Substitutionsausschlussliste des G-BA in Kraft
Transcription
Substitutionsausschlussliste des G-BA in Kraft
Therapiegefährdung: Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern Fiktiv zugelassene Arzneimittel: Regressgefahr BtM-Verordnungen: Hausapotheke Normgröße Verordnungsfehler Auf verordnungsfähige Arzneimittelsubstitution N1 Höchstmengen achten Praxissoftware Aut idem HaftungNormgröße 50 mgN1 N3 Verordnungshilfe Mengenkürzung Hausapotheke N1 20 St.N1 ArzneimittelsubstitutionMengenkürzungVerordnungsfehler Praxissoftware Aut idemVerordnungsfehler Praxissoftware dnung Erstattung 50 mg Aut idem Normgröße Verordnung 20 St.N1 Haftung Hausapotheke Mengenkürzung OTC-Erstattung Arzneimittelaustausch Praxis N1 Arzneimittelsubstitution N3 N1Normgröße 20 St. N1 N2 OTCArzneimittelsubstitution Hausapotheke Verordnung Verordnungs Dialog Arzneimittelsubstitution Haftung sapotheke Mengenkürzung N2 Mengenkürzung Arzneimittelaustausc 50 mg PraxissoftwareRabattverträge ße N2 Praxissoftware OTC-Erstattung 20 St.N1 Hausa Haftung 50 mg OTC-Erstattung ftung Mengenkürzung Hausapotheke Verordnung Haftung Praxissoftware .N1 N3 Arzneimittelsubstitution Aut idemVerordnungsfehler Praxisso Arzneimittelsubstitution Normgröße Aut idem Verordnung mi edAorlzotrp rsaixt i sa m e t D a s A r b e i t sLmoargeam z i ni pf üs ru d Top-Thema: Substitution kann haftungsrechtliche Folgen haben 5 2 015 I N DI E S E R AUS G A BE L INHALT Therapiesicherung durch korrektes Verordnen 3 Fiktiv zugelassene Arzneimittel: Regressgefahr 7 BtM-Verordnungen: Auf verordnungsfähige Höchstmengen achten 9 Ärzte fragen 12 Impressum13 Arztrecht: Off-Label-Use durch Substitution kann haftungsrechtliche Folgen haben 16 Kurzmeldungen18 Service: Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln 20 Wissens-Check: Aut-idem-Liste in der Praxis 23 Verordnungshilfe 4 24 iebe Leserin, lieber Leser, im Rahmen der Arzneimittelverordnung wird dem Arzt Therapiefreiheit gewährt – und das ist gut so! Der Therapiefreiheit des Arztes steht jedoch die Therapieverantwortung gegenüber. Mit seiner Entscheidung, beispielsweise durch Nicht-Ankreuzen des Aut-idem-Feldes, die Substitution eines Arzneimittels zuzulassen, trägt er in Anbetracht seiner Therapieverantwortung ein Haftungsrisiko, das insbesondere dann relevant wird, wenn der Therapieerfolg oder die Gesundheit des Patienten durch die Substitution gefährdet wird. Rechtsanwalt Gerrit Tigges geht in seinem Artikel auf diese Problematik ein, in dem er die rechtlichen Aspekte bei der Verordnung beleuchtet. Auch in dieser Ausgabe finden Sie wieder bekannte Rubriken wie „Sicher verordnen“ und „Ärzte fragen“, die sich praxisnah mit der Therapiesicherung durch korrektes Verordnen beschäftigen und Tipps bereit halten, wie Sie eine abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern können. Unsere Online-Medien: www.DeutschesArztPortal.de Verordnungs-Newsletter Bleiben Sie mit uns im Dialog! 2 Nr. 5 I März 2015 www.DeutschesArztPortal.de SICHER V ERORDNEN Therapiesicherung durch korrektes Verordnen Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern E ine erfolgreiche Therapie setzt die Versorgung des Patienten mit Medikamenten entsprechend der medizinischen Notwendigkeit voraus. Das Verordnen gemäß gesetzlicher Vorgaben ist maßgeblich für die Arzneimittelversorgung in der Apotheke. Häufig führen formale Fehler bei der Verordnung zu einer abweichenden Rezeptbelieferung in der Apotheke. Kürzung der verordneten Arzneimittelmenge, Abgabe einer nicht geeigneten Darreichungsform, ungewollter Arzneimittelaustausch aufgrund gesetzlicher Regelungen wie geltende Rabattverträge oder die von den Apotheken zu erfüllende Importquote, lassen sich durch Einhaltung einfacher formaler Regeln vermeiden. Folgende Praxisbeispiele zeigen, wie eine korrekte Verordnung die Arzneimittelversorgung in der Apotheke nach ärztlichem Wunsch sichern kann. BEISPIEL 1: Verordnetes Original-AM wird gegen Import ausgetauscht („Importquote“ der Apotheke) ➜ Packung mit weniger Inhalt wird abgegeben Verordnet: Vobaderm Creme 50 g N2 Abgegeben: Vobaderm Aca Müller Creme 45 g N2 Begründung: Es liegt eine herstellerneutrale Verordnung vor. In diesem Fall ist die Apotheke angehalten, ein günstigeres, sogenanntes wirtschaftliches Importpräparat abzugeben (Rahmen vertrag § 4 Absatz 4 und § 5). Obwohl die Packungen unterschiedliche Mengen enthalten, gelten sie aufgrund des gleichen N-Kennzeichens als identisch (Rahmenvertrag § 4 Absatz 1c). PRAXISTIPP: Für die Abgabe des Originalpräparates ist es wichtig, dass der Hersteller oder die PZN auf dem Rezept genannt sind. Die Verordnung lautet dann beispielsweise: Mögliche Ursachen, weshalb das in der Apotheke abgegebene Arzneimittel (AM) von Ihrer Verordnung (VO) abweicht Verordnete Stückzahl und N-Größe stimmen nicht überein Verordnetes AM entspricht nicht dem Rabattpartner (Bsp. 5/S. 5) Verordnetes Arzneimittel hat Rabattpartner mit abweichender Packungsgröße Verordnetes Original-AM wird gegen Import ausgetauscht („Importquote“ der Apotheke) (Bsp. 1/s. o.) www.DeutschesArztPortal.de Nicht aktuelle Arzneimitteldatenbank in der Praxissoftware (Bsp. 4/S. 4) Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke aufgrund formaler und gesetzlicher Vorgaben Verordnete Packungsanzahl ist nach gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht abgabefähig Abgabe der verordneten AM-Menge w iderspricht gesetzlichen Regelungen (Bsp. 3/S. 4) AM ist nicht lieferfähig (häufig bei Import-VO) Verordnete Packungsgröße bzw. Darreichungsform ist nicht mehr im Handel (Bsp. 2/S. 4) Nr. 5 I März 2015 3 S IC H E R V E ROR DN E N Weitere typische Praxisbeispiele für abweichende Rezeptbelieferungen und Tipps, wie sich diese vermeiden lassen: BEISPIEL 2: Verordnete Packungsgröße bzw. Darreichungsform ist nicht mehr im Handel PRAXISTIPP: Abgegeben:Duac Akne Gel 30 g Im Handel ist auch eine 60-g-Packung, die kein N-Kennzeichen trägt und von der GKV erstattet wird, wenn sie unter Angabe der genauen Bezeichnung/Menge verordnet wurde. Begründung: Da die verordnete N3-Packung nicht mehr verfügbar ist, darf die Apotheke lediglich eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abgeben, also 30 g N1 (Rahmenvertrag § 6 Absatz 1). Achten Sie auf Hinweise in der Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware, wie z. B. „Duac Akne Gel 70 G N3 aV“ ➜ Verordnete Packung nicht mehr verfügbar Verordnet: Duac Akne Gel 70 g BEISPIEL 3: Abgabe der verordneten AM-Menge widerspricht gesetzlichen Regelungen ➜ Verordnete AM-Menge wird in der A potheke gekürzt Verordnet: Levodopa Benserazid 100/25 mg Tabletten 200 Stück Abgegeben:Levodopa Benserazid 100/25 mg Tabletten 100 Stück N3 PRAXISTIPP: Die Abgabe eines Vielfachen der Packung, die der größten Messzahl entspricht, also mehrere N3-Packungen Levodopa-Benserazid-Tabletten, muss mit einem Sondervermerk des Arztes, wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“ gesichert werden. Beispiel: Begründung: Aufgrund der in der Packungsgrößenverordnung definierten Normbereichen ist die 100er-Packung die größte zulasten der GKV verordnungsfähige Packungsgröße. Diese entspricht der größten Messzahl für Levodopa-Benserazid-Tabletten von 100 Stück N3. Mehrere N3-Packungen dürfen laut Rahmenvertrag (§ 6 Absatz 3) nur mit einem besonderen Vermerk des Arztes abgegeben werden. BEISPIEL 4: Nicht aktuelle Arzneimitteldatenbank in der Praxissoftware ➜ Behandlungserfolg gefährdet Verordnet: Isocillin Trockensaft N2 Abgegeben: Isocillin Trockensaft 75 ml N1 Begründung: Die verordnete Packungsgröße N2 (150 ml) Isocillin ist außer Vertrieb. Da keine Packung der gewünschten Größe N2 mehr im Handel ist, darf die Apotheke lediglich die Packung des nächst kleineren Normbereiches abgeben, also 75 ml N1 (Rahmenvertrag § 6 Absatz 1). 4 Nr. 5 I März 2015 PRAXISTIPP: Die gewünschte Versorgung des Patienten mit Medikamenten setzt eine stets aktuelle Arzneimitteldatenbank in der Praxissoftware voraus. Informationen über Neueinführungen bzw. Änderungen bei der Verkehrs- oder Erstattungsfähigkeit von Präparaten stehen mit neuen Updates zur Verfügung. Achten Sie auf entsprechende Verordnungshinweise in der Software. www.DeutschesArztPortal.de S IC H E R V E ROR DN E N BEISPIEL 5: Verordnetes Arzneimittel entspricht nicht dem Rabattpartner PRAXISTIPP: ➜ Patientin erhält von Verordnung abweichende Tablettenanzahl Verordnet: Merimono 2 mg FTA 3 x 28 Stück N2 Abgegeben:Estradiol Fem Tabletten 6 x 10 Stück N2 Begründung: Beide Präparate erfüllen die gesetzlich vorgeschriebenen Substitutionsbedingungen (Rahmenvertrag 4 Absatz 1). Aufgrund der Dosierung beider Präparate ergibt sich die Zuordnung zu den N-Bereichen zum einen aus der Tablettenanzahl (Estradiol fem 60 Tabletten N2) und zum anderen aus der Anzahl der Zyklen (Merimono 84 Tabletten = 3 Zyklen N2). Die Anwendungsdauer stimmt überein, deshalb tragen beide Präparate trotz unterschiedlicher Tablettenanzahl identische N-Kennzeichen und dürfen gegeneinander ausgetauscht werden. Damit die Patientin nicht verunsichert und die Compliance gefährdet wird, kann der Arzt durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch gegen einen Rabattartikel unterbinden. Ein nachträglich ergänztes Aut-idem-Kreuz muss der Arzt mit einer erneuten Unterschrift und Datumsangabe bestätigen. Estradiol Fem ist bei zahlreichen GKVen Rabattartikel und die Apotheke ist verpflichtet, vorrangig rabattbegünstigte Präparate abzugeben (Rahmenvertrag § 4 Absatz 2). Aktuelle Rangliste „Problemprodukte“ D ie hier dargestellte Rangliste beinhaltet Präparate, die besonders häufig zu Problemen bei der Verordnung und Rezeptbelieferung führen. Die Produkte werden in dieser Liste je nach Häufigkeit der gestellten Verordnungsfragen in absteigender Reihenfolge gelistet. Diese Anfragen betreffen beispielsweise Verordnungen von Packungen ohne N-Kennzeichnung, aber auch das korrekte Verordnen mehrerer Arzneimittelpackungen (Mehrfachverordnung) erweist sich nicht immer als unproblematisch. Das Rp. Institut greift häufig in der Praxis auftretende Probleme auf und unterstützt Sie mit diversen Services bei der Lösungsfindung. www.DeutschesArztPortal.de Produkt Hersteller PRADAXA 110 MG HARTKAPSELN Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.KG NOVAMINSULFON LICHTEN500MG Zentiva Pharma GmbH BRILIQUE 90MG AstraZeneca GmbH COPAXONE 20MG/ML INJEKT Teva GmbH PRADAXA 150 MG HARTKAPSELN Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.KG FORMOTEROLHEXALEASY 12UG/D HEXAL AG TECFIDERA 240MG 28TAGE Biogen Idec GmbH PARACETAMOL COMP STADA STADApharm GmbH TALVOSILEN FORT 500/30 bene Arzneimittel GmbH VOLTAREN DISPERS 46.5MG NOVARTIS Pharma GmbH Stand 19.01.2015 Nr. 5 I März 2015 5 AUS DE R I N DUS T R I E Eindeutige Verordnung sichert gewünschte Originalabgabe in der Apotheke A potheken sind zu einer wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet, deshalb werden auch bei Originalverordnungen häufig Importe abgegeben. Dabei ist der Preisunterschied zwischen Original und Import oft äußerst gering. Zudem können Importe die Patienten verunsichern. Wird zur Sicherung der Compliance die Abgabe des Originals gewünscht, sollte das auf dem Rezept entsprechend vermerkt werden. nur ihrem gewohnten Präparat. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob eine geringfügige Ersparnis durch eine Importverordnung, wie im Fall von Xarelto®, eine mögliche Gefährdung der PatientenCompliance rechtfertigt. Bei der Abgabe von Arzneimitteln auf GKV-Rezept müssen Apotheken eine Importquote erfüllen und auch Ärzte sind zu einer wirtschaftlichen Verordnung verpflichtet. Bei genauem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die Preise vieler Importe sich kaum von denen der Originalpräparate unterscheiden. - Eindeutige Angabe des Handelsnamens und des Herstellers Tipps zur Rezeptausstellung Wird vor dem Hintergrund des geringen Preisabstandes und einer möglichen Gefährdung der Compliance die Abgabe des Originals gewünscht, sollte dies auf dem Rezept wie folgt vermerkt werden: - Setzen des Aut-idem-Kreuzes - Zur Sicherheit zusätzlicher Hinweis „Keine Importabgabe erwünscht“ Beispiel: Xarelto® 20 mg Filmtabletten 14 St. Bayer Vital Zu diesem Arzneimittel sind mehrere Importe erhältlich: Damit handelt es sich um eine eindeutige Verordnung, die in der Apotheke entsprechend beliefert werden kann. NEU: Verordnungshilfe zum Download Abb. Lauer-Taxe online, Stand 01.02.2015 Der Nettopreis (Spalte APb-VK) des günstigsten Imports (51,12 Euro) liegt nur 1,66 Euro unter dem des Originals (52,78 Euro). Die Ersparnis für die Krankenkasse beträgt somit gerade einmal 0,88 %. Bei den anderen Importen ist der Preisabstand sogar noch geringer. Mögliche Gefährdung der Compliance Fremde Schriften und Aufkleber auf Importarzneimitteln können die Patienten verunsichern, was sowohl die Befolgung des Therapieplans (Compliance/Adhärenz) als auch die langfristige Therapietreue (Persistenz) gefährden kann. Gerade chronisch kranke und ältere Patienten vertrauen häufig 6 Nr. 5 I März 2015 Für eine reibungslose Arzneimittelabgabe in der Apotheke ist nicht nur die eindeutige Angabe des gewünschten Präparates wichtig. Auch Probleme, die die verordnete Menge betreffen, können dazu führen, dass das Rezept nicht wie gewünscht beliefert wird. Die neue Arbeitshilfe gibt Tipps für eine eindeutige Verordnung von Xarelto® – damit der Patient in der Apotheke stets das gewünschte und ärztlich verordnete Präparat bekommt. Download der Verordnungshilfe unter: www.VOdialog.de/0518 www.DeutschesArztPortal.de S E RV IC E Fiktiv zugelassene Arzneimittel Regressgefahr I n Deutschland dürfen seit Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes (AMG) von 1976 neue Arzneimittel nur auf den Markt gebracht werden, wenn im Rahmen der Zulassung ein Nachweis für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erbracht wurde. Präparate, die bereits vorher auf dem Markt waren, blieben weiterhin verkehrsfähig; sie wurden „fiktiv zugelassen“. Beispiel Pentalong 50 mg (fiktiv zugelassenes Präparat): Die Hersteller sollten innerhalb einer bestimmten Übergangsfrist den zweifelsfreien Nachweis der Wirksamkeit dieser fiktiv zugelassenen Arzneimittel erbringen. Jedoch konnten aufgrund noch andauernder Klageverfahren bis heute nicht alle Nachzulassungsverfahren abgeschlossen werden. Abb. aus Datenbank „Arzneimittelinformationen des Bundes: PharmNet.Bund.de“ Keine Erstattung durch GKV – Regressgefahr Verordnungshinweise in der Arzneimitteldatenbank Da fiktiv zugelassene Arzneimittel verkehrsfähig sind, dürfen sie weiterhin vom Arzt verordnet werden. Allerdings sollten Patienten diese Präparate nur auf Privatrezept erhalten, da die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zur Erstattung fiktiv zugelassener Arzneimittel verpflichtet sind (Urteil des BSG vom 27.09.2005; B 1 KR 6/04 R). Fiktiv zugelassene Arzneimittel sind in der Arzneimitteldatenbank der Praxissoftware beispielsweise mit „F“ (F = Fiktiv zugelassenes Präparat) gekennzeichnet. Liste der fiktiv zugelassenen Arzneimittel Abb. aus AM-Datenbank der Praxissoftware „ Turbomed®“ Um die Gefahr eines möglichen Regresses zu umgehen, sollte der Arzt fiktiv zugelassene Arzneimittel genau kennen. Allerdings ist es schwierig, zuverlässige Daten zu finden. Auf Grundlage einer vom BMG letztmalig 2011 veröffentlichten Liste fiktiver Zulassungen, erstellten die Kassenärztlichen Vereinigungen Übersichten, die allerdings z. T. stark variieren und nicht auf dem aktuellsten Stand sind. Mittlerweile erloschene fiktive Zulassungen oder erteilte Nachzulassungen wurden nicht immer berücksichtigt. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummern für zugelassene Arzneimittel kann man den Fachinformationen und den Arzneimittelinformationen des Bundes und der Länder (PharmNet.Bund.de) entnehmen. Fiktiv zugelassene Arzneimittel haben keine solche Nummer. www.DeutschesArztPortal.de Das DeutscheArztPortal stellt nach Auswertung verschiedener Informationen zum Zulassungsstand eine aktuelle Liste der fiktiv zugelassenen Arzneimittel zur Verfügung. Abhängig von der verwendeten Praxissoftware wird der Arzt mit einem zusätzlichen Verordnungshinweis vor der Regressgefahr beim Verordnen auf einem GKV-Rezept (Muster 16) gewarnt, z. B.: Bei dem Präparat Pentalong 50 mg TAB N1 30 St. handelt es sicht um ein Arzneimittel mit sog. „fiktiver Zulassung“, welches von der Leistungspficht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist. Möchten Sie diese Präparat jetzt auf einem Kassenrezept verordnen? FAZIT Fiktiv zugelassene Arzneimittel sind verkehrsfähig, dürfen aber nicht zulasten der GKV verordnet werden. Achten Sie auf die Hinweise in der Arzneimitteldatenbank und verordnen Sie diese auf einem Privatrezept, um einen Regress zu vermeiden. Nr. 5 I März 2015 7 AUS DE R I N DUS T R I E Lisdexamfetamindimesilat in der ADHS-Therapie: Wann ist ein „A“ auf dem Rezept erforderlich? D ie Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln und ist daher sowohl von Ärzten als auch Apothekern zu beachten. In einer aktualisierten Version der BtMVV, die Mitte Dezember 2014 in Kraft getreten ist, wurde erstmalig eine Höchstmenge für das ADHSMedikament Lisdexamfetamindimesilat (Elvanse®) festgelegt. Bei Überschreitung der Höchstmenge, z. B. im Rahmen einer Dauerbehandlung, ist das Rezept mit dem Buchstaben „A“ zu versehen. Höchstmenge und Gesetzesgrundlage In der BtMVV (§ 2) sind bestimmte Betäubungsmittel mit jeweils definierten Höchstmengen aufgeführt, von denen der Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei unter Einhaltung der Höchstmengen verordnen darf. In die BtMVV neu aufgenommen wurde der in dem ADHS-Therapeutikum Elvanse® enthaltende Wirkstoff Lisdexamfetamindimesilat. Auszug aus § 2 der BtMVV: „ (…) 10. Levacetylmethadol 2.000 mg, 11. 1.500 mg, Levomethadon 11a. Lisdexamfetamindimesilat 2.100 mg, 12. Methadon 3.000 mg, (…)“ Abweichung von der Höchstmenge Bei einer Dauerbehandlung, die im Rahmen der ADHS-Therapie im Regelfall erforderlich ist, erlaubt die BtMVV dem verschreibenden Arzt aber auch eine Überschreitung der Höchstmenge. In diesem Fall ist die Verordnung mit dem Buchstaben „A“ zu versehen. Rezeptbeispiel Wichtig: Angabe der Stückzahl (hier 30 Stück) auf dem Rezept Im genannten Beispiel wird die vorgeschriebene Höchstmenge von 2.100 mg Lisdexamfetamindimesilat überschritten: 2 x 30 St. (= 60 St.) Elvanse® 70 mg enthalten insgesamt 4.200 mg Lisdexamfetamindimesilat ➞ „A“ erforderlich! Weitere Informationen zum Thema Höchstmengen und wann ein „A“ bereits bei Verordnung einer Einzelpackung erforderlich ist, erhalten Sie auf nebenstehender Seite. Übersicht: Wann ist ein „A“ für Elvanse®-Verordnungen erforderlich? Die folgende Tabelle zeigt, ab welcher Elvanse®Packungsmenge der Buchstabe „A“ auf dem Rezept aufgebracht werden muss. Menge der Packungen Elvanse® 30 mg 30 St. Elvanse® 50 mg 30 St. Elvanse® 70 mg 30 St. 1 2 3 A ¢¢¢ A A ¢¢¢ A A ¢¢¢ kein „A“ erforderlich (≤ 2.100 mg Lisdexamfetamindimesilat) „A“ erforderlich (> 2.100 mg Lisdexamfetamindimesilat) Die aktualisierte BtMVV können Sie sich hier kostenlos herunterladen: www.VOdialog.de/0521 Mit freundlicher Unterstützung der Shire Deutschland GmbH, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin 8 Nr. 5 I März 2015 www.DeutschesArztPortal.de S E RV IC E BtM-Verordnungen Auf verordnungsfähige Höchstmengen achten I m Vergleich zu anderen Arzneimitteln stellt das Verschreiben von Betäubungsmitteln (BtM) eine Besonderheit dar. Neben der Verwendung eines speziellen Rezeptformulars müssen sowohl die exakte Bezeichnung des BtM als auch genaue Angaben zur Dosierung bzw. Anwendung auf der Verordnung genannt sein. Außerdem sind die laut Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gültigen Höchstverschreibungsmengen für BtM zu berücksichtigen. Höchstverschreibungsmengen Die pro Betäubungsmittel festgelegte Höchstmenge, die der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben darf, ist in der BtMVV § 2 Absatz 1 geregelt (z. B. für Tapentadol: 18.000 mg). Der Arzt darf bis zu zwei der genannten BtM unter Einhaltung dieser Höchstmenge verschreiben. Abweichungen von dieser Vorschrift müssen mit „A“ gekennzeichnet werden. BtMVV 2 Absatz 2 „In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich 1. d er Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 2. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.“ Präparat Verschreibungshöchstmenge gemäß BtMVV § 2 (1) innerhalb von 30 Tagen Fentanyl-Hexal Mat 150 μg/h transd. Pflaster 34,65 mg/Pfl. 20 Stück N3 Maximal 500 mg Fentanyl, d. h. maximal 14 Pflaster (20 Pflaster ≙ 693 mg) Fentanyl 1A Pharma 150 μg/h Matrixpfl. 34,65 mg/Pfl. 20 Stück N3 Fentanyl Sandoz 150 μg/h Matrixpfl. 34,65 mg/Pfl. 20 Stück N3 L-Polamidon Lösung z. Substituton 500 ml N3 Maximal 1.500 mg Levomethadon, d. h. mit dieser Packungsgröße (2.235 mg) bereits überschritten Methaliq 10 mg/ml Lösung Maximal 3.000 mg Methadon, d. h. mit zum Einnehmen 500 ml N3 dieser Packungsgröße (4.475 mg) bereits überschritten Palexia retard 200 mg, Maximal 18.000 mg Tapentadol, d. h. Yantil retard 200 mg maximal 90 Retardtabletten Retardtabletten 100 Stück N3 (100 Retardtabletten ≙ 20.000 mg) Palexia retard 250 mg, Maximal 18.000 mg Tapentadol, d. h. Yantil retard 250 mg maximal 72 Retardtabletten Retardtabletten 100 Stück N3 (100 Retardtabletten ≙ 25.000 mg) Versorgung/Abgabe sichern Da der Verkehr mit Betäubungsmitteln strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt, können schon geringste Formfehler die Abgabe und damit die ausreichende Versorgung des Patienten gefährden. Deshalb sollten Verordnungen über die oben genannten Packungen immer mit einem „A“ gekennzeichnet sein. Benötigt ein Schmerzpatient beispielsweise Palexia® retard mit der höchsten Wirkstoffkonzentration in der größten Packung, sollte das Rezept wie folgt ausgestellt sein: Einzelpackung mit „A“ kennzeichnen Gewöhnlich handelt es sich bei einem mit „A“ gekennzeichneten Rezept um eine Verordnung mehrerer Betäubungsmittel. Ein Sonderfall stellen BtM-Präparate dar, bei denen bereits mit einer Packung die jeweilige Höchstverschreibungsmenge gemäß BtMVV § 2 Absatz 1 überschritten wird und ein „A“ auf dem Rezept erforderlich machen: www.DeutschesArztPortal.de Hier finden Sie die Verschreibungs höchstmengen für BtM gemäß BtMVV § 2 Absatz 1: www.VOdialog.de/0523 Nr. 5 I März 2015 9 AUS DE R I N DUS T R I E Arzneimittel vs. Medizinprodukt Wirtschaftliches Verordnen mit dem Medizinprodukt Movicol® I m Vergleich zu Arzneimitteln unterliegt das Verordnen von Medizinprodukten nicht dem Rahmenvertrag, d. h. die bedarfsmäßige Menge kann ohne besondere Formalien (z. B. Sondervermerk) verordnet werden. Das Präparat Movicol Beutel Pulver (Macrogol 3350 plus Elektrolyte) der Firma Norgine GmbH steht seit 2012 als Medizinprodukt zur Verfügung; im Handel sind vier Packungsgrößen: Movicol® Beutel Pulver 10, 20, 50 und 100 Stück, die allesamt als Medizinprodukte keine N-Kennzeichnung tragen. Es ist zur Behandlung akuter und chronischer Obstipation bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren zugelassen. ® Erstattungspreise für Medizinprodukte Die Erstattungspreise für Medizinprodukte können variieren, da sie zwischen Ersatzkassen (vdek, bundesweit) und Primärkassen (regional) mit dem entsprechenden Landesapothekerverband verhandelt werden. Sie können von den in der Arzneimitteldatenbank dargestellten Preisen abweichen. teldatenbank angezeigten, überschreiten diese jedoch nie. Zudem sind fast alle verhandelten Preise deutlich niedriger als jene für vergleichbare Mengen der Importarzneimittel (2 x 50 Beutel N3). Verordnungshinweise für Movicol® Beutel Pulver Der Quartalsbedarf kann mit der 100er-Packung des Medizinprodukts Movicol® Beutel Pulver problemlos gedeckt werden, da die für Arzneimittel laut Rahmenvertrag vorgeschriebenen Formalien nicht berücksichtigt werden müssen. Die 100-BeutelPackung des Arzneimittels ist nicht zulasten der GKV verordnungsfähig. Ein exaktes Verordnen des Medizinprodukts gewährleistet die wirtschaftliche Rezeptbelieferung und kann mit der Abgabe der verordneten Menge in der Apotheke den Therapieerfolg unterstützen. Mit dem Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann die Abgabe des Medizinproduktes gesichert werden. Erstattungspreise für Movicol®-Packung mit 100 Beuteln PRAXISTIPP 80 Erstattungspreis (Euro) 70 60 50 40 54,24 55,54 58,37 60,95 61,09 61,99 62,78 63,02 63,53 63,8 67,15 Beim Verordnen von Movicol® Beutel Pulver sollte unbedingt auf Verordnungshinweise in der Praxissoftware geachtet werden, um die Vorteile des Medizinproduktes nutzen zu können (s. Abb.). 30 20 10 – Importpräparate (2 x 50 Stück): 69,66 Euro – vdek (bundesweit): 64,50 Euro g nd Me e c No klen nbur rd bu g rh rg ein -V / o We Ham rp. / stf bu ale rg n- / Lip pe er ra tte mb AO KB AO K lin er Wü r n- AO KB ad e KB AO AO KH rn ay e ac hs es en s Sc en / hle Th sw ür ig- ige Ho n / AO lst KR ein he inl an dPf alz KS AO KB AO AO KS aa rla nd AO K Sa B ch re se me n- n An / AO ha KN lt ied er sa ch se n 0 – Preis in Arzneimitteldatenbank: 67,15 Euro (Stand 15.01.15) Die Preise, die die gesetzlichen Krankenkassen für Movicol® Beutel Pulver 100 Stück erstatten, liegen in den meisten Fällen unter den in der Arzneimit- 10 Nr. 5 I März 2015 Abb. aus Praxissoftware Medistar® V = Verordnungsfähiges Medizinprodukt nach AMRL Anlage V A = Apothekenpflichtig X = OTX www.DeutschesArztPortal.de AUS DER INDUSTRIE Umstellungen von Pharmazentralnummern Nicht automatisch in der Software S ie haben ein Rezept ausgestellt und von der Apotheke wird Ihnen mitgeteilt, dass das verschriebene Produkt außer Vertrieb ist. Eine solche Situation haben Sie sicherlich auch schon erlebt. Welches Produkt dann stattdessen an Ihren Patienten abgegeben wird, ist für Sie nicht immer klar erkennbar. Ein Grund für das Auftreten einer solchen Situation kann darin liegen, dass das verschriebene Produkt eine neue Pharmazentralnummer (PZN) erhalten hat. Rezepte mit alter PZN führen zu: in wenigen Schritten prüfen, ob die CellCept ®Angaben in Ihrer Software auf dem aktuellen Stand sind. Somit stellen Sie sicher, dass Ihr Patient auch weiterhin seine bewährte Medikation erhält und hinsichtlich Dosierung bzw. Nebenwirkungen des Präparates nicht verunsichert ist. Rp. Institut PRAXISTIPP SoftwareCheck Sichern Sie die Abgabe der neuen Präparate in der in der Praxissoftware Medistar (CompuGroup) Apotheke mittels Software-Check in wenigen Trust what you know Schritten! Im letzten Jahr gab es eine PZN-Umstellung folgender Produkte von CellCept 500 mg: Handelsform PZN (Tabletten) Neue PZN (Filmtabletten) Anhand von CellCept®Alte 500 mg 50 St. FilmtabletCellCept 500 mg 50 St. 7523907 09929625 ten N1 erhalten Sie eine softwarespezifische AnleiCellCept 500 mg 150 St. 7320630 09929631 tung, wie das Produkt mit der neuen PZN in Ihrer Trust what you know Software dargestelltder wird und wieinesderinApotheke Ihre HausUm die Arzneimittelabgabe neuen Produkte zu sichern, sollten die Rezepte korrekt ausgestellt werden. Anhand von CellCept 500 mg 50 St. Filmtabletten N1 geben wir Ihnen liste bzw. Patientenkartei übernommen werden eine softwarespezifische Anleitung, wie die Produkte mit der neuen PZN in Ihrer Software dargestellt werden und wie sie in Ihre Hausliste bzw. Patientenkartei übernommen werden können. kann. Trust what you know • Abgabeproblemen bis hin zum ungewollten Arzneimittelaustausch (z. B. Parallelimport) und/oder • zeitraubenden Rückfragen und Rezept-Änderungswünschen seitens der Apotheke Trust what you know Im Januar 2013 hat ein PZN-Wechsel bei Roche CellCept® 500 mg stattgefunden: Handelsform Alte PZN Neue PZN (Tabletten)(Filmtabletten) CellCept 500 mg 50 St. 7523907 09929625 CellCept 500 mg 150 St. 7320630 09929631 Nicht jede Arztsoftware aktualisiert solche PZNWechsel automatisch. Aus diesem Grunde ist es wichtig, nicht nur die Arztsoftware zu aktualisieren (das Update wird meist nur quartalsweise angeboten), sondern auch Zwischen-Updates der eingebundenen Arzneimitteldatenbank durchzuführen. Zudem zeigen diverse Softwaresysteme teils erhebliche Unterschiede bei der Darstellung von Präparaten, die außer Vertrieb sind. Vom kaum sichtbaren Kürzel „aV“ bis zum Warnhinweis „Achtung! Dieser Artikel ist außer Vertrieb“ ist die ganze Bandbreite an Darstellungsmöglichkeiten vor handen. Um zu verhindern, dass oben genannte Probleme bei der Verordnung von Cellcept® 500 mg bei Ihnen auftreten, haben Sie auf dem DeutschenArztPortal die Möglichkeit, eine Anleitung zum SoftwareCheck für Ihr spezifisches Softwaresystem anzusehen und herunterzuladen. Hiermit können Sie www.DeutschesArztPortal.de 1 Darstellung in der Arzneimitteldatenbank (ifap praxisCenter® 3) bei aktualisierter Datenbank a) CellCept 500 mg (Filmtabletten, neue PZN) Trust what you know b) CellCept 500 mg (Tabletten; alte PZN) wird mit „aV“ dargestellt 2 Aufnahme in die Hausapotheke Bei der erstmaligen Verschreibung von CellCept 500 mg (Filmtabletten, neue PZN) wird manachten gefragt,Sie ob darauf, das Medikament die Praxissoftware Medistar zu aktualisieren, sondern auch ➔ Bitte nicht nurindie Hausapotheke übernommen werden soll. die eingebundene Arzneimitteldatenbank (Zwischen-Updates möglich). Wenn Sie die Aufnahme in die Hausapotheke bestätigen, erscheint ein Symbol in der Spalte H (Hauslistensymbol) vor dem Handelsnamen des Produkts: 2 Auf dem Rezept wird die Verschreibung von Cellcept Filmtabletten mit der neuen DiePZN Anleitung ist für häufig verwendete Softwarewie folgt dargestellt (bitte beachten Sie „FTA“ =verfügbar Filmtabletten): (z. B. Medistar, x.isynet, Albis, Systeme x.concept etc.). Wenn Sie das Präparat mit der alten PZN fälschlicherweise! verschreiben wollten, erschiene der Hinweis, dass das Präparat ® Zum CellCept -Software-Check: außer Vertrieb ist: www.VOdialog.de/0531 ➔ Bitte beachten Sie diesen Hinweis und verschreiben Sie das alte Produkt nicht mehr. 3 Verschreibung aus der „Patientenkartei“ Wenn Sie CellCept 500 mg (neues Produkt)) Nr. 5 I März 2015 11 Ä RZTE FR AGEN Kleinste Packung, Mengenkürzung, BtM-Abgabe – Fragen aus der Praxis E ine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben und vertraglicher Regelungen müssen beim Verordnen beachtet werden. Die folgenden Fragen von Arztkollegen verdeutlichen das breite Spektrum der auftretenden Verordnungsprobleme in der Praxis. Die Abgabe der erforderlichen Arzneimittelmenge oder des gewünschten Produkts in der Apotheke sichern, aber auch Regresse aufgrund einer Fehlverordnung vermeiden – das sind täg liche Herausforderungen in der Praxis, zu denen wir Ihnen Lösungsvorschläge anbieten. FALL 1 N1 nicht immer kleinste Packung! Frage: In der Regel stelle ich Wirkstoffverordnungen aus, so auch kürzlich mit Moxifloxacin 400 mg. Da ich aufgrund eines Hausbesuchs nicht prüfen konnte, welche die kleinste im Handel verfügbare Packung ist, verordnete ich N1. Wie kann es sein, dass der Patient 14 Tabletten bekommt, wenn es doch kleinere Packungen gibt? Antwort: Seit Juli 2014 gibt es Moxifloxacin-Tabletten nicht mehr nur vom Originalhersteller, sondern auch von verschiedenen Generikafirmen. Dabei bieten alle Hersteller die Packungsgrößen mit 5, 7 und 10 Tabletten an und zwei Firmen auch eine neue Packungsgröße mit 14 Tabletten. Alle Packungen tragen gemäß der in der Packungsgrößenverordnung geltenden Normbereichen kein N-Kennzeichen, mit Ausnahme der 14er-Packung (N1). Normbereiche für Moxifloxacin-Tabletten: Demnach hat die Verordnung der N1 eine Rezept belieferung mit 14 Moxifloxacin-Tabletten zur Folge. Arzneimittelpackungen ohne N-Kennzeichen müssen zulasten der GKV immer stückzahlgenau verordnet werden. Sind also 5er-, 7er-, oder 10er-Moxifloxacin-Packungen erwünscht, muss immer die genaue Tablettenanzahl angegeben werden. Hinweis: Aktualisieren Sie Ihre Arzneimitteldatenbank und zeitgleich Ihre Hausapotheke in Ihrer Praxissoftware, damit ein Verordnen der neuen Packungsgrößen möglich ist. FALL 2 Verordnete OTC-Menge wird gekürzt Frage: Neulich verschrieb ich für ein Kind zulasten der GKV 20 Stück Paracetamol 250 mg Zäpfchen. In der Apotheke wurde das Rezept mit nur 10 Stück beliefert. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln diese Abgabe? Antwort: Paracetamol-Zäpfchen sind nur in einer Packungsgröße mit 10 Stück N1 im Handel. Wird eine Arzneimittelmenge verordnet, die keiner im Handel befindlichen Packungsgröße entspricht (wie hier 2 x 10 Stück = 20 Stück), schreibt der Rahmenvertrag folgendes für die Rezeptbelieferung vor: Rahmenvertrag § 6 Absatz 2: „Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben.“ Da es sich bei Paracetamol-Zäpfchen um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt, 12 Nr. 5 I März 2015 www.DeutschesArztPortal.de Ä RZTE FR AGEN Sie haben Verordnungsfragen? Wir antworten! Senden Sie Ihre Verordnungsfragen per E-Mail an folgende Adresse: [email protected] Unser Team antwortet Ihnen schnellstmöglich. darf das Rezept über 20 Stück mit nur einer 10erPackung beliefert werden. Hinweis: Da sich der Rahmenvertrag nur auf Verordnungen nach Stückzahl bezieht, kann die Versorgung des Kindes mit 20 Paracetamol-Zäpfchen mit einer sogenannten Normgrößenverordnung, d. h. ohne Angabe einer Stückzahl und PZN in der Apotheke gesichert werden. Normgrößenverordnung: 2 x Paracetamol 250 mg Zäpfchen N1 Viele weitere interessante Verordnungsprobleme finden Sie hier: www.VOdialog.de/0541 den, die Stückzahl muss jedoch übereinstimmen. Ein Abweichen der Stückzahl innerhalb des Normbereiches ist im Gegensatz zu „normalen“ Arzneimitteln nicht zulässig. Die Apotheke darf ein Arzneimittel zur Substitution auswählen und abgeben, wenn folgendes berücksichtigt wird: Rahmenvertrag § 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel: (1) f) „keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“ FALL 3 BtM-Abgabe nur mit genauer Verordnung Frage: Ein Rezept über 2 x Ritalin LA 40 mg 30 Stück N1 wollte die Apotheke nicht beliefern, sondern wünschte eine neue BtM-Verordnung über die 56er-Packung Ritalin LA 40 mg. Warum kann die Apotheke nicht einfach die 56 Tabletten abgeben, da ja der Verwaltungsaufwand bei BtM sowieso schon größer ist? Antwort: Für Betäubungsmittel gelten für das Verordnen und der Abgabe in der Apotheke besondere Regeln. Zwar dürfen/müssen auch BtM gemäß Rahmenvertrag (z. B. gegen ein Rabattartikel) substituiert wer- Da die 30er-Packung Ritalin LA 40 mg nicht mehr im Handel verfügbar ist (s. Abb.), können lediglich Packungen mit 28 bzw. 56 Tabletten abgegeben werden, wenn sie korrekt verordnet wurden. Abb. aus Praxissoftware „Medistar®“ Hinweis: Achten Sie auf entsprechende Verordnungshinweise in der Arzneimitteldatenbank in Ihrer Praxissoftware. Führen Sie verfügbare Updates möglichst umgehend durch, damit aktuelle Daten sofort nutzbar sind. IMPRESSUM VerordnungsDialog Das Arbeitsmagazin für die Arztpraxis Ausgabe 5/2015 Herausgeber: Rp. GmbH Institut zur Sicherung der Arzneimitteltherapie Geschäftsführerin: Dr. Karin Beisel-Ebert Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 87 555 Fax:+49 (0)221 222 87 550 E-Mail: [email protected] ISSN: 2197-2745 Chefredaktion: Dr. med. Ralf Fuchs (verantw.) Agrippinawerft 22, 50678 Köln Redaktion: Dr. Andrea Krajenski Redaktion Arztrecht: Gerrit Tigges Anzeigenleitung: Maréen Gößner www.DeutschesArztPortal.de Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. Nr. 5 I März 2015 13 AUS DER INDUSTRIE Azelainsäurepräparat Skinoren® – wirksam gegen Akne und Rosazea Therapie mit Azelainsäure S kinoren® wird zur Therapie der Akne und Rosazea angewendet. Auf der neuen Verordnungshilfe finden Sie die wichtigsten Informa tionen zur Therapie und Rezeptausstellung. Skinoren® gibt es in zwei Formulierungen mit jeweils unterschiedlichen Indikationen: Skinoren®-Verordnungshilfe Im Fokus einer erfolgreichen Therapie steht, den Patienten bestmöglich zu informieren und das Rezept so auszustellen, dass in der Apotheke eine unkomplizierte Patientenversorgung erfolgt. Die neue Skinoren®-Verordnungshilfe vermittelt die wichtigsSkinoren – Therapie und Packungsgrößen ten Infor▶ mationen für die Praxis. ® Seite 1 Der Wirkstoff Azelainsäure ist gut verträglich und eignet sich daher auch für die Langzeittherapie. Die Skinoren®-Therapie kombiniert drei Wirkmechanismen: • Entzündungshemmung • Anti-Verhornungseffekt • Antimikrobieller Effekt Das Azelainsäurepräparat Skinoren® (Wirkstoff Azelainsäure) gibt es in zwei unterschiedlichen Formulierungen (20 % Creme und 15 % Gel) mit jeweils unterschiedlichen Indikationen. Skinoren® kombiniert drei Wirkmechanismen in einem Präparat: ➜ Entzündungshemmung ➜ Anti-Verhornungseffekt Skinoren® 20 % Creme Verordnung des Originals Seite 2 ➜ Antimikrobieller Effekt PACKUNGSGRÖSSEN: Indikation: Akne vulgaris Skinoren® 20 % Creme 30 g N1 (PZN 03886814) Skinoren® 20 % Creme 50 g N2 (PZN 03886820) Skinoren® 20 % Creme 2 x 50 g N3 (PZN 05461705) ➜ Alle Packungsgrößen sind voll verordnungsfähig zulasten der GKV! Skinoren® Gel 15 % Gel Indikation: 1. Leichte bis mittelschwere, papulopustulöse Akne 2. Papulopustulöse Rosazea PACKUNGSGRÖSSEN: Skinoren® 15% Gel 30 g N1 (PZN 04100371) Skinoren® 15% Gel 50 g N2 (PZN 04100388) Skinoren® 15% Gel 2 x 50 g N3 (PZN 05461697) ➜ Alle Packungsgrößen sind voll verordnungsfähig zulasten der GKV! Skinoren® 20% Creme. Vor Verschreibung Fachinformation beachten. Wirkstoff: Azelainsäure. Zusammensetzung: 1 g Creme enthält 0,2 g (20%) Azelainsäure. Sonstige Bestandteile: Benzoesäure, gereinigtes Wasser, Glycerol 85%, Glycerol-(mono,di)stearat-1-Hexadecanol-Hexadecylpalmitat-Glyceroltrialkanoat (C12-C18), (Hexadecyl,octadecyl) (2-ethylhexanoat), Macrogolglycerolstearate, Propylenglycol. Anwendungsgebiete: Topische Behandlung der Acne vulgaris ab 12 Jahren. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Nebenwirkungen: Sehr häufig: An der Applikationsstelle Brennen, Pruritus, Erythem. Häufig: An der Applikationsstelle Exfoliation, Schmerzen, Trockenheit, Verfärbung, Reizung. Gelegentlich: Seborrhoe, Akne, Hautdepigmentierung; An der Applikationsstelle Parästhesie, Dermatitis, Beschwerden, Ödem. Selten: Cheilitis, Arzneimittelüberempfindlichkeit, Verschlechterung von Asthma; An der Applikationsstelle Ausschlag, Bläschen, Ekzem, Wärme, Ulkus. Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen: Benzoesäure kann leichte Reizungen an Haut, Augen und Schleimhäuten hervorrufen. Propylenglycol kann Hautreizungen hervorrufen. Kontakt mit Augen, Mund und anderen Schleimhäuten vermeiden. Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: Jenapharm GmbH & Co. KG, Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena. Stand: FI/1, 06/2014. Packungsgrößen: Tube zu 30 g , 50 g und 2 x 50 g. Skinoren® 15% Gel. Vor Verschreibung Fachinformation beachten. Wirkstoff: Azelainsäure. Zusammensetzung: 1 g Gel enthält 0,15 g (15%) Azelainsäure. Sonstige Bestandteile: Lecithin, mittelkettige Triglyceride, Polysorbat 80, Propylenglycol, Carbomer 980, Natriumhydroxid, Dinatriumedetat, gereinigtes Wasser, Benzoesäure (E 210). Anwendungsgebiete: Zur Linderung bei leichter bis mittelschwerer, papulopustulöser Akne des Gesichtes ab 12 Jahren. Zur äußerlichen Behandlung der papulopustulösen Rosazea ab 18 Jahren. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Nebenwirkungen: Sehr häufig: An der Applikationsstelle Brennen, Schmerzen, Juckreiz. Häufig: An der Applikationsstelle Ausschlag, Parästhesie, Trockenheit, Ödem (bei Rosazea). Gelegentlich: Kontaktdermatitis, Akne (bei Rosazea); An der Applikationsstelle Erythem, Exfoliation (bei Akne), Wärme (bei Akne), Verfärbung (bei Akne), Beschwerden (bei Rosazea), Urticaria (bei Rosazea). Selten: Arzneimittelüberempfindlichkeit, Verschlechterung von Asthma. Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen: Benzoesäure kann leichte Reizungen an Haut, Augen und Schleimhäuten hervorrufen. Propylenglycol kann Hautreizungen hervorrufen. Kontakt mit Augen, Mund und anderen Schleimhäuten vermeiden. Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: Jenapharm GmbH & Co. KG, Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena. Stand: FI/11, 05/2014. Packungsgrößen: Tuben zu 30 g, 50 g und 2 x 50 g. L.JPH.DM.01.2015.0041 • Skinoren® 20 % Creme zur Behandlung der Akne vulgaris • Skinoren® 15 % Gel zur Behandlung der leichten bis mittelschweren, papulopustulösen Akne und papulopustulösen Rosazea Zum kostenlosen Download der Skinoren®-Verordnungshilfe: www.VOdialog.de/0542 Mit freundlicher Unterstützung von Jenapharm Neue innohep®-Dosisstärken für mehr Komfort in der patienten individuellen Therapie F ür eine patientenindividuelle Therapie ist innohep® (Wirkstoff: Tinzaparin) in verschiedenen Wirkstärken und Packungsgrößen erhältlich. Erst vor kurzem hat der Hersteller LEO Pharma das Sortiment erweitert. Damit der Patient das benötigte Präparat erhält, ist neben einer aktuellen Praxissoftware die eindeutige Verordnung wichtig. Am 02.01.2015 wurden für innohep® 20.000 I. E./ml die zusätzlichen Dosierungen 0,4 ml, 0,6 ml und 0,8 ml jeweils in Packungen mit 6, 10 und 30 Fertigspritzen eingeführt. Die neuen Dosierungen erleichtern die individuelle körpergewichtsadaptierte Therapie bei hoher Kosteneffizienz, denn eventuelle Verwürfe können besser vermieden werden. 14 Nr. 5 I März 2015 Praxistipps für die Verordnung Um alle Stärken problemlos verordnen zu können, ist eine regelmäßige Aktualisierung der Praxissoftware inkl. Hausapotheke und Patientenkartei notwendig. Damit der Patient in der Apotheke das benötigte Präparat erhält, sind eindeutige Angaben auf dem Rezept wichtig. Z. B. sollte dem Wunsch nach einer Originalabgabe durch Nennung des Herstellers und/oder PZN sowie durch Setzen des Aut-idem-K reuzes Ausdruck verliehen ▶ werden. Weitere Tipps gibt eine aktuelle Verordnungshilfe. innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen – NEUE WIRKSTÄRKEN FÜR INDIVIDUELLE THERAPIE Seite 1 innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml (Wirkstoff Tinzaparin) ist ein niedermolekulares Heparin zur Behandlung und Rezidivprophylaxe von tiefen Venenthrombosen und Lungenembolien. Für eine patientenindividuelle Therapie steht die Darreichungsform Fertigspritze in verschiedenen Wirkstärken und Packungsgrößen zur Verfügung. Anfang Januar 2015 wurden das Sortiment um drei zusätzliche Dosierungen erweitert. Rezeptausstellung Seite 2 innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Sortiment im Überblick Alle innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml-Wirkstärken sind mit folgenden Packungsgrößen im Handel: ® NEU • innohep 20.000 Anti-Xa I.E./ml 0,4 ml • innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml 0,5 ml ® 20.000 Anti-Xa I.E./ml NEU • innohep 0,6 ml • innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml 0,7 ml • innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml NEU 0,8 ml • innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml 0,9 ml • 6 Fertigspritzen (ohne Normgröße) • 10 Fertigspritzen N1 • 30 Fertigspritzen (ohne Normgröße) Therapie mit innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen Patientenindividuell ➔ Anpassung der Therapie an Körpergewicht (175 Anti-Xa. I.E./kg) Kosteneffizient Zusatzindikation (seit Juni 2014) Download der Verordnungshilfe unter: ➔ Eventuelle Verwürfe sind besser vermeidbar ➔ Zur Langzeitbehandlung bei Patienten mit aktiver Tumorerkrankung innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen Inj.lsg., innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Durchstechfl. Inj.lsg. (Therapie). Wirkstoff: Tinzaparin-Natrium Zus.: 1 ml Inj.lsg. enth.: Tinzaparin-Natrium 20.000 Anti-Xa I.E.. Sonst. Bestandt.: Natriummetabisulfit, Natriumhydroxid, Wasser f. Inj. zwecke.-Durchstechfl. zusätzl.: Benzylalkohol. Anwend.: Behandl. v. Venenthromb. u. thromboemb. Erkr. einschl. tiefer Venenthromb. u. Lungenemb. -Fertigspritzen zusätzl.: Langzeitbehandl. v. symptomatischen venösen Thromboembolien u. Rezidivprophylaxe b. Pat. m. aktiver Tumorerkrankung. Gegenanz.: Überempf. ggü. Tinzaparin/Heparin, sonst. Bestandt., akt. od. bek. Abnahme d. Blutplättchenzahl aufgr. Beh. mit Heparin (Hep.-induz. Thrombozytopenie), starke Blutung (z.B. Gehirn, Rückenmark, Auge oder Magen) od. Zustand, der schw. Blutungen begünstigt, Infekt. d. Herzinnenhaut (sept. Endokarditis), Rückenmarks-/Epiduralanästh. od. Lumbalpunktion, i.m.-Injektion. Nicht b. Kindern u. Jugendl. Vorsicht b. bek. Blutungsneigung, gleichz. intramuskulärer Anw. anderer Arzneimittel, vermind. Blutplättchenzahl, erhöht. Kaliumspiegel im Blut (Hyperkaliämie), künstl. Herzklappe, stark eingeschr. Nierenfunkt. (Kr.-Cl. < 30 ml/min), gleichz. Anw. von d. Blutgerinnung beeinfluss. Arzneim., z. B. NSAIDs (ASS), thrombolyt. Arzneim., Vitamin-K-Antagonisten, aktiv. Protein C, direkte Faktor-Xa- u. IIa-Hemmer. Schwangersch.: Behandl. durch entspr. erfahr. Arzt. Nur Fertigspritzen: Anw. während der gesamten Schwangerschaft mögl. Kontraindiziert: Schwangere m. künstl. Herzklappen, Epiduralanästh. (Zeitabstand mind. 24 h). Stillz.: Vorsicht: Nur begr. Erfahrung. -Durchstechfl. zusätzl.: Keine Anw. wg. Benzylalk. b. Früh- u. Neugeb. Nebenw.: Schwerw. Nebenw. insges. selten: ernsthafte allerg. Reakt. (mit plötzl. schw. Hautausschlag, Schwellungen von Rachen, Gesicht, Lippen, Mund, Atemproblemen) u. starke Blutungen (Sympt. beinh. roten od. braunen Urin, schwarzeTeerstühle, ungewöhnl. Blutergüsse u. jegliche nicht zu stoppende Blutung. Häufig: Blutungen (ggf. Anämie Blutergüsse), Reakt. an Inj.stelle (u.a. Blutungen, Blutergüsse, Schmerzen, Juckreiz, Rötung, Schwellung, Bild. harter Beule). Gelegentl.:Thrombozytopenie, Überempfindlichk., Blutergüsse u. Hautverfärbung, erh. Leberenzymwerte, Dermatitis, Hautausschlag, Juckreiz. Selten: Hep. induz.Thrombozytopenie,Thrombozytose, Angioödem, anaphylakt. Reakt., Hyperkaliämie, tox. Hautausschlag, Hautnekrosen, Nesselausschlag, Osteoporose, Priapismus. Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: LEO Pharma A/S, Industriparken 55, DK-2750 Ballerup. Örtl. Vertreter: LEO Pharma GmbH, Frankfurter Straße 233, A3, D-63263 Neu-Isenburg, Telefon: 06102/201-0, Telefax: 06102/201-200, www.leo-pharma.de. Darreichungsformen, Packungsgrößen: innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen Inj.lsg.: Packungen mit 6, 10, 30 (Bündelpackung 5 x 6) Fertigspritzen zu 0,4 ml (8.000 Anti-Xa I.E.), 0,5 ml (10.000 Anti-Xa I.E.), 0,6 ml (12.000 Anti-Xa I.E.), 0,7 ml (14.000 Anti-Xa I.E.), 0,8 ml (16.000 Anti-Xa I.E.), 0,9 ml (18.000 Anti-Xa I.E.). AP: 10 Fertigspritzen zu 0,4 ml/0,5 ml/0,6 ml/0,7 ml/0,8 ml/0,9 ml. innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Durchstechflaschen Inj.lsg.: 1, 10 Durchstechflaschen zu 2 ml. AP: 10 Durchstechflaschen zu 2 ml. Stand: September 2013 (innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Durchstechflaschen Inj.lsg.) Stand: September 2014 (innohep® 20.000 Anti-Xa I.E./ml Fertigspritzen Inj.lsg.) www.VOdialog.de/0551 www.DeutschesArztPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Substitutionsausschlussliste des G-BA in Kraft Austauschverbot fordert eindeutige Verordnung S eit 10. Dezember 2014 ist die sogenannte Substitutionsausschlussliste (Autidem-Liste, Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) rechtskräftig. Auf der Liste sind Wirkstoffe und eine Wirkstoffkombination aufgeführt, für die kein Austausch auf ein anderes Präparat in der Apotheke erfolgen darf. Unter den gelisteten Wirkstoffen befindet sich beispielsweise auch Levothyroxin-Natrium, ein häufig verordneter Wirkstoff von Schilddrüsenpräparaten. Absolutes Austauschverbot Die Substitutionsausschlussliste umfasst Wirkstoffe mit definierten Darreichungsformen, für die ein absolutes Austauschverbot gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke gilt. Rabattverträge oder Arzneimittelsubstitutionen aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben müssen/ dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Wirkstoffverordnungen über die in dieser Liste genannten Wirkstoffe gelten als „unklare“ Verordnungen und können nicht beliefert werden. Ausnahmen, wie beispielsweise im Notdienst oder bei Nichtlieferfähigkeit eines Präparats, gibt es nicht. Aut-idem-Liste Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen, für die in der jeweils definierten Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt (Anlage VII, Teil B der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Wirkstoff Darreichungsform Beta-Acetyldigoxin Ciclosporin Ciclosporin Digitoxin Digoxin Levothyroxin-Natrium Levothyroxin-Natrium + Kaliumjodid (fixe Kombination) Phenytoin Tacrolimus Tabletten Lösung zum Einnehmen Weichkapseln Tabletten Tabletten Tabletten Tabletten Tabletten Hartkapseln www.DeutschesArztportal.de Eindeutige Arzneimittelverordnung erforderlich Die Belieferung eines Rezeptes über ein vom Autidem-Ausschluss betroffenes Arzneimittel kann in der Apotheke nur erfolgen, wenn das gewünschte Präparat eindeutig verordnet wurde. Produktname, Herstellerfirma bzw. die Pharmazentralnummer sollten auf dem Rezept genannt sein. Prüfen Sie, ob der Patient bisher aufgrund zu berücksichtigender Rabattverträge ein von der Verordnung abweichendes Präparat erhalten hat. Der Patient erhält nun ausschließlich das verordnete Präparat. Beispiel für eine „unklare“ Verordnung (Wirkstoff Levothyroxin-Natrium): ➞ Das Rezept kann in der Apotheke nicht beliefert werden; eine neue Verordnung ist notwendig Beispiel für ein eindeutiges Rezept (Wirkstoff Levothyroxin-Natrium) ➞ Der Patient erhält das verordnete Präparat: Eferox 100 100 Tabletten N3 der Firma Aristo Pharma GmbH. FAZIT Verordnen Sie Präparate, die Wirkstoffe der Autidem-Liste enthalten, eindeutig und dokumentieren Sie diese in der Patientenakte, um identische Folgeverordnungen zu ermöglichen. Änderungen erfordern immer ein neues Rezept. Hinweis: Achten Sie auf Verordnungshinweise in der Praxissoftware! Nr. 5 I März 2015 15 ARZTRECHT Off-Label-Use durch Substitution Haftungsrechtliche Folgen möglich D ie Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel nach Rahmenvertrag § 129 Abs. 2 SGB V zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels u. a. in den Fällen verpflichtet, in denen der verordnende Vertragsarzt die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, d. h. der Vertragsarzt die Substitution nicht durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes ausgeschlossen hat. Substitutionspflicht. Der Arzt hat unter Berücksichtigung seiner Therapiefreiheit die vorrangige Entscheidung darüber zu treffen, ob im Rahmen der Arzneimitteltherapie die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in Frage kommt. Diese Entscheidung, die der Arzt durch Weglassen oder Setzen des Aut-idem-Kreuzes auf der Generika-Arzneimittelverordnung dokumentiert, ist für den Apotheker verbindlich. In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das • mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, • für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und • die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Gibt ein Apotheker aufgrund vertragsärztlicher Verordnung anstelle eines Rabattvertragsarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel ab, steht ihm weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes oder der Beschaffungskosten des abgegebenen Arzneimittels zu; Apotheken müssen Rabatt verträge beachten dies hat zuletzt das Bundessozialgericht noch einmal klargestellt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 49/12 R). Gegen die für den Apotheker daraus resultierende Nullretaxation sieht das Bundesverfassungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Einwände (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13). Entscheidung des Arztes bei Generika für den Apotheker bindend Daraus ergibt sich aber auch weiterhin weder für den Arzt noch für den Apotheker eine generelle 16 Nr. 5 I März 2015 Bei der Verordnung trifft der Arzt die Entscheidung, ob eine Substitution eines Arzneimittels in Frage kommt Therapiefreiheit und -verantwortung abwägen Der Therapiefreiheit im Rahmen der Arzneimittelverordnung auf der einen Seite steht die Therapieverantwortung des Arztes auf der anderen Seite gegenüber. Der Arzt hat in jedem Verordnungsfall zu entscheiden, ob er durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes die Substitution durch ein Rabattarzneimittel ausschließt und sich dadurch ggf. im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung verantworten muss. Lässt der Arzt hingegen die Substitution zu, trägt er angesichts seiner Therapieverantwortung ein Haftungsrisiko für den Fall, dass durch die Substitution der Therapieerfolg gefährdet wird oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen des Patienten eintreten. www.DeutschesArztPortal.de ARZTRECHT Berücksichtigung der Patienten- Compliance und Arzneimittelsicherheit Unter dem Gesichtspunkt der Patienten-Compliance können sich Probleme etwa schon bei der gleichen oder austauschbaren Darreichungsform ergeben (Dispenser oder Inhalator). Unter dem Aspekt der Arzneimittelsicherheit sollte eine Substitution durch den Arzt regelmäßig auch dann ausgeschlossen werden, wenn Arzneistoffe mit geringer therapeutischer Breite betroffen sind (etwa Schilddrüsenpräparate). Ebenfalls bei bekannten Laktoseintoleranzen oder Allergien des Patienten gegen bestimmte Inhaltsstoffe kann sich die Notwendigkeit ergeben, die Substitution durch ein Rabattarzneimittel auszuschließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Austausch ein Arzneimittel in Frage käme, welches den Inhaltsstoff, gegen den die Allergie besteht, aufweist. Off-Label-Use kann haftungsrechtliche Folgen haben Problematisch ist unter dem Gesichtspunkt der Therapieverantwortung und der dementsprechenden Haftung des Arztes auch die Möglichkeit, dass bei zugelassener Substitution das Austauschpräparat für ein gleiches Anwendungsgebiet wie das verordnete Arzneimittel zugelassen sein muss. Durch eine entsprechende Substitutionsmöglichkeit kann der Fall eintreten, dass dem Patienten durch den Apotheker ein Präparat ausgehändigt wird, welches für die vom Arzt festgestellte Indika- Für Patienten kann Off-LabelUse problematisch sein tion nicht zugelassen ist. Folge einer solchen Substitution ist ein sogenannter „Off-Label-Use“ des Präparates mit möglichen haftungsrechtlichen Folgen für den Arzt. Im Falle eines entsprechenden „Off-Label-Use“ würde der Patient auch eine Packungsbeilage in den Händen halten, in der die konkrete Erkrankung gar nicht benannt ist und dementsprechend auch die für den Patienten wichtigen Anwendungshinweise (Dosierung, Kontra indikation etc.) fehlen. Schließt der Arzt in derarti- www.DeutschesArztPortal.de gen Fällen die Substitution gleichwohl nicht aus, muss er den Patienten sorgfältig über möglicherweise in der Packungsbeilage nicht erwähnte Indikationsgebiete aufklären und weitergehende Anwendungshinweise geben. Sorgfältige Dokumentation wichtig Es handelt sich dabei sicherlich um Ausnahmetatbestände, die der Arzt in jedem Verordnungseinzelfall aufgrund seiner Therapieverantwortung und Haftung bedenken muss. Umgekehrt kann dem auch nicht durch generelles Ankreuzen des Autidem-Feldes begegnet werden, da der Arzt sich dafür im Rahmen der Arzneimittel-Richtgrößenprüfung verantworten müsste und sich entsprechenden Regressforderungen ausgesetzt sähe. In jedem Falle sollte der Arzt die Gründe für den Ausschluss der Substitution sorgfältig dokumentieren und entsprechende Fälle gesondert in der Gesamtdokumentation kennzeichnen, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eine entsprechende Argumentationsgrundlage zu haben. Rechtliche Aspekte bei der Verordnung: • Der Arzt entscheidet, ob eine Substitution des Arzneimittels in Frage kommt (Therapiefreiheit des Arztes) • Diese Entscheidung ist für den Apotheker bei Generika verbindlich (Rechtssicherheit für den Apotheker) • Bei der Verordnung sollten Arzneimittelsicherheit, PatientenCompliance und möglicher Off-Label-Use berücksichtigt werden • Sorgfältige Dokumentation als Argumentationsgrundlage bei einer etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfung Gerrit Tigges ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Sein Schwerpunkt liegt u. a. im Bereich ärztliches Vergütungsrecht sowie Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfung. Er ist Partner in der auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwaltssozietät Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht, Düsseldorf. www.m-u-p.info Nr. 5 I März 2015 17 K U R Z M E L DU NGE N + + + ARZNEIMITTELINFORMATION + + + PRAXISHILFE + + + ARZNEIMITTELINFO ellaOne® ab 15. März 2015 ohne Rezept Der Hersteller des Notfallkontrazeptivums ellaOne® (Ulipristalacetat) HRA Pharma hat sich mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geeinigt, das OTC-Präparat am 15. März auf den Markt zu bringen. Bis dahin wird die Arzneimittel verschreibungsverordnung entsprechend angeAlle als Notfallkontrazeptiva in Deutschland zugelassene Präparate (Stand 01.02.2015): ellaOne® 30 mg Tabletten 1 Stück N1 (Ulipristalacetat) PiDaNa® 1,5 mg Tabletten 1 Stück N1 (Levonorgestrel) Postinor® 1500 Mikrogramm Tabletten 1 Stück N1 (Levonorgestrel) passt und die Packung des dann verschreibungsfreien Notfallkontrazeptivums ellaOne® mit einem neuen OTC-Beipackzettel ausgestattet sein. Bis zur Einführung der rezeptfreien „Pille danach“ soll auch die Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV endgültig geregelt sein. Vorgesehen ist die Erstattung von Notfallkontrazeptiva bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dafür ist eine entsprechende Änderung des § 24a des SGB V vorgesehen. Eine endgültige Entscheidung über Form und Inhalt einer guten, qualitativ hochwertigen Beratung betroffener Frauen in der Apotheke steht ebenfalls noch aus. unofem® Hexal 1,5 mg Tabletten 1 Stück N1 (Levonorgestrel) Aut-idem-Kreuz schützt nicht vor Austausch des Originals auf Import vdek und DAV ergänzen Arzneiversorgungsvertrag mit § 4 (12) Original- und Importpräparat gelten laut Rahmenvertrag als identisch und damit als austauschbar, auch mit Aut-idem-Kreuz erfolgter Verordnung. Zu Unsicherheiten kam es bei Apothekern und Ärzten nachdem das SG Koblenz im Januar 2014 (Az. S13 KR 379/13) einem Apotheker Recht gab, der das mit einem Aut-idem-Kreuz verordnete Importpräparat nicht gegen das rabattierte Originalarzneimittel austauscht hatte. Damit gab das SG Koblenz der Therapiehoheit des Arztes Vorrang. Viele Verbände schlossen sich diesem Urteil an, allerdings war nicht klar, wie die GKVen dieses Urteil in der Praxis umsetzen. Import mit aut idem – Austausch möglich Nun haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Verband der Ersatzkassen (vdek) klargestellt, dass ein Aut-idem-Kreuz beim Verordnen eines Import- bzw. Originalpräparates bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke unberücksichtigt bleiben kann. Demnach kann anstelle des mit Aut-idem-Kreuz verordneten Importpräparates das Original abgeben werden und umgekehrt. 18 Nr. 5 I März 2015 Austausch in Apotheke verhindern Diese neue Vereinbarung ermöglicht dem Arzt durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes und einem zusätzlichen Vermerk die Abgabe des gewünschten Import- oder Originalpräparates in der Apotheke zu sichern (Arzneiversorgungsvertrag mit § 4 (12)). Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz entsprechend § 4 (12): Originalª Abgabe des Originals oder Imports Import ª Abgabe des Imports oder Originals Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz und Vermerk entsprechend § 4 (12): Originalª Abgabe des Originals Import ª Abgabe des Imports Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015 bundesweit für alle Versicherten der Ersatzkassen. Über weitere Entscheidungen werden wir Sie in unseren wöchentlichen Newslettern aktuell informieren. www.DeutschesArztPortal.de 18 S E RV IC E Verordnungs- und ArzneimittelNewsletter stets auf aktuellem Stand V on Ihrer Verordnung abweichende Rezeptbelieferungen in der Apotheke sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch die Therapie gefährden und auch Haftungs- und Regressprobleme verursachen. Oft sind es formelle Gründe, die zu Kürzungen der verordneten Arzneimittelmenge oder einem nicht gewünschten Arzneimittelaustausch bei der Rezeptbelieferung führen. Mit unseren Verordnungs- und Arzneimittel-Newslettern greifen wir praxisrelevante Themen auf und geben Ihnen Hinweise zum korrekten Verordnen. Wir informieren Sie stets aktuell über Veränderungen auf dem Arzneimittelmarkt sowie über Erstattungsfähigkeit, gesetzliche Regelungen und Vereinbar ungen. Sie können sich unter unten angegebener Internet adresse anmelden, um dienstags den Verordnungs- und donnerstags den Arzneimittel-Newsletter zu erhalten. So bleiben Sie stets auf dem ak tuellen Stand. Anmeldung: www.VOdialog.de/0503 Praxis-Poster Blutzuckermessgeräte (Auswahl) Accu-Chek® Accu-Chek® Mobile MyStar ® CONTOUR ® NEXT alphacheck™ professional MyStar Extra® BGStar ® iBGStar ®* CONTOUR® XT CONTOUR® NEXT CONTOUR® NEXT USB Set mg/dl PZN 09396933 Set mmol/l PZN 09396927 Set mg/dl PZN 08884429 Set mmol/l PZN 08884435 Set mg/dl PZN 08912982 Set mmol/l PZN 08913013 Set mg/dl PZN 06114986 Set mmol/l PZN 06114992 Set mg/dl PZN 09233214 Set mmol/l PZN 09233220 Set mg/dl PZN 09207493 Set mmol/l PZN 09207470 Set mg/dl PZN 03800273 Set mmol/l PZN 03800327 Set mg/dl PZN 06581305 Set mmol/l PZN 06581311 Set mg/dl PZN 06581328 Set mmol/l PZN 06581334 Accu-Chek® Aviva Teststreifen Accu-Chek® Mobile Testkassette alphacheck™ professional Teststreifen BGStar ® Teststreifen BGStar ® Teststreifen BGStar ® Teststreifen CONTOUR® NEXT Sensoren sind deutschlandweit mit vdek und Barmer GEK in Preisgruppe B bzw. 2 verhandelt. CONTOUR ® NEXT Sensoren GlucoMen® areo OneTouch® Gluco-test Plus ¡+ GlucoMen ® areo Gluco-test Plus ® Gluco-test Plus ® OneTouch Vita® OneTouch Verio® OneTouch Verio® IQ Set mg/dl PZN 07214052 Set mmol/l PZN 07214069 Set mg/dl PZN 10382209 Set mmol/l PZN 10382215 Set mmol/l PZN 09732472 Set mg/dl PZN 09732489 Set mg/dl PZN 05132479 Set mmol/l PZN 05132580 Set mg/dl PZN 07146008 Set mmol/l PZN 07146014 Set mg/dl PZN 09671606 Set mmol/l PZN 09671581 FreeStyle FreeStyle Lite® FreeStyle Lite® Precision BlutBlutzuckerBlutzuckerzucker-Teststr. teststreifen teststreifen GlucoMen® areo Sensor Gluco-test Plus ® Teststreifen Gluco-test Plus ® Teststreifen OneTouch Vita® Teststreifen OneTouch Verio® Teststreifen OneTouch Verio® Teststreifen 50 St. PZN 10382178 25 St. PZN 07123183 50 St. PZN 07702165 25 St. PZN 07123183 50 St. PZN 07702165 1 x 50 St. PZN 00585940 1 x 50 St. PZN 06558223 1 x 50 St. PZN 06558223 Glucoject® Dual Plus Gluco-test Lanzettiergerät Gluco-test Lanzettiergerät OneTouch Mini® Stechhilfe OneTouch® Delica® Stechhilfe OneTouch® Delica® Stechhilfe Set mg/dl PZN 07796870 Set mmol/l PZN 07796893 FreeStyle FreeStyle Freedom Lite® Precision Neo® Set mg/dl PZN 05703284 Set mmol/l PZN 05703315 CONTOUR ® NEXT Sensoren Teststreifen Teststreifen CONTOUR ® NEXT Sensoren FreeStyle FreeStyle InsuLinx® Messgerät Messgerät Accu-Chek® Aviva alphacheck ™ 50 St. PZN 06905334 100 St. PZN 06905357 50 St. PZN 09208529 FreeStyle Precision ß-Keton-Teststr. 50 St. PZN 06430546 Accu-Chek® FastClix Accu-Chek® FastClix 50 St. PZN 06581340 50 St. PZN 06581340 50 St. PZN 06581340 50 St. PZN 08884487 50 St. PZN 08884487 alphacheck™ droplet® Stechhilfe MyStar SylkFeel™ Stechhilfe MyStar SylkFeel™ Stechhilfe MyStar SylkFeel™ Stechhilfe Microlet ® 2 Stechhilfe Microlet ® 2 Stechhilfe 5 x 10 St. einzeln verblistert PZN 10329014 50 St. PZN 08884487 50 St. PZN 00435991 100 St. PZN 00436080 50 St. PZN 00435991 100 St. PZN 00436080 10 St. PZN 06905386 Microlet ® 2 Stechhilfe FreeStyle® Stechhilfe II FreeStyle® Stechhilfe II FreeStyle® Stechhilfe II Stechhilfe Stechhilfe 10 St. PZN 06114957 25 St. PZN 09935258 50 St. PZN 06114963 integriert PZN 10300358 1 St. PZN 01097912 1 St. PZN 01097912 1 St. PZN 01097912 PZN 06691175 PZN 06691175 PZN 06691175 PZN 10018981 PZN 03865568 PZN 03865568 nicht separat erhältlich PZN 02141147 PZN 02141147 Accu-Chek® FastClix Lanzettentrommel Accu-Chek® FastClix Lanzettentrommel alphacheck™ droplet® Lanzetten MyStar SylkFeel™ Lanzetten MyStar SylkFeel™ Lanzetten MyStar SylkFeel™ Lanzetten Microlet ® Lanzetten Microlet ® Lanzetten Microlet ® Lanzetten FreeStyle® Lanzetten FreeStyle® Lanzetten FreeStyle® Lanzetten Glucoject® Lancets Plus 33G Gluco-test Lanzetten Gluco-test Lanzetten OneTouch UltraSoft ® Lanzetten OneTouch® Delica® Lanzetten OneTouch® Delica® Lanzetten 24 St. PZN 07234971 204 St. PZN 07234988 24 St. PZN 07234971 204 St. PZN 07234988 28G: 200 St. PZN 03296834 30G: 200 St. PZN 06911352 33G: 200 St. PZN 10332588 28G: 25 St. PZN 00927636 28G: 100 St. PZN 00950865 33G: 25 St. PZN 00989330 33G: 100 St. PZN 01097898 28G: 25 St. PZN 00927636 28G: 100 St. PZN 00950865 33G: 25 St. PZN 00989330 33G: 100 St. PZN 01097898 28G: 25 St. PZN 00927636 28G: 100 St. PZN 00950865 33G: 25 St. PZN 00989330 33G: 100 St. PZN 01097898 100 St. farbig PZN 06691181 200 St. farbig PZN 06691206 100 St. farbig PZN 06691181 200 St. farbig PZN 06691206 100 St. farbig PZN 06691181 200 St. farbig PZN 06691206 200 St. PZN 00365925 200 St. PZN 00365925 200 St. PZN 00365925 50 St. PZN 03992373 100 St. PZN 03992396 200 St. PZN 03992404 100 St. PZN 03865999 100 St. PZN 03865999 25 St. PZN 01516208 100 St. PZN 01516214 100 St. PZN 02142715 200 St. PZN 02143011 100 St. PZN 02142715 200 St. PZN 02143011 Kontrolllösung Accu-Chek® Accu-Chek® alphacheck™ BGStar ® BGStar ® BGStar ® CONTOUR ® CONTOUR ® CONTOUR ® FreeStyle® FreeStyle® MediSense® GlucoMen ® Gluco-test Gluco-test OneTouch OneTouch OneTouch Aviva Mobile NEXT NEXT NEXT Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung areo Control Plus ® Kontroll- Plus ® KontrollVita® Verio® Verio® professional Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung GlucoseGlucosenormal normal normal Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung lösung lösung Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung hoch-niedrig Kontrolllösung Kontrolllösung 2 x 4,0 ml Normal: Normal: Normal: hoch-niedrig hoch-niedrig H: 2,5 ml A (niedrig): PZN 09208506 B (hoch): PZN 09208512 6 ml PZN 06581357 6 ml PZN 06581357 6 ml PZN 06581357 Messzeit 5 Sek. (mit Messzeit ~5 Sek. Messzeit ~5 Sek. Messzeit ~5 Sek. Temperaturangabe) Blutvol. 0,5 μl Blutvol. 0,5 μl Blutvol. 0,5 μl Blutvol. 0,5 μl Preisgruppe B, Nahtlose Liefert HbA1cVDEK Verbindung zu Schätzwert & großes LCD-Display iPhone und iPod Trendpfeil mit Beleuchtungstouch* funktion Intuitive 1-2-3 Autom. DatenMini-USB-Anschluss Klick Bedienung synchronisation und symbolmit Schutzvorrichin Diabetesbasiertes Menü tung Manager-App Preisgruppe B, DIABASS/ Preisgruppe B, VDEK MedImport-fähig VDEK Durchschnittswerte ermittelbar *Informationen zu Kompatibilitäten der Bio-Sensor Apple Devices und Betriebssysteme finden Sie unter www. Technologie mystar.sanofi.de Preisgruppe B bzw. A1 erfüllt ISO Norm 15197:2013 Alle Sanofi Blutzuckermesssysteme erfüllen die (Studie unter Kriterien der neuen DIN EN ISO 15197:2013 www.bergermed.de) PZN 08884576 Hoch: PZN 08884613 Niedrig: PZN 08884607 PZN 08884576 Hoch: PZN 08884613 Niedrig: PZN 08884607 PZN 08884576 Hoch: PZN 08884613 Niedrig: PZN 08884607 Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,6 μl Blutvol. 0,6 μl Blutvol. 0,6 μl Einfach zu Einfach zu Einfach zu bedienen bedienen bedienen Farbig leuchErklärt sich Vertraut und tendes selbst sicher – bietet OLED-Display sehr hohe Beleuchtetes Messgenauigkeit Einfache DokuDisplay und dabei die mentation von Macht auf zu Einfachheit und Insulin und hohe/zu niedrige Vertrautheit von Blutzuckermess- Kohlenhydraten CONTOUR® werte aufmerk- direkt am Gerät sam, führt mit Aufladbarer Akku verständlichen USB-Stecker und Hinweisen durch Diabetes die BlutzuckerManagement messung Software im Gerät integriert Alle CONTOUR® NEXT Blutzuckermesssysteme entsprechen höchsten Qualitätskriterien und erfüllen die Anforderungen an die Systemgenauigkeit der neuen, strengeren ISO-Norm 15197:2013. 2 x 4,0 ml PZN 01510714 2 x 4,0 ml PZN 01510714 PZN 05487946 hoch-mittelniedrig 3 x 4,0 ml PZN 05495377 PZN 10382190 N: 2,5 ml PZN 10382184 normal 4 ml PZN 06799903 hoch 4 ml PZN 06799889 normal 4 ml PZN 06799903 hoch 4 ml PZN 06799889 2 x 3,75 ml PZN 00630706 Messzeit 7 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit ~ 4 Sek. Blutzucker-TS*: Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,3 μl Blutvol. 0,7 μl Blutvol. 0,5 μl Blutvol. 1 μl Blutvol. 0,6 μl Nachtropffunktion Datenspeicher für 450 Messwerte Einf. Anwendung Leichte Handinnerh. von 60 Sek. Nachtropffunktion Datentransfer zum PC möglich habung Darstellung von innerh. von 5 Sek. Großes Display u. Einheiten mg/dl bzw. mmol/l Besonders brei7, 14 und 30 Tage komfortables Design: fest voreingestellt ß-Keton-TS: ter Teststreifen Mittelwerten besonders handlich Messzeit 10 Sek. Teststreifenauswurffunktion – nüchtern, vor Nachgewiesene u. leicht zu lesen*. Blutvol. 1,5 μl und nach Ketonwarnsignal * Die Studie wurde Nachtropffunktion Messgenauigkeit Mahlzeit nach DIN ISO Erfüllt die Richtlinie der Bundes2005 durchgeführt. innerh. von 30 Sek. 15197:2013 Speicherplatz für ärztekammer (RiLiBÄK) in der Die Daten liegen Kontraststarkes Kontrolllösungsmessung (+/- 11 %) 500 Messwerte Optionale Abbott Diabetes Care Display mit Datum Zusatzfunktionen Inc. vor. Preisgruppe B# und Uhrzeit *Einzeln verpackte Vielfältige Teststreifen: Schutz DatenschnittMöglichkeiten vor Schmutz und Bereits jetzt in Übereinstimmung stelle zum PC zur einfachen Feuchtigkeit mit DIN EN ISO 15197 DatenüberPreisgruppe B# Blutzuckertragung Erfüllt die Trendindikatoren Einfach leicht ISO-Norm Integrierte BlutBlutzucker 15197-2003 ketonmessung messen Preisgruppe B Erfüllt Genauigkeitsanforderung der ISO-Norm 15197:2013. Messzeit ~ 4 Sek. Blutvol. 0,3 μl Nachtropffunktion innerh. von 60 Sek. MahlzeitenInsulinrechner: Empfehlung persönl. Insulindosierung Berücksichtigt wie viel schnell wirksames Insulin noch im Körper vorhanden ist 2 x 3,8 ml PZN 06558387 Weitere Infos # 2 x 3,8 ml PZN 06558387 Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,4 μl Einf. Anwendung Sucht autom. nach hohen und niedrigen Blutzuckermustern und informiert Patienten direkt auf dem Display Beleuchteter Teststreifeneinschub und LCD-Farbdisplay Speicherplatz für 750 Messwerte mit Datum und Uhrzeit Datenschnittstelle zum PC Erfüllt alle Anforderungen der ISO-Norm 15197-2013 Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,4 μl Einf. Anwendung Farbcodierte Bereichsanzeige Automatische Meldungen mit jedem Messergebnis Hochauflösendes Farbdisplay Speicherplatz für 500 Messwerte mit Datum und Uhrzeit Datenschnittstelle zum PC Weitere Infos 1 Packung à 4 Einmalapplikationen PZN 07306914 Testkassette mit 50 Tests – keine einzelnen Teststreifen Integrierte 1-Klick-Stechhilfe mit SechsLanzettenTrommel für eine einfache Blutgewinnung Kein Entsorgen einzelner Teststreifen oder Lanzetten Speicher für 2.000 Messwerte Datenauslesung per USB Messmethode und Besonderheiten 2,5 ml PZN 03360532 150 Sicherheitschecks vor und während jeder Blutzuckermessung Erkennt Einflüsse von z. B. Luftfeuchtigkeit und Temperatur Unterdosierungserkennung Kontrolllösung Messmethode und Besonderheiten Nur im Set Nur im Set Nur im Set mit 10 Lanzetten mit 10 Lanzetten mit 10 Lanzetten erhältlich erhältlich erhältlich Lanzette Lanzette PZN 06900851 vdek-Einteilung Rp. Institut Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht: Abbott · Aristo Pharma · Bayer HealthCare · Berger Med · LifeScan · A.MENARINI diagnostics · Roche Diagnostics · Sanofi-Aventis Deutschland Zum kostenlosen Download des Jetzt wechseln! Posters: Auf die CONTOUR® NEXT Messsysteme von Bayer Einfach leicht messen. Ihre Werte. Unsere Technik. GlucoMen® areo – Mit Leichtigkeit vertrauen www.glucomenareo.de Für jeden Patienten das passende CONTOUR® NEXT Messsystem. www.VOdialog.de/0544 137267_con_next_ev_az_135x40.indd 1 www.DeutschesArztPortal.de ARBEITSHILFE Stand 12/2014 Blutzuckermessgeräte & Zubehör ür die große Anzahl an Diabetikern ist es wichtig, den Blutzuckerspiegel regelmäßig zu messen. Bei der Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen Blutzuckermessgeräte kann man schnell den Überblick verlieren. Um Sie bei der Auswahl des geeigneten Geräts für ihren Patienten zu unterstützen, bietet die Neuauflage des Rp.-Posters „Blutzuckermessgeräte & Zubehör“ deshalb wichtige Informationen über zahlreiche Blutzuckermessgeräte. Zusätzlich informieren wir sie über passende Teststreifen, Stechhilfen und Lanzetten sowie Kontrolllösungen. Darüber hinaus können Sie sich mit den Messmethoden und weiteren Besonderheiten der Blutzuckermesssysteme vertraut machen. DeutschesArztPortal Rp. Institut F t Poster lieg abe bei g dieser Aus 14.10.14 08:58 141117_PosterDAB_135x40_RZ.indd 1 www.DeutschesArztPortal.de / © Rp. GmbH / Daten ohne Gewähr / Stand: Dezember 2014 Ihre Medien rund um Verordnung, Haftung und Regress kostenlos abonnieren: www.VOdialog.de/0501 Verordnungstipps: Therapiegerechte Arzneimittelverordnung in der Apotheke sichern Arztrecht: Regressvermeidung durch ordnungsgemäße Verordnung Normgröße Verordnung Verordnung verschreibungspflichtiger Verordnungsfehler Hausapotheke Arzneimittelsubstitution N1 Medizinprodukte: E-Mail-Adresse muss nicht aufs Rezept Praxissoftware Aut idem Praxissoftware Aut idem HaftungNormgröße 50 mgN1 N3 Verordnungshilfe Mengenkürzung Hausapotheke N1 20 St.N1 ArzneimittelsubstitutionMengenkürzungVerordnungsfehler Praxissoftware Verordnungsfehler Hausapotheke Normgröße Verordnung 20 St.N1 Haftung Verordnung OTC-Erstattung Arzneimittelaustausch Praxissoftware OTC-Erstattung 50 mg Aut idem Verordnungs Dialog Arzneimittelsubstitution Haftung Mengenkürzung N1 N3Arzneimittelsubstitution N1Normgröße 20 St. N1 N2 OTC-Erstattung Arzneimittelsubstitution Hausapotheke Verordnung Hausapotheke Mengenkürzung N2 Mengenkürzung Arzneimittelaustausch 50 mg PraxissoftwareRabattverträge20 St.N1 Normgröße N2 Praxissoftware Hausapothe OTC-Erstattung Haftung 50 mg OTC-Erstattung Haftung Mengenkürzung Hausapotheke Praxissoftware Verordnungshilfe Haftung 20 St.N1 N3 Arzneimittelsubstitution Aut idemVerordnungsfehler Praxissoftware Arzneimittelsubstitution Normgröße Aut idem Verordnung mi edAorlzotrp rsaixt i sa m e t D a s A r b e i t sLmoargeam z i ni pf üs ru d Top-Thema: Nicht aktualisierte Praxissoftware Die Zeitschrift 4 2 014 Das Portal Der Newsletter 17.11.14 13:09 Nr. 5 I März 2015 19 S E RV IC E Nutzenbewertung von Arzneimitteln Zusatznutzen bestimmt Erstattungspreis F ür neu zugelassene Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen müssen die Hersteller den besonderen Zusatznutzen gegenüber einer festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie belegen. Dies geschieht im Rahmen einer frühen Nutzenbewertung (§ 35a SGB V) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Unterlagen des Herstellers Der Beschluss des G-BA erfolgt auf Basis eines vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erbrachten Gutachtens und der vom Hersteller eingereichten Zulassungsunterlagen. Er bildet die Entscheidungsgrundlage für den zukünftigen Preis, den die GKV für das neue Arzneimittel erstattet. Gutachten des IQWiG Stellungsnahme von Hersteller und Verbänden Frühe Nutzenbewertung des G-BA: Beschluss über Ausmaß des Zusatznutzens AM ohne Zusatznutzen AM mit Zusatznutzen Festbetragsgruppe ja nein Festbetrag Preisverhandlungen zwischen Hersteller und GKV Verhandlungen über Rabatt auf den AVP des Herstellers mit GKV AVP ≤ Vergleichstherapie Erstattungsbetrag ≤ Vergleichstherapie Erstattungsbetrag > Erstattungsbetrag = AVP (Apothekenverkaufspreis) in der Arzneimitteldatenbank Beispiel Picato® vs. Vergleichstherapie Picato® enthält den neuen Wirkstoff Ingenolmebutat und ist zur topischen Behandlung von nichthyperkeratotischen, nicht-hypertrophen Aktinischen Keratosen bei Erwachsenen indiziert. Auf Basis einer frühen Nutzenbewertung durch den G-BA einigten sich der Hersteller LEO Pharma und der GKV-Spitzenverband auf einen Erstattungsbetrag. Picato® steht daher seit Januar 2014 für das GKV-System für die o. g. Indikation als aner- 20 20 Nr. 5 I März 2015 kannt wirtschaftlich und therapeutisch gleichwertig zur Verfügung. FAZIT Die frühe Nutzenbewertung soll eine frühzeitige Orientierung zum Einsatz neuer Medikamente liefern. Sie ermöglicht die Anwendung neuer Therapie formen zu mit der GKV vereinbarten Kosten. www.DeutschesArztPortal.de A N Z E IGE A: NEU Farbcodie für Messw unter- und Blutzuckermessungen Erfolg durch Motivation Bereichsg Oberha 9 von 10 Patienten sagten: “Es ist leicht zu bedienen Anhand von zwei unterschiedlichen motivierenden ine große Zahl der Diabetiker in Deutsch-sind und die Ergebnisse land führt die erforderlichen Blutzuckereinfach zu verstehen.”1Fortschrittsmeldungen zeigt das Messsystem den messungen nicht regelmäßig oder nicht in Patienten ihren Erfolg an. Sofern das aktuelle Mess ergebnis nach drei zu dem von ihrem Arzt empfohlenen Umfang hohen Werten in Folge durch. Dieser Umstand ist auch der man- wieder innerhalb der gelnden Motivation der Diabetespatienten Bereichsgrenzwerte geschuldet und kann mit dem OneTouch® liegt, erscheint eine Verio® Blutzuckermesssystem verbessert Erfolgsmeldung. Die Grenzwerte für zu hohe oder zu niedrige werden. E Für viele Ärzte stellt es ein großes Problem dar, ihre Patienten zu einer regelmäßigen Blutzuckermessung zu motivieren. Das OneTouch® Verio® Messsystem wirkt dem entgegen, indem es den Patienten sowohl hilfreiches Feedback zu ihren Messergebnissen als auch Informationen über Möglichkeiten zur Erzielung einer besseren Kontrolle liefert. F: A: Im Bere Unterha Werte können individuell angepasst werden. Darüber hinaus wird eine Fortschrittsmeldung angezeigt, wenn 70 % der Messergebnisse in den letzten sieben Tagen innerhalb der Bereichsgrenzwerte gelegen haben. Diese Fortschrittsmeldung motivieren die Diabetespatienten nicht nur, sondern helfen ihnen auch, ihre Messergebnisse zu verstehen. Das neue OneTouch® Verio® Blutzuckermesssyst Sie erhalten mehr Informationen* auf einen Blic kein Scrollen oderMesswert Tasten drücken erforderlich Warum sollten Ihre Patienten nur einen erhalten, wenn sie genauso gut hilfreiche Informationen bekommen können? Fragen Sie Ihren Arzt noch heute nach OneTouch® Verio® Für weitere Informationen können Sie auch unseren gebührenfreien K unter online besuchen auf www.L NE0800-70 77 007 anrufen oder uns Farbcodierte Bereichsanzeige U für Messwerte inner-, unter- und oberhalb der Bereichsgrenzwerte.† †Die unteren und oberen Bereichsgrenzwerte, die Sie eingestellt haben, gelten für alle Blutzuckermessergebnisse. Dazu gehören Messungen Medikationen und im zeitlichen Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten, die Ihren Blutzucker beeinflussen können, durchgeführt wurden Oberhalb Bereich Ihrem behandelnden Arzt darüber, welche unteren und oberen Bereichsgrenzwerte für Sie persönlich richtig sind. Im Bereich Mehr als 90*Mehr % deralsPatienten nur ein Messwert. Unterhalb Bereich sagten: „Es ist zu in Großbritannien und den USA durchgeführte Studie an 102 Diabetikern. LifeScan, Daten sind gespeichert. 1. Imleicht Jahr 2012 bedienen und die Ergebnisse © LifeScan, Division of Cilag GmbH International 2014 – AW 101 071 A. 1 sind einfachLifeScan, zu verstehen.“ Geschäftsbereich der Johnson & Johnson Medical GmbH, Zweigniederlassung Neckargemünd, Karl-Landsteiner-Straße 1, 69151 Neckargemünd. Das neue OneTouch® Verio® Blutzuckermesssystem Mehr Informationen* auf einen Blick – kein Scrollen oder Tasten drücken erforderlich. 97 % des medizinischen Fachpersonals glauben, dass die Sofortmeldungen den Patienten ein zeitnahes Feedback geben, damit diese gegebenenfalls sofort handeln können.2 Empfehlen Sie Ihren Patienten noch heute OneTouch® Verio®. † Die unteren und oberen Bereichsgrenzwerte, die Sie eingestellt haben, gelten für alle Blutzuckermessergebnisse. Dazu gehören Messungen, die vor oder nach Mahlzeiten, Medikationen und im zeitlichen Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten, die Ihren Blutzucker beeinflussen können, durchgeführt wurden. Informieren Sie Ihre Patienten unbedingt darüber, welche unteren und oberen Bereichsgrenzwerte für sie persönlich richtig sind. * Mehr als nur ein Messwert. 1 Im Jahr 2012 in Großbritannien und den USA durchgeführte Studie an 102 Diabetikern. LifeScan, Daten sind gespeichert. 2 Im Jahr 2012 in den USA durchgeführte Studie mit 64 medizinischen Fachkräften. LifeScan, Daten sind gespeichert. Bitte beachten Sie vor Anwendung des Medizinproduktes die beiliegende Gebrauchsanweisung. © LifeScan, Division of Cilag GmbH International 2014 – AW 101 072 A LifeScan, Geschäftsbereich der Johnson & Johnson Medical GmbH, Zweigniederlassung Neckargemünd, Karl-Landsteiner-Straße 1, 69151 Neckargemünd AUS DE R I N DUS T R I E Patientenschulung mit dem iPad: PneumoDoc – eine App für die Praxis D ie kostenlose App „PneumoDoc“ stellt Ärzten eine leicht verständliche und bilderreiche Patientenschulung zum Thema Asthma und COPD zur Verfügung. Mit dem iPad kann der Patient in der Praxis anhand der App über seine Atemwegserkrankung und die Therapie aufgeklärt werden. Eine anschauliche Darstellung des Krankheitsbildes und der medikamentösen Therapie ist im Gespräch mit Asthma- und COPD-Patienten unabdingbar. Denn nur, wenn der Patient seine Erkrankung sowie die richtige Anwendung der Inhalationsgeräte verstanden hat, kann er die Therapie erfolgreich umsetzen. Eine App für Arzt und Patient Die App „PneumoDoc“ von GlaxoSmithKline (geeignet für das iPad) setzt genau dort an: Mittels iPad kann der Arzt dem Patienten viele Informationen zur Erkrankung und Therapie gebündelt zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist die App auch für Fachkreise interessant. Sie beinhaltet aktuelle Meldungen aus der Wissenschaft und bietet weiterführende Informationen rund um GSK-Produkte im Atemwegsbereich. Inhalte der App Für Asthma-Patienten: • Interaktive Animationen zur Erkrankung und Therapie • Anschauliche Erläuterung der Peak-FlowMessung • Asthmakontrolltest™ für eine optimale Einschätzung der aktuellen Asthmakontrolle (für Erwachsene und Kinder) Für COPD-Patienten: • Effektvolle und zugleich plastische Darstellung der Folgeschäden des Rauchens anhand eines Lungenmodells • Interaktive Animationen zur Erkrankung und Therapie • COPD Assessment Test™ – CAT zur Symptomkontrolle und Optimierung der COPD-Therapie (von der GOLD-Leitlinie empfohlen) Desweiteren beinhaltet die App Anwendungsvideos der Atemwegsliga zu allen gängigen Inhalationssystemen. Mit dem iPad können Sie den QR-Code scannen und PneumoDoc direkt herunterladen. Oder schauen Sie sich das Video zur App an unter https://www.youtube. com/watch?v=c6DN98QbW6U. Aktuelle Meldungen aus dem Atemwegsbereich für Fachkreise 22 Nr. 5 I März 2015 Produktinformationen und Services der Firma GlaxoSmithKline www.DeutschesArztPortal.de ✁ W ISSENS - CHECK Thema: Umsetzung der Aut-idem-Liste in der Praxis S eit April letzten Jahres gibt es die sogenannte Substitutionsausschlussliste. Zunächst waren lediglich die beiden Wirkstoffe Ciclosporin und Phenytoin gelistet. Im Dezember 2014 trat die jetzt gültige Autidem-Liste mit insgesamt acht Wirkstoffen und einer Wirkstoffkombination mit definierten Darreichungsformen in Kraft. Für die dort genannten Wirkstoffe besteht ein generelles Austauschverbot. Eine Substitution des verordneten Präparates in der Apotheke aufgrund geltender Rabattverträge oder weiterer gesetzlicher Vorgaben ist unzulässig. Eine therapiesichere Versorgung des Patienten mit seinem gewohnten Arzneimittel setzt nun eine eindeutige ärztliche Verordnung voraus (lesen Sie auch Seite 15 in diesem Heft). Testfrage: Ein Arzt stellt für einen Patienten regelmäßig folgendes Rezept aus: Bisher erhielt der Patient in der Apotheke regel mäßig das bei seiner Krankenkasse rabattierte Präparat L-Thyroxin Winthrop 100 µg Tabletten 100 Stück N3. Womit beliefert die Apotheke seit Inkrafttreten der Aut-Idem-Liste das vorliegende Rezept? A) D er Patient bekommt weiterhin L-Thyroxin Winthrop 100 µg 100 Tabletten N3 B) D er Patient erhält das verordnete Präparat Eferox 100 Tabletten 100 Stück N3 n i e h c s t Gu achbuch über ein F l Ihrer Wah on im Wert v 100 € Machen Sie mit und gewinnen Sie mit etwas Glück ein Fachbuch Ihrer Wahl im Wert von 100 €. Faxen Sie uns bitte Ihre Antwort und gewinnen Sie mit etwas Glück ein Fachbuch Ihrer Wahl! Faxen Sie Ihre Antwort an 0221/222 87 550 Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten: Nachname, Vorname VERORDNUNGSHILFE 4 Auswirkung von Rabatt verträgen auf die Rezeptbelieferung in der Apotheke Immer wieder erreichen uns Fragen, wa rum in der Apotheke nicht das verordnete, Praxis sondern ein anderes Präparat abgegeben wird. Straße PLZ/Ort E-Mail-Adresse Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem: [email protected] Betreff: Rätsel VerordnungsDialog 5 Einsendeschluss: 15.04.2015. Es gelten die allgemeinen Datenschutz bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Wir zeigen Ihnen anhand einer Verordnung ohne Aut-idem-Kreuz, welche Möglichkeiten bzw. Pflichten die Apotheke zur Belieferung eines Rezeptes hat. Die Verordnungshilfe finden Sie auf der Rückseite und kostenlos zum Download unter: www.VOdialog.de/0599 zum Ausschneiden und Sammeln ✁ D as Se r vice- Po r tal f ü r die A r z tpraxis DeutschesArztPortal VERORDNUNGSHILFE Auswirkung von Rabattverträgen auf die Rezeptbelieferung in der Apotheke Abgabe des verordneten Arzneimittels Verordnetes AM enthält Wirkstoff der „Aut-idem-Liste“ Abgabe eines rabattierten, nicht des verordneten Arzneimittels Rabattarzneimittel verfügbar Abgabe des verordneten oder eines der drei preisgünstigsten * (Rahmenvertrag § 4) oder eines Importpräparates (Rahmenvertrag § 5) Keine Rabattarzneimittel verfügbar Verordnetes Arzneimittel ist nicht rabattiert Verordnung eines Arzneimittels OHNE Aut-idem-Kreuz Abgabe des verordneten Weitere Rabattarzneimittel verfügbar Verordnetes Arzneimittel ist rabattiert Keine weiteren Rabattarzneimittel verfügbar Abgabe des verordneten Arzneimittels oder eines anderen rabattierten Arzneimittels * es gibt Gründe für die Nichtabgabe des Rabattarzneimittels, wie Nichtlieferfähigkeit, Notfallversorgung, Notdienst, Pharmazeutische Bedenken; diese werden vom Apotheker auf dem Rezept dokumentiert ➔ Voraussetzung für die Arzneimittelsubstitution gemäß Rahmenvertrag § 4: gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, identische Packungsgröße (N-Bezeichnung), gleiche oder austauschbare Darreichungsform, mindestens eine übereinstimmende Indikation ➔ Stehen mehrere rabattierte AM für die Abgabe zur Verfügung, wählt die Apotheke eines für die Rezeptbelieferung aus ➔ Für Arzneimittel, die Wirkstoffe der „Aut-idem-Liste“ (AM-RL Anlage VII, Teil B) enthalten und in der dort definierten Darreichungsform vorliegen, gilt generelles Austauschverbot Weitere Verordnungshilfen unter: www.DeutschesArztPortal.de 4 © Rp. Institut / ohne Gewähr / Stand: Februar 2015 / www.DeutschesArztPortal.de