OTCDialog - DeutschesApothekenPortal

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OTCDialog - DeutschesApothekenPortal
Service
Orale Kontrazeptiva – was ist zu beachten?
Aktuelles
Viel Aufregung um zwei Kürzel –
BSNR und LANR
Umfrage
Retaxationen – wo lauern die Gefahren?
Aktuelles
Neue Wege in der
topischen Psoriasis-Therapie
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Das Magazi
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plus OTC Dialog
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Das OTC-Mag
Schwerpunktthema:
Rezeptfälschungen
erkennen
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thekenPortal
DeutschenApo
21
2014
I N DI E S E R AUS G A BE
L
INHALT
Rezeptfälschungen: So erkennen Sie gefälschte V
­ erordnungen
3
BSNR und LANR – viel Aufregung um zwei Kürzel
8
Neue Festbeträge ab 1. Juli 2014
10
Fragen zur Arzneimittelabgabe 12
Vorschlag zur Änderung der ­Arzneimittelrichtlinie 18
Impressum 18
Orale Kontrazeptiva 20
Retaxationen – wo lauern die größten Gefahren? 22
Austauschbarkeit verschiedener ­Darreichungs-
formen – ein fortwährendes Problem
28
Verordnungsfähigkeit und Erstattungs­fähigkeit – 29
Was ist für die Apotheke wichtig?
Arbeitshilfe „Reiseapotheke“
34
Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Präparaten
42
Arbeitshilfe
48
iebe Leserin, lieber Leser, Markenpiraterie, unechte
Picassos, manipulierte Wahlergebnisse und geschönte
Studiendaten - die Welt steckt
voller Plagiate und Fälschungen. Und auch die Apotheke
ist nicht davor geschützt.
Dabei geht es dort keineswegs
nur um das Aufdecken von
Arzneimittelfälschungen. Das „Fälschungsurteil“
des LSG Berlin-Brandenburg hat deutlich gemacht,
wie wichtig es ist, Rezepte genau zu prüfen und
potenzielle Fälschungen zu identifizieren. Weil es
dabei eine Menge zu beachten gibt, widmen wir diesem Thema unseren Hauptbeitrag und zeigen, wie
bzw. woran man Fälschungen erkennen kann.
Darüber hinaus haben wir selbstverständlich wieder viele andere Themen aus dem Apothekenalltag
für Sie ausgewählt – und wie immer können Sie
ganz sicher sein: Von DAP erhalten Sie stets und
ausschließlich „echte“ Unterstützung.
Einen wunderschönen Sommer
Ihr Günter C. Beisel
Unsere Online-Medien:
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Bleiben Sie mit uns im Dialog!
DAP Foren von Apothekern für Apotheker
2
2
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RETA X-SERV ICE
Rezeptfälschungen:
So erkennen Sie gefälschte V
­ erordnungen
D
as sogenannte „Fälschungsurteil“ des
LSG Berlin-Brandenburg hat zu großer Verunsicherung in der Apothekerschaft geführt.
Die vom Gericht als Fälschungsindiz angesehene fehlende Übereinstimmung aller auf
der Verordnung vermerkten Arztnummern
(LANR) wurde von der AOK Hessen zum
Anlass genommen, zukünftige Retaxationen
anzudrohen, unabhängig davon, ob eine Fälschung vorliegt oder nicht. Der Apothekerverband Hessen wehrte sich mit Recht
dagegen – und hatte Erfolg: Zukünftig soll
nur noch retaxiert werden, wenn es sich um
eine Rezeptfälschung handelt, die der Apotheker bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen. Doch wie erkennt man eine
Rezeptfälschung?
Bei Verdacht auf Missbrauch
keine Abgabe!
Die Apotheke muss beim Auftreten von Unklarheiten, Bedenken oder dem Verdacht auf Missbrauch
bei der Rezeptbearbeitung auf die Abgabe der verordneten Medikamente verzichten. So gibt es die
Apothekenbetriebsordnung in § 17 vor:
§ 17 Apothekenbetriebsordnung
(5) … Enthält eine Verschreibung einen für den
Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht les­bar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so
darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der
Apotheker hat jede Änderung auf der Ver­schrei­
bung zu vermerken und zu unterschreiben …
(8) Das pharmazeutische Personal hat einem
erkennbaren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem
Verdacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu
verweigern …
Erstattungsverweigerung bei
­erkennbarer Fälschung
Die Gerichte legen bezüglich der „erforderlichen
Sorgfalt“ bei der Rezeptprüfung durch den Apothewww.DeutschesApothekenPortal.de
ker sehr strenge Maßstäbe an und gaben in vergleichbaren „Fälschungsurteilen“ stets den Krankenkassen Recht, wenn diese der Apotheke die
Erstattung der abgegebenen Medikamente verweigerten.
Dazu ein Ausschnitt aus einer Erstattungsverweigerung:
Die Krankenkasse verweigerte in diesem Fall die
Erstattung mit dem Hinweis auf eine „erkennbare
Fälschung bei Arzneimittel mit Missbrauchspotenzial“.
Hohe Anforderungen an die „erforder­
liche Sorgfalt“ der Apotheker
Auch das eingangs genannte LSG Berlin-Brandenburg ging davon aus, dass Apotheker verpflichtet
sind, sich die entsprechenden Kenntnisse zur Sorgfalt über ihre Verbände anzueignen bzw. sich diese
selbst zu verschaffen:
„Ob und wie sich der einzelne Apotheker diese Kenntnis verschafft, bleibt
dann ihm überlassen. Apotheker, die aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft dem Apothekerverband unterworfen sind, mögen dies durch
regelmäßige Informationen ihres Verbandes (z. B. in einer Mitgliederzeitschrift) erfahren. Nicht organisierte Apotheker, zu denen
offenkundig der Kläger zählt, sind demgegenüber gehalten, sich
die erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen.“
Umso wichtiger ist es für die Apotheke, sich mit den
häufigsten Fälschungsindizien vertraut zu machen,
um eine Rezeptfälschung erkennen zu können.
Rezeptfälschungen:
Tipps zur Identifikation
Die Prüfung des Rezeptes sollte grundsätzlich vor
einer Bestellung erfolgen, um eine eventuelle Ver­
weigerung der Rücknahme wegen einer nicht nachweisbaren lückenlosen Kühlkette zu vermeiden.
3
R E TA X- S E RV IC E
Die Apothekenleiter sollten das pharmazeutische
Personal bitten, verdächtige Verordnungen sofort
vorzulegen, um entsprechende Maßnahmen (Meldung bei der Polizei, der zuständigen Behörde, der
AMK, der Apothekerkammer, dem Apothekerverband …) einleiten zu können.
Doch leichter gesagt als getan, denn wie identifiziert man eine Rezeptfälschung? Die folgenden Fragen können dabei helfen:
Mögliche Hinweise auf eine
Rezeptfälschung
1. Das Arzneimittel
– Enthält die Verordnung häufig missbräuchlich verwendete Medikamente?
Zu den häufig missbräuchlich verwendeten
Medikamenten gehören:
1. Benzodiazepine (z. B. Alprazolam,
Bromazepam, Chlordiazepoxid, Diazepam
und Analoga wie Zolpidem oder Zopiclon)
2.Starke Schmerzmittel (z. B. Buprenorphin,
Fentanyl, Oxycodon, Hydrocodon,
Hydromorphon, Dihydrocodein, Morphin,
Tilidin und Tramadol)
3.In der Doping-/Bodybuilder-Szene
missbrauchte Präparate (Anastrozol,
Exemestan, Somatropin, Testosteron,
Tamoxifen, Clomifen, Clenbuterol)
4.Psychopharmaka und Antidepressiva
(z. B. Amitriptylin, Citalopram, Fluoxetin,
Risperidon, Haloperidol)
– Sind besonders teure Medikamente verordnet?
– Sind Medikamente verordnet, die nicht zum
Alter oder Geschlecht des Patienten
passen?
2. Der Patient
– Legt der Patient häufig Verordnungen von
mehreren Ärzten vor?
– Welchen Eindruck macht der Überbringer
der Verordnung?
4
– Fordert der Überbringer das Rezept zurück,
wenn Sie eine Bestellung auslösen müssen?
Tipp: Versuchen Sie eine Rezeptkopie zu
machen.
– Existiert der Patient, dessen Daten auf dem
Rezept eingetragen sind, tatsächlich?
– Ist der eingetragene Patient derjenige, der
das Rezept vorlegt?
Erfragen Sie ggf. das Geburtsdatum und die
Adresse nach Entgegennahme der Verordnung nochmals testweise mündlich.
– Wird das Rezept am Mittwochnachmittag,
Samstag oder an Sonn- und Feiertagen
vorgelegt, damit die Apotheke keine
Möglichkeit hat, mit dem Arzt Rücksprache
zu halten?
3. Das Rezept
– Wurde auf einem Privatrezept verordnet?
à Besondere Wachsamkeit ist gefragt,
wenn eine Indikation zur Abgabe auf
einem Kassenrezept besteht, aber das
Arzneimittel auf einem Privatrezept
verordnet wurde.
– Gibt es Anzeichen für ein kopiertes und mit
hochwertigen Druckern erstelltes Rezept?
– Sind Manipulationen, z. B. durch das
Entfernen eines früheren Aufdrucks, oder
Kopierränder erkennbar?
– Stimmen alle aufgedruckten Arztnummern
(LANR) bzw. Betriebsstättennummern
(BSNR) überein?
Tipp: Lesen Sie dazu auch unseren
Beitrag auf Seite 8/9, der sich dem
Thema BSNR und LANR widmet.
– Entsprechen alle aufgedruckten Angaben
einem ärztlich ausgestellten Rezept?
à Besondere Achtsamkeit gilt bei „bedeutungsrelevanten Formfehlern“, etwa ein
falscher Versichertenstatus (z. B. Status
1) für einen Minderjährigen
– Stimmt die Schriftgröße mit den vorgegebenen Schriftgrößen überein?
– Sind alle Angaben linksbündig gedruckt?
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RETA X-SERV ICE
– Steht die Postleitzahl vor der Ortsangabe?
In der Magnetcodierung ist normalerweise
die Betriebsstättennummer (BSNR)
eingetragen.
– Sind die Statusfelder rechts über dem
Taxbereich wie vorgeschrieben mit der
entsprechenden Ziffer statt mit einem „X“
bedruckt?
Hier fehlt die Magnetcodierung komplett.
– Sind Vorname und Familienname, wie
üblich, in zwei getrennten Zeilen gedruckt?
Beispiel: „Begründungspflicht“ mit einer
„1“ versehen
– Ist das Geburtsjahr, wie in der Arztsoftware
üblich, zweistellig gedruckt?
– Enthält der aufgedruckte Arztstempel alle
erforderlichen Angaben?
à Bei Rückfragen die Telefonnummer der
Arztpraxis aus dem Telefonbuch oder
dem Internet recherchieren. Nicht die
eingedruckte Telefonnummer verwenden!
– Fehlt die Magnetcodierung am rechten
unteren Rezeptrand?
– Ist im Feld „Begr.pfl“ eine „1“ eingetragen?
DeutschesApothekenPortal
Arbeitshilfe
16
Beispiel: Unstimmige Rezeptangaben und
Missbrauchspotenzial
DAP Rezept-Check
Was sollten Sie überprüfen, bevor das Rezept zur Abrechnung kommt? Die nicht vertragsgemäße Abrechnung einer ärztlichen Verordnung kostet die Apotheke bares Geld. Wenn
Sie und Ihr Team die wichtigsten Regeln bei der Rezeptbelieferung und Abrechnung
beachten, können sie Retaxierungen weitgehend vermeiden und sicherstellen, dass Sie
für Ihre Leistung auch bezahlt werden. Eine „Heilung“ nach der Abrechnung wird i. d. R.
nicht mehr akzeptiert.
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}
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5
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}
Die DAP Arbeitshilfe „RezeptCheck“ erklärt
alle wichtigen
Angaben auf einem GKV-Rezept.
Das Setzen der „1“ wäre ein Hinweis auf
eine Zahnarztverordnung. Im Arztstempel
stand aber der Name eines Allgemeinmediziners. Es handelte sich um eine Rezeptfälschung.
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1. AusstellungsdatumundAbgabedatum
Ausstellungsdatum:
Fehlt das Ausstellungsdatum ist die gesamte Verordnung ungültig. Ein fehlendes Datum
darf vom Apotheker nicht ergänzt werden, wohl aber ein offensichtlich falsches Datum
(Zahlendreher etc.) in Rücksprache!
Hier können Sie die Arbeitshilfe 16
kostenlos downloaden:
Retax-Gefahr:
Überprüfen Sie das Ausstellungsdatum: GKV-Kassenrezepte und Praxisbedarfsrezepte dürfen nur 1 Monat ab Ausstellungsdatum beliefert werden!
(Ausnahmen: BtM-Rezepte 8 Tage inkl. Verschreibungsdatum, T-Rezepte: 7 Tage
inkl. Verschreibungsdatum, Isotretinoin-Rezepte für Frauen: 8 Tage inkl. Verschreibungsdatum und Behandlungszeitraum von 30 Tagen darf nicht überschritten werden, Belieferungsfristen der Hilfsmitteleinzelverträge sollten beachtet werden!)
Es ist zwischen Abgabe- und Vorlagedatum (Vdek-Kassen) zu unterscheiden!
www.DAPdialog.de/2114
Abgabedatum:
In dieses Feld druckt die Apotheke das Abgabedatum im Format TT.MM.JJ. Für die
korrekte Belieferung der Rabattverträge ist immer der Stand der Rabattverträge am
Tag der Abgabe in der Apotheke relevant, nicht das Ausstellungsdatum!
1/9
Beispiele für Rezeptfälschungen
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein paar „echte“
Fälschungen vorstellen:
Beispiel: Fälschung mit fehlender
­Magnetcodierung:
Hinweise auf eine Fälschung:
- Patientenangaben nicht durchgehend
linksbündig
- Geburtsjahr vierstellig gedruckt
- Missbrauchspotenzial
- Das „M“ in „Dr.Med.“ in Großschrift
www.DeutschesApothekenPortal.de
5
R E TA X- S E RV IC E
Beispiel: Verordnung auf Privatrezept
trotz GKV-Erstattungsfähigkeit
Originalausschnitt aus einem Forum:
Hallo xxxxxxx,
xxxxx hat Dir bei xxxxxxxxxxxx eine Anfrage
mit dem Titel „Rezepte drucken“ gestellt und Dich
als Experten ausgewählt.
Wir bitten Dich, die Anfrage in jedem Fall zu
beantworten – zur Not mit dem Hinweis, dass Du
nicht weiterhelfen kannst.
Hallo erstmal,
ich suche ein Programm, mit dem man BlankoKassenrezepte ausfüllen bzw. bedrucken/drucken
kann! Kann mir da jemand behilflich sein oder
einen Link reinstellen?
Oder weiß jemand, wie ich an Rivotril (2 mg),
Diazepam (10 mg) oder Flunitrazepam/Rohypnol
(1–2 mg), ohne Rezept, kommen kann?
Auffälligkeiten:
- auf Privatrezept verordnet
(Erstattung auf Kassenrezept möglich)
- Verhalten der jungen Patientin (Nervosität)
- Ausstellungsdatum mit handelsüblichem
Stempel
Betrugsversuche im Internet
Rezeptfälscher in Internetforen
Wie hemmungslos im Internet mit diesem Thema
umgegangen wird, zeigt eine Anfrage an einen Apotheker. Dieser wurde tatsächlich gefragt, ob es ein
Programm zum Ausfüllen von Blankorezepten gibt
und ob und wie man an bestimmte „missbrauchsübliche“ Arzneimittel herankommt.
6
Ich wäre Euch unendlich dankbar … und es sollte
nicht zu Eurem Nachteil sein ;)!
Über viele Antworten würde ich mich sehr freuen!
FAZIT
Wir hoffen, dass Sie mit dieser Checkliste gegen mögliche Rezeptfälschungen gewappnet sind und diese
leichter identifizieren können, auch um Sie vor einer
möglichen Retaxation zu bewahren. Denken Sie beim
Aufdecken von Fälschungen aber immer an die Sicherheit des Apothekenteams und bringen Sie niemanden
unnötig in Gefahr!
Auf einer neuen DAP-Arbeitshilfe finden Sie in
übersichtlicher Form wichtige Hinweise zum Identifizieren von Rezeptfälschungen.
Zum kostenlosen Download der
DAP Arbeitshilfe „Rezeptfälschung“:
www.DAPdialog.de/2111
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
BtM-Rezeptbelieferung:
Neue Packungsgrößen für Tapentadol
F
ür das Opioidanalgetikum Palexia®
retard (Wirkstoff Tapentadol) gibt es eine
Packungsgrößenumstellung. Bei Packungen
im N1- und im N2-Bereich wurde die Tablettenzahl um jeweils vier erhöht. Da BtM
stückzahlgenau verordnet werden müssen,
können Rezepte über die alten Packungsgrößen des Originalpräparates nur bis Ende
der Übergangsfrist beliefert werden.
Der Originalhersteller Grünenthal hat für Palexia®
retard die Packungsgrößen des N1- und N2-Bereiches umgestellt und neue PZN vergeben. Die Größenumstellung gilt für alle Wirkstärken. Unverändert bleibt die Packungsgröße mit 100 Stück (N3).
Packungsgrößenumstellung für Palexia®Retardtabletten auf einen Blick:
Alt: Palexia® retard
20 St. N1
Neu: Palexia® retard
24 St. N1
Alt: Palexia® retard
50 St. N2
Neu: Palexia® retard
54 St. N2
Unverändert: Packungsgröße mit 100 Stück
dass die abzugebende Menge der verschriebenen
entsprechen muss.
Auszug aus dem Rahmenvertrag § 4 (1f):
„… insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“
Stückzahlgenaue Verordnung
Ab dem Erscheinen in der Arztsoftware (01.07.14)
sollten daher die neuen Packungsgrößen des
Palexia®-retard-Originals (24 St. bzw. 54 St.) stückzahlgenau verordnet werden, damit die Abgabe des
Arzneimittels in der Apotheke reibungslos erfolgen
kann. Nur so wird eine gute Patientenversorgung
und die Erstattung durch die Krankenkassen
gewährleistet.
Servicematerialien
Mit einer Abgabehilfe und Arztinformation erhalten Sie Servicematerialien, die Ihnen die Rezept­
belieferung und die Kommunikation mit dem Arzt
einfacher machen.
Die Arztinforma– W IC H T IGE A RZ T - IN F O –
Bitte um Korrektur/Ergänzung bei folgender PALEXIA retard-Verordnung
tion können Sie für
Ihre Rezeptänderungswünsche nut��
zen.
®
Für das BtM Palexia® retard gab es eine Packungsgrößenumstellung. Bei Packungen im N1- und N2-Bereich wurde die Anzahl
der Tabletten um jeweils vier erhöht. Die neuen Packungsgrößen sind ab dem 01.07.14 in der Arztsoftware gelistet.
Abgegebene Menge muss der
­verordneten entsprechen
Für die Belieferung und Ausstellung von BtMRezepten gelten besonders strenge Vorgaben. In der
BtMVV (§ 9 (1) Satz 4) ist geregelt, dass der Arzt
Betäubungsmittel unter Angabe der genauen Stückzahl pro Packungseinheit verordnen muss. Der
Rahmenvertrag gibt dem Apotheker zudem vor,
www.DeutschesApothekenPortal.de
PALEXIA® retard
50 Stück N2
+4
PALEXIA® retard
24 Stück N1
+4
PALEXIA® retard
54 Stück N2
Unverändert: Packungsgrößen mit 100 Tabletten N3
Wichtig:
Bitte zeichnen Sie Ihre Korrektur/Ergänzung mit Ihrer
Unterschrift und Datum auf allen Teilen (Teil I-III) des
BtM-Rezeptes ab.
Das Originalrezept liegt diesem Schreiben bei.
Danke für Ihre Mithilfe!
Gesetzliche Vorgabe:
Für eine reibungslose Rezeptbelieferung in der Apotheke
ist die Angabe der korrekten Stückzahl erforderlich.
Daher bitten wir Sie um Änderung der Stückzahl
m auf 24 Stück
m auf 54 Stück
Zum Download der
Arztinformation:
Und um
m Aushändigung des Rezeptes an Ihren Patienten
zur Weitergabe an die Apotheke
m Aushändigung an unseren Apothekenboten
m Rücksendung per Post
Apotheke:
_______
Anschrift:
_______
Ansprechpartner:
_______
Telefon:
_______
Datum:
_______
© DAP, ohne Gewähr, Stand 06.2014
Die neuen Packungsgrößen sind seit dem 01.06.14
in der Apothekensoftware gelistet und über den
Großhandel verfügbar. Die alten Packungsgrößen
(Kennzeichnung „AV“) sind für einen Übergangszeitraum bis zum 01.09.14 weiterhin verkehrs- und
erstattungsfähig und können beim Großhandel
nachbestellt werden. Danach erfolgt die Veröffent­
lichung des PHAGRO-APG-BTM-Formulars in der
DAZ und der PZ, mit dem Retouren und Vergütungen der alten Packungen über den Großhandel abgewickelt werden.
NEUE
Packungsgrößen
ALTE
Packungsgrößen
PALEXIA® retard
20 Stück N1
Apotheken-Stempel
www.DAPdialog.de/2112
Die
Abgabehilfe
unterstützt Sie bei
der Rezeptbelieferung in der Apotheke.
ABGABEHILFE ZU PALEXIA® retard
Seite 1
– Packungsgrößenumstellung –
Für das Betäubungsmittel PALEXIA® retard des Originalherstellers Grünenthal gibt es neue Packungsgrößen.
Bei Packungen im N1- und N2-Bereich wurde die Anzahl der Tabletten um jeweils vier erhöht. Die Größenumstellung
gilt für alle Wirkstärken. Wichtige Informationen zur Umstellung und für die richtige Rezeptbelieferung erfahren Sie
im Folgenden.
Packungsgrößenumstellung auf einen Blick:
ALTE
Packungsgrößen
Palexia® retard
20 Stück N1
Palexia® retard
50 Stück N2
NEUE
Packungsgrößen
+4
Palexia® retard
24 Stück N1
+4
Palexia® retard
54 Stück N2
Unverändert: Packungsgrößen mit 100 Tabletten N3
❯❯
Die neuen Packungsgrößen sind ab 01.06.14 verkehrsund erstattungsfähig! Sie können auf Rezept beliefert
werden. Voraussetzung: Korrekte Stückzahlverordnung!
Rezeptbelieferung
Seite 2 ❯❯
Wichtig für den Apothekenalltag (seit 01.06.14):
• Umstellung betrifft nur N1- und N2-Bereich
• Unverändert: N3-Bereich
• Umstellung betrifft alle Wirkstärken
• Vergabe von neuen PZNs
• Listung der neuen Packungsgrößen in Apothekensoftware
• Kennzeichnung der alten Packungsgrößen mit „AV“
❯❯
Die alten Packungsgrößen sind für einen Übergangszeitraum bis zum 01.09.14 weiterhin verkehrs- und
erstattungsfähig!
Übergangszeitraum und Retoure
Für den Zeitraum bis zum 01.09.14 sind die mit „AV“ gekennzeichneten Packungen weiterhin verkehrs- und erstattungsfähig,
d. h. sie können über den Großhandel bestellt und auf einem Rezept abgegeben werden. Danach erfolgt die Veröffentlichung des BtMRücknahmeformulars in den pharmazeutischen Fachpressen, mit dem Retoure und Vergütung abgewickelt werden.
© DAP, ohne Gewähr, Stand 06.2014
Übergangszeitraum und Retoure
Zum Download der Abgabehilfe:
www.DAPdialog.de/2113
7
S E RV IC E
BSNR und LANR –
viel Aufregung um zwei Kürzel
D
ie Krankenkassen legen den Apotheken
eine Sorgfaltspflicht im Bezug auf die
Rezeptkontrolle auf. Dazu gehört auch die
Identifizierung von Rezeptfälschungen.
Beim Nichterkennen einer Rezeptfälschung
kann dem Apotheker die Kostenerstattung
durch die Krankenkasse versagt bleiben.
Mögliche Indizien für eine Rezeptfälschung
können Abweichungen der Betriebsstättennummer (BSNR) bzw. der lebenslangen
Arztnummer (LANR) sein – zwingende
Beweise sind sie aber nicht! Nachfolgend
finden Sie deshalb wichtige Hinweise für die
Rezeptkontrolle in der Apotheke.
BSNR und LANR wurden zum 1. Juli 2008 bundesweit eingeführt und sind sowohl für die Identifizierung als auch für die Abrechnung mit den GKVen
wichtig. Grundsätzlich gilt, dass alle auf einem
Rezept angegebenen BSNR und LANR identisch
sein müssen. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Rezeptbeispiel:
• identifiziert die Betriebsstätte (ortsgebunden)
• unabhängig von der Personalzusammen­
setzung
• ändert sich bei einem Arztwechsel nicht
Ž Lebenslange Arztnummer (LANR)
Die lebenslange Arztnummer ist personengebunden und ebenfalls neunstellig. Sie wird an jeden
Arzt vergeben, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Theoretisch kann ein Arzt
mehrere LANR haben, nämlich dann, wenn er mehreren Facharztgruppen angehört: Die letzten beiden Ziffern (Ziffer 8 und 9) stehen für den Fachgruppenschlüssel.
Weitere Fakten zur LANR:
• befindet sich an einer Stelle auf dem Rezept Ž
• optionaler Bestandteil des Arztstempels 
•9-stellig
• wird von der Kassenärztlichen Vereinigung
(KV) vergeben
• identifiziert den Vertragsarzt (personen­
gebunden)
• ein Arzt kann mehrere LANR haben
• bleibt lebenslang bestehen
• darf fehlen auf BtM-, Praxisbedarfs-, Klinik-,
Zahnarzt- und Notdienstrezepten
Gesetzlich bestimmte Ausnahme:
ASV-Kennung
Œ Betriebsstättennummer (BSNR)
Die Betriebsstättennummer (BSNR) ist ortsgebunden und wird z. B. für eine Praxis oder ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) vergeben.
Weitere Fakten zur BSNR:
• befindet sich an zwei Stellen auf dem
Rezept Œ
• optionaler Bestandteil des Arztstempels 
•9-stellig
• wird von der Kassenärztlichen Vereinigung
(KV) vergeben
8
Abweichende BSNR können im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung „ASV“
durchaus gesetzlich legitimiert sein. Die „ASV-Kennung“ erkennt man an einer „Teamnummer“ mit 9
Ziffern, wobei die ersten beiden Ziffern durch „00“
gekennzeichnet sind. Die dritte bis achte Stelle der
„Teamnummer“ bezeichnet eine dem Team eindeutig zuordenbare Ziffernfolge, während die 9. Stelle
durch eine berechnete Prüfnummer (P) gebildet
wird: 00nnnnnnP.
In der Codierzeile rechts unten steht dann anstelle der üblichen Betriebsstättennummer eine
„222222222“ (9 x die 2).
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AUS DE R I N DUS T R I E
DAP-Arbeitshilfe-31neu 11.06.14 09:44 Seite 1
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
31
Schutz vor Retax:
Kontrolle der Betriebsstättennummer (BSNR)
und Arztnummer (LANR)
Unterschiedliche oder abweichende Betriebsstätten-/Arztnummern können ein Indiz für
eine Rezeptfälschung sein. Laut Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 5) dürfen Arzneimittel bei Irrtümern oder sonstigen Bedenken nicht abgegeben werden.
 BSNR
 Neunstellige Nummer, die von der KV zugewiesen wird
 Identifiziert den Ort der Leistungserbringung (Betriebsstätte) eindeutig
 Ist unabhängig von der Personalzusammensetzung und ändert sich bei einem
Arztwechsel nicht
 Ist an zwei Stellen auf dem Rezept zu finden 1 und kann zusätzlich optionaler
Bestandteil des Arztstempels sein 2
 LANR
Abweichungen bedeuten nicht immer
Fälschung
Weitere Informationen:
Arbeitshilfe und Newsletter
Apotheken kann die Kostenerstattung versagt bleiben, wenn es sich um eine Rezeptfälschung handelt,
die der Apotheker hätte erkennen müssen (siehe
Fälschungsurteil des LSG Berlin-Brandenburg).
Unterschiedliche LANRs bzw. BSNRs auf der Verordnung können Indizien für eine Rezeptfälschung
sein, Beweise sind sie aber nicht. Für die Rezeptkontrolle in der Praxis empfiehlt sich daher, bei Abweichungen und beim Verdacht auf eine Fälschung
Rücksprache mit dem Arzt zu halten, um sich Klarheit zu verschaffen. Die Apotheke sollte die Rücksprache auf dem Rezept dokumentieren und mit
Handzeichen und Datum versehen, um einer Retax
vorzubeugen.
Die DAP Arbeitshilfe 31 stellt in
praxis­naher Form die wichtigsten
Hinweise zur Kontrolle der BSNR
und LANR übersichtlich dar.
 Neunstellige Nummer, die an jeden Arzt vergeben wird, der an der vertragsärztlilchen Versorgung teilnimmt
 Bleibt lebenslang bestehen und ist ortsunabhängig
 In einer Gemeinschaftspraxis unterscheiden sich demnach die LANR,
wohingegen die BSNR gleich bleibt
 Ist an einer Stelle auf dem Rezept zu finden 3 und kann zusätzlich optionaler
Bestandteil des Arztstempels sein 4
 Darf fehlen auf BTM-, Praxisbedarfs-, Klinik-, Zahnarzt- und Notdienstrezepten
 Alle angegebenen BSNR sowie alle LANR müssen identisch sein.
1
3
545878998 1 3 0 5 1 4
1 4 0 5 1 4
2
BSNR: 345678975
Dr. T. C. House
Internist
Beispielstr. 13
12345 Beispielstadt
Tel. 01234-56789 4
LANR: 545878998
345678975
1
© DAP DeutschesApothekenPortal / Stand: Mai 2014
345678975
Carbamazepin Aristo 400 mg
200 Retardtabletten
 Neu seit 01.04.14: Ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV)
Bei diesen Rezepten kann die BSNR unterschiedlich sein:
 Im Rezeptkopf unter „Betriebsstätten-Nr.“ steht die sogenannte Teamnummer.
Diese ist neunstellig und enthält in den ersten beiden Stellen die Ziffern „00“
als ASV-Kennung, in der dritten bis achten Stelle eine fortlaufende eindeutige
Nummer und in der neunten Stelle eine Prüfziffer.
 Unten rechts in der Codierzeile erscheint die Nummer „222222222“ (9 x 2)
Hier geht’s zur Abgabehilfe 31:
Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Mai 2014
www.DAPdialog.de/2121
Der DAP Retax-Newsletter vom 15.05.14 beschäftigt sich ebenfalls mit dem Thema und geht auf das
Fälschungsurteil des LSG Berlin-Brandenburg ein.
Den Newsletterbeitrag finden Sie
hier:
www.DAPdialog.de/2122
Neu: Abgabehilfe zur
Erstattungsfähigkeit von Pradaxa®
D
ie Vielzahl von Anfragen seitens der
Apotheken zu Pradaxa® zeigt, dass hier eine
große Unsicherheit bei der Rezeptbelieferung herrscht.
Das Hauptproblem bei Pradaxa®-Packungen ist:
Nur eine Packungsgröße (60 St.) trägt ein Normkennzeichen, allen anderen Packungen ist kein
Normkennzeichen zugeteilt.
Daher stellt sich bei der Rezeptbelieferung häufig
die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der nicht
normierten Packungen. Die gute Nachricht: Alle
Pradaxa®-Packungen können zulasten der GKV
abgerechnet werden.
Beim Thema Stückelung/Mehrfachverordnung
ist sowohl Sachkenntnis über die Einteilung der
Normgrößenbereiche als auch über die Eingruppierung der Gesamtmenge (Menge oberhalb bzw.
unterhalb der Nmax) gefragt. Nur mit dieser lässt
www.DeutschesApothekenPortal.de
sich entscheiden, ob mehrere Packungen beliefert
werden können.
Die neue 2-seitige Pradaxa®-Abgabehilfe greift in
übersichtlicher und praxisnaher Form das Thema
Erstattungsfähigkeit auf und gibt anhand eines
Fließschemas eine
ABGABEHILFE ZU PRADAXA – Erstattungsfähigkeit
Ha nd lu n g s a nwe isung zum Thema
St ückelu ng / Meh rfac hverord nu ng.
Damit sind Sie für
die Rezeptbelieferung im Apothekenalltag also bestens
gewappnet.
®
Seite 1
Pradaxa® mit dem Wirkstoff Dabigatranetexilat gibt es in verschiedenen Wirkstärken und Packungsgrößen. Alle Packungsgrößen,
auch diejenigen ohne Normgröße, sind zulasten der gesetzlichen Krankenkassen voll erstattungsfähig. Diese Abgabehilfe zeigt
die richtige Einteilung nach der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) und gibt Sicherheit bei der Rezeptbelieferung.
Stückelung/
Mehrfachverordnung
Seite 2
▶
Einteilung der Normgrößen nach Packungsgrößenverordnung (PackungsV):
Wirkstoff:
Dabigatranetexilat
▶Abgeteilte orale Darreichungsformen: (Angaben in St.)
N1
N2
16–24
54–66
10 Stück
30 Stück
Pradaxa® 75 mg
Pradaxa® 110 mg
Pradaxa® 150 mg
Pradaxa® 75 mg
Pradaxa® 110 mg
Pradaxa® 150 mg
60 Stück
N2
100 Stück
180 Stück
Pradaxa® 110 mg
Pradaxa® 150 mg
Pradaxa® 110 mg
Pradaxa® 150 mg
N3
190–200
Neue
Packungsgröße
➔ Alle Packungsgrößen liegen unterhalb der größten Messzahl (Nmax) von 200
➔ Alle Packungsgrößen sind voll erstattungsfähig zulasten der GKV
Wichtig! Bei der Verschreibung von Packungen ohne Normgröße
muss der Arzt die Stückzahl angeben:
Pradaxa 110 mg Boehringer 180 St.
ABCD
Hier geht’s zur neuen Abgabehilfe:
www.DAPdialog.de/2123
9
A KTUELLES
Neue Festbeträge ab 1. Juli 2014
Unter Umständen erhebliche Aufzahlungen für Patienten
A
b dem 1. Juli 2014 gelten für 13 Wirkstoffgruppen herabgesetzte Festbeträge.
Senken Hersteller den Preis ihres Fertigarzneimittels nicht auf das neue Festbetragsniveau ab, müssen die Versicherten den Differenzbetrag selbst bezahlen.
Festbeträge sind Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel-Wirkstoffgruppen und legen fest, bis zu
welchem Betrag die gesetzlichen Krankenkassen
ein Fertigarzneimittel dieser Wirkstoffgruppe
erstatten. Die gesetzliche Grundlage für die Fest­
legung dieser Festbeträge bildet § 35 SGB V. Der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt
zuerst Wirkstoffgruppen, für die dann in einem
zweiten Arbeitsschritt Festbeträge durch den GKVSpitzenverband festgelegt werden.
Regelmäßige Überprüfung
Per Gesetz müssen diese Festbeträge in geeigneten
Zeitabständen an eine veränderte Marktlage angepasst werden. Von der Aktualisierung der Festbeträge im Juli sind diesmal 13 Wirkstoffgruppen
betroffen. Für folgende Arzneimittelgruppen werden die Festbeträge gesenkt:
ACE-Hemmer + Diuretika
Alpha-Rezeptorenblocker
Angiotensin-II-Antagonisten (Sartane)
Angiotensin-II-Antagonisten + HCT (Sartane + HCT)
Beta-Rezeptorenblocker
Bisphosphonate/Kombinationen von Bisphosphonaten mit
Additiva
Fluorchinolone
Glucocorticoide + langwirksame Beta-2-Sympathomimetika
HMG-Coa-Reduktase-Hemmer (Statine)
Protonenpumpenhemmer
Selektive Serotonin-5HT1-Antagonisten (Triptane)
Serotonin-5HT3-Antagonisten (Setrone)
Triazole
Mehrkosten für den Patienten
erhöhen Beratungsaufwand in
den Apotheken
Lager­wertverluste für bereits eingekaufte Präparate. Werden die Preise nicht gesenkt, müssen GKVPatienten die Differenz des Abgabepreises zum
Festbetrag selbst bezahlen, sogenannte Mehrkosten entstehen. Mehrkosten in der Apotheke bedeuten allerdings einen hohen Beratungsaufwand,
denn einige Patienten sind nicht bereit, die zusätzlichen Kosten zu entrichten.
Der Arzt kann Mehrkosten bei der
Verordnung vermeiden
Grundsätzlich sollte der Arzt vorab seine Patienten
über eine anfallende Zuzahlung bei einem Arzneimittel informieren. Sind Patienten mit den entstandenen Mehrkosten nicht einverstanden, kann der
Arzt ein ebenfalls zur Behandlung geeignetes Arzneimittel der gleichen Festbetragsgruppe ohne
Zuzahlung verordnen oder eine andere therapeutische Alternative aus dem GKV-Leistungskatalog
anbieten. Verordnungsalternativen gibt es bei Festbetragsgruppen-Arzneimitteln immer, denn ein
Wirkstoff darf nur dann in eine Festbetragsgruppe
eingeordnet werden, wenn medizinisch notwendige Alternativen existieren. Hingegen dürfen
patentgeschützte Arzneimittel nicht in eine Festbetragsgruppe einsortiert werden.
FAZIT
Die neuen Festbeträge werden sich in jedem Fall in den
Apotheken bemerkbar machen: Entweder in Form von
Lagerwertverlusten oder durch einen erhöhten Beratungsaufwand, wenn dem Patienten Mehrkosten entstehen.
Mehrkosten für den Patienten
Hersteller können unterschiedlich auf diese Fest­
betragssenkungen reagieren. Senken sie den Preis
ihres Fertigarzneimittels auf das neu bestimmte
Festbetragsniveau, entstehen den Apotheken
10
www.DeutschesApothekenPortal.de
P I L L E N - A L A R M
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Liebes Apotheken-Team,
dass eine Kundin die Einnahme ihrer Pille vergisst,
ist leider nicht selten. Damit das nicht mehr passieren kann, gibt es jetzt die Gratis-App „PillenAlarm“, die sich Kundinnen auf ihrem Smartphone
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Jenapharm GmbH & Co. KG • Otto-Schott-Straße 15 • 07745 Jena • Service-Tel.: 03641 64 8888
A B G A BE - S E RV IC E
Fragen zur Arzneimittelabgabe
Das DAP-Team antwortet
W
elche Apotheke kennt das nicht?
Abgabeprobleme begegnen uns täglich und
häufig stellt sich die Frage: Darf das Rezept
so beliefert werden? Droht eine Retaxation?
Wir haben einige interessante Fälle, die uns
erreicht haben, zusammengestellt, um Ihnen
den Apothekenalltag zu erleichtern.
(ohne Nennung der Stückzahl oder PZN) umschreiben zu lassen.
Da sich der § 6 des Rahmenvertrags nur auf verordnete Mengen nach Stückzahl bezieht, wird er durch
eine N-Verordnung umgangen.
Zum DAP Packungsgrößen-Check:
www.DAPdialog.de/2131
FALL 1
Mehrfachverordnung Salbutamol ratio
­Fertiginhalat
­ FALL 2
Frage:
Zuzahlung Milchpumpe
Wir haben Probleme bei folgender Verordnung:
Krankenkasse: Barmer GEK
2 x Salbutamol ratio Fertiginhalat IHA N1 50 X 2,5 ml
Darf man 2 Packungen abgeben?
Frage:
Antwort:
Für die richtige Belieferung von Mehrfachverordnungen ist immer ein Blick in die Packungsgrößenverordnung notwendig. Nach Eingabe der PZN von
Salbutamol Inhalat in den DAP PackungsgrößenCheck erscheinen folgende Normbereiche:
Wir werden immer wieder von Kunden mit der
Behauptung konfrontiert, dass eine Mietgebühr für
Milchpumpen auf Rezept grundsätzlich ohne Zuzahlung abzurechnen sei. Im vorliegenden Fall ist das
Rezept auf die Mutter ausgestellt, „gebührenpflichtig“ ist angekreuzt.
Wir dachten eigentlich, dass nur die auf das Kind
ausgestellten Verordnungen „gebührenfrei“ sind.
Antwort:
Milchpumpen werden bei Stillproblemen der Mutter
und bei Ernährungsproblemen des Kindes angewendet.
Mit 2 Packungen à 50 St. stückelt man in einen
bestehenden Normbereich, was nach Rahmenvertrag § 6 (2) nicht erlaubt ist.
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich
nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann,
keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaft­
licher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“
Es sind zwar bisher keine Retaxationen bekannt, für
den Fall, dass es eine Packung dieses Normbereiches nicht gibt, aber dennoch empfehlen wir, die
Verordnung in eine reine Normgrößenverordnung
12
Ein Abpumpen der Milch ist nur für eine begrenzte
Zeit erforderlich. Elektrische Milchpumpen sollten
daher vorrangig leihweise verordnet werden. Die
Verordnung kann, je nach Indikation, vom Gynäkologen auf den Namen der Mutter oder vom Pädiater
auf den Namen des Kindes ausgestellt werden.
Abb. Lauer-Taxe
Nach Auskunft mehrerer Kassen sind Rezepte über
den Verleih einer Milchpumpe zuzahlungsfrei, auch
wenn sie auf die Mutter ausgestellt sind, da sie
davon ausgehen, dass die Verordnung ursächlich
im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht.
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A B E - S E RV IC E
FALL 3
Stückeln bei BG-Rezepten
Frage:
Wir haben ein BG-Rezept mit Mono Embolex 3000 I.E.
FER 30 Stück. Die 20er-Packung ist zur Zeit nicht
lieferbar. Dürfen wir 3 x 10 Stück abgeben?
Antwort:
Dokumentation schauen müsste, um sicherzustellen, dass die Frist von 30 Tagen eingehalten wurde.
Antwort:
Sie müssen in der Tat jedes BtM-Rezept bezüglich
der Höchstmengen mit Ihrer BtM-Kartei abgleichen
und evtl. beim Arzt ein „A“ ergänzen lassen. Unter
dem Ausdruck: „Für einen Patienten darf der Arzt
innerhalb von 30 Tagen verschreiben:“ versteht
man exakt 30 Tage. Hier ein paar Beispiele:
Auch bei BG-Rezepten muss wirtschaftlich gestückelt werden. Es gilt auch hier, die Lieferfähigkeit
der namentlich anders lautenden Importpräparate
zu überprüfen. Das Warenwirtschaftssystem listet
folgende:
Gelb markiert sind immer 30 Tage. Sonn- und Feiertage sind bei der Berechnung inklusive!
Abb. Lauer-Taxe Stand 30.05.14
Zum Thema BtM – Arbeitshilfe 11:
Falls auch diese nicht lieferbar sind, dokumentieren
Sie die Nicht-Verfügbarkeit und die damit verbundene Lieferung von 3 x 10 FER auf dem Rezept.
Bewahren Sie in jedem Fall den Defektbeleg auf.
www.DAPdialog.de/2133
Diskutieren Sie mit über 7.300 ­
KollegInnen im DAP Retax-Forum:
www.DAPdialog.de/2132
­ FALL 5
Menge oberhalb Nmax bei Postbeamten­
krankenkasse
Frage:
FALL 4
30-Tage-Regel bei Höchstmengen
Frage:
Wie genau wird die Überschreitung der 30-Tagesfrist bei der Höchstmenge bei BtM-Verordnungen
berechnet? Vom letzten Ausstellungstag 30 Tage
zurück oder vom letzten Abgabetag 30 Tage zurück?
Wenn ich als Apotheker feststelle, dass meiner Meinung nach diese Höchstmenge innerhalb der
30 Tage überschritten wurde, müsste ich dann das
Rezept durch den Arzt mit einem „A“ kennzeichnen
lassen? Das würde dann bedeuten, dass eine Apotheke vor jeder Abgabe eines BtM erst in die BtMwww.DeutschesApothekenPortal.de
Verordnet ist: 2 x Forxiga 10 mg FTA 98 ST N3 / PbeaKK
Stuttgart. Können 2 Packungen abgegeben werden?
Antwort:
Da die Postbeamtenkrankenkasse keine gesetzliche
Kasse ist, gilt ein eigener Arzneiliefervertrag, laut dem
der Arzt durch einen besonderen Vermerk kennzeichnen kann, dass er eine bestimmte Menge verordnen
will. Außerdem darf der Apotheker nach Rücksprache
mit dem Arzt diesen Vermerk ergänzen. Die Rücksprache sollte auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift
des Apothekers bestätigt werden.
Zum Thema Menge oberhalb
Nmax – Arbeitshilfe 14d:
www.DAPdialog.de/2136
13
A B G A BE - S E RV IC E
­ FALL 6
Frage:
Da ein N3-Bereich nicht definiert ist, findet man die
größte Messzahl in der Mitte des N2-Bereiches, sie
liegt hier bei 20. Somit handelt es sich bei der 100erPackung um eine Jumbopackung und diese werden
von den Kassen nicht ersetzt!
Uns liegt eine Verordnung zulasten der Audi BKK
(IK 2136735) vor:
„Talvosilen forte 500/30 100 St. Tabletten“
Laut Rahmenvertrag § 6 (3) dürfen vielfache Mengen der Nmax nur abgegeben werden, wenn der Arzt
einen besonderen Vermerk gemacht hat:
Talvosilen forte Jumbo
Ich habe die 100er-Packung ohne N-Größe abgegeben, war das so korrekt?
Antwort:
Bei der verordneten Menge von 100 St. Talvosilen
forte handelt es sich um die vielfache Menge der
größten Messzahl:
Analgetika, Kombinationen mit Codein
N1: 8–12 N2: 18–22 N3: –
„[…] Ein Vielfaches der größten Packung darf nur
abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch
einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Trägt der Arzt den Vermerk mit Datum und Unterschrift nach, können (bzw. müssen) Sie 5 x 20 St.
beliefern. Ohne besonderen Vermerk können zulasten einer GKV nur 20 Tabletten abgegeben werden.
Immer mehr Ausschreibungen
zu Originalen
D
ie gesetzlichen Krankenkassen schreiben zunehmend auch Original-Arzneimittel
aus. Eine aktuelle AOK-Ausschreibung be-­
trifft z. B. verschiedene onkologische Produkte. Bei der Spectrum K sind zurzeit u. a.
Original-Arzneimittel zur HIV-Therapie ausgeschrieben.
Immer häufiger werden von den gesetzlichen Krankenkassen auch Original-Arzneimittel ausgeschrie­
ben. Die aktuelle AOK-Ausschreibung betrifft z. B.
Fertigarzneimittel zur Behandlung onkologischer
Erkrankungen, darunter z. B. Dasatinib (Sprycel®),
Imatinib (Glivec®) und Sorafenib (Nexavar ®). Die
Hersteller können sich exklusive Rabattverträge
mit einer Laufzeit über ein Jahr sichern (Vertragsbeginn 01.09.14).
Auch bei der Spectrum K sind zurzeit OriginalArzneimittel ausgeschrieben. Hier sind u. a. Medi-
14
kamente zur Therapie von HIV-Patienten, z. B.
Darunavir (Prezista®) und Nevirapin (Viramune®),
betroffen. Die Hersteller können Verträge über eine
Laufzeit von zwei Jahren abschließen (Beginn
01.10.14).
Abgabe Original vs. Import
Für die Apotheke sind die Rabattverträge vor allem
hinsichtlich der Abgabe von Originalen vs. Importen relevant. So ist – zumindest bei Rezepten ohne
Aut-idem-Kreuz – ein rabattiertes Original vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben (und
umgekehrt). Beachtet die Apotheke einen bestehenden Rabattvertrag nicht, droht ihr eine Null-Retaxation.
Aktuell bestehende Rabattverträge
zu Originalen finden Sie unter:
www.DAPdialog.de/2135
www.DeutschesApothekenPortal.de
✁
S E RV IC E
Ausgleich der Konditionskürzungen
durch kritische Prüfung
der Großhandelsrechnungen
D
er derzeitigen Welle der Konditionskürzungen durch den Großhandel muss die Apotheke verstärkt mit ertragssichernden Maßnahmen entgegenwirken. Eine dieser Maßnahmen ist zweifellos die genaue Analyse
und Prüfung der Großhandelsrechnungen.
Hier lassen sich regelmäßig noch Ertragspotenziale erschließen.
Fast alle Großhändler bieten ihren Kunden Einkaufsvorteile in Form von Rabatten, Boni oder Sondervergütungen auf bestimmte Warengruppen an.
Dies ist grundsätzlich zu begrüßen und notwendig,
jedoch werden die Rechnungen dadurch deutlich
komplexer und lassen sich oft nur schwer nachvollziehen. So wird sich manch einer fragen, ob zugesagte Konditionsvereinbarungen tatsächlich umgesetzt oder eventuell andere Belastungen (z. B.
Retourengebühren, Lieferpauschalen o. ä.) in Rechnung gestellt wurden. Derartige Bedenken können
ganz unabhängig von tatsächlichen Rechnungsfehlern bestehen – durch die hohe Komplexität ist
selbst eine transparente Rechnungslegung oft nur
schwer nachvollziehbar.
Für 65 % der Apotheken ist die Großhandelsrechnung nicht transparent
In einer DAP-Umfrage bezeichneten 65 % der
befragten Apotheken die Großhandelsabrechnungen als verwirrend bzw. wenig transparent. Durch
eine externe Prüfung und Analyse der Monats­
sammelrechnungen, Retourengutschriften und
gewährten Bezugskonditionen können Unklarheiten erkannt und der monatliche Ertrag deutlich
optimiert werden.
Neuer DAP-Service zur Ertrags­
optimierung
Nachdem das DAP den Apotheken seit langem mit
der Lösung von Abgabe- und Retax-Problemen bei
der Ertragssicherung hilft, möchten wir Sie mit
dem neuen Service „DAP GHRechnungs-Analyse“ bei der
Ertrags­optimierung unterstützen.
Wenn Sie Ihren Ertrag mit
dem neuen DAP-Service
optimieren möchten, senden Sie bitte diesen Antwortbogen
einfach
zurück.
Bitte zurückfaxen an
0221/222 8 33 22
¨ Ich bin an der Ertragsoptimierung durch
kritische Prüfung der Großhandelsrechnung
interessiert.
Bitte senden Sie mir dazu ein Kostenangebot.
Nachname, Vorname
Apotheke
Straße
PLZ/Ort
E-Mail-Adresse
www.DeutschesApothekenPortal.de
Apothekenstempel
SERV ICE
Einspruch bei unberechtigter Retaxation:
Trägt die GKV die Verfahrenskosten?
I
mmer häufiger gehen Apotheker rechtlich gegen Retaxationen vor und legen Einspruch ein. Ist der Einspruch von Erfolg
gekrönt und die Retaxation war nicht
gerechtfertigt, stellt sich die Frage, ob die
Gesetzliche Krankenkasse (GKV) auch die
entstandenen Verfahrenskosten übernehmen muss.
Keine klare Regelung im SGB V
Eine gesetzliche Regelung zu diesem Sachverhalt
sucht man vergebens. Das SGB V enthält keine Vorschrift zum Kostenersatz von Einspruchsverfahren
gegen unberechtigte Retaxationen – ebenso wenig
der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung oder die Arzneilieferverträge auf Landesebene.
Schadensersatz laut BGB
Mangels einer vorrangigen Regelung im SGB V
kann man daher auf die zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgreifen. Zivilrechtlich kann die unberechtigte Geltendmachung eines Rechts oder einer Forderung
einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB
begründen. Voraussetzung ist, dass zwischen beiden Parteien ein Schuldverhältnis besteht, das
beide zur Rücksichtnahme auf die Rechte und
Pflichten des jeweils anderen verpflichtet.
Schuldverhältnis zwischen Apotheke
und GKV
Zwischen GKV und Apotheke besteht in Form der
Arzneilieferverträge ein solches Schuldverhältnis.
Daher ist die Rechtsprechung des BGH auch auf
Retaxationen anzuwenden, die sich im Nachhinein
als unberechtigt herausstellen. Voraussetzung für
die Geltendmachung von Ansprüchen ist die Vertretung einer Pflichtverletzung. Von dieser spricht
man, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
wurde.
Nachweis einer Fahrlässigkeit
Der BGH stellt bezüglich des Nachweises von fahrlässigem Verhalten hohe Anforderungskriterien.
16
Eine Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen,
wenn der geltend gemachte Anspruch einer Plausibilitätskontrolle nicht standhält. Folglich ist keine
Fahrlässigkeit gegeben, wenn der eigene Rechtsstandpunkt zum Zeitpunkt der Geltendmachung
plausibel erscheinen durfte. Die GKV handelte also
nicht fahrlässig, wenn die Retaxierung zwar zu
Unrecht geltend gemacht wurde, die Geltendmachung aber „plausibel“ war. Für die Praxis heißt
das: Sobald Unsicherheiten über die Pflichtverletzung einer Vertragspartei bestehen, soll der
Anspruchsteller seine Forderungen geltend machen
können, ohne Schadensersatzforderungen fürchten
zu müssen. Der Apotheker kann die GKV also nur
zur Kostenerstattung in die Pflicht nehmen, wenn
diese eine Pflichtverletzung begangen hat, die sie
auch zu vertreten hatte.
Beispiel einer fahrlässigen Retaxation
Ein Patient reicht eine Verordnung vier Wochen nach Ausstellung durch den Arzt bei der Apotheke ein. Das Arzneimittel erhält er jedoch aufgrund von Lieferschwierigkeiten erst eine Woche später. Gemäß § 4 Abs. 6 AVV-vdek
dürfen Arzneimittel nur abgegeben werden, wenn die
Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung
in der Apotheke vorgelegt wird.
Die GKV begründet die Retaxation damit, dass das Arzneimittel entgegen § 4 Abs. 6 AVV-vdek erst nach über einem
Monat seit Ausstellung der Verordnung an den Patienten
abgegeben wurde und verkennt dabei, dass nicht der
Zeitpunkt der Abgabe, sondern der Zeitpunkt der Vorlage
des Rezepts entscheidend ist. Aufgrund der Eindeutigkeit
des Wortlauts der Regelung ist der Rechtsstandpunkt der
GKV nicht plausibel. Mithin war die Retaxation fahrlässig
und die GKV wäre bei einem Einspruch zur Erstattung der
dafür anfallenden Kosten verpflichtet.
FAZIT
Nur in Ausnahmefällen, wie im aufgeführten Beispiel,
wird man der GKV eine ausreichende Pflichtverletzung
vorwerfen können, die zur Einforderung der Verfahrenskosten ausreicht. In der Regel muss der Apotheker die Kosten eines Einspruchsverfahrens also selber
tragen.
Dipl.-Kffr. Susanne Bertling
Steuerberaterin
Sanolaw GmbH, Köln
Gesunde Rechtsberatung
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
BtM-Rezeptbelieferung:
ADHS-Medikament auch ohne Normgröße
voll erstattungsfähig?
D
a bei der Belieferung von BtM-Rezepten besondere Vorschriften zu beachten
sind, ist die Angst vor Retaxationen hier oft
besonders groß. Unsicherheit bezüglich
einer möglichen Abgabe besteht z. B. häufig
bei Verordnungen über Packungen ohne
Normgröße. Zu Unrecht – wie das folgende
Beispiel zeigt.
Medikinet® adult ist ein Betäubungsmittel, das zur
Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei Erwachsenen zugelassen ist. Die retardierten Hartkapseln setzen sich
aus einer sofort freisetzenden Komponente (50 %
der Dosis) und einer verzögert freisetzenden Komponente (50 % der Dosis) zusammen.
Insgesamt sind fünf verschiedene Wirkstärken
(5, 10, 20, 30 und 40 mg) jeweils in Packungen zu 26
Stück und 50 Stück erhältlich. Die Wirkstärken 20
und 30 mg sind zusätzlich mit der Packungsgröße
78 Stück im Handel. Da diese 78-Stück-Packungen
kein Normkennzeichen tragen, stellt sich in der
Apotheke oftmals die Frage, ob sie dennoch zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeben werden können.
Vergleichend hierzu ein Ausschnitt aus dem Rahmenvertrag § 6 (3):
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das
Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden
Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte
Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die
verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf
nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen
Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
FAZIT
Die fehlende Normgröße bei der 78 Stück Packung
ist nicht relevant für die Erstattung von Medikinet®
adult durch die gesetzlichen Krankenkassen. Bei
Beachtung aller betäubungsrechtlichen Vorschriften
bezüglich der Rezeptformalien kann Medikinet®
adult problemlos abgegeben werden.
DAP-Arbeitshilfe_11neu 12.06.14 12:36 Seite 1
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
11
Die häufigsten Retaxationen
bei BtM-Verordnungen
EIN BTM-REZEPT MUSS FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN:
(nach den Vorgaben der Bundesopiumstelle sowie § 9 und § 12 der BtMVV)
Einteilung in die Packungsgrößen­
verordnung
Ob Packungen ohne Normkennzeichen zulasten der
GKV abgegeben werden können, richtet sich
danach, ob die enthaltene Stückzahl unter- oder
oberhalb der größten Messzahl Nmax liegt.
Medikinet ® adult wird unter dem Wirkstoff
Methylphenidat in die Packungsgrößenverordnung
einsortiert.
Somit liegt die Menge von 78 Stück zwischen den
Normbereichen N2 und N3. Da die größte Messzahl
Nmax = 100 Stück nicht überschritten wird, können
Packungen mit 78 Stück bei einer Stückzahlverordnung zulasten der GKV abgegeben werden.
www.DeutschesApothekenPortal.de
!
Auf die mit einem Ausrufezeichen versehenen Angaben ist besonders zu
achten. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben werden verstärkt retaxiert.
1
2
3
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des
Patienten, Krankenkasse und Versichertenstatus.
Bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen
die Punkte 1 und 4, es reicht der Vermerk
„Praxisbedarf“ im Patientenfeld.
Ausstellungsdatum
1
(Gültigkeit 7 Tage nach Ausstellung)
Angabe der Beladungsmenge
Auf die Angabe der Beladungsmenge kann nur verzichtet
werden, wenn sie aus verordneten Firmenprodukten
unzweifelhaft hervorgeht.
!
3
3
!
!
5
6
4
!4
Beispiel: Beladungsmenge erforderlich:
Fentanyl Matrix 100 µg/h, 5 St., enthält 23,12 mg Fentanyl
Beispiel: Beladungsmenge ergibt sich aus der Firmenbezeichnung:
Fentanyl Hexal Mat 100 µg/h Matrixpflaster, 20 St. N3
4
!
2
Eindeutige Arzneimittelbezeichnung:
Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm,
Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form
Die Angabe „1OP“ bzw. „N2“ reicht nicht aus.
3
!4
“A“! 5
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder der Vermerk
„Gemäß schriftlicher Anweisung“
Bei Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen
(vgl. § 2 BtMVV) muss der Buchstabe „A“ auf dem Rezept vermerkt werden.
Name, Anschrift, einschließlich Telefonnummer
und Berufsbezeichnung des verschreibenden
Arztes, eigenhändige Unterschrift des Arztes, im
Vertretungsfall zusätzlich der Vermerk „i.V.“
Bei Gemeinschaftspraxen ist der verordnende Arzt
im gemeinsam genutzten Stempel zu unterstreichen.
Weitere Hinweise zur richtigen
Bearbeitung
7
eines BtM-Rezeptes finden Sie auf unserer
neu überarbeiteten Arbeitshilfe 11:
!
6
!
Die Apotheke kann nach Rücksprache mit dem Arzt alle Angaben (Ausnahme Unterschrift +
Ausstellungsdatum) auf einem BtM-Rezept ändern, bzw. ergänzen.
➔ Apotheke korrigiert Teil I und Teil II und bestätigt die Änderungen mit Datum und
Unterschrift auf Teil I und Teil II.
➔ Arzt korrigiert Teil III und bestätigt die Änderungen mit Datum und Unterschrift auf Teil III.
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: März 2014
www.DAPdialog.de/2133
17
AKTUELLES
Vorschlag zur Änderung der
­Arzneimittelrichtlinie
Aut-idem-Liste wird erweitert
D
ie Anlage VII zum Abschnitt M der Arzneimittelrichtlinie gab bisher nur Hinweise
zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen. Sie listet Wirkstoffe und die dazugehörigen austauschbaren Darreichungsformen
auf. Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von Mitte
Mai wird diese Liste nun um Wirkstoffe und
Darreichungsformen erweitert, die nicht
austauschbar sind (Aut-idem-Liste).
Die Anlage VII beinhaltet also künftig sowohl austauschbare als auch nicht austauschbare Darreichungsformen. Die neue Liste wurde an mehrere
Fachverbände versendet, die Stellung beziehen sollen. Bis zum 23. Juni haben ABDA, AkdÄ, Herstellerverbände u. a. Zeit, ihre Meinung zu äußern.
Welche Wirkstoffe sind betroffen?
Was sagt die Zukunft?
Bisher gibt es zwei Wirkstoffe, Ciclosporin und Phenytoin, die durch Verhandlungen zwischen dem
GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband bereits im April von der Substitution
ausgeschlossen wurden. Jetzt sollen weitere Wirkstoffe hinzukommen, die von der Ersetzung durch
ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen
sind:
Weitere Wirkstoffe sollen folgen. Laut dem G-BA
sollen zeitnah Immunsuppressiva (insbesondere
der Wirkstoff Tacrolimus), Antikonvulsiva, Opioidanalgetika mit verzögerter Wirkstofffreisetzung
sowie Inhalativa zur Behandlung von Asthma bronchiale/COPD und Dermatika zur Behandlung der
Psoriasis folgen.
Eine erste Liste muss laut gesetzlicher Regelung
bis zum 30. September 2014 fertiggestellt sein.
Auch das DeutscheApothekenPortal wird dann die
Liste der austauschbaren Darreichungsformen
ändern müssen.
Wirkstoff
Betaacetyldigoxin
Ciclosporin
Ciclosporin
Digitoxin
Digoxin
Levothyroxin-Na
Levothyroxin-Na + Kalium­
iodid (fixe Kombination)
Phenytoin
Darreichungsform
Tabletten
Lösung zum Einnehmen
Weichkapseln
Tabletten
Tabletten
Tabletten
Tabletten
Nicht austauschbare
­Darreichungsformen in Zukunft
auch in Aut-idem-Liste
Zur bisher noch gültigen Liste aus­tauschbarer Darreichungsformen:
www.DAPdialog.de/2137
Tabletten
IMPRESSUM
DAP DIALOG
Das Magazin des DeutschenApothekenPortals
Ausgabe 21/2014
Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal
Geschäftsführer: Günter C. Beisel
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
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Fax:+49 (0)221 222 8 33 22
E-Mail: [email protected]
ISSN: 2193-0449
Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich)
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus
Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels
Redaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann,
Frederike Voglsamer
Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer
18
Gestaltung: FAI GmbH
Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin
Vertrieb: Bauer Vertriebs KG
Der DAP DIALOG ist IVW geprüft.
Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED.
Urheber- und Verlagsrecht
Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit
Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von
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und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten
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Gebrauchsnamen
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt
nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es
sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DER INDUSTRIE
Beratung in der Apotheke:
Inhalationsdevices
B
ei Asthma, COPD und Co. ist die Apotheke eine wichtige Informationsquelle für
Patienten. Hinweise zum Umgang mit der
Krankheit und eine Schulung zur richtigen
Anwendung der Inhalationsdevices werden
häufig nachgefragt und gerne angenommen.
Studien zeigen, dass die richtige Inhalationstechnik durch einfache Maßnahmen effektiv unterstützt werden kann:
1. QR-Code
Auf der Innenseite der Viani®Packung findet sich ein QRCode, der auf ein Anwendungsvideo verlinkt. Der Patient
kann sich mit dem Apotheker
oder zuhause nach der Beratung das Video ansehen und
die Handhabung des Inhala­
tionsgerätes wiederholen.
1. Anleitung zum richtigen Inhalationsvorgang
(mündlich und schriftlich)1–5
2. Internetseite
2.Vorführung der korrekten Anwendung des
Inhalationsgerätes durch den Arzt/Schulungspersonal1–3,6
In der Beratung werden Hinweise auf Patientenseiten im Internet als zusätzliche Information, insbesondere von jüngeren Patienten, gut angenommen.
Die Patientenseite www.luft-zum-leben.de klärt
in verständlicher Sprache über die wichtigsten Fakten zum Thema COPD und Asthma auf.
3.Ermunterung des Patienten, seine Inhala­
tionstechnik vorzuführen1,3,7
4.Regelmäßige Wiederholung der Schulungen
und regelmäßige Kontrolle der Inhalationstechnik des Patienten1,3,7
5.Einbeziehen des Apothekers in die Schulung
der Patienten im richtigen Umgang mit
ihrem jeweiligen Inhalationsgerät reduziert
drastisch die Fehlerrate bei der Inhalation8
Der Patient sollte nach der erfolgreichen Schulung
die Handhabung seines Inhalationsgerätes sicher
beherrschen. Vielfach ist es jedoch so, dass die Patienten durch die Fülle der Informationen aus der
Arztpraxis und der Apotheke überfordert sind und
nicht alle Informationen bis zur ersten selbständigen Anwendung des Gerätes im Gedächtnis behalten können.
Neue Wege in der
Beratungsunterstützung
Die Stärke der Apotheke liegt in der maßgeschneiderten, individualisierten Beratung, welche sowohl
den Vorkenntnisstand als auch die persönlichen
Voraussetzungen wie Alter oder motorische Fähigkeiten des Patienten berücksichtigt. Der Viani®Hersteller GlaxoSmithKline unterstützt mit neuen
Services insbesondere die Beratung der internet­
affinen Patientinnen und Patienten.
www.DeutschesApothekenPortal.de
3. App
Auf www.luft-zum-leben.de bietet GlaxoSmithKline für die Patienten auch eine spezielle AsthmaApp zum Download an. Diese bietet eine Reihe
nützlicher Funktionen:
• Asthmakontrolltest (ACT™)
•Tagebuchfunktion
• Pollenflug- und Luftdatenservice
•Asthma-Infos
FAZIT
Mit neuen Services bietet GlaxoSmithKline eine sinnvolle Unterstützung und
Ergänzung der Beratung in der Apotheke und zeigt neue Wege auf, Patienten
für die Therapie zu schulen.
1. Rootsmen GN et al J Aer Med Pul Drug Delivery 2010;5:1–6
2. Chrystyn H. Int J Clin Pract 2005;59(suppl.149).19–25
3. Laube Bl. Eur Respir J 2011;37:1308–1331
4. Serra-Batlles J. J Aerosol Med 2002;15:59–64
5. Schulte M J Aer Med Pul Drug Delivery 2008;21:321–328
6. Thomas M et al. BMC Pul Med 2009;9:1–10
7. Fink JB. Respire Care 2005:50:598–600
8. Hämmerlein et al. Pharmacist-led intervention study to improve inhalation
technique JECP 2010
19
SERV ICE
Orale Kontrazeptiva
Welche Pillen gibt es und was ist zu beachten?
O
rale Kontrazeptiva sind die beliebtesten
Verhütungsmittel in Deutschland – rund ein
Drittel aller Frauen im gebärfähigen Alter
verhütet auf diese Weise. Es steht eine Vielzahl an Präparaten zur Verfügung, die eine
individuelle Verhütung unter Berücksich­
tigung von Faktoren wie Zyklusbeschwerden,
Stillzeit oder Thromboseneigung erlauben.
Alle Anti-Baby-Pillen bieten einen hohen Empfängnisschutz, sofern eine fehlerfreie Einnahme erfolgt
und keine gastrointestinalen Störungen vorliegen.
Aufgrund ihrer unterschiedlichen Zusammensetzung und Dosierung unterscheiden sich die erhältlichen Präparate jedoch in ihren Partialwirkungen,
Risiken und Nebenwirkungen sowie auch in der
Anwendung.
Mikropillen
Am häufigsten werden kombinierte orale Kontrazeptiva (KOK) verordnet. Diese enthalten ein Östrogen (meist Ethinylestradiol, EE) sowie ein Gestagen. Meist handelt es sich um „Mikropillen“, deren
Östrogenmenge max. 50 μg beträgt. KOK bieten
neben einem hohen Empfängnisschutz den Vorteil
einer guten Zykluskontrolle und ggf. auch einer Besserung von Zyklusbeschwerden. Je nach Gestagen
sind weitere Zusatznutzen möglich – einige Gesta-
gene, wie Chlormadinonacetat (CMA) oder
Dienogest (DNG), wirken sich z. B. günstig auf Haut
und Haare aus.
Die Einnahme von Mikropillen kann nach unterschiedlichen Schemata erfolgen. In den meisten
Fällen wird 21 Tage lang täglich eine Pille genommen und anschließend eine 7-tägige Pause eingelegt, in der es zur Blutung kommt. Wichtig ist, dass
die Einnahme immer zur selben Uhrzeit erfolgt.
Wird die rechtzeitige Einnahme verpasst, kann sie
innerhalb von zwölf Stunden nachgeholt werden,
ohne dass der Empfängnisschutz beeinträchtigt ist.
Minipillen
Minipillen enthalten ausschließlich ein Gestagen
(Levonorgestrel (LNG) oder Desogestrel (DG)) in
niedriger Dosierung. Sie sind eine gute Alternative
für Frauen, bei denen KOK kontraindiziert sind
oder die unter östrogenbedingten Nebenwirkungen
leiden. Bei fehlerfreier Anwendung bieten sie einen
ebenso guten Empfängnisschutz wie Mikropillen.
Minipillen werden durchgehend, also ohne Einnahmepause, eingenommen. Präparate mit Levonorgestrel müssen täglich exakt zur selben Uhrzeit eingenommen werden – das Sicherheitsfenster beträgt
nur drei Stunden! Bei Minipillen mit Desogestrel
kann eine verpasste Einnahme hingegen bis zu
zwölf Stunden lang nachgeholt werden.
Tabelle: Übersicht KOK und Minipillen
Pillenart
Vorteile
Für welche Frau?
Zu beachten
Mikropille
mit Östrogen
und Gestagen
•G
ute Zykluskontrolle
• Alle, für die KOK nicht
kontraindiziert sind
• Kontraindiziert bei
erhöhtem Thrombo­
serisiko
•B
esserung von Zyklusbeschwerden
• Je nach Gestagen
weitere Zusatznutzen
• Frauen mit Zyklus­
beschwerden (Schmerzen, PMS, etc.)
• Frauen mit Haut-/
Haarproblemen
Minipille
Gestagen-­
Monopräparat
20
• Frauen mit Östrogen­
• Gute Alternative, wenn
unverträglichkeit
KOK kontraindiziert sind
• Keine östrogenbedingten Nebenwirkungen
• Frauen, für die KOK
kontraindiziert sind,
z. B. stillende Frauen
• Kontraindiziert in der
Stillzeit
• Sicherheitsfenster: 12 h
• Sicherheitsfenster bei
Levonorgestrel nur 3 h,
bei Desogestrel 12 h
• Zwischen- und Durchbruchblutungen
möglich
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
Hinweise zur Substitution
Exkurs: Mit der Pille auf Reise
Bei Verordnung einer Pille zulasten der GKV kann
je nach Preis- und Rabattvertragssituation ein Austausch auf ein Präparat eines anderen Herstellers
angezeigt sein. Es gelten die allgemeinen Substitutionskriterien: Übereinstimmung in den Wirkstoffen, der Wirkstärke, der Packungsgröße, einer Indikation und der Darreichungsform. Achtung: In
Bezug auf austauschbare Darreichungsformen gibt
es eine aktuelle Änderung!
Es ist Reisezeit – die Pille reist natürlich mit. Doch
was ist, wenn die Packung im Ausland verloren geht
und ein neues Rezept benötigt wird? Und wie kann
die Einnahme bei Reisen mit Zeitverschiebung fortgeführt werden?
Tipps für das Beratungsgespräch:
- Raten Sie Ihren Kundinnen, sich die Wirkstoffe und Dosierung der Pille zu notieren,
denn im Ausland haben die Präparate häufig
andere Namen. Sollte ein neues Rezept
benötigt werden, kann der Arzt anhand der
Wirkstoffe und der Dosierung das richtige
Präparat auswählen.
G-BA-Beschluss zu austauschbaren
Darreichungsformen
Hormonelle orale Kontrazeptiva können mit unterschiedlicher Darreichungsform gemeldet sein. So
sind neben Filmtabletten z. B. auch überzogene
Tabletten erhältlich. Bislang galten diese nicht als
austauschbar. Der G-BA hat in einem Beschluss
vom 20.03.14 die Anlage VII zum Abschnitt M der
Arzneimittelrichtlinie jedoch um die Wirkstoffkombination Dienogest + Ethinylestradiol ergänzt.
Seit der Veröffentlichung am 12.06.14 gelten die
Darreichungsformen Filmtabletten, Tabletten und
überzogene Tabletten als austauschbar.
- Da das Sicherheitsfenster bei Mikropillen
und Desogestrel-Minipillen 12 h beträgt, kann
die Einnahme auch bei Reisen mit einer
Zeitverschiebung zur gewohnten Uhrzeit
(Ortszeit) erfolgen. Zur Sicherheit kann auch
eine zusätzliche Zwischenpille eingenommen
werden.
- Bei Levonorgestrel-Minipillen sollte ca. 12 h
nach der letzten Einnahme zuhause eine
zusätzliche Pille eingenommen werden.
Anschließend kann die Einnahme zur
gewohnten Uhrzeit (Ortszeit) fortgeführt
werden.
DAP Poster „Orale Kontrazeptiva“
Diesem Heft liegt das Poster „Orale Kontrazeptiva“
bei. Es bietet eine Übersicht über die Pillensortimente verschiedener Hersteller und gibt wichtige
Hinweise zur
Orale Kontrazeptiva – Übersicht & Services
Abgabe, z. B.
hinsichtlich
der Einteilung
der
Normbereiche.
ARBEITSHILFE
S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n
Wirkstoff(e)/
Wirkstärke (mg)
Jenapharm
Aristo
Hexal
Hormosan Pharma
DR. KADE/BESINS
Pharma GmbH
Mibe/
Dermapharm
Gedeon Richter
ratiopharm
Rottapharm | Madaus
Aida1
Drospirenon/
Ethinylestradiol
Yara
HEXAL 201
3/0,02
Yasminelle1
3/0,03
Yasmin1
Petibelle1
P1: 3/0,02
P2: wirkstofffrei
Yara
HEXAL 301
Yaz 24+42
Eliza HEXAL
24+42
Aristelle1
Maxim1
Dienogest/
Ethinylestradiol
AKNE
2/0,03
Starletta
HEXAL1
Finic1
Dienovel1
Veyaratiopharm
201
Sidretella 201
Maitalon 301
Maitalon 30
21+72
Veyaratiopharm
301
Sidretella 301
Daylette
24+42
Veyanneratiopharm
24+42
Sibilla1
Velvetratiopharm1
AKNE
AKNE
Valette1
AKNE
LAMUNA 201
Munalea 201
Cedia 301
LAMUNA 301
Munalea 301
Lilia
Mona
HEXAL1
Solera
Swingo 201
Leona
HEXAL1
Desofemine 20
nova1
Desmin 201
Faminaratiopharm
201
Desofemine 301
Desmin 301
Faminaratiopharm
301
Minette
Madinette 30
Belara
Belara 21+72
Veranaratiopharm1
Femikadin 201
Levomin 201
0,15/0,03
Enriqa
Chlormadinon­
acetat/
Ethinylestradiol
1
1
1
1
2/0,03
0,1/0,02
1
Miranova
Minisiston
MonoStep
1
BonaDea1
AKNE
Bellissima
1
P I L L E NN3
120–126
Lianaratiopharm1
Erinnern statt vergessen.
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2. Einteilung der Normbereiche
nach Zyklen
Sexualhormone & Hormonstoffe
Orale Kontrazeptiva
Chloee
Der Pillen-Alarm wider das Vergessen
der Pille bietet viele Funktionen rund
um das Thema Verhütung und Informationen zu Zyklus, Pille und Frauenarzt.
Bei Verordnung mit mehr als 126 Stück ist eine
Erstattung durch die GVK nur möglich, wenn eine
vielfache Menge von 126 plus Sondervermerk („!“)
verordnet wurde.
Juliane 301
1
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N1
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– Die östrogenfreie Pille
von Gedeon Richter
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3
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6
Bei Verordnung mit mehr als 6 Zyklen ist eine
Erstattung durch die GVK nur möglich, wenn eine
vielfache Menge von 6 Zyklen plus Sondervermerk
(„!“) verordnet wurde.
Evaluna 201
Kleodina
1
Ein
kostenloser
Service von
Jenapharm
A L A R M
N2
57–69
Juliane 201
Bellissima
21+72
Chariva1
Chariva 21+72
Minisiston
20 fem1
MYWY2
Mayra1
N1
17–25
AKNE
Cedia 201
0,15/0,02
1
1. Einteilung der Normbereiche
nach Stückzahl
Sexualhormone & Hormonstoffe
Orale Kontrazeptiva
AKNE
AKNE
Desogestrel/
Ethinylestradiol
Luvyna1
Maitalon 201
Maitalon 20
21+72
ANBIETER­
INFORMATIONEN
ABGABETIPPS
Zentiva
MIKROPILLEN
er
tragspartn
r Rabattver
asse und
Exklusive
Krankenk
)
der Techniker
bis 31.10.2015
(Laufzeit
IKK classic
Gynäkologie
0,125/0,03
Femikadin 301
Levomin 301
Femigyneratiopharm1
Evaluna 301
Glorianna1
LIEBE
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Erstanbieter
Valette®
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• < 18 Jahre voll erstattungsfähig ohne Zuzahlung
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PERIODE
STARKE
HAARE
GUTE
HOHE KONTRAZEPTIVE SICHERHEIT
SCHÖN
EINFACH
UNKOMPLIZIERT
Novastep1
WOHL
FÜHLEN
FEINE
HAUT
UNBE
SCHWERT
RISIKOREDUKTION
KÖRPER
GÜNSTIG BEI
HORMONELL
BEDINGTEM
HAAR
AUSFALL
GERINGES
THROM
BOSE
RISIKO
GUTE
Erstattung ab dem 20. Geburtstag
GEFÜHL
ZYKLUSSTABILITÄT
• 18–20 Jahre erstattungsfähig mit Zuzahlung
Trisiston1
WIRKT FÜR KARZIOME
ANTIANDROGEN
P1: 0,05/0,03
P2: 0,075/0,04
P3: 0,125/0,03
Velvetratiopharm®
Erstattung als Kontrazeptivum
(§ 24a SGBV) bis zum 20. Geburtstag
KLASSISCHE
MIKROPILLE
Meaxeni 301
NEU
BLUTUNG
ZYKLUS
STABI
LITÄT
Cyproteronacetat/
2/0,035
Ethinylestradiol*
Gestoden/
Ethinylestradiol
Diane 351
AKNE
Hi
Jennifer 351
AKNE
Hi
Bella HEXAL 351
AKNE
Cyproderm1
Hi
AKNE
• Der Arzt darf die „Pille“ weiterhin bei Ausnahme­
indikationen (z. B. Akne) zulasten der GKV ver­
schreiben (CAVE: Pille muss dafür eine Zulassung
besitzen, welche mit der vermerkten Diagnose
übereinstimmen muss).
Attempta-ratiopharm1
Hi
AKNE
• Der Arzt darf die „Pille“ im Rahmen einer medi­
zinisch indizierten Kontrazeption auch nach dem
20. Geburtstag verschreiben. Nur wenn eine Diag­
nose vermerkt ist, muss die Apotheke prüfen,
ob eine Erstattung durch die GKV möglich ist.
Hi
Alessia
HEXAL
24+42
P1: 0,06/0,015
P2: wirkstofffrei
Femovan1
Aidulan1
0,075/0,03
Norgestimat/
Ethinylestradiol
Ethinylestradiol/
Norethisteron
Eve 201
0,02/0,05
Einnahmeschemata für Mikropillen
MINIPILLEN
Desogestrel
Desogestrel
Aristo2
0,075
Chalant
HEXAL2
Feanolla2
Evakadin2
Desofemono 752
Solgest2
Yvetteratiopharm2
Damara2
21 Tage Pille
+ 7 Tage Pause
0,03
Das Poster steht auch zum
Download zur Verfügung:
Service
Kontakt
• Wechselwirkungs­Hotline:
0 36 41/64 88 88
werktags 8–18 Uhr
• App „Pillen­Alarm“
• Umfangreiche Patienteninfor­
• Bundesweiter Außendienst
mationen auch online unter:
• Umfangreicher Service für
www.pille.hexal.de
Fachkreise
• Zykluskalender auch als App
• Aristo Handy­App „my­
inkl. Pill­Reminder
Pill“ mit Erinnerungs­ und
• Umfangreicher Service für
Urlaubsfunktion
Fachkreise
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nisverhütung & Östrogenfrei
verhüten
• Zykluskalender, Blisterschutz
info@aristo­pharma.de
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Tel.: 030/710 94­42 00
Hotline: 0 36 41/64 88 88
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• Patientenbroschüre
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(Android) und „Remember­
Me2“ (iPhone) mit Erinne­
rungsfunktion zur täglichen
Pilleneinnahme
• Infos unter:
www.pille­fuer­mich.de
• Smartphone Pillen­App
• Mädchen­Sprechstunde
• Pillen­Einstellsets
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türkisch
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• www.pillen­fragen.de
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[email protected]
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Bei Patientinnen ab dem 20. Geburtstag muss
die Apotheke nur bei Angabe einer Diagnose
prüfen, ob eine Erstattung bei der vorliegenden
Diagnose möglich ist.
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FRUCHT
BARKEIT
Qlaira
P1: 3/–
P2: 2/2
P3: 2/3
P4: 1/–
P5: wirkstofffrei
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AUF
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Dienogest
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HEXAL1
INDIKATION
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GUT
Swingo 301
STABILER
STOFFWECHSEL
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Levonorgestrel/
Ethinylestradiol
Desogestrel Aristo 6 x 28 St.!
Gravistat
125 fem1
KEIN
EINFLUSS
0,125/0,05
Kontinuierliche
Pilleneinnahme
(off-label)
Besitzt eine Zulassung für mäßig
schwere bis schwere Akne, wenn zuvor
eine topische Therapie oder systemi­
sche Antibiotikatherapie versagt hat
Besitzt eine Zulassung für Hirsutismus
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Die
Pille mit der
Akne-Indikation
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21
U M F R AGE
Retaxationen –
wo lauern die größten Gefahren?
etaxationen durch die Krankenkassen
gehören leider zum Alltag der Apotheken.
Gründe für die Kürzungen sind vor allem
nicht beachtete Rabattverträge und Fehler
im Umgang mit Import- und Originalverordnungen. Aber auch Packungen ohne Normgröße, produktneutrale Verordnungen und
Stückelungsfragen bereiten Probleme bei
der Abgabe.
Die korrekte Rezeptbelieferung ist oftmals eine
Herausforderung. In vielen Fällen stellt sich die
Frage, ob das rezeptierte Arzneimittel in der verordneten Menge überhaupt ausgehändigt werden
darf oder ob stattdessen ein anderes Präparat oder
eine andere Menge abgegeben werden muss. In
manchen Fällen ist eine Rezeptänderung erforderlich, um eine retaxsichere Belieferung zu ermöglichen.
Bei patentgeschützten Originalarzneimitteln
stellen Verordnungen von Importen, die nicht lieferbar sind, das größte Problem dar (Abb. 1). Aber
auch Stückelungsfragen, Packungen ohne
N-Bezeichnung und produktneutrale Verordnungen bereiten Schwierigkeiten.
20 %
26 %
36 %
Verordnung mehrerer Packungen
(Stückelungsproblematik)
Produktneutrale Verordnung
ohne Firma und PZN
Verordnung einer Stückzahl,
zu der keine Packung im Handel ist
Verordnung eines Imports,
der nicht lieferbar ist
69 %
9 %
Ich habe keine Probleme
Apotheken setzen viel daran, Retaxationen zu vermeiden, z. B. indem sie Rezepte über hochpreisige
Arzneimittel sehr sorgfältig prüfen. Aber wo lauern
eigentlich die größten Gefahren? Eine Umfrage des
DeutschenApothekenPortals zeigt, dass der häufigste Grund für Retaxationen nicht erfüllte Rabattverträge sind, gefolgt von Fehlern beim Umgang
mit Import- und Originalverordnungen (Abb. 3).
Doch auch Falschabgaben bei Mehrfachverordnungen, Stückelungen und Packungen ohne Normgrößen werden retaxiert.
140
n = 191
128
120
109
100
80
60
40
38
31
20
0
Verordnung einer Stückzahl, deren Packung
keine N-Bezeichnung trägt
54 %
Gründe für Retaxationen
Zahl der Nennungen
R
12
A
B
C
D
E
Abb. 2: DAP Umfrage: Welche sind bei Ihnen die häufigsten
Gründe für Retaxationen? (Mehrfachnennungen möglich).
Antwortmöglichkeiten: A: Falschabgabe bei Mehrfachverordnungen (mehrere
Packungen verordnet)
B: Falschabgabe bei Stückelungen (verordnete Stückzahl
wird mit mehreren Packungen gestückelt)
C: Falschabgabe bei Packungen ohne Normkennzeichen
D: Import/Originalverordnungen
E: Nicht erfüllter Rabattvertrag
n = 200 Apotheker
Abb. 1: DAP Umfrage: Bei welchen Original-Abgabesituationen gibt es in Ihrer Apotheke Probleme? (Mehrfachnennungen möglich)
22
www.DeutschesApothekenPortal.de
U M F R AGE
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der aktuellen
DAP Arbeitshilfen im DeutschenApothekenPortal, die
die Rezeptbelieferung erleichtern und Retaxierungen
vermeiden sollen.
Arbeitshilfen zur Retaxvermeidung
Um Apotheken bei der korrekten Arzneimittel­
abgabe zu unterstützen, informiert das Deutsche­
ApothekenPortal regelmäßig über aktuelle RetaxFälle und -Gefahren und bietet verschiedene Ser­
vices zur Retax-Vermeidung, wie z. B. eine Reihe
von Arbeitshilfen, an.
Die DAP Retax-Arbeitshilfen finden
Sie unter:
www.DAPdialog.de/2143
Gynäkologie Hexal:
vielfältig und
individuell
wie das
Frauenleben.
So
Frauen sind ganz besondere Menschen. Das Leben stellt an sie und ihre Gesundheit viele Anforderungen. Mit einem breiten,
qualitativ-hochwertigen Spektrum an Präparaten aus den Bereichen Kontrazeption, Hormonersatztherapie und Onkologie
begleiten wir von Hexal das Leben der Frau.
Gynäkologie Hexal – Qualität, Individualität, Wirtschaftlichkeit.
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AUS DE R I N DUS T R I E
Neues PAH-Medikament –
Umgang mit Mehrfachverordnungen
I
m Februar 2014 wurde Opsumit® zur
Behandlung der pulmonalen arteriellen
Hypertonie (PAH) in Deutschland eingeführt. Da nur eine N1-Packung erhältlich ist,
werden häufig Rezepte über mehrere
Packungen ausgestellt. Diese Mehrfachverordnungen können jedoch nur in bestimmten Fällen beliefert werden.
Opsumit ® mit dem Wirkstoff Macitentan ist als
Mono- oder Kombinationstherapie für die Lang­
zeitbehandlung der pulmonalen arteriellen Hyper­
tonie (PAH) bei erwachsenen Patienten mit funk­
tioneller WHO-/NYHA-Klasse II bis III indiziert.
Erhältlich sind die Filmtabletten in einer Dosierung
von 10 mg in Packungen mit 30 Stück (N1). Um den
Patienten über einen längeren Zeitraum zu versorgen, verordnen Ärzte häufig gleich mehrere Packungen auf einem Rezept.
Über einen Fall haben wir im
DAP N
­ ewsletter berichtet:
www.DAPdialog.de/2144
Aus Angst vor Retaxationen werden solche Mehrfachverordnungen in der Apotheke nicht selten
gekürzt. Holt sich der Patient dann nicht rechtzeitig
ein neues Rezept, ist der Therapieerfolg bei die­ser
lebensbedrohlichen chronisch verlaufenden
Er­k ran­k ung stark gefährdet. Dabei ist die Abgabe
von mehreren Packungen oft möglich. In anderen
Fällen sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten
werden.
Einordnung in die PackungsV
Für die Entscheidung, ob mehrere Packungen abgegeben werden können, müssen zunächst die gültigen Normbereiche laut Packungsgrößenverordnung bestimmt werden. Für Opsumit® gelten folgende Bereiche:
Die größte Messzahl Nmax beträgt 120 Stück.
24
Ob eine Stückzahlverordnung über mehrere
Packungen beliefert werden kann, hängt davon ab,
ob die verordnete Menge Nmax überschreitet und
wenn nicht, ob sie in einen oder zwischen zwei
Normbereiche gestückelt wird.
Stückzahlverordnungen bis Nmax
2 x Opsumit 30 St. N1 oder
4 x Opsumit 30 St. N1
Die verordnete Menge (60 bzw. 120 Stück) fällt in
einen gültigen Normbereich (N2 bzw. N3). Diese
Stückelung ist nach den Regelungen des Rahmenvertrags § 6 nicht retaxsicher.
3 x Opsumit 30 St. N1
Die verordnete Menge von 90 Stück fällt zwischen
den N2- und N3-Bereich. Hier ist eine Stückelung
erlaubt und damit die Abgabe von drei Packungen
möglich.
Stückzahlverordnungen über Nmax
Stückzahlverordnungen, die Nmax überschreiten,
dürfen bei Opsumit® nicht beliefert werden:
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge
die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte
Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte
größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung,
jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzu­
geben.“
Da es bei Opsumit® keine Packung mit Nmax = 120
Stück gibt, kann auch kein Vielfaches dieser Menge
abgegeben werden.
LÖSUNGSVORSCHLAG:
­NORMGRÖSSENVERORDNUNG
Da sich der Rahmenvertrag nur auf Verordnungen
nach Stückzahl bezieht, ist bei einer reinen Normgrößenverordnung ohne Angabe der Stückzahl oder PZN
die Abgabe mehrerer Packungen möglich. Bei problematischen Verordnungen sollte daher beim verordnenden Arzt um eine entsprechende Rezeptänderung
gebeten werden, z. B. 2 x Opsumit N1.
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AUS DE R I N DUS T R I E
Vorreiter in der topischen PsoriasisBehandlung: Einzigartige Kortikoid-­
Vitamin-D-Kombination in Lipidgel-Form
P
soriasis lässt sich bislang nicht heilen.
In vielen Fällen sind die Symptome durch
eine topische Anwendung von Kortikosteroiden und Vitamin D aber gut zu kontrollieren.
Besonders geeignet ist eine Fixkombination
von Betamethason und Calcipotriol in Form
eines Lipidgels (Daivobet® Gel).
Kortikosteroide wie Betamethason sind wegen
ihrer entzündungshemmenden und juckreizstillenden Wirkung ein wichtiger Baustein in der Behandlung chronisch entzündlicher Hauterkrankungen.
Durch zusätzliche Anwendung eines Vitamin-DDerivats wie Calcipotriol lässt sich die Teilungsaktivität der Hautzellen und damit die für Psoriasis
typische Schuppung reduzieren. Zusätzlich fördert
Calcipotriol durch immunmodulatorische und differenzierungsfördernde Effekte die Regeneration
gesunder Hautzellen.
Nur ein Präparat für Kopf und Körper
wird benötigt
Eine Fixkombination von Betamethason und Calcipotriol wie in Daivobet® Gel bietet den Vorteil der
Anwendung von nur einem statt zwei Produkten.
Daivobet® Gel ist zur Anwendung an Kopf und Körper zugelassen. Der Patient benötigt also nur ein
einziges Präparat, das er einmal täglich auf alle
betroffenen Hautstellen auftragen kann. Dies vereinfacht die Therapie und fördert die Therapietreue
des Patienten.
Auf die Galenik kommt es an
Bei einem Gel denken viele an ein wasser- oder
alkoholhaltiges Topikum, das für die Anwendung
auf entzündlichen Hautpartien weniger geeignet
erscheint. Daivobet® Gel ist ein Lipidgel, das keinen
Alkohol und kein Wasser enthält. Mit diesen Eigenschaften und Wirkungen ist Daivobet ® Gel zur
Behandlung der Psoriasis besonders gut geeignet
(siehe Abb.).
Die Akzeptanz der Patienten ist ebenfalls hoch: In
einer nicht interventionellen Studie zeigte Daivobet® Gel eine überzeugende klinische Wirkung, verbunden mit einer deutlichen Verbesserung der
Lebensqualität.2 Damit ist Daivobet® Gel heute der
Vorreiter in der topischen Psoriasis-Therapie.
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Feuchter Umschlag
Akut nässend
Flüssigkeit
Schüttelmixtur
Ö/W Emulsion
Akut
Subakut
W/Ö Emulsion
Paste
Subchronisch
Fettsalbe
Chronisch
Lipidgel
KW-Gel
Chronischhyperkeratotisch
Abb. Eigenschaften und Wirkung topischer Dermatika [nach Quelle 1]
ABGABEHINWEIS
Kein Austausch zwischen Gel und Salbe
Daivobet® Gel ist in den Packungsgrößen 30 g (N1),
60 g (N2) und 2 x 60 g (N3) erhältlich. Zusätzlich ist
eine Salbe mit derselben Fixkombination auf dem
Markt: Daivobet® Salbe. Diese ist nur als N2 mit 60 g
erhältlich.
Obwohl sich die N2-Packungen von Daivobet® Gel und
Daivobet® Salbe weder in ihrer Menge noch ihrer
Wirkstärke (50 µg/g + 0,5 mg/g) unterscheiden, sind
sie aufgrund der unterschiedlichen Darreichungsformen nicht austauschbar. Gibt die Apotheke auf ein
Rezept über Daivobet® Gel die Salbe ab, läuft sie
demnach Gefahr, retaxiert zu werden.
Weitere Informationen zu Daivobet® Gel finden Sie
im Fachkreisbereich auf www.leo-pharma.de.
Quellen:
1 Niedner, R., Grundprinzipien der dermatologischen Therapie. In: Niedner, R.,
Ziegenmeyer (Eds.), Dermatika. Wiss. Verlagsges. Stuttgart 1992.
2 Sticherling, M. et al. J Dtsch Dermatol 2013; 11(5): 420–427.
25
AUS DE R I N DUS T R I E
Herausforderung Importarzneimittel
Original oft die „günstigere“ Alternative
V
erordnungen über Importarzneimittel
können in der Apotheke z. B. aufgrund des
damit gesetzten Preisankers zu Problemen
führen. Bei Originalverordnungen ist die zu
erfüllende Importquote zu beachten. Nicht
selten stehen einer Importabgabe jedoch
Lieferschwierigkeiten oder eine mögliche
Gefährdung des Therapieerfolgs entgegen.
Problem Preisanker
Importarzneimittel werden von manchen Ärzten
gezielt verordnet – meist, weil sie der Überzeugung
sind, dass Importe immer deutlich preisgünstiger
und damit wirtschaftlicher sind als die Präparate
der Originalhersteller.
Gefährdung des Therapieerfolgs
Nicht so günstig wie gedacht
Dabei ist der Preisabstand oft nur gering. Das gilt
auch für Importarzneimittel, die die Wirtschaftlichkeitsforderung, mindestens 15 € oder 15 %
günstiger als das Original zu sein, erfüllen.
Beispiel: Die Apotheke erhält eine Verordnung
über Eligard 22,5 mg Kohl Pharma 2 x 1 St. N2.
Eligard® wird bei Männern zur Behandlung des
fortgeschrittenen Prostatakarzinoms eingesetzt.
Der Netto-VK des Originalarzneimittels von Astellas beträgt 833,48 €, der des verordneten Imports
818,47 € (Stand 15.05.14).
Mit einem Preisunterschied von 15,01 € erfüllt der
Import die Wirtschaftlichkeitsanforderung so
eben, die Ersparnis für die Krankenkasse liegt
gerade einmal bei 1,80 %.
Ungewollte Importverordnung
Importe werden häufig auch versehentlich verordnet, wie folgender Hinweis einer Apotheke zeigt:
„Uns fällt zunehmend auf, dass in Arztpraxen Verordnungen ausgestellt
werden, bei denen mehr oder weniger bekannte Importeure benannt werden. Bei einem Rückruf wird uns erklärt, dass das nicht gewollt war und
auch im Bildschirm nicht angezeigt wird. Natürlich sei das Original
gemeint gewesen.“
26
Ob gewollt oder nicht – mit der namentlichen
Importverordnung setzt der Arzt einen Preisanker,
den die Apotheke nicht überschreiten darf. Dies
führt häufig zu Problemen, z. B. wenn weder der
verordnete, noch ein günstigerer Import lieferbar
sind. Auf ein teureres Präparat darf die Apotheke
ohne Rücksprache mit dem Arzt nicht ausweichen.
Importarzneimittel bedeuten für die Apotheke
zudem häufig einen höheren Beratungsaufwand:
Fremde Schriften oder Aufkleber verunsichern die
Patienten. Vor allem bei schwerwiegenden Erkrankungen wie etwa Krebs, bei denen das Vertrauen in
die Medikation von besonderer Bedeutung ist, können Compliance und Therapieerfolg dadurch
gefährdet werden.
Aufgrund des Preisankers muss Rücksprache mit
dem Arzt gehalten werden, um den Patienten mit
dem Präparat des Originalherstellers versorgen zu
können.
Abgabe bei Originalverordnung
Hat der Arzt eine Originalverordnung z. B. über
­Eligard® von Astellas ausgestellt, fühlen sich viele
Apotheken dennoch verpflichtet, 15/15-Importe im
Sinne des Rahmenvertrages abzugeben.
Dabei wird die geforderte Importquote in
den meisten Fällen deutlich mehr als
erfüllt, sodass eine Substitution nicht notwendig wäre. Solange kein Rabattvertrag
besteht, der vorrangig zu beliefern wäre, kann die
Apotheke bei erfüllter Importquote ohne RetaxGefahr das Original abgeben.
FAZIT
Vor dem Hintergrund einer möglichen Gefährdung des
Therapieerfolgs, des erhöhten Beratungsaufwandes
und der oft nur geringen Kostenersparnis für die Krankenkasse, ist die Abgabe des Originals in vielen Fällen
die „günstigere“ Alternative.
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PR A X I S B E I S PI E L
Austauschbare Darreichungsformen:
Rabattpartner retaxsicher auswählen
U
nklare Situationen im Bereich „Austauschbare Darreichungsformen“ können
ein Grund für Retaxationen in der Apotheke
sein. Daher lohnt häufig ein zweiter Blick,
um sich vor finanziellem Schaden zu schützen. Dienovel ® enthält als Wirkstoffe
Dienogest 2 mg und Ethinylestradiol
0,03 mg. In dieser Wirkstoffkombination und
-stärke gibt es auf dem Markt sowohl Präparate in der Darreichungsform Filmtablette
(FTA) als auch in den Darreichungs­formen
überzogene Tablette (UTA) oder Tablette
(TAB).
Die Apotheke erhält folgendes Rezept:
Auswahlbereich nur unter Filmtabletten
Der Apotheke wurden am Rezeptausstellungsdatum als Auswahlbereich nur diejenigen Präparate
angezeigt, die in der Darreichungsform Filmtablette (FTA) zur Verfügung stehen. Andere wirkstoff- und indikationsgleiche Pillen in den Darreichungsformen überzogene Tablette (UTA) oder
Tablette (TAB) wurden nicht angezeigt.
Mit Änderung und Erweiterung der Anlage VII
der AM-RL (Beschluss des G-BA vom 20.03.14) veränderte sich die Situation für diese Wirkstoffkombination. Der Apotheke steht damit bei Inkraft­
treten ein größerer Auswahlbereich bei den Dar­
reichungsformen zur Verfügung:
Präparate, die als UTA gemeldet sind und den Kriterien nach § 4 (1) des Rahmenvertrags entsprechen, müssen dann gegen rabattierte Präparate
(z. B. Dienovel®) ausgetauscht werden.
Beispiel zu Cyproderm®
Ähnlich ist der Austausch bei Cyproderm® zu
bewerten. Der Hersteller hat die vormals überzogenen Tabletten zum 29.07.13 auf Filmtabletten
umgestellt. Die überzogenen Tabletten (UTA) bleiben weiterhin verkehrs- und abgabefähig. Sie sind
zu den Filmtabletten indikationsgleich und bioäquivalent. Bisher gilt: UTA sind nur gegen UTA
austauschbar und FTA nur gegen FTA.
Die Veröffentlichung der Erweiterung der Anlage
VII betrifft auch diese Wirkstoffkombination:
Wirkstoffkombination
Austauschbare
­Darreichungsformen
Beispiel
Cyproteronacetat +
Etinylestradiol
Filmtabletten
Cyproderm®
Überzogene Tabletten
Insbesondere bei der Suche nach Rabattpartnern
muss die Apotheke die neue Austauschbarkeit
zwecks Retaxvermeidung beachten. Cyproderm®
ist Rabattpartner vieler Krankenkassen (z. B. AOK
Hessen, BKK 24) und muss bei Inkrafttreten auch
bei verordneten Präparaten mit der Darreichungsform UTA unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Regelungen als Rabattpartner bevorzugt abgegeben werden.
Kenntnis der Anlage VII unverzichtbar
Die Apotheke muss die Anlage VII der AM-RL
immer im Blick haben, um Retaxationen zu vermeiden.
Wirkstoffkombination
Austauschbare
­Darreichungsformen
Beispiel
Dienogest +
­Ethinylestradiol
Filmtabletten
Dienovel®
Tabletten
Überzogene Tabletten
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27
AKTUELLES
Austauschbarkeit verschiedener
­Darreichungsformen –
ein fortwährendes Problem
D
ie Austauschbarkeit verschiedener
Darreichungsformen wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Anlage
VII der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) veröffentlicht. Diese Auflistung ist abschließend
und wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet. Auch im Juni 2014 erfolgten einige
Änderungen, u. a. bei Paracetamol, Tramadol
und Loperamid.
Bereits bestehende Gruppen austauschbarer Darreichungsformen zu folgenden Wirkstoffen wurden
aktualisiert:
Nach den gesetzlichen Regelungen in § 129 (1) SBG
V sind Arzneimittel austauschbar, wenn sie neben
anderen Kriterien, wie identischer Wirkstärke und
Packungsgröße, die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform aufweisen. Auch im Rahmenvertrag unter § 4 (1 d) ist dies verankert:
Der Hinweis zu Doxazosin wurde gestrichen. Nicht
retardierte und retardierte Darreichungsformen
mit dem Wirkstoff Doxazosin sind somit nicht mehr
gegeneinander austauschbar, da laut G-BA bei diesen Arzneiformen deutliche Unterschiede in den
pharmakokinetischen Eigenschaften bestehen.
d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform,
dabei sind
- die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe
(Lauer-Taxe) gleich,
- Darreichungsformen nach den Hinweisen des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129
Absatz 1a SGB V austauschbar,
Der Unterausschuss Arzneimittel des G-BA publiziert in der Anlage VII der AM-RL Wirkstoffe und
dazugehörige austauschbare Darreichungsformen.
Änderung der Anlage VII
Am 12. Juni wurde die Anlage VII um 15 Wirkstoffe
erweitert, 12 Wirkstoffe bereits bestehender Gruppen wurden neu angepasst und ein Wirkstoff wurde
komplett gestrichen.
Gemäß dem Beschluss vom 20.03.14 wurden folgende Wirkstoffe neu aufgenommen und deren austauschbare Darreichungsformen definiert:
28
Wirkstoff
Wirkstoff
Amoxicillin + Clavulansäure
Cetirizin
Cyproteronacetat + Ethinylestradiol
Dienogest + Ethinylestradiol
Fluconazol
Fluvastatin
Itraconazol
Levetiracetam
Loperamid
Melperon
Memantin
Methyldopa
Montelukast
Risperidon
Rivastigmin
28
Wirkstoff
Wirkstoff
Acemetacin
Cefaclor
Clindamycin
Fluoxetin
Haloperidol
Ketotifen
Loperamid
Metoclopramid
Nifedipin
Paracetamol
Piroxicam
Tramadol
Was bedeuten die Änderungen für die
Apotheke?
Die genannten Änderungen wurden bereits im
März dieses Jahres beschlossen. Gesetzlich verpflichtend ist dieser Beschluss jedoch erst seit dem
12.06.14. Die Austauschoptionen werden nach
Aktualisierung in den Apothekensoftwaresystemen angezeigt.
Pharmazeutische Sachkenntnis gefragt
In der Praxis ist jedoch die pharmazeutische Sachkenntnis des Apothekenpersonals gefragt, damit es
bei einem Austausch verschiedener Darreichungsformen z. B. aufgrund der unterschiedlichen Pharmakokinetik nicht zu Therapieproblemen kommt.
Ggf. kann ein Austausch durch Pharmazeutische
Bedenken verhindert werden.
FAZIT
Die Austauschbarkeit verschiedener Darreichungsformen sorgt immer wieder für Probleme und betrifft nun
noch weitere Wirkstoffe. Die pharmazeutische Sachkenntnis der Apotheker ist bei der Vermeidung von
Therapieproblemen deshalb noch bedeutsamer.
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Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungs­
fähigen OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgegriffen
g
o
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OTC
im DAP
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C
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Die
Dialog
Verordnungsfähigkeit und Erstattungs­
fähigkeit – Was ist für die Apotheke wichtig?
Beispiel: Perenterol-Verordnung für ein Kind
I
n der Apotheke kommen häufig Fragen zur
Erstattungs- und Verordnungsfähigkeit auf.
Doch was ist wirklich relevant für die Apotheke? Am folgenden Beispiel wird gezeigt,
wo Angaben zur Verordnungsfähigkeit bzw.
zur Erstattungsfähigkeit zu finden sind und
was für die Abgabe von Bedeutung ist.
Die Apotheke erhält folgendes Rezept:
Perenterol Junior 250 mg PUL N3 100 St.
Alter des Patienten: 5 Jahre
Verordnungsdatum: Juni 2014
Krankenkasse: DAK
Arzt: Prüfung auf Verordnungs­
fähigkeit
Einige EDV-Systeme geben einen Hinweis auf eine
möglicherweise begrenzte Verordnungsfähigkeit
und verweisen auf Anlage III der AM-RL des G-BA.
Ein Blick in die Anlage III der AM-RL zeigt Folgendes:
Roter Rahmen: Eine Verordnung über Antidiarrhoika gilt als unwirtschaftlich. Das zeigt, dass
nicht verschreibungspflichtige Antidiarrhoika
auch für Kinder und Jugendliche im Grundsatz von
der Verordnung ausgeschlossen sind.
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Grüner Rahmen: Dennoch findet sich unter den
Ausnahmen gemäß Nr. 12 Punkt c), dass die Verordnung von Saccharomyces boulardii-Präparaten wie
Perenterol bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (!)
möglich ist, wenn diese „zusätzlich zu Rehydrata­
tionsmaßnahmen“ erfolgt.
29
R E TA X- S E RV IC E
Wichtig: Die Regelungen der Anlage III gelten
nur für den Arzt! Eine Kontrolle der Anlage III
und damit die Feststellung, ob eine Verordnungsfähigkeit vorliegt, obliegt nicht dem Apotheker. Dazu ein Auszug aus dem vdek-Vertrag
§ 4 (5):
Dennoch empfiehlt sich im Sinne einer guten
Zusammenarbeit, den Arzt bei einer Einschränkung oder einem Verordnungsverbot über den
Sachverhalt zu informieren.
Apotheke: Prüfung auf
­Erstattungsfähigkeit
Die Apotheke hat hingegen eigene Vorschriften
bezüglich der „Erstattungsfähigkeit“ zu beachten,
um die Verordnung nicht aus eigener Tasche bezahlen zu müssen:
Unabhängig von dem konkreten Beispiel hat die
Apotheke grundsätzlich eine Prüfpflicht der Anlage
I (OTC-Übersicht) und Anlage V (Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte). Auch das Prüfen auf Erstattungsfähigkeit von Packungen ohne
Normgröße gehört zu den Aufgaben des Apothekers.
Die verordnete 100 St. Packung mit der ehemaligen „N3“-Bezeichnung ist nicht mehr im Handel
(Kennzeichen „AV“):
Zudem handelt es sich bei der Packungsgröße um
eine Jumbopackung. Das Normkennzeichen ging
bereits im November 2012 verloren:
Bei der Verordnung handelt es sich zudem um eine
„Mischverordnung“ (mit N-Bezeichnung und
Stückzahl). Diese ist nach den Vorgaben des Rahmenvertrages als Stückzahl-Verordnung zu behandeln.
30
Rahmenvertrag § 4 (1) c):
§ 4 (1) c) identische Packungsgröße
… werden Arzneimittel unter Angabe einer
N-Bezeichnung und der Menge, z. B. der Stückzahl,
verordnet, und ist diese Menge nicht der angegebenen N-Bezeichnung zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl maßgeblich.
à Auszugehen ist von einer Verordnung über
100 Stück.
Stückelung
Eine Packung mit 100 Stück ist nicht im Handel. Die
größte im Handel befindliche Packung ist die 50erPackung. Somit stellt sich die Frage nach einer möglichen Stückelung:
Dürfen 2 x 50 Stück Perenterol junior N3
abgegeben werden?
Der Rahmenvertrag bestimmt in § 6 (2), dass bei
nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die
der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße (hier 50 St.) abgegeben werden darf, wenn die
nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel
befindlichen Packungsgröße entspricht.
Rahmenvertrag § 6 (2):
„Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ist die der verordneten Menge nächstliegende
Packungsgröße abzugeben.“
Eine mehrfache Abgabe der 50er-Packung, um auf
die verordnete Menge von 100 Stück zu kommen, ist
hingegen nicht möglich, da der nach Rahmenvertrag geforderte „besondere Vermerk“ fehlt.
FAZIT
Ohne entsprechende Rezeptänderung
wäre also bei der vorliegenden Verordnung von „Perenterol Junior 250 mg PUL
N3 100 St.“ aktuell nur noch die Abgabe
EINER Packung mit 50 St. N3 erlaubt!
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AUS DE R I N DUS T R I E
Von Glaubersalz bis PEG:
Fundierte Beratung zur Darmentleerung
armreinigungen werden nicht nur vor
der Darmspiegelung durchgeführt. Bei der
Auswahl der passenden Präparate ist eine
fachkundige Beratung immer gefragt.
Der Begriff Darmreinigung umfasst sowohl das
Entleeren des Darms mit abführenden Substanzen
als auch die rektal eingeleitete Spülung des Darms
(Einläufe).
Eine vollständige Darmentleerung ist u. a. in Vorbereitung auf diagnostische Maßnahmen wie z. B.
einer Darmspiegelung notwendig. Bei Darmreinigungen, die z. B. im Rahmen von Fastenkuren
durchgeführt werden, sollten die gleichen Ansprüche an Effizienz, Sicherheit und Compliance gestellt
werden.
Auswahl passender Präparate
Ein geeignetes Mittel zur Darmentleerung
sollte einfach anzuwenden sein und über ein
angenehmes Aroma verfügen. Denn die einzunehmende Trinkmenge und der Geschmack der
Trinklösungen stellen oftmals eine Herausforderung dar.
Im medizinischen Bereich werden vor allem Polyethylenglykol (PEG) und Natriumpicosulfat eingesetzt. Bei Fastenkuren wird hingegen häufig das
sogenannte Glaubersalz verwendet.
Polyethylenglykol (PEG)
PEG-Lösungen (Macrogole) führen über einen physikalischen Mechanismus zur Darmentleerung:
• Die Einnahme von 2–4 l PEG-Lösung bewirkt
einen Spüleffekt.
• Durch die Bindung von Wasser bleibt der Stuhl
flüssiger.
• Das höhere Stuhlvolumen sorgt für eine stärkere
Darmbewegung.
Zu den möglichen Nebenwirkungen gehören u. a.
Blähungen, Völlegefühl oder Bauchschmerzen, in
der Regel wird PEG aber sehr gut vertragen. Aufgrund der rein physikalischen Wirkung wird der
Elektrolythaushalt kaum beeinträchtigt.
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Geringeres Trinkvolumen dank Ascorbinsäure/
Natriumascorbat
Die Standard-Trinkmenge für PEG-Lösungen beträgt vier Liter –
für viele Patienten nur schwer zu bewältigen. Aus diesem Grund
enthält MOVIPREP® einen Zusatz an Vitamin C. Dieses wirkt
zusätzlich abführend, wodurch sich die erforder­liche Trinkmenge
auf zwei Liter reduziert.
Natriumpicosulfat
Natriumpicosulfat hemmt die Wasserresorption
und steigert die Sekretion von Wasser und Elektrolyten. Durch diese aktive Ausscheidung kommt es
zu einer Verschiebung im Wasser- und Elektrolythaushalt, die durch Flüssigkeitsaufnahme ausge­
glichen werden muss.
Glaubersalz (Natriumsulfat)
Bei Fastenkuren wird häufig das als „natürlich“ geltende Glaubersalz verwendet. Das sehr unangenehm schmeckende Salz bewirkt eine osmotische
Abgabe von Wasser in das Darminnere. Dass dies zu
einer Verschiebung des Wasser-/Elektrolythaushalts führen kann, ist vielen Patienten nicht bewusst.
FAZIT
Unter den erhältlichen Präparaten zur Darmentleerung sind PEG-Lösungen wie
MOVIPREP® aufgrund der sehr geringen Beeinflussung des Wasser- und Elektro­
lythaushalts sowie der sehr guten Reinigungsleistung und der generell guten
Verträglichkeit besonders zu empfehlen.
Beratungsinformation für die Apotheke
Beratungsinformation zur
­Darmkrebsvorsorge
Die Darmspiegelung ist die wichtigste
Methode zur Darmkrebsvorsorge. Leider gibt es viele Vorurteile, auch in
Bezug auf die vorbereitende Darmentleerung. Die Beratungsinformation hilft
Ihnen, Vorurteile im Beratungsgespräch
zu entkräften.
Die Beratungsinformation finden
Sie unter
Sorgenfreieres Leben für Ihre Kunden –
Darmkrebsvorsorge
richtig beraten!
Jährlich sterben in Deutschland circa 26.000 Menschen
an Darmkrebs. Dabei ist die Erkrankung in etwa 90 %
der Fälle heilbar, wenn sie rechtzeitig entdeckt wird.
Darmkrebs verläuft oft über viele Jahre symptomlos und
bleibt daher ohne Vorsorgeuntersuchung unbemerkt.
Symptome wie Durchfall, Verstopfung und Blut
im Stuhl treten häufig erst in einem späten Stadium auf.
Wann wird die Vorsorge von der Krankenkasse übernommen?
➜ Ab einem Alter von 50 Jahren mithilfe eines Okkult-Bluttests
➜ Ab 55 wird die Darmspiegelung erstattet – dies ist die
sicherste und effektivste Methode, Darmkrebs zu verhindern
➜ Bei familiärer Vorbelastung. Als Faustregel gilt:
Der Patient sollte 10 Jahre vor dem Alter, in dem das verwandte Familienmitglied
an Darmkrebs erkrankt ist, eine Darmspiegelung durchführen lassen.1
Dennoch nehmen jährlich nur etwa 3 % der Berechtigten an der Darmkrebsvorsorge teil.2
Häufig liegt das an Vorurteilen, die der Apotheker im Beratungsgespräch entkräften kann.
Faktencheck:
Vorurteil
Fakt
„Die Darmspiegelung
ist schmerzhaft“
• Durch Sedierung schmerzfrei
• Patienten beschreiben den Vorgang lediglich
als unangenehm
„Ich habe gehört, dass man viele
Elektrolyte verliert, was im Alter
gefährlich werden kann“
• Nicht für alle Produkte zutreffend
• Präparate mit zugesetzten Elektrolyten erhältlich
• z. B. Trinklösung zur Darmreinigung auf PEG-plus
Elektrolyte-Basis verursachen praktisch keine
Verschiebung im Elektrolyt- und Wasserhaushalt
„Tagelang vor der Untersuchung
darf man nichts essen, außerdem
muss man Unmengen trinken –
das schafft man ja gar nicht“
• Am Tag vor der Untersuchung kann in der Regel
ballaststoffarm gegessen werden
• Lösungen mit nur 2 Litern Volumen erhältlich (z. B.
MOVIPREP®). 1 L kann am Vorabend (erst ab hier bleibt
der Patient nüchtern) und 1 L am Morgen vor der Untersuchung eingenommen werden. Zusätzlich sollte der Patient je einen halben Liter klare Flüssigkeit frei wählen.
„Die einzunehmenden Lösungen
schmecken nicht und führen zu
Übelkeit“
• Wohlschmeckende Trinklösungen mit Orangenoder Zitronenaroma erhältlich
© DAP DeutschesApothekenPortal
D
1 Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF): S3-Leitlinie Kolorektales Karzinom, Kurzversion 1.0, AWMF Registrierungnummer: 021–007 OL,
http://leitlinienprogramm-onkologie.de/Leitlinien.7.0 html 2 Brenner H. et al Eur J cancer. 2009;45:2027–33
www.OTCdialog.de/1151
31
S E RV IC E
Die Reiseapotheke:
So ist der Patient gut beraten
G
erade auf Reisen im Ausland, wo Sprachbarrieren den Besuch in der Apotheke
erschweren können, ist eine Reiseapotheke
unverzichtbar. Kein Wunder also, dass die
entsprechende Ausstattung nun zur Urlaubszeit in der Apotheke verstärkt nachgefragt
wird. Wir verraten, was es bei der Beratung
zu beachten gilt.
Die Hauptreisezeit im Sommer, also die Monate
Juni, Juli und August, macht sich auch in der Apotheke bemerkbar, und zwar in Form deutlicher
Umsatzsteigerungen bei bestimmten Produkten –
die Reiseapotheke ist also auch wirtschaftlich
betrachtet durchaus relevant. Reiseapotheke ist
aber nicht gleich Reiseapotheke, denn es gibt verschiedene Faktoren, die beeinflussen, was im Notfallkoffer für den Urlaub wirklich Sinn macht. Zuallererst hängt der Inhalt der Reiseapotheke nämlich
vom Reisenden ab: Hat der Kunde chronische Krank­
heiten oder Allergien? Ist er besonders anfällig für
bestimmte Erkrankungen? Was ist bei der Reise
geplant? Und vor allem: Wohin geht es eigentlich?
Reiseapotheke: Die Basics
Nichtsdestotrotz gibt es natürlich eine Grundausstattung, die in keiner Reiseapotheke fehlen sollte.
Dazu gehören:
• Regelmäßig einzunehmende Medikamente, falls benötigt
• Individuell gut verträgliche Schmerzmittel
• Bewährte Mittel gegen Magenverstimmung, Durchfall, ­
Verstopfung, Blähungen und Reiseübelkeit
• Wundschnellverband, Mullbinde
•Wund-Desinfektionsspray
• Schere, Pinzette
•Fieberthermometer
• Sonnenschutz, Mittel zur Behandlung von Sonnenbrand
• Abwehrmittel gegen Mücken und Zecken, Mittel zur Behandlung
von Stichen und Bissen
• Halsschmerztabletten, Nasenspray, Augentropfen
Bei manchen Artikeln, wie etwa Sonnenschutz oder
Insektenschutzmittel, steigert sich der Umsatz in
den Apotheken während der Ferienzeit um ein Viel-
32
faches. Eine kompetente Beratung und fundierte
Produktempfehlungen sind deshalb von großer
Bedeutung – dabei ist sowohl unsere Checkliste für
die Reiseapotheke (S. 36), die Sie dem Kunden
direkt an die Hand geben können, hilfreich, als auch
die Arbeitshilfe zum Thema Reiseapotheke
(S. 34–35), die Sie über geeignete Produktempfehlungen informiert.
Für alle Medikamente, die Teil der Reiseapotheke
sein sollen, gilt, dass sie sich bereits beim Patienten
bewährt haben sollten – ein Urlaub ist nicht die
beste Gelegenheit, um herauszufinden, wie gut man
ein Arzneimittel verträgt. Was sonst noch in die
Reiseapotheke gehört, hängt vom Einzelfall ab:
Neigt der Patient etwa zu Allergien oder bestimmten Erkrankungen, sollte er entsprechend Vorsorge
treffen und wer zum Wandern in die Alpen fährt,
wird eher Blasenpflaster benötigen oder einen
umgeknickten Fuß versorgen müssen als jemand,
der zwei Wochen auf einer Kreuzfahrt verbringt.
Natürlich spielt auch das Reiseziel eine Rolle: Malariatabletten sind etwa in Afrika und Südostasien
sinnvoll, je nach Entwicklungsstandard des bereisten Landes haben auch sterile Kanülen und Infusionsbesteck eine Daseinsberechtigung in der Reiseapotheke. Wer lange fliegt, tut außerdem gut daran,
in ein Paar Reisestrümpfe zu investieren.
Die Reiseapotheke richtig packen
Vor allem, wer auf bestimmte Medikamente angewiesen ist, sollte unbedingt darauf achten, diese in
ausreichender Menge dabei zu haben. Erfolgt die
Anreise zum Urlaubsort mit dem Flugzeug, ist die
Handgepäckregelung zu beachten, die untersagt,
gefährliche Gegenstände oder Flüssigkeiten in größeren Mengen mit an Bord zu nehmen – letztere
werden am besten in entsprechend kleine Größen
(unter 100 ml Volumen) abgefüllt und in einem vorschriftsgemäßen Plastikbeutel (maximales Volumen: 1 l) verstaut. Vor allem bei starken Schmerzmitteln oder Psychopharmaka kann es dennoch zu
Schwierigkeiten bei der Mitnahme kommen.
Nichtsdestotrotz gilt: Wichtige Medikamente gehören ins Handgepäck! Bei potenziell problematischen Arzneimitteln empfiehlt es sich, ein Attest
vom Arzt oder eine beglaubigte Rezeptkopie, am
besten auch auf Englisch, mitzunehmen. Im Zwei-
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
felsfall sollte im Vorfeld mit der entsprechenden
Botschaft geklärt werden, welche Dokumente benötigt werden. Hilfreiche Informationen hierzu liefert
das BfArM online auf www.bfarm.de/reisen.
Medikamente auf Reisen richtig lagern
Medikamente sollten immer richtig gelagert werden: Den meisten Produkten schaden zu hohe Temperaturen wie auch Temperaturschwankungen.
Dosieraerosole beispielsweise dürfen keinesfalls
über 50° C gelagert werden. Bei einer Urlaubsreise
im Auto empfiehlt sich daher eine Lagerung unter
dem Vordersitz, im Kofferraum oder am besten in
einer Kühltasche, auf Flugreisen sollten kühlpflichtige Medikamente entsprechend präpariert im
Handgepäck mitgenommen werden. Auch Licht
schadet manchen Wirkstoffen, etwa L-Thyroxin.
Brausetabletten, Teststreifen und Instant-Tees hin-
gegen vertragen keine Feuchtigkeit. Hier empfehlen
sich kleine Packungsgrößen, am besten eingeschweißt oder verblistert.
Gesund bleiben auf Reisen
Wichtig ist, dass der Patient möglichst gut über
seine Medikamente und besonders die benötigten
Wirkstoffe und Dosierungen Bescheid weiß: Im
Ausland gibt es das Arzneimittel im Notfall möglicherweise nicht unter derselben Bezeichnung,
dann kann dieses Wissen entscheidend sein. Auch
über Besonderheiten des Reiseziels sollte sich der
Kunde informieren: Wird vor bestimmten Krankheiten gewarnt? Wie sind die hygienischen Bedingungen vor Ort? Gibt es Impfempfehlungen? Sind
diese Fragen geklärt und ist die Reiseapotheke
bedürfnisorientiert ausgestattet, steht einem erholsamen und gesunden Urlaub nichts mehr im Wege.
hysan® Hyaluronspray die einzigartige Nasenbefeuchtung
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von hysan®, dem Nasenspezialisten.
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g
o
l
a
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D
OTC
ILFE
H
S
T
I
E
B
AR
Wichtige Empfehlungen für R
eiseübelkeit bei einer langen Autofahrt,
Magenbeschwerden, weil man die ungewohnte
Küche im Ausland nicht verträgt oder einfach
ein schwerer Sonnenbrand – es gibt viele Unannehmlichkeiten, die einen eigentlich gelungenen Urlaub schnell verderben können. Vor allem
während der Hauptreisezeit gibt es deshalb in
Sachen Reiseapotheke einen gesteigerten
Beratungsbedarf.
Wie genau eine Reiseapotheke zusammengestellt sein
sollte, unterscheidet sich von Fall zu Fall: Dabei müssen einerseits persönliche Standardmedikamente
berücksichtigt werden, aber auch das Reiseziel und die
individuelle Urlaubsgestaltung spielen eine Rolle.
Einige Dinge sollten aber in keiner Reiseapotheke fehlen. Dazu gehört etwa ein Mittel gegen Durchfall,
ebenso wie ein Präparat gegen Reiseübelkeit. Auch ein
Insektenschutzmittel ist für die allermeisten Reiseziele Pflicht. Für einen guten Überblick über die sinnvollen Bestandteile einer gut sortierten Reiseapotheke
sind die meisten Kunden dankbar – mit unserer
Checkliste (s. S. 36) können Sie eine ganz konkrete
Hilfe mitgeben.
Packungsgrößen
Preis1
Rohertrag2
mosquito®
MückenschutzSpray
110 ml
8,75 €
0,90 €
Normison®
Ohrenspray
10 ml
9,97 €
3,04 €
Tasectan® Kapseln/Pulver
20 St. Plv.
15 St. Kps.
10,98 €
10,98 €
3,35 €
3,35 €
Angocin®
50 St. N1
100 St. N2
200 St. N3
9,25 €
16,26 €
29,52 €
2,82 €
4,43 €
7,46 €
Superpep®
10 St.
20 St. N1
9,79 €
16,85 €
2,99 €
4,59 €
Empf. VK
7,95 €
1,40 €
13,25 €
3,55 €
Bewährte Empfehlungen
Wichtig ist bei allen Medikamenten in der Reiseapotheke, dass sie gut verträglich sind. Tasectan® beispielsweise hilft gegen Durchfall unterschiedlichster
Ursachen und sogar Kinder können das Präparat
schon einnehmen. Bei Reiseübelkeit hingegen schafft
­Superpep® Abhilfe, das sich sowohl zur Prophylaxe als
auch zur symptomatischen Therapie bewährt hat.
Als Insektenabwehr hat sich das mosquito® Mückenschutz-Spray im Dermatest hervorragend geschlagen
und wurde dort mit der Note „sehr gut“ bewertet. Kleinere Verletzungen lassen sich bestens mit Param
Wundschnellverbänden versorgen – und mit Soventol® setzen sich Ihre Kunden sowohl gegen große
Sonnenbrände als auch gegen Insektenbisse und
­
­-stiche erfolgreich zur Wehr. Gut beraten und ausgestattet sollte also nicht mehr viel schief gehen.
1 St.
Param Verbandtasche
für Fahrrad/Wandern/Sport/Urlaub
Die Tabelle zum Download und
Ausdrucken unter:
www.OTCdialog.de/1152
20 St. N1
1 Preisstand 12.06.14 bezogen auf die beispielhafte Packungsgröße
34
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
die Reiseapotheke
Anwendungsgebiet3
Zusammensetzung3
Dosierung3
Sollte nicht fehlen,
weil …
Besonderheit
Schutz vor
Stechmücken und
Bremsen
200 g/l
p-Menthan3,8-diol
Vorbeugend an ungeschützten Stellen oder am ganzen
Körper anwenden.
Bei schweißtreibenden
Aktivitäten, z. B. Sport, sollte
das Spray nach 3–4 Stunden
erneut angewendet werden.
… Mückenstiche lästig und
gefährlich sein können. So
kann man z. B. durch einen
kleinen Mückenstich mit
einer Tropenkrankheit
infiziert werden (ersetzt
keine Malariaprophylaxe).
360° Sprühsystem
Dermatest „sehr gut“
Schützt bis zu 6 Stunden
Zur Vorbeugung
von Entzündungen des äußeren
Gehörgangs nach
Wasserkontakt,
unterstützende
Therapie von
Gehörgangs­
entzündungen
Isopropanol,
Essigsäure,
Dexpanthenol
Nach dem Aufenthalt im
Wasser 2-3 Sprühstöße (Kinder
ab 3 Jahren 1-2 Sprühstöße) in
den Gehörgang sprühen.
… Normison® nach Schwimmen und Tauchen das
Säuregleichgewicht im Ohr
wieder herstellt, die Restfeuchtigkeit im Ohr trocknet,
die sensible Ohrhaut pflegt
und auf diese Weise Entzündungen vorbeugt.
Normison® entspricht den
„Tauchertropfen“ in einer
anwenderfreundlichen
Sprayform.
Auch für Kinder mit
häufigen Gehörgangsentzündungen durch Wasserkontakt im Sommer.
Durchfall
unterschied­licher
­Ursachen
Pulver:
250 mg
Gelatine­
tannat
Kapsel:
500 mg
Gelatine­
tannat
Erwachsene: alle 4–6 Std. 1–2
Kapseln mit reichlich Wasser.
Kinder von 3–14 Jahren: alle
6 Std. 1 oder 2 Beutel in
Wasser/Joghurt aufgelöst,
Kinder unter 3 Jahren: alle
6 Std. 1 Beutel.
… es dreifach gegen
Durchfall wirkt, gut verträglich ist, auch von den
Kindern eingenommen
werden kann und zuverlässig und schnell hilft.
Tasectan® kann über einen
längeren Zeitraum und ab
dem Säuglings­alter eingenommen werden.
Zur Besserung
der Beschwerden
bei akuten
entzündlichen
Erkrankungen der
Bronchien,
Nebenhöhlen und
ableitenden
Harnwege
Kapuzinerkressenkraut
200 mg,
Meerrettichwurzel 80 mg
Erwachsene und Kinder
ab 12 Jahren: 3-mal täglich
4 Tabletten.
Kinder von 6–12 Jahren: 3-mal
täglich 3 Tabletten.
… es antibakteriell, antiviral
und entzündungshemmend
wirkt.
… aktuelle Studien zeigen,
dass es bei Atemwegs- und
rezidivierenden Harnwegsinfekten sogar vorbeugend
wirkt.
Angocin® ist bereits für
Kinder ab 6 Jahren zuge­
lassen.
Einnahme der Tabletten
zu den Mahlzeiten.
Ein Arzneimittel – viele
Anwendungsgebiete
Zur Prophylaxe
und symptomatischen Therapie
von Übelkeit und
Erbrechen bei
leichteren Fällen
der Reisekrankheit
Dimenhydrinat 20 mg
Erwachsene und Jugend­liche
ab 12 Jahren: 3-mal 1 Kau­
dragee im Abstand von
jeweils 1/2 Std., max. 7/Tag.
Kinder ab 6 Jahren: 2-mal je
1 Kaudragee im Abstand von
jeweils 1/2 Std., max. 4/Tag.
… Übelkeit auf Auto-, Flug- ,
Zug- oder Schiffsfahrten die
Freude und Erholung des
Urlaubs nicht schmälern
sollte.
Vorsorglich oder direkt im
Bedarfsfall.
Macht nicht so müde.
Praktisch für unterwegs.
Schon für Kinder ab
6 Jahren, die sicher mit
Kaugummis umgehen
können.
… man kleine Verletzungen
unterwegs, beim Sport und
im Urlaub schnell und gut
versorgen kann.
… die Tasche so handlich ist.
Maße: ca. 17 x 11 cm, 2 cm
dick.
Klein und handlich mit
optimaler Sortierung.
Platz für weitere eigene
Utensilien wie Schere und
Wundspray·
Klettverschlüsse auf der
Rückseite zum Befestigen
an Rucksack oder Sattel­
tasche.
s auf
Mehr Info r
e
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beiliegen rte
ka
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Beratung
Erste Hilfe bei
kleinen Blessuren
1 Sortiment Wundpflaster mit
Abschnitten, Strips, Fingerkuppen- und Fingerverbäni
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mit b
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den, 1 Schnellverband,
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Ma
issensquiz 1 Fixierbinde, 1 Paar VinylW
m
re
e
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handschuhe, 1 Rettungsdecke
7 und
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PZN 03071845
S
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g ew
ndt aschen
222 Verba
Hyaluronsäure, Nein
VK –,19
2 Rohertrag =VK/
-EK (individueller Herstellerrabatt nicht berücksichtigt)
1,19 Natriumsalz,
5
2,4 mg
5
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3 Angaben laut Lauer-Taxe
12 Wochen6
alle Daten ohne Gewähr
Die Pflichttexte entnehmen Sie bitte den jeweiligen Herstellerseiten
35
✁
CHECKLISTE: Ist Ihre Reiseapotheke komplett?
Um im Urlaub gegen Krankheiten gewappnet zu sein, sollten Sie unbedingt eine
Reiseapotheke mit sich führen. Überprüfen Sie Ihren Bestand und ergänzen Sie
fehlende Produkte. Gute Reise wünscht Ihr Apothekenteam.
URLAUBSAUSSTATTUNG
®
®
Individuelle Medikation
®
Erkältung
mHalsschmerzmittel
mHustenmittel
mabschwellendes Nasenspray
mpflanzliche Schleimlöser, z. B. für Nasennebenhöhlen und Bronchien
q
Magen-Darm-Probleme
mPräparate gegen Durchfall, z. B.
Tasectan , besonders gut verträglich,
auch für Kleinkinder geeignet
mAbführmittel
mMedikamente gegen Magenverstimmung/
Sodbrennen
mMedikamente gegen (Reise-)Übelkeit, z. B. Superpep , als praktisches Kau-
gummi-Dragee, für Kinder ab 6 Jahre
Hautschutz
mSonnenschutzmittel mit hohem
Lichtschutzfaktor (wasserabweisend)
mCreme gegen Sonnenbrand/Brandsalbe
minsektenabweisende Mittel, z. B.
­mosquito Mückenschutz-Spray
mMittel gegen Insektenstiche
KO P I ERVO RL AGE
Schmerzen/Fieber
mSchmerztabletten/Fiebersenker
mFieberthermometer (elektronisch)
Trockene Augen
mAugenbefeuchtungsmittel, bei
trockener Raumluft, Klimaanlagen und
Zugluft, z. B. bei Flügen
q
Wundversorgung/-behandlung
mHeftpflaster/Blasenpflaster
mMullbinden und Kompressen/
Verbandszeug
mPinzette
mMittel zur Wundbehandlung/Desinfektion
mWund-/Heilsalbe
Verstauchungen/Zerrungen/Prellungen
mSportsalbe
Die Fachinformationen/Beipackzettel können Sie
in Ihrer Apotheke einsehen.
UNSER TIPP!
ch
Denken Sie au
an eventuell
fungen!
p
notwendige Im
Mit Medikamenten auf Reisen
Ein Attest verhindert Ärger mit dem Zoll, z. B. bei Spritzen.
In einigen Ländern gelten strenge Regeln für Schmerz- und Beruhigungsmittel
(Infos: Auswärtiges Amt)
TIPP: Medikamente werden im Ausland
oft unter anderem Namen verkauft.
Notieren Sie sich den Wirkstoff!
© DAP
•
•
Ihre Apotheke
AKTUELLES
Allergiemittel –
Top-Seller in der Apotheke
W
ährend die einen die Natur genießen,
leiden andere unter Allergien, die die Freude
an schönem Wetter verderben können.
Abhilfe schaffen häufig Allergiemittel aus
der Apotheke – im Frühjahr und im Sommer
zählen sie zu den absatzstärksten Produkten.
Viele Menschen sind gegen Pollen oder auch Insektenstiche allergisch. Der Grund dafür ist eine Fehlreaktion des Immunsystems. Dabei wird u. a. Histamin freigesetzt, das die typischen Symptome wie
Schwellungen oder Jucken bewirkt.
Jetzt im Sommer ist das Schlimmste für viele vorbei, denn der Pollenflug von Hasel, Erle, Pappel und
Birke ist vorüber. Gräser blühen hingegen auch
noch im Juli, andere Pflanzen wie Beifuß sogar erst
im August. Insekten begegnet man bis spät in den
Herbst. Das Problem ist, dass man weder Pollen
noch Insekten vollständig ausweichen kann. Hilfe
bieten Allergiemittel aus der Apotheke.
Die meistverkauften Allergiemittel
Die folgende Tabelle zeigt die meistverkauften OTCProdukte gegen Allergien in der Apotheke:
FENISTIL GEL 1 MG /G 1 20 G
FENISTIL HYDROCOR. CR.HAUTENTZ. .5 % 1 15 G
CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 20
CETIRIZIN-RATIOPH. FILMTABL 10 MG 20
CETIRIZIN HEXAL FILMTABL 10 MG 20
SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .5 % 1 15 G
LORANO TABL AKUT 10 MG 20
CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 50
REACTINE DUO TABL RETARD 6
VIVIDRIN AKUT NASENSPR.HEU 1 MG /ML 1 5 ML
FENISTIL GEL 1 MG /G 1 50 G
SOVENTOL (AV1) GEL 2 % 1 20 G
CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10 MG 100
FENISTIL TROPF 1 MG /ML 1 20 ML
FENISTIL HYDROCOR. CREME 2.5 MG /G 1 20 G
AZARON STICK 115 MG 1 5.75 G
CETIRIZIN HEXAL FILMTABL 10 MG 7
CETIRIZIN-RATIOPH. FILMTABL 10 MG 50
CETIRIZIN HEXAL FILMTABL 10 MG 50
SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .25 % 1 20 G
LIVOCAB DIREKT NASENSPR.50H .5 MG /ML 1 5 ML
LORANO TABL AKUT 10 MG 7
LORA-ADGC TABL 10 MG 20
CETIRIZIN-RATIOPH. FILMTABL 10 MG 7
VIVIDRIN AKUT HEUSCHNU.KPG 1
EBENOL CREME .5 % 1 15 G
LORANO TABL AKUT 10 MG 50
FENISTIL HYDROCOR. CR.HAUTENTZ. .5 % 1 30 G
SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .5 % 1 30 G
LORA-ADGC TABL 10 MG 50
Herst. Absatz (000)
NV2.791,4
NV1.370,1
KS/
1.175,7
RAT
1.083,8
HEX
1.080,0
MDE
890,6
HEX
831,2
KS/
733,5
JJO
529,9
MAN
522,2
NV491,9
MDE
471,2
KS/
430,1
NV424,3
NV410,7
CHE
399,7
HEX
369,5
RAT
363,5
HEX
360,2
MDE
357,4
JJO
327,4
HEX
317,3
KS/
309,3
RAT
300,2
MAN
299,1
SA/
259,2
HEX
247,8
NV241,5
MDE
231,5
KS/
228,5
Quelle: IMS OTC® Report
www.DeutschesApothekenPortal.de
Rohertrag absatzstarker
­Allergiemittel
Aber nicht allein der Absatz, sondern auch der Rohertrag der einzelnen Produkte ist für die Apotheke
von Bedeutung. Folgender Tabelle ist der Rohertrag
absatzstarker OTC-Allergiemittel zu entnehmen:
PZN
EK*
realer
Ertrag*** Produkt
AVP**
Antiallergika und Mittel gegen Juckreiz
3099625
3,88 €
6,90 €
1,92 € AZARON STICK 115MG 5.75G
5103302
3,88 €
7,42 €
2,36 € EBENOL CREME .5% 15G
1669981
2,84 €
5,42 €
1,71 € FENISTIL GEL 1MG /G 20G
1669998
5,61 €
10,37 €
3,10 € FENISTIL GEL 1MG /G 50G
6458823
3,88 €
7,29 €
2,25 € FENISTIL HYDROCOR. CR.HAUTENTZ. .5% 15G
6458846
6,32 €
11,41 €
3,27 € FENISTIL HYDROCOR. CR.HAUTENTZ. .5% 30G
3695971
3,37 €
6,39 €
2,00 € FENISTIL HYDROCOR. CREME 2.5MG /G 20G
949632
2,55 €
4,77 €
1,46 € SOVENTOL (AV1) GEL 2% 20G
2068350
3,37 €
6,33 €
1,95 € SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .25% 20G
4465121
3,88 €
7,29 €
2,25 € SOVENTOL HC (AV1) CREME HYDROC .5% 15G
Allgemeine Antiallergika und Mittel gegen Heuschnupfen
2663704
6,93 €
12,70 €
3,74 € CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10MG 100
2662745
1,54 €
2,95 €
0,94 € CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10MG 20
2662780
3,62 €
6,94 €
2,21 € CETIRIZIN ADGC FILMTABL 10MG 50
1830152
3,58 €
6,30 €
1,71 € CETIRIZIN HEXAL FILMTABL 10MG 20
1830169
9,03 €
14,09 €
2,81 € CETIRIZIN HEXAL FILMTABL 10MG 50
1830146
1,55 €
2,96 €
0,94 € CETIRIZIN HEXAL FILMTABL 10MG 7
2158142
3,58 €
6,22 €
1,65 € CETIRIZIN-RATIOPH. FILMTABL 10MG 20
2158159
9,03 €
14,08 €
2,80 € CETIRIZIN-RATIOPH. FILMTABL 10MG 50
2158136
1,55 €
2,94 €
0,92 € CETIRIZIN-RATIOPH. FILMTABL 10MG 7
1329096
3,43 €
6,58 €
2,10 € FENISTIL TROPF 1MG /ML 20ML
676789
9,94 €
16,86 €
4,23 € LIVOCAB DIREKT KPG 4AT+5NS .5MG /ML
202465
4,53 €
8,35 €
2,49 € LIVOCAB DIREKT NASENSPR.50H .5MG /ML 5ML
3897166
1,40 €
2,71 €
0,88 € LORA-ADGC TABL 10MG 20
3897172
2,90 €
5,55 €
1,76 € LORA-ADGC TABL 10MG 50
7222502
3,58 €
6,52 €
1,90 € LORANO TABL AKUT 10MG 20
7222904
9,03 €
14,51 €
3,16 € LORANO TABL AKUT 10MG 50
1797130
1,55 €
2,97 €
0,95 € LORANO TABL AKUT 10MG 7
7387580
3,09 €
5,78 €
1,77 € REACTINE DUO TABL RETARD 6
5010397
9,82 €
15,90 €
3,54 € VIVIDRIN AKUT HEUSCHNU.KPG
704095
3,25 €
8,05 €
3,51 € VIVIDRIN AKUT NASENSPR.HEU 1MG /ML 10ML
Quelle: IMS Apothekenpanel, * Listenpreis Einkauf, ** durchschnittlicher Apothekenverkaufspreis ermittelt auf Basis
des IMS Apothekenpanels inkl. Mehrwertsteuer, *** Mehrwertsteuer bereinigt, OTC = rezeptfreie Arzneimittel,
Abgaben in der Offizin.
FAZIT
Eine breit gefächerte Auswahl an Allergiepräparaten hilft nicht nur dem Allergiker, auch der Apotheker profitiert von
einem guten OTC-Sortiment gegen Allergien.
OTC-Quartalsbericht
Sind auch Sie an Absatz- und Rohertragsanalysen
für eine bessere Platzierung Ihrer OTC-Produkte
interessiert? Auf Seite 46 erfahren Sie, wie Sie den
OTC-Quartalsbericht von IMS abonnieren können.
37
AUS DE R I N DUS T R I E
Ginkgo-Extrakt auf GKV-Rezept –
Was muss die Apotheke beachten?
G
inkgo-Extrakte können gemäß OTC-Ausnahmeliste zulasten der GKV verordnet werden. Da diese „OTX-Rezepte“ häufig Probleme bereiten, möchten wir anhand eines
Beispiels erläutern, was bei der Rezeptbelieferung zu beachten ist.
Gemäß OTC-Ausnahmeliste sind Ginkgo-Extrakte
zur Behandlung der Demenz durch die GKV erstattungsfähig. In der Apotheke stellt sich aber häufig
die Frage, ob die Erstattungsbedingungen überprüft werden müssen und ob das verordnete Produkt abgegeben werden kann.
Beispielverordnung: Tebonin® intens 120 mg
30 St. N1 für einen Erwachsenen.
Tebonin® intens 120 mg ist ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel,
das zulasten der GKV verordnet werden kann:
Die Apotheke hat bezüglich einer Substitution
jedoch Bedenken:
1.Demenzkranker Patient unter Polymedikation
– erhält dieser nicht sein gewohntes Medikament,
kann es zu Compliance-Problemen kommen.
2.Es handelt sich um ein pflanzliches Arzneimittel
– Substitution generell nicht unproblematisch.
Vorsicht bei Substitution
Phytopharmaka enthalten komplexe Wirkstoffgemische, die sich je nach Herstellungsverfahren unterscheiden. Tebonin® enthält z. B. einen exklusiven, hochdosierten Ginkgo-Extrakt mit der Bezeichnung EGb 761®.
Bei der EDV-gestützten Vergleichsrecherche werden
Parameter wie Arzneidroge, Art und Konzentration des
Extraktionsmittels sowie die Ausbeute herangezogen.
Da der extraktspezifische Name wie z. B. EGb 761® nicht
hinterlegt ist, kann sich das Herstellungsverfahren und
damit die exakte Zusammensetzung der Arzneimittel
jedoch unterscheiden. Aus diesem Grund ist ein Austausch auch nach Ansicht der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft (DPhG) als kritisch zu betrachten.*
*DPhG-Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ vom 24.02.2014
Abb.: Anzeige Lauer-Taxe, Stand 15.04.14
Muss die Indikation geprüft werden?
Nur wenn auf dem Rezept eine Diagnose oder eine
Dosierungsvorschrift vermerkt ist, muss die Apotheke abgleichen, ob diese mit der in der OTC-Ausnahmeliste genannten Indikation und Tagesdosierung übereinstimmt. Ist keine oder eine der OTCAusnahmeliste entsprechende Diagnose und Dosierung vermerkt, kann das Rezept beliefert werden,
andernfalls sollte mit dem Verordner Rücksprache
gehalten werden.
Was kann abgegeben werden?
Die Software zeigt an, dass es zu dem verordneten
Präparat preisgünstigere Alternativen gibt.
Lesen Sie mehr dazu im letzten
DAP Dialog Nr. 20, S. 45:
www.OTCdialog.de/1156
Aber muss die Apotheke eine Substitution überhaupt vornehmen? Die Antwort liefert § 4 (4) des
Rahmenvertrags:
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die
drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der
aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden
Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes
vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel
nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl.“
Da keines der angezeigten Produkte rabattiert ist,
kann das namentlich verordnete Tebonin® intens
120 mg ohne Retaxgefahr abgegeben werden.
FAZIT
Die Verordnung über Tebonin ® intens
muss und sollte nicht substituiert werden.
Abb.: Anzeige Lauer-Taxe, Stand 15.04.14
38
www.DeutschesApothekenPortal.de
S T I L BLÜ T E N
Von Vaginaltoilette bis Al-Qaida-Terror
Z
um Glück geht es in der Apotheke nicht
immer nur um Rabattverträge und sonstige
Retax-Fallen. Auch in dieser Ausgabe möchten wir lustige Begebenheiten mit Ihnen teilen, die von Mitgliedern des DAP RetaxForums berichtet wurden.
“
“
“
“
Neulich in der Apotheke: „Einmal Vaginaltoilette,
bitte!“ Gemeint waren Vigantoletten.
Heute 0.16 Uhr: 1 Ohrthermometer für ein 9
Monate altes Kind verkauft. Heute 10.44 Uhr:
Rückgabe des gleichen Ohrthermometers. Reklamationsgrund: Das Thermometer piepst. Es
wurde ausdrücklich ein Thermometer gewünscht,
das nicht piepst! […]
In solchen Fällen wünsche ich mir, dass die Notdienstgebühr auf 10,00 € angehoben wird. Dann
hätte sich das Aufstehen wenigstens gelohnt!
“
“
Vorhin: „Einmal die Indiskret-Windeln für meinen
Mann, bitte.“
Heute angefragt: „Kindergarten-Salbe“
Kindergarten = Kindertagesstätte = KiTa = Kytta
Salbe!
Terror auf Privatrezept: „Al-Qaida 3x28“ ?
Gemeint war natürlich QLAIRA, na dann!
Gestern, Sonntagsnotdienst. Nachts um 2.50 Uhr
klingelt es … An der „Klappe“ ein junger Mann.
Der meint doch tatsächlich, er wolle ein Medikament vorbestellen (!), weil das meist nicht vorrätig
sei und er hätte gesehen, dass wir Notdienst hätten.
Rezept hatte er nicht (!), aber den Namen des
Medikamentes hatte er sich gemerkt:
Promethazin 100 ml.
Der Herr mit der nächtlichen Vorbestellung kam
direkt in meine persönliche „Die-krassesten-Notdiensterlebnisse-Top-Ten“-Liste. Unangefochtener und schwer zu schlagender Spitzenreiter ist
dort allerdings seit Jahren der Mann, der mich mal
auch so gegen 3 Uhr nachts rausgeklingelt hat,
damit ich ihm Geld für den Zigarettenautomaten
wechsle! Das war noch zu DM-Zeiten ...
Haben Sie auch eine lustige Begebenheit aus dem Apothekenalltag?
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Phosphat in Tränenersatzmitteln –
bei Hornhautschäden ein Risiko
Z
ur Einstellung eines physiologischen pHWertes werden in ophthalmologischen Präparaten häufig Phosphatpuffer verwendet.
Für Patienten mit vorgeschädigter Hornhaut
stellen diese jedoch ein Risiko dar, denn
durch eine Reaktion mit dem aus den verletzten Hornhautzellen freigesetzten Kalzium
kann es zu einer Kalzifizierung der Hornhaut
kommen.
Die meisten Tränenersatzmittel enthalten zur Einstellung des pH-Wertes einen Phosphatpuffer. Bei
Verwendung phosphathaltiger Präparate wurde in
Einzelfällen jedoch eine Kalzifizierung der Hornhaut beobachtet.1
Dieses Risiko besteht immer dann, wenn zum
Zeitpunkt der Anwendung eine Schädigung der
Hornhaut vorliegt. In diesem Fall kann das im Tränenersatzmittel enthaltene Phosphat mit Kalzium
aus den verletzten Hornhautzellen reagieren. Es
bilden sich Kalziumphosphatkristalle, die als Ablagerungen in der Hornhaut sichtbar werden (Abb. 1)
und zu einer schwerwiegenden und irreversiblen
Beeinträchtigung des Sehvermögens führen können.
Abb. 1 Kalziumphosphateinlagerungen in der partiell abradierten Hornhaut nach 4-tägiger, stündlicher Behandlung mit
phosphatgepufferten Augentropfen. 2
Wie hoch das Risiko für eine Hornhautkalzifierung
ist, hängt in erster Linie von dem Ausmaß der vorliegenden Hornhautschädigung ab. Zudem wird ein
Zusammenhang mit der Häufigkeit der Anwendung
des Augenpräparats sowie der Konzentration des
Phosphatpuffers angenommen.1
40
Konzentrationsabhängiges Risiko
Eine kritische Phosphatkonzentration, ab der es zur
Ausfällung von Kalziumphosphat kommt, ist bislang nicht bekannt. Phosphat ist ein natürlicher
Bestandteil der Tränenflüssigkeit, dessen Konzen­
tration normalerweise 1,45 mmol/l beträgt.1 Eine
Kalzifizierung wurde unter diesen physiologischen
Bedingungen bislang nicht beobachtet. Dies legt
den Schluss nahe, dass es erst bei erhöhter Phosphatkonzentration zur Kristallbildung kommt und
somit das Risiko für eine Kalzifizierung vom Phosphatgehalt des verwendeten Mittels abhängt.
Phosphatmenge variiert erheblich
Etwa 40 % aller in Deutschland erhältlichen Ophthalmika enthalten Phosphat als pH-Puffer.1 Vor
allem Glaukompräparate mit den Wirkstoffen Timolol oder Latanoprost sind häufig phosphatgepuffert.
Die Konzentration ist dabei sehr unterschiedlich: sie
reicht von 2,8 mmol/l bis hin zu 153 mmol/l.1
Phosphatgehalt wird nicht deklariert
Der jeweilige Phosphatgehalt ist in den Produkt­
informationen jedoch nicht angegeben, da es sich
bei Puffern um Hilfsstoffe handelt, die nur in ihrer
Art, nicht aber in ihrer Menge aufgeführt werden
müssen. Bei Medizinprodukten besteht generell
keine Deklarationspflicht für Hilfsstoffe. Enthält ein
Augenpräparat Phosphat, ist daher ein Risiko für
Hornhautkalzifizierungen nicht auszuschließen.
Dies betrifft neben Ophthalmika mit Phosphat­
puffern auch solche Präparate, die Phosphat als
Bestand­teil des Wirkstoffs enthalten (z. B. Prednisolonphosphat, Betamethasonphosphat) sowie
auch alle phosphathaltigen Tränenersatzmittel, die
als Medizinprodukt im Handel sind. Patienten mit
Hornhautschäden sollten deshalb zur Sicherheit
auf phosphatfreie Alternativen ausweichen. Dies
gilt insbesondere für Patienten, die Augenbefeuchtungsmittel verwenden, da solche Präparate im
Tagesverlauf deutlich häufiger von den Betroffenen
angewendet werden als andere Ophthalmika. Denn
per Definition gehört eine geschädigte Augenoberfläche potenziell zum Krankheitsbild des Trockenen Auges und sollte nicht als seltener Sonderfall
deklariert werden.
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Citratgepufferte Präparate bieten
Sicherheit
Um das Risiko einer Hornhautkalzifizierung zu
umgehen, sind citratgepufferte Tränenersatzmittel
empfehlenswert. Sehr gut verträglich sind z. B. die
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auch frei von Konservierungsstoffen sind (Abb. 2).
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des Trockenen Auges können mit HYLO ® -GEL
gelindert werden. Hyaluronsäure bindet große
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­ auer­hafte B
­ efeuchtung der Augen
• sind frei von Konservierungsstoffen
und ­Phosphaten
• sind mit Kontaktlinsen verträglich
Abb. 2 Hornhaut mit deutlichem Heilungsfortschritt nach
4-tägiger, stündlicher Behandlung mit konservierungsmittelfreien, citratgepufferten Augentropfen. 2
• sind einfach in der Handhabung
Nicht nur die Verträglichkeit
ist wichtig
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Heparin
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Beschwerden
Leichte bis mittelschwere Formen des
trockenen Auges,
postoperativ
Schwere Formen des
trockenen Auges, postoperativ, verordnungsfähig gemäß Anlage V
der Arzneimittelrichtlinie
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trockenen Auges
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trockenen Auges, sowie
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trockenen Auges
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trockenen Auges mit
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bis Stadium III
Stadium I – III
bis Stadium IIb
bis Stadium IIb
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ersatzmittels
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*Ergebnis einer Umfrage des Bundesverbandes Deutscher Apotheker e. V.
www.OTCdialog.de/1159
Quellen:
1 BfArM & PEI Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 2013; Ausg. 1: 7–12
2 Schrage N. et al. Br J Opthalmol 2010; 94(11): 1519–1522
41
A B G A BE - S E RV IC E
Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten
D
as Apothekenteam erhält regelmäßig
Verordnungen über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Insbesondere bei
diesen Verordnungen liegt nicht immer
sofort auf der Hand, ob eine Erstattung durch
die gesetzliche Krankenkasse erfolgt. DAP hat für Sie einige Praxisbeispiele zusammengestellt, um die Rezeptbelieferung in
solchen Fällen zu klären.
FALL 2
Cavilon Hautschutz Lolly auf Kassenrezept?
Frage:
Uns liegt ein Kassenrezept mit der Verordnung
Cavilon Hautschutz Lolly 3 ml 25 St. vor. Beim Kostenträger handelt es sich um die IKK classic. Die
Diagnose hat der Arzt angegeben. In der Software
steht, dass es sich um ein Medizinprodukt bzw.
Hilfsmittel handelt. Was ist nun richtig? Und können wir das Produkt beliefern?
Antwort:
Der Blick in die Apothekensoftware verrät Folgendes:
FALL 1
Retaxation einer Kochsalz-Verordnung
Frage:
Wir erhielten eine Retaxation und möchten wissen,
ob diese begründet ist.
Der Arzt hatte verordnet: „Kochsalz 0,9 % Isoton
INF N2 10 x 250 ml“.
Beliefert haben wir die PZN 01450188 mit einem VK
von 41,07 €. Jetzt wurden wir auf ein günstigeres
Präparat retaxiert mit der Begründung, dass eines
der drei preisgünstigsten zu beliefern sei. Hat die
Prüfstelle Recht?
Antwort:
Bei der Verordnung ist weder Hersteller noch PZN
angegeben. In diesem Fall, wie auch im Falle einer
reinen Wirkstoffverordnung, retaxieren einige
Prüfstellen auf eines der drei preisgünstigsten Präparate.
Zur Auswahl stehen demnach (Stand 15.05.14,
Screenshot aus der Lauer-Taxe):
Hier ist ersichtlich, dass das Produkt zu den Hilfsmitteln gezählt wird, da es eine Hilfsmittel-Nr. hat
(29.26.10.2013).
Wie die Kostenübernahme zulasten der GKV geregelt ist, lässt sich auch aus der Software schließen.
Hier findet man bezüglich der Kostenerstattung
diese Angabe:
Der Buchstabe G steht für Genehmigung, K steht
für Kostenvoranschlag.
Bei den grün gekennzeichneten Kochsalz-Lösungen
handelt es sich um den richtigen Auswahlbereich.
Mit einem Produkt, das 41,07 € im VK kostet, wurde
leider die Preisgrenze überschritten.
Hier geht’s zum Archiv der
­A bgabeprobleme:
Daher ist eine Abgabe nur nach Kostenvoranschlag
und Genehmigung durch die Krankenkasse möglich.
Die Angabe der Diagnose sieht die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses übrigens in § 7 vor.
Hier heißt es in Absatz 2:
www.OTCdialog.de/1161
42
42
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A B E - S E RV IC E
(2) In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für
die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter
Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere …
Das heißt, dass auf jedem Hilfsmittelrezept eine
Diagnose aufgebracht werden muss. Sollte diese
fehlen, dürfte sie zwar von der Apotheke ergänzt
werden, muss aber anschließend in jedem Fall vom
Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe
gegengezeichnet werden. Dazu Näheres ebenfalls
in § 7 Absatz 4:
(4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung
von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
Hier geht‘s zur Hilfsmittelrichtlinie
des G-BA:
www.OTCdialog.de/1162
Da die Emser Inhalationslösung hier nicht aufgeführt ist, wird diese auch nicht erstattet. Alle
erstattungsfähigen Medizinprodukte können Sie
alphabetisch sortiert auf unserem Internetportal
abrufen.
Zur Übersicht der verordnungs­
fähigen Medizinprodukte: :
www.OTCdialog.de/1163
FALL 3
FALL 4
Emser Inhalationslösung erstattungsfähig?
Herstellertausch bei Calciumpräparat
Frage:
Die Erstattungsfähigkeit von Emser Inhalationslösung wirft Fragen auf. Der Artikel ist ein Medizinprodukt und aufgrund der Anlage V der AM-RL
[(verordnungsfähige Medizinprodukte): isoton.
Kochsalzlsg zur Inhalation] scheinbar erstattungsfähig. Emser hat eine eigene Zusammensetzung. Ist
sie auch isotonisch und trifft die Anlage V zu? Können wir es zulasten der Krankenkasse abgeben?
Frage:
Bei der Rezeptvorlage eines unserer Kunden ist bei
uns folgende Frage aufgekommen:
Antwort:
Die Emser Inhalationslösung ist nicht erstattungsfähig zulasten der gesetzlichen Krankenkassen.
Die Anlage V gibt die verordnungsfähigen Medizinprodukte an, die auch erstattungsfähig sind. Hier
wird nicht nach Inhaltsstoffen eingruppiert, sondern nach Produktnamen, wie zum Beispiel bei
Kochsalzlösung:
www.DeutschesApothekenPortal.de
Verordnet sind Calcium 500 dura Brausetabletten
100 Stück. Für die Packungsgröße existiert keine
Normgröße. Daher gehen wir davon aus, dass die
Packungsgröße nicht auf Rezept abgegeben werden
darf. Von der Firma Hexal sind beispielsweise 100
Stück Brausetabletten mit Calcium 500 mg der
Normgröße N3 zugeordnet.
Woran liegt diese unterschiedliche Einordnung?
Und dürfen wir auf die Verordnung der Firma dura
die Brausetabletten der Firma Hexal ohne Rezeptänderung abgeben?
Antwort:
Die Calcium-Brausetabletten von Mylan dura sind
als nicht apothekenpflichtiges Arzneimittel im Handel und dürfen daher in keinem Fall zulasten der
GKV abgegeben werden. Im Handel sind folgende
43
A B G A BE - S E RV IC E
Packungsgrößen (Ausschnitt aus der Lauer-Taxe,
Stand 15.05.14):
Ein Tausch auf ein apothekenpflichtiges Präparat
wie das Hexal-Präparat darf ohne Rezeptänderung
nicht vorgenommen werden, denn wenn Sie ohne
Änderung auf das Hexal-Präparat tauschen, droht
eine Retaxation, da das apothekenpflichtige HexalArzneimittel zwar erstattungsfähig, aber teurer ist
(Ausschnitt aus der Lauer-Taxe, Stand 15.05.14):
Daher sollten Sie sich das Rezept ändern lassen und
den verschreibenden Arzt darüber informieren,
dass die Calcium-Brausetabletten von Mylan dura
nicht erstattungsfähig sind.
Diskutieren Sie mit Ihren Kolleg/
innen im DAP Retax-Forum.
www.OTCdialog.de/1158
FALL 5
Fortimel Energy Vanille als Kassenleistung?
Frage:
Verordnet ist zulasten der TK für einen Erwachsenen:
Antwort:
Bei Fortimel Energy Vanille handelt es sich um ein
Diätetikum.
Diese gehören nach § 31 SGB V zur Leistung der
gesetzlichen Krankenkassen. In der Software wird
der Paragraph daher auch erwähnt (Auszug aus der
Lauer-Taxe, Stand 01.06.14):
Im § 31 (5) SGB V ist dazu folgendes zu finden:
„Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten
zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische
Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch
notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist …“
Im Regelfall ist eine Genehmigung daher nicht
erforderlich. Die Software zeigt nach Auswahl der
jeweiligen Krankenkasse auch den entsprechenden
Abrechnungspreis an. Dazu ein Auszug aus der
Lauer-Taxe, Stand 01.06.14):
Es darf daher für die verordnete Packung ein Betrag
von 108,00 Euro abgerechnet werden. Eine Zuzahlung fällt für den Patienten an (hier gekennzeichnet mit „ja“).
Für die Abrechnung mit der TK gilt übrigens ein
bundesweiter Abrechnungspreis; bei den Primärkassen können von Bundesland zu Bundesland
unterschiedliche Abrechnungspreise bestehen.
Hier finden Sie den vollständigen
§ 31 des SGB V:
www.OTCdialog.de/1164
Fortimel Energy Vanille 8 x 4 x 200 ml. Die Diagnose
wurde vom Arzt nicht angegeben.
Einen Genehmigungsantrag bei der TK erhielten wir
zurück mit der Bemerkung, dazu könnten sie uns
keine Angabe machen. Wie gehen wir weiter vor?
Die Kundin teilte uns mit, dass sie das Rezept in
einer anderen Apotheke problemlos einlösen
konnte. Wir wissen jedoch nicht auf welcher Grundlage.
Können Sie uns weiterhelfen?
44
www.DeutschesApothekenPortal.de
U M F R AGE
Internet vs. Apotheke vor Ort – Machen
Online-Angebote den Apotheken Konkurrenz?
G
oogle & Co. sind allgegenwärtig, vor
allem das „mobile Suchvolumen“ steigt und
auch Online-Apotheken gibt es inzwischen
eine ganze Menge. Kann sich die Apotheke
vor Ort gegen den Online-Trend behaupten?
Gute Nachrichten also für die klassische Apotheke:
Das World Wide Web vertreibt die Kundschaft keineswegs, sondern lotst sie bisweilen sogar zur richtigen Adresse.
Suchanfragen mit Hilfe von Suchmaschinen wie
Google & Co. nehmen stetig zu und auch die ältere
Generation wird immer kompetenter bei der Nutzung des Internets. Vor allem das „mobile Suchvolumen“ nimmt zu, d. h. immer mehr Menschen verwenden Tablets oder Smartphones für die Suche im
Internet. Wie Umfragen zeigen, bedeutet die
Online-Suche aber keinesfalls zwangsläufig, dass
auch online eingekauft wird: Viele nutzen OnlineDienste vor allem, um sich zu informieren.
Erstaunlich ist allerdings, dass bisher nur wenige
Apotheken diesen Umstand zu ihrem Vorteil nutzen: Nur wenige Apotheken nutzen Social Media,
wie eine Stichprobe in Berlin zuletzt ergab – und
das, obwohl das Stichwort „Apotheke“ jeden Tag
tausende Male bei Google gesucht wird! Vor allem
bei jüngeren Kunden spielt die Webpräsenz außerdem zunehmend eine größere Rolle. Hier liegt für
die Apotheken also ganz klar die Chance auf einen
Marktvorteil.
Das Internet als Vorteil nutzen
Online suchen, vor Ort kaufen
FAZIT
Gekauft wird häufig trotzdem vor Ort: 80 % der Verbraucher kaufen nach einer Internet-Suche offline,
also in der Apotheke vor Ort. Für den Kauf in einer
stationären Apotheke spricht dabei vor allem die
zeitnahe Problemlösung: Ein Smartphonenutzer,
der beispielsweise in der Fußgängerzone eine
mobile Suchanfrage startet und sofort einen Apothekenvorschlag in der Umgebung erhält, wird
diese mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf­
suchen.
Internet und mobile Suchanfragen sind
keinesfalls ein Nachteil für die „Apotheke
vor Ort“, sondern können im Gegenteil
sogar einen Marktvorteil bedeuten – insbesondere für Apotheken, die einen Webauftritt oder etwa ein Facebook-Profil
pflegen.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Quelle: Bellinger/Beyer, facebook für Apotheker, BELLINGER Rechtsanwälte –
­Steuerberater, Düsseldorf 2013, Joss Hertle (Industry Head Healthcare Google),
Die Zukunft der Apotheke ist digital, Vortrag 13.02.14 in München u.
www.allfacebook.de
45
AUS DE R I N DUS T R I E
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HEALTH – einem der führenden Anbieter von
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2,67 €
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3,99 €
3,68 €
7,15 €
9,45 €
4,25 €
7,95 €
7,95 €
8,99 €
8,95 €
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%
Apotheken Apotheken
unter
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Ø Preis
Ø Preis
Ø Preis
5,18 €
7,25 €
2,95 €
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7,86 €
9,62 €
4,44 €
12,34 €
6,55 €
6,10 €
14,91
13,74
16,69
26,66
21,20
13,20
19,23
14,61
9,02
15,21
10,52
8,92
11,57
9,84
9,12
85,09
86,26
83,31
73,34
78,80
86,80
80,77
85,39
90,98
84,79
89,48
91,08
88,43
90,16
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222 nSUertlasub
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Beantworten Sie die folgenden Fragen und gewinnen Sie
mit etwas Glück eine von 222 Verbandtaschen mit Klett­
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Viel Glück wünscht Ihnen das DAP-Team!
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 Anlage V  Anlage VI
Welcher Preis ist bei der Abgabe von Importen zu berücksichtigen?
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4
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In welcher Anlage der Arzneimittelrichtlinie sind verordnungsfähige Medizinprodukte gelistet?
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3
Mitmachen und gewinnen!
Welcher Wirkstoff ist in Superpep® enthalten?
 Dimenhydrinat 2
PZN 03071845, Inhalt s. S. 32/33
Maße ca. 17 x 11 cm, ca. 2 cm dick
 Verkaufspreis (VK)
 Netto-Verkaufspreis (Netto-VK)
Wie viele Stellen hat die Betriebsstättennummer (BSNR) auf einem Rezept?
 Die BSNR ist neunstellig
 Die BSNR ist achtstellig
 Die BSNR ist siebenstellig
5
Wie lautet die Sonder-PZN, die bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels auf das Rezept
gedruckt werden muss?
 02567113
6
 02567042
 02567024
Wie viele verschiedene Wirkstärken gibt es von dem Medikament Medikinet® adult?
 Drei  Vier Faxen Sie die Lösung an
0221/222 8 33 22
Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können,
benötigen wir folgende Daten:
Nachname, Vorname
 Fünf
ARBEITSHILFE 14e
Stückelungen/Mehrfachverordnungen bei Non-Rx
… speziell für die Stückelung
von Non-Rx-Arzneimitteln.
Die Arbeitshilfe 14e finden
Sie auf der Rückseite und
Apotheke
unter:
Straße
www.DAPdialog.de/2199
zum Ausschneiden
und Sammeln
PLZ/Ort
E-Mail-Adresse
Es gelten die allgemeinen Daten­schutz­bestimmungen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
14e
Menge unterhalb der Nmax
1.1. Stückzahl-/Mengenverordnung
Stückzahl-/Mengenverordnung
2.2.Menge
Mengenicht
nichtim
imaktuellen
aktuellenNormbereich
Normbereich
3.3.Keine
KeineJumbopackung
Jumbopackung
Menge
Mengeoberhalb
oberhalbder
derNNmax
max
Stückelungen/Mehrfachverordnungen bei Non-Rx-Arzneimitteln
nach Rahmenvertrag § 6 Absatz 2 und 3
„Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
1. Stückzahl-/Mengenverordnung
2. Menge nicht im aktuellen Normbereich
3. Packungsgröße nicht im Handel
Sondervermerk des Arztes z. B.
„Menge ärztlich begründet“ oder „!“
nein
Abgabe von nur
1 x Nmax
Beispiel:
ja
Stückeln, aber nur
mit Vielfachem der
Nmax-Packung
Keine Stückelung!
Abgabe der nächstliegenden
wirtschaftl. Packungsgröße
Beispiel:
(Abweichende Regionalregelungen sind möglich)
Verordnet: Tebonin intens 120 mg 100 St.
Im Handel: 30, 60, 120 und 200 St.
Abgabe:
➔ 1 x 120 St.
(nächstliegende Packungsgröße)
Verordnet: Hametum Wund- und Heilsalbe
100 g N3 x 2!
Im Handel: 20, 25, 50, 100 und 200 g
Abgabe:
➔ 2 x 100 g
(Achtung: 200 g-Größe ist eine
Jumbopackung), Sondervermerk
des Arztes ist vorhanden
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juni 2014
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juni 2014