Schweizerische Ärztezeitung SAEZ
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1701 TRIBÜNE Recht Arzthaf tpflicht – ein neues Leiturteil des Schweizerischen Bundesgerichts Der Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht Roger König Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt Gemäss der Ansicht des Bundesgerichts bezieht sich die Dokumentationspflicht auf das medizinisch Notwendige und Übliche, ihr Zweck ist vorrangig die Behand lungssicherheit. Das Fehlen medizinisch nicht relevanter Aufzeichnungen kann daher bei gerichtlichen Auseinandersetzungen keine beweisrechtlichen Nachteile für den Arzt zur Folge haben. der Geburt genäht wurde. In der Folge litt die Frau an beschäftigt sowohl Mediziner als auch Juristen immer einer Stuhlinkontinenz. wieder. In seinem jüngsten Urteil befasste sich das Die Frau machte gegenüber dem Gynäkologen geltend, Bundesgericht mit der ärztlichen Dokumentations dieser habe durch unsorgfältige Vorgehensweise bei pflicht. Dabei legte es den Umfang dieser Pflicht fest, ihr einen Riss des Schliessmuskels im Anus («Sphink der sich auf das medizinisch Notwendige und Übliche terriss») und dadurch eine heute nach wie vor beste Die Thematik der Arzthaftpflicht ist kontrovers und Im Jahr 2005 erhob die Frau Klage gegen den Gynäko send werden die wichtigsten Grundsätze der Arzthaft logen und forderte von ihm eine Genugtuung in der pflicht angemerkt und mit dem neuen Urteil in einen Höhe von 100 000 Franken. Die beiden kantonalen Gesamtkontext gesetzt. Instanzen (das Bezirksgericht Zürich und das Ober hende Stuhlinkontinenz verursacht. geschildert und sodann das Urteil erläutert. Anschlies beschränkt. Nachfolgend wird zunächst der Fall [1]* gericht des Kantons Zürich) bejahten die Haftung des * Die Literatur findet sich unter www.saez.ch → Aktuelle Ausgabe oder → Archiv → 2015 → 46. Gynäkologen und zwar im Umfang von 60 000 Franken. Der Fall Das Obergericht des Kantons Zürich begründete sei Am 23. Juni 1993 brachte eine Frau ihr Kind zur Welt. nen Entscheid zu Lasten des Gynäkologen unter ande Während des Geburtsvorgangs nahm der Gynäkologe rem damit, dass dieser nach der Geburt verpflichtet einen medianen Dammschnitt («mediane Episioto war, eine Rektaluntersuchung bei der Frau durchzu mie») vor und beendete die Geburt mittels Saugglocke führen. Weil aber eine solche nicht dokumentiert sei, («Vakuumextraktion»). Bei der Geburt kam es zu einem sei davon auszugehen, dass der Gynäkologe die Rektal Dammriss, der vom Gynäkologen unmittelbar nach untersuchung nicht durchgeführt habe und deshalb die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Das Urteil L’étendue de l’obligation de documentation des médecins La thématique de la responsabilité médicale est controversée et elle oc- Auf Beschwerde des Gynäkologen hin hob das Bundes gericht mit Urteil vom 19. August 2015 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich auf [2]. Das Bun Tribunal fédéral a traité de l’obligation de documentation des médecins desgericht verneinte eine sogenannte Arzthaftpflicht afin d’en déterminer l’étendue. Celle-ci s’étend à ce qui est nécessaire et und wies die Klage der Frau gegen den Gynäkologen habituel dans le domaine médical. En revanche, l’obligation de documen- vollumfänglich ab. tation ne sert pas à garantir l’administration de preuves allant au-delà des Besonders wichtig ist die Erwägung 5 des Urteils, die documents nécessaires au traitement. S’il n’existe aucune obligation de zur Publikation in der amtlichen Sammlung des Bun documentation d’un point de vue médical, son absence ne peut pas avoir desgerichts vorgesehen und entsprechend als Leit valeur de preuve de l’omission du traitement dans un procès en responsa- urteil zu beachten ist [3]. Das Bundesgericht äusserte bilité civile. Le nouvel arrêt de principe rendu par le Tribunal fédéral limite sich darin erstmals im Einzelnen zum Umfang der l’obligation de documentation à un cadre raisonnable. ärztlichen Dokumentationspflicht. SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI cupe régulièrement juristes et médecins. Dans son arrêt le plus récent, le 2015;96(46):1701–1703 1702 derlichkeit und nicht zum Zweck, dem Patienten die Beweisführung zu sichern [6]. Von diesem Verständnis der Dokumentationspflicht aus gehend, sind (die im vorliegenden Fall interessierenden) Kontrolluntersuchungen dann nicht dokumentations pflichtig, wenn es medizinisch üblich ist, bei Ausbleiben © Inkaone | Dreamstime.com TRIBÜNE Recht eines positiven Befundes keine Aufzeichnungen vor zunehmen. In dieser Konstellation kann aus einer feh lenden Dokumentation nicht auf das Unterbleiben ent sprechender Untersuchungen geschlossen werden [7]. Massgeblich war im eingangs geschilderten Fall somit die Frage, ob die Dokumentation der Rektalunter suchung im Jahr 1993 aus medizinischen Gründen notwendig und üblich war. Diese Frage war selbstver ständlich nicht von einem Juristen, sondern von einem Das neue Leiturteil des Bundesgerichts schränkt die ärztliche Dokumentationspflicht auf Arzt im Rahmen eines medizinischen Gutachtens zu einen vernünftigen Rahmen ein. beantworten. Der damit beauftragte Arzt stellte in seinem Gutachten fest, dass die Rektaluntersuchung Untersuchung im Partogramm nicht dokumentiert wurde. sei. Jedoch sei es nicht absolut üblich und gefordert, In diesem Zusammenhang wies das Bundesgericht dass die Rektaluntersuchung dokumentiert werde. darauf hin: «Der Umfang der Dokumentationspflicht Diese medizinische Beurteilung des Gutachters führte ergibt sich aus ihrem Zweck.» Entscheidend ist somit, im Ergebnis dazu, dass die Frau dem Gynäkologen keine was als Zweck der Dokumentationspflicht angesehen ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung wegen nicht durch wird: geführter Rektaluntersuchung nachweisen konnte [8]. – In der juristischen Lehre finden sich (etwas über Wäre der Gutachter zum gegenteiligen Schluss gekom spitzt) fast so viele Zwecke wie Autoren. So soll die men, und hätte er die Notwendigkeit und Üblichkeit Dokumentation die korrekte Behandlung sicher der Dokumentation der Rektaluntersuchung bejaht, stellen, namentlich auch bei der Behandlung durch hätte das Bundesgericht die Haftung des Gynäkologen mehrere Personen oder bei Arztwechsel. Mit ihr wohl bestätigt. Das zeigt, wie wichtig es ist, dass die erfülle der Arzt seine auftragsrechtliche Rechen Ärzteschaft den Umfang der Dokumentationspflicht schaftspflicht und schliesslich diene sie auch der (der sich auf das medizinisch Notwendige und Übliche Beweissicherung [4]. erstreckt) kennt und sicherstellt, dass diese Pflicht eingehalten wird. – Gemäss der Ansicht des Bundesgerichts ist der zur Standarduntersuchung gehöre und dass diese taluntersuchung nach der Geburt nicht dokumentiert Unbestritten war im vorliegenden Fall, dass eine Rek Zweck der Dokumentation vorrangig die Behandlungssicherheit. So bestimmt sich das, was aufzuzeich nen ist, nach medizinischen Kriterien. Folglich kann Anmerkungen das Unterbleiben medizinisch nicht relevanter Auf Die Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient gilt zeichnungen in juristischen Auseinandersetzungen als Auftragsvertrag [9]. Im Rahmen dieses Vertrages keine beweisrechtlichen Nachteile für den Arzt zur schuldet der Arzt dem Patienten ein getreues und sorg Folge haben [5]. fältiges Tätigwerden. Das bedeutete im konkreten Fall, kationslosen und verletzungsfreien Geburtsvorgang, Umschreibung sollte keinesfalls dazu verleiten, sondern eine sorgfältige ärztliche Behandlung der anzunehmen, die Anforderungen an die ärztliche Frau während dieses Vorgangs. Dokumentationspflicht seien tief. Vielmehr ist das Die Haftung des Arztes (wie im Übrigen auch die des Gegenteil der Fall: Im Sinne der Erwägung 5.1 des Anwalts) erstreckt sich auf die getreue und sorgfältige Bundesgerichts muss davon ausgegangen werden, Ausführung des ihm übertragenen Auftrags [10]. Die dass in der Schweiz eine ebenso strenge Dokumen vom Arzt geschuldete Sorgfalt lässt sich nicht abschlies tationspflicht gilt wie etwa in Deutschland. Jedoch send festlegen, sondern sie richtet sich nach den Um ausgerichtet auf medizinische Üblichkeit und Erfor ständen des Einzelfalls [11]. SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI der Gynäkologe schuldete nicht etwa einen kompli Notwendige und Übliche zu dokumentieren. Diese – Konkret ist nur, aber immerhin, das medizinisch 2015;96(46):1701–1703 1703 – In gewissen Fällen werden der beweisbelasteten pflicht ist die Aufklärungspflicht [12]. Deren Befolgung Person Beweiserleichterungen zugestanden oder eine soll sicherstellen, dass der Patient in Kenntnis der Sorgfaltspflichtverletzung wird sogar vermutet Sachlage seine Einwilligung in eine ärztliche Be (Letzteres führt zu einer Umkehr der Beweislast zu handlung gibt [13]. Die Beweislast für eine hinrei Lasten des Arztes; eine solche Umkehr wurde vom chende Aufklärung liegt beim Arzt [14]. Entsprechend Bundesgericht in einem älteren Leiturteil auch sollte der Arzt unbedingt schriftlich dokumentieren, schon bejaht, später aber stark eingeschränkt [21]). dass er den Patienten hinreichend aufgeklärt hat. Vorliegend verneinte das Bundesgericht sowohl – Ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Vertrags TRIBÜNE Recht eine Umkehr der Beweislast als auch eine Herab bei der Stellung der Diagnose. Dabei hat der Arzt die setzung des Beweismasses zu Lasten des Arztes. In Pflicht, die Untersuchung sorgfältig, nach den Regeln Bezug auf die hier interessierende Dokumenta der Kunst und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft tionspflicht wies das Bundesgericht aber darauf hin, vorzunehmen [15]. Zu beachten ist, dass in der Un dass eine Verletzung der (medizinisch notwendi richtigkeit der Diagnose für sich allein noch kein gen) Dokumentation eine Beweiserleichterung zu Verschulden des Arztes liegt. Ist der Arzt bei der Vor Lasten des Arztes und zu Gunsten des Patienten zur nahme der Diagnose gewissenhaft vorgegangen, hat Folge haben kann [22]. Eine solche Beweiserleich er also die erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit terung kann dazu führen, dass das Gericht zum für die Untersuchung und Befragung des Patienten Schluss gelangt, eine Untersuchung sei nicht durch aufgewendet und die gebotenen medizinischen geführt worden, da diese in der Dokumentation Abklärungen getroffen, so kann ihm keine Nachläs fehlt. – Weiter trifft den Arzt eine vertragliche Sorgfaltspflicht sigkeit oder Unvorsichtigkeit vorgeworfen wer den und eine Haftung fällt ausser Betracht [16]. – Selbstverständlich auch von der ärztlichen Sorg faltspflicht umfasst ist die Durchführung der Das zeigt, wie wichtig es ist, dass die Ärzteschaft den Umfang der Dokumentationspflicht kennt. Behandlung. Ein Behandlungsfehler (gemeinhin ärztliche Dokumentationspflicht auf einen vernünf zwar die richtige Behandlung wählt, diese aber tigen Rahmen ein, nämlich auf das, was medizinisch falsch ausführt. Jedoch kann aus einer Behandlung, üblich und erforderlich ist. Mit anderen Worten: Zu die sich nachträglich als unangemessen oder sogar dokumentieren ist das medizinisch Notwendige und als verfehlt erweist, nicht ohne Weiteres auf eine Übliche. Was das genau ist, muss im Streitfall ein medi Haftung geschlossen werden. Sie ist vielmehr nur zinischer Experte festlegen. dann zu bejahen, wenn eine Behandlung nach dem Selbst wenn der Experte im Einzelfall zum Schluss anerkannten und bekannten Wissensstand der Me gelangen würde, die Dokumentation einer Untersu dizin nicht mehr als vertretbar erscheint, mithin chung oder einer Behandlung wäre medizinisch not ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht wendig und üblich gewesen, heisst das noch nicht, [18]. dass der Arzt auch effektiv haftet. Diesem bleibt Das neue Leiturteil des Bundesgerichts schränkt die der Arzt eine falsche Behandlung durchführt oder auch Kunstfehler [17] genannt) besteht darin, dass selbstverständlich die Möglichkeit, Beweise vorzu oder eine Behandlung schliessen lassen (zum Beispiel angeblichen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, mittels Zeugen oder einer vom Patienten vorbehalt so stellt sich die Frage, wer diese Vertragsverletzung los bezahlten Rechnung). Um nicht auf diese unsiche beweisen muss. In diesem Zusammenhang kann nun, ren «Notnägel» zurückgreifen zu müssen, empfiehlt wie das eingangs erwähnte Leiturteil aufzeigt, dem es sich, den zuvor skizzierten Umfang der Dokumen Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht eine tationspflicht zu kennen und dieser Pflicht, das medi entscheidende Bedeutung zukommen: zinisch Notwendige und Übliche zu dokumentieren, – Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Sorg- bewusst nachzukommen. bringen, die unter Umständen auf eine Untersuchung liche Sorgfaltspflichtverletzung geltend, die auf einen Macht ein Patient gegenüber dem Arzt eine vertrag faltspflichtverletzung vom Geschädigten, also vom Patienten, zu beweisen [19]. Das heisst, im vorliegen Dr. iur. Roger König den Fall hätte die Frau beweisen müssen, dass der Bornweg 7 Gynäkologe keine bzw. eine unsorgfältige Rektal - CH 3006 Bern roger.koenig[at]kblaw.ch untersuchung durchgeführt hatte [20]. Danksagung Herrn Dr. iur. Bruno Pasquier, Rechtsanwalt, danke ich herzlich für die Übersetzung der Zusammenfassung in die französische Sprache. SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI Korrespondenz: 2015;96(46):1701–1703 Online - Only Literatur SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG – BULLETIN DES MÉDECINS SUISSES – BOLLETTINO DEI MEDICI SVIZZERI 13 Vgl. BGE 117 Ib 197, E. 3b. 14 Vgl. Antoine Roggo/Daniel Staffelbach, Offenbarung von Behandlungsfehlern, in: AJP/PJA 4/2006, S. 415. 15 Vgl. BGE 64 II 200, E. 4a. 16 Vgl. BGE 57 II 196, E. 3; vgl. auch Frédéric Krauskopf, Skript Vertragsrecht (Modul Privatrecht), 2011, S. 59. 17 Der Begriff des Kunstfehlers ist ungenau und deckt sich nicht vollumfänglich mit dem des Behandlungsfehlers. Wie Roggo/ Staffelbach in einem wissenschaftlichen Beitrag zutreffend aufgezeigt haben, fällt der Kunstfehler zwar unter den Begriff des Behandlungsfehlers. Jedoch gibt es auch Behandlungsfehler, die keine Kunstfehler sind. So zum Beispiel die unzureichende Aufklärung zur Therapiesicherung oder die mangelhafte Eingriffsaufklärung (zum Ganzen vgl. Antoine Roggo/Daniel Staffelbach, a.a.O. [Fn. 14], S. 414). 18 Frédéric Krauskopf, a.a.O. [Fn. 16], S. 59; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2003 vom 28. November 2003, E. 3.3 f.; vgl. auch BGE 130 IV 7, E. 3.3. 19 BGE 133 III 121, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 5.2 und 6.3.1. (Satz 1); vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000, E. 2a (erster Satz m.w.H.). 20 Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 6.3.1 (Satz 2). 21 Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 6.3.1 (Abs. 2 f. m.w.H. auf BGE 120 II 248, E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000, E. 2b; und Jörg Schmid, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2006 und 2007, ZBJV 146/2010, S. 615 ff.). 22 Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 5.2 ff. 1 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, Sachverhalt lit. A–D. 2 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 1–10 (E. 5 ist als Leitentscheid zur Publikation in der amtlichen Sammlung des Bundesgerichts vorgesehen). 3 Die Publikation in der amtlichen Sammlung des Bundesgerichts dauert mehrere Wochen und ist noch nicht erfolgt. Das ganze Urteil, das auch die wichtige Erwägung 5 umfasst, ist online abrufbar unter: www.bger.ch → Rechtsprechung → Rechtsprechung gratis; Weitere Urteile ab 2000; 4A_137/2015 im Textfeld eingeben und Klick auf Suchen). 4 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 5.1 (m.w.H.). 5 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 5.1 mit Hinweis auf Susanne Bollinger Hammerle, Die vertragliche Haftung des Arztes für Schäden bei der Geburt, 2004, S. 156. 6 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 5.1 (m.w.H.). 7 Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 5.1 (letzter Absatz). 8 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 5.3 ff. 9 Vgl. Walter Fellmann, Der einfache Auftrag Art. 394–406 OR, Berner Kommentar VI/2/4, 1992, OR 394 N 185. 10 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015, E. 4. 11 Vgl. Walter Fellmann, a.a.O. [Fn. 9], OR 398 N 384. 12 Vgl. BGE 133 III 121, E. 4.1.2. Referenzen 2015;96(47)