Rekursberatung - Studentenschaft der Universität St. Gallen

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Rekursberatung - Studentenschaft der Universität St. Gallen
Rekursberatung
Hinweise zur Ausarbeitung von Rekursen
1 Einleitung
Die Bescheinigung über jede an der Universität St. Gallen abgelegte Prüfungsleistung (inkl.
schriftliche Arbeiten) stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Als Rechtsmittel steht der Rekurs an die
Rekurskommission offen. Er richtet sich gegen allfällige (auch vermutete) objektiv schwerwiegende
Rechtsverletzungen. Rekurse sind auch gegen bestandene Prüfungen zulässig. Die Rekurskommission
prüft von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen (z.B. Einhaltung der Rekursfrist [siehe Ziff.
4.3], formale Erfordernisse [siehe Ziff. 4.4], geleisteter Kostenvorschuss [siehe Ziff. 4.6]) erfüllt sind
und entscheidet gegebenenfalls in der Sache.
Die Rekurskommission setzt sich gemäss Art. 42 Abs. 2 des Universitätsgesetzes aus drei bis fünf
ordentlichen oder ausserordentlichen Professoren sowie aus einem Vertreter des Mittelbaus und der
Studentenschaft zusammen.
Rechtsfolge einer Gutheissung des Rekurses kann, je nach Art der Rechtsverletzung, die
Neukorrektur oder die Wiederholung der Prüfung sein (siehe Ziff. 3).
Dieses Merkblatt wird als Hilfe der Studentenschaft zur Ausarbeitung von Rekursen herausgegeben.
Massgeblich sind aber alleine die in Ziff. 2 aufgelisteten Rechtsquellen. Dieses Merkblatt ist nicht
rechtsverbindlich und somit können daraus keine Rechte abgeleitet werden. Die Studentenschaft
lehnt jede Verantwortung für fehlende oder falsche Angaben in diesem Merkblatt ab.
2 Rechtsquellen
2.1 Allgemeine Verfahrensregeln
Das Verfahren richtet sich bei sämtlichen Prüfungen nach den folgenden beiden Rechtsquellen:
 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1):
http://www.gallex.ch/gallex/9/fs951.1.html
 Gesetz über die Universität St. Gallen vom 26. Mai 1988 (sGS 217.11):
http://www.gallex.ch/gallex/2/fs217.11.html
2.2 Spezielle Rechtsquellen
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Prüfungsordnung für das Assessmentjahr der Universität St. Gallen vom 25. Juni 2001:
http://www.unisg.ch/Studium/Bachelor/Assessmentjahr/~/media/Internet/Content/Dateien/St
udium/Assessment/HSG_PO_AS.ashx
Prüfungsordnung für die Bachelor-Ausbildung der Universität St. Gallen vom 6. März 2002:
http://www.unisg.ch/Studium/Bachelor/BachelorAusbildung/AllgemeineInformationen/~/me
dia/Internet/Content/Dateien/Studium/Bachelor/BS_PO.ashx
Prüfungsordnung für die Master-Stufe der Universität St. Gallen vom 24. Februar 2003:
http://www.unisg.ch/Studium/Master/AllgemeineInformationen/~/media/Internet/Content/D
ateien/Studium/Master/MS_PO.ashx
3 Rekursgründe
3.1 Allgemeines
Die Bescheinigung über jede an der Universität St. Gallen abgelegte Prüfungsleistung (inkl.
schriftliche Arbeiten) stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Als Rechtsmittel steht der Rekurs an die
Rekurskommission offen.
Eine Ausnahme stellen Disziplinarverfügungen dar: Bei solchen Verfügungen ist die
Rekurskommission nur für die Note selber Rekursinstanz. Für die Behandlung von Rekursen gegen
die angeordneten Disziplinarmassnahmen ist die Disziplinarkommission zuständig.
Rekurse gegen Notenentscheide kann die Rekurskommission lediglich auf Rechtswidrigkeit
überprüfen (Art. 45 Universitätsgesetz); eine Ermessensüberprüfung ist somit von Gesetzes wegen
ausgeschlossen. Der Grund hinter dieser Regelung ist, dass die Rekurskommission ihre Beurteilung
nicht an die Stelle derjenigen der fachkundigen Prüfungsinstanz setzen soll. Mögliche Rekursgründe
sind somit faktisch Willkür in der Bewertung (siehe Ziff. 3.2) sowie schwerwiegende
Verfahrensmängel (siehe Ziff. 3.3).
3.2 Willkür
Willkür ist eine objektiv schwerwiegende Rechtsverletzung durch die Behörde. Es ist dabei
irrelevant, ob der Willkürtatbestand versehentlich oder absichtlich entstanden ist. Der Rekurs muss in
beiden Fällen gutgeheissen werden.
3.2.1
Willkür und Ermessen
Bei der Bewertung der Prüfung kommt dem prüfenden Dozenten ein gewisser Ermessensspielraum
zu. Mit einem Rekurs können daher nur Entscheide angefochten werden, bei denen der Dozent seinen
Ermessenspielraum überschritten hat. Ist Letzteres der Fall, liegt Willkür vor, was eine
Rechtsverletzung darstellt. Unter Willkür versteht man ein unverständliches, nicht
nachvollziehbares, durch keine vernünftigen Argumente getragenes Verhalten der Behörden, wie
z.B. Notengebung nach Lust und Laune, auf Grund der persönlichen Zu- oder Abneigung zum
Kandidaten; allgemein die Bewertung des Kandidaten aufgrund sachfremder oder unsachlicher
Kriterien. Als anschauliche Faustregel kann man sich merken, dass der Fehler ins Auge springen
muss.
3.2.2
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Mögliche Fälle von Willkür
Unvollständige Korrektur (Hier besteht die Möglichkeit eines Gesuchs um Notenkorrektur:
siehe Ziff. 4.1.1)
Falsche Addition von Punkten (Hier besteht die Möglichkeit eines Gesuchs um
Notenkorrektur: siehe Ziff. 4.1.1)
Fragen zu offensichtlich nicht prüfungsrelevanten Themenkreisen
Korrektur nach Musterlösung, wenn auch alternative Lösungsvariante offensichtlich richtig
ist (mit Ausnahme von Fällen, wo als Antwort offensichtlich ein bestimmter Begriff erwartet
wird)
Mehrfach bestrafter Folgefehler
3.2.3
Fälle ohne Willkür
Folgende Fälle liegen im Ermessen des prüfenden Dozenten und stellen somit keine Fälle von Willkür
dar:
 Bewertung der Antworten zu offen gestellten Fragen (nicht Multiple-Choice- Fragen).
 Gewichtung innerhalb der Aufgabe
 Gewichtung einzelner Prüfungsteile
 Festsetzung der Bewertung / Notentabelle
 Prüfungsrelevanter Stoff wird nicht abgefragt
3.2.4
Zusagen von Dozenten
Es kommt relativ häufig vor, dass ein Assistent oder Dozent bei der Besprechung der Prüfung sagt,
man hätte auch eine andere Note vergeben können, Entgegenkommen signalisiert oder sein Bedauern
ausdrückt oder den Rekurrenten zum Rekurs ermutigt. In solchen Situationen gehen die Studierenden
sehr oft davon aus, die Stellungnahme des Dozenten im Rekursverfahren werde ebenfalls positiv
aussehen. In aller Regel ist sich der Assistent/ Dozent der Wirkung seiner Aussage jedoch gar nicht
bewusst, so dass die Stellungnahme im Rekursverfahren oft ganz anders aussieht. So oder so können
Dozenten keine verbindliche Zusagen über den Ausgang des Rekursverfahrens machen.
3.2.5
Zusammenfassung
Ein Rekurs ist nur dann erfolgversprechend, wenn man einen objektiven Fehler nachweisen kann, der
für die beanstandete Notengebung kausal war. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Verhandeln
um einzelne Punkte oder Bruchteile davon reine Zeitverschwendung, da der Dozent selbst auf sein
Ermessen zurückkommen müsste.
Rechtsfolge eines Willkürtatbestandes ist die Neukorrektur der Prüfung, verbunden mit einer
Neubewertung der Prüfungsleistung.
3.3 Wesentlicher Verfahrensmangel
Ein wesentlicher Verfahrensmängel stellt ebenfalls einen Fall von Willkür dar, unterscheidet sich aber
von den in Ziff. 3.2 erwähnten Fällen in seinen Rechtfolgen (siehe sogleich unten).
Beispiele für wesentliche Verfahrensmängel:
 Prüfungsteil zu einem nichtrelevanten Themenbereich
 massive Unterschreitung der Prüfungsdauer
 unterschiedliche Zulassung von Hilfsmittel in verschiedenen Prüfungsräumen, sofern damit
für den Prüfungsausgang wesentliche Verzerrungen entstanden sind
Der Verfahrensmangel muss für die Notengebung kausal gewesen sein. Der Rekurrent beantragt in
diesem Fall die Annullierung der Prüfung. Eine Verbesserung der Note kommt nicht in Frage,
sondern die Prüfung muss wiederholt werden. Die Abgrenzung zwischen Willkür und einem
wesentlichen Verfahrensmangel ist jedoch fliessend. Die Abgrenzung erfolgt unter dem
Gesichtspunkt, welche Rechtsfolge (Neukorrektur und -bewertung bzw. Annullierung und
Wiederholung) angemessener ist. Betrifft der Mangel nur eine einzelne Frage in einer grossen
Prüfung, ist eine Neukorrektur möglich. Ist dagegen die ganze Prüfung oder ein ganzer Prüfungsteil
von einem Mangel betroffen, muss eine Wiederholung angeordnet werden.
3.4 Krankheit
Das Verfahren bei Krankheit des Probanden ist in den einzelnen Prüfungsordnungen speziell
geregelt. Bestandene Prüfungen werden angerechnet.
Im Nachhinein (beispielsweise nach Erhalt der Notenverfügung) kann gegen eine Prüfung kein
Rekurs eingelegt werden mit der Begründung, dass der Proband während der Prüfung krank war. Bei
Krankheit während der Prüfung ist es empfehlenswert, diesen Umstand unmittelbar dem
Studiensekretariat mitzuteilen und ein Arztzeugnis einzuholen.
4 Verfahren
4.1 Verfahrenstypen
Es sind zwei Verfahrenstypen zu unterscheiden: das Gesuch um Notenkorrektur (siehe unten Ziff.
4.1.1) und das ordentliche Rekursverfahren (siehe unten Ziff. 4.1.2).
4.1.1
Gesuch um Notenkorrektur
Das Verfahren bei einem Gesuch um Notenkorrektur ist kein Rekursverfahren und fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Rekurskommission. Es kommt nur zum Zuge, wenn zweifellos ein
offensichtliches und objektives Versehen vorliegt (z.B. wenn vergessen wurde, eine Aufgabe zu
korrigieren; wenn die Punkte falsch zusammengezählt worden sind; wenn die Notenskala falsch
abgelesen wurde). Wenn ein solches Versehen vorliegt, kann der prüfende Dozent (nicht der
Proband!) an den Studiensekretär ein Gesuch um Notenkorrektur richten mit der Folge, dass die
Notenverfügung korrigiert wird.
Da keinerlei Anspruch auf eine Gutheissung eines solchen Gesuches um Notenkorrektur besteht, ist
allerdings Vorsicht geboten. Verzichtet man nämlich auf einen Rekurs, weil der Dozent
Entgegenkommen signalisiert und ein Gesuch um Notenkorrektur in Aussicht stellt, kann man nach
Ablauf der Rekursfrist nichts mehr unternehmen falls es sich der Dozent anders überlegen würde. In
Zweifelsfällen und insbesondere bei drohender ablaufender Rekursfrist ist es deshalb ratsam, einen
Rekurs einzureichen. Falls der Dozent dann doch ein Gesuch um Notenkorrektur einreicht, ist ein
Rückzug des Rekurses ohne Kostenfolge möglich (siehe unten Ziff. 4.8 und 4.9).
Einer nachträglichen Ermessensänderung von Seiten des Dozenten wird der Studiensekretär meistens
nicht stattgeben. In solchen Situationen ist es dem Probanden daher zu raten, auch wenn der
Dozierende dem Probanden inhaltlich Recht gibt, einen Rekurs zu verfassen.
4.1.2
Ordentliches Rekursverfahren
Die Rekurskommission beurteilt Rekurse nach diesem Verfahren. Die folgenden Abschnitte (Ziff. 4.25.) beschäftigen sich daher ausschliesslich mit diesem Verfahren.
4.2 Rechtliches Gehör bei der Prüfungseinsicht
Jeder Prüfungsabsolvent hat das Recht, im Rahmen seines rechtlichen Gehörs in seine Prüfung
Einsicht zu nehmen. Ist die Teilnahme am offiziellen Termin aus triftigen Gründen nicht möglich,
besteht das Recht auf Vereinbarung eines besonderen Termins. Grundsätzlich muss der Proband
selbst bei der Prüfungseinsicht erscheinen. Es ist jedoch möglich, dass eine andere Person für den
Probanden bei der Prüfungseinsicht erscheint. Nötig ist hierfür eine schriftliche Vollmacht. Ein
Versand der Prüfung per E-Mail an den Probanden wird nur in Ausnahmefällen genehmigt.
Die Dauer der Einsichtnahme muss so bemessen sein, dass eine gründliche Durchsicht der Prüfung
möglich ist. Es besteht ein Recht darauf, Notizen anzufertigen und Fotokopien zu erstellen (u.U.
gegen eine Gebühr), sofern der Universität dadurch kein übermässiger Aufwand entsteht (BGE 131 V
35 E. 4.2).
Musterlösungen gelten als verwaltungsinterne Akten und müssen deshalb grundsätzlich nicht
vorgelegt werden. Zudem haben sie nur den Charakter von Richtlinien, d.h. eine richtige
Prüfungsantwort ist auch dann als korrekt zu bewerten, wenn sie der Musterlösung nicht genau
entspricht. Eine Herausgabe der Musterlösungen kann jedoch verlangt werden, wenn in dieser
gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbstständiger
Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3).
Auf jeden Fall sollte der Korrekturmassstab klar ersichtlich sein. Bei rotstiftlosen Korrekturen muss
der verantwortliche Dozent die Bewertung der Antwort im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklären
können.
4.3 Fristen
Die Frist für die Einreichung des Rekurses ist in der Rechtsmittelbelehrung auf der Notenverfügung
angegeben (unbedingt beachten!). Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels bzw.
die Abgabe im Sekretariat der Rekurskommission (Bestätigung verlangen!) massgebend.
Kann die Rekursfrist aus einem triftigen Grund nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit,
innert dieser Frist eine Nachfrist zu beantragen: Das Gesuch muss schriftlich beim Sekretariat der
Rekurskommission (Guisanstr. 1a, 1. Stock, Frau Susanne Bär), eingereicht werden. Dies kann per
eingeschriebenen Brief oder per E-Mail ([email protected]) erfolgen. Beim E-Mail ist es ratsam
aus Beweisgründen eine Bestätigung des Empfangs durch das Sekretariat der Rekurskommission
abwarten und gegebenenfalls zu verlangen.
Das Gesuch muss eine kurze Begründung, eine Aufzählung der betreffenden Fächer (es sind auch
mehrere möglich), sowie die gewünschte neue Deadline enthalten. Zudem ist eine Kopie der
Notenverfügung beizulegen (auch in digitaler Form möglich). In der Regel werden 10 Tage bewilligt.
Die Praxis betreffend Fristverlängerung ist sehr grosszügig, an die Begründung werden keine hohen
Anforderungen gestellt. Eine Fristverlängerung ist in den meisten Fällen nötig, da die oben
angegebene Rekursfrist von 14 Tagen zur Ausarbeitung des Rekurses oft nicht zur Verfügung steht,
da die Prüfungseinsicht leider oft erst kurz vor Ablauf der Rekursfrist stattfindet.
Generell gilt jedoch: Die Bearbeitung der Rekurse erfordert Zeit: Je schneller der Rekurrent, desto
schneller kommt der Entscheid!
Wenn der Rekurrent eine Frist verpasst, ohne eine Fristerstreckung zu beantragen, besteht die
Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist an das Sekretariat der Rekurskommission zu
richten (Art. 30ter VRP SG i.V.m. Art. 148 ZPO). Anders als bei einer Fristerstreckung legt die
Rekurskommission hier einen strengen Massstab an. Denn gemäss Artikel 148 Abs. 1 ZPO darf die
säumige Partei „kein- oder nur ein leichtes Verschulden treffen“. Kein Verschulden trifft die säumige
Partei dann, wenn sie beispielsweise die ganze Zeit nach Absenden der Verfügung Militärdienst
geleistet hat.
4.4 Form des Rekursschreibens
Der Rekurs ist, was die formale Gestaltung anbelangt, wie ein gewöhnlicher Geschäftsbrief
aufzusetzen.
Inhaltlich müssen folgende Punkte deutlich zum Ausdruck kommen:
1. Der Rekurscharakter muss klar ersichtlich sein (z.B. Verwendung des Wortes «Rekurs» im Betreff).
2. Klar formulierter Antrag (sog. Rechtsbegehren) auf Annullierung (bei Rekursgrund wesentlicher
Verfahrensmangel) oder Noten-/ Punktberichtigung (bei Rekursgrund Willkür). Der Rekurs wird nur
auf die angefochtenen Punkte hin behandelt. Es erfolgt keine umfassende Nachkorrektur der
entsprechenden Prüfung. Es nützt nichts, Verfahrensfehler als Willkür darzustellen, um eine
Notenverbesserung zu erreichen. Allerdings pflegt die Rekurskommission keinen strengen
Formalismus. Wichtig ist, dass ein oder mehrere Anträge gestellt werden. Liegt aber z.B. ein
wesentlicher Verfahrensmangel vor, obwohl als Rekursgrund normale Willkür geltend gemacht und
eine Neubewertung beantragt wurde, kann die Rekurskommission trotzdem eine Wiederholung
anordnen. Zentral ist nicht der Antrag betreffend die Rechtsfolge, sondern die klare Darstellung,
welche Punkte beanstandet werden.
3. Zu jedem Rekurspunkt muss der Sachverhalt kurz, klar und vollständig beschrieben werden,
insbesondere:
 der Wortlaut der Frage und maximal mögliche Punktzahl
 die gegebene Antwort und die erhaltene Bewertung
 ev. das relevante Umfeld und die Anerkennung zum rechtlichen Gehör
4. Begründung zu jedem Rekurspunkt kurz und klar. Oft erklären die Rekurrenten nicht klar genug,
warum ihrer Meinung nach Willkür vorliegt.
5. Die Rekurskommission hat grundsätzlich kein Zugriff auf die Akten von Amtes wegen. Es
empfiehlt sich deshalb, dem Schreiben, wenn möglich alle relevanten Beilagen und Materialien
anzufügen. Als Beilagen zum Rekurs sind gemäss Art. 50 Abs. 1 VRP alle relevanten Dokumente
einzureichen). Mindestens sind die Notenverfügung im Original und das Prüfungsmerkblatt
beizulegen. Von Vorteil ist auch, wenn der Rekurrent eine Kopie der Prüfung und der Musterlösung
beilegen kann. Wie im ganzen Rekursverfahren gilt der Grundsatz: Je vollständiger und schneller die
Akten an die Rekurskommission eingereicht sind, desto schneller ist das Ergebnis zu erwarten.
Wenn mehrere Studenten gemeinsam gegen eine Gruppenarbeit rekurrieren möchten, muss entweder
jeder getrennt einen Rekurs einreichen oder dann einem Gruppenmitglied eine schriftliche Vollmacht
erteilen, welche dem Rekurs beizulegen ist. Genügt ein Rekurs den formellen Anforderungen nicht, so
wird der Rekurrent per eingeschriebenen Brief aufgefordert, dies zu verbessern, wobei der Rekurrent
die zeitlichen Konsequenzen zu tragen hat (Art. 48 Abs. 2 VRP).
4.5 Adresse
Die Adresse der Rekurskommission lautet: Rekurskommission, Universität St. Gallen (HSG),
Guisanstrasse 1a, 9000 St. Gallen
Rekurse sind persönlich im Sekretariat der Rekurskommission abzugeben oder eingeschrieben
einzusenden. Für die Einhaltung der Frist gilt das Datum des Poststempels.
4.6 Kostenvorschuss und Zustelladresse
Alle Studierende, welche einen Rekurs einreichen, haben einen Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 250 zu leisten. Unterlässt dies der Rekurrent, wird auf den Rekurs nicht eingetreten.
Sofern der Rekurrent die Kosten eines Rekurses (siehe auch Ziff. 4.9) finanziell nicht tragen kann,
besteht die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der
Rekurrent nicht über die erforderlichen Mittel für einen Rekurs verfügt und sein Rekurs nicht
aussichtslos erscheint.
Studierende, die sich während des Rekursverfahrens im Ausland aufhalten, werden nach Eingang des
Rekurses aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz (z.B. die Adresse eines Kommilitonen)
anzugeben. Unterlässt dies der Rekurrent, wird auf den Rekurs nicht eingetreten.
4.7 Beratung
Für Beratungen in formellen Belangen steht die Rekursberatung der Studentenschaft zur Verfügung.
Wir sind zu erreichen unter [email protected]. Wichtig: Materielle Hilfe können nur
Mitstudierende des entsprechenden Fachbereichs, Assistenten oder Dozenten leisten.
Grundsätzlich leistet die Rekursberatungsstelle Hilfe via E-Mail. In Ausnahmefällen ist es möglich,
per Telefon beraten zu werden.
4.8 Internes Verfahren
Rekurse, die bei der Universität eingehen, werden von Amtes wegen an das Sekretariat der
Rekurskommission weitergeleitet. Anschliessend wird der Prüfungsverantwortliche zu einer
Stellungnahme aufgefordert.
Zusammen mit den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen bilden diese die
Entscheidungsgrundlage der Rekurskommission.
Während der Dauer des Rekursverfahrens muss mit der Zustellung eingeschriebener Briefe von
Seiten der Rekurskommission gerechnet werden. Ein eingeschriebener Brief gilt als zugestellt, wenn er
binnen 7 Tagen seit dem ersten Zustellungsversuch nicht abgeholt wurde. Es ist deshalb unerlässlich,
dass bei Abwesenheit die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, ansonsten können die
gesetzten Fristen verstreichen. Denn jedem Rekurrenten wird nach dem Eingang der Stellungnahme
des Prüfungsverantwortlichen die Gelegenheit gegeben, diese innert einer Frist einzusehen und
danach über den Fortgang oder den Rückzug des Rekurses zu entscheiden. Wird der Rekurs dann
zurückgezogen, so werden die unter Ziff. 4.9 angeführten Gebühren nicht erhoben.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Auf Gesuch hin kann in begründeten Fällen den Rekurrierenden
gestattet werden, ihre Rekurseingaben auf Englisch einzureichen. Die Korrespondenz und der
Entscheid der Rekurskommission erfolgt jedoch auf Deutsch.
Unter Umständen kann sich dieses Verfahren ziemlich lange hinziehen. Ein frühes Einreichen erhöht
die Chance einer raschen Behandlung.
4.9 Gebühren
Nach dem Gebührenreglement des Universitätsrates fallen bei Abweisung des Rekurses, je nach
Aufwand, der verursacht wurde, Kosten in der Höhe von CHF 100-500 an.
Es besteht die Möglichkeit, den Rekurs nach der Stellungnahme des Prüfungsleiters zurückzuziehen,
was ohne Kostenfolge möglich ist.
4.10 Zweite Instanz
Entscheide der Rekurskommission können an den Universitätsrat weitergezogen werden. Dabei
können Gebühren in der Höhe von CHF 200-2000 anfallen.
4.11 Erfolgschancen
Bei Prüfungen mit offenen Fragen wird eher wenigen Rekursen stattgegeben, wenn die
Rekurskommission inhaltlich eine Neu- oder Nachkorrektur vornehmen soll, da die
Rekurskommission nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Dozenten stellen möchte. Wie in
Ziff. 3 erläutert, muss der Fehler ins Auge springen.
Bei Prüfungen im Multiple-Choice-Format ist die Wahrscheinlichkeit, dass erfolgreich Rekurs
dagegen eingelegt werden kann, sehr klein. Die Fragen in diesem Format sind oft so gestellt, dass ein
Rekurs dagegen praktisch unmöglich ist. Ein erfolgreicher Rekurs ist möglich, wenn aufgezeigt
werden kann, dass die Frage und/oder Antworten unklar oder widersprüchlich formuliert sind.
Bei wissenschaftlichen Arbeiten sind die Erfolgschancen relativ klein, wenn es um eine inhaltliche
Neubewertung durch die Rekurskommission handelt. Dies aus dem Grund, dass die
Rekurskommission ihr Ermessen nicht vor das des Dozenten stellen will. Erfolgschancen sind
vorhanden, wenn es sich um Fehler im Prüfungsverfahren seitens des Dozenten handelt. Zu solchen
Fehlern gehört unter anderem die mangelhafte Betreuung durch den Dozenten. Ein Beispiel hierfür
ist, wenn der Dozent die Disposition oder den Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit für gut
befindet, daran bei der Bewertung später aber Kritik anbringt und dafür Punkte abzieht. Dies stellt ein
Fall von Verstoss gegen Treu und Glauben dar.
Bei mündlichen Prüfungen und wissenschaftlichen Hausarbeiten sind die Erfolgschancen relativ
klein, wenn es um eine inhaltliche Neubewertung durch die Rekurskommission handelt.
Erfolgschancen sind hingegen vorhanden, wenn der Dozent seiner Begründungspflicht nicht
nachgekommen ist, resp. nicht nachkommen kann. Der Dozent hat bei mündlichen Prüfungen den
Ablauf der Prüfung und die Aussagen des Probanden zu dokumentieren. Wenn dieses Protokoll im
Nachhinein nicht eingesehen werden kann oder inhaltlich mangelhaft ist, dann stellt dies einen Fehler
im Prüfungsverfahren dar. Wenn der Nachweis von Fehlern im Prüfungsverfahren nicht gelingt, sind
die Erfolgschancen für einen Rekurs klein.
5 Rechtswirkung
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung gemäss Art. 51 VRP. Eine Rekurserhebung hat somit die
Folge, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge bis zum Abschluss des Rekursverfahrens
nicht eintritt. So wird der Rekurrent nicht an die Graduierung oder zum Stufenübertritt zugelassen,
sofern diese das Bestehen der angefochtenen Prüfung voraussetzen. Er ist also während dem Rekurs
nicht so zu behandeln, als hätte er die Prüfung bestanden, sondern so, wie wenn die Verfügung nie
zugegangen wäre.
Dem Rekurrenten dürfen demnach aufgrund einer gerügten Verfügung keine definitiven
Rechtsnachteile erwachsen. Demnach ist eine endgültige Exmatrikulation unzulässig, dagegen erfolgt
der Besuch des nächsten Semesters oder der nächsten Stufe auf eigene Gefahr, das heisst ohne
Anspruch auf Anerkennung der erworbenen Credits. Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung, die
das Bestehen der gerügten Prüfung voraussetzt, ist nicht möglich.
Die Gutheissung des Rekurses führt zur rückwirkenden Anerkennung der Prüfung mit allen darauf
basierenden Rechtsfolgen.