200.000 300.000 500.000 1.000.000 Höhe der Auszahlungen in USD Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Die Anlageklasse Alle auszahlenden Versicherungsgesellschaften weisen mit Stand 30.06.2010 ein A– oder besseres Rating von Standard & Poor‘s („S&P“) oder ein A3 oder besseres Rating von Moody‘s oder ein A oder besseres Rating von A.M. Best oder ein A oder besseres Rating von Fitch auf. Die, nach anteiligem Kaufpreis gewichtet, am stärksten vertretenen Versicherungsgesellschaften sind mit 22,1 % die Genworth Life and Annuity Insurance Company, die von S&P mit A geratet wurde1, mit 7,4 % die Symetra Life Insurance Company, die von S&P mit A geratet wurde1, und mit 6,7 % die Allstate Life Insurance Company mit einem S&P Rating von AA–1. Der Anteil von Forderungen im Anfangsportfolio, die von der Versicherungsgesellschaft Genworth Life and Annuity Insurance Company ausgezahlt werden, liegt über dem vereinbarten Anteil von 15 % gemäß den Investitionskriterien. Im Laufe der Investitionsphase ist geplant durch den Erwerb von Forderungen von anderen Versicherungsgesellschaften der Anteil von Genworth Life and Annuity Insurance Company am Gesamtportfolio auf einen Anteil von unter 15 % zu reduzieren. Rating der Versicherungsgesellschaften in Prozent1 AAA 2,89 AA 45,66 A 51,45 1 Gewichtet nach anteiligem Kaufpreis, Stand 30.06.2010, Rating nach S&P. Bei Versicherungsgesellschaften, die nicht von S&P geratet sind, wurde ein Rating von Fitch verwendet. Verkaufsprospekt 45 Die Anbieterin 48 WealthCap LebensWert 2 – Die Anbieterin Anbieterin des Beteiligungsangebotes ist die WealthCap Initiatoren GmbH (vormals Blue Capital GmbH), Alter Wall 22, 20457 Hamburg. Die WealthCap Initiatoren GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 66561 eingetragen und verfügt über ein Stammkapital von 1.533.875,64 EUR. Assetklassen der WealthCap Gruppe: Infrastruktur Flugzeuge Immobilien Alleinige Gesellschafterin ist die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“), München, die als Holdinggesellschaft über allen Aktivitäten der Unternehmen der WealthCap Gruppe steht. WealthCap ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der UniCredit Bank AG und somit Mitglied der UniCredit Group. Eine ausführliche Beschreibung der gesellschaftsrechtlichen Struktur ist im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ abgedruckt. In der WealthCap Gruppe werden seit dem 01.01.2007 die Aktivitäten der drei zuvor eigenständigen Initiatoren geschlossener Fonds Blue Capital GmbH (seit 11.03.2009 firmierend als WealthCap Initiatoren GmbH) H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH und HVB FondsFinance GmbH (seit 30.12.2008 firmierend als WealthCap PEIA Management GmbH) Deutschland Europa Nordamerika Private Equity/Venture Capital Lebensversicherungspolicen USA Großbritannien Wertpapierfonds Zweitmarkt New Assets WealthCap in Zahlen (Stand: 30.06.2009): 115 platzierte Fonds unter einem Dach zusammengefasst. Aus dieser Vereinigung ist eine der größten deutschen Initiatorinnen geschlossener Fonds mit mehr als 230 Mitarbeitern an verschiedenen Standorten hervorgegangen. Die WealthCap Initiatoren GmbH übernimmt innerhalb der WealthCap Gruppe seit 2009 die Rolle der Anbieterin von Beteiligungs-angeboten und kann dabei auf die Erfahrung und Expertise der Mitarbeiter aller drei ursprünglichen Initiatorengesellschaften zurückgreifen. Davon 15 Private Placements Davon 10 aufgelöst Davon 26 derzeit in Liquidation Emittiertes Investitionsvolumen von 9,8 Mrd. EUR Emittiertes Eigenkapital von 6,1 Mrd. EUR Anleger insgesamt ca. 160.000 Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Die Anbieterin Die Anbieterin hat bereits eine Vermögensanlage, WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, konzipiert, die wie das vorliegende Beteiligungsangebot in US-amerikanische Forderungen investiert. Damit bot die Anbieterin als erster Initiator deutschen Investoren eine geschlossene Beteiligung in dieser Anlageklasse zur Zeichnung an. Der Fonds wurde mit einem Kommanditkapital von 15 Mio. USD im Dezember 2009 erfolgreich platziert. WealthCap hat dem Fonds eine Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Höhe von 15 Mio. USD gegeben. Darüber hinaus konnte das Gesamtportfolio planmäßig Ende Dezember 2009 bereits angebunden werden und somit ab Januar 2010 prognosegemäß Zahlungen aus den Forderungen vereinnahmen. Mit Stand Ende Juni 2010 sind die Zahlungen aus den Forderungen pünktlich und in geplanter Höhe bei der Fondsgesellschaft eingegangen. Im Juni 2010 wurde die Fondsgesellschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine ursprünglich Begünstigte im Mai 2010 verstorben ist, sodass die Versicherungsgesellschaft die Zahlungen für diese Forderung ab diesem Monat eingestellt hat und die Fondsgesellschaft keine Zahlungen für diese Forderung mehr bekommen wird. Der dadurch entstehende Ausfall für das gesamte Jahr 2010 liegt jedoch unter dem in der Prospektprognose kalkulierten Ausfall. Ein Zwischenfinanzierungsdarlehen durch WealthCap zum Kauf von Forderungen in Höhe von 10 Mio. USD wurde im Juni 2010 wie geplant vollständig getilgt. Die Fondsgesellschaft WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG plant, im Dezember 2010 die erste Ausschüttung in Höhe der Prospektprognose vorzunehmen. An der Konzeption und Strukturierung der angebotenen Vermögensanlage waren die Personen beteiligt, die bereits an dem beschriebenen Vorgängerfonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG mitgewirkt haben. Darüber hinaus werden für die Fondsgesellschaft wieder die gleichen Unternehmen tätig sein, die auch für WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG Dienstleistungen erbringen. Settlement Funding, LLC („Peachtree“) agiert wieder als Aufkäufer der Forderungen am Zweitmarkt, Darlehensgeber und Dienstleister. Die Wells Fargo Bank Northwest N. A. („Wells Fargo“) agiert, wie auch schon bei WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, als Verwalter, Verwahrer und Überprüfer der Forderungen. Weitere Details zu Peachtree und Wells Fargo finden Sie im Kapitel „Vertragspartner und personelle Verflechtungen“. Die Leistungsbilanz der Anbieterin zum 31.12.2009 kann unter www.wealthcap.com/de/unternehmen/ leistungsbilanz.html abgerufen werden. Verkaufsprospekt 49 Investitions- und Finanzierungsplan 52 WealthCap LebensWert 2 – Investitions- und Finanzierungsplan Die nachfolgenden Darstellungen und Prognosen enthalten die voraussichtlichen Gesamtkosten des Erwerbs der USamerikanischen Forderungen. Sie beziehen sich auf ein einzuwerbendes Kommanditkapital der Fondsgesellschaft in Höhe von 30 Mio. USD. Die von der Treuhandkommanditistin bereits geleistete Pflichteinlage in Höhe von 1.000 USD wird in der nachfolgenden Prognose aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Diese Pflichteinlage wird nicht in Forderungen investiert und verbleibt über die gesamte Fondslaufzeit auf dem Konto der Fondsgesellschaft. Investition Zu 1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderungen Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für die US-amerikanischen Forderungen sollen 34.725.000 USD betragen. Die Fondsgesellschaft wird hiervon planmäßig zum 30.09.2010 ca. 17 Mio. USD im Rahmen des „Structured Settlement Sale and Purchase Agreement“ („Erwerbs- und Kaufvertrag“) zwischen dem HVBFF Life Receivables Eurotrust („US-Trust“), der die Forderungen für die Fondsgesellschaft hält, und Settlement Funding, LLC („Peachtree“) für den Kauf des für sie reservierten Anfangsportfolios mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD zzgl. weiterer Forderungen mit einem Kaufpreis von 7 Mio. USD verwenden. Darüber hinaus plant die Fondsgesellschaft, weitere Forderungen von Peachtree mit einem Kaufpreis von 17.725.000 USD in der Zeit von Oktober 2010 bis spätestens 30.04.2011 zu erwerben. Der von der Fondsgesellschaft zu zahlende Kaufpreis ergibt sich aus dem Barwert der Forderungen, der durch die Abzinsung aller künftigen Zahlungen der Forderungen mit dem Abzinsungsfaktor 12,5 % p. a. und auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/360“ berechnet wird. In diesem Kaufpreis ist auch eine Vergütung für Peachtree und alle Er- werbsnebenkosten bereits einkalkuliert. Das SUBI Certificate, das rechtliche Anlageobjekt der Fondsgesellschaft, vermittelt die Rechte an den Forderungen, dem wirtschaftlichen Anlageobjekt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des SUBI Certificate entstehen keine Kosten. Daher findet das SUBI Certificate im oben stehenden Investitions- und Finanzierungsplan keine Erwähnung. Bei der unterstellten Ablösung des Forderungsportfolios in Höhe von ca. 17 Mio. USD, bestehend aus dem reservierten Anfangsportfolio (ca. 10 Mio. USD) zzgl. weiterer Forderungen (7 Mio. USD), zum 30.09.2010 bzw. beim Kauf aller weiteren Forderungen fallen zunächst keine Zwischenfinanzierungskosten an. Da die Fondsgesellschaft planmäßig erst ab November 2010 Eigenkapital einwerben wird, werden die prognosegemäß bis zum 30.10.2010 zu erwerbenden Forderungen mit einem durch die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen abgelöst. Damit entstehen der Fondsgesellschaft bis zur kompletten Rückführung des Darlehens planmäßig Zwischenfinanzierungskosten (vgl. Abschnitt „Zwischenfinanzierungsmittel“). Zu 2. Eigenkapitalvermittlungsprovision (inklusive Agio) Die Fondsgesellschaft wird u. a. WealthCap mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragen. WealthCap ist berechtigt, für den Vertrieb des Kommanditkapitals weitere Gesellschaften („Untervermittler“) einzubeziehen. Daneben ist geplant, dass die Fondsgesellschaft und WealthCap als Prospektherausgeberin auch einen Eigenkapitalvermittlungsvertrag mit der UniCredit Bank AG und der UniCredit Luxembourg S.A. abschließen. Die von der Fondsgesellschaft zu zahlende Provision für die Eigenkapitalvermittlung beträgt jeweils 3 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals zzgl. des auf das platzierte Kommanditkapital erhobenen Agios in Höhe von 5,0 %, mithin insgesamt 2.400.000 USD (inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe). WealthCap Investitions- und Finanzierungsplan der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE Investition 1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderungen Betrag in USD In % des Kommanditkapitals In % des Eigenkapitals inklusive Agio In % der Gesamtinvestitionssumme 90,78 34.725.000 115,75 110,24 2. Eigenkapitalvermittlungsprovision (inklusive Agio) 2.400.000 8,00 7,62 6,28 3. Konzeptionshonorar WealthCap (inklusive Platzierungsgarantie und Haftungsvergütung) 1.125.000 3,75 3,57 2,94 38.250.000 127,50 121,43 100,00 30.000.000 –13.937.149 100,00 –46,46 95,24 –44,24 78,43 –36,44 Gesamtinvestitionssumme Finanzierung 1. Zu platzierendes Kommanditkapital hiervon zwischenfinanziert 2. Agio 3. Eigenkapital insgesamt 1.500.000 5,00 4,76 3,92 31.500.000 105,00 100,00 82,35 4. Fremdkapital Zwischenfinanzierungsmittel1 Endfinanzierungsmittel Gesamtfinanzierungssumme 13.937.149 46,46 44,24 36,44 6.750.000 22,50 21,43 17,65 38.250.000 127,50 121,43 100,00 1 Die Zwischenfinanzierungsmittel sollen mit Eigenkapital und nicht mit Endfinanzierungsmitteln abgelöst werden. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Investitions- und Finanzierungsplan vereinnahmt diese Provision, soweit das Unternehmen selbst oder ein Untervermittler Kommanditkapital einwirbt. Die Provision der Untervermittler von maximal 8,0 % des von ihnen jeweils eingeworbenen Kommanditkapitals wird von WealthCap an die Untervermittler ausgezahlt. Auch die Provision der UniCredit Bank AG und der UniCredit Luxembourg S.A. vereinnahmt WealthCap und leitet diese weiter. Zu 3. Konzeptionshonorar WealthCap (inklusive Platzierungsgarantie- und Haftungsvergütung) Die WealthCap Initiatoren GmbH erhält für die Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes eine Konzeptionsgebühr in Höhe von 3,75 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, insgesamt 1.125.000 USD abzgl. 325.000 USD. Von diesen 325.000 USD wird die Platzierungsgarantieprovision von 2,0 % auf das garantierte Kommanditkapital von 15 Mio. USD (d. h. 300.000 USD) für WealthCap und die einmalige Haftungsvergütung für die WealthCap PEIA Komplementär GmbH von 25.000 USD geleistet. Die Gesamthöhe an Provisionen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vermittlungsprovisionen oder vergleichbaren Vergütungen, beträgt 11,75 % des Kommanditkapitals bzw. 11,19 % des Eigenkapitals. Finanzierung Zu 1. Zu platzierendes Kommanditkapital Die Fondsgesellschaft plant, Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD einzuwerben. Zu 2. Agio Die Anleger haben neben dem Kommanditkapital ein Agio in Höhe von 5 % des eingezahlten Kommanditkapitals zu leisten, das WealthCap als Teil der Eigenkapitalvermittlungsprovision erhält. Zu 3. Eigenkapital gesamt Das geplante Eigenkapital der Fondsgesellschaft setzt sich aus dem eingeworbenen Kommanditkapital von 30 Mio. USD zzgl. des darauf entfallenden Agios in Höhe von 5 %, mithin 1,5 Mio. USD, zusammen und beträgt insgesamt 31,5 Mio. USD. Für die Rückzahlung des von den Anlegern geleisteten Eigenkapitals besteht keine Garantie und keine bereits vereinbarte Fälligkeit. Zu 4. Fremdkapital Zwischenfinanzierungsmittel Es wird angenommen, dass die Fondsgesellschaft zur geplanten Ablösung des Forderungsportfolios mit einem Gesamtkaufpreis von ca. 17 Mio. USD, bestehend aus dem für sie reservierten Anfangsportfolio mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD und weiteren Forderungen mit einem Kaufpreis von 7 Mio. USD, am 30.09.2010 sowie zur Ablösung weiterer Forderungen mit einem Kaufpreis von 300.000 USD am 30.10.2010 noch kein Eigenkapital eingeworben hat und somit WealthCap nach den Regelungen des Platzierungsund Einzahlungsgarantievertrages den entsprechenden Eigenkapitalanteil des Kaufpreises der Fondsgesellschaft selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften als Darlehen zur Verfügung stellt (hierzu ausführlich Abschnitt „Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag“ im Kapitel „Wesentliche Verträge“). Darüber hinaus wird angenommen, dass die Fondsgesellschaft erst ab November 2010 genügend Eigenkapital einwerben wird, um damit den weiteren planmäßigen Einkauf bis zum 30.04.2011 ohne die Aufnahme von Zwischenfinanzierungsmitteln zu finanzieren. Der Gesamtkaufpreis der oben beschriebenen Forderungen soll 17,3 Mio. USD betragen. Er soll mit 13.937.149 USD Eigenkapital und mit 3.362.851 USD Fremdkapital finanziert werden. Entsprechend den vorgenannten Umständen wird der Eigenkapitalanteil durch das im Rahmen des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages gewährte und verbindlich zugesagte Darlehen zwischenfinanziert. Diese Zwischenfinanzierung in Höhe von 13.937.149 USD wird durch einzuwerbendes Kommanditkapital abgelöst, nicht durch Endfinanzierungsmittel. Der verbleibende Teil des Kaufpreises von 3.362.851 USD entspricht einem Teil der Endfinanzierungsmittel in Höhe von planmäßig insgesamt 6.750.000 USD (hierzu sogleich im Abschnitt „Endfinanzierungsmittel“). Ferner wird unterstellt, dass die Fondsgesellschaft den verbleibenden Eigenkapitalanteil von 16.288.278 USD der bis zur planmäßigen Vollinvestition auf Basis eines Kommanditkapitals von 30 Mio. USD noch zu erwerbenden Forderungen durch eingezahltes Eigenkapital und nicht durch die Inanspruchnahme des Darlehens finanziert. Der von WealthCap gewährte Darlehensbetrag wird mit 4,0 % p. a. verzinst werden, wobei die Zinsen jeweils ab der Darlehensgewährung bis zur Rückführung durch gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital auf Basis der Zinsberechnungsmethode „30/360“ berechnet werden. Die komplette Rückzahlung des in Anspruch genommenen Darlehens inklusive Zinsen ist erst zum 30.06.2011 bzw. 30.09.2011 bei späterer Schließung infolge der Verschiebung des Platzierungsschlusses der Fondsgesellschaft möglich. Die komplette Rückzahlung ist auch vor dem 30.06.2011 bzw. vor dem 30.09.2011 möglich, sofern der Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages vor dem 30.06.2011 bzw., bei Verlängerung des Beitrittszeitraums, vor dem 30.09.2011 liegt. Es wird angenommen, dass der Platzierungsschluss mit Einzahlung des kompletten Eigenkapitals (inklusive Agio) am 30.06.2011 erfolgt und damit die komplette Rückführung des eingezahlten Garantiebetrages inklusive aufgelaufener Zinsen ebenfalls zum 30.06.2011 vorgenommen wird. Die dabei planmäßig anfallenden Zinsen in Höhe von insgesamt 416.148 USD sollen durch die der Fondsgesellschaft bereits eingegangenen Zahlungen aus Forderungen finanziert werden und reduzieren daher nicht die Investitionssumme in Forderungen. Verkaufsprospekt 53 54 WealthCap LebensWert 2 – Investitions- und Finanzierungsplan Wenn entgegen der Annahme deutlich schneller Eigenkapital eingeworben wurde bzw. der tatsächliche Platzierungsschluss vor dem 30.06.2011 liegt, wird die Fondsgesellschaft einen geringeren Garantiebetrag in Anspruch nehmen bzw. die komplette Rückführung bereits vor dem 30.06.2011 vornehmen. Damit würden auch die angenommenen Zwischenfinanzierungskosten in geringerem Maße anfallen. Nach den Regelungen des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages stellt WealthCap der Fondsgesellschaft maximal den kompletten Garantiebetrag von 15 Mio. USD in Form eines verzinslichen Darlehens für die Zeit vom 01.09.2010 bis 30.06.2011 bzw. bei Verlängerung des Beitrittszeitraums gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages bis 30.09.2011 verbindlich zur Verfügung. Spätestens am 30.09.2011 ist dieses Darlehen daher fällig. Am 30.06.2011 bzw., bei Verlängerung des Beitrittszeitraums, am 30.09.2011 wird die Darlehensvaluta in eine Beteiligung in gleicher Höhe von WealthCap oder einer ihrer Gruppengesellschaften entweder als Direktkommanditist oder als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft umgewandelt. Soweit sich eine Darlehensgewährung durch WealthCap in eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft umwandelt, sind für diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Umwandlung von der Fondsgesellschaft keine Zinsen in Bezug auf die Darlehensgewährung an WealthCap zu entrichten. Endfinanzierungsmittel Die Fondsgesellschaft wird aufgrund einer verbindlichen Zusage bei einem eingeworbenen Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD zusätzlich ein Investitionsdarlehen von Peachtree in Höhe von planmäßig 6.750.000 USD für den Kauf von Forderungen aufnehmen. Dieses Investitionsdarlehen entspricht 22,5 % des insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals. Das Investitionsdarlehen ist jedoch auf einen Maximalbetrag von 11,25 Mio. USD begrenzt, was dem Fremdkapitalanteil von 22,5 % entspricht, sofern das geplante Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD um weitere 20 Mio. USD erhöht wird. Der Eigenkapitalanteil der Fondsgesellschaft an den gesamten Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 34.725.000 USD beträgt 27.975.000 USD. Dieser Eigenkapitalanteil entspricht 93,25 % des Kommanditkapitals in Höhe von 30 Mio. USD. Dies ergibt sich aus dem Abzug der Fondsnebenkosten (ohne Agio), die 6,75 % des Kommanditkapitals ausmachen. Der Fremdkapitalanteil der Fondsgesellschaft am Gesamtkaufpreis für das Portfolio ergibt sich daher aus dem Verhältnis von 6.750.000 USD zum Gesamtkaufpreis in Höhe von 34.725.000 USD und entspricht somit 19,438 % des Gesamtkaufpreises des Portfolios. Verkaufsprospekt Das Investitionsdarlehen wird der Fondsgesellschaft im Rahmen des Erwerbs von Forderungen gewährt. Der tatsächlich von der Fondsgesellschaft zu zahlende Betrag berechnet sich aus dem Kaufpreis der Forderung abzgl. des Fremdkapitalanteils, den Peachtree im Rahmen des Investitionsdarlehens übernimmt. Der von Peachtree jeweils zu übernehmende Fremdkapitalanteil entspricht dabei, wie soeben erwähnt, einem Anteil von 19,438 % des Gesamtkaufpreises. Das Investitionsdarlehen soll gemäß Prognose eine Laufzeit von ca. zehn Jahren aufweisen und wird planmäßig bis zum 30.04.2011 komplett in Anspruch genommen. Die Laufzeit ist jedoch maximal bis zum 30.12.2020 begrenzt. Die Inanspruchnahme des Darlehens kann zunächst für einen Zeitraum von 18 Monaten ab der ersten Darlehensziehung, die planmäßig am 30.09.2010 erfolgt, damit bis zum 31.03.2012, erfolgen. Es sei denn, das Investitionsdarlehen ist bereits vorher in voller Höhe abgerufen worden. Vor Ablauf des 31.03.2012 können die Parteien den Zeitraum, in dem das Darlehen in Anspruch genommen werden kann, um sechs Monate oder einen anderen Zeitraum verlängern, wobei Peachtree nicht verpflichtet ist, einer solchen Verlängerung zuzustimmen. Diese Verlängerungen können so lange durchgeführt werden, bis maximal 11,25 Mio. USD abgerufen worden sind. Das Investitionsdarlehen soll inklusive aufgelaufener Zinsen endfällig zum Ende der Fondslaufzeit vollständig getilgt werden. Dies wird jedoch spätestens zum 30.12.2020 erfolgen. Der fest vereinbarte Zinssatz beträgt 5,35 % p. a. Das valutierte Darlehen inklusive aufgelaufener Zinsen wird jährlich nachträglich verzinst, wobei die Zinsen, wie erwähnt, erst am Ende der Laufzeit gezahlt werden. Die Zinsen werden auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/actual“ berechnet. Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits abgeschlossen. WealthCap LebensWert 2 – Investitions- und Finanzierungsplan Laufende Kosten der Fondsgesellschaft Vergütung der Komplementärin Die Komplementärin erhält, unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft, für ihre Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Vergütung versteht sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Komplementärin kann unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2012 anteilige Abschlagszahlungen verlangen. Vergütung der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft, für ihre Treuhandtätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Vergütung versteht sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Treuhandkommanditistin kann unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2012 anteilige Abschlagszahlungen verlangen. Sonstige Kosten Mit den oben genannten Vergütungen sind mit Ausnahme der Haftungsvergütung in Höhe von einmalig 25.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer für die Komplementärin alle Ansprüche der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin gegen die Fondsgesellschaft einschließlich aller bei ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen und Auslagen abgegolten mit Ausnahme der bei der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin anfallenden Kosten für Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen sowie der unter Umständen anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, die aus Gesetzesoder Verordnungsänderungen, aus Änderungen der Auffassung der Finanz- oder einer anderen Verwaltung oder aus der steuerlichen Veranlagung der Fondsgesellschaft resultieren. Die Kosten für Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen. Ergebnisverteilung Der Fondsgesellschaft fließen prognosegemäß Erträge aus den Investitionen in US-amerikanische Forderungen zu. Vor dem Zufluss an die Fondsgesellschaft wird von diesen Erträgen ggf. eine Gewinnbeteiligung für WealthCap abgezogen. Diese Gewinnbeteiligung wird aus einem eventuell erzielten Mehrerlös im Jahr 2020 durch Veräußerung der noch im Bestand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen am Markt beglichen, soweit diese Veräußerung den vereinbarten Andienungspreis der Verkaufsoption an Peachtree übersteigt. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird nach Maßgabe von § 16 des Gesellschaftsvertrages ermittelt und zugewiesen; die Liquidität wird gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages an die Anleger ausgeschüttet. Im Grundsatz werden hierzu von den Einnahmen der Fondsgesellschaft deren Ausgaben abgezogen. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird an die Anleger wie folgt verteilt: Nach Berücksichtigung der sogenannten Sondervergütungen der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin werden gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages sämtliche Gewinne und Verluste der Fondsgesellschaft den Anlegern anteilig im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I zueinander zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres zugewiesen. Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird ein Frühzeichnervorteil von einmalig 6,0 % p. a. bezogen auf ihre Einlage ohne Agio eingeräumt. Zahlungen werden zunächst auf das Agio angerechnet. Der Frühzeichnervorteil wird nur auf den das vollständig gezahlte Agio übersteigenden Betrag (soweit eingezahlt), maximal die vollständige Einlage (ohne Agio), gewährt. Der Anspruch in Höhe von 6,0 % p. a. auf die tatsächlich geleistete Einlage entsteht mit dem tatsächlichen (ggf. anteiligen) Zahlungseingang bei der Treuhandkommanditistin und endet am 30.06.2011. Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer 30/360-Basis. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervorteil entfällt bzw. reduziert sich anteilig bei Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 6 (6) des Gesellschaftsvertrages. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervorteil entfällt auch bei einem Ausschluss gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages wegen fehlender oder unvollständiger Zahlung der Einlage (inklusive Agio) sowie bei Aufnahme und anschließendem Ausschluss eines Anlegers, wenn dieser beigetreten ist, obwohl er die Anforderungen von § 5 des Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt. Schließlich entfällt der Anspruch auf den Frühzeichnervorteil gemäß § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) des Gesellschaftsvertrages, wenn der Anleger keine, keine vollständigen, nicht fristgerechte oder nicht zutreffende Angaben nach dem GWG gemacht hat und deshalb aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird. Verkaufsprospekt 55 56 WealthCap LebensWert 2 – Investitions- und Finanzierungsplan Für die Jahre 2010 und 2011 richtet sich nach erfolgter Vorabzuweisung des Frühzeichnervorteils die Zuweisung der Gewinne und Verluste – soweit steuerrechtlich zulässig – nach dem Stand der Kapitalkonten I zum 31.12.2011. Scheidet ein Anleger nach §§ 21 bis 24 des Gesellschaftsvertrages (betreffend die Kündigung und den Ausschluss eines Gesellschafters sowie das Ausscheiden der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin) während eines Geschäftsjahres aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Geschäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt er ebenfalls nicht mehr teil. Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend bei der Zuweisung des Ergebnisses der Liquidation der Fondsgesellschaft. Die Treuhandkommanditistin nimmt für eigene Rechnung nur mit der von ihr übernommenen und für eigene Rechnung gehaltenen Kommanditeinlage wie ein Anleger am Ergebnis der Fondsgesellschaft teil. Ausschüttungen Aus der Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft erzielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen benötigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Komplementärin kann von der Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 4 % des Kommanditkapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen ggf. zweimal jährlich, jeweils zum 01.06. und zum 01.12., im Jahr 2011 ggf. nur zum 01.12. und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Fondsgesellschaft. Der Komplementärin bleibt unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeichnervorteil gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalkonten I ausgeschüttet. Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Zahlungen werden grundsätzlich nur auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger (Mit-) Inhaber ist. Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach vollständiger Einzahlung der Einlage und des Agios. Ausschüttungen werden daher zunächst mit rückständigen Einlagen und/oder rückständigem Agio verrechnet. Der verbleibende Betrag wird sodann nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ausgeschüttet. Sämtliche Zahlungen (z. B. Ausschüttungs-, Abfindungsoder Schlusszahlungen), die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet. Die Ausschüttungen erfolgen in US-Dollar. Übersicht über die von der Fondsgesellschaft zu zahlenden einmaligen und laufenden Provisionen und Vergütungen, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung feststehen Bezeichnung Gläubiger/ Empfänger Eigenkapitalvermittlungsprovision Vermittler1 8 % (inklusive Agio) des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Konzeptionshonorar (Provision) Anbieterin 3,75 % des eingeworbenen Kommanditkapitals abzgl. 325.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Haftungsvergütung (Provision) Komplementärin 25.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Platzierungsgarantieprovision WealthCap 300.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Geschäftsführungsvergütung Komplementärin Ab dem Jahr 2011 jährlich 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Treuhandvergütung Treuhandkommanditistin Ab dem Jahr 2011 jährlich 0,20 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Höhe 1 Vermittler ist diejenige Gesellschaft oder Person, die dem Anleger die Beteiligung an der Fondsgesellschaft konkret vermittelt. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Investitions- und Finanzierungsplan Soweit durch die Fondsgesellschaft oder einen Dritten auf den Betrag der Ausschüttung aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung Quellensteuer oder sonstige Abgaben einzubehalten sind, schüttet die Fondsgesellschaft den nach Abzug der Quellensteuer oder sonstigen Abgaben verbleibenden Betrag an den jeweiligen Anleger aus. Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der Haftsummen anzusehen sind, entsteht insoweit eine persönliche Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Diese Haftung trifft mittelbar auch die über die Treuhandkommanditistin als Treugeber beitretenden Anleger (vgl. Abschnitt „Haftung“ im Kapitel „Risikohinweise“, S. 32). Hat ein Anleger keine, keine vollständigen, nicht fristgerechte oder nicht zutreffende Angaben nach dem GWG gemacht, ist die Komplementärin berechtigt, die Ausschüttung nicht vorzunehmen, solange der betreffende Anleger die notwendigen Angaben nicht nachgeholt hat. Holt der betreffende Anleger die notwendigen Angaben endgültig nicht nach, wird keine Ausschüttung an ihn erfolgen. Verkaufsprospekt 57 Prognoserechnungen 60 WealthCap LebensWert 2 – Prognoserechnungen Prognoserechnung in Tsd. USD Laufendes Jahr 31.10.2010 1. Eigenkapital (inklusive Agio) 2. Investitionsdarlehen 2011 7.000 24.500 533 2.992 2012 6.750 3. Fondsnebenkosten 4. Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten 31.12.2010 34.725 Fremdkapital Anfangsbestand 6.750 6.750 6.809 7.174 5. Zinsen 0 59 364 384 6. Tilgung 0 0 0 0 6.750 6.809 7.174 7.557 473 2.904 3.337 0 0 0 Summe Einnahmen 473 2.904 3.337 9. Buchwerte der eingegangenen/verkauften Forderungen 470 2.704 2.782 10. Geschäftsführungsvergütung 0 165 165 11. Treuhandvergütung 0 60 60 12. Servicing Fee 14 88 91 13. Verwaltungsgebühr Wells Fargo 55 12 12 14. Verwaltungsgebühr Wells Fargo 10 18 15 0 416 0 79 759 343 394 2.146 2.994 Endbestand Einnahmen 7. aus Forderungen 8. aus Verkauf der Forderungen Ausgaben 15. WealthCap Zwischenfinanzierungszinsen Summe Ausgaben Überschuss nach Ausgaben und Tilgung Steuern 16. Gewerbesteuer 0 0 0 17. Überschuss nach Gewerbesteuer/Ausschüttung 0 2.539 2.994 8,5 10,0 in Prozent des Kommanditkapitals p. a. (Eigenkapital ohne Agio) 18. Einkommensteuererstattungen(–)/-zahlungen(+) –81 19. Überschuss nach Steuern –530 –201 3.151 3.195 20. Einkommensteuerliches Ergebnis –183 –1.197 –454 in Prozent des Kommanditkapitals p. a. (Eigenkapital ohne Agio) –0,6 –4,0 –1,5 Erläuterungen Für die Fondsgesellschaft wurde eine Prognoserechnung zur Liquidität und zum steuerlichen Ergebnis erstellt. Die Prognoserechnung basiert auf einem eingeworbenen Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD. Für alle nötigen Umrechnungen wurde ein fester Wechselkurs EUR : USD von 1 : 1,30 während der Fondslaufzeit unterstellt. Aus Vereinfachungsgründen wurde die von der Treuhandkommanditistin bereits geleistete Pflichteinlage von 1.000 USD in der dargestellten Prognose nicht berücksichtigt. Ferner basiert die Prognoserechnung auf dem Gesamtportfolio des Vorgängerfonds, WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG, als Musterportfolio. Dieses Musterportfolio besteht aus insgesamt 315 Forderungen und 274 Personen (urVerkaufsprospekt sprünglich Begünstigte) sowie fälligen Zahlungen innerhalb der geplanten Fondslaufzeit von ca. 26,3 Mio. USD bzw. nach der Prognoselaufzeit von 21,6 Mio. USD. Dies wird im Rahmen der Prognoserechnung auf das geplante Gesamtportfolio proportional hochgerechnet. Aus Sicht der Prospektverantwortlichen eignet sich das Portfolio des Vorgängerfonds deshalb als Musterportfolio, weil beim vorliegenden Beteiligungsangebot die gleichen Investitionskriterien Anwendung finden und dieses Portfolio mit 315 Forderungen einem Anteil von etwas mehr als 50 % des geplanten Gesamtportfolios mit 600 Forderungen entspricht (siehe weitere Details in den Abschnitten „Einnahmen aus Forderungen“ und „Einnahmen aus Verkauf der Forderungen“). Darüber hinaus wurde die Prognoserechnung auf monatlicher Basis erstellt, aber aufgrund der Übersichtlichkeit jährlich abgebildet. WealthCap LebensWert 2 – Prognoserechnungen 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Gesamt 31.500 6.750 3.525 34.725 7.557 7.962 8.388 8.836 9.309 9.807 10.332 404 426 449 473 498 525 553 10.885 582 4.717 0 0 0 0 0 0 0 11.467 11.467 7.962 8.388 8.836 9.309 9.807 10.332 10.885 0 3.769 4.185 4.941 5.374 5.511 5.617 6.295 0 0 0 0 0 0 3.769 4.185 4.941 5.374 5.511 5.617 2.812 2.799 2.980 2.908 2.647 165 165 165 165 60 60 60 60 93 94 94 12 12 15 5.642 48.047 21.861 21.861 6.295 27.503 69.909 2.417 2.408 9.799 34.725 165 165 165 165 1.650 60 60 60 60 600 91 88 83 77 69 883 12 12 12 12 12 12 175 15 15 15 15 15 15 15 163 345 346 346 343 340 335 329 321 3.886 3.424 3.838 4.596 5.030 5.172 5.281 5.965 15.715 54.555 416 0 0 70 137 172 201 257 1.354 2.191 3.424 3.838 4.525 4.893 5.000 5.081 5.708 14.361 52.364 11,4 12,8 15,1 16,3 16,7 16,9 19,0 47,9 174,5 –34 146 313 463 607 728 966 5.650 8.025 3.458 3.692 4.213 4.430 4.393 4.353 4.743 8.711 44.339 –78 329 864 1.355 1.758 2.095 2.760 15.806 –0,3 1,1 2,9 4,5 5,9 7,0 9,2 52,7 Die einzelnen Positionen der Prognoserechnung sind im Folgenden erläutert. Zu 1. Eigenkapital (inklusive Agio) Das geplante Eigenkapital setzt sich aus 30 Mio. USD Kommanditkapital zzgl. 1,5 Mio. USD Agio (5 % des Kommanditkapitals) zusammen. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass die Einzahlung des Eigenkapitals inklusive Agio in der Zeit von November 2010 bis Juni 2011 erfolgt. Dabei wird erwartet, dass im Jahr 2010 Eigenkapital inklusive Agio in Höhe von 7 Mio. USD und im Jahr 2011 in Höhe von 24,5 Mio. USD eingezahlt wird. Im Mittel ergibt sich hieraus als Zeitpunkt der angenommenen Einzahlung des gesamten Eigenkapitals inklusive Agio von 31,5 Mio. USD der 31.03.2011. Zu 2. Investitionsdarlehen Es ist vorgesehen, für die Investition in Forderungen Fremdkapital bei Settlement Funding, LLC („Peachtree“) in Höhe von 6,75 Mio. USD aufzunehmen. Dies entspricht 22,5 % des Kommanditkapitals von 30 Mio. USD bzw. 19,438 % des Kaufpreises (Barwert aller künftigen Forderungen, wobei Zahlungen mit einem Abzinsungssatz von 12,5 % p. a. auf „actual/360“-Basis abgezinst werden sollen und bereits alle Anschaffungsnebenkosten enthalten) jeder einzelnen Forderung. Die Prognoserechnung unterstellt, dass das komplette angenommene Investitionsdarlehen von insgesamt 6,75 Mio. USD am 31.10.2010 in Anspruch genommen wird (vgl. auch Erläuterungen zu 4. „Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten“). Verkaufsprospekt 61 62 WealthCap LebensWert 2 – Prognoserechnungen Zu 3. Fondsnebenkosten Beim geplanten Kommanditkapital von 30 Mio. USD betragen die Fondsnebenkosten 3.525.000 USD inklusive Agio in Höhe von 1.500.000 USD. „Einnahmen aus Verkauf der Forderungen“ und Kapitel „Wesentliche Verträge“ unter dem Punkt „Erwerbs- und Kaufvertrag“). In der Prognoserechnung wurde die Ausübung der Verkaufsoption unterstellt. Sie setzen sich aus der Eigenkapitalvermittlungsprovision zzgl. Agio (2,4 Mio. USD) sowie den Honoraren für die Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebots für die WealthCap Initiatoren GmbH (1.125.000 USD) inklusive der einmaligen Platzierungsgarantieprovision für die Wealth Management Capital Holding GmbH (300.000 USD) sowie der einmaligen Haftungsvergütung für die WealthCap PEIA Komplementär GmbH (25.000 USD) zusammen. Zu 6. Tilgung Das endfällige Investitionsdarlehen mit einer Laufzeit von ca. zehn Jahren soll inklusive aufgelaufener Zinsen am 30.12.2020 vollständig getilgt werden. Dabei soll planmäßig der finale Darlehensstand mit dem Andienungspreis an Peachtree durch Ausübung der Verkaufsoption, als Barwert der zu diesem Zeitpunkt noch im Bestand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen, saldiert werden. Der Verkauf der Forderungen am Markt zu einem möglicherweise höheren Preis wurde in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Der über die komplette Tilgung hinausgehende Verkaufserlös fließt der Fondsgesellschaft als Einnahme zu. Detaillierte Informationen zur Ausübung der Verkaufsoption entnehmen Sie dem Punkt „Einnahmen aus Verkauf der Forderungen“ und dem Kapitel „Wesentliche Verträge“ unter dem Punkt „Erwerbs- und Kaufvertrag“. Zu 4. Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten Der Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten wird mit 34.725.000 USD angenommen. Nähere Einzelheiten zur Zusammensetzung des Kaufpreises können dem Investitionsplan entnommen werden (vgl. Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“). Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das Anfangsportfolio (siehe Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“) mit einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10 Mio. USD zzgl. weiterer Forderungen mit einem Kaufpreis von ca. 7 Mio. USD planmäßig bereits am 30.09.2010 auf die Fondsgesellschaft übertragen wird. Der verbleibende Investitionsbetrag von 17.725.000 USD soll, verteilt auf monatliche Investitionen zwischen 300.000 USD und 3,5 Mio. USD, in der Zeit von Oktober 2010 bis April 2011 durch die Fondsgesellschaft investiert werden. Im Mittel ergibt sich hieraus als Zeitpunkt der angenommenen Vollinvestition der 31.10.2010. Die Prognose unterstellt ferner, dass alle Forderungen, unabhängig davon, ob es sich um „Life Contingent Structured Settlements“ oder „Owned Annuities“ handelt, mit einem Abzinsungssatz von 12,5 % p. a. auf den angenommenen Kauftag abgezinst werden. Der so ermittelte Barwert aller Forderungen entspricht dem Kaufpreis. Zu 5. Zinsen Es ist vorgesehen, den jeweils ausstehenden Stand des Investitionsdarlehens inklusive aufgelaufener Zinsen jährlich nachträglich mit dem fest vereinbarten Zinssatz von 5,35 % p. a. auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/actual“ zu verzinsen. Die angenommenen Zinsen im Jahr 2010 beziehen sich auf das komplette Investitionsdarlehen von 6,75 Mio. USD für die Zeit vom 31.10. bis zum 31.12.2010. Die Zinseszinsen erhöhen die Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft gegenüber Peachtree und sollen im Jahr zehn der Prognoselaufzeit am 30.12.2020 mit dem planmäßigen Erlös aus dem Verkauf der zu diesem Zeitpunkt noch im Bestand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen durch Ausübung der Verkaufsoption und Andienung an Peachtree oder Verkauf am Markt verrechnet werden (nähere Erläuterungen siehe Punkt Verkaufsprospekt Zu 7. Einnahmen aus Forderungen Für die Prognoserechnung wurde das komplette Portfolio des Vorgängerfonds WealthCap LebensWert 1. GmbH & Co. KG mit insgesamt 315 Forderungen herangezogen und auf das auf Basis des geplanten Kommanditkapitals von 30 Mio. USD angenommene Gesamtportfolio entsprechend proportional hochgerechnet. Das unterstellte Gesamtportfolio besteht aus 600 Forderungen mit einem angenommenen Kaufpreis von 34.725.000 USD und Zahlungen von insgesamt ca. 92,30 Mio. USD, verteilt auf Zahlungen innerhalb der Prognoselaufzeit von ca. 50,64 Mio. USD und fälligen Zahlungen nach der Prognoselaufzeit von ca. 41,66 Mio. USD. Das Gesamtportfolio des Vorgängerfonds entspricht mit 315 Forderungen und Zahlungen von insgesamt ca. 47,87 Mio. USD dabei etwas mehr als der Hälfte des für die Fondsgesellschaft planmäßig zu erwerbenden Portfolios bei einem angenommenen Kommanditkapital von 30 Mio. USD. Da ferner für die Fondsgesellschaft die Investitionskriterien des Vorgängerfonds, der das Portfolio zum 28.12.2009 vollständig erworben hat, zur Anwendung kommen, ist dieses Portfolio aus Sicht der Prospektverantwortlichen zur Verwendung als Musterportfolio in der Prognoserechnung geeignet. Die Prognoserechnung unterstellt fällige Zahlungen innerhalb des Prognosezeitraums von insgesamt 48.047.324 USD unter Berücksichtigung, dass ein Teil von ca. 5,1 % aller Zahlungen in dieser Zeit ausfällt. Jedoch nimmt die Prognoserechnung an, dass keine Forderungen während der Laufzeit, z. B. aufgrund einer Insolvenz der auszahlenden Versicherungsgesellschaft oder trotz Zahlungsfähigkeit aus anderen Gründen, nicht geleistet und damit abgeschrieben werden. Auch wenn die ausführlichen Investitions- und Konzentrationskriterien (weitere Informationen siehe Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Investitionskriterien“) wichtige Eckdaten für die Portfoliozusammensetzung vorgeben, wird die tatsächliche Zusammensetzung des Portfolios nicht exakt mit dieser geplanten Portfoliozusammensetzung übereinstimmen. WealthCap LebensWert 2 – Prognoserechnungen Wie bereits ausführlich im Kapitel „Die Anlageklasse“ beschrieben, sind die Forderungen, die die Fondsgesellschaft plant zu erwerben, befristet und gleichzeitig an das Leben der ursprünglich Begünstigten (auch Anspruchsberechtigte) gebunden, d. h., die Forderungen werden nur zu Lebzeiten dieser Personen ausgezahlt. Auch wenn das Durchschnittsalter der ursprünglich Begünstigten aller Forderungen des für die Prognoserechnung herangezogenen Musterportfolios mit ca. 44,8 Jahren gering ist, wurden bei Aufstellung der Prognoserechnung innerhalb der planmäßigen Laufzeit der Fondsgesellschaft Zahlungsausfälle berücksichtigt. Diese ergeben sich auf Basis der einzelnen Sterbewahrscheinlichkeiten der Anspruchsberechtigten pro Monat unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungsströme. Die monatlichen Sterbewahrscheinlichkeiten der 315 ursprünglich Begünstigten, die im Musterportfolio enthalten sind, wurden von einem unabhängigen deutschen Aktuar auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Daten wie z. B. Geburtsdatum, Geschlecht, Raucherstatus sowie einer von einem der vier in den USA führenden medizinischen Gutachter („Medical Underwriter“) geschätzten Lebenserwartung in Monaten berechnet. Dabei wurden die einzelnen Lebenserwartungen der medizinischen Gutachter als korrekt angenommen. Unter Zugrundelegung einer für alle Gutachter einheitlichen US-Versichertensterbetafel (VBT 2008, Quelle: http://www. soa.org/research/individual-life/2008-vbt-report-tables.aspx) wurde für jeden Anspruchsberechtigten ein mit der vorgegebenen Lebenserwartung korrespondierender Über- bzw. Untersterblichkeitsfaktor bestimmt. Auf Basis dieser Faktoren und unter Zugrundelegung einer US-Bevölkerungssterbetafel (SSA 2000, Quelle: http://www.ssa.gov/OACT/NOTES/as120/ LifeTables_Tbl_6_2000.html) wurden danach die individuellen jährlichen Sterbewahrscheinlichkeiten der ursprünglich Begünstigten ermittelt. Durch dieses Vorgehen erhält man eine etwas geringere Lebenserwartung, wodurch sich die unterstellten Ausfallwahrscheinlichkeiten erhöhen. Aus den individuellen jährlichen Sterbewahrscheinlichkeiten der ursprünglich Begünstigten wurden dann die monatlichen Sterbewahrscheinlichkeiten abgeleitet und auf den Erwerbszeitpunkt der Forderungen bedingt, d. h., es wird angenommen, dass niemand vor Prognosebeginn verstirbt. Diese Sterbewahrscheinlichkeiten bestimmen dann die Wahrscheinlichkeiten, dass die ursprünglich Begünstigten das Ende des ersten, zweiten, dritten, n-ten Monats erleben und es zu einer Vereinnahmung der jeweiligen Forderungen kommt. Diese so ermittelte Zahlungsreihe stellt dann den erwarteten Zahlungsstrom aus den Forderungen dar. Dieser Zahlungsstrom kann dann mit dem Zahlungsstrom verglichen werden, der sich ergibt, wenn man während der Fondslaufzeit keine Sterblichkeit ansetzt (maximal mögliche Zahlungen). Die Differenz aus den so ermittelten Zahlungsströmen stellt den erwarteten absoluten Ausfall während der Fondslaufzeit dar. Dieser Wert wurde dann ins Verhältnis zu den maximal möglichen Zahlungen gesetzt, um die monatlichen Ausfallraten in Prozent zu bestimmen. Die erwarteten monatlichen Ausfallraten erhöhen sich von 0,06 % im ersten Monat auf 9,04 % im letzten Monat der geplanten Fondslaufzeit. Die Prognoserechnung überträgt diese monatlichen Ausfallquoten, die sich aus der Zusammensetzung des Musterportfolios hinsichtlich der enthaltenen Anspruchsberechtigten und ihren jeweiligen Zahlungsströmen ergeben, auf das Gesamtportfolio und unterstellt, dass kumuliert bis einschließlich des Jahres zehn insgesamt ein Betrag von ca. 2,6 Mio. USD weniger vereinnahmt wird, als ohne Ausfall möglich wäre. Setzt man nun diesen Betrag ins Verhältnis zu dem insgesamt möglichen Betrag aller Zahlungen, die innerhalb des Prognosezeitraums fällig werden (50,64 Mio. USD), so ergibt sich ein Anteil von rund 5,1 %. Aufgrund der einschlägigen Steuergesetze und des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland–USA wird ferner unterstellt, dass die Zahlungen ohne Abzug von Quellensteuern ausbezahlt werden. Die Zahlungen werden gesammelt und gehen wöchentlich auf dem SUBI-Konto (ein Konto der Fondsgesellschaft bei Wells Fargo) ein, werden dort verzinslich angelegt, auch wenn die Prognoserechnung keine Zinserträge unterstellt, und halbjährlich auf das USD-Konto der Fondsgesellschaft bei der UniCredit Bank AG in München zur Auszahlung der Ausschüttungen an die Anleger überwiesen (detaillierte Informationen siehe Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Dienstleistungsvertrag“). Zu 8. Einnahmen aus Verkauf der Forderungen Erwartungsgemäß plant die Fondsgesellschaft, Forderungen mit über den Prognosezeitraum hinausgehenden Zahlungen zum 30.12.2020 zu verkaufen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die noch im Bestand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen am Markt zu verkaufen bzw. durch Ausübung der Verkaufsoption Peachtree zu einem fest vereinbarten Preis anzudienen. Die Prognoserechnung unterstellt den Verkauf an Peachtree durch Ausübung ihrer Verkaufsoption. Ferner nimmt die Prognoserechnung an, dass bei keiner Forderung die Ausschlusskriterien erfüllt sind und damit die Forderung nicht Peachtree im Rahmen der Verkaufsoption angedient werden kann. Der Verkaufspreis soll dabei dem Barwert aller noch aktiven Forderungen entsprechen. Der Barwert ergibt sich aus den mit dem fest vereinbarten Abdiskontierungssatz von 16 % p. a. auf „actual/360“-Basis abgezinsten Zahlungen auf den angenommenen Andienungstag 30.12.2020. Dabei wurde ferner unterstellt, dass nicht alle Restforderungen zu 100 % verkauft werden können. Die Prognoserechnung erwartet, dass ein Teil der Forderungen deswegen wegfällt, weil ein prozentualer Anteil aller ursprünglichen Berechtigten während der Fondslaufzeit verstirbt und daher ca. 8,6 % des ohne Wegfall möglichen Verkaufserlöses nicht vereinnahmt werden. Diese prozentuale Verringerung des möglichen Verkaufserlöses ergibt sich aus der individuellen Sterbewahrscheinlichkeit aller 315 Anspruchsberechtigten zum 30.12.2020, gewichtet mit ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtverkaufspreis ohne Ausfallberücksichtigung. Die erwarteten Sterbe- bzw. Überlebenswahrscheinlichkeiten der im Musterportfolio enthaltenen 315 Anspruchsberechtigten zum 30.12.2020 wurden von einem unabhängigen deutschen Aktuar auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Daten berechnet (siehe Abschnitt „Einnahmen aus Forderungen“). Die Prognoserechnung überträgt den entsprechend prozentual niedrigeren Verkaufserlös des Musterportfolios auf das angenommene Verkaufsprospekt 63 64 WealthCap LebensWert 2 – Prognoserechnungen Gesamtportfolio und unterstellt einen Erlös aus der Ausübung der Verkaufsoption von insgesamt 21.861.413 USD zum 30.12.2020. Zu 9. Buchwerte der eingegangenen/verkauften Forderungen Die Buchwerte geben die prognostizierten Kaufpreise inklusive der anteiligen Anschaffungsnebenkosten für die Forderungen von insgesamt 34.725.000 USD an, die im jeweiligen Zeitraum erwartungsgemäß zur Zahlung fällig bzw. verkauft werden. Aus Vereinfachungsgründen wurden die zu den jeweils monatlich zur Zahlung fälligen bzw. mit dem am 30.12.2020 verkauften Forderungen korrespondierenden Kaufpreise (Barwerte) jährlich aggregiert als Buchwerte ausgewiesen. Zu 10. Geschäftsführungsvergütung Die Komplementärin erhält unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft für ihre Geschäftsführungstätigkeit eine jährliche Vergütung von 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung im Jahr 2011 ist spätestens zum 30.12.2011 fällig. Die Vergütungen ab dem Jahr 2012 sind jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Komplementärin kann bei angespannter Liquidität der Fondsgesellschaft fällige Beträge unverzinslich stunden. Ferner kann die Komplementärin ab dem Jahr 2012 auf ihre Vergütung unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige Abschlagszahlungen verlangen. Zu 11. Treuhandvergütung Die Treuhandkommanditistin erhält unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft für ihre Treuhandtätigkeit eine jährliche Vergütung von 0,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung im Jahr 2011 ist spätestens zum 30.12.2011 fällig. Die Vergütungen ab dem Jahr 2011 sind jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Treuhandkommanditistin kann bei angespannter Liquidität der Fondsgesellschaft fällige Beträge unverzinslich stunden. Ferner kann die Treuhandkommanditistin ab dem Jahr 2012 auf ihre Vergütung unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige Abschlagszahlungen verlangen. Zu 12. Servicing Fee Der Dienstleister Peachtree erhält nach den Regelungen des Servicing Agreement („Dienstleistungsvertrag“) monatlich eine Gebühr von einem Zwölftel der Gebührenrate von 0,25 % p. a. des Barwertes aller zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt noch verwalteten Forderungen zzgl. der bereits fälligen Zahlungen, die jedoch am bzw. vor dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt noch nicht eingegangen sind. Der Barwert soll so berechnet werden, dass alle verwalteten und noch nicht fällig gewordenen bzw. verkauften Forderungen auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/360“ mit Verkaufsprospekt dem Abzinsungssatz von 12,5 % p. a. auf den jeweiligen Abrechnungszeitpunkt abgezinst werden. Dieser jeweilige Barwert entspricht dabei nicht dem ursprünglichen Kaufpreis der Forderungen, sondern unterstellt zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt einen fiktiven Kaufpreis (Barwert) der noch im Bestand befindlichen Forderungen. Dabei erhöht sich zunächst der jeweilige monatliche Barwert als Basis für die Berechnung der Gebühr und damit auch entsprechend die Gebühr bis einschließlich zum Jahr 2014 und verringert sich erst wieder ab dem Jahr 2015. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Forderungen zum Teil nicht von Beginn an, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen. Damit erhöht sich die Summe der jährlich eingehenden Zahlungen bis zum Jahr 2019, wobei der jeweilige Abzinsungszeitraum gegenüber dem, der bei Kauf vorlag, immer kleiner wird. Steigen also die jährlichen Zahlungen über die Jahre an und werden diese lediglich über einen kürzeren Zeitraum abgezinst, erhöht sich zunächst der jeweilige Barwert, auch wenn Zahlungen, die bereits geflossen sind, nicht mehr berücksichtigt werden. Erst wenn der Anteil der bereits eingegangenen Zahlungen im Verhältnis zu den gesamten Forderungszahlungen immer größer wird, verringern sich wieder die jeweiligen Barwerte. Anders würde es sich verhalten, wenn Zahlungen über die Jahre betragsmäßig gleich wären, was auf das angenommene Gesamtportfolio respektive Musterportfolio jedoch nicht zutrifft. Denn dann würde sich der jeweilige Barwert über die Jahre immer weiter verringern und nicht ansteigen. Für die Prognoserechnung wurden die monatlichen Gebühren auf Basis des angenommenen Gesamtportfolios zum 31.10.2010 mit einem Barwert (Kaufpreis) von 34.725.000 USD berechnet und zur Vereinfachung in der Summe jährlich nachträglich ausgewiesen. Darüber hinaus wurden bei der Berechnung der Gebühr keine Forderungsausfälle berücksichtigt, die jedoch bei der Ermittlung der Einnahmen aus Forderungen unterstellt wurden. Diese Gebühr wird nicht direkt von der Fondsgesellschaft gezahlt, findet in der Prognoserechnung jedoch aus Transparenzgründen Berücksichtigung, da die Fondsgesellschaft diese letztlich wirtschaftlich trägt. Zu 13. Verwaltungsgebühr Wells Fargo Die Wells Fargo Bank Northwest, N. A. („Wells Fargo“) erhält nach der Gebührenvereinbarung als Verwalter aller Vertragsdokumente der Forderungen eine laufende Gebühr für das Halten und Verwalten aller Dokumente in seinen Tresoren eine Gebühr von 15 USD pro Akte, jedoch mindestens ein monatliches Fixum von 1.000 USD. Bei einem geplanten Kommanditkapital von 30 Mio. USD geht die Prognoserechnung von insgesamt 600 Forderungen und damit 600 Akten aus. Da die angenommenen laufenden Gebühren (600 x 15 USD/12 = 750 USD) unter der Mindestgebühr von monatlich 1.000 USD liegen, wurde diese für die Prognoserechnung während der kompletten Laufzeit berücksichtigt. Die laufenden Gebühren werden jeweils monatlich nachträglich fällig. WealthCap LebensWert 2 – Prognoserechnungen In der Prognoserechnung wird von einer monatlich nachträglichen Zahlungsweise und einem kompletten Bestand von 600 Forderungen zum 31.10.2010 ausgegangen. Darüber hinaus erhält Wells Fargo nach der Gebührenvereinbarung als Überprüfer der Forderungen („Verification Agent“) eine Vorabgebühr in Höhe von 7.500 USD und eine einmalige Gebühr von 75 USD pro Forderung (600 x 75 USD = 45.000 USD) für die Prüfung der Einhaltung formaler Aspekte wie z. B. der Vollständigkeit der Vertragsdokumente und spezieller Investitionskriterien und den Transfer der Vertragsdokumente in seinen Tresor. In der Prognoserechnung wird von einem kompletten Bestand von 600 Forderungen zum 31.10.2010 ausgegangen. Insgesamt wurden im Jahr 2010 einmalige Gebühren von insgesamt 52.500 USD und laufende Gebühren in Höhe von 2.000 USD berücksichtigt. Diese Gebühr wird nicht direkt von der Fondsgesellschaft gezahlt, findet in der Prognoserechnung jedoch aus Transparenzgründen Berücksichtigung, da die Fondsgesellschaft sie letztlich wirtschaftlich trägt. Zu 14. Verwaltungsgebühr Wells Fargo Wells Fargo erhält nach der Gebührenvereinbarung als Verwalter des SUBI-Portfolios als laufende Gebühr ab dem zweiten Jahr ein jährliches Fixum von 15.000 USD. Das jährliche Fixum im ersten Jahr beträgt 20.000 USD. Die laufende Gebühr wird jeweils hälftig pro Halbjahr im Voraus fällig. In der Prognoserechnung wird von einem kompletten Forderungsbestand von 600 zum 31.10.2010 ausgegangen. Die Gebühr fällt unabhängig vom Forderungsbestand im SUBI bis zu dessen Auflösung an, was planmäßig durch Verkauf der restlichen Forderungen im Rahmen der Ausübung der Verkaufsoption zum 30.12.2020 erfolgen soll. Diese Gebühr wird nicht direkt von der Fondsgesellschaft gezahlt, findet in der Prognoserechnung jedoch aus Transparenzgründen Berücksichtigung, da die Fondsgesellschaft sie letztlich wirtschaftlich trägt. Zu 15. WealthCap Zwischenfinanzierungszinsen Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das Anfangsportfolio (siehe Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“) mit einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10 Mio. USD zzgl. weiterer Forderungen mit einem Kaufpreis von 7 Mio. USD planmäßig bereits am 30.09.2010 auf die Fondsgesellschaft übertragen wird. Da die Fondsgesellschaft erwartungsgemäß bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Eigenkapital eingeworben hat, wird unterstellt, dass die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“)nach den Regelungen des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages den entsprechenden Eigenkapitalanteil des Kaufpreises (80,562 %) von 13.695.464 USD der Fondsgesellschaft selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften als Darlehen zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den ange- nommenen Kauf von Forderungen mit einem Eigenkapitalanteil des Kaufpreises von 241.689 USD im Oktober 2010. Der Fremdkapitalanteil des Kaufpreises entspricht nach den Regelungen des Darlehensvertrages mit Peachtree 19,438 % (siehe Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Darlehensvertrag“). In der verbleibenden angenommenen Investitionszeit vom November 2010 bis einschließlich April 2011 verfügt die Fondsgesellschaft für den Kauf der restlichen Forderungen planmäßig über genügend eingeworbenes Eigenkapital und muss damit keine weiteren Zwischenfinanzierungsmittel aufnehmen. Dabei unterstellt die Prognoserechnung, dass innerhalb der Investitionszeit zunächst lediglich die Eigenkapitalvermittlungsprovision vom eingeworbenen Kommanditkapital abgeht und das Konzeptionshonorar (Provision) inklusive Platzierungsgarantieprovision und Haftungsvergütung (Provision) erst zum 30.06.2011 fällig wird. Damit beträgt der Gesamtbetrag an in Anspruch genommenen Zwischenfinanzierungsmitteln planmäßig 13.937.149 USD. Der jeweils eingezahlte Garantiebetrag soll mit 4,0 % p. a. verzinst werden, wobei die Zinsen ab der Einzahlung bis zur Rückführung durch gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital auf Basis der Zinsberechnungsmethode „30/360“ berechnet werden sollen. Die Prognoserechnung nimmt eine komplette Rückführung des eingezahlten Garantiebetrages inklusive aufgelaufener Zinsen zum 30.06.2011 an. Die Zinsen in Höhe von 416.148 USD sollen durch der Fondsgesellschaft bereits eingegangene Forderungen finanziert werden und reduzieren daher nicht die Investitionssumme in Forderungen. Detaillierte Informationen zur Zwischenfinanzierung finden Sie im Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag“ sowie im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“. Zu 16. Gewerbesteuer Die von der Fondsgesellschaft zu entrichtende Gewerbesteuerzahlung basiert insbesondere auf dem von der Fondsgesellschaft erzielten einkommensteuerlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der notwendigen gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen und Kürzungen sowie der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung. Im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuerschuld wurde der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung in der Gemeinde Grünwald erhobene Hebesatz von 240 % berücksichtigt. Die von der Fondsgesellschaft zu leistende Gewerbesteuer kann im Regelfall im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Anlegers als Steuerermäßigung geltend gemacht werden (vgl. Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“). Zum Zweck der Ermittlung der Gewerbesteuer wurde unterstellt, dass in den einzelnen Gewinnermittlungszeiträumen mit den Vereinnahmungen bzw. den Verkäufen von Forderungen Gewinne entstehen, die sich aus der Differenz der jeweiligen vereinnahmten Forderungen bzw. deren Verkaufspreisen und den anteiligen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten sowie der anteiligen Fondsnebenkosten inklusive Agio in Bezug auf die fällig gewordenen bzw. verkauften Forderungen ergeben. Verkaufsprospekt 65 66 WealthCap LebensWert 2 – Prognoserechnungen Außerdem sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer die übrigen steuerlichen Aufwandspositionen (Betriebsausgaben) abzuziehen. Zu 19. Überschuss nach Steuern Diese Zeile zeigt den prognostizierten Überschuss nach Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Zu 17. Überschuss nach Gewerbesteuer/Ausschüttung Der Überschuss nach Tilgung und Gewerbesteuer steht grundsätzlich für geplante Ausschüttungen an die Anleger zur Verfügung. Die Prognoserechnung unterstellt, dass Ausschüttungen im Jahr 2011 zum 31.12. und in den Jahren 2012 bis 2020 jeweils hälftig zum 30.06. und 31.12. erfolgen und dass sich alle Ausschüttungen inklusive Frühzeichnervorteil verstehen. Zu 20. Einkommensteuerliches Ergebnis Das steuerliche Ergebnis setzt sich prognosegemäß aus den folgenden Komponenten zusammen: In der Vorsteuerbetrachtung belaufen sich die insgesamt angenommenen Rückflüsse an die Anleger auf 52.364.352 USD, das sind rund 174,5 % des eingesetzten Eigenkapitals (ohne Agio). Zu 18. Einkommensteuererstattungen (–)/ -zahlungen (+) Hier wird die zu zahlende bzw. zu erstattende Einkommensteuer unter Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß § 35 Abs. 1 EStG ermittelt. Für die Prognose wurde hierbei ein Steuersatz von 42 % plus Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer zugrunde gelegt, ggf. zu zahlende Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt. Die Prognose geht hierbei davon aus, dass der Anleger mit den ihm zugewiesenen Verlusten weitere Einkünfte ausgleichen kann, die dem vorgenannten Steuersatz unterliegen, sodass er die planmäßigen Einkommensteuererstattungen bzw. Einkommensteuerverminderungen in den Jahren 2010 bis 2013 entsprechend geltend machen kann. Der Berechnung liegt zudem die Annahme zugrunde, dass die auf den Anleger entfallende Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft vom Anleger vollständig nach § 35 EStG steuermindernd geltend gemacht werden kann. Verkaufsprospekt Einnahmen aus fälligen Forderungen und Verkäufen abzgl. ursprünglicher Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der in dieser Periode prognosegemäß fällig gewordenen oder verkauften Forderungen abzgl. der in dieser Periode anteilig verrechenbaren und als Anschaffungskosten aktivierten Fondsnebenkosten inklusive Agio abzgl. Summe der Ausgaben und Zinsen WealthCap LebensWert 2 – Prognoserechnungen Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio Die nachfolgende Darstellung zeigt den prognosegemäßen Ausschüttungsverlauf unter Berücksichtigung der für die Prognoserechnung getroffenen Annahmen für eine Beteiligung von 10.000 USD (zzgl. Agio von 500 USD). Alle dargestellten Prozentangaben sind kumulierte Werte und beziehen sich jeweils auf eine Beteiligung von 10.000 USD ohne Agio. mensteuererstattungen in den Jahren 2010 bis 2013 vermindert sich das gebundene Kapital ab dem Jahr 2011, erhöht sich jedoch planmäßig ab dem Jahr 2014 wieder um die erwarteten Einkommensteuerzahlungen. Der hier dargestellte prognostizierte Verlauf zeigt, dass ab dem Jahr 2019 das gebundene Kapital positiv ist, was bedeutet, dass der Anleger ab diesem Zeitpunkt mindestens seine Einlage zzgl. Agio (nach Steuern) zurückerhalten hat. Darüber hinaus zeigt die Prognoserechnung die Entwicklung des gebundenen Kapitals aus Sicht eines Anlegers, der sich mit einer Einlage von 10.000 USD zzgl. Agio an der Fondsgesellschaft beteiligt, einen Steuersatz von 42 % (zzgl. SolZ und ohne Kirchensteuer) und weitere ausgleichsfähige Einkünfte hat und der die gesamte anteilig auf ihn entfallende Gewerbesteuer der Fondsgesellschaft im Rahmen der Steuerermäßigung des § 35 EStG geltend machen kann. Hinsichtlich der Einzahlung der Einlage zzgl. Agio wird unterstellt, dass der Anleger sie zum 31.03.2011 einzahlt. Durch die prognostizierten Ausschüttungen im Jahr 2011 zum 31.12. und in den Jahren 2012 bis 2020 jeweils zum 30.06. und zum 31.12., die zum einen Gewinnausschüttungen und zum anderen Eigenkapitalrückzahlungen sind, sowie die Einkom- Das anteilige Fremdkapital berücksichtigt zum jeweiligen Stichtag das bis dahin in Anspruch genommene Investitionsdarlehen inklusive aufgelaufener Zinsen und Zinseszinsen bezogen auf eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio. Da das Investitionsdarlehen inklusive aufgelaufener Zinsen und Zinseszinsen endfällig planmäßig am 30.12.2020 vollständig getilgt werden soll, erhöht sich der Stand des Fremdkapitals bis zum Jahr 2020 und wird zum 31.12.2020 vollständig zurückgeführt. Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio Laufendes Jahr 31.03. 2011 Einzahlungen –10.500 Gebundenes Kapital 31.12. 2011 31.12. 2012 31.12. 2013 31.12. 2014 31.12. 2015 31.12. 2016 31.12. 2017 31.12. 2018 31.12. 2019 31.12. 2020 Gesamt –10.500 –10.500 –9.450 –8.385 –7.232 –6.001 –4.597 –3.120 –1.656 –205 1.376 4.280 Gewinnausschüttung1 0 0 0 0 0 0 0 177 713 1.278 4.787 Eigenkapitalrückzahlung 0 846 998 1.141 1.279 1.508 1.631 1.490 980 625 Summe der Rückflüsse vor Steuern2 0 846 998 1.141 1.279 1.508 1.631 1.667 1.694 1.903 4.787 17.455 0,0 8,5 18,4 29,9 42,7 57,7 74,0 90,7 107,6 126,7 174,5 174,5 Steuererstattungen (–) und -zahlungen (+)3 0 –204 –67 –11 49 104 154 202 243 322 1.883 2.675 Summe der Rückflüsse nach Steuern 0 1.050 1.065 1.153 1.231 1.404 1.477 1.464 1.451 1.581 2.904 14.780 0,0 10,5 21,2 32,7 45,0 59,0 73,8 88,4 103,0 118,8 147,8 147,8 Kumulierte Ausschüttungen in Prozent vom Eigenkapital ohne Agio Kumulierte Rückflüsse nach Steuern in Prozent vom Eigenkapital ohne Agio 6.955 10.500 Haftungsvolumen in EUR4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 100 100 Anteiliges Fremdkapital 0 2.391 2.519 2.654 2.796 2.945 3.103 3.269 3.444 3.628 0 1 Die Gewinnausschüttung im Jahr 2019 enthält teilweise Vorweggewinne. 2 Die Prognoserechnung unterstellt, dass Ausschüttungen (Rückflüsse vor Steuern) im Jahr 2011 zum 31.12., in den Jahren 2012 bis 2020 jeweils zum 30.06. und 31.12. erfolgen und dass sich alle Ausschüttungen inklusive Frühzeichnervorteil verstehen. 3 Für die Prognoserechnung wurde für die Steuererstattung (–) und -zahlung (+) jeweils der 31.12. angenommen. Aus Vereinfachungsgründen wurden im Jahr 2011 die planmäßigen Steuererstattungen zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011 zusammengefasst. 4 Die Darstellung des Haftungsvolumens basiert auf der Annahme, dass die Einlage vollständig eingezahlt wurde. Die persönliche Haftung lebt in dem Moment auf, in dem das Kapitalkonto des Anlegers durch Entnahmen und Hinzurechnung des handelsrechtlichen Ergebnisses unter die Hafteinlage absinkt, im Übrigen besteht eine Nachhaftung für ausgeschiedene Gesellschafter bis zu fünf Jahren, die im Kapitel „Risikohinweise“ ausführlich dargestellt ist. Alle Angaben in USD außer das Haftungsvolumen. Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt. Verkaufsprospekt 67 Sensitivitäten (Abweichungen von Prognosen) 70 WealthCap LebensWert 2 – Sensitivitäten (Abweichungen von prognosen) Sämtliche im Folgenden aufgeführten (Nachsteuer-)Renditen wurden nach der IRR-Methode berechnet, diese ist im Glossar ausführlich erläutert. Dabei wurden alle Zahlungszeitpunkte entsprechend den Annahmen zur Prognoserechnung unterstellt. Die im vorangehenden Kapitel beschriebene Prognoserechnung geht unter anderem von folgenden Prämissen aus: Die Prognoserechnung ist in US-Dollar aufgestellt und geht von einem konstanten Wechselkurs von 1,30 USD pro 1 EUR aus. Wechselkursschwankungen haben daher auf die vorliegende Prognoserechnung keine Auswirkungen. Für einen in Euro rechnenden Anleger ergibt sich allerdings ein verschobenes Bild, sofern sich zwischen dem Zeitpunkt der Einzahlung seiner Einlage und den Ausschüttungen Veränderungen des US-DollarWechselkurses ergeben haben. Für die Ermittlung der Nachsteuerrendite wurden ein Steuersatz von 42,0 % (zzgl. SolZ, ohne Kirchensteuer), die Einzahlung des Eigenkapitals zum 31.03.2011 und im Jahr 2011 am 31.12. sowie in den Jahren 2012 bis 2020 jeweils zum 30.06. und 31.12. stattfindende Ausschüttungen unterstellt. Ferner wird angenommen, dass der Anleger mit den ihm zugewiesenen Verlusten weitere Einkünfte ausgleichen kann, die dem vorgenannten Steuersatz unterliegen, sodass die planmäßigen Einkommensteuererstattungen entsprechend geltend gemacht werden können. Da die Forderungen, die die Fondsgesellschaft erwerben wird, an das Leben der ursprünglich Begünstigten gekoppelt sind, unterstellt die Prognoserechnung auf Basis der dem Musterportfolio zugrunde gelegten ursprünglich Berechtigten mit ihren jeweiligen Forderungen und vorliegenden Lebenserwartungen, dass kumuliert bis einschließlich des Jahres 2020 insgesamt ca. 5,1 % aller Forderungen, die innerhalb des Prognosezeitraums fällig werden, ausfallen. Darüber hinaus nimmt die Prognoserechnung an, dass aufgrund der Sterbewahrscheinlichkeiten der im Musterportfolio enthaltenen ursprünglich Begünstigten zum 30.12.2020 ein um ca. 8,6 % niedrigerer Erlös beim Verkauf der noch im Bestand befindlichen Forderungen erzielt wird, als ohne Ausfall möglich gewesen wäre. Bezogen auf die Gesamteinnahmen aus Forderungen, die ohne Ausfall von Forderungen während der Fondslaufzeit und bei geplanter Ausübung der Verkaufsoption am 30.12.2020 möglich wären, unterstellt somit die Prognoserechnung insgesamt einen Wegfall von ca. 6,2 %. Erwartungsgemäß plant die Fondsgesellschaft, Forderungen mit über den Prognosezeitraum hinausgehenden Zahlungen zum 30.12.2020 zu verkaufen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die noch im Bestand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen am Markt zu ver- kaufen bzw. durch Ausübung der Verkaufsoption Settlement Funding, LLC („Pechtree“) zu einem fest vereinbarten Preis anzudienen. Die Prognoserechnung unterstellt den Verkauf an Peachtree. Der Verkaufspreis soll dabei dem Barwert aller noch aktiven Forderungen entsprechen, der sich aus den mit dem fest vereinbarten Abzinsungssatz von 16 % p. a. auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/360“ abgezinsten Zahlungen auf den angenommenen Andienungstag 30.12.2020 ergibt. Diese Prognoserechnung stellt den sogenannten Base Case dar und führt, unabhängig davon, ob sich ein Anleger als Direktkommanditist oder als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, und ohne Berücksichtigung des Frühzeichnervorteils zu einer Nachsteuerrendite von 6,4 %1 p. a. bzw. einer kumulierten Gesamtausschüttung nach Steuern von 147,8 %2 (bezogen auf das Eigenkapital ohne Agio) über den Prognosezeitraum. Im Folgenden werden die Ergebnisse von Sensitivitätsrechnungen vorgestellt, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein Bild davon zu machen, wie sich das für ihn zu erwartende Ergebnis ändern kann, wobei für die Berechnungen jeweils nur ein Parameter geändert wurde. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Sensitivitätsrechnungen abschließend zwei Beispiele dargestellt, in denen jeweils drei Parameter gleichzeitig geändert wurden. Dabei wurden verschiedene Annahmen getroffen und im Übrigen deren jeweilige Auswirkungen auf die Ergebnisse der Prognoserechnung untersucht: Für die Ausschüttungen über den Prognosezeitraum wurden sowohl schwächere als auch stärkere Wechselkurse angenommen. Es wurden unterschiedliche Einkommensteuersätze für die Ermittlung der Nachsteuerrendite zugrunde gelegt. Die aufgrund des angenommenen Gesamtausfalls von Forderungen während der Fondslaufzeit und bei geplanter Ausübung der Verkaufsoption am 30.12.2020 planmäßig um ca. 6,2 % niedrigeren Gesamteinnahmen der Fondsgesellschaft wurden mit dem Faktor zwei, vier und sechs entsprechend erhöht. Ferner wurde unterstellt, dass keine Forderungen ausfallen und somit 100 % der möglichen Gesamteinnahmen realisiert werden. Ferner wurde unterstellt, dass die Verkaufsoption am 30.12.2020 nicht ausgeübt werden kann und die im Bestand der Fondsgesellschaft befindlichen Forderungen nach Berücksichtigung des angenommenen Ausfalls zu höheren bzw. niedrigeren Abzinsungssätzen am Markt verkauft werden. Wenn die Forderungen am Markt zu einem höheren Erlös, sprich zu einem niedrigeren Abzin- 1 Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“). 2 Nachfolgende Angaben zu kumulierten Ausschüttungen (Gesamtausschüttungen) berücksichtigen Zahlungen von Steuern auf Seiten des Anlegers mit einem Steuersatz von 44,31 % (inklusive SolZ) und beziehen sich auf das eingezahlte Kommanditkapital (d. h. Eigenkapital ohne Agio); für die Berechnung der jeweiligen IRR-Renditen wurde das gezahlte Agio berücksichtigt, sofern nicht anders angegeben, wurde auf Seiten des Anlegers ebenfalls ein Steuersatz von 44,31 % (inklusive SolZ) unterstellt. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Sensitivitäten (Abweichungen von prognosen) sungssatz als 16 % p. a., verkauft werden, als mit Ausübung der Verkaufsoption zu erzielen wäre, wird der Mehrerlös, nach Abzug von anfallenden Kosten, wie nachfolgend beschrieben aufgeteilt: 50,0 % an die Fondsgesellschaft, 33,33 % an Peachtree und 16,67 % an die Wealth Management Capital Holding GmbH. Veränderung des Wechselkurses Euro gegenüber US-Dollar Es wurde für einen in Euro rechnenden Anleger unterstellt, dass sich der Wechselkurs Euro zu US-Dollar vom Zeitpunkt der Einzahlung des Kommanditkapitals bis zu den Zeitpunkten der Ausschüttungen verändert. Ergebnisse Der Euro notiert im Zeitpunkt aller Ausschüttungen um 20 % bzw. 10 % stärker als im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage. +20 %: Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 2,8 % p. a.1, die kumulierten Ausschüttungen ca. 123,2 %. Auswirkungen des Einkommensteuersatzes Nachfolgend wurde die Nachsteuerrendite unter Annahme von verschiedenen Einkommensteuersätzen auf Ebene des Anlegers berechnet. Ergebnisse Für Anleger, die einem Steuersatz von 35 % (36,93 % inklusive SolZ) unterliegen, ergibt sich eine Nachsteuerrendite von ca. 7,0 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 153,5 %. Anleger, die ihre Einkünfte mit einem Steuersatz von 25 % (26,38 % inklusive SolZ) versteuern, erzielen prognosegemäß eine Nachsteuerrendite von ca. 7,7 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 161,6 %. Anleger, deren Einkünfte die aktuellen Steuerfreibeträge nicht übersteigen und die daher keine Steuerabgaben zu zahlen haben, erzielen eine Nachsteuerrendite von ca. 8,8 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 174,5 %. +10 %: Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 4,5 % p. a.1, die kumulierten Ausschüttungen ca. 134,4 % Der Euro notiert im Zeitpunkt aller Ausschüttungen um 20 % bzw. 10 % schwächer als im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage. –20 %: Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 11,2 % p. a.1, die kumulierten Ausschüttungen ca. 184,7 %. –10 %: Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 8,6 % p. a.1, die kumulierten Ausschüttungen ca. 164,2 %. Wechselkursänderung Euro gegenüber US-Dollar Abweichungen von Prognosen Veränderung Auswirkungen des Einkommensteuersatzes Abweichungen von Prognosen Wechselkurs Gesamtausschüttung IRR1 p. a. +20 % 1,56 123,2 % 2,8 % Steuersatz zzgl. SolZ Gesamtausschüttung IRR1 p. a. 42 % 147,8 % +10 % 1,43 134,4 % 6,4 % 4,5 % 35 % 153,5 % Prognose 1,30 7,0 % 147,8 % 6,4 % 25 % 161,6 % –10 % 7,7 % 1,17 164,2 % 8,6 % 0 % 174,5 % –20 % 8,8 % 1,04 184,7 % 11,2 % Prognose 1 Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“). Verkaufsprospekt 71 72 WealthCap LebensWert 2 – Sensitivitäten (Abweichungen von prognosen) Veränderung der unterstellten Mindereinnahmen aufgrund des Ausfalls von Forderungen Nachfolgend wurden die prognostizierten Mindereinnahmen von insgesamt ca. 6,2 %, die sich aufgrund der unterstellten Forderungsausfälle innerhalb der Fondslaufzeit und eines geringeren Verkaufserlöses, als ohne Ausfall möglich wäre, ergeben, mit den Faktoren zwei, vier und sechs entsprechend erhöht. Ferner wurden die Ergebnisse dargestellt, die sich ergeben, wenn man keinen Ausfall von Forderungen und damit keine Mindereinnahmen unterstellt. Ergebnisse Erhöht man die planmäßigen Mindereinnahmen von insgesamt ca. 6,2 % mit dem Faktor sechs, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. –0,1 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 104,7 %. Veränderung des Abzinsungssatzes bei Verkauf der restlichen Forderungen zum 30.12.2020 Des Weiteren wurden im Rahmen der Sensitivitätsberechnungen die Auswirkungen berücksichtigt für den Fall, dass die Verkaufsoption nicht wie geplant ausgeübt werden kann und damit die am 30.12.2020 noch aktiven Forderungen zu höheren/niedrigeren Abzinsungssätzen und damit niedrigeren/höheren Verkaufspreisen, als mit Ausübung der Verkaufsoption zu erzielen wäre, am Markt verkauft werden. Ergebnisse Sollten die am 30.12.2020 noch planmäßig aktiven Forderungen am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 26 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 5,4 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 139,2 %. Bei Unterstellt man einen Verkauf der am 30.12.2020 erwartungsgemäß noch aktiven Forderungen zu einem Abzinsungssatz von 21 % p. a., so ergibt sich für den Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 5,8 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 143,0 %. Erhöht Sollten die am 30.12.2020 noch planmäßig aktiven Forderungen am Markt hingegen zu einem Abzinsungsfaktor von 11 % p. a. bzw. 6 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 6,7 % p. a.1 bzw. 7,1 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 151,0 % bzw. 155,3 %. Hierbei käme die in der Einleitung dieses Kapitels beschriebene Aufteilungsregelung des nach Abzug von anfallenden Kosten erzielten Mehrerlöses gegenüber dem Verkaufspreis, der durch Andienung zu dem fest vereinbarten Abzinsungssatz von 16 % p. a. an Peachtree möglich wäre, entsprechend zum Tragen. Bei einem unterstellten Verkauf am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 11 % p. a. bzw. 6 % p. a. ergibt sich für die Fondsgesellschaft ein Ergebnisanteil von 50 % am Mehrerlös in Höhe von ca. 1,7 Mio. USD bzw. 4,0 Mio. USD. einer Erhöhung der planmäßigen Mindereinnahmen von insgesamt ca. 6,2 % mit dem Faktor vier erzielt der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 2,9 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 121,9 %. man die planmäßigen Mindereinnahmen von insgesamt ca. 6,2 % um den Faktor zwei, sprich verdoppelt man diese, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 5,3 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 139,2 %. Sollten alle Forderungen innerhalb der Fondslaufzeit und der komplette Verkaufserlös am Ende der Fondslaufzeit ohne Forderungsausfall von der Fondsgesellschaft vereinnahmt werden, so ergibt sich für den Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 7,4 % p. a.1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 156,4 %. Veränderung der unterstellten Mindereinnahmen aufgrund des Ausfalls von Forderungen Abweichungen von Prognosen Veränderung des Abzinsungssatzes bei Verkauf der restlichen Forderungen zum 30.12.2020 Abweichungen von Prognosen Mindereinnahmen Gesamtausschüttung IRR1 p. a. Abzinsungssatz Gesamtausschüttung IRR1 p. a. Faktor 6 37,4 % 104,7 % –0,1 % 26,0 % 139,2 % 5,4 % Faktor 4 24,9 % 121,9 % 2,9 % 21,0 % 143,0 % 5,8 % Faktor 2 12,5 % 139,2 % 5,3 % 16,0 % 147,8 % 6,4 % Prognose 6,2 % 147,8 % 6,4 % 11,0 % 151,0 % 6,7 % Kein Ausfall 0,0 % 156,4 % 7,4 % 6,0 % 155,3 % 7,1 % 1 Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“). Verkaufsprospekt Prognose WealthCap LebensWert 2 – Sensitivitäten (Abweichungen von prognosen) Veränderung von drei Parametern gleichzeitig Abschließend wurden die Ergebnisse für einen Anleger dargestellt, unter der Annahme, dass sich drei Parameter gleichzeitig ändern. Ergebnisse Sollte der Euro im Zeitpunkt aller Ausschüttungen um 20 % stärker als im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage notieren und unterstellt man, dass die planmäßigen Mindereinnahmen von insgesamt 6,2 % mit dem Faktor vier erhöht werden und dass zudem die am 30.12.2020 noch planmäßig aktiven Forderungen am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 26 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. –1,6 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 96,4 %. Sollte, wie in der Prognoserechnung angenommen, der Euro im Zeitpunkt aller Ausschüttungen wie im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage notieren und unterstellt man, dass es zu keinem Ausfall von Forderungen während der Fondslaufzeit und bei Verkauf der restlichen Forderungen zum 30.12.2020 kommt und dass zudem alle am 30.12.2020 aktiven Forderungen ohne Ausfall am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 6 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 8,1 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 164,6 %. Bei einem unterstellten Verkauf am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 6 % p. a. ergibt sich für die Fondsgesellschaft nach der in der Einleitung des Kapitels beschriebenen Aufteilungsregelung ein Mehrerlös in Höhe von ca. 4,4 Mio. USD. Sollte der Euro im Zeitpunkt aller Ausschüttungen um 10 % stärker als im Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage notieren und unterstellt man, dass die planmäßigen Mindereinnahmen von insgesamt 6,2 % mit dem Faktor zwei erhöht werden und dass zudem die am 30.12.2020 noch planmäßig aktiven Forderungen am Markt zu einem Abzinsungsfaktor von 21 % p. a. verkauft werden, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite von ca. 2,9 % p. a.1 bzw. kumulierte Ausschüttungen von ca. 122,5 %. Veränderung von drei Parametern gleichzeitig Abweichungen von Prognosen Wechselkursänderung EUR gegenüber USD Veränderung Veränderung des Abzinsungssatzes bei Verkauf der restlichen Forderungen zum 30.12.2020 Veränderung der unterstellten Mindereinnahmen aufgrund des Ausfalls von Forderungen Gesamtausschüttung IRR1 p. a. 24,9 % 96,4 % –1,6 % 12,5 % 122,5 % 2,9 % 1 6,2 % 147,8 % 6,4 % Kein Ausfall 0,0 % 164,6 % 8,1 % Wechselkurs Abzinsungssatz Faktor Mindereinnahmen +20 % 1,56 26,0 % 4 +10 % 1,43 21,0 % 2 Prognose 1,30 16,0 % 1,30 6,0 % 1 Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“). Verkaufsprospekt 73 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 76 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage in Gestalt einer Beteiligung an der LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“) bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltende Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen ergibt. Im Übrigen bleiben diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Verwaltungsanweisungen sowie nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen oder Gerichtsurteile in der nachfolgenden Darstellung unberücksichtigt. Die nachfolgenden Erläuterungen können nur die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft darstellen und eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen. Sie stellen keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar. Jedem Anleger wird daher geraten, sich vor einem Beitritt zur Fondsgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ausführlich beraten zu lassen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuerliche Auswirkungen sind in der nachfolgenden Darstellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzverwaltung der Rechtsauffassung der Prospektverantwortlichen in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die damit zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Steuerrisiken“auf den Seiten 27–29 dargestellt. Ertragsteuerliche Behandlung in Deutschland Besteuerung der Fondsgesellschaft (1) Einkommensteuer Als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG stellt die Fondsgesellschaft für Zwecke der Einkommensteuer kein eigenes Steuersubjekt dar. Besteuert werden vielmehr die Anleger mit ihren von der Fondsgesellschaft bezogenen Einkünften. Daher ist für die Ermittlung der Einkünfte der Anleger zuerst die Einkunftsart der Fondsgesellschaft zu ermitteln und der auf Ebene der Fondsgesellschaft erzielte Gewinn nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Abga- Verkaufsprospekt benordung („AO“) einheitlich und gesondert für jeden Anleger festzustellen. Ermittlung der Einkunftsart Die Fondsgesellschaft erzielt aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz („EStG“). Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl. 2001 II 809; BFH, BStBl. 2004 II 408). Die Rechtsprechung orientiert sich für die Qualifizierung einer Tätigkeit als gewerblich an einer Reihe von Indizien, die dem „Bild des Gewerbebetriebs“ als dem marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion entlehnt sind. Bei einer Beurteilung des Gesamtbilds der Verhältnisse führt die Tätigkeit der Fondsgesellschaft nach Ansicht der Prospektverantwortlichen dazu, dass die Fondsgesellschaft gewerblich tätig ist. Die Fondsgesellschaft plant – über den für steuerliche Zwecke als transparent anzusehenden HVBFF Life Receivables Eurotrust („US-Trust“) –, für den Aufbau und die Verwaltung des von ihr gehaltenen Forderungsportfolios nur teilweise Eigenkapital einzusetzen und daher ein Investitionsdarlehen in Höhe von 19,438 % des Gesamtkaufpreises der Forderungen bei der Settlement Funding, LLC („Peachtree“) aufzunehmen. Eine hohe Fremdfinanzierungsquote alleine führt zwar noch nicht dazu, dass eine Tätigkeit als gewerblich zu qualifizieren ist. Sie kann allerdings, neben anderen Merkmalen, ein Indiz für die Gewerblichkeit bilden, insbesondere wenn die Fremdmittel für Investitionen verwendet werden. Da die Fondsgesellschaft berechtigt ist, die Forderungen jederzeit durch An- und Verkauf umzuschichten, verhält sie sich daneben wie ein Händler, der regelmäßig sein Lager umschlägt. Berücksichtigt man daher sowohl die Fremdfinanzierungsquote der Fondsgesellschaft als auch deren händlermäßiges Verhalten, ist nach Ansicht der Prospektverantwortlichen die Tätigkeit der Fondsgesellschaft als gewerblich anzusehen. Sollte sich die Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft nicht gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG aus einer originären gewerblichen Tätigkeit ergeben, ist die Fondsgesellschaft jedenfalls eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, da bei ihr alleinige Geschäftsführerin die als Kapitalgesellschaft ausgestaltete Komplementärin ist, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG. Laufende Gewinnermittlung auf Ebene der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft ermittelt ihren laufenden Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 f. EStG). Hierbei wird die Fondsgesellschaft die Handels- und die Steuerbilanz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in Euro aufstellen. Durch Wechselkursänderungen verursachte Gewinne und WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption Verluste im Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft gehören daher im vollen Umfang zu den gewerblichen Einkünften. erst bei der Vereinnahmung bzw. Veräußerung jedes einzelnen Zahlungsanspruches realisiert. Die im Portfolio gehaltenen Forderungen sind nach Ansicht der Prospektverantwortlichen steuerlich dem Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft zuzuordnen. Denn die Forderungen gegen die Leistungsverpflichteten werden im Namen und auf Rechnung der Fondsgesellschaft bzw. des steuerlich transparenten US-Trust erworben. Daher sind die Forderungen der Fondsgesellschaft nach § 39 AO zuzurechnen. Auch die Verpfändung der Forderungen zur Besicherung des Investitionsdarlehens ändert diese Zuordnung nicht, da Peachtree als Darlehensgeber die Fondsgesellschaft bei ordnungsgemäßer Bedienung des Darlehens nicht von der tatsächlichen Herrschaft über die Policen ausschließen kann. Nach Ansicht der Prospektverantwortlichen ist hinsichtlich der erst in den Folgejahren fällig werdenden Forderungen keine jährliche, gewinnwirksame Aufzinsung vorzunehmen. Zwar ist nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen („BMF“) vom 05.03.1987 (BMF, IV B 2-S 21331/87, BStBl. 1987 I 394) bei einem sogenannten Zerobond (also einem Wertpapier, das keinen laufenden Zinscoupon gewährt, bei dem die Zinsen bei Laufzeitende im Einlösungspreis enthalten sind) der auf das jeweilige Wirtschaftsjahr entfallende rechnerische Zinsanteil bereits im entsprechenden Wirtschaftsjahr als Ertrag zu erfassen, der Zerobond also aufzu-zinsen. Nach Ansicht der Prospektverantwortlichen sind die erworbenen Forderungen aber nicht mit einem solchen Zerobond vergleichbar, da bei einem Zerobond die Auszahlung des Forderungsbetrags am Ende der Laufzeit feststeht, während hinsichtlich der von der Fondsgesellschaft erworbenen Forderungen aufgrund der Bindung an das Leben des ursprünglich Berechtigten ein biometrisches Ausfallrisiko besteht. Eine Aufzinsung der Forderungen würde aufgrund dieser Unsicherheit der tatsächlichen Realisierung der Einnahmen einen verbotenen Ausweis nicht realisierter Gewinne darstellen. Die Forderungen werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Bilanz der Fondsgesellschaft mit den Anschaffungskosten, also mit den an Peachtree gezahlten Kaufpreisen zzgl. der anteiligen Erwerbsnebenkosten, aktiviert. Dabei wird die Fondsgesellschaft jede einzelne, zu einem bestimmten Zeitpunkt fällige Forderung mit dem ihr zugeordneten Kaufpreis ansetzen. Die Rechtsprechung des BFH, nach der wiederkehrende Zahlungen, die (auch) an das Leben einer Person gekoppelt sind (sogenannte Leibrenten), mit dem versicherungsmathematischen oder steuerrechtlichen Barwert anzusetzen sind (BFH, BStBl. 1971 II 302), ist nach Ansicht der Prospektverantwortlichen auf die erworbenen Forderungen nicht anwendbar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Rechtsprechung des BFH nach Ansicht der Prospektverantwortlichen nur den Erwerb von Forderungen gegen Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsgutes und damit die Situation eines Tausches erfassen soll. Die Fondsgesellschaft erwirbt die einzelnen Forderungen aber gegen Zahlung eines Kaufpreises und damit nicht im Wege des Tausches. Zum anderen bezwecken – im Gegensatz zu Leibrenten – weder Structured Settlements noch Owned Annuities die Versorgung des Leistungsempfängers, da diese aus Ex-ante-Sicht nicht auf die Lebenszeit der Empfänger gezahlt werden, sondern nur für einen bestimmten, kürzeren Zeitraum. Vielmehr zielen sie auf die Kompensation eines Schadens bzw. die einem Auszahlungsplan folgende Verzinsung einmalig oder regelmäßig geleisteter Prämien ab. Als Betriebseinnahmen sind die Einnahmen aus den einzelnen fälligen Forderungen, die Einnahmen aus den ggf. erfolgenden Verkäufen von Forderungen sowie die Zinseinnahmen aus von der Fondsgesellschaft getätigten Liquiditätsanlagen zu erfassen. Mit der Vereinnahmung (Tilgung) der einzelnen Forderung werden zugleich die für die konkrete Forderung aktivierten Anschaffungskosten ausgebucht. Die Fondsgesellschaft erzielt also bei der Vereinnahmung jeder Zahlung einen Ertrag, der sich aus der Differenz zwischen der vereinnahmten Zahlung und den Anschaffungskosten dieser einzelnen Forderung ergibt. Auch bei der Veräußerung der Forderungen werden die Anschaffungskosten der veräußerten Forderungen als Betriebsausgaben entgegengesetzt. Dadurch wird der Zinsgewinn, der sich aus dem Erwerb der Forderungen zu einem abgezinsten Barwert ergibt, Die laufenden Aufwendungen für das Halten und Verwalten des Forderungsportfolios sind zumindest außerhalb der Investitionsphase als Betriebsausgaben der Fondsgesellschaft anzusetzen. Allerdings sind nach der im sogenannten Fünften Bauherrenerlass vom 20.10.2003 (BMF, IV C 3 – S 2253 a – 48/03, BStBl. 2003 I 546) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Fondsgesellschaft wie z. B. die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und die Konzeptionsvergütung nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu beurteilen, sondern anteilig auf die im Forderungsportfolio befindlichen Forderungen als Anschaffungskosten zu aktivieren. Obwohl nunmehr verschiedene Finanzgerichte, allerdings zu anderen Modellen geschlossener Fonds, die Ansicht vertreten haben, dass die Aktivierung der Fondsnebenkosten dem steuerrechtlichen Anschaffungskostenbegriff widerspricht (FG Münster, EFG 2009 1109; FG Hamburg, EFG 2009 582 und EFG 2008 1864), haben die Prospektverantwortlichen ihrer Berechnung eine Aktivierung nach den Grundsätzen des Fünften Bauherrenerlasses zugrunde gelegt, da eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH noch aussteht (die Aktenzeichen der entsprechenden Verfahren beim BFH lauten: IV R 15/09, IV R 36/08 und IV R 50/08). Daneben stellen die aus dem Investitionsdarlehen resultierenden Zinszahlungen grundsätzlich Betriebsausgaben der Fondsgesellschaft dar. Auch die Zinsen, die aus der Inanspruchnahme eines Darlehens innerhalb der Platzierungsphase auf Grundlage des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrags entstehen, sind grundsätzlich als Betriebsausgabe zu behandeln. Zudem sind die von den Gesellschaftern im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft gezahlten Zinsen im Grundsatz als SonderbetriebsausVerkaufsprospekt 77 78 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption gaben zu qualifizieren. Grundsätzlich unterfällt die Fondsgesellschaft mit ihren Zinsausgaben einschließlich eventueller aus Zinsen bestehender Sonderbetriebsausgaben ihrer Gesellschafter nach der im Anwendungsschreiben zur Zinsschranke vom 04.07.2008 (BMF, IV C 7 – S 2742 – a/07/10001, BStBl. 2008 I 718) veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung den Regelungen des § 4h EStG und damit der sogenannten Zinsschrankenregelung. Nach § 4h Abs. 1 EStG ist der Zinsaufwand eines Betriebes nur insoweit vollständig steuerlich abzugsfähig, als er nicht die Summe der Zinserträge in einem Wirtschaftsjahr überschreitet. Soweit nicht die nachfolgend genannten Ausnahmetatbestände greifen, können die verbleibenden Zinsaufwendungen den Gewinn in dem betreffenden Jahr lediglich in Höhe des sogenannten verrechenbaren EBITDA mindern. Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des EBITDA, das sich aus dem steuerlichen Einkommen vor Anwendung des § 4h EStG abzüglich der Zinserträge zzgl. der Zinsaufwendungen und der Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 2a Satz 2 EStG und § 7 EStG errechnet. Übersteigt das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zins-aufwendungen, wird, außer in Jahren, in denen die Zinsschrankenregelung aufgrund einer Ausnahmeregel nicht anwendbar ist, der übersteigende EBITDA-Betrag gesondert festgesetzt und in die nächsten fünf Jahre vorgetragen (EBITDA-Vortrag). In diesen Wirtschaftsjahren können Zinsaufwendungen, die nicht aufgrund von Zinserträgen und aufgrund des EBITDA des laufenden Jahres abgezogen werden können, bis zur Höhe des EBITDA-Vortrags abgezogen werden. Die danach nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen werden gesondert festgestellt und erhöhen die Zinsaufwendungen des Folgejahres. Wie schon erwähnt, sieht die Vorschrift einige Ausnahmen von der genannten Zinsschranke vor. Diese ist nicht anwendbar, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, eine Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht erreicht oder der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört („Konzernklausel“, § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. b EStG) oder der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns oder die Eigenkapitalquote des Konzerns um weniger als zwei Prozentpunkte unterschritten wird („EscapeKlausel“, § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c) EStG). Die Prospektverantwortlichen gehen in Ihren Berechnungen davon aus, dass die Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht erreicht wird, sodass die Zinsaufwendungen in den Berechnungen als vollumfänglich abziehbar behandelt wurden. Die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben der Fondsgesellschaft bildet den Gewinn Verkaufsprospekt oder den Verlust der Fondsgesellschaft. Dieser wird dem Anleger entsprechend seiner Beteiligungsquote, nach Berücksichtigung seiner ggf. angefallenen individuellen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, vom Betriebsstättenfinanzamt der Fondsgesellschaft zugewiesen. Die in § 16 (1) des Gesellschaftsvertrages festgelegte Gleichstellungsklausel bei der Ergebnisverteilung, die bewirkt, dass die Anleger unabhängig vom Beitrittszeitpunkt vorbehaltlich des Frühzeichnervorteils bei der Gewinnverteilung über die Laufzeit der Fondsgesellschaft gleich behandelt werden, ist nach Ansicht der Prospektverantwortlichen steuerrechtlich ebenfalls zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte (BFH, BStBl. 1984 II 53; BFH, BStBl. 1987 II 558; FG Berlin, EFG 2003 779) ist eine solche Gewinnverteilungsabrede anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabrede noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt. § 16 (1) des Gesellschaftsvertrages entfaltet ausschließlich Wirkungen für die in Zukunft beitretenden Anleger. Mit der Gleichstellungsklausel ist weder eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt des Anlegers verbunden, noch wird der Beitritt eines Anlegers auf einen Zeitpunkt vorverlegt, zu dem er noch nicht stattgefunden hatte. Liquidation des Portfolios am Ende der Laufzeit Die am Ende der Laufzeit aus der Verwertung des Forderungsportfolios erzielten Erlöse sind nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Die Verwertung sämtlicher noch im Forderungsportfolio befindlichen Forderungen am Ende der Laufzeit führt zu einer Betriebsaufgabe der Fondsgesellschaft gemäß § 16 Abs. 3 EStG. Eine Betriebsaufgabe liegt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl. 1961 III 514; BStBl. 2001 II 798) und nach der in EStH 16 (2) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb einer kurzen Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden und der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört. Da die Fondsgesellschaft neben dem Aufbau, der Verwaltung und der Verwertung des mittelbar von ihr gehalten Forderungsportfolios keine weiteren Tätigkeiten ausübt, stellen die im Portfolio befindlichen Forderungen die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Fondsgesellschaft dar. Darüber hinaus wird die Fondsgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag automatisch aufgelöst, wenn und sobald alle im Portfolio befindlichen Forderungen veräußert sind, sodass ab diesem Zeitpunkt die Fondsgesellschaft wirtschaftlich nicht mehr existiert. Auch dann, wenn nicht alle im Forderungsportfolio befindlichen Forderungen zum selben Zeitpunkt veräußert werden, liegt noch eine Betriebsaufgabe vor, wenn die Abwicklung der Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraums, der nicht zu eng gefasst werden darf, erfolgt. So hat der BFH (BFH, BStBl. 1967 III 70) einen Zeitraum von 14 Monaten noch als angemessen angesehen. Nach Ansicht der Prospektverantwortlichen können die in der Liquidationsphase erzielten Gewinne aus der Veräußerung der gehaltenen Forderungen dem Aufgabegewinn zu- WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption geordnet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, u. a. in seinem Urteil vom 26.06.2007 (BFH/NV 2007, 2004), ist eine zusammengeballte Gewinnrealisierung dann nicht dem Aufgabegewinn gemäß §§ 16, 34 EStG zuzurechnen, wenn diese auf der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruht. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der in Frage stehende Vorgang im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht und die gewerbliche Gesamttätigkeit abschließt. Die Fondsgesellschaft wird innerhalb ihrer laufenden gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich keine Gewinne aus der Veräußerung der Forderungen erzielen, da sie prognosegemäß lediglich die fälligen Forderungen einziehen wird. Daher kann der Verkauf des Forderungsportfolios nicht als Bestandteil ihrer werbenden Tätigkeit angesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei dem hierbei erzielten Gewinn um einen Aufgabegewinn. Der Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 2 EStG der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Aufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs übersteigt. (2) Gewerbesteuer Die Fondsgesellschaft unterliegt als ein im Inland betriebener stehender Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz („GewStG“) der Gewerbesteuer. Die Höhe der von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Gewerbesteuer hängt zum einen von dem von der Fondsgesellschaft erzielten Gewerbeertrag und zum anderen vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der die Fondsgesellschaft eine Betriebsstätte unterhält. Der Gewerbeertrag entspricht gemäß § 7 Satz 1 GewStG dem nach den Vorschriften des EStG ermittelten Gewinn, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG. Dabei gelten nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl. 2000 II 399) für die zu Gewerbesteuerzwecken durchzuführende Gewinnermittlung prinzipiell dieselben Grundsätze wie bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung. Die an einen Gesellschafter geleisteten Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG erhöhen nach den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen den Gewinn der Gesellschaft und damit nach der Rechtsprechung des BFH (BFH (GrS), BStBl. 1993 II 616) auch deren Gewerbeertrag. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG ist unter anderem jede Vergütung, die ein Gesellschafter unabhängig vom Gewinn von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, eine Sondervergütung. Damit sind die an die Komplementärin von der Fondsgesellschaft unabhängig vom Ergebnis zu leistende einmalige Haftungsvergütung in Höhe von 25.000 USD und die auf das Kommanditkapital der Fonds- gesellschaft bezogene jährliche Geschäftsführungsvergütung sowie die jährlich an die Treuhandkommanditistin zu zahlende und auf das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft bezogene Treuhandvergütung als Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG anzusehen. Die Regelung hat zur Folge, dass alle als Sondervergütung zu qualifizierenden Aufwendungen den Gewerbeertrag der Fondsgesellschaft entsprechend erhöhen. Allerdings ist die Haftungsvergütung der Komplementärin nach Ansicht der Prospektverantwortlichen jeweils über die angenommene Laufzeit der Fondsgesellschaft von zehn Jahren abzugrenzen, sodass insoweit bei der Ermittlung des Gewerbeertrags 2.500 USD p. a. als Sondervergütung zu berücksichtigen sind. Auch Gewinne aus der Veräußerung von Fondsgesellschaftsanteilen durch einen Anleger und ein Aufgabegewinn, der im Zusammenhang mit der Auflösung der Fondsgesellschaft entsteht, können auf Ebene der Fondsgesellschaft selbst gewerbesteuerpflichtig sein (§ 7 Satz 2 GewStG). Diese Gewinne oder die entsprechenden Verluste gehören aber nicht zum Gewerbeertrag, soweit sie auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfallen (§ 7 Satz 2 a.E. GewStG). Hiervon werden auch diejenigen Anleger erfasst, die sich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt haben. Insoweit sollte die unmittelbare steuerrechtliche Zurechnung der Mitunternehmerstellung zu den Treuhandkommanditisten maßgebend sein, da auch in § 7 Satz 2 GewStG auf den steuerrechtlichen Begriff der Mitunternehmerschaft abgestellt wird. Nach § 8 Nr. 1 lit. a Satz 1 GewStG wird ein Viertel der Zinsaufwendungen (einschließlich der Zinsaufwendungen in den Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter), die den Gewerbeertrag gemindert haben, dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, soweit diese einen Betrag von 100.000 EUR übersteigen. In einem zweiten Schritt ist aus dem Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln. Dazu ist der Gewerbeertrag zuerst auf volle 100 EUR nach unten abzurunden und, da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG um einen Freibetrag von 24.500 EUR, höchstens jedoch um den abgerundeten Gewerbeertrag, zu kürzen. Auf den danach verbleibenden Betrag ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG die Steuermesszahl anzuwenden. Diese beträgt nach § 11 Abs. 2 GewStG 3,5 %. Die tatsächlich von der Fondsgesellschaft zu leistende Gewerbesteuer ergibt sich gemäß § 16 Abs. 1 GewStG aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde, in der die Fondsgesellschaft ihre Betriebsstätte hat. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft ihre Betriebsstätte in Grünwald. Dort beträgt der Gewerbesteuerhebesatz zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 240 %. Verkaufsprospekt 79 80 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption Ergibt sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ein Verlust, wird dieser gemäß § 10a Satz 6 GewStG gesondert festgestellt. § 10a Satz 4 GewStG bestimmt insoweit, dass der Bezugspunkt der Verlustfeststellung und auch der Verlustverrechnung jeweils der einzelne Mitunternehmer, also der einzelne Anleger, ist. Daher wird der vortragsfähige Fehlbetrag der Fondsgesellschaft entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel des Verlustentstehungsjahres unter den Anlegern verteilt. Für den Aufteilungsmaßstab bleiben Vorabgewinnanteile unberücksichtigt. Der so festgestellte Fehlbetrag kann nach Maßgabe des § 10a Satz 1 und 2 GewStG in den Folgejahren von einem entstehenden Gewerbeertrag abgezogen werden. Allerdings ist zu beachten, dass für die gesamte Fondsgesellschaft jährlich lediglich ein Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden kann. Der danach verbleibende Gewerbeertrag kann lediglich bis zu 60 % um vorzutragende Fehlbeträge verringert werden („Mindestbesteuerung“). Diese Regelung bewirkt, dass trotz vortragsfähiger Fehlbeträge 40 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gewerbeertrages der Gewerbesteuer unterworfen werden. Ein Wechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters führt zu einem Verlust des für diesen Gesellschafter gesondert festgestellten Fehlbetrages. Dies folgt aus der in § 10a Satz 4 und 5 GewStG festgeschriebenen gesellschafterbezogenen Berechnung des Verlustausgleiches. Bei diesem werden jedem Gesellschafter entsprechend den Gewinnverteilungsregeln ein Anteil am Gewerbeertrag sowie ein Anteil am ohne Einschränkungen abziehbaren Betrag von 1 Mio. EUR zugerechnet. Bei einem Ausscheiden oder Wechsel des Anlegers geht dessen vorgetragener Fehlbetrag nicht auf einen eventuellen Erwerber bzw. die verbleibenden Anleger über, sodass hinsichtlich des neuen Anlegers kein Fehlbetrag zur Kürzung des Gewerbeertrages zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Übertragung der Gesellschafterstellung entgeltlich oder unentgeltlich oder von Todes wegen erfolgt. Damit kann der auf den übertragenen oder ausscheidenden Anleger entfallene Anteil am maximal ausgleichbaren Gewerbeertrag in der Regel nicht mehr in Anspruch genommen werden. Im Fall des Ausscheidens ist nach § 24 (5) des Gesellschaftsvertrages der ausscheidende Anleger, im Fall des Todes eines Anlegers sind nach § 20 (10) des Gesellschaftsvertrages dessen eintretende Erben oder Vermächtnisnehmer und im Fall des Gesellschafterwechsels ist gemäß § 19 (10) des Gesellschaftsvertrages der eintretende Anleger verpflichtet, diese Nachteile der Fondsgesellschaft auszugleichen. Besteuerung des Anlegers Besteuerung der laufenden Einkünfte Der Anleger erzielt, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO wird ebenso die von der WealthCap Investorenbetreuung GmbH für den Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft dem Treugeber als wirtschaftlich Berechtigtem zugerechnet. Der zugerechnete Anteil entspricht der Beteiligungsquote Verkaufsprospekt des Treugebers am gesamten Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Die von der Finanzverwaltung in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.09.1994 (BMF, IV B 3 – S 2253 a – 15/94, BStBl. 1994 I 604) festgelegten Grundsätze für die vertragliche Ausgestaltung eines Treuhandvertrages sind in dem in Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“ beigefügten Treuhandvertrag erfüllt. Nach Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl. 1993 II 616) und Auffassung der Finanzverwaltung ist Mitunternehmer, wer aufgrund eines zivilrechtlichen Gesellschafterverhältnisses oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnissen zusammen mit anderen Personen in einer Personengesellschaft unternehmerische Initiative entfalten kann und ein unternehmerisches Risiko trägt. Dabei können die Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein und eine geringere Mitunternehmerinitiative durch ein höheres Mitunternehmerrisiko und umgekehrt ausgeglichen werden (BFH, BStBl. 1998 II 480). Ein an einer Personengesellschaft wirtschaftlich Beteiligter übt Mitunternehmerinitiative aus, wenn ihm Teilhaberechte an unternehmerischen Entscheidungen eingeräumt werden (BFH, BStBl. 1997 II 272). Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH bereits dann der Fall, wenn dem Beteiligten die gesetzlich einem Kommanditisten eingeräumten Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte vollständig oder zumindest annähernd eingeräumt sind (BFH, BStBl. 1999 II 384). Der an einer Personengesellschaft wirtschaftlich Beteiligte trägt Mitunternehmerrisiko, wenn er gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich am Erfolg oder Misserfolg eines Gewerbebetriebs teilnimmt. Mitunternehmerrisiko ist in der Regel vorhanden, wenn der Beteiligte am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven, einschließlich des Geschäftswertes des Gewerbebetriebs, partizipiert (vgl. BFH, BStBl. 1998 II 480; BStBl. 2000 II 183, EStH 15.8 (1)). Nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag der Fondsgesellschaft trägt der Anleger, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko und ist daher Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag haben sowohl Direktkommanditisten als auch Treugeber Stimmrechte bei Gesellschafterbeschlüssen sowie die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte. Daneben trägt der Anleger auch den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Fondsgesellschaft, da er lediglich im Falle eines Gewinns der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhält. Im Falle der Liquidation der Fondsgesellschaft nimmt der Anleger in Höhe seiner Beteiligung am Liquidationserlös teil. Den für den Anleger nach Berücksichtigung seiner individuellen Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen entsprechend seinem Beteiligungsanteil gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO einheitlich und gesondert festgestellten Gewinnanteil hat der Anleger mit seinem individuellen Steuersatz von maximal 45,0 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf zu versteuern. Allerdings führt die für die Fondsgesellschaft festgesetzte Gewerbesteuer zu einer Er- WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption mäßigung der vom Anleger zu zahlenden Einkommensteuer. Die Ermäßigung beträgt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG das 3,8-Fache des anteilig auf den Anleger entfallenden Gewerbesteuermessbetrags, der für die Fondsgesellschaft ermittelt wurde, wobei allerdings der Steuerermäßigungsbetrag auf die (anteilige) tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG beschränkt ist. Abweichend von der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes sieht § 34a EStG die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf nicht ausgeschüttete Gewinne vor. Die Anwendung dieses Steuersatzes ist von einem Antrag des einzelnen Anlegers an das für ihn zuständige Finanzamt abhängig. Ein solcher Antrag ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG nur zulässig, wenn der einzelne Anleger am Gewinn der Fondsgesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist oder wenn sein Gewinnanteil 10.000 EUR übersteigt. Bei einer späteren Auszahlung der thesaurierten Gewinne sind diese zusätzlich mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag zu versteuern. Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG Soweit auf Ebene der Fondsgesellschaft Verluste entstehen, können diese im Grundsatz mit anderen Einkünften des Anlegers ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings nicht, soweit es sich bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft um ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG handelt. Nach § 15b Abs. 2 EStG liegt ein Steuerstundungsmodell vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit gegeben werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften, auch nicht im Rahmen eines Verlustrück- oder eines -vortrags, ausgeglichen werden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals 10 % übersteigt. Da nach den Berechnungen der Prospektverantwortlichen den Anlegern in der Anlaufphase keine Verluste zugewiesen werden, die 10 % des Kapitals überschreiten, ist die Fondsgesellschaft kein Steuerstundungsmodell und § 15b EStG nicht anwendbar. Besteuerung des Betriebsaufgabegewinns Anleger, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Fondsgesellschaft das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, können nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag einen Freibetrag geltend machen. Macht ein Anleger den Freibetrag geltend, wird der Aufgabegewinn zur Besteuerung nur dann herangezogen, soweit er 45.000 EUR übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich allerdings um den Betrag, um den der Aufgabegewinn 136.000 EUR übersteigt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Freibetrag von jedem Steuerpflichtigen in seinem Leben nur einmal beantragt werden. Darüber hinaus gehört der Aufgabegewinn nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG zu den außerordentlichen Einkünften, deren Einkommensteuertarif nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 EStG ermittelt wird. Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStG grundsätzlich das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (sogenanntes verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) des Anlegers und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zzgl. eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. Allerdings kann ein Anleger, der zum Zeitpunkt der Auflösung der Fondsgesellschaft das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG beantragen, den auf den Aufgabegewinn anzuwendenden Einkommensteuertarif nicht nach der vorgenannten Methode, sondern nach § 34 Abs. 3 EStG zu ermitteln. In diesem Fall ist auf den Teil des Betriebsaufgabegewinns, der den Betrag von insgesamt 5 Mio. EUR nicht übersteigt, nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 15 %. Auf das um den Betriebsaufgabegewinn verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. Die vorgenannte Ermäßigung kann ein Anleger allerdings nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Erzielt der Anleger in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in diesem Sinne, kann er die Ermäßigung des Tarifs nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. Besteuerung der Übertragung eines Anteils Die ertragsteuerlichen Folgen der Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft richten sich danach, ob diese Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Erfolgt die Übertragung danach unentgeltlich, erfolgt die steuerliche Erfassung des Vorgangs beim Übertragenden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem Buchwert. Daher entsteht beim Übertragenen weder ein Gewinn noch ein Verlust aus diesem Vorgang. Zudem führt der Erwerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG die Buchwerte des Übertragenden fort. Von dieser ertragsteuerlichen Betrachtung ist eine eventuelle Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unabhängig. Erfolgt die Übertragung entgeltlich, zählen die entstehenden Gewinne nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des übertragenden AnVerkaufsprospekt 81 82 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption legers. Soweit der übertragende Anleger seinen gesamten Anteil an der Fondsgesellschaft überträgt, handelt es sich bei dem Gewinn um einen begünstigten Veräußerungsgewinn. Die vorstehenden Ausführungen zu der Behandlung des Aufgabegewinns gelten insoweit entsprechend. Überträgt der Anteilseigner lediglich einen Teil seines Anteils an der Fondsgesellschaft, kann er die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG nicht in Anspruch nehmen. Die Versteuerung erfolgt insoweit nach den allgemeinen Regeln. Treugeberstellung Soweit das ErbStG und das BewG keine gesonderte Regelung vorsehen, richtet sich der gemeine Wert gemäß § 9 Abs. 2 BewG nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nach dieser Vorschrift ist insbesondere der Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder zu bewerten, da das Gesetz für einen solchen Herausgabeanspruch keine besonderen Bewertungsvorschriften vorsieht. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung in Deutschland Anteile eines Direktkommanditisten Einem besonderen Bewertungsregime unterliegen nach den genannten Gesetzen das Betriebsvermögen und damit auch die Anteile eines Direktkommanditisten, auch wenn nach § 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 109 Abs. 2 Satz 1 BewG Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Dabei erfolgt die Ermittlung des Wertes der Beteiligung an der Fondsgesellschaft gemäß § 97 Abs. 1a BewG grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird der gemeine Wert des Gesamthandvermögens der Fondsgesellschaft ermittelt und nach den Regelungen des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG unter den Gesellschaftern verteilt. Danach werden die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens dem jeweiligen Gesellschafter mit dem gemeinen Wert zugerechnet. Die Besteuerung einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft richtet sich für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige nach den Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes („ErbStG“) und des Bewertungsgesetzes („BewG“). Gegenstand des steuerpflichtigen Erwerbs Vererbt oder verschenkt ein Direktkommanditist einen Anteil an der Fondsgesellschaft, so ist der Gegenstand des steuerpflichtigen Erwerbs beim Erben oder Beschenkten der Anteil am Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft. Ist ein Anleger zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt, ist nach der in einem koordinierten Ländererlass vom 27.05.2005 (3 – S – 3806/51, DB 2005, 1493, Fin. Min. Bayern vom 14.06.2005, 34 S – 3811 – 035 25199/05) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung nicht das Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft, sondern der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder als Gegenstand des steuerpflichtigen Erwerbs anzusehen. Insbesondere eine Bewertung nach den Grundsätzen der Bewertung des Betriebsvermögens und auch die Begünstigung für Betriebsvermögen können nicht in Anspruch genommen werden. Der koordinierte Ländererlass vom 16.02.2007 (Fin. Min. Baden-Württemberg, 3 - S 3806/51, DStR 2007, 627), nach dem nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder, sondern unmittelbar die über die Treuhandschaft vermittelte Gesellschaftsbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu bewerten wäre, ist nicht anzuwenden. Denn dieser setzt eine Beendigung des Treuhandvertrages aufgrund der Übertragung vom Treugeber voraus, was im Falle des Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin nicht der Fall ist. Bewertung Die auf den Erben oder den Beschenkten übergehenden Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt sowohl für Direktbeteiligungen an der Fondsgesellschaft als auch für den Herausgabeanspruch des Treugebers im Fall einer Beteiligung über die Treuhandkommanditistin. Allerdings unterscheidet sich die gesetzliche Systematik in diesen beiden Fällen, die daher separat zu behandeln sind. Verkaufsprospekt Der gemeine Wert der Beteiligung am Gesamthandvermögen der Fondsgesellschaft als Personengesellschaft wird dabei gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG i. V. m. § 109 Abs. 2 Satz 2 BewG in entsprechender Anwendung des für Kapitalgesellschaften geltenden § 11 Abs. 2 BewG ermittelt. Der gemeine Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen wird daher grundsätzlich aus Verkäufen von Anteilen an der Gesellschaft an fremde Dritte, die innerhalb des letzten Jahres getätigt wurden, abgeleitet. Ist dies nicht möglich, muss der Wert des Anteils durch ein die Ertragsaussichten berücksichtigendes, allgemein anerkanntes Wertermittlungsverfahren ermittelt werden. Hierbei kann auch das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG zur Anwendung kommen, soweit dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG). Der so ermittelte Wert darf allerdings nicht unter dem anteiligen Substanzwert der Wirtschaftsgüter der Fondsgesellschaft liegen. Die Bewertung der Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens richtet sich jeweils nach den für die einzelnen Wirtschaftsgüter anwendbaren Bewertungsvorschriften. Mögliche Vergünstigung für Betriebsvermögen Die im ErbStG vorgesehenen und nachfolgend beschriebenen Begünstigungen für Betriebsvermögen können auf die Direktbeteiligung an der Fondsgesellschaft anwendbar sein. Eine Begünstigung für Anteile eines Treugebers kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei, wie erwähnt, nicht um Betriebsvermögen handelt. WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption Steuerbefreiung für Betriebsvermögen – 85%-Option Grundsätzlich wird auf den Wert des Betriebsvermögens nach §§ 13a Abs. 1 i. V. m. 13b Abs. 4 ErbStG ein Abschlag von 85 % gewährt (Verschonungsabschlag). Allerdings setzt dies voraus, dass das sogenannte Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG 50 % des Gesamtvermögens nicht übersteigt. Ist die genannte Grenze unterschritten, zählt zu dem begünstigten Betriebsvermögen auch eventuell vorhandenes Verwaltungsvermögen, soweit dies der Fondsgesellschaft zwei Jahre oder länger zuzurechnen war. Ob und in welchem Umfang das Vermögen der Fondsgesellschaft aus Verwaltungsvermögen besteht, muss zum jeweiligen Besteuerungszeitraum festgestellt werden. Die Prospektverantwortlichen gehen davon aus, dass die gehaltenen Forderungen kein Verwaltungsvermögen darstellen. Insbesondere unterfallen diese nicht dem Begriff der Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG. Nach der in Abschnitt 32 Abs. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.06.2009 (BStBl. 2009 I 713) veröffentlichten Auffassung der Verwaltung stellen ausschließlich auf einem Markt gehandelte Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) Wertpapiere im Sinne der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen dar. Vergleichbare Forderungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG sind nur solche Forderungen, über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die aber trotzdem als Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG gelten. Von § 2 Abs. 1 WpHG werden nach seinem Wortlaut alle Gattungen von übertragbaren Wertpapiere erfasst, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind. An der hiernach nötigen Zirkulationsfähigkeit der Rentenforderungen fehlt es nach Ansicht der Prospektverantwortlichen jedoch, da eine Übertragung der Rentenforderung nur durch Abtretung möglich ist, sodass die Rentenforderungen nicht von § 2 Abs. 1 WpHG erfasst werden. Für nicht unter den Verschonungsabschlag fallendes begünstigtes Betriebsvermögen (verbleibenden 15 %) gewährt § 13a Abs. 2 ErbStG einen Abzugsbetrag von 150.000 EUR. Allerdings verringert sich dieser, wenn der Wert des Vermögens 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des übersteigenden Betrages. Überdies kann dieser Abzugsbetrag nur einmal innerhalb von zehn Jahren vom Erwerber in Anspruch genommen werden. Handelt es sich bei dem oder den Begünstigten um natürliche Personen der Erbschaftsteuerklassen II oder III, kann zusätzlich eine Tarifbegrenzung gemäß § 19a ErbStG für das nicht unter den Verschonungsabschlag fallende Betriebsvermögen zu gewähren sein. Die genannten Vergünstigungen einschließlich der 85 %-Option entfallen, wenn innerhalb der auf die Übertragung folgenden fünf Jahre eine der in § 13a Abs. 5 Nr. 1 und 3 ErbStG genannten Realisierungshandlungen vorgenommen wird. Diese schädlichen Handlungen sind zum einen die Veräußerung des Anteils an der Fondsgesellschaft und die Betriebsaufgabe (Einstellung) der Fondsgesellschaft (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Allerdings entfällt die gewährte Vergünsti- gung in diesen Fällen für die bereits verstrichene Behaltenszeit nicht, sodass beispielsweise nach einer Veräußerung nach drei Jahren lediglich zwei Fünftel des Verschonungsabschlages entfallen. Eine Nachversteuerung entfällt vollständig, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten erneut in einen Gewerbebetrieb, einen Teil eines Gewerbebetriebes oder in eine gewerbliche Mitunternehmerschaft investiert wird, solange kein Verwaltungsvermögen erworben wird, § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG. Eine vollständige Versagung der Vergünstigungen und damit eine vollständige Nachversteuerung erfolgt jedoch zum anderen bei Überentnahmen durch den Erben bzw. Beschenkten (§ 13a Abs. 5 Nr. 3). Eine Überentnahme liegt immer dann vor, wenn der Erbe bzw. Beschenkte bis zum Ende des letzten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres der Fondsgesellschaft Entnahmen tätigt (bzw. Ausschüttungen erhält), die die Summe aus den Einlagen des Erben bzw. Beschenkten, aus den den Erben bzw. Beschenkten zugerechneten Gewinnanteilen und aus 150.000 EUR übersteigen. Werden dem Erben bzw. Beschenkten Verluste zugewiesen, bleiben diese bei der Berechnung außer Betracht und mindern daher sein unschädliches Entnahmepotenzial nicht. 100 %-Option Um eine vollständige Befreiung des Betriebsvermögens zu erreichen, hat der Erwerber bis zur Bestandskraft des Bescheides über die Erbschaft- und Schenkungsteuer das Recht, zu einer 100%igen Befreiung zu optieren. In diesem Fall darf das Verwaltungsvermögen 10 % des Betriebsvermögens der Fondsgesellschaft nicht überschreiten, was nach Ansicht der Prospektverantwortlichen der Fall sein wird. Zudem erhöht sich die Behaltensfrist auf sieben Jahre. Auch in diesem Fall richtet sich die Ermittlung des Verwaltungsvermögens nach den oben genannten Grundsätzen. Höhe der Steuer Die Höhe der tatsächlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vom Volumen der für das vererbte bzw. geschenkte Vermögen ermittelten Bemessungsgrundlage sowie von der Ausnutzung bestehender Freibeträge. Umsatzsteuer in Deutschland Die Fondsgesellschaft wird nach Ansicht der Prospektverantwortlichen nicht als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz („UStG“) tätig. Denn die Tätigkeit der Fondsgesellschaft erschöpft sich in dem Erwerb, Halten und der abschließenden Veräußerung der Forderungen und ist daher mit der Tätigkeit einer Holdinggesellschaft vergleichbar, die nach Ansicht der Finanzverwaltung keine unternehmerische Betätigung darstellt (BMF, Schreiben vom 26.01.2007, IV A 5 – S 7300 – 10/07). Zudem erbringt die Fondsgesellschaft nach Ansicht der Prospektverantwortlichen keine entgeltliche Leistung in Form der Einziehung von Forderungen gegenüber der unmittelbaren Forderungsverkäuferin Peachtree, da sie von Peachtree kein Entgelt erhält. Daher wird die Fondsgesellschaft in Deutschland grundsätzlich keiVerkaufsprospekt 83 84 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption ne zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze im Sinne des § 15 UStG ausführen. Sie wird deshalb keine Vorsteuer geltend machen können. Leistungen, die von der Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) im Rahmen des zwischen der Fondsgesellschaft und der WealthCap abgeschlossenen Eigenkapitalbeschaffungsvertrags erbracht werden, sind nach Ansicht der Prospektverantwortlichen gemäß § 4 Nr. 8 lit. f UStG umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt nach Sicht der Prospektverantwortlichen für die von der UniCredit Bank AG (München) bzw. der UniCredit Luxembourg S.A. (Luxemburg) gegenüber der Fondsgesellschaft im Rahmen des zwischen der Fondsgesellschaft und den genannten Banken abgeschlossenen Eigenkapitalvermittlungsvertrags erbrachten Leistungen. Steuerfrei ist zudem auch die von WealthCap zugunsten der Fondsgesellschaft abgegebene Platzierungsund Einzahlungsgarantie, die als bürgschaftsähnliche Leistung von § 4 Nr. 8 lit. g UStG erfasst ist. Soweit WealthCap innerhalb der Platzierungsphase auf Grundlage des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrags der Fondsgesellschaft ein Darlehen gewährt, ist diese Tätigkeit nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG umsatzsteuerbefreit. Im Gegensatz dazu unterliegen nach Ansicht der Prospektverantwortlichen sowohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin abgeschlossene Konzeptions- und Strukturierungsvertrag als auch die an die WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin zu leistende Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung der Umsatzsteuer. Sonstige Steuerliche Aspekte in Deutschland Keine Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes Nach § 1 Abs. 1 Investmentsteuergesetz („InvStG“) ist das InvStG auf in- und ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile anzuwenden. Nach § 1 Satz 2 Investmentgesetz („InvG“) liegt ein Investmentvermögen vor, wenn ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Mit dem Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 wurde in § 2 Abs. 9 InvG festgelegt, dass Anteile an ausländischen Investmentvermögen, bei denen der Anleger keine Rückgabe seiner Anteile verlangen kann und die in ihrem Heimatstaat keiner Aufsicht über Investmentaufsicht unterstehen, nicht mehr als Investmentanteile im Sinne des InvG und damit des InvStG gelten. Kein inländisches Investmentvermögen Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG ist das InvStG nur auf solche inländischen Investmentvermögen anzuwenden, die in der Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet werden. Da die Fondsgesellschaft nicht unter die vorgenannten Kategorien fällt, stellen sie kein dem InvStG unterliegendes inländisches Investmentvermögen dar. Verkaufsprospekt Kein Anteil an ausländischem Investmentvermögen Allerdings wäre das InvStG dann anwendbar, wenn der USTrust, der das Forderungsportfolio für die Fondsgesellschaft hält, als ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvG zu qualifizieren wäre. Dann müsste der US-Trust nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG investiert sein. Nach Ansicht der Prospektverantwortlichen fehlt es bereits an einer Investition in die in § 2 Abs. 4 InvG genannten Vermögensgegenstände, da die vom US-Trust gehaltenen Forderungen weder Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 InvG noch Geldmarktinstrumente oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 InvG darstellen. Auch eine Qualifikation der Forderung als unverbriefte Darlehensforderung nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 InvG kommt mangels zugrunde liegendem Darlehensvertrag nicht in Betracht. Unabhängig davon besitzt die Fondsgesellschaft nicht das Recht, Anteile am USTrust zurückzugeben. Da der US-Trust in den USA nach Ansicht der Prospektverantwortlichen keiner Investmentaufsicht untersteht, kann es sich somit nicht um Anteile an einem ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 9 InvG handeln. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–USA Die Fondsgesellschaft unterhält in den USA nach Ansicht der Prospektverantwortlichen weder eine Betriebsstätte noch einen abhängigen Vertreter noch übt sie dort eine gewerbliche Tätigkeit aus. Sie erzielt daher nach Ansicht der Prospektverantwortlichen keine gewerblichen Einkünfte im Sinne von Art. 7 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–USA („DBA“). Nach Ansicht der Prospektverantwortlichen handelt es sich bei den laufenden Rentenzahlungen aus den Rentenforderungen um Einkünfte im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA, für die dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten, also Deutschland, das alleinige Besteuerungsrecht zusteht. Auch wenn die laufenden Einkünfte abweichend hiervon als Zinseinkünfte nach Art. 11 DBA oder sonstige Einkünfte nach Art. 21 DBA eingeordnet werden, steht das Besteuerungsrecht ebenfalls Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu. Für die Erträge aus der Veräußerung der Rentenforderungen bestimmt Art. 13 Abs. 5 DBA, dass diese nur in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden können. Art. 9 DBA Erbschaftsteuer USA–Deutschland weist der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat der Anleger vorbehaltlich von Sonderregelungen das alleinige Besteuerungsrecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bezüglich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu. Besteuerung in den USA Allgemeine Quellenbesteuerung In den USA unterliegen die Erträge aus den laufenden Rentenzahlungen der Einkommensteuer. Besteuert werden aller- WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption dings nicht die kompletten Rentenzahlungen, sondern der mit den einzelnen Rentenzahlungen erzielte Gewinn. Grundsätzlich wird nach US-amerikanischem Steuerrecht die anfallende Steuer im Wege des Quellensteuerabzugs in Höhe von 30 % erhoben. Allerdings steht sowohl das Besteuerungsrecht an den Erträgen aus den Rentenforderungen als auch das an den Veräußerungsgewinnen Deutschland zu. Daher erhebt die USA dann keine Quellensteuer, wenn der wirtschaftlich Begünstigte (der sogenannte Beneficial Owner) nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und in den USA keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Da auch das US-amerikanische Steuerrecht in der Regel Personengesellschaften als steuerlich transparent ansieht, gilt der Anleger als Beneficial Owner der von der Fondsgesellschaft erzielten Erlöse. Der US-amerikanische Schuldner der Rentenzahlung bzw. des Veräußerungserlöses kann an den US-Trust ohne Quellensteuerabzug leisten, da der US-Trust eine juristische Person mit Sitz in den USA ist. Der US-Trust darf bei seinen Zahlungen an die Fondsgesellschaft allerdings nur dann auf den Quellensteuerabzug verzichten, wenn die Fondsgesellschaft nachweist, dass sie als sogenannte Flow Through Entity steuerlich transparent ist und der Anleger bestätigt, dass er als Beneficial Owner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, und nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in den USA unterliegt. Der Nachweis der Fondsgesellschaft kann ausschließlich durch Abgabe des US-amerikanischen Steuerformulars W-8IMY, der Nachweis des Anlegers ausschließlich durch Abgabe des US-amerikanischen Steuerformulars W-8BEN erbracht werden. Da das W-8BEN-Formular die Angabe einer US- amerikanischen Steuernummer (sogenannte ITIN) verlangt, muss der Anleger, sofern er noch keine ITIN besitzt, diese beantragen. Der Antrag einer ITIN erfolgt mittels des US-amerikanischen Steuerformulars W-7. Die Fondsgesellschaft oder ein von ihr beauftragter Dritter werden den Anleger bei der Beantragung der ITIN und dem Ausfüllen des W-8BEN-Formulars unterstützen. Die dafür entstehenden Kosten in Höhe von einmalig 50 EUR sind vom Anleger zu tragen. Sofern der Anleger bereits eine ITIN besitzt, reduzieren sich die Kosten auf 25 EUR. Sollten die Nachweise der einzelnen Anleger nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, kann bei der Abgabe einer USamerikanischen Steuererklärung im darauf folgenden Jahr eine Erstattung der in den USA einbehaltenen Quellensteuer erfolgen. Zukünftige Sonderregelungen: „FATCA-Quellenbesteuerung“ Der Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) führt für Zahlungen ab dem 01.01.2013, die aus den USA an ausländische Rechtsgebilde („Foreign Entities“) geleistet werden, ein neues Quellensteuerregime („FATCA-Quellensteuer“ bzw. „FATCA-Quellenbesteuerung“) ein. Weil die Fondsgesellschaft durch die Erfüllung der Forderungen als Foreign Entity Zahlungen aus den USA empfängt, muss nach Ansicht der Prospektverantwortlichen davon ausgegangen werden, dass diese neuen Regelungen auch auf die Fondsgesellschaft Anwendung finden werden. Hierbei stellt sich das Verhältnis der FATCA-Quellensteuer zu der allgemeinen Quellenbesteuerung so dar, dass der Einbehalt einer FATCA-Quellensteuer den Einbehalt der allgemeinen Quellensteuer ausschließt. Kommt es – unter anderem aus den noch zu schildernden Gründen – nicht zu einem solchen Einbehalt der FATCA-Quellensteuer, so findet das allgemeine Quellensteuerregime Anwendung. Ebenso wie die allgemeine Quellenbesteuerung sehen die FATCA-Regelungen einen Einbehalt in Höhe von 30 % der Zahlungen vor. Des Weiteren kann – wie bisher – grundsätzlich eine Erstattung der einbehaltenen Beträge durch die Abgabe einer US-amerikanischen Steuererklärung im darauf folgenden Jahr erreicht werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass ein FATCA-Quellensteuereinbehalt im Gegensatz zum allgemeinen Quellensteuereinbehalt nicht durch den Anleger im Voraus durch die Einreichung eines Formulars (wie z. B. des W8BEN-Formulars) vermieden werden kann. Vielmehr kommt es hierfür zum einen auf die Einordnung der Fondsgesellschaft durch die US-amerikanischen Steuerbehörden an. Zum anderen kommt dem Aspekt entscheidende Bedeutung zu, ob die Fondsgesellschaft den aus dieser Einordnung folgenden Informations- und Nachweispflichten gegenüber der den Quellensteuereinbehalt vornehmenden Stelle (sogenannter Withholding Agent) bzw. den US-amerikanischen Steuerbehörden zu entsprechen in der Lage ist. Gemäß dem FATCA sind die Foreign Financial Institutions („FFI“) und die Non-Financial Foreign Entities („NFFE“) zu unterscheiden. Aus Sicht der Prospektverantwortlichen kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht beurteilt werden, ob die Fondsgesellschaft durch die US-amerikanischen Steuerbehörden als FFI oder als NFFE eingeordnet werden wird. Auch die bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erlassenen Erläuterungen zu den FATCA-Regelungen lassen keine abschließende Beurteilung zu. Geht man jedoch davon aus, dass die Fondsgesellschaft eine NFFE im Sinne der FATCA-Regelungen darstellen wird, so kann der Einbehalt einer FATCA-Quellensteuer durch den Withholding Agent dadurch vermieden werden, dass die Fondsgesellschaft erklärt und belegt, dass an ihr kein US-Beteiligter (sogenannter Substantial U.S. Owner) beteiligt ist, oder die Fondsgesellschaft im Fall der Beteiligung eines solchen Substantial U.S. Owner dessen Namen, Adresse und US-Steuernummer mitteilt, und der Withholding Agent keine Anhaltspunkte hat, an der Korrektheit dieser Angaben zu zweifeln (der Withholding Agent wird dann den Namen, die Adresse und die TIN (Taxpayer Identification Number) eines jeden Substantial U.S. Owner an die US-amerikanischen Steuerbehörden weitergeben). Verkaufsprospekt 85 86 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption Aus Sicht der Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung können diese Anforderungen durch die Fondsgesellschaft erfüllt werden, weshalb im Fall der Einordnung derselbigen als NFFE ein FATCA-Quellensteuereinbehalt aus Sicht der Prospektverantwortlichen aller Voraussicht nach vermieden werden kann. In diesem Fall würde die allgemeine Quellenbesteuerung wieder aufleben mit der Folge, dass die Abgabe eines korrekt ausgefüllten US-amerikanischen Steuerformulars W-8BEN durch den Anleger eine Quellenbesteuerung ausschließen bzw. reduzieren könnte. Anders verhielte es sich jedoch im Fall der Einordnung der Fondsgesellschaft als FFI, weil hiermit wesentliche weitere Informations- und Nachweispflichten verbunden wären. Ob diese Anforderungen durch die Fondsgesellschaft praktisch erfüllt werden könnten, kann aus Sicht der Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht beurteilt werden. Folglich müssen Anleger in diesem Fall damit rechnen, dass es zu einem Einbehalt von FATCAQuellensteuern kommen kann, die erst im darauf folgenden Jahr nach Abgabe einer US-amerikanischen Steuererklärung erstattet werden. Wird die Fondsgesellschaft dabei nicht nur als FFI eingeordnet, sondern geht die US-amerikanische Finanzverwaltung darüber hinaus auch davon aus, dass die wirtschaftlich Berechtigten (sogenannter „Beneficial Owner“) aus den Zahlungen nicht die Anleger sind, sondern die Fondsgesellschaft selbst Beneficial Owner der Zahlungen ist, so bestehen für eine solche Erstattung der einbehaltenen Quellensteuern durch die FATCA-Regelungen weitere Voraussetzungen. In Bezug auf diese Voraussetzungen kann aus Sicht der Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Voraussetzungen durch die Fondsgesellschaft erfüllt werden können. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die FATCA-Regelungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verschiedene Unklarheiten bestehen, die insbesondere daraus resultieren, dass zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich einiger der angesprochenen Fragen keine weiteren Ausführungs- oder Anwendungsvorschriften existieren bzw. die existierenden Vorschriften und Materialien keine abschließende Beantwortung dieser Fragen zulassen. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption Verkaufsprospekt 87 Wesentliche Verträge 90 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge Für den mittelbaren bzw. unmittelbaren Erwerb von US-amerikanischen Life Contingent Structured Settlements und Owned Annuities („Forderungen“) am Zweitmarkt, den Handel mit diesen Forderungen und das Management des Portfolios haben die Anbieterin und die Fondsgesellschaft eine Reihe von Verträgen, die teilweise US-amerikanischem Recht unterliegen, abgeschlossen. Beteiligungsstruktur Die Fondsgesellschaft plant neben dem Kauf eines reservierten Anfangsportfolios mit einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10 Mio. USD zzgl. weiterer Forderungen mit einem angenommenen Kaufpreis von 7 Mio. USD spätestens am 30.09.2010, monatlich weitere US-amerikanische Forderungen mit einem Kaufpreis von 17.725.000 USD planmäßig bis zum 30.04.2011 zu erwerben. Die voraussichtlichen Gesamtkosten hierfür sollen inklusive aller Nebenkosten 34.725.000 USD betragen, die mit einem Eigenkapitalanteil von 27.975.000 USD und einem Fremdkapitalanteil von 6.750.000 USD im Rahmen eines von Settlement Funding, LLC („Peachtree“) gewährten Investitionsdarlehens finanziert werden sollen. Dabei soll das Portfolio zugunsten der Fondsgesellschaft von Peachtree über den HVBFF Life Receivables Eurotrust („US-Trust“) erworben werden. Die über den US-Trust erworbenen Forderungen werden in einem speziell für die Fondsgesellschaft geführten Sondervermögen („Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz „SUBI“) gehalten. Die Berechtigung am SUBI wird über eine Urkunde, das sogenannte SUBI Certificate, zugunsten der Fondsgesellschaft verbrieft. Peachtree hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die für die Fondsgesellschaft reservierten Forderungen für das Anfangsportfolio bereits in den USA von den ursprünglich Begünstigten erworben. Detaillierte Informationen zum Anfangsportfolio, das einen Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD hat, finden Sie in den Kapiteln „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“ und „Prognoserechnungen“. Bis zur geplanten Ablösung am 30.09.2010 können einzelne Forderungen durch vergleichbare Forderungen substituiert werden, ohne dass sich hierdurch die Zusammensetzung des Anfangsportfolios sowie des geplanten Gesamtportfolios im Durchschnitt merklich verändern wird. Nachdem die Fondsgesellschaft den Gesamtkaufpreis für die Forderungen von ihrem SUBI-Konto bei Wells Fargo Bank Northwest, N. A. („Wells Fargo“) zur Zahlung freigibt, werden alle Rechte aus den Forderungen auf den US-Trust übertragen und anschließend im SUBI-Portfolio der Fondsgesellschaft registriert. Auf dem SUBI-Konto werden ferner die Zahlungen aus den Forderungen eingehen sowie laufende Kosten abgewickelt. Nachfolgend werden die für die Umsetzung dieser Beteiligungsstruktur wesentlichen Verträge dargestellt. Verkaufsprospekt Trust Agreement Durch den Abschluss eines sogenannten Trust Agreement zwischen der WealthCap PEIA Management GmbH als anfänglich wirtschaftlich Begünstigter („Initial Beneficiary“ bzw. „UTI Certificate Holder“, wobei „UTI“ für „Undivided Trust Interest“ steht) und Wells Fargo als Verwalter sowie Wells Fargo Delaware Trust Company wurde ein US-Trust, der HVBFF Life Receivables Eurotrust, gegründet, der rechtlich Inhaber der Forderungen wird, die von Peachtree erworben werden. Die Zwischenschaltung des US-Trust erfolgt u. a. zur Erleichterung der Abwicklung der Eigentumsübertragung im Rahmen der Ankaufsprozesse und zur Vereinfachung im Umgang mit den Versicherungsgesellschaften, die Wert darauf legen, dass der Zahlungsempfänger wie der ursprünglich Begünstigte (Veräußerer) der Forderungen in den USA ansässig ist. Ferner kann so leichter sichergestellt werden, dass die Zahlungen ohne Einbehaltung von Quellensteuer der Fondsgesellschaft auf ihrem SUBI-Konto bei Wells Fargo gutgeschrieben werden. Der Vertrag wurde am 28.06.2006 abgeschlossen und zuletzt am 18.04.2007 angepasst. Er unterliegt dem Recht des Bundesstaates Delaware und sieht den Gerichtsstand Delaware vor. Ergänzungsvereinbarung zum Trust Agreement In diesem SUBI Supplement, das eine Ergänzungsvereinbarung zum Trust Agreement („Trust-Ergänzungsvereinbarung“) darstellt, regeln die Parteien, ein sogenanntes SUBI zu gründen und ihm ein vom Trust getrenntes Portfolio an Forderungen zuzuordnen. Ein SUBI ist ein Sondervermögen und als solches ein vom Vermögen des Initial Beneficiary und des US-Trusts sowie des Verwalters Wells Fargo abgesondertes Recht. Andere Gläubiger des US-Trusts – auch im Fall von dessen Insolvenz – haben keinen Zugriff auf das SUBI. Die Forderungen, die die Fondsgesellschaft erwerben wird, sollen demnach dem speziell für sie errichteten SUBI-Portfolio zugewiesen werden. Der Erwerb der Forderungen durch die Fondsgesellschaft wird durch ein sogenanntes SUBI Certificate dokumentiert. Der Inhaber des SUBI Certificate ist insoweit auch der Berechtigte an den im SUBI enthaltenen Vermögenswerten, den Forderungen oder auch Guthaben auf dem SUBI-Konto. Die WealthCap PEIA Management GmbH als Initial Beneficiary wird Wells Fargo als Verwalter des US-Trusts anweisen, das SUBI Certificate No. A-1 zugunsten der Fondsgesellschaft auszustellen. Darin ist die Fondsgesellschaft als Inhaber des SUBI Certificate No. A-1 eingetragen und wird damit wirtschaftlich Begünstigte des SUBI-Portfolios LebensWert 2. „A“ mit allen darin zugeordneten Vermögenswerten. Auf Grundlage der Trust-Ergänzungsvereinbarung in Verbindung mit dem Trust Agreement verwahrt Wells Fargo die dem WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge SUBI zugewiesenen Forderungen innerhalb des US-Trusts. In dieser Funktion kümmert sich Wells Fargo auch um die Abwicklung der Zahlungen aus den Forderungen. Wells Fargo erhält für seine Tätigkeit eine einmalige Vorabgebühr von 7.500 USD und laufend ab dem Jahr 2011 ein jährliches Fixum von 15.000 USD. Das jährliche Fixum im ersten Jahr beträgt 20.000 USD. Die laufende Gebühr wird jeweils hälftig pro Halbjahr im Voraus fällig. Die Vergütung fällt unabhängig vom Forderungsbestand im SUBI bis zu dessen Auflösung an. Die Trust-Ergänzungsvereinbarung wurde am 19.08.2010 zwischen der WealthCap PEIA Management GmbH als Initial Beneficiary, Wells Fargo als SUBI und UTI Verwalter sowie der Fondsgesellschaft geschlossen. Die Trust-Ergänzungsvereinbarung unterliegt, wie das Trust Agreement, dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware und sieht den Gerichtsstand Delaware vor. SUBI-Erwerbsvertrag Die Fondsgesellschaft als SUBI-Inhaber erwirbt zunächst von Wells Fargo als SUBI-Verwalter das SUBI Certificate No. A-1. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des SUBI Certificate entstehen keine Kosten. Die Fondsgesellschaft erwirbt sodann das durch das SUBI Certificate verbriefte Recht an den jeweils auf seine Rechnung vom US-Trust erworbenen Forderungen nach Maßgabe eines sogenannten SUBI Purchase and Sale Agreement („SUBI-Erwerbsvertrag“). Nach erfolgtem Erwerb und Zuordnung der Forderungen zum SUBI erhält die Fondsgesellschaft als SUBI-Inhaber vom SUBI-Verwalter Wells Fargo ein sogenanntes „Trust Receipt“ als Bestätigung. Demzufolge erlangt der SUBI-Inhaber das wirtschaftliche Eigentum an allen Forderungen, die auf das ihm zugewiesene SUBI übertragen wurden. Der SUBI-Erwerbsvertrag wurde am 19.08.2010 zwischen der WealthCap PEIA Management GmbH als Initial Beneficiary, dem US-Trust, Wells Fargo als SUBI und UTI Verwalter sowie der Fondsgesellschaft geschlossen. Der Vertrag unterliegt dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates New York und sieht den Gerichtsstand New York vor. Darlehensvertrag Die Fondsgesellschaft plant neben dem für den Erwerb von Forderungen zur Verfügung stehenden Eigenkapital zusätzlich Fremdkapital zur Investition in diese Forderungen aufzunehmen. Zu diesem Zweck ist zwischen der Fondsgesellschaft und Peachtree ein Loan Agreement („Darlehensvertrag“) abgeschlossen worden. Nach diesem Darlehensvertrag wird Peachtree der Fondsgesellschaft 22,5 % des eingeworbenen Kommanditkapitals als Investitionsdarlehen zum Kauf von Forderungen zur Verfügung stellen. Die Höhe des Investitionsdarlehens beträgt 6.750.000 USD bei einem geplanten Kommanditkapital von 30 Mio. USD. In beidseitigem Einvernehmen zwischen der Komplementärin und Peachtree, kann Peachtree das Investitionsdarlehen auf einen maximalen Betrag von 11.250.000 USD erhöhen, sofern das geplante Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD um weitere 20 Mio. USD erhöht wird. Der minimale Betrag des Investitionsdarlehens wird bei einem Kommanditkapital von 15 Mio. USD 3.375.000 USD betragen. Die Inanspruchnahme des Darlehens kann bis zur Beendigung der vertraglich festgesetzten 18-monatigen Investitionsphase erfolgen. Die Investitionsphase beginnt mit dem ersten Kauf von Forderungen, spätestens am 30.09.2010, und endet spätestens am 31.03.2012, es sei denn, das Darlehen ist bereits vorher in voller Höhe abgerufen worden. Vor Ablauf der Investitionsphase können die Parteien den Zeitraum, in dem das Darlehen in Anspruch genommen werden kann, um sechs Monate oder einen anderen Zeitraum verlängern, wobei Peachtree nicht verpflichtet ist, einer solchen Verlängerung zuzustimmen. Die Fondsgesellschaft plant ein Gesamtportfolio, bestehend aus dem Anfangs- und dem Restportfolio, mit einem Gesamtkaufpreis von 34.725.000 USD zu erwerben. Das Investitionsdarlehen soll in mehreren Teilbeträgen abgerufen werden und auf dem SUBI-Konto der Fondsgesellschaft bei Wells Fargo gutgeschrieben werden. Nach den Regelungen des Darlehensvertrags ist die Fondsgesellschaft berechtigt, maximal einmal pro Woche einen Darlehensbetrag in Anspruch zu nehmen, wobei das gewährte Investitionsdarlehen 22,5 % des Kommanditkapitals zu keinem Zeitpunkt überschreiten darf. Im Falle einer übermäßigen Inanspruchnahme ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, das Darlehen wieder auf den maximal möglichen Betrag von 22,5 % des Kommanditkapitals zurückzuführen. Der Zinssatz beträgt für die gesamte Laufzeit fixiert 5,35 % p. a. Das valutierte Darlehen inklusive aufgelaufener Zinsen wird jährlich nachträglich verzinst, wobei die Zinsen erst am Ende der Laufzeit gezahlt werden. Bei bestimmten Ereignissen ist die Fondsgesellschaft nach den Regelungen des Darlehensvertrags verpflichtet, einen höheren Zinssatz von 7,35 % p. a. zu bezahlen. Diese Ereignisse können u. a. eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft wie insbesondere eine nicht-termingetreue Zahlung von Zins und Tilgung, eine mögliche Insolvenz der Fondsgesellschaft oder von der Fondsgesellschaft wesentlich fehlerhaft oder falsch vertraglich zugesicherte Garantien sein. Verkaufsprospekt 91 92 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge Zur Besicherung des Investitionsdarlehens ist eine erstrangige Verpfändung des SUBI Certificate mit allen darin enthaltenen Vermögenswerten an Peachtree vereinbart worden. Alternativ ist eine erstrangige Sicherungsabtretung aller von der Fondsgesellschaft erworbenen Forderungen zugunsten von Peachtree möglich. Der Fondsgesellschaft stehen weiterhin alle Zahlungen auf die Forderungen zu, es sei denn, ein Sicherungsfall tritt ein. Für den Fall, dass Peachtree das Investitionsdarlehen an einen Dritten syndiziert, darf der Zinssatz bei vertragsgemäßem Verhalten der Fondsgesellschaft maximal 5,35 % p. a. betragen. Eine Syndizierung des Investitionsdarlehens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Fondsgesellschaft möglich, die jedoch nicht ohne wichtigen Grund zurückgehalten werden darf. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf das Datum der Bereitstellung des Darlehensbetrages zum Erwerb der betreffenden Forderungen. Dabei wird auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/actual“ jeweils die genaue Anzahl an Tagen zugrunde gelegt, für die in Bezug auf eine Forderung das Investitionsdarlehen in Anspruch genommen wird. Damit erhöht sich der Darlehensbetrag bis zur vollständigen Tilgung um die jeweils aufgelaufenen Zinsen. Das Investitionsdarlehen soll gemäß Prognose eine Laufzeit von ca. zehn Jahren aufweisen und wird planmäßig bis zum 30.04.2011 komplett in Anspruch genommen. Die Laufzeit ist jedoch maximal bis zum 30.12.2020 begrenzt. Zins und Tilgung sind komplett endfällig zum Ende der Fondslaufzeit, spätestens jedoch zum 30.12.2020, zu leisten. Das Investitionsdarlehen inklusive aufgelaufener Zinsen muss aus vereinnahmten Forderungszahlungen und/oder aus dem Verkaufserlös der ausstehenden Forderungen am Ende der Fondslaufzeit vollständig getilgt werden, bevor die Fondsgesellschaft im letzten Fondsjahr Ausschüttungen an die Anleger vornehmen darf. Nach den Regelungen des Darlehensvertrags kann die Fondsgesellschaft während der Laufzeit freiwillige Rückzahlungen des gewährten Darlehens vornehmen, wenn sie Peachtree drei Tage im Voraus darüber schriftlich informiert. Bei einem eventuellen Verkauf einer Forderung während der Laufzeit des Darlehens muss die Fondsgesellschaft den von Peachtree gewährten Fremdkapitalanteil in Bezug auf den ursprünglichen Kaufpreis der betreffenden Forderung tilgen. Planmäßig soll der finale Darlehensstand mit dem Andienungspreis an Peachtree durch Ausübung der Verkaufsoption saldiert und der darüber hinausgehende Betrag der Fondsgesellschaft gutgeschrieben werden. Nähere Informationen zu dieser Verkaufsoption finden Sie im Abschnitt Erwerbs- und Kaufvertrag. Darüber hinaus ist vereinbart worden, dass weder der USTrust oder der SUBI-Verwalter noch der SUBI Certificate Holder (d. h. die Fondsgesellschaft) ohne ausdrückliche Zustimmung durch Peachtree Änderungen zum Ergänzungsvertrag zum Trust Agreement sowie Handlungen vornehmen dürfen, die dem SUBI zugewiesenen Forderungen belasten. Verkaufsprospekt Der Vertrag wurde am 19.08.2010 zwischen der Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer, Peachtree als Darlehensgeber und Wells Fargo als SUBI und UTI Verwalter geschlossen. Er wird dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates New York unterliegen und den Gerichtsstand New York vorsehen. Es ist Peachtree im Rahmen des gesetzlich Erlaubten gestattet, einen anderen Gerichtsstand und eine andere Jurisdiktion zu wählen. Erwerbs- und Kaufvertrag Die Fondsgesellschaft wird die Forderungen nicht unmittelbar vom jeweiligen Inhaber erwerben, sondern hierfür ausschließlich Peachtree einschalten. Peachtree ist ein zum Abschluss von derartigen Transaktionen in verschiedenen Staaten der USA zugelassenes Unternehmen. Peachtree erwirbt gegen Zahlung eines Einmalbetrages am US-Zweitmarkt verfügbare Forderungen und veräußert diese nach Maßgabe eines zwischen Peachtree und dem für das SUBI handelnden US-Trust zu schließenden Structured Settlement Sale and Purchase Agreement („Erwerbs- und Kaufvertrag“) weiter, sofern sie den in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Kriterien entsprechen, oder veräußert diese Forderungen mittels einer Verbriefung am Kapitalmarkt. Hier wird der USTrust ausschließlich für das SUBI der Fondsgesellschaft und damit für sie und auf ihre Anweisung hin handeln. Nach dem Erwerbs- und Kaufvertrag reicht Peachtree die für die Kaufentscheidung relevanten Daten der jeweiligen Forderung in aufbereiteter Form an die Fondsgesellschaft weiter. Es ist vereinbart, dass Peachtree ausschließlich Forderungen zum Kauf anbietet, die den vereinbarten Investitionskriterien entsprechen (siehe Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Investitionskriterien“). Das Fondsmanagement prüft gleichwohl jede angebotene Forderung auf Einhaltung der Investitionskriterien. Zeitgleich prüft Wells Fargo als sogenannter Verification Agent („Überprüfer“) die Einhaltung der wesentlichen Investitionskriterien auf Ebene der Einzelforderung und die Vollständigkeit der Verkaufsunterlagen. Ausgeschlossen sind bei dieser Prüfung die Investitionskriterien, die sich auf das Gesamtportfolio beziehen, wie z. B., dass mindestens 50 % aller Zahlungen innerhalb der Fondslaufzeit liegen müssen oder maximal 15 % des Gesamtkaufpreises auf eine Versicherungsgesellschaft entfallen darf. Bewerten das Fondsmanagement und Wells Fargo die Forderungen als kriteriengerecht und geeignet, wird der Kauf durch schriftliche Mitteilung ihrer Bestätigung an Peachtree, wobei eine Nichtbestätigung als Ablehnung gilt, planmäßig durchgeführt und wirksam. Nachdem die Fondsgesellschaft den Kaufpreis inklusive aller Kaufnebenkosten von ihrem SUBI-Konto bei Wells Fargo zur Zahlung freigegeben hat, werden alle Rechte aus den Forderungen auf den US-Trust übertragen. Nähere Informationen zum fest vereinbarten Kaufpreis finden Sie im Kapitel „Die Prognoserechnungen“ im Abschnitt „Erläuterungen“ unter dem Punkt „Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten“ sowie im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ unter dem Punkt „Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forde- WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge rungen“. Die Übertragung erfolgt dabei entsprechend den Regelungen des SUBI-Erwerbsvertrages, der in diesem Kapitel unter gleichlautendem Abschnitt näher beschrieben ist. Nach erfolgtem Übertrag der Forderungen auf den US-Trust und deren Zuweisung zum SUBI-Portfolio der Fondsgesellschaft übermittelt Peachtree die Verkaufsdokumente zur Verwahrung an Wells Fargo, die insoweit als Verwahrer agiert. Sollte sich nach dem Erwerb herausstellen, dass eine Forderung nicht den Erwerbskriterien entspricht, wird der Erwerb rückabgewickelt, sofern die fehlenden Kriterien nicht noch erfüllt werden können. Ferner wird im Erwerbs- und Kaufvertrag eine Vereinbarung über eine Verkaufsoption zwischen Peachtree als Stillhalter und dem US-Trust als Optionsbesitzer zugunsten der Fondsgesellschaft geschlossen. Die Verkaufsoption berechtigt die Fondsgesellschaft, über den US-Trust die noch ausstehenden Forderungen wieder an Peachtree zu verkaufen. Die Verkaufsoption kann am 30.12.2020 ausgeübt werden („Optionsausübungstag“). Es werden alle noch ausstehenden Forderungen von der Verkaufsoption erfasst, es sei denn, sie erfüllen eines der folgenden Ausschlusskriterien: Forderungen, bei denen der ursprünglich Begünstigte gestorben ist, in Bezug auf die die zahlungspflichtige Versicherungsgesellschaft insolvent geworden und die Zahlung der Forderung mit mehr als 30 Tagen im Rückstand ist, sowie Forderungen, deren Zahlungen mit mehr als 120 Tagen im Rückstand sind. Ausgenommen von der Verkaufsoption sind auch Forderungen, die abgeschrieben sind, in dem Sinne, dass keine Zahlungen aus den betreffenden Forderungen mehr zu erwarten sind. Soweit es sich jedoch um nicht abgeschriebene Forderungen handelt, die mehr als 30 Tage, aber weniger als 120 Tage im Zahlungsrückstand sind, kann die Verkaufsoption dennoch ausgeübt werden. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass innerhalb von 45 Tagen nach dem 30.12.2020 der Zahlungsrückstand aufgeholt wird. Nähere Informationen zum fest vereinbarten Verkaufspreis für die unter die Verkaufsoption fallenden Forderungen finden Sie im Kapitel „Die Prognoserechnungen“ im Abschnitt „Erläuterungen“ unter dem Punkt „Einnahmen aus Verkauf der Forderungen“. Das Fondsmanagement und Peachtree werden vor dem Optionsausübungstag versuchen, die über den US-Trust gehaltenen Forderungen an einen dritten Marktteilnehmer zu einem höheren Verkaufserlös zu veräußern. Wenn die Forderungen am Markt zu einem höheren Erlös verkauft werden als mit Ausübung der Verkaufsoption zu erzielen wäre, wird der Mehrerlös, nach Abzug von anfallenden Kosten, wie folgt aufgeteilt: 50,0 % an die Fondsgesellschaft, 33,33 % an Peachtree und 16,67 % an die Wealth Management Capital Holding GmbH. Diese Aufteilung gilt jedoch nicht für solche Forderungen, bei denen Ratenzahlungen 120 Tage oder mehr im Rückstand sind, bei denen der Zahlungspflichtige insolvent und mit seinen Ratenzahlungen 30 Tage oder mehr im Rückstand ist oder die abgeschrieben sind in dem Sinne, dass keine Zahlungen aus den betreffenden Forderungen mehr zu erwarten sind. Ein Erlös aus deren Veräuße- rung fließt allein der Fondsgesellschaft, nach Abzug von anfallenden Kosten, zu. Sollte eine Forderung mit einem Verlust veräußert werden, trägt diesen Verlust allein die Fondsgesellschaft. Peachtree ist berechtigt, die Veräußerung von Forderungen an den US-Trust jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen einzustellen. Die oben erwähnte Verkaufsoption bleibt hiervon jedoch unberührt. Zwischen Peachtree und dem für das SUBI handelnden USTrust wurde zudem eine gegenseitige Exklusivität vereinbart. Der US-Trust darf kriteriengerechte Forderungen ausschließlich von Peachtree erwerben und Peachtree darf ausschließlich dem US-Trust, und keinem anderen Dritten, kriteriengerechte Forderungen zum Kauf anbieten. Die Exklusivität endet zum frühesten der drei folgenden Zeitpunkte: (a) 30.06.2011, wenn Peachtree es bis dahin nicht schafft, dem US-Trust kriteriengerechte Forderungen in Höhe von 50 % des Investitionsbetrages zum Kauf für das SUBI anzubieten, (b) Ablauf der Investitionsphase von 18 Monaten, die spätestens am 30.09.2010 beginnt, wobei die Investitionsphase um sechs Monate oder einen anderen Zeitraum verlängert werden kann, oder (c) der Zeitpunkt, zu dem Forderungen in Höhe des vollen Investitionsbetrages dem US-Trust durch Peachtree angeboten wurden. Der Investitionsbetrag ist entweder 30 Mio. USD oder der Betrag, den die Fondsgesellschaft dem US-Trust zur Investition in Forderungen zur Verfügung stellt, je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Der unter (a) genannte Zeitpunkt ist nicht im Bezug auf die Bindung von Peachtree anwendbar. Dies bedeutet, dass ab dem 30.06.2011 der US-Trust auch über Dritte Forderungen erwerben kann, während Peachtree so lange verpflichtet bleibt, kriteriengerechte Forderungen ausschließlich dem USTrust anzubieten, bis einer der unter (b) oder (c) genannten Zeitpunkte erreicht ist. Zwischen dem US-Trust und Peachtree wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, falls Peachtree innerhalb der 18-monatigen Investitionsphase es nicht schafft, dem US-Trust kriteriengerechte Forderungen in Höhe des Investitionsbetrages zum Kauf anzubieten. Bietet Peachtree dem US-Trust kriteriengerechte Forderungen lediglich in Höhe eines Gesamtkaufpreises von 90% des Investitionsbetrages oder weniger an, werden 200.000 USD als Vertragsstrafe an den US-Trust fällig. Bietet Peachtree dem US-Trust hingegen kriteriengerechte Forderungen in Höhe eines Anteils von 90% bis weniger als 100% des Investitionsbetrages an, verringert sich die Vertragsstrafe prorata. Dies wird durch folgendes Beispiel verdeutlicht: Beträgt bei einem angenommenen Investitionsbetrag von 30 Mio. USD der Gesamtkaufpreis der angebotenen und kriteriengerechten Forderungen 28,5 Mio. USD, wird eine Vertragsstrafe von 100.000 USD fällig. Bei einem Gesamtkaufpreis von angebotenen und kriteriengerechten Forderungen von größer/gleich 30 Mio. USD wird keine Vertragsstrafe fällig. Zur Vermeidung der Vertragsstrafe ist es für Peachtree lediglich notwendig, kriteriengerechte Forderungen anzubieten. Eine Vertragsstrafe scheidet auch dann aus, wenn die Fondsgesellschaft infolge einer Erhöhung des Verkaufsprospekt 93 94 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge Kommanditkapitals dem US-Trust mehr als 30 Mio. USD für den Forderungserwerb zur Verfügung stellt und Peachtree nicht in der Lage ist, kriteriengerechte Forderungen in Höhe dieses Betrages anzubieten. Ob diese dann tatsächlich erworben werden, ist für die Vertragsstrafe nicht relevant. Der Vertrag wurde am 19.08.2010 zwischen Peachtree und dem für das SUBI der Fondsgesellschaft handelnden US-Trust durch Wells Fargo als UTI- und SUBI-Verwalter geschlossen. Er unterliegt dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates New York und sieht ausschließlich den Gerichtsstand New York vor. Dienstleistungsvertrag Um die Auszahlung der fälligen Forderungen und den Erhalt der Zahlungen zu gewährleisten und zu überwachen, wird Peachtree nach Maßgabe des sogenannten Servicing Agreement („Dienstleistungsvertrag“) bestimmte Aufgaben als Dienstleister übernehmen. Der Dienstleistungsvertrag wurde zwischen Peachtree und dem für das SUBI handelnden USTrust geschlossen, der ausschließlich für das SUBI der Fondsgesellschaft und damit für sie und auf ihre Anweisung hin handelt. Die Aufgaben des Dienstleisters beinhalten auch die regelmäßige Kontrolle, ob der ursprünglich Begünstigte der erworbenen Forderung noch am Leben ist. Wenn ein Sterbefall festgestellt wird, wird der Dienstleister die Fondsgesellschaft umgehend davon in Kenntnis setzen. Der Dienstleister erstellt einen monatlichen Report über die eingegangenen Zahlungen auf Forderungen und überwacht den ordnungsgemäßen Zahlungseingang. Dieser Report enthält auch Angaben zum Status der Forderungen, z. B. ob und wenn ja mit wie vielen Tagen Forderungen im Zahlungsverzug sind oder ob Forderungen abgeschrieben worden sind. Konzeptions- und Strukturierungsvertrag Mit Datum vom 06.08.2010 haben die Fondsgesellschaft und die WealthCap Initiatoren GmbH einen Konzeptionsund Strukturierungsvertrag abgeschlossen. Darin hat sich die WealthCap Initiatoren GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, das gesamte mit dem Beteiligungsangebot zusammenhängende Vertragswerk zu erstellen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzufertigen und einen der VermVerkProspV entsprechenden Verkaufsprospekt sowie die notwendigen Zeichnungsunterlagen zu erstellen und zu vervielfältigen. Die WealthCap Initiatoren GmbH wird keine Leistungen erbringen, die Dritten gegenüber einer Erlaubnis insbesondere nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder dem Steuerberatungsgesetz bedürfen. Die WealthCap Initiatoren GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter zu bedienen und diesen – unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB – Untervollmachten im notwendigen Umfang zu erteilen. Die WealthCap Initiatoren GmbH erhält für die Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes eine einmalige Vergütung in Höhe von 3,75 % des insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals, abzüglich 325.000 USD. Die Vergütung beinhaltet bereits die ggf. anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Sobald hinsichtlich des eingeworbenen Kommanditkapitals der Zahlungseingang (zzgl. Agio) erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist des betreffenden Anlegers abgelaufen ist, ist die Vergütung entstanden und zur Zahlung fällig, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach dem Tag, an dem letztmals Zeichnungen von Anlegern zum Beitritt zur Fondsgesellschaft angenommen wurden. Peachtree erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 1/12 von 0,25 % p. a. des Barwertes, der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Forderungen. Die Berechnung des Barwertes wird analog zur Kaufpreisermittlung der Forderungen durchgeführt. Mit der Vergütung sind sämtliche Auslagen und Kosten, die der WealthCap Initiatoren GmbH im Zusammenhang mit der Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes entstehen, also etwa Kosten für die Rechts- und Steuerberatung, abgegolten. Der Vertrag wurde am 19.08.2010 zwischen Peachtree und dem für das SUBI der Fondsgesellschaft handelnden US-Trust durch Wells Fargo als UTI- und SUBI-Verwalter geschlossen. Er unterliegt dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates New York und sieht ausschließlich den Gerichtsstand New York vor. Der Konzeptions- und Strukturierungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge Eigenkapitalvermittlungsverträge Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“), Untervermittler Mit Datum vom 16.08.2010 haben die Fondsgesellschaft und WealthCap einen Eigenkapitalvermittlungsvertrag abgeschlossen. Darin hat sich WealthCap gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet, das von der Fondsgesellschaft angestrebte Eigenkapital zu platzieren. Sie ist berechtigt, sich dazu weiterer Vermittler („Untervermittler“) zu bedienen. WealthCap und ggf. die Fondsgesellschaft werden hierzu entsprechende Verträge mit diesen Untervermittlern abschließen. Eine Garantie, das von der Fondsgesellschaft geplante Eigenkapital tatsächlich vollständig zu platzieren, hat WealthCap mit diesem Vertrag nicht übernommen. WealthCap erhält für ihre Leistungen nach dem Eigenkapitalvermittlungsvertrag eine Vergütung in Höhe von 3,0 % des durch ihre Vermittlungstätigkeit platzierten Kommanditkapitals zzgl. des auf das platzierte Kommanditkapital erhobenen Agios von 5,0 %, jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Soweit sich WealthCap bei der Platzierung des Eigenkapitals Untervermittlern bedient hat, wird die auf diese Untervermittler entfallende Provision von WealthCap aus der von der Fondsgesellschaft erlangten Vergütung an die Untervermittler ausgezahlt, sofern die Fondsgesellschaft die Auszahlung nicht ausnahmsweise direkt vornimmt. WealthCap hat sich die Gebühren der Untervermittler auf ihre Vergütung anrechnen zu lassen, sofern die Fondsgesellschaft selbst die Vergütung an einen Untervermittler geleistet hat. Der Anspruch auf die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung entsteht und wird für jede Zeichnung von Anlegern einzeln anteilig fällig, wenn die Treuhandkommanditistin eine Kommanditbeteiligung in der Fondsgesellschaft treuhänderisch für einen Treugeber in Höhe des jeweiligen Beteiligungsbetrages übernommen hat bzw. bei einem Direktkommanditisten der Beitritt zur Fondsgesellschaft bewirkt ist und die Einlage des Anlegers zzgl. Agio in voller Höhe bei der Treuhandkommanditistin unwiderruflich eingegangen ist. WealthCap handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr obliegenden Pflichten, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). WealthCap übernimmt keine Haftung für den Eintritt der von der Fondsgesellschaft und ihren Beteiligten angestrebten steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen. Schadensersatzansprüche gegen WealthCap – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb von drei Jahren nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch vorsätzliches Handeln oder Unterlassen von WealthCap entstanden ist. Schadensersatzansprüche hat die Fondsgesellschaft innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung vom haftungsbegründenden Sachverhalt gegenüber WealthCap schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch vorsätzliches Handeln oder Unterlassen von WealthCap entstanden ist. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass WealthCap keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft übernimmt. Der Eigenkapitalvermittlungsvertrag wird fest bis zum 30.06.2011 abgeschlossen und verlängert sich in den Fällen des § 6 (1) Satz 1 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. Er endet automatisch, sobald der gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages festgelegte Platzierungsschluss eintritt. Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Komplementärin in freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss auf einen früheren Stichtag zu verschieben. Dann endet der Eigenkapitalvermittlungsvertrag an diesem Tag. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. UniCredit Bank AG und UniCredit Luxembourg S.A. Die Prospektherausgeberin WealthCap und die Fondsgesellschaft planen, neben WealthCap die UniCredit Bank AG, München sowie die UniCredit Luxembourg S.A., Luxemburg („UCL“) mit der Platzierung des Eigenkapitals zu beauftragen. Die UniCredit Bank AG, München und die UCL erhalten hierfür eine Vergütung in Höhe von 8 % des durch ihre Vermittlungstätigkeit platzierten Kommanditkapitals. Die Vergütung entsteht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ eingetreten sind: Vorlage der rechtsverbindlich unterzeichneten Beitrittserklärung, in der der jeweilige Vermittler als Vermittler benannt ist, Annahme des Beitritts durch die Gesellschaft sowie Ausbleiben eines Widerrufs gemäß § 355 BGB innerhalb von 18 Tagen nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung der vorgenannten Unterlagen, falls in den Beitrittsunterlagen eine entsprechende Widerrufsbelehrung enthalten ist. Die Vergütung wird jeweils frühestens zum 30. des auf den Beitritt folgenden Monats für die im vergangenen Quartal vermittelten Kommanditbeteiligungen zur Zahlung fällig, wenn die Kommanditbeteiligung (Nominalbetrag) bzw. bei in mehreren Tranchen einzuzahlenden Kommanditbeteiligungen die erste Tranche der übernommenen Kommanditbeteiligungen zzgl. Agio auf dem in der Beitrittserklärung genannten Konto der Fondsgesellschaft eingegangen ist. UniCredit Bank AG, München und UCL haften unter diesem Vertrag für sämtliche Schäden, die durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften UniCredit Bank AG, München und UCL nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von UniCredit Bank AG, München und UCL auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von UniCredit Bank AG, München und UCL verursacht wird. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften UniCredit Bank AG, München und UCL nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In dieVerkaufsprospekt 95 96 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge sem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit schulden UniCredit Bank AG, München und UCL nur bis zur Höhe der von ihnen vereinnahmten Entgelte und Vertriebsprovisionen unter dem Vertrag Schadensersatz. Diese Regelungen gelten auch, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als der Fondsgesellschaft begründet sein sollte. UniCredit Bank AG, München und UCL stellen die Fondsgesellschaft und den Prospektherausgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die allein darauf beruhen, dass Dritte Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft geltend machen, weil UniCredit Bank AG, München und UCL die ihnen nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verletzt haben. UniCredit Bank AG, München und UCL sind zum Schadensersatz und zur Freistellung der Fondsgesellschaft und des Prospektherausgebers ggf. nur anteilig verpflichtet, soweit der Schaden durch eine erhebliche Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft oder des Prospektherausgebers (z. B. durch Überlassung falscher Informationen) mitverursacht wurde oder die Fondsgesellschaft oder der Prospektherausgeber der Verwendung von Unterlagen zugestimmt hat, die sich später als fehlerhaft herausstellen. Dieser Vertrag kann von den Parteien bis zum Platzierungsschluss nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Verträge unterliegen deutschem Recht. Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag Am 16.08.2010 haben die Fondsgesellschaft und die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) einen Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag abgeschlossen. Darin garantiert WealthCap gegenüber der Fondsgesellschaft die Platzierung und Einzahlung eines Kommanditkapitals von 15 Mio. USD zum 01.09.2010 und zum 30.06.2011 (bzw. bei Verlängerung des Beitrittszeitraums am 30.09.2011). Diese Platzierungs- und Einzahlungsgarantie kann auch in Form eines Darlehens nach Maßgabe der folgenden Darstellung erfüllt werden. Ist das oben genannte Kommanditkapital bis zum Stichtag 01.09.2010 nicht gezeichnet und eingezahlt, so wird WealthCap den Differenzbetrag („Garantiebetrag“) auf erste Anforderung der Fondsgesellschaft oder der Treuhandkommanditistin übernehmen. Der konkrete Garantiebetrag zu diesem Stichtag ermittelt sich (i) aus der Summe des gezeichneten, aber zum Stichtag 01.09.2010 noch nicht eingezahlten Kommanditkapitals von Anlegern und (ii) der Summe des zum Stichtag 01.09.2010 noch nicht gezeichneten Kommanditkapitals. WealthCap wird im Hinblick auf den Garantiebetrag zum Stichtag 01.09.2010 selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften der Fondsgesellschaft den Garantiebetrag in Form eines in Höhe von 4 % p. a. verzinslichen und bis zum Verkaufsprospekt 30.06.2011 bzw. bei Verlängerung des Beitrittszeitraums bis zum 30.09.2011 befristeten Darlehens zur Verfügung stellen, das zum 30.06.2011 bzw. ggf. zum 30.09.2011 durch gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital der Fondsgesellschaft zurückgeführt wird. Die Darlehensvaluta wird zum 30.06.2011 bzw. ggf. zum 30.09.2011 durch eine Beteiligung von WealthCap selbst oder einer ihrer Gruppengesellschaften als Treugeber oder Direktkommanditist in gleicher Höhe an der Fondsgesellschaft abgelöst werden. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, das Darlehen jeweils vor dem 30.06.2011 bzw. bei Verlängerung vor dem 30.09.2011 zurückzuführen, sofern der Platzierungsschluss gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft vor dem 30.06.2011 bzw. 30.09.2011 liegt. Die vorgenannten Bezugnahmen auf den 30.09.2011 beziehen sich nur auf den Fall, dass der Platzierungsschluss auch tatsächlich nach dem 30.06.2011 liegt. Der Darlehensbetrag kann nach Maßgabe in einer oder in mehreren Raten abgerufen werden. Die erste Rate wird nach dem Stichtag 01.09.2010, aber spätestens zum 30.09.2010 durch die Fondsgesellschaft abgerufen werden. Nachfolgende Raten können jeweils zum Monatsende durch die Fondsgesellschaft abgerufen werden und werden dann eine Woche später fällig. Der Abruf einer Rate ist letztmals zum 31.05.2011, jedoch spätestens zum vorzeitigen Platzierungsschluss nach § 6 (1) Satz 3 des Gesellschaftsvertrages möglich. Der für das vorstehende Darlehen zu zahlende Zins ist zusammen mit dem zurückgeführten Darlehensbetrag zur Zahlung fällig und wird auf Basis der Zinsberechnungsmethode „30/360“ berechnet. Der Zins soll durch die bereits bei der Fondsgesellschaft eingegangenen Forderungszahlungen finanziert werden und reduziert daher nicht die Investitionssumme in Forderungen. Soweit sich eine Darlehensgewährung durch WealthCap nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft umwandelt, bestimmt sich die Gewinn- und Verlustbeteiligung von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft nach der Stellung der Anleger der Fondsgesellschaft. In diesem Fall sind für diesen Betrag von der Fondsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Umwandlung keine Zinsen an WealthCap bzw. die jeweilige Gruppengesellschaft zu entrichten. Der konkrete Garantiebetrag zum Stichtag 30.06.2011 bzw. zum 30.09.2011 ermittelt sich (i) aus der Summe des gezeichneten, aber zum Stichtag 30.06.2011 bzw. 30.09.2011 noch nicht eingezahlten Anleger-Kommanditkapitals und (ii) aus der Summe des zum Stichtag 30.06.2011 bzw. 30.09.2011 noch nicht gezeichneten Kommanditkapitals. Soweit die Zahlung des Garantiebetrages auf fehlenden Einzahlungen von Kommandit- oder Treuhandeinlagen durch der Fondsgesellschaft bereits beigetretene Anleger beruht, WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge wird der entsprechende Betrag von der Fondsgesellschaft an WealthCap bzw. an die jeweilige Gruppengesellschaft zurückgezahlt, wenn und soweit nach dem jeweiligen Stichtag das Kommanditkapital von Anlegern eingezahlt wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Einzahlung in Form von Verrechnungen mit Ausschüttungen der Fondsgesellschaft erfolgt. Eine Verzinsung eines insoweit zunächst gewährten und später zurückgezahlten Garantiebetrages erhält WealthCap bzw. die jeweilige Gruppengesellschaft nicht. Im Gegenzug verpflichtet sich die Fondsgesellschaft, alle Ansprüche gegen den bzw. die säumigen Zeichner gemäß Weisung von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft geltend zu machen; Gleiches gilt für die Geltendmachung von Rechten (z. B. Rücktritts- und Ausschlussrechte). Dabei anfallende Kosten werden der Fondsgesellschaft von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft im Rahmen des vorgenannten Garantiebetrages auf erstes Anfordern umgehend ersetzt. Ferner verpflichtet sich die Fondsgesellschaft, alle bei der Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche und Rechte erzielten Erlöse umgehend an WealthCap bzw. die jeweilige Gruppengesellschaft abzuführen. Außerdem verpflichtet sich die Fondsgesellschaft auf Wunsch von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft zur umgehenden sicherungshalben Abtretung der der Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhandkommanditisten gegen den bzw. die säumigen Zeichner zustehenden Ansprüche auf Zahlung der Kommanditeinlagen und der Verzugsansprüche. WealthCap erhält für die Übernahme der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie eine Provision in Höhe von einmalig 2 % bezogen auf das garantierte Kommanditkapital in Höhe von 15 Mio. USD, folglich 300.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Anspruch auf die Vergütung ist mit Unterzeichnung des Vertrages entstanden, sie wird jedoch erst am 30.06.2011 fällig. Der Platzierungsund Einzahlungsgarantievertrag endet mit Ablauf des 30.06.2011 bzw. bei Verlängerung des Beitrittszeitraums am 30.09.2011. Durch die Zahlung von WealthCap bzw. der jeweiligen Gruppengesellschaft im Garantiefall wird die von den Anlegern übernommene eigene Einzahlungs- und Schadensersatzpflicht nicht berührt. Der Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag unterliegt deutschem Recht. CASH-POOL Es ist geplant, dass die Fondsgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitritt, die den Namen „WealthCap Cash-Pool GbR“ trägt. Zweck der WealthCap Cash-Pool GbR ist die Verwaltung und Nutzung vorhandenen Kapitalvermögens der beteiligten Gesellschaften durch Organisation eines Cash-Pools. Mitglied und Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR werden u. a. die Wealth Cap sein, die gleichzeitig deren Geschäftsführerin („Geschäftsführerin“) ist, sowie verschiedene Tochter-/Enkelgesellschaften, die der WealthCap Gruppe zuzurechnen sind. Darüber hinaus sind platzierte und ggf. nicht platzierte Fondsgesellschaften Gesellschafter, deren Komplementärin eine Tochter-/Enkelgesellschaft der WealthCap ist. Die WealthCap Cash-Pool GbR wurde am 01.10.2009 gegründet. Sie ist auf unbestimmte Zeit errichtet und kann von jedem ihrer Gesellschafter jederzeit gekündigt werden. Die WealthCap Cash-Pool GbR besteht dann mit den verbleibenden Gesellschaftern fort. Verschlechtert sich die Vermögenslage eines Gesellschafters der WealthCap Cash-Pool GbR wesentlich oder droht eine solche Vermögensverschlechterung, kann der betreffende Gesellschafter mit Dreiviertelmehrheit aller Gesellschafter aus der WealthCap CashPool GbR ausgeschlossen werden. Die Bildung eines Gesamthandvermögens und eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der WealthCap Cash-Pool GbR oder einzelne ihrer Gesellschafter sind ausgeschlossen. Die im Rahmen des Cash-Pools stehenden Forderungen stehen den Gesellschaftern des Cash-Pools jeweils einzeln zu. Der Cash-Pool funktioniert wie folgt: Die Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR teilen der Geschäftsführerin ihren jeweiligen Kapitalanlage- oder Kapitalaufnahmebedarf mit. Bei einem Kapitalanlagebedarf einer Gesellschaft wird der entsprechende Anlagebetrag regelmäßig auf das Konto der WealthCap Cash-Pool GbR, bei Bedarf auch auf ein zu diesem Zweck geführtes Konto der Geschäftsführerin übertragen. Die Geschäftsführerin darf diese Gelder nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der WealthCap Cash-Pool GbR einem kapitalsuchenden Gesellschafter zur Verfügung stellen. Geschieht dies, kommt ein direkter Vertrag mit der kapitalsuchenden Gesellschaft zustande. Eine Kapitalaufnahme durch platzierte Fonds ist möglich, wenn es sich bei der konkreten Kapitalaufnahme um ein Geschäft im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs dieses platzierten Fonds handelt oder wenn für den konkreten Kapitalaufnahmebedarf parallel zur Kapitalaufnahme im Cash-Pool die in ausreichender Höhe nicht in Anspruch genommene Finanzierung einer Bank vorliegt oder wenn dieser platzierte Fonds eine entsprechende Sicherheit stellt. Eine Kapitalaufnahme darf durch platzierte Fonds nicht zum Zweck der Finanzierung einer Projektentwicklung erfolgen. Andere Gesellschafter als platzierte Fonds unterliegen nicht dieser Beschränkung. Verkaufsprospekt 97 98 WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge Eine Kapitalaufnahme durch einen nicht platzierten Fonds ist möglich, wenn die konkrete Maßnahme, für die die Kapitalaufnahme erfolgen soll, durch den Verwaltungsrat der Geschäftsführerin oder dessen Nachfolgegremium genehmigt wurde. Nicht platzierte Fonds sind Fonds, die nicht oder nicht voll platziert sind. Die Darlehensvergabe von platzierten Fonds an platzierte Fonds darf je Darlehensnehmer 2 % des nominalen Kapitals (eingezahlt) des Darlehengebers nicht überschreiten. Übersteigt der Kapitalaufnahmebedarf aller Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR den Kapitalanlagebedarf, ist die Geschäftsführerin berechtigt, bis zur Höhe der Differenz diesen zusätzlichen Kapitalaufnahmebedarf am Geldmarkt zu refinanzieren. Für dabei anfallende Zinsen und ggf. Steuern können von den Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR zusätzliche Zahlungen eingefordert werden. Übersteigt der Kapitalanlagebedarf aller Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR den Kapitalaufnahmebedarf, hat die Geschäftsführerin die Anlage dieses Überschusses zu veranlassen. Dazu nimmt sie diese Gelder darlehensweise von Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR auf und legt sie verzinslich auf dem Geldmarkt bei Schuldnern guter Bonität an. Mehrere Darlehensgeber haben dabei gegenüber der Geschäftsführerin den gleichen Rang. Im Hinblick auf die dabei anfallenden Kosten, Gebühren und ggf. Steuern können von den Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR ggf. weitere Zahlungen verlangt werden. Der Beitritt zur WealthCap Cash-Pool GbR bedeutet noch nicht den Abschluss eines Darlehensvertrages. Ein solcher Darlehensvertrag kommt vielmehr erst dann zustande, wenn in den Cash-Pool eingezahlte Gelder einem anderen Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR zugeführt werden. Ein auf diese Weise geschlossener Darlehensvertrag zwischen den Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR ist für beide Seiten jederzeit ganz oder teilweise kündbar. Die insoweit vereinbarten Darlehen sind regelmäßig mit 1,75 % p. a. zu verzinsen. Die Geschäftsführerin ist berechtigt, abweichende und unterschiedliche Zinssätze zu bestimmen, insbesondere diese an die jeweiligen Geldmarktverhältnisse anzupassen. Die Zinsen werden vierteljährlich zum Ende eines Kalenderquartals berechnet und spätestens am 10. Bankarbeitstag nach Quartalsende fällig. Dies gilt auch für den Fall der Darlehenskündigung während eines Quartals, es sei denn, die Kündigung erfolgt aus wichtigem Grund. Die Zinsen werden von der Geschäftsführerin eingezogen und an die darlehensgebenden Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR weitergeleitet. Legt die Geschäftsführerin von Gesellschaftern eingezahlte Beträge am Geldmarkt an, führt sie die erhaltenen Zinsen sowie eventu- Verkaufsprospekt ell abgeführte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an die betreffenden Gesellschafter ab. Nimmt die Geschäftsführerin Gelder am Geldmarkt auf, ist sie berechtigt, die dafür anfallenden Zinsen und Steuern nach billigem Ermessen an die kapitalaufnehmenden Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR weiterzubelasten. Eine Vergütung wird der Geschäftsführerin für ihre Tätigkeit nicht geschuldet. Zur Deckung des durch die Geschäftsführung entstehenden Aufwands (Auslagen, Steuern und Kosten) leisten die Gesellschafter der WealthCap Cash-Pool GbR an die Geschäftsführerin kostenfrei jeweils bis zum 31.03. eines Jahres eine Pauschalzahlung in Abhängigkeit vom Transaktionsvolumen in Höhe von 150 EUR, 250 EUR oder 500 EUR, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Eine Anhebung der Pauschalzahlung kann verlangt werden, wenn die Pauschalzahlung die Deckung der voraussichtlichen Auslagen und Kosten nicht mehr gewährleistet. Die Höhe des Betrages für die Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht bestimmt. Soweit sich bei der Geschäftsführerin aus der Aufnahme oder Anlage am Geldmarkt Zins- bzw. Steuerdifferenzen ergeben oder eine außerordentliche Kostenbelastung besteht, die nicht bereits durch vorstehende Kostenpauschalen ausgeglichen ist, darf ein hieraus resultierender Finanzbedarf durch Aufnahme eines Darlehens bei den Gesellschaftern der WealthCap Cash-Pool GbR ausgeglichen werden. Hieraus resultierende Zinsen und Tilgung werden von der Geschäftsführerin auf die Gesellschafter der WealthCap CashPool GbR nach dem Verhältnis der Summe der Zinserträge und -aufwendungen verteilt und sind von den Gesellschaftern entsprechend zu tragen. Die Geschäftsführerin haftet gegenüber den Gesellschaftern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie wird unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, die übrigen Gesellschafter bei den Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüssen und über den Eintritt weiterer Gesellschafter zu vertreten. Jeder Gesellschafter kann die Vollmacht für sich jederzeit widerrufen. Die Inanspruchnahme eines Darlehens aus dem Cash-Pool ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht geplant. WealthCap LebensWert 2 – Wesentliche Verträge Verkaufsprospekt 99 Vertragspartner und personelle Verflechtungen 102 WealthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personelle Verflechtungen Gesellschaftsrechtliche Partner Anbieterin Firma/Firmierung WealthCap Initiatoren GmbH Sitz und Geschäftsanschrift Alter Wall 22, 20457 Hamburg Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 66561 Eintragung im Handelsregister 12.02.1998 Dauer Auf unbestimmte Zeit Stammkapital 1.533.875,64 EUR (vollständig einbezahlt) Gesellschafter Wealth Management Capital Holding GmbH Geschäftsführung Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Christian Kühni Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Christian Kühni sind auch Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH sowie der WealthCap PEIA Management GmbH, Christian Kühni ist ebenfalls Geschäftsführer der Komplementärin. Am 30.12.2010 werden Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten und Gabriele Volz darüber hinaus als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bestellt werden. Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der Geschäftsanschrift der Anbieterin. Gegenstand des Unternehmens Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften, Erwerb, Errichtung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten, Finanzierung einschließlich Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener Fondsstrukturen, nationales und internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung sowie die Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft tätig sind, Vertrieb von geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung der Vertriebsmitarbeiter, Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds inklusive der Abwicklung von Zweitmarktgeschäften. Fondsgesellschaft Firma/Firmierung WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG Sitz und Geschäftsanschrift Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald Rechtsform Kommanditgesellschaft Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch Handelsregister Amtsgericht München, HRA 95001 Tag der Gründung 06.08.2010 Dauer Auf unbestimmte Zeit Gezeichnetes Kapital (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung) Kommanditkapital: Pflichteinlage 1.000,00 USD (vollständig einbezahlt), Haftsumme 100,00 EUR Gesellschafter und Kapitaleinlage Komplementärin: WealthCap PEIA Komplementär GmbH, Grünwald, ohne Pflichteinlage und ohne Beteiligung am Gewinn der Fondsgesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Christian Kühni und Jürgen Jung (bzw. ab 30.12.2010 durch Christian Brezina anstelle von Jürgen Jung) Kommanditistin: WealthCap Investorenbetreuung GmbH, München Pflichteinlage: 1.000,00 USD (vollständig einbezahlt), insoweit Partizipation am Gewinn der Gesellschaft Haftsumme: 100,00 EUR Geschäftsführung Geschäftsführung durch die Komplementärin: WealthCap PEIA Komplementär GmbH, Grünwald Gegenstand des Unternehmens Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Structured Settlements und Owned Annuities sowie die Verwertung einschließlich des Handels dieser Structured Settlements und Owned Annuities. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftsgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Gesellschaft fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die jeweils einer Genehmigung im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes bedürfen, sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen. Der Unternehmensgegenstand stimmt mit den wichtigsten Tätigkeitsbereichen überein. Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personelle Verflechtungen Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und Gründungsgesellschafterin Firma/Firmierung WealthCap PEIA Komplementär GmbH Sitz und Geschäftsanschrift Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch Handelsregister Amtsgericht München, HRB 78414 Eintragung im Handelsregister 22.12.1969 Dauer Auf unbestimmte Zeit Stammkapital 26.000,00 EUR (vollständig einbezahlt) Gesellschafter WealthCap PEIA Management GmbH, München Geschäftsführung Christian Kühni und Jürgen Jung, am 30.12.2010 wird Jürgen Jung von der Geschäftsführung abberufen und Christian Brezina zum neuen Geschäftsführer bestellt werden. Christian Kühni und Jürgen Jung (bzw. Christian Brezina sobald er als Geschäftsführer anstelle von Jürgen Jung bestellt wurde) sind als Geschäftsführer der Komplementärin Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Den Mitgliedern der Geschäftsführung wird kein gesonderter Geschäftsführungsbereich zugewiesen, sodass die gesamte Geschäftsführung von allen Mitgliedern der Geschäftsführung wahrgenommen wird. Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Christian Kühni und Jürgen Jung sind ebenfalls Geschäftsführer der WealthCap PEIA Management GmbH, wobei Jürgen Jung von dieser Position am 30.12.2010 abberufen werden wird. Christian Kühni ist des Weiteren Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH und der WealthCap Initiatoren GmbH. Am 30.12.2010 wird er darüber hinaus als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bestellt werden. Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer und damit der Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft entspricht der Geschäftsanschrift der Komplementärin. Die Mitglieder der Geschäftsführung der Komplementärin sind Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, Christian Kühni und Jürgen Jung (bzw. Christian Brezina, sobald er am 30.12.2010 als Geschäftsführer anstelle von Jürgen Jung bestellt wurde), wurden keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt. Gegenstand des Unternehmens Verwaltung von Vermögenswerten aller Art; insbesondere Verwaltung bebauter und unbebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte und die Wahrnehmung der Komplementärfunktion in Personen- und Fondsgesellschaften der WealthCap Gruppe. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Dienstleistungen durchführen, die den Gesellschaftszweck fördern, ergänzen oder ihm dienen. Haftung Grundsätzlich haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt. Im vorliegenden Fall ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft, diese haftet daher nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Satzung Die Satzung der Komplementärin weicht nicht von den gesetzlichen Regelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab. Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin Firma/Firmierung WealthCap Investorenbetreuung GmbH Sitz und Geschäftsanschrift Arabellastraße 14, 81925 München Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch Handelsregister Amtsgericht München, HRB 100 536 Eintragung im Handelsregister 27.10.1992 Dauer Auf unbestimmte Zeit Stammkapital 60.000,00 EUR (vollständig einbezahlt) Gesellschafterin H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 97 201. Diese wiederum ist eine Tochtergesellschaft der Wealth Management Capital Holding GmbH und der UniCredit Bank AG. Verkaufsprospekt 103 104 WealthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personelle Verflechtungen Treuhandkommanditistin (Fortsetzung) Geschäftsführung Manfred Kollek, Norbert Seidl Am 30.12.2010 werden Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Till Kaspar als weitere Geschäftsführer bestellt werden. Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Christian Kühni sind auch Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH, der WealthCap Initiatoren GmbH und der WealthCap PEIA Management GmbH. Christian Kühni ist des Weiteren Geschäftsführer der Komplementärin. Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der Geschäftsanschrift der Treuhandkommanditistin. Gegenstand des Unternehmens Betreuung der Beteiligungen von Investoren, die sich unmittelbar oder mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland beteiligen, und sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben; Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten bei Fondsgesellschaften, Besorgung sämtlicher in Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber, Halten von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Vertriebsgesellschaft/Prospektherausgeberin/Platzierungsgarantin/ Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehensgeberin Firma/Firmierung Wealth Management Capital Holding GmbH Sitz und Geschäftsanschrift Arabellastraße 14, 81925 München Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch Handelsregister Amtsgericht München, HRB 144 160 Eintragung im Handelsregister 28.08.2002 Dauer Auf unbestimmte Zeit Stammkapital 26.000,00 EUR (vollständig einbezahlt) Gesellschafterin UniCredit Bank AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 42 148, mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Geschäftsführung Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz, Christian Kühni Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Christian Kühni sind auch Geschäftsführer der WealthCap Initiatoren GmbH und der WealthCap PEIA Management GmbH, Christian Kühni ist ebenfalls Geschäftsführer der Komplementärin. Am 30.12.2010 werden Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten und Gabriele Volz darüber hinaus als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bestellt werden. Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der Geschäftsanschrift der Vertriebsgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens Verkaufsprospekt Halten von Beteiligungen an Fondsinitiatoren, Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften, Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten, Finanzierung einschließlich Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener Fondsstrukturen, Nationales und internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung sowie Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft tätig sind, Vertrieb von geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung der Vertriebsmitarbeiter, Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds inklusive Abwicklung von Zweitmarktgeschäften. WealthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personelle Verflechtungen Sonstige vertragliche Partner Aufkäufer der Forderungen am Zweitmarkt, Darlehensgeber und Dienstleister Firma/Firmierung Settlement Funding, LLC Sitz und Geschäftsanschrift 3301 Quantum Boulevard, 2nd Floor Boynton Beach, Florida 33426-8622 Rechtsform Limited Liability Corporation Maßgebliche Rechtsordnung US-amerikanisch Handelsregister – Eintragung im Handelsregister – Dauer Auf unbestimmte Zeit Stammkapital – Gesellschafter 100%ige Tochter von Peach Holdings Inc., die zu 72,8 % der Credit Suisse Group AG, zu 16,8 % dem Peachtree Management und zu 10,4 % anderen privaten Investoren gehört. Geschäftsführung James Terlizzi, Chief Executive Officer Gegenstand des Unternehmens Settlement Funding, LLC agiert in den USA und tritt dort unter dem Namen Peachtree Settlement Funding auf. Geschäftsgegenstand ist der Ankauf von Forderungen aus gestundeten Zahlungsverpflichtungen, Structured Settlements, Owned Annuities, Rentenzahlungen aus Lotteriegewinnen sowie Gewinnen aus Wettspielen. Über ein Internetportal und ein Telefoncenter können verkaufsbereite Personen mit Settlement Funding, LLC in Kontakt treten und der Gesellschaft die zu verkaufenden Forderungen anbieten. Settlement Funding, LLC berechnet einen Kaufpreis für die Forderungen und übernimmt bei Einigung die regulatorischen Anforderungen, die an die jeweilige Transaktion gestellt werden (z. B. Bestätigung der Transaktion durch ein US-Gericht). Die aufgekauften Forderungen sollen später mittels Verbriefung oder durch sonstige Transaktionen an andere Investoren zu einem höheren Preis weiterverkauft werden. Nach eigenen Angaben von Settlement Funding, LLC hat die Gesellschaft bis November 2009 mehr als 16.000 Kauftransaktionen mit einer Gesamtauszahlsumme der Forderungen von 1,35 Mrd. USD durchgeführt. Im Jahr 2007 hat das Unternehmen pro Monat Forderungen zu einem Kaufpreis in Höhe von 10 bis 12 Mio. USD erworben. Von Januar bis Oktober 2008 wurden 15 Mio. USD für den Kauf von Forderungen aufgewandt. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 hat das Unternehmen monatlich Forderungen zu einem Kaufpreis in einer Höhe von 10 bis 12 Mio. USD erworben. Die Prospektverantwortlichen gehen davon aus, dass dieses Volumen auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 durch die Kauftransaktionen des Unternehmens erreicht wird. Settlement Funding, LLC ist eine Tochtergesellschaft von Peach Holdings Inc. Haupteigentümer der Peach Holdings Inc. sind die Credit Suisse sowie DLJ Merchant Banking, die wiederum eine Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG ist. Von der Ratingagentur S&P wird Peach Holdings Inc. mit „CCC+“ mit Ausblick „negativ“ geratet (Stand Juli 2010). Peach Holding Inc. unterhält zwei Büros in den USA. Hauptsitz der Gesellschaft ist Boynton Beach, Florida. Das zweite Büro ist in Norcross, Georgia ansässig. Insgesamt arbeiten bei Peachtree 330 Mitarbeiter. Die leitenden Angestellten und Verantwortlichen für den Handel von Forderungen sind mehr als zehn Jahre in der Finanzbranche tätig und seit mindestens zwei Jahren bei Peach Holding Inc. beschäftigt. Verwalter, Verwahrer und Prüfer Firma/Firmierung Wells Fargo Bank Northwest, N.A., Tochtergesellschaft von Wells Fargo & Company Sitz und Geschäftsanschrift 625 Marquette Ave, Minneapolis, MN 55402 Rechtsform Corporation Maßgebliche Rechtsordnung US-amerikanisch Handelsregister Wells Fargo Bank Northwest, N.A., Ogden, UT, EIN: 87-0131890, FDIC Cert. Number: 13718, OCC Charter Number: 2597 Wells Fargo & Company, Delaware (state of incorporation), EIN: 41-0449260 (Wells Fargo & Company) Eintragung im Handelsregister – Dauer Auf unbestimmte Zeit Stammkapital – Gesellschafter Wells Fargo & Company; die Aktien sind an der New York Stock Exchange gelistet; Symbol: WFC (NYSE) Geschäftsführung John G. Stumpf, Vorstandsvorsitzender und CEO seit Januar 2010 Gegenstand des Unternehmens Universalbank für Privat- und Geschäftskunden in den USA Verkaufsprospekt 105 106 WealthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personelle Verflechtungen WealthCap PEIA Management GmbH Firma/Firmierung WealthCap PEIA Management GmbH Sitz und Geschäftsanschrift Arabellastraße 14, 81925 München Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung Maßgebliche Rechtsordnung Deutsch Handelsregister Amtsgericht München, HRB 68384 Eintragung im Handelsregister 26.04.1982 Dauer Auf unbestimmte Zeit Stammkapital 1.023.000,00 EUR (vollständig einbezahlt) Gesellschafter Wealth Management Capital Holding GmbH mit 94 % und UniCredit Bank AG mit 6 % Geschäftsführung Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Jürgen Jung Jürgen Jung wird am 30.12.2010 als Geschäftsführer abberufen werden. Vertretung: zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Christian Kühni, Gabriele Volz und Dr. Rainer Krütten sind auch Geschäftsführer der Wealth Management Capital Holding GmbH und der Anbieterin. Christian Kühni und Jürgen Jung sind darüber hinaus auch Geschäftsführer der Komplementärin, wobei jedoch Jürgen Jung am 30.12.2010 von der Position des Geschäftsführers abberufen wird. An diesem Tag werden Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten und Gabriele Volz zudem als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin bestellt werden. Gegenstand des Unternehmens Verkaufsprospekt Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften, Erwerb, Errichtung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten, Finanzierung einschließlich Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener Fondsstrukturen, nationales und internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung sowie die Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft tätig sind, Vertrieb von geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung der Vertriebsmitarbeiter, Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds inklusive der Abwicklung von Zweitmarktgeschäften. WealthCap LebensWert 2 – Vertragspartner und personelle Verflechtungen Verkaufsprospekt 107 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 110 WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Die Fondsgesellschaft Gründungsgesellschafter Die Fondsgesellschaft wurde am 15.01.2010 als Vorratsgesellschaft gegründet und am 19.01.2010 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 95001 unter der Firma Blitz 10-801 GmbH & Co. KG mit Sitz in München eingetragen. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 06.08.2010 erwarb die WealthCap Investorenbetreuung GmbH sämtliche Kommanditanteile der Blitz 10-801 GmbH & Co. KG. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tag trat die WealthCap PEIA Komplementär GmbH als neue Komplementärin in die Blitz 10-801 GmbH & Co. KG ein. Sodann wurde von der Gesellschafterversammlung die Änderung der Firma in WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG, die Änderung des Gesellschaftszwecks entsprechend § 2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und die Sitzverlegung nach Grünwald beschlossen sowie die Hafteinlage der WealthCap Investorenbetreuung GmbH auf 100 EUR festgesetzt. Es handelt sich daher um eine wirtschaftliche Neugründung der Fondsgesellschaft zum 06.08.2010. Die WealthCap Investorenbetreuung GmbH als Treuhandkommanditistin (Sitz: München) und die WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin (Sitz: Grünwald) sind demzufolge die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern insgesamt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichneten und eingezahlten Einlage beträgt 1.000 USD (Kommanditkapital). Es stehen keine Einlagen der derzeitigen Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung, also der Treuhandkommanditistin und der Komplementärin, aus. Das Kommanditkapital wird sich nach Ablauf der Platzierungsphase weiter erhöhen, da die Treuhandkommanditistin ihre Kommanditeinlage entsprechend dem Beitritt von Anlegern als Treugeber laufend oder in einer Summe nach Abschluss der Platzierungsphase erhöhen wird. Hauptmerkmale der Anteile der Gesellschafter der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Beim zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapital handelt es sich um die Kommanditeinlage (Kommanditanteil) der Treuhandkommanditistin in Höhe von 1.000 USD. Für die Treuhandkommanditistin beträgt die Haftsumme 100 EUR (= 10 % der im Verhältnis von 1 USD zu 1 EUR umgerechneten Einlage), während sie für später hinzutretende Anleger nur 1 % der im Verhältnis von 1 USD zu 1 EUR umgerechneten Zeichnungssumme beträgt. Die Komplementärin leistet keine Einlage. Die Treuhandkommanditistin nimmt mit der von ihr übernommenen und für eigene Rechnung gehaltenen Kommanditeinlage wie ein Anleger am Ergebnis der Fondsgesellschaft teil. Es steht ihr darüber hinaus – wie der Komplementärin auch – eine Sondervergütung für die von ihr ausgeführten Tätigkeiten zu. Verkaufsprospekt Den Gesellschaftern stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung jeweils zehn Stimmrechte zu, unabhängig von der Höhe der auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteile. Im Gegensatz zu den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erhalten Anleger, die ihre Einlagen zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 eingezahlt haben, gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages einen einmaligen Frühzeichnervorteil bezogen auf ihre Einlage. Die Komplementärin hat zudem aufgrund ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die Fondsgesellschaft Sonderrechte, die unabhängig von einer Kommanditeinlage bestehen. Auch der Treuhandkommanditistin werden Rechte eingeräumt, die aus ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin herrühren (Weitere Einzelheiten zur Komplementärin und zur Treuhandkommanditistin finden Sie in den Abschnitten „Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)“ auf S. 111 und „Die Treuhandkommanditistin“ auf S. 112 f.). Im Übrigen stimmen die Rechte der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sowie die Hauptmerkmale der von ihnen gehaltenen Anteile und die Rechte der hinzutretenden Gesellschafter überein. Vergütungen, Zahlungen an die Gesellschafter der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin eine Vergütung in Höhe von einmalig 25.000 USD. Sie erhält darüber hinaus unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft für ihre Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Mit ihrem auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil in Höhe von 1.000 USD partizipiert die Treuhandkommanditistin am Ergebnis der Fondsgesellschaft. Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft, für ihre Treuhandtätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die vorgenannten Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Treuhandkommanditistin und die Komplementärin sind ab dem Jahr 2012 berechtigt, unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft anteilige Abschlagszahlungen zu verlangen. Der Gesamtbetrag der Vergütung der Treuhandkommanditistin beträgt bei einer geplanten Laufzeit bis Ende 2020 und einem unterstellten Kommanditkapital von 30 Mio. USD da- WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung mit insgesamt 600.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Über die vorgenannten Vergütungen und Gewinnbeteiligungen der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder Jahresbeträge der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder sonstige Nebenleistungen jeder Art zu. Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft Die Komplementärin ist alleine zur Führung der Geschäfte und Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre Organe sowie von ihnen beauftragte Dritte sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist die Komplementärin berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Es ist der Komplementärin gestattet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Dienste Dritter zu bedienen. Zustimmungsvorbehalte der Komplementärin Nach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sodass die Komplementärin von den übrigen Gesellschaftern und den Treugebern der Fondsgesellschaft bei bestimmten Entscheidungen überstimmt werden kann. Allerdings können Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Ausschluss eines Gesellschafters wegen grober Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis sowie die Auflösung der Fondsgesellschaft unabhängig vom Quorum der abgegebenen Stimmen nur mit Zustimmung der Komplementärin beschlossen werden. Ausscheiden der Komplementärin Die Komplementärin scheidet ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft aus, an dem für sie oder für eine andere Fondsgesellschaft, in der sie die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin innehat, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Mit Ausscheiden der Komplementärin tritt die WealthCap PEIA Sekundär GmbH mit Sitz in München als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Fondsgesellschaft ein und wird die Fondsgesellschaft mit dieser auf Grundlage des jeweils geltenden Gesellschaftsvertrages fortgesetzt. Die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin ist jedoch berechtigt, eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Bereich der UniCredit Group zu benennen, die anstelle der WealthCap PEIA Sekundär GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin in der Fondsgesellschaft übernimmt. Scheidet die Komplementärin aus anderen Gründen aus der Fondsgesellschaft aus, wird die Fondsgesellschaft ebenfalls mit einer anderen persönlich haftenden Gesellschafterin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt, die beim Ausscheiden der Komplementärin von der Treuhandkommanditistin bestimmt wird und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin in die Fondsgesellschaft eintritt und anstelle dieser ab diesem Zeitpunkt deren jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt. Im Falle des Ausschlusses der Komplementärin teilt die neue Komplementärin der bisherigen Komplementärin den Ausschluss mit. Haftung der Komplementärin Die Komplementärin handelt nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und haftet mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit jeweils nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Komplementärin auch bei einer fahrlässigen Verursachung, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Schadensersatzansprüche gegen die Komplementärin verjähren nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft jeweils innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts durch den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. Schadensersatzansprüche sind jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich gegen die Komplementärin geltend zu machen. Soweit der Schaden in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Komplementärin begründet ist oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden, sind die Beschränkungen bei der Verjährung sowie die Ausschlussfrist nicht anwendbar. Kein Wettbewerbsverbot Die Komplementärin unterliegt nicht dem Wettbewerbsverbot der §§ 161 (2) und 112 HGB. Sie kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen und ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auch tatsächlich an 13 anderen Fondsgesellschaften der WealthCap Gruppe als Komplementärin beteiligt. Verkaufsprospekt 111 112 WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Die Treuhandkommanditistin Aufgaben, Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr gehaltenen Treuhandeinlagen treuhänderisch für die Treugeber zu halten. In diesem Zusammenhang ist sie verpflichtet, das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwahren. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhandkommanditistin bilden der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, die vom Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung sowie der Treuhandvertrag zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin. Der Treuhandvertrag zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin kommt mit Annahme der Beitrittserklärung des Treugebers durch die Treuhandkommanditistin zustande, ohne dass es dazu des Zugangs der Annahme beim Treugeber bedarf. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt und von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen von Anlegern anzunehmen. Die Annahme der Beitrittserklärung wird sie den Anlegern durch ein informatorisches Schreiben mitteilen. Die Treuhandkommanditistin handelt im Innenverhältnis ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte, nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach Anweisung des jeweiligen Anlegers wahr. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft besteht nicht. Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte für die Treugeber gemäß § 10 (7) des Gesellschaftsvertrages ausübt, berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben. Sofern die Treuhandkommanditistin von Treugebern angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, also das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die Ausübung der Treugeberrechte im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten ist. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 10 (2) sowie § 10 (3) a) und b) des Gesellschaftsvertrages. In diesem Fall beauftragt die Treuhandkommanditistin die Komplementärin, das Stimmrecht auszuüben. Die Komplementärin ist im Falle, dass sie das Stimmrecht ausübt, verpflichtet, ihr Abstimmverhalten im Rahmen der schriftlichen Aufforderung zur Stimmabgabe nach § 11 (1) bzw. der Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 11 (3) des Gesellschaftsvertrages vorab bekannt zu geben. Die Weisung muss bei Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen Verkaufsprospekt Umlaufverfahren oder im Falle einer Gesellschafterversammlung bis spätestens drei Tage vor dem jeweiligen Stattfinden durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin erklärt werden. Sämtliche Vermögensgegenstände, die die Treuhandkommanditistin bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft, wird sie umgehend an den Treugeber entsprechend den geleisteten Beteiligungssummen weiterleiten, sofern der Treugeber diese nicht direkt von der Fondsgesellschaft erhalten hat. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche an den jeweiligen Treugeber abzutreten und alle Ansprüche der Fondsgesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Gemäß § 4 (5) des Gesellschaftsvertrages nehmen die Treugeber diese Abtretung nach Maßgabe des Treuhandvertrages bereits mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung für den Fall an, dass die Treuhandkommanditistin diese Abtretung vornehmen sollte. Ausscheiden der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin scheidet ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft aus, an dem in Bezug auf ihr Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Im Falle des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin wird diese durch eine andere von der Komplementärin zu bestimmende Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group ersetzt, soweit die Treugeber nicht die Übertragung ihrer Beteiligung auf sich selbst verlangen. Die Komplementärin ist unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären. Kosten, die durch das Ausscheiden der Treuhandkommanditistin verursacht werden, werden von der WealthCap Initiatoren GmbH getragen. Kündigung der Treuhandverträge Die Treuhandkommanditistin kann sämtliche Treuhandverträge mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gegenüber sämtlichen Treugebern kündigen, wenn die Komplementärin zum Kündigungsdatum eine andere Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group bestimmt hat und diese anstelle der Treuhandkommanditistin in die einzelnen Treuhandverträge mit den Treugebern eintritt. Die dadurch verursachten Vollzugskosten bei Notar und Gericht trägt die Anbieterin. Sollte ein Anleger aufgrund des Wechsels der Treuhandkommanditistin eine Umwandlung seiner Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist vornehmen, trägt die Kosten für die Registervollmacht der jeweilige Treugeber. Die Treugeber stellen die Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter von allen Nachteilen aus der Übertragung auf sich selbst, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern, frei. WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Haftung der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und haftet mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit jeweils nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen. Sie haftet insbesondere nicht für den vom Anleger beabsichtigten steuerlichen oder wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung der Fondsgesellschaft oder die Vermögens-, Finanzoder Ertragslage der Fondsgesellschaft. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Treuhandkommanditistin auch bei einer fahrlässigen Verursachung, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin verjähren nach den Vorgaben des Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages jeweils innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts durch den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. Schadensersatzansprüche sind jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich gegen die Treuhandkommanditistin geltend zu machen. Soweit der Schaden in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Treuhandkommanditistin begründet ist oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden, sind die Beschränkungen bei der Verjährung sowie die Ausschlussfrist nicht anwendbar. Kein Wettbewerbsverbot Die Treuhandkommanditistin unterliegt nicht dem Wettbewerbsverbot der §§ 161 (2) und 112 HGB. Sie kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen. Die Anleger (Direktkommanditisten und Treugeber) Beitritt des Anlegers Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern nach freiem Ermessen der Komplementärin um 30 Mio. USD erhöht werden. Das geplante Kommanditkapital in Höhe von 30 Mio. USD kann auch um weitere 20 Mio. USD erhöht und um 15 Mio. USD reduziert werden. Der Anleger kann der Fondsgesellschaft entweder als Direktkommanditist oder über die Treuhandkommanditistin als Treugeber beitreten. Zum Beitritt zur Fondsgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zugelassen. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren sowie eine Beteiligung über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind sämtliche natürliche Personen, die im Wettbewerb zur Fondsgesellschaft stehen, wobei ein Wettbewerb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Fondsgesellschaft beteiligen, die bereits aus einer anderen Gesellschaft wegen Insolvenz oder Zwangsvollstreckung (auch nach ausländischem Recht) ausgeschieden sind oder aus anderen Gründen ausgeschlossen wurden oder die durch die Beteiligung mehr als 5 % am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft auf sich vereinigen würden. Allerdings ist die Komplementärin im Einzelfall berechtigt, Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen zuzulassen. Personen, die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) unbeschränkt steuerpflichtig sind und/oder Staatsbürger oder Einwohner der USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) oder Inhaber dauerhafter US-amerikanischer bzw. kanadischer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisse (z. B. „Green Cards“) sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. Sofern Anleger während der Laufzeit der Fondsgesellschaft in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden oder wenn ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland wegfällt, haben sie dies der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Anforderung der Komplementärin gesonderte Nachweise darüber vorzulegen. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeichnung der diesem Verkaufsprospekt beigefügten Beitrittserklärung durch den Anleger und die Annahme des Beitritts durch die Treuhandkommanditistin. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Der Beitritt eines Direktkommanditisten ist im Außenverhältnis erst mit seiner Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis dahin wird er wie ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, dem sämtliche Rechte eines Direktkommanditisten zustehen. Ein Anleger, der sich als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt, hat die Treuhandkommanditistin oder einen von dieser beauftragten Dritten in einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht – ggf. in Verbindung mit einer Apostille – zu bevollmächtigen, sämtliche notwendigen Handelsregisteranmeldungen, insbesondere auch für Kapitalerhöhungen und -reduzierungen und für die Beendigung der Beteiligung, im Namen des Direktkommanditisten vorzunehmen. Diese Handelsregistervollmacht muss eine Berechtigung zur Untervollmachtserteilung und eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beinhalten und für die Dauer der Beteiligung an der Fondsgesellschaft unwiderruflich sein sowie über den Tod hinaus gelten. Eine Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin findet grundsätzlich erst dann statt, wenn eine entsprechende Handelsregistervollmacht vorliegt. Sofern der Treuhandkommanditistin bis auf die Handelsregistervollmacht alle sonstigen Beitrittsunterlagen eines Direktkommanditisten vorliegen, ist sie berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, seine Beitrittserklärung bereits vor dem Zugang der Handelsregisteranmeldung anzunehmen. Reicht der Direktkommanditist Verkaufsprospekt 113 114 WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung in diesem Fall seine Handelsregistervollmacht nicht innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen nach Absendung der informatorischen Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung (Datum des Poststempels) nach, ist die Komplementärin berechtigt, den Direktkommanditisten aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Die für die notarielle Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung anfallenden Kosten sowie die vom Handelsregister erhobenen Gebühren für Eintragungen in Bezug auf den Direktkommanditisten, zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, haben die Direktkommanditisten zu tragen bzw. der Fondsgesellschaft gegen Nachweis zu erstatten. Im Falle nicht rechtzeitiger Vollmachtsvorlage werden aufgrund des zusätzlichen Aufwands Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR je Mahnung berechnet, die mit Ansprüchen des Gesellschafters, z. B. auf Entnahmen (Ausschüttungen), verrechnet werden können. Sofern sich ein Anleger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt, hat er sicherzustellen, dass die Handelsregistervollmacht den in Deutschland geltenden Anforderungen entspricht. Dafür können ggf. zusätzliche Kosten anfallen. Ein Anleger, der sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, schließt mit der Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag (vollständig abgedruckt im Kapitel „Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag“) mit der Treuhandkommanditistin ab. Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist beitritt, erbringt die von ihm gezeichnete Einlage als Pflichteinlage gegenüber der Fondsgesellschaft, allerdings zahlbar auf das Konto der Treuhandkommanditistin. Er wird mit einer Haftsumme in Höhe von 1 % seiner gezeichneten Pflichteinlage im Handelsregister eingetragen. Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Treugeber beitritt, erbringt die von ihm gezeichnete Einlage als Treuhandeinlage gegenüber der Treuhandkommanditistin. Mit der vom Treugeber erhaltenen Treuhandeinlage erhöht die Treuhandkommanditistin ihre Pflichteinlage in der Fondsgesellschaft und hält den der Treuhandeinlage entsprechenden Teil ihrer Pflichteinlage treuhänderisch für den Treugeber. Daneben wird sie ihre Haftsumme um jeweils 1 % der von einem Treugeber gezeichneten Treuhandeinlage erhöhen. Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, können die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin folgende Maßnahmen ergreifen: Sollte der betreffende Anleger bereits als Treugeber oder als Direktkommanditist in die Fondsgesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Komplementärin berechtigt, diesen gemäß § 22 (1) lit. g) aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Diese Berechtigung der Komplementärin besteht auch über den Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft hinaus, soweit es sich um Angaben handelt, die für die Annahme der Beitrittserklärung notwendig sind und die nachzureichen sind, und soweit der Anleger diese Angaben jedoch endgültig nicht beibringt. Der ausgeschlossene Anleger erhält seine Einlage zzgl. Agio zurück. Bereits empfangene Ausschüttungen (sofern es solche zum Zeitpunkt des Ausschlusses gab) werden von dem an den ausgeschlossenen Anleger zu zahlenden Betrag in Abzug gebracht. Die Treuhandkommanditistin entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmeldungen zum Handelsregister, jedoch sollen grundsätzlich alle Haftsummen binnen drei Monaten nach dem Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft angemeldet worden sein. Ausschließlich für Zwecke der Bestimmung der von den Direktkommanditisten und der Treuhandkommanditistin übernommenen Haftsummen werden die gezeichneten Einlagen im Verhältnis von 1 USD zu 1 EUR umgerechnet. Die geleistete Pflichteinlage wird auf die Haftsumme jeweils angerechnet. Sollte sich nach dem Ablauf des soeben beschriebenen Beitrittszeitraums herausstellen, dass ein Anleger – ggf. auch unter Verstoß gegen § 29 (6) des Gesellschaftsvertrages – Informationen und/oder Unterlagen, die nach dem GWG beizubringen sind, nicht, in nicht ausreichendem oder in unzutreffendem Maße oder nicht fristgerecht erbringt, ist die Komplementärin berechtigt, den betreffenden Anleger gemäß § 22 (1) lit. g) i. V. m. § 22 (2) und § 24 des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Der ausgeschlossene Anleger erhält eine Abfindung gemäß § 25 (3) Satz 1 des Gesellschaftsvertrages. Verkaufsprospekt Die Regelungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages gelten entsprechend für Erben und Vermächtnisnehmer eines Anlegers, soweit diese an die Stelle des Anlegers treten. Einzelheiten hierzu sind § 6 (6), § 16 (2), § 20, § 22 (1) und (2), § 24 bis § 26 sowie § 29 (7) des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen, der im Kapitel „Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag“ abgedruckt ist. Kürzung und Schließung Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Anleger ist gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich nur bis zum 30.06.2011 („Platzierungsschluss“) möglich. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, den Beitrittszeitraum bis zum 30.09.2011 zu verlängern, in diesem Fall verschiebt sich der Platzierungsschluss auf den 30.09.2011. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungsschlusses letztmals angenommen. Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Komplementärin in freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss auf einen früheren Stichtag zu verschieben. Für Anleger, die sich damit nicht innerhalb der Zeichnungsphase beteiligen konnten, bleibt danach ggf. der Erwerb von bereits bestehenden Kommanditanteilen bzw. Treuhandbeteiligungen möglich (Zweitmarkterwerb). WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Die Komplementärin ist auch berechtigt, einen Anleger – auch anteilig – aus der Fondsgesellschaft auszuschließen, wenn und soweit er bestimmte Vertragsverletzungen begangen hat, insbesondere nach dem GWG notwendige Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beigebracht hat. Wenn und soweit sich bis zum 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Fondsgesellschaft nicht vollständig gemäß ihrem Gesellschaftszweck investiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Fondsgesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Komplementärin kann zu diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger werden schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen einschließlich des jeweiligen Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Am Ergebnis der Fondsgesellschaft nehmen die betroffenen Anleger, ggf. für den herabgesetzten Anteil, nicht teil. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Fondsgesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Fondsgesellschaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. Sofern Anleger, die einen Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil nach § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages hätten, von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses aus der Fondsgesellschaft oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme Notarund Gerichtskosten an, werden ihm diese von der Fondsgesellschaft nicht erstattet. Über die vorgenannten Sachverhalte hinaus besteht keine Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. Weitere Leistungen, Haftung des Anlegers Die Haftungssituation der Direktkommanditisten und Treugeber ist in diesem Kapitel in den Abschnitten „Haftung der Direktkommanditisten“ und „Haftung der Treugeber“ auf S. 121 geschildert. Die persönliche Haftung lebt wieder auf, sofern der Anleger Beträge entnimmt oder erhält, die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme sinken lassen. Auch die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Fondsgesellschaft entsprechen, können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Anlegers führen. Auch nach ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft haften Anleger noch bis zur Höhe ihrer eingetragenen Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss gemäß § 10 (4) des Gesellschaftsvertrages können Zahlungs- und Nachschusspflichten begründet werden, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht vorgesehen sind. Über die vorgenannten Leistungen hinaus hat der Anleger keine weiteren Leistungen zu erbringen. Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte Mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind umfassende Verwaltungs- und Vermögensrechte verbunden. Im Innenverhältnis der Fondsgesellschaft sind die Direktkommanditisten und die Treugeber wirtschaftlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie die gleichen Mitwirkungs-, Informations- und Gewinnbezugsrechte in der Fondsgesellschaft haben. Treugeber können die ihnen zustehenden Rechte unmittelbar gegenüber der Fondsgesellschaft geltend machen. Stimmrechte Die Anleger haben, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditisten oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, das Recht, über alle Angelegenheiten der Fondsgesellschaft Beschlüsse zu fassen, sofern es sich nicht um von der Komplementärin vorzunehmende gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen im Sinne von § 9 (2) des Gesellschaftsvertrages handelt. Insbesondere über folgende Maßnahmen sind Beschlüsse zu fassen: die Feststellung des von der Komplementärin erstellten Jahresabschlusses, die Entlastung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter nicht zur Stimmabgabe berechtigt ist, die Wahl eines Abschlussprüfers, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Fondsgesellschaft, die Vereinbarung von Nachschusspflichten für Anleger, den Ausschluss eines Anlegers gemäß § 22 (3) des Gesellschaftsvertrages, sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesellschaftern von der Komplementärin zur Abstimmung vorgelegt werden und, dies in diesem Gesellschaftsvertrag oder gemäß zwingendem Gesetzesrecht vorgesehen ist. Mit Ausnahme der Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, den Ausschluss eines Gesellschafters und die Auflösung der Fondsgesellschaft, die jeweils einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Komplementärin bedürfen, sowie der Beschlüsse über die Vereinbarung von Nachschusspflichten für die Anleger, die einen einstimmigen Beschluss aller Stimmen voraussetzen, können die übrigen Beschlüsse der Fondsgesellschaft mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ein als Direktkommanditist beigetretener AnleVerkaufsprospekt 115 116 WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung ger hat je volle 1.000 USD seiner Pflichteinlage (ohne Agio) eine Stimme. Ein als Treugeber beigetretener Anleger hat je volle 1.000 USD seiner Treuhandeinlage (ohne Agio) eine Stimme. Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin haben jeweils zehn Stimmen. Stimmenthaltungen, nicht und/oder verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Fondsgesellschaft werden grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. Vom schriftlichen Umlaufverfahren wird die Komplementärin nur absehen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung. Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Wahl des Abschlussprüfers ab dem Jahr 2011 und die Entlastung der Komplementärin sowie der Treuhandkommanditistin sind bis spätestens zum 30.09. des Folgejahres im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen. Die Bestimmung eines Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2010 und 2011obliegt hingegen der Komplementärin. Anleger, die einzeln oder gemeinsam mindestens 30 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft halten, können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Kommt die Komplementärin dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach, so ist jeder Anleger, der die Einberufung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß verlangt hat, berechtigt, diese selbst einzuberufen. Jeder Stimmberechtigte kann sich bei der Stimmabgabe rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen. Im Einzelfall kann die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Vertretung ablehnen. Kontrollrechte Die Anleger haben, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditisten oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, im Hinblick auf die gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166 HGB das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft am Sitz der Fondsgesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten durch einen gemeinsamen Vertreter aller Gesellschafter der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen. Der gemeinsame Vertreter wird durch Gesellschafterbeschluss oder in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter bestimmt. Die durch die Einsicht entstehenden Kosten (inklusive Reisespesen und Auslagen) des Vertreters sind vom veranlassenden Gesellschafter zu tragen. § 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Solange kein gemeinsamer Vertreter der Fondsgesellschaft in diesem Sinne bestellt worden ist, ist jeder Gesellschafter berechtigt, das Einsichtsrecht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe auf seine Kosten ausüben zu lassen. Daneben ist die Komplementärin verpflichtet, die Anleger mittels Vorlage eines Geschäftsberichts jährlich über wesentliche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche Verkaufsprospekt Situation der Fondsgesellschaft zu informieren. Soweit rechtlich notwendig, haben die Anleger die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen über die Fondsgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Fondsgesellschaft getätigten Investitionen vertraulich zu behandeln. Dies betrifft grundsätzlich alle Informationen, die die Anleger von der Fondsgesellschaft in Bezug auf deren Investments erhalten. Die Fondsgesellschaft muss und darf solche Informationen zurückhalten, deren Offenlegung gegenüber den Anlegern sie als Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft insgesamt beurteilt. Gesellschafterkonten Für jeden Anleger, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, werden unverzinsliche Gesellschafterkonten geführt. Auf dem Kapitalkonto I werden die geleisteten Einlagen gebucht. Das Kapitalkonto I ist maßgeblich für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben und die Ergebnisverteilung. Auf dem Kapitalkonto II wird das Agio gebucht. Das Kapitalkonto III wird als Verrechnungskonto geführt, auf dem Ausschüttungen und sonstige Entnahmen sowie sonstige Einlagen gebucht werden. Auf Kapitalkonto IV werden Gewinne und Verluste gebucht. Sämtliche Konten werden in US-Dollar geführt und sind im Soll und im Haben jeweils unverzinst. Recht auf Beteiligung am Ergebnis der Fondsgesellschaft und Ausschüttungen Jeder Anleger hat, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt, im Verhältnis seines jeweils auf dem Kapitalkonto I gebuchten Kapitals nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages das Recht auf Ausschüttung der ihm zugewiesenen Ergebnisbeteiligung. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind insbesondere die an die Komplementärin sowie die Treuhandkommanditistin zu leistenden Sondervergütungen zu berücksichtigen. Ergebnisverteilung, Frühzeichnervorteil Aus dem von der Komplementärin ermittelten Ergebnis der Fondsgesellschaft erhalten – nach Berücksichtigung der Sondervergütungen für die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin – die Anleger sämtliche Ergebnisse im Verhältnis ihrer auf den Kapitalkonten I gebuchten Beträge zugewiesen. Für die Jahre 2010 und 2011 richtet sich die Zuweisung der Gewinne und Verluste nach erfolgter Vorabzuweisung des Frühzeichnervorteils nach § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages – soweit steuerrechtlich zulässig – nach dem Stand der Kapitalkonten I zum 31.12.2011. Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird ein Frühzeichnervorteil von einmalig 6,0 % p. a. bezogen auf ihre Einlage ohne Agio eingeräumt. Der Frühzeichnervorteil wird nur auf den das vollständig gezahlte Agio übersteigenden Betrag (soweit eingezahlt), maximal die vollständige Einlage (ohne Agio), gewährt. Der Anspruch in Höhe von 6,0 % p. a. WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung auf die tatsächlich geleistete Einlage entsteht mit dem tatsächlichen (ggf. anteiligen) Zahlungseingang bei der Treuhandkommanditistin und endet am 30.06.2011. Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer 30/360-Basis. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeichnervorteil berücksichtigt und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalkonten I ausgeschüttet. Der Treuhandkommanditistin steht kein Frühzeichnervorteil auf Einlagen zu, die sie für eigene Rechnung hält. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervorteil entfällt bzw. reduziert sich anteilig bei Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 6 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie bei Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen fehlender oder unvollständiger Zahlung der Einlage (inklusive Agio) gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages sowie im Falle des Ausschlusses aus der Gesellschaft, weil der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für den Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht oder nicht mehr erfüllt (§ 5 (4) i. V. m. § 22 (1) f) des Gesellschaftsvertrages). Schließlich entfällt der Anspruch auf den Frühzeichnervorteil, wenn die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin die aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) resultierenden Sorgfaltspflichten während des Beitrittszeitraumes nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen können, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig oder unzutreffend beibringt und dieser Anleger deshalb aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird (vgl. § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages). bleibende Liquiditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalkonten ausgeschüttet. Scheidet ein Anleger während eines Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Geschäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt er ebenfalls nicht mehr teil. Hat ein Anleger keine, keine vollständigen, nicht fristgerechte oder nicht zutreffende Angaben in Bezug auf die nach dem GWG durch die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin zu erfüllenden Pflichten gemacht, ist die Komplementärin berechtigt, die Ausschüttung nicht vorzunehmen, solange der betreffende Anleger die notwendigen Angaben nicht nachgeholt hat. Holt der betreffende Anleger die notwendigen Angaben endgültig nicht nach, wird keine Ausschüttung an ihn erfolgen. Er wird aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Ausschüttungen Aus der Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft erzielte Liquidität ist, soweit die Liquidität nicht für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen benötigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Komplementärin entscheidet über die Ausschüttung freier Liquidität an die Gesellschafter nach freiem Ermessen. Die Komplementärin kann von der Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 4 % des Kommanditkapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen ggf. zweimal jährlich, jeweils zum 01.06. und zum 01.12., im Jahr 2011 ggf. nur zum 01.12. und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Fondsgesellschaft. Der Komplementärin bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeichnervorteil gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt und der danach ver- Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Zahlungen werden grundsätzlich nur auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger (Mit-) Inhaber ist. Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach vollständiger Einzahlung der Einlagen und des Agios. Ausschüttungen werden daher zunächst mit rückständigen Einlagen und/oder rückständigem Agio verrechnet. Der verbleibende Betrag wird sodann wie eben geschildert ausgeschüttet. Sämtliche Zahlungen (z. B. Ausschüttungs-, Abfindungsoder Schlusszahlungen), die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Betroffenen in US-Dollar geleistet (vgl. § 17 (5) des Gesellschaftsvertrages). Die Ausschüttungen erfolgen ausschließlich durch Überweisung auf das jeweilige vom Anleger angegebene Bankkonto. Eine Änderung der Kontoverbindung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist jederzeit möglich. Die Zusendung von Verrechnungs- oder Barschecks ist nicht möglich. Soweit durch die Fondsgesellschaft oder einen Dritten auf den Betrag der Ausschüttung aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung Quellensteuer oder sonstige Abgaben einzubehalten sind, schüttet die Fondsgesellschaft den nach Abzug der Quellensteuer oder sonstigen Abgaben verbleibenden Betrag an den jeweiligen Gesellschafter aus. Übertragbarkeit der Beteiligungen von Anlegern Sofern die Übertragung nicht aufgrund einer Erbschaft oder zur Erfüllung eines Vermächtnisses erfolgt, kann eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, unabhängig davon, ob der Anleger als Direktkommanditist oder Treugeber beteiligt ist, nur zum 01.01. eines Jahres ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen werden. Bei einem Direktkommanditisten erfolgt die Übertragung der Beteiligung durch Abtretung seines Kommanditanteils und bei einem Treugeber durch Abtretung seines Anspruches gegen die Treuhandkommanditistin auf Herausgabe des treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils. Mit Ausnahme einer Übertragung zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder im Todesfall sind sämtliche Übertragungsvereinbarungen unter Lebenden spätestens zum 15.11. des Vorjahres anzuzeigen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkaufsprospekt 117 118 WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Komplementärin, die diese in ihrem freien Ermessen erteilen kann. Erfolgt die Ablehnung durch die Komplementärin nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Komplementärin ist unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären. Eine Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber der Fondsgesellschaft nicht die Voraussetzungen für einen erstmaligen Beitritt zur Fondsgesellschaft erfüllt oder durch die Übertragung eine Kommandit- oder Treuhandbeteiligung entsteht, die 10.000 USD unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD im Einzelfall zuzulassen. Die Komplementärin wird eine Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nur erteilen, wenn der Rechtsnachfolger des Direktkommanditisten bzw. Treugebers in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Direktkommanditisten bzw. Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag eintritt. Das gilt auch für den Fall der anteiligen Übertragung. Soll der Rechtsnachfolger als Direktkommanditist ins Handelsregister eingetragen werden, ist die Zustimmung der Komplementärin zur Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht, die inhaltlich der Handelsregistervollmacht des übertragenden Direktkommanditisten entspricht. Die Erteilung der Zustimmung durch die Komplementärin setzt bei der (anteiligen) Übertragung einer Treuhandbeteiligung außerdem voraus, dass der/die Erwerber einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin schließt/schließen, der dem Treuhandvertrag zwischen dem übertragenden Anleger mit der Treuhandkommanditistin entspricht. Im Falle einer Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft werden die Gesellschafterkonten unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fortgeführt. Der Rechtsnachfolger eines Anlegers ist verpflichtet, die Fondsgesellschaft von allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, freizustellen, die der Fondsgesellschaft aufgrund des Gesellschafterwechsels entstehen, sowie alle durch die Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft verursachten Kosten zu tragen. Die Fondsgesellschaft kann zur Abgeltung des angefallenen Bearbeitungsaufwandes dem Rechtsnachfolger mindestens 250 EUR Bearbeitungsaufwandsersatz, ggf. zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, in Rechnung stellen, sofern er nicht nachweist, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen entstanden sind. Im Übrigen ist jegliche Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen Rechte (z. B. Verpfändung oder Nießbrauch, insbesondere auch bezüglich des Ausschüttungsanspruchs) ebenso wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung solcher Rechte unzulässig. Weitere Einzelheiten zu den Übertragungsbestimmungen sind § 19 des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Beim Tod eines Direktkommanditisten geht seine Kommanditbeteiligung auf seine Erben und/oder Vermächtnisnehmer in Höhe der jeweiligen Erbquote über. Beim Tode eines TreuVerkaufsprospekt gebers geht dessen Herausgabeanspruch gegen die Treuhandkommanditistin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB automatisch auf seine Erben über. Hat der Anleger im Wege eines Vermächtnisses einem Dritten seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft zugewandt, sind die Erben des Anlegers verpflichtet, die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege der Abtretung auf den oder die Vermächtnisnehmer zu übertragen. Es dürfen jedoch keine Ausschlussgründe bei den Erben bzw. Vermächtnisnehmern vorliegen. Die Komplementärin ist hier nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD sowie der Teilbarkeit durch 1.000 ohne Rest im Einzelfall zuzulassen. Näheres wird in § 20 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Übertragungen ist das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ zu beachten. Handelbarkeit der Vermögensanlage Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist angesichts einer geplanten Investitionsdauer von ca. zehn Jahren als langfristiges Engagement zu betrachten. Weder die Fondsgesellschaft noch die Prospektverantwortlichen übernehmen eine Gewähr für die Veräußerbarkeit der Beteiligung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft. Es existiert kein liquider Markt zum Handel von derartigen Vermögensanlagen und es kann zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auch kein Marktwert der Beteiligung für eine Veräußerung ermittelt werden. Umwandlung einer Beteiligung Unter der Bedingung, dass er eine Registervollmacht einreicht, die den Anforderungen des § 6 (3) des Gesellschaftsvertrages entspricht, kann jeder Treugeber seine Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhandkommanditistin in eine Direktbeteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend macht. Die Achtwochenfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert wird. Der Treugeber wird mit Eintritt der Bedingung Direktkommanditist und demzufolge persönlich in das Handelsregister eingetragen. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin, dass ihr Treuhandverhältnis unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Komplementärin nicht von dem ihr ebenfalls zustehenden Recht Gebrauch macht, den Treugeber wegen Nichtvorlage der Registervollmacht gemäß § 22 (1) lit. d) i. V. m. § 22 (2) des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit Zustimmung der Komplementärin durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin in eine Treu- WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung geberbeteiligung umwandeln, sofern sie das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend machen. In diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treuhandkommanditistin um die Einlage des umwandelnden Direktkommanditisten. Dieser stellt ab wirksamer Begründung des Treuhandverhältnisses die Treuhandkommanditistin gemäß § 4 Treuhandvertrag von Ansprüchen frei. Dort ist Folgendes geregelt: Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhandkommanditistin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft entsteht, hat der Treugeber die Treuhandkommanditistin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen. Sofern und sobald der Treugeber seine Treuhandbeteiligung gemäß § 19 (6) des Gesellschaftsvertrages und § 5 (3) des Treuhandvertrages in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin ist bereits vor der Eintragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister entstanden. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin. Die durch die Umwandlung der Beteiligungsart verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die anfallenden Kosten des Vollzugs bei Notar und Gericht, trägt der umwandelnde Anleger; zusätzlich hat er der Treuhandkommanditistin einen Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen entstanden sind. Der jeweils zu entrichtende Betrag ist mit Rechnungsstellung durch die Fondsgesellschaft bzw. den von ihr beauftragten Dritten fällig. Die im Rahmen einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht entstehenden Kosten hat der umwandelnde Anleger selbst zu tragen. Der umwandelnde Anleger stellt die Fondsgesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, frei, die aufgrund der Umwandlung der Beteiligungsart entstehen. Der Gesellschaftsvertrag wird durch das Umwandlungsverlangen nicht berührt und läuft unverändert weiter. Ausscheiden von Anlegern Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Komplementärin gerichtetes Übergabeeinschreiben kündigen. Der kündigende Anleger scheidet mit Wirkung zum Zeitpunkt, in dem der Komplementärin das Kündigungsschreiben zugeht, aus der Fondsgesellschaft aus. Die Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis im Übrigen mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2021 kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungseinschreibens. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zum Zeitpunkt, für den er fristgerecht gekündigt hat, aus der Fondsgesell- schaft aus. Ferner kann ein Anleger von der Komplementärin aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird (jeweils auch nach ausländischem Recht). Daneben ist die Komplementärin berechtigt, einen Anleger – auch anteilig – aus der Fondsgesellschaft auszuschließen, wenn und soweit ein Anleger die in der Beitrittserklärung übernommene Zeichnungssumme und/oder das darauf entfallende Agio nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet, ein Direktkommanditist – auch ein umwandelnder Treugeber – der Treuhandkommanditistin oder einem von ihr beauftragten Dritten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt, nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Komplementärin gewährten Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens Beteiligungen in Höhe von 10.000 USD hält und keine Beteiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind (wobei die Komplementärin hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann), ein Anleger dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für einen erstmaligen Beitritt zur Fondsgesellschaft oder die Voraussetzungen, aufgrund derer der Beitritt ausnahmsweise gemäß § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages oder die Übertragung ausnahmsweise gemäß § 19 (2) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages zugelassen wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt. Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Der entsprechende Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Ein solcher Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses durch die Komplementärin an die der Treuhandkommanditistin vom ausgeschlossenen Gesellschafter zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Mit Zugang des Ausschlussschreibens scheidet der Betroffene aus der Fondsgesellschaft aus. Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, so wird die Fondsgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Komplementärin kann gemäß § 24 (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft nach freiem Ermessen entscheiden, ob sie (i) das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Gesellschafters reduziert; dabei wächst der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Fondsgesellschaft den verbleibenden KommandiVerkaufsprospekt 119 120 WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung tisten und Treugebern (über die Treuhandkommanditistin) an, eine Rechtsnachfolge in die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers findet nicht statt und die Kapitalkonten gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages werden nicht fortgeführt, (ii) den Anteil des ausscheidenden Anlegers selbst als dessen Rechtsnachfolger übernimmt oder (iii) den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters durch eine andere Gesellschaft aus dem Konzernkreis der UniCredit Group übernehmen lässt oder auf dem Zweitmarkt veräußert. Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die des Vollzugs bei Notar und Gericht, die der Fondsgesellschaft von einem von ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt werden, sowie den Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe trägt im Verhältnis zur Fondsgesellschaft der ausscheidende Anleger bzw. tragen die ausscheidenden Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, ihre Ansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen. Der ausscheidende Anleger hat die Fondsgesellschaft von allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, freizustellen, die durch sein Ausscheiden bedingt sind. Im Falle der Veräußerung des Anteils eines ausscheidenden Anlegers auf dem Zweitmarkt können auch höhere Kosten und Aufwendungen entstehen. Abfindungen bei Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft Scheidet ein Anleger aufgrund seiner eigenen Kündigung (§ 21 (1) und (3) des Gesellschaftsvertrages), seiner Insolvenz (§ 22 (1) a) des Gesellschaftsvertrages) oder einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung (§ 22 (1) b) des Gesellschaftsvertrages), aufgrund nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung der Einlage und/oder des Agios (§ 22 (1) c) Var. 2 und Var. 3 des Gesellschaftsvertrages), fehlender Vollmacht (§ 22 (1) d) des Gesellschaftsvertrages), fehlender korrekter Erbauseinandersetzung (§ 22 (1) e) des Gesellschaftsvertrages), mangels Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages (§ 22 (1) f) des Gesellschaftsvertrages) oder wegen Ausschluss aus wichtigem Grund (§ 22 (3) des Gesellschaftsvertrages) aus der Fondsgesellschaft aus, erhält er, soweit er seine Einlage voll geleistet hat – ansonsten anteilig –, eine Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung abzüglich eines Abschlags von 10 % sowie abzüglich der durch das Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben bemisst. Die Bestimmung des Verkehrswertes nimmt die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung des auf dem Zweitmarkt für die Beteiligung zu erzielenden Kaufpreises vor. Bei mehreren innerhalb eines Jahres ermittelbaren Zweitmarktkursen ist deren Durchschnittswert maßgeblich. Ein ideeller Geschäftswert bleibt bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht. Sollte für den Gesellschaftsanteil kein Verkehrswert ermittelbar sein, kann dieser von der Komplementärin geschätzt werden. Liegt der Saldo der Kapitalkonten I, III und IV unter dem Verkehrswert, ist die Abfindung nach dem um 5 % verringerten Saldo der Kapitalkonten zu leisten. Verkaufsprospekt Die Regelungen gelten entsprechend für Gesellschafter, Erben und Vermächtnisnehmer, die aufgrund eines geldwäscherechtlichen Sachverhaltes gemäß § 6 (7) b) des Gesellschaftsvertrages ausscheiden (§ 25 (3) i. V. m. § 22 (1) g) des Gesellschaftsvertrags). Weitere Details hierzu sind § 25 (3) des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft aus, beurteilt sich die Abfindung nur anhand ihrer für eigene Rechnung gehaltenen Beteiligung. Im Falle des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin nach § 5 (4) des Treuhandvertrages erhält sie entsprechend § 25 (2) des Gesellschaftsvertrages ebenfalls keine Abfindung. Wird ein Anleger von der Komplementärin aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, weil er seine Einlage zzgl. Agio nicht einbezahlt hat, erhält er keine Abfindung. Weitere Angaben zur Ermittlung eines Abfindungsguthabens sind § 25 (6) des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Sofern die Komplementärin beim Ausscheiden eines Anlegers von ihrem Recht Gebrauch macht, den Anteil des Ausscheidenden auf dem Zweitmarkt zu veräußern, entspricht die Abfindung abweichend zum Vorgenannten dem auf dem Zweitmarkt erzielten Preis für den entsprechenden Anteil, abzüglich der bei der Komplementärin anfallenden Kosten. Diese Abfindung wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Kaufpreises für den veräußerten Anteil fällig. Wird der Anleger wegen Verzug mit seiner Einlage oder seinem Agio ausgeschlossen, beläuft sich die Abfindung auf höchstens den Betrag, der bei fehlender oder nur teilweiser Erbringung der Einlage zzgl. Agio als Abfindung zu zahlen wäre (§ 26 (1) des Gesellschaftsvertrages). Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der Abfindung einigen, ist diese nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen für sämtliche Beteiligte verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Beteiligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer/die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Fondsgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anleger in Ansehung ihrer letzten vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich geäußerten Wertvorstellungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 91 ZPO zu tragen. Die Abfindung ist grundsätzlich in sechs gleichen Halbjahresraten zu zahlen, deren erste Rate drei Jahre nach dem Ausscheiden fällig wird. Soweit der Fondsgesellschaft für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunkten zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, ist die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem der Fondsgesellschaft eine Zahlung möglich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfü- WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung gung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben ist mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen; die Zinsen sind zusammen mit den Abfindungsraten zu bezahlen. Eine Sicherstellung durch die Fondsgesellschaft für die Abfindung sowie die Befreiung von der etwaigen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger, auch durch Stellung von Sicherheiten, kann nicht verlangt werden. Die Fondsgesellschaft ist umgekehrt berechtigt, das Abfindungsguthaben unter Abzinsung zum jeweiligen marktüblichen Diskontierungssatz von Unternehmensbewertungen vorzeitig auszuzahlen. Wird ein Anleger gemäß § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen, weil er die nach dem GWG notwendigen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend erbringt, erhält er keine Abfindung. Bereits geleistete Einlagen (einschließlich des Agios) werden unverzinst erstattet. Ausschüttungen (sofern an diesen Anleger geflossen) sowie die Kosten des Ausschlusses werden von dem zu zahlenden Betrag abgezogen. Haftung der Direktkommanditisten Der Direktkommanditist haftet mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme persönlich, solange er seine Pflichteinlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der Haftsumme anzusehen sind, entsteht insoweit eine persönliche Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die persönliche Haftung lebt dann wieder auf, wenn der Direktkommanditist Beträge entnimmt oder erhält, die seine Kapitalkonten unter den Betrag seiner Haftsumme sinken lassen. Auch die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Fondsgesellschaft entsprechen, können zu einem Wiederaufleben der auf die Haftsumme beschränkten Haftung des Direktkommanditisten führen. Daneben haftet der Direktkommanditist auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bis zur Höhe seiner eingetragenen Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche gegen den Direktkommanditisten in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB bezeichneten Art festgestellt werden oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Bei öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Des Weiteren haftet der Direktkommanditist für Ansprüche, die er schriftlich anerkannt hat. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird. Wird die Fondsgesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der Fondsgesellschaft im Handelsregister oder – wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der Auflösung fällig werden – fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche. Haftung der Treugeber Der Treugeber haftet nicht unmittelbar für Schulden der Fondsgesellschaft, sofern die Treuhandkommanditistin nicht ihre Regressansprüche gegen den Treugeber an einen Gläubiger abgetreten hat, der damit dann einen direkten Anspruch gegen den Treugeber hat (zum Beispiel bei Insolvenz der Treuhandkommanditistin). An seiner Stelle haftet die Treuhandkommanditistin grundsätzlich im gleichen Maße wie ein Direktkommanditist, sofern die Treuhandkommanditistin nicht aufgrund eigenen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns selbst haftet. Allerdings hat der Treugeber im Falle einer Inanspruchnahme die Treuhandkommanditistin wegen ihrer Haftung aus der Beteiligung, die sie für den Treugeber hält, freizustellen. Die Treuhandkommanditistin beabsichtigt nicht, die ihr gegen die Treugeber zustehenden Ansprüche abzutreten. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin. Ombudsverfahren Die WealthCap Initiatoren GmbH (Anbieterin), die Fondsgesellschaft und die WealthCap Investorenbetreuung GmbH (Treuhandkommanditistin) haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen. Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der vom beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Verkaufsprospekt 121 122 WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Für nähere Informationen zur Ombudsperson im Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte wie die Bearbeitung und Einreichung des US-Steuerformulars W-8BEN an. Ombudsstelle Geschlossene Fonds Postfach 64 02 22, 10048 Berlin Telefon: +49 30 25 76 16 90 Fax: +49 30 25 76 16 91 E-Mail: [email protected] Bei einer anfänglich oder später im Wege der Umwandlung erfolgenden Beteiligung als Direktkommanditist entstehen, ausgehend von einer Beteiligung in Höhe von 10.000 USD (zzgl. Agio), zusätzliche Notar- und Registerkosten, deren Höhe sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auf ca. 300 EUR beläuft und die vom Anleger zu tragen sind. Sofern sich ein Anleger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt, hat er sicherzustellen, dass die Handelsregistervollmacht den in Deutschland geltenden Anforderungen entspricht. Dafür können ggf. zusätzliche Kosten anfallen (z. B. Apostille). Die vorgenannten Kosten fallen nicht an, wenn sich ein Anleger als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt. Im Falle nicht rechtzeitiger Vollmachtsvorlage durch den Direktkommanditisten werden aufgrund des zusätzlichen Aufwands Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR je Mahnung berechnet, die mit Ansprüchen des Anlegers z. B. auf Entnahmen (Ausschüttungen) verrechnet werden können. Die Verfahrensordnung und weiter gehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter: www.ombudsstelle-gfonds.de Mit der Vermögensanlage verbundene Kosten Durch Erwerb und Übertragung der Vermögensanlage können durch den Anleger zu tragende Kosten entstehen, die sich wie folgt gestalten: Der Anleger hat ein Agio in Höhe von 5 % der zu leistenden Einlage zu zahlen. Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Einlagen inklusive des Agios sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu verzinsen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, weiter gehende Verzugsschäden geltend zu machen. Sofern der Anleger kein in US-Dollar geführtes Konto mit ausreichender Liquidität zur Leistung seiner gezahlten Einlage und des darauf entfallenden Agios hat, können weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umtausch von Euro in US-Dollar entstehen. Da die Einzahlung der Einlage und Ausschüttungen grundsätzlich in US-Dollar erfolgen, handelt es sich um sogenannte Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, für deren Bearbeitung das Kreditinstitut des Anlegers unter Umständen Gebühren in Rechnung stellt, die durch den Anleger zu tragen sind. Für den Beitritt zur Fondsgesellschaft ist der Nachweis einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland mittels US-Formular W-8BEN zu erbringen, wozu ggf. die Beantragung einer US-Steuernummer (ITIN) notwendig ist. Zu diesem Zweck ist eine beglaubigte Kopie des Reisepasses/Personalausweises an die Treuhandkommanditistin zu übermitteln. Für die Beglaubigung können eventuell weitere Gebühren anfallen, insbesondere dann, wenn die Beglaubigung durch einen Notar oder die ausweisausstellende Behörde erfolgt. Für Anleger, die bereits eine US-Steuernummer besitzen, fallen für die Bearbeitung und Weiterleitung des US-Steuerformulars W-8BEN einmalig Kosten in Höhe von maximal 25 EUR an. Für Anleger, die noch keine US-Steuernummer besitzen, fallen einmalig Kosten von 50 EUR für die Abwicklung und Beantragung der US-Steuernummer mittels W-7-Formular so- Verkaufsprospekt Wenn und soweit sich bis zum 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital nicht vollständig gemäß ihrem Gesellschaftszweck investiert werden kann, ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, entweder vollständig auszuschließen oder deren gezeichnete Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die damit verbundenen Kosten, wie z. B. Notar- und Gerichtskosten, die mit dem Ausschluss oder der Herabsetzung unmittelbar zusammenhängen, erhalten die betroffenen Anleger von der Fondsgesellschaft nicht erstattet. Im Falle einer Veräußerung, Umwandlung oder Übertragung des Kommanditanteils bzw. der Rechte aus dem Treuhandverhältnis von Todes wegen oder durch eine Schenkung sowie in sonstigen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft kann neben ggf. anfallenden Notar- und Registerkosten ein Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe durch die Fondsgesellschaft geltend gemacht werden. Im Falle des Ausschlusses eines Anlegers während des Beitrittszeitraums (vgl. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages) wird ein Bearbeitungsaufwandsersatz von mindestens 500 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet. Bei späterem Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen eines geldwäscherechtlichen Sachverhalts (vgl. § 6 (7) b) des Gesellschaftsvertrages) werden mindestens 250 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (Bearbeitungsaufwandsersatz) berechnet. In beiden Fällen steht es den betroffenen Anlegern frei nachzuweisen, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen angefallen sind. Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können weitere WealthCap LebensWert 2 – Rechtliche Grundlagen der Beteiligung Kosten und Aufwendungen entstehen. Gemäß § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages kann die Komplementärin bzw. ein von ihr beauftragter Dritter von einem solchen Anleger die Erstattung von Kosten, wie z. B. Beratungskosten für Gesellschafts- oder Steuerrecht, verlangen, die der Fondsgesellschaft aufgrund ihrer individuellen Sonderstellung entstanden sind. Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten im Ausland geführt werden, so erfolgen diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Zahlungsempfängers (vgl. § 17 (5) des Gesellschaftsvertrages). Kosten für Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen (vgl. § 15 (4) des Gesellschaftsvertrages). Weiterhin können auch während der Laufzeit der Fondsgesellschaft zusätzliche Kosten bei den Anlegern entstehen. Dazu zählen Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Beteiligung als Treugeber in eine Beteiligung als Direktkommanditist, Kosten bei vorzeitigem Ausscheiden (z. B. höhere Kosten durch Veräußerung auf dem Zweitmarkt) sowie im Zusammenhang mit der Ermittlung einer Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft, Kosten der Einsichtnahme in die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft, Kosten für Telefon, Internet, Porto, Überweisungen sowie die von den Anlegern ggf. zu tragenden Kosten für ihre eigene Steuer- und Rechtsberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Nicht alle Kosten können zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung genau beziffert werden, da sie von der Höhe der von den Anlegern zu leistenden Einlage und von anderen Gesichtspunkten abhängen, die von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängen. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten. Verkaufsprospekt 123 Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag 126 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag Gesellschaftsvertrag WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG I. Gesellschaft § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1)Die Gesellschaft führt die Firma: WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Gesellschaft“). (2) Sitz der Gesellschaft ist Grünwald. (3)Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 2010 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. § 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Structured Settlements und Owned Annuities sowie die Verwertung einschließlich des Handels dieser Structured Settlements und Owned Annuities. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftsgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Gesellschaft fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die jeweils einer Genehmigung im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes bedürfen, sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen. § 3 Gründungsgesellschafter (1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WealthCap PEIA Komplementär GmbH mit Sitz in Grünwald („Komplementärin“). Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist am Vermögen sowie am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt. (2)Treuhandkommanditistin ist die WealthCap Investorenbetreuung GmbH mit Sitz in München („Treuhandkommanditistin“). Die Treuhandkommanditistin leistet für eigene Rechnung eine Pflichteinlage in Höhe von 1.000 USD und übernimmt eine Haftsumme in Höhe von anfänglich 100 EUR. Die Treuhandkommanditistin ist für eigene Rechnung nur mit ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen Pflichteinlage am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. § 4 Beteiligung von Anlegern (1) Das Kapital der Gesellschaft soll durch die von weiteren beitretenden Kommanditisten zu übernehmenden Pflichteinlagen oder durch Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin für Rechnung von Dritten erhöht werden. Die Summe der von diesen Anlegern direkt oder indirekt über die Treuhandkommanditistin übernommenen Pflichteinlagen zzgl. der bereits geleisteten Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin wird als Verkaufsprospekt „Kommanditkapital“ bezeichnet. Das Kommanditkapital soll um 30 Mio. USD erhöht werden. Unabhängig davon ist die Komplementärin nach freiem Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital um maximal 20 Mio. USD weiter zu erhöhen bzw. um 15 Mio. USD zu vermindern. (2) Über die Treuhandkommanditistin können sich Anleger mittelbar als Treugeber („Treugeber“) beteiligen. Die Beteiligung der über die Treuhandkommanditistin der Gesellschaft beitretenden Treugeber erfolgt auf Basis der vom Treugeber unterzeichneten Beitrittserklärung, des mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin abgeschlossenen Treuhandvertrages sowie dieses Gesellschaftsvertrages. (3)Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Kommanditisten der Gesellschaft. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Direktgesellschaftern (vgl. nachfolgende Ziffer (4)) werden die Treugeber wirtschaftlich aber wie Direktkommanditisten behandelt. Die Direktgesellschafter sind dementsprechend ausdrücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Gesellschaft teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln, wird die Treuhandkommanditistin deren mitgliedschaftliche Rechte ausschließlich nach deren ausdrücklichen Weisungen, die durch vorheriges Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin erfolgen müssen, nach Maßgabe des § 10 (7) ausüben. (4) Soweit im Folgenden nicht anders geregelt, bezeichnet der Begriff „Kommanditist“ oder „Kommanditisten“ die Treuhandkommanditistin sowie der Gesellschaft direkt als Kommanditisten beitretende Anleger („Direktkommanditisten“), der Begriff „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten und die Komplementärin und der Begriff „Gründungsgesellschafter“ die Komplementärin sowie die Treuhandkommanditistin. Über die Treuhandkommanditistin beitretende Anleger werden in diesem Vertrag als „Treugeber“ bezeichnet. Direktkommanditisten und Treugeber werden in diesem Gesellschaftsvertrag auch als „Anleger“, Direktgesellschafter und Treugeber auch als „Gesellschafter“ bezeichnet. (5) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüttungen und Auseinandersetzungsguthaben im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung der Gesellschaft, an den jeweiligen Treugeber abzutreten. Die Treuhandkommanditistin ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Gesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Gesellschaft nehmen nach Maßgabe des WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag Treuhandvertrages die vorgenannten Abtretungen an, falls die Treuhandkommanditistin von diesen Abtretungsrechten Gebrauch macht. Eine weiter gehende Haftung der Treuhandkommanditistin für die Erbringung ihres Kapitalanteils ist ausgeschlossen. § 5 Gesellschaftereigenschaft (1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren als solchen ist ausgeschlossen. Beteiligungen über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin sind ebenfalls ausgeschlossen. (2) Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Gesellschaft sind sämtliche natürliche Personen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft: a) die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und/oder die US-amerikanische und/ oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/ oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind, b)die nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, c) die im Wettbewerb zu der Gesellschaft stehen. Sie stehen nicht schon dadurch im Wettbewerb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treugeber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind, d) die bereits aus einer anderen Fondsgesellschaft gemäß § 22 (1) oder (3) oder vergleichbaren Regelungen ausgeschieden sind, e) die durch die Beteiligung mehr als 5 % am Kommanditkapital auf sich vereinigen würden. (3)Die Komplementärin kann nach eigenem Ermessen Ausnahmen von vorstehenden Ziffern (1) und (2) b) bis e) zulassen. In diesem Fall hat der betreffende Anleger die Kosten, die aufgrund seiner individuellen Sonderstellung entstanden sind, wie z. B. Beratungskosten für Gesellschafts- oder Steuerrecht, auf Anforderung der Komplementärin bzw. eines von ihr beauftragten Dritten zu erstatten. (4) Ist ein Anleger nach einer der vorgenannten Ziffern vom Beitritt ausgeschlossen, ist er aber dennoch der Gesellschaft beigetreten, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 22 (1) f) i. V. m. § 22 (2) und § 24 i. V. m. § 25 (1), (4) bis (8). (5) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer steuerlichen Verhältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer (2) a) und b) unverzüglich der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin in Form des § 29 (6) mitzuteilen. Das gilt entsprechend auch für Anleger, die keine natürliche Person sind und deren Beitritt aufgrund einer Ausnahme gemäß Ziffer (3) zugelassen wurde. § 6 Beitritt (1) Die Beteiligung an der Gesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 30.06.2011 („Platzierungsschluss“) möglich, die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, den Beitrittszeitraum bis zum 30.09.2011 zu verlängern, in diesem Fall verschiebt sich der Platzierungsschluss auf den 30.09.2011. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungsschlusses letztmals angenommen. Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Komplementärin in freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss auf einen früheren Stichtag zu verschieben. Möglich bleibt auch nach dem Platzierungsschluss der Erwerb von bestehenden Kommanditanteilen bzw. Treuhandbeteiligungen. (2) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin. Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung der Mitgesellschafter auch für diese anzunehmen. Mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin kommt gleichzeitig der Treuhandvertrag zwischen dem als Treugeber beitretenden Anleger und der Treuhandkommanditistin zustande. Die Annahme bedarf für ihre Wirksamkeit keines Zugangs. Ungeachtet dessen wird die Treuhandkommanditistin den Anlegern eine informatorische Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung zusenden. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft besteht nicht. (3) Die Direktkommanditisten haben der Treuhandkommanditistin oder einem von ihr beauftragten Dritten jeweils für die nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen Handelsregister in notariell beglaubigter Form – ggf. in Verbindung mit einer Apostille – eine Registervollmacht mit der Berechtigung zur Untervollmachtserteilung und unter der Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, die für die Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft besteht, unwiderruflich ist und über den Tod hinaus gilt. Sie hat insbesondere auch für Kapitalerhöhungen und Kapitalreduzierungen und für die Beendigung der Beteiligung, auch für die vorzeitige Beendigung, insbesondere wegen Insolvenz oder vergleichbarer Verfahren nach ausländischen Rechtsordnungen, zu gelten. Die Handelsregistervollmacht ist der Treuhandkommanditistin oder dem beauftragten Dritten spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Absendung der informatorischen Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung (Datum des Poststempels) einzureichen. Verkaufsprospekt 127 128 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag Die Treuhandkommanditistin ist bereits vor der Vorlage der Registervollmacht zur Annahme der Beitrittserklärungen berechtigt, wenn die sonstigen Zeichnungsunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorliegen. (4) Die Kosten für die Handelsregistervollmacht trägt der jeweils beitretende Direktkommanditist. Im Falle nicht rechtzeitiger Vollmachtsvorlage werden aufgrund des zusätzlichen Aufwands Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR je Mahnung berechnet, die mit Ansprüchen des Gesellschafters, z. B. auf Entnahmen (Ausschüttungen), verrechnet werden können. Die durch die Anmeldung und Eintragung eines Direktkommanditisten im Handelsregister verursachten Notar- und Gerichtskosten zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer hat dieser der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Dritten bei Rechnungsstellung zu erstatten. (7) Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, können folgende Maßnahmen ergriffen werden: a)Sollte der betreffende Anleger während des Beitrittszeitraums bereits als Treugeber oder als Direktkommanditist in die Gesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Komplementärin berechtigt, diesen gemäß § 22 (1) g) aus der Gesellschaft auszuschließen. Diese Berechtigungen der Komplementärin bestehen auch über den Platzierungsschluss hinaus, soweit es sich um Angaben handelt, die für die Annahme der Beitrittserklärung notwendig sind und die nachzureichen sind, und soweit der Anleger diese Angaben jedoch endgültig nicht beibringt. Der ausgeschlossene Anleger erhält keine Abfindung, sondern seine Einlage zzgl. Agio zurück. Bereits empfangene Ausschüttungen (sofern es solche zum Zeitpunkt des Ausschlusses gab) werden von dem an den ausgeschlossenen Anleger zu zahlenden Betrag in Abzug gebracht. Die Rechtsfolgen des § 24 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsaufwand gemäß § 24 (3) mit 500 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer angesetzt wird. b)Sollte sich nach dem Ablauf des unter a) beschriebenen Zeitraumes herausstellen, dass ein Anleger – ggf. auch unter Verstoß gegen § 29 (6) – Informationen und/oder Unterlagen, die nach dem GWG beizubringen sind, nicht, in nicht ausreichendem oder in unzutreffendem Maße oder nicht fristgerecht erbringt, ist die Komplementärin berechtigt, den betreffenden Anleger gemäß § 22 (1) g) i. V. m. § 22 (2) und § 24 aus der Gesellschaft auszuschließen. Der ausgeschlossene Anleger erhält eine Abfindung gemäß § 25 (3) Satz 1. (5)Die Beteiligung der Direktkommanditisten wird im Außenverhältnis erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis dahin wird diese als atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung behandelt, die sich nach den für Direktkommanditisten geltenden Vorschriften dieses Gesellschaftsvertrages richtet. (6) Wenn und soweit sich bis 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Structured Settlements sowie Owned Annuities investiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Gesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Komplementärin kann zu diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger werden schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen einschließlich des jeweiligen Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Gesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Gesellschaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. Sofern Anleger, die einen Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil nach § 16 (2) hätten, von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses aus der Gesellschaft oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme Notar- und Gerichtskosten an, werden ihm diese von der Gesellschaft nicht erstattet. Verkaufsprospekt Die Regelungen dieser Ziffer (7) gelten auch für Erben und Vermächtnisnehmer eines Anlegers. Darüber hinaus gilt jeweils § 17 (8). (8)Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von der Komplementärin festgelegt. § 7 Zeichnungsbetrag, Agio, Haftsumme, Einzahlungen (1)Der Zeichnungsbetrag eines beitretenden Anlegers muss mindestens über 10.000 USD oder einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag zzgl. eines Agios von 5 % des Zeichnungsbetrags lauten. Der Zeichnungsbetrag eines Direktkommanditisten wird nachfolgend auch als „Pflichteinlage“, der eines Treugebers auch als „Treuhandeinlage“ (Pflichteinlage und Treuhandeinlage auch „Einlage“) bezeichnet. Die Komplementärin ist nach frei- WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag em Ermessen berechtigt, die Mindestbeteiligungssumme im Einzelfall herabzusetzen. (2)Die im Handelsregister für einen Direktkommanditisten einzutragende Haftsumme lautet auf Euro und beträgt 1 % der jeweils in Euro umgerechneten Pflichteinlage. Die Haftsumme der Treuhandkommanditistin erhöht sich um 1 % der Summe aller Treuhandeinlagen. Die Treuhandkommanditistin entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte und den Umfang der Anmeldungen zum Handelsregister, jedoch sollen grundsätzlich alle Haftsummen binnen drei Monaten nach Platzierungsschluss angemeldet worden sein. Ausschließlich für Zwecke der Bestimmung der von den Direktkommanditisten und der Treuhandkommanditistin übernommenen Haftsummen werden die gezeichneten Einlagen im Verhältnis von 1 USD zu 1 EUR umgerechnet. Die geleistete Pflichteinlage wird auf die Haftsumme angerechnet. (2)Soweit die Haftsumme der Kommanditisten nicht bzw. nicht voll eingezahlt oder teilweise bzw. vollständig zurückgewährt ist, haften die Kommanditisten im Außenverhältnis in Höhe des nicht eingezahlten bzw. rückgewährten Betrages. II. Organe der Gesellschaft § 9 Geschäftsführung, Vertretung, Haftung (1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen ist allein die Komplementärin. Ihre Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören. (2) Zu den gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, die die Komplementärin ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen darf, gehören insbesondere: (3) Die Anleger haben jeweils ihre Einlage sowie das Agio in Höhe von 5 % auf das Konto der Treuhandkommanditistin (Kontonummer 898 032 680, BLZ 700 202 70, UniCredit Bank AG, München, SWIFT: HYVEDEMMXXX, IBAN: DE84 7002 0270 0898 0326 80), spätestens zum Monatsende des auf die Annahme ihrer Beitrittserklärung folgenden Monats (Valuta bei der Treuhandkommanditis-tin), in voller Höhe zu zahlen. Jeder Anleger hat sicherzustellen, dass die von ihm zu leistenden Zahlungen inklusive Agio dem Konto der Treuhandkommanditistin ohne jegliche Abzüge, insbesondere von Überweisungs- und anderen Bankgebühren, gutgeschrieben werden. Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Zahlungen sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) zu verzinsen. Die Gesellschaft ist berechtigt, weiter gehende Verzugsschäden geltend zu machen. Für den Fall, dass die Treuhandkommanditistin mit der Weiterleitung der von den Treugebern gezahlten Beträge an die Gesellschaft in Verzug gerät, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. a)sämtliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb, dem unmittelbaren oder mittelbaren Halten und der Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Structured Settlements und Owned Annuities sowie der Verwertung, einschließlich des Handelns, dieser Structured Settlements und Owned Annuities, zusammenhängen, b) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der Erhöhung und der Kündigung, von Darlehensverträgen und Kreditlinien sowie sämtliche damit zusammenhängende Maßnahmen, insbesondere die Bestellung von Sicherheiten, der Abruf von noch nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die Entscheidung über den Tilgungsverlauf, einschließlich der Entscheidung über die Vornahme von Sondertilgungen, c)die Gewährung von Stundungen fälliger Forderungen, (4) Über die Zahlung der Einlage und des Agios sowie ggf. die Zahlung von Verzugszinsen und weiter gehende Verzugsschäden gemäß Ziffer (3) dieses § 7 sowie ggf. anfallenden Kostentragungs- und Freistellungsverpflichtungen aus diesem Vertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag hinaus übernehmen die Anleger – soweit nicht durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss gemäß § 10 (4) anders vereinbart – keine weiteren Zahlungs- und Nachschusspflichten. Eine Haftung nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 171 ff. HGB bleibt hiervon unberührt. d)die Übernahme der Buchführung der Gesellschaft, e)die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Abgabe von Steuererklärungen der Gesellschaft, f)die Entscheidung über Zwischenfinanzierungen von vom Gesellschaftszweck umfassten Investitionen bei Nichterbringung von fälligen Einlagen oder bei Kapitalbedarf vor dem Einzahlungszeitpunkt von Einlagen, g)die Entscheidung über die Vornahme von Ausschüttungen sowie die Durchführung aller mit der Ausschüttung verbundenen Maßnahmen nach Maßgabe des § 17, h)die Entscheidung über den Ausschluss von Gesellschaftern nach Maßgabe des § 22 (1) und (2) bzw. § 8 Haftungsverhältnisse (1)Die Kommanditisten haften auch vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur bis zur Höhe ihrer Haftsumme unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Haftsumme geleistet ist. Verkaufsprospekt 129 130 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag die Herabsetzung von Einlagen nach Maßgabe des § 6 (6), i)die Abwicklung der Annahme der Beitrittserklärungen der Anleger, insbesondere die Abwicklung der Mitteilungen der Annahme oder Nichtannahme einer Beitrittserklärung gegenüber den Anlegern, j)die Übernahme der Abwicklung der Einzahlungen der Anleger auf das Konto der Treuhandkommanditistin gemäß § 7 (3), k)die Abwicklung der allgemeinen laufenden Korrespondenz mit den Anlegern der Gesellschaft, insbesondere die Prüfung der Vollständigkeit der notwendigen Mitteilungen gegenüber den Anlegern, l)die kaufmännische Überwachung und Abwicklung der von der Gesellschaft geschlossenen Verträge, u)die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft, v)die Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Vermögensverwaltern oder anderen Beratern auf Rechnung der Gesellschaft, sofern die Komplementärin dies für Angelegenheiten der Gesellschaft als notwendig oder zweckmäßig ansieht, w)die Gewährung von Krediten an Gesellschaften der WealthCap Gruppe sowie an platzierte Fondsgesellschaften der WealthCap Gruppe, sofern von letztgenannten Gesellschaften entsprechende Sicherheiten gestellt werden, ein entsprechender Kreditrahmen von einer Bank zur Verfügung steht oder die Kapitalaufnahme im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erfolgt, x)sämtliche mit den in diesem Abs. (2) genannten Vereinbarungen zusammenhängende Maßnahmen und Vereinbarungen. m)die Erledigung sonstiger Korrespondenz und Aktenführung der Gesellschaft, n)die Vorbereitung und Herbeiführung von Beschlüssen der Gesellschafter der Gesellschaft im schriftlichen Umlaufverfahren, insbesondere die Übermittlung der Beschlussvorlagen und die Stimmauszählung, (3) Die Gründungsgesellschafter können im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf eigene Kosten Dritte mit Geschäftsführungs- oder Treuhandaufgaben und mit darüber hinausgehenden administrativen Aufgaben beauftragen. o)die Vorbereitung, Durchführung sowie Protokollierung von Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft, (4) Die Gründungsgesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot nach §§ 161 Ziffer 2, 112 HGB. p)die Übernahme und Freistellung von sämtlichen anfallenden Nebenkosten bei der Gesellschaft (einschließlich Kosten der Handelsregistereintragung, Bankgebühren, IHK-Beiträgen, Kosten im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses usw.), soweit diese Kosten nicht nach Gesellschaftsvertrag oder Treuhandvertrag von den Gesellschaftern zu tragen sind, q)die Festlegung eines veränderten Zeitpunktes des Platzierungsschlusses gemäß § 6 (1) dieses Gesellschaftsvertrages, (5) Die Gründungsgesellschafter handeln jeweils mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und haften mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit jeweils nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen obliegenden Verpflichtungen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Gründungsgesellschafter auch bei einer fahrlässigen Verursachung, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. r)die Entscheidung über die Errichtung und die Höhe einer angemessenen Liquiditätsreserve sowie über die Anlage und Auflösung der Liquiditätsreserve, s)der Abschluss und die Änderung, einschließlich der Kündigung, sowie die Abwicklung von Verwaltungs-, Beratungs-, Geschäftsbesorgungs- und Konzeptionsverträgen, t)der Abschluss und die Änderung, einschließlich der Kündigung, sowie die Abwicklung von Vertriebsvereinbarungen über Kommanditbeteiligungen und Treuhandbeteiligungen an der Gesellschaft sowie von Platzierungs- und Einzahlungsgarantieverträgen, Verkaufsprospekt (6)Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts durch den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. (7) Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich gegen den jeweiligen Gründungsgesellschafter geltend zu machen. (8) Die vorgenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen gelten nicht, soweit die Haftung in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Gründungsgesellschafter begründet ist oder Schäden aus der Verletzung WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. § 10 Gesellschafterbeschlüsse (1) Soweit gesetzlich zulässig, werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. Vom schriftlichen Umlaufverfahren kann die Komplementärin nach eigenem Ermessen nur absehen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung. (2) Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen insbesondere (5) Die Anleger haben je volle 1.000 USD ihrer Pflichteinlage oder ihrer Treuhandeinlage eine Stimme. Die Komplementärin sowie die Treuhandkommanditistin haben – ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer eventuellen Einlageverpflichtung – je zehn Stimmen. (6) Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte für die Treugeber ausübt, berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben. a)die Feststellung des von der Komplementärin erstellten Jahresabschlusses, b)die Entlastung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter insoweit nicht zur Stimmabgabe berechtigt ist, c) die Wahl eines Abschlussprüfers für das betreffende Geschäftsjahr, mit Ausnahme der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2010 und 2011, die gemäß § 14 (1) Satz 3 von der Komplementärin bestimmt werden, d)Änderungen des Gesellschaftsvertrages, e)die Auflösung der Gesellschaft sowie f)sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesellschaftern von der Komplementärin zur Abstimmung vorgelegt werden, dies in diesem Gesellschaftsvertrag oder gemäß zwingendem Gesetzesrecht vorgesehen ist. (7) Sofern die Treuhandkommanditistin von Treugebern angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Fehlt eine solche Weisung oder geht sie nicht frist- und/oder formgerecht bei der Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der Stimme enthalten, übt also das Stimmrecht nicht aus, es sei denn, dass die Ausübung der Treugeberrechte im Einzelfall im Interesse der Treugeber und der Kommanditisten geboten ist. Dies gilt nur für Beschlüsse gemäß § 10 (2) sowie § 10 (3) a) und b). In diesem Fall beauftragt die Treuhandkommanditistin die Komplementärin, das Stimmrecht auszuüben. Die Komplementärin ist im Falle, dass sie das Stimmrecht ausübt, verpflichtet, ihr Abstimmverhalten im Rahmen der schriftlichen Aufforderung zur Stimmabgabe nach § 11 (1) bzw. der Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 11 (3) und (5) vorab bekannt zu geben. Die Weisung muss bei Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Falle einer Gesellschafterversammlung bis spätestens drei Tage vor dem Stattfinden der Gesellschafterversammlung bzw. dem Ablauf der Abstimmungsfrist im schriftlichen Umlaufverfahren durch Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin erklärt werden. (3) Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen, nicht und/oder verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abweichend von Satz 1 bedürfen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Komplementärin Beschlüsse über (8)Jeder Stimmberechtigte kann sich bei der Stimmabgabe rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen. Im Einzelfall kann die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Vertretung ablehnen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss der Komplementärin bei einer Gesellschafterversammlung spätestens bei Stimmabgabe des Vertreters und im schriftlichen Umlaufverfahren spätestens mit Eingang des Stimmabgabezettels des Vertreters vorliegen, ansonsten gelten die Stimmen als nicht abgegeben. a)Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) die Auflösung der Gesellschaft, c) den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 22 (3). (9) Gesellschafterbeschlüsse sind in einem von der Komplementärin zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten und den Gesellschaftern durch diese oder durch einen von ihr beauftragten Dritten zu übersenden. Einsprüche gegen einen Beschluss sind innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Protokolls schriftlich mit Begründung gegenüber der Komplementärin geltend zu machen. Über die Einsprüche wird bei der nächstmöglichen Beschlussfassung, unabhängig davon, ob diese im schriftlichen Umlaufverfahren oder in einer Gesellschaf- (4) Eine Entscheidung über Nachschusspflichten der Anleger kann nur durch einen einstimmigen Beschluss aller Stimmen aller Gesellschafter getroffen werden. Verkaufsprospekt 131 132 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag terversammlung, ordentlich oder außerordentlich erfolgt, entschieden. Ein Anspruch auf Herbeiführung eines separaten Gesellschafterbeschlusses zur Entscheidung über einen Einspruch besteht nicht. Die Komplementärin hat dem Gesellschafter, der Einspruch erhebt, die Entscheidung über den Einspruch gemeinsam mit dem Protokoll des Gesellschafterbeschlusses, in dem über den Einspruch entschieden wurde, per Übergabeeinschreiben fristgerecht mitzuteilen. (10) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Wochen nach Absendung des Protokolls des Gesellschafterbeschlusses, in dem über den Einspruch gemäß vorstehender Ziffer (9) entschieden wurde, durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. § 11 Schriftliches Umlaufverfahren, Gesellschafterversammlung (1) Ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren ist von der Komplementärin durch schriftliche Aufforderung zur Stimmabgabe an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse der jeweiligen Gesellschafter herbeizuführen. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung per einfachen Brief, Fax oder in der Form wie in § 29 (7) Satz 4 dargelegt bei der Gesellschaft eingehen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gesellschaft. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird ein im schriftlichen Umlaufverfahren gefasster Beschluss am Beginn des ersten Tages wirksam, der auf den Ablauf der Abstimmungsfrist folgt. (2) Die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Wahl eines Abschlussprüfers für das betreffende Geschäftsjahr und die Entlastung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin werden jährlich grundsätzlich bis zum 30.09. des Folgejahres beschlossen. Mit den Beschlussvorlagen ist den Gesellschaftern der geprüfte Jahresabschluss in Kopie zuzusenden. (3) Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit Absendung des Einberufungsschreibens (Datum des Poststempels). Tagungsort ist Grünwald. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, für die Gesellschafterversammlung einen anderen Ort festzulegen. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und die Komplementärin ordnungsgemäß vertreten ist. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die Adresse gesandt wurde, die der Treuhandkommanditistin zuletzt schriftlich genannt wurde. (4) Die Gesellschafterversammlung wird von der Komplementärin geleitet. Diese kann einen Dritten mit der LeiVerkaufsprospekt tung und Durchführung der Gesellschafterversammlung beauftragen. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer, der das Protokoll über die Beschlüsse anfertigt. (5)Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung bzw. ein außerordentlicher Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren ist von der Komplementärin unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen (bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung beginnt die Frist mit Absendung des Einberufungsbescheides, im Falle eines außerordentlichen Beschlusses im schriftlichen Umlaufverfahren beginnt die Frist mit Absendung der Abstimmungsaufforderung) einzuberufen bzw. herbeizuführen, wenn dies nach ihrer Auffassung im Interesse der Gesellschaft liegt. (6) Anleger, die einzeln oder gemeinsam mindestens 30 % des Kommanditkapitals halten, können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Kommt die Komplementärin dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach, so ist jeder Anleger, der die Einberufung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß verlangt hat, berechtigt, diese selbst einzuberufen. Entsprechendes gilt für die Aufnahme eines Beschlusspunktes für die Tagesordnung einer bereits einberufenen Gesellschafterversammlung und im Hinblick auf das Verlangen, einen Gesellschafterbeschluss im schriftlichen Umlaufverfahren herbeizuführen. § 12 Kontrollrechte, Geschäftsbericht, Vertraulichkeitsbestimmungen (1) Hinsichtlich der gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166 HGB vereinbaren die Gesellschafter, dass jeder Gesellschafter nach Maßgabe dieses § 12 das Recht hat, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft durch einen gemeinsamen Vertreter aller Gesellschafter einsehen zu lassen. Der gemeinsame Vertreter wird durch Gesellschafterbeschluss oder in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter bestimmt. Die durch die Einsicht entstehenden Kosten (inklusive Reisespesen und Auslagen) des Vertreters sind von dem veranlassenden Gesellschafter zu tragen. § 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Solange kein gemeinsamer Vertreter der Gesellschaft im Sinne dieses Absatzes 1 bestellt worden ist, ist jeder Gesellschafter berechtigt, das Einsichtsrecht durch einen Angehörigen der rechtsund steuerberatenden Berufe auf seine Kosten ausüben zu lassen. (2) Die Komplementärin informiert die übrigen Gesellschafter mittels Vorlage eines Geschäftsberichts jährlich über wesentliche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag (3) Soweit rechtlich notwendig, haben die Anleger die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen über die Gesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Gesellschaft getätigten Investitionen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die gemäß Ziffer (1) dieses § 12 erlangten Informationen. (4) Abweichend von Ziffer (1) dieses § 12 darf die Gesellschaft solche Informationen zurückhalten, deren Offenlegung gegenüber den Gesellschaftern sie als Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft insgesamt beurteilt. III. Rechnungslegung und Ergebnisverteilung § 13 Gesellschafterkonten (1) Die Einlagen der Treuhandkommanditistin und der Anleger werden jeweils auf einem Kapitalkonto I geführt. Die Kapitalkonten I sind insbesondere maßgeblich für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben und die Ergebnisverteilung. Das Kapitalkonto I ist unveränderlich. (2) Das von den Anlegern geleistete Agio wird als Kapitalrücklage auf dem jeweiligen Kapitalkonto II des Anlegers gebucht. (3) Für die Treuhandkommanditistin und jeden Anleger wird jeweils ein Kapitalkonto III geführt, auf dem Ausschüttungen und sonstige Entnahmen sowie sonstige Einlagen gebucht werden. (4) Für die Treuhandkommanditistin und jeden Anleger wird jeweils ein Kapitalkonto IV geführt, auf dem Gewinne und Verluste gebucht werden. (5) Alle Kapitalkonten werden in US-Dollar geführt und sind im Soll und im Haben unverzinslich. (6) Maßgeblich für die Kapitalkonten der Treuhandkommanditistin ist ausschließlich ihre Beteiligung, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hält. § 14 Jahresabschluss, Steuererklärung, steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen (1) Die Komplementärin hat den Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres nach den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages und den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von einem durch Gesellschafterbeschluss zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer bzw. von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Abweichend davon wird der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 durch die Komplementärin bestimmt. Steuerliche Wahlrechte sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses so zu berücksichtigen bzw. auszuüben, dass die Prognoserechnungen im Verkaufsprospekt nach Möglichkeit erreicht werden. (2) Die Komplementärin hat die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Finanzbehörden einzureichen. Ggf. steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen, die den Gesellschaftern im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, sind der Gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derartige Aufwendungen können nur berücksich-tigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten. (3) Nimmt die Finanzbehörde am steuerlichen Jahresabschluss oder an der Ergebnisverteilung Änderungen vor, so wirken diese, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft, auch im Verhältnis der Gesellschafter zueinander. (4) Die Gesellschafter verpflichten sich untereinander, Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im Rahmen der Steuerveranlagungen der Gesellschaft nur im Einvernehmen mit der Gesellschaft, d. h. nach Zustimmung durch die Komplementärin, einzulegen, auch soweit sie persönlich (z. B. durch ggf. steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen) betroffen sind. Die Komplementärin wird ihr Einvernehmen nur aus wichtigem Grund versagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Interessen des die Zustimmung beanspruchenden Gesellschafters nicht den Interessen der Mehrheit der Gesellschafter entsprechen. § 15 Sondervergütungen (1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin eine Vergütung in Höhe von einmalig 25.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft am Tag des Platzierungsschlusses zur Zahlung fällig. (2)Die Komplementärin erhält unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft für ihre Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,55 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. (3) Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft, für ihre Treuhandtätigkeit ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,2 % des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese Vergütung entsteht und wird für das Jahr 2011 fällig, sobald jeweils der Zahlungseingang der Einlage zzgl. Agio des Anlegers erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist abgelaufen ist, spätestens jedoch zum 30.12.2011. Die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2012 ist jeweils Verkaufsprospekt 133 134 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag zum 30.06. zur Zahlung fällig. Die Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. (4)Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin können ab dem Jahr 2012 auf ihre Vergütung nach Ziffern (2) und (3) dieses § 15 unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige Abschlagszahlungen verlangen. Mit den in Ziffern (1), (2) und (3) dieses § 15 genannten Vergütungen sind alle Ansprüche der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin gegen die Gesellschaft einschließlich aller bei ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen und Auslagen abgegolten. Auf die Vergütung der Komplementärin werden alle weiteren Kosten angerechnet, die der Gesellschaft entstehen, mit Ausnahme der bei der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin unter Umständen anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, die aus Gesetzes- oder Verordnungsänderungen, aus Änderungen der Auffassung der Finanz- oder einer anderen Verwaltung oder aus der steuerlichen Veranlagung der Gesellschaft resultieren. Die Kosten für Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen. § 16 Beteiligung am Ergebnis (1) Vorbehaltlich der übrigen Regelungen dieses § 16 werden nach Berücksichtigung der Sondervergütungen gemäß § 15 sämtliche Gewinne und Verluste der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I zueinander zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres zugewiesen. Für die Jahre 2010 und 2011 richtet sich nach erfolgter Vorabzuweisung des Frühzeichnervorteils nach Abs. 2 dieses § 16 die Zuweisung der Gewinne und Verluste – soweit steuerrechtlich zulässig – nach dem Stand der Kapitalkonten I zum 31.12.2011. (2) Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio gemäß § 7 (3) bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird ein Frühzeichnervorteil von einmalig 6,0 % p. a. bezogen auf ihre Einlage ohne Agio eingeräumt. Der Frühzeichnervorteil wird nur auf den das vollständig gezahlte Agio übersteigenden Betrag (soweit eingezahlt), maximal auf die vollständige Einlage (ohne Agio), gewährt. Der Anspruch in Höhe von 6,0 % p. a. auf die tatsächlich geleistete Einlage entsteht mit dem tatsächlichen (ggf. anteiligen) Zahlungseingang bei der Treuhandkommanditistin und endet am 30.06.2011. Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer 30/360-Basis. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervorteil entfällt bzw. reduziert sich anteilig bei Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 6 (6). Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervorteil entfällt auch bei einem Ausschluss gemäß § 22 (1) c), § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) oder § 5 (4) i. V. m. § 22 (1) f). Verkaufsprospekt (3)Scheidet ein Anleger nach §§ 21–24 während eines Geschäftsjahres aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Geschäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt er ebenfalls nicht mehr teil. Das Gleiche gilt für ausscheidende Erben oder Vermächtnisnehmer. (4)Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Zuweisung des Ergebnisses der Liquidation der Gesellschaft. § 17 Ausschüttungen (1) Vorbehaltlich der übrigen Regelungen dieses § 17 entscheidet die Komplementärin über die Ausschüttung freier Liquidität an die Gesellschafter nach freiem Ermessen. (2)Aus der Investitionstätigkeit der Gesellschaft erzielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen benötigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Komplementärin kann von der Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 4 % des Kommanditkapitals beträgt. (3) Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapitalkonten I ggf. zweimal jährlich jeweils zum 01.06. und zum 01.12., im Jahr 2011 ggf. nur zum 01.12. und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft. Der Komplementärin bleibt unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeichnervorteil gemäß § 16 (2) berücksichtigt und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalkonten I ausgeschüttet. (4) Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Zahlungen werden grundsätzlich nur auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger (Mit-)Inhaber ist. Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach vollständiger Einzahlung der Einlage und des Agios. Ausschüttungen werden daher zunächst mit rückständigen Einlagen und/oder rückständigem Agio verrechnet. Der verbleibende Betrag wird sodann nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ausgeschüttet. (5) Sämtliche Zahlungen (z. B. Ausschüttungs-, Abfindungsoder Schlusszahlungen), die an Anleger oder sonstige Berechtigte z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet. (6) Ausschüttungen erfolgen in US-Dollar. WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag (7) Soweit durch die Gesellschaft oder einen Dritten auf den Betrag der Ausschüttung aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen Quellensteuer oder sonstige Abgaben einzubehalten sind, schüttet die Gesellschaft den nach Abzug der Quellensteuer oder sonstigen Abgaben verbleibenden Betrag an den jeweiligen Gesellschafter aus. (8)Hat ein Anleger keine, keine vollständigen, nicht fristgerechte oder nicht zutreffende Angaben in Bezug auf die nach dem GWG durch die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin zu erfüllenden Sorgfaltspflichten gemacht, ist die Komplementärin berechtigt, die Ausschüttung nicht vorzunehmen, solange der betreffende Anleger die notwendigen Angaben nicht nachgeholt hat. Holt der betreffende Anleger die notwendigen Angaben endgültig nicht nach, wird keine Ausschüttung an ihn erfolgen. IV. Dauer der Gesellschaft, Verlust der Gesellschafterstellung § 18 Beginn und Dauer der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Gründung. (2) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. § 19 Übertragung, Belastung, Abtretung und Umwandlung von Beteiligungsrechten (1)Die Beteiligung eines Direktkommanditisten oder Treugebers an der Gesellschaft darf nur mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 01.01. eines Jahres – mit Ausnahme der Fälle des § 20 – ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen werden, sofern dieser Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Anlegers aus dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag eintritt. Die Übertragungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Komplementärin, die diese in ihrem freien Ermessen erteilen kann, und ist dieser spätestens zum 15.11. des Vorjahres schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Ablehnung durch die Komplementärin nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen Rechte (z. B. Verpfändung oder Nießbrauch, insbesondere auch bzgl. des Ausschüttungsanspruchs) ebenso wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung solcher Rechte ist unzulässig. (2) Eine Übertragung ist – auch ohne ausdrückliche Ablehnung durch die Komplementärin – unzulässig, wenn der Erwerber nicht die in § 5 genannten Voraussetzungen einer Beteiligung an der Gesellschaft erfüllt oder hierdurch eine Kommandit- oder Treuhandbeteiligung entstehen sollte, die 10.000 USD unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD im Einzelfall sowie Ausnahmen entsprechend § 5 (3) – unter Berücksichtigung des § 6 (7) – zuzulassen. (3) Soll der Rechtsnachfolger als Direktkommanditist ins Handelsregister eingetragen werden, ist die – ggf. gemäß Ziffer (1) dieses § 19 als erteilt geltende – Zustimmung der Komplementärin zur Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage einer – von ihm und auf seine Kosten einzuholenden – Registervollmacht, die den Anforderungen des § 6 (3) entspricht, mit der Maßgabe, dass die Achtwochenfrist mit dem Tag beginnt, an dem der Rechtsnachfolger durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert wird. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen darüber, dass das Gesellschaftsverhältnis mit dem übertragenden Direktkommanditisten unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird. (4) Die Erteilung der Zustimmung durch die Komplementärin setzt im Fall einer anteiligen Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem voraus, dass der/die Erwerber je einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin schließt/schließen, der dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden mit der Treuhandkommanditistin entspricht. (5) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fortgeführt. (6) Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit Zustimmung der Komplementärin durch Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß Verkaufsprospekt mit der Treuhandkommanditistin in eine Treugeberbeteiligung umwandeln, sofern sie das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend machen. In diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treuhandkommanditistin um die Einlage des umwandelnden Direktkommanditisten. Dieser stellt ab wirksamer Begründung des Treuhandverhältnisses die Treuhandkommanditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages frei. Die Treugeber können gemäß § 5 (3) des Treuhandvertrages ihre Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln. In diesem Fall scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft mit dem für den betreffenden Treugeber gehaltenen Teil ihrer Einlage aus. Sofern und soweit die Treuhandkommanditistin ihre bisher für den umwandelnden Treugeber gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, ist der umwandelnde Treugeber ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister nicht mehr zur Freistellung der Treuhandkommanditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages verpflichtet, sofern der Anspruch nicht bereits vor seiner Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister entstanden ist. (7) Die Komplementärin ist für sämtliche vorgenannten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären. Verkaufsprospekt 135 136 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag (8) Unbeschadet der Übertragung des Gesellschaftsanteils bleibt die Komplementärin ermächtigt, alle Ausschüttungen, die auf den übertragenen Gesellschaftsanteil entfallen, mit schuldbefreiender Wirkung auch für Rechnung des Rechtsnachfolgers an die Treuhandkommanditistin zu leisten, die diese Ausschüttungen an den betreffenden Rechtsnachfolger weiterleiten wird. (9) Die durch die Übertragung sowie durch die Umwandlung der Beteiligungsart (Ziffer (6) dieses § 19) verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die anfallenden Kosten des Vollzugs bei Notar und Gericht, sowie den Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe trägt im Verhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten der eintretende/umwandelnde Anleger, sofern er nicht nachweist, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen entstanden sind. Der jeweils zu entrichtende Betrag ist mit Rechnungsstellung durch die Gesellschaft bzw. den von ihr beauftragten Dritten fällig. (10)Der eintretende bzw. im Falle der Umwandlung der umwandelnde Anleger stellt die Gesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels oder der Umwandlung seiner Beteiligungsart, insbesondere von Nachteilen steuerlicher Art, frei. § 20 Tod eines Direktkommanditisten/Treugebers (1) Verstirbt ein Direktkommanditist, so geht seine Kommanditbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten auf seine Erben in Höhe der jeweiligen Erbquote und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 5 i. V. m. § 22 (1) f) oder § 6 (7) i. V. m. § 22 (1) g) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag wird mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächtnisnehmern unverändert fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zusammenhang mit Zustimmung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin die Direktbeteiligung in eine Treugeberbeteiligung umwandeln. § 19 (6) gilt – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – entsprechend. (2) Verstirbt ein Treugeber, so gehen seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag und damit sein Anteil an der von der Treuhandkommanditistin treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung auf seine Erben als Ganzes und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 5 i. V. m. § 22 (1) f) bzw. § 20 (6) i. V. m. § 22 (1) e) oder § 6 (7) i. V. m. § 22 (1) g) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag und der Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zusammenhang mit Zustimmung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin die Treugeberbeteiligung in eine Direktbeteiligung umwandeln. § 19 (6) dieses GeVerkaufsprospekt sellschaftsvertrages i. V. m. § 5 (3) des Treuhandvertrages gilt – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – entsprechend. (3) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Direktkommanditisten haben der Komplementärin oder einem von ihr beauftragten Dritten einen Erbschein oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung beim Registergericht hinreichenden Nachweis, insbesondere gemäß § 12 Ziffer 1, Satz 3 HGB i. V. m. § 35 Grundbuchordnung („GBO“), im Original, in öffentlich beglaubigter Ausfertigung oder in öffentlich beglaubigter Abschrift, die zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung nicht älter als vier Wochen sein darf, sowie die erforderlichen Registervollmachten (vgl. § 6 (3)) vorzulegen. Sofern ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer – auch nach Aufforderung der Treuhandkommanditistin – die Vollmacht nicht vorlegt, kann seine Beteiligung als Treugeberbeteiligung unter Zugrundelegung der Vorschriften des gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandvertrages sowie dieses Gesellschaftsvertrages fortgeführt werden. (4) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Treugebers haben der Komplementärin oder einem von ihr beauftragten Dritten einen Erbschein oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweis, insbesondere gemäß § 35 GBO, im Original oder in einer sonstigen von der Komplementärin oder dem Dritten geforderten Form vorzulegen. (5) Geht eine Beteiligung gemäß Ziffer (1) oder (2) auf mehrere Personen über, so sind diese im Fall von Ziffer (1) berechtigt, im Fall von Ziffer (2) verpflichtet, einen gemeinsamen Bevollmächtigten, der auch Zahlungen entgegennimmt und leistet, für die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten aus der Beteiligung zu bestellen. Die Ausübung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung eines verstorbenen Anlegers durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig. Bis zum Nachweis der Bestellung des Bevollmächtigten bzw. Testamentsvollstreckers ruhen mit Ausnahme der Ergebnisbeteiligung gemäß § 16 alle Rechte aus der Beteiligung. Ausschüttungen sind nur an den gemeinsamen Bevollmächtigten bzw. Testamentsvollstrecker vorzunehmen. (6) Sofern im Fall von § 20 (2) durch Zahl und Quote der Erben oder Vermächtnisnehmer für jeden einzelnen von ihnen die Mindestbeteiligungssumme von 10.000 USD unterschritten wird oder die Teilbarkeit durch 1.000 glatt nicht eingehalten werden kann, so sind diese verpflichtet, sich derart auseinanderzusetzen, dass die Maßgabe des § 7 (1) – das Agio bleibt außer Betracht – für diejenigen erfüllt ist, die die Beteiligung ganz oder teilweise übernehmen. Diese Auseinandersetzung hat bis spätestens ein Jahr nach Tod des Erblassers – vorbehaltlich einer Fristverlängerung durch die Komplementärin – zu erfolgen und ist ihr schriftlich anzuzeigen. Die Komplementärin ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 USD sowie der Teilbarkeit durch WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag 1.000 ohne Rest im Einzelfall zuzulassen. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Erbauseinandersetzung – auch mit Wechsel der Beteiligungsart – unbenommen, wenn die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin zustimmen. Ziffer (1) Satz 3 und 4 bzw. Ziffer (2) Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Die Treuhandkommanditistin hat für den Fall, dass sie als Treuhandkommanditistin aus dem Treuhandvertrag gemäß § 5 (4) des Treuhandvertrages ausscheidet, dies den Treugebern mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende anzuzeigen. Der Treuhandvertrag wird mit der Rechtsnachfolgerin fortgeführt. (7)Soweit bei einer Mehrzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern ein oder mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer gemäß Ziffern (1) oder (2), jeweils i. V. m. § 22 (1) f), bzw. Ziffer (6) i. V. m. § 22 (1) e) bzw. § 6 (7) i. V. m. § 22 (1) g) ausgeschlossen sind, wächst deren Anteil den verbleibenden Erben oder Vermächtnisnehmern zu. Soweit alle Erben/Vermächtnisnehmer gemäß Ziffern (1) oder (2), jeweils i. V. m. § 22 (1) f) bzw. Ziffer (6) i. V. m. § 22 (1) e) bzw. § 6 (7) i. V. m. § 22 (1) g) ausgeschlossen sind, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Regelungen des § 24 (1) und (2) gelten entsprechend. Eine Abfindung des oder der ausgeschlossenen Erben oder Vermächtnisnehmer findet nicht statt, soweit ihr Anteil den verbleibenden Erben oder Vermächtnisnehmern zugewachsen ist. Im Übrigen bleiben § 25 und § 26 unberührt. (3) Die Gesellschafter können ihr Gesellschafterverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschreiben kündigen. Das Übergabeeinschreiben ist an die Komplementärin bzw. im Fall der Kündigung der Komplementärin an die Treuhandkommanditistin zu richten. Die kündigenden Gesellschafter scheiden zum Zeitpunkt, an dem der Komplementärin bzw. der Treuhandkommanditistin das Kündigungseinschreiben zugeht, aus der Gesellschaft aus. (8) Die Komplementärin ist für sämtliche vorgenannten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären. (9) Die durch die vorgenannten Sachverhalte verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die des Vollzugs bei Notar und Gericht, sowie den Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die für jeden einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer anfallen, tragen im Verhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Anlegers als Gesamtschuldner, sofern sie nicht nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen entstanden sind. (10) Eintretende Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die Gesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachteilen, insbesondere solchen steuerlicher Art, aufgrund des Gesellschafterwechsels aus einem Erbfall, einer Erbauseinandersetzung und einer Vermächtniserfüllung sowie einer damit verbundenen Umwandlung der Beteiligungsart, frei. § 21 Kündigung/Ausscheiden der Treuhandkommanditistin nach § 5 (4) des Treuhandvertrages (1) Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2021, danach mit der gleichen Frist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, durch ein an die Komplementärin gerichtetes Übergabeeinschreiben kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungseinschreibens. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, für den er fristgerecht gekündigt hat, aus der Gesellschaft aus. (4) Wird die Gesellschaft gemäß § 27 (1) aufgelöst, nimmt auch der kündigende Gesellschafter innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem in § 27 (1) jeweils benannten Ereignis an der Liquidation teil. § 22 Ausschluss eines Gesellschafters (1) Die Komplementärin ist berechtigt, einen Anleger bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer – ggf. auch anteilig, z. B. durch Reduzierung des Kapitalanteils – aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn a)über das Vermögen eines Anlegers das Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, b) in die Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung, auch nach ausländischem Recht, betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht, auch nach ausländischem Recht, verwertet wird, c)der Anleger seine Einlage zzgl. Agio gemäß § 7 (3) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet, d)ein Direktkommanditist – auch der umwandelnde Treugeber gemäß § 5 (3) des Treuhandvertrages – der Treuhandkommanditistin oder einem von ihr beauftragten Dritten die Registervollmacht nicht nach Maßgabe von § 6 (3) dieses Gesellschaftsvertrages bzw. § 5 (3) des Treuhandvertrages (Frist, Form und Umfang) auf seine Kosten zur Verfügung stellt, e)die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer gemäß § 20 (6) nicht in der dort genannten Frist bzw. nach Ablauf einer ggf. gewährten Fristverlängerung erfolgt, f) der Anleger dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr erfüllt oder er die Voraussetzungen, aufgrund derer sein Beitritt ausnahmsweise gemäß § 5 (3) oder die Übertragung Verkaufsprospekt 137 138 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag ausnahmsweise gemäß § 19 (2) Satz 2 zugelassen wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt. Bis zur Kenntniserlangung der Gesellschaft darüber wird eine solche Beteiligung als wirksam behandelt. Das Gleiche gilt für Erben oder Vermächtnisnehmer gemäß § 20 (1) bzw. § 20 (2) jeweils i. V. m. § 5, persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ein und wird die Gesellschaft mit dieser auf Grundlage des jeweils geltenden Gesellschaftsvertrages fortgesetzt. Die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin ist jedoch berechtigt, eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Bereich der UniCredit Group zu benennen, die anstelle der WealthCap PEIA Sekundär GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin übernimmt, wobei die eintretende Gesellschaft jeweils die Rechte und Pflichten der ausscheidenden Gesellschaft übernimmt. g)die Beendigung der Geschäftsbeziehung nach § 6 (7) dieses Gesellschaftsvertrages i. V. m. dem GWG erforderlich ist. (2)Der Ausschluss wegen der in Ziffer (1) dieses § 22 aufgeführten Gründe erfolgt in schriftlicher Form an die betreffenden Direktkommanditisten, Treugeber, Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker, und zwar an die Adressen, die die Betroffenen der Treuhandkommanditistin zuletzt schriftlich mitgeteilt haben. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgt mit Datum des Poststempels des Ausschlussschreibens. (3)Ein Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 10 (3) c) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. (4)Der Ausschluss gemäß Ziffer (3) dieses § 22 erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses durch die Komplementärin an die der Treuhandkommanditistin vom ausgeschlossenen Gesellschafter zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Mit Zugang des Ausschlussschreibens scheidet der Betroffene aus der Gesellschaft aus. Im Fall des Ausschlusses der Komplementärin teilt die neue Komplementärin der bisherigen Komplementärin den Ausschluss mit. § 23 Ausscheiden der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin (1)Die Komplementärin scheidet ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Gesellschaft aus, an dem für sie oder für eine andere Gesellschaft, in der sie die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin innehat, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Das Gleiche gilt für die Treuhandkommanditistin, wenn in Bezug auf das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Mit Ausscheiden der Komplementärin tritt die WealthCap PEIA Sekundär GmbH mit Sitz in München als neue Verkaufsprospekt (2)Scheidet die Komplementärin aus anderen Gründen aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft mit einer anderen persönlich haftenden Gesellschafterin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt, die beim Ausscheiden der Komplementärin von der Treuhandkommanditistin bestimmt wird und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin in die Gesellschaft eintritt und anstelle dieser ab diesem Zeitpunkt deren jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt. (3)Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin wird die Gesellschaft mit einer anderen Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt, die durch die Komplementärin bestimmt wird und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin in die Gesellschaft eintritt und anstelle der ausscheidenden Treuhandkommanditistin ab dann deren jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt, einschließlich der Eintritte in die einzelnen Treuhandverträge mit sämtlichen Treugebern. (4)Bei Ausscheiden der Komplementärin ist die Treuhandkommanditistin, in den übrigen Fällen die Komplementärin, unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären. (5)Die Regelungen dieses § 23 finden keine Anwendung, wenn für die Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. § 24 Folgen des Ausscheidens (1)Scheidet ein Anleger aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Komplementärin ist in diesem Fall nach freiem Ermessen berechtigt, a)das Kommanditkapital um die gezeichnete Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Gesellschafters zu reduzieren. In diesem Fall wächst der Anteil des Ausscheidenden am Gesamthandvermögen den verbleibenden Kommanditisten sowie den verbleibenden Treugebern (über die Treuhandkommanditistin) an. Eine Rechtsnachfolge in die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers findet nicht statt. Die Kapi- WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag talkonten gemäß § 13 werden nicht fortgeführt, oder b)die gezeichnete Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers selbst zu übernehmen oder durch eine andere Gesellschaft aus dem Konzernkreis der UniCredit Group übernehmen zu lassen. In diesem Fall führt die Komplementärin bzw. die andere Gesellschaft die Kapitalkonten des ausscheidenden Gesellschafters gemäß § 13 als dessen Rechtsnachfolger fort, oder c)die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers auf dem Zweitmarkt zu veräußern. (2)Die Komplementärin ist von allen anderen – auch den ausscheidenden – Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt, sämtliche in Ziffer (1) genannten Maßnahmen im Namen der Gesellschaft und aller anderen Gesellschafter umfassend wahrzunehmen, insbesondere notwendige Zustimmungen der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter zu erklären. Sofern ein Treugeber oder alle Erben oder Vermächtnisnehmer eines Treugebers aus der Gesellschaft ausscheidet/ausscheiden, scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft mit dem für den betreffenden Treugeber bzw. für die betreffenden Erben oder Vermächtnisnehmer gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils aus, sofern die Komplementärin von ihrem Veräußerungsrecht nach vorstehender Ziffer (1) c) ggf. i. V. m. § 20 (7) keinen Gebrauch macht. (3)Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten und Aufwendungen, insbesondere die des Vollzugs bei Notar und Gericht sowie den Bearbeitungsaufwandsersatz in Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die der Gesellschaft von einem von ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt werden, trägt bzw. tragen im Verhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten der ausscheidende Anleger bzw. die ausscheidenden Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner, sofern sie nicht nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten und Aufwendungen angefallen sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Ansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen. (4)Scheidet die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, werden die dadurch verursachten Kosten von der WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin getragen. (5)Der ausscheidende Gesellschafter bzw. die ausscheidenden Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter von allen Nachteilen, die durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft entstehen, insbesondere solchen steuerlicher Art, frei. § 25 Abfindung (1)Scheidet ein Gesellschafter – oder ggf. sein Erbe oder Vermächtnisnehmer unter Berücksichtigung der Ziffer (4) – gemäß § 21 (1) oder 21 (3) oder gemäß 22 (1) a), b), c) Var. 2 oder Var. 3, d), e), oder f), jeweils i. V. m. § 22 (2), oder gemäß § 22 (3) i. V. m. § 22 (4) aus der Gesellschaft aus, erhält er, soweit er seine Einlage bereits voll geleistet hat – ansonsten anteilig –, eine Abfindung, die sich nach dem um einen Abschlag von 10 % verminderten Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst, abzüglich der durch das Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben. Die Bestimmung des Verkehrswertes nimmt die Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung des auf dem Zweitmarkt für die Beteiligung zu erzielenden Kaufpreises vor. Bei mehreren innerhalb eines Jahres ermittelbaren Zweitmarktkursen ist der Durchschnittswert maßgeblich. Ein ideeller Geschäftswert bleibt bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht. Sollte für den Gesellschaftsanteil kein Verkehrswert ermittelbar sein, kann dieser von der Komplementärin geschätzt werden. Liegt der Saldo der Kapitalkonten I, III und IV unter dem Verkehrswert, ist die Abfindung nach dem um 5 % verringerten Saldo der Kapitalkonten zu leisten. (2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 22 (1) c) Var. 1 i. V. m. § 22 (2) oder aufgrund eines insolvenzrechtlichen Sachverhaltes gemäß § 23 (1) aus, so erhält er keine Abfindung. Gleiches gilt für die Treuhandkommanditistin in dem Fall, dass sie von ihrem Recht nach § 5 (4) des Treuhandvertrages Gebrauch macht. (3) Scheidet ein Gesellschafter, Erbe oder Vermächtnisnehmer aufgrund von § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) b) aus der Gesellschaft aus, erhält er eine Abfindung nach Maßgabe von § 25 (1), (4) bis (8). Scheidet ein Gesellschafter, Erbe oder Vermächtnisnehmer hingegen aufgrund von § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) aus der Gesellschaft aus, richten sich die Folgen seines Ausscheidens allein nach § 6 (7) a). (4)Erben oder Vermächtnisnehmer, die gemäß § 20 (1) oder (2) i. V. m. § 22 (1) f) bzw. § 20 (6) i. V. m. § 22 (1) e), jeweils i. V. m. § 22 (2), die Beteiligung nicht fortführen dürfen, erhalten die vorgenannte Abfindung unter der Maßgabe des § 20 (7) nur einmal, und zwar gemeinsam. Eine Auszahlung erfolgt erst dann, wenn alle Erben oder Vermächtnisnehmer der Komplementärin eine gemeinsame Bankverbindung schriftlich mitgeteilt haben. Die Komplementärin bzw. ein von ihr beauftragter Dritter ist jedoch berechtigt, die Abfindung beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft auf Kosten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu hinterlegen, sofern eine Einigung auf ein gemeinsames Konto nicht zeitnah stattfindet. (5)Eine Abfindung gemäß diesem § 25 ist grundsätzlich in sechs gleichen Halbjahresraten zu zahlen, deren erste Rate drei Jahre nach dem Ausscheiden fällig wird. Soweit der Gesellschaft für eine Auszahlung zu diesen ZeitpunkVerkaufsprospekt 139 140 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag ten zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, wird bereits jetzt die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem der Gesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser Punkte möglich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen; die Zinsen sind zusammen mit den Hauptsacheraten zu bezahlen. Eine Sicherstellung der Abfindung sowie die Befreiung von der etwaigen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger, auch durch Stellung von Sicherheiten, kann nicht verlangt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Abfindungsguthaben unter Abzinsung zum jeweiligen marktüblichen Diskontierungssatz von Unternehmensbewertungen nach dem Ertragswertverfahren vorzeitig auszuzahlen. § 26 Abfindung im Falle der Weiterveräußerung (1)Scheiden Anleger bzw. deren Erben oder Vermächtnisnehmer aus der Gesellschaft aus und macht die Komplementärin von ihrem Recht gemäß § 24 (1) c) ggf. i. V. m. § 20 (7) zur Veräußerung des Anteils auf dem Zweitmarkt Gebrauch, bemisst sich das Abfindungsguthaben abweichend von dem Vorgenannten nach dem auf dem Zweitmarkt erzielten Erlös abzüglich der bei der Komplementärin anfallenden Kosten. Ist der Anleger mit seiner Einlage oder seinem Agio im Verzug, beläuft sich die Abfindung auf höchstens den Betrag, der unter den Abfindungsregelungen des vorstehenden § 25 (1) bzw. (2) ggf. zu zahlen wäre. (2)Die Abfindung gemäß Ziffer 1 wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Kaufpreises für den veräußerten Anteil fällig. (6)Die Ermittlung eines Abfindungsguthabens hat so zu erfolgen, dass Auswirkungen über den handelsrechtlichen Jahresabschluss auf die verbleibenden Gesellschafter möglichst vermieden werden. Unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des (auch unterjährigen) Ausscheidens werden die Kapitalkonten des ausscheidenden Anlegers auf Basis des Jahresabschlusses des jeweils vorherigen Geschäftsjahres berechnet. Nach dem Ende des vorherigen Geschäftsjahres an den ausscheidenden Anleger geflossene Ausschüttungen und andere Zahlungen werden bei der Ermittlung des Saldos der Kapitalkonten I, III und IV in Abzug gebracht. § 27 Auflösung der Gesellschaft (1)Die Gesellschaft wird aufgelöst: (7)Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der Abfindung einigen, ist diese nach Maßgabe der vorstehenden Absätze für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Beteiligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Anleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung ihrer letzten vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich geäußerten Wertvorstellungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 91 Zivilprozessordnung zu tragen. (2)Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Komplementärin. Der Umfang ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht wird durch die Eröffnung der Liquidation nicht verändert. (8)Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherheitsleistungen wegen künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger. Verkaufsprospekt a)unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit in diesem Vertrag nicht abweichend bestimmt, b) wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen, c)auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss, wenn die Gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand entsprechenden Vermögensgegenstände mehr hält. (3)Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibender Liquidationserlös wird an die Anleger entsprechend den Regelungen über die Ausschüttungen verteilt. V. Verschiedenes § 28 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin sowie deren jeweilige Organe und die WealthCap Initiatoren GmbH sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den in diesem § 28 genannten Personen beauftragt werden, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 29 Beteiligungsregister, Datenschutz, Datenmitteilung, Kommunikation auf elektronischem Weg (1)Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhandkommanditistin in ein von dieser geführtes Register eingetragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag des Anlegers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Bankverbindung, Daten des Personalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen enthält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertretungsbefugnisse und eine Angabe über die Grundlagengeschäfte. (2)Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils im Zeitpunkt der Ausschüttungen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Gesellschaft keine anders lautenden Erklärungen schriftlich vorliegen. (3)Der Anleger erhält einen Registerauszug. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht nicht. (4)Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert werden. (5)Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten von der Treuhandkommanditistin, der Komplementärin oder von sonstigen Unternehmen der WealthCap Gruppe nur an die Gesellschaft, die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin oder an sonstige Unternehmen der WealthCap Gruppe, an das zuständige Finanzamt, an Kreditgeber (sofern vorhanden), oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Gesellschaft weitergeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag, für darüber hinausgehende administrative Aufgaben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anleger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) zweckdienlich ist. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten durch die Gesellschaft, die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin an eingesetzte Dienstleister. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vorgaben. (6)Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Ziffer (1) dieses § 29 genannten Daten der Treuhand- kommanditistin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Treuhandkommanditistin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie usw.) unverzüglich nachzuweisen. (7) Maßgebend für jeglichen Postversand, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Gesellschaft, der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durchgeführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erben und Vermächtnisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Geschäftsberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschafterversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüssen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Die Korrespondenz (diese umfasst auch die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen) kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag ein Postversand mit Einschreiben vorgesehen ist. Die Komplementärin entscheidet nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hinterlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail-Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Internet versandt wird, dem Tag der Postaufgabe (Datum des Poststempels) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Teilnahmewilligen voraus. § 30 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren (1)Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. anzurufen und gegen die Gesellschaft, die Treuhandkommanditistin oder die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. (2)Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. (3)Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft als Direktkommanditist oder als Treugeber im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Anleger über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den neuen Anleger. Ein ausscheidender Gesellschafter soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen. Verkaufsprospekt 141 142 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag § 31 Schlussbestimmungen (1)Falls einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine andere Regelung gelten, die dem angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken dieses Gesellschaftsvertrages. (2)Ergänzungen und Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieser Klausel des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen Form. (3)Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung trägt die Gesellschaft. (4)Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag ist Grünwald. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München, Landgericht München I. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Grünwald, den 24.08.2010 Christian Kühni Geschäftsführer Jürgen Jung Geschäftsführer WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin München, den 24.08.2010 Manfred Kollek Geschäftsführer Norbert Seidl Geschäftsführer WealthCap Investorenbetreuung GmbH als Treuhandkommanditistin Hamburg, den 24.08.2010 Christian Kühni Geschäftsführer Gabriele Volz Geschäftsführerin WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin Verkaufsprospekt WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag Treuhandvertrag WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG § 1 Treuhandvertrag (1)Dieser Treuhandvertrag kommt mit Annahme der Beitrittserklärung des beitrittswilligen Anlegers („Treugeber“) zur WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Gesellschaft“) durch die WealthCap Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“) zustande, ohne dass es dazu des Zugangs der Annahme beim Treugeber bedarf. Ungeachtet dessen wird die Treuhandkommanditistin den Anlegern eine informatorische Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung zusenden. Ein Anspruch auf Annahme des Treuhandvertrages besteht nicht. (2)Soweit in diesem Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft entsprechend. Der Gesellschaftsvertrag liegt dem Treugeber vor und ist Vertragsbestandteil. (3)Macht der Treugeber von seinem Widerrufsrecht zulässig und wirksam Gebrauch, so wird auch der Treuhandvertrag aufgelöst, ohne dass es hierfür weiterer Erklärungen oder Handlungen bedarf. § 2 Aufgaben der Treuhandkommanditistin (1)Der Treugeber beauftragt die Treuhandkommanditistin, sich nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages, der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrages der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG an der Gesellschaft zu beteiligen. Die Höhe des Anteils der Treuhandkommanditistin am Kommanditkapital der Gesellschaft ergibt sich aus dem in der Beitrittserklärung des Treugebers genannten Zeichnungsbetrag (ohne Agio). (2)Die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung in der Gesellschaft, insbesondere der Ansprüche auf Ausschüttungen und auf das Auseinandersetzungsguthaben, sowie die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte ist nicht Aufgabe der Treuhandkommanditistin. Im Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. (3)Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr von dem Treugeber übertragenen Aufgaben auch für die anderen Treugeber, die sie mit der Übernahme von Kommanditanteilen an der Gesellschaft beauftragt haben oder beauftragen werden, zu übernehmen sowie Treuhandaufgaben und ähnliche Aufgaben bei anderen Fondsgesellschaften und für andere Personen wahrzunehmen. (4)Die Treuhandkommanditistin ist zur Erbringung von Tätigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weder berechtigt noch verpflichtet. Die Treuhandkommanditis- tin ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt zu überprüfen. Sie hat nicht einzustehen für den vom Treugeber beabsichtigten steuerlichen oder wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung, die Sicherstellung der Finanzierung des Investitionsvorhabens der Gesellschaft oder die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft. Ihr obliegt nicht die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft. § 3 Treuhandvermögen Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen. Sämtliche Vermögensgegenstände, die sie bei der Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, wird sie entsprechend diesem Treuhandvertrag an den Treugeber herausgeben. Insbesondere wird sie alle Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Gesellschaft umgehend an den Treugeber entsprechend seinem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten, soweit der Treugeber solche Zahlungen nicht direkt von der Gesellschaft erhält. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüttungen, Auseinandersetzungsguthaben im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung der Gesellschaft, an den jeweiligen Treugeber abzutreten. Die Treuhandkommanditistin ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche der Gesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen. Sowohl die Treugeber als auch die Gesellschaft nehmen aufschiebend bedingt durch die Ausübung des Abtretungsrechts durch die Treuhandkommanditistin die Abtretungen hiermit an, falls die Treuhandkommanditistin von diesen Abtretungsrechten Gebrauch macht. Die Abtretungserklärung der Treuhandkommanditistin gilt gleichzeitig als Abtretungsanzeige im Sinne des § 409 Abs. 1 BGB. § 4 Freistellung Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhandkommanditistin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, hat der Treugeber die Treuhandkommanditistin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen. Sofern und sobald der Treugeber seine Treuhandbeteiligung gemäß § 19 (6) des Gesellschaftsvertrages und § 5 (3) dieses Treuhandvertrages in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin ist bereits vor der Eintragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister entstanden. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen Verkaufsprospekt 143 144 WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag der anderen Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin. § 5 Laufzeit und Beendigung des Treuhandvertrages (1) Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Treuhandvertrag endet durch wirksamen Widerruf (vgl. § 1 (3) dieses Treuhandvertrages) und nach den folgenden Bestimmungen mit Ausnahme des Absatzes (4) oder wenn der Treugeber nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausscheidet. Im Übrigen endet der Treuhandvertrag ohne weiteres Zutun zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollbeendigung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. (3) Jeder Treugeber kann seine Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhandkommanditistin in eine Direktbeteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend macht und unter der Bedingung, dass er eine Registervollmacht einreicht, die den Anforderungen des § 6 (3) des Gesellschaftsvertrages entspricht, mit der Maßgabe, dass die Achtwochenfrist mit dem Tag beginnt, an dem der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert wird. Der Treugeber wird mit Eintritt der Bedingung unmittelbar beteiligter Kommanditist (Direktkommanditist) und demzufolge persönlich in das Handelsregister eingetragen. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin, dass ihr Treuhandverhältnis unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Komplementärin der Gesellschaft, die WealthCap PEIA Komplementär GmbH, nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, den Treugeber gemäß § 22 (1) d) i. V. m. § 22 (2) des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft auszuschließen. (4) Die Treuhandkommanditistin kann – ohne dass es sich um eine Umwandlung im Sinne von § 5 (3) dieses Treuhandvertrages handelt – mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende den Treuhandvertrag in schriftlicher Form kündigen und als Treuhandkommanditistin ausscheiden, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls aus den Treuhandverträgen mit allen anderen Treugebern ausscheidet und eine andere Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group durch die Komplementärin der Gesellschaft bestimmt wird, die anstelle der Treuhandkommanditistin in die einzelnen Treuhandverträge mit sämtlichen Treugebern eintritt und diese fortführt. (5) Das Recht zur Kündigung des Treuhandvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Verkaufsprospekt § 6 Vergütung (1) D ie Vergütung der Treuhandkommanditistin richtet sich nach § 15 (3) und (4) des Gesellschaftsvertrages und wird von der Gesellschaft getragen. (2) Z usätzliche Leistungen der Treuhandkommanditistin zugunsten eines einzelnen Treugebers werden diesem Treugeber bzw. ggf. seinen Erben oder Vermächtnisnehmern gesondert in Rechnung gestellt. § 7 Schlussbestimmungen (1) F alls einzelne Bestimmungen dieses Treuhandvertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Treuhandvertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine andere Regelung gelten, die dem angestrebten wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken dieses Treuhandvertrages. (2) Ä nderungen und Ergänzungen dieses Treuhandvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Änderung dieser Klausel des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen Form. (3) D ie Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin der Gesellschaft. (4) E rfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist München. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München, Landgericht München. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. WealthCap LebensWert 2 – GesellschaftsVertrag und Treuhandvertrag München, den 24.08.2010 Manfred Kollek Geschäftsführer Norbert Seidl Geschäftsführer WealthCap Investorenbetreuung GmbH für die in der Beitrittserklärung genannte Person Manfred Kollek Geschäftsführer Norbert Seidl Geschäftsführer WealthCap Investorenbetreuung GmbH Grünwald, den 24.08.2010 Christian Kühni Geschäftsführer Jürgen Jung Geschäftsführer WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin für die WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG Hamburg, den 24.08.2010 Christian Kühni Geschäftsführer Gabriele Volz Geschäftsführerin WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin Verkaufsprospekt 145 Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) 148 WealthCap LebensWert 2 – Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) NEGATIVTESTATE Die WealthCap Initiatoren GmbH („Anbieterin“), die WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“ oder „Emittentin“) und die Wealth Management Capital Holding GmbH („WealthCap“) übernehmen keine Zahlung von Steuern für den Anleger. Bei der Emittentin handelt es sich nicht um ein Konzernunternehmen. Die Fondsgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder Wertpapiere noch Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz ausgegeben. Da die Fondsgesellschaft weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, können über das Kapital der Fondsgesellschaft zusätzlich keine Angaben über den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien einräumen, angegeben werden. Nähere Angaben zu den Bedingungen und dem Verfahren für den Umtausch oder den Bezug können daher nicht genannt werden. Die Fondsgesellschaft bzw. deren Geschäftstätigkeit oder Ertragslage ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht von Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig, im Rahmen ihrer geplanten Tätigkeit ist auch nicht zu erkennen, dass zukünftig Patente und Lizenzen oder neue Herstellungsverfahren benötigt werden. Die Abhängigkeit von Erwerbs- und Kaufvertrag, Trust Agreement, Ergänzungsvereinbarung zum Trust Agreement, SUBI-Erwerbsvertrag, Darlehensvertrag, Dienstleistungsvertrag, Konzeptions- und Strukturierungsvertrag, Eigenkapitalvermittlungsverträgen, Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag wird in den Kapiteln „Risikohinweise“ (Abschnitte „Portfoliorisiken“, S. 22, „Allgemeine Risiken aus den Forderungen“, S. 23, „Risiken aus Fremdfinanzierung“, S. 24, „Vertragsabschlussrisiko“, S. 25, „Rechtliche Risiken“, S. 26, „Liquiditätsrisiken“, S. 27, „Insolvenz- und Bonitätsrisiken“, S. 30, Rückabwicklungsrisiko, S. 30, „Politische und ökonomische Risiken“, S. 30, „Majorisierung“, S. 34, „Interessenkonflikte“, S. 31 und „Liquiditätsverlauf und -planung“, S. 34) sowie „Wesentliche Verträge“ (S. 89 ff.) dargestellt. Darüber hinaus ist die Emittentin von keinen weiteren Verträgen abhängig, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin haben können. Verkaufsprospekt Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. Weder den Prospektverantwortlichen noch den Gründungsgesellschaftern, der Treuhänderin oder den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft standen und stehen Eigentum am rechtlichen oder wirtschaftlichen Anlageobjekt (d. h. an den Structured Settlements und Owned Annuities und dem SUBI Certificate) oder wesentlichen Teilen desselben oder aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu. Behördliche Genehmigungen sind nicht erforderlich. Bewertungsgutachten wurden weder für das rechtliche noch für das wirtschaftliche Anlageobjekt erstellt und sind auch zukünftig nicht vorgesehen. Herr Christian Kühni ist neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Emittentin auch Geschäftsführer bei dem Vertriebspartner WealthCap, bei der WealthCap PEIA Komplementär GmbH („Komplementärin“), bei der WealthCap PEIA Management GmbH als Gründer und anfänglich wirtschaftlich Begünstigtem des US-Trusts und bei der Anbieterin. Am 30.12.2010 wird Herr Christian Kühni zudem bei der WealthCap Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“) zum Geschäftsführer bestellt. Herr Jürgen Jung ist neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Emittentin auch Geschäftsführer der WealthCap PEIA Management GmbH und bei der Komplementärin, wobei er am 30.12.2010 aus beiden Geschäftsführungen abberufen wird. In Bezug auf die Geschäftsführung der Komplementärin wird er in diesem Zusammenhang durch Herrn Christian Brezina ersetzt. Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (einschließlich Herrn Christian Brezina ab seiner Bestellung) sind darüber hinaus weder mittelbar noch unmittelbar an mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragten Unternehmen oder solchen Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen, beteiligt bzw. für diese tätig. Herr Christian Kühni ist neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Emittentin ebenfalls Geschäftsführer von WealthCap, die der Emittentin planmäßig im Rahmen des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages Fremdkapital zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin nicht für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen. WealthCap LebensWert 2 – Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) Die WealthCap PEIA Komplementär GmbH hat als Gründungsgesellschafterin bei der Zusammenstellung des von der Fondsgesellschaft noch zu übernehmenden Portfolios aus Forderungen mitgewirkt. Die Anbieterin übernimmt zudem im Rahmen eines Konzeptions- und Strukturierungsvertrages bestimmte Aufgaben für die Emittentin (vgl. hierzu Kapitel „Wesentliche Verträge“ im Abschnitt „Konzeptions- und Strukturierungsvertrag“, Seite 94). Im Übrigen erbringen weder die Prospektverantwortlichen noch die Gründungsgesellschafter noch die Treuhänderin noch Herr Christian Kühni noch Herr Jürgen Jung (bzw. Chris-tian Brezina, sobald er als Geschäftsführer anstelle von Jürgen Jung bestellt wurde) als Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen. Einen Vorstand, Beirat oder sonstige Aufsichtsgremien sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor, sodass kein Beirat oder Aufsichtsgremium gegründet wurde oder wird. Die Treuhandkommanditistin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der H.F.S. Hypo-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, München. Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft von WealthCap und der UniCredit Bank AG. Zudem werden am 30.12.2010 Herr Christian Kühni, Frau Gabriele Volz und Herr Rainer Krütten zu Geschäftsführern der Treuhandkommanditistin bestellt werden. Aus diesen Verflechtungen können Interessenkonflikte entstehen. Im Übrigen existieren keine Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte der Treuhandkommanditistin begründen können. Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerkProspV angabepflichtigen Personen fallen und die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe und den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben, existieren nicht. Über die auf S. 111 beschriebene Funktion der WealthCap Investorenbetreuung GmbH als Treuhandkommanditistin hinaus existieren keine weiteren Treuhänder im Sinne von § 12 Absatz 3 VermVerkProspV im Zusammenhang mit dieser Vermögensanlage. WEITERE ANGABEN ZU DEN GRÜNDUNGSGESELLSCHAFTERN Die Komplementärin ist eine 100%ige Tochter der WealthCap PEIA Management GmbH. Die WealthCap PEIA Management GmbH selbst ist eine 6%ige Tochter der UniCredit Bank AG und eine 94%ige Tochter der Platzierungs- und Einzahlungsgarantin WealthCap, die auch als Vertriebspartner und als Darlehensgeber für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung fungiert. WealthCap wiederum ist ebenfalls eine 100%ige Tochter der UniCredit Bank AG. Die Treuhandkommanditistin ist eine 100%ige Tochter der H.F.S. Hypo-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, München, diese ist ebenfalls eine Tochter von WealthCap und der UniCredit Bank AG. Die Gründungsgesellschafter sind weder mittelbar noch unmittelbar an Unternehmen beteiligt oder für solche Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind und/oder der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen und/oder im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. ANLAGEOBJEKT Rechtlich gesehen ist das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung von der Fondsgesellschaft gehaltene „SUBI Certificate No. A-1, Series: SUBI Portfolio LebensWert 2 A“ (auch SUBI Certificate, SUBI steht für „Special Unit of Beneficial Interest“), das die Fondsgesellschaft infolge des Abschlusses des SUBI-Erwerbsvertrages erworben hat. Da das SUBI Certificate jedoch sämtliche Rechte an den jeweils im HVBFF Life Receivables Eurotrust (auch „US-Trust“) befindlichen Forderungen vermittelt, sind wirtschaftlich gesehen die im US-Trust befindlichen Forderungen das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft. Über das SUBI Certificate werden zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch keine Forderungen gehalten, da diese im Rahmen des Structured Settlement Sale and Purchase Agreement („Erwerbs- und Kaufvertrag“) bis zur Bezahlung der Kaufpreise für die Forderungen von Settlement Funding, LLC („Peachtree“) verwaltet und gehalten werden. Im Rahmen des mit Peachtree geschlossenen Erwerbs- und Kaufvertrages verfügt die Fondsgesellschaft jedoch mittelbar über eine wirtschaftliche Berechtigung an den Forderungen, da diese für die Fondsgesellschaft bereits verbindlich reserviert sind. Sobald der Fondsgesellschaft ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, soll dem SUBI Certificate die durch die Inanspruchnahme der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie von WealthCap und des Investitionsdarlehens von Peachtree prognosegemäß zum 30.09.2010 erworbenen Forderungen des Anfangsportfolios gutgeschrieben werden. Die restlichen Forderungen sollen planmäßig in der Zeit zwischen 01.10.2010 und dem 30.04.2011 durch die Fondsgesellschaft erworben und entsprechend dem SUBI Certificate zugewiesen werden. Die Fondsgesellschaft wird im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zugunsten von Peachtree Sicherheiten an den von ihr mittelbar über das SUBI Certificate gehaltenen Forderungen sowie dem SUBI Certificate selbst bestellen. Es ist nicht vorgesehen, Dritten neben Peachtree dingliche Belastungen an diesen Forderungen und dem SUBI Certificate einzuräumen. Zudem ist es der Fondsgesellschaft sowie dem US-Trust ausdrücklich untersagt, das SUBI Certificate und die ihm zugewiesenen Forderungen anderweitig zu belasten oder zu verfügen. Allerdings darf Peachtree die Sicherheiten an seine Gläubiger verpfänden. Die Belastung des SUBI Certificate und der ihm zugewiesenen Forderungen zugunsten Verkaufsprospekt 149 150 WealthCap LebensWert 2 – Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) Peachtree schränkt die Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere die Veräußerbarkeit ein, da eine Übertragung des SUBI Certificate und der ihm zugewiesenen Forderungen bis zur Rückführung des Investitionsdarlehens nur mit Zustimmung von Peachtree erfolgen kann. Das Investitionsdarlehen inklusive aufgelaufener Zinsen wird aus Erlösen und/oder aus dem Verkauf von Forderungen zum Ende der geplanten Fondslaufzeit, spätestens jedoch am 30.12.2020 vollständig getilgt. Weitere tatsächliche oder rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des rechtlichen oder wirtschaftlichen Anlageobjekts oder nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des rechtlichen oder wirtschaftlichen Anlageobjekts bestehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht. Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft – außer dem Erwerb des SUBI Certificate – keine wichtigen laufenden Investitionen getätigt. VERWENDUNG DER NETTOEINNAHMEN UND ANGABEN ZUM ANLAGEZIEL UND ZUR ANLAGEPOLITIK Prognosegemäß wird davon ausgegangen, dass erst ab dem November 2010 Kommanditkapital von Anlegern eingeworben wird. Daher wird WealthCap der Fondsgesellschaft im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie prognosegemäß eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung zur Verfügung stellen, um den geplanten Erwerb des Forderungsportfolios mit einem Gesamtkaufpreis von ca. 17,0 Mio. USD und einem Eigenkapitalanteil von ca. 13,7 Mio. USD, bestehend aus dem für sie reservierten Anfangsportfolio mit einem Kaufpreis von ca. 10 Mio. USD und weiteren Forderungen mit einem Kaufpreis von 7 Mio. USD, am 30.09.2010 sowie weiterer Forderungen mit einem Kaufpreis von 300.000 USD und einem Eigenkapitalanteil von ca. 241.000 USD am 30.10.2010 durchzuführen. Ferner wird unterstellt, dass die Fondsgesellschaft den verbleibenden Eigenkapitalanteil von ca. 16,3 Mio. USD der bis zur planmäßigen Vollinvestition auf Basis eines Kommanditkapitals von 30 Mio. USD noch zu erwerbenden Forderungen durch eingezahltes Eigenkapital und nicht durch Zwischenfinanzierungsmittel finanziert. Darüber hinaus wird eingezahltes Eigenkapital auch zur Ablösung der von WealthCap zur Verfügung gestellten Zwischenfinanzierungsmittel verwendet. Da die Nettoeinnahmen für die Realisierung des Anlageziels der Fondsgesellschaft auch bei Vollplatzierung des geplanten Kommanditkapitals nicht ausreichen werden, wird die Fondsgesellschaft gemäß Darlehensvertrag mit Peachtree Fremdkapital (Endfinanzierungsmittel) aufnehmen. Auf Grundlage dieses Darlehensvertrages übernimmt Peachtree die teilweise Finanzierung (Fremdkapitalanteil der Kaufpreise) für den planmäßigen Erwerb aller Forderungen (Details im Kapitel „Wesentliche Verträge“ in den Abschnitten „Darlehensvertrag“ und „Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag“). Verkaufsprospekt Mit den von Kommanditisten prognosegemäß bis zum 30.06.2011 geleisteten Einlagen und Agios werden auf Ebene der Fondsgesellschaft die fondsspezifischen Nebenkosten beglichen. Die danach verbleibenden Nettoeinnahmen aus dem Angebot werden, entsprechend der Anlagepolitik und dem Anlageziel, zum Erwerb der dem SUBI Certificate zuzuweisenden Forderungen, unter Beachtung der auf Seite 43 geschilderten Investitionskriterien eingesetzt. Dies geschieht, indem die Fondsgesellschaft annahmengemäß einen Teil der Nettoeinnahmen in Höhe von 14.037.851 USD zur Finanzierung der Eigenkapitalanteile der in der Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011 zu erwerbenden Forderungen verwendet. Mit dem verbleibenden Anteil der Nettoeinnahmen soll planmäßig am 30.06.2011 das von WealthCap im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie zur Verfügung gestellte Darlehen in Höhe von 13.937.149 USD abgelöst werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hält die Fondsgesellschaft zwar das SUBI Certificate, sie hat aber noch keinen Erwerb von Forderungen realisiert, da die Forderungen erst mit Bezahlung der Kaufpreise für diese Forderungen erworben und damit über das SUBI Certificate gehalten werden (vgl. Abschnitt „Anlageobjekt“; Details im Kapitel „Die Anlageklasse“ im Abschnitt „Anfangsportfolio“ sowie im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ im Abschnitt „Finanzierung“, Unterabschnitt „Fremdkapital“). Neben den Kosten für die Erhaltung des rechtlichen sowie wirtschaftlichen Anlageobjektes (inklusive Nebenkosten) werden die Rückflüsse auch als Liquiditätsreserve gehalten sowie für die Begleichung laufender Kosten und für Ausschüttungen an Investoren verwendet. Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige Zwecke verwendet. VERRINGERTE PROSPEKTANFORDERUNGEN NACH § 15 VermVerkProspV Da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine junge Gesellschaft handelt, die am 06.08.2010 wirtschaftlich neu gegründet wurde (vgl. Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Abschnitt „Gründungsgesellschafter“), werden für die Fondsgesellschaft gemäß § 15 VermVerkProspV abweichend von § 10 VermVerkProspV verringerte Angaben hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemacht. Da noch kein geprüfter Jahresabschluss der Fondsgesellschaft vorliegt und keine Geschäfte getätigt wurden, sind folgende Prospektanforderungen nach § 15 VermVerkProspV einschlägig. Im Folgenden wurden alle Planbilanzen in Euro und US-Dollar abgebildet. Dabei wurde entsprechend der Annahme zur Prognoserechnung jeweils ein Wechselkurs Euro : US-Dollar von 1,0 : 1,3 angenommen, mit Ausnahme der Eröffnungsund Zwischenbilanz sowie der Zwischen-Gewinn-undVerlust-Rechnung. WealthCap LebensWert 2 – Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) PROGNOSEN oder erfolgswirksamen Veränderungen und/oder Geschäftsvorfälle ereignet. Dieser Verkaufsprospekt enthält bestimmte Annahmen und in die Zukunft gerichtete Aussagen einschließlich Angaben unter Verwendung von Begriffen wie „glaubt“, „könnte“, „sollte“, „müsste“, „erwartet“, „geht davon aus“ oder Formulierungen ähnlicher Art. Es handelt sich dabei ausschließlich um die gegenwärtigen Erwartungen, Schätzungen und Prognosen der Prospektverantwortlichen der hierin angebotenen Vermögensanlage im Hinblick auf künftig mögliche Entwicklungen. Eine Vielzahl von Faktoren kann dazu führen, dass die tatsächlich eintretenden Entwicklungen wesentlich von der prognostizierten Lage abweichen. Zudem nimmt die Prognosesicherheit mit zunehmender Dauer des Prognosezeitraumes ab. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft (vgl. Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Prognosegefährdende Risiken“ sowie im Abschnitt „Ungewissheit von zukünftigen Resultaten“). Aus diesem Grunde sollten Personen, die auf der Grundlage dieses Verkaufsprospekts Kommanditbeteiligungen bzw. Treuhandbeteiligungen der Fondsgesellschaft erwerben, die mit solchen Prognosen verbundenen Unsicherheiten berücksichtigen. Die Prospektverantwortlichen trifft außerhalb gesetzlicher Vorgaben keinerlei Pflicht, die Prognosen zu aktualisieren oder zu ergänzen. ERÖFFNUNGSBILANZ DER FONDSGESELLSCHAFT Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 06.08.2010 wurde der Wechselkurs Euro : US-Dollar von 1,0 : 1,3176 verwendet. Die Einlage der Treuhandkommanditistin beträgt 1.000 USD (758,96 EUR). Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz betrug das Bankguthaben der Fondsgesellschaft 0,00 USD (0,00 EUR). Die Treuhandkommanditistin hat ihre auf eigene Rechnung gehaltene Einlage in Höhe von 1.000 USD (781,86 EUR) am 12.08.2010 erbracht, sodass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine Einlagen ausstehen. Die Einlagen wurden daher vollständig auf das in US-Dollar geführte Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Zwischen der Aufstellung der Zwischenbilanz am 12.08.2010 und dem Zeitpunkt der Prospektaufstellung haben sich keine bilanz- Voraussichtliche Vermögens-, Finanzund Ertragslage 2010 und 2011 Die nachfolgenden Darstellungen gehen davon aus, dass zum 30.09.2010 und bis zum 31.10.2010 noch kein Kommanditkapital eingeworben worden ist und deshalb die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie von WealthCap zur Anwendung kommt. Die Eigenkapitalvermittlungsprovision zzgl. Agio wird planmäßig im Jahr 2010 entsprechend der angenommenen Eigenkapitaleinzahlung in Höhe von 533.333 USD anteilig zur Zahlung fällig. Der restliche Anteil der Eigenkapitalvermittlungsprovision zzgl. Agio in Höhe von 1.866.667 USD sowie die Konzeptionsgebühr (Provision) inklusive der Platzierungsgarantieprovision und der Haftungsvergütung (Provision) in Höhe von 1.125.000 USD wird annahmengemäß im Jahr 2011 zur Zahlung fällig. Die laufenden Vergütungen der Fondsgesellschaft mit Ausnahme der Geschäftsführungsvergütung und der Treuhandvergütung werden bereits im Jahr 2010 fällig. Die Geschäftsführungsvergütung und die Treuhandvergütung werden erwartungsgemäß erst ab dem Jahr 2011 fällig. Die Investition des planmäßig insgesamt zur Verfügung stehenden Investitionsdarlehens von Peachtree in Höhe von 6.750.000 USD (Endfinanzierungsmittel) in Forderungen soll in den Jahren 2010 und 2011 erfolgen, wobei davon 4.626.350 USD bzw. 2.123.650 USD auf das Jahr 2010 bzw. 2011 entfallen. Die Summe dieser Endfinanzierungsmittel entspricht dabei einem Fremdkapitalanteil von 19,438 % des geplanten Gesamtkaufpreises von 34.725.000 USD in Forderungen. Der Eigenkapitalanteil von 80,562 % des geplanten Gesamtkaufpreises in Forderungen soll daher insgesamt 27.975.000 USD betragen. Davon sollen planmäßig 19.173.650 USD bzw. 8.801.350 USD im Jahr 2010 bzw. 2011 in Forderungen investiert werden. Da die Fondsgesellschaft, wie weiter oben bereits erwähnt, erwartungsgemäß erst ab dem November 2011 Kommanditkapital einwirbt, nimmt sie im September und Oktober des gleichen Jahres bei WealthCap im Rahmen des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages Zwischenfinanzierungsmittel in Höhe von 13.937.149 USD zur Finanzierung der Eigenkapitalanteile in gleicher Höhe der Kaufpreise in Forderungen auf. Den verbleibenden Eigenkapitalanteil in Höhe von Eröffnungsbilanz der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG zum 06.08.2010 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV1 Aktiva A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (davon eingefordert: 758,96 EUR/1.000,00 USD) Passiva In EUR In USD 758,96 1.000,00 A. Eigenkapital I. Kapitalanteil der Komplementärin – ohne Anteile – II. Kapitalanteile der Kommanditisten Festkapital (Kapitalkonto I) B. V erbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten Summe der Aktiva 758,96 1.000,00 Summe der Passiva In EUR In USD 0 0 758,96 1.000 0 0 758,96 1.000,00 1 Umrechnungskurs Euro : US-Dollar = 1,00 :1,3176. Verkaufsprospekt 151 152 WealthCap LebensWert 2 – Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) 5.236.501 USD der Kaufpreise der zusätzlich im Jahr 2010 zu erwerbenden Forderungen finanziert sie planmäßig durch eingeworbenes Kommanditkapital. Ebenso finanziert sie den Eigenkapitalanteil der Kaufpreise in Forderungen, die im Jahr 2011 erworben werden sollen, durch eingeworbenes Kommanditkapital. Ferner wird unterstellt, dass die Fondsgesellschaft zum geplanten Platzierungsschluss am 30.06.2011 die bei WealthCap in Anspruch genommenen Zwischenfinanzierungsmittel vollständig durch eingeworbenes Kommanditkapital zurückführt, wobei die dabei entstandenen Zwischenfinanzierungszinsen in Höhe von planmäßig Zwischen-Gewinn-und-Verlust-Rechnung der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG1 Für die Zeit vom 06.08.-12.08.2010 In USD In EUR 1. Umsatzerlöse 0 0 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 0 0 3. Zinszahlungen FK 0 0 4. Jahresüberschuss/-fehlbetrag 0 0 416.148 USD durch bereits eingehende Zahlungen der Forderungen finanziert werden sollen. Alle Aufwendungen der Jahre 2010 und 2011 resultieren aus den vertraglich vereinbarten Vergütungen und Provisionen. Im Einzelnen verweisen wir hierzu auf die Kapitel „Prognoserechnungen“ sowie „Wesentliche Verträge“. Planzahlen der Emittentin (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VermVerkProspV) Die Fondsgesellschaft plant, ausschließlich in US-amerikanische Forderungen zu investieren, sodass sie daneben keine weiteren Umsätze tätigt, sondern lediglich Rückflüsse aus den gehaltenen Forderungen vereinnahmt. Das zusätzlich eingeworbene Kommanditkapital abzüglich der Fondsnebenkosten soll planmäßig in voller Höhe bis zum 30.06.2011 investiert werden. Weitere Investitionen oder die Aufnahme eines Produktionsbetriebes sind nicht beabsichtigt. Erste Rückflüsse aus Forderungen werden ab dem Jahr 2010 erwartet. Im Übrigen verweisen wir auf die im Punkt „Voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 2010 und Zwischenbilanz der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG zum 12.08.2010 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV1 Aktiva Passiva In EUR In USD 0 0 A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (davon eingefordert: 781,86 EUR/1.000,00 USD) A. Eigenkapital I. Kapitalanteil der Komplementärin – ohne Anteile – II. Kapitalanteile der Kommanditisten Festkapital (Kapitalkonto I) B. Guthaben bei Kreditinstituten 781,86 1.000,00 B. Verbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten Summe der Aktiva 781,86 1.000,00 Summe der Passiva In EUR In USD 0 0 781,86 1.000,00 0 0 781,86 1.000,00 Planbilanz der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE2 Aktiva 31.12.2010 in Tsd. USD 31.12.2010 in Tsd. EUR 31.12.2011 in Tsd. USD 31.12.2011 in Tsd. EUR 23.330 17.946 31.551 24.270 A. Anlagevermögen Finanzanlagen B. Umlaufvermögen Kassenbestand, Guthaben bei Banken Summe der Aktiva 1.625 1.250 1 1 24.955 19.196 31.552 24.271 0 0 0 0 6.668 333 0 –797 5.129 256 0 –613 30.001 1.500 –2.539 –4.582 23.078 1.154 –1.953 –3.525 Passiva A. Eigenkapital I. Kapitalanteile der Komplementärin II. Kapitalanteile der Kommanditisten Kapitalkonto I (Festkapital) Kapitalkonto II (Agio) Kapitalkonto III (Verrechnungskonto) Kapitalkonto IV (Gewinne und Verluste) B. Verbindlichkeiten I. Investitionsdarlehen II. Zwischenfinanzierungsdarlehen III. Verbindlichkeiten Zwischenfinanzierungszinsen Summe der Passiva 1 Umrechnungskurs Euro : US-Dollar = 1,00 : 1,2790. 2 Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt. Verkaufsprospekt 4.674 3.595 7.173 5.518 13.937 10.721 0 0 140 107 0 0 24.955 19.196 31.552 24.271 WealthCap LebensWert 2 – Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) 2011“ dargestellten Annahmen sowie die Darstellung im Kapitel „Prognoserechnungen“. nen zur kompletten Rückführung des von WealthCap gewährten Darlehens (Zwischenfinanzierungsmittel) in Höhe von 13.937.149 USD ohne Zinsen und zum weiteren Einkauf von Forderungen mit einem Eigenkapitalanteil von 8.801.350 USD verwendet wird. Ferner wird unterstellt, dass das insgesamt zur Verfügung stehende Investitionsdarlehen von Peachtree in Höhe von 6.750.000 USD (Endfinanzierungsmittel) in den Jahren 2010 und 2011 in Forderungen investiert werden soll, wobei davon 4.626.350 USD bzw. 2.123.650 USD auf das Jahr 2010 bzw. 2011 entfallen. Die Zinsen für das Investitionsdarlehen werden planmäßig erst am Ende der Fondslaufzeit zur Zahlung fällig und erhöhen damit den Stand des Investitionsdarlehens in den dargestell- Wirkungszusammenhänge Die zuvor dargestellten Planzahlen gehen davon aus, dass das von den Anlegern eingezahlte Kommanditkapital (30 Mio. USD) zzgl. Agio (1,5 Mio. USD) nach Abzug der in Deutschland zu zahlenden Provisionen (Eigenkapitalvermittlungsprovision inklusive Agio, Konzeptions- und Strukturierungsgebühr, Haftungsvergütung und Platzierungs- und Einzahlungsgarantievergütung; insgesamt 3.525.000 USD) im Jahr 2010 zum Einkauf von Forderungen mit einem Eigenkapitalanteil von 5.236.501 USD sowie im Jahr 2011 zum ei- Planzahlen der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE 2010 in Tsd. USD 2011 in Tsd. USD 2012 in Tsd. USD 23.800 10.925 0 0 473 2.904 3.337 3.769 1. Investition 2. Umsatz 3. Produktion 4. Jahresfehlbetrag (Ergebnis) 2013 in Tsd. USD 0 0 0 0 –797 –3.785 –172 208 Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE Plan-GuV für die Zeit vom 06.08.–31.12.2010 in Tsd. USD 1. Umsatzerlöse 06.08.–31.12.2010 in Tsd. EUR 01.01.–31.12.2011 in Tsd. USD 01.01.–31.12.2011 in Tsd. EUR 3 2 201 155 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen –612 –471 –3.334 –2.565 3. Zinsen und ähnliche Aufwendungen –187 –144 –652 –502 4. Jahresüberschuss/-fehlbetrag –797 –613 –3.785 –2.912 Liquiditätsplanung der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG – PROGNOSE1 Einzahlungen 2010 in Tsd. USD 2010 in Tsd. EUR 2011 in Tsd. USD 2011 in Tsd. EUR Liquiditätsreserve 0 0 0 0 1. Treuhandkommanditistin 1 1 0 0 2. Komplementärin 0 0 0 0 7.000 5.385 24.500 18.846 13.937 10.721 0 0 4.626 3.559 2.124 1.634 3. Anleger (inklusive Agio) 4. Zwischenfinanzierungsdarlehen 5. Investitionsdarlehen 6. Einzahlungen aus Forderungen Summe 473 364 2.904 2.234 26.037 20.029 29.528 22.714 Ausgaben 1. Provisionen 2. Investition in Forderungen 3. Laufende Vergütungen inklusive Zwischenfinanzierungskosten 4. Rückführung Zwischenfinanzierungsdarlehen 5. Ausschüttungen an die Anleger Summe Liquiditätsreserve zu Beginn des Jahres –533 –410 –2.992 –2.301 –23.800 –18.308 –10.925 –8.404 –79 –61 –759 –584 0 0 –13.937 –10.721 0 0 –2.539 –1.953 –24.412 –18.779 –31.152 –23.963 0 0 1.625 1.250 Veränderung im aktuellen Jahr 1.625 1.250 –1.624 –1.249 Liquiditätsreserve am Ende des Jahres 1.625 1.250 1 1 1 Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt. Verkaufsprospekt 153 154 WealthCap LebensWert 2 – Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) ten Jahren 2010 und 2011 (vgl. Planbilanz und Liquiditätsplanung). Der Gesamtkaufpreis (bestehend aus dem Eigenund dem Fremdkapitalanteil) der Forderungen soll 34.725.000 USD betragen, wobei davon ein Teil von 23.800.000 USD/10.925.000 USD im Jahr 2010/2011 investiert werden soll. Das Anlagevermögen der Fondsgesellschaft, bestehend aus den zu den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten aktivierten Forderungen, erhöht sich zum einen im Jahr 2011 um die in diesem Jahr zusätzlich erworbenen Forderungen und reduziert sich zum anderen jeweils ab dem Jahr 2010 um die auf die vereinnahmten Forderungen entfallenden Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten. Die in den Jahren 2010 und 2011 vereinnahmten Forderungen stellen die in diesen Jahren erwarteten Umsätze in Höhe von ca. 473.000 USD bzw. 2,904 Mio. USD der Fondsgesellschaft dar. Die entsprechenden Umsatzerlöse (Erträge) aus den Forderungen, die sich aus der Saldierung der vereinnahmten Forderungen (Umsätze) und ihren ursprünglichen Anschaffungskosten ergeben, in diesen Jahren betragen planmäßig 3.000 USD bzw. 201.000 USD. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von ca. 612.000 USD im Jahr 2010 ergeben sich aus den Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung inklusive Agio von ca. 533.000 USD und laufenden Aufwendungen für die Verwaltung der Fondsgesellschaft von ca. 79.000 USD. Im Jahr 2011 teilen sich die sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von ca. 3,334 Mio. USD in Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung inklusive Agio und die Konzeption (inklusive der Platzierungs- und Einzahlungsgarantievergütung sowie der Haftungsvergütung) von ca. 2,992 Mio. USD sowie laufenden Aufwendungen für die Verwaltung der Fondsgesellschaft und deren Anleger von ca. 342.000 USD auf. Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von ca. 187.000 USD im Jahr 2010 untergliedern sich in aufgelaufene Zinsen von ca. 48.000 USD des im gleichen Jahr in Anspruch genommenen Investitionsdarlehens und den Zins-Verbindlichkeiten zum 31.12.2010 in Höhe von ca. 140.000 USD für das im Jahr 2010 in Anspruch genommene Zwischenfinanzierungsdarlehen. Im Jahr 2011 unterteilen sich die Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von ca. 652.000 USD in aufgelaufene Zinsen des Investitionsdarlehens von ca. 376.000 USD und Zinsen für das Zwischenfinanzierungsdarlehen von ca. 276.000 USD. Die Fondsnebenkosten (einmalige Provisionen) in den Jahren 2010 und 2011 von insgesamt 3,525 Mio. USD sollen durch eingeworbenes Kommanditkapital finanziert werden. Die laufenden Nebenkosten der Fondsgesellschaft inklusive der Zinsen für das im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie gewährte Darlehen sollen in den Jahren 2010 und 2011 durch die Einzahlungen aus den Forderungen finanziert werden. Somit ergibt sich im Jahr 2010 bzw. im Jahr 2011 ein Jahresfehlbetrag von ca. 797.000 USD bzw. 3,785 Mio. USD (vgl. Plan-Gewinn-undVerlust-Rechnung). Im Jahr 2012 werden auf Ebene der Fondsgesellschaft Umsätze bzw. Umsatzerlöse (Erträge) aus Forderungen in Höhe von ca. 3,337 Mio. bzw. von ca. 555.000 USD erwartet. DaVerkaufsprospekt rüber hinaus sind die laufenden Verwaltungskosten von ca. 343.000 USD und die Zinsen für das Investitionsdarlehen in Höhe von ca. 384.000 USD zu berücksichtigen, sodass gemäß den Planzahlen dies die einzigen Geschäftsvorfälle im Jahr 2012 sind. Im Jahr 2012 ergibt sich somit ein Jahresfehlbetrag von ca. 172.000 USD. Im Jahr 2013 werden auf Ebene der Fondsgesellschaft Umsätze bzw. Umsatzerlöse (Erträge) aus Forderungen in Höhe von ca. 3,769 Mio. bzw. von ca. 957.000 USD erwartet. Darüber hinaus sind die laufenden Verwaltungskosten von ca. 345.000 USD und die Zinsen für das Investitionsdarlehen in Höhe von ca. 404.000 USD zu berücksichtigen, sodass gemäß den Planzahlen dies die einzigen Geschäftsvorfälle im Jahr 2013 sind. Im Jahr 2013 ergibt sich somit ein Jahresergebnis von ca. 208.000 USD. Da nicht auszuschließen ist, dass eine der ursprünglich begünstigten Personen der Forderungen aufgrund einer plötzlichen Krankheit oder eines Unfalles vorzeitig verstirbt, wurden in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen deutschen Aktuar statistische Sterblichkeiten berechnet. Daher kann es bei der Fondsgesellschaft zu Verschiebungen der Liquiditätsund Ertragslage kommen, wenn der erwartete Ausfall von ca. 5,1 % aller Forderungen innerhalb der geplanten Fondslaufzeit sowie der um ca. 8,6 % niedrigere Verkaufserlös bei unterstellter Ausübung der Verkaufsoption am Ende der Fondslaufzeit jeweils tatsächlich höher bzw. niedriger ist. Somit hängt der Erfolg der Fondsgesellschaft maßgeblich von dem prognosegemäßen Rückfluss aus den Forderungen und dem Verkauf des am Ende der Fondslaufzeit noch bestehenden Portfolios ab. Der geplante Rückfluss ergibt sich insbesondere auch nur dann, wenn keine Forderungen, z. B. aufgrund einer Insolvenz der auszahlenden Versicherungsgesellschaft oder trotz Zahlungsfähigkeit aus anderen Gründen, nicht geleistet und damit abgeschrieben werden müssen. Hieraus ergäben sich Verschiebungen hinsichtlich der Größe des Portfolios und des bei der Veräußerung dieses Portfolios zu erzielenden Verkaufserlöses. ABWEICHUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES DER FONDSGESELLSCHAFT VON GESETZLICHEN REGELUNGEN Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft in Form einer sogenannten Publikumskommanditgesellschaft mit den für diese Sonderform der Kommanditgesellschaft herausgebildeten typischen Eigenheiten. Im Gegensatz zu den aus dem Handelsgesetzbuch ersichtlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft als personalistisch geprägter Gesellschaft mit nur wenigen Gesellschaftern ist die Fondsgesellschaft als Publikumsgesellschaft darauf ausgerichtet, eine Vielzahl von Gesellschaftern aufzunehmen, die außer einer kapitalmäßigen Beteiligung keinen weiteren gemeinsamen Zweck verfolgen. Da die Regelungen im HGB grundsätzlich von einer personalistischen Personengesellschaft ausgehen, weichen zahlreiche gesellschaftsvertragliche Bestimmungen von den gesetzlichen Regelungen WealthCap LebensWert 2 – Sonstige Angaben nach der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) zur Kommanditgesellschaft ab, um den mit einer Publikumsgesellschaft verbundenen Anforderungen gerecht zu werden. Folgende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weichen von den gesetzlichen Regelungen ab: Entgegen der gesetzlichen Regelung sieht der Gesellschaftsvertrag direkte Mitwirkungsrechte von Nichtgesellschaftern vor. So haben nach § 4 (3) des Gesellschaftsvertrages die Treugeber als Nichtgesellschafter der Fondsgesellschaft wirtschaftlich betrachtet die gleichen Rechte wie Direktkommanditisten. Spiegelbildlich dazu sind die Gesellschafterrechte der Treuhandkommanditistin entgegen der gesetzlichen Regelung in wesentlichen Punkten, wie z. B. bei der Ausübung von Stimmrechten, erheblich eingeschränkt. Entgegen der gesetzlichen Regelung sind nach § 5 des Gesellschaftsvertrages bestimmte Personen von einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft von vorneherein ausgeschlossen. Solche Personen können auch nicht ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Gesellschafterbeschluss zur Beteiligung zugelassen werden. Allerdings kann die Komplementärin ggf. Ausnahmen zulassen. Entgegen der gesetzlichen Regelung sieht der Gesellschaftsvertrag in § 6 (6) vor, dass die Komplementärin auch ohne Mitwirkung und sogar gegen den Willen der Anleger deren Einlagen herabsetzen bzw. die Anleger vollständig aus der Fondsgesellschaft ausschließen kann. Weiterhin ist die Komplementärin gemäß § 6 (7) sowie gemäß § 22 (1) bis (3) des Gesellschaftsvertrages berechtigt, Gesellschafter beim Vorliegen bestimmter Sachverhalte aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin gemäß § 9 (4) des Gesellschaftsvertrages vom Wettbewerbsverbot der §§ 161 Abs. 2 und 112 HGB befreit. Die in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheitserfordernisse bei Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere das Sonderrecht der Komplementärin, bei bestimmten Beschlüssen zustimmen zu müssen, sowie die Möglichkeit, gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen, weicht von den gesetzlichen Regelungen ab. Die Anzahl und Ausgestaltung von Gesellschafterkonten ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass die Bestimmungen über die Gesellschafterkonten in § 13 des Gesellschaftsvertrages insoweit von der gesetzlichen Regelung abweichen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages zur Durchführung der Einsichtnahme gemäß § 166 HGB ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die in § 14 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Modalitäten für die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verpflichtung, steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen bis zu einem bestimmten Datum geltend zu machen, sind im Gesetz nicht vorgesehen. Entgegen der gesetzlichen Regelung erhalten die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin nach § 15 des Gesellschaftsvertrages vom Gewinn der Fondsgesellschaft unabhängige Sondervergütungen. Darüber hinaus wird Anlegern, die ihre Einlage frühzeitig erbringen, nach § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages ein Frühzeichnervorteil gewährt. Dieser Frühzeichnervorteil entfällt jedoch (ggf. anteilig), wenn die betreffenden Anleger gemäß § 5 (4) i. V. m. § 22 (1) f), § 6 (6), § 6 (7) a) oder § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages wieder aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden oder ihre Einlage herabgesetzt wird. Die in § 16 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Ergebnisverteilung weicht von den gesetzlichen Regelungen ab, da vorab bestimmten Gesellschaftern Frühzeichnervorteile und Sondervergütungen gewährt werden. Für die Jahre 2010 und 2011 richtet sich nach erfolgter Vorabzuweisung des Frühzeichnervorteils die Zuweisung der Gewinne und Verluste – soweit steuerrechtlich zulässig – nach dem Stand der Kapitalkonten I zum 31.12.2011. Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Anleger nicht berechtigt, jederzeit Entnahmen aus ihren Gesellschafterkonten zu tätigen. Sie erhalten gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages Ausschüttungen von der Komplementärin zugewiesen, wenn die Fondsgesellschaft dafür über ausreichende Liquidität verfügt. § 20 des Gesellschaftsvertrages lässt den Übergang der Beteiligung nach Tod eines Anlegers nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Entgegen der gesetzlichen Regelung ist die Kündigung der Gesellschafterstellung durch den Gesellschaftsvertrag stark eingeschränkt. So kann eine Kündigung gemäß § 21 (1) des Gesellschaftsvertrages erstmals zum 31.12.2021 mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Entgegen der gesetzlichen Regelung bestimmt sich nach § 25 des Gesellschaftsvertrages die Höhe einer Abfindung beim Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft nach dem Grund des Ausscheidens. Die Regelungen über die automatische Auflösung von Gesellschaften (§ 27 (1) a) und c) des Gesellschaftsvertrages), Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 28 des Gesellschaftsvertrages), Beteiligungsregister, Datenschutz, Datenmitteilung und Kommunikation auf elektronischem Wege (§ 29 des Gesellschaftsvertrages) sowie Regelungen zu Schlichtungsvereinbarungen/Ombudsverfahren (§ 30 des Gesellschaftsvertrages) sind gesetzlich nicht vorgesehen. Verkaufsprospekt 155 Verbraucherinformation über den Fernabsatz 158 WealthCap LebensWert 2 – Verbraucherinformation über den Fernabsatz 1. ALlgemeine Informationen Fondsgesellschaft WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG Geschäftsanschrift Bavariafilmplatz 3 82031 Grünwald Tel. +49 89 64913-610 Fax +49 89 64913-628 E-Mail: [email protected] Internet: www.wealthcap.com Handelsregister Amtsgericht München, HRA 95001 Geschäftsführung Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist nach § 9 (1) des Gesellschaftsvertrages allein die WealthCap PEIA Komplementär GmbH (vgl. unten „Persönlich haftende Gesellschafterin/Komplementärin“) als Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Hauptgeschäftstätigkeit Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Structured Settlements und Owned Annuities sowie die Verwertung einschließlich des Handels dieser Structured Settlements und Owned Annuities. Die Fondsgesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Fondsgesellschaft fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die jeweils einer Genehmigung im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen. Verkaufsprospekt Persönlich haftende Gesellschafterin/Komplementärin WealthCap PEIA Komplementär GmbH Geschäftsanschrift Bavariafilmplatz 3 82031 Grünwald Tel. +49 89 64913-610 Fax +49 89 64913-628 E-Mail: [email protected] Internet: www.wealthcap.com Handelsregister Amtsgericht München, HRB 78414 USt-IdNr. DE813721684 Geschäftsführung Christian Kühni, Jürgen Jung (bis 30.12.2010), Christian Brezina (ab 30.12.2010) Hauptgeschäftstätigkeit Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Vermögenswerten aller Art; insbesondere zählen dazu die Verwaltung bebauter und unbebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte und die Wahrnehmung der Komplementärfunktion in Personen- und Fondsgesellschaften der WealthCap Gruppe. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Dienstleistungen durchführen, die den Gesellschaftszweck fördern, ergänzen oder ihm dienen. WealthCap LebensWert 2 – Verbraucherinformation über den Fernabsatz Treuhandkommanditistin WealthCap Investorenbetreuung GmbH Anbieterin WealthCap Initiatoren GmbH Geschäftsanschrift Arabellastraße 14 81925 München Geschäftsanschrift Alter Wall 22 20457 Hamburg Tel. +49 89 678 205-500 Fax +49 89 678 205-390 E-Mail: [email protected] Internet: www.wealthcap.com Tel. +49 89 678 205-500 Fax +49 89 678 205-390 E-Mail: [email protected] Internet: www.wealthcap.com Handelsregister Amtsgericht München, HRB 100536 USt-IdNr. DE 205 370 947 Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 66561 USt-IdNr. DE204823778 Geschäftsführung Manfred Kollek, Norbert Seidl, ab 30.12.2010 zusätzlich: Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz und Till Kaspar Geschäftsführung Gabriele Volz, Christian Kühni, Dr. Rainer Krütten Hauptgeschäftstätigkeit Betreuung der Beteiligungen von Anlegern, die sich unmittelbar oder mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland beteiligen, und sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben; Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten bei Fondsgesellschaften, und Besorgung sämtlicher in Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber; Halten von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Hauptgeschäftstätigkeit Die Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften; der Erwerb, die Errichtung, die Veräußerung und die Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern, die Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten; die Finanzierung einschließlich Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener Fondsstrukturen, sowie nationales und internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung sowie die Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft tätig sind; der Vertrieb von geschlossenen Fonds, die Vertriebsunterstützung und Schulung von Vertriebsmitarbeitern; die Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds inklusive der Abwicklung von Zweitmarktgeschäften. Name und Anschrift des für die Anbieterin handelnden Vermittlers Siehe Eintragungen auf der Beitrittserklärung Dieser Verkaufsprospekt zum Beteiligungsangebot „WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG“ vom 30.08.2010 – nachfolgend „Prospekt“ genannt – sowie die Beitrittserklärung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird nachfolgend auf diese Dokumente verwiesen. Verkaufsprospekt 159 160 WealthCap LebensWert 2 – Verbraucherinformation über den Fernabsatz Wesentliche Leistungsmerkmale, Informationen zum Zustandekommen des Vertrages Der Anleger beteiligt sich entweder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin (vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“) oder unmittelbar als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen, Structured Settlements und Owned Annuities („Forderungen“) sowie die Verwertung einschließlich des Handels dieser Forderungen. Die Fondsgesellschaft wird mit den von den Anlegern geleisteten Einlagen, nach Abzug der Fondsnebenkosten und zzgl. des Investitionsdarlehens, mittelbar über einen US-amerikanischen Trust ein Portfolio aus Forderungen aufbauen, halten, verwalten und verwerten. Die Fondsgesellschaft ist auch berechtigt, mit den im Portfolio befindlichen Forderungen zu handeln. Die Anleger partizipieren indirekt über Gewinnzuweisungen und Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an den Erträgen des unmittelbar oder mittelbar von der Fondsgesellschaft gehaltenen Portfolios an Forderungen. Die Erträge des Portfolios werden aus den planmäßig vereinnahmten Zahlungen der Forderungen erzielt. Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum 30.06.2011 vollständig eingezahlt haben, wird ein Frühzeichnervorteil von einmalig 6,0 % p. a. bezogen auf ihre Einlage ohne Agio eingeräumt. Der Frühzeichnervorteil wird nur auf den das vollständig gezahlte Agio übersteigenden Betrag (soweit eingezahlt), maximal die vollständige Einlage (ohne Agio), gewährt. Der Anspruch in Höhe von 6,0 % p. a. auf die tatsächlich geleistete Einlage entsteht mit dem tatsächlichen (ggf. anteiligen) Zahlungseingang bei der Treuhandkommanditistin und endet am 30.06.2011. Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer 30/360-Basis. Bei den Ausschüttungen wird vorrangig der Frühzeichnervorteil berücksichtigt und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalkonten I ausgeschüttet. Der Treuhandkommanditistin steht kein Frühzeichnervorteil auf Einlagen zu, die sie für eigene Rechnung hält. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnervorteil entfällt bzw. reduziert sich anteilig bei Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 6 (6) des Gesellschaftsvertrages, bei Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen fehlender oder unvollständiger Zahlung der Einlage (inklusive Agio) gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages sowie im Fall des Ausschlusses aus der Gesellschaft, weil der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für den Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht oder nicht mehr erfüllt (§ 5 (4) i. V. m. § 22 (1) f) des Gesellschaftsvertrages). Schließlich entfällt der Anspruch auf den Frühzeichnervorteil, wenn die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin die aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) resultierenden Sorgfaltspflichten während des Beitrittszeitraumes nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen können, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG Verkaufsprospekt zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig oder unzutreffend beibringt und dieser Anleger deshalb aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird (vgl. § 22 (1) g) i. V. m. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages). In § 6 (6) des Gesellschaftsvertrages ist Folgendes geregelt: Wenn und soweit sich bis 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Structured Settlements sowie Owned Annuities investiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Gesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Komplementärin kann zu diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger werden schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen einschließlich des jeweiligen Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Gesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Gesellschaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. Sofern Anleger, die einen Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil nach § 16 (2) hätten, von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses aus der Gesellschaft oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme Notarund Gerichtskosten an, werden ihm diese von der Gesellschaft nicht erstattet. Weitere Einzelheiten zu den vorgenannten wesentlichen Leistungsmerkmalen sind dem Prospekt zu entnehmen. Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung der ausgefüllten Beitrittserklärung an die Treuhandkommanditis-tin (vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“) ein für ihn bindendes Angebot entweder auf den Abschluss des Treuhandvertrages mit dem Auftrag, für ihn eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu begründen, oder auf den Erwerb einer Beteiligung als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft ab. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft wird wirksam, wenn die Treuhandkommanditistin (vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“) dieses Angebot durch Gegenzeichnung der Beitrittserklärung im eigenen Namen und im Namen sämtlicher anderer Gesellschafter der Fondsgesellschaft annimmt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet der Anleger. Allerdings wird die Treuhandkommanditistin dem Anleger die Annahme der Beitrittserklärung schriftlich mitteilen. WealthCap LebensWert 2 – Verbraucherinformation über den Fernabsatz Mindestlaufzeit der Verträge, vertragliche Kündigungsregelungen Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 18 (2) des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft, also auch die Anleger, können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2021, danach mit der gleichen Frist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Des Weiteren kann ein Anleger aus weiteren Gründen aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden (z. B. bei Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei Nichtleistung oder Zuwenigleistung seiner Einlage und/oder des Agios, Nichterbringung von notwendigen Unterlagen, Auftreten von Tatsachen, bei deren Vorliegen ein Anleger nicht der Fondsgesellschaft hätte beitreten können, oder wenn der Anleger, trotz schriftlicher Abmahnung, seine Verpflichtungen in grober Weise verletzt und eine weitere Fortsetzung des Gesellschafterverhältnisses unzumutbar geworden ist). Einzelheiten bestimmen die §§ 21–23 des Gesellschaftsvertrages. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bestimmt sich das Abfindungsguthaben des Anlegers nach § 25 des Gesellschaftsvertrages. Der Treuhandvertrag, der zwischen dem mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten als Treugeber beitretenden Anleger und der Treuhandkommanditistin geschlossen wird, gilt für unbestimmte Zeit (§ 5 (1) des Treuhandvertrages). Der Treuhandvertrag endet durch Ausscheiden der Treuhandkommanditistin gemäß § 23 (1) und (3) des Gesellschaftsvertrages oder wenn der Treugeber nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft ausscheidet. Die Treuhandkommanditistin kann – ohne dass es sich um eine Umwandlung im Sinne von § 5 (3) des Treuhandvertrages handelt – aus dem Treuhandvertrag ausscheiden, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls aus den Treuhandverträgen mit allen anderen Treugebern ausscheidet und eine andere Treuhandkommanditistin aus dem Konzernkreis der UniCredit Group durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft bestimmt wird, die bereit ist, anstelle der Treuhandkommanditistin in die einzelnen Treuhandverträge mit sämtlichen Treugebern einzutreten und diese fortzuführen. Das Ausscheiden und der Eintritt der neuen Treuhandkommanditistin ist gegenüber den Treugebern in schriftlicher Form mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende anzukündigen (vgl. § 5 (4) des Treuhandvertrages). Im Übrigen endet der Treuhandvertrag ohne weiteres Zutun zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollbeendigung der Fondsgesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhandkommanditistin in eine Direktbeteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend macht und unter der Bedingung, dass er eine Registervollmacht einreicht, die den Anforderungen des § 6 (3) des Gesellschaftsvertrages entspricht, mit der Maßgabe, dass die Achtwochenfrist mit dem Tag beginnt, an dem der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert wird. Der Treugeber wird mit Eintritt der Bedingung unmittelbar beteiligter Kommanditist (Direktkommanditist) und demzufolge persönlich in das Handelsregister eingetragen. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin, dass ihr Treuhandverhältnis unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Komplementärin der Fondsgesellschaft nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, den Treugeber gemäß § 22 (1) d) i. V. m. § 22 (2) des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit Zustimmung der Komplementärin durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin in eine Treugeberbeteiligung umwandeln, sofern sie das schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Komplementärin geltend machen. In diesem Fall gelten die vorgenannten Regelungen ebenfalls. Leistungsvorbehalte Grundsätzlich richtet sich dieses Angebot nur an einzelne natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Beteiligung von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepartnern ist ausgeschlossen. Ebenso sind natürliche Personen, die eine Beteiligung über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin halten, die im Wettbewerb zur Fondsgesellschaft stehen, die bereits aus einer anderen Fondsgesellschaft aufgrund des Vorliegens besonderer Sachverhalte ausgeschieden sind oder die durch die Beteiligung mehr als 5% am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft auf sich vereinigen würden, grundsätzlich von einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Ausnahmen dazu kann die Komplementärin zulassen (vgl. § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages). Ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen sind natürliche Personen, die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) unbeschränkt steuerpflichtig sind, z. B. weil sie die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben oder Inhaber einer GreenCard sind und/oder in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben. Ein Anspruch des Anlegers auf Aufnahme in die Fondsgesellschaft besteht nicht. Wenn und soweit sich bis 30.03.2012 herausstellt, dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft nicht Verkaufsprospekt 161 162 WealthCap LebensWert 2 – Verbraucherinformation über den Fernabsatz vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Structured Settlements sowie Owned Annuities investiert werden kann, so ist die Komplementärin bis zum 30.06.2012 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wurden, wieder aus der Gesellschaft auszuschließen bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Komplementärin kann zu diesem Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger werden schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen einschließlich des jeweiligen Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von der Gesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen erstattet, wobei die Gesellschaft zu einer zinstragenden Anlage dieser Beträge nicht verpflichtet ist. Sofern Anleger, die einen Anspruch auf einen Frühzeichnervorteil nach § 16 (2) hätten, von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses aus der Gesellschaft oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme Notarund Gerichtskosten an, werden ihm diese von der Gesellschaft nicht erstattet. Preise Der Anleger hat die in der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %, bezogen auf die in der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage, auf einmal in voller Höhe zu leisten. Sowohl die gezeichnete Einlage als auch das Agio sind in US-Dollar zu leisten. Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG). Können sie die daraus resultierenden Sorgfaltspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GWG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig oder unzutreffend beibringt, können die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin während des Beitrittszeitraumes die Annahme der Beitrittserklärung versagen. Der betreffende Anleger wird schriftlich benachrichtigt. Sollte er bereits als Treugeber oder als Direktkommanditist in die Fondsgesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Komplementärin berechtigt, diesen gemäß § 22 (1) lit. g) i. V. m. § 6 (7) a) des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Diese Berechtigungen der Komplementärin bestehen auch über den Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft hinaus, soweit es sich um Angaben handelt, die für die Annahme der Beitrittserklärung notwendig sind und die nachgereicht werden sollten, der Anleger diese Angaben jedoch endgültig nicht beibringt. Der ausgeschlossene Anleger erhält seine Einlage zzgl. Agio zurück. Ein Anspruch auf den Frühzeichnervorteil gemäß § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages besteht – wie bereits oben ausgeführt – nicht. Bereits empfangene Ausschüttungen (sofern es solche zum Zeitpunkt des Ausschlusses gab, einschließlich eines Frühzeichnervorteils) werden von dem an den ausgeschlossenen Anleger zu zahlenden Betrag in Abzug gebracht. Bei nicht fristgerechter Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Einlage sowie des darauf entfallenden Agios ist die Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. zu verlangen und den Anleger aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Sie kann darüber hinaus weiter gehende Verzugsschäden geltend machen. Verkaufsprospekt Zahlung und Erfüllung der Verträge, Verzugszinsen, weitere Vertragsbedingungen Die Einzahlung der vom Anleger in der Beitrittserklärung gezeichneten Einlage zzgl. des darauf entfallenden Agios in Höhe von 5 % der gezeichneten Einlage hat spätestens zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung folgenden nächsten Monats (Valuta des Geldeingangs bei der Treuhandkommanditistin) ohne jegliche Abzüge auf das Konto der Treuhandkommanditistin (WealthCap Investorenbetreuung GmbH), Konto Nr. 898 032 680, geführt bei der UniCredit Bank AG, München, BLZ 700 202 70, zu erfolgen. Sowohl die gezeichnete Einlage als auch das Agio sind in US-Dollar zu leisten. Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland verwenden Sie bitte: IBAN: DE84 7002 0270 0898 0326 80 BIC/SWIFT: HYVEDEMMXXX Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie aus dem Gesellschaftsvertrag und, im Falle eines Beitritts als Treugeber, aus dem Treuhandvertrag der Fondsgesellschaft. Die von der Treuhandkommanditistin zu erbringenden Leistungen sind im Treuhandvertrag und ggf. im Gesellschaftsvertrag geregelt. Die Leistungen der Fondsgesellschaft sind im Gesellschaftsvertrag geregelt. Widerrufsrechte Gibt der Anleger seine Beitrittserklärung ab, so kann er diese innerhalb der bestehenden Widerrufsfrist widerrufen. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Widerrufsrechten, insbesondere zu den Widerrufsfristen, wird auf die „Widerrufsbelehrungen“ in der Beitrittserklärung verwiesen. WealthCap LebensWert 2 – Verbraucherinformation über den Fernabsatz Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kosten, zusätzliche Telekommunikationskosten Bei einer Beteiligung des Anlegers als Direktkommanditist in angenommener Höhe einer Beteiligung von 10.000 USD entstehen Notar- und Registerkosten für die Handelsregistereintragung sowie die Kosten der notariellen Beglaubigung seiner Registervollmacht in Höhe von ca. 300 EUR, die vom Anleger zu tragen sind. Im Falle nicht rechtzeitiger Vollmachtsvorlage werden aufgrund des zusätzlichen Aufwands Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR je Mahnung berechnet, die mit Ansprüchen des Anlegers, z. B. auf Entnahmen (Ausschüttungen), verrechnet werden können. lender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für die Abwicklung und Beantragung der ITIN mittels W-7-Formular sowie die Bearbeitung und Einreichung des US-Steuerformulars W-8BEN sind vom Anleger zu tragen. Insoweit können auch Kosten für die Beglaubigung der Kopie des Reisepasses/ Personalausweises anfallen. Im Falle des Ausscheidens des Anlegers oder ggf. eines sonstigen aus dem Anteil Berechtigten (z. B. des Rechtsnachfolgers) aus der Fondsgesellschaft, einer Übertragung des Anteils (auch von Todes wegen) sowie einer Umwandlung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils in eine Direktbeteiligung bzw. einer Direktbeteiligung in einen treuhänderisch gehaltenen Anteil entstehen neben den ggf. anfallenden Notarund Registerkosten und den ggf. anfallenden Kosten für die Registervollmacht weitere aufwandsbezogene Kosten für die Bearbeitung von jeweils mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern der betreffende Anleger nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist (vgl. §§ 19 (9), 20 (9) und 24 (3) des Gesellschaftsvertrages). In jedem Fall findet eine Freistellung der verbleibenden Gesellschafter/Anleger und der Fondsgesellschaft von sämtlichen Nachteilen, insbesondere solchen steuerlicher Art, durch den Anleger oder einen sonstigen aus dem Anteil Berechtigten (z. B. den Rechtsnachfolger) statt (vgl. §§ 19 (10), 20 (10) und 24 (5) des Gesellschaftsvertrages, § 4 des Treuhandvertrages). Anleger, die aufgrund eines geldwäscherechtlichen Sachverhalts (hierzu sogleich im Abschnitt „Leistungsvorbehalte“) aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden, haben die damit verbundenen Ausschlusskosten, wie z. B. Notar- und Gerichtskosten, selbst zu tragen. Im Falle des Ausschlusses während des Beitrittszeitraums (vgl. § 6 (7) a) i. V. m. § 24 (3) des Gesellschaftsvertrages) betragen diese Kosten mindestens 500 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei späterem Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen eines geldwäscherechtlichen Sachverhalts (vgl. § 6 (7) b) des Gesellschaftsvertrages) betragen diese Kosten mindestens 250 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. In beiden Fällen steht es den betroffenen Anlegern frei, nachzuweisen, dass keine oder nur geringere Kosten angefallen sind. Sofern der Anleger kein US-Konto mit ausreichender Liquidität zur Leistung seiner gezahlten Einlage und des darauf entfallenden Agios hat, können weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umtausch von Euro in US-Dollar entstehen. Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können weitere Kosten entstehen, z. B. Beratungskosten für nicht deutsches Gesellschafts- oder Steuerrecht (vgl. § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages). Kosten für Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen sind vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen (vgl. § 15 (4) des Gesellschaftsvertrages). Zahlungen an den Anleger oder sonstigen Berechtigten auf Auslandskonten werden unter Abzug sämtlicher Gebühren geleistet. Eigene Kosten für die Einsichtnahme in die Bücher der Fondsgesellschaft, für Rechtsberatung sowie für Telefon, Internet, Porto, Überweisungen etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere auf das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“, verwiesen. Bei Fragen sollte sich der Anleger an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Sprache und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die hier zur Verfügung gestellten Informationen beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Sie sind während der Dauer des öffentlichen Angebots wirksam und werden während dieses Zeitraums ggf. durch einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt aktualisiert. Sämtliche Informationen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Daneben fallen für den Anleger weitere Kosten im Zusammenhang mit den vom US-amerikanischen Steuerrecht geforderten Nachweispflichten an. Sofern der Anleger bereits Inhaber einer US-amerikanischen Steuernummer („ITIN“) ist, fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von maximal 25 EUR inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für die Bearbeitung und Weiterleitung des US-Steuerformulars W-8BEN an. Besitzt der Anleger hingegen noch keine ITIN, beauftragt er die Fondsgesellschaft oder einen von dieser beauftragten Dritten mit der Beantragung einer ITIN. Die einmalig anfallenden Kosten von 50 EUR inklusive ggf. anfalVerkaufsprospekt 163 164 WealthCap LebensWert 2 – Verbraucherinformation über den Fernabsatz 2. Besondere Informationen zu Finanzdienstleistungen Hauptgeschäftstätigkeit/Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit jeder Gesellschaft ist unter 1. beschrieben. Nach Rechtslage zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist für die vorgenannten Gesellschaften die Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen. Spezielle Risiken der Beteiligung Die Beteiligung unterliegt den üblichen Risiken, die mit einer Investition in geschlossene Fonds verbunden sind. Eine ausführliche Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen Risiken, inklusive der strukturellen Risiken, findet sich im Kapitel „Risikohinweise“. Rechtsordnung/Gerichtsstand Für Verträge und sonstige Schuldverhältnisse, die für die Beteiligung des Anlegers maßgeblich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten ist als Erfüllungsort für den Gesellschaftsvertrag sowie für den Treuhandvertrag Grünwald und als Gerichtsstand München vereinbart. Vertragssprache Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Anleger ist Deutsch. Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können die Beteiligten, unbeschadet ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsverfahrensordnung sind erhältlich bei: Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle Postfach 11 12 32 60047 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 2388-1907 Fax: +49 69 2388-1919 www.bundesbank.de Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat. Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum Anbieter des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft und/oder zur Treuhändergesellschaft sowie alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang stehenden Sachverhalte beVerkaufsprospekt treffen, können die Anleger, unbeschadet ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen, zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einleiten, eingerichtet bei der Ombudsstelle Geschlossener Fonds. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossener Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung sind erhältlich bei: Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. Postfach 64 02 22 10048 Berlin Tel.: +49 30 25 76 16-90 Fax: +49 30 25 76 16-91 E-Mail: [email protected] www.ombudsstelle-gfonds.de Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Beifügung von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen Unterlagen bei der Ombudsstelle einzureichen. Die Anleger haben zudem zu versichern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Anleger können sich im Verfahren vertreten lassen. Einlagensicherung Es besteht kein Garantiefonds oder eine vergleichbare Sicherung der Einlagen der Direktkommanditisten und der Treugeber. Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz. WealthCap LebensWert 2 – Verbraucherinformation über den Fernabsatz Verkaufsprospekt 165 Glossar 168 WealthCap LebensWert 2 – Glossar Abzinsung Auch Diskontierung genannt. Finanzmathematisches Verfahren der Zinseszinsrechnung, bei dem der Barwert unter Berücksichtigung einer Verzinsung mit Wiederanlage der Zinsen ermittelt wird. Beispiel: Abzinsungsfaktor: 12,5 % Zukünftige Forderungen: in einem Jahr in zwei Jahren in drei Jahren Abzinsungsfaktor Zinssatz, mit dem die Abzinsung von zukünftigen Forderungen auf einen heutigen Barwert vorgenommen wird. Der Barwert dieser zukünftigen Forderungen lautet: Barwert = 10.000 / (1 + 12,5 %)1 + 10.000 / (1 + 12,5 %)2 + 10.000 / (1 + 12,5 %)3 Barwert = 8.888,9 + 7.901,2 + 7.023,3 = 23.813,4 Agio Aufgeld, das zusätzlich zur Zeichnungssumme zu zahlen ist. Agreement Englische Bezeichnung für eine von mehreren Parteien getroffene Abmachung (gezeichneter Vertrag). Aktuar Ein Aktuar beschäftigt sich mit finanzmathematischen Fragen, insbesondere im Bereich der Versicherungswirtschaft. Er arbeitet mit finanzmathematischen und statistischen Methoden, um Risiken (u. a. Versicherungsrisiken und Anlagerisiken) einzuschätzen und zu bewerten. Anbieterin WealthCap Initiatoren GmbH Anbieterin, die mit der Konzeption der Vermögensanlage beauftragt war und insbesondere den Verkaufsprospekt sowie die benötigten Verträge erstellt hat bzw. diese erstellen ließ. Anleger Ein der Fondsgesellschaft beigetretener Direktkommanditist bzw. ein über die WealthCap Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“) beteiligter Treugeber. Annuities Regelmäßige und unwiderrufliche Zahlungen einer Versicherungsgesellschaft an eine Person. Asset Vermögenswert. BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Barwert Barwert ist ein Begriff aus der Finanzmathematik und entspricht dem Wert, den zukünftig anfallende Forderungen in der Gegenwart besitzen. Der Barwert berechnet sich aus der Summe aller mit einem bestimmten Abzinsungsfaktor abgezinsten künftigen Forderungen. Der Barwert entspricht dem Kauf- bzw. Verkaufspreis. Verkaufsprospekt 10.000 10.000 10.000 Blind Pool Der Anleger investiert in eine Fondsgesellschaft, bei der zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung die einzelnen Anlageobjekte noch nicht feststehen. DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten – also doppelt – besteuert werden. Direktkommanditist Anleger, der sich direkt an der Fondsgesellschaft beteiligt und deshalb – im Unterschied zu einem Treugeber – namentlich ins Handelsregister eingetragen wird. Diskontierung Mittels Diskontierung wird der gegenwärtige Wert (Barwert) einer zukünftigen Zahlung ermittelt. Diversifikation Diversifikation bedeutet im Bereich der Kapitalanlage die Streuung des Vermögens auf unterschiedliche Beteiligungsformen bzw. Anlagewerte. Zur Senkung des Risikos und Erzielung einer Rendite wird das Vermögen über mehrere Investitionsobjekte gestreut. Due Diligence Sorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung eines Anlageobjektes oder Projektpartners im Rahmen einer beabsichtigten geschäftlichen Transaktion, insbesondere Beschaffung und Aufarbeitung von Informationen sowie die Überprüfung der Vertragserfüllung während der Investitions- oder Vertragsdauer. Eigenkapital Summe des von den Anlegern zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals einschließlich des darauf entfallenden Agios. WealthCap LebensWert 2 – Glossar Einlage Sowohl Pflichteinlage der Direktkommanditisten als auch Einlage der über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber. Exit Veräußerung der Beteiligung an einem Unternehmen. Fee Gebühr oder Entgelt. Fondsgesellschaft WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG Fondsgesellschaft, an der sich der Anleger unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin beteiligt. Gesellschafterkonto Die Einlagen der Gesellschafter der Fondsgesellschaft sowie weitere Geschäftsvorfälle werden auf internen Konten der Fondsgesellschaft in Bezug auf jeden Gesellschafter verbucht, z. B. die Einlage auf dem Kapitalkonto I und das von den Anlegern zu zahlende Agio auf dem Kapitalkonto II des jeweiligen Anlegers. Gesellschafterversammlung Regelmäßige jährliche (ordentliche) oder seltener unregelmäßige (außerordentliche) Versammlung der Fondsgesellschafter. Wesentliches, durch den Gesellschaftsvertrag geregeltes Forum der Anlegermitbestimmung. Wird häufig im schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt. Haftsumme Der Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist und der die Haftung dieses Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt. Die Haftsumme kann erheblich niedriger sein als die zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Kommanditeinlage (oftmals nur 1% oder 10% der Kommanditeinlage). Hat der Kommanditist die Haftsumme (also seine Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme) nicht in das Vermögen der Kommanditgesellschaft eingezahlt, wird sie ihm zurückbezahlt oder entnimmt er Gewinnanteile, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil durch den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, so haftet er den Gläubigern der Kommanditgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme unmittelbar persönlich (vgl. § 172 (4) HGB). Initial Beneficiary Bezeichnet die WealthCap PEIA Management GmbH, die den HVBFF Life Receivables Eurotrust mit gegründet hat, der rechtlich Inhaber der Forderungen, also der Owned Annuities und der Structured Settlements, wird. Internal Revenue Code Der Internal Revenue Code (IRC) ist der Hauptbestandteil des Bundessteuergesetzes der USA. Er ist nach Themen aufge- baut und umfasst die Einkommensteuer, Lohnsteuer, Schenkungsteuer, Immobiliensteuer und gesetzliche Verbrauchsteuern. IRR Die Renditeangabe nach der Interner-Zinsfuß-Methode (IRRMethode, englisch: Internal Rate of Return) gibt an, wie hoch die Verzinsung ist, die in jedem Zahlungszeitpunkt auf das dann noch rechnerisch gebundene Kapital erzielt werden kann. Nach dieser Methode wird neben der Höhe der Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher Bezug berücksichtigt. In der Renditeberechnung ist die Kapitalrückzahlung enthalten. Bei dem vorliegenden Angebot ist das durchschnittlich rechnerisch gebundene Kapital auf der Ebene der Fondsgesellschaft deutlich geringer als die entsprechende vom Anleger gezeichnete Pflichteinlage oder Treuhandeinlage. Diese Form der Renditeberechnung ist mit sonstigen Renditeberechnungen anderer Kapitalanlagen, bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals eintritt (z. B. fest verzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar vergleichbar. Denn bei herkömmlichen Renditeangaben bezieht sich die Rendite immer auf das anfänglich eingesetzte und während der Laufzeit nicht veränderliche Kapital. Ein Vergleich ist deshalb nur unter Einbeziehung des jeweilig durchschnittlich gebundenen Kapitals bezogen auf die Vermögensanlage, des Gesamtertrages und der Anlagedauer der jeweiligen Investition möglich. Soweit auf die IRR-Methode verwiesen wird, gilt die vorstehende Erläuterung. Kapitalkonto Siehe Gesellschafterkonto. Kaufpreis Der Preis, der für den Erhalt der zukünftigen Forderungen als Einmalzahlung gezahlt wird. Die Berechnung des Kaufpreises wird auf Basis einer Barwertberechnung (siehe „Barwert“) mit einem Abzinsungsfaktor von 12,5 % p. a. und auf einer actual/360-Tage-Basis (siehe „Zinsberechnungsmethoden“) vorgenommen. Kommanditgesellschaft Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die aus (mindestens einem) Kommanditisten und (mindestens einem) Komplementär besteht. Während Komplementäre unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haften, ist die Haftung für Kommanditisten auf eine bestimmte, im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt. Kommanditkapital Summe des von den Anlegern zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals ohne Berücksichtigung des Agios. Komplementärin WealthCap PEIA Komplementär GmbH Die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, d. h., sie haftet den Gläubigern unbegrenzt, persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Komplementärin übernimmt im Regelfall die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Verkaufsprospekt 169 170 WealthCap LebensWert 2 – Glossar Korrelation Eine Korrelation misst die Stärke einer statistischen Beziehung von zwei Variablen zueinander. Liquidation/liquidieren Auflösung der Gesellschaft nach der Veräußerung aller Vermögensgegenstände. Medical Report Gutachten eines Medical Underwriter. Medical Underwriter Medizinische Gutachter, die auf Basis von ärztlichen Attesten und Krankenakten, teilweise auch Gesprächen, ein Gutachten über den Gesundheitszustand einer Person erstellen und unter Hinzuziehung von Sterbetafeln eine Lebenserwartung prognostizieren. Note (engl. Anleihe) Verbriefung von z.B. Forderungen. Diese wird geratet. Je geringer die Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderungen umso besser das Rating. Die Untergliederung einer Note läuft normalerweise wie folgt ab: A-Note auch Senior Note genannt (Anleiheklasse A) B-Note auch Junior Note (Zinszahlungen für diese Tranche erfolgen i. d. R. erst nach Bedienung von A-Note) Originator Einkäufer von Life Contingent Structured Settlements und Owned Annuities. Owned Annuity Regelmäßige und unwiderrufliche Zahlungen einer Versicherungsgesellschaft an eine Person. Die Zahlungen entstehen, indem die Person davor eine Einmalzahlung oder regelmäßige Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft geleistet hat. Plaintiff Englisch für Kläger/Ankläger. Durch z. B. einen Unfall oder medizinischen Kunstfehler geschädigte Person, die deswegen einen Schadensersatzanspruch hat. Die finanzielle Kompensation des Schadens erfolgt durch Structured Settlements. Platzierungsgarantie Eine Platzierungsgarantie beziffert das Mindestvolumen eines Beteiligungsangebots und gewährleistet somit, dass ein Investitionsvorhaben auch durchgeführt werden kann, wenn nicht alle Fondsanteile gezeichnet werden. Portfolio 1. Ausdruck für den Gesamtbestand und die Zusammensetzung eines Vermögens, das aus verschiedenen Vermögenspositionen (z. B. Wertpapieren, Edelmetallen oder Immobilien) besteht. Verkaufsprospekt 2. Der Begriff Portfolio, selten Portefeuille, bezeichnet eine Sammlung von Objekten eines bestimmten Typs. Die Finanzwelt versteht unter Portfolio ein Bündel von Investitionen, das im Besitz einer Institution oder eines Individuums ist. Dem Aufbau eines Portfolios geht in der Regel eine umfangreiche Analyse voraus. Ein Portfolio zu besitzen, ist in der Regel Teil einer Strategie, finanzielle Investitionen zu streuen. Put-Option Siehe „Verkaufsoption“. Rating Bonitätseinstufung durch ein Analyseunternehmen, das u. a. die Wahrscheinlichkeit des Ausfalles von Marktteilnehmern bewertet. Servicer Ein Unternehmen, das Aufgaben wie Tracking und Inkasso der Ablaufleistung auf Rechnung der Fondsgesellschaft übernimmt und allgemeine Informationen über das von ihm verwaltete Portfolio beschafft. Servicing Wahrnehmung der Aufgaben eines Servicers. Settlement Purchaser Ein Unternehmen in den USA, das Forderungen aus Structured Settlements oder Owned Annuities aufkauft. Sterbetafel Eine Sterbetafel stellt dar, wie sich ein fiktives Kollektiv von Personen aus einer bestimmten Personengruppe durch Tod über einen Zeitraum erwartungsgemäß verringert. Sterbetafel SSA 2000 Sterbetafel von der Social Security Administration, die eine durchschnittliche US-Bevölkerung repräsentiert. Stillhalter Der Verkäufer (Stillhalter) einer Option gibt dem Käufer der Option das Recht, ein vereinbartes Asset dem Verkäufer zu einem vereinbarten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu verkaufen bzw. abzukaufen. Dafür erhält der Stillhalter vom Käufer der Option eine Prämie. Structured Settlement Regelmäßige und unwiderrufliche Zahlungen einer Versicherungsgesellschaft an eine Person (siehe „Plaintiff“). Die Zahlungen dienen zur Kompensation eines Schadens der Person. SUBI Die „Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz SUBI ist ein Sondervermögen, das ein vom Vermögen des Initial Beneficiary und des US-Trusts sowie des Verwalters abgesondertes Recht darstellt, auf das dritte Gläubiger des US-Trusts – auch im Falle von dessen Insolvenz – keinen Zugriff haben. WealthCap LebensWert 2 – Glossar SUBI Certificate Durch Ausgabe eines sogenannten SUBI Certificate wird das wirtschaftliche Eigentum am Sondervermögen des SUBI-Inhabers verbrieft. Verification Certificate Vom Verification Agent ausgestelltes Dokument, das die Einhaltung aller vertraglich festgelegten Anforderungen der Transaktion bestätigt. Tracking Überprüfung des korrekten Eingangs der Zahlungen von den Versicherungsgesellschaften sowie die Kontrolle, ob der ursprünglich Begünstigte noch am Leben ist. Verkaufsoption Eine Verkaufsoption ist eine der beiden grundlegenden Varianten einer Option. Der Inhaber einer Verkaufsoption hat das Recht, aber nicht die Pflicht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) eine festgelegte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu verkaufen. Treugeber Anleger, der sich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt. Statt dem Treugeber wird die Treuhandkommanditistin ins Handelsregister eingetragen. Treuhandkommanditistin WealthCap Investorenbetreuung GmbH Sie übernimmt die Betreuung der Beteiligungen von Anlegern, die sich unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligen, sowie sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben. Ferner hält sie als rechtlicher Inhaber (Gesellschafter) den Anteil an der Fondsgesellschaft wirtschaftlich für Rechnung der Anleger, die sich mittelbar als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, und wird als Direktkommanditistin im Handelsregister eingetragen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Treuhänder und Treuhandkommanditistin werden im Treuhandvertrag sowie in den entsprechend geltenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages festgelegt. Treuhandkonto Konto der Fondsgesellschaft, das von der Treuhandkommanditistin treuhänderisch für die Fondsgesellschaft verwaltet wird. Treuhandvertrag Regelt die Rechte und Pflichten von Treuhänder (Treunehmer) und Treugeber. UniCredit Group Internationale, in 22 Ländern operativ tätige Bankengruppe mit ca. 162.000 Mitarbeitern und ca. 10.000 Filialen. In Deutschland sind u. a. die UniCredit Bank AG (vormals Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG) und damit die Wealth Management Capital Holding GmbH, München, Mitglied der UniCredit Group. Ursprünglich Begünstigter Person, die ursprünglich Forderungen aus Owned Annuities oder Structured Settlements hielt und diese gegen Erhalt einer Einmalzahlung verkauft hat. Die zukünftigen Zahlungen der Versicherungsgesellschaft hängen vom Leben dieser Person ab. Verification Agent Der Verification Agent prüft, ob alle vertraglich festgelegten Anforderungen einer Transaktion erfüllt sind. Verkaufspreis Preis, den man für den Verkauf der Forderungen als Einmalzahlung erhält. Die Berechnung erfolgt analog dem Punkt „Barwert“ und „Kaufpreis“. VermVerkProspV Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Verwalter Verwaltet das Vermögen eines Dritten. Zeichnungssumme Betragsmäßige Höhe der vom Anleger übernommenen Einlage. Zinsberechnungsmethoden Unter Zinsberechnungsmethoden versteht man die einzelnen Varianten der Finanzmathematik in der Zinsberechnung. „actual/360“: Bei actual (englisch: tatsächlich)/360 wird das Jahr (unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Tage) mit 360 Tagen gerechnet. Die Zinstage werden kalendergenau ermittelt. „actual/actual“: Sowohl die Zinstage als auch das Basisjahr werden kalendergenau ermittelt. „30/360“: Jeder Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Die Resttage innerhalb eines Monats werden abgezogen. Das Jahr (unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Tage) wird mit 360 Tagen gerechnet. Zinseszinseffekt Bedeutet, dass Zinsen auf Zinsen berechnet werden. Zinsschranke Die Zinsschranke ist ein Element der Unternehmensbesteuerung in Deutschland. Sie regelt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsaufwendungen bei gewerblichen Unternehmen. Verkaufsprospekt 171 Die Schritte zu Ihrer Beteiligung 174 WealthCap LebensWert 2 – Die Schritte zu Ihrer BeteiligunG Was ist bei Zeichnung erforderlich? Bevor Sie sich für eine Beteiligung an der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG entscheiden, lesen Sie bitte den Verkaufsprospekt, insbesondere das Kapitel „Risikohinweise“ und die Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrungen sowie die Verbraucherinformationen über den Fernabsatz sorgfältig durch. Bitte reichen Sie die vollständig ausgefüllte sowie mit Ort und Datum unterschriebene Beitrittserklärung an Ihren Berater weiter. Darüber hinaus wird von Ihnen die bestätigte Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes benötigt. Bitte beachten Sie, dass die Kopie folgenden Anforderungen genügen muss. Gut lesbare Kopie eines gültigen Reisepasses/Personalausweises mit Bestätigung (Stempel, zwei Unterschriften mit Vermerk: „Original hat vorgelegen“) von vertreibendem deutschem Kreditinstitut oder mittels PostIdent-Verfahren oder mittels Beglaubigung durch Notar oder mittels Beglaubigung/Bestätigung der den Ausweis ausstellenden Behörde Dafür anfallende Kosten sind vom Anleger zu tragen. Einzahlung der Zeichnungssumme Bei Einzahlungen der in US-Dollar zu entrichtenden Zeichnungssumme und des Agios geben Sie im Verwendungszweck bitte unbedingt Ihren Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum an. Die Anleger haben spätestens zum Monatsende des auf die Annahme ihrer Beitrittserklärung folgenden nächsten Monats (Valuta bei der Treuhandkommanditistin) jeweils ihre gezeichnete Einlage in voller Höhe sowie das Agio in Höhe von 5 % bezogen auf die gezeichnete Einlage auf das Konto der Treuhandkommanditistin einzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass verspätet geleistete Zahlungen der von Ihnen gezeichneten Einlage sowie des Agios ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Verzugseintritts mit jährlich 5 % über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) verzinst werden. Die Bankverbindung lautet: Kontoinhaber: WealthCap Investorenbetreuung GmbH UniCredit Bank AG, München Konto-Nr.: 898 032 680 BLZ: 700 202 70 Verkaufsprospekt Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland verwenden Sie bitte: IBAN: DE84700202700898032680 SWIFT: HYVEDEMMXXX Zahlungen an die Anleger Ausschüttungen erfolgen ausschließlich in US-Dollar. Sofern die Auszahlungen selbst ebenfalls in US-Dollar erfolgen sollen, ist unbedingt die Angabe eines in US-Dollar geführten Währungskontos erforderlich. Geben Sie ein in Euro geführtes Konto an, so wird der US-Dollar-Ausschüttungsbetrag bei Gutschrift von Ihrer Hausbank automatisch für Sie umgerechnet. Eine Änderung der von Ihnen angegebenen Kontoverbindung während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist jederzeit möglich. Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten im Ausland geführt werden, so erfolgen diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Zahlungsempfängers (vgl. § 17 Ziffer (5) des Gesellschaftsvertrages). Zusätzlicher Beratungsaufwand Sofern Sie aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können weitere Kosten entstehen, z. B. Beratungskosten für Gesellschafts- oder Steuerrecht (vgl. § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages). Welche Dokumente erhält der Anleger direkt nach Zeichnung? Annahmeerklärung Die Treuhandkommanditistin wird möglichst zeitnah nach dem Eingang Ihrer Beitrittserklärung, unabhängig von der Art der Beteiligung, über Ihre Aufnahme in die Fondsgesellschaft entscheiden. Mit der Gegenzeichnung Ihrer Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin sind Sie, entsprechend der von Ihnen gewählten Art Ihrer Beteiligung, als Direktkommanditist oder Treugeber in die Fondsgesellschaft aufgenommen. Die Treuhandkommanditistin wird Sie über Ihre Aufnahme in die Fondsgesellschaft durch Übersendung eines gegengezeichneten Exemplars Ihrer Beitrittserklärung und die Mitteilung Ihrer individuellen Beteiligungsnummer möglichst zeitnah informieren. Handelsregistervollmacht Diese wird nur von Anlegern benötigt, die sich als Direktkommanditist mit Eintragung ins Handelsregister an der Fondsgesellschaft beteiligen möchten. Dazu hat der Anleger der Treuhandkommanditistin auf eigene Kosten eine Registervollmacht in einer nach deutschem Recht anerkannten Form (z. B. notarielle Beglaubigung nach deutschem Recht) einzureichen. Das zu beglaubigende Formular wird dem Anleger nach Eingang seiner Beitrittserklärung zugesandt. Gehen Sie bitte mit diesem Formular zu einem Notar Ihrer Wahl WealthCap LebensWert 2 – Die Schritte zu Ihrer Beteiligung mit Geschäftssitz in Deutschland und unterzeichnen Sie das Formular erst vor dem Notar. ebenfalls die Vollmacht erteilt, diese für den Kunden zu beantragen. Sofern Sie das Formular nicht vor einem Notar mit Geschäftssitz in Deutschland unterzeichnen können, informieren Sie sich bitte zuvor bei einem Notar in Ihrem Land, welche weiteren Anforderungen zur Anerkennung einer Handelsregistervollmacht nach deutschem Recht zu beachten sind. Deutsche Übersetzung des Formulars 2848 Honorarrechnung (s. u.). Falls dem Kunden noch keine US-Steuernummer zugeteilt wurde, erhält er zusätzlich die folgenden Unterlagen: Die Treuhandkommanditistin oder ein von ihr beauftragter Dritter wird für Sie alle notwendigen Anmeldungen zum Handelsregister veranlassen. Die durch die Handelsregisteranmeldungen und Handelsregistereintragungen verursachten Notar- und Gerichtskosten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer haben Sie der Fondsgesellschaft oder einem von ihr benannten Dritten gegen Rechnungsstellung zu erstatten. Steuerformalitäten – welche Formulare erhält der Anleger? Die Auszahlungen aus den Forderungen unterliegen in den USA grundsätzlich einer Quellensteuer von 30 %, wenn an eine Person gezahlt wird, die nicht in den USA lebt. Die Vermeidung eines solchen Quellensteuereinbehalts setzt den Nachweis des Anlegers voraus, dass er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und in den USA keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht (vgl. zu den Einzelheiten hierzu das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ und dort den Abschnitt „Besteuerung in den USA“). Der Nachweis wird vom Anleger mit dem US-Formular W-8BEN geführt. Auf diesem Formular ist wegen der Einkunftsart der Fondsgesellschaft zwingend eine US-Steuernummer (sogenannte ITIN – Individual Taxpayer Identification Number) des Anlegers anzugeben. Wenn dem Anleger noch keine US-Steuernummer zugeteilt wurde, muss diese mit dem US-Formular W-7 beantragt werden. Damit der Antrag gestellt werden kann, muss ein Identifikationsnachweis des Anlegers erbracht sein (vgl. Abschnitt „Was ist bei Zeichnung erforderlich?“). Dieser Nachweis wird zusammen mit der Beitrittserklärung an die Treuhandkommanditistin gegeben. Entsprechend den Eintragungen auf der Beitrittserklärung werden dem Anleger von der Treuhandkommanditistin bzw. einem von ihr beauftragten Dritten alle notwendigen Formulare mit separater Post zugesandt: US-Formblatt W-7 (englische Originalfassung) zur Unterschrift Dieses Formular ist der eigentliche Antrag für die US-Steuernummer. Soweit die persönlichen Daten des Kunden bekannt sind, sind sie bereits vorgedruckt. Deutsche Übersetzung des Formulars W-7 Merkblatt „Informationen zum Antrag auf Erteilung einer US-Steuernummer“ zur Unterschrift. Checkliste – Beantragung einer US-Steuernummer Infoblatt „Verfahrensablauf – Beantragung der persönlichen US-Steuernummer (ITIN) durch Formular W-7“. Die folgenden Unterlagen sendet der Anleger zurück: das unterschriebene englischsprachige Original des Formulars 2848 das unterschriebene englischsprachige Original des Formulars W-7 das unterschriebene Merkblatt „Informationen zum Antrag auf Erteilung einer US-Steuernummer“ Wenn die Unterlagen komplett vorliegen, wird für den Anleger eine ITIN beantragt. Sobald diese ITIN von der US-Finanzbehörde zugeteilt wurde, wird diese dem Kunden mitgeteilt und das Formular W-8BEN erstellt. Der Kunde erhält eine Kopie des Formulars W-8BEN. Für die Beantragung einer ITIN und das Erstellen des Formulars W-8BEN wird einmalig ein Honorar von 50 EUR inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet. Ist nur das Formular W-8BEN zu erstellen, weil bereits eine ITIN vorliegt, reduziert sich das Honorar auf einmalig 25 EUR inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. US-Formular „2848 – Power of Attorney“ (englische Originalfassung) zur Unterschrift Mit diesem Formular erteilt der Kunde die Vollmacht, das Formular W-8BEN für ihn anzufertigen, zu unterschreiben und bei der zuständigen Stelle einzureichen. Ist noch keine US-Steuernummer zugeteilt, so wird mit diesem Formular Verkaufsprospekt 175 WealthCap LebensWert 2 – Ausfüllanleitung Beitrittserklärung Ausfüllanleitung Beitrittserklärung Alle erforderlichen Unterlagen werde ich der Treuhandkommanditistin oder ggf. einem von ihr beauftragten Dritten unverzüglich vollständig ausgefüllt zusenden. 5. E inzahlung der Beteiligungssumme Ich verpflichte mich, die von mir übernommene Beteiligungssumme sowie das darauf entfallende Agio in Höhe von 5 % in US-Dollar entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages und ggf. i. V. m. dem Treuhandvertrag in voller Höhe auf das Konto der Treuhandkommanditistin WealthCap Investorenbetreuung GmbH, München, Konto-Nr. 898 032 680 bei der UniCredit Bank AG München, BLZ 700 202 70, zu überweisen. Der Betrag muss bis spätestens zum Monatsende des auf die Annahme folgenden Monats (Valuta der Treuhandkommanditistin) in voller Höhe ohne jegliche Abzüge eingehen. Überweisungsund sonstige Bankgebühren sind vom Anleger zu tragen. Wealth Management Capital Holding GmbH Arabellastraße 14 ▪ 81925 München www.wealthcap.com ▪ Telefon +49 89 678 205-0 Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland ist folgende Bankverbindung zu verwenden: IBAN: DE84 7002 0270 0898 0326 80, BIC/SWIFT HYVEDEMMXXX. ANLAGEKLASSE ALtErNAtivE ASSEtS WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG 6. Erfolgt der Geldeingang nicht gemäß Ziffer 5 fristgerecht auf das in Ziffer 5 genannte Konto, können Verzugszinsen gemäß § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages ggf. i. V. m. dem Treuhandvertrag in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. berechnet werden. Darüber hinaus kann ich gemäß § 22 (1) c) des Gesellschaftsvertrages ggf. i. V. m. dem Treuhandvertrag aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Beitrittserklärung Anleger Mustermann Nachname Maximilian 01.01.1950 Vorname Geburtsdatum Musterstadt 7. T eilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg Ich nehme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg gemäß § 29 des Gesellschaftsvertrages teil, z. B. erfolgt der Versand von Geschäftsberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschafterversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüssen und steuerlichen Ergebnissen dann nur noch auf elektronischem Weg. Meine E-Mail-Adresse lautet: Geburtsort Ich kann jederzeit die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg schriftlich widerrufen. Wohnortadresse (abweichende Versandadresse auf separatem Antrag vermerken): Musterallee 123 Straße / Hausnummer 12345 Musterstadt PLZ Ort Personalausweis / Reisepass mit amtlicher Nummer Ausstellungsdatum Ausstellungsort Wohnsitzfinanzamt Steuernummer und Steuer-ID1 PA 9876543210 Musterstadt 01.01.2000 Musterstadt 123/45678/900 Gültig bis Ausstellende Behörde Rathaus r e t s Mu Ich bestätige hiermit durch Ankreuzen, dass ich beim Erwerb der Beteiligung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handele. Ebenso bin ich der wirtschaftlich Berechtigte. Staatsangehörigkeit / Land Bankverbindung (für die Überweisung der Ausschüttungen bitte kein Sparbuch, nur Kontokorrentkonto) : 123 456 789 DE1111111100123456789 IBAN 111 111 11 X-Bank, Musterstadt BLZ Name und Meldeadresse des wirtschaftlich Berechtigten1 Bank XBKDEMUXXX 1 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind ein aktueller Handelsregisterauszug und, sofern Gesellschafter mit mehr als 25 % an der juristischen Person oder Personengesellschaften beteiligt sind, auch eine aktuelle Gesellschafterliste beizulegen. SWIFT 1 Bitte beachten Sie Punkt 3. 2 Falls der Anleger nicht alleiniger Kontoinhaber ist, ist eine persönliche Identitätsprüfung der weiteren Kontoinhaber durchzuführen. Beteiligung Ich, der/die Unterzeichnende (nachfolgend „Anleger“ genannt) beabsichtige, mich an der WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald (nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt) in nachfolgender Höhe zu beteiligen. Die Fondsgesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRA 95001 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin (nachfolgend „Komplementärin“ genannt) ist die WealthCap PEIA Komplementär GmbH, Grünwald. Beteiligungssumme (mindestens 10.000 USD bzw. durch 1.000 glatt teilbarer höherer Betrag) Zzgl. 5 % Agio auf die Beteiligungssumme Gesamtbetrag Die Haftsumme entspricht 1 % der Beteiligungssumme in Euro bei einem angenommenen Wechselkurs von 1 EUR zu 1 USD. 1. I ch wähle folgende Form der Beteiligung (Bitte ankreuzen; ohne Ankreuzen beteiligen Sie sich als Treugeber): Treugeber („Treugeberbeteiligung“) Ich biete der WealthCap Investorenbetreuung GmbH, München, (nachfolgend „Treuhandkommanditistin“ genannt) den Abschluss des im Verkaufsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages an, der mit Gegenzeichnung dieser Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin zwischen mir und der Treuhandkommanditistin zustande kommt. Ich beauftrage die Treuhandkommanditistin, meine Beteiligung an der Fondsgesellschaft treuhänderisch für mich nach den Bestimmungen des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages zu erwerben und zu halten. Sie oder ein von ihr beauftragter Dritter ist unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, in meinem Namen alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für meine Beteiligung notwendig und zweckdienlich sind oder in Zukunft werden. D irektkommanditist („Direktbeteiligung“) Ich biete allen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft den Erwerb einer Beteiligung als Direktkommanditist gemäß dem im Verkaufsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag an, der mit Gegenzeichnung dieser Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin für sich selbst und in Vertretung für die übrigen Gesellschafter zustande kommt. Ich verpflichte mich, der Treuhandkommanditistin oder einem von ihr beauftragten Dritten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht (wird nach Eingang des Antrages zugesandt) – ggf. unter Einholung einer Apostille – gemäß § 6 (3) des Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Die diesbezüglichen Kosten sowie die Kosten meiner Handelsregisteranmeldung und -eintragung zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuer werden von mir übernommen. 2. Die Annahme meiner Beitrittserklärung setzt voraus, dass ich der Treuhandkommanditistin die Beitrittserklärung im Original ordnungsgemäß ausgefüllt und von mir zweifach (Beitrittserklärung und Widerrufsbelehrung) unterzeichnet zur Verfügung gestellt habe. Hiermit verzichte ich auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Annahme inklusive Annahmedatum wird mir jedoch informatorisch mitgeteilt. Ebenso werde ich umgehend in Kenntnis gesetzt, falls meine Erklärung nicht angenommen wird. 30.11.2010 Musterstadt Ort M.aximilian Mustermann Unterschrift des Anlegers Die Treuhandkommanditistin nimmt das Angebot des Anlegers auf Erwerb der Beteiligung an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen und im Namen sämtlicher Gesellschafter, wozu sie gemäß § 6 (2) des Gesellschaftsvertrages berechtigt ist, sowie zusätzlich im Fall der Treugeberbeteiligung das Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages im eigenen Namen an. r e t s Mu dass ich nicht für mich selbst, sondern für den nachfolgenden wirtschaftlich Berechtigten handele: 2 Konto-Nr. Ich bestätige, dass ich diese Beitrittserklärung, den Verkaufsprospekt mit den Risikohinweisen, die Verbraucherinformationen für den Fernabsatz, den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag sowie den Nachtrag vom zum Verkaufsprospekt vor Abgabe dieses Beitrittsangebots erhalten habe. 8. Erklärung zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Telefax deutsch 10. E inverständnis zur Datenverarbeitung Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung meiner in dieser Beitrittserklärung angegebenen personenbezogenen Daten durch die WealthCap Initiatoren GmbH als Anbieterin, durch die WealthCap Investorenbetreuung als Treuhandkommanditistin, die WealthCap PEIA Komplementär GmbH als Komplemen- tärin und die Fondsgesellschaft sowie durch die von diesen mit der Durchführung und Verwaltung der Beteiligung beauftragten Stellen (dies sind insbesondere der Prospektherausgeber Wealth Management Captial Holding GmbH sowie dessen Gesellschafter, UniCredit Bank AG, die Integra Treuhandgesellschaft mbH hinsichtlich der Beantragung von ausländischen Steuernummern, die Wells Fargo Bank Northwest, N.A., als Verwalter des US-Trusts, die Vertriebspartner, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) einverstanden. Die Daten werden nur im Rahmen der zur Durchführung der Beteiligung notwendigen Maßnahmen genutzt und verarbeitet. Diese Einwilligung kann ich jederzeit und in dem Umfang widerrufen, soweit sie über § 28 Abs. 1 Ziffer 1 bzw. § 28 Abs. 2 Ziffer 2a BDSG hinausgeht. Datum 01234/567890 Telefon (tagsüber) 31.12.2010 9. Ich erkenne ausdrücklich an, dass für meine Beteiligung ausschließlich der Inhalt dieser Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung, der Inhalt des Verkaufsprospekts vom 30.08.2010 – ggf. nebst Nachträgen – mit Risikohinweisen und Verbraucherinformationen über den Fernabsatz sowie der Gesellschaftsvertrag und zusätzlich im Fall der Treugeberbeteiligung der Treuhandvertrag maßgebend und rechtsverbindlich ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Herausgebern des Verkaufsprospekts, zu Vertriebsbeauftragten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Anlageberatern und Vermittlern oder sonstigen Dritten, die an der Erstellung des Verkaufsprospekts und der Konzeption des Fonds mitgewirkt haben. München, den WealthCap Investorenbetreuung GmbH Bitte nur die zutreffende Widerrufsbelehrung (Fernabsatz oder Haustürsituation) unterschreiben. Widerrufsbelehrung Fernabsatz 10.000 USD Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor dem Zugang der Mitteilung über die Annahme Ihrer Beitrittserklärung und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 10.500 USD WealthCap Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München, Telefax +49 89 678 205-390, E-Mail [email protected] 500 USD 3. I ch bestätige, dass ich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin. Ich bestätige ferner jeweils, dass ich in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin, dass ich nicht die US-amerikanische bzw. kanadische Staatsangehörigkeit besitze, dass ich keinen Wohnsitz in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) habe und dass ich kein Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) bin. Andernfalls kann meine Beitrittserklärung nicht angenommen werden. Ich bin verpflichtet, Änderungen meiner steuerlichen Verhältnisse in Bezug auf obige Angaben nach Zeichnung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages unverzüglich der Treuhandkommanditistin mitzuteilen. 4. M ir ist bekannt, dass ich gegenüber den US-Steuerbehörden nachweisen muss, dass ich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin. Dieser Nachweis ist gegenüber den US-Steuerbehörden mittels eines US-Steuerformulars (W-8BEN) zu führen. Auf diesem Formular ist unter anderem auch eine US-Steuernummer einzutragen. I ch habe bereits eine US-Steuernummer (ITIN). Diese lautet: __________________________ Die einmalig anfallenden Kosten für die Bearbeitung und Einreichung des W-8BEN-Formulars werden in Höhe von 25 EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer von mir übernommen. I ch habe noch keine US-Steuernummer (ITIN) und beauftrage hiermit die Treuhandkommanditistin oder einen von ihr beauftragten Dritten, für mich eine ITIN zu beantragen und das W-8BEN-Formular zu bearbeiten. Die hierfür einmalig anfallenden Kosten werden in Höhe von 50 EUR inklusive ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer von mir übernommen. Mir werden zu einem späteren Zeitpunkt eine Vollmacht zur Einreichung des US-Steuerformulars W-8BEN und – sofern ich keine ITIN habe – Formulare zur Beantragung einer ITIN zugesendet. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) heraus zu geben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Widerrufsbelehrung Haustürsituation Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: WealthCap Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München, Telefax +49 89 678 205-390, E-Mail [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besonderer Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Datum Ort Datum Unterschrift des Anlegers Ort Unterschrift des Anlegers Vermittler / Bankberater / Identifizierender Nachname Vorname Filiale Straße/Nr. PLZ/Ort KOST (nur HVB) Telefon Ich bestätige, dass der Anleger für die Identifizierung anwesend ist und ich die Angaben anhand des Originals eines gültigen amtlichen Ausweises überprüft habe. Eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) ist beigefügt. Ort, Datum Unterschrift Vermittler Unterschrift S. 46/47 Franz X. Aiblinger, Titel: gettyimages Photocase: S. 8/9 misterQM, S. 58/59 hlehnerer, S. 68/69 Holly Day, S. 108/109 Simon87, S. 146/147 JoeEsco, S. 172/173 schumi_p Istockphoto: S. 20/21 thinair28, S. 36/37 Nick M. Do, S. 50/51 und S. 156/157 gioadventures, S. 74/75 ericfoltz, S 88/89 und S. 124/125 King Wu, S. 100/101 naphtalina, S. 166/167 sara_winter Verkaufsprospekt Original und 1. Durchschlag: WealthCap Rot: Vermittler Gelb: Anleger (zum sofortigen Verbleib) 176 WealthCap LebensWert 2. GmbH & Co. KG Wealth Management Capital Holding GmbH Arabellastraße 14 81925 München Anbieterin WealthCap Initiatoren GmbH Alter Wall 22 (Postanschrift) Graskeller 2 (Besucher) 20457 Hamburg Telefon Telefax E-Mail Internet +49 89 678 205-500 +49 89 678 250-260 [email protected] www.wealthcap.com SAP 5006 0949