E-Book: Steuertipps für Mieter und Vermieter

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E-Book: Steuertipps für Mieter und Vermieter
Die 16 besten SteuerSpar-Tipps für Mieter,
Vermieter und Eigentümer
Einfach – geldwert – finanzamtssicher
Übersicht:
» Wie Sie Geld vom Finanzamt zurück bekommen
» Welches Steuerformular für Immobilienbesitzer das
Wichtigste ist
» Warum sich Vermieten steuerlich lohnt
» Mietvertrag mit Angehörigen: Halten Sie sich an diese
7 Spielregeln
» An der Steuer vorbei vermieten? So schnell kommt das
Finanzamt „Schwarzvermietern“ auf die Schliche
» Wann Sie als Vermieter die Anlage V ausfüllen müssen
» Welche Ausgaben Vermieter als Werbungskosten absetzen
können
» Wie Sie als Vermieter Instandhaltungskosten absetzen können
» Belege richtig zuordnen: Welche Kosten in welche
Steuerklärung gehören
» Mal eben zum Baumarkt fahren: Wie Sie mit Fahrtkosten
Steuern sparen
» Abschreibung: Was dazu schon in Ihren Kaufvertrag mit
rein muss
» Putz- oder Bügelhilfe? Die zahlt das Finanzamt mit!
» Handwerker im Haus? So sparen Sie damit Steuern
» Wie Sie als Mieter weniger Steuern zahlen
» Wann Sie ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können
» Leerstand und Nichtzahler: Beantragen Sie einen teilweisen
Grundsteuererlass
2Steuerspartipps | www.lexware.de
Wie Sie Geld vom
Finanzamt zurück
bekommen
Vielleicht mussten auch Sie bisher immer Steuern nachzahlen. Dann lernen
Sie jetzt ein neues Wort kennen. Es heißt „Steuerrückzahlung“ und es sorgt
für eine schwarze Zahl auf der rechten Seite Ihres Kontoauszugs.
Statt Rechnungen rund ums Haus nur brav zu überweisen und abzuheften,
können Sie die jetzt steuermindernd beim Finanzamt einreichen.
Welche das sind und wo Sie die in Ihrer Steuererklärung am besten unterbringen, hängt davon ab, ob Sie Eigennutzer oder Vermieter sind. Und um
es gleich vorweg zu nehmen: Als Vermieter haben Sie natürlich mehr Steuergestaltungsmöglichkeiten als wenn Sie selbst Ihre Immobilie bewohnen!
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Welches
Steuerformular für
Immobilienbesitzer
das Wichtigste ist
Als Vermieter ist die Anlage V für Sie das wichtigste Formular in der Steuererklärung. Dort müssen Sie alle Ihre Mieteinnahmen eintragen. Viel wichtiger
ist aber die Rückseite des Formulars: Dort können Sie alle Ihre Ausgaben
und Abschreibungen als Werbungskosten absetzen.
Bei den Werbungskosten gilt der Grundsatz: Je mehr, umso besser für
Ihre Steuer!
Selbst wenn Sie nicht vermieten, sondern selbst in Ihrem Haus wohnen,
gibt es ein paar Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Beispielsweise indem Sie
bestimmte Handwerkerrechnungen oder Ihre Reinigungskraft als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Dafür ist im Hauptvordruck
(der Mantelbogen) unter der Zeile 71 bis 75 der richtige Platz.
4Steuerspartipps | www.lexware.de
Warum sich
vermieten
steuerlich lohnt
Monat für Monat bucht Ihnen die Bank die Kreditrate fürs Haus ab. Nicht nur
den Anteil, den Sie jeden Monat tilgen, sondern leider auch noch die happigen Zinsen für den Kredit. Letzteres macht leider meist den „Hauptbrocken“
aus, den Sie an Ihre Bank zahlen.
Diesen Zinsanteil können Sie als Selbstnutzer nicht als Werbungskosten
von der Steuer absetzen. Wären Sie dagegen Vermieter, könnten Sie unter
anderem den Zinsanteil vom Kredit, den Sie jeden Monat an Ihre Bank für Ihr
Haus abbezahlen, von der Steuer absetzen!
Um in den Genuss dieses Steuervorteils zu kommen, sind viele Eigenheim-
besitzer ganz erpicht darauf, dem Finanzamt einen Mietvertrag vorlegen
zu können, um als Vermieter die Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen
zu können. Damit sie sich dazu aber nicht einen „Fremden“ ins Haus holen
müssen, schließen vermeintliche Steuer-Spar-Füchse einfach einen „fingierten“ Mietvertrag mit einem Angehörigen z. B. mit ihren Kindern, Eltern oder
Schwiegereltern ab.
Dabei entpuppt sich jedoch das Finanzamt häufig als Spielverderber –
jedenfalls wenn es Ihren Angehörigen-Mietvertrag als bloßes Scheinmietverhältnis entlarvt! Um diesen Vorwurf zu entgehen, sollten Sie ein paar
Spielregeln beachten, auf die auch Ihr Finanzamt schaut.
5Steuerspartipps | www.lexware.de
Mietvertrag mit
Angehörigen:
Halten Sie sich an
diese 7 Spielregeln
Vermieten Sie an Angehörige bzw. an Bekannte zum „Freundschaftspreis"
bzw. um dem Finanzamt einen Mietvertrag vorlegen zu können, sollten Sie
sich dabei an ein paar Spielregeln halten. Die oberste Spielregel lautet dabei:
Machen Sie bei Ihrem Mietvertrag alles genau so, wie Sie es auch bei jedem
x-beliebigen Fremden tun würden.
Auf welche Punkte das Finanzamt besonders schaut:
Spielregel Nr. 1: Legen Sie einen schriftlichen Mietvertrag vor
Schließen Sie unbedingt einen schriftlichen Mietvertrag ab. Greifen Sie
dabei zu einem Mietvertragsformular, das Sie auch bei jedem „fremden
Mieter“ nehmen würden.
Spielregel Nr. 2: Achten Sie auf eine pünktliche Miete
Allein das, was auf dem Papier steht, reicht noch nicht: Sie müssen den
Mietvertrag auch „leben“. Das bedeutet: Beide Seiten müssen sich strikt
an das halten, was im Mietvertrag steht.
Dazu gehört auch, dass Ihr Mieter immer pünktlich und vollständig
seine Miete überweist. Barzahlungen machen das Finanzamt nur unnötig
misstrauisch.
Besser: Lassen Sie sich vom Mieter eine Einzugsermächtigung geben
bzw. bitten Sie ihn, einen Dauerauftrag einzurichten.
Spielregel Nr. 3: Bitte keine Betriebskostenpauschale
Vereinbaren Sie mit Ihrem Mieter eine Grundmiete plus Betriebs- und
Heizkostenvorauszahlungen. Diese Mietvertragsgestaltung ist auch unter
„Fremden“ so üblich!
Geht schon aus Ihrem Mietvertrag nicht klar hervor, ob Ihr Mieter eine
Warm- oder Kaltmiete zahlt, erkennt ihn das Finanzamt nicht an (BFH, Urteil
v. 28.07.2004, IX B 50/04, BFH/NV 2004 S. 1531).
Spielregel Nr. 4: Rechnen Sie jedes Jahr über die Betriebskosten ab
Damit auch wirklich alles so ist, wie bei jedem x-beliebigen fremden Mieter, sollten Sie regelmäßig über die angefallenen Heiz- und Betriebskosten
abrechnen. Kommt unterm Strich eine Nachzahlung für Ihren Mieter heraus,
sollte das Geld nachweisbar auf Ihr Konto fließen.
Spielregel Nr. 5: Unbedingt Geldrückfluss vermeiden
Hüten Sie sich davor, dass die gezahlte Miete quasi hinterrücks wieder an
Ihren Mieter ohne Grund zurückfließt. Zahlt Ihnen Ihre Tochter jedoch Miete
6Steuerspartipps | www.lexware.de
und überweisen Sie Ihr einen ähnlich hohen Betrag monatlich an Unterhalt,
ist das noch kein unerlaubter Rückfluss.
Spielregel Nr. 6: Die Miete muss bezahlbar sein
Vorsicht, wenn Sie eine teure Luxuswohnung an Ihren studierenden Sohn
oder Ihren Vater, der nur eine kleine Rente hat, vermieten: Das Finanzamt
prüft nämlich, ob sich Ihr Mieter die Miete überhaupt finanziell leisten kann,
ohne damit seinen übrigen Lebensunterhalt zu gefährden (BFH, Urteil v.
28.01.1997, BStBl 1997 II, S. 655).
Spielregel Nr. 7: Vermieten Sie ja nicht zu billig
Vermieten Sie zu billig, riskieren Sie einen teilweisen Werbungskostenabzug.
Deswegen sollten Sie von Ihrem Mieter mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen – und das unabhängig davon, ob Sie an einen
Verwandten oder einen Fremden vermieten! Die 66-Prozent-Grenze gilt
nicht nur bei Mietvertragsabschluss, sondern während des gesamten
Mietverhältnisses!
Verlangen Sie von Ihrem Mieter beispielweise nur 60 % der ortsüblichen
Vergleichsmiete, erkennt Ihnen das Finanzamt auch nur 60 % Ihrer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.
Beispiel:
Sie haben in Ihrer Wohnung 5.000 EUR in neue Parkettböden investiert. Weil
Sie vom Mieter nur 60 % der ortsüblichen Miete verlangen, dürfen Sie auch
nur 60 % Ihrer Kosten – sprich: 3.000 EUR – von der Steuer absetzen.
Vorsicht: „Wer nie seine Miete
erhöht, macht sich verdächtig!“
Damit Sie nicht irgendwann während des laufenden Mietverhältnisses unter
die 66%-Grenze rutschen, sollten Sie Ihre Miete regelmäßig erhöhen. Das
geht am einfachsten mit einer Staffel- oder Indexmiete im Mietvertrag. Wer
das versäumt hat, dem bleibt noch das gesetzliche Mieterhöhungsrecht
nach § 558 BGB.
Wem das zu kompliziert ist, kann sich mit dem Mieter einvernehmlich auf
eine höhere Miete einigen. Dazu genügt schon ein einfaches Schreiben, in
dem sich Ihr Mieter mit einer neuen Miethöhe, beginnend ab einem konkret
festgelegten Zeitpunkt, einverstanden erklärt.
7Steuerspartipps | www.lexware.de
An der Steuer
vorbei vermieten?
So schnell kommt
das Finanzamt
„Schwarzvermietern“ auf die
Schliche
Vermieten Sie „heimlich“ am Finanzamt vorbei, kann dieses „Schwarzgeschäft“ schneller auffliegen, als Ihnen vielleicht lieb ist: Beispielsweise weil
Ihr Mieter z. B. Berufspendler ist und er seine Fahrtkosten von der Steuer
absetzt. Auffliegen könnte die Geschichte auch dann, wenn Ihr Mieter Ihre
Wohnung als Zweitwohnsitz angegeben hat und bei seiner Steuererklärung
Ihre Adresse angibt. Damit landet Ihr Name ruck-zuck beim Finanzamt!
Oder Ihr Mieter ist Student und hat in seinem BAföG-Antrag oder beim
Studentenwerk Ihre Adresse angegeben. Prüft das Finanzamt mal kurz
„quer“, fliegt Ihr „krummes Steuer-Spar-Geschäft“ schnell auf!
Durch die zunehmenden Kontrollmitteilungen oder auch durch Neider,
wie z. B. der Nachbar, Ihr ehemaliger Mitarbeiter oder ein missgünstiger
Arbeitskollege, sind die Finanzbeamten mittlerweile bestens darüber
informiert, wer am Finanzamt vorbei etwas hinzuverdienen will.
Ganz gleich, ob Sie eine Garage, ein Feld, eine Wohnung oder Ihre Hauswand als Werbewand vermieten: Geben Sie Ihre Mieteinnahmen besser
freiwillig beim Finanzamt an und vermerken Sie handschriftlich, falls Ihre
Einnahmen unter 520 EUR im Jahr liegen. Bis zu dieser Grenze sind Ihre
Mieteinnahmen nämlich steuerfrei!
„Schwarzvermieten“ lohnt
sich nicht
Der Haken an der Sache: Wer keine Einnahmen versteuert, kann natürlich
auch keine anteiligen Ausgaben – also Werbungskosten – absetzen!
8Steuerspartipps | www.lexware.de
Wann bin ich
Vermieter und
muss die Anlage V
ausfüllen?
Als Vermieter sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn
Sie beispielsweise
» ein komplettes Haus oder eine Eigentumswohnung vermieten,
»
Miete für eine Wohnung (möbliert oder unmöbliert) oder für ein Zimmer
(möbliert oder unmöbliert) in Ihrem selbst genutzten Haus erhalten,
» ein einzelnes Zimmer innerhalb Ihrer Mietwohnung untervermieten,
»
eine Ferienwohnung vermieten,
»
eine Garage oder einen Stellplatz vermieten,
» höhere Mieteinnahmen als 520 EUR im Jahr haben,
»
ein unbebautes Grundstück wie z. B. einen Lagerplatz, einen Parkplatz
oder einen Garten verpachten,
»
als Mitglied einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft eine Immobilie
vermieten oder verpachten,
»
sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben,
»
eine Wand Ihres Hauses als Werbefläche vermietet haben,
»
Ihr Dach zum Installieren einer Funkantenne vermietet haben,
»
Sie eine zwar ein Grundstück verkauft haben, aber die Miet- oder
Pachtzinsforderungen einem anderen aufgrund eines Forderungsverkaufs
überlassen haben.
9Steuerspartipps | www.lexware.de
Welche Ausgaben
Vermieter als
Werbungskosten
absetzen können
Viele Vermieter geben bei den Werbungskosten in der Zeile 46 in der
Anlage V nur die Ausgaben an, die sie auch als Betriebskosten umlegen
dürfen. Das ist falsch! Sie dürfen in der Anlage V in der Zeile 46 nämlich
auch alle weiteren Nebenkosten rund um Ihre Immobilie eintragen, die mit
der Vermietung zusammenhängen. Sogar dann, wenn die nicht als Betriebskosten
umlegbar sind.
Zu den absetzbaren Werbungskosten gehören beispielsweise:
»
Kosten für den Energiepass und den E-Check,
»
Feuerlöscherwartung,
»
Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein,
»
Dachrinnenreinigung,
»
Fehlbelegungsabgabe,
»
Kontoführungsgebühren,
»
Kanalreinigung,
»
Räumungskosten,
»
die Eigentümerrechtsschutz- und Mietausfallversicherung,
»
Mitgliedsbeitrag für den Haus- und Grundbesitzerverein,
»
die Prämien für eine Bauwesen- und Rechtsschutzversicherung,
»
Telefonkosten,
» Fachliteratur, und Software, die sich ausschließlich an Wohnungsbesitzer wendet, z. B. der „Vermieter-Brief, Quick Immobilie oder Ähnliches
»
Porto zum Versenden z.B. von Mieterhöhungen oder der Betriebskostenabrechnung,
» Büroutensilien wie Mietvertragsformulare, Ordner, Mappen, Papier,
Briefumschläge und
»
Schreibmaterial,
»
Kosten für einen PC, z. B. bei der Verwaltung von umfangreichem Immobilienbesitz. Hier muss das Finanzamt mindestens 50 % anerkennen,
»
Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten mit Handwerkern oder
Mietern usw.,
» Inseratskosten für Vermietungsanzeigen (auch die Onlinegebühren),
»
Maklerkosten für die Vermittlung eines Mieters,
»
anteilige Steuerberatungskosten,
»
Bewirtungsaufwendungen mit dem Mieter, Ihrem Hausmeister oder
einem Berater (allerdings nur bis zu 70 %).
»
Die Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Ihrer
vermieteten Immobilie entstehen.
10Steuerspartipps | www.lexware.de
Wie Sie als
Vermieter Instandhaltungskosten
absetzen können
Sie renovieren das Bad in der Mieterwohnung: Verlegen neue Fliesen, bauen
eine neue Badewanne ein und ordnen Dusche und Waschbecken neu an.
Für Ihre Steuererklärung nennt sich das „größere Erhaltungsaufwendung“.
Eine solche Ausgabe dürfen Sie – müssen Sie aber nicht – auf 2 bis 5 Jahre
verteilen.
Wann so ein größerer Erhaltungsaufwand vorliegt, steht leider nirgendwo
im Gesetz. Deswegen können Sie grundsätzlich selbst bestimmen, ob Sie
»
alles auf einmal von der Steuer absetzen oder
»
besser die Kosten für die Erhaltung auf 2 bis 5 Jahre verteilen.
Wollen Sie die Kosten auf mehrere Jahre verteilen, müssen Sie in der
Anlage V in die erste Spalte der Zeile 41 den Gesamtbetrag eintragen, den
Sie verteilen möchten.
Eine Verteilung kann sich rechnen, wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr
weniger Mieteinnahmen hatten, weil z. B. Ihre Wohnung leer stand, bringen
Ihnen hohe Renovierungskosten in diesem Jahr steuerlich vielleicht nicht viel.
Deswegen sollten Sie die Kosten besser häppchenweise von der Steuer
absetzen. Dabei ist maximal ein Zeitraum von 5 Jahren erlaubt!
Dabei müssen Sie die Kosten zwar gleichmäßig (= linear) verteilen, können
aber zwischen 2, 3, 4 oder 5 Jahre wählen.
Beispiel:
Sie haben im Jahr 2014 in Ihrem Mietshaus 12.000 EUR für Renovierungen
ausgegeben. Sie haben jetzt die freie Wahl, ob Sie
»
die 12.000 EUR im Zahlungsjahr 2014 voll absetzen,
»
die 12.000 EUR mit jeweils 6.000 EUR auf 2014 und 2015 verteilen,
»
die 12.000 EUR mit jeweils 4.000 EUR auf 2014, 2015 und 2016 verteilen,
»
die 12.000 EUR mit jeweils 3.000 EUR auf 2014, 2015, 2016 und 2017
verteilen oder
»
die 12.000 EUR mit jeweils 2.400 EUR auf 2014, 2015, 2016, 2017 und
2018 verteilen.
Wichtig: Haben Sie sich einmal für eine bestimmte Verteilung – also auf
2, 3, 4 oder 5 Jahre – entschieden, gibt es kein zurück!
11Steuerspartipps | www.lexware.de
Belege richtig
zuordnen: Welche
Kosten in welche
Steuerklärung
gehören
Sie bekommen Ihre Gasrechnung Ende des Jahres. Leider rechnet Ihr
Gaslieferant nicht kalenderjährlich ab, sondern von Anfang August 2013
bis Ende Juli 2014. Die sich daraus ergebende Nachzahlung zahlen Sie
aber erst im Januar 2015.
Was heißt das für Ihre Steuererklärung? Für die gilt das Zuflussprinzip.
Das bedeutet: Die Nachzahlung gehört in die Steuererklärung 2015.
Entscheidend ist nämlich, wann Sie gezahlt haben.
Für die monatlichen Abschläge und Erstattungen gilt: Auch für die gilt das
Zuflussprinzip. Sprich: Sie müssen alle Zahlungen steuerlich demjenigen
Jahr zuordnen, indem sie diese tatsächlich gezahlt haben. Das bedeutet: Die
Abschlagszahlung im Dezember 2013 gehört noch in die Steuererklärung für
2013. Die Abschlagszahlung für Januar 2014 gehört dagegen bereits in die
Steuererklärung für 2014.
Dasselbe gilt für eine Nachzahlung oder Erstattung, die Sie nach der
Schlussabrechnung zahlen müssen beziehungsweise zurückbekommen:
Die gehört steuerlich in das Jahr, in dem Sie die Nachzahlung geleistet bzw.
die Rückerstattung erhalten haben.
Betriebskosten: Worin sich
das Miet- und Steuerrecht
unterscheiden
Aber Achtung: Was im Steuerrecht gilt, gilt nicht im Mietrecht. Wenn Sie
die Betriebskosten für Ihren Mieter berechnen, müssen Sie die Rechnungen
genau der betreffenden Abrechnungsperiode zuordnen.
12Steuerspartipps | www.lexware.de
Mal eben zum
Baumarkt fahren:
Wie Sie mit Fahrtkosten Steuern
sparen
Sie fahren zum Baumarkt, um einen neuen Türdrücker für Ihr Mietshaus
zu kaufen. Oder Sie müssen in Ihre Mietwohnung fahren, um einen Schaden
zu begutachten oder einem neuen Mieter die Wohnung zu zeigen.
Alle Fahrtkosten, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Immobilie entstehen,
dürfen Sie von der Steuer absetzen. Sogar die Fahrt zur Wohnungseigentümerversammlung lässt sich absetzen – vorausgesetzt, Sie haben Ihre Eigentumswohnung vermietet!
Sie können 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten
geltend machen. Führen Sie deswegen am besten ein Fahrtenbuch, aus
dem sich Ihre einzelnen Fahrten klipp und klar ergeben. Grundsätzlich
„schluckt“ das Finanzamt 4 Fahrten im Jahr immer.
Liegt Ihre Immobilie weiter weg und benötigen Sie deshalb sogar einen
An- und Abreisetag sowie eine Übernachtung, gilt:
»
Bei eintägiger Dienstreise mit einer Abwesenheit über 8 Stunden sowie
bei mehrtätigen Reisen für Anreise- und Abreisetag (unabhängig von
der tatsächlichen Abwesenheit) können Sie zusätzlich nochmals 12 EUR
pro Tag ansetzen.
»
Bei einer ganztägigen Abwesenheit sogar 24 EUR
Die Kosten für die Hotelübernachtung können Sie ebenfalls von der Steuer
absetzen. Pauschalen für Übernachtungskosten gibt's nicht. Allerdings
müssen Sie natürlich die Rechnung dafür vorlegen können.
Beispiel:
Sie fahren am Freitag von Stuttgart nach Hamburg, um einem Mieter die
Wohnung zu zeigen. Freitagabends fahren Sie los, sonntags kommen Sie im
Laufe des Tages wieder zurück.
Sie können nun in Ihrer Steuererklärung zusätzlich zur Kilometerpauschale
(0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer), eine Verpflegungspauschale für den
An- und Abreisetag von je 12 EUR ansetzen. Weil Sie den ganzen Samstag
weg waren, auch noch 24 EUR. Für die beiden Übernachtungen können Sie
noch die Hotelrechnung beifügen.
13Steuerspartipps | www.lexware.de
Greifen Sie bei den Fahrtkosten
zum Extra-Blatt“
Am besten geben Sie die Fahrtkosten auf einem extra Blatt an. Sollte Ihnen
die Aufschlüsselung zu mühsam sein, können Sie in der Anlage V in der
Zeile 49 unter „Sonstiges“ auch einfach nur eine Fahrtkostenpauschale
eintragen.
Je nach der Größe der Immobilie und je nach Finanzamt werden Ihnen
pauschal zwischen 100 und 200 EUR als Fahrtkosten anerkannt.
14Steuerspartipps | www.lexware.de
Abschreibung:
Was dazu schon in
Ihren Kaufvertrag
mit rein muss
Abschreibungen sparen Steuern. Als Bemessungsgrundlage für die AfA –
also dafür, wie viel Sie in den nächsten Jahren abschreiben dürfen – müssen
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude herhalten. Weil
der Grund und Boden keinerlei Abnutzung unterliegt, bringt Ihnen der darauf
entfallende Betrag steuerlich gar nichts!
Deswegen sollten Sie bereits im Notarvertrag den Wert für das Gebäude
hoch und für den für den Grund und Boden eher niedriger ansetzen.
Runzelt das Finanzamt bei Ihrer Kaufpreisaufteilung die Stirn, können Sie
auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hinweisen. Der hat nämlich entschieden,
dass das Finanzamt dem Aufteilungsmaßstab der Bürger in den Notarverträgen grundsätzlich folgen muss (BFH, Urteil v. 27.07.2004, IX R 54/02, BFH/
NV 2004 S. 1645).
15Steuerspartipps | www.lexware.de
Putz- oder Bügelhilfe? Die zahlt das
Finanzamt mit!
Gönnen Sie sich jede Woche eine Putzhilfe, um Ihr Haus oder Ihre Wohnung
auf Vordermann zu bringen, können Sie die Kosten dafür als haushaltsnahes
Beschäftigungsverhältnis absetzen.
Mit einer haushaltsnahen Dienstleistung haben Sie es auch zu tun, wenn Sie
beispielsweise Geld
»
für eine Haushaltshilfe,
»
eine Bügelkraft,
»
eine Gartenhilfe oder
»
für eine Kinderbetreuung ausgeben.
Lassen Sie also den Gärtner jedes Jahr zweimal kommen, um die Hecken
und Bäume auf Ihrem Grundstück zu schneiden, sind auch diese Kosten
absetzbar: Ganz gleich, ob Sie den Gärtner gleich angestellt haben
(haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis) oder es sich um eine Firma
(haushaltsnahe Dienstleistung) handelt.
Bestellen Sie sich für Ihre private Party einen Koch und einen Barkeeper
nach Hause, die vor Ort das Essen oder die Drinks vorbereiten,
servieren und später sogar den Tisch abräumen und vielleicht sogar das
Geschirr spülen, gilt auch das als haushaltsnahe Dienstleistung.
Dagegen werden Ihnen die Kosten für einen Caterer nur dann anerkannt,
wenn der in Ihrem Haushalt den Herd, Grill oder Flammkuchenofen anwirft
und auch mit ihm kocht, grillt oder backt. Liefert er dagegen das Essen
schon fix und fertig, ist die Rechnung nicht absetzbar.
Je höher die Arbeitskosten,
desto höher Ihr SteuerSpar-Effekt
Je höher die Arbeitskosten auf Ihrer Rechnung sind und je geringer die
Materialkosten, umso größer ist Ihr Steuer-Spar-Effekt! Achten Sie deswegen darauf, dass diese beiden Rechnungsposten in Ihrer Rechnung getrennt
voneinander aufgeführt werden.
Zahlen Sie außerdem die Rechnung bzw. den Lohn des Dienstleisters nicht
Bar und bewahren Sie die Rechnung und den Einzahlungsbeleg gut auf.
Will das Finanzamt den Beleg sehen, müssen Sie ihn vorlegen können!
Geben Sie unbedingt die
Kosten an!
Ihre Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen bekommen Sie
nur, wenn Sie im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung auf der Seite 3 Zeile
73 den entsprechenden Eintrag machen.
Das Gute an den haushaltsnahen Beschäftigungs- und Dienstleistungsverhältnissen: Die Steuerermäßigung wirkt sich nicht bei den steuerpflichti16Steuerspartipps | www.lexware.de
Warum es sich rechnen kann,
Ihre Haushaltshilfe als Minijobber anzumelden
gen Einkünften aus, sondern bei Ihrer Nachzahlung!
Für haushaltsnahe, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
und Dienstleistungen können Sie 20 % der Kosten, insgesamt aber höchstens 4.000 EUR im Jahr von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei
Aufwendungen von 20.000 EUR im Jahr.
Arbeitet Ihre Haushaltshilfe als Minijobber, werden Ihnen leider nur 510 EUR
im Jahr steuerlich anerkannt. Denken Sie dran, dass Sie mindestens 8,50
EUR die Stunde Mindestlohn zahlen müssen!
Bei Handwerkerleistungen sind es 20 % der Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 1.200 EUR im Jahr. Hier ist der Höchstbetrag schon bei
Ausgaben von 6.000 EUR im Jahr erreicht.
Wichtig: Sie können beide Steuerermäßigungen (haushaltnahe Dienstleistungen und haushaltnahe Handwerkerleistungen) sogar nebeneinander
beanspruchen!
17Steuerspartipps | www.lexware.de
Handwerker im
Haus? So sparen
Sie damit Steuern
Sie haben den Maler, den Elektriker oder den Fliesenleger im Haus? Eine
Handwerkerrechnung etwa für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in oder am bestehenden Gebäuden bzw. dem Garten
sollten Sie zu Ihrer Steuererklärung heften, denn dafür bekommen Sie vom
Finanzamt etwas geschenkt: 20 % des Rechnungsbetrags als Ihr persönliches
„Steuerbonbon!“
In den Genuss dieses Steuervorteils kommen Sie unabhängig davon, ob Sie
Eigentümer oder Mieter sind: Wenn Sie solche Handwerkerleistungen in Auftrag geben, erhalten Sie bis zu 1.200 EUR als direkten Zuschuss vom Staat.
Der richtige Platz dafür ist im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung auf der
Seite 3, Zeile 75.
In diesen Handwerkerarbeiten
steckt Steuer-Spar-Potenzial
Zu den absetzbaren handwerklichen Tätigkeiten zählen beispielsweise diese
Arbeiten (nicht Materialkosten!) rund um Ihre selbst genutzte Immobilie:
»
Abflussreinigung
»
Arbeiten am Dach, an der Fassade (Dämmung!) oder an der Garage
»
Arbeiten an Innen- und Außenwänden
»
Badmodernisierung
»
Dachrinnenreinigung
»
Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen),
von Wandschränken, Heizkörpern und - rohren
»
Fassadenarbeiten wie z.B. der neue Hausanstrich
»
Fliesen verlegen
»
Gartengestaltungsmaßnahmen (Gartenpflegearbeiten wie
Heckenschneiden und Rasen mähen zählen dagegen zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen)
»
Gebühren für den Schornsteinfeger (nur Kehrgebühren,
Wartungs- und Reparaturkosten),
»
Hausanschlüsse (z.B. Verlegen von Kabeln für Strom, Telefon
oder Fernsehen),
»
Anschluss eines neuen Fernsehers,
»
Montage einer Satellitenschüssel.
»
Kontrolle für die Blitzschutzanlage
»
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche (nur die Arbeits-,
nicht die Anschaffungskosten!)
»
Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen, z.B. Parkett
statt Teppich, Fliesen statt Parkett (keine Materialkosten)
»
Pflasterarbeiten auf dem Grundstück
»
Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
»
Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen wie z.B.
Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC, usw.
18Steuerspartipps | www.lexware.de
»
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen,
Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
»
Ihre neue Terrassenüberdachung oder der Carport
» Wärmedämmmaßnahmen
»
Wartung des Feuerlöschers
Materialkosten sparen keine
Steuern
Fürs Finanzamt spielen nur die Arbeitskosten und ggf. die Maschinenund Fahrtkosten eine Rolle. Die Materialkosten oder auch gelieferte Waren
zählen nicht mit. Je höher also die Arbeitskosten, umso höher auch Ihre
Steuerersparnis!
Sie können bei Ihrer Steuererklärung 20 % vom jeweiligen Rechnungsbetrag plus der anteiligen Umsatzsteuer nach § 35 a Einkommensteuergesetz
steuerlich geltend machen. Maximal aber nur 20 % von 6.000 EUR. Das
entspricht einer maximalen Steuerersparnis von 1.200 EUR pro Haushalt
und Jahr.
Beispiel:
Sie lassen sich vom Maler den Hausflur und das Wohnzimmer renovieren.
Tapeten und Farbe kosten 1.000 EUR. Dazu kommen noch mal 4.000 EUR
an Arbeitskosten.
Fürs Finanzamt können Sie von der Rechnung über 5.000 EUR nur die
4.000 EUR für die Arbeitskosten ansetzen.
Die Materialkosten zählen nicht mit. 20 % von 4.000 EUR wären also eine
Steuerersparnis von 800 EUR.
Lassen Sie sich jetzt noch für 3.000 EUR das Bad neu fliesen, könnten
Sie davon eigentlich noch einmal 600 EUR als haushaltsnahe Handwerkerleistung absetzen. Da Ihnen das Finanzamt aber nur maximal 1.200
EUR pro Jahr und Haushalt zugesteht, können Sie von den Kosten für das
geflieste Bad nur noch 400 EUR geltend machen; statt der tatsächlichen
Kosten von 600 EUR.
19Steuerspartipps | www.lexware.de
Gratuliere: Sie müssen
1.200 EUR weniger Steuern
nachzahlen!
Wichtig: Die 1.200 EUR werden direkt von Ihrer Nachzahlung abgezogen!
Es ist nicht etwa so, dass der Rechnungsbetrag nur von Ihren Einkünften
abgezogen wird, sondern die 1 200 EUR sind ein echter Steuererlass, der
erst dann in die Waagschale geworfen wird, wenn Ihre Nachzahlung bzw.
Ihre Steuerrückzahlung bereits berechnet wurden!
Die 6.000-EUR-Grenze für den maximal steuerlich anerkannten Rechnungsbetrag gilt für das gesamte Kalenderjahr. Also leider nicht pro Handwerker
oder Baumaßnahme!
Auf der anderen Seite ist es so: Haben Sie mehrere Rechnungen, z. B. für
die Reparatur der Spülmaschine, vom Fliesenleger fürs neue Bad und noch
eine vom Dachdecker für die Dachsanierung nach dem letzten Sturm, dürfen
Sie diese Rechnungen alle zusammen einreichen.
Steuerlich gesehen bringen Ihnen Handwerkerrechnung über 6.000 EUR im
Jahr eigentlich gar nichts, da Sie ohnehin nur 20 % absetzen dürfen und so
jeder Betrag, der die 6.000-EUR-Grenze überschreitet, steuertechnisch verpufft: Es bleibt dennoch bei der Maximalförderung von 1.200 EUR im Jahr!
Wenn es darum geht, welche Rechnung zu welcher Steuererklärung gehört,
kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem Sie die Rechnung bezahlt haben
und nicht darauf, wann die Arbeiten durchgeführt wurden oder wann Sie
die Rechnung erhalten haben.
Bitte ja nicht Bar zahlen!
Wichtig: Überweisen Sie die Rechnung bitte immer, denn Barzahlungen
erkennt das Finanzamt nicht an!
20Steuerspartipps | www.lexware.de
Wie Sie als Mieter
weniger Steuern
zahlen
Nicht nur Hausbesitzer können von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen steuerlich profitieren, sondern auch
Mieter. Das Steuer-Spar-Potenzial steckt in der Betriebskostenabrechnung
und betrifft Rechnungen für Tätigkeiten, die zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen (§ 35 a Einkommensteuergesetz). Das sind grob gesagt
Tätigkeiten im oder rund ums Haus, die oft von einem Mitglied des Haushalts erbracht werden.
Beispielsweise wenn der Hausmeister den Hof fegt oder die Reinigungskraft das Treppenhaus putzt. Sind die beiden angestellt, zählt das als
haushaltnahes Beschäftigungsverhältnis. Kommt jedes Jahr zweimal eine
Glasreinigungsfirma vorbei, um z.B. die Fenster im Hausflur zu reinigen,
gilt das als Haushaltsnahe Dienstleistung. Absetzbar sind zudem haushaltsnahe Handwerkerarbeiten wie z. B. die Schornsteinfegergebühr oder
Heizungswartungskosten.
Als Mieter können Sie bei Ihrer Steuererklärung ebenfalls die 20 % vom
jeweiligen Rechnungsbetrags des Dienstleisters bzw. Handwerkers
(nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, keine Materialkosten) plus der
anteiligen Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen. Maximal jedoch
nur 20 % von 6.000 EUR. Das entspricht einer maximalen Steuerersparnis
von 1.200 EUR pro Haushalt und Jahr.
Haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen können sich hinter
diesen Betriebskostenarten verstecken:
» Gartenpflege (Gartenpflegearbeiten , z. B. Rasenmähen,
Heckenschneiden),
» Hausreinigung,
»
Straßenreinigung
»
Hauswartarbeiten,
»
Schnee- und Eisbeseitigung auf dem Grundstück.
»
Schornsteinfeger,
» Fahrstuhlwartung (samt Schmiermittel, aber nicht die
Kosten für Ersatzteile),
» Wartungskosten für Warmwasserbereiter und Etagenheizungen,
»
Kontrolle von Blitzschutzanlagen,
»
Sonstige Wartungsarbeiten an haustechnischen Einrichtungen
(sogar die Kosten für Schmiermittel!),
»
Zentralheizung: Wartung, Überwachung, Pflege,
Immissionsmessung, Tankreinigung
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Bitten Sie den Vermieter um
eine Bescheinigung
Mieter können vom Vermieter eine entsprechende Bescheinigung fürs
Finanzamt verlangen. In der müssen die in den einzelnen Betriebskostenpositionen enthaltenen Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgewiesen sein. Das ist eine Nebenpflicht aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i. V. m.
dem Mietvertrag (AG Lichtenberg, Urteil v. 23.5.2011, 105 C 394/10, GE 2012,
S. 1325).
Wollen Sie die haushaltsnahen Dienstleistungen in Ihrer Steuererklärung für
2014 reinpacken, haben Sie aber die Betriebskostenabrechnung für 2014
noch nicht, können Sie auch die Abrechnung für 2013 einreichen, die Sie ja
schließlich 2014 bezahlt haben.
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Wann Sie ein
Arbeitszimmer
von der Steuer
absetzen können
Sie arbeiten beruflich von zuhause aus? Dann können Sie die Kosten für
Ihr häusliches Arbeitszimmer möglicherweise als Werbungskosten beim
Finanzamt geltend machen.
Wieviel Sie absetzen können, richtet sich einerseits danach, ob es sich
um ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt und
andererseits, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten
beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist.
Art des
Arbeitszimmers
Mittelpunkt Ihrer
beruflichen Tätigkeit
Höhe der
Absetzbarkeit
Häusliches
Arbeitszimmer
Ja
Uneingeschränkt
Häusliches
Arbeitszimmer
Nein
Maximal bis 1.250 EUR
Außerhäusliches
Arbeitszimmer
Spielt keine Rolle
Uneingeschränkt in
Höhe der tatsächlichen
Kosten
Am einfachsten ist die Sache mit dem Absetzen, wenn Sie ein Arbeitszimmer außerhalb Ihres eigenen Zuhauses angemietet haben: Dann können
Sie alle (also nicht nur bis zur 1.250-EUR-Grenze pro Jahr) damit im Zusammenhang stehenden Kosten wie z.B. die Miete und die Betriebskosten als
Werbungskosten geltend machen. Ihr Arbeitszimmer ist „außerhäuslich“,
wenn es seiner Lage nach nicht in Ihre häusliche Sphäre eingebunden ist,
insbesondere keine bauliche Einheit mit Ihrer Privatwohnung bildet.
Befindet sich Ihr Arbeitszimmer jedoch in einem Raum, der zu Ihrer privat
genutzten Wohnung oder zu Ihrem Wohnhaus einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-,Keller- und Speicherräume gehört, ist es für das Finanzamt
lediglich ein häusliches Arbeitszimmer (BFH, Urteil v. 23.9.1999, VI R 74/98,
BStBl 2000 II S. 7; BFH, Urteil v. 11.11.2014, VIII R 3/12, n.n.v.).
Um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer berechnen zu können,
müssen Sie den Flächenanteil an der Gesamtwohnfläche berechnen. Dazu
brauchen Sie nur die Grundfläche Ihrer Wohnung und des Arbeitszimmers.
Sie können dann in Ihrer Steuererklärung von den Gesamtkosten Ihrer
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Centgenau: So viel können Sie
fürs Arbeitszimmer absetzen
Wohnung den entsprechenden Prozentsatz des Arbeitszimmers an der
Gesamtfläche als Werbungskosten absetzen.
So berechnen Sie den Arbeitszimmeranteil:
Fläche des Arbeitszimmers
x 100
Gesamtwohnfläche der Wohnung (inkl. Arbeitszimmer)
Ihr Einfamilienhaus hat eine Grundfläche von insgesamt 150 m² inklusive
Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer selbst hat eine Grundfläche von 20 m².
Der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche beträgt:
20 m² : 150 m² x 100 = 13,33 %
Das bedeutet: Von der Miete, den Renovierungs-, Strom-, Heizungs-,
Reinigungs-, Versicherungs- und Finanzierungskosten (z.B. die Schuldzinsen,
die Sie als Eigentümer an die Bank zahlen!), die Sie für Ihre Wohnung zahlen,
könnten Sie 13,33 % als Werbungskosten beim Arbeitszimmer absetzen.
PRAXIS – TIPP
Die 4 Punkte-Checkliste für Ihr
Arbeitszimmer
Um diese Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer abziehen zu können,
muss eine private Nutzung des Zimmers als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen sein. Um das sicherzustellen, muss Ihr häusliches Arbeitszimmer
alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
» Sie müssen das Arbeitszimmer fast ausschließlich beruflich nutzen.
»
Ihr Arbeitszimmer muss wie ein Arbeitsraum eingerichtet sein
(Schreibtisch, Bücherschrank, nicht mehr als 10 % private
Gegenstände als kein Bügelbrett, Gäste- oder Kinderbett o.ä.).
»
Ihr Arbeitszimmer muss von den übrigen Wohnräumen abgetrennt
sein (also kein Schreibtisch im Wohnzimmer).
»
Es bleibt trotz des Arbeitszimmers noch genug Platz zum Wohnen.
Erfüllt Ihr Arbeitszimmer auch nur eine dieser Bedingungen nicht, müssen
Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Ihren Werbungskostenabzug fürs
Arbeitszimmer ablehnt.
Ohnehin gilt: So lange Ihnen noch bei Ihrem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen Sie grundsätzlich keine Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer absetzen. Einen anderen Arbeitsplatz haben Sie
schon dann, wenn Sie irgendwo einen Büroarbeitsplatz haben, an dem Sie
Schreibarbeiten erledigen, Fachliteratur lesen, Telefonate führen und andere
24Steuerspartipps | www.lexware.de
büromäßige Arbeiten erledigen könnten. Ganz gleich, ob es um Sie herum
zu laut ist, zu viel Publikumsverkehr herrscht oder es sich um kein abgeschlossenes Büro handelt.
Bessere Karten haben Sie, wenn Sie Ihre gesamte berufliche und
betriebliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus erledigen. Dann
bildet Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit und Sie dürfen die Kosten unbegrenzt (also nicht
nur bis maximal 1.250 EUR im Jahr) von der Steuer absetzen.
Fürs Finanzamt sollte das
Arbeitszimmer der Mittelpunkt
Ihres Arbeitslebens sein.
Das gilt beispielsweise für Heimarbeitnehmer, die nur Zuhause arbeiten
oder Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit so gut wie
ausschließlich von Zuhause aus erledigen, wie zum Beispiel Steuerberater,
Schriftsteller, Künstler, Redakteure.
Sind Sie nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, prüft das
Finanzamt ganz genau, wo sich der eigentliche Mittelpunkt Ihrer
beruflichen Tätigkeit befindet.
Der Mittelpunkt ist immer dort, wo Sie Handlungen vornehmen und Leistungen erbringen, die für den konkreten Beruf wesentlich und prägend
sind. Ein Richter erbringt seine Hauptleistung beispielsweise im Gericht
bzw. seinem Dienstzimmer und nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer
(BFH, Urteil v. 8.12.2011, Az.: VI R 13/11). Ein Hochschullehrer an der
Hochschule, an der er Vorlesungen hält und Forschung betreibt (BGH,
Urteil v. 27.10.2011, Az.: VI R 71/10). Deswegen sind für das zusätzliche
häusliche Arbeitszimmer maximal 1.250 EUR drin.
Wichtig: Bei den 1.250 EUR handelt es sich nicht um eine Pauschale,
sondern einen Höchstbetrag. Das bedeutet: Liegen Ihre tatsächlichen
Arbeitszimmerkosten pro Jahr darunter, sind auch nur diese Kosten
abziehbar!
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Leerstand und
Nichtzahler:
Beantragen Sie
einen teilweisen
Grundsteuererlass
Steht Ihre Immobilie unverschuldet leer oder wohnt dort ein Mieter, der
die Miete nicht zahlen kann, können Sie für die Wohnung einen teilweisen
Grundsteuererlass bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Mit so einem Antrag können Sie sich bis zur Hälfte der geleisteten Grundsteuerzahlungen rückwirkend für das abgelaufene Jahr erstatten lassen.
Wichtig: Diesen Antrag müssen Sie jedes Jahr neu stellen und zwar mindestens bis zum 31.03. des Folgejahres.
Gute Chancen haben Sie, wenn Ihre Einnahmen aus Vermietung oder
Verpachtung für mehrere Monate auf 50 Prozent oder weniger der ortsüblichen Miete gesunken sind. Außerdem dürfen Sie den Einnahmeausfall nicht
selbst verschuldet haben.
Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie sich nach dem Auszug des letzten Mieters nicht rechtzeitig um einen neuen Mieter bemüht hätten.
Bei zahlungsunfähigen Mietern prüft die Gemeinde, ob Sie zuvor vergeblich
alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft haben, um den Mieter zur Zahlung zu
bewegen.
Sie sollten auch dann einen Antrag stellen, wenn Ihr Haus wegen eines
Brand- oder Sturmschadens unbewohnbar war. Sogar ein strukturell
bedingter Rückgang nach Wohnungen müssen die Städte und Gemeinden
als Begründung akzeptieren. Das ist der Fall, wenn am Ort Ihrer Mietwohnung viele Wohnungen und Häuser leer stehen, weil einfach nicht mehr
genügend potenzielle Mieter da sind.
Für den Antrag auf Grundsteuererlass müssen Sie keinen besonderen
amtlichen Vordruck ausfüllen. Es reicht ein „ganz normaler Brief" an das
Steueramt Ihrer Stadt oder Gemeinde beziehungsweise an das Finanzamt.
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Ihr Schreiben könnte ungefähr so aussehen:
An das
Bürgermeisteramt
Antrag auf Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG für meine Mietwohnung in der .......... Str. Nr. .....
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich nach § 33 Abs. 1 GrStG, mir die Grundsteuer
20............... für meine vermietete Eigentumswohnung im Gebäude in der
............... Str. Nr. ..... in .............................. teilweise zu erlassen. Der normale
Rohertrag hat sich ohne mein Verschulden um mehr als 50 % gemindert.
Begründung:
Der bisherige Mieter hat die Wohnung zum 1.4.20............ gekündigt. Trotz
aller Bemühungen konnte ich erst zum 1.12.20.......... einen neuen Mieter
finden.
Bereits Anfang Januar 20................ hatte ich Online, sowie in der örtlichen
Presse inseriert. Bis Ende Oktober hatte ich insgesamt 6 Vermietungsanzeigen geschaltet. Als Nachweis übersende ich Ihnen anbei die Kopien
meiner Inserate.
Nachdem sich kein geeigneter Mieter gemeldet hatte, übergab ich die Sache
dem ortsansässigen Maklerbüro .............................. . Diesem gelang es
schließlich, meine Wohnung zum 1.12.20......... neu zu vermieten.
Die Wohnung konnte ich bisher für 600 EUR monatlich vermieten. Von meinem neuen Mieter erhalte ich - siehe beigefügte Kopie des Mietvertrags nur noch 500 EUR.
Durch den 8-monatigen Leerstand und die reduzierte Miete ab
1.12.20............. hatte ich 20............. nur 2.300 EUR Mieteinnahmen gegenüber 7.200 EUR bei ganzjähriger Vermietung zum alten Mietzins.
Der normale Rohertrag meiner Wohnung hat sich 20...... um 4.900 EUR oder
68,05 % gemindert. Daran trifft mich kein Verschulden. Damit sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 GrStG erfüllt.
Bitte überweisen Sie die Grundsteuererstattung auf mein Konto, von dem
Sie auch die Grundsteuer abbuchen.
Sofern Sie noch weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
.........................................
(Vermieter/in)
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Munzinger Straße 9
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