Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
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Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ankreuzen Hinweise: − Dieses Formblatt ersetzt nicht die erforderliche fachgutachterliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und ggf. die Begründung der Ausnahmevoraussetzungen. − Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gilt nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die Europäischen Vogelarten und die Verantwortungsarten. Die übrigen besonders geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) bzw. in der Bauleitplanung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. BauGB abzuarbeiten. − Mit diesem Formblatt wird das Vorhaben bzw. die Planung nur auf eine betroffene Art (bzw. Gilde bei Europäischen Vogelarten) geprüft. Sind mehrere europarechtlich geschützte Arten betroffen, sind jeweils gesonderte Formblätter vorzulegen. Eine Aussage, ob das Vorhaben bzw. die Planung insgesamt artenschutzrechtlich zulässig ist, kann nur im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Gesamtprüfung erfolgen. − Auf die Ausfüllung einzelner Abschnitte des Formblatts kann verzichtet werden, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht relevant sind (z.B. wenn eine Ausnahmeprüfung nach Ziffer 5 nicht erforderlich ist). 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Siehe Einleitung: Veranlassung Für die saP relevante Planunterlagen: − − − − − Pläne für die saP Vögel (ATD-GE-PFA-D03-01010 bis ATD-GE-PFA-D.03-01051) UVS Bericht Teilschutzgut Vögel (Antragsteil D.I) Landschaftspflegerischer Begleitplan (Antragsteil D.V) Grunderwerbsverzeichnis (Antragsteil C.I) Grunderwerbspläne (Antragsteil C.II) 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL 2 Europäische Vogelart Deutscher Name Weidenmeise 1 Wissenschaftlicher Name Parus montanus Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BW 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Es sind nur die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und die Europäischen Vogelarten darzustellen, weil der Erlass einer Rechtsverordnung für die Verantwortungsarten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenwärtig noch aussteht. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt 2 Seite 2 Einzeln zu behandeln sind nur die Vogelarten der Roten Listen. Die übrigen Vogelarten können zu Gilden zusammengefasst werden. 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart 3 Falls nicht anders angegeben, wurde für diese Vogelart als Standard-Literatur das Grundlagenwerk der Vögel Baden-Württembergs (Hölzinger 1999) verwendet. Lebensraum (Fortpflanzungs-, Ruhestätten und Nahrungshabitate): Besiedelt morschholzreiche feuchte Bruch- und Auwälder, aber auch in Nadel- und Mischwäldern der Mittelgebirge anzutreffen (Südbeck et al. 2005). Benötigt etwas „wilde“ Lebensräume, wie zum Beispiel auf ehemaligen Sturmschadenflächen (Maumary et al. 2007). Höhlenbrüter; selbstgehackte Höhlen in morschen, zersetzten Hölzern, teilweise in Spechthöhlen, ausnahmsweise in Nistkästen Als Fortpflanzungs- und Ruhestätte wird das gesamt Revier gewertet. Nahrungshabitat: Die Nahrung besteht vorwiegend aus Insekten und Spinnen aller Art, die von Blättern und Zweigen abgelesen werden; aber vor allem im Winter auch Samen. Reviergröße: < 1,5 - 10 ha (Flade 1994), nach Bauer et al. (2005) in Süddeutschland zwischen 5,0-9,1 ha, bewaldete Revierteile im Durchschnitt 5,0 ha. Ganzjährig territorial (Maumary et al. 2007). Nistplatztreue: Ausgeprägte Ortstreue. Nachbrutzeitliches Umherstreifen von Familienverbänden und selbstständigen Jungvögeln, gelegentlich auch bis in 20-50 km vom Brutplatz entfernte Gebiete (Südbeck et al. 2005, Glutz von Blotzheim 2001). Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Störwirkungen des Vorhabens. Die Weidenmeise ist über die unmittelbaren Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme hinausgehend gegen baubedingte Schallimmissionen empfindlich. Sie gilt als eine Art mit geringer Lärmempfindlichkeit. Als Wirkdistanz wird nach Garniel & Mierwald (2010) die maximale Effektdistanz von 100 m gewertet. Dauer der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten und Charakter der in diesen Phasen beanspruchten Gebiete/Flächen Stand- und in geringem Maße Strichvogel. Paarbildung unter Jungvögeln oft schon im Sommer, ansonsten spätestens im Herbst. Gesang v. a. in der 1. Jahreshälfte (Maximum im März und April). Legebeginn in Tieflagen Anfang April, meist Ende April bis Anfang Mai (in Bergwäldern oft bis Anfang Juni). Ende der Brutperiode im Juli (August). 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BW, Zielartenkonzept BW (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Bedeutung des Vorkommens (lokal, regional, landesweit, bundesweit, europaweit) Brutvogel mit Verbreitungsschwerpunkt im Oberrheintal, im Alpenvorland und auf der Schwäbischen Alb. Der Schwarzwald ist von der Weidenmeise weitgehend unbesiedelt. (Hölzinger 1997) Nach (Hölzinger et al. 2007) ist der Brutbestand in BW in den Jahren 2000 bis 2004 bei 5.000 – 7.000 Brutpaaren. Aufgrund des Trends -1 in der Bestandsentwicklung (Bestandsabnahme zwischen 20 und 50%) kann wahrscheinlich von einem „ungünstigen“ (Gelb) Erhaltungszustand ausgegangen werden. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt Seite 3 Vorkommen im Untersuchungsraum Im Haselbachtal wurde 2009 ein Revier der Weidenmeise nachgewiesen. Der Brutplatz lag in einer abgestorbenen Erle am Rand eines Sukzessionswaldes auf einer ehemaligen Windwurfflächen oder Kahlhieb. Im Jahr 2010 konnte keine Brutfeststellung der Weidenmeise gemacht werden. Die nächsten bekannten Vorkommen befinden sich nördlich Hasel rund 10 km nördlich von Bad Säckingen sowie am Klingnauer Stausee rund 20 km östlich von Bad Säckingen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Aus pragmatischen Gründen wird die lokale Population mit den Grenzen des Untersuchungsgebietes gleich gesetzt. Gesamterhaltungszustand: „mittel - schlecht“ (C) Zustand der Population: „mittel - schlecht“ (C) Das MaP-Handbuch BW (2013) enthält keine Angaben zum Erhaltungszustand der Art in BadenWürttemberg, ebenso das ABC-Bewertungsschema von Nordrhein Westfahlen (LANUV NRW Stand 2014) und Bayern (LFU 2009). Die im Haselbachtal festgestellte lokale Population besteht aus einem Brutpaar, welches lediglich 2009 festgestellt wurde. Eine beständige Besiedlung durch die Art besteht nicht. Bei dem festgestellten Vorkommen handelt es sich um ein isoliertes Einzelvorkommen. Gemäß der Fachliteratur besiedelt die Weidenmeise die Region eigentlich nicht sondern kommt lediglich im zentralen und süd-östlichen Baden-Württemberg sowie im westlichen Baden-Württemberg entlang des Rheins vor (Hölzinger 1999). Habitatqualität: „gut“ (B) Der idealtypische Lebensraum beschränkt sich auf das Haselbachtal. Die Habitatqualität ist günstig ausgeprägt, jedoch nur begrenzt vorhanden. Beeinträchtigungen: „stark“ (C) Die lokale Population ist stark durch lokale Aussterbeprozesse gefährdet. 3.4 Kartografische Darstellung ATD-GE-PFA-D.03-01045 Auf der Karte sind ebenfalls dargestellt (falls zutreffend): geplante Vermeidungs- und FCS-Maßnahmen. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und/oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Durch die Errichtung des Unterbeckens im Haselbachtal werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von einem Brutpaar dauerhaft zerstört. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt Seite 4 b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Es sind Nahrungshabitate von der Flächeninanspruchnahme betroffen, doch der Funktionsverlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt bereits durch ihre Zerstörung infolge Flächeninanspruchnahme ein, sodass der Verlust der Nahrungshabitate keine eigenständige Wirksamkeit auf die Funktionen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten entfaltet. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenswirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) ja nein d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) ja nein Die Zulässigkeit nach § 15 BNatSchG ist an die korrekte Abarbeitung der Eingriffsregelung gebunden; diese ist Gegenstand des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Antragsteil D.V). Dort ist dokumentiert, dass alle vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen und die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen kompensiert werden. Die Zulässigkeit nach § 15 BNatSchG ist gegeben. f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein An dem Baufeld „Haselbecken“ bestehen keine Möglichkeiten für die betroffenen Brutpaare in angrenzende Bereiche auszuweichen. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein Da ein Besiedlungserfolg für die Art nicht gewährleistet werden kann, wird im Sinne der Rechtssicherheit vorsorglich ein Ausnahmeantrag gestellt und die Ausgleichsmaßnahmen als FCS-Maßnahmen beschrieben. Die Maßnahmen werden dennoch nach den Kriterien für CEF-Maßnahmen geplant und durchgeführt (möglichst nah an den betroffenen Revieren und möglichst große Wirksamkeit bis zum Baubeginn). Somit ergibt sich aufgrund der geplanten Ausgleichsmaßnahmen praktisch eine vermeidende Wirkung des Verbotstatbestands, die sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vermeidend auf den Verbotstatbestand auswirkt. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt Seite 5 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Aufgrund der Vermeidungsmaßnahme siehe 4.2 c) wird ein Verletzen oder Töten von Individuen oder ihrer Entwicklungsformen - vor allem Nester mit Eiern oder Jungtieren zur Brutzeit - vermieden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein c) ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Baumfällung und Freischneiden von Bäumen und Sträuchern – was der Baufeldräumung entspricht - erfolgt zwischen 1. Oktober und 28. Februar (außerhalb der Brutzeit) (Vermeidungsmaßnahme VM°0.5). Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Da das einzige Revier im Untersuchungsgebiet durch Verlust des Habitats betroffen ist handelt es sich um eine erhebliche Störung der lokalen Population. Bei der Bewertung der Störung sind jedoch auch folgende Aspekte zu berücksichtigen: (1) es handelt sich um ein verstreutes Einzelvorkommen, da die Weidenmeise in der Region eigentlich nicht vorkommt (siehe 3.3), (2) bei einem einzigen Revier welches nur in einem Jahr festgestellt wurde, kann im Fall der Weidenmeise streng genommen nicht von einer beständigen Population ausgegangen werden. Dennoch wird hier eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population angenommen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein ja Die Maßnahmen werden im Sinne der Rechtssicherheit als FCS-Maßnahmen beschrieben (da ein Besiedelungserfolg der aufgewerteten Flächen nicht gewährleistet werden kann), jedoch gemäß den Anforderungen von CEF-Maßnahmen durchgeführt (im räumlichen Zusammenhang zu den betroffenen Revieren und volle Wirksamkeit der Maßnahmen vor Eintritt der Beeinträchtigung). Die Beeinträchtigung durch baubedingten Schallimmissionen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von 2 der 8 Reviere kann nicht vermieden werden. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt Seite 6 5. Ausnahmeverfahren Wird im Falle der Erfüllung eines oder mehrerer Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Ziffern 4.1, 4.2, 4.3 und/oder 4.4) die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - weiter mit Punkt 5.1 ff. 5.1 Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Zu den betreffenden Ausnahmegründen vgl. die ausführliche Begründung in den detaillierten Planunterlagen: . 5.2 Zumutbare Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) Existieren anderweitig zumutbare Alternativen (z.B. Standort- oder Ausführungsalternativen), die in Bezug auf die Art schonender sind? ja - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. nein - weiter mit Pkt. 5.3. Alternativen wurden hinsichtlich des Eintretens artenschutzrechtlicher Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und ihrer Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG geprüft. Die Prüfung ergab, dass keine andere Alternative hinsichtlich der Artenschutz- und Natura 2000-Verträglichkeit vorzuziehen ist. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt Seite 7 5.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG; bei FFH-Anhang IV Arten i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) a) Erhaltungszustand vor der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Kurze Beschreibung des Erhaltungszustands der lokalen Population (Interpretation und Einordnung der Angaben unter Pkt. 3.3.); Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Weidenmeise b) Eine beständige Besiedlung durch die Art besteht im Untersuchungsgebiet nicht. Bei dem festgestellten Vorkommen handelt es sich um ein isoliertes sporadisch auftretendes Einzelvorkommen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird mit „mittel bis schlecht“ bewertet. (Beschreibung des Erhaltungszustands der Populationen auf der übergeordneten Ebene (auf Landesoder übergeordneter Populationsebene; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Der Brutbestand in BW in den Jahren 2000 bis 2004 lag bei 5.000 – 7.000 Brutpaaren. Aufgrund des Trends -1 in der Bestandsentwicklung (Bestandsabnahme zwischen 20 und 50%) kann wahrscheinlich von einem „ungünstigen“ (Gelb) Erhaltungszustand ausgegangen werden. Durch den Habitatverlust eines Brutpaares ändert sich der Erhaltungszustand der Art im großräumigen Zusammenhang nicht. Erhaltungszustand nach der Realisierung des Vorhabens bzw. der Planung? Art Lokal betroffene Population (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Weidenmeise c) Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet Da das Habitat des einzigen festgestellten Reviers bedingt durch das Vorhaben verschwindet, wird vorsorglich von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ausgegangen. Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet (Textliche Prognose und Wirkung; Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: ) Durch den Habitatverlust eines Brutpaares ändert sich der Erhaltungszustand der Art im großräumigen Zusammenhang nicht. Bewertung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands von Europäischen Vogelarten Liegt eine Verschlechterung des aktuellen (günstigen oder ungünstigen) Erhaltungszustands der Populationen einer europäischen Vogelart vor? nein - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. ja Wenn ja: Kann der aktuelle Erhaltungszustand der Populationen durch FCS-Maßnahmen gewahrt werden? nein - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig, Prüfung endet hiermit. ja - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig, Prüfung endet hiermit. FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt Seite 8 Da ein Besiedlungserfolg für die Art nicht garantiert werden kann, wird im Sinne der Rechtssicherheit vorsorglich ein Ausnahmeantrag gestellt und die Ausgleichsmaßnahmen als FCS-Maßnahmen beschrieben. Die Maßnahmen werden dennoch soweit möglich nach den Kriterien für CEF-Maßnahmen geplant (möglichst nah an den betroffenen Revieren und möglichst große Wirksamkeit bis zum Baubeginn). Somit ergibt sich praktisch eine die Tatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeidende Wirkung der Ausgleichsmaßnahmen, auch wenn die Maßnahmen aus Gründen der Rechtsicherheit hier unter FCS-Maßnahmen beschrieben werden. Die Weidenmeise besiedelt morschholzreiche feuchte Bruch- und Auwälder, ist aber auch in Nadel- und Mischwäldern der Mittelgebirge anzutreffen (Südbeck et al. 2005). Die Art benötigt etwas „wilde“ Lebensräume, wie zum Beispiel auf ehemaligen Sturmschadenflächen (Maumary et al. 2007). Der wichtigste erkennbare limitierende Faktor ist das Vorhandensein von morschen Baumstämmen mit mindestens 7 cm Durchmesser zur Anlage der Nisthöhle (Hölzinger 1999). Wesentlicher Faktor für die starken Bestandsrückgänge der Art in Baden-Württemberg ist das Verschwinden von Auwäldern und Mooren (Hölzinger 1999). Art und Umfang der Maßnahmen und räumlicher Zusammenhang Insgesamt muss ein Revier im Haselbachtal welches durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme betroffen ist ausgeglichen werden. Reviergrößen schwanken zwischen 1,5 - 10 ha (Flade 1994). Aufgrund der im UG vorhandenen bereits guten Habitatqualität und ausgehend von einer mittleren Reviergröße ergibt sich ein minimaler Flächenbedarf von 5 ha. Für das beeinträchtigte Revier werden 5 Nisthilfen ausgebracht. Maßnahmen und ökologische Wirkungsweise − − − − Nutzungsverzicht von altholzreichem Wald (Förderung von Altbäumen und Totholz als Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat) (5O2, 5O5) Optimierung von Bruch- und Auwäldern (Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat) (5O2, 5U2) Anreicherung von stehendem Totholz (Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat) (5O2, 5O5, 5U2) Anbringen von künstlichen Nisthilfen (Fortpflanzungshabitat) (8S6) Maßnahmen 5O2 Optimierung von Bruch-, Sumpf- und Auwald 5O5 Optimierung von Buchenwald 5U2 Waldumbau von naturfernen Waldbeständen zu Bruch-, Sumpf- und Auwald 8S6 Verbesserung des Brutplatzangebots für Vögel durch künstliche Nisthilfen Räumliche Lage der Maßnahmenflächen und räumlicher Zusammenhang zu den betroffenen Revieren Die Maßnahmenflächen befinden sich außerhalb der maximalen Effektdistanz für die Art (100m). Wegen des nachbrutzeitlichen Umherstreifens von Familienverbänden und selbstständigen Jungvögeln, gelegentlich auch bis in 20-50 km vom Brutplatz entfernte Gebiete (Südbeck et al. 2005, Glutz von Blotzheim 2001) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die gewählten Flächen innerhalb des artspezifischen Aktionsradius liegen. Zwischen Haselbecken und Eggbergbecken: rund 9,6 ha größtenteils zusammenhängende Waldfläche mit einem hohen Anteil an Altholz in der Nähe des beeinträchtigten Reviers (der Großteil der Fläche liegt in einer Distanz von etwa 800 m) welche durch die oben beschriebenen Maßnahmen für die Weidenmeise aufgewertet werden. In diesem Bereich werden insgesamt 5 Nisthilfen ausgebracht. Beginn und Dauer der Maßnahmen (Umsetzungszeitrahmen) Beginn mindestens 3 Jahre vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen, Dauer bis zur vollständigen Umsetzung der Maßnahme bzw. bis zum Ende der genehmigten Betriebszeit des PSW Atdorf. Nisthilfen sollen bis zu 25 Jahre gepflegt werden (geschätzte Dauer bis ausreichend natürliche Nistmöglichkeiten entstanden sind). FORMBLATT ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG VON ARTEN DES ANHANGS IV DER FFH-RL UND VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH §§ 44 UND 45 BNATSCHG ATD-GE-PFA-D.03-01196_Weidenmeise_Formblatt Seite 9 Prognose, wann die ökologische Funktion erreicht sein wird Die ökologische Funktion wird mit dem Aufhängen der Nisthilfen und nach der Umsetzung der anderen Maßnahmen (Optimierung und Nutzungsverzicht im Wald) kurzfristig erreicht. Mittelfristig, sobald ausreichend Totholz vorhanden ist (nach 5-10 Jahren), wird die ökologische Funktion weiter verbessert. Waldumbau zu Bruch-, Sumpf- oder Auwald erreicht seine volle Funktion für die Art erst nach Jahrzehnten. Nach Runge et al. (2010) weist die Maßnahme Nisthilfen aufgrund ihrer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit und der kurzfristigen Umsetzbarkeit auch eine hohe Eignung als CEF-Maßnahme auf. Die anderen Maßnahmen haben eine dauerhafte Aufwertung des Lebensraums zur Folge, wodurch Nisthilfen mittelfristig überflüssig werden. Dauer von evtl. Unterhaltungsmaßnahmen Die künstlichen Nisthilfen müssen regelmäßig (alle 2-3 Jahre) überprüft, gereinigt und gegebenenfalls ersetzt werden. Im Falle von Beschädigungen werden die Nisthilfen unverzüglich erneuert. Die Pflege und Erneuerung der künstlichen Nisthilfen erfolgt bis zum Ende der Bauarbeiten. Danach sind durch die umfangreichen Maßnahmen ausreichend neue natürliche Nisthöhlen entstanden die auch durch die Weidenmeise nutzbar sind. Festlegung von Funktionskontrollen (Monitoring) und zum Risikomanagement Die Maßnahmenflächen werden nach Umsetzung der Maßnahmen (etwa 1-2 Jahre vor Baubeginn) durch einen ornithologischen Experten begangen um zu überprüfen ob die Maßnahmen ihre ökologische Funktion erfüllen (d.h. ob die essentiellen Habitatstrukturen für die Art vorhanden sind oder die gewünschte Entwicklung nehmen). Nach erfolgreicher Umsetzung der Maßnahmen (bzw. der Initialmaßnahmen) erfolgen regelmäßige Funktionskontrollen zunächst jeweils nach 3-5 Jahren und wenn die Maßnahmenentwicklung den gewünschten Verlauf nimmt jeweils nach 5-10 Jahren. Bei Abweichungen der angestrebten Funktion sind folgende Maßnahmen des Risikomanagements vorgesehen: a) Aufwertung der festgelegten Maßnahmenfläche (d.h. Änderung des angewandten Maßnahmentyps) b) Vergrößerung der festgelegten Maßnahmenfläche c) Suche einer anderen Maßnahmenfläche d) ggf. Kombinationen aus a) bis c) Rechtliche Sicherung der Maßnahmenflächen (tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit) Die Angaben zur rechtlichen Sicherung der Maßnahmenflächen sind dem LBP (Antragsteil D.V), bzw. dem Grunderwerbsverzeichnis (Antragsteil C.I) und den Grunderwerbsplänen (Antragsteil C.II) zu entnehmen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEFMaßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.