NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG
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NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG
Jedes Jahr die gleiche Prozedur: die Neben- und Heizkostenabrechnung. Für Vermieter ist sie eine lästige Pflicht und Mieter werden mit Nachzahlungen konfrontiert, mit denen sie nicht gerechnet haben. Die Kosten für Heizung und Warmwasser stellen dabei den größten Teil der Nebenkosten dar. Hauptgrund sind die in den letzten Jahren gestiegenen Heizkosten bedingt durch höhere Öl- und Gaspreise. Immer wieder schleichen sich aber auch Fehler in die Abrechnungen ein. Die Folgen: zeitraubende Schriftwechsel und unerfreuliche Rechtsstreitigkeiten. Dieser Ratgeber für Vermieter und Mieter beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Nebenkosten und hilft Ihnen, die Abrechnung besser zu verstehen. RATGEBER NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG ANNE KRONZUCKER • ULF MATZEN DIESER RATGEBER IST TEIL DER REIHE D.A.S. RATGEBER RECHT. Profitieren Sie von • wertvollen Expertentipps • Checklisten • Musterschreiben • zahlreichen Beispielen • weiterführenden Hinweisen • aktuellen Gesetzen und Urteilen Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie auf www.das.de © D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG | 81728 München | RS | 50054586 | 2.2014 | MKMM Nebenkosten und Abrechnung RATGEBER FÜR VERMIETER UND MIETER NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG Anne Kronzucker Ulf Matzen NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG RATGEBER FÜR VERMIETER UND MIETER Februar 2014 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG Liebe Leserin, lieber Leser, Herausgeber: D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Thomas-Dehler-Str. 2 81737 München www.das.de Layout: Stefan Schweizer, www.stefanschweizer.de Druck: DFS Druck Brecher GmbH, Köln Lektorat: Caroline Kazianka, www.kazianka.de Heizkosten-ABC: in Kooperation mit Verlag Akademische Arbeitsgemeinschaft, Mannheim Bildnachweis: Seite 137 Redaktionsschluss: Februar 2014 Copyright © 2008 by D.A.S. 3. aktualisierte Auflage 2014 Copyright Alle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und der Nachdruck sind ohne Genehmigung der D.A.S. untersagt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Hinweis: Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die Informationen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden. „Jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch“, so oder ähnlich liest man viele Schlagzeilen. Diese Einschätzung mag stimmen oder auch nicht – fest steht, dass zahlreiche Abrechnungen formal oder inhaltlich fehlerhaft sind und dieses Thema mit den steigenden Kosten für Heizöl und Gas immer mehr an Brisanz gewinnt. Was oft im Eifer des Gefechts nicht realisiert wird: Mieter und Vermieter haben das gleiche Problem. Denn im Regelfall erstellt nicht der Vermieter die Abrechnung, sondern ein Abrechnungsunternehmen. Oft entstehen so für beide Beteiligte unverständliche Zahlenkolonnen. Die Abrechnung wird auf Basis der Einzelabrechnungen zum Beispiel von Versorgungsunternehmen und Energielieferanten erstellt. Nicht selten ist auch deren Zahlenmaterial nicht über Zweifel erhaben – und oft verwenden alle diese „Zulieferer” auch noch unterschiedliche Abrechnungszeiträume. Die vom Gesetzgeber geforderte Nachvollziehbarkeit der Nebenkostenabrechnung für Laien existiert nur in der Theorie. Umso wichtiger ist es für Mieter und Vermieter, im anderen Vertragspartner nicht sofort den Missetäter zu sehen, wenn Rechnungen nicht nachvollziehbar sind oder zu hoch ausfallen. Vor einem Streit – gar einem Rechtsstreit – sollte immer zunächst eine gemeinsame, gütliche Einigung versucht werden. Die D.A.S. versteht sich als Rechtsdienstleister, der auch einen Beitrag zur Schadenprävention durch Information und Beratung leistet. Ist aber einmal ein Rechtsproblem aufgetreten, steht Ihnen die D.A.S. mit Rat und Tat zur Seite. Ihre D.A.S. Rechtsschutzversicherung 3 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG INHALTSVERZEICHNIS NEBENKOSTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 WAS NEBENKOSTEN SIND BEGRIFF NEBENKOSTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 DER MIETVERTRAG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 BETRIEBS- UND HEIZKOSTENVERORDNUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 17 VERSCHIEDENE BETRIEBSKOSTENARTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 NICHT UMLEGBARE KOSTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 VORAUSZAHLUNG ODER PAUSCHALE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 NEBENKOSTEN UND STEUER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 NEBENKOSTENABRECHNUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 DIE KORREKTE AUFTEILUNG EINSICHTSRECHT DES MIETERS. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 FORMALIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 DER VERTEILERSCHLÜSSEL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 VERTEILUNG IN SONDERFÄLLEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 DIE HÄUFIGSTEN FEHLER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 FRISTEN FÜR DEN VERMIETER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 FRISTEN FÜR DEN MIETER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 HEIZUNG UND WARMWASSER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” FORMALIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 HEIZKOSTEN-ABC. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 DER VERTEILERSCHLÜSSEL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 SCHÄTZUNG DER HEIZKOSTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 HEIZKOSTEN SPAREN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 LIEFERSTOPP: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 WOHNUNG KALT UND DUNKEL SPERRE DURCH VERSORGUNGSBETRIEBE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 VERSORGUNGSBETRIEBE – MIETER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 VERSORGUNGSBETRIEBE – VERMIETER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 UNTERBINDUNG ZUFUHR DURCH VERMIETER . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 ENERGIEAUSWEIS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN SINN UND ZWECK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS?. . . . . . . . . . . . . . 130 INHALT DES ENERGIEAUSWEISES. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 DIE AUTOREN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 4 5 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND WOHNNEBENKOSTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 NEBENKOSTEN HABEN VIELE NAMEN DER MIETVERTRAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 DIE VERTRAGLICHEN GRUNDLAGEN BETRIEBS- UND HEIZKOSTENVERORDNUNG . . . . . . . 15 DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN 17 VERSCHIEDENE BETRIEBSKOSTENARTEN . . . . . . . 17 EINMALEINS DER UMLAGEFÄHIGEN KOSTEN NICHT UMLEGBARE KOSTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 FALSCHE POSTEN IN DER ABRECHNUNG DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 VERMIETER MUSS SPARSAM HAUSHALTEN VORAUSZAHLUNG ODER PAUSCHALE . . . . . . . . . . . . . . . 34 WIE BETRIEBSKOSTEN ABGERECHNET WERDEN NEBENKOSTEN UND STEUER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 WIE VERMIETER UND MIETER STEUERN SPAREN 6 7 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Was kostet eigentlich Ihre Wohnung „warm”? Oder entrichten Sie eine „Teilinklusivmiete”? Was ist denn die „Kaltmiete”? Und die „warmen Betriebskosten”? In Wohnungsanzeigen, Mietverträgen und gesetzlichen Bestimmungen geistern viele Fachausdrücke herum, die Vermieter und Mieter nicht richtig einordnen können. Dazu kommen auf beiden Seiten zahlreiche Unsicherheiten bei der Abrechnung der Nebenkosten: Welche Positionen können wie auf den Mieter umgelegt werden? Welche Fristen müssen eingehalten werden? Und warum kann im Mietvertrag nicht einfach eine Pauschale vereinbart werden, mit der alle Nebenkosten beglichen sind? Die Rechtslage ist durch eine Fülle von Urteilen und gesetzlichen Vorschriften für die Betroffenen oft unübersichtlich. WOHNNEBENKOSTEN NEBENKOSTEN HABEN VIELE NAMEN Unter Nebenkosten (Betriebskosten) versteht man alle Kosten, die für eine Mietwohnung zusätzlich zur eigentlichen Miete (auch „Kaltmiete” oder „Grundmiete”) anfallen. Nebenkosten sind zum Beispiel Kosten für Heizung und Warmwasser, Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, bestimmte Versicherungen, Hausmeister, Aufzug und Gartenpflege. Die Begriffe Nebenkosten und Betriebskosten werden gleichrangig nebeneinander verwendet. Im Wesentlichen muss man folgende Bestandteile einer Gesamtmiete auseinanderhalten: - Grundmiete - Nebenkosten (Betriebskosten) Kalte und warme Betriebskosten Die Nebenkosten unterteilen sich in kalte und warme Betriebskosten, sodass sich die Miete für eine Wohnung in den meisten Fällen folgendermaßen zusammensetzt. Miete Grundmiete 8 kalte Betriebskosten warme Betriebskosten -Grundsteuer -Wohngebäudeversicherung -Haftpflichtversicherung -Müllabfuhr - Wasser - Abwasser - Hausbeleuchtung - Aufzug - Hausmeister (Hauswart) - usw. - Heizung - Warmwasser -Schornsteinfeger - Wartung Heizung -Heizkostenabrechnung - usw. 9 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Begriffsverwirrung Neben den Begriffen „Grundmiete“ sowie „kalte und warme Nebenkosten“ gibt es zahlreiche weitere Bezeichnungen, die mit Miete und Nebenkosten zusammenhängen. So ist unter „Warmmiete“ bzw. „Bruttomiete“ die gesamte Miete inklusive aller Neben- und Heizkosten zu verstehen. „Teilinklusivmiete“ sagt aus, dass in dieser Miete ein Teil der Nebenkosten enthalten ist. Ein weiterer Teil, wie zum Beispiel Strom-, Wasser-, Müll- und Heizkosten, wird gesondert auf den einzelnen Mieter umgelegt. Kosten, deren Höhe unmittelbar mit dem Verbrauch zusammenhängt, werden als „verbrauchsabhängige Nebenkosten“ bezeichnet. Dagegen sind Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien Aufwendungen, die unabhängig von einem Verbrauch anfallen, also „verbrauchsunabhängige Nebenkosten“. Bezeichnung Erläuterung Grundmiete (Kaltmiete, Nettomiete) Miete nur für die Wohnungsüberlassung. Alle anfallenden Nebenkosten inklusive Heiz- und Warmwasserkosten müssen vom Mieter zusätzlich gezahlt werden. Kalte (allgemeine) Betriebskosten Alle Nebenkosten ohne Kosten in Verbindung mit Heizung und Warmwasserbereitung Warme Betriebskosten Kosten für Heizung und Warmwasser (bzw. alle Positionen die mit Heizanlage und Warmwasserbereitung zusammenhängen) Warmmiete (Inklusiv-, Bruttomiete) Bezeichnet die gesamte Miete, alle Nebenkosten (auch Heizkosten) sind darin enthalten. Teilinklusivmiete Ein Teil der Nebenkosten (Betriebskosten) ist in der Miete enthalten, der andere Teil, wie z. B. verbrauchsabhängige Wasser-, Abwasser-, Müllabfuhr- und Heizkosten, wird aber gesondert auf den Mieter umgelegt. Verbrauchsabhängige Nebenkosten Kosten, deren Höhe mit dem Verbrauch unmittelbar zusammenhängt, wie z. B. Kosten für Kaltwasser und Entwässerung, Heizkosten, Stromkosten Verbrauchsunabhängige Kosten, die unabhängig von der Verbrauchsmenge anfallen, wie die Kosten für Grundsteuer und GebäudeNebenkosten versicherung 10 11 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Hier muss der Mieter Nebenkosten zahlen Nebenkosten (Betriebskosten) muss ein Mieter nur bezahlen, wenn die nachfolgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Mietvertrag muss ausdrücklich vorsehen, dass die Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind. - Es muss sich um umlagefähige Betriebskosten handeln. Nur die in der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten können vom Vermieter dem Mieter in Rechnung gestellt werden. - Diese Kosten müssen auch tatsächlich angefallen sein und es muss sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück handeln. NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND DER MIETVERTRAG DIE VERTRAGLICHEN GRUNDLAGEN Neben der Miete müssen Nebenkosten (Betriebskosten) vom Mieter nur dann bezahlt werden, wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde. Sonst gelten sie mit der Miete als abgegolten. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 535 Der Vermieter hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Gesetz Festlegung im Mietvertrag Soll der Mieter, wie heute üblich, die Nebenkosten bezahlen, muss der Mietvertrag dies so vorsehen. Die Betonung liegt hier auf „im Mietvertrag”. Nachträgliche Absprachen muss der Mieter nicht unterschreiben. Keine Nebenkosten – mit Ausnahme der Heizkosten – sind deshalb zu begleichen, wenn -es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt (Art der Absprache kann nicht bewiesen werden), - im Formularmietvertrag freie Felder über Betriebskosten nicht ausgefüllt sind (Indiz dafür, dass keine Zahlung durch Mieter beabsichtigt war), - der Mietvertrag zu den Betriebskosten ungenaue, missverständliche oder gegen das Gesetz verstoßende Klauseln enthält (der Mieter muss exakt bestimmen können, welche Kosten er zu erwarten hat). 12 13 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Tipp! Tipp! NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Als Vermieter sollte man die Regelung zu den Betriebskosten im Formularmietvertrag bei Beginn des Mietverhältnisses sehr sorgfältig ausfüllen. Vergisst man eine zulässige Kostenart, muss der Mieter diese Kosten nicht bezahlen. BETRIEBS- UND HEIZKOSTENVERORDNUNG Ausnahme: Die sogenannten „warmen Betriebskosten” – also Heizund Warmwasserkosten –, die verbrauchsabhängig abgerechnet werden, kommen immer zur Miete dazu. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Als Mieter sollte man die Positionen der Nebenkostenabrechnung mit dem Mietvertrag vergleichen: Der Vermieter darf nur die Bezahlung solcher Nebenkosten verlangen, die im Mietvertrag festgelegt sind (ggf. auch per Verweis auf die Betriebskostenverordnung) und bei denen eine Umlage nach der Betriebskostenverordnung zulässig ist. Auch unter dem Punkt „Sonstige Betriebskosten” im Mietvertrag darf nicht einfach alles untergebracht werden, was der Vermieter sonst nirgendwo gefunden hat. Nicht umlagefähige Kosten wie diejenigen für eine Fassadenreinigung gehören hier zum Beispiel nicht hinein. DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN Die Betriebskostenverordnung (§ 1 BetrKV) definiert Betriebskosten so: Gesetz Laufend ist bei der Definition der Betriebskosten ein wichtiges Wort. Einmalig entstehende Kosten können meist nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Beispiel: Die Kosten für das regelmäßige Rasenmähen, Unkrautjäten und jährliche Schneiden von Bäumen und Sträuchern kann der Vermieter auf die Mieter abwälzen. Ob dagegen das Fällen eines alten, morschen Baumes umlagefähig ist, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Hat der Vermieter versehentlich einen zulässigen Einzelposten vergessen, hat er Pech und der Mieter Glück. Sind in einem Vertragsformular nur einzelne Nebenkosten angekreuzt, braucht der Mieter zusätzliche nicht angekreuzte Nebenkosten nicht zu bezahlen. 14 15 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Die Betriebskostenverordnung zählt alle Betriebskostenarten auf, die ein Vermieter auf seinen Mieter per Mietvertrag umlegen, diesem also anteilig in Rechnung stellen darf. Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) als Spezialregelung gilt zudem für die Heiz- und Warmwasserkosten. Sie regelt, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser zu bestimmten Anteilen entsprechend dem Verbrauch abgerechnet und auf den Mieter umgelegt werden müssen. Deshalb sind sogenannte Warmmieten, Heizkostenpauschalen oder die Verteilung der Heizkosten nach Wohnfläche bzw. Personenzahl unzulässig. Hinweis: Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gibt es unter anderem für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter selbst mitwohnt. NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND 17 VERSCHIEDENE BETRIEBSKOSTENARTEN EINMALEINS DER UMLAGEFÄHIGEN KOSTEN Die Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) zählt alle 17 Betriebskostenarten auf, die ein Vermieter auf seinen Mieter per Mietvertrag umlegen, diesem also anteilig in Rechnung stellen darf. 14 Kostenarten betreffen die kalten Betriebskosten, drei Kostenarten (Nr. 4, 5 und 6) die warmen Betriebskosten. Die warmen Betriebskosten werden regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfasst und auf den Mieter umgelegt (mehr dazu im Kapitel „Heizung und Warmwasser“). Die Heizkostenverordnung als Spezialregelung gilt hier zusätzlich. Umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung sind: Nr. 1. Grundsteuer (laufende öffentliche Lasten des Grundstücks) Die Grundsteuer wird erhoben von der Gemeinde durch Grundsteuerbescheid. In Wohnungseigentumsanlagen bekommt jeder Eigentümer einen gesonderten Bescheid. Nr. 2. Wasser (Kosten der Wasserversorgung) Wasserverbrauch, Grundgebühr Wasser, Miete von Wasserzählern, Eichkosten für Zähler, Kosten für Abrechnung Wasser und Kostenaufteilung, Wartungskosten von Wassermengenreglern, Betriebskosten einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. 16 17 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Nr. 3. Abwasser/Kanal (Kosten der Entwässerung) Städtische Gebühren für Abwasser/Kanal (durch Abwasserbescheid) bzw. die entsprechenden Kosten für den Betrieb einer hauseigenen Abwasseranlage, z. B. Kosten der Wartung und Reinigung einer privaten Klär- und Sickergrube sowie Abfuhr des Klärschlamms und Schmutzwassers. Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Anmerkung: Nicht umlagefähig sind Kanalanschlussgebühren und Kosten der Beseitigung einer Abflussverstopfung! Nr. 4. Heizkosten Die Kosten für Heizung umfassen insbesondere - Brennstoff – also die Kosten für den Ankauf von Öl, Gas, Kohle und Holzpellets – inklusive Anlieferung - Betriebsstrom (z. B. Strom für Umwälzpumpe) - Bedienung, Wartung und Überwachung der Heizungsanlage - Reinigung der Anlage und des Betriebsraums (z. B. Reinigung Tank und Heizungsraum) - jährliche Abgasmessung des Schornsteinfegers - Verbrauchserfassung (z. B. Kosten für Miete/Leasing Messgeräte) - Abrechnung (Kosten für Ablesen der Heizkostenverteiler und Erstellung Abrechnung) 18 NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Nr. 5. Warmwasser Die Kosten für Warmwasser umfassen insbesondere - Kosten für das Wassergeld (wenn nicht schon bei den kalten Betriebskosten abgerechnet, vgl. Nr. 2) - Kosten für Wassererwärmung (Positionen vergleichbar mit Heizkosten, siehe Nr. 4) - Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten Nr. 6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen Anmerkung: Mehr zu den Kostenarten Nr. 4, 5 und 6 erhalten Sie im Kapitel „Heizung und Warmwasser“. Nr. 7. Aufzug (Fahrstuhlkosten) Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs einschließlich der Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Anmerkung: Die Kostenverteilung erfolgt in der Regel unabhängig von einer Verwendung durch den einzelnen Bewohner. Auch Personen, die parterre wohnen, können mit den Aufzugskosten belastet werden. Wurde ein „Vollwartungsvertrag” abgeschlossen, darf der Vermieter den auf Reparaturen entfallenden Kostenteil nicht mit auf den Mieter umlegen. 19 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Nr. 8. Müll und Straßenreinigung Gebühren für Müllabfuhr (Abgabenbescheid der Gemeinde) und Kosten für entsprechende private Maßnahmen, auch Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Nr. 11. Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen/-räumen Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie der Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und des Heizungsraums. Nr. 9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung Kosten für die Säuberung und Schädlingsbekämpfung in den von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteilen, wie Zugängen, Fluren, Treppen, Kellern, Bodenräumen, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs. In die Betriebskostenabrechnung dürfen die Kosten dann aufgenommen werden, wenn es sich um regelmäßige Kosten handelt. Anmerkung: Kommt Personal dafür zum Einsatz, sind die Personalkosten umlagefähig. Aber: Einmalige Ausgaben für einen Kammerjäger, für einen Imker zur Beseitigung eines Wespennests oder Kosten für eine Sonderreinigung des Gebäudes nach Umbaumaßnahmen des Vermieters dürfen nicht angesetzt werden. Nr. 10. Gartenpflege Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Anmerkung: Hier sind nur die Stromkosten gemeint und nicht z. B. die Kosten für das Auswechseln von defekten Glühlampen im Treppenhaus. Nr. 12. Schornsteinreinigung Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits bei den Kosten der Heizanlage berücksichtigt sind. Anmerkung: Der einmalige Ankauf von Gartengeräten und Maschinen ist nicht umlagefähig. 20 21 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Nr. 13. Sach- und Haftpflichtversicherung Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Nr. 17. Sonstige Betriebskosten Es handelt sich bei den „Sonstigen Betriebskosten“ um einen Auffangtatbestand für solche Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung nicht ausdrücklich geregelt, aber gerichtlich anerkannt sind. Anmerkung: Nicht umlagefähig sind Rechtsschutz- und Mietausfallversicherungen. Nr. 14. Hausmeister (Kosten für Hauswart) Vergütung des Hauswarts sowie die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die ihm der Eigentümer für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen; soweit die Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden. Nr. 15. Gemeinschaftsantenne, Breitbandkabel Dazu gehören insbesondere der Strom und die Wartungskosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne. Beim Kabelanschluss kann die monatliche, an die Kabelgesellschaft zu zahlende Grundgebühr umgelegt werden, nicht aber die einmalige Anschlussgebühr oder die Kosten für Reparaturen. Anmerkung: etwa für Schwimmbad und Sauna im Haus. Der Vermieter muss im Mietvertrag genau benennen, für was er Geld als „Sonstige Betriebskosten“ verlangt. Hier finden sich oft Fehler in den Abrechnungen, weil Vermieter hier manche Hauskosten einordnen wollen, die nicht umlagefähig sind oder nicht im Mietvertrag als „Sonstige Betriebskosten“ aufgeführt sind. Nr. 16. Wäschepflegeeinrichtungen Kosten des Betriebs der Waschmaschinen, Trockner, Wäscheschleudern etc. Dazu zählen die Kosten des Betriebsstroms, der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung, soweit nicht dort bereits berücksichtigt. 22 23 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Eigenleistung des Vermieters Die Betriebskostenverordnung regelt auch, dass der Vermieter regelmäßige Arbeiten, die er selbst oder durch eigenes Personal durchführt – zum Beispiel Hausputz, Gartenpflege und Hausmeistertätigkeit –, den Mietern über die Nebenkosten in Rechnung stellen kann. Reinigt der Vermieter regelmäßig den Hausflur und das Treppenhaus, räumt den Schnee im Winter und gießt den Garten im Sommer, muss er dies nicht umsonst tun. Er kann die Kosten ansetzen, die eine Fremdfirma in Rechnung stellen würde. Gesetz Betriebskostenverordnung (BetrKV), § 1 Abs. 1 Satz 2 Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. Doch Vorsicht: Auch hier gelten die Voraussetzungen, die für die Umlage aller Betriebskosten gelten. So muss eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag vorliegen und die Kosten müssen umlagefähig sein. 24 NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Typische Klausel zur Eigenleistung in Mustermietverträgen Betriebskosten und Abrechnung Soweit der Vermieter Eigenleistungen für -Gartenpflege, -Fußwegreinigung, - Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung erbringt, kann er seinen hierfür entstehenden Kostenaufwand auf die Mieter anteilig umlegen. Rechnungsgrundlage sind entsprechende Tätigkeitsnachweise sowie die Nettobeträge, die für gleichwertige Leistungen von Dritten, insbesondere von Unternehmern, angesetzt werden können. Vermieter sollten genau überlegen, ob und in welcher Höhe sie die in Eigenleistung durchgeführten Arbeiten tatsächlich auf die Mieter umlegen. Bei der betragsmäßigen Bemessung der Kosten sollten sie berücksichtigen, dass Fachkräfte die Arbeiten unter Umständen schneller erledigen. Ein Preisabschlag ist also ratsam. Zudem sollten sie Tätigkeitsnachweise haben, also über ihre Arbeiten Buch führen. Tipp! Bewertung des angemessenen Entgelts Bei der Bewertung der vom Vermieter selbst erbrachten Arbeitsleistungen ist zu berücksichtigen, dass ein hauptberuflich tätiger Hausmeister oder ein Hausmeisterdienst aufgrund seiner praktischen Erfahrung und der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitsgeräte effizienter arbeitet als ein als fachlicher Laie tätiger Vermieter. Daher kann auch eine an dem früheren Hauswartentgelt orientierte Honorarforderung des Vermieters zu reduzieren sein. Amtsgericht Wetzlar, Az. 38 C 1759/06, Urteil vom 16.1.2007 Urteil 25 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND NICHT UMLEGBARE KOSTEN FALSCHE POSTEN AUF DER ABRECHNUNG Nicht alle Kosten, die in einem Haus anfallen, sind anrechenbare Nebenkosten. Die Betriebskostenverordnung (§ 1 Abs. 2 BetrKV) gibt Anhaltspunkte, welche Kosten eines Hauses der Mieter nicht übernehmen muss. Hausverwaltung (Verwaltungskosten) Die Kosten für die Hausverwaltung oder sonstige Kosten für die Verwaltung des Gebäudes gehören nicht zu den Betriebskosten. Davon abweichende Vereinbarungen sind bei der Wohnraummiete unzulässig. Der Vermieter kann die Verwaltungskosten zwar in die Grundmiete einkalkulieren, als Betriebskosten darf er sie aber nicht umlegen. Lediglich für die Abrechnung und Verteilung des verbrauchsmäßig erfassten Wassers, der Heizkosten und des Mülls sieht die Betriebskostenverordnung entsprechende Ausnahmen vor. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten Die Kosten für Modernisierung, Renovierung und Reparaturen im Haus können ebenfalls nicht über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Ein Blick in viele Hauswartverträge zeigt, dass der Hausmeister nicht nur die typischen, umlegbaren Hauswartarbeiten durchführt, sondern auch Instandhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten. Die Arbeitszeit und die Kosten, die für solche Instandhaltungen, Instandsetzungen, Erneuerungen, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung anfallen, müssen aus den Hauswartkosten herausgerechnet werden. Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 1 Abs. 2 Betriebskosten (2)Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1.die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), Gesetz 2.die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). 26 27 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Keine Betriebskosten sind darüber hinaus auch: - Instandhaltungsrücklagen (bei gemieteten Eigentumswohnungen) - Kontogebühren für das Mietkonto - Rechtsschutzversicherung des Vermieters - Kosten für Erstellung eines Energieausweises -Mietausfallversicherung - Beiträge des Vermieters zu Grundeigentümervereinen -Portokosten - Zinsen für einen Kredit, um Heizöl einzukaufen -Fassadenreinigung -Reparaturkostenversicherung - Wartungskosten der Klingelsprechanlage und der Türschließanlage - Leasingkosten für Öltank oder Ölbrenner - Zinsabschlagssteuer auf Instandhaltungsrücklagen - Kosten und Pflege einer Dachbegrünung - Bewachungskosten (außer bei speziellen Gebäuden, mit Nachweis des Vermieters, dass Bewachung notwendig ist) -Erbbauzinsen - Anliegerbeiträge (z. B. Erschließungsbeiträge oder Straßenbaubeiträge) 28 NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Mieter von Eigentumswohnungen müssen besonders genau darauf achten, dass keine unzulässigen Posten berechnet werden. Allzu leicht reichen Vermieter die Abrechnung der Hausverwaltung („Hausgeld”) einfach an den Mieter weiter. Diese ist jedoch für den Eigentümer erstellt und enthält immer Posten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen – etwa Verwaltungskosten, Reparaturkosten und Instandhaltungsrücklagen. Tipp! Hinweis: Die Kosten für den elektrischen Strom in der Mietwohnung zählen zwar ebenfalls zu den Nebenkosten der Mietwohnung. Üblicherweise rechnet der Mieter jedoch direkt mit dem Stromversorger ab. So hat in der Regel jede Mietwohnung ihren eigenen Stromzähler – jeder Mieter kann den Stromanbieter selbst wechseln. Über den Vermieter wird jedoch der Betriebsstrom für die Haustechnik abgerechnet – zum Beispiel für die Heizanlage und den Aufzug. 29 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT VERMIETER MUSS SPARSAM HAUSHALTEN Vermieter müssen bei der Bewirtschaftung des Mietshauses das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten (§ 556 Abs. 3 BGB, § 560 Abs. 5 BGB). Das bedeutet: Vermieter dürfen zwar frei entscheiden, welchen Handwerker, Abrechnungsservice oder Brennstofflieferanten sie beauftragen. Es muss nicht der günstigste sein, und auch Qualität und Service dürfen eine Rolle spielen. Sie dürfen jedoch nicht ohne jeden Vergleich ein Angebot auswählen, das den Maßstab der vor Ort üblichen Preise deutlich sprengt. Gesetz 30 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten (Auszüge) (3)Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (…) Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 560 Veränderung der Betriebskosten (Auszüge) (5)Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Gesetz Angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Der Vermieter darf also keine unwirtschaftlich hohen oder unnötigen Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Kosten müssen erforderlich und angemessen sein. Natürlich kann lange darüber gestritten werden, was nun unwirtschaftlich ist. Daher steht dem Vermieter ein gewisser Ermessensspielraum zu. Erst wenn dieser überschritten ist, wird es ernst: Dann ist der Vermieter nicht mehr zur Umlage überhöhter Betriebskosten berechtigt. Er muss die Mehrkosten selbst tragen. Beispiel: Der Vermieter beschließt, einen Vertrag mit einem Breitbandkabelanbieter abzuschließen, um die Versorgung der Mieter mit Kommunikationsmöglichkeiten und Unterhaltungsmedien zu verbessern. Dadurch fallen zusätzliche Kosten an. Solange sich die Kabelgebühren halbwegs im üblichen Rahmen bewegen, bleibt das Wirtschaftlichkeitsgebot gewahrt – obwohl vielleicht eine Gemeinschafts-Satellitenantenne billiger wäre. 31 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Beispiel: Der Vermieter beschließt, den Zugangsweg zur Haustür und die Garageneinfahrt mit elektrischen Heizschleifen zu versehen, damit im Winter niemand stürzt. Leider verdreifachen sich die Stromkosten. In diesem Fall wäre das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht gewahrt, da hier durch eine unübliche Installation unverhältnismäßig hohe zusätzliche Kosten verursacht werden. Anders kann dies allerdings im Einzelfall z. B. bei einer Seniorenwohnanlage gehobenen Niveaus sein. Rückzahlung überhöhter Nebenkosten Fordert ein Mieter von seinem Vermieter Schadenersatz, weil dieser bei den Betriebskosten das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet haben soll, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes der Mieter beweispflichtig. Der Hinweis auf die Angabe des „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ reicht als Beweis nicht aus. Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 340/10, Urteil vom 6.7.2011 Urteil Beispiel: Der Vermieter lässt den Hausgarten pflegen. Er beauftragt damit einen exklusiven Landschaftsdesigner, der viermal im Jahr für 200 Euro die Stunde den Rasen mäht. Auch hier wird das Wirtschaftlichkeitsgebot missachtet. Der vom Deutschen Mieterbund jährlich aktualisierte Betriebskostenspiegel kann Vergleichswerte geben. Als alleiniger Nachweis für ein unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters reicht er jedoch nicht aus. Tipp! Der Vermieter muss im Übrigen auch den Wettbewerb der Leistungsanbieter nutzen, um einen möglichst günstigen Preis zu erzielen. Insbesondere von Vermietern mit großem Wohnungsbestand kann erwartet werden, dass sie nicht ohne zu vergleichen den teuersten Anbieter wählen, sondern nach den Prinzipien vernünftigen Wirtschaftens einen Preisvergleich anstellen. Preissteigerungen zum Vorjahr Zeigt ein Vergleich der einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Vorjahr einen starken Kostenanstieg, muss der Vermieter dem Mieter die Ursachen dafür angeben. Er muss begründen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum er diese Preissteigerung nicht – z. B. durch Beauftragung eines anderen Unternehmens – vermeiden konnte. Wann ein „starker“ Anstieg vorliegt, ist umstritten und hängt wohl auch von der einzelnen Kostenposition ab. KG Berlin, Az. 12 U 216/04, Urteil vom 12.1.2006 Urteil Mieter hat Beweispflicht Der Mieter muss bei einem Rechtsstreit beweisen, dass der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Es reicht nicht, dass er die Angemessenheit der Kosten lediglich pauschal in Zweifel zieht. Dafür kann er beim Vermieter von seinem Belegeinsichtsrecht Gebrauch machen, die Rechnungen zum Beispiel fotokopieren oder fotografieren. und bei anderen Anbietern Vergleichsangebote einholen. Damit ist es ihm möglich, bei der Einleitung rechtlicher Schritte seinen Vorwurf genauer zu begründen. 32 NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND 33 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND VORAUSZAHLUNG ODER PAUSCHALE NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Typische Regelung in Mustermietverträgen WIE BETRIEBSKOSTEN ABGERECHNET WERDEN Miete Wurden die Betriebskosten wirksam auf den Mieter umgelegt, können sie auf zwei Arten erhoben werden. Entweder ... ... durch Abrechnung und Umlage der tatsächlich entstandenen Kosten. Meist sieht eine Klausel im Mietvertrag einen bestimmten Betrag als monatliche Vorauszahlung vor. Diese werden am Ende eines Abrechnungszeitraums mit den tatsächlich angefallenen Betriebskosten verrechnet. Es ergibt sich eine Nachzahlung oder eine teilweise Erstattung für den Mieter. Oder ... ... in Form einer Pauschale. Mit der Pauschale sind alle Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Betriebskosten abgegolten. Sie ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Abrechnung am Ende des Jahres findet nicht statt. Keine Pauschale für Heiz- und Warmwasserkosten Eine Pauschale bezieht sich nur auf die kalten (allgemeinen) Betriebskosten. Die Heizkosten müssen dagegen genau abgerechnet werden. Der Grund: Die Heizkostenverordnung schreibt für Heizkosten eine anteilige Verteilung auf die Mieter unter Berücksichtigung des jeweiligen Verbrauchs vor. Nur für wenige Gebäude gibt es Ausnahmen davon (siehe dazu Seite 100). 34 1. Die monatliche Miete beträgt: Nettomiete (ohne Nebenkosten) für Wohnung Euro ________ 2. Zusätzlich zahlt der Mieter als Vorauszahlung auf Heizungsund Warmwasserkosten Euro ________ und für die übrigen Betriebskosten Euro ________ c Vorauszahlung auf die allgemeinen Betriebskosten (oder alternativ) c Pauschale für die allgemeinen Betriebskosten Gesamtbetrag zu Vertragsbeginn Euro ________ Anpassung der Vorauszahlungen Üblicherweise werden Nebenkosten für Mietwohnungen in Form einer Vorauszahlung erhoben. Nach der Abrechnung der Nebenkosten kann eine Anpassung der Vorauszahlungen für die Zukunft gefordert werden – und zwar von beiden Vertragspartnern. Dies kann nicht per Mietvertrag anders geregelt werden. 35 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 560 (4)Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Hinweis: Vermieter dürfen bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Nebenkosten keinen pauschalen Sicherheitszuschlag erheben (BGH, Az. VIII ZR 294/10). Zulässig sind solche Zuschläge nur, um konkret zu erwartende Kostensteigerungen auszugleichen, nicht jedoch, um generell erwartete Steigerungen der Heiz- oder sonstiger Nebenkosten aufzufangen. 36 NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Pauschale für kalte („allgemeine”) Betriebskosten Bei einer Pauschale sind die Nebenkosten mit diesem Pauschalbetrag abgegolten. Nachzahlungen oder Auszahlungen von Guthaben sind damit ausgeschlossen, eine jährliche Abrechnung findet nicht statt. Haben Mieter hohe verbrauchsabhängige Nebenkosten, profitieren sie von einer solchen Vereinbarung. Lebt dagegen ein alleinstehender Mieter in einem Haus voller Familien und haben alle die gleiche Pauschale, wird dieser Mieter erheblich höhere Nebenkosten bezahlen als beim Vorauszahlungsmodell. Für den Vermieter bedeutet die Vereinbarung einer Pauschale eine nicht zu unterschätzende Vereinfachung der Verwaltungsarbeit, aber auch ein Kostenrisiko. Anpassung der Nebenkostenpauschale Bei der Pauschale kann eine Anpassung der monatlichen Zahlung durch den Vermieter dann vorgenommen werden, wenn der Mietvertrag dazu eine eindeutige Vereinbarung enthält. Fehlt eine Regelung im Mietvertrag, bleibt es für die Dauer des Mietverhältnisses bei der fixen Pauschale. 37 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Beispiel für eine Regelung im Mustermietvertrag „Werden allgemeine Betriebskosten pauschal bezahlt, erfolgt keine Nachzahlung bezüglich dieser Betriebskosten. Der Vermieter kann die Pauschale erhöhen, wenn sie zur Deckung der Betriebskosten nicht mehr ausreicht. Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist die Betriebskostenpauschale herabzusetzen.” NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Muster für Vermieter Name des Vermieters/ der Vermieter Vermieteranschrift Datum Name/Anschrift des Mieters/ der Mieter Erhöhung der Betriebskostenpauschale für Ihre Wohnung: 2. Obergeschoss rechts Die Erhöhungserklärung selbst muss begründet und die Begründung erläutert werden. Auch eine Verringerung der Betriebskosten muss der Vermieter zum Anlass nehmen, die Pauschale anzupassen. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 560 Veränderung der Betriebskosten (Auszüge) (4)Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Sehr geehrte/r ............................................, mietvertraglich haben wir vereinbart, dass die Betriebskostenpauschale erhöht werden darf. Wie Sie der beiliegenden Aufstellung entnehmen können, betrugen die in der Pauschale enthaltenen jährlichen Kosten ..........Euro. Diese haben sich inzwischen erhöht. Bitte zahlen Sie die erhöhte Pauschale in Höhe von ........... Euro ab dem (Datum einfügen) ............... In der Pauschale enthaltene Betriebskosten: bisher 1.Grundsteuer ..................... Euro ..................... 2.Straßenreinigung ..................... Euro ..................... 3.Müllabfuhr ..................... Euro ..................... 4.Sach- und Haftpflichtversicherung ..................... Euro ..................... (5)Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Positionen 5.–15.: insgesamt: ..................... Euro Gesamtwohnfläche des Hauses: .............. qm Ihre Wohnfläche: .............. qm Ihr Anteil (.../...) an den Gesamtkosten: ..................... Euro (6)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Mit freundlichen Grüßen jetzt Euro Euro Euro Euro ..................... Euro ..................... Euro ..................................................... Ihre Unterschrift 38 39 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND NEBENKOSTEN UND STEUER WIE VERMIETER UND MIETER STEUERN SPAREN Eigentümer und Mieter können Aufwendungen für Arbeiten in Haus oder Wohnung steuerlich absetzen. Dies gilt auch für Arbeiten, die nicht selbst in Auftrag gegeben wurden: Auch Lohnkosten, die über die Neben- und Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, zum Beispiel für Hausmeister, Schornsteinfeger oder Wartung des Aufzugs sowie Gartenpflege und Winterdienst, werden steuerlich begünstigt. Mietnebenkosten absetzen Ein Mieter kann nicht nur die Rechnung eines von ihm beauftragten Handwerkers in seiner Steuererklärung berücksichtigen, sondern auch die von ihm über die Nebenkostenabrechnung bezahlten Arbeitskosten. 20 Prozent der anfallenden Arbeitskosten können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (Einkommenssteuergesetz § 35a). Beispiel: Würde der Arbeitskostenanteil der Nebenkostenabrechnung für Gartenpflege, Hausreinigung, Hauswartstätigkeiten, Schornsteinfeger und Aufzugswartung 400 Euro jährlich betragen, könnte der Mieter 80 Euro von seiner Steuerschuld abziehen. NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Nicht die Materialkosten Das Finanzamt akzeptiert nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten. Nicht begünstigt sind die Kosten für das Material. Der Vermieter ist verpflichtet, die Lohnkostenanteile in der Betriebskostenabrechnung getrennt auszuweisen bzw. eine entsprechende separate Bescheinigung zu erstellen und dabei eine Reihe von Vorgaben zu beachten. Dies ist nicht unproblematisch, da einige Versorgungsunternehmen und Abrechnungsdienste die Arbeitskosten nach wie vor nicht getrennt ausweisen. Gesetzliche Grundlagen Schon seit 2003 können haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Handwerkerleistungen im Haushalt steuerlich geltend gemacht werden (§ 35a des Einkommenssteuergesetzes). Seit 2006 besteht diese Möglichkeit auch bei den Arbeitskostenanteilen der Nebenkostenabrechnung unabhängig vom Auftraggeber. Es gibt jedoch Grenzen: Der Steuerabzug ist nur bis zu einer gewissen Höchstsumme der Aufwendungen pro Jahr möglich. Aber: Die Steuervergünstigung bekommt nur, wer auch Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlt. 40 41 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND NEBENKOSTEN WAS NEBENKOSTEN SIND Hier eine Übersicht der seit 1.1.2009 geltenden Grenzen: - Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Haushaltshilfe, Pflege): Es können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. - Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: Es können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. - Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Hier können ebenfalls bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro des Arbeitslohns von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige kann die Originalrechnung des Handwerksbetriebs mit aufgeschlüsselten Arbeitskosten sowie den Bankauszug mit der entsprechenden Abbuchung vorlegen. Mieter müssen die Nebenkostenabrechnung mit entsprechender Aufschlüsselung der Kosten oder eine Bescheinigung des Vermieters bzw. des Verwalters sowie Zahlungsbelege über Nebenkosten und ggf. Nachzahlungen vorweisen können. 42 43 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG EINSICHTSRECHT DES MIETERS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 ORIGINALBELEGE PRÜFEN FORMALIEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER ABRECHNUNG DER VERTEILERSCHLÜSSEL. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 WOHNFLÄCHE, PERSONENZAHL, VERBRAUCH VERTEILUNG IN SONDERFÄLLEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 FALLSTRICKE IN DER ABRECHNUNG DIE HÄUFIGSTEN FEHLER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 ABRECHNUNGSFEHLER VERMEIDEN FRISTEN FÜR DEN VERMIETER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 12-MONATS-FRIST UND FRISTÜBERSCHREITUNG FRISTEN FÜR DEN MIETER. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 ZEIT FÜR EINWÄNDE 44 45 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Eine Nebenkostenabrechnung zu verstehen ist nicht einfach. Jeder Vermieter ist nach dem Gesetz zwar verpflichtet, die Kosten so darzustellen, dass auch ein juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter die Abrechnung nachvollziehen kann. In der Praxis wird jedoch die Abrechnung meist von Abrechnungsfirmen erstellt. Deren Zahlenwerke verstehen auch viele Vermieter nicht mehr. Trotzdem ist Ansprechpartner des Mieters bei Unklarheiten immer der Vermieter bzw. der Verwalter – nicht jedoch die vom Vermieter beauftragte Abrechnungsfirma. Der Vermieter oder Verwalter muss dem Mieter auch alle Unterlagen zeigen, auf denen die Abrechnung beruht. EINSICHTSRECHT DES MIETERS ORIGINALBELEGE PRÜFEN Der Mieter hat das Recht, die Originalbelege beim Vermieter oder Hausverwalter einzusehen – also zum Beispiel die Rechnungen, die der Vermieter selbst von den Versorgungsunternehmen erhalten hat, und die Verträge, die der Vermieter abgeschlossen hat. Sinn und Zweck des Einsichtsrechts ist es, dem Mieter die Überprüfung der in die Abrechnung eingestellten Kosten zu ermöglichen (LG Berlin, Az. 65 S 4/10). Der Mieter darf diese Unterlagen auch mit mitgebrachten Geräten kopieren oder fotografieren (LG Potsdam, Az. 4 S 31/11). Der Mieter kann jedoch nicht in jedem Fall eine Zusendung von Kopien verlangen. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Mieter sich schon ins Büro des Vermieters oder Verwalters begeben muss, um Zweifel aufzuklären. Ein Anspruch besteht jedoch dann, wenn sich der Vermieter bzw. die Verwaltung in einer weiter entfernten Stadt befindet oder es dem Mieter aus anderen Gründen (z. B. Alter, Krankheit) unmöglich ist, deren Büroräume aufzusuchen. Werden für den Mieter Kopien angefertigt, kann der Vermieter die Kosten für die Kopien (max. ca. 25 Cent pro Kopie) sowie die Portokosten in Rechnung stellen. Allerdings darf der Vermieter für die Einsichtnahme in Kostenbelege keine Gebühren, Stundensätze oder Ähnliches verlangen. Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme, kann der Mieter eine eventuelle Nachzahlung zurückbehalten, bis ihm Einsicht gewährt wird. 46 Tipp! 47 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Urteil Zusendung von Rechnungskopien Der Mieter kann von seinem in der gleichen Stadt ansässigen Vermieter nicht die Zusendung der Kopien aller für die Nebenkostenabrechnung relevanten Abrechnungsbelege fordern. Dieses Recht haben nur Mieter von preisgebundenen Wohnungen – alle anderen müssen im Büro des Vermieters Einsicht nehmen. Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 78/05, Urteil vom 8.3.2006 NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG FORMALIEN GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER ABRECHNUNG Die Nebenkostenabrechnung muss der Mieter schriftlich erhalten. Maßgeblich ist die sogenannte Textform. Das heißt: Der Vermieter darf auch per Fax oder E-Mail ohne Originalunterschrift abrechnen. Ist die Abrechnung nicht übersichtlich oder sind Positionen unverständlich oder unzulässig, muss der Mieter eine Nachzahlung nicht begleichen. Der Mieter sollte in diesem Fall der Abrechnung widersprechen und den Vermieter auffordern, ihm eine nachvollziehbare Berechnung der Kosten vorzulegen. Eine korrekte Betriebskostenabrechnung enthält: - eine genaue Bezeichnung der Wohnung (Anschrift, Stockwerk), - eine Angabe des Abrechnungszeitraums, - eine Zusammenstellung der gesamten Betriebskosten, - die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, - die Berechnung der auf den einzelnen Mieter entfallenden Betriebskostenanteile, - eine Aufstellung der vom Mieter vorgenommenen Vorauszahlungen. 48 49 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Abrechnungszeitraum Darunter versteht man den Zeitraum, über den abgerechnet wird. Bei Wohnraum beträgt er immer ein Jahr, nicht notwendigerweise jedoch das Kalenderjahr. Beispiel: Ein Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ist möglich. Hinweis: Zieht ein Mieter mitten im Jahr aus, werden die Nebenkosten entsprechend seiner Mietzeit berechnet. Es erfolgt eine Zwischenablesung der Zähler zur Erfassung seines Verbrauchs, der Mieter hat aber keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung. Auch gegenüber einem bereits ausgezogenen Mieter muss erst zum üblichen Zeitpunkt der Jahresabrechnung abgerechnet werden. Zusammenstellung der anrechenbaren Betriebskosten Der Vermieter muss in der Nebenkostenabrechnung die Gesamtkosten zusammenstellen, die in den Abrechnungszeitraum fallen. Dabei muss für den Mieter erkennbar sein, wie sie sich zusammensetzen. Die einzelnen Nebenkostenpositionen müssen aufgelistet werden. Oft kommt es zu Problemen mit der Zuordnung von einzelnen Leistungen, wenn der Vermieter nicht nach dem Kalenderjahr abrechnet, sein Versorgungsunternehmen wie zum Beispiel das Wasserwerk dies jedoch macht. In der Praxis hat es der Vermieter meist mit mehreren Versorgungsbetrieben zu tun, die im ungünstigsten Fall alle unterschiedliche Abrechnungszeiträume verwenden. 50 NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Hinweis: Die Zuordnung der angefallenen Kosten zu einer bestimmten Abrechnungsperiode ist für den Vermieter nicht immer einfach. Maßgeblich ist, zu welcher Zeit die in Rechnung gestellte Leistung erbracht wurde, also z. B. das Wasser verbraucht wurde (Leistungsprinzip bzw. Zeitabgrenzungsprinzip). Damit werden die Nebenkosten abgerechnet, die tatsächlich für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallen sind. Bei den „kalten Betriebskosten“ ist jedoch ausnahmsweise auch eine Abrechnung danach möglich, wann der Vermieter die Rechnungen bezahlt hat (Abflussprinzip, BGH, Az. VIII ZR 49/07 und Az. VIII 27/07). Bei einem Mieterwechsel sowie bei „warmen Betriebskosten“ sollte dagegen in jedem Fall eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip erfolgen. Tipp! Heizkosten nach Verbrauch Das Abflussprinzip darf nicht für die Heizkosten (und Warmwasserkosten) angewendet werden. Der Vermieter darf dem Mieter also nicht einfach die im Abrechnungszeitraum an den Wärmeversorger gezahlten Abschläge in Rechnung stellen. Dies verbietet die Heizkostenverordnung. Er muss der Abrechnung die Kosten des tatsächlichen Verbrauchs an Heizenergie (z. B. Heizölverbrauch) zugrunde legen. Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 156/11, Urteil vom 1.2.2012 Urteil 51 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG DER VERTEILERSCHLÜSSEL WOHNFLÄCHE, PERSONENZAHL, VEBRAUCH Hat der Vermieter die Nebenkosten des gesamten Hauses ermittelt, muss er sie auf die Mieter verteilen. Der Umlageschlüssel (Verteilerschlüssel) ist also der Maßstab, nach welchem die für das gesamte Gebäude anfallenden Betriebskosten auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt („umgelegt”) werden. Umgelegt werden kann nach: - Wohnfläche (Quadratmeter), - Personenzahl im Haushalt, -Wohneinheiten, - Miteigentumsanteilen (Eigentumswohnungen), - Kubikmetern (m3) umbautem Raum, -Verbrauch. In der Regel ergibt sich aus dem Mietvertrag, welcher Aufteilungsmaßstab vereinbart ist. Findet sich im Mietvertrag keine Regelung, sind die Nebenkosten nach dem Anteil der Wohnfläche zu verteilen (d. h. Anteil der Wohnfläche der einzelnen Wohnung in m2 an der Gesamtwohnfläche des Gebäudes). Tipp! 52 Um sich unnötige Arbeit mit Umrechnungen zu ersparen, sollten Vermieter von Eigentumswohnungen den gleichen Umlageschlüssel im Mietvertrag vereinbaren, wie er in ihrer Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verwendet wird. NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 556a Abs. 1 S. 1 Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Gesetz Ein für den Mieter ungünstiger Verteilerschlüssel hat unmittelbar Auswirkungen auf seinen Geldbeutel. Kein Wunder, dass es deshalb um die Kostenverteilung der einzelnen Abrechnungsposten immer wieder Streit gibt, weil ein Mieter den Verteilerschlüssel zum Beispiel nach Wohnfläche als ungerecht empfindet. Denn warum soll ein Single ebenso viel für Wasser bezahlen wie die Familie mit sieben Kindern? Wasser, Abwasser, Müllabfuhr Verbrauchsabhängige Betriebskosten (z. B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) sollen deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Sie müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind. 53 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 556a Abs. 1 S.2 Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Hinweis: Sind in allen Wohnungen des Hauses oder an allen Zapfstellen Kaltwasserzähler installiert, muss der Vermieter die Zählerstände bei der Abrechnung berücksichtigen. Grundgebühren für Kaltwasser/Abwasser können weiterhin nach Wohnfläche (qm) umgelegt werden. Wasser/Abwasser: Viele Bundesländer haben in ihren Bauordnungen vorgeschrieben, dass jede Wohneinheit mit einem eigenen Kaltwasserzähler auszustatten ist. Dies gilt teilweise auch für bestehende Gebäude. In diesen Bundesländern müssen Vermieter daher nicht nur Wasseruhren anschaffen, sondern auch verbrauchsabhängig abrechnen. Besteht keine gesetzliche Ausrüst- oder Nachrüstpflicht und sind keine Wasserzähler vorhanden, kann der Vermieter das Wasser weiter nach den oben dargestellten Aufteilungsmaßstäben (Wohnfläche, Personenzahl) abrechnen. 54 NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Müll: Auch für die Menge des in einem Mehrfamilienhaus durch die einzelnen Parteien weggeworfenen Mülls existieren Verbrauchsmessgeräte (sogenannte Müllmengenscanner). Gibt es so eine Anlage im Haus, müssen die Kosten nach einem Maßstab, der der unterschiedlichen Müllverursachung Rechnung trägt, umgelegt werden. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, Verbrauchsmessgeräte anzuschaffen. Vertraglich kann auch vereinbart werden, dass die Abfallentsorgungsgebühren nicht nach Wohnfläche, sondern nach Personenanzahl im jeweiligen Haushalt verteilt werden. Dies erscheint gerecht, ist jedoch in der Praxis sehr problematisch. Nicht nur muss der Vermieter bei jeder Neuvermietung den Umlagemaßstab anpassen – was z. B. in einem Hochhaus mit 150 vermieteten Eigentumswohnungen für die Hausverwaltung sehr aufwändig werden kann –, sondern es wird (wie in einschlägigen Internetforen zu beobachten) auch permanenter Streit darüber entstehen, wer sich wie lange in der Wohnung aufhält, wer mehr Besuch hat, ob ein neuer Lebenspartner schon angemeldet ist und ob ein Kleinkind mehr Müll verursacht als ein Rentner usw. Unproblematischer ist eine Abrechnung nach der Wohnfläche. Hinweis: Für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten gelten wiederum Sonderregelungen. Über diese informieren wir Sie im Kapitel „Heizung und Warmwasser“. 55 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Änderung des Verteilerschlüssels Der vertraglich vereinbarte Umlageschlüssel kann unter bestimmten Bedingungen auch während des Mietverhältnisses für zukünftige Abrechnungsperioden geändert werden – niemals jedoch rückwirkend (OLG Frankfurt, Az. 7 U 50/02). Dies erfolgt durch eine Erklärung in Textform (schriftlich, aber auch ohne eigenhändige Unterschrift per Fax oder E-Mail). Der Vermieter kann festlegen, dass die Betriebskosten künftig nach einem verbrauchs- oder verursachungsabhängigen Maßstab umgelegt werden dürfen. Dies darf er aber nur vor Beginn des Abrechnungszeitraums tun. Gesetz 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 556a Abs. 2 BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (2)Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann derVermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werdendürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen. NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG VERTEILUNG IN SONDERFÄLLEN FALLSTRICKE IN DER ABRECHNUNG Verteilung neu entstandener Nebenkosten Oft entsteht Streit darüber, ob der Vermieter während des Mietverhältnisses neu entstandene Kostenpositionen auf den Mieter umlegen darf. Dies ist der Fall, setzt aber eine genaue vertragliche Vereinbarung voraus. Der Mietvertrag muss die Regelung enthalten, dass neu entstehende Nebenkosten umlegbar sind, und es muss sich um umlagefähige Betriebskosten handeln. Dies entschied der Bundesgerichtshof bezüglich einer vom Vermieter neu abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherung für das Mietobjekt (BGH, Az. VIII ZR 80/06). Beispiel für eine zulässige Klausel im Mietvertrag: Betriebskosten und Abrechnung Sofern Betriebskosten während der Mietdauer neu entstehen oder öffentliche Abgaben neu eingeführt werden, können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen umgelegt und dafür angemessene Vorauszahlungen angesetzt werden. Leer stehende Wohnungen Stehen in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Wohnungen leer, darf der Vermieter nicht einfach die Nebenkosten der leer stehenden Wohnungen mit auf die verbliebenen Mieter umlegen. Er muss diese Nebenkosten grundsätzlich selbst tragen. 57 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Tipp! Ein Hinweis auf eine unzulässige Umlage auf die Mieter ist, wenn als Gesamtwohnfläche in der Abrechnung im Vergleich zum Vorjahr weniger angegeben ist. Urteil Umlage bei Leerstand Der Bundesgerichtshof hatte 2006 die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter eines Mehrfamilienhauses mit 35 Parteien die Betriebskosten leer stehender Wohnungen umlegen darf. Vereinbarungsgemäß sollten die „kalten” Nebenkosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Mietwohnungen zur Gesamtwohnfläche umgelegt werden. Der Vermieter wollte nun erreichen, dass einige Nebenkostenarten (Wasser, Hausbeleuchtung, Fahrstuhlstrom und Müllabfuhr) der leer stehenden Wohnungen mit auf die Nebenkosten der anderen Wohnungen verteilt werden. Die Entscheidung: Der Vermieter hat das Leerstandsrisiko grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt für verbrauchsunabhängige Nebenkosten ebenso wie für verbrauchsabhängige, die mangels Messgeräten (Kaltwasserzähler) nicht in den einzelnen Wohnungen erfasst werden können. Nur im Einzelfall gibt es dazu Ausnahmen. So kann der Vermieter Anspruch auf eine Vertragsänderung wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage” haben, wenn die Abrechnung nach der Wohnfläche aufgrund erheblicher Leerstände für ihn unzumutbar ist. Da die Änderung des Umlageschlüssels aber eine dauerhafte Sache ist, muss dazu schon nachweislich ein ständiger Leerstand in erheblichem Maße vorliegen. Ein oder zwei Wohnungen von 35 reichen nicht aus. Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 159/05, Urteil vom 31.5.2006 58 NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Verteilung bei abweichender Wohnfläche In manchen Fällen ergibt sich nach Abschluss des Mietvertrages, dass die tatsächliche Wohnfläche größer oder kleiner ist als die im Mietvertrag angegebene. Wird die Wohnfläche für die Berechnung der Betriebskosten als Umlageschlüssel herangezogen, kann dies Probleme bereiten. Nach dem Bundesgerichtshof ist nach der vereinbarten Fläche abzurechnen, wenn die Abweichung zehn Prozent nicht überschreitet (BGH, Az. VIII ZR 261/06). Verteilung von Kosten eines Gewerbeobjekts im Haus Für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern sorgen manchmal auch Gewerbeeinheiten in einem Wohnhaus. Befindet sich zum Beispiel im Erdgeschoss ein Ladengeschäft oder eine Gaststätte oder gibt es gar mehrere Gewerbebetriebe, kann dies zu einer ungerechten Verteilung der Betriebskosten führen. Generell gilt, dass der Vermieter die Kosten für einzelne Gewerbeeinheiten nicht in jedem Fall vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung für die Wohneinheiten herausrechnen muss. Handelt es sich aber um Betriebe, durch deren Eigenarten typischerweise besonders hohe Nebenkosten anfallen, kann eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Wohnungsmieter vorliegen. In diesem Fall müssen zumindest die verbrauchsabhängigen Nebenkosten des Gewerbebetriebes aus der Gesamtabrechnung im Vorweg herausgenommen werden. 59 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Urteil Urteil Gewerbeobjekte im Haus Das Amtsgericht Neukölln hat ein entsprechendes Urteil gefällt, bei dem es um ein Mehrfamilienhaus ging, in dem zusätzlich zu den Wohnungen eine Pizzeria, ein Blumengeschäft und ein thailändischer Lebensmittelladen untergebracht waren. Das Gericht setzte bei Pizzeria und Blumengeschäft einen gegenüber den Wohnungen unverhältnismäßig erhöhten Wasserverbrauch und beim Lebensmittelladen ein erhöhtes Abfallaufkommen voraus. Die entsprechenden Betriebskosten musste der Vermieter daher aus der Abrechnung heraushalten. Amtsgericht Neukölln, Az. 15 C 111/01, Urteil vom 12.6.2001 Nach einem Urteil des Landgerichts Aachen sind die Mehrkosten einer Gewerbeeinheit dann als erheblich anzusehen, wenn sie drei Prozent der Gesamtkosten übersteigen. Landgericht Aachen, Az. 5 S 68/06, Urteil vom 11.8.2006 NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2006 entschieden, dass der Mieter vor Gericht die Beweislast dafür trägt, dass er bei Abrechnung nach dem Flächenmaßstab durch den unterlassenen Abzug der Nebenkosten einer Gewerbeeinheit im Haus erheblich höhere Nebenkosten zahlen muss (Az. VIII ZR 78/05). Die Nutzerwechselgebühr Zieht einer der Mieter im laufenden Abrechnungszeitraum aus, muss eine Zwischenablesung der Erfassungsgeräte erfolgen. Hier stellt sich dann die Frage, wer die hierfür entstandenen Kosten zahlen muss. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der sogenannten „Nutzerwechselgebühr“ nicht um umlagefähige Betriebskosten. Denn dazu gehören nur Kosten, die laufend entstehen. Eine Nutzerwechselgebühr fällt demgegenüber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Die Kosten einer Zwischenablesung müssen deshalb im Normalfall „mangels anderweitiger Vereinbarung“ vom Vermieter getragen werden (BGH, Az. VIII ZR 19/07). Ob man die Mieter-Nutzerwechselgebühr als „Verwaltungskosten“ mittels einer Formularklausel vertraglich auf den Mieter abwälzen kann, ist rechtlich umstritten. Mögliche Regelung in Mustermietverträgen Die Kosten einer durch den Auszug veranlassten Zwischenablesung trägt der Mieter. 60 61 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG DIE HÄUFIGSTEN FEHLER ABRECHNUNGSFEHLER VERMEIDEN Wir haben in einer Liste zusammengestellt, wo die häufigsten Abrechnungsfehler liegen. NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Bernhard Berger l Burgstraße 35 l 85630 Neukirchen Eheleute Rosa und Walter Wagner Schlossallee 2 93300 Halberstadt Bernhard Berger Burgstraße 35 85630 Neukirchen Telefon 08335/38 49 28 Telefax 08335/38 49 29 Neukirchen, 3.3.2014 Hier einige Beispiele: - Die Abrechnung ist nicht übersichtlich und für den Mieter nicht nachvollziehbar. - Es werden Kosten auf den Mieter umgelegt, die im Mietvertrag nicht vereinbart wurden. - Es werden Kosten umgelegt, die keine gesetzlichen Betriebskosten sind, wie zum Beispiel Reparaturkosten und Verwaltungskosten. - Bei den gesetzlich umlegbaren Positionen sind Aufwendungen enthalten, die der Vermieter selbst tragen muss (z. B. die Position „Wartung der Heizung“ enthält versteckte Reparaturkosten, die Hausmeisterkosten enthalten auch Reparaturen und Verwaltungstätigkeiten). - Es werden einzelne Nebenkosten doppelt berücksichtigt. So tauchen Schornsteinfegerkosten zum Teil in der Betriebskostenabrechnung und dann erneut in der Heizkostenabrechnung auf. - Es wird ein anderer Verteilerschlüssel verwendet als im Mietvertrag vereinbart (z. B. nach Personenzahl statt nach Quadratmetern Wohnfläche). - Bei leer stehenden Wohnungen trägt der Vermieter die anteiligen Betriebskosten nicht selbst. - Die Vorauszahlungen werden nicht angerechnet. - Es wird einfach die „Hausgeld“-Abrechnung bei einer EigentümerGemeinschaft an den Mieter weitergeleitet – obwohl diese Posten enthält, die der Wohnungseigentümer allein zahlen muss. Beanstandung der Betriebskostenabrechnung vom 13.2.2014 Sehr geehrte Frau Wagner, sehr geehrter Herr Wagner, Ihre Betriebskostenabrechnung vom 13.2.2014 habe ich erhalten. Leider kann ich sie in dieser Form nicht akzeptieren, da viele der aufgeführten Punkte für mich unklar sind. Eine korrekte Betriebskostenabrechnung muss beinhalten, wie die Nebenkosten auf den einzelnen Mieter umgelegt werden. Nach Angabe des Verteilerschlüssels wird der Anteil des einzelnen Mieters an den Kosten berechnet und die Vorauszahlungen davon abgezogen. Da in Ihrem Schreiben diese Angaben fehlen, ist das Zustandekommen des Nachzahlungsbetrages nicht nachvollziehbar. In der Abrechnung finden sich darüber hinaus Posten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Dies sind insbesondere Kosten für die Hausverwaltung, die Reparatur des Haustürschlosses, eine Fassadenreinigung, Instandhaltungsrücklagen und der Beitrag für eine Versicherung gegen Mietausfälle. Bitte klammern Sie diese Posten aus der Betriebskostenabrechnung aus und berechnen Sie den von mir zu leistenden Nachzahlungsbetrag neu. Darüber hinaus setzen Sie Hausmeisterkosten in Höhe von 8.200 Euro an. Da der Hausmeister auch immer wieder Reparaturarbeiten im Haus macht, Instandsetzungsarbeiten jedoch nicht zu den umlegbaren Kosten gehören, wäre ich für eine Aufschlüsselung dieser Kostenposition dankbar. Sobald ich eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung erhalte, werde ich den ausstehenden Betrag umgehend an Sie überweisen. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Berger 62 63 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG FRISTEN FÜR DEN VERMIETER 12-MONATSFRIST UND FRISTÜBERSCHREITUNG Die Abrechnung über die Nebenkosten muss der Vermieter dem Mieter spätestens bis zum Schluss des zwölften Monats nach Beendigung des Abrechnungszeitraums schriftlich, per Fax oder E-Mail zukommen lassen. Beispiel: Ist Abrechnungszeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013, muss der Vermieter die Abrechnung bis zum 30. Juni 2014 vorlegen. Verspätete Abrechnung Rechnet der Vermieter erst nach Ablauf der zwölf Monate ab, darf der Mieter Nachzahlungen verweigern. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der Vermieter die Abrechnungsfrist ohne Konsequenzen überschreiten darf: nämlich dann, wenn er nicht selbst Schuld an der Verspätung trägt, diese also nicht zu vertreten hat. So ist es denkbar, dass er noch mit Lieferanten über deren Abrechnungen streitet, dass der Grundsteuerbescheid der Gemeinde noch nicht eingetroffen ist oder die Hausverwaltung die Abrechnung noch nicht fertiggestellt hat. Der Vermieter muss in solchen Fällen den Grund der Verspätung nachweisen; liegt eine Verspätung der Hausverwaltung vor, muss er eine Anmahnung der Abrechnung bei der Hausverwaltung vorlegen können. 64 65 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Rosa und Walter Wagner Schlossallee 2 93300 Halberstadt R. W. Wagner • Schlossallee 2 • 93300 Halberstadt Herrn Bernhard Berger Burgstr. 35 85630 Neukirchen Halberstadt, den 12.12.2013 Betriebskostenabrechnung Sehr geehrter Herr Berger, in der Anlage erhalten Sie die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012. Darin konnten jedoch ausnahmsweise folgende Kostenpositionen bisher nicht berücksichtigt werden: - Kalt- und Abwasser Versorgungsunternehmen: Wasserwerke Halberstadt -Treppenhausreinigung Vertragspartner: Firma Putz und Weg GmbH & Co KG Hinsichtlich der Kosten für Kalt- und Abwasser liegt uns selbst bis heute trotz Aufforderung keine Abrechnung vor. In der Abrechnung für die Kosten der Treppenhausreinigung haben wir einige Unstimmigkeiten gefunden, die wir beanstandet haben. Eine Klärung steht noch aus. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 556 Abs. 3 Vereinbarung über Betriebskosten Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Gesetz Ausschlussfrist und Anerkenntnis Erstellt oder berichtigt der Vermieter eine Abrechnung erst nach Ende der Abrechnungsfrist, obwohl der Mieter noch während der Abrechnungsfrist versprochen hat, die Nachzahlung zu bezahlen, ändert dies nichts an der Verspätung. Die Abrechnungsfrist ist abgelaufen, es kann keine Nachzahlung mehr gefordert werden – egal was der Mieter zugesagt hat. Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 84/07, Urteil vom 9.4.2008 Urteil Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass wir nach Erhalt einer korrekten Rechnung die auf Ihre Wohnung entfallenden Kosten anteilig nachberechnen werden. Dies ist nach dem Gesetz (§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB) in derartigen Fällen ausnahmsweise auch noch nach Überschreitung der Abrechnungsfrist zulässig. Mit freundlichen Grüßen Rosa und Walter Wagner 66 67 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Vorauszahlungen: wann der Mieter zurückfordern kann Für den Mieter stellt sich die Frage, ob er Betriebskosten-Vorauszahlungen zurückfordern kann, wenn die 12-Monats-Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Abrechnung stattgefunden hat. Wurde in einem bestehenden Mietverhältnis nicht fristgerecht abgerechnet, kann der Mieter die im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen nicht zurückverlangen (BGH, VIII ZR 191/05, Urteil vom 29.3.2006). Als Druckmittel kann er jedoch weitere Vorauszahlungen vorläufig zurückhalten, wenn er Kostenerstattung erwartet. Findet innerhalb der 12-monatigen Frist keine Abrechnung statt, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: „Zurückbehalten” ist nicht das Gleiche wie „behalten können”. Die Vorauszahlungen darf der Mieter nur vorläufig einbehalten – eben solange keine Abrechnung stattfindet. Führt der Vermieter die Abrechnung durch, hat der Mieter alle ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen zu bezahlen. NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Bernhard Berger • Burgstr. 35 • 85630 Neukirchen Bernhard Berger Burgstr. 35 85630 Neukirchen Rosa und Walter Wagner Schlossallee 2 93300 Halberstadt Neukirchen, den 31.1.2014 Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2013 Sehr geehrte Frau Wagner, sehr geehrter Herr Wagner, seit Beendigung des oben genannten Abrechnungszeitraumes für die Betriebskosten meiner Wohnung sind mittlerweile über 12 Monate vergangen. Die gesetzliche Abrechnungsfrist ist damit abgelaufen. Ich möchte Sie deshalb bitten, mir bis zum 28.2.2014 die Abrechnung zukommen zu lassen. Nach Ablauf der Frist werde ich die monatlichen Betriebskosten-Vorauszahlungen vorläufig bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung zurückbehalten. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Berger 68 69 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Das Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter jedoch nur geltend machen, solange der Mietvertrag noch läuft. Nach Ende des Vertrages leistet er schließlich auch keine Betriebskostenvorauszahlungen mehr. Dies führt dazu, dass ehemaligen Mietern durch die Gerichte das Recht zugestanden wird, nach ergebnislosem Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist alle Betriebskostenvorauszahlungen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zurückzuverlangen. Ansonsten müsste der Mieter nämlich zuerst auf Abrechnung klagen und dann nach Erhalt der Abrechnung ein weiteres Mal vor Gericht gehen, um nun das Guthaben laut Abrechnung einzufordern. Ein derart umständliches Vorgehen halten die Gerichte für den Mieter (und ihren eigenen Terminplan) für unzumutbar. Allerdings wird in derartigen Fällen auch dem Vermieter das Recht eingeräumt, selbst noch nach einem rechtskräftigen Urteil zugunsten des Mieters hinsichtlich Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen nachträglich über die Nebenkosten abzurechnen und den Mieter auf Zahlung einer Restforderung zu verklagen (BGH, Az. VIII ZR 57/04). NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Nebenkostenabrechnung: Anspruch des Mieters Viele Vermieter unterliegen einem Irrtum, was die Verjährung der Betriebskostenabrechnung angeht: Sie verwechseln die 12-monatige Frist, innerhalb der der Vermieter die Abrechnung zu erstellen hat, mit einer Verjährungsfrist. Dies führt bei Vermietern zu der Überzeugung, dass der Mieter nach Fristablauf keine Nebenkostenabrechnung mehr verlangen kann. § 556 BGB verpflichtet den Vermieter dazu, innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine Betriebskostenabrechnung anzufertigen. Diese zwölf Monate sind keine Verjährungsfrist. Das heißt: Der Mieter kann auch nach Ablauf dieses Zeitraumes noch die Abrechnung fordern – und gegebenenfalls auch die Überweisung eines Guthabens. Das Recht des Mieters auf Auszahlung eines Guthabens aus der Nebenkosten-Abrechnung verjährt nicht, nur weil der Vermieter die 12-monatige Abrechnungsfrist versäumt. Tipp! Ist die Frist ohne Abrechnung abgelaufen, hat dies für den Vermieter zwei Konsequenzen: 1. Er kann keine Nachzahlung mehr fordern. 2. Er muss damit rechnen, dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen geltend macht. 70 71 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Die eigentliche Verjährungsfrist des Anspruches auf Abrechnung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden und damit fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG FRISTEN FÜR DEN MIETER ZEIT FÜR EINWÄNDE Prüfung der Abrechnung Nach Eingang der jährlichen Nebenkostenabrechnung beim Mieter hat dieser ca. vier Wochen Zeit, um die Betriebskostenabrechnung nach Art und Höhe zu überprüfen. Hat er keine Einwände, muss er Nachzahlungen nach dieser Frist begleichen. Gesetzliche Ausschlussfrist Zweifelt der Mieter an der Richtigkeit der Abrechnung, gibt es eine Einwendungsfrist von zwölf Monaten. Nur innerhalb dieser Zeit kann er Einwände gegen die Abrechnung erheben. Danach ist es zu spät (§ 556 Abs. 3 BGB). Aber: Diese Ausschlussfrist darf nicht so verstanden werden, dass der Mieter grundsätzlich ein Jahr Zeit hat, bis er die Nachzahlung zu entrichten hat. Wie schon angesprochen, wird von den Gerichten meist für die Prüfung eine Zeit von vier Wochen als ausreichend erachtet. Hinweis: Die vorbehaltslose Zahlung einer Nebenkostennachforderung durch den Mieter ist kein Schuldanerkenntnis, welches den Mieter daran hindern würde, später Einwände gegen die Forderung vorzubringen. Dies gilt übrigens auch für die vorbehaltslose Erstattung eines Guthabens durch den Vermieter (BGH, Az. VIII ZR 296/09, Urteil vom 12.1.2011). 72 73 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG Nebenkostenabrechnung Musterbeispiel mit Erläuterungen Nebenkosten 10 Für das Gebäude sind im Abrechnungszeitraum folgende umlagefähige Nebenkosten angefallen: Absender: 1 Rosa und Walter Wagner Kostenart Schlossallee 2 Grundsteuer Betrag (EUR) 93300 Halberstadt Kaltwasser und Abwasser 554,00 1.200,00 Müllabfuhr: 11 Haushaltsgrundgebühr Herrn / Frau Liegenschafts- Nr.: N-25-6 Bernhard Berger Liegenschafts-Anschrift: Burgstr. 35 Burgstr. 35, 85630 Neukirchen 85630 Neukirchen Nutzer-Nr.: 38 275,76 Müllabfuhr Abrechnung vom: 02.03.2014 518,65 Hausmeister 1.524,20 Versicherungen: - Wohngebäude 2 1.446,00 - Haftpflicht Abrechnungszeitraum: 01.01.2013-31.12.2013 3 422,00 Treppenhausreinigung Allgemeinstrom 4 12 13 1.100,00 352,44 Zahlungen bitte nur an den Vermieter. Abrechnung erstellt durch: Ein Guthaben wird ggf. überwiesen Name / Firma: Rechenfix GmbH - Betriebsstrom 400,43 auf Konto Nr. 12345678 Anschrift: Marktstr. 2, 93300 Halberstadt - Fahrstuhlwartung 250,00 bei Geldinstitut: Stadtsparkasse Neukirchen im Auftrag / nach Angaben von: Kabelanschluss 723,99 BLZ: 10010010 R. u. W. Wagner Fahrstuhl: 5 Gesamtkosten Liegenschaft 8.767,47 14 Sehr geehrter Herr Berger, 1.099,84 Euro 6 - 1.080,00 Euro 7 Heizungs- und Warmwasserkosten laut gesonderter Abrechnung: 27,68 Euro 8 Ihr Nachzahlungsbetrag / Ihre Gutschrift (mit negativem Vorzeichen): 47,52 Euro 9 Ihr Nebenkostenanteil für den Abrechnungszeitraum beträgt: Nebenkostenvorauszahlung: Erläuterungen zur Nebenkostenabrechnung Erläuterungen zur Nebenkostenabrechnung 1 Vermieter / Hausverwalter 2 Datum, an dem die Abrechnung erstellt wurde 3 74 7 8 Zeitraum, in dem die abgerechneten Kosten angefallen sind 4 Adresse der Abrechnungsfirma 5 Vermieter / Hausverwalter 6 Auf den Mieter entfallender Anteil an den (Gesamt-) Betriebskosten 9 Aufstellung der geleisteten Vorauszahlungen des Mieters Die Heizungs- und Warmwasserkosten werden in einer getrennten Heizkostenabrechnung aufgeschlüsselt. Hier steht in vorliegendem Beispiel der Nachzahlungsbetrag oder das Guthaben aus der gesonderten Abrechnung 12 1 10 Zusammenstellung der gesamten Betriebskosten mit Aufgliederung der einzelnen Kostenarten 11 Hier Aufteilung, da es hier meist eine Grundgebühr für jeden Haushalt und eine von der Müllmenge bzw. Wohnungsgröße abhängige Gebühr gibt. Wenn nicht durch Hausmeister oder Vermieter selbst, sondern durch Reinigungspersonal die Treppenhausreinigung übernommen wird 13 z.B. für Treppenhausbeleuchtung 14 Gesamtkosten der Liegenschaft 2 Betrag, den Sie dem Vermieter zu bezahlen haben oder vom Vermieter erstattet bekommen 75 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG NEBENKOSTENABRECHNUNG DIE KORREKTE AUFTEILUNG Kostenverteilung 15 Ihr Nebenkostenanteil errechnet sich wie folgt: 16 Kostenart Schlüssel Grundsteuer Kaltwasser 17 Gesamtbetrag (EUR) qm Wohnfl. 554,00 cbm Verbrauch 1.200,00 und Abwasser 18 geteilt durch Einheiten gesamt 550 qm 180,265 cbm 19 ergibt: Kosten pro Einheit (EUR) 20 21 multipliziert mit Ihren Einheiten ergibt: Ihre Kosten (EUR) 1,0072727 70 qm 70,51 6,6568662 20,876 cbm 138,97 lt. Zähler Müllabfuhr Haushaltsgrundgebühr Anz. Whg. 275,76 Müllabfuhr qm Wohnfl. 518,65 550 qm 0,943 70 qm 66,01 Hausmeister qm Wohnfl. 1524,20 550 qm 2,7712727 70 qm 193,99 184,04 8 34,47 1 34,47 Versicherungen: - Wohngebäude qm Wohnfl. 1446,00 550 qm 2,6290909 70 qm - Haftpflicht qm Wohnfl. 422,00 550 qm 0,7672727 70 qm 53,71 Treppenhausreinigung qm Wohnfl. 1.100,00 550 qm 2 70 qm 140,00 Allgemeinstrom qm Wohnfl. 352,44 550 qm 0,6408 70 qm 44,86 50,96 Fahrstuhl: - Betriebsstrom qm Wohnfl. 400,43 550 qm 0,728054 70 qm - Fahrstuhlwartung qm Wohnfl. 250,00 550 qm 0,4545454 70 qm Anz. Whg. 723,99 Kabelanschluss Gesamtkosten Liegenschaft: 8 8.767,47 90,49875 31,82 1 Ihre Kosten: 90,50 1.099,84 22 -1.080,00 23 27,68 24 abzüglich Ihrer Vorauszahlungen Kosten Heizung / Warmwasser lt. gesonderter Abr. (neg. Betrag = Guthaben) Ihr Guthaben (-) Ihr Nachzahlungsbetrag 25 47,52 Euro Erläuterungen zur Nebenkostenabrechnung 15 Detaillierte Aufschlüsselung der Kosten und Berechnung des Betriebskostenanteils des Mieters 16 Angabe des Verteilerschlüssels (je nachdem, ob nach Quadratmetern oder Personenzahl eine Umrechnung auf die Anteile der Einzelmieter erfolgt) 17 Gesamtbeträge der einzelnen Nebenkosten für die gesamte Liegenschaft 18 Einheiten der gesamten Liegenschaft (Gesamtwohnfläche, Gesamtpersonenzahl der Liegenschaft, je nach Verteilerschlüssel) 19 76 Errechnung der Kosten pro Einheit (z.B. pro Quadratmeter) 20 Ihre Einheiten (z.B. Angabe Ihrer Wohnraumfläche oder Personenzahl Ihrer Wohnung) 21 Auf Ihre Wohnung entfallender Kostenanteil bei den einzelnen Nebenkosten 22 Auf Ihre Wohnung entfallender Betriebskostenanteil an den gesamten Betriebskosten 23 Betrag abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen 24 vgl. 8 25 Das Endergebnis! Ihr Guthaben / Ihre Nachzahlung 3 77 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” FORMALIEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER ABRECHNUNG HEIZKOSTEN-ABC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 UMLAGEFÄHIG ODER NICHT? DER VERTEILERSCHLÜSSEL. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 ABRECHNUNG NACH VERBRAUCH SCHÄTZUNG DER HEIZKOSTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 AUSNAHMEN BEI FEHLGESCHLAGENER ABLESUNG HEIZKOSTEN SPAREN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 WIE KANN MAN KOSTEN REDUZIEREN? 78 79 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Kontinuierlich steigende Energiekosten sind ein Dauerthema. Ob Strom, Gas oder Kohle – die Preisspirale nach oben trifft Hausherr und Mieter gleichermaßen. Die Kosten für Heizung und Warmwasser stellen deshalb auch den größten Teil der Hausnebenkosten dar. Mieter prüfen die Heizkostenabrechnungen besonders kritisch und vergleichen sie mit den Abrechnungen der Vorjahre. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten zu hoch sind, können Vermieter und Mieter durch Vergleichswerte in den kommunalen oder bundesweiten Heizspiegeln finden. Das Ergebnis sagt allerdings nichts darüber aus, wer für die hohen Kosten verantwortlich ist – der Mieter selbst durch falsches Heizverhalten, die unzureichende Isolierung der Wohnung oder Fehler in der Abrechnung. Auf den nachfolgenden Seiten zeigen wir auf, was bei den Heiz- und Warmwasserkosten umlegbar ist, welche Sonderregelungen bezüglich der Abrechnung gelten und wie man falsches Heizverhalten ändern kann. 80 FORMALIEN GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER ABRECHNUNG Auch Heiz- und Warmwasserkosten sind Nebenkosten. Auch für sie gelten deshalb die schon in den letzten Kapiteln dargestellten Grundsätze. Bei den Heizkosten – zu denen auch Betriebsstrom, Wartungs- und Messkosten gehören – muss es aber besonders gerecht zugehen. Der Vermieter darf sie nicht einfach durch Wohnfläche oder Personenzahl teilen, sondern hat sie am tatsächlichen Verbrauch zu orientieren und muss das Haus mit entsprechenden Messeinrichtungen versehen. Von dieser Verpflichtung gibt es nur wenige Ausnahmen. 81 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Abrechnung für Heizung und Warmwasser Musterbeispiel mit Erläuterungen Die korrekte Abrechnung Ähnlich wie bei der Nebenkostenabrechnung muss der Mieter der Heizkostenabrechnung entnehmen können: Absender: 1 Rosa und Walter Wagner Schlossallee 2 93300 Halberstadt - den Abrechnungszeitraum (zwölf Monate, meist ist es das Kalenderjahr), - den zu verteilenden Gesamtverbrauch mit Anfangs- und Endstand, - den Anteil der Gesamtkosten, der verbrauchsabhängig umgelegt wird, - die genaue Aufschlüsselung der Kosten für seine Wohnung, - die Aufstellung der Vorauszahlungen und deren Anrechnung, - den Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag. Herrn / Frau Liegenschafts-Nr.: N-25-6 Bernhard Berger Liegenschafts-Anschrift: Burgstr. 35 Burgstr. 35, 85630 Neukirchen 85630 Neukirchen Nutzer-Nr.: 38 2 Abrechnung vom: 02.03.2014 Abrechnungszeitraum: 01.01.2013 - 31.12.2013 Zahlungen bitte nur an den Vermieter. Abrechnung erstellt durch: Ein Guthaben wird ggf. überwiesen Name / Firma: Heiß & Kalt GmbH auf Konto Nr. 12345678 Anschrift: Marktstr. 2, 93300 Halberstadt bei Geldinstitut: Stadtsparkasse Neukirchen im Auftrag / nach Angaben von: BLZ: 10010010 R. u. W. Wagner Gesamtkosten 3 4 5 6 Brennstoffkosten Datum Liter Öl 7 Rest aus Vorjahr Betrag Heiznebenkosten Datum (EUR) Betrag (EUR) 3000 1.423,02 Betriebsstrom 31.12.13 146,02 143,48 Rechnung vom 23.01.13 2004 1.336,05 Wartung 18.09.13 Rechnung vom 01.03.13 3000 1.563,20 Immissionsmessung 31.05.13 59,40 Rechnung vom 20.12.13 3004 1.509,13 Kaminkehrer 20.06.13 62,60 -3002 -1.504,00 Gebühren für 31.12.13 211,10 abzüglich Endbestand Verbrauchserfassung Summen: Brennstoffverbrauch: Brennstoffkosten: 8006 4.327.40 Summe Heiznebenkosten 622.60 Summe Brennstoffkosten und Heiznebenkosten Gesamtkosten Liegenschaft Erläuterungen zur Heizkostenabrechnung 82 1 Adresse des Vermieters, ggf. Hausverwaltung 2 Datum der Abrechnung 3 Zeitraum, in dem die hier berechneten Kosten entstanden sind 4 Adresse der Abrechnungsfirma 5 Vermieter/Hausverwaltung 6 In dieser Aufstellung werden die für das gesamte Gebäude entstandenen Heizkosten errechnet. Auf der linken Seite 4.950 8 4.950 1 findet sich die Höhe der Brennstoffkosten mit Anfangsbestand (= Endbestand des Vorjahres) und Endbestand, rechts werden die Nebenkosten für den Betrieb der Heizanlage aufgelistet (Betriebsstrom, Wartungskosten, Messkosten etc.) 7 Anstelle „Liter Öl“ könnte hier ggf. auch stehen „kwh Fernwärme“ 8 Summe beider Spalten, gesamte Heizkosten für das gesamte Gebäude 83 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” HEIZKOSTEN-ABC UMLAGEFÄHIG ODER NICHT? Eine abschließende Liste aller möglichen „warmen“ Betriebkosten, ist kaum zu erstellen. Zwar enthält § 2 Nr. 4, 5 und 6 der Betriebskostenverordnung eine gesetzliche Aufzählung der umlagefähigen Kosten. Auch in der Heizkostenverordnung sind sie abschließend aufgeführt (vgl. § 7 Abs. 2 HeizkostenV für Heizung und § 8 Abs. 2 HeizkostenV für Warmwasser). Nur diese Kosten dürfen umgelegt werden. Immer wieder werden aber durch Gerichtsentscheidungen Hauskosten des Eigentümers zu den in den Verordnungen aufgeführten Positionen gerechnet (z. B. Öltankreinigung, BGH VIII ZR 221/08). 65 müssen muss 84 In dem folgenden Heizkosten-ABC finden Sie die in den Heizkostenabrechnungen üblicherweise auftauchenden Kostenarten. Wir zeigen auf, wie diese nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Abgasmessung Die Kosten für die jährlich von den Schornsteinfegern durchgeführten Abgasmessungen sind als „Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ umlegbar (§ 2 Nr. 4 BetrKV). Der Mieter kann diese dann als „haushaltsnahe Hilfen“ steuerlich geltend machen (§ 35 a EStG). Stellt der Schornsteinfeger bei seiner Messung fest, dass die erforderlichen Werte nicht eingehalten werden, wird er den Vermieter zur Abhilfe auffordern und einen zweiten Überprüfungstermin ansetzen. In diesem Fall kann der Mieter sich weigern, die hierfür entstandenen weiteren Kosten zu übernehmen. 85 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Ablesung Wenn die Heizkostenverteiler bzw. Wärmezähler abgelesen werden (in der Regel durch ein Messdienstunternehmen), sind die hierfür entstandenen Kosten als „Kosten der Berechnung und Aufteilung“ umlegbar (§ 2 Nr. 4 a BetrKV). Wird anlässlich der Ablesung festgestellt, dass (z. B. wegen Defekts der Wärmezähler) nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden kann, sind die Kosten der Verbrauchserfassung aus der Abrechnung herauszunehmen (LG Hannover, Urteil vom 19.4.1991, Az. 8 S 53/90, WM 1992 S. 540). Abrechnung Die Kosten für die Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung sind als „Kosten der Berechnung und Aufteilung“ umlegbar (§ 2 Nr. 4a BetrKV). Bei den allgemeinen Betriebskosten dürfen derartige Abrechnungskosten (mit Ausnahme der Kosten für die Wasserversorgung und die Müllbeseitigung) nicht umgelegt werden. Anmietung der Messgeräte Als Vermieter haben Sie die Wahl: Sie können die Messgeräte kaufen oder anmieten bzw. leasen. Die Kosten für die Anmietung bzw. das Leasing sind als „Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung“ umlegbar (§ 2 Nr. 4a BetrKV). Austauschen der Messampullen Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip werden jährlich die Flüssigkeitsampullen ausgetauscht. Die Materialkosten für die neuen und das Recycling der alten Ampullen sind als „Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung“ umlegbar (§ 2 Nr. 4 a BetrKV). 86 HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Betriebsstrom Die „Kosten des Betriebsstroms“ sind nach § 2 Nr. 4 a BetrKV ausdrücklich umlegbar. Darunter fallen in der Regel die Stromkosten für den Betrieb der Umwälzpumpe des Öl- oder Gasbrenners und der Regelelektronik. Die Kosten für die Beleuchtung des Heizungskellers gehören nicht dazu. Diese können aber bei den allgemeinen Betriebskosten als Kosten der „Beleuchtung“ umgelegt werden. Erfahrungsgemäß wird nämlich über die mangels eines Zählers geschätzten Kosten gestritten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte seinerzeit als Schätzwert „fünf Prozent der Brennstoffkosten“ ausgemacht (BayObLG, Beschluss vom 10.1.1997, Az. 2 Z BR 35/96, WM 1997 S. 234). Dieser Prozentsatz wurde allerdings zu Zeiten ermittelt, als die Kosten pro Liter Heizöl bei etwa DM 0,60 (Euro 0,30) lagen. Steigt der Preis des Heizöls, muss der prozentuale Ansatz für den Betriebsstrom entsprechend verringert werden. Eine allgemeine Regel zum Verhältnis der Betriebsstromkosten zu den Brennstoffkosten der Heizungsanlage gibt es aber nicht (LG Hannover, Urteil vom 19.4.1991, Az. 8 S 53/90, WM 1991 S. 540). Brennstoff Die Kosten für den Ankauf von Öl, Gas, Kohle oder anderer fester Brennstoffe (z. B. Holzpellets) sind als „Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung“ umlegbar (§ 2 Nr. 4 a BetrKV). Handelt es sich um eine ölbefeuerte Zentralheizungsanlage, müssen zu Beginn der Abrechnungsperiode immer der Anfangsstand und zum Ende der Abrechnungsperiode der 87 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Restbestand des Öls (Liter Öl) bestimmt werden. Nur die in diesen Zeitraum verbrauchten Brennstoffe dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Der Zukauf von Öl wird in der Nebenkostenabrechnung ebenfalls aufgeführt und berücksichtigt. Hinweis: Wurden beim Kauf Mengenrabatte, Preisnachlässe oder Skonti gewährt, müssen diese an die Mieter weitergegeben werden. Die Umrechnung auf die einzelnen Mieter wird schließlich anhand der Aufzeichnung der Erfassungsgeräte (z. B. Heizkostenverteiler) umgerechnet. Bei Gasanlagen misst der Gaszähler die Menge des durch den Zähler strömenden Gases. Der Rechnungszeitraum des Energielieferanten und der Abrechnungszeitraum sollten möglichst übereinstimmen. Eichgebühren Wird in Ihrem Mietobjekt der Heizungs- und Warmwasserverbrauch durch entsprechende Heizungsmengenzähler und Warmwasseruhren erfasst, ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dadurch die Verbrauchsmengen auch korrekt erfasst werden. Die Eichgültigkeitsdauer für Wärmezähler und Warmwasseruhren beträgt fünf Jahre. Die durch die Eichung entstehenden Kosten sind nach dem Gesetz ausdrücklich als „Kosten der Eichung“ umlegbar (§ 2 Nr. 4 d BetrKV). Da die Eichung vor Ort äußerst kostenaufwendig ist, hat es sich eingebürgert, dass stattdessen die Geräte gegen neue oder geeichte gebrauchte ausgetauscht werden. 88 HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Etagenheizung Sinnvollerweise regeln die Mietparteien im Mietvertrag immer, dass der Mieter direkt mit dem Versorgungsunternehmen (z. B. Gasversorger) abrechnet. Nach § 2 Nr. 4 d BetrKV sind auch die „Kosten der Reinigung und Wartung“ von Etagenheizungen als Betriebskosten anzusehen. Fernwärme Wird das Mietobjekt mit Fernwärme beheizt, sind auch die hierfür anfallenden Kosten umlegbar (§ 2 Nr. 4 c BetrKV). Hierbei tritt an die Stelle der Brennstoff- und Heizungsnebenkosten ein sogenannter „Wärmepreis“. Dieser setzt sich aus Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis zusammen. Hierin enthalten sind Unternehmergewinn, Arbeitslohn, Reparatur- und Modernisierungskosten. Auch bei Fernwärmelieferung müssen die hierdurch entstehenden Kosten nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig verteilt werden. Enthält der Preis für Fernwärme auch die Kosten der von dem Versorgungsunternehmen gestellten Hausanschlussstation, sind die Fernwärmekosten nur umlagefähig, soweit die auf die Investition der Hausanlage entfallenden Kosten zuvor herausgerechnet wurden (LG Gera, Urteil vom 10.10.2000, Az. 8 S 261/00, WM 2000 S. 681). 89 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Flüssiggas-Tankmiete Hat der Vermieter einen Flüssiggas-Tank gemietet statt gekauft, sind diese Kosten nicht auf die Mieter umlegbar. Denn hätte er den Tank gekauft, hätte er diese Investitionskosten ebenso wie die Abschreibungen stets in den Mietzins einkalkulieren müssen und nicht auf den Mieter umlegen dürfen. Durch die Anmietung einer solchen Anlage darf der Mieter aber nicht schlechter gestellt werden (AG Bad Kreuznach, Urteil vom 9. 5. 1989, Az. 2 C 338/88, WM 1989 S. 310; LG Bonn, Urteil vom 12.6.1989, Az. 6 S 102/89, WM 1989 S. 398). Gaseinzelfeuerstätten Die Kosten der Reinigung und Wartung von Gaseinzelfeuerstätten sind gemäß § 2 Nr. 4 d BetrKV bei entsprechender Umlagevereinbarung umlegbar. Insofern gilt dasselbe wie für die Etagenheizung. Heizöltank Die Tank-Haftpflichtversicherung gehört nicht zu den Heizkosten (BayObLG, Beschluss vom 10.1.1997, Az. 2Z BR 35/96, WM 1997 S. 234). Allerdings können die Kosten hierfür bei den allgemeinen Betriebskosten umgelegt werden (§ 2 Nr. 13 BetrKV). Die Reinigung des Öltanks kann auf den Mieter umgelegt werden (BGH, VIII ZR 221/08). Der Vermieter kann den gesamten Betrag den Mietern in der Abrechnungsperiode der Ausführung in Rechnung stellen. 90 HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Messgeräte Zu den Kosten für Ablesung, Anmietung, Austausch der Messampullen und Eichgebühren vgl. unter diesen Stichpunkten in diesem Heizkosten-ABC. Lässt sich ein konkreter Verbrauch aufgrund eines Defekts der Messgeräte nicht feststellen, können die Mieter nach überwiegender Ansicht keinen 15-prozentigen Abzug von den Kosten vornehmen, wie dies eigentlich § 12 Heizkostenverordnung vorsieht. Vielmehr kann dann, wenn eine Verbrauchserfassung unmöglich ist, auf der Grundlage des Verbrauchs in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen der Verbrauch nach § 9 a Heizkostenverordnung geschätzt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2003, Az. 24 U 74/02). Schornsteinreinigung Zwar fallen die hierfür entstehenden Kosten nach § 2 Nr. 12 BetrKV unter die allgemeinen Betriebskosten. Dies gilt jedoch nur, soweit in dem Mietobjekt keine Zentralheizung betrieben wird. Sonst werden sie in der Regel mit den Heizkosten abgerechnet. Beispiel: Die vermieteten Wohnungen verfügen über Einzelöfen, die an einen Schornstein angeschlossen sind, oder über Kamine, Etagenheizungen sowie Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. 91 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Solaranlage Steuert eine Solaranlage in dem Mietobjekt Heizungsenergie bei, können lediglich die laufenden Kosten für die Wartung und Überprüfung der Solaranlage auf die Mieter umgelegt werden. Die Umlage fiktiver Kosten ist nicht möglich. Wärmecontracting Vermieter, deren Heizungsanlage veraltet ist, oder die sich nicht mehr so viel um die Beheizung Ihrer Mietobjekte und Abrechnungsfragen kümmern möchten, greifen immer öfter zum sogenannten „Wärmecontracting“. Von den Abrechnungszwängen der Heizkostenverordnung (Umlage nach teilweise erfasstemVerbrauch) kann sich der Vermieter befreien, wenn er sein Mietobjekt überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen versorgt. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, die in der Regel von mittelständischen Heizungsbauunternehmen sowie öffentlichen und privaten Energielieferanten angeboten wird. Das Leistungsangebot der Wärmelieferungsunternehmen geht von der Planung, Finanzierung und dem Bau einer neuen Wärmeerzeugungsanlage über den Betrieb der Anlage (einschließlich Wartung und Reparatur) bis hin zur Abrechnung mit den einzelnen Mietern. Voraussetzung ist allerdings, dass er hierfür eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Landesbehörde hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a HeizkostenV). Je nach Bundesland kann dies zum Beispiel der Regierungspräsident sein oder die Umweltbehörde, die Bezirksregierung oder gar das Innen- oder Wirtschaftsministerium. Unabhängig davon, ob der Wärmelieferer als Eigentümer der Heizungsanlage auftritt (sog. Eigentümer-Modell) oder die Heizungsanlage im Eigentum des Vermieters bleibt (sog. Betreiber-Modell), geht es dabei nicht mehr um die reinen Heizkosten, sondern um den „Wärmepreis“. Darin sind nicht nur die Energiekosten enthalten, sondern auch Kapitalkosten, Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Unternehmergewinne (BGH, Urteil vom 16.7.2003, Az. VIIII ZR 286/02). Die Umlage der im Rahmen eines Wärmecontractings entstehenden Kosten auf die Mieter ist nach § 2 Nr. 4 c BetrKV ausdrücklich zugelassen. Voraussetzung für die praktische Anwendung ist allerdings, dass eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung vorliegt. Ist im Mietvertrag nichts vereinbart, kann der Vermieter einer zentral beheizten Wohnung vom Mieter nicht verlangen, dass dieser anstelle der Heizkosten einen Wärmepreis bezahlt (BGH, Urteil vom 6.4.2005, Az. VIII ZR 54/04). 92 93 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Will der Vermieter nach Vertragsbeginn auf das Wärmecontracting umschwenken, geht dies nur, wenn er dies im Mietvertrag vereinbart hat. Bei der Umstellung auf das Wärmecontracting muss der bisher in der Miete enthaltene Instandhaltungskostenanteil für die Heizung herausgerechnet und die Miete entsprechend abgesenkt werden. Warmwassergeräte Nach § 2 Nr. 5 c BetrKV sind die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten (Einzelgeräte) umlegbar. Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft. Es handelt sich hauptsächlich um Gasthermen, Boiler, Durchlauferhitzer oder ähnliche Geräte. HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Warmwasserversorgung - Eigenständige gewerbliche Warmwasserversorgung Wird Warmwasser im Rahmen eines Contracting-Vertrages geliefert (Wärmecontracting), sind die von dem Wärmelieferer berechneten Kosten (z. B. Grund-, Arbeits- und Messpreis) nach § 2Nr. 5b BetrKV umlegbar. - Zentrale Warmwasserversorgung Erfolgt die zentrale Warmwasserversorgung über einen im Haus befindlichen Wärmetauscher, fallen als Warmwasserbereitungskosten Kosten der Heizwärme an, die über das Warmwasser in den Tauscher eingeleitet wird, sowie die Kosten für das zum Zweck der Erwärmung am Wärmetauscher im Hauskreislauf eingeleitete Kaltwasser. Hierbei können auch die erforderlichen Kaltwasserkosten als Teil der Kosten für die Versorgung mit Warmwasser geltend gemacht werden (LG Berlin, Urteil vom 7.7.2006, Az. 63 S 373/05, GE 2006 S. 1041). Wartung Diese dafür anfallenden Kosten sind als „Kosten der Pflege der Anlage und der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit“ (§ 2 Nr. 4a BetrKV) umlegbar. Bei Wartungsarbeiten fallen häufig auch Reparaturen an. Die hierfür entstehenden Kosten sind nicht umlagefähig. Streit gibt es meist, wenn der Vermieter einen „Vollwartungsvertrag“ abgeschlossen hat, mit dem regelmäßig auch Reparaturkosten abgegolten sind. Die Gerichte verlangen, dass in diesem Fall ein pauschaler Abzug (von 20 bis 50 Prozent) für die darin enthaltenen Reparaturkosten vorgenommen werden muss. 94 95 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” DER VERTEILERSCHLÜSSEL ABRECHNUNG NACH VERBRAUCH Nach welchem Maßstab die Heizkosten in einem Mehrparteienhaus auf die Mieter umgelegt werden, ist in der Heizkostenverordnung geregelt. Es gibt einen Verbrauchskostenanteil zwischen 50 und 70 Prozent und einen Festkostenanteil. Die genaue Kostenverteilung ergibt sich dann aus den Verteilungsformeln je nach verwendeter Anlage. Die Heizkostenverordnung unterscheidet drei verschiedene Arten: - reine Heizanlage/Wärmeversorgung (§ 7 HeizkostenV), - reine Anlage der Warmwasserversorgung (§ 8 HeizkostenV), - kombinierte Anlage, die beides leistet (§ 9 HeizkostenV). Reine Heizanlage/Wärmeversorgung Bei den Heizkosten sind nicht die gesamten Ausgaben, sondern mindestens 50 Prozent, höchstens aber 70 Prozent nach dem exakten Verbrauch zu berechnen. Der Rest, also 30 bis 50 Prozent, wird als Festkostenanteil nach der Wohnfläche in m2 oder dem umbauten Raum in m3 aufgeteilt (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Dies betrifft Häuser, - die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen - und die eine Öl- oder Gasheizung haben - und in denen die frei liegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Sind die Leitungen nicht gedämmt, kann der Wärmeverbrauch auch anderweitig nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden und wird dann als erfasster Wärmeverbrauch behandelt. Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, obwohl er es müsste, darf der Mieter 15 Prozent von seinen Heizkosten abziehen (§ 12 Heizkostenverordnung). Tipp! Hinweis: Am 1. Februar 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Heizkosten nicht nach dem Abflussprinzip (vgl. Seite 51) abgerechnet werden dürfen. Allerdings berechtigt laut BGH eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Mieter nicht zu einer Kürzung der Kosten nach § 12 Heizkostenverordnung (Az. VIII ZR 156/11). Bei bestimmten Gebäuden sind seit 2009 zwingend 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch zu berechnen. 96 97 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Reine Anlage der Warmwasserversorgung Warmwasserkosten müssen, wie die Heizkosten, zu 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche aufgeteilt werden (§ 8 Abs. 1 HeizkostenV). Kombinierte Anlage: Heizwärme und Warmwasser Erzeugt eine Anlage Heizwärme und Warmwasser, sind die einheitlichen Kosten ihres Betriebs aufzuteilen. Anteile an einheitlich entstandenen Kosten werden bei Anlagen mit Heizkessel nach den Anteilen am Brennstoff- oder Energieverbrauch, bei Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch bestimmt. Anteile an nicht einheitlich entstandenen Kosten müssen zu den einheitlichen Kosten hinzuaddiert werden. Der Anteil der zentralen Wärmeversorgung ergibt sich aus dem Gesamtverbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Hinweis: Seit 1.1.2014 muss bei Verbundanlagen die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler gemessen werden. Ist dies aufgrund baulicher oder technischer Gründe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, gibt es eine Formel, bei der das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers in m³ und dessen gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur Berücksichtigung finden. Wenn im Ausnahmefall auch diese Messungen unmöglich sind, gibt es eine weitere Formel, die sich an der Wohnfläche orientiert. Die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme auf die Mieter erfolgt nach den oben unter „Reine Heizanlage/Wärmeversorgung“ dargestellten Grundsätzen, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach den unter „Reine Anlage der Warmwasserversorgung“ geschilderten Grundsätzen. Tipp! Werden Anlagen weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung versorgt, sind auch andere anerkannte Regeln der Technik zur Kostenaufteilung anwendbar. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist wiederum nach den Formeln in § 9 Abs. 2 sowie der am Brennstoffverbrauch nach § 9 Absatz 3 HeizKV zu berechnen. Letztere Berechnung berücksichtigt auch die verschiedenen Brennwerte unterschiedlicher Brennstoffe wie Heizöl oder z. B. Holzpellets. 98 99 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Ausnahmen von der Verbrauchsmessung Grundsätzlich geht die Heizkostenverordnung vertraglichen Vereinbarungen vor. Nur in wenigen Ausnahmefällen muss der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnen. Nach der Heizkostenverordnung gelten die §§ 3–7 Heizkostenverordnung (u. a. Pflicht zur Verbrauchserfassung, Ausstattung mit Zählern zur Verbrauchserfassung, Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung, Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung) für Heizwärme bzw. Warmwasser nicht, -wenn der Mieter mit dem Vermieter eine Wohnung in dessen Zweifamilienhaus bewohnt (sog. Einliegerwohnung), und eine Vereinbarung getroffen hat, nach der die Heizkostenverordnung nicht anwendbar sein soll. - wenn das Gebäude einen Heizwärmebedarf unter 15 kWh pro m2 und Jahr hat (Passivhausstandard), -wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich (keine Amortisation innerhalb von zehn Jahren) ist, - wenn das Gebäude vor dem 1.7.1981 bezugsfertig geworden ist und der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann, - wenn es sich um ein Alters- und Pflegeheim, Studentenwohnheim oder Lehrlingsheim handelt, - bei ähnlichen Gebäuden, mit deren Bewohnern üblicherweise keine normalen Mietverträge abgeschlossen werden, - wenn die Räume mit speziellen energiesparenden Heizanlagen beheizt werden (Wärmerückgewinnung, Wärmepumpe, Solarthermie, Kraft-Wärme-Kopplung). 100 HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” SCHÄTZUNG DER HEIZKOSTEN AUSNAHMEN BEI FEHLGESCHLAGENER ABLESUNG Der Verbrauch an Heizenergie kann im Ausnahmefall auch durch den Vermieter geschätzt werden. Dies ermöglicht eine Vorschrift der Heizkostenverordnung (§ 9a HeizkostenV). Danach kann eine Schätzung stattfinden, wenn eine genaue Verbrauchserfassung wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt ist. Zu den anderen zwingenden Gründen gehört es auch, wenn der Mieter trotz rechtzeitiger Ankündigung der Ablesung mehrmals in Folge den Mitarbeiter des Ablesedienstes nicht in die Wohnung lässt. Nach § 9a Absatz 1 der Heizkostenverordnung sind drei Schätzverfahren zulässig: - Schätzung anhand des Verbrauchs in früheren Abrechnungszeiträumen, - Schätzung anhand des Verbrauchs vergleichbarer Räume im Haus im gleichen Abrechnungszeitraum, - Schätzung anhand des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe (Neuregelung § 9a Heizkostenverordnung). Maximal 25 Prozent der gesamten Wohnfläche eines Gebäudes dürfen geschätzt werden. Übersteigt die Fläche, für die keine Verbrauchserfassung möglich ist, diesen Wert, sind die Heizkosten nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum aufzuteilen. 101 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” Urteil Funkbasierte Zähler Der Vermieter darf herkömmliche Zähler für den Wärme- und Wasserverbrauch durch funkbasierte Zähler austauschen lassen. Diese haben den Vorteil, dass kein Ableser mehr die Wohnung betreten muss. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die neuen Zähler eine Verbesserung der Mietsache darstellten – und derartige Maßnahmen müsse der Mieter dulden. Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 326/10, Urteil vom 29.9.2011 HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” HEIZKOSTEN SPAREN WIE KANN MAN KOSTEN REDUZIEREN? Etwa 90 Prozent des Energieverbrauchs im Haus entfallen auf Heizung und Wassererwärmung. Ein unnötig hoher Heizenergieverbrauch belastet sowohl den Geldbeutel als auch die Umwelt. Hier einige Tipps zum Energie- und Kostensparen. Bei der Wohnungssuche: Mieter sollten darauf achten, was für eine Heizanlage im Haus verbaut ist. Eine neue, zeitgemäße Heizanlage verbraucht ca. 30 bis 40 Prozent weniger Energie als eine alte Anlage. Ein guter Hinweisgeber, mit welchen Kosten beispielsweise bei Heizung und Warmwasser im neuen Heim zu rechnen ist, ist der Energieausweis. Er informiert über den gegenwärtigen Energiebedarf eines Gebäudes beziehungsweise einer Wohnung. - Kein Heizen mit Strom: Nachtspeicherheizungen sind Stromfresser. Vielerorts sind die günstigen Nachttarife für Strom entfallen. Im Einsatz sind immer noch veraltete oder gar mit Asbest belastete Geräte. Derartige Technik ist unzeitgemäß. Die Energieeinsparverordnung 2009 sieht die Außerbetriebnahme der meisten Nachtspeicherheizungen bis 2019 vor. Abzuraten ist auch vom Dauerbetrieb elektrischer Heizlüfter. 102 103 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” - Ein Grad Temperatursenkung kann bis zu sechs Prozent Heizkosten einsparen. Hier ist – je nach persönlichem Wohlbefinden – eine Temperaturabsenkung per Thermostat zu empfehlen. Ungenaue, schlecht regelbare oder gar defekte Thermostatventile sollten ausgetauscht werden. Wer im Eigenheim wohnt, kann programmierbare elektronische Thermostatventile in Betracht ziehen. Diese sind erheblich teurer als normale, hier kann aber für jeden Raum je nach Benutzung über den Tag die Temperatur programmiert werden. Mieter sollten ggf. ihren Vermieter auf den Austausch der Ventile ansprechen. Sinn machen solche Geräte allerdings nur bei einigermaßen gut gedämmten Räumen. Wenn ein programmierter Thermostat versucht, gegen den Luftzug undichter Fenster anzuarbeiten, ist eine Erhöhung der Heizkosten unvermeidlich. 104 HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” - Heizen nach Bedarf. Wenn die Wohnung länger leer steht, sollten die Heizkörper in Frostschutzeinstellung gedreht werden. Ein Herunterregeln der Heizung während der täglichen Abwesenheit senkt die Heizkosten, dies sollte jedoch nur in moderatem Rahmen praktiziert werden: Kühlt die Wohnung zu sehr aus, ist mehr Energie zum Aufheizen erforderlich. Zusätzlich steigt die Gefahr der Schimmelbildung, da die Feuchtigkeit aus der Raumluft sich bei Abkühlung an Wänden und Gegenständen niederschlägt. Aus diesen Gründen raten viele Experten auch von einer drastischen Nachtabsenkung der Heizleistung ab. Unter 16 Grad sollte die Raumtemperatur nicht sinken. - Kein „Mitheizen“: Abzuraten ist auch von allzu großen Temperaturunterschieden in den einzelnen Räumen. Heizt ein Heizkörper indirekt mehrere Räume, (sogenanntes Überschlagenlassen), muss dieser erheblich mehr arbeiten, da die warme Luft in den kalten Nebenraum abfließt. Dort kondensiert die Feuchtigkeit aus der warmen Luft an den kalten Flächen und es entsteht Schimmel. Besser ist ein moderates Heizen in allen Räumen. 105 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” - Richtiges Lüften: Viel Energie kann durch richtiges Lüften gespart werden. Tabu sein sollte stundenlanges Lüften mit Fenstern in Kippstellung: Hier wird die freie Natur geheizt. Zu empfehlen ist kurzes Stoßlüften der gesamten Wohnung mit ganz geöffneten Fenstern mehrmals täglich. Ganz auskühlen lassen sollte man die Räume dabei nicht (Gefahr der Schimmelbildung). HEIZUNG UND WARMWASSER ZÜNDSTOFF „WARME BETRIEBSKOSTEN” - Heizkörper dürfen nicht zugestellt oder verdeckt werden: Sie müssen die Wärme frei in den Raum abgeben können. Schränke oder Zierblenden gehören nicht vor den Heizkörper. Bei modernen Flachheizkörpern kommt die warme Luft oben aus dem Heizkörper heraus – es sollte also auch nichts daraufgestellt werden. An Außenmauern ist eine zusätzliche Dämmung zwischen Wand und Heizkörper empfehlenswert. -Die Warmwassertemperatur sollte nicht höher als 60 °C sein. Dies kann nur an der Zentralheizung selbst eingestellt werden. -Sämtliche Warmwasserleitungen im Keller des Hauses sollten wärmegedämmt sein. Ansonsten geht zu viel Wärme verloren – zum Schaden aller Bewohner. - Rollläden sollten nachts geschlossen werden. Rollladenkästen können zusätzlich wärmegedämmt werden. Moderne Fenster verfügen über eine Wärmeschutzverglasung. Mieter sollten schon beim Einzug auf derartige Details achten. Später haben sie keinen Anspruch auf eine Modernisierung. -Gluckert es in den Heizkörpern, sollten diese entlüftet werden. Halb mit Luft gefüllte Heizkörper arbeiten nicht mehr effektiv und es wird Energie verschwendet. Die Entlüftung kann jeder Mieter selbst durchführen – ggf. mit einem Entlüftungsschlüssel aus dem Baumarkt. 106 107 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL SPERRE DURCH VERSORGUNGSBETRIEBE . . . . . . . . . 111 RECHNUNG OFFEN, KEINE ENERGIE VERSORGUNGSBETRIEBE – MIETER . . . . . . . . . . . . . . . . 119 MIETER IN ZAHLUNGSVERZUG VERSORGUNGSBETRIEBE – VERMIETER. . . . . . . . . . . . 119 VERMIETER IN ZAHLUNGSVERZUG UNTERBINDUNG ZUFUHR DURCH VERMIETER. . . . . 123 MIETER MIT MIETZAHLUNGEN IN VERZUG 108 109 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL Kaltes Wasser zum Duschen, eine ungeheizte, dunkle Wohnung – eine unangenehme Vorstellung. Und dennoch ist dieser Zustand Jahr für Jahr in zahlreichen Haushalten Realität, wenn Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme wegen unbezahlter Rechnungen gekappt werden. Die entsprechenden Versorgungsunternehmen stellen daraufhin die Lieferung ein oder Vermieter unterbinden die Zufuhr im Haus. Dabei muss der Leidtragende nicht der Vertragspartner und Schuldner des Versorgungsunternehmens sein. Folgende drei Fälle sind zu unterscheiden: 1) Der Mieter ist direkter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens und zahlt seine Rechnung nicht. 2)Der Vermieter kommt mit der Bezahlung der Strom- und Gasrechnung beim Versorgungsbetrieb in Verzug. Den Mieter trifft die Liefersperre. 3)Der Mieter kommt mit den Zahlungen (Miete und BetriebskostenPauschale) beim Vermieter in Verzug. Der Vermieter will die Versorgung unterbrechen, damit er nicht auf den Kosten für Heizung, Strom und Wasser sitzen bleibt. Nicht immer ist ein Versorgungsstopp zulässig. Durch eine einstweilige Verfügung können unberechtigte Liefersperren wieder aufgehoben werden. 110 SPERRE DURCH VERSORGUNGSBETRIEBE RECHNUNG OFFEN, KEINE ENERGIE Zwischen dem Versorgungsbetrieb (z. B. Stadtwerke, Wasserwerke) und dem Kunden bestehen Verträge über den Bezug von Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme. Zahlt der Kunde den vereinbarten Preis nicht, kann das Energieversorgungsunternehmen nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Versorgungsbedingungen) die Energielieferung einstellen. Ein Lieferstopp darf jedoch nicht ohne Vorwarnung erfolgen. Gas- und Stromversorgung Folgende Voraussetzungen müssen in der Regel erfüllt sein, bevor das Energieversorgungsunternehmen die Gas- und Stromversorgung unterbindet (Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas, abgekürzt als GasGVV und StromGVV): - Mahnung: Vor der Einstellung der Versorgung muss der Versorger dem Kunden eine Mahnung zukommen lassen. - Sperrandrohung: Die Unterbrechung der Lieferungen muss angekündigt werden. Diese Androhung kann mit der Mahnung verbunden sein. - Vier Wochen Frist: Der Kunde zahlt innerhalb einer Frist von vier Wochen (so bei Strom und Gas) nach Zugang der Sperrandrohung immer noch nicht. - 100 Euro: Der Rückstand muss bei Strom mindestens 100 Euro betragen. - Unterbrechungsankündigung: Die Liefersperre muss nochmals mindestens drei Werktage im Voraus angekündigt werden. - Verhältnismäßigkeit: Zudem ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. So sind vor jeder Liefersperre die Folgen für den betroffenen Kunden zu berücksichtigen. 111 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL Unverhältnismäßig kann eine Sperre z. B. sein, wenn es in der Wohnung kleine Kinder oder pflegebedürftige Personen gibt oder wenn Medikamente gekühlt werden müssen. Tipp! Wer als Mieter von einer drohenden Versorgungssperre betroffen ist, sollte unbedingt sofort reagieren und Kontakt mit dem Versorgungsunternehmen aufnehmen. Die Versorgung darf in der Regel nicht unterbrochen werden, wenn -der Kunde darlegen kann, dass die Folgen der Liefersperre unverhältnismäßig sind, oder -der Kunde direkt bezahlt oder eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung trifft oder -eine hinreichende Zahlungsaussicht besteht. Zahlungsunfähige Mieter sollten sofort Hilfe beim Sozialamt suchen. Besteht eine hinreichende Aussicht auf eine Übernahme der Energieschulden, ist eine Versorgungssperre ebenfalls unzulässig. LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL Lieferstopp durch Stromversorger Pressemeldung des AG München Urteil Ist der Stromkunde mit seinen Zahlungen im Rückstand, darf trotzdem die Stromzufuhr nicht unterbrochen werden, wenn hinreichend Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Der Fall: Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung, die von der Klägerin mit Strom versorgt wird. Allerdings hatte er die Wohnung bis zum Juli 2004 untervermietet. Ab August 2004 bewohnte er sie selbst. Im März 2006 forderte das Stromunternehmen vom späteren Beklagten für den Zeitraum März 2003 bis Juli 2004 1.900 Euro. Im Juli 2006 forderte es für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 644 Euro. Im Juli 2007 forderte es für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2007 209 Euro. Die künftigen monatlichen Vorauszahlungen wurden mit 16 Euro festgesetzt. Der spätere Beklagte zahlte bis Mitte Juni 2007 450 Euro an das Stromversorgungsunternehmen und überwies von da an 50 Euro monatlich. Gegen die erste Rechnung vom März 2006 wandte er sich allerdings. Schließlich sei die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht von ihm bewohnt gewesen. Dem Stromversorgungsunternehmen waren diese Zahlungen zu wenig. Es wandte sich an das Amtsgericht München, um eine Berechtigung zum Einstellen der Stromversorgung zu erreichen. Das Urteil: Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab: Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den Bezug von Strom bestimme sich nach der Verordnung über allgemeine Bedin- 112 113 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL gungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Grundversorgungsverordnung – Strom GVV) vom 7.11.06. Diese Verordnung finde auch Anwendung auf ältere Vertragsbeziehungen. Gemäß § 19 Absatz 2 StromGVV sei der Grundversorger bei der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Kunden nicht berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen, wenn der Kunde darlege, dass ausreichend Aussicht bestehe, dass er seiner Verpflichtung nachkomme. Bei der Berechnung der rückständigen Forderung müssten zudem diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet habe. Daher sei die Jahresrechnung vom März 2006 nicht mitheranzuziehen, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht selbst bewohnte. Ziehe man von der übrig bleibenden Forderung in Höhe von 853 Euro (644 Euro plus 209 Euro) die gezahlten 450 Euro ab, berücksichtige man darüber hinaus, dass die Vorauszahlungen jetzt nur noch 16 Euro betragen und dass der Beklagte 50 Euro monatlich bezahle, sei davon auszugehen, dass der Zahlungsrückstand innerhalb angemessener Zeit getilgt sein werde. Die Grundversorgung mit Strom dürfe daher nicht versagt werden. AG München, Az. 242 C 4590/07, Urteil vom 19.9.2007 114 LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL Stromversorgungsverordnung (StromGVV) Gesetz § 19 Abs. 1 bis 4 Unterbrechung der Versorgung (1)Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2)Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten For- 115 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL derungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3)Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. (4)Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Hinweis: Die GasGVV und StromGVV gelten nach dem Wortlaut nur für Grundversorger (das sind die Versorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefern). Viele Energieversorgungsunternehmen verweisen jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Vorschriften GasGVV und StromGVV oder übernehmen den Inhalt. 116 LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL Wasser und Fernwärme Für Wasser und Fernwärme gelten derzeit noch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen AVB WasserV beziehungsweise AVB FernwärmeV. Danach müssen folgende Voraussetzungen für die Liefersperre vorliegen: - Vor der Einstellung der Versorgung muss der Versorger dem Kunden eine Mahnung zukommen lassen. -Die Unterbrechung der Lieferungen muss angekündigt werden. -Zahlt der Kunde dann innerhalb einer zweiwöchigen Frist immer noch nicht, kann der Versorger ihm „den Hahn zudrehen”. -Dabei ist allerdings das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. So darf wegen geringfügiger Zahlungsrückstände nicht im Winter die Heizung abgedreht werden, auch die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV) Gesetz Auszüge § 33 Abs. 1 bis 3 Einstellung der Versorgung (1)Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 117 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder 3.zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. VERSORGUNGSBETRIEBE – MIETER (2)Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesonderebei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. VERSORGUNGSBETRIEBE – VERMIETER (3)Das Unternehmen hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden. 118 LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL MIETER IN ZAHLUNGSVERZUG Viele Mieter haben einen eigenen Vertrag mit dem Versorgungsbetrieb (z. B. Stadtwerke) über die Lieferung von Strom oder Gas. Kann der Mieter seine Rechnung nicht bezahlen, kann es unter den bereits geschilderten Voraussetzungen zu einer Liefersperre kommen. VERMIETER IN ZAHLUNGSVERZUG Ist der Vermieter Vertragspartner der Versorgungsbetriebe und kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme nicht nach, können die jeweiligen Versorgungsbetriebe nach Meinung vieler Gerichte ebenfalls ihre Lieferungen einstellen. Das ist bitter für die Mieter: Sie haben zwar die Nebenkostenvorauszahlungen an den Vermieter pünktlich überwiesen, sitzen nun aber frierend im Dunkeln. In diesem Fall bestehen für Mieter folgende Möglichkeiten: -Fristlose außerordentliche Kündigung des Mietvertrages: Möglich in Extremfällen, wenn die Wohnung wegen Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Wärme oder Strom praktisch nicht mehr nutzbar ist (LG Saarbrücken, Az. 13 BS 58/94). -Mietminderung: Abhängig vom Grad der Nutzungseinschränkung der Wohnung, bei Ausfall der Heizung im Winter um bis zu 100 Prozent (LG Berlin, Az. 65 S 70/92). -Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkosten: Die Mieter können weitere Nebenkostenvorauszahlungen so lange zurückhalten, bis wieder Heizwärme geliefert wird. 119 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL -Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Versorger in Verbindung zu setzen und die zurückbehaltene Vorauszahlung direkt an den Versorgungsbetrieb zu zahlen, solange der Vermieter die Zahlungen nicht weiterleitet. Tipp! Insbesondere bei Insolvenz des Vermieters bietet es sich als Mieter an, eine direkte Zahlung der Mieter an die Versorgungsbetriebe in die Wege zu leiten. Die Miete selbst ist weiterhin an den Vermieter bzw. dessen Insolvenzverwalter zu bezahlen. LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL Sperre der Fernwärmeversorgung Pressemeldung des OLG Brandenburg Urteil Die Stadtwerke dürfen die Fernwärmeversorgung für ein Haus sperren, wenn der Vermieter wegen einer seiner Auffassung nach unbilligen Preiserhöhung die Rechnungen nicht vollständig bezahlt hat. Die Einstellung der Fernwärmeversorgung kann zwar für die betroffenen Mieter eine unzumutbare Härte darstellen. Hierauf müssen die Stadtwerke aber keine Rücksicht nehmen, weil ihr Vertragspartner allein der Vermieter ist. Der Fall: Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die örtlichen Stadtwerke, die mehrere Mietshäuser der Antragstellerin mit Fernwärme beliefern. Die Antragstellerin hielt die Preiserhöhungen der Antragsgegnerin seit dem 1.10.2005 für unbillig und bezahlte daher die Jahresabrechnung 2006 und die Abschlagszahlungen für die Monate März bis Juni 2007 nicht vollständig. Hierdurch entstand ein Zahlungsrückstand von 10.000 Euro. Die Antragsgegnerin drohte zunächst ohne Erfolg die Versorgungseinstellung an und sperrte sodann die Fernwärmeversorgung. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte keinen Erfolg. Die Begründung: Die Antragsgegnerin war angesichts der hartnäckigen Zahlungsverweigerung der Antragstellerin zur Sperre der Fernwärmeversorgung berechtigt. Im Streitfall kann dahinstehen, ob Kunden bei unbilligen Preiserhöhungen der Stadtwerke zur Kürzung ihrer Zahlungen berechtigt sind. Denn die Antragstellerin hat nicht bewiesen, dass überhaupt 120 121 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL eine ermessensabhängige Preiserhöhung stattgefunden hat, da sie mit der Antragsgegnerin eine automatische Preisanpassungsklausel vereinbart hat. Gegen eine unbillige Preiserhöhung spricht zudem, dass die Antragsgegnerin ihre Preise zum 1.10.2005 um weniger als fünf Prozent angehoben hat, während gleichzeitig die Preise für Erdgas, woraus die Fernwärme teilweise erzeugt wird, um zehn Prozent gestiegen sind. Die Sperre der Fernwärmeversorgung stellt für die Antragstellerin auch keine unzumutbare Härte dar. Anders ist dies zwar für die unmittelbar von der Sperre betroffenen Mieter zu beurteilen. Hierauf muss die Antragsgegnerin aber keine Rücksicht nehmen, da ihre Vertragspartnerin allein die Antragstellerin ist. OLG Brandenburg, Az. 7 W 82/07, Beschluss vom 27.8.2007 Urteil 122 Einstellung der Versorgung in Mehrfamilienhaus Energieversorgungsunternehmen können die Gas- und Stromversorgung für die Mieter unterbrechen, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand des Vermieters besteht. LG Frankfurt (Oder), Az. 6 a S 75/01, Urteil vom 1.1.2002 LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL UNTERBINDUNG ZUFUHR DURCH VERMIETER MIETER MIT MIETZAHLUNGEN IN VERZUG Darf der Vermieter wegen ausstehender Miet- und Nebenkostenzahlungen dem Mieter die Heizung abdrehen? Der Vermieter ist im laufenden Mietverhältnis nach Meinung vieler Gerichte nicht berechtigt, bei Zahlungsrückständen den Mietern bei den Energie- und Versorgungsleistungen – z. B. Strom, Heizung, Wasser – „den Hahn zuzudrehen”. Er darf die Weiterleitung der von ihm bezogenen Leistungen also in der Regel nicht unterbinden. Dies geht unter anderem aus einem Urteil des Berliner Kammergerichts (Urteil vom 29.8.2005, Az. 8 U 70/05) hervor. Ein „Zurückbehaltungsrecht bei Versorgungsleistungen” wegen Mietrückständen gibt es nicht. Das Gericht sah das Handeln des Vermieters als eine Besitzstörung des Mieters und als verbotene Eigenmacht an. In dem Urteil ging es um Gewerberäume, die jedoch teilweise auch zum Wohnen vermietet waren. Gerade bei Wohnräumen ist nach Meinung des Gerichts eine Sperrung der Versorgungsleistungen als Druckmittel unzulässig. 123 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL LIEFERSTOPP WOHNUNG KALT UND DUNKEL In einem anderen Fall des Berliner Kammergerichts (Urteil vom 8.7.2004, Az. 12 W 21/04) wurde eine Sperrung der Versorgungsleistungen als Druckmittel wegen Mietrückständen zugelassen und ein Zurückbehaltungsrecht für möglich gehalten. Was war der Unterschied? Im zweiten Fall hatte der Vermieter den Mietvertrag bereits vorher wegen aufgelaufener Mietrückstände fristlos gekündigt – berechtigterweise. Da kein Mietvertrag mehr bestand, hatte der Mieter auch kein Recht mehr, die Räume zu nutzen und dafür notwendige Versorgungsleistungen zu beziehen. Es ging dabei um ein reines Gewerbeobjekt und allein um die Sperrung der Wasserversorgung. (Ähnlich für Wohnräume: Amtsgericht Höhenschönhausen, Urteil vom 10.7.2007, Az. 9 C 120/07; Landgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2006, Az. 65 S 220/06). Hinweis: Die Rechtslage ist sehr strittig und die Gerichte urteilen sehr unterschiedlich. In keinem Fall ist die Unterbindung der Stromzufuhr durch den Vermieter zulässig (beispielsweise das Herausschrauben der Sicherung), wenn der Mieter einen eigenständigen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen hat (Landgericht München I, Az. 15 T 19143/05). 124 125 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG ENERGIEAUSWEIS EV) rgieeinsparverordnung (En gemäß den §§ 16 ff. der Ene für Wohngebäude vom 1 Registriernummer des Gebäudes Berechneter Energiebedarf Endenergiebedarf dieses kWh/(m²·a) 0 25 B 75 50 C100 125 SANFTER DRUCK ZUM ENERGIESPAREN DER AUSWEIS IN ZWEI VARIANTEN INHALT DES ENERGIEAUSWEISES . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 MEHR TRANSPARENZ BEI DEN HEIZKOSTEN H G >250 225 200 175 150 kg/(m²·a) 3 Gebäudes F E D SINN UND ZWECK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS? . . 130 CO2-Emissionen A 2 2 e beantragt am...“) (oder: „Registriernummer wurd Energiebedarf A+ ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN kWh/(m²·a) Gebäudes Primärenergiebedarf dieses ahren ungen verwendetes Verf Für Energiebedarfsberechn V4 Anforderungen gemäß EnE Primärenergiebedarf wert kWh/(m²·a) Anforderungs Ist-Wert kWh/(m²·a) -6 und DIN V 4701-10 Verfahren nach DIN V 4108 18599 Verfahren nach DIN V atz 5 EnEV Regelung nach § 3 Abs § 9 Absatz 2 EnEV Vereinfachungen nach Gebäudehülle HT‘ Energetische Qualität der W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) Ist-Wert eingehalten z (bei Neubau) Sommerlicher Wärmeschut Endenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m²·a) nzeigen] [Pflichtangabe in Immobiliena Angaben zum EEWärmeG ie Vergleichswerte Endenerg 5 rgien zur Deckung des Nutzung erneuerbarer Ene auf Grund des Erneuerbarearfs ebed Kält und meWär s (EEWärmeG) Energien-Wärmegesetze % Deckungsanteil: Art: % A+ 0 25 50 75 E D C B A 100 125 150 F 175 G 200 225 H >250 % 126 Ersatzmaßnahmen 6 ärmeG werden durch die Die Anforderungen des EEW 7 Absatz 1 Nummer 2 Ersatzmaßnahme nach § EEWärmeG erfüllt. 7 127 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN Steht ein Wohnungswechsel an, so ist der Energieausweis ein guter Hinweisgeber, mit welchen Kosten beispielsweise bei Heizung und Warmwasser im neuen Heim zu rechnen ist. Denn: Alle Eigentümer, die ihr Haus oder eine Wohnung neu vermieten oder verkaufen wollen, müssen den Interessenten einen Energieausweis vorlegen können. Der Energieausweis gibt Auskunft über den zu erwartenden Energiebedarf bzw. -verbrauch des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung. Anhand einer farbigen Skala können Mieter abschätzen, ob ein Haus geringe oder hohe Energiekosten verursacht. In der Fachsprache ist von der Energieeffizienz von Gebäuden die Rede. Hinweis: Ist ein Haus bereits vermietet, kann der derzeitige Mieter weder die Vorlage eines Energieausweises verlangen noch wegen schlechter Energieeffizienzwerte eine Mietminderung vornehmen. Nur bei einer Neuvermietung besteht die Pflicht zur Vorlage. SINN UND ZWECK SANFTER DRUCK ZUM ENERGIESPAREN Eingeführt wurde der Energieausweis, um das Klima zu schonen und in Zeiten steigender Heizkosten zum Energiesparen anzuregen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) bildet die Rechtsgrundlage dafür. Mieter und Käufer sollen in die Lage versetzt werden, sich vor dem Vertragsabschluss ein Bild von der Energieeffizienz der zukünftigen Wohnung zu machen. Sie können ihre Entscheidung damit auch von den zu erwartenden Energiekosten abhängig machen – eine nicht zu unterschätzende Entscheidungshilfe. Durch den sanften Druck des Marktes sollen Hauseigentümer schließlich dazu gebracht werden, ihre Gebäude auf den energiespartechnisch aktuellen Stand zu bringen. Nachdem Strom, Gas und Öl immer teurer werden, lassen sich immer mehr Interessenten dieses Zertifikat bei der Hausbesichtigung vorlegen. Schlecht gedämmte alte Häuser können nur noch zu schlechteren Bedingungen vermietet oder verkauft werden. 128 129 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS? ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN Eine Übersicht: DER AUSWEIS IN ZWEI VARIANTEN Man unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen: den auf Basis des Energieverbrauchs und den auf Basis des Energiebedarfs. Der Verbrauchsausweis wird mithilfe der bisherigen Betriebskostenabrechnungen erstellt und bildet hauptsächlich das Heizverhalten (also den Verbrauch) der Vormieter ab. Dieser Ausweis ist bereits ab ca. 50 Euro zu bekommen. Der teurere Bedarfsausweis basiert auf dem rechnerisch ermittelten theoretischen Energiebedarf. Fachleute halten ihn für genauer, da die Bauteile des Hauses und die Heizanlage miteinbezogen werden. Seine Erstellung ist aufwendiger, kann aber auch ohne Besuch eines Fachmanns vor Ort erfolgen. Welchen Ausweis benötigt der Vermieter? Eigentümer größerer Wohngebäude (mit mehr als vier Wohneinheiten) können zwischen beiden Modellen wählen. Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen besteht das Wahlrecht nur, wenn das Haus nach dem Standard der Wärmeschutzverordnung vom 1. August 1977 gebaut oder später dementsprechend modernisiert wurde. Ansonsten muss ein Bedarfsausweis angefertigt werden. Die Geltungsdauer dieser Ausweise beträgt zehn Jahre. 130 Bei Neubauten, erheblichen Modernisierungen, Erweiterungen der beheizten/gekühlten Nutzfläche ist der BEDARFSAUSWEIS vorgeschrieben. Bei bestehenden Wohngebäuden, -die mehr als vier Wohnungen haben oder - deren Bauantrag ab dem 1.11.1977 gestellt wurde oder - die nachträglich durch Sanierung auf den Standard der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 gebracht worden sind, besteht ein Wahlrecht zwischen VERBRAUCHS- und BEDARFSAUSWEIS. Bei bestehenden Wohngebäuden - mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und die nicht durch Sanierung auf den Standard der 1977er-Wärmeschutzverordnung gebracht wurden, ist ein BEDARFSAUSWEIS erforderlich. Ausnahmeregelungen gibt es für kleine Gebäude bis 50 m2 Wohnfläche, unter Denkmalschutz stehende und nur zeitweilig bewohnte Häuser. 131 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN INHALT DES ENERGIEAUSWEISES MEHR TRANSPARENZ BEI DEN HEIZKOSTEN Den Inhalt der Energieausweise gibt die Energieeinsparverordnung vor. Ihre Anlagen enthalten verbindliche Muster, denen jeder Energieausweis inhaltlich zu entsprechen hat. Der Energieausweis für Wohngebäude nennt zunächst die Grunddaten des Gebäudes: Anschrift, Baujahr, Anzahl der Wohneinheiten, Alter der Gebäudetechnik. Im Energieausweis werden Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes gemacht. Der sogenannte JahresPrimärenergiebedarf gibt die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes an. Zur Veranschaulichung enthält der Ausweis eine Vergleichsskala mit den Durchschnittswerten unterschiedlicher Haustypen. Auf einer farbigen Skala kann der Energieverbrauchskennwert abgelesen werden. Ab Mai 2014 ist an der Farbskala auch die Energieeffizienzklasse des Hauses abzulesen. Auch die Art der für das Heizen verwendeten Brennstoffe wird genannt. Neuregelung: EnEV 2014 Am 1. Mai 2014 tritt eine Neufassung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Diese wird die Regeln für die Energieeffizienz von Neubauten deutlich verschärfen. Sie legt fest, dass der Energiebedarf des Hauses und der Wärmeverlust der Gebäude-Außenhülle bei neuen Gebäuden ab 1. Januar 2016 um 25 bzw. 20 Prozent geringer ausfallen müssen. Für bestehende Gebäude ändert sich wenig – es gibt allerdings Austauschvorschriften für bestimmte unmoderne Heizkessel. 132 ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN Neue Regeln für den Energieausweis Auch für den Energieausweis gibt es ab Mai 2014 neue Vorschriften. Dieser muss nun dem Kauf- oder Mietinteressenten nicht mehr erst auf Anforderung, sondern zwingend und unaufgefordert bei der Besichtigung vorgelegt werden. Auch ohne Besichtigung muss dem Interessenten der Energieausweis zugänglich gemacht werden. Bei Vertragsabschluss muss der Mieter oder Käufer den Ausweis oder eine Kopie davon ausgehändigt bekommen. Verschärft wurden ebenfalls die Aushangpflichten für den Energieausweis bei öffentlichen und gewerblichen Gebäuden mit großem Publikumsverkehr. Neu ist auch, dass in Immobilienanzeigen künftig eine Reihe von Angaben aus dem Energieausweis wiederzugeben ist. Bei Wohngebäuden sind dies im Einzelnen: -Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis, -im Energieausweis genannter Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, -die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, - Baujahr laut Ausweis, -neue Energieeffizienzklasse laut Ausweis (soweit Ausweis nach neuer Rechtslage). 133 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN ENERGIEAUSWEIS VERGLEICHEN UND NEBENKOSTEN SPAREN Wurde der Energieausweis nach einer älteren Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt, gelten für die Pflichtangaben Übergangsvorschriften. Jeder Energieausweis erhält künftig von einer amtlichen Registrierungsstelle eine Registriernummer. Registrierte Energieausweise unterliegen einem stichprobenartigen Kontrollsystem. Es muss also künftig ein gewisser Anteil aller ausgestellten Energieausweise behördlich daraufhin überprüft werden, ob die vom Hauseigentümer angegebenen Daten plausibel sind und zu den Ergebnissen des Energieausweises passen. Es kann auch eine Inspektion des Gebäudes stattfinden, um zu prüfen, ob die Angaben im Energieausweis korrekt sind – dies allerdings nur mit Zustimmung des Eigentümers. Bei falschen Angaben durch den Eigentümer oder nicht vorschriftsmäßiger Erstellung durch den Aussteller drohen Bußgelder. Der Energieausweis muss künftig soweit möglich kosteneffiziente Modernisierungsempfehlungen enthalten. Diese betreffen Maßnahmen am ganzen Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen und an Anlagen und Einrichtungen. 134 135 NEBENKOSTEN UND ABRECHNUNG DIE AUTOREN Anne Kronzucker Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin und Fachautorin. Seit vielen Jahren verfasst sie Beiträge zu Rechtsthemen für Zeitungen, Radio- und Fernsehsender und Artikel rund um Handwerk und Gewerbe. Sie hat die Buchreihe D.A.S. Ratgeber Recht ins Leben gerufen und war maßgeblich am Aufbau des D.A.S. Rechtsportals im Internet beteiligt. Ulf Matzen Ulf Matzen ist Jurist und freier Fachjournalist. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Immobilienrecht und schreibt für Fachverlage, Online-Veröffentlichungen und Anwaltsnachrichtendienste. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons „Immobilien-Fachwissen von A – Z” und Verfasser der Broschüre „Immobilienkauf in Griechenland”. 136 BILDNACHWEIS Titel Fotolia.com: 6338070 © emmi Kapitel 1 Fotolia.com: 431554 © fuxart Fotolia.com: 2923012 © George Mayer Fotolia.com: 6338070 © emmi Fotolia.com: 8345756 © RRF Fotolia.com: 2796081 © siloto Fotolia.com: 7106440 © Sandra Kemppainen Fotolia.com: 717800 © pmphoto Fotolia.com: 3857237 © Swetlana Wall Fotolia.com: 5156892 © Gina Sanders Fotolia.com: 8580006 © Monkey Business Fotolia.com: 469756 © TMAX 231717SDCCMYK35 © Stockdisc SD162 Fotolia.com: 8345756 © RRF Kapitel 2 Fotolia.com: 5893806 © hans12 231650SDCCMYK35 @ Stockdisc SD162 Fotolia.com: 432750 © iphoto Fotolia.com: 3809211 © PDU Fotolia.com: 3553118 © Sven Hoppe Fotolia.com: 837522 © Rouven Kasten Fotolia.com: 3938410 © Reiner Wellmann Fotolia.com: 5467903 © Barmaliejus Fotolia.com: 14209430 © Yuri Arcurs Fotolia.com: 55716179 © Picture-Factory Kapitel 3 Fotolia.com: 974104 © Pavel Losevsky Fotolia.com: 9872899 © Renee Jansoa Fotolia.com: 5262604 © meailleluc.com Fotolia.com: 5398830 © tiero Fotolia.com: 898364 © Tripod Fotolia.com: 19039478 © 19039478 Fotolia.com: 8842157 © pmphoto Fotolia.com: 20242971 - © PeJo Fotolia.com: 2888038 © M.Rosenwirth Fotolia.com: 33331431 © Bernd Geller Fotolia.com: 4006049 © kai-creativ Fotolia.com: 7205516 © danielschoenen Fotolia.com: 52486441 © Minerva Studio Kapitel 4 Fotolia.com: 5224939 © Michael Pettigrew Fotolia.com: 5397209 © Wanja Jacob Fotolia.com: 8648572 © Monkey Business Fotolia.com: 10831656 © Birgit Reitz-Hofmann Fotolia.com: 50404181 © Jürgen Fälchle Kapitel 5 Fotolia.com: 881356 © Franz Pfluegl Fotolia.com: 2031464 © © Trutta Fotolia.com: 2735402 © Greg Pickens Der Autor Foto von Ulf Matzen © Kirsten Braun 137