Informationen zur Rader Hochbrücke im Zuge der A7
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LBV-SH Dialogforum Fest Fehmarnbeltquerung 14. Dialogforum am 08. Mai 2014 TOP 3 Planfeststellungsverfahren 08.05.2014 1 Ablauf des Planfeststellungsverfahrens LBV-SH • Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bei der Planfeststellungsbehörde • Durchführung der Beteiligungen durch die Anhörungsbehörde mit ortsüblicher Bekanntmachung, öffentlicher Planauslegung • Sammeln der Einwendungen/Stellungnahmen/ Beiträge • Vorbereitung der Erörterungstermine • Bei Entscheidungsreife: Planfeststellungsbeschluss 08.05.2014 2 Stand des Planfeststellungsverfahrens LBV-SH Femern A/S als Vorhabenträger für den Anteil der Eisenbahnfachplanung und der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck, als Vorhabenträger für den Anteil der Bundesfernstraßenfachplanung haben für die Errichtung einer festen Fehmarnbeltquerung in Form eines kombinierten Eisenbahn-BundesfernstraßenTunnels ein Planfeststellungsverfahren nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) und Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt. 08.05.2014 3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Grundsatz LBV-SH Die Träger öffentlicher Belange haben mit Anschreiben vom 02.04.2014 von der Anhörungsbehörde des Landes SchleswigHolstein Gelegenheit bekommen, zu der geplanten Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben. 08.05.2014 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Besonderheit LBV-SH Für die „Behördenanhörung“ gilt die TöBStellungnahmefrist, der 07. Juli 2014. Diese richtet sich nach § 140 Abs. 3a Landesverwaltungsgesetz und beinhaltet ab Anschreiben 3 Tage Postweg und die im Gesetz angegebene maximale 3-Monatsfrist (volle Ausnutzung des Ermessensspielraums der Anhörungsbehörde). Für die „Betroffenenanhörung“ gilt die Einwendungsfrist, der Ablauf des 03. Juli 2014. Diese richtet nach § 140 Abs. 4 LVwG, ist gesetzlich festgelegt und steht nicht im Ermessen der Anhörungsbehörde. 08.05.2014 5 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Fristen LBV-SH Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch die öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung. Die Planunterlagen werden in der Zeit vom 05.05.2014 bis einschließlich 05.06.2014 in den bekannt gemachten Auslegungsorten zur Einsichtnahme ausgelegt. Ende der Einwendungsfrist: Ablauf 03.07.2014. 08.05.2014 6 Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung LBV-SH Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch die öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung. Die Planunterlagen werden in der Zeit vom 05.05.2014 bis einschließlich 05.06.2014 in den bekannt gemachten Auslegungsorten zur Einsichtnahme ausgelegt. Ende der Einwendungsfrist: Ablauf 03.07.2014. 08.05.2014 7 Besonderheit: Grunderwerbspläne LBV-SH Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. 08.05.2014 8 Präklusion LBV-SH • Zur Fristwahrung maßgeblich ist der schriftliche Eingang bei einer der genannten Behörden (Brief oder Fax). Die Anhörungsbehörde verfügt nicht über einen Zugang für elektronisch signierte o. verschlüsselte Dokumente, so dass E-MailEinwendungen nicht rechtswirksam sind. • Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. • Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht. • Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehen, werden ausgeschlossen (Präklusion). 08.05.2014 9 Sammeln der Einwendungen und Stellungnahme zu den Einwendungen LBV-SH Die Stellungnahmen/Einwendungen/Beiträge werden von der Anhörungsbehörde gesammelt und an die Antragsteller – Femern A/S und LBV-SH Niederlassung Lübeck – in nicht anonymisierter Form zum Zweck der Vorbereitung auf den Erörterungstermin übersandt sowie an die Planfeststellungsbehörde. 08.05.2014 10 Erörterungstermin LBV-SH • Fristgerecht erhobene Einwendungen/Stellungnahmen/Beiträge werden in einem oder mehreren Terminen erörtert. • Die Termine werden örtlich bekannt gemacht. Die Behörden und diejenigen, die rechtzeitige Einwendungen erhoben haben sowie die Antragsteller werden von der Anhörungsbehörde von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Benachrichtigung auch durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. • Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. • Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich (schriftliche Vollmacht!) • Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 08.05.2014 11 Entscheidung über die Einwendungen LBV-SH Planfeststellungsbeschluss • Über die Einwendungen, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt wurde, wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. • Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Betriebssitz Kiel. • Die Entscheidung erfolgt in Form eines Planfeststellungsbeschlusses. 08.05.2014 12 Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss LBV-SH • Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, der den Antragstellern und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen ist und mit Zugang wirksam wird. • Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann bei mehr als 300 Zustellungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. 08.05.2014 13 Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses LBV-SH • Der Planfeststellungsbeschluss regelt alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen den Vorhabensträgern und den durch den Plan Betroffenen. • Neben dem Planfeststellungsbeschluss sind keine anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen erforderlich. • Nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens ausgeschlossen. 08.05.2014 14 Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses LBV-SH • Nicht geregelt werden durch den Planfeststellungsbeschluss die privatrechtlichen Beziehungen. • Erforderliche Grundstücke müssen im Streitfall auf dem Wege der Enteignung beschafft werden. • Das Erfordernis der Enteignung wird jedoch bereits im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt (enteignungsrechtliche Vorwirkung). • Über Entschädigungen wird ebenfalls in einem gesonderten Verfahren entschieden. 08.05.2014 15 LBV-SH Informationen zu PlanfeststellungsVerfahren finden Sie auch unter www.lbv-sh.de 08.05.2014 16 LBV-SH 08.05.2014 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Besuchen Sie uns im Internet: www.lbv-sh.de und www.strassen-sh.de 17