Rechtsschutz - Gemeindeamt

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Rechtsschutz - Gemeindeamt
Gemeindeforum 2004
Die politischen Rechte neue gesetzliche Vorgaben
Rechtsschutz
Vittorio Jenni, Gemeindeamt des Kantons Zürich
Rechtsschutz
Rechtsschutz
1.
Vorbemerkung
Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 gilt der neue Rechtsschutz gemäss Gesetz über die
politischen Rechte (GPR). Auch wenn die Mehrheit der neuen Vorschriften - inhaltlich betrachtet - keine grundlegende Änderung erfahren hat, sind doch einige wesentliche Neuerungen in die Revision eingeflossen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuerungen, die Auswirkungen auf die Gemeinden haben, dargelegt werden sowie darauf aufmerksam gemacht werden, wo lediglich Änderungen in der
Formulierung, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht vorgenommen wurden. Diese Hinweise erübrigen indessen nicht, bei besonderen Einzelfragen den Gesetzestext zu
studieren.
2.
Zielsetzung der Revision
Erklärtes Ziel der Revision ist ein möglichst nahtloser Anschluss der kantonalen
’’Stimmrechtsbeschwerde’’ an jene des Bundes. Mitunter auch zu diesem Zweck
wurde im Gemeindegesetz (GG) die eigentliche ’’Stimmrechtsbeschwerde’’ von der
Gemeindebeschwerde getrennt und separat geregelt. Die mit der Revision des
Wahlgesetzes vom 4. September 1983 erfolgte Zusammenführung dieser unterschiedlichen Rechtsmitteltypen, die damals mit der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen begründet wurde, vermochte - nachträglich betrachtet - nicht zu befriedigen.
Die Revision zeichnet sich sodann durch präzisere Formulierungen, einfachere Bestimmungen sowie den Umstand aus, dass in den neuen Vorschriften die Praxis
und Rechtssprechung - soweit sinnvoll - abgebildet worden ist.
3.
Stimmrechtsrekurs (§ 151a GG, §§ 146 ff. GPR)
3.1.
Anwendungsbereich (Anfechtungsgegenstand / Rekursgründe; § 147 GPR)
Neu wird das ordentliche Rechtsmittel zum Schutz der politischen Rechte - in Anlehnung an die Terminologie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) Stimmrechtsrekurs bezeichnet.
Mit Stimmrechtsrekurs können alle Verletzungen der politischen Rechte und von
Vorschriften über ihre Ausübung beanstandet werden. Die politischen Rechte
sind grundsätzlich in § 2 GPR definiert und werden zusammen mit den Verfahrensvorschriften im GPR und im GG (Gemeindeversammlung) weiter konkretisiert. Dazu gehören beispielsweise Vorschriften über
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- das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht sowie das Verfahren bei Wahlen
und Abstimmungen,
- das Initiativ- und Referendumsrecht (Ungültigkeit einer Initiative oder Unterschrift)
und
- die freie Willensbildung der Stimmberechtigten (korrekte Information über den
Abstimmungsgegenstand [Behörden müssen sachlich, transparent, verhältnismässig und fair informieren], korrekte Ermittlung des Stimmergebnisses).
Mangels einer Spezialnorm und auf Grund des umfassenden Anwendungsbereichs
des Rekurses entfällt inskünftig die besondere Stimmregisterbeschwerde. Rügen
gegen die Registerführung sind daher im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses zu
erheben und zu behandeln. Nicht unter den Anwendungsbereich des Stimmrechtsrekurses fällt demgegenüber die Anfechtung einer durch die Behörde vorgenommenen Wahl, ausser es wird geltend gemacht, die Wahl hätte durch die Stimmberechtigten erfolgen sollen.
Neu wird sodann der Anfechtungsgegenstand im Gesetz ausdrücklich geregelt; anfechtbar sind alle Handlungen (Tathandlungen) und Unterlassungen (Nichthandeln trotz entsprechender Verpflichtung) von staatlichen (auch kommunalen) Organen. Dies ist umfassend zu verstehen. Dank der offenen Formulierungen hinsichtlich Anfechtungsgegenstand und Rekursgründe wird ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet. Inhaltlich betrachtet entspricht er jedoch grundsätzlich dem
geltenden Rechtsschutz.
3.2.
Legitimation / Rügepflicht (§ 148 GPR, § 151a GPR)
Nach wie vor sind die Stimmberechtigten und die betroffenen Gemeindebehörden zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses berechtigt. Nicht mehr dazu legitimiert sind indessen nicht stimmberechtigte Personen, die ein rechtliches Interesse
daran haben. Dies wird in der Praxis kaum Auswirkungen haben, da der Inhalt dieser Regelung schon im geltenden Recht sehr unklar war und die Vorschrift daher
praktisch keine Anwendung gefunden hat.
Kandidierende können künftig ebenfalls einen Stimmrechtsrekurs erheben, selbst
wenn sie nicht stimmberechtigt sind. Dies setzt allerdings voraus, dass bei der
betreffenden Wahl keine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde vorgeschrieben ist (siehe
§ 23 Abs. 3 GPR) und dass die betreffende Person einen hinreichenden Bezug zur
Wahl aufweist (z.B. öffentlich kandidiert oder Stimmen erhalten hat etc.).
Schliesslich sind auch Organisationen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen oder, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, der Rechte ihrer Mitglieder zum Rekurs
berechtigt. Darunter sind in praktischer Hinsicht zu verstehen:
- politische Parteien bzw. Organisationen, die einen politischen Zweck verfolgen
und im betreffenden Gemeindegebiet tätig sind,
- Organisationen, deren Mitglieder mehrheitlich in der betreffenden Gemeinde
stimmberechtigt sind und die sich in den Statuten verpflichtet haben, die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen (Verbandsbeschwerde) und
- Initiativkomitees mit Bezug auf ihre Initiative sowie Referendumskomitees mit
Bezug auf das Referendum.
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Nicht vorausgesetzt wird, dass die rekurrierende Organisation als juristische Person ausgestaltet ist.
In Versammlungen müssen Verletzungen von Vorschriften über die politischen
Rechte oder ihre Ausübung von teilnehmenden Personen sofort gerügt werden.
Dies umfasst nicht nur (Verfahrens-)Fehler bei der Geschäftsbehandlung, sondern
betrifft die Verletzung aller politischen Rechte wie beispielsweise auch den Vorwurf
einer irreführenden oder falschen Information seitens der Behörden. Nach wie vor
wird für das Einhalten der Rügepflicht nicht verlangt, dass die Beanstandung in der
Versammlung bereits detailliert begründet wird, sondern es genügt, den vermeintlichen Fehler zu nennen und zu rügen.
3.3.
Rechtsmittelzug (§ 149 GPR)
Für kommunale Angelegenheiten ergeben sich keine Änderungen mit Bezug auf
den Instanzenzug. Beim Stimmrechtsrekurs bleiben der Bezirksrat erste und der
Regierungsrat zweite Rechtsmittelinstanz.
Bei Wahlen und Abstimmungen im Bezirk und Kanton entscheidet inskünftig der
Regierungsrat über alle Stimmrechtsrekurse mit zwei Ausnahmefällen (Wahl des
Kantonsrates, Wahl der Synode). Diese neue Regelung ist gegenüber der geltenden einfacher und sachgerechter.
3.4.
Frist (§ 150 GPR)
Neu wird die Rekursfrist von 30 Tagen auf 5 Tage verkürzt, so dass ein Rekurs
umgehend erhoben werden muss. Dies rechtfertigt sich einerseits mit Blick auf die
Regelung anderer Kantone sowie im Bund. Andererseits soll mit der Verkürzung
der Rekursfrist erreicht werden, dass Rekursverfahren rascher erledigt werden
können. Die Verkürzung der Rekursfrist hat zur Folge, dass in der Regel auch die
Vernehmlassungsfristen (entsprechend) verkürzt werden. Die Gemeindebehörden
müssen daher damit rechnen, dass - vorbehältlich Fristerstreckung - innert einer
Wochenfrist zu einem Stimmrechtsrekurs Stellung genommen werden muss.
Diese entscheidende Verkürzung der Rekursfrist muss in geeigneter Form publik
gemacht werden. Insbesondere in Gemeindeversammlungen sind die Gemeindebehörden verpflichtet, die Teilnehmenden auf die kurze Rekursfrist hinzuweisen.
Die Regelungen über den Beginn des Fristenlaufs sind lediglich präziser gefasst
worden und enthalten daher keine Neuerung; die Frist beginnt am Tag nach der
schriftlichen Mitteilung der Anordnung, ohne solche am Tag nach der schriftlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach der Kenntnisnahme der
angefochtenen Handlung oder Unterlassung (z.B. bei der Vorbereitung einer
Wahl oder Abstimmung oder in der Gemeindeversammlung). In jedem Fall beginnt
die Frist am Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung zu laufen.
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3.5.
Anordnungen der Rekursinstanz (§ 151 GPR)
§ 151 GPR enthält ebenfalls in materieller Hinsicht keine wesentliche Neuerung.
Nach wie vor hat die Rekursinstanz bei Eingang des Rechtsmittels die notwendigen
(vorsorglichen) Massnamen zu treffen und kommt einem Stimmrechtsrekurs gegen
eine Wahl oder Abstimmung - ohne gegenteilige Anordnung der Rekursinstanz vor dem Wahl- oder Abstimmungstag keine aufschiebende Wirkung zu. Erst danach hemmt der Stimmrechtsrekurs die Wirksamkeit einer Wahl oder Abstimmung.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung haben sich ebenfalls materiell nicht geändert.
3.6.
Kosten (§ 152 GPR)
Bei Stimmrechtsrekursen werden in der Regel auch inskünftig keine Verfahrenskoten erhoben. Davon ausgenommen sind rechtsmissbräuchlich erhobene Rekurse. Die Voraussetzung für eine Kostenpflicht entspricht in etwa jener im geltenden
Recht.
Mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Parteientschädigung ist keine Änderung
der geltenden Praxis beabsichtigt.
4.
Gemeindebeschwerde (§ 151 GG)
4.1.
Anwendungsbereich
Durch die Trennung von Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde entfallen
die ’’Zugeständnisse’’, die auf Grund der Vermischung dieser zwei grundsätzlich
verschiedenen Rechtsmitteltypen entstanden sind. Die Gemeindebeschwerde erhält dadurch klarere Konturen.
Nach wie vor ist die Gemeindebeschwerde nur gegen einen Beschluss der Gemeinde (Urne, Gemeindeversammlung) oder des Grossen Gemeinderates zulässig. Dabei kann es sich um einen einzelnen Beschluss (z.B. Kreditbewilligung), einen Verwaltungsakt (Einbürgerung) oder einen Erlass (Verordnung, Reglement,
Ordnung etc.), nicht aber um eine Wahl handeln.
Der Beschluss muss gegen übergeordnetes Recht verstossen oder im Sinne von
§ 151 Abs. 1 Ziffer 2 GG zu beanstanden sein (Überschreitung der Gemeindezwecke bei erheblicher Belastung der Steuerpflichtigen oder Unbilligkeit). Keine Verletzung von übergeordnetem Recht im Sinne der Gemeindebeschwerde stellt allerdings ein Verstoss gegen die Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre
Ausübung dar. Im Vordergrund steht vielmehr der Fall, wo der Beschluss inhaltlich
kantonales Recht oder Bundesrecht oder höherrangiges kommunales Recht (z.B.
Gemeindeordnung) verletzt. Im Weiteren ist auch die Beanstandung der Verletzung
von allgemeinen Verfahrensvorschriften zulässig (Begründungspflicht bei Einbürgerungsentscheiden). Da jedoch bei Beschlüssen von Legislativen die allgemeinen
Verfahrenvorschriften kaum zur Anwendung kommen, beschränkt sich die Gemeindebeschwerde in praktischer Hinsicht auf die Rüge von inhaltlichen Mängeln
der Beschlüsse.
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4.2.
Legitimation
Wie bisher sind die Stimmberechtigten und die Gemeindebehörden zur Erhebung der Gemeindebeschwerde berechtigt. Neu richtet sich im Weiteren die Beschwerdelegitimation (wie auch der Rekurs nach § 152 GG) nach den allgemeinen
Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; danach ist zur Beschwerde befugt,
wer durch einen Erlass oder Beschluss berührt ist (mehr als die Allgemeinheit) und
ein schutzwürdiges Interesse (auch rein faktisches Interesse) an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Ein rechtliches Interesse, dass der Beschluss eine
Rechtsnorm verletzt, welche die beschwerdeführende Person schützen will, wird
nicht mehr verlangt. Der Kreis der Beschwerdeberechtigten wird durch die genannte Änderung ausgedehnt.
4.3.
Verfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (Kosten)
Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren wird neu ausdrücklich auf die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des VRG verwiesen. Dies hat zur Folge, dass
künftig die unterliegende Partei (Gemeinde oder private Person) grundsätzlich
kostenpflichtig wird. Möglicherweise wird dieser Umstand dazu führen, dass weniger Beschwerden erhoben werden.
Im Übrigen ändern sich die Verfahrenbestimmungen für die Gemeindebeschwerde
nicht; die Beschwerdefrist beträgt nach wie vor 30 Tage, der Beschwerde kommt
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, die Rechtsmittelinstanz kann
vorsorgliche Massnahmen treffen etc. Ebenfalls keine Änderungen ergeben sich
mit Bezug auf den Instanzenzug. Vorbehältlich besonderer Zuständigkeiten (Baurekurskommissionen, (noch) Bezirksschulpflegen etc.) sind der Bezirksrat erste
und der Regierungsrat zweite Rechtsmittelinstanz.
5.
Trennung Gemeindebeschwerde - Stimmrechtsrekurs
Nach dem geltenden Recht ist die Handhabung der Gemeinde- und Stimmrechtsbeschwerde sowohl für Laien als auch für Gemeinde- und Rechtsmittelbehörden in
dem Sinne einfach, als eine Unterscheidung in der Praxis kaum richtig vorgenommen wird und daher alle Beanstandungen in einem Verfahren geltend gemacht
werden können.
Dies ändert sich inskünftig. Aufgrund des verschiedenen Anwendungsbereichs (Anfechtungsgegenstand und -gründe) und insbesondere der unterschiedlichen Fristen
müssen die beiden Rechtsmittel in der Regel getrennt erhoben werden. Da bei der
Anfechtung insbesondere zwischen inhaltlichen Mängeln und Verletzungen der
politischen Rechte unterschieden werden muss, wird es für den Laien schwieriger werden, korrekt vorzugehen, was die Gefahr deutlich erhöht, dass auf eine Rüge wegen Fristversäumnisses nicht eingetreten werden kann. Entsprechend steigen auch die Anforderungen für die Gemeinde- und Rechtsmittelbehörden, diese
Unterscheidungen richtig vorzunehmen und danach zu handeln.
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Rechtsschutz
Die Rechtsmittelbehörden werden in der Regel die beiden Rechtsmittel separat
behandeln müssen, ansonsten das mit der Fristverkürzung des Stimmrechtsrekurses anvisierte Ziel der raschen Verfahrenserledigung nicht erreicht werden kann.
Ausnahmsweise ist aber auch eine Vereinigung der Verfahren denkbar und sinnvoll. Der Instanzenzug ändert sich im Übrigen nicht im Vergleich zum geltenden
Recht.
Zu beachten ist, dass sich der Protokollberichtigungsrekurs nicht geändert hat und
innert 30 Tagen in der Form des allgemeinen Rekurses gemäss VRG erhoben werden muss.
5.1.
Rechtsmittelbelehrung
Beschlüsse der Gemeinde (an der Urne, in der Gemeindeversammlung oder im
Grossen Gemeinderat) sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die auf
beide Rechtsmitteltypen sowie auf die unterschiedlichen Rechtsmittelfristen hinweist. Für Gemeinden könnte eine Rechtsmittelbelehrung folgendermassen lauten:
„Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die
politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse
32, Zürich 1, erhoben werden.
Im Übrigen kann gegen den Beschluss gestützt auf § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz (Verstoss gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung der Gemeindezwecke oder Unbilligkeit) innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Beschwerde beim Bezirksrat Zürich erhoben werden. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.“
Gegen Wahlen kann die Gemeindebeschwerde nicht erhoben werden, weshalb die
Rechtsmittelbelehrung nur den Hinweis auf den Stimmrechtsrekurs zu enthalten
hat.
5.2.
Weiterzug (§ 155 GG)
§ 155 GG regelt, welches Gemeindeorgan über den Weiterzug entscheidet, wenn
ein Gemeindebeschluss im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurde. Diese Bestimmung ist wesentlich vereinfacht und klarer gefasst worden. Nachdem es aus
Zeit- und Aufwandsgründen nicht zweckmässig ist, dafür die Gemeindeversammlung vorzusehen, ist neu bei
-
Parlamentsgemeinden der Grosse Gemeinderat und bei
-
Versammlungsgemeinden die Gemeindevorsteherschaft in gemeinsamer
Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission (Stichentscheid durch Präsidentin oder Präsident der Gemeindevorsteherschaft)
für den Entscheid über den Weiterzug zuständig, wenn eine Rechtsmittelinstanz
den Beschluss der Legislative (Urne, Gemeindeversammlung, Parlament) aufgehoben oder geändert hat.
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Rechtsschutz
Die Einschränkung, wonach bei Versammlungsgemeinden ein Weiterzug nicht
möglich ist, wenn die Aufhebung wegen Fehler bei der Geschäftsbehandlung oder
Teilnahme (Stimmabgabe) von Nichtstimmberechtigten erfolgt ist, wurde fallengelassen, da sie nicht überzeugt.
6.
Exkurs Strafbestimmungen (§ 153 GPR)
Die Strafbestimmungen im GPR haben sich gegenüber dem Wahlgesetz in dreifacher Hinsicht geändert bzw. wurden in zweifacher Hinsicht verschärft: Die Befugnis
des Gemeinderats, Bussen zu erteilen, ist auf Fr. 500 erhöht worden. Neu ist sodann zu bestrafen, wer den Anordnungen des Wahlbüros zwecks Wahrung von
Ruhe und Ordnung in und um die Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet.
Dieser Straftatbestand geht weiter als die bundesrechtliche Bestimmung in Art. 279
StGB (Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen), da letztere eine
Nötigung voraussetzt.
Demgegenüber wird die Verletzung der Normen über die Stellvertretung (§ 68
Abs. 3 GPR) wegen ihrer geringen Missbrauchsgefahr nicht mehr unter Strafe gestellt.
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Rechtsschutz
Übersicht
Zielsetzung der Revision
Stimmrechtsrekurs
Gemeindebeschwerde
Trennung Gemeindebeschwerde Stimmrechtsrekurs
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2
Rechtsschutz
Zielsetzung der Revision
Anschluss an die eidg. Stimmrechtsbeschwerde
Trennung Gemeindebeschwerde –
Stimmrechtsrekurs
Vereinfachungen bzw. präzisere Formulierungen
Abbildung der Praxis und Rechtsprechung
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3
Rechtsschutz
Stimmrechtsrekurs
Anwendungsbereich
Stimmrechtsbeschwerde
jede Handlung und Unterlassung von
kommunalen Organen
Verletzung politischer Rechte oder von
Vorschriften über ihre Ausübung
Rekursfrist
Frist 5 Tage
Information über Fristverkürzung in
Gemeindeversammlung
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4
Rechtsschutz
Stimmrechtsrekurs
Legitimation
Rügepflicht
Stimmberechtigte und
betroffene Gemeindebehörden
nichtstimmberechtigte
Kandidierende
‘‘betroffene‘‘ Organisationen
Rügepflicht sämtlicher
Verletzungen in
Gemeindeversammlung
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5
Rechtsschutz
Gemeindebeschwerde
Beschluss Legislative
Anwendungsbereich
Verstoss gegen übergeordnetes
Recht oder Überschreitung
Gemeindezwecke oder Unbilligkeit
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6
Rechtsschutz
Gemeindebeschwerde
Legitimation
Stimmberechtigte und
betroffene Gemeindebehörden
Nichtstimmberechtigte bei
Betroffenheit und
schutzwürdigem Interesse
Kosten
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Kostenpflicht für unterliegende
Partei (private Partei oder
Gemeinde)
7
Instanzenzug
Gemeindebeschwerde und Stimmrechtsrekurs
nach geltendem Recht
Gemeinde
Gemeindebeschwerde
Stimmrechtsbeschwerde
30 Tage
Bezirksrat
Gemeindebeschwerde
Stimmrechtsbeschwerde
30 Tage
Regierungsrat
staatsrechtliche
Beschwerde
30 Tage
eidg. Stimmrechtsbeschwerde
Bundesgericht
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8
Instanzenzug
Gemeindebeschwerde und Stimmrechtsrekurs
nach neuem Recht
Gemeinde
Gemeindebeschwerde
Stimmrechtsrekurs
30 Tage
5 Tage
inhaltliche Mängel
Gemeindebeschwerde
Stimmrechtsrekurs
30 Tage
5 Tage
Regierungsrat
staatsrechtliche
Beschwerde
eidg. Stimmrechtsbeschwerde
30 Tage
‘‘verfahrensrechtliche‘‘ Mängel
Bezirksrat
Bundesgericht
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Instanzenzug
Protokollberichtigungsrekurs
Gemeinde
Protokollberichtigungsrekurs
30 Tage
Bezirksrat
Protokollberichtigungsrekurs
30 Tage
Regierungsrat
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10
Rechtsschutz
Stimmrechtsrekurs
Gemeindebeschwerde
jede Handlung und
Unterlassung kommunaler
Organe
Beschluss Legislative
Verletzung von Vorschriften
über die politischen
Rechte und ihre Ausübung
Verletzung
übergeordnetes Recht
5 Tage Rekursfrist
30 Tage Beschwerdefrist
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Rechtsschutz
Rechtsmittelbelehrung
„Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über
die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der
Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Zürich,
Selnaustrasse 32, Zürich 1, erhoben werden.
Im Übrigen kann gegen den Beschluss gestützt auf § 151 Abs. 1
Gemeindegesetz (Verstoss gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung
der Gemeindezwecke oder Unbilligkeit) innert 30 Tagen, von der
Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Beschwerde beim Bezirksrat
Zürich erhoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die
unterliegende Partei zu tragen.
Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich,
beizulegen.“
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Rechtsschutz
Weiterzug
bei Parlamentsgemeinden:
Parlament
bei Versammlungsgemeinden:
Gemeindevorsteherschaft und
Rechnungsprüfungskommission
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