Informationen zur Rader Hochbrücke im Zuge der A7

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Informationen zur Rader Hochbrücke im Zuge der A7
LBV-SH
Dialogforum
Fest Fehmarnbeltquerung
14. Dialogforum am 08. Mai 2014
TOP 3 Planfeststellungsverfahren
08.05.2014
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Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
LBV-SH
• Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bei der Planfeststellungsbehörde
• Durchführung der Beteiligungen durch die
Anhörungsbehörde mit ortsüblicher
Bekanntmachung, öffentlicher Planauslegung
• Sammeln der Einwendungen/Stellungnahmen/
Beiträge
• Vorbereitung der Erörterungstermine
• Bei Entscheidungsreife: Planfeststellungsbeschluss
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Stand des Planfeststellungsverfahrens
LBV-SH
Femern A/S als Vorhabenträger für den Anteil der
Eisenbahnfachplanung und der Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,
Niederlassung Lübeck, als Vorhabenträger für den Anteil
der Bundesfernstraßenfachplanung haben für die
Errichtung einer festen Fehmarnbeltquerung in Form
eines kombinierten Eisenbahn-BundesfernstraßenTunnels ein Planfeststellungsverfahren nach
Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) und
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt.
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Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange - Grundsatz
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Die Träger öffentlicher Belange haben mit
Anschreiben vom 02.04.2014 von der
Anhörungsbehörde des Landes SchleswigHolstein Gelegenheit bekommen, zu der
geplanten Maßnahme eine Stellungnahme
abzugeben.
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Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange - Besonderheit
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Für die „Behördenanhörung“ gilt die TöBStellungnahmefrist, der 07. Juli 2014. Diese richtet sich
nach § 140 Abs. 3a Landesverwaltungsgesetz und
beinhaltet ab Anschreiben 3 Tage Postweg und die im
Gesetz angegebene maximale 3-Monatsfrist (volle
Ausnutzung des Ermessensspielraums der
Anhörungsbehörde).
Für die „Betroffenenanhörung“ gilt die Einwendungsfrist,
der Ablauf des 03. Juli 2014. Diese richtet nach § 140 Abs.
4 LVwG, ist gesetzlich festgelegt und steht nicht im
Ermessen der Anhörungsbehörde.
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Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange - Fristen
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Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch
die öffentliche Auslegung der Planunterlagen
nach ortsüblicher Bekanntmachung.
Die Planunterlagen werden in der Zeit vom
05.05.2014 bis einschließlich 05.06.2014 in den
bekannt gemachten Auslegungsorten zur
Einsichtnahme ausgelegt.
Ende der Einwendungsfrist: Ablauf 03.07.2014.
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Beteiligung der Öffentlichkeit
durch öffentliche Auslegung
LBV-SH
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch
die öffentliche Auslegung der Planunterlagen
nach ortsüblicher Bekanntmachung.
Die Planunterlagen werden in der Zeit vom
05.05.2014 bis einschließlich 05.06.2014 in den
bekannt gemachten Auslegungsorten zur
Einsichtnahme ausgelegt.
Ende der Einwendungsfrist: Ablauf 03.07.2014.
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Besonderheit: Grunderwerbspläne
LBV-SH
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den
Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse
verschlüsselt dargestellt.
Auf Verlangen kann dem Betroffenen am
Auslegungsort unter Vorlage seines
Personalausweises / Reisepasses die
Schlüsselnummer mitgeteilt werden.
Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht
vorzulegen.
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Präklusion
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• Zur Fristwahrung maßgeblich ist der schriftliche
Eingang bei einer der genannten Behörden (Brief
oder Fax). Die Anhörungsbehörde verfügt nicht über
einen Zugang für elektronisch signierte o.
verschlüsselte Dokumente, so dass E-MailEinwendungen nicht rechtswirksam sind.
• Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang
und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen
lassen.
• Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
• Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist
eingehen, werden ausgeschlossen (Präklusion).
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Sammeln der Einwendungen und
Stellungnahme zu den Einwendungen
LBV-SH
Die Stellungnahmen/Einwendungen/Beiträge
werden von der Anhörungsbehörde gesammelt und
an die Antragsteller – Femern A/S und LBV-SH
Niederlassung Lübeck – in nicht anonymisierter
Form zum Zweck der Vorbereitung auf den
Erörterungstermin übersandt sowie an die
Planfeststellungsbehörde.
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Erörterungstermin
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• Fristgerecht erhobene Einwendungen/Stellungnahmen/Beiträge
werden in einem oder mehreren Terminen erörtert.
• Die Termine werden örtlich bekannt gemacht. Die Behörden und
diejenigen, die rechtzeitige Einwendungen erhoben haben
sowie die Antragsteller werden von der Anhörungsbehörde von
dem Erörterungstermin benachrichtigt. Unter gewissen
Voraussetzungen kann die Benachrichtigung auch durch
amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
• Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich.
• Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich
(schriftliche Vollmacht!)
• Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann
auch ohne ihn verhandelt werden.
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Entscheidung über die Einwendungen LBV-SH
Planfeststellungsbeschluss
• Über die Einwendungen, über die bei der
Erörterung keine Einigung erzielt wurde, wird
nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch
die Planfeststellungsbehörde entschieden.
• Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr Betriebssitz Kiel.
• Die Entscheidung erfolgt in Form eines
Planfeststellungsbeschlusses.
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Rechtsmittel gegen den
Planfeststellungsbeschluss
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• Der Planfeststellungsbeschluss ist ein
Verwaltungsakt, der den Antragstellern und den
Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung
zuzustellen ist und mit Zugang wirksam wird.
• Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses
kann bei mehr als 300 Zustellungen durch
amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
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Wirkungen des
Planfeststellungsbeschlusses
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• Der Planfeststellungsbeschluss regelt alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen den
Vorhabensträgern und den durch den Plan Betroffenen.
• Neben dem Planfeststellungsbeschluss sind keine
anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen
erforderlich.
• Nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche auf Unterlassung des
Vorhabens ausgeschlossen.
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Wirkungen des
Planfeststellungsbeschlusses
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• Nicht geregelt werden durch den
Planfeststellungsbeschluss die privatrechtlichen
Beziehungen.
• Erforderliche Grundstücke müssen im Streitfall
auf dem Wege der Enteignung beschafft werden.
• Das Erfordernis der Enteignung wird jedoch
bereits im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt
(enteignungsrechtliche Vorwirkung).
• Über Entschädigungen wird ebenfalls in einem
gesonderten Verfahren entschieden.
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Informationen
zu PlanfeststellungsVerfahren finden Sie
auch unter
www.lbv-sh.de
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