Substitutionsausschlussliste des G-BA in Kraft

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Substitutionsausschlussliste des G-BA in Kraft
Therapiegefährdung:
Abweichende Rezeptbelieferung
in der Apotheke verhindern
Fiktiv zugelassene Arzneimittel:
Regressgefahr
BtM-Verordnungen:
Hausapotheke Normgröße
Verordnungsfehler
Auf
verordnungsfähige
Arzneimittelsubstitution N1
­Höchstmengen achten
Praxissoftware
Aut idem HaftungNormgröße 50 mgN1 N3
Verordnungshilfe
Mengenkürzung Hausapotheke N1
20 St.N1 ArzneimittelsubstitutionMengenkürzungVerordnungsfehler Praxissoftware
Aut idemVerordnungsfehler
Praxissoftware
dnung
Erstattung 50 mg Aut idem
Normgröße Verordnung 20 St.N1 Haftung
Hausapotheke
Mengenkürzung OTC-Erstattung
Arzneimittelaustausch Praxis
N1
Arzneimittelsubstitution
N3
N1Normgröße 20 St. N1
N2 OTCArzneimittelsubstitution Hausapotheke Verordnung
Verordnungs
Dialog
Arzneimittelsubstitution
Haftung
sapotheke Mengenkürzung N2 Mengenkürzung Arzneimittelaustausc
50 mg
PraxissoftwareRabattverträge
ße N2 Praxissoftware
OTC-Erstattung
20
St.N1 Hausa
Haftung
50 mg
OTC-Erstattung
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Verordnung
Haftung
Praxissoftware
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Arzneimittelsubstitution Normgröße
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D a s A r b e i t sLmoargeam
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Top-Thema:
Substitution kann
haftungsrechtliche Folgen haben
5
2 015
I N DI E S E R AUS G A BE
L
INHALT
Therapiesicherung durch korrektes Verordnen
3
Fiktiv zugelassene Arzneimittel: Regressgefahr
7
BtM-Verordnungen: Auf verordnungsfähige Höchstmengen achten
9
Ärzte fragen
12
Impressum13
Arztrecht: Off-Label-Use durch Substitution kann haftungsrechtliche Folgen haben
16
Kurzmeldungen18
Service: Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln
20
Wissens-Check: Aut-idem-Liste in der Praxis
23
Verordnungshilfe 4
24
iebe Leserin, lieber Leser, im Rahmen der Arzneimittelverordnung wird dem
Arzt Therapiefreiheit gewährt – und das ist gut so!
Der Therapiefreiheit des Arztes steht jedoch die
Therapieverantwortung gegenüber. Mit seiner Entscheidung, beispielsweise durch Nicht-Ankreuzen
des Aut-idem-Feldes, die Substitution eines Arzneimittels zuzulassen, trägt er in Anbetracht seiner
Therapieverantwortung ein Haftungsrisiko, das
insbesondere dann relevant wird, wenn der Therapieerfolg oder die Gesundheit des Patienten durch
die Substitution gefährdet wird. Rechtsanwalt Gerrit Tigges geht in seinem Artikel auf diese Problematik ein, in dem er die rechtlichen Aspekte bei der
Verordnung beleuchtet.
Auch in dieser Ausgabe finden Sie wieder bekannte
Rubriken wie „Sicher verordnen“ und „Ärzte fragen“, die sich praxisnah mit der Therapiesicherung
durch korrektes Verordnen beschäftigen und Tipps
bereit halten, wie Sie eine abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern können.
Unsere Online-Medien:
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2
Nr. 5 I März 2015
www.DeutschesArztPortal.de
SICHER V ERORDNEN
Therapiesicherung durch
korrektes Verordnen
Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern
E
ine erfolgreiche Therapie setzt die Versorgung des Patienten mit Medikamenten
entsprechend der medizinischen Notwendigkeit voraus. Das Verordnen gemäß
gesetzlicher Vorgaben ist maßgeblich für
die Arzneimittelversorgung in der Apotheke.
Häufig führen formale Fehler bei der Verordnung zu einer abweichenden Rezeptbelieferung in der Apotheke.
Kürzung der verordneten Arzneimittelmenge,
Abgabe einer nicht geeigneten Darreichungsform,
ungewollter Arzneimittelaustausch aufgrund
gesetzlicher Regelungen wie geltende Rabattverträge oder die von den Apotheken zu erfüllende
Importquote, lassen sich durch Einhaltung einfacher formaler Regeln vermeiden.
Folgende Praxisbeispiele zeigen, wie eine korrekte
Verordnung die Arzneimittelversorgung in der Apotheke nach ärztlichem Wunsch sichern kann.
BEISPIEL 1: Verordnetes Original-AM wird gegen Import
­ausgetauscht („Importquote“ der Apotheke)
➜ Packung mit weniger Inhalt wird abgegeben
Verordnet: Vobaderm Creme 50 g N2
Abgegeben: Vobaderm Aca Müller Creme 45 g N2
Begründung: Es liegt eine herstellerneutrale Verordnung vor. In
diesem Fall ist die Apotheke angehalten, ein günstigeres, sogenanntes wirtschaftliches Importpräparat abzugeben (Rahmen­
vertrag § 4 Absatz 4 und § 5). Obwohl die Packungen unterschiedliche Mengen enthalten, gelten sie aufgrund des gleichen N-Kennzeichens als identisch (Rahmenvertrag § 4 Absatz 1c).
PRAXISTIPP: Für die Abgabe des Originalpräparates ist es wichtig, dass der
Hersteller oder die PZN auf dem Rezept genannt sind. Die
Verordnung lautet dann beispielsweise:
Mögliche Ursachen, weshalb das in der Apotheke abgegebene
­Arzneimittel (AM) von Ihrer Verordnung (VO) abweicht
Verordnete Stückzahl
und N-Größe stimmen nicht
überein
Verordnetes AM
entspricht nicht
dem Rabattpartner
(Bsp. 5/S. 5)
Verordnetes Arzneimittel hat
Rabattpartner mit abweichender
Packungsgröße
Verordnetes
Original-AM wird gegen
Import ausgetauscht („Importquote“ der Apotheke)
(Bsp. 1/s. o.)
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Nicht aktuelle
­Arzneimitteldatenbank in
der Praxissoftware
(Bsp. 4/S. 4)
Abweichende
Rezeptbelieferung
in der Apotheke
aufgrund formaler
und gesetzlicher
­Vorgaben
Verordnete Packungsanzahl ist nach gesetzlichen
Rahmenbedingungen nicht
abgabefähig
Abgabe der verordneten AM-Menge w
­ iderspricht
gesetzlichen Regelungen
(Bsp. 3/S. 4)
AM ist nicht lieferfähig
(häufig bei Import-VO)
Verordnete Packungsgröße
bzw. ­Darreichungsform ist
nicht mehr im ­Handel
(Bsp. 2/S. 4)
Nr. 5 I März 2015
3
S IC H E R V E ROR DN E N
Weitere typische Praxisbeispiele für abweichende Rezeptbelieferungen und
Tipps, wie sich diese vermeiden lassen:
BEISPIEL 2: Verordnete Packungsgröße bzw. Darreichungsform ist
nicht mehr im Handel
PRAXISTIPP: Abgegeben:Duac Akne Gel 30 g
Im Handel ist auch eine 60-g-Packung, die
kein N-Kennzeichen trägt und von der GKV
erstattet wird, wenn sie unter Angabe der
genauen Bezeichnung/Menge verordnet
wurde.
Begründung: Da die verordnete N3-Packung nicht mehr verfügbar
ist, darf die Apotheke lediglich eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abgeben, also 30 g N1 (Rahmenvertrag § 6 Absatz 1).
Achten Sie auf Hinweise in der Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware, wie z. B.
„Duac Akne Gel 70 G N3 aV“
➜ Verordnete Packung nicht mehr verfügbar
Verordnet: Duac Akne Gel 70 g
BEISPIEL 3: Abgabe der verordneten AM-Menge widerspricht
gesetzlichen Regelungen
➜ Verordnete AM-Menge wird in der A
­ potheke gekürzt
Verordnet: Levodopa Benserazid 100/25 mg Tabletten
200 Stück
Abgegeben:Levodopa Benserazid 100/25 mg Tabletten
100 Stück N3
PRAXISTIPP: Die Abgabe eines Vielfachen der Packung,
die der größten Messzahl entspricht, also
mehrere N3-Packungen Levodopa-Benserazid-Tabletten, muss mit einem Sondervermerk des Arztes, wie „!“ oder „Menge
ärztlich begründet“ gesichert werden.
Beispiel:
Begründung: Aufgrund der in der Packungsgrößenverordnung
definierten Normbereichen ist die 100er-Packung die größte
zulasten der GKV ver­ordnungsfähige Packungsgröße. Diese
entspricht der größten Messzahl für Levodopa-Benserazid-Tabletten von 100 Stück N3. Mehrere N3-Packungen dürfen laut Rahmenvertrag (§ 6 Absatz 3) nur mit einem besonderen Vermerk des
Arztes abgegeben werden.
BEISPIEL 4: Nicht aktuelle Arzneimitteldatenbank in der
­Praxissoftware
➜ Behandlungserfolg gefährdet
Verordnet: Isocillin Trockensaft N2
Abgegeben: Isocillin Trockensaft 75 ml N1
Begründung: Die verordnete Packungsgröße N2 (150 ml) Isocillin
ist außer Vertrieb. Da keine Packung der gewünschten Größe N2
mehr im Handel ist, darf die Apotheke lediglich die Packung des
nächst kleineren Normbereiches abgeben, also 75 ml N1 (Rahmenvertrag § 6 Absatz 1).
4
Nr. 5 I März 2015
PRAXISTIPP: Die gewünschte Versorgung des Patienten
mit Medikamenten setzt eine stets aktuelle
Arzneimitteldatenbank in der Praxissoftware voraus. Informationen über Neueinführungen bzw. Änderungen bei der
Verkehrs- oder Erstattungsfähigkeit von
Präparaten stehen mit neuen Updates zur
Verfügung. Achten Sie auf entsprechende
Verordnungshinweise in der Software.
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S IC H E R V E ROR DN E N
BEISPIEL 5: Verordnetes Arzneimittel entspricht nicht dem
Rabattpartner
PRAXISTIPP: ➜ Patientin erhält von Verordnung abweichende
Tablettenanzahl
Verordnet: Merimono 2 mg FTA 3 x 28 Stück N2
Abgegeben:Estradiol Fem Tabletten 6 x 10 Stück N2
Begründung: Beide Präparate erfüllen die gesetzlich vorgeschriebenen Substitutionsbedingungen (Rahmenvertrag 4 Absatz 1).
Aufgrund der Dosierung beider Präparate ergibt sich die Zuordnung zu den N-Bereichen zum einen aus der Tablettenanzahl
(Estradiol fem 60 Tabletten N2) und zum anderen aus der Anzahl
der Zyklen (Merimono 84 Tabletten = 3 Zyklen N2). Die Anwendungsdauer stimmt überein, deshalb tragen beide Präparate trotz
unterschiedlicher Tablettenanzahl identische N-Kennzeichen und
dürfen gegeneinander ausgetauscht werden.
Damit die Patientin nicht verunsichert und
die Compliance gefährdet wird, kann der
Arzt durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes
einen Austausch gegen einen Rabattartikel
unterbinden. Ein nachträglich ergänztes
Aut-idem-Kreuz muss der Arzt mit einer
erneuten Unterschrift und Datumsangabe
bestätigen.
Estradiol Fem ist bei zahlreichen GKVen Rabattartikel und die
Apotheke ist verpflichtet, vorrangig rabattbegünstigte Präparate
abzugeben (Rahmenvertrag § 4 Absatz 2).
Aktuelle Rangliste „Problemprodukte“
D
ie hier dargestellte Rangliste beinhaltet Präparate, die besonders häufig zu Problemen bei der Verordnung und Rezeptbelieferung führen.
Die Produkte werden in dieser Liste je nach Häufigkeit der gestellten Verordnungsfragen in absteigender Reihenfolge gelistet. Diese Anfragen betreffen
beispielsweise Verordnungen von Packungen ohne
N-Kennzeichnung, aber auch das korrekte Verordnen mehrerer Arzneimittelpackungen (Mehrfachverordnung) erweist sich nicht immer als unproblematisch.
Das Rp. Institut greift häufig in der Praxis auftretende Probleme auf und unterstützt Sie mit diversen Services bei der Lösungsfindung.
www.DeutschesArztPortal.de
Produkt
Hersteller
PRADAXA 110 MG HARTKAPSELN
Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.KG
NOVAMINSULFON LICHTEN500MG
Zentiva Pharma GmbH
BRILIQUE 90MG
AstraZeneca GmbH
COPAXONE 20MG/ML INJEKT
Teva GmbH
PRADAXA 150 MG HARTKAPSELN
Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.KG
FORMOTEROLHEXALEASY 12UG/D
HEXAL AG
TECFIDERA 240MG 28TAGE
Biogen Idec GmbH
PARACETAMOL COMP STADA
STADApharm GmbH
TALVOSILEN FORT 500/30
bene Arzneimittel GmbH
VOLTAREN DISPERS 46.5MG
NOVARTIS Pharma GmbH
Stand 19.01.2015
Nr. 5 I März 2015
5
AUS DE R I N DUS T R I E
Eindeutige Verordnung sichert
gewünschte Originalabgabe in der
­Apotheke
A
potheken sind zu einer wirtschaftlichen
Arzneimittelabgabe verpflichtet, deshalb
werden auch bei Originalverordnungen häufig Importe abgegeben. Dabei ist der Preisunterschied zwischen Original und Import
oft äußerst gering. Zudem können Importe
die Patienten verunsichern. Wird zur Sicherung der Compliance die Abgabe des Originals gewünscht, sollte das auf dem Rezept
entsprechend vermerkt werden.
nur ihrem gewohnten Präparat. In diesen Fällen
stellt sich die Frage, ob eine geringfügige Ersparnis
durch eine Importverordnung, wie im Fall von
­Xarelto®, eine mögliche Gefährdung der PatientenCompliance rechtfertigt.
Bei der Abgabe von Arzneimitteln auf GKV-Rezept
müssen Apotheken eine Importquote erfüllen und
auch Ärzte sind zu einer wirtschaftlichen Verordnung verpflichtet. Bei genauem Hinsehen zeigt sich
jedoch, dass die Preise vieler Importe sich kaum von
denen der Originalpräparate unterscheiden.
- Eindeutige Angabe des Handelsnamens und
des Herstellers
Tipps zur Rezeptausstellung
Wird vor dem Hintergrund des geringen Preisabstandes und einer möglichen Gefährdung der Compliance die Abgabe des Originals gewünscht, sollte
dies auf dem Rezept wie folgt vermerkt werden:
- Setzen des Aut-idem-Kreuzes
- Zur Sicherheit zusätzlicher Hinweis
„Keine Importabgabe erwünscht“
Beispiel: Xarelto® 20 mg Filmtabletten
14 St. Bayer Vital
Zu diesem Arzneimittel sind mehrere Importe
erhältlich:
Damit handelt es sich um eine eindeutige Verordnung, die in der Apotheke entsprechend beliefert
werden kann.
NEU: Verordnungshilfe zum Download
Abb. Lauer-Taxe online, Stand 01.02.2015
Der Nettopreis (Spalte APb-VK) des günstigsten
Imports (51,12 Euro) liegt nur 1,66 Euro unter dem
des Originals (52,78 Euro). Die Ersparnis für die
Krankenkasse beträgt somit gerade einmal 0,88 %.
Bei den anderen Importen ist der Preisabstand
sogar noch geringer.
Mögliche Gefährdung der Compliance
Fremde Schriften und Aufkleber auf Importarzneimitteln können die Patienten verunsichern, was
sowohl die Befolgung des Therapieplans (Compliance/Adhärenz) als auch die langfristige Therapietreue (Persistenz) gefährden kann. Gerade chronisch kranke und ältere Patienten vertrauen häufig
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Nr. 5 I März 2015
Für eine reibungslose Arzneimittelabgabe in der
Apotheke ist nicht nur die eindeutige Angabe des
gewünschten Präparates wichtig. Auch Probleme,
die die verordnete Menge betreffen, können dazu
führen, dass das Rezept nicht wie gewünscht beliefert wird.
Die neue Arbeitshilfe gibt Tipps für eine eindeutige Verordnung von Xarelto® – damit der Patient in
der Apotheke stets das gewünschte und ärztlich
verordnete Präparat bekommt.
Download der Verordnungshilfe
unter:
www.VOdialog.de/0518
www.DeutschesArztPortal.de
S E RV IC E
Fiktiv zugelassene Arzneimittel
Regressgefahr
I
n Deutschland dürfen seit Inkrafttreten
des Arzneimittelgesetzes (AMG) von 1976
neue Arzneimittel nur auf den Markt
gebracht werden, wenn im Rahmen der
Zulassung ein Nachweis für die Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erbracht
wurde. Präparate, die bereits vorher auf
dem Markt waren, blieben weiterhin verkehrsfähig; sie wurden „fiktiv zugelassen“.
Beispiel Pentalong 50 mg (fiktiv zugelassenes
Präparat):
Die Hersteller sollten innerhalb einer bestimmten
Übergangsfrist den zweifelsfreien Nachweis der
Wirksamkeit dieser fiktiv zugelassenen Arzneimittel erbringen. Jedoch konnten aufgrund noch
andauernder Klageverfahren bis heute nicht alle
Nachzulassungsverfahren abgeschlossen werden.
Abb. aus Datenbank „Arzneimittelinformationen des Bundes:
PharmNet.Bund.de“
Keine Erstattung durch GKV –
­Regressgefahr
Verordnungshinweise in der
­Arzneimitteldatenbank
Da fiktiv zugelassene Arzneimittel verkehrsfähig
sind, dürfen sie weiterhin vom Arzt verordnet werden. Allerdings sollten Patienten diese Präparate
nur auf Privatrezept erhalten, da die gesetzlichen
Krankenversicherungen nicht zur Erstattung fiktiv
zugelassener Arzneimittel verpflichtet sind (Urteil
des BSG vom 27.09.2005; B 1 KR 6/04 R).
Fiktiv zugelassene Arzneimittel sind in der Arzneimitteldatenbank der Praxissoftware beispielsweise
mit „F“ (F = Fiktiv zugelassenes Präparat) gekennzeichnet.
Liste der fiktiv zugelassenen
­Arzneimittel
Abb. aus AM-Datenbank der Praxissoftware „­ Turbomed®“
Um die Gefahr eines möglichen Regresses zu umgehen, sollte der Arzt fiktiv zugelassene Arzneimittel
genau kennen. Allerdings ist es schwierig, zuverlässige Daten zu finden. Auf Grundlage einer vom BMG
letztmalig 2011 veröffentlichten Liste fiktiver
Zulassungen, erstellten die Kassenärztlichen Vereinigungen Übersichten, die allerdings z. T. stark
variieren und nicht auf dem aktuellsten Stand sind.
Mittlerweile erloschene fiktive Zulassungen oder
erteilte Nachzulassungen wurden nicht immer
berücksichtigt.
Zulassungs- bzw. Registrierungsnummern für
zugelassene Arzneimittel kann man den Fachinformationen und den Arzneimittelinformationen des
Bundes und der Länder (PharmNet.Bund.de) entnehmen. Fiktiv zugelassene Arzneimittel haben
keine solche Nummer.
www.DeutschesArztPortal.de
Das DeutscheArztPortal stellt nach Auswertung
verschiedener Informationen zum Zulassungsstand eine aktuelle Liste der fiktiv zugelassenen
Arzneimittel zur Verfügung.
Abhängig von der verwendeten Praxissoftware
wird der Arzt mit einem zusätzlichen Verordnungshinweis vor der Regressgefahr beim Verordnen auf
einem GKV-Rezept (Muster 16) gewarnt, z. B.:
Bei dem Präparat Pentalong 50 mg TAB N1 30 St. handelt es sicht
um ein Arzneimittel mit sog. „fiktiver Zulassung“, welches von
der Leistungspficht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist. Möchten Sie diese Präparat jetzt auf einem
Kassenrezept verordnen?
FAZIT
Fiktiv zugelassene Arzneimittel sind verkehrsfähig,
dürfen aber nicht zulasten der GKV verordnet werden. Achten Sie auf die Hinweise in der Arzneimitteldatenbank und verordnen Sie diese auf einem Privatrezept, um einen Regress zu vermeiden.
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AUS DE R I N DUS T R I E
Lisdexamfetamindimesilat in der
ADHS-Therapie: Wann ist ein „A“
auf dem Rezept erforderlich?
D
ie Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln
und ist daher sowohl von Ärzten als auch
Apothekern zu beachten. In einer aktualisierten Version der BtMVV, die Mitte Dezember 2014 in Kraft getreten ist, wurde erstmalig eine Höchstmenge für das ADHSMedikament Lisdexamfetamindimesilat
(Elvanse®) festgelegt. Bei Überschreitung
der Höchstmenge, z. B. im Rahmen einer
Dauerbehandlung, ist das Rezept mit dem
Buchstaben „A“ zu versehen.
Höchstmenge und Gesetzesgrundlage
In der BtMVV (§ 2) sind bestimmte Betäubungsmittel mit jeweils definierten Höchstmengen aufgeführt, von denen der Arzt innerhalb von 30 Tagen
bis zu zwei unter Einhaltung der Höchstmengen
verordnen darf. In die BtMVV neu aufgenommen
wurde der in dem ADHS-Therapeutikum Elvanse®
enthaltende Wirkstoff Lisdexamfetamindimesilat.
Auszug aus § 2 der BtMVV:
„ (…)
10. Levacetylmethadol
2.000 mg,
11.
1.500 mg,
Levomethadon
11a. Lisdexamfetamindimesilat 2.100 mg,
12. Methadon
3.000 mg,
(…)“
Abweichung von der Höchstmenge
Bei einer Dauerbehandlung, die im Rahmen der
ADHS-Therapie im Regelfall erforderlich ist, erlaubt
die BtMVV dem verschreibenden Arzt aber auch
eine Überschreitung der Höchstmenge. In diesem
Fall ist die Verordnung mit dem Buchstaben „A“ zu
versehen.
Rezeptbeispiel
Wichtig: Angabe der Stückzahl (hier 30 Stück)
auf dem Rezept
Im genannten Beispiel wird die vorgeschriebene
Höchstmenge von 2.100 mg Lisdexamfetamindimesilat überschritten:
2 x 30 St. (= 60 St.) Elvanse® 70 mg enthalten
insgesamt 4.200 mg Lisdexamfetamindimesilat
➞ „A“ erforderlich!
Weitere Informationen zum Thema Höchstmengen
und wann ein „A“ bereits bei Verordnung einer Einzelpackung erforderlich ist, erhalten Sie auf nebenstehender Seite.
Übersicht: Wann ist ein „A“ für
Elvanse®-Verordnungen erforderlich?
Die folgende Tabelle zeigt, ab welcher Elvanse®Packungsmenge der Buchstabe „A“ auf dem Rezept
aufgebracht werden muss.
Menge der
Packungen
Elvanse®
30 mg 30 St.
Elvanse®
50 mg 30 St.
Elvanse®
70 mg 30 St.
1
2
3
A
¢¢¢
A
A
¢¢¢
A
A
¢¢¢
kein „A“ erforderlich (≤ 2.100 mg Lisdexamfetamindimesilat)
„A“ erforderlich (> 2.100 mg Lisdexamfetamindimesilat)
Die aktualisierte BtMVV können Sie
sich hier kostenlos herunterladen:
www.VOdialog.de/0521
Mit freundlicher Unterstützung der
Shire Deutschland GmbH, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin
8
Nr. 5 I März 2015
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S E RV IC E
BtM-Verordnungen
Auf verordnungsfähige Höchstmengen achten
I
m Vergleich zu anderen Arzneimitteln
stellt das Verschreiben von Betäubungsmitteln (BtM) eine Besonderheit dar. Neben der
Verwendung eines speziellen Rezeptformulars müssen sowohl die exakte Bezeichnung
des BtM als auch genaue Angaben zur
Dosierung bzw. Anwendung auf der Verordnung genannt sein. Außerdem sind die laut
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gültigen Höchstverschreibungsmengen für BtM zu berücksichtigen.
Höchstverschreibungsmengen
Die pro Betäubungsmittel festgelegte Höchstmenge,
die der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben
darf, ist in der BtMVV § 2 Absatz 1 geregelt (z. B. für
Tapentadol: 18.000 mg). Der Arzt darf bis zu zwei
der genannten BtM unter Einhaltung dieser Höchstmenge verschreiben.
Abweichungen von dieser Vorschrift müssen mit
„A“ gekennzeichnet werden.
BtMVV 2 Absatz 2
„In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung
der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der
in seiner Dauerbehandlung steht, von den
Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
1. d
er Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel
und
2. der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem
Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.“
Präparat
Verschreibungshöchstmenge gemäß
BtMVV § 2 (1) innerhalb von 30 Tagen
Fentanyl-Hexal Mat 150 μg/h
transd. Pflaster 34,65 mg/Pfl.
20 Stück N3
Maximal 500 mg Fentanyl, d. h. maximal
14 Pflaster (20 Pflaster ≙ 693 mg)
Fentanyl 1A Pharma 150 μg/h
Matrixpfl. 34,65 mg/Pfl.
20 Stück N3
Fentanyl Sandoz 150 μg/h
Matrixpfl. 34,65 mg/Pfl.
20 Stück N3
L-Polamidon Lösung z.
Substituton 500 ml N3
Maximal 1.500 mg Levomethadon, d. h. mit
dieser Packungsgröße (2.235 mg) bereits
überschritten
Methaliq 10 mg/ml Lösung
Maximal 3.000 mg Methadon, d. h. mit
zum Einnehmen 500 ml N3
dieser Packungsgröße (4.475 mg) bereits
überschritten
Palexia retard 200 mg,
Maximal 18.000 mg Tapentadol, d. h.
Yantil retard 200 mg
maximal 90 Retardtabletten
Retardtabletten 100 Stück N3 (100 Retardtabletten ≙ 20.000 mg)
Palexia retard 250 mg,
Maximal 18.000 mg Tapentadol, d. h.
Yantil retard 250 mg
maximal 72 Retardtabletten
Retardtabletten 100 Stück N3 (100 Retardtabletten ≙ 25.000 mg)
Versorgung/Abgabe sichern
Da der Verkehr mit Betäubungsmitteln strengen
gesetzlichen Regelungen unterliegt, können schon
geringste Formfehler die Abgabe und damit die ausreichende Versorgung des Patienten gefährden.
Deshalb sollten Verordnungen über die oben
genannten Packungen immer mit einem „A“
gekennzeichnet sein.
Benötigt ein Schmerzpatient beispielsweise
­Palexia® retard mit der höchsten Wirkstoffkonzentration in der größten Packung, sollte das Rezept
wie folgt ausgestellt sein:
Einzelpackung mit „A“ kennzeichnen
Gewöhnlich handelt es sich bei einem mit „A“
gekennzeichneten Rezept um eine Verordnung
mehrerer Betäubungsmittel.
Ein Sonderfall stellen BtM-Präparate dar, bei
denen bereits mit einer Packung die jeweilige
Höchstverschreibungsmenge gemäß BtMVV § 2
Absatz 1 überschritten wird und ein „A“ auf dem
Rezept erforderlich machen:
www.DeutschesArztPortal.de
Hier finden Sie die Verschreibungs­
höchstmengen für BtM gemäß
BtMVV § 2 Absatz 1:
www.VOdialog.de/0523
Nr. 5 I März 2015
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AUS DE R I N DUS T R I E
Arzneimittel vs. Medizinprodukt
Wirtschaftliches Verordnen mit dem Medizinprodukt Movicol®
I
m Vergleich zu Arzneimitteln unterliegt
das Verordnen von Medizinprodukten nicht
dem Rahmenvertrag, d. h. die bedarfsmäßige Menge kann ohne besondere Formalien
(z. B. Sondervermerk) verordnet werden.
Das Präparat Movicol Beutel Pulver (Macrogol
3350 plus Elektrolyte) der Firma Norgine GmbH
steht seit 2012 als Medizinprodukt zur Verfügung;
im Handel sind vier Packungsgrößen: Movicol® Beutel Pulver 10, 20, 50 und 100 Stück, die allesamt als
Medizinprodukte keine N-Kennzeichnung tragen.
Es ist zur Behandlung akuter und chronischer
Obstipation bei Erwachsenen und Kindern ab
12 Jahren zugelassen.
®
Erstattungspreise für Medizinprodukte
Die Erstattungspreise für Medizinprodukte können
variieren, da sie zwischen Ersatzkassen (vdek, bundesweit) und Primärkassen (regional) mit dem entsprechenden Landesapothekerverband verhandelt
werden. Sie können von den in der Arzneimitteldatenbank dargestellten Preisen abweichen.
teldatenbank angezeigten, überschreiten diese
jedoch nie. Zudem sind fast alle verhandelten Preise
deutlich niedriger als jene für vergleichbare Mengen der Importarzneimittel (2 x 50 Beutel N3).
Verordnungshinweise für Movicol®
Beutel Pulver
Der Quartalsbedarf kann mit der 100er-Packung
des Medizinprodukts Movicol® Beutel Pulver problemlos gedeckt werden, da die für Arzneimittel laut
Rahmenvertrag vorgeschriebenen Formalien nicht
berücksichtigt werden müssen. Die 100-BeutelPackung des Arzneimittels ist nicht zulasten der
GKV verordnungsfähig.
Ein exaktes Verordnen des Medizinprodukts
gewährleistet die wirtschaftliche Rezeptbelieferung und kann mit der Abgabe der verordneten
Menge in der Apotheke den Therapieerfolg unterstützen.
Mit dem Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann die
Abgabe des Medizinproduktes gesichert werden.
Erstattungspreise für Movicol®-Packung
mit 100 Beuteln
PRAXISTIPP
80
Erstattungspreis (Euro)
70
60
50
40
54,24
55,54
58,37
60,95
61,09
61,99
62,78
63,02
63,53
63,8
67,15
Beim Verordnen von Movicol® Beutel Pulver sollte
unbedingt auf Verordnungshinweise in der Praxissoftware geachtet werden, um die Vorteile des
Medizinproduktes nutzen zu können (s. Abb.).
30
20
10
– Importpräparate (2 x 50 Stück): 69,66 Euro
– vdek (bundesweit): 64,50 Euro
g
nd
Me
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AO
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lt
ied
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sa
ch
se
n
0
– Preis in Arzneimitteldatenbank: 67,15 Euro
(Stand 15.01.15)
Die Preise, die die gesetzlichen Krankenkassen für
Movicol® Beutel Pulver 100 Stück erstatten, liegen
in den meisten Fällen unter den in der Arzneimit-
10
Nr. 5 I März 2015
Abb. aus Praxissoftware Medistar®
V = Verordnungsfähiges Medizinprodukt nach AMRL Anlage V
A = Apothekenpflichtig
X = OTX
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AUS DER INDUSTRIE
Umstellungen von Pharmazentralnummern
Nicht automatisch in der Software
S
ie haben ein Rezept ausgestellt und von
der Apotheke wird Ihnen mitgeteilt, dass das
verschriebene Produkt außer Vertrieb ist.
Eine solche Situation haben Sie sicherlich
auch schon erlebt. Welches Produkt dann
stattdessen an Ihren Patienten abgegeben
wird, ist für Sie nicht immer klar erkennbar.
Ein Grund für das Auftreten einer solchen Situation
kann darin liegen, dass das verschriebene Produkt
eine neue Pharmazentralnummer (PZN) erhalten
hat.
Rezepte mit alter PZN führen zu:
in wenigen Schritten prüfen, ob die CellCept ®Angaben in Ihrer Software auf dem aktuellen Stand
sind. Somit stellen Sie sicher, dass Ihr Patient auch
weiterhin seine bewährte Medikation erhält und
hinsichtlich Dosierung bzw. Nebenwirkungen des
Präparates nicht verunsichert ist.
Rp. Institut
PRAXISTIPP
SoftwareCheck
Sichern Sie die Abgabe der neuen Präparate in der
in der Praxissoftware Medistar (CompuGroup)
Apotheke
mittels
Software-Check in wenigen
Trust what you
know
Schritten!
Im letzten Jahr gab es eine PZN-Umstellung folgender Produkte von CellCept 500 mg:
Handelsform
PZN (Tabletten)
Neue PZN (Filmtabletten)
Anhand
von CellCept®Alte
500
mg 50 St. FilmtabletCellCept 500 mg 50 St.
7523907
09929625
ten N1 erhalten Sie eine softwarespezifische AnleiCellCept 500 mg 150 St. 7320630
09929631
tung, wie das Produkt mit der neuen PZN in Ihrer
Trust what you know
Software
dargestelltder
wird
und
wieinesderinApotheke
Ihre HausUm die Arzneimittelabgabe
neuen
Produkte
zu sichern, sollten die Rezepte
korrekt ausgestellt werden. Anhand von CellCept 500 mg 50 St. Filmtabletten N1 geben wir Ihnen
liste
bzw.
Patientenkartei
übernommen
werden
eine softwarespezifische Anleitung, wie die Produkte mit der neuen PZN in Ihrer Software dargestellt
werden und wie sie in Ihre Hausliste bzw. Patientenkartei übernommen werden können.
kann.
Trust what you know
• Abgabeproblemen bis hin zum ungewollten
Arzneimittelaustausch (z. B. Parallelimport)
und/oder
• zeitraubenden Rückfragen und Rezept-Änderungswünschen seitens der Apotheke
Trust what you know
Im Januar 2013 hat ein PZN-Wechsel bei Roche
CellCept® 500 mg stattgefunden:
Handelsform
Alte PZN Neue PZN
(Tabletten)(Filmtabletten)
CellCept 500 mg 50 St.
7523907 09929625
CellCept 500 mg 150 St. 7320630 09929631
Nicht jede Arztsoftware aktualisiert solche PZNWechsel automatisch. Aus diesem Grunde ist es
wichtig, nicht nur die Arztsoftware zu aktualisieren (das Update wird meist nur quartalsweise angeboten), sondern auch Zwischen-Updates der eingebundenen Arzneimitteldatenbank durchzuführen.
Zudem zeigen diverse Softwaresysteme teils erhebliche Unterschiede bei der Darstellung von Präparaten, die außer Vertrieb sind. Vom kaum sichtbaren Kürzel „aV“ bis zum Warnhinweis „Achtung!
Dieser Artikel ist außer Vertrieb“ ist die ganze
Bandbreite an Darstellungsmöglichkeiten vor­
handen.
Um zu verhindern, dass oben genannte Probleme
bei der Verordnung von Cellcept® 500 mg bei Ihnen
auftreten, haben Sie auf dem DeutschenArztPortal
die Möglichkeit, eine Anleitung zum SoftwareCheck für Ihr spezifisches Softwaresystem anzusehen und herunterzuladen. Hiermit können Sie
www.DeutschesArztPortal.de
1 Darstellung in der Arzneimitteldatenbank (ifap praxisCenter® 3) bei aktualisierter Datenbank
a) CellCept 500 mg (Filmtabletten, neue PZN)
Trust what you know
b) CellCept 500 mg (Tabletten; alte PZN) wird mit „aV“ dargestellt
2 Aufnahme in die Hausapotheke
Bei der erstmaligen Verschreibung von
CellCept 500 mg (Filmtabletten, neue PZN)
wird
manachten
gefragt,Sie
ob darauf,
das Medikament
die Praxissoftware Medistar zu aktualisieren, sondern auch
➔
Bitte
nicht nurindie
Hausapotheke
übernommen
werden soll.
die eingebundene
Arzneimitteldatenbank
(Zwischen-Updates möglich).
Wenn Sie die Aufnahme in die Hausapotheke
bestätigen, erscheint ein Symbol in der
Spalte H (Hauslistensymbol) vor dem
Handelsnamen des Produkts:
2
Auf dem Rezept wird die Verschreibung
von Cellcept Filmtabletten mit der neuen
DiePZN
Anleitung
ist für
häufig
verwendete Softwarewie folgt dargestellt
(bitte
beachten
Sie „FTA“ =verfügbar
Filmtabletten): (z. B. Medistar, x.isynet, Albis,
Systeme
x.concept etc.).
Wenn Sie das Präparat mit der alten PZN
fälschlicherweise! verschreiben wollten,
erschiene der Hinweis, dass das Präparat
®
Zum
CellCept
-Software-Check:
außer Vertrieb
ist:
www.VOdialog.de/0531
➔ Bitte beachten Sie diesen Hinweis und verschreiben Sie das alte Produkt nicht mehr.
3 Verschreibung aus der „Patientenkartei“
Wenn Sie CellCept 500 mg (neues Produkt))
Nr. 5 I März 2015
11
Ä RZTE FR AGEN
Kleinste Packung, Mengenkürzung,
BtM-Abgabe – Fragen aus der Praxis
E
ine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben und
vertraglicher Regelungen müssen beim Verordnen beachtet werden. Die folgenden Fragen von Arztkollegen verdeutlichen das
breite Spektrum der auftretenden Verordnungsprobleme in der Praxis. Die Abgabe der
erforderlichen Arzneimittelmenge oder des
gewünschten Produkts in der Apotheke
sichern, aber auch Regresse aufgrund einer
Fehlverordnung vermeiden – das sind täg­
liche Herausforderungen in der Praxis, zu denen wir Ihnen Lösungsvorschläge anbieten.
FALL 1
N1 nicht immer kleinste Packung!
Frage:
In der Regel stelle ich Wirkstoffverordnungen aus,
so auch kürzlich mit Moxifloxacin 400 mg. Da ich
aufgrund eines Hausbesuchs nicht prüfen konnte,
welche die kleinste im Handel verfügbare Packung
ist, verordnete ich N1. Wie kann es sein, dass der
Patient 14 Tabletten bekommt, wenn es doch kleinere Packungen gibt?
Antwort:
Seit Juli 2014 gibt es Moxifloxacin-Tabletten nicht
mehr nur vom Originalhersteller, sondern auch von
verschiedenen Generikafirmen. Dabei bieten alle
Hersteller die Packungsgrößen mit 5, 7 und 10 Tabletten an und zwei Firmen auch eine neue Packungsgröße mit 14 Tabletten. Alle Packungen tragen
gemäß der in der Packungsgrößenverordnung geltenden Normbereichen kein N-Kennzeichen, mit
Ausnahme der 14er-Packung (N1).
Normbereiche für Moxifloxacin-Tabletten:
Demnach hat die Verordnung der N1 eine Rezept­
belieferung mit 14 Moxifloxacin-Tabletten zur Folge.
Arzneimittelpackungen ohne N-Kennzeichen müssen zulasten der GKV immer stückzahlgenau verordnet werden. Sind also 5er-, 7er-, oder 10er-Moxifloxacin-Packungen erwünscht, muss immer die
genaue Tablettenanzahl angegeben werden.
Hinweis: Aktualisieren Sie Ihre Arzneimitteldatenbank und zeitgleich Ihre Hausapotheke in Ihrer
­Praxissoftware, damit ein Verordnen der neuen
Packungsgrößen möglich ist.
FALL 2
Verordnete OTC-Menge wird gekürzt
Frage:
Neulich verschrieb ich für ein Kind zulasten der GKV
20 Stück Paracetamol 250 mg Zäpfchen. In der
Apotheke wurde das Rezept mit nur 10 Stück beliefert. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln diese
Abgabe?
Antwort:
Paracetamol-Zäpfchen sind nur in einer Packungsgröße mit 10 Stück N1 im Handel. Wird eine Arzneimittelmenge verordnet, die keiner im Handel
befindlichen Packungsgröße entspricht (wie hier 2 x
10 Stück = 20 Stück), schreibt der Rahmenvertrag
folgendes für die Rezeptbelieferung vor:
Rahmenvertrag § 6 Absatz 2:
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete
Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden
Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden
kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus
den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge
abzugeben. Bei nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln ist die der verordneten Menge
nächstliegende Packungsgröße abzugeben.“
Da es sich bei Paracetamol-Zäpfchen um ein nicht
verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt,
12
Nr. 5 I März 2015
www.DeutschesArztPortal.de
Ä RZTE FR AGEN
Sie haben Verordnungsfragen? Wir antworten!
Senden Sie Ihre Verordnungsfragen per E-Mail an folgende Adresse:
[email protected]
Unser Team antwortet Ihnen schnellstmöglich.
darf das Rezept über 20 Stück mit nur einer 10erPackung beliefert werden.
Hinweis: Da sich der Rahmenvertrag nur auf Verordnungen nach Stückzahl bezieht, kann die Versorgung des Kindes mit 20 Paracetamol-Zäpfchen mit
einer sogenannten Normgrößenverordnung, d. h.
ohne Angabe einer Stückzahl und PZN in der Apotheke gesichert werden.
Normgrößenverordnung: 2 x Paracetamol 250 mg Zäpfchen N1
Viele weitere interessante
Verordnungsprobleme finden Sie hier:
www.VOdialog.de/0541
den, die Stückzahl muss jedoch übereinstimmen.
Ein Abweichen der Stückzahl innerhalb des
Normbereiches ist im Gegensatz zu „normalen“
Arzneimitteln nicht zulässig.
Die Apotheke darf ein Arzneimittel zur Substitution
auswählen und abgeben, wenn folgendes berücksichtigt wird:
Rahmenvertrag § 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel:
(1) f) „keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die
abgegebene Menge der verordneten Menge zu
entsprechen.“
FALL 3
BtM-Abgabe nur mit genauer Verordnung
Frage:
Ein Rezept über 2 x Ritalin LA 40 mg 30 Stück N1
wollte die Apotheke nicht beliefern, sondern
wünschte eine neue BtM-Verordnung über die
56er-Packung Ritalin LA 40 mg. Warum kann die
Apotheke nicht einfach die 56 Tabletten abgeben,
da ja der Verwaltungsaufwand bei BtM sowieso
schon größer ist?
Antwort:
Für Betäubungsmittel gelten für das Verordnen und
der Abgabe in der Apotheke besondere Regeln.
Zwar dürfen/müssen auch BtM gemäß Rahmenvertrag (z. B. gegen ein Rabattartikel) substituiert wer-
Da die 30er-Packung Ritalin LA 40 mg nicht mehr
im Handel verfügbar ist (s. Abb.), können lediglich
Packungen mit 28 bzw. 56 Tabletten abgegeben
werden, wenn sie korrekt verordnet wurden.
Abb. aus Praxissoftware „Medistar®“
Hinweis: Achten Sie auf entsprechende Verordnungshinweise in der Arzneimitteldatenbank in
Ihrer Praxissoftware. Führen Sie verfügbare
Updates möglichst umgehend durch, damit aktuelle
Daten sofort nutzbar sind.
IMPRESSUM
VerordnungsDialog
Das Arbeitsmagazin für die Arztpraxis
Ausgabe 5/2015
Herausgeber: Rp. GmbH
Institut zur Sicherung der Arzneimitteltherapie
Geschäftsführerin: Dr. Karin Beisel-Ebert
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Tel. +49 (0)221 222 87 555
Fax:+49 (0)221 222 87 550
E-Mail: [email protected]
ISSN: 2197-2745
Chefredaktion: Dr. med. Ralf Fuchs (verantw.)
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Redaktion: Dr. Andrea Krajenski
Redaktion Arztrecht: Gerrit Tigges
Anzeigenleitung: Maréen Gößner
www.DeutschesArztPortal.de
Gestaltung: FAI GmbH
Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin
Vertrieb: Bauer Vertriebs KG
Urheber- und Verlagsrecht
Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit
Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von
Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien
und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten
Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in
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die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag.
Gebrauchsnamen
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt
nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich
um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.
Nr. 5 I März 2015
13
AUS DER INDUSTRIE
Azelainsäurepräparat Skinoren® –
wirksam gegen Akne und Rosazea
Therapie mit Azelainsäure
S
kinoren® wird zur Therapie der Akne und
Rosazea angewendet. Auf der neuen Verordnungshilfe finden Sie die wichtigsten Informa­
tionen zur Therapie und Rezeptausstellung.
Skinoren® gibt es in zwei Formulierungen mit
jeweils unterschiedlichen Indikationen:
Skinoren®-Verordnungshilfe
Im Fokus einer erfolgreichen Therapie steht, den
Patienten bestmöglich zu informieren und das
Rezept so auszustellen, dass in der Apotheke eine
unkomplizierte Patientenversorgung erfolgt. Die
neue Skinoren®-Verordnungshilfe vermittelt die
wichtigsSkinoren – Therapie und Packungsgrößen
ten Infor▶
mationen
für die
Praxis.
®
Seite 1
Der Wirkstoff Azelainsäure ist gut verträglich und
eignet sich daher auch für die Langzeittherapie. Die
Skinoren®-Therapie kombiniert drei Wirkmechanismen:
• Entzündungshemmung
• Anti-Verhornungseffekt
• Antimikrobieller Effekt
Das Azelainsäurepräparat Skinoren® (Wirkstoff Azelainsäure) gibt es in zwei unterschiedlichen Formulierungen
(20 % Creme und 15 % Gel) mit jeweils unterschiedlichen Indikationen.
Skinoren® kombiniert drei Wirkmechanismen in einem Präparat:
➜ Entzündungshemmung
➜ Anti-Verhornungseffekt
Skinoren® 20 % Creme
Verordnung
des Originals
Seite 2
➜ Antimikrobieller Effekt
PACKUNGSGRÖSSEN:
Indikation:
Akne vulgaris
Skinoren® 20 % Creme 30 g N1 (PZN 03886814)
Skinoren® 20 % Creme 50 g N2 (PZN 03886820)
Skinoren® 20 % Creme 2 x 50 g N3 (PZN 05461705)
➜ Alle Packungsgrößen sind voll verordnungsfähig
zulasten der GKV!
Skinoren® Gel 15 % Gel
Indikation:
1. Leichte bis mittelschwere, papulopustulöse Akne
2. Papulopustulöse Rosazea
PACKUNGSGRÖSSEN:
Skinoren® 15% Gel 30 g N1 (PZN 04100371)
Skinoren® 15% Gel 50 g N2 (PZN 04100388)
Skinoren® 15% Gel 2 x 50 g N3 (PZN 05461697)
➜ Alle Packungsgrößen sind voll verordnungsfähig
zulasten der GKV!
Skinoren® 20% Creme. Vor Verschreibung Fachinformation beachten. Wirkstoff: Azelainsäure. Zusammensetzung: 1 g Creme enthält 0,2 g (20%) Azelainsäure. Sonstige Bestandteile: Benzoesäure, gereinigtes Wasser, Glycerol 85%,
Glycerol-(mono,di)stearat-1-Hexadecanol-Hexadecylpalmitat-Glyceroltrialkanoat (C12-C18), (Hexadecyl,octadecyl) (2-ethylhexanoat), Macrogolglycerolstearate, Propylenglycol. Anwendungsgebiete: Topische Behandlung der Acne vulgaris ab
12 Jahren. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Nebenwirkungen: Sehr häufig: An der Applikationsstelle Brennen, Pruritus, Erythem. Häufig: An der Applikationsstelle Exfoliation,
Schmerzen, Trockenheit, Verfärbung, Reizung. Gelegentlich: Seborrhoe, Akne, Hautdepigmentierung; An der Applikationsstelle Parästhesie, Dermatitis, Beschwerden, Ödem. Selten: Cheilitis, Arzneimittelüberempfindlichkeit, Verschlechterung
von Asthma; An der Applikationsstelle Ausschlag, Bläschen, Ekzem, Wärme, Ulkus. Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen: Benzoesäure kann leichte Reizungen an Haut, Augen und Schleimhäuten hervorrufen. Propylenglycol kann
Hautreizungen hervorrufen. Kontakt mit Augen, Mund und anderen Schleimhäuten vermeiden. Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: Jenapharm GmbH & Co. KG, Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena. Stand: FI/1, 06/2014.
Packungsgrößen: Tube zu 30 g , 50 g und 2 x 50 g.
Skinoren® 15% Gel. Vor Verschreibung Fachinformation beachten. Wirkstoff: Azelainsäure. Zusammensetzung: 1 g Gel enthält 0,15 g (15%) Azelainsäure. Sonstige Bestandteile: Lecithin, mittelkettige Triglyceride, Polysorbat 80, Propylenglycol,
Carbomer 980, Natriumhydroxid, Dinatriumedetat, gereinigtes Wasser, Benzoesäure (E 210). Anwendungsgebiete: Zur Linderung bei leichter bis mittelschwerer, papulopustulöser Akne des Gesichtes ab 12 Jahren. Zur äußerlichen Behandlung
der papulopustulösen Rosazea ab 18 Jahren. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Nebenwirkungen: Sehr häufig: An der Applikationsstelle Brennen, Schmerzen, Juckreiz. Häufig: An der
Applikationsstelle Ausschlag, Parästhesie, Trockenheit, Ödem (bei Rosazea). Gelegentlich: Kontaktdermatitis, Akne (bei Rosazea); An der Applikationsstelle Erythem, Exfoliation (bei Akne), Wärme (bei Akne), Verfärbung (bei Akne), Beschwerden
(bei Rosazea), Urticaria (bei Rosazea). Selten: Arzneimittelüberempfindlichkeit, Verschlechterung von Asthma. Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen: Benzoesäure kann leichte Reizungen an Haut, Augen und Schleimhäuten hervorrufen.
Propylenglycol kann Hautreizungen hervorrufen. Kontakt mit Augen, Mund und anderen Schleimhäuten vermeiden. Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: Jenapharm GmbH & Co. KG, Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena.
Stand: FI/11, 05/2014. Packungsgrößen: Tuben zu 30 g, 50 g und 2 x 50 g.
L.JPH.DM.01.2015.0041
• Skinoren® 20 % Creme zur Behandlung der Akne vulgaris
• Skinoren® 15 % Gel zur Behandlung der leichten bis mittel­schweren, papulopustulösen Akne und papulopustulösen Rosazea
Zum kostenlosen Download der
Skinoren®-Verordnungshilfe:
www.VOdialog.de/0542
Mit freundlicher Unterstützung von Jenapharm
Neue innohep®-Dosisstärken
für mehr Komfort in der patienten­
individuellen Therapie
F
ür eine patientenindividuelle Therapie
ist innohep® (Wirkstoff: Tinzaparin) in verschiedenen Wirkstärken und Packungsgrößen erhältlich. Erst vor kurzem hat der Hersteller LEO Pharma das Sortiment erweitert.
Damit der Patient das benötigte Präparat
erhält, ist neben einer aktuellen Praxissoftware die eindeutige Verordnung wichtig.
Am 02.01.2015 wurden für innohep®
20.000 I. E./ml die zusätzlichen Dosierungen 0,4 ml, 0,6 ml und 0,8 ml jeweils
in Packungen mit 6, 10 und 30 Fertigspritzen eingeführt. Die neuen Dosierungen erleichtern die individuelle körpergewichtsadaptierte Therapie bei
hoher Kosteneffizienz, denn eventuelle
Verwürfe können besser vermieden
werden.
14
Nr. 5 I März 2015
Praxistipps für die Verordnung
Um alle Stärken problemlos verordnen zu können,
ist eine regelmäßige Aktualisierung der Praxissoftware inkl. Hausapotheke und Patientenkartei notwendig. Damit der Patient in der Apotheke das
benötigte Präparat erhält, sind eindeutige Angaben
auf dem Rezept wichtig. Z. B. sollte dem Wunsch
nach einer Originalabgabe durch Nennung des
­Herstellers und/oder PZN sowie durch Setzen des
Aut-idem-K reuzes
­
Ausdruck verliehen
▶
werden.
Weitere Tipps gibt
eine aktuelle Verordnungshilfe.
innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen – NEUE WIRKSTÄRKEN FÜR INDIVIDUELLE THERAPIE
Seite 1
innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml (Wirkstoff Tinzaparin) ist ein niedermolekulares Heparin zur Behandlung und Rezidivprophylaxe von tiefen
Venenthrombosen und Lungenembolien. Für eine patientenindividuelle Therapie steht die Darreichungsform Fertigspritze in verschiedenen
Wirkstärken und Packungsgrößen zur Verfügung. Anfang Januar 2015 wurden das Sortiment um drei zusätzliche Dosierungen erweitert.
Rezeptausstellung
Seite 2
innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Sortiment im Überblick
Alle innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml-Wirkstärken sind
mit folgenden Packungsgrößen im Handel:
®
NEU • innohep 20.000 Anti-Xa I.E./ml
0,4 ml
• innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml
0,5 ml
®
20.000 Anti-Xa I.E./ml
NEU • innohep
0,6 ml
• innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml
0,7 ml
• innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml
NEU 0,8 ml
• innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml
0,9 ml
• 6 Fertigspritzen (ohne Normgröße)
• 10 Fertigspritzen N1
• 30 Fertigspritzen
(ohne Normgröße)
Therapie mit innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen
Patientenindividuell
➔ Anpassung der Therapie an Körpergewicht (175 Anti-Xa. I.E./kg)
Kosteneffizient
Zusatzindikation (seit Juni 2014)
Download der Verordnungshilfe
unter:
➔ Eventuelle Verwürfe sind
besser vermeidbar
➔ Zur Langzeitbehandlung bei Patienten
mit aktiver Tumorerkrankung
innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen Inj.lsg., innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Durchstechfl. Inj.lsg. (Therapie). Wirkstoff: Tinzaparin-Natrium Zus.: 1 ml Inj.lsg. enth.: Tinzaparin-Natrium 20.000 Anti-Xa I.E.. Sonst. Bestandt.: Natriummetabisulfit, Natriumhydroxid,
Wasser f. Inj. zwecke.-Durchstechfl. zusätzl.: Benzylalkohol. Anwend.: Behandl. v. Venenthromb. u. thromboemb. Erkr. einschl. tiefer Venenthromb. u. Lungenemb. -Fertigspritzen zusätzl.: Langzeitbehandl. v. symptomatischen venösen Thromboembolien u. Rezidivprophylaxe b. Pat. m. aktiver Tumorerkrankung.
Gegenanz.: Überempf. ggü. Tinzaparin/Heparin, sonst. Bestandt., akt. od. bek. Abnahme d. Blutplättchenzahl aufgr. Beh. mit Heparin (Hep.-induz. Thrombozytopenie), starke Blutung (z.B. Gehirn, Rückenmark, Auge oder Magen) od. Zustand, der schw. Blutungen begünstigt, Infekt. d. Herzinnenhaut (sept.
Endokarditis), Rückenmarks-/Epiduralanästh. od. Lumbalpunktion, i.m.-Injektion. Nicht b. Kindern u. Jugendl. Vorsicht b. bek. Blutungsneigung, gleichz. intramuskulärer Anw. anderer Arzneimittel, vermind. Blutplättchenzahl, erhöht. Kaliumspiegel im Blut (Hyperkaliämie), künstl. Herzklappe, stark eingeschr.
Nierenfunkt. (Kr.-Cl. < 30 ml/min), gleichz. Anw. von d. Blutgerinnung beeinfluss. Arzneim., z. B. NSAIDs (ASS), thrombolyt. Arzneim., Vitamin-K-Antagonisten, aktiv. Protein C, direkte Faktor-Xa- u. IIa-Hemmer. Schwangersch.: Behandl. durch entspr. erfahr. Arzt. Nur Fertigspritzen: Anw. während der gesamten
Schwangerschaft mögl. Kontraindiziert: Schwangere m. künstl. Herzklappen, Epiduralanästh. (Zeitabstand mind. 24 h). Stillz.: Vorsicht: Nur begr. Erfahrung. -Durchstechfl. zusätzl.: Keine Anw. wg. Benzylalk. b. Früh- u. Neugeb. Nebenw.: Schwerw. Nebenw. insges. selten: ernsthafte allerg. Reakt. (mit plötzl. schw. Hautausschlag, Schwellungen von Rachen, Gesicht, Lippen, Mund, Atemproblemen) u. starke Blutungen (Sympt. beinh. roten od. braunen Urin, schwarzeTeerstühle, ungewöhnl. Blutergüsse u. jegliche nicht zu stoppende Blutung. Häufig: Blutungen (ggf. Anämie Blutergüsse), Reakt. an Inj.stelle (u.a. Blutungen, Blutergüsse,
Schmerzen, Juckreiz, Rötung, Schwellung, Bild. harter Beule). Gelegentl.:Thrombozytopenie, Überempfindlichk., Blutergüsse u. Hautverfärbung, erh. Leberenzymwerte, Dermatitis, Hautausschlag, Juckreiz. Selten: Hep. induz.Thrombozytopenie,Thrombozytose, Angioödem, anaphylakt. Reakt., Hyperkaliämie, tox.
Hautausschlag, Hautnekrosen, Nesselausschlag, Osteoporose, Priapismus. Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: LEO Pharma A/S, Industriparken 55, DK-2750 Ballerup. Örtl. Vertreter: LEO Pharma GmbH, Frankfurter Straße 233, A3, D-63263 Neu-Isenburg,
Telefon: 06102/201-0, Telefax: 06102/201-200, www.leo-pharma.de. Darreichungsformen, Packungsgrößen: innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen Inj.lsg.: Packungen mit 6, 10, 30 (Bündelpackung 5 x 6) Fertigspritzen zu 0,4 ml (8.000 Anti-Xa I.E.),
0,5 ml (10.000 Anti-Xa I.E.), 0,6 ml (12.000 Anti-Xa I.E.), 0,7 ml (14.000 Anti-Xa I.E.), 0,8 ml (16.000 Anti-Xa I.E.), 0,9 ml (18.000 Anti-Xa I.E.). AP: 10 Fertigspritzen zu 0,4 ml/0,5 ml/0,6 ml/0,7 ml/0,8 ml/0,9 ml. innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Durchstechflaschen Inj.lsg.: 1, 10 Durchstechflaschen zu 2 ml. AP: 10 Durchstechflaschen zu 2 ml. Stand: September 2013 (innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Durchstechflaschen Inj.lsg.) Stand: September 2014 (innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen Inj.lsg.)
www.VOdialog.de/0551
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AUS DE R I N DUS T R I E
Substitutionsausschlussliste des G-BA in Kraft
Austauschverbot fordert eindeutige Verordnung
S
eit 10. Dezember 2014 ist die sogenannte Substitutionsausschlussliste (Autidem-Liste, Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) rechtskräftig. Auf
der Liste sind Wirkstoffe und eine Wirkstoffkombination aufgeführt, für die kein Austausch auf ein anderes Präparat in der Apotheke erfolgen darf. Unter den gelisteten
Wirkstoffen befindet sich beispielsweise
auch Levothyroxin-Natrium, ein häufig verordneter Wirkstoff von Schilddrüsenpräparaten.
Absolutes Austauschverbot
Die Substitutionsausschlussliste umfasst Wirkstoffe mit definierten Darreichungsformen, für die
ein absolutes Austauschverbot gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke gilt.
Rabattverträge oder Arzneimittelsubstitutionen
aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben müssen/
dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Wirkstoffverordnungen über die in dieser Liste
genannten Wirkstoffe gelten als „unklare“ Verordnungen und können nicht beliefert werden. Ausnahmen, wie beispielsweise im Notdienst oder bei
Nichtlieferfähigkeit eines Präparats, gibt es nicht.
Aut-idem-Liste
Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen, für die in
der jeweils definierten Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt (Anlage VII, Teil B der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Wirkstoff
Darreichungsform
Beta-Acetyldigoxin
Ciclosporin
Ciclosporin
Digitoxin
Digoxin
Levothyroxin-Natrium
Levothyroxin-Natrium +
Kaliumjodid (fixe Kombination)
Phenytoin
Tacrolimus
Tabletten
Lösung zum Einnehmen
Weichkapseln
Tabletten
Tabletten
Tabletten
Tabletten
Tabletten
Hartkapseln
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Eindeutige Arzneimittelverordnung
erforderlich
Die Belieferung eines Rezeptes über ein vom Autidem-Ausschluss betroffenes Arzneimittel kann in
der Apotheke nur erfolgen, wenn das gewünschte
Präparat eindeutig verordnet wurde. Produktname, Herstellerfirma bzw. die Pharmazentralnummer sollten auf dem Rezept genannt sein.
Prüfen Sie, ob der Patient bisher aufgrund zu
berücksichtigender Rabattverträge ein von der Verordnung abweichendes Präparat erhalten hat.
Der Patient erhält nun ausschließlich das verordnete Präparat.
Beispiel für eine „unklare“ Verordnung
(Wirkstoff Levothyroxin-Natrium):
➞ Das Rezept kann in der Apotheke nicht beliefert
werden; eine neue Verordnung ist notwendig
Beispiel für ein eindeutiges Rezept
(Wirkstoff Levothyroxin-Natrium)
➞ Der Patient erhält das verordnete Präparat:
Eferox 100 100 Tabletten N3 der Firma Aristo
Pharma GmbH.
FAZIT
Verordnen Sie Präparate, die Wirkstoffe der Autidem-Liste enthalten, eindeutig und dokumentieren
Sie diese in der Patientenakte, um identische Folgeverordnungen zu ermöglichen. Änderungen erfordern immer ein neues Rezept.
Hinweis: Achten Sie auf Verordnungshinweise in
der Praxissoftware!
Nr. 5 I März 2015
15
ARZTRECHT
Off-Label-Use durch Substitution
Haftungsrechtliche Folgen möglich
D
ie Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel nach Rahmenvertrag
§ 129 Abs. 2 SGB V zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels u. a. in den Fällen
verpflichtet, in denen der verordnende Vertragsarzt die Ersetzung des Arzneimittels
durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
nicht ausgeschlossen hat, d. h. der Vertragsarzt die Substitution nicht durch Setzen des
Aut-idem-Kreuzes ausgeschlossen hat.
Substitutionspflicht. Der Arzt hat unter Berücksichtigung seiner Therapiefreiheit die vorrangige
Entscheidung darüber zu treffen, ob im Rahmen der
Arzneimitteltherapie die Ersetzung durch ein
wirkstoffgleiches Arzneimittel in Frage kommt.
Diese Entscheidung, die der Arzt durch Weglassen
oder Setzen des Aut-idem-Kreuzes auf der Generika-Arzneimittelverordnung dokumentiert, ist
für den Apotheker verbindlich.
In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein
Arzneimittel abzugeben, das
• mit dem verordneten in Wirkstärke und
Packungsgröße identisch ist,
• für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und
• die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.
Gibt ein Apotheker aufgrund vertragsärztlicher
Verordnung anstelle eines Rabattvertragsarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel ab,
steht ihm weder ein Vergütungsanspruch noch ein
Anspruch auf Ersatz des Wertes oder der Beschaffungskosten des abgegebenen Arzneimittels zu;
Apotheken müssen Rabatt­
verträge beachten
dies hat zuletzt das Bundessozialgericht noch einmal klargestellt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B
1 KR 49/12 R). Gegen die für den Apotheker daraus
resultierende Nullretaxation sieht das Bundesverfassungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen
Einwände (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13).
Entscheidung des Arztes bei Generika
für den ­Apotheker bindend
Daraus ergibt sich aber auch weiterhin weder für
den Arzt noch für den Apotheker eine generelle
16
Nr. 5 I März 2015
Bei der Verordnung trifft der Arzt die Entscheidung, ob eine
Substitution eines Arzneimittels in Frage kommt
Therapiefreiheit und -verantwortung
abwägen
Der Therapiefreiheit im Rahmen der Arzneimittelverordnung auf der einen Seite steht die Therapieverantwortung des Arztes auf der anderen
Seite gegenüber. Der Arzt hat in jedem Verordnungsfall zu entscheiden, ob er durch Ankreuzen
des Aut-idem-Feldes die Substitution durch ein
Rabattarzneimittel ausschließt und sich dadurch
ggf. im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
verantworten muss. Lässt der Arzt hingegen die
Substitution zu, trägt er angesichts seiner Therapieverantwortung ein Haftungsrisiko für den
Fall, dass durch die Substitution der Therapieerfolg
gefährdet wird oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen des Patienten eintreten.
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ARZTRECHT
Berücksichtigung der Patienten-­
Compliance und Arzneimittelsicherheit
Unter dem Gesichtspunkt der Patienten-Compliance können sich Probleme etwa schon bei der gleichen oder austauschbaren Darreichungsform
ergeben (Dispenser oder Inhalator). Unter dem
Aspekt der Arzneimittelsicherheit sollte eine
Substitution durch den Arzt regelmäßig auch dann
ausgeschlossen werden, wenn Arzneistoffe mit
geringer therapeutischer Breite betroffen sind
(etwa Schilddrüsenpräparate). Ebenfalls bei
bekannten Laktoseintoleranzen oder Allergien des
Patienten gegen bestimmte Inhaltsstoffe kann sich
die Notwendigkeit ergeben, die Substitution durch
ein Rabattarzneimittel auszuschließen. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn für den Austausch ein Arzneimittel in Frage käme, welches den Inhaltsstoff,
gegen den die Allergie besteht, aufweist.
Off-Label-Use kann haftungsrechtliche
Folgen haben
Problematisch ist unter dem Gesichtspunkt der
Therapieverantwortung und der dementsprechenden Haftung des Arztes auch die Möglichkeit,
dass bei zugelassener Substitution das Austauschpräparat für ein gleiches Anwendungsgebiet wie
das verordnete Arzneimittel zugelassen sein muss.
Durch eine entsprechende Substitutionsmöglichkeit kann der Fall eintreten, dass dem Patienten
durch den Apotheker ein Präparat ausgehändigt
wird, welches für die vom Arzt festgestellte Indika-
Für Patienten kann Off-LabelUse problematisch sein
tion nicht zugelassen ist. Folge einer solchen Substitution ist ein sogenannter „Off-Label-Use“ des
Präparates mit möglichen haftungsrechtlichen
Folgen für den Arzt. Im Falle eines entsprechenden „Off-Label-Use“ würde der Patient auch eine
Packungsbeilage in den Händen halten, in der die
konkrete Erkrankung gar nicht benannt ist und
dementsprechend auch die für den Patienten wichtigen Anwendungshinweise (Dosierung, Kontra­
indikation etc.) fehlen. Schließt der Arzt in derarti-
www.DeutschesArztPortal.de
gen Fällen die Substitution gleichwohl nicht aus,
muss er den Patienten sorgfältig über möglicherweise in der Packungsbeilage nicht erwähnte
Indikationsgebiete aufklären und weitergehende Anwendungshinweise geben.
Sorgfältige Dokumentation wichtig
Es handelt sich dabei sicherlich um Ausnahmetatbestände, die der Arzt in jedem Verordnungseinzelfall aufgrund seiner Therapieverantwortung und
Haftung bedenken muss. Umgekehrt kann dem
auch nicht durch generelles Ankreuzen des Autidem-Feldes begegnet werden, da der Arzt sich
dafür im Rahmen der Arzneimittel-Richtgrößenprüfung verantworten müsste und sich entsprechenden Regressforderungen ausgesetzt sähe.
In jedem Falle sollte der Arzt die Gründe für den
Ausschluss der Substitution sorgfältig dokumentieren und entsprechende Fälle gesondert in
der Gesamtdokumentation kennzeichnen, um im
Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eine entsprechende Argumentationsgrundlage zu haben.
Rechtliche Aspekte bei der Verordnung:
• Der Arzt entscheidet, ob eine Substitution des Arzneimittels in
Frage kommt (Therapiefreiheit des Arztes)
• Diese Entscheidung ist für den Apotheker bei Generika verbindlich (Rechts­sicherheit für den Apotheker)
• Bei der Verordnung sollten Arzneimittelsicherheit, PatientenCompliance und möglicher Off-Label-Use berücksichtigt werden
• Sorgfältige Dokumentation als Argumentationsgrundlage bei
einer etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfung
Gerrit Tigges ist Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Medizinrecht. Sein Schwerpunkt liegt u. a.
im Bereich ärztliches Vergütungsrecht sowie
Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfung.
Er ist Partner in der auf das Medizinrecht
spezialisierten Rechtsanwaltssozietät Möller
und Partner – Kanzlei für Medizinrecht,
Düsseldorf.
www.m-u-p.info
Nr. 5 I März 2015
17
K U R Z M E L DU NGE N
+ + + ARZNEIMITTELINFORMATION + + + PRAXISHILFE + + + ARZNEIMITTELINFO
ellaOne® ab 15. März 2015 ohne Rezept
Der Hersteller des Notfallkontrazeptivums
ellaOne® (Ulipristalacetat) HRA Pharma hat sich
mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
geeinigt, das OTC-Präparat am 15. März auf den
Markt zu bringen. Bis dahin wird die Arzneimittel­
verschreibungsverordnung entsprechend angeAlle als Notfallkontrazeptiva in Deutschland zugelassene Präparate (Stand 01.02.2015):
ellaOne® 30 mg Tabletten 1 Stück N1 (Ulipristalacetat)
PiDaNa® 1,5 mg Tabletten 1 Stück N1 (Levonorgestrel)
Postinor® 1500 Mikrogramm Tabletten 1 Stück N1 (Levonorgestrel)
passt und die Packung des dann verschreibungsfreien Notfallkontrazeptivums ellaOne® mit einem
neuen OTC-Beipackzettel ausgestattet sein.
Bis zur Einführung der rezeptfreien „Pille
danach“ soll auch die Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV endgültig geregelt sein. Vorgesehen ist
die Erstattung von Notfallkontrazeptiva bis zur
Vollendung des 20. Lebensjahres. Dafür ist eine entsprechende Änderung des § 24a des SGB V vorgesehen.
Eine endgültige Entscheidung über Form und
Inhalt einer guten, qualitativ hochwertigen Beratung betroffener Frauen in der Apotheke steht
ebenfalls noch aus.
unofem® Hexal 1,5 mg Tabletten 1 Stück N1 (Levonorgestrel)
Aut-idem-Kreuz schützt nicht
vor Austausch des Originals auf Import
vdek und DAV ergänzen Arzneiversorgungsvertrag mit § 4 (12)
Original- und Importpräparat gelten laut Rahmenvertrag als identisch und damit als austauschbar,
auch mit Aut-idem-Kreuz erfolgter Verordnung. Zu
Unsicherheiten kam es bei Apothekern und Ärzten
nachdem das SG Koblenz im Januar 2014 (Az. S13
KR 379/13) einem Apotheker Recht gab, der das mit
einem Aut-idem-Kreuz verordnete Importpräparat
nicht gegen das rabattierte Originalarzneimittel
austauscht hatte. Damit gab das SG Koblenz der
Therapiehoheit des Arztes Vorrang.
Viele Verbände schlossen sich diesem Urteil an,
allerdings war nicht klar, wie die GKVen dieses
Urteil in der Praxis umsetzen.
Import mit aut idem –
Austausch möglich
Nun haben der Deutsche Apothekerverband (DAV)
und der Verband der Ersatzkassen (vdek) klargestellt, dass ein Aut-idem-Kreuz beim Verordnen
eines Import- bzw. Originalpräparates bei der
Rezeptbelieferung in der Apotheke unberücksichtigt bleiben kann. Demnach kann anstelle des mit
Aut-idem-Kreuz verordneten Importpräparates das
Original abgeben werden und umgekehrt.
18
Nr. 5 I März 2015
Austausch in Apotheke verhindern
Diese neue Vereinbarung ermöglicht dem Arzt
durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes und einem
zusätzlichen Vermerk die Abgabe des gewünschten
Import- oder Originalpräparates in der Apotheke
zu sichern (Arzneiversorgungsvertrag mit § 4 (12)).
Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz entsprechend § 4 (12):
Originalª Abgabe des Originals oder Imports
Import ª Abgabe des Imports oder Originals
Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz und
Vermerk entsprechend § 4 (12):
Originalª Abgabe des Originals
Import ª Abgabe des Imports
Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab 1. Januar
2015 bundesweit für alle Versicherten der Ersatzkassen.
Über weitere Entscheidungen werden wir Sie in
unseren wöchentlichen Newslettern aktuell informieren.
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18
S E RV IC E
Verordnungs- und ArzneimittelNewsletter stets auf aktuellem Stand
V
on Ihrer Verordnung abweichende
Rezeptbelieferungen in der Apotheke sind
nicht nur ärgerlich, sondern können auch die
Therapie gefährden und auch Haftungs- und
Regressprobleme verursachen. Oft sind es
formelle Gründe, die zu Kürzungen der verordneten Arzneimittelmenge oder einem
nicht gewünschten Arzneimittelaustausch
bei der Rezeptbelieferung führen.
Mit unseren Verordnungs- und Arzneimittel-Newslettern greifen wir praxisrelevante Themen auf und
geben Ihnen Hinweise zum korrekten Verordnen.
Wir informieren Sie stets aktuell über Veränderungen auf dem Arzneimittelmarkt sowie über Erstattungsfähigkeit, gesetzliche Regelungen und
Vereinba­r ungen.
Sie können sich
unter unten angegebener
Internet­
adresse anmelden,
um dienstags den
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donnerstags
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Blutzuckermessgeräte
(Auswahl)
Accu-Chek®
Accu-Chek®
Mobile
MyStar ®
CONTOUR ® NEXT
alphacheck™
professional
MyStar
Extra®
BGStar ®
iBGStar ®*
CONTOUR® XT
CONTOUR®
NEXT
CONTOUR®
NEXT USB
Set mg/dl
PZN 09396933
Set mmol/l
PZN 09396927
Set mg/dl
PZN 08884429
Set mmol/l
PZN 08884435
Set mg/dl
PZN 08912982
Set mmol/l
PZN 08913013
Set mg/dl
PZN 06114986
Set mmol/l
PZN 06114992
Set mg/dl
PZN 09233214
Set mmol/l
PZN 09233220
Set mg/dl
PZN 09207493
Set mmol/l
PZN 09207470
Set mg/dl
PZN 03800273
Set mmol/l
PZN 03800327
Set mg/dl
PZN 06581305
Set mmol/l
PZN 06581311
Set mg/dl
PZN 06581328
Set mmol/l
PZN 06581334
Accu-Chek®
Aviva
Teststreifen
Accu-Chek®
Mobile
Testkassette
alphacheck™
professional
Teststreifen
BGStar ®
Teststreifen
BGStar ®
Teststreifen
BGStar ®
Teststreifen
CONTOUR® NEXT Sensoren sind deutschlandweit
mit vdek und Barmer GEK
in Preisgruppe B bzw. 2 verhandelt.
CONTOUR ®
NEXT
Sensoren
GlucoMen®
areo
OneTouch®
Gluco-test Plus ¡+
GlucoMen ®
areo
Gluco-test
Plus ®
Gluco-test
Plus ®
OneTouch
Vita®
OneTouch
Verio®
OneTouch
Verio® IQ
Set mg/dl
PZN 07214052
Set mmol/l
PZN 07214069
Set mg/dl
PZN 10382209
Set mmol/l
PZN 10382215
Set mmol/l
PZN 09732472
Set mg/dl
PZN 09732489
Set mg/dl
PZN 05132479
Set mmol/l
PZN 05132580
Set mg/dl
PZN 07146008
Set mmol/l
PZN 07146014
Set mg/dl
PZN 09671606
Set mmol/l
PZN 09671581
FreeStyle
FreeStyle Lite® FreeStyle Lite®
Precision BlutBlutzuckerBlutzuckerzucker-Teststr.
teststreifen
teststreifen
GlucoMen®
areo Sensor
Gluco-test
Plus ®
Teststreifen
Gluco-test
Plus ®
Teststreifen
OneTouch
Vita®
Teststreifen
OneTouch
Verio®
Teststreifen
OneTouch
Verio®
Teststreifen
50 St.
PZN 10382178
25 St.
PZN 07123183
50 St.
PZN 07702165
25 St.
PZN 07123183
50 St.
PZN 07702165
1 x 50 St.
PZN 00585940
1 x 50 St.
PZN 06558223
1 x 50 St.
PZN 06558223
Glucoject®
Dual Plus
Gluco-test
Lanzettiergerät
Gluco-test
Lanzettiergerät
OneTouch
Mini®
Stechhilfe
OneTouch®
Delica®
Stechhilfe
OneTouch®
Delica®
Stechhilfe
Set mg/dl
PZN 07796870
Set mmol/l
PZN 07796893
FreeStyle
FreeStyle
Freedom Lite® Precision Neo®
Set mg/dl
PZN 05703284
Set mmol/l
PZN 05703315
CONTOUR ®
NEXT
Sensoren
Teststreifen
Teststreifen
CONTOUR ®
NEXT
Sensoren
FreeStyle
FreeStyle
InsuLinx®
Messgerät
Messgerät
Accu-Chek®
Aviva
alphacheck ™
50 St.
PZN 06905334
100 St.
PZN 06905357
50 St.
PZN 09208529
FreeStyle
Precision
ß-Keton-Teststr.
50 St.
PZN 06430546
Accu-Chek®
FastClix
Accu-Chek®
FastClix
50 St.
PZN 06581340
50 St.
PZN 06581340
50 St.
PZN 06581340
50 St.
PZN 08884487
50 St.
PZN 08884487
alphacheck™
droplet®
Stechhilfe
MyStar
SylkFeel™
Stechhilfe
MyStar
SylkFeel™
Stechhilfe
MyStar
SylkFeel™
Stechhilfe
Microlet ® 2
Stechhilfe
Microlet ® 2
Stechhilfe
5 x 10 St. einzeln
verblistert
PZN 10329014
50 St.
PZN 08884487
50 St.
PZN 00435991
100 St.
PZN 00436080
50 St.
PZN 00435991
100 St.
PZN 00436080
10 St.
PZN 06905386
Microlet ® 2
Stechhilfe
FreeStyle®
Stechhilfe II
FreeStyle®
Stechhilfe II
FreeStyle®
Stechhilfe II
Stechhilfe
Stechhilfe
10 St.
PZN 06114957
25 St.
PZN 09935258
50 St.
PZN 06114963
integriert
PZN 10300358
1 St.
PZN 01097912
1 St.
PZN 01097912
1 St.
PZN 01097912
PZN 06691175
PZN 06691175
PZN 06691175
PZN 10018981
PZN 03865568
PZN 03865568
nicht separat
erhältlich
PZN 02141147
PZN 02141147
Accu-Chek®
FastClix
Lanzettentrommel
Accu-Chek®
FastClix
Lanzettentrommel
alphacheck™
droplet®
Lanzetten
MyStar
SylkFeel™
Lanzetten
MyStar
SylkFeel™
Lanzetten
MyStar
SylkFeel™
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
FreeStyle®
Lanzetten
FreeStyle®
Lanzetten
FreeStyle®
Lanzetten
Glucoject®
Lancets Plus
33G
Gluco-test
Lanzetten
Gluco-test
Lanzetten
OneTouch
UltraSoft ®
Lanzetten
OneTouch®
Delica®
Lanzetten
OneTouch®
Delica®
Lanzetten
24 St.
PZN 07234971
204 St.
PZN 07234988
24 St.
PZN 07234971
204 St.
PZN 07234988
28G: 200 St.
PZN 03296834
30G: 200 St.
PZN 06911352
33G: 200 St.
PZN 10332588
28G: 25 St.
PZN 00927636
28G: 100 St.
PZN 00950865
33G: 25 St.
PZN 00989330
33G: 100 St.
PZN 01097898
28G: 25 St.
PZN 00927636
28G: 100 St.
PZN 00950865
33G: 25 St.
PZN 00989330
33G: 100 St.
PZN 01097898
28G: 25 St.
PZN 00927636
28G: 100 St.
PZN 00950865
33G: 25 St.
PZN 00989330
33G: 100 St.
PZN 01097898
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
200 St.
PZN 00365925
200 St.
PZN 00365925
200 St.
PZN 00365925
50 St.
PZN 03992373
100 St.
PZN 03992396
200 St.
PZN 03992404
100 St.
PZN 03865999
100 St.
PZN 03865999
25 St.
PZN 01516208
100 St.
PZN 01516214
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
Kontrolllösung
Accu-Chek®
Accu-Chek® alphacheck™
BGStar ®
BGStar ®
BGStar ®
CONTOUR ®
CONTOUR ®
CONTOUR ®
FreeStyle®
FreeStyle®
MediSense®
GlucoMen ®
Gluco-test
Gluco-test
OneTouch
OneTouch
OneTouch
Aviva
Mobile
NEXT
NEXT
NEXT
Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung areo Control Plus ® Kontroll- Plus ® KontrollVita®
Verio®
Verio®
professional Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung
GlucoseGlucosenormal
normal
normal
Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung
lösung
lösung
Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung
Kontrolllösung
hoch-niedrig
Kontrolllösung Kontrolllösung
2 x 4,0 ml
Normal:
Normal:
Normal:
hoch-niedrig
hoch-niedrig
H: 2,5 ml
A (niedrig):
PZN 09208506
B (hoch):
PZN 09208512
6 ml
PZN 06581357
6 ml
PZN 06581357
6 ml
PZN 06581357
Messzeit 5 Sek. (mit Messzeit ~5 Sek. Messzeit ~5 Sek. Messzeit ~5 Sek.
Temperaturangabe)
Blutvol. 0,5 μl
Blutvol. 0,5 μl
Blutvol. 0,5 μl
Blutvol. 0,5 μl
Preisgruppe B,
Nahtlose
Liefert HbA1cVDEK
Verbindung zu
Schätzwert &
großes LCD-Display
iPhone und iPod
Trendpfeil
mit Beleuchtungstouch*
funktion
Intuitive 1-2-3
Autom. DatenMini-USB-Anschluss Klick Bedienung
synchronisation
und symbolmit Schutzvorrichin Diabetesbasiertes Menü
tung
Manager-App
Preisgruppe B,
DIABASS/
Preisgruppe B,
VDEK
MedImport-fähig
VDEK
Durchschnittswerte
ermittelbar
*Informationen zu
Kompatibilitäten der
Bio-Sensor
Apple Devices und Betriebssysteme finden Sie unter www.
Technologie
mystar.sanofi.de
Preisgruppe B
bzw. A1
erfüllt ISO Norm
15197:2013
Alle
Sanofi
Blutzuckermesssysteme
erfüllen
die
(Studie unter
Kriterien der neuen DIN EN ISO 15197:2013
www.bergermed.de)
PZN 08884576
Hoch:
PZN 08884613
Niedrig:
PZN 08884607
PZN 08884576
Hoch:
PZN 08884613
Niedrig:
PZN 08884607
PZN 08884576
Hoch:
PZN 08884613
Niedrig:
PZN 08884607
Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,6 μl
Blutvol. 0,6 μl
Blutvol. 0,6 μl
Einfach zu
Einfach zu
Einfach zu
bedienen
bedienen
bedienen
Farbig leuchErklärt sich
Vertraut und
tendes
selbst
sicher – bietet
OLED-Display
sehr hohe
Beleuchtetes
Messgenauigkeit
Einfache DokuDisplay
und dabei die
mentation von
Macht auf zu
Einfachheit und
Insulin und
hohe/zu
niedrige
Vertrautheit von
Blutzuckermess- Kohlenhydraten
CONTOUR®
werte aufmerk- direkt am Gerät
sam, führt mit Aufladbarer Akku
verständlichen USB-Stecker und
Hinweisen durch
Diabetes
die BlutzuckerManagement
messung
Software im
Gerät integriert
Alle CONTOUR® NEXT Blutzuckermesssysteme entsprechen
höchsten Qualitätskriterien und erfüllen die Anforderungen an die
Systemgenauigkeit der neuen, strengeren ISO-Norm 15197:2013.
2 x 4,0 ml
PZN 01510714
2 x 4,0 ml
PZN 01510714
PZN 05487946
hoch-mittelniedrig
3 x 4,0 ml
PZN 05495377
PZN 10382190
N: 2,5 ml
PZN 10382184
normal
4 ml
PZN 06799903
hoch
4 ml
PZN 06799889
normal
4 ml
PZN 06799903
hoch
4 ml
PZN 06799889
2 x 3,75 ml
PZN 00630706
Messzeit 7 Sek.
Messzeit 5 Sek.
Messzeit 5 Sek.
Messzeit ~ 4 Sek.
Blutzucker-TS*:
Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,3 μl
Blutvol. 0,7 μl
Blutvol. 0,5 μl
Blutvol. 1 μl
Blutvol. 0,6 μl
Nachtropffunktion
Datenspeicher für 450 Messwerte Einf. Anwendung
Leichte Handinnerh. von 60 Sek. Nachtropffunktion
Datentransfer zum PC möglich
habung
Darstellung von
innerh. von 5 Sek.
Großes Display u.
Einheiten mg/dl bzw. mmol/l
Besonders brei7, 14 und 30 Tage
komfortables Design:
fest voreingestellt
ß-Keton-TS:
ter Teststreifen
Mittelwerten
besonders handlich
Messzeit 10 Sek.
Teststreifenauswurffunktion
– nüchtern, vor
Nachgewiesene
u. leicht zu lesen*.
Blutvol. 1,5 μl
und nach
Ketonwarnsignal
* Die Studie wurde Nachtropffunktion Messgenauigkeit
Mahlzeit
nach DIN ISO
Erfüllt die Richtlinie der Bundes2005 durchgeführt. innerh. von 30 Sek.
15197:2013
Speicherplatz für
ärztekammer
(RiLiBÄK)
in
der
Die Daten liegen
Kontraststarkes
Kontrolllösungsmessung (+/- 11 %) 500 Messwerte
Optionale
Abbott Diabetes Care
Display
mit Datum
Zusatzfunktionen
Inc. vor.
Preisgruppe B#
und Uhrzeit
*Einzeln verpackte
Vielfältige
Teststreifen: Schutz
DatenschnittMöglichkeiten
vor Schmutz und
Bereits jetzt in Übereinstimmung
stelle zum PC
zur
einfachen
Feuchtigkeit
mit DIN EN ISO 15197
DatenüberPreisgruppe B#
Blutzuckertragung
Erfüllt die
Trendindikatoren
Einfach leicht
ISO-Norm
Integrierte BlutBlutzucker
15197-2003
ketonmessung
messen
Preisgruppe B
Erfüllt Genauigkeitsanforderung der ISO-Norm 15197:2013.
Messzeit ~ 4 Sek.
Blutvol. 0,3 μl
Nachtropffunktion
innerh. von 60 Sek.
MahlzeitenInsulinrechner:
Empfehlung persönl.
Insulindosierung
Berücksichtigt wie
viel schnell
wirksames Insulin
noch im Körper
vorhanden ist
2 x 3,8 ml
PZN 06558387
Weitere
Infos
#
2 x 3,8 ml
PZN 06558387
Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,4 μl
Einf. Anwendung
Sucht autom.
nach hohen und
niedrigen Blutzuckermustern
und informiert
Patienten direkt
auf dem Display
Beleuchteter
Teststreifeneinschub und
LCD-Farbdisplay
Speicherplatz für
750 Messwerte
mit Datum
und Uhrzeit
Datenschnittstelle zum PC
Erfüllt alle Anforderungen der
ISO-Norm 15197-2013
Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,4 μl
Einf. Anwendung
Farbcodierte
Bereichsanzeige
Automatische
Meldungen mit
jedem Messergebnis
Hochauflösendes
Farbdisplay
Speicherplatz für
500 Messwerte
mit Datum
und Uhrzeit
Datenschnittstelle zum PC
Weitere
Infos
1 Packung
à 4 Einmalapplikationen
PZN 07306914
Testkassette mit
50 Tests – keine
einzelnen
Teststreifen
Integrierte
1-Klick-Stechhilfe
mit SechsLanzettenTrommel für eine
einfache Blutgewinnung
Kein Entsorgen
einzelner
Teststreifen oder
Lanzetten
Speicher für
2.000 Messwerte
Datenauslesung
per USB
Messmethode und
Besonderheiten
2,5 ml
PZN 03360532
150 Sicherheitschecks vor und
während jeder
Blutzuckermessung
Erkennt Einflüsse
von z. B. Luftfeuchtigkeit und
Temperatur
Unterdosierungserkennung
Kontrolllösung
Messmethode und
Besonderheiten
Nur im Set
Nur im Set
Nur im Set
mit 10 Lanzetten mit 10 Lanzetten mit 10 Lanzetten
erhältlich
erhältlich
erhältlich
Lanzette
Lanzette
PZN 06900851
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ihren Patienten zu unterstützen, bietet die Neuauflage des Rp.-Posters „Blutzuckermessgeräte &
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Dialog
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N1 N3Arzneimittelsubstitution
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20 St.N1 N3 Arzneimittelsubstitution Aut idemVerordnungsfehler Praxissoftware
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D a s A r b e i t sLmoargeam
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Top-Thema:
Nicht aktualisierte
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Die Zeitschrift
4
2 014
Das Portal
Der Newsletter
17.11.14 13:09
Nr. 5 I März 2015
19
S E RV IC E
Nutzenbewertung von Arzneimitteln
Zusatznutzen bestimmt Erstattungspreis
F
ür neu zugelassene Arzneimittel mit
neuen Wirkstoffen müssen die Hersteller
den besonderen Zusatznutzen gegenüber
einer festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie belegen. Dies geschieht im
Rahmen einer frühen Nutzenbewertung
(§ 35a SGB V) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
Unterlagen des
Herstellers
Der Beschluss des G-BA erfolgt auf Basis eines vom
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) erbrachten Gutachtens
und der vom Hersteller eingereichten Zulassungsunterlagen. Er bildet die Entscheidungsgrundlage
für den zukünftigen Preis, den die GKV für das neue
Arzneimittel erstattet.
Gutachten
des IQWiG
Stellungsnahme von
Hersteller und Verbänden
Frühe Nutzenbewertung des G-BA: Beschluss über Ausmaß des Zusatznutzens
AM ohne Zusatznutzen
AM mit Zusatznutzen
Festbetragsgruppe
ja
nein
Festbetrag
Preisverhandlungen
zwischen
Hersteller und GKV
Verhandlungen über Rabatt
auf den AVP des Herstellers mit GKV
AVP ≤
Vergleichstherapie
Erstattungsbetrag ≤ Vergleichstherapie
Erstattungsbetrag
>
Erstattungsbetrag = AVP (Apothekenverkaufspreis) in der Arzneimitteldatenbank
Beispiel Picato® vs. Vergleichstherapie
Picato® enthält den neuen Wirkstoff Ingenolmebutat und ist zur topischen Behandlung von nichthyperkeratotischen, nicht-hypertrophen Aktinischen Keratosen bei Erwachsenen indiziert.
Auf Basis einer frühen Nutzenbewertung durch
den G-BA einigten sich der Hersteller LEO Pharma
und der GKV-Spitzenverband auf einen Erstattungsbetrag. Picato® steht daher seit Januar 2014
für das GKV-System für die o. g. Indikation als aner-
20
20
Nr. 5 I März 2015
kannt wirtschaftlich und therapeutisch gleichwertig zur Verfügung.
FAZIT
Die frühe Nutzenbewertung soll eine frühzeitige
­Orientierung zum Einsatz neuer Medikamente liefern. Sie ermöglicht die Anwendung neuer Therapie­
formen zu mit der GKV vereinbarten Kosten.
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A N Z E IGE
A:
NEU
Farbcodie
für Messw
unter- und
Blutzuckermessungen
Erfolg durch Motivation
Bereichsg
Oberha
9 von 10 Patienten sagten:
“Es ist leicht zu bedienen
Anhand von zwei unterschiedlichen motivierenden
ine große Zahl der Diabetiker
in Deutsch-sind
und die Ergebnisse
land führt die erforderlichen
Blutzuckereinfach zu
verstehen.”1Fortschrittsmeldungen zeigt das Messsystem den
messungen nicht regelmäßig oder nicht in Patienten ihren Erfolg an. Sofern das aktuelle Mess­
ergebnis nach drei zu
dem von ihrem Arzt empfohlenen Umfang
hohen Werten in Folge
durch. Dieser Umstand ist auch der man- wieder innerhalb der
gelnden Motivation der Diabetespatienten Bereichsgrenzwerte
geschuldet und kann mit dem OneTouch® liegt, erscheint eine
Verio® Blutzuckermesssystem verbessert Erfolgsmeldung.
Die Grenzwerte für zu hohe oder zu niedrige
werden.
E
Für viele Ärzte stellt es ein großes Problem dar, ihre
Patienten zu einer regelmäßigen Blutzuckermessung zu motivieren. Das OneTouch® Verio® Messsystem wirkt dem entgegen, indem es den Patienten
sowohl hilfreiches Feedback zu ihren Messergebnissen als auch Informationen über Möglichkeiten
zur Erzielung einer besseren Kontrolle liefert.
F:
A:
Im Bere
Unterha
Werte können individuell angepasst werden.
Darüber hinaus wird eine Fortschrittsmeldung
angezeigt, wenn 70 % der Messergebnisse in den
letzten sieben Tagen innerhalb der Bereichsgrenzwerte gelegen haben.
Diese Fortschrittsmeldung motivieren die Diabetespatienten nicht nur, sondern helfen ihnen auch,
ihre Messergebnisse zu verstehen.
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U
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oberhalb der Bereichsgrenzwerte.†
†Die unteren und oberen Bereichsgrenzwerte, die Sie eingestellt haben, gelten für alle Blutzuckermessergebnisse. Dazu gehören Messungen
Medikationen und im zeitlichen Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten, die Ihren Blutzucker
beeinflussen können, durchgeführt wurden
Oberhalb Bereich
Ihrem behandelnden Arzt darüber, welche unteren und oberen Bereichsgrenzwerte für Sie persönlich richtig sind.
Im Bereich
Mehr als 90*Mehr
% deralsPatienten
nur ein Messwert.
Unterhalb Bereich
sagten: „Es ist
zu in Großbritannien und den USA durchgeführte Studie an 102 Diabetikern. LifeScan, Daten sind gespeichert.
1. Imleicht
Jahr 2012
bedienen und
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† Die unteren und oberen Bereichsgrenzwerte, die Sie eingestellt haben, gelten für alle Blutzuckermessergebnisse. Dazu gehören
Messungen, die vor oder nach Mahlzeiten, Medikationen und im zeitlichen Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten, die Ihren
Blutzucker beeinflussen können, durchgeführt wurden. Informieren Sie Ihre Patienten unbedingt darüber, welche unteren und
oberen Bereichsgrenzwerte für sie persönlich richtig sind.
* Mehr als nur ein Messwert.
1
Im Jahr 2012 in Großbritannien und den USA durchgeführte Studie an 102 Diabetikern. LifeScan, Daten sind gespeichert.
2
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Bitte beachten Sie vor Anwendung des Medizinproduktes die beiliegende Gebrauchsanweisung.
© LifeScan, Division of Cilag GmbH International 2014 – AW 101 072 A
LifeScan, Geschäftsbereich der Johnson & Johnson Medical GmbH, Zweigniederlassung Neckargemünd, Karl-Landsteiner-Straße 1, 69151 Neckargemünd
AUS DE R I N DUS T R I E
Patientenschulung mit dem iPad:
PneumoDoc – eine App für die Praxis
D
ie kostenlose App „PneumoDoc“ stellt
Ärzten eine leicht verständliche und bilderreiche Patientenschulung zum Thema
Asthma und COPD zur Verfügung. Mit dem
iPad kann der Patient in der Praxis anhand
der App über seine Atemwegserkrankung
und die Therapie aufgeklärt werden.
Eine anschauliche Darstellung des Krankheitsbildes und der medikamentösen Therapie ist im
Gespräch mit Asthma- und COPD-Patienten unabdingbar. Denn nur, wenn der Patient seine Erkrankung sowie die richtige Anwendung der Inhalationsgeräte verstanden hat, kann er die Therapie
erfolgreich umsetzen.
Eine App für Arzt und Patient
Die App „PneumoDoc“ von GlaxoSmithKline (geeignet für das iPad) setzt genau dort an: Mittels iPad
kann der Arzt dem Patienten viele Informationen
zur Erkrankung und Therapie gebündelt zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist die App auch für
Fachkreise interessant. Sie beinhaltet aktuelle Meldungen aus der Wissenschaft und bietet weiterführende Informationen rund um GSK-Produkte im
Atemwegsbereich.
Inhalte der App
Für Asthma-Patienten:
• Interaktive Animationen zur Erkrankung
und Therapie
• Anschauliche Erläuterung der Peak-FlowMessung
• Asthmakontrolltest™ für eine
optimale Einschätzung der
aktuellen Asthmakontrolle (für
Erwachsene und Kinder)
Für COPD-Patienten:
• Effektvolle und zugleich plastische Darstellung der Folgeschäden des Rauchens
anhand eines Lungenmodells
• Interaktive Animationen zur Erkrankung
und Therapie
• COPD Assessment Test™ – CAT
zur Symptomkontrolle und
Optimierung der COPD-Therapie (von der GOLD-Leitlinie
empfohlen)
Desweiteren beinhaltet die App Anwendungs­videos
der Atemwegsliga zu allen gängigen Inhalationssystemen.
Mit dem iPad können Sie den QR-Code
scannen und PneumoDoc direkt
herunterladen.
Oder schauen Sie sich das Video zur
App an unter https://www.youtube.
com/watch?v=c6DN98QbW6U.
Aktuelle Meldungen aus dem
Atemwegsbereich für Fachkreise
22
Nr. 5 I März 2015
Produktinformationen und Services
der Firma GlaxoSmithKline
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✁
W ISSENS - CHECK
Thema: Umsetzung der
Aut-idem-Liste in der Praxis
S
eit April letzten Jahres gibt es die
so­genannte Substitutionsausschlussliste.
Zunächst waren lediglich die beiden Wirkstoffe Ciclosporin und Phenytoin gelistet.
Im Dezember 2014 trat die jetzt gültige Autidem-Liste mit insgesamt acht Wirkstoffen
und einer Wirkstoffkombination mit definierten Darreichungsformen in Kraft.
Für die dort genannten Wirkstoffe besteht ein generelles Austauschverbot. Eine Substitution des verordneten Präparates in der Apotheke aufgrund geltender Rabattverträge oder weiterer gesetzlicher
Vorgaben ist unzulässig.
Eine therapiesichere Versorgung des Patienten
mit seinem gewohnten Arzneimittel setzt nun eine
eindeutige ärztliche Verordnung voraus (lesen Sie
auch Seite 15 in diesem Heft).
Testfrage:
Ein Arzt stellt für einen Patienten regelmäßig folgendes Rezept aus:
Bisher erhielt der Patient in der Apotheke regel­
mäßig das bei seiner Krankenkasse rabattierte Präparat L-Thyroxin Winthrop 100 µg Tabletten
100 Stück N3.
Womit beliefert die Apotheke seit Inkrafttreten der
Aut-Idem-Liste das vorliegende Rezept?
A) D
er Patient bekommt weiterhin
L-Thyroxin Winthrop 100 µg 100 Tabletten N3
B) D
er Patient erhält das verordnete Präparat
Eferox 100 Tabletten 100 Stück N3
n
i
e
h
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0221/222 87 550
Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können,
benötigen wir folgende Daten:
Nachname, Vorname
VERORDNUNGSHILFE 4
Auswirkung von Rabatt­
verträgen auf die Rezeptbelieferung in der Apotheke
Immer wieder erreichen uns Fragen, wa­
rum in der Apotheke nicht das verordnete,
Praxis
sondern ein anderes Präparat abgegeben
wird.
Straße
PLZ/Ort
E-Mail-Adresse
Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem:
[email protected]
Betreff: Rätsel VerordnungsDialog 5
Einsendeschluss: 15.04.2015. Es gelten die allgemeinen Datenschutz­
bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Wir zeigen Ihnen anhand einer Verordnung ohne Aut-idem-Kreuz, welche Möglichkeiten bzw. Pflichten die Apotheke zur
Belieferung eines Rezeptes hat.
Die Verordnungshilfe finden Sie auf der
Rückseite und kostenlos zum
Download unter:
www.VOdialog.de/0599
zum Ausschneiden
und Sammeln
✁
D as Se r vice- Po r tal f ü r die A r z tpraxis
DeutschesArztPortal
VERORDNUNGSHILFE
Auswirkung von Rabattverträgen
auf die Rezeptbelieferung in der Apotheke
Abgabe
des verordneten
Arzneimittels
Verordnetes AM enthält
Wirkstoff der
„Aut-idem-Liste“
Abgabe
eines rabattierten,
nicht
des verordneten
Arzneimittels
Rabattarzneimittel
verfügbar
Abgabe
des verordneten
oder
eines der drei preisgünstigsten
*
(Rahmenvertrag § 4)
oder
eines Importpräparates
(Rahmenvertrag § 5)
Keine
Rabattarzneimittel
verfügbar
Verordnetes Arzneimittel ist nicht rabattiert
Verordnung eines Arzneimittels OHNE Aut-idem-Kreuz
Abgabe
des verordneten
Weitere
Rabattarzneimittel
verfügbar
Verordnetes Arzneimittel ist rabattiert
Keine weiteren
Rabattarzneimittel
verfügbar
Abgabe
des verordneten
Arzneimittels
oder
eines anderen
rabattierten
Arzneimittels
* es gibt Gründe für die Nichtabgabe des Rabattarzneimittels, wie Nichtlieferfähigkeit, Notfallversorgung, Notdienst, Pharmazeutische Bedenken;
diese werden vom Apotheker auf dem Rezept dokumentiert
➔ Voraussetzung für die Arzneimittelsubstitution gemäß Rahmenvertrag § 4: gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, identische
Packungsgröße (N-Bezeichnung), gleiche oder austauschbare Darreichungsform, mindestens eine übereinstimmende Indikation
➔ Stehen mehrere rabattierte AM für die Abgabe zur Verfügung, wählt die Apotheke eines für die Rezeptbelieferung aus
➔ Für Arzneimittel, die Wirkstoffe der „Aut-idem-Liste“ (AM-RL Anlage VII, Teil B) enthalten und in der dort definierten Darreichungsform
vorliegen, gilt generelles Austauschverbot
Weitere Verordnungshilfen unter: www.DeutschesArztPortal.de
4
© Rp. Institut / ohne Gewähr / Stand: Februar 2015 / www.DeutschesArztPortal.de